Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2005-03-01
Letzte Aktualisierung 2010-12-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 208
Änderungshistorie JSON API
Kategorie Inkraft-treten 1.1.04 1.1.05 1.1.06 1.1.07 1.1.08 1.1.09 1.1.10 1.1.11 1.1.12 1.1.13
Jahr 0 100
Jahr 4 20 40 60 80 100
Jahr 7 12,5 25 37,5 50 62,5 75 87,5 100
Jahr 10 9 18 27 36 45 54 63 72 81 90 100

(2) Für die in Anhang I unter der Kategorie „EP“ aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 sowie der Positionen 2009 und 2204 30 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Chile, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, wird nur der Wertzoll beseitigt.

(3) Für die in Anhang I unter der Kategorie „SP“ aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Chile, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, wird nur der Wertzoll beseitigt.

(4) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gestattet die Gemeinschaft die Einfuhr der in Anhang I unter der Kategorie „R“ aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Chile zu einem Zollsatz von 50 v.H. des Ausgangssatzes.

(5) Für die Einfuhren der in Anhang I unter der Kategorie „TQ“ aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Chile in die Gemeinschaft gelten ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den in dem genannten Anhang angegebenen Bedingungen Zollkontingente. Diese Kontingente werden nach dem so genannten Windhund-Verfahren oder auf der Grundlage eines Systems von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen verwaltet, falls ein solches in der Gemeinschaft angewandt wird.

(6) Für die Einfuhren der in Anhang I unter der Kategorie „PN“ aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Chile in die Gemeinschaft gelten keine Zollzugeständnisse, da die Bezeichnungen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft geschützt sind.

ARTIKEL 72

Einfuhrzölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

(1) Die Einfuhrzölle Chiles auf die in Anhang II unter den Kategorien „Jahr 0“, „Jahr 5“ und „Jahr 10“ aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden nach folgendem Zeitplan beseitigt, so dass diese Zölle bei Inkrafttreten dieses Abkommens, am 1. Januar 2008 bzw. am 1. Januar 2013 vollständig beseitigt sind.

Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)

Kategorie Inkraft-treten 1.1.04 1.1.05 1.1.06 1.1.07 1.1.08 1.1.09 1.1.10 1.1.11 1.1.12 1.1.13
Jahr 0 100
Jahr 5 16,7 33,3 50 66,6 83,3 100
Jahr 10 9 18 27 36 45 54 63 72 81 90 100

(2) Für die Einfuhren der in Anhang II unter der Kategorie „TQ“ aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Chile gelten ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den in dem genannten Anhang angegebenen Bedingungen Zollkontingente. Diese Kontingente werden nach dem so genannten Windhund-Verfahren verwaltet.

ARTIKEL 73

Notstandsklausel für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

(1) Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in der einen Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte ein erheblicher Schaden oder eine ernste Störung auf den Märkten der anderen Vertragspartei für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Erzeugnisse verursacht wird oder droht, so kann diese Vertragpartei ungeachtet des Artikels 92 dieses Abkommens und des Artikels 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.

(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei

a)

die in diesem Titel vorgesehene weitere Senkung des Zolls auf das betreffende Erzeugnis aussetzen oder

b)

den Zoll auf das Erzeugnis bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze anheben:

i)

Meistbegünstigungszollsatz;

ii) Ausgangssatz im Sinne des Artikels 60 Absatz 3.

(3) Vor Anwendung der Maßnahme nach Absatz 2 befasst die betreffende Vertragspartei im Hinblick auf eine gründliche Prüfung der Lage den Assoziationsausschuss mit der Frage, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu ermöglichen. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen im Assoziationsausschuss ab. Wird innerhalb von 30 Tagen nach diesem Ersuchen um Konsultationen keine Lösung gefunden, so können Schutzmaßnahmen angewandt werden.

(4) Erfordern besondere Umstände ein sofortiges Eingreifen, so kann die einführende Vertragspartei die in Absatz 2 vorgesehene Maßnahme als vorläufige Maßnahme für höchstens 120 Tage treffen, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind. Die Maßnahme darf nicht über das zur Begrenzung oder Beseitigung des Schadens oder der Störung Notwendige hinausgehen. Die einführende Vertragspartei unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.

(5) Die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten Notwendige hinausgehen. Die Vertragspartei, die die betreffende Maßnahme trifft, erhält das Gesamtniveau der für den Agrarsektor gewährten Präferenzen aufrecht. Um dies zu ermöglichen, können die Vertragsparteien einen Ausgleich für die negativen Auswirkungen der Maßnahme auf ihren Handel vereinbaren; dies gilt auch für den Zeitraum, in dem eine vorläufige Maßnahme nach Absatz 4 angewandt wird.

Zu diesem Zweck halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um im gegenseitigen Einvernehmen eine Lösung zu finden. Ist innerhalb von 30 Tagen keine Einigung erzielt worden, so kann die betroffene ausführende Vertragspartei die Anwendung annähernd gleichwertiger Zugeständnisse nach diesem Titel aussetzen, nachdem sie dies dem Assoziationsrat notifiziert hat.

(6) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„erheblicher Schaden“ ist eine im Ganzen beträchtliche Verschlechterung der Lage der im Gebiet einer Vertragspartei tätigen Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse insgesamt.

b)

Ein erheblicher Schaden „droht“, wenn aufgrund von Tatsachen, und nicht nur von Behauptungen, Mutmaßungen oder einer entfernten Möglichkeit, eindeutig feststeht, dass sein Eintritt unmittelbar bevorsteht.

ARTIKEL 74

Evolutivklausel

Im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien die Lage und berücksichtigen dabei die Struktur ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, deren besondere Empfindlichkeit und die Entwicklung der Agrarpolitik auf beiden Seiten. Die Vertragsparteien prüfen im Assoziationsausschuss für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse sie einander auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit einräumen können, um die Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zu verbessern.

KAPITEL II

NICHTTARIFLICHE MASSNAHMEN

ABSCHNITT 1

Gemeinsame Bestimmungen

ARTIKEL 75

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien.

ARTIKEL 76

Verbot mengenmäßiger Beschränkungen

Alle Einfuhr- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen im Handel zwischen den Vertragsparteien, bei denen es sich nicht um Zölle oder Steuern handelt, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens unabhängig davon beseitigt, ob sie in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder sonstigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Neue Maßnahmen dieser Art werden nicht eingeführt.

ARTIKEL 77

Inländerbehandlung bei internen Steuern und interner Regulierung 1

(1) Auf Waren, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, dürfen weder unmittelbar noch mittelbar interne Steuern oder sonstige interne Abgaben erhoben werden, die höher sind als die unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige inländische Waren erhobenen Abgaben. Ferner machen die Vertragsparteien von internen Steuern oder sonstigen internen Abgaben nicht in sonstiger Weise Gebrauch, um die Inlandsproduktion zu schützen. 2

(2) Für Waren, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, wird eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Gesetze, sonstigen Vorschriften und Anforderungen über Verkauf, Angebot, Kauf, Beförderung, Vertrieb und Verwendung dieser Waren im Inland nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die für gleichartige inländische Waren gewährt wird. Dieser Absatz steht der Anwendung unterschiedlicher inländischer Beförderungstarife nicht entgegen, die ausschließlich auf dem wirtschaftlichen Betrieb des Beförderungsmittels beruhen und nicht auf dem Ursprung der Ware.

