Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006)
bis zu 25 Stunden aus Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I bestehen können, oder 40 Stunden, wenn die Instrumentenausbildung am Boden in einem FNPT II oder Flugsimulator durchgeführt wird. Mit Zustimmung der Behörde können bis zu 10 Stunden Instrumentenausbildung am Boden auf einem FNPT II oder Flugsimulator durch Ausbildung auf einem FNPT I ersetzt werden.
Pilot (SPIC); und
PRAKTISCHE PRÜFUNGEN
Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung hat der Bewerber die praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) entweder auf einem einmotorigen oder mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 und die praktische Prüfung für den Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung auf einem mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 abzulegen sowie alle weiteren Prüfungen, die gemäß JAR-FCL 1.262(c) gefordert werden.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(2)
Durchgehende Ausbildung für CPL(A)/IR
(Siehe JAR-FCL 1.160, 1.165 und 1.170)
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
Das Ziel einer durchgehenden Ausbildung für CPL(A)/IR ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung einer Tätigkeit als Pilot auf ein- oder mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten bei der gewerblichen Beförderung und für den Erwerb der CPL(A)/IR.
Bewerber für eine CPL(A)/IR in einer durchgehenden Ausbildung
Die Dauer eines Lehrganges muss zwischen neun und 30 Monaten
Der Bewerber kann entweder als Anfänger ohne Vorkenntnisse oder
Der Bewerber, der nicht alle Teile der Ausbildung für CPL(A)/IR
Bewerber, die während eines Ausbildungslehrganges zu einer
Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik, Physik und Englisch verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen. Die geforderten englischen Sprachkenntnisse müssen den Anforderungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 entsprechen.
Der Lehrgang muss umfassen:
Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en)
THEORETISCHE AUSBILDUNG
Der Bewerber hat Kenntnisse in den unten bezeichneten
```
```
Gegenstand STUNDEN
```
```
Luftrecht 30
```
```
Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse 50
```
```
Flugleistung und Flugplanung 60
```
```
Menschliches Leistungsvermögen 15
```
```
Meteorologie 40
```
```
Navigation 100
```
```
Betriebliche Verfahren 10
```
```
Aerodynamik 25
```
```
Sprechfunkverkehr 30
```
```
Andere Stundenaufteilungen können durch die zuständige Behörde
genehmigt werden.
```
```
THEORETISCHE PRÜFUNG
Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der CPL(A) und einer Instrumentenflugberechtigung entsprechen.
FLUGAUSBILDUNG
Die Flugausbildung, ausgenommen die Ausbildung für den Erwerb
PRAKTISCHE PRÜFUNGEN
Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung hat der Bewerber die praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) entweder auf einem einmotorigen oder einem mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 und die praktische Prüfung für den Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung entweder auf einem einmotorigen oder mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 abzulegen.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(3)
Durchgehende Ausbildung für CPL(A)
(Siehe JAR-FCL 1.160, 1.165 und 1.170)
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
Das Ziel einer durchgehenden Ausbildung für CPL(A) ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für den Erwerb der CPL(A) sowie auf Wunsch des Bewerbers weitere Ausbildungsmaßnahmen zur Durchführung von Arbeitsflügen, ausgenommen die Ausbildung zum Lehrberechtigten und für den Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung.
Bewerber für eine CPL(A) in einer durchgehenden Ausbildung
Die Dauer eines Lehrganges muss zwischen neun bis 24 Monaten
Der Bewerber kann entweder als Anfänger oder als Inhaber einer
Der Bewerber, der nicht alle Teile der Ausbildung für CPL(A)
Bewerber, die während eines Ausbildungslehrganges zu einer
Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik und Physik verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen.
Der Lehrgang muss umfassen:
Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en)
THEORETISCHE AUSBILDUNG
Der Bewerber hat Kenntnisse zu erwerben, wie sie für den Inhaber einer CPL(A) erforderlich sind. Die zuständige Behörde hat die Einzelheiten des Lehrplanes für die theoretische Ausbildung festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter theoretischer CPL(A)- Lehrgang muss mindestens 300 Unterrichtsstunden (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten) umfassen (oder 200 Stunden, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL ist), wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven Videoprogrammen, Dia/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen von der zuständigen Behördegenehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen zusammensetzen können. Der Bewerber hat Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998 zu sein
THEORETISCHE PRÜFUNG
Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der CPL(A) entsprechen.
FLUGAUSBILDUNG
Die Flugausbildung, ausgenommen die Ausbildung für den Erwerb
PRAKTISCHE PRÜFUNG
Nach Abschluss der Flugausbildung hat der Bewerber die
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(4)
Modulare Ausbildung für CPL(A)
(Siehe JAR-FCL 1.125(c))
(Siehe JAR-FCL 1.160, 1.165 und 1.170)
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
Das Ziel einer modularen Ausbildung für CPL(A) ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten an PPL(A)-Inhaber für den Erwerb der CPL(A).
Bewerber für eine CPL(A) in einer modularen Ausbildung müssen
Die theoretische Ausbildung ist innerhalb von 18 Monaten
Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik und Physik verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen.
Der Lehrgang muss umfassen:
Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en)
THEORETISCHE AUSBILDUNG
Der Bewerber hat Kenntnisse zu erwerben, wie sie für den Inhaber einer CPL(A) erforderlich sind. Die zuständige Behörde hat die Einzelheiten des Lehrplanes für die theoretische Ausbildung festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter theoretischer CPL(A)- Lehrgang muss mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten), wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven Videoprogrammen, Dia-/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen, von der Behörde genehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen zusammensetzen können. Genehmigte Fernlehrgänge können nach Genehmigung der zuständigen Behörde ebenfalls als Teil der Ausbildung angeboten werden. Der Bewerber hat Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998 zu sein
THEORETISCHE PRÜFUNG
Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der CPL(A) entsprechen.
FLUGAUSBILDUNG
Bewerber, die nicht im Besitz einer Instrumentenflugberechtigung sind, müssen mindestens 25 Stunden mit einem Lehrberechtigten erhalten, darin enthalten zehn Stunden Ausbildung im Instrumentenflug, von denen bis zu fünf Stunden als Instrumentenbodenzeit in einem BITD oder FNPT I oder II oder Flugsimulator durchgeführt werden können. Bewerbern, die im Besitz einer gültigen IR(A) sind, wird die gesamte Ausbildungszeit im Instrumentenflug angerechnet. Bewerbern, die im Besitz einer gültigen IR(H) sind, können bis zu fünf Stunden Ausbildungszeit im Instrumentenflug mit einem Lehrberechtigten angerechnet werden, wobei mindestens fünf Stunden Ausbildungszeit im Instrumentenflug mit einem Lehrberechtigten auf einem Flugzeug durchgeführt werden müssen.
