Bundesgesetz über die Bekämpfung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2007)(NR: GP XXIII AB 105 S. 24. BR: 7688 AB 7701 S. 746.)
(5) Wer eine Straftat nach Abs. 4 in Bezug auf in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder Stimulanzien begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, handelt es sich jedoch um eine die Grenzmenge (Abs. 7) übersteigende Menge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(6) Nach Abs. 1 bis 5 ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung für die einzelnen in der Verbotsliste genannten Anabolika, Hormone und Stimulanzien, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge).
Gerichtliche Strafbestimmungen
§ 22a. (1) Wer zu Zwecken des Dopings im Sport
für alle Sportarten verbotene Wirkstoffe gemäß Anlage der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste) , soweit diese nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes sind, in Verkehr setzt, bei anderen anwendet oder
in der Verbotsliste genannte verbotene Methoden zur künstlichen Erhöhung des Sauerstofftransfers (Blutdoping) oder Gendoping (die nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression zur Erhöhung der sportlichen Leistungsfähigkeit) bei anderen anwendet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge (Abs. 7) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besitzt, dass sie zu Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen angewendet werden.
(3) Wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 in Bezug auf in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(4) Wer
eine Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf Minderjährige begeht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist, oder
eine Straftat nach Abs. 1 begeht, innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Tat zumindest drei solche Taten begangen und in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
(5) Wer eine Straftat nach Abs. 4 in Bezug auf in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, handelt es sich jedoch um eine die Grenzmenge (Abs. 7) übersteigende Menge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(6) Nach Abs. 1 bis 5 ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesminister für Gesundheit und der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung für die einzelnen in der Verbotsliste genannten Anabolika, Hormone und verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge).
Abkürzung
ADBG 2007
Abschnitt
Besondere Informations- und Strafbestimmungen, berufsrechtliche Folgen von Doping
Gerichtliche Strafbestimmungen
§ 22a. (1) Wer zu Zwecken des Dopings im Zusammenhang mit jeglicher sportlicher Aktivität
für alle Sportarten verbotene Wirkstoffe gemäß Referenzliste der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste) , soweit diese nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes sind, in Verkehr setzt, bei Sportlern (§ 1a Z 21) oder anderen anwendet oder
in der Verbotsliste genannte verbotene Methoden zur künstlichen Erhöhung des Sauerstofftransfers (Blutdoping) oder Gendoping (die nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression zur Erhöhung der sportlichen Leistungsfähigkeit) bei Sportlern (§ 1a Z 21) oder anderen anwendet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in der Verbotsliste genannte anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge (Abs. 7) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besitzt, dass sie zu Zwecken des Dopings im Zusammenhang mit jeglicher sportlicher Aktivität in Verkehr gesetzt oder bei Sportlern (§ 1a Z 21) oder anderen angewendet werden.
(3) Wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 in Bezug auf in der Verbotsliste genannte anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(4) Wer
eine Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf Minderjährige begeht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist, oder
eine Straftat nach Abs. 1 begeht, innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Tat zumindest drei solche Taten begangen und in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(5) Wer eine Straftat nach Abs. 4 in Bezug auf in der Verbotsliste genannte anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, handelt es sich jedoch um eine die Grenzmenge (Abs. 7) übersteigende Menge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(6) Nach Abs. 1 bis 5 ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung für die einzelnen in der Verbotsliste genannten anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge).
Informationspflichten der Zollbehörden
§ 22b. (1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren, die in einer die Grenzmenge (§ 22a Abs. 7) übersteigenden Menge über die Grenzen des Bundesgebietes verbracht werden, zu Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen angewendet werden sollen, so sind die Zollorgane bei Gefahr in Verzug befugt, die Gegenstände vorläufig sicher zu stellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung gemäß § 110 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl Nr. 631, nicht vorliegen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht den Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig abgewiesen hat.
(2) Im Zusammenhang mit der Kontrolle der in Abs. 1 genannten Gegenstände, die in das, durch das oder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten ermitteln und verarbeiten (§ 4 Z 9 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) und diese den zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung derer gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.
Informationspflichten der Zollbehörden
§ 22b. (1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren, die in einer die Grenzmenge (§ 22a Abs. 7) übersteigenden Menge über die Grenzen des Bundesgebietes verbracht werden, zu Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen angewendet werden sollen, so sind die Zollorgane bei Gefahr in Verzug befugt, die Gegenstände sicher zu stellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung gemäß § 110 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl Nr. 631, nicht vorliegen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben.
(2) Im Zusammenhang mit der Kontrolle der in Abs. 1 genannten Gegenstände, die in das, durch das oder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten ermitteln und verarbeiten (§ 4 Z 9 des Datenschutzgesetzes 2000 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) und diese den zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung derer gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.
Abkürzung
ADBG 2007
Sicherstellungsbefugnis und Informationspflichten der Zollbehörden
§ 22b. (1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass in der Verbotsliste genannte anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren, die in einer die Grenzmenge (§ 22a Abs. 7) übersteigenden Menge über die Grenzen des Bundesgebietes verbracht werden, zu Zwecken des Dopings im Zusammenhang mit jeglicher sportlicher Aktivität in Verkehr gesetzt oder bei Sportlern (§ 1a Z 21) oder anderen angewendet werden sollen, so sind die Zollorgane befugt, die Gegenstände sicher zu stellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung (§ 110 StPO) nicht vorliegen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben.
(2) Im Zusammenhang mit der Kontrolle der in Abs. 1 genannten Gegenstände, die in das, durch das oder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten ermitteln und verarbeiten (§ 4 Z 9 DSG 2000) und diese den zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung derer gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.
Abkürzung
ADBG 2007
Sicherstellungsbefugnis und Informationspflichten der Zollbehörden
§ 22b. (1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass in der Verbotsliste genannte anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren, die in einer die Grenzmenge (§ 22a Abs. 7) übersteigenden Menge über die Grenzen des Bundesgebietes verbracht werden, zu Zwecken des Dopings im Zusammenhang mit jeglicher sportlicher Aktivität in Verkehr gesetzt oder bei Sportlern (§ 1a Z 21) oder anderen angewendet werden sollen, so sind die Zollorgane befugt, die Gegenstände sicher zu stellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung (§ 110 StPO) nicht vorliegen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben.
(2) Im Zusammenhang mit der Kontrolle der in Abs. 1 genannten Gegenstände, die in das, durch das oder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 2 DSGVO verarbeiten und diese den zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG übermitteln, soweit dies zur Erfüllung derer gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.
Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung
§ 22c. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den Strafverfolgungsbehörden die Entscheidungen der Rechtskommission, in denen ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen festgestellt wurde, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung – auf Verlangen auch die übrigen Verfahrensunterlagen zu übermitteln, wenn der begründete Verdacht einer von Amtswegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung besteht.
(2) Die Staatsanwaltschaft ist nach Beendigung des Ermittlungsverfahren verpflichtet, der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und ort, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift zum Zwecke der Durchführung von Dopingkontrollverfahren jener Personen zu übermitteln, bei denen aufgrund der Ermittlungen der konkrete Verdacht besteht, dass diese einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begangen haben. Die Übermittlung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck des Verfahrens oder eines damit im Zusammenhang stehenden Verfahrens gefährdet wäre. Liegt eine solche Gefahr nicht vor, sind die Strafverfolgungsbehörden auch vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens ermächtigt, solche Auskünfte auf Verlangen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Sinne des Abs. 3 zu erteilen. Die Entscheidung zur Information obliegt den Strafverfolgungsbehörden.
(3) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat in Strafverfahren wegen des Verstoßes gemäß § 22a jedenfalls ein begründetes rechtliches Interesse auf Akteneinsicht gemäß § 77 Abs. 1 StPO.
Abkürzung
ADBG 2007
Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung
§ 22c. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den Strafverfolgungsbehörden die ihr zur Kenntnis gebrachten Entscheidungen, in denen ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen festgestellt wurde, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung – auf Verlangen auch die übrigen Verfahrensunterlagen zu übermitteln, wenn der begründete Verdacht einer von Amtswegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung besteht.
(2) Die Staatsanwaltschaft ist nach Beendigung des Ermittlungsverfahren verpflichtet, der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift zum Zwecke der Durchführung von Dopingkontrollverfahren jener Personen zu übermitteln, bei denen aufgrund der Ermittlungen der konkrete Verdacht besteht, dass diese einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begangen haben. Die Übermittlung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck des Verfahrens oder eines damit im Zusammenhang stehenden Verfahrens gefährdet wäre. Liegt eine solche Gefahr nicht vor, sind die Strafverfolgungsbehörden auch vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens ermächtigt, solche Auskünfte auf Verlangen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Sinne des Abs. 3 zu erteilen. Die Entscheidung zur Information obliegt den Strafverfolgungsbehörden.
(3) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat in Strafverfahren wegen einer Straftat nach § 22a oder § 147 Abs. 1a des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, sowie in mit Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Strafverfahren jedenfalls ein begründetes rechtliches Interesse auf Akteneinsicht gemäß § 77 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.
Abkürzung
ADBG 2007
Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung
§ 22c. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den Strafverfolgungsbehörden die ihr zur Kenntnis gelangten Sachverhalte und die ihr zur Kenntnis gebrachten Entscheidungen, in denen ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen festgestellt wurde, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung – auf Verlangen auch die übrigen Verfahrensunterlagen zu übermitteln, wenn der begründete Verdacht einer von Amtswegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung besteht.
(2) Die Staatsanwaltschaft ist nach Beendigung des Ermittlungsverfahren verpflichtet, der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift sowie die im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhobenen Beweise zum Zwecke der Durchführung von Dopingkontrollverfahren jener Personen zu übermitteln, bei denen aufgrund der Ermittlungen der konkrete Verdacht besteht, dass diese einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begangen haben. Die Übermittlung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck des Verfahrens oder eines damit im Zusammenhang stehenden Verfahrens gefährdet wäre. Liegt eine solche Gefahr nicht vor, sind die Strafverfolgungsbehörden auch vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens ermächtigt, solche Auskünfte auf Verlangen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Sinne des Abs. 3 zu erteilen. Die Entscheidung zur Information obliegt den Strafverfolgungsbehörden.
(3) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat in Strafverfahren wegen einer Straftat nach § 22a oder § 147 Abs. 1a des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, sowie in mit Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Strafverfahren jedenfalls ein begründetes rechtliches Interesse auf Akteneinsicht gemäß § 77 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.
Abkürzung
ADBG 2007
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung
§ 22c. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG die ihr zur Kenntnis gelangten Sachverhalte und die ihr zur Kenntnis gebrachten Entscheidungen, in denen ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen festgestellt wurde, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung – auf Verlangen auch die übrigen Verfahrensunterlagen zu übermitteln, wenn der begründete Verdacht einer von Amtswegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung besteht.
(2) Die Staatsanwaltschaft ist nach Beendigung des Ermittlungsverfahren verpflichtet, der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift sowie die im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhobenen Beweise zum Zwecke der Durchführung von Dopingkontrollverfahren jener Personen zu übermitteln, bei denen aufgrund der Ermittlungen der konkrete Verdacht besteht, dass diese einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begangen haben. Die Übermittlung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck des Verfahrens oder eines damit im Zusammenhang stehenden Verfahrens gefährdet wäre. Liegt eine solche Gefahr nicht vor, sind die zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG auch vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens ermächtigt, solche Auskünfte auf Verlangen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Sinne des Abs. 3 zu erteilen. Die Entscheidung zur Information obliegt den zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG.
(2a) Sobald das Informieren der betroffenen Person gemäß Art. 12 bis 14 DSGVO den in Abs. 2 genannten Zwecken nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, ist die betroffene Person nachweislich durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung über die Übermittlung zu informieren. Die betroffene Person hat das Recht, gegenüber der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben. Art. 12 bis 22 DSGVO sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Person insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke gemäß Abs. 2 unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist.
(3) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat in Strafverfahren wegen einer Straftat nach § 22a oder § 147 Abs. 1a des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, sowie in mit Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Strafverfahren jedenfalls ein begründetes rechtliches Interesse auf Akteneinsicht gemäß § 77 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.
Berufsrechtliche Folgen von Doping
§ 22d. (1) Zur Durchführung des Verfahrens wegen des Verlustes der für die Ausübung des Gesundheitsberufes erforderlichen Vertrauenswürdigkeit gegen einen Angehörigen eines Gesundheitsberufes (zB Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen, Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste) sind die für die vorläufige Untersagung der Berufsausübung, Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung bzw. Verhängung einer Disziplinarstrafe in dem Gesundheitsberuf zuständigen Behörden sowie zuständige Disziplinarbehörden zu informieren:
von der Staatsanwaltschaft über die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens nach diesem Bundesgesetz gegen einen Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufs,
von den Gerichten über eine rechtskräftige Verurteilung eines Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufs wegen Verstoßes gegen eine Strafbestimmung nach diesem Bundesgesetz und
von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung über die Verhängung einer Disziplinarstrafe gemäß § 15 gegen einen Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufes oder wenn sich im Disziplinarverfahren Anhaltspunkte ergeben haben, dass ein solcher Angehöriger bei der Begehung des Dopingvergehens beteiligt war.
