Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2005-03-01
Letzte Aktualisierung 2010-12-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 208
Änderungshistorie JSON API

(3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Finanzdienstleistungen oder Finanzdienstleistungserbringer der einen Vertragspartei gegenüber gleichen Finanzdienstleistungen oder Finanzdienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei verändert.


1 Die nach diesem Artikel übernommenen besonderen Verpflichtungen sind nicht so auszulegen, als müssten die Vertragsparteien Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile leisten, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Finanzdienstleistungen oder Finanzdienstleistungserbringer aus dem Ausland stammen.

ARTIKEL 120

Liste der besonderen Verpflichtungen

(1) Die von den Vertragsparteien nach den Artikeln 118 und 119 übernommenen besonderen Verpflichtungen sind in den Listen in Anhang VIII festgelegt. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die diese Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:

a)

Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;

b)

Bedingungen und Voraussetzungen für die Inländerbehandlung;

c)

Zusagen hinsichtlich der in Absatz 3 genannten zusätzlichen Verpflichtungen;

d)

gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung dieser Verpflichtungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verpflichtungen.

(2) Maßnahmen, die sowohl mit Artikel 118 als auch mit Artikel 119 unvereinbar sind, werden in die für Artikel 118 vorgesehene Spalte eingetragen. In diesem Fall gilt die Eintragung als Bedingung oder Voraussetzung auch in Bezug auf Artikel 119.

(3) Übernimmt eine Vertragspartei besondere Verpflichtungen in Bezug auf Maßnahmen, die den Finanzdienstleistungsverkehr betreffen und nicht nach Artikel 118 oder 119 in die Liste einzutragen sind, so werden diese Verpflichtungen als zusätzliche Verpflichtungen in die Liste eingetragen.

ARTIKEL 121

Neue Finanzdienstleistungen

(1) Die Vertragsparteien gestatten den in ihrem Gebiet niedergelassenen Finanzdienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet neue Finanzdienstleistungen im Rahmen der in ihrer Liste aufgeführten Teilsektoren und Dienstleistungen vorbehaltlich der in dieser Liste festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen anzubieten, sofern die Einführung dieser neuen Finanzdienstleistungen nicht den Erlass neuer oder die Änderung bestehender Rechtsvorschriften erfordern.

(2) Die Vertragsparteien können bestimmen, in welcher Rechtsform die Dienstleistung erbracht werden kann, und eine Genehmigung für die Erbringung der Finanzdienstleistung verlangen. Wird eine Genehmigung verlangt, so wird über ihre Erteilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die Genehmigung kann nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen abgelehnt werden.

ARTIKEL 122

Datenverarbeitung im Finanzdienstleistungssektor

(1) Die Vertragsparteien gestatten den Finanzdienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei, Informationen in elektronischer oder sonstiger Form für die Zwecke der Datenverarbeitung in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet zu übertragen, sofern diese Datenverarbeitung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betreffenden Finanzdienstleistungserbringers erforderlich ist.

(2) Bestehen die in Absatz 1 genannten Informationen aus personenbezogenen Daten oder enthalten sie personenbezogene Daten, so erfolgt ihre Übertragung aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften über den Schutz des Einzelnen bei der Übertragung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Vertragspartei, aus deren Gebiet die Informationen übertragen werden.

ARTIKEL 123

Wirksame und transparente Regulierung im Finanzdienstleistungssektor

(1) Die Vertragsparteien unterrichten, soweit dies praktisch durchführbar ist, alle interessierten Personen im Voraus über die allgemein anwendbaren Maßnahmen, die sie zu treffen beabsichtigen, um diesen Personen Gelegenheit zu geben, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. Die Maßnahme wird bekannt gemacht

a)

in einer amtlichen Veröffentlichung oder

b)

in sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form.

(2) Die zuständigen Finanzbehörden der Vertragsparteien machen den interessierten Personen die geltenden Bestimmungen für die Stellung von Anträgen im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zugänglich.

(3) Die zuständige Finanzbehörde erteilt dem Antragsteller auf Anfrage Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags. Benötigt die Behörde zusätzliche Angaben des Antragstellers, so teilt sie ihm dies unverzüglich mit.

(4) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die Regulierung und die Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor und für die Bekämpfung der Geldwäsche umzusetzen und anzuwenden. Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien zusammen und tauschen in dem in Artikel 127 genannten Sonderausschuss für Finanzdienstleistungen Informationen und Erfahrungen aus.

ARTIKEL 124

Vertrauliche Informationen

Dieses Kapitel

a)

verpflichtet eine Vertragspartei nicht, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Weitergabe die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die legitimen Geschäftsinteressen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde;

b)

ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Finanzgeschäfte und Bücher einzelner Kunden eines Finanzdienstleistungserbringers offen zu legen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

ARTIKEL 125

Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung

(1) Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei daran, geeignete Maßnahmen unter anderem aus folgenden aufsichtsrechtlichen Gründen einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)

Schutz von Investoren, Einlegern, Finanzmarktteilnehmern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleistungserbringer treuhänderische Pflichten hat;

b)

Wahrung der Sicherheit, Solidität, Integrität und finanziellen Verantwortung der Finanzdienstleistungserbringer; und

c)

Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei.

(2) Stehen diese Maßnahmen nicht mit den Bestimmungen dieses Kapitels im Einklang, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei nach diesem Kapitel genutzt werden.

ARTIKEL 126

Anerkennung

(1) Eine Vertragspartei kann bei der Festlegung, wie ihre Finanzdienstleistungen betreffenden Maßnahmen anzuwenden sind, aufsichtsrechtliche Maßnahmen der anderen Vertragspartei anerkennen. Diese Anerkennung kann im Wege der Harmonisierung und auf andere Weise erreicht werden und kann auf einer Übereinkunft oder Vereinbarung beruhen oder einseitig gewährt werden.

(2) Eine Vertragspartei, die Vertragspartei einer bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung der in Absatz 1 genannten Art mit einer dritten Partei ist, gibt der anderen Vertragspartei in geeigneter Form Gelegenheit, ihren Beitritt zu dieser Übereinkunft bzw. Vereinbarung oder eine vergleichbare Übereinkunft oder Vereinbarung mit ihr auszuhandeln, die eine gleichwertige Regelung, eine gleichwertige Überwachung und Umsetzung dieser Regelung und gegebenenfalls gleichwertige Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien der Übereinkunft bzw. Vereinbarung vorsieht. Gewährt eine Vertragspartei die Anerkennung einseitig, so gibt sie der anderen Vertragspartei in geeigneter Form Gelegenheit nachzuweisen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

ARTIKEL 127

Sonderausschuss für Finanzdienstleistungen

(1) Die Vertragsparteien setzen einen Sonderausschuss für Finanzdienstleistungen ein. Der Sonderausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Hauptvertreter jeder Vertragspartei ist ein Beamter der in Anhang IX aufgeführten für Finanzdienstleistungen zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei.

(2) Der Sonderausschuss hat unter anderem die Aufgabe,

a)

die Durchführung dieses Kapitels zu überwachen;

b)

Fragen zu Finanzdienstleistungen zu prüfen, die ihm von einer Vertragspartei vorgelegt werden.

(3) Der Sonderausschuss tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei zu einem Termin und mit einer Tagesordnung zusammen, die von den Vertragsparteien im Voraus vereinbart werden. Der Vorsitz wird abwechselnd geführt. Der Sonderausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss über die Ergebnisse seiner Sitzungen Bericht.

(4) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüft der Sonderausschuss für Finanzdienstleistungen Maßnahmen zur Erleichterung und Ausweitung des Finanzdienstleistungsverkehrs und zur Leistung eines weiteren Beitrags zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und erstattet dem Assoziationsausschuss Bericht.

ARTIKEL 128

Konsultationen

(1) Die eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei um Konsultationen zu allen Fragen ersuchen, die sich aus diesem Kapitel ergeben. Die andere Vertragspartei prüft das Ersuchen wohlwollend. Die Vertragsparteien erstatten dem Sonderausschuss für Finanzdienstleistungen über die Ergebnisse ihrer Konsultationen Bericht.

(2) An den Konsultationen nach diesem Artikel nehmen auch Beamte der in Anhang IX aufgeführten Behörden teil.

(3) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er die an den Konsultationen teilnehmenden Finanzbehörden, Informationen offen zu legen oder Maßnahmen zu treffen, die einzelne Fragen der Regulierung, Aufsicht, Verwaltung oder Durchsetzung beeinträchtigen würden.

(4) Benötigt die Finanzbehörde einer Vertragspartei für aufsichtsrechtliche Zwecke Informationen über einen Finanzdienstleistungserbringer im Gebiet der anderen Vertragspartei, so kann diese Finanzbehörde sich mit ihrem Informationsersuchen an die zuständige Finanzbehörde im Gebiet der anderen Vertragspartei wenden. Die Übermittlung dieser Informationen kann von den Bestimmungen, Bedingungen und Beschränkungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei oder von einer vorherigen Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen den betreffenden Finanzbehörden abhängig gemacht werden.

ARTIKEL 129

Besondere Bestimmungen über die Streitbeilegung

(1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, werden Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel nach den Bestimmungen von Titel VIII beigelegt.

