Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung - AllgStrSchV)[CELEX-Nr. 31996L0029, 31990L0641, 32003L0122]

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-06-01
Letzte Aktualisierung 2018-04-24
Status Aufgehoben · 2012-03-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 173
Änderungshistorie JSON API
3.

Die Arbeitskraft muss als beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A eingestuft sein und entsprechend ärztlich und physikalisch überwacht werden. Es muss jedenfalls zusätzlich zum direkt ablesbaren Personendosimeter ein Personendosimeter gemäß § 25 getragen werden.

4.

Die externe Arbeitskraft muss über die Expositionen während ihrer Einsätze in fremden Kontrollbereichen selbständig ein Dosisprotokoll in Form von monatlichen Listen führen, in das sie jeweils unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten Zeitdauer und Ort des Einsatzes sowie die vom Dosimeter abgelesenen Anzeigen der Dosis zu Beginn und Ende der Tätigkeit einträgt. Das Dosisprotokoll für den laufenden Monat gilt als Beilage zum Strahlenschutzpass und ist diesem beizulegen.

5.

Der Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens hat das Dosisprotokoll monatlich auszuwerten und im Sinne des § 49 Abs. 5 die Bilanzierung, die Eintragung in den Strahlenschutzpass und die Übermittlung der Dosiswerte an das Zentrale Dosisregister durchzuführen. Das Dosisprotokoll ist 7 Jahre aufzubewahren.

Abkürzung

AllgStrSchV

Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen

§ 50. Für externe Arbeitskräfte, die Installations- und Servicetätigkeiten an Einrichtungen zur Erzeugung oder Messung ionisierender Strahlung durchführen, ist es im Einvernehmen mit dem Bewilligungsinhaber, in dessen Kontrollbereich die Arbeitskräfte tätig werden, zulässig, dass die Exposition dieser Arbeitskräfte mit Hilfe von direkt ablesbaren Personendosimetern des externen Unternehmens bestimmt wird. Dabei haben folgende Regelungen Anwendung zu finden:

1.

Das Personendosimeter muss den Anforderungen für den Einsatzzweck entsprechen.

2.

Das vom externen Unternehmen bereitgestellte Personendosimeter muss der Arbeitskraft persönlich zugeordnet sein; es muss geeicht sein und darf von Unbefugten nicht gelöscht werden können.

3.

Die Arbeitskraft muss als beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A eingestuft sein und entsprechend ärztlich und physikalisch überwacht werden. Es muss jedenfalls zusätzlich zum direkt ablesbaren Personendosimeter ein Personendosimeter gemäß § 25 getragen werden.

4.

Die externe Arbeitskraft muss über die Expositionen während ihrer Einsätze in fremden Kontrollbereichen selbständig ein Dosisprotokoll in Form von monatlichen Listen führen, in das sie jeweils unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten Zeitdauer und Ort des Einsatzes sowie die vom Dosimeter abgelesenen Anzeigen der Dosis zu Beginn und Ende der Tätigkeit einträgt. Das Dosisprotokoll für den laufenden Monat gilt als Beilage zum Strahlenschutzpass und ist diesem beizulegen.

5.

Der Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens hat das Dosisprotokoll monatlich auszuwerten und die Vorgaben des § 49 Abs. 5 zu erfüllen. Das Dosisprotokoll ist 7 Jahre aufzubewahren.

Damit entfällt für den Bewilligungsinhaber des Kontrollbereichs die Verpflichtung zur Eintragung der individuell ermittelten Exposition nach Abschluss der Tätigkeit der externen Arbeitskraft in den Strahlenschutzpass gemäß § 45 Abs. 3 Z 3.

3.

Teil

Radioaktive Stoffe

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 51. Die Bestimmungen dieses Teiles sind auf radioaktive Stoffe nur insoweit anzuwenden, als der Umgang mit diesen der Bewilligungspflicht oder der Besitz derselben der Meldepflicht nach dem Strahlenschutzgesetz oder dieser Verordnung unterliegt.

Abkürzung

AllgStrSchV

3.

Teil

Radioaktive Stoffe

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 51. Die Bestimmungen dieses Teiles sind auf radioaktive Stoffe nur insoweit anzuwenden, als der Umgang mit diesen der strahlenschutzrechtlichen Bewilligungs- oder Meldepflicht unterliegt.

Abkürzung

AllgStrSchV

Offene und umschlossene radioaktive Stoffe

§ 52. (1) Radioaktive Stoffe gelten als umschlossen, wenn deren Aufbau bei bestimmungsgemäßer Beanspruchung jede Verbreitung der radioaktiven Stoffe in die Umwelt verhindert.

(2) Radioaktive Stoffe, die nicht gemäß Abs. 1 als umschlossene anzusehen sind, gelten als offene radioaktive Stoffe.

Abkürzung

AllgStrSchV

Kennzeichnung radioaktiver Stoffe

§ 53. (1) Radioaktive Stoffe sind gemäß Abs. 2 und 3 zu kennzeichnen; dies gilt sinngemäß auch für deren Behältnisse, sofern nicht §§ 54 Abs. 2 Z 1, 55 Abs. 2 Z 1 oder 76 Abs. 7 anzuwenden sind.

(2) Die Kennzeichnung muss die jederzeitige Identifizierung der radioaktiven Stoffe ermöglichen. Sie hat mindestens das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 3 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“, die Angabe des Radionuklids und der Aktivität mit dem Zeitpunkt ihrer Messung oder Ermittlung zu enthalten.

(3) Die Kennzeichnungsangaben gemäß Abs. 2 müssen an den radioaktiven Stoffen, soweit dies aufgrund deren Beschaffenheit und Größe möglich ist, und deren Behältnissen sowie an Gegenständen oder Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Alle wesentlichen Informationen über den radioaktiven Stoff müssen auch auf einem zugehörigen Begleitschein vermerkt sein.

(4) Werden bei Arbeitsvorgängen offene radioaktive Stoffe unter Anwendung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen verwendet, so ist für die Dauer dieser Arbeitsvorgänge eine Kennzeichnung der radioaktiven Stoffe nicht erforderlich. Bei diesen Arbeitsvorgängen muss eine mit diesen Sicherheitsmaßnahmen vertraute Person anwesend sein.

Abkürzung

AllgStrSchV

Aufbewahrungseinrichtungen

§ 54. (1) Radioaktive Stoffe sind während der Zeit, in der sie nicht verwendet werden, in ausschließlich für die Aufbewahrung dieser Stoffe bestimmten Einrichtungen, wie Schränken, Tresoren oder baulichen Vorrichtungen, unter Verschluss zu halten. Diese Einrichtungen müssen gewährleisten, dass bei maximalem Inhalt und geschlossener Einrichtung Personen keiner höheren Exposition ausgesetzt sein können als einem Zwanzigstel oder, sofern diese Einrichtungen sich in Kontrollbereichen befinden, einem Sechstel der nach § 12 Abs. 1 höchstzulässigen Dosis für beruflich strahlenexponierte Personen entspricht. Keinesfalls darf die Ortsdosisleistung der austretenden Strahlung 200 Mikrosievert pro Stunde in 0,1 Meter Entfernung und 25 Mikrosievert pro Stunde in 1 Meter Entfernung von der Oberfläche der Einrichtung überschreiten. Wenn sich Aufbewahrungseinrichtungen in eigenen Räumen befinden, die nur zur Aufbewahrung radioaktiver Stoffe dienen, kann die Begrenzung der Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Abstand von der Oberfläche entfallen, ferner darf die von jeder einzelnen Einrichtung herrührende Ortsdosisleistung in 1 Meter Entfernung von der Oberfläche bis zu 100 Mikrosievert pro Stunde betragen.

(2) Einrichtungen zur Aufbewahrung radioaktiver Stoffe müssen ferner folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

sie müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 3 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“ gekennzeichnet sein;

2.

sie dürfen nur den zum Umgang mit diesen Stoffen befugten Personen zugänglich sein;

3.

sie müssen gegen Brandeinwirkung ausreichend geschützt sein;

4.

bei Aufbewahrung radioaktiver Stoffe, die auch eine andere Gefährdung als durch Strahlung verursachen können, muss ein diesbezüglicher Hinweis angebracht sein.

Diese Anforderungen gelten sinngemäß auch für Räume, die ausschließlich der Aufbewahrung radioaktiver Stoffe dienen.

(3) Räume, in denen radioaktive Stoffe aufbewahrt werden, müssen so ausgestattet sein, dass in der Umgebung dieser Räume die in Anlage 4 angeführten Ortsdosiswerte nicht überschritten werden.

(4) Werden mehrere radioaktive Stoffe in einer Einrichtung gemäß Abs. 1 aufbewahrt, sind sie erforderlichenfalls derart abzuschirmen, dass durch das Einbringen oder die Entnahme eines Stoffes die Abschirmung der übrigen nicht beeinträchtigt wird. Die einzelnen radioaktiven Stoffe sind in eigenen Behältern oder Abteilen zu lagern, soweit es sich nicht um Geräte handelt, die gemäß § 19 StrSchG bauartzugelassen sind. Aus der Beschriftung der Behälter oder Abteile müssen Anzahl, Aktivität und sonst erforderliche Daten der verwahrten radioaktiven Stoffe ersichtlich sein.

(5) Können radioaktive Stoffe eine Kontamination der Luft verursachen, müssen entsprechende Entlüftungseinrichtungen, erforderlichenfalls mit Filteranlagen, vorhanden sein. Falls erforderlich sind Messgeräte zur Überwachung der Luftaktivität vorzusehen.

(6) Die Räume oder Einrichtungen zur Aufbewahrung radioaktiver Stoffe müssen so ausgeführt sein, dass die radioaktiven Stoffe vor dem Zugriff Unbefugter gesichert sind.

(7) Über die Aufbewahrung radioaktiver Stoffe sind geeignete Aufzeichnungen zu führen. Art und Umfang der Aufzeichnungen sind von der zuständigen Behörde bescheidmäßig festzulegen.

Abkürzung

AllgStrSchV

Beförderung radioaktiver Stoffe innerhalb von Betrieben

§ 55. (1) Die Beförderung radioaktiver Stoffe innerhalb von Betrieben ist so weit wie möglich zu beschränken; sie ist jedenfalls in einer Weise vorzunehmen, dass die hierdurch bedingte Strahleneinwirkung auf Personen so gering wie möglich gehalten und auch jede andere Gefährdung vermieden wird.

(2) Radioaktive Stoffe dürfen nur in Schutzbehältern befördert werden, die den folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

sie müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 3 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“ gekennzeichnet sein;

2.

sie müssen so beschaffen sein, dass die mit der Beförderung beschäftigten Personen den erforderlichen Abstand einhalten können;

3.

sie müssen Alpha- und Betastrahlung zur Gänze absorbieren und sonstige Strahlung derart schwächen, dass die Ortsdosisleistung weder 2 Millisievert pro Stunde in 0,1 Meter Entfernung von der Oberfläche noch 0,1 Millisievert pro Stunde in 1 Meter Entfernung von ihrer Oberfläche überschreitet;

4.

sie müssen bei Beförderung offener pulverförmiger, flüssiger oder gasförmiger radioaktiver Stoffe den Anforderungen gemäß § 67 Abs. 3 entsprechen.

