Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG)(NR: GP XXII RV 1087 AB 1133 S. 125. BR: AB 7402 S. 727.)[CELEX-Nr.: 31978L0686, 31978L0687]
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
```
Hauptstück
```
```
Abschnitt
```
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Allgemeines
§ 2 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 3 Geltungsbereich
```
Abschnitt
```
Der zahnärztliche Beruf
§ 4 Berufsbild und Tätigkeitsbereich
§ 5 Berufsbezeichnungen
```
Abschnitt
```
Berufsberechtigung
§ 6 Erfordernisse der Berufsausübung
§ 7 Qualifikationsnachweise
§ 8 Professoren/Professorinnen mit ausländischen zahnmedizinischen
Doktoraten
§ 9 Qualifikationsnachweise – EWR
§ 10 Drittlanddiplom
```
Abschnitt
```
Zahnärzteliste
§ 11 Führung der Zahnärzteliste
§ 12 Eintragung in die Zahnärzteliste
§ 13 Versagung der Eintragung
§ 14 Änderungsmeldungen
§ 15 Zahnärzteausweis
```
Abschnitt
```
Berufspflichten
§ 16 Allgemeine Berufspflichten
§ 17 Fortbildungspflicht
§ 18 Aufklärungspflicht
§ 19 Dokumentationspflicht
§ 20 Auskunftspflicht
§ 21 Verschwiegenheitspflicht
§ 22 Qualitätssicherung
```
Abschnitt
```
Berufsausübung
§ 23 Selbständige Berufsausübung
§ 24 Persönliche und unmittelbare Berufsausübung
§ 25 Ordinations- und Apparategemeinschaften
§ 26 Gruppenpraxen
§ 27 Berufssitz
§ 28 Dienstort
§ 29 Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin
§ 30 Zahnärzte/Zahnärztinnen mit ausländischem Berufssitz oder
Dienstort
§ 31 Freier Dienstleistungsverkehr
§ 32 Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen
§ 33 Unselbständige Berufsausübung
§ 34 Vorführung komplementär- oder alternativmedizinischer
Heilverfahren
§ 35 Verbot standeswidrigen Verhaltens, Werbebeschränkung und
Provisionsverbot
§ 36 Ordinationsstätten
§ 37 Vorrathaltung von Arzneimitteln
§ 38 Rücktritt von der Behandlung
§ 39 Zahnärztliche Gutachten
§ 40 Vergütung zahnärztlicher Leistungen
§ 41 Außergerichtliche Patientenschlichtung
§ 42 Weiterbildung
```
Abschnitt
```
Beendigung der Berufsausübung
§ 43 Berufseinstellung
§ 44 Berufsunterbrechung
§ 45 Entziehung der Berufsberechtigung
§ 46 Vorläufige Untersagung der Berufsausübung
§ 47 Befristete Untersagung der Berufsausübung
§ 48 Einschränkung der Berufsausübung
§ 49 Einziehung des Zahnärzteausweises
§ 50 Zahnärztliche Tätigkeiten im Familienkreis
```
Abschnitt
```
Strafbestimmungen
§ 51 Strafbestimmungen
```
Hauptstück
```
Schluss- und Übergangsbestimmungen
```
Abschnitt
```
Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
§ 52 Anwendung des 1. Hauptstücks
§ 53 Qualifikationsnachweis
§ 54 Ausbildungsbezeichnung
§ 55 Bescheinigung gemäß Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG
§ 56 Berechtigung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten
```
Abschnitt
```
Dentisten/Dentistinnen
§ 57 Anwendung des 1. Hauptstücks
§ 58 Berufsbild und Tätigkeitsbereich
§ 59 Berufsbezeichnung
§ 60 Berufsberechtigung
§ 61 Qualifikationsnachweis
§ 62 Ausbildungssperre
§ 63 Dentistenausweis
§ 64 Niederlassungsgenehmigungen
```
Abschnitt
```
Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 65 Eintragung in die Ärzteliste
§ 66 Ärzteausweis
§ 67 Personen mit im Ausland erworbenen zahnmedizinischen Doktoraten
§ 68 Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin
§ 69 Bewilligungen
§ 70 Führung von Bezeichnungen
§ 71 Anhängige Verfahren
```
Abschnitt
```
Schlussbestimmungen
§ 72 In-Kraft-Treten
§ 73 Vollziehung
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
```
Hauptstück
```
```
Abschnitt
```
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Allgemeines
§ 2 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 3 Geltungsbereich
```
Abschnitt
```
Der zahnärztliche Beruf
§ 4 Berufsbild und Tätigkeitsbereich
§ 5 Berufsbezeichnungen
```
Abschnitt
```
Berufsberechtigung
§ 6 Erfordernisse der Berufsausübung
§ 7 Qualifikationsnachweise
§ 8 Professoren/Professorinnen mit ausländischen zahnmedizinischen
Doktoraten
§ 9 Qualifikationsnachweise – EWR
§ 10 Drittlanddiplom
```
Abschnitt
```
Zahnärzteliste
§ 11 Führung der Zahnärzteliste
§ 12 Eintragung in die Zahnärzteliste
§ 13 Versagung der Eintragung
§ 14 Änderungsmeldungen
§ 15 Zahnärzteausweis
```
Abschnitt
```
Berufspflichten
§ 16 Allgemeine Berufspflichten
§ 17 Fortbildungspflicht
§ 18 Aufklärungspflicht
