Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung – GuK-LFV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-12-28
Letzte Aktualisierung 2026-06-26
Status Aufgehoben · 2013-11-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 33
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 65a und 73 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2005, wird verordnet:

Abkürzung

GuK-LFV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 65a und 73 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2005, wird verordnet:

Abkürzung

GuK-LFV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 65a und 73 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2005, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005,

2.

Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002,

3.

Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2003,

4.

Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2000,

5.

Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2005,

6.

Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems – DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22,

7.

Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems – DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998.

1.

Abschnitt

Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006,

2.

Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002,

3.

Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2006,

4.

Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2000,

5.

Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2006,

6.

Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems – DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22,

7.

Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems – DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998.

1.

Abschnitt

Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2008 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3,

2.

Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002,

3.

Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3,

4.

Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3,

5.

Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2008 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3,

6.

Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems – DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22,

7.

Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems – DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998.

1.

Abschnitt

Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2009,

2.

Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002,

3.

Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3,

4.

Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3,

5.

Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009,

6.

Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems – DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22,

7.

Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems – DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998.

1.

Abschnitt

Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011,

2.

Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002,

3.

Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011,

4.

Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3,

5.

Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2011 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 45/2011,

6.

Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems – DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22,

7.

Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems – DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998.

1.

Abschnitt

Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013,

2.

Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002,

3.

Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2013,

4.

Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3,

5.

Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2013,

6.

Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems – DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22,

7.

Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems – DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998,

8.

Privatuniversitätengesetz – PUG, BGBl. I Nr. 74/2011.

1.

Abschnitt

Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013,

2.

Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002,

3.

Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014,

4.

Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3,

5.

Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2015,

6.

Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems – DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014,

7.

Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems – DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998,

8.

Privatuniversitätengesetz – PUG, BGBl. I Nr. 74/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2015,

Abkürzung

GuK-LFV

1.

Abschnitt

Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016,

2.

Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002,

3.

Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014,

4.

Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3,

5.

Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2015,

6.

Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems – DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014,

7.

Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems – DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998,

8.

Privatuniversitätengesetz – PUG, BGBl. I Nr. 74/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2015,

Abkürzung

GuK-LFV

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018,

2.

Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002,

3.

Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018,

4.

Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3,

5.

Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018,

6.

Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz – UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018,

7.

Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems – DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998,

8.

Privatuniversitätengesetz – PUG, BGBl. I Nr. 74/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018.

Abkürzung

GuK-LFV

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018,

2.

Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002,

3.

Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018,

4.

Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3,

5.

Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2019,

6.

Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz – UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018,

7.

Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems – DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998,

8.

Privatuniversitätengesetz – PUG, BGBl. I Nr. 74/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018.

Abkürzung

GuK-LFV

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2021,

2.

Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002,

3.

Fachhochschulgesetz – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021,

4.

Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3,

5.

Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021,

6.

Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz – UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018,

7.

Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems – DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998,

8.

Privatuniversitätengesetz – PUG, BGBl. I Nr. 74/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018,

9.

Privathochschulgesetz – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021.

Abkürzung

GuK-LFV

Ausbildungsziel – Qualitätssicherung

§ 2. (1) Die Sonderausbildung für Lehraufgaben dient der Vermittlung von Kompetenzen für die Ausübung von Lehraufgaben gemäß §§ 23 ff GuKG.

(2) Die Sonderausbildung für Führungsaufgaben dient der Vermittlung von Kompetenzen für die Ausübung von Führungsaufgaben gemäß § 26 GuKG.

(3) Das Ausbildungsziel dieser Sonderausbildungen ist der Erwerb wissenschaftlich fundierter Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Wahrnehmung von Lehraufgaben und von Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich sind.

(4) Die Erreichung des Ausbildungsziels ist durch die Leitung der Sonderausbildung zum Zweck der Qualitätssicherung zu evaluieren.

Abkürzung

GuK-LFV

Ausbildungsablauf

§ 3. (1) Die Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben werden in Form von Lernfeldern vermittelt.

(2) Lernfelder sind didaktisch begründete, berufsrelevante Themen- und Ausbildungsbereiche, in denen die Bildungsaufgabe darin besteht, die definierten Kompetenzen zu erreichen.

(3) Die Abfolge der einzelnen Lernfelder sowie deren didaktische Umsetzung sind variabel.

Abkürzung

GuK-LFV

Ausbildungsinhalte

§ 4. (1) Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben umfassen jeweils 1600 Stunden und sind in drei gemeinsame Lernfelder und jeweils vier spezifische Lernfelder gemäß Anlage 1 gegliedert.

(2) Die Sonderausbildung für Lehraufgaben beinhaltet die in den Anlagen 2 und 3 angeführten Lernfelder im festgelegten Stundenausmaß.

(3) Die Sonderausbildung für Führungsaufgaben beinhaltet die in den Anlagen 2 und 4 angeführten Lernfelder im festgelegten Stundenausmaß.

(4) Im Rahmen der Sonderausbildungen sind die in den Anlagen 2 bis 4 angeführten Kompetenzen zu vermitteln.

Abkürzung

GuK-LFV

Anwendung der GuK-SV

§ 5. Bei der Durchführung von Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben sind, sofern die §§ 7 ff nicht anderes bestimmen, die Bestimmungen der GuK-SV hinsichtlich

1.

Lehrtätigkeit (§ 4 GuK-SV), räumliche und sachliche Ausstattung (§ 6 GuK-SV), Aufnahme in eine Sonderausbildung (§ 7 GuK-SV), Ausschluss von und Ausscheiden aus einer Sonderausbildung (§§ 8 und 25 GuK-SV), Ausbildungszeit (§ 9 GuK-SV), Teilnahmeverpflichtung (§ 10 GuK-SV), Unterbrechung der Ausbildung (§ 11 GuK-SV), Leitung (§ 12 GuK-SV), Ausbildungsordnung (§ 13 GuK-SV),

2.

Prüfungen und Beurteilungen einschließlich der kommissionellen Abschlussprüfung (§§ 18 bis 39 GuK-SV) sowie

3.

Nostrifikationen und EWR-Zulassungen (§§ 41 bis 49 GuK-SV)

anzuwenden.

Abkürzung

GuK-LFV

Qualifikation der Lehrkräfte

§ 6. Als Lehrkräfte sind Personen zu bestellen, die

1.

das erforderliche Fachwissen für das jeweilige Lernfeld gemäß Anlagen 2 bis 4 durch eine facheinschlägige wissenschaftliche oder berufliche Qualifikation nachweisen und

2.

pädagogisch geeignet sind.

Abkürzung

GuK-LFV

Prüfungen und Beurteilungen

§ 7. (1) Die Beurteilung in den Lernfeldern hat in der in den Anlagen 2 bis 4 angeführten Form zu erfolgen.

(2) Abweichend von § 21 Abs. 3 GuK-SV sind die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Lernfeld VII (Praktikum) der Anlagen 3 und 4 mit

1.

„Bestanden“ oder

2.

„Nicht bestanden“

zu beurteilen.

(3) Abweichend von § 34 GuK-SV ist im Rahmen der Beurteilung der Gesamtleistung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen eine Beurteilung der Praktika mit „Bestanden“ für die Beurteilungsstufen „Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, „Mit gutem Erfolg bestanden“ und „Mit Erfolg bestanden“ erforderlich.

Abkürzung

GuK-LFV

Ergänzungsausbildungen und Ausgleichsmaßnahmen

§ 7a. Abweichend von §§ 41 ff GuK-SV können

1.

