Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2008 (Bundesfinanzgesetz 2008 – BFG 2008) samt Anlagen
Abkürzung
BFG 2008
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV
Abkürzung
BFG 2008
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2008 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
| Allgemeiner Haushalt | Ausgleichs-haushalt | Gesamt-haushalt | |
|---|---|---|---|
| (Beträge in Millionen Euro) | |||
| Ausgaben: | 69 868,852 | 77 813,237 | 147 682,089 |
| Einnahmen: | 66 909,231 | 80 772,858 | 147 682,089 |
| Abgang: | 2 959,621 | – | – |
| Überschuss: | – | 2 959,621 | – |
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2008 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VIII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt:
nach den Bestimmungen des BHG
bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes
zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen (abzüglich 7/58429 und 7/58439) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Wertpapieren (Kapitel 58)
abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen (abzüglich 8/58429 und 8/58439) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus der Entnahme von Wertpapieren aus dem Bundesbesitz (Kapitel 58)
(2) Der Höchstbetrag. bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge. die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen
gemäß Art. III und
gemäß Art. VII
(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.
(4) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der Ausgaben des Gesamthaushalts durchzuführen.
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BFG 2008
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV
Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt:
nach den Bestimmungen des BHG
bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes
zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen (abzüglich 7/58429 und 7/58439) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Wertpapieren (Kapitel 58)
abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen (abzüglich 8/58429 und 8/58439) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus der Entnahme von Wertpapieren aus dem Bundesbesitz (Kapitel 58)
zuzüglich eines Betrages in Höhe von 7,243 Milliarden Euro, wenn dies im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß dem Interbankmarktstärkungsgesetz und Finanzmarktstabilitätsgesetz, jeweils BGBl. I Nr. 136/2008, zum Zwecke der Liquiditätsstärkung bei Kreditinstituten und Versicherungen zweckmäßig ist
Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 2008 für die Rückzahlung von Schulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 BHG sowie Art. V, VI und VIII Abs. 2 herangezogen werden.
(2) Der Höchstbetrag. bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge. die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen
gemäß Art. III und
gemäß Art. VII
ergeben.
(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.
(4) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der Ausgaben des Gesamthaushalts durchzuführen.
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zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV
Artikel III. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2008 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen der Titel 520 bis 526 gegenüber den veranschlagten Einnahmen dieser Titel und durch das erwartete Zurückbleiben dieser Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Art. I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes (Art. I) durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes zu bedecken: Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich die gegenüber der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 2008 mit 4,0 vH zu Grunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 2008 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.
(2) Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften gegenüber dem beim Voranschlagsansatz 2/52904 veranschlagten Beitrag zu leisten, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 20 vH des veranschlagten Betrages durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Rahmen des Ausgleichshaushaltes zu bedecken.
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zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV
Artikel IV. (1) Wenn von einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Voranschlagsansatz bewilligen, so weit Ausgaben für derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung dieser Investitionen für die betreffende betriebsähnliche Einrichtung betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist.
(2) Wenn bei Voranschlagsansätzen für zweckgebundene Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus denen dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.
(3) Wenn bei den Voranschlagsansätzen 2/51305, 2/51306, 2/51315, 2/51405, 2/51415, 2/51425, 2/51426, 2/51504, 2/51604, 2/51605, 2/51606, 2/51614 und 2/51615 durch Zahlungen der EU Mehreinnahmen anfallen, aus denen gemäß den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der diesbezüglich anfallenden Mehreinnahmen zustimmen. Sind Ausgaben nach Maßgabe der Bereitstellung entsprechender Mittel durch die EU nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der auf EU-Mittel bezogene Ausgabenanteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.
(4) Den in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden, sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen im Sinne des Abs. 1 sind solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den für eine einzelne betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen, übersteigen.
Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zur Höhe des jeweils vorgesehenen Voranschlagsbetrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 0,4 Millionen Euro, dann bis zu einem Betrag von 0,4 Millionen Euro - wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei Voranschlagsansätzen jener Kapitel sichergestellt werden kann, die in den Zuständigkeitsbereich des selben haushaltsleitenden Organes fallen;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 3, 6 und 8 der Kapitel 12 und 13 bis zur Höhe des jeweils vorgesehenen Voranschlagsbetrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 0,4 Millionen Euro, dann bis zu einem Betrag von 0,4 Millionen Euro - wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den anderen Voranschlagsansätzen des Ermessens innerhalb der Kapitel 12 und/oder 13 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 6 des Kapitels 14 für Maßnahmen der Forschungs- und Entwicklungsoffensive, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen im Zusammenhang mit der Forschungs- und Entwicklungsoffensive im Kapitel 14 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 des Kapitels 30 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 vH jener Mehreinnahmen, die im Kapitel 30 erzielt werden, mit Ausnahme der Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/30304, und die die Bedeckung der Überschreitung sicherstellen;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 40 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von insgesamt 100 vH jener Mehreinnahmen, die aus der Veräußerung von militärischem Altgerät und -material erzielt werden;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 60 bis zu einem Betrag von insgesamt 8 Millionen Euro für Zahlungen auf Grund des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 6 der Paragrafe 1107, 6525 und 6533 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragrafen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 0,15 Millionen Euro für Vorschussleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/11506 bis zu einem Betrag von 30 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen 1/11508 und/oder 1/11528 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/14186 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 14 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15018 bis zu einem Betrag von 0,2 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit Projekten der EU, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/15014 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/30308 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Euro für Vergütungen für Gefangenenarbeiten auf Grund des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/30304 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/54708 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro für Zahlungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/54709 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/54848 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit Wirtschaftsförderungsprogrammen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb der Kapitel der Gruppe 5 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 7/58509 und 7/58519 bis zu einem Betrag von insgesamt 6 178 Millionen Euro zur Tilgung zusätzlicher, auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 8/58509 und/oder 8/58519 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für notstandspolizeiliche Maßnahmen gemäß §§ 31 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 bis zu 100 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz veranschlagten Ausgaben für den Bundesanteil an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, und § 72 Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, bzw. des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, gemeinsam von Bund und Ländern bzw. vom Bund finanziert werden, wenn die Bedeckung dieser Überschreitungen bei den jeweils anderen, in dieser Überschreitungsermächtigung angeführten Voranschlagsansätzen durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/60146 und 1/60376 bis zu einem Betrag von insgesamt 8 Millionen Euro für die Förderung von Maßnahmen des Klimaschutzes im Bereich der landwirtschaftlichen Biomasse, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen 1/61206 und 1/61246 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/60366 für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleich hohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60368 bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/60376 für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes (Bundesanteil) im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleich hohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60378 bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/60376 im Ausmaß jenes Betrages, der im Rahmen der Förderungen für die Entwicklung des ländlichen Raumes vorliegenden Hochwasserschutzprojekte durch die EU kofinanziert wird und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen 1/60826, 1/60848 und 1/60866 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/60723 und 1/60728 bis zu einem Betrag von insgesamt 2 Millionen Euro für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/61206, 1/61208, 1/61246 und 1/61248 für Maßnahmen des Klimaschutzes im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/61226 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/61228 bedeckt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/63156 und 1/63666 für Förderungsmaßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/63516 und 1/63518 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/63636 und 1/63638 für EU-Maßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/63665 und 1/63666 für Maßnahmen der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz und/oder durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/63664 bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65256 für Förderungen im Zusammenhang mit Innovation und strukturpolitischen Maßnahmen bis zur Höhe jenes Betrages, der aus diesem Voranschlagsansatz zur Vorfinanzierung des EU-Anteiles am EU-Strukturfondsprogramm 1995 - 1999 aufgewendet wurde, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/65236 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/65326, 1/65328, 1/65346, 1/65348, 1/65386 und 1/65388 für Zahlungen im Rahmen der Forschungs- und Entwicklungsoffensive im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei einem oder mehreren dieser Voranschlagsansätze bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65358 bis zu einem Betrag von 45,08 Millionen Euro für Gesellschafterzuschüsse an Austrian Research Centers (ARC), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/65356 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/65376 und 1/65378 für Zahlungen zur Innovationsförderung im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65628 für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bundesstraßenverwaltung bis zu einem Betrag von 100 vH der Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/65134 erzielt werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 2008 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
