Bundesgesetz über die Bekämpfung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2007)(NR: GP XXIII AB 105 S. 24. BR: 7688 AB 7701 S. 746.)
(6) Für Sportler, die nicht dem Nationalen Testpool angehören, gelten die Regelungen mit der Abweichung, dass der Antrag auf die medizinische Ausnahmegenehmigung erst im Zusammenhang mit einem eingeleiteten Dopingkontrollverfahren gestellt werden kann. Die medizinische Ausnahmegenehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn die Einnahme vom Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung einer verbotenen Methode zum Zeitpunkt der Probennahme medizinisch indiziert und durch medizinische Befunde belegt war.
(7) Wird keine medizinische Ausnahmegenehmigung gewährt, kann der betroffene Sportler innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung die Überprüfung bei der Unabhängigen Schiedskommission begehren, sofern nach den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nicht dieser zuständig ist.
(8) Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen, die von einer anderen Anti-Doping-Organisation gefällt wurden, können von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung entsprechend den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes beeinsprucht werden.
Anordnung von Dopingkontrollen
§ 9. (1) Unter Dopingkontrolle ist die Durchführung von Untersuchungen zu verstehen, ob ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt.
(2) Dopingkontrollen können von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, von der World Anti-Doping Agency (WADA), von einer der im § 2 Abs. 3 angeführten Sportorganisationen, vom zuständigen internationalen Sportfachverband, IOC, IPC oder von der internationalen Organisation, die Veranstalter des Wettkampfes ist, jederzeit während und außerhalb von Wettkämpfen angeordnet werden. Die im § 2 Abs. 3 angeführten Sportorganisationen haben die Dopingkontrollen über die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung anzuordnen.
(3) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat in den einzelnen Sportarten und Sportsparten die Häufigkeit der Anordnung von Dopingkontrollen nach den nationalen und internationalen Erfahrungen über die unzulässige Anwendung verbotener Wirkstoffe und Methoden auszurichten.
(4) Bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts der unzulässigen Verabreichung oder Einnahme verbotener Wirkstoffe oder Anwendung verbotener Methoden oder eines sonstigen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen ist jedenfalls eine Dopingkontrolle anzuordnen.
(5) Bei internationalen Wettkämpfen oder Meisterschaften in Österreich ist der Umfang der Dopingkontrollen zumindest entsprechend den Regelungen des internationalen Sportverbandes festzulegen.
(6) Außerhalb von Meisterschaften sind nach den Grundsätzen gemäß Abs. 3 ausreichend Dopingkontrollen anzuordnen, wobei die Sportler (Tiere) durch Los oder zielgerichtet (zB im Zuge der Teilnahme an Trainingslagern) auszuwählen sind.
(7) Außerdem hat auf begründetes schriftliches Verlangen des Sportlers die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Dopingkontrolle bei ihm anzuordnen.
(8) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Anordnung der Dopingkontrolle ohne Vorankündigung erst zum letztmöglichen Zeitpunkt den Betroffenen bekannt wird.
(9) Zur Auswahl der Sportler, der Wettkämpfe, Meisterschaften, Kadertrainings und -lehrgänge, bei denen konkret die Dopingkontrollen vorgenommen werden sollen, hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung drei fachlich geeignete Personen heranzuziehen. Diese werden auf ein Jahr bestellt und entscheiden mit Stimmenmehrheit.
Anordnung von Dopingkontrollen
§ 9. (1) Unter Dopingkontrolle ist die Durchführung von Untersuchungen zu verstehen, ob ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt.
(2) Dopingkontrollen können von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, von der World Anti-Doping Agency (WADA), von einer der im § 2 Abs. 3 angeführten Sportorganisationen, vom zuständigen internationalen Sportfachverband, IOC, IPC oder von der internationalen Organisation, die Veranstalter des Wettkampfes ist, jederzeit während und außerhalb von Wettkämpfen angeordnet werden. Die im § 2 Abs. 3 angeführten Sportorganisationen haben die Dopingkontrollen über die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung anzuordnen.
(3) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat in den einzelnen Sportarten und Sportsparten die Häufigkeit der Anordnung von Dopingkontrollen nach den nationalen und internationalen Erfahrungen über die unzulässige Anwendung verbotener Wirkstoffe und Methoden auszurichten.
(4) Bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts der unzulässigen Verabreichung oder Einnahme verbotener Wirkstoffe oder Anwendung verbotener Methoden oder eines sonstigen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen ist jedenfalls eine Dopingkontrolle anzuordnen.
(5) Bei internationalen Wettkämpfen oder Meisterschaften in Österreich ist der Umfang der Dopingkontrollen zumindest entsprechend den Regelungen des internationalen Sportverbandes festzulegen.
(6) Außerhalb von Meisterschaften sind unbeschadet von § 5 nach den Grundsätzen gemäß Abs. 3 ausreichend Dopingkontrollen anzuordnen, wobei die Sportler (Tiere) durch Los oder zielgerichtet (zB im Zuge der Teilnahme an Trainingslagern) auszuwählen sind.
(7) Außerdem hat auf begründetes schriftliches Verlangen des Sportlers die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Dopingkontrolle bei ihm anzuordnen.
(8) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Anordnung der Dopingkontrolle ohne Vorankündigung erst zum letztmöglichen Zeitpunkt den Betroffenen bekannt wird.
(9) Zur Auswahl der Sportler, der Wettkämpfe, Meisterschaften, Kadertrainings und -lehrgänge, bei denen konkret die Dopingkontrollen vorgenommen werden sollen, hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Auswahlkommission (§ 4 Abs. 4 Z 6) heranzuziehen.
Einleitung von Dopingkontrollverfahren
§ 9. (1) Dopingkontrollverfahren dienen der Überprüfung, ob gegen Anti-Doping-Regelungen verstoßen wurde.
(2) Dopingkontrollverfahren können in Österreich von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, von der WADA, von einer Sportorganisation, vom zuständigen internationalen Sportfachverband, vom IOC, vom IPC oder von Veranstaltern internationaler Wettkämpfe oder Wettkampfveranstaltungen, ausländischen nationalen Sportfachverbänden oder ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtungen jederzeit während und außerhalb von Wettkämpfen eingeleitet werden. Sportorganisationen haben die Durchführung von Dopingkontrollen und die Analyse von Proben bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu bestellen.
(3) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Einleitung von Dopingkontrollverfahren im Einvernehmen mit der Auswahlkommission (§ 4 Abs. 2 Z 6) einen Dopingkontrollplan (§ 1a Z 5) zu erstellen und diesen regelmäßig entsprechend den neuesten Erkenntnissen zu aktualisieren.
(4) Bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts der unzulässigen Verabreichung oder Einnahme verbotener Wirkstoffe oder Anwendung verbotener Methoden oder eines sonstigen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen ist jedenfalls ein Dopingkontrollverfahren einzuleiten.
(5) Bei internationalen Wettkämpfen oder Wettkampfveranstaltungen in Österreich ist der Umfang der Dopingkontrollverfahren zumindest nach den für diese geltenden Regelungen festzulegen.
(6) Im Übrigen sind Dopingkontrollverfahren entsprechend dem Dopingkontrollplan einzuleiten.
(7) Außerdem hat auf begründetes schriftliches Verlangen des Sportlers die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung eine Dopingkontrolle bei ihm durchzuführen und die Analyse der Probe zu veranlassen.
(8) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Einleitung von Dopingkontrollverfahren ohne Vorankündigung erst zum letztmöglichen Zeitpunkt den Betroffenen bekannt wird.
Abkürzung
ADBG 2007
Einleitung von Dopingkontrollverfahren
§ 9. (1) Dopingkontrollverfahren dienen der Überprüfung, ob gegen Anti-Doping-Regelungen verstoßen wurde.
(2) Dopingkontrollverfahren können in Österreich von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, von der WADA, von einer Sportorganisation, vom zuständigen internationalen Sportfachverband, vom IOC, vom IPC oder von Veranstaltern internationaler Wettkämpfe oder Wettkampfveranstaltungen, ausländischen nationalen Sportfachverbänden oder ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtungen jederzeit während und außerhalb von Wettkämpfen eingeleitet werden. Sportorganisationen haben die Durchführung von Dopingkontrollen und die Analyse von Proben bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu bestellen.
(3) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Einleitung von Dopingkontrollverfahren im Einvernehmen mit der Auswahlkommission (§ 4 Abs. 2 Z 4) einen Dopingkontrollplan (§ 1a Z 7) zu erstellen und diesen regelmäßig entsprechend den neuesten Erkenntnissen zu aktualisieren.
(4) Bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts der unzulässigen Verabreichung oder Einnahme verbotener Wirkstoffe oder Anwendung verbotener Methoden oder eines sonstigen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen ist jedenfalls ein Dopingkontrollverfahren einzuleiten.
(5) Bei internationalen Wettkämpfen oder Wettkampfveranstaltungen in Österreich ist der Umfang der Dopingkontrollverfahren zumindest nach den für diese geltenden Regelungen festzulegen.
(6) Im Übrigen sind Dopingkontrollverfahren entsprechend dem Dopingkontrollplan einzuleiten.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2014)
(8) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Einleitung von Dopingkontrollverfahren ohne Vorankündigung erst zum letztmöglichen Zeitpunkt den Betroffenen bekannt wird.
Abkürzung
ADBG 2007
Einleitung von Dopingkontrollverfahren
§ 9. (1) Dopingkontrollverfahren dienen der Überprüfung, ob gegen Anti-Doping-Regelungen verstoßen wurde.
(2) Dopingkontrollverfahren können in Österreich von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, von der WADA, von einer Sportorganisation, vom zuständigen internationalen Sportfachverband, vom IOC, vom IPC oder von Veranstaltern internationaler Wettkämpfe oder Wettkampfveranstaltungen, ausländischen nationalen Sportfachverbänden oder ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtungen jederzeit während und außerhalb von Wettkämpfen eingeleitet werden. Sportorganisationen haben die Durchführung von Dopingkontrollen und die Analyse von Proben bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu bestellen.
(3) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Einleitung von Dopingkontrollverfahren im Einvernehmen mit der Auswahlkommission (§ 4 Abs. 2 Z 4) einen Dopingkontrollplan (§ 1a Z 7) zu erstellen und diesen regelmäßig entsprechend den neuesten Erkenntnissen zu aktualisieren.
(4) Bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts der unzulässigen Verabreichung oder Einnahme verbotener Wirkstoffe oder Anwendung verbotener Methoden oder eines sonstigen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen ist jedenfalls ein Dopingkontrollverfahren einzuleiten.
