Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Interventionen bei radiologischen Notstandssituationen und bei dauerhaften Strahlenexpositionen (Interventionsverordnung – IntV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-06-27
Letzte Aktualisierung 2017-10-19
Status Aufgehoben · 2017-10-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 41
Änderungshistorie JSON API
Gliederung Gesamtstaatlicher Notfallplan Notfallplan auf Landesebene
TITELSEITE
INHALTSVERZEICHNIS
1. EINLEITUNG
1.1 Zweck Beschreibung des Zwecks des Notfallplans Beschreibung des Zwecks des Notfallplans
1.2 Anwendungsbereich Beschreibung des Anwendungsbereichs des Notfallplans; Verbindung zu anderen Notfallplänen Beschreibung des Anwendungsbereichs des Notfallplans; Verbindung zu anderen Notfallplänen, insbesondere zum gesamtstaatlichen Notfallplan
1.3 Rechtliche Grundlagen Auflistung der rechtlichen Grundlagen, die in Notfallexpositionssituationen auf Bundesebene zur Anwendung kommen Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan; Auflistung der rechtlichen Grundlagen, die in Notfallexpositionssituationen auf Landesebene zur Anwendung kommen
2. GRUNDLAGE FÜR DIE NOTFALLPLANUNG
2.1 Kategorisierung möglicher Notfallexpositionssituationen Beschreibung der radiologischen Gefährdungen, die in einer Gefährdungsanalyse identifiziert wurden und im Notfallplan berücksichtigt werden; dabei sind auch Orte und Einrichtungen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit für den Fund einer gefährlichen Strahlenquelle zu identifizieren und die Ergebnisse von Sicherungsanalysen zu berücksichtigen. Beschreibung der für Österreich in Betracht kommenden Szenarien im Anhang; Kategorisierung der österreichischen Anlagen und Umgänge entsprechend der IAEA-Notfallplanungskategorisierung (als Referenz sind die IAEA General Safety Requirements, GSR Part 7: Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological Emergency, Vienna 2015, heranzuziehen). Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan unter Berücksichtigung der für das Bundesland in Betracht kommenden Szenarien
2.2 Am Notfallmanagement beteiligte Organisationen, ihre Zuständigkeiten und Einsatzbereitschaften Auflistung der beteiligten Organisationen und ihrer Zuständigkeiten für verschiedene Notfallexpositionssituationen; insbesondere Auflistung der Notfalleinrichtungen und des bei Interventionen zum Einsatz kommenden Personals auf Bundesebene; Angabe, nach welcher Zeitspanne ab Alarmierung dieses Personal einsatzbereit ist. Kontaktadressen als Anhang Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan; Auflistung der beteiligten Organisationen und ihrer Zuständigkeiten für verschiedene Notfallexpositionssituationen auf Landesebene; insbesondere Auflistung der Notfalleinrichtungen und des bei Interventionen zum Einsatz kommenden Personals auf Landesebene; Angabe, nach welcher Zeitspanne ab Alarmierung dieses Personal einsatzbereit ist. Kontaktadressen als Anhang
2.3 Kommunikation und Vorkehrungen für Zusammenarbeit und Koordinierung Kurze Beschreibung der Kommunikationswege und der Vorkehrungen für Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den beteiligten Organisationen Kurze Beschreibung der Kommunikationswege und der Vorkehrungen für Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den beteiligten Organisationen
2.4 Ablaufpläne Kurze Beschreibung des idealen Ablaufs der Reaktionen auf verschiedene Notfallexpositionssituationen Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan; kurze Beschreibung des idealen Ablaufs der Reaktionen auf verschiedene Notfallexpositionssituationen auf Landesebene
3. IMPLEMENTIERUNG DER NOTFALLPLANUNG
3.1 Melde- und Alarmierungswege Beschreibung der Melde- und Alarmierungswege für verschiedene Notfallexpositionssituationen Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan; Beschreibung der Melde- und Alarmierungswege für verschiedene Notfallexpositionssituationen auf Landesebene
