Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-06-01
Letzte Aktualisierung 2020-09-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 348
Änderungshistorie JSON API

und Verzurren der Ladung

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```

Gegenstandd 032:

FLUGLEISTUNG – FLUGZEUGE

```


```

INDEX THEMA

```


```

032 00 00 00 Flugleistung – Flugzeuge

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```

Gegenstand 033:

FLUGPLANUNG UND ÜBERWACHUNG DES FLUGVERLAUFS

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```

INDEX THEMA

```


```

033 01 01 01 Auswahl von Strecken, Geschwindigkeiten, Höhen und

Ausweichflugplätzen

```


```

033 01 02 01 Kraftstoffbedarfsberechnung für jeden

Streckenabschnitt und Berechnung des

Gesamtkraftstoffverbrauches

```


```

033 01 02 02 Kraftstoff für Warteflug und Flug zu

Ausweichflugplätzen

```


```

033 01 02 03 Kraftstoffreserven

```


```

033 01 02 04 Kraftstoffbedarfsberechung für den Flug

```


```

033 02 03 05 Ausfüllen des Kraftstoffplans

```


```

033 01 03 03 Überprüfung und Anpassung der Vorausberechnung der

Kraftstoffreserven

```


```

033 01 03 04 Auswahl der Reiseflughöhe und Setzen der

Triebwerkleistung für einen neuen

Bestimmungsflugplatz

Kraftstoff an Bord, Kraftstoffbedarf,

Kraftstoffreserven

```


```

033 03 03 00 einfache Kraftstoffpläne

```


```

033 05 00 00 Flugplanung für Strahlflugzeuge (zusätzliche

Überlegungen)

```


```

033 06 00 00 Ausfüllen eines Flugplans

```


```

Gegenstand 040:

MENSCHLICHES LEISTUNGSVERMÖGEN

```


```

INDEX THEMA

```


```

040 02 01 02 Atmungsorgane und Kreislaufsystem

```


```

040 02 01 03 Einfluss von großen Flughöhen

```


```

Gegenstand 050:

METEOROLOGIE

```


```

INDEX THEMA

```


```

050 02 07 00 Jet Streams

```


```

050 09 02 02 CAT: Auswirkungen auf den Flug

```


```

050 09 07 00 Stratosphärische Bedingungen

```


```

Gegenstand 061:

ALLGEMEINE NAVIGATION

```


```

INDEX THEMA

```


```

061 04 06 00 Problemlösung mittels:

- Mercator-Karten

- Lambert-Karten

- Polaren stereographischen Projektionen

```


```

061 06 00 00 Inertial Navigation Systems (INS)

```


```

Gegenstand 071:

BETRIEBLICHE VERFAHREN – FLUGZEUGE

```


```

INDEX THEMA

```


```

071 00 00 00 Betriebliche Verfahren – Flugzeuge

```


```

Gegenstand 081:

AERODYNAMIK – FLUGZEUGE

```


```

INDEX THEMA

```


```

081 00 00 00 Aerodynamik – Flugzeuge

```


```

Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055

Zivilluftfahrerschulen für Flugausbildung zum Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen (FTOs) (Siehe JAR-FCL 1.055)

EINFÜHRUNG

1.

Ein Zivilluftfahrerschule für Flugausbildung (FTO) ist eine Organisation, die über Personal und Ausrüstung verfügt und mit geeigneter Infrastruktur eine Flugausbildung und/oder eine Ausbildung in synthetischen Flugübungsgeräten und, soweit zutreffend, eine theoretische Ausbildung für besondere Ausbildungsprogramme anbietet.

2.

Eine FTO, die eine genehmigte Ausbildung gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL anbieten möchte, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung nur, wenn

GENEHMIGUNGSVERFAHREN

3.

Eine FTO, die einen Antrag auf Genehmigung stellt, hat der zuständigen Behörde die gemäß Ziffer 31 dieses Anhanges geforderten Betriebs- und Ausbildungshandbücher vorzulegen. Die FTO hat den Anforderungen der zuständigen Behörde genügende Verfahren festzulegen, um die Erfüllung der geltenden Bestimmungen der JAR-FCL 1 sicherzustellen. Diese Verfahren müssen ein Qualitätssystem für die FTO beinhalten, damit Mängel unverzüglich festgestellt und selbständig behoben werden können. Nach Vorlage des Antrages, einschließlich vollständiger Unterlagen, wird die FTO an Ort und Stelle überprüft, um sicherzustellen, dass sie die Bestimmungen dieses Anhangs erfüllt. Vorbehaltlich einer zufrieden stellenden Überprüfung, wird der FTO zunächst eine Genehmigung für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt; eine Verlängerung der Genehmigung kann für die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, einer FTO mit Sitz außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten eine Genehmigung zu erteilen, wenn sie nicht über die notwendigen personellen Ressourcen verfügt oder die Kosten für das Verfahren der Genehmigung und Überprüfung eine unangemessene Belastung für die Behörde darstellen.

4.

Die FTO hat sämtliche Ausbildungslehrgänge der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen

5.

Die zuständige Behörde überwacht den Ausbildungsstandard und führt stichprobenartig Überprüfungen der Ausbildungsflüge durch. Während solcher Kontrollbesuche hat die FTO Einsicht in Ausbildungsaufzeichnungen, Genehmigungsunterlagen, technische Bordbücher, Unterrichtsunterlagen und sonstige Lehrmittel sowie Zugang zu Unterrichtsstunden und Flugbesprechungen zu gewähren. Nach dem Kontrollbesuch erhält die FTO von der zuständigen Behörde eine Kopie des Überprüfungsberichtes.

6.

Die zuständige Behörde hat gemäß den §§ 47 und 48 LFG vorzugehen, wenn die zugrunde liegenden Bestimmungen oder Standards nicht mehr den genehmigten Mindestanforderungen entsprechen.

7.

Änderungen eines genehmigten Lehrganges oder Änderungen im Betriebs- oder Ausbildungshandbuch bedürfen der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde; dies gilt jedoch nicht für geringfügige Änderungen im täglichen Betriebsablauf. In Zweifelsfällen hinsichtlich der Geringfügigkeit von Änderungen hat die FTO die zuständige Behörde zu befragen.

8.

Eine FTO kann, im Rahmen ihrer gesamten Ausbildungsorganisation und vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde, Ausbildungsvereinbarungen mit anderen Zivilluftfahrerschulen treffen oder die Ausbildung auch auf anderen Flugplätzen durchführen.

WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT

9.

Eine FTO muss der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie über ausreichende finanzielle Grundlagen verfügt, um die Ausbildung gemäß den genehmigten Standards durchzuführen.

BETRIEBSLEITUNG UND LEHRPERSONAL

10.

Die Betriebsstruktur der FTO muss die Aufsicht über alle Mitarbeiter durch Personen gewährleisten, die über die notwendige Erfahrung und Befähigung verfügen, um anhaltend hohe Standards sicherzustellen. Nähere Angaben zur Betriebsstruktur, aus denen individuelle Aufgaben hervorgehen, müssen im Betriebshandbuch der FTO enthalten sein.

11.

Die FTO muss der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie in ausreichender Anzahl entsprechend geeignete Mitarbeiter beschäftigt. Für die Durchführung durchgehender Ausbildungen müssen drei Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt sein als:

12.

Die Anzahl der in Teilzeit beschäftigten Lehrberechtigten muss hinsichtlich des Umfanges der angebotenen Ausbildung den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen.

13.

