Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 2005 (Außenhandelsverordnung 2005 - AußHV 2005)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 Abs. 2, 8, 9 Abs. 2, 9 Abs. 10, 15 Abs. 5, 16 Abs. 2, 20 und 30 des Außenhandelsgesetzes 2005 – AußHG 2005, BGBl. I Nr. 50, wird hinsichtlich des § 1 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich der §§ 1, 7, 8 Abs. 1 und 9 Abs. 2 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 1 dieser Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
Abkürzung
AußHV 2005
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 Abs. 2, 8, 9 Abs. 2, 9 Abs. 10, 15 Abs. 5, 16 Abs. 2, 20 und 30 des Außenhandelsgesetzes 2005 – AußHG 2005, BGBl. I Nr. 50, wird hinsichtlich des § 1 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich der §§ 1, 7, 8 Abs. 1 und 9 Abs. 2 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 1 dieser Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
Bewilligungspflichten gemäß § 4 Abs. 2 AußHG 2005
§ 1. (1) Einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 4 Abs. 2 AußHG 2005 bedürfen die Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gütern.
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 3 und unbeschadet des Abs. 4 bedürfen die Ausfuhr und die Durchfuhr folgender Gegenstände keiner Bewilligung:
von Jagd- und Sportgewehren der Unterpositionen 9303 20 und 9303 30 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung (in der Folge als „Kombinierte Nomenklatur“ bezeichnet), bis zu einer Höchstmenge von insgesamt drei Stück pro Person,
von Revolvern und Pistolen der Position 9302 der Kombinierten Nomenklatur und
von Patronen der Unterposition 9306 21 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 6 000 Stück pro Person oder Patronen der Unterposition 9306 30 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person, soweit solche Patronen zur Verwendung für gemäß Z 1 oder 2 aus- oder durchgeführte Gegenstände bestimmt sind.
(3) Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 2 gelten nur, sofern
die in Abs. 2 genannten Gegenstände ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und nicht zur Weitergabe oder Veränderung bestimmt sind, und
für die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Gegenstände entweder
eine Besitzberechtigung durch Vorlage des Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte, der Bescheinigung gemäß § 39 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der jeweils geltenden Fassung (in der Folge als „WaffG“ bezeichnet), oder des Europäischen Feuerwaffenpasses gemäß § 36 WaffG oder einer diesen Urkunden gleichzustellenden Urkunde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nachgewiesen werden kann, oder
der Vorgang einem der Ausnahmetatbestände des § 47 WaffG oder der §§ 8 oder 8a der Ersten Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 164/1997, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt.
(4) Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 2 gelten nicht, sofern die Ausfuhr oder Durchfuhr gemäß Abs. 1 in ein Land erfolgt, gegen das auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 1 Z 15 lit. b AußHG 2005 ein Waffenembargo besteht, oder sofern die Ausfuhr oder Durchfuhr nach Armenien, Aserbaidschan oder Ruanda erfolgt.
(5) Keiner Bewilligung bedürfen die Ausfuhr und die Durchfuhr unbrauchbarer Waffen, wobei sich bei Schusswaffen die Eigenschaft der Unbrauchbarkeit jeweils auch auf Lauf, Trommel, Verschluss und andere diesen entsprechende Teile von Schusswaffen alleine beziehen muss. Eine Waffe oder Teile davon sind unbrauchbar, wenn sie nicht verwendungsfähig sind und die Herstellung der Verwendungsfähigkeit nur mit einem Aufwand bewerkstelligt werden kann, der dem einer Neukonstruktion gleich kommt.
Abkürzung
AußHV 2005
Bewilligungspflichten gemäß § 4 Abs. 2 AußHG 2005
§ 1. (1) Einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 4 Abs. 2 AußHG 2005 bedürfen die Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gütern.
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 3 und unbeschadet des Abs. 4 bedürfen die Ausfuhr und die Durchfuhr folgender Gegenstände keiner Bewilligung:
von Jagd- und Sportgewehren der Unterpositionen 9303 20 und 9303 30 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung (in der Folge als „Kombinierte Nomenklatur“ bezeichnet), bis zu einer Höchstmenge von insgesamt drei Stück pro Person,
von Revolvern und Pistolen der Position 9302 der Kombinierten Nomenklatur und
von Patronen der Unterposition 9306 21 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 6 000 Stück pro Person oder Patronen der Unterposition 9306 30 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person, soweit solche Patronen zur Verwendung für gemäß Z 1 oder 2 aus- oder durchgeführte Gegenstände bestimmt sind.
(3) Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 2 gelten nur, sofern
die in Abs. 2 genannten Gegenstände ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und nicht zur Weitergabe oder Veränderung bestimmt sind, und
für die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Gegenstände entweder
eine Besitzberechtigung durch Vorlage des Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte, der Bescheinigung gemäß § 39 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der jeweils geltenden Fassung (in der Folge als „WaffG“ bezeichnet), oder des Europäischen Feuerwaffenpasses gemäß § 36 WaffG oder einer diesen Urkunden gleichzustellenden Urkunde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nachgewiesen werden kann, oder
der Vorgang einem der Ausnahmetatbestände des § 47 WaffG oder der §§ 8 oder 8a der Ersten Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 164/1997, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt.
(4) Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 2 gelten nicht, sofern die Ausfuhr oder Durchfuhr gemäß Abs. 1 in ein Land erfolgt, gegen das auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 1 Z 15 lit. b AußHG 2005 ein Waffenembargo besteht, oder sofern die Ausfuhr oder Durchfuhr nach Armenien, Aserbaidschan oder Ruanda erfolgt.
(5) Keiner Bewilligung bedürfen die Ausfuhr und die Durchfuhr unbrauchbarer Waffen, wobei sich bei Schusswaffen die Eigenschaft der Unbrauchbarkeit jeweils auch auf Lauf, Trommel, Verschluss und andere diesen entsprechende Teile von Schusswaffen alleine beziehen muss. Eine Waffe oder Teile davon sind unbrauchbar, wenn sie nicht verwendungsfähig sind und die Herstellung der Verwendungsfähigkeit nur mit einem Aufwand bewerkstelligt werden kann, der dem einer Neukonstruktion gleich kommt.
Meldepflichten gemäß § 8 AußHG 2005 bei der Ausfuhr von bestimmten
Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
§ 2. (1) Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuführen, die nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, ABl. Nr. L 159 vom 30.06.2000
S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, oder die der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung gemäß § 8 Abs. 1 unterliegen, haben vor der Ausfuhr eine Meldung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten, wenn
sie Grund zur Annahme haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder
ihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind.
(2) Eine Meldung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
eine genaue Beschreibung der Güter gemäß den Klassifizierungen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung,
Name und Anschrift des vorgesehenen Abnehmers,
Name und Anschrift des vorgesehenen Endverwenders, sofern dieser bekannt ist, und
im Fall von Abs. 1 Z 1 die Angabe der Umstände, die zu der dort genannten Annahme führen, und im Fall von Abs. 1 Z 2 den bekannten Verwendungszweck.