(5) Bei internationalen Wettkämpfen oder Wettkampfveranstaltungen in Österreich ist der Umfang der Dopingkontrollverfahren zumindest nach den für diese geltenden Regelungen festzulegen.
(6) Im Übrigen sind Dopingkontrollverfahren entsprechend dem Dopingkontrollplan einzuleiten.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2014)
(8) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Einleitung von Dopingkontrollverfahren ohne Vorankündigung erst zum letztmöglichen Zeitpunkt den betroffenen Personen bekannt wird.
Inhalt der Dopingkontrollanordnung
§ 10. (1) Die Anordnung der Dopingkontrollen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aus eigenem oder über Auftrag der Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3, der WADA oder internationaler oder ausländischer nationaler Sportverbände hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:
Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei bestimmten Personen (Tieren):
a. Name der Person (Bezeichnung des Tieres),
b. den Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrolle durchzuführen ist, und
c. Name des Leiters des Kontrollteams.
Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Kadertrainings und -lehrgängen:
a. Bezeichnung des Trainings,
b. Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams für die Dopingkontrolle nach den Kriterien gemäß § 9 Abs. 3, 4 und 6 auszuwählen sind,
c. den Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrollen durchzuführen sind, und
d. Name des Leiters des Kontrollteams.
Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Wettkämpfen oder Meisterschaften:
a. Bezeichnung des Wettkampfs oder Meisterschaftsspiels,
b. die Platzierungen, bei deren Erreichen Sportler (Tiere) einer Dopingkontrolle zu unterziehen sind, und/oder die Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams für die Dopingkontrolle nach den Kriterien gemäß § 9 Abs. 3 bis 5 auszuwählen sind, und
c. Name des Leiters des Kontrollteams.
(2) Erfolgt die Anordnung der Dopingkontrolle durch die WADA, einen internationalen oder ausländischen nationalen Sportverband, IOC, IPC oder durch die den Wettkampf oder die Meisterschaft veranstaltende Organisation und hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung nur die Dopingkontrolle durchzuführen, so gilt deren Anordnung. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat jedoch in einem Beiblatt zur Anordnung den Leiter des Kontrollteams und allenfalls weitere Informationen entsprechend Abs. 1 bekannt zu geben.
Inhalt der Dopingkontrollanordnung
§ 10. (1) Die Anordnung der Dopingkontrollen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aus eigenem oder über Bestellung einer in § 9 Abs. 2 angeführten Einrichtung hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:
Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei bestimmten Personen (Tieren):
a. Name der Person (Bezeichnung des Tieres),
b. den Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrolle durchzuführen ist, und
c. Name des Leiters des Kontrollteams.
Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Kadertrainings und lehrgängen:
a. Bezeichnung des Trainings,
b. Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams für die Dopingkontrolle nach den Kriterien gemäß § 9 Abs. 4 bis 6 auszuwählen sind,
c. den Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrollen durchzuführen sind, und
d. Name des Leiters des Kontrollteams.
Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Wettkämpfen oder Wettkampfveranstaltungen:
a. die Bezeichnung des Wettkampfs oder der Wettkampfveranstaltung,
b. die Platzierungen, bei deren Erreichen Sportler (Tiere) einer Dopingkontrolle zu unterziehen sind, und/oder die Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams für die Dopingkontrolle nach den Kriterien gemäß § 9 Abs. 4 bis 6 auszuwählen sind, und
c. den Namen des Leiters des Kontrollteams.
(2) Erfolgt die Einleitung des Dopingkontrollverfahrens nicht durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, sondern durch eine andere in § 9 Abs. 2 angeführte Einrichtung, so gilt deren Anordnung. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat jedoch in einem Beiblatt zur Anordnung den Leiter des Kontrollteams und allenfalls weitere Informationen entsprechend Abs. 1 bekannt zu geben.
Abkürzung
ADBG 2007
Inhalt der Dopingkontrollanordnung
§ 10. (1) Die Anordnung der Dopingkontrollen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aus eigenem oder über Bestellung einer in § 9 Abs. 2 angeführten Einrichtung hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:
Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei bestimmten Personen (Tieren):
a. Name der Person (Bezeichnung des Tieres),
b. den Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrolle durchzuführen ist, und
c. Name des Leiters des Kontrollteams.
Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Kadertrainings und -lehrgängen:
a. Bezeichnung des Trainings,
b. Name der Person/Personen (Bezeichnung des Tieres/der Tiere) und/oder Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams anhand der für diese Anordnung festgelegten Kriterien (zB repräsentativer Querschnitt) für die Dopingkontrolle auszuwählen sind,
c. den Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrollen durchzuführen sind, und
d. Name des Leiters des Kontrollteams.
Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Wettkämpfen oder Wettkampfveranstaltungen:
a. die Bezeichnung des Wettkampfs oder der Wettkampfveranstaltung,
b. Name der Person/Personen (Bezeichnung des Tieres/der Tiere) und/oder Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams anhand der für diese Anordnung festgelegten Kriterien (zB erreichte Platzierungen) für die Dopingkontrolle auszuwählen sind, und
c. den Namen des Leiters des Kontrollteams.
(2) Erfolgt die Einleitung des Dopingkontrollverfahrens nicht durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, sondern durch eine andere in § 9 Abs. 2 angeführte Einrichtung, so gilt deren Anordnung. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat jedoch in einem Beiblatt zur Anordnung den Leiter des Kontrollteams und allenfalls weitere Informationen entsprechend Abs. 1 bekannt zu geben.
Allgemeine Bestimmungen über Dopingkontrollen
§ 11. (1) Dopingkontrollen können durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, internationale Sportfachverbände, das IOC oder die WADA durchgeführt werden.
(2) Dopingkontrollen durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung haben durch ein Kontrollteam, bestehend aus zwei Personen zu erfolgen, von denen eine Person die für die Abnahme der Probe erforderliche Ausbildung aufzuweisen hat. Blutproben sind durch einen Arzt abzunehmen. Eine Person des Kontrollteams hat dem Geschlecht des zu kontrollierenden Sportlers anzugehören.
(3) Vor Beginn der Dopingkontrolle haben sich die Kontrollorgane gegenüber den Betroffenen mittels Lichtbildausweis zu legitimieren, die auf den Namen (Bezeichnung des Tieres) lautende Anordnung zur Dopingkontrolle vorzulegen und eine Gleichschrift der Anordnung gegen Bestätigung auszufolgen. Bei minderjährigen oder geistig behinderten Sportlern hat die Legitimation und die Vorlage der Anordnung auch gegenüber deren Aufsichtsperson (gesetzlicher Vertreter, Trainer, Funktionär des Vereins, dem der Sportler angehört) zu erfolgen.
(4) Dopingkontrollen während Kadertrainings und -lehrgängen dürfen nur zwischen 6.00 Uhr und 24.00 Uhr durchgeführt werden. Ansonsten dürfen Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen nicht nach 23.00 Uhr und vor 7.00 Uhr begonnen werden, außer in begründeten Ausnahmefällen. Dopingkontrollen sind unter Beachtung der Menschenwürde der Betroffenen vorzunehmen.
(5) Bei Abnahme von Harn- und Blutproben („A-Probe“ und „B-Probe“) ist nach dem Internationalen Standard für Kontrollen (UNESCO-Übereinkommen, Anhang 3) vorzugehen.
(6) Dopingkontrollen sind nur rechtmäßig, wenn sie entsprechend Abs. 2 bis 5, § 9 Abs. 2, §§ 10, 12 und 13 vorgenommen werden.
(7) Ergibt sich bei Dopingkontrollen der Verdacht eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen, hat das Dopingkontrollteam der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung den Sachverhalt mit den Beweismitteln unverzüglich mitzuteilen, die sogleich den zuständigen Bundessportfachverband mit den Unterlagen zu verständigen hat. Wird bei der Dopingkontrolle der unzulässige Besitz von verbotenen Wirkstoffen oder von technischen Ausstattungen für die Anwendung verbotener Methoden (§ 1 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit Abs. 3) festgestellt, haben die betroffenen Sportler oder Betreuungspersonen diese gegen Bestätigung dem Kontrollteam zur Verwahrung bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zwecks Beweissicherung mit der Zustimmung auszuhändigen, dass das Eigentum daran bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aus diesem Grunde an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung übergeht, ansonsten ein Verstoß wegen Nichtmitwirkung bei der Dopingkontrolle vorliegt.
(8) Das Recht von ausländischen Sportorganisationen und Anti-Doping-Stellen, gemäß dem UNESCO-Übereinkommen in Österreich Dopingkontrollen bei Sportlern ihres Heimatlandes durchzuführen, bleibt unberührt. Dies gilt auch, wenn aufgrund der Vereinbarung zur Durchführung eines internationalen Wettkampfes in Österreich mit dem internationalen Sportverband für die Vornahme von Dopingkontrollen andere Einrichtungen als jene in Abs. 1 vorgesehen sind.
Allgemeine Bestimmungen über Dopingkontrollen
§ 11. (1) Dopingkontrollen können durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, internationale Sportfachverbände, das IOC oder die WADA durchgeführt werden. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist zuständig:
für Dopingkontrollen bei Sportlern und Betreuungspersonen (§ 1a Z 1);
für die bei ihr von der WADA, von einem Internationalen Sportfachverband, einem ausländischen nationalen Sportfachverband oder einer ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtung bestellten Dopingkontrollen.
(2) Dopingkontrollen durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung haben durch ein Kontrollteam, bestehend aus zwei Personen zu erfolgen, von denen eine Person die für die Abnahme der Probe erforderliche Ausbildung aufzuweisen hat. Blutproben sind durch einen Arzt abzunehmen. Eine Person des Kontrollteams hat dem Geschlecht des zu kontrollierenden Sportlers anzugehören.
(3) Vor Beginn der Dopingkontrolle haben sich die Kontrollorgane gegenüber den Betroffenen mittels Lichtbildausweis zu legitimieren, die auf den Namen (Bezeichnung des Tieres) lautende Anordnung zur Dopingkontrolle vorzulegen und eine Gleichschrift der Anordnung gegen Bestätigung auszufolgen. Bei minderjährigen oder geistig behinderten Sportlern hat die Legitimation und die Vorlage der Anordnung auch gegenüber deren Aufsichtsperson (gesetzlicher Vertreter, Trainer, Funktionär des Vereins, dem der Sportler angehört) zu erfolgen.
(4) Dopingkontrollen dürfen, außer in begründeten Ausnahmefällen, außerhalb von Wettkämpfen nicht nach 23.00 Uhr und vor 6.00 Uhr begonnen werden. Dopingkontrollen sind unter Beachtung der Menschenwürde der Betroffenen vorzunehmen.
