Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 2005 (Außenhandelsverordnung 2005 - AußHV 2005)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-03-18
Letzte Aktualisierung 2011-04-29
Status Aufgehoben · 2011-04-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 Abs. 2, 8, 9 Abs. 2, 9 Abs. 10, 15 Abs. 5, 16 Abs. 2, 20 und 30 des Außenhandelsgesetzes 2005 – AußHG 2005, BGBl. I Nr. 50, wird hinsichtlich des § 1 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich der §§ 1, 7, 8 Abs. 1 und 9 Abs. 2 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 1 dieser Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

Abkürzung

AußHV 2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 Abs. 2, 8, 9 Abs. 2, 9 Abs. 10, 15 Abs. 5, 16 Abs. 2, 20 und 30 des Außenhandelsgesetzes 2005 – AußHG 2005, BGBl. I Nr. 50, wird hinsichtlich des § 1 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich der §§ 1, 7, 8 Abs. 1 und 9 Abs. 2 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 1 dieser Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

Bewilligungspflichten gemäß § 4 Abs. 2 AußHG 2005

§ 1. (1) Einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 4 Abs. 2 AußHG 2005 bedürfen die Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gütern.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 3 und unbeschadet des Abs. 4 bedürfen die Ausfuhr und die Durchfuhr folgender Gegenstände keiner Bewilligung:

1.

von Jagd- und Sportgewehren der Unterpositionen 9303 20 und 9303 30 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung (in der Folge als „Kombinierte Nomenklatur“ bezeichnet), bis zu einer Höchstmenge von insgesamt drei Stück pro Person,

2.

von Revolvern und Pistolen der Position 9302 der Kombinierten Nomenklatur und

3.

von Patronen der Unterposition 9306 21 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 6 000 Stück pro Person oder Patronen der Unterposition 9306 30 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person, soweit solche Patronen zur Verwendung für gemäß Z 1 oder 2 aus- oder durchgeführte Gegenstände bestimmt sind.

(3) Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 2 gelten nur, sofern

1.

die in Abs. 2 genannten Gegenstände ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und nicht zur Weitergabe oder Veränderung bestimmt sind, und

2.

für die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Gegenstände entweder

a)

eine Besitzberechtigung durch Vorlage des Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte, der Bescheinigung gemäß § 39 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der jeweils geltenden Fassung (in der Folge als „WaffG“ bezeichnet), oder des Europäischen Feuerwaffenpasses gemäß § 36 WaffG oder einer diesen Urkunden gleichzustellenden Urkunde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nachgewiesen werden kann, oder

b)

der Vorgang einem der Ausnahmetatbestände des § 47 WaffG oder der §§ 8 oder 8a der Ersten Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 164/1997, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt.

(4) Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 2 gelten nicht, sofern die Ausfuhr oder Durchfuhr gemäß Abs. 1 in ein Land erfolgt, gegen das auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 1 Z 15 lit. b AußHG 2005 ein Waffenembargo besteht, oder sofern die Ausfuhr oder Durchfuhr nach Armenien, Aserbaidschan oder Ruanda erfolgt.

(5) Keiner Bewilligung bedürfen die Ausfuhr und die Durchfuhr unbrauchbarer Waffen, wobei sich bei Schusswaffen die Eigenschaft der Unbrauchbarkeit jeweils auch auf Lauf, Trommel, Verschluss und andere diesen entsprechende Teile von Schusswaffen alleine beziehen muss. Eine Waffe oder Teile davon sind unbrauchbar, wenn sie nicht verwendungsfähig sind und die Herstellung der Verwendungsfähigkeit nur mit einem Aufwand bewerkstelligt werden kann, der dem einer Neukonstruktion gleich kommt.

Abkürzung

AußHV 2005

Bewilligungspflichten gemäß § 4 Abs. 2 AußHG 2005

§ 1. (1) Einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 4 Abs. 2 AußHG 2005 bedürfen die Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gütern.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 3 und unbeschadet des Abs. 4 bedürfen die Ausfuhr und die Durchfuhr folgender Gegenstände keiner Bewilligung:

1.

von Jagd- und Sportgewehren der Unterpositionen 9303 20 und 9303 30 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung (in der Folge als „Kombinierte Nomenklatur“ bezeichnet), bis zu einer Höchstmenge von insgesamt drei Stück pro Person,

2.

von Revolvern und Pistolen der Position 9302 der Kombinierten Nomenklatur und

3.

von Patronen der Unterposition 9306 21 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 6 000 Stück pro Person oder Patronen der Unterposition 9306 30 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person, soweit solche Patronen zur Verwendung für gemäß Z 1 oder 2 aus- oder durchgeführte Gegenstände bestimmt sind.

(3) Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 2 gelten nur, sofern

1.

die in Abs. 2 genannten Gegenstände ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und nicht zur Weitergabe oder Veränderung bestimmt sind, und

2.

für die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Gegenstände entweder

a)

eine Besitzberechtigung durch Vorlage des Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte, der Bescheinigung gemäß § 39 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der jeweils geltenden Fassung (in der Folge als „WaffG“ bezeichnet), oder des Europäischen Feuerwaffenpasses gemäß § 36 WaffG oder einer diesen Urkunden gleichzustellenden Urkunde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nachgewiesen werden kann, oder

b)

der Vorgang einem der Ausnahmetatbestände des § 47 WaffG oder der §§ 8 oder 8a der Ersten Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 164/1997, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt.

(4) Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 2 gelten nicht, sofern die Ausfuhr oder Durchfuhr gemäß Abs. 1 in ein Land erfolgt, gegen das auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 1 Z 15 lit. b AußHG 2005 ein Waffenembargo besteht, oder sofern die Ausfuhr oder Durchfuhr nach Armenien, Aserbaidschan oder Ruanda erfolgt.

(5) Keiner Bewilligung bedürfen die Ausfuhr und die Durchfuhr unbrauchbarer Waffen, wobei sich bei Schusswaffen die Eigenschaft der Unbrauchbarkeit jeweils auch auf Lauf, Trommel, Verschluss und andere diesen entsprechende Teile von Schusswaffen alleine beziehen muss. Eine Waffe oder Teile davon sind unbrauchbar, wenn sie nicht verwendungsfähig sind und die Herstellung der Verwendungsfähigkeit nur mit einem Aufwand bewerkstelligt werden kann, der dem einer Neukonstruktion gleich kommt.

Meldepflichten gemäß § 8 AußHG 2005 bei der Ausfuhr von bestimmten

Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

§ 2. (1) Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuführen, die nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, ABl. Nr. L 159 vom 30.06.2000

S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, oder die der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung gemäß § 8 Abs. 1 unterliegen, haben vor der Ausfuhr eine Meldung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten, wenn

1.

sie Grund zur Annahme haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder

2.

ihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind.

(2) Eine Meldung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

eine genaue Beschreibung der Güter gemäß den Klassifizierungen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung,

2.

Name und Anschrift des vorgesehenen Abnehmers,

3.

Name und Anschrift des vorgesehenen Endverwenders, sofern dieser bekannt ist, und

4.

im Fall von Abs. 1 Z 1 die Angabe der Umstände, die zu der dort genannten Annahme führen, und im Fall von Abs. 1 Z 2 den bekannten Verwendungszweck.

Abkürzung

AußHV 2005

Meldepflichten gemäß § 8 AußHG 2005 bei der Ausfuhr von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

§ 2. (1) Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuführen, die nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, ABl. Nr. L 159 vom 30.06.2000 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, oder die der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung gemäß § 8 Abs. 1 unterliegen, haben vor der Ausfuhr eine Meldung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten, wenn

1.

sie Grund zur Annahme haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder

2.

ihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind.