(2) Mit der Information gemäß Abs. 1 haben zu übermitteln:
die Gerichte und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Entscheidung und die Protokolle der mündlichen Verhandlung – auf Verlangen auch die übrigen Verfahrensunterlagen;
die Staatsanwaltschaft alle Unterlagen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegen stehen.
(3) Zur Durchführung des Verfahrens wegen des Verlustes der Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne Abs. 1 und 2 zu informieren, wenn gegen einen Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Fitnessbetriebe das gerichtliche Strafverfahren eingeleitet wird, die rechtskräftige Verurteilung erfolgte bzw. ein solcher bei der Begehung des Dopingvergehens beteiligt war.
Abkürzung
ADBG 2007
Berufsrechtliche Folgen von Doping
§ 22d. (1) Zur Durchführung des Verfahrens wegen des Verlustes der für die Ausübung des Gesundheitsberufes erforderlichen Vertrauenswürdigkeit gegen einen Angehörigen eines Gesundheitsberufes (zB Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen, Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste) sind die für die vorläufige Untersagung der Berufsausübung, Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung bzw. Verhängung einer Disziplinarstrafe in dem Gesundheitsberuf zuständigen Behörden sowie zuständige Disziplinarbehörden zu informieren:
von der Staatsanwaltschaft über die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens nach diesem Bundesgesetz gegen einen Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufs,
von den Gerichten über eine rechtskräftige Verurteilung eines Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufs wegen Verstoßes gegen eine Strafbestimmung nach diesem Bundesgesetz und
von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung über die Verhängung einer Disziplinarstrafe gegen einen Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufes oder wenn sich im Disziplinarverfahren Anhaltspunkte ergeben haben, dass ein solcher Angehöriger bei der Begehung des Dopingvergehens beteiligt war.
(2) Mit der Information gemäß Abs. 1 haben zu übermitteln:
die Gerichte und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Entscheidung und die Protokolle der mündlichen Verhandlung – auf Verlangen auch die übrigen Verfahrensunterlagen;
die Staatsanwaltschaft alle Unterlagen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegen stehen.
(3) Zur Durchführung des Verfahrens wegen des Verlustes der Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne Abs. 1 und 2 zu informieren, wenn gegen einen Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Fitnessbetriebe das gerichtliche Strafverfahren eingeleitet wird, die rechtskräftige Verurteilung erfolgte bzw. ein solcher bei der Begehung des Dopingvergehens beteiligt war.
Abgrenzung zu anderen Gesetzen
§ 23. Landesgesetzliche Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sowie die Regelungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, insbesondere die Regelungen gemäß §§ 5a, 68a, 76a, 76b, 84a und 84b sowie die des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, insbesondere die Regelungen gemäß §§ 2a und 6a, bleiben unberührt.
Abkürzung
ADBG 2007
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Abgrenzung zu anderen Gesetzen
§ 23. Landesgesetzliche Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sowie die Regelungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, sowie § 5 Abs. 2 Z 7 und § 38 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, bleiben unberührt.
Abkürzung
ADBG 2007
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 24. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweilige geltende Fassung.
Abkürzung
ADBG 2007
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 25. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Vollziehung
§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
hinsichtlich § 4 Abs. 8 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
im Übrigen der Bundeskanzler.
Vollziehung
§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
hinsichtlich § 4 Abs. 8 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 22 Abs. 5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
hinsichtlich des § 22a Abs. 1 bis 6 der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich des § 22a Abs. 7 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Justiz;
im Übrigen der Bundeskanzler.
Vollziehung
§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
hinsichtlich des § 2 Abs. 1 die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;
hinsichtlich § 4 Abs. 5 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 22 Abs. 5 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres;
hinsichtlich des § 22a Abs. 1 bis 6 die Bundesministerin für Justiz;
hinsichtlich des § 22a Abs. 7 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und der Bundesministerin für Justiz;
hinsichtlich des § 22b der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich der §§ 22c und 22d die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;
im Übrigen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
Abkürzung
ADBG 2007
Vollziehung
§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
hinsichtlich des § 2 Abs. 1 die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;
hinsichtlich § 4 Abs. 5 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2014)
hinsichtlich des § 22a Abs. 1 bis 6 die Bundesministerin für Justiz;
hinsichtlich des § 22a Abs. 7 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und der Bundesministerin für Justiz;
hinsichtlich des § 22b der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich der §§ 22c und 22d die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;
im Übrigen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2007 mit folgenden Abweichungen in Kraft:
Der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegen die Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 sowie die Entscheidungen gemäß § 15 erst ab 1. Juli 2008. Bis 30. Juni 2008 obliegen dem Bundessportfachverband die Entscheidungen gemäß § 15. § 15 Abs. 6 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
Die gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, eingerichtete Unabhängige Schiedskommission gilt abweichend von § 16 Abs. 1 ab 1. Juli 2007 weiterhin bei der BSO und erst ab 1. Juli 2008 bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet. Für die bis zum 30. Juni 2008 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Verfahren gelten die Bestimmungen über deren Zusammensetzung gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, weiter. Für die ab dem 1. Juli 2008 anhängig gemachten Verfahren gelten die Bestimmungen gemäß § 16 Abs. 1 bis 3.
Der Sachaufwand der Unabhängigen Schiedskommission ist abweichend von § 16 Abs. 4 bis 30. Juni 2008 von der BSO zu tragen.
Entscheidungen der Bundessportfachverbände, die gemäß § 15 bis 30. Juni 2008 getroffen wurden, sind abweichend von § 15 Abs. 5 auch der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zuzustellen und können abweichend von § 17 Abs. 2 auch von dieser der Unabhängigen Schiedskommission zur Überprüfung vorgelegt werden.
(2) Vor dem 1. Juli 2007 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, fortzuführen. Der Lauf der derzeitigen Funktionsperiode der ständigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben bis 30. Juni 2008 entsprechend § 18 Abs. 2 bis 6 und die Bundessportfachverbände sowie der Österreichische Behindertensportverband zusätzlich entsprechend § 18 Abs. 7 und 8 ihr Reglement (zB Statuten) anzupassen. Falls Sportorganisationen Wettkämpfe oder Meisterschaften veranstalten, haben deren Teilnahmebedingungen ab dem 30. Juni 2008 § 18 Abs. 2 Z 4 zu entsprechen.
