Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung - AllgStrSchV)[CELEX-Nr. 31996L0029, 31990L0641, 32003L0122]

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-06-01
Letzte Aktualisierung 2018-04-24
Status Aufgehoben · 2012-03-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 173
Änderungshistorie JSON API

§ 76. (1) Radioaktiver Abfall muss, sofern dieser nicht gemäß §§ 74 oder 79 abgegeben wird und sofern die Entsorgungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 1 nicht Anderes bestimmt, nach folgenden Kategorien getrennt gesammelt und gekennzeichnet werden:

1.

flüssig – brennbar;

2.

flüssig – nicht brennbar;

3.

fest – brennbar;

4.

fest – nicht brennbar;

5.

gasförmig;

6.

biogene Abfälle;

7.

umschlossene, als Abfall geltende radioaktive Stoffe;

8.

sperrige Abfälle;

9.

zusammengesetzte Abfälle;

10.

gefährliche Abfälle, insbesondere infektiöses Material, pyrophores Material, explosives Material, hochreaktives Material, Stoffe, die bei der Lagerung oder der Verbrennung korrosive Gase abgeben, Stoffe, die bei der Lagerung Radionuklide in die Gasphase abgeben.

(2) Radioaktive Abfälle sind weiters nach folgenden Kategorien getrennt zu sammeln und zu kennzeichnen:

1.

Abfälle, die Radionuklide mit Halbwertszeiten von weniger als 100 Tagen enthalten, wobei Verunreinigungen mit längerlebigen Radionukliden ein Zehntel der Freigrenze nach § 6 Abs. 1 Z 1 nicht überschreiten dürfen,

2.

Abfälle, die Radionuklide mit Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen enthalten.

(3) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung betrieblicher Umstände und örtlicher Verhältnisse die Trennung und Sammlung radioaktiver Abfälle nach anderen als den in Abs. 1 und 2 angegebenen Kategorien zulassen.

(4) Radioaktive Abfälle, die Alphastrahler enthalten, sind gesondert zu sammeln, gesondert zu lagern und zu kennzeichnen.

(5) Sofern beabsichtigt ist, radioaktive Abfälle gemäß § 79 freizugeben, kann die für die Bewilligung einer solchen Freigabe zuständige Behörde zulassen, dass die Sammlung und Trennung dieser Abfälle nach den für inaktive Abfälle geltenden Kategorien durchgeführt werden.

(6) Das Sammeln radioaktiver Abfälle ist unter Bedachtnahme auf gefährliche chemische Reaktionen vorzunehmen. Kann eine Freisetzung von Radioaktivität (zB infolge Korrosion der Behälter) nicht ausgeschlossen werden, sind periodische Kontrollen im erforderlichen Ausmaß durchzuführen.

(7) In Räumen, die nicht ausschließlich der Lagerung dienen, sind radioaktive Abfälle in hiefür geeigneten und ausschließlich für diesen Zweck bestimmten Behältern zu sammeln. Dabei sind die Dosis- und Dosisleistungsgrenzwerte gemäß § 54 Abs. 1 einzuhalten. Die Sammelbehälter müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 3 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“ gekennzeichnet sein.

Temporäre Lagerung radioaktiver Abfälle in Betrieben

§ 77. (1) Unter temporärer Lagerung radioaktiver Abfälle in Betrieben ist zu verstehen:

1.

deren Lagerung bis zur Abgabe an eine behördlich bewilligte Einrichtung zur Wiederverwendung oder an eine behördlich bewilligte Einrichtung zur Konditionierung oder Verwertung;

2.

deren Lagerung bis zur Rückgabe an den Lieferanten oder

3.

deren Lagerung bis zum Abklingen unter ein von der zuständigen Behörde gemäß den §§ 74 oder 79 festgesetztes Ausmaß der Aktivität.

(2) Die temporäre Lagerung hat in nur für Zwecke dieser Lagerung bestimmten, verschließbaren Räumen zu erfolgen, falls die zuständige Behörde keine Ausnahme zulässt. Für diese Räume gelten die Bestimmungen des § 54 Abs. 1 bis 3 und 6 sinngemäß.

(3) Räume für die Lagerung offener radioaktiver Stoffe müssen zumindest mit einem flüssigkeitsundurchlässigen, leicht dekontaminierbaren Fußboden ausgestattet sein. Im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse hat die Behörde zu entscheiden, ob diese Räume als eigene Brandabschnitte auszubilden und inwieweit sie mit einer Waschgelegenheit zum Reinigen der Hände auszustatten sind. Räume für die Lagerung von radioaktiven Abfällen, die Alphastrahler enthalten, sind jedenfalls brandbeständig auszuführen.

(4) Die Bewilligungsbehörde hat, wenn es aus Gründen des Strahlenschutzes geboten erscheint, Maximalzeiten für die temporäre Lagerung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 festzulegen.

Abkürzung

AllgStrSchV

Temporäre Lagerung radioaktiver Abfälle in Betrieben

§ 77. (1) Unter temporärer Lagerung radioaktiver Abfälle in Betrieben ist zu verstehen:

1.

deren Lagerung bis zur Abgabe an eine behördlich bewilligte Einrichtung zur Wiederverwendung oder an eine Behandlungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 2 Z 1;

2.

deren Lagerung bis zur Rückgabe an den Lieferanten oder

3.

deren Lagerung bis zum Abklingen unter ein von der zuständigen Behörde gemäß den §§ 74 oder 79 festgesetztes Ausmaß der Aktivität.

(2) Die temporäre Lagerung hat in nur für Zwecke dieser Lagerung bestimmten, verschließbaren Räumen zu erfolgen, falls die zuständige Behörde keine Ausnahme zulässt. Für diese Räume gelten die Bestimmungen des § 54 Abs. 1 bis 3 und 6 sinngemäß.

(3) Räume für die Lagerung offener radioaktiver Stoffe müssen zumindest mit einem flüssigkeitsundurchlässigen, leicht dekontaminierbaren Fußboden ausgestattet sein. Im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse hat die Behörde zu entscheiden, ob diese Räume als eigene Brandabschnitte auszubilden und inwieweit sie mit einer Waschgelegenheit zum Reinigen der Hände auszustatten sind. Räume für die Lagerung von radioaktiven Abfällen, die Alphastrahler enthalten, sind jedenfalls brandbeständig auszuführen.

(4) Die Bewilligungsbehörde hat, wenn es aus Gründen des Strahlenschutzes geboten erscheint, Maximalzeiten für die temporäre Lagerung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 festzulegen.

Abgabe von radioaktiven Abfällen

§ 78. (1) Radioaktive Abfälle, die nicht gemäß § 74 abgeleitet oder gemäß § 79 freigegeben werden, sind an eine behördlich bewilligte Einrichtung zur Wiederverwendung oder Wiederverwertung oder an eine behördlich bewilligte Einrichtung zur Konditionierung, Zwischenlagerung und späteren Beseitigung abzugeben. Sie können auch an den Hersteller oder den Lieferanten der radioaktiven Stoffe zurückgestellt werden, der sich seinerseits gegenüber dem Abgeber zur ordnungsgemäßen Beseitigung vertraglich verpflichtet.

(2) Wer radioaktive Abfälle gemäß Abs. 1 abgibt, hat dafür zu sorgen, dass zu den nach den Transportbestimmungen erforderlichen Begleitpapieren in zusätzlichen Begleitpapieren für jeden Transportbehälter Angaben über Nuklide, deren Aktivität und Abfallkategorie enthalten sind.

(3) Um die Entsorgung radioaktiv kontaminierter Tierkadaver sicher zu stellen, kann die zuständige Behörde dem Bewilligungsinhaber den Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung mit einer behördlich bewilligten Einrichtung zur Konditionierung vorschreiben, bevor offene radioaktive Stoffe an Tiere verabreicht werden dürfen.

Abgabe von radioaktiven Abfällen

§ 78. (1) Radioaktive Abfälle, die nicht gemäß § 74 abgeleitet oder gemäß § 79 freigegeben oder gemäß Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 47/2009, ins Ausland verbracht werden, sind an die Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH als gemäß § 36c Abs. 1 StrSchG beauftragte Einrichtung zu übergeben.

(2) Alternativ zu Abs. 1 können radioaktive Abfälle auch an den Hersteller oder den Lieferanten der radioaktiven Stoffe zurückgestellt werden, sofern sich dieser gegenüber dem Abgeber zur ordnungsgemäßen Beseitigung vertraglich verpflichtet.

(3) Wer radioaktive Abfälle gemäß Abs. 1 abgibt, hat dafür zu sorgen, dass zu den nach den Transportbestimmungen erforderlichen Begleitpapieren in zusätzlichen Begleitpapieren für jeden Transportbehälter Angaben über Nuklide, deren Aktivität und Abfallkategorie enthalten sind.

(4) Um die Entsorgung radioaktiv kontaminierter Tierkadaver sicher zu stellen, kann die zuständige Behörde dem Bewilligungsinhaber den Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung mit einer behördlich bewilligten Einrichtung zur Konditionierung vorschreiben, bevor offene radioaktive Stoffe an Tiere verabreicht werden dürfen.

Abkürzung

AllgStrSchV

Abgabe von radioaktiven Abfällen

§ 78. (1) Radioaktive Abfälle, die nicht gemäß § 74 abgeleitet oder gemäß § 79 freigegeben oder gemäß Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 47/2009, ins Ausland verbracht werden, sind an die Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH als Behandlungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 2 Z 1 zu übergeben.

(2) Alternativ zu Abs. 1 können radioaktive Abfälle auch an den Hersteller oder den Lieferanten der radioaktiven Stoffe zurückgestellt werden, sofern sich dieser gegenüber dem Abgeber zur ordnungsgemäßen Beseitigung vertraglich verpflichtet.

(3) Wer radioaktive Abfälle gemäß Abs. 1 abgibt, hat dafür zu sorgen, dass zu den nach den Transportbestimmungen erforderlichen Begleitpapieren in zusätzlichen Begleitpapieren für jeden Transportbehälter Angaben über Nuklide, deren Aktivität und Abfallkategorie enthalten sind.

(4) Um die Entsorgung radioaktiv kontaminierter Tierkadaver sicher zu stellen, kann die zuständige Behörde dem Bewilligungsinhaber den Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung mit einer Entsorgungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 1 vorschreiben, bevor offene radioaktive Stoffe an Tiere verabreicht werden dürfen.