(2) Eine Meldung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

eine genaue Beschreibung der Güter gemäß den Klassifizierungen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung,

2.

Name und Anschrift des vorgesehenen Abnehmers,

3.

Name und Anschrift des vorgesehenen Endverwenders, sofern dieser bekannt ist, und

4.

im Fall von Abs. 1 Z 1 die Angabe der Umstände, die zu der dort genannten Annahme führen, und im Fall von Abs. 1 Z 2 den bekannten Verwendungszweck.

Globalmeldung gemäß § 9 Abs. 2 AußHG 2005

§ 3. (1) Eine Globalmeldung für Verbringungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat gemäß § 9 Abs. 2 AußHG 2005 hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

eine Angabe der Güter, deren Verbringung im Rahmen der Vertragsbeziehungen vorgesehen ist,

2.

Name und Anschrift des Vertragspartners oder der Vertragspartner und

3.

Name und Anschrift der vorgesehenen Endverwender.

(2) Wer Güter auf Grund einer Globalmeldung verbringt, hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Jahresabschlussmeldung über die in einem Kalenderjahr erfolgten Verbringungsvorgänge zu erstatten. Diese Meldung hat bis 1. März des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen und folgende Daten zu enthalten:

1.

die Gesamtmenge der verbrachten Güter für jede in der Anlage genannte Güterkategorie,

2.

Name und Adresse der betroffenen Abnehmer und

3.

Name und Adresse der betroffenen Endverwender.

Abkürzung

AußHV 2005

Globalmeldung gemäß § 9 Abs. 2 AußHG 2005

§ 3. (1) Eine Globalmeldung für Verbringungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat gemäß § 9 Abs. 2 AußHG 2005 hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

eine Angabe der Güter, deren Verbringung im Rahmen der Vertragsbeziehungen vorgesehen ist,

2.

Name und Anschrift des Vertragspartners oder der Vertragspartner und

3.

Name und Anschrift der vorgesehenen Endverwender.

Eine Kopie des Vertrags oder der Verträge, die die Grundlage für die Verbringungen darstellen, ist anzuschließen.

(2) Wer Güter auf Grund einer Globalmeldung verbringt, hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Jahresabschlussmeldung über die in einem Kalenderjahr erfolgten Verbringungsvorgänge zu erstatten. Diese Meldung hat bis 1. März des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen und folgende Daten zu enthalten:

1.

die Gesamtmenge der verbrachten Güter für jede in der Anlage genannte Güterkategorie,

2.

Name und Adresse der betroffenen Abnehmer und

3.

Name und Adresse der betroffenen Endverwender.

Bestandteile gemäß § 9 Abs. 10 AußHG 2005

§ 4. Bestandteile im Sinne von § 9 Abs. 9 Z 2 AußHG 2005, die nicht der Meldepflicht gemäß § 9 Abs. 1 AußHG 2005 oder der Bewilligungspflicht gemäß § 9 Abs. 6 AußHG 2005 unterliegen, sind all jene Güter der Anlage zu dieser Verordnung, die nicht zu einer selbständigen militärischen Verwendung geeignet sind.

Abkürzung

AußHV 2005

Bestandteile gemäß § 9 Abs. 10 AußHG 2005

§ 4. Bestandteile im Sinne von § 9 Abs. 9 Z 2 AußHG 2005, die nicht der Meldepflicht gemäß § 9 Abs. 1 AußHG 2005 oder der Bewilligungspflicht gemäß § 9 Abs. 6 AußHG 2005 unterliegen, sind all jene Güter der Anlage zu dieser Verordnung, die nicht zu einer selbständigen militärischen Verwendung geeignet sind.

Meldepflichten auf Grund der Chemiewaffenkonvention gemäß § 15

Abs. 5 AußHG 2005

§ 5. (1) Ein gemäß § 15 Abs. 1 AußHG 2005 Meldepflichtiger hat nach erfolgter Erstmeldung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln:

1.

bis spätestens 30. September jedes Kalenderjahres eine Jahresvorausmeldung der für das folgende Kalenderjahr geplanten meldepflichtigen Tätigkeiten und

2.

bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres eine Jahresabschlussmeldung über die im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten meldepflichtigen Tätigkeiten, wobei bei allen Chemikalien der Liste 2 des Anhangs zum AußHG 2005 die entsprechenden Meldungen erst dann verpflichtend sind, wenn die jährlichen Produktionsmengen 1 kg oder die jährlichen Transfermengen 10 kg übersteigen.

(2) Erstmeldungen und laufende Meldungen gemäß Abs. 1 haben zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Meldepflichtigen und Anschriften aller Produktionsstätten in Österreich, in denen die betreffenden Chemikalien entwickelt, hergestellt oder gelagert werden, und

2.

Name, Anschrift, Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 26 AußHG 2005.

(3) Bei Chemikalien der Listen 2 und 3 des Anhangs zum AußHG 2005 sind überdies für jede einzelne meldepflichtige Chemikalie anzugeben:

1.

in der Jahresvorausmeldung die genaue chemische Bezeichnung und die CAS-Nummer der im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich entwickelten, produzierten, eingeführten, ausgeführten sowie die in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft verbrachten Gesamtmengen jeder Chemikalie und

2.

in der Jahresabschlussmeldung

a)

die genaue chemische Bezeichnung und die CAS-Nummer der im vorangegangenen Kalenderjahr entwickelten, produzierten, eingeführten, und ausgeführten Gesamtmengen jeder Chemikalie,

b)

der Lagerbestand am Anfang und am Ende des Kalenderjahres,

c)

die Gesamtexporte in jeden betroffenen Drittstaat und die Gesamtimporte aus jedem betroffenen Drittstaat und

d)

die in jeden anderen EU-Mitgliedstaat und aus jedem anderen EU-Mitgliedstaat verbrachten Gesamtmengen.

(4) Bei Chemikalien im Sinne von § 15 Abs. 1 Z 3 und 4 AußHG 2005 sind neben den Daten gemäß Abs. 2 für jede einzelne meldepflichtige Chemikalie anzugeben:

1.

die genaue chemische Bezeichnung und die CAS-Nummer und

2.

bei der Vorausmeldung die voraussichtliche, bei der Jahresabschlussmeldung die tatsächliche Größenordnung der Jahresproduktion in den Kategorien 30 bis 200 t, 200 bis 1 000 t, 1 000 bis 10 000 t oder über 10 000 t.

Abkürzung

AußHV 2005

Meldepflichten auf Grund der Chemiewaffenkonvention gemäß § 15 Abs. 5 AußHG 2005

§ 5. (1) Ein gemäß § 15 Abs. 1 AußHG 2005 Meldepflichtiger hat nach erfolgter Erstmeldung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln:

1.

bis spätestens 30. September jedes Kalenderjahres eine Jahresvorausmeldung der für das folgende Kalenderjahr geplanten meldepflichtigen Tätigkeiten und

2.

bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres eine Jahresabschlussmeldung über die im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten meldepflichtigen Tätigkeiten, wobei bei allen Chemikalien der Liste 2 des Anhangs zum AußHG 2005 die entsprechenden Meldungen erst dann verpflichtend sind, wenn die jährlichen Produktionsmengen 1 kg oder die jährlichen Transfermengen 10 kg übersteigen.

