Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2008 (Bundesfinanzgesetz 2008 – BFG 2008) samt Anlagen
beim Voranschlagsansatz 1/14038 bis zu einem Betrag von 18 Millionen Euro für den laufenden klinischen Mehraufwand (Nachzahlungen Graz und Innsbruck), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/14038 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Generalsanierungen an den Universitäten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/14106 und 1/14108 bis zu einem Betrag von insgesamt 19 Millionen Euro für Maßnahmen im Bereich der Studienförderung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/14168 bis zu einem Betrag von 12 Millionen Euro für das Institute of Science and Technology Austria (ISTA), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/14188 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Euro für die Finanzierung von MedAustron, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/14606 bis zu einem Betrag von 18,818 Millionen Euro für Fachhochschul-Studiengänge, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15006 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro für die Förderung des Maimonideszentrums der Israelitischen Kultusgemeinde, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15446 bis zu einem Betrag von 34 Millionen Euro als Beitrag zur Mitfinanzierung der häuslichen Betreuung unter der Voraussetzung, dass auch die anderen Gebietskörperschaften einen angemessenen Beitrag leisten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5186 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/17018 bis zu einem Betrag von 7,5 Millionen Euro für die Einführung der elektronische Gesundheitsakte (ELGA), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/20008 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit ATHENA (Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen), für zivile Entsendungen sowie sonstige Maßnahmen im Rahmen der ESVP/GASP, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/20086 sowie 1/20088 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Euro für Hilfeleistungen nach dem Auslandskatastrophenfondsgesetz, BGBl. I Nr. 23/2005, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Auslandseinsätze gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität, BGBl. I Nr. 38/1997, bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, wenn die hiefür erforderlichen – über einen Betrag von 0,5 Millionen Euro liegenden – Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/50008 bis zu einem Betrag von 85 Millionen Euro zur Befriedigung von Amtshaftungsansprüchen aus dem Bereich des Finanzmarktes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro für Einhebungsvergütungen gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/50028 bis zu einem Betrag von 27 Millionen Euro für die Umsetzung von IT-Vorhaben, insbesondere der Strukturreform E-Finanz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/50296 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für Zahlungen im Rahmen der Beteiligung Österreichs an international akkordierten Hilfsprogrammen (HIPC-Treuhandfonds), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/54608 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro für Aufwendungen im Zusammenhang mit Liegenschaftsveräußerungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/58528, 7/58529, 1/58588, 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 727 Millionen Euro zum Abschluss von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für gemäß den §§ 73 Abs. 2 und 74 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 102/2002, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/61278 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Maßnahmen im Bereich des JI/CDM-Programmes gemäß Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/63233 für Baumaßnahmen am Regierungsgebäude in Wien bis zu einem Betrag von insgesamt 33 vH der Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608, die im Zusammenhang mit der Nachbesserung des Verkaufserlöses für das Amtsgebäude Krotenthallergasse 3 erzielt werden;
beim Voranschlagsansatz 1/65148 bis zu einem Betrag von 7 Millionen Euro für die Lehrlingsoffensive, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65148 bis zur Höhe des vorgesehenen Voranschlagsbetrages, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65148 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Euro für den Brennerbasistunnel, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro für Zahlungen gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 6 und 8 der Paragrafe 6128, 6316 und 6527 bis zu einem Betrag von insgesamt 150 Millionen Euro für das verstärkte Engagement für den Klimaschutz und die Sicherstellung einer nachhaltigen Energieversorgung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/10128 bis zu einem Betrag von 0,66 Millionen Euro für die Ausstellung „90 Jahre Republik“, wenn die Bedeckung hinsichtlich eines Betrages von 0,44 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 12 und hinsichtlich eines Betrages von 0,22 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 14 sichergestellt werden kann; dabei sind die bisher im Finanzjahr 2007 genehmigten Überschreitungen anzurechnen;
beim Voranschlagsansatz 1/50188 bis zu einem Betrag von 16,4 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der österreichischen Entwicklungsbank, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65266 bis zu einem Betrag von 0,95 Millionen Euro für Förderungen an Privatbahnen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 04 für Zahlungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Asylgerichtshofes bis zu einem Betrag von insgesamt 0,295 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/10003 bis zu einem Betrag von 0,032 Millionen Euro, bei 1/10008 bis zu einem Betrag von 0,204 Millionen Euro sowie bei 1/10078 bis zu einem Betrag von 0,127 Millionen Euro jeweils für Zahlungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Asylgerichtshofes, wenn die Bedeckung hinsichtlich eines Betrages von 0,185 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 11 und hinsichtlich eines Betrages von 0,178 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/10133 und 1/10138 bis zu einem Betrag von insgesamt 5,314 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Asylgerichtshofes, wenn die Bedeckung hinsichtlich eines Betrages von 0,584 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 11 und hinsichtlich eines Betrages von 4,730 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/20108 bis zu einem Betrag von 0,349 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Asylgerichtshofes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/02123 und 1/02128 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,365 Millionen Euro für Ausgaben im Zusammenhang mit Untersuchungsausschüssen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/02308 bis zu einem Betrag von 0,1 Millionen Euro zur Durchführung von Konferenzen im Rahmen internationaler Kontakte, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2008 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Euro für Zahlungen zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
beim Voranschlagsansatz 1/50236 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Euro für Zahlungen an die OeKB-AG zur Verminderung der Beschaffungskosten von Kreditoperationen gemäß Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981;
beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Ausfuhrerstattungen gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;
beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 73 Millionen Euro;
bei den Voranschlagsansätzen 1/54738 und 1/54739 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 146 Millionen Euro;
bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 291 Millionen Euro für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 9 des Kapitels 58 im Ausgleichshaushalt für die Durchführung von nicht vorhersehbaren, ordentlichen Tilgungen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen bis zu einem Betrag von 1 454 Millionen Euro pro Voranschlagsansatz;
bei den Voranschlagsansätzen 1/58008, 1/58018, 1/58028, 1/58208, 1/58218 und 1/58228 bis zu einem Betrag von insgesamt 73 Millionen Euro für Stückzinsen aus dem Erwerb von Wertpapieren;
bei den Voranschlagsansätzen 7/58009, 7/58019, 7/58029, 7/58209, 7/58219 und 7/58229 bis zu einem Betrag von insgesamt 727 Millionen Euro zum Erwerb von Wertpapieren;
bei den Voranschlagsansätzen 1/58508 und 1/58518 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von insgesamt 73 Millionen Euro;
beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 73 Millionen Euro für Disagio bei Käufen und Verkäufen von Wertpapieren;
beim Voranschlagsansatz 1/65693 bis zu einem Betrag von 219 Millionen Euro gemäß Art. II § 10 des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982.