Das Verhältnis der Flugschüler zu den Lehrberechtigten, ohne den Ausbildungsleiter, darf in der Regel nicht mehr als 6:1 betragen. In theoretischen Fächern, die ein hohes Maß an Aufsicht erfordern oder praktische Tätigkeiten beinhalten, darf die Anzahl der Flugschüler pro Klasse in der Regel nicht mehr als zwölf betragen.

AUSBILDUNGSLEITER (HT)

14.

Der Ausbildungsleiter trägt die Gesamtverantwortung für die zweckmäßige Koordinierung der Flugausbildung, der Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten und der theoretischen Ausbildung sowie für die Aufsicht über den Ausbildungsfortschritt der einzelnen Flugschüler. Er muss über umfassende Erfahrungen als Lehrberechtigter in der Ausbildung von beruflich tätigen Piloten und über solide Führungsqualitäten verfügen. Der Ausbildungsleiter muss Inhaber einer CPL oder ATPL und der Berechtigung(en) gemäß ICAO Anhang 1 für die entsprechende Ausbildung sein, oder in den drei Jahren vor seiner ersten Ernennung gewesen sein.

LEITER DER PRAKTISCHEN AUSBILDUNG (CFI)

15.

Der Leiter der praktischen Ausbildung ist verantwortlich für die Aufsicht über die Lehrberechtigten und die Standardisierung der Flugausbildung sowie der Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten. Der Leiter der praktischen Ausbildung muss:

LEHRBERECHTIGTE; AUSGENOMMEN ANERKANNTE LEHRBERECHTIGTE FÜR DIE

AUSBILDUNG AN SYNTHETISCHEN FLUGÜBUNGSGERÄTEN

16.

Lehrberechtigte müssen:

17.

Die höchstzulässigen Flug- und Flugdienstzeiten und die Mindestruhezeiten zwischen den einzelnen Einsätzen als Lehrberechtigter müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen.

ANERKANNTE LEHRBERECHTIGTE FÜR DIE AUSBILDUNG AN SYNTHETISCHEN

FLUGÜBUNGSGERÄTEN

18.

Für die Ausbildung in einem FTD und FNPT müssen Lehrberechtigte im Besitz einer CPL oder ATPL und der Berechtigung(en) für die entsprechende Ausbildung sein, oder in den drei Jahren vor ihrer ersten Ernennung gewesen sein, und über Ausbildungserfahrung verfügen; ausgenommen Lehrberechtigte, die im Besitz einer Anerkennung gemäß Punkt 3 und/oder 4 der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005 sind. Für die Ausbildung in einem Flugsimulator und/oder einem FNPT II müssen Lehrberechtigte im Besitz einer Lehrberechtigung (FI(A), IRI(A),TRI(A), CRI(A)), oder einer Anerkennung (SFI(A),STI(A) oder MCCI(A) entsprechend dem durchzuführenden Lehrgang sein.

LEITER DER THEORETISCHEN AUSBILDUNG (CGI)

19.

Der Leiter der theoretischen Ausbildung ist verantwortlich für die Aufsicht über die Lehrer für theoretische Ausbildung und die Standardisierung der gesamten theoretischen Ausbildung. Der CGI muss in der Luftfahrt tätig gewesen sein, an einem Ausbildungslehrgang in Unterrichtsmethodik teilgenommen haben oder über umfassende Erfahrungen in der Erteilung von theoretischem Unterricht verfügen.

LEHRER FÜR THEORETISCHE AUSBILDUNG

20.

Lehrer für theoretische Ausbildung in Gegenständen zum Erwerb von Lizenzen oder Berechtigungen müssen über entsprechende Erfahrungen im Bereich Luftfahrt verfügen. Vor ihrer Ernennung müssen sie ihre Fähigkeiten in einer Lehrprobe, die auf Unterrichtsmaterial basiert, das für die zu unterrichtenden Gegenständen von ihnen selbst erarbeitet wurde, nachweisen.

AUFZEICHNUNGEN

21.

Eine FTO muss über geeignetes Verwaltungspersonal verfügen, um für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren folgende Aufzeichnungen zu führen und aufzubewahren:

22.

Die Form des Ausbildungsnachweises für die Flugschüler ist im Ausbildungshandbuch festzulegen.

23.

Die FTO hat die Ausbildungsnachweise und Berichte auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

AUSBILDUNGSPROGRAMM

24.

Für jede angebotene Ausbildung ist ein Ausbildungsprogramm zu erarbeiten. Dieses Programm muss die wochen- oder abschnittsweise dargestellte theoretische und praktische Ausbildung sowie die durchzuführenden Flugübungen und eine Zusammenfassung des Lehrplanes beinhalten. Insbesondere die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten und die theoretische Ausbildung sind so zu planen, dass die Flugschüler ihre theoretischen Kenntnisse in den Flugübungen anwenden können. Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit Probleme, die während der theoretischen Ausbildung auftreten in der anschließenden praktischen Ausbildung gelöst werden können. Der Inhalt und Ablauf des Ausbildungsprogramms müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen.

AUSBILDUNGSFLUGZEUGE

25.

Es müssen in ausreichender Anzahl Flugzeuge zur Verfügung stehen, die für die entsprechende Ausbildung geeignet sind. Jedes Flugzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet sein. Schwenkbare Steuer sind nicht zulässig. Je nach Art der Ausbildung, müssen ein oder mehrere Flugzeuge vorhanden sein, mit dem oder denen das Überziehverhalten und Vermeiden von Trudeln vorgeführt werden kann sowie ein oder mehrere Flugzeuge, die für die Simulation von Instrumentenflug-Wetterbedingungen und die Durchführung der geforderten Instrumentenflugausbildung in geeigneter Weise ausgerüstet sind.

26.

Es dürfen nur Flugzeuge für die Ausbildung eingesetzt werden, die von der zuständigen Behörde für diesen Zweck genehmigt worden sind.

FLUGPLÄTZE

27.

Der Flugplatz, bei dem der Schwerpunkt für die Ausbildung liegt, und alle weiteren Flugplätze, auf denen eine Flugausbildung durchgeführt wird, müssen mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:

RÄUMLICHKEITEN FÜR DEN FLUGBETRIEB

28.

Folgende Räumlichkeiten müssen vorhanden sein:

EINRICHTUNGEN FÜR DIE THEORETISCHE AUSBILDUNG

29.

Folgende Einrichtungen müssen für die theoretische Ausbildung

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUFNAHME DER AUSBILDUNG

30.

Ein Flugschüler, der zur Ausbildung angenommen wird, muss im Besitz des vorgeschriebenen flugmedizinischen Zeugnisses für die angestrebte Lizenz sein und die von der zuständigen Behörde genehmigten Aufnahmebedingungen der FTO erfüllen.

AUSBILDUNGS- UND BETRIEBSHANDBUCH

31.

Eine FTO hat ein Ausbildungs- und ein Betriebshandbuch zu

32.

Das Ausbildungshandbuch muss für jede Ausbildungsphase

33.

Das Betriebshandbuch muss für bestimmte Mitarbeiter

Anhang 1b zu JAR-FCL 1.055

Teilausbildung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten

(Siehe JAR-FCL 1.055(a)(1))

FTOs dürfen unter folgenden Voraussetzungen Teile der Ausbildung

außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten durchführen:

(a) Vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Anhangs

kann eine Genehmigung erteilt werden. Unter der Voraussetzung, dass die zuständige Behörde die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Überwachung für gegeben hält, wird die Ausbildung auf die durchgehende Ausbildung für ATP(A) oder Teile dieser Ausbildung beschränkt (siehe Anhang 1 zu JARFCL 1.300).