Abkürzung
AußHV 2005
Meldepflichten gemäß § 8 AußHG 2005 bei der Ausfuhr von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
§ 2. (1) Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuführen, die nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, ABl. Nr. L 159 vom 30.06.2000 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, oder die der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung gemäß § 8 Abs. 1 unterliegen, haben vor der Ausfuhr eine Meldung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten, wenn
sie Grund zur Annahme haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder
ihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind.
(2) Eine Meldung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
eine genaue Beschreibung der Güter gemäß den Klassifizierungen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung,
Name und Anschrift des vorgesehenen Abnehmers,
Name und Anschrift des vorgesehenen Endverwenders, sofern dieser bekannt ist, und
im Fall von Abs. 1 Z 1 die Angabe der Umstände, die zu der dort genannten Annahme führen, und im Fall von Abs. 1 Z 2 den bekannten Verwendungszweck.
Globalmeldung gemäß § 9 Abs. 2 AußHG 2005
§ 3. (1) Eine Globalmeldung für Verbringungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat gemäß § 9 Abs. 2 AußHG 2005 hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
eine Angabe der Güter, deren Verbringung im Rahmen der Vertragsbeziehungen vorgesehen ist,
Name und Anschrift des Vertragspartners oder der Vertragspartner und
Name und Anschrift der vorgesehenen Endverwender.
(2) Wer Güter auf Grund einer Globalmeldung verbringt, hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Jahresabschlussmeldung über die in einem Kalenderjahr erfolgten Verbringungsvorgänge zu erstatten. Diese Meldung hat bis 1. März des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen und folgende Daten zu enthalten:
die Gesamtmenge der verbrachten Güter für jede in der Anlage genannte Güterkategorie,
Name und Adresse der betroffenen Abnehmer und
Name und Adresse der betroffenen Endverwender.
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AußHV 2005
Globalmeldung gemäß § 9 Abs. 2 AußHG 2005
§ 3. (1) Eine Globalmeldung für Verbringungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat gemäß § 9 Abs. 2 AußHG 2005 hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
eine Angabe der Güter, deren Verbringung im Rahmen der Vertragsbeziehungen vorgesehen ist,
Name und Anschrift des Vertragspartners oder der Vertragspartner und
Name und Anschrift der vorgesehenen Endverwender.
Eine Kopie des Vertrags oder der Verträge, die die Grundlage für die Verbringungen darstellen, ist anzuschließen.
(2) Wer Güter auf Grund einer Globalmeldung verbringt, hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Jahresabschlussmeldung über die in einem Kalenderjahr erfolgten Verbringungsvorgänge zu erstatten. Diese Meldung hat bis 1. März des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen und folgende Daten zu enthalten:
die Gesamtmenge der verbrachten Güter für jede in der Anlage genannte Güterkategorie,
Name und Adresse der betroffenen Abnehmer und
Name und Adresse der betroffenen Endverwender.
Bestandteile gemäß § 9 Abs. 10 AußHG 2005
§ 4. Bestandteile im Sinne von § 9 Abs. 9 Z 2 AußHG 2005, die nicht der Meldepflicht gemäß § 9 Abs. 1 AußHG 2005 oder der Bewilligungspflicht gemäß § 9 Abs. 6 AußHG 2005 unterliegen, sind all jene Güter der Anlage zu dieser Verordnung, die nicht zu einer selbständigen militärischen Verwendung geeignet sind.
Abkürzung
AußHV 2005
Bestandteile gemäß § 9 Abs. 10 AußHG 2005
§ 4. Bestandteile im Sinne von § 9 Abs. 9 Z 2 AußHG 2005, die nicht der Meldepflicht gemäß § 9 Abs. 1 AußHG 2005 oder der Bewilligungspflicht gemäß § 9 Abs. 6 AußHG 2005 unterliegen, sind all jene Güter der Anlage zu dieser Verordnung, die nicht zu einer selbständigen militärischen Verwendung geeignet sind.
Meldepflichten auf Grund der Chemiewaffenkonvention gemäß § 15
Abs. 5 AußHG 2005
§ 5. (1) Ein gemäß § 15 Abs. 1 AußHG 2005 Meldepflichtiger hat nach erfolgter Erstmeldung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln:
bis spätestens 30. September jedes Kalenderjahres eine Jahresvorausmeldung der für das folgende Kalenderjahr geplanten meldepflichtigen Tätigkeiten und
bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres eine Jahresabschlussmeldung über die im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten meldepflichtigen Tätigkeiten, wobei bei allen Chemikalien der Liste 2 des Anhangs zum AußHG 2005 die entsprechenden Meldungen erst dann verpflichtend sind, wenn die jährlichen Produktionsmengen 1 kg oder die jährlichen Transfermengen 10 kg übersteigen.
(2) Erstmeldungen und laufende Meldungen gemäß Abs. 1 haben zu enthalten:
Name und Anschrift des Meldepflichtigen und Anschriften aller Produktionsstätten in Österreich, in denen die betreffenden Chemikalien entwickelt, hergestellt oder gelagert werden, und
Name, Anschrift, Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 26 AußHG 2005.
(3) Bei Chemikalien der Listen 2 und 3 des Anhangs zum AußHG 2005 sind überdies für jede einzelne meldepflichtige Chemikalie anzugeben:
in der Jahresvorausmeldung die genaue chemische Bezeichnung und die CAS-Nummer der im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich entwickelten, produzierten, eingeführten, ausgeführten sowie die in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft verbrachten Gesamtmengen jeder Chemikalie und
in der Jahresabschlussmeldung
die genaue chemische Bezeichnung und die CAS-Nummer der im vorangegangenen Kalenderjahr entwickelten, produzierten, eingeführten, und ausgeführten Gesamtmengen jeder Chemikalie,
der Lagerbestand am Anfang und am Ende des Kalenderjahres,
die Gesamtexporte in jeden betroffenen Drittstaat und die Gesamtimporte aus jedem betroffenen Drittstaat und
die in jeden anderen EU-Mitgliedstaat und aus jedem anderen EU-Mitgliedstaat verbrachten Gesamtmengen.
(4) Bei Chemikalien im Sinne von § 15 Abs. 1 Z 3 und 4 AußHG 2005 sind neben den Daten gemäß Abs. 2 für jede einzelne meldepflichtige Chemikalie anzugeben:
die genaue chemische Bezeichnung und die CAS-Nummer und
bei der Vorausmeldung die voraussichtliche, bei der Jahresabschlussmeldung die tatsächliche Größenordnung der Jahresproduktion in den Kategorien 30 bis 200 t, 200 bis 1 000 t, 1 000 bis 10 000 t oder über 10 000 t.
Abkürzung
AußHV 2005
Meldepflichten auf Grund der Chemiewaffenkonvention gemäß § 15 Abs. 5 AußHG 2005
§ 5. (1) Ein gemäß § 15 Abs. 1 AußHG 2005 Meldepflichtiger hat nach erfolgter Erstmeldung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln:
bis spätestens 30. September jedes Kalenderjahres eine Jahresvorausmeldung der für das folgende Kalenderjahr geplanten meldepflichtigen Tätigkeiten und
bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres eine Jahresabschlussmeldung über die im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten meldepflichtigen Tätigkeiten, wobei bei allen Chemikalien der Liste 2 des Anhangs zum AußHG 2005 die entsprechenden Meldungen erst dann verpflichtend sind, wenn die jährlichen Produktionsmengen 1 kg oder die jährlichen Transfermengen 10 kg übersteigen.
