Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V)
Werden Emissionswerte für Motorenfamilien verwendet, die hinsichtlich des Abgasnachbehandlungssystems zur gleichen Familie gehören, jedoch unterschiedliche Emissions-Dauerhaltbarkeitsperioden aufweisen, dann sind die Emissionswerte am Ende der Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode durch Extrapolation oder Interpolation der Regressionsgleichung gemäß Abschnitt 2.4.5.1 zu bestimmen.
2.4.5.3. Der Verschlechterungsfaktor für jeden Schadstoff ist das Verhältnis der geltenden Emissionswerte am Ende der Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode und am Anfang des Betriebsakkumulationsprogramms (multiplikativer Verschlechterungsfaktor).
Auf Antrag des Herstellers und mit vorheriger Zustimmung der Typgenehmigungsbehörde kann ein additiver Verschlechterungsfaktor für jeden Schadstoff angewendet werden. Der additive Verschlechterungsfaktor ist die Differenz zwischen den berechneten Emissionswerten am Ende der Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode und am Anfang des Betriebsakkumulationsprogramms.
Ein Beispiel zur Bestimmung von Verschlechterungsfaktoren unter Verwendung der linearen Regression ist in Abbildung 1 für NO x Emissionen angegeben.
Die Vermischung von multiplikativen und additiven Verschlechterungsfaktoren innerhalb eines Schadstoffsatzes ist nicht zulässig.
Ergibt die Berechnung einen Wert unter 1,00 für einen multiplikativen Verschlechterungsfaktor oder unter 0,00 für einen additiven Verschlechterungsfaktor, so gilt der Verschlechterungsfaktor 1,0 bzw. 0,00.
Wurde nach Abschnitt 2.4.2.1.4 vereinbart, dass an jedem Prüfpunkt nur ein Prüfzyklus (NRTC mit Warmstart oder NRSC) durchgeführt werden soll und der jeweils andere Prüfzyklus (NRTC mit Warmstart oder NRSC) lediglich am Anfang und am Ende des Betriebsakkumulationsprogramms durchgeführt wird, so ist der Verschlechterungsfaktor, der für den Prüfzyklus errechnet wurde, welcher an jedem Prüfpunkt durchgeführt wurde, auch bei dem anderen Prüfzyklus anzuwenden.
2.4.6. Vorgegebene Verschlechterungsfaktoren
2.4.6.1. Als Alternative zur Ermittlung der Verschlechterungsfaktoren mittels eines Betriebsakkumulationsprogramms können Motorenhersteller folgende vorgegebene multiplikative Verschlechterungsfaktoren heranziehen:
Vorgegebene additive Verschlechterungsfaktoren werden nicht angegeben. Es ist nicht zulässig, vorgegebene multiplikative Verschlechterungsfaktoren in additive Verschlechterungsfaktoren umzuwandeln.
Werden vorgegebene Verschlechterungsfaktoren verwendet, muss der Hersteller der Typgenehmigungsbehörde einen eindeutigen Nachweis darüber vorlegen, dass bei den emissionsmindernden Bauteilen davon ausgegangen werden kann, dass die Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode mit den vorgegebenen Faktoren zusammenhängt. Dieser Nachweis kann durch eine Bauartanalyse, Prüfungen oder eine Kombination aus beidem gestützt werden.
2.4.7. Anwendung der Verschlechterungsfaktoren
2.4.7.1. Die Motoren müssen nach Anwendung der Verschlechterungsfaktoren auf die Prüfergebnisse, die gemäß Anhang III (gewichtete Ergebnisse des Prüfzyklus für die spezifischen Emissionen von Partikeln und jedes einzelnen Gases) gemessen wurden, den jeweiligen Emissionsgrenzwerten für jeden Schadstoff entsprechen, die für die Motorenfamilie gelten. Abhängig von der Art des Verschlechterungsfaktors (DF) gelten die folgenden Bestimmungen:
— Multiplikativ: (gewichtete Ergebnisse des Prüfzyklus für die spezifische Emission) × DF ≤ Emissionsgrenzwert
— Additiv: (gewichtete Ergebnisse des Prüfzyklus für die spezifische Emission) + DF ≤ Emissionsgrenzwert
Falls der Hersteller gemäß der Option in Abschnitt 1.2.1 dieses Anhangs das Verfahren von Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03 anwendet, kann das gewichtete Ergebnis des Prüfzyklus für die spezifische Emission gegebenenfalls auch die Anpassung hinsichtlich einer sporadischen Regenerierung einschließen.
2.4.7.2. Bei einem multiplikativen NO x + HC-Verschlechterungsfaktor sind bei der Berechnung der verschlechterten Emissionswerte anhand des Ergebnisses einer Emissionsprüfung gesonderte Verschlechterungsfaktoren für NO x und HC festzulegen und anzuwenden, bevor die resultierenden verschlechterten NO x – und HC- Werte im Hinblick auf die Einhaltung des Emissionsgrenzwerts kombiniert werden.
2.4.7.3. Der Hersteller kann die für eine Abgasnachbehandlungssystem-Motorenfamilie ermittelten Verschlechterungsfaktoren auf ein Motorsystem übertragen, das nicht zu derselben Abgasnachbehandlungssystem- Motorenfamilie gehört. In diesem Fall muss er gegenüber der Typgenehmigungsbehörde nachweisen, dass für das Motorsystem für welches das Abgasnachbehandlungssystem ursprünglich geprüft wurde und das Motorsystem, auf das die Verschlechterungsfaktoren übertragen werden, ähnliche technische Merkmale und Vorschriften für den Einbau in die Maschine gelten und dass die Emissionen dieses Motors oder Motorsystems ähnlich sind.
Werden Verschlechterungsfaktoren auf ein Motorsystem mit einer unterschiedlichen Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode übertragen, dann sind die Verschlechterungsfaktoren für die geltende Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode durch Extrapolation oder Interpolation der Regressionsgleichung gemäß Abschnitt 2.4.5.1 zu bestimmen.
2.4.7.4. Für jeden Prüfzyklus werden die Verschlechterungsfaktoren für jeden Schadstoff in dem in Anhang VII Anlage 1 enthaltenen Bericht für Prüfergebnisse eingetragen.
2.4.8. Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion
2.4.8.1. Die Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte wird gemäß Abschnitt 5 von Anhang I überprüft.
2.4.8.2. Anlässlich der Typgenehmigungsprüfung kann der Hersteller zugleich auch die Schadstoffemissionen vor Anbringung eines Abgasnachbehandlungssystems messen. Dabei kann der Hersteller für den Motor und für das Abgasnachbehandlungssystem separate informelle Verschlechterungsfaktoren ausarbeiten, die er als Hilfe für die Prüfung am Ende der Fertigungsstraße verwenden kann.
2.4.8.3. Für die Zwecke der Typgenehmigung werden nur die Verschlechterungsfaktoren in dem in Anhang VII Anlage 1 enthaltenen Bericht für Prüfergebnisse eingetragen, die nach den Abschnitten 2.4.5 oder 2.4.6 ermittelt wurden.
2.5. Wartung
Für die Zwecke des Betriebsakkumulationsprogramms sind die Wartungsarbeiten gemäß der Anleitung des Herstellers für Service und Wartung durchzuführen.
2.5.1. Emissionsrelevante planmäßige Wartungsarbeiten
2.5.1.1. Emissionsrelevante planmäßige Wartungsarbeiten bei Motorbetrieb für die Zwecke der Durchführung eines Betriebsakkumulationsprogramms müssen in gleichwertigen Intervallen stattfinden wie jene, die in den Wartungsvorschriften des Herstellers für die Besitzer von Maschinen oder Motoren festgelegt sind. Die Wartungsvorschriften können erforderlichenfalls während des gesamten Betriebsakkumulationsprogramms aktualisiert werden, sofern kein Wartungsvorgang aus dem Wartungsprogramm gestrichen wird, nachdem er am Prüfmotor durchgeführt wurde.
2.5.1.2. Der Motorenhersteller muss für die Betriebsakkumulationsprogramme Angaben zur Einstellung, Reinigung und (gegebenenfalls) Wartung und zum planmäßigen Austausch folgender Bestandteile machen:
— Filter und Kühler im Abgasrückführsystem,
— gegebenenfalls Kurbelgehäuse-Entlüftungsventil,
— Einspritzdüsenspitzen (nur die Reinigung ist zulässig),
— Einspritzdüsen,
— Turbolader,
— elektronisches Motorsteuergerät mit Sensoren und Aktuatoren,
— Partikelnachbehandlungssystem (einschließlich dazugehöriger Bauteile),
— NO x Nachbehandlungssystem (einschließlich dazugehöriger Bauteile),
— Abgasrückführsystem einschließlich aller dazugehöriger Regelventile und Röhren sowie
— alle anderen Abgasnachbehandlungssysteme.
2.5.1.3. Kritische emissionsrelevante planmäßige Wartungsarbeiten sind nur an in Betrieb befindlichen Maschinen durchzuführen und müssen dem Besitzer der Maschine mitgeteilt werden.
2.5.2. Änderungen an der planmäßigen Wartung
2.5.2.1. Der Hersteller muss alle neuen planmäßigen Wartungsarbeiten, die er während des Betriebsakkumulationsprogramms durchführen und daher auch den Besitzern von Maschinen oder Fahrzeugen empfehlen möchte, von der Typgenehmigungsbehörde genehmigen lassen. Dem Antrag müssen Daten beiliegen, die die neuen planmäßigen Wartungsarbeiten und die Wartungsabstände begründen.
2.5.3. Planmäßige nicht emissionsrelevante Wartungsarbeiten
2.5.3.1. Planmäßige nicht emissionsrelevante Wartungsarbeiten, die technisch gerechtfertigt sind (z. B. Ölwechsel, Ölfilterwechsel, Kraftstofffilterwechsel, Luftfilterwechsel, Wartung des Kühlsystems, Leerlaufeinstellung, Regler, Anzugsmoment der Schrauben, Ventilspiel, Einspritzdüsenspiel, Ventileinstellung, Einstellung der Spannung des Antriebsriemens usw.) können mit der geringsten vom Hersteller empfohlenen Wartungshäufigkeit an Motoren oder Maschinen im Rahmen des Betriebsakkumulationsprogramms durchgeführt werden (z. B. nicht in den Abständen, die für wichtige Wartungsarbeiten empfohlen werden).
2.5.4. Reparatur
2.5.4.1. Bauteile eines Motorsystems, das für die Prüfung im Rahmen eines Betriebsakkumulationsprogramms ausgewählt wurde, dürfen nur repariert werden, wenn eine Fehlfunktion der Bauteile oder des Motorsystems vorliegt. Reparaturen am Motor, an der emissionsmindernden Einrichtung oder an der Kraftstoffanlage sind nur in dem Umfang zulässig, der in Abschnitt 2.5.4.2 festgelegt ist.
2.5.4.2. Wenn der Motor selbst, das Emissionsminderungssystem oder das Kraftstoffsystem während des Betriebsakkumulationsprogramms eine Fehlfunktion aufweisen, so gilt die Betriebsakkumulation als ungültig und es muss eine neue Betriebsakkumulation mit einem neuen Motorsystem eingeleitet werden, es sei denn, die fehlerhaften Bauteile werden durch gleichwertige Bauteile mit einer ähnlichen Betriebstundendauer ersetzt.
EMISSIONS-DAUERHALTBARKEITSPERIODE FÜR MOTOREN DER STUFEN IIIA, IIIB UND IV
3.1. Hersteller müssen die Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode in Tabelle 1 dieses Abschnitts verwenden.
Anlage 6
Bestimmung der CO 2 Emissionen für Motoren der Stufen I, II, IIIA, IIIB und IV
Einleitung
1.1. Nachfolgend sind die Bestimmungen und Prüfverfahren für die Meldung von Kohlendioxidemissionen für die Stufen I bis IV beschrieben. Falls der Hersteller gemäß der Option in Abschnitt 1.2.1 dieses Anhangs das Verfahren von Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03 anwendet, gelten die Bestimmungen der Anlage 7 dieses Anhangs.
