Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Interventionen bei radiologischen Notstandssituationen und bei dauerhaften Strahlenexpositionen (Interventionsverordnung – IntV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-06-27
Letzte Aktualisierung 2017-10-19
Status Aufgehoben · 2017-10-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 41
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

IntV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 36l Abs. 3 sowie 37 Abs. 5 Z 6 des Strahlenschutzgesetzes (StrSchG), BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, wird verordnet:

§ 1. Ziel und Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Grundsätze bei Interventionen
§ 4. Interventionswerte
§ 5. Interventionsmaßnahmen
§ 6. Bewertung und Anpassung von Interventionsmaßnahmen
§ 7. Lagedarstellung
§ 8. Information der Öffentlichkeit
§ 9. Interventionspläne
§ 10. Notfallübungen
§ 11. Meldepflichten für Ereignisse auf österreichischem Staatsgebiet
§ 12. Interventionspersonal
§ 13. Physikalische und ärztliche Kontrolle von Interventionspersonal
§ 14. Aufzeichnungspflichten
§ 15. Personaleinsatz bei einer radiologischen Notstandssituation
§ 16. Information militärischer Dienststellen
§ 17. Interventionen bei einer dauerhaften Strahlenexposition

Abkürzung

IntV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 36l Abs. 3 sowie 37 Abs. 5 Z 6 des Strahlenschutzgesetzes (StrSchG), BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, wird verordnet:

Abkürzung

IntV

1.

Teil

Allgemeine Bestimmungen

Ziel und Geltungsbereich

§ 1. (1) Ziel dieser Verordnung ist der Schutz der Gesundheit von Personen vor den Gefahren durch ionisierende Strahlung im Fall radiologischer Notstandssituationen oder im Fall einer dauerhaften Exposition auf Grund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder auf Grund eines früheren Umgangs oder früherer Arbeiten mit Strahlenquellen.

(2) Durch diese Verordnung werden

1.

Titel IX der Richtlinie 96/29/EURATOM zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlung, ABl. Nr. L 159 vom 29.06.1996 S. 1, sowie

2.

die Richtlinie 89/618/EURATOM über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensregeln und zu ergreifende Gesundheitsschutzmaßnahmen, ABl. Nr. L 357 vom 07.12.1989 S. 31,

(3) Diese Verordnung gilt

1.

für Interventionen im Fall einer radiologischen Notstandssituation oder im Fall einer dauerhaften Strahlenexposition auf Grund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder eines früheren Umgangs oder früherer Arbeiten mit Strahlenquellen sowie

2.

für die Information der Öffentlichkeit zur Vorbereitung auf eine radiologische Notstandssituation und im Fall einer radiologischen Notstandssituation.

Abkürzung

IntV

1.

Teil

Allgemeine Bestimmungen

Ziel und Geltungsbereich

§ 1. (1) Ziel dieser Verordnung ist der Schutz der Gesundheit von Personen vor den Gefahren durch ionisierende Strahlung im Fall von Notfallexpositionssituationen oder im Fall einer bestehenden Expositionssituation im Sinn dieser Verordnung.

(2) Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz vor Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1, im Bereich von Notfallexpositionssituationen und bestehenden Expositionssituationen im Sinn dieser Verordnung in österreichisches Recht umgesetzt.

(3) Diese Verordnung gilt

1.

für Interventionen im Fall einer Notfallexpositionssituation oder im Fall einer bestehenden Expositionssituation sowie

2.

für die Information der Öffentlichkeit zur Vorbereitung auf eine Notfallexpositionssituation und im Fall einer Notfallexpositionssituation.

Abkürzung

IntV

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet

1.

„effektive Dosis“ die Dosis laut Definition gemäß Anlage 2 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV), BGBl. II Nr. 191/2006;

2.

„Interventionspersonal“ jene Personen, die für die Durchführung von Interventionsmaßnahmen bei einer radiologischen Notstandssituation geeignet und ausgebildet sind;

3.

„Interventionswerte“ Dosiswerte für Interventionsmaßnahmen, die im Fall einer radiologischen Notstandssituation unter Berücksichtigung der Lage festgelegt und angewandt werden;

4.

„Maßnahmenkatalog“ die Zusammenstellung von Interventionsmaßnahmen für radiologische Notstandssituationen.

Abkürzung

IntV

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet

1.

„berufsbedingte Notfallexposition“ die Exposition von Notfalleinsatzkräften in einer Notfallexpositionssituation;

2.

„bestehende Expositionssituation“ die Expositionssituation

a)

nach einem radiologischen Notfall oder

b)

in kontaminierten Gebieten aufgrund vergangener Tätigkeiten,

die bereits besteht, wenn eine Entscheidung über ihre Kontrolle getroffen werden muss, jedoch Sofortmaßnahmen nicht oder nicht mehr erforderlich sind;

3.

„Erwartungsdosis“ die Dosis, die im Fall einer Notfallexpositionssituation oder einer bestehenden Expositionssituation aus verschiedenen Expositionspfaden zu erwarten ist;

4.

„Exposition“ das Exponieren oder das Exponiertsein gegenüber ionisierender Strahlung, die außerhalb des Körpers (externe Exposition) oder innerhalb des Körpers (interne Exposition) ausgesandt wird;

5.

„Intervention“ die Durchführung von Interventionsmaßnahmen;

6.

„Interventionsmaßnahmen“ die Schutzmaßnahmen in einer Notfallexpositionssituation oder Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in einer bestehenden Expositionssituation;

7.

„Interventionswert“ den Dosiswert für Interventionsmaßnahmen, der im Fall einer Notfallexpositionssituation oder einer bestehenden Expositionssituation unter Berücksichtigung der Lage festgelegt und angewandt wird;

8.

„Kontamination“ das unbeabsichtigte und ungewollte Vorhandensein radioaktiver Stoffe auf Oberflächen, in Materialien oder auf dem menschlichen Körper;

9.

„Kontaminierungsphase“ jene Phase in einer Notfallexpositionssituation, in der Ausbreitungs- und Ablagerungsvorgänge radioaktiver Stoffe im betrachteten Gebiet stattfinden;

10.

„Maßnahmenkatalog“ die Zusammenstellung von Interventionsmaßnahmen;

11.

„Notfalleinsatzkraft“ eine speziell ausgebildete Person mit einer festgelegen Rolle in einem radiologischen Notfall, die bei ihrem Einsatz in dem Notfall einer Strahlung ausgesetzt sein könnte;

12.

„Notfallexpositionssituation“ eine Expositionssituation infolge eines radiologischen Notfalls;

13.

„Notfallmanagementsystem“ den rechtlichen oder administrativen Rahmen, mit dem die Verantwortlichkeiten für die Notfallvorsorge und -reaktion sowie Vorkehrungen für die Entscheidungsfindung in einer Notfallexpositionssituation festgelegt werden;

14.

„Notfallplan“ die Vorkehrungen zur Planung angemessener Reaktionen auf eine Notfallexpositionssituation anhand postulierter Ereignisse und entsprechender Szenarien;

15.

„optimierte Schutzstrategie“ aufeinander abgestimmte Interventionsmaßnahmen, die die Einhaltung des festgelegten Referenzwerts ermöglichen und eine Optimierung des Schutzes unterhalb des Referenzwerts als Ziel verfolgen;

16.

„radiologischer Notfall“ eine nicht routinemäßige Situation oder ein nicht routinemäßiges Ereignis, bei der/dem eine Strahlenquelle vorhanden ist und die/das Sofortmaßnahmen erfordert, um schwerwiegende nachteilige Folgen für Gesundheit, Sicherheit, Lebensqualität und Eigentum von Menschen sowie für die Umwelt zu mindern, oder eine Gefahr, die solche schwerwiegenden nachteiligen Folgen nach sich ziehen könnte;

17.

„Referenzwert“ in einer Notfallexpositionssituation oder bestehenden Expositionssituation den Wert der effektiven Dosis oder Organ-Äquivalentdosis oder Aktivitätskonzentrationswert, oberhalb dessen Expositionen als unangemessen betrachtet werden, auch wenn es sich nicht um einen Grenzwert handelt, der nicht überschritten werden darf;

18.

„Sanierungsmaßnahmen“ die Beseitigung einer Strahlenquelle oder Verringerung ihrer Stärke (Aktivität oder Menge) oder Unterbrechung von Expositionspfaden oder Verringerung ihrer Folgen zum Zweck der Vermeidung oder Verringerung der Dosen, die ansonsten in einer bestehenden Expositionssituation erhalten werden könnten;

19.

„Schutzmaßnahmen“ die Maßnahmen, die keine Sanierungsmaßnahmen sind, zum Zweck der Vermeidung oder Verringerung der Dosen, die ansonsten in einer Notfallexpositionssituation oder bestehenden Expositionssituation erhalten werden könnten;

20.

„Spätphase“ eine bestehende Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall, die auf die Zwischenphase folgt und endet, sobald normale Lebensbedingungen in dem betrachteten Gebiet wiederhergestellt sind;

21.

„Umweltüberwachung“ die Messung von Ortsdosisleistungen aufgrund radioaktiver Stoffe in der Umwelt oder von Konzentrationen von Radionukliden in Umweltmedien;

22.

„vergangene Tätigkeiten“ Tätigkeiten, die nie einer regulatorischen Kontrolle unterlagen oder Tätigkeiten, für die das Unternehmen rechtlich nicht mehr verantwortlich ist;

23.

„vermeidbare Dosis“ die Dosis, die durch eine Interventionsmaßnahme vermieden werden kann;

24.

„Vorwarnphase“ jene Phase in einer Notfallexpositionssituation, die mit dem Eintreten eines radiologischen Notfalls beginnt und endet, sobald die Kontaminierung des betrachteten Gebietes beginnt;

25.

„Zwischenphase“ jene Phase in einer Notfallexpositionssituation, die mit dem Ende der Kontaminierungsphase beginnt und endet, sobald die radiologische Lage im Wesentlichen erfasst ist und Sofortmaßnahmen nicht mehr erforderlich sind.

Abkürzung

IntV

Grundsätze bei Interventionen

§ 3. (1) Im Sinn von § 36l Abs. 2 Z 1 StrSchG hat eine Intervention im Fall einer radiologischen Notstandssituation nur zu erfolgen, wenn die Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Strahlung ausreicht, um den Schaden und die Kosten einschließlich der volkswirtschaftlichen Kosten der Intervention zu rechtfertigen.

