Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung – GuK-LFV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 65a und 73 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2005, wird verordnet:
Abkürzung
GuK-LFV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 65a und 73 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2005, wird verordnet:
Abkürzung
GuK-LFV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 65a und 73 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2005, wird verordnet:
Abschnitt
Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005,
Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002,
Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2003,
Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2000,
Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2005,
Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems – DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22,
Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems – DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998.
Abschnitt
Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006,
Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002,
Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2006,
Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2000,
Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2006,
Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems – DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22,
Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems – DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998.
Abschnitt
Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2008 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3,
Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002,
Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3,
Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3,
Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2008 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3,
Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems – DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22,
Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems – DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998.
Abschnitt
Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2009,
Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002,
Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3,
Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3,
Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009,
Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems – DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22,
Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems – DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998.
Abschnitt
Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011,
Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002,
Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011,
Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3,
Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2011 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 45/2011,
Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems – DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22,
Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems – DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998.
Abschnitt
Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013,
Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002,
Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2013,
Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3,
Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2013,
Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems – DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22,
Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems – DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998,
Privatuniversitätengesetz – PUG, BGBl. I Nr. 74/2011.
Abschnitt
Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013,
Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002,
Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014,
Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3,
Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2015,
Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems – DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014,
Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems – DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998,
Privatuniversitätengesetz – PUG, BGBl. I Nr. 74/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2015,
Abkürzung
GuK-LFV
Abschnitt
Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016,
Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002,
Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014,
Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3,
Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2015,
Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems – DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014,
Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems – DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998,
Privatuniversitätengesetz – PUG, BGBl. I Nr. 74/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2015,
Abkürzung
GuK-LFV
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018,
Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002,
Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018,
Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3,
Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018,
Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz – UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018,
Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems – DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998,
Privatuniversitätengesetz – PUG, BGBl. I Nr. 74/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018.
Abkürzung
GuK-LFV
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018,
Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002,
Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018,
Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3,
Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2019,
Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz – UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018,
Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems – DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998,
Privatuniversitätengesetz – PUG, BGBl. I Nr. 74/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018.
Abkürzung
GuK-LFV
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2021,
Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002,
Fachhochschulgesetz – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021,
Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3,
Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021,
Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz – UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018,
Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems – DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998,
Privatuniversitätengesetz – PUG, BGBl. I Nr. 74/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018,
Privathochschulgesetz – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021.
Abkürzung
GuK-LFV
Ausbildungsziel – Qualitätssicherung
§ 2. (1) Die Sonderausbildung für Lehraufgaben dient der Vermittlung von Kompetenzen für die Ausübung von Lehraufgaben gemäß §§ 23 ff GuKG.
(2) Die Sonderausbildung für Führungsaufgaben dient der Vermittlung von Kompetenzen für die Ausübung von Führungsaufgaben gemäß § 26 GuKG.
(3) Das Ausbildungsziel dieser Sonderausbildungen ist der Erwerb wissenschaftlich fundierter Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Wahrnehmung von Lehraufgaben und von Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich sind.
(4) Die Erreichung des Ausbildungsziels ist durch die Leitung der Sonderausbildung zum Zweck der Qualitätssicherung zu evaluieren.
Abkürzung
GuK-LFV
Ausbildungsablauf
§ 3. (1) Die Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben werden in Form von Lernfeldern vermittelt.
(2) Lernfelder sind didaktisch begründete, berufsrelevante Themen- und Ausbildungsbereiche, in denen die Bildungsaufgabe darin besteht, die definierten Kompetenzen zu erreichen.
(3) Die Abfolge der einzelnen Lernfelder sowie deren didaktische Umsetzung sind variabel.
Abkürzung
GuK-LFV
Ausbildungsinhalte
§ 4. (1) Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben umfassen jeweils 1600 Stunden und sind in drei gemeinsame Lernfelder und jeweils vier spezifische Lernfelder gemäß Anlage 1 gegliedert.
(2) Die Sonderausbildung für Lehraufgaben beinhaltet die in den Anlagen 2 und 3 angeführten Lernfelder im festgelegten Stundenausmaß.
(3) Die Sonderausbildung für Führungsaufgaben beinhaltet die in den Anlagen 2 und 4 angeführten Lernfelder im festgelegten Stundenausmaß.
(4) Im Rahmen der Sonderausbildungen sind die in den Anlagen 2 bis 4 angeführten Kompetenzen zu vermitteln.
Abkürzung
GuK-LFV
Anwendung der GuK-SV
§ 5. Bei der Durchführung von Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben sind, sofern die §§ 7 ff nicht anderes bestimmen, die Bestimmungen der GuK-SV hinsichtlich
Lehrtätigkeit (§ 4 GuK-SV), räumliche und sachliche Ausstattung (§ 6 GuK-SV), Aufnahme in eine Sonderausbildung (§ 7 GuK-SV), Ausschluss von und Ausscheiden aus einer Sonderausbildung (§§ 8 und 25 GuK-SV), Ausbildungszeit (§ 9 GuK-SV), Teilnahmeverpflichtung (§ 10 GuK-SV), Unterbrechung der Ausbildung (§ 11 GuK-SV), Leitung (§ 12 GuK-SV), Ausbildungsordnung (§ 13 GuK-SV),
Prüfungen und Beurteilungen einschließlich der kommissionellen Abschlussprüfung (§§ 18 bis 39 GuK-SV) sowie
Nostrifikationen und EWR-Zulassungen (§§ 41 bis 49 GuK-SV)
anzuwenden.
Abkürzung
GuK-LFV
Qualifikation der Lehrkräfte
§ 6. Als Lehrkräfte sind Personen zu bestellen, die
das erforderliche Fachwissen für das jeweilige Lernfeld gemäß Anlagen 2 bis 4 durch eine facheinschlägige wissenschaftliche oder berufliche Qualifikation nachweisen und
pädagogisch geeignet sind.
Abkürzung
GuK-LFV
Prüfungen und Beurteilungen
§ 7. (1) Die Beurteilung in den Lernfeldern hat in der in den Anlagen 2 bis 4 angeführten Form zu erfolgen.
(2) Abweichend von § 21 Abs. 3 GuK-SV sind die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Lernfeld VII (Praktikum) der Anlagen 3 und 4 mit
„Bestanden“ oder
„Nicht bestanden“
zu beurteilen.
(3) Abweichend von § 34 GuK-SV ist im Rahmen der Beurteilung der Gesamtleistung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen eine Beurteilung der Praktika mit „Bestanden“ für die Beurteilungsstufen „Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, „Mit gutem Erfolg bestanden“ und „Mit Erfolg bestanden“ erforderlich.
Abkürzung
GuK-LFV
Ergänzungsausbildungen und Ausgleichsmaßnahmen
§ 7a. Abweichend von §§ 41 ff GuK-SV können
Ergänzungsausbildungen im Rahmen einer Nostrifikation und
Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen einer EWR-Anerkennung
in Lehr- und Führungsaufgaben auch an einer gemäß §§ 9 bzw. 10 gleichgehaltenen Ausbildung gemäß Anlage 6 bzw. Anlage 7 durchgeführt werden.
Abkürzung
GuK-LFV
Ergänzungsausbildungen und Ausgleichsmaßnahmen
§ 7a. Die Bestimmungen der GuK-SV hinsichtlich Nostrifikationen und EWR-Anerkennungen (§§ 41 bis 49 GuK-SV) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Ergänzungsausbildungen im Rahmen einer Nostrifikation und
Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen einer EWR-Anerkennung
in Lehr- und Führungsaufgaben an einer gemäß §§ 9 bzw. 10 anerkannten Ausbildung gemäß Anlage 6 bzw. Anlage 7 durchgeführt werden.
