Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Justiz über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-06-28
Letzte Aktualisierung 2026-05-29
Status Aufgehoben · 2009-02-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 75
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19, 30 und 32 Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 16 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19, 30 und 32 Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 16 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19, 30 und 32 Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 16 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19, 30 und 32 Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 16 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19, 30 und 32 Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 16 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19, 30 und 32 Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 16 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19, 30 und 32 Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 16 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anordnung zur Erstellung von Preisindizes

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken und der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der

1.

Großhandelspreise,

2.

Baupreise und Baukosten,

3.

Preise für Ausrüstungsgüter,

4.

Erzeugerpreise von Sachgütern und

5.

Erzeugerpreise von unternehmensnahen Dienstleistungen zu erstellen.

Anordnung zur Erstellung von Preisindizes

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der

1.

Großhandelspreise,

2.

Baupreise,

3.

Baukosten,

4.

Preise für Ausrüstungsgüter,

5.

Erzeugerpreise von Sachgütern und

6.

Erzeugerpreise von unternehmensnahen Dienstleistungen

zu erstellen.

Anordnung zur Erstellung von Preisindizes

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der

1.

Großhandelspreise,

2.

Baupreise,

3.

Baukosten,

4.

Preise für Ausrüstungsgüter,

5.

Erzeugerpreise für den Produzierenden Bereich und

6.

Erzeugerpreise von unternehmensnahen Dienstleistungen

zu erstellen.

Anordnung zur Erstellung von Preisindizes

§ 1. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 2152/2019, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2020, der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der

1.

Großhandelspreise,

2.

Baupreise,

3.

Baukosten,

4.

Preise für Ausrüstungsgüter,

5.

Erzeugerpreise für den Produzierenden Bereich und

6.

Erzeugerpreise von Dienstleistungen

zu erstellen.

Anordnung zur Erstellung von Preisindizes

§ 1. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 2152/2019, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2020 und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der

1.

Großhandelspreise,

2.

Baupreise,

3.

Baukosten,

4.

Preise für Ausrüstungsgüter,

5.

Erzeugerpreise für den Produzierenden Bereich und

6.

Erzeugerpreise von Dienstleistungen

zu erstellen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Sachgüter:

a)

Produkte gemäß dem nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis für den Produzierenden Bereich – ÖPRODCOM – CODE 1010113000 bis 4199000000, in der

b)

Güter gemäß der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Grundsystematik der Güter – ÖCPA 2002 – Abschnitte C bis E;

2.

unternehmensnahe Dienstleistungen: Dienstleistungen der Abschnitte I bis K gemäß der ÖCPA 2002;

3.

branchenspezifische Strukturdaten: Informationen über die relative Bedeutung von Sachgütern und Dienstleistungen im gesamten Produktions-, Handels- und Investitionsspektrum von Meldeeinheiten und Branchen, die es erlauben, eine selektive Auswahl von Produkten und eine Gewichtungsstruktur auf der Elementarebene (Mikrogewichte) zu erstellen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Sachgüter:

a)

Produkte gemäß dem nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis für den Produzierenden Bereich – ÖPRODCOM in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung sowie

b)

Güter gemäß der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Grundsystematik der Güter – ÖCPA 2008 – Abschnitte B bis E;

2.

unternehmensnahe Dienstleistungen: Dienstleistungen der Abschnitte H bis N gemäß der ÖCPA 2008;

3.

branchenspezifische Strukturdaten: Informationen über die relative Bedeutung von Sachgütern und Dienstleistungen im gesamten Produktions-, Handels- und Investitionsspektrum von Meldeeinheiten und Branchen, die es erlauben, eine selektive Auswahl von Produkten und eine Gewichtungsstruktur auf der Elementarebene (Mikrogewichte) zu erstellen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Sachgüter:

a)

Produkte gemäß dem nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis für den Produzierenden Bereich – ÖPRODCOM in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung sowie

b)

Güter gemäß der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Grundsystematik der Güter – ÖCPA 2008 – Abschnitte B bis E;

2.

unternehmensnahe Dienstleistungen: Dienstleistungen der Abschnitte H bis N gemäß der ÖCPA 2008;

3.

branchenspezifische Strukturdaten von Sachgütern und Dienstleistungen: Informationen über die relative Bedeutung von Sachgütern und Dienstleistungen im gesamten Produktions-, Handels- und Investitionsspektrum von Meldeeinheiten und Branchen, die es erlauben, eine selektive Auswahl von Produkten und eine Gewichtungsstruktur auf der Elementarebene (Mikrogewichte) zu erstellen;

4.

branchenspezifische Strukturdaten im Bausektor: Informationen über die relative Bedeutung von Einzelleistungen und Leistungsgruppen gemäß Bauleistungsbeschreibungen anhand von repräsentativen Bau-Ausschreibungsunterlagen, die die Leistungen, Mengen und Preise des Auftragnehmers enthalten und die es erlauben, eine selektive Auswahl von Bauleistungen und eine Gewichtungsstruktur auf der Elementarebene (Mikrogewichte) zu erstellen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Sachgüter:

a)

Produkte gemäß dem nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis für den Produzierenden Bereich – ÖPRODCOM in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung sowie

b)

Güter gemäß der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Grundsystematik der Güter – ÖCPA 2015 – Abschnitte B bis E;

2.

