Bundesgesetz über die Bekämpfung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2007)(NR: GP XXIII AB 105 S. 24. BR: 7688 AB 7701 S. 746.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2007-07-01
Letzte Aktualisierung 2020-12-24
Status Aufgehoben · 2009-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 134
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(8) Wurde das Verfahren auf Antrag der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung durchgeführt, sind die Verfahrenskosten dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro aufzuerlegen. Auf Antrag des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes sind diese Kosten unter gleichzeitiger Abtretung seines Ersatzanspruches an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung der betroffenen Person zum Ersatz aufzuerlegen.

(9) Die Verfahrenskosten sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung rückzuerstatten, wenn kein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt oder dies bei nachfolgender Anrufung des CAS oder eines Zivilgerichts festgestellt wird.

(10) Die Unabhängige Schiedskommission hat, unbeschadet ihrer Zuständigkeit gemäß Abs. 1, zu entscheiden:

1.

gemäß § 4 Abs. 8 über die Feststellung eines Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnisses (§ 1a Z 13) unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Wochen ab Erhalt des Überprüfungsbegehrens, sofern die Parteien gemäß Abs. 11 Z 1 keine längere Frist vereinbaren; Abs. 5 bis 9 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Betrag in der Höhe der Einbringungsgebühr für einen Streitwert von über 3.500 Euro bis 7.000 Euro nach § 32 Tarifpost 2 GGG vorab zu entrichten ist und der Höchstbetrag 3.000 Euro beträgt; wird lediglich die Überprüfung der mit dem Versäumnis verbundenen Kosten durch den jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband begehrt, ist der Betrag von diesem vorab zu entrichten;

2.

gemäß § 8 Abs. 7 über die Nichtgewährung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Überprüfungsbegehrens, sofern die Parteien gemäß Abs. 11 Z 2 keine längere Frist vereinbaren; Abs. 5 bis 9 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Betrag in der Höhe der Einbringungsgebühr für einen Streitwert von über 3.500 Euro bis 7.000 Euro nach § 32 Tarifpost 2 GGG vorab zu entrichten ist und der Höchstbetrag 3.000 Euro beträgt;

3.

gemäß § 15a Abs. 1 über die Bestimmung der Kosten unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Wochen ab Erhalt des Überprüfungsbegehrens, sofern die Parteien gemäß Abs. 11 Z 3 keine längere Frist vereinbaren; Abs. 5 bis 9 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Betrag in der Höhe der Einbringungsgebühr für einen Streitwert von über 3.500 Euro bis 7.000 Euro nach § 32 Tarifpost 2 GGG vorab zu entrichten ist und der Höchstbetrag 3.000 Euro beträgt.

(11) Parteien in den Angelegenheiten gemäß Abs. 10 sind:

1.

hinsichtlich der Entscheidung über die Feststellung eines Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnisses (§ 1a Z 13) die von der Feststellung betroffene Person und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung sowie hinsichtlich der damit verbundenen Kosten der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband, sofern er deren Abtretung nicht beantragt hat;

2.

hinsichtlich der Entscheidung über die Nichtgewährung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung die betroffene Person und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung;

3.

hinsichtlich der Entscheidung über die Bestimmung der Kosten der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband, sofern kein Antrag gemäß § 6 Abs. 4 gestellt wurde, die betroffene Person und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung.

(12) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren in den Angelegenheiten gemäß Abs. 10 sind in der Verfahrensordnung gemäß Abs. 3 zu treffen.

(13) Die Entscheidungen der Unabhängigen Schiedskommission sind den Parteien des Verfahrens und dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband zuzustellen.

(14) Die Unabhängige Schiedskommission hat die BSO, Sportorganisationen, Sportlerin/Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalterin/Wettkampfveranstalter sowie die Allgemeinheit über ihre Entscheidungen unter Angabe der Namen der betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf Gesundheitsdaten der betroffenen Person rückgeschlossen werden kann, zu informieren. Bei Minderjährigen hat diese Information zu unterbleiben.

Besondere Pflichten der Sportorganisationen

§ 18. (1) Sportorganisationen haben in ihrem Bereich mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln die Dopingkontrollen zu unterstützen und die Einhaltung der verhängten Disziplinarmaßnahmen zu überwachen und durchzusetzen.

(2) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben

1.

die jeweils geltenden Anti-Doping-Regelungen der zuständigen internationalen Sportorganisation und die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem eine Entsendung von Sportlern erfolgt, anzuerkennen;

2.

die Regelungen gemäß §§ 4 bis 17 anzuerkennen;

3.

ihr Reglement laufend den jeweils geltenden Regelungen gemäß Z 1 anzupassen und

4.

in ihren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe oder Meisterschaften vorzusehen:

a. die Nichtzulassung von Sportlern, die wegen Dopings suspendiert oder gesperrt sind;

b. die Nichtzulassung von Sportlern, die nicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 den Wiederbeginn der aktiven Laufbahn gemeldet haben;

c. die Nichtzulassung von Sportlern in den ersten sechs Monaten nach Meldung des Wiederbeginns der aktiven Laufbahn gemäß § 5 Abs. 1 Z 6.

(3) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 haben die zur Vornahme von Dopingkontrollen berechtigten Einrichtungen bei den Dopingkontrollen im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Sie haben insbesondere im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches

1.

der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung alle Ausschreibungen von Staatsmeisterschaften und österreichischen Meisterschaften unter Anführung der Bewerbe und des Zeitplans spätestens vier Wochen vor deren Beginn, bei Terminverschiebungen unverzüglich nach Kenntnis, spätestens einen Tag vor Beginn des Wettkampfes, schriftlich zu melden;

2.

der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Zeiten und Orte der vorgesehenen Trainingslager und Mannschaftstrainings sowie jede Änderung dieser Daten unverzüglich zu melden;

3.

vorzusorgen, dass während der Meisterschaften gemäß Z 1 und den internationalen Meisterschaften in Österreich, bei denen der internationale Sportverband Dopingkontrollen vorschreibt, vor Ort die erforderliche räumliche Infrastruktur für Dopingkontrollen bereitsteht;

4.

Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und der WADA nach deren Legitimation jederzeit freien Eintritt zu Meisterschaften und ungehinderten Zutritt zu den Wettkampf- und Trainingsstätten, Räumlichkeiten gemäß Z 3 sowie zu den Umkleideräumlichkeiten zu gewähren.

(4) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 dürfen nur Personen (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) zur Betreuung einsetzen, die wegen einer Sicherungsmaßnahme oder Disziplinarmaßnahme für diese Tätigkeit nicht suspendiert oder gesperrt oder wegen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz oder Suchtmittelgesetz nicht gerichtlich vorbestraft sind und sich schriftlich gegenüber der Sportorganisation verpflichten,

1.

die Anti-Doping-Regelungen des jeweiligen nationalen und internationalen Sportverbandes anzuerkennen und

2.

die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen.

(5) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 dürfen nur gemäß Abs. 4 zulässige Betreuungspersonen und nur Sportler, die die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 abgegeben haben und nicht aufgrund einer Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahme von der Teilnahme ausgeschlossen sind, zu Wettkämpfen entsenden. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die den Anschein der Unterstützung von der Entsendung ausgeschlossener Personen für Tätigkeiten im Nahbereich der Mannschaft (nominierte Sportler und Begleitpersonen) erwecken können. Sportler und Betreuungspersonen, die aufgrund eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen suspendiert oder gesperrt sind, dürfen während der Suspendierung, Sperre sowie während des Zeitraumes gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 von den Sportorganisationen nicht unterstützt werden.

(6) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO dürfen nur Sportorganisationen als Mitglieder aufnehmen, deren Reglement und gegebenenfalls deren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe oder Meisterschaften den Regelungen gemäß Abs. 2 bis 5 entsprechen und die sich zu einer laufenden Anpassung ihres Reglements entsprechend Abs. 2 Z 3 verpflichten. Wenn aufgenommene Sportorganisationen diese Regelungen wiederholt und die Anpassungsverpflichtung beharrlich verletzen, ist ihre Mitgliedschaft aufzulösen.

(7) Bundessportfachverbände und der Österreichische Behindertensportverband haben vor Aufnahme von Sportlern in die höchsten Kader, höchsten Nachwuchskader oder in die Mannschaft der höchsten Klasse die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 1 und 2 einzuholen. Nach deren Vorliegen haben sie der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung deren Namen, Geburtsdatum, Sportart, Sportdisziplin, Kaderzugehörigkeit, Erreichbarkeit (Wohnadressen, Trainingsorte und -tage, Telefonnummern) sowie deren Verein zwecks Aufnahme in den Nationalen Testpool bekannt zu geben und eine Ausfertigung der Verpflichtungserklärung zu übermitteln. Die Sportler sind hiervon nachweislich zu informieren.

(8) Auf Sportler, die nach § 5 Abs. 1 Z 4 in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, ist Abs. 7 sinngemäß anzuwenden. Sie dürfen durch Bundessportfachverbände und den Österreichischen Behindertensportverband nur unterstützt und zu den von ihnen veranstalteten Wettkämpfen und Meisterschaften nur zugelassen werden, wenn sie vorher die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 3 abgegeben haben.

Besondere Pflichten der Sportorganisationen

§ 18. (1) Sportorganisationen haben in ihrem Bereich mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln die Dopingkontrollen zu unterstützen und die Einhaltung der verhängten Disziplinarmaßnahmen zu überwachen und durchzusetzen.