Abkürzung
BFG 2008
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Euro für Zahlungen zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
beim Voranschlagsansatz 1/50236 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Euro für Zahlungen an die OeKB-AG zur Verminderung der Beschaffungskosten von Kreditoperationen gemäß Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981;
beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Ausfuhrerstattungen gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;
beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 73 Millionen Euro;
bei den Voranschlagsansätzen 1/54738 und 1/54739 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 146 Millionen Euro;
bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 291 Millionen Euro für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 9 des Kapitels 58 im Ausgleichshaushalt für die Durchführung von nicht vorhersehbaren, ordentlichen Tilgungen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen bis zu einem Betrag von 1 454 Millionen Euro pro Voranschlagsansatz;
bei den Voranschlagsansätzen 1/58008, 1/58018, 1/58028, 1/58208, 1/58218 und 1/58228 bis zu einem Betrag von insgesamt 73 Millionen Euro für Stückzinsen aus dem Erwerb von Wertpapieren;
bei den Voranschlagsansätzen 7/58009, 7/58019, 7/58029, 7/58209, 7/58219 und 7/58229 bis zu einem Betrag von insgesamt 727 Millionen Euro zum Erwerb von Wertpapieren;
bei den Voranschlagsansätzen 1/58508 und 1/58518 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von insgesamt 73 Millionen Euro;
beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 73 Millionen Euro für Disagio bei Käufen und Verkäufen von Wertpapieren;
beim Voranschlagsansatz 1/65693 bis zu einem Betrag von 219 Millionen Euro gemäß Art. II § 10 des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982;
bei den Voranschlagsansätzen 1/54748, 1/54749 und 1/54858 bis zu einem Betrag von insgesamt 90 Milliarden Euro für Maßnahmen des Bundes nach dem Interbankmarktstärkungsgesetz und dem Finanzmarktstabilitätsgesetz, jeweils BGBl I Nr. 136/2008;
beim Voranschlagsansatz 1/54858 bis zu einem Betrag von 10 Milliarden Euro für Leistungen des Bundes gemäß § 93a Abs. 3 Bankwesengesetz BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung des BGBl. I Nr. 136/2008;
bei den Voranschlagsansätzen 1/58008, 1/58018, 1/58028, 1/58108, 1/58208, 1/58218, 1/58228, 1/58308, 1/58408, 1/58418 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Millionen Euro für Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit den Kreditoperationen gemäß Artikel II Abs. 1 Z 4 und Artikel VII Abs. 1 Z 13 und 14.
Abkürzung
BFG 2008
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV
Artikel VIII. (1) Den Überschreitungen gemäß Art. IV bis VII und Art. VIII Abs. 2 darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Art. IV, V Abs. 1 und 2, VI und VIII Abs. 2 als Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben nur jene des allgemeinen Haushaltes herangezogen werden dürfen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bis 25. Jänner 2009 die Genehmigung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen 1/19137, 1/19397, 1/63577 und 1/63727 für Zahlungen gemäß § 52 Abs. 3 BHG zu geben, welche aus der Abfuhr an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger auf Grund der Abrechnung für das Finanzjahr 2008 resultieren.
Abkürzung
BFG 2008
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV
Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 namens des Bundes gemäß § 66 BHG
die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988 geändert werden, BGBl. Nr. 301/1989, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 36 Millionen Euro an Kapital und 36 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 36 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
die Ausfallshaftung für Kredite von Kreditinstituten für Maßnahmen gemäß §§ 27, 35 und 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 21 Millionen Euro an Kapital und 4 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
die Ausfallshaftung für vom Arbeitsmarktservice gemäß § 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, aufzunehmende Kredite in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 73 Millionen Euro an Kapital und 73 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für die von der ASFINAG durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 2 300 Millionen Euro an Kapital und 2 300 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 1 500 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG zur Finanzierung der Infrastruktur gemäß § 47 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 2 000 Millionen Euro an Kapital und 2 000 Millionen Euro an Zinsen und die Kreditoperationen im Einzelfall 1 500 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten den Bundesmuseen oder der Österreichischen Nationalbibliothek als Leihgabe für Ausstellungen gemäß § 2 des Bundesmuseen-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2002, zur Verfügung gestellt werden, in jenem Ausmaß zu übernehmen, dass der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1 000 Millionen Euro und im Einzelfall 100 Millionen Euro nicht überschritten wird.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 7 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 ist darüber hinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2008 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile
der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/40138 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muss - sowie weiters der bei den Voranschlagsansätzen 1/11008, 1/11048, 1/11708, 1/30208, 1/30308, 1/40008, 1/40108, 1/40138, 1/40408 und 1/40508 jeweils für Instandhaltungsausgaben für Gebäude (Postengruppen 614 und 464/465) sowie bei den Voranschlagsansätzen 1/20008 und 1/20108 für Instandhaltung von Gebäuden (Postengruppen 614/010) genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
a) der bei den Voranschlagsansätzen 1/10078, 1/10646, 1/11018, 1/11506, 1/11508, 1/11528, 1/11536, 1/11538, 1/11548, 1/12018, 1/14018, 1/14138, 1/14146, 1/14148, 1/14166, 1/14168, 1/14176, 1/14178, 1/14186, 1/14188, 1/15016, 1/15018, 1/15038, 1/15728, 1/17038, 1/20037, 1/30018, 1/40018, 1/50028, 1/50118, 1/50138, 1/50148, 1/50236, 1/51816, 1/51817, 1/51818, 1/51856, 1/51867, 1/54108, 1/54608, 1/54729, 1/54826, 1/54828, 1/54846, 1/60378, 1/60826, 1/60848, 1/60866, 1/61208, 1/61246, 1/61248, 1/61258, 1/61266, 1/61278, 1/63156, 1/63176, 1/63178, 1/63665, 1/63666, 1/65236, 1/65246, 1/65256, 1/65326, 1/65376, 1/65378 und 1/65388 sowie
der bei den Voranschlagsansätzen 1/12006 (für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post) sowie für Bildungsmaßnahmen der EU
der bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 für Bundesanteile an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992 bzw. gemäß § 72 Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1999 gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, jeweils genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2008 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile in Höhe von 50 vH jener Ausgabenbeträge des Ermessens der Unterteilung 8, die nicht ohnedies nach dem BHG oder dem BFG 2008 rücklagefähig sind, mit Ausnahme der Vergütungen und Überweisungen im Bundeshaushalt sowie der Ausgaben für Finanzschulden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Aufwendungen-Rücklage) zu reservieren.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2008 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/12214, 2/14104, 2/51305, 2/51306, 2/51315, 2/51405, 2/51415, 2/51425, 2/51426, 2/51504, 2/51604, 2/51605, 2/51606, 2/51614 und 2/51615 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr den im Finanzjahr 2008 gemäß § 17a Abs. 4 und 5 BHG ermittelten Unterschiedsbetrag der Paragrafe 1010, 1108, 1174, 1249, 3031, 3033, 3034, 3035, 4050, 4060, 5071, 6054, 6055, 6056, 6057, 6058 und 6580 einer Rücklage zuzuführen (Flexibilisierungs-Rücklage).