Abkürzung

AllgStrSchV

Reinigung und Reparaturarbeiten

§ 56. (1) In Räumen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, oder in denen durch Aktivierungsprozesse erzeugte radioaktive Stoffe auftreten, ist auf strengste Sauberkeit, insbesondere möglichste Staubfreiheit, zu achten.

(2) Reinigungsgeräte für solche Räume, wie Staubsauger, Bürsten oder Besen, dürfen in anderen Räumen nicht verwendet werden. Zur Aufbewahrung dieser Geräte müssen geeignete, leicht dekontaminierbare Einrichtungen zur Verfügung stehen. Diese Geräte und Einrichtungen sind zu kennzeichnen und dürfen nur den Personen, die zum Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen berechtigt sind, sowie den mit der Reinigung mit diesen Reinigungsgeräten beauftragten und besonders unterwiesenen Personen zugänglich sein.

(3) Für die Reinigung von in Abs. 1 genannten Räumen einschließlich ihrer Einrichtung sind besondere Arbeitsanweisungen zu erstellen; diese Reinigungsarbeiten dürfen nur nach diesen Anweisungen von hiefür unterwiesenen Personen vorgenommen werden.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten. Werkzeuge und Materialien, die im Zuge von solchen Arbeiten in derartige Räume eingebracht wurden, sind nach Abschluss der Arbeiten vor dem Herausbringen auf Kontaminationsfreiheit zu überprüfen.

Abkürzung

AllgStrSchV

Kontamination

§ 57. (1) Für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, bei dem die Gefahr einer Kontamination durch diese Stoffe nicht ausgeschlossen werden kann, sind entsprechende Betriebs- und Verhaltensvorschriften festzulegen, insbesondere hinsichtlich der Feststellung des Ausmaßes einer Kontamination, der Art und Weise der Dekontaminierung von Personen, Arbeitsräumen, Arbeitsplätzen, Einrichtungen, Geräten und Kleidungsstücken sowie der Überprüfung dieser Maßnahmen.

(2) Nach dem Auftreten einer Kontamination ist dafür Sorge zu tragen, dass diese begrenzt bleibt. Der kontaminierte Bereich ist unverzüglich durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 3 mit dem Vermerk „KONTAMINATION“ zu kennzeichnen. Alle nicht mit der Dekontaminierung beschäftigten Personen sind vom kontaminierten Bereich fernzuhalten.

(3) Bei Kontaminationen größeren Ausmaßes, vor allem in Fällen, in denen anzunehmen ist, dass eine rasche und ausreichende Dekontaminierung mit einfachen Mitteln nicht erreicht werden kann, sind unverzüglich der Bewilligungsinhaber oder die von diesem gemäß § 15 Abs. 2 betrauten Personen zu verständigen; diese haben die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

Abkürzung

AllgStrSchV

Dekontaminierung

§ 58. (1) Dekontaminierung ist jede Herabsetzung oder Beseitigung einer Kontamination; Maßnahmen zur Dekontaminierung gelten als Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen.

(2) Ist eine Kontamination von Flächen, Gegenständen, Kleidung oder Hautpartien aufgetreten, welche die in Anlage 9 angegebenen Werte übersteigt, sind die Maßnahmen zur Dekontaminierung unverzüglich zu treffen; solche Maßnahmen sind nicht erforderlich im Inneren von geschlossenen Arbeitskammern, wie Handschuhkästen oder heißen Zellen.

(3) Zur Dekontaminierung dürfen nur Personen herangezogen werden, die die dafür erforderlichen Kenntnisse besitzen und besonders unterwiesen sind. Die Zahl der im Einzelfall mit solchen Arbeiten beschäftigten Personen ist stets so klein wie möglich zu halten; diese Personen haben bei den Arbeiten die jeweils erforderliche Schutzausrüstung gegen Kontamination zu verwenden.

(4) Zur Dekontaminierung sind ausschließlich für diese Zwecke bereitgestellte Werkzeuge, Geräte und sonstige Hilfsmittel zu verwenden; diese sowie die Schutzausrüstung sind nach ihrer Verwendung so bald wie möglich zu dekontaminieren oder als radioaktiver Abfall zu entsorgen.

(5) Ist eine Herabsetzung der Kontamination auf die in Anlage 9 angegebenen Werte nicht möglich, muss der kontaminierte Bereich, nötigenfalls auch dessen Umgebung, verlassen werden. Von einem solchen Vorfall ist die Behörde zu verständigen, welche die weiteren Maßnahmen anzuordnen hat.

Aufzeichnungs- und Berichtspflichten

§ 59. (1) Über den Bezug, den Besitz, die Verwendung, die Lagerung, die Weitergabe (Wiederverwertung) und die Abgabe radioaktiver Stoffe einschließlich radioaktiver Abfälle hat der Bewilligungsinhaber Aufzeichnungen zu führen, die folgende Angaben zu enthalten haben:

1.

für offene radioaktive Stoffe: Radionuklid, Aktivitätsangabe mit Referenzdatum, physikalische und chemische Merkmale, Zeitpunkt des Bezugs, Name und Anschrift des Herstellers oder Lieferanten; weiters Ort der Lagerung oder Nutzung, Entnahmen mit Datum, Menge und Art der Verwendung, sowie Angaben über die Weitergabe, Entsorgung, Ableitung oder Abgabe auf anderem zulässigen Wege samt Datum und Menge.

2.

für umschlossene radioaktive Stoffe: Identifikationsnummer oder sonstige Kennung der Strahlenquelle, Radionuklid, Aktivitätsangabe mit Referenzdatum, physikalische und chemische Merkmale, Zeitpunkt des Bezugs, Name und Anschrift des Herstellers oder Lieferanten, Ort der Lagerung oder Nutzung, Angaben über die operationelle Kontrolle wie Überprüfung des Vorhandenseins, der ordnungsgemäßen Aufbewahrung, der Funktion allfälliger Sicherheitseinrichtungen und der durchgeführten Dichtheitsprüfungen, sowie Angaben über die Weitergabe oder Entsorgung.

3.

Bei der Weitergabe von radioaktiven Stoffen einschließlich radioaktiver Abfälle sind Name und Adresse des Abnehmers aufzuzeichnen.

(2) Die Behörde kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn es sich um offene radioaktive Stoffe mit Halbwertszeiten unter 24 Stunden handelt, Vereinfachungen bei den Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 zulassen.

(3) Diese Aufzeichnungen sind mindestens 7 Jahre aufzubewahren.

(4) Einmal jährlich hat der Bewilligungsinhaber dem Zentralen Strahlenquellen-Register einen Bericht (Aktivitätsbilanz) vorzulegen, aus dem Bezug, Weiter- und Abgabe sowie die gelagerte Menge radioaktiver Stoffe einschließlich radioaktiver Abfälle hervorgehen.

(5) Die Weiterleitung an das Zentrale Strahlenquellen-Register gemäß Abs. 3 ist vorzugsweise in elektronischer Form unter Verwendung der vom Zentralen Strahlenquellen-Register zur Verfügung gestellten Schnittstellen durchzuführen. Ersatzweise können die vorgenannten Informationen auf andere Weise übermittelt werden.

(6) Die Bestimmungen des § 64 Abs. 5 bezüglich hoch radioaktiver Strahlenquellen bleiben unberührt.

Abkürzung

AllgStrSchV

Aufzeichnungs- und Berichtspflichten

§ 59. (1) Über den Bezug, den Besitz, die Verwendung, die Lagerung, die Weitergabe (Wiederverwertung) und die Abgabe radioaktiver Stoffe einschließlich radioaktiver Abfälle hat der Bewilligungsinhaber Aufzeichnungen zu führen, die folgende Angaben zu enthalten haben:

1.

für offene radioaktive Stoffe: Radionuklid, Aktivitätsangabe mit Referenzdatum, physikalische und chemische Merkmale, Zeitpunkt des Bezugs, Name und Anschrift des Herstellers oder Lieferanten; weiters Ort der Lagerung oder Nutzung, Entnahmen mit Datum, Menge und Art der Verwendung, sowie Angaben über die Weitergabe, Entsorgung, Ableitung oder Abgabe auf anderem zulässigen Wege samt Datum und Menge.

2.

für umschlossene radioaktive Stoffe: Identifikationsnummer oder sonstige Kennung der Strahlenquelle, Radionuklid, Aktivitätsangabe mit Referenzdatum, physikalische und chemische Merkmale, Zeitpunkt des Bezugs, Name und Anschrift des Herstellers oder Lieferanten, Ort der Lagerung oder Nutzung, Angaben über die operationelle Kontrolle wie Überprüfung des Vorhandenseins, der ordnungsgemäßen Aufbewahrung, der Funktion allfälliger Sicherheitseinrichtungen und der durchgeführten Dichtheitsprüfungen, sowie Angaben über die Weitergabe oder Entsorgung.

3.

Bei der Weitergabe von radioaktiven Stoffen einschließlich radioaktiver Abfälle sind Name und Adresse des Abnehmers aufzuzeichnen.

(2) Die Behörde kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn es sich um offene radioaktive Stoffe mit Halbwertszeiten unter 24 Stunden handelt, Vereinfachungen bei den Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 zulassen.

(3) Diese Aufzeichnungen sind mindestens 7 Jahre aufzubewahren.

(4) Für umschlossene radioaktive Stoffe haben

1.

Bewilligungsinhaber, mit Ausnahme von Inhabern einer Bauartzulassung, für jedes Kalenderjahr einen Bericht (Aktivitätsbilanz), aus dem der Bezug, die Weiter- und Abgabe sowie der Bestand an radioaktiven Stoffen am Ende des Jahres hervorgehen, an das Zentrale Strahlenquellen-Register zu übermitteln,

2.

Inhaber einer Bauartzulassung und Zwischenhändler, die bauartzugelassene Geräte in Verkehr bringen, für jedes in Verkehr gebrachte Gerät vorzugsweise laufend, mindestens jedoch für jedes Kalenderjahr, dem Zentralen Strahlenquellen-Register folgende Angaben zu übermitteln: Name und Adresse des Beziehers, Type und Seriennummer des Gerätes, Nummer des Bauartscheines sowie Radionuklid und Aktivität samt Bezugszeitpunkt.

(5) Die Übermittlung hat in elektronischer Form unter Verwendung der vom Zentralen Strahlenquellen-Register zur Verfügung gestellten Schnittstellen und Eingabemasken spätestens zwei Monate nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen.

(6) Die Bestimmungen des § 64 Abs. 8, 10 und 11 bezüglich hoch radioaktiver Strahlenquellen bleiben unberührt.

Meldepflichtige grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe

§ 60. (1) Als grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe im Sinne dieser Verordnung gilt:

1.

die Einfuhr in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist,

2.

die Ausfuhr aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist, oder

3.

der grenzüberschreitende Warenverkehr aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften in den Anwendungsbereich dieser Verordnung oder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung.