(2) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben

1.

die jeweils geltenden Anti-Doping-Regelungen der zuständigen internationalen Sportorganisation und die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem eine Entsendung von Sportlern erfolgt, anzuerkennen;

2.

die Regelungen gemäß §§ 4 bis 17 anzuerkennen;

3.

ihr Reglement laufend den jeweils geltenden Regelungen gemäß Z 1 anzupassen und

4.

in ihren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe oder Meisterschaften vorzusehen:

a. die Nichtzulassung von Sportlern, die wegen Dopings suspendiert oder gesperrt sind;

b. die Nichtzulassung von Sportlern, die nicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 den Wiederbeginn der aktiven Laufbahn gemeldet haben;

c. die Nichtzulassung von Sportlern in den ersten sechs Monaten nach Meldung des Wiederbeginns der aktiven Laufbahn gemäß § 5 Abs. 1 Z 6;

d. die Verpflichtung des Sportlers die Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1, 3, 6 bis 8 anzuerkennen.

(3) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 haben die zur Vornahme von Dopingkontrollen berechtigten Einrichtungen bei den Dopingkontrollen im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Sie haben insbesondere im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches

1.

der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung alle Ausschreibungen von Staatsmeisterschaften und österreichischen Meisterschaften unter Anführung der Bewerbe und des Zeitplans spätestens vier Wochen vor deren Beginn, bei Terminverschiebungen unverzüglich nach Kenntnis, spätestens einen Tag vor Beginn des Wettkampfes, schriftlich zu melden;

2.

der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Zeiten und Orte der vorgesehenen Trainingslager und Mannschaftstrainings sowie jede Änderung dieser Daten unverzüglich zu melden;

3.

vorzusorgen, dass während der Meisterschaften gemäß Z 1 und den internationalen Meisterschaften in Österreich, bei denen der internationale Sportverband Dopingkontrollen vorschreibt, vor Ort die erforderliche räumliche Infrastruktur für Dopingkontrollen bereitsteht;

4.

Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und der WADA nach deren Legitimation jederzeit freien Eintritt zu Meisterschaften und ungehinderten Zutritt zu den Wettkampf- und Trainingsstätten, Räumlichkeiten gemäß Z 3 sowie zu den Umkleideräumlichkeiten zu gewähren.

(4) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 dürfen nur Personen (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) zur Betreuung einsetzen, die wegen einer Sicherungsmaßnahme oder Disziplinarmaßnahme für diese Tätigkeit nicht suspendiert oder gesperrt oder wegen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz oder Suchtmittelgesetz nicht gerichtlich vorbestraft sind und sich schriftlich gegenüber der Sportorganisation verpflichten,

1.

die Anti-Doping-Regelungen des jeweiligen nationalen und internationalen Sportverbandes anzuerkennen und

2.

die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen.

(5) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 dürfen nur gemäß Abs. 4 zulässige Betreuungspersonen und nur Sportler, die die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 abgegeben haben und nicht aufgrund einer Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahme von der Teilnahme ausgeschlossen sind, zu Wettkämpfen entsenden. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die den Anschein der Unterstützung von der Entsendung ausgeschlossener Personen für Tätigkeiten im Nahbereich der Mannschaft (nominierte Sportler und Begleitpersonen) erwecken können. Sportler und Betreuungspersonen, die aufgrund eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen suspendiert oder gesperrt sind, dürfen während der Suspendierung, Sperre sowie während des Zeitraumes gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 von den Sportorganisationen nicht unterstützt werden.

(6) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO dürfen nur Sportorganisationen als Mitglieder aufnehmen, deren Reglement und gegebenenfalls deren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe oder Meisterschaften den Regelungen gemäß Abs. 2 bis 5 entsprechen und die sich zu einer laufenden Anpassung ihres Reglements entsprechend Abs. 2 Z 3 verpflichten. Wenn aufgenommene Sportorganisationen diese Regelungen wiederholt und die Anpassungsverpflichtung beharrlich verletzen, ist ihre Mitgliedschaft aufzulösen.

(7) Bundessportfachverbände und der Österreichische Behindertensportverband haben vor Aufnahme von Sportlern in die höchsten Kader, höchsten Nachwuchskader oder in die Mannschaft der höchsten Klasse die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 1 und 2 einzuholen. Nach deren Vorliegen haben sie der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung deren Namen, Geburtsdatum, Sportart, Sportdisziplin, Kaderzugehörigkeit, Erreichbarkeit (Wohnadressen, Trainingsorte und -tage, Telefonnummern) sowie deren Verein zwecks Aufnahme in den Nationalen Testpool bekannt zu geben und eine Ausfertigung der Verpflichtungserklärung zu übermitteln. Die Sportler sind hiervon nachweislich zu informieren.

(8) Auf Sportler, die nach § 5 Abs. 1 Z 3 und 4 in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, ist Abs. 7 sinngemäß anzuwenden. Sie dürfen durch Bundessportfachverbände und den Österreichischen Behindertensportverband nur unterstützt und zu den von ihnen veranstalteten Wettkämpfen und Meisterschaften nur zugelassen werden, wenn sie vorher die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 3 abgegeben haben.

Besondere Pflichten der Sportorganisationen

§ 18. (1) Sportorganisationen haben in ihrem Bereich mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln die Dopingkontrollen zu unterstützen und die Einhaltung der verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zu überwachen und durchzusetzen.

(2) Sportorganisationen haben

1.

die jeweils geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes und die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem eine Entsendung von Sportlern erfolgt, anzuerkennen;

2.

die Regelungen gemäß §§ 4 bis 17 anzuerkennen;

3.

ihre Mitglieder und die ihnen zugehörigen Sportler regelmäßig über die Anti-Doping-Regelungen und insbesondere im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1, 2 und 5 zu informieren;

4.

in ihrem Bereich entsprechend dem Dopingrisiko und –muster der jeweiligen Sportart/Sportdisziplin angemessene Dopingpräventionsmaßnahmen zu treffen und deren Einhaltung laufend zu überwachen;

5.

ihr Reglement laufend den jeweils geltenden Regelungen gemäß Z 1 anzupassen und

6.

in ihren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe oder Wettkampfveranstaltungen vorzusehen:

a. die Nichtzulassung von Sportlern, die wegen Dopings suspendiert oder gesperrt sind;

b. die Nichtzulassung von Sportlern, die nicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 den Wiederbeginn der aktiven Laufbahn gemeldet haben;

c. die Nichtzulassung von Sportlern in den ersten sechs Monaten, von Sportlern, die während der Suspendierung bzw. Sperre die aktive Laufbahn beendeten, in den ersten zwölf Monaten nach Meldung des Wiederbeginns der aktiven Laufbahn gemäß § 5 Abs. 1 Z 4;

d. die Verpflichtung des Sportlers, die Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 bis 8 anzuerkennen.

(3) Sportorganisationen haben die zur Vornahme von Dopingkontrollen berechtigten Einrichtungen bei den Dopingkontrollen im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Sie haben insbesondere im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches

1.

der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung alle Ausschreibungen von Staatsmeisterschaften und österreichischen Meisterschaften unter Anführung der Bewerbe und des Zeitplans spätestens vier Wochen vor deren Beginn, bei Terminverschiebungen unverzüglich nach Kenntnis, spätestens einen Tag vor Beginn des Wettkampfes, schriftlich zu melden;

2.

der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Zeiten und Orte der vorgesehenen Trainingslager und Mannschaftstrainings sowie jede Änderung dieser Daten unverzüglich zu melden;

3.

vorzusorgen, dass während der Meisterschaften gemäß Z 1 und der internationalen Wettkämpfe und Wettkampfveranstaltungen in Österreich vor Ort die erforderliche räumliche Infrastruktur für die Dopingkontrollstation (§ 1a Z 6) bereitsteht;

4.

Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und der WADA nach deren Legitimation ungehinderten Zutritt zu den Wettkampf- und Trainingsstätten, Räumlichkeiten gemäß Z 3 sowie zu den Umkleideräumlichkeiten zu gewähren.

(4) Sportorganisationen dürfen keine Betreuungspersonen einsetzen,

1.

die wegen einer Sicherungsmaßnahme oder Disziplinarmaßnahme für diese Tätigkeit suspendiert oder gesperrt sind,

2.

bei denen seit Ende der Sperre oder seit der gerichtlichen Verurteilung wegen des Verstoßes gegen § 22a, das Arzneimittelgesetz, das Suchtmittelgesetz oder vergleichbaren ausländischen gesetzlichen Strafbestimmungen noch nicht vier Jahre vergangen sind und

3.

die sich nicht schriftlich gegenüber der Sportorganisation verpflichten,

a. die Anti-Doping-Regelungen des jeweiligen nationalen und internationalen Sportfachverbandes anzuerkennen und

b. die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen.

(5) Sportorganisationen dürfen nur gemäß Abs. 4 zulässige Betreuungspersonen und nur Sportler, die die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 abgegeben haben und nicht aufgrund einer Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahme von der Teilnahme ausgeschlossen sind, zu Wettkämpfen entsenden. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die den Anschein der Unterstützung von der Entsendung ausgeschlossener Personen für Tätigkeiten im Nahbereich der Mannschaft (nominierte Sportler und Begleitpersonen) erwecken können. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 dürfen die betreffenden Sportler und Betreuungspersonen außerdem von den Sportorganisationen nicht unterstützt werden. Sportlern von Mannschaftssportarten kann vom zuständigen Bundessportfachverband drei Monate vor Ablauf der Sperre die Teilnahme am Training mit der Mannschaft gestattet werden, wenn durch das Verhalten während der Sperre – insbesondere durch Teilnahme an Dopingpräventionsmaßnahmen – ein weiterer Verstoß des Sportlers gegen Anti-Doping-Regelungen nicht zu erwarten ist.

(6) Sportorganisationen und die BSO dürfen nur Sportorganisationen als Mitglieder aufnehmen, deren Reglements und gegebenenfalls deren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe und Wettkampfveranstaltungen den Regelungen gemäß Abs. 2 bis 5 entsprechen und die sich zu einer laufenden Anpassung ihres Reglements entsprechend Abs. 2 Z 5 verpflichten. Wenn aufgenommene Sportorganisationen diese Regelungen wiederholt und die Anpassungsverpflichtung beharrlich verletzen, ist ihre Mitgliedschaft aufzulösen.