(2) Form, Umfang und Dauer von Interventionen sind im Sinn von § 36l Abs. 2 Z 2 StrSchG zwecks Optimierung so zu wählen, dass der Nutzen, der durch die Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der betroffenen Bevölkerung erreicht wird, abzüglich des Schadens, der mit der Intervention verbunden ist, maximiert wird.

(3) Die Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung und für beruflich strahlenexponierte Personen sind bei radiologischen Notstandssituationen nicht anzuwenden.

Abkürzung

IntV

Grundsätze bei Interventionen

§ 3. (1) Im Sinn von § 36l Abs. 2 Z 1 des Strahlenschutzgesetzes (StrSchG), BGBl. 227/1969, hat eine Intervention nur zu erfolgen, wenn die Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Strahlung ausreicht, um den Schaden und die Kosten einschließlich der volkswirtschaftlichen Kosten der Intervention zu rechtfertigen.

(2) Form, Umfang und Dauer von Interventionen sind im Sinn von § 36l Abs. 2 Z 2 StrSchG zwecks Optimierung so zu wählen, dass der Nutzen, der durch die Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der betroffenen Bevölkerung erreicht wird, abzüglich des Schadens, der mit der Intervention verbunden ist, maximiert wird.

(3) Die Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung und für beruflich strahlenexponierte Personen sind in einer Notfallexpositionssituation und in einer bestehenden Expositionssituation nicht anzuwenden.

Abkürzung

IntV

2.

Teil

Interventionen bei einer radiologischen Notstandssituation

Interventionswerte

§ 4. (1) Im Fall einer radiologischen Notstandssituation hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Lage zu evaluieren. Falls erforderlich, hat er Interventionswerte festzulegen.

(2) Die Interventionswerte dürfen von den Interventionsrichtwerten gemäß Anlage 1 nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe abweichen. Die Festlegung unterschiedlicher Interventionswerte für verschiedene Regionen des Bundesgebietes ist zu vermeiden. Bei einer grenzüberschreitenden radiologischen Notstandssituation ist eine Harmonisierung der Interventionswerte mit potenziell oder tatsächlich betroffenen Nachbarländern anzustreben.

Abkürzung

IntV

2.

Teil

Interventionen in einer Notfallexpositionssituation

Interventionswerte, allgemeine und operationelle Kriterien, Referenzwert für die Bevölkerung

§ 4. (1) Im Fall einer Notfallexpositionssituation hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Lage zu evaluieren. Falls erforderlich, hat er Interventionswerte festzulegen.

(2) Die Interventionswerte haben die allgemeinen Kriterien für Schutzmaßnahmen gemäß Anlage 1 zu berücksichtigen. Die Festlegung unterschiedlicher Interventionswerte für verschiedene Regionen des Bundesgebietes ist zu vermeiden.

(3) Zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien für Schutzmaßnahmen gemäß Anlage 1 sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft operationelle Kriterien wie Messgrößen und Indikatoren der Bedingungen vor Ort festzulegen. Diese sind bei der Entscheidung über Schutzmaßnahmen heranzuziehen, falls die allgemeinen Kriterien für Schutzmaßnahmen nicht anwendbar sind.

(4) Für die Exposition der Bevölkerung in einer Notfallexpositionssituation gilt ein Referenzwert von 100 Millisievert effektive Dosis pro Jahr. Bei der Optimierung des Schutzes ist Expositionen oberhalb des Referenzwerts Vorrang einzuräumen, und die Optimierung ist auch unterhalb des Referenzwerts fortzusetzen.

Abkürzung

IntV

Interventionsmaßnahmen

§ 5. (1) Im Fall einer radiologischen Notstandssituation hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Mitwirkung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Sinn des § 37 Abs. 5 Z 3 StrSchG auf Basis der Evaluierung der Lage erforderlichenfalls Interventionsmaßnahmen zu empfehlen. Ist eine Überschreitung von nach § 4 festgelegten Interventionswerten zu erwarten, hat er eine solche Empfehlung jedenfalls auszusprechen.

(2) Bei einer grenzüberschreitenden radiologischen Notstandssituation ist eine Harmonisierung der Interventionsmaßnahmen mit betroffenen Nachbarländern anzustreben.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen Maßnahmenkatalog unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zusammengestellten Interventionsmaßnahmen auszuarbeiten. Diesen Katalog hat er im Fall einer radiologischen Notstandssituation für die Empfehlung von Interventionsmaßnahmen zu berücksichtigen.

Abkürzung

IntV

Schutzmaßnahmen, Maßnahmenkatalog, optimierte Schutzstrategie

§ 5. (1) Im Fall einer Notfallexpositionssituation hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Mitwirkung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Sinn des § 37 Abs. 5 Z 3 StrSchG auf Basis der Evaluierung der Lage erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen festzulegen. Ist eine Überschreitung von nach § 4 festgelegten Interventionswerten zu erwarten, hat er eine solche Festlegung jedenfalls zu treffen.

(2) Als Grundlage für die Festlegung von Schutzmaßnahmen im Fall einer Notfallexpositionssituation hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Einbeziehung von Interessenträgern einen Maßnahmenkatalog unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zusammengestellten Schutzmaßnahmen auszuarbeiten und bei Bedarf zu aktualisieren. Der Maßnahmenkatalog hat optimierte Schutzstrategien für unterschiedliche Ereignisse und die entsprechenden Szenarien zu enthalten.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 15, BGBl. II Nr. 276/2017)

Abkürzung

IntV

Bewertung und Anpassung von Interventionsmaßnahmen

§ 6. Sind Interventionsmaßnahmen in Durchführung begriffen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

1.

ihre Wirksamkeit zu bewerten und

2.

erforderliche Anpassungen dieser Maßnahmen bzw. ihre Aufhebung zu empfehlen.

Abkürzung

IntV

Bewertung und Anpassung von Schutzmaßnahmen

§ 6. Sind Schutzmaßnahmen in Durchführung begriffen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

1.

ihre Wirksamkeit zu bewerten und

2.

erforderliche Anpassungen dieser Maßnahmen bzw. ihre Aufhebung festzulegen.

Zu diesem Zweck haben die Landeshauptleute Informationen über Status und Wirksamkeit der in Durchführung begriffenen Schutzmaßnahmen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

Abkürzung

IntV

Lagedarstellung

§ 7. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein geeignetes EDV-gestütztes System zur Lagedarstellung einzurichten und zu betreiben. Dieses System muss die Erfassung insbesondere folgender Informationen ermöglichen:

1.

Daten zur radiologischen Notstandssituation,

2.

Bewertung der Lage und Abschätzung der Folgen,

3.

Interventionsmaßnahmen und Abschätzung ihrer Wirksamkeit und

4.

Hintergrundinformationen.

Abkürzung

IntV

Lagedarstellung

§ 7. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein geeignetes EDV-gestütztes System zur Lagedarstellung einzurichten und zu betreiben. Dieses System muss die Erfassung insbesondere folgender Informationen ermöglichen:

1.

Daten zur Notfallexpositionssituation,

2.

Bewertung der Lage und Abschätzung der Folgen,

3.

Schutzmaßnahmen und Abschätzung ihrer Wirksamkeit und

4.

Hintergrundinformationen.

Die im Zusammenhang mit Interventionen tätigen Stellen erhalten Zugriffsrechte zu den für sie relevanten Informationen.

Abkürzung

IntV

Information der Öffentlichkeit

§ 8. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Öffentlichkeit

1.

zur Vorbereitung auf eine radiologische Notstandssituation in angemessener Form und

2.

im Fall einer radiologischen Notstandssituation nach Erfordernis der Situation

(2) Die Information zur Vorbereitung auf eine radiologische Notstandssituation hat der Öffentlichkeit über elektronische Medien ständig zugänglich zu sein.

Abkürzung

IntV

Information der Öffentlichkeit

§ 8. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Öffentlichkeit

1.

zur Vorbereitung auf eine Notfallexpositionssituation in angemessener Form und

2.

im Fall einer Notfallexpositionssituation nach Erfordernis der Situation

zu informieren. Diese Informationen haben den in Anlage 3 vorgegebenen Kriterien zu entsprechen.

(2) Die Information zur Vorbereitung auf eine Notfallexpositionssituation hat der Öffentlichkeit über elektronische Medien ständig und in aktueller Form zugänglich zu sein.

Abkürzung

IntV

Interventionspläne

§ 9. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Einbeziehung aller betroffenen Bundesministerien einen gesamtstaatlichen Interventionsplan zu erstellen.

(2) Auf Grundlage des gesamtstaatlichen Interventionsplanes haben die gemäß § 38 StrSchG für die Durchführung der Interventionsmaßnahmen zuständigen Landeshauptleute Interventionspläne für ihren Wirkungsbereich zu erstellen.

(3) Die Interventionspläne nach Abs. 1 und 2 müssen die in Anlage 4 angeführten Inhalte abdecken. Die Interventionspläne sind von den für ihre Erstellung Zuständigen in angemessenen Zeitabständen auf ihre Aktualität zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

(4) Die von den Landeshauptleuten erstellten bzw. aktualisierten Interventionspläne sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Kenntnis zu bringen.

Abkürzung

IntV

Notfallpläne

§ 9. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Einbeziehung aller betroffenen Bundesministerien einen gesamtstaatlichen Notfallplan zu erstellen.

(2) Auf Grundlage des gesamtstaatlichen Notfallplans haben die gemäß § 38 StrSchG für die Durchführung der Schutzmaßnahmen zuständigen Landeshauptleute Notfallpläne für ihren Wirkungsbereich zu erstellen.

(3) Die Notfallpläne nach Abs. 1 und 2 müssen die in Anlage 4 angeführten Inhalte abdecken und alle möglichen Arten von Notfallexpositionssituationen berücksichtigen. Die Notfallpläne sind von den für ihre Erstellung Zuständigen in angemessenen Zeitabständen auf ihre Aktualität zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im gesamtstaatlichen Notfallplan Kriterien für den Übergang einer Notfallexpositionssituation in eine bestehende Expositionssituation festzulegen.