Abkürzung
GuK-LFV
Diplom
§ 8. (1) Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Diplom gemäß dem Muster der Anlage 5 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Diplome nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Ausstellung des Diploms mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Die Datenverarbeitungsregisternummer (DVR-Nummer) ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.
(3) Das Diplom ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
Abschnitt
Gleichhaltung von Universitäts- und Fachhochschulausbildungen
Gleichhaltung mit der Sonderausbildung für Lehraufgaben
§ 9. Die in der Anlage 6 angeführten Ausbildungen gemäß UniStG, FHStG, UniAkkG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz 2004 oder DUK-Gesetz sind der Sonderausbildung für Lehraufgaben für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gleichgehalten.
Abschnitt
Gleichhaltung von Universitäts- und Fachhochschulausbildungen
Gleichhaltung mit der Sonderausbildung für Lehraufgaben
§ 9. Die in der Anlage 6 angeführten Ausbildungen gemäß UniStG, FHStG, UniAkkG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz 2004 oder DUK-Gesetz, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind der Sonderausbildung für Lehraufgaben für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gleichgehalten.
Abkürzung
GuK-LFV
Abschnitt
Gleichhaltung von Universitäts- und Fachhochschulausbildungen
Gleichhaltung mit der Sonderausbildung für Lehraufgaben
§ 9. Die in der Anlage 6 angeführten Ausbildungen gemäß UniStG, FHStG, UniAkkG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz 2004, DUK-Gesetz oder PUG, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind der Sonderausbildung für Lehraufgaben für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gleichgehalten.
Abkürzung
GuK-LFV
Abschnitt
Anerkannte Universitäts- und Fachhochschulausbildungen
Lehraufgaben
§ 9. Die in der Anlage 6 angeführten Ausbildungen gemäß UniStG, FHStG, UniAkkG, Universitätsgesetz 2002, UWK-Gesetz, DUK-Gesetz oder PUG, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.
Abkürzung
GuK-LFV
Abschnitt
Anerkannte Universitäts- und Fachhochschulausbildungen
Lehraufgaben
§ 9. Die in der Anlage 6 angeführten Ausbildungen auf Grundlage der Bundesgesetze gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bis 9, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.
Gleichhaltung mit der Sonderausbildung für Führungsaufgaben
§ 10. Die in der Anlage 7 angeführten Ausbildungen gemäß UniStG, FHStG, UniAkkG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz 2004 oder DUK-Gesetz sind der Sonderausbildung für Führungsaufgaben für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gleichgehalten.
Gleichhaltung mit der Sonderausbildung für Führungsaufgaben
§ 10. Die in der Anlage 7 angeführten Ausbildungen gemäß UniStG, FHStG, UniAkkG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz 2004 oder DUK-Gesetz, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind der Sonderausbildung für Führungsaufgaben für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gleichgehalten.
Abkürzung
GuK-LFV
Gleichhaltung mit der Sonderausbildung für Führungsaufgaben
§ 10. Die in der Anlage 7 angeführten Ausbildungen gemäß UniStG, FHStG, UniAkkG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz 2004, DUK-Gesetz oder PUG, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind der Sonderausbildung für Führungsaufgaben für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gleichgehalten.
Abkürzung
GuK-LFV
Führungsaufgaben
§ 10. Die in der Anlage 7 angeführten Ausbildungen gemäß UniStG, FHStG, UniAkkG, Universitätsgesetz 2002, UWK-Gesetz, DUK-Gesetz oder PUG, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.
Abkürzung
GuK-LFV
Führungsaufgaben
§ 10. Die in der Anlage 7 angeführten Ausbildungen auf Grundlage der Bundesgesetze gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bis 9, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.
Abkürzung
GuK-LFV
Übergangsbestimmung
§ 11. Die in der Anlage 8 angeführten Ausbildungen,
die auf Grund der Sonderausbildungsgleichhaltungs-Verordnung – SGV, BGBl. Nr. 34/1995, gleichgeachtet worden sind, oder
die vor dem 1. September 1998 begonnen wurden,
sind der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gleichgehalten.
Abkürzung
GuK-LFV
Übergangsbestimmung
§ 11. Die in der Anlage 8 angeführten Ausbildungen,
die auf Grund der Sonderausbildungsgleichhaltungs-Verordnung – SGV, BGBl. Nr. 34/1995, gleichgeachtet worden sind, oder
die vor dem 1. September 1998 begonnen wurden,
sind als Ausbildungen für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.
Abkürzung
GuK-LFV
Außer-Kraft-Treten
§ 12. Die Sonderausbildungsgleichhaltungs-Verordnung – SGV, BGBl. Nr. 34/1995, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
Anlage 1
Gliederung der Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für
Führungsaufgaben
```
```
Lehraufgaben Führungsaufgaben
```
```
LERNFELD I (200 Stunden)
Person – Interaktion – Kommunikatio
```
```
LERNFELD II (100 Stunden)
Gesundheit – Krankheit – Gesellschaft
```
```
LERNFELD III (300 Stunden)
Wissenschaft und Beruf I (100 Stunden)
Wissenschaft und Beruf II (200 Stunden
```
```
LERNFELD IV (370 Stunden) LERNFELD IV (150 Stunden)
Lehren und Lernen I (220 Stunden) Führen und Leiten
Lehren und Lernen II (150 Stunden)
```
```
LERNFELD V (150 Stunden) LERNFELD V (370 Stunden)
Bildungsmanagement Management (220 Stunden)
Angewandtes Pflegemanagement
(150 Stunden
```
```
LERNFELD VI (180 Stunden) LERNFELD VI (180 Stunden)
Einrichtungsautonomer Berei Einrichtungsautonomer Bereich
```
```
LERNFELD VII (300 Stunden) LERNFELD VII (300 Stunden)
Praktiku Praktikum
```
```
Abkürzung
GuK-LFV
Anlage 1
Gliederung der Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben
| Lehraufgaben | Führungsaufgaben |
|---|---|
| LERNFELD I (200 Stunden) | |
| Person – Interaktion – Kommunikation | |
| LERNFELD II (100 Stunden) | |
| Gesundheit – Krankheit – Gesellschaft | |
| LERNFELD III (300 Stunden) | |
| Wissenschaft und Beruf I (100 Stunden) Wissenschaft und Beruf II (200 Stunden) | |
| LERNFELD IV (370 Stunden) | LERNFELD IV (150 Stunden) |
| Lehren und Lernen I (220 Stunden) Lehren und Lernen II (150 Stunden) | Führen und Leiten (personenbezogen) |