(7) Bundessportfachverbände und der Österreichische Behindertensportverband haben von Sportlern, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 1 einzuholen. Nach deren Vorliegen haben sie der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung deren Namen, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Sportart, Sportdisziplin, Kaderzugehörigkeit, Erreichbarkeit (Wohnadressen, Telefonnummern) sowie deren Verein bekannt zu geben und eine Ausfertigung der Verpflichtungserklärung zu übermitteln.

(8) Sportler, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, dürfen durch Bundessportfachverbände und den Österreichischen Behindertensportverband nur unterstützt und zu den von ihnen veranstalteten Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen nur zugelassen werden, wenn sie vorher die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 1 abgegeben haben.

Besondere Pflichten der Sportorganisationen

§ 18. (1) Sportorganisationen haben in ihrem Bereich mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln die Dopingkontrollen zu unterstützen und die Einhaltung der verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zu überwachen und durchzusetzen.

(2) Sportorganisationen haben:

1.

die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes und die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem eine Entsendung von Sportlern erfolgt, anzuerkennen;

2.

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere §§ 3 bis 18, anzuerkennen;

3.

ihre Mitglieder und die ihnen zugehörigen Sportler sowie deren Betreuungspersonen regelmäßig über die Anti-Doping-Regelungen und insbesondere im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4 zu informieren;

4.

in ihrem Bereich entsprechend dem Dopingrisiko und -muster der jeweiligen Sportart/Sportdisziplin angemessene Dopingpräventionsmaßnahmen zu treffen und deren Einhaltung laufend zu überwachen;

5.

ihr Reglement laufend den jeweils geltenden Regelungen gemäß Z 1 anzupassen;

6.

in ihren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe oder Wettkampfveranstaltungen vorzusehen:

a. die Nichtzulassung von Sportlern und Betreuungspersonen, die wegen Dopings suspendiert oder gesperrt sind;

b. die Nichtzulassung von Sportlern während der in § 19 Abs. 6 und 7 genannten Zeiträume;

c. die Verpflichtung des Sportlers, die Bestimmungen gemäß § 19 anzuerkennen;

d. die Anerkennung der Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz durch die Teilnehmer.

7.

der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung das Ruhen, die Änderung, den Verlust oder die Niederlegung der Mitgliedschaft von Sportlern des Nationalen Testpools unverzüglich anzuzeigen;

8.

die Entscheidungen der ÖADR und der Unabhängigen Schiedskommission in den jeweiligen Auswirkungen auf ihren Wirkungsbereich anzuerkennen und umzusetzen.

(3) Sportorganisationen haben die zur Vornahme von Dopingkontrollen berechtigten Einrichtungen bei den Dopingkontrollen im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Sie haben insbesondere im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches:

1.

der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung alle Ausschreibungen von Staatsmeisterschaften und österreichischen Meisterschaften unter Anführung der Bewerbe und des Zeitplans spätestens vier Wochen vor deren Beginn, bei Terminverschiebungen unverzüglich nach Kenntnis, spätestens einen Tag vor Beginn des Wettkampfes, schriftlich zu melden;

2.

der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Zeiten und Orte der vorgesehenen Trainingslager und Mannschaftstrainings sowie jede Änderung dieser Daten unverzüglich zu melden;

3.

vorzusorgen, dass während der Meisterschaften gemäß Z 1 und der internationalen Wettkämpfe und Wettkampfveranstaltungen in Österreich vor Ort die erforderliche räumliche Infrastruktur für die Dopingkontrollstation (§ 1a Z 8) bereitsteht;

4.

Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und anderer berechtigter Anti-Doping-Organisationen nach deren Legitimation ungehinderten Zutritt zu den Wettkampf- und Trainingsstätten, Räumlichkeiten gemäß Z 3 sowie zu den Umkleideräumlichkeiten zu gewähren.

(4) Sportorganisationen dürfen folgende Betreuungspersonen nicht einsetzen:

1.

Betreuungspersonen, die aufgrund eines Anti-Doping-Verfahrens (§ 4a Abs. 1) gesperrt sind, für die Dauer der Sperre. Übersteigt die Dauer der Sperre 24 Monate, darf die betroffene Betreuungsperson insgesamt sechs Jahre ab Beginn der Sperre nicht eingesetzt werden;

2.

Betreuungspersonen, die in einem straf- oder standesrechtlichen Verfahren für eine Handlung, die einen Anti-Doping-Verstoß dargestellt hätte, sanktioniert wurden, für die Dauer der Sanktion, mindestens jedoch für sechs Jahre seit der entsprechenden Entscheidung;

3.

Betreuungspersonen, die sich nicht schriftlich gegenüber der Sportorganisation verpflichten,

a. sich den Anti-Doping-Regelungen des jeweiligen nationalen und internationalen Sportfachverbandes zu unterwerfen,

b. die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb sowie dem Sportsgeist unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen und

c. der Sportorganisation eine postalische Zustelladresse oder elektronische Zustelladresse bekannt zu geben.

(5) Sportorganisationen dürfen nur gemäß Abs. 4 zulässige Betreuungspersonen und nur Sportler, die die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 abgegeben haben und nicht aufgrund einer Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahme von der Teilnahme ausgeschlossen sind, zu Wettkämpfen entsenden. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die den Anschein der Unterstützung von der Entsendung ausgeschlossener Personen für Tätigkeiten im Nahbereich der Mannschaft (nominierte Sportler und Begleitpersonen) erwecken können. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 dürfen die betreffenden Sportler und Betreuungspersonen außerdem von den Sportorganisationen nicht unterstützt werden. Sportlern von Mannschaftssportarten kann vom zuständigen Bundes-Sportfachverband zwei Monate vor Ablauf der Sperre die Teilnahme am Training mit der Mannschaft gestattet werden, wenn durch das Verhalten während der Sperre – insbesondere durch Teilnahme an Dopingpräventionsmaßnahmen – ein weiterer Verstoß des Sportlers gegen Anti-Doping-Regelungen nicht zu erwarten ist. Ist das letzte Viertel der verhängten Sperre kürzer als zwei Monate, so gilt der kürzere Zeitraum für die Möglichkeit der Teilnahme am Training.

(6) Sportorganisationen und die BSO dürfen nur Sportorganisationen als Mitglieder aufnehmen, deren Reglements und gegebenenfalls deren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe und Wettkampfveranstaltungen den Regelungen gemäß Abs. 2 bis 5 entsprechen und die sich zu einer laufenden Anpassung ihres Reglements entsprechend Abs. 2 Z 5 verpflichten. Wenn aufgenommene Sportorganisationen diese Regelungen wiederholt und die Anpassungsverpflichtung beharrlich verletzen, ist ihre Mitgliedschaft aufzulösen.

(7) Bundes-Sportfachverbände und der Österreichische Behindertensportverband haben von Sportlern, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 1 einzuholen. Nach deren Vorliegen haben sie der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung deren Namen, Geburtsdatum, Sportart, Sportdisziplin, Kaderzugehörigkeit, Erreichbarkeit (Wohnadressen, postalische Zustelladressen oder elektronische Zustelladressen, Telefonnummern) sowie deren Verein bekannt zu geben und eine Ausfertigung der Verpflichtungserklärung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu übermitteln.

(8) Sportler, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, dürfen durch Bundes-Sportfachverbände und den Österreichischen Behindertensportverband nur unterstützt und zu den von ihnen veranstalteten Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen nur zugelassen werden, wenn sie vorher die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 1 abgegeben haben.

Abkürzung

ADBG 2007

Besondere Pflichten der Sportorganisation

§ 18. (1) Sportorganisationen haben in ihrem Bereich mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln die Dopingkontrollen zu unterstützen und die Einhaltung der verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zu überwachen und durchzusetzen.

(2) Sportorganisationen haben:

1.

die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes und die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem eine Entsendung von Sportlern erfolgt, anzuerkennen;

2.

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere §§ 3 bis 18 anzuerkennen;

3.

ihre Mitglieder und die ihnen zugehörigen Sportler sowie deren Betreuungspersonen regelmäßig über die Anti-Doping-Regelungen und insbesondere im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4 zu informieren;

4.

in ihrem Bereich entsprechend dem Dopingrisiko und -muster der jeweiligen Sportart/Sportdisziplin angemessene Dopingpräventionsmaßnahmen zu treffen und deren Einhaltung laufend zu überwachen;

5.

ihr Reglement laufend den jeweils geltenden Regelungen gemäß Z 1 anzupassen;

6.

in ihren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe oder Wettkampfveranstaltungen vorzusehen:

a. die Nichtzulassung von Sportlern und Betreuungspersonen, die wegen Dopings suspendiert oder gesperrt sind;

b. die Nichtzulassung von Sportlern während der in § 19 Abs. 6 und 7 genannten Zeiträume;

c. die Verpflichtung des Sportlers, die Bestimmungen gemäß § 19 anzuerkennen;

d. die Anerkennung der Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz durch die Teilnehmer.

Sieht eine Vereinbarung gemäß § 11 Abs. 8 Abweichendes vor, so sind die Teilnahmebedingungen entsprechend anzupassen;

7.

der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung das Ruhen, die Änderung, den Verlust oder die Niederlegung der Mitgliedschaft von Sportlern des Nationalen Testpools unverzüglich anzuzeigen;

8.

ihre Mitglieder zu veranlassen, dass die ihnen zugehörigen Sportler und Betreuungspersonen den Aufforderungen der ÖADR und der Unabhängigen Schiedskommission Folge leisten und am Verfahren ordnungsgemäß mitwirken. Die Mitglieder haben zu gewährleisten, dass in ihren Reglements im Fall einer unbegründeten Nichtbefolgung einer Aufforderung oder einer verweigerten Mitwirkung durch die ihnen zugehörigen Sportler und Betreuungspersonen ein angemessener und wirksamer Sanktionsmechanismus vorgesehen ist;

9.

die Entscheidungen der ÖADR und der Unabhängigen Schiedskommission in den jeweiligen Auswirkungen auf ihren Wirkungsbereich anzuerkennen und umzusetzen;

10.

ihren Mitgliedern die Verpflichtungen gemäß Z 1 bis 9, soweit sachlich in Frage kommend, durch Bestimmungen im Reglement oder vertraglich zu überbinden.