Mindestens fünf Stunden der Flugausbildung sind in einem Flugzeug durchzuführen, das für die Beförderung von mindestens vier Personen zugelassen ist und über einen Verstellpropeller und ein Einziehfahrwerk verfügt. Der Lehrplan für die Flugausbildung ist von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
PRAKTISCHE PRÜFUNG
Nach Abschluss der Flugausbildung und der Erfüllung der
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.170
Praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A)
(Siehe JAR-FCL 1.170)
(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.170)
Der Bewerber für eine praktische Prüfung zum Erwerb einer CPL(A) muss die gesamte geforderte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, einschließlich der Ausbildung auf dem/der in der Prüfung verwendeten Flugzeugmuster/-klasse. Der Bewerber kann darüber entscheiden, ob er die Prüfung auf einem einmotorigen Flugzeug oder, vorbehaltlich der gemäß JAR-FCL 1.255 oder JAR-FCL 1.260 geforderten Flugerfahrung von 70 Flugstunden als verantwortlicher Pilot, auf einem mehrmotorigen Flugzeug ablegen möchte. Das in der praktischen Prüfung verwendete Flugzeug muss die Bestimmungen für Ausbildungsflugzeuge gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.055 erfüllen und für die Beförderung von mindestens vier Personen zugelassen sein sowie über einen Verstellpropeller und ein Einziehfahrwerk verfügen.
Das Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers,
Der Bewerber muss die Abschnitte 1 bis 5 der praktischen
Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine
DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG
Die zuständige Behörde gibt dem Prüfer (FE) Sicherheitshinweise
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den FE nicht
Nach Ermessen des FE, kann der Bewerber jede Übung und jedes
Der Bewerber muss das Flugzeug von dem Sitz führen, von dem er
Die Flugstrecke wird vom FE ausgewählt und muss zu einem
Der Bewerber hat dem FE die durchgeführten Kontrollen und Maßnahmen anzusagen, einschließlich der Identifizierung von Funknavigationseinrichtungen. Kontrollen sind in Übereinstimmung mit der autorisierten Checkliste für das in der Prüfung verwendete Flugzeugmuster durchzuführen. Im Rahmen der Flugvorbereitung für die praktische Prüfung hat der Bewerber das Setzen der Triebwerkleistungen und die Geschwindigkeiten zu bestimmen. Flugleistungsdaten für Start, Anflug und Landung sind vom Bewerber in Übereinstimmung mit dem Betriebs- oder Flughandbuch des verwendeten Flugzeuges zu berechnen.
Der FE soll sich an der Durchführung des Fluges nicht
PRÜFUNGSTOLERANZEN
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
- Führen des Flugzeuges innerhalb seiner Betriebsgrenzen;
- gleichmäßige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen;
- gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship);
- Anwendung der Luftfahrtkenntnisse; und
- Kontrolle über das Flugzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar:
```
```
Flughöhe
```
```
- normaler Flug +- 100ft
```
```
- mit simuliertem Triebwerksausfall +- 150ft
```
```
Einhalten einer Funkstandlinie +- 5°
```
```
Steuerkurs
- normaler Flug +- 10°
```
```
- mit simuliertem Triebwerksausfall +- 15°
```
```
Geschwindigkeit
```
```
- Start und Anflug +- 5 Knoten
```
```
- alle anderen Flugzustände +- 10 Knoten
```
```
PRÜFUNGSINHALT
Die Prüfungsinhalte und -abschnitte gemäß Anhang 2 zu
Anhang 2 zu JAR-FCL 1.170
Inhalt der praktischen Prüfung für den Erwerb einer CPL(A)
(Siehe JAR-FCL 1.170)
```
```
Abschnitt 1
Abflug
```
```
Gebrauch der Checkliste, Verhalten als Pilot (Fliegen des
Flugzeuges mit Sicht nach außen, Eisverhütungs-/Enteisungsverfahren
etc.) gelten für alle Abschnitte:
```
```
Flugvorbereitung einschließlich Dokumentation, Bestimmung von
a Masse und Schwerpunktlage, Flugwetterberatung
```
```
b Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges
```
```
c Rollen und Start
```
```
d Flugleistungseinstellung und Trimmung
```
```
e Platzrundenverfahren
```
```
Abflugverfahren, Höhenmessereinstellung, Verfahren zur
f Vermeidung von Zusammenstössen (Luftraumbeobachtung)
```
```
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
g Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
Abschnitt 2
Flugübungen
```
```
a Fliegen des Flugzeuges mit Sicht nach außen, einschließlich
Geradeaus- und Horizontalflug, Steigflug, Sinkflug
```
```
b Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich,
einschließlich Erkennen und Beenden von beginnendem
Strömungsabriss (Verlust der Steuerbarkeit)
```
```
c Kurven, einschließlich Kurven in Landekonfiguration.
Steilkurven mit 45° Querneigung
```
```
d Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich,
einschließlich Erkennen und Beenden von
Spiralsturzflugzuständen
```
```
e Fliegen ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich:
i. Horizontalflug, Reiseflugkonfiguration, Einhalten von
Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit
ii. Steig- und Sinkflugkurven mit 10° bis 30° Querneigung
iii. Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen
iv. Ausfall von Fluglageinstrumenten
```
```
f Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
Abschnitt 3
Überlandflug
```
```
a Fliegen des Flugzeuges mit Sicht nach außen, einschließlich
Reiseflugkonfiguration, Reichweite und Höchstflugdauer
```
```
b Orientierung, Gebrauch der Navigationskarten
```
```
c Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs,
Luftraumbeobachtung
```
```
d Höhenmessereinstellung, Verbindung zur
Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
e Überwachung des Flugverlaufes, Flugplanungsformular,
Kraftstoffverbrauch, Feststellung von Kursabweichungen und
Kurskorrekturen
```
```
f Beobachtung des Wetters, Beurteilung der weiteren
Wetterentwicklung, Planung von Ausweichstrecken
```
```
g Einhalten eines Kurses über Grund, Positionsbestimmung
mittels NDB oder VOR, Identifizierung von
Funknavigationseinrichtungen, Ausweichen zum
Ausweichflugplatz
```
```
Abschnitt 4
Anflug und Landung
```
```
a Anflugverfahren, Höhenmessereinstellung, Luftraumbeobachtung
```
```
b Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
c Durchstarten aus geringer Höhe
```
```
d Normale Landung, Seitenwindlandung (wenn entsprechende
Bedingungen vorliegen)
```
```
e Landung auf kurzen Pisten
```
```
f Anflug und Landung ohne Motorhilfe (nur einmotorige
Flugzeuge)
```
```
g Landung ohne Landeklappen
```
```
h Tätigkeiten nach Beendigung des Fluges
```
```
Abschnitt 5
Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren
```
```
Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 4 verbunden werden.
```
```
a Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start (in sicherer
Höhe), Verfahren bei Ausbruch eines Feuers im Fluge
```
```
b Ausfall von Systemen, einschließlich Notausfahren des
Fahrwerks, Ausfall der elektrischen Anlage und des
Bremssystems
```
```
c Notlandung (simuliert)
```
```
d Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
e Mündliche Prüfung
```
```
Abschnitt 6
Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf die Klasse oder
das Muster bezogene Übungen
```
```
Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 5 verbunden werden.
```
```
a Simulierter Triebwerksausfall während des Starts (in sicherer
Höhe, sofern nicht in einem Flugsimulator durchgeführt)
```
```
b Anflug und Durchstarten mit simuliertem Triebwerksausfall
```
```
c Anflug und Landung bis zum vollständigen Stillstand mit
simuliertem Triebwerksausfall
```
```
d Triebwerkausfall, Abstellen und Wiederanlassen
```
```
e Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
f Vom Flugprüfer festgelegt — einschlägige Übungen der
praktischen Prüfung für den Erwerb einer Klassen- oder
Musterberechtigung; darunter, soweit zutreffend:
```
```
i. Flugzeugsysteme, einschließlich der Bedienung des
Autopiloten
ii. Betrieb der Druckkabine
iii. Gebrauch der Eisverhütungs-/Enteisungsanlage
```
```
g Mündliche Prüfung
```
```
Abschnitt E - Instrumentenflugberechtigung (Flugzeug) - IR(A)
JAR-FCL 1.174 Flugmedizinische Tauglichkeit
Der Bewerber für eine IR(A) muss in Übereinstimmung mit Anlage 2, JAR-FCL 3.355 (b) flugmedizinisch tauglich sein und über ein entsprechendes gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 verfügen.