Dienstleistungen: Dienstleistungen der Abschnitte H bis N gemäß der ÖNACE 2008 ;

3.

branchenspezifische Strukturdaten von Sachgütern und Dienstleistungen: Informationen über die relative Bedeutung von Sachgütern und Dienstleistungen im gesamten Produktions-, Handels- und Investitionsspektrum von Meldeeinheiten und Branchen, die es erlauben, eine selektive Auswahl von Produkten und eine Gewichtungsstruktur auf der Elementarebene (Mikrogewichte) zu erstellen;

4.

branchenspezifische Strukturdaten im Bausektor: Informationen über die relative Bedeutung von Einzelleistungen und Leistungsgruppen gemäß Bauleistungsbeschreibungen anhand von repräsentativen Bau-Ausschreibungsunterlagen, die die Leistungen, Mengen und Preise des Auftragnehmers enthalten und die es erlauben, eine selektive Auswahl von Bauleistungen und eine Gewichtungsstruktur auf der Elementarebene (Mikrogewichte) zu erstellen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Sachgüter:

a)

Produkte gemäß dem nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis für den Produzierenden Bereich – ÖPRODCOM in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung sowie

b)

Güter gemäß der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Grundsystematik der Güter – ÖCPA 2015 – Abschnitte B bis E;

2.

Dienstleistungen: Dienstleistungen der Abschnitte H bis O gemäß der ÖNACE 2025 ;

3.

branchenspezifische Strukturdaten von Sachgütern und Dienstleistungen: Informationen über die relative Bedeutung von Sachgütern und Dienstleistungen im gesamten Produktions-, Handels- und Investitionsspektrum von Meldeeinheiten und Branchen, die es erlauben, eine selektive Auswahl von Produkten und eine Gewichtungsstruktur auf der Elementarebene (Mikrogewichte) zu erstellen;

4.

branchenspezifische Strukturdaten im Bausektor: Informationen über die relative Bedeutung von Einzelleistungen und Leistungsgruppen gemäß Bauleistungsbeschreibungen anhand von repräsentativen Bau-Ausschreibungsunterlagen, die die Leistungen, Mengen und Preise des Auftragnehmers enthalten und die es erlauben, eine selektive Auswahl von Bauleistungen und eine Gewichtungsstruktur auf der Elementarebene (Mikrogewichte) zu erstellen.

Periodizität, Erhebungsstichtag

§ 3. (1) Es sind zu erheben:

1.

die Großhandelspreise, die Erzeugerpreise von

2.

die Preise für Ausrüstungsgüter sowie die Baupreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 vierteljährlich;

3.

die Preise für unternehmensnahe Dienstleistungen und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 vierteljährlich.

(2) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag ist

1.

für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 der 15. jeden Monats,

2.

für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 der 15. des 2. Monats jedes Quartals,

3.

für die Erhebungen der Baupreise des Tiefbaus

(3) Fällt bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 der Stichtag auf einen Sonn- und Feiertag, ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.

Periodizität, Erhebungsstichtag, Erhebungszeitraum

§ 3. (1) Es sind zu erheben:

1.

die Großhandelspreise, die Erzeugerpreise von

Sachgütern und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7, sowie die Baukosten monatlich;

2.

die Preise für Ausrüstungsgüter sowie die Baupreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 vierteljährlich;

3.

die Preise für unternehmensnahe Dienstleistungen und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 vierteljährlich;

4.

die branchenspezifischen Strukturdaten im Bausektor gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 in Bezug auf Hochbau zum Zweck der Warenkorbrevision in 5-jährigen Abständen.

(2) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag ist

1.

für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 der 15. jeden Monats,

2.

für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 der 15. des 2. Monats jedes Quartals,

3.

für die Erhebungen der Baupreise des Tiefbaus

abweichend von Z 2 der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember.

(3) Fällt bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 der Stichtag auf einen Sonn- und Feiertag, ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.

(4) Die Erhebung gemäß Abs. 1 Z 4 hat alle 5 Jahre über den Zeitraum des Basisjahres (jedes Kalenderjahr, das mit den Ziffern 0 oder 5 endet) sowie des diesem vorangehenden Kalenderjahres zu erfolgen.

Periodizität, Erhebungsstichtag, Erhebungszeitraum

§ 3. (1) Es sind zu erheben:

1.

die Großhandelspreise, die Erzeugerpreise von

Sachgütern und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7, sowie die Baukosten monatlich;

2.

die Preise für Ausrüstungsgüter sowie die Baupreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 vierteljährlich;

3.

die Preise für Dienstleistungen und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 vierteljährlich;

4.

die branchenspezifischen Strukturdaten im Bausektor gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 in Bezug auf Hochbau zum Zweck der Warenkorbrevision in 5-jährigen Abständen.

(2) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag ist

1.

für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 der 15. jeden Monats,

2.

für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 der 15. des 2. Monats jedes Quartals,

3.

für die Erhebungen der Baupreise des Tiefbaus

abweichend von Z 2 der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember.

(3) Fällt bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 der Stichtag auf einen Sonn- und Feiertag, ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.

(4) Die Erhebung gemäß Abs. 1 Z 4 hat alle 5 Jahre über den Zeitraum des Basisjahres (jedes Kalenderjahr, das mit den Ziffern 0 oder 5 endet) sowie des diesem vorangehenden Kalenderjahres zu erfolgen.

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 4. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und

2.

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz),

(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind jene, die nachstehenden Gliederungsebenen der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2003 zuzuordnen sind:

1.

Abteilung 10, 11, 13 und 14 (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden);

2.

Abteilung 15 bis 36 (Sachgütererzeugung), ausgenommen das „Verlagswesen“, die „Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und Brutstoffen“, die „Herstellung von Waffen und Munition“, den „Schiffbau“ sowie den „Luft- und Raumfahrzeugbau“;

3.