(2) Wer beabsichtigt, radioaktive Stoffe, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind, in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, oder aus einem solchen Staat in das Inland zu verbringen, hat dies rechtzeitig vor der Verbringung dem Zentralen Strahlenquellen-Register zu melden. Dies gilt nicht für die Durchfuhr solcher Stoffe. Diese Meldung hat zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Meldepflichtigen,

2.

bei Importen Name und Anschrift des Lieferanten bzw. Herstellers,

3.

bei Exporten Name und Anschrift des Empfängers,

4.

Angabe der Radionuklide sowie deren Aktivität,

5.

Angabe, ob es sich um einen offenen oder einen umschlossenen radioaktiven Stoff handelt,

6.

bei umschlossenen radioaktiven Stoffen die Identifizierungsnummer der Strahlenquelle, sofern eine solche vergeben wurde.

(3) Die Meldungen an das Zentrale Strahlenquellen-Register im Sinne des Abs. 2 sind vorzugsweise in elektronischer Form unter Verwendung der vom Zentralen Strahlenquellen-Register zur Verfügung gestellten Schnittstellen durchzuführen. Ersatzweise können die vorgenannten Informationen auf andere Weise übermittelt werden. Sofern beabsichtigt ist, innerhalb eines Zeitraumes von bis zu einem Jahr mehrmals radioaktive Stoffe ein- oder auszuführen, können die Meldungen in einer Sammelmeldung zusammengefasst werden.

(4) Ferner hat der gemäß Abs. 2 Verpflichtete binnen 21 Tagen nach jedem Quartalsende dem Zentralen Strahlenquellen-Register eine Sammelmeldung über die im Quartal erfolgten Verbringungen zu übermitteln, die folgende Angaben zu umfassen hat:

1.

Name und Anschrift des Meldepflichtigen,

2.

bei Importen Name und Anschrift der Lieferanten, bzw. Hersteller,

3.

bei Exporten Name und Anschrift der Empfänger,

4.

Gesamtaktivität je Radionuklid, das an den jeweiligen Empfänger geliefert oder vom jeweiligen Lieferanten erhalten wurde sowie Anzahl der Lieferungen,

5.

höchste Einzelaktivität eines jeden an den jeweiligen Empfänger gelieferten oder vom jeweiligen Lieferanten erhaltenen Radionuklids,

6.

Angabe, ob es sich um offene oder umschlossene radioaktive Stoffe handelt,

7.

bei umschlossenen radioaktiven Stoffen die Identifizierungsnummern der Strahlenquellen, sofern solche vergeben wurden.

(5) Bei Verbringungen von radioaktiven Stoffen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Standarderklärung gemäß der Verordnung (EURATOM) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 148/1 Anhang 1, dem Zentralen Strahlenquellen-Register zu übermitteln.

(6) Allfällige sonstige Meldepflichten an die Zentralen Strahlenschutzregister gemäß StrSchG oder der darauf gegründeten Verordnungen bleiben von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 unberührt.

(7) Von der Meldepflicht gemäß Abs. 2 und 4 sind ausgenommen

1.

die nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, entsendeten Personen und

2.

die den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Aufenthalt ausländischer Truppen auf österreichischem Hoheitsgebiet (Truppenaufenthaltsgesetz – TrAufG), BGBl. I Nr. 57/2001, unterliegenden ausländischen Truppen.

Abkürzung

AllgStrSchV

Meldepflichtige grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe

§ 60. (1) Als grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe im Sinne dieser Verordnung gilt:

1.

die Einfuhr in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist,

2.

die Ausfuhr aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist, oder

3.

der grenzüberschreitende Warenverkehr aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften in den Anwendungsbereich dieser Verordnung oder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung.

(2) Wer beabsichtigt, radioaktive Stoffe, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind, in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, oder aus einem solchen Staat in das Inland zu verbringen, hat dies rechtzeitig vor der Verbringung dem Zentralen Strahlenquellen-Register zu melden. Dies gilt nicht für die Durchfuhr solcher Stoffe. Diese Meldung hat zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Meldepflichtigen,

2.

bei Importen Name und Anschrift des Lieferanten bzw. Herstellers,

3.

bei Exporten Name und Anschrift des Empfängers,

4.

Angabe der Radionuklide sowie deren Aktivität,

5.

Angabe, ob es sich um einen offenen oder einen umschlossenen radioaktiven Stoff handelt,

6.

bei umschlossenen radioaktiven Stoffen die Identifizierungsnummer der Strahlenquelle, sofern eine solche vergeben wurde.

(3) Die Meldungen an das Zentrale Strahlenquellen-Register im Sinne des Abs. 2 sind vorzugsweise in elektronischer Form unter Verwendung der vom Zentralen Strahlenquellen-Register zur Verfügung gestellten elektronischen Formularen durchzuführen. Ersatzweise können die vorgenannten Informationen auf andere Weise übermittelt werden. Sofern beabsichtigt ist, innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Jahren mehrmals radioaktive Stoffe ein- oder auszuführen, können die Meldungen in einer Sammelmeldung zusammengefasst werden.

(4) Ferner hat der gemäß Abs. 2 Verpflichtete binnen 21 Tagen nach jedem Quartalsende dem Zentralen Strahlenquellen-Register eine Sammelmeldung über die im Quartal erfolgten Verbringungen zu übermitteln, die folgende Angaben zu umfassen hat:

1.

Name und Anschrift des Meldepflichtigen,

2.

bei Importen Name und Anschrift der Lieferanten, bzw. Hersteller,

3.

bei Exporten Name und Anschrift der Empfänger,

4.

Gesamtaktivität je Radionuklid, das an den jeweiligen Empfänger geliefert oder vom jeweiligen Lieferanten erhalten wurde sowie Anzahl der Lieferungen,

5.

höchste Einzelaktivität eines jeden an den jeweiligen Empfänger gelieferten oder vom jeweiligen Lieferanten erhaltenen Radionuklids,

6.

Angabe, ob es sich um offene oder umschlossene radioaktive Stoffe handelt,

7.

bei umschlossenen radioaktiven Stoffen die Identifizierungsnummern der Strahlenquellen, sofern solche vergeben wurden.

(5) Bei Verbringungen von radioaktiven Stoffen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Standarderklärung gemäß der Verordnung (EURATOM) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 148/1 Anhang 1, dem Zentralen Strahlenquellen-Register oder auf dem Webportal des Zentralen Strahlenquellen-Registers zu generieren.

(6) Allfällige sonstige Meldepflichten an die Zentralen Strahlenschutzregister gemäß StrSchG oder der darauf gegründeten Verordnungen bleiben von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 unberührt.

(7) Von der Meldepflicht gemäß Abs. 2 und 4 sind ausgenommen

1.

die nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, entsendeten Personen und

2.

die den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Aufenthalt ausländischer Truppen auf österreichischem Hoheitsgebiet (Truppenaufenthaltsgesetz – TrAufG), BGBl. I Nr. 57/2001, unterliegenden ausländischen Truppen.

Radioaktive Stoffe in oder radioaktive Kontaminationen von Materialien, die zur Wiederverwertung und –verwendung vorgesehen sind

§ 61. (1) Jede natürliche oder juristische Person, die Stoffe sammelt, handelt und verarbeitet, von denen nach heutigem Wissensstand anzunehmen ist, dass sie radioaktive Stoffe enthalten können oder dass sie radioaktiv kontaminiert sein können, hat durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass diese Materialien frei von radioaktiven Stoffen und frei von radioaktiven Kontaminationen unter Beachtung der in der Anlage 1 angeführten Freigabewerte sind. Dies gilt insbesondere für Reststoffe für die Wiederverwertung und -verwendung. Als geeignete Maßnahmen im Sinn dieser Bestimmung gelten vertragliche Vereinbarungen, dass bei Nichteinhaltung der zugesicherten Spezifikation der Inverkehrbringer für die Kosten allenfalls erforderlicher Schutz-, Sicherungs- und Entsorgungsmaßnahmen aufkommt sowie Zertifikate vertrauenswürdiger Institutionen oder der messtechnische Nachweis.

(2) Wird im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Abs. 1 der Besitz von radioaktiv verunreinigtem oder kontaminiertem Material festgestellt, so hat der Besitzer dieses auf seine Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen. Diese Bestimmung berührt jedoch in keiner Weise privatrechtliche Schadenersatzforderungen gegenüber jenen natürlichen oder juristischen Personen, die diese Materialien abgegeben haben.

(3) Im Falle einer Verbringung von radioaktiven Stoffen in Reststoffen oder radioaktiv kontaminierten Reststoffen an den Lieferanten gilt dies als Verbringung von radioaktiven Abfällen gemäß der Verordnung zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet (Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung), BGBl. II Nr. 44/1997.

(4) Wird von einer natürlichen oder juristischen Person im Zusammenhang mit dem Umgang mit Materialien, die zur Wiederverwertung und -verwendung vorgesehen sind, mit radioaktiven Stoffen verunreinigtes oder radioaktiv kontaminiertes Material festgestellt, das die Freigabewerte gemäß Anlage 1 überschreitet, ist unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren. Die zuständige Behörde hat dies an das Zentrale Strahlenquellen-Register zu melden.

(5) Die Meldung gemäß Abs. 4 hat, soweit dies erhoben werden kann, folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name und Anschrift der auffindenden Stelle,

2.

Name und Anschrift der abgebenden Stelle,

3.

festgestellte Radionuklide einschließlich deren Aktivität,

4.

Beschreibung, Menge und Gewicht des gesicherten Materials,

5.

Art der Versiegelung dieses Materials zur Vermeidung weiterer Kontaminationen,

6.

Angabe, wohin dieses als radioaktiver Abfall einzustufende Material verbracht wurde.

Abkürzung

AllgStrSchV

Radioaktive Stoffe in oder radioaktive Kontaminationen von Materialien, die zur Wiederverwertung und –verwendung vorgesehen sind

§ 61. (1) Jede natürliche oder juristische Person, die Stoffe sammelt, handelt und verarbeitet, von denen nach heutigem Wissensstand anzunehmen ist, dass sie radioaktive Stoffe enthalten können oder dass sie radioaktiv kontaminiert sein können, hat durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass diese Materialien frei von radioaktiven Stoffen und frei von radioaktiven Kontaminationen unter Beachtung der in der Anlage 1 angeführten Freigabewerte sind. Dies gilt insbesondere für Reststoffe für die Wiederverwertung und -verwendung. Als geeignete Maßnahmen im Sinn dieser Bestimmung gelten vertragliche Vereinbarungen, dass bei Nichteinhaltung der zugesicherten Spezifikation der Inverkehrbringer für die Kosten allenfalls erforderlicher Schutz-, Sicherungs- und Entsorgungsmaßnahmen aufkommt sowie Zertifikate vertrauenswürdiger Institutionen oder der messtechnische Nachweis.

(2) Wird im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Abs. 1 der Besitz von radioaktiv verunreinigtem oder kontaminiertem Material festgestellt, so hat der Besitzer dieses auf seine Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen. Diese Bestimmung berührt jedoch in keiner Weise privatrechtliche Schadenersatzforderungen gegenüber jenen natürlichen oder juristischen Personen, die diese Materialien abgegeben haben.