Freigabe

§ 79. (1) Die zuständige Behörde hat davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Freigabe gemäß § 13a Abs. 2 StrSchG gegeben sind, wonach für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis in der Größenordnung von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann, wenn:

1.

für eine uneingeschränkte Freigabe von

a)

festen Stoffen die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 6 genannten Freigabewerte sowie der in Anlage 1 lit. A genannten Festlegungen und, sofern eine feste Oberfläche vorhanden ist, die Einhaltung der Werte der Oberflächenkontamination der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 5,

b)

flüssigen Stoffen die Einhaltung der Werte der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 6,

c)

Bauschutt und Bodenaushub mit einer zu erwartenden Masse von mehr als 1000 Tonnen im Kalenderjahr die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 7 genannten Freigabewerte und die Einhaltung der in Anlage 1 lit. A und F genannten Festlegungen,

d)

Bodenflächen die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 8 genannten Freigabewerte und der in Anlage 1 lit. E genannten Festlegungen,

e)

Gebäuden zur Wieder- und Weiterverwendung die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 9 genannten Freigabewerte sowie die Einhaltung der in Anlage 1 lit. A und D genannten Festlegungen,

2.

für eine eingeschränkte Freigabe von

a)

festen Stoffen zur Entsorgung als inaktiver Abfall die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 10 genannten Freigabewerte sowie der in Anlage 1 lit. A und C genannten Festlegungen und, sofern eine feste Oberfläche vorhanden ist, die Einhaltung der Werte der Oberflächenkontamination der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 5,

b)

Gebäuden zum Abriss die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 11 genannten Freigabewerte sowie die Einhaltung der in Anlage 1 lit. A und D genannten Festlegungen,

c)

Metallschrott zur Wiederverwertung die Einhaltung der in der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 12 genannten Freigabewerte sowie der in Anlage 1 lit. A und G genannten Festlegungen und, sofern eine feste Oberfläche vorhanden ist, die Einhaltung der Werte der Oberflächenkontamination der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 5,

(2) Soweit die nach Abs. 1 erforderlichen Festlegungen der Anlage 1 lit. C bis E im Einzelfall nicht vorliegen oder für einzelne Radionuklide keine Freigabewerte festgelegt sind, kann für Stoffe, die die Freigrenzen der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreiten, der Nachweis, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis in der Größenordnung von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann, auch auf andere geeignete Weise geführt werden.

(3) Für jede Stoffmenge oder Teilmenge, die aufgrund des Freigabebescheides als nichtaktiver Stoff verwendet, verwertet, beseitigt, besessen oder an Dritte weitergegeben werden soll, ist zuvor die Übereinstimmung mit den im Bescheid festgelegten Vorschreibungen festzustellen. Die Ergebnisse der hierzu erforderlichen Freimessungen sind aufzuzeichnen und mindestens 7 Jahre zur Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.

(4) Die zuständige Behörde hat die Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen der Abs. 1 und 2 sowie zur Feststellung gemäß Abs. 3 festzulegen.

(5) Auf Antrag hat die zuständige Behörde zu einzelnen Fragen, von denen die Erteilung der Freigabe abhängig ist, festzustellen, ob bestimmte Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 vorliegen. Diese Feststellungen sind dem Verfahren zur Bewilligung der Freigabe zugrunde zu legen. Der Bescheid, mit dem die Freigabe bewilligt wird, hat diese Feststellungen zu enthalten.

(6) Werden radioaktive Stoffe einschließlich radioaktiver Abfälle freigegeben, sind unmittelbar vor der Entsorgung die Kennzeichnungen gemäß Anlage 3 zu entfernen oder dauerhaft zu überdecken.

Abkürzung

AllgStrSchV

Freigabe

§ 79. (1) Die zuständige Behörde hat davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Freigabe gemäß § 13a Abs. 2 StrSchG gegeben sind, wonach für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis in der Größenordnung von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann, wenn:

1.

für eine uneingeschränkte Freigabe von

a)

festen Stoffen die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 6 genannten Freigabewerte sowie der in Anlage 1 lit. A genannten Festlegungen und, sofern eine feste Oberfläche vorhanden ist, die Einhaltung der Werte der Oberflächenkontamination der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 5,

b)

flüssigen Stoffen die Einhaltung der Werte der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 6,

c)

Bauschutt und Bodenaushub mit einer zu erwartenden Masse von mehr als 1000 Tonnen im Kalenderjahr die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 7 genannten Freigabewerte und die Einhaltung der in Anlage 1 lit. A und F genannten Festlegungen,

d)

Bodenflächen die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 8 genannten Freigabewerte und der in Anlage 1 lit. E genannten Festlegungen,

e)

Gebäuden zur Wieder- und Weiterverwendung die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 9 genannten Freigabewerte sowie die Einhaltung der in Anlage 1 lit. A und D genannten Festlegungen,

2.

für eine eingeschränkte Freigabe von

a)

festen Stoffen zur Entsorgung als inaktiver Abfall die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 10 genannten Freigabewerte sowie der in Anlage 1 lit. A und C genannten Festlegungen und, sofern eine feste Oberfläche vorhanden ist, die Einhaltung der Werte der Oberflächenkontamination der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 5,

b)

Gebäuden zum Abriss die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 11 genannten Freigabewerte sowie die Einhaltung der in Anlage 1 lit. A und D genannten Festlegungen,

c)

Metallschrott zur Wiederverwertung die Einhaltung der in der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 12 genannten Freigabewerte sowie der in Anlage 1 lit. A und G genannten Festlegungen und, sofern eine feste Oberfläche vorhanden ist, die Einhaltung der Werte der Oberflächenkontamination der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 5,

nachgewiesen wird. Im Fall von Z 2 lit. a dürfen keine Anhaltspunkte vorliegen, dass am Standort der Entsorgungsanlage für Einzelpersonen der Bevölkerung eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr überschritten wird.

(2) Soweit die nach Abs. 1 erforderlichen Festlegungen der Anlage 1 lit. C bis E im Einzelfall nicht vorliegen oder für einzelne Radionuklide keine Freigabewerte festgelegt sind, kann für Stoffe, die die Freigrenzen der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreiten, der Nachweis, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis in der Größenordnung von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann, auch auf andere geeignete Weise geführt werden.

(3) Vor jeder Freigabe ist die Übereinstimmung mit den im Freigabebescheid festgelegten Anforderungen festzustellen. Darüber sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 7 Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die zuständige Behörde hat die Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen der Abs. 1 und 2 sowie zur Feststellung gemäß Abs. 3 festzulegen.

(5) Auf Antrag hat die zuständige Behörde zu einzelnen Fragen, von denen die Erteilung der Freigabe abhängig ist, festzustellen, ob bestimmte Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 vorliegen. Diese Feststellungen sind dem Verfahren zur Bewilligung der Freigabe zugrunde zu legen. Der Bescheid, mit dem die Freigabe bewilligt wird, hat diese Feststellungen zu enthalten.

(6) Werden radioaktive Stoffe einschließlich radioaktiver Abfälle freigegeben, sind unmittelbar vor der Entsorgung die Kennzeichnungen gemäß Anlage 3 zu entfernen oder dauerhaft zu überdecken.

Abkürzung

AllgStrSchV

Freigabe

§ 79. (1) Die zuständige Behörde hat davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Freigabe gemäß § 13a Abs. 2 StrSchG gegeben sind, wonach für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis in der Größenordnung von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann, wenn:

1.

für eine uneingeschränkte Freigabe von

a)

festen Stoffen die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 6 genannten Freigabewerte sowie der in Anlage 1 lit. A genannten Festlegungen und, sofern eine feste Oberfläche vorhanden ist, die Einhaltung der Werte der Oberflächenkontamination der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 5,

b)

flüssigen Stoffen die Einhaltung der Werte der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 6,

c)

Bauschutt und Bodenaushub mit einer zu erwartenden Masse von mehr als 1000 Tonnen im Kalenderjahr die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 7 genannten Freigabewerte und die Einhaltung der in Anlage 1 lit. A und F genannten Festlegungen,

d)

Bodenflächen die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 8 genannten Freigabewerte und der in Anlage 1 lit. E genannten Festlegungen,

e)

Gebäuden zur Wieder- und Weiterverwendung die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 9 genannten Freigabewerte sowie die Einhaltung der in Anlage 1 lit. A und D genannten Festlegungen,

2.

für eine eingeschränkte Freigabe von

a)

festen Stoffen zur Entsorgung als inaktiver Abfall die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 10 genannten Freigabewerte sowie der in Anlage 1 lit. A und C genannten Festlegungen und, sofern eine feste Oberfläche vorhanden ist, die Einhaltung der Werte der Oberflächenkontamination der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 5,

b)

Gebäuden zum Abriss die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 11 genannten Freigabewerte sowie die Einhaltung der in Anlage 1 lit. A und D genannten Festlegungen,

c)

Metallschrott zur Wiederverwertung die Einhaltung der in der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 12 genannten Freigabewerte sowie der in Anlage 1 lit. A und G genannten Festlegungen und, sofern eine feste Oberfläche vorhanden ist, die Einhaltung der Werte der Oberflächenkontamination der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 5,

nachgewiesen wird. Im Fall von Z 2 lit. a dürfen keine Anhaltspunkte vorliegen, dass aufgrund der Entsorgung als inaktiver Abfall für Einzelpersonen der Bevölkerung eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr überschritten wird.

(2) Soweit die nach Abs. 1 erforderlichen Festlegungen der Anlage 1 lit. C bis E im Einzelfall nicht vorliegen oder für einzelne Radionuklide keine Freigabewerte festgelegt sind, kann für Stoffe, die die Freigrenzen der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreiten, der Nachweis, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis in der Größenordnung von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann, auch auf andere geeignete Weise geführt werden.

(3) Vor jeder Freigabe ist die Übereinstimmung mit den im Freigabebescheid festgelegten Anforderungen festzustellen. Darüber sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 7 Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die zuständige Behörde hat die Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen der Abs. 1 und 2 sowie zur Feststellung gemäß Abs. 3 festzulegen.

(5) Auf Antrag hat die zuständige Behörde zu einzelnen Fragen, von denen die Erteilung der Freigabe abhängig ist, festzustellen, ob bestimmte Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 vorliegen. Diese Feststellungen sind dem Verfahren zur Bewilligung der Freigabe zugrunde zu legen. Der Bescheid, mit dem die Freigabe bewilligt wird, hat diese Feststellungen zu enthalten.