Allgemeine Vorschriften
2.1. Die Kohlendioxidemissionen sind nach dem entsprechenden in Anhang III Abschnitt 1.1 beschriebenen Prüfzyklus gemäß Anhang III Abschnitt 3 (NRSC) oder Abschnitt 4 (NRTC mit Warmstart) zu bestimmen. Für die Stufe IIIB sind die Kohlendioxidemissionen nach dem NRTC-Prüfzyklus mit Warmstart zu bestimmen.
2.2. Die Prüfergebnisse sind als bremsspezifische, über den Prüfzyklus gemittelte Werte in der Einheit g/kWh zu übermitteln.
2.3. Führt der Hersteller den NRSC-Prüfzyklus als gestuften modalen Zyklus durch, gelten entweder die in dieser Anlage enthaltenen Bestimmungen in Bezug auf den NRTC-Prüfzyklus oder jene von Anhang III Anlage 7.
Bestimmung von CO 2 Emissionen
3.1. Messung der Rohabgase
Dieser Abschnitt findet Anwendung, wenn das Kohlendioxid in den unverdünnten Abgasen gemessen wird.
3.1.1. Messung
Die Kohlendioxidemissionen in den unverdünnten Abgasen des zu prüfenden Motors sind mit einem nicht dispersiven Infrarotabsorptionsanalysator (NDIR) gemäß Anhang III Anlage 1 Abschnitt 1.4.3.2 (NRSC) oder Abschnitt 2.3.3.2 (NRTC) zu messen.
Das Messsystem muss den Linearitätsanforderungen in Anhang III Anlage 2 Abschnitt 1.5 entsprechen.
Das Messsystem muss den Vorschriften von Anhang III Anlage 1 Abschnitt 1.4.1 (NRSC) oder Abschnitt 2.3.1 (NRTC) entsprechen.
3.1.2. Datenauswertung
Die emissionsrelevanten Daten müssen gemäß Anhang III Abschnitt 3.7.4 (NRSC) oder Abschnitt 4.5.7.2 (NRTC) registriert und gespeichert werden.
3.1.3. Berechnung der auf den Zyklus gemittelten Emissionen
Wird im trockenen Bezugszustand gemessen, so sind die Werte gemäß Anhang III Anlage 3 Abschnitt 1.3.2 (NRSC) oder Abschnitt 2.1.2.2 (NRTC) in Feuchtwerte umzurechnen.
Für die NRSC-Prüfung wird die CO 2 Masse (g/h) für jede einzelne Prüfphase durch Berechnung gemäß Anhang III Anlage 3 Abschnitt 1.3.4 bestimmt. Die Abgasdurchflusswerte sind gemäß Anhang III Anlage 1 Abschnitte 1.2.1 bis 1.2.5 zu bestimmen.
Für die NRTC-Prüfung wird die CO 2 Masse (g/Prüfung) durch Berechnung gemäß Anhang III Anlage 3 Abschnitt 2.1.2.1 bestimmt. Die Abgasdurchflusswerte sind gemäß Anhang III Anlage 1 Abschnitt 2.2.3 zu bestimmen.
3.2. Messung im verdünnten Gas
Dieser Abschnitt findet Anwendung, wenn das Kohlendioxid in den verdünnten Abgasen gemessen wird.
3.2.1. Messung
Die Kohlendioxidemissionen in den verdünnten Abgasen des zu prüfenden Motors sind mit einem nicht dispersiven Infrarotabsorptionsanalysator (NDIR) gemäß Anhang III Anlage 1 Abschnitt 1.4.3.2 (NRSC) oder Abschnitt 2.3.3.2 (NRTC) zu messen. Die Abgase sind mit gefilterter Umgebungsluft, synthetischer Luft oder Stickstoff zu verdünnen. Die Durchflussleistung des Verdünnungssystems muss so groß sein, dass Wasserkondensation im Verdünnungs- und im Probenahmesystem vollständig verhindert wird.
Das Messsystem muss den Linearitätsanforderungen in Anhang III Anlage 2 Abschnitt 1.5 entsprechen.
Das Messsystem muss den Vorschriften von Anhang III Anlage 1 Abschnitt 1.4.1 (NRSC) oder Abschnitt 2.3.1 (NRTC) entsprechen.
3.2.2. Datenauswertung
Die emissionsrelevanten Daten müssen gemäß Anhang III Abschnitt 3.7.4 (NRSC) oder Abschnitt 4.5.7.2 (NRTC) registriert und gespeichert werden.
3.2.3. Berechnung der auf den Zyklus gemittelten Emissionen
Wird im trockenen Bezugszustand gemessen, so sind die Werte gemäß Anhang III Anlage 3 Abschnitt 1.3.2 (NRSC) oder Abschnitt 2.1.2.2 (NRTC) in Feuchtwerte umzurechnen.
Für die NRSC-Prüfung wird die CO 2 Masse (g/h) für jede einzelne Prüfphase durch Berechnung gemäß Anhang III Anlage 3 Abschnitt 1.3.4 bestimmt. Die Durchflusswerte des verdünnten Abgases sind gemäß Anhang III Anlage 1 Abschnitt 1.2.6 zu bestimmen.
Für die NRTC-Prüfung wird die CO 2 Masse (g/Prüfung) durch Berechnung gemäß Anhang III Anlage 3 Abschnitt 2.2.3 bestimmt. Der Durchflusswert des verdünnten Abgases ist gemäß Anhang III Anlage 3 Abschnitt 2.2.1 zu bestimmen.
Die Werte müssen gemäß Anhang III Anlage 3 Abschnitt 2.2.3.1.1 hintergrundkorrigiert werden.
3.3. Berechnung der bremsspezifischen Emissionen
3.3.1. NRSC
Die bremsspezifischen Emissionen e CO2 (g/kWh) sind folgendermaßen zu berechnen:
3.3.2. NRTC
Die für die Berechnung der bremsspezifischen CO 2 Emissionen erforderliche Zyklusarbeit ist gemäß Anhang III Abschnitt 4.6.2 zu bestimmen.
Die bremsspezifischen Emissionen e CO2 (g/kWh) sind folgendermaßen zu berechnen:
Anlage 7
Alternative Bestimmung von CO 2 Emissionen
Einleitung
Falls der Hersteller gemäß der Option in Abschnitt 1.2.1 dieses Anhangs das Verfahren von Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03 anwendet, gelten für die Meldung von Kohlendioxidemissionen die in dieser Anlage enthaltenen Bestimmungen und Prüfverfahren.
Allgemeine Vorschriften
2.1. Die Kohlendioxidemissionen sind nach dem in Abschnitt 7.8.3 Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03 beschriebenen NRTC-Prüfzyklus mit Warmstart zu bestimmen.
2.2. Die Prüfergebnisse sind als bremsspezifische, auf den Zyklus gemittelte Werte in der Einheit g/kWh zu übermitteln.
Bestimmung von CO 2 Emissionen
3.1. Messung der Rohabgase
Dieser Abschnitt findet Anwendung, wenn das Kohlendioxid in den unverdünnten Abgasen gemessen wird.
3.1.1. Messung
Die Kohlendioxidemissionen in den Rohabgasen des zu prüfenden Motors sind mit einem nicht dispersiven Infrarotabsorptionsanalysator (NDIR) gemäß Anhang 4B Abschnitt 9.4.6 der UNECE/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03 zu messen.
Das Messsystem muss den Linearitätsanforderungen von Anhang 4B Abschnitt 8.1.4 der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03 entsprechen.
Das Messsystem muss den Vorschriften von Anhang 4B Abschnitt 8.1.9 der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03 entsprechen.
3.1.2. Datenauswertung
Die emissionsrelevanten Daten müssen gemäß Anhang 4B Abschnitt 7.8.3.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03 registriert und gespeichert werden.
3.1.3. Berechnung der auf den Zyklus gemittelten Emissionen
Wird im trockenen Bezugszustand gemessen, so sind die momentanen Konzentrationswerte nach Anlage 8 Abschnitt A.8.2.2 oder Anlage 7 Abschnitt A.7.3.2 von Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03 in den feuchten Bezugszustand umzurechnen, ehe sie für weitere Berechnungen verwendet werden.
Die CO 2 Masse (g/Prüfung) ist durch Multiplikation der zeitlich korrigierten momentanen CO 2 Konzentrationen mit dem Abgasdurchfluss sowie der Integration über den Prüfzyklus gemäß den folgenden Vorschriften zu bestimmen: entweder
nach Anlage 8 Abschnitt A.8.2.1.2 und Abschnitt A.8.2.5 von Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03, wobei die u-Werte für CO 2 aus Tabelle A.8.1 verwendet werden, oder indem die u- Werte nach Anlage 8 Abschnitt A.8.2.4.2 von Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03 berechnet werden; oder
nach Anlage 7 Abschnitt A.7.3.1 und Abschnitt A.7.3.3 von Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03.
3.2. Messung im verdünnten Gas
Dieser Abschnitt findet Anwendung, wenn das Kohlendioxid in den verdünnten Abgasen gemessen wird.
3.2.1. Messung
Die Kohlendioxidemissionen in den verdünnten Abgasen des zu prüfenden Motors sind mit einem nicht dispersiven Infrarotabsorptionsanalysator (NDIR) gemäß Abschnitt 9.4.6 von Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03 zu messen. Die Abgase sind mit gefilterter Umgebungsluft, synthetischer Luft oder Stickstoff zu verdünnen. Die Durchflussleistung des Verdünnungssystems muss so groß sein, dass Wasserkondensation im Verdünnungs- und im Probenahmesystem vollständig verhindert wird.
Das Messsystem muss den Linearitätsanforderungen von Anhang 4B Abschnitt 8.1.4 der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03 entsprechen.
Das Messsystem muss den Vorschriften von Anhang 4B Abschnitt 8.1.9 der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03 entsprechen.
3.2.2. Datenauswertung
Die emissionsrelevanten Daten müssen gemäß Anhang 4B Abschnitt 7.8.3.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03 registriert und gespeichert werden.
3.2.3. Berechnung der auf den Zyklus gemittelten Emissionen
Wird im trockenen Bezugszustand gemessen, so sind die momentanen Konzentrationswerte nach Anlage 8 Abschnitt A.8.3.2 oder Anlage 7 Abschnitt A.7.4.2 von Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03 in den feuchten Bezugszustand umzurechnen, ehe sie für weitere Berechnungen verwendet werden.
Die CO 2 Masse (g/Prüfung) ist durch Multiplikation der CO 2 Konzentrationen mit dem Durchsatz des verdünnten Abgases gemäß den folgenden Vorschriften zu bestimmen: entweder
nach Anlage 8 Abschnitt A.8.3.1 und Abschnitt A.8.3.4 von Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03, wobei die u-Werte für CO 2 aus Tabelle A.8.2 verwendet werden, oder indem die u- Werte nach Anlage 8 Abschnitt A.8.3.3 von Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03 berechnet werden; oder
nach Anlage 7 Abschnitt A.7.4.1 und Abschnitt A.7.4.3 von Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03.
Die Werte müssen gemäß Anlage 8 Abschnitt A.8.3.2.4 oder Anlage 8 Abschnitt A.7.4.1 von Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03 hintergrundkorrigiert werden.
3.3. Berechnung der bremsspezifischen Emissionen
Die für die Berechnung der bremsspezifischen CO 2 Emissionen erforderliche Zyklusarbeit ist gemäß Anhang 4B Abschnitt 7.8.3.4 der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03 zu bestimmen.
