Außenhandelsgesetz 2005 – AußHG 2005
Abkürzung
AußHG 2005
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
“Güter”: Waren, Software oder Technologie;
“Technologie”: technisches Wissen, insbesondere technisches Wissen zur Entwicklung, Fertigung, Anwendung, für den Betrieb, die Inbetriebnahme, Installation oder Instandhaltung von Ausrüstung oder Materialien, das nicht allgemein zugänglich ist und mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon weitergegeben wird, wobei dies für die mündliche Weitergabe von Technologie über das Telefon nur insofern gilt, als die Technologie in einem Dokument enthalten ist und der betreffende Teil des Dokuments am Telefon verlesen oder am Telefon so beschrieben wird, dass im Wesentlichen das gleiche Ergebnis erzielt wird;
“Zollgebiet der Gemeinschaft”: das in Art. 3 des Zollkodex der Gemeinschaften, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, bestimmte Gebiet;
“anderer EU-Mitgliedstaat”: ein Gebiet, das zum Zollgebiet der Gemeinschaft, aber nicht zum Bundesgebiet gehört;
“Drittstaat”: ein Gebiet, das nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört;
“Person oder Gesellschaft”: eine natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft;
“Ausfuhr”:
ein Ausfuhrverfahren im Sinne von Art. 161 des Zollkodex der Gemeinschaften, oder
eine Wiederausfuhr im Sinne von Art. 182 des Zollkodex der Gemeinschaften, oder
eine vorübergehende Ausfuhr im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs im Sinne von Art. 145 des Zollkodex der Gemeinschaften,
die Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, wobei dies für die mündliche Weitergabe von Technologie über das Telefon nur insofern gilt, als die Technologie in einem Dokument enthalten ist und der betreffende Teil des Dokuments am Telefon verlesen oder am Telefon so beschrieben wird, dass im Wesentlichen das gleiche Ergebnis erzielt wird, sofern ein solcher Vorgang aus dem Bundesgebiet erfolgt;
“Ausführer”:
jede Person oder Gesellschaft, für die eine Ausfuhranmeldung oder im Fall der Z 7 lit. c eine Anmeldung zum passiven Veredelungsverkehr abgegeben wird, das heißt die Person oder Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung oder vorübergehende Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt; wenn kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder wenn der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt, ist ausschlaggebend, wer über die Versendung oder die vorübergehende Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich bestimmt, oder
im Fall einer Ausfuhr gemäß Z 7 lit. d jede Person oder Gesellschaft, die entscheidet, Software oder Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu übertragen, oder
die im Anwendungsgebiet niedergelassene Vertragspartei, wenn nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft niedergelassenen Person oder Gesellschaft zustehen;
“Durchfuhr”: einen Transport von Gütern durch das Zollgebiet der Gemeinschaft, bei dem diese Güter nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren zugeführt werden oder bei dem sie lediglich in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, wo sie nicht in bewilligten Bestandsaufzeichnungen erfasst werden müssen, sofern der Transport auch durch das Bundesgebiet erfolgt;
“Vermittlung”: einen Vorgang, bei dem ein Vermittler im Sinne von Z 11
Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft führt, das die Verbringung von Gütern aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat betrifft, oder
veranlasst, dass ein solches Rechtsgeschäft zu Stande kommt, oder
Güter kauft oder verkauft, wenn dadurch deren Verbringung von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat bewirkt wird, oder
veranlasst, dass Güter in seinem Eigentum von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat verbracht werden;
“Vermittler”: eine Person oder Gesellschaft, die einen oder mehrere Vorgänge im Sinne von Z 10 durchführt und
diese Tätigkeit oder Tätigkeiten vom Bundesgebiet aus ausübt, oder
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und im Bundesgebiet ihren Wohnsitz hat, oder
im Bundesgebiet ihren Sitz hat;
“Arten des Güterverkehrs”: die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Gütern;
“technische Unterstützung”: jede technische Unterstützung, auch in mündlicher Form, in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung, beispielsweise in Form von Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten, sofern sie außerhalb der Europäischen Union durch österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften erbracht wird, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz, einen Sitz oder eine Niederlassung haben;
“sonstiger Vorgang”: einen Vorgang, der einer restriktiven Maßnahme auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Z 15 lit. b unterliegt, soweit es sich nicht um eine Einfuhr, um eine Ausfuhr im Sinne von Z 7, um eine Durchfuhr im Sinne von Z 9, um eine Vermittlung im Sinne von Z 10 oder um technische Unterstützung im Sinne von Z 13 handelt;
“unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft”:
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Art. 133 des EG-Vertrags zur Kontrolle des Handels mit Gütern und bestimmten Dienstleistungen, die neben möglichen zivilen Verwendungen auch zu militärischen Zwecken, zum Zweck der Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verwendet oder erbracht werden können,
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Art. 301 des EG-Vertrags, mit denen restriktive Maßnahmen festgelegt werden mit Ausnahme von restriktiven Maßnahmen, die unter Art. 60 des EG-Vertrages fallen, und
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Art. 133 des EG-Vertrags, mit denen andere als die in lit. a genannten Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik festgelegt werden;
“CWK”: das Übereinkommen vom 13. Jänner 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, BGBl. III Nr. 38/1997;
“OPCW”: die von den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens errichtete Organisation mit dem Sitz in Den Haag/Königreich Niederlande für das Verbot chemischer Waffen zur Verwirklichung von Ziel und Zweck der CWK zur Gewährleistung der Durchführung ihrer Bestimmungen, einschließlich derjenigen über die internationale Verifikation der Einhaltung des Übereinkommens und als Rahmen für die Konsultationen und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten;
“Biotoxinkonvention”: das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen, BGBl. Nr. 432/1975.
Grundsatz der Bewilligungsfreiheit
§ 2. Keiner Beschränkung unterliegen
die Ein- oder Ausfuhr von Gütern aus dem oder in das Zollgebiet der Gemeinschaft, sofern diese Vorgänge in das oder aus dem Bundesgebiet erfolgen,
die Durchfuhr von Gütern,
die Vermittlung von Gütern und
die Verbringung von Gütern aus dem Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet,
Wertgrenzen
§ 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz oder in einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung Wertgrenzen festgelegt werden, ist zu deren Ermittlung der Zollwert der Waren gemäß den Art. 28 bis 36 des Zollkodex der Gemeinschaften heranzuziehen.
(2) Wird eine in ein Zolllager oder Freilager verbrachte Warensendung aufgeteilt und sollen Teilsendungen getrennt in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, so gilt als maßgeblicher Wert der gemäß Abs. 1 ermittelte Wert der gesamten Warensendung.
Abschnitt:
Ein-, Aus- und Durchfuhr, Vermittlung
Bewilligungspflichten
§ 4. (1) Sofern eine Bewilligung nicht bereits auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b erforderlich ist, bedürfen einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach diesem Bundesgesetz:
die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Chemikalien, die in Liste 1 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, und
die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Chemikalien, die in Liste 2 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind.