(6) Werden radioaktive Stoffe einschließlich radioaktiver Abfälle freigegeben, sind die Kennzeichnungen gemäß Anlage 3 zu entfernen oder dauerhaft zu überdecken.

Abkürzung

AllgStrSchV

6.

Abschnitt

Anlagen zur Entsorgung radioaktiver Abfälle

Allgemeine Bestimmungen

§ 79a. (1) Die Entsorgung radioaktiver Abfälle in Österreich im Sinne des § 75 Abs. 2 darf ausschließlich in vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 36c Abs. 1 StrSchG beauftragten Entsorgungsanlagen erfolgen.

(2) Bei diesen Entsorgungsanlagen wird unterschieden zwischen

1.

Behandlungsanlagen, das sind Anlagen, deren Hauptzweck die Übernahme, Sammlung, Sortierung, Aufarbeitung, Konditionierung und Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen ist, und

2.

Endlagern, das sind Anlagen, deren Hauptzweck die Endlagerung von radioaktiven Abfällen ist.

(3) Einrichtungen beim Abfallverursacher, die der Sammlung, Kategorisierung oder temporären Lagerung der im eigenen Betrieb anfallenden radioaktiven Abfälle dienen, gelten nicht als Entsorgungsanlagen.

(4) Der Bewilligungsinhaber einer Entsorgungsanlage hat Informationen über die in der Anlage durchgeführten Entsorgungstätigkeiten in geeigneter Form der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

(5) Die für Entsorgungsanlagen zuständige Behörde hat Informationen über ihre Tätigkeit für die Öffentlichkeit bereitzustellen.

Abkürzung

AllgStrSchV

Errichtung einer Behandlungsanlage

§ 79b. (1) Die Standortsuche für die Errichtung einer Behandlungsanlage hat entsprechend dem Stand der Technik zu erfolgen. Dies betrifft insbesondere die Standortauswahl und -bewertung einschließlich der zugrundeliegenden Kriterien, weiters die Bewertung von externen standortbezogenen Gefährdungen, insbesondere meteorologische, hydrologische, geologische, geophysikalische oder anthropogene Einflüsse, sowie die Abschätzung der Auswirkung der geplanten Anlage auf Umwelt und Bevölkerung. Als Referenz für den Stand der Technik ist der IAEA Safety Standard, WS-G-2.5: Predisposal Management of Low and Intermediate Level Radioactive Waste, Vienna 2003, heranzuziehen.

(2) Die Behandlungsanlage ist entsprechend dem Stand der Technik auszulegen. Dies betrifft insbesondere die sicherheitstechnischen Anforderungen an die Auslegung. Als Referenz für den Stand der Technik ist der IAEA Safety Standard, WS-G-2.5, heranzuziehen.

(3) Die Errichtung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Als Referenz für den Stand der Technik ist der IAEA Safety Standard, WS-G-2.5, sowie für Zwischenlager der IAEA Safety Standard, WS-G-6.1: Storage of Radioactive Waste, Vienna 2006, heranzuziehen.

Abkürzung

AllgStrSchV

Betriebsorganisation einer Behandlungsanlage

§ 79c. (1) Der Bewilligungsinhaber hat die Betriebsorganisation festzulegen. Insbesondere hat er

1.

den Strahlenschutzbeauftragten und die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen,

2.

den Beauftragten für das integrierte Managementsystem,

3.

alle sonstigen weisungsbefugten Personen

namhaft zu machen und deren Aufgaben- und Verantwortungsbereiche zu bestimmen. Änderungen sind der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat in den gemäß § 29 StrSchG durchzuführenden Unterweisungen für Arbeitskräfte, die mit radioaktiven Abfällen umgehen, die in Anlage 16 genannten Inhalte besonders zu berücksichtigen.

Abkürzung

AllgStrSchV

Betriebssicherheit einer Behandlungsanlage

§ 79d. (1) Der Bewilligungsinhaber hat ein integriertes Managementsystem einzurichten und anzuwenden. Das Ziel dieses Managementsystems ist die jederzeitige Gewährleistung des sicheren und anforderungsgemäßen Betriebs der Anlage. Es hat den Anforderungen an die Sicherheit der Anlage gemäß Abs. 2 bis 7 Rechnung zu tragen. Das Managementsystem ist von der Behörde regelmäßig zu überprüfen.

(2) Das integrierte Managementsystem hat insbesondere die Aspekte des Strahlenschutzes, der Qualitätssicherung, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes zu behandeln. Die folgenden Punkte müssen jedenfalls enthalten sein:

1.

Betriebsorganisation;

2.

Regelungen für den routinemäßigen Betrieb der Einrichtung und die routinemäßigen Arbeitsvorgänge im Zuge der Übernahme, Sammlung, Sortierung, Aufarbeitung, Konditionierung und Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle im Rahmen der Arbeitsanweisungen nach § 16;

3.

Regelungen hinsichtlich Strahlenschutz, Brandschutz, Sicherung von Strahlenquellen sowie Zutritt;

4.

Maßnahmen zur Überwachung der Qualitätssicherung (wiederkehrende Prüfungen, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen) und Kontrolle von Vorgaben (zB Durchführung von Inspektionen);

5.

organisatorische und sicherheitstechnische Voraussetzungen für den Betrieb der Anlage;

6.

Maßnahmen bei sicherheitsrelevanten Ereignissen;

7.

Kriterien für meldepflichtige Ereignisse;

8.

sicherheitstechnisch relevante Grenzwerte;

9.

Ereigniserkennung und Ablaufbeschreibung bei Störfällen und zu veranlassende Maßnahmen;

10.

Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer hohen Sicherheitskultur.

Für besondere Tätigkeiten, die nicht den routinemäßigen Betrieb der Anlage und routinemäßige Arbeitsvorgänge darstellen, sind anlassbezogen schriftliche Regelungen zu erstellen.

(3) Der Bewilligungsinhaber hat auf der Basis der Festlegungen in § 36c StrSchG dauerhaft angemessene personelle und finanzielle Ressourcen bereit zu stellen, um den sicheren Betrieb der Anlage zu gewährleisten.

(4) Der Bewilligungsinhaber hat anlagentechnische Einrichtungen bereit zu stellen, um den sicheren Betrieb der Anlage zu gewährleisten und um beim Auftreten von Störfällen die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Die Funktionstüchtigkeit dieser Einrichtungen ist im Rahmen von Wiederholungsprüfungen zu überprüfen und zu dokumentieren.

(5) Der Bewilligungsinhaber hat einen Sicherheitsbericht mit den in Anlage 17 lit. A genannten Inhalten zu erstellen, welcher der zustimmenden Kenntnisnahme durch die zuständige Behörde bedarf, und aktuell zu halten.

(6) Der Bewilligungsinhaber hat einen Notfallplan mit den in Anlage 17 lit. B genannten Inhalten zu erstellen, welcher der zustimmenden Kenntnisnahme durch die zuständige Behörde bedarf, und aktuell zu halten.

(7) Der Bewilligungsinhaber hat vor Jahresende einen Übungsplan für im kommenden Jahr geplante Notfallübungen auszuarbeiten und der Behörde vorzulegen. Dieser Übungsplan hat neben den Übungsterminen auch das jeweilige Übungsziel, den Übungstyp, die Übungsteilnehmer und das Übungsszenario zu enthalten. Der Bewilligungsinhaber hat über den Verlauf und Erfolg der abgehaltenen Notfallübungen Aufzeichnungen zu führen und Maßnahmen zur Behebung von in der Übung identifizierten Schwachstellen sowie einen Zeitplan zur Umsetzung dieser Maßnahmen der Behörde vorzulegen.

Abkürzung

AllgStrSchV

Betriebsbericht

§ 79e. Der Bewilligungsinhaber hat jährlich der Behörde einen Betriebsbericht zu übermitteln, der Informationen zu allen wesentlichen Betriebsvorgängen enthält. Dazu zählen insbesondere:

1.

Bilanzierung der eingegangenen radioaktiven Abfälle;

2.

Bilanzierung der eingegangenen ausgedienten Strahlenquellen;

3.

Bilanzierung der neu konditionierten Abfallfässer;

4.

aktuelle Zwischenlagerbelegung;

5.

radioaktive Abfälle, die mit der derzeit vorhandenen Technik nicht aufgearbeitet werden können;

6.

Ergebnisse der Personendosis-, Arbeitsplatz- und Umgebungsüberwachung;

7.

wesentliche sicherheitsrelevante und meldepflichtige Ereignisse;

8.

Bilanzierung von Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe;

9.

Bilanzierung von freigegebenen radioaktiven Stoffen.

Abkürzung

AllgStrSchV

Aufzeichnungs- und Meldepflichten

§ 79f. (1) Der Bewilligungsinhaber hat eine lückenlose Dokumentation der gesammelten, aufgearbeiteten, konditionierten und zwischengelagerten radioaktiven Abfälle mittels einer elektronischen Datenbank zu führen, die für die Behörde jederzeit einsehbar ist. Die Dokumentation ist sicher aufzubewahren und die Informationen müssen jederzeit zugänglich, verständlich und nachvollziehbar sein.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass laufend jene Aufzeichnungen geführt werden, die für die Beurteilung der Sicherheit des Betriebes der Behandlungsanlage maßgebend sind. Die Aufzeichnungen haben auch jene Angaben zu enthalten, die für die Rekonstruktion der Ursachen und des Ablaufes meldepflichtiger Ereignisse im Sinne der Anlage 18 erforderlich sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung vorzulegen.

(3) Meldepflichtige Ereignisse sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung hat die für die Beurteilung der Situation notwendigen Angaben zu enthalten. Zusätzlich gelten die Meldepflichten an das Zentrale Störfallregister gemäß § 94.

(4) Die Meldepflichten bei Eintritt einer radiologischen Notstandssituation gemäß Interventionsverordnung, BGBl. II Nr. 145/2007, sowie die Bestimmungen der Störfallinformationsverordnung, BGBl. Nr. 391/1994, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

Abkürzung

AllgStrSchV

Stilllegungskonzept für eine Behandlungsanlage

§ 79g. (1) Das gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 StrSchG zu erbringende Stilllegungskonzept hat für eine Behandlungsanlage zumindest zu enthalten:

1.

Beschreibung der Einrichtungen, soweit sie für die Stilllegung relevant sind;

2.

Abschätzung der zu erwartenden radioaktiven Kontaminationen und gegebenenfalls anderer Gefahrenstoffe; und

3.

Beschreibung und Klassifikation der zu erwartenden radioaktiven Abfälle.