Ergänzungsausbildungen im Rahmen einer Nostrifikation und

2.

Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen einer EWR-Anerkennung

in Lehr- und Führungsaufgaben auch an einer gemäß §§ 9 bzw. 10 gleichgehaltenen Ausbildung gemäß Anlage 6 bzw. Anlage 7 durchgeführt werden.

Abkürzung

GuK-LFV

Ergänzungsausbildungen und Ausgleichsmaßnahmen

§ 7a. Die Bestimmungen der GuK-SV hinsichtlich Nostrifikationen und EWR-Anerkennungen (§§ 41 bis 49 GuK-SV) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

Ergänzungsausbildungen im Rahmen einer Nostrifikation und

2.

Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen einer EWR-Anerkennung

in Lehr- und Führungsaufgaben an einer gemäß §§ 9 bzw. 10 anerkannten Ausbildung gemäß Anlage 6 bzw. Anlage 7 durchgeführt werden.

Abkürzung

GuK-LFV

Diplom

§ 8. (1) Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Diplom gemäß dem Muster der Anlage 5 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Diplome nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.

(2) Die Ausstellung des Diploms mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Die Datenverarbeitungsregisternummer (DVR-Nummer) ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.

(3) Das Diplom ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

2.

Abschnitt

Gleichhaltung von Universitäts- und Fachhochschulausbildungen

Gleichhaltung mit der Sonderausbildung für Lehraufgaben

§ 9. Die in der Anlage 6 angeführten Ausbildungen gemäß UniStG, FHStG, UniAkkG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz 2004 oder DUK-Gesetz sind der Sonderausbildung für Lehraufgaben für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gleichgehalten.

2.

Abschnitt

Gleichhaltung von Universitäts- und Fachhochschulausbildungen

Gleichhaltung mit der Sonderausbildung für Lehraufgaben

§ 9. Die in der Anlage 6 angeführten Ausbildungen gemäß UniStG, FHStG, UniAkkG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz 2004 oder DUK-Gesetz, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind der Sonderausbildung für Lehraufgaben für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gleichgehalten.

Abkürzung

GuK-LFV

2.

Abschnitt

Gleichhaltung von Universitäts- und Fachhochschulausbildungen

Gleichhaltung mit der Sonderausbildung für Lehraufgaben

§ 9. Die in der Anlage 6 angeführten Ausbildungen gemäß UniStG, FHStG, UniAkkG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz 2004, DUK-Gesetz oder PUG, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind der Sonderausbildung für Lehraufgaben für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gleichgehalten.

Abkürzung

GuK-LFV

2.

Abschnitt

Anerkannte Universitäts- und Fachhochschulausbildungen

Lehraufgaben

§ 9. Die in der Anlage 6 angeführten Ausbildungen gemäß UniStG, FHStG, UniAkkG, Universitätsgesetz 2002, UWK-Gesetz, DUK-Gesetz oder PUG, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.

Abkürzung

GuK-LFV

2.

Abschnitt

Anerkannte Universitäts- und Fachhochschulausbildungen

Lehraufgaben

§ 9. Die in der Anlage 6 angeführten Ausbildungen auf Grundlage der Bundesgesetze gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bis 9, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.

Gleichhaltung mit der Sonderausbildung für Führungsaufgaben

§ 10. Die in der Anlage 7 angeführten Ausbildungen gemäß UniStG, FHStG, UniAkkG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz 2004 oder DUK-Gesetz sind der Sonderausbildung für Führungsaufgaben für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gleichgehalten.

Gleichhaltung mit der Sonderausbildung für Führungsaufgaben

§ 10. Die in der Anlage 7 angeführten Ausbildungen gemäß UniStG, FHStG, UniAkkG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz 2004 oder DUK-Gesetz, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind der Sonderausbildung für Führungsaufgaben für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gleichgehalten.

Abkürzung

GuK-LFV

Gleichhaltung mit der Sonderausbildung für Führungsaufgaben

§ 10. Die in der Anlage 7 angeführten Ausbildungen gemäß UniStG, FHStG, UniAkkG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz 2004, DUK-Gesetz oder PUG, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind der Sonderausbildung für Führungsaufgaben für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gleichgehalten.

Abkürzung

GuK-LFV

Führungsaufgaben

§ 10. Die in der Anlage 7 angeführten Ausbildungen gemäß UniStG, FHStG, UniAkkG, Universitätsgesetz 2002, UWK-Gesetz, DUK-Gesetz oder PUG, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.

Abkürzung

GuK-LFV

Führungsaufgaben

§ 10. Die in der Anlage 7 angeführten Ausbildungen auf Grundlage der Bundesgesetze gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bis 9, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.

Abkürzung

GuK-LFV

Übergangsbestimmung

§ 11. Die in der Anlage 8 angeführten Ausbildungen,

1.

die auf Grund der Sonderausbildungsgleichhaltungs-Verordnung – SGV, BGBl. Nr. 34/1995, gleichgeachtet worden sind, oder

2.

die vor dem 1. September 1998 begonnen wurden,

sind der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gleichgehalten.

Abkürzung

GuK-LFV

Übergangsbestimmung

§ 11. Die in der Anlage 8 angeführten Ausbildungen,

1.

die auf Grund der Sonderausbildungsgleichhaltungs-Verordnung – SGV, BGBl. Nr. 34/1995, gleichgeachtet worden sind, oder

2.

die vor dem 1. September 1998 begonnen wurden,

sind als Ausbildungen für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.

Abkürzung

GuK-LFV

Außer-Kraft-Treten

§ 12. Die Sonderausbildungsgleichhaltungs-Verordnung – SGV, BGBl. Nr. 34/1995, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

Anlage 1

Gliederung der Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für

Führungsaufgaben

```


```

Lehraufgaben Führungsaufgaben

```


```

LERNFELD I (200 Stunden)

Person – Interaktion – Kommunikatio

```


```

LERNFELD II (100 Stunden)

Gesundheit – Krankheit – Gesellschaft

```


```

LERNFELD III (300 Stunden)

Wissenschaft und Beruf I (100 Stunden)

Wissenschaft und Beruf II (200 Stunden

```


```

LERNFELD IV (370 Stunden) LERNFELD IV (150 Stunden)

Lehren und Lernen I (220 Stunden) Führen und Leiten

Lehren und Lernen II (150 Stunden)

```


```

LERNFELD V (150 Stunden) LERNFELD V (370 Stunden)

Bildungsmanagement Management (220 Stunden)

Angewandtes Pflegemanagement

(150 Stunden

```


```

LERNFELD VI (180 Stunden) LERNFELD VI (180 Stunden)

Einrichtungsautonomer Berei Einrichtungsautonomer Bereich

```


```

LERNFELD VII (300 Stunden) LERNFELD VII (300 Stunden)

Praktiku Praktikum

```


```

Abkürzung

GuK-LFV

Anlage 1

Gliederung der Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben

Lehraufgaben Führungsaufgaben
LERNFELD I (200 Stunden)
Person – Interaktion – Kommunikation
LERNFELD II (100 Stunden)
Gesundheit – Krankheit – Gesellschaft
LERNFELD III (300 Stunden)
Wissenschaft und Beruf I (100 Stunden) Wissenschaft und Beruf II (200 Stunden)
LERNFELD IV (370 Stunden) LERNFELD IV (150 Stunden)
Lehren und Lernen I (220 Stunden) Lehren und Lernen II (150 Stunden) Führen und Leiten (personenbezogen)
LERNFELD V (150 Stunden) LERNFELD V (370 Stunden)
Bildungsmanagement Management (220 Stunden) Angewandtes Pflegemanagement (150 Stunden)
LERNFELD VI (180 Stunden) LERNFELD VI (180 Stunden)
Einrichtungsautonomer Bereich Einrichtungsautonomer Bereich
LERNFELD VII (300 Stunden) LERNFELD VII (300 Stunden)
Praktikum Praktikum