Abteilung 40 und 41 (Energie- und Wasserversorgung);

4.

Abteilung 45 (Bauwesen);

5.

Abteilung 50 und 51 (Kfz-Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern;

6.

Abteilung 60 bis 64 (Verkehr und Nachrichtenübermittlung), die Klasse 60.24 (Güterbeförderung im Straßenverkehr), die Gruppen 61.1 (See- und Küstenschifffahrt) und 62.1 (Linienflugverkehr), die Klassen 63.11

7.

Abteilung 72 (Datenverarbeitung und Datenbanken);

8.

Abteilung 74 (Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen) ohne die Klasse 74.15 (Managementtätigkeiten von Holdinggesellschaften) und ohne die Gruppe 74.8 (Erbringung von sonstigen unternehmensbezogenen Dienstleistungen), jedoch die Klassen 74.11 (Rechtsberatung), 74.12 (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater), 74.13 (Markt- und Meinungsforschung), 74.14 (Unternehmens- und Public Relations-Beratung), 74.2 (Architektur- und Ingenieurbüros), 74.3 (technische, physikalische und chemische Untersuchungen), 74.4 (Werbung), 74.5 (gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitskräften), 74.6 (Detekteien und Schutzdienste) und 74.7 (Reinigungsgewerbe).

(3) Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den in Abs. 2 angeführten Gliederungsebenen der ÖNACE 2003 bestimmt.

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 4. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und

2.

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz),

(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind jene, die nachstehenden Gliederungsebenen der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten - ÖNACE 2008 zuzuordnen sind:

1.

Abteilung 05 bis 09 (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), ausgenommen der “NE-Metallerzbergbau”;

2.

Abteilungen 10 bis 33 (Herstellung von Waren), ausgenommen die “Aufbereitung von Kernbrennstoffen”, die “Herstellung von Waffen und Munition”, der “Schiff- und Bootsbau” sowie der “Luft- und Raumfahrzeugbau”, die “Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen”;

3.

Abteilungen 35 und 36 (Energie- und Wasserversorgung);

4.

Abteilungen 41 bis 43 (Bau);

5.

Abteilungen 45 (Handel mit Kraftfahrzeugen, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) und 46 (Großhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen);

6.

von den Abteilungen 49 bis 53 (Verkehr und Lagerei) die Gruppen 49.4 (Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte), 50.1 (Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt) und 50.2 (Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt), die Abteilung 51 (Luftfahrt), die Gruppe 52.1 (Lagerei), die Klasse 52.24 (Frachtumschlag) sowie die Gruppen 53.1 (Postdienste von Universaldienstleistungsanbietern) und 53.2 (Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienste);

7.

Abteilung 61 (Telekommunikation);

8.

Abteilung 62 (Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie);

9.

Abteilung 63 (Informationsdienstleistungen);

10.

Abteilung 69 (Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung);

11.

Gruppe 70.2 (Public-Relations- und Unternehmensberatung);

12.

Abteilung 71 (Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung);

13.

Abteilung 73 (Werbung und Marktforschung);

14.

Abteilung 78 (Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften);

15.

Abteilung 80 (Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien);

16.

Gruppe 81.2 (Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln).

(3) Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den in Abs. 2 angeführten Gliederungsebenen der ÖNACE 2008 bestimmt.

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 4. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und

2.

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz),

die eine Tätigkeit gemäß Abs. 2 selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.

(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind jene, die nachstehenden Gliederungsebenen der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 zuzuordnen sind:

1.

Abteilung 05 bis 09 (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), ausgenommen der „NE-Metallerzbergbau“;

2.

Abteilungen 10 bis 33 (Herstellung von Waren), ausgenommen die „Aufbereitung von Kernbrennstoffen“, die „Herstellung von Waffen und Munition“, der „Schiff- und Bootsbau“ sowie der „Luft- und Raumfahrzeugbau“, die „Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen“;

3.

Abteilungen 35 und 36 (Energie- und Wasserversorgung);

4.

Abteilungen 41 bis 43 (Bau);

5.

Abteilungen 45 (Handel mit Kraftfahrzeugen, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) und 46 (Großhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen);

5a. Abteilung 47 (Einzelhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen);

6.

von den Abteilungen 49 bis 53 (Verkehr und Lagerei) die Gruppen 49.4 (Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte), 50.1 (Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt) und 50.2 (Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt), die Abteilung 51 (Luftfahrt), die Gruppe 52.1 (Lagerei), die Klasse 52.24 (Frachtumschlag) sowie die Gruppen 53.1 (Postdienste von Universaldienstleistungsanbietern) und 53.2 (Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienste);

7.

Abteilung 61 (Telekommunikation);

8.

Abteilung 62 (Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie);

9.

Abteilung 63 (Informationsdienstleistungen);

9a. Abteilung 68 (Grundstücks- und Wohnungswesen);

10.

Abteilung 69 (Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung);

11.

Gruppe 70.2 (Public-Relations- und Unternehmensberatung);

12.

Abteilung 71 (Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung);

13.

Abteilung 73 (Werbung und Marktforschung);

14.

Abteilung 78 (Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften);

15.

Abteilung 80 (Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien);

16.

Gruppe 81.2 (Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln).

(3) Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den in Abs. 2 angeführten Gliederungsebenen der ÖNACE 2008 bestimmt.

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 4. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und

2.

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz),

die eine Tätigkeit gemäß Abs. 2 selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.

(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind jene, die nachstehenden Gliederungsebenen der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 zuzuordnen sind:

1.