bei den Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze der Titel 2/513, 2/514 und 2/516 sowie des Voranschlagsansatzes 2/51504 zu finden ist;
bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zu Gunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51227, 2/51247, 2/51267, 2/51277 bzw. 2/51287 sicherzustellen ist;
für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbstständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 3 Millionen Euro im Finanzjahr 2008 betragen und beim Paragrafen 5181 bedeckt werden können,
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 3 634 Millionen Euro und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 3 634 Millionen Euro zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
Abkürzung
BFG 2008
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV
Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zur Höhe des jeweils vorgesehenen Voranschlagsbetrages – lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 0,4 Millionen Euro, dann bis zu einem Betrag von 0,4 Millionen Euro – wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei Voranschlagsansätzen jener Kapitel sichergestellt werden kann, die in den Zuständigkeitsbereich des selben haushaltsleitenden Organes fallen;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 3, 6 und 8 der Kapitel 12 und 13 bis zur Höhe des jeweils vorgesehenen Voranschlagsbetrages – lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 0,4 Millionen Euro, dann bis zu einem Betrag von 0,4 Millionen Euro – wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den anderen Voranschlagsansätzen des Ermessens innerhalb der Kapitel 12 und/oder 13 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 6 des Kapitels 14 für Maßnahmen der Forschungs- und Entwicklungsoffensive, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen im Zusammenhang mit der Forschungs- und Entwicklungsoffensive im Kapitel 14 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 des Kapitels 30 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 vH jener Mehreinnahmen, die im Kapitel 30 erzielt werden, und die die Bedeckung der Überschreitung sicherstellen;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 40 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von insgesamt 100 vH jener Mehreinnahmen, die aus der Veräußerung von militärischem Altgerät und -material erzielt werden;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 60 bis zu einem Betrag von insgesamt 8 Millionen Euro für Zahlungen auf Grund des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 6 der Paragrafe 1107, 6525 und 6533 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragrafen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 0,15 Millionen Euro für Vorschussleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/11506 bis zu einem Betrag von 30 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen 1/11508 und/oder 1/11528 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/14186 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 14 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15018 bis zu einem Betrag von 0,2 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit Projekten der EU, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/15014 sichergestellt werden kann;
(Anm.: Z 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2007)
beim Voranschlagsansatz 1/54708 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro für Zahlungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/54709 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/54848 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit Wirtschaftsförderungsprogrammen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb der Kapitel der Gruppe 5 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 7/58509 und 7/58519 bis zu einem Betrag von insgesamt 6 178 Millionen Euro zur Tilgung zusätzlicher, auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 8/58509 und/oder 8/58519 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für notstandspolizeiliche Maßnahmen gemäß §§ 31 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 bis zu 100 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz veranschlagten Ausgaben für den Bundesanteil an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, und § 72 Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, bzw. des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, gemeinsam von Bund und Ländern bzw. vom Bund finanziert werden, wenn die Bedeckung dieser Überschreitungen bei den jeweils anderen, in dieser Überschreitungsermächtigung angeführten Voranschlagsansätzen durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/60146 und 1/60376 bis zu einem Betrag von insgesamt 8 Millionen Euro für die Förderung von Maßnahmen des Klimaschutzes im Bereich der landwirtschaftlichen Biomasse, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen 1/61206 und 1/61246 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/60366 für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleich hohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60368 bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/60376 für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes (Bundesanteil) im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleich hohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60378 bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/60376 im Ausmaß jenes Betrages, der im Rahmen der Förderungen für die Entwicklung des ländlichen Raumes vorliegenden Hochwasserschutzprojekte durch die EU kofinanziert wird und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen 1/60826, 1/60848 und 1/60866 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/60723 und 1/60728 bis zu einem Betrag von insgesamt 2 Millionen Euro für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/61206, 1/61208, 1/61246 und 1/61248 für Maßnahmen des Klimaschutzes im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/61226 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/61228 bedeckt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/63156 und 1/63666 für Förderungsmaßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/63516 und 1/63518 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/63636 und 1/63638 für