(5) Bei der Durchführung der Dopingkontrolle, insbesondere auch bei der Abnahme von Harn- und Blutproben („A-Probe“ und „B-Probe“), ist nach dem Internationalen Standard für Dopingkontrollen im Sport vorzugehen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht Abweichendes geregelt ist.
(6) Dopingkontrollen, die abweichend von Abs. 2 bis 5, § 9 Abs. 2, §§ 10, 12 und 13 durchgeführt wurden, sind ungültig, wenn die Abweichung ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis oder einen anderen Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung verursacht hat. Hat der Betroffene nachgewiesen, dass die Dopingkontrolle nicht entsprechend den Bestimmungen durchgeführt wurde und die Abweichung nach vernünftigem Ermessen das von der Norm abweichende Analyseergebnis oder einen anderen Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen verursacht haben könnte, obliegt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung der Nachweis, dass die Abweichung nicht die Ursache für das von der Norm abweichende Analyseergebnis war oder die Tatsachengrundlage für einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellte.
(7) Ergibt sich bei Dopingkontrollen der Verdacht eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen, hat das Dopingkontrollteam der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung den Sachverhalt mit den Beweismitteln unverzüglich mitzuteilen, die sogleich den zuständigen Bundessportfachverband mit den Unterlagen zu verständigen hat. Wird bei der Dopingkontrolle der unzulässige Besitz von verbotenen Wirkstoffen oder von technischen Ausstattungen für die Anwendung verbotener Methoden (§ 1 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit Abs. 3) festgestellt, haben die betroffenen Sportler oder Betreuungspersonen diese gegen Bestätigung dem Kontrollteam zur Verwahrung bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zwecks Beweissicherung mit der Zustimmung auszuhändigen, dass das Eigentum daran bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aus diesem Grunde an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung übergeht, ansonsten ein Verstoß wegen Nichtmitwirkung bei der Dopingkontrolle vorliegt.
(8) Das Recht von ausländischen Sportorganisationen und ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtungen, gemäß dem UNESCO-Übereinkommen in Österreich Dopingkontrollen bei Sportlern ihres Heimatlandes durchzuführen, bleibt unberührt. Dies gilt auch, wenn aufgrund der Vereinbarung zur Durchführung eines internationalen Wettkampfes in Österreich für die Vornahme von Dopingkontrollen andere Einrichtungen als jene in Abs. 1 vorgesehen sind.
Abkürzung
ADBG 2007
Allgemeine Bestimmungen über Dopingkontrollen
§ 11. (1) Dopingkontrollen können durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, internationale Sportfachverbände, das IOC, das IPC oder die WADA durchgeführt werden. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist zuständig:
für Dopingkontrollen bei Sportlern (§ 1a Z 21) und Betreuungspersonen (§ 1a Z 3);
für die bei ihr von der WADA, von einem Internationalen Sportfachverband, einem ausländischen nationalen Sportfachverband oder einer ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtung bestellten Dopingkontrollen.
(2) Dopingkontrollen durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung haben durch ein Kontrollteam, bestehend aus zwei Personen zu erfolgen, von denen eine Person die für die Abnahme der Probe erforderliche Ausbildung aufzuweisen hat. Blutproben sind durch einen Arzt abzunehmen. Eine Person des Kontrollteams hat dem Geschlecht des zu kontrollierenden Sportlers anzugehören.
(3) Vor Beginn der Dopingkontrolle haben sich die Kontrollorgane gegenüber den Betroffenen mittels Lichtbildausweis zu legitimieren, die auf den Namen (Bezeichnung des Tieres) lautende Anordnung zur Dopingkontrolle vorzulegen und eine Gleichschrift der Anordnung gegen Bestätigung auszufolgen. Bei minderjährigen oder geistig behinderten Sportlern hat die Legitimation und die Vorlage der Anordnung auch gegenüber deren Aufsichtsperson (gesetzlicher Vertreter, Trainer, Funktionär des Vereins, dem der Sportler angehört) zu erfolgen.
(4) Dopingkontrollen dürfen, außer in begründeten Ausnahmefällen, außerhalb von Wettkämpfen nicht nach 23.00 Uhr und vor 6.00 Uhr begonnen werden. Dopingkontrollen sind unter Beachtung der Menschenwürde der Betroffenen vorzunehmen.
(5) Über die Dopingkontrolle ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist jedenfalls vom Leiter des Kontrollteams und vom Betroffenen zu unterfertigen. Der Betroffene hat im Protokoll eine elektronische Zustelladresse (e-mail) oder postalische Zustelladresse bekannt zu geben, an die alle Zustellungen in einem allfälligen Anti-Doping-Verfahren erfolgen können.
(6) Dopingkontrollen, die abweichend von Abs. 2 bis 5, § 9 Abs. 2, §§ 10, 12 und 13 durchgeführt wurden, sind ungültig, wenn die Abweichung ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis oder einen anderen Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung verursacht hat. Hat der Betroffene nachgewiesen, dass die Dopingkontrolle nicht entsprechend den Bestimmungen durchgeführt wurde und die Abweichung nach vernünftigem Ermessen das von der Norm abweichende Analyseergebnis oder einen anderen Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen verursacht haben könnte, obliegt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung der Nachweis, dass die Abweichung nicht die Ursache für das von der Norm abweichende Analyseergebnis war oder die Tatsachengrundlage für einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellte.
(7) Ergibt sich bei Dopingkontrollen der Verdacht eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen, hat das Dopingkontrollteam der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung den Sachverhalt mit den Beweismitteln unverzüglich mitzuteilen. Wird bei der Dopingkontrolle der unzulässige Besitz von verbotenen Wirkstoffen oder von technischen Ausstattungen für die Anwendung verbotener Methoden (§ 1 Abs. 2 Z 6 in Verbindung mit Abs. 3) festgestellt, haben die betroffenen Sportler oder Betreuungspersonen diese gegen Bestätigung dem Kontrollteam zur Verwahrung bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zwecks Beweissicherung mit der Zustimmung auszuhändigen, dass das Eigentum daran bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aus diesem Grunde an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung übergeht, ansonsten ein Verstoß wegen Nichtmitwirkung bei der Dopingkontrolle vorliegt.
(8) Das Recht von ausländischen Sportorganisationen und ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtungen, gemäß dem UNESCO-Übereinkommen in Österreich Dopingkontrollen bei Sportlern ihres Heimatlandes durchzuführen, bleibt unberührt. Dies gilt auch, wenn aufgrund der Vereinbarung zur Durchführung eines internationalen Wettkampfes in Österreich für die Vornahme von Dopingkontrollen andere Einrichtungen als jene in Abs. 1 vorgesehen sind.
Abkürzung
ADBG 2007
Allgemeine Bestimmungen über Dopingkontrollen
§ 11. (1) Dopingkontrollen können durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, internationale Sportfachverbände, das IOC, das IPC oder die WADA durchgeführt werden. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist zuständig:
für Dopingkontrollen bei Sportlern (§ 1a Z 21) und Betreuungspersonen (§ 1a Z 3);
für die bei ihr von der WADA, von einem Internationalen Sportfachverband, einem ausländischen nationalen Sportfachverband oder einer ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtung bestellten Dopingkontrollen.
(2) Dopingkontrollen durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung haben durch ein Kontrollteam, bestehend aus zwei Personen zu erfolgen, von denen eine Person die für die Abnahme der Probe erforderliche Ausbildung aufzuweisen hat. Blutproben sind durch einen Arzt abzunehmen. Eine Person des Kontrollteams hat dem Geschlecht des zu kontrollierenden Sportlers anzugehören.
(3) Vor Beginn der Dopingkontrolle haben sich die Kontrollorgane gegenüber den betroffenen Personen mittels Lichtbildausweis zu legitimieren, die auf den Namen (Bezeichnung des Tieres) lautende Anordnung zur Dopingkontrolle vorzulegen und eine Gleichschrift der Anordnung gegen Bestätigung auszufolgen. Bei minderjährigen oder geistig behinderten Sportlerinnen/Sportlern hat die Legitimation und die Vorlage der Anordnung auch gegenüber deren Aufsichtsperson (gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter, Trainerin/Trainer, Funktionärin/Funktionär des Vereins, dem die Sportlerin/der Sportler angehört) zu erfolgen.
(4) Dopingkontrollen dürfen, außer in begründeten Ausnahmefällen, außerhalb von Wettkämpfen nicht nach 23.00 Uhr und vor 5.00 Uhr begonnen werden. Dopingkontrollen sind unter Beachtung der Menschenwürde der betroffenen Personen vorzunehmen.
(5) Über die Dopingkontrolle ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist jedenfalls von der Leiterin/vom Leiter des Kontrollteams und von der betroffenen Person zu unterfertigen. Die betroffene Person hat im Protokoll eine elektronische Zustelladresse (e-mail) oder postalische Zustelladresse bekannt zu geben, an die alle Zustellungen in einem allfälligen Anti-Doping-Verfahren erfolgen können.
(6) Dopingkontrollen, die abweichend von Abs. 2 bis 5, § 9 Abs. 2, §§ 10, 12 und 13 durchgeführt wurden, sind ungültig, wenn die Abweichung ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis oder einen anderen Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung verursacht hat. Hat die betroffene Person nachgewiesen, dass die Dopingkontrolle nicht entsprechend den Bestimmungen durchgeführt wurde und die Abweichung nach vernünftigem Ermessen das von der Norm abweichende Analyseergebnis oder einen anderen Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen verursacht haben könnte, obliegt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung der Nachweis, dass die Abweichung nicht die Ursache für das von der Norm abweichende Analyseergebnis war oder die Tatsachengrundlage für einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellte.
(7) Ergibt sich bei Dopingkontrollen der Verdacht eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen, hat das Dopingkontrollteam der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung den Sachverhalt mit den Beweismitteln unverzüglich mitzuteilen. Wird bei der Dopingkontrolle der unzulässige Besitz von verbotenen Wirkstoffen oder von technischen Ausstattungen für die Anwendung verbotener Methoden (§ 1 Abs. 2 Z 6 in Verbindung mit Abs. 3) festgestellt, haben die betroffenen Sportler oder Betreuungspersonen diese gegen Bestätigung dem Kontrollteam zur Verwahrung bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zwecks Beweissicherung mit der Zustimmung auszuhändigen, dass das Eigentum daran bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aus diesem Grunde an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung übergeht, ansonsten ein Verstoß wegen Nichtmitwirkung bei der Dopingkontrolle vorliegt.