3.2 Bewertung einer Notfallexpositionssituation Beschreibung der Bewertung einer Notfallexpositionssituationen und der Einbindung der verfügbaren technischen Notfallsysteme. Einstufung der Notfallexpositionssituation entsprechend der Notfallklassifizierung der IAEA (als Referenz sind die IAEA General Safety Requirements, GSR Part 7: Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological Emergency, Vienna 2015, heranzuziehen). Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan
3.3 Strahlenspüren, Probenahme, Probentransport und Messung Beschreibung der Aktivierung und des Ablaufs von Strahlenspüreinsätzen; Beschreibung des Probenahmeplans für verschiedene Notfallexpositionssituationen; Beschreibung der Umsetzung des Probenahmeplans einschließlich Probentransport und Messung Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan
3.4 Maßnahmenkatalog, optimierte Schutzstrategie Auflistung der wichtigsten Schutzmaßnahmen, vorhandener Referenzwerte, allgemeiner und operationeller Kriterien; optimierte Schutzstrategie Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan
3.5 Schutzmaßnahmen Beschreibung der Zuständigkeiten und der Regelungen für die Festlegung von Schutzmaßnahmen auf Bundesebene Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan bezüglich der Festlegung von Schutzmaßnahmen; Beschreibung der Durchführung von Schutzmaßnahmen insbesondere Anordnung, Vorbereitung, Umsetzung und Überprüfung der Umsetzung
3.6 Information der Öffentlichkeit Beschreibung der Zuständigkeiten und Regelungen auf Bundesebene für die Information der Öffentlichkeit für verschiedene Notfallexpositionssituationen; vorbereitete Pressemeldungen/Meldetexte für verschiedene Notfallexpositionssituationen unter Berücksichtigung der Anlage 3 (als Anhang) Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan
3.7 Schutz von Personen, die Interventionen durchführen Beschreibung der Regelungen zur Erfassung der Exposition und zum Schutz von Personen, die Interventionen durchführen Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan
3.8 Medizinische Hilfeleistung und Eindämmung nichtradiologischer Auswirkungen Organisatorische Regelungen für die Behandlung von Personen mit schweren deterministischen Strahlenschäden sowie für die psychosoziale Betreuung von Notfalleinsatzkräften und Bevölkerung Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan; Auflistung der vorhandenen Einrichtungen im Bundesland
3.9 Aufzeichnungen und Datenmanagement Auflistung der benötigten Aufzeichnungen bei Notfallexpositionssituationen und bei Notfallübungen Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan; Auflistung der benötigten Aufzeichnungen bei Notfallexpositionssituationen und bei Notfallübungen auf Landesebene
4. AUFRECHTERHALTUNG DER NOTFALLPLANUNG
4.1 Behörden und ihre Zuständigkeiten Zuständigkeiten für Aufrechterhaltung der Notfallplanung auf Bundesebene Zuständigkeiten für Aufrechterhaltung der Notfallplanung auf Landesebene
4.2 Ressourcen Beschreibung der Sicherstellung der für die Durchführbarkeit des Notfallplanes erforderlichen Ressourcen auf Bundesebene Beschreibung der Sicherstellung der für die Durchführbarkeit des Notfallplans erforderlichen Ressourcen auf Landesebene
4.3 Training und Notfallübungen Beschreibung der Regelungen zur Sicherstellung ausreichenden Trainings von Notfalleinsatzkräften; Beschreibung der Regelungen für Zuständigkeiten, Vorbereitung und Durchführung von Notfallübungen; Notfallübungspläne Beschreibung der Regelungen zur Sicherstellung ausreichenden Trainings von Notfalleinsatzkräften; Beschreibung der Regelungen für Zuständigkeiten, Vorbereitung und Durchführung von Notfallübungen; Notfallübungspläne auf Landesebene
4.4 Qualitätssicherung und Aktualisierung des Notfallplans Regelungen für regelmäßige Durchsicht und Überarbeitung des Notfallplans Regelungen für regelmäßige Durchsicht und Überarbeitung des Notfallplans
BEGRIFFSERLÄUTERUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LITERATUR
VERTEILERLISTE
ANHÄNGE Insbesondere Kontaktadressen und Beschreibung der berücksichtigten Szenarien Insbesondere Kontaktadressen und gesamtstaatlicher Notfallplan