(2) Sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegen steht, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung eine Bewilligungspflicht für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung von anderen als in Abs. 1 genannten Gütern im Güterverkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, wenn dies notwendig ist
zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder anderer völkerrechtlicher Regelungen, insbesondere zur Durchführung von Embargomaßnahmen gegenüber bestimmten Drittstaaten oder zur Durchführung von Übereinkommen im Bereich der Rüstungskontrolle und der Kontrolle des Technologietransfers, oder
im Interesse der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs oder
zur Kontrolle des Verkehrs mit Gütern, die ganz oder teilweise zum Zweck der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, des Betriebs, der Wartung oder der sonstigen Instandhaltung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung, der Prüfung oder der Verbreitung von chemischen oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zum Zweck der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der sonstigen Instandhaltung, der Prüfung, der Lagerung oder der Verbreitung von Flugkörpern und anderen Trägersystemen für derartige Waffen bestimmt sind oder sein können, oder
zur Kontrolle des Verkehrs mit nicht in Z 3 erfassten Waffen, Munition oder Sprengmitteln sowie mit anderen nicht in Z 3 erfassten Gütern, die besonders für militärische Zwecke konstruiert oder verändert sind, oder
zur Kontrolle des Verkehrs mit Gütern, die zur internen Repression, zu Menschenrechtsverletzungen oder zu terroristischen Zwecken bestimmt sind oder sein können.
Voraussetzungen der Bewilligungserteilung
§ 5. (1) Eine Bewilligung gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung geeigneter Auflagen gemäß § 28, zu erteilen, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass
durch die Bewilligung die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 1 verletzt würden,
die Güter zu einem der in § 4 Abs. 2 Z 3 genannten Zwecke verwendet würden,
die Güter im Bestimmungsland zur internen Repression verwendet würden,
die Güter im Bestimmungsland bewaffnete Konflikte heraufbeschwören oder verlängern oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würden,
der angegebene Empfänger die Güter zu aggressiven Zwecken gegen ein anderes Land oder zur gewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzen würde oder auf andere Weise die Sicherheitsinteressen eines anderen Landes oder die Stabilität in der Region gefährden würde,
die Güter zur Förderung des Terrorismus oder der internationalen Kriminalität verwendet würden,
die Güter zu schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts verwendet würden,
die Güter im Bestimmungsland zu einem anderen als dem angegebenen Zweck umgelenkt oder aus dem Bestimmungsland zu einem der in Z 2 bis 7 genannten Zwecke wiederausgeführt würden,
durch die Bewilligung andere Interessen der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs verletzt oder die auswärtigen Beziehungen Österreichs einschließlich seiner Teilnahme an internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren, erheblich gestört würden,
durch die Bewilligung die dauerhafte Entwicklung des Bestimmungslandes erheblich gestört würde.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nur zu erteilen, wenn der Antragsteller eine Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit besitzt, in deren Rahmen der beantragte Vorgang durchgeführt werden soll, sofern eine solche Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich ist.
Verbote
§ 6. (1) Verboten sind
die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Chemikalien, die in den Listen 1 und 2 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, in einen Staat, der nicht Vertragspartei der CWK ist, und
die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Agenzien, Toxinen, Waffen, Ausrüstungen und Einsatzmitteln im Sinne von Art. I der Biotoxinkonvention.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung von bestimmten Gütern in einzelne oder alle Drittstaaten zu verbieten, wenn dies
entweder auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 1 geboten ist oder
zur Wahrung der in § 5 Abs. 1 Z 2 bis 9 genannten Interessen erforderlich ist und die Festlegung einer Bewilligungspflicht dazu nicht ausreichend ist.
Sicherheitsmaßnahmen
§ 7. (1) Gelangt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu der begründeten Annahme, dass die Aus- oder Durchfuhr eines Gutes zu einer Gefährdung der in § 5 genannten Interessen führen könnte und dass Gefahr im Verzug ist, weil das Gut
in einen Drittstaat gelangen soll oder könnte, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, der sich mit einem anderen Staat in einem bewaffneten Konflikt befindet oder in dem schwere und wiederholte Menschenrechtsverletzungen verübt werden oder der terroristische Aktivitäten unterstützt, und
zu einem in § 4 Abs. 2 Z 3 bis 5 genannten Verwendungszweck bestimmt oder geeignet ist und
nicht bereits einer Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b unterliegt,
(2) Alle Bundesminister, in deren Wirkungsbereich Fälle im Sinne von Abs. 1 bekannt werden, haben dafür Sorge zu tragen, dass diese Fälle unverzüglich dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitgeteilt werden.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Bescheid
entweder den Vorgang zu bewilligen, wenn zumindest durch die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 28 sichergestellt ist, dass er den in § 5 genannten Interessen nicht widerspricht, oder
den Vorgang zu untersagen, wenn auch die Vorschreibung von Auflagen zur Sicherstellung dieser Interessen nicht ausreicht,
(4) Im Fall einer Durchfuhr sind eine Verständigung gemäß Abs. 1 und ein Bescheid gemäß Abs. 3 zuzustellen:
der Person oder Gesellschaft, die über die Durchfuhr tatsächlich bestimmt, oder
sofern diese Person oder Gesellschaft nicht feststellbar ist, der Person oder Gesellschaft, die den Transport durchführt, oder
sofern die in lit. b genannte Person oder Gesellschaft weder Sitz noch Niederlassung im Bundesgebiet hat, der Person, die den Transport tatsächlich durchführt.
Meldepflichten
§ 8. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine Meldepflicht bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr oder der Vermittlung von Gütern im Verkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, auch wenn die zu Grunde liegenden Vorgänge keiner Bewilligung bedürfen, wenn dies
auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 1 geboten oder
zur Verhinderung der Umgehung einer in § 4 Abs. 1 oder in einer Verordnung auf Grund von § 4 Abs. 2 festgelegten Bewilligungspflicht notwendig ist.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist genau festzulegen, worauf sich die Meldepflicht bezieht, insbesondere:
die Güter,
die Arten des Güterverkehrs,
das Bestimmungsland oder die Bestimmungsländer.
(3) Sofern dies zur Sicherung der in Abs. 1 genannten Interessen erforderlich ist, kann in der Verordnung überdies festgelegt werden, dass zusammen mit der Meldung eine Endverbleibsbescheinigung vorzulegen ist.
Abschnitt:
Güterverkehr mit anderen EU-Mitgliedstaaten
Melde- und Bewilligungspflichten
§ 9. (1) Sofern in § 14 oder in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist, ist die Verbringung von Gütern, die in den Listen 1 und 2 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz oder in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 genannt sind, in einen anderen EU-Mitgliedstaat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vor der Durchführung dieses Vorgangs zu melden.
(2) Unterhält der Meldepflichtige gemäß Abs. 1 Vertragsbeziehungen, die regelmäßige Lieferungen innerhalb der Gemeinschaft zum Gegenstand haben, so können alle von diesen Verträgen gedeckten und zu deren Erfüllung erforderlichen Verbringungen der Güter in Form einer zeitlich befristeten Globalmeldung gemeldet werden, wenn die Endverwendung durch eine oder mehrere bestimmte Personen oder Gesellschaften, die in der Gemeinschaft einen Wohnsitz oder ihren Sitz haben, erfolgt. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung den notwendigen Inhalt der Globalmeldung sowie Bestimmungen über periodische Nachweise über erfolgte Lieferungen festzulegen. Ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Auffassung, dass eine Globalmeldung eine ausreichende Prüfung der in § 5 genannten Voraussetzungen nicht ermöglicht, so hat er sie unverzüglich mit Bescheid zurückzuweisen.