(3) Im Falle einer Verbringung von radioaktiven Stoffen in Reststoffen oder radioaktiv kontaminierten Reststoffen an den Lieferanten gilt dies als Verbringung von radioaktiven Abfällen gemäß der Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 47/2009.

(4) Wird von einer natürlichen oder juristischen Person im Zusammenhang mit dem Umgang mit Materialien, die zur Wiederverwertung und -verwendung vorgesehen sind, mit radioaktiven Stoffen verunreinigtes oder radioaktiv kontaminiertes Material festgestellt, das die Freigabewerte gemäß Anlage 1 überschreitet, ist unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren. Die zuständige Behörde hat dies an das Zentrale Strahlenquellen-Register zu melden.

(5) Die Meldung gemäß Abs. 4 hat, soweit dies erhoben werden kann, folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name und Anschrift der auffindenden Stelle,

2.

Name und Anschrift der abgebenden Stelle,

3.

festgestellte Radionuklide einschließlich deren Aktivität,

4.

Beschreibung, Menge und Gewicht des gesicherten Materials,

5.

Art der Versiegelung dieses Materials zur Vermeidung weiterer Kontaminationen,

6.

Angabe, wohin dieses als radioaktiver Abfall einzustufende Material verbracht wurde.

Abkürzung

AllgStrSchV

2.

Abschnitt

Umschlossene radioaktive Stoffe

Beschaffenheit

§ 62. (1) Umschlossene radioaktive Stoffe müssen in einer chemisch und mechanisch möglichst stabilen Form vorliegen.

(2) Bei emanierenden radioaktiven Stoffen, deren Aktivität weniger als 200 Megabecquerel beträgt, ist als Hülle ein zugeschmolzener Glasbehälter zulässig. Solche umschlossene radioaktive Stoffe dürfen nur für Laboratoriumsarbeiten verwendet werden; während der Zeit, in der sie nicht verwendet werden, sind sie in ausschließlich für diesen Zweck bestimmten, verschlossenen Metallbehältern aufzubewahren.

(3) Soll von radioaktiven Stoffen ausschließlich deren Gammastrahlung verwendet werden, muss eine inaktive Hülle den Austritt von Betastrahlung verhindern oder, sofern dies technisch nicht möglich ist, so gering wie möglich halten.

(4) Wird bei umschlossenen Alpha- oder Betastrahlern die Strahlung nur innerhalb einer Hülle verwendet, muss die Hülle die gesamte Alpha- oder Betastrahlung absorbieren.

(5) Über jeden umschlossenen radioaktiven Stoff, dessen Aktivität das Hunderttausendfache der Freigrenzen nach Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 2 und 3 überschreitet, muss eine Bescheinigung des Herstellers oder Lieferanten vorliegen, aus der die Ortsdosisleistung in einer angeführten Entfernung oder die Aktivität zu einem angegebenen Zeitpunkt zu entnehmen ist; ferner hat diese Bescheinigung Angaben über den physikalischen und chemischen Zustand des radioaktiven Stoffes und gegebenenfalls über die Art und Wandstärke der Hülle bzw. die Art des Matrixmaterials zu enthalten. Beträgt die Ortsdosisleistung ohne Abschirmung in 1 Meter Entfernung mehr als 1 Millisievert pro Stunde, so ist jedenfalls die Ortsdosisleistung vom Hersteller oder Lieferanten anzugeben. Dieser Angabe muss der Prüfbericht einer akkreditierten Prüfstelle beigeschlossen sein; die zuständige Behörde kann Prüfberichte geeigneter anderer Stellen anerkennen.

Dichtheitsprüfung

§ 63. (1) Umschlossene radioaktive Stoffe sind periodisch wiederkehrend in von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Erfordernisse des Strahlenschutzes festzusetzenden Zeitabständen – jedenfalls aber unverzüglich bei Verdacht auf etwaige Beschädigungen – auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf eine durch Undichtheit der Hülle oder der Matrix verursachte Kontamination, zu prüfen.

(2) Umschlossene radioaktive Stoffe, die den Anforderungen gemäß § 62 nicht mehr entsprechen, sind von der weiteren Verwendung auszuschließen und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes zu verwahren. Sie dürfen erst wieder verwendet werden, wenn nach Instandsetzung eine Prüfung ergibt, dass die Anforderungen des § 62 erfüllt sind.

(3) Die Prüfungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz sind von hiefür akkreditierten Stellen durchzuführen. Sofern es sich um radioaktive Stoffe mit einer Freigrenze gemäß Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 2 größer/gleich 104 Becquerel handelt, deren Ortsdosisleistung ohne Abschirmung in 1 Meter Entfernung weniger als 1 Millisievert pro Stunde beträgt, dürfen diese Prüfungen durch fachkundige Personen, die auch Angehörige des Betriebes sein können, vorgenommen werden. Diese Prüfungen sind nach in Österreich geltenden Regeln der Technik durchzuführen.

(4) Über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz sind Aufzeichnungen zu führen; der Bewilligungsinhaber hat die Aufzeichnungen 7 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung vorzulegen.

Abkürzung

AllgStrSchV

Dichtheitsprüfung

§ 63. (1) Umschlossene radioaktive Stoffe sind periodisch wiederkehrend in von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Erfordernisse des Strahlenschutzes festzusetzenden Zeitabständen – jedenfalls aber unverzüglich bei Verdacht auf etwaige Beschädigungen – auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf eine durch Undichtheit der Hülle oder der Matrix verursachte Kontamination, zu prüfen.

(2) Umschlossene radioaktive Stoffe, die den Anforderungen gemäß § 62 nicht mehr entsprechen, sind von der weiteren Verwendung auszuschließen und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes zu verwahren. Sie dürfen erst wieder verwendet werden, wenn nach Instandsetzung eine Prüfung ergibt, dass die Anforderungen des § 62 erfüllt sind.

(3) Die Prüfungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz dürfen durch fachkundige Personen, die auch Angehörige des Betriebes sein können, vorgenommen werden, sofern die Strahlenquellen

1.

radioaktive Stoffe enthalten, deren Freigrenze gemäß Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 2 größer/gleich 10 4 Becquerel ist, und

2.

eine Ortsdosisleistung in 1 Meter Entfernung ohne Abschirmung von weniger als 1 Millisievert pro Stunde aufweisen.

In allen übrigen Fällen sind hierfür akkreditierte Stellen heranzuziehen. Die Behörde kann aber auch hier im Einzelfall zulassen, dass diese Prüfungen durch fachkundige Personen, wie etwa Medizinphysiker, vorgenommen werden. Die Dichtheitsprüfungen sind nach dem Stand der Technik durchzuführen.

(4) Über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz sind Aufzeichnungen zu führen; der Bewilligungsinhaber hat die Aufzeichnungen 7 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung vorzulegen.

Hoch radioaktive Strahlenquellen

§ 64. (1) Eine umschlossene Strahlenquelle, die ein Radionuklid enthält, dessen Radioaktivität zum Zeitpunkt der Herstellung oder, falls dieser nicht bekannt ist, zum Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens dem in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 4 angegebenen Wert entspricht oder höher ist, gilt als hoch radioaktive Strahlenquelle.

(2) Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zum Umgang mit hoch radioaktiven Strahlenquellen durch die zuständige Bewilligungsbehörde ist der nachweisliche Abschluss einer Versicherung oder die Vorlage einer Bankgarantie, die die sichere Entsorgung der hoch radioaktiven Strahlenquelle auch im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Bewilligungsinhabers gewährleisten, durch den Bewilligungswerber. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn

1.

der Bund, ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Ortsgemeinde mit mehr als 50 000 Einwohnern Bewilligungswerber ist oder

2.

eine Gebietskörperschaft gemäß Z 1 eine Haftungserklärung gegenüber dem Bewilligungswerber abgegeben hat.

(3) Der Hersteller hat für jede Strahlenquelle eine unverwechselbare Identifizierungsnummer zu vergeben, bzw. hat der Lieferant für eine aus Drittländern eingeführte Strahlenquelle sicherzustellen, dass dieser eine unverwechselbare Identifizierungsnummer zugeteilt wurde. Diese Nummer ist – soweit möglich – auf der Strahlenquelle einzugravieren oder in diese einzuprägen. Sie ist auch auf dem Schutzbehälter einzugravieren oder einzuprägen. Werden wieder verwendbare Transportbehälter eingesetzt, so müssen diese Mindestangaben zur Art und Aktivität der Strahlenquelle aufweisen. Jeder ausgelieferten Strahlenquelle und jedem ausgelieferten Schutzbehälter muss eine Fotografie des Strahlenquellentyps und des Schutzbehältertyps, auf der auch die wesentlichen Merkmale einer zugehörigen Schutzvorrichtung oder Schutzausrüstung erkennbar sein müssen, sowie erforderlichenfalls Pläne und Schnittzeichnungen angeschlossen sein. Weiters ist jeder ausgelieferten Strahlenquelle ein Strahlenquellenzertifikat anzuschließen, aus dem die Identifizierungsnummer, die Art und Aktivität des radioaktiven Stoffes, Datum, Verfahren und Ergebnis der Dichtheitsprüfung hervorgehen muss.

(4) Der Besitzer hat sicherzustellen, dass jeder Strahlenquelle das entsprechende Strahlenquellenzertifikat sowie die Fotodokumentation gemäß Abs. 3 beigefügt sind.

(5) Der Bewilligungsinhaber von hoch radioaktiven Strahlenquellen hat für den Umgang spezielle Arbeitsanweisungen, die auch Regelungen über die regelmäßige Wartung, die regelmäßig durchzuführenden Überprüfungen und die sichere Lagerung, insbesondere bei einem mobilen Einsatz, zu enthalten haben, zu erstellen. Er hat weiters alle jene Personen, die er mit dem Umgang mit hoch radioaktiven Strahlenquellen betraut, einer umfassenden theoretischen und praktischen Unterweisung zu unterziehen oder unterziehen zu lassen. Die Unterweisungen müssen insbesondere auch auf die Inhalte der Sicherheitsanalyse, der Störfallanalyse und der Notfallplanung Bezug nehmen. Die Unterweisungen sind in regelmäßigen Abständen und unverzüglich nach einem Ereignis, das die Gefahr einer höheren Strahlenexposition oder eine tatsächliche höhere Strahlenexposition zur Folge hatte, zu wiederholen. Über den Umfang und die Dauer dieser Unterweisungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen, die mindestens 7 Jahre aufzubewahren sind.

(6) Unbeschadet der Bestimmungen des § 59 hat der Bewilligungsinhaber über hoch radioaktive Strahlenquellen Aufzeichnungen zu führen, die die in Anlage 10 vorgesehenen Angaben enthalten. Diese Aufzeichnungen können auf dem Standarderfassungsbogen gemäß Anlage 10 erfolgen.