(2) Für die Zwecke des Artikels 184 gelten Konsultationen nach Artikel 128 als Konsultationen nach Artikel 183, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Zu Beginn der Konsultationen stellen die Vertragsparteien Informationen zur Verfügung, damit geprüft werden kann, wie die Maßnahme einer Vertragspartei oder die sonstige Frage das Funktionieren und die Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels beeinträchtigen könnte; sie behandeln die in den Konsultationen ausgetauschten Informationen vertraulich. Ist die Frage innerhalb von 45 Tagen nach Abhaltung der Konsultationen nach Artikel 128 oder innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Konsultationen nach Artikel 128 Absatz 1, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, nicht gelöst worden, so kann die Beschwerdeführerin schriftlich um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen. Die Vertragsparteien erstatten dem Assoziationsausschuss über die Ergebnisse ihrer Konsultationen direkt Bericht.

(3) Für die Zwecke des Artikels 185

a)

wird der Vorsitz im Schiedspanel von einem Finanzsachverständigen geführt;

b)

stellt der Assoziationsausschuss spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens fünf Personen auf, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen und als Vorsitzende von Schiedspanels für Finanzdienstleistungen angegeben zu werden. Der Assoziationsausschuss gewährleistet, dass die Liste jederzeit fünf Personen enthält. Diese Personen verfügen über Fachwissen oder Erfahrung im Finanzdienstleistungsrecht oder in der Finanzdienstleistungspraxis, wozu die Regulierung von Finanzinstitutionen gehören kann, sind unabhängig und handeln in persönlicher Eigenschaft; sie dürfen keiner Vertragspartei oder Organisation nahe stehen und keine Weisungen einer Vertragspartei oder Organisation entgegennehmen, und sie müssen den Verhaltenskodex in Anhang XVI beachten. Die Liste kann alle drei Jahre geändert werden;

c)

wird der Vorsitzende des Schiedspanels innerhalb von drei Tagen nach dem Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vom Vorsitzenden des Assoziationsausschusses unter den Personen auf der unter Buchstabe b genannten Liste durch das Los bestimmt. Die beiden anderen Schiedsrichter des Panels werden vom Vorsitzenden des Assoziationsausschusses unter den Personen auf der in Artikel 185 Absatz 2 genannten Liste durch das Los bestimmt, der eine unter den dem Assoziationsausschuss von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen und der andere unter den dem Assoziationsausschuss von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen.

KAPITEL III

NIEDERLASSUNG

ARTIKEL 130

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für die Niederlassung in allen Sektoren mit Ausnahme sämtlicher Dienstleistungssektoren, einschließlich des Finanzdienstleistungssektors.

ARTIKEL 131

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„juristische Person“ ist eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint-Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden.

b)

„juristische Person einer Vertragspartei“ ist eine juristische Person, die nach dem Recht der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten oder Chiles gegründet oder anderweitig errichtet ist.

c)

„natürliche Person“ ist eine Person, die nach den betreffenden internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. Chiles besitzt.

d)

„Niederlassung“ ist

i)

die Errichtung, der Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person oder

ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder Repräsentanz

ARTIKEL 132

Inländerbehandlung

In den in Anhang X aufgeführten Sektoren gewähren die Vertragsparteien unter den darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen den juristischen und natürlichen Personen der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Niederlassung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen gewähren.

ARTIKEL 133

Reglementierungsrecht

Vorbehaltlich des Artikels 132 kann jede Vertragspartei die Niederlassung juristischer und natürlicher Personen reglementieren.

ARTIKEL 134

Schlussbestimmungen

(1) Hinsichtlich dieses Kapitels bekräftigen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten aus den bilateralen und multilateralen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind.

(2) Im Hinblick auf die schrittweise Liberalisierung der Investitionsbedingungen bekräftigen die Vertragsparteien ihre Zusage, die rechtlichen Rahmenbedingungen und das Umfeld für Investitionen sowie die Investitionsströme zwischen ihren Gebieten spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus internationalen Investitionsabkommen zu überprüfen.

KAPITEL IV

AUSNAHMEN

ARTIKEL 135

Ausnahmen

(1) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs, des Finanzdienstleistungsverkehrs oder der Niederlassung führen, ist dieser Titel nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,

a)

die erforderlich sind, um die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten;

b)

die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;

c)

die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für die Erbringung oder die Nutzung von Dienstleistungen im Inland oder für inländische Investitionen angewandt werden;

d)

die für den Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind;

e)

die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Titels stehen und unter anderem betreffen:

i)

die Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder die Behandlung der Folgen der Nichterfüllung von Dienstleistungsverträgen;

ii) den Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und den Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten;

iii) die Sicherheit.

(2) Die Bestimmungen diese Titels gelten weder für die Systeme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebiet einer Vertragspartei, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

(3) Die Bestimmungen dieses Titels hindern die Vertragsparteien nicht daran, ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften und Anforderungen hinsichtlich Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen und Niederlassung natürlicher Personen 1 anzuwenden, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Titels erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern.


1 Eine Vertragspartei kann insbesondere vorschreiben, dass natürliche Personen die erforderliche akademische Qualifikation und/oder Berufserfahrung besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung oder Finanzdienstleistung erbracht oder die Niederlassung errichtet werden soll, für den betreffenden Wirtschaftszweig festgelegt sind.

TITEL IV

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN

ARTIKEL 136

Ziel

Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Titels gewährleisten die Vertragsparteien die wirksame beiderseitige Öffnung ihrer öffentlichen Beschaffungsmärkte.

ARTIKEL 137

Ziel und Geltungsbereich

(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der von den Vertragsparteien in den Anhängen XI, XII und XIII festgelegten Bedingungen für die Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verfahren sowie die Praxis für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen einschließlich Bauleistungen durch die Beschaffungsstellen der Vertragsparteien.

(2) Dieser Titel gilt nicht für

a)

Aufträge, die vergeben werden nach

i)

einer internationalen Übereinkunft zur gemeinsamen Durchführung oder Nutzung eines Projekts durch die Vertragsparteien;

ii) einer internationalen Übereinkunft über die Stationierung von Truppen;

iii) dem besonderen Verfahren einer internationalen Organisation;

b)

nichtvertragliche Vereinbarungen und jede Form von staatlicher Hilfe und Beschaffung im Rahmen von Hilfs- oder Kooperationsprogrammen;

c)

Verträge über

i)

Erwerb oder Miete von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder sonstigen Immobilien oder von Rechten daran;

ii) Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie Sendezeit;

iii) Schieds- und Schlichtungsleistungen;

iv) Beschäftigung;

v)

Forschungs- und Entwicklungsleistungen, ausgenommen solche, deren Vorteile ausschließlich der Beschaffungsstelle zur Verwendung bei der Ausübung ihrer eigenen Tätigkeit zugute kommen, sofern die Leistungen vollständig durch die Beschaffungsstelle vergütet werden;

d)

Finanzdienstleistungen.

(3) Öffentliche Baukonzessionen im Sinne des Artikels 138 Buchstabe i fallen nach Maßgabe der Anhänge XI, XII und XIII ebenfalls unter diesen Titel.

(4) Die Vertragsparteien dürfen die Beschaffungsaufträge nicht so ausarbeiten, konzipieren oder in sonstiger Weise strukturieren, dass die Verpflichtungen aus diesem Titel umgangen werden.

ARTIKEL 138

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„öffentliche Beschaffung“ ist jede Art der Beschaffung von Waren, Dienstleistungen oder Kombinationen aus Waren und Dienstleistungen einschließlich Bauleistungen durch öffentliche Stellen der Vertragsparteien für staatliche Zwecke, nicht aber im Hinblick auf die gewerbliche Weiterveräußerung oder im Hinblick auf die Verwendung bei der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen für die gewerbliche Veräußerung, sofern nichts anderes bestimmt ist. Der Begriff umfasst unter anderem die Beschaffung durch Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf, mit oder ohne Kaufoption.

b)

„Beschaffungsstellen“ sind öffentliche Stellen der Vertragsparteien wie zentrale, subzentrale und örtliche staatliche Stellen, Gemeinden, öffentliche Unternehmen und alle sonstigen Stellen, die nach Maßgabe der Anhänge XI, XII und XIII eine Beschaffung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Titels vornehmen.

c)

„öffentliches Unternehmen“ ist ein Unternehmen, auf das öffentliche Stellen aufgrund ihres Eigentums oder ihrer finanziellen Beteiligung an dem Unternehmen oder aufgrund der für das Unternehmen geltenden Rechtsvorschriften direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Ein beherrschender Einfluss öffentlicher Stellen wird vermutet, wenn diese direkt oder indirekt

i)

die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,

ii) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder

iii) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können.

d)

„Anbieter der Vertragsparteien“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine öffentliche Stelle oder eine Gruppe von natürlichen oder juristischen Personen einer Vertragspartei und/oder öffentlichen Stellen einer Vertragspartei, die Waren liefern, Dienstleistungen erbringen oder Bauarbeiten ausführen kann. Der Begriff umfasst Lieferer, Leistungserbringer und Unternehmer gleichermaßen.

e)

„juristische Person“ ist eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint-Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden.