Abkürzung

GuK-LFV

Anlage 1

Gliederung der Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben

Lehraufgaben Führungsaufgaben
LERNFELD I (200 Stunden)
Person – Interaktion – Kommunikation
LERNFELD II (100 Stunden)
Gesundheit – Krankheit – Gesellschaft
LERNFELD III (300 Stunden)
Wissenschaft und Beruf I (100 Stunden) Wissenschaft und Beruf II (200 Stunden)
LERNFELD IV (370 Stunden) LERNFELD IV (150 Stunden)
Lehren und Lernen I (220 Stunden) Lehren und Lernen II (150 Stunden) Führen und Leiten (personenbezogen)
LERNFELD V (150 Stunden) LERNFELD V (370 Stunden)
Bildungsmanagement Management (220 Stunden) Angewandtes Pflegemanagement (150 Stunden)
LERNFELD VI (180 Stunden) LERNFELD VI (180 Stunden)
Einrichtungsautonomer Bereich Einrichtungsautonomer Bereich
LERNFELD VII (300 Stunden) LERNFELD VII (300 Stunden)
Praktikum Praktikum

Anlage 2/1

Gemeinsame Lernfelder der Sonderausbildungen für Lehraufgaben

und für Führungsaufgaben

```


```

LERNFELD I Leis-

Person – Interaktion – Kompetenzen Stunden tungs-

Kommunikati fest-

stel-

lung

```


```

In diesem Lernfeld sollen - Reflexion der 200 Teil-

sozial-kommunikative eigenen Rolle(n) nahme

Kompetenzen entwickelt und im gesellschaft-

gefördert werden, um lichen und

Auszubildende sowie beruflichen

Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen Kontext und

führen, begleiten, anleiten, Entwickeln einer

unterstützen und fördern zu persönlichen

können. Insofern steht hier Rollen-

die Entwicklung der eigenen perspektive;

Persönlichkeit einschließlich - Teamfähigkeit,

personaler Kompetenzen in der um an gemeinsam

jeweils gewählten Berufsrolle gestellten

im Zentrum des Lernens. Aufgaben

Schwerpunkte des Lernfeldes: arbeiten zu

Soziales Lernen, können;

Kommunikation, - Gruppenprozesse

Gesprächsführung, beobachten,

Gruppendynamik, analysieren und

Selbstmanagement, zielorientiert

Präsentationstechniken, steuern/leiten

Konflikt- und sowie die eigene

Krisenmanagement, Feedback und Rolle in diesem

Leistungsbeurteilung sowie die Prozess

Auseinandersetzung mit dem reflektieren;

Rollenbegriff und der - Fähigkeit zu

Berufsrolle. Feedback und

Leistungsbeur-

teilung und zu

konstruktivem

Umgang mit Erfolg

und Misserfolg;

- zielgruppen-

orientierte

Selbst- und

Themenpräsen-

tation;

- Bewältigung von

unterschiedlichen

Gesprächs- und

Verhandlungs-

situationen durch

den Einsatz

verschiedener

Konzepte,

Techniken und

Strategien;

- über persönliche

Handlungsmuster

verfügen, um

Konflikt- und

Krisensituationen

zu erkennen, zu

analysieren und

Strategien zur

Bewältigung zu

entwickeln;

- persönliche

Grenzen in

Krisensituationen

erkennen und bei

Bedarf auf

regionale

Beratungs- und

Begleitungsein-

richtungen

verweisen;

- eigene Ressourcen

ökonomisch

einsetzen sowie

Methoden und

Möglichkeiten der

Psychohygiene

zielführend

anwenden;

- Strategien

entwickeln, um

sich selbst

gesund zu

erhalten und sich

situations-

angepasst

abzugrenzen

```


```

Abkürzung

GuK-LFV

Anlage 2/1

Gemeinsame Lernfelder der Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben

LERNFELD I Person – Interaktion – Kommunikation Kompetenzen Stunden Leistungs-feststellung
In diesem Lernfeld sollen sozial-kommunikative Kompetenzen entwickelt und gefördert werden, um Auszubildende sowie Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen führen, begleiten, anleiten, unterstützen und fördern zu können. Insofern steht hier die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit einschließlich personaler Kompetenzen in der jeweils gewählten Berufsrolle im Zentrum des Lernens. Schwerpunkte des Lernfeldes: Soziales Lernen, Kommunikation, Gesprächsführung, Gruppendynamik, Selbstmanagement, Präsentationstechniken, Konflikt- und Krisenmanagement, Feedback und Leistungsbeurteilung sowie die Auseinandersetzung mit dem Rollenbegriff und der Berufsrolle. – Reflexion der eigenen Rolle(n) im gesellschaftlichen und beruflichen Kontext und Entwickeln einer persönlichen Rollenperspektive; – Teamfähigkeit, um an gemeinsam gestellten Aufgaben arbeiten zu können; – Gruppenprozesse beobachten, analysieren und zielorientiert steuern/leiten sowie die eigene Rolle in diesem Prozess reflektieren; – Fähigkeit zu Feedback und Leistungsbeurteilung und zu konstruktivem Umgang mit Erfolg und Misserfolg; – zielgruppenorientierte Selbst- und Themenpräsentation; – Bewältigung von unterschiedlichen Gesprächs- und Verhandlungssituationen durch den Einsatz verschiedener Konzepte, Techniken und Strategien; – über persönliche Handlungsmuster verfügen, um Konflikt- und Krisensituationen zu erkennen, zu analysieren und Strategien zur Bewältigung zu entwickeln; – persönliche Grenzen in Krisensituationen erkennen und bei Bedarf auf regionale Beratungs- und Begleitungseinrichtungen verweisen; – eigene Ressourcen ökonomisch einsetzen sowie Methoden und Möglichkeiten der Psychohygiene zielführend anwenden; – Strategien entwickeln, um sich selbst gesund zu erhalten und sich situationsangepasst abzugrenzen. 200 Teilnahme

Abkürzung

GuK-LFV

Anlage 2/1

Gemeinsame Lernfelder der Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben

LERNFELD I Person – Interaktion – Kommunikation Kompetenzen Stunden Leistungs-feststellung
In diesem Lernfeld sollen sozial-kommunikative Kompetenzen entwickelt und gefördert werden, um Auszubildende sowie Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen führen, begleiten, anleiten, unterstützen und fördern zu können. Insofern steht hier die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit einschließlich personaler Kompetenzen in der jeweils gewählten Berufsrolle im Zentrum des Lernens. Schwerpunkte des Lernfeldes: Soziales Lernen, Kommunikation, Gesprächsführung, Gruppendynamik, Selbstmanagement, Präsentationstechniken, Konflikt- und Krisenmanagement, Feedback und Leistungsbeurteilung sowie die Auseinandersetzung mit dem Rollenbegriff und der Berufsrolle. – Reflexion der eigenen Rolle(n) im gesellschaftlichen und beruflichen Kontext und Entwickeln einer persönlichen Rollenperspektive; – Teamfähigkeit, um an gemeinsam gestellten Aufgaben arbeiten zu können; – Gruppenprozesse beobachten, analysieren und zielorientiert steuern/leiten sowie die eigene Rolle in diesem Prozess reflektieren; – Fähigkeit zu Feedback und Leistungsbeurteilung und zu konstruktivem Umgang mit Erfolg und Misserfolg; – zielgruppenorientierte Selbst- und Themenpräsentation; – Bewältigung von unterschiedlichen Gesprächs- und Verhandlungssituationen durch den Einsatz verschiedener Konzepte, Techniken und Strategien; – über persönliche Handlungsmuster verfügen, um Konflikt- und Krisensituationen zu erkennen, zu analysieren und Strategien zur Bewältigung zu entwickeln; – persönliche Grenzen in Krisensituationen erkennen und bei Bedarf auf regionale Beratungs- und Begleitungseinrichtungen verweisen; – eigene Ressourcen ökonomisch einsetzen sowie Methoden und Möglichkeiten der Psychohygiene zielführend anwenden; – Strategien entwickeln, um sich selbst gesund zu erhalten und sich situationsangepasst abzugrenzen. 200 Teilnahme

Anlage 2/2

```


```

LERNFELD II Leis-

Gesundheit – Krankheit – Kompetenzen Stunden tungs-

Gesellscha fest-

stel-

lung

```


```

In diesem Lernfeld soll ein - Basierend auf 100 Ein-

systematisches und Gesundheits- und zel-

sozialwissenschaftlich und Krankheits- prü-

sozialmedizinisch fundiertes konzepten Formen fung

Verständnis für Aufgaben, der Krankheitsbe-

Funktionsweisen und wältigung sowohl

Leistungen moderner auf individueller

Gesundheitssysteme sowie ihrer als auch gesell-

Veränderbarkeit erworben schaftlicher

werden. Ebene erkennen

Die in diesem Lernfeld und daraus neue

erworbenen Kenntnisse sollen Verhaltensweisen

einerseits als Grundlage für ableiten;

Entscheidungen in der - das nationale

täglichen Arbeit genutzt Gesundheitssystem

werden und andererseits die vor dem

Fähigkeit, Gesundheitsberufe Hintergrund

in einem breiten Kontext zu gesundheits- und

sehen, fördern. sozialpolitischer

Schwerpunkte des Lernfeldes: Ziele und

Gesundheits- und Leitlinien im

Krankheitskonzepte aus internationalen

sozialwissenschaftlicher und Kontext

sozialmedizinischer vergleichen und

Perspektive, Public Health, daraus

Gesundheitsversorgung in Konsequenzen und

Österreich sowie Entwicklungen Strategien für

ausgewählter das eigene

Gesundheitssysteme (national Handlungsfeld

und international) ableiten;

- gesundheits-

fördernde und

präventive

Programme und

Projekte im

eigenen

Arbeitsfeld

initiieren,

entwickeln, daran

mitarbeiten bzw.

leiten;

- Auswirkungen der

demographischen

Entwicklung

mittel- und

langfristig

erkennen und in

der Gesamtplanung

berücksichtigen;

- Ursachen,

Zusammenhänge und

Auswirkungen von

epidemiologischen

Entwicklungen

auch unter dem

Aspekt der

Globalisierung

einschätzen und

an

Lösungsansätzen

auf allen Ebenen

mitwirken;

- Diskussionsforen

zur ethischen

Entscheidungs-

findung innerhalb

der Organisation

initiieren;

- in multiprofessi-

onellen Teams an

Gesundheits-

förderung und

Prävention

mitwirken.

```


```

Abkürzung

GuK-LFV

Anlage 2/2

LERNFELD II Gesundheit – Krankheit – Gesellschaft Kompetenzen Stunden Leistungs-feststellung
In diesem Lernfeld soll ein systematisches und sozialwissenschaftlich und sozialmedizinisch fundiertes Verständnis für Aufgaben, Funktionsweisen und Leistungen moderner Gesundheitssysteme sowie ihrer Veränderbarkeit erworben werden. Die in diesem Lernfeld erworbenen Kenntnisse sollen einerseits als Grundlage für Entscheidungen in der täglichen Arbeit genutzt werden und andererseits die Fähigkeit, Gesundheitsberufe in einem breiten Kontext zu sehen, fördern. Schwerpunkte des Lernfeldes: Gesundheits- und Krankheitskonzepte aus sozialwissenschaftlicher und sozialmedizinischer Perspektive, Public Health, Gesundheitsversorgung in Österreich sowie Entwicklungen ausgewählter Gesundheitssysteme (national und international). – Basierend auf Gesundheits- und Krankheitskonzepten Formen der Krankheitsbewältigung sowohl auf individueller als auch gesellschaftlicher Ebene erkennen und daraus neue Verhaltensweisen ableiten; – das nationale Gesundheitssystem vor dem Hintergrund gesundheits- und sozialpolitischer Ziele und Leitlinien im internationalen Kontext vergleichen und daraus Konsequenzen und Strategien für das eigene Handlungsfeld ableiten; – gesundheitsfördernde und präventive Programme und Projekte im eigenen Arbeitsfeld initiieren, entwickeln, daran mitarbeiten bzw. leiten; – Auswirkungen der demographischen Entwicklung mittel- und langfristig erkennen und in der Gesamtplanung berücksichtigen; – Ursachen, Zusammenhänge und Auswirkungen von epidemiologischen Entwicklungen auch unter dem Aspekt der Globalisierung einschätzen und an Lösungsansätzen auf allen Ebenen mitwirken; – Diskussionsforen zur ethischen Entscheidungsfindung innerhalb der Organisation initiieren; – in multiprofessionellen Teams an Gesundheitsförderung und Prävention mitwirken. 100 Einzelprüfung

Anlage 2/3

```


```

Leis-

tungs-

LERNFELD III Kompetenzen Stunden fest-

stel-

lung

```


```

Wissenschaft und Beruf - Zwischen den 100 Ein-

(Teil I) Grundlagen der zel-

In diesem Lernfeld sollen allgemeinen prü-

grundlegende Fähigkeiten Wissenschafts- fung

zum wissenschaftlichen theorie und dem

Arbeiten und zur eigenen

systematischen Betrachtung fachlichen

von Pflege aus einer Wissenschafts-

wissenschaftlichen bereich Bezüge

Perspektive erworben werden. herstellen;

Es soll der Umgang mit - wissenschaftliche

wissenschaftlicher Literatur Erkenntnisse,

sowie die Nutzung z.B. Forschungs-

wissenschaftlicher ergebnisse für

Erkenntnisse und des das eigene

wissenschaftlichen Berufsfeld nutzen

Instrumentariums für Praxis und umsetzen;

und Unterricht vermittelt - Forschungs-

werden. methoden für

Schwerpunkte des Lernfeldes: fachliche

Wissenschaftliche Grundlagen, Recherchen

Wissenschaftstheorie, nutzen;

Forschung, Techniken - forschungs-

wissenschaftlichen Arbeitens, relevante Fragen

Forschungsmethoden und erkennen,

Forschungsprozess formulieren und

Forschungs-

arbeiten

initiieren;

- systematische

Literatur-

recherchen

durchführen;