§ 19 Dokumentationspflicht
§ 20 Auskunftspflicht
§ 21 Verschwiegenheitspflicht
§ 22 Qualitätssicherung
```
Abschnitt
```
Berufsausübung
§ 23 Selbständige Berufsausübung
§ 24 Persönliche und unmittelbare Berufsausübung
§ 25 Ordinations- und Apparategemeinschaften
§ 26 Gruppenpraxen
§ 27 Berufssitz
§ 28 Dienstort
§ 29 Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin
§ 30 Zahnärzte/Zahnärztinnen mit ausländischem Berufssitz oder
Dienstort
§ 31 Freier Dienstleistungsverkehr
§ 32 Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen
§ 33 Unselbständige Berufsausübung
§ 34 Vorführung komplementär- oder alternativmedizinischer
Heilverfahren
§ 35 Verbot standeswidrigen Verhaltens, Werbebeschränkung und
Provisionsverbot
§ 36 Ordinationsstätten
§ 37 Vorrathaltung von Arzneimitteln
§ 38 Rücktritt von der Behandlung
§ 39 Zahnärztliche Gutachten
§ 40 Vergütung zahnärztlicher Leistungen
§ 41 Außergerichtliche Patientenschlichtung
§ 42 Weiterbildung
```
Abschnitt
```
Beendigung der Berufsausübung
§ 43 Berufseinstellung
§ 44 Berufsunterbrechung
§ 45 Entziehung der Berufsberechtigung
§ 46 Vorläufige Untersagung der Berufsausübung
§ 47 Befristete Untersagung der Berufsausübung
§ 48 Einschränkung der Berufsausübung
§ 49 Einziehung des Zahnärzteausweises
§ 50 Zahnärztliche Tätigkeiten im Familienkreis
```
Abschnitt
```
Strafbestimmungen
§ 51 Strafbestimmungen
```
Hauptstück
```
Schluss- und Übergangsbestimmungen
```
Abschnitt
```
Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
§ 52 Anwendung des 1. Hauptstücks
§ 53 Qualifikationsnachweis
§ 54 Berufsbezeichnung
§ 55 Bescheinigung gemäß Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG
§ 56 Berechtigung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten
```
Abschnitt
```
Dentisten/Dentistinnen
§ 57 Anwendung des 1. Hauptstücks
§ 58 Berufsbild und Tätigkeitsbereich
§ 59 Berufsbezeichnung
§ 60 Berufsberechtigung
§ 61 Qualifikationsnachweis
§ 62 Ausbildungssperre
§ 63 Dentistenausweis
§ 64 Niederlassungsgenehmigungen
```
Abschnitt
```
Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 65 Eintragung in die Ärzteliste
§ 66 Ärzteausweis
§ 67 Personen mit im Ausland erworbenen zahnmedizinischen Doktoraten
§ 68 Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin
§ 69 Bewilligungen
§ 70 Führung von Bezeichnungen
§ 71 Anhängige Verfahren
```
Abschnitt
```
Schlussbestimmungen
§ 72 In-Kraft-Treten
§ 73 Vollziehung
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
```
Hauptstück
```
```
Abschnitt
```
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Allgemeines
§ 2 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 3 Geltungsbereich
```
Abschnitt
```
Der zahnärztliche Beruf
§ 4 Berufsbild und Tätigkeitsbereich
§ 5 Berufsbezeichnungen
```
Abschnitt
```
Berufsberechtigung
§ 6 Erfordernisse der Berufsausübung
§ 7 Qualifikationsnachweise
§ 8 Professoren/Professorinnen mit ausländischen zahnmedizinischen
Doktoraten
§ 9 Qualifikationsnachweise – EWR
§ 10 Drittlanddiplom
```
Abschnitt
```
Zahnärzteliste
§ 11 Führung der Zahnärzteliste
§ 12 Eintragung in die Zahnärzteliste
§ 13 Versagung der Eintragung
§ 14 Änderungsmeldungen
§ 15 Zahnärzteausweis
```
Abschnitt
```
Berufspflichten
§ 16 Allgemeine Berufspflichten
§ 17 Fortbildungspflicht
§ 18 Aufklärungspflicht
§ 19 Dokumentationspflicht
§ 20 Auskunftspflicht
§ 21 Verschwiegenheitspflicht
§ 22 Qualitätssicherung
```
Abschnitt
```
Berufsausübung
§ 23 Selbständige Berufsausübung
§ 24 Persönliche und unmittelbare Berufsausübung
§ 25 Ordinations- und Apparategemeinschaften
§ 26 Gruppenpraxen
§ 27 Berufssitz
§ 28 Dienstort
§ 29 Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin
§ 30 Zahnärzte/Zahnärztinnen mit ausländischem Berufssitz oder
Dienstort
§ 31 Freier Dienstleistungsverkehr
§ 32 Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen
§ 33 Unselbständige Berufsausübung
§ 34 Vorführung komplementär- oder alternativmedizinischer
Heilverfahren
§ 35 Verbot standeswidrigen Verhaltens, Werbebeschränkung und
Provisionsverbot
§ 36 Ordinationsstätten
§ 37 Vorrathaltung von Arzneimitteln
§ 38 Rücktritt von der Behandlung
§ 39 Zahnärztliche Gutachten
§ 40 Vergütung zahnärztlicher Leistungen
§ 41 Außergerichtliche Patientenschlichtung
§ 42 Weiterbildung
```
Abschnitt
```
Beendigung der Berufsausübung