(2) Erstmeldungen und laufende Meldungen gemäß Abs. 1 haben zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Meldepflichtigen und Anschriften aller Produktionsstätten in Österreich, in denen die betreffenden Chemikalien entwickelt, hergestellt oder gelagert werden, und

2.

Name, Anschrift, Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 26 AußHG 2005.

(3) Bei Chemikalien der Listen 2 und 3 des Anhangs zum AußHG 2005 sind überdies für jede einzelne meldepflichtige Chemikalie anzugeben:

1.

in der Jahresvorausmeldung die genaue chemische Bezeichnung und die CAS-Nummer der im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich entwickelten, produzierten, eingeführten, ausgeführten sowie die in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft verbrachten Gesamtmengen jeder Chemikalie und

2.

in der Jahresabschlussmeldung

a)

die genaue chemische Bezeichnung und die CAS-Nummer der im vorangegangenen Kalenderjahr entwickelten, produzierten, eingeführten, und ausgeführten Gesamtmengen jeder Chemikalie,

b)

der Lagerbestand am Anfang und am Ende des Kalenderjahres,

c)

die Gesamtexporte in jeden betroffenen Drittstaat und die Gesamtimporte aus jedem betroffenen Drittstaat und

d)

die in jeden anderen EU-Mitgliedstaat und aus jedem anderen EU-Mitgliedstaat verbrachten Gesamtmengen.

(4) Bei Chemikalien im Sinne von § 15 Abs. 1 Z 3 und 4 AußHG 2005 sind neben den Daten gemäß Abs. 2 für jede einzelne meldepflichtige Chemikalie anzugeben:

1.

die genaue chemische Bezeichnung und die CAS-Nummer und

2.

bei der Vorausmeldung die voraussichtliche, bei der Jahresabschlussmeldung die tatsächliche Größenordnung der Jahresproduktion in den Kategorien 30 bis 200 t, 200 bis 1 000 t, 1 000 bis 10 000 t oder über 10 000 t.

Ausnahmen von Verboten, Bewilligungs- und Meldepflichten bei

Mischungen gemäß § 16 Abs. 2 AußHG 2005

§ 6. (1) Die in § 16 Abs. 1 AußHG 2005 genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen, die Chemikalien der Listen 2 oder 3 des Anhangs zum AußHG 2005 enthalten, gelten nicht, wenn der Anteil der von der jeweiligen Beschränkung erfassten Chemikalie der Listen 2 oder 3 des Anhangs zum AußHG 2005 unter einem Gewichtsprozentsatz von 30% der Mischung liegt.

(2) Die in Abs. 1 genannten Befreiungen gelten nicht für Mischungen, die Chemikalien der Liste 1 des Anhangs zum AußHG 2005 enthalten.

Abkürzung

AußHV 2005

Ausnahmen von Verboten, Bewilligungs- und Meldepflichten bei Mischungen gemäß § 16 Abs. 2 AußHG 2005

§ 6. (1) Die in § 16 Abs. 1 AußHG 2005 genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen, die Chemikalien der Listen 2 oder 3 des Anhangs zum AußHG 2005 enthalten, gelten nicht, wenn der Anteil der von der jeweiligen Beschränkung erfassten Chemikalie der Listen 2 oder 3 des Anhangs zum AußHG 2005 unter einem Gewichtsprozentsatz von 30% der Mischung liegt.

(2) Die in Abs. 1 genannten Befreiungen gelten nicht für Mischungen, die Chemikalien der Liste 1 des Anhangs zum AußHG 2005 enthalten.

Befreiungsbestimmung gemäß § 20 AußHG 2005

§ 7. (1) Beschränkt unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 1 Z 15 lit. c AußHG 2005 die Einfuhr von Waren, so gilt diese Beschränkung ab einem Warenwert von über 1 000 Euro.

(2) Unabhängig von einer Wertgrenze gilt eine Beschränkung im Sinne des Abs. 1 überdies nicht für folgende Vorgänge, sofern die bei diesen Vorgängen üblicherweise eingeführten Mengen nicht überschritten werden:

1.

die Einfuhr von Waren gemäß Artikel 185 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, und

2.

die Einfuhr von Waren, die nach Titel I und III der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. EG Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, abgabenfrei eingeführt werden können, und

3.

die Einfuhr von Mustern und Proben von Waren der Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur, wenn die Muster oder Proben als solche besonders gekennzeichnet oder entwertet sind.

Abkürzung

AußHV 2005

Befreiungsbestimmung gemäß § 20 AußHG 2005

§ 7. (1) Beschränkt unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 1 Z 15 lit. c AußHG 2005 die Einfuhr von Waren, so gilt diese Beschränkung ab einem Warenwert von über 1 000 Euro.

(2) Unabhängig von einer Wertgrenze gilt eine Beschränkung im Sinne des Abs. 1 überdies nicht für folgende Vorgänge, sofern die bei diesen Vorgängen üblicherweise eingeführten Mengen nicht überschritten werden:

1.

die Einfuhr von Waren gemäß Artikel 185 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, und

2.

die Einfuhr von Waren, die nach Titel I und III der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. EG Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, abgabenfrei eingeführt werden können, und

3.

die Einfuhr von Mustern und Proben von Waren der Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur, wenn die Muster oder Proben als solche besonders gekennzeichnet oder entwertet sind.

Allgemeine Ausfuhrbewilligungen gemäß § 30 Abs. 1 AußHG 2005

§ 8. (1) Die Ausfuhr von Waren, die in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, unterliegt einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung, wenn diese Waren in das Gemeinschaftsgebiet verbracht worden sind und unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden, sofern sie nicht länger als drei Monate im Gemeinschaftsgebiet verblieben sind. Die Ausfuhr von Waren, die im Anhang II, Teil 2, der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, unterliegt nicht der allgemeinen Ausfuhrbewilligung.

(2) Die allgemeine Ausfuhrbewilligung gemäß Abs. 1 gilt nicht, wenn

1.

der Ausführer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder

2.

dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für einen dieser Verwendungszwecke bestimmt sind, oder

3.

die Ausfuhr in ein Land erfolgt, das von § 1 Abs. 4 erfasst ist.

Abkürzung

AußHV 2005

Allgemeine Ausfuhrbewilligungen gemäß § 30 Abs. 1 AußHG 2005

§ 8. (1) Die Ausfuhr von Waren, die in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, unterliegt einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung, wenn diese Waren in das Gemeinschaftsgebiet verbracht worden sind und unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden, sofern sie nicht länger als drei Monate im Gemeinschaftsgebiet verblieben sind. Die Ausfuhr von Waren, die im Anhang II, Teil 2, der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, unterliegt nicht der allgemeinen Ausfuhrbewilligung.

(2) Die allgemeine Ausfuhrbewilligung gemäß Abs. 1 gilt nicht, wenn

1.

der Ausführer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder

2.

dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für einen dieser Verwendungszwecke bestimmt sind, oder

3.

die Ausfuhr in ein Land erfolgt, das von § 1 Abs. 4 erfasst ist.

Anforderungen gemäß § 30 Abs. 2 AußHG 2005

§ 9. (1) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist spätestens innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr im Rahmen einer Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, oder im Rahmen einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung gemäß § 8 Abs. 1 die Inanspruchnahme dieser Genehmigung oder Bewilligung zu melden.

(2) Die Inanspruchnahme einer Genehmigung oder Bewilligung nach Abs. 1 ist in der für die Ausfuhr erforderlichen Zollanmeldung unter Anwendung der hierfür geltenden zollrechtlichen Vorschriften festzuhalten.