(4) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die ihnen angehörigen Sportorganisationen zur Änderung ihrer Reglements und der Teilnahmebedingungen entsprechend Abs. 3 zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 3 hierzu verpflichtet sind.
(5) Kommen Sportorganisationen bis 30. Juni 2008 den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 und 4 nicht nach, sind weitere Auszahlungen bereits gewährter Förderungen einzustellen. Förderungen nach dem BSFG dürfen erst nach Erfüllung dieser Verpflichtung und nur für nachfolgende Zeiträume und Vorhaben gewährt werden.
(6) Die Richtlinien gemäß § 3 Abs. 5 sind bis 31. Dezember 2007 zu erlassen.
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2007 mit folgenden Abweichungen in Kraft:
Der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegen die Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 sowie die Entscheidungen gemäß § 15 erst ab 1. Juli 2008. Bis 30. Juni 2008 obliegen dem Bundessportfachverband die Entscheidungen gemäß § 15. § 15 Abs. 6 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
Die gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, eingerichtete Unabhängige Schiedskommission gilt abweichend von § 16 Abs. 1 ab 1. Juli 2007 weiterhin bei der BSO und erst ab 1. Juli 2008 bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet. Für die bis zum 30. Juni 2008 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Verfahren gelten die Bestimmungen über deren Zusammensetzung gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, weiter. Für die ab dem 1. Juli 2008 anhängig gemachten Verfahren gelten die Bestimmungen gemäß § 16 Abs. 1 bis 3.
Der Sachaufwand der Unabhängigen Schiedskommission ist abweichend von § 16 Abs. 4 bis 30. Juni 2008 von der BSO zu tragen.
Entscheidungen der Bundessportfachverbände, die gemäß § 15 bis 30. Juni 2008 getroffen wurden, sind abweichend von § 15 Abs. 5 auch der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zuzustellen und können abweichend von § 17 Abs. 2 auch von dieser der Unabhängigen Schiedskommission zur Überprüfung vorgelegt werden.
(2) Vor dem 1. Juli 2007 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, fortzuführen. Der Lauf der derzeitigen Funktionsperiode der ständigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben bis 30. Juni 2008 entsprechend § 18 Abs. 2 bis 6 und die Bundessportfachverbände sowie der Österreichische Behindertensportverband zusätzlich entsprechend § 18 Abs. 7 und 8 ihr Reglement (zB Statuten) anzupassen. Falls Sportorganisationen Wettkämpfe oder Meisterschaften veranstalten, haben deren Teilnahmebedingungen ab dem 30. Juni 2008 § 18 Abs. 2 Z 4 zu entsprechen.
(4) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die ihnen angehörigen Sportorganisationen zur Änderung ihrer Reglements und der Teilnahmebedingungen entsprechend Abs. 3 zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 3 hierzu verpflichtet sind.
(5) Kommen Sportorganisationen bis 30. Juni 2008 den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 und 4 nicht nach, sind weitere Auszahlungen bereits gewährter Förderungen einzustellen. Förderungen nach dem BSFG dürfen erst nach Erfüllung dieser Verpflichtung und nur für nachfolgende Zeiträume und Vorhaben gewährt werden.
(6) Die Richtlinien gemäß § 3 Abs. 5 sind bis 31. Dezember 2007 zu erlassen.
(7) § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 7, § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Z 10 und 11, § 4 Abs. 4 und 9, § 5 Abs. 1 Z 4 bis 6, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 6 und 9, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2 und 6, § 18 Abs. 2 Z 4, § 18 Abs. 8, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 Z 3, §§ 22 bis 23 und § 26 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2008, treten mit 1. August 2008 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Juli 2008 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung. Weiters gilt Folgendes:
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, vorzugehen.
Die Bestelldauer der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2008 bestellten Mitglieder der Ethikkommission, der Medizinischen Kommission, der Rechtskommission, der Veterinärmedizinischen Kommission und der Auswahlkommission ist ab 1. August 2008 zu berechnen.
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2007 mit folgenden Abweichungen in Kraft:
Der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegen die Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 sowie die Entscheidungen gemäß § 15 erst ab 1. Juli 2008. Bis 30. Juni 2008 obliegen dem Bundessportfachverband die Entscheidungen gemäß § 15. § 15 Abs. 6 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
Die gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, eingerichtete Unabhängige Schiedskommission gilt abweichend von § 16 Abs. 1 ab 1. Juli 2007 weiterhin bei der BSO und erst ab 1. Juli 2008 bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet. Für die bis zum 30. Juni 2008 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Verfahren gelten die Bestimmungen über deren Zusammensetzung gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, weiter. Für die ab dem 1. Juli 2008 anhängig gemachten Verfahren gelten die Bestimmungen gemäß § 16 Abs. 1 bis 3.
Der Sachaufwand der Unabhängigen Schiedskommission ist abweichend von § 16 Abs. 4 bis 30. Juni 2008 von der BSO zu tragen.
Entscheidungen der Bundessportfachverbände, die gemäß § 15 bis 30. Juni 2008 getroffen wurden, sind abweichend von § 15 Abs. 5 auch der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zuzustellen und können abweichend von § 17 Abs. 2 auch von dieser der Unabhängigen Schiedskommission zur Überprüfung vorgelegt werden.
(2) Vor dem 1. Juli 2007 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, fortzuführen. Der Lauf der derzeitigen Funktionsperiode der ständigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben bis 30. Juni 2008 entsprechend § 18 Abs. 2 bis 6 und die Bundessportfachverbände sowie der Österreichische Behindertensportverband zusätzlich entsprechend § 18 Abs. 7 und 8 ihr Reglement (zB Statuten) anzupassen. Falls Sportorganisationen Wettkämpfe oder Meisterschaften veranstalten, haben deren Teilnahmebedingungen ab dem 30. Juni 2008 § 18 Abs. 2 Z 4 zu entsprechen.
(4) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die ihnen angehörigen Sportorganisationen zur Änderung ihrer Reglements und der Teilnahmebedingungen entsprechend Abs. 3 zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 3 hierzu verpflichtet sind.
(5) Kommen Sportorganisationen bis 30. Juni 2008 den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 und 4 nicht nach, sind weitere Auszahlungen bereits gewährter Förderungen einzustellen. Förderungen nach dem BSFG dürfen erst nach Erfüllung dieser Verpflichtung und nur für nachfolgende Zeiträume und Vorhaben gewährt werden.
(6) Die Richtlinien gemäß § 3 Abs. 5 sind bis 31. Dezember 2007 zu erlassen.