(3) Stellt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit fest, dass der gemäß Abs. 1 gemeldete Vorgang oder die gemäß Abs. 2 gemeldeten Vorgänge den in § 5 genannten Voraussetzungen nicht widersprechen, so hat er die Rechtmäßigkeit des Vorgangs oder der Vorgänge mit Bescheid zu bestätigen.
(4) Widersprechen ein gemäß Abs. 1 gemeldeter Vorgang oder gemäß Abs. 2 gemeldete Vorgänge den in § 5 genannten Voraussetzungen und kann deren Einhaltung nur durch die Vorschreibung von Auflagen sichergestellt werden, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die entsprechenden Auflagen mit Bescheid vorzuschreiben. Reichen auch Auflagen nicht aus, um die Einhaltung der genannten Voraussetzungen sicherzustellen, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Vorgang oder die Vorgänge mit Bescheid zu untersagen.
(5) Ein Bescheid gemäß Abs. 2, 3 oder 4 ist innerhalb von drei Wochen ab Einlangen der Meldung zu erlassen. Ist gemäß § 24 Abs. 1 ein anderer Bundesminister zu befassen, so verlängert sich diese Frist auf fünf Wochen. Sofern bis zum Ablauf dieser Frist kein Bescheid erlassen wurde, gelten der gemäß Abs. 1 gemeldete Vorgang oder die gemäß Abs. 2 gemeldeten Vorgänge als bewilligt. Auf Antrag der Person oder Gesellschaft, die die Meldung durchgeführt hat, ist über diesen Umstand eine Bestätigung auszustellen.
(6) Wenn dies zur Wahrung der in § 4 Abs. 2 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen und Interessen geboten ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzusetzen, dass die Verbringung bestimmter Güter aus dem Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet einer Bewilligung bedarf.
(7) Eine Bewilligung gemäß Abs. 6 ist zu erteilen, wenn alle in § 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(8) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung zu bestimmen, dass eine Meldung gemäß Abs. 1 oder eine Bewilligung gemäß Abs. 6 nicht erforderlich ist, wenn für denselben Vorgang oder dieselben Vorgänge eine Bewilligung eines anderen EU-Mitgliedstaates vorliegt, sofern völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs eine Anerkennung dieser Bewilligung vorsehen.
(9) Eine Meldepflicht gemäß Abs. 1 oder eine Bewilligungspflicht gemäß Abs. 6 besteht nicht für
Vorgänge, die § 37 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, unterliegen und
die Verbringung von Gütern im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 4, die nur als Bestandteile anderer Güter verwendet werden können.
(10) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung festzulegen, welche Waren als Bestandteile im Sinne von Abs. 9 Z 2 anzusehen sind.
Abschnitt:
Technische Unterstützung
Verbote
§ 10. Technische Unterstützung ist verboten, wenn sie
a) zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Lagerung von für die Ausbringung derartiger Waffen geeigneten Flugkörpern bestimmt ist oder der Lieferant sich bewusst ist, dass sie dazu bestimmt ist, und
diese Verwendung völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Z widerspricht, oder
a) zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung oder sonstigen Instandhaltung, der Lagerung, der Prüfung oder der Verbreitung von anderen als in Z 1 genannten Waffen und waffenfähigen Systemen bestimmt ist oder der Lieferant sich bewusst ist, dass sie dazu bestimmt ist, und
im Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen auf Grund eines vom Rat der Europäischen Union angenommenen Gemeinsamen Standpunktes oder einer vom Rat der Europäischen Union angenommenen Gemeinsamen Aktion, auf Grund einer Entscheidung der OSZE oder auf Grund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen stehen.
Bewilligungspflichten
§ 11. (1) Technische Unterstützung bedarf einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, wenn sie im Zusammenhang mit einer in § 10 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a genannten Endverwendung steht.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn zumindest durch Vorschreibung von Auflagen gemäß § 28 sichergestellt ist, dass
die technische Unterstützung nicht im Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen im Sinne von § 10 Z 2 lit. b oder zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 1 erbracht werden wird und
kein Grund zur Annahme besteht, dass die technische Unterstützung sonst zu einer Endverwendung führt, die den in § 5 genannten Voraussetzungen widerspricht.
Ausnahmen
§ 12. Sofern völkerrechtliche Verpflichtungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 1 nicht entgegenstehen, ist technische Unterstützung von dem Verbot gemäß § 10 und von der Bewilligungspflicht gemäß § 11 ausgenommen, die
in einem Land erbracht wird, für das auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft gilt, oder
durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die „offenkundig“ oder Teil der „Grundlagenforschung“ im Sinne der einschlägigen internationalen Übereinkommen zur Rüstungskontrolle sind, oder
mündlich erfolgt und nicht mit Fragen in Zusammenhang steht, die der internationalen Kontrolle im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 unterliegen.
Abschnitt:
Ergänzende Bestimmungen zur Durchführung der CWK und der Biotoxinkonvention
Verbote
§ 13. (1) Die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten und die Verwendung von Chemikalien, die in der Liste 1 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz genannt sind, in Staaten, die nicht Vertragsparteien der CWK sind, durch österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz haben, sind verboten.
(2) Verboten sind die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung, der Erwerb oder das Behalten von
Agenzien und Toxinen im Sinne von Art. I Z 1 der Biotoxinkonvention außer von Arten und in Mengen, die durch Vorbeugungs-, Schutz- und sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind, und
Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel, die für die Verwendung der in Z 1 genannten Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind.
Bewilligungspflichten
§ 14. (1) Einer Bewilligungspflicht unterliegen
die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung und das Zurückbehalten von Chemikalien, die in Liste 1 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind,
die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe der in Z 1 genannten Chemikalien und
die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung, der Erwerb oder das Behalten der in Art. I der Biotoxinkonvention genannten Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel.
(2) Die in Abs. 1 genannten Vorgänge unterliegen auch dann einer Bewilligungspflicht, wenn sie außerhalb des Bundesgebietes durch einen österreichischen Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften erfolgen, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Bundesgebiet haben.
(3) Keiner gesonderten Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen Vorgänge, die einer Bewilligungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 unterliegen.
(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu erteilen, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, insbesondere gemäß der CWK oder der Biotoxinkonvention nicht entgegenstehen und eine Gefährdung der anderen in § 5 genannten Interessen nicht zu befürchten ist.
Meldepflichten
§ 15. (1) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sind folgende Tätigkeiten zu melden:
die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung und das Zurückbehalten von Chemikalien, die in der Liste 2 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind,
die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung und das Zurückbehalten von mehr als 10 Jahrestonnen von Chemikalien, die in der Liste 3 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind,
die Herstellung von organischen Chemikalien, die die Elemente Phosphor, Schwefel oder Fluor enthalten, sofern eine jährliche Erzeugungsmenge von 30 t überschritten wird,
die Herstellung von jeweils mehr als 200 Jahrestonnen von nicht in den Listen 1 bis 3 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz genannten, durch Synthese erzeugten organischen Chemikalien, wobei die Herstellung in Anlagen, in denen ausschließlich Kohlenwasserstoffverbindungen und Explosivstoffe hergestellt werden, von der Meldepflicht ausgenommen ist, und
der Besitz von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen gemäß Art. II Z 7 CWK sowie jede Veränderung im Bestand dieser Mittel.