| LERNFELD V (150 Stunden) | LERNFELD V (370 Stunden) |
| Bildungsmanagement | Management (220 Stunden) Angewandtes Pflegemanagement (150 Stunden) |
| LERNFELD VI (180 Stunden) | LERNFELD VI (180 Stunden) |
| Einrichtungsautonomer Bereich | Einrichtungsautonomer Bereich |
| LERNFELD VII (300 Stunden) | LERNFELD VII (300 Stunden) |
| Praktikum | Praktikum |
Abkürzung
GuK-LFV
Anlage 1
Gliederung der Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben
| Lehraufgaben | Führungsaufgaben |
|---|---|
| LERNFELD I (200 Stunden) | |
| Person – Interaktion – Kommunikation | |
| LERNFELD II (100 Stunden) | |
| Gesundheit – Krankheit – Gesellschaft | |
| LERNFELD III (300 Stunden) | |
| Wissenschaft und Beruf I (100 Stunden) Wissenschaft und Beruf II (200 Stunden) | |
| LERNFELD IV (370 Stunden) | LERNFELD IV (150 Stunden) |
| Lehren und Lernen I (220 Stunden) Lehren und Lernen II (150 Stunden) | Führen und Leiten (personenbezogen) |
| LERNFELD V (150 Stunden) | LERNFELD V (370 Stunden) |
| Bildungsmanagement | Management (220 Stunden) Angewandtes Pflegemanagement (150 Stunden) |
| LERNFELD VI (180 Stunden) | LERNFELD VI (180 Stunden) |
| Einrichtungsautonomer Bereich | Einrichtungsautonomer Bereich |
| LERNFELD VII (300 Stunden) | LERNFELD VII (300 Stunden) |
| Praktikum | Praktikum |
Anlage 2/1
Gemeinsame Lernfelder der Sonderausbildungen für Lehraufgaben
und für Führungsaufgaben
```
```
LERNFELD I Leis-
Person – Interaktion – Kompetenzen Stunden tungs-
Kommunikati fest-
stel-
lung
```
```
In diesem Lernfeld sollen - Reflexion der 200 Teil-
sozial-kommunikative eigenen Rolle(n) nahme
Kompetenzen entwickelt und im gesellschaft-
gefördert werden, um lichen und
Auszubildende sowie beruflichen
Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen Kontext und
führen, begleiten, anleiten, Entwickeln einer
unterstützen und fördern zu persönlichen
können. Insofern steht hier Rollen-
die Entwicklung der eigenen perspektive;
Persönlichkeit einschließlich - Teamfähigkeit,
personaler Kompetenzen in der um an gemeinsam
jeweils gewählten Berufsrolle gestellten
im Zentrum des Lernens. Aufgaben
Schwerpunkte des Lernfeldes: arbeiten zu
Soziales Lernen, können;
Kommunikation, - Gruppenprozesse
Gesprächsführung, beobachten,
Gruppendynamik, analysieren und
Selbstmanagement, zielorientiert
Präsentationstechniken, steuern/leiten
Konflikt- und sowie die eigene
Krisenmanagement, Feedback und Rolle in diesem
Leistungsbeurteilung sowie die Prozess
Auseinandersetzung mit dem reflektieren;
Rollenbegriff und der - Fähigkeit zu
Berufsrolle. Feedback und
Leistungsbeur-
teilung und zu
konstruktivem
Umgang mit Erfolg
und Misserfolg;
- zielgruppen-
orientierte
Selbst- und
Themenpräsen-
tation;
- Bewältigung von
unterschiedlichen
Gesprächs- und
Verhandlungs-
situationen durch
den Einsatz
verschiedener
Konzepte,
Techniken und
Strategien;
- über persönliche
Handlungsmuster
verfügen, um
Konflikt- und
Krisensituationen
zu erkennen, zu
analysieren und
Strategien zur
Bewältigung zu
entwickeln;
- persönliche
Grenzen in
Krisensituationen
erkennen und bei
Bedarf auf
regionale
Beratungs- und
Begleitungsein-
richtungen
verweisen;
- eigene Ressourcen
ökonomisch
einsetzen sowie
Methoden und
Möglichkeiten der
Psychohygiene
zielführend
anwenden;
- Strategien
entwickeln, um
sich selbst
gesund zu
erhalten und sich
situations-
angepasst
abzugrenzen
```
```
Abkürzung
GuK-LFV
Anlage 2/1
Gemeinsame Lernfelder der Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben
| LERNFELD I Person – Interaktion – Kommunikation | Kompetenzen | Stunden | Leistungs-feststellung |
|---|---|---|---|
| In diesem Lernfeld sollen sozial-kommunikative Kompetenzen entwickelt und gefördert werden, um Auszubildende sowie Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen führen, begleiten, anleiten, unterstützen und fördern zu können. Insofern steht hier die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit einschließlich personaler Kompetenzen in der jeweils gewählten Berufsrolle im Zentrum des Lernens. Schwerpunkte des Lernfeldes: Soziales Lernen, Kommunikation, Gesprächsführung, Gruppendynamik, Selbstmanagement, Präsentationstechniken, Konflikt- und Krisenmanagement, Feedback und Leistungsbeurteilung sowie die Auseinandersetzung mit dem Rollenbegriff und der Berufsrolle. | – Reflexion der eigenen Rolle(n) im gesellschaftlichen und beruflichen Kontext und Entwickeln einer persönlichen Rollenperspektive; – Teamfähigkeit, um an gemeinsam gestellten Aufgaben arbeiten zu können; – Gruppenprozesse beobachten, analysieren und zielorientiert steuern/leiten sowie die eigene Rolle in diesem Prozess reflektieren; – Fähigkeit zu Feedback und Leistungsbeurteilung und zu konstruktivem Umgang mit Erfolg und Misserfolg; – zielgruppenorientierte Selbst- und Themenpräsentation; – Bewältigung von unterschiedlichen Gesprächs- und Verhandlungssituationen durch den Einsatz verschiedener Konzepte, Techniken und Strategien; – über persönliche Handlungsmuster verfügen, um Konflikt- und Krisensituationen zu erkennen, zu analysieren und Strategien zur Bewältigung zu entwickeln; – persönliche Grenzen in Krisensituationen erkennen und bei Bedarf auf regionale Beratungs- und Begleitungseinrichtungen verweisen; – eigene Ressourcen ökonomisch einsetzen sowie Methoden und Möglichkeiten der Psychohygiene zielführend anwenden; – Strategien entwickeln, um sich selbst gesund zu erhalten und sich situationsangepasst abzugrenzen. | 200 | Teilnahme |
Abkürzung
GuK-LFV
Anlage 2/1
Gemeinsame Lernfelder der Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben
| LERNFELD I Person – Interaktion – Kommunikation | Kompetenzen | Stunden | Leistungs-feststellung |
|---|---|---|---|
