Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG)(NR: GP XXII RV 1087 AB 1133 S. 125. BR: AB 7402 S. 727.)[CELEX-Nr.: 31978L0686, 31978L0687]
Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Anhang V Nummer 5.3.2 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise des/der Arztes/Ärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 37 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 lit. g einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.
(2) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und
über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder
als Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreichern/Österreicherinnen zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG verfügen oder
durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines/einer Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, oder den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben oder
über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG verfügen.
(3) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.
Qualifikationsnachweise – EWR
§ 9. (1) Folgende Qualifikationsnachweise, die einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind als zahnärztliche Qualifikationsnachweise nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen:
Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Anhang V Nummer 5.3.2 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise des/der Arztes/Ärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 37 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 lit. g einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.
(2) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und
über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder
als Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreichern/Österreicherinnen zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG verfügen oder
durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof oder das Bundesverwaltungsgericht den Status eines/einer Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, oder den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben oder
über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG verfügen.
(3) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.
Qualifikationsnachweise – EWR
§ 9. (1) Folgende Qualifikationsnachweise sind als zahnärztliche Qualifikationsnachweise nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen:
Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Anhang V Nummer 5.3.2 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise des/der Arztes/Ärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 37 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 lit. g einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)
(3) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.
Abkürzung
ZÄG
Qualifikationsnachweise – EWR
§ 9. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat folgende von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise auf Antrag als zahnärztliche Qualifikationsnachweise nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen:
Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Anhang V Nummer 5.3.2 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise des/der Arztes/Ärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 37 Abs. 1, 2 oder 4 der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 lit. g einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.
(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.
(3) Der/Die Antragsteller/Antragstellerin hat
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und
einen Nachweis eines Wohnsitzes oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 6) hat der/die Antragsteller/Antragstellerin die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat
in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 1 bis 3) innerhalb von drei Monaten und
in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 4 und 5), innerhalb von vier Monaten
nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.
(5) Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der/die Antragsteller/Antragstellerin gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Österreichische Zahnärztekammer die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
Abkürzung
ZÄG
Qualifikationsnachweise – EWR
§ 9. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat folgende von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise auf Antrag als zahnärztliche Qualifikationsnachweise nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen:
Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Anhang V Nummer 5.3.2 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise des/der Arztes/Ärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 37 Abs. 1, 2 oder 4 der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 lit. g einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.
(1a) Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs erworben haben, ist auf entsprechenden Antrag im Einzelfall ein partieller Zugang zu einer eingeschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
der/die Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs qualifiziert und berechtigt;
der/die Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 unterliegt;
es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation des/der Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem zahnärztlichen Beruf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den/die Berufsangehörige gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten zahnärztlichen Beruf in Österreich zu erlangen;
die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom zahnärztlichen Beruf erfassten Tätigkeiten trennen;
dem partiellen Berufszugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
(1b) Personen, denen gemäß Abs. 1a ein partieller Berufszugang gewährt wurde, haben
ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
die betroffenen Patienten/Patientinnen, die Dienstgeber bzw. die Dienstleistungsempfänger/Dienstleistungsempfängerinnen eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.
(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 und 1a anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.
(3) Der/Die Antragsteller/Antragstellerin hat
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und
einen Nachweis eines Wohnsitzes oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 6) hat der/die Antragsteller/Antragstellerin die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat
in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 1 bis 3) innerhalb von drei Monaten und
in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 1a), innerhalb von vier Monaten
nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.
(5) Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der/die Antragsteller/Antragstellerin gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Österreichische Zahnärztekammer die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
Abkürzung
ZÄG
[CELEX-Nr.: 32021L1883]
Qualifikationsnachweise – EWR
§ 9. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat folgende von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise auf Antrag als zahnärztliche Qualifikationsnachweise nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen:
Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Anhang V Nummer 5.3.2 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise des/der Arztes/Ärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 37 Abs. 1, 2 oder 4 der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 lit. g einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.