f)

„juristische Person einer Vertragspartei“ ist eine juristische Person, die nach dem Recht der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten oder Chiles gegründet oder anderweitig errichtet ist.

g)

„natürliche Person“ ist eine Person, die nach den betreffenden internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. Chiles besitzt.

h)

„Bieter“ ist ein Anbieter, der ein Angebot eingereicht hat.

i)

„öffentliche Baukonzession“ ist ein Vertrag, der sich von einem Vertrag über die öffentliche Beschaffung von Bauleistungen nur insoweit unterscheidet, als die Vergütung für die auszuführenden Bauarbeiten ausschließlich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.

j)

„Kompensationen“ sind von der Beschaffungsstelle vor dem Beschaffungsverfahren oder in dessen Verlauf vorgeschriebene oder angestrebte Bedingungen, die durch Bestimmungen über den Inlandsanteil, die Lizenzerteilung für Technologie, Investitionen, Kompensationsgeschäfte oder ähnliche Auflagen die inländische Entwicklung fördern oder die Zahlungsbilanz der betreffenden Vertragspartei verbessern.

k)

„schriftlich“ ist ein lesbarer, reproduzierbarer und speicherbarer Ausdruck von Informationen in Wörtern, Zahlen oder anderen Symbolen, auch in elektronischer Form.

l)

„technische Spezifikationen“ sind Spezifikationen, in denen die Merkmale der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen festgelegt sind, z. B. Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmessungen, Symbole, Terminologie, Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung oder die Verfahren und Methoden für ihre Herstellung und Anforderungen an die von den Beschaffungsstellen vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren.

m)

„Privatisierung“ ist ein Verfahren, in dem die staatliche Kontrolle über ein Unternehmen tatsächlich beseitigt und die Kontrolle der Privatwirtschaft übertragen wird.

n)

„Liberalisierung“ ist ein Verfahren, als dessen Ergebnis ein Unternehmen keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr genießt und sich ausschließlich mit der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen auf Märkten befasst, auf denen wirksamer Wettbewerb herrscht.

ARTIKEL 139

Inländerbehandlung und Diskriminierungsverbot

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die unter diesen Titel fallende Beschaffung durch ihre Beschaffungsstellen transparent, fair und ohne Diskriminierung erfolgt und dass dabei die Anbieter beider Vertragsparteien gleich behandelt werden und der Grundsatz des offenen und wirksamen Wettbewerbs beachtet wird.

(2) Hinsichtlich der Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verfahren sowie der Praxis im Bereich des unter diesen Titel fallenden öffentlichen Beschaffungswesens gewähren die Vertragsparteien für die Waren, Dienstleistungen und Anbieter der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie für inländische Waren, Dienstleistungen und Anbieter gewähren.

(3) Hinsichtlich der Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verfahren sowie der Praxis im Bereich des unter diesen Titel fallenden öffentlichen Beschaffungswesens gewährleisten die Vertragsparteien,

a)

dass ihre Beschaffungsstellen einen im Inland niedergelassenen Anbieter nicht aufgrund des Grades seiner Zugehörigkeit zu einer Person der anderen Vertragspartei oder deren Eigentums an ihm ungünstiger behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter;

b)

dass ihre Beschaffungsstellen einen im Inland niedergelassenen Anbieter nicht deshalb diskriminieren, weil die von diesem Bieter für eine bestimmte Beschaffung angebotenen Waren oder Dienstleistungen Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei sind.

(4) Dieser Artikel gilt weder für Maßnahmen im Zusammenhang mit Zöllen oder sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, für Erhebungsverfahren für diese Zölle und Abgaben und andere Einfuhrvorschriften, einschließlich Beschränkungen und Förmlichkeiten, noch für den Dienstleistungsverkehr betreffende Maßnahmen, ausgenommen Maßnahmen, die ausdrücklich für das unter diesen Titel fallende öffentliche Beschaffungswesen gelten.

ARTIKEL 140

Verbot von Kompensationen und nationalen Präferenzen

Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen bei der Prüfung der Qualifikation und der Auswahl der Anbieter, Waren und Dienstleistungen, der Wertung der Angebote und der Vergabe der Aufträge weder Kompensationen berücksichtigen, anstreben oder vorschreiben noch Bedingungen hinsichtlich nationaler Präferenzen wie Spannen, die Preispräferenzen ermöglichen.

ARTIKEL 141

Bewertungsregeln

(1) Bei der Prüfung, ob ein Auftrag unter die Disziplinen dieses Titels fällt, dürfen die Beschaffungsstellen vorbehaltlich der Bedingungen der Anhänge XI und XII Anlagen 1 bis 3 weder einen Auftrag teilen noch eine andere Methode der Auftragsbewertung in der Absicht anwenden, die Anwendung der Bestimmungen dieses Titels zu umgehen.

(2) Bei der Berechnung des Wertes eines Auftrags berücksichtigen die Beschaffungsstellen alle Formen der Vergütung wie Prämien, Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie den im Vertrag vorgesehenen höchstzulässigen Gesamtbetrag einschließlich der Optionsklauseln.

(3) Kann der genaue Wert wegen der Art des Auftrags nicht im Voraus berechnet werden, so schätzen die Beschaffungsstellen diesen Wert auf der Grundlage objektiver Kriterien.

ARTIKEL 142

Transparenz

(1) Die Vertragsparteien veröffentlichen alle Gesetze, sonstigen Vorschriften, Gerichtsentscheidungen und allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen sowie Verfahrensvorschriften, einschließlich Standardvertragsbestimmungen, die das unter diesen Titel fallende öffentliche Beschaffungswesen betreffen, unverzüglich in den entsprechenden in Anhang XIII Anlage 2 aufgeführten Veröffentlichungen, einschließlich der von amtlicher Seite angegebenen elektronischen Medien.

(2) In gleicher Weise veröffentlichen die Vertragsparteien unverzüglich jede Änderung dieser Maßnahmen.

ARTIKEL 143

Ausschreibungsverfahren

(1) Die Beschaffungsstellen vergeben ihre öffentlichen Aufträge in offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren nach den für sie geltenden internen Verfahren, im Einklang mit diesem Titel und ohne Diskriminierung.

(2) Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„offene Ausschreibungsverfahren“ sind Verfahren, in denen jeder interessierte Anbieter ein Angebot abgeben kann.

b)

„beschränkte Ausschreibungsverfahren“ sind Verfahren, in denen nach Artikel 144 und den anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Titels nur die Anbieter, die die von den Beschaffungsstellen an ihre Qualifikation gestellten Anforderungen erfüllen, zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden.

(3) Jedoch können die Beschaffungsstellen in den Sonderfällen des Artikels 145 unter den dort festgelegten Voraussetzungen ein in Artikel 145 Absatz 1 genanntes anderes Verfahren als die offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren anwenden; in diesen Fällen können die Beschaffungsstellen beschließen, keine Bekanntmachung der Ausschreibung zu veröffentlichen, Angebote bei den Anbietern ihrer Wahl einholen und die Vertragsbedingungen mit einem oder mehreren von ihnen aushandeln.

(4) Die Beschaffungsstellen behandeln die Angebote vertraulich. Insbesondere erteilen sie keine Auskunft in der Absicht, bestimmten Teilnehmern zu helfen, ihr Angebot auf das Niveau der übrigen Teilnehmer anzuheben.

ARTIKEL 144

Beschränkte Ausschreibungsverfahren

(1) In beschränkten Ausschreibungsverfahren können die Beschaffungsstellen die Zahl der qualifizierten Anbieter, die sie zur Abgabe eines Angebots auffordern, in einer mit dem effizienten Funktionieren des Beschaffungsverfahrens vereinbaren Weise beschränken, sofern sie so viele inländische Anbieter und Anbieter der anderen Vertragspartei wie möglich auswählen und die Auswahl fair und ohne Diskriminierung anhand der in der Bekanntmachung der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Kriterien treffen.

(2) Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Anbieter führen, können die Anbieter, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, unter den Bedingungen des Artikels 146 Absatz 7 unter den auf der Liste stehenden Anbietern auswählen. Bei der Auswahl müssen alle auf der Liste stehenden Anbieter die gleichen Chancen haben.

