Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung - AllgStrSchV)[CELEX-Nr. 31996L0029, 31990L0641, 32003L0122]
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 10a Abs. 2, 13 Abs. 1, 13a Abs. 3, 17 Abs. 2, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 4 Z 1, 26 Abs. 5, 32 Abs. 6, 34 Abs. 7, 35e, 35f Abs. 5, 36 Abs. 1 und 3 sowie 36b Abs. 1 StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2004, wird,
soweit es sich um Betriebe handelt, die der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegen, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
hinsichtlich des Eisenbahn-, Straßen-, Luft- und Schiffsverkehrs und des Arbeitnehmerschutzes für Betriebe, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994), BGBl. Nr. 650/1994, unterliegen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
hinsichtlich der Kernreaktoren und der Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der Österreichischen Akademie der Wissenschaften sowie hinsichtlich radiologischer Notstandssituationen, soweit Schulen, die dem Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, unterliegen, betroffen sind, von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
hinsichtlich jener Belange der §§ 35 und 36 StrSchG, die Angelegenheiten des Umganges mit Strahlenquellen im Bereich der Medizin betreffen, von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen,
im Übrigen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
hinsichtlich der §§ 23, 32 Abs. 4 und 33 Abs. 3 StrSchG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
hinsichtlich des § 36 StrSchG, Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen und Einrichtungen betreffend, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 10a Abs. 2, 13 Abs. 1, 13a Abs. 3, 17 Abs. 2, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 4 Z 1, 26 Abs. 5, 32 Abs. 6, 34 Abs. 7, 35e, 35f Abs. 5, 36 Abs. 1 und 3 sowie 36b Abs. 1 StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2004, wird,
soweit es sich um Betriebe handelt, die der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegen, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
hinsichtlich des Eisenbahn-, Straßen-, Luft- und Schiffsverkehrs und des Arbeitnehmerschutzes für Betriebe, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994), BGBl. Nr. 650/1994, unterliegen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
hinsichtlich der Kernreaktoren und der Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der Österreichischen Akademie der Wissenschaften sowie hinsichtlich radiologischer Notstandssituationen, soweit Schulen, die dem Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, unterliegen, betroffen sind, von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
hinsichtlich jener Belange der §§ 35 und 36 StrSchG, die Angelegenheiten des Umganges mit Strahlenquellen im Bereich der Medizin betreffen, von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen,
im Übrigen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
hinsichtlich der §§ 23, 32 Abs. 4 und 33 Abs. 3 StrSchG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
hinsichtlich des § 36 StrSchG, Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen und Einrichtungen betreffend, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
Abkürzung
AllgStrSchV
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 10a Abs. 2, 13 Abs. 1, 13a Abs. 3, 17 Abs. 2, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 4 Z 1, 26 Abs. 5, 32 Abs. 6, 34 Abs. 7, 35e, 35f Abs. 5, 36 Abs. 1 und 3 sowie 36b Abs. 1 StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2004, wird,
soweit es sich um Betriebe handelt, die der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegen, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
hinsichtlich des Eisenbahn-, Straßen-, Luft- und Schiffsverkehrs und des Arbeitnehmerschutzes für Betriebe, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994), BGBl. Nr. 650/1994, unterliegen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
hinsichtlich der Kernreaktoren und der Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der Österreichischen Akademie der Wissenschaften sowie hinsichtlich radiologischer Notstandssituationen, soweit Schulen, die dem Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, unterliegen, betroffen sind, von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
hinsichtlich jener Belange der §§ 35 und 36 StrSchG, die Angelegenheiten des Umganges mit Strahlenquellen im Bereich der Medizin betreffen, von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen,
im Übrigen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
hinsichtlich der §§ 23, 32 Abs. 4 und 33 Abs. 3 StrSchG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
hinsichtlich des § 36 StrSchG, Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen und Einrichtungen betreffend, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
verordnet:
Abkürzung
AllgStrSchV
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 10a Abs. 2, 13 Abs. 1, 13a Abs. 3, 17 Abs. 2, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 4 Z 1, 26 Abs. 5, 32 Abs. 6, 34 Abs. 7, 35e, 35f Abs. 5, 36 Abs. 1 und 3 sowie 36b Abs. 1 StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2004, wird,
soweit es sich um Betriebe handelt, die der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegen, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
hinsichtlich des Eisenbahn-, Straßen-, Luft- und Schiffsverkehrs und des Arbeitnehmerschutzes für Betriebe, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994), BGBl. Nr. 650/1994, unterliegen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
hinsichtlich der Kernreaktoren und der Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der Österreichischen Akademie der Wissenschaften sowie hinsichtlich radiologischer Notstandssituationen, soweit Schulen, die dem Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, unterliegen, betroffen sind, von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
hinsichtlich jener Belange der §§ 35 und 36 StrSchG, die Angelegenheiten des Umganges mit Strahlenquellen im Bereich der Medizin betreffen, von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen,
im Übrigen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
hinsichtlich der §§ 23, 32 Abs. 4 und 33 Abs. 3 StrSchG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
hinsichtlich des § 36 StrSchG, Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen und Einrichtungen betreffend, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
verordnet:
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt
Grundsätze, Anwendungsbereich
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen in Bezug auf Expositionen aufgrund des Umganges mit Strahlenquellen, sowie den Umgang mit Strahlenquellen. Ausgenommen sind jene Belange, die in der Medizinischen Strahlenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 409/2004, geregelt werden.
(2) Sie regelt ferner
die Anforderungen an Strahlenschutzbeauftragte und weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Personen,
den Schutz externer Arbeitskräfte,
allgemeine Anforderungen des Betriebes der Zentralen Strahlenschutzregister,
Meldepflichten bei der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Stoffe.
(3) Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:
die Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlung, ABl. Nr. L 159/1 vom 29. 6. 1996, CELEX Nr. 31996L0029,
die Richtlinie 90/641/EURATOM des Rates vom 4. Dezember 1990 über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind, ABl. Nr. L 349/21 vom 13. 12. 1990, CELEX Nr. 31990L0641, sowie
die Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen, ABl. Nr. L 346/57 vom 31. 12. 2003, CELEX Nr. 32003L0122.
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt
Grundsätze, Anwendungsbereich
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen in Bezug auf Expositionen aufgrund des Umganges mit Strahlenquellen, sowie den Umgang mit Strahlenquellen. Ausgenommen sind jene Belange, die in der Medizinischen Strahlenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 409/2004, geregelt werden.
(2) Sie regelt ferner
die Anforderungen an Strahlenschutzbeauftragte und weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Personen,
den Schutz externer Arbeitskräfte,
allgemeine Anforderungen des Betriebes der Zentralen Strahlenschutzregister,
Meldepflichten bei der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Stoffe und
die Anforderungen an kerntechnische Anlagen betreffend nukleare Sicherheit.