Abteilung 05 bis 09 (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), ausgenommen der „NE-Metallerzbergbau“;

2.

Abteilungen 10 bis 33 (Herstellung von Waren), ausgenommen die „Aufbereitung von Kernbrennstoffen“, die „Herstellung von Waffen und Munition“, der „Schiff- und Bootsbau“ sowie der „Luft- und Raumfahrzeugbau“, die „Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen“;

3.

Abteilungen 35 und 36 (Energie- und Wasserversorgung);

4.

Abteilungen 41 bis 43 (Bau);

5.

Abteilungen 45 (Handel mit Kraftfahrzeugen, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) und 46 (Großhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen);

6.

Abteilung 47 (Einzelhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen);

7.

Gruppen 49.1 (Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr), 49.2 (Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr), 49.3 (Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr), 49.4 (Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte) und 49.5 (Transport in Rohrfernleitungen);

8.

Gruppen 50.1 (Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt), 50.2 (Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt), 50.3 (Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt) und 50.4 (Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt);

9.

Abteilung 51 (Luftfahrt);

10.

Gruppen 52.1 (Lagerei) und 52.2 (Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr);

11.

Gruppen 53.1 (Postdienste von Universaldienstleistungsanbietern) und 53.2 (Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienste);

12.

Abteilungen 55 und 56 (Beherbergung und Gastronomie);

13.

Abteilungen 58 bis 63 (Verlagswesen; Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik; Rundfunkveranstalter; Telekommunikation; Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie; Informationsdienstleistungen);

14.

Abteilungen 68 und 69 (Grundstücks- und Wohnungswesen; Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung);

15.

Gruppe 70.2 (Public-Relations- und Unternehmensberatung);

16.

Abteilung 71 (Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung);

17.

Abteilungen 73 und 74 (Werbung und Marktforschung; Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten);

18.

Abteilungen 77 bis 80 (Vermietung von beweglichen Sachen; Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften; Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen; Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien);

19.

Gruppen 81.1 (Hausmeisterdienste), 81.2 (Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln) und 81.3 (Garten- und Landschaftsbau sowie Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen);

20.

Abteilung 82 (Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g.).

(3) Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den in Abs. 2 angeführten Gliederungsebenen der ÖNACE 2008 bestimmt.

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 4. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und

2.

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz),

die eine Tätigkeit gemäß Abs. 2 selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.

(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind jene, die nachstehenden Gliederungsebenen der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2025 zuzuordnen sind:

1.

Abteilung 05 bis 09 (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), ausgenommen der „NE-Metallerzbergbau“;

2.

Abteilungen 10 bis 33 (Herstellung von Waren), ausgenommen die „Aufbereitung von Kernbrennstoffen“, die „Herstellung von Waffen und Munition“, der „Schiff- und Bootsbau“ sowie der „Luft- und Raumfahrzeugbau“, die „Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen“;

3.

Abteilungen 35 und 36 (Energie- und Wasserversorgung);

4.

Abteilungen 41 bis 43 (Bau);

5.

Abteilungen 46 (Großhandel) und 47 (Einzelhandel);

6.

Abteilungen 49 bis 53 (Verkehr und Lagerei);

7.

Abteilungen 55 und 56 (Beherbergung und Gastronomie);

8.

Abteilungen 58 bis 63 (Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten, Telekommunikation, Softwareentwicklung, IT-Beratung und Erbringung sonstiger Dienstleistungen der Informationstechnologie und der Computerinfrastruktur);

9.

Abteilungen 68 bis 75 (Grundstücks- und Wohnungswesen, Erbringung von wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen) ausgenommen „Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben“, „Forschung und Entwicklung“ und „Veterinärwesen“;

10.

Abteilungen 77 bis 82 (Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen).

(Anm.: Z 11 bis 20 aufgehoben durch Z 6, BGBl. II Nr. 222/2025)

(3) Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den in Abs. 2 angeführten Gliederungsebenen der ÖNACE 2025 bestimmt.

Erhebungsmerkmale

§ 5. (1) Es sind zu erheben:

1.

die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Merkmale von im Großhandel verkauften Sachgütern und damit in Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen;

2.

die vertraglich vereinbarten Preise und die preisbestimmenden Merkmale von Bauleistungen;

3.

die vertraglich vereinbarten Preise und preisbestimmenden Merkmale für Ausrüstungsgüter (zB Kauf einer Maschine) zuzüglich der damit zusammenhängenden Dienstleistungen, wie beispielsweise Planungs-, Transport- und Installationskosten;

4.

die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Merkmale von ab Werk im Inland und im Export verkauften Sachgütern;

5.

die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise (Transaktionspreise) und preisbestimmenden Merkmale von im Inland und im Export abgesetzten unternehmensnahen Dienstleistungen;

6.

die produktspezifischen Anteile von Sachgütern und unternehmensnahen Dienstleistungen am Gesamtumsatz der betreffenden statistischen Einheit;

7.

die branchenspezifischen Strukturdaten soweit sie nicht schon aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistiken im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003 oder aufgrund der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003, durch die Bundesanstalt erhoben werden.

(2) Preisbestimmende Merkmale gemäß Abs. 1 sind Merkmale gemäß der Verordnung (EG) 588/2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) 1165/98 über Konjunkturstatistiken: Definition der Variablen.

(3) Die Preise gemäß Abs. 1 sind ohne Umsatzsteuer abzüglich gewährter Rabatte und bei exportierten Sachgütern (Abs. 1 Z 4) frei Staatsgrenze bzw. „free on board“ zu erheben.