Die bremsspezifischen Emissionen e CO2 (g/kWh) sind folgendermaßen zu berechnen:
Abkürzung
MOT-V
ANHANG IV
PRÜFVERFAHREN FÜR FREMDZÜNDUNGSMOTOREN
Dieser Anhang ist in folgende Teile gegliedert:
Anhang IV
1.Einleitung
2.Prüfbedingungen
3.Durchführung der Prüfung
Anlage 1
1.Mess- und Probenahmeverfahren
Anlage 2
1.Kalibrierung der Analysegeräte
Anlage 3
1.Auswertung der Messwerte und Berechnungen
Anlage 4
1.Einhaltung der Emissionsgrenzwerte
2.Emissions-Dauerhaltbarkeitsperioden für Motoren der Stufe II
Die geltende Fassung ergibt sich aus der Richtlinie 2002/88/EG (Artikel 1 Ziffer 9 und Anhang Ziffer 4).
Dieser Anhang wird nicht abgedruckt. Der Text dieses Anhangs IV kann unter der Internetadresse: http://europa.eu.int/eur-lex/ eingesehen und heruntergeladen werden.
ANHANG V
TECHNISCHE DATEN DES BEZUGSKRAFTSTOFFES FÜR DIE PRÜFUNGEN ZUR GENEHMIGUNG UND DIE ÜBERPRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
Dieser Anhang – in der Stammfassung Richtlinie 97/68/EG als Anhang IV bezeichnet – ist in folgende Teile gegliedert:
Anhang V
Bezugskraftstoff für mobile Maschinen und Geräte für Kompressionszündungsmotoren, für die eine Typengenehmigung nach den Grenzwerten für die Stufen I und II und für Motoren zur Verwendung in Binnenschiffen erteilt wurde
Bezugskraftstoff für Fremdzündungsmotoren mobiler Maschinen und Geräte
Bezugskraftstoff für mobile Maschinen und Geräte für Kompressionszündungsmotoren, für die eine Typengenehmigung nach den Grenzwerten für die Stufe IIIA erteilt wurde
Bezugskraftstoff für mobile Maschinen und Geräte für Kompressionszündungsmotoren, für die eine Typengenehmigung nach den Grenzwerten für die Stufen IIIB und IV erteilt wurde
Abkürzung
MOT-V
ANHANG V
TECHNISCHE DATEN DES BEZUGSKRAFTSTOFFES FÜR DIE PRÜFUNGEN ZUR GENEHMIGUNG UND DIE ÜBERPRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
Dieser Anhang – in der Stammfassung Richtlinie 97/68/EG als Anhang IV bezeichnet – ist in folgende Teile gegliedert:
Anhang V
Bezugskraftstoff für mobile Maschinen und Geräte für Kompressionszündungsmotoren, für die eine Typengenehmigung nach den Grenzwerten für die Stufen I und II und für Motoren zur Verwendung in Binnenschiffen erteilt wurde
Bezugskraftstoff für Fremdzündungsmotoren mobiler Maschinen und Geräte
Bezugskraftstoff für mobile Maschinen und Geräte für Kompressionszündungsmotoren, für die eine Typengenehmigung nach den Grenzwerten für die Stufe IIIA erteilt wurde
Bezugskraftstoff für mobile Maschinen und Geräte für Kompressionszündungsmotoren, für die eine Typengenehmigung nach den Grenzwerten für die Stufen IIIB und IV erteilt wurde
Die geltende Fassung ergibt sich aus der Richtlinie 97/98/EG i.d.F. der Richtlinien 2001/63/EG (Artikel 1 und Anhang Ziffer 2)), 2002/88/EG (Artikel 1 Ziffer 9 und Anhang Ziffer 5), 2004/26/EG (Artikel 1 Ziffer 8 und Anhang I Ziffer 3) und 2010/26/EU (Artikel 1 Ziffer 5 und Anhang IV). Der konsolidierte Text dieses Anhangs V kann mit der Nummer der Stamm-Richtlinie unter der Internetadresse http://eur-lex.europa.eu/RECH_consolidated.do eingesehen und heruntergeladen werden.
ANHANG VI
ANALYSE- UND PROBENAHMESYSTEM
SYSTEME ZUR PROBEENTNAHME VON GASFÖRMIGEN UND PARTIKELEMISSIONEN
| Nummer derAbbildung | Beschreibung |
|---|---|
| 2 | Abgasanalysesystem für Rohabgas |
| 3 | Abgasanalysesystem für verdünntes Abgas |
| 4 | Teilstrom, isokinetischer Durchfluss, Ansauggebläseregelung, Teilprobenahme |
| 5 | Teilstrom, isokinetischer Durchfluss, Druckgebläseregelung, Teilprobenahme |
| 6 | Teilstrom, CO2- oder NOx-Regelung, Teilprobenahme |
| 7 | Teilstrom, CO2- und Kohlenstoffbilanz, Gesamtprobenahme |
| 8 | Teilstrom, Einfach-Venturirohr und Konzentrationsmessung, Teilprobenahme |
| 9 | Teilstrom, Doppel-Venturirohr oder -Blende und Konzentrationsmessung, Teilprobenahme |
| 10 | Teilstrom, Mehrfachröhrenteilung und Konzentrationsmessung, Teilprobenahme |
| 11 | Teilstrom, Durchsatzregelung, Gesamtprobenahme |
| 12 | Teilstrom, Durchsatzregelung, Teilprobenahme |
| 13 | Vollstrom, Verdrängerpumpe oder Venturi-Rohr mit kritischer Strömung, Teilprobenahme |
| 14 | Partikel-Probenahmesystem |
| 15 | Verdünnungsanlage für Vollstromsystem |
Dieser Anhang – in der Stammfassung Richtlinie 97/68/EG als Anhang V bezeichnet – beschreibt in 14 Abbildungen die Systeme zur Probeentnahme von gasförmigen und Partikelemissionen. Die geltende Fassung ergibt sich aus der Richtlinie 2004/26/EG (Artikel 1 Ziffer 8 Buchstabe b) und Anhang II).Dieser Anhang VI wird nicht abgedruckt. Der Text dieses Anhangs VI kann unter der Internetadresse:http://europa.eu.int/eur-lex/ eingesehen und heruntergeladen werden.
Abkürzung
MOT-V
ANHANG VI
ANALYSE- UND PROBENAHMESYSTEM
SYSTEME ZUR PROBEENTNAHME VON GASFÖRMIGEN UND PARTIKELEMISSIONEN
| Nummer derAbbildung | Beschreibung |
|---|---|
| 2 | Abgasanalysesystem für Rohabgas |
| 3 | Abgasanalysesystem für verdünntes Abgas |
| 4 | Teilstrom, isokinetischer Durchfluss, Ansauggebläseregelung, Teilprobenahme |
| 5 | Teilstrom, isokinetischer Durchfluss, Druckgebläseregelung, Teilprobenahme |
| 6 | Teilstrom, CO2- oder NOx-Regelung, Teilprobenahme |
| 7 | Teilstrom, CO2- und Kohlenstoffbilanz, Gesamtprobenahme |
| 8 | Teilstrom, Einfach-Venturirohr und Konzentrationsmessung, Teilprobenahme |
| 9 | Teilstrom, Doppel-Venturirohr oder Blende und Konzentrationsmessung, Teilprobenahme |
| 10 | Teilstrom, Mehrfachröhrenteilung und Konzentrationsmessung, Teilprobenahme |
| 11 | Teilstrom, Durchsatzregelung, Gesamtprobenahme |
| 12 | Teilstrom, Durchsatzregelung, Teilprobenahme |
| 13 | Vollstrom, Verdrängerpumpe oder Venturi-Rohr mit kritischer Strömung, Teilprobenahme |
| 14 | Partikel-Probenahmesystem |
| 15 | Verdünnungsanlage für Vollstromsystem |
Dieser Anhang – in der Stammfassung Richtlinie 97/68/EG als Anhang V bezeichnet – beschreibt in 14 Abbildungen die Systeme zur Probeentnahme von gasförmigen und Partikelemissionen. Die geltende Fassung ergibt sich aus der Richtlinie 2004/26/EG (Artikel 1 Ziffer 8 Buchstabe b) und Anhang II). Dieser Anhang VI wird nicht abgedruckt. Der Text dieses Anhangs VI kann unter der Internetadresse: http://europa.eu.int/eur-lex/ eingesehen und heruntergeladen werden.
1.a Dieser Anhang gilt wie folgt:
für die Stufen I, II, IIIA, IIIB und IV gelten die Vorschriften von Abschnitt 1 dieses Anhangs VI;
falls der Hersteller gemäß der Option in Abschnitt 1.2.1 dieses Anhangs das Verfahren von Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03 anwendet, gelten die Bestimmungen von Abschnitt 9 in Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03.
ANHANG VII
TYPENGENEHMIGUNGSBOGEN
(Muster)
Stempelder Behörde
Benachrichtigung über— die Erteilung/Erweiterung/Verweigerung/den Entzug (Nichtzutreffendes streichen) der Typgenehmigung
für einen Motortyp oder eine Familie von Motortypen im Hinblick auf die Emission von Schadstoffen gemäß der Richtlinie 97/68/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie .../.../EG
Nr. der Typgenehmigung: ....................... Nr. der Erweiterung: ............................
(Gegebenenfalls) Grund für die Erweiterung:
ABSCHNITT I
Allgemeines
0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2. Herstellerseitige Bezeichnung für den (die) Stamm-/ und (gegebenenfalls) Familien-Motortyp(en) (Nichtzutreffendes streichen) :
0.3. Herstellerseitige Typenkodierung, mit der der Motor (die Motoren) gekennzeichnet ist (sind):
0.4. Angabe der Maschinen bzw. Geräte, die durch den Motor angetrieben werden sollen (entsprechend Anhang I Abschnitt 1 (z. B. „A“)) :
0.5. Name und Anschrift des Herstellers:
0.6. Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Motorkennnummer:
0.7. Lage und Art der Anbringung des EG-Genehmigungszeichens:
0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):
ABSCHNITT II
(Gegebenenfalls) Nutzungsbeschränkungen:
1.1. Besonderheiten, die beim Einbau des Motors/der Motoren in die Maschine bzw. das Gerät zu beachten sind:
1.1.1. Höchster zulässiger Ansaugunterdruck: kPa
1.1.2. Höchster zulässiger Abgasgegendruck: kPa
Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher Technischer Dienst (werden die Prüfungen von der Genehmigungsbehörde selbst durchgeführt, „entfällt“ angeben):
....................................................................................................................................................
Datum des Prüfberichts:
Nummer des Prüfberichts:
Der Unterzeichnete bescheinigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben im beigefügten Beschreibungsbogen des (der) obengenannten Motors/Motoren sowie die Gültigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in bezug auf den Typ. Das (die) Prüfexemplar(e) wurde(n) von der Genehmigungsbehörde ausgewählt und vom Hersteller als Baumuster des (Stamm )Motors vorgestellt (Nichtzutreffendes streichen) .