(b) Die Zwischenprüfung im Fach Navigation in Phase 3 der

durchgehenden Ausbildung für ATP(A) kann von einem örtlich ansässigen Lehrberechtigten, der an der Ausbildung des Bewerbers nicht beteiligt war, abgenommen werden, vorausgesetzt, der Lehrberechtigte ist im Besitz einer JAR-FCL-Lizenz, die die Rechte einer Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flight Instructor/FI(A)) oder einer Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen (Class Rating Instructor/CRI(A)), soweit zutreffend, beinhaltet. Nach Abschluss der geforderten Ausbildung kann die praktische Prüfung für CPL(A) in Phase 4 der ATP(A)-Ausbildung von einem örtlich ansässigen Prüfer (A) (Flight Examiner/FE(A)) abgenommen werden, vorausgesetzt, der Prüfer ist im Besitz einer Ernennung gemäß JAR-FCL 1 Abschnitt I und von der betreffenden FTO völlig unabhängig; es sei denn, die zuständige Behörde hat zu einer anderen Regelung ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt.

(c) Die praktische Prüfung für den Erwerb der Instrumentenflugberechtigung ist in einem JAA-Mitgliedstaat nach Festlegung der zuständigen Behörde, die die Ausbildung genehmigt hat, abzulegen. Eine FTO, die eine Ausbildung für die Instrumentenflugberechtigung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten anbietet, muss im Rahmen dieser Ausbildung Vorkehrungen für eine fliegerische Eingewöhnung in die Luftraumstruktur des Inlandes oder in die Luftraumstruktur eines anderen JAA-Mitgliedstaates nach dem Ermessen der zuständigen Behörde treffen, bevor ein Flugschüler die praktische Prüfung für den Erwerb der Instrumentenflugberechtigung ablegt.

(d) Die theoretische ATPL-Ausbildung kann von einer FTO, die

eine Ausbildung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten durchführt, erteilt werden. Die theoretischen Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen oder Berechtigungen sind von der zuständigen Behörde durchzuführen (siehe JAR-FCL 1.485). Die Prüfungsvereinbarungen (siehe JAR-FCL 1.030) sind im Hinblick auf die Ausbildung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten sorgfältig zu berücksichtigen.

(e) Die Ausbildung darf nur unter der direkten Aufsicht eines CFI(A) oder seines ernannten Vertreters, der eine JAR-FCL-Lizenz und eine Lehrberechtigung gemäß Ziffer 16 des Anhanges 1a zu JAR-FCL 1.055 besitzt und bei der Durchführung der Ausbildung anwesend ist, erfolgen.

Anhang 1c zu JAR-FCL 1.055

Ergänzende Anforderungen für FTOs mit ständiger Hauptniederlassung

außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten

(Siehe JAR-FCL 1.055(a)(2))

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300)

GENEHMIGUNGSVERFAHREN

1.

FTOs mit ständiger Hauptniederlassung außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten, die für den Erwerb von JAR-FCL-Lizenzen und zugehörigen Berechtigungen ausbilden möchten, müssen die Genehmigung dieser Lehrgänge bei der zuständigen Behörde beantragen. Die Genehmigung unterliegt folgenden Voraussetzungen:

2.

Vorbehaltlich einer zufrieden stellenden Überprüfung, wird der FTO eine Genehmigung für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt, eine Verlängerung der Genehmigung kann für jeweils ein weiteres Jahr erteilt werden.

DURCHSETZUNG UND EINHALTUNG VON RECHTSBESTIMMUNGEN

3.

Im Zusammenhang mit der Genehmigung von FTOs, die ihre

AUSBILDUNG IN FTOs FÜR DEN ERWERB VON LIZENZEN UND BERECHTIGUNGEN

FÜR BERUFLICH TÄTIGE PILOTEN

4.

Vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Anhangs

5.

Die praktische Prüfung für die Instrumentenflugberechtigung ist

6.

Die Zwischenprüfung im Fach Navigation in Phase 3 der

AUSBILDUNG IN FTOs NUR FÜR DEN ERWERB DER PPL(A) UND ZUGEHÖRIGER

BERECHTIGUNGEN

7.

Vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Anhangs

8.

Ausbildungsflugzeuge, Flugplätze und Strecken für die Navigationsausbildung, die für die PPL(A)-Ausbildung verwendet werden, müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen.

9.

Nach Abschluss der geforderten Ausbildung kann die praktische

10.

Die gemäß Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055 geforderten Ausbildungs- und Betriebshandbücher können für FTOs, die nur für den Erwerb der PPL(A) und zugehöriger Berechtigungen ausbilden, kombiniert werden und nur die Informationen beinhalten, die die PPL(A) betreffen.

THEORETISCHE KENNTNISSE

11.

Die theoretische Ausbildung kann in einer FTO durchgeführt

Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055

Zivilluftfahrerschule für Musterberechtigungen (TRTO) nur für

Inhaber von Pilotenlizenzen

(Siehe JAR-FCL 1.055)

(Siehe auch JAR-FCL 1.261 (c) und (d) für die Genehmigung von

Lehrgängen)

EINFÜHRUNG

1.

Eine TRTO ist eine Organisation, die über Personal und Ausrüstung verfügt und mit geeigneter Infrastruktur eine Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung und/oder eine Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC-Ausbildung) und/oder eine Ausbildung in synthetischen Flugübungsgeräten und, soweit erforderlich, eine theoretische Ausbildung für besondere Ausbildungsprogramme anbietet.

2.

Eine TRTO, die eine genehmigte Ausbildung gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL anbieten möchte, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung nur, wenn

GENEHMIGUNGSVERFAHREN

3.

Eine TRTO, die einen Antrag auf Genehmigung stellt, hat der

4.

Die TRTO hat sämtliche Lehrgänge der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen.

5.

Die zuständigen Behörde hat gemäß den §§ 47 und § 48 LFG

6.

Änderungen eines genehmigten Lehrganges oder Änderungen im Betriebs- oder Ausbildungshandbuch bedürfen der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde; dies gilt jedoch nicht für geringfügige Änderungen im täglichen Betriebsablauf. In Zweifelsfällen hinsichtlich der Geringfügigkeit von Änderungen ist die zuständige Behörde zu befragen.

7.

Eine TRTO kann, im Rahmen ihrer gesamten

WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT

8.

Eine TRTO muss der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie

ÜBERPRÜFUNG

9.

Nach der ersten Überprüfung führt die zuständige Behörde

10.

Während solcher Kontrollbesuche hat die TRTO Einsicht in Ausbildungsaufzeichnungen, Genehmigungsunterlagen, technische Bordbücher, Unterrichtsunterlagen und sonstige Lehrmittel sowie Zugang zu Unterrichtsstunden und Flugbesprechungen zu gewähren. Nach dem Kontrollbesuch erhält die TRTO von der zuständigen Behörde eine Kopie des Überprüfungsberichtes.

BETRIEBSLEITUNG UND LEHRPERSONAL

11.

Die Betriebsstruktur der TRTO muss die Aufsicht über alle

12.

Es ist ein Ausbildungsleiter (HT) zu benennen, der den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt. Der Ausbildungsleiter hat sicherzustellen, dass die TRTO die Bestimmungen der JAR-FCL erfüllt. Diese Person trägt die alleinige unmittelbare Verantwortung gegenüber der zuständigen Behörde.

13.

Die TRTO muss über geeignetes Personal verfügen, um die Ausbildungsziele erfüllen zu können. Für jede Lehrkraft sind Aufgabenbereiche festzulegen und zu dokumentieren.