(3) Inländische Mengenvorschriften für die Mischung, Verarbeitung oder Verwendung von Waren in bestimmten Mengen oder Anteilen, in denen unmittelbar oder mittelbar festgelegt ist, dass eine bestimmte Menge oder ein bestimmter Anteil einer unter die Vorschriften fallenden Ware aus inländischen Quellen stammen muss, werden von den Vertragsparteien nicht eingeführt bzw. aufrechterhalten. Ferner machen die Vertragsparteien von inländischen Mengenvorschriften nicht in sonstiger Weise Gebrauch, um die Inlandsproduktion zu schützen. 3

(4) Dieser Artikel steht der Zahlung von Beihilfen ausschließlich an inländische Hersteller nicht entgegen; dies gilt auch für Zahlungen an inländische Hersteller, die aus den Einnahmen der im Einklang mit diesem Artikel erhobenen internen Steuern und Abgaben geleistet werden, und für Beihilfen, die durch staatlichen Kauf inländischer Waren gewährt werden.

(5) Dieser Artikel gilt nicht für Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren und Praxis im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens; auf dieses finden ausschließlich die Bestimmungen von Titel IV dieses Teils Anwendung.


1 Interne Steuern und sonstige interne Abgaben sowie Gesetze und sonstige Vorschriften der in Absatz 2 genannten Art, die für eine eingeführte Ware und für die gleichartige inländische Ware gelten und im Falle der eingeführten Ware zum Zeitpunkt oder am Ort ihrer Einfuhr erhoben bzw. angewandt werden, sind als interne Steuern und sonstige interne Abgaben bzw. als Gesetze und sonstige Vorschriften der in Absatz 2 genannten Art anzusehen und unterliegen daher den Bestimmungen dieses Artikels.

2 Eine Steuer, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, gilt nur dann als mit Satz 2 unvereinbar, wenn eine besteuerte Ware mit einer unmittelbar konkurrierenden oder substituierbaren Ware im Wettbewerb steht, die nicht in gleicher Weise besteuert wird.

3 Vorschriften, die mit Satz 1 vereinbar sind, gelten nicht als mit Satz 2 unvereinbar, wenn alle unter die Vorschriften fallenden Waren im Inland in erheblichen Mengen hergestellt werden. Zur Begründung der Vereinbarkeit von Vorschriften mit Satz 2 kann nicht geltend gemacht werden, dass die für die unter die Vorschriften fallenden Waren festgesetzten Mengen und Anteile ein ausgewogenes Verhältnis zwischen eingeführten und inländischen Waren darstellen.

ABSCHNITT 2

Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen

ARTIKEL 78

Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen

Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen geeignete Maßnahmen treffen.

ABSCHNITT 3

Zoll und Zollfragen

ARTIKEL 79

Zoll und damit zusammenhängende Handelsfragen

(1) Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu gewährleisten, soweit sie Zoll- und Handelsfragen betreffen, und um unbeschadet der Notwendigkeit effizienter Kontrollen den Handel zu erleichtern, verpflichten sich die Vertragsparteien,

a)

zusammenzuarbeiten und einen Informationsaustausch über Zollrecht und Zollverfahren durchzuführen;

b)

die von den Vertragsparteien auf bilateraler oder multilateraler Ebene vereinbarten Zollvorschriften und -verfahren anzuwenden;

c)

die Voraussetzungen und Förmlichkeiten für die Überlassung und Abfertigung von Waren zu vereinfachen, nach Möglichkeit einschließlich einer Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Verfahren, nach denen die Einfuhr- und Ausfuhrdaten einer einzigen Stelle übermittelt werden können, und die Tätigkeit des Zolls und der anderen Kontrollstellen zu koordinieren, damit die amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr soweit wie möglich von einer einzigen Stelle vorgenommen werden können;

d)

in allen Fragen zusammenzuarbeiten, die die Ursprungsregeln und die damit zusammenhängenden Zollverfahren betreffen;

e)

in allen Zollwertfragen nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 zusammenzuarbeiten, insbesondere mit dem Ziel, zu gemeinsamen Ansichten über die Anwendung der Bewertungskriterien, die Verwendung von Richt- oder Referenzwerten, organisatorische Aspekte und Arbeitsmethoden zu gelangen.

(2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und zur Gewährleistung der Transparenz und Effizienz der Amtshandlungen der Zollbehörden

a)

gewährleisten die Vertragsparteien durch Anwendung der in ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen, die den Grundsätzen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Instrumente in diesem Bereich Rechnung tragen, dass die strengsten Integritätsnormen gewahrt werden;

b)

unternehmen die Vertragsparteien nach Möglichkeit weitere Schritte zur Verringerung, Vereinfachung und Normung der Angaben in den vom Zoll verlangten Unterlagen, einschließlich der Verwendung eines Einheitszolleingangspapiers und eines Einheitszollausgangspapiers oder entsprechender Datennachrichten, die auf internationalen Normen beruhen und sich soweit wie möglich auf verkehrsübliche Informationen stützen;

c)

arbeiten die Vertragsparteien soweit wie möglich bei Rechtssetzungsinitiativen und organisatorischen Maßnahmen im Zusammenhang mit Einfuhr, Ausfuhr und Zollverfahren und nach Möglichkeit auch im Hinblick auf die Verbesserung der Leistungen für die Wirtschaft zusammen;

d)

arbeiten die Vertragsparteien soweit erforderlich im Bereich der technischen Hilfe zusammen, einschließlich der Veranstaltung von Seminaren und des Austauschs von Beamten;

e)

arbeiten die Vertragsparteien bei der Informatisierung der Zollverfahren und soweit wie möglich auch im Hinblick auf die Festlegung gemeinsamer Normen zusammen;

f)

wenden die Vertragsparteien die internationalen Vorschriften und Normen im Zollbereich an, soweit wie möglich einschließlich der wesentlichen Elemente des Internationalen Übereinkommens von Kioto zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner geänderten Fassung;

g)

legen die Vertragsparteien soweit wie möglich gemeinsame Standpunkte in den internationalen Organisationen im Zollbereich fest, z. B. in der WTO, in der Weltzollorganisation (WZO), in der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) und in der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD);

h)

stellen die Vertragsparteien nach Artikel X des GATT 1994 effiziente und schnelle Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung von Verwaltungsakten, Entscheidungen und Beschlüssen des Zolls und anderer Stellen, die die Einfuhr oder die Ausfuhr von Waren betreffen, zur Verfügung;

i)

arbeiten die Vertragsparteien soweit wie möglich im Hinblick auf die Erleichterung der Umladung und der Durchfuhr durch ihr jeweiliges Gebiet zusammen.

(3) Die Vertragsparteien sind sich über die folgenden Grundlagen ihrer Handels- und Zollvorschriften und -verfahren einig:

a)

Rechtsvorschriften, die eine unnötige Belastung der Wirtschaftsbeteiligten vermeiden, die Betrugsbekämpfung nicht behindern und weitere Erleichterungen für Beteiligte vorsehen, die bei der Einhaltung der Rechtsvorschriften ein hohes Niveau erreichen;

b)

Schutz des rechtmäßigen Handels durch wirksamen Vollzug der Rechtsvorschriften;

c)

Anwendung von modernen Zolltechniken, einschließlich der Risikoanalyse, vereinfachten Verfahren für Eingang und Überlassung von Waren, nachträglichen Prüfungen und Wirtschaftsprüfungsmethoden bei gleichzeitiger Wahrung der Vertraulichkeit der Geschäftsdaten nach Maßgabe der für jede Vertragspartei geltenden Vorschriften. Die Vertragsparteien treffen die zur Gewährleistung der Effizienz der Risikoanalysemethoden erforderlichen Maßnahmen;

d)

Verfahren, die transparent und effizient sind und gegebenenfalls vereinfacht werden, um die Kosten zu verringern und die Berechenbarkeit für die Wirtschaftsbeteiligten zu erhöhen;

e)

Entwicklung informationstechnologiegestützter Verfahren zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollverwaltungen und zwischen dem Zoll und anderen Stellen sowohl für die Ausfuhr als auch für die Einfuhr. In diesen Verfahren kann auch die Zahlung von Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben durch elektronische Überweisung vorgesehen sein;

f)