Abkürzung
BFG 2008
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2008 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile
der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/40138 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung – wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muss – sowie weiters der bei den Voranschlagsansätzen 1/11008, 1/11048, 1/11708, 1/30208, 1/30308, 1/40008, 1/40108, 1/40138, 1/40408 und 1/40508 jeweils für Instandhaltungsausgaben für Gebäude (Postengruppen 614 und 464/465) sowie bei den Voranschlagsansätzen 1/20008 und 1/20108 für Instandhaltung von Gebäuden (Postengruppen 614/010) genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
a) der bei den Voranschlagsansätzen 1/10078, 1/10128, 1/10646, 1/11018, 1/11506, 1/11508, 1/11528, 1/11536, 1/11538, 1/11548, 1/12018, 1/14018, 1/14138, 1/14146, 1/14148, 1/14166, 1/14168, 1/14176, 1/14178, 1/14186, 1/14188, 1/15016, 1/15018, 1/15038, 1/15166, 1/15728, 1/17038, 1/20037, 1/30018, 1/40018, 1/50028, 1/50118, 1/50138, 1/50148, 1/50236, 1/51816, 1/51817, 1/51818, 1/51856, 1/51867, 1/54108, 1/54608, 1/54729, 1/54826, 1/54828, 1/54846, 1/60378, 1/60826, 1/60848, 1/60866, 1/61208, 1/61246, 1/61248, 1/61258, 1/61266, 1/61278, 1/61286, 1/61288, 1/63156, 1/63166, 1/63168, 1/63176, 1/63178, 1/63665, 1/63666, 1/65236, 1/65246, 1/65256, 1/65276, 1/65278, 1/65326, 1/65376, 1/65378 und 1/65388 sowie
der bei den Voranschlagsansätzen 1/12006 (für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post) sowie für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post)), 1/12208 (für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post)), 1/12216 (für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post) sowie für Sicherung der Jugendausbildung und für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post)), 1/12438 (für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post)), 1/12757 (für laufende Transferzahlungen gem. FAG), 1/12857 (für laufende Transferzahlungen gem. FAG), 1/13046 (für das Österreichische Filminstitut), 1/14038 (Forschungs- und Entwicklungsoffensive, für Generalsanierung sowie für den 1%-igen Einbehalt gemäß § 12 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002), 1/14048 (für klinischen Mehraufwand und VAMED), 1/14108 (Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil), für Forschungs- und Entwicklungsoffensive sowie für Prozesskosten und außergerichtliche Vergleiche), 1/50296 (für Kooperationsabkommen), 1/61206 (für Förderprogramm klima/aktiv mobil), 1/65328 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65338 (für Technologie- und Forschungsschwerpunkte an Unternehmungen sowie Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65346 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65348 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive) und 1/65386 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive) 1/65498 (für flussbauliche Gesamtprojekte) sowie
der bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 für Bundesanteile an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992 bzw. gemäß § 72 Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1999 gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, jeweils genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2008 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile in Höhe von 50 vH jener Ausgabenbeträge des Ermessens der Unterteilung 8, die nicht ohnedies nach dem BHG oder dem BFG 2008 rücklagefähig sind, mit Ausnahme der Vergütungen und Überweisungen im Bundeshaushalt sowie der Ausgaben für Finanzschulden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Aufwendungen-Rücklage) zu reservieren.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2008 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/12214, 2/14104, 2/51305, 2/51306, 2/51315, 2/51405, 2/51415, 2/51425, 2/51426, 2/51504, 2/51604, 2/51605, 2/51606, 2/51614 und 2/51615 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr den im Finanzjahr 2008 gemäß § 17a Abs. 4 und 5 BHG ermittelten Unterschiedsbetrag der Paragrafe 1010, 1108, 1174, 1249, 3031, 3033, 3034, 3035, 4050, 4060, 4061, 5071, 6054, 6055, 6056, 6057, 6058 und 6580 einer Rücklage zuzuführen (Flexibilisierungs-Rücklage).
Abkürzung
BFG 2008
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV
Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:
gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 4 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
gemäß § 64 Abs. 4 BHG bis zu einem Schätzwert von 0,036 Millionen Euro im Einzelfall;
gemäß § 64 Abs. 5 BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 0,018 Millionen Euro im Einzelfall.
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.
(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.
(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Euro übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
Abkürzung
BFG 2008
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV
Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.
(2) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG
die Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 2 Millionen Euro, oder
der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 11 Millionen Euro,
so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei einem Verzicht auf eine Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.
(3) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG die Forderung, auf die verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 0,3 Millionen Euro, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates über jede derartige im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
Abkürzung
BFG 2008
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV
Artikel XIII. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 2008 werden durch den Stellenplan 2008 festgelegt (Anlage II).
Abkürzung
BFG 2008
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV
Artikel XIV. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
BFG 2008
Artikel XV. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2008.
Abkürzung
BFG 2008
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV
Artikel XVI. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages
so weit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Stellenplan getroffen werden der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
im Übrigen der Bundesminister für Finanzen
betraut.
BUNDESVORANSCHLAG 2008
(Anm.: Bundesvoranschlag 2008 nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt I Nr. 23/2007
BUNDESVORANSCHLAG 2008
(Anm.: Bundesvoranschlag 2008 nicht darstellbar, es wird auf die
Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt I Nr. 23/2007
Bundesgesetzblatt I Nr. 95/2007
Abkürzung
BFG 2008
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV
BUNDESVORANSCHLAG 2008
(Anm.: Bundesvoranschlag 2008 nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:
BGBl. I Nr. 23/2007
BGBl. I Nr. 95/2007
BGBl. I Nr. 136/2008)
STELLENPLAN 2008
I. Allgemeiner Teil
Gliederung des Stellenplanes
(1) Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:
Den Allgemeinen Teil (Teil I.),
das Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil II.A),
den Annex zum Stellenplan mit dem Teil 1 Personal des Bundes, das für Dritte leistet und Teil 2, Lebende Subventionen sowie Teil 3, Bundesbedienstete, die die Sozialplanregelung in Anspruch nehmen.
(2) In den Verzeichnissen werden die Bundesbediensteten grundsätzlich getrennt nach Beamten, nach Vertragsbediensteten (Entlohnungsschemata I und II) sowie gegebenenfalls nach Besoldungsmerkmalen ausgewiesen.
Besetzung von Planstellen
(1) Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist.
(2) Freie Planstellen von Beamten können unter der Voraussetzung, dass die Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird, zur Verrichtung gleichwertiger oder niedrigerer Aufgaben mit mehreren teilbeschäftigten Beamten oder Vertragsbediensteten besetzt werden.
(3) Freie Planstellen von Vertragsbediensteten oder Vertragslehrern können unter der Voraussetzung, dass die Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird, zur Verrichtung gleichwertiger oder niedrigerer Aufgaben mit mehreren saison- oder teilbeschäftigten Vertragsbediensteten besetzt werden.