(8) Das Recht von ausländischen Sportorganisationen und ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtungen, gemäß dem UNESCO-Übereinkommen in Österreich Dopingkontrollen bei Sportlern ihres Heimatlandes durchzuführen, bleibt unberührt. Dies gilt auch, wenn aufgrund der Vereinbarung zur Durchführung eines internationalen Wettkampfes in Österreich für die Vornahme von Dopingkontrollen andere Einrichtungen als jene in Abs. 1 vorgesehen sind.
Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Meisterschaften
§ 12. (1) Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Meisterschaften sind vom Leiter des Dopingkontrollteams unter Legitimation und Vorlage der Anordnung bei den Trainern oder Wettkampfleitern zunächst anzukündigen. Diese haben ohne Zustimmung des Leiters des Dopingkontrollteams jegliche direkte oder indirekte Information der Sportler von den vorgesehenen Dopingkontrollen zu unterlassen. Ein Verstoß dagegen gilt als unzulässige Einflussnahme auf die Dopingkontrolle.
(2) Nach Festlegung der Sportler (Tiere), bei denen Dopingkontrollen durchzuführen sind, hat der Leiter des Kontrollteams eine auf den jeweiligen Namen (Bezeichnung des Tieres) lautende Anordnung der Dopingkontrolle auszustellen. Mit dieser sind die betroffenen Personen (zB Sportler, Tierhalter, der für das Tier Verantwortliche) von der vorgesehenen Dopingkontrolle zu informieren und darauf aufmerksam zu machen, dass sie sich, gegebenenfalls mit Tier, hierfür bereit zu halten haben, ansonsten eine Nichtmitwirkung vorliegt.
Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen
§ 12. (1) Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen sind vom Leiter des Dopingkontrollteams unter Legitimation und Vorlage der Anordnung bei den Trainern oder Wettkampfverantwortlichen zunächst anzukündigen. Diese haben ohne Zustimmung des Leiters des Dopingkontrollteams jegliche direkte oder indirekte Information der Sportler von den vorgesehenen Dopingkontrollen zu unterlassen. Ein Verstoß dagegen gilt als unzulässige Einflussnahme auf die Dopingkontrolle.
(2) Nach Festlegung der Sportler (Tiere), bei denen Dopingkontrollen durchzuführen sind, hat der Leiter des Kontrollteams eine auf den jeweiligen Namen (Bezeichnung des Tieres) lautende Anordnung der Dopingkontrolle auszustellen. Mit dieser sind die betroffenen Personen (zB Sportler, Tierhalter, der für das Tier Verantwortliche) von der vorgesehenen Dopingkontrolle zu informieren und darauf aufmerksam zu machen, dass sie sich, gegebenenfalls mit Tier, hierfür bereit zu halten haben, ansonsten eine Nichtmitwirkung vorliegt.
Abkürzung
ADBG 2007
Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen
§ 12. (1) Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen können vom Leiter des Dopingkontrollteams unter Legitimation und Vorlage der Anordnung bei den Trainern oder Wettkampfverantwortlichen angekündigt werden. Diese haben ohne Zustimmung des Leiters des Dopingkontrollteams jegliche direkte oder indirekte Information der Sportler von den vorgesehenen Dopingkontrollen zu unterlassen. Ein Verstoß dagegen gilt als unzulässige Einflussnahme auf die Dopingkontrolle.
(2) Nach Festlegung der Sportler (Tiere), bei denen Dopingkontrollen durchzuführen sind, hat der Leiter des Kontrollteams eine auf den jeweiligen Namen (Bezeichnung des Tieres) lautende Anordnung der Dopingkontrolle auszustellen. Mit dieser sind die betroffenen Personen (zB Sportler, Tierhalter, der für das Tier Verantwortliche) von der vorgesehenen Dopingkontrolle zu informieren und darauf aufmerksam zu machen, dass sie sich, gegebenenfalls mit Tier, hierfür bereit zu halten haben, ansonsten eine Nichtmitwirkung vorliegt.
Abkürzung
ADBG 2007
Dopingkontrollen bei Kadertrainings und -lehrgängen
§ 13. Bei Kadertrainings und -lehrgängen gilt § 12 mit der Abweichung, dass die Dopingkontrolle beim Trainer, sonstigem Betreuungspersonal oder beim betroffenen Sportler anzukündigen ist.
Analyse der Proben
§ 14. (1) Für die Analyse der bei der Dopingkontrolle abgegebenen Proben auf verbotene Wirkstoffe und Methoden darf die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung nur Labors heranziehen, die von der WADA hiefür akkreditiert sind. „A-Probe“ und „B-Probe“ sind anonymisiert dem Labor zuzuleiten. Mit dem Labor hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu vereinbaren, dass
Proben entsprechend dem Internationalen Standard für Labors (UNESCO-Übereinkommen, Anhang 2) zu analysieren sind,
mit der Analyse der Probe unverzüglich zu beginnen und deren Ergebnis nach dem Stand der Wissenschaft unverzüglich festzustellen ist,
die „B-Probe“ sicher und sachgerecht zu verwahren ist,
das Ergebnis der Analyse der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zuzuleiten ist und
Verschwiegenheit über die Analysen zu wahren ist, soweit keine Entbindung durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung erfolgt.
(2) Bei positivem Analyseergebnis der „A-Probe“ hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst zu prüfen, ob eine entsprechende medizinische Ausnahmegenehmigung (§ 8 Abs. 2) vorliegt oder eine solche beantragt wurde. Wurde ein Antrag gestellt, ist über ihn unverzüglich gemäß § 8 zu entscheiden. Wurde keine Ausnahmegenehmigung erteilt, hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung das Analyseergebnis mit den Namen des Sportlers dem zuständigen Bundessportfachverband bekannt zu geben und den Sportler unverzüglich zu informieren:
über das positive Analyseergebnis,
gegen welche Anti-Doping-Regelungen er dadurch verstoßen hat und
über sein Recht,
a. innerhalb von sieben Kalendertagen bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung schriftlich die Analyse der „B-Probe“ zu verlangen, ansonsten ein Verzicht auf Analyse der „B-Probe“ vorliegt,
b. bei der Öffnung und Analyse der „B-Probe“ anwesend zu sein oder einen Vertreter hierzu zu entsenden und
c. bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eine vollständige Dokumentation des Analyseherganges der „A-Probe“ und gegebenenfalls der „B-Probe“ vom Labor anzufordern.
(3) Verlangt der Sportler rechtzeitig die Analyse der „B-Probe“, so hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unverzüglich diese zu veranlassen und den zuständigen Bundessportfachverband hiervon zu informieren. Sobald das Analyseergebnis vorliegt, ist dieses ohne Verzug dem Sportler und dem Bundessportfachverband bekannt zu geben.
Analyse der Proben
§ 14. (1) Für die Analyse der bei der Dopingkontrolle abgegebenen Proben auf verbotene Wirkstoffe und Methoden darf die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung nur Labors heranziehen, die von der WADA hiefür akkreditiert sind. „A-Probe“ und „B-Probe“ sind anonymisiert dem Labor zuzuleiten. Mit dem Labor hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu vereinbaren, dass die Proben entsprechend dem internationalen Standard, den die von der WADA akkreditierten Labors anzuwenden haben, zu analysieren und dokumentieren sind.
(2) Bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der „A-Probe“ hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst zu prüfen, ob eine einschlägige medizinische Ausnahmegenehmigung (§ 8) vorliegt, auf eine solche ein Anspruch besteht oder offensichtlich keine Abweichung vorliegt, welche die Richtigkeit des von der Norm abweichenden Analyseergebnisses in Frage stellt. Wurde ein Antrag auf eine medizinische Ausnahmegenehmigung gestellt, ist über ihn unverzüglich gemäß § 8 zu entscheiden. Liegt keiner dieser Gründe vor, hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung das von der Norm abweichende Analyseergebnis mit dem Namen des Sportlers dem zuständigen Bundessportfachverband bekannt zu geben und den Sportler unverzüglich nachweislich zu informieren:
über das von der Norm abweichende Analyseergebnis,
gegen welche Anti-Doping-Regelungen dadurch verstoßen wurde und
über das Recht,
a. innerhalb von fünf Kalendertagen bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung schriftlich die Analyse der „B-Probe“ zu verlangen, ansonsten ein Verzicht auf Analyse der „B-Probe“ vorliegt,
b. bei der Öffnung und Analyse der „B-Probe“ zu dem vom Untersuchungslabor festgesetzten Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) und Ort allein oder mit einem Vertreter anwesend zu sein oder einen Vertreter hierzu zu entsenden und
c. bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung von der „A-Probe“ und gegebenenfalls der „B-Probe“ eine Labordokumentation entsprechend dem internationalen Standard, den die von der WADA akkreditierten Labors anzuwenden haben, anzufordern.
(3) Verlangt der Sportler rechtzeitig die Analyse der „B-Probe“, so hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unverzüglich diese zu veranlassen und den zuständigen Bundessportfachverband hiervon zu informieren. Sobald das Analyseergebnis vorliegt, ist dieses ohne Verzug dem Sportler und dem Bundessportfachverband bekannt zu geben.
Abkürzung
ADBG 2007
Analyse der Proben
§ 14. (1) Für die Analyse der bei der Dopingkontrolle abgegebenen Proben auf verbotene Wirkstoffe und Methoden darf die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung nur Labors heranziehen, die von der WADA hiefür akkreditiert sind. „A-Probe“ und „B-Probe“ sind indirekt personenbezogen dem Labor zuzuleiten. Mit dem Labor hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu vereinbaren, dass die Proben entsprechend den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit (§ 4 Abs. 7), die die von der WADA akkreditierten Labors anzuwenden haben, zu analysieren und dokumentieren sind. Dies gilt insbesondere auch für weiterführende Analysen aufgrund von auffälligen Analyseergebnissen.
(2) Bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der „A-Probe“ hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst zu prüfen, ob eine einschlägige medizinische Ausnahmegenehmigung (§ 8) vorliegt, auf eine solche ein Anspruch besteht oder offensichtlich keine Abweichung vorliegt, welche die Richtigkeit des von der Norm abweichenden Analyseergebnisses in Frage stellt. Wurde ein Antrag auf eine medizinische Ausnahmegenehmigung gestellt, ist über ihn unverzüglich gemäß § 8 zu entscheiden. Liegt keiner dieser Gründe vor, hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung das von der Norm abweichende Analyseergebnis mit dem Namen des Sportlers dem zuständigen Bundes-Sportfachverband bekannt zu geben und den Sportler unverzüglich nachweislich zu informieren:
über das von der Norm abweichende Analyseergebnis,
gegen welche Anti-Doping-Regelungen dadurch verstoßen wurde und
über das Recht,
a. innerhalb von fünf Kalendertagen bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung schriftlich die Analyse der „B-Probe“ zu verlangen, ansonsten ein Verzicht auf Analyse der „B-Probe“ vorliegt,
b. bei der Öffnung und Analyse der „B-Probe“ zu dem vom Untersuchungslabor festgesetzten Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) und Ort allein oder mit einem Vertreter anwesend zu sein oder einen Vertreter hierzu zu entsenden und
c. bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung von der „A-Probe“ und gegebenenfalls der „B-Probe“ eine Labordokumentation entsprechend den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit (§ 4 Abs. 7) anzufordern.
