Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung - AllgStrSchV)[CELEX-Nr. 31996L0029, 31990L0641, 32003L0122]
Soweit dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, sind auch die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 und 3 anzuwenden.
(3) Die Grenzen des Kontrollbereiches und des Überwachungsbereiches hat die Bewilligungsbehörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens festzulegen. Bei ortsveränderlichen Strahlenquellen hat der Bewilligungsinhaber dafür Sorge zu tragen, dass die im Bewilligungsverfahren festgelegten Grenzen von Kontroll- und Überwachungsbereich beachtet und die gemäß Abs. 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen eingehalten werden.
Temporäre Aufhebung von Strahlenbereichen
§ 19. (1) Kontroll- und Überwachungsbereiche oder Teile von solchen können vom Bewilligungsinhaber temporär aufgehoben werden, um auswärtigen Arbeitnehmern die Durchführung nicht bewilligungspflichtiger Tätigkeiten oder betriebsfremden Personen den Zugang zu ermöglichen, sofern die Ortsdosisleistung in diesen Bereichen 0,5 Mikrosievert pro Stunde und allfällige radioaktive Kontaminationen an begehbaren oder berührbaren Oberflächen die in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 5 festgelegten Werte nicht übersteigen.
(2) Die temporäre Aufhebung eines Strahlenbereiches oder Teilen davon ist bei Einhaltung aller folgenden Bedingungen zulässig:
Die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Werte ist vor der Aufhebung durch Messungen zu kontrollieren;
die Aufhebung der Strahlenbereiche und die dazu durchgeführten Messungen sind vom Bewilligungsinhaber zu dokumentieren und auf Anfrage der Behörde zur Kenntnis zu bringen;
die auswärtigen Arbeitskräfte oder betriebsfremden Personen sind nachweislich in den Verhaltensmaßregeln für den Strahlenschutz in dem betreffenden Betrieb zu unterweisen und davon in Kenntnis zu setzen, dass sie sich in einen temporär aufgehobenen Strahlenbereich begeben;
zumindest eine der Zutritt findenden Personen ist mit einem Personendosimeter auszustatten, mit welchem nach Verlassen des Strahlenbereiches unmittelbar die Dosis ermittelt werden kann;
die geführten Aufzeichnungen sind mindestens 7 Jahre aufzubewahren.
Abkürzung
AllgStrSchV
Zutritt von nicht beruflich strahlenexponierten Personen zu Strahlenbereichen
§ 19. (1) Für den Zutritt von nicht beruflich strahlenexponierten Personen zu Strahlenbereichen sind vom Bewilligungsinhaber Regelungen in schriftlicher Form zu treffen. Dabei sind insbesondere Art und Inhalt allfälliger Unterweisungen für die zutretenden Personen sowie Art und Ausmaß allfälliger Zutrittskontrollen festzulegen. Weiters ist eine Abschätzung der dabei auftretenden Dosen durchzuführen. Diese Zutrittsregelungen und Dosisabschätzungen sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(2) Ist bei einem solchen Zutritt eine effektive Dosis von mehr als 10 Mikrosievert oder infolge mehrfachen Zutritts eine effektive Dosis von mehr als 100 Mikrosievert pro Jahr zu erwarten, sind darüber entsprechende Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch die tatsächlich aufgetretenen Dosen hervorgehen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 7 Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für medizinische Expositionen und helfende Personen im Sinne der Medizinischen Strahlenschutzverordnung.
Zutritt für Besucher und Personen zur Verrichtung nicht bewilligungspflichtiger Tätigkeiten
§ 20. (1) Der Bewilligungsinhaber eines Betriebes kann Besuchern sowie Personen zur Verrichtung nicht bewilligungspflichtiger Tätigkeiten den kurzzeitigen Zutritt zu einem Strahlenbereich gestatten, der nicht gemäß § 19 temporär aufgehoben werden kann, sofern sichergestellt ist, dass die effektive Dosis während des Besuchs 10 Mikrosievert nicht übersteigt.
(2) Im Falle des Zutritts von Besuchern sowie Personen zur Verrichtung nicht bewilligungspflichtiger Tätigkeiten in einen Strahlenbereich sind folgende Anforderungen zu gewährleisten:
die Zutritt findenden Personen sind nachweislich in den Verhaltensmaßregeln für den Strahlenschutz in dem betreffenden Betrieb zu unterweisen und davon in Kenntnis zu setzen, dass sie sich in einen Strahlenbereich begeben;
sie sind während ihrer gesamten Aufenthaltsdauer vom Bewilligungsinhaber oder einer anderen von ihm zu bestimmenden kompetenten Person zu begleiten;
zumindest eine der Zutritt findenden Personen ist mit einem Personendosimeter auszustatten, mit welchem nach Verlassen des Strahlenbereiches unmittelbar die Dosis ermittelt werden kann;
die Messergebnisse sind vom Bewilligungsinhaber zu dokumentieren und auf Anfrage der Behörde zur Kenntnis zu bringen;
die geführten Aufzeichnungen sind mindestens 7 Jahre aufzubewahren.
Abkürzung
AllgStrSchV
Betriebsfremde Personen der Kategorie B in Strahlenbereichen
§ 20. (1) Führen betriebsfremde beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B in einem Strahlenbereich Tätigkeiten durch, hat der für diesen Strahlenbereich verantwortliche Bewilligungsinhaber dafür zu sorgen, dass diese Personen den gleichen Schutz erhalten wie Betriebsangehörige. Dies gilt sowohl für bewilligungspflichtige als auch für nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten.
(2) Wird die Tätigkeit der betriebsfremden Personen auf Basis der betriebseigenen Bewilligung durchgeführt oder handelt es sich dabei um eine nicht bewilligungspflichtige Tätigkeit, hat der Bewilligungsinhaber gemäß Abs. 1 insbesondere zuvor eine Strahlenschutzunterweisung dieser Personen gemäß § 16 durchzuführen und deren Exposition durch eine Personendosimetrie gemäß § 25 und erforderlichenfalls eine Inkorporationsüberwachung gemäß § 26 zu ermitteln.
(3) Wird die Tätigkeit der betriebsfremden Personen jedoch nicht auf Basis der betriebseigenen, sondern einer eigenständigen strahlenschutzrechtlichen Bewilligung durchgeführt, kann von einer Unterweisung und einer Expositionsermittlung gemäß Abs. 2 abgesehen werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass mögliche Expositionen nur durch die unmittelbare Tätigkeit der betriebsfremden Personen entstehen können.
Abkürzung
AllgStrSchV
Zutritt für behördliche Organe und qualifizierte Sachverständige
§ 21. (1) Behördliche Organe und qualifizierte Sachverständige in behördlichem Auftrag gelten als beruflich strahlenexponierte Personen und unterliegen der physikalischen Kontrolle, sofern sie in Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben durch Aufenthalte in Strahlenbereichen einer Exposition ausgesetzt sein können, bei der die höchstzulässigen Dosiswerte für Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß § 14 überschritten werden können. Sofern die in § 11 Abs. 1 Z 1 festgelegten Dosiswerte überschritten werden können, unterliegen sie auch der ärztlichen Überwachung.
(2) Sofern dem nicht entsprechende Gründe entgegenstehen, sind die Personen gemäß Abs. 1 während ihrer gesamten Aufenthaltsdauer im Strahlenbereich vom Bewilligungsinhaber oder einer anderen von ihm zu bestimmenden kompetenten Person zu begleiten.
(3) Personen gemäß Abs. 1 haben bei ihren Tätigkeiten mittels eines weiteren Dosimeters nach Verlassen des jeweiligen Strahlenbereiches unmittelbar die Dosis zu ermitteln, aufzuzeichnen und aufzubewahren, bis die Auswertung des der Person zugeordneten Personendosimeters vorliegt.
Abkürzung
AllgStrSchV
Strahlenanwendungsräume
§ 22. (1) Strahlenanwendungsräume müssen baulich abgeschlossene Räume sein und durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 3 mit dem Vermerk „VORSICHT STRAHLUNG“ gekennzeichnet sein.
(2) Betrieb der Strahlenquellen und Abschirmungen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass in der Umgebung des Strahlenanwendungsraumes die in Anlage 4 angeführten Ortsdosiswerte nicht überschritten werden.
(3) Strahlenanwendungsräume für nichtmedizinische Anwendungen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
Der Schaltplatz bzw. die Steuereinrichtung für die Strahlenquelle muss sich in einem Nebenraum zum Strahlenanwendungsraum befinden.
Der Betrieb der Einrichtung und, sofern getrennt schaltbar, der Strahlenaustritt müssen jeweils durch ein deutlich wahrnehmbares, optisches oder akustisches Signal im Strahlenanwendungsraum selbst, bei den Zugängen zu diesem und am Schaltplatz angezeigt werden.
Beim Betrieb von Strahleneinrichtungen muss das Öffnen der Türen zum Strahlenanwendungsraum eine Unterbrechung des Strahlenaustrittes zur Folge haben, wobei das Wiedereinschalten der Anlage nicht lediglich durch Schließen der Türen möglich sein darf. Beim Betrieb von Anlagen mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, die über ein Strahlenaustrittsfenster verfügen, muss das Öffnen der Türen zum Strahlenanwendungsraum ein automatisches Schließen des Strahlenaustrittsfensters zur Folge haben. Bei Anlagen, die über eine derartige Einrichtung nicht verfügen, muss der Strahlenanwendungsraum mit einer Zutrittssicherung versehen sein, die ein unbeabsichtigtes Betreten verhindert. Der Strahlenanwendungsraum muss jederzeit verlassen werden können. Die Behörde hat unter Berücksichtigung der Größe des Strahlenanwendungsraumes, der Übersichtlichkeit des Strahlenanwendungsraumes und der zur Anwendung gelangenden Strahlungsintensitäten die Anzahl der erforderlichen Notausschalter für ein Unterbrechen des Strahlenaustritts bzw. das Schließen des Strahlenaustrittsfensters vorzuschreiben.
Der Ermittlung der erforderlichen Schutzschichten sind bei Strahleneinrichtungen die maximale wöchentliche Betriebsbelastung und bei Röntgeneinrichtungen die Nennspannung zugrunde zu legen.
(4) Bei Strahlenanwendungsräumen, in denen Teilchenbeschleuniger betrieben werden, muss insbesondere ein entsprechender Schutz gegen
Röntgennutzstrahlung sowie die von der Röntgennutzstrahlung erzeugte Streustrahlung und die aus Abschirmungen des Beschleunigers austretende Röntgenstrahlung,
direkte Elektronenstrahlung und die von den Auftreffstellen derselben ausgehende Photonenstrahlung,
bei der Abbremsung von Elektronenstrahlung erzeugte Röntgenbremsstrahlung,
Neutronenstrahlung und sonstige betriebsbedingte Teilchenstrahlung sowie Neutroneneinfang-Gammastrahlung und
Aktivierungsprodukte
gewährleistet sein.