§ 43 Berufseinstellung
§ 44 Berufsunterbrechung
§ 45 Entziehung der Berufsberechtigung
§ 46 Vorläufige Untersagung der Berufsausübung
§ 47 Befristete Untersagung der Berufsausübung
§ 48 Einschränkung der Berufsausübung
§ 49 Einziehung des Zahnärzteausweises
§ 50 Zahnärztliche Tätigkeiten im Familienkreis
7a. Abschnitt
Praktische Ausbildung von Studierenden der Zahnmedizin
§ 50a Allgemeines
§ 50b Befugnis und Anerkennung zur praktischen Ausbildung in der
Zahnmedizin
§ 50c Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin
§ 50d Zahnärztliche Lehrpraxen, zahnärztliche Lehrgruppenpraxen,
zahnärztliche Lehrambulatorien und sonstige zahnärztliche
Ausbildungsstätten
§ 50e Ausbildung in zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen
Lehrguppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien und sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten
```
Abschnitt
```
Strafbestimmungen
§ 51 Strafbestimmungen
```
Hauptstück
```
Schluss- und Übergangsbestimmungen
```
Abschnitt
```
Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
§ 52 Anwendung des 1. Hauptstücks
§ 53 Qualifikationsnachweis
§ 54 Berufsbezeichnung
§ 55 Bescheinigung gemäß Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG
§ 56 Berechtigung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten
```
Abschnitt
```
Dentisten/Dentistinnen
§ 57 Anwendung des 1. Hauptstücks
§ 58 Berufsbild und Tätigkeitsbereich
§ 59 Berufsbezeichnung
§ 60 Berufsberechtigung
§ 61 Qualifikationsnachweis
§ 62 Ausbildungssperre
§ 63 Dentistenausweis
§ 64 Niederlassungsgenehmigungen
```
Abschnitt
```
Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 65 Eintragung in die Ärzteliste
§ 66 Ärzteausweis
§ 67 Personen mit im Ausland erworbenen zahnmedizinischen Doktoraten
§ 68 Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin
§ 69 Bewilligungen
§ 70 Führung von Bezeichnungen
§ 71 Anhängige Verfahren
```
Abschnitt
```
Schlussbestimmungen
§ 72 In-Kraft-Treten
§ 73 Vollziehung
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
```
Hauptstück
```
```
Abschnitt
```
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Allgemeines
§ 2 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 3 Geltungsbereich
```
Abschnitt
```
Der zahnärztliche Beruf
§ 4 Berufsbild und Tätigkeitsbereich
§ 5 Berufsbezeichnungen
```
Abschnitt
```
Berufsberechtigung
§ 6 Erfordernisse der Berufsausübung
§ 7 Qualifikationsnachweise
§ 8 Professoren/Professorinnen mit ausländischen zahnmedizinischen
Doktoraten
§ 9 Qualifikationsnachweise – EWR
§ 10 Drittlanddiplom
```
Abschnitt
```
Zahnärzteliste
§ 11 Führung der Zahnärzteliste
§ 12 Eintragung in die Zahnärzteliste
§ 13 Versagung der Eintragung
§ 14 Änderungsmeldungen
§ 15 Zahnärzteausweis
```
Abschnitt
```
Berufspflichten
§ 16 Allgemeine Berufspflichten
§ 17 Fortbildungspflicht
§ 18 Aufklärungspflicht
§ 19 Dokumentationspflicht
§ 20 Auskunftspflicht
§ 21 Verschwiegenheitspflicht
§ 22 Qualitätssicherung
```
Abschnitt
```
Berufsausübung
§ 23 Selbständige Berufsausübung
§ 24 Persönliche und unmittelbare Berufsausübung
§ 25 Ordinations- und Apparategemeinschaften
§ 26 Gruppenpraxen
§ 27 Berufssitz
§ 28 Dienstort
§ 29 Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin
§ 30 Zahnärzte/Zahnärztinnen mit ausländischem Berufssitz oder
Dienstort
§ 31 Freier Dienstleistungsverkehr
§ 32 Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen
§ 33 Unselbständige Berufsausübung
§ 34 Vorführung komplementär- oder alternativmedizinischer
Heilverfahren
§ 35 Verbot standeswidrigen Verhaltens, Werbebeschränkung und
Provisionsverbot
§ 36 Ordinationsstätten
§ 37 Vorrathaltung von Arzneimitteln
§ 38 Rücktritt von der Behandlung
§ 39 Zahnärztliche Gutachten
§ 40 Vergütung zahnärztlicher Leistungen
§ 41 Außergerichtliche Patientenschlichtung
§ 42 Weiterbildung
```
Abschnitt
```
Beendigung der Berufsausübung
§ 43 Berufseinstellung
§ 44 Berufsunterbrechung
§ 45 Entziehung der Berufsberechtigung
§ 46 Vorläufige Untersagung der Berufsausübung
§ 47 Befristete Untersagung der Berufsausübung
§ 48 Einschränkung der Berufsausübung
§ 49 Einziehung des Zahnärzteausweises
§ 50 Zahnärztliche Tätigkeiten im Familienkreis
7a. Abschnitt
Praktische Ausbildung von Studierenden der Zahnmedizin
(Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft.)