(2) Das Stilllegungskonzept ist bei Bedarf zu aktualisieren.

Abkürzung

AllgStrSchV

Endlager

§ 79h. (1) Bei der Standortsuche, der Auslegung und der Errichtung eines Endlagers ist § 79b sinngemäß anzuwenden. Erforderlichenfalls sind nach dem Stand der Technik weitere und speziellere Maßnahmen vorzusehen.

(2) Beim Betrieb eines Endlagers sind die Bestimmungen der §§ 79c bis 79f sinngemäß anzuwenden. Erforderlichenfalls sind nach dem Stand der Technik weitere und speziellere Maßnahmen vorzusehen.

(3) Als Referenz für den Stand der Technik nach Abs. 1 und 2 sind die IAEA Safety Standards SSR-5: Disposal of Radioactive Waste, Vienna 2011, sowie SSG-29: Near Surface Disposal Facilities for Radioactive Waste, Vienna 2014, heranzuziehen.

Abkürzung

AllgStrSchV

4.

Teil

Strahleneinrichtungen

1.

Abschnitt

Nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen

Allgemeine Bestimmungen

§ 80. (1) Nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen sind ortsfeste oder ortsveränderliche Strahleneinrichtungen, die zur Erzeugung von Röntgenstrahlung dienen und nicht in der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin eingesetzt werden.

(2) Röntgeneinrichtungen für die nichtmedizinische Anwendung müssen in Strahlenanwendungsräumen betrieben werden, sofern

1.

sie keine Vollschutzeinrichtungen im Sinne des § 83 sind oder

2.

dies nicht durch die Art der Anwendung ausgeschlossen ist.

(3) Für jede Röntgeneinrichtung müssen die zugehörigen Begleitpapiere anlässlich des Inverkehrbringens vom Inverkehrbringer zur Verfügung gestellt werden und während der gesamten Betriebsdauer zur Verfügung stehen. Die Begleitpapiere haben mindestens zu umfassen:

1.

eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache, die auch den vom Inverkehrbringer vorgesehenen Verwendungszweck eindeutig beschreibt;

2.

Angaben über technische Daten der Röntgeneinrichtung, die zur Beurteilung der zu treffenden Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich sind;

3.

eine Beschreibung gerätespezifischer Strahlenschutzmaßnahmen;

4.

eine Wartungsanleitung.

Abkürzung

AllgStrSchV

Anforderungen

§ 81. (1) Bei Röntgeneinrichtungen, sofern es sich nicht um solche gemäß Abs. 2 oder § 83 handelt, muss das Röhrenschutzgehäuse gewährleisten, dass während des Betriebes der Röntgenröhre mit Nennspannung und Dauernennstromstärke bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster die Ortsdosisleistung in 1 Meter Entfernung vom Brennfleck folgende Werte nicht überschreitet:

1.

2,5 Millisievert pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen mit Nennspannungen bis 200 Kilovolt;

2.

10 Millisievert pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen mit Nennspannungen über 200 Kilovolt; solche Einrichtungen müssen nach Herunterregeln auf Röhrenspannungen unter 200 Kilovolt der Anforderung gemäß Z 1 entsprechen.

(2) Bei Röntgeneinrichtungen für Kristallographie, Mikroradiographie, Röntgenspektralanalyse oder für ähnliche Anwendungszwecke, sofern es sich nicht um Einrichtungen gemäß § 83 handelt, muss das Röhrenschutzgehäuse gewährleisten, dass während des Betriebes der Röntgenröhre mit Nennspannung und Dauernennstromstärke bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster die Dosisleistung der austretenden Strahlung in 50 Zentimeter Entfernung vom Brennfleck 10 Mikrosievert pro Stunde nicht überschreitet.

(3) Bei Röntgeneinrichtungen müssen, sofern es sich nicht um solche gemäß § 83 handelt, Anschlussmöglichkeiten für zusätzliche Vorrichtungen, wie Türkontakte, vorhanden sein, mit denen bei Betrieb in Strahlenanwendungsräumen die Hochspannung fernbetätigt abgeschaltet, aber nicht wieder eingeschaltet werden kann.

Abkürzung

AllgStrSchV

Betriebsvorschriften

§ 82. (1) In Strahlenanwendungsräumen dürfen sich während des Betriebes der Röntgeneinrichtung keine Personen aufhalten.

(2) Für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten folgende Bestimmungen, sofern es sich nicht um Vollschutzeinrichtungen handelt:

1.

Alle Personen haben sich entsprechend dem Optimierungsgebot des § 3 Abs. 1 ausreichend weit von der Röntgenröhre und von Streuobjekten fernzuhalten;

2.

der Kontrollbereich ist im Sinne des § 18 Abs. 1 abzugrenzen, zu kennzeichnen und zu überwachen. In diesem Bereich dürfen sich nur beruflich strahlenexponierte Personen aufhalten und nur so lange, wie dies aus zwingenden Gründen erforderlich ist;

ebenso sind allfällige Bereiche mit absolutem Zutrittsverbot zu kennzeichnen und zu überwachen;

3.

bei Arbeiten in Kontrollbereichen müssen zwischen dem Objekt und den Arbeitenden die notwendigen Schutzschichten vorhanden sein;

4.

die Röntgeneinrichtung darf erst in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen sind;

5.

zur Kontrolle der Strahlenschutzmaßnahmen müssen geeignete Messgeräte zur Verfügung stehen; beim Betrieb von nichtmedizinischen Röntgenanlagen im Rahmen der zerstörungsfreien Prüfung sind vom Bedienungspersonal Warndosimeter zu tragen;

6.

der Querschnitt des Nutzstrahlenbündels ist durch angemessene Einblendung auf das für die Anwendung unbedingt erforderliche Ausmaß zu begrenzen;

7.

durch die Verwendung geeigneter Bildempfänger ist die Belichtungsdauer so kurz wie möglich zu halten;

8.

es sind alle notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Allgemeinbevölkerung zu treffen;

9.

sofern die Röntgeneinrichtung zur Durchleuchtung von Transportfahrzeugen und ihrer Ladung, insbesonders im Hinblick auf Schmuggelware, eingesetzt wird, ist vor der Strahlenanwendung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich keine Personen im bestrahlten Bereich befinden.

(3) Für die Ermittlung der erforderlichen Abschirmungen können entsprechende technische Normen verwendet werden.

(4) Die Einschaltzeiten sind zu dokumentieren; die zuständige Behörde kann die Anbringung eines Betriebsstundenzählers vorschreiben.

Abkürzung

AllgStrSchV

Spezielle Bestimmungen für Vollschutzeinrichtungen

§ 83. (1) Vollschutzeinrichtungen sind Röntgeneinrichtungen, bei denen das Schutzgehäuse außer der Röhre auch noch den zu untersuchenden oder den zu behandelnden Gegenstand vollständig umschließt, und deren Abschirmung sicherstellt, dass in 10 Zentimeter Abstand von der Außenfläche des Schutzgehäuses 3 Mikrosievert pro Stunde nicht überschritten wird.

(2) Bei Vollschutzeinrichtungen muss sichergestellt sein, dass die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur bei geschlossenem Schutzgehäuse betrieben werden kann oder dass bei Untersuchungsverfahren, die einen kontinuierlichen Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern, das Schutzgehäuse – während der Röntgenstrahler betrieben wird – nur bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster des Röntgenstrahlers geöffnet werden kann und hierbei im Inneren des Schutzgehäuses 3 Mikrosievert pro Stunde nicht überschritten werden.

(3) In begründeten Fällen kann die Behörde auch Röntgeneinrichtungen als Vollschutzeinrichtungen zulassen, die die in Abs. 1 und 2 festgelegten Grenzwerte um nicht mehr als das 1,5-fache überschreiten.

Abkürzung

AllgStrSchV

2.

Abschnitt

Teilchenbeschleuniger für nichtmedizinische Anwendung

Allgemeine Bestimmungen

§ 84. (1) Teilchenbeschleuniger im Sinne der folgenden Bestimmungen sind Strahleneinrichtungen, die zur Erzeugung mittel- und hochenergetischer Strahlen durch Beschleunigung von Teilchen dienen und im nichtmedizinischen Bereich Anwendung finden.

(2) Teilchenbeschleuniger sind grundsätzlich in Strahlenanwendungsräumen zu betreiben. Ist dies durch die vorgesehene Art der Anwendung ausgeschlossen, kann die Behörde hiervon Ausnahmen zulassen, sofern das Gerät mit festverbundenen Strahlenfängern ausgerüstet ist, die die Nutzstrahlung in ausreichendem Maß absorbieren.

(3) Teilchenbeschleuniger müssen mit einem Typenschild versehen sein, auf dem deutlich der Name oder das Kennzeichen des Herstellers oder Lieferanten, die Fabrikationsnummer sowie die maximale Dosisleistung der Röntgen-, Elektronen- oder sonstiger Teilchenstrahlung im Zentralstrahl des Nutzstrahlenbündels in einem bestimmten Abstand vom Strahlenaustrittsfenster angegeben sein muss. Zusätzlich zu den Originalunterlagen sind vom Hersteller oder Lieferanten

1.

ein für die sichere Bedienung ausreichender Auszug aus der Bedienungsanleitung,

2.

Angaben über technische Daten des Teilchenbeschleunigers, die zur Beurteilung der zu treffenden Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich sind, und

3.

eine Beschreibung gerätespezifischer Strahlenschutzmaßnahmen,

jeweils in deutscher Sprache mitzuliefern.

Abkürzung

AllgStrSchV

Anforderungen

§ 85. (1) Beim Betrieb mit Röntgenstrahlung muss in dem durch die Strahlenbegrenzungseinrichtungen abgeschirmten Teil die primäre Röntgenstrahlung so weit geschwächt sein, dass die Dosisleistung im abgeschirmten Bereich zwei Prozent der Dosisleistung in der Achse des Nutzstrahlenbündels nicht überschreitet, wobei auf den normalen Bestrahlungsabstand bei gleichem Abstand vom Divergenzpunkt des Nutzstrahlenbündels Bezug zu nehmen ist.

(2) Sind beim Betrieb von Teilchenbeschleunigern Aktivierungsprozesse und dadurch das Auftreten künstlich erzeugter radioaktiver Stoffe zu erwarten, sind entsprechende Schutzmaßnahmen vorzusehen.