EU-Maßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/63665 und 1/63666 für Maßnahmen der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz und/oder durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/63664 bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65256 für Förderungen im Zusammenhang mit Innovation und strukturpolitischen Maßnahmen bis zur Höhe jenes Betrages, der aus diesem Voranschlagsansatz zur Vorfinanzierung des EU-Anteiles am EU-Strukturfondsprogramm 1995 – 1999 aufgewendet wurde, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/65236 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/65326, 1/65328, 1/65346, 1/65348, 1/65386 und 1/65388 für Zahlungen im Rahmen der Forschungs- und Entwicklungsoffensive im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei einem oder mehreren dieser Voranschlagsansätze bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65358 bis zu einem Betrag von 45,08 Millionen Euro für Gesellschafterzuschüsse an Austrian Research Centers (ARC), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/65356 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/65376 und 1/65378 für Zahlungen zur Innovationsförderung im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65628 für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bundesstraßenverwaltung bis zu einem Betrag von 100 vH der Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/65134 erzielt werden;
beim Voranschlagsansatz 1/15006 bis zu einem Betrag von 0,900 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 15 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15166 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro zur Finanzierung von medizinischen Zusatzleistungen und Maßnahmen der Altenbetreuung für im Ausland lebende NS-Opfer und -Vertriebene und ihre Hinterbliebenen über den Hilfsfonds, wenn die Bedeckung durch gleich hohe Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 15 sichergestellt werden kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 2008 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
bei den Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze der Titel 2/513, 2/514 und 2/516 sowie des Voranschlagsansatzes 2/51504 zu finden ist;
bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zu Gunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51227, 2/51247, 2/51267, 2/51277 bzw. 2/51287 sicherzustellen ist;
für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbstständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 3 Millionen Euro im Finanzjahr 2008 betragen und beim Paragrafen 5181 bedeckt werden können,
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 3 634 Millionen Euro und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 3 634 Millionen Euro zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens für notwendige Umschichtungen im Zusammenhang mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, im Ausmaß jener Beträge, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen, in den bisherigen oder neuen Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden können;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Euro zur Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5185 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 bis zu einem Betrag von insgesamt 103 Millionen Euro für Maßnahmen der sozialen Absicherung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5186 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Forschungs- und Entwicklungsoffensive, der Sonderdotierung ’Forschung’ (Forschungsanleihe) und den Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen bis insgesamt zu jenem Betrag, der für diese Zwecke einer Rücklage zugeführt worden ist, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 65 für Vergütungen gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes, im Zusammenhang mit Zahlungen von Leistungsentgelten auf Grund des Buchhaltungsagenturgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2004, sowie im Zusammenhang mit Postrefundierungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 11 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,3 Millionen Euro für Ausbildungsleistungen an ehemalige Militärpersonen auf Zeit, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 40 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 für allfällige Kostensteigerungen beim Betriebs- und sonstigen Aufwand im Kapitel 20 bis zu einem Betrag von insgesamt 7,27 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Veräußerungen unbeweglichen Bundesvermögens im Ausland sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 30 bis zu einem Betrag von insgesamt 33 vH der Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608, die aus Veräußerungen von unbeweglichem Bundesvermögen aus Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich vom Bundesministerium für Justiz, Gerichten oder Justizanstalten genutzt werden;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 40 bis zu einem Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro im Zusammenhang mit Neubauten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 40 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Heeresreform, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen der Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 40 bis zu einem Betrag von insgesamt 30 Millionen Euro jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54617 zuzüglich der Einnahmen aus dem Voranschlagsansatz 2/50058, die jeweils aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich militärisch genutzt werden, und für die keine Ersatzinvestitionen erforderlich sind;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Titels 117 sowie der Unterteilungen 6 und 8 des Paragrafen 1107 für Hilfeleistungen in Katastrophenfällen im Ausland bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Euro, unter Anrechnung der für den Auslandskatastrophenfonds zur Verfügung gestellten Mittel, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Paragrafen 6514 und 6569 bis zu einem Betrag von insgesamt 120 Millionen Euro für Zahlungen an die ÖBB und/oder die ASFINAG für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Infrastrukturoffensive, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5187 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/02106 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro zur Erfüllung der Aufgaben des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/02403 und 1/02408 bis zu einem Betrag von insgesamt 7,5 Millionen Euro für Baumaßnahmen der Parlamentsdirektion, für die Ausstattung und den laufenden Betrieb des Besucherzentrums, der Sicherheitszentrale und des Parlamentsshops, für Zahlungen von Reinigungs-, Miet- und Ausstattungserfordernissen für vom Parlament