Abkürzung
AllgStrSchV
Persönliche Schutzausrüstung
§ 23. (1) Zum Schutz von beruflich strahlenexponierten Personen ist persönliche Schutzausrüstung im für den Strahlenschutz erforderlichen Ausmaß vorrätig zu halten. Sie muss den Anforderungen der PSA-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 596/1994, in der geltenden Fassung entsprechen. Strahlenschutzkleidung und -zubehör zur Verminderung der Strahlenexposition muss eine dauerhafte Kennzeichnung mit dem Bleigleichwert besitzen.
(2) Die Schutzausrüstung muss in ordnungsgemäßem Zustand einsatzbereit gehalten werden. Sie ist von den betroffenen Personen zu verwenden.
Abkürzung
AllgStrSchV
Radioaktivitätsüberwachung der Umgebung
§ 24. (1) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung von Umfang und Art des Umganges mit radioaktiven Stoffen oder des Auftretens von durch Aktivierungsprozesse erzeugten radioaktiven Stoffen nach Maßgabe der möglichen Strahleneinwirkung außerhalb von Strahlenbereichen den Bewilligungsinhaber bescheidmäßig zur Durchführung von Kontaminations- oder Ortsdosisleistungsmessungen im erforderlichen Ausmaß, insbesondere hinsichtlich Luft, Wasser und Boden, verpflichten; hierbei ist auch festzulegen, in welchen Fällen Meldungen zu erstatten sind.
(2) Über die Ergebnisse der Messungen gemäß Abs. 1 sind vom Bewilligungsinhaber Aufzeichnungen zu führen, die dieser 30 Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung vorzulegen hat; ferner sind diese Aufzeichnungen der gemäß § 37 Abs. 1 StrSchG zur großräumigen Überwachung der Luft, des Wassers und des Bodens zuständigen Behörde oder einer von dieser namhaft gemachten Stelle zu übermitteln. Bei Auflösung eines Betriebes sind diese Aufzeichnungen der zuständigen Behörde oder einer von dieser bestimmten Stelle zu übergeben.
Abschnitt
Physikalische Kontrolle
Personendosimetrie
§ 25. (1) Die äußere Exposition aufgrund des Umganges mit Strahlenquellen ist bei beruflich strahlenexponierten Personen mit Personendosimetern zu bestimmen. Zu diesem Zweck ist während der Tätigkeit im Strahlenbereich stets ein Dosimeter an einer für die Strahlenexposition repräsentativen Stelle am Körperstamm, in der Regel an der Vorderseite des Rumpfes, zu tragen. Kann auf diese Art die Exposition nicht hinreichend genau ermittelt werden, so sind zusätzliche Dosimeter zu verwenden. Dies gilt insbesondere, wenn
die Strahlenarten oder Strahlenenergien so unterschiedlich sind, dass die Exposition mit einem einzigen Dosimeter nicht hinreichend genau ermittelt werden kann; oder
verschiedene Körperstellen sehr unterschiedliche Dosen erhalten; oder
der Anwendungsbereich eines Dosimeters so begrenzt ist, dass die ermittelte Personendosis nicht der vollen erhaltenen Personendosis entspricht; oder
sehr unterschiedliche Strahleneinfallsrichtungen vorliegen.
(2) Sofern durch andere Verfahren eine verlässliche Ermittlung der individuellen Dosis möglich ist und aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Arbeitsplatzes Rückschlüsse auf ein strahlenschutzgerechtes Verhalten der an diesem Arbeitsplatz Tätigen nicht erforderlich sind, kann die Behörde für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B Ausnahmen von der Überwachung mit Personendosimetern zulassen.
(3) Für die individuellen Messungen gemäß Abs. 1 sind Dosimeter zu verwenden, deren Anzeige nicht ohne Beschädigung bzw. nicht ohne spezielle Hilfsmittel gelöscht werden kann. Diese Dosimeter sind von einer hierfür ermächtigten Dosismessstelle gemäß § 34 StrSchG zu beziehen und in regelmäßigen Zeitabständen, die im Regelfall einen Kalendermonat zu betragen haben, auszutauschen und unverzüglich dieser Dosismessstelle zur Auswertung zu übermitteln.
(4) Soweit es aus Gründen des Strahlenschutzes oder der Beweissicherung erforderlich ist, sind auch andere Personen, die sich nur fallweise oder kurzzeitig in Strahlenbereichen aufhalten, mit Personendosimetern auszustatten.
(5) In besonderen Fällen, insbesondere wenn aus Gründen des Strahlenschutzes genauere Kenntnisse über die Dosisbeiträge durch einzelne Arbeitsvorgänge erforderlich sind, müssen die Messungen gemäß Abs. 1 nach zwei voneinander unabhängigen Verfahren vorgenommen werden. Die eine Messung ist nach Verfahren gemäß Abs. 3 vorzunehmen, die andere Messung muss die jederzeitige Feststellung der empfangenen Personendosis ermöglichen.
(6) Soweit es die Art der Tätigkeit erfordert, sind Dosimeter zu verwenden, die beim Überschreiten von einstellbaren Dosis- oder Dosisleistungswerten ein akustisches oder optisches Warnsignal abgeben (Warndosimeter).
(7) Kann ein Dosimeter gemäß Abs. 1 infolge Verlustes oder Beschädigung nicht ausgewertet werden, sind von der ermächtigten Dosismessstelle für den betreffenden Zeitraum aliquote Anteile der nach § 12 Abs. 1 höchstzulässigen Jahresdosis anzurechnen, sofern nicht plausible und nachvollziehbare Angaben gemacht werden können, die eine Dosisbestimmung ermöglichen. Besteht der begründete Verdacht, dass die Nichtauswertbarkeit des Dosimeters absichtlich herbeigeführt wurde, hat die Dosismessstelle unverzüglich die zuständige Behörde zu verständigen, damit diese Maßnahmen im Sinne des § 10 Abs. 2 ergreifen kann.
(8) Den ermächtigten Dosismessstellen sind vom Bewilligungsinhaber die Daten gemäß Anlage 5 lit. A zur Verfügung zu stellen. Im Fall von unfallbedingten Expositionen oder Notfallexpositionen hat der Bewilligungsinhaber ferner alle für die Dosisermittlung notwendigen Informationen zu liefern.
(9) Der Bewilligungsinhaber hat die Ergebnisse der Personendosismessung gemäß Abs. 1, 4 und 5 dem Strahlenschutzbeauftragten und den beruflich strahlenexponierten Personen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Ist im Betrieb eine arbeitsmedizinische Betreuung nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften eingerichtet, so ist auf Verlangen auch dem zuständigen Arbeitsmediziner Zugang zu den Ergebnissen der Personendosismessung zu gewähren. Sofern sich aus den Ergebnissen Abweichungen erkennen lassen, insbesondere erhöhte Expositionswerte gegenüber dem langzeitlichen Durchschnitt, sind unverzüglich die Ursachen für diese Abweichungen zu ermitteln und Maßnahmen zur Optimierung des Strahlenschutzes zu ergreifen. Die Überschreitung von gemäß § 12 höchstzulässigen Dosen ist vom Bewilligungsinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde bekanntzugeben.
Abkürzung
AllgStrSchV
Abschnitt
Physikalische Kontrolle
Personendosimetrie
§ 25. (1) Die äußere Exposition aufgrund des Umganges mit Strahlenquellen ist bei beruflich strahlenexponierten Personen mit Personendosimetern zu bestimmen. Zu diesem Zweck ist während der Tätigkeit im Strahlenbereich stets ein Dosimeter an einer für die Strahlenexposition repräsentativen Stelle am Körperstamm, in der Regel an der Vorderseite des Rumpfes, zu tragen. Kann auf diese Art die Exposition nicht hinreichend genau ermittelt werden, so sind zusätzliche Dosimeter zu verwenden. Dies gilt insbesondere, wenn
die Strahlenarten oder Strahlenenergien so unterschiedlich sind, dass die Exposition mit einem einzigen Dosimeter nicht hinreichend genau ermittelt werden kann; oder
verschiedene Körperstellen sehr unterschiedliche Dosen erhalten; oder
der Anwendungsbereich eines Dosimeters so begrenzt ist, dass die ermittelte Personendosis nicht der vollen erhaltenen Personendosis entspricht; oder
sehr unterschiedliche Strahleneinfallsrichtungen vorliegen.
(2) Sofern durch andere Verfahren eine verlässliche Ermittlung der individuellen Dosis möglich ist und aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Arbeitsplatzes Rückschlüsse auf ein strahlenschutzgerechtes Verhalten der an diesem Arbeitsplatz Tätigen nicht erforderlich sind, kann die Behörde für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B Ausnahmen von der Überwachung mit Personendosimetern zulassen.
(3) Für die individuellen Messungen gemäß Abs. 1 sind Dosimeter zu verwenden, deren Anzeige nicht ohne Beschädigung bzw. nicht ohne spezielle Hilfsmittel gelöscht werden kann. Diese Dosimeter sind von einer hierfür ermächtigten Dosismessstelle gemäß § 34 StrSchG zu beziehen und in regelmäßigen Zeitabständen, die im Regelfall einen Kalendermonat zu betragen haben, auszutauschen und unverzüglich dieser Dosismessstelle zur Auswertung zu übermitteln.
(4) Soweit es aus Gründen des Strahlenschutzes oder der Beweissicherung erforderlich ist, sind auch andere Personen, die sich nur fallweise oder kurzzeitig in Strahlenbereichen aufhalten, mit Personendosimetern auszustatten.
(5) In besonderen Fällen, insbesondere wenn aus Gründen des Strahlenschutzes genauere Kenntnisse über die Dosisbeiträge durch einzelne Arbeitsvorgänge erforderlich sind, müssen die Messungen gemäß Abs. 1 nach zwei voneinander unabhängigen Verfahren vorgenommen werden. Die eine Messung ist nach Verfahren gemäß Abs. 3 vorzunehmen, die andere Messung muss die jederzeitige Feststellung der empfangenen Personendosis ermöglichen.
(6) Soweit es die Art der Tätigkeit erfordert, sind Dosimeter zu verwenden, die beim Überschreiten von einstellbaren Dosis- oder Dosisleistungswerten ein akustisches oder optisches Warnsignal abgeben (Warndosimeter).
(7) Kann ein Dosimeter gemäß Abs. 1 infolge Verlustes oder Beschädigung nicht ausgewertet werden, sind von der ermächtigten Dosismessstelle für den betreffenden Zeitraum aliquote Anteile der nach § 12 Abs. 1 höchstzulässigen Jahresdosis anzurechnen, sofern nicht plausible und nachvollziehbare Angaben gemacht werden können, die eine Dosisbestimmung ermöglichen. Besteht der begründete Verdacht, dass die Nichtauswertbarkeit des Dosimeters absichtlich herbeigeführt wurde, hat die Dosismessstelle unverzüglich die zuständige Behörde zu verständigen, damit diese Maßnahmen im Sinne des § 10 Abs. 2 ergreifen kann.