```
Abschnitt
```
Strafbestimmungen
§ 51 Strafbestimmungen
```
Hauptstück
```
Schluss- und Übergangsbestimmungen
```
Abschnitt
```
Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
§ 52 Anwendung des 1. Hauptstücks
§ 53 Qualifikationsnachweis
§ 54 Berufsbezeichnung
§ 55 Bescheinigung gemäß Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG
§ 56 Berechtigung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten
```
Abschnitt
```
Dentisten/Dentistinnen
§ 57 Anwendung des 1. Hauptstücks
§ 58 Berufsbild und Tätigkeitsbereich
§ 59 Berufsbezeichnung
§ 60 Berufsberechtigung
§ 61 Qualifikationsnachweis
§ 62 Ausbildungssperre
§ 63 Dentistenausweis
§ 64 Niederlassungsgenehmigungen
```
Abschnitt
```
Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 65 Eintragung in die Ärzteliste
§ 66 Ärzteausweis
§ 67 Personen mit im Ausland erworbenen zahnmedizinischen Doktoraten
§ 68 Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin
§ 69 Bewilligungen
§ 70 Führung von Bezeichnungen
§ 71 Anhängige Verfahren
```
Abschnitt
```
Schlussbestimmungen
§ 72 In-Kraft-Treten
§ 73 Vollziehung
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
ZÄG
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
ZÄG
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
ZÄG
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
ZÄG
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
ZÄG
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
ZÄG
Hauptstück
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeines
§ 1. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
ZÄG
Hauptstück
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeines
§ 1. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Unter die Bezeichnung „Angehörige des zahnärztlichen Berufs“ im Sinne dieses Bundesgesetzes fallen, sofern nicht anderes bestimmt ist, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Berufsangehörige, denen ein partieller Berufszugang gewährt wurde.
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 2. Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (78/686/EWG), ABl. Nr. L 233 vom 24. August 1978 S. 1, zuletzt geändert durch den Beitrittsvertrag der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23. September 2003, BGBl. III Nr. 20/2004, (EU-Beitrittsvertrag 2003),
die Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (78/687/EWG), ABl. Nr. L 233 vom 24. August 1978
die Richtlinie des Rates vom 14. Dezember 1981 zur Ergänzung der Richtlinien 75/362/EWG, 77/452/EWG, 78/686/EWG und 78/1026 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes und des Tierarztes hinsichtlich der erworbenen Rechte (81/1057/EWG), ABl. Nr. L 385 vom 31. Dezember 1981 S. 25, sowie
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April 2002, BGBl. III Nr. 133/2002,
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 2. Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (78/686/EWG), ABl. Nr. L 233 vom 24. August 1978 S. 1, zuletzt geändert durch den Beitrittsvertrag der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23. September 2003, BGBl. III Nr. 20/2004, (EU-Beitrittsvertrag 2003),
die Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (78/687/EWG), ABl. Nr. L 233 vom 24. August 1978
die Richtlinie des Rates vom 14. Dezember 1981 zur Ergänzung der Richtlinien 75/362/EWG, 77/452/EWG, 78/686/EWG und 78/1026/EWG über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes und des Tierarztes hinsichtlich der erworbenen Rechte (81/1057/EWG), ABl. Nr. L 385 vom 31. Dezember 1981 S. 25, sowie
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April 2002, BGBl. III Nr. 133/2002,
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 2. Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 141;
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006 S. 30, BGBl. III Nr. 162/2006;
die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;
die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;
Umsetzung von Unionsrecht
§ 2. Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikel 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006 S. 30, BGBl. III Nr. 162/2006;
die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;
die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;
die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S 24;
die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 17;
Umsetzung von Unionsrecht
§ 2. Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368;
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 51;
die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45;
Abkürzung
ZÄG
Umsetzung von Unionsrecht
§ 2. Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115;
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38;
die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45;
die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27;
in österreichisches Recht umgesetzt.
Abkürzung
ZÄG
Umsetzung von Unionsrecht
§ 2. Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115;
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38;
die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45, in der Fassung der Richtlinie 2013/64/EU, ABl. Nr. L 353 vom 28.12.2013 S. 8;
die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.6.2015 S. 27, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 262 vom 12.8.2020 S. 4;
in österreichisches Recht umgesetzt.