ARTIKEL 145

Andere Verfahren

(1) Vorausgesetzt, dass von dem Ausschreibungsverfahren nicht Gebrauch gemacht wird, um einen möglichst uneingeschränkten Wettbewerb zu verhindern oder um inländische Anbieter zu schützen, können die Beschaffungsstellen unter folgenden Umständen und Bedingungen Aufträge auf andere Weise als in einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren vergeben:

a)

wenn auf eine Ausschreibung keine geeigneten Angebote oder Teilnahmeanträge eingegangen sind, sofern die Bedingungen der ursprünglichen Ausschreibung nicht wesentlich geändert werden;

b)

wenn der Auftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aus Gründen, die mit dem Schutz ausschließlicher Rechte zusammenhängen, nur von einem bestimmten Anbieter ausgeführt werden kann und keine zumutbaren Alternativen oder Ersatzmöglichkeiten bestehen;

c)

wenn die Waren oder Dienstleistungen wegen äußerster Dringlichkeit aufgrund von für die Beschaffungsstelle nicht vorhersehbaren Ereignissen in einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten;

d)

wenn es sich um Ergänzungslieferungen oder -dienstleistungen des ursprünglichen Anbieters handelt, sofern ein Wechsel des Anbieters die Beschaffungsstelle zur Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen oder Dienstleistungen zwingen würde, die mit den bereits vorhandenen Ausrüstungsgegenständen, Softwareprogrammen oder Dienstleistungen nicht kompatibel sind;

e)

wenn eine Beschaffungsstelle Muster oder neue Waren oder Dienstleistungen beschafft, die in ihrem Auftrag in einem bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag für diesen Auftrag entwickelt werden;

f)

wenn Ergänzungsleistungen, die zwar im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten waren, aber den Zielen der ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen entsprechen, aufgrund unvorhergesehener Umstände für die Fertigstellung der darin beschriebenen Leistungen erforderlich geworden sind. Der Gesamtwert der für die Ergänzungsleistungen vergebenen Aufträge darf jedoch höchstens 50 v.H. des Wertes des Hauptauftrags betragen;

g)

wenn neue Dienstleistungen in der Wiederholung gleichartiger Dienstleistungen bestehen und die Beschaffungsstelle in der Bekanntmachung der Ausschreibung des früheren Auftrags ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen hat, neue Dienstleistungen in einem anderen Verfahren als in einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren zu vergeben;

h)

wenn der Auftrag an den Preisträger eines Wettbewerbs vergeben wird, sofern der Wettbewerb in einer mit den Grundsätzen dieses Titels vereinbaren Weise organisiert worden ist; bei mehreren Preisträgern sind alle Preisträger zur Teilnahme an den Verhandlungen aufzufordern;

i)

wenn notierte Waren auf einem Warenmarkt oder zu außerordentlich günstigen Bedingungen erworben werden, die nur ganz kurzfristig im Rahmen von Sonderverkäufen, nicht jedoch im Rahmen üblicher Käufe bei normalen Anbietern bestehen.

(2) Für den Fall, dass die Beschaffungsstellen aufgrund der in Absatz 1 genannten Umstände ein anderes Verfahren als ein offenes oder beschränktes Ausschreibungsverfahren anwenden müssen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass die Beschaffungsstellen Aufzeichnungen führen oder schriftliche Berichte erstellen, in denen die Vergabe des Auftrags nach Absatz 1 im Einzelnen begründet wird.

ARTIKEL 146

Qualifizierung der Anbieter

(1) Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Ausschreibung sind auf die Voraussetzungen zu beschränken, die unerlässlich sind, um zu gewährleisten, dass der potenzielle Anbieter in der Lage ist, die Anforderungen der Ausschreibung zu erfüllen, und die für die Ausführung des betreffenden Auftrags erforderliche fachliche Eignung besitzt.

(2) Bei der Qualifizierung der Anbieter unterlassen die Beschaffungsstellen jede Diskriminierung zwischen inländischen Anbietern und Anbietern der anderen Vertragspartei.

(3) Die Vertragsparteien schreiben nicht als Voraussetzung für die Teilnahme an einer Ausschreibung vor, dass der Anbieter bereits einen Auftrag oder mehrere Aufträge einer Beschaffungsstelle der betreffenden Vertragspartei erhalten hat oder dass der Anbieter bereits über Berufserfahrung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verfügt.

(4) Die Beschaffungsstellen erkennen alle Anbieter als qualifiziert an, die die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer bestimmten Ausschreibung erfüllen. Die Beschaffungsstellen stützen ihre Entscheidung über die Qualifizierung ausschließlich auf die Teilnahmevoraussetzungen, die in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen angegeben waren.

(5) Dieser Titel schließt nicht aus, dass ein Anbieter aus Gründen wie Konkurs, unrichtigen Angaben oder Verurteilung wegen einer schweren Straftat, z. B. Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, von der Teilnahme ausgeschlossen wird.

(6) Die Beschaffungsstellen teilen den Anbietern, die die Qualifizierung beantragt haben, ihre Entscheidung unverzüglich mit. Ständige Listen qualifizierter Anbieter

(7) Die Beschaffungsstellen können ständige Listen qualifizierter Anbieter aufstellen, sofern sie dabei folgende Regeln beachten:

a)

Die Beschaffungsstellen, die ständige Listen aufstellen, gewährleisten, dass die Anbieter die Qualifizierung jederzeit beantragen können.

b)

Den Anbietern, die ihre Anerkennung als qualifizierter Anbieter beantragt haben, wird die entsprechende Entscheidung von den betreffenden Beschaffungsstellen mitgeteilt.

c)

Anbieter, die beantragen, an einer Ausschreibung teilzunehmen, aber nicht auf der ständigen Liste qualifizierter Anbieter stehen, müssen die Möglichkeit haben, an der Ausschreibung teilzunehmen und zu diesem Zweck gleichwertige Bescheinigungen und sonstige Nachweise vorzulegen, wie sie von den auf der Liste stehenden Anbietern verlangt wurden.

d)

Verwendet eine Beschaffungsstelle, die im Versorgungssektor tätig ist, eine Bekanntmachung des Bestehens einer ständigen Liste nach Artikel 147 Absatz 7 als Bekanntmachung der Ausschreibung, so werden Anbieter, die beantragen, an der Ausschreibung teilzunehmen, aber nicht auf der ständigen Liste qualifizierter Anbieter stehen, ebenfalls bei der Ausschreibung berücksichtigt, sofern die Zeit ausreicht, um das Qualifizierungsverfahren abzuschließen; in diesem Fall leitet die Beschaffungsstelle das Qualifizierungsverfahren unverzüglich ein; von dem Verfahren und der für seine Durchführung benötigten Zeit darf nicht Gebrauch gemacht werden, um die Aufnahme von Anbietern der anderen Vertragspartei in die Liste der Anbieter zu verhindern.

ARTIKEL 147

Veröffentlichung von Bekanntmachungen

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen für eine effiziente Verbreitung von Informationen über die Ausschreibungen sorgen, die sich aus den einschlägigen öffentlichen Beschaffungsverfahren ergeben, und den Anbietern der anderen Vertragspartei alle Informationen zur Verfügung stellen, die diese für die Teilnahme an den Ausschreibungen benötigen.

(2) Für die unter diesen Titel fallenden Aufträge veröffentlichen die Beschaffungsstellen abgesehen von den Fällen des Artikels 143 Absatz 3 und des Artikels 145 vorher eine Bekanntmachung, in der die interessierten Anbieter aufgefordert werden, ein Angebot abzugeben bzw. einen Antrag auf Teilnahme an der Ausschreibung zu stellen.

(3) Die Bekanntmachung der Ausschreibung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

Bezeichnung, Anschrift, Telefaxnummer und elektronische Anschrift der Beschaffungsstelle sowie die Anschrift, unter der die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können, falls diese von der erstgenannten Anschrift abweicht;

b)

gewähltes Ausschreibungsverfahren und Art des Auftrags;

c)

Beschreibung des Gegenstands der Beschaffung und wesentliche Anforderungen, die zu erfüllen sind;

d)

Voraussetzungen, die der Anbieter erfüllen muss, um an der Ausschreibung teilnehmen zu können;

e)

Frist für die Einreichung des Angebots und gegebenenfalls sonstige Fristen;

f)

wichtigste Kriterien, anhand deren der Auftrag vergeben wird;

g)

nach Möglichkeit Zahlungsbedingungen und sonstige Bedingungen.

(4) Die Vertragsparteien fordern ihre Beschaffungsstellen auf, so früh wie möglich in jedem Haushaltsjahr eine Bekanntmachung der vorgesehenen Ausschreibungen mit Informationen über ihre Beschaffungspläne zu veröffentlichen. Diese Bekanntmachung muss den Gegenstand der Beschaffung und den vorgesehenen Tag der Veröffentlichung der Ausschreibung enthalten.

(5) Beschaffungsstellen, die im Versorgungssektor tätig sind, können eine Bekanntmachung der vorgesehenen Ausschreibungen als Bekanntmachung der Ausschreibung verwenden, sofern die Bekanntmachung so viele der in Absatz 3 aufgeführten Informationen wie möglich enthält und die interessierten Anbieter darin ausdrücklich aufgefordert werden, der Beschaffungsstelle gegenüber ihr Interesse an der Ausschreibung zu bekunden.

(6) Beschaffungsstellen, die eine Bekanntmachung der vorgesehenen Ausschreibungen als Bekanntmachung der Ausschreibung verwendet haben, übermitteln danach allen Anbietern, die ihr Interesse bekundet haben, weitere Informationen, die mindestens die in Absatz 3 aufgeführten Informationen umfassen, und fordern sie auf, ihr Interesse auf dieser Grundlage zu bestätigen.

Bekanntmachung des Bestehens einer ständigen Liste qualifizierter Anbieter

(7) Beschaffungsstellen, die beabsichtigen, ständige Listen zu führen, veröffentlichen nach Absatz 2 eine Bekanntmachung, in der neben der Bezeichnung der Beschaffungsstelle angegeben ist, welchem Zweck die ständige Liste dient, dass die Regeln für ihre Anwendung einschließlich der Kriterien für die Qualifizierung und die Disqualifizierung bereitgehalten werden und wie lange sie gilt.