Abkürzung

IntV

Anlage 5

zu § 10

Notfallübungen

1.

Übungstyp:

– Tabletop-Übung: Alle Übungsteilnehmer diskutieren gemeinsam an einem „runden Tisch“ das Übungsszenario. Kommunikation nach außen ist nicht vorgesehen, sondern wird falls notwendig lediglich simuliert. Neue Konzepte, Abläufe, Interventionspläne, Systeme etc. können auf diese Weise geübt und getestet werden.

– Teil- und Gesamtnotfallübung: Koordination und Kooperation der beteiligten Organisationen stehen bei diesem Übungstyp im Mittelpunkt. Während bei Teilnotfallübungen eine Auswahl an involvierten Organisationen in die Übung miteinbezogen wird, ist bei einer Gesamtnotfallübung das gesamte Notfallmanagement in die Übung miteinbezogen.

– Feldübung: Dieser Übungstyp konzentriert sich auf die Aufgaben und die Koordination des Interventionspersonals am Einsatzort.

2.

Übungsziele und Übungsumfang:

3.

Übungsintervalle:

4.

Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung:

5.

Übungsorganisation:

6.

Übungsszenario und Übungsanweisungen:

7.

Übungsdokumentation:

Abkürzung

IntV

Anlage 5zu § 10

Notfallübungen

1.

Übungstyp:

Es ist zwischen folgenden Übungstypen zu unterscheiden:

– Tabletop-Übung: Alle Übungsteilnehmer diskutieren gemeinsam an einem „runden Tisch“ das Übungsszenario. Kommunikation nach außen ist nicht vorgesehen, sondern wird falls notwendig lediglich simuliert. Neue Konzepte, Abläufe, Notfallpläne, Systeme etc. können auf diese Weise geübt und getestet werden.

– Teil- und Gesamtnotfallübung: Koordination und Kooperation der beteiligten Organisationen stehen bei diesem Übungstyp im Mittelpunkt. Während bei Teilnotfallübungen eine Auswahl an involvierten Organisationen in die Übung miteinbezogen wird, ist bei einer Gesamtnotfallübung das gesamte Notfallmanagement in die Übung miteinbezogen.

– Feldübung: Dieser Übungstyp konzentriert sich auf die Aufgaben und die Koordination der Notfalleinsatzkräfte am Einsatzort.

2.

Übungsziele und Übungsumfang:

Die Ziele und der Umfang einer Notfallübung sind vor der Übung festzulegen. Es sind Vorgaben zu machen, welche Teilbereiche des gesamten Notfallsystems geübt und getestet werden sollen. Die an der Übung teilnehmenden Organisationen, das Ausmaß ihrer Beteiligung, die Dauer der Übung und die Handlungen, die während der Übung ausgeführt werden sollen, sind festzulegen.

3.

Übungsintervalle:

Diese sind im Notfallübungsplan, der Teil des Notfallplans ist, für die unterschiedlichen Übungstypen festzulegen.

4.

Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung:

Es sind Regelungen für die Vorbereitung, die Durchführung und die Nachbereitung von Notfallübungen festzulegen. Die Aufgaben der beteiligten Organisationen sind zu benennen.

5.

Übungsorganisation:

Die Übungsorganisation ist vor der Übung festzulegen. Dies beinhaltet die Festlegung der Verantwortlichen für die Übungsvorbereitung, der Übungsleitung, der Übungsmoderatoren und der Verantwortlichen für die Evaluierung der Notfallübung. Weiters sind die sonstigen erforderlichen Übungsteilnehmer einschließlich Beobachter festzulegen.