(3) Sportorganisationen haben die zur Vornahme von Dopingkontrollen berechtigten Einrichtungen bei den Dopingkontrollen im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Sie haben insbesondere im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches:

1.

der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung alle Ausschreibungen von Staatsmeisterschaften und österreichischen Meisterschaften unter Anführung der Bewerbe und des Zeitplans spätestens vier Wochen vor deren Beginn, bei Terminverschiebungen unverzüglich nach Kenntnis, spätestens einen Tag vor Beginn des Wettkampfes, schriftlich zu melden;

2.

der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Zeiten und Orte der vorgesehenen Trainingslager und Mannschaftstrainings sowie jede Änderung dieser Daten unverzüglich zu melden;

3.

vorzusorgen, dass während der Meisterschaften gemäß Z 1 und der internationalen Wettkämpfe und Wettkampfveranstaltungen in Österreich vor Ort die erforderliche räumliche Infrastruktur für die Dopingkontrollstation (§ 1a Z 8) bereitsteht;

4.

Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und anderer berechtigter Anti-Doping-Organisationen nach deren Legitimation ungehinderten Zutritt zu den Wettkampf- und Trainingsstätten, Räumlichkeiten gemäß Z 3 sowie zu den Umkleideräumlichkeiten zu gewähren.

(4) Sportorganisationen dürfen folgende Betreuungspersonen nicht einsetzen:

1.

Betreuungspersonen, die aufgrund eines Anti-Doping-Verfahrens (§ 4a Abs. 1) gesperrt sind, für die Dauer der Sperre. Übersteigt die Dauer der Sperre 24 Monate, darf die betroffene Betreuungsperson insgesamt sechs Jahre ab Beginn der Sperre nicht eingesetzt werden;

2.

Betreuungspersonen, die in einem straf- oder standesrechtlichen Verfahren für eine Handlung, die einen Anti-Doping-Verstoß dargestellt hätte, sanktioniert wurden, für die Dauer der Sanktion, mindestens jedoch für sechs Jahre seit der entsprechenden Entscheidung;

3.

Betreuungspersonen, die sich nicht schriftlich gegenüber der Sportorganisation verpflichten,

a. sich den Anti-Doping-Regelungen des jeweiligen nationalen und internationalen Sportfachverbandes zu unterwerfen,

b. die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb sowie dem Sportsgeist unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen und

c. der Sportorganisation eine postalische Zustelladresse oder elektronische Zustelladresse bekannt zu geben.

(5) Bezüglich Betreuungspersonen, die systematisch hinsichtlich der sportlichen Tätigkeit in ständigem Kontakt mit den Sportlern stehen, haben die Sportorganisationen sicher zu stellen, dass sie ihren disziplinären Anti-Doping-Regelungen unterliegen.

(6) Sportorganisationen dürfen nur gemäß Abs. 4 zulässige Betreuungspersonen und nur Sportler, die die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 abgegeben haben und nicht aufgrund einer Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahme von der Teilnahme ausgeschlossen sind, zu Wettkämpfen entsenden. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die den Anschein der Unterstützung von der Entsendung ausgeschlossener Personen für Tätigkeiten im Nahbereich der Mannschaft (nominierte Sportler und Begleitpersonen) erwecken können. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 dürfen die betreffenden Sportler und Betreuungspersonen außerdem von den Sportorganisationen nicht unterstützt werden. Sportlern von Mannschaftssportarten kann vom zuständigen Bundes-Sportfachverband zwei Monate vor Ablauf der Sperre die Teilnahme am Training mit der Mannschaft gestattet werden, wenn durch das Verhalten während der Sperre – insbesondere durch Teilnahme an Dopingpräventionsmaßnahmen – ein weiterer Verstoß des Sportlers gegen Anti-Doping-Regelungen nicht zu erwarten ist. Ist das letzte Viertel der verhängten Sperre kürzer als zwei Monate, so gilt der kürzere Zeitraum für die Möglichkeit der Teilnahme am Training.

(7) Sportorganisationen und die BSO dürfen nur Organisationen als Mitglieder aufnehmen, deren Reglements zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 Z 10 den Vorgaben der Abs. 2 bis 6 entsprechen. Wenn aufgenommene Organisationen diese Regelungen wiederholt und die Anpassungsverpflichtung beharrlich verletzen, ist ihre Mitgliedschaft aufzulösen.

(8) Bundes-Sportfachverbände und der Österreichische Behindertensportverband haben von Sportlern, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 1 einzuholen. Nach deren Vorliegen haben sie der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung deren Namen, Geburtsdatum, Sportart, Sportdisziplin, Kaderzugehörigkeit, Erreichbarkeit (Wohnadressen, postalische Zustelladressen oder elektronische Zustelladressen, Telefonnummern) sowie deren Verein bekannt zu geben und eine Ausfertigung der Verpflichtungserklärung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu übermitteln.

(9) Sportler, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, dürfen durch Bundes-Sportfachverbände und den Österreichischen Behindertensportverband nur unterstützt und zu den von ihnen veranstalteten Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen nur zugelassen werden, wenn sie vorher die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 1 abgegeben haben.

Besondere Pflichten der Sportler

§ 19. (1) Sportler haben sich vor Aufnahme in den höchsten Kader, höchsten Nachwuchskader und in die Mannschaft der höchsten Klasse gegenüber dem Bundessportfachverband schriftlich zu verpflichten:

1.

die jeweils aktuellen Anti-Doping-Regelungen des Bundessportfachverbandes und die Regelungen gemäß §§ 5, 6, 8 bis 17 und § 18 Abs. 5 und 7 anzuerkennen,

2.

die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem ihre Entsendung erfolgt, anzuerkennen,

3.

die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen und mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in ihr Körpergewebe oder in ihre Körperflüssigkeit gelangen oder verbotene Methoden an ihnen angewendet werden,

4.

bei den Dopingkontrollen gemäß §§ 11 bis 13 mitzuwirken,

5.

die Wohnadressen, Trainingszeiten und -orte, ihre Erreichbarkeit und jede Änderung dieser Daten sowie die Adresse des Aufenthalts, wenn sie die Wohnadresse für mehr als drei Tage verlassen möchten, jede Namensänderung sowie die Beendigung der aktiven Laufbahn unverzüglich der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und dem Bundessportfachverband zu melden,

6.

bei ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungen den Arzt oder Zahnarzt aufzufordern, vor Verabreichung von Arzneimitteln oder Anwendung von Behandlungsmethoden über die Zulässigkeit nach dem UNESCO-Übereinkommen zu informieren,

7.

zur Betreuung nur Personen heranzuziehen, die gemäß § 18 Abs. 5 nicht hiervon ausgeschlossen sind und

8.

die ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu erteilen, die bei der Analyse von Dopingproben und der Gewährung der medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 anfallen.

(2) Die Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 ist vom Sportler binnen zwei Wochen nach Aufforderung in zweifacher Ausfertigung dem Bundessportfachverband zu übermitteln.

(3) Sportler, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Nationalen Testpool erfüllen, haben ebenfalls die Verpflichtungserklärung im Sinne Abs. 1 und 2 abzugeben.

(4) Die Verpflichtungserklärung gilt solange der Sportler dem Nationalen Testpool angehört und für den Zeitraum gemäß § 5 Abs. 2 Z 3.

Besondere Pflichten der Sportler

§ 19. (1) Sportler haben sich vor Aufnahme in den höchsten Kader, höchsten Nachwuchskader und in die Mannschaft der höchsten Klasse gegenüber dem Bundessportfachverband schriftlich zu verpflichten:

1.

die jeweils aktuellen Anti-Doping-Regelungen des Bundessportfachverbandes und die Regelungen gemäß §§ 5, 6, 8 bis 17 und § 18 Abs. 5 und 7 anzuerkennen,

2.

die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem ihre Entsendung erfolgt, anzuerkennen,

3.

die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen und mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in ihr Körpergewebe oder in ihre Körperflüssigkeit gelangen oder verbotene Methoden an ihnen angewendet werden,

4.

bei den Dopingkontrollen gemäß §§ 11 bis 13 mitzuwirken,

5.

die Wohnadressen, Trainingszeiten und -orte, ihre Erreichbarkeit und jede Änderung dieser Daten sowie die Adresse des Aufenthalts, wenn sie die Wohnadresse für mehr als drei Tage verlassen möchten, jede Namensänderung sowie die Beendigung der aktiven Laufbahn unverzüglich der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und dem Bundessportfachverband zu melden,

6.

bei ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungen den Arzt oder Zahnarzt aufzufordern, vor Verabreichung von Arzneimitteln oder Anwendung von Behandlungsmethoden über die Zulässigkeit nach dem UNESCO-Übereinkommen zu informieren,

7.

zur Betreuung nur Personen heranzuziehen, die gemäß § 18 Abs. 5 nicht hiervon ausgeschlossen sind und

8.

die ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu erteilen, die bei der Analyse von Dopingproben und der Gewährung der medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 anfallen.

(2) Die Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 ist vom Sportler binnen zwei Wochen nach Aufforderung in zweifacher Ausfertigung dem Bundessportfachverband zu übermitteln.