(8) Der Bewilligungsinhaber hat den Dosismessstellen die Angaben gemäß Anlage 5 lit. A in jeweils aktueller Form zu übermitteln. Im Fall von unfallbedingten Expositionen hat der Bewilligungsinhaber der Dosismessstelle alle für die Dosisermittlung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(9) Der Bewilligungsinhaber hat die Ergebnisse der Personendosismessung gemäß Abs. 1, 4 und 5 dem Strahlenschutzbeauftragten und den beruflich strahlenexponierten Personen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Ist im Betrieb eine arbeitsmedizinische Betreuung nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften eingerichtet, so ist auf Verlangen auch dem zuständigen Arbeitsmediziner Zugang zu den Ergebnissen der Personendosismessung zu gewähren. Sofern sich aus den Ergebnissen Abweichungen erkennen lassen, insbesondere erhöhte Expositionswerte gegenüber dem langzeitlichen Durchschnitt, sind unverzüglich die Ursachen für diese Abweichungen zu ermitteln und Maßnahmen zur Optimierung des Strahlenschutzes zu ergreifen. Die Überschreitung von gemäß § 12 höchstzulässigen Dosen ist vom Bewilligungsinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde bekanntzugeben.
Inkorporationsüberwachung
§ 26. (1) Geht eine beruflich strahlenexponierte Person im Zuge ihrer Arbeitstätigkeit mit offenen radioaktiven Stoffen um, so ist eine routinemäßige Inkorporationsüberwachung durchzuführen, wenn die effektive Folgedosis durch Inkorporation aus diesem Umgang den Grenzwert für Einzelpersonen der Bevölkerung nach § 14 Abs. 1 übersteigen kann.
(2) Die Inkorporationsüberwachung ist vom Bewilligungsinhaber zu veranlassen, wenn das diesbezügliche Erfordernis gemäß Anlage 5 lit. E festgestellt wird. Die Inkorporationsüberwachung ist von einer ermächtigten Dosismessstelle gemäß § 34 StrSchG durchzuführen. Die Ermittlung von Dosen aufgrund der Inkorporation radioaktiver Stoffe hat nach den in Anlage 6 festgelegten Bestimmungen zu erfolgen.
(3) Soweit es aus Gründen des Strahlenschutzes oder der Beweissicherung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde dem Bewilligungsinhaber unter Anhörung einer von diesem zu benennenden ermächtigten Dosismessstelle die Beschaffung sowie den Einsatz von Messeinrichtungen zur Aktivitätsmessung für die Inkorporationsüberwachung von beruflich strahlenexponierten Personen des eigenen Betriebes vorschreiben. Die betriebliche Messtätigkeit zur Inkorporationsüberwachung ist in Bezug auf Messeinsatz, Kalibrierung und Auswertung von der vom Bewilligungsinhaber benannten ermächtigten Dosismessstelle auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung zu überwachen und zu kontrollieren. Die messtechnische Kontrolle der Messeinrichtungen gemäß den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Art der Inkorporationsmessungen richtet sich nach der Art der radioaktiven Stoffe, mit denen beruflich strahlenexponierte Personen umgehen, und nach den messtechnischen Erfordernissen zur Ermittlung inkorporierter Aktivitäten. Das Überwachungsintervall hängt von der physikalischen Halbwertszeit und vom biologischen Verhalten eines Radionuklids ab. Die Art der Inkorporationsmessung und das Überwachungsintervall wird jeweils nach dem Stand der Technik von der ausführenden ermächtigten Dosismessstelle vorgegeben.
(5) Werden bei Inkorporationsmessungen inkorporierte radioaktive Stoffe festgestellt, so ist von der ermächtigten Dosismessstelle die Folgedosis nach dem Stand der Technik zu ermitteln. Reicht zur Ermittlung der Folgedosis eine Messung nicht aus oder ist eine Folgedosis anzunehmen, die höher als der Grenzwert für eine Einzelperson der Bevölkerung gemäß § 14 Abs. 1 ist, sind zusätzliche Inkorporationsmessungen durchzuführen.
(6) Ist als Folge eines Zwischenfalls eine Inkorporation bei einer beruflich strahlenexponierten Person anzunehmen, sind unverzüglich eine Inkorporationsmessung aus besonderem Anlass und eine Folgedosisabschätzung durchzuführen.
(7) Den ermächtigten Dosismessstellen sind vom Bewilligungsinhaber die Daten gemäß Anlage 5 lit. A und D zur Verfügung zu stellen.
(8) Der Bewilligungsinhaber hat dem Strahlenschutzbeauftragten und den beruflich strahlenexponierten Personen die Ergebnisse der Inkorporationsüberwachung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Ist im Betrieb eine arbeitsmedizinische Betreuung nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften eingerichtet, so ist auf Verlangen auch dem zuständigen Arbeitsmediziner Zugang zu den Ergebnissen der Inkorporationsüberwachung zu gewähren. Sofern sich aus den Ergebnissen Abweichungen erkennen lassen, insbesondere erhöhte Expositionswerte gegenüber dem langzeitlichen Durchschnitt, sind unverzüglich die Ursachen für diese Abweichungen zu ermitteln und Maßnahmen zur Optimierung des Strahlenschutzes zu ergreifen. Die Überschreitung von gemäß § 12 höchstzulässigen Dosen ist unverzüglich der zuständigen Behörde bekanntzugeben.
Abkürzung
AllgStrSchV
Inkorporationsüberwachung
§ 26. (1) Geht eine beruflich strahlenexponierte Person im Zuge ihrer Arbeitstätigkeit mit offenen radioaktiven Stoffen um, so ist eine routinemäßige Inkorporationsüberwachung durchzuführen, wenn die effektive Folgedosis durch Inkorporation aus diesem Umgang den Grenzwert für Einzelpersonen der Bevölkerung nach § 14 Abs. 1 übersteigen kann.
(2) Die Inkorporationsüberwachung ist vom Bewilligungsinhaber zu veranlassen, wenn das diesbezügliche Erfordernis gemäß Anlage 5 lit. E festgestellt wird. Die Inkorporationsüberwachung ist von einer ermächtigten Dosismessstelle gemäß § 34 StrSchG durchzuführen. Die Ermittlung von Dosen aufgrund der Inkorporation radioaktiver Stoffe hat nach den in Anlage 6 festgelegten Bestimmungen zu erfolgen.
(3) Soweit es aus Gründen des Strahlenschutzes oder der Beweissicherung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde dem Bewilligungsinhaber unter Anhörung einer von diesem zu benennenden ermächtigten Dosismessstelle die Beschaffung sowie den Einsatz von Messeinrichtungen zur Aktivitätsmessung für die Inkorporationsüberwachung von beruflich strahlenexponierten Personen des eigenen Betriebes vorschreiben. Die betriebliche Messtätigkeit zur Inkorporationsüberwachung ist in Bezug auf Messeinsatz, Kalibrierung und Auswertung von der vom Bewilligungsinhaber benannten ermächtigten Dosismessstelle auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung zu überwachen und zu kontrollieren. Die messtechnische Kontrolle der Messeinrichtungen gemäß den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Art der Inkorporationsmessungen richtet sich nach der Art der radioaktiven Stoffe, mit denen beruflich strahlenexponierte Personen umgehen, und nach den messtechnischen Erfordernissen zur Ermittlung inkorporierter Aktivitäten. Das Überwachungsintervall hängt von der physikalischen Halbwertszeit und vom biologischen Verhalten eines Radionuklids ab. Die Art der Inkorporationsmessung und das Überwachungsintervall wird jeweils nach dem Stand der Technik von der ausführenden ermächtigten Dosismessstelle vorgegeben.
(5) Werden bei Inkorporationsmessungen inkorporierte radioaktive Stoffe festgestellt, so ist von der ermächtigten Dosismessstelle die Folgedosis nach dem Stand der Technik zu ermitteln. Reicht zur Ermittlung der Folgedosis eine Messung nicht aus oder ist eine Folgedosis anzunehmen, die höher als der Grenzwert für eine Einzelperson der Bevölkerung gemäß § 14 Abs. 1 ist, sind zusätzliche Inkorporationsmessungen durchzuführen.
(6) Ist als Folge eines Zwischenfalls eine Inkorporation bei einer beruflich strahlenexponierten Person anzunehmen, sind unverzüglich eine Inkorporationsmessung aus besonderem Anlass und eine Folgedosisabschätzung durchzuführen.
(7) Der Bewilligungsinhaber hat den Dosismessstellen die Angaben gemäß Anlage 5 lit. A und D in jeweils aktueller Form zu übermitteln. Im Fall von unfallbedingten Expositionen hat der Bewilligungsinhaber der Dosismessstelle alle für die Dosisermittlung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(8) Der Bewilligungsinhaber hat dem Strahlenschutzbeauftragten und den beruflich strahlenexponierten Personen die Ergebnisse der Inkorporationsüberwachung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Ist im Betrieb eine arbeitsmedizinische Betreuung nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften eingerichtet, so ist auf Verlangen auch dem zuständigen Arbeitsmediziner Zugang zu den Ergebnissen der Inkorporationsüberwachung zu gewähren. Sofern sich aus den Ergebnissen Abweichungen erkennen lassen, insbesondere erhöhte Expositionswerte gegenüber dem langzeitlichen Durchschnitt, sind unverzüglich die Ursachen für diese Abweichungen zu ermitteln und Maßnahmen zur Optimierung des Strahlenschutzes zu ergreifen. Die Überschreitung von gemäß § 12 höchstzulässigen Dosen ist unverzüglich der zuständigen Behörde bekanntzugeben.
Abkürzung
AllgStrSchV
Auswertung der dosimetrischen Messungen
§ 27. (1) Die Auswertung der Personendosimetrie gemäß § 25 Abs. 1 und 2 sowie der Inkorporationsüberwachung gemäß § 26 Abs. 1 darf nur von einer ermächtigten Dosismessstelle gemäß § 34 StrSchG vorgenommen werden.
(2) Die Dosismessstelle hat die Bestimmung der Exposition nach § 25 auf Basis der in Anlage 2 angeführten operationellen Größen und nach § 26 nach dem Stand der Technik durchzuführen. Die Auswertungen haben die nach Anlage 5 lit. B erforderlichen Daten zu enthalten.
(3) Die Ergebnisse gemäß § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 1, 5 und 6 sind bis längstens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Messzeitraumes dem Bewilligungsinhaber und dem Zentralen Dosisregister zu übermitteln. Festgelegte Ersatzdosen gemäß § 25 Abs. 7 sind speziell zu kennzeichnen.
(4) Zur Berechnung einer Gesamtexposition (externe und interne Exposition) wird eine nach § 26 festgestellte effektive Folgedosis immer dem Jahr der Inkorporation zugerechnet. Bei effektiven Folgedosen nahe dem Grenzwert nach § 12 Abs. 1 kann die Behörde jedoch zulassen, dass die jeweilige Exposition der einzelnen Folgejahre bestimmt und dem entsprechenden Jahr angerechnet wird.