(3) Teilchenbeschleuniger müssen mit Bedienungsvorrichtungen ausgestattet sein,

1.

die sich räumlich getrennt von den Beschleunigern aufstellen lassen;

2.

mit denen die Gesamtbestrahlungsdauer eingestellt werden kann und an denen dieser Wert während der Bestrahlung angezeigt bleibt; und

3.

die nach Ablauf der eingestellten Bestrahlungsdauer die Strahlung selbsttätig abschalten.

(4) Besitzt ein Teilchenbeschleuniger mehrere Bedienungsvorrichtungen, müssen diese wechselseitig so verriegelt sein, dass das Einschalten jeweils nur von einer Stelle aus möglich ist.

(5) Der Strahlbetrieb muss jederzeit durch händische Bedienung verhindert werden können (zB Notaustaster) sowie unter bestimmten Bedingungen, beispielsweise beim Öffnen der Türen des Strahlenanwendungsraumes, selbsttätig beendet werden. Das Fortsetzen der Bestrahlung darf nur von der Bedienungsvorrichtung aus und erst nach dem Wegfall der Abschaltbedingung möglich sein.

(6) An der Bedienungsvorrichtung muss angezeigt werden, ob der Teilchenbeschleuniger eingeschaltet ist und ob Strahlung abgegeben wird. Das Gerät muss über entsprechende Anschlüsse verfügen, die auch an räumlich getrennten Stellen die Anzeige ermöglichen, ob der Teilchenbeschleuniger Strahlung abgibt.

Abkürzung

AllgStrSchV

Betriebsvorschriften

§ 86. (1) Im Strahlenanwendungsraum dürfen sich während der Bestrahlung keine Personen befinden.

(2) Für den Betrieb von Teilchenbeschleunigern außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Die Betriebszeiten sind zu dokumentieren; die zuständige Behörde kann die Anbringung eines Betriebsstundenzählers vorschreiben.

5.

Teil

Forschungsreaktoren

Allgemeine Bestimmungen

§ 87. (1) Forschungsreaktoren sind Anlagen, die der wissenschaftlichen Forschung oder der Ausbildung dienen, in denen mit spaltbarem Material in einer Menge und Art umgegangen wird, dass eine Kettenreaktion stattfindet. Sie dienen hauptsächlich als Neutronenquelle und zur Herstellung von künstlichen radioaktiven Stoffen.

(2) Mit der technischen Leitung von Forschungsreaktoren dürfen nur Personen betraut werden, die vom Standpunkt des Strahlenschutzes die für den Betrieb des Forschungsreaktors erforderlichen Fachkenntnisse besitzen.

(3) Sind neben dem Strahlenschutzbeauftragten weitere Personen mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraut, sind diese organisatorisch in einer Strahlenschutzabteilung unter der Leitung des Strahlenschutzbeauftragten zusammenzufassen. Dieser Abteilung müssen in dem zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß Hilfspersonal sowie technische Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung stehen.

5.

Teil

Forschungsreaktoren

Allgemeine Bestimmungen

§ 87. (1) Forschungsreaktoren sind Anlagen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder Ausbildung, in denen mit spaltbarem Material in einer Menge und Art umgegangen wird, dass eine Kettenreaktion stattfinden kann, und die hauptsächlich als Neutronenquelle und zur Herstellung von künstlichen radioaktiven Stoffen dienen.

(2) Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit über ihre Aufsichtstätigkeit auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit zu informieren und der Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 9 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2009/71/EURATOM nachzukommen.

Abkürzung

AllgStrSchV

5.

Teil

Forschungsreaktoren

Allgemeine Bestimmungen

§ 87. (1) Forschungsreaktoren sind Anlagen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder Ausbildung, in denen mit spaltbarem Material in einer Menge und Art umgegangen wird, dass eine Kettenreaktion stattfinden kann, und die hauptsächlich als Neutronenquelle und zur Herstellung von künstlichen radioaktiven Stoffen dienen.

(2) Der Bewilligungsinhaber eines Forschungsreaktors hat sicherzustellen, dass nur Brennelemente verwendet werden, deren Hersteller oder Lieferanten sich zur Rücknahme der abgebrannten Brennelemente verpflichtet haben, oder für die eine vertragliche Verpflichtung zur Übernahme der zu entsorgenden Brennelemente besteht.

(3) Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit über ihre Aufsichtstätigkeit auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit zu informieren und der Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 9 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2009/71/EURATOM nachzukommen.

Abkürzung

AllgStrSchV

5.

Teil

Forschungsreaktoren

Allgemeine Bestimmungen

§ 87. (1) Forschungsreaktoren sind Anlagen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder Ausbildung, in denen mit spaltbarem Material in einer Menge und Art umgegangen wird, dass eine Kettenreaktion stattfinden kann, und die hauptsächlich als Neutronenquelle und zur Herstellung von künstlichen radioaktiven Stoffen dienen.

(2) Der Bewilligungsinhaber eines Forschungsreaktors hat sicherzustellen, dass nur Brennelemente verwendet werden, deren Hersteller oder Lieferanten sich zur Rücknahme der abgebrannten Brennelemente verpflichtet haben, oder für die eine vertragliche Verpflichtung zur Übernahme der zu entsorgenden Brennelemente besteht.

(3) Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit über die nukleare Sicherheit von Forschungsreaktoren sowie über ihre Aufsichtstätigkeit zu informieren.

(4) Die zuständige Behörde hat der Berichterstattungspflicht gegenüber der Europäischen Kommission gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/71/EURATOM nachzukommen.

Abkürzung

AllgStrSchV

Grundsätze und Ziele der nuklearen Sicherheit

§ 87a. (1) Bei der Standortauswahl sowie beim Design, der Errichtung, der Inbetriebnahme, dem Betrieb und der Stilllegung von Forschungsreaktoren sind die Ziele zu verfolgen,

1.

Unfälle zu vermeiden sowie

2.

im Falle eines Unfalls

a)

dessen Auswirkungen abzumildern,

b)

zu vermeiden, dass radioaktive Stoffe so früh freigesetzt werden, dass für die Umsetzung der erforderlichen anlagenexternen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend Zeit zur Verfügung steht, und

c)

zu vermeiden, dass radioaktive Stoffe in einem solchen Ausmaß freigesetzt werden, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen weder örtlich noch zeitlich begrenzt werden können.

(2) Um das in Abs. 1 genannte Ziel zu verwirklichen, ist bei Forschungsreaktoren sicherzustellen, dass im Sinne eines gestaffelten Sicherheitskonzeptes

1.

die Auswirkungen extremer externer natürlicher und durch den Menschen verursachter unbeabsichtigter Gefahren auf ein Mindestmaß beschränkt werden,

2.

anomaler Betrieb und Fehlfunktionen vermieden werden,

3.

anomaler Betrieb beherrscht wird und Fehlfunktionen entdeckt werden,

4.

Auslegungsstörfälle beherrscht werden,

5.

schwere Unfälle unter Kontrolle gebracht werden, einschließlich der Verhinderung des Fortschreitens des Unfallablaufs und der Abmilderung der Auswirkungen schwerer Unfälle sowie

6.

eine Organisationsstruktur für das anlageninterne Notfallmanagement mit einer klaren Zuweisung von Zuständigkeiten und einer Koordinierung zwischen den Bewilligungsinhabern und mit den zuständigen Behörden und Organisationen unter Berücksichtigung aller Phasen eines Notfalls festgelegt ist.

(3) Die Verantwortung für die nukleare Sicherheit obliegt dem Bewilligungsinhaber. Diese Verantwortung kann nicht delegiert werden und erstreckt sich auch auf die Tätigkeiten von Auftragnehmern, deren Tätigkeiten die nukleare Sicherheit beeinträchtigen könnten.

Abkürzung

AllgStrSchV

Selbstbewertung und Peer Reviews

§ 87b. (1) Mit dem Ziel der kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit hat mindestens einmal alle zehn Jahre eine Selbstbewertung des Gesetzes- und Vollzugsrahmens sowie der zuständigen Regulierungsbehörden zu erfolgen. Der zuständige Bundesminister hat die Prüfung passender Segmente durch internationale Experten (Peer Reviews) zu veranlassen und die Europäische Kommission sowie die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse dieser Peer Reviews zu informieren.

(2) Unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 23 der Richtlinie 2014/87/EURATOM zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, ABl. Nr. L 219 vom 25.07.2014 S. 42, hat die zuständige Behörde

1.

eine Selbstbewertung der kerntechnischen Anlagen in Hinblick auf ein bestimmtes Thema in Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit zu veranlassen,

2.

alle anderen Mitgliedstaaten und die Kommission als Beobachter zu einem Peer Review der nationalen Bewertung gemäß Z 1 einzuladen,

3.

angemessene Folgemaßnahmen zu den einschlägigen Erkenntnissen aus dem Peer Review zu treffen,

4.

entsprechende Berichte über das genannte Verfahren und seine wichtigsten Ergebnisse zu veröffentlichen sowie

5.

Vorkehrungen zu treffen, damit themenbezogene Peer Reviews mindestens alle sechs Jahre stattfinden können.

(3) Im Fall eines Unfalls, der anlagenexterne Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung erfordert, hat die für die kerntechnische Anlage zuständige Behörde sicher zu stellen, dass unverzüglich zu einem internationalen Peer Review eingeladen wird.

Betriebs- und Verhaltensvorschriften

§ 88. (1) Für jeden Forschungsreaktor sind von der technischen Leitung im Einvernehmen mit den mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften schriftlich zu erstellen; diese haben mindestens die vor, während und nach Durchführung von Arbeiten zu treffenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen und die zu beachtenden Verhaltensmaßregeln sowie die Vorgangsweise bei Betriebsstörungen, Zwischenfällen oder Strahlenunfällen zu enthalten.

(2) Die allgemeinen Betriebs- und Verhaltensvorschriften sind den an einem Forschungsreaktor Tätigen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nachweislich zur Kenntnis zu bringen und im Betrieb an geeigneten Stellen aufzulegen oder anzuschlagen.

(3) Für besondere Arbeiten sind im Einvernehmen mit den mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen besondere Betriebs- und Verhaltensvorschriften zu erstellen, die den in Betracht kommenden Personen vor Arbeitsbeginn nachweislich auszufolgen sind.