(4) Bei der Besetzung von Planstellen in ausgegliederten Einrichtungen ist mit der im ANNEX/Teil 1 zum Stellenplan ausgewiesenen Anzahl und Qualität der Planstellen das Auslangen zu finden.
Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten
Stand
(1) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung, Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 6 sowie des Punktes 8, Abs. 3.
(2) Gemäß Absatz 1 können Personen aufgenommen werden, die im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder zu Hilfsdiensten im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden (sur-place Kräfte), sofern der dadurch entstehende Aufwand gemäß § 20 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes nicht im Personalaufwand (UT 0) verrechnet wird.
(3) Weiters können Vertragsbedienstete gemäß Absatz 1 letzter Satz für die Dauer eines dem Bundesverfassungsgesetz über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997 i.d.g.F., unterliegenden Einsatzes aufgenommen werden, wenn die Bundesregierung die Teilnahme von Einzelpersonen an einem derartigen Einsatz beschlossen und der Hauptausschuss des Nationalrates dem betreffenden Einsatz zugestimmt hat. Dies gilt auch für die Aufnahme von örtlichem Hilfspersonal.
(4) Ausbildungsverhältnisse und Lehrverhältnisse bis zum Ende der Weiterverwendungspflicht (Behaltefrist), die gemäß § 20 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes nicht im Personalaufwand (UT 0) verrechnet werden, können unter der Voraussetzung der budgetären Bedeckung begründet werden und sind im Stellenplan nicht dargestellt.
(5) Die ausgabenwirksame Personalkapazität darf die im Stellenplan für die einzelnen Kapitel festgesetzten Stände nicht überschreiten.
(6) Durch Rückkehransprüche aus einem Karenzurlaub oder durch die Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit bedingte Überschreitungen der im Stellenplan festgesetzten Personalkapazität sind der Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlicher Dienst mitzuteilen. Die Anwendbarkeit des Punktes 5 (Aufnahme von Ersatzkräften) bleibt auch in diesen Fällen unberührt.
(7) Durch die Absätze 2 bis 6 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.
Bindung von Planstellen
Zwischen Planstellenbereichen können freie Planstellen einer Verwendungs-, Entlohnungsgruppe immer dann gebunden werden, wenn der zu bindende Planstellenwert zumindest gleichwertig oder höherwertiger als der Arbeitsplatzwert des Bediensteten ist. Ein Anspruch auf Zuordnung zu einer bestimmten Verwendungs-, Entlohnungsgruppe und/oder Funktions-/Besoldungsgruppe ist daraus nicht ableitbar. Die Dienstzulagengruppe ist bei der Festlegung der Gleich- bzw. Höherwertigkeit mit zu berücksichtigen. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Bereiche wie Richter, Staatsanwälte, im K-Schema oder im PT- und PF- Schema.
(1) Folgende Bestimmungen sind zu beachten.
Beamte dürfen nur auf Beamtenplanstellen verwendet werden.
Für Bundesbeamte der Verwendungsgruppen A bis E, P1 bis P5, W1 bis W3 sowie H1 und H2, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Verwendungsgruppen A1 bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 und soweit gesetzlich vorgesehen, innerhalb dieser Verwendungsgruppen Planstellen der Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die dem jeweiligen Bundesbeamten zugewiesen sind.
In den Fällen der §§ 141, 141a, 145b, 152b und 152c BDG 1979 ist für die Ernennung in die Wahrungsfunktionsgruppe eine Planstelle jener niedrigeren Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn der entsprechenden Verwendungsgruppe zu binden, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, mit dem der Beamte dauernd betraut worden ist.
Für Bundesbedienstete der Entlohnungsgruppen a bis e sowie p1 bis p5, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Entlohnungsgruppen v1 bis v5 sowie h1 bis h5 zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die dem jeweiligen Bediensteten zugewiesen sind.
Planstellen der Verwendungsgruppen A1 bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5, v1 bis v5 und h1 bis h5 nach Maßgabe des § 65 Abs. 4 VBG besetzt werden. Dies gilt für Planstellen für ADV-Bedienstete sinngemäß.
Für Neuaufnahmen zur exekutivdienstlichen Grundausbildung (Aspiranten) sind im ersten Ausbildungsjahr ausschließlich befristete Sonderverträge gemäß § 36 VBG abzuschließen. Für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses sind im Planstellenverzeichnis Planstellen der Besoldungsgruppe Exekutivdienst zu binden.
(2) Freie Planstellen für Lehrer, Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des militärischen Dienstes können zur Versehung gleichwertiger oder niedrigerer Dienste mit Vertragsbediensteten besetzt werden.
(3) Für Arbeitskräfteüberlassungen sind keine Planstellenbindungen erforderlich.
(4) Für Dienstverträge oder freie Dienstverträge, deren erfolgswirksame Ausgaben gemäß § 20 Abs. 3 Bundeshaushaltsgesetz nicht zu den Personalausgaben (UT 0) zu zählen sind, sind keine Planstellenbindungen erforderlich.
(5) Ausgeschlossen ist die Bindung freier Planstellen aus dem Annex zum Stellenplan.
(6) Bindungen von freien Planstellen des Teiles II.A des Stellenplanes sind der Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlicher Dienst in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.
Aufnahme von Ersatzkräften
(1) Für einen Bundesbediensteten, der
als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt ist.
als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des BDG 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhält.
sich zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet.
zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung herangezogen wird.
zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen wird.
Präsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9 des Wehrgesetzes 2001 leistet.
Zivildienst leistet.
zu Lasten einer freien Planstelle zur Dienstleistung in einem anderen Personalstand einberufen wird.
sich in einem Karenzurlaub, ausgenommen einem solchen aus Anlass einer Ausgliederungsmaßnahme oder bei Inanspruchnahme einer Sozialplanregelung gemäß Punkt 11, befindet.
eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder nach § 20 VBG in Verbindung mit den §§ 50a oder 50b BDG 1979 in Anspruch nimmt.
eine Teilzeitbeschäftigung gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Väter-Karenzgesetz in Anspruch nimmt.
für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 BDG 1979 oder gemäß § 6b Abs. 1 VBG entsendet ist.
auf seinen Antrag hin gemäß § 78b BDG 1979 für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt ist.
auf seinen Antrag hin gemäß § 78c Abs. 1 BDG zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit voll dienstfreigestellt ist und gemäß Abs. 4 leg. cit. Ersatz geleistet wird,
Punkt 4 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.
(2) Für eine Bedienstete, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 4 gilt sinngemäß.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 oder im Fall einer Teilauslastung nach § 23 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach § 10 des Väter-Karenzgesetzes oder einer Herabsetzung der Auslastung nach §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes (RDG) kann für die Dauer dieser Maßnahmen für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.