(2) Eine Meldung gemäß Abs. 1 hat im Fall der Z 1 mit Aufnahme der Tätigkeit, im Fall der Z 2 bis 4 unverzüglich nach Erreichen der jeweiligen Mengenschwelle und im Fall der Z 5 unverzüglich nach dem ersten Erwerb oder der Veränderung des Bestandes zu erfolgen.
(3) Die Meldung hat jedenfalls zu enthalten:
die betroffene Chemikalie,
die Art der Tätigkeit oder Tätigkeiten,
im Fall von Abs. 1 Z 1 das Datum der Aufnahme der Tätigkeit, im Fall von Abs. 1 Z 2 bis 4 das Datum des Erreichens der Mengenschwelle oder im Fall von Abs. 1 Z 5 das Datum des Erwerbs oder der Veränderung im Bestand.
(4) Widerspricht eine Tätigkeit im Sinne von Abs. 1 Z 1 bis 4 oder der Besitz gemäß Abs. 1 Z 5 den in § 5 genannten Voraussetzungen und kann deren Einhaltung nur durch die Vorschreibung von Auflagen sichergestellt werden, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die entsprechenden Auflagen mit Bescheid vorzuschreiben. Reichen auch Auflagen nicht aus, um die Einhaltung der genannten Voraussetzungen sicherzustellen, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Tätigkeit, den Vorgang oder den Besitz mit Bescheid zu untersagen.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat überdies für Personen und Gesellschaften, die eine Meldung gemäß Abs.1 abzugeben haben, mit Verordnung jährliche Meldepflichten festzulegen, sofern dies auf Grund der Teile VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK erforderlich ist. In dieser Verordnung sind festzulegen:
die Voraussetzungen dieser Meldepflicht in Form von tatsächlich getätigten oder voraussichtlichen jährlichen Erzeugungs- oder Handelsvorgängen,
die zu meldenden Daten und
die Termine für die Abgabe der Meldungen.
Mischungen und Fertigprodukte
§ 16. (1) Die Verbote gemäß den § 6 Abs. 1 Z 1 und § 13 Abs. 1, die Bewilligungspflichten gemäß den § 4 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 sowie die Meldepflichten gemäß § 9 Abs. 1 und § 15 gelten auch für Mischungen und Fertigprodukte, die eine oder mehrere der von den jeweiligen Beschränkungen erfassten Chemikalien enthalten.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat jedoch mit Verordnung festzulegen, dass alle oder einzelne der in Abs. 1 genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen und Fertigprodukten nicht gelten, wenn der Anteil der Chemikalie oder der Chemikalien einen bestimmten Gewichtsprozentsatz nicht überschreitet, sofern
dies mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs vereinbar ist und
sichergestellt ist, dass die Chemikalien ausschließlich zu den in Art. II Z 9 CWK genannten Zwecken verwendet werden.
Nationale Behörde
§ 17. (1) Nationale Behörde im Sinne von Art. VII Abs. 4 CWK ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem insbesondere folgende Aufgaben obliegen:
die Erfassung der zu meldenden Daten gemäß Art. III und VI sowie den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK,
die Vornahme der Erstdeklaration und aller weiteren, vorgeschriebenen Meldungen an die OPCW gemäß Art. III und VI sowie den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK,
die Mitarbeit an den von der OPCW angeordneten und durchzuführenden Inspektionen gemäß Art. VI Abs. 9 und 10 und den Teilen VI,VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK sowie Art. IX und den Teilen II und X des Verifikationsanhangs zur CWK,
die unverzügliche Weiterleitung von Inspektionsansuchen der OPCW gemäß Art. VI Abs. 9 und 10 und den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK sowie Art. IX Abs. 15 CWK an die zu inspizierende Einrichtung,
die Durchführung von Überprüfungen hinsichtlich der Einhaltung der Bewilligungs- und Meldepflichten nach diesem Bundesgesetz gemäß den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK,
die Sicherstellung der Geheimhaltung aller erhaltenen, zugänglichen und verfügbaren Daten und Informationen gemäß dem Vertraulichkeitsanhang zur CWK,
die Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und mit Nichtmitgliedstaaten der CWK gemäß Art. IX, X, XI und dem Verifikationsanhang zur CWK,
die Unterstützung der OPCW bei ihrer Tätigkeit gemäß Art. IX und X sowie den Teilen II, VI, VII und VIII des Verifikationsanhangs zur CWK,
der Austausch und die Zusammenarbeit im wissenschaftlichen und technischen Bereich für von der CWK nicht untersagte Zwecke gemäß Art. XI und den Teilen VI, VII und VIII des Verifikationsanhangs zur CWK und
die Unterstützung und Beratung von Personen und Gesellschaften in Fragen der Durchführung der CWK unter Wahrung der darin vorgesehenen Vertraulichkeitspflichten.
(2) Abgesehen von den in § 18 genannten Fällen vertritt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Österreich als Nationale Behörde gemäß Art. VII Abs. 4 CWK bei der Erfüllung aller Verpflichtungen aus der CWK.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten über den Umstand, dass eine Meldung gemäß Abs. 1 Z 2 erfolgt ist, zu informieren.
(4) In den in Abs. 1 Z 7 genannten Angelegenheiten ist dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und im Einvernehmen mit diesem vorzugehen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich berührt sind.
(5) Unbeschadet der Abs. 3 und 4 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit andere Bundesminister zu informieren, sofern bei Erfüllung der in Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben der Wirkungsbereich dieser Bundesminister betroffen ist.
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, die ihm zugänglichen Daten und Informationen dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln, soweit dies aus sicherheitspolitischen Gründen erforderlich ist.
Vertretung in der Konferenz der Vertragsstaaten
§ 18. Die Vertretung Österreichs in der Konferenz der Vertragsstaaten gemäß Art. VIII lit. B CWK und im Exekutivrat gemäß Art. VIII lit. C CWK ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wahrzunehmen.
Abschnitt:
Besondere Bestimmungen für den Handelsverkehr
Importzertifikate
§ 19. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag Importzertifikate auszustellen, wenn dies zur Erlangung der Genehmigung einer Ausfuhr aus einem Drittstaat oder einer Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet erforderlich ist und den in § 5 genannten Voraussetzungen nicht widerspricht.
(2) Wenn die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur durch Vorschreibung geeigneter Auflagen sichergestellt werden kann, so ist das Importzertifikat nur mit diesen Auflagen auszustellen. Reichen auch Auflagen zur Sicherung der Einhaltung der Voraussetzungen nicht aus, so ist die Ausstellung des Importzertifikats mit Bescheid zu verweigern.
(3) Ein Importzertifikat hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Bezeichnung, Menge und Wert der Waren,
Angabe des ausländischen Lieferanten und des Versenders,
Name und Anschrift des österreichischen Verwenders und
Verwendungszweck der Ware.
Befreiungsbestimmungen
§ 20. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung bei bestimmten Vorgängen, für die Beschränkungen bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. c festgelegt worden sind, Wert- oder Mengengrenzen festzulegen, unter denen die Ein- oder Ausfuhr keiner Beschränkung unterliegt, wenn damit keine Gefährdung der Interessen verbunden ist, denen die Beschränkung dient.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 93 Abs. 3, BGBl. I Nr. 26/2011.