Ort:
Datum:
Unterschrift:
Anlagen: Beschreibungsmappe
Anlage 1
PRÜFERGEBNISSE FÜR KOMPRESSIONSZÜNDUNGSMOTORENPRÜFERGEBNISSE
1.Information zur Durchführung der NRSC-Prüfung:
1.1.Für die Prüfung verwendeter Bezugskraftstoff
1.1.1.Cetanzahl:
1.1.2.Schwefelgehalt:
1.1.3.Dichte:
1.2.Schmiermittel
1.2.1.Fabrikmarke(n):
1.2.2.Typ(en):
1.3.Vom Motor angetriebene Einrichtungen (falls vorhanden)
1.3.1.Aufzählung und Einzelheiten:
1.3.2.Aufgenommene Leistung bei angegebenen Motordrehzahlen (nach Angaben des Herstellers)
| Einrichtung | Bei verschiedenen Motordrehzahlen aufgenommene Leistung PAE (kW) (*) unter Berücksichtigung von Anlage 3 dieses Anhangs | |
|---|---|---|
| Zwischendrehzahl(wenn zutreffend) | Nenndrehzahl | |
| Summe | ||
| (*) Darf 10% der während der Prüfung gemessenen Leistung nicht überschreiten | ||
1.4.Motorleistung
1.4.1.Motordrehzahlen:
1.4.2.Motorleistung (Nichtkorrigierte Leistung, gemessen entsprechend den Bestimmungen von Anhang I Abschnitt 2.4.)
| Bedingung | Leistung (kW) bei verschiedenen Motordrehzahlen | |
|---|---|---|
| Zwischendrehzahl (wenn zutreffend) | Nenndrehzahl | |
| Bei der Prüfung gemessene Höchstleistung (PM) (kW) (a) | ||
| Gesamte Leistungsaufnahme der motorgetriebenen Einrichtungen gemäß Abschnitt 1.3.2 oder Anhang III Abschnitt 3.1 (kW) (b) | ||
| Nettoleistung des Motors gemäß Anhang I Abschnitt 2.4 (kW) (c) | ||
| c = a + b |
1.5.Emissionswerte
1.5.1.Dynamometereinstellung (kW)
| Teillast | Dynamometereinstellung (kW) bei verschiedenen Motordrehzahlen | |
|---|---|---|
| Zwischendrehzahl (wenn zutreffend) | Nenndrehzahl | |
| 10 (wenn zutreffend) | ||
| 25 (wenn zutreffend) | ||
| 50 | ||
| 75 | ||
| 100 |
1.5.2.Ergebnisse der Emissionsprüfung nach der NRSC-Prüfung:
1.5.3.Für die NRSC-Prüfung verwendetes Probenahmesystem:
1.5.3.1.Gasförmige Emissionen (Nummern der Abbildungen in Anhang VI Abschnitt 1 angeben):
1.5.3.2.Partikel (Gegebenenfalls streichen):
1.5.3.2.1. Methode (Bei mehreren Stammmotoren für jeden einzeln angeben): Einfach-/Mehrfachfilter
Information zur Durchführung der NRTC-Prüfung:
2.1.Ergebnisse der Emissionsprüfung nach der NRTC-Prüfung:
2.2.Für die NRTC-Prüfung verwendetes Probenahmesystem:
Anlage 2
PRÜFERGEBNISSE FÜR FREMDZÜNDUNGSMOTOREN
Information zur Durchführung der Prüfung(en)
1.1.Für die Prüfung verwendeter Bezugskraftstoff
1.1.1.Oktanzahl:
1.1.2.Wenn – wie bei Zweitaktmotoren – dem Kraftstoff Schmiermittel zugesetzt ist, ist der prozentuale Anteil des Öls in der Mischung anzugeben.
1.1.3.Dichte des Benzins bei Viertaktmotoren und des Benzin/Öl-Gemischs bei Zweitaktmotoren.
1.2.Schmiermittel
1.2.1.Marke(n)
1.2.2.Typ(en)
1.3.Vom Motor angetriebene Einrichtungen (falls vorhanden)
1.3.1.Aufzählung und Einzelheiten
1.3.2.Bei der angegebenen Motordrehzahl aufgenommene Leistung (nach Angaben des Herstellers)
| Einrichtung | Bei verschiedenen Motordrehzahlen aufgenommene Leistung PAE (kW) (*) unter Berücksichtigung von Anlage 3 dieses Anhangs | |
|---|---|---|
| Zwischendrehzahl (wenn zutreffend) | Nenndrehzahl | |
| Gesamt | ||
| (*) Darf 10% der während der Prüfung gemessenen Leistung nicht überschreiten | ||
1.4.Motorleistung
1.4.1.Motordrehzahlen:
| Bedingung | Leistung (kW) bei verschiedenen Motordrehzahlen | |
|---|---|---|
| Zwischendrehzahl (wenn zutreffend) | Nenndrehzahl | |
| Bei der Prüfung gemessene Höchstleistung (PM) (kW) (a) | ||
| Gesamte Leistungsaufnahme der motorgetriebenen Einrichtungen gemäß Abschnitt 1.3.2 dieser Anlage oder Anhang III Abschnitt 2.8 (PAE) (kW) (b) | ||
| Nettoleistung des Motors gemäß Anhang I Abschnitt 2.4 (kW) (c) | ||
| c = a + b |
1.5.Emissionswerte
1.5.1.Dynamometereinstellung (kW)
| Teillast | Dynamometereinstellung (kW) bei verschiedenen Motordrehzahlen | |
|---|---|---|
| Zwischendrehzahl (wenn zutreffend) | Nenndrehzahl | |
| 10 (wenn zutreffend) | ||
| 25 (wenn zutreffend) | ||
| 50 | ||
| 75 | ||
| 100 |
1.5.2.Ergebnisse der Emissionsprüfung nach dem Prüfzyklus:
CO:g/kWh
HC:g/kWh
NOx:g/kWh
Anlage 3
AUSRÜSTUNGEN UND HILFSEINRICHTUNGEN, DIE BEI DER PRÜFUNG ZUR BESTIMMUNG DER MOTORLEISTUNG ZU INSTALLIEREN SIND
| Nr. | Hilfseinrichtung | Bei der Emissionsprüfung installiert |
|---|---|---|
| 1 | Einlasssystem | |
| Ansaugleitung | Ja, serienmäßig | |
| Kurbelgehäuseentlüftung | Ja, serienmäßig | |
| Steuerung der Resonanzaufladung | Ja, serienmäßig | |
| Luftmengenmesser | Ja, serienmäßig | |
| Lufteinlasssystem | Ja (a) | |
| Luftfilter | Ja (a) | |
| Ansaugschalldämpfer | Ja (a) | |
| Drehzahlbegrenzer | Ja (a) | |
| 2 | Luftvorwärmung der Ansaugleitung | Ja, serienmäßig. Sie ist im Rahmen des Möglichen in ihrer günstigsten Stellung zu betreiben |
| 3 | Auspuffanlage | |
| Abgasfilter | Ja, serienmäßig | |
| Auspuffkrümmer | Ja, serienmäßig | |
| Abgasleitung | Ja (b) | |
| Schalldämpfer | Ja (b) | |
| Endrohr | Ja (b) | |
| Auspuffbremse | Nein (c) | |
| Auflader | Ja, serienmäßig | |
| 4 | Kraftstoffpumpe | Ja, serienmäßig (d) |
| 5 | Vergaserausrüstung | |
| Vergaser | Ja, serienmäßig | |
| Elektronisches Überwachungssystem, Luftmengenmesser usw. | Ja, serienmäßig | |
| Ausrüstung für Gasmotoren | ||
| Druckreduzierer | Ja, serienmäßig | |
| Verdampfer | Ja, serienmäßig | |
| Mischer | Ja, serienmäßig | |
| 6 | Kraftstoffeinspritzung (Benzin und Dieselkraftstoff) | |
| Vorfilter | Ja, serienmäßig oder Prüfstandsausrüstung | |
| Filter | Ja, serienmäßig oder Prüfstandsausrüstung | |
| Pumpe | Ja, serienmäßig | |
| Hochdruckleitung | Ja, serienmäßig | |
| Einspritzdüse | Ja, serienmäßig | |
| Lufteinlassventil | Ja, serienmäßig (e) | |
| Elektronisches Steuersystem, Luftstrommesser usw. | Ja, serienmäßig | |
| Regler | Ja, serienmäßig | |
| Atmosphärischer Lastbegrenzer | Ja, serienmäßig | |
| 7 | Flüssigkeitskühlung | |
| Kühler | Nein | |
| Lüfter | Nein | |
| Luftleiteinrichtung des Lüfters | Nein | |
| Wasserpumpe | Ja, serienmäßig (f) | |
| Thermostat | Ja, serienmäßig (g) | |
| 8 | Luftkühlung | |
| Luftleiteinrichtung | Nein (h) | |
| Gebläse | Nein (h) | |
| Temperaturregler | Nein | |
| 9 | Elektrische Ausrüstung | |
| Lichtmaschine | Ja, serienmäßig (i) | |
| Zündverteiler | Ja, serienmäßig | |
| Spule(n) | Ja, serienmäßig | |
| Kabel | Ja, serienmäßig | |
| Zündkerzen | Ja, serienmäßig | |
| Elektronisches Kontrollsystem mit Klopfsensoren/Zündverstellung | Ja, serienmäßig | |
| 10 | Lader | |
| Entweder direkt durch den Motor und/oder durch die Auspuffgase angetriebener Lader | Ja, serienmäßig | |
| Ladeluftkühler | Ja, serienmäßig oder Prüfstandsausrüstung (j) (k) | |
| Kühlmittelpumpe oder -lüfter (vom Motor angetrieben) | Nein (h) | |
| Kühlmittelthermostat | Ja, serienmäßig | |
| 11 | Zusätzlicher Prüfstandslüfter | Ja, falls notwendig |
| 12 | Einrichtung zur Abgasreinigung | Ja, serienmäßig (l) |
| 13 | Startausrüstung | Prüfstandsausrüstung |
| 14 | Schmierölpumpe | Ja, serienmäßig |
(a) Das komplette Einlasssystem ist entsprechend der beabsichtigten Verwendung einzubeziehen, wenn eine erhebliche Auswirkung auf die Motorleistung zu befürchten ist;
(b) Die komplette Auspuffanlage ist entsprechend der beabsichtigten Verwendung einzubeziehen, wenn eine erhebliche Auswirkung auf die Motorleistung zu befürchten ist;
(c) Wenn der Motor über eine eingebaute Auspuffbremse verfügt, ist deren Klappe in vollständig geöffneter Stellung zu fixieren.
(d) Der Kraftstoffförderdruck darf erforderlichenfalls nachgeregelt werden, um die bei dem betreffenden Verwendungszweck vorhandenen Drücke zu reproduzieren (insbesondere, wenn ein System mit Kraftstoffrückführung verwendet wird).
(e) Der Luftdruckfühler ist der Geber für die luftdruckabhängige Regelung der Einspritzpumpe. Regler oder Einspritzanlage können weitere Einrichtungen enthalten, die die Menge des eingespritzten Kraftstoffs beeinflussen.
(f) Die Umwälzung der Kühlflüssigkeit darf ausschließlich durch die Wasserpumpe des Motors bewirkt werden. Die Abkühlung der Kühlflüssigkeit darf über einen externen Kreislauf erfolgen, vorausgesetzt, dass der Druckverlust des externen Kreislaufs und der Druck am Pumpeneintritt im Wesentlichen dem des Kühlsystems des Motors entsprechen.
(g) Der Thermostat darf in vollständig geöffneter Stellung fest eingestellt sein.
(h) Falls während der Prüfung der Lüfter oder das Gebläse angebracht ist, muss die dadurch aufgenommene Leistung zu dem Prüfungsergebnis hinzuaddiert werden. Davon ausgenommen sind bei luftgekühlten Motoren direkt an der Kurbelwelle angebrachte Lüfter. Die Gebläse- und/oder Lüfterleistung ist bei den bei der Prüfung verwendeten Motordrehzahlen zu bestimmen. Dies kann entweder durch Berechnung anhand von Standardkennwerten oder durch praktische Versuche erfolgen.
(i) Mindestleistung der Lichtmaschine: Die elektrische Leistung der Lichtmaschine ist auf den Wert zu beschränken, der für die Versorgung der für den Betrieb des Motors unverzichtbaren Hilfseinrichtungen unbedingt erforderlich ist. Muss eine Batterie angeschlossen werden, so hat diese vollständig geladen und in ordnungsgemäßem Zustand zu sein.