(8) Hat die ständige Liste eine Geltungsdauer von mehr als drei Jahren, so ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen.

(9) Beschaffungsstellen, die im Versorgungssektor tätig sind, können eine Bekanntmachung des Bestehens einer ständigen Liste qualifizierter Anbieter als Bekanntmachung der Ausschreibung verwenden. In diesem Fall stellen sie die Informationen so rechtzeitig zur Verfügung, dass alle, die ihr Interesse bekundet haben, beurteilen können, ob sie an der Ausschreibung interessiert sind. Diese Informationen umfassen die in der Bekanntmachung nach Absatz 3 enthaltenen Informationen, soweit diese zur Verfügung stehen. Informationen, die einem interessierten Anbieter übermittelt werden, sind ohne Diskriminierung auch den übrigen interessierten Anbietern zu übermitteln.

Gemeinsame Bestimmungen

(10) Die in diesem Artikel genannten Bekanntmachungen müssen während des gesamten Zeitraums zugänglich sein, der für die betreffende Ausschreibung festgesetzt ist.

(11) Die Beschaffungsstellen veröffentlichen die Bekanntmachungen rechtzeitig in Veröffentlichungen, die einen möglichst breiten und diskriminierungsfreien Zugang zu den interessierten Anbietern der Vertragsparteien bieten. Diese Veröffentlichungen sind kostenlos über einen einzigen Zugangspunkt zugänglich, der in Anhang XIII Anlage 2 angegeben ist.

ARTIKEL 148

Ausschreibungsunterlagen

(1) Die den Anbietern übermittelten Ausschreibungsunterlagen enthalten alle Informationen, die diese benötigen, um ein den Anforderungen entsprechendes Angebot abgeben zu können.

(2) Bieten die Beschaffungsstellen nicht auf elektronischem Wege einen kostenlosen direkten Zugang zu allen Ausschreibungsunterlagen und sonstigen Unterlagen, so übermitteln sie den Anbietern der Vertragsparteien die Ausschreibungsunterlagen auf Anfrage unverzüglich.

(3) Die Beschaffungsstellen beantworten zumutbare Bitten um sachdienliche Informationen zu der Ausschreibung unverzüglich, sofern der betreffende Anbieter durch diese Informationen nicht einen Vorteil gegenüber seinen Konkurrenten erhält.

ARTIKEL 149

Technische Spezifikationen

(1) Die technischen Spezifikationen werden in den Bekanntmachungen, in den Ausschreibungsunterlagen oder in zusätzlichen Unterlagen mitgeteilt.

(2) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen keine technischen Spezifikationen ausarbeiten, genehmigen oder anwenden, die die Entstehung unnötiger Handelshemmnisse zwischen den Vertragsparteien bezwecken oder bewirken.

(3) Die von den Beschaffungsstellen vorgeschriebenen technischen Spezifikationen

a)

enthalten leistungs- und funktionsbezogene Anforderungen, nicht aber formbezogene oder beschreibende Merkmale;

b)

beruhen auf internationalen Normen oder, sofern internationale Normen nicht bestehen, auf internen technischen Vorschriften 1 , anerkannten internen Normen 2 oder Bauvorschriften.

(4) Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn die Beschaffungsstelle objektiv nachweisen kann, dass die Verwendung von technischen Spezifikationen nach Absatz 3 ein ineffizientes oder ungeeignetes Mittel zur Verwirklichung ihrer legitimen Ziele wäre.

(5) In jedem Fall prüfen die Beschaffungsstellen Angebote, die zwar nicht den technischen Spezifikationen entsprechen, jedoch deren wesentliche Anforderungen erfüllen und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Die Verweisung auf technische Spezifikationen in den Ausschreibungsunterlagen muss einen Zusatz wie „oder gleichwertige Waren“ enthalten.

(6) Eine bestimmte Marke oder handelsübliche Bezeichnung, ein Patent, ein Muster, ein Modell oder ein Typ oder ein bestimmter Ursprung, Hersteller oder Anbieter darf nicht Gegenstand einer Anforderung oder Verweisung sein, es sei denn, dass die Anforderungen der Ausschreibung anders nicht hinreichend genau und verständlich beschrieben werden können und die Ausschreibungsunterlagen einen Zusatz wie „oder gleichwertige Waren“ enthalten.

(7) Der Bieter trägt die Beweislast dafür, dass sein Angebot den wesentlichen Anforderungen entspricht.


1 Für die Zwecke dieses Titels ist „technische Vorschrift“ ein Dokument, in dem die Merkmale einer Ware oder Dienstleistung oder die damit zusammenhängenden Verfahren und Herstellungsmethoden einschließlich der geltenden Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, deren Einhaltung zwingend vorgeschrieben ist. Sie kann auch oder ausschließlich die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung enthalten, die für die Ware, die Dienstleistung, das Verfahren oder die Herstellungsmethode gelten.

2 Für die Zwecke dieses Titels ist „Norm“ ein von einer anerkannten Stelle verabschiedetes Dokument, das für den allgemeinen und wiederholten Gebrauch Regeln, Leitlinien oder Merkmale für Waren oder Dienstleistungen oder damit zusammenhängende Verfahren und Herstellungsmethoden enthält, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Sie kann auch oder ausschließlich die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung enthalten, die für die Ware, die Dienstleistung, das Verfahren oder die Herstellungsmethode gelten.

ARTIKEL 150

Fristen

(1) Die von den Beschaffungsstellen festgesetzten Fristen für die Einreichung der Angebote und Teilnahmeanträge müssen so bemessen sein, dass die Anbieter der anderen Vertragspartei wie die inländischen Anbieter ihre Angebote bzw. Teilnahmeanträge oder Anträge auf Qualifizierung ausarbeiten und einreichen können. Bei der Festsetzung dieser Fristen berücksichtigen die Beschaffungsstellen im Einklang mit ihren eigenen angemessenen Bedürfnissen Faktoren wie die Komplexität des Auftrags und die übliche Zeit für die Übermittlung der Angebote aus dem Ausland wie aus dem Inland.

(2) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen Verzögerungen bei der Veröffentlichung gebührend Rechnung tragen, wenn sie den Tag festsetzen, an dem die Angebote, die Teilnahmeanträge bzw. die Anträge auf Aufnahme in die Liste qualifizierter Anbieter spätestens eingehen müssen.

(3) Die Mindestfristen für die Einreichung der Angebote sind in Anhang XIII Anlage 3 angegeben.

ARTIKEL 151

Verhandlungen

(1) Die Vertragsparteien können vorsehen, dass ihre Beschaffungsstellen Verhandlungen führen

a)

im Rahmen von Ausschreibungen, bei denen sie diese Absicht in der Bekanntmachung der Ausschreibung angegeben haben oder

b)

wenn sich bei der Wertung herausstellt, dass kein Angebot nach den in den Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen angegebenen Wertungskriterien eindeutig das günstigste ist.

(2) Die Verhandlungen dienen in erster Linie dazu, die Stärken und Schwächen der Angebote zu ermitteln.

(3) Die Beschaffungsstellen unterlassen während der Verhandlungen jede Diskriminierung zwischen den Bietern. Sie gewährleisten insbesondere,

a)

dass Grundlage der Nichtberücksichtigung von Teilnehmern die in den Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen angegebenen Kriterien sind;

b)

dass jede Änderung der Kriterien und der technischen Anforderungen allen verbleibenden Verhandlungsteilnehmern schriftlich übermittelt werden;

c)

dass alle verbleibenden Teilnehmer auf der Grundlage der geänderten Anforderungen und/oder bei Abschluss der Verhandlungen Gelegenheit haben, innerhalb einer gemeinsamen Frist neue oder geänderte Angebote einzureichen.

ARTIKEL 152

Einreichung, Eingang und Eröffnung der Angebote

(1) Die Angebote und die Anträge auf Teilnahme an einem Verfahren sind schriftlich einzureichen.

(2) Für den Eingang und die Eröffnung der Angebote der Bieter durch die Beschaffungsstellen gelten Verfahren und Bedingungen, die die Beachtung des Grundsatzes der Transparenz und des Diskriminierungsverbots gewährleisten.

ARTIKEL 153

Vergabe der Aufträge

(1) Um für die Vergabe in Betracht zu kommen, muss ein Angebot zum Zeitpunkt seiner Eröffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen entsprechen und von einem Anbieter eingereicht worden sein, der die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt.

(2) Die Beschaffungsstellen vergeben den Auftrag an den Bieter, dessen Angebot entweder das niedrigste Angebot ist oder das Angebot, das anhand der vorher in den Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen angegebenen objektiven Wertungskriterien als das günstigste Angebot ermittelt wird.

ARTIKEL 154

Unterrichtung über die Auftragsvergabe

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen für eine effiziente Verbreitung der Ergebnisse der öffentlichen Beschaffungsverfahren sorgen.

(2) Die Beschaffungsstellen unterrichten die Bieter unverzüglich über die Entscheidung über die Auftragsvergabe sowie über die Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots. Auf Anfrage teilen die Beschaffungsstellen den Bietern, die nicht berücksichtigt wurden, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots mit.