Feststellungsbescheide
§ 21. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob
ein Gut hinsichtlich einer bestimmten Art des Güterverkehrs mit einem bestimmten Drittstaat, der Verbringung in oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einer bestimmten Tätigkeit gemäß den §§ 13 bis 16 einer Meldepflicht, einer Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterliegt oder
technische Unterstützung, die in einem bestimmten Drittstaat erbracht wird, einem Verbot oder einer Bewilligungspflicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Melde- oder Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b unterliegt oder
ein sonstiger Vorgang einem Verbot, einer Bewilligungspflicht oder einer Meldepflicht auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. b unterliegt.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid zu bestätigen, dass ein bestimmter Vorgang hinsichtlich eines bestimmten Gutes einer allgemeinen Bewilligung gemäß einer Verordnung auf Grund von § 30 Abs. 1 oder einer Allgemeingenehmigung auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a unterliegt.
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
§ 22. (1) Rechtsgeschäfte über Vorgänge, die einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sind nichtig.
(2) Rechtsgeschäfte über Vorgänge, die nach Abschluss des Rechtsgeschäfts auf Grund einer Änderung von Rechtsvorschriften einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterworfen werden, gelten hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teils kraft Gesetzes mit dem In-Kraft-Treten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst.
(3) Rechtsgeschäfte über Vorgänge, für die eine Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die Bewilligung erteilt wird.
(4) Bei Rechtsgeschäften über Vorgänge, für die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts keine Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft erforderlich war, für die aber vor deren Durchführung auf Grund einer Änderung von Rechtsvorschriften eine Bewilligung erforderlich wird, ist ein Antrag auf Bewilligung zu stellen. Dieser Antrag muss bei Bewilligungen auf Grund dieses Bundesgesetzes innerhalb von vier Wochen nach In-Kraft-Treten der Vorschriften über die Bewilligungspflicht, bei Anträgen auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft innerhalb der darin vorgesehenen Fristen gestellt werden.
(5) Wird innerhalb der in Abs. 4 genannten Fristen kein Antrag gestellt oder wird der Antrag abgewiesen oder zurückgewiesen, so gilt das Rechtsgeschäft hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teils kraft Gesetzes mit dem In-Kraft-Treten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 93 Abs. 3, BGBl. I Nr. 26/2011.
Abschnitt:
Zusammenwirken mit dem Hauptausschuss des Nationalrates und mit anderen Bundesministern
Besondere Bestimmungen für die Erlassung von Verordnungen
§ 23. (1) Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen gemäß den § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und § 9 Abs. 6 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats. Ist der Nationalrat nicht versammelt oder kann eine Zustimmung des Hauptausschusses nicht abgewartet werden, weil die Maßnahme aus einem der in § 4 Abs. 2 genannten Gründen dringlich ist, so kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Verordnung erlassen und hat darüber dem Hauptausschuss des Nationalrats Bericht zu erstatten. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat eine solche Verordnung unverzüglich aufzuheben, wenn dies der Hauptausschuss des Nationalrats verlangt.
(2) Verordnungen gemäß den § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 6 und § 20 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, soweit zollrechtliche Bestimmungen betroffen sind.
(3) Verordnungen gemäß den § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und § 9 Abs. 6 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu erlassen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich betroffen sind.
Befassung anderer Bundesminister und Errichtung eines Beirates
§ 24. (1) Falls bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung einer Verordnung oder eines Bescheids oder für die Ausstellung eines Importzertifikates auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft Fragen zu beurteilen sind, die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers betreffen, hat der betroffene Bundesminister auf Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit eine Stellungnahme zu diesen Fragen abzugeben.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 wird zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ein Beiraterrichtet. Ihm können alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Gemeinschaft vorgelegt werden, sofern dies im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Gegenstandes zweckmäßig erscheint.
(3) Mitglieder des Beirates sind:
zwei Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie für Verkehr, Innovation und Technologie und
je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller und
ein Vertreter der Länder.
(4) Für jedes Mitglied des Beirates sind Ersatzmitglieder zu bestellen.
(5) Die im Abs. 3 Z 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf Vorschlag der entsendenden Interessenvertretung, die im Abs. 3 Z 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) auf Vorschlag der zuständigen Landeshauptmänner vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestellt.
(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(7) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sowie allenfalls herangezogene Sachverständige dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
(8) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann. Die Geschäfte des Beirates werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit geführt.
(9) Für die Beratertätigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend sein, tritt der Beirat eine Stunde nach dem in den Einladungen genannten Termin neuerlich zusammen und behandelt die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter.
Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften über Bewilligungen, Meldungen und Importzertifikate
Form und Inhalt von Anträgen und Meldungen
§ 25. (1) Anträge oder Meldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft sind schriftlich einzubringen, wobei die amtlich aufzulegenden Formulare zu verwenden sind.
(2) Der Antrag oder die Meldung hat alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung des Vorgangs oder der Tätigkeit zu enthalten, für den oder für die der Antrag gestellt oder die Meldung erstattet wird. Geeignete Nachweise sind anzuschließen.
Verantwortliche Beauftragte
§ 26. (1) Sofern dies zur Wahrung einer der in § 4 Abs. 2 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen und Interessen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Personen oder Gesellschaften, die mit der Erzeugung von oder dem Handel mit Waren oder dem Entwurf oder der Weitergabe von Software oder Technologie oder von technischer Unterstützung oder mit sonstigen Vorgängen im Sinne von § 1 Z 14 befasst sind oder sein können, die Bestellung eines oder mehrerer verantwortlicher Beauftragter mit Bescheid aufzutragen, dem oder denen für das gesamte Unternehmen oder für bestimmte Räumlichkeiten oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a und b obliegt. Zu verantwortlichen Beauftragten können nur natürliche Personen bestellt werden, auf die alle Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 4 VStG zutreffen und die als verlässlich anzusehen sind. Bei der Prüfung der Verlässlichkeit ist § 27 zu beachten.
(2) Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Abs. 1 ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens vier Wochen nach Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 1 anzuzeigen.
(3) Eine Person oder Gesellschaft kann auch von sich aus einen oder mehrere verantwortliche Beauftragte im Sinne von Abs. 1 bestellen. In diesem Fall ist die Bestellung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen, anzuzeigen.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Abberufung einer bestellten Person mit Bescheid aufzutragen, wenn diese Person nicht allen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 entspricht oder nachträglich Umstände eintreten, durch die zumindest eine dieser Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
(5) Sofern ein oder mehrere verantwortliche Beauftragte gemäß den Abs. 1 oder 3 bestellt wurden, dürfen Anträge und Meldungen nur von diesen Personen unterzeichnet werden.
(6) Sofern dies zur Wahrung der in § 4 Abs. 2 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen und Interessen erforderlich ist, ist die Bearbeitung eines Antrags oder einer Meldung von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne von Abs. 1 abhängig zu machen, wenn ein solcher nicht bereits gemäß den Abs. 1 oder 3 bestellt wurde.