(2) Erstmeldungen und laufende Meldungen gemäß Abs. 1 haben zu enthalten:
Name und Anschrift des Meldepflichtigen und Anschriften aller Produktionsstätten in Österreich, in denen die betreffenden Chemikalien entwickelt, hergestellt oder gelagert werden, und
Name, Anschrift, Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 26 AußHG 2005.
(3) Bei Chemikalien der Listen 2 und 3 des Anhangs zum AußHG 2005 sind überdies für jede einzelne meldepflichtige Chemikalie anzugeben:
in der Jahresvorausmeldung die genaue chemische Bezeichnung und die CAS-Nummer der im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich entwickelten, produzierten, eingeführten, ausgeführten sowie die in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft verbrachten Gesamtmengen jeder Chemikalie und
in der Jahresabschlussmeldung
die genaue chemische Bezeichnung und die CAS-Nummer der im vorangegangenen Kalenderjahr entwickelten, produzierten, eingeführten, und ausgeführten Gesamtmengen jeder Chemikalie,
der Lagerbestand am Anfang und am Ende des Kalenderjahres,
die Gesamtexporte in jeden betroffenen Drittstaat und die Gesamtimporte aus jedem betroffenen Drittstaat und
die in jeden anderen EU-Mitgliedstaat und aus jedem anderen EU-Mitgliedstaat verbrachten Gesamtmengen.
(4) Bei Chemikalien im Sinne von § 15 Abs. 1 Z 3 und 4 AußHG 2005 sind neben den Daten gemäß Abs. 2 für jede einzelne meldepflichtige Chemikalie anzugeben:
die genaue chemische Bezeichnung und die CAS-Nummer und
bei der Vorausmeldung die voraussichtliche, bei der Jahresabschlussmeldung die tatsächliche Größenordnung der Jahresproduktion in den Kategorien 30 bis 200 t, 200 bis 1 000 t, 1 000 bis 10 000 t oder über 10 000 t.
Ausnahmen von Verboten, Bewilligungs- und Meldepflichten bei
Mischungen gemäß § 16 Abs. 2 AußHG 2005
§ 6. (1) Die in § 16 Abs. 1 AußHG 2005 genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen, die Chemikalien der Listen 2 oder 3 des Anhangs zum AußHG 2005 enthalten, gelten nicht, wenn der Anteil der von der jeweiligen Beschränkung erfassten Chemikalie der Listen 2 oder 3 des Anhangs zum AußHG 2005 unter einem Gewichtsprozentsatz von 30% der Mischung liegt.
(2) Die in Abs. 1 genannten Befreiungen gelten nicht für Mischungen, die Chemikalien der Liste 1 des Anhangs zum AußHG 2005 enthalten.
Abkürzung
AußHV 2005
Ausnahmen von Verboten, Bewilligungs- und Meldepflichten bei Mischungen gemäß § 16 Abs. 2 AußHG 2005
§ 6. (1) Die in § 16 Abs. 1 AußHG 2005 genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen, die Chemikalien der Listen 2 oder 3 des Anhangs zum AußHG 2005 enthalten, gelten nicht, wenn der Anteil der von der jeweiligen Beschränkung erfassten Chemikalie der Listen 2 oder 3 des Anhangs zum AußHG 2005 unter einem Gewichtsprozentsatz von 30% der Mischung liegt.
(2) Die in Abs. 1 genannten Befreiungen gelten nicht für Mischungen, die Chemikalien der Liste 1 des Anhangs zum AußHG 2005 enthalten.
Befreiungsbestimmung gemäß § 20 AußHG 2005
§ 7. (1) Beschränkt unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 1 Z 15 lit. c AußHG 2005 die Einfuhr von Waren, so gilt diese Beschränkung ab einem Warenwert von über 1 000 Euro.
(2) Unabhängig von einer Wertgrenze gilt eine Beschränkung im Sinne des Abs. 1 überdies nicht für folgende Vorgänge, sofern die bei diesen Vorgängen üblicherweise eingeführten Mengen nicht überschritten werden:
die Einfuhr von Waren gemäß Artikel 185 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, und
die Einfuhr von Waren, die nach Titel I und III der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. EG Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, abgabenfrei eingeführt werden können, und
die Einfuhr von Mustern und Proben von Waren der Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur, wenn die Muster oder Proben als solche besonders gekennzeichnet oder entwertet sind.
Abkürzung
AußHV 2005
Befreiungsbestimmung gemäß § 20 AußHG 2005
§ 7. (1) Beschränkt unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 1 Z 15 lit. c AußHG 2005 die Einfuhr von Waren, so gilt diese Beschränkung ab einem Warenwert von über 1 000 Euro.
(2) Unabhängig von einer Wertgrenze gilt eine Beschränkung im Sinne des Abs. 1 überdies nicht für folgende Vorgänge, sofern die bei diesen Vorgängen üblicherweise eingeführten Mengen nicht überschritten werden:
die Einfuhr von Waren gemäß Artikel 185 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, und
die Einfuhr von Waren, die nach Titel I und III der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. EG Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, abgabenfrei eingeführt werden können, und
die Einfuhr von Mustern und Proben von Waren der Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur, wenn die Muster oder Proben als solche besonders gekennzeichnet oder entwertet sind.
Allgemeine Ausfuhrbewilligungen gemäß § 30 Abs. 1 AußHG 2005
§ 8. (1) Die Ausfuhr von Waren, die in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, unterliegt einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung, wenn diese Waren in das Gemeinschaftsgebiet verbracht worden sind und unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden, sofern sie nicht länger als drei Monate im Gemeinschaftsgebiet verblieben sind. Die Ausfuhr von Waren, die im Anhang II, Teil 2, der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, unterliegt nicht der allgemeinen Ausfuhrbewilligung.
(2) Die allgemeine Ausfuhrbewilligung gemäß Abs. 1 gilt nicht, wenn
der Ausführer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder
dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für einen dieser Verwendungszwecke bestimmt sind, oder
die Ausfuhr in ein Land erfolgt, das von § 1 Abs. 4 erfasst ist.
Abkürzung
AußHV 2005
Allgemeine Ausfuhrbewilligungen gemäß § 30 Abs. 1 AußHG 2005
§ 8. (1) Die Ausfuhr von Waren, die in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, unterliegt einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung, wenn diese Waren in das Gemeinschaftsgebiet verbracht worden sind und unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden, sofern sie nicht länger als drei Monate im Gemeinschaftsgebiet verblieben sind. Die Ausfuhr von Waren, die im Anhang II, Teil 2, der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, unterliegt nicht der allgemeinen Ausfuhrbewilligung.
(2) Die allgemeine Ausfuhrbewilligung gemäß Abs. 1 gilt nicht, wenn
der Ausführer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder
dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für einen dieser Verwendungszwecke bestimmt sind, oder
die Ausfuhr in ein Land erfolgt, das von § 1 Abs. 4 erfasst ist.