(1a) Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs erworben haben, ist auf entsprechenden Antrag im Einzelfall ein partieller Zugang zu einer eingeschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
der/die Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs qualifiziert und berechtigt;
der/die Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 unterliegt;
es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation des/der Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem zahnärztlichen Beruf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den/die Berufsangehörige gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten zahnärztlichen Beruf in Österreich zu erlangen;
die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom zahnärztlichen Beruf erfassten Tätigkeiten trennen;
dem partiellen Berufszugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
(1b) Personen, denen gemäß Abs. 1a ein partieller Berufszugang gewährt wurde, haben
ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
die betroffenen Patienten/Patientinnen, die Dienstgeber bzw. die Dienstleistungsempfänger/Dienstleistungsempfängerinnen eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.
(1c) Die Österreichische Zahnärztekammer hat folgende von einem EWRVertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise auf Antrag als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen:
Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Anhang V Nummer 5.3.3 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise für die fachzahnärztliche Spezialisierung in der Kieferorthopädie gemäß Art. 10 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Artikel 10 lit. g einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.
(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1, 1a und 1c anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.
(3) Der/Die Antragsteller/Antragstellerin hat
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und
einen Nachweis eines Wohnsitzes oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 6) hat der/die Antragsteller/Antragstellerin die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat
in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1c Z 1 und 2) innerhalb von drei Monaten und
in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 4 und 5, Abs. 1a und Abs. 1c Z 3 bis 5), innerhalb von vier Monaten
nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.
(5) Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der/die Antragsteller/Antragstellerin gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Österreichische Zahnärztekammer die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
Drittlanddiplome
§ 10. Als Qualifikationsnachweise gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 gelten zahnärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sofern
dieser/diese in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt ist und
von der Österreichischen Zahnärztekammer die Gleichwertigkeit der Qualifikation unter Berücksichtigung der im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen zahnärztlichen Berufserfahrung und Ausbildung festgestellt wurde.
Abschnitt
Zahnärzteliste
Führung der Zahnärzteliste
§ 11. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Landeszahnärztekammern die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen.
(2) Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
Eintragungsnummer;
Vor- und Zunamen, gegebenenfalls Geburtsname;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Staatsangehörigkeit;
Nachweis der abgeschlossenen zahnmedizinischen Hochschulausbildung;
Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt;
Zustelladresse;
Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten Wohnsitz einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit;
Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit;
Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze;
von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung;
Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit.
(3) Die unter Abs. 2 Z 1 und 2 sowie 8 bis 18 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
(4) Angehörige des zahnärztlichen Berufs können darüber hinaus
zahnmedizinische Tätigkeitsbereiche,
sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
(5) Die Zahnärzteliste ist nach
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs,
Angehörigen des Dentistenberufs und
außerordentlichen Kammermitgliedern
Abschnitt
Zahnärzteliste
Führung der Zahnärzteliste
§ 11. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Landeszahnärztekammern die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen.
(2) Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
Eintragungsnummer;
Vor- und Zunamen, gegebenenfalls Geburtsname;
2a. akademischer Grad;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Staatsangehörigkeit;
Nachweis der abgeschlossenen zahnmedizinischen Hochschulausbildung;
Hauptwohnsitz;
Zustelladresse;
Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten Wohnsitz einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit;
Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit;
Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze;
von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung;
Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
Anerkennung einer Ordinationsstätte als zahnärztliche Lehrpraxis oder einer Gruppenpraxis als zahnärztliche Lehrgruppenpraxis.
(3) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 2a sowie 8 bis 19 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
(4) Angehörige des zahnärztlichen Berufs können darüber hinaus
zahnmedizinische Tätigkeitsbereiche,
sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
(5) Die Zahnärzteliste ist nach
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs,
Angehörigen des Dentistenberufs und
außerordentlichen Kammermitgliedern
Abkürzung
ZÄG
Abschnitt
Zahnärzteliste
Führung der Zahnärzteliste
§ 11. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Landeszahnärztekammern die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen.
(2) Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
Eintragungsnummer;
Vor- und Zunamen, gegebenenfalls Geburtsname;
2a. akademischer Grad;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Staatsangehörigkeit;
Nachweis der abgeschlossenen zahnmedizinischen Hochschulausbildung;
Hauptwohnsitz;
Zustelladresse;
Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten Wohnsitz einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit;
Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit;
Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze;
von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung;
Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
(Anm.: Z 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)
(3) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 2a sowie 8 bis 19 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
(4) Angehörige des zahnärztlichen Berufs können darüber hinaus
zahnmedizinische Tätigkeitsbereiche,
sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
in die Zahnärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Zahnärzteliste bekannt gegeben sowie in Zahnärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.