(3) Sportler, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und 4 die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Nationalen Testpool erfüllen, haben ebenfalls die Verpflichtungserklärung im Sinne Abs. 1 und 2 abzugeben.

(4) Die Verpflichtungserklärung gilt solange der Sportler dem Nationalen Testpool angehört und für den Zeitraum gemäß § 5 Abs. 2 Z 3.

Besondere Pflichten der Sportler

§ 19. (1) Sportler, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, haben sich gegenüber dem Bundessportfachverband schriftlich zu verpflichten:

1.

die jeweils aktuellen Anti-Doping-Regelungen des Bundessportfachverbandes und die Regelungen gemäß §§ 5, 6, 8 bis 17 und § 18 Abs. 5 und 7 anzuerkennen,

2.

die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem ihre Entsendung erfolgt, anzuerkennen,

3.

die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen und mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in ihr Körpergewebe oder in ihre Körperflüssigkeit gelangen oder verbotene Methoden an ihnen angewendet werden,

4.

bei den Dopingkontrollen gemäß §§ 11 bis 13 mitzuwirken,

5.

die Wohnadressen, Trainingszeiten und orte, ihre Erreichbarkeit und jede Änderung dieser Daten sowie die Adresse des Aufenthalts, wenn sie die Wohnadresse für mehr als drei Tage verlassen möchten, jede Namensänderung sowie die Beendigung der aktiven Laufbahn unverzüglich der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und dem Bundessportfachverband zu melden,

6.

bei ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungen den Arzt oder Zahnarzt aufzufordern, vor Verabreichung von Arzneimitteln oder Anwendung von Behandlungsmethoden über die Zulässigkeit nach der Anti-Doping-Konvention zu informieren,

7.

zur Betreuung nur Personen heranzuziehen, die gemäß § 18 Abs. 5 nicht hiervon ausgeschlossen sind und

8.

die ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu erteilen, die bei der Analyse von Dopingproben und der Gewährung der medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 anfallen.

(2) Die Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 ist vom Sportler binnen zwei Wochen nach Aufforderung in zweifacher Ausfertigung dem Bundessportfachverband zu übermitteln. Die Verpflichtungserklärung gilt für die Zeit der Zugehörigkeit des Sportlers zum Nationalen Testpool gemäß § 5 Abs. 1 und 2.

(3) Sportler, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 dem Nationalen Testpool angehören, haben abweichend von Abs. 1 Z 5 an einem von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung festgelegten Datum vor dem ersten Tag jedes Quartals (1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober) Folgendes anzugeben:

1.

für jeden Tag des folgenden Quartals die vollständige Adresse des Ortes, an dem der Sportler wohnen wird (zB Wohnung, vorübergehende Unterkünfte, Hotel usw.);

2.

für jeden Tag des folgenden Quartals Namen und Adresse jedes Ortes, an dem der Sportler trainieren, arbeiten oder einer anderen regelmäßigen Tätigkeit nachgehen wird (zB Schule) sowie die üblichen Zeiten für diese regelmäßigen Tätigkeiten;

3.

seinen Wettkampfplan für das folgende Quartal, einschließlich des Namens und der Adresse jedes Ortes, an dem der Sportler während des Quartals an Wettkämpfen teilnehmen wird, sowie die Daten, zu denen er an diesen Orten an Wettkämpfen teilnehmen wird;

4.

für jeden Tag des folgenden Quartals ein bestimmtes 60-minütiges Zeitfenster zwischen 6.00 und 23.00 Uhr, zu dem er an einem bestimmten Ort für Dopingkontrollen erreichbar ist und zur Verfügung steht.

Alle Änderungen des Aufenthaltsorts oder der Erreichbarkeit während des Quartals sind unverzüglich nach Kenntnis bekannt zu geben, Änderungen des 60-minütigen Zeitfensters spätestens zwei Stunden vorher.

(4) Auf Sportler, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 dem Nationalen Testpool angehören, findet Abs. 3 Z 1 bis 3 Anwendung. Änderungen der Adresse gemäß Abs. 3 Z 1 sind nur zu melden, wenn diese für mehr als 24 Stunden verlassen werden soll.

(5) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den Sportlern zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten gemäß Abs. 1 Z 5, Abs. 3 und 4 ein elektronisches Meldesystem zur Verfügung zu stellen. Die Sportler haben ihre Meldepflichten über dieses System wahrzunehmen.

(6) Sportler, die zum Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Laufbahn dem Nationalen Testpool angehört haben (§ 5), haben 6 Monate vor dem ersten Wettkampf die Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu melden; Sportler, die während der Suspendierung bzw. Sperre die aktive Laufbahn beendet haben, haben dies 12 Monate vor dem ersten Wettkampf zu melden.

Abkürzung

ADBG 2007

Besondere Pflichten der Sportler, die dem Nationalen Testpool angehören

§ 19. (1) Sportler, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, haben sich gegenüber dem Bundes-Sportfachverband schriftlich zu verpflichten,

1.

die jeweils aktuellen Anti-Doping-Regelungen des Bundes-Sportfachverbandes und die Regelungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 3, 5, 6, 8 bis 18, als bindend anzuerkennen,

2.

die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem ihre Entsendung erfolgt, anzuerkennen,

3.

Verstöße gegen Anti-Doping Regelungen zu unterlassen und mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in ihr Körpergewebe oder in ihre Körperflüssigkeit gelangen oder verbotene Methoden an ihnen angewendet werden,

4.

bei den Dopingkontrollen gemäß §§ 11 bis 13 mitzuwirken,

5.

die grundsätzliche Wohnadresse, postalische Zustelladressen oder elektronische Zustelladressen, jede Namensänderung sowie die Beendigung der aktiven Laufbahn unverzüglich der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und dem Bundes-Sportfachverband zu melden,

6.

bei ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungen dem Arzt oder Zahnarzt vor Verabreichung von Arzneimitteln oder Anwendung von Behandlungsmethoden mitzuteilen, dass sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen,

7.

zur Betreuung nur Personen heranzuziehen, die gemäß § 18 Abs. 4 nicht hiervon ausgeschlossen sind,

8.

die ausdrückliche Zustimmung zur Verwendung von Gesundheitsdaten zu erteilen, die bei der Analyse von Dopingproben und der Gewährung der medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 anfallen,

9.

den Aufforderungen der ÖADR und der Unabhängigen Schiedskommission Folge zu leisten und an allfälligen Verfahren ordnungsgemäß mitzuwirken und

10.

die Meldepflichten gemäß Abs. 3 oder 4, je nach Zugehörigkeit zum Top- oder Basissegment des Nationalen Testpools (§ 5), zu erfüllen.

(2) Die Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 ist vom Sportler binnen zwei Wochen nach Aufforderung in zweifacher Ausfertigung dem Bundes-Sportfachverband zu übermitteln. Die Verpflichtungserklärung gilt für die Zeit der Zugehörigkeit des Sportlers zum Nationalen Testpool gemäß § 5.

(3) Sportler, die gemäß § 5 dem Topsegment des Nationalen Testpools angehören, haben zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 an einem von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung festgelegten Datum vor dem ersten Tag jedes Quartals (1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober) Folgendes zu melden:

1.

für jeden Tag des folgenden Quartals die vollständige Adresse des Ortes, an dem der Sportler wohnen wird (zB Wohnung, vorübergehende Unterkünfte, Hotel usw.);

2.

für jeden Tag des folgenden Quartals Namen und Adresse jedes Ortes, an dem der Sportler trainieren, arbeiten oder einer anderen regelmäßigen Tätigkeit nachgehen wird (zB Schule) sowie die üblichen Zeiten für diese regelmäßigen Tätigkeiten;

3.

seinen Wettkampfplan für das folgende Quartal, einschließlich des Namens und der Adresse jedes Ortes, an dem der Sportler während des Quartals an Wettkämpfen teilnehmen wird, sowie die Daten, zu denen er an diesen Orten an Wettkämpfen teilnehmen wird;

4.

für jeden Tag des folgenden Quartals ein bestimmtes 60-minütiges Zeitfenster zwischen 6.00 und 23.00 Uhr, zu dem er jedenfalls an einem bestimmten Ort für Dopingkontrollen erreichbar ist und zur Verfügung steht.

Alle Änderungen des Aufenthaltsorts oder der Erreichbarkeit während des Quartals sind unverzüglich nach Kenntnis bekannt zu geben, Änderungen des 60-minütigen Zeitfensters spätestens zwei Stunden vorher.

(4) Auf Sportler, die gemäß § 5 dem Basissegment des Nationalen Testpools angehören, findet Abs. 3 Z 1 bis 3 Anwendung.

(5) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den Sportlern zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten gemäß Abs. 1 Z 5, Abs. 3 und 4 ein elektronisches Meldesystem (§ 1a Z 14) zur Verfügung zu stellen. Die Sportler haben ihre Meldepflichten über dieses System wahrzunehmen. Diese Daten dürfen nur solange gespeichert werden, als dies für die Erfüllung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 erforderlich ist. Davon unberührt bleiben die Rechte des Sportlers gemäß dem Datenschutzgesetz 2000.

(6) Sportler, die zum Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Laufbahn dem Nationalen Testpool (§ 5) angehört haben, haben sechs Monate vor dem ersten Wettkampf die Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu melden und nach erneuter Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 für Dopingkontrollen zur Verfügung zu stehen.

(7) Sportler,

1.

die während der Suspendierung beziehungsweise Sperre ihre aktive Laufbahn beendet haben und

2.

zu diesem Zeitpunkt dem Nationalen Testpool angehört haben und

3.

ihre aktive Laufahn wieder aufnehmen wollen

haben die zwischen Beendigung und Meldung der Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn gehemmte Restlaufzeit ihrer Suspendierung bzw. Sperre vor dem ersten Wettkampf abzuwarten, wenn diese Restlaufzeit die sechs Monate der Meldeverpflichtung ab Wiederaufnahme übersteigt und nach erneuter Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 für Dopingkontrollen zur Verfügung zu stehen.