Anforderungen gemäß § 30 Abs. 2 AußHG 2005
§ 9. (1) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist spätestens innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr im Rahmen einer Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, oder im Rahmen einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung gemäß § 8 Abs. 1 die Inanspruchnahme dieser Genehmigung oder Bewilligung zu melden.
(2) Die Inanspruchnahme einer Genehmigung oder Bewilligung nach Abs. 1 ist in der für die Ausfuhr erforderlichen Zollanmeldung unter Anwendung der hierfür geltenden zollrechtlichen Vorschriften festzuhalten.
Abkürzung
AußHV 2005
Anforderungen gemäß § 30 Abs. 2 AußHG 2005
§ 9. (1) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist spätestens innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr im Rahmen einer Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, oder im Rahmen einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung gemäß § 8 Abs. 1 die Inanspruchnahme dieser Genehmigung oder Bewilligung zu melden.
(2) Die Inanspruchnahme einer Genehmigung oder Bewilligung nach Abs. 1 ist in der für die Ausfuhr erforderlichen Zollanmeldung unter Anwendung der hierfür geltenden zollrechtlichen Vorschriften festzuhalten.
Anlage
Liste der gemäß § 4 Abs. 2 AußHG 2005 bewilligungspflichtigen Güter
ALLGEMEINE CHEMIKALIEN-ANMERKUNG
Chemikalien sind mit ihrer Bezeichnung und CAS-Nummer aufgelistet. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydrate) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. Die CAS-Nummern sind angegeben, damit unabhängig von der Nomenklatur festgestellt werden kann, ob eine bestimmte Chemikalie oder Mischung erfasst ist. Die CAS-Nummern können nicht allein zur Identifikation verwendet werden, weil einige Formen der erfassten Chemikalien unterschiedliche CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, unterschiedliche CAS-Nummern haben können.
ML1 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm (0,50 Inch) oder kleiner und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre;
Waffen:
Musketen, Gewehre und Karabiner, die vor
1938 hergestellt wurden,
Reproduktionen von Musketen, Gewehren und Karabinern, deren Originale vor 1890
hergestellt wurden,
Revolver, Pistolen und Maschinenwaffen, die
vor 1890 hergestellt wurden, und ihre
Reproduktionen.
Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
Vollautomaten,
Halbautomaten oder Repetierer (pump-action type weapons);
Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;
Schalldämpfer, spezielle Rohrwaffen-Lafetten, Ladestreifen, Waffenzielgeräte und Mündungsfeuerdämpfer für die von den Unternummern ML1a, ML1b und ML1c erfassten Waffen.
Anmerkung 1: Die Nummer ML1 erfasst nicht Jagd- und Sportwaffen mit glattem Lauf, die
weder für militärische Zwecke
besonders konstruiert noch
vollautomatisch sind.
Anmerkung 2: Die Nummer ML1 erfasst nicht für
Exerziermunition besonders
konstruierte Waffen, die keine
erfasste Munition verschießen können.
Anmerkung 3: Die Nummer ML1 erfasst Waffen für
Randfeuer-Hülsenpatronen nur dann,
wenn sie vollautomatisch sind.
ML2 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder
größer, andere Waffen oder Bewaffnung mit einem Kaliber größer als 12,7 mm (0,50 Inch), Werfer und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, rückstoßfreie Waffen und Tarnvorrichtungen (signature reduction devices) hierfür;
Messgeräte, Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von Unternummer ML2a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.
militärische Nebel- und Gaswerfer, militärische pyrotechnische Werfer oder Generatoren;
Waffenzielgeräte.
ML3 Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie
besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
```
Munition für die von Nummer ML1, ML2 oder ML12 erfassten
```
Waffen;
```
Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die
```
von Unternummer ML3a erfasste Munition.
Anmerkung 1: Besonders konstruierte Bestandteile
schließen ein:
```
Metall- oder Kunststoffbestandteile, z. B.
```
Ambosse in Zündhütchen, Geschossmäntel,
Patronengurtglieder, Führungsringe und
andere Munitionsbestandteile aus Metall,
```
Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren
```
und Anzündvorrichtungen,
```
Stromquellen für die einmalige Abgabe
```
einer hohen Leistung,
```
abbrennbare Hülsen für Treibladungen,
```
```
Submunition einschließlich Bomblets,
```
Minelets und endphasengelenkter
Geschosse.
Anmerkung 2: Unternummer ML3a erfasst nicht Munition ohne
Geschoss (Manövermunition) und
Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer.
Anmerkung 3: Unternummer ML3a erfasst nicht Patronen,
besonders konstruiert für einen der
folgenden Zwecke:
```
Signalmunition,
```
```
Vogelschreck-Munition oder
```
```
Munition zum Anzünden von Gasfackeln an
```
Ölquellen.
ML4 Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper
Nummer ML11, Anmerkung 7.
Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, -Vorrichtungen und Zubehör, “pyrotechnische” Munition, Patronen und Simulatoren (d.h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer dieser Waren simuliert);
Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben,
Brandbomben und Sprengkörper,
Antriebsdüsen für Flugkörper und Bugspitzen
für Wiedereintrittskörper.
Ausrüstung, besonders konstruiert für das Handhaben, Überwachen, Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, Abfeuern, Legen, Räumen, Ausstoßen, Täuschen, Stören, Zünden oder Orten der von Unternummer ML4a erfassten Waren.
fahrbare Gasverflüssigungsanlagen mit einer Produktionskapazität von mindestens 1000 kg
Flüssiggas pro Tag,
schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer Minen.
ML5 Feuerleiteinrichtungen, zugehörige Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
Waffenzielgeräte, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme;
Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme, Ortungs-, Datenverknüpfungs(data fusion)-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen und Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment);
Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer ML5a oder ML5b erfasste Ausrüstung;
Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die von Unternummer ML5a oder ML5b erfasste Ausrüstung.
ML6 Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe
Nummer ML11, Anmerkung 7.
```
Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders
```
konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;
Technische Anmerkung:
´Landfahrzeuge´ im Sinne der Unternummer ML6a schließen
auch Anhänger ein.
```
geländegängige Fahrzeuge mit Allradantrieb, die mit
```
Werkstoffen hergestellt oder ausgerüstet wurden, die
einen ballistischen Schutz der Stufe III (NIJ 0108.01,
September 1985 oder eine vergleichbare nationale Norm)
oder besser bewirken.
Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Unternummer ML13a.
Anmerkung 1: Unternummer ML6a schließt ein:
```
Panzer und andere militärische bewaffnete
```
Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge,
ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung
zum Minenlegen oder zum Starten der von
Nummer ML4 erfassten Waffen,
```
gepanzerte Fahrzeuge,
```
```
amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge,
```
```
Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum
```
Befördern und Schleppen von Munition oder
Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme.
Anmerkung 2: Die Änderung eines von Unternummer ML6a
erfassten Landfahrzeugs für militärische Zwecke
bedeutet eine bauliche, elektrische oder
mechanische Änderung, die einen oder mehrere
besonders konstruierte militärische
Bestandteile betrifft.
Solche Bestandteile schließen ein:
```
Luftreifendecken in beschussfester oder bei
```
abgelassener Luft fahrtauglicher
Spezialbauart,
```
Reifendruck-Regelvorrichtungen, die aus dem
```
Inneren des fahrenden Fahrzeugs bedient
werden können,
```
Panzerschutz von wichtigen Teilen (z. B.