LEHRBERECHTIGTE FÜR MUSTERBERECHTIGUNGEN

14.

Lehrberechtigte für Musterberechtigungen (Type Rating Instructors/TRI) müssen:

ANERKANNTE LEHRBERECHTIGTE FÜR DIE AUSBILDUNG AN SYNTHETISCHEN

FLUGÜBUNGSGERÄTEN

15.

Für die Flugausbildung müssen Lehrberechtigte im Besitz einer CPL oder ATPL sein, oder in den drei Jahren vor ihrer ersten Ernennung gewesen sein, und über Erfahrungen als Lehrberechtigter für die entsprechende Ausbildung verfügen; ausgenommen Lehrberechtigte, die im Besitz einer Anerkennung gemäß Punkt 3 und 4 der Anlange 1 zu JAR-FCL 1.005 sind. Für den Erwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten und/oder die Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung in einem Flugsimulator und/oder FTD und/oder FNPT II, müssen Lehrberechtigte im Besitz einer Lehrberechtigung TRI(A) sein oder über eine Anerkennung SFI(A) verfügen.

THEORETISCHE AUSBILDUNG

16.

Die theoretische Ausbildung ist von einem anerkannten

AUSBILDUNGSSTANDARDS

17.

Die TRTO hat ein System festzulegen, um die Leistungsfähigkeit

AUFZEICHNUNGEN

18.

Eine TRTO muss über geeignetes Verwaltungspersonal verfügen,

19.

Die Form des Ausbildungsnachweises für die Lehrgangsteilnehmer

20.

Die TRTO hat die Ausbildungsnachweise und Berichte auf

AUSBILDUNGSPROGRAMM

21.

Für jede angebotene Ausbildung ist ein Ausbildungsprogramm zu

AUSBILDUNGSFLUGZEUGE

22.

Jedes Flugzeug muss so ausgerüstet sein, dass es den Anforderungen der jeweils genehmigten Ausbildung entspricht.

EINRICHTUNGEN

23.

Es müssen geeignete Ausbildungseinrichtungen vorhanden sein.

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUFNAHME DER AUSBILDUNG

24.

Eine TRTO ist dafür verantwortlich, dass die Lehrgangsteilnehmer mindestens die gemäß JAR-FCL 1.250 festgelegten Voraussetzungen für die Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung erfüllen.

AUSBILDUNGS- UND BETRIEBSHANDBUCH

25.

Eine TRTO hat ein Ausbildungs- und Betriebshandbuch zu

26.

Das Ausbildungshandbuch muss für jede Ausbildungsphase

27.

Das Betriebshandbuch muss für bestimmte Mitarbeiter

Anhang 3 zu JAR-FCL 1.055

Genehmigung von Fernlehrgängen für modulare theoretische Ausbildung

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(4))

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.285)

Ausbildungsorganisation

1.

Unterrichtsräume müssen entweder in der Hauptniederlassung der Zivilluftfahrerschule oder, vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde, in einer geeigneten Einrichtung an anderer Stelle, vorhanden sein. In jedem Fall müssen die Unterrichtsräume und alle zugehörigen Unterrichtseinrichtungen den für die Betriebsgenehmigung bestehenden Anforderungen entsprechen. Vor Beginn der Ausbildung ist die Genehmigung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines modularen Ausbildungsprogramms mit Fernunterricht einzuholen.

2.

Der Ausbildungsleiter (HT) oder Leiter der theoretischen

3.

FTOs, die nur theoretische Ausbildung anbieten, unterliegen den

4.

Es bleibt der genehmigten FTO überlassen, ob sie ihre Lehrgänge

LEHRBERECHTIGTE

5.

Alle Lehrberechtigten müssen mit den Anforderungen des Fernunterrichtsprogramms einschließlich des Qualitätssicherungsprogramms vertraut sein. Ihre Grundschulung muss in der Hauptniederlassung erfolgen; für alle nachfolgenden Schulungen gilt der gleiche Standard wie für Lehrberechtigte vor Ort. Für alle Lehrberechtigten muss das Qualitätssystem ein ausreichendes Mittel zur Überwachung der individuellen Leistung und Einhaltung der genehmigten Ausbildungsprogramme darstellen.

LEHRGÄNGE

6.

Fernunterricht als Teil der theoretischen Ausbildung wird nur

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.060

Die zuständige Behörde hat in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen, inwiefern in JAA-Mitgliedstaaten von JAR-FCL 1.060 abweichende Bestimmungen in Geltung sind.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075

Form und Inhalt von Pilotenlizenzen

ALLGEMEINES

1.

Der Pilot hat stets eine gültige Lizenz einschließlich eines

2.

Der Lizenzinhaber hat einen amtlichen Lichtbildausweis

3.

Flugmedizinische Einschränkungen (z.B. das Tragen von Sehhilfen, etc.) sind in das Tauglichkeitszeugnis einzutragen.

4.

Die zuständige Behörde ist in diesem Fall die ausstellende

Beispiel für eine im Einklang mit den Regelungen der JAA (§ 41 LFG) ausgestellte Lizenz:

Deckblatt

```


```

Bestimmung

Bezeichnung der Behörde und Logo

(in englischer Sprache und in der Landessprache)

Die Größe einer

Seite darf nicht

mehr als

1/8 DIN A4 Format

betragen

PILOTENLIZENZ

(in englischer Sprache und in der Landessprache)

Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO und den

Regelungen von JAR-FCL

(in englischer Sprache und in der Landessprache)

```


```

Seite 2

```


```

I Ausstellerstaat Bestimmungen

```


```

III Lizenznummer Die Nummer der

Lizenz beginnt

immer mit dem/den

UN-Länderkenn-

buchstaben des

Ausstellerstaates

```


```

IV Name und Vorname(n) des Inhabers

```


```

IVa Geburtsdatum (siehe Anmerkung) und Datumsangaben

Geburtsort sind in der

allgemeingültigen

Form, d.h.

Tag/Monat/Jahr

vollständig

aufzuführen (z.B.

21/01/1995).

```


```

V Anschrift Siehe

Straße, Postleitzahl, Ort JAR-FCL 1.070

```


```

VI Staatsangehörigkeit

```


```

VII Unterschrift des Inhabers

```


```

VIII Ausstellende Behörde

z.B. Die Erteilung dieser CPL(A) erfolgte

auf der Grundlage einer ATPL(A), erteilt

von ...(Nicht-JAA-Mitgliedstaat).

```


```

X Unterschrift der Behörde und

Ausstellungsdatum

```


```

XI Siegel oder Stempel der ausstellenden

Behörde

```


```

Seite 3

```


```

II Art der Lizenz, Datum der Erstausstellung Abkürzungen

und Länderkennbuchstabe werden gemäß

JAR-FCL verwendet

(z.B. PPL(A),

ATPL(A), etc.)

Datumsangaben

sind in der

allgemeingültigen

Form d.h.

Tag/Monat/Jahr

vollständig

aufzuführen (z.B.

21/01/1995)

```


```

IX Gültigkeit: Diese Lizenz ist gültig Die

bis ...... Gültigkeitsdauer

Die Rechte der Lizenz dürfen nur ausgeübt der Lizenz

werden, wenn der Inhaber ein beträgt längstens

entsprechendes, gültiges fünf Jahre,

Tauglichkeitszeugnis mitführt. Gemäß beginnend mit dem

JAR-FCL 1.015(a)(1) ist der Lizenzinhaber unter II

berechtigt, die Rechte seiner Lizenz auf genannten Datum

Luftfahrzeugen auszuüben, die in einem der

JAA-Mitgliedstaat eingetragen sind. Erstausstellung.