(4) Für einen Richter oder Staatsanwalt, der aus einem in Absatz 1 oder 3 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann über die im Teil II.A für das Kapitel ’30 Justiz’ festgelegte Zahl von übrigen Richtern und Staatsanwälten ein Richter eines Gerichtshofes erster Instanz (§ 77 Abs. 6 RDG) oder ein Richter eines Bezirksgerichtes (§ 77 Abs. 8 RDG) oder ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 1 ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall einen Richter oder Staatsanwalt einer höheren Gehaltsgruppe, kann ein Richter oder Staatsanwalt der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden.
(5) Für ein Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates sowie für ein Mitglied des Unabhängigen Finanzsenates, das aus einem in Absatz 1 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann ein weiteres sonstiges Mitglied ernannt werden, wenn dadurch die Zahl der festgesetzten Jahresarbeitsleistungen nicht überschritten wird.
Ausgliederungsmaßnahmen
Planstellen, die in Folge von Ausgliederungsmaßnahmen im ANNEX/Teil 1 dargestellt werden, sind von einer Nachbesetzung (Neubesetzung bzw. Ersatzkraftaufnahme) ausgeschlossen. Mit dem Ausscheiden eines Beamten aus der ausgegliederten Einrichtung ist eine Planstelle im ANNEX/Teil 1 zu streichen.
Umwandlung von Planstellen
Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) oder niedrigeren Funktions- bzw. Bewertungsgruppe einer gleichen oder niedrigeren Verwendungs-, Entlohnungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden. Die Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlicher Dienst ist hievon in Kenntnis zu setzen.
Bewirtschaftung nach Gesamtjahresarbeitsleistungen
(1) Die Personalbewirtschaftung der Vertragslehrer erfolgt auf der Grundlage des erforderlichen Lehrerwochenstundenaufwandes.
(2) Der Lehrerwochenstundenaufwand ist zum Zweck der Darstellung bei den Planstellenbereichen in eine der Planstelle entsprechende Größe (Normplanstelle) umgerechnet. Unter einer Normplanstelle wird die Rechengröße für einen ganzjährig beschäftigten Vertragslehrer unter Zugrundelegung einer fiktiven wöchentlichen Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden verstanden.
(3) Der zuständige Bundesminister ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen. Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Diese Überschreitung darf nicht mehr als 2 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen.
Befugnisse bestimmter Oberster Organe
Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 B-VG, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 125 B-VG und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h B-VG zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.
Organisationsänderungen
Der Stellenplan kann vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister Organisationsänderungen, Änderungen der Geschäftseinteilung und Änderungen, die aus einem Bewertungsverfahren nach den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 resultieren angepasst werden, sofern sich daraus keine Kostenerhöhung als auch keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
Sozialpläne für Bundesbedienstete
Bundesbedienstete, die einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß §§ 16 oder 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes 1997 bzw. Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß §§ 20 oder 22c leg. cit. antreten, sind bis zu ihrer tatsächlichen Ruhestandsversetzung/Auflösung ihres Dienstverhältnisses im Teil II.A des Stellenplanes weiterzuführen,
Bei den betroffenen Planstellenbereichen des jeweiligen Kapitels ist eine Fußnote beizufügen, dass in den ausgewiesenen Zahlen Bedienstete mit Sozialplanregelung enthalten sind. Die Wertigkeiten dieser Arbeitsplätze sind dem ANNEX/Teil 3 zu entnehmen. Auf diese Planstellen darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen und sie sind mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten/mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten zu streichen.
STELLENPLAN 2008
(Anm.: Stellenplan 2008 nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt I Nr. 23/2007
STELLENPLAN 2008
I. Allgemeiner Teil
Gliederung des Stellenplanes
(1) Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:
Den Allgemeinen Teil (Teil I.),
das Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil II.A),
den Annex zum Stellenplan mit dem Teil 1 Personal des Bundes, das für Dritte leistet und Teil 2, Lebende Subventionen sowie Teil 3, Bundesbedienstete, die die Sozialplanregelung in Anspruch nehmen.
(2) In den Verzeichnissen werden die Bundesbediensteten grundsätzlich getrennt nach Beamten, nach Vertragsbediensteten (Entlohnungsschemata I und II) sowie gegebenenfalls nach Besoldungsmerkmalen ausgewiesen.
Besetzung von Planstellen
(1) Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist.
(2) Freie Planstellen von Beamten können unter der Voraussetzung, dass die Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird, zur Verrichtung gleichwertiger oder niedrigerer Aufgaben mit mehreren teilbeschäftigten Beamten oder Vertragsbediensteten besetzt werden.
(3) Freie Planstellen von Vertragsbediensteten oder Vertragslehrern können unter der Voraussetzung, dass die Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird, zur Verrichtung gleichwertiger oder niedrigerer Aufgaben mit mehreren saison- oder teilbeschäftigten Vertragsbediensteten besetzt werden.
(4) Bei der Besetzung von Planstellen in ausgegliederten Einrichtungen ist mit der im ANNEX/Teil 1 zum Stellenplan ausgewiesenen Anzahl und Qualität der Planstellen das Auslangen zu finden.
Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten
Stand
(1) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung, Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 6 sowie des Punktes 8, Abs. 3.
(2) Gemäß Absatz 1 können Personen aufgenommen werden, die im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder zu Hilfsdiensten im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden (sur-place Kräfte), sofern der dadurch entstehende Aufwand gemäß § 20 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes nicht im Personalaufwand (UT 0) verrechnet wird.
(3) Weiters können Vertragsbedienstete gemäß Absatz 1 letzter Satz für die Dauer eines dem Bundesverfassungsgesetz über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997 i.d.g.F., unterliegenden Einsatzes aufgenommen werden, wenn die Bundesregierung die Teilnahme von Einzelpersonen an einem derartigen Einsatz beschlossen und der Hauptausschuss des Nationalrates dem betreffenden Einsatz zugestimmt hat. Dies gilt auch für die Aufnahme von örtlichem Hilfspersonal.
(4) Ausbildungsverhältnisse und Lehrverhältnisse bis zum Ende der Weiterverwendungspflicht (Behaltefrist), die gemäß § 20 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes nicht im Personalaufwand (UT 0) verrechnet werden, können unter der Voraussetzung der budgetären Bedeckung begründet werden und sind im Stellenplan nicht dargestellt.
(5) Die ausgabenwirksame Personalkapazität darf die im Stellenplan für die einzelnen Kapitel festgesetzten Stände nicht überschreiten.
(5a) Abweichend von Abs. 5 können vom Bundeskanzler für Ersatzaufnahmen im Zusammenhang mit der Entsendung nationaler Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration tätig ist, insgesamt bis zu 48 Sonderplanstellen befristet für die Dauer der Entsendung zugewiesen werden.