(7) Unbeschadet der Bestimmungen des § 54 Abs. 2 lit. 3 sind hoch radioaktive Strahlenquellen, die sich in Behältern vom Typ B gemäß den Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR – BGBl. Nr. 522/1973, idgF) befinden, in versperrbaren, nicht brennbaren Einrichtungen aufzubewahren, in deren Umgebung sich keine wesentlichen Brandlasten befinden dürfen. Aufbewahrungseinrichtungen für andere hoch radioaktive Strahlenquellen müssen zumindest brandhemmend ausgeführt sein.

(8) Der Bewilligungsinhaber hat dem Zentralen Strahlenquellen-Register folgende Informationen über hoch radioaktive Strahlenquellen mitzuteilen:

1.

Bewilligungsinhaber, Geschäftszahl und Datum der Bewilligung,

2.

Identifizierungsnummer der hoch radioaktiven Strahlenquelle,

3.

Merkmale und Verwendung der hoch radioaktiven Strahlenquelle,

4.

Ort des Umgangs oder der Lagerung der hoch radioaktiven Strahlenquelle,

5.

Angaben über Bezug, Weitergabe oder Entsorgung, gegebenenfalls Verlust oder Diebstahl der hoch radioaktiven Strahlenquelle.

Die Meldungen sind einmal jährlich sowie unverzüglich

1.

nach dem Erwerb der Strahlenquelle,

2.

bei einer Weitergabe der Strahlenquelle,

3.

bei einer allfälligen Rückführung an den Hersteller oder Inverkehrbringer,

4.

bei ihrer Beseitigung und

5.

bei jeder Veränderung der mitzuteilenden Informationen

Abkürzung

AllgStrSchV

Hoch radioaktive Strahlenquellen

§ 64. (1) Eine umschlossene Strahlenquelle, die ein Radionuklid enthält, dessen Radioaktivität zum Zeitpunkt der Herstellung oder, falls dieser nicht bekannt ist, zum Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens dem in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 4 angegebenen Wert entspricht oder höher ist, gilt als hoch radioaktive Strahlenquelle. Für Radionuklide, für die in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 4 keine Werte angeführt sind, beträgt der entsprechende Aktivitätswert ein Hundertstel des A1-Wertes gemäß den Vorschriften der Internationalen Atomenergiebehörde für den sicheren Transport radioaktiven Materials (IAEA Safety Requirements No. TS-R-1, Edition 2009, Abschnitt IV).

(2) Für Geräte, die mehrere gleichartige Strahlenquellen enthalten, ist deren Gesamtaktivität maßgeblich für die Einstufung des Gerätes als hoch radioaktive Strahlenquelle.

(3) Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zum Umgang mit hoch radioaktiven Strahlenquellen durch die zuständige Bewilligungsbehörde ist der nachweisliche Abschluss einer Versicherung oder die Vorlage einer Bankgarantie, die die sichere Entsorgung der hoch radioaktiven Strahlenquelle auch im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Bewilligungsinhabers gewährleisten, durch den Bewilligungswerber. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn

1.

der Bund, ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Ortsgemeinde mit mehr als 50 000 Einwohnern Bewilligungswerber ist oder

2.

eine Gebietskörperschaft gemäß Z 1 eine Haftungserklärung gegenüber dem Bewilligungswerber abgegeben hat.

Die Verpflichtung zur Deckungsvorsorge gemäß Atomhaftungsgesetz 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Hersteller hat für jede Strahlenquelle eine unverwechselbare Identifizierungsnummer zu vergeben, bzw. hat der Lieferant für eine aus Drittländern eingeführte Strahlenquelle sicherzustellen, dass dieser eine unverwechselbare Identifizierungsnummer zugeteilt wurde. Diese Nummer ist – soweit möglich – auf der Strahlenquelle einzugravieren oder in diese einzuprägen. Sie ist auch auf dem Schutzbehälter einzugravieren oder einzuprägen. Werden wieder verwendbare Transportbehälter eingesetzt, so müssen diese Mindestangaben zur Art und Aktivität der Strahlenquelle aufweisen. Jeder ausgelieferten Strahlenquelle und jedem ausgelieferten Schutzbehälter muss eine Fotografie des Strahlenquellentyps und des Schutzbehältertyps, auf der auch die wesentlichen Merkmale einer zugehörigen Schutzvorrichtung oder Schutzausrüstung erkennbar sein müssen, sowie erforderlichenfalls Pläne und Schnittzeichnungen angeschlossen sein. Weiters ist jeder ausgelieferten Strahlenquelle ein Strahlenquellenzertifikat anzuschließen, aus dem die Identifizierungsnummer, die Art und Aktivität des radioaktiven Stoffes, Datum, Verfahren und Ergebnis der Dichtheitsprüfung hervorgehen muss.

(5) Der Besitzer hat sicherzustellen, dass jeder Strahlenquelle das entsprechende Strahlenquellenzertifikat sowie die Fotodokumentation gemäß Abs. 4 beigefügt sind.

(6) Der Bewilligungsinhaber hat grundsätzlich für jede hoch radioaktive Strahlenquelle eine Vereinbarung mit dem Hersteller oder Lieferanten zur späteren Rücknahme der Strahlenquelle abzuschließen. In begründeten Einzelfällen kann die Behörde Ausnahmen von dieser Verpflichtung zulassen.

(7) Der Bewilligungsinhaber von hoch radioaktiven Strahlenquellen hat für den Umgang spezielle Arbeitsanweisungen, die auch Regelungen über die regelmäßige Wartung, die regelmäßig durchzuführenden Überprüfungen und die sichere Lagerung, insbesondere bei einem mobilen Einsatz, zu enthalten haben, zu erstellen. Er hat weiters alle jene Personen, die er mit dem Umgang mit hoch radioaktiven Strahlenquellen betraut, einer umfassenden theoretischen und praktischen Unterweisung zu unterziehen oder unterziehen zu lassen. Die Unterweisungen müssen insbesondere auch auf die Inhalte der Sicherheitsanalyse, der Störfallanalyse und der Notfallplanung Bezug nehmen. Die Unterweisungen sind in regelmäßigen Abständen und unverzüglich nach einem Ereignis, das die Gefahr einer höheren Strahlenexposition oder eine tatsächliche höhere Strahlenexposition zur Folge hatte, zu wiederholen. Über den Umfang und die Dauer dieser Unterweisungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen, die mindestens 7 Jahre aufzubewahren sind.

(8) Unbeschadet der Bestimmungen des § 59 hat der Bewilligungsinhaber über hoch radioaktive Strahlenquellen Aufzeichnungen zu führen, die die in Anlage 10 vorgesehenen Angaben enthalten. Diese Aufzeichnungen können auf dem Standarderfassungsbogen gemäß Anlage 10 erfolgen.

(9) Unbeschadet der Bestimmungen des § 54 Abs. 2 lit. 3 sind hoch radioaktive Strahlenquellen, die sich in Behältern vom Typ B gemäß den Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR – BGBl. Nr. 522/1973, idgF) befinden, in versperrbaren, nicht brennbaren Einrichtungen aufzubewahren, in deren Umgebung sich keine wesentlichen Brandlasten befinden dürfen. Aufbewahrungseinrichtungen für andere hoch radioaktive Strahlenquellen müssen zumindest brandhemmend ausgeführt sein.

(10) Der Bewilligungsinhaber hat dem Zentralen Strahlenquellen-Register folgende Informationen über hoch radioaktive Strahlenquellen mitzuteilen:

1.

Bewilligungsinhaber,

2.

Geschäftszahl und Datum der Bewilligung,

3.

Identifizierungsnummer,

4.

Merkmale und Verwendung,

5.

Ort des Umgangs oder der Lagerung,

6.

Angaben über Bezug, Weitergabe oder Entsorgung, gegebenenfalls über Verlust oder Diebstahl.

(11) Die Meldungen gemäß Abs. 10 sind einmal jährlich sowie unverzüglich nach

1.

dem Erwerb,

2.

der Weitergabe,

3.

der Rückführung an den Hersteller oder Inverkehrbringer,

4.

der Beseitigung der hoch radioaktiven Strahlenquelle und

5.

jeder sonstigen Veränderung der mitzuteilenden Informationen

zu machen.

Abkürzung

AllgStrSchV

Nichtmedizinische Anwendung umschlossener radioaktiver Stoffe

§ 65. (1) Umschlossene radioaktive Stoffe sind mit Schutzbehältern zu verwenden, aus denen durch die Strahlenaustrittsöffnung ungeschwächte Strahlung nur in einer bestimmten Richtung austreten kann. Die Strahlenaustrittsöffnung muss einen elektrisch oder mechanisch versperrbaren Verschluss besitzen, dessen Öffnungszustand eindeutig erkennbar ist. Es muss gewährleistet sein, dass der Verschluss bei Stromausfall automatisch geschlossen wird.

(2) Die Schutzbehälter müssen gewährleisten, dass bei geschlossener Strahlenaustrittsöffnung die Dosisleistung der austretenden Strahlung in 1 Meter Entfernung von der Strahlenquelle durchschnittlich 25 Mikrosievert pro Stunde und maximal 100 Mikrosievert pro Stunde nicht überschreitet.

(3) Ist die Verwendung umschlossener radioaktiver Stoffe mit Schutzbehältern aus in der Art der Anwendung gelegenen Gründen nicht möglich, dürfen sie außerhalb der Schutzbehälter verwendet werden. Umschlossene radioaktive Stoffe dürfen jedoch erst unmittelbar vor ihrer Verwendung den Schutzbehältern entnommen werden; nach Abschluss der Verwendung sind sie unverzüglich wieder in den Schutzbehältern zu verwahren.

(4) Bei der Handhabung umschlossener radioaktiver Stoffe außerhalb von Schutzbehältern sind entsprechende Hilfsmittel, die den erforderlichen Schutzabstand gewähren, wie Greif- und Distanzierwerkzeuge oder Tragevorrichtungen, zu verwenden. Diese Greif- und Distanziereinrichtungen sind jeweils gemeinsam mit den Schutzbehältern zu lagern und bei Transporten von und zu den Anwendungsorten mitzuführen. Ist infolge des erforderlichen Schutzabstandes eine sichere Handhabung mit diesen Hilfsmitteln nicht mehr gewährleistet, müssen geeignete Fernbedienungseinrichtungen vorhanden sein. Keinesfalls dürfen umschlossene radioaktive Stoffe mit den Händen berührt werden.

(5) Soweit wie möglich müssen umschlossene radioaktive Stoffe, deren Dosisleistung in 1 Meter Entfernung 1 Millisievert pro Stunde überschreitet, mit den Schutzbehältern mechanisch verbunden sein; sie dürfen nur durch Bowdenzüge oder andere Fernbedienungseinrichtungen in Arbeitsstellung gebracht werden können.

Abkürzung

AllgStrSchV

Betriebsvorschriften

§ 66. (1) Umschlossene radioaktive Stoffe, deren Dosisleistung in 1 Meter Entfernung mehr als 1 Millisievert pro Stunde beträgt, sind, soweit es die Art der Anwendung gestattet, in Strahlenanwendungsräumen gemäß § 22 zu verwenden und von Nebenräumen aus zu bedienen. Nach Beendigung von Arbeiten mit umschlossenen radioaktiven Stoffen ist vor Betreten der Strahlenanwendungsräume durch Messung der Ortsdosisleistung zu prüfen, ob sich die umschlossenen radioaktiven Stoffe in Schutzstellung befinden.