(3) Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:
Richtlinie 96/29/EURATOM zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, ABl. Nr. L 159 vom 29.06.1996 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 314 vom 04.12.1996 S. 20,
Richtlinie 90/641/EURATOM über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind, ABl. Nr. L 349 vom 13.12.1990 S. 21,
Richtlinie 2003/122/EURATOM zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen, ABl. Nr. L 346 vom 31.12.2003 S. 57,
Richtlinie 2009/71/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, ABl. Nr. L 172 vom 02.07.2009 S. 18.
Abkürzung
AllgStrSchV
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt
Grundsätze, Anwendungsbereich
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen in Bezug auf Expositionen aufgrund des Umganges mit Strahlenquellen, sowie den Umgang mit Strahlenquellen. Ausgenommen sind jene Belange, die in der Medizinischen Strahlenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 409/2004, geregelt werden.
(2) Sie regelt ferner
die Anforderungen an Strahlenschutzbeauftragte und weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Personen,
den Schutz externer Arbeitskräfte,
allgemeine Anforderungen des Betriebes der Zentralen Strahlenschutzregister,
Meldepflichten bei der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Stoffe und
die Anforderungen an kerntechnische Anlagen betreffend nukleare Sicherheit.
(3) Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:
Richtlinie 96/29/EURATOM zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, ABl. Nr. L 159 vom 29.06.1996 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 314 vom 04.12.1996 S. 20,
Richtlinie 90/641/EURATOM über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind, ABl. Nr. L 349 vom 13.12.1990 S. 21,
Richtlinie 2003/122/EURATOM zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen, ABl. Nr. L 346 vom 31.12.2003 S. 57,
Richtlinie 2009/71/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, ABl. Nr. L 172 vom 02.07.2009 S. 18,
Richtlinie 2011/70/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011 S. 48.
Abkürzung
AllgStrSchV
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt
Grundsätze, Anwendungsbereich
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen in Bezug auf Expositionen aufgrund des Umganges mit Strahlenquellen, sowie den Umgang mit Strahlenquellen. Ausgenommen sind jene Belange, die in der Medizinischen Strahlenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 409/2004, geregelt werden.
(2) Sie regelt ferner
die Anforderungen an Strahlenschutzbeauftragte und weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Personen,
den Schutz externer Arbeitskräfte,
allgemeine Anforderungen des Betriebes der Zentralen Strahlenschutzregister,
Meldepflichten bei der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Stoffe und
die Anforderungen an kerntechnische Anlagen betreffend nukleare Sicherheit.
(3) Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:
Richtlinie 96/29/EURATOM zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, ABl. Nr. L 159 vom 29.06.1996 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 314 vom 04.12.1996 S. 20,
Richtlinie 90/641/EURATOM über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind, ABl. Nr. L 349 vom 13.12.1990 S. 21,
Richtlinie 2003/122/EURATOM zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen, ABl. Nr. L 346 vom 31.12.2003 S. 57,
Richtlinie 2009/71/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, ABl. Nr. L 172 vom 02.07.2009 S. 18, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/87/EURATOM zur Änderung der Richtlinie 2009/71/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, ABl. Nr. L 219 vom 25.07.2014 S. 42,
Richtlinie 2011/70/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011 S. 48.
Abkürzung
AllgStrSchV
Rechtfertigung
§ 2. (1) Die Expositionen von Menschen gemäß § 1 Abs. 1 müssen insgesamt einen hinreichenden Nutzen erbringen. Das Gesamtpotenzial des Nutzens, einschließlich des Nutzens für die Gesellschaft, ist gegenüber der von der Exposition möglicherweise verursachten Schädigung des Einzelnen abzuwägen. Zu berücksichtigen sind dabei die Wirksamkeit, der Nutzen und die Risiken verfügbarer alternativer Verfahren, die demselben Zweck dienen, jedoch mit keiner oder einer geringeren Exposition verbunden sind.
(2) Insbesondere müssen alle neuen Kategorien und Arten des Umganges mit Strahlenquellen gerechtfertigt werden, bevor sie allgemein angewandt werden. Sie müssen insgesamt dem Stand der Technik entsprechen; darüber hinaus sind bestehende Umgangsarten zu überprüfen, sobald neue wichtige Erkenntnisse über ihre Wirksamkeit oder Folgen gewonnen werden.
(3) Es ist, vor allem auch im Rahmen von Zulassungen von Bauarten, zu prüfen, ob beim Umgang mit radioaktiven Stoffen, insbesondere solchen, die in Konsumgütern und Massenprodukten zum Einsatz kommen, eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann und eine laufende Überwachung der radioaktiven Stoffe bis hin zur gesicherten Entsorgung sichergestellt ist.
(4) Ist eine Umgangsart nicht allgemein gerechtfertigt, so kann dennoch ein spezifischer Umgang im Einzelfall unter besonderen, von Fall zu Fall zu beurteilenden Umständen gerechtfertigt werden.
(5) Kann eine Umgangsart nicht gerechtfertigt werden, ist sie nicht zulässig.
Abkürzung
AllgStrSchV
Optimierung
§ 3. (1) Beim Umgang mit Strahlenquellen ist die Exposition von einzelnen Personen sowie der Bevölkerung insgesamt so niedrig zu halten, wie dies nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren möglich und vertretbar ist.
(2) Innerhalb der Dosisgrenzwerte gemäß §§ 12 bis 14 kann die zuständige Behörde für bestimmte Tätigkeiten Dosisbeschränkungen zur Optimierung des Strahlenschutzes festlegen.
(3) Wenn es aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, kann die zuständige Behörde unter Einhaltung der gebotenen Sorgfalt auch über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen vorschreiben, sofern diese sachlich gerechtfertigt, zweckmäßig und geeignet sind.
(4) Die Behörde kann andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen oder Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, sofern damit dem Strahlenschutz im selben Maße Rechnung getragen wird.
(5) Der Optimierungsprozess umfasst die Auswahl der technischen Ausrüstung und allenfalls die Auswahl technischer Hilfseinrichtungen sowie die Festlegung organisatorischer Maßnahmen zur Reduzierung der Exposition.
Abschnitt
Allgemeine Strahlenschutzbestimmungen
Sicherheitsanalyse, Störfallanalyse, Notfallplanung
§ 4. (1) Die gemäß den §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 5, 7 Abs. 5, 10 Abs. 5, 19 Abs. 3, 20 Abs. 3 und 26b Abs. 1 und 2 StrSchG erforderlichen vorläufigen Sicherheitsanalysen, Sicherheitsanalysen, Störfallanalysen und Notfallplanungen im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 10 StrSchG sind aufgrund der speziellen Gegebenheiten des Umganges mit Strahlenquellen vom Bewilligungswerber zu erstellen oder durch qualifizierte Sachverständige erstellen zu lassen.
(2) Im Falle von Änderungen der Art des Umganges mit Strahlenquellen oder sonstigen Änderungen der Randbedingungen sind die genannten Analysen und Notfallplanungen entsprechend zu adaptieren.
(3) Die wesentlichen Inhalte dieser Analysen und Notfallplanungen sind in die Unterweisungen gemäß § 16 einzubeziehen. Diese Ausfertigungen sind auch zuständigen Hilfs- und Rettungsorganisationen auf Verlangen auszuhändigen.