(j) Ladeluftgekühlte Motoren sind mit Ladeluftkühlung zu prüfen, wobei es unerheblich ist, ob diese mit Flüssigkeit oder mit Luft betrieben wird; auf Wunsch des Herstellers darf ein luftgekühlter Kühler durch ein Prüfstandssystem ersetzt werden. In jedem Fall ist die Leistungsmessung bei allen Motordrehzahlen unter maximalem Druck- und minimalem Temperaturabfall für die den Ladeluftkühler durchlaufende Motorluft auf einem Prüfstandssystem, wie es der Hersteller angegeben hat, zu prüfen.
(k) Dazu dürfen beispielsweise gehören: Abgasrückführung, Katalysator, Thermoreaktor, Nebenluftzufuhr und Kraftstoffverdampfungsschutz.
(l) Die erforderliche Leistung für die elektrische oder andersartige Startausrüstung muss vom Prüfstandssystem bereitgestellt werden.
Abkürzung
MOT-V
ANHANG VII
TYPENGENEHMIGUNGSBOGEN
(Muster)
Stempelder Behörde
Benachrichtigung über— die Erteilung/Erweiterung/Verweigerung/den Entzug (Nichtzutreffendes streichen) der Typgenehmigung
für einen Motortyp oder eine Familie von Motortypen im Hinblick auf die Emission von Schadstoffen gemäß der Richtlinie 97/68/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie .../.../EG
Nr. der Typgenehmigung: ....................... Nr. der Erweiterung: ............................
(Gegebenenfalls) Grund für die Erweiterung:
ABSCHNITT I
Allgemeines
0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2. Herstellerseitige Bezeichnung für den (die) Stamm-/ und (gegebenenfalls) Familien-Motortyp(en) (Nichtzutreffendes streichen) :
0.3. Herstellerseitige Typenkodierung, mit der der Motor (die Motoren) gekennzeichnet ist (sind):
Stelle:
Art der Anbringung:
0.4. Angabe der Maschinen bzw. Geräte, die durch den Motor angetrieben werden sollen (entsprechend Anhang I Abschnitt 1 (z. B. „A“)) :
0.5. Name und Anschrift des Herstellers:
(Gegebenenfalls) Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:
0.6. Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Motorkennnummer:
0.7. Lage und Art der Anbringung des EG-Genehmigungszeichens:
0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):
ABSCHNITT II
(Gegebenenfalls) Nutzungsbeschränkungen:
1.1. Besonderheiten, die beim Einbau des Motors/der Motoren in die Maschine bzw. das Gerät zu beachten sind:
1.1.1. Höchster zulässiger Ansaugunterdruck: kPa
1.1.2. Höchster zulässiger Abgasgegendruck: kPa
Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher Technischer Dienst (werden die Prüfungen von der Genehmigungsbehörde selbst durchgeführt, „entfällt“ angeben):
....................................................................................................................................................
Datum des Prüfberichts:
Nummer des Prüfberichts:
Der Unterzeichnete bescheinigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben im beigefügten Beschreibungsbogen des (der) obengenannten Motors/Motoren sowie die Gültigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in bezug auf den Typ. Das (die) Prüfexemplar(e) wurde(n) von der Genehmigungsbehörde ausgewählt und vom Hersteller als Baumuster des (Stamm )Motors vorgestellt (Nichtzutreffendes streichen) .
Die Typgenehmigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen (Nichtzutreffendes streichen):
Ort:
Datum:
Unterschrift:
Anlagen: Beschreibungsmappe
Prüfergebnisse (siehe Anlage 1)
(Gegebenenfalls) Korrelationsstudie zu Probenahmesystemen, die von den Bezugssystemen abweichen (nach Anhang 1 Abschnitt 4.2.)
Anlage 1
Prüfbericht für Kompressionszündungsmotoren — Prüfergebnisse (1)
Angaben über den zu prüfenden Motor
Motortyp: .............................................................................................................................................
Motoridentifizierungsnummer: ............................................................................................................
Informationen zur Durchführung der Prüfung: ......................................................................
1.1. Für die Prüfung verwendeter Bezugskraftstoff
1.1.1. Cetanzahl: ...............................................................................................................................
1.1.2. Schwefelgehalt: .................................................................................................................................................
1.1.3. Dichte: ....................................................................................................................................
1.2. Schmiermittel
1.2.1. Fabrikmarke(n): ......................................................................................................................
1.2.2. Typ(en): ..................................................................................................................................
(Bitte prozentualen Anteil des Öls am Gemisch angeben, wenn Schmiermittel und Kraftstoff gemischt sind.)
1.3. Vom Motor angetriebene Einrichtungen (falls vorhanden)
1.3.1. Aufzählung und Einzelheiten: ................................................................................................
1.3.2. Aufgenommene Leistung bei angegebenen Motorendrehzahlen (nach Angaben des Herstellers):
1.4. Motorleistung
1.4.1. Motordrehzahlen:
Leerlauf:..........................................................................................................................................min –1
Mittlere Drehzahl:...........................................................................................................................min –1
Höchstleistung: ..............................................................................................................................min –1
Nenndrehzahl (2): ..........................................................................................................................min –1
(1) Im Fall mehrerer Stamm-Motoren für jeden einzeln anzugeben.
(2) Motordrehzahl eintragen, die 100 % der normierten Drehzahl entspricht, falls in der NRSC-Prüfung diese Drehzahl verwendet wird.
3.2. Für die NRTC-Prüfung verwendetes Probenahmesystem:
Gasförmige Emissionen (4): ...................................................................................................................
PM (4): ...................................................................................................................................................
Methode ( 5 ): Einfach-/Mehrfachfilter
(1) Die in Anhang VI Abschnitt 1 oder Abschnitt 9 von Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03 angegebene Nummer der Abbildung des verwendeten Systems angeben.
(2) Nichtzutreffendes streichen.
(3) Nichtzutreffendes streichen.
(4) Die in Anhang VI Abschnitt 1 oder Abschnitt 9 von Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03 angegebene Nummer der Abbildung des verwendeten Systems angeben.
(5) Nichtzutreffendes streichen.
Anlage 2
PRÜFERGEBNISSE FÜR FREMDZÜNDUNGSMOTOREN
Information zur Durchführung der Prüfung(en)
(im Fall mehrerer Stamm-Motoren für jeden einzeln anzugeben)
1.1.Für die Prüfung verwendeter Bezugskraftstoff
1.1.1.Oktanzahl:
1.1.2.Wenn – wie bei Zweitaktmotoren – dem Kraftstoff Schmiermittel zugesetzt ist, ist der prozentuale Anteil des Öls in der Mischung anzugeben.
1.1.3.Dichte des Benzins bei Viertaktmotoren und des Benzin/Öl-Gemischs bei Zweitaktmotoren.
1.2.Schmiermittel
1.2.1.Marke(n)
1.2.2.Typ(en)
1.3.Vom Motor angetriebene Einrichtungen (falls vorhanden)
1.3.1.Aufzählung und Einzelheiten
1.3.2.Bei der angegebenen Motordrehzahl aufgenommene Leistung (nach Angaben des Herstellers)
| Einrichtung | Bei verschiedenen Motordrehzahlen aufgenommene Leistung PAE (kW) (*) unter Berücksichtigung von Anlage 3 dieses Anhangs | |
|---|---|---|
| Zwischendrehzahl (wenn zutreffend) | Nenndrehzahl | |
| Gesamt | ||
| (*) Darf 10% der während der Prüfung gemessenen Leistung nicht überschreiten | ||
1.4.Motorleistung
1.4.1.Motordrehzahlen:
Leerlauf:min-1
Zwischendrehzahl:min-1
Nenndrehzahl:min-1
1.4.2.Motorleistung (Nichtkorrigierte Leistung, gemessen entsprechend den Bestimmungen von Anhang I Abschnitt 2.4.)
| Bedingung | Leistung (kW) bei verschiedenen Motordrehzahlen | |
|---|---|---|
| Zwischendrehzahl (wenn zutreffend) | Nenndrehzahl | |
| Bei der Prüfung gemessene Höchstleistung (PM) (kW) (a) | ||
| Gesamte Leistungsaufnahme der motorgetriebenen Einrichtungen gemäß Abschnitt 1.3.2 dieser Anlage oder Anhang III Abschnitt 2.8 (PAE) (kW) (b) | ||
| Nettoleistung des Motors gemäß Anhang I Abschnitt 2.4 (kW) (c) | ||
| c = a + b | ||
1.5.Emissionswerte
1.5.1.Dynamometereinstellung (kW)
| Teillast | Dynamometereinstellung (kW) bei verschiedenen Motordrehzahlen | |
|---|---|---|
| Zwischendrehzahl (wenn zutreffend) | Nenndrehzahl | |
| 10 (wenn zutreffend) | ||
| 25 (wenn zutreffend) | ||
| 50 | ||
| 75 | ||
| 100 | ||
1.5.2.Ergebnisse der Emissionsprüfung nach dem Prüfzyklus:
CO:g/kWh
HC:g/kWh
NOx:g/kWh
Anlage 3
AUSRÜSTUNGEN UND HILFSEINRICHTUNGEN, DIE BEI DER PRÜFUNG ZUR BESTIMMUNG DER MOTORLEISTUNG ZU INSTALLIEREN SIND
| Nr. | Hilfseinrichtung | Bei der Emissionsprüfung installiert |
|---|---|---|
| 1 | Einlasssystem | |
| Ansaugleitung | Ja, serienmäßig | |
| Kurbelgehäuseentlüftung | Ja, serienmäßig | |
| Steuerung der Resonanzaufladung | Ja, serienmäßig | |
| Luftmengenmesser | Ja, serienmäßig | |
| Lufteinlasssystem | Ja (a) | |
| Luftfilter | Ja (a) | |
| Ansaugschalldämpfer | Ja (a) | |
| Drehzahlbegrenzer | Ja (a) | |
| 2 | Luftvorwärmung der Ansaugleitung | Ja, serienmäßig. Sie ist im Rahmen des Möglichen in ihrer günstigsten Stellung zu betreiben |
| 3 | Auspuffanlage | |
| Abgasfilter | Ja, serienmäßig | |
| Auspuffkrümmer | Ja, serienmäßig | |
| Abgasleitung | Ja (b) | |
| Schalldämpfer | Ja (b) | |
| Endrohr | Ja (b) | |
| Auspuffbremse | Nein (c) | |
| Auflader | Ja, serienmäßig | |
| 4 | Kraftstoffpumpe | Ja, serienmäßig (d) |
| 5 | Vergaserausrüstung | |
| Vergaser | Ja, serienmäßig | |
| Elektronisches Überwachungssystem, Luftmengenmesser usw. | Ja, serienmäßig | |
| Ausrüstung für Gasmotoren | ||
| Druckreduzierer | Ja, serienmäßig | |
| Verdampfer | Ja, serienmäßig | |
| Mischer | Ja, serienmäßig | |
| 6 | Kraftstoffeinspritzung (Benzin und Dieselkraftstoff) | |
| Vorfilter | Ja, serienmäßig oder Prüfstandsausrüstung | |
| Filter | Ja, serienmäßig oder Prüfstandsausrüstung | |
| Pumpe | Ja, serienmäßig | |
| Hochdruckleitung | Ja, serienmäßig | |
| Einspritzdüse | Ja, serienmäßig | |
| Lufteinlassventil | Ja, serienmäßig (e) | |
| Elektronisches Steuersystem, Luftstrommesser usw. | Ja, serienmäßig | |
| Regler | Ja, serienmäßig | |
| Atmosphärischer Lastbegrenzer | Ja, serienmäßig | |
| 7 | Flüssigkeitskühlung | |
| Kühler | Nein | |
| Lüfter | Nein | |
| Luftleiteinrichtung des Lüfters | Nein | |
| Wasserpumpe | Ja, serienmäßig (f) | |
| Thermostat | Ja, serienmäßig (g) | |
| 8 | Luftkühlung | |
| Luftleiteinrichtung | Nein (h) | |
| Gebläse | Nein (h) | |
| Temperaturregler | Nein | |
| 9 | Elektrische Ausrüstung | |
| Lichtmaschine | Ja, serienmäßig (i) | |
| Zündverteiler | Ja, serienmäßig | |
| Spule(n) | Ja, serienmäßig | |
| Kabel | Ja, serienmäßig | |
| Zündkerzen | Ja, serienmäßig | |
| Elektronisches Kontrollsystem mit Klopfsensoren/Zündverstellung | Ja, serienmäßig | |
| 10 | Lader | |
| Entweder direkt durch den Motor und/oder durch die Auspuffgase angetriebener Lader | Ja, serienmäßig | |
| Ladeluftkühler | Ja, serienmäßig oder Prüfstandsausrüstung (j) (k) | |
| Kühlmittelpumpe oder lüfter (vom Motor angetrieben) | Nein (h) | |
| Kühlmittelthermostat | Ja, serienmäßig | |
| 11 | Zusätzlicher Prüfstandslüfter | Ja, falls notwendig |
| 12 | Einrichtung zur Abgasreinigung | Ja, serienmäßig (l) |
| 13 | Startausrüstung | Prüfstandsausrüstung |
| 14 | Schmierölpumpe | Ja, serienmäßig |
(a) Das komplette Einlasssystem ist entsprechend der beabsichtigten Verwendung einzubeziehen, wenn eine erhebliche Auswirkung auf die Motorleistung zu befürchten ist;
Bei nicht aufgeladenen Fremdzündungsmotoren;
Wenn der Hersteller darum ersucht.