Erhebungsmerkmale

§ 5. (1) Es sind zu erheben:

1.

die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Merkmale von im Großhandel verkauften Sachgütern und damit in Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen;

2.

die vertraglich vereinbarten Preise und die preisbestimmenden Merkmale von Bauleistungen;

3.

die vertraglich vereinbarten Preise und

4.

die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Merkmale von ab Werk im Inland und im Export verkauften Sachgütern;

5.

die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise (Transaktionspreise) und preisbestimmenden Merkmale von im Inland und im Export abgesetzten unternehmensnahen Dienstleistungen;

6.

die produktspezifischen Anteile von Sachgütern und unternehmensnahen Dienstleistungen am Gesamtumsatz der betreffenden statistischen Einheit;

7.

die branchenspezifischen Strukturdaten soweit sie nicht schon aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistiken im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003 oder aufgrund der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003, durch die Bundesanstalt erhoben werden.

(2) Preisbestimmende Merkmale gemäß Abs. 1 sind Merkmale gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung.

(3) Die Preise gemäß Abs. 1 sind ohne Umsatzsteuer abzüglich gewährter Rabatte und bei exportierten Sachgütern (Abs. 1 Z 4) frei Staatsgrenze bzw. „free on board“ zu erheben.

Erhebungsmerkmale

§ 5. (1) Es sind zu erheben:

1.

die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Merkmale von im Großhandel verkauften Sachgütern und damit in Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen;

2.

die vertraglich vereinbarten Preise und die preisbestimmenden Merkmale von Bauleistungen;

3.

die vertraglich vereinbarten Preise und

preisbestimmenden Merkmale für Ausrüstungsgüter (zB Kauf einer Maschine) zuzüglich der damit

zusammenhängenden Dienstleistungen, wie beispielsweise Planungs-, Transport- und Installationskosten;

4.

die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Merkmale von ab Werk im Inland und im Export verkauften Sachgütern;

5.

die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise (Transaktionspreise) und preisbestimmenden Merkmale von im Inland und im Export abgesetzten unternehmensnahen Dienstleistungen;

6.

die produktspezifischen Anteile von Sachgütern und unternehmensnahen Dienstleistungen am Gesamtumsatz der betreffenden statistischen Einheit;

7.

die branchenspezifischen Strukturdaten von Sachgütern und Dienstleistungen, soweit sie nicht schon aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, oder aufgrund der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003, durch die Bundesanstalt erhoben werden;

8.

die branchenspezifische Strukturdaten im Bausektor.

(2) Preisbestimmende Merkmale gemäß Abs. 1 sind Merkmale gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung.

(3) Die Preise gemäß Abs. 1 sind ohne Umsatzsteuer abzüglich gewährter Rabatte und bei exportierten Sachgütern (Abs. 1 Z 4) frei Staatsgrenze bzw. „free on board“ zu erheben.

Erhebungsmerkmale

§ 5. (1) Es sind zu erheben:

1.

die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Merkmale von im Großhandel verkauften Sachgütern und damit in Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen;

2.

die vertraglich vereinbarten Preise und die preisbestimmenden Merkmale von Bauleistungen;

3.

die vertraglich vereinbarten Preise und

preisbestimmenden Merkmale für Ausrüstungsgüter (zB Kauf einer Maschine) zuzüglich der damit

zusammenhängenden Dienstleistungen, wie beispielsweise Planungs-, Transport- und Installationskosten;

4.

die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Merkmale von ab Werk im Inland und im Export verkauften Sachgütern;

5.

die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise (Transaktionspreise) und preisbestimmenden Merkmale von im Inland und im Export abgesetzten Dienstleistungen;

6.

die produktspezifischen Anteile von Sachgütern und Dienstleistungen am Gesamtumsatz der betreffenden statistischen Einheit;

7.

die branchenspezifischen Strukturdaten von Sachgütern und Dienstleistungen, soweit sie nicht schon aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, oder aufgrund der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003, durch die Bundesanstalt erhoben werden;

8.

die branchenspezifische Strukturdaten im Bausektor.

(2) Preisbestimmende Merkmale gemäß Abs. 1 sind Merkmale gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung.

(3) Die Preise gemäß Abs. 1 sind ohne Umsatzsteuer abzüglich gewährter Rabatte und bei exportierten Sachgütern (Abs. 1 Z 4) frei Staatsgrenze bzw. „free on board“ zu erheben.

Erhebungsmerkmale

§ 5. (1) Es sind zu erheben:

1.

die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Merkmale von im Großhandel verkauften Sachgütern und damit in Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen;

2.

die vertraglich vereinbarten Preise und die preisbestimmenden Merkmale von Bauleistungen;

3.

die vertraglich vereinbarten Preise und

preisbestimmenden Merkmale für Ausrüstungsgüter (zB Kauf einer Maschine) zuzüglich der damit

zusammenhängenden Dienstleistungen, wie beispielsweise Planungs-, Transport- und Installationskosten;

4.

die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Merkmale von ab Werk im Inland und im Export verkauften Sachgütern;

5.

die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise (Transaktionspreise) und preisbestimmenden Merkmale von im Inland und im Export abgesetzten Dienstleistungen;

6.

die produktspezifischen Anteile von Sachgütern und Dienstleistungen am Gesamtumsatz der betreffenden statistischen Einheit;

7.

die branchenspezifischen Strukturdaten von Sachgütern und Dienstleistungen, soweit sie nicht schon aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, oder aufgrund der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003, durch die Bundesanstalt erhoben werden;

8.

die branchenspezifische Strukturdaten im Bausektor.

(2) Preisbestimmende Merkmale gemäß Abs. 1 sind Merkmale gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 1197/2020.