(3) Die Beschaffungsstellen können bestimmte Informationen über die Auftragsvergabe zurückhalten, deren Weitergabe die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen Geschäftsinteressen von Anbietern schädigen oder den fairen Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.

ARTIKEL 155

Widerspruchsverfahren

(1) Beschwerden von Anbietern mit der Behauptung, dass die Bestimmungen dieses Titels in einem Beschaffungsverfahren verletzt worden sind, werden von den Beschaffungsstellen unparteiisch und rasch geprüft.

(2) Die Vertragsparteien richten diskriminierungsfreie, rasche, transparente und wirksame Verfahren ein, nach denen die Anbieter mit der Behauptung Widerspruch einlegen können, dass die Bestimmungen dieses Titels im Rahmen einer Beschaffung verletzt worden sind, an der sie ein Interesse haben oder hatten.

(3) Die Widersprüche werden von einer unparteiischen und unabhängigen Widerspruchsbehörde geprüft. Handelt es sich bei der Widerspruchsbehörde nicht um ein Gericht, so unterliegt sie der gerichtlichen Überprüfung oder muss über ähnliche Verfahrensgarantien verfügen wie ein Gericht.

(4) In den Widerspruchsverfahren ist vorgesehen,

a)

dass rasch vorläufige Maßnahmen getroffen werden, um die Verletzung der Bestimmungen dieses Titels zu beheben und geschäftliche Chancen zu erhalten. Diese Maßnahmen können zu einer Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. In den Verfahren kann jedoch vorgesehen sein, dass bei der Entscheidung, ob solche Maßnahmen angewandt werden, überwiegende negative Auswirkungen auf die betroffenen Interessen einschließlich des öffentlichen Interesses berücksichtigt werden können;

b)

dass die Verletzung der Bestimmungen dieses Titels gegebenenfalls behoben oder anderenfalls für den erlittenen Verlust oder Schaden Ersatz geleistet wird, der auf die Kosten des Angebots und des Widerspruchs beschränkt werden kann.

ARTIKEL 156

Informationstechnologie

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich soweit wie möglich, elektronische Kommunikationsmittel einzusetzen, um unter Beachtung des Grundsatzes der Transparenz und des Diskriminierungsverbotes eine effiziente Verbreitung von Informationen über öffentliche Beschaffungen zu ermöglichen, insbesondere über die Ausschreibungen der Beschaffungsstellen.

(2) Zur Erleichterung des Zugangs zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten bemühen sich die Vertragsparteien, ein für ihre Beschaffungsstellen zwingend vorgeschriebenes elektronisches Informationssystem einzurichten.

(3) Die Vertragsparteien fördern den Einsatz elektronischer Mittel für die Übermittlung der Angebote.

ARTIKEL 157

Zusammenarbeit und Hilfe

Die Vertragsparteien bemühen sich, durch Entwicklung von Ausbildungsprogrammen im technischen Bereich zusammenzuarbeiten und einander Hilfe zu leisten, um ein besseres Verständnis der Verfahren und Statistiken im öffentlichen Beschaffungswesen und einen leichteren Zugang zu den Märkten der anderen Vertragspartei zu erreichen.

ARTIKEL 158

Statistische Berichte

Gewährleistet eine Vertragspartei die Einhaltung des Artikels 147 Absatz 11 nicht auf einem annehmbaren Niveau, so erstellt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei jährliche Statistiken über ihre unter diesen Titel fallenden Beschaffungen und übermittelt sie der anderen Vertragspartei. Diese Berichte enthalten die in Anhang XIII Anlage 4 festgelegten Informationen.

ARTIKEL 159

Änderung des Geltungsbereichs

(1) Eine Vertragspartei kann den sie betreffenden Geltungsbereich dieses Titels ändern, sofern sie der anderen Vertragspartei

a)

die Änderung notifiziert;

b)

als Ausgleich innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum dieser Notifikation eine angemessene Anpassung des diese betreffenden Geltungsbereichs gewährt, damit der Geltungsbereich auf einem vergleichbaren Niveau wie vor der Änderung gehalten wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b wird der anderen Vertragspartei kein Ausgleich gewährt, sofern die von der Vertragspartei vorgenommene Änderung des sie betreffenden Geltungsbereichs dieses Titels Folgendes betrifft:

a)

rein formale Berichtigungen und geringfügige Änderungen der Anhänge XI und XII oder

b)

Beschaffungsstellen, bei denen die staatliche Kontrolle oder der staatliche Einfluss als Ergebnis einer Privatisierung oder Liberalisierung tatsächlich beseitigt worden ist.

(3) Der Assoziationsausschuss ändert gegebenenfalls den betreffenden Anhang durch Beschluss, um der von der betreffenden Vertragspartei notifizierten Änderung Rechnung zu tragen.

ARTIKEL 160

Weitere Verhandlungen

Bietet eine Vertragspartei künftig einer dritten Partei zusätzliche Vorteile beim Zugang zu ihren Beschaffungsmärkten, die über die in diesem Titel getroffenen Vereinbarungen hinausgehen, so erklärt sie sich bereit, in Verhandlungen mit der anderen Vertragspartei mit dem Ziel einzutreten, diese Vorteile durch Beschluss des Assoziationsausschusses auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auf die andere Vertragspartei auszudehnen.

ARTIKEL 161

Ausnahmen

Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, ist dieser Titel nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten,

a)

die erforderlich sind, um die öffentliche Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit zu schützen;

b)

die erforderlich sind, um das Leben, die Gesundheit oder die Sicherheit von Menschen zu schützen;

c)

die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Pflanzen oder Tieren zu schützen;

d)

die erforderlich sind, um das geistige Eigentum zu schützen;

e)

die Waren oder Dienstleistungen betreffen, die von Behinderten, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellt bzw. erbracht werden.

ARTIKEL 162

Überprüfung und Durchführung

Der Assoziationsausschuss überprüft die Durchführung dieses Titels alle zwei Jahre, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird; er prüft die sich daraus ergebenden Fragen und trifft in Ausübung seiner Befugnisse geeignete Maßnahmen. Er hat vor allem die Aufgabe,

a)

den Austausch zwischen den Vertragsparteien über die Entwicklung und Einrichtung von Informationstechnologiesystemen im öffentlichen Beschaffungswesen zu koordinieren;

b)

geeignete Empfehlungen für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auszusprechen;

c)

in den in diesem Titel vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu fassen.

TITEL V

LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR

ARTIKEL 163

Ziel und Geltungsbereich

(1) Die Vertragsparteien streben an, die laufenden Zahlungen und den Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit den im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen übernommenen Verpflichtungen und unter Berücksichtigung der Stabilität der Währungen der Vertragsparteien zu liberalisieren.

(2) Dieser Titel gilt für alle laufenden Zahlungen und den gesamten Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien.

ARTIKEL 164

Leistungsbilanz

Die Vertragsparteien genehmigen Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konvertierbarer Währung nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds.

ARTIKEL 165

Kapitalbilanz

Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen genehmigen die Vertragsparteien ab Inkrafttreten des Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates getätigten Direktinvestitionen und nach den Bestimmungen von Titel III dieses Teils getätigten Investitionen sowie die Liquidation oder Rückführung dieses Kapitals und daraus resultierender Gewinne.

ARTIKEL 166

Ausnahmen und Schutzmaßnahmen

(1) In Ausnahmefällen, in denen die Zahlungen und der Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- oder Wechselkurspolitik einer Vertragspartei verursacht oder zu verursachen droht, kann die betreffende Vertragspartei für höchstens ein Jahr die unbedingt notwendigen Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs treffen. Die Anwendung der Schutzmaßnahmen kann durch förmliche Wiedereinführung verlängert werden.

(2) Die Vertragspartei, die die Schutzmaßnahmen trifft, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.

ARTIKEL 167

Schlussbestimmungen

(1) Hinsichtlich dieses Titels bekräftigen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten aus den bilateralen und multilateralen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind.

(2) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.

TITEL VI

RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM

ARTIKEL 168

Ziel

Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum nach den strengsten internationalen Normen; dazu gehören auch die in internationalen Übereinkünften vorgesehenen wirksamen Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

ARTIKEL 169

Geltungsbereich

Für die Zwecke dieses Abkommens umfassen die „Rechte an geistigem Eigentum“ das Urheberrecht einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und Datenbanken und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Patenten, gewerblichen Mustern und Modellen, geografischen Angaben einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, Marken und Layout-Designs (Topografien) integrierter Schaltkreise sowie den Schutz vertraulicher Informationen und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967).