Abkürzung

ADBG 2007

Besondere Pflichten der Sportler, die dem Nationalen Testpool angehören

§ 19. (1) Sportler, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, haben sich gegenüber dem Bundes-Sportfachverband schriftlich zu verpflichten,

1.

die jeweils aktuellen Anti-Doping-Regelungen des Bundes-Sportfachverbandes und die Regelungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 3, 5, 6, 8 bis 18, als bindend anzuerkennen,

2.

die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem ihre Entsendung erfolgt, anzuerkennen,

3.

Verstöße gegen Anti-Doping Regelungen zu unterlassen und mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in ihr Körpergewebe oder in ihre Körperflüssigkeit gelangen oder verbotene Methoden an ihnen angewendet werden,

4.

bei den Dopingkontrollen gemäß §§ 11 bis 13 mitzuwirken,

5.

die grundsätzliche Wohnadresse, postalische Zustelladressen oder elektronische Zustelladressen, jede Namensänderung sowie die Beendigung der aktiven Laufbahn unverzüglich der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und dem Bundes-Sportfachverband zu melden,

6.

bei ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungen dem Arzt oder Zahnarzt vor Verabreichung von Arzneimitteln oder Anwendung von Behandlungsmethoden mitzuteilen, dass sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen,

7.

zur Betreuung nur Personen heranzuziehen, die gemäß § 18 Abs. 4 nicht hiervon ausgeschlossen sind,

8.

die ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu erteilen, die bei der Analyse von Dopingproben und der Gewährung der medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 anfallen,

9.

den Aufforderungen der ÖADR und der Unabhängigen Schiedskommission Folge zu leisten und an allfälligen Verfahren ordnungsgemäß mitzuwirken und

10.

die Meldepflichten gemäß Abs. 3 oder 4, je nach Zugehörigkeit zum Top- oder Basissegment des Nationalen Testpools (§ 5), zu erfüllen.

(2) Die Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 ist vom Sportler binnen zwei Wochen nach Aufforderung in zweifacher Ausfertigung dem Bundes-Sportfachverband zu übermitteln. Die Verpflichtungserklärung gilt für die Zeit der Zugehörigkeit des Sportlers zum Nationalen Testpool gemäß § 5.

(3) Sportlerinnen/Sportler, die gemäß § 5 dem Topsegment des Nationalen Testpools angehören, haben zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 an einem von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung festgelegten Datum vor dem ersten Tag jedes Quartals (1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober) Folgendes zu melden:

1.

für jeden Tag des folgenden Quartals die vollständige Adresse des Ortes, an dem die Sportlerin/der Sportler wohnen wird (zB Wohnung, vorübergehende Unterkünfte, Hotel usw.);

2.

für jeden Tag des folgenden Quartals Namen und Adresse jedes Ortes, an dem die Sportlerin/der Sportler trainieren, arbeiten oder einer anderen regelmäßigen Tätigkeit nachgehen wird (zB Schule) sowie die üblichen Zeiten für diese regelmäßigen Tätigkeiten;

3.

ihren/seinen Wettkampfplan für das folgende Quartal, einschließlich des Namens und der Adresse jedes Ortes, an dem die Sportlerin/der Sportler während des Quartals an Wettkämpfen teilnehmen wird, sowie die personenbezogenen Daten, zu denen sie/er an diesen Orten an Wettkämpfen teilnehmen wird;

4.

für jeden Tag des folgenden Quartals ein bestimmtes 60-minütiges Zeitfenster zwischen 5.00 und 23.00 Uhr, zu dem sie/er jedenfalls an einem bestimmten Ort für Dopingkontrollen erreichbar ist und zur Verfügung steht.

Alle Änderungen des Aufenthaltsorts oder der Erreichbarkeit während des Quartals sind unverzüglich nach Kenntnis bekannt zu geben, Änderungen des 60-minütigen Zeitfensters spätestens zwei Stunden vorher.

(4) Auf Sportler, die gemäß § 5 dem Basissegment des Nationalen Testpools angehören, findet Abs. 3 Z 1 bis 3 Anwendung.

(5) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den Sportlerinnen/Sportlern zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten gemäß Abs. 1 Z 5, Abs. 3 und 4 ein elektronisches Meldesystem (§ 1a Z 14) zur Verfügung zu stellen. Die Sportlerinnen/Sportler haben ihre Meldepflichten über dieses System wahrzunehmen. Diese personenbezogenen Daten dürfen nur solange gespeichert werden, als dies für die Erfüllung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 erforderlich ist.

(6) Sportler, die zum Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Laufbahn dem Nationalen Testpool (§ 5) angehört haben, haben sechs Monate vor dem ersten Wettkampf die Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu melden und nach erneuter Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 für Dopingkontrollen zur Verfügung zu stehen.

(7) Sportler,

1.

die während der Suspendierung beziehungsweise Sperre ihre aktive Laufbahn beendet haben und

2.

zu diesem Zeitpunkt dem Nationalen Testpool angehört haben und

3.

ihre aktive Laufahn wieder aufnehmen wollen

haben die zwischen Beendigung und Meldung der Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn gehemmte Restlaufzeit ihrer Suspendierung bzw. Sperre vor dem ersten Wettkampf abzuwarten, wenn diese Restlaufzeit die sechs Monate der Meldeverpflichtung ab Wiederaufnahme übersteigt und nach erneuter Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 für Dopingkontrollen zur Verfügung zu stehen.

Sonderbestimmungen für Tiere

§ 20. (1) Bei Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, gilt außerdem folgendes:

1.

§ 1 Abs. 2 Z 1 und 2 gilt für das Tier, soweit das UNESCO Übereinkommen verbotene Wirkstoffe und verbotene Methoden für Tiere vorsieht;

2.

die Meldepflicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 umfasst auch den Einstellungsort, die Trainingszeiten und -orte des Tieres und obliegt dem Sportler, der mit dem Tier den Sport ausübt, dem Tierhalter oder dem für das Tier Verantwortlichen;

3.

bei Dopingkontrollen am Tier haben jene Personen gemäß Z 2 mitzuwirken, die zum Zeitpunkt des Beginns der Dopingkontrolle anwesend sind;

4.

das Verbot des Besitzes (§ 1 Abs. 2 Z 5) und der Einflussnahme bei Dopingkontrollen am Tier (§ 1 Abs. 2 Z 6) sowie die Regelung gemäß § 1 Abs. 2 Z 7 gelten für alle in Z 2 angeführten Personen;

5.

die Personen gemäß Z 2 haben dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in den Körper des Tieres gelangen und keine verbotenen Methoden am Tier angewendet werden.

(2) § 5 gilt sinngemäß auch für Tiere. § 6 ist mit der Maßgabe auf Tiere anzuwenden, dass den Kostenersatz die Person zu leisten hat, die die Analyse der „B-Probe“ oder die vollständige Dokumentation des Analyseherganges verlangte.

(3) Die Regelungen über Medizinische Ausnahmegenehmigungen (§ 8) sind auf Tiere mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

die Antragstellung durch eine der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen erfolgen kann und dem Antrag ein tierärztliches Attest mit der Diagnose der Tierkrankheit anzuschließen ist,

2.

die Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen ist,

3.

die Medizinische Kommission (§ 8 Abs. 3) aus drei Tierärzten mit entsprechender Erfahrung zu bestehen hat (Veterinärkommission) und

4.

bei einer Notfallbehandlung oder Behandlung einer akuten Krankheit des Tieres ohne deren Anzeige unverzüglich die Ausnahmegenehmigung zu beantragen ist.

(4) Die Rechte gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 kann eine der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen wahrnehmen.

(5) Die Disziplinarmaßnahmen gemäß § 15 haben sich auch auf das Tier zu erstrecken. Den Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren (§ 15 Abs. 3) kann jede der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen stellen.

(6) § 16 Abs. 1 Z 3 gilt bei Dopingverdacht gegen ein Tier mit der Maßgabe, dass an Stelle des Experten der Sportmedizin ein Experte der Veterinärmedizin zu nominieren ist.

Sonderbestimmungen für Tiere

§ 20. (1) Bei Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, gilt außerdem folgendes:

1.

§ 1 Abs. 2 Z 1 und 2 gilt für das Tier, soweit das UNESCO Übereinkommen verbotene Wirkstoffe und verbotene Methoden für Tiere vorsieht;

2.

die Meldepflicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 umfasst auch den Einstellungsort, die Trainingszeiten und -orte des Tieres und obliegt dem Sportler, der mit dem Tier den Sport ausübt, dem Tierhalter oder dem für das Tier Verantwortlichen;

3.

bei Dopingkontrollen am Tier haben jene Personen gemäß Z 2 mitzuwirken, die zum Zeitpunkt des Beginns der Dopingkontrolle anwesend sind;

4.

das Verbot des Besitzes (§ 1 Abs. 2 Z 5) und der Einflussnahme bei Dopingkontrollen am Tier (§ 1 Abs. 2 Z 6) sowie die Regelung gemäß § 1 Abs. 2 Z 7 gelten für alle in Z 2 angeführten Personen;

5.

die Personen gemäß Z 2 haben dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in den Körper des Tieres gelangen und keine verbotenen Methoden am Tier angewendet werden.

(2) § 5 gilt sinngemäß auch für Tiere. § 6 ist mit der Maßgabe auf Tiere anzuwenden, dass den Kostenersatz die Person zu leisten hat, die die Analyse der „B-Probe“ oder die vollständige Dokumentation des Analyseherganges verlangte.

(3) Die Regelungen über Medizinische Ausnahmegenehmigungen (§ 8) sind auf Tiere mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

die Antragstellung durch eine der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen erfolgen kann und dem Antrag ein tierärztliches Attest mit der Diagnose der Tierkrankheit anzuschließen ist,

2.

die Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen ist,

3.