Der Lizenzinhaber hat einen amtlichen

Lichtbildausweis mitzuführen. Dieser

Lichtbildausweis

wird nicht näher

festgelegt;

außerhalb des

Ausstellerstaates

der Lizenz genügt

ein Reisepass.

```


```

XII Sprechfunkberechtigungen:

Der Inhaber dieser Lizenz hat

nachgewiesen, dass er den

Sprechfunkverkehr an Bord eines

Luftfahrzeuges in englischer Sprache

durchführen kann (andere Sprachen laut

Angabe).

```


```

XIII Bemerkungen: Platz für

sonstige, die

Lizenz

betreffende

Eintragungen, die

von der ICAO,

EU-Verordnungen/-

Vorschriften oder

Bestimmungen der

JAA gefordert

werden.

```


```

Seite 4

```


```

XII Bestimmungen

```


```

Klasse /Muster/ Bemerkungen/ Diese Seite steht

Instrumentenflug Einschränkungen dem

Ausstellerstaat

für Eintragungen

im Anschluss an

die

Erstausstellung

von

Berechtigungen

oder die

Erneuerung von

abgelaufenen

Berechtigungen

zur Verfügung.

Eintragungen über

Erstausstellungen

und Erneuerungen

von

Berechtigungen

werden stets von

der zuständigen

Behörde

vorgenommen.

Betriebliche

Einschränkungen

werden in die

Rubrik

Bemerkungen/

Einschränkungen

neben dem

jeweiligen

eingeschränkten

Recht

eingetragen,

(z.B. praktische

Prüfung für

Instrumentenflug

mit Kopilot

durchgeführt,

Ausbildungsrechte

auf ein

bestimmten Luft-

fahrzeugmuster

eingeschränkt.

Medizinische

Einschränkungen

(z.B. gültig nur

für Tätigkeit als

Kopilot) werden

gemäß den

Eintragungen im

Tauglichkeits-

zeugnis hier

vermerkt.

```


```

Seiten 5,6 und 7

Bei der Durchführung von Befähigungsüberprüfungen zur Verlängerung von Muster-, Klassen- und Instrumentenflugberechtigungen stehen diese Seiten dem Prüfer, der die Befähigungsüberprüfungen abnimmt, für Eintragungen in die Lizenz zur Verfügung. Ersatzweise können Eintragungen über die Verlängerung von Berechtigungen nach den Bestimmungen des jeweiligen JAA-Mitgliedstaates auch nur von dieser vorgenommen werden.

Umfasst eine auf einem mehrmotorigen Flugzeug durchgeführte Befähigungsüberprüfung auch eine Prüfung im Instrumentenflug, verlängert sich dadurch auch die Instrumentenflugberechtigung (mit Einschränkungen, falls vorhanden). Wird bei einer Befähigungsüberprüfung keine Prüfung im Instrumentenflug durchgeführt und lassen sich Instrumentenflugrechte, die auf anderen Flugzeugen in Befähigungsüberprüfungen erworben wurden, nicht entsprechend übertragen, vermerkt der Prüfer hinter der Verlängerung dieser Berechtigung den Zusatz „VFR“ (Visual Flight Rules). Ruhende Berechtigungen sind von der zuständigen Behörde spätestens fünf Jahre nach der letzten Verlängerung aus der Lizenz zu entfernen.

XII

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Berechtigung Datum der Gültig Prüfer Unterschrift

Prüfung bis Ernennungsnr. des Prüfers

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Jede Seite bietet Platz für zehn Eintragungen über die Erstausstellung und Verlängerung von Berechtigungen.

Seite 8

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Abkürzungsverzeichnis

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Abschnitt B - Flugschüler (Flugzeug)

JAR-FCL 1.085 Anforderungen

(a) Ein Fugschüler, der eine Lizenz oder Berechtigung gemäß § 23 anstrebt, hat über einen Flugschülerausweis gemäß § 12 zu verfügen.

(b) Der Flugschüler darf ohne Zustimmung des Lehrberechtigten keine Alleinflüge durchführen.

JAR-FCL 1.090 Mindestalter

Der Flugschüler muss vor seinem ersten Alleinflug mindestens 16 Jahre alt sein.

JAR-FCL 1.095 Flugmedizinische Tauglichkeit

Der Flugschüler hat über jenes Tauglichkeitszeugnis zu verfügen, welches für die Ausstellung der angestrebten Lizenz erforderlich ist. Falls ein in Z 2 genannter Schein angestrebt wird, kann, wenn die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, die zuständige Behörde einen Flugschülerausweis auch ausstellen, wenn ein der Bewerber Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) ist.

Abschnitt C – Lizenz für Privatpiloten (Flugzeug) - PPL(A)

JAR-FCL 1.100 Mindestalter

Der Bewerber für eine PPL(A) muss mindestens 17 Jahre alt sein.

JAR-FCL 1.105 Flugmedizinische Tauglichkeit

Der Bewerber für eine PPL(A) muss im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 oder 2 sein. Der Inhaber einer PPL(A) darf seine mit der Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn er in Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 oder 2 ist.

JAR-FCL1.110 Rechte und Voraussetzungen

(a) Rechte

Der Inhaber einer PPL(A) ist berechtigt, als verantwortlicher

Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen im nichtgewerblichen Luftverkehr

tätig zu sein.

(b) Voraussetzungen

(1) Der Bewerber für eine PPL(A), der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.100, 1.105, 1.120, 1.125(a) und (b), 1.130 und 1.135 nachweist, erfüllt damit die Anforderungen für die Erteilung einer PPL(A) und hat mindestens die Klassen-/Musterberechtigung für das in den praktischen Prüfung verwendete Flugzeugmuster erworben.

(2) Für die Durchführung von Flügen bei Nacht hat der Lizenzinhaber die Bestimmungen gemäß JAR-FCL 1.125 (c) zu erfüllen.

JAR-FCL 1.115 Reserviert

JAR-FCL 1.120 Flugerfahrung und Anrechnung

Der Bewerber für eine PPL(A) muss mindestens 45 Stunden als Pilot auf Flugzeugen nachweisen; davon können fünf Stunden in einem BITD (siehe Anhang 1zu JAR-FCL 1.125), einem FNPT oder Flugsimulator durchgeführt worden sein. Inhaber von Pilotenlizenzen oder gleichwertigen Rechten für Hubschrauber, Ultraleichthubschrauber, Tragschrauber, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge mit starren Tragflügeln, Segelflugzeuge oder Motorsegler können zehn Prozent ihrer gesamten Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf diesen Luftfahrzeugen, jedoch nicht mehr als zehn Stunden, für eine PPL(A) anrechnen lassen.

JAR-FCL 1.125 Ausbildungslehrgang

(Siehe Anhang 1, 2 und 3 zu JAR-FCL 1.125)

(a) Allgemeines

Der Bewerber für eine PPL(A) hat in einer FTO oder einer registrierten Zivilluftfahrerschule die erforderliche Ausbildung in Übereinstimmung mit dem Lehrplan gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125 nachzuweisen. Die Voraussetzungen für die Registrierung der Zivilluftfahrerschule sind in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.125 und 3 zu JAR-FCL 1.125 enthalten.