Abkürzung
AllgStrSchV
Abschnitt
Anforderungen an den sicheren Umgang mit Strahlenquellen
Sicherheitsanalyse, Störfallanalyse, Notfallplanung
§ 4. (1) Die gemäß den §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 5, 7 Abs. 5, 10 Abs. 5, 19 Abs. 3, 20 Abs. 3 und 26b Abs. 1 und 2 StrSchG erforderlichen vorläufigen Sicherheitsanalysen, Sicherheitsanalysen, Störfallanalysen und Notfallplanungen im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 10 StrSchG sind aufgrund der speziellen Gegebenheiten des Umganges mit Strahlenquellen vom Bewilligungswerber zu erstellen oder durch qualifizierte Sachverständige erstellen zu lassen.
(2) Im Falle von Änderungen der Art des Umganges mit Strahlenquellen oder sonstigen Änderungen der Randbedingungen sind die genannten Analysen und Notfallplanungen entsprechend zu adaptieren.
(3) Die wesentlichen Inhalte dieser Analysen und Notfallplanungen sind in die Unterweisungen gemäß § 16 einzubeziehen. Diese Ausfertigungen sind auch zuständigen Hilfs- und Rettungsorganisationen auf Verlangen auszuhändigen.
Qualitätssicherung, Qualitätskontrolle
§ 5. (1) Der Bewilligungsinhaber hat unter Berücksichtigung der Sicherheitsanalyse durch Qualitätssicherungsprogramme sicherzustellen, dass Anlagen und Geräte ordnungsgemäß betrieben werden. Dazu sind insbesondere
schriftliche Anweisungen für regelmäßige Überprüfungen sicherheitsrelevanter Einrichtungen zu erstellen und
regelmäßige Kontrollen des Bestandes an radioaktiven Stoffen und deren sicherer Verwahrung durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(2) Qualitätssicherungsprogramme haben allenfalls auch potenzielle Expositionen, insbesondere bei der Anwendung von Strahleneinrichtungen oder radioaktiven Stoffen im nichtmedizinischen Bereich bei deren Einsatz außerhalb von Strahlenanwendungsräumen zu berücksichtigen.
(3) Der Bewilligungsinhaber muss für die geordnete Aufbewahrung der Aufzeichnungen über getroffene Maßnahmen betreffend Qualitätskontrolle Sorge tragen. Aufzeichnungen sind über die gesamte Betriebsdauer eines Gerätes, einer Einrichtung oder Anlage und 7 Jahre über das Ende der Betriebsdauer hinaus aufzubewahren.
Abkürzung
AllgStrSchV
Nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen
§ 5. (1) Zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit von kerntechnischen Anlagen hat der Bewilligungswerber im Zuge der Errichtung sowie der Bewilligungsinhaber bei Betrieb und Stilllegung einer solchen Anlage die im 5. Teil dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erfüllen.
(2) Kerntechnische Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind Forschungsreaktoren, gegebenenfalls samt einem Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle auf dem Gelände der Anlage.
Abkürzung
AllgStrSchV
Nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen
§ 5. (1) Zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit von kerntechnischen Anlagen hat der Bewilligungswerber im Zuge der Errichtung sowie der Bewilligungsinhaber bei Betrieb und Stilllegung einer solchen Anlage die im 5. Teil dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erfüllen.
(2) Als nukleare Sicherheit im Sinne dieser Verordnung gilt die Erreichung ordnungsgemäßer Betriebsbedingungen, die Verhütung von Unfällen und die Abmilderung von Unfallfolgen, so dass sowohl das Personal der Anlage als auch die Bevölkerung vor Gefahren durch ionisierende Strahlung aus der Anlage geschützt werden.
(3) Kerntechnische Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind Forschungsreaktoren, gegebenenfalls samt einem Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle auf dem Gelände der Anlage.
(4) Für die Festlegung eines gestaffelten Sicherheitskonzeptes für kerntechnische Anlagen sind nachstehende Begriffe heranzuziehen:
„anomaler Betrieb“ bezeichnet einen Betriebszustand, der vom Normalbetrieb abweicht, der mindestens einmal während der Betriebsdauer einer Anlage zu erwarten ist, der jedoch aufgrund angemessener Vorschriften über die Auslegung keinen erheblichen Schaden an Einrichtungen verursacht, die wichtig für die Sicherheit sind, bzw. der nicht zu Unfallbedingungen führt;
„Auslegung“ bezeichnet die Bandbreite jener Bedingungen und Ereignisse, die beim Design einer kerntechnischen Anlage (einschließlich der Nachrüstungen) ausdrücklich berücksichtigt werden und denen die Anlage bei planmäßigem Betrieb der Sicherheitssysteme standhalten kann, ohne dabei festgelegte Werte zu überschreiten;
„Auslegungsstörfall“ bezeichnet Unfallbedingungen, gegen die eine kerntechnische Anlage ausgelegt ist und bei denen eine Beschädigung des Brennstoffs und die Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb festgelegter Werte gehalten werden;
„schwerer Unfall“ bezeichnet Bedingungen, die schwerwiegender sind als die Bedingungen bei einem Auslegungsstörfall; diese Bedingungen können durch Mehrfachversagen verursacht werden, etwa den vollständigen Ausfall aller Stränge des Sicherheitssystems, oder durch ein äußerst unwahrscheinliches Ereignis.
Abschnitt
Ausnahmen von der Bewilligungs- und Meldepflicht, Bauartzulassungen
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
§ 6. (1) Gemäß § 13 StrSchG werden von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 StrSchG ausgenommen:
der Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen gemäß Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet;
der Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren spezifische Aktivität die Freigrenzen gemäß Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreitet;
der Umgang mit in Anlage 1 nicht angeführten radioaktiven Stoffen mit einer Halbwertszeit bis zu 1 Stunde, deren Aktivität die Freigrenze von 5·106 Becquerel nicht überschreitet;
der Umgang mit in Anlage 1 nicht angeführten radioaktiven Stoffen mit einer Halbwertszeit von mehr als 1 Stunde, deren Aktivität
bei Radionukliden mit einer Kernladungszahl von 1 bis 81 die Freigrenze von 5·104 Becquerel oder
bei Radionukliden mit einer Kernladungszahl über 81 die Freigrenze von 5·103 Becquerel nicht überschreitet;
der Umgang mit mehreren radioaktiven Stoffen, wenn die Summe der Quotienten aus der Aktivität oder der spezifischen Aktivität jedes einzelnen Stoffes und der zugehörigen Freigrenze gemäß Z 1 bis Z 4 kleiner oder gleich 1 ist;
der Umgang mit aus der Luft gewonnenen Edelgasen, sofern das Isotopenverhältnis im Gas demjenigen in der Luft entspricht;
der Umgang mit Strahlenquellen, wenn deren Bauart gemäß § 19 Abs. 1 StrSchG zugelassen oder deren Bauart nach § 20 Abs. 1 StrSchG zugelassen und gemäß dessen Abs. 5 von einer Einzelbewilligung ausgenommen wurde;
der Betrieb von Strahleneinrichtungen, sofern es sich um Einrichtungen handelt, die nicht der Erzeugung von ionisierenden Strahlen dienen, bei deren Betrieb aber ionisierende Strahlen parasitär auftreten, wenn die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Entfernung von der berührbaren Oberfläche des Gerätes nicht mehr als 1 Mikrosievert pro Stunde beträgt.
(2) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 gelten nicht für
den absichtlichen Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln und nicht dem Lebensmittelgesetz – LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, unterliegenden Konsumgütern oder beim Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse und
die absichtliche Verabreichung radioaktiver Stoffe an Personen und, sofern der Strahlenschutz von Menschen betroffen ist, an Tiere zum Zwecke der ärztlichen oder tierärztlichen Diagnose, Behandlung oder Forschung.
(3) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 gelten nicht
für die Beseitigung von festen, flüssigen oder gasförmigen Abfällen, die aus einer nach den §§ 6, 7 oder 10 StrSchG bewilligungspflichtigen Tätigkeit stammen;
für die Beseitigung von Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, auch wenn sie
nach § 19 Abs. 1 StrSchG bauartzugelassen oder
nach § 20 StrSchG bauartzugelassen und von einer Einzelbewilligung gemäß dessen Abs. 5 ausgenommen
Abkürzung
AllgStrSchV
Abschnitt
Ausnahmen von der Bewilligungs- und Meldepflicht, Bauartzulassungen
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
§ 6. (1) Gemäß § 13 Abs. 1 StrSchG werden von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 StrSchG ausgenommen:
der Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen gemäß Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 2 oder deren spezifische Aktivität die Freigrenzen gemäß Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreitet;
der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die in Tabelle 1 der Anlage 1 nicht angeführt bzw. für die dort keine Freigrenzen festgelegt sind, sofern deren Aktivität oder spezifische Aktivität folgende Werte nicht überschreitet:
für Alphastrahler oder Radionuklide, die durch Spontanspaltung zerfallen: 10 3 Becquerel bzw. 1 Becquerel pro Gramm,
für Beta- und Gammastrahler, sofern sie nicht unter lit. c genannt sind: 10 5 Becquerel bzw. 10 2 Becquerel pro Gramm,
für Elektroneneinfangstrahler und Betastrahler mit einer maximalen Betaenergie von 0,2 Megaelektronenvolt: 10 8 Becquerel bzw. 10 5 Becquerel pro Gramm;
der Umgang mit mehreren radioaktiven Stoffen, sofern die Summe der Quotienten aus der Aktivität oder der spezifischen Aktivität jedes einzelnen Stoffes und der zugehörigen Freigrenze gemäß Z 1 und 2 kleiner oder gleich eins ist;
der Umgang mit aus der Luft gewonnenen Edelgasen, sofern das Isotopenverhältnis im Gas demjenigen in der Luft entspricht;
der Umgang mit Strahlenquellen, deren Bauart nach § 19 StrSchG zugelassen wurde;
der Betrieb von Strahleneinrichtungen, die nicht der Erzeugung ionisierender Strahlung dienen, bei deren Betrieb eine solche aber parasitär auftritt, sofern die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Entfernung von der berührbaren Oberfläche des Gerätes nicht mehr als 1 Mikrosievert pro Stunde beträgt.
(2) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 gelten nicht für
den absichtlichen Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln sowie das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse;
den absichtlichen Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von Konsumgütern sowie das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse;
die absichtliche Verabreichung radioaktiver Stoffe an Personen und, sofern der Strahlenschutz von Menschen betroffen ist, an Tiere zum Zwecke der ärztlichen oder tierärztlichen Diagnose, Behandlung oder Forschung.
Ausnahmen von der Meldepflicht
§ 7. (1) Gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 StrSchG bedürfen keiner Meldung:
der Umgang mit radioaktiven Stoffen, der gemäß § 6 von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist;
der Umgang mit Geräten, die umschlossene radioaktive Stoffe enthalten und deren Bauart nach § 19 StrSchG zugelassen ist, sofern nicht aufgrund der Bauartzulassung eine Meldepflicht besteht;
der Betrieb
von für die Darstellung von Bildern bestimmten Kathodenstrahlröhren oder von Strahleneinrichtungen, die mit einer Spannung von nicht mehr als 30 kV betrieben werden, wenn die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Entfernung von der berührbaren Oberfläche des Gerätes nicht mehr als 1 Mikrosievert pro Stunde beträgt,
aller übrigen Strahleneinrichtungen, auf die diese Verordnung Anwendung findet, wenn ihre Bauart nach § 19 StrSchG zugelassen ist, sofern nicht aufgrund der Bauartzulassung eine Meldepflicht besteht;
Materialien, die zur Beseitigung oder weiteren Verwendung wie inaktive Stoffe freigegeben wurden, sofern von der zuständigen Behörde keine weiteren Kontrollen vorgeschrieben wurden.
(2) Der Besitz von Strahleneinrichtungen bedarf keiner Meldung gemäß § 25 Abs. 6 StrSchG, wenn sich die Strahleneinrichtung in einem nicht betriebsfähigen Zustand befindet, welcher nicht ohne besondere Sachkenntnis beseitigt werden kann.
Abkürzung
AllgStrSchV
Ausnahmen von der Meldepflicht
§ 7. (1) Gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 StrSchG bedürfen keiner Meldung:
der Umgang mit radioaktiven Stoffen, der gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist;
der Umgang mit Strahlenquellen, deren Bauart nach § 19 StrSchG zugelassen wurde, sofern nicht aufgrund der Bauartzulassung eine Meldepflicht besteht;
der Betrieb von für die Darstellung von Bildern bestimmten Kathodenstrahlröhren oder von Strahleneinrichtungen, die mit einer Spannung von nicht mehr als 30 Kilovolt betrieben werden, sofern die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Entfernung von der berührbaren Oberfläche des Gerätes nicht mehr als 1 Mikrosievert pro Stunde beträgt.
(2) Der Besitz von Strahleneinrichtungen bedarf keiner Meldung gemäß § 25 Abs. 6 StrSchG, wenn sich die Strahleneinrichtung in einem nicht betriebsfähigen Zustand befindet, welcher nicht ohne besondere Sachkenntnis beseitigt werden kann.
Bauartzulassungen
§ 8. (1) Überschreitet bei Geräten, die Strahlenquellen enthalten, die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Entfernung von der Oberfläche des Gerätes beim bestimmungsgemäßen Gebrauch 1 Mikrosievert pro Stunde nicht und beträgt, sofern es sich um radioaktive Stoffe handelt, deren Aktivität weniger als das Zehnfache der Freigrenzen nach Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 2, können deren Bauarten gemäß § 19 Abs. 1 StrSchG zugelassen werden.
(2) Wer gemäß § 19 oder § 20 StrSchG zugelassene Bauarten von Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, in Verkehr bringt, hat vierteljährlich die Namen und Adressen der Bezieher solcher Geräte sowie den Umfang der Lieferungen an die Zulassungsbehörde zu melden.
(3) Sofern die Inverkehrbringung im Wege von Zwischenhändlern erfolgt, haben auch diese vierteljährlich die Namen und Adressen der Bezieher solcher Geräte sowie den Umfang der Lieferungen an die Zulassungsbehörde zu melden.
Abkürzung
AllgStrSchV
Bauartzulassungen
§ 8. Überschreitet bei Geräten, die Strahlenquellen enthalten, die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Entfernung von der Oberfläche des Gerätes beim bestimmungsgemäßen Gebrauch 1 Mikrosievert pro Stunde nicht und beträgt, sofern es sich um radioaktive Stoffe handelt, deren Aktivität weniger als das Zehnfache der Freigrenzen nach Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 2, können deren Bauarten gemäß § 19 Abs. 1 StrSchG zugelassen werden.
Teil
Schutz des Lebens und der Gesundheit
Abschnitt
Allgemeine Schutzbestimmungen
Dosisbegriffe
§ 9. In den Festlegungen dieser Verordnung bezieht sich der Begriff Dosis auf Äquivalentdosen. Strahlungswichtungs- und Gewebewichtungsfaktoren sind der Anlage 2 zu entnehmen. Die effektive Dosis ist die Summe der nach Anlage 2 lit. D gewichteten mittleren Äquivalentdosen in den einzelnen Organen und Geweben.
Abkürzung
AllgStrSchV
Teil
Schutz des Lebens und der Gesundheit
Abschnitt
Allgemeine Schutzbestimmungen
Ermittlung der Dosis
§ 9. Die Ermittlung der Dosis hat mit den in Anlage 2 und Anlage 6 angegebenen Werten und Berechnungsgrundlagen zu erfolgen.
Dosis durch ionisierende Strahlung
§ 10. (1) Bei der Ermittlung der Dosis ist die Exposition durch Einstrahlung von außen und durch Inkorporation radioaktiver Stoffe zu berücksichtigen. Expositionen, die nicht aus einer Arbeit oder einem Umgang mit Strahlenquellen im Sinne des § 2 Abs. 1 bzw. 45 StrSchG resultieren, sind bei der Ermittlung der Dosis außer Betracht zu lassen. Insbesondere sind dies Expositionen im Rahmen
einer eigenen ärztlichen Untersuchung oder Behandlung,
einer wissentlichen und willentlichen Mithilfe, die jedoch nicht Teil einer Beschäftigung sein darf, bei der Unterstützung und Pflege von Patienten, die sich einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung unterziehen, oder
der Teilnahme an einem medizinischen oder biomedizinischen Forschungsprogramm.
(2) Die zuständige Behörde kann bei unterbliebener Messung oder begründetem Zweifel an der Richtigkeit der Messung eine Ersatzdosis festlegen, die in den zu führenden Aufzeichnungen auch als solche zu kennzeichnen ist. Die Behörde hat sowohl das Zentrale Dosisregister gemäß § 35a StrSchG als auch die Dosismessstelle von einer derartigen Festlegung zu informieren.
Abkürzung
AllgStrSchV
Dosis durch ionisierende Strahlung
§ 10. (1) Bei der Ermittlung der Dosis ist die Exposition durch Einstrahlung von außen und durch Inkorporation radioaktiver Stoffe zu berücksichtigen. Expositionen, die nicht aus einem Umgang mit Strahlenquellen im Sinne des § 2 Abs. 45 StrSchG resultieren, sind bei der Ermittlung der Dosis außer Acht zu lassen. Ebenso außer Acht zu lassen sind Expositionen im Rahmen
einer eigenen ärztlichen Untersuchung oder Behandlung,
einer wissentlichen und willentlichen Mithilfe, die jedoch nicht Teil einer Beschäftigung sein darf, bei der Unterstützung und Pflege von Patienten, die sich einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung unterziehen, oder
der Teilnahme an einem medizinischen oder biomedizinischen Forschungsprogramm.
(2) Die zuständige Behörde kann bei unterbliebener Messung oder begründetem Zweifel an der Richtigkeit des Dosiswertes eine Ersatzdosis festlegen. Sie hat dem Bewilligungsinhaber, dem Zentralen Dosisregister sowie der Dosismessstelle den festgelegten Wert mitzuteilen. Ersatzdosen sind als solche zu kennzeichnen.
Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen
§ 11. (1) Zu Kontroll- und Überwachungszwecken wird zwischen zwei Kategorien von beruflich strahlenexponierten Personen unterschieden:
Kategorie A: beruflich strahlenexponierte Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten einer Exposition ausgesetzt sein können, bei der eine effektive Dosis von 6 Millisievert oder eine Äquivalentdosis von 45 Millisievert für die Augenlinse oder eine Äquivalentdosis von 150 Millisievert für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße und Knöchel überschritten werden kann;
Kategorie B: beruflich strahlenexponierte Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten einer Exposition ausgesetzt sein können, bei der eine effektive Dosis von 1 Millisievert oder eine Äquivalentdosis von 15 Millisievert für die Augenlinse oder eine Äquivalentdosis von 50 Millisievert für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße und Knöchel, nicht jedoch die Dosiswerte von Z 1 überschritten werden können.
(2) Die Einstufung der beruflich strahlenexponierten Personen in die Kategorien A oder B wird von der zuständigen Behörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder bei einer aufrechten strahlenschutzrechtlichen Bewilligung im Rahmen der nächsten Überprüfung gemäß § 17 StrSchG aufgrund der örtlichen Situation und der durchzuführenden Tätigkeiten vorgenommen. Die für die Einstufung erforderlichen Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der jeweiligen örtlichen Strahlenbelastung und der Notwendigkeit des Aufenthaltes von beruflich strahlenexponierten Personen an diesen Orten sind vom Bewilligungsinhaber zur Verfügung zu stellen.
(3) Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B, bei denen die physikalische Kontrolle gemäß §§ 25, 26 und 29 eine Überschreitung der in Abs. 1 Z 1 festgelegten Werte ergeben hat, dürfen im Strahlenbereich künftig nur noch als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A weiter verwendet werden, vorausgesetzt eine Untersuchung gemäß § 32 ergibt ihre gesundheitliche Eignung.
Abkürzung
AllgStrSchV
Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen
§ 11. (1) Zu Kontroll- und Überwachungszwecken wird zwischen zwei Kategorien von beruflich strahlenexponierten Personen unterschieden:
Kategorie A: beruflich strahlenexponierte Personen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten eine höhere effektive Dosis als 6 Millisievert oder eine höhere Äquivalentdosis als 45 Millisievert für die Augenlinse bzw. 150 Millisievert für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße und Knöchel erhalten können;
Kategorie B: beruflich strahlenexponierte Personen, die nicht der Kategorie A angehören.
Die für die Haut genannte Äquivalentdosis gilt unabhängig von der exponierten Fläche für die mittlere Dosis an jeder Oberfläche von 1 cm2.
(2) Die Einstufung der beruflich strahlenexponierten Personen in die Kategorien A oder B ist im Fall von bewilligungspflichtigen Tätigkeiten von der zuständigen Behörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder bei einer aufrechten strahlenschutzrechtlichen Bewilligung im Rahmen der nächsten Überprüfung gemäß § 17 StrSchG vorzunehmen.
(3) Bei dieser Einstufung sind insbesondere die Art des Umganges, die dabei üblicherweise auftretenden Expositionen und die spezifische Situation zu berücksichtigen. Wenig wahrscheinliche Expositionsszenarien und Expositionen, die nur durch grob fahrlässiges oder vorsätzlich regelwidriges Verhalten entstehen können, sind außer Acht zu lassen.
(4) Der Bewilligungsinhaber hat allfällige zusätzlich für die Einstufung benötigte Informationen, insbesondere über die individuellen Tätigkeiten und Aufenthaltsdauern in Strahlenbereichen, auf Verlangen der Behörde zur Verfügung zu stellen.
(5) Beabsichtigt ein Bewilligungsinhaber, nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten in Strahlenbereichen durch betriebsfremde Personen ausüben zu lassen, die eine Einstufung der betreffenden Personen in die Kategorie B erforderlich machen können, hat er bei der Behörde eine solche Einstufung unter Vorlage aller zur Dosisabschätzung erforderlichen Informationen zu beantragen. Gibt die Behörde diesem Antrag statt, so hat sie bescheidmäßig festzustellen, dass die geplante Tätigkeit von Personen der Kategorie B ausgeführt werden darf. Gelangt die Behörde jedoch zu der Ansicht, dass
eine Einstufung in die Kategorie A erforderlich wäre, so hat sie den Antrag unter Hinweis darauf, dass die Bestimmungen für externe Arbeitskräfte anzuwenden sind, abzuweisen;
keine Einstufung als beruflich strahlenexponierte Person erforderlich ist, so hat sie dies bescheidmäßig festzustellen.
(6) Wird für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B eine Überschreitung der in Abs. 1 Z 1 festgelegten Werte festgestellt, hat der Bewilligungsinhaber unverzüglich die zuständige Behörde zu verständigen, die Ursachen zu klären und, wenn möglich, Abhilfemaßnahmen zu setzen.
(7) Falls keine Abhilfemaßnahmen gesetzt werden können, hat die zuständige Behörde den betreffenden Umgang auf seine Rechtfertigung zu überprüfen. Bleibt dieser Umgang trotz potenziell höherer Dosen gerechtfertigt, dürfen dabei nur beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A tätig werden.
Höchstzulässige Dosis für beruflich strahlenexponierte Personen
§ 12. (1) Soweit § 13 nicht etwas Anderes bestimmt, darf die effektive Dosis bei beruflich strahlenexponierten Personen über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten in der Regel nicht mehr als 20 Millisievert betragen.
(2) In begründeten Ausnahmefällen ist bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A in einzelnen Jahren eine effektive Dosis von 50 Millisievert zulässig, sofern in 60 aufeinander folgenden Monaten eine effektive Dosis von insgesamt 100 Millisievert nicht überschritten wird.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 darf die Äquivalentdosis über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten
für die Augenlinse 150 Millisievert;
für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße und Knöchel 500 Millisievert
(4) Bei Frauen im gebärfähigen Alter darf außerdem die über einen Monat kumulierte Dosis der Gebärmutter 2 Millisievert nicht überschreiten.
Abkürzung
AllgStrSchV
Höchstzulässige Dosis für beruflich strahlenexponierte Personen
§ 12. (1) Soweit § 13 nicht etwas Anderes bestimmt, darf die effektive Dosis bei beruflich strahlenexponierten Personen über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten in der Regel nicht mehr als 20 Millisievert betragen.
(2) In begründeten Ausnahmefällen ist bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A in einzelnen Jahren eine effektive Dosis von bis zu 50 Millisievert zulässig, sofern in 60 aufeinander folgenden Monaten eine effektive Dosis von insgesamt 100 Millisievert nicht überschritten wird.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 darf die Äquivalentdosis über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten
für die Augenlinse 150 Millisievert;
für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße und Knöchel 500 Millisievert
nicht überschreiten, wobei der Grenzwert für die Haut, unabhängig von der exponierten Fläche, für die mittlere Dosis an jeder Oberfläche von 1 cm2 gilt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2012)
Abkürzung
AllgStrSchV
Besonders bewilligte Expositionen
§ 13. (1) Unter außergewöhnlichen Umständen, mit Ausnahme von radiologischen Notstandssituationen, die von Fall zu Fall zu beurteilen sind, kann die zuständige Behörde, wenn dies zur Durchführung spezifischer Arbeitsvorgänge notwendig ist, individuelle berufliche Strahlenexpositionen bestimmter Arbeitskräfte bewilligen, die die in § 12 festgelegten Dosisgrenzwerte überschreiten. Voraussetzung ist, dass diese Strahlenexpositionen zeitlich begrenzt sowie auf bestimmte Arbeitsbereiche beschränkt sind und innerhalb der von den zuständigen Behörden für diesen speziellen Fall festgelegten Expositionshöchstwerte liegen. Dabei sind folgende Bedingungen zu berücksichtigen:
Nur beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A, die sich zur Durchführung dieser Arbeiten nachweislich freiwillig bereit erklärt haben, dürfen besonders bewilligten Strahlenexpositionen ausgesetzt werden;
der Bewilligungsinhaber hat die zu erwartenden Expositionen sorgfältig zu ermitteln, diese Expositionen im Voraus sorgfältig zu rechtfertigen und eingehend mit den freiwillig arbeitenden Arbeitskräften, ihren Vertretern, dem ermächtigten Arzt und dem Strahlenschutzbeauftragten zu erörtern;
die betreffenden Arbeitskräfte sind im Voraus angemessen über die mit dieser Exposition verbundenen Gefahren zu informieren und über die während dieser Vorgänge zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen zu unterweisen; der Bewilligungsinhaber hat sich davon zu überzeugen, dass die Betroffenen die Informationen und Unterweisungen verstanden haben;
alle mit besonders bewilligten Expositionen zusammenhängenden Dosen sind gesondert in den besonderen Aufzeichnungen gemäß § 31 einzutragen.
(2) Von Expositionen gemäß Abs. 1 sind ausgeschlossen:
Auszubildende und Studierende im Rahmen ihrer Ausbildung;
Frauen im gebärfähigen Alter;
Personen, die in den vorangegangenen 12 Monaten eine effektive Einzeldosis von mehr als 10 Millisievert erhalten haben;
Personen, die bereits eine unfall- oder notfallbedingte effektive Dosis von mehr als 100 Millisievert erhalten haben.
(3) Die Überschreitung von Dosisgrenzwerten gemäß § 12 im Rahmen besonders bewilligter Expositionen alleine ist keine ausreichende Rechtfertigung, die Arbeitskraft ohne ihr Einverständnis von ihrer normalen Beschäftigung auszuschließen oder ihr einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen.
Abkürzung
AllgStrSchV
Höchstzulässige Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung
§ 14. (1) Für Einzelpersonen der Bevölkerung beträgt der Grenzwert der effektiven Dosis 1 Millisievert pro Jahr. Die zuständige Behörde kann unter besonderen Umständen eine höhere effektive Dosis pro Jahr zulassen, sofern der Mittelwert über fünf aufeinander folgende Jahre 1 Millisievert pro Jahr nicht überschreitet.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 beträgt für Einzelpersonen der Bevölkerung der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Augenlinse 15 Millisievert pro Jahr; der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Haut 50 Millisievert pro Jahr, gemittelt über jede beliebige Hautfläche von 1 cm2, unabhängig von der exponierten Fläche.
Verantwortlichkeit des Bewilligungsinhabers
§ 15. (1) Entsprechend § 3 Abs. 2 StrSchG ist der Bewilligungsinhaber – hinsichtlich Z 1 auch der Bewilligungswerber – für die Durchführung der erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen verantwortlich, die insbesondere Folgendes umfassen:
die vorherige kritische Prüfung von Planungen für Anlagen aus der Sicht des Strahlenschutzes;
die Festlegung der erforderlichen technischen und sonstigen dem Strahlenschutz dienenden Maßnahmen für die einzelnen Arbeitsvorgänge sowie die Überwachung ihrer Einhaltung im notwendigen Ausmaß;
die Erstellung von Arbeitsanweisungen im Sinne des § 16 Abs. 3;
die Unterweisung der in Strahlenbereichen tätigen Personen sowie die Führung von Aufzeichnungen über diese Unterweisung;
die Unterweisung sonstiger Personen, die Strahlenbereiche fallweise betreten;
die Obsorge für die für den Strahlenschutz bestimmten Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungsgegenstände einschließlich der regelmäßigen Überprüfung ihrer Funktionstüchtigkeit und der richtigen Verwendung sowie der regelmäßigen Eichung oder Kalibrierung der Messgeräte;
die Anordnung, dass ihm unverzüglich wesentliche den Strahlenschutz betreffenden Vorfälle und alle Mängel, die den Strahlenschutz beeinträchtigen, mitzuteilen sind.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat den Strahlenschutzbeauftragten in allen Fragen des Strahlenschutzes beizuziehen und kann ihn mit Aufgaben gemäß Abs. 1 beauftragen. Diese Beauftragung muss auf jeden Fall dann geschehen, wenn der Bewilligungsinhaber nicht selbst die gemäß §§ 41 bis 43 erforderliche Ausbildung besitzt. Der Zuständigkeitsbereich des Strahlenschutzbeauftragten und zutreffendenfalls der weiteren mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen ist vom Bewilligungsinhaber schriftlich zu regeln.
(3) Eine Beauftragung gemäß Abs. 2 bewirkt eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der beauftragten Person für die Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften nur unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991.
Abkürzung
AllgStrSchV
Verantwortlichkeit des Bewilligungsinhabers
§ 15. (1) Entsprechend § 3 Abs. 2 StrSchG ist der Bewilligungsinhaber für die Durchführung der erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen verantwortlich, die insbesondere Folgendes umfassen:
die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Anlagen und Geräte;
die Festlegung der erforderlichen technischen und sonstigen dem Strahlenschutz dienenden Maßnahmen für die einzelnen Arbeitsvorgänge sowie die Überwachung ihrer Einhaltung im notwendigen Ausmaß;
die Erstellung von Arbeitsanweisungen im Sinne des § 16 Abs. 3;
die Unterweisung der in Strahlenbereichen tätigen Personen sowie die Führung von Aufzeichnungen über diese Unterweisung;
die Unterweisung sonstiger Personen, die Strahlenbereiche fallweise betreten;
die Obsorge für die für den Strahlenschutz bestimmten Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungsgegenstände einschließlich der regelmäßigen Überprüfung ihrer Funktionstüchtigkeit und der richtigen Verwendung sowie der regelmäßigen Eichung oder Kalibrierung der Messgeräte;
die Anordnung, dass ihm unverzüglich wesentliche den Strahlenschutz betreffenden Vorfälle und alle Mängel, die den Strahlenschutz beeinträchtigen, mitzuteilen sind.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat den Strahlenschutzbeauftragten in allen Fragen des Strahlenschutzes beizuziehen und kann ihn mit Aufgaben gemäß Abs. 1 beauftragen. Diese Beauftragung muss auf jeden Fall dann geschehen, wenn der Bewilligungsinhaber nicht selbst die gemäß §§ 41 bis 43 erforderliche Ausbildung besitzt. Der Zuständigkeitsbereich des Strahlenschutzbeauftragten und zutreffendenfalls der weiteren mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen ist vom Bewilligungsinhaber schriftlich zu regeln.
(3) Eine Beauftragung gemäß Abs. 2 bewirkt eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der beauftragten Person für die Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften nur unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991.
Strahlenschutzunterweisungen und Arbeitsanweisungen
§ 16. (1) Die gemäß § 29 StrSchG durchzuführende Unterweisung der in Strahlenbereichen tätigen Personen hat im erforderlichen Ausmaß, insbesondere vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und weiterhin in regelmäßigen Zeitabständen sowie aus gegebenem Anlass, wie nach Zwischenfällen oder Unfällen, mindestens jedoch einmal im Jahr, zu erfolgen. Die Unterweisung hat
die allgemeinen Vorgangsweisen im Strahlenschutz und die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere diejenigen, die mit den gegebenen Betriebs- und Arbeitsbedingungen zusammenhängen, und zwar unter Berücksichtigung sowohl der Tätigkeit im Allgemeinen als auch jeder Art von Arbeitsplatz oder Tätigkeit, der bzw. die den unterwiesenen Personen zugewiesen werden kann,
die wesentlichen Inhalte von Sicherheits- und Störfallanalysen und Notfallplanung,
die mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Gesundheitsrisiken,
die Bedeutung, die der Beachtung der technischen und organisatorischen Vorschriften zukommt,
im Fall weiblicher Arbeitskräfte das Erfordernis einer frühzeitigen Meldung einer Schwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Exposition für das ungeborene Kind und die Risiken einer Kontaminierung des Säuglings im Falle einer radioaktiven Kontamination der Stillenden
(2) Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisungen gemäß Abs. 1 sind Aufzeichnungen zu führen, die sowohl von der unterweisenden als auch von der unterwiesenen Person zu unterfertigen sind. Die Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde mindestens 7 Jahre aufzubewahren.
(3) Der Bewilligungsinhaber hat schriftliche Arbeitsanweisungen, die auch die wesentlichen Inhalte der Unterweisungen berücksichtigen müssen, zu erstellen und den betroffenen Personen nachweislich auszuhändigen. Schriftliche Arbeitsanweisungen sind grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. Sofern Personen tätig werden, die der deutschen Sprache nicht oder nur in ungenügendem Ausmaß mächtig sind, sind die schriftlichen Arbeitsanweisungen auch in deren Muttersprache oder einer anderen Sprache abzufassen, die von diesen Personen hinreichend gut beherrscht wird. In jedem Fall hat sich der Bewilligungsinhaber oder eine von ihm ausdrücklich schriftlich beauftragte Person davon zu überzeugen, dass die Arbeitsanweisungen auch verstanden wurden.
Abkürzung
AllgStrSchV
Strahlenschutzunterweisungen und Arbeitsanweisungen
§ 16. (1) Die gemäß § 29 StrSchG durchzuführende Unterweisung der in Strahlenbereichen tätigen Personen hat im erforderlichen Ausmaß, insbesondere vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und weiterhin in regelmäßigen Zeitabständen sowie aus gegebenem Anlass, wie bei der Einführung neuer Verfahren oder nach Zwischenfällen mindestens jedoch einmal im Jahr, zu erfolgen. Die Unterweisung hat
die allgemeinen Vorgangsweisen im Strahlenschutz und die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere diejenigen, die mit den gegebenen Betriebs- und Arbeitsbedingungen zusammenhängen, und zwar unter Berücksichtigung sowohl der Tätigkeit im Allgemeinen als auch jeder Art von Arbeitsplatz oder Tätigkeit, der bzw. die den unterwiesenen Personen zugewiesen werden kann,
die wesentlichen Inhalte von Sicherheits- und Störfallanalysen und Notfallplanung,
die mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Gesundheitsrisiken,
die Bedeutung, die der Beachtung der technischen und organisatorischen Vorschriften zukommt,
im Fall weiblicher Arbeitskräfte das Erfordernis einer frühzeitigen Meldung einer Schwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Exposition für das ungeborene Kind und die Risiken einer Kontaminierung des Säuglings im Falle einer radioaktiven Kontamination der Stillenden
zu umfassen.
(2) Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisungen gemäß Abs. 1 sind Aufzeichnungen zu führen, die sowohl von der unterweisenden als auch von der unterwiesenen Person zu unterfertigen sind. Die Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde mindestens 7 Jahre aufzubewahren.
(3) Der Bewilligungsinhaber hat den Strahlenrisiken der jeweiligen Tätigkeit entsprechende schriftliche Arbeitsanweisungen zu erstellen, diese den betroffenen Personen nachweislich zu erläutern und zur Verfügung zu stellen sowie sich davon zu überzeugen, dass die Betroffenen die Anweisungen verstanden haben. Die Arbeitsanweisungen müssen insbesondere auch die für die betreffende Tätigkeit notwendigen Vorsichts- und Schutzmaßnahmen beinhalten.
Abschnitt
Strahlenbereiche
Strahlenbereich, Kontroll- und Überwachungsbereich
§ 17. (1) Ein Bereich, in dem Personen eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert pro Jahr oder mehr als ein Zehntel der nach § 12 Abs. 3 zulässigen Äquivalentdosis für die Augenlinse, die Haut oder die Extremitäten erhalten können, gilt als Strahlenbereich.
(2) Derjenige Teil eines Strahlenbereiches, in dem Personen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder bei ihrer Ausbildung eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert pro Jahr oder mehr als drei Zehntel der nach § 12 Abs. 3 zulässigen Äquivalentdosis für die Augenlinse, die Haut oder die Extremitäten erhalten können, gilt als Kontrollbereich.
(3) Derjenige Teil eines Strahlenbereiches, in dem Personen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder bei ihrer Ausbildung eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert pro Jahr oder mehr als ein Zehntel der nach § 12 Abs. 3 zulässigen Äquivalentdosis für die Augenlinse, die Haut oder die Extremitäten erhalten können, jedoch nicht mehr als die in Abs. 2 genannten Dosen, gilt als Überwachungsbereich.
(4) Bereiche, in denen ausschließlich Strahleneinrichtungen betrieben werden, gelten nicht als Strahlenbereiche, wenn die Strahleneinrichtungen ausgeschaltet sind, sofern durch technische und organisatorische Maßnahmen sicher gestellt ist, dass der Betriebszustand der Strahleneinrichtung durch optische oder akustische Anzeigen eindeutig erkennbar und eine unbeabsichtigte Inbetriebnahme auszuschließen ist. Diese Regelung gilt nicht für Strahleneinrichtungen, bei denen aufgrund der Beschleunigungsenergien Aktivierungsprodukte entstehen können.
Abkürzung
AllgStrSchV
Abschnitt
Strahlenbereiche
Strahlenbereich, Kontroll- und Überwachungsbereich
§ 17. (1) Ein Bereich, in dem Personen eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert pro Jahr oder mehr als ein Zehntel der nach § 12 Abs. 3 zulässigen Äquivalentdosis für die Augenlinse, die Haut oder die Extremitäten erhalten können, gilt als Strahlenbereich.
(2) Derjenige Teil eines Strahlenbereiches, in dem Personen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder bei ihrer Ausbildung eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert pro Jahr oder mehr als drei Zehntel der nach § 12 Abs. 3 zulässigen Äquivalentdosis für die Augenlinse, die Haut oder die Extremitäten erhalten können, gilt als Kontrollbereich.
(3) Derjenige Teil eines Strahlenbereiches, in dem Personen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder bei ihrer Ausbildung eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert pro Jahr oder mehr als ein Zehntel der nach § 12 Abs. 3 zulässigen Äquivalentdosis für die Augenlinse, die Haut oder die Extremitäten erhalten können, jedoch nicht mehr als die in Abs. 2 genannten Dosen, gilt als Überwachungsbereich.
(4) Bereiche, in denen ausschließlich Strahleneinrichtungen betrieben werden, gelten nur während des Betriebes dieser Einrichtungen als Strahlenbereiche. Entstehen beim Betrieb jedoch Aktivierungsprodukte, bleiben die betroffenen Bereiche auch nach Beendigung des Betriebes Strahlenbereiche, bis die Aktivierungsprodukte soweit abgeklungen sind, dass sie aus Sicht des Strahlenschutzes außer Acht gelassen werden können.
Abkürzung
AllgStrSchV
Anforderungen an Kontroll- und Überwachungsbereiche
§ 18. (1) Für den Kontrollbereich gelten folgende Anforderungen:
Der Kontrollbereich ist abzugrenzen und als solcher mit dem Strahlenwarnzeichen und den weiteren Angaben gemäß Anlage 3 zu kennzeichnen.
Der Zugang ist auf Personen zu beschränken, die entsprechende Anweisungen erhalten haben. Gemäß vom Bewilligungsinhaber schriftlich festgelegten Verfahren sind Zugangskontrollen durchzuführen. Falls erforderlich, sind zur Vermeidung der Ausbreitung radioaktiver Kontaminationen messtechnische Einrichtungen beim Zugang und Abgang von Personen und Gütern vorzusehen.
Hinsichtlich der Strahlenquellen und der auf sie bezogenen Tätigkeiten müssen den Strahlenrisiken entsprechende schriftliche Arbeitsanweisungen im Sinne des § 16 Abs. 3 vorliegen.
Die Arbeitsplätze sind entsprechend § 29 zu überwachen.
(2) Für den Überwachungsbereich gelten folgende Anforderungen:
Die Arbeitsplätze sind entsprechend § 29 zu überwachen.
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