- schriftliche

Arbeiten unter

Beachtung

formaler

wissenschaft-

licher Kriterien

verfassen.

```


```

Abkürzung

GuK-LFV

Anlage 2/3

LERNFELD III Kompetenzen Stunden Leistungs-feststellung
Wissenschaft und Beruf (Teil I) In diesem Lernfeld sollen grundlegende Fähigkeiten zum wissenschaftlichen Arbeiten und zur systematischen Betrachtung von Pflege aus einer wissenschaftlichen Perspektive erworben werden. Es soll der Umgang mit wissenschaftlicher Literatur sowie die Nutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse und des wissenschaftlichen Instrumentariums für Praxis und Unterricht vermittelt werden. Schwerpunkte des Lernfeldes: Wissenschaftliche Grundlagen, Wissenschaftstheorie, Forschung, Techniken wissenschaftlichen Arbeitens, Forschungsmethoden und Forschungsprozess. – Zwischen den Grundlagen der allgemeinen Wissenschaftstheorie und dem eigenen fachlichen Wissenschaftsbereich Bezüge herstellen; – wissenschaftliche Erkenntnisse, z. B. Forschungsergebnisse für das eigene Berufsfeld nutzen und umsetzen; – Forschungsmethoden für fachliche Recherchen nutzen; – forschungsrelevante Fragen erkennen, formulieren und Forschungsarbeiten initiieren; – systematische Literaturrecherchen durchführen; – schriftliche Arbeiten unter Beachtung formaler wissenschaftlicher Kriterien verfassen. 100 Einzelprüfung

Anlage 2/4

```


```

Leis-

tungs-

LERNFELD III Kompetenzen Stunden fest-

stel-

lung

```


```

Wissenschaft und Beruf - Theoretische 200 Ein-

(Teil II) Grundlagen der zel-

In diesem Lernfeld sollen Pflege nach prü-

theoretische Grundlagen der anerkannten fung

Pflege, des Pflegeberufs sowie Kriterien

der Pflegewissenschaft und bewerten und

-forschung vertieft, aus einordnen,

kritischer Perspektive kritisch

betrachtet und diskutieren und

Handlungsmöglichkeiten für den für den

jeweiligen Bedarf erarbeitet jeweiligen

werden. Bedarf (z.B.

Die Auseinandersetzung mit Management und

pflegewissenschaftlichen Lehre) nutzen;

Erkenntnissen soll befähigen, - konzeptuelles

Innovationen einzuleiten, Pflegewissen

praxisnahe Fragestellungen systematisch

aufzugreifen und neue erweitern und für

verbesserte Handlungsmuster Theorie und

aufzuzeigen. Praxis nutzen;

Schwerpunkte des Lernfeldes: - aktuelle Themen

Pflegewissenschaft und der Pflegepraxis

-forschung, theoretische unter einem

Grundlagen der Pflege wissenschaft-

(Pflegetheorien), lichen

konzeptuelles Pflegewissen Blickwinkel

(Pflegekonzepte), aktuelles reflektieren und

Pflegewissen (aktuelle kritisch

berufsspezifische Themen – diskutieren sowie

national und international), Handlungs-

ethische Problemfelder der konsequenzen

Pflege, Professionalisierung ableiten;

und Professionalisierbarkeit - ethische

der Pflege, berufspolitische Problemfelder in

Strategien der Pflege und der Pflege

die Rolle des/der aufzeigen, vor

Pflegelehrers/Pflegelehrerin dem Hintergrund

bzw. des/der individueller

Pflegemanagers/Pflegemanagerin Haltungen und

wissenschaft-

licher Ergebnisse

diskutieren sowie

Handlungskonse-

quenzen begründen

und ableiten;

- aufbauend auf

Professionalisie-

rungskonzepten

die Professiona-

lisierungsdebatte

für die Pflege

fundiert führen

und die Professi-

onalisierung

vorantreiben;

- die

Berufsentwicklung

im europäischen

Kontext sehen,

aktuelle

berufspolitische

Fragen

diskutieren und

dazu Stellung

beziehen sowie

Zukunfts-

perspektiven für

die Pflege

entwickeln;

- Erkenntnisse aus

Pflegewissen-

schaft und

-forschung aktiv

in die Gestaltung

und

Weiterentwicklung

des

Gesundheitswesens

einbringen.

```


```

Abkürzung

GuK-LFV

Anlage 2/4

LERNFELD III Kompetenzen Stunden Leistungs-feststellung
Wissenschaft und Beruf (Teil II) In diesem Lernfeld sollen theoretische Grundlagen der Pflege, des Pflegeberufs sowie der Pflegewissenschaft und -forschung vertieft, aus kritischer Perspektive betrachtet und Handlungsmöglichkeiten für den jeweiligen Bedarf erarbeitet werden. Die Auseinandersetzung mit pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen soll befähigen, Innovationen einzuleiten, praxisnahe Fragestellungen aufzugreifen und neue verbesserte Handlungsmuster aufzuzeigen. Schwerpunkte des Lernfeldes: Pflegewissenschaft und -forschung, theoretische Grundlagen der Pflege (Pflegetheorien), konzeptuelles Pflegewissen (Pflegekonzepte), aktuelles Pflegewissen (aktuelle berufsspezifische Themen – national und international), ethische Problemfelder der Pflege, Professionalisierung und Professionalisierbarkeit der Pflege, berufspolitische Strategien der Pflege und die Rolle des/der Pflegelehrers/Pflegelehrerin bzw. des/der Pflegemanagers/Pflegemanagerin. – Theoretische Grundlagen der Pflege nach anerkannten Kriterien bewerten und einordnen, kritisch diskutieren und für den jeweiligen Bedarf (z. B. Management und Lehre) nutzen; – konzeptuelles Pflegewissen systematisch erweitern und für Theorie und Praxis nutzen; – aktuelle Themen der Pflegepraxis unter einem wissenschaftlichen Blickwinkel reflektieren und kritisch diskutieren sowie Handlungskonsequenzen ableiten; – ethische Problemfelder in der Pflege aufzeigen, vor dem Hintergrund individueller Haltungen und wissenschaftlicher Ergebnisse diskutieren sowie Handlungskonsequenzen begründen und ableiten; – aufbauend auf Professionalisierungskonzepten die Professionalisierungsdebatte für die Pflege fundiert führen und die Professionalisierung vorantreiben; – die Berufsentwicklung im europäischen Kontext sehen, aktuelle berufspolitische Fragen diskutieren und dazu Stellung beziehen sowie Zukunftsperspektiven für die Pflege entwickeln; – Erkenntnisse aus Pflegewissenschaft und -forschung aktiv in die Gestaltung und Weiterentwicklung des Gesundheitswesens einbringen. 200 Einzelprüfung

Anlage 3/1

Spezifische Lernfelder der Sonderausbildung für Lehraufgaben

```


```

Leis-

tungs-

LERNFELD IV Kompetenzen Stunden fest-

stel-

lung

```


```

Lehren und Lernen (Teil I) - Aus beruflichen 220 Kom-

Dieses Lernfeld soll helfen, Anforderungen missi-

die unmittelbar und mittelbar Qualifikations- onelle

zugängliche Praxiswirklichkeit erfordernisse und Prü-

der Auszubildenden zu Lernziele fung

erschließen. Es werden Fragen, ableiten;