JAR-FCL 1.175 Erfordernis einer IR(A)
(a) Der Inhaber einer Pilotenlizenz (A) darf ein Flugzeug nur dann nach Instrumentenflugregeln (IFR) führen, wenn er im Besitz einer der Luftfahrzeugkategorie entsprechenden Instrumentenflugberechtigung (IR(A)) gemäß JAR-FCL ist. Davon ausgenommen sind Piloten während der praktischen Prüfung oder während der Ausbildung mit Lehrberechtigtem.
(b) In JAA-Mitgliedstaaten, in denen nach nationalem Recht Instrumentenflüge unter bestimmten Bedingungen (z.B. bei Nacht) verlangt werden, ist der Inhaber einer Pilotenlizenz berechtigt, nach Instrumentenflugregeln zu fliegen, vorausgesetzt, er verfügt über eine den Umständen, dem Luftraum und den Flugbedingungen, in denen der Flug durchgeführt wird, entsprechende Berechtigung. Nationale Berechtigungen, die es Piloten erlauben, nach Instrumentenflugregeln nicht nur unter Sichtflugwetterbedingungen zu fliegen ohne eine gültige Instrumentenflugberechtigung IR(A) zu besitzen, müssen auf die Ausübung im Luftraum des Staates, der die Lizenz ausgestellt hat, beschränkt werden.
JAR-FCL 1.180 Rechte und Voraussetzungen
(a) Rechte
(1) Vorbehaltlich der Beschränkungen der Berechtigung aufgrund der Unterstützung durch einen anderen Piloten, der während der praktischen Prüfung die Tätigkeiten eines Kopiloten ausführt (Flugbetrieb mit zwei Piloten/multi-pilot restriction), gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 ist der Inhaber einer IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge berechtigt, ein- und mehrmotorige Flugzeuge bis zu einer Entscheidungsmindesthöhe von 200 Fuß (60 m) nach Instrumentenflugregeln zu führen. Die Instrumentenflugberechtigung für Entscheidungsmindesthöhen von weniger als 200 Fuß (60 m) kann im Anschluss an weitere Ausbildung und Prüfungen gemäß JAR-OPS 1, und Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240, Abschnitt 6, von der zuständigen Behörde erteilt werden.
(2) Vorbehaltlich der Voraussetzungen für die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 ist der Inhaber einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge berechtigt, einmotorige Flugzeuge bis zu einer Entscheidungsmindesthöhe von 200 Fuß (60 m) nach Instrumentenflugregeln zu führen.
(b) Voraussetzungen
Der Bewerber, der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.185 bis 1.210 nachweist, erfüllt damit die Anforderungen für die Erteilung einer IR(A).
JAR-FCL 1.185 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
(a) Die Gültigkeitsdauer einer IR(A) beträgt ein Jahr, gerechnet ab dem Datum der Erteilung oder der Verlängerung oder gerechnet ab dem Ablauf einer gültigen IR(A), falls die Verlängerung gemäß JAR-FCL 1.246(a) erfolgte.
(b) Ist die IR(A) auf den Flugbetrieb mit zwei Piloten beschränkt, ist der Überprüfungsflug für die Verlängerung oder Erneuerung unter diesen Betriebsbedingungen durchzuführen.
(c) Wurde die IR(A) innerhalb der vorangegangenen sieben Jahre nicht verlängert/erneuert, muss der Inhaber die theoretische und praktische Prüfung für den Erwerb einer IR(A) gemäß Anhang 1 zu JARFCL 1.210 erneut ablegen.
JAR-FCL 1.190 Flugerfahrung
Der Bewerber für eine IR(A) muss im Besitz einer PPL(A) mit Nachtflugqualifikation oder CPL(A) sein und über mindestens 50 Stunden Überlandflugzeit als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen oder Hubschraubern verfügen, davon mindestens zehn Stunden auf Flugzeugen.
JAR-FCL 1.195 Theoretische Kenntnisse
(a) Lehrgang
Der Bewerber für eine IR(A) hat eine genehmigte theoretische Ausbildung in einer Zivilluftfahrerschule (FTO) nachzuweisen. Der Lehrgang soll, soweit möglich, mit der Flugausbildung abgestimmt sein.
(b) Der Bewerber hat Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten einer IR(A) entsprechen. Des Weiteren muss er die Bestimmungen des Abschnitts J dieser Anlage (JAR-FCL 1) erfüllen.
JAR-FCL 1.200 Kenntnisse der englischen Sprache
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200)
(a) Der Bewerber für eine IR(A) oder deren Verlängerung muss die Fähigkeit nachgewiesen haben,
die englische Sprache gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 anwenden zu können.
(b) Der Inhaber einer in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 erteilten IR(A) muss die PPL(A), CPL(A) oder ATPL(A) um Sprechfunkkenntnisse in englischer Sprache erweitert haben.
JAR-FCL 1.205 Flugausbildung
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205)
(a) Der Bewerber für eine IR(A) hat entweder die Teilnahme an einer durchgehenden Flugausbildung, die auch die Ausbildung zum Erwerb einer IR(A) umfasst (siehe JAR-FCL 1.165), oder eine genehmigte modulare Flugausbildung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205 nachzuweisen.
(b) Ist der Bewerber im Besitz einer IR(H), kann die gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205 geforderte Flugausbildung auf ein- oder mehrmotorigen Flugzeugen, soweit zutreffend, auf zehn Stunden verringert werden.
JAR-FCL 1.210 Praktische Fähigkeiten
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210)
(a) Allgemeines
Der Bewerber für eine IR(A) muss die Fähigkeit nachweisen, die Verfahren und Übungen gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 so durchzuführen, wie es die Rechte einer IR(A) erfordern.
(b) Mehrmotorige Flugzeuge
Für eine Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist die Prüfung auf einem mehrmotorigen Flugzeug abzulegen. Bewerber, die die Muster-/Klassenberechtigung für das in der Prüfung verwendete Flugzeug erwerben möchten, müssen außerdem die Bestimmungen von JAR-FCL 1.262 erfüllen.