(6) Durch Rückkehransprüche aus einem Karenzurlaub oder durch die Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit bedingte Überschreitungen der im Stellenplan festgesetzten Personalkapazität sind dem Bundeskanzler mitzuteilen. Die Anwendbarkeit des Punktes 5 (Aufnahme von Ersatzkräften) bleibt auch in diesen Fällen unberührt.
(7) Durch die Absätze 2 bis 6 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.
Bindung von Planstellen
Zwischen Planstellenbereichen können freie Planstellen einer Verwendungs-, Entlohnungsgruppe immer dann gebunden werden, wenn der zu bindende Planstellenwert zumindest gleichwertig oder höherwertiger als der Arbeitsplatzwert des Bediensteten ist. Ein Anspruch auf Zuordnung zu einer bestimmten Verwendungs-, Entlohnungsgruppe und/oder Funktions-/Besoldungsgruppe ist daraus nicht ableitbar. Die Dienstzulagengruppe ist bei der Festlegung der Gleich- bzw. Höherwertigkeit mit zu berücksichtigen. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Bereiche wie Richter, Staatsanwälte, im K-Schema oder im PT- und PF- Schema.
(1) Folgende Bestimmungen sind zu beachten.
Beamte dürfen nur auf Beamtenplanstellen verwendet werden.
Für Bundesbeamte der Verwendungsgruppen A bis E, P1 bis P5, W1 bis W3 sowie H1 und H2, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Verwendungsgruppen A1 bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 und soweit gesetzlich vorgesehen, innerhalb dieser Verwendungsgruppen Planstellen der Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die dem jeweiligen Bundesbeamten zugewiesen sind.
In den Fällen der §§ 141, 141a, 145b, 152b und 152c BDG 1979 ist für die Ernennung in die Wahrungsfunktionsgruppe eine Planstelle jener niedrigeren Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn der entsprechenden Verwendungsgruppe zu binden, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, mit dem der Beamte dauernd betraut worden ist.
Für Bundesbedienstete der Entlohnungsgruppen a bis e sowie p1 bis p5, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Entlohnungsgruppen v1 bis v5 sowie h1 bis h5 zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die dem jeweiligen Bediensteten zugewiesen sind.
Planstellen der Verwendungsgruppen A1 bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5, v1 bis v5 und h1 bis h5 nach Maßgabe des § 65 Abs. 4 VBG besetzt werden. Dies gilt für Planstellen für ADV-Bedienstete sinngemäß.
Für Neuaufnahmen zur exekutivdienstlichen Grundausbildung (Aspiranten) sind im ersten Ausbildungsjahr ausschließlich befristete Sonderverträge gemäß § 36 VBG abzuschließen. Für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses sind im Planstellenverzeichnis Planstellen der Besoldungsgruppe Exekutivdienst zu binden.
(2) Freie Planstellen für Lehrer, Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des militärischen Dienstes können zur Versehung gleichwertiger oder niedrigerer Dienste mit Vertragsbediensteten besetzt werden.
(3) Für Arbeitskräfteüberlassungen sind keine Planstellenbindungen erforderlich.
(4) Für Dienstverträge oder freie Dienstverträge, deren erfolgswirksame Ausgaben gemäß § 20 Abs. 3 Bundeshaushaltsgesetz nicht zu den Personalausgaben (UT 0) zu zählen sind, sind keine Planstellenbindungen erforderlich.
(5) Ausgeschlossen ist die Bindung freier Planstellen aus dem Annex zum Stellenplan.
(6) Bindungen von freien Planstellen des Teiles II.A des Stellenplanes sind dem Bundeskanzler in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.
Aufnahme von Ersatzkräften
(1) Für einen Bundesbediensteten, der
als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt ist.
als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des BDG 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhält.
sich zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet.
zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung herangezogen wird.
zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen wird.
Präsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9 des Wehrgesetzes 2001 leistet.
Zivildienst leistet.
zu Lasten einer freien Planstelle zur Dienstleistung in einem anderen Personalstand einberufen wird.
sich in einem Karenzurlaub, ausgenommen einem solchen aus Anlass einer Ausgliederungsmaßnahme oder bei Inanspruchnahme einer Sozialplanregelung gemäß Punkt 11, befindet.
eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder nach § 20 VBG in Verbindung mit den §§ 50a oder 50b BDG 1979 in Anspruch nimmt.
eine Teilzeitbeschäftigung gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Väter-Karenzgesetz in Anspruch nimmt.
für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 BDG 1979 oder gemäß § 6b Abs. 1 VBG entsendet ist.
auf seinen Antrag hin gemäß § 78b BDG 1979 für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt ist.
auf seinen Antrag hin gemäß § 78c Abs. 1 BDG zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit voll dienstfreigestellt ist und gemäß Abs. 4 leg. cit. Ersatz geleistet wird,
Punkt 4 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.
(2) Für eine Bedienstete, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 4 gilt sinngemäß.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 oder im Fall einer Teilauslastung nach § 23 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach § 10 des Väter-Karenzgesetzes oder einer Herabsetzung der Auslastung nach §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes (RDG) kann für die Dauer dieser Maßnahmen für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.
(4) Für einen Richter oder Staatsanwalt, der aus einem in Absatz 1 oder 3 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann über die im Teil II.A für das Kapitel ’30 Justiz’ festgelegte Zahl von übrigen Richtern und Staatsanwälten ein Richter eines Gerichtshofes erster Instanz (§ 77 Abs. 6 RDG) oder ein Richter eines Bezirksgerichtes (§ 77 Abs. 8 RDG) oder ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 1 ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall einen Richter oder Staatsanwalt einer höheren Gehaltsgruppe, kann ein Richter oder Staatsanwalt der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden.
(5) Für ein Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates sowie für ein Mitglied des Unabhängigen Finanzsenates, das aus einem in Absatz 1 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann ein weiteres sonstiges Mitglied ernannt werden, wenn dadurch die Zahl der festgesetzten Jahresarbeitsleistungen nicht überschritten wird.
(6) Für Bedienstete, die ein Sabbatical gemäß §§ 78e, 231a BDG 1979 bzw. §§ 20a, 47a VBG in Anspruch nehmen, können befristet für die Dauer der Freistellung Vertragsbedienstete als Ersatzkräfte aufgenommen werden. Das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit der Ersatzkraft dürfen das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit des Ersatzfalles nicht überschreiten.
Ausgliederungsmaßnahmen
Planstellen, die in Folge von Ausgliederungsmaßnahmen im ANNEX/Teil 1 dargestellt werden, sind von einer Nachbesetzung (Neubesetzung bzw. Ersatzkraftaufnahme) ausgeschlossen. Mit dem Ausscheiden eines Beamten aus der ausgegliederten Einrichtung ist eine Planstelle im ANNEX/Teil 1 zu streichen.
Umwandlung von Planstellen
Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) oder niedrigeren Funktions- bzw. Bewertungsgruppe einer gleichen oder niedrigeren Verwendungs-, Entlohnungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden. Der Bundeskanzler ist hievon in Kenntnis zu setzen.