(b) Flugausbildung

Der Bewerber für eine PPL(A) muss mindestens 25 Stunden mit Lehrberechtigtem und mindestens zehn Stunden im Alleinflug unter Aufsicht auf Flugzeugen mit einem von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten oder akzeptierten Lufttüchtigkeitszeugnis nachweisen, darin müssen mindestens fünf Stunden im Allein-Überlandflug mit mindestens einem Flug über eine Strecke von mindestens 270 km (150 NM) enthalten sein, bei dem auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen, Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind. Wurde dem Bewerber Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf anderen Luftfahrzeugen gemäß JAR-FCL 1.120 angerechnet, kann sich die geforderte Ausbildungszeit mit Lehrberechtigtem auf Flugzeugen auf eine Mindestanzahl von 20 Stunden verringern.

(c) Nachtflugqualifikation

Für die Durchführung von Flügen bei Nacht sind mindestens fünf zusätzliche Stunden auf Flugzeugen bei Nacht durchzuführen, davon drei Stunden mit Lehrberechtigtem mit mindestens einer Stunde Überlandflugnavigation sowie fünf Alleinstarts und fünf Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand. Diese Qualifikation wird in die Lizenz eingetragen.

JAR-FCL 1.130 Theoretische Prüfung

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135)

Der Bewerber für eine PPL(A) hat der zuständigen Behörde theoretische Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der PPL(A) entsprechen. Die Bestimmungen und Verfahren für die theoretische Prüfung sind in Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135 enthalten.

JAR-FCL 1.135 Praktische Fähigkeiten

(Siehe JAR-FCL 1.125(a))

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135, und Anhang 2 zu JAR-FCL

1.135 und Anhang 1 und 3

zu JAR-FCL 1.240)

Der Bewerber für eine PPL(A) muss die Fähigkeit nachgewiesen haben, als verantwortlicher Pilot eines Flugzeuges die entsprechenden Verfahren und Übungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135 so durchzuführen, wie es die Rechte der Lizenz erfordern. Die praktische Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Flugausbildung abzulegen (siehe JAR-FCL 1.125(a)).

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125

Ausbildungslehrgang für PPL(A) - Zusammenfassung

(Siehe JAR-FCL 1.125)

1.

Das Ziel eines PPL(A)-Lehrganges ist die Ausbildung von Flugschülern in der sicheren und fachkundigen Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln.

THEORETISCHE AUSBILDUNG

2.

Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung des PPL(A)-Lehrganges hat folgende Gegenstände in dem Umfang zu umfassen, wie sie für Inhaber von Privatpilotenscheinen von Bedeutung sind:

FLUGAUSBILDUNG

3.

Der Lehrplan für die Flugausbildung zum PPL(A) muss folgendes umfassen:

AUSBILDUNGSFLUGZEUGE

4.

Ein BITD kann für folgende Ausbildungszwecke benutzt werden:

5.

Es müssen ein oder mehrere Ausbildungsflugzeuge zur Verfügung

FLUGPLÄTZE

6.

Der Flugplatz, bei dem der Schwerpunkt für die Ausbildung liegt

Anhang 2 zu JAR-FCL 1.125

Registrierte Zivilluftfahrerschulen, die nur für den Erwerb der PPL

ausbilden

(Siehe JAR-FCL 1.125)

1.

Der Antrag auf Registrierung muss vom Inhaber der Zivilluftfahrerschule oder dem namhaft gemachten verantwortlichen Geschäftsführer an die zuständige Behörde gestellt werden. Die zuständige Behörde hat den Antragsteller mit dem Antragsformular zu versehen.

2.

Das Antragsformular für die Registrierung muss die Informationen wie in Anhang 3 zu JAR-FCL 1.125 enthalten.

3.

Nach Erhalt des ausgefüllten Antragsformulares ist von der

4.

Jede Änderung der auf dem Formular eingetragenen Informationen

5.

Die Schule bleibt registriert, solange nicht die Registrierung

Anhang 3 zu JAR-FCL 1.125

Inhalte eines Antragsformulares zur Registrierung einer PPL

Zivilluftfahrerschule

(Siehe JAR-FCL 1.115)

(Siehe JAR-FCL 1.125)

```


```

a Name und Adresse der Flugschule, Club, Gruppen usw.

```


```

b Name des/der Besitzer(s)

```


```

c Beabsichtigtes Datum des Beginns der Ausbildung

```


```

Name, Adresse und Telefonnummer der Fluglehrer und ihrer

d Qualifikationen

```


```

(i) Name und Adresse des Flugplatzes, wenn zutreffend, auf

e dem die Ausbildung durchgeführt werden soll

(ii) Name des Flugplatzbetreibers

```


```

Liste der Flugzeuge, die eingesetzt werden sollen,

einschließlich aller synthetischen Flugübungsgeräten (wenn

f zutreffend), die von der Zivilluftfahrerschule benutzt

werden sollen mit einer Aufstellung der:

Flugzeugklassen, Registrierungen, eingetragene Besitzer,

Lufttüchtigkeitskategorien

```


```

Art der von der Zivilluftfahrerschule beabsichtigten

Ausbildung:

Theoretische Ausbildung für PPL(A)

g Flugausbildung für PPL(A)

Nachtflugqualifikation

Klassenberechtigung für einmotorige, kolbengetriebene

Flugzeuge und Reisemotorsegler

Weitere (Spezifizierung) (Siehe JAR-FCL 1.017)

```


```

h Detaillierter Versicherungsnachweis der Luftfahrzeuge

```


```

Angabe ob die Zivilluftfahrerschule durchgehend oder

i zeitweise ausbilden möchte

```


```

j Alle zusätzlichen Informationen, die die Behörde anfordert

```


```

Die untenstehende Erklärung des Antragstellers, dass die

k gemachten Angaben a bis j richtig sind und Ausbildung gemäß

JAR-FCL durchgeführt wird

```


```

Datum

```


```

Unterschrift

```


```

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135

Theoretische und praktische Prüfung für den Erwerb einer PPL(A)

(Siehe JAR-FCL 1.130 und 1.135)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125)

THEORETISCHE PRÜFUNG

1.

Die Verfahren zur Durchführung der PPL Prüfung wird von der

```


```

Gegenstand Zeitdauer

```


```

Luftrecht und ATC-Verfahren

```


```

Allgemeine Luftfahrzeugkunde

```


```

Flugleistung und Flugplanung

```


```

Menschliches Leistungsvermögen

```


```

Meteorologie

```


```

Navigation

```


```

Betriebliche Verfahren

```


```

Aerodynamik

```


```

Sprechfunkverkehr

```


```

Gesamt 6:00

```


```

2.

Der überwiegende Teil der Prüfung muss aus Auswahlfragen

3.

Die Prüfungen werden in der/den Sprache(n) durchgeführt, die

4.

Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in

5.

Vorbehaltlich anderer Bestimmungen der JAR-FCL, hat der Bewerber die theoretischen Prüfungen für den Erwerb der PPL(A) erfolgreich abgelegt, wenn er innerhalb von 18 Monaten alle Prüfungsteile bestanden hat. Die Frist wird vom Ende des Kalendermonats an gerechnet, in dem der Bewerber den ersten Prüfungsversuch unternommen hat. Eine bestandene theoretische Prüfung wird für einen Zeitraum von 24 Monaten, ab dem Datum des Bestehens, für den Erwerb einer PPL(A) akzeptiert.

PRAKTISCHE PRÜFUNG

6.

Der Bewerber für eine praktische Prüfung für den Erwerb einer PPL(A) hat diese Prüfung auf dem/der in der Ausbildung verwendeten Flugzeugmuster/-klasse abzulegen. Der Bewerber kann darüber entscheiden, ob er die Prüfung auf einem einmotorigen Flugzeug oder, vorbehaltlich der gemäß JAR-FCL 1.255 oder 1.260 geforderten Flugerfahrung von 70 Stunden als verantwortlicher Pilot, auf einem mehrmotorigen Flugzeug ablegen möchte. Das in der praktischen Prüfung verwendete Flugzeug muss die Bestimmungen für Ausbildungsflugzeuge erfüllen (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125).