(c) Einmotorige Flugzeuge
Für eine Instrumentenflugberechtigung für einmotorige Flugzeuge ist die Prüfung auf einem einmotorigen Flugzeug abzulegen. Ein Flugzeug mit mehreren Motoren auf der Längsachse ist im Hinblick auf eine Instrumentenflugberechtigung als einmotoriges Flugzeug zu betrachten.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200
IR(A) - Kenntnisse der englischen Sprache
(Siehe JAR-FCL 1.200)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015)
KENNTNISSE DER ENGLISCHEN SPRACHE
Der Bewerber für die IR(A) oder Inhaber einer solchen, muss über die Fähigkeit verfügen, die englische Sprache zu folgenden Zwecken anwenden zu können:
- Fähigkeit zum Lesen und Verstehen von technischen Handbüchern in englischer Sprache, z.B. Betriebshandbuch, Flughandbuch, etc;
- Flugvorbereitung, Zusammenstellung von Wetterinformationen, NOTAMs, ATC-Flugplan, etc;
- Benutzung von Strecken-, An- und Abflugkarten und zugehörigen Unterlagen in englischer Sprache;
Alternativ können die oben aufgeführten Forderungen auch durch
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205
Modulare Ausbildung für IR(A)
(Siehe JAR-FCL 1.205)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
Das Ziel der modularen Ausbildung für IR(A) ist die Vermittlung
Bewerber für eine modulare Ausbildung für IR(A) müssen im Besitz einer PPL(A) oder CPL(A), jeweils mit den Rechten zur Durchführung von Flügen bei Nacht, gemäß ICAO Annex 1 sein. Die Zivilluftfahrerschule muss sicherstellen, dass der Bewerber für eine IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge, der nicht im Besitz einer Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist, die Ausbildung gemäß JAR-FCL 1.261(b)(2) vor Beginn des IR(A) Ausbildungskurses absolviert hat.
Bewerber für eine IR(A) in einer modularen Ausbildung müssen
Die theoretische Ausbildung ist innerhalb von 18 Monaten
Der Lehrgang muss umfassen:
Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en)
THEORETISCHE AUSBILDUNG
Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung ist in von der
THEORETISCHE PRÜFUNG
Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten einer IR(A) entsprechen.
FLUGAUSBILDUNG
Ein IR(A)-Lehrgang für einmotorige Flugzeuge muss mindestens
Ein IR(A)-Lehrgang für mehrmotorige Flugzeuge muss mindestens
Der Inhaber einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge, der auch im Besitz einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist und erstmalig eine IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge erwerben möchte, muss in einer FTO/TRTO einen Lehrgang erfolgreich abschließen; der mindestens fünf Stunden Instrumentenflug auf mehrmotorigen Flugzeugen umfasst; davon können drei Stunden in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt werden.
Für Inhaber einer in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der ICAO ausgestellten CPL(A) kann sich die gemäß Ziffer 9 und 10 geforderte Gesamtflugzeit um fünf Stunden verringern.
Die Flugübungen bis zur praktischen Prüfung für den Erwerb
- Übergang vom Sichtflug zum Instrumentenflug beim Start
- Standardverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
- IFR-Streckenflugverfahren
- Warteverfahren
- Instrumentenanflüge bis zum festgelegten Minimum
- Fehlanflugverfahren
- Landungen nach Instrumentenanflügen, einschließlich Platzrundenanflug (circling approach);
PRAKTISCHE PRÜFUNGEN
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.210
Praktische Prüfung für den Erwerb einer IR(A)
(Siehe JAR-FCL 1.185 und 1.210)
Der Bewerber für eine praktische Prüfung zum Erwerb einer IR(A)
Das Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers,
Der Bewerber muss die Abschnitte 1-5 der praktischen Prüfung
Nach einer nicht bestandenen Prüfung kann eine weitere
DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG
Die Prüfung soll möglichst praxisnah durchgeführt werden. Die Flugstrecke wird vom Prüfer ausgewählt. Ein wesentliches Kriterium ist die Fähigkeit des Bewerbers zur Planung und Durchführung des Fluges anhand der üblichen Flugvorbereitungsunterlagen. Der Bewerber ist für die Flugplanung zuständig und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. Die Dauer des Fluges muss mindestens eine Stunde betragen.
Die zuständige Behörde gibt dem Prüfer Sicherheitshinweise für
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer
Nach Ermessen des Prüfers kann der Bewerber jede Übung und
Der Bewerber muss das Flugzeug von dem Sitz führen, von dem er
Entscheidungshöhen, Mindestsinkflughöhen und der Fehlanflugpunkt sind vom Bewerber im Voraus festzulegen und mit dem Prüfer abzustimmen.
Der Bewerber für eine IR(A) hat dem Prüfer die durchgeführten
PRÜFUNGSTOLERANZEN
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
- Führen des Flugzeuges innerhalb seiner Betriebsgrenzen;
- gleichmäßige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen;
- gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship);
- Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt; und
- Kontrolle über das Flugzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar.
```
```
Flughöhe
```
```
- allgemein +- 100ft
```
```
- Durchstarten bei Erreichen der +50ft/-0ft
Entscheidungshöhe
```
```
- Mindestsinkflughöhe/MAP/Höhe +50ft/-0ft
über NN
```
```
Einhalten einer Funkstandlinie +-5°
```
```
Präzisionsanflug Hälfte des
Anzeige-
bereiches,
Azimut und
Gleitweg
```
```
Steuerkurs
```
```
- alle Triebwerke in Betrieb +-5°
```
```
- mit simuliertem Triebwerkausfall +-10°
```
```
Geschwindigkeit
```
```
alle Triebwerke in Betrieb +-5 Knoten
```
```
mit simuliertem Triebwerkausfall +10 Knoten/
-5 Knoten
```
```
PRÜFUNGSINHALT
Die Prüfungsinhalte und -abschnitte gemäß Anhang 2 zu
Anhang 2 zu JAR-FCL 1.210
Inhalt der praktischen Prüfung für den Erwerb einer IR(A)
(Siehe JAR-FCL 1.185 und 1.210)
```
```
Abschnitt 1
Abflug
```
```
Gebrauch der Checkliste, Verhalten als Pilot (Fliegen des
Flugzeuges mit Sicht nach außen,
Eisverhütungs-/Enteisungsverfahren etc.) gelten für alle
Abschnitte:
```
```
a Benutzung des Flughandbuchs (oder entsprechender Unterlagen),
insbesondere Berechnung von Flugleistung, Masse und
Schwerpunktlage
```
```
b Benutzung von Unterlagen der Flugverkehrsdienste und des
Wetterdienstes
```
```
c Vorbereitung des ATC-Flugplans sowie des
IFR-Flugplanungsformulares
```
```
d Vorflugkontrolle
```
```
e Wettermindestbedingungen
```
```
f Rollen
```
```
g Besprechung vor dem Start (TO/Briefing), Start
```
```
h Übergang zum Instrumentenflug
```
```
i Instrumentenabflugverfahren, Höhenmessereinstellung
```
```
j Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
Abschnitt 2
Allgemeine Flugübungen
```
```
a Fliegen des Flugzeuges ausschließlich nach Instrumenten,
einschließlich: Horizontalflug bei verschiedenen
Geschwindigkeiten, Trimmung
```
```
b Steig- und Sinkflugkurven unter Einhaltung einer
Standardkurve (Rate one turn)
```
```
c Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen, einschließlich Kurven
mit gleich bleibender 45°Querneigung und steilen
Sinkflugkurven
```
```
d* Beenden des überzogenen Flugzustands im Horizontalflug, in
Steig-/Sinkflugkurven und in Landekonfiguration
```
```
e Ausfall von Fluglageinstrumenten/Stabilisierter Steig- oder
Sinkflug im Kurvenflug (Rate one turn) auf bestimmte