Vorschriften und Verfahren, in denen verbindliche Zolltarifauskünfte über Einreihung und Ursprungsregeln vorgesehen sind. Eine solche Auskunft kann jederzeit geändert oder widerrufen werden, jedoch nur nach Unterrichtung des betroffenen Beteiligten und ohne Rückwirkung, es sei denn, dass die Auskunft auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben erteilt wurde;

g)

Bestimmungen, die die Einfuhr von Waren grundsätzlich erleichtern, indem Zollverfahren und -vorgänge vereinfacht oder vor der Ankunft der Waren angewandt werden;

h)

Einfuhrbestimmungen, die keine Vorversandkontrollen im Sinne des WTO-Übereinkommens über Vorversandkontrollen vorschreiben;

i)

Vorschriften, die gewährleisten, dass die wegen geringfügiger Verstöße gegen das Zollrecht oder Verfahrensbestimmungen verhängten Sanktionen verhältnismäßig sind und dass ihre Anwendung nicht zu ungerechtfertigten Verzögerungen bei der Zollabfertigung im Sinne des Artikels VIII des GATT 1994 führt.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein,

a)

dass die Wirtschaftsbeteiligten zu den wesentlichen Fragen der Rechtssetzungsvorschläge und der allgemeinen Verfahren im Zollbereich rechtzeitig zu konsultieren sind. Zu diesem Zweck werden von den Vertragsparteien geeignete Konsultationsmechanismen zwischen den Verwaltungen und den Beteiligten eingerichtet;

b)

neue Rechtsvorschriften und allgemeine Verfahren im Zollbereich und ihre Änderungen spätestens bei Inkrafttreten dieser Vorschriften und Verfahren zu veröffentlichen, soweit wie möglich in elektronischer Form, und bekannt zu machen. Ferner machen sie der Öffentlichkeit allgemeine Informationen zugänglich, die für die Wirtschaftsbeteiligten von Interesse sind, z. B. die Öffnungszeiten der Zollstellen, unter anderem in Häfen und an Grenzübergangsstellen, und der Kontaktstellen, bei denen Auskünfte eingeholt werden können;

c)

die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten und den Zollverwaltungen durch Verwendung objektiver und öffentlich zugänglicher Vereinbarungen zu fördern, die sich auf die von der WZO bekannt gemachten Vereinbarungen stützen;

d)

zu gewährleisten, dass ihre Vorschriften und Verfahren im Zollbereich und damit zusammenhängenden Bereichen stets den Bedürfnissen der Wirtschaft und den am besten geeigneten Methoden entsprechen.

(5) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 leisten die Verwaltungen der beiden Vertragsparteien einander Amtshilfe im Zollbereich nach Maßgabe des Protokolls über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Kooperationsrahmenabkommen vom 13. Juni 2001.

ARTIKEL 80

Zollwert

Die im Handel zwischen den Vertragsparteien angewandten Regeln über den Zollwert unterliegen dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994, mit Ausnahme der Vorbehalte und Optionen des Artikels 20 und der Absätze 2, 3 und 4 des Anhangs III des genannten Übereinkommens.

ARTIKEL 81

Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln

(1) Die Vertragsparteien setzen einen Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Der Ausschuss tritt zu einem Termin und mit einer Tagesordnung zusammen, die von den Vertragsparteien im Voraus vereinbart werden. Der Vorsitz im Ausschuss wird abwechselnd von den Vertragsparteien geführt. Der Ausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss Bericht.

(2) Der Ausschuss hat unter anderem die Aufgabe,

a)

die Durchführung und Anwendung der Artikel 79 und 80 und des Anhangs III sowie sonstige Zollfragen im Zusammenhang mit dem Marktzugang zu überwachen;

b)

ein Forum für Konsultationen und für die Erörterung aller Fragen zu bieten, die den Zoll betreffen, einschließlich insbesondere der Ursprungsregeln und der damit zusammenhängenden Zollverfahren, der allgemeinen Zollverfahren, des Zollwerts, der Tarifregelungen, der Zollnomenklatur, der Zusammenarbeit im Zollbereich und der gegenseitigen Amtshilfe im Zollbereich;

c)

die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung, Anwendung und Durchsetzung von Ursprungsregeln und damit zusammenhängender Zollverfahren, bei den allgemeinen Zollverfahren und bei der gegenseitigen Amtshilfe im Zollbereich zu intensivieren;

d)

nach Vereinbarung der Vertragsparteien sonstige Fragen zu behandeln.

(3) Zur Erfüllung der in diesem Artikel genannten Aufgaben können die Vertragsparteien vereinbaren, Ad-hoc-Sitzungen abzuhalten.

ARTIKEL 82

Durchsetzung der Präferenzregelung

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung und Überwachung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und bekräftigen erneut ihre Verpflichtung, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit dem Ursprung der Waren, einschließlich der zolltariflichen Einreihung und des Zollwertes, zu bekämpfen.

(2) In diesem Zusammenhang kann eine Vertragspartei die Anwendung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung für Waren vorübergehend aussetzen, bei denen sie nach diesem Artikel eine systematische Verweigerung der Amtshilfe oder Betrug aufseiten der anderen Vertragspartei festgestellt hat.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels liegt „eine systematische Verweigerung der Amtshilfe“ vor,

a)

wenn die Amtshilfe nicht gewährt wird, wenn z. B. die Bezeichnungen und Anschriften der für die Ausstellung und die Prüfung von Ursprungsnachweisen zuständigen Zoll- oder Regierungsbehörden nicht angegeben, die Musterabdrücke der bei der Ausstellung der Ursprungsnachweise verwendeten Stempel nicht übermittelt oder diese Informationen nicht aktualisiert werden;

b)

wenn Maßnahmen zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Anhangs III und zur Feststellung und Verhütung von Verstößen gegen die Ursprungsregeln systematisch nicht oder nur unzulänglich durchgeführt werden;

c)

wenn die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise auf Ersuchen der anderen Vertragspartei und die fristgerechte Mitteilung des Ergebnisses systematisch abgelehnt oder ohne Grund verzögert wird;

d)

wenn Amtshilfe bei der Überprüfung von Verhaltensweisen, bei denen das Vorliegen eines Ursprungsbetrugs vermutet wird, im Einzelfall oder systematisch nicht gewährt wird. Für diesen Zweck kann eine Vertragspartei das Vorliegen von Betrug unter anderem dann vermuten, wenn die Einfuhren von Waren nach diesem Abkommen das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten der anderen Vertragspartei bei weitem übersteigen.

(4) Die Vertragspartei, die eine systematische Verweigerung der Amtshilfe festgestellt hat oder das Vorliegen von Betrug vermutet, unterbreitet dem Assoziationsausschuss vor der in diesem Artikel vorgesehenen vorübergehenden Aussetzung alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Gleichzeitig veröffentlicht sie in ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer, in der die Waren angegeben werden, bei denen eine systematische Verweigerung der Amtshilfe festgestellt worden ist oder das Vorliegen von Betrug vermutet wird. Für die Rechtsfolgen dieser Veröffentlichung ist das interne Recht der Vertragsparteien maßgebend.

(5) Innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag der Notifizierung der in Absatz 4 genannten Informationen halten die Vertragsparteien Konsultationen im Assoziationsausschuss ab. Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Beginn dieser Konsultationen keine Einigung über eine Lösung zur Vermeidung der vorübergehenden Aussetzung der Anwendung der Präferenzregelung, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der Präferenzregelung für die betreffenden Waren vorübergehend aussetzen.

Die vorübergehende Aussetzung darf nicht über das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei Notwendige hinausgehen.