(5) Die Zahnärzteliste ist nach
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs,
Angehörigen des Dentistenberufs und
außerordentlichen Kammermitgliedern
zu gliedern.
Abkürzung
ZÄG
Abschnitt
Zahnärzteliste
Führung der Zahnärzteliste
§ 11. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Landeszahnärztekammern die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen.
(2) Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
Eintragungsnummer;
Vor- und Zunamen, gegebenenfalls Geburtsname;
2a. akademischer Grad;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Staatsangehörigkeit;
Nachweis der abgeschlossenen zahnmedizinischen Hochschulausbildung;
Hauptwohnsitz;
Zustelladresse;
Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten Wohnsitz einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit;
Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit;
Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze;
von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung;
Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
(Anm.: Z 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)
(3) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 2a sowie 8 bis 19 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
(4) Angehörige des zahnärztlichen Berufs können darüber hinaus
zahnmedizinische Tätigkeitsbereiche,
sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
in die Zahnärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Zahnärzteliste bekannt gegeben sowie in Zahnärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.
(5) Die Zahnärzteliste ist nach
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs,
Angehörigen des Dentistenberufs und
außerordentlichen Kammermitgliedern
zu gliedern.
(6) Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von 20 Jahren nach der Streichung aus der Zahnärzteliste aufzubewahren.
Abkürzung
ZÄG
Abschnitt
Zahnärzteliste
Führung der Zahnärzteliste
§ 11. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Landeszahnärztekammern die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen.
(2) Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
Eintragungsnummer;
Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname;
2a. akademischer Grad;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Staatsangehörigkeit;
Nachweis der abgeschlossenen zahnmedizinischen Hochschulausbildung;
Hauptwohnsitz;
Zustelladresse;
Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten Wohnsitz einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit;
Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit;
Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze;
von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung;
Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
(Anm.: Z 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)
(3) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 2a sowie 8 bis 19 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
(4) Angehörige des zahnärztlichen Berufs können darüber hinaus
zahnmedizinische Tätigkeitsbereiche,
sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
in die Zahnärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Zahnärzteliste bekannt gegeben sowie in Zahnärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.
(5) Die Zahnärzteliste ist nach
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs,
Angehörigen des Dentistenberufs und
außerordentlichen Kammermitgliedern
zu gliedern.
(6) Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von 20 Jahren nach der Streichung aus der Zahnärzteliste aufzubewahren.
Abkürzung
ZÄG
Abschnitt
Zahnärzteliste
Führung der Zahnärzteliste
§ 11. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Landeszahnärztekammern die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen.
(2) Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
Eintragungsnummer;
Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname;
2a. akademischer Grad;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Staatsangehörigkeit;
Nachweis der abgeschlossenen zahnmedizinischen oder bei partiellem Berufszugang (§ 9 Abs. 1a) entsprechenden Hochschulausbildung;
Hauptwohnsitz;
Zustelladresse;
Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten Wohnsitz einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit;
Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit;
Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze;
von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung;
Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
(Anm.: Z 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)
(3) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 2a sowie 8 bis 19 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
(4) Angehörige des zahnärztlichen Berufs können darüber hinaus
zahnmedizinische Tätigkeitsbereiche,
sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
in die Zahnärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Zahnärzteliste bekannt gegeben sowie in Zahnärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.
(5) Die Zahnärzteliste ist nach
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs mit vollem Berufszugang,
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs mit partiellem Berufszugang (§ 9 Abs. 1a),
Angehörigen des Dentistenberufs und
außerordentlichen Kammermitgliedern
zu gliedern.
(6) Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von 20 Jahren nach der Streichung aus der Zahnärzteliste aufzubewahren.
Abkürzung
ZÄG
Abschnitt
Zahnärzteliste
Führung der Zahnärzteliste
§ 11. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Landeszahnärztekammern die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen.
(2) Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
Eintragungsnummer;
Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname;
2a. akademischer Grad;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Staatsangehörigkeit;
Nachweis der abgeschlossenen zahnmedizinischen Hochschulausbildung;
Hauptwohnsitz;
Zustelladresse;
Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten Wohnsitz einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit;
Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit;
Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze;
von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung;
Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
(Anm.: Z 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)
(3) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 2a sowie 8 bis 19 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
(4) Angehörige des zahnärztlichen Berufs können darüber hinaus
zahnmedizinische Tätigkeitsbereiche,
sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
in die Zahnärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Zahnärzteliste bekannt gegeben sowie in Zahnärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.