Abkürzung

AußHV 2005

Anforderungen gemäß § 30 Abs. 2 AußHG 2005

§ 9. (1) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist spätestens innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr im Rahmen einer Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, oder im Rahmen einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung gemäß § 8 Abs. 1 die Inanspruchnahme dieser Genehmigung oder Bewilligung zu melden.

(2) Die Inanspruchnahme einer Genehmigung oder Bewilligung nach Abs. 1 ist in der für die Ausfuhr erforderlichen Zollanmeldung unter Anwendung der hierfür geltenden zollrechtlichen Vorschriften festzuhalten.

Anlage

Liste der gemäß § 4 Abs. 2 AußHG 2005 bewilligungspflichtigen Güter

ALLGEMEINE CHEMIKALIEN-ANMERKUNG

Chemikalien sind mit ihrer Bezeichnung und CAS-Nummer aufgelistet. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydrate) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. Die CAS-Nummern sind angegeben, damit unabhängig von der Nomenklatur festgestellt werden kann, ob eine bestimmte Chemikalie oder Mischung erfasst ist. Die CAS-Nummern können nicht allein zur Identifikation verwendet werden, weil einige Formen der erfassten Chemikalien unterschiedliche CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, unterschiedliche CAS-Nummern haben können.

ML1 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm (0,50 Inch) oder kleiner und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)

Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre;

Waffen:

1.

Musketen, Gewehre und Karabiner, die vor

1938 hergestellt wurden,

2.

Reproduktionen von Musketen, Gewehren und Karabinern, deren Originale vor 1890

hergestellt wurden,

3.

Revolver, Pistolen und Maschinenwaffen, die

vor 1890 hergestellt wurden, und ihre

Reproduktionen.

b)

Waffen mit glattem Lauf wie folgt:

1.

Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,

2.

andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:

a)

Vollautomaten,

b)

Halbautomaten oder Repetierer (pump-action type weapons);

c)

Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;

d)

Schalldämpfer, spezielle Rohrwaffen-Lafetten, Ladestreifen, Waffenzielgeräte und Mündungsfeuerdämpfer für die von den Unternummern ML1a, ML1b und ML1c erfassten Waffen.

Anmerkung 1: Die Nummer ML1 erfasst nicht Jagd- und Sportwaffen mit glattem Lauf, die

weder für militärische Zwecke

besonders konstruiert noch

vollautomatisch sind.

Anmerkung 2: Die Nummer ML1 erfasst nicht für

Exerziermunition besonders

konstruierte Waffen, die keine

erfasste Munition verschießen können.

Anmerkung 3: Die Nummer ML1 erfasst Waffen für

Randfeuer-Hülsenpatronen nur dann,

wenn sie vollautomatisch sind.

ML2 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder

größer, andere Waffen oder Bewaffnung mit einem Kaliber größer als 12,7 mm (0,50 Inch), Werfer und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)

Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, rückstoßfreie Waffen und Tarnvorrichtungen (signature reduction devices) hierfür;

Messgeräte, Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von Unternummer ML2a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.

b)

militärische Nebel- und Gaswerfer, militärische pyrotechnische Werfer oder Generatoren;

c)

Waffenzielgeräte.

ML3 Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie

besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

```

a)

Munition für die von Nummer ML1, ML2 oder ML12 erfassten

```

Waffen;

```

b)

Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die

```

von Unternummer ML3a erfasste Munition.

Anmerkung 1: Besonders konstruierte Bestandteile

schließen ein:

```

a)

Metall- oder Kunststoffbestandteile, z. B.

```

Ambosse in Zündhütchen, Geschossmäntel,

Patronengurtglieder, Führungsringe und

andere Munitionsbestandteile aus Metall,

```

b)

Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren

```

und Anzündvorrichtungen,

```

c)

Stromquellen für die einmalige Abgabe

```

einer hohen Leistung,

```

d)

abbrennbare Hülsen für Treibladungen,

```

```

e)

Submunition einschließlich Bomblets,

```

Minelets und endphasengelenkter

Geschosse.

Anmerkung 2: Unternummer ML3a erfasst nicht Munition ohne

Geschoss (Manövermunition) und

Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer.

Anmerkung 3: Unternummer ML3a erfasst nicht Patronen,

besonders konstruiert für einen der

folgenden Zwecke:

```

a)

Signalmunition,

```

```

b)

Vogelschreck-Munition oder

```

```

c)

Munition zum Anzünden von Gasfackeln an

```

Ölquellen.

ML4 Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper

Nummer ML11, Anmerkung 7.

a)

Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, -Vorrichtungen und Zubehör, “pyrotechnische” Munition, Patronen und Simulatoren (d.h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer dieser Waren simuliert);

1.

Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben,

Brandbomben und Sprengkörper,

2.

Antriebsdüsen für Flugkörper und Bugspitzen

für Wiedereintrittskörper.

b)

Ausrüstung, besonders konstruiert für das Handhaben, Überwachen, Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, Abfeuern, Legen, Räumen, Ausstoßen, Täuschen, Stören, Zünden oder Orten der von Unternummer ML4a erfassten Waren.

1.

fahrbare Gasverflüssigungsanlagen mit einer Produktionskapazität von mindestens 1000 kg

Flüssiggas pro Tag,

2.

schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer Minen.

ML5 Feuerleiteinrichtungen, zugehörige Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

a)

Waffenzielgeräte, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme;

b)

Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme, Ortungs-, Datenverknüpfungs(data fusion)-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen und Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment);

c)

Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer ML5a oder ML5b erfasste Ausrüstung;

d)

Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die von Unternummer ML5a oder ML5b erfasste Ausrüstung.

ML6 Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:

Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe

Nummer ML11, Anmerkung 7.

```

a)

Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders

```

konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;

Technische Anmerkung:

´Landfahrzeuge´ im Sinne der Unternummer ML6a schließen

auch Anhänger ein.

```

b)

geländegängige Fahrzeuge mit Allradantrieb, die mit

```

Werkstoffen hergestellt oder ausgerüstet wurden, die

einen ballistischen Schutz der Stufe III (NIJ 0108.01,

September 1985 oder eine vergleichbare nationale Norm)

oder besser bewirken.

Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Unternummer ML13a.

Anmerkung 1: Unternummer ML6a schließt ein:

```

a)

Panzer und andere militärische bewaffnete

```

Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge,

ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung

zum Minenlegen oder zum Starten der von

Nummer ML4 erfassten Waffen,

```

b)

gepanzerte Fahrzeuge,

```

```

c)

amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge,

```

```

d)

Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum

```

Befördern und Schleppen von Munition oder

Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme.

Anmerkung 2: Die Änderung eines von Unternummer ML6a

erfassten Landfahrzeugs für militärische Zwecke

bedeutet eine bauliche, elektrische oder

mechanische Änderung, die einen oder mehrere

besonders konstruierte militärische

Bestandteile betrifft.

Solche Bestandteile schließen ein:

```

a)

Luftreifendecken in beschussfester oder bei

```

abgelassener Luft fahrtauglicher

Spezialbauart,

```

b)

Reifendruck-Regelvorrichtungen, die aus dem

```

Inneren des fahrenden Fahrzeugs bedient

werden können,

```

c)

Panzerschutz von wichtigen Teilen (z. B.

```

Kraftstofftanks oder Fahrzeugkabinen),

```

d)

besondere Verstärkungen oder Lafetten für

```

Waffen,

```

e)

Tarnbeleuchtung.