Beurteilung der Verlässlichkeit
§ 27. (1) Eine Person ist nicht als verlässlich anzusehen, wenn diese
von einem Gericht verurteilt wurde
wegen Verletzung außenhandelsrechtlicher, waffenrechtlicher, finanzstrafrechtlicher Bestimmungen oder Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes oder des Schieß- und Sprengmittelgesetzes oder
wegen einer anderen als den in lit. a genannten strafbaren Handlungen zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder
in einem der in Z 1 lit. a genannten Bereiche wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines Finanzvergehens bestraft worden ist, sofern eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde oder
in den in Z 1 lit. a genannten Bereichen mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines Finanzvergehens zu einer geringeren als in Z 2 genannten Strafe verurteilt wurde.
(2) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen nur Verurteilungen herangezogen werden, die weder getilgt sind, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, unterliegen. Die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Strafen dürfen nur dann herangezogen werden, wenn seit der Bestrafung weniger als fünf Jahre vergangen sind.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch dann, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
Auflagen
§ 28. (1) Die Erteilung einer Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b ist mit Auflagen zu verbinden, wenn dies zur Einhaltung der in § 5 genannten Voraussetzungen erforderlich ist.
(2) In Auflagen gemäß Abs. 1 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass
eine Einfuhrbewilligung, ein Importzertifikat, eine Endverbleibsbescheinigung, eine Wareneingangsbescheinigung oder ein vergleichbares Dokument des Bestimmungslandes vorzulegen ist oder
eine Ware nur an Personen abgegeben werden darf, die eine gültige Genehmigung zum Handel mit diesen Waren besitzen, oder
eine Ware eine durch nationale oder internationale Vorschriften festgelegte Kennzeichnung aufzuweisen hat oder
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vor einer beabsichtigten Weitergabe des Gutes an einen anderen Empfänger zu informieren ist.
(3) Die Erteilung von Bewilligungen auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. c ist mit Auflagen zu verknüpfen, wenn dies in den maßgeblichen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehen ist oder auf Grund dieser Rechtsvorschriften zulässig und zur Erreichung des Zwecks der Bewilligungspflicht erforderlich ist.
Sonstige Vorschriften für Bewilligungen und Importzertifikate
§ 29. (1) Bewilligungen und Importzertifikate sind zeitlich zu befristen.
(2) Bewilligungen und Importzertifikate sind nicht übertragbar.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Bewilligungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft in Form von zeitlich begrenzten Globalbewilligungen für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern, die im Güterverkehr mit einem oder mehreren genau festgelegten Drittstaaten gültig sind, zu erteilen, wenn dies
im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis gelegen ist und
die Einhaltung aller maßgeblichen Bewilligungsvoraussetzungen dadurch nicht gefährdet ist.
Allgemeine Bewilligungen
§ 30. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann für die Ein-, Aus- oder die Durchfuhr oder die Vermittlung mit Verordnung allgemeine Bewilligungen erteilen, die sich auf bestimmte Bestimmungsländer und bestimmte Güterkategorien beziehen, wenn dies nach unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft zulässig ist und eine Gefährdung der in § 5 genannten Interessen nicht zu befürchten ist.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung die Registrierungs- und Meldeanforderungen festzulegen, die mit der Verwendung einer allgemeinen Bewilligung gemäß Abs. 1 oder einer Allgemeingenehmigung auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a verbunden sind.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 93 Abs. 3, BGBl. I Nr. 26/2011.
Widerruf, nachträgliche Auflagen
§ 31. (1) Bewilligungsbescheide, die sich auf Vorgänge beziehen, für die nach der Bescheiderlassung ein Verbot gemäß § 6 Abs. 2 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b in Kraft tritt, gelten mit Ablauf des Tages des In-Kraft-Tretens dieses Verbots, spätestens jedoch mit Ablauf des Tages von dessen Kundmachung, kraft Gesetzes als widerrufen.
(2) Ist in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen zumindest eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b oder für die Ausstellung eines Importzertifikats nachträglich nicht mehr gegeben und reicht die Vorschreibung bestimmter Auflagen gemäß § 28 aus, um die Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen wieder sicher zu stellen, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit diese Auflagen mit Bescheid nachträglich vorzuschreiben. Andernfalls hat er die Bewilligung oder das Importzertifikat mit Bescheid zu widerrufen.
(3) Von einem Widerruf gemäß Abs. 1 oder 2 betroffene Bescheide oder Importzertifikate sind unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zurückzusenden.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat den Bundesminister für Finanzen von jedem Bescheid gemäß Abs. 2 unverzüglich zu verständigen, sofern dieser eine Ein-, Aus- oder Durchfuhr oder ein Importzertifikat betrifft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 93 Abs. 3, BGBl. I Nr. 26/2011.
Abschnitt
Überwachung
Allgemeine Kontrollbestimmungen
§ 32. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Gemeinschaft und der in § 4 Abs. 2 Z 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jederzeit Berichte und Nachweise fordern und für deren Vorlage eine angemessene Frist festsetzen und, sofern eine wirksame Kontrolle auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann, bei den Beteiligten auch Buch- und Lagereinsicht durch geeignete Sachverständige vornehmen lassen. Wird den Beteiligten ein Verstoß gegen Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b nachgewiesen, so haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Überwachung zu tragen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann im Rahmen der Überwachungstätigkeit gemäß Abs. 1 insbesondere
die zu überprüfenden Einrichtungen und Transportmittel betreten,
die erforderlichen Daten und Informationen erfragen,
das Personal der zu überprüfenden Einrichtung und Personen, die am Transport von Gütern beteiligt sind, befragen,
Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen nehmen und Kopien davon anfertigen,
Fotografien der zu inspizierenden Einrichtungen, Transportmittel und Gegenstände anfertigen lassen,
Proben entnehmen und analysieren lassen und
die Vornahme bestimmter Arbeitsgänge verlangen, sofern der dafür erforderliche Aufwand und die dem Unternehmen daraus entstehenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Überwachungsziel stehen.
(3) Sollen Überwachungshandlungen am Ort eines Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung vorgenommen werden, so ist der Eigentümer der Einrichtung oder der Betriebsinhaber mindestens eine Woche vor Vornahme dieser Handlungen unter Hinweis, dass es sich um eine Überprüfung der Einhaltung der außenhandelsrechtlichen Vorschriften handelt, zu verständigen.
(4) Eine Verständigung gemäß Abs. 3 kann nur dann unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Verletzung der in Abs. 1 genannten Vorschriften vorliegen könnte. In diesem Fall ist der Eigentümer der Einrichtung, der Betriebsinhaber oder ein Vertreter dieser Personen bei Betreten der Einrichtung oder des Betriebes unverzüglich zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und sind weder der Eigentümer noch der Betriebsinhaber noch ein Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt eine nachträgliche Verständigung. In der Verständigung sind die Gründe, die zur Annahme einer Rechtsverletzung geführt haben, anzugeben.
(5) Bei den Überwachungstätigkeiten im Sinne der vorstehenden Absätze sind eine Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen nach Möglichkeit zu vermeiden.
(6) Soweit dies zur Vollziehung der in Abs. 1 genannten Bestimmungen erforderlich ist, haben die in Abs. 3 und 4 genannten Personen den in Abs. 1 genannten Organen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Überdies haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren und anderen Aufforderungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Rahmen seiner Befugnisse gemäß Abs. 1 und 2 nachzukommen.
(7) Über jede Überwachungshandlung gemäß den Abs. 1 bis 6 ist eine Niederschrift im Sinne der §§ 14 und 15 AVG aufzunehmen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 93 Abs. 3, BGBl. I Nr. 26/2011.