(3) Verlangt der Sportler rechtzeitig die Analyse der „B-Probe“, so hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unverzüglich diese zu veranlassen und den zuständigen Bundes-Sportfachverband hiervon zu informieren. Sobald das Analyseergebnis vorliegt, ist dieses ohne Verzug dem Sportler und dem Bundes-Sportfachverband bekannt zu geben.
Abkürzung
ADBG 2007
Prüfantrag
§ 14a. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat nach Kenntnis eines normabweichenden Analyseergebnisses oder wegen eines Verdachts aufgrund der Sichtung, Analyse und Bewertung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 auf einen Verstoß gegen die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes unverzüglich ein Verfahren gemäß § 4a Abs. 1 einschließlich der in den Regelungen vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen bei der ÖADR zu beantragen (Prüfantrag). Vom eingebrachten Prüfantrag sind der Betroffene sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.
Abkürzung
ADBG 2007
Prüfantrag
§ 14a. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat nach Kenntnis eines normabweichenden Analyseergebnisses oder wegen eines Verdachts aufgrund der Sichtung, Analyse und Bewertung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 auf einen Verstoß gegen die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes unverzüglich ein Verfahren gemäß § 4a Abs. 1 einschließlich der in den Regelungen vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen bei der ÖADR zu beantragen (Prüfantrag). Vom eingebrachten Prüfantrag sind die betroffene Person sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 27 Abs. 1 Z 1.
Disziplinarmaßnahmen
§ 15. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für den zuständigen Bundessportfachverband nach Kenntnis eines positiven Analyseergebnisses oder eines anderen Verdachts auf Verstoß gegen die vom Bundessportfachverband anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen unverzüglich gegen die Verdächtigen oder gegen die Mannschaft, der der betroffene Sportler angehört, das Disziplinarverfahren einzuleiten und die nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierung) und Disziplinarmaßnahmen zu verhängen. Von der verhängten Sicherungsmaßnahme und Einleitung des Disziplinarverfahrens sind die Betroffenen nachweislich zu informieren.
(2) Vor Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist der Verdächtige oder, wenn die Disziplinarmaßnahme gegen die Mannschaft oder den Verein vorgesehen ist, ein Vertreter der Mannschaft oder Vereines zu hören. Sie haben das Recht, Beweismittel vorzubringen, Zeugen zu benennen und zu befragen sowie einen Rechtsbeistand und Dolmetscher zuzuziehen.
(3) Ist von der Entscheidung über den Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen abhängig, ob der verdächtige Sportler (die Mannschaft) den Wettkampf fortsetzen oder am nächsten Wettkampf teilnehmen darf und ist nach der Beweis- und Sachlage nicht zu erwarten, dass bei Anwendung von Abs. 2 rechtzeitig das Disziplinarverfahren abgeschlossen sein wird, kann auf Antrag des Sportlers oder des Vertreters der Mannschaft (des Vereines) eine abgekürzte Anhörung durchgeführt werden. Dabei ist in einer unverzüglich anzusetzenden mündlichen Verhandlung die Anhörung vorzunehmen und nach den vorgebrachten Beweisen zu entscheiden.
(4) Beweise, die unter Vortäuschung falscher Tatsachen oder rechtswidrig beschafft wurden, dürfen für die Feststellung eines Dopingverstoßes nicht herangezogen werden.
(5) Die Entscheidungen haben schriftlich mit entsprechender Begründung unverzüglich zu ergehen. Sie sind nachweislich den Betroffenen, allenfalls dem Vertreter der Mannschaft (des Vereines), dem zuständigen Bundessportfachverband, der Österreichischen Bundes-Sportorganisation (BSO) und den Landessportorganisationen zuzustellen.
(6) (Anm.: Tritt mit 1.7.2008 in Kraft.)
Zum Bezugszeitraum vgl. § 27 Abs. 1 Z 1.
Disziplinarmaßnahmen
§ 15. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für den zuständigen Bundessportfachverband nach Kenntnis eines positiven Analyseergebnisses oder eines anderen Verdachts auf Verstoß gegen die vom Bundessportfachverband anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen unverzüglich gegen die Verdächtigen oder gegen die Mannschaft, der der betroffene Sportler angehört, das Disziplinarverfahren einzuleiten und die nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierung) und Disziplinarmaßnahmen zu verhängen. Von der verhängten Sicherungsmaßnahme und Einleitung des Disziplinarverfahrens sind die Betroffenen nachweislich zu informieren.
(2) Vor Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist der Verdächtige oder, wenn die Disziplinarmaßnahme gegen die Mannschaft oder den Verein vorgesehen ist, ein Vertreter der Mannschaft oder Vereines zu hören. Sie haben das Recht, Beweismittel vorzubringen, Zeugen zu benennen und zu befragen sowie einen Rechtsbeistand und Dolmetscher zuzuziehen.
(3) Ist von der Entscheidung über den Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen abhängig, ob der verdächtige Sportler (die Mannschaft) den Wettkampf fortsetzen oder am nächsten Wettkampf teilnehmen darf und ist nach der Beweis- und Sachlage nicht zu erwarten, dass bei Anwendung von Abs. 2 rechtzeitig das Disziplinarverfahren abgeschlossen sein wird, kann auf Antrag des Sportlers oder des Vertreters der Mannschaft (des Vereines) eine abgekürzte Anhörung durchgeführt werden. Dabei ist in einer unverzüglich anzusetzenden mündlichen Verhandlung die Anhörung vorzunehmen und nach den vorgebrachten Beweisen zu entscheiden.
(4) Beweise, die unter Vortäuschung falscher Tatsachen oder rechtswidrig beschafft wurden, dürfen für die Feststellung eines Dopingverstoßes nicht herangezogen werden.
(5) Die Entscheidungen haben schriftlich mit entsprechender Begründung unverzüglich zu ergehen. Sie sind nachweislich den Betroffenen, allenfalls dem Vertreter der Mannschaft (des Vereines), dem zuständigen Bundessportfachverband, der Österreichischen Bundes-Sportorganisation (BSO) und den Landessportorganisationen zuzustellen.
(6) Zur Entscheidung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung eine unabhängige Rechtskommission heranzuziehen, die aus drei Personen mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren zu bestehen hat. Der Bundessportfachverband, für den die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu entscheiden hat, hat das Recht, an Stelle eines Mitglieds der Rechtskommission eine andere Person mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung zu entsenden. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 27 Abs. 1 Z 1.
Disziplinarmaßnahmen
§ 15. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für den zuständigen Bundessportfachverband nach Kenntnis eines positiven Analyseergebnisses oder eines anderen Verdachts auf Verstoß gegen die vom Bundessportfachverband anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen unverzüglich gegen die Verdächtigen oder gegen die Mannschaft, der der betroffene Sportler angehört, das Disziplinarverfahren einzuleiten und die nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierung) und Disziplinarmaßnahmen zu verhängen. Von der verhängten Sicherungsmaßnahme und Einleitung des Disziplinarverfahrens sind die Betroffenen nachweislich zu informieren.
(2) Vor Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist der Verdächtige oder, wenn die Disziplinarmaßnahme gegen die Mannschaft oder den Verein vorgesehen ist, ein Vertreter der Mannschaft oder Vereines zu hören. Sie haben das Recht, Beweismittel vorzubringen, Zeugen zu benennen und zu befragen sowie einen Rechtsbeistand und Dolmetscher zuzuziehen.
(3) Ist von der Entscheidung über den Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen abhängig, ob der verdächtige Sportler (die Mannschaft) den Wettkampf fortsetzen oder am nächsten Wettkampf teilnehmen darf und ist nach der Beweis- und Sachlage nicht zu erwarten, dass bei Anwendung von Abs. 2 rechtzeitig das Disziplinarverfahren abgeschlossen sein wird, kann auf Antrag des Sportlers oder des Vertreters der Mannschaft (des Vereines) eine abgekürzte Anhörung durchgeführt werden. Dabei ist in einer unverzüglich anzusetzenden mündlichen Verhandlung die Anhörung vorzunehmen und nach den vorgebrachten Beweisen zu entscheiden.
(4) Beweise, die unter Vortäuschung falscher Tatsachen oder rechtswidrig beschafft wurden, dürfen für die Feststellung eines Dopingverstoßes nicht herangezogen werden.
(5) Die Entscheidungen haben schriftlich mit entsprechender Begründung unverzüglich zu ergehen. Sie sind nachweislich den Betroffenen, allenfalls dem Vertreter der Mannschaft (des Vereines), dem zuständigen Bundessportfachverband, der Österreichischen Bundes-Sportorganisation (BSO) und den Landessportorganisationen zuzustellen.
(6) Zur Entscheidung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Rechtskommission (§ 4 Abs. 4 Z 5) heranzuziehen. Der Bundessportfachverband, für den die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu entscheiden hat, hat – ausgenommen in Bezug auf den Vorsitzenden – das Recht, an Stelle eines Mitglieds der Rechtskommission mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften eine andere Person mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung zu entsenden.
Disziplinarmaßnahmen
§ 15. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für den zuständigen Bundessportfachverband nach Kenntnis eines eines von der Norm abweichenden Analyseergebnisses oder eines anderen Verdachts auf Verstoß gegen die vom Bundessportfachverband anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen unverzüglich gegen die Verdächtigen oder gegen die Mannschaft, der der betroffene Sportler angehört, das Disziplinarverfahren einzuleiten und die nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierung) und Disziplinarmaßnahmen zu verhängen. Von der verhängten Sicherungsmaßnahme und Einleitung des Disziplinarverfahrens sind die Betroffenen nachweislich zu informieren.
(2) Vor Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist der Verdächtige oder, wenn die Disziplinarmaßnahme gegen die Mannschaft oder den Verein vorgesehen ist, ein Vertreter der Mannschaft oder Vereines zu hören. Sie haben das Recht, Beweismittel vorzubringen, Zeugen zu benennen und zu befragen sowie einen Rechtsbeistand und Dolmetscher zuzuziehen.