über Ausnahmegenehmigungen gemäß § 8 Abs. 3 die Veterinärmedizinische Kommission (§ 4 Abs. 4 Z 4) entscheidet und

4.

bei einer Notfallbehandlung oder Behandlung einer akuten Krankheit des Tieres ohne deren Anzeige unverzüglich die Ausnahmegenehmigung zu beantragen ist.

(4) Die Rechte gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 kann eine der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen wahrnehmen.

(5) Die Disziplinarmaßnahmen gemäß § 15 haben sich auch auf das Tier zu erstrecken. Den Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren (§ 15 Abs. 3) kann jede der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen stellen.

(6) § 16 Abs. 1 Z 3 gilt bei Dopingverdacht gegen ein Tier mit der Maßgabe, dass an Stelle des Experten der Sportmedizin ein Experte der Veterinärmedizin zu nominieren ist.

Sonderbestimmungen für Tiere

§ 20. (1) Bei Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, gilt außerdem folgendes:

1.

für das Tier sind die verbotenen Wirkstoffe und Methoden, die der zuständige internationale Sportfachverband festgelegt hat, maßgebend;

2.

die Meldepflicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 umfasst auch den Einstellungsort, die Trainingszeiten und orte des Tieres und obliegt dem Sportler, der mit dem Tier den Sport ausübt, dem Tierhalter oder dem für das Tier Verantwortlichen;

3.

bei Dopingkontrollen am Tier haben jene Personen gemäß Z 2 mitzuwirken, die zum Zeitpunkt des Beginns der Dopingkontrolle anwesend sind;

4.

das Verbot des Besitzes (§ 1 Abs. 2 Z 5) und der Einflussnahme bei Dopingkontrollen am Tier (§ 1 Abs. 2 Z 6) sowie die Regelung gemäß § 1 Abs. 2 Z 7 gelten für alle in Z 2 angeführten Personen;

5.

die Personen gemäß Z 2 haben dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in den Körper des Tieres gelangen und keine verbotenen Methoden am Tier angewendet werden.

(2) § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 ist mit der Maßgabe auf Tiere anzuwenden, dass den Kostenersatz die Person zu leisten hat, die die Analyse der „B-Probe“ oder die Labordokumentation verlangt.

(3) Die Rechte gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 kann eine der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen wahrnehmen.

(4) Die Disziplinarmaßnahmen gemäß § 15 haben sich auch auf das Tier zu erstrecken. Den Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren (§ 15 Abs. 3) kann jede der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen stellen. Bei Vorliegen eines ein Tier betreffenden Laborberichts hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst hierzu eine schriftliche Stellungnahme der Veterinärmedizinischen Kommission zu allfälligen verbotenen Wirkstoffen oder Methoden einzuholen. Sieht die Veterinärmedizinische Kommission keinen solchen Verdacht, ist von der Einleitung eines diesbezüglichen Disziplinarverfahrens abzusehen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen und den zuständigen Bundessportfachverband hiervon zu informieren.

(5) § 4 Abs. 2 Z 5 und § 16 Abs. 1 Z 3 gilt bei Dopingverdacht gegen ein Tier mit der Maßgabe, dass an Stelle des Experten der Sportmedizin ein Experte der Veterinärmedizin zu nominieren ist.

Abkürzung

ADBG 2007

Sonderbestimmungen für Tiere

§ 20. (1) Bei Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, gilt außerdem folgendes:

1.

für das Tier sind die verbotenen Wirkstoffe und Methoden sowie jene Labors, die der zuständige internationale Sportfachverband festgelegt hat, maßgebend;

2.

die Meldepflicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 umfasst auch den Einstellungsort, die Trainingszeiten und -orte des Tieres und obliegt dem Sportler, der mit dem Tier den Sport ausübt, dem Tierhalter oder dem für das Tier Verantwortlichen;

3.

bei Dopingkontrollen am Tier haben jene Personen gemäß Z 2 mitzuwirken, die zum Zeitpunkt des Beginns der Dopingkontrolle anwesend sind;

4.

das Verbot des Besitzes (§ 1 Abs. 2 Z 6) und der Einflussnahme bei Dopingkontrollen am Tier (§ 1 Abs. 2 Z 7) sowie die Regelung gemäß § 1 Abs. 2 Z 10 gelten für alle in Z 2 angeführten Personen;

5.

die Personen gemäß Z 2 haben dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in den Körper des Tieres gelangen und keine verbotenen Methoden am Tier angewendet werden.

(2) § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 ist mit der Maßgabe auf Tiere anzuwenden, dass den Kostenersatz die Person zu leisten hat, die die Analyse der „B-Probe“ oder die Labordokumentation verlangt.

(3) Die Rechte gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 kann eine der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen wahrnehmen.

(4) Die Disziplinarmaßnahmen gemäß § 15 haben sich auch auf das Tier zu erstrecken. Den Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren (§ 15 Abs. 6) kann jede der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen stellen. Bei Vorliegen eines ein Tier betreffenden Laborberichts hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst hierzu eine schriftliche Stellungnahme der Veterinärmedizinischen Kommission zu allfälligen verbotenen Wirkstoffen oder Methoden einzuholen. Sieht die Veterinärmedizinische Kommission keinen solchen Verdacht, ist von der Einleitung eines diesbezüglichen Disziplinarverfahrens abzusehen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen und den zuständigen Bundes-Sportfachverband hiervon zu informieren.

(5) §§ 4a Abs. 2 Z 2 und 4b Abs. 2 Z 4 gelten bei Dopingverdacht gegen ein Tier jeweils mit der Maßgabe, dass an Stelle des Experten der Sportmedizin ein Experte der Veterinärmedizin zu nominieren ist.

Informationspflicht der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

§ 21. (1) Ist bei der Behandlung durch einen Arzt oder Zahnarzt, der für einen Sportverein oder eine Sportorganisation gemäß § 9 BSFG tätig ist oder der einen Leistungssportler (Sportler, der dem Nationalen Testpool angehört oder an nationalen Meisterschaften teilnimmt) ärztlich oder zahnärztlich betreut, die Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung von verbotenen Methoden erforderlich, so hat er den Betroffenen darüber zu informieren, sofern er sich als Leistungssportler gegenüber dem behandelnden Arzt oder Zahnarzt deklariert hat. Der behandelnde Arzt oder Zahnarzt hat dem Leistungssportler auf sein Verlangen darüber eine Bestätigung auszustellen.

(2) Die Informationspflicht gemäß Abs. 1 besteht nicht in Notfällen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Tierärzte, die für einen Sportverein oder eine Sportorganisation gemäß § 9 BSFG tätig sind oder die veterinärmedizinisch die für den Wettkampfeinsatz vorgesehenen Tiere betreuen. Die Informations- und Bestätigungspflicht besteht gegenüber dem Leistungssportler, dem Tierhalter oder dem für das Tier Verantwortlichen.

2.

Abschnitt

Besondere Informationspflichten

Informationspflicht der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

§ 21. (1) Ist bei der Behandlung durch einen Arzt oder Zahnarzt, der für einen Sportverein oder eine Sportorganisation gemäß § 9 BSFG tätig ist oder der einen Leistungssportler (Sportler, der dem Nationalen Testpool angehört oder an nationalen Meisterschaften teilnimmt) ärztlich oder zahnärztlich betreut, die Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung von verbotenen Methoden erforderlich, so hat er den Betroffenen darüber zu informieren, sofern er sich als Leistungssportler gegenüber dem behandelnden Arzt oder Zahnarzt deklariert hat. Der behandelnde Arzt oder Zahnarzt hat dem Leistungssportler auf sein Verlangen darüber eine Bestätigung auszustellen.

(2) Die Informationspflicht gemäß Abs. 1 besteht nicht in Notfällen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Tierärzte, die für einen Sportverein oder eine Sportorganisation gemäß § 9 BSFG tätig sind oder die veterinärmedizinisch die für den Wettkampfeinsatz vorgesehenen Tiere betreuen. Die Informations- und Bestätigungspflicht besteht gegenüber dem Leistungssportler, dem Tierhalter oder dem für das Tier Verantwortlichen.

2.

Abschnitt

Besondere Informationspflichten

Informationspflicht der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

§ 21. (1) Ist bei der Behandlung durch einen Arzt oder Zahnarzt, der für einen Sportverein oder eine Sportorganisation gemäß § 9 BSFG tätig ist oder der einen Leistungssportler (Sportler, der dem Nationalen Testpool angehört) ärztlich oder zahnärztlich betreut, die Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung von verbotenen Methoden erforderlich, so hat er den Betroffenen darüber zu informieren, sofern er sich als Leistungssportler gegenüber dem behandelnden Arzt oder Zahnarzt deklariert hat. Der behandelnde Arzt oder Zahnarzt hat dem Leistungssportler auf sein Verlangen darüber eine Bestätigung auszustellen.

(2) Die Informationspflicht gemäß Abs. 1 besteht nicht in Notfällen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Tierärzte, die für einen Sportverein oder eine Sportorganisation gemäß § 9 BSFG tätig sind oder die veterinärmedizinisch die für den Wettkampfeinsatz vorgesehenen Tiere betreuen. Die Informations- und Bestätigungspflicht besteht gegenüber dem Leistungssportler, dem Tierhalter oder dem für das Tier Verantwortlichen.

Abkürzung

ADBG 2007

2.