In anderen Fällen darf ein gleichwertiges System verwendet werden und sollte eine Nachprüfung durchgeführt werden, damit sichergestellt ist, dass der Druck an der Ansaugleitung um nicht mehr als 100 Pa von dem vom Hersteller für einen sauberen Luftfilter genannten oberen Grenzwert abweicht.
(b) Die komplette Auspuffanlage ist entsprechend der beabsichtigten Verwendung einzubeziehen, wenn eine erhebliche Auswirkung auf die Motorleistung zu befürchten ist;
Bei nicht aufgeladenen Fremdzündungsmotoren;
Wenn der Hersteller darum ersucht.
In anderen Fällen darf ein gleichwertiges System eingebaut werden, sofern der gemessene Druck von dem vom Hersteller angegebenen oberen Grenzwert nicht mehr als 1 000 Pa abweicht.
(c) Wenn der Motor über eine eingebaute Auspuffbremse verfügt, ist deren Klappe in vollständig geöffneter Stellung zu fixieren.
(d) Der Kraftstoffförderdruck darf erforderlichenfalls nachgeregelt werden, um die bei dem betreffenden Verwendungszweck vorhandenen Drücke zu reproduzieren (insbesondere, wenn ein System mit Kraftstoffrückführung verwendet wird).
(e) Der Luftdruckfühler ist der Geber für die luftdruckabhängige Regelung der Einspritzpumpe. Regler oder Einspritzanlage können weitere Einrichtungen enthalten, die die Menge des eingespritzten Kraftstoffs beeinflussen.
(f) Die Umwälzung der Kühlflüssigkeit darf ausschließlich durch die Wasserpumpe des Motors bewirkt werden. Die Abkühlung der Kühlflüssigkeit darf über einen externen Kreislauf erfolgen, vorausgesetzt, dass der Druckverlust des externen Kreislaufs und der Druck am Pumpeneintritt im Wesentlichen dem des Kühlsystems des Motors entsprechen.
(g) Der Thermostat darf in vollständig geöffneter Stellung fest eingestellt sein.
(h) Falls während der Prüfung der Lüfter oder das Gebläse angebracht ist, muss die dadurch aufgenommene Leistung zu dem Prüfungsergebnis hinzuaddiert werden. Davon ausgenommen sind bei luftgekühlten Motoren direkt an der Kurbelwelle angebrachte Lüfter. Die Gebläse- und/oder Lüfterleistung ist bei den bei der Prüfung verwendeten Motordrehzahlen zu bestimmen. Dies kann entweder durch Berechnung anhand von Standardkennwerten oder durch praktische Versuche erfolgen.
(i) Mindestleistung der Lichtmaschine: Die elektrische Leistung der Lichtmaschine ist auf den Wert zu beschränken, der für die Versorgung der für den Betrieb des Motors unverzichtbaren Hilfseinrichtungen unbedingt erforderlich ist. Muss eine Batterie angeschlossen werden, so hat diese vollständig geladen und in ordnungsgemäßem Zustand zu sein.
(j) Ladeluftgekühlte Motoren sind mit Ladeluftkühlung zu prüfen, wobei es unerheblich ist, ob diese mit Flüssigkeit oder mit Luft betrieben wird; auf Wunsch des Herstellers darf ein luftgekühlter Kühler durch ein Prüfstandssystem ersetzt werden. In jedem Fall ist die Leistungsmessung bei allen Motordrehzahlen unter maximalem Druck- und minimalem Temperaturabfall für die den Ladeluftkühler durchlaufende Motorluft auf einem Prüfstandssystem, wie es der Hersteller angegeben hat, zu prüfen.
(k) Dazu dürfen beispielsweise gehören: Abgasrückführung, Katalysator, Thermoreaktor, Nebenluftzufuhr und Kraftstoffverdampfungsschutz.
(l) Die erforderliche Leistung für die elektrische oder andersartige Startausrüstung muss vom Prüfstandssystem bereitgestellt werden.
| 1. | Die Nummer besteht aus 5 Abschnitten, die durch das Zeichen „*“ getrennt sind. | |
| Abschnitt 1: | der Kleinbuchstabe „e“, gefolgt von dem (den) Kennbuchstaben oder der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat: | |
| 1 für Deutschland | ||
| 2 für Frankreich | ||
| 3 für Italien | ||
| 4 für die Niederlande | ||
| 5 für Schweden | ||
| 6 für Belgien | ||
| 7 für Ungarn | ||
| 8 für die Tschechische Republik | ||
| 9 für Spanien | ||
| 11 für das Vereinigte Königreich | ||
| 12 für Österreich | ||
| 13 für Luxemburg | ||
| 17 für Finnland | ||
| 18 für Dänemark | ||
| 20 für Polen | ||
| 21 für Portugal | ||
| 23 für Griechenland | ||
| 24 für Irland | ||
| 26 für Slowenien | ||
| 27 für die Slowakei | ||
| 29 für Estland | ||
| 32 für Lettland | ||
| 36 für Litauen | ||
| CY für Zypern | ||
| MT für Malta | ||
| Abschnitt 2: | die Nummer der Richtlinie. Da sie verschiedene Zeitpunkte für die Anwendbarkeit und verschiedene technische Vorschriften enthält, werden zwei Buchstaben hinzugefügt. Diese Buchstaben geben Auskunft über die unterschiedlichen Anwendbarkeitstermine für die einzelnen Anforderungsstufen und über die Anwendung des Motors in mobilen Maschinen und Geräten unterschiedlicher Spezifikation, auf deren Grundlage die Typgenehmigung erteilt wurde. Der erste Buchstabe ist in Artikel 9 definiert. Der zweite Buchstabe ist in Anhang I Abschnitt 1 definiert und steht in Bezug zu dem in Anhang III Abschnitt 3.6 angegebenen Prüfzyklus; | |
| Abschnitt 3: | die Nummer der letzten Änderungsrichtlinie, nach der die Genehmigung erteilt wurde. In Abhängigkeit von dem in Abschnitt 2 Gesagten sind gegebenenfalls zwei weitere Buchstaben hinzuzufügen, selbst wenn durch die neuen Kenndaten nur einer der Buchstaben zu verändern war. Wurde keine Änderung vorgenommen, sind diese Buchstaben wegzulassen; | |
| Abschnitt 4: | eine vierstellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen) für die Nummer der Grundgenehmigung. Die Reihenfolge beginnt mit 0001; | |
| Abschnitt 5: | eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null) für den Nachtrag. Die Reihenfolge beginnt mit 01 für jede Nummer einer Grundgenehmigung. | |
| 2. | Beispiel: die dritte vom Vereinigten Königreich erteilte Genehmigung, entsprechend Anwendungstermin A (Stufe I, oberer Leistungsbereich) und der Anwendung des Motors für mobile Maschinen und Geräte der Spezifikation A (bislang noch ohne Nachtrag): | |
| e 1198/...AA00/000XX000300 | ||
| 3. | Beispiel: zweiter Nachtrag zu der von Deutschland erteilten vierten Genehmigung, entsprechend Anwendungstermin E (Stufe II, mittlerer Leistungsbereich) für Maschinen und Geräte derselben Spezifikation (A): | |
| e 101/...EA00/000XX000402 |
Abkürzung
MOT-V
| 1. | Die Nummer besteht aus 5 Abschnitten, die durch das Zeichen „*“ getrennt sind. | |
| Abschnitt 1: | der Kleinbuchstabe „e“, gefolgt von dem (den) Kennbuchstaben oder der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat: | |
| 1 für Deutschland | ||
| 2 für Frankreich | ||
| 3 für Italien | ||
| 4 für die Niederlande | ||
| 5 für Schweden | ||
| 6 für Belgien | ||
| 7 für Ungarn | ||
| 8 für die Tschechische Republik | ||
| 9 für Spanien | ||
| 11 für das Vereinigte Königreich | ||
| 12 für Österreich | ||
| 13 für Luxemburg | ||
| 17 für Finnland | ||
| 18 für Dänemark | ||
| 19 für Rumänien | ||
| 20 für Polen | ||
| 21 für Portugal | ||
| 23 für Griechenland | ||
| 24 für Irland | ||
| 26 für Slowenien | ||
| 27 für die Slowakei | ||
| 29 für Estland | ||
| 32 für Lettland | ||
| 34 für Bulgarien | ||
| 36 für Litauen | ||
| CY für Zypern | ||
| MT für Malta | ||
| Abschnitt 2: | die Nummer der Richtlinie. Da sie verschiedene Zeitpunkte für die Anwendbarkeit und verschiedene technische Vorschriften enthält, werden zwei Buchstaben hinzugefügt. Diese Buchstaben geben Auskunft über die unterschiedlichen Anwendbarkeitstermine für die einzelnen Anforderungsstufen und über die Anwendung des Motors in mobilen Maschinen und Geräten unterschiedlicher Spezifikation, auf deren Grundlage die Typgenehmigung erteilt wurde. Der erste Buchstabe ist in Artikel 9 definiert. Der zweite Buchstabe ist in Anhang I Abschnitt 1 definiert und steht in Bezug zu dem in Anhang III Abschnitt 3.6 angegebenen Prüfzyklus; | |
| Abschnitt 3: | die Nummer der letzten Änderungsrichtlinie, nach der die Genehmigung erteilt wurde. In Abhängigkeit von dem in Abschnitt 2 Gesagten sind gegebenenfalls zwei weitere Buchstaben hinzuzufügen, selbst wenn durch die neuen Kenndaten nur einer der Buchstaben zu verändern war. Wurde keine Änderung vorgenommen, sind diese Buchstaben wegzulassen; | |
| Abschnitt 4: | eine vierstellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen) für die Nummer der Grundgenehmigung. Die Reihenfolge beginnt mit 0001; | |
| Abschnitt 5: | eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null) für den Nachtrag. Die Reihenfolge beginnt mit 01 für jede Nummer einer Grundgenehmigung. | |
| 2. | Beispiel: die dritte vom Vereinigten Königreich erteilte Genehmigung, entsprechend Anwendungstermin A (Stufe I, oberer Leistungsbereich) und der Anwendung des Motors für mobile Maschinen und Geräte der Spezifikation A (bislang noch ohne Nachtrag): | |
| e 1198/...AA00/000XX000300 | ||
| 3. | Beispiel: zweiter Nachtrag zu der von Deutschland erteilten vierten Genehmigung, entsprechend Anwendungstermin E (Stufe II, mittlerer Leistungsbereich) für Maschinen und Geräte derselben Spezifikation (A): | |
| e 101/...EA00/000XX000402 | ||
Abkürzung
MOT-V
ANHANG IX
AUFSTELLUNG ERTEILTER TYPENGENEHMIGUNGEN FÜR DEN MOTOR/DIE MOTORFAMILIE
Stempelder Behörde
Listen-Nr.:
für den Zeitraum von: bis:
Für jede Genehmigung, die innerhalb des obigen Zeitraums erteilt, verweigert oder entzogen wurde, sind folgende Angaben zu machen:
Hersteller:
Genehmigungsnummer:
Gegebenenfalls Grund für die Erweiterung:
Fabrikmarke:
Motortyp/Motorenfamilie (Nichtzutreffendes streichen):
Datum der Ausstellung:
Datum der Erstausstellung (bei Erweiterungen):
Abkürzung
MOT-V
ANHANG X
AUFSTELLUNG DER HERGESTELLTEN MOTOREN
Stempelder Behörde
Listen-Nr.:
für den Zeitraum von: bis:
Zu den Kennummern, Typen, Familien und Typgenehmigungsnummern der Motoren, die innerhalb des obigen Zeitraums entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung (Richtlinie) hergestellt wurden, sind folgende Angaben zu machen:
Hersteller:
Fabrikmarke:
Genehmigungsnummer:
Bezeichnung der Motorenfamilie (Gegebenenfalls weglassen):
| Motortyp: | 1:..... | 2:..... | n:..... |
|---|---|---|---|
| Motor-Kennummern: | ...001 | ...001 | ...001 |
| ...002 | ...002 | ...002 | |
| . | . | . | |
| . | . | . | |
| .....m | .....p | .....q | |
Das Beispiel zeigt eine Motorenfamilie mit „n“ verschiedenen Motortypen, von denen Einheitendes Typs 1 mit den Kennummern ... 001 bis ..... m,des Typs 2 mit den Kennummern ... 001 bis ..... p,des Typs n mit den Kennummern ... 001 bis ..... qhergestellt wurden.