| In diesem Lernfeld sollen sozial-kommunikative Kompetenzen entwickelt und gefördert werden, um Auszubildende sowie Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen führen, begleiten, anleiten, unterstützen und fördern zu können. Insofern steht hier die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit einschließlich personaler Kompetenzen in der jeweils gewählten Berufsrolle im Zentrum des Lernens. Schwerpunkte des Lernfeldes: Soziales Lernen, Kommunikation, Gesprächsführung, Gruppendynamik, Selbstmanagement, Präsentationstechniken, Konflikt- und Krisenmanagement, Feedback und Leistungsbeurteilung sowie die Auseinandersetzung mit dem Rollenbegriff und der Berufsrolle. | – Reflexion der eigenen Rolle(n) im gesellschaftlichen und beruflichen Kontext und Entwickeln einer persönlichen Rollenperspektive; – Teamfähigkeit, um an gemeinsam gestellten Aufgaben arbeiten zu können; – Gruppenprozesse beobachten, analysieren und zielorientiert steuern/leiten sowie die eigene Rolle in diesem Prozess reflektieren; – Fähigkeit zu Feedback und Leistungsbeurteilung und zu konstruktivem Umgang mit Erfolg und Misserfolg; – zielgruppenorientierte Selbst- und Themenpräsentation; – Bewältigung von unterschiedlichen Gesprächs- und Verhandlungssituationen durch den Einsatz verschiedener Konzepte, Techniken und Strategien; – über persönliche Handlungsmuster verfügen, um Konflikt- und Krisensituationen zu erkennen, zu analysieren und Strategien zur Bewältigung zu entwickeln; – persönliche Grenzen in Krisensituationen erkennen und bei Bedarf auf regionale Beratungs- und Begleitungseinrichtungen verweisen; – eigene Ressourcen ökonomisch einsetzen sowie Methoden und Möglichkeiten der Psychohygiene zielführend anwenden; – Strategien entwickeln, um sich selbst gesund zu erhalten und sich situationsangepasst abzugrenzen. | 200 | Teilnahme |
Anlage 2/2
```
```
LERNFELD II Leis-
Gesundheit – Krankheit – Kompetenzen Stunden tungs-
Gesellscha fest-
stel-
lung
```
```
In diesem Lernfeld soll ein - Basierend auf 100 Ein-
systematisches und Gesundheits- und zel-
sozialwissenschaftlich und Krankheits- prü-
sozialmedizinisch fundiertes konzepten Formen fung
Verständnis für Aufgaben, der Krankheitsbe-
Funktionsweisen und wältigung sowohl
Leistungen moderner auf individueller
Gesundheitssysteme sowie ihrer als auch gesell-
Veränderbarkeit erworben schaftlicher
werden. Ebene erkennen
Die in diesem Lernfeld und daraus neue
erworbenen Kenntnisse sollen Verhaltensweisen
einerseits als Grundlage für ableiten;
Entscheidungen in der - das nationale
täglichen Arbeit genutzt Gesundheitssystem
werden und andererseits die vor dem
Fähigkeit, Gesundheitsberufe Hintergrund
in einem breiten Kontext zu gesundheits- und
sehen, fördern. sozialpolitischer
Schwerpunkte des Lernfeldes: Ziele und
Gesundheits- und Leitlinien im
Krankheitskonzepte aus internationalen
sozialwissenschaftlicher und Kontext
sozialmedizinischer vergleichen und
Perspektive, Public Health, daraus
Gesundheitsversorgung in Konsequenzen und
Österreich sowie Entwicklungen Strategien für
ausgewählter das eigene
Gesundheitssysteme (national Handlungsfeld
und international) ableiten;
- gesundheits-
fördernde und
präventive
Programme und
Projekte im
eigenen
Arbeitsfeld
initiieren,
entwickeln, daran
mitarbeiten bzw.
leiten;
- Auswirkungen der
demographischen
Entwicklung
mittel- und
langfristig
erkennen und in
der Gesamtplanung
berücksichtigen;
- Ursachen,
Zusammenhänge und
Auswirkungen von
epidemiologischen
Entwicklungen
auch unter dem
Aspekt der
Globalisierung
einschätzen und
an
Lösungsansätzen
auf allen Ebenen
mitwirken;
- Diskussionsforen
zur ethischen
Entscheidungs-
findung innerhalb
der Organisation
initiieren;
- in multiprofessi-
onellen Teams an
Gesundheits-
förderung und
Prävention
mitwirken.
```
```
Abkürzung
GuK-LFV
Anlage 2/2
| LERNFELD II Gesundheit – Krankheit – Gesellschaft | Kompetenzen | Stunden | Leistungs-feststellung |
|---|---|---|---|
| In diesem Lernfeld soll ein systematisches und sozialwissenschaftlich und sozialmedizinisch fundiertes Verständnis für Aufgaben, Funktionsweisen und Leistungen moderner Gesundheitssysteme sowie ihrer Veränderbarkeit erworben werden. Die in diesem Lernfeld erworbenen Kenntnisse sollen einerseits als Grundlage für Entscheidungen in der täglichen Arbeit genutzt werden und andererseits die Fähigkeit, Gesundheitsberufe in einem breiten Kontext zu sehen, fördern. Schwerpunkte des Lernfeldes: Gesundheits- und Krankheitskonzepte aus sozialwissenschaftlicher und sozialmedizinischer Perspektive, Public Health, Gesundheitsversorgung in Österreich sowie Entwicklungen ausgewählter Gesundheitssysteme (national und international). | – Basierend auf Gesundheits- und Krankheitskonzepten Formen der Krankheitsbewältigung sowohl auf individueller als auch gesellschaftlicher Ebene erkennen und daraus neue Verhaltensweisen ableiten; – das nationale Gesundheitssystem vor dem Hintergrund gesundheits- und sozialpolitischer Ziele und Leitlinien im internationalen Kontext vergleichen und daraus Konsequenzen und Strategien für das eigene Handlungsfeld ableiten; – gesundheitsfördernde und präventive Programme und Projekte im eigenen Arbeitsfeld initiieren, entwickeln, daran mitarbeiten bzw. leiten; – Auswirkungen der demographischen Entwicklung mittel- und langfristig erkennen und in der Gesamtplanung berücksichtigen; – Ursachen, Zusammenhänge und Auswirkungen von epidemiologischen Entwicklungen auch unter dem Aspekt der Globalisierung einschätzen und an Lösungsansätzen auf allen Ebenen mitwirken; – Diskussionsforen zur ethischen Entscheidungsfindung innerhalb der Organisation initiieren; – in multiprofessionellen Teams an Gesundheitsförderung und Prävention mitwirken. | 100 | Einzelprüfung |
Anlage 2/3
```
```
Leis-
tungs-
LERNFELD III Kompetenzen Stunden fest-
stel-
lung
```
```
Wissenschaft und Beruf - Zwischen den 100 Ein-
(Teil I) Grundlagen der zel-
In diesem Lernfeld sollen allgemeinen prü-
grundlegende Fähigkeiten Wissenschafts- fung
zum wissenschaftlichen theorie und dem
Arbeiten und zur eigenen
systematischen Betrachtung fachlichen
von Pflege aus einer Wissenschafts-
wissenschaftlichen bereich Bezüge
Perspektive erworben werden. herstellen;
Es soll der Umgang mit - wissenschaftliche
wissenschaftlicher Literatur Erkenntnisse,
sowie die Nutzung z.B. Forschungs-
wissenschaftlicher ergebnisse für
Erkenntnisse und des das eigene
wissenschaftlichen Berufsfeld nutzen
Instrumentariums für Praxis und umsetzen;
und Unterricht vermittelt - Forschungs-
werden. methoden für
Schwerpunkte des Lernfeldes: fachliche
Wissenschaftliche Grundlagen, Recherchen
Wissenschaftstheorie, nutzen;
Forschung, Techniken - forschungs-
wissenschaftlichen Arbeitens, relevante Fragen
Forschungsmethoden und erkennen,
Forschungsprozess formulieren und
Forschungs-
arbeiten
initiieren;
- systematische
Literatur-
recherchen
durchführen;
- schriftliche
Arbeiten unter
Beachtung
formaler
wissenschaft-
licher Kriterien
verfassen.