(2) Für die Verwendung von umschlossenen radioaktiven Stoffen außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten folgende Bestimmungen:

1.

Alle Personen haben sich entsprechend dem Optimierungsgebot des § 3 Abs. 1 ausreichend weit von den umschlossenen radioaktiven Stoffen und von Streuobjekten fernzuhalten;

2.

der Kontrollbereich ist im Sinne des § 18 Abs. 1 abzugrenzen, zu kennzeichnen und zu überwachen; in diesem Bereich dürfen sich nur beruflich strahlenexponierte Personen aufhalten und nur so lange, wie dies aus zwingenden Gründen, wie für Arbeiten gemäß § 65 Abs. 3 zweiter Satz, erforderlich ist;

3.

bei Arbeiten in Kontrollbereichen müssen zwischen dem Objekt und den Arbeitenden die notwendigen Schutzschichten vorhanden sein, wobei allenfalls auftretende Streustrahlung (Skyshine) zu berücksichtigen ist;

4.

die umschlossenen radioaktiven Stoffe dürfen erst in Arbeitsstellung gebracht werden, wenn alle Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen sind;

5.

zur Kontrolle der Strahlenschutzmaßnahmen müssen geeignete Messgeräte zur Verfügung stehen; beruflich strahlenexponierte Personen haben jedenfalls auch Warndosimeter zu tragen;

6.

die Dauer der Strahlenanwendung ist so kurz wie möglich zu halten;

7.

es sind alle notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Allgemeinbevölkerung zu treffen.

(3) Für die Ermittlung der erforderlichen Abschirmungen sind entsprechende technische Normen oder sonstige einschlägige technische Regelwerke zu verwenden.

(4) Bei Arbeiten mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, bei denen nur bei Einhaltung einer bestimmten Arbeitsweise eine unzulässige Exposition der dabei Beschäftigten vermieden werden kann, ist die Arbeitsweise vor Beginn dieser Arbeiten unter Verwendung von Strahlerattrappen entsprechend einzuüben (Blindversuche).

Abkürzung

AllgStrSchV

3.

Abschnitt

Offene radioaktive Stoffe

Handhabung offener radioaktiver Stoffe

§ 67. (1) Bei der Auswahl offener radioaktiver Stoffe für bestimmte Verwendungszwecke ist auf möglichst geringes Gefährdungspotenzial Bedacht zu nehmen.

(2) Bei der Auswahl und Gestaltung der Arbeitsverfahren mit offenen radioaktiven Stoffen ist Vorsorge zu treffen, dass die Exposition durch äußere Strahleneinwirkung und Inkorporation radioaktiver Stoffe so gering wie möglich gehalten wird. Insbesondere sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein unkontrolliertes Ausbreiten dieser Stoffe, wie durch Verstreuen oder Verschütten, Bildung radioaktiver Gase, Dämpfe, Aerosole oder Stäube, zu verhindern; vor Beginn von Arbeiten, die mit solchen Risiken verbunden sein können, ist nach Möglichkeit die geplante Arbeitsweise unter Verwendung inaktiver Stoffe entsprechend einzuüben (Blindversuche).

(3) Offene pulverförmige, flüssige oder gasförmige radioaktive Stoffe müssen entweder in unzerbrechlichen Gefäßen aufbewahrt werden, oder die Gefäße müssen sich im Hinblick auf ihre Zerbrechlichkeit oder auf die Möglichkeit einer auftretenden Festigkeitsverminderung in unzerbrechlichen, dichten, verschließbaren Behältern befinden, die im Fall von flüssigen Stoffen soviel saugfähiges Material zu enthalten haben, dass dieses die ganze Flüssigkeitsmenge aufsaugen kann. Es ist Vorsorge zu treffen, dass in den Aufbewahrungsgefäßen kein unzulässiger Überdruck entsteht.

(4) Offene radioaktive Stoffe dürfen nicht mit bloßen Händen berührt, Lösungen nicht mit dem Mund pipettiert werden. Arbeiten, bei denen mit einer radioaktiven Verunreinigung der Luft gerechnet werden muss, müssen unter einer Absaughaube ausgeführt werden, wenn nicht die Art der Arbeiten weitergehende Schutzmaßnahmen verlangt. Aus Absaughauben, Digestorien, geschlossenen Arbeitskammern oder Arbeitsräumen abgesaugte Luft darf nur unter den Bedingungen des § 74 ins Freie abgeleitet werden.

(5) An Arbeitsplätzen dürfen radioaktive Stoffe nur so lange und nur in solchen Mengen vorhanden sein, als sie für den Arbeitsvorgang jeweils erforderlich sind; nicht benötigte offene radioaktive Stoffe sind gemäß den hiefür geltenden Bestimmungen zu verwahren.

(6) An einem Arbeitsplatz verwendetes Arbeitsgerät, Material und sonstige Gegenstände dürfen nur so entfernt werden, dass dadurch keine unzulässige Kontamination außerhalb des Arbeitsplatzes verursacht wird.

(7) Radioaktive Abfälle sind gemäß § 76 Abs. 1 getrennt zu sammeln und zu lagern.

Abkürzung

AllgStrSchV

Schutz gegen Kontamination

§ 68. (1) Bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen muss zum Schutz gegen Kontamination oder Inkorporation den zu erwartenden Einwirkungen entsprechende Kleidung und Ausrüstung, wie Arbeitsmäntel, Arbeitsanzüge, Schutzhandschuhe, Kopfbedeckungen, Schutzbrillen, Atemschutzgeräte, flüssigkeitsundurchlässige Schürzen oder Fußbekleidungen, getragen werden.

(2) Kleidung und Ausrüstung zum Schutz gegen Kontamination müssen im erforderlichen Ausmaß auf Kontamination überprüft werden. Überschreitet ihre Kontamination die in Anlage 9 angegebenen Werte, dürfen sie nicht verwendet werden. Sie sind gesondert zu verwahren und zu dekontaminieren oder wie radioaktiver Abfall zu behandeln.

(3) Das An- und Ablegen sowie das Aufbewahren der Kleidung und der Ausrüstung zum Schutz gegen Kontamination sowie der Straßenkleidung hat in geeigneten Umkleideräumen derart zu erfolgen, dass eine Kontaminierung der Straßenkleidung nicht eintritt.

(4) Bei Schäden oder krankhaften Zuständen der Haut an Händen oder Unterarmen, durch die deren Schutzfunktion gegen die Aufnahme offener radioaktiver Stoffe herabgesetzt ist, hat das Arbeiten mit solchen Stoffen, selbst bei Verwendung von Kontaminationsschutzhandschuhen, zu unterbleiben.

Abkürzung

AllgStrSchV

Arbeitsplatztypen

§ 69. (1) Für den in Anlage 11 spezifizierten Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen sind gemäß dieser Anlage Arbeitsplätze der Typen C, B oder A einzurichten; die in Anlage 11 angegebenen Werte entsprechen den Aktivitäten radioaktiver Stoffe, mit denen unter Bedachtnahme auf die Art des Umganges jeweils nur an einem Arbeitsplatz umgegangen werden darf, der mindestens den Anforderungen der betreffenden Type entspricht. Die zuständige Behörde kann zulassen, dass von der Einrichtung eines Arbeitsplatzes abgesehen wird, wenn ausschließlich eine Lagerung in Transportbehältern erfolgt, die den Transportbestimmungen gemäß § 55 entspricht, radioaktive Stoffe daraus weder entnommen noch hinzugefügt werden und die so abgeschirmt sind, dass die in Anlage 4 angeführten Ortsdosiswerte nicht überschritten werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Behörde auch von den Erfordernissen der §§ 70 bis 72 abweichende Arbeitsplatzausstattungen zulassen, wenn dieser Umgang nur vorübergehend erfolgt und die Einhaltung der Dosisgrenzwerte nach den §§ 12 bis 14 sichergestellt ist.

(2) Räume und Gebäude, in denen Arbeitsplätze gemäß Abs. 1 eingerichtet sind, müssen so abgeschirmt sein, dass außerhalb dieser Arbeitsplätze die in Anlage 4 angeführten Ortsdosiswerte nicht überschritten werden.

Abkürzung

AllgStrSchV

Arbeitsplätze der Type C

§ 70. (1) Arbeitsplätze der Type C und erforderlichenfalls Räume, in denen solche Arbeitsplätze eingerichtet sind, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

sie müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 3 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“ gekennzeichnet sein. Der Zutritt darf nur den hiezu befugten Personen gestattet werden;

2.

sie müssen ausreichend belüftet und beleuchtet werden können;

3.

Wände, Fußböden und Einrichtungsgegenstände müssen glatte Oberflächen besitzen und leicht zu reinigen sein; es dürfen nur die unbedingt erforderlichen Einrichtungsgegenstände vorhanden sein;

4.

Arbeitsflächen müssen glatt und entsprechend widerstandsfähig sein; sie dürfen Flüssigkeiten nicht absorbieren;

5.

es müssen geeignete Waschgelegenheiten und erforderlichenfalls Duschanlagen zur Verfügung stehen;

6.

es muss ein Laboratoriumswaschbecken vorhanden sein, das zur Dekontaminierung von Gegenständen dienen kann;

7.

erforderlichenfalls müssen zum Schutz von Personen entsprechende Abschirmungen gegen Strahlung vorhanden sein.

(2) In Räumen, in denen sich Arbeitsplätze der Type C befinden, dürfen keine Gegenstände eingebracht werden, die nicht zur Durchführung von Arbeiten unbedingt erforderlich sind, insbesondere keine Lebensmittel, Rauchwaren, Arzneimittel oder Kosmetika. In solchen Räumen sind Papiertaschentücher und Papierhandtücher in geeigneter Weise zur Verfügung zu halten und zu verwenden; verwendete Papiertaschentücher und Papierhandtücher sind wie radioaktive Abfälle zu behandeln.

(3) An Arbeitsplätzen der Type C sind die Arbeitsflächen von allen für die Arbeiten jeweils nicht benötigten Gegenständen und Stoffen freizuhalten.

(4) An den Arbeitsplätzen sind die Oberflächen in regelmäßigen Zeitabständen und überdies bei Erfordernis auf Kontamination zu prüfen.

(5) Vor dem Verlassen von Arbeitsplätzen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, haben die dort Tätigen im notwendigen Ausmaß zu prüfen, ob eine radioaktive Verunreinigung der Hände, anderer Körperteile oder der Kleidung, insbesondere der Fußbekleidung, erfolgt ist. Bei Überschreitung der in Anlage 9 lit. C und D angegebenen Werte sind die erforderlichen Dekontaminierungsmaßnahmen durchzuführen. Vor Ruhepausen und vor Arbeitsschluss sind die Waschgelegenheiten zu benützen.

(6) Das Verbringen von Gegenständen aus Strahlenbereichen ist unzulässig, wenn deren Kontamination die in Anlage 9 angeführten Werte übersteigt.