(5) Die Zahnärzteliste ist nach
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs,
Angehörigen des Dentistenberufs und
außerordentlichen Kammermitgliedern
zu gliedern.
(6) Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von 20 Jahren nach der Streichung aus der Zahnärzteliste aufzubewahren.
Abkürzung
ZÄG
Abschnitt
Zahnärzteliste
Führung der Zahnärzteliste
§ 11. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Landeszahnärztekammern die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen.
(2) Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
Eintragungsnummer;
Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname;
2a. akademischer Grad;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Staatsangehörigkeit;
Nachweis der abgeschlossenen zahnmedizinischen oder bei partiellem Berufszugang (§ 9 Abs. 1a) entsprechenden Hochschulausbildung;
Hauptwohnsitz;
Zustelladresse;
Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten Wohnsitz einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit;
Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit;
Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze;
von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung;
Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
(Anm.: Z 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)
(3) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 2a sowie 8 bis 19 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
(4) Angehörige des zahnärztlichen Berufs können darüber hinaus
zahnmedizinische Tätigkeitsbereiche,
sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
in die Zahnärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Zahnärzteliste bekannt gegeben sowie in Zahnärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.
(5) Die Zahnärzteliste ist nach
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs mit vollem Berufszugang,
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs mit partiellem Berufszugang (§ 9 Abs. 1a),
Angehörigen des Dentistenberufs und
außerordentlichen Kammermitgliedern
zu gliedern.
(6) Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von 20 Jahren nach der Streichung aus der Zahnärzteliste aufzubewahren.
Abkürzung
ZÄG
Abschnitt
Zahnärzteliste
Führung der Zahnärzteliste
§ 11. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen.
(2) Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
Eintragungsnummer;
Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname;
2a. akademischer Grad;
2b. Geschlecht;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Staatsangehörigkeit;
Nachweis der abgeschlossenen zahnmedizinischen oder bei partiellem Berufszugang (§ 9 Abs. 1a) entsprechenden Hochschulausbildung;
Hauptwohnsitz;
Zustelladresse;
Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten Wohnsitz einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit;
Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit;
Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze;
von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung;
Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
(Anm.: Z 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)
(3) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 2a sowie 8 bis 19 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
(4) Angehörige des zahnärztlichen Berufs können darüber hinaus
zahnmedizinische Tätigkeitsbereiche,
sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
in die Zahnärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Zahnärzteliste bekannt gegeben sowie in Zahnärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.
(5) Die Zahnärzteliste ist nach
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs mit vollem Berufszugang,
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs mit partiellem Berufszugang (§ 9 Abs. 1a),
Angehörigen des Dentistenberufs und
außerordentlichen Kammermitgliedern
zu gliedern.
(6) Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von 20 Jahren nach der Streichung aus der Zahnärzteliste aufzubewahren.
Abkürzung
ZÄG
Abschnitt
Zahnärzteliste
Führung der Zahnärzteliste
§ 11. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen.
(2) Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
Eintragungsnummer;
Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname;
2a. akademischer Grad;
2b. Geschlecht;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Staatsangehörigkeit;
Nachweis der abgeschlossenen zahnmedizinischen oder bei partiellem Berufszugang (§ 9 Abs. 1a) entsprechenden Hochschulausbildung;
Hauptwohnsitz;
Zustelladresse;
Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten Wohnsitz einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit;
Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit;
Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze;
von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung;
Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
(Anm.: Z 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)
(3) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 2a sowie 8 bis 18 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
(4) Angehörige des zahnärztlichen Berufs können darüber hinaus
zahnmedizinische Tätigkeitsbereiche,
sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
in die Zahnärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Zahnärzteliste bekannt gegeben sowie in Zahnärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.
(5) Die Zahnärzteliste ist nach
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs mit vollem Berufszugang,
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs mit partiellem Berufszugang (§ 9 Abs. 1a),
Angehörigen des Dentistenberufs und
außerordentlichen Kammermitgliedern
zu gliedern.