Abkürzung
ZÄG
Datenverarbeitung
§ 2a. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
der Dokumentation (§ 19),
der Auskunftserteilung und Information (§ 20 und § 21 Abs. 5),
der Honorarabrechnung (§ 21 Abs. 3)
unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.
(2) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern, Organe von Gebietskörperschaften sowie Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 9 Abs. 5 und § 78 Abs. 3),
der Führung der Zahnärzteliste (§§ 11 ff.),
der Information über die Sperre der Ordinationsstätte (§ 36 Abs. 4),
der Information über Berufseinstellung, Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen sowie Untersagung und Einschränkung der Berufsausübung (§ 43 Abs. 2, § 45 Abs. 2 und 5, § 46, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2 und 3, § 79 Abs. 5 und 6),
der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (§ 78 Abs. 3a),
der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (§ 79 Abs. 8)
unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu verarbeiten und zu übermitteln.
(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
(4) Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.
Geltungsbereich
§ 3. (1) Der zahnärztliche Beruf darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
(2) Auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.
(3) Nachbarschaftshilfe und Hilfeleistungen in der Familie und sowie die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten der Zahntechniker/Zahntechnikerinnen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Geltungsbereich
§ 3. (1) Der zahnärztliche Beruf darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
(2) Auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.
(3) Nachbarschaftshilfe und Hilfeleistungen in der Familie und sowie die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten der Zahntechniker/Zahntechnikerinnen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4) § 2 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103, ist für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
Geltungsbereich
§ 3. (1) Der zahnärztliche Beruf darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
(2) Auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.
(3) Nachbarschaftshilfe und Hilfeleistungen in der Familie und sowie die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten der Zahntechniker/Zahntechnikerinnen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4) § 2 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103, ist für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
(5) Durch dieses Bundesgesetz werden das
Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169,
Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969,
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,
Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994,
Kardiotechnikergesetz – KTG, BGBl. I Nr. 96/1998,
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,
MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,
MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,
Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008,
Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,
Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,
Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,
Abkürzung
ZÄG
Geltungsbereich
§ 3. (1) Der zahnärztliche Beruf darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
(2) Auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.
(3) Nachbarschaftshilfe und Hilfeleistungen in der Familie und sowie die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten der Zahntechniker/Zahntechnikerinnen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4) § 2 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103, ist für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
(5) Durch dieses Bundesgesetz werden das
Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169,
Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969,
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,
Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994,
Kardiotechnikergesetz – KTG, BGBl. I Nr. 96/1998,
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,
MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,
MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,
Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008,
Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013,
Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,
Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,
nicht berührt.
Abkürzung
ZÄG
Geltungsbereich
§ 3. (1) Der zahnärztliche Beruf darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
(2) Auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.
(3) Nachbarschaftshilfe und Hilfeleistungen in der Familie und sowie die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten der Zahntechniker/Zahntechnikerinnen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4) § 2 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103, ist für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
(5) Durch dieses Bundesgesetz werden das
Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169,
Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969,
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,
Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994,
Kardiotechnikergesetz – KTG, BGBl. I Nr. 96/1998,
6a. Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012,
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,
MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,
MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,
Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008,
Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013,
Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,
Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,
nicht berührt.
Abkürzung
ZÄG
Geltungsbereich
§ 3. (1) Der zahnärztliche Beruf darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
(2) Auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.
(3) Nachbarschaftshilfe und Hilfeleistungen in der Familie und sowie die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten der Zahntechniker/Zahntechnikerinnen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4) § 2 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103, ist für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
(5) Durch dieses Bundesgesetz werden das
Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169,
Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969,
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,
Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994,
Kardiotechnikergesetz – KTG, BGBl. I Nr. 96/1998,
6a. Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012,
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,
MTD Gesetz 2024 – MTDG, BGBl. I Nr. 100/2024,
MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,
Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008,
Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013,
Psychotherapiegesetz 2024 – PThG 2024, BGBl. I Nr. 49/2024,
Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,
nicht berührt.
Abschnitt
Der zahnärztliche Beruf
Berufsbild und Tätigkeitsbereich
§ 4. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur Ausübung der Zahnmedizin berufen.
(2) Der zahnärztliche Beruf umfasst jede auf zahnmedizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.
(3) Der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere
die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten und Anomalien der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe,
die Beurteilung von den in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung zahnmedizinisch-diagnostischer Hilfsmittel,
die Behandlung von den in Z 1 angeführten Zuständen,
die Vornahme operativer Eingriffe im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen,
die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und zahnmedizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen,
die Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe und
die Ausstellung von zahnärztlichen Bestätigungen und die Erstellung von zahnärztlichen Gutachten.
(4) Darüber hinaus umfasst der Tätigkeitsbereich des zahnärztlichen Berufs
die Herstellung von Zahnersatzstücken für den Gebrauch im Mund,
die Durchführung von technisch-mechanischen Arbeiten zwecks Ausbesserung von Zahnersatzstücken und
die Herstellung von künstlichen Zähnen und sonstigen Bestandteilen von Zahnersatzstücken
Abkürzung
ZÄG
Abschnitt
Der zahnärztliche Beruf
Berufsbild und Tätigkeitsbereich
§ 4. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur Ausübung der Zahnmedizin berufen.