(3) Ist von der Entscheidung über den Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen abhängig, ob der verdächtige Sportler (die Mannschaft) den Wettkampf fortsetzen oder am nächsten Wettkampf teilnehmen darf und ist nach der Beweis- und Sachlage nicht zu erwarten, dass bei Anwendung von Abs. 2 rechtzeitig das Disziplinarverfahren abgeschlossen sein wird, kann auf Antrag des Sportlers oder des Vertreters der Mannschaft (des Vereines) eine abgekürzte Anhörung durchgeführt werden. Dabei ist in einer unverzüglich anzusetzenden mündlichen Verhandlung die Anhörung vorzunehmen und nach den vorgebrachten Beweisen zu entscheiden.
(4) Beweise, die unter Vortäuschung falscher Tatsachen oder rechtswidrig beschafft wurden, dürfen für die Feststellung eines Dopingverstoßes nicht herangezogen werden.
(5) Die Entscheidungen haben schriftlich mit entsprechender Begründung unverzüglich zu ergehen. Sie sind nachweislich den Betroffenen, allenfalls dem Vertreter der Mannschaft (des Vereines) und dem zuständigen Bundessportfachverband zuzustellen.
(6) Zur Entscheidung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Rechtskommission (§ 4 Abs. 2 Z 5) heranzuziehen. Der Bundessportfachverband, für den die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu entscheiden hat, hat – ausgenommen in Bezug auf den Vorsitzenden – das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens an Stelle eines bestimmten Mitglieds der Rechtskommission mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften und an Stelle dessen Ersatzmitglieds eine andere Person mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung zu entsenden.
(7) Sportler, denen eine versäumte Kontrolle (§ 1a Z 20) oder Meldepflichtverletzung (§ 1a Z 11) zur Last gelegt wird, haben das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis von diesem Vorwurf bei der Rechtskommission den Antrag auf Entscheidung zu stellen, ob dieser Vorwurf zu Recht besteht, anderenfalls das Versäumnis als unbestritten gilt.
(8) Die Rechtskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die die näheren Bestimmungen über den Ablauf des Verfahrens zu enthalten hat. Die Geschäftsordnung bedarf einer Genehmigung des Leiters der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung. Vor Genehmigung hat der Leiter ein allenfalls bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung bestehendes beratendes Gremium zu hören. Der Vorsitzende hat die zur Vorbereitung der Sitzung der Kommission erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und die Verfahrensanordnungen zu treffen. Die Geschäftsordnung ist mit Einleitung des Verfahrens den Parteien bekannt zu geben.
(9) Die Rechtskommission kann ohne Anhörung gemäß Abs. 2 eine vorläufige Entscheidung treffen, wenn der Sachverhalt klar ist. Erhebt innerhalb von vier Wochen der Betroffene oder zuständige Bundessportfachverband dagegen schriftlich Einspruch, tritt die vorläufige Entscheidung außer Kraft und die Rechtskommission hat das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wird rechtzeitig kein Einspruch erhoben, ist die Entscheidung endgültig. § 17 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
Abkürzung
ADBG 2007
Verfahren vor der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission
§ 15. (1) Die ÖADR hat nach Prüfantrag (§ 14a) durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung (§ 4) ein Anti-Doping-Verfahren (§ 4a Abs. 1) unter Zugrundelegung der geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes einzuleiten. Hierüber sind die Parteien gemäß Abs. 2 und der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.
(2) Parteien des Verfahrens vor der ÖADR sind
der vom Verdacht eines Verstoßes gegen Anti-Doping Regelungen Betroffene und
die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung als die den Prüfantrag (§ 14a) betreibende Stelle.
(3) Bei Einleitung eines Anti-Doping-Verfahrens sind gegen die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 die nach den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierung) zu verhängen. Von der Entscheidung über die verhängte Sicherungsmaßnahme sowie der Verfahrensordnung der ÖADR ist die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 nachweislich zu informieren.
(4) Mit der Einleitung des Anti-Doping-Verfahrens ist die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 darauf hinzuweisen, dass sie sich innerhalb von vier Wochen ab Einleitung des Anti-Doping-Verfahrens
schriftlich zu dem Vorwurf eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen äußern und/oder
auf eine mündliche Verhandlung verzichten kann.
Verweigert die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 beharrlich die Mitwirkung am Anti-Doping-Verfahren, so kann die mündliche Verhandlung unterbleiben.
(5) Die ÖADR hat – unbeschadet der Regelungen gemäß Abs. 4 und 9 – grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung ist vom Vorsitzenden anzuberaumen und zu leiten. Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht zu einer mündlichen Verhandlung, kann sie ohne die Teilnahme dieser Partei durchgeführt werden. Die Parteien gemäß Abs. 2 haben das Recht, Beweismittel vorzubringen, Zeugen zu benennen und zu befragen sowie einen Rechtsbeistand zuzuziehen. Die Parteien gemäß Abs. 2 haben die Kosten ihrer Vertretung, der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie der von ihnen vorgelegten sonstigen Beweismittel zu tragen. Die ÖADR kann ebenfalls Sachverständige, Dolmetscher und Zeugen beiziehen, wobei die dafür anfallenden Kosten Teil der Verfahrenskosten sind.
(6) Ist von der Entscheidung über den Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen abhängig, ob die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 den Wettkampf fortsetzen oder am nächsten Wettkampf teilnehmen darf und ist nach der Beweis- und Sachlage nicht zu erwarten, dass bei Anwendung von Abs. 5 rechtzeitig das Anti-Doping-Verfahren abgeschlossen sein wird, so kann auf ihren Antrag eine abgekürzte Anhörung durchgeführt werden. Dabei ist in einer unverzüglich anzusetzenden mündlichen Verhandlung die Anhörung vorzunehmen und nach den vorgebrachten Beweisen zu entscheiden.
(7) Beweise, die unter Vortäuschung falscher Tatsachen oder rechtswidrig beschafft wurden, dürfen für die Feststellung eines Dopingverstoßes nicht herangezogen werden.
(8) Die Entscheidung im Anti-Doping-Verfahren hat schriftlich mit entsprechender Begründung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Wochen ab Einleitung des Anti-Doping-Verfahrens, sofern die Parteien gemäß Abs. 2 keine längere Frist vereinbaren, zu ergehen und ist nachweislich den Parteien sowie dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband zuzustellen.
(9) Die ÖADR kann ohne Anhörung eine vorläufige Entscheidung treffen, wenn der Sachverhalt klar ist. Spricht sich innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der vorläufigen Entscheidung eine der Parteien gemäß Abs. 2 schriftlich gegen diese aus, entfaltet die vorläufige Entscheidung keine Bindungswirkung und die ÖADR hat das Anti-Doping-Verfahren fortzusetzen. Sprechen sich die Parteien gemäß Abs. 2 nicht gegen die vorläufige Entscheidung aus, wird diese endgültig. § 17 Abs. 1 findet in diesem Fall keine Anwendung.
Abkürzung
ADBG 2007
Verfahren vor der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission
§ 15. (1) Die ÖADR hat nach Prüfantrag (§ 14a) durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung (§ 4) ein Anti-Doping-Verfahren (§ 4a Abs. 1) unter Zugrundelegung der geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes einzuleiten. Hierüber sind die Parteien gemäß Abs. 2 und der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.
(2) Parteien des Verfahrens vor der ÖADR sind
die vom Verdacht eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen betroffene Person und
die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung als die den Prüfantrag (§ 14a) betreibende Stelle.
(3) Bei Einleitung eines Anti-Doping-Verfahrens sind gegen die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 die nach den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierung) zu verhängen. Von der Entscheidung über die verhängte Sicherungsmaßnahme sowie der Verfahrensordnung der ÖADR ist die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 nachweislich zu informieren.
(4) Mit der Einleitung des Anti-Doping-Verfahrens ist die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 darauf hinzuweisen, dass sie sich innerhalb von vier Wochen ab Einleitung des Anti-Doping-Verfahrens
schriftlich zu dem Vorwurf eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen äußern und/oder
auf eine mündliche Verhandlung verzichten kann.
Verweigert die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 beharrlich die Mitwirkung am Anti-Doping-Verfahren, so kann die mündliche Verhandlung unterbleiben.
(5) Die ÖADR hat – unbeschadet der Regelungen gemäß Abs. 4 und 9 – grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung ist vom Vorsitzenden anzuberaumen und zu leiten. Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht zu einer mündlichen Verhandlung, kann sie ohne die Teilnahme dieser Partei durchgeführt werden. Die Parteien gemäß Abs. 2 haben das Recht, Beweismittel vorzubringen, Zeugen zu benennen und zu befragen sowie einen Rechtsbeistand zuzuziehen. Die Parteien gemäß Abs. 2 haben die Kosten ihrer Vertretung, der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie der von ihnen vorgelegten sonstigen Beweismittel zu tragen. Die ÖADR kann ebenfalls Sachverständige, Dolmetscher und Zeugen beiziehen, wobei die dafür anfallenden Kosten Teil der Verfahrenskosten sind.
(6) Ist von der Entscheidung über den Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen abhängig, ob die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 den Wettkampf fortsetzen oder am nächsten Wettkampf teilnehmen darf und ist nach der Beweis- und Sachlage nicht zu erwarten, dass bei Anwendung von Abs. 5 rechtzeitig das Anti-Doping-Verfahren abgeschlossen sein wird, so kann auf ihren Antrag eine abgekürzte Anhörung durchgeführt werden. Dabei ist in einer unverzüglich anzusetzenden mündlichen Verhandlung die Anhörung vorzunehmen und nach den vorgebrachten Beweisen zu entscheiden.
(7) Beweise, die unter Vortäuschung falscher Tatsachen oder rechtswidrig beschafft wurden, dürfen für die Feststellung eines Dopingverstoßes nicht herangezogen werden.
(8) Die Entscheidung im Anti-Doping-Verfahren hat schriftlich mit entsprechender Begründung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Wochen ab Einleitung des Anti-Doping-Verfahrens, sofern die Parteien gemäß Abs. 2 keine längere Frist vereinbaren, zu ergehen und ist nachweislich den Parteien sowie dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband zuzustellen.
(9) Die ÖADR kann ohne Anhörung eine vorläufige Entscheidung treffen, wenn der Sachverhalt klar ist. Spricht sich innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der vorläufigen Entscheidung eine der Parteien gemäß Abs. 2 schriftlich gegen diese aus, entfaltet die vorläufige Entscheidung keine Bindungswirkung und die ÖADR hat das Anti-Doping-Verfahren fortzusetzen. Sprechen sich die Parteien gemäß Abs. 2 nicht gegen die vorläufige Entscheidung aus, wird diese endgültig. § 17 Abs. 1 findet in diesem Fall keine Anwendung.