7.

Die Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers,

8.

Der Bewerber muss Abschnitt 1 bis 5 der praktischen Prüfung

9.

Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine

10.

Die zuständige Behörde gibt dem Prüfer Sicherheitshinweise für

11.

Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer

12.

Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal

13.

Der Bewerber muss das Flugzeug von dem Sitz führen, von dem er

14.

Die Flugstrecke für den Navigationsflug wird vom FE

15.

Der Bewerber hat dem FE die durchgeführten Kontrollen und Maßnahmen anzusagen, einschließlich der Identifizierung von Funkeinrichtungen. Kontrollen sind in Übereinstimmung mit der autorisierten Checkliste für das in der Prüfung verwendete Flugzeugmuster durchzuführen. Im Rahmen der Flugvorbereitung für die praktische Prüfung hat der Bewerber das Setzen der Triebwerkleistungen und die Geschwindigkeiten zu bestimmen. Flugleistungsdaten für Start, Anflug und Landung sind vom Bewerber in Übereinstimmung mit dem Betriebs- oder Flughandbuch des verwendeten Flugzeuges zu berechnen.

16.

Der FE soll sich an der Durchführung des Fluges nicht

PRÜFUNGSTOLERANZEN

17.

Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:

18.

Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar.

```


```

Flughöhe

```


```

- normaler Flug +-150 ft

```


```

- mit simuliertem Triebwerksausfall +-200 ft

```


```

Steuerkurs/Einhalten einer Funkstandlinie

```


```

- normaler Flug +-10°

```


```

- mit simuliertem Triebwerksausfall +-15°

```


```

Geschwindigkeit

```


```

- Start und Anflug +15/-5 Knoten

```


```

- alle anderen Flugzustände +-15 Knoten

```


```

INHALT DER PRAKTISCHEN PRÜFUNG

19.

Die Prüfungsinhalte und -abschnitte gemäß Anhang 2 zu

Anhang 2 zu JAR-FCL 1.135

Praktische Prüfung/Prüfungsformular für den Erwerb einer PPL(A)

(Siehe JAR-FCL 1.135)

```


```

Abschnitt 1

Abflug

```


```

Gebrauch der Checkliste, Verhalten als Pilot (Fliegen des

Flugzeuges mit Sicht nach außen, Eisverhütungs-/Enteisungsverfahren

etc.) gelten für alle Abschnitte:

```


```

Flugvorbereitung einschließlich Dokumentation und

a Flugwetterberatung

```


```

b Berechnung von Masse, Schwerpunktlage und Flugleistung

```


```

c Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges

```


```

d Anlassen der Triebwerke, Verfahren nach dem Anlassen

```


```

e Rollen, Flugplatzverfahren, Verfahren vor dem Start

```


```

f Start und Kontrollen nach dem Start

```


```

g Abflugverfahren

```


```

Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der

h Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren

```


```

Abschnitt 2

Allgemeine Flugübungen

```


```

Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der

a Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren

```


```

Geradeaus- und Horizontalflug bei verschiedenen

b Geschwindigkeiten

```


```

Steigflug:

c i. Beste Steiggeschwindigkeit

ii. Steigflugkurven

iii. Übergang zum Horizontalflug

```


```

d Kurven (mit 30° Querneigung)

```


```

Steilkurven (mit 45° Querneigung) (einschließlich Erkennen

e und Beenden eines kritischen Flugzustandes)

```


```

Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich mit und

f ohne Landeklappen

```


```

Überzogener Flugzustand:

i. Überzogener Flugzustand in Reiseflugkonfiguration und

Beenden mit Motorhilfe

g ii. Annäherung an den überzogenen Flugzustand in einer

Sinkflugkurve mit 20° Querneigung, Anflugkonfiguration

iii. Annäherung an den überzogenen Flugzustand in

Landekonfiguration

```


```

Sinkflug:

h i. Mit und ohne Motorhilfe

ii. Sinkflugkurven (steile Gleitflugkurven)

iii. Übergang zum Horizontalflug

```


```

Abschnitt 3

Überlandflug

```


```

a Flugplan, Koppelnavigation, Gebrauch der Navigationskarten

```


```

b Einhalten von Flughöhe, Steuerkurs und Fluggeschwindigkeit

```


```

Orientierung, Berechnung und Korrektur von voraussichtlichen

c Ankunftszeiten, Ergänzung (Berichtigung) des

Flugplanformulares

```


```

d Fliegen zum Ausweichflugplatz (Planung und Durchführung)

```


```

e Gebrauch von Funknavigationshilfen

```


```

Flug nach Instrumenten (180°-Kurve bei simulierten

f Instrumentenflug-Wetterbedingungen)

```


```

Flugmanagement (Kontrollen, Kraftstoffversorgung und Prüfung

g auf Vergaservereisung etc.) Verbindung zur

Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der

Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren

```


```

Abschnitt 4

Anflug und Landeverfahren

```


```

a Anflugverfahren

```


```

*Ziellandung (Landung auf kurzen Pisten), Seitenwindlandung,

b wenn entsprechende Bedingungen vorliegen

```


```

c *Landung ohne Landeklappen

```


```

d Landeanflug ohne Motorhilfe (nur einmotorige Flugzeuge)

```


```

e Aufsetzen und Durchstarten

```


```

f Durchstarten aus geringer Höhe

```


```

g Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle: Einhaltung der

Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren

```


```

h Tätigkeiten nach Beendigung des Fluges

```


```

Abschnitt 5

Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren

```


```

Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 4 verbunden werden.

```


```

a Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start (nur einmotorige

Flugzeuge)

```


```

b *Simulierte Notlandung (nur einmotorige Flugzeuge)

```


```

c Simulierte Sicherheitslandung (nur einmotorige Flugzeuge)

```


```

d Simulierte Notfälle

```


```

e Mündliche Prüfung

```


```

Abschnitt 6

Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf das Muster

bezogene Übungen

Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 5 verbunden werden.

```


```

Simulierter Triebwerksausfall während des Starts (in sicherer

a Höhe, sofern nicht in einem Flugsimulator durchgeführt)

```


```

b Anflug und Durchstarten mit simuliertem Triebwerksausfall

```


```

Anflug und Landung bis zum vollständigen Stillstand mit

c simuliertem Triebwerksausfall

```


```

d Triebwerkausfall, Abstellen und Wiederanlassen

```


```

Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der

e Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren, Verhalten als

Pilot (airmanship)

```


```

Vom Flugprüfer festgelegt — einschlägige Übungen der

praktischen Prüfung für den Erwerb einer Musterberechtigung;

darunter, soweit zutreffend:

f i. Flugzeugsysteme, einschließlich der Bedienung des

Autopiloten

ii. Betrieb der Druckkabine

iii. Gebrauch der Eisverhütungs-/Enteisungsanlage

```


```

g Mündliche Prüfung

```


```

Abschnitt D - Berufspilotenlizenz (Flugzeug) - CPL(A)

JAR-FCL 1.140 Mindestalter

Der Bewerber für eine CPL(A) muss mindestens 18 Jahre alt sein.

JAR-FCL 1.145 Flugmedizinische Tauglichkeit

Der Bewerber für eine CPL(A) muss im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 sein. Der Inhaber einer CPL(A) darf seine mit der Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn er in Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist.