6.

Übungsszenario und Übungsanweisungen:

In der Vorbereitung der Notfallübung sind das Übungsszenario festzulegen und Übungsanweisungen auszuarbeiten. Das Übungsszenario beinhaltet eine Beschreibung der wichtigsten Ereignisse und des Zeitpunkts ihres Eintretens während der Übung, ein technisches Szenario, eine detaillierte Ablaufbeschreibung sowie die Informationen und Inputdaten, die während der Übung zur Verfügung gestellt werden.

7.

Übungsdokumentation:

Eine Übungsdokumentation ist zu erstellen. Diese beinhaltet eine Auflistung der Übungsteilnehmer, eine detaillierte Beschreibung des Übungsszenarios, die Übungsanweisungen, eine Zusammenfassung des Übungsablaufs und die Ergebnisse aus der Evaluierung der Übung.

Abkürzung

IntV

Anlage 6zu § 11

Meldungen bei einer radiologischen Notstandssituation, die durch ein Ereignis auf österreichischem Staatsgebiet verursacht wird

Diese Meldungen haben folgende Informationen zu umfassen:

1.

Zeitpunkt (lokale Zeit) und Datum der Meldung,

2.

Institution, von der die Meldung ausgeht: Name, Adresse, Tel., Fax, e-Mail,

3.

Kontaktperson für Nachfragen,

4.

Beschreibung des Ereignisses:

a)

Art des Ereignisses,

b)

Ort (Koordinaten, Koordinatensystem),

c)

Zeitpunkt (lokale Zeit),

d)

Vermutete oder festgestellte Ursache,

e)

bei Freisetzung von radioaktiven Stoffen: Art, Menge, physikalische und chemische Form der in die Umwelt freigesetzten radioaktiven Stoffe einschließlich Zeitverlauf und andere Parameter der Freisetzung sowie prognostizierte weitere Freisetzungen (bei Erstmeldungen zumindest als Abschätzung),

f)

bei Strahlenquellen ohne Freisetzung: Art und Aktivität der Quelle sowie auftretende Dosisleistungen und Charakteristik des Strahlenfeldes (bei Erstmeldungen zumindest als Abschätzung),

5.

Meteorologische und hydrologische Verhältnisse, die für die Vorhersage der Ausbreitung der freigesetzten radioaktiven Stoffe benötigt werden (soweit vorhanden),

6.

Ergebnisse der regionalen Umweltüberwachung (wie Ortsdosisleistungen und Aktivitätskonzentrationen in verschiedenen Umweltmedien),

7.

Ergriffene bzw. geplante Interventionsmaßnahmen,

8.

Entwicklung der radiologischen Notstandssituation einschließlich ihres voraussichtlichen Endes (soweit abschätzbar),

9.

Ende der radiologischen Notstandssituation.

Abkürzung

IntV

Anlage 6zu § 11

Meldungen in einer Notfallexpositionssituation, die durch ein Ereignis auf österreichischem Staatsgebiet verursacht wird

Diese Meldungen haben folgende Informationen zu umfassen:

1.

Zeitpunkt (lokale Zeit) und Datum der Meldung,

2.

Institution, von der die Meldung ausgeht: Name, Adresse, Tel., Fax, e-Mail,

3.

Kontaktperson für Nachfragen,

4.

Beschreibung des Ereignisses:

a)

Art des Ereignisses,

b)

Ort (Koordinaten, Koordinatensystem),

c)

Zeitpunkt (lokale Zeit),

d)

Vermutete oder festgestellte Ursache,

e)

bei Freisetzung von radioaktiven Stoffen: Art, Menge, physikalische und chemische Form der in die Umwelt freigesetzten radioaktiven Stoffe einschließlich Zeitverlauf und andere Parameter der Freisetzung sowie prognostizierte weitere Freisetzungen (bei Erstmeldungen zumindest als Abschätzung),

f)

bei Strahlenquellen ohne Freisetzung: Art und Aktivität der Quelle sowie auftretende Dosisleistungen und Charakteristik des Strahlenfeldes (bei Erstmeldungen zumindest als Abschätzung),

5.