genutzte Räumlichkeiten sowie für Ausgaben im Zusammenhang mit der Öffnung des Parlaments, für Werkleistungen und zusätzliche Betriebskosten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/05003 und 1/05008 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,45 Millionen Euro für Maßnahmen zur Einführung des ELAK oder ähnlicher IT-Datenbanken, für den laufenden Betrieb dieser neuen IT-Datenbank und für entsprechende Ausstattung der EDV, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/10006 und 1/10606 bis zu einem Betrag von insgesamt 9 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Begleitprogramm für die Fußball-Europameisterschaft 2008 (Veranstaltungsmanagement und Infrastrukturkosten), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro für Informationsvorhaben der Bundesregierung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/10048, 1/60206, 1/60236, 1/63636 und 1/63638 für die Vorfinanzierung der 5% Restquote der EU-Strukturfondsmittel der Periode 2000 bis 2006 bis zu einem Betrag von insgesamt 40 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahme sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/10606 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Bau des Stadions St. Pölten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/10646 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft 2008 (Investitionsförderung), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/11068 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/11506, 1/11508, 1/11528, 1/11536, 1/11538 und 1/11548 bis zu einem Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro für Maßnahmen im Bereich des Asyl- und Fremdenwesens, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/12018 für Mietzahlungen und sonstige im Zusammenhang mit dem Bundesimmobiliengesetz stehenden Zahlungen bis zu einem Betrag von 44 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/65133 und 1/65693 bis zu einem Betrag von insgesamt 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/14038 bis zu einem Betrag von 18 Millionen Euro für den laufenden klinischen Mehraufwand (Nachzahlungen Graz und Innsbruck), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/14038 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Generalsanierungen an den Universitäten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/14106 und 1/14108 bis zu einem Betrag von insgesamt 19 Millionen Euro für Maßnahmen im Bereich der Studienförderung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/14168 bis zu einem Betrag von 12 Millionen Euro für das Institute of Science and Technology Austria (ISTA), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/14188 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Euro für die Finanzierung von MedAustron, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/14606 bis zu einem Betrag von 18,818 Millionen Euro für Fachhochschul-Studiengänge, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15006 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro für die Förderung des Maimonideszentrums der Israelitischen Kultusgemeinde, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15446 bis zu einem Betrag von 34 Millionen Euro als Beitrag zur Mitfinanzierung der häuslichen Betreuung unter der Voraussetzung, dass auch die anderen Gebietskörperschaften einen angemessenen Beitrag leisten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5186 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/17018 bis zu einem Betrag von 7,5 Millionen Euro für die Einführung der elektronische Gesundheitsakte (ELGA), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/20008 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit ATHENA (Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen), für zivile Entsendungen sowie sonstige Maßnahmen im Rahmen der ESVP/GASP, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/20086 sowie 1/20088 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Euro für Hilfeleistungen nach dem Auslandskatastrophenfondsgesetz, BGBl. I Nr. 23/2005, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Auslandseinsätze gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität, BGBl. I Nr. 38/1997, bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, wenn die hiefür erforderlichen - über einen Betrag von 0,5 Millionen Euro liegenden – Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/50008 bis zu einem Betrag von 85 Millionen Euro zur Befriedigung von Amtshaftungsansprüchen aus dem Bereich des Finanzmarktes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro für Einhebungsvergütungen gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/50028 bis zu einem Betrag von 27 Millionen Euro für die Umsetzung von IT-Vorhaben, insbesondere der Strukturreform E-Finanz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/50296 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für Zahlungen im Rahmen der Beteiligung Österreichs an international akkordierten Hilfsprogrammen (HIPC-Treuhandfonds), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/54608 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro für Aufwendungen im Zusammenhang mit Liegenschaftsveräußerungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/58528, 7/58529, 1/58588, 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 727 Millionen Euro zum Abschluss von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für gemäß den §§ 73 Abs. 2 und 74 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 102/2002, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/61278 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Maßnahmen im Bereich des JI/CDM-Programmes gemäß Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/63233 für Baumaßnahmen am Regierungsgebäude in Wien bis zu einem Betrag von insgesamt 33 vH der Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608, die im Zusammenhang mit der Nachbesserung des Verkaufserlöses für das Amtsgebäude Krotenthallergasse 3 erzielt werden;
beim Voranschlagsansatz 1/65148 bis zu einem Betrag von 7 Millionen Euro für die Lehrlingsoffensive, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65148 bis zur Höhe des vorgesehenen Voranschlagsbetrages, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65148 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Euro für den Brennerbasistunnel, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro für Zahlungen gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 6 und 8 der Paragrafe 6128, 6316 und 6527 bis zu einem Betrag von insgesamt 150 Millionen Euro für das verstärkte Engagement für den Klimaschutz und die Sicherstellung einer nachhaltigen Energieversorgung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2008 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.
Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens für notwendige Umschichtungen im Zusammenhang mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, im Ausmaß jener Beträge, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen, in den bisherigen oder neuen Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden können;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Euro zur Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5185 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 bis zu einem Betrag von insgesamt 103 Millionen Euro für Maßnahmen der sozialen Absicherung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5186 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Forschungs- und Entwicklungsoffensive, der Sonderdotierung ’Forschung’ (Forschungsanleihe) und den Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen bis insgesamt zu jenem Betrag, der für diese Zwecke einer Rücklage zugeführt worden ist, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 65 für Vergütungen gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes, im Zusammenhang mit Zahlungen von Leistungsentgelten auf Grund des Buchhaltungsagenturgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2004, sowie im Zusammenhang mit Postrefundierungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 11 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,3 Millionen Euro für Ausbildungsleistungen an ehemalige Militärpersonen auf Zeit, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 40 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 für allfällige Kostensteigerungen beim Betriebs- und sonstigen Aufwand im Kapitel 20 bis zu einem Betrag von insgesamt 7,27 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Veräußerungen unbeweglichen Bundesvermögens im Ausland sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 30 bis zu einem Betrag von insgesamt 33 vH der Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608, die aus Veräußerungen von unbeweglichem Bundesvermögen aus Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich vom Bundesministerium für Justiz, Gerichten oder Justizanstalten genutzt werden;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 40 bis zu einem Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro im Zusammenhang mit Neubauten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 40 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Heeresreform, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen der Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 40 bis zu einem Betrag von insgesamt 30 Millionen Euro jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54617 zuzüglich der Einnahmen aus dem Voranschlagsansatz 2/50058, die jeweils aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich militärisch genutzt werden, und für die keine Ersatzinvestitionen erforderlich sind;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Titels 117 sowie der Unterteilungen 6 und 8 des Paragrafen 1107 für Hilfeleistungen in Katastrophenfällen im Ausland bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Euro, unter Anrechnung der für den Auslandskatastrophenfonds zur Verfügung gestellten Mittel, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Paragrafen 6514 und 6569 bis zu einem Betrag von insgesamt 120 Millionen Euro für Zahlungen an die ÖBB und/oder die ASFINAG für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Infrastrukturoffensive, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5187 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/02106 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro zur Erfüllung der Aufgaben des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/02403 und 1/02408 bis zu einem Betrag von insgesamt 7,5 Millionen Euro für Baumaßnahmen der Parlamentsdirektion, für die Ausstattung und den laufenden Betrieb des Besucherzentrums, der Sicherheitszentrale und des Parlamentsshops, für Zahlungen von Reinigungs-, Miet- und Ausstattungserfordernissen für vom Parlament genutzte Räumlichkeiten sowie für Ausgaben im Zusammenhang mit der Öffnung des Parlaments, für Werkleistungen und zusätzliche Betriebskosten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/05003 und 1/05008 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,45 Millionen Euro für Maßnahmen zur Einführung des ELAK oder ähnlicher IT-Datenbanken, für den laufenden Betrieb dieser neuen IT-Datenbank und für entsprechende Ausstattung der EDV, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/10006 und 1/10606 bis zu einem Betrag von insgesamt 9 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Begleitprogramm für die Fußball-Europameisterschaft 2008 (Veranstaltungsmanagement und Infrastrukturkosten), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro für Informationsvorhaben der Bundesregierung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/10048, 1/60206, 1/60236, 1/63636 und 1/63638 für die Vorfinanzierung der 5% Restquote der EU-Strukturfondsmittel der Periode 2000 bis 2006 bis zu einem Betrag von insgesamt 40 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahme sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/10606 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Bau des Stadions St. Pölten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/10646 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft 2008 (Investitionsförderung), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/11068 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/11506, 1/11508, 1/11528, 1/11536, 1/11538 und 1/11548 bis zu einem Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro für Maßnahmen im Bereich des Asyl- und Fremdenwesens, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/12018 für Mietzahlungen und sonstige im Zusammenhang mit dem Bundesimmobiliengesetz stehenden Zahlungen bis zu einem Betrag von 44 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/65133 und 1/65693 bis zu einem Betrag von insgesamt 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/14038 bis zu einem Betrag von 18 Millionen Euro für den laufenden klinischen Mehraufwand (Nachzahlungen Graz und Innsbruck), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/14038 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Generalsanierungen an den Universitäten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/14106 