```

Anmerkung 3: Nummer ML6 erfasst keine zivilen

Personenkraftwagen mit Schutzpanzerung oder

ballistischem Schutz oder Lastkraftwagen mit

Schutzpanzerung oder ballistischem Schutz,

konstruiert oder geändert für den

Werttransport.

ML7 Chemische oder biologische toxische Agenzien, “Reizstoffe”,

radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestandteile und

Materialien wie folgt:

```

a)

Biologische Agenzien und radioaktive Stoffe “für den

```

Kriegsgebrauch” (zur Außergefechtsetzung von Menschen

oder Tieren, zur Funktionsbeeinträchtigung von Geräten

oder zur Vernichtung von Ernten oder der Umwelt) und

chemische Kampfstoffe einschließlich:

```

1.

Nervenkampfstoffe:

```

```

a)

Alkyl(R tief 1)phosphonsäure-alkyl(R tief 2)ester-

```

fluoride (R tief 1 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl-

oder Isopropyl-) (R tief 2 = Alkyl- oder

Cycloalkyl, c tief n = c tief 1 bis c tief 10),

wie:

Sarin (GB): Methylphosphonsäure-

isopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-44-8) und Soman

(GD): Methylphosphonsäurepinakolylesterfluorid

(CAS-Nr. 96-64-0),

```

b)

Phosphorsäure-dialkyl(R tief 1, R tief 2)amid-

```

cyanid-alkyl (R tief 3)ester (R tief 1, R tief 2 =

Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-)

(R tief 3 = Alkyl- oder Cycloalkyl-, c tief n =

c tief 1 bis c tief 10), wie:

Tabun (GA): Phosphorsäuredimethylamid-cyanid-

ethylester (CAS-Nr. 77-81-6),

```

c)

Alkyl(R tief 1)thiolphosphonsäure-S-(2-dialkyl

```

(R tief 3, R tief 4) aminoethyl)-alkyl(R tief 2)

ester (R tief 2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-,

c tief n = c tief 1 bis c tief 10) (R tief 1,

R tief 3, R tief 4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl-

oder Isopropyl-) oder entsprechend alkylierte bzw.

protonierte Salze, wie:

VX: Methylthiolphosphonsäure-S-(2-

diisopropylaminoethyl)-ethylester

(CAS-Nr. 50782-69-9);

```

2.

Hautkampfstoffe:

```

```

a)

Schwefelloste, wie:

```

```

1.

2-Chlorethylchlormethylsulfid

```

(CAS-Nr. 2625-76-5),

```

2.

Bis(2-chlorethyl)-sulfid (CAS-Nr. 505-60-2),

```

```

3.

Bis(2-chlorethylthio)-methan

```

(CAS-Nr. 63869-13-6),

```

4.

1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan

```

(CAS-Nr. 3563-36-8),

```

5.

1,3-Bis(2-chlorethylthio)-n-propan

```

(CAS-Nr. 63905-10-2),

```

6.

1,4-Bis(2-chlorethylthio)-n-butan

```

(CAS 142868-93-7),

```

7.

1,5-Bis(2-chlorethylthio)-n-pentan

```

(CAS 142868-94-8),

```

8.

Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether

```

(CAS 63918-90-1),

```

9.

Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether

```

(CAS-Nr. 63918-89-8),

```

b)

Lewisite, wie:

```

```

1.

2-Chlorvinyldichlorarsin (CAS-Nr. 541-25-3),

```

```

2.

Tris(2-chlorvinyl)-arsin (CAS-Nr. 40334-70-1),

```

```

3.

Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin

```

(CAS-Nr. 40334-69-8),

```

c)

Stickstoffloste, wie:

```

```

1.

HN1: N-Ethyl-bis(2-chlorethyl)-amin

```

(CAS-Nr. 538-07-8),

```

2.

HN2: N-Methyl-bis(2-chlorethyl)-amin

```

(CAS-Nr. 51-75-2),

```

3.

HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin

```

(CAS-Nr. 555-77-1),

```

3.

Psychokampfstoffe, wie:

```

```

a)

BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (CAS-Nr. 6581-06-2),

```

```

4.

Entlaubungsmittel, wie:

```

```

a)

Butyl-(2-Chlor-4-Fluor-phenoxy-)acetat (LNF),

```

```

b)

2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure gemischt mit

```

2,4-Dichlorphenoxyessigsäure (Agent Orange);

```

b)

Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte

```

wie folgt:

```

1.

Alkyl(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-)

```

phosphonsäuredifluoride wie:

DF: Methyl-phosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3),

```

2.

Alkyl(R tief 1)phosphonigsäure-O-2-dialkyl(R tief 3,

```

R tief 4) aminoethyl-alkyl(R tief 2)ester (R tief 1,

R tief 3, R tief 4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl-,

Isopropyl-) (R tief 2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-,

C tief n = C tief 1 bis C tief 10) und entsprechend

alkylierte oder protonierte Salze wie:

QL: Methylphosphonigsäure-O-(2-diisopropylamino-

ethyl)-ethylester (CAS-Nr. 57856-11-8),

```

3.

Chlorsarin: Methylphosphonsäure-isopropylester-chlorid

```

(CAS-Nr. 1445-76-7),

```

4.

Chlorsoman: Methylphosphonsäure-pinakolylester-chlorid

```

(CAS-Nr. 7040-57-5);

```

c)

“Reizstoffe”, chemisch wirksame Komponenten und

```

Kombinationen davon einschließlich:

```

1.

CA: Brombenzylcyanid (CAS-Nr. 5798-79-8),

```

```

2.

CS: o-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril

```

(CAS-Nr. 2698-41-1),

```

3.

CN: omega-Chloracetophenon (CAS-Nr. 532-27-4),

```

```

4.

CR: Dibenz(b,f)-1,4-oxazepin (CAS-Nr. 257-07-8);

```

Anmerkung 1: Unternummer ML7c erfasst nicht “Reizstoffe”,

einzeln abgepackt für persönliche

Selbstverteidigungszwecke.

Anmerkung 2: Unternummer ML7c erfasst nicht chemisch

wirksame Komponenten und Kombinationen

davon, gekennzeichnet und abgepackt für die

Herstellung von Nahrungsmitteln oder für

medizinische Zwecke.

```

d)

Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für

```

militärische Zwecke, zum Ausbringen eines der folgenden

Materialien oder Agenzien oder eines der folgenden Stoffe

und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

```

1.

Materialien oder Agenzien, die von Unternummer ML7a

```

oder ML7c erfasst werden, oder

```

2.

chemische Kampfstoffe, gebildet aus von

```

Unternummer ML7b erfassten Vorprodukten;

```

e)

Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders

```

konstruierte Bestandteile hierfür, und besonders

formulierte Mischungen von Chemikalien wie folgt:

```

1.

Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für

```

militärische Zwecke, zur Abwehr der von

Unternummer ML7a oder ML7c erfassten Materialien, und

besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

```

2.

Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für

```

militärische Zwecke, zur Dekontamination von Objekten,

die mit von Unternummer ML7a erfassten Materialien

kontaminiert sind, und besonders konstruierte

Bestandteile hierfür,

```

3.

Mischungen von Chemikalien, besonders

```

entwickelt/formuliert zur Dekontamination von

Objekten, die mit von Unternummer ML7a erfassten

Materialien kontaminiert sind;

Anmerkung: Unternummer ML7e1 schließt ein:

```

a)

Luftreinigungsanlagen, besonders

```

konstruiert oder geändert zum Filtern von

radioaktiven , biologischen oder chemischen

Stoffen;

```

b)

Schutzkleidung.