```
Kraftstofftanks oder Fahrzeugkabinen),
```
besondere Verstärkungen oder Lafetten für
```
Waffen,
```
Tarnbeleuchtung.
```
Anmerkung 3: Nummer ML6 erfasst keine zivilen
Personenkraftwagen mit Schutzpanzerung oder
ballistischem Schutz oder Lastkraftwagen mit
Schutzpanzerung oder ballistischem Schutz,
konstruiert oder geändert für den
Werttransport.
ML7 Chemische oder biologische toxische Agenzien, “Reizstoffe”,
radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestandteile und
Materialien wie folgt:
```
Biologische Agenzien und radioaktive Stoffe “für den
```
Kriegsgebrauch” (zur Außergefechtsetzung von Menschen
oder Tieren, zur Funktionsbeeinträchtigung von Geräten
oder zur Vernichtung von Ernten oder der Umwelt) und
chemische Kampfstoffe einschließlich:
```
Nervenkampfstoffe:
```
```
Alkyl(R tief 1)phosphonsäure-alkyl(R tief 2)ester-
```
fluoride (R tief 1 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl-
oder Isopropyl-) (R tief 2 = Alkyl- oder
Cycloalkyl, c tief n = c tief 1 bis c tief 10),
wie:
Sarin (GB): Methylphosphonsäure-
isopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-44-8) und Soman
(GD): Methylphosphonsäurepinakolylesterfluorid
(CAS-Nr. 96-64-0),
```
Phosphorsäure-dialkyl(R tief 1, R tief 2)amid-
```
cyanid-alkyl (R tief 3)ester (R tief 1, R tief 2 =
Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-)
(R tief 3 = Alkyl- oder Cycloalkyl-, c tief n =
c tief 1 bis c tief 10), wie:
Tabun (GA): Phosphorsäuredimethylamid-cyanid-
ethylester (CAS-Nr. 77-81-6),
```
Alkyl(R tief 1)thiolphosphonsäure-S-(2-dialkyl
```
(R tief 3, R tief 4) aminoethyl)-alkyl(R tief 2)
ester (R tief 2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-,
c tief n = c tief 1 bis c tief 10) (R tief 1,
R tief 3, R tief 4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl-
oder Isopropyl-) oder entsprechend alkylierte bzw.
protonierte Salze, wie:
VX: Methylthiolphosphonsäure-S-(2-
diisopropylaminoethyl)-ethylester
(CAS-Nr. 50782-69-9);
```
Hautkampfstoffe:
```
```
Schwefelloste, wie:
```
```
2-Chlorethylchlormethylsulfid
```
(CAS-Nr. 2625-76-5),
```
Bis(2-chlorethyl)-sulfid (CAS-Nr. 505-60-2),
```
```
Bis(2-chlorethylthio)-methan
```
(CAS-Nr. 63869-13-6),
```
1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan
```
(CAS-Nr. 3563-36-8),
```
1,3-Bis(2-chlorethylthio)-n-propan
```
(CAS-Nr. 63905-10-2),
```
1,4-Bis(2-chlorethylthio)-n-butan
```
(CAS 142868-93-7),
```
1,5-Bis(2-chlorethylthio)-n-pentan
```
(CAS 142868-94-8),
```
Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether
```
(CAS 63918-90-1),
```
Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether
```
(CAS-Nr. 63918-89-8),
```
Lewisite, wie:
```
```
2-Chlorvinyldichlorarsin (CAS-Nr. 541-25-3),
```
```
Tris(2-chlorvinyl)-arsin (CAS-Nr. 40334-70-1),
```
```
Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin
```
(CAS-Nr. 40334-69-8),
```
Stickstoffloste, wie:
```
```
HN1: N-Ethyl-bis(2-chlorethyl)-amin
```
(CAS-Nr. 538-07-8),
```
HN2: N-Methyl-bis(2-chlorethyl)-amin
```
(CAS-Nr. 51-75-2),
```
HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin
```
(CAS-Nr. 555-77-1),
```
Psychokampfstoffe, wie:
```
```
BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (CAS-Nr. 6581-06-2),
```
```
Entlaubungsmittel, wie:
```
```
Butyl-(2-Chlor-4-Fluor-phenoxy-)acetat (LNF),
```
```
2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure gemischt mit
```
2,4-Dichlorphenoxyessigsäure (Agent Orange);
```
Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte
```
wie folgt:
```
Alkyl(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-)
```
phosphonsäuredifluoride wie:
DF: Methyl-phosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3),
```
Alkyl(R tief 1)phosphonigsäure-O-2-dialkyl(R tief 3,
```
R tief 4) aminoethyl-alkyl(R tief 2)ester (R tief 1,
R tief 3, R tief 4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl-,
Isopropyl-) (R tief 2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-,
C tief n = C tief 1 bis C tief 10) und entsprechend
alkylierte oder protonierte Salze wie:
QL: Methylphosphonigsäure-O-(2-diisopropylamino-
ethyl)-ethylester (CAS-Nr. 57856-11-8),
```
Chlorsarin: Methylphosphonsäure-isopropylester-chlorid
```
(CAS-Nr. 1445-76-7),
```
Chlorsoman: Methylphosphonsäure-pinakolylester-chlorid
```
(CAS-Nr. 7040-57-5);
```
“Reizstoffe”, chemisch wirksame Komponenten und
```
Kombinationen davon einschließlich:
```
CA: Brombenzylcyanid (CAS-Nr. 5798-79-8),
```
```
CS: o-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril
```
(CAS-Nr. 2698-41-1),
```
CN: omega-Chloracetophenon (CAS-Nr. 532-27-4),
```
```
CR: Dibenz(b,f)-1,4-oxazepin (CAS-Nr. 257-07-8);
```
Anmerkung 1: Unternummer ML7c erfasst nicht “Reizstoffe”,
einzeln abgepackt für persönliche
Selbstverteidigungszwecke.
Anmerkung 2: Unternummer ML7c erfasst nicht chemisch
wirksame Komponenten und Kombinationen
davon, gekennzeichnet und abgepackt für die
Herstellung von Nahrungsmitteln oder für
medizinische Zwecke.
```
Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für
```
militärische Zwecke, zum Ausbringen eines der folgenden
Materialien oder Agenzien oder eines der folgenden Stoffe
und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
```
Materialien oder Agenzien, die von Unternummer ML7a
```
oder ML7c erfasst werden, oder
```
chemische Kampfstoffe, gebildet aus von
```
Unternummer ML7b erfassten Vorprodukten;
```
Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders
```
konstruierte Bestandteile hierfür, und besonders
formulierte Mischungen von Chemikalien wie folgt:
```
Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für
```
militärische Zwecke, zur Abwehr der von
Unternummer ML7a oder ML7c erfassten Materialien, und
besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
```
Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für
```
militärische Zwecke, zur Dekontamination von Objekten,
die mit von Unternummer ML7a erfassten Materialien
kontaminiert sind, und besonders konstruierte
Bestandteile hierfür,
```
Mischungen von Chemikalien, besonders
```
entwickelt/formuliert zur Dekontamination von
Objekten, die mit von Unternummer ML7a erfassten
Materialien kontaminiert sind;
Anmerkung: Unternummer ML7e1 schließt ein:
```
Luftreinigungsanlagen, besonders
```
konstruiert oder geändert zum Filtern von
radioaktiven , biologischen oder chemischen
Stoffen;
```
Schutzkleidung.