Steuerkurse, Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen
```
```
Abschnitt 3
IFR-Streckenflugverfahren
```
```
a Einhalten eines Kurses über Grund, einschließlich Anschneiden
von Funkstandlinien, zum Beispiel NDB, VOR, RNAV
```
```
b Benutzung von Funknavigationshilfen
```
```
c Horizontalflug, Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und
Fluggeschwindigkeit, Setzen der Triebwerksleistung,
Trimmtechnik
```
```
d Höhenmessereinstellungen
```
```
e Berechnung und Korrektur der voraussichtlichen Ankunftszeiten
(Warteverfahren — soweit erforderlich)
```
```
f Überwachung des Flugverlaufes, Ergänzung (Berichtigung) des
Flugplanungsformulares, Kraftstoffverbrauch, Systemmanagement
```
```
g Eisverhütungs- und Enteisungsverfahren, wenn nötig simuliert
```
```
h Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
Abschnitt 4
```
```
Präzisionsanflug
```
```
a Einstellen, Überprüfen und Identifizieren von
Navigationshilfen
```
```
b Anflugverfahren, Höhenmesserüberprüfung
```
```
c Besprechung des Anflugs und der Landung, Sinkflug-, Anflug-
und Landekontrollen (APP/Briefing)
```
```
d*+ Warteverfahren
```
```
e Einhaltung des veröffentlichten Anflugverfahrens
```
```
f Zeitnahme für den Anflug
```
```
g Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs
(stabilisierter Anflug)
```
```
h*+ Durchstartverfahren
```
```
i*+ Fehlanflugverfahren/Landung
```
```
j Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
Abschnitt 5
Nichtpräzisionsanflug
```
```
a Einstellen, Überprüfen und Identifizieren von
Navigationshilfen
```
```
b Anflugverfahren, Höhenmessereinstellungen
```
```
c Besprechung des Anflugs und der Landung, Sinkflug-, Anflug-
und Landekontrollen (APP/Briefing)
```
```
d* Warteverfahren
```
```
e Einhaltung des veröffentlichten Anflugverfahrens
```
```
f Zeitnahme für den Anflug
```
```
g Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs
(stabilisierter Anflug)
```
```
h*+ Durchstartverfahren
```
```
i*+ Fehlanflugverfahren */Landung
```
```
Abschnitt 6 (soweit zutreffend)
Simulierter Triebwerksausfall
```
```
a Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start oder während des
Durchstartens
```
```
b Anflug und Durchstartverfahren mit simuliertem
Triebwerksausfall
```
```
c Fehlanflugverfahren, Anflug und Landung mit simuliertem
Triebwerksausfall
```
```
d Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
Abschnitt F - Klassen- und Musterberechtigungen (Flugzeug)
JAR-FCL 1.215 Klassenberechtigungen (A)
(Siehe Anhang1 zu JAR-FCL 1.215)
(a) Einteilung
Für Flugzeuge mit einem Piloten, die keine Musterberechtigung erfordern, sind folgende Klassenberechtigungen festgelegt:
(1) einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk;
(2) einmotorige Wasserflugzeuge mit Kolbentriebwerk;
(3) Reisemotorsegler;
(4) einmotorige Landflugzeuge mit Propellerturbinenantrieb eines Herstellers;
(5) einmotorige Wasserflugzeuge mit Propellerturbinenantrieb eines Herstellers;
(6) mehrmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk;
(7) mehrmotorige Wasserflugzeuge mit Kolbentriebwerk.
(b) Aufstellung
Klassenberechtigungen für Flugzeuge werden in Übereinstimmung mit der von der zuständigen Behörde festzulegenden und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachenden Aufstellung der Flugzeugklassen (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215) erteilt. Für den Wechsel auf ein Flugzeug eines anderen Musters oder einer anderen Baureihe innerhalb derselben Klassenberechtigung ist je nach unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde zu treffenden Festlegung eine Unterschiedsschulung (Differences Training/D) oder ein Vertrautmachen (Familiarisation/F) erforderlich (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215)
(c) Die Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung/Erneuerung folgender Klassenberechtigungen sind entsprechend den Erfordernissen der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen:
(1) Wasserflugzeuge
(2) Flugzeuge mit Motoren auf der Längsachse (multi-engine centerline thrust (A)) .
(3) einsitzige Flugzeuge.
JAR-FCL 1.220 Musterberechtigungen (A)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.220)
(a) Kriterien
für Flugzeuge, die nicht unter JAR-FCL 1.215 erfasst sind, werden unter Berücksichtigung folgender Kriterien Musterberechtigungen erteilt:
(1) Musterzulassung;
(2) Flugeigenschaften
(3) Mindestflugbesatzungen gemäß Musterzulassung;
(4) Stand der Technik.
(b) Einteilung
Musterberechtigungen für Flugzeuge sind erforderlich für:
(1) alle Flugzeugmuster, die gemäß Musterzulassung mit zwei Piloten betrieben werden müssen;
(2) alle mehrmotorigen Flugzeugmuster mit einem Piloten und Propellerturbinenantrieb oder Strahlturbinenantrieb; oder
(3) alle einmotorigen Flugzeugmuster mit einem Piloten mit Strahlturbinenantrieb oder
(4) alle sonstigen Flugzeugmuster, falls dies von der zuständigen Behörde zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt für notwendig erachtet wird.
(c) Aufstellung
Musterberechtigungen für Flugzeuge werden in Übereinstimmung mit der von der zuständigen Behörde festzulegenden und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachenden Liste der Flugzeugmuster erteilt. Für den Wechsel auf ein Flugzeug einer anderen Baureihe des gleichen Musters ist eine Unterschiedsschulung oder ein Vertrautmachen je nach der unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch die zuständige Behörde zu treffenden Festlegung erforderlich (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.220).
JAR-FCL 1.221 Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten (Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215 und 1.220)
(a) Kriterien
Für die Kennzeichnung von Hochleistungsflugzeugen mit einem Piloten für Flugzeuge, die nicht unter JAR-FCL 1.215 erfasst sind, ist folgendes zu berücksichtigen:
(1) Art des Triebwerks;
(2) Bereitstellung/Vorhandensein und Komplexität von Flugzeugsystemen;
(3) Druckkabine;
(4) Komplexität von Navigationssystemen;
(5) Flugleistung für Start, Reiseflug und Landung;
(6) Flugeigenschaften.
(b) Aufstellung
Flugzeuge, die als Hochleistungsflugzeuge gelten, sind innerhalb der entsprechenden Aufstellung von Klassen- oder Musterberechtigungen mit dem Zusatz HPA (High Performance Aeroplane) gekennzeichnet (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215 und 1.220).
JAR-FCL 1.225 Erfordernis von Klassen- oder Musterberechtigungen
Der Inhaber einer Pilotenlizenz darf ein Flugzeug nur dann führen, wenn er im Besitz der entsprechenden gültigen Klassen- oder Musterberechtigung ist. Davon ausgenommen sind Piloten während der praktischen Prüfung oder während der Flugausbildung. Werden für eine Klassen- oder Musterberechtigung die Rechte eines Piloten auf die Tätigkeit als Kopilot eingeschränkt oder bestehen andere anzuwendende Vorschriften, ist die Berechtigung mit diesen Einschränkungen oder Auflagen zu versehen.
JAR-FCL 1.230 Sonderregelungen
Für die Durchführung von Flügen besonderer Art im nicht entgeltlichen Luftverkehr, z.B. Testflüge, kann die zuständige Behörde dem Lizenzinhaber, anstelle der Erteilung einer Muster- oder Klassenberechtigung gemäß JAR-FCL 1.225, schriftlich eine besondere Genehmigung erteilen. Die Gültigkeit dieser Genehmigung ist auf den Abschluss einer bestimmten Aufgabe beschränkt.