Bewirtschaftung nach Gesamtjahresarbeitsleistungen
(1) Die Personalbewirtschaftung der Vertragslehrer erfolgt auf der Grundlage des erforderlichen Lehrerwochenstundenaufwandes.
(2) Der Lehrerwochenstundenaufwand ist zum Zweck der Darstellung bei den Planstellenbereichen in eine der Planstelle entsprechende Größe (Normplanstelle) umgerechnet. Unter einer Normplanstelle wird die Rechengröße für einen ganzjährig beschäftigten Vertragslehrer unter Zugrundelegung einer fiktiven wöchentlichen Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden verstanden.
(3) Der zuständige Bundesminister ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen. Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Diese Überschreitung darf nicht mehr als 2 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen.
Befugnisse bestimmter Oberster Organe
Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 B-VG, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 125 B-VG und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h B-VG zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.
Organisationsänderungen
Der Stellenplan kann vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister Organisationsänderungen, Änderungen der Geschäftseinteilung und Änderungen, die aus einem Bewertungsverfahren nach den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 resultieren angepasst werden, sofern sich daraus keine Kostenerhöhung als auch keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
Sozialpläne für Bundesbedienstete
Bundesbedienstete, die einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß §§ 16 oder 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes 1997 bzw. Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß §§ 20 oder 22c leg. cit. antreten, sind bis zu ihrer tatsächlichen Ruhestandsversetzung/Auflösung ihres Dienstverhältnisses im Teil II.A des Stellenplanes weiterzuführen,
Bei den betroffenen Planstellenbereichen des jeweiligen Kapitels ist eine Fußnote beizufügen, dass in den ausgewiesenen Zahlen Bedienstete mit Sozialplanregelung enthalten sind. Die Wertigkeiten dieser Arbeitsplätze sind dem ANNEX/Teil 3 zu entnehmen. Auf diese Planstellen darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen und sie sind mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten/mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten zu streichen.
STELLENPLAN 2008
(Anm.: Stellenplan 2008 nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt I Nr. 23/2007
STELLENPLAN 2008
I. Allgemeiner Teil
Gliederung des Stellenplanes
(1) Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:
Den Allgemeinen Teil (Teil I.),
das Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil II.A),
den Annex zum Stellenplan mit dem Teil 1 Personal des Bundes, das für Dritte leistet und Teil 2, Lebende Subventionen sowie Teil 3, Bundesbedienstete, die die Sozialplanregelung in Anspruch nehmen.
(2) In den Verzeichnissen werden die Bundesbediensteten grundsätzlich getrennt nach Beamten, nach Vertragsbediensteten (Entlohnungsschemata I und II) sowie gegebenenfalls nach Besoldungsmerkmalen ausgewiesen.
Besetzung von Planstellen
(1) Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist.
(2) Freie Planstellen von Beamten können unter der Voraussetzung, dass die Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird, zur Verrichtung gleichwertiger oder niedrigerer Aufgaben mit mehreren teilbeschäftigten Beamten oder Vertragsbediensteten besetzt werden.
(3) Freie Planstellen von Vertragsbediensteten oder Vertragslehrern können unter der Voraussetzung, dass die Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird, zur Verrichtung gleichwertiger oder niedrigerer Aufgaben mit mehreren saison- oder teilbeschäftigten Vertragsbediensteten besetzt werden.
(4) Bei der Besetzung von Planstellen in ausgegliederten Einrichtungen ist mit der im ANNEX/Teil 1 zum Stellenplan ausgewiesenen Anzahl und Qualität der Planstellen das Auslangen zu finden.
Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten
Stand
(1) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung, Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 6 sowie des Punktes 8, Abs. 3.
(2) Gemäß Absatz 1 können Personen aufgenommen werden, die im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder zu Hilfsdiensten im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden (sur-place Kräfte), sofern der dadurch entstehende Aufwand gemäß § 20 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes nicht im Personalaufwand (UT 0) verrechnet wird.
(3) Weiters können Vertragsbedienstete gemäß Absatz 1 letzter Satz für die Dauer eines dem Bundesverfassungsgesetz über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997 i.d.g.F., unterliegenden Einsatzes aufgenommen werden, wenn die Bundesregierung die Teilnahme von Einzelpersonen an einem derartigen Einsatz beschlossen und der Hauptausschuss des Nationalrates dem betreffenden Einsatz zugestimmt hat. Dies gilt auch für die Aufnahme von örtlichem Hilfspersonal.
(4) Ausbildungsverhältnisse und Lehrverhältnisse bis zum Ende der Weiterverwendungspflicht (Behaltefrist), die gemäß § 20 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes nicht im Personalaufwand (UT 0) verrechnet werden, können unter der Voraussetzung der budgetären Bedeckung begründet werden und sind im Stellenplan nicht dargestellt.
(5) Die ausgabenwirksame Personalkapazität darf die im Stellenplan für die einzelnen Kapitel festgesetzten Stände nicht überschreiten.
(5a) Abweichend von Abs. 5 können vom Bundeskanzler für Ersatzaufnahmen im Zusammenhang mit der Entsendung nationaler Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration tätig ist, insgesamt bis zu 48 Sonderplanstellen befristet für die Dauer der Entsendung zugewiesen werden.
(6) Durch Rückkehransprüche aus einem Karenzurlaub oder durch die Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit bedingte Überschreitungen der im Stellenplan festgesetzten Personalkapazität sind dem Bundeskanzler mitzuteilen. Die Anwendbarkeit des Punktes 5 (Aufnahme von Ersatzkräften) bleibt auch in diesen Fällen unberührt.
(7) Durch die Absätze 2 bis 6 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.
Bindung von Planstellen
Zwischen Planstellenbereichen können freie Planstellen einer Verwendungs-, Entlohnungsgruppe immer dann gebunden werden, wenn der zu bindende Planstellenwert zumindest gleichwertig oder höherwertiger als der Arbeitsplatzwert des Bediensteten ist. Ein Anspruch auf Zuordnung zu einer bestimmten Verwendungs-, Entlohnungsgruppe und/oder Funktions-/Besoldungsgruppe ist daraus nicht ableitbar. Die Dienstzulagengruppe ist bei der Festlegung der Gleich- bzw. Höherwertigkeit mit zu berücksichtigen. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Bereiche wie Richter, Staatsanwälte, im K-Schema oder im PT- und PF- Schema.
(1) Folgende Bestimmungen sind zu beachten.
Beamte dürfen nur auf Beamtenplanstellen verwendet werden.
Für Bundesbeamte der Verwendungsgruppen A bis E, P1 bis P5, W1 bis W3 sowie H1 und H2, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Verwendungsgruppen A1 bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 und soweit gesetzlich vorgesehen, innerhalb dieser Verwendungsgruppen Planstellen der Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die dem jeweiligen Bundesbeamten zugewiesen sind.