(6) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel wird unmittelbar nach ihrer Annahme dem Assoziationsausschuss notifiziert. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Sie ist insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Assoziationsausschuss.

ABSCHNITT 4

Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren

ARTIKEL 83

Ziel

Ziel dieses Abschnitts ist es, den Warenverkehr durch Beseitigung bzw. Verhinderung unnötiger Handelshemmnisse zu erleichtern und auszubauen und dabei den legitimen Zielen der Vertragsparteien und dem Diskriminierungsverbot im Sinne des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse Rechnung zu tragen.

ARTIKEL 84

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für den Warenverkehr im Bereich der Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse. Sie gelten nicht für die unter Abschnitt 5 dieses Kapitels fallenden Maßnahmen. Technische Spezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Zwecke der öffentlichen Beschaffung ausgearbeitet werden, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Abschnitts, sondern werden in Titel IV dieses Teils behandelt.

ARTIKEL 85

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die Begriffsbestimmungen des Anhangs I des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse. Der Beschluss des WTO-Ausschusses für technische Handelshemmnisse über die Grundsätze für die Ausarbeitung internationaler Normen, Leitlinien und Empfehlungen im Zusammenhang mit den Artikeln 2 und 5 sowie Anhang 3 jenes Übereinkommens findet in diesem Zusammenhang ebenfalls Anwendung.

ARTIKEL 86

Grundlegende Rechte und Pflichten

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse und ihr Eintreten für dessen umfassende Durchführung. In diesem Zusammenhang und im Einklang mit dem Ziel dieses Abschnitts werden die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen der Zusammenarbeit im Hinblick auf die Intensivierung und Verstärkung der Umsetzung dieser Rechte und Pflichten durchgeführt.

ARTIKEL 87

Spezifische Maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens

Zur Verwirklichung des Ziels dieses Abschnitts treffen die Vertragsparteien folgende Maßnahmen:

1.

Die Vertragsparteien intensivieren ihre bilaterale Zusammenarbeit im Bereich Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, um den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten durch Verbesserung des Wissens auf beiden Seiten, der Verständigung und der Kompatibilität ihrer Systeme zu erleichtern.

2.

Mit ihrer bilateralen Zusammenarbeit streben die Vertragsparteien an, die Mechanismen zu ermitteln, die allein oder in Kombinationen mit anderen für bestimmte Fragen oder Sektoren am besten geeignet sind. Diese Mechanismen umfassen Aspekte der Zusammenarbeit in Regelungsfragen, unter anderem Annäherung und/oder Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften und der Normen, Angleichung an die internationalen Normen, Vertrauen auf die Konformitätserklärung des Lieferanten und Verwendung der Akkreditierung für die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen sowie Abkommen über gegenseitige Anerkennung.

3.

Auf der Grundlage der bei ihrer bilateralen Zusammenarbeit erzielten Fortschritte kommen die Vertragsparteien überein, welche besonderen Vereinbarungen zu treffen sind, um die ermittelten Mechanismen einzurichten.

4.

Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien darauf hin,

a)

gemeinsame Ansichten zu den am besten geeigneten Regelungsmethoden zu entwickeln, darunter

i)

Transparenz bei der Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren;

ii) Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Regelung und der damit zusammenhängenden Konformitätsbewertungsverfahren, einschließlich der Verwendung der Konformitätserklärung des Lieferanten;

iii) Verwendung internationaler Normen als Grundlage für technische Vorschriften, es sei denn, die betreffenden internationalen Normen sind ein ineffizientes oder ungeeignetes Mittel zur Verwirklichung ihrer legitimen Ziele;

iv) Vollzug der technischen Vorschriften und Marktaufsicht;

v)

die erforderliche technische Infrastruktur in den Bereichen Messwesen, Normung, Prüfung, Zertifizierung und Akkreditierung, um die Anwendung der technischen Vorschriften zu unterstützen;

vi) Mechanismen und Methoden für die Überprüfung der technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren;

b)

die Zusammenarbeit in Regelungsfragen beispielsweise durch den Austausch von Informationen, Erfahrung und Daten sowie durch Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik zu verstärken, um die Qualität und das Niveau ihrer technischen Vorschriften zu verbessern und die Regelungsressourcen effizient einzusetzen;

c)

zu einer Kompatibilität und/oder Gleichwertigkeit ihrer technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zu gelangen;

d)

die bilaterale Zusammenarbeit zwischen ihren öffentlichen und/oder privaten Organisationen, die für Messwesen, Normung, Prüfung, Zertifizierung und Akkreditierung zuständig sind, zu unterstützen und zu fördern;

e)

die volle Beteiligung an den internationalen Normenorganisationen zu unterstützen und zu fördern und die Rolle der internationalen Normen als Grundlage für technische Vorschriften zu stärken;

f)

ihre bilaterale Zusammenarbeit in den internationalen Organisationen und Gremien auszubauen, die sich mit den unter diesen Abschnitt fallenden Fragen befassen.

ARTIKEL 88

Ausschuss für Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertung

(1) Die Vertragsparteien setzen einen Ausschuss für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertung ein, um das Ziel dieses Abschnitts zu verwirklichen. Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen; der Vorsitz wird von je einem Vertreter der Vertragsparteien gemeinsam geführt. Der Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird. Der Ausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss Bericht.

(2) Der Ausschuss kann alle mit der wirksamen Anwendung dieses Abschnitts zusammenhängenden Fragen behandeln. Er hat vor allem die Aufgabe,

a)

die Durchführung und Anwendung dieses Abschnitts zu überwachen und zu überprüfen. Zu diesem Zweck arbeitet der Ausschuss ein Arbeitsprogramm für die Verwirklichung der Ziele dieses Abschnitts aus, insbesondere der Ziele des Artikels 87;

b)

ein Forum für Beratungen und für einen Informationsaustausch über alle mit diesem Abschnitt zusammenhängenden Fragen zu bieten, insbesondere hinsichtlich der Systeme der Vertragsparteien für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren sowie der Entwicklungen in den in diesem Bereich tätigen internationalen Organisationen;

c)

ein Forum für Konsultationen und für die rasche Lösung von Fragen zu bieten, die sich als unnötige Handelshemmnisse zwischen den Vertragsparteien im Geltungsbereich und im Sinne dieses Abschnitts auswirken oder auswirken könnten;

d)

die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen und/oder privaten Organisationen der Vertragsparteien, die für Messwesen, Normung, Prüfung, Zertifizierung und Akkreditierung zuständig sind, zu fördern, zu unterstützen und in sonstiger Weise zu erleichtern;

e)

Möglichkeiten für die Erleichterung des Zugangs zu den Märkten der Vertragsparteien und für die Verbesserung der Anwendung dieses Abschnitts zu ermitteln.

ABSCHNITT 5

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

ARTIKEL 89

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

(1) Ziel dieses Abschnitts ist es, den Handel zwischen den Vertragsparteien im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften zu erleichtern, gleichzeitig jedoch die öffentliche Gesundheit und die Gesundheit von Tieren und Pflanzen durch weitere Umsetzung der Grundsätze des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen zu schützen. Ein weiteres Ziel dieses Abschnitts ist die Prüfung von Tierschutznormen.

(2) Die Ziele dieses Abschnitts werden mithilfe des Abkommens über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren sowie über den Tierschutz verwirklicht, das als Anhang IV beigefügt ist.

(3) Abweichend von Artikel 193 setzt sich der Assoziationsausschuss, wenn er sich mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen befasst, aus für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zuständigen Vertretern der Gemeinschaft und Chiles zusammen. Dieser Ausschuss trägt dann die Bezeichnung „Gemischter Verwaltungsausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“. Die Aufgaben des Ausschusses sind in Artikel 16 des Anhangs IV festgelegt.