JAR-FCL 1.235 Klassen- und Musterberechtigungen - Rechte, Anzahl und Baureihen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215 und Anhang 1 zu JAR-FCL 1.220)
(a) Rechte
Vorbehaltlich der Bestimmungen von JAR-FCL 1.215(b) und (c), ist der Inhaber einer Klassen- oder Musterberechtigung berechtigt, die entsprechenden Flugzeuge zu führen.
(b) Anzahl von Klassen-/Musterberechtigungen
Die Bestimmungen der JAR-FCL sehen hinsichtlich der Anzahl von Klassen-/Musterberechtigungen, die ein Pilot zur selben Zeit besitzen kann, keinerlei Einschränkungen vor. Es können jedoch Einschränkungen für die gleichzeitige Ausübung von Rechten durch die Bestimmungen der Betriebsvorschriften JAR-OPS 1 bestehen.
(c) Wechsel zwischen Baureihen
Wurden auf der Baureihe innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach der Unterschiedsschulung keine Flüge durchgeführt, ist eine erneute Unterschiedsschulung oder eine Befähigungsüberprüfung auf einem Flugzeug dieser Baureihe erforderlich, außer für Muster oder Baureihen innerhalb der Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge (SEP).
(1) Eine Unterschiedsschulung erfordert zusätzliche Kenntnisse und eine Schulung auf dem Flugzeug oder einem geeigneten Übungsgerät. Die Unterschiedsschulung ist in das Flugbuch des Piloten oder gleichwertige Unterlagen einzutragen und von einem CRI/TRI/SFI(A) oder FI(A), soweit zutreffend, abzuzeichnen:
(2) Ein Vertrautmachen erfordert den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse.
JAR-FCL 1.240 Klassen- und Musterberechtigungen - Anforderungen (siehe Anhang 1 bis 3 zu JAR-FCL 1.240)
(a) Allgemeines
(1) Der Bewerber für eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten hat die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.250, 1.261 und 1.262 zu erfüllen.
(2) Der Bewerber für eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten hat die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.255, 1.261(a), (b) und (c) und 1.262(a) sowie JAR-FCL 1.251, soweit zutreffend, zu erfüllen; und
(3) der Bewerber für eine Klassenberechtigung hat die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.260, 1.261(a), (b) und (c) und 1.262(a) sowie JAR-FCL 1.251, soweit zutreffend, zu erfüllen.
(4) Der Lehrgang für Musterberechtigungen einschließlich der theoretischen Ausbildung ist innerhalb der sechs Monate, die der praktischen Prüfung vorangehen, abzuschließen.
(5) Unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt kann von der zuständigen Behörde eine Klassen- oder Musterberechtigung einem Bewerber erteilt werden, der die Anforderungen eines Nicht-JAA-Mitgliedstaates für diese Berechtigung erfüllt, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen gemäß JAR-FCL 1.250, 1.255 oder 1.260, soweit zutreffend. Eine solche Berechtigung ist auf Flugzeuge beschränkt, die in diesem Nicht-JAA-Mitgliedstaat eingetragen sind oder von einem Luftfahrtunternehmer dieses Nicht-JAA-Mitgliedstaates betrieben werden. Die Beschränkung kann aufgehoben werden wenn der Inhaber mindestens 500 Stunden als Pilot auf einem Flugzeug des entsprechenden Musters/der entsprechenden Klasse geflogen ist und die Anforderungen für die Verlängerung gemäß JAR-FCL 1.245 und, soweit zutreffend, JAR-FCL 1.251, erfüllt hat.
(6) Eine in einer Lizenz enthaltene gültige Musterberechtigung, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann, vorbehaltlich der entsprechenden Befähigungsüberprüfung, auf eine JAR-FCL-Lizenz übertragen werden, vorausgesetzt, der Bewerber verfügt über aktuelle fliegerische Praxis sowie über mindestens 500 Stunden Flugerfahrung als Pilot auf diesem Muster, unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen von JAR-FCL 1.250, 1.251, 1.255 oder 1.260, soweit zutreffend, erfüllt sind.
(7) Eine in einer Lizenz enthaltene gültige Klassenberechtigung, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann, vorbehaltlich der entsprechenden Befähigungsüberprüfung, auf eine JAR-FCL-Lizenz übertragen werden, vorausgesetzt, der Bewerber verfügt über aktuelle fliegerische Praxis sowie über mindestens 100 Stunden Flugerfahrung als Pilot in dieser Klasse, unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen von JAR-FCL 1.251 oder 1.260, soweit zutreffend, erfüllt sind.
(8) Eine in einer Lizenz enthaltene gültige Klassen-/Musterberechtigung, die von einem JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann auf eine JAR-FCL-Lizenz übertragen werden, vorausgesetzt, dass sie zum aktuellen Zeitpunkt gültig ist und die letzte Verlängerung/Erneuerung der Berechtigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von JAR-FCL erfolgt ist und die Bestimmungen von JAR-FCL 1.250, 1.255 oder 1.260, soweit zutreffend, erfüllt sind.
(b) Praktische Prüfung
(1) Die Prüfungsinhalte und -abschnitte für den Erwerb einer Berechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit zwei Piloten sind in Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 enthalten; und
(2) die Prüfungsinhalte und -abschnitte für den Erwerb einer Berechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten und einmotorige Flugzeuge sind in Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240 enthalten.
Alle zutreffenden Übungen der entsprechenden praktischen Prüfung sind innerhalb der sechs Monate, die dem Eingangsdatum des Antrages auf Erwerb der Berechtigung unmittelbar vorangehen, erfolgreich abzuschließen.
JAR-FCL 1.245 Klassen- und Musterberechtigungen - Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung
(Siehe Anhang 1 bis 3 zu JAR-FCL 1.240)
(a) Klassenberechtigungen und Musterberechtigungen für
mehrmotorige Flugzeuge - Gültigkeit
Die Gültigkeit von Klassen und Musterberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge beträgt ein Jahr, beginnend mit dem Ausstellungsdatum oder, bei einer Verlängerung der Berechtigung innerhalb der Gültigkeitsdauer, mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer.
(b) Klassenberechtigungen und Musterberechtigungen für
mehrmotorige Flugzeuge –Verlängerung
Für die Verlängerung von Klassen -berechtigungen und Musterberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge hat der Inhaber folgendes nachzuweisen:
(1) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 auf einem Flugzeug der/des entsprechenden Klasse/Musters innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung; und
(2) mindestens zehn Streckenabschnitte als Pilot eines Flugzeugs der/des entsprechenden Klasse/Musters, oder einen Streckenabschnitt als Pilot eines Flugzeugs der/des entsprechenden Klasse/Musters in Begleitung eines Prüfers innerhalb der Gültigkeitsdauer der Berechtigung, durchgeführt in einem Flugzeug oder Flugsimulator, der für die Ausbildung ohne Flugzeiten im Flugzeug (Zero Flight Time Training/ZFTT) qualifiziert ist.
(3) Die Verlängerung einer IR(A), soweit zutreffend, sollte mit der Befähigungsüberprüfung für eine Klassen-/Musterberechtigung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 1.295 verbunden werden.