Probleme und Interessen - klassische und

aufgegriffen und bearbeitet, neue pädagogische

die für die gegenwärtige und Theorien und

zukünftige Berufssituation der Modelle kritisch

Auszubildenden von Bedeutung beleuchten und

sind. begründet in den

Die Allgemeine Didaktik soll Unterrichts-

Fähigkeiten, Kenntnisse und kontext

Verhaltensweisen vermitteln, übertragen;

die dazu beitragen, dass die - lernpsychologi-

Berufspraxis differenziert sche Erkenntnisse

gesehen und verstanden wird, zielgruppen-

dass man sich zunehmend orientiert im

selbständig darin Lehr-/Lernprozess

zurechtfinden kann und im umsetzen;

Beruf kompetent handelt. - den eigenen

Das Studium des Faches Unterricht in ein

qualifiziert für die umfassendes Aus-

wissenschaftliche Begründung, bildungskonzept

Planung, Durchführung und integrieren und

Auswertung des Unterrichts und gegebenenfalls

für die entsprechenden Lernziele des

Bildungsaufgaben. Es soll die Unterrichtsfaches

künftigen Lehrer/Lehrerinnen bzw. des

befähigen, Sachverhalte für Unterrichtsthemas

den Unterricht nach ihrer in Orientierung

Bedeutsamkeit für die an den berufs-

Gegenwart und Zukunft der spezifischen

Schüler/Schülerinnen Ausbildungszielen

auszuwählen, diese im Hinblick aktualisieren,

auf eine konkrete Lerngruppe modifizieren und

aufzubereiten und weiterentwickeln;

entsprechende Lernprozesse zu - auf Basis eines

organisieren. didaktisch-

Schwerpunkte des Lernfeldes: methodischen

Erziehungswissenschaft Handlungs-

(Grundlagen), Pädagogik repertoires

(Einführung), Berufspädagogik, Unterricht,

Didaktik und Methodik, Lehrauftritte und

Pädagogische Psychologie, Leistungsbeurtei-

Soziologie, lung in Theorie

Erwachsenenbildung, und Berufspraxis

Mediendidaktik, selbständig

Leistungsbeurteilung und die planen,

Rolle des Lehrers im dualen durchführen und

Ausbildungssystem. evaluieren;

- den Zusammenhang

zwischen Lehr-

und Lernzielen,

entsprechender

didaktisch-

methodischer

Aufbereitung und

geeigneter

Prüfungsform

herstellen,

verstehen sowie

argumentieren und

die Unterrichts-

gestaltung danach

ausrichten;

- Unterrichts-

inhalte nach

didaktischen

Gesichtspunkten

bündeln,

strukturieren und

aufbereiten;

- anregende und

effektive

Lernkontexte

organisieren und

ein vielfältiges

Repertoire an

Methoden

einsetzen;

- den Lernenden

kontinuierlich

konkrete und

lernanregende

Rückmeldungen

über ihren

Lernerfolg bzw.

ihre Kompetenz-

entwicklung

geben;

- unterschiedliche

Medien,

insbesondere aus

dem informations-

und kommunika-

tionstechnologi-

schen Bereich,

nach didaktischen

Gesichtspunkten

auswählen und

einsetzen;

- auf Basis von

individuellem

Förder(ungs)

bedarf

Selbständigkeit

und

Selbsttätigkeit

Lernender

fördern, fordern

und entwickeln;

- einen sinnvollen

und für Lernende

einsichtigen

Zusammenhang

zwischen

theoretischem

Unterricht und

praktischer

Ausbildung

herstellen;

- mit Kollegen/

Kolleginnen

professionell

kooperieren und

den eigenen

Unterricht mit

dem der anderen

Lehrenden

inhaltlich,

methodisch und

zeitlich

abstimmen.

```


```

Abkürzung

GuK-LFV

Anlage 3/1

Spezifische Lernfelder der Sonderausbildung für Lehraufgaben

LERNFELD IV Kompetenzen Stunden Leistungs-feststellung
Lehren und Lernen (Teil I) Dieses Lernfeld soll helfen, die unmittelbar und mittelbar zugängliche Praxiswirklichkeit der Auszubildenden zu erschließen. Es werden Fragen, Probleme und Interessen aufgegriffen und bearbeitet, die für die gegenwärtige und zukünftige Berufssituation der Auszubildenden von Bedeutung sind. Die Allgemeine Didaktik soll Fähigkeiten, Kenntnisse und Verhaltensweisen vermitteln, die dazu beitragen, dass die Berufspraxis differenziert gesehen und verstanden wird, dass man sich zunehmend selbständig darin zurechtfinden kann und im Beruf kompetent handelt. Das Studium des Faches qualifiziert für die wissenschaftliche Begründung, Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts und für die entsprechenden Bildungsaufgaben. Es soll die künftigen Lehrer/Lehrerinnen befähigen, Sachverhalte für den Unterricht nach ihrer Bedeutsamkeit für die Gegenwart und Zukunft der Schüler/Schülerinnen auszuwählen, diese im Hinblick auf eine konkrete Lerngruppe aufzubereiten und entsprechende Lernprozesse zu organisieren. Schwerpunkte des Lernfeldes: Erziehungswissenschaft (Grundlagen), Pädagogik (Einführung), Berufspädagogik (insbesondere Pflegepädagogik), Didaktik und Methodik, Pädagogische Psychologie, Soziologie, Erwachsenenbildung, Mediendidaktik, Leistungsbeurteilung und die Rolle des/der Lehrers/Lehrerin im dualen Ausbildungssystem. – Aus beruflichen Anforderungen Qualifikationserfordernisse und Lernziele ableiten; – klassische und neue pädagogische Theorien und Modelle kritisch beleuchten und begründet in den Unterrichtskontext übertragen; – lernpsychologische Erkenntnisse zielgruppenorientiert im Lehr-/Lernprozess umsetzen; – den eigenen Unterricht in ein umfassendes Ausbildungskonzept integrieren und gegebenenfalls Lernziele des Unterrichtsfaches bzw. des Unterrichtsthemas in Orientierung an den berufsspezifischen Ausbildungszielen aktualisieren, modifizieren und weiterentwickeln; – auf Basis eines didaktisch-methodischen Handlungsrepertoires Unterricht, Lehrauftritte und Leistungsbeurteilung in Theorie und Berufspraxis selbständig planen, durchführen und evaluieren; – den Zusammenhang zwischen Lehr- und Lernzielen, entsprechender didaktischmethodischer Aufbereitung und geeigneter Prüfungsform herstellen, verstehen sowie argumentieren und die Unterrichtsgestaltung danach ausrichten; – Unterrichtsinhalte nach didaktischen Gesichtspunkten bündeln, strukturieren und aufbereiten; – anregende und effektive Lernkontexte organisieren und ein vielfältiges Repertoire an Methoden einsetzen; – den Lernenden kontinuierlich konkrete und lernanregende Rückmeldungen über ihren Lernerfolg bzw. ihre Kompetenzentwicklung geben; – unterschiedliche Medien, insbesondere aus dem informations- und kommunikationstechnologischen Bereich, nach didaktischen Gesichtspunkten auswählen und einsetzen; – auf Basis von individuellem Förder(ungs)bedarf Selbständigkeit und Selbsttätigkeit Lernender fördern, fordern und entwickeln; – einen sinnvollen und für Lernende einsichtigen Zusammenhang zwischen theoretischem Unterricht und praktischer Ausbildung herstellen; – mit Kollegen/Kolleginnen professionell kooperieren und den eigenen Unterricht mit dem der anderen Lehrenden inhaltlich, methodisch und zeitlich abstimmen. 220 Kommissionelle Prüfung