(5) Die Notfallpläne sind von den für ihre Erstellung Zuständigen in angemessenen Zeitabständen auf ihre Aktualität zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Erfahrungen aus vergangenen Notfallexpositionssituationen und den aus der Beteiligung an Notfallübungen auf nationaler und internationaler Ebene gewonnenen Erkenntnissen sind dabei zu berücksichtigen.

(6) Die von den Landeshauptleuten erstellten bzw. aktualisierten Notfallpläne sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Kenntnis zu bringen.

Abkürzung

IntV

Notfallübungen

§ 10. Die für Interventionen bei einer radiologischen Notstandssituation zuständigen Behörden haben unter Einbeziehung des Interventionspersonals in angemessenen Zeitabständen Notfallübungen abzuhalten. Dabei ist insbesondere

1.

eine Überprüfung der Interventionspläne auf Schwachstellen durchzuführen,

2.

die Zusammenarbeit der an Interventionen beteiligten Personen und Organisationen zu üben sowie

3.

der Einsatz von organisatorischen und technischen Mitteln unter möglichst realistischen Bedingungen zu üben und auf Schwachstellen zu überprüfen.

Abkürzung

IntV

Notfallübungen

§ 10. Die für Interventionen in einer Notfallexpositionssituation zuständigen Behörden haben unter Einbeziehung der Notfalleinsatzkräfte in angemessenen Zeitabständen Notfallübungen abzuhalten. Dabei ist insbesondere

1.

eine Überprüfung der Notfallpläne auf Schwachstellen durchzuführen,

2.

die Zusammenarbeit der an Interventionen beteiligten Personen und Organisationen zu üben sowie

3.

der Einsatz von organisatorischen und technischen Mitteln unter möglichst realistischen Bedingungen zu üben und auf Schwachstellen zu überprüfen.

Bei diesen Notfallübungen sind die in Anlage 5 angeführten Kriterien zu berücksichtigen.

Abkürzung

IntV

Meldepflichten für Ereignisse auf österreichischem Staatsgebiet

§ 11. (1) Im Fall einer durch ein Ereignis auf österreichischem Staatsgebiet verursachten radiologischen Notstandssituation hat die zuständige Behörde den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Einhaltung der in den Interventionsplänen vorgesehenen Meldewege entsprechend den in Anlage 6 festgelegten Inhalten zu informieren. Diese Meldepflicht gilt nicht bei Ereignissen, deren Auswirkungen nach Einschätzung der zuständigen Behörde aus Sicht des Strahlenschutzes außer Acht gelassen werden können.

(2) Erstmeldungen haben unverzüglich zu erfolgen und müssen zumindest die Inhalte gemäß Anlage 6 Z 1 bis 4 abdecken. Bei wesentlichen neuen Erkenntnissen sowie bei gravierenden Änderungen der Situation sind aktualisierte Meldungen zu übermitteln.

(3) Bei den Meldungen gemäß Abs. 1 sind Informationen, die vom Inhaber einer strahlenschutzrechtlichen Bewilligung auf Grund bescheidmäßiger Vorschreibung gemäß §§ 6, 7 und 10 StrSchG bei Eintreten einer radiologischen Notstandssituation in der bewilligten Anlage bzw. beim bewilligten Umgang an die zuständige Behörde zu übermitteln sind, zu berücksichtigen.

Abkürzung

IntV

Meldepflichten für Ereignisse auf österreichischem Staatsgebiet

§ 11. (1) Im Fall einer durch ein Ereignis auf österreichischem Staatsgebiet verursachten Notfallexpositionssituation hat die zuständige Behörde den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Einhaltung der in den Notfallplänen vorgesehenen Meldewege entsprechend den in Anlage 6 festgelegten Inhalten zu informieren. Diese Meldepflicht gilt nicht bei Ereignissen, deren Auswirkungen nach Einschätzung der zuständigen Behörde aus Sicht des Strahlenschutzes außer Acht gelassen werden können.

(2) Erstmeldungen haben unverzüglich zu erfolgen und müssen zumindest die Inhalte gemäß Anlage 6 Z 1 bis 4 abdecken. Bei wesentlichen neuen Erkenntnissen sowie bei gravierenden Änderungen der Situation sind aktualisierte Meldungen zu übermitteln.

(3) Bei den Meldungen gemäß Abs. 1 sind Informationen, die vom Inhaber einer strahlenschutzrechtlichen Bewilligung auf Grund bescheidmäßiger Vorschreibung gemäß §§ 6, 7 und 10 StrSchG bei Eintreten einer Notfallexpositionssituation in der bewilligten Anlage bzw. beim bewilligten Umgang an die zuständige Behörde zu übermitteln sind, zu berücksichtigen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die gemeldete Notfallexpositionssituation gemäß der Notfallklassifizierung der IAEA Safety Standards einzustufen. Als Referenz sind die IAEA General Safety Requirements, GSR Part 7: Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological Emergency, Vienna 2015, heranzuziehen.

Abkürzung

IntV

Interventionspersonal

§ 12. (1) Interventionspersonal muss eine Ausbildung besitzen, die es zur Durchführung der Interventionsmaßnahmen, zur Einschätzung des damit verbundenen Risikos und zu Selbstschutzmaßnahmen befähigt. Inhalt und Umfang einer solchen Ausbildung für Interventionspersonal sind in Anlage 7 festgelegt.

(2) Für den Einsatz von Interventionspersonal bei radiologischen Notstandssituationen sind die in Anlage 8 festgelegten Dosisrichtwerte für Notfallexpositionen zu berücksichtigen. Ein Richtwert von 250 Millisievert für die effektive Gesamtdosis während der Lebenszeit dieser Personen sollte nicht überschritten werden. Einsätze, bei denen eine effektive Dosis von 20 Millisievert überschritten werden könnte, dürfen nur freiwillig erfolgen.

(3) Interventionspersonal muss für seinen Einsatz mit der notwendigen persönlichen Schutzausrüstung ausgestattet sein.

Abkürzung

IntV

Notfalleinsatzkräfte

§ 12. (1) Notfalleinsatzkräfte müssen eine Ausbildung besitzen, die sie zur Durchführung der Schutzmaßnahmen, zur Einschätzung des damit verbundenen Risikos und zu Selbstschutzmaßnahmen befähigt. Inhalt und Umfang einer solchen Ausbildung für Notfalleinsatzkräfte sind in Anlage 7 festgelegt.

(2) Für den Einsatz von Notfalleinsatzkräften in Notfallexpositionssituationen sind die in Anlage 8 festgelegten Referenzwerte für berufsbedingte Notfallexpositionen zu berücksichtigen. Ein Referenzwert von 250 Millisievert für die effektive Gesamtdosis während der Lebenszeit dieser Personen sollte nicht überschritten werden. Einsätze, bei denen eine effektive Dosis von 20 Millisievert überschritten werden könnte, dürfen nur freiwillig erfolgen.

(3) Notfalleinsatzkräfte müssen für ihren Einsatz mit der notwendigen persönlichen Schutzausrüstung ausgestattet sein und die für den konkreten Einsatz notwendigen Informationen erhalten.

Abkürzung

IntV

Physikalische und ärztliche Kontrolle von Interventionspersonal

§ 13. (1) Zur physikalischen Kontrolle ist das Interventionspersonal mit persönlich zugeordneten Personendosimetern auszustatten. Die Anzeige dieser Dosimeter darf nur mit speziellen Hilfsmitteln oder unter Beschädigung gelöscht werden können. Diese Dosimeter sind von einer hierfür ermächtigten Dosismessstelle gemäß § 34 StrSchG zu beziehen.

(2) Die Dosimeter sind während aller Tätigkeiten, bei denen eine Exposition möglich ist, an einer repräsentativen Stelle am Körperstamm, in der Regel an der Vorderseite des Rumpfes, zu tragen. Kann auf diese Art die Exposition nicht hinreichend genau ermittelt werden, so sind zusätzliche Dosimeter zu verwenden.

(3) Die Dosimeter sind von der für das Interventionspersonal verantwortlichen Person unverzüglich nach einer Intervention sowie ansonsten einmal jährlich einer Dosismessstelle gemäß § 34 StrSchG zur Auswertung zu übermitteln. Im Fall einer Intervention ist die Dosismessstelle davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um Notfallexpositionen handelt.

(4) Soweit es die radiologische Notstandssituation erfordert, sind bei der Durchführung einer Intervention zusätzlich Dosimeter zu verwenden, die beim Überschreiten von einstellbaren Dosis- oder Dosisleistungswerten ein akustisches oder optisches Warnsignal abgeben (Warndosimeter). Die Anzahl der einem Interventionsteam zugeordneten Warndosimeter ist auf die radiologische Notstandssituation und die Art der Intervention abzustimmen.

(5) Besteht der Verdacht, dass im Zuge einer Intervention radioaktive Stoffe inkorporiert wurden, hat die zuständige Behörde zu entscheiden, ob eine Bestimmung der Inkorporationsdosis zu erfolgen hat.

(6) Hinsichtlich der Auswertung der Personendosimetrie und der Inkorporationsüberwachung sowie der Verpflichtung zur Übermittlung der Ergebnisse an das Zentrale Dosisregister sind die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 bis 3 AllgStrSchV anzuwenden, wobei anstelle des Bewilligungsinhabers die für das Interventionspersonal verantwortliche Person tritt. Außerdem hat die verantwortliche Person den Betroffenen die Ergebnisse der Auswertung ihres Personendosimeters und der Inkorporationsüberüberwachung zur Kenntnis zu bringen.

(7) Ergibt die Ermittlung der Dosis eine Überschreitung der gemäß § 12 AllgStrSchV für beruflich strahlenexponierte Personen zulässigen Dosen, so hat die verantwortliche Person unverzüglich eine ärztliche Untersuchung der betroffenen Person zu veranlassen.

(8) Die ärztliche Untersuchung gemäß Abs. 7 ist von Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten oder Krankenanstalten, die gemäß § 35 StrSchG ermächtigt sind, durchzuführen. Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen sind mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzurechnen.