In den Fällen der §§ 141, 141a, 145b, 152b und 152c BDG 1979 ist für die Ernennung in die Wahrungsfunktionsgruppe eine Planstelle jener niedrigeren Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn der entsprechenden Verwendungsgruppe zu binden, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, mit dem der Beamte dauernd betraut worden ist.
Für Bundesbedienstete der Entlohnungsgruppen a bis e sowie p1 bis p5, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Entlohnungsgruppen v1 bis v5 sowie h1 bis h5 zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die dem jeweiligen Bediensteten zugewiesen sind.
Planstellen der Verwendungsgruppen A1 bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5, v1 bis v5 und h1 bis h5 nach Maßgabe des § 65 Abs. 4 VBG besetzt werden. Dies gilt für Planstellen für ADV-Bedienstete sinngemäß.
Für Neuaufnahmen zur exekutivdienstlichen Grundausbildung (Aspiranten) sind im ersten Ausbildungsjahr ausschließlich befristete Sonderverträge gemäß § 36 VBG abzuschließen. Für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses sind im Planstellenverzeichnis Planstellen der Besoldungsgruppe Exekutivdienst zu binden.
(2) Freie Planstellen für Lehrer, Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des militärischen Dienstes können zur Versehung gleichwertiger oder niedrigerer Dienste mit Vertragsbediensteten besetzt werden.
(3) Für Arbeitskräfteüberlassungen sind keine Planstellenbindungen erforderlich.
(4) Für Dienstverträge oder freie Dienstverträge, deren erfolgswirksame Ausgaben gemäß § 20 Abs. 3 Bundeshaushaltsgesetz nicht zu den Personalausgaben (UT 0) zu zählen sind, sind keine Planstellenbindungen erforderlich.
(5) Ausgeschlossen ist die Bindung freier Planstellen aus dem Annex zum Stellenplan.
(6) Bindungen von freien Planstellen des Teiles II.A des Stellenplanes sind dem Bundeskanzler in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.
Aufnahme von Ersatzkräften
(1) Für einen Bundesbediensteten, der
als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt ist.
als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des BDG 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhält.
sich zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet.
zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung herangezogen wird.
zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen wird.
Präsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9 des Wehrgesetzes 2001 leistet.
Zivildienst leistet.
zu Lasten einer freien Planstelle zur Dienstleistung in einem anderen Personalstand einberufen wird.
sich in einem Karenzurlaub, ausgenommen einem solchen aus Anlass einer Ausgliederungsmaßnahme oder bei Inanspruchnahme einer Sozialplanregelung gemäß Punkt 11, befindet.
eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder nach § 20 VBG in Verbindung mit den §§ 50a oder 50b BDG 1979 in Anspruch nimmt.
eine Teilzeitbeschäftigung gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Väter-Karenzgesetz in Anspruch nimmt.
für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 BDG 1979 oder gemäß § 6b Abs. 1 VBG entsendet ist.
auf seinen Antrag hin gemäß § 78b BDG 1979 für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt ist.
auf seinen Antrag hin gemäß § 78c Abs. 1 BDG zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit voll dienstfreigestellt ist und gemäß Abs. 4 leg. cit. Ersatz geleistet wird,
Punkt 4 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.
(2) Für eine Bedienstete, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 4 gilt sinngemäß.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 oder im Fall einer Teilauslastung nach § 23 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach § 10 des Väter-Karenzgesetzes oder einer Herabsetzung der Auslastung nach §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes (RDG) kann für die Dauer dieser Maßnahmen für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.
(4) Für einen Richter oder Staatsanwalt, der aus einem in Absatz 1 oder 3 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann über die im Teil II.A für das Kapitel ’30 Justiz’ festgelegte Zahl von übrigen Richtern und Staatsanwälten ein Richter eines Gerichtshofes erster Instanz (§ 77 Abs. 6 RDG) oder ein Richter eines Bezirksgerichtes (§ 77 Abs. 8 RDG) oder ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 1 ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall einen Richter oder Staatsanwalt einer höheren Gehaltsgruppe, kann ein Richter oder Staatsanwalt der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden.
(5) Für ein Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates sowie für ein Mitglied des Unabhängigen Finanzsenates, das aus einem in Absatz 1 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann ein weiteres sonstiges Mitglied ernannt werden, wenn dadurch die Zahl der festgesetzten Jahresarbeitsleistungen nicht überschritten wird.
(6) Für Bedienstete, die ein Sabbatical gemäß §§ 78e, 231a BDG 1979 bzw. §§ 20a, 47a VBG in Anspruch nehmen, können befristet für die Dauer der Freistellung Vertragsbedienstete als Ersatzkräfte aufgenommen werden. Das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit der Ersatzkraft dürfen das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit des Ersatzfalles nicht überschreiten.
Ausgliederungsmaßnahmen
Planstellen, die in Folge von Ausgliederungsmaßnahmen im ANNEX/Teil 1 dargestellt werden, sind von einer Nachbesetzung (Neubesetzung bzw. Ersatzkraftaufnahme) ausgeschlossen. Mit dem Ausscheiden eines Beamten aus der ausgegliederten Einrichtung ist eine Planstelle im ANNEX/Teil 1 zu streichen.
Umwandlung von Planstellen
Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) oder niedrigeren Funktions- bzw. Bewertungsgruppe einer gleichen oder niedrigeren Verwendungs-, Entlohnungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden. Der Bundeskanzler ist hievon in Kenntnis zu setzen.
Bewirtschaftung nach Gesamtjahresarbeitsleistungen
(1) Die Personalbewirtschaftung der Vertragslehrer erfolgt auf der Grundlage des erforderlichen Lehrerwochenstundenaufwandes.
(2) Der Lehrerwochenstundenaufwand ist zum Zweck der Darstellung bei den Planstellenbereichen in eine der Planstelle entsprechende Größe (Normplanstelle) umgerechnet. Unter einer Normplanstelle wird die Rechengröße für einen ganzjährig beschäftigten Vertragslehrer unter Zugrundelegung einer fiktiven wöchentlichen Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden verstanden.
(3) Der zuständige Bundesminister ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen. Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Diese Überschreitung darf nicht mehr als 2 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen.
Befugnisse bestimmter Oberster Organe
Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 B-VG, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 125 B-VG und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h B-VG zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.
Organisationsänderungen
Der Stellenplan kann vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister Organisationsänderungen, Änderungen der Geschäftseinteilung und Änderungen, die aus einem Bewertungsverfahren nach den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 resultieren angepasst werden, sofern sich daraus keine Kostenerhöhung als auch keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
Sozialpläne für Bundesbedienstete
Bundesbedienstete, die einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß §§ 16 oder 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes 1997 bzw. Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß §§ 20 oder 22c leg. cit. antreten, sind bis zu ihrer tatsächlichen Ruhestandsversetzung/Auflösung ihres Dienstverhältnisses im Teil II.A des Stellenplanes weiterzuführen,
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