(5) Besteht aufgrund der Auswertung der Personendosimetrie der Verdacht auf eine Überschreitung der gemäß § 12 höchstzulässigen Dosen, hat die Dosismessstelle unverzüglich den Bewilligungsinhaber sowie das Zentrale Dosisregister zu verständigen.
Bestimmung der Effektivdosis und der Äquivalentdosis
§ 28. (1) Ergibt die Auswertung der Personendosismessungen gemäß § 25, dass im Überwachungszeitraum eine Personendosis von 5 Millisievert für den Ganzkörper, von 15 Millisievert für die Augenlinse und von 50 Millisievert für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße und Knöchel nicht überschritten wurde, so gelten die ermittelten Werte der Personendosis als effektive Dosis bzw. als Äquivalentdosis.
(2) Sofern in Abs. 1 genannte Dosiswerte überschritten wurden, ist durch den Bewilligungsinhaber eine Überprüfung zu veranlassen, ob
keine Fehlanzeigen (zB durch Dosimeterversagen) oder nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch (zB durch nicht am Körper getragenes Dosimeter) vorliegen und
unter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen und dem Trageort des Dosimeters abgeschätzt werden kann, dass die tatsächliche Dosis nicht größer als die ermittelte Personendosis ist.
(3) Treffen die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu, so gelten die ermittelten Werte der Personendosis als effektive Dosis bzw. als Äquivalentdosis.
(4) Trifft mindestens eine der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht zu, ist vom Bewilligungsinhaber unverzüglich eine Ermittlung der Exposition nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen zu veranlassen. Eine solche Ermittlung ist auch in jedem Fall dann durchzuführen, wenn aufgrund der Messwerte ein Verdacht auf Überschreitung der höchstzulässigen Dosen gemäß § 12 besteht. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen von sich aus eine solche Ermittlung der Exposition anordnen.
(5) Der Bewilligungsinhaber hat das Zentrale Dosisregister und die zuständige Dosismessstelle vom Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 2 bzw. der Expositionsermittlung gemäß Abs. 4 nach dem Vorliegen unmittelbar in Kenntnis zu setzen.
Abkürzung
AllgStrSchV
Bestimmung der Effektivdosis und der Äquivalentdosis
§ 28. (1) Ergibt die Auswertung der Personendosismessungen gemäß § 25, dass im Überwachungszeitraum eine Personendosis von 5 Millisievert für den Ganzkörper, von 15 Millisievert für die Augenlinse und von 50 Millisievert für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße und Knöchel nicht überschritten wurde, so gelten die ermittelten Werte der Personendosis als effektive Dosis bzw. als Äquivalentdosis.
(2) Ergibt die Auswertung eine Überschreitung der in Abs. 1 genannten Dosiswerte und kann eine Fehlfunktion des Dosimeters oder eine Fehlauswertung ausgeschlossen werden, hat die Dosismessstelle unverzüglich den Bewilligungsinhaber und das Zentrale Dosisregister davon zu verständigen. Bei Fehlfunktion oder Fehlauswertung ist die zuständige Behörde zu verständigen, die dann eine Ersatzdosis im Sinne des § 10 Abs. 2 festzulegen hat.
(3) Kann eine Fehlfunktion oder Fehlauswertung ausgeschlossen werden, hat der Bewilligungsinhaber unverzüglich zu klären, ob die betroffene Person die registrierte Dosis tatsächlich erhalten hat. Falls begründete Zweifel daran bestehen, hat der Bewilligungsinhaber eine Abschätzung der tatsächlich erhaltenen Dosis durchzuführen. Eine Darstellung des Sachverhalts sowie das Ergebnis der Dosisabschätzung samt den zugrundeliegenden Annahmen sind der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die zuständige Behörde hat anhand der vorgelegten Unterlagen oder eigener Erhebungen entweder eine Ersatzdosis im Sinne von § 10 Abs. 2 oder die von der Dosismessstelle ermittelte Personendosis als effektive Dosis bzw. als Äquivalentdosis festzulegen. Die festgelegten Werte sind dem Bewilligungsinhaber, dem Zentralen Dosisregister sowie der zuständigen Dosismessstelle mitzuteilen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2012)
Abkürzung
AllgStrSchV
Überwachung der Arbeitsplätze
§ 29. (1) In Strahlenbereichen ist die Ortsdosisleistung oder Ortsdosis, soweit es für die Ermittlung der Strahlenexposition erforderlich ist, zu messen.
(2) In Strahlenbereichen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, ist nach den Arbeiten, jedoch mindestens täglich nach Beendigung der Arbeiten festzustellen, ob eine Kontamination verursacht wurde. Bei Tätigkeiten, bei denen die Luft in den Arbeitsräumen durch radioaktive Gase, Dämpfe oder Stäube verunreinigt werden kann, ist auch diese im für die Ermittlung der Strahlenexposition erforderlichen Umfang auf Kontamination zu prüfen.
(3) Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Messungen und Feststellungen gemäß Abs. 1 und 2 sind aufzuzeichnen und mindestens 7 Jahre aufzubewahren.
Abkürzung
AllgStrSchV
Messgeräte
§ 30. Die zur Durchführung der physikalischen Kontrolle gemäß §§ 25, 26 und 29 verwendeten Strahlenmessgeräte müssen für den Messzweck geeignet und stets in funktionstüchtigem Zustand sein.
Aufzeichnungen
§ 31. (1) Über die Ergebnisse der Personendosimetrie und Inkorporationsüberwachung gemäß §§ 25 und 26 sind vom Bewilligungsinhaber Aufzeichnungen zu führen. Nach dem 1. Jänner 2009 sind diese mindestens 7 Jahre aufzubewahren. Bis dahin sind die Aufzeichnungen aufzubewahren, bis die betreffende Person das 75. Lebensjahr vollendet oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung der mit Strahlenexposition verbundenen Tätigkeit. Auf Verlangen sind sie der zuständigen Bewilligungsbehörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung vorzulegen; den überwachten Personen ist Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.
(2) In den in Abs. 1 genannten Aufzeichnungen sind unfallbedingte sowie notfallbedingte sowie besonders genehmigte Expositionen getrennt anzuführen. Ferner sind bei unfall- oder notfallbedingten sowie bei besonders genehmigten Expositionen die näheren Umstände und die ergriffenen Maßnahmen aufzuzeichnen.
(3) Scheidet eine beruflich strahlenexponierte Person aus einem Betrieb aus, so hat ihm der Bewilligungsinhaber auf Verlangen eine Aufstellung über die erhaltenen Dosen auszufolgen. Liegen diese Aufzeichnungen beim Bewilligungsinhaber nicht mehr vollständig auf, so sind sie vom Zentralen Dosisregister anzufordern.
Abkürzung
AllgStrSchV
Aufzeichnungen
§ 31. (1) Über die Ergebnisse der Personendosimetrie und Inkorporationsüberwachung gemäß §§ 25 und 26 sind vom Bewilligungsinhaber Aufzeichnungen zu führen und mindestens 7 Jahre lang aufzubewahren. Aufzeichnungen aus der Zeit vor dem 1. Jänner 2006 sind jedoch aufzubewahren, bis die betreffende Person das 75. Lebensjahr vollendet oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung der mit Strahlenexposition verbundenen Tätigkeit. Auf Verlangen sind alle Aufzeichnungen der zuständigen Bewilligungsbehörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung vorzulegen; den überwachten Personen ist Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.
(2) In den in Abs. 1 genannten Aufzeichnungen sind unfallbedingte und besonders genehmigte Expositionen getrennt anzuführen. Für solche Expositionen sind auch die näheren Umstände und allfällig ergriffene Maßnahmen aufzuzeichnen.
(3) Scheidet eine beruflich strahlenexponierte Person aus einem Betrieb aus, so hat ihr der Bewilligungsinhaber auf Verlangen eine Aufstellung über die erhaltenen Dosen auszufolgen. Liegen diese Aufzeichnungen beim Bewilligungsinhaber nicht mehr vollständig auf, so sind sie vom Zentralen Dosisregister anzufordern.
Abschnitt
Ärztliche Untersuchungen
Eignungsuntersuchung
§ 32. (1) Für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A ist deren gesundheitliche Eignung durch eine ärztliche Untersuchung im Vorhinein festzustellen. Das Zeugnis über das Untersuchungsergebnis darf im Sinne des § 30 Abs. 2 StrSchG zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als zwei Monate sein. Dem die Untersuchung durchführenden ermächtigten Arzt sind alle sachdienlichen Informationen einschließlich der Arbeitsplatzbedingungen zugänglich zu machen. Die ärztliche Untersuchung hat zu umfassen:
Familien- und Eigenanamnese;
Berufsanamnese auf Grundlage der tatsächlichen Arbeitsvorgänge und -bedingungen;
allgemeine klinische Untersuchung, bei möglichem Kontakt mit offenen radioaktiven Stoffen mit besonderer Beachtung der Haut;
Laboruntersuchungen: Differenzialblutbild und Thrombozyten, Urinstatus.
(2) Wenn die Art der Tätigkeit, das Ergebnis der Anamnese, das Ergebnis der klinischen Untersuchung oder sonstige Untersuchungsergebnisse es erfordern, sind weitere Teiluntersuchungen durchzuführen.
(3) Ist zufolge eines früheren Umganges mit offenen radioaktiven Stoffen die Möglichkeit einer noch nachweisbaren Inkorporation solcher Stoffe gegeben, sind die zur Feststellung einer solchen Inkorporation erforderlichen Kontrollmaßnahmen, wie Ganzkörpermessungen, Organmessungen oder Ausscheidungsanalysen zu veranlassen. Diese Kontrollmaßnahmen sind gemäß § 26 vorzunehmen.
Abkürzung
AllgStrSchV
Abschnitt
Ärztliche Untersuchungen
Eignungsuntersuchung
§ 32. (1) Für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A ist deren gesundheitliche Eignung durch eine ärztliche Untersuchung im Vorhinein festzustellen. Das Zeugnis über das Untersuchungsergebnis darf im Sinne des § 30 Abs. 2 StrSchG zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als zwei Monate sein. Dem die Untersuchung durchführenden ermächtigten Arzt sind alle sachdienlichen Informationen einschließlich der Arbeitsplatzbedingungen zugänglich zu machen. Die ärztliche Untersuchung hat zu umfassen:
Familien- und Eigenanamnese;
Berufsanamnese auf Grundlage der tatsächlichen Arbeitsvorgänge und -bedingungen;
allgemeine klinische Untersuchung, bei möglichem Kontakt mit offenen radioaktiven Stoffen mit besonderer Beachtung der Haut;
komplettes Blutbild und semiquantitative Untersuchung des Harns mittels Teststreifen.
(2) Wenn die Art der Tätigkeit, das Ergebnis der Anamnese, das Ergebnis der klinischen Untersuchung oder sonstige Untersuchungsergebnisse es erfordern, sind weitere Teiluntersuchungen durchzuführen.