(9) Die untersuchende Stelle hat eine gesundheitliche Beurteilung vorzunehmen und in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten, ob durch die Exposition eine Beeinträchtigung der Gesundheit der untersuchten Person vorliegt. Sie hat das ärztliche Zeugnis der für die untersuchte Person verantwortlichen Person zu übermitteln; diese hat das ärztliche Zeugnis sieben Jahre aufzubewahren und der untersuchten Person eine Kopie des Zeugnisses zu übergeben. Weiters sind die Ergebnisse der gesundheitlichen Beurteilung von der untersuchenden Stelle an das Zentrale Dosisregister weiterzuleiten.

(10) Die Abs. 7 bis 9 sind sinngemäß auch auf jene Personen anzuwenden, die gemäß § 15 Abs. 4 Interventionsmaßnahmen durchgeführt haben. Erfolgte dabei keine individuelle physikalische Kontrolle, so ist die effektive Dosis, die die betroffenen Personen bei der Durchführung der Interventionsmaßnahmen erhalten haben, von der zuständigen Behörde abzuschätzen.

Abkürzung

IntV

Physikalische und ärztliche Kontrolle von Notfalleinsatzkräften

§ 13. (1) Zur physikalischen Kontrolle sind die Notfalleinsatzkräfte mit persönlich zugeordneten Personendosimetern auszustatten. Die Anzeige dieser Dosimeter darf nur mit speziellen Hilfsmitteln oder unter Beschädigung gelöscht werden können. Diese Dosimeter sind von einer hierfür ermächtigten Dosismessstelle gemäß § 34 StrSchG zu beziehen.

(2) Die Dosimeter sind während aller Tätigkeiten, bei denen eine Exposition möglich ist, an einer repräsentativen Stelle am Körperstamm, in der Regel an der Vorderseite des Rumpfes, zu tragen. Kann auf diese Art die Exposition nicht hinreichend genau ermittelt werden, so sind zusätzliche Dosimeter zu verwenden.

(3) Die Dosimeter sind von der für die Notfalleinsatzkräfte verantwortlichen Person unverzüglich nach einer Intervention sowie ansonsten einmal jährlich einer Dosismessstelle gemäß § 34 StrSchG zur Auswertung zu übermitteln. Im Fall einer Intervention ist die Dosismessstelle davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um berufsbedingte Notfallexpositionen handelt.

(4) Soweit es die Notfallexpositionssituation erfordert, sind bei der Durchführung einer Intervention zusätzlich Dosimeter zu verwenden, die beim Überschreiten von einstellbaren Dosis- oder Dosisleistungswerten ein akustisches oder optisches Warnsignal abgeben (Warndosimeter). Die Anzahl der einem ITeam von Notfalleinsatzkräften zugeordneten Warndosimeter ist auf die Notfallexpositionssituation und die Art der Intervention abzustimmen.

(5) Besteht der Verdacht, dass im Zuge einer Intervention radioaktive Stoffe inkorporiert wurden, hat die zuständige Behörde zu entscheiden, ob eine Bestimmung der Inkorporationsdosis zu erfolgen hat.

(6) Hinsichtlich der Auswertung der Personendosimetrie und der Inkorporationsüberwachung sowie der Verpflichtung zur Übermittlung der Ergebnisse an das Zentrale Dosisregister sind die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 bis 3 AllgStrSchV anzuwenden, wobei an die Stelle des Bewilligungsinhabers die für die Notfalleinsatzkräfte verantwortliche Person tritt. Außerdem hat die verantwortliche Person den Betroffenen die Ergebnisse der Auswertung ihres Personendosimeters und der Inkorporationsüberwachung zur Kenntnis zu bringen.

(7) Ergibt die Ermittlung der Dosis eine Überschreitung der gemäß § 12 AllgStrSchV für beruflich strahlenexponierte Personen zulässigen Dosen, so hat die verantwortliche Person unverzüglich eine ärztliche Untersuchung der betroffenen Person zu veranlassen.

(8) Die ärztliche Untersuchung gemäß Abs. 7 ist von Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten oder Krankenanstalten, die gemäß § 35 StrSchG ermächtigt sind, durchzuführen. Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen sind mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzurechnen.

(9) Die untersuchende Stelle hat eine gesundheitliche Beurteilung vorzunehmen und in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten, ob durch die Exposition eine Beeinträchtigung der Gesundheit der untersuchten Person vorliegt. Sie hat das ärztliche Zeugnis der für die untersuchte Person verantwortlichen Person zu übermitteln; diese hat das ärztliche Zeugnis sieben Jahre aufzubewahren und der untersuchten Person eine Kopie des Zeugnisses zu übergeben. Weiters sind die Ergebnisse der gesundheitlichen Beurteilung von der untersuchenden Stelle an das Zentrale Dosisregister weiterzuleiten.

(10) Die Abs. 7 bis 9 sind sinngemäß auch auf jene Personen anzuwenden, die gemäß § 15 Abs. 4 Schutzmaßnahmen durchgeführt haben. Erfolgte dabei keine individuelle physikalische Kontrolle, so ist die effektive Dosis, die die betroffenen Personen bei der Durchführung der Schutzmaßnahmen erhalten haben, von der zuständigen Behörde abzuschätzen.

Abkürzung

IntV

Aufzeichnungspflichten

§ 14. (1) Für das Interventionspersonal sind von der verantwortlichen Person individuelle Aufzeichnungen über erhaltene Dosen, über die absolvierten Aus- und Fortbildungen und sowie über die Teilnahme an Notfallübungen zu führen. Im Rahmen von Interventionen erhaltene Dosen sind dabei gesondert auszuweisen.

(2) Den für Interventionen zuständigen Behörden ist auf Verlangen Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.

(3) Zwecks Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Aufzeichnungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechende Vordrucke für diese Aufzeichnungen in ausreichender Anzahl bereitzustellen.

Abkürzung

IntV

Aufzeichnungspflichten

§ 14. (1) Für die Notfalleinsatzkräfte sind von der verantwortlichen Person individuelle Aufzeichnungen über erhaltene Dosen, über die absolvierten Aus- und Fortbildungen sowie über die Teilnahme an Notfallübungen zu führen. Im Rahmen von Interventionen erhaltene Dosen sind dabei gesondert auszuweisen.

(2) Den für Interventionen zuständigen Behörden ist auf Verlangen Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.

(3) Zwecks Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Aufzeichnungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Vordrucke für diese Aufzeichnungen bereitzustellen.

Abkürzung

IntV

Personaleinsatz bei einer radiologischen Notstandssituation

§ 15. (1) Können bei der Durchführung von Interventionsmaßnahmen die gemäß § 14 AllgStrSchV für Einzelpersonen der Bevölkerung zulässigen Dosen überschritten werden, hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Abs. 2 bis 4 festzulegen, welche Personen unter welchen Voraussetzungen für diese Interventionsmaßnahmen herangezogen werden dürfen.

(2) Zur Durchführung von Interventionsmaßnahmen gemäß Abs. 1 dürfen nicht herangezogen werden:

1.

Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2.

Schwangere und

3.

stillende Frauen, sofern durch Inkorporation von radioaktiven Stoffen die in Abs. 1 genannten zulässigen Dosen überschritten werden können.

(3) Vorrangig ist zur Durchführung von Interventionsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Interventionspersonal heranzuziehen.

(4) Die zuständigen Behörden können auch andere Personen heranziehen, sofern

1.

ihr Einsatz freiwillig erfolgt,

2.

sie über die benötigten Kenntnisse verfügen bzw. entsprechende Anweisungen erhalten haben,

3.

sie über das damit verbundene Risiko aufgeklärt wurden,

4.

dadurch eine wesentliche Optimierung der Intervention erreicht wird.

(5) Zum Schutz von Personen, die dringend notwendige Tätigkeiten während einer radiologischen Notstandssituation auszuüben haben, ohne dass diese Tätigkeiten eine Intervention im Sinn des § 2 Abs. 21 StrSchG darstellen, sind von den zuständigen Behörden entsprechende Regelungen festzulegen.

Abkürzung

IntV

Personaleinsatz in einer Notfallexpositionssituation

§ 15. (1) Können bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen die gemäß § 14 AllgStrSchV für Einzelpersonen der Bevölkerung zulässigen Dosen überschritten werden, hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Abs. 2 bis 4 festzulegen, welche Personen unter welchen Voraussetzungen für diese Schutzmaßnahmen herangezogen werden dürfen.

(2) Zur Durchführung von Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 1 dürfen nicht herangezogen werden:

1.

Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2.

Schwangere und

3.

stillende Frauen, sofern durch Inkorporation von radioaktiven Stoffen die in Abs. 1 genannten zulässigen Dosen überschritten werden können.

(3) Vorrangig sind zur Durchführung von Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 1 Notfalleinsatzkräfte heranzuziehen.

(4) Die zuständigen Behörden können auch andere Personen heranziehen, sofern

1.

ihr Einsatz freiwillig erfolgt,

2.

sie über die benötigten Kenntnisse verfügen bzw. entsprechende Anweisungen erhalten haben,

3.

sie über das damit verbundene Risiko aufgeklärt wurden,

4.

dadurch eine wesentliche Optimierung der Intervention erreicht wird.

Außer in begründeten Ausnahmefällen darf beim Einsatz dieser Personen eine effektive Dosis von 20 Millisievert nicht überschritten werden. Die zum Einsatz kommenden Personen müssen mit persönlicher Schutzausrüstung sowie mit Dosimetern ausgestattet sein, sofern die Exposition nicht auf andere Art abgeschätzt werden kann.

(5) Zum Schutz von Personen, die dringend notwendige Tätigkeiten während einer Notfallexpositionssituation auszuüben haben, ohne dass diese Tätigkeiten eine Intervention darstellen, sind von den zuständigen Behörden Regelungen festzulegen. Dabei sind die in Anlage 8 festgelegten Referenzwerte für dringend notwendige Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Abkürzung

IntV

Information militärischer Dienststellen

§ 16. Für den Fall der Anforderung einer Assistenzleistung des Bundesheeres hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den betroffenen militärischen Dienststellen Informationen zu übermitteln, die zumindest die in Anlage 9 angeführten Inhalte abdecken.

Abkürzung

IntV

3.