```
```
Abkürzung
GuK-LFV
Anlage 2/3
| LERNFELD III | Kompetenzen | Stunden | Leistungs-feststellung |
|---|---|---|---|
| Wissenschaft und Beruf (Teil I) In diesem Lernfeld sollen grundlegende Fähigkeiten zum wissenschaftlichen Arbeiten und zur systematischen Betrachtung von Pflege aus einer wissenschaftlichen Perspektive erworben werden. Es soll der Umgang mit wissenschaftlicher Literatur sowie die Nutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse und des wissenschaftlichen Instrumentariums für Praxis und Unterricht vermittelt werden. Schwerpunkte des Lernfeldes: Wissenschaftliche Grundlagen, Wissenschaftstheorie, Forschung, Techniken wissenschaftlichen Arbeitens, Forschungsmethoden und Forschungsprozess. | – Zwischen den Grundlagen der allgemeinen Wissenschaftstheorie und dem eigenen fachlichen Wissenschaftsbereich Bezüge herstellen; – wissenschaftliche Erkenntnisse, z. B. Forschungsergebnisse für das eigene Berufsfeld nutzen und umsetzen; – Forschungsmethoden für fachliche Recherchen nutzen; – forschungsrelevante Fragen erkennen, formulieren und Forschungsarbeiten initiieren; – systematische Literaturrecherchen durchführen; – schriftliche Arbeiten unter Beachtung formaler wissenschaftlicher Kriterien verfassen. | 100 | Einzelprüfung |
Anlage 2/4
```
```
Leis-
tungs-
LERNFELD III Kompetenzen Stunden fest-
stel-
lung
```
```
Wissenschaft und Beruf - Theoretische 200 Ein-
(Teil II) Grundlagen der zel-
In diesem Lernfeld sollen Pflege nach prü-
theoretische Grundlagen der anerkannten fung
Pflege, des Pflegeberufs sowie Kriterien
der Pflegewissenschaft und bewerten und
-forschung vertieft, aus einordnen,
kritischer Perspektive kritisch
betrachtet und diskutieren und
Handlungsmöglichkeiten für den für den
jeweiligen Bedarf erarbeitet jeweiligen
werden. Bedarf (z.B.
Die Auseinandersetzung mit Management und
pflegewissenschaftlichen Lehre) nutzen;
Erkenntnissen soll befähigen, - konzeptuelles
Innovationen einzuleiten, Pflegewissen
praxisnahe Fragestellungen systematisch
aufzugreifen und neue erweitern und für
verbesserte Handlungsmuster Theorie und
aufzuzeigen. Praxis nutzen;
Schwerpunkte des Lernfeldes: - aktuelle Themen
Pflegewissenschaft und der Pflegepraxis
-forschung, theoretische unter einem
Grundlagen der Pflege wissenschaft-
(Pflegetheorien), lichen
konzeptuelles Pflegewissen Blickwinkel
(Pflegekonzepte), aktuelles reflektieren und
Pflegewissen (aktuelle kritisch
berufsspezifische Themen – diskutieren sowie
national und international), Handlungs-
ethische Problemfelder der konsequenzen
Pflege, Professionalisierung ableiten;
und Professionalisierbarkeit - ethische
der Pflege, berufspolitische Problemfelder in
Strategien der Pflege und der Pflege
die Rolle des/der aufzeigen, vor
Pflegelehrers/Pflegelehrerin dem Hintergrund
bzw. des/der individueller
Pflegemanagers/Pflegemanagerin Haltungen und
wissenschaft-
licher Ergebnisse
diskutieren sowie
Handlungskonse-
quenzen begründen
und ableiten;
- aufbauend auf
Professionalisie-
rungskonzepten
die Professiona-
lisierungsdebatte
für die Pflege
fundiert führen
und die Professi-
onalisierung
vorantreiben;
- die
Berufsentwicklung
im europäischen
Kontext sehen,
aktuelle
berufspolitische
Fragen
diskutieren und
dazu Stellung
beziehen sowie
Zukunfts-
perspektiven für
die Pflege
entwickeln;
- Erkenntnisse aus
Pflegewissen-
schaft und
-forschung aktiv
in die Gestaltung
und
Weiterentwicklung
des
Gesundheitswesens
einbringen.
```
```
Abkürzung
GuK-LFV
Anlage 2/4
| LERNFELD III | Kompetenzen | Stunden | Leistungs-feststellung |
|---|---|---|---|
| Wissenschaft und Beruf (Teil II) In diesem Lernfeld sollen theoretische Grundlagen der Pflege, des Pflegeberufs sowie der Pflegewissenschaft und -forschung vertieft, aus kritischer Perspektive betrachtet und Handlungsmöglichkeiten für den jeweiligen Bedarf erarbeitet werden. Die Auseinandersetzung mit pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen soll befähigen, Innovationen einzuleiten, praxisnahe Fragestellungen aufzugreifen und neue verbesserte Handlungsmuster aufzuzeigen. Schwerpunkte des Lernfeldes: Pflegewissenschaft und -forschung, theoretische Grundlagen der Pflege (Pflegetheorien), konzeptuelles Pflegewissen (Pflegekonzepte), aktuelles Pflegewissen (aktuelle berufsspezifische Themen – national und international), ethische Problemfelder der Pflege, Professionalisierung und Professionalisierbarkeit der Pflege, berufspolitische Strategien der Pflege und die Rolle des/der Pflegelehrers/Pflegelehrerin bzw. des/der Pflegemanagers/Pflegemanagerin. | – Theoretische Grundlagen der Pflege nach anerkannten Kriterien bewerten und einordnen, kritisch diskutieren und für den jeweiligen Bedarf (z. B. Management und Lehre) nutzen; – konzeptuelles Pflegewissen systematisch erweitern und für Theorie und Praxis nutzen; – aktuelle Themen der Pflegepraxis unter einem wissenschaftlichen Blickwinkel reflektieren und kritisch diskutieren sowie Handlungskonsequenzen ableiten; – ethische Problemfelder in der Pflege aufzeigen, vor dem Hintergrund individueller Haltungen und wissenschaftlicher Ergebnisse diskutieren sowie Handlungskonsequenzen begründen und ableiten; – aufbauend auf Professionalisierungskonzepten die Professionalisierungsdebatte für die Pflege fundiert führen und die Professionalisierung vorantreiben; – die Berufsentwicklung im europäischen Kontext sehen, aktuelle berufspolitische Fragen diskutieren und dazu Stellung beziehen sowie Zukunftsperspektiven für die Pflege entwickeln; – Erkenntnisse aus Pflegewissenschaft und -forschung aktiv in die Gestaltung und Weiterentwicklung des Gesundheitswesens einbringen. | 200 | Einzelprüfung |
Anlage 3/1
Spezifische Lernfelder der Sonderausbildung für Lehraufgaben
```
```
Leis-
tungs-
LERNFELD IV Kompetenzen Stunden fest-
stel-
lung
```
```
Lehren und Lernen (Teil I) - Aus beruflichen 220 Kom-
Dieses Lernfeld soll helfen, Anforderungen missi-
die unmittelbar und mittelbar Qualifikations- onelle
zugängliche Praxiswirklichkeit erfordernisse und Prü-
der Auszubildenden zu Lernziele fung
erschließen. Es werden Fragen, ableiten;
Probleme und Interessen - klassische und
aufgegriffen und bearbeitet, neue pädagogische
die für die gegenwärtige und Theorien und
zukünftige Berufssituation der Modelle kritisch
Auszubildenden von Bedeutung beleuchten und
sind. begründet in den
Die Allgemeine Didaktik soll Unterrichts-
Fähigkeiten, Kenntnisse und kontext
Verhaltensweisen vermitteln, übertragen;
die dazu beitragen, dass die - lernpsychologi-
Berufspraxis differenziert sche Erkenntnisse
gesehen und verstanden wird, zielgruppen-
dass man sich zunehmend orientiert im
selbständig darin Lehr-/Lernprozess
zurechtfinden kann und im umsetzen;
Beruf kompetent handelt. - den eigenen