ARTIKEL 170

Schutz der Rechte an geistigem Eigentum

Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 168

a)

gewährleisten die Vertragsparteien auch weiterhin eine angemessene und wirksame Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden Übereinkünften ergeben:

i)

Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum, Anlage 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (TRIPs),

ii) Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967),

iii) Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971),

iv) Römisches Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961), und

v)

Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen von 1978 (UPOV 1978) oder Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen von 1991 (UPOV 1991);

b)

treten die Vertragsparteien bis zum 1. Januar 2007 folgenden multilateralen Übereinkünften bei und gewährleisten eine angemessene und wirksame Erfüllung der sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen:

i)

Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979),

ii) Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Genf 1996),

iii) Vertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996),

iv) Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984), und

v)

Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation von 1971 (Straßburg 1971, geändert 1979);

c)

treten die Vertragsparteien bis zum 1. Januar 2009 folgenden multilateralen Übereinkünften bei und gewährleisten eine angemessene und wirksame Erfüllung der sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen:

i)

Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Genf 1996),

ii) Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (Union von Locarno 1968, geändert 1979),

iii) Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980), und

iv) Vertrag über das Markenrecht (Genf 1994);

d)

unternehmen die Vertragsparteien alle Anstrengungen, um so bald wie möglich folgende multilaterale Übereinkünfte zu ratifizieren und eine angemessene und wirksame Erfüllung der sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen zu gewährleisten:

i)

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (1989),

ii) Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979), und

iii) Wiener Abkommen zur Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken (Wien 1973, geändert 1985).

ARTIKEL 171

Überprüfung

Die Vertragsparteien geben ihrem Eintreten für die Erfüllung der Verpflichtungen Ausdruck, die sich aus den genannten multilateralen Übereinkünften ergeben; der Assoziationsrat kann beschließen, weitere multilaterale Übereinkünfte in diesem Bereich in Artikel 170 einzubeziehen.

TITEL VII

WETTBEWERB

ARTIKEL 172

Ziele

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihr Wettbewerbsrecht in einer mit diesem Teil vereinbaren Weise anzuwenden, um zu verhindern, dass die aus der Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs erwachsenden Vorteile durch wettbewerbsfeindliche Verhaltensweisen verringert oder zunichte gemacht werden. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen ihren Wettbewerbsbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Titels.

(2) Im Hinblick auf die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen und Wettbewerbsbeschränkungen, die geeignet sind, den Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen, gilt die besondere Aufmerksamkeit der Vertragsparteien wettbewerbsfeindlichen Vereinbarungen, aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen und der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zu koordinieren und in diesem Bereich zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst Notifizierungen, Konsultationen, den Austausch nichtvertraulicher Informationen und technische Hilfe. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, Wettbewerbsgrundsätze einzubeziehen, mit denen sich beide Vertragsparteien in multilateralen Gremien, einschließlich der WTO, einverstanden erklären würden.

ARTIKEL 173

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Wettbewerbsrecht“ umfasst

a)

im Falle der Gemeinschaft die Artikel 81, 82 und 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften und Änderungen;

b)

im Falle Chiles das Decreto Ley 211 von 1973 und die Ley 19.610 von 1999 und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften und Änderungen;

c)

die Änderungen, die an den genannten Vorschriften nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen werden.

2.

„Wettbewerbsbehörde“ ist

a)

im Falle der Gemeinschaft die „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“;

b)

im Falle Chiles die „Fiscalía Nacional Económica“ und die „Comisión Resolutiva“.

3.

„Vollzugsmaßnahme“ ist jede Anwendung des Wettbewerbsrechts in einer Untersuchung oder einem Verfahren der Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei, die zu Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen führen kann.

ARTIKEL 174

Notifizierungen

(1) Die Wettbewerbsbehörden notifizieren der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei Vollzugsmaßnahmen, die

a)

wichtige Interessen der anderen Vertragspartei erheblich beeinträchtigen könnten;

b)

Wettbewerbsbeschränkungen betreffen, die erhebliche unmittelbare Auswirkungen im Gebiet der anderen Vertragspartei haben könnten;

c)

wettbewerbsfeindliche Handlungen betreffen, die hauptsächlich im Gebiet der anderen Vertragspartei begangen werden.

(2) Die Notifizierung erfolgt in einer frühen Phase des Verfahrens, sofern dies nicht im Widerspruch zum Wettbewerbsrecht der Vertragsparteien steht und laufende Untersuchungen nicht beeinträchtigt. Die Stellungnahme der anderen Wettbewerbsbehörde kann bei der Entscheidung berücksichtigt werden.

(3) Die in Absatz 1 vorgesehenen Notifikationen müssen so ausführlich sein, dass eine Bewertung unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei möglich ist.

(4) Die Vertragsparteien sagen zu, sich nach besten Kräften zu bemühen, unter Berücksichtigung der ihnen zu Gebote stehenden Verwaltungsmittel zu gewährleisten, dass die Notifizierungen unter den genannten Bedingungen erfolgen.

ARTIKEL 175

Koordinierung der Vollzugsmaßnahmen

Die Wettbewerbsbehörde der einen Vertragspartei kann der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei ihre Bereitschaft notifizieren, die einen bestimmten Fall betreffenden Vollzugsmaßnahmen zu koordinieren. Diese Koordinierung hindert die Vertragsparteien nicht daran, autonome Entscheidungen zu treffen.

ARTIKEL 176

Konsultationen im Falle der Beeinträchtigung wichtiger Interessen der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei

(1) Bei der Durchführung ihrer Vollzugsmaßnahmen berücksichtigen die Vertragsparteien im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften gegebenenfalls wichtige Interessen der anderen Vertragspartei. Ist die Wettbewerbsbehörde der einen Vertragspartei der Auffassung, dass eine Untersuchung oder ein Verfahren der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei wichtige Interessen ihrer Vertragspartei beeinträchtigen könnte, so kann sie der anderen Wettbewerbsbehörde ihre Auffassung zu der Frage mitteilen oder sie um Konsultationen ersuchen. Unbeschadet der Fortsetzung der Maßnahmen nach ihrem Wettbewerbsrecht und ihrer letztlich uneingeschränkten Entscheidungsfreiheit sollte die ersuchte Wettbewerbsbehörde die Auffassung der ersuchenden Wettbewerbsbehörde eingehend und wohlwollend prüfen.

(2) Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei, die der Auffassung ist, dass die Interessen ihrer Vertragspartei durch wettbewerbsfeindliche Verhaltensweisen gleich welchen Ursprungs eines Unternehmens oder mehrerer Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei erheblich beeinträchtigt sind, kann die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei um Konsultationen ersuchen. Diese Konsultationen lassen die letztlich uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit der betreffenden Wettbewerbsbehörde unberührt. Die ersuchte Wettbewerbsbehörde kann unbeschadet ihrer uneingeschränkten Entscheidungsfreiheit nach ihrem Wettbewerbsrecht die für zweckdienlich erachteten und mit ihrem internen Recht vereinbaren Abhilfemaßnahmen treffen.

ARTIKEL 177

Informationsaustausch und Vertraulichkeit

(1) Die Wettbewerbsbehörden können nichtvertrauliche Informationen austauschen, um die wirksame Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zu erleichtern.

(2) Zur Erhöhung der Transparenz verpflichten sich die Vertragsparteien, unbeschadet der für sie geltenden Vertraulichkeitsvorschriften und -normen Informationen über die Sanktionen und Abhilfemaßnahmen in den Fällen auszutauschen, die nach Auffassung der betreffenden Wettbewerbsbehörde wichtige Interessen der anderen Vertragspartei erheblich beeinträchtigen, und auf Ersuchen der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei die Gründe für diese Maßnahmen anzugeben.

(3) Die Vertragsparteien übermitteln der anderen Vertragspartei Informationen über staatliche Beihilfen auf Jahresbasis, einschließlich des Gesamtbetrags der Beihilfen und nach Möglichkeit aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen. Die Vertragsparteien können um Informationen über Einzelfälle ersuchen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen. Die ersuchte Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, nichtvertrauliche Informationen zu übermitteln.

(4) Der Informationsaustausch unterliegt den für die Vertragsparteien geltenden Vertraulichkeitsnormen. Vertrauliche Informationen, deren Weitergabe ausdrücklich verboten ist, oder die im Falle ihrer Weitergabe die Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen könnten, werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Informationsquelle übermittelt.

(5) Die Wettbewerbsbehörden wahren die Vertraulichkeit der Informationen, die ihr von der anderen Wettbewerbsbehörde als vertraulich übermittelt werden, und gibt Ersuchen Dritter um Weitergabe dieser Informationen nur statt, wenn die Wettbewerbsbehörde, die die Informationen übermittelt hat, zustimmt.

(6) Insbesondere können vertrauliche Informationen, sofern das Recht einer Vertragspartei dies vorsieht, unter dem Vorbehalt der Wahrung der Vertraulichkeit den Gerichten dieser Vertragspartei übermittelt werden.

ARTIKEL 178

Technische Hilfe

Die Vertragsparteien können einander technische Hilfe leisten, um die Erfahrung der anderen Vertragspartei zu nutzen und die Anwendung ihrer Wettbewerbsgesetze und ihrer Wettbewerbspolitik zu verbessern.

ARTIKEL 179

Öffentliche Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechte, einschließlich Monopolen

(1) Dieser Titel hindert die Vertragsparteien nicht daran, nach ihrem Recht öffentliche oder private Monopole zu bestimmen oder aufrechtzuerhalten.

(2) Hinsichtlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, sorgt der Assoziationsausschuss dafür, dass nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Waren- oder den Dienstleistungsverkehr zwischen den Vertragsparteien verzerren und den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen, und dass diese Unternehmen den Wettbewerbsregeln unterliegen, soweit die Anwendung dieser Regeln die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.