Teil

Interventionen bei einer dauerhaften Strahlenexposition

§ 17. (1) Liegt eine Situation vor, die auf Grund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder auf Grund eines früheren Umgangs oder früherer Arbeiten mit Strahlenquellen zu einer dauerhaften Strahlenexposition führt, so hat die zuständige Behörde erforderlichenfalls und unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausmaßes des Expositionsrisikos dafür zu sorgen, dass

1.

das betroffene Gebiet abgegrenzt wird,

2.

ein System zur Überwachung der Strahlenexposition eingerichtet wird,

3.

unter Berücksichtigung der tatsächlichen Merkmale der Situation alle geeigneten Interventionsmaßnahmen durchgeführt werden und

4.

der Zugang zu Gelände oder Bauten innerhalb des abgegrenzten Gebietes und deren Verwendung geregelt werden.

(2) Außer in begründeten Ausnahmefällen sind bei solchen Interventionen die Dosisgrenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen gemäß § 12 AllgStrSchV einzuhalten.

Abkürzung

IntV

Notfallmanagementsystem

§ 17. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Einbeziehung aller betroffenen Bundesministerien ein Notfallmanagementsystem einzurichten und geeignete administrative Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung eines solchen Systems zu treffen.

(2) Das Notfallmanagementsystem ist entsprechend den Ergebnissen einer Bewertung möglicher Notfallexpositionssituationen auszulegen und muss es ermöglichen, wirksam auf Notfallexpositionssituationen zu reagieren.

(3) Das Notfallmanagementsystem hat Notfallpläne zu umfassen, die dazu dienen, Gewebereaktionen, die zu schweren deterministischen Wirkungen auf Personen innerhalb der betroffenen Bevölkerungsgruppe führen, zu verhindern und das Risiko stochastischer Wirkungen zu verringern, wobei die allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes und der in § 4 genannte Referenzwert zu berücksichtigen sind.

(4) Im Rahmen des Notfallmanagementsystems ist die Einbeziehung von Interessenträgern zu berücksichtigen.

Abkürzung

IntV

Internationale Zusammenarbeit

§ 18. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat hinsichtlich möglicher Notfälle, die sich in Österreich ereignen und auf andere Staaten auswirken können, mit den zuständigen Behörden dieser Staaten zusammenzuarbeiten, um die Organisation des Strahlenschutzes in diesen Staaten zu erleichtern.

(2) Bei einem radiologischen Notfall, der sich in Österreich ereignet oder voraussichtlich radiologische Folgen für Österreich hat, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich mit den zuständigen Behörden aller anderen Staaten, die möglicherweise beteiligt sind oder vermutlich betroffen sein werden, Kontakt aufzunehmen, um

1.

sich über die Einschätzung der Expositionssituation auszutauschen,

2.

sich hinsichtlich der Interventionswerte (§ 4), der Schutzmaßnahmen (§ 5) und der Information der Öffentlichkeit (§ 8) abzustimmen und

3.

beim Übergang von einer Notfallexpositionssituation zu einer bestehenden Expositionssituation zusammenzuarbeiten.

Auf bilateraler oder internationaler Ebene bestehende Informations- und Koordinierungssysteme sind dabei zu nutzen. Diese Koordinierungstätigkeiten dürfen erforderliche Maßnahmen, die auf nationaler Ebene getroffen werden müssen, nicht behindern oder verzögern.

(3) Die Bestimmungen von Abs. 2 gelten auch im Zusammenhang mit dem Verlust, dem Diebstahl oder dem Auffinden von hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquellen und sonstigen gefährlichen Strahlenquellen. Für die Einstufung als gefährliche Strahlenquelle ist die IAEA-Publikation “Emergency Preparedness and Response Publication, EPR-D-Values: Dangerous Quantities of Radioactive Material (D-values), Vienna 2006”, heranzuziehen.

Abkürzung

IntV

3.

Teil

Interventionen in einer bestehenden Expositionssituation

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen für bestehende Expositionssituationen

Referenzwert

§ 19. Für die Exposition von Personen in einer bestehenden Expositionssituation gilt ein Referenzwert von 20 Millisievert effektive Dosis pro Jahr. Bei der Optimierung des Schutzes ist Expositionen oberhalb des Referenzwerts Vorrang einzuräumen, und die Optimierung ist auch unterhalb des Referenzwerts fortzusetzen.

Abkürzung

IntV

2.

Abschnitt

Bestehende Expositionssituationen nach einem radiologischen Notfall

Schutz- und Sanierungsmaßnahmen

§ 20. (1) Im Fall einer bestehenden Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall („Spätphase“) hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Lage regelmäßig zu evaluieren.

(2) Auf Basis dieser Evaluierung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Mitwirkung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Sinn des § 37 Abs. 5 Z 3 StrSchG erforderlichenfalls Schutz- und Sanierungsmaßnahmen festzulegen.

(3) Bei der Durchführung der Schutz- und Sanierungsmaßnahmen ist die Einbeziehung von Interessenträgern zu berücksichtigen.

Abkürzung

IntV

Maßnahmenkatalog, optimierte Schutzstrategie

§ 21. (1) Als Grundlage für die Festlegung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in der Spätphase hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Einbeziehung von Interessenträgern einen Maßnahmenkatalog unter Berücksichtigung der in Anlage 2 lit. C zusammengestellten Schutz- und Sanierungsmaßnahmen auszuarbeiten und bei Bedarf zu aktualisieren.

(2) Der Maßnahmenkatalog hat eine optimierte Schutzstrategie für bestehende Expositionssituationen nach einem radiologischen Notfall zu enthalten, die Risiken und Wirksamkeit der Schutz- und Sanierungsmaßnahmen berücksichtigt.

Abkürzung

IntV

Bewertung und Anpassung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen

§ 22. (1) Sind Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in Durchführung begriffen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

1.

ihre Wirksamkeit zu bewerten und

2.

erforderliche Anpassungen dieser Maßnahmen bzw. ihre Aufhebung festzulegen.

(2) Zu diesem Zweck haben die Landeshauptleute Informationen über Status und Wirksamkeit der in Durchführung begriffenen Schutz- und Sanierungsmaßnahmen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

Abkürzung

IntV

Gebiete mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall

§ 23. (1) In Gebieten mit einer lang anhaltenden Restkontamination, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Mitwirkung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Sinn des § 37 Abs. 5 Z 3 StrSchG für Bewohner sowie für gesellschaftliche und wirtschaftliche Tätigkeiten freigegeben hat, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Mitwirkung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und unter Einbeziehung von Interessenträgern Vorkehrungen für die ständige Begrenzung der Exposition festzulegen, mit dem Ziel, als normal zu betrachtende Lebensbedingungen zu schaffen. Diese Vorkehrungen haben die Inhalte der Anlage 10 zu berücksichtigen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat

1.

die Wirksamkeit dieser Vorkehrungen zu bewerten und

2.

erforderlichenfalls Anpassungen bzw. ihre Aufhebung festzulegen.

Abkürzung

IntV

3.

Abschnitt

Bestehende Expositionssituationen aufgrund vergangener Tätigkeiten

Kontaminierte Gebiete aufgrund vergangener Tätigkeiten

§ 24. (1) Sind nach Durchführung von behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit herrenlosen radioaktiven Stoffen aus vergangenen Tätigkeiten gemäß § 26 Abs. 1 StrSchG Restkontaminationen in einem Gebiet verblieben, hat die zuständige Behörde

1.

die bestehende Expositionssituation zu bewerten,

2.

die entsprechenden berufsbedingten Expositionen und Expositionen der Bevölkerung zu bestimmen sowie

3.

erforderlichenfalls Schutz- und Sanierungsmaßnahmen festzulegen, wobei der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubeziehen ist.

(2) Als Grundlage für solche Schutz- und Sanierungsmaßnahmen dient eine optimierte Schutzstrategie, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für kontaminierte Gebiete aufgrund vergangener Tätigkeiten zu erarbeiten hat. Dabei hat er die in Anlage 11 aufgelisteten Punkte zu berücksichtigen.

(3) Darüber hinaus sind die Festlegungen der §§ 22 Abs. 1 und 23 sinngemäß anzuwenden, wobei an die Stelle der dort genannten Bundesminister die zuständige Behörde gemäß Abs. 1 tritt.

Abkürzung

IntV

4.

Teil

Schlussbestimmungen

Inkraftreten

§ 25. Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 und 2 samt Überschriften, § 3 Abs. 1 und 3, die Überschrift des 2. Teils, die §§ 4 bis 6 samt Überschriften, § 7 Z 1 und 3, § 8, § 9 samt Überschrift, § 10, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 12 samt Überschrift, die Überschrift zu § 13, § 13 Abs. 1, 3, 4, 6 und 10, § 14 Abs. 3, die §§ 15, 17 und 18 samt Überschriften, der 3. und 4. Teil sowie die Anlagen 1 bis 8, 10 und 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

IntV

Anlage 1zu § 4

Interventionsrichtwerte

Interventionsmaßnahme Bevölke- rungsgruppe Inter- ventions- richtwert Art der Dosis Berücksichtigte Expositionspfade Integrationszeit für den jeweiligen Expositionspfad Integrationszeit für die Folgedosis
Aufenthalt in Gebäuden Personen unter 18 Jahren,Schwangere 1 mSv EffektiveErwartungs- dosis Wolkenstrahlung Kontaminierungsphase, max. 7 Tage
Bodenstrahlung 7 Tage
Inhalation Kontaminierungsphase, max. 7 Tage 70 Jahre
Erwachsene 10 mSv EffektiveErwartungs- dosis Wolkenstrahlung Kontaminierungsphase, max. 7 Tage
Bodenstrahlung 7 Tage
Inhalation Kontaminierungsphase, max. 7 Tage 50 Jahre
Iodblockade durch Einnahme von Kaliumiodidtabletten Personen unter 18 Jahren 10 mGy Erwartete Schild-drüsen-dosis Inhalation Kontaminierungsphase, max. 7 Tage 70 Jahre
Erwachsene 40 Jahre, Schwangere und Stillende 100 mGy Erwartete Schilddrüsen-dosis Inhalation Kontaminierungsphase, max. 7 Tage 50 Jahre
Erwachsene 40 Jahre 500 mGy Erwartete Schild-drüsen- dosis Inhalation Kontaminierungsphase, max. 7 Tage 50 Jahre
Evakuierung Alle Bevölke- rungsgruppen 50 mSv Vermeidbare effektive Dosis Wolkenstrahlung Kontaminierungsphase, max. 7 Tage
Bodenstrahlung 7 Tage
Inhalation Kontaminierungsphase, max. 7 Tage 50 Jahre
Temporäre Umsiedlung Alle Bevölke- rungsgruppen 30 mSv Effektive Erwartungs- dosis Bodenstrahlung 1 Monat (30 Tage)
Langfristige Umsiedlung Alle Bevölke- rungsgruppen 100 mSv Effektive Erwartungs- dosis Bodenstrahlung 1 Jahr

Abkürzung

IntV

Anlage 1zu § 4

Allgemeine Kriterien für Schutzmaßnahmen

Die nachstehende Tabelle enthält Dosiswerte für verschiedene Schutzmaßnahmen und deren Berechnungsgrundlagen. Im Fall einer Notfallexpositionssituation bilden diese allgemeinen Kriterien für Schutzmaßnahmen die Grundlage für die Festlegung von Interventionswerten nach § 4.