und 1/14108 bis zu einem Betrag von insgesamt 19 Millionen Euro für Maßnahmen im Bereich der Studienförderung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/14168 bis zu einem Betrag von 12 Millionen Euro für das Institute of Science and Technology Austria (ISTA), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/14188 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Euro für die Finanzierung von MedAustron, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/14606 bis zu einem Betrag von 18,818 Millionen Euro für Fachhochschul-Studiengänge, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15006 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro für die Förderung des Maimonideszentrums der Israelitischen Kultusgemeinde, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15446 bis zu einem Betrag von 34 Millionen Euro als Beitrag zur Mitfinanzierung der häuslichen Betreuung unter der Voraussetzung, dass auch die anderen Gebietskörperschaften einen angemessenen Beitrag leisten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5186 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/17018 bis zu einem Betrag von 7,5 Millionen Euro für die Einführung der elektronische Gesundheitsakte (ELGA), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/20008 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit ATHENA (Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen), für zivile Entsendungen sowie sonstige Maßnahmen im Rahmen der ESVP/GASP, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/20086 sowie 1/20088 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Euro für Hilfeleistungen nach dem Auslandskatastrophenfondsgesetz, BGBl. I Nr. 23/2005, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Auslandseinsätze gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität, BGBl. I Nr. 38/1997, bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, wenn die hiefür erforderlichen - über einen Betrag von 0,5 Millionen Euro liegenden – Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/50008 bis zu einem Betrag von 85 Millionen Euro zur Befriedigung von Amtshaftungsansprüchen aus dem Bereich des Finanzmarktes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro für Einhebungsvergütungen gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/50028 bis zu einem Betrag von 27 Millionen Euro für die Umsetzung von IT-Vorhaben, insbesondere der Strukturreform E-Finanz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/50296 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für Zahlungen im Rahmen der Beteiligung Österreichs an international akkordierten Hilfsprogrammen (HIPC-Treuhandfonds), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/54608 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro für Aufwendungen im Zusammenhang mit Liegenschaftsveräußerungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/58528, 7/58529, 1/58588, 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 727 Millionen Euro zum Abschluss von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für gemäß den §§ 73 Abs. 2 und 74 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 102/2002, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/61278 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Maßnahmen im Bereich des JI/CDM-Programmes gemäß Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/63233 für Baumaßnahmen am Regierungsgebäude in Wien bis zu einem Betrag von insgesamt 33 vH der Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608, die im Zusammenhang mit der Nachbesserung des Verkaufserlöses für das Amtsgebäude Krotenthallergasse 3 erzielt werden;
beim Voranschlagsansatz 1/65148 bis zu einem Betrag von 7 Millionen Euro für die Lehrlingsoffensive, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65148 bis zur Höhe des vorgesehenen Voranschlagsbetrages, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65148 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Euro für den Brennerbasistunnel, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro für Zahlungen gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 6 und 8 der Paragrafe 6128, 6316 und 6527 bis zu einem Betrag von insgesamt 150 Millionen Euro für das verstärkte Engagement für den Klimaschutz und die Sicherstellung einer nachhaltigen Energieversorgung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/10128 bis zu einem Betrag von 0,66 Millionen Euro für die Ausstellung „90 Jahre Republik“, wenn die Bedeckung hinsichtlich eines Betrages von 0,44 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 12 und hinsichtlich eines Betrages von 0,22 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 14 sichergestellt werden kann; dabei sind die bisher im Finanzjahr 2007 genehmigten Überschreitungen anzurechnen;
beim Voranschlagsansatz 1/50188 bis zu einem Betrag von 16,4 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der österreichischen Entwicklungsbank, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65266 bis zu einem Betrag von 0,95 Millionen Euro für Förderungen an Privatbahnen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 04 für Zahlungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Asylgerichtshofes bis zu einem Betrag von insgesamt 0,295 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/10003 bis zu einem Betrag von 0,032 Millionen Euro, bei 1/10008 bis zu einem Betrag von 0,204 Millionen Euro sowie bei 1/10078 bis zu einem Betrag von 0,127 Millionen Euro jeweils für Zahlungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Asylgerichtshofes, wenn die Bedeckung hinsichtlich eines Betrages von 0,185 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 11 und hinsichtlich eines Betrages von 0,178 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/10133 und 1/10138 bis zu einem Betrag von insgesamt 5,314 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Asylgerichtshofes, wenn die Bedeckung hinsichtlich eines Betrages von 0,584 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 11 und hinsichtlich eines Betrages von 4,730 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/20108 bis zu einem Betrag von 0,349 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Asylgerichtshofes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2008 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.