Abkürzung

GuK-LFV

Anlage 3/1

Spezifische Lernfelder der Ausbildung für Lehraufgaben

LERNFELD IV Kompetenzen Stunden Leistungs-feststellung
Lehren und Lernen (Teil I) Dieses Lernfeld soll helfen, die unmittelbar und mittelbar zugängliche Praxiswirklichkeit der Auszubildenden zu erschließen. Es werden Fragen, Probleme und Interessen aufgegriffen und bearbeitet, die für die gegenwärtige und zukünftige Berufssituation der Auszubildenden von Bedeutung sind. Die Allgemeine Didaktik soll Fähigkeiten, Kenntnisse und Verhaltensweisen vermitteln, die dazu beitragen, dass die Berufspraxis differenziert gesehen und verstanden wird, dass man sich zunehmend selbständig darin zurechtfinden kann und im Beruf kompetent handelt. Das Studium des Faches qualifiziert für die wissenschaftliche Begründung, Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts und für die entsprechenden Bildungsaufgaben. Es soll die künftigen Lehrer/Lehrerinnen befähigen, Sachverhalte für den Unterricht nach ihrer Bedeutsamkeit für die Gegenwart und Zukunft der Schüler/Schülerinnen auszuwählen, diese im Hinblick auf eine konkrete Lerngruppe aufzubereiten und entsprechende Lernprozesse zu organisieren. Schwerpunkte des Lernfeldes: Erziehungswissenschaft (Grundlagen), Pädagogik (Einführung), Berufspädagogik (insbesondere Pflegepädagogik), Didaktik und Methodik, Pädagogische Psychologie, Soziologie, Erwachsenenbildung, Mediendidaktik, Leistungsbeurteilung und die Rolle des/der Lehrers/Lehrerin im dualen Ausbildungssystem. – Aus beruflichen Anforderungen Qualifikationserfordernisse und Lernziele ableiten; – klassische und neue pädagogische Theorien und Modelle kritisch beleuchten und begründet in den Unterrichtskontext übertragen; – lernpsychologische Erkenntnisse zielgruppenorientiert im Lehr-/Lernprozess umsetzen; – den eigenen Unterricht in ein umfassendes Ausbildungskonzept integrieren und gegebenenfalls Lernziele des Unterrichtsfaches bzw. des Unterrichtsthemas in Orientierung an den berufsspezifischen Ausbildungszielen aktualisieren, modifizieren und weiterentwickeln; – auf Basis eines didaktisch-methodischen Handlungsrepertoires Unterricht, Lehrauftritte und Leistungsbeurteilung in Theorie und Berufspraxis selbständig planen, durchführen und evaluieren; – den Zusammenhang zwischen Lehr- und Lernzielen, entsprechender didaktischmethodischer Aufbereitung und geeigneter Prüfungsform herstellen, verstehen sowie argumentieren und die Unterrichtsgestaltung danach ausrichten; – Unterrichtsinhalte nach didaktischen Gesichtspunkten bündeln, strukturieren und aufbereiten; – anregende und effektive Lernkontexte organisieren und ein vielfältiges Repertoire an Methoden einsetzen; – den Lernenden kontinuierlich konkrete und lernanregende Rückmeldungen über ihren Lernerfolg bzw. ihre Kompetenzentwicklung geben; – unterschiedliche Medien, insbesondere aus dem informations- und kommunikationstechnologischen Bereich, nach didaktischen Gesichtspunkten auswählen und einsetzen; – auf Basis von individuellem Förder(ungs)bedarf Selbständigkeit und Selbsttätigkeit Lernender fördern, fordern und entwickeln; – einen sinnvollen und für Lernende einsichtigen Zusammenhang zwischen theoretischem Unterricht und praktischer Ausbildung herstellen; – mit Kollegen/Kolleginnen professionell kooperieren und den eigenen Unterricht mit dem der anderen Lehrenden inhaltlich, methodisch und zeitlich abstimmen. 220 Kommissionelle Prüfung

Anlage 3/2

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```

Leis-

tungs-

LERNFELD IV Kompetenzen Stunden fest-

stel-

lung

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```

Lehren und Lernen (Teil II) - Wissenschaftliche 150 Kom-

Die Kenntnisse der Auswahl und Erkenntnisse missi-

des sachlogischen Aufbaus des (insbesondere onelle

Bildungsgutes sollen den/die Forschungsergeb- Prü-

Teilnehmer/Teilnehmerin nisse) für den fung

befähigen, den Aufbau von Pflegeunterricht

Unterrichtsinhalten der nutzbar und

Gesundheits- und umsetzbar machen;

Krankenpflege, die - zielgruppenorien-

Schwerpunktsetzung und die tiert für die

logische Abfolge zu sichern Pflegetätigkeit

sowie den Unterricht relevante

praxisnah, nachvollziehbar Aufgaben und

und überprüfbar zu machen. Problemstellungen

Schwerpunkte des Lernfeldes: identifizieren;

Planung, Durchführung und - Lehrinhalte und

Evaluierung des Unterrichts Zieldimensionen

und des angeleiteten vor dem Anforde-

Praktikums nach rungsprofil

fachdidaktischen Prinzipien „Pflege“

auswählen,

aktualisieren,

reduzieren und

für den

Unterricht in

Theorie und

Praxis

legitimieren;

- im Unterrichts-

gegenstand

aufeinander

aufbauende

inhaltliche

Schwerpunkte

setzen und diese

laufend

adaptieren;

- Praxisaufgaben

und

Problemstellungen

relevanten Anwen-

dungskonzepten

zuführen;

- für die

Berufspraxis

relevante

Fertigkeiten

lehren und

trainieren;

- Unterricht

planen,

durchführen und

reflektieren.

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```

Abkürzung

GuK-LFV

Anlage 3/2

LERNFELD IV Kompetenzen Stunden Leistungs-feststellung
Lehren und Lernen (Teil II) Die Kenntnisse der Auswahl und des sachlogischen Aufbaus der Ausbildungsinhalte sollen den/die Teilnehmer/Teilnehmerin befähigen, den Aufbau von Unterrichtsinhalten der Gesundheits- und Krankenpflege, die Schwerpunktsetzung und die logische Abfolge zu sichern sowie den Unterricht praxisnah, nachvollziehbar und überprüfbar zu machen. Schwerpunkte des Lernfeldes: Planung, Durchführung und Evaluierung des Unterrichts und des angeleiteten Praktikums nach fachdidaktischen Prinzipien. – Wissenschaftliche Erkenntnisse (insbesondere Forschungsergebnisse) für den Pflegeunterricht nutzbar und umsetzbar machen; – zielgruppenorientiert für die Pflegetätigkeit relevante Aufgaben und Problemstellungen identifizieren; – Lehrinhalte und Zieldimensionen vor dem Anforderungsprofil „Pflege“ auswählen, aktualisieren, reduzieren und für den Unterricht in Theorie und Praxis legitimieren; – im Unterrichtsgegenstand aufeinander aufbauende inhaltliche Schwerpunkte setzen und diese laufend adaptieren; – Praxisaufgaben und Problemstellungen relevanten Anwendungskonzepten zuführen; – für die Berufspraxis relevante Fertigkeiten lehren und trainieren; – Unterricht planen, durchführen und reflektieren. 150 Kommissionelle Prüfung