ARTIKEL 180

Streitbeilegung

Die Vertragsparteien dürfen für Fragen, die sich aus diesem Titel ergeben, nicht die in diesem Abkommen vorgesehene Streitbeilegung in Anspruch nehmen.

TITEL VIII

STREITBEILEGUNG

KAPITEL I

ZIEL UND GELTUNGSBEREICH

ARTIKEL 181

Ziel

Ziel dieses Titels ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung dieses Teils nach Treu und Glauben zu vermeiden und beizulegen und zu einer beide Seiten zufrieden stellenden Lösung aller Fragen zu gelangen, die sein Funktionieren beeinträchtigen könnten.

ARTIKEL 182

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Fragen, die sich aus der Auslegung und Anwendung dieses Teils ergeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

KAPITEL II

STREITVERMEIDUNG

ARTIKEL 183

Konsultationen

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Teils und unternehmen im Rahmen von Zusammenarbeit und Konsultationen alle Anstrengungen, um Streitigkeiten zu vermeiden und beizulegen und zu einer beide Seiten zufrieden stellenden Lösung aller Fragen zu gelangen, die sein Funktionieren beeinträchtigen könnten.

(2) Jede Vertragspartei kann wegen einer bestehenden oder vorgeschlagenen Maßnahme, einer Frage im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung dieses Teils oder einer sonstigen Frage, die nach ihrer Auffassung sein Funktionieren beeinträchtigen könnte, um Konsultationen im Assoziationsausschuss ersuchen. Für die Zwecke dieses Titels ist auch eine Verhaltensweise eine „Maßnahme“. Die Vertragspartei benennt in ihrem Ersuchen die Maßnahme oder die sonstige Frage, gegen die sich die Beschwerde richtet, gibt die nach ihrer Auffassung einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens an und notifiziert das Ersuchen der anderen Vertragspartei.

(3) Der Assoziationsausschuss tritt innerhalb von 30 Tagen nach dem Ersuchen zusammen. Zu Beginn der Konsultationen stellen die Vertragsparteien Informationen zur Verfügung, damit geprüft werden kann, wie die Maßnahme oder die sonstige Frage das Funktionieren und die Anwendung dieses Teils beeinträchtigen könnte; die in den Konsultationen ausgetauschten Informationen werden vertraulich behandelt. Der Assoziationsausschuss bemüht sich, die Streitigkeit unverzüglich durch Beschluss beizulegen. In diesem Beschluss werden die von der betreffenden Vertragspartei zu treffenden Durchführungsmaßnahmen und die Frist für die Einführung dieser Maßnahmen festgelegt.

KAPITEL III

STREITBEILEGUNGSVERFAHREN

ARTIKEL 184

Einleitung des Verfahrens

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich stets, zu einer beide Seiten zufrieden stellenden Beilegung der Streitigkeit zu gelangen.

(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine bestehende Maßnahme der anderen Vertragspartei eine Verpflichtung aus den in Artikel 182 genannten Bestimmungen verletzt, und ist die Frage innerhalb von 15 Tagen nach Zusammentreten des Assoziationsausschusses nach Artikel 183 Absatz 3 oder innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Konsultationen im Assoziationsausschuss, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, nicht gelöst worden, so kann sie schriftlich um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.

(3) Die Beschwerdeführerin benennt in ihrem Ersuchen die bestehende Maßnahme, die nach ihrer Auffassung gegen diesen Teil verstößt, gibt die nach ihrer Auffassung einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens an und notifiziert das Ersuchen der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsausschuss.

ARTIKEL 185

Bestellung der Schiedsrichter

(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.

(2) Der Assoziationsausschuss stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen, und von denen ein Drittel nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen dürfen und als Vorsitzende von Schiedspanels angegeben werden. Der Assoziationsausschuss gewährleistet, dass die Liste jederzeit 15 Personen enthält. Diese Personen verfügen über Fachwissen und Erfahrung in Recht, internationalem Handel oder sonstigen mit diesem Teil zusammenhängenden Fragen oder hinsichtlich der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus internationalen Handelsübereinkünften ergeben, sind unabhängig und handeln in persönlicher Eigenschaft; sie dürfen keiner Vertragspartei oder Organisation nahe stehen und keine Weisungen einer Vertragspartei oder Organisation entgegennehmen und müssen den Verhaltenskodex in Anhang XVI beachten. Die Liste kann alle drei Jahre geändert werden.

(3) Die drei Schiedsrichter werden innerhalb von drei Tagen nach dem Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vom Vorsitzenden des Assoziationsausschusses unter den Personen auf der in Absatz 2 genannten Liste durch das Los bestimmt, der erste unter den dem Assoziationsausschuss von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen, der zweite unter den dem Assoziationsausschuss von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen und der Vorsitzende unter den nach Absatz 2 für diesen Zweck angegebenen Personen.

(4) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem die drei Schiedsrichter durch das Los bestimmt werden.

(5) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter die Voraussetzungen des Verhaltenskodex nicht erfüllt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ersetzen diesen Schiedsrichter, sofern sie dies vereinbaren, durch einen nach Absatz 6 bestimmten anderen Schiedsrichter.

(6) Ist ein Schiedsrichter nicht in der Lage, an dem Verfahren teilzunehmen, legt er sein Amt nieder oder wird er ersetzt, so wird sein Nachfolger innerhalb von drei Tagen nach dem für seine Auswahl angewandten Verfahren bestimmt. In diesem Fall sind die für das Schiedspanelverfahren geltenden Fristen für den Zeitraum zwischen dem Tag der Teilnahmeverhinderung, der Amtsniederlegung oder der Ersetzung des Schiedsrichters und dem Tag der Bestimmung seines Nachfolgers gehemmt.

ARTIKEL 186

Informationen und fachliche Beratung

Das Panel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder von sich aus die Personen oder Stellen, die es für geeignet erachtet, um Informationen oder fachliche Beratung ersuchen. Die auf diese Weise erlangten Informationen werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme übermittelt.

ARTIKEL 187

Entscheidung des Schiedspanels

(1) Das Schiedspanel übermittelt seine Entscheidung mit seinen Feststellungen und Schlussfolgerungen in der Regel spätestens drei Monate nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss. Auf keinen Fall übermittelt es sie später als fünf Monate nach diesem Tag. Das Schiedspanel stützt seine Entscheidung auf die Schriftsätze und Mitteilungen der Vertragsparteien und auf die nach Artikel 186 erhaltenen Informationen. Die Entscheidung ist endgültig und wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(2) In der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen erwähnt.

(3) Das Schiedspanel legt die Bestimmungen dieses Abkommens nach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheitsrechts aus und trägt dabei der Tatsache Rechnung, dass die Vertragsparteien dieses Abkommen nach Treu und Glauben erfüllen und eine Umgehung ihrer Verpflichtungen vermeiden müssen.

(4) Behauptet eine Vertragspartei, dass eine Maßnahme der anderen Vertragspartei mit den Bestimmungen dieses Teils unvereinbar ist, so trägt sie dafür die Beweislast. Behauptet eine Vertragspartei, dass eine Maßnahme unter eine Ausnahmeregelung dieses Teils fällt, so trägt sie die Beweislast dafür, dass diese Ausnahmeregelung Anwendung findet.

(5) In dringenden Fällen, unter anderem wenn es um leicht verderbliche Waren geht, unternimmt das Schiedspanel alle Anstrengungen, um den Vertragsparteien seine Entscheidung innerhalb von 75 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels zu übermitteln. Auf keinen Fall übermittelt es sie später als vier Monate nach diesem Tag. Das Schiedspanel kann vorab entscheiden, ob ein Fall dringend ist.

(6) Alle Beschlüsse des Schiedspanels, einschließlich der Annahme der Entscheidung und der Vorabentscheidung, ergehen mit Stimmenmehrheit.

(7) Bis zur Übermittlung der Entscheidung an die Vertragsparteien und den Assoziationsausschuss kann die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Zustimmung der Beschwerdegegnerin jederzeit zurücknehmen. Ihr Recht, zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Beschwerde in derselben Frage einzulegen, bleibt von einer solchen Rücknahme unberührt.

(8) Das Schiedspanel kann seine Arbeit auf Ersuchen der Beschwerdeführerin mit Zustimmung der Beschwerdegegnerin jederzeit für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten aussetzen. Im Falle einer solchen Aussetzung verlängern sich die Fristen der Absätze 1 und 5 um den Zeitraum, in dem die Arbeit ausgesetzt war. Ist die Arbeit des Panels für mehr als 12 Monate ausgesetzt gewesen, so erlischt die Befugnis zur Einsetzung des Panels unbeschadet des Rechts der Beschwerdeführerin, zu einem späteren Zeitpunkt um Einsetzung eines neuen Schiedspanels in derselben Frage zu ersuchen.

ARTIKEL 188

Durchführung der Entscheidung

(1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, eine Einigung über die im Einzelfall für die Durchführung der Entscheidung erforderlichen Maßnahmen zu erzielen.

(3) Innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Entscheidung den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss übermittelt worden ist, notifiziert die Beschwerdegegnerin der anderen Vertragspartei

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