(3) Die Preise gemäß Abs. 1 sind ohne Umsatzsteuer abzüglich gewährter Rabatte und bei exportierten Sachgütern (Abs. 1 Z 4) frei Staatsgrenze bzw. „free on board“ zu erheben.

Art der Erhebung

§ 6. (1) Die Erhebung hat in Form einer Stichprobenerhebung zu erfolgen.

(2) Es sind in der Art der Befragung zu erheben:

1.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 ausüben;

2.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Wohnhaus- und Siedlungsbau sowie Sonstigen Hochbau bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ausüben;

3.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 6 ausüben;

4.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 ausüben;

5.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 6 bis 8 ausüben.

(3) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Straßenbau, Brückenbau und Sonstigen Tiefbau sind durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei folgenden Einrichtungen zu erheben:

1.

bei den hierfür zuständigen Dienststellen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden,

2.

bei juristischen Personen, denen durch Bundes- oder Landesgesetz Planung, Finanzierung, Bau, Erhaltung oder Betrieb

a)

von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen,

b)

von Eisenbahn- oder Schiffsverkehrswegen oder

c)

von Anlagen zur Energiegewinnung oder –verteilung übertragen worden ist.

(4) Die Befragung kann je nach Zweckmäßigkeit schriftlich oder mündlich erfolgen.

Art der Erhebung

§ 6. (1) Die Erhebung hat in Form einer Stichprobenerhebung zu erfolgen.

(2) Es sind in der Art der Befragung zu erheben:

1.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 ausüben;

2.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Wohnhaus- und Siedlungsbau sowie Sonstigen Hochbau bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ausüben;

3.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 6 ausüben;

4.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 ausüben;

5.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 6 bis 16 ausüben.

(3) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Straßenbau, Brückenbau und Sonstigen Tiefbau sind durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei folgenden Einrichtungen zu erheben:

1.

bei den hierfür zuständigen Dienststellen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden,

2.

bei juristischen Personen, denen durch Bundes- oder Landesgesetz Planung, Finanzierung, Bau, Erhaltung oder Betrieb

a)

von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen,

b)

von Eisenbahn- oder Schiffsverkehrswegen oder

c)

von Anlagen zur Energiegewinnung oder –verteilung übertragen worden ist.

(4) Die Befragung kann je nach Zweckmäßigkeit schriftlich oder mündlich erfolgen.

Art der Erhebung

§ 6. (1) Die Erhebung hat in Form einer Stichprobenerhebung zu erfolgen.

(2) Es sind in der Art der Befragung zu erheben:

1.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 ausüben;

2.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Wohnhaus- und Siedlungsbau sowie Sonstigen Hochbau bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bis 14 ausüben;

3.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 5 sowie 6 ausüben;

4.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 ausüben;

5.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 6 bis 16 ausüben.

(3) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Straßenbau, Brückenbau und Sonstigen Tiefbau sind durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei folgenden Einrichtungen zu erheben:

1.

bei den hierfür zuständigen Dienststellen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden,

2.

bei juristischen Personen, denen durch Bundes- oder Landesgesetz Planung, Finanzierung, Bau, Erhaltung oder Betrieb

a)

von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen,

b)

von Eisenbahn- oder Schiffsverkehrswegen oder

c)

von Anlagen zur Energiegewinnung oder –verteilung übertragen worden ist.

(4) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 in Bezug auf Hochbau sind durch Beschaffung von repräsentativen Bau-Ausschreibungsunterlagen bei folgenden Einrichtungen zu erheben:

1.

bei den hiefür zuständigen Dienststellen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden,

2.

bei privaten Bauträgern, Generalunternehmen oder Wohnungsgenossenschaften.

Als repräsentativ gelten Bau-Ausschreibungsunterlagen, die einen Querschnitt über die im Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, enthaltenen Bauvorhaben in regionaler Schichtung und in Schichtung nach Gebäudekategorien gemäß Anlage D Z 4 GWR-Gesetz darstellen. Die Bundesanstalt hat die Bauvorhaben auf Grundlage des Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR-Gesetz) auszuwählen.

(5) Die Befragung kann je nach Zweckmäßigkeit schriftlich oder mündlich erfolgen.

Art der Erhebung

§ 6. (1) Die Erhebung hat in Form einer Stichprobenerhebung zu erfolgen.

(2) Es sind in der Art der Befragung zu erheben:

1.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 ausüben;

2.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Wohnhaus- und Siedlungsbau sowie Sonstigen Hochbau bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bis 14 ausüben;

3.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 5 sowie 6 ausüben;

4.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 ausüben;

5.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 7 bis 20 ausüben.

(3) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Straßenbau, Brückenbau und Sonstigen Tiefbau sind durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei folgenden Einrichtungen zu erheben:

1.

bei den hierfür zuständigen Dienststellen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden,

2.

bei juristischen Personen, denen durch Bundes- oder Landesgesetz Planung, Finanzierung, Bau, Erhaltung oder Betrieb

a)

von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen,

b)

von Eisenbahn- oder Schiffsverkehrswegen oder

c)

von Anlagen zur Energiegewinnung oder –verteilung übertragen worden ist.

(4) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 in Bezug auf Hochbau sind durch Beschaffung von repräsentativen Bau-Ausschreibungsunterlagen bei folgenden Einrichtungen zu erheben:

1.

bei den hiefür zuständigen Dienststellen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden,

2.

bei privaten Bauträgern, Generalunternehmen oder Wohnungsgenossenschaften.