(7) § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 7, § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Z 10 und 11, § 4 Abs. 4 und 9, § 5 Abs. 1 Z 4 bis 6, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 6 und 9, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2 und 6, § 18 Abs. 2 Z 4, § 18 Abs. 8, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 Z 3, §§ 22 bis 23 und § 26 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2008, treten mit 1. August 2008 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Juli 2008 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung. Weiters gilt Folgendes:
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, vorzugehen.
Die Bestelldauer der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2008 bestellten Mitglieder der Ethikkommission, der Medizinischen Kommission, der Rechtskommission, der Veterinärmedizinischen Kommission und der Auswahlkommission ist ab 1. August 2008 zu berechnen.
(8) Der Titel, § 1, § 1a samt Überschrift, §§ 2 bis 5, § 6 samt Überschrift, §§ 7 und 8, § 9 samt Überschrift, §§ 10 und 11, § 12 samt Überschrift, §§ 14 bis 21, die Bezeichnung des dritten Abschnittes, § 22 und die §§ 22a bis 22d samt Überschriften in der Fassung BGBl. I Nr. 146/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Dezember 2009 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung.
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2007 mit folgenden Abweichungen in Kraft:
Der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegen die Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 sowie die Entscheidungen gemäß § 15 erst ab 1. Juli 2008. Bis 30. Juni 2008 obliegen dem Bundessportfachverband die Entscheidungen gemäß § 15. § 15 Abs. 6 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
Die gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, eingerichtete Unabhängige Schiedskommission gilt abweichend von § 16 Abs. 1 ab 1. Juli 2007 weiterhin bei der BSO und erst ab 1. Juli 2008 bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet. Für die bis zum 30. Juni 2008 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Verfahren gelten die Bestimmungen über deren Zusammensetzung gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, weiter. Für die ab dem 1. Juli 2008 anhängig gemachten Verfahren gelten die Bestimmungen gemäß § 16 Abs. 1 bis 3.
Der Sachaufwand der Unabhängigen Schiedskommission ist abweichend von § 16 Abs. 4 bis 30. Juni 2008 von der BSO zu tragen.
Entscheidungen der Bundessportfachverbände, die gemäß § 15 bis 30. Juni 2008 getroffen wurden, sind abweichend von § 15 Abs. 5 auch der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zuzustellen und können abweichend von § 17 Abs. 2 auch von dieser der Unabhängigen Schiedskommission zur Überprüfung vorgelegt werden.
(2) Vor dem 1. Juli 2007 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, fortzuführen. Der Lauf der derzeitigen Funktionsperiode der ständigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben bis 30. Juni 2008 entsprechend § 18 Abs. 2 bis 6 und die Bundessportfachverbände sowie der Österreichische Behindertensportverband zusätzlich entsprechend § 18 Abs. 7 und 8 ihr Reglement (zB Statuten) anzupassen. Falls Sportorganisationen Wettkämpfe oder Meisterschaften veranstalten, haben deren Teilnahmebedingungen ab dem 30. Juni 2008 § 18 Abs. 2 Z 4 zu entsprechen.
(4) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die ihnen angehörigen Sportorganisationen zur Änderung ihrer Reglements und der Teilnahmebedingungen entsprechend Abs. 3 zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 3 hierzu verpflichtet sind.
(5) Kommen Sportorganisationen bis 30. Juni 2008 den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 und 4 nicht nach, sind weitere Auszahlungen bereits gewährter Förderungen einzustellen. Förderungen nach dem BSFG dürfen erst nach Erfüllung dieser Verpflichtung und nur für nachfolgende Zeiträume und Vorhaben gewährt werden.
(6) Die Richtlinien gemäß § 3 Abs. 5 sind bis 31. Dezember 2007 zu erlassen.
(7) § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 7, § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Z 10 und 11, § 4 Abs. 4 und 9, § 5 Abs. 1 Z 4 bis 6, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 6 und 9, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2 und 6, § 18 Abs. 2 Z 4, § 18 Abs. 8, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 Z 3, §§ 22 bis 23 und § 26 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2008, treten mit 1. August 2008 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Juli 2008 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung. Weiters gilt Folgendes:
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, vorzugehen.
Die Bestelldauer der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2008 bestellten Mitglieder der Ethikkommission, der Medizinischen Kommission, der Rechtskommission, der Veterinärmedizinischen Kommission und der Auswahlkommission ist ab 1. August 2008 zu berechnen.
(8) Der Titel, § 1, § 1a samt Überschrift, §§ 2 bis 5, § 6 samt Überschrift, §§ 7 und 8, § 9 samt Überschrift, §§ 10 und 11, § 12 samt Überschrift, §§ 14 bis 21, die Bezeichnung des dritten Abschnittes, § 22 und die §§ 22a bis 22d samt Überschriften in der Fassung BGBl. I Nr. 146/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Dezember 2009 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung.
(9) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 und 1a, jeweils samt Überschrift, § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 1 bis 4 und 6, § 4, die §§ 4a und 4b, jeweils samt Überschrift, § 6 samt Überschrift, § 7, § 8 Abs. 1 bis 3 sowie 5 bis 8, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 5 und 7, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 bis 3, die §§ 14a, 15 und 15a, jeweils samt Überschrift, § 17, § 20 Abs. 1, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 3, die Überschrift des 3. Abschnitts, § 22a Abs. 1 bis 3, 5 und 7, § 22b samt Überschrift, § 22c Abs. 1 und 3, § 22d Abs. 1, die Überschrift zu § 27 sowie § 28 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(10) §§ 5 und 19, jeweils samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, treten mit 1. April 2015 in Kraft.
(11) § 18 in der Fassung der Z 34 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(12) § 18 in der Fassung der Z 35 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(13) § 9 Abs. 7, § 16 samt Überschrift, § 22 samt Überschrift sowie § 26 Z 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Abkürzung
ADBG 2007
In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2007 mit folgenden Abweichungen in Kraft:
Der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegen die Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 sowie die Entscheidungen gemäß § 15 erst ab 1. Juli 2008. Bis 30. Juni 2008 obliegen dem Bundessportfachverband die Entscheidungen gemäß § 15. § 15 Abs. 6 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
Die gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, eingerichtete Unabhängige Schiedskommission gilt abweichend von § 16 Abs. 1 ab 1. Juli 2007 weiterhin bei der BSO und erst ab 1. Juli 2008 bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet. Für die bis zum 30. Juni 2008 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Verfahren gelten die Bestimmungen über deren Zusammensetzung gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, weiter. Für die ab dem 1. Juli 2008 anhängig gemachten Verfahren gelten die Bestimmungen gemäß § 16 Abs. 1 bis 3.
Der Sachaufwand der Unabhängigen Schiedskommission ist abweichend von § 16 Abs. 4 bis 30. Juni 2008 von der BSO zu tragen.