JAR-FCL 1.150 Rechte und Voraussetzungen

(a) Rechte

Vorbehaltlich weiterer Bestimmungen ist der Inhaber einer CPL(A)

berechtigt:

(1) alle Rechte einer PPL(A) auszuüben;

(2) als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen in allen Verwendungsarten (§ 2 ZLLV 2005) außer der gewerblichen Beförderung von Personen und Sachen tätig zu sein;

(3) als verantwortlicher Pilot in der Verwendungsart der gewerblichen Beförderung von Personen und Sachen auf Flugzeugen mit einem Piloten tätig zu sein;

(4) als Kopilot bei der gewerblichen Beförderung tätig zu sein.

(b) Voraussetzungen

Der Bewerber für eine CPL(A), der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.140, 1.145 und 1.155 bis 1.170 nachweist, erfüllt damit die Anforderungen für die Erteilung einer CPL(A) und hat mindestens die Klassen/Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendeten Flugzeugmuster erworben. Sofern ein Instrumentenfluglehrgang einschließlich theoretischer und praktischer Prüfung in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1 Abschnitt E nachgewiesen wird, ist die Instrumentenflugberechtigung eingeschlossen.

JAR-FCL 1.155 Flugerfahrung und Anrechnung

(Siehe JAR-FCL 1.050(a)(3))

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (3))

(a) Durchgehende Ausbildung

(1) Flugerfahrung

Der Bewerber für eine CPL(A), der eine durchgehende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, muss mindestens 150 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit einem von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten oder akzeptierten Lufttüchtigkeitszeugnis nachweisen.

2) Anrechnung

Einzelheiten für die Anrechnung von Flugzeiten auf die unter (a)(1) geforderte Flugzeit sind in Punkt 4 der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1), Punkt 4 der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(2), oder Punkt 4 der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(3) enthalten.

(b) Modulare Ausbildung

(1) Flugerfahrung

Der Bewerber für eine CPL(A), der nicht Absolvent einer durchgehenden Ausbildung ist, muss mindestens 200 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit einem von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten oder akzeptierten Lufttüchtigkeitszeugnis nachweisen.

(2) Anrechnung

Von den 200 Flugstunden:

(i) können 30 Stunden als verantwortlicher Pilot mit

einer PPL(H) auf Hubschraubern; oder

(ii) 100 Stunden als verantwortlicher Pilot mit einer CPL(H) auf Hubschraubern; oder

(iii) 30 Stunden als verantwortlicher Pilot auf

Reisemotorseglern oder Segelflugzeugen durchgeführt worden sein.

(c) Flugzeit

Der Bewerber muss in den 150 Flugstunden der durchgehenden Ausbildung (siehe auch JARFCL 1.050(a)(3)) und den 200 Flugstunden der modularen Ausbildung mindestens folgendes durchführen:

(1) 100 Stunden als verantwortlicher Pilot oder 70 Stunden als verantwortlicher Pilot, sofern diese in einer durchgehenden Ausbildung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (3) durchgeführt worden sind;

(2) 20 Stunden Überlandflug als verantwortlicher Pilot, einschließlich eines Fluges über eine Strecke von mindestens 540 km (300 NM), bei dem Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen durchzuführen sind;

(3) zehn Stunden Ausbildung im Instrumentenflug, davon höchstens fünf Stunden Instrumentenbodenzeit;

(4) fünf Stunden Nachtflug gemäß JAR-FCL 1.165(b).

JAR-FCL 1.160 Theoretische Kenntnisse

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (4))

(a) Lehrgang

Der Bewerber für eine CPL(A) hat eine genehmigte theoretische Ausbildung in einer Zivilluftfahrerschule für Flugausbildung(FTO) oder einer genehmigten, auf theoretische Ausbildungen spezialisierten Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Dieser Lehrgang soll mit der Flugausbildung gemäß JAR-FCL 1.165 abgestimmt sein.

(b) Prüfung

Der Bewerber für eine CPL(A) hat theoretische Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten einer CPL(A) entsprechen. Des Weiteren muss er die Bestimmungen des Abschnitts J dieser Anlage (JAR-FCL 1) erfüllen.

(c) Der Bewerber, der an einer durchgehenden Ausbildung teilgenommen hat, hat mindestens die in diesem Lehrgang geforderten Kenntnisse in Art und Umfang gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (3) nachzuweisen.

JAR-FCL 1.165 Flugausbildung

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (4)

(a) Lehrgang

Der Bewerber für eine CPL(A) hat eine genehmigte durchgehende oder modulare Ausbildung auf Flugzeugen mit einem von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten oder akzeptierten Lufttüchtigkeitszeugnis in einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Der Lehrgang soll mit der theoretischen Ausbildung abgestimmt sein. Einzelheiten zu den genehmigten Lehrgängen sind geregelt in:

(1) Durchgehende Ausbildung für ATPL(A) –

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1);

(2) Durchgehende Ausbildung für CPL(A)/IR –

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(2);

(3) Durchgehende Ausbildung für CPL(A) - Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(3)

4) Modulare Ausbildung für CPL(A)- Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(4).

JAR-FCL 1.170 Praktische Fähigkeiten

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (4)) (Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)

Der Bewerber für eine CPL(A) muss die Fähigkeit nachweisen, als verantwortlicher Pilot eines Flugzeuges die entsprechenden Verfahren und Übungen gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 so durchzuführen, wie es die Rechte der Lizenz erfordern. Bewerber müssen die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (4) ablegen.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1)

Durchgehende Ausbildung für ATPL(A)

(Siehe JAR-FCL 1.160, 1.165 und 1.170)

(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)

(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)

1.

Das Ziel einer durchgehenden ATPL(A) Ausbildung ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung einer Tätigkeit als Kopilot auf mehrmotorigen Flugzeugen mit zwei Piloten bei der gewerblichen Beförderung und für den Erwerb der CPL(A)/IR.

2.

Bewerber, die eine durchgehende ATPL(A) Ausbildung absolvieren

3.

Die Dauer eines Lehrganges muss zwischen 12 und 36 Monaten

4.

Der Bewerber kann entweder als Anfänger oder als Inhaber einer

5.

Der Bewerber, der nicht alle Teile des ATPL(A)-Ausbildungslehrgangs besteht oder nicht in der Lage ist, die Ausbildung abzuschließen, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung für eine niedrigere Lizenz und, soweit zutreffend, für eine Instrumentenflugberechtigung stellen.

6.

Bewerber, die während eines Ausbildungslehrganges zu einer

7.

Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik, Physik und Englisch verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen. Die geforderten englischen Sprachkenntnisse müssen den Anforderungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 entsprechen.

8.

Der Lehrgang muss umfassen:

9.

Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en)

THEORETISCHE AUSBILDUNG

10.

Der Bewerber hat Kenntnisse in den unten bezeichneten

```


```

Gegenstand STUNDEN

```


```

Luftrecht 40

```


```

Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse 80

```


```

Flugleistung und Flugplanung 90

```


```

Menschliches Leistungsvermögen 50

```


```

Meteorologie 60

```


```

Navigation 150

```


```

Betriebliche Verfahren 20

```


```

Aerodynamik 30

```


```

Sprechfunkverkehr 30

```


```

Andere Stundenaufteilungen können durch die zuständige

Behörde genehmigt werden.

```


```

11.

Der MCC-Lehrgang muss mindestens 25 Stunden theoretischen

THEORETISCHE PRÜFUNG

12.

Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der ATPL(A) entsprechen.

FLUGAUSBILDUNG

13.

Die Flugausbildung, ausgenommen die Ausbildung für den Erwerb

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