(2) Der zahnärztliche Beruf umfasst jede auf zahnmedizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.
(3) Der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere
die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten und Anomalien der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe,
die Beurteilung von den in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung zahnmedizinisch-diagnostischer Hilfsmittel,
die Behandlung von den in Z 1 angeführten Zuständen,
die Vornahme operativer Eingriffe im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen,
4a. die Vornahme von kosmetischen und ästhetischen Eingriffen an den Zähnen, sofern diese eine zahnärztliche Untersuchung und Diagnose erfordern,
die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und zahnmedizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen,
die Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe und
die Ausstellung von zahnärztlichen Bestätigungen und die Erstellung von zahnärztlichen Gutachten.
(4) Darüber hinaus umfasst der Tätigkeitsbereich des zahnärztlichen Berufs
die Herstellung von Zahnersatzstücken für den Gebrauch im Mund,
die Durchführung von technisch-mechanischen Arbeiten zwecks Ausbesserung von Zahnersatzstücken und
die Herstellung von künstlichen Zähnen und sonstigen Bestandteilen von Zahnersatzstücken
für jene Personen, die von dem/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs behandelt werden.
Abkürzung
ZÄG
Abschnitt
Der zahnärztliche Beruf
Berufsbild und Tätigkeitsbereich
§ 4. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur Ausübung der Zahnmedizin berufen.
(2) Der zahnärztliche Beruf umfasst jede auf zahnmedizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.
(3) Der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere
die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten und Anomalien der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe,
die Beurteilung von den in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung zahnmedizinisch-diagnostischer Hilfsmittel,
die Behandlung von den in Z 1 angeführten Zuständen,
die Vornahme operativer Eingriffe im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen,
4a. die Vornahme von kosmetischen und ästhetischen Eingriffen an den Zähnen, sofern diese eine zahnärztliche Untersuchung und Diagnose erfordern,
die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und zahnmedizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen,
die Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe und
die Ausstellung von zahnärztlichen Bestätigungen und die Erstellung von zahnärztlichen Gutachten.
(4) Darüber hinaus umfasst der Tätigkeitsbereich des zahnärztlichen Berufs
die Herstellung von Zahnersatzstücken für den Gebrauch im Mund,
die Durchführung von technisch-mechanischen Arbeiten zwecks Ausbesserung von Zahnersatzstücken und
die Herstellung von künstlichen Zähnen und sonstigen Bestandteilen von Zahnersatzstücken
für jene Personen, die von dem/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs behandelt werden.
(5) Für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang ist der Tätigkeitsbereich auf diejenigen zahnärztlichen Tätigkeiten beschränkt, zu denen sie im Rahmen ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Rahmen der Anerkennung gemäß § 9 Abs. 1a berechtigt wurden.
Berufsbezeichnungen
§ 5. (1) Personen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, haben die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ zu führen.
(2) Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder zur Erbringung von zahnärztlichen Dienstleistungen im Bundesgebiet berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der jeweiligen Sprache dieses Staates führen, sofern
neben dieser Name und Ort der Ausbildungsstätte oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt ist und
diese nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden kann, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die von der betreffenden Person nicht erworben wurde.
(3) Der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 und der Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 2 dürfen nur folgende, den Tatsachen entsprechende Zusätze beigefügt werden:
im In- und Ausland erworbene oder verliehene Titel und Würden,
Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung, die von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehen oder anerkannt wurden,
Zusätze, die auf die gegenwärtige Verwendung hinweisen.
(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat auf Antrag Angehörigen des zahnärztlichen Berufs
die mit der dauernden Leitung eines im Rahmen einer Krankenanstalt geführten Instituts oder eines selbständigen Ambulatoriums betraut und
denen mindestens fünf zur selbständigen Berufsausübung berechtigte hauptberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs unterstellt
(5) Die Führung
anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen,
einer Bezeichnung oder eines Titels gemäß Abs. 1 bis 4 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
anderer verwechslungsfähiger Bezeichnungen oder Titel, die geeignet sind, die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder einzelner zahnärztlicher Tätigkeiten vorzutäuschen, durch hiezu nicht berechtigte Personen
Abkürzung
ZÄG
Berufsbezeichnungen
§ 5. (1) Personen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, haben die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ zu führen.
(2) Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder zur Erbringung von zahnärztlichen Dienstleistungen im Bundesgebiet berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der jeweiligen Sprache dieses Staates führen, sofern
neben dieser Name und Ort der Ausbildungsstätte oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt ist und
diese nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden kann, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die von der betreffenden Person nicht erworben wurde.
(3) Der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 und der Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 2 dürfen nur folgende, den Tatsachen entsprechende Zusätze beigefügt werden:
im In- und Ausland erworbene oder verliehene Titel und Würden,
Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung, die von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehen oder anerkannt wurden,
Zusätze, die auf die gegenwärtige Verwendung hinweisen.