Schutzmaßnahme Bevölkerungs-gruppe Allgemeines Kriterium Art der Dosis Berücksichtigte Expositionspfade Integrationszeit für den jeweiligen Expositionspfad Integrationszeit für die Folgedosis
Aufenthalt in Gebäuden Personen unter 18 Jahren,Schwangere 1 mSv EffektiveErwartungs- dosis Wolkenstrahlung Kontaminierungsphase, max. 2 Tage
Bodenstrahlung 2 Tage
Inhalation Kontaminierungsphase, max. 2 Tage 70 Jahre
Erwachsene 10 mSv EffektiveErwartungs- dosis Wolkenstrahlung Kontaminierungsphase, max. 2 Tage
Bodenstrahlung 2 Tage
Inhalation Kontaminierungsphase, max. 2 Tage 50 Jahre
Iodblockade durch Einnahme von Kalium-iodidtabletten Personen unter 18 Jahren, Schwangere 10 mGy Erwartete Schild-drüsen-dosis Inhalation Kontaminierungsphase, max. 2 Tage 70 Jahre
Erwachsene 40 Jahre, Stillende 100 mGy Erwartete Schilddrüsen-dosis Inhalation Kontaminierungsphase, max. 2 Tage 50 Jahre
Evakuierung Alle Bevölke- rungsgruppen 50 mSv Vermeidbare effektive Dosis Wolkenstrahlung Kontaminierungsphase, max. 2 Tage
Bodenstrahlung 2 Tage
Inhalation Kontaminierungsphase, max. 2 Tage 50 Jahre
Temporäre Umsiedlung Alle Bevölke- rungsgruppen 30 mSv Effektive Erwartungs- dosis Bodenstrahlung 1 Monat (30 Tage)
Langfristige Umsiedlung Alle Bevölke- rungsgruppen 100 mSv Effektive Erwartungs- dosis Bodenstrahlung 1 Jahr

Bei den Maßnahmen „Temporäre Umsiedlung“ und „Langfristige Umsiedlung“ sind bei der Abschätzung der Erwartungsdosis realistische Aufenthaltszeiten im Freien und die Wirkung von Schutzmaßnahmen mitzuberücksichtigen.

Abkürzung

IntV

Anlage 2

zu § 5

Interventionsmaßnahmen

Diese Anlage enthält Interventionsmaßnahmen für die verschiedenen Phasen einer radiologischen Notstandssituation. Abhängig von der Situation kommen auch noch zusätzliche Interventionsmaßnahmen in Betracht.

Eine radiologische Notstandssituation wird in folgende vier Phasen unterteilt:

Vorwarnphase:

Die Vorwarnphase beginnt mit dem Eintreten oder Bekanntwerden einer radiologischen Notstandssituation und endet, sobald die radioaktive Kontaminierung des betrachteten Gebietes beginnt.

Kontaminierungsphase:

Die Kontaminierungsphase umfasst den Zeitraum der Ausbreitungs- und Ablagerungsvorgänge der radioaktiven Stoffe im betrachteten Gebiet.

Zwischenphase:

Die Zwischenphase beginnt mit dem Ende der Kontaminierungsphase und dauert an, bis die radiologische Situation im Wesentlichen erfasst ist und Sofortmaßnahmen nicht mehr erforderlich sind.

Spätphase:

Die Spätphase folgt auf die Zwischenphase und dauert bis zur Wiederherstellung von normalen Lebensbedingungen in dem betrachteten Gebiet an.

A) Maßnahmen in der Vorwarnphase

– Regelmäßige Information der Öffentlichkeit

– Betrieb der automatischen Messnetze im Intensivmodus

– Aufenthalt in Gebäuden

– Aufenthalt in schützenden Räumlichkeiten oder in Kellern

– Schließen von Fenstern und Türen

– Abdichten von Fenstern und Undichtheiten

– Abschalten von Klimaanlagen

– Vorbereitung der Iodblockade

– Evakuierung (rasche, organisierte Räumung eines Gebietes) – Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung

– Unverzügliche Ernte von vermarktungsfähigen Produkten, insbesondere von Blattgemüse

– Abdecken von Anbauflächen mit Folien

– Schließen von Gewächshäusern

– Verbringung von Nutztieren in Stallungen und kontrollierte Fütterung

– Schließen von Stallungen

– Schutz offen lagernder Futtermittel

– Maßnahmen im Bereich Inverkehrbringung von Nahrungsmitteln

– Schutz offen lagernder Nahrungsmittel

B) Maßnahmen in der Kontaminierungsphase

– Regelmäßige Information der Öffentlichkeit

– Verstärktes Mess- und Probenahmeprogramm

– Aufenthalt in Gebäuden

– Aufenthalt in schützenden Räumlichkeiten oder in Kellern

– Schließen von Fenstern und Türen

– Abdichten von Fenstern und Undichtheiten

– Abschalten von Klimaanlagen

– Iodblockade durch Einnahme von Kaliumiodidtabletten

– Evakuierung (rasche, organisierte Räumung eines Gebietes); nur in Ausnahmefällen sinnvoll

– Empfehlung zum Konsumverzicht kontaminierter Nahrungsmittel, insbesondere von Freilandgemüse

– Zugangsbeschränkungen, Sperren von Gebieten, Verkehrsbeschränkungen

– Aufenthaltsbeschränkungen im Freien (zB Absage von Veranstaltungen im Freien) und Beschränkung von Arbeiten im Freien

– Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung bei Interventionen und dringend notwendigen Tätigkeiten

– Empfehlung besonderer Hygienemaßnahmen

– Maßnahmen zum Vermeiden von Kontaminationen der Haut im Freien

– Dekontaminierung von Personen und Haustieren vor Betreten der Wohnung

– Strahlenmedizinische Versorgung

– Reinigen von kontaminierten Fahrzeugen

– Reiseempfehlungen und -einschränkungen

– Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung

– Weideverbot für Nutztiere, insbesondere für Milchkühe

– Einschränkungen der Nutzung von Futtermitteln

– Maßnahmen im Bereich Inverkehrbringung von Nahrungsmitteln

– Einschränkungen des Inverkehrbringens von Nahrungsmitteln – Unterbindung des Zulaufs von Zisternen, Verzicht auf Zisternenwasser

– Verzicht auf die Speicherung kontaminierten Wassers

C) Maßnahmen in der Zwischen- und Spätphase

– Überprüfung der Interventionsmaßnahmen aus der Vorwarn- und Kontaminierungsphase

– Regelmäßige Information der Öffentlichkeit

– Verstärktes Probenahmeprogramm, Überwachung von Nahrungs- und Futtermitteln, Langzeitmonitoring

– Zugangsbeschränkungen, Sperren von Gebieten, Verkehrsbeschränkungen

– Reiseempfehlungen und -einschränkungen

– Evakuierung (rasche, organisierte Räumung eines Gebietes); nur in Ausnahmefällen sinnvoll

– Temporäre Umsiedlung

– Langfristige Umsiedlung

– Vermeidung bzw. Einschränkung von schwerer körperlicher Arbeit und Sport im Freien in hoch kontaminierten Gebieten

– Beschränkung des Aufenthalts in bzw. bei kontaminierten Gewässern

– Wechsel von Anlagen- und Fahrzeugfiltern

– Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung

– Futtermittelbeschränkungen und Fütterung mit unkontaminiertem Futter

– Vorrangige Verwendung von unkontaminiertem Futter während der letzten Wochen vor der Schlachtung

– Beschränkungen für das Aufbringen von Klärschlamm

– Entsorgungsmaßnahmen von unzulässig kontaminierten Futtermitteln (zB Unterpflügen von Futterpflanzen, Entfernen kontaminierter Vegetation, Kompostieren von Grünpflanzen)

– Dekontaminierungsmaßnahmen landwirtschaftlich genutzter Böden, falls durchführbar (zB Abtrag des Oberbodens, Tiefpflügen, Tiefenlagerung des Oberbodens, Reduzierung der Stickstoffzufuhr)

– Maßnahmen zur Vermeidung zusätzlicher Kontamination durch kontaminiertes Wasser (zB kein Bewässern mit kontaminierten Oberflächenwasser, keine Nutzung von stehenden Oberflächengewässern als Viehtränke)

– Änderung der Fruchtfolge (zB Erhöhung des Anteils von Kulturen mit technologischer Weiterverarbeitung)

– Vorverlegung des Zeitpunkts der Schlachtung von Nutztieren

– Verschieben der Ernte (zB von Blattgemüse und Grünfutter); nur bei Kontamination mit kurzlebigen Radionukliden sinnvoll

– Maßnahmen im Bereich Nahrungsmittelerzeugung und -inverkehrbringung sowie Konsum von Nahrungsmitteln

– Entsorgung von unzulässig kontaminierten tierischen Nahrungsmitteln (zB Ausbringung von Milch auf Böden, Einleiten von Milch in Senkgruben, Vergraben oder Abdecken von Fleisch)

– Entsorgung von unzulässig kontaminierten pflanzlichen Nahrungsmitteln (zB Unterpflügen von Freiland- und Wurzelgemüse sowie Getreide, Entfernen kontaminierter Vegetation, Kompostieren von Grünpflanzen, Obst, Gemüse und Kartoffeln)

– Geeignete Verarbeitung von Nahrungsmitteln zur Verringerung der Kontamination

– Lagerung und Konservierung von Nahrungsmitteln zwecks Abklingen kurzlebiger Radionuklide

– Urbane Dekontaminierungsmaßnahmen

– Dekontaminierung urbaner Flächen (zB Abspritzen von Straßen und Dächern, Erneuerung des Straßenbelages, Rasenmähen, Dekontaminierungsmaßnahmen für Böden)

– Dekontaminierungsmaßnahmen bei Kinderspielplätzen

– Maßnahmen bei der Entsorgung kontaminierter Materialien

– Schutzmaßnahmen beim Wechsel von Anlagen- und Fahrzeugfiltern

– Schutzmaßnahmen bei Entsorgung kontaminierter Abfälle und Klärschlämme (zB Beschränkung des Aufenthalts in Deponien und Kläranlagen, Abschirmung der Gammastrahlung durch Abdeckung von Deponien, Zeitbeschränkungen für das Sammeln und Transportieren von Abfällen)

– Maßnahmen im Haushalt (zB gründliches Waschen und Schälen von oberflächlich kontaminiertem Obst und Gemüse)

Abkürzung

IntV

Anlage 2

zu §§ 5 und 21

Interventionsmaßnahmen

Diese Anlage enthält Interventionsmaßnahmen für die verschiedenen Phasen einer Notfallexpositionssituation und für eine bestehende Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall. Abhängig von der Situation kommen auch noch zusätzliche Interventionsmaßnahmen in Betracht.