Besondere Bestimmungen für Überprüfungen gemäß der CWK
§ 33. (1) Bei Überprüfungen, die auf Anordnung der OPCW gemäß den Bestimmungen der CWK durchgeführt werden, stehen den Inspektoren der OPCW im Rahmen ihres Prüfungsauftrags die in § 32 genannten Befugnisse zu und es bestehen ihnen gegenüber die in § 32 Abs. 6 genannten Pflichten.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Einleitung von Überprüfungen durch die OPCW gemäß Art. IX und Anhang II CWK unverzüglich dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und sämtlichen anderen in ihrem Wirkungsbereich betroffenen Mitgliedern der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Sind militärische Interessen betroffen, kann der Bundesminister für Landesverteidigung, sind sicherheitspolizeiliche Interessen betroffen, der Bundesminister für Inneres einen oder mehrere Vertreter zur Teilnahme an der Überprüfung entsenden.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bei Überprüfungen gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Vorschriften der CWK, insbesondere der Teile II, III, VI lit. E, VII lit. B, VIII lit. B und IX lit. B und C des Verifikationsanhangs und der Vorschriften des Vertraulichkeitsanhangs sowie der Vorschriften dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Während der ganzen Dauer der Überprüfung hat zumindest ein Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit anwesend zu sein.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 93 Abs. 3, BGBl. I Nr. 26/2011.
Überwachungsbefugnisse des Bundesministers für Finanzen
§ 34. (1) Über Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sind die Zollbehörden befugt, Ermittlungen über Umstände durchzuführen, die für die Einhaltung der in § 32 Abs. 1 genannten Bestimmungen maßgebend sind oder waren. Für diese Ermittlungen gelten die §§ 24 und 25 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, mit der Maßgabe, dass die Nachschauen und Prüfungen auch dann vorgenommen werden dürfen, wenn die Person nicht unter § 23 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes fällt.
(2) Das Ergebnis der Ermittlungen gemäß Abs. 1 darf nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und für Zwecke eines Abgabenverfahrens oder Finanzstrafverfahrens verwendet werden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 93 Abs. 3, BGBl. I Nr. 26/2011.
Aufbewahrung von Unterlagen
§ 35. (1) Wer einen Vorgang im Zusammenhang mit einem Güterverkehr oder mit technischer Unterstützung oder einen sonstigen Vorgang veranlasst, der einer Bewilligungspflicht oder einer Meldepflicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 15 lit. a oder b unterliegt oder für den ein Importzertifikat ausgestellt wurde, hat darüber Aufzeichnungen zu führen.
(2) Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, an Hand derer Folgendes festgestellt werden kann:
die Bezeichnung der Güter einschließlich der erforderlichen technischen Spezifikationen oder die genaue Bezeichnung und Form der technischen Unterstützung,
die Menge dieser Güter,
Name und Anschrift aller verantwortlichen Personen oder Gesellschaften,
der oder die Vertragspartner und
die Endverwendung und der Endverwender, soweit diese bekannt waren oder bekannt sein mussten.
(3) Die Beteiligten haben die in Abs. 1 genannten Unterlagen zum Zweck der Kontrolle gemäß den §§ 32 bis 34 mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Vorgang gemäß Abs. 1 beendet wurde.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 93 Abs. 3, BGBl. I Nr. 26/2011.
Internationale Zusammenarbeit
§ 36. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann
Daten aus Verfahren und über Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a und b, mit denen eine Bewilligung erteilt, ein Antrag auf Bewilligung abgelehnt wird oder ein Verbot ausgesprochen wird, und
Daten im Zusammenhang mit dem Verdacht eines Vorgangs, durch den ein in § 4 Abs. 2 Z 3 bis 5 genanntes Gut an einen Empfänger gelangen könnte, der dieses zumindest zu einem der in § 5 Abs. 1 Z 2 bis 8 genannten Zwecke verwenden könnte,
(2) Bevor eine Ausfuhrbewilligung auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 in einem Fall erteilt werden soll, in dem von einem oder mehreren anderen EU-Mitgliedstaaten innerhalb der letzten drei Jahre für eine im Wesentlichen gleichartige Transaktion eine Bewilligung verweigert worden ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, sofern er von dieser Verweigerung Kenntnis hat, im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten den oder die betreffenden anderen EU-Mitgliedstaaten zu konsultieren. Sofern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Ausfuhrbewilligung nach Abschluss der Konsultationen dennoch erteilt, hat er dies im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten den anderen EU-Mitgliedstaaten mitzuteilen und seine Gründe ausführlich darzulegen.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Aufzeichnungen über Bewilligungen für Vermittlungsvorgänge im Sinne von § 1 Z 10 mindestens zehn Jahre ab dem Datum der Erteilung der Bewilligung aufzubewahren.
Abschnitt:
Strafbestimmungen
Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 37. (1) Wer
Güter ohne eine gemäß § 4 Abs. 1, auf Grund einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b erforderliche Bewilligung ein-, aus- oder durchführt oder die Verbringung in ein anderes Land vermittelt oder
Güter ohne eine auf Grund einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 6 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a erforderliche Bewilligung oder ohne Bewilligung eines anderen EU-Mitgliedstaates im Falle einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 6 in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat verbringt oder
die von § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 16 erfassten Chemikalien, Mischungen und Fertigprodukte ohne die gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 erforderliche Bewilligung entwickelt, herstellt, erwirbt, lagert, zurückbehält, unmittelbar oder mittelbar weitergibt oder
die in § 14 Abs. 1 Z 3 genannten Güter ohne die gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 erforderliche Bewilligung entwickelt, herstellt, lagert, erwirbt oder behält oder
Güter, für deren Aus- oder Durchfuhr eine Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b erteilt wurde, nach der zollamtlichen Abfertigung in ein anderes als das in der Bewilligung genannte Bestimmungsland verbringt, sofern die Ausfuhr in dieses Land auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b verboten oder bewilligungspflichtig ist, oder
technische Unterstützung entgegen einem Verbot gemäß § 10 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b oder ohne eine gemäß § 11 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b erforderliche Bewilligung leistet oder
einen sonstigen Vorgang im Sinne von § 1 Z 14 entgegen einem Verbot auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. b oder ohne eine auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. b erforderliche Bewilligung durchführt oder
bei bewilligungspflichtigen Vorgängen im Sinne von Z 1 bis 4, 6 oder 7
einer gemäß § 28 oder gemäß § 31 Abs. 2 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b festgelegten Auflage zuwiderhandelt oder
einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt oder
durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine Bewilligung erschleicht oder die Festlegung einer Auflage gemäß § 28, gemäß § 31 Abs. 2 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b oder den Widerruf der Bewilligung gemäß § 31 Abs. 2 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b hintanhält oder
einem Verbot gemäß § 6 Abs. 1, auf Grund einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 oder einem Verbot der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Gütern auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b zuwiderhandelt oder
einem Untersagungsbescheid gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 oder einer gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 festgelegten Auflage zuwiderhandelt oder
die Erlassung eines Untersagungsbescheides gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 oder die Festlegung einer Auflage gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält oder
einem Untersagungsbescheid gemäß § 9 Abs. 4 oder einer gemäß § 9 Abs. 4 festgelegten Auflage zuwiderhandelt oder
die Erlassung eines Untersagungsbescheides oder die Festlegung einer Auflage gemäß § 9 Abs. 4 durch Unterlassung der in § 9 Abs. 1 vorgeschriebenen Meldung oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält oder
entgegen dem Verbot gemäß § 13 Abs. 1 Chemikalien, die in Liste 1 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, entwickelt, herstellt, erwirbt, lagert, zurückbehält oder verwendet oder
entgegen dem Verbot gemäß § 13 Abs. 2 die dort genannten Güter entwickelt, herstellt, lagert, erwirbt oder behält, oder
einem Untersagungsbescheid gemäß § 15 Abs. 4 oder einer gemäß § 15 Abs. 4 festgelegten Auflage zuwiderhandelt oder
die Erlassung eines Untersagungsbescheides oder die Festlegung einer Auflage gemäß § 15 Abs. 4 durch Unterlassung der in § 15 Abs. 1 vorgeschriebenen Meldung oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält oder
zur Umgehung einer Bewilligungspflicht oder eines Verbotes auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b Güter zunächst in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringt oder in einen Drittstaat ausführt, um sie in weiterer Folge in einen anderen Drittstaat zu verbringen oder verbringen zu lassen, für den eine Bewilligungspflicht oder ein Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b gilt,
(2) Wer fahrlässig eine der in den Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 lit. a, 9, 10, 12, 14, 15 oder 16 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Wer durch eine der im Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4) Wer fahrlässig durch eine der in den Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 lit. a, 9, 10, 12, 14, 15 oder 16 bezeichneten Handlungen einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(5) Der Täter ist nach den Abs. 1 und 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(6) Für das Strafverfahren wegen der in Abs. 1 bis 4 genannten mit Strafe bedrohten Handlungen ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig.