```
Ergänzende Anmerkung:
Zivilschutzmasken, Schutz- und
Dekontaminationsausrüstung: Siehe auch Nummer 1A004 der
Dual-Use-Liste der EU.
```
Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für
```
militärische Zwecke, zur Feststellung oder
Identifizierung der von Unternummer ML7a oder ML7c
erfassten Materialien, und besonders konstruierte
Bestandteile hierfür;
Anmerkung: Unternummer ML7f erfasst nicht
Strahlendosimeter für den persönlichen
Gebrauch.
Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Nummer 1A004 der
Dual-Use-Liste der EU.
```
“Biopolymere”, besonders entwickelt oder aufgebaut für
```
die Feststellung oder Identifizierung der von
Unternummer ML7a erfassten chemischen Kampfstoffe, und
spezifische Zellkulturen zu ihrer Herstellung;
```
“Biokatalysatoren” für die Dekontamination und den Abbau
```
chemischer Kampfstoffe und biologische Systeme hierfür
wie folgt:
```
“Biokatalysatoren”, besonders entwickelt für die
```
Dekontamination und den Abbau der von Unternummer ML7a
erfassten chemischen Kampfstoffe, die durch gezielte
Laborauslese oder genetische Manipulation biologischer
Systeme erzeugt werden,
```
biologische Systeme wie folgt:
```
“Expressions-Vektoren”, Viren oder Zellkulturen, die
eine spezifische genetische Information zur
Herstellung der von Unternummer ML7h1 erfassten
“Biokatalysatoren” enthalten.
Anmerkung 1: Unternummern ML7a und ML7c erfassen nicht:
```
Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4) – siehe
```
Unternummer 1C450a5 der Dual-Use-Liste der
EU,
```
Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),
```
```
Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5),
```
```
Carbonylchlorid (Phosgen) (CAS-Nr. 75-44-5)
```
– siehe Unternummer 1C450a4 der
Dual-Use-Liste der EU,
```
Perchlorameisensäuremethylester (Diphosgen)
```
(CAS-Nr. 503-38-8),
```
nicht belegt,
```
```
Xylylbromide, ortho: (CAS-Nr. 89-92-9),
```
meta: (CAS-Nr. 620-13-3), para:
(CAS-Nr. 104-81-4),
```
Benzylbromid (CAS-Nr. 100-39-0),
```
```
Benzyljodid (CAS-Nr. 620-05-3),
```
```
Bromaceton (CAS-Nr. 598-31-2),
```
```
Bromcyan (CAS-Nr. 506-68-3),
```
```
Brommethylethylketon (CAS-Nr. 816-40-0),
```
```
Chloraceton (CAS-Nr. 78-95-5),
```
```
Jodessigsäureethylester (CAS-Nr. 623-48-3),
```
```
Jodaceton (CAS-Nr. 3019-04-3),
```
```
Chlorpikrin (CAS-Nr. 76-06-2) – siehe
```
Unternummer 1C450a7 der Dual-Use-Liste der
EU.
Anmerkung 2: Die Unternummern ML7g und ML7h2 erfassen nur
spezifische Zellkulturen und spezifische
biologische Systeme. Zellkulturen und
biologische Systeme für zivile Zwecke, z. B. für
Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin,
Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft und
Nahrungsmittelindustrie, werden nicht erfasst.
ML8 “Energetische Materialien” und zugehörige Stoffe wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Nummer 1C011 der
Dual-Use-Liste der EU.
Technische Anmerkungen:
```
Für die Zwecke dieser Nummer bedeutet Mischung eine
```
Zusammensetzung aus zwei oder mehreren Substanzen, von
denen mindestens eine in den Unternummern der Nummer ML8
genannt sein muss.
```
Jede Substanz, die von einer Unternummer der Nummer ML8
```
erfasst wird, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für
einen anderen als den in der Überschrift zu dieser
Unternummer genannten Zweck verwendet wird (z. B. wird
TAGN überwiegend als “Explosivstoff” eingesetzt, kann
aber auch als Brennstoff oder Oxidationsmittel verwendet
werden).
```
“Explosivstoffe” wie folgt und Mischungen daraus:
```
```
ADNBF (7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid
```
(CAS-Nr. 97096-78-1), Aminodinitrobenzofuroxan),
```
BNCP (Cis-bis (5-nitrotetrazolato)
```
tetraminkobalt(III)perchlorat) (CAS-Nr. 117412-28-9),
```
CL-14 (5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid
```
(CAS-Nr. 117907-74-1) oder
Diaminodinitrobenzofuroxan),
```
CL-20 (HNIW oder Hexanitrohexaazaisowurtzitan)
```
(CAS-Nr. 135285-90-4), Klathrate von CL-20 (siehe
auch Unternummern ML8g3 und ML8g4 für dessen
“Vorprodukte”),
```
CP (2-(5-Cyanotetrazolato)
```
pentaminkobalt(III)perchlorat ) (CAS-Nr. 70247-32-4),
```
DADE (1,1-Diamino-2,2-dinitroethylen, FOX 7),
```
```
DATB (Diaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 1630-08-6),
```
```
DDFP (1,4-Dinitrodifurazanopiperazin),
```
```
DDPO (2,6-Diamino-3,5-dinitropyrazin-1-oxid, PZO)
```
(CAS-Nr. 194486-77-6),
```
DIPAM (Diaminohexanitrodiphenyl)
```
(CAS-Nr. 17215-44-0),
```
DNGU (DINGU oder Dinitroglycoluril)
```
(CAS-Nr. 55510-04-8),
```
Furazane wie folgt:
```
```
DAAOF (Diaminoazoxyfurazan),
```
```
DAAzF (Diaminoazofurazan) (CAS-Nr. 78644-90-3),
```
```
HMX und HMX-Derivate (siehe auch Unternummer ML8g5
```
für deren “Vorprodukte”) wie folgt:
```
HMX (Cyclotetramethylentetranitramin oder Oktogen)
```
(CAS-Nr. 2691-1-0),
```
Difluoramin-Analoge des HMX,
```
```
K-55 (2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraaza-bicyclo-
```
3,3,0-octanon-3 (CAS-Nr. 130256-72-3),
Tetranitrosemiglycouril oder keto-bicyclisches
HMX),
```
HNAD (Hexanitroadamantan) (CAS-Nr. 143850-71-9),
```
```
HNS (Hexanitrostilben) (CAS-Nr. 20062-22-0),
```
```
Imidazole wie folgt:
```
```
BNNII (Octahydro-2,5-bis(nitroimino)imidazo-4,5-d-
```
imidazol),
```
DNI (2,4-Dinitroimidazol) (CAS-Nr. 5213-49-0),
```
```
FDIA (1-Fluoro-2,4-dinitroimidazol),
```
```
NTDNIA (N-(2-nitrodiazolo)-2,4-dinitroimidazol),
```
```
PTIA (1-Picryl-2,4,5-trinitroimidazol),
```
```
NTNMH (1-(2-Nitrotriazolo)-2-dinitromethylen-
```
hydrazin),
```
NTO (ONTA oder 3-Nitro-1,2,4-triazol-5-on)
```
(CAS-Nr. 932-64-9),
```
Polynitrocubane mit mehr als vier Nitrogruppen,
```
```
PYX (Picrylaminodinitropyridin) (CAS-Nr. 38082-89-2),
```
```
RDX und RDX-Derivate wie folgt:
```
```
RDX (Hexogen, Cyclotrimethylentrinitramin )
```
(CAS-Nr. 121-82-4),
```
Keto-RDX (2,4,6-Trinitro-2,4,6-triaza-cyclo-
```