Als repräsentativ gelten Bau-Ausschreibungsunterlagen, die einen Querschnitt über die im Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, enthaltenen Bauvorhaben in regionaler Schichtung und in Schichtung nach Gebäudekategorien gemäß Anlage D Z 4 GWR-Gesetz darstellen. Die Bundesanstalt hat die Bauvorhaben auf Grundlage des Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR-Gesetz) auszuwählen.

(5) Die Befragung kann je nach Zweckmäßigkeit schriftlich oder mündlich erfolgen.

Art der Erhebung

§ 6. (1) Die Erhebung hat in Form einer Stichprobenerhebung zu erfolgen.

(2) Es sind in der Art der Befragung zu erheben:

1.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 ausüben;

2.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Wohnhaus- und Siedlungsbau sowie Sonstigen Hochbau bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bis 10 ausüben;

3.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 5 ausüben;

4.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 ausüben;

5.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 6 bis 10 ausüben.

(3) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Straßenbau, Brückenbau und Sonstigen Tiefbau sind durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei folgenden Einrichtungen zu erheben:

1.

bei den hierfür zuständigen Dienststellen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden,

2.

bei juristischen Personen, denen durch Bundes- oder Landesgesetz Planung, Finanzierung, Bau, Erhaltung oder Betrieb

a)

von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen,

b)

von Eisenbahn- oder Schiffsverkehrswegen oder

c)

von Anlagen zur Energiegewinnung oder –verteilung übertragen worden ist.

(4) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 in Bezug auf Hochbau sind durch Beschaffung von repräsentativen Bau-Ausschreibungsunterlagen bei folgenden Einrichtungen zu erheben:

1.

bei den hiefür zuständigen Dienststellen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden,

2.

bei privaten Bauträgern, Generalunternehmen oder Wohnungsgenossenschaften.

Als repräsentativ gelten Bau-Ausschreibungsunterlagen, die einen Querschnitt über die im Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, enthaltenen Bauvorhaben in regionaler Schichtung und in Schichtung nach Gebäudekategorien gemäß Anlage D Z 3 des GWR-Gesetzes darstellen. Die Bundesanstalt hat die Bauvorhaben auf Grundlage des Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR-Gesetz) auszuwählen.

(5) Die Befragung kann je nach Zweckmäßigkeit schriftlich oder mündlich erfolgen.

Auswahl der Erhebungseinheiten; Stichprobe

§ 7. (1) Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten sowie Sachgüter und unternehmensnahe Dienstleistungen für die Erhebung auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl).

(2) Als repräsentativ gelten

1.

Erhebungseinheiten, wenn sie branchenspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Branche und

2.

Sachgüter und unternehmensnahe Dienstleistungen, wenn sie am Produktionswert, dem Umsatz der Branche bzw. dem Investitionswert einen solchen Anteil aufweisen, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Preisentwicklung der erzeugten, gehandelten bzw. investierten Sachgüter und erbrachten unternehmensnahen Dienstleistungen ausreichend zuverlässig abbilden.

(3) Bei der Befragung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 sind je Bundesland jedenfalls neun fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene auszuwählen.

(4) Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.

(5) Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und für die Preiserhebungen gemäß § 1 Z 1 bis 3 auf den Aspekt der Bereitschaft zur Auskunftserteilung Bedacht zu nehmen.

Auswahl der Erhebungseinheiten; Stichprobe

§ 7. (1) Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten sowie Sachgüter und unternehmensnahe Dienstleistungen für die Erhebung auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl).

(2) Als repräsentativ gelten

1.

Erhebungseinheiten, wenn sie branchenspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie, erforderlichenfalls ergänzt durch mittels schichtspezifischer Zufallsstichprobe ausgewählter Erhebungseinheiten, aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Branche und

2.

Sachgüter und unternehmensnahe Dienstleistungen, wenn sie am Produktionswert, dem Umsatz der Branche bzw. dem Investitionswert einen solchen Anteil aufweisen, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Preisentwicklung der erzeugten, gehandelten bzw. investierten Sachgüter und erbrachten unternehmensnahen Dienstleistungen ausreichend zuverlässig abbilden.

(3) Bei der Befragung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 sind je Bundesland jedenfalls neun fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene auszuwählen.

(4) Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.

(5) Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und für die Preiserhebungen gemäß § 1 Z 1 bis 3 auf den Aspekt der Bereitschaft zur Auskunftserteilung Bedacht zu nehmen.

Auswahl der Erhebungseinheiten; Stichprobe

§ 7. (1) Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten sowie Sachgüter und unternehmensnahe Dienstleistungen für die Erhebung auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl).

(2) Als repräsentativ gelten

1.

Erhebungseinheiten, wenn sie branchenspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie, erforderlichenfalls ergänzt durch mittels schichtspezifischer Zufallsstichprobe ausgewählter Erhebungseinheiten, aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Branche und

2.

Sachgüter und unternehmensnahe Dienstleistungen, wenn sie am Produktionswert, dem Umsatz der Branche bzw. dem Investitionswert einen solchen Anteil aufweisen, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Preisentwicklung der erzeugten, gehandelten bzw. investierten Sachgüter und erbrachten unternehmensnahen Dienstleistungen ausreichend zuverlässig abbilden.

(3) Bei der Befragung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 sind je Bundesland jedenfalls neun fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene auszuwählen.

(4) Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.

(5) Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und für die Preiserhebungen gemäß § 1 Z 3 und 4 auf den Aspekt der Bereitschaft zur Auskunftserteilung Bedacht zu nehmen.