Abkürzung
ADBG 2007
Sonstige Verfahrensbestimmungen
§ 15a. (1) In ihrer Entscheidung hat die ÖADR auch eine Bestimmung der Kosten gemäß § 6 vorzunehmen. Hinsichtlich dieser Kostenbestimmung können die Parteien gemäß § 15 Abs. 2 sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband, sofern die Kosten nicht gemäß § 6 Abs. 4 dem Betroffenen zum Ersatz auferlegt wurden, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung die Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.
(2) Der Vorsitzende hat den Parteien am Ende des Verfahrens diese Kosten und deren Berechnung offen zu legen.
(3) Die ÖADR hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter sowie die Allgemeinheit über verhängte Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierungen) und Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren unter Angabe des Namens des jeweils Betroffenen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf Gesundheitsdaten des jeweils Betroffenen rückgeschlossen werden kann, zu informieren. Bei Minderjährigen hat diese Information zu unterbleiben.
Abkürzung
ADBG 2007
Sonstige Verfahrensbestimmungen
§ 15a. (1) In ihrer Entscheidung hat die ÖADR auch eine Bestimmung der Kosten gemäß § 6 vorzunehmen. Hinsichtlich dieser Kostenbestimmung können die Parteien gemäß § 15 Abs. 2 sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband, sofern die Kosten nicht gemäß § 6 Abs. 4 der betroffenen Person zum Ersatz auferlegt wurden, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung die Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.
(2) Der Vorsitzende hat den Parteien am Ende des Verfahrens diese Kosten und deren Berechnung offen zu legen.
(3) Die ÖADR hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter sowie die Allgemeinheit über verhängte Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierungen) und Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren unter Angabe des Namens der jeweils betroffenen Person, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf Gesundheitsdaten der jeweils betroffenen Person rückgeschlossen werden kann, zu informieren. Bei Minderjährigen hat diese Information zu unterbleiben.
Unabhängige Schiedskommission
§ 16. (1) Bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ist eine Unabhängige Schiedskommission einzurichten, die aus drei ständigen Mitgliedern sowie drei ständigen Ersatzmitgliedern mit folgender Qualifikation zu bestehen hat:
der Vorsitzende (sein Ersatzmitglied) muss die Richteramts- oder Rechtsanwaltsprüfung aufweisen;
ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der Pharmazie oder Toxikologie sein;
ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der Sportmedizin sein.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind vom Bundeskanzler auf vier Jahre zu nominieren. Neuerliche Nominierungen sind zulässig. Ein vorzeitiger Widerruf der Nominierung aus wichtigen Gründen ist zulässig. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsperiode ein neues zu nominieren.
(3) Die Parteien gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 können für ihren bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Fall gemeinsam ein weiteres Mitglied nominieren; ebenso der zuständige Bundessportfachverband. Es kann aus wichtigen Gründen von diesen abberufen werden oder selbst die Funktion zurücklegen. In diesem Fall kann ein neues Mitglied nominiert werden.
(4) Den Sachaufwand der Schiedskommission hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu tragen. Den ständigen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Schiedskommission sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung der Aufwand für die Teilnahme an den Sitzungen (Sitzungsgeld) und allenfalls angefallene Reisekosten zu ersetzen.
Unabhängige Schiedskommission
§ 16. (1) Bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ist eine Unabhängige Schiedskommission einzurichten, die aus drei ständigen Mitgliedern sowie drei ständigen Ersatzmitgliedern mit folgender Qualifikation zu bestehen hat:
der Vorsitzende (sein Ersatzmitglied) muss die Richteramts- oder Rechtsanwaltsprüfung aufweisen;
ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der Pharmazie oder Toxikologie sein;
ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der Sportmedizin sein.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind vom Bundeskanzler auf vier Jahre zu nominieren. Neuerliche Nominierungen sind zulässig. Ein vorzeitiger Widerruf der Nominierung aus wichtigen Gründen ist zulässig. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsperiode ein neues zu nominieren.
(3) Die Parteien gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 können für ihren bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Fall gemeinsam ein weiteres Mitglied nominieren; ebenso der zuständige Bundessportfachverband. Es kann aus wichtigen Gründen von diesen abberufen werden oder selbst die Funktion zurücklegen. In diesem Fall kann ein neues Mitglied nominiert werden.
(4) Den Sachaufwand der Schiedskommission hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu tragen. Den ständigen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Schiedskommission sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung der Aufwand für die Teilnahme an den Sitzungen (Sitzungsgeld) und allenfalls angefallene Reisekosten zu ersetzen.
(5) § 4 Abs. 9 ist sinngemäß anzuwenden.
Unabhängige Schiedskommission
§ 16. (1) Bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ist eine Unabhängige Schiedskommission einzurichten, die aus drei ständigen Mitgliedern sowie drei ständigen Ersatzmitgliedern mit folgender Qualifikation zu bestehen hat:
der Vorsitzende (sein Ersatzmitglied) muss die Richteramts- oder Rechtsanwaltsprüfung aufweisen;
ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der analytischen Chemie oder Toxikologie sein;
ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der Sportmedizin sein.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf vier Jahre zu nominieren. Neuerliche Nominierungen sind zulässig. Ein vorzeitiger Widerruf der Nominierung aus wichtigen Gründen ist zulässig. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsperiode ein neues zu nominieren.
(3) Die Parteien gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 können für ihren bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Fall gemeinsam ein weiteres Mitglied nominieren; ebenso der zuständige Bundessportfachverband. Es kann aus wichtigen Gründen von diesen abberufen werden oder selbst die Funktion zurücklegen. In diesem Fall kann ein neues Mitglied nominiert werden.
(4) Den Sachaufwand der Schiedskommission hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu tragen. § 6 Abs. 6 erster und zweiter Satz findet Anwendung.
(5) § 4 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission
§ 17. (1) Auf das Verfahren vor der Schiedskommission finden die Bestimmungen der § 580 Abs. 1 und 2, § 588 Abs. 2, § 592 Abs. 1 und 2, §§ 594, 597 bis 600, § 601 Abs. 1, 2 und 4, §§ 604 bis 605, § 606 Abs. 1 bis 5, § 608 Abs. 1 und 2 und § 610 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sinngemäß Anwendung.
(2) Gegen Entscheidungen gemäß § 15 können die Betroffenen (Sportler, Mannschaft, Verein usw.) innerhalb von vier Wochen ab Zustellung deren Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren. Die Entscheidung ist von der Schiedskommission auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen und kann wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben oder in jeder Richtung abgeändert werden.
(3) Parteien des Schiedsverfahrens sind:
die von der Entscheidung des Bundessportfachverbandes Betroffenen (Sportler, Mannschaft, Verein usw.), wobei die Mannschaft oder der Verein einen Vertreter zu benennen hat,
der zuständige Bundessportfachverband und
die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung.
(4) Die Parteien haben die Kosten ihrer Vertretung, der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen und Zeugen sowie der von ihnen vorgelegten sonstigen Beweismittel zu tragen. Wird das Verfahren auf Antrag einer der Parteien gemäß Abs. 3 Z 1 eingeleitet, so ist von dieser außerdem der Unabhängigen Schiedskommission ein pauschaler Aufwandsersatz von 1 100 Euro im Voraus zu entrichten. Wird deren Antrag stattgegeben, ist der Aufwandsersatz rückzuerstatten.
(5) Wird keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 Abs. 2 gewährt, kann der betroffene Sportler innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung die Überprüfung bei der Unabhängigen Schiedskommission begehren. In diesem Verfahren kommen nur dem Sportler Parteistellung sowie die Rechte gemäß § 16 Abs. 3 zu.
(6) Die Unabhängige Schiedskommission hat unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen, zu entscheiden, sofern die Parteien keine längere Frist vereinbaren. Ungeachtet des Schiedsspruchs der Unabhängigen Schiedskommission steht den Parteien des Schiedsverfahrens der Zivilrechtsweg offen.
(7) Die Entscheidungen der Unabhängigen Schiedskommission sind den Parteien des Verfahrens zuzustellen.
Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission
§ 17. (1) Auf das Verfahren vor der Schiedskommission finden die Bestimmungen der § 580 Abs. 1 und 2, § 588 Abs. 2, § 592 Abs. 1 und 2, §§ 594, 597 bis 600, § 601 Abs. 1, 2 und 4, §§ 604 bis 605, § 606 Abs. 1 bis 5, § 608 Abs. 1 und 2 und § 610 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sinngemäß Anwendung.
(2) Gegen Entscheidungen gemäß § 15 können die Betroffenen (Sportler, Mannschaft, Verein usw.) innerhalb von vier Wochen ab Zustellung deren Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren. Die Entscheidung ist von der Schiedskommission auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen und kann wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben oder in jeder Richtung abgeändert werden. Das Begehren auf Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung auf die Entscheidung gemäß § 15.
(3) Parteien des Schiedsverfahrens sind:
die von der Entscheidung des Bundessportfachverbandes Betroffenen (Sportler, Mannschaft, Verein usw.), wobei die Mannschaft oder der Verein einen Vertreter zu benennen hat,
der zuständige Bundessportfachverband und
die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung.
(4) Die Parteien haben die Kosten ihrer Vertretung, der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen und Zeugen sowie der von ihnen vorgelegten sonstigen Beweismittel zu tragen. Wird das Verfahren auf Antrag einer der Parteien gemäß Abs. 3 Z 1 eingeleitet, so ist von dieser außerdem der Unabhängigen Schiedskommission ein pauschaler Aufwandsersatz von 1 100 Euro im Voraus zu entrichten. Wird deren Antrag stattgegeben, ist der Aufwandsersatz rückzuerstatten.
(5) Wird keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 Abs. 2 gewährt, kann der betroffene Sportler innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung die Überprüfung bei der Unabhängigen Schiedskommission begehren. In diesem Verfahren kommen nur dem Sportler Parteistellung sowie die Rechte gemäß § 16 Abs. 3 zu.
(6) Die Unabhängige Schiedskommission hat unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen, zu entscheiden, sofern die Parteien keine längere Frist vereinbaren. Ungeachtet des Schiedsspruchs der Unabhängigen Schiedskommission steht den Parteien des Schiedsverfahrens die Anrufung des Court of Arbitration for Sports (CAS) als auch der Zivilrechtsweg offen.
(7) Die Entscheidungen der Unabhängigen Schiedskommission sind den Parteien des Verfahrens zuzustellen.
Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission
§ 17. (1) Auf das Verfahren vor der Schiedskommission finden die Bestimmungen der § 580 Abs. 1 und 2, § 588 Abs. 2, § 592 Abs. 1 und 2, §§ 594, 597 bis 600, § 601 Abs. 1, 2 und 4, §§ 604 bis 605, § 606 Abs. 1 bis 5, § 608 Abs. 1 und 2 und § 610 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sinngemäß Anwendung.