A) Maßnahmen in der Vorwarnphase

– Aktivierung des Notfallmanagements

– Regelmäßige Information der Öffentlichkeit

– Warnung der betroffenen Bevölkerung

– Ankündigung des Aufenthalts in Gebäuden

– Vorbereitung der Iodblockade

– Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung

– Unverzügliche Ernte von vermarktungsfähigen Produkten, insbesondere von lagerfähigen Produkten

– Schließen von Gewächshäusern

– Verbringung von Nutztieren in Stallungen

– Schließen von Stallungen, Vorplatzausläufen und Abdecken von Offenfronten

– Unterbinden des Zulaufs von Zisternen und Wasserspeichergefäßen

B) Maßnahmen in der Kontaminierungsphase

– Regelmäßige Information der Öffentlichkeit

– Alarmierung der betroffenen Bevölkerung

– Verstärktes Mess- und Probenahmeprogramm

– Aufenthalt in Gebäuden

– Iodblockade durch Einnahme von Kaliumiodidtabletten

– Schließen von Fenstern und Türen, Abschalten von Lüftungs- und Klimaanlagen

– Empfehlung zum Konsumverzicht kontaminierter Nahrungsmittel (aus der Selbstversorgung), insbesondere von Freilandgemüse

– Empfehlung Nichtbetreten von gefährdeten Gebieten – Zugangsbeschränkung

– Aufenthaltsbeschränkungen im Freien zB Absage von Veranstaltungen im Freien

– Beschränkung von Arbeiten im Freien

– Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung bei Interventionen und dringend notwendigen Tätigkeiten

– Empfehlung besonderer Hygienemaßnahmen

– Schutz vor Kontaminationen der Haut im Freien

– Dekontaminierung von Personen und Haustieren vor Betreten der Wohnung

– Medizinische Beratung

– Reiseempfehlungen und -einschränkungen

– Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung

– Weideverbot für Nutztiere

– Einschränkungen der Nutzung von Futtermitteln

– Verzicht auf die Speicherung und Nutzung kontaminierten Wassers

– Maßnahmen im Bereich Inverkehrbringung von Nahrungsmitteln

– Einschränkungen des Inverkehrbringens von Nahrungsmitteln

C) Maßnahmen in der Zwischen- und Spätphase

– Überprüfung der Schutzmaßnahmen aus der Vorwarn- und Kontaminierungsphase

– Information der Öffentlichkeit:

– Regelmäßige Information der Öffentlichkeit

– Information der betroffenen Bevölkerung über mögliche Gesundheitsrisiken und über die verfügbaren Mittel zur Verringerung ihrer Exposition

– Verstärktes Probenahmeprogramm, Überwachung von Nahrungs- und Futtermitteln, Umweltüberwachung (System zur Überwachung der Strahlenexposition, Langzeitmonitoring)

– Reiseempfehlungen und -einschränkungen

– Vermeidung bzw. Einschränkung von Sport im Freien in höher kontaminierten Gebieten

– Wechsel von Luftfiltern in Anlagen und Fahrzeugen

– Reinigen von kontaminierten Fahrzeugen

– Schutzmaßnahmen bei Interventionen und dringend notwendigen Tätigkeiten

– Zugangsbeschränkungen zu bzw. Sperren von hoch kontaminierten Gebieten

– Abgrenzung der betroffenen Gebiete

– Bestimmung der betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung

– Kontrollierter Zugang zu bzw. Sperren von betroffenen Gebieten

– Beschränkungen für die Lebensbedingungen in diesen Gebieten

– Temporäre Umsiedlung

– Langfristige Umsiedlung

– Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung

– Einschränkung der Nutzung von Futtermitteln

– Einschränkung des Inverkehrbringens von Futtermitteln

– Vorrangige Verwendung von unkontaminiertem Futter während der letzten Wochen vor der Schlachtung

– Beschränkungen für das Aufbringen von Klärschlamm

– Entsorgung von kontaminierten pflanzlichen Nahrungs- und Futtermitteln – In-situ-Entsorgung

– Maßnahmen zur Vermeidung zusätzlicher Kontamination durch kontaminiertes Wasser

– Vorverlegung des Zeitpunkts der Schlachtung von Nutztieren

– Verschieben der Ernte zwecks Abklingen kurzlebiger Radionuklide

– Lagerung von Futtermitteln zwecks Abklingen kurzlebiger Radionuklide

– Dekontaminierungsmaßnahmen landwirtschaftlich genutzter Böden

– Maßnahmen im Bereich Nahrungsmittelerzeugung und -inverkehrbringung sowie Konsum von Nahrungsmitteln

– Entsorgung von kontaminierten tierischen Nahrungsmitteln: Milch

– Entsorgung von kontaminierten tierischen Nahrungsmitteln insbesondere Fleisch

– Entsorgung von kontaminierten pflanzlichen Nahrungs- und Futtermitteln – In-situ-Entsorgung

– Geeignete industrielle Verarbeitung von Nahrungsmitteln zur Verringerung der Kontamination

– Lagerung und Konservierung von Nahrungsmitteln zwecks Abklingen kurzlebiger Radionuklide

– Behandlung von Nahrungsmitteln im Haushalt

– Dekontaminierungsmaßnahmen in Siedlungsgebieten

– Dekontaminierungsmaßnahmen in Siedlungsgebieten: Maßnahmen an Erdreich, Grasflächen und Pflanzen

– Dekontaminierungsmaßnahmen in Siedlungsgebieten: Maßnahmen an Gebäuden

– Dekontaminierungsmaßnahmen in Siedlungsgebieten: Maßnahmen an Innenraumflächen und Gegenständen in Gebäuden

– Dekontaminierungsmaßnahmen in Siedlungsgebieten: Maßnahmen an Straßen und Plätzen

– Maßnahmen zur Dekontaminierung von Kinderspielplätzen

– Entsorgung kontaminierter Materialien

– Schutzmaßnahmen bei Entsorgung kontaminierter Abfälle und Klärschlämme

– Transport und Verbrennung von Klärschlamm in Müllverbrennungsanlagen

– Behandlung von kontaminierten Luftfiltern

– Registrierung, Gesundheitsscreening und medizinische Langzeitüberwachung

– Einrichtung einer Infrastruktur zur Unterstützung von Selbsthilfe-Schutzmaßnahmen in betroffenen Gebieten

Abkürzung

IntV

Anlage 3

zu § 8

Information der Öffentlichkeit

A) Information der Öffentlichkeit zur Vorbereitung auf eine radiologische Notstandssituation

Die Information hat folgende Themenbereiche abzudecken:

1.

Grundbegriffe der Radioaktivität und Auswirkungen der Radioaktivität auf den Menschen und auf die Umwelt,

2.

berücksichtigte radiologische Notstandssituationen und ihre Folgen für Bevölkerung und Umwelt,

3.

geplante Interventionsmaßnahmen zur Warnung, zum Schutz und zur Rettung der Bevölkerung bei einer radiologischen Notstandssituation,

4.

geeignete Informationen darüber, wie sich die Bevölkerung bei einer radiologischen Notstandssituation verhalten sollte,

5.

Benennung der bei einer Intervention im Fall einer radiologischen Notstandssituation involvierten Behörden und ihrer Zuständigkeiten.

B) Information der Öffentlichkeit im Fall einer radiologischen

Notstandssituation

1.

Bei Eintreten einer radiologischen Notstandssituation sind der tatsächlich betroffenen Bevölkerung rasch und wiederholt folgende Informationen zu geben:

a)

Informationen über die eingetretene Notstandssituation und nach Möglichkeit über deren Merkmale (wie Ursprung, Ausbreitung, voraussichtliche Entwicklung),

b)

Schutzanweisungen, die je nach Fall

– insbesondere folgende Punkte umfassen können: Beschränkung des Verzehrs bestimmter, möglicherweise kontaminierter Nahrungsmittel, einfache Hygiene- und Dekontaminierungsregeln, Aufenthalt in Gebäuden, Verteilung und Verwendung von Kaliumiodidtabletten zur Iodblockade, Vorkehrungen für den Fall der Evakuierung,

– gegebenenfalls mit Sonderanweisungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen verbunden werden können,

c)

Empfehlungen zur Zusammenarbeit im Rahmen der Anweisungen und Aufrufe der zuständigen Behörden.

2.

Geht der radiologischen Notstandssituation eine Vorwarnphase voraus, so sind der Bevölkerung, die im Fall einer radiologischen Notstandssituation möglicherweise betroffen sein wird, bereits in dieser Phase die erforderlichen Informationen und Anweisungen zu geben, wie beispielsweise:

a)

die Aufforderung, Rundfunk- oder Fernsehgeräte einzuschalten,

b)

vorbereitende Anweisungen für Organisationen, die besondere Gemeinschaftsaufgaben zu erfüllen haben,

c)

Empfehlungen für besonders betroffene Berufszweige.

3.