Entscheidungen der Bundessportfachverbände, die gemäß § 15 bis 30. Juni 2008 getroffen wurden, sind abweichend von § 15 Abs. 5 auch der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zuzustellen und können abweichend von § 17 Abs. 2 auch von dieser der Unabhängigen Schiedskommission zur Überprüfung vorgelegt werden.
(2) Vor dem 1. Juli 2007 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, fortzuführen. Der Lauf der derzeitigen Funktionsperiode der ständigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben bis 30. Juni 2008 entsprechend § 18 Abs. 2 bis 6 und die Bundessportfachverbände sowie der Österreichische Behindertensportverband zusätzlich entsprechend § 18 Abs. 7 und 8 ihr Reglement (zB Statuten) anzupassen. Falls Sportorganisationen Wettkämpfe oder Meisterschaften veranstalten, haben deren Teilnahmebedingungen ab dem 30. Juni 2008 § 18 Abs. 2 Z 4 zu entsprechen.
(4) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die ihnen angehörigen Sportorganisationen zur Änderung ihrer Reglements und der Teilnahmebedingungen entsprechend Abs. 3 zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 3 hierzu verpflichtet sind.
(5) Kommen Sportorganisationen bis 30. Juni 2008 den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 und 4 nicht nach, sind weitere Auszahlungen bereits gewährter Förderungen einzustellen. Förderungen nach dem BSFG dürfen erst nach Erfüllung dieser Verpflichtung und nur für nachfolgende Zeiträume und Vorhaben gewährt werden.
(6) Die Richtlinien gemäß § 3 Abs. 5 sind bis 31. Dezember 2007 zu erlassen.
(7) § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 7, § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Z 10 und 11, § 4 Abs. 4 und 9, § 5 Abs. 1 Z 4 bis 6, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 6 und 9, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2 und 6, § 18 Abs. 2 Z 4, § 18 Abs. 8, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 Z 3, §§ 22 bis 23 und § 26 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2008, treten mit 1. August 2008 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Juli 2008 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung. Weiters gilt Folgendes:
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, vorzugehen.
Die Bestelldauer der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2008 bestellten Mitglieder der Ethikkommission, der Medizinischen Kommission, der Rechtskommission, der Veterinärmedizinischen Kommission und der Auswahlkommission ist ab 1. August 2008 zu berechnen.
(8) Der Titel, § 1, § 1a samt Überschrift, §§ 2 bis 5, § 6 samt Überschrift, §§ 7 und 8, § 9 samt Überschrift, §§ 10 und 11, § 12 samt Überschrift, §§ 14 bis 21, die Bezeichnung des dritten Abschnittes, § 22 und die §§ 22a bis 22d samt Überschriften in der Fassung BGBl. I Nr. 146/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Dezember 2009 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung.
(9) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 und 1a, jeweils samt Überschrift, § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 1 bis 4 und 6, § 4, die §§ 4a und 4b, jeweils samt Überschrift, § 6 samt Überschrift, § 7, § 8 Abs. 1 bis 3 sowie 5 bis 8, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 5 und 7, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 bis 3, die §§ 14a, 15 und 15a, jeweils samt Überschrift, § 17, § 20 Abs. 1, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 3, die Überschrift des 3. Abschnitts, § 22a Abs. 1 bis 3, 5 und 7, § 22b samt Überschrift, § 22c Abs. 1 und 3, § 22d Abs. 1, die Überschrift zu § 27 sowie § 28 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(10) §§ 5 und 19, jeweils samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, treten mit 1. April 2015 in Kraft.
(11) § 18 in der Fassung der Z 34 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(12) § 18 in der Fassung der Z 35 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(13) § 9 Abs. 7, § 16 samt Überschrift, § 22 samt Überschrift sowie § 26 Z 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Abkürzung
ADBG 2007
In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2007 mit folgenden Abweichungen in Kraft:
Der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegen die Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 sowie die Entscheidungen gemäß § 15 erst ab 1. Juli 2008. Bis 30. Juni 2008 obliegen dem Bundessportfachverband die Entscheidungen gemäß § 15. § 15 Abs. 6 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
Die gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, eingerichtete Unabhängige Schiedskommission gilt abweichend von § 16 Abs. 1 ab 1. Juli 2007 weiterhin bei der BSO und erst ab 1. Juli 2008 bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet. Für die bis zum 30. Juni 2008 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Verfahren gelten die Bestimmungen über deren Zusammensetzung gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, weiter. Für die ab dem 1. Juli 2008 anhängig gemachten Verfahren gelten die Bestimmungen gemäß § 16 Abs. 1 bis 3.
Der Sachaufwand der Unabhängigen Schiedskommission ist abweichend von § 16 Abs. 4 bis 30. Juni 2008 von der BSO zu tragen.
Entscheidungen der Bundessportfachverbände, die gemäß § 15 bis 30. Juni 2008 getroffen wurden, sind abweichend von § 15 Abs. 5 auch der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zuzustellen und können abweichend von § 17 Abs. 2 auch von dieser der Unabhängigen Schiedskommission zur Überprüfung vorgelegt werden.
(2) Vor dem 1. Juli 2007 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, fortzuführen. Der Lauf der derzeitigen Funktionsperiode der ständigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben bis 30. Juni 2008 entsprechend § 18 Abs. 2 bis 6 und die Bundessportfachverbände sowie der Österreichische Behindertensportverband zusätzlich entsprechend § 18 Abs. 7 und 8 ihr Reglement (zB Statuten) anzupassen. Falls Sportorganisationen Wettkämpfe oder Meisterschaften veranstalten, haben deren Teilnahmebedingungen ab dem 30. Juni 2008 § 18 Abs. 2 Z 4 zu entsprechen.
(4) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die ihnen angehörigen Sportorganisationen zur Änderung ihrer Reglements und der Teilnahmebedingungen entsprechend Abs. 3 zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 3 hierzu verpflichtet sind.
(5) Kommen Sportorganisationen bis 30. Juni 2008 den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 und 4 nicht nach, sind weitere Auszahlungen bereits gewährter Förderungen einzustellen. Förderungen nach dem BSFG dürfen erst nach Erfüllung dieser Verpflichtung und nur für nachfolgende Zeiträume und Vorhaben gewährt werden.
(6) Die Richtlinien gemäß § 3 Abs. 5 sind bis 31. Dezember 2007 zu erlassen.
(7) § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 7, § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Z 10 und 11, § 4 Abs. 4 und 9, § 5 Abs. 1 Z 4 bis 6, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 6 und 9, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2 und 6, § 18 Abs. 2 Z 4, § 18 Abs. 8, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 Z 3, §§ 22 bis 23 und § 26 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2008, treten mit 1. August 2008 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Juli 2008 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung. Weiters gilt Folgendes:
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, vorzugehen.