Meteorologische und hydrologische Verhältnisse, die für die Vorhersage der Ausbreitung der freigesetzten radioaktiven Stoffe benötigt werden (soweit vorhanden),

6.

Ergebnisse der regionalen Umweltüberwachung (wie Ortsdosisleistungen und Aktivitätskonzentrationen in verschiedenen Umweltmedien),

7.

Ergriffene bzw. geplante Schutzmaßnahmen,

8.

Entwicklung der Notfallexpositionssituation.

(Anm.: Z 9 aufgehoben durch Z 53, BGBl. I Nr. 276/2017)

Abkürzung

IntV

Anlage 7zu § 12

Ausbildungserfordernisse für Interventionspersonal

Inhalt und Umfang der Ausbildung:

1) Basisausbildung

– Einfache strahlenphysikalische Grundlagen

– Strahlenexposition und Strahlenschutz

– Biologische Wirkung ionisierender Strahlen, Strahlenschäden

– Messtechnik, Gerätekunde und Einsatzzwecke

– Personendosimetrie, Ortsdosis, Grenzwerte

– Maßnahmen der ersten Hilfe bei einer Intervention

– Kennzeichnung von radioaktiven Stoffen und deren Verpackung einschließlich Transportkennzeichnungen

– Einsatztaktik, Einsatzgrundsätze

– Nachweis von Kontamination bei Interventionspersonal und Ausrüstung

2) Aufbauausbildung I

– Vertiefung der Strahlenphysik

– Strahlenexposition und Strahlenschutz

– Einsatz der Messgeräte

– Transport radioaktiver Stoffe

– Wiederholung und Vertiefung der Einsatztaktik und der Einsatzgrundsätze

– Dekontaminierung

– Aufbau und Anwendung von künstlichen Strahlenquellen

– Grundlagen der Probenahme

– Rechtliche Vorschriften

3) Aufbauausbildung II

– Wiederholung der Grundlagen der Basisausbildung und der Aufbauausbildung I

– Wiederholung und Vertiefung der Strahlenphysik – Vertiefung der Personendosimetrie

– Wiederholung und Vertiefung der Einsatztaktik und der Einsatzgrundsätze

4) Spezialausbildungen

5) Fortbildung

Abkürzung

IntV

Anlage 7zu § 12

Ausbildungserfordernisse für Notfalleinsatzkräfte

Inhalt und Umfang der Ausbildung:

1) Basisausbildung

Das Lehrziel der Basisausbildung ist die Vermittlung von einfachen theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten zur Vorbereitung auf die Durchführung von Schutzmaßnahmen in Notfallexpositionssituationen.

Folgende Lehrinhalte sind in der Basisausbildung abzudecken:

– Einfache strahlenphysikalische Grundlagen

– Strahlenexposition und Strahlenschutz

– Biologische Wirkung ionisierender Strahlen, Strahlenschäden

– Messtechnik, Gerätekunde und Einsatzzwecke

– Personendosimetrie, Ortsdosis, Grenzwerte

– Maßnahmen der ersten Hilfe bei einer Intervention

– Kennzeichnung von radioaktiven Stoffen und deren Verpackung einschließlich Transportkennzeichnungen

– Einsatztaktik, Einsatzgrundsätze

– Nachweis von Kontamination bei Notfalleinsatzkräften und Ausrüstung

Die Basisausbildung umfasst 30 Stunden, wobei etwa die Hälfte der Stunden einer praktischen Ausbildung zu widmen ist.

2) Aufbauausbildung I

Voraussetzung für die Aufbauausbildung I ist die erfolgreiche Absolvierung der Basisausbildung.