(3) Ist zufolge eines früheren Umganges mit offenen radioaktiven Stoffen die Möglichkeit einer noch nachweisbaren Inkorporation solcher Stoffe gegeben, sind die zur Feststellung einer solchen Inkorporation erforderlichen Kontrollmaßnahmen, wie Ganzkörpermessungen, Organmessungen oder Ausscheidungsanalysen zu veranlassen. Diese Kontrollmaßnahmen sind gemäß § 26 vorzunehmen.
Kontrolluntersuchung
§ 33. (1) Der Gesundheitszustand beruflich strahlenexponierter Personen der Kategorie A ist periodisch wiederkehrend durch ärztliche Untersuchungen zu kontrollieren. Diese Kontrolluntersuchungen haben zu umfassen:
Zwischenanamnese auf Grundlage der tatsächlichen Arbeitsvorgänge und -bedingungen;
allgemeine klinische Untersuchung, bei möglichem Kontakt mit offenen radioaktiven Stoffen mit besonderer Beachtung der Haut;
Beurteilung der Ergebnisse der physikalischen Kontrolle;
Laboruntersuchungen: Differenzialblutbild und Thrombozyten, Urinstatus.
(2) Hinsichtlich allenfalls notwendiger weiterer Teiluntersuchungen gilt § 32 Abs. 2.
(3) Die Kontrolluntersuchungen haben bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A in Abständen von einem Jahr zu erfolgen. Nach Maßgabe der Erfordernisse des Strahlenschutzes kann die zuständige Behörde kürzere Abstände anordnen. Innerhalb dieser Abstände sind im Einzelfall weitere Untersuchungen durchzuführen, wenn dies aufgrund des Ergebnisses der vorangegangenen Untersuchung oder nach einer Erkrankung zur Feststellung der weiteren gesundheitlichen Eignung erforderlich ist.
Abkürzung
AllgStrSchV
Kontrolluntersuchung
§ 33. (1) Der Gesundheitszustand beruflich strahlenexponierter Personen der Kategorie A ist periodisch wiederkehrend durch ärztliche Untersuchungen zu kontrollieren. Diese Kontrolluntersuchungen haben zu umfassen:
Zwischenanamnese auf Grundlage der tatsächlichen Arbeitsvorgänge und -bedingungen;
allgemeine klinische Untersuchung, bei möglichem Kontakt mit offenen radioaktiven Stoffen mit besonderer Beachtung der Haut;
Beurteilung der Ergebnisse der physikalischen Kontrolle;
komplettes Blutbild und semiquantitative Untersuchung des Harns mittels Teststreifen.
(2) Hinsichtlich allenfalls notwendiger weiterer Teiluntersuchungen gilt § 32 Abs. 2.
(3) Die Kontrolluntersuchungen haben bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A in Abständen von einem Jahr zu erfolgen. Nach Maßgabe der Erfordernisse des Strahlenschutzes kann die zuständige Behörde kürzere Abstände anordnen. Innerhalb dieser Abstände sind im Einzelfall weitere Untersuchungen durchzuführen, wenn dies aufgrund des Ergebnisses der vorangegangenen Untersuchung oder nach einer Erkrankung zur Feststellung der weiteren gesundheitlichen Eignung erforderlich ist.
Abkürzung
AllgStrSchV
Sofortuntersuchung
§ 34. (1) Ist zu besorgen, dass eine Person infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung der Gesundheit erlitten hat, ist unverzüglich ihre ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Eine Untersuchung ist jedenfalls dann zu veranlassen, wenn die Person eine Einzeldosis größer als die nach § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 für beruflich strahlenexponierte Personen jährlich höchstzulässige Dosis erhalten hat. Die Meldepflichten gemäß § 31 StrSchG sind wahrzunehmen.
(2) Die ärztlichen Untersuchungen sind nach § 33 Abs. 1 und 2 vorzunehmen. Der ermächtigte Arzt hat erforderlichenfalls dem Stand der Wissenschaft entsprechende Untersuchungsverfahren, wie etwa Inkorporationsmessungen oder biologische Dosimetrie, zu veranlassen.
(3) Die vom ermächtigten Arzt aufgrund dieser ärztlichen Untersuchung hinsichtlich eines allenfalls eingetretenen Strahlenschadens sowie hinsichtlich der weiteren Eignung zur Beschäftigung als beruflich strahlenexponierte Person vorgenommene gesundheitliche Beurteilung ist vom Bewilligungsinhaber der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(4) Der die Untersuchung durchführende ermächtigte Arzt hat erforderlichenfalls eine geeignete Behandlung oder Nachuntersuchung zu veranlassen.
Abkürzung
AllgStrSchV
Enduntersuchung
§ 35. (1) Jede beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A, deren Tätigkeit als solche Person endet oder deren Arbeitsverhältnis endet, ist einer ärztlichen Untersuchung (Enduntersuchung) zu unterziehen; hierbei hat der ermächtigte Arzt auch festzustellen, inwieweit weitere ärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.
(2) Hinsichtlich des Umfanges der Enduntersuchung sind die Untersuchungsgrundsätze gemäß § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.
(3) Für beruflich strahlenexponierte Personen,
deren effektive Dosis im letzten Jahr 2 Millisievert nicht überschritten hat oder
deren Arbeitsverhältnis endet, ohne dass deren Eigenschaft als beruflich strahlenexponierte Person endet,
gilt eine nicht länger als 12 Monate zurückliegende Eignungs- oder Kontrolluntersuchung als Enduntersuchung gemäß Abs. 1.
Abkürzung
AllgStrSchV
Ärztliches Zeugnis
§ 36. (1) Aufgrund des Ergebnisses einer ärztlichen Untersuchung gemäß den §§ 32 bis 34 hat der ermächtigte Arzt eine gesundheitliche Beurteilung vorzunehmen und in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten. In diesem ist zu vermerken, ob die untersuchte Person für die vorgesehene Tätigkeit gesundheitlich geeignet, bedingt geeignet oder ungeeignet ist, wobei gegebenenfalls zeitliche oder tätigkeitsspezifische Einschränkungen auszusprechen sind.
(2) Aufgrund des Ergebnisses einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 35 hat der ermächtigte Arzt eine gesundheitliche Beurteilung vorzunehmen und in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten, ob bei der untersuchten Person ein Strahlenschaden festgestellt wurde und ob eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
(3) Der ermächtigte Arzt hat das ärztliche Zeugnis gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dem Bewilligungsinhaber zu übermitteln. Dieser hat eine Kopie dieses Zeugnisses der untersuchten Person zu übergeben. Der ermächtigte Arzt hat auf Verlangen der untersuchten Person die erhobenen medizinischen Daten und das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung zu erläutern.
(4) Halten die untersuchte Person oder der Amtsarzt die gemäß Abs. 1 und 2 festgestellte gesundheitliche Beurteilung für unzutreffend, können sie eine Entscheidung der zuständigen Behörde beantragen. Die Behörde hat in diesem Verfahren zumindest zwei ärztliche Sachverständige zu hören.
Ermächtigte Ärzte
§ 37. (1) Die ärztlichen Untersuchungen gemäß §§ 32 bis 35 und die Ausstellung von Zeugnissen gemäß § 36 sind von den gemäß § 35 Abs. 1 StrSchG ermächtigten Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten oder Krankenanstalten durchzuführen. Die die Untersuchungen durchführenden Ärzte haben der für die Ermächtigungen gemäß § 35 Abs. 1 StrSchG zuständigen Behörde den erfolgreichen Abschluss einer speziellen Ausbildung und periodische Fortbildungen gemäß Anlage 7 nachzuweisen. Die Behörde kann, wenn der Nachweis über die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen nicht oder nicht vollständig erfolgt, die Ermächtigung widerrufen oder mit entsprechenden Auflagen versehen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen müssen über die ärztlichen Untersuchungen und die daraus resultierenden gesundheitlichen Beurteilungen genaue Aufzeichnungen führen und müssen sie aufbewahren, bis die untersuchte Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung der mit Strahlenexposition verbundenen Tätigkeit. Bei Widerruf oder Erlöschen der Ermächtigung sind diese Aufzeichnungen der zuständigen Behörde oder einer von dieser bestimmten Stelle zu übergeben.
(3) Die in Abs. 2 genannten Aufzeichnungen sind den Betroffenen, der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung auf Verlangen vorzulegen, wobei die personenbezogenen medizinischen Daten der ärztlichen Untersuchungen nur Ärzten zugänglich sein dürfen. Die gesundheitlichen Beurteilungen gemäß § 36 sind auch dem Zentralen Dosisregister zu übermitteln.
Abkürzung
AllgStrSchV
Ermächtigte Ärzte
§ 37. (1) Die ärztlichen Untersuchungen gemäß §§ 32 bis 35 und die Ausstellung von Zeugnissen gemäß § 36 sind von den gemäß § 35 Abs. 1 StrSchG ermächtigten Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten oder Krankenanstalten durchzuführen. Die die Untersuchungen durchführenden Ärzte haben der für die Ermächtigungen gemäß § 35 Abs. 1 StrSchG zuständigen Behörde den erfolgreichen Abschluss einer speziellen Ausbildung gemäß Anlage 7 sowie die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in der Anlage 7 angeführten Fachgebieten im Ausmaß von mindestens 8 Stunden in Abständen von höchstens 5 Jahren nachzuweisen. Die Behörde kann, wenn der Nachweis über die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen nicht oder nicht vollständig erfolgt, die Ermächtigung widerrufen oder mit entsprechenden Auflagen versehen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen müssen über die ärztlichen Untersuchungen und die daraus resultierenden gesundheitlichen Beurteilungen genaue Aufzeichnungen führen und müssen sie aufbewahren, bis die untersuchte Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung der mit Strahlenexposition verbundenen Tätigkeit. Bei Widerruf oder Erlöschen der Ermächtigung sind diese Aufzeichnungen der zuständigen Behörde oder einer von dieser bestimmten Stelle zu übergeben.
(3) Die in Abs. 2 genannten Aufzeichnungen sind den Betroffenen, der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung auf Verlangen vorzulegen, wobei die personenbezogenen medizinischen Daten der ärztlichen Untersuchungen nur Ärzten zugänglich sein dürfen. Die gesundheitlichen Beurteilungen gemäß § 36 sind auch dem Zentralen Dosisregister zu übermitteln.
(4) Wer die Abhaltung von Kursen zur Ausbildung gemäß Abs. 1 beabsichtigt, bedarf der vorherigen Anerkennung der Ausbildung durch den Bundesminister für Gesundheit. Dabei ist § 43a Abs. 2 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
AllgStrSchV
Aufgaben des Bewilligungsinhabers
§ 38. (1) Personen, die gemäß §§ 32 Abs. 1 und 33 Abs. 1 StrSchG für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen Sorge zu tragen haben, müssen die ärztlichen Zeugnisse mindestens 7 Jahre aufbewahren. Sie haben die Zeugnisse auf Verlangen der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde, dem Träger der Unfallversicherung sowie, sofern im Betrieb eine arbeitsmedizinische Betreuung nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften eingerichtet ist, dem zuständigen Arbeitsmediziner vorzulegen.