Abkürzung

AllgStrSchV

Arbeitsplätze der Type B

§ 71. (1) Arbeitsplätze der Type B müssen in eigenen, nur diesen Zwecken dienenden Räumen eingerichtet sein; sie dürfen nur den hiezu befugten Personen zugänglich sein. Für Arbeitsplätze der Type B und für Räume, in denen solche Arbeitsplätze eingerichtet sind, gelten die Bestimmungen für Arbeitsplätze der Type C (§ 70) sowie zusätzlich die Bestimmungen dieses Abschnittes.

(2) Räume, in denen Arbeitsplätze der Type B eingerichtet sind, müssen einen eigenen Brandabschnitt bilden. Sie müssen durch bauliche oder einrichtungstechnische Maßnahmen deutlich erkennbar abgetrennt sein.

(3) Die Oberfläche der Fußböden darf Flüssigkeiten nicht absorbieren; sie muss entsprechend widerstandsfähig und flüssigkeitsundurchlässig sein. Wände müssen bis zu 3 Meter Höhe mit einer abwaschbaren, widerstandsfähigen und flüssigkeitsundurchlässigen Schutzschicht versehen sein; ist die Raumhöhe geringer, so muss auch die Decke diesen Anforderungen entsprechen.

(4) Arbeitsplätze der Type B müssen zusätzlich zum Handwaschbecken mit einem Laboratoriumsbecken ausgestattet sein, das ausschließlich zur Dekontaminierung von Gegenständen dient; hierauf ist mit Anschlag hinzuweisen;

(5) Die Arbeitsplätze sind nach dem Abschluss der Arbeiten, jedoch mindestens täglich bei Arbeitsende, auf mögliche Kontaminationen zu prüfen.

(6) Arbeiten, bei denen eine Kontamination der Luft auftreten kann, müssen in einer geschlossenen Arbeitskammer mit Unterdruck oder einem Isotopenabzugsschrank durchgeführt werden. Bei Verwendung eines Isotopenabzugsschrankes ist auf die notwendige Luftzufuhr zu achten; keinesfalls darf im Raum jedoch Überdruck entstehen. Die Abluft ist nach entsprechender Filterung ins Freie abzuführen. Bei Verdacht einer Kontamination der Raumluft sind entsprechende Kontrollmessungen durchzuführen. Diese geschlossenen Arbeitskammern müssen folgenden Anforderungen genügen:

1.

Solange sich in den Kammern offene radioaktive Stoffe befinden, muss der Unterdruck mindestens 100 Pascal betragen; der Unterdruck muss ständig durch Manometer angezeigt werden;

2.

die Luft ist über unmittelbar an den Kammern angebrachte Filter, gegebenenfalls auch über weitere Filterstufen, abzusaugen und als Fortluft direkt ins Freie zu führen. Die Wirksamkeit der Filter ist periodisch zu prüfen; kontaminierte Filtermaterialien sind als radioaktiver Abfall zu entsorgen;

3.

für das Ein- und Ausbringen der offenen radioaktiven Stoffe und der für den beabsichtigten Umgang damit erforderlichen Gegenstände sind die Kammern mit Schleusen auszustatten.

(7) Für Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen sind Geräte wie Distanzwerkzeuge oder Manipulatoren zu verwenden, die den erforderlichen Abstand zu diesen Stoffen gewährleisten.

(8) Schutzkleidung und Schutzausrüstung müssen deutlich so gekennzeichnet sein, dass daraus ihre Bestimmung für Arbeitsplätze der Type B hervorgeht; sie dürfen keinesfalls außerhalb der den Arbeitsplätzen der Type B zugehörigen Räume getragen werden.

Abkürzung

AllgStrSchV

Arbeitsplätze der Type A

§ 72. (1) Arbeitsplätze der Type A müssen in eigenen, nur diesen Zwecken dienenden Räumen eingerichtet sein; sie dürfen nur den hiezu befugten Personen zugänglich sein. Für Arbeitsplätze der Type A und für Räume, in denen solche Arbeitsplätze eingerichtet sind, gelten die Bestimmungen für Arbeitsplätze der Typen C und B (§§ 70 und 71) und zusätzlich die Bestimmungen dieses Abschnittes.

(2) Die Oberflächen der Fußböden und Wände von Räumen, in denen Arbeitsplätze der Type A eingerichtet sind, dürfen Flüssigkeiten nicht absorbieren; sie müssen flüssigkeitsundurchlässig und entsprechend widerstandsfähig sein. Die Räume dürfen nur über Umkleideräume mit Duschen zugänglich sein.

(3) Räume mit Arbeitsplätzen der Type A sind unter Aufrechterhaltung eines genügenden Unterdruckes dauernd und angemessen künstlich zu belüften. Bei miteinander in Verbindung stehenden Räumen muss der Unterdruck von Räumen mit geringerem zu Räumen mit größerem Kontaminationsrisiko zunehmen. Der Unterdruck in Arbeitskammern und Arbeitsräumen muss auch bei Ausfall der normalen Stromversorgung sichergestellt sein. Die abgesaugte Luft ist über Filter, deren Wirksamkeit periodisch zu prüfen ist, ins Freie abzuleiten. Kontaminierte Filtermaterialien sind als radioaktiver Abfall zu entsorgen.

(4) In Räumen mit Arbeitsplätzen der Type A ist die Luft in regelmäßigen Zeitabständen und überdies bei Erfordernis auf Kontamination zu prüfen; über die Ergebnisse der Messungen sind Aufzeichnungen zu führen.

(5) Arbeitsplätze der Type A sind erforderlichenfalls auch außerhalb der Betriebszeit zu überwachen.

(6) Schutzkleidung und Schutzausrüstung müssen deutlich so gekennzeichnet sein, dass ihre Bestimmung für Arbeitsplätze der Type A hervorgeht; sie dürfen keinesfalls außerhalb der den Arbeitsplätzen der Type A zugehörigen Räume getragen werden und sind gesondert zu verwahren.

(7) Bei Arbeiten mit Inkorporations- oder Kontaminationsrisiko größeren Ausmaßes sind Atemschutzgeräte oder dicht schließende, mit Atemschutz ausgestattete Schutzanzüge zu tragen.

(8) In Schutzanzügen arbeitende Personen müssen stets mit einer weiteren Person in optischer und akustischer Verbindung stehen.

Abkürzung

AllgStrSchV

Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Umwelt

§ 73. (1) Die Anwendung von offenen radioaktiven Stoffen außerhalb von Anlagen oder Einrichtungen, die speziell dafür ausgestattet sind, ist jedenfalls gemäß § 2 zu rechtfertigen.

(2) Die Anwendung hat in jedem Fall so zu erfolgen, dass die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung durch Einstrahlung von außen und durch allfällige Inkorporationen durch diese Anwendung eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert nicht übersteigt. Soweit dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, hat die Behörde einen niedrigeren Dosisgrenzwert festzulegen.

4.

Abschnitt

Ableitung radioaktiver Stoffe

Ableitung flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe

§ 74. (1) Werden radioaktive Stoffe in flüssiger Form mit dem Betriebsabwasser oder in Form von Aerosolen, Gasen oder Dämpfen mit der Abluft aus strahlenschutzrechtlich bewilligten Anlagen abgeleitet, so ist die abgegebene Aktivitätsmenge so zu begrenzen, dass die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung aufgrund dieser Ableitung eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert nicht überschreitet.

(2) Zur Einhaltung des Dosisgrenzwerts von Abs. 1 sind von der zuständigen Behörde nach dem Stand der Technik Ableitungsgrenzwerte festzulegen, wobei für den Expositionspfad sowie für den Aufenthaltsort, den Aufenthaltszeitraum und die Lebensgewohnheiten einer Referenzperson konservative Parameter heranzuziehen sind. Dabei kann die Behörde davon ausgehen, dass der Expositionsgrenzwert von Abs. 1 jedenfalls eingehalten wird, wenn im Abwasser und der Abluft die in Anlage 12 festgelegten Aktivitätskonzentrationen im Jahresmittel nicht überschritten werden.

(3) Soweit dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, hat die Behörde einen gegenüber Abs. 1 niedrigeren Dosisgrenzwert festzulegen. Bei der Festsetzung solcher Dosisgrenzwerte hat die Behörde insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass der in Abs. 1 festgelegte Dosisgrenzwert insgesamt nicht überschritten wird, wenn mehrere strahlenschutzrechtlich bewilligte Anlagen zur Exposition der Bevölkerung beitragen.

(4) Über die abgegebenen radioaktiven Stoffe sind Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen Angaben über die abgegebenen Nuklide, das Ergebnis der Aktivitätsbestimmung, das Abgabedatum, Beginn und Ende der Abgabe, Name und bei Betriebsfremden Anschrift desjenigen, der die Messung durchgeführt hat, sowie den Namen des die Ableitung Durchführenden enthalten.

(5) Radioaktive Stoffe gelten als solche nur bis zum Zeitpunkt der Ableitung.

Abkürzung

AllgStrSchV

4.

Abschnitt

Ableitung radioaktiver Stoffe

Ableitung flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe

§ 74. (1) Werden radioaktive Stoffe mit dem Betriebsabwasser oder der Abluft aus strahlenschutzrechtlich bewilligten Anlagen abgeleitet, so ist die abgeleitete Aktivitätsmenge so zu begrenzen, dass die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung aufgrund dieser Ableitungen eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert nicht übersteigt.

(2) Die Behörde hat im Einzelfall entsprechend niedrigere Dosisgrenzwerte festzulegen, wenn mehrere solche Anlagen zur Exposition der Bevölkerung beitragen.

(3) Zur Einhaltung des Dosisgrenzwertes von Abs. 1 oder 2 sind von der Behörde im Einzelfall Ableitungsgrenzwerte festzulegen.

(4) Die Einhaltung des Dosisgrenzwertes ist für die vorgesehenen Ableitungsgrenzwerte gemäß Abs. 3 unter Verwendung konservativer Annahmen für den Expositionspfad, den Aufenthaltsort, die Aufenthaltsdauer und die Lebensgewohnheiten einer Referenzperson nachzuweisen. Die Behörde kann verlangen, dass dieser Nachweis vom Bewilligungswerber bzw. Bewilligungsinhaber beigebracht wird.

(5) Liegt der vorgesehene Ableitungsgrenzwert nicht über den Werten der Anlage 12 bzw. bei mehreren Anlagen nicht über dem entsprechenden Bruchteil dieser Werte, kann von der Einhaltung des Dosisgrenzwertes von Abs. 1 bzw. Abs. 2 ausgegangen werden. In diesen Fällen sind die Werte der Anlage 12 bzw. entsprechende Bruchteile davon als Ableitungsgrenzwerte festzulegen. Ein expliziter Nachweis der Einhaltung des Dosisgrenzwertes gemäß Abs. 4 ist dann nicht erforderlich.

(6) Über Ableitungen sind Aufzeichnungen zu führen, die insbesondere Art und Aktivität der abgeleiteten radioaktiven Stoffe sowie den Zeitpunkt der einzelnen Ableitungen enthalten.

(7) Radioaktive Stoffe gelten als solche nur bis zum Zeitpunkt der Ableitung.