(4) Für die Zwecke des Artikels 184 gelten Konsultationen nach Artikel 16 des Anhangs IV als Konsultationen nach Artikel 183, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen.

ABSCHNITT 6

Wein und Spirituosen

ARTIKEL 90

Wein und Spirituosen

Das Abkommen über den Handel mit Wein und das Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken sind als Anhang V bzw. VI beigefügt.

KAPITEL III

AUSNAHMEN

ARTIKEL 91

Allgemeine Ausnahmeklausel

Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, ist dieser Titel nicht so auszulegen, als hindere er eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,

a)

die erforderlich sind, um die öffentliche Sittlichkeit zu schützen;

b)

die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;

c)

die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen und unter anderem die Bekämpfung des Schmuggels, den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und die Verhinderung irreführender Geschäftspraktiken betreffen;

d)

die die Einfuhr oder die Ausfuhr von Gold oder Silber betreffen;

e)

die den Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert betreffen;

f)

die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für die Produktion oder den Verbrauch im Inland in Kraft gesetzt werden;

g)

die in Strafvollzugsanstalten hergestellte Waren betreffen.

ARTIKEL 92

Schutzklausel

(1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, finden zwischen den Vertragsparteien Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen Anwendung. Die Absätze 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9 finden nur Anwendung, wenn eine Vertragspartei als Ausführer der betreffenden Ware ein wesentliches Interesse im Sinne des Absatzes 10 hat.

(2) Die Vertragsparteien notifizieren dem Assoziationsausschuss unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage danach, schriftlich alle sachdienlichen Informationen über die Einleitung einer Untersuchung im Hinblick auf die Anwendung von Schutzmaßnahmen und über die endgültigen Untersuchungsergebnisse.

(3) Die in Absatz 2 genannten Informationen enthalten insbesondere eine Erläuterung des internen Verfahrens, nach dem die Untersuchung durchgeführt wird, und den Zeitplan für die Anhörungen und sonstigen Gelegenheiten, bei denen die interessierten Parteien ihren Standpunkt zu der Frage darlegen können. Ferner notifizieren die Vertragsparteien dem Assoziationsausschuss im Voraus schriftlich alle sachdienlichen Informationen über den Beschluss zur Anwendung vorläufiger Schutzmaßnahmen. Die Notifikation muss mindestens sieben Tage vor Anwendung der Maßnahmen eingehen.

(4) Nach der Notifizierung der endgültigen Untersuchungsergebnisse unterbreitet die Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anzuwenden, die Frage vor Anwendung dieser Maßnahmen im Hinblick auf eine gründliche Prüfung der Lage dem Assoziationsausschuss, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu ermöglichen. Um eine solche Lösung zu finden, halten die Vertragsparteien auf Ersuchen der betreffenden Vertragspartei vorher Konsultationen im Assoziationsausschuss ab.

(5) Ungeachtet des Absatzes 4 ist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, Maßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anzuwenden.

(6) Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel geben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung des erheblichen Schadens Notwendige hinausgehen und müssen die in diesem Titel vorgesehenen Präferenzniveaus und – spannen aufrechterhalten.

(7) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Artikel 8 Absätze 1 und 2 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen.

(8) Das Recht auf Aussetzung nach Artikel 8 Absatz 2 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen wird zwischen den Vertragsparteien in den ersten 18 Anwendungsmonaten einer Schutzmaßnahme nicht ausgeübt, sofern diese wegen eines Anstiegs der Einfuhren in absoluten Zahlen getroffen wurde und im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen steht.

(9) Schutzmaßnahmen werden auf Ersuchen unverzüglich dem Assoziationsausschuss notifiziert und sind insbesondere im Hinblick auf ihre Liberalisierung oder Aufhebung einmal jährlich Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsausschuss.

(10) Für die Zwecke dieses Artikels hat eine Vertragspartei ein wesentliches Interesse, wenn sie im vorangegangenen Dreijahreszeitraum gemessen am absoluten Volumen oder am Wert zu den fünf größten Lieferanten der eingeführten Ware gehört hat.

(11) Führt eine Vertragspartei für die Einfuhren von Waren, die die Voraussetzungen für die Anwendung einer Schutzmaßnahme nach diesem Artikel hervorrufen könnten, ein Überwachungsverfahren ein, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit.

ARTIKEL 93

Knappheitsklausel

(1) Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels

a)

zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder

b)

zu einer Verknappung inländischen Materials, das für die inländische verarbeitende Industrie lebenswichtig ist, während der Inlandspreis dieses Materials im Rahmen eines staatlichen Stabilitätsplans unter dem Weltmarktpreis gehalten wird,

(2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen. Darüber hinaus dürfen die nach Absatz 1 Buchstabe b getroffenen Maßnahmen nicht zu einer Erhöhung der Ausfuhren oder zu einem erhöhten Schutz der betroffenen inländischen verarbeitenden Industrie führen und nicht von den Bestimmungen dieses Abkommens über das Diskriminierungsverbot abweichen.

(3) Die Vertragspartei, die beabsichtigt, die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen zu treffen, stellt dem Assoziationsausschuss vor Einführung dieser Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Vertragsparteien können im Assoziationsausschuss die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Assoziationsausschusses keine Einigung erzielt worden, so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach diesem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.

(4) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, die Maßnahmen zu treffen, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.

(5) Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsausschuss notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

TITEL III

DIENSTLEISTUNGSVERKEHR UND NIEDERLASSUNG

ARTIKEL 94

Ziele

(1) Die Vertragsparteien liberalisieren den Dienstleistungsverkehr auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach Maßgabe dieses Titels und im Einklang mit Artikel V des GATS.

(2) Ziel des Kapitels III ist die Verbesserung der zwischen den Vertragsparteien geltenden Rahmenbedingungen für Investitionen, insbesondere der Bedingungen für die Niederlassung, auf der Grundlage des Diskriminierungsverbots.

KAPITEL I

DIENSTLEISTUNGEN

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

ARTIKEL 95

Geltungsbereich

(1) Für die Zwecke dieses Kapitels ist „Dienstleistungsverkehr“ die Erbringung einer Dienstleistung durch folgende Erbringungsweisen:

a)

aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei (Erbringungsweise 1);

b)

im Gebiet der einen Vertragspartei an einen Dienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei (Erbringungsweise 2);

c)

durch einen Dienstleistungserbringer der einen Vertragspartei mittels einer gewerblichen Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei (Erbringungsweise 3);

d)

durch einen Dienstleistungserbringer der einen Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen dieser Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei (Erbringungsweise 4).

(2) Dieses Kapitel gilt für den Dienstleistungsverkehr in allen Dienstleistungssektoren mit Ausnahme von

a)

Finanzdienstleistungen; für diese gilt Kapitel II;

b)

audiovisuellen Dienstleistungen;

c)

Seekabotage im Inlandsverkehr;

d)

Luftverkehrsdienstleistungen, einschließlich inländischer und internationaler Luftverkehrsdienste im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr, und Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen

i)

Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird;

ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;

iii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen (CRS).

(3) Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens; für dieses gilt Titel IV dieses Teils.

(4) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen. Die Vertragsparteien prüfen die Frage der Disziplinen für Subventionen im Dienstleistungsverkehr im Rahmen der in Artikel 100 vorgesehenen Überprüfung dieses Kapitels im Hinblick auf die Einbeziehung der nach Artikel XV des GATS vereinbarten Disziplinen.

(5) Für den internationalen Seeverkehr und für Telekommunikationsdienstleistungen gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Bestimmungen der Abschnitte 2 bzw. 3.