Sofern Zusätze gemäß Z 1 zur Verwechslung mit inländischen Amts- oder Berufstiteln geeignet sind, dürfen sie nur mit Bewilligung des/der Bundesministers/Bundesministerin, in dessen/deren Zuständigkeit der verwechslungsfähige Amts- oder Berufstitel fällt, oder in der von diesem/dieser festgelegten Form geführt werden.
(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat auf Antrag Angehörigen des zahnärztlichen Berufs
die mit der dauernden Leitung eines im Rahmen einer Krankenanstalt geführten Instituts oder eines selbständigen Ambulatoriums betraut und
denen mindestens fünf zur selbständigen Berufsausübung berechtigte hauptberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs unterstellt
sind, mit Bescheid die Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“/„Primaria“ zu verleihen. Bei Wegfall der Voraussetzungen oder wenn hervorkommt, dass die Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren, ist diese Berechtigung von der Österreichischen Zahnärztekammer mit Bescheid abzuerkennen.
(5) Die Führung
anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen,
einer Bezeichnung oder eines Titels gemäß Abs. 1 bis 4 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
anderer verwechslungsfähiger Bezeichnungen oder Titel, die geeignet sind, die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder einzelner zahnärztlicher Tätigkeiten vorzutäuschen, durch hiezu nicht berechtigte Personen
ist verboten.
Abkürzung
ZÄG
Berufsbezeichnungen
§ 5. (1) Personen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, haben vorbehaltlich des § 9 Abs. 1b Z 1 die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ zu führen.
(2) Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder zur Erbringung von zahnärztlichen Dienstleistungen im Bundesgebiet berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der jeweiligen Sprache dieses Staates führen, sofern
neben dieser Name und Ort der Ausbildungsstätte oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt ist und
diese nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden kann, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die von der betreffenden Person nicht erworben wurde.
(3) Der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 und der Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 2 dürfen nur folgende, den Tatsachen entsprechende Zusätze beigefügt werden:
im In- und Ausland erworbene oder verliehene Titel und Würden,
Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung, die von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehen oder anerkannt wurden,
Zusätze, die auf die gegenwärtige Verwendung hinweisen.
Sofern Zusätze gemäß Z 1 zur Verwechslung mit inländischen Amts- oder Berufstiteln geeignet sind, dürfen sie nur mit Bewilligung des/der Bundesministers/Bundesministerin, in dessen/deren Zuständigkeit der verwechslungsfähige Amts- oder Berufstitel fällt, oder in der von diesem/dieser festgelegten Form geführt werden.
(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat auf Antrag Angehörigen des zahnärztlichen Berufs
die mit der dauernden Leitung eines im Rahmen einer Krankenanstalt geführten Instituts oder eines selbständigen Ambulatoriums betraut und
denen mindestens fünf zur selbständigen Berufsausübung berechtigte hauptberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs unterstellt
sind, mit Bescheid die Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“/„Primaria“ zu verleihen. Bei Wegfall der Voraussetzungen oder wenn hervorkommt, dass die Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren, ist diese Berechtigung von der Österreichischen Zahnärztekammer mit Bescheid abzuerkennen.
(5) Die Führung
anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen,
einer Bezeichnung oder eines Titels gemäß Abs. 1 bis 4 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
anderer verwechslungsfähiger Bezeichnungen oder Titel, die geeignet sind, die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder einzelner zahnärztlicher Tätigkeiten vorzutäuschen, durch hiezu nicht berechtigte Personen
ist verboten.
Abkürzung
ZÄG
Berufsbezeichnungen
§ 5. (1) Personen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, haben vorbehaltlich des § 9 Abs. 1b Z 1 die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ zu führen.
(1a) Personen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind und eine fachzahnärztliche Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß § 42a erworben haben, sind berechtigt, zusätzlich zur Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“/„Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ zu führen.
(2) Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder zur Erbringung von zahnärztlichen Dienstleistungen im Bundesgebiet berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der jeweiligen Sprache dieses Staates führen, sofern
neben dieser Name und Ort der Ausbildungsstätte oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt ist und
diese nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden kann, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die von der betreffenden Person nicht erworben wurde.
(3) Der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 und 1a und der Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 2 dürfen nur folgende, den Tatsachen entsprechende Zusätze beigefügt werden:
im In- und Ausland erworbene oder verliehene Titel und Würden,
Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung, die von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehen oder anerkannt wurden,
Zusätze, die auf die gegenwärtige Verwendung hinweisen.
Sofern Zusätze gemäß Z 1 zur Verwechslung mit inländischen Amts- oder Berufstiteln geeignet sind, dürfen sie nur mit Bewilligung des/der Bundesministers/Bundesministerin, in dessen/deren Zuständigkeit der verwechslungsfähige Amts- oder Berufstitel fällt, oder in der von diesem/dieser festgelegten Form geführt werden.
(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat auf Antrag Angehörigen des zahnärztlichen Berufs
die mit der dauernden Leitung eines im Rahmen einer Krankenanstalt geführten Instituts oder eines selbständigen Ambulatoriums betraut und
denen mindestens fünf zur selbständigen Berufsausübung berechtigte hauptberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs unterstellt
sind, mit Bescheid die Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“/„Primaria“ zu verleihen. Bei Wegfall der Voraussetzungen oder wenn hervorkommt, dass die Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren, ist diese Berechtigung von der Österreichischen Zahnärztekammer mit Bescheid abzuerkennen.