Das Lehrziel der Aufbauausbildung I ist die Vermittlung von erweiterten theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten für die Tätigkeit als Notfalleinsatzkraft. Mit dem positiven Abschluss dieses Kursteiles sind die Absolventen in der Lage, die Aufgaben des Strahlenspürens auszuführen.

Folgende Lehrinhalte sind in der Aufbauausbildung I abzudecken:

– Vertiefung der Strahlenphysik

– Strahlenexposition und Strahlenschutz

– Einsatz der Messgeräte

– Transport radioaktiver Stoffe

– Wiederholung und Vertiefung der Einsatztaktik und der Einsatzgrundsätze

– Dekontaminierung

– Aufbau und Anwendung von künstlichen Strahlenquellen

– Grundlagen der Probenahme

– Rechtliche Vorschriften

Die Aufbauausbildung I umfasst 30 Stunden, wobei etwa ein Drittel der Stunden einer praktischen Ausbildung zu widmen ist.

3) Aufbauausbildung II

Voraussetzung für die Aufbauausbildung II ist die erfolgreiche Absolvierung der Aufbauausbildung I.

Das Lehrziel der Aufbauausbildung II ist die Vermittlung von erweiterten theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten für die eigenverantwortliche Tätigkeit als Notfalleinsatzkraft. Mit dem positiven Abschluss dieses Kursteiles sind die Absolventen in der Lage, in Eigenverantwortung einen Einsatz im Fall einer Notfallexpositionssituation im Rahmen einer Einsatzorganisation zu leiten, und verfügen über eine vollständige Strahlenspürausbildung.

Folgende Lehrinhalte sind in der Aufbauausbildung II abzudecken:

– Wiederholung der Grundlagen der Basisausbildung und der Aufbauausbildung I

– Wiederholung und Vertiefung der Strahlenphysik – Vertiefung der Personendosimetrie

– Wiederholung und Vertiefung der Einsatztaktik und der Einsatzgrundsätze

Die Aufbauausbildung II umfasst 30 Stunden, wobei etwa ein Fünftel der Stunden einer praktischen Ausbildung zu widmen ist.

4) Spezialausbildungen

Voraussetzungen für die Spezialausbildung ist die erfolgreiche Absolvierung der Basisausbildung; Aufbauausbildung I und II sind hingegen nicht erforderlich.

Das Lehrziel von Spezialausbildungen ist die Vermittlung von spezifischen Kenntnissen für die Durchführung bestimmter Schutzmaßnahmen.

Die Lehrinhalte sind den unterschiedlichen Interventionsaufgaben entsprechend zu gestalten. Die Spezialausbildung kann entfallen, sofern die betreffende Person nachweislich ausreichende Kenntnisse für die Durchführung spezieller Schutzmaßnahmen besitzt.

5) Fortbildung

Es ist jährlich der Nachweis über eine Fortbildung (bestehend aus theoretischen und praktischen Teilen) im Umfang von mindestens 16 Stunden zu erbringen. Eine absolvierte Spezialausbildung und die Teilnahme an Notfallübungen kann als Fortbildung angerechnet werden. Eine versäumte Fortbildung ist innerhalb der nächsten zwei Jahre nachzuholen.

Abkürzung

IntV

Anlage 8zu § 12

Dosisrichtwerte für Interventionspersonal bei radiologischen Notstandssituationen

Interventionsmaßnahmen Richtwert für die effektive Dosis
zum Schutz von Sachwerten 20 mSv
zur Abwehr einer akuten Gefahr für Personen oder zur Verhinderung einer wesentlichen Schadensausweitung 100 mSv
zur Rettung von Menschenleben 250 mSv

Abkürzung

IntV

Anlage 8zu §§ 12 und 15

Tabelle 1: Referenzwerte für Notfalleinsatzkräfte für berufsbedingte Notfallexpositionen

Interventionen Referenzwert für die effektive Dosis
zur Rettung von Menschenleben 250 mSv
zur Abwehr einer akuten Gefahr für Personen oder zur Verhinderung einer wesentlichen Schadensausweitung 100 mSv
zum Schutz von Sachwerten 20 mSv