Im Fall einer radiologischen Notstandssituation sind Zusammenfassungen und Bewertungen der im Bundesgebiet erhobenen Messdaten zu geben.

4.

Ergänzend zu diesen Informationen und Anweisungen werden je nach verfügbarer Zeit die Grundbegriffe der Radioaktivität und ihre Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt in Erinnerung gerufen.

Abkürzung

IntV

Anlage 3

zu § 8

Information der Öffentlichkeit

A) Information der Öffentlichkeit zur Vorbereitung auf eine Notfallexpositionssituation

Die Information hat folgende Themenbereiche abzudecken:

1.

Grundbegriffe der Radioaktivität und Auswirkungen der Radioaktivität auf den Menschen und auf die Umwelt,

2.

berücksichtigte Notfallexpositionssituationen und ihre Folgen für Bevölkerung und Umwelt,

3.

geplante Schutzmaßnahmen zur Warnung, zum Schutz und zur Rettung der Bevölkerung in einer Notfallexpositionssituation,

4.

geeignete Informationen darüber, wie sich die Bevölkerung in einer Notfallexpositionssituation verhalten sollte,

5.

Benennung der bei einer Intervention im Fall einer Notfallexpositionssituation involvierten Behörden und ihrer Zuständigkeiten.

B) Information der Öffentlichkeit im Fall einer Notfallexpositionssituation

1.

Bei Eintreten einer Notfallexpositionssituation sind der tatsächlich betroffenen Bevölkerung rasch und wiederholt folgende Informationen zu geben:

a)

Informationen über die eingetretene Notfallexpositionssituation und nach Möglichkeit über deren Merkmale (wie Ursprung, Ausbreitung, voraussichtliche Entwicklung),

b)

Schutzanweisungen, die je nach Fall

– insbesondere folgende Punkte umfassen können: Beschränkung des Verzehrs bestimmter, möglicherweise kontaminierter Nahrungsmittel, einfache Hygiene- und Dekontaminierungsregeln, Aufenthalt in Gebäuden, Verteilung und Verwendung von Kaliumiodidtabletten zur Iodblockade, Vorkehrungen für den Fall der Evakuierung,

– gegebenenfalls mit Sonderanweisungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen verbunden werden können,

c)

Empfehlungen zur Zusammenarbeit im Rahmen der Anweisungen und Aufrufe der zuständigen Behörden.

2.

Geht der Notfallexpositionssituation eine Vorwarnphase voraus, so sind der Bevölkerung, die im Fall einer Notfallexpositionssituation möglicherweise betroffen sein wird, bereits in dieser Phase die erforderlichen Informationen und Anweisungen zu geben, wie beispielsweise:

a)

die Aufforderung, Rundfunk- oder Fernsehgeräte einzuschalten,

b)

vorbereitende Anweisungen für Organisationen, die besondere Gemeinschaftsaufgaben zu erfüllen haben,

c)

Empfehlungen für besonders betroffene Berufszweige.

3.

Im Fall einer Notfallexpositionssituation sind Zusammenfassungen und Bewertungen der im Bundesgebiet erhobenen Messdaten zu geben.

4.

Ergänzend zu diesen Informationen und Anweisungen werden je nach verfügbarer Zeit die Grundbegriffe der Radioaktivität und ihre Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt in Erinnerung gerufen.

Abkürzung

IntV

Anlage 4zu § 9

Inhalt von Interventionsplänen

Gliederung Gesamtstaatlicher Interventionsplan Interventionsplan auf Landesebene
TITELSEITE
INHALTSVERZEICHNIS
1. EINLEITUNG
1.1 Zweck Beschreibung des Zwecks des Interventionsplans Beschreibung des Zwecks des Interventionsplans
1.2 Anwendungsbereich Beschreibung des Anwendungsbereichs des Interventionsplans; Verbindung zu anderen Notfallplänen Beschreibung des Anwendungsbereichs des Interventionsplans; Verbindung zu anderen Notfallplänen, insbesondere zum gesamtstaatlichen Interventionsplan
1.3 Gesetzliche Grundlagen Auflistung der gesetzlichen Grundlagen, die bei radiologischen Notstandssituationen auf Bundesebene zur Anwendung kommen Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan; Auflistung der gesetzlichen Grundlagen, die bei radiologischen Notstandssituationen auf Landesebene zur Anwendung kommen
2. PLANUNGSBASIS
2.1 Kategorisierung verschiedener potenzieller radiologischer Notstandssituationen Beschreibung der radiologischen Gefährdungen, die der Interventionsplan berücksichtigt; Beschreibung der für Österreich in Betracht kommenden Szenarien im Anhang Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan unter Berücksichtigung der für das Bundesland in Betracht kommenden Szenarien
2.2 Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen, die für die Interventionspläne von Bedeutung sind Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan
2.3 Am Notfallmanagement beteiligte Organisationen und ihre Zuständigkeiten Auflistung der beteiligten Organisationen und ihrer Zuständigkeiten für verschiedene radiologische Notstandssituationen; insbesondere Auflistung der Notfalleinrichtungen und des bei Interventionen zum Einsatz kommenden Personals auf Bundesebene; Angabe, nach welcher Zeitspanne ab Alarmierung dieses Personal einsatzbereit ist. Kontaktadressen als Anhang Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan; Auflistung der beteiligten Organisationen und ihrer Zuständigkeiten für verschiedene radiologische Notstandssituationen auf Landesebene; insbesondere Auflistung der Notfalleinrichtungen und des bei Interventionen zum Einsatz kommenden Personals auf Landesebene; Angabe, nach welcher Zeitspanne ab Alarmierung dieses Personal einsatzbereit ist. Kontaktadressen als Anhang
2.4 Kommunikation Kurze Beschreibung der Kommunikationswege zwischen den beteiligten Organisationen Kurze Beschreibung der Kommunikationswege zwischen den beteiligten Organisationen
2.5 Ablaufplan Kurze Beschreibung des idealen Ablaufs der Reaktionen auf verschiedene radiologische Notstandssituationen Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan; kurze Beschreibung des idealen Ablaufs der Reaktionen auf verschiedene radiologische Notstandssituationen auf Landesebene
3. IMPLEMENTIERUNG DER NOTFALLPLANUNG
3.1 Melde- und Alarmierungswege Beschreibung der Melde- und Alarmierungswege für verschiedene radiologische Notstandssituationen Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan; Beschreibung der Melde- und Alarmierungswege für verschiedene radiologische Notstandssituationen auf Landesebene
3.2 Bewertung der radiologischen Notstandssituation Beschreibung der Bewertung der radiologischen Notstandssituation und der Einbindung der verfügbaren technischen Notfallsysteme Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan
3.3 Strahlenspüren, Probenahme, Probentransport und Messung Beschreibung der Aktivierung und des Ablaufs von Strahlenspüreinsätzen; Beschreibung des Probenahmeplans für verschiedene radiologische Notstandssituationen; Beschreibung der Umsetzung des Probenahmeplans einschließlich Probentransport und Messung Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan
3.4 Auszug aus Maßnahmenkatalog Auflistung der wichtigsten Interventionsmaßnahmen, vorhandener Interventionsrichtwerte und abgeleiteter Interventionsrichtwerte Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan
3.5 Interventionsmaßnahmen Beschreibung der Zuständigkeiten und der Regelungen für Empfehlungen von Interventionsmaßnahmen auf Bundesebene Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan bezüglich der Empfehlung von Interventionsmaßnahmen; Beschreibung der Durchführung von Interventionsmaßnahmen insbesondere Anordnung, Vorbereitung, Umsetzung und Überprüfung der Umsetzung
3.6 Information der Öffentlichkeit Beschreibung der Zuständigkeiten und Regelungen auf Bundesebene für die Information der Öffentlichkeit für verschiedene radiologische Notstandssituationen; vorbereitete Pressemeldungen/Meldetexte für verschiedene radiologische Notstandssituationen unter Berücksichtigung der Anlage 3 (als Anhang) Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan
3.7 Schutz der Personen, die Interventionen durchführen Beschreibung der Regelungen zur Erfassung der Strahlenexposition und zum Schutz von Personen, die Interventionen durchführen Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan
3.8 Medizinische Hilfeleistung und Eindämmung nichtradiologischer Auswirkungen Organisatorische Regelungen für die Behandlung von Personen mit schweren deterministischen Strahlenschäden sowie für die psychische Betreuung von Interventionspersonal und Bevölkerung Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan; Auflistung der vorhandenen Einrichtungen im Bundesland
3.9 Aufzeichnungen und Datenmanagement Auflistung der benötigten Aufzeichnungen bei radiologischen Notstandssituationen und bei Notfallübungen Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan; Auflistung der benötigten Aufzeichnungen bei radiologischen Notstandssituationen und bei Notfallübungen auf Landesebene
4. AUFRECHTERHALTUNG DER NOTFALLPLANUNG
4.1 Behörden und ihre Zuständigkeiten Zuständigkeiten für Aufrechterhaltung der Notfallplanung auf Bundesebene Zuständigkeiten für Aufrechterhaltung der Notfallplanung auf Landesebene
4.2 Ressourcen Beschreibung der Sicherstellung der für die Durchführbarkeit des Interventionsplanes erforderlichen Ressourcen auf Bundesebene Beschreibung der Sicherstellung der für die Durchführbarkeit des Interventionsplanes erforderlichen Ressourcen auf Landesebene
4.3 Training und Notfallübungen Beschreibung der Regelungen zur Sicherstellung ausreichenden Trainings von Interventionspersonal; Beschreibung der Regelungen für Zuständigkeiten, Vorbereitung und Durchführung von Notfallübungen; Notfallübungspläne Beschreibung der Regelungen zur Sicherstellung ausreichenden Trainings von Interventionspersonal; Beschreibung der Regelungen für Zuständigkeiten, Vorbereitung und Durchführung von Notfallübungen; Notfallübungspläne auf Landesebene
4.4 Qualitätssicherung und Aktualisierung des Interventionsplanes Regelungen für regelmäßige Durchsicht und Überarbeitung des Interventionsplans Regelungen für regelmäßige Durchsicht und Überarbeitung des Interventionsplans
ABKÜRZUNGEN
VERTEILERLISTE
ANHÄNGE Insbesondere gesamtstaatlicher Interventionsplan

Abkürzung

IntV

Anlage 4zu § 9

Inhalt von Notfallplänen

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