Abkürzung

AllgStrSchV

Errichtung von Forschungsreaktoren

§ 88. (1) Die Standortsuche für die Errichtung eines Forschungsreaktors hat entsprechend den Bestimmungen der IAEA Safety Standards, NS-R-4: Sicherheit von Forschungsreaktoren, Wien 2005, zu erfolgen. Dies betrifft insbesondere die Bereiche der Standortauswahl und -bewertung, die dabei zugrunde liegenden Kriterien, die Bewertung von externen standortbezogenen Gefährdungen, insbesondere infolge meteorologischer Extremereignisse, Erdbeben oder menschlicher Einwirkungen, sowie die Abschätzung der Auswirkungen der geplanten Anlage auf Umwelt und Bevölkerung.

(2) Die Auslegung eines Forschungsreaktors hat entsprechend den internationalen Bestimmungen der IAEA Safety Standards, NS-R-4: Sicherheit von Forschungsreaktoren, Wien 2005, zu erfolgen. Dies betrifft insbesondere allgemeine und spezielle sicherheitstechnische Anforderungen an die Auslegung.

(3) Beim Errichtungsbewilligungsverfahren sind die Bestimmungen der IAEA Safety Standards, NS-R-4: Sicherheit von Forschungsreaktoren, Wien 2005, mitzuberücksichtigen.

Abkürzung

AllgStrSchV

Errichtung von Forschungsreaktoren

§ 88. (1) Die Standortsuche für die Errichtung eines Forschungsreaktors hat entsprechend den Bestimmungen der IAEA Safety Standards, SSR-3: Sicherheit von Forschungsreaktoren, Wien 2016, zu erfolgen. Dies betrifft insbesondere die Bereiche der Standortauswahl und -bewertung, die dabei zugrunde liegenden Kriterien, die Bewertung von externen standortbezogenen Gefährdungen, insbesondere infolge meteorologischer Extremereignisse, Erdbeben oder menschlicher Einwirkungen, sowie die Abschätzung der Auswirkungen der geplanten Anlage auf Umwelt und Bevölkerung.

(2) Die Auslegung eines Forschungsreaktors hat entsprechend den internationalen Bestimmungen der IAEA Safety Standards, SSR-3: Sicherheit von Forschungsreaktoren, Wien 2016, zu erfolgen. Dies betrifft insbesondere allgemeine und spezielle sicherheitstechnische Anforderungen an die Auslegung.

(3) Beim Errichtungsbewilligungsverfahren sind die Bestimmungen der IAEA Safety Standards, SSR-3: Sicherheit von Forschungsreaktoren, Wien 2016, mitzuberücksichtigen.

Sicherheitsvorkehrungen

§ 89. (1) An Forschungsreaktoren müssen Vorkehrungen in personeller und sachlicher Hinsicht getroffen sein, um beim Auftreten von Zwischenfällen oder Strahlenunfällen deren Auswirkungen so gering wie möglich halten zu können.

(2) Vorkehrungen im Sinne des Abs. 1, deren Ausmaß sich aus Größe und Art eines Forschungsreaktors ergibt, sind insbesondere technische Sicherheits- und Schutzeinrichtungen, Alarm- und Meldesysteme, Bereitstellung von betrieblichem Einsatzpersonal, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Arbeitsgeräte und Schutzausrüstungen sowie geeignete Messeinrichtungen. Die Funktionstüchtigkeit dieser Einrichtungen und die Verfügbarkeit des Einsatzpersonals sind in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen.

(3) Die Vorgangsweise bei Zwischenfällen oder Strahlenunfällen ist durch einen Notfallplan zu regeln, der der Genehmigung durch die Behörde bedarf. Der Notfallplan hat insbesondere Bestimmungen über Alarmgebung, Meldungen, technische Maßnahmen zur Verhinderung der Ausweitung der Folgen von Zwischenfällen oder Strahlenunfällen, Messung des Strahlenpegels, Abgrenzung und Kennzeichnung des Bereiches der Strahlengefährdung, Heranziehung von betrieblichem Einsatzpersonal, Maßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung, Lokalisierung des hervorgerufenen Schadens, Dekontaminierung, Beweissicherung, Festlegung von Sammelplätzen für die Beschäftigten in und außerhalb des Reaktorgebäudes, Unterbringung von Personen in Krankenanstalten und über Anforderung außerbetrieblicher Hilfe zu enthalten.

(4) Den an einem Forschungsreaktor Tätigen muss der Notfallplan vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in dem für sie erforderlichen Umfang nachweislich zur Kenntnis gebracht werden. In von der Behörde festzusetzenden Zeitabständen sind Notfallübungen abzuhalten, über deren Verlauf und Erfolg Aufzeichnungen zu führen sind.

Abkürzung

AllgStrSchV

Betriebsorganisation

§ 89. (1) Der Bewilligungsinhaber hat die Betriebsorganisation festzulegen. Insbesondere ist die Zugehörigkeit zu den folgenden Funktionsgruppen, die Verteilung der wesentlichen Aufgaben und die Übertragung von Verantwortungen festzulegen:

1.

Reaktorbetriebsleitung, das sind alle weisungsbefugten Vorgesetzten der Reaktoroperateure;

2.

Reaktoroperateure, das sind jene Personen, die berechtigt sind, den Reaktor im vorgegebenen Rahmen zu betreiben und zu überwachen;

3.

Strahlenschutzbeauftragter und mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Personen;

4.

Beauftragter für nukleare Sicherheit und dessen Stellvertreter.

Wesentliche Änderungen der Betriebsorganisation sind der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die für den Betrieb eines Forschungsreaktors zu bestellenden Beauftragten für nukleare Sicherheit, deren Stellvertreter und die Reaktorbetriebsleitung haben

1.

den erfolgreichen Abschluss

a)

einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Universität oder Fachhochschule und

b)

einer Ausbildung im Bereich nukleare Sicherheit gemäß Anlage 13 , soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Z 1 einen Unterricht auf den in Anlage 13 angeführten Gebieten mit Erfolg abgeschlossen hat,

2.

eine einschlägige Tätigkeit, bei der praktische Erfahrung für die vorgesehene Aufgabe erworben werden konnte, im Ausmaß von mindestens 18 Monaten, davon mindestens 6 Monate in der betreffenden Anlage, ansonsten in einer vergleichbaren Anlage, sowie

3.

umfassende Kenntnisse über die nukleare Sicherheit der betreffenden Anlage, insbesondere Betriebsvorschriften und Sicherheitsbericht,

nachzuweisen.

(3) Die für den Betrieb eines Forschungsreaktors erforderlichen Reaktoroperateure haben

1.

den erfolgreichen Abschluss

a)

einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Universität, Fachhochschule oder einer berufsbildenden höheren Schule und

b)

einer Ausbildung im Bereich nukleare Sicherheit gemäß Anlage 13, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Z 1 einen Unterricht auf den in Anlage 8 angeführten Gebieten mit Erfolg abgeschlossen hat, sowie

2.

eine mindestens 6-monatige Beschäftigung in der betreffenden oder einer vergleichbaren Anlage, davon zwei Monate in der Reaktorwarte, wobei praktische Erfahrung für die vorgesehene Aufgabe sowie anlagenspezifische Kenntnisse erworben werden konnten,

nachzuweisen.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausbildungen betreffend nukleare Sicherheit, die im Ausland absolviert wurden und den gemäß Abs. 2 und 3 geforderten Ausbildungen entsprechen, anerkennen. In solchen Fällen hat sich die Behörde jedoch davon zu überzeugen, dass die betreffende Person hinreichende Kenntnisse über die österreichischen Strahlenschutzvorschriften besitzt.

(5) Beauftragte für nukleare Sicherheit und deren Stellvertreter und die Reaktorbetriebsleitung haben die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in der Anlage 13 angeführten Fachgebieten im Ausmaß von mindestens 40 Stunden in 5 Jahren nachzuweisen. Reaktoroperateure haben die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in der Anlage 13 angeführten Fachgebieten im Ausmaß von mindestens 8 Stunden in 5 Jahren nachzuweisen. Die Behörde kann, wenn der Nachweis über die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen nicht oder nicht vollständig erfolgt, die Anerkennung widerrufen oder mit entsprechenden Auflagen versehen.

Abkürzung

AllgStrSchV

Nukleare Sicherheit

§ 89a. (1) Als nukleare Sicherheit im Sinne dieser Verordnung gilt die Erreichung ordnungsgemäßer Betriebsbedingungen, die Verhütung von Unfällen und die Abmilderung von Unfallfolgen, so dass sowohl das Personal der Anlage als auch die Bevölkerung vor Gefahren durch ionisierende Strahlung aus der Anlage geschützt werden.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat ein Managementsystem mit dem Ziel der jederzeitigen Gewährleistung der nuklearen Sicherheit einzurichten und anzuwenden. Dieses System hat den Anforderungen an die nukleare Sicherheit gemäß Abs. 3 bis 10 Rechnung zu tragen. Das System bedarf der Bewilligung durch die zuständige Behörde und ist von dieser regelmäßig zu überprüfen.

(3) Der Bewilligungsinhaber hat dauerhaft angemessene personelle und finanzielle Ressourcen bereit zu stellen, um den sicheren Betrieb zu gewährleisten.

(4) Der Bewilligungsinhaber hat anlagentechnische Einrichtungen bereitzustellen, um den sicheren Betrieb zu gewährleisten und um beim Auftreten von Störfällen deren Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Die Funktionstüchtigkeit dieser Einrichtungen ist im Rahmen von Wiederholungsprüfungen in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen und in einem Prüfhandbuch zu dokumentieren.

(5) Der Bewilligungsinhaber hat Qualitätssicherungssysteme einzurichten und anzuwenden, die die Optimierung des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit bestmöglich unterstützen.

(6) Darüber hinaus hat der Bewilligungsinhaber durch geeignete Maßnahmen für eine hohe Sicherheitskultur in allen Bereichen und organisatorischen Ebenen der Anlage Sorge zu tragen.

(7) Der Bewilligungsinhaber hat einen Sicherheitsbericht mit den in Anlage 14 lit. A genannten Inhalten zu erstellen, welcher der Bewilligung durch die zuständige Behörde bedarf. Der Sicherheitsbericht muss aktualisiert werden, wenn wesentliche Änderungen dies erfordern.

(8) Die Vorgangsweise bei Störfällen ist durch einen Notfallplan zu regeln. Der Notfallplan hat die in Anlage 14 lit. B genannten Punkte zu enthalten.

(9) In von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitabständen sind Notfallübungen abzuhalten, über deren Verlauf und Erfolg Aufzeichnungen zu führen sind.