Abkürzung
BFG 2008
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV
Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens für notwendige Umschichtungen im Zusammenhang mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, im Ausmaß jener Beträge, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen, in den bisherigen oder neuen Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden können;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Euro zur Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5185 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 bis zu einem Betrag von insgesamt 103 Millionen Euro für Maßnahmen der sozialen Absicherung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5186 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Forschungs- und Entwicklungsoffensive, der Sonderdotierung ’Forschung’ (Forschungsanleihe) und den Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen bis insgesamt zu jenem Betrag, der für diese Zwecke einer Rücklage zugeführt worden ist, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 65 für Vergütungen gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes, im Zusammenhang mit Zahlungen von Leistungsentgelten auf Grund des Buchhaltungsagenturgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2004, sowie im Zusammenhang mit Postrefundierungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 11 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,3 Millionen Euro für Ausbildungsleistungen an ehemalige Militärpersonen auf Zeit, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 40 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 für allfällige Kostensteigerungen beim Betriebs- und sonstigen Aufwand im Kapitel 20 bis zu einem Betrag von insgesamt 7,27 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Veräußerungen unbeweglichen Bundesvermögens im Ausland sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 30 bis zu einem Betrag von insgesamt 33 vH der Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608, die aus Veräußerungen von unbeweglichem Bundesvermögen aus Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich vom Bundesministerium für Justiz, Gerichten oder Justizanstalten genutzt werden;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 40 bis zu einem Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro im Zusammenhang mit Neubauten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 40 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Heeresreform, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen der Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 40 bis zu einem Betrag von insgesamt 30 Millionen Euro jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54617 zuzüglich der Einnahmen aus dem Voranschlagsansatz 2/50058, die jeweils aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich militärisch genutzt werden, und für die keine Ersatzinvestitionen erforderlich sind;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Titels 117 sowie der Unterteilungen 6 und 8 des Paragrafen 1107 für Hilfeleistungen in Katastrophenfällen im Ausland bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Euro, unter Anrechnung der für den Auslandskatastrophenfonds zur Verfügung gestellten Mittel, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Paragrafen 6514 und 6569 bis zu einem Betrag von insgesamt 120 Millionen Euro für Zahlungen an die ÖBB und/oder die ASFINAG für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Infrastrukturoffensive, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5187 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/02106 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro zur Erfüllung der Aufgaben des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/02403 und 1/02408 bis zu einem Betrag von insgesamt 9,035 Millionen Euro für Baumaßnahmen der Parlamentsdirektion, für die Ausstattung und den laufenden Betrieb des Besucherzentrums, der Sicherheitszentrale und des Parlamentsshops, für Zahlungen von Reinigungs-, Miet- und Ausstattungserfordernissen für vom Parlament genutzte Räumlichkeiten sowie für Ausgaben im Zusammenhang mit der Öffnung des Parlaments, für Untersuchungsausschüsse, für Werkleistungen, für Bezugsrefundierungen und für zusätzliche Betriebskosten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/05003 und 1/05008 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,45 Millionen Euro für Maßnahmen zur Einführung des ELAK oder ähnlicher IT-Datenbanken, für den laufenden Betrieb dieser neuen IT-Datenbank und für entsprechende Ausstattung der EDV, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/10006 und 1/10606 bis zu einem Betrag von insgesamt 9 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Begleitprogramm für die Fußball-Europameisterschaft 2008 (Veranstaltungsmanagement und Infrastrukturkosten), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro für Informationsvorhaben der Bundesregierung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/10048, 1/60206, 1/60236, 1/63636 und 1/63638 für die Vorfinanzierung der 5% Restquote der EU-Strukturfondsmittel der Periode 2000 bis 2006 bis zu einem Betrag von insgesamt 40 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahme sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/10606 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Bau des Stadions St. Pölten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/10646 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft 2008 (Investitionsförderung), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/11068 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/11506, 1/11508, 1/11528, 1/11536, 1/11538 und 1/11548 bis zu einem Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro für Maßnahmen im Bereich des Asyl- und Fremdenwesens, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/12018 für Mietzahlungen und sonstige im Zusammenhang mit dem Bundesimmobiliengesetz stehenden Zahlungen bis zu einem Betrag von 44 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/65133 und 1/65693 bis zu einem Betrag von insgesamt 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
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