```

Ergänzende Anmerkung:

Zivilschutzmasken, Schutz- und

Dekontaminationsausrüstung: Siehe auch Nummer 1A004 der

Dual-Use-Liste der EU.

```

f)

Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für

```

militärische Zwecke, zur Feststellung oder

Identifizierung der von Unternummer ML7a oder ML7c

erfassten Materialien, und besonders konstruierte

Bestandteile hierfür;

Anmerkung: Unternummer ML7f erfasst nicht

Strahlendosimeter für den persönlichen

Gebrauch.

Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Nummer 1A004 der

Dual-Use-Liste der EU.

```

g)

“Biopolymere”, besonders entwickelt oder aufgebaut für

```

die Feststellung oder Identifizierung der von

Unternummer ML7a erfassten chemischen Kampfstoffe, und

spezifische Zellkulturen zu ihrer Herstellung;

```

h)

“Biokatalysatoren” für die Dekontamination und den Abbau

```

chemischer Kampfstoffe und biologische Systeme hierfür

wie folgt:

```

1.

“Biokatalysatoren”, besonders entwickelt für die

```

Dekontamination und den Abbau der von Unternummer ML7a

erfassten chemischen Kampfstoffe, die durch gezielte

Laborauslese oder genetische Manipulation biologischer

Systeme erzeugt werden,

```

2.

biologische Systeme wie folgt:

```

“Expressions-Vektoren”, Viren oder Zellkulturen, die

eine spezifische genetische Information zur

Herstellung der von Unternummer ML7h1 erfassten

“Biokatalysatoren” enthalten.

Anmerkung 1: Unternummern ML7a und ML7c erfassen nicht:

```

a)

Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4) – siehe

```

Unternummer 1C450a5 der Dual-Use-Liste der

EU,

```

b)

Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),

```

```

c)

Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5),

```

```

d)

Carbonylchlorid (Phosgen) (CAS-Nr. 75-44-5)

```

– siehe Unternummer 1C450a4 der

Dual-Use-Liste der EU,

```

e)

Perchlorameisensäuremethylester (Diphosgen)

```

(CAS-Nr. 503-38-8),

```

f)

nicht belegt,

```

```

g)

Xylylbromide, ortho: (CAS-Nr. 89-92-9),

```

meta: (CAS-Nr. 620-13-3), para:

(CAS-Nr. 104-81-4),

```

h)

Benzylbromid (CAS-Nr. 100-39-0),

```

```

i)

Benzyljodid (CAS-Nr. 620-05-3),

```

```

j)

Bromaceton (CAS-Nr. 598-31-2),

```

```

k)

Bromcyan (CAS-Nr. 506-68-3),

```

```

l)

Brommethylethylketon (CAS-Nr. 816-40-0),

```

```

m)

Chloraceton (CAS-Nr. 78-95-5),

```

```

n)

Jodessigsäureethylester (CAS-Nr. 623-48-3),

```

```

o)

Jodaceton (CAS-Nr. 3019-04-3),

```

```

p)

Chlorpikrin (CAS-Nr. 76-06-2) – siehe

```

Unternummer 1C450a7 der Dual-Use-Liste der

EU.

Anmerkung 2: Die Unternummern ML7g und ML7h2 erfassen nur

spezifische Zellkulturen und spezifische

biologische Systeme. Zellkulturen und

biologische Systeme für zivile Zwecke, z. B. für

Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin,

Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft und

Nahrungsmittelindustrie, werden nicht erfasst.

ML8 “Energetische Materialien” und zugehörige Stoffe wie folgt:

Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Nummer 1C011 der

Dual-Use-Liste der EU.

Technische Anmerkungen:

```

1.

Für die Zwecke dieser Nummer bedeutet Mischung eine

```

Zusammensetzung aus zwei oder mehreren Substanzen, von

denen mindestens eine in den Unternummern der Nummer ML8

genannt sein muss.

```

2.

Jede Substanz, die von einer Unternummer der Nummer ML8

```

erfasst wird, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für

einen anderen als den in der Überschrift zu dieser

Unternummer genannten Zweck verwendet wird (z. B. wird

TAGN überwiegend als “Explosivstoff” eingesetzt, kann

aber auch als Brennstoff oder Oxidationsmittel verwendet

werden).

```

a)

“Explosivstoffe” wie folgt und Mischungen daraus:

```

```

1.

ADNBF (7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid

```

(CAS-Nr. 97096-78-1), Aminodinitrobenzofuroxan),

```

2.

BNCP (Cis-bis (5-nitrotetrazolato)

```

tetraminkobalt(III)perchlorat) (CAS-Nr. 117412-28-9),

```

3.

CL-14 (5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid

```

(CAS-Nr. 117907-74-1) oder

Diaminodinitrobenzofuroxan),

```

4.

CL-20 (HNIW oder Hexanitrohexaazaisowurtzitan)

```

(CAS-Nr. 135285-90-4), Klathrate von CL-20 (siehe

auch Unternummern ML8g3 und ML8g4 für dessen

“Vorprodukte”),

```

5.

CP (2-(5-Cyanotetrazolato)

```

pentaminkobalt(III)perchlorat ) (CAS-Nr. 70247-32-4),

```

6.

DADE (1,1-Diamino-2,2-dinitroethylen, FOX 7),

```

```

7.

DATB (Diaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 1630-08-6),

```

```

8.

DDFP (1,4-Dinitrodifurazanopiperazin),

```

```

9.

DDPO (2,6-Diamino-3,5-dinitropyrazin-1-oxid, PZO)

```

(CAS-Nr. 194486-77-6),

```

10.

DIPAM (Diaminohexanitrodiphenyl)

```

(CAS-Nr. 17215-44-0),

```

11.

DNGU (DINGU oder Dinitroglycoluril)

```

(CAS-Nr. 55510-04-8),

```

12.

Furazane wie folgt:

```

```

a)

DAAOF (Diaminoazoxyfurazan),

```

```

b)

DAAzF (Diaminoazofurazan) (CAS-Nr. 78644-90-3),

```

```

13.

HMX und HMX-Derivate (siehe auch Unternummer ML8g5

```

für deren “Vorprodukte”) wie folgt:

```

a)

HMX (Cyclotetramethylentetranitramin oder Oktogen)

```

(CAS-Nr. 2691-1-0),

```

b)

Difluoramin-Analoge des HMX,

```

```

c)

K-55 (2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraaza-bicyclo-

```

3,3,0-octanon-3 (CAS-Nr. 130256-72-3),

Tetranitrosemiglycouril oder keto-bicyclisches

HMX),

```

14.

HNAD (Hexanitroadamantan) (CAS-Nr. 143850-71-9),

```

```

15.

HNS (Hexanitrostilben) (CAS-Nr. 20062-22-0),

```

```

16.

Imidazole wie folgt:

```

```

a)

BNNII (Octahydro-2,5-bis(nitroimino)imidazo-4,5-d-

```

imidazol),

```

b)

DNI (2,4-Dinitroimidazol) (CAS-Nr. 5213-49-0),

```

```

c)

FDIA (1-Fluoro-2,4-dinitroimidazol),

```

```

d)

NTDNIA (N-(2-nitrodiazolo)-2,4-dinitroimidazol),

```

```

e)

PTIA (1-Picryl-2,4,5-trinitroimidazol),

```

```

17.

NTNMH (1-(2-Nitrotriazolo)-2-dinitromethylen-

```

hydrazin),

```

18.

NTO (ONTA oder 3-Nitro-1,2,4-triazol-5-on)