(5) Die Führung
anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen,
einer Bezeichnung oder eines Titels gemäß Abs. 1 bis 4 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
anderer verwechslungsfähiger Bezeichnungen oder Titel, die geeignet sind, die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder einzelner zahnärztlicher Tätigkeiten vorzutäuschen, durch hiezu nicht berechtigte Personen
ist verboten.
Abschnitt
Berufsberechtigung
Erfordernisse der Berufsausübung
§ 6. (1) Zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:
die Eigenberechtigung,
die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung,
die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
einen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 7 ff und
die Eintragung in die Zahnärzteliste.
(2) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt jedenfalls nicht vor
bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des/der Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu befürchten ist.
Abschnitt
Berufsberechtigung
Erfordernisse der Berufsausübung
§ 6. (1) Zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:
die Eigenberechtigung,
die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung,
die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
einen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 7 ff und
die Eintragung in die Zahnärzteliste.
(2) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt jedenfalls nicht vor
bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu befürchten ist.
Abkürzung
ZÄG
Abschnitt
Berufsberechtigung
Erfordernisse der Berufsausübung
§ 6. (1) Zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:
die Eigenberechtigung,
die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung,
die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
einen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 7 ff und
die Eintragung in die Zahnärzteliste.
(2) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt jedenfalls nicht vor
bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu befürchten ist.
(3) Näheres über den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 1 Z 4 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Zahnärztekammer durch Verordnung zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
Abkürzung
ZÄG
Abschnitt
Berufsberechtigung
Erfordernisse der Berufsausübung
§ 6. (1) Zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:
die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung,
die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
einen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 7 ff und
die Eintragung in die Zahnärzteliste.
(2) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt jedenfalls nicht vor
bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu befürchten ist.
(3) Näheres über den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 1 Z 4 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Zahnärztekammer durch Verordnung zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
Qualifikationsnachweise
§ 7. (1) Als Qualifikationsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs gilt
ein an einer Medizinischen Universität oder der Medizinischen Fakultät einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der Zahnheilkunde,
ein in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener zahnärztlicher Qualifikationsnachweis gemäß § 9,
ein Drittlanddiplom gemäß § 10 oder
ein im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der Zahnheilkunde nostrifizierter akademischer Grad.
(2) Für Flüchtlinge, denen in Österreich Asyl gewährt worden ist, kann, sofern die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 1 nicht möglich ist, der Qualifikationsnachweis auch durch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung,
die in Inhalt und Anforderungen einer zahnmedizinischen Diplomprüfung vergleichbar ist und
durch die die für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen sind,
Qualifikationsnachweise
§ 7. (1) Als Qualifikationsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs gilt
ein an einer Medizinischen Universität oder der Medizinischen Fakultät einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der Zahnheilkunde,
ein in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener zahnärztlicher Qualifikationsnachweis gemäß § 9,
ein im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der Zahnheilkunde nostrifizierter akademischer Grad.
(2) Für Flüchtlinge, denen in Österreich Asyl gewährt worden ist, kann, sofern die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 1 nicht möglich ist, der Qualifikationsnachweis auch durch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung,
die in Inhalt und Anforderungen einer zahnmedizinischen Diplomprüfung vergleichbar ist und
durch die die für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen sind,
Professoren/Professorinnen mit ausländischen zahnmedizinischen Doktoraten
§ 8. Die im Ausland erworbenen zahnmedizinischen Doktorate von Professoren/Professorinnen eines zahnmedizinischen Fachs, die
aus dem Ausland an eine Medizinische Universität in der Republik Österreich berufen wurden und
die Lehrbefugnis als Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen erworben haben,
Qualifikationsnachweise – EWR
§ 9. (1) Folgende Qualifikationsnachweise, die einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 78/686/EWG anzuerkennen:
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Anhang A der Richtlinie 78/686/EWG;
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 7 Abs. 1 oder 3, Artikel 7a Abs. 1 oder Artikel 7b Abs. 1, 2, 3 oder 4 der Richtlinie 78/686/EWG;
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 1 der Richtlinie 81/1057/EWG;
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23b der Richtlinie 78/686/EWG;
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des/der Arztes/Ärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 19, 19a, 19c oder 19d der Richtlinie 78/686/EWG.
(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zum Nachweis der fachlichen Qualifikation gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise festzulegen.
Qualifikationsnachweise – EWR
§ 9. (1) Folgende Qualifikationsnachweise, die einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind als zahnärztliche Qualifikationsnachweise nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen:
Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Anhang V Nummer 5.3.2 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise des/der Arztes/Ärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 37 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 lit. g einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.
(2) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und
über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder
als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Österreichern/Österreicherinnen zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfügen,
(3) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.
Qualifikationsnachweise – EWR
§ 9. (1) Folgende Qualifikationsnachweise, die einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind als zahnärztliche Qualifikationsnachweise nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen:
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