(10) Der Bewilligungsinhaber hat alle zehn Jahre eine Periodische Sicherheitsüberprüfung mit den Inhalten gemäß Anlage 14 lit. C durchzuführen und deren Ergebnisse der zuständigen Behörde vorzulegen. Termin für die erstmalige Vorlage der Ergebnisse der Periodischen Sicherheitsüberprüfung ist zehn Jahre nach Erteilung der Betriebsbewilligung. Für Anlagen, deren Betriebsbewilligung vor dem 1. Jänner 2002 datiert, ist der Termin der 31. Dezember 2014. Die zuständige Behörde hat die Ergebnisse der Periodischen Sicherheitsüberprüfung zu bewerten und mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für den Weiterbetrieb der Anlage gegeben sind.

Abkürzung

AllgStrSchV

Pflichten des Bewilligungsinhabers betreffend nukleare Sicherheit

§ 89a. (1) Der Bewilligungsinhaber hat den in der Anlage tätigen Personen sowie der Öffentlichkeit in geeigneter Form Informationen über die normalen Betriebsbedingungen des Forschungsreaktors sowie unverzüglich über Ereignisse, die aus Sicht des Strahlenschutzes oder der nuklearen Sicherheit relevant sind, zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat ein Managementsystem mit dem Ziel der jederzeitigen Gewährleistung der nuklearen Sicherheit einzurichten und anzuwenden. Dieses System hat den Anforderungen an die nukleare Sicherheit gemäß §§ 5, 87a und 89a Abs. 3 bis 10 Rechnung zu tragen. Das System bedarf der Bewilligung durch die zuständige Behörde und ist von dieser regelmäßig zu überprüfen.

(3) Der Bewilligungsinhaber hat dauerhaft angemessene finanzielle Ressourcen sowie qualifiziertes und mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattetes Personal bereit zu stellen, um den sicheren Betrieb zu gewährleisten.

(4) Der Bewilligungsinhaber hat anlagentechnische Einrichtungen bereitzustellen, um den sicheren Betrieb zu gewährleisten und um beim Auftreten von Störfällen deren Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Die Funktionstüchtigkeit dieser Einrichtungen ist im Rahmen von Wiederholungsprüfungen in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen und in einem Prüfhandbuch zu dokumentieren.

(5) Der Bewilligungsinhaber hat Qualitätssicherungssysteme einzurichten und anzuwenden, die die Optimierung des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit bestmöglich unterstützen.

(6) Darüber hinaus hat der Bewilligungsinhaber durch geeignete Maßnahmen für eine hohe Sicherheitskultur in allen Bereichen und organisatorischen Ebenen der Anlage Sorge zu tragen. Insbesondere hat er

1.

auf allen Ebenen des Personals und des Managements die Fähigkeit zu fördern,

a)

zu hinterfragen, ob die einschlägigen Sicherheitsgrundsätze und -praktiken ihrer Funktion effektiv gerecht werden, und

b)

Sicherheitsprobleme rechtzeitig zu melden, sowie

2.

Vorkehrungen zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrung zu treffen.

(7) Der Bewilligungsinhaber hat einen Sicherheitsbericht mit den in Anlage 14 lit. A genannten Inhalten zu erstellen, welcher der Bewilligung durch die zuständige Behörde bedarf. Der Sicherheitsbericht muss aktualisiert werden, wenn wesentliche Änderungen dies erfordern.

(8) Die Vorgangsweise bei Störfällen ist durch einen anlageninternen Notfallplan zu regeln mit dem Ziel, wirksam auf solche Ereignisse reagieren zu können, um deren Auswirkungen vorzubeugen bzw. diese abzumildern. Dieser Notfallplan hat die in Anlage 14 lit. B genannten Punkte zu enthalten. Der anlageninterne Notfallplan ist unter Berücksichtigung der bei Übungen gemachten Erfahrungen und der aus Störfällen gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren.

(9) In von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitabständen sind Notfallübungen abzuhalten, über deren Verlauf und Erfolg Aufzeichnungen zu führen sind. Ziel dieser Übungen ist es, die praktische Umsetzbarkeit des anlageninternen Notfallmanagements zu prüfen.

(10) Der Bewilligungsinhaber hat alle zehn Jahre eine Periodische Sicherheitsüberprüfung mit den Inhalten gemäß Anlage 14 lit. C durchzuführen und deren Ergebnisse der zuständigen Behörde vorzulegen. Termin für die erstmalige Vorlage der Ergebnisse der Periodischen Sicherheitsüberprüfung ist zehn Jahre nach Erteilung der Betriebsbewilligung. Für Anlagen, deren Betriebsbewilligung vor dem 1. Jänner 2002 datiert, ist der Termin der 31. Dezember 2014. Die zuständige Behörde hat die Ergebnisse der Periodischen Sicherheitsüberprüfung zu bewerten und mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für den Weiterbetrieb der Anlage gegeben sind.

Abkürzung

AllgStrSchV

Beauftragter für nukleare Sicherheit

§ 89b. (1) Zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit eines Forschungsreaktors hat die zuständige Behörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens gemäß § 6 StrSchG einen Beauftragten für nukleare Sicherheit mit dessen nachweislicher Zustimmung zu bestellen. Diese Person muss die erforderliche Verlässlichkeit besitzen.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat den Beauftragten für nukleare Sicherheit mit jenen Aufgaben zu beauftragen, die zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit im Forschungsreaktor zu erfüllen sind. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere:

1.

die regelmäßige Überprüfung der anlagentechnischen Einrichtungen gemäß § 89a Abs. 4,

2.

die unverzügliche Meldung an den Bewilligungsinhaber über aufgetretene Mängel in Bezug auf die nukleare Sicherheit,

3.

die Erarbeitung von Verbesserungs- und Nachrüstungsmaßnahmen aufgrund von Überprüfungsergebnissen, der eigenen Betriebserfahrung und des Erfahrungsaustausches mit den Beauftragten für nukleare Sicherheit vergleichbarer Anlagen,

4.

die Erstellung und laufende Aktualisierung des Sicherheitsberichtes gemäß § 89a Abs. 7 und des Notfallplanes gemäß § 89a Abs. 8 in Zusammenarbeit mit dem Strahlenschutzbeauftragten,

5.

die Auswertung von Störfällen, die unter meldepflichtige Ereignisse und sonstige Störungen fallen,

6.

die Mitwirkung an der Erarbeitung von Betriebsvorschriften gemäß § 89c sowie an der Erfüllung von Aufzeichnungs- und Meldungspflichten gemäß § 90 für den Bereich der nuklearen Sicherheit und

7.

die Mitwirkung an den Planungen zur Änderung der Anlage oder ihres Betriebes.

(3) Der Zuständigkeitsbereich des Beauftragten für nukleare Sicherheit und dessen Stellvertretern ist vom Bewilligungsinhaber schriftlich zu regeln. Betreffend die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung ist § 15 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Bewilligungsinhaber hat dem Beauftragten für nukleare Sicherheit und dessen Stellvertretern zur Erfüllung ihrer Aufgaben alle erforderlichen administrativen und technischen Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen sowie die benötigte Zeit und den Zugang zu allen erforderlichen Informationen und Unterlagen einzuräumen.

(5) Ein Wechsel in der Person des Beauftragten für nukleare Sicherheit ist vom Bewilligungsinhaber der zuständigen Behörde unverzüglich bekannt zu geben.

(6) Im Hinblick auf die Anwesenheitspflicht des Beauftragten für nukleare Sicherheit und dessen Stellvertreter sind die Regelungen nach § 15 StrSchG sinngemäß anzuwenden.

(7) Besitzt der Beauftragte für nukleare Sicherheit die erforderliche Verlässlichkeit nicht mehr, so hat die zuständige Behörde dessen Bestellung zu widerrufen.

Abkürzung

AllgStrSchV

Betriebsvorschriften

§ 89c. (1) Die Reaktorbetriebsleitung hat im Einvernehmen mit dem Strahlenschutzbeauftragten und dem Beauftragten für nukleare Sicherheit, zusätzlich zu den Arbeitsanweisungen gemäß § 16 Abs. 3, interne Vorschriften für den Betrieb des Forschungsreaktors gemäß Abs. 2 und 3 zu erstellen. Es ist sicherzustellen, dass alle betroffenen Personen von diesen Vorschriften Kenntnis erhalten.

(2) Folgende Punkte müssen in den allgemeinen Betriebsvorschriften enthalten sein:

1.

Betriebsorganisation,

2.

Betriebsordnungen, in denen Regelungen für den Betrieb der Anlage festgelegt sind, insbesondere Betrieb der Reaktorwarte, Strahlenschutz, Instandhaltung, Brandschutz und Zutrittsregelungen,

3.

organisatorische und sicherheitstechnische Voraussetzungen für den Betrieb der Anlage,

4.

die Vorgangsweise für die routinemäßige Nutzung des Forschungsreaktors und der dazugehörigen Einrichtungen, beispielsweise für wissenschaftliche Experimente,

5.

Bedienungsanleitungen für alle sicherheitstechnisch wichtigen Systeme,

6.

sicherheitstechnisch relevante Grenzwerte,

7.

Maßnahmen bei sicherheitsrelevanten Ereignissen,

8.

Kriterien für meldepflichtige Ereignisse,

9.

Ereigniserkennung und Ablaufbeschreibung bei Störfällen und zu veranlassende Maßnahmen.

(3) Für besondere Tätigkeiten, die nicht von den allgemeinen Betriebsvorschriften abgedeckt werden, wie zB Instandhaltungsarbeiten oder Reparaturen, sind anlassbezogen besondere Betriebsvorschriften zu erstellen.

Abkürzung

AllgStrSchV

Betriebsvorschriften

§ 89c. (1) Die Reaktorbetriebsleitung hat im Einvernehmen mit dem Strahlenschutzbeauftragten und dem Beauftragten für nukleare Sicherheit, zusätzlich zu den Arbeitsanweisungen gemäß § 16 Abs. 3, interne Vorschriften für den Betrieb des Forschungsreaktors gemäß Abs. 2 und 3 zu erstellen. Es ist sicherzustellen, dass alle betroffenen Personen von diesen Vorschriften Kenntnis erhalten.

(2) Folgende Punkte müssen in den allgemeinen Betriebsvorschriften enthalten sein:

1.

Betriebsorganisation,

2.