```

(CAS-Nr. 932-64-9),

```

19.

Polynitrocubane mit mehr als vier Nitrogruppen,

```

```

20.

PYX (Picrylaminodinitropyridin) (CAS-Nr. 38082-89-2),

```

```

21.

RDX und RDX-Derivate wie folgt:

```

```

a)

RDX (Hexogen, Cyclotrimethylentrinitramin )

```

(CAS-Nr. 121-82-4),

```

b)

Keto-RDX (2,4,6-Trinitro-2,4,6-triaza-cyclo-

```

hexanon oder K-6) (CAS-Nr. 115029-35-1),

```

22.

TAGN (Triaminoguanidinnitrat) (CAS-Nr. 4000-16-2),

```

```

23.

TATB (Triaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 3058-38-6)

```

(siehe auch Unternummer ML8g7 für dessen

“Vorprodukte”),

```

24.

TEDDZ (3,3,7,7-Tetra-bis(difluoramin)octahydro-1,5-

```

dinitro-1,5-diazocin),

```

25.

Tetrazole wie folgt:

```

```

a)

NTAT (Nitrotriazol-aminotetrazol),

```

```

b)

NTNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-4-nitrotetrazol),

```

```

26.

Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin)

```

(CAS-Nr. 479-45-8),

```

27.

TNAD (1,4,5,8-Tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin)

```

(CAS-Nr. 135877-16-6) (siehe auch Unternummer ML8g6

für dessen “Vorprodukte”),

```

28.

TNAZ (1,1,3-Trinitroazetidin) (CAS-Nr. 97645-24-4)

```

(siehe auch Unternummer ML8g2 für dessen

“Vorprodukte”),

```

29.

TNGU (Tetranitroglycoluril oder SORGUYL)

```

(CAS-Nr. 55510-03-7),

```

30.

TNP (1,4,5,8-Tetranitro-pyridazino-4,5-d-pyridazin)

```

(CAS-Nr. 229176-04-9),

```

31.

Triazine wie folgt:

```

```

a)

DNAM (2-Oxy-4,6-dinitroamino-s-triazin)

```

(CAS-Nr. 19899-80-0),

```

b)

NNHT (2-Nitroimino-5-nitro-hexahydro-1,3,5-

```

triazin) (CAS-Nr. 130400-13-4),

```

32.

Triazole wie folgt:

```

```

a)

5-Azido-2-nitrotriazol,

```

```

b)

ADHTDN (4-Amino-3,5-dihydrazino-1,2,4-triazol-

```

dinitramid) (CAS-Nr. 1614-08-0),

```

c)

ADNT (1-Amino-3,5-dinitro-1,2,4-triazol),

```

```

d)

BDNTA ((Bis-dinitrotriazol)-amin),

```

```

e)

DBT (3,3‘-Dinitro-5,5-bis-1,2,4-triazol)

```

(CAS-Nr. 30003-46-4),

```

f)

DNBT (Dinitrobistriazol) (CAS-Nr. 70890-46-9),

```

```

g)

NTDNA (2-Nitrotriazol-5-dinitramid)

```

(CAS-Nr. 75393-84-9),

```

h)

NTDNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-3,5-dinitrotriazol),

```

```

i)

PDNT (1-Picryl-3,5-dinitrotriazol),

```

```

j)

TACOT (Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol)

```

(CAS-Nr. 25243-36-1),

```

33.

andere als die in Unternummer ML8a genannten

```

“Explosivstoffe” mit einer Detonationsgeschwindigkeit

größer als 8.700 m/s bei maximaler Dichte oder einem

Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar),

```

34.

andere in Nummer ML8a nicht genannte organische

```

“Explosivstoffe”, die einen Detonationsdruck

größer/gleich 25 GPa (250 kbar) ergeben und bei

Temperaturen größer/gleich 523 K (250°C) für die

Dauer von 5 min oder länger stabil bleiben;

```

b)

“Treibstoffe” wie folgt:

```

```

1.

alle Feststoff-”Treibstoffe” der UN-Klasse 1.1 mit

```

einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls

(bei Standardbedingungen) von mehr als 250 s bei

metallfreien oder mehr als 270 s bei aluminiumhaltigen

Mischungen,

```

2.

alle Feststoff-”Treibstoffe” der UN-Klasse 1.3 mit

```

einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls von

mehr als 230 s bei halogenfreien, 250 s bei

metallfreien und 266 s bei metallhaltigen Mischungen,

```

3.

“Treibstoffe” mit einer theoretischen Force größer als

```

1.200 kJ/kg,

```

4.

“Treibstoffe”, die eine stabile, gleichförmige

```

Abbrandgeschwindigkeit von mehr als 38 mm/s unter

Standardbedingungen bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 294 K

(21°C) (gemessen an einem inhibierten einzelnen

Strang) aufweisen,

```

5.

elastomermodifizierte, gegossene, zweibasige

```

“Treibstoffe” (EMCDB), die bei 233 K (-40°C) eine

Dehnungsfähigkeit von mehr als 5% bei größter

Beanspruchung aufweisen,

```

6.

andere “Treibstoffe”, die in Unternummer ML8a genannte

```

Substanzen enthalten;

```

c)

“Pyrotechnika”, Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie

```

folgt und Mischungen daraus:

```

1.

Luftfahrzeug-Brennstoffe, besonders formuliert für

```

militärische Zwecke,

```

2.

Alan (Aluminiumhydrid) (CAS-Nr. 7784-21-6),

```

```

3.

Carborane, Decaboran (CAS-Nr. 17702-41-9), Pentaborane

```

(CAS-Nr. 19624-22-7) und (CAS-Nr. 18433-84-6) und

Derivate daraus,

```

4.

Hydrazin und Hydrazin-Derivate wie folgt (siehe auch

```

Unternummern ML8d8 und ML8d9 für oxidierend wirkende

Hydrazinderivate):

```

a)

Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer

```

Mindestkonzentration von 70%,

```

b)

Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4),

```

```

c)

symmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 540-73-8),

```

```

d)

unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),

```

```

5.

metallische Brennstoffe in Partikelform (kugelförmig,

```

staubförmig, flockenförmig oder gemahlen), hergestellt

aus Material, das zu mindestens 99% aus einem der

folgenden Materialien besteht:

```

a)

Metalle und Mischungen daraus wie folgt:

```

```

1.

Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7) mit einer

```

Partikelgröße kleiner als 60 mym,

```

2.

Eisenpulver (CAS-Nr. 7439-89-6) mit einer

```

Partikelgröße kleiner/gleich 3 mym, hergestellt

durch Reduktion von Eisenoxid mit Wasserstoff,

```

b)

Mischungen, die einen der folgenden Stoffe

```

enthalten:

```

1.

Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Magnesium

```

(CAS-Nr. 7439-95-4) und Legierungen dieser

Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 mym,

```

2.

Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borcarbid

```

(CAS-Nr. 12069-32-8) mit einer Reinheit

größer/gleich 85% und einer Partikelgröße

kleiner als 60 mym,

```

6.

militärische Materialien, die für die Verwendung in

```

Flammenwerfern oder Brandbomben besonders formulierte

Verdicker für Kohlenwasserstoff-Brennstoffe enthalten,

wie Metallstearate oder Palmitate (Oktal)

(CAS-Nr. 637-12-7) und M1,M2,M3-Verdicker,

```

7.

Perchlorate, Chlorate und Chromate, die mit

```

Metallpulver oder anderen energiereichen Brennstoffen

gemischt sind,

```

8.

kugelförmiges Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5) mit

```

einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 mym, hergestellt

aus Material mit einem Aluminiumgehalt von mindestens

99%,

```

9.

Titansubhydrid mit der stöchiometrischen

```

Zusammensetzung TiH 0,65-1,68;

Anmerkung 1: Luftfahrzeug-Brennstoffe, die von

Unternummer ML8c1 erfasst werden, sind

Fertigprodukte und nicht deren

Einzelkomponenten.