(6) Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von 20 Jahren nach der Streichung aus der Zahnärzteliste aufzubewahren.
Abkürzung
ZÄG
Abschnitt
Zahnärzteliste
Führung der Zahnärzteliste
§ 11. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen.
(2) Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
Eintragungsnummer;
Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname;
2a. akademischer Grad;
2b. Geschlecht;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Staatsangehörigkeit;
Nachweis der abgeschlossenen zahnmedizinischen oder bei partiellem Berufszugang (§ 9 Abs. 1a) entsprechenden Hochschulausbildung;
Hauptwohnsitz;
5a. Nachweis der fachzahnärztlichen Qualifikation für Kieferorthopädie;
Zustelladresse;
Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten Wohnsitz einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit;
Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit;
Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze;
von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung;
Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
(Anm.: Z 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)
(3) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 2a sowie 8 bis 18 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
(4) Angehörige des zahnärztlichen Berufs können darüber hinaus
zahnmedizinische Tätigkeitsbereiche,
sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
in die Zahnärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Zahnärzteliste bekannt gegeben sowie in Zahnärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.
(5) Die Zahnärzteliste ist nach
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs mit vollem Berufszugang,
1a. Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Z 1 mit fachzahnärztlicher Qualifikation für Kieferorthopädie (§ 42a),
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs mit partiellem Berufszugang (§ 9 Abs. 1a),
Angehörigen des Dentistenberufs und
außerordentlichen Kammermitgliedern
zu gliedern.
(6) Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von 20 Jahren nach der Streichung aus der Zahnärzteliste aufzubewahren.
Abkürzung
ZÄG
Abschnitt
Zahnärzteliste
Führung der Zahnärzteliste
§ 11. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen.
(2) Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
Eintragungsnummer;
Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname;
2a. akademischer Grad;
2b. Geschlecht;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Staatsangehörigkeit;
Nachweis der abgeschlossenen zahnmedizinischen oder bei partiellem Berufszugang (§ 9 Abs. 1a) entsprechenden Hochschulausbildung;
Hauptwohnsitz;
5a. Nachweis der fachzahnärztlichen Qualifikation für Kieferorthopädie;
Zustelladresse;
Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten Wohnsitz einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit;
Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit;
Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze;
von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung;
Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
bereichsspezifisches Personenkennzeichen Gesundheit („bPK GH“).
(3) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 2a sowie 8 bis 18 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen.
(4) Angehörige des zahnärztlichen Berufs können darüber hinaus
zahnmedizinische Tätigkeitsbereiche,
sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
in die Zahnärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Zahnärzteliste bekannt gegeben sowie in Zahnärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.
(5) Die Zahnärzteliste ist nach
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs mit vollem Berufszugang,
1a. Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Z 1 mit fachzahnärztlicher Qualifikation für Kieferorthopädie (§ 42a),
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs mit partiellem Berufszugang (§ 9 Abs. 1a),
Angehörigen des Dentistenberufs und
außerordentlichen Kammermitgliedern
zu gliedern.
(6) Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von 20 Jahren nach der Streichung aus der Zahnärzteliste aufzubewahren.
Abkürzung
ZÄG
Datenverarbeitung durch die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds
§ 11a. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat den Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung der zahnmedizinischen Versorgung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Art. 9 der Vereinbarungen gemäß Art. 15a BVG Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften über standardisierte elektronische Schnittstellen die in Abs. 2 angeführten Daten aus der Zahnärzteliste zur Verfügung zu stellen. Die einen Angehörigen/eine Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs betreffenden Daten sind nur jenen Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds zur Verfügung zu stellen, in dessen Bundesland der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs Berufssitze und/oder Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten/Wohnsitzzahnärztinnen den Wohnsitz hat.
(2) Auf folgende Daten aus der Zahnärzteliste ist gemäß Abs. 1 Zugriff zu gewähren:
Jahr der Geburt,
Geschlecht,
Staatsangehörigkeit,
akademische Grade,
Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen,
auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze,
von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung,
Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung,
Art der Berufstätigkeit (freiberufliche Berufsausübung oder Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses),
Postleitzahlen der Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten/Wohnsitzzahnärztinnen des Wohnsitzes einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit,
Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit,
Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten,
Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung,
Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen,
Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit.
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RIS
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