Betriebsordnungen, in denen Regelungen für den Betrieb der Anlage festgelegt sind, insbesondere Betrieb der Reaktorwarte, Strahlenschutz, Instandhaltung, Brandschutz und Zutrittsregelungen,

3.

organisatorische und sicherheitstechnische Voraussetzungen für den Betrieb der Anlage,

4.

die Vorgangsweise für die routinemäßige Nutzung des Forschungsreaktors und der dazugehörigen Einrichtungen, beispielsweise für wissenschaftliche Experimente,

5.

Bedienungsanleitungen für alle sicherheitstechnisch wichtigen Systeme,

6.

sicherheitstechnisch relevante Grenzwerte,

7.

Maßnahmen bei sicherheitsrelevanten Ereignissen,

8.

Kriterien für meldepflichtige Ereignisse,

9.

Ereigniserkennung und Ablaufbeschreibung bei Störfällen und zu veranlassende Maßnahmen,

10.

Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrung.

(3) Für besondere Tätigkeiten, die nicht von den allgemeinen Betriebsvorschriften abgedeckt werden, wie zB Instandhaltungsarbeiten oder Reparaturen, sind anlassbezogen besondere Betriebsvorschriften zu erstellen.

Aufzeichnungs- und Meldepflichten

§ 90. (1) An jedem Forschungsreaktor sind laufend jene Aufzeichnungen zu führen, die für die Beurteilung der Sicherheit des Betriebes vom Standpunkt des Strahlenschutzes maßgebend sind. Die Aufzeichnungen müssen auch jene Angaben enthalten, die für die Rekonstruktion der Ursachen und des Ablaufes von Zwischenfällen oder Strahlenunfällen erforderlich sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung vorzulegen.

(2) Zwischenfälle und Strahlenunfälle sind unverzüglich zu melden. Die Meldung hat die für die Beurteilung der Situation notwendigen Angaben, wie aufgetretene Mängel, Ortsdosisleistung, Radioaktivitätskonzentration in der Umgebung, meteorologische Daten und betroffene Personen, zu enthalten.

(3) Nach Zwischenfällen oder Strahlenunfällen ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten, der insbesondere Auskunft über Ursachen, Ablauf, Folgen und getroffene Maßnahmen zu geben hat.

(4) Jedes erstmalige betriebsmäßige Kritischwerden eines Forschungsreaktors im Rahmen einer genehmigten geänderten Leistung ist mindestens 6 Wochen vorher zu melden; Terminänderungen sind unverzüglich bekannt zu geben.

(5) Meldungen und Berichte gemäß Abs. 2 bis 4 sind an die Bewilligungsbehörde und an die zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde zu erstatten. Meldungen nach Abs. 2 sind überdies an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, wenn sich Auswirkungen auf außerhalb der Anlage gelegene Bereiche ergeben können.

Abkürzung

AllgStrSchV

Aufzeichnungs- und Meldepflichten

§ 90. (1) Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass laufend jene Aufzeichnungen geführt werden, die für die Beurteilung der Sicherheit des Betriebes vom Standpunkt des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit maßgebend sind. Die Aufzeichnungen haben auch jene Angaben zu enthalten, die für die Rekonstruktion der Ursachen und des Ablaufes meldepflichtiger Ereignisse, im Sinne der Anlage 15, erforderlich sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung vorzulegen.

(2) Meldepflichtige Ereignisse sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung hat die für die Beurteilung der Situation notwendigen Angaben zu enthalten. Zusätzlich gelten die Meldepflichten an das Zentrale Störfallregister gemäß § 94.

(3) Die Meldepflichten bei Eintritt einer radiologischen Notstandssituation gemäß Interventionsverordnung, BGBl. II Nr. 145/2007, sowie die Bestimmungen der Störfallinformationsverordnung, BGBl. Nr. 391/1994, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

Änderungen des Bewilligungsumfangs

§ 91. (1) Die dem Antrag um Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Errichtungsmaßnahmen im Rahmen einer Änderung des Bewilligungsumfanges eines Forschungsreaktors gemäß § 5 Abs. 5 StrSchG beizuschließenden Unterlagen haben mindestens zu enthalten:

1.

eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen des Forschungsreaktors samt dazugehörigen Plänen;

2.

Angaben über die beabsichtigte geänderte Verwendung des Forschungsreaktors;

3.

die vorläufigen Änderungen des Sicherheitsberichtes;

4.

die Bekanntgabe allfällig geänderter Eigentums- und Besitzverhältnisse hinsichtlich der dem Standort benachbarten Grundstücke;

5.

die Bekanntgabe der Planverfasser, der für die Änderungen am Forschungsreaktor und für die Lieferung sicherheitstechnisch maßgebender neuer oder geänderter Anlageteile vorgesehenen Unternehmen und der Art der Prüfung dieser Anlageteile;

6.

Bekanntgabe des Zeitplanes für die Durchführung von Errichtungsmaßnahmen im Rahmen der Änderung des Forschungsreaktors.

(2) Die vorläufigen Änderungen des Sicherheitsberichtes gemäß Abs. 1 Z 3 müssen mindestens enthalten:

1.

eine genaue Beschreibung der beabsichtigten Änderungen des Forschungsreaktors mit besonderer Berücksichtigung der sicherheitstechnisch maßgebenden geänderten oder neuen Anlageteile und Systeme;

2.

die der Auslegung der geänderten Anlage und ihrer Teile zugrunde gelegten allenfalls geänderten Sicherheitskriterien einschließlich einer Darlegung, auf welche Weise diesen entsprochen wird;

3.

Anpassungen der Sicherheitsanalysen für normale und anormale Betriebszustände in Bezug auf die Änderungen der Anlage;

4.

Angaben über die geänderten sicherheitstechnischen Spezifikationen in Bezug auf die Änderungen der Anlage;

5.

ein Programm für die Qualitätskontrolle für die Fabrikation der sicherheitstechnisch maßgebenden geänderten und neuen Anlageteile und Systeme sowie für die Errichtungsmaßnahmen im Rahmen der Änderung der Anlage;

6.

Angaben hinsichtlich der personellen Organisation während der Errichtungsmaßnahmen im Rahmen der Änderung.

(3) In den vorläufigen Änderungen des Sicherheitsberichtes muss ferner dargetan sein, dass bei der Erstellung des Projektes die Sicherheitskriterien in Bezug auf die geplanten Änderungen des Forschungsreaktors sorgfältig analysiert wurden und für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.

(4) Die Behörde hat in dem Bescheid, mit dem die Durchführung von Errichtungsmaßnahmen im Zuge einer Änderung des Bewilligungsumfanges eines Forschungsreaktors bewilligt wird, auch vorzuschreiben, auf welche Weise während der Durchführung von Errichtungsmaßnahmen im Zuge der geplanten Änderung die Kontrolle, ob der Forschungsreaktor den Rechtsvorschriften und den bescheidmäßigen Vorschreibungen entsprechend geändert wird, durchzuführen ist.

(5) Die dem Antrag um Erteilung der Änderung des Umfanges der Betriebsbewilligung gemäß § 6 Abs. 5 StrSchG beizuschließenden Unterlagen haben mindestens die endgültigen Änderungen des Sicherheitsberichtes, in dem die Angaben des vorläufigen Sicherheitsberichtes auf den Stand bei Abschluss der Errichtungsmaßnahmen im Zuge der Änderungen des Forschungsreaktors gebracht sind und angegeben ist, wie den Rechtsvorschriften und den Bedingungen und Auflagen der Bewilligung zur Durchführung von Errichtungsmaßnahmen im Rahmen der bewilligten Änderung entsprochen wurde und wie der geänderte Forschungsreaktor betrieben werden soll, zu enthalten.

(6) In den Änderungen des endgültigen Sicherheitsberichtes müssen insbesondere enthalten sein:

1.

die allfällige Anpassung der Verwirklichung der Sicherheitskriterien aufgrund der durchgeführten Änderungen;

2.

Anpassung der Sicherheitsanalysen für normale und anormale Betriebszustände aufgrund der durchgeführten Änderungen;

3.

Angaben über die geänderten sicherheitstechnischen Spezifikationen in Bezug auf die Änderungen der Anlage;

4.

die Ergebnisse der Qualitätskontrollen nach Abs. 2 Z 5;

5.

die allenfalls geänderte personelle Organisation für den geänderten Betrieb der Anlage und die Qualifikation des vorhandenen Personals, insbesondere in Bezug auf Änderungen der Sicherheitstechnik und Strahlenschutzmaßnahmen;

6.

das Programm für die Inbetriebsetzung der Anlage nach Abschluss der Änderungen;

7.

die allenfalls geänderten Grundsätze für die Anpassung der Betriebsvorschriften.

(7) Die Behörde hat in dem Bescheid, mit dem die Änderung des Umfanges der Betriebsbewilligung erteilt wird, auch vorzuschreiben, dass der geänderte Forschungsreaktor erst nach Erstellung der Anpassung der allgemeinen Betriebs- und Verhaltensvorschriften gemäß § 88 sowie nach Vorliegen des von der Behörde genehmigten geänderten Notfallplanes gemäß § 89 Abs. 3 in Betrieb gesetzt werden darf.

Abkürzung

AllgStrSchV

Stilllegungskonzept

§ 91. (1) Das gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 StrSchG für einen Forschungsreaktor zu erbringende Stilllegungskonzept hat zumindest zu enthalten:

1.

Beschreibung der Anlage, des Standortes und der Umgebung sowie der Betriebsgeschichte, soweit sie für die Stilllegung relevant ist, einschließlich eines Dosisleistungs- und Kontaminationsatlas der Anlage,

2.

Beschreibung der Stilllegungsmaßnahmen insbesondere der Sicherheitsvorkehrungen und Sicherungsmaßnahmen während der Stilllegung,

3.

Beschreibung des Stilllegungsverfahrens insbesondere der geplanten Stilllegungs- und Abbautechniken,

4.

Abschätzung des zu erwartenden radioaktiven Inventars und ggf. anderer Gefahrstoffe,

5.

Beschreibung und Klassifikation der zu erwartenden radioaktiven Abfälle und deren geplante Behandlung sowie Zwischenlagerung,

6.

Beschreibung der Vorgehensweise zur Freigabe radioaktiver Stoffe,

7.

geplante Ableitungen während der Stilllegung,

8.

Programm zur Umgebungsüberwachung,

9.

Maßnahmen zum Arbeitnehmer- und Strahlenschutz während der Stilllegung,

10.

Beschreibung der Verantwortlichkeiten für die Stilllegung,

11.

vorgesehene Berichterstattung an die zuständigen Behörden.

(2) Das Stilllegungskonzept ist in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf zu aktualisieren.

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