Auswahl der Erhebungseinheiten; Stichprobe

§ 7. (1) Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten sowie Sachgüter und Dienstleistungen für die Erhebung auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl).

(2) Als repräsentativ gelten

1.

Erhebungseinheiten, wenn sie branchenspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie, erforderlichenfalls ergänzt durch mittels schichtspezifischer Zufallsstichprobe ausgewählter Erhebungseinheiten, aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Branche und

2.

Sachgüter und Dienstleistungen, wenn sie am Produktionswert, dem Umsatz der Branche bzw. dem Investitionswert einen solchen Anteil aufweisen, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Preisentwicklung der erzeugten, gehandelten bzw. investierten Sachgüter und erbrachten Dienstleistungen ausreichend zuverlässig abbilden.

(3) Bei der Befragung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 sind je Bundesland jedenfalls neun fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene auszuwählen.

(4) Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.

(5) Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und für die Preiserhebungen gemäß § 1 Z 3 und 4 auf den Aspekt der Bereitschaft zur Auskunftserteilung Bedacht zu nehmen.

Qualitätskontrolle

§ 8. Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 Z 2 bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei der Erstellung der Indizes gemäß § 1 dem Qualitätsausschuss des Statistikrates der Bundesanstalt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der Repräsentativität gemäß § 7, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Repräsentativität der Auskunftserteilenden, erforderlich sind.

Auskunftserteilung

§ 9. (1) Die Auskunftserteilung über die von der Bundesanstalt gemäß § 7 ausgewählten statistischen Einheiten erfolgt bei Erhebungen der Indizes gemäß § 1 Z 1 bis 3 auf freiwilliger Basis.

(2) Zur Auskunftserteilung sind die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, heranzuziehen.

(3) Die Bundesanstalt hat

1.

im Falle der Erhebung gemäß § 1 Z 1 bis zum 25. des Berichtsmonats,

2.

im Falle der Erhebung gemäß § 1 Z 2 in Bezug auf Baupreise im Hochbau bis eine Woche nach dem gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 festgelegten Stichtagen und

3.

im Falle der Erhebung gemäß § 1 Z 3 bis zum Ende des dem Berichtsquartal folgenden Monats

Auskunftserteilung

§ 9. (1) Die Auskunftserteilung über die von der Bundesanstalt gemäß § 7 ausgewählten statistischen Einheiten erfolgt bei Erhebungen der Indizes gemäß § 1 Z 3 und 4 auf freiwilliger Basis.

(2) Zur Auskunftserteilung sind die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, heranzuziehen.

(3) Die Bundesanstalt hat

1.

im Falle der Erhebung gemäß § 1 Z 3 bis eine Woche nach dem gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 festgelegten Stichtag und

2.

im Falle der Erhebung gemäß § 1 Z 4 bis zum Ende des dem Berichtsquartal folgenden Monats

die Preise einzuholen.

Auskunftserteilung

§ 9. (1) Die Auskunftserteilung über die von der Bundesanstalt gemäß § 7 ausgewählten statistischen Einheiten erfolgt bei Erhebungen der Indizes gemäß § 1 Z 3 und 4 auf freiwilliger Basis.

(2) Zur Auskunftserteilung sind die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, heranzuziehen.

(3) Die Bundesanstalt hat

1.

im Falle der Erhebung gemäß § 1 Z 2 bis eine Woche nach dem gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 festgelegten Stichtag und

2.

im Falle der Erhebung gemäß § 1 Z 4 bis zum Ende des dem Berichtsquartal folgenden Monats

die Preise einzuholen.

Auskunftspflicht

§ 10. (1) Bei der Erhebung der Indizes gemäß § 1 Z 4 und 5 besteht Auskunftspflicht

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 4 im eigenen Namen betreiben, die gemäß § 7 ausgewählt wurde.

(3) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Auskunftspflicht

§ 10. (1) Bei der Erhebung der Indizes gemäß § 1 Z 4 und 5 besteht Auskunftspflicht

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen Personen, juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 4 im eigenen Namen betreiben, die gemäß § 7 ausgewählt wurde.

(3) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Auskunftspflicht

§ 10. (1) Bei der Erhebung der Indizes gemäß § 1 Z 1, 2, 5 und 6 besteht Auskunftspflicht.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen Personen, juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 4 im eigenen Namen betreiben, die gemäß § 7 ausgewählt wurde.

(3) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 11. Die Auskunftspflichtigen gemäß § 10 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und

1.

im Falle von § 1 Z 4 bis zum 14. des dem Berichtsmonat folgenden Monats und

2.

im Falle von § 1 Z 5 bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 11. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 10 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und

1.

im Falle von § 1 Z 1 bis zum 25. des Berichtsmonats,

2.

im Falle von § 1 Z 2 für den Hochbau bis 1 Woche nach dem jeweiligen Stichtag der Erhebung,

3.

im Falle von § 1 Z 5 bis zum 14. des dem Berichtsmonat folgenden Monats und

4.

im Falle von § 1 Z 6 bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats

der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.

(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Auskunftspflichtigen gemäß § 10 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Z 2 verpflichtet, die Bau-Ausschreibungsunterlagen innerhalb von zwei Monaten an die Bundesanstalt zu übermitteln.

Erhebungsunterlagen

§ 12. (1) Die Bundesanstalt hat für eine kostenlose Zustellung der Erhebungsformulare an die Auskunftsgebenden zu sorgen. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können.

Erhebungsunterlagen

§ 12. Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zu den in § 11 Abs.1 genannten Fristen für die jeweilige Erhebung der Bundesanstalt postalisch zu übermitteln.

Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 13. Die Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 