ARTIKEL 96

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Maßnahme“ ist jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getroffen wird.

b)

„von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahme“ ist eine

i)

von einer zentralen, regionalen oder örtlichen Regierung oder Behörde oder

ii) von einer nichtstaatlichen Stelle in Ausübung der ihr von einer zentralen, regionalen oder örtlichen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnisse getroffene Maßnahme.

c)

„Dienstleistungserbringer“ ist eine juristische oder natürliche Person, die eine Dienstleistung erbringen will oder erbringt.

d)

„gewerbliche Niederlassung“ ist jede Art der geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung durch unter anderem

i)

Errichtung, Erwerb oder Fortführung einer juristischen Person oder

ii) Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder Repräsentanz

e)

„juristische Person“ ist eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint-Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden.

f)

„juristische Person einer Vertragspartei“ ist eine juristische Person, die nach dem Recht der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten oder Chiles gegründet oder anderweitig errichtet ist.

g)

„natürliche Person“ ist eine Person, die nach den betreffenden internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. Chiles besitzt.

ARTIKEL 97

Marktzugang

(1) Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 95 definierten Erbringungsweisen gewähren die Vertragsparteien für die Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die nach den in ihrer Liste nach Artikel 99 vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.

(2) In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen wurden, werden die Maßnahmen, die eine Vertragspartei weder regional noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert:

a)

Beschränkungen der Anzahl der Dienstleistungserbringer durch zahlenmäßige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschließlichen Rechten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;

b)

Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmäßige Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;

c)

Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; 1

d)

Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmäßige Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;

e)

Maßnahmen, die für Unternehmen oder Joint-Ventures, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf, bestimmte Rechtsformen vorschreiben oder diese einschränken;

f)

Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.


1 Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.

ARTIKEL 98

Inländerbehandlung

(1) In den in ihrer Liste aufgeführten Sektoren gewähren die Vertragsparteien unter den darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen für die Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie für ihre eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer gewähren. 1

(2) Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 dadurch erfüllen, dass sie für die Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der Behandlung, die sie für ihre eigenen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.

(3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer der einen Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei verändert.


1Die nach diesem Artikel übernommenen besonderen Verpflichtungen sind nicht so auszulegen, als müssten die Vertragsparteien Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile leisten, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer aus dem Ausland stammen.

ARTIKEL 99

Liste der besonderen Verpflichtungen

(1) Die von den Vertragsparteien nach den Artikeln 97 und 98 übernommenen besonderen Verpflichtungen sind in den Listen in Anhang VII festgelegt. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die diese Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:

a)

Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;

b)

Bedingungen und Voraussetzungen für die Inländerbehandlung;

c)

Zusagen hinsichtlich der in Absatz 3 genannten zusätzlichen Verpflichtungen;

d)

gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung dieser Verpflichtungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verpflichtungen.

(2) Maßnahmen, die sowohl mit Artikel 97 als auch mit Artikel 98 unvereinbar sind, werden in die für Artikel 97 vorgesehene Spalte eingetragen. In diesem Fall gilt die Eintragung als Bedingung oder Voraussetzung auch in Bezug auf Artikel 98.

(3) Übernimmt eine Vertragspartei besondere Verpflichtungen in Bezug auf Maßnahmen, die den Dienstleistungsverkehr betreffen und nicht nach Artikel 97 oder 98 in die Liste einzutragen sind, so werden diese Verpflichtungen als zusätzliche Verpflichtungen in die Liste eingetragen.

ARTIKEL 100

Überprüfung

(1) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien dieses Kapitel, um auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage unter Gewährleistung eines insgesamt ausgewogenen Verhältnisses zwischen Rechten und Pflichten die Liberalisierung weiter zu vertiefen und die noch bestehenden Beschränkungen zu verringern oder aufzuheben.

(2) Nach der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Überprüfung prüft der Assoziationsausschuss alle drei Jahre das Funktionieren dieses Kapitels und unterbreitet dem Assoziationsrat geeignete Vorschläge.

ARTIKEL 101

Freizügigkeit

Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien die Vorschriften und Bedingungen für die Freizügigkeit (Erbringungsweise 4), um zu einer weiteren Liberalisierung zu gelangen. Bei dieser Überprüfung kann auch die Änderung der Bestimmung des Begriffs „natürliche Person“ in Artikel 96 Buchstabe g behandelt werden.

ARTIKEL 102

Interne Rechtsvorschriften

(1) Um zu gewährleisten, dass Maßnahmen, die die Zulassungs- und Zertifizierungserfordernisse und -verfahren für Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei betreffen, keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungsverkehr darstellen, bemühen sich die Vertragsparteien, in den Sektoren, in denen sie in ihrer Liste besondere Verpflichtungen übernommen haben, zu gewährleisten, dass diese Maßnahmen

a)

auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Befähigung zur Erbringung der Dienstleistung beruhen;

b)

den Dienstleistungsverkehr nicht mehr beschränken, als für die Gewährleistung der Verwirklichung eines legitimen politischen Zieles erforderlich ist;

c)

nicht eine verschleierte Beschränkung der Erbringung einer Dienstleistung darstellen.

(2) Die Disziplinen des Absatzes 1 können nach dem Verfahren des Artikels 100 überprüft werden, um den nach Artikel VI des GATS vereinbarten Disziplinen Rechnung zu tragen und sie in dieses Abkommen einzubeziehen.

(3) Erkennt eine Vertragspartei einseitig oder in einer Übereinkunft die Ausbildung, die Berufserfahrung, die Zulassungen oder die Zertifizierungen an, die im Gebiet eines Drittlands erworben wurden, so gibt sie der anderen Vertragspartei in geeigneter Form Gelegenheit, nachzuweisen, dass die Ausbildung, die Berufserfahrung, die Zulassungen oder die Zertifizierungen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei erworben wurden, ebenfalls anzuerkennen sind, oder eine Übereinkunft mit vergleichbarer Wirkung zu schließen.

(4) Die Vertragsparteien halten in regelmäßigen Abständen Konsultationen ab, um festzustellen, ob die noch bestehenden Anforderungen an die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz für die Zulassung oder Zertifizierung der Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei aufgehoben werden können.

ARTIKEL 103

Gegenseitige Anerkennung

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden innerhalb einer angemessenen Frist nach Stellung eines Antrags auf Zulassung oder Zertifizierung durch einen Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei,

a)

sofern der Antrag vollständig ist, über den Antrag entscheiden und dem Antragsteller diese Entscheidung mitteilen bzw.,

b)

sofern der Antrag unvollständig ist, dem Antragsteller unverzüglich mitteilen, dass der Antrag unvollständig ist und welche zusätzlichen Informationen nach dem internen Recht der Vertragspartei erforderlich sind.

(2) Die Vertragsparteien fordern die zuständigen Stellen in ihrem Gebiet auf, Empfehlungen über die gegenseitige Anerkennung auszusprechen, damit die Dienstleistungserbringer ganz oder teilweise die Kriterien erfüllen können, die von den Vertragsparteien für die Genehmigung, Zulassung, Akkreditierung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Dienstleistungserbringern und insbesondere von freiberuflichen Dienstleistungen angewandt werden.

(3) Der Assoziationsausschuss beschließt innerhalb einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung des Umfangs, in dem die betreffenden Rechtsvorschriften einander entsprechen, ob eine Empfehlung nach Absatz 2 mit diesem Kapitel vereinbar ist. Ist dies der Fall, so wird die Empfehlung in ein von den zuständigen Behörden auszuhandelndes Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Anforderungen, Befähigungsnachweise, Zulassungen und anderer Vorschriften umgesetzt.

(4) Ein solches Abkommen muss mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens und insbesondere mit Artikel VII des GATS im Einklang stehen.

(5) Sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren, fordern die Vertragsparteien ihre zuständigen Stellen auf, Verfahren für die vorübergehende Zulassung von Erbringern freiberuflicher Dienstleistungen der anderen Vertragspartei zu entwickeln.