Das Studium des Faches Unterricht in ein
qualifiziert für die umfassendes Aus-
wissenschaftliche Begründung, bildungskonzept
Planung, Durchführung und integrieren und
Auswertung des Unterrichts und gegebenenfalls
für die entsprechenden Lernziele des
Bildungsaufgaben. Es soll die Unterrichtsfaches
künftigen Lehrer/Lehrerinnen bzw. des
befähigen, Sachverhalte für Unterrichtsthemas
den Unterricht nach ihrer in Orientierung
Bedeutsamkeit für die an den berufs-
Gegenwart und Zukunft der spezifischen
Schüler/Schülerinnen Ausbildungszielen
auszuwählen, diese im Hinblick aktualisieren,
auf eine konkrete Lerngruppe modifizieren und
aufzubereiten und weiterentwickeln;
entsprechende Lernprozesse zu - auf Basis eines
organisieren. didaktisch-
Schwerpunkte des Lernfeldes: methodischen
Erziehungswissenschaft Handlungs-
(Grundlagen), Pädagogik repertoires
(Einführung), Berufspädagogik, Unterricht,
Didaktik und Methodik, Lehrauftritte und
Pädagogische Psychologie, Leistungsbeurtei-
Soziologie, lung in Theorie
Erwachsenenbildung, und Berufspraxis
Mediendidaktik, selbständig
Leistungsbeurteilung und die planen,
Rolle des Lehrers im dualen durchführen und
Ausbildungssystem. evaluieren;
- den Zusammenhang
zwischen Lehr-
und Lernzielen,
entsprechender
didaktisch-
methodischer
Aufbereitung und
geeigneter
Prüfungsform
herstellen,
verstehen sowie
argumentieren und
die Unterrichts-
gestaltung danach
ausrichten;
- Unterrichts-
inhalte nach
didaktischen
Gesichtspunkten
bündeln,
strukturieren und
aufbereiten;
- anregende und
effektive
Lernkontexte
organisieren und
ein vielfältiges
Repertoire an
Methoden
einsetzen;
- den Lernenden
kontinuierlich
konkrete und
lernanregende
Rückmeldungen
über ihren
Lernerfolg bzw.
ihre Kompetenz-
entwicklung
geben;
- unterschiedliche
Medien,
insbesondere aus
dem informations-
und kommunika-
tionstechnologi-
schen Bereich,
nach didaktischen
Gesichtspunkten
auswählen und
einsetzen;
- auf Basis von
individuellem
Förder(ungs)
bedarf
Selbständigkeit
und
Selbsttätigkeit
Lernender
fördern, fordern
und entwickeln;
- einen sinnvollen
und für Lernende
einsichtigen
Zusammenhang
zwischen
theoretischem
Unterricht und
praktischer
Ausbildung
herstellen;
- mit Kollegen/
Kolleginnen
professionell
kooperieren und
den eigenen
Unterricht mit
dem der anderen
Lehrenden
inhaltlich,
methodisch und
zeitlich
abstimmen.
```
```
Abkürzung
GuK-LFV
Anlage 3/1
Spezifische Lernfelder der Sonderausbildung für Lehraufgaben
| LERNFELD IV | Kompetenzen | Stunden | Leistungs-feststellung |
|---|---|---|---|
| Lehren und Lernen (Teil I) Dieses Lernfeld soll helfen, die unmittelbar und mittelbar zugängliche Praxiswirklichkeit der Auszubildenden zu erschließen. Es werden Fragen, Probleme und Interessen aufgegriffen und bearbeitet, die für die gegenwärtige und zukünftige Berufssituation der Auszubildenden von Bedeutung sind. Die Allgemeine Didaktik soll Fähigkeiten, Kenntnisse und Verhaltensweisen vermitteln, die dazu beitragen, dass die Berufspraxis differenziert gesehen und verstanden wird, dass man sich zunehmend selbständig darin zurechtfinden kann und im Beruf kompetent handelt. Das Studium des Faches qualifiziert für die wissenschaftliche Begründung, Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts und für die entsprechenden Bildungsaufgaben. Es soll die künftigen Lehrer/Lehrerinnen befähigen, Sachverhalte für den Unterricht nach ihrer Bedeutsamkeit für die Gegenwart und Zukunft der Schüler/Schülerinnen auszuwählen, diese im Hinblick auf eine konkrete Lerngruppe aufzubereiten und entsprechende Lernprozesse zu organisieren. Schwerpunkte des Lernfeldes: Erziehungswissenschaft (Grundlagen), Pädagogik (Einführung), Berufspädagogik (insbesondere Pflegepädagogik), Didaktik und Methodik, Pädagogische Psychologie, Soziologie, Erwachsenenbildung, Mediendidaktik, Leistungsbeurteilung und die Rolle des/der Lehrers/Lehrerin im dualen Ausbildungssystem. | – Aus beruflichen Anforderungen Qualifikationserfordernisse und Lernziele ableiten; – klassische und neue pädagogische Theorien und Modelle kritisch beleuchten und begründet in den Unterrichtskontext übertragen; – lernpsychologische Erkenntnisse zielgruppenorientiert im Lehr-/Lernprozess umsetzen; – den eigenen Unterricht in ein umfassendes Ausbildungskonzept integrieren und gegebenenfalls Lernziele des Unterrichtsfaches bzw. des Unterrichtsthemas in Orientierung an den berufsspezifischen Ausbildungszielen aktualisieren, modifizieren und weiterentwickeln; – auf Basis eines didaktisch-methodischen Handlungsrepertoires Unterricht, Lehrauftritte und Leistungsbeurteilung in Theorie und Berufspraxis selbständig planen, durchführen und evaluieren; – den Zusammenhang zwischen Lehr- und Lernzielen, entsprechender didaktischmethodischer Aufbereitung und geeigneter Prüfungsform herstellen, verstehen sowie argumentieren und die Unterrichtsgestaltung danach ausrichten; – Unterrichtsinhalte nach didaktischen Gesichtspunkten bündeln, strukturieren und aufbereiten; – anregende und effektive Lernkontexte organisieren und ein vielfältiges Repertoire an Methoden einsetzen; – den Lernenden kontinuierlich konkrete und lernanregende Rückmeldungen über ihren Lernerfolg bzw. ihre Kompetenzentwicklung geben; – unterschiedliche Medien, insbesondere aus dem informations- und kommunikationstechnologischen Bereich, nach didaktischen Gesichtspunkten auswählen und einsetzen; – auf Basis von individuellem Förder(ungs)bedarf Selbständigkeit und Selbsttätigkeit Lernender fördern, fordern und entwickeln; – einen sinnvollen und für Lernende einsichtigen Zusammenhang zwischen theoretischem Unterricht und praktischer Ausbildung herstellen; – mit Kollegen/Kolleginnen professionell kooperieren und den eigenen Unterricht mit dem der anderen Lehrenden inhaltlich, methodisch und zeitlich abstimmen. | 220 | Kommissionelle Prüfung |
Abkürzung
GuK-LFV
Anlage 3/1
Spezifische Lernfelder der Ausbildung für Lehraufgaben
| LERNFELD IV | Kompetenzen | Stunden | Leistungs-feststellung |
|---|---|---|---|