Anmerkung 2: Unternummer ML8c4a erfasst nicht

Mischungen mit Hydrazin, die für den

Korrosionsschutz besonders formuliert

sind.

Anmerkung 3: “Explosivstoffe” und Brennstoffe, die die

in Unternummer ML8c5 aufgeführten Metalle

und Legierungen enthalten, werden auch

dann erfasst, wenn die Metalle und

Legierungen in Aluminium, Magnesium,

Zirkonium oder Beryllium eingekapselt

sind.

Anmerkung 4: Unternummer ML8c5b2 erfasst nicht Bor und

Borcarbid, das mit Bor-10 angereichert

ist (Bor-10-Gehalt größer als 20 Gew.-%

des Gesamt-Borgehalts).

```

d)

Oxidationsmittel wie folgt und Mischungen daraus:

```

```

1.

ADN (Ammoniumdinitramid oder SR12)

```

(CAS-Nr.140456-78-6),

```

2.

AP (Ammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 7790-98-9),

```

```

3.

Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren

```

der folgenden Elemente zusammengesetzt sind:

```

a)

sonstige Halogene,

```

```

b)

Sauerstoff oder

```

```

c)

Stickstoff,

```

Anmerkung 1: Unternummer ML8d3 erfasst nicht

Chlortrifluorid. Siehe Nummer 1C238 der

Dual-Use-Liste der EU.

Anmerkung 2: Unternummer ML8d3 erfasst nicht

Stickstofftrifluorid in gasförmigem

Zustand.

```

4.

DNAD (1,3-Dinitro-1,3-diazetidin)

```

(CAS-Nr. 78246-06-7),

```

5.

HAN (Hydroxylammoniumnitrat) (CAS-Nr. 13465-08-2),

```

```

6.

HAP (Hydroxylammoniumperchlorat)

```

(CAS-Nr. 15588-62-2),

```

7.

HNF (Hydrazinnitroformiat) (CAS-Nr. 20773-28-8),

```

```

8.

Hydrazinnitrat (CAS-Nr. 37836-27-4),

```

```

9.

Hydrazinperchlorat (CAS-Nr. 27978-54-7),

```

```

10.

flüssige Oxidationsmittel, die aus inhibierter

```

rauchender Salpetersäure (IRFNA) (CAS-Nr. 8007-58-7)

bestehen oder diesen Stoff enthalten;

Anmerkung: Unternummer ML8d10 erfasst nicht

nicht-inhibierte rauchende Salpetersäure.

```

e)

Binder, Plastifiziermittel, Monomere und Polymere wie

```

folgt:

```

1.

AMMO (Azidomethylmethyloxetan) (CAS-Nr. 90683-29-7)

```

und seine Polymere (siehe auch Unternummer ML8g1 für

dessen “Vorprodukte”),

```

2.

BAMO (Bis(azidomethyl)oxethan) (CAS-Nr. 17607-20-4)

```

und seine Polymere (siehe auch Unternummer ML8g1 für

dessen “Vorprodukte”),

```

3.

BDNPA (Bis-(2,2-dinitropropyl)acetal)

```

(CAS-Nr. 5108-69-0),

```

4.

BDNPF (Bis-(2,2-dinitropropyl)formal)

```

(CAS-Nr. 5917-61-3),

```

5.

BTTN (Butantrioltrinitrat) (CAS-Nr. 6659-60-5) (siehe

```

auch Unternummer ML8g8 für dessen “Vorprodukte”),

```

6.

energetisch wirksame Monomere, energetisch wirksame

```

Plastifiziermittel und energetisch wirksame Polymere,

die Nitro-, Azido-, Nitrat-, Nitraza- oder

Difluoraminogruppen enthalten, besonders formuliert

für militärische Zwecke,

```

7.

FAMAO (3-Difluoraminomethyl-3-azidomethyloxetan) und

```

seine Polymere,

```

8.

FEFO (Bis(2-fluoro-2,2-dinitroethyl)formal)

```

(CAS-Nr. 17003-79-1),

```

9.

FPF-1 (Poly-2,2,3,3,4,4-Hexafluoropentan-1,5-diol-

```

formal) (CAS-Nr. 376-90-9),

```

10.

FPF-3 (Poly-2,4,4,5,5,6,6-heptafluoro-2-trifluoro-

```

methyl-3-oxaheptan-1,7-diolformal),

```

11.

GAP (Glycidylazidpolymer) (CAS-Nr. 143178-24-9) und

```

dessen Derivate,

```

12.

HTPB (hydroxylterminiertes Polybutadien) mit einer

```

Hydroxylfunktionalität größer/gleich 2,2 und

kleiner/gleich 2,4, einem Hydroxylwert kleiner als

0,77 meq/g und einer Viskosität bei 303 K (30°C)

kleiner als 47 Poise (CAS-Nr. 69102-90-5),

```

13.

niedermolekulares (Molekulargewicht kleiner als

```

10.000) Polyepichlorhydrin mit funktionellen

Alkoholgruppen, Polyepichlorhydrindiol und -triol,

```

14.

NENAs (Nitratoethylnitramin-Verbindungen)

```

(CAS-Nrn. 17096-47-8, 85068-73-1, 82486-83-7,

82486-82-6 und 85954-06-9),

```

15.

PGN (Poly-GLYN, Polyglycidylnitrat oder

```

Poly(Nitratomethyloxiran)) (CAS-Nr. 27814-48-8),

```

16.

Poly-NIMMO (Polynitratomethylmethyloxethan) oder

```

Poly-NMMO (Poly-(3-nitratomethyl-3-methyloxethan))

(CAS-Nr. 84051-81-0),

```

17.

Polynitroorthocarbonate,

```

```

18.

TVOPA (1,2,3-Tris [(1,2-bis-difluoramino)ethoxy]-

```

propan) (CAS-Nr. 53159-39-0);

```

f)

“Additive” wie folgt:

```

```

1.

basisches Kupfersalicylat (CAS-Nr. 62320-94-9),

```

```

2.

BHEGA (Bis-(2-hydroxyethyl)glycolamid)

```

(CAS-Nr. 17409-41-5),

```

3.

BNO (Butadiennitriloxid) (CAS-Nr. 9003-18-3),

```

```

4.

Ferrocen-Derivate wie folgt:

```

```

a)

Butacen (CAS-Nr. 125856-62-4),

```

```

b)

Catocen (CAS-Nr. 37206-42-1)(2,2-Bis-ethylferro-

```

cenylpropan),

```

c)

Ferrocencarbonsäuren,

```

```

d)

n-Butylferrocen (CAS-Nr. 31904-29-7),

```

```

e)

andere verwandte polymere Ferrocenderivate,

```

```

5.

Blei-beta-resorcylat (CAS-Nr. 20936-32-7),

```

```

6.

Bleicitrat (CAS-Nr. 14450-60-3),

```

```

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