(6) Der Assoziationsausschuss überprüft die Anwendung dieses Artikels in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei Jahre.

ARTIKEL 104

Elektronischer Geschäftsverkehr 1

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Anwendung elektronischer Mittel in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnet, und kommen überein, die Entwicklung ihres elektronischen Geschäftsverkehrs zu fördern, insbesondere durch Zusammenarbeit beim Marktzugang und bei den durch den elektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfenen Regelungsfragen.


1 Die Einbeziehung dieser Bestimmung in dieses Kapitel berührt nicht den Standpunkt Chiles zu der Frage, ob der elektronische Geschäftsverkehr als Erbringung von Dienstleistungen anzusehen ist.

ARTIKEL 105

Transparenz

Die Vertragsparteien beantworten unverzüglich die Ersuchen der anderen Vertragspartei um konkrete Informationen über ihre allgemein anwendbaren Maßnahmen oder internationalen Übereinkünfte, die dieses Kapitel betreffen. Die in Artikel 190 genannte Kontaktstelle stellt den Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei auf Anfrage konkrete Informationen zu allen diesen Fragen zur Verfügung. Bei den Kontaktstellen braucht es sich nicht um Verwahrer für Gesetze und sonstige Vorschriften zu handeln.

ABSCHNITT 2

Internationaler Seeverkehr

ARTIKEL 106

Geltungsbereich

(1) Ungeachtet des Artikels 95 Absatz 5 gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Chiles niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates bzw. Chiles kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in Chile nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge eines Mitgliedstaats bzw. Chiles fahren.

(2) Dieser Artikel gilt für internationale Seeverkehrsdienstleistungen, einschließlich Haus-Haus-Verkehren und intermodaler Verkehrsdienste, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird.

ARTIKEL 107

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„intermodaler Verkehrsdienst“ ist das Recht, die internationale Beförderung von Fracht von Haus zu Haus zu organisieren und zu diesem Zweck Verträge direkt mit Erbringern von Dienstleistungen anderer Verkehrsträger zu schließen;

b)

„Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen“ sind die Erbringer von Dienstleistungen im Zusammenhang mit internationaler Seefracht, Frachtumschlag, Lagerung, Zollabfertigung, Containerbahnhöfen und -lagern, Agenturen und Spedition.

ARTIKEL 108

Marktzugang und Inländerbehandlung

(1) Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten Niveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr

a)

wenden die Vertragsparteien den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum Internationalen Seeverkehrsmarkt und -verkehr auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis auch weiterhin wirksam an;

b)

gewähren die Vertragsparteien den unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Be- und Entladeeinrichtungen auch weiterhin eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung.

(2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1

a)

nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen auf, wenn nicht der Ausnahmefall vorliegt, dass Linienreedereien der betreffenden Vertragspartei sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittland hätten;

b)

untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarungen in künftigen bilateralen Abkommen über den Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;

c)

heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.

(3) Die Vertragsparteien gestatten den Erbringern internationaler Seeverkehrsdienstleistungen der anderen Vertragspartei im Einklang mit den in ihrer Liste festgelegten Bedingungen, in ihrem Gebiet eine gewerbliche Niederlassung unter Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die ihren eigenen Dienstleistungserbringern oder den Dienstleistungserbringern einem Drittland gewährt werden, je nachdem, welche Bedingungen günstiger sind.

ABSCHNITT 3

Telekommunikationsdienstleistungen

ARTIKEL 109

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Telekommunikationsdienstleistung“ ist die Übertragung von Ton, Bild und Daten, auch kombiniert, in Form von elektromagnetischen Signalen, nicht jedoch Rundfunk 1 . Die Verpflichtungen in diesem Sektor gelten daher nicht für die Wirtschaftstätigkeit, die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Übermittlung Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind. Die Bereitstellung dieser mithilfe einer Telekommunikationsdienstleistung übermittelten Inhalte unterliegt den besonderen Verpflichtungen, die die Vertragsparteien in anderen einschlägigen Sektoren übernommen haben.

b)

„Regulierungsbehörde“ ist eine Stelle, der Regulierungsaufgaben im Zusammenhang mit den in diesem Abschnitt genannten Fragen übertragen worden sind.

c)

„wesentliche Telekommunikationseinrichtungen“ sind Einrichtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und -dienstes,

i)

die ausschließlich oder überwiegend von einem einzigen Lieferanten oder von einer beschränkten Zahl von Lieferanten bereitgestellt werden und

ii) die bei der Erbringung einer Dienstleistung wirtschaftlich oder technisch praktisch nicht ersetzt werden können.


1 „Rundfunk“ ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern.

ARTIKEL 110

Regulierungsbehörde

(1) Die Regulierungsbehörden für Telekommunikationsdienstleistungen sind von den Anbietern der Basis-Telekommunikationsdienste unabhängig und diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig.

(2) Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungsbehörden sind allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch.

(3) Die von der Entscheidung einer Regulierungsbehörde betroffenen Anbieter können gegen diese Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen.

ARTIKEL 111

Erbringung von Dienstleistungen

(1) Soweit eine Lizenz erforderlich ist, werden die Voraussetzungen und Bedingungen für die Lizenz und die Frist, die in der Regel für eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Lizenz benötigt wird, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(2) Soweit eine Lizenz erforderlich ist, werden die Gründe für die Ablehnung der Lizenz dem Antragsteller auf Anfrage mitgeteilt.

ARTIKEL 112

Wichtige Anbieter

(1) Ein wichtiger Anbieter ist ein Anbieter, der in der Lage ist, auf dem relevanten Markt für Basis-Telekommunikationsdienste die Teilnahmebedingungen hinsichtlich Preis und Angebot erheblich zu beeinflussen, und zwar aufgrund

a)

seiner Kontrolle über wesentliche Einrichtungen oder

b)

seiner Stellung auf dem Markt.

(2) Mit geeigneten Maßnahmen wird verhindert, dass Anbieter, die allein oder gemeinsam ein wichtiger Anbieter sind, wettbewerbsfeindliche Verhaltensweisen aufnehmen oder fortsetzen.

(3) Zu den vorstehend genannten wettbewerbsfeindlichen Verhaltensweisen gehört insbesondere,

a)

sich an einer wettbewerbsfeindlichen Quersubventionierung zu beteiligen;

b)

von Konkurrenten erhaltene Informationen mit wettbewerbsfeindlichen Ergebnissen zu verwenden;

c)

anderen Diensteanbietern technische Informationen über wesentliche Einrichtungen und geschäftlich relevante Informationen, die diese für die Erbringung einer Dienstleistung benötigen, nicht rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

ARTIKEL 113

Zusammenschaltung

(1) Dieser Abschnitt gilt für die Herstellung einer Verbindung zu Anbietern, die öffentliche Telekommunikationsnetze oder -dienste anbieten, damit die Nutzer des einen Anbieters mit den Nutzern eines anderen Anbieters kommunizieren können und Zugang zu den von diesem angebotenen Diensten erhalten.

(2) Die Zusammenschaltung mit einem wichtigen Anbieter wird an jedem Punkt im Netz gewährleistet, an dem dies technisch machbar ist. Die Zusammenschaltung erfolgt

a)

unter diskriminierungsfreien Voraussetzungen und Bedingungen (einschließlich der technischen Normen und Spezifikationen), zu diskriminierungsfreien Tarifen und in einer Qualität, die nicht weniger günstig ist als die Qualität, die der wichtige Anbieter für seine eigenen gleichartigen Dienste oder für gleichartige Dienste nichtverbundener Diensteanbieter oder seinen Tochtergesellschaften oder sonstigen verbundenen Unternehmen bietet;

b)

rechtzeitig, unter Voraussetzungen und Bedingungen (einschließlich der technischen Normen und Spezifikationen) und zu kostenorientierten Tarifen, die transparent, angemessen, wirtschaftlich gerechtfertigt und weit genug aufgegliedert sind, damit der Anbieter nicht für Netzkomponenten oder Einrichtungen zahlen muss, die er für den angebotenen Dienst nicht benötigt;

c)

auf Anfrage außer an den Netzabschlusspunkten, die der Mehrheit der Nutzer angeboten werden, auch an zusätzlichen Punkten zu Tarifen, die den Kosten für die erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen Rechnung tragen.