| Lehren und Lernen (Teil I) Dieses Lernfeld soll helfen, die unmittelbar und mittelbar zugängliche Praxiswirklichkeit der Auszubildenden zu erschließen. Es werden Fragen, Probleme und Interessen aufgegriffen und bearbeitet, die für die gegenwärtige und zukünftige Berufssituation der Auszubildenden von Bedeutung sind. Die Allgemeine Didaktik soll Fähigkeiten, Kenntnisse und Verhaltensweisen vermitteln, die dazu beitragen, dass die Berufspraxis differenziert gesehen und verstanden wird, dass man sich zunehmend selbständig darin zurechtfinden kann und im Beruf kompetent handelt. Das Studium des Faches qualifiziert für die wissenschaftliche Begründung, Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts und für die entsprechenden Bildungsaufgaben. Es soll die künftigen Lehrer/Lehrerinnen befähigen, Sachverhalte für den Unterricht nach ihrer Bedeutsamkeit für die Gegenwart und Zukunft der Schüler/Schülerinnen auszuwählen, diese im Hinblick auf eine konkrete Lerngruppe aufzubereiten und entsprechende Lernprozesse zu organisieren. Schwerpunkte des Lernfeldes: Erziehungswissenschaft (Grundlagen), Pädagogik (Einführung), Berufspädagogik (insbesondere Pflegepädagogik), Didaktik und Methodik, Pädagogische Psychologie, Soziologie, Erwachsenenbildung, Mediendidaktik, Leistungsbeurteilung und die Rolle des/der Lehrers/Lehrerin im dualen Ausbildungssystem. | – Aus beruflichen Anforderungen Qualifikationserfordernisse und Lernziele ableiten; – klassische und neue pädagogische Theorien und Modelle kritisch beleuchten und begründet in den Unterrichtskontext übertragen; – lernpsychologische Erkenntnisse zielgruppenorientiert im Lehr-/Lernprozess umsetzen; – den eigenen Unterricht in ein umfassendes Ausbildungskonzept integrieren und gegebenenfalls Lernziele des Unterrichtsfaches bzw. des Unterrichtsthemas in Orientierung an den berufsspezifischen Ausbildungszielen aktualisieren, modifizieren und weiterentwickeln; – auf Basis eines didaktisch-methodischen Handlungsrepertoires Unterricht, Lehrauftritte und Leistungsbeurteilung in Theorie und Berufspraxis selbständig planen, durchführen und evaluieren; – den Zusammenhang zwischen Lehr- und Lernzielen, entsprechender didaktischmethodischer Aufbereitung und geeigneter Prüfungsform herstellen, verstehen sowie argumentieren und die Unterrichtsgestaltung danach ausrichten; – Unterrichtsinhalte nach didaktischen Gesichtspunkten bündeln, strukturieren und aufbereiten; – anregende und effektive Lernkontexte organisieren und ein vielfältiges Repertoire an Methoden einsetzen; – den Lernenden kontinuierlich konkrete und lernanregende Rückmeldungen über ihren Lernerfolg bzw. ihre Kompetenzentwicklung geben; – unterschiedliche Medien, insbesondere aus dem informations- und kommunikationstechnologischen Bereich, nach didaktischen Gesichtspunkten auswählen und einsetzen; – auf Basis von individuellem Förder(ungs)bedarf Selbständigkeit und Selbsttätigkeit Lernender fördern, fordern und entwickeln; – einen sinnvollen und für Lernende einsichtigen Zusammenhang zwischen theoretischem Unterricht und praktischer Ausbildung herstellen; – mit Kollegen/Kolleginnen professionell kooperieren und den eigenen Unterricht mit dem der anderen Lehrenden inhaltlich, methodisch und zeitlich abstimmen. | 220 | Kommissionelle Prüfung |
Anlage 3/2
```
```
Leis-
tungs-
LERNFELD IV Kompetenzen Stunden fest-
stel-
lung
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```
Lehren und Lernen (Teil II) - Wissenschaftliche 150 Kom-
Die Kenntnisse der Auswahl und Erkenntnisse missi-
des sachlogischen Aufbaus des (insbesondere onelle
Bildungsgutes sollen den/die Forschungsergeb- Prü-
Teilnehmer/Teilnehmerin nisse) für den fung
befähigen, den Aufbau von Pflegeunterricht
Unterrichtsinhalten der nutzbar und
Gesundheits- und umsetzbar machen;
Krankenpflege, die - zielgruppenorien-
Schwerpunktsetzung und die tiert für die
logische Abfolge zu sichern Pflegetätigkeit
sowie den Unterricht relevante
praxisnah, nachvollziehbar Aufgaben und
und überprüfbar zu machen. Problemstellungen
Schwerpunkte des Lernfeldes: identifizieren;
Planung, Durchführung und - Lehrinhalte und
Evaluierung des Unterrichts Zieldimensionen
und des angeleiteten vor dem Anforde-
Praktikums nach rungsprofil
fachdidaktischen Prinzipien „Pflege“
auswählen,
aktualisieren,
reduzieren und
für den
Unterricht in
Theorie und
Praxis
legitimieren;
- im Unterrichts-
gegenstand
aufeinander
aufbauende
inhaltliche
Schwerpunkte
setzen und diese
laufend
adaptieren;
- Praxisaufgaben
und
Problemstellungen
relevanten Anwen-
dungskonzepten
zuführen;
- für die
Berufspraxis
relevante
Fertigkeiten
lehren und
trainieren;
- Unterricht
planen,
durchführen und
reflektieren.
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Abkürzung
GuK-LFV
Anlage 3/2
| LERNFELD IV | Kompetenzen | Stunden | Leistungs-feststellung |
|---|---|---|---|
| Lehren und Lernen (Teil II) Die Kenntnisse der Auswahl und des sachlogischen Aufbaus der Ausbildungsinhalte sollen den/die Teilnehmer/Teilnehmerin befähigen, den Aufbau von Unterrichtsinhalten der Gesundheits- und Krankenpflege, die Schwerpunktsetzung und die logische Abfolge zu sichern sowie den Unterricht praxisnah, nachvollziehbar und überprüfbar zu machen. Schwerpunkte des Lernfeldes: Planung, Durchführung und Evaluierung des Unterrichts und des angeleiteten Praktikums nach fachdidaktischen Prinzipien. | – Wissenschaftliche Erkenntnisse (insbesondere Forschungsergebnisse) für den Pflegeunterricht nutzbar und umsetzbar machen; – zielgruppenorientiert für die Pflegetätigkeit relevante Aufgaben und Problemstellungen identifizieren; – Lehrinhalte und Zieldimensionen vor dem Anforderungsprofil „Pflege“ auswählen, aktualisieren, reduzieren und für den Unterricht in Theorie und Praxis legitimieren; – im Unterrichtsgegenstand aufeinander aufbauende inhaltliche Schwerpunkte setzen und diese laufend adaptieren; – Praxisaufgaben und Problemstellungen relevanten Anwendungskonzepten zuführen; – für die Berufspraxis relevante Fertigkeiten lehren und trainieren; – Unterricht planen, durchführen und reflektieren. | 150 | Kommissionelle Prüfung |
Anlage 3/3
```
```
Leis-
tungs-
LERNFELD V Kompetenzen Stunden fest-
stel-
Bildungsmanageme lung
```
```
Durch die Aneignung von für - Theoretisches 150 Kom-
die Bildung relevanten Wissen über missi-
Kenntnissen der Organisationen onelle
Rechtsgrundlagen, der und deren Prü-
wissenschaftlichen Theorien Entwicklung am fung
und Methoden, der Beispiel Bil-
verschiedenen betrieblichen dungseinrichtung
Konzepte und Modelle sollen bzw. Schule
wissenschaftliche verdeutlichen;
Theorieansätze und - die eigene
Forschungsresultate mit Organisation im
betrieblicher Kontext ihrer
Personalentwicklung und relevanten
Bildungspraxis verbunden Umwelten erfassen
werden. und führen;
Schwerpunkte des Lernfeldes: - auf Basis
Bildungsspezifische theoretischer
Rechtsgrundlagen, Kenntnisse zu
Organisationsentwicklung, Organisationen
Wissens- und und Organisa-
Projektmanagement, tionsentwicklung
Qualitätsmanagement in die spezifische
Bildungseinrichtungen, Organisations-
Mitarbeiterführung, kultur
Auswahlverfahren, unterschiedlicher
Lernorganisation für die Arbeitsfelder der
theoretische und praktische Gesundheitsberufe
Ausbildung, verstehen und
Curriculumentwicklung bzw. Handlungsstrate-
Bildungsplanung, gien danach
Administration und ausrichten;
Marketing/PR. - Organisationsent-
wicklung im
eigenen
Arbeitsfeld
steuern bzw.