(c) Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten - Gültigkeit und Verlängerung
Die Gültigkeit von Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten beträgt zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum oder dem Ablauf der Gültigkeitsdauer, sofern die Berechtigung innerhalb der Gültigkeitsdauer verlängert wird.
(1) Klassenberechtigungen für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Berechtigungen für Reisemotorsegler - Verlängerung
Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einem Piloten und/oder Klassen -berechtigungen für Reisemotorsegler muss der Bewerber auf einmotorigen Landflugzeugen und/oder Reisemotorseglern:
(i) innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240 oder Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 mit einem Prüfer auf einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk oder einem Reisemotorsegler ablegen oder
(ii) innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf
der Gültigkeitsdauer der Berechtigung mindestens zwölf Flugstunden entweder in einer der beiden Klassen oder kumulativ in beiden Klassen insgesamt nachweisen, darin enthalten:
(A) sechs Stunden Flugzeit als verantwortlicher
Pilot,
(B) zwölf Starts und zwölf Landungen, und (C) ein Übungsflug von mindestens einer Stunde
Dauer mit einem FI(A) oder CRI(A).
Dieser Flug kann durch jede andere
Befähigungsüberprüfung oder praktische
Prüfung für eine Klassen- oder
Musterberechtigung ersetzt werden.
(iii) Ist der Bewerber sowohl im Besitz einer Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk als auch für Reisemotorsegler, kann er die Anforderungen entweder in (i) oder (ii) oder in einer Zusammensetzung von beiden erfüllen, um die Verlängerung von beiden Berechtigungen zu erreichen.
(2) Einmotorige Landflugzeuge mit Propellerturbinenantrieb mit einem Piloten - Verlängerung
Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige Landflugzeuge mit Propellerturbinenantrieb mit einem Piloten hat der Inhaber innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung mit anerkanntem Prüfer in der entsprechenden Flugzeugklasse abzulegen.
(d) Ein Bewerber, der nicht alle Abschnitte einer Befähigungsüberprüfung vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Klassen- oder Musterberechtigung besteht, darf die Rechte dieser Berechtigung nicht ausüben, bis er die Befähigungsüberprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
(e) Erweiterung der Gültigkeitsdauer oder Verlängerung von Berechtigungen unter besonderen Umständen:
(1) Werden die Rechte einer Muster-, Klassen- oder Instrumenten –flugberechtigung ausschließlich auf einem Flugzeug ausgeübt, das in einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat eingetragen ist, kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Gültigkeitsdauer der Berechtigung erweitern oder die Berechtigung verlängern, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen des betreffenden Nicht-JAA-Mitgliedstaates erfüllt sind.
(2) Werden die Rechte einer Muster-, Klassen- oder Instrumentenflugberechtigung auf einem Flugzeug ausgeübt, das in einem JAA-Mitgliedstaat eingetragen ist und von einem Luftfahrtunternehmer eines Nicht-JAA-Mitgliedstaates gemäß Artikel 83bis des Abkommens von Chicago über die Internationale Zivilluftfahrt betrieben wird, kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Gültigkeitsdauer der Berechtigung erweitern, oder die Berechtigung verlängern, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen des betreffenden Nicht-JAA-Mitgliedstaates erfüllt sind.
(3) Für jede Berechtigung, die gemäß Absatz (1) und (2) erweitert oder verlängert wurde, hat eine Verlängerung gemäß JAR-FCL 1.245(b) oder (c) und, soweit zutreffend, JAR-FCL 1.185 zu erfolgen, bevor die Rechte auf Luftfahrzeugen ausgeübt werden, die in einem JAA-Mitgliedstaat eingetragen sind und von einem Luftfahrtunternehmer eines JAA-Mitgliedstaates betrieben werden.
(4) Eine in einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erworbene oder verwendete Berechtigung kann unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch die zuständige Behörde weiterhin als Teil einer JAR-FCL-Lizenz gelten, vorausgesetzt, dass die Anforderungen des betreffenden Staates erfüllt sind und die Berechtigung auf in diesem Staat eingetragene Luftfahrzeuge beschränkt ist.
(f) Abgelaufene Berechtigungen
(1) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Musterberechtigung oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge, hat der Bewerber alle von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegenden Anforderungen bezüglich Auffrischungsschulungen zu erfüllen und eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 und 2 oder 3 zu JAR-FCL 1.240 abzulegen. Die Gültigkeitsdauer der Berechtigung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen für die Erneuerung.
(2) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten hat der Bewerber die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240 abzulegen.
(g) Vereinbarkeit mit JAR-OPS
Die Verlängerungsbedingungen von JAR-FCL 1.245(b) sind erfüllt, wenn der Bewerber eine Befähigungsüberprüfung gemäß JAR-OPS 1.965 bestanden hat und wenn der Unternehmer der zuständigen Behörde nachweist, dass die verbindlichen Übungen (M) von Anhang 2 oder 3 zu JAR-FCL 1.240 während der 12 Monate vor der Verlängerung in Übereinstimmung mit JAROPS 1.965(a) und (2) durchgeführt wurden. Dafür muss die Befähigungsüberprüfung während der drei Monate vor Ablauf der Musterberechtigung durchgeführt werden.
JAR-FCL 1.246 Instrumentenflugberechtigung - Verlängerung und Erneuerung
(Siehe JAR-FCL 1.185)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.246)
(a) Verlängerung
Eine IR(A) ist innerhalb von 3 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit der Berechtigung zu verlängern. Falls möglich ist die Verlängerung einer IR(A) mit der Befähigungsüberprüfung zur Verlängerung einer Klassen-/Musterberechtigung zu verbinden.
(1) Die Verlängerung einer IR(A) in Verbindung mit der Befähigungsüberprüfung für die Klassen-/Musterberechtigung ist vom Bewerber gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 oder Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 durchzuführen. In diesem Fall wird die IR(A) für den selben Zeitraum wie die Klassen-/Musterberechtigung gültig sein, mit Ausnahme der Verlängerung der Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge, bei der der Gültigkeitszeitraum der Instrumenten -flugberechtigung 12 Monate beträgt.
(2) Der Bewerber für die Verlängerung einer IR(A), die nicht mit der Verlängerung der Klassen-/Muster -berechtigung verbunden wird, muss:
(i) Abschnitt 3b des Anhanges 3 zu JAR-FCL 1.240
durchführen;
(ii) und die Teile von Abschnitt 1, die für den
beabsichtigten Flug relevant sind;
(iii) und, für mehrmotorige Flugzeuge, Abschnitt 6 der Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 wie eine Befähigungsüberprüfung ohne Sicht nach außen.
Ein FNPT II oder Flugsimulator kann benutzt werden, aber zumindest jede zweite Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung der IR(A) muss in diesem Fall im Flugzeug durchgeführt werden.
(3) Anrechnung erfolgt gem. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.246.
(4) Der Bewerber, der die relevanten Abschnitte einer Befähigungsüberprüfung gemäß JAR-FCL 1.246(a)(1) oder (a)(2) vor Ablauf der Gültigkeit der Instrumentenflugberechtigung nicht besteht, darf die Recht der IR(A) nicht wahrnehmen bis die Befähigungsüberprüfung erfolgreich abgelegt wird.