Die Bestelldauer der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2008 bestellten Mitglieder der Ethikkommission, der Medizinischen Kommission, der Rechtskommission, der Veterinärmedizinischen Kommission und der Auswahlkommission ist ab 1. August 2008 zu berechnen.
(8) Der Titel, § 1, § 1a samt Überschrift, §§ 2 bis 5, § 6 samt Überschrift, §§ 7 und 8, § 9 samt Überschrift, §§ 10 und 11, § 12 samt Überschrift, §§ 14 bis 21, die Bezeichnung des dritten Abschnittes, § 22 und die §§ 22a bis 22d samt Überschriften in der Fassung BGBl. I Nr. 146/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Dezember 2009 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung.
(9) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 und 1a, jeweils samt Überschrift, § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 1 bis 4 und 6, § 4, die §§ 4a und 4b, jeweils samt Überschrift, § 6 samt Überschrift, § 7, § 8 Abs. 1 bis 3 sowie 5 bis 8, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 5 und 7, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 bis 3, die §§ 14a, 15 und 15a, jeweils samt Überschrift, § 17, § 20 Abs. 1, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 3, die Überschrift des 3. Abschnitts, § 22a Abs. 1 bis 3, 5 und 7, § 22b samt Überschrift, § 22c Abs. 1 und 3, § 22d Abs. 1, die Überschrift zu § 27 sowie § 28 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(10) §§ 5 und 19, jeweils samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, treten mit 1. April 2015 in Kraft.
(11) § 18 in der Fassung der Z 34 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(12) § 18 in der Fassung der Z 35 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(13) § 9 Abs. 7, § 16 samt Überschrift, § 22 samt Überschrift sowie § 26 Z 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
(14) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
Abkürzung
ADBG 2007
In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2007 mit folgenden Abweichungen in Kraft:
Der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegen die Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 sowie die Entscheidungen gemäß § 15 erst ab 1. Juli 2008. Bis 30. Juni 2008 obliegen dem Bundessportfachverband die Entscheidungen gemäß § 15. § 15 Abs. 6 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
Die gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, eingerichtete Unabhängige Schiedskommission gilt abweichend von § 16 Abs. 1 ab 1. Juli 2007 weiterhin bei der BSO und erst ab 1. Juli 2008 bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet. Für die bis zum 30. Juni 2008 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Verfahren gelten die Bestimmungen über deren Zusammensetzung gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, weiter. Für die ab dem 1. Juli 2008 anhängig gemachten Verfahren gelten die Bestimmungen gemäß § 16 Abs. 1 bis 3.
Der Sachaufwand der Unabhängigen Schiedskommission ist abweichend von § 16 Abs. 4 bis 30. Juni 2008 von der BSO zu tragen.
Entscheidungen der Bundessportfachverbände, die gemäß § 15 bis 30. Juni 2008 getroffen wurden, sind abweichend von § 15 Abs. 5 auch der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zuzustellen und können abweichend von § 17 Abs. 2 auch von dieser der Unabhängigen Schiedskommission zur Überprüfung vorgelegt werden.
(2) Vor dem 1. Juli 2007 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, fortzuführen. Der Lauf der derzeitigen Funktionsperiode der ständigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben bis 30. Juni 2008 entsprechend § 18 Abs. 2 bis 6 und die Bundessportfachverbände sowie der Österreichische Behindertensportverband zusätzlich entsprechend § 18 Abs. 7 und 8 ihr Reglement (zB Statuten) anzupassen. Falls Sportorganisationen Wettkämpfe oder Meisterschaften veranstalten, haben deren Teilnahmebedingungen ab dem 30. Juni 2008 § 18 Abs. 2 Z 4 zu entsprechen.
(4) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die ihnen angehörigen Sportorganisationen zur Änderung ihrer Reglements und der Teilnahmebedingungen entsprechend Abs. 3 zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 3 hierzu verpflichtet sind.
(5) Kommen Sportorganisationen bis 30. Juni 2008 den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 und 4 nicht nach, sind weitere Auszahlungen bereits gewährter Förderungen einzustellen. Förderungen nach dem BSFG dürfen erst nach Erfüllung dieser Verpflichtung und nur für nachfolgende Zeiträume und Vorhaben gewährt werden.
(6) Die Richtlinien gemäß § 3 Abs. 5 sind bis 31. Dezember 2007 zu erlassen.
(7) § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 7, § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Z 10 und 11, § 4 Abs. 4 und 9, § 5 Abs. 1 Z 4 bis 6, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 6 und 9, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2 und 6, § 18 Abs. 2 Z 4, § 18 Abs. 8, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 Z 3, §§ 22 bis 23 und § 26 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2008, treten mit 1. August 2008 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Juli 2008 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung. Weiters gilt Folgendes:
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, vorzugehen.
Die Bestelldauer der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2008 bestellten Mitglieder der Ethikkommission, der Medizinischen Kommission, der Rechtskommission, der Veterinärmedizinischen Kommission und der Auswahlkommission ist ab 1. August 2008 zu berechnen.
(8) Der Titel, § 1, § 1a samt Überschrift, §§ 2 bis 5, § 6 samt Überschrift, §§ 7 und 8, § 9 samt Überschrift, §§ 10 und 11, § 12 samt Überschrift, §§ 14 bis 21, die Bezeichnung des dritten Abschnittes, § 22 und die §§ 22a bis 22d samt Überschriften in der Fassung BGBl. I Nr. 146/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Dezember 2009 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung.
(9) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 und 1a, jeweils samt Überschrift, § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 1 bis 4 und 6, § 4, die §§ 4a und 4b, jeweils samt Überschrift, § 6 samt Überschrift, § 7, § 8 Abs. 1 bis 3 sowie 5 bis 8, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 5 und 7, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 bis 3, die §§ 14a, 15 und 15a, jeweils samt Überschrift, § 17, § 20 Abs. 1, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 3, die Überschrift des 3. Abschnitts, § 22a Abs. 1 bis 3, 5 und 7, § 22b samt Überschrift, § 22c Abs. 1 und 3, § 22d Abs. 1, die Überschrift zu § 27 sowie § 28 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(10) §§ 5 und 19, jeweils samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, treten mit 1. April 2015 in Kraft.