(7) Die österreichischen Strafgesetze gelten in den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 lit. a, 14 und 18 unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts auch für im Ausland begangene Taten, wenn der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder seinen Wohnsitz im Inland hatte, oder die Tat zugunsten einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Österreich begangen wurde.
Vorläufige Sicherstellung
§ 38. (1) Zu Zwecken der Beweissicherung sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, Gegenstände, auf die sich eine gemäß § 37 strafbare Handlung bezieht, vorläufig sicherzustellen. Die Zollorgane haben von der Sicherstellung unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Beschlagnahme nach den §§ 98 Abs. 2 und 143 Abs. 1 StPO nicht vorliegen, so ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig entschieden hat.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 93 Abs. 6, BGBl. I Nr. 26/2011.
Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen
§ 39. (1) Wer vorsätzlich
Waren ohne die auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. c erforderliche Bewilligung ein-, aus- oder durchführt, oder
bei bewilligungspflichtigen Vorgängen gemäß Z 1
einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt oder
durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft erforderliche Bewilligung oder Bescheinigung erschleicht oder die Erlassung einer Auflage hintanhält oder
gegen eine Auflage in einem Bewilligungsbescheid zuwiderhandelt oder
durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Feststellungsbescheid gemäß § 21 über das Nichtbestehen einer Bewilligungspflicht gemäß Z 1 erschleicht oder
gegen eine auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 15 lit. c vorgesehene Meldeverpflichtung verstößt oder
einer auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. c festgelegten Verpflichtung zur Vorlage eines nichtpräferenziellen Ursprungsnachweises zuwiderhandelt,
(2) Wer fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1, 2 lit. c, 4 oder 5 genannten strafbaren Handlungen begeht, begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Täter ist gemäß Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(4) Neben der in Abs. 1 genannten Strafe ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, zu erkennen, wobei ausschließlich die im Abs. 1 genannten Waren samt Umschließungen dem Verfall unterliegen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 93 Abs. 6, BGBl. I Nr. 26/2011.
Vereinfachte Strafverfügung
§ 40. Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen gemäß § 39 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne von § 146 des Finanzstrafgesetzes begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 des Finanzstrafgesetzes erkannt werden. Das im § 146 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 93 Abs. 3 und 6, BGBl. I Nr. 26/2011.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 41. (1) Wer vorsätzlich
einer Meldepflicht gemäß, § 9 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1, auf Grund einer Verordnung gemäß § 8 oder § 30 Abs. 2 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b zuwiderhandelt oder
durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Feststellungsbescheid gemäß § 21
über das Nichtbestehen einer Bewilligungspflicht gemäß § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 oder 2, auf Grund einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 oder § 9 Abs. 6 oder
über das Nichtbestehen oder eines Verbotes gemäß § 6 Abs. 1, § 10 oder § 13 oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 oder
über das Nichtbestehen eines Verbotes oder einer Bewilligungspflicht auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b erschleicht oder
hinsichtlich eines Importzertifikats gemäß § 19
die Ausstellung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht oder
durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Vorschreibung einer Auflage gemäß § 19 Abs. 2 oder gemäß § 31 Abs. 2 oder einen Widerruf gemäß § 31 Abs. 2 hintanhält oder
das Importzertifikat entgegen einem Widerruf gemäß § 31 Abs. 2 weiter verwendet oder
das Importzertifikat zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
(2) Wer
fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlungen begeht oder
vorsätzlich entgegen einer Vorschreibung gemäß § 26 Abs. 1 keinen verantwortlichen Beauftragten bestellt oder
vorsätzlich einer der im § 32 Abs. 6 genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder
vorsätzlich die Aufzeichnungspflicht gemäß § 35 Abs. 1 oder die Aufbewahrungspflicht gemäß § 35 Abs. 3 verletzt oder
vorsätzlich durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Feststellungsbescheid gemäß § 21 über das Nichtbestehen einer Meldepflicht gemäß § 9 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1, auf Grund einer Verordnung gemäß § 8 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b erschleicht,
(3) In den Fällen des Abs. 1 sowie des Abs. 2 Z 2 bis 5 ist auch der Versuch strafbar.
(4) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 ist zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch diese, zuständig.
(5) Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 93 Abs. 6, BGBl. I Nr. 26/2011.
Verfall, Entsorgung
§ 42. (1) Sofern Chemikalien, die im Anhang zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Abs. 1 bis 3 bilden, sind diese Chemikalien für verfallen zu erklären.
(2) Als Kosten eines Strafverfahrens gelten auch die Kosten einer allenfalls notwendigen Entsorgung der gemäß Abs. 1 für verfallen erklärten Chemikalien.
Abschnitt:
Schlussbestimmungen
Zollrechtliche Behandlung von Bescheiden
§ 43. (1) Auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft und auf Grund dieses Bundesgesetzes erforderliche Bewilligungen hinsichtlich der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie Bescheide im Sinne von § 7 Abs. 3 Z 1 bilden Unterlagen im Sinne von Art. 62 Abs. 2 des Zollkodex der Gemeinschaften. Die Zollbehörden sind befugt, auch nach der Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder bei Entstehen der Zollschuld, ohne dass eine Anmeldung abgegeben wurde, zu verlangen, dass ihnen Bewilligungen und sonstige Urkunden zur Einsicht vorgelegt werden.
(2) Maßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft zur Beschränkung der Ein-, Aus- oder Durchfuhr gelten als handelspolitische Maßnahmen im Sinne von Art. 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1.
Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
§ 44. (1) Die Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.
(2) Eine Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes ist nicht erforderlich für Vorgänge, die
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