Ausstellungsdatum:
Datum der Erstausstellung (bei Nachträgen):
ANHANG XI
DATENBLATT FÜR MOTOREN MIT TYPENGENEHMIGUNG
Stempelder Behörde
| Laufende Nr. | Datum der Zertifizierung | Hersteller | Typ/Familie |
|---|---|---|---|
| Motorbeschreibung | |||
| --- | --- | --- | --- |
| Kühlmittel(1) | Anzahl der Zy-linder | Gesamt-hubraum(cm3) | Leistung(kW) |
| Emissionen (g/kWh) | |||
| --- | --- | --- | --- |
| PT | NOx | CO | HC |
Abkürzung
MOT-V
ANHANG XI
DATENBLATT FÜR MOTOREN MIT TYPGENEHMIGUNG
1.FZ-Motoren
ANHANG XII
ANERKENNUNG ALTERNATIVER TYPGENEHMIGUNGEN
In Bezug auf Motoren der Kategorien A, B und C gemäß § 9 Abs. 2 (Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie) werden die folgenden Typgenehmigungen und gegebenenfalls die entsprechenden Genehmigungszeichen als mit den nach dieser Verordnung (bzw. der Richtlinie) erteilten Genehmigungen gleichwertig anerkannt:
1.1. Richtlinie 2000/25/EG.
1.2. Typgenehmigungen gemäß Richtlinie 88/77/EWG, die den Anforderungen für die Stufe A oder B gemäß Artikel 2 und Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG oder der VN-ECE-Regelung 49, Änderungsreihe 02, Korrigenda I/2, entsprechen.
1.3. Typgenehmigungsbogen gemäß VN-ECE-Regelung 96.
In Bezug auf Motoren der Kategorien D, E, F und G (Stufe II) gemäß § 10 Abs. 3 (Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie) werden die Gleichwertigkeit der folgenden Typgenehmigungen und gegebenenfalls die entsprechenden Genehmigungszeichen mit den nach dieser Verordnung (bzw. der Richtlinie) erteilten Genehmigungen anerkannt:
2.1. Genehmigungen nach Stufe II der Richtlinie 2000/25/EG.
2.2. Typgenehmigungen gemäß Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG, die den Anforderungen für die Stufen A, B1, B2 oder C gemäß Artikel 2 und Anhang I Abschnitt 6.2.1 entsprechen.
2.3. VN-ECE-Regelung 49, Änderungsreihe 03.
2.4. Genehmigungen nach Stufe B der VN-ECE-Regelung 96 gemäß Abschnitt 5.2.1 der Änderungsreihe 01 zu Regelung 96.
Für Motoren der Klassen H, I und J (Stufe IIIA) und Motoren der Klassen L, M und N (Stufe IIIB) gemäß § 10 Abs. 3a und 3c (Artikel 9 Absatz 3a und 3c der Richtlinie) werden folgende Typengenehmigungen und gegebenenfalls die entsprechenden Genehmigungszeichen als einer Genehmigung gemäß dieser Verordnung (bzw. Richtlinie) gleichwertig anerkannt:
3.1. Typengenehmigungen, die gemäß der Richtlinie 88/77/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 99/96/EG erteilt wurden, und den Anforderungen der Stufen B1, B2 oder C gemäß Artikel 2 und Abschnitt 6.2.1 des Anhangs genügen.
3.2. ECE/UNO Regelung Nr. 49 Änderungsserie 03, die den Anforderungen der Stufen B1, B2 oder C gemäß Abschnitt 5.2 genügen.
Abkürzung
MOT-V
ANHANG XII
ANERKENNUNG ALTERNATIVER TYPGENEHMIGUNGEN
In Bezug auf Motoren der Kategorien A, B und C gemäß Artikel 9 Absatz 2 werden die folgenden Typgenehmigungen und gegebenenfalls die entsprechenden Genehmigungszeichen als mit den nach dieser Richtlinie erteilten Genehmigungen gleichwertig anerkannt:
1.1. Typgenehmigungen nach Richtlinie 2000/25/EG über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind;
1.2. Typgenehmigungen nach Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, die den Anforderungen für die Stufe A oder B gemäß Artikel 2 und Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG oder der UN/ECE-Regelung Nr. 49 Änderungsserie 02 Korrigenda I/2 entsprechen;
1.3. Typgenehmigungen nach UN/ECE-Regelung Nr. 96;
In Bezug auf Motoren der Kategorien D, E, F und G (Stufe II) gemäß Artikel 9 Absatz 3 wird die Gleichwertigkeit der folgenden Typgenehmigungen und gegebenenfalls der entsprechenden Genehmigungszeichen mit den nach dieser Richtlinie erteilten Genehmigungen anerkannt:
2.1. Genehmigungen nach Stufe II der Richtlinie 2000/25/EG;
2.2. Typgenehmigungen nach Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 99/96/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gas- und partikelförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. Nr. L 44 vom 16.0.2.2000 S 1 geänderten Fassung entsprechend den Anforderungen der Stufe A, B1, B2 oder C laut Artikel 2 und Abschnitt 6.2.1 von Anhang I der Richtlinie;
2.3. Typgenehmigungen nach UN/ECE-Regelung Nr. 49 Änderungsserie 03;
2.4. UN/ECE-Regelung Nr. 96, Genehmigungen nach Stufen D, E, F und G gemäß Absatz 5.2.1 von UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 01.
In Bezug auf Motoren der Kategorien H, I, J und K (Stufe IIIA) gemäß Artikel 9 Absatz 3a und Artikel 9 Absatz 3b wird die Gleichwertigkeit der folgenden Typgenehmigungen und gegebenenfalls der entsprechenden Genehmigungszeichen mit den nach dieser Richtlinie erteilten Genehmigungen anerkannt:
3.1. Typgenehmigungen nach Richtlinie 2005/55/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. Nr. L 275 vom 20.10.2005 S 1, in der durch Richtlinie 2005/78/EG zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer Anhänge I, II, III, IV und VI, ABl. Nr. 312 vom 29.11.2001 S 1, und Richtlinie 2006/51/EG geänderten Fassung entsprechend den Anforderungen der Stufe B1, B2 oder C laut Artikel 2 und Abschnitt 6.2.1 von Anhang I der Richtlinie;
3.2. Typgenehmigungen nach UN/ECE-Regelung Nr. 49 Änderungsserie 05, die den Anforderungen der Stufen B1, B2 und C gemäß Abschnitt 5.2 der Regelung genügen;
3.3. Typgenehmigungen nach UN/ECE-Regelung Nr. 96 Stufen H, I, J und K gemäß Absatz 5.2.1 von UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 02.
In Bezug auf Motoren der Kategorien L, M, N und P (Stufe IIIB) gemäß Artikel 9 Absatz 3c wird die Gleichwertigkeit der folgenden Typgenehmigungen und gegebenenfalls der entsprechenden Genehmigungszeichen mit den nach dieser Richtlinie erteilten Genehmigungen anerkannt:
4.1. Typgenehmigungen nach Richtlinie 2005/55/EG in der durch Richtlinie 2005/78/EG und Richtlinie 2006/51/EG geänderten Fassung entsprechend den Anforderungen der Stufe B2 oder C laut Artikel 2 und Abschnitt 6.2.1 von Anhang I der Richtlinie;
4.2. Typgenehmigungen nach UN/ECE-Regelung Nr. 49 Änderungsserie 05, die den Anforderungen der Stufen B2 oder C gemäß Abschnitt 5.2 der Regelung genügen;
4.3. UN/ECE-Regelung Nr. 96, Genehmigungen nach Stufen L, M, N und P gemäß Absatz 5.2.1 von UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03.
In Bezug auf Motoren der Kategorien Q und R (Stufe IV) gemäß Artikel 9 Absatz 3d wird die Gleichwertigkeit der folgenden Typgenehmigungen und gegebenenfalls der entsprechenden Genehmigungszeichen mit den nach dieser Richtlinie erteilten Genehmigungen anerkannt:
5.1. Typgenehmigungen nach Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und ihrer Durchführungsmaßnahmen, falls durch einen technischen Dienst bestätigt wurde, dass der Motor den Anforderungen von Anhang I Abschnitt 8.5 dieser Richtlinie entspricht;
5.2. Typgenehmigungen nach UN/ECE-Regelung Nr. 49 Änderungsserie 06, falls durch einen technischen Dienst bestätigt wurde, dass der Motor den Anforderungen von Anhang I Abschnitt 8.5 dieser Richtlinie entspricht.
ANHANG XIII
VORSCHRIFTEN FÜR IM RAHMEN EINES „FLEXIBILITÄTSSYSTEMS“ IN VERKEHR GEBRACHTE MOTOREN
Auf Antrag eines Originalgeräteherstellers (OEM-Hersteller) und nach Genehmigung durch eine Genehmigungsbehörde kann ein Motorenhersteller gemäß den nachstehenden Vorschriften im Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Stufen von Grenzwerten eine begrenzte Anzahl von Motoren in Verkehr bringen, die nur den Emissionsgrenzwerten der vorhergehenden Stufe genügen:
MASSNAHMEN DES MOTORENHERSTELLERS UND DES OEM
1.1. Ein OEM-Hersteller, der von dem Flexibilitätssystem Gebrauch machen will, beantragt bei einer Genehmigungsbehörde die Genehmigung zum Ankauf von Motoren, die nicht den jeweils geltenden Emissionsgrenzwerten genügen, jedoch für die jeweils unmittelbar vorangehende Stufe von Emissionsgrenzwerten zugelassen sind, in der in den Abschnitten 1.2 und 1.3 angegebenen Anzahl.