aktiv
unterstützen;
- Wissensmanagement
als wesentliches
Element einer
lernenden
Organisation
darstellen und in
den Strukturen
der Bildungsein-
richtung
verankern bzw.
aktiv dazu
beitragen;
- Qualitätsentwick-
lungsinstrumente
kritisch
überprüfen und
zur Sicherung von
Qualität in
Bildungseinrich-
tungen adäquat
einsetzen;
- unterschiedliche
Auswahlverfahren
adäquat
einsetzen;
- die eigene
Organisation in
der für den Beruf
relevanten
Öffentlichkeit
bekannt machen
und adäquat
darstellen;
- Bildung auf Basis
gültiger
Rechtsgrundlagen
organisieren und
ausführen;
- duale
Ausbildungen
zielorientiert
planen,
organisieren,
administrieren und
evaluieren;
- Curricula
entwickeln, die
Lehr- bzw.
Lernplanung auf
deren Basis
ausführen und sie
im reflexiven
Prozess
weiterentwickeln;
- Projekte
entwickeln,
leiten und sie
sowohl im Team
als auch mit
Auszubildenden
durchführen
```
```
Abkürzung
GuK-LFV
Anlage 3/3
| LERNFELD V Bildungsmanagement | Kompetenzen | Stunden | Leistungs-feststellung |
|---|---|---|---|
| Durch die Aneignung von für die berufliche Bildung relevanten Kenntnissen der Rechtsgrundlagen, der wissenschaftlichen Theorien und Methoden, der verschiedenen betrieblichen Konzepte und Modelle sollen wissenschaftliche Theorieansätze und Forschungsresultate mit betrieblicher Personalentwicklung und Bildungspraxis verbunden werden. Schwerpunkte des Lernfeldes: Bildungsspezifische Rechtsgrundlagen, Organisationsentwicklung, Wissens- und Projektmanagement, Qualitätsmanagement in Bildungseinrichtungen, Mitarbeiterführung, Auswahlverfahren, Lernorganisation für die theoretische und praktische Ausbildung, Curriculumentwicklung bzw. Bildungsplanung, Administration und Marketing/PR. | – Theoretisches Wissen über Organisationen und deren Entwicklung am Beispiel Bildungseinrichtung bzw. Schule verdeutlichen; – die eigene Organisation im Kontext ihrer relevanten Umwelten erfassen und führen; – auf Basis theoretischer Kenntnisse zu Organisationen und Organisationsentwicklung die spezifische Organisationskultur unterschiedlicher Arbeitsfelder der Gesundheitsberufe verstehen und Handlungsstrategien danach ausrichten; – Organisationsentwicklung im eigenen Arbeitsfeld steuern bzw. aktiv unterstützen; – Wissensmanagement als wesentliches Element einer lernenden Organisation darstellen und in den Strukturen der Bildungseinrichtung verankern bzw. aktiv dazu beitragen; – Qualitätsentwicklungsinstrumente kritisch überprüfen und zur Sicherung von Qualität in Bildungseinrichtungen adäquat einsetzen; – unterschiedliche Auswahlverfahren adäquat einsetzen; – die eigene Organisation in der für den Beruf relevanten Öffentlichkeit bekannt machen und adäquat darstellen; – Bildung auf Basis gültiger Rechtsgrundlagen organisieren und ausführen; – duale Ausbildungen zielorientiert planen, organisieren, administrieren und evaluieren; – Curricula entwickeln, die Lehr- bzw. Lernplanung auf deren Basis ausführen und sie im reflexiven Prozess weiterentwickeln; – Projekte entwickeln, leiten und sie sowohl im Team als auch mit Auszubildenden durchführen. | 150 | Kommissionelle Prüfung |
Anlage 3/4
```
```
Leis-
tungs-
LERNFELD VI Kompetenzen Stunden fest-
stel-
Einrichtungsautonomer Bereich lung
```
```
Der autonome Bereich verfolgt - Sich mit den 180 Teil-
eine Vertiefung und/oder Anliegen des nahme
Erweiterung der in den anderen autonomen
Lernfeldern festgelegten Angebots vor dem
Wissensgebieten und Inhalten. Hintergrund der
Die Auszubildenden sollen sich eigenen
mit Anliegen des autonomen Erfordernisse
Angebots auseinandersetzen auseinander-
können und die Möglichkeit setzen;
erhalten, auf die konkreten - die eigene
Erfordernisse ihres künftigen Lernperspektive
bzw. schon bestehenden systematisch
Tätigkeitsbereichs Bezug zu entwickeln und
nehme erforderliche
Lernschritte
priorisiert
planen;
- individuell
ausgerichtete
Angebote im
Rahmen der
eigenen
Lernentwicklung
und -perspektive
nutzen.
```
```
LERNFELD VII
Kompetenzen Stunden
Praktik
```
```
Durch das Praktikum werden die - Das theoretische 300
schulbetrieblichen und Wissen über die
beruflichen Rahmenbedingungen Vorbereitung,
für Lehrer/Lehrerinnen der Durchführung und
Gesundheits- und Krankenpflege Evaluierung von
an verschiedenen Schularten Unterricht in die
anhand gezielter Aufgaben in Praxis umsetzen;
Erfahrung gebracht. - Durchführung von
Im Dialog mit anderen Unterricht,
Lehrpersonen sollen die experimentellem
Auszubildenden befähigt Lernen,
werden, den Unterricht anhand begleiteten
pädagogisch-didaktischer Lerngruppen und
Kriterien zu beobachten, Anleitung von
Abläufe zu erkennen und zu Praktika;
reflektieren. - Übertragung von
Der Unterricht in der durch den Besuch
Gesundheits- und Krankenpflege anderer Bildungs-
soll eigenständig geplant, einrichtungen
durchgeführt und reflektiert gewonnenen
werden Erkenntnissen und
Erfahrungen in
den eigenen Tä-
tigkeitsbereich.
```
```
Abkürzung
GuK-LFV
Anlage 3/4
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