Anlage 3/3

```


```

Leis-

tungs-

LERNFELD V Kompetenzen Stunden fest-

stel-

Bildungsmanageme lung

```


```

Durch die Aneignung von für - Theoretisches 150 Kom-

die Bildung relevanten Wissen über missi-

Kenntnissen der Organisationen onelle

Rechtsgrundlagen, der und deren Prü-

wissenschaftlichen Theorien Entwicklung am fung

und Methoden, der Beispiel Bil-

verschiedenen betrieblichen dungseinrichtung

Konzepte und Modelle sollen bzw. Schule

wissenschaftliche verdeutlichen;

Theorieansätze und - die eigene

Forschungsresultate mit Organisation im

betrieblicher Kontext ihrer

Personalentwicklung und relevanten

Bildungspraxis verbunden Umwelten erfassen

werden. und führen;

Schwerpunkte des Lernfeldes: - auf Basis

Bildungsspezifische theoretischer

Rechtsgrundlagen, Kenntnisse zu

Organisationsentwicklung, Organisationen

Wissens- und und Organisa-

Projektmanagement, tionsentwicklung

Qualitätsmanagement in die spezifische

Bildungseinrichtungen, Organisations-

Mitarbeiterführung, kultur

Auswahlverfahren, unterschiedlicher

Lernorganisation für die Arbeitsfelder der

theoretische und praktische Gesundheitsberufe

Ausbildung, verstehen und

Curriculumentwicklung bzw. Handlungsstrate-

Bildungsplanung, gien danach

Administration und ausrichten;

Marketing/PR. - Organisationsent-

wicklung im

eigenen

Arbeitsfeld

steuern bzw.

aktiv

unterstützen;

- Wissensmanagement

als wesentliches

Element einer

lernenden

Organisation

darstellen und in

den Strukturen

der Bildungsein-

richtung

verankern bzw.

aktiv dazu

beitragen;

- Qualitätsentwick-

lungsinstrumente

kritisch

überprüfen und

zur Sicherung von

Qualität in

Bildungseinrich-

tungen adäquat

einsetzen;

- unterschiedliche

Auswahlverfahren

adäquat

einsetzen;

- die eigene

Organisation in

der für den Beruf

relevanten

Öffentlichkeit

bekannt machen

und adäquat

darstellen;

- Bildung auf Basis

gültiger

Rechtsgrundlagen

organisieren und

ausführen;

- duale

Ausbildungen

zielorientiert

planen,

organisieren,

administrieren und

evaluieren;

- Curricula

entwickeln, die

Lehr- bzw.

Lernplanung auf

deren Basis

ausführen und sie

im reflexiven

Prozess

weiterentwickeln;

- Projekte

entwickeln,

leiten und sie

sowohl im Team

als auch mit

Auszubildenden

durchführen

```


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Abkürzung

GuK-LFV

Anlage 3/3

LERNFELD V Bildungsmanagement Kompetenzen Stunden Leistungs-feststellung
Durch die Aneignung von für die berufliche Bildung relevanten Kenntnissen der Rechtsgrundlagen, der wissenschaftlichen Theorien und Methoden, der verschiedenen betrieblichen Konzepte und Modelle sollen wissenschaftliche Theorieansätze und Forschungsresultate mit betrieblicher Personalentwicklung und Bildungspraxis verbunden werden. Schwerpunkte des Lernfeldes: Bildungsspezifische Rechtsgrundlagen, Organisationsentwicklung, Wissens- und Projektmanagement, Qualitätsmanagement in Bildungseinrichtungen, Mitarbeiterführung, Auswahlverfahren, Lernorganisation für die theoretische und praktische Ausbildung, Curriculumentwicklung bzw. Bildungsplanung, Administration und Marketing/PR. – Theoretisches Wissen über Organisationen und deren Entwicklung am Beispiel Bildungseinrichtung bzw. Schule verdeutlichen; – die eigene Organisation im Kontext ihrer relevanten Umwelten erfassen und führen; – auf Basis theoretischer Kenntnisse zu Organisationen und Organisationsentwicklung die spezifische Organisationskultur unterschiedlicher Arbeitsfelder der Gesundheitsberufe verstehen und Handlungsstrategien danach ausrichten; – Organisationsentwicklung im eigenen Arbeitsfeld steuern bzw. aktiv unterstützen; – Wissensmanagement als wesentliches Element einer lernenden Organisation darstellen und in den Strukturen der Bildungseinrichtung verankern bzw. aktiv dazu beitragen; – Qualitätsentwicklungsinstrumente kritisch überprüfen und zur Sicherung von Qualität in Bildungseinrichtungen adäquat einsetzen; – unterschiedliche Auswahlverfahren adäquat einsetzen; – die eigene Organisation in der für den Beruf relevanten Öffentlichkeit bekannt machen und adäquat darstellen; – Bildung auf Basis gültiger Rechtsgrundlagen organisieren und ausführen; – duale Ausbildungen zielorientiert planen, organisieren, administrieren und evaluieren; – Curricula entwickeln, die Lehr- bzw. Lernplanung auf deren Basis ausführen und sie im reflexiven Prozess weiterentwickeln; – Projekte entwickeln, leiten und sie sowohl im Team als auch mit Auszubildenden durchführen. 150 Kommissionelle Prüfung

Anlage 3/4

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```

Leis-

tungs-

LERNFELD VI Kompetenzen Stunden fest-

stel-

Einrichtungsautonomer Bereich lung

```


```

Der autonome Bereich verfolgt - Sich mit den 180 Teil-

eine Vertiefung und/oder Anliegen des nahme

Erweiterung der in den anderen autonomen

Lernfeldern festgelegten Angebots vor dem

Wissensgebieten und Inhalten. Hintergrund der

Die Auszubildenden sollen sich eigenen

mit Anliegen des autonomen Erfordernisse

Angebots auseinandersetzen auseinander-

können und die Möglichkeit setzen;

erhalten, auf die konkreten - die eigene

Erfordernisse ihres künftigen Lernperspektive

bzw. schon bestehenden systematisch

Tätigkeitsbereichs Bezug zu entwickeln und

nehme erforderliche

Lernschritte

priorisiert

planen;

- individuell

ausgerichtete

Angebote im

Rahmen der

eigenen

Lernentwicklung

und -perspektive

nutzen.

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LERNFELD VII

Kompetenzen Stunden

Praktik

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```

Durch das Praktikum werden die - Das theoretische 300

schulbetrieblichen und Wissen über die

beruflichen Rahmenbedingungen Vorbereitung,

für Lehrer/Lehrerinnen der Durchführung und

Gesundheits- und Krankenpflege Evaluierung von

an verschiedenen Schularten Unterricht in die

anhand gezielter Aufgaben in Praxis umsetzen;

Erfahrung gebracht. - Durchführung von

Im Dialog mit anderen Unterricht,

Lehrpersonen sollen die experimentellem

Auszubildenden befähigt Lernen,

werden, den Unterricht anhand begleiteten

pädagogisch-didaktischer Lerngruppen und

Kriterien zu beobachten, Anleitung von

Abläufe zu erkennen und zu Praktika;

reflektieren. - Übertragung von

Der Unterricht in der durch den Besuch

Gesundheits- und Krankenpflege anderer Bildungs-

soll eigenständig geplant, einrichtungen

durchgeführt und reflektiert gewonnenen

werden Erkenntnissen und

Erfahrungen in

den eigenen Tä-

tigkeitsbereich.

```


```

Abkürzung

GuK-LFV

Anlage 3/4

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