1.2. Die Anzahl der im Rahmen eines Flexibilitätssystems in Verkehr gebrachten Motoren darf in jeder einzelnen Motorkategorie 20% des Jahresabsatzes an Geräten mit Motoren in dieser Motorkategorie durch den OEM-Hersteller (berechnet als Durchschnitt des Absatzes auf dem EU-Markt in den letzten fünf Jahren) nicht überschreiten. Soweit ein OEM-Hersteller während weniger als fünf Jahren Geräte in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht hat, wird der Durchschnittswert anhand des Zeitraums berechnet, in dem der OEM-Hersteller Geräte in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht hat.
1.3. Der OEM-Hersteller hat als Alternative zu Abschnitt 1.2 auch die Möglichkeit, für seine Motorlieferanten die Genehmigung zum Inverkehrbringen einer festen Anzahl von Motoren im Rahmen des Flexibilitätssystems zu beantragen. Die Anzahl der Motoren in den einzelnen Motorkategorien dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
| Motorkategorie | Anzahl Motoren |
|---|---|
| 19 – 37 kW | 200 |
| 37 – 75 kW | 150 |
| 75 – 130 kW | 100 |
| 130 –560 kW | 50 |
1.4. Der OEM-Hersteller fügt seinem Antrag an die Genehmigungsbehörde folgende Angaben bei:
ein Muster der Aufkleber, die auf den einzelnen mobilen Maschinen und Geräten anzubringen sind, die mit einem im Rahmen des Flexibilitätssystems in Verkehr gebrachten Motor ausgerüstet werden sollen. Die Aufkleber tragen folgenden Text: ‚Maschine Nr. ...(Maschinenserie) von ... (Gesamtzahl der Maschinen im jeweiligen Leistungsbereich) MIT MOTOR Nr. ... GEMÄSS TYPGENEHMIGUNG (Richtlinie 97/68/EG) Nr. ....‘ sowie
in Muster der ergänzenden Kennzeichnung, die an dem Motor anzubringen ist und den in Abschnitt 2.2 genannten Text trägt.
1.5. Der OEM-Hersteller meldet den Genehmigungsbehörden aller Mitgliedstaaten die Inanspruchnahme des Flexibilitätssystems.
1.6. Der OEM-Hersteller stellt der Genehmigungsbehörde die mit der Anwendung des Flexibilitätssystems zusammenhängenden Angaben zur Verfügung, die die Genehmigungsbehörde als für die Entscheidung erforderlich anfordert.
1.7. Der OEM-Hersteller unterbreitet den Genehmigungsbehörden jedes Mitgliedstaats in Abständen von sechs Monaten einen Bericht über die Durchführung des von ihm verwendeten Flexibilitätssystems. Der Bericht enthält kumulative Daten über die Zahl der im Rahmen des Flexibilitätssystems in Verkehr gebrachten Motoren und mobilen Maschinen und Geräte, die Serien-Nummern der Motoren und mobilen Maschinen und Geräte und die Mitgliedstaaten, in denen die mobilen Maschinen und Geräte in Verkehr gebracht worden sind. Dieses Verfahren wird so lange fortgesetzt, wie ein Flexibilitätssystem verwendet wird.
MASSNAHMEN DES MOTORENHERSTELLERS
2.1. Ein Motorenhersteller kann mit einer Genehmigung gemäß Abschnitt 1 im Rahmen des Flexibilitätssystems Motoren in Verkehr bringen.
2.2. Der Motorenhersteller muss auf diesen Motoren einen Aufkleber mit folgendem Wortlaut anbringen:
„Gemäß dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachter Motor“.
MASSNAHMEN DER GENEHMIGUNGSBEHÖRDE
3.1. Die Genehmigungsbehörde bewertet den Inhalt des Antrags auf Anwendung des Flexibilitätssystems und die beigefügten Unterlagen. Sie unterrichtet den OEM-Hersteller von ihrer Entscheidung, die Anwendung des Flexibilitätssystems zu genehmigen oder nicht zu genehmigen.
ANHANG XIII
VORSCHRIFTEN FÜR IM RAHMEN EINES „FLEXIBILITÄTSSYSTEMS“ IN VERKEHR GEBRACHTE MOTOREN
Auf Antrag eines Originalgeräteherstellers (OEM-Hersteller) und nach Genehmigung durch eine Genehmigungsbehörde kann ein Motorenhersteller gemäß den nachstehenden Vorschriften im Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Stufen von Grenzwerten eine begrenzte Anzahl von Motoren in Verkehr bringen, die nur den Emissionsgrenzwerten der vorhergehenden Stufe genügen:
MASSNAHMEN DES MOTORENHERSTELLERS UND DES OEM
1.1. Ein OEM-Hersteller, der von dem Flexibilitätssystem Gebrauch machen will, beantragt bei einer Genehmigungsbehörde die Genehmigung zum Ankauf von Motoren, die nicht den jeweils geltenden Emissionsgrenzwerten genügen, jedoch für die jeweils unmittelbar vorangehende Stufe von Emissionsgrenzwerten zugelassen sind, in der in den Abschnitten 1.2 und 1.3 angegebenen Anzahl.
1.2. Die Anzahl der im Rahmen eines Flexibilitätssystems in Verkehr gebrachten Motoren darf in jeder einzelnen Motorkategorie 20% des Jahresabsatzes an Geräten mit Motoren in dieser Motorkategorie durch den OEM-Hersteller (berechnet als Durchschnitt des Absatzes auf dem EU-Markt in den letzten fünf Jahren) nicht überschreiten. Soweit ein OEM-Hersteller während weniger als fünf Jahren Geräte in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht hat, wird der Durchschnittswert anhand des Zeitraums berechnet, in dem der OEM-Hersteller Geräte in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht hat.
1.3. Der OEM-Hersteller hat als Alternative zu Abschnitt 1.2 auch die Möglichkeit, für seine Motorlieferanten die Genehmigung zum Inverkehrbringen einer festen Anzahl von Motoren im Rahmen des Flexibilitätssystems zu beantragen. Die Anzahl der Motoren in den einzelnen Motorkategorien dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
| Motorkategorie | Anzahl Motoren |
|---|---|
| 19 – 37 kW | 200 |
| 37 – 75 kW | 150 |
| 75 – 130 kW | 100 |
| 130 –560 kW | 50 |
1.4. Der OEM-Hersteller fügt seinem Antrag an die Genehmigungsbehörde folgende Angaben bei:
ein Muster der Aufkleber, die auf den einzelnen mobilen Maschinen und Geräten anzubringen sind, die mit einem im Rahmen des Flexibilitätssystems in Verkehr gebrachten Motor ausgerüstet werden sollen. Die Aufkleber tragen folgenden Text: ‚Maschine Nr. ...(Maschinenserie) von ... (Gesamtzahl der Maschinen im jeweiligen Leistungsbereich) MIT MOTOR Nr. ... GEMÄSS TYPGENEHMIGUNG (Richtlinie 97/68/EG) Nr. ....‘ sowie
in Muster der ergänzenden Kennzeichnung, die an dem Motor anzubringen ist und den in Abschnitt 2.2 genannten Text trägt.
1.5. Der OEM-Hersteller übermittelt der Genehmigungsbehörde die mit der Anwendung des Flexibilitätssystems zusammenhängenden Angaben, die sie als für die Entscheidung erforderlich anfordert.
1.6. Der OEM-Hersteller übermittelt jeder Typengenehmigungsbehörde in den Mitgliedstaaten auf Antrag sämtliche Angaben, die sie braucht, um beurteilen zu können, ob ein Motor im Rahmen eines Flexibilitätssystems ordnungsgemäß gekennzeichnet und in Verkehr gebracht worden ist.
1.7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 104/2011)
MASSNAHMEN DES MOTORENHERSTELLERS
2.1. Ein Motorenhersteller kann mit einer Genehmigung gemäß Abschnitt 1 im Rahmen des Flexibilitätssystems Motoren in Verkehr bringen.
2.2. Der Motorenhersteller muss auf diesen Motoren einen Aufkleber mit folgendem Wortlaut anbringen:
MASSNAHMEN DER GENEHMIGUNGSBEHÖRDE
3.1. Die Genehmigungsbehörde bewertet den Inhalt des Antrags auf Anwendung des Flexibilitätssystems und die beigefügten Unterlagen. Sie unterrichtet den OEM-Hersteller von ihrer Entscheidung, die Anwendung des Flexibilitätssystems zu genehmigen oder nicht zu genehmigen.
Abkürzung
MOT-V
ANHANG XIII
VORSCHRIFTEN FÜR IM RAHMEN EINES „FLEXIBILITÄTSSYSTEMS“ IN VERKEHR GEBRACHTE MOTOREN
Auf Antrag eines Originalgeräteherstellers (OEM-Hersteller) und nach Genehmigung durch eine Genehmigungsbehörde kann ein Motorenhersteller gemäß den nachstehenden Vorschriften im Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Stufen von Grenzwerten eine begrenzte Anzahl von Motoren in Verkehr bringen, die nur den Emissionsgrenzwerten der vorhergehenden Stufe genügen:
MASSNAHMEN DES OEM
1.1. Ein OEM, der vom Flexibilitätssystem Gebrauch machen will, beantragt, außer im Fall von Motoren zum Antrieb von Triebwagen und Lokomotiven, bei einer Genehmigungsbehörde die Genehmigung für seine Motorenhersteller, Motoren in Verkehr zu bringen, die für den ausschließlichen Gebrauch durch den OEM bestimmt sind. Die Anzahl von Motoren, die nicht den aktuellen Emissionsgrenzwerten entsprechen, jedoch für die jeweils unmittelbar vorangehende Stufe von Emissionsgrenzwerten zugelassen sind, darf die in den Abschnitten 1.1.1. und 1.1.2. genannten Höchstmengen nicht übersteigen.
1.1.1. Die Anzahl der im Rahmen des Flexibilitätssystems in Verkehr gebrachten Motoren darf in jeder einzelnen Motorkategorie 20 % der Anzahl der jährlich durch den OEM in Verkehr gebrachten Geräte mit Motoren in dieser Kategorie (berechnet als Durchschnitt des Absatzes auf dem Unionsmarkt in den letzten fünf Jahren) nicht überschreiten. Soweit ein OEM während weniger als fünf Jahren Geräte auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht hat, wird der Durchschnittswert anhand des Zeitraums berechnet, in dem der OEM Geräte auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht hat.
1.1.2. Der OEM hat als Alternative zu Abschnitt 1.1.1, außer im Fall von Motoren zum Antrieb von Triebwagen und Lokomotiven, auch die Möglichkeit, für seine Motorenhersteller die Genehmigung zum Inverkehrbringen einer festen Anzahl von Motoren, die für den ausschließlichen Gebrauch durch den OEM bestimmt sind, zu beantragen. Die Anzahl der Motoren in den einzelnen Motorkategorien darf die folgenden Höchstmengen nicht überschreiten:
| Motorkategorie P (kW) | Anzahl Motoren |
|---|---|
| 19 ≤ P 37 | 200 |
| 37 ≤ P 75 | 150 |
| 75 ≤ P 130 | 100 |
| 130 ≤ P ≤ 560 | 50 |
1.2. Während Stufe III B beantragt ein OEM, der vom Flexibilitätssystem Gebrauch machen will, außer im Fall von Motoren zum Antrieb von Triebwagen und Lokomotiven, bei einer Genehmigungsbehörde für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Beginn dieser Stufe für seine Motorenhersteller die Genehmigung zum Inverkehrbringen von Motoren, die für den ausschließlichen Gebrauch durch den OEM bestimmt sind. Die Anzahl von Motoren, die nicht den aktuellen Emissionsgrenzwerten entsprechen, jedoch für die jeweils unmittelbar vorangehende Stufe von Emissionsgrenzwerten zugelassen sind, darf die in den Abschnitten 1.2.1. und 1.2.2. genannten Höchstmengen nicht übersteigen.
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