(2) Gegen Entscheidungen gemäß § 15 können die Parteien gemäß Abs. 3 innerhalb von vier Wochen ab Zustellung deren Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren. Die Entscheidung ist von der Schiedskommission auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen und kann wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben oder in jeder Richtung abgeändert werden. Das Begehren auf Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung auf die Entscheidung gemäß § 15.
(3) Parteien des Schiedsverfahrens sind:
die von der Entscheidung des Bundessportfachverbandes Betroffenen (Sportler, Mannschaft, Verein usw.), wobei die Mannschaft oder der Verein einen Vertreter zu benennen hat,
der zuständige Bundessportfachverband und
die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung.
(4) Die Parteien haben die Kosten ihrer Vertretung, der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen und Zeugen sowie der von ihnen vorgelegten sonstigen Beweismittel zu tragen. Wird das Verfahren auf Antrag einer der Parteien gemäß Abs. 3 Z 1 eingeleitet, so ist von jeder die Überprüfung begehrenden Partei außerdem der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ein pauschaler Aufwandsersatz in der Höhe der Einbringungsgebühr für einen Streitwert von 40.000 Euro nach § 32 Tarifpost 1 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, im Voraus zu entrichten. § 6 Abs. 5 findet Anwendung.
(5) Auf die Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission gemäß § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 7 finden Abs. 1 bis 4 sowie 6 und 7 Anwendung.
(6) Die Unabhängige Schiedskommission hat unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen, zu entscheiden, sofern die Parteien keine längere Frist vereinbaren. Ungeachtet des Schiedsspruchs der Unabhängigen Schiedskommission steht den Parteien des Schiedsverfahrens die Anrufung des CAS als auch der Zivilrechtsweg offen.
(7) Die Entscheidungen der Unabhängigen Schiedskommission sind den Parteien des Verfahrens zuzustellen.
Abkürzung
ADBG 2007
Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission
§ 17. (1) Gegen Entscheidungen gemäß § 15 können die Parteien gemäß Abs. 2 innerhalb von vier Wochen ab Zustellung deren Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren. Die Entscheidung ist von der Unabhängigen Schiedskommission auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen und kann wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben oder in jede Richtung abgeändert werden. Das Begehren auf Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung auf die Entscheidung gemäß § 15.
(2) Parteien des Verfahrens vor der Unabhängigen Schiedskommission sind
der von der Entscheidung der ÖADR Betroffene,
die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung und
die durch die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes berechtigten Personen.
(3) Auf das Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission finden die Bestimmungen der §§ 580 Abs. 1 und 2, 588 Abs. 2, 592 Abs. 1 und 2, 594 und 595, 597 bis 602, 604, 606 Abs. 1 bis 5, 608 Abs. 1 und 2 und 610 der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, sinngemäß Anwendung. Darüber hinaus hat sich die Unabhängige Schiedskommission eine Verfahrensordnung zu geben, die die näheren Bestimmungen über den Ablauf des Verfahrens zu enthalten hat. Die Verfahrensordnung ist in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
(4) Die Unabhängige Schiedskommission hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Wochen ab Erhalt des Überprüfungsbegehrens zu entscheiden, sofern die Parteien gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 keine längere Frist vereinbaren. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Entscheidungen haben schriftlich zu ergehen und sind zu begründen. Ungeachtet des Schiedsspruchs der Unabhängigen Schiedskommission steht den Parteien des Schiedsverfahrens sowohl die Anrufung des CAS als auch der Zivilrechtsweg offen.
(5) Die Parteien haben die Kosten ihrer Vertretung, der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen und Zeugen sowie der von ihnen vorgelegten sonstigen Beweismittel zu tragen. Wird das Verfahren auf Antrag des Betroffenen eingeleitet, so ist von diesem vorab ein Betrag in der Höhe der Einbringungsgebühr für einen Streitwert von über 7.000 Euro bis 35.000 Euro nach § 32 Tarifpost 2 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu entrichten.
(6) In ihrer Entscheidung hat die Unabhängige Schiedskommission auch eine Bestimmung der Kosten des Verfahrens vorzunehmen. Der Vorsitzende hat den Parteien am Ende des Verfahrens diese Kosten und deren Berechnung offen zu legen.
(7) Bei einem bestätigten Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen sind die Kosten gemäß Abs. 6 um den in Abs. 5 bezeichneten, vorab geleisteten Betrag vermindert dem Betroffenen bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro zum Ersatz an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung aufzuerlegen.
(8) Wurde das Verfahren auf Antrag der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung durchgeführt, sind die Verfahrenskosten dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro aufzuerlegen. Auf Antrag des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes sind diese Kosten unter gleichzeitiger Abtretung seines Ersatzanspruches an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung dem Betroffenen zum Ersatz aufzuerlegen.
(9) Die Verfahrenskosten sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung rückzuerstatten, wenn kein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt oder dies bei nachfolgender Anrufung des CAS oder eines Zivilgerichts festgestellt wird.
(10) Die Unabhängige Schiedskommission hat, unbeschadet ihrer Zuständigkeit gemäß Abs. 1, zu entscheiden:
gemäß § 4 Abs. 8 über die Feststellung eines Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnisses (§ 1a Z 13) unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Wochen ab Erhalt des Überprüfungsbegehrens, sofern die Parteien gemäß Abs. 11 Z 1 keine längere Frist vereinbaren; Abs. 5 bis 9 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Betrag in der Höhe der Einbringungsgebühr für einen Streitwert von über 3.500 Euro bis 7.000 Euro nach § 32 Tarifpost 2 GGG vorab zu entrichten ist und der Höchstbetrag 3.000 Euro beträgt; wird lediglich die Überprüfung der mit dem Versäumnis verbundenen Kosten durch den jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband begehrt, ist der Betrag von diesem vorab zu entrichten;
gemäß § 8 Abs. 7 über die Nichtgewährung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Überprüfungsbegehrens, sofern die Parteien gemäß Abs. 11 Z 2 keine längere Frist vereinbaren; Abs. 5 bis 9 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Betrag in der Höhe der Einbringungsgebühr für einen Streitwert von über 3.500 Euro bis 7.000 Euro nach § 32 Tarifpost 2 GGG vorab zu entrichten ist und der Höchstbetrag 3.000 Euro beträgt;
gemäß § 15a Abs. 1 über die Bestimmung der Kosten unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Wochen ab Erhalt des Überprüfungsbegehrens, sofern die Parteien gemäß Abs. 11 Z 3 keine längere Frist vereinbaren; Abs. 5 bis 9 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Betrag in der Höhe der Einbringungsgebühr für einen Streitwert von über 3.500 Euro bis 7.000 Euro nach § 32 Tarifpost 2 GGG vorab zu entrichten ist und der Höchstbetrag 3.000 Euro beträgt.
(11) Parteien in den Angelegenheiten gemäß Abs. 10 sind:
hinsichtlich der Entscheidung über die Feststellung eines Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnisses (§ 1a Z 13) der von der Feststellung Betroffene und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung sowie hinsichtlich der damit verbundenen Kosten der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband, sofern er deren Abtretung nicht beantragt hat;
hinsichtlich der Entscheidung über die Nichtgewährung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung der Betroffene und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung;
hinsichtlich der Entscheidung über die Bestimmung der Kosten der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband, sofern kein Antrag gemäß § 6 Abs. 4 gestellt wurde, der Betroffene und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung.
(12) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren in den Angelegenheiten gemäß Abs. 10 sind in der Verfahrensordnung gemäß Abs. 3 zu treffen.
(13) Die Entscheidungen der Unabhängigen Schiedskommission sind den Parteien des Verfahrens und dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband zuzustellen.
(14) Die Unabhängige Schiedskommission hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter sowie die Allgemeinheit über ihre Entscheidungen unter Angabe der Namen der Betroffenen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf Gesundheitsdaten des Betroffenen rückgeschlossen werden kann, zu informieren. Bei Minderjährigen hat diese Information zu unterbleiben.
Abkürzung
ADBG 2007
Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission
§ 17. (1) Gegen Entscheidungen gemäß § 15 können die Parteien gemäß Abs. 2 innerhalb von vier Wochen ab Zustellung deren Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren. Die Entscheidung ist von der Unabhängigen Schiedskommission auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen und kann wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben oder in jede Richtung abgeändert werden. Das Begehren auf Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung auf die Entscheidung gemäß § 15.
(2) Parteien des Verfahrens vor der Unabhängigen Schiedskommission sind
die von der Entscheidung der ÖADR betroffene Person,
die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung und
die durch die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes berechtigten Personen.
(3) Auf das Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission finden die Bestimmungen der §§ 580 Abs. 1 und 2, 588 Abs. 2, 592 Abs. 1 und 2, 594 und 595, 597 bis 602, 604, 606 Abs. 1 bis 5, 608 Abs. 1 und 2 und 610 der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, sinngemäß Anwendung. Darüber hinaus hat sich die Unabhängige Schiedskommission eine Verfahrensordnung zu geben, die die näheren Bestimmungen über den Ablauf des Verfahrens zu enthalten hat. Die Verfahrensordnung ist in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
(4) Die Unabhängige Schiedskommission hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Wochen ab Erhalt des Überprüfungsbegehrens zu entscheiden, sofern die Parteien gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 keine längere Frist vereinbaren. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Entscheidungen haben schriftlich zu ergehen und sind zu begründen. Ungeachtet des Schiedsspruchs der Unabhängigen Schiedskommission steht den Parteien des Schiedsverfahrens sowohl die Anrufung des CAS als auch der Zivilrechtsweg offen.
(5) Die Parteien haben die Kosten ihrer Vertretung, der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen und Zeuginnen/Zeugen sowie der von ihnen vorgelegten sonstigen Beweismittel zu tragen. Wird das Verfahren auf Antrag der betroffenen Person eingeleitet, so ist von dieser vorab ein Betrag in der Höhe der Einbringungsgebühr für einen Streitwert von über 7.000 Euro bis 35.000 Euro nach § 32 Tarifpost 2 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu entrichten.
(6) In ihrer Entscheidung hat die Unabhängige Schiedskommission auch eine Bestimmung der Kosten des Verfahrens vorzunehmen. Der Vorsitzende hat den Parteien am Ende des Verfahrens diese Kosten und deren Berechnung offen zu legen.
(7) Bei einem bestätigten Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen sind die Kosten gemäß Abs. 6 um den in Abs. 5 bezeichneten, vorab geleisteten Betrag vermindert der betroffenen Person bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro zum Ersatz an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung aufzuerlegen.
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