(11) § 18 in der Fassung der Z 34 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(12) § 18 in der Fassung der Z 35 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(13) § 9 Abs. 7, § 16 samt Überschrift, § 22 samt Überschrift sowie § 26 Z 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
(14) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(15) Der den § 22c betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, § 1 Abs. 1, § 1a Z 13 und 14, § 2 Abs. 2 Z 5 und 6, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4 Abs. 1, 3, 6 bis 6m und 8, § 6 Abs. 4, § 7, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 8, § 11 Abs. 3 bis 6, § 14a, § 15 Abs. 2 Z 1, § 15a Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 2, 5, 7, 8, 11 und 14, § 19 Abs. 1, 3 und 5, § 21 Abs. 1 und 3, § 22b Abs. 2, die Überschrift zu § 22c und § 22c Abs. 1, 2 und 2a in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
Abkürzung
ADBG 2007
In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2007 mit folgenden Abweichungen in Kraft:
Der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegen die Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 sowie die Entscheidungen gemäß § 15 erst ab 1. Juli 2008. Bis 30. Juni 2008 obliegen dem Bundessportfachverband die Entscheidungen gemäß § 15. § 15 Abs. 6 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
Die gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, eingerichtete Unabhängige Schiedskommission gilt abweichend von § 16 Abs. 1 ab 1. Juli 2007 weiterhin bei der BSO und erst ab 1. Juli 2008 bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet. Für die bis zum 30. Juni 2008 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Verfahren gelten die Bestimmungen über deren Zusammensetzung gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, weiter. Für die ab dem 1. Juli 2008 anhängig gemachten Verfahren gelten die Bestimmungen gemäß § 16 Abs. 1 bis 3.
Der Sachaufwand der Unabhängigen Schiedskommission ist abweichend von § 16 Abs. 4 bis 30. Juni 2008 von der BSO zu tragen.
Entscheidungen der Bundessportfachverbände, die gemäß § 15 bis 30. Juni 2008 getroffen wurden, sind abweichend von § 15 Abs. 5 auch der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zuzustellen und können abweichend von § 17 Abs. 2 auch von dieser der Unabhängigen Schiedskommission zur Überprüfung vorgelegt werden.
(2) Vor dem 1. Juli 2007 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, fortzuführen. Der Lauf der derzeitigen Funktionsperiode der ständigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben bis 30. Juni 2008 entsprechend § 18 Abs. 2 bis 6 und die Bundessportfachverbände sowie der Österreichische Behindertensportverband zusätzlich entsprechend § 18 Abs. 7 und 8 ihr Reglement (zB Statuten) anzupassen. Falls Sportorganisationen Wettkämpfe oder Meisterschaften veranstalten, haben deren Teilnahmebedingungen ab dem 30. Juni 2008 § 18 Abs. 2 Z 4 zu entsprechen.
(4) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die ihnen angehörigen Sportorganisationen zur Änderung ihrer Reglements und der Teilnahmebedingungen entsprechend Abs. 3 zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 3 hierzu verpflichtet sind.
(5) Kommen Sportorganisationen bis 30. Juni 2008 den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 und 4 nicht nach, sind weitere Auszahlungen bereits gewährter Förderungen einzustellen. Förderungen nach dem BSFG dürfen erst nach Erfüllung dieser Verpflichtung und nur für nachfolgende Zeiträume und Vorhaben gewährt werden.
(6) Die Richtlinien gemäß § 3 Abs. 5 sind bis 31. Dezember 2007 zu erlassen.
(7) § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 7, § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Z 10 und 11, § 4 Abs. 4 und 9, § 5 Abs. 1 Z 4 bis 6, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 6 und 9, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2 und 6, § 18 Abs. 2 Z 4, § 18 Abs. 8, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 Z 3, §§ 22 bis 23 und § 26 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2008, treten mit 1. August 2008 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Juli 2008 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung. Weiters gilt Folgendes:
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, vorzugehen.
Die Bestelldauer der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2008 bestellten Mitglieder der Ethikkommission, der Medizinischen Kommission, der Rechtskommission, der Veterinärmedizinischen Kommission und der Auswahlkommission ist ab 1. August 2008 zu berechnen.
(8) Der Titel, § 1, § 1a samt Überschrift, §§ 2 bis 5, § 6 samt Überschrift, §§ 7 und 8, § 9 samt Überschrift, §§ 10 und 11, § 12 samt Überschrift, §§ 14 bis 21, die Bezeichnung des dritten Abschnittes, § 22 und die §§ 22a bis 22d samt Überschriften in der Fassung BGBl. I Nr. 146/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Dezember 2009 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung.
(9) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 und 1a, jeweils samt Überschrift, § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 1 bis 4 und 6, § 4, die §§ 4a und 4b, jeweils samt Überschrift, § 6 samt Überschrift, § 7, § 8 Abs. 1 bis 3 sowie 5 bis 8, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 5 und 7, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 bis 3, die §§ 14a, 15 und 15a, jeweils samt Überschrift, § 17, § 20 Abs. 1, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 3, die Überschrift des 3. Abschnitts, § 22a Abs. 1 bis 3, 5 und 7, § 22b samt Überschrift, § 22c Abs. 1 und 3, § 22d Abs. 1, die Überschrift zu § 27 sowie § 28 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(10) §§ 5 und 19, jeweils samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, treten mit 1. April 2015 in Kraft.
(11) § 18 in der Fassung der Z 34 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(12) § 18 in der Fassung der Z 35 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(13) § 9 Abs. 7, § 16 samt Überschrift, § 22 samt Überschrift sowie § 26 Z 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
(14) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(15) Der den § 22c betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, § 1 Abs. 1, § 1a Z 13 und 14, § 2 Abs. 2 Z 5 und 6, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4 Abs. 1, 3, 6 bis 6m und 8, § 6 Abs. 4, § 7, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 8, § 11 Abs. 3 bis 6, § 14a, § 15 Abs. 2 Z 1, § 15a Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 2, 5, 7, 8, 11 und 14, § 19 Abs. 1, 3 und 5, § 21 Abs. 1 und 3, § 22b Abs. 2, die Überschrift zu § 22c und § 22c Abs. 1, 2 und 2a in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(16) § 1a Z 14 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
ADBG 2007
Anhängige Verfahren
§ 28. Für die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 bei der Rechtskommission, der Allgemeinen Ärztekommission, der Zahnärztekommission der Veterinärmedizinischen Kommission und der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Verfahren ist das Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 (ADBG), BGBl. I Nr. 30, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dies gilt nicht für Verfahren wegen eines Verstoßes nach § 1 Abs. 2 Z 3 gemäß der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 geltenden Rechtslage. In diesen Fällen ist § 1 Abs. 2 Z 4 in der ab 1. Jänner 2015 geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass der verfahrensgegenständliche Verstoß als Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnis (§ 1a Z 13) gilt.
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