Abschnitt

Besondere Informationspflichten

Informationspflicht der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

§ 21. (1) Ist bei der Behandlung durch einen Arzt oder Zahnarzt, der für einen Sportverein oder eine Organisation gemäß § 3 Z 3, 12 oder 13 BSFG 2013 tätig ist oder der einen Leistungssportler (Sportler, der dem Nationalen Testpool angehört) ärztlich oder zahnärztlich betreut, die Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung von verbotenen Methoden erforderlich, so hat er den Betroffenen darüber zu informieren, sofern er sich als Leistungssportler gegenüber dem behandelnden Arzt oder Zahnarzt deklariert hat. Der behandelnde Arzt oder Zahnarzt hat dem Leistungssportler auf sein Verlangen darüber eine Bestätigung auszustellen.

(2) Die Informationspflicht gemäß Abs. 1 besteht nicht in Notfällen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Tierärzte, die für einen Sportverein oder eine Organisation gemäß § 3 Z 3, 12 oder 13 BSFG 2013 tätig sind oder die veterinärmedizinisch die für den Wettkampfeinsatz vorgesehenen Tiere betreuen. Die Informations- und Bestätigungspflicht besteht gegenüber dem Leistungssportler, dem Tierhalter oder dem für das Tier Verantwortlichen.

Abkürzung

ADBG 2007

2.

Abschnitt

Besondere Informationspflichten

Informationspflicht der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

§ 21. (1) Ist bei der Behandlung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Zahnärztin/einen Zahnarzt, die/der für einen Sportverein oder eine Organisation gemäß § 3 Z 3, 9 oder 10 BSFG 2017 tätig ist oder die/der eine/einen Leistungssportlerin/Leistungssportler (Sportlerin/Sportler, die/der dem Nationalen Testpool angehört) ärztlich oder zahnärztlich betreut, die Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung von verbotenen Methoden erforderlich, so hat sie/er die betroffene Person darüber zu informieren, sofern sie sich als Leistungssportlerin/Leistungssportler gegenüber der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Zahnärztin/dem behandelnden Zahnarzt deklariert hat. Die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt oder die behandelnde Zahnärztin/der behandelnde Zahnarzt hat der Leistungssportlerin/dem Leistungssportler auf ihr/sein Verlangen darüber eine Bestätigung auszustellen.

(2) Die Informationspflicht gemäß Abs. 1 besteht nicht in Notfällen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Tierärztinnen/Tierärzte, die für einen Sportverein oder eine Organisation gemäß § 3 Z 3, 9 oder 10 BSFG 2017 tätig sind oder die veterinärmedizinisch die für den Wettkampfeinsatz vorgesehenen Tiere betreuen. Die Informations- und Bestätigungspflicht besteht gegenüber der Leistungssportlerin/dem Leistungssportler, der Tierhalterin/dem Tierhalter oder der/dem für das Tier Verantwortlichen.

Verbot von Dopingmethoden und Gendoping

§ 22. (1) Betreuer, Trainer, Lehrer, Ärzte und andere Angehörige von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen, die zum Zwecke von Doping im Sport Methoden zur Erhöhung des Sauerstofftransfers oder des Gendopings gemäß dem UNESCO-Übereinkommen anwenden, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet. Auch der Versuch ist strafbar.

(2) Sofern aus der Tat (Abs. 1) eine schwer wiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder der Täter bereits zweimal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist, ist der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 21 800 Euro zu bestrafen.

3.

Abschnitt

Besondere Kontroll- und Strafbestimmungen

Besondere Kontrollbestimmungen

§ 22. (1) Die Organe des Bundeskanzlers, vom Bundeskanzler beauftragte Sachverständige und die vom Bundeskanzler hierzu gesondert beauftragte Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung sind zum Zweck der Überwachung der Verbote gemäß § 22a befugt, in Räumen von juristischen oder natürlichen Personen, die der Ausübung des Sportes oder der Förderung der Gesundheit oder Fitness gewidmet sind oder in denen Sportveranstaltungen und Wettkämpfe stattfinden, Nachschau zu halten. Die Befugnis zur Nachschau gilt auch für Räumlichkeiten, bei denen aufgrund begründeten Verdachts anzunehmen ist, dass sich in ihnen die technische Ausstattung für die Erzeugung von verbotenen Wirkstoffen oder von Mitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder für Zwecke des Blutdopings oder Gendopings befindet. Die Amtshandlungen sind, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts-, Betriebs- oder Wettkampfzeiten durchzuführen.

(2) Die Kontrollorgane gemäß Abs. 1 unterliegen bei ihrer Tätigkeit den Weisungen des Bundeskanzlers und haben zu Beginn der Kontrolltätigkeit ihre Befugnis vorzuweisen. Bei der Kontrolltätigkeit ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes tunlichst vermieden wird.

(3) Die Kontrollorgane gemäß Abs. 1 sind befugt, von den gelagerten Arznei- und sonstigen Mitteln, bei denen der Verdacht besteht, dass sie verbotene Wirkstoffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 enthalten, Proben zu fordern oder zu entnehmen. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe, oder sofern die Probe nicht oder nicht ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art wie das als Probe entnommene zurückzulassen. Die entnommenen und zurückgelassenen Proben sind zweckentsprechend zu verpacken, amtlich zu verschließen oder zu versiegeln und mit dem Datum zu versehen. Die entnommene Probe ist der amtlichen Untersuchung zuzuführen.

(4) Die vertretungsbefugten Organe der Vereine, die Geschäfts- oder Betriebsinhaber, die für die Veranstaltung des Wettkampfes Verantwortlichen, ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, den Kontrollorganen gemäß Abs. 1 den Zutritt zu gestatten und sie bei der Durchführung ihrer Kontrollaufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Auskünfte über Räume und Behältnisse zu erteilen, den Zutritt zu den Räumen zu gestatten, sowie die Einsicht in Behältnisse, Unterlagen und Aufzeichnungen sowie die Entnahme von Proben zu ermöglichen.

(5) Die Bundespolizei hat den Kontrollorganen gemäß Abs. 1 über deren Ersuchen zur Ausübung der sich aus Abs. 1, 3 und 4 ergebenden Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(6) Für gemäß Abs. 3 entnommene Proben gebührt keine Entschädigung.

(7) Wer den Pflichten gemäß Abs. 4 oder den Anordnungen der Kontrollorgane gemäß Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

3.

Abschnitt

Besondere Kontroll-, Informations- und Strafbestimmungen, berufsrechtliche Folgen von Doping

Besondere Kontrollbestimmungen

§ 22. (1) Die Organe des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport beauftragte Sachverständige und die vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hierzu gesondert beauftragte Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung sind zum Zweck der Überwachung der Verbote gemäß § 22a befugt, in Räumen von juristischen oder natürlichen Personen, die der Ausübung des Sportes oder der Förderung der Gesundheit oder Fitness gewidmet sind oder in denen Sportveranstaltungen und Wettkämpfe stattfinden, Nachschau zu halten. Die Befugnis zur Nachschau gilt auch für Räumlichkeiten, bei denen aufgrund begründeten Verdachts anzunehmen ist, dass sich in ihnen die technische Ausstattung für die Erzeugung von verbotenen Wirkstoffen oder von Mitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder für Zwecke des Blutdopings oder Gendopings befindet. Die Amtshandlungen sind, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts-, Betriebs- oder Wettkampfzeiten durchzuführen.

(2) Die Kontrollorgane gemäß Abs. 1 unterliegen bei ihrer Tätigkeit den Weisungen des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport und haben zu Beginn der Kontrolltätigkeit ihre Befugnis vorzuweisen. Bei der Kontrolltätigkeit ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes tunlichst vermieden wird.

(3) Die Kontrollorgane gemäß Abs. 1 sind befugt, von den gelagerten Arznei- und sonstigen Mitteln, bei denen der Verdacht besteht, dass sie verbotene Wirkstoffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 enthalten, Proben zu fordern oder zu entnehmen. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe, oder sofern die Probe nicht oder nicht ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art wie das als Probe entnommene zurückzulassen. Die entnommenen und zurückgelassenen Proben sind zweckentsprechend zu verpacken, amtlich zu verschließen oder zu versiegeln und mit dem Datum zu versehen. Die entnommene Probe ist der amtlichen Untersuchung zuzuführen.

(4) Die vertretungsbefugten Organe der Vereine, die Geschäfts- oder Betriebsinhaber, die für die Veranstaltung des Wettkampfes Verantwortlichen, ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, den Kontrollorganen gemäß Abs. 1 den Zutritt zu gestatten und sie bei der Durchführung ihrer Kontrollaufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Auskünfte über Räume und Behältnisse zu erteilen, den Zutritt zu den Räumen zu gestatten, sowie die Einsicht in Behältnisse, Unterlagen und Aufzeichnungen sowie die Entnahme von Proben zu ermöglichen.

(5) Die Bundespolizei hat den Kontrollorganen gemäß Abs. 1 über deren Ersuchen zur Ausübung der sich aus Abs. 1, 3 und 4 ergebenden Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(6) Für gemäß Abs. 3 entnommene Proben gebührt keine Entschädigung.

(7) Wer den Pflichten gemäß Abs. 4 oder den Anordnungen der Kontrollorgane gemäß Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

Gerichtliche Strafbestimmungen

§ 22a. (1) Wer zu Zwecken des Dopings im Sport

1.

verbotene Wirkstoffe gemäß Anlage I des UNESCO-Übereinkommens (Verbotsliste), soweit diese nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, sind, in Verkehr setzt oder bei anderen anwendet, oder

2.

in der Verbotsliste genannte verbotene Methoden zur künstlichen Erhöhung des Sauerstofftransfers (Blutdoping) oder Gendoping (die nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression zur Erhöhung der sportlichen Leistungsfähigkeit) bei anderen anwendet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder Stimulanzien vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge (Abs. 7) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besitzt, dass sie zu Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen angewendet werden.

(3) Wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 in Bezug auf in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder Stimulanzien begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(4) Wer

1.

eine Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf Minderjährige begeht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist, oder

2.

eine Straftat nach Abs. 1 begeht, innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Tat zumindest drei solche Taten begangen und in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

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