hexanon oder K-6) (CAS-Nr. 115029-35-1),
```
TAGN (Triaminoguanidinnitrat) (CAS-Nr. 4000-16-2),
```
```
TATB (Triaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 3058-38-6)
```
(siehe auch Unternummer ML8g7 für dessen
“Vorprodukte”),
```
TEDDZ (3,3,7,7-Tetra-bis(difluoramin)octahydro-1,5-
```
dinitro-1,5-diazocin),
```
Tetrazole wie folgt:
```
```
NTAT (Nitrotriazol-aminotetrazol),
```
```
NTNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-4-nitrotetrazol),
```
```
Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin)
```
(CAS-Nr. 479-45-8),
```
TNAD (1,4,5,8-Tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin)
```
(CAS-Nr. 135877-16-6) (siehe auch Unternummer ML8g6
für dessen “Vorprodukte”),
```
TNAZ (1,1,3-Trinitroazetidin) (CAS-Nr. 97645-24-4)
```
(siehe auch Unternummer ML8g2 für dessen
“Vorprodukte”),
```
TNGU (Tetranitroglycoluril oder SORGUYL)
```
(CAS-Nr. 55510-03-7),
```
TNP (1,4,5,8-Tetranitro-pyridazino-4,5-d-pyridazin)
```
(CAS-Nr. 229176-04-9),
```
Triazine wie folgt:
```
```
DNAM (2-Oxy-4,6-dinitroamino-s-triazin)
```
(CAS-Nr. 19899-80-0),
```
NNHT (2-Nitroimino-5-nitro-hexahydro-1,3,5-
```
triazin) (CAS-Nr. 130400-13-4),
```
Triazole wie folgt:
```
```
5-Azido-2-nitrotriazol,
```
```
ADHTDN (4-Amino-3,5-dihydrazino-1,2,4-triazol-
```
dinitramid) (CAS-Nr. 1614-08-0),
```
ADNT (1-Amino-3,5-dinitro-1,2,4-triazol),
```
```
BDNTA ((Bis-dinitrotriazol)-amin),
```
```
DBT (3,3‘-Dinitro-5,5-bis-1,2,4-triazol)
```
(CAS-Nr. 30003-46-4),
```
DNBT (Dinitrobistriazol) (CAS-Nr. 70890-46-9),
```
```
NTDNA (2-Nitrotriazol-5-dinitramid)
```
(CAS-Nr. 75393-84-9),
```
NTDNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-3,5-dinitrotriazol),
```
```
PDNT (1-Picryl-3,5-dinitrotriazol),
```
```
TACOT (Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol)
```
(CAS-Nr. 25243-36-1),
```
andere als die in Unternummer ML8a genannten
```
“Explosivstoffe” mit einer Detonationsgeschwindigkeit
größer als 8.700 m/s bei maximaler Dichte oder einem
Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar),
```
andere in Nummer ML8a nicht genannte organische
```
“Explosivstoffe”, die einen Detonationsdruck
größer/gleich 25 GPa (250 kbar) ergeben und bei
Temperaturen größer/gleich 523 K (250°C) für die
Dauer von 5 min oder länger stabil bleiben;
```
“Treibstoffe” wie folgt:
```
```
alle Feststoff-”Treibstoffe” der UN-Klasse 1.1 mit
```
einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls
(bei Standardbedingungen) von mehr als 250 s bei
metallfreien oder mehr als 270 s bei aluminiumhaltigen
Mischungen,
```
alle Feststoff-”Treibstoffe” der UN-Klasse 1.3 mit
```
einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls von
mehr als 230 s bei halogenfreien, 250 s bei
metallfreien und 266 s bei metallhaltigen Mischungen,
```
“Treibstoffe” mit einer theoretischen Force größer als
```
1.200 kJ/kg,
```
“Treibstoffe”, die eine stabile, gleichförmige
```
Abbrandgeschwindigkeit von mehr als 38 mm/s unter
Standardbedingungen bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 294 K
(21°C) (gemessen an einem inhibierten einzelnen
Strang) aufweisen,
```
elastomermodifizierte, gegossene, zweibasige
```
“Treibstoffe” (EMCDB), die bei 233 K (-40°C) eine
Dehnungsfähigkeit von mehr als 5% bei größter
Beanspruchung aufweisen,
```
andere “Treibstoffe”, die in Unternummer ML8a genannte
```
Substanzen enthalten;
```
“Pyrotechnika”, Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie
```
folgt und Mischungen daraus:
```
Luftfahrzeug-Brennstoffe, besonders formuliert für
```
militärische Zwecke,
```
Alan (Aluminiumhydrid) (CAS-Nr. 7784-21-6),
```
```
Carborane, Decaboran (CAS-Nr. 17702-41-9), Pentaborane
```
(CAS-Nr. 19624-22-7) und (CAS-Nr. 18433-84-6) und
Derivate daraus,
```
Hydrazin und Hydrazin-Derivate wie folgt (siehe auch
```
Unternummern ML8d8 und ML8d9 für oxidierend wirkende
Hydrazinderivate):
```
Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer
```
Mindestkonzentration von 70%,
```
Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4),
```
```
symmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 540-73-8),
```
```
unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),
```
```
metallische Brennstoffe in Partikelform (kugelförmig,
```
staubförmig, flockenförmig oder gemahlen), hergestellt
aus Material, das zu mindestens 99% aus einem der
folgenden Materialien besteht:
```
Metalle und Mischungen daraus wie folgt:
```
```
Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7) mit einer
```
Partikelgröße kleiner als 60 mym,
```
Eisenpulver (CAS-Nr. 7439-89-6) mit einer
```
Partikelgröße kleiner/gleich 3 mym, hergestellt
durch Reduktion von Eisenoxid mit Wasserstoff,
```
Mischungen, die einen der folgenden Stoffe
```
enthalten:
```
Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Magnesium
```
(CAS-Nr. 7439-95-4) und Legierungen dieser
Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 mym,
```
Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borcarbid
```
(CAS-Nr. 12069-32-8) mit einer Reinheit
größer/gleich 85% und einer Partikelgröße
kleiner als 60 mym,
```
militärische Materialien, die für die Verwendung in
```
Flammenwerfern oder Brandbomben besonders formulierte
Verdicker für Kohlenwasserstoff-Brennstoffe enthalten,
wie Metallstearate oder Palmitate (Oktal)
(CAS-Nr. 637-12-7) und M1,M2,M3-Verdicker,
```
Perchlorate, Chlorate und Chromate, die mit
```
Metallpulver oder anderen energiereichen Brennstoffen
gemischt sind,
```
kugelförmiges Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5) mit
```
einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 mym, hergestellt
aus Material mit einem Aluminiumgehalt von mindestens
99%,
```
Titansubhydrid mit der stöchiometrischen
```
Zusammensetzung TiH 0,65-1,68;
Anmerkung 1: Luftfahrzeug-Brennstoffe, die von
Unternummer ML8c1 erfasst werden, sind
Fertigprodukte und nicht deren
Einzelkomponenten.