(b) Erneuerung
(1) Wenn die Instrumentenflugberechtigung abgelaufen ist, hat der Bewerber:
(i) Auffrischungsschulung und zusätzliche
Anforderungen, wie sie von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, zu erfüllen, und
(ii) Abschnitt 3b der Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240
einschließlich der Flugvorbereitung als praktische Prüfung durchzuführen.
Die Berechtigung wird mit dem Datum des Nachweises der Erneuerungsvoraussetzungen gültig.
JAR-FCL 1.250 Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten - Voraussetzungen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d))
(a) Voraussetzungen für die Ausbildung:
Der Bewerber muss für den Kurs zum Ersterwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten:
(1) mindestens 100 Stunden als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen nachweisen;
(2) im Besitz einer gültigen Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge sein;
(3) im Besitz einer Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines Lehrganges für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC) sein. Sofern der Lehrgang für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung zusätzlich zum Lehrgang für Musterberechtigung (siehe JAR-FCL 1.261 und 1.262) durchzuführen ist, findet diese Bestimmung keine Anwendung.
(4) die Bestimmungen von JAR-FCL 1.285 erfüllt haben.
(b) Bei Bewerbern, die:
(1) entweder im Besitz einer Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines MCC-Lehrganges in Übereinstimmung mit JAR-FCL 2 sind und über eine Erfahrung von mehr als 100 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit zwei Piloten verfügen, oder
(2) über eine Erfahrung von mehr als 500 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit zwei Piloten verfügen , oder
(3) über eine Erfahrung von mehr als 500 Stunden beim Betrieb gemäß JAR-OPS mit zwei Piloten auf mehrmotorigen Flugzeugen, die gemäß JAR/FAR 23 für einen Piloten zugelassen sind, verfügen, wird die Forderung nach der MCC- Ausbildung als erfüllt angesehen.
(c) Der Kenntnisstand, der bei Piloten vorausgesetzt wird, die eine PPL(A) oder CPL(A) und Musterberechtigungen für Flugzeuge mit zwei Piloten besitzen, die nicht nach den Bestimmungen der JAR-FCL erteilt worden sind, reicht nicht aus, um die Anforderungen des vorangegangenen Absatzes (a)(4) zu erfüllen.
(d) Für den Erwerb weiterer Berechtigungen für Flugzeuge mit zwei Piloten ist eine gültige Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderlich.
JAR-FCL 1.251 Klassen- und Musterberechtigungen für Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten – Voraussetzungen (Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251)
(a) Voraussetzungen für die Ausbildung: Der Erstbewerber für eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein Hochleistungsflugzeug mit einem Piloten (HPA) muss:
(1) über mindestens 200 Stunden Gesamtflugerfahrung verfügen;
(2) die Anforderungen von JAR-FCL 1.255 oder 1.260 erfüllt haben;
(3)
(i) im Besitz einer Bescheinigung über die
erfolgreiche Teilnahme an einem, von einer FTO oder TRTO vorab durchzuführenden genehmigten Lehrganges in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251 sein oder
(ii) mindestens die theoretischen Prüfungen zum Erwerb der ATPL(A) in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.285 bestanden haben oder
(iii) im Besitz einer von der ICAO erteilten ATPL(A)
oder einer CPL/IR mit eingetragener ATPL-Theorie-Anrechnung sein.
(b) Dem Inhaber einer von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten Lizenz, die eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein Hochleistungsflugzeug mit einem Piloten beinhaltet, werden die unter Absatz (a)(3) aufgeführten Anforderungen an die theoretische Ausbildung bei der Umschreibung der Lizenz in eine JAR –FCL -Lizenz durch den jeweiligen Staat angerechnet.
JAR-FCL 1.255 Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten – Voraussetzungen
Erfahrung - nur mehrmotorige Flugzeuge
Der Bewerber für den Ersterwerb einer Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss mindestens 70 Stunden als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen nachweisen.
JAR-FCL 1.260 Klassenberechtigung - Voraussetzungen
Erfahrung - nur mehrmotorige Flugzeuge
Der Bewerber für den Erwerb einer Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss mindestens 70 Stunden als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen nachweisen.
JAR-FCL 1.261 Klassen- und Musterberechtigungen - Theoretische Kenntnisse und Flugausbildung
(Siehe Anhang1, 2 und 3 zu JAR-FCL 1.240)
(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(c)(2))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d))
(Siehe JAR-FCL 1.251)
(a) Theoretische Ausbildung und Prüfungsbestimmungen
(1) Der Bewerber für eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein- oder mehrmotorige Flugzeuge muss die geforderte theoretische Ausbildung (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a) abgeschlossen haben sowie Kenntnisse nachweisen, die für das sichere Führen des entsprechenden Flugzeugmusters notwendig sind.
(2) Nur mehrmotorige Flugzeuge
Der Bewerber für eine Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss mindestens sieben Stunden theoretische Ausbildung für den Betrieb von mehrmotorigen Flugzeugen abgeschlossen haben.
(b) Flugausbildung
(1) Der Bewerber für eine Klassen-/Musterberechtigung für einmotorige Flugzeuge und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss eine auf die praktische Prüfung für Klassen-/Musterberechtigungen (siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240) abgestimmte Flugausbildung abgeschlossen haben.
(2) Nur mehrmotorige Flugzeuge
Der Bewerber für eine Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss mindestens zwei Stunden und 30 Minuten Ausbildung mit Lehrberechtigtem auf mehrmotorigen Flugzeugen unter normalen Bedingungen sowie mindestens drei Stunden und 30 Minuten Ausbildung mit Lehrberechtigtem bei Triebwerkausfall und asymmetrischen Flugzuständen absolviert haben;
(3) Der Bewerber für eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten muss eine auf die praktische Prüfung für Musterberechtigungen (siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240) abgestimmte Flugausbildung abgeschlossen haben.
(c) Durchführung von Ausbildungslehrgängen
(1) Ausbildungslehrgänge für den oben genannten Zweck sind von einer FTO oder einer TRTO durchzuführen. Ausbildungslehrgänge können außerdem von einem Luftfahrtunternehmer oder Hersteller oder einer vertraglich für diese arbeitende Zivilluftfahrerschule oder, unter besonderen Umständen, von einem für den jeweiligen Zweck ermächtigten Lehrberechtigten durchgeführt werden.
(2) Diese Lehrgänge bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde und die Schulen müssen, gemäß den Festlegungen der zuständigen Behörde, die einschlägigen Bestimmungen des Anhanges 2 zu JAR-FCL 1.055 erfüllen.
(3) Abweichend von (c)(1) und (2) können Ausbildungslehrgänge für eine Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge oder Reisemotorsegler von einem FI(A) oder CRI(A) durchgeführt werden.
(d) Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung
(MCC-Ausbildung) (siehe auch JAR-FCL 1.250(a)(3))
(1) Der Lehrgang hat in folgenden Fällen die Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung zu beinhalten:
(i) für Flugschüler, die an einer durchgehenden
ATP(A) Ausbildung teilnehmen; in Übereinstimmung mit dem Ausbildungsziel dieses Lehrganges (siehe Anhang 1 zu JARFCL 1.160 und 1.165 (a)(1));
(ii) für Inhaber einer PPL(A)/IR oder CPL(A)/IR, die
nicht an einer durchgehenden ATPL(A) Ausbildung teilgenommen haben, jedoch erstmalig eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten erwerben möchten.
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