(2) Scheidet ein Arbeitnehmer aus seinem Dienstverhältnis aus, sind ihm auf sein Verlangen Abschriften seiner ärztlichen Zeugnisse auszufolgen. Liegen diese Aufzeichnungen beim Arbeitgeber nicht mehr vollständig auf, so sind sie vom Zentralen Dosisregister anzufordern. Bei einer Betriebsschließung oder beim Erlöschen aller Bewilligungen hat der Bewilligungsinhaber die Aufzeichnungen an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.
(3) Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass der die Untersuchung durchführende ermächtigte Arzt von den Ergebnissen der physikalischen Kontrolle Kenntnis erhält.
(4) Kann eine Person zu einer End- oder Nachuntersuchung im Sinne des § 35 vom Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet werden, so hat dies der Arbeitgeber der zuständigen Behörde zu melden. Die Behörde hat diese Untersuchung anzuordnen. Ist eine End- oder Nachuntersuchung nicht durchführbar, gilt das Ergebnis der letzten Eignungs- oder Kontrolluntersuchung als Ergebnis der Enduntersuchung.
Abkürzung
AllgStrSchV
Abrechnung der ärztlichen Strahlenschutzuntersuchungen
§ 39. (1) Die ermächtigten Ärzte, arbeitsmedizinischen Dienste oder Krankenanstalten haben die Kosten der ärztlichen Untersuchungen gemäß §§ 32 bis 35, soweit sie diese selbst durchgeführt haben, unter Verwendung besonderer Vordrucke mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter nach den bei dieser Anstalt jeweils geltenden Honorarsätzen zu verrechnen; dies gilt in gleicher Weise für andere Ärzte, Krankenanstalten oder medizinisch-diagnostische Laboratorien hinsichtlich der Kosten der von ihnen über Auftrag der ermächtigten Ärzte oder Krankenanstalten durchgeführten Teiluntersuchungen.
(2) Die Abrechnung zwischen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und den zuständigen Trägern der Unfallversicherung sowie dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hat quartalsmäßig zu erfolgen. Soweit die untersuchten Personen gemäß § 32 Abs. 4 StrSchG verpflichtet sind, einen Teil der Kosten der ärztlichen Untersuchungen selbst zu tragen, haben sie den Ersatz des auf sie entfallenden Kostenanteiles über Aufforderung an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu entrichten.
Abkürzung
AllgStrSchV
Abschnitt
Mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Personen
Pflichten und Rechte
§ 40. (1) Der Strahlenschutzbeauftragte hat die Aufgaben zu erfüllen, die ihm vom Bewilligungsinhaber gemäß § 15 Abs. 2 übertragen worden sind, wobei er sich zutreffendenfalls für die konkrete Durchführung von Aufgaben dafür in Betracht kommender Personen, insbesondere weiterer mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauter Personen, zu bedienen hat.
(2) Dem Strahlenschutzbeauftragen und den weiteren mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben die benötigte Zeit sowie der Zugang zu allen erforderlichen Informationen und Unterlagen einzuräumen. Erforderlichenfalls ist von der zuständigen Behörde eine Mindestzeit festzusetzen.
(3) Ist im Betrieb eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften eingerichtet, hat der Strahlenschutzbeauftragte und die weiteren mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen mit den zuständigen Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten.
Abkürzung
AllgStrSchV
Aus- und Fortbildung im medizinischen Bereich
§ 41. (1) Die für den Umgang mit Strahlenquellen in der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten oder weiteren mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauenden Personen haben nachzuweisen:
den erfolgreichen Abschluss
einer Universitätsausbildung human-, zahn- oder veterinärmedizinischer Richtung oder
einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildenden höheren Schule oder
einer Ausbildung im radiologisch-technischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2005,
und
den erfolgreichen Abschluss einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8 , soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen ihrer Ausbildung gemäß Z 1 einen Unterricht auf den in Anlage 8 angeführten Fachgebieten mit Erfolg abgeschlossen hat.
(2) Bezieht sich die beabsichtigte Tätigkeit ausschließlich auf nuklearmedizinische Labormethoden, so genügt der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2005, und einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8.
(3) Überdies kann die Behörde eine Beschäftigung im Ausmaß von bis zu einem Jahr verlangen, bei der eine ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit erworben werden konnte. Im Rahmen der Ausbildung erworbene praktische Erfahrung ist dabei zu berücksichtigen.
(4) Strahlenschutzbeauftragte und weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Personen haben die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in der Anlage 8 angeführten Fachgebieten im Ausmaß von mindestens 8 Stunden in Abständen von höchstens 5 Jahren nachzuweisen, sofern sich deren Tätigkeit auf die Ordination eines niedergelassenen Arztes oder Zahnarztes beschränkt, im Ausmaß von mindestens 4 Stunden. Die Behörde kann, wenn der Nachweis über die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen nicht oder nicht vollständig erfolgt, die Anerkennung widerrufen oder mit entsprechenden Auflagen versehen.
(5) Personen, die die Ausbildungserfordernisse für Strahlenschutzbeauftragte im human- oder zahnmedizinischen Bereich erfüllen, dürfen auch zu Strahlenschutzbeauftragten oder weiteren mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen im veterinärmedizinischen Bereich bestellt werden, sofern sie die entsprechende Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8 lit. B Z 2 bis 4 mit Erfolg abgeschlossen haben.
Abkürzung
AllgStrSchV
Aus- und Fortbildung im nichtmedizinischen Bereich
§ 42. (1) Die für den Umgang mit Strahlenquellen zu nichtmedizinischen Zwecken zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten haben den erfolgreichen Abschluss
einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildenden höheren Schule und
einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Z 1 einen Unterricht auf den in Anlage 8 angeführten Gebieten mit Erfolg abgeschlossen hat,
nachzuweisen.
(2) Bezieht sich die beabsichtigte Tätigkeit nur auf zerstörungsfreie Prüfung unter Verwendung von Röntgeneinrichtungen oder umschlossenen radioaktiven Stoffen in Strahlenanwendungsräumen, so genügt der Nachweis einer mindestens dreieinhalbjährigen Ausbildung, wie sie für Lehrberufe im technischen Bereich vorgesehen ist, oder einer vergleichbaren Ausbildung sowie einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8.
(3) Bezieht sich die beabsichtigte Tätigkeit nur auf Messeinrichtungen für Dicke, Dichte oder Flächengewicht, auf Füllstandsanzeiger, Feuerwarngeräte, Geräte zur Ableitung statischer Elektrizität und Ähnliches, so genügt der Nachweis einer einschlägigen beruflichen Fachausbildung sowie einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8.
(4) Personen, die eine Ausbildung gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 lit. c erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen auch im nichtmedizinischen Bereich zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden, sofern sie die entsprechende Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8 lit. C mit Erfolg abgeschlossen haben.
(5) Bezieht sich die beabsichtigte Tätigkeit auf den Umgang mit hoch radioaktiven Strahlenquellen im Sinne des § 64 Abs. 1, so kann die zuständige Behörde unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes den Nachweis eines erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Universität oder Fachhochschule verlangen.
(6) Die für den Umgang mit Strahlenquellen zu nichtmedizinischen Zwecken weiteren mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauenden Personen haben die für die in Betracht kommende Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse sowie eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8 nachzuweisen.
(7) Überdies kann die Behörde eine Beschäftigung im Ausmaß von bis zu einem Jahr verlangen, bei der eine ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit erworben werden konnte. Im Rahmen der Ausbildung erworbene praktische Erfahrung ist dabei zu berücksichtigen.
(8) Strahlenschutzbeauftragte und weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Personen haben die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in der Anlage 8 angeführten Fachgebieten im Ausmaß von mindestens 8 Stunden in Abständen von höchstens 5 Jahren nachzuweisen, bei einer Tätigkeit gemäß Abs. 3 im Ausmaß von mindestens 4 Stunden. Die Behörde kann, wenn der Nachweis über die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen nicht oder nicht vollständig erfolgt, die Anerkennung widerrufen oder mit entsprechenden Auflagen versehen.
Abkürzung
AllgStrSchV
Aus- und Fortbildung im Bereich von Entsorgungsanlagen
§ 42a. (1) Die für den Betrieb von Entsorgungsanlagen gemäß § 79a Abs. 1 zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten haben den erfolgreichen Abschluss
einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Universität oder Fachhochschule,
einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Z 1 einen Unterricht auf den in Anlage 8 angeführten Gebieten mit Erfolg abgeschlossen hat, und
einer Ausbildung für die Tätigkeit in Entsorgungsanlagen gemäß Anlage 16
nachzuweisen.
(2) Die für den Betrieb von Entsorgungsanlagen weiteren mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauenden Personen haben den erfolgreichen Abschluss
einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Universität oder Fachhochschule oder an einer berufsbildenden höheren Schule,
einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Z 1 einen Unterricht auf den in Anlage 8 angeführten Gebieten mit Erfolg abgeschlossen hat, und
einer Ausbildung für die Tätigkeit in Entsorgungsanlagen gemäß Anlage 16
nachzuweisen.
(3) Für Personen, die Ausbildungen gemäß Abs. 1 und 2 im Ausland absolviert haben, ist gesondert nachzuweisen, dass die betreffende Person hinreichende Kenntnisse über die österreichischen Strahlenschutzvorschriften besitzt.
(4) Überdies haben zu bestellende Strahlenschutzbeauftragte und weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauende Personen eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens zwei Jahren, bei der eine ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit erworben werden konnte, sowie umfassende Kenntnisse über den Strahlenschutz jener Anlage, in der die Tätigkeit aufgenommen wird, nachzuweisen.
(5) Strahlenschutzbeauftragte und weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Personen haben die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in den Anlagen 8 und 16 angeführten Fachgebieten im Ausmaß von mindestens 40 Stunden, davon mindestens 20 Stunden in den Fachgebieten der Anlage 16, in Abständen von höchstens 5 Jahren nachzuweisen. Die Behörde hat, wenn der Nachweis über die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen nicht oder nicht vollständig erfolgt, die Anerkennung zu widerrufen oder entsprechende Auflagen für den Fortbestand der Anerkennung vorzuschreiben.
Aus- und Fortbildung im Bereich von Forschungsreaktoren
§ 43. (1) Die für den Betrieb von Forschungsreaktoren zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten haben den erfolgreichen Abschluss
einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Universität oder Fachhochschule und
einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Z 1 einen Unterricht auf den in Anlage 8 angeführten Gebieten mit Erfolg abgeschlossen hat,
(2) Die für den Betrieb von Forschungsreaktoren weiteren mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauenden Personen haben den erfolgreichen Abschluss
einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Universität oder Fachhochschule oder an einer berufsbildenden höheren Schule und
einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Z 1 einen Unterricht auf den in Anlage 8 angeführten Gebieten mit Erfolg abgeschlossen hat,
(3) Wird keine gemäß Abs. 1 oder 2 geforderte Strahlenschutzausbildung in Österreich angeboten, können von der zuständigen Behörde vergleichbare Ausbildungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anerkannt werden. In solchen Fällen hat sich die Behörde jedoch davon zu überzeugen, dass die betreffende Person hinreichende Kenntnisse über die österreichischen Strahlenschutzvorschriften besitzt.