Anmerkung 2: Unternummer ML8c4a erfasst nicht
Mischungen mit Hydrazin, die für den
Korrosionsschutz besonders formuliert
sind.
Anmerkung 3: “Explosivstoffe” und Brennstoffe, die die
in Unternummer ML8c5 aufgeführten Metalle
und Legierungen enthalten, werden auch
dann erfasst, wenn die Metalle und
Legierungen in Aluminium, Magnesium,
Zirkonium oder Beryllium eingekapselt
sind.
Anmerkung 4: Unternummer ML8c5b2 erfasst nicht Bor und
Borcarbid, das mit Bor-10 angereichert
ist (Bor-10-Gehalt größer als 20 Gew.-%
des Gesamt-Borgehalts).
```
Oxidationsmittel wie folgt und Mischungen daraus:
```
```
ADN (Ammoniumdinitramid oder SR12)
```
(CAS-Nr.140456-78-6),
```
AP (Ammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 7790-98-9),
```
```
Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren
```
der folgenden Elemente zusammengesetzt sind:
```
sonstige Halogene,
```
```
Sauerstoff oder
```
```
Stickstoff,
```
Anmerkung 1: Unternummer ML8d3 erfasst nicht
Chlortrifluorid. Siehe Nummer 1C238 der
Dual-Use-Liste der EU.
Anmerkung 2: Unternummer ML8d3 erfasst nicht
Stickstofftrifluorid in gasförmigem
Zustand.
```
DNAD (1,3-Dinitro-1,3-diazetidin)
```
(CAS-Nr. 78246-06-7),
```
HAN (Hydroxylammoniumnitrat) (CAS-Nr. 13465-08-2),
```
```
HAP (Hydroxylammoniumperchlorat)
```
(CAS-Nr. 15588-62-2),
```
HNF (Hydrazinnitroformiat) (CAS-Nr. 20773-28-8),
```
```
Hydrazinnitrat (CAS-Nr. 37836-27-4),
```
```
Hydrazinperchlorat (CAS-Nr. 27978-54-7),
```
```
flüssige Oxidationsmittel, die aus inhibierter
```
rauchender Salpetersäure (IRFNA) (CAS-Nr. 8007-58-7)
bestehen oder diesen Stoff enthalten;
Anmerkung: Unternummer ML8d10 erfasst nicht
nicht-inhibierte rauchende Salpetersäure.
```
Binder, Plastifiziermittel, Monomere und Polymere wie
```
folgt:
```
AMMO (Azidomethylmethyloxetan) (CAS-Nr. 90683-29-7)
```
und seine Polymere (siehe auch Unternummer ML8g1 für
dessen “Vorprodukte”),
```
BAMO (Bis(azidomethyl)oxethan) (CAS-Nr. 17607-20-4)
```
und seine Polymere (siehe auch Unternummer ML8g1 für
dessen “Vorprodukte”),
```
BDNPA (Bis-(2,2-dinitropropyl)acetal)
```
(CAS-Nr. 5108-69-0),
```
BDNPF (Bis-(2,2-dinitropropyl)formal)
```
(CAS-Nr. 5917-61-3),
```
BTTN (Butantrioltrinitrat) (CAS-Nr. 6659-60-5) (siehe
```
auch Unternummer ML8g8 für dessen “Vorprodukte”),
```
energetisch wirksame Monomere, energetisch wirksame
```
Plastifiziermittel und energetisch wirksame Polymere,
die Nitro-, Azido-, Nitrat-, Nitraza- oder
Difluoraminogruppen enthalten, besonders formuliert
für militärische Zwecke,
```
FAMAO (3-Difluoraminomethyl-3-azidomethyloxetan) und
```
seine Polymere,
```
FEFO (Bis(2-fluoro-2,2-dinitroethyl)formal)
```
(CAS-Nr. 17003-79-1),
```
FPF-1 (Poly-2,2,3,3,4,4-Hexafluoropentan-1,5-diol-
```
formal) (CAS-Nr. 376-90-9),
```
FPF-3 (Poly-2,4,4,5,5,6,6-heptafluoro-2-trifluoro-
```
methyl-3-oxaheptan-1,7-diolformal),
```
GAP (Glycidylazidpolymer) (CAS-Nr. 143178-24-9) und
```
dessen Derivate,
```
HTPB (hydroxylterminiertes Polybutadien) mit einer
```
Hydroxylfunktionalität größer/gleich 2,2 und
kleiner/gleich 2,4, einem Hydroxylwert kleiner als
0,77 meq/g und einer Viskosität bei 303 K (30°C)
kleiner als 47 Poise (CAS-Nr. 69102-90-5),
```
niedermolekulares (Molekulargewicht kleiner als
```
10.000) Polyepichlorhydrin mit funktionellen
Alkoholgruppen, Polyepichlorhydrindiol und -triol,
```
NENAs (Nitratoethylnitramin-Verbindungen)
```
(CAS-Nrn. 17096-47-8, 85068-73-1, 82486-83-7,
82486-82-6 und 85954-06-9),
```
PGN (Poly-GLYN, Polyglycidylnitrat oder
```
Poly(Nitratomethyloxiran)) (CAS-Nr. 27814-48-8),
```
Poly-NIMMO (Polynitratomethylmethyloxethan) oder
```
Poly-NMMO (Poly-(3-nitratomethyl-3-methyloxethan))
(CAS-Nr. 84051-81-0),
```
Polynitroorthocarbonate,
```
```
TVOPA (1,2,3-Tris [(1,2-bis-difluoramino)ethoxy]-
```
propan) (CAS-Nr. 53159-39-0);
```
“Additive” wie folgt:
```
```
basisches Kupfersalicylat (CAS-Nr. 62320-94-9),
```
```
BHEGA (Bis-(2-hydroxyethyl)glycolamid)
```
(CAS-Nr. 17409-41-5),
```
BNO (Butadiennitriloxid) (CAS-Nr. 9003-18-3),
```
```
Ferrocen-Derivate wie folgt:
```
```
Butacen (CAS-Nr. 125856-62-4),
```
```
Catocen (CAS-Nr. 37206-42-1)(2,2-Bis-ethylferro-
```
cenylpropan),
```
Ferrocencarbonsäuren,
```
```
n-Butylferrocen (CAS-Nr. 31904-29-7),
```
```
andere verwandte polymere Ferrocenderivate,
```
```
Blei-beta-resorcylat (CAS-Nr. 20936-32-7),
```
```
Bleicitrat (CAS-Nr. 14450-60-3),
```
```
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