Tabelle 2: Referenzwerte für dringend notwendige Tätigkeiten in Notfallexpositionssituationen

Tätigkeiten Referenzwert für die effektive Dosis
zur Rettung von Menschenleben 250 mSv
zum akuten Schutz der Bevölkerung 20 mSv
andere dringend notwendige Tätigkeiten 10 mSv

Abkürzung

IntV

Anlage 9zu § 16

Information militärischer Dienststellen für den Fall der Anforderung einer Assistenzleistung des Bundesheeres

1.

Kontaktadresse der anfordernden Behörde oder des anfordernden Organs, insbesondere:

a)

Name (Kontaktperson),

b)

Dienststelle,

c)

Datum, Uhrzeit,

d)

Tel., Fax, e-Mail,

2.

Beschreibung des Ereignisses, insbesondere:

a)

Art des Ereignisses,

b)

Ort (Koordinaten, Koordinatensystem),

c)

Zeitpunkt (lokale Zeit),

3.

Zusammenfassung der radiologischen Lage am Einsatzort, insbesondere

a)

aktuelle Ortsdosisleistung,

b)

Umweltkontamination am Einsatzort,

c)

weitere Entwicklung der radiologischen Lage,

4.

Assistenzzweck (Aufgabe des Bundesheeres),

5.

Einsatzort für den Assistenzeinsatz,

6.

Voraussichtliche Dauer des Assistenzeinsatzes,

7.

Voraussichtlicher Umfang des Assistenzeinsatzes (Stärke, Großgerät).

Abkürzung

IntV

Anlage 10 zu § 23

Vorkehrungen für die ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit einer lang anhaltenden Restkontamination

Vorkehrungen für die ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit einer lang anhaltenden Restkontamination haben Folgendes in Betracht zu ziehen:

1.

Einrichtung eines geeigneten Systems zur Überwachung der Exposition,

2.

Einhaltung des in § 19 festgelegten Referenzwertes,

3.

Einrichtung einer Infrastruktur zur Unterstützung kontinuierlicher Selbsthilfe-Schutzmaßnahmen in den betroffenen Gebieten, etwa durch die Bereitstellung von Informationen sowie durch Beratung und Überwachung,

4.

Durchführung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen, soweit angebracht und

5.

Abgrenzung von Gebieten, sofern angebracht.

Abkürzung

IntV

Anlage 11 zu § 24

Optimierte Schutzstrategie für kontaminierte Gebiete

Eine optimierte Schutzstrategie für kontaminierte Gebiete aufgrund vergangener Tätigkeiten hat Folgendes in Betracht zu ziehen:

1.

Einrichtung eines geeigneten Systems zur Überwachung der Strahlenexposition,

2.

Ziele, die auch langfristig angestrebte Ergebnisse der Strategie und den in § 19 festgelegten Referenzwert enthalten,

3.

Abgrenzung der betroffenen Gebiete und Bestimmung der betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung,

4.

Regelung für den Zugang zu Geländen oder Bauten innerhalb des abgegrenzten Gebietes und deren Verwendung,

5.

Einschätzung der Notwendigkeit und des Ausmaßes der für die betroffenen Gebiete und die betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung anzuwendenden Schutz- und Sanierungsmaßnahmen,

6.

Einschätzung der Notwendigkeit, den Zugang zu den betroffenen Gebieten zu sperren oder zu kontrollieren oder Beschränkungen für die Lebensbedingungen in diesen Gebieten vorzusehen,

7.

Ermittlung der Exposition unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen und der Mittel, die Einzelpersonen zur Verringerung ihrer eigenen Exposition zur Verfügung stehen,

8.

Information der betroffenen Bevölkerung über mögliche Gesundheitsrisiken und über die verfügbaren Mittel zur Verringerung ihrer Exposition.

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