(4) Überdies ist eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 2 Jahren nachzuweisen, bei der eine ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit erworben werden konnte.
(5) Strahlenschutzbeauftragte und weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Personen haben die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in der Anlage 8 angeführten Fachgebieten im Ausmaß von mindestens 8 Stunden in Abständen von höchstens 5 Jahren nachzuweisen. Die Behörde kann, wenn der Nachweis über die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen nicht oder nicht vollständig erfolgt, die Anerkennung widerrufen oder mit entsprechenden Auflagen versehen.
Abkürzung
AllgStrSchV
Aus- und Fortbildung im Bereich von Forschungsreaktoren
§ 43. (1) Die für den Betrieb von Forschungsreaktoren zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten haben den erfolgreichen Abschluss
einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Universität oder Fachhochschule und
einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Z 1 einen Unterricht auf den in Anlage 8 angeführten Gebieten mit Erfolg abgeschlossen hat,
nachzuweisen.
(2) Die für den Betrieb von Forschungsreaktoren weiteren mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauenden Personen haben den erfolgreichen Abschluss
einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Universität oder Fachhochschule oder an einer berufsbildenden höheren Schule und
einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Z 1 einen Unterricht auf den in Anlage 8 angeführten Gebieten mit Erfolg abgeschlossen hat,
nachzuweisen.
(3) Die zuständige Behörde kann Strahlenschutzausbildungen, die im Ausland absolviert wurden und den gemäß Abs. 1 und 2 geforderten Ausbildungen entsprechen, anerkennen. In solchen Fällen hat sich die Behörde jedoch davon zu überzeugen, dass die betreffende Person hinreichende Kenntnisse über die österreichischen Strahlenschutzvorschriften besitzt.
(4) Überdies sind eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens zwei Jahren, bei der eine ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit erworben werden konnte, sowie umfassende Kenntnisse über den Strahlenschutz jener Anlage, in der die Tätigkeit aufgenommen wird, nachzuweisen.
(5) Strahlenschutzbeauftragte und weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Personen haben die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in der Anlage 8 angeführten Fachgebieten im Ausmaß von mindestens 40 Stunden in Abständen von höchstens 5 Jahren nachzuweisen. Die Behörde kann, wenn der Nachweis über die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen nicht oder nicht vollständig erfolgt, die Anerkennung widerrufen oder mit entsprechenden Auflagen versehen.
Anerkennung von Ausbildungen
§ 43a. (1) Wer die Abhaltung von Kursen zur Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8 beabsichtigt, bedarf der vorherigen Anerkennung der Ausbildung durch den Bundesminister für Gesundheit für eine Ausbildung gemäß § 41 bzw. durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für eine Ausbildung gemäß den §§ 42 oder 43.
(2) Zu diesem Zweck sind Unterlagen, aus denen Inhalt und Umfang der Ausbildung, die vorgesehenen Vortragenden sowie die Art der Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung hervorgehen, an die in Abs. 1 genannte Behörde zu übermitteln.
(3) Die Behörde hat die Unterlagen zu prüfen und bei ausreichender Qualität der Ausbildung per Bescheid die Anerkennung auszusprechen. Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen.
(4) Die Unterlagen sind unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Strahlenschutz bei Bedarf zu aktualisieren. Zwecks Überprüfung dieser Aktualisierungspflicht kann die Behörde jederzeit die Übermittlung der aktuellen Unterlagen verlangen.
(5) Die Behörde hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Qualität der Ausbildung nicht mehr gegeben ist.
(6) Die Behörde hat Anerkennungen gemäß Abs. 3 und Widerrufe gemäß Abs. 5 den für strahlenschutzrechtliche Bewilligungen zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
AllgStrSchV
Anerkennung von Ausbildungen
§ 43a. (1) Wer die Abhaltung von Kursen zur Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8 beabsichtigt, bedarf der vorherigen Anerkennung der Ausbildung durch den Bundesminister für Gesundheit für eine Ausbildung gemäß § 41 bzw. durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für eine Ausbildung gemäß den §§ 42, 42a oder 43.
(2) Zu diesem Zweck sind Unterlagen, aus denen Inhalt und Umfang der Ausbildung, die vorgesehenen Vortragenden sowie die Art der Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung hervorgehen, an die in Abs. 1 genannte Behörde zu übermitteln.
(3) Die Behörde hat die Unterlagen zu prüfen und bei ausreichender Qualität der Ausbildung per Bescheid die Anerkennung auszusprechen. Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen.
(4) Die Unterlagen sind unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Strahlenschutz bei Bedarf zu aktualisieren. Zwecks Überprüfung dieser Aktualisierungspflicht kann die Behörde jederzeit die Übermittlung der aktuellen Unterlagen verlangen.
(5) Die Behörde hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Qualität der Ausbildung nicht mehr gegeben ist.
(6) Die Behörde hat Anerkennungen gemäß Abs. 3 und Widerrufe gemäß Abs. 5 den für strahlenschutzrechtliche Bewilligungen zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
AllgStrSchV
Abschnitt
Schutz externer Arbeitskräfte, Strahlenschutzpass
Verpflichtungen des Bewilligungsinhabers eines externen Unternehmens
§ 44. Der Bewilligungsinhaber eines externen Unternehmens trägt unmittelbar oder über vertragliche Vereinbarungen mit dem Bewilligungsinhaber, in dessen Kontrollbereich externe Arbeitskräfte tätig werden, die Verantwortung für die Einhaltung der Strahlenschutzmaßnahmen in Bezug auf die in diesem Kontrollbereich tätigen externen Arbeitskräfte, wobei er insbesondere sicherzustellen hat:
die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes, insbesondere die Einhaltung der Dosisgrenzwerte gemäß den §§ 10 bis 12;
die Unterweisung der externen Arbeitskräfte über die allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes und die Übergabe diesbezüglicher schriftlicher Arbeitsanweisungen;
die Feststellung der gesundheitlichen Eignung und die Durchführung der physikalischen und ärztlichen Kontrolle der externen Arbeitskräfte sowie die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten gemäß §§ 25 bis 39;
die ordnungsgemäße Führung des Strahlenschutzpasses gemäß § 49.
Abkürzung
AllgStrSchV
Verpflichtungen des Bewilligungsinhabers, in dessen Kontrollbereich externe Arbeitskräfte tätig werden
§ 45. (1) Der Bewilligungsinhaber, in dessen Kontrollbereich externe Arbeitskräfte tätig werden, trägt unmittelbar oder über vertragliche Vereinbarungen mit dem Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Strahlenschutzmaßnahmen, die sich unmittelbar aus der Art des Kontrollbereiches, dessen besonderen Gefahrensituationen und den speziellen Anforderungen des Einsatzes der externen Arbeitskräfte ergeben. Er hat sich insbesondere bei jeder im Kontrollbereich tätigen externen Arbeitskraft zu überzeugen, dass
diese die für die durchzuführende Tätigkeit erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt;
diese neben einer Unterweisung über die allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes eine spezielle Unterweisung hinsichtlich der Besonderheiten des Kontrollbereiches und der durchzuführenden Tätigkeit erhalten hat und ihr die erforderlichen schriftlichen Arbeitsanweisungen zur Kenntnis gebracht wurden;
diese über die erforderliche persönliche Schutzausrüstung verfügt oder ihr diese zur Verfügung gestellt wurde;
die allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes, insbesondere die Dosisgrenzwerte gemäß den §§ 10 bis 12 eingehalten werden.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Exposition dieser Arbeitskraft in einer der Art der Tätigkeit angemessenen Weise individuell und für die Dauer der Tätigkeit in diesem Kontrollbereich eindeutig zuordenbar überwacht wird.
(3) Im Zusammenhang mit dem Strahlenschutzpass sind vom Bewilligungsinhaber, in dessen Kontrollbereich externe Arbeitskräfte tätig werden, folgende Aufgaben zu erfüllen:
Überprüfung des vom Passinhaber vorgelegten Strahlenschutzpasses auf:
Gültigkeit,
Übereinstimmung mit den persönlichen Daten des Inhabers (Übereinstimmung mit den Daten eines amtlichen Lichtbildausweises),
Arbeitgeber,
aktuelle Dosiswerte,
Ergebnis ärztlicher Kontrollen,
allfällige Atemschutztauglichkeit sowie
bereits erfolgte Strahlenschutzunterweisungen und -ausbildungen;
Eintragung von weiteren Strahlenschutzunterweisungen in den Strahlenschutzpass;
Eintragung der individuell ermittelten Exposition nach Abschluss der Tätigkeit der externen Arbeitskraft im Kontrollbereich in den Strahlenschutzpass oder unverzügliche schriftliche Mitteilung der individuell ermittelten Exposition an den Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens.
Abkürzung
AllgStrSchV
Verpflichtungen externer Arbeitskräfte
§ 46. (1) Jede externe Arbeitskraft hat im Rahmen ihrer Möglichkeiten dazu beizutragen, dass ihre Expositionen in fremden Kontrollbereichen sicher erfasst werden können, die diesbezüglichen Aufzeichnungen im Strahlenschutzpass durch dessen rechtzeitige Vorlage ermöglicht werden, der jeweils aktuelle Expositionswert dem Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens durch Vorlage des Strahlenschutzpasses unmittelbar nach dessen Aktualisierung durch den Bewilligungsinhaber des fremden Kontrollbereiches bekannt gemacht wird und alle Unterweisungen und Arbeitsanweisungen befolgt werden.
(2) Wenn der Inhaber eines Strahlenschutzpasses nicht als externe Arbeitskraft eingesetzt wird, hat er den Strahlenschutzpass zu verwahren. Im Falle einer neuerlichen Beschäftigung als externe Arbeitskraft hat er den Strahlenschutzpass dem Arbeitgeber zu übergeben.
Abkürzung
AllgStrSchV
Inhalt und Form des Strahlenschutzpasses
§ 47. (1) Der Strahlenschutzpass ist
im Format 125x88 mm;
versehen mit einem Einband aus beständigem Material, haltbar gegen Einreißen und Knicken, mit oberem Deckblatt in gelber Farbe und der Aufschrift „Strahlenschutzpass“;
mit verdeckter Fadenheftung und unter Verwendung fälschungssicheren Papiers
herzustellen.