Abkürzung

AllgStrSchV

5.

Abschnitt

Radioaktive Abfälle

Allgemeine Bestimmungen

§ 75. (1) Radioaktive Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind radioaktive Stoffe enthaltende oder hierdurch kontaminierte Materialien, die ihren Ursprung im Umgang mit Strahlenquellen haben und

1.

die nicht mehr bestimmungsgemäß oder auf eine andere zulässige Weise verwendet oder verwertet werden und deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder

2.

deren Konditionierung und sachgerechte Lagerung als radioaktiver Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist.

(2) Sofern radioaktive Abfälle zur Ableitung oder Freigabe gemäß den §§ 74 oder 79 vorgesehen sind, gelten diese als radioaktive Abfälle nur bis zum Zeitpunkt dieser Ableitung oder Freigabe.

(3) Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Abfallvermeidung, der Minimierung des Abfallvolumens und der Wiederverwertung radioaktiver Stoffe ist

1.

der Bewilligungsbehörde vom Bewilligungswerber für den nach den §§ 6, 7 oder 10 StrSchG bewilligungspflichtigen Umgang mit radioaktiven Stoffen,

2.

der für den Standort des Verwenders zuständigen Behörde vom Verwender eines nach §§ 19 oder 20 StrSchG bauartzugelassenen Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält,

ein Entsorgungskonzept zur Bewilligung vorzulegen.

(4) Das Entsorgungskonzept gemäß Abs. 3 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Art und Höchstmenge des radioaktiven Abfalls, insbesondere die Angabe der anfallenden Nuklide, der voraussichtlichen Aktivitäten und Volumina pro Zeiteinheit;

2.

die vorgesehene Art der Entsorgung

a)

durch Wiederverwertung oder

b)

durch Ableitung oder Freigabe gemäß den §§ 74 oder 79 nach einem allenfalls erforderlichen Abklingenlassen der Aktivität oder

c)

durch Abgabe an einen zur Konditionierung, Lagerung und späteren Beseitigung berechtigten Betrieb oder

d)

durch eine Rücknahme durch den Hersteller oder Lieferanten;

3.

die Vorgangsweise bei einer allfälligen Betriebseinstellung oder Beendigung des Umganges mit radioaktiven Stoffen.

(5) Vorschriften, welche die Abgabe von Schadstoffen an die Umwelt regeln, bleiben hievon unberührt.

Abkürzung

AllgStrSchV

5.

Abschnitt

Radioaktive Abfälle

Allgemeine Bestimmungen

§ 75. (1) Radioaktive Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind radioaktive Stoffe enthaltende oder hierdurch kontaminierte Materialien, die ihren Ursprung im Umgang mit Strahlenquellen haben und

1.

die nicht mehr bestimmungsgemäß oder auf eine andere zulässige Weise verwendet oder verwertet werden und deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder

2.

deren Entsorgung als radioaktiver Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist.

(2) Entsorgung radioaktiver Abfälle sind sämtliche Tätigkeiten, die mit der Aufarbeitung, Konditionierung, Zwischenlagerung oder Endlagerung radioaktiver Abfälle zusammenhängen, ausgenommen die Beförderung außerhalb des Standorts. Dabei wird die Aufbewahrung konditionierter radioaktiver Abfälle mit der Absicht einer Rückholung als Zwischenlagerung und ohne die Absicht einer Rückholung als Endlagerung bezeichnet.

(3) Sofern radioaktive Abfälle zur Ableitung oder Freigabe gemäß den §§ 74 oder 79 vorgesehen sind, gelten diese als radioaktive Abfälle nur bis zum Zeitpunkt dieser Ableitung oder Freigabe.

(4) Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Abfallvermeidung, der Minimierung des Abfallvolumens und der Wiederverwertung radioaktiver Stoffe ist

1.

der Bewilligungsbehörde vom Bewilligungswerber für den nach den §§ 6, 7 oder 10 StrSchG bewilligungspflichtigen Umgang mit radioaktiven Stoffen,

2.

der für den Standort des Verwenders zuständigen Behörde vom Verwender eines nach §§ 19 oder 20 StrSchG bauartzugelassenen Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält,

ein Entsorgungskonzept zur Bewilligung vorzulegen.

(5) Das Entsorgungskonzept gemäß Abs. 4 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Art und Höchstmenge des radioaktiven Abfalls, insbesondere die Angabe der anfallenden Nuklide, der voraussichtlichen Aktivitäten und Volumina pro Zeiteinheit;

2.

die vorgesehene Art der Beseitigung

a)

durch Wiederverwertung oder

b)

durch Ableitung oder Freigabe gemäß den §§ 74 oder 79 nach einem allenfalls erforderlichen Abklingenlassen der Aktivität oder

c)

durch Abgabe an eine Behandlungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 2 Z 1 oder

d)

durch eine Rücknahme durch den Hersteller oder Lieferanten;

3.

die Vorgangsweise bei einer allfälligen Betriebseinstellung oder Beendigung des Umganges mit radioaktiven Stoffen.

(6) Vorschriften, welche die Abgabe von Schadstoffen an die Umwelt regeln, bleiben hievon unberührt.

Sammlung radioaktiver Abfälle, Abfallkategorien

§ 76. (1) Radioaktiver Abfall muss, sofern dieser nicht gemäß §§ 74 oder 79 abgegeben wird und sofern die mit der Konditionierung und Zwischenlagerung bis zur späteren Beseitigung beauftragte Stelle nicht Anderes bestimmt, nach folgenden Kategorien getrennt gesammelt und gekennzeichnet werden:

1.

flüssig – brennbar;

2.

flüssig – nicht brennbar;

3.

fest – brennbar;

4.

fest – nicht brennbar;

5.

gasförmig;

6.

biogene Abfälle;

7.

umschlossene, als Abfall geltende radioaktive Stoffe;

8.

sperrige Abfälle;

9.

zusammengesetzte Abfälle;

10.

gefährliche Abfälle, insbesondere infektiöses Material, pyrophores Material, explosives Material, hochreaktives Material, Stoffe, die bei der Lagerung oder der Verbrennung korrosive Gase abgeben, Stoffe, die bei der Lagerung Radionuklide in die Gasphase abgeben.

(2) Radioaktive Abfälle sind weiters nach folgenden Kategorien getrennt zu sammeln und zu kennzeichnen:

1.

Abfälle, die Radionuklide mit Halbwertszeiten von weniger als 100 Tagen enthalten, wobei Verunreinigungen mit längerlebigen Radionukliden ein Zehntel der Freigrenze nach § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht überschreiten dürfen,

2.

Abfälle, die Radionuklide mit Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen enthalten.

(3) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung betrieblicher Umstände und örtlicher Verhältnisse die Trennung und Sammlung radioaktiver Abfälle nach anderen als den in Abs. 1 und 2 angegebenen Kategorien zulassen.

(4) Radioaktive Abfälle, die Alphastrahler enthalten, sind gesondert zu sammeln, gesondert zu lagern und zu kennzeichnen.

(5) Sofern beabsichtigt ist, radioaktive Abfälle gemäß § 79 freizugeben, kann die für die Bewilligung einer solchen Freigabe zuständige Behörde zulassen, dass die Sammlung und Trennung dieser Abfälle nach den für inaktive Abfälle geltenden Kategorien durchgeführt werden.

(6) Das Sammeln radioaktiver Abfälle ist unter Bedachtnahme auf gefährliche chemische Reaktionen vorzunehmen. Kann eine Freisetzung von Radioaktivität (zB infolge Korrosion der Behälter) nicht ausgeschlossen werden, sind periodische Kontrollen im erforderlichen Ausmaß durchzuführen.

(7) In Räumen, die nicht ausschließlich der Lagerung dienen, sind radioaktive Abfälle in hiefür geeigneten und ausschließlich für diesen Zweck bestimmten Behältern zu sammeln. Dabei sind die Dosis- und Dosisleistungsgrenzwerte gemäß § 54 Abs. 1 einzuhalten. Die Sammelbehälter müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 3 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“ gekennzeichnet sein.

Abkürzung

AllgStrSchV

Sammlung radioaktiver Abfälle, Abfallkategorien

§ 76. (1) Radioaktiver Abfall muss, sofern dieser nicht gemäß §§ 74 oder 79 abgegeben wird und sofern die mit der Konditionierung und Zwischenlagerung bis zur späteren Beseitigung beauftragte Stelle nicht Anderes bestimmt, nach folgenden Kategorien getrennt gesammelt und gekennzeichnet werden:

1.

flüssig – brennbar;

2.

flüssig – nicht brennbar;

3.

fest – brennbar;

4.

fest – nicht brennbar;

5.

gasförmig;

6.

biogene Abfälle;

7.

umschlossene, als Abfall geltende radioaktive Stoffe;

8.

sperrige Abfälle;

9.

zusammengesetzte Abfälle;

10.

gefährliche Abfälle, insbesondere infektiöses Material, pyrophores Material, explosives Material, hochreaktives Material, Stoffe, die bei der Lagerung oder der Verbrennung korrosive Gase abgeben, Stoffe, die bei der Lagerung Radionuklide in die Gasphase abgeben.

(2) Radioaktive Abfälle sind weiters nach folgenden Kategorien getrennt zu sammeln und zu kennzeichnen:

1.

Abfälle, die Radionuklide mit Halbwertszeiten von weniger als 100 Tagen enthalten, wobei Verunreinigungen mit längerlebigen Radionukliden ein Zehntel der Freigrenze nach § 6 Abs. 1 Z 1 nicht überschreiten dürfen,

2.

Abfälle, die Radionuklide mit Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen enthalten.

(3) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung betrieblicher Umstände und örtlicher Verhältnisse die Trennung und Sammlung radioaktiver Abfälle nach anderen als den in Abs. 1 und 2 angegebenen Kategorien zulassen.

(4) Radioaktive Abfälle, die Alphastrahler enthalten, sind gesondert zu sammeln, gesondert zu lagern und zu kennzeichnen.

(5) Sofern beabsichtigt ist, radioaktive Abfälle gemäß § 79 freizugeben, kann die für die Bewilligung einer solchen Freigabe zuständige Behörde zulassen, dass die Sammlung und Trennung dieser Abfälle nach den für inaktive Abfälle geltenden Kategorien durchgeführt werden.

(6) Das Sammeln radioaktiver Abfälle ist unter Bedachtnahme auf gefährliche chemische Reaktionen vorzunehmen. Kann eine Freisetzung von Radioaktivität (zB infolge Korrosion der Behälter) nicht ausgeschlossen werden, sind periodische Kontrollen im erforderlichen Ausmaß durchzuführen.

(7) In Räumen, die nicht ausschließlich der Lagerung dienen, sind radioaktive Abfälle in hiefür geeigneten und ausschließlich für diesen Zweck bestimmten Behältern zu sammeln. Dabei sind die Dosis- und Dosisleistungsgrenzwerte gemäß § 54 Abs. 1 einzuhalten. Die Sammelbehälter müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 3 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“ gekennzeichnet sein.

Abkürzung

AllgStrSchV

Sammlung radioaktiver Abfälle, Abfallkategorien

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