(Anm.: Abs. 3 wurde nicht vergeben)

(4) Die Verfahren für die Zusammenschaltung mit einem wichtigen Anbieter werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(5) Die wichtigen Anbieter machen ihre Zusammenschaltungsvereinbarungen den Diensteanbietern der Vertragsparteien zugänglich, um das Diskriminierungsverbot zu gewährleisten, und/oder veröffentlichen im Voraus Standardzusammenschaltungsangebote, sofern diese nicht bereits der Öffentlichkeit zugänglich sind.

ARTIKEL 114

Knappe Ressourcen

Verfahren für die Zuteilung und Nutzung knapper Ressourcen, einschließlich der Frequenzen und Verkehrszahlen und -rechte, werden objektiv, rechtzeitig, transparent und ohne Diskriminierung durchgeführt.

ARTIKEL 115

Universaldienst

(1) Jede Vertragspartei kann die Universaldienstverpflichtung festlegen, die sie aufrechtzuerhalten wünscht.

(2) Die Vorschriften über den Universaldienst sind transparent, objektiv und diskriminierungsfrei. Ferner sind sie wettbewerbsneutral und nicht belastender als notwendig.

KAPITEL II

FINANZDIENSTLEISTUNGEN

ARTIKEL 116

Geltungsbereich

(1) Dieses Kapitel gilt für die von den Vertragsparteien eingeführten oder aufrechterhaltenen Maßnahmen, die den Finanzdienstleistungsverkehr betreffen.

(2) Für die Zwecke dieses Kapitels ist „Finanzdienstleistungsverkehr“ die Erbringung einer Finanzdienstleistung durch folgende Erbringungsweisen:

a)

aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei (Erbringungsweise 1);

b)

im Gebiet der einen Vertragspartei an einen Finanzdienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei (Erbringungsweise 2);

c)

durch einen Finanzdienstleistungserbringer der einen Vertragspartei mittels einer gewerblichen Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei (Erbringungsweise 3);

d)

durch einen Finanzdienstleistungserbringer der einen Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen dieser Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei (Erbringungsweise 4).

(3) Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens; für dieses gilt Titel IV dieses Teils.

(4) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen. Die Vertragsparteien prüfen die Frage der Disziplinen für Subventionen im Finanzdienstleistungsverkehr im Hinblick auf die Einbeziehung der nach Artikel XV des GATS vereinbarten Disziplinen in dieses Abkommen.

(5) Dieses Kapitel gilt nicht für

i)

Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik;

ii) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung;

iii) sonstige Tätigkeiten, die eine öffentliche Stelle für staatliche Rechnung oder mit staatlicher Garantie oder unter Verwendung staatlicher Finanzmittel ausübt.

(6) Gestattet eine Vertragspartei, dass eine der in Absatz 5 Ziffer ii oder iii genannten Tätigkeiten von ihren Finanzdienstleistungserbringern im Wettbewerb mit einer öffentlichen Stelle oder einem Finanzdienstleistungserbringer ausgeübt wird, so gilt dieses Kapitel für die Zwecke des Absatzes 5 auch für diese Tätigkeiten.

ARTIKEL 117

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Maßnahme“ ist jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getroffen wird.

2.

„von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahme“ ist eine

i)

von einer zentralen, regionalen oder örtlichen Regierung oder Behörde oder

ii) von einer nichtstaatlichen Stelle in Ausübung der ihr von einer zentralen, regionalen oder örtlichen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnisse getroffene Maßnahme.

3.

„Finanzdienstleistungserbringer“ ist eine juristische oder natürliche Person, die eine Finanzdienstleistung erbringen will oder erbringt; jedoch umfasst der Begriff „Finanzdienstleistungserbringer“ keine öffentlichen Stellen.

4.

„öffentliche Stelle“ ist

i)

eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungsbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr beherrschte Stelle, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Stelle, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kommerziellen Bedingungen befasst ist, oder

ii) eine private Stelle, die Aufgaben wahrnimmt, die normalerweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt.

5.

„gewerbliche Niederlassung“ ist jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch unter anderem

i)

Errichtung, Erwerb oder Fortführung einer juristischen Person oder

ii) Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder Repräsentanz im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung einer Finanzdienstleistung.

6.

„juristische Person“ ist eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint-Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden.

7.

„juristische Person einer Vertragspartei“ ist eine juristische Person, die nach dem Recht der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten oder Chiles gegründet oder anderweitig errichtet ist.

8.

„natürliche Person“ ist eine Person, die nach den betreffenden internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. Chiles besitzt.

9.

„Finanzdienstleistung“ ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:

i)

Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)

A) Lebensversicherung

B) Sachversicherung

ii) Rückversicherung und Folgerückversicherung

iii) Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und Versicherungsagenturen

iv) Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

v)

Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden

vi) Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften

vii) Finanzleasing

viii) sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel

ix) Bürgschaften und Verpflichtungen

x)

Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem:

A) Geldmarkttitel, einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate

B) Devisen

C) derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen

D) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen

E) begebbare Wertpapiere

F) sonstige begebbare Instrumente und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold

xi) Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen

xii) Geldmaklergeschäfte

xiii) Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung

xiv) Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten

xv) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen

xvi) Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Ziffern v bis xv aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien

10.

Eine „neue Finanzdienstleistung“ ist eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf bestehende und neue Erzeugnisse oder auf die Art und Weise, in der ein Erzeugnis geliefert wird, die von keinem Erbringer von Finanzdienstleistungen im Gebiet der einen Vertragspartei erbracht wird, die jedoch im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird.

ARTIKEL 118

Marktzugang

(1) Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 116 definierten Erbringungsweisen gewähren die Vertragsparteien für die Finanzdienstleistungen und Finanzdienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die nach den in ihrer Liste nach Artikel 120 vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.

(2) In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen wurden, werden die Maßnahmen, die eine Vertragspartei weder regional noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert:

a)

Beschränkungen der Anzahl der Finanzdienstleistungserbringer durch zahlenmäßige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschließlichen Rechten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;

b)

Beschränkungen des Gesamtwerts der Finanzdienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmäßige Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;

c)

Beschränkungen der Gesamtzahl der Finanzdienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; 1

d)

Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Finanzdienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Finanzdienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Finanzdienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmäßige Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;

e)

Maßnahmen, die für Unternehmen oder Joint-Ventures, durch die ein Finanzdienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei eine Finanzdienstleistung erbringen darf, bestimmte Rechtsformen vorschreiben oder diese einschränken;

f)

Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.


1 Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die Vorleistungen für die Erbringung von Finanzdienstleistungen beschränken.

ARTIKEL 119

Inländerbehandlung

(1) In den in ihrer Liste aufgeführten Sektoren gewähren die Vertragsparteien unter den darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen für die Finanzdienstleistungen und Finanzdienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die die Erbringung von Finanzdienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie für ihre eigenen gleichen Finanzdienstleistungen und Finanzdienstleistungserbringer gewähren. 1

(2) Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 dadurch erfüllen, dass sie für die Finanzdienstleistungen und Finanzdienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der Behandlung, die sie für ihre eigenen gleichen Finanzdienstleistungen oder Finanzdienstleistungserbringer gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.

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