(2) Der Strahlenschutzpass muss Raum für folgende Eintragungen vorsehen:
Vorname(n), Nachname, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz, Unterschrift des Passinhabers;
Raum für die Registrierung durch die Behörde;
vorgesehene Tätigkeit in fremden Kontrollbereichen;
Name und Anschrift (Firmenstempel) des externen Unternehmens;
Name und Anschrift des Bewilligungsinhabers und des für die Führung des Strahlenschutzpasses Verantwortlichen;
Zeitdauer der Tätigkeit im fremden Kontrollbereich;
Messwerte über äußere und innere Exposition im Kontrollbereich;
Monatliche Bilanzierung der Effektivdosis sowie gegebenenfalls der Äquivalentdosen für Extremitäten, Haut und Augen;
Jährliche Bilanzierung der Effektivdosis;
Überschreitungen von Dosisgrenzwerten;
Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen gemäß §§ 32 bis 35;
Ausbildungen und Unterweisungen betreffend Strahlenschutz;
Atemschutztauglichkeit;
Ausbildungen und Unterweisungen betreffend Atemschutz;
Frühere Expositionen des Passinhabers.
Abkürzung
AllgStrSchV
Ausstellung, Registrierung und Evidenthaltung der Strahlenschutzpässe
§ 48. (1) Die Ausstellung, Registrierung und Evidenthaltung von Strahlenschutzpässen gemäß § 35f StrSchG obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2) Die Registrierung beinhaltet eine Identifikation des Passinhabers, die Zuteilung einer fortlaufenden Passnummer sowie eine fortlaufende Kennzeichnung aller Strahlenschutzpässe einer Person. Die personenbezogenen Daten einschließlich fortlaufender Passnummer und fortlaufender Kennzeichnung aller Strahlenschutzpässe einer Person einschließlich des Registrierungsdatums (Ausstellungsdatums) sind in einem Register zu erfassen.
(3) Die Geltungsdauer eines Strahlenschutzpasses beträgt maximal 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Registrierung.
(4) Ist die Geltungsdauer des Strahlenschutzpasses abgelaufen oder besitzt der Pass keinen ausreichenden Raum für weitere Eintragungen, hat der Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens umgehend bei der Registrierungsstelle einen neuen Pass ausstellen zu lassen.
(5) In den folgenden Fällen ist durch die Registrierungsstelle auf Basis der Meldung durch den Bewilligungsinhaber im Sinne des § 49 Abs. 4 unverzüglich die Neuausstellung oder Aktualisierung des Strahlenschutzpasses vorzunehmen:
bei Verlust des Passes;
bei Unbrauchbarkeit des Passes;
bei Änderung der im Pass enthaltenen Daten zum Passinhaber.
Führung des Strahlenschutzpasses
§ 49. (1) Beabsichtigt der Bewilligungsinhaber eines externen Unternehmens eine Person als externe Arbeitskraft zu beschäftigen und verfügt diese Person noch über keinen Strahlenschutzpass gemäß § 47, ist ein solcher von der Registrierungsstelle gemäß § 48 Abs. 1 ausstellen zu lassen. Der Beginn dieser Beschäftigung ist vom Bewilligungsinhaber im Strahlenschutzpass einzutragen.
(2) Die laufenden Eintragungen in den Strahlenschutzpass haben so zu erfolgen, dass vom Passinhaber zu jeder Zeit ein aktualisierter ausgefüllter Strahlenschutzpass vor Zutritt zu Kontrollbereichen vorgelegt werden kann. Zeiträume, in denen der Passinhaber nicht in Kontrollbereichen tätig war, sind entsprechend zu kennzeichnen.
(3) Der Strahlenschutzpass ist vom Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens zu verwahren. Der Bewilligungsinhaber hat den Strahlenschutzpass dem Passinhaber vor Beginn der Tätigkeit im Kontrollbereich zu übergeben und hat ihn nach Beendung der Tätigkeit zwecks Eintragungen und Verwahrung zurück zu erhalten. Analog ist zu verfahren, wenn der Strahlenschutzpass von dessen Inhaber anlässlich einer ärztlichen Kontrolluntersuchung benötigt wird.
(4) Nach Abschluss einer Tätigkeit in einem fremden Kontrollbereich hat sich der Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens zu vergewissern, dass die dort ermittelten Expositionen im Strahlenschutzpass eingetragen sind oder andernfalls dafür Sorge zu tragen, dass ihm diese durch den Bewilligungsinhaber des fremden Kontrollbereichs umgehend schriftlich übermittelt werden. Sollte diese Information trotz wiederholter Aufforderung nicht übermittelt werden, ist das Zentrale Dosisregister unter Mitteilung von Name, Anschrift und Telefonnummer des säumigen Bewilligungsinhabers sowie einer Sachverhaltsdarstellung diesbezüglich zu informieren.
(5) Der Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens hat monatlich für jede externe Arbeitskraft eine Bilanzierung der Daten gemäß § 47 Abs. 2 Z 7 vorzunehmen und die Monatsdosiswerte in den Strahlenschutzpass einzutragen. Die bilanzierten Dosiswerte sind vom Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens innerhalb von zwei Wochen an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln. Ferner hat der Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens für jedes Kalenderjahr, in dem der Strahlenschutzpass gültig ist, die Effektivdosis gemäß § 47 Abs. 2 Z 9 zu ermitteln und diese in den Strahlenschutzpass einzutragen.
(6) Die Überschreitung von gemäß § 12 höchstzulässigen Dosen ist vom Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens unverzüglich der zuständigen Behörde bekanntzugeben.
(7) Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit des Strahlenschutzpasses sowie bei Änderung der im Strahlenschutzpass enthaltenen Daten zum Passinhaber oder zum Arbeitgeber ist durch den Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens eine entsprechende Meldung an die Registrierungsstelle durchzuführen. Im Falle von Änderungen von Daten zum Bewilligungsinhaber oder Arbeitgeber (§ 47 Abs. 2 Z 4 und 5) hat der Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens die aktualisierten Daten in den Strahlenschutzpass einzutragen.
(8) Scheidet eine externe Arbeitskraft aus dem Unternehmen aus oder wird sie nicht mehr als beruflich strahlenexponierte Person beschäftigt, hat der Bewilligungsinhaber dies im Strahlenschutzpass zu vermerken, den Strahlenschutzpass an den Passinhaber auszufolgen und die Registrierungsstelle davon zu verständigen.
Abkürzung
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Führung des Strahlenschutzpasses
§ 49. (1) Beabsichtigt der Bewilligungsinhaber eines externen Unternehmens eine Person als externe Arbeitskraft zu beschäftigen und verfügt diese Person noch über keinen Strahlenschutzpass gemäß § 47, ist ein solcher von der Registrierungsstelle gemäß § 48 Abs. 1 ausstellen zu lassen. Der Beginn dieser Beschäftigung ist vom Bewilligungsinhaber im Strahlenschutzpass einzutragen.
(2) Die laufenden Eintragungen in den Strahlenschutzpass haben so zu erfolgen, dass vom Passinhaber zu jeder Zeit ein aktualisierter ausgefüllter Strahlenschutzpass vor Zutritt zu Kontrollbereichen vorgelegt werden kann. Zeiträume, in denen der Passinhaber nicht in Kontrollbereichen tätig war, sind entsprechend zu kennzeichnen.
(3) Der Strahlenschutzpass ist vom Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens zu verwahren. Der Bewilligungsinhaber hat den Strahlenschutzpass dem Passinhaber vor Beginn der Tätigkeit im Kontrollbereich zu übergeben und hat ihn nach Beendung der Tätigkeit zwecks Eintragungen und Verwahrung zurück zu erhalten. Analog ist zu verfahren, wenn der Strahlenschutzpass von dessen Inhaber anlässlich einer ärztlichen Kontrolluntersuchung benötigt wird.
(4) Nach Abschluss einer Tätigkeit in einem fremden Kontrollbereich hat sich der Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens zu vergewissern, dass die dort ermittelten Expositionen im Strahlenschutzpass eingetragen sind oder andernfalls dafür Sorge zu tragen, dass ihm diese durch den Bewilligungsinhaber des fremden Kontrollbereichs umgehend schriftlich übermittelt werden. Sollte diese Information trotz wiederholter Aufforderung nicht übermittelt werden, ist das Zentrale Dosisregister unter Mitteilung von Name, Anschrift und Telefonnummer des säumigen Bewilligungsinhabers sowie einer Sachverhaltsdarstellung diesbezüglich zu informieren.
(5) Der Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens hat monatlich für jede externe Arbeitskraft eine Bilanzierung der Daten gemäß § 47 Abs. 2 Z 8 vorzunehmen und die Monatsdosiswerte in den Strahlenschutzpass einzutragen. Liefert die Bilanzierung ein Ergebnis, das signifikant von der entsprechenden mit dem Personendosimeter gemäß § 25 ermittelten Dosis abweicht, hat der Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens sowie gegebenenfalls die zuständige Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen des § 28 Abs. 3 und 4 vorzugehen. Ferner hat der Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens für jedes Kalenderjahr, in dem der Strahlenschutzpass gültig ist, die Effektivdosis gemäß § 47 Abs. 2 Z 9 zu ermitteln und diese in den Strahlenschutzpass einzutragen.
(6) Die Überschreitung von gemäß § 12 höchstzulässigen Dosen ist vom Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens unverzüglich der zuständigen Behörde bekanntzugeben.
(7) Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit des Strahlenschutzpasses sowie bei Änderung der im Strahlenschutzpass enthaltenen Daten zum Passinhaber oder zum Arbeitgeber ist durch den Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens eine entsprechende Meldung an die Registrierungsstelle durchzuführen. Im Falle von Änderungen von Daten zum Bewilligungsinhaber oder Arbeitgeber (§ 47 Abs. 2 Z 4 und 5) hat der Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens die aktualisierten Daten in den Strahlenschutzpass einzutragen.
(8) Scheidet eine externe Arbeitskraft aus dem Unternehmen aus oder wird sie nicht mehr als beruflich strahlenexponierte Person beschäftigt, hat der Bewilligungsinhaber dies im Strahlenschutzpass zu vermerken, den Strahlenschutzpass an den Passinhaber auszufolgen und die Registrierungsstelle davon zu verständigen.
Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen
§ 50. Für Arbeitskräfte, die Installations- und Servicetätigkeiten an Einrichtungen zur Erzeugung und Messung ionisierender Strahlung durchführen und bei externen Unternehmen beschäftigt sind, die die Bewilligung für den Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen besitzen, ist es im Einvernehmen mit dem Bewilligungsinhaber, in dessen Kontrollbereich die Arbeitskräfte tätig werden, zulässig, dass die Exposition dieser Arbeitskräfte mit Hilfe von direkt ablesbaren Personendosimetern des externen Unternehmens bestimmt wird. Dabei haben folgende Regelungen Anwendung zu finden:
Das Personendosimeter muss den Anforderungen für den Einsatzzweck entsprechen.
Das vom externen Unternehmen bereitgestellte Personendosimeter muss der Arbeitskraft persönlich zugeordnet sein; es muss geeicht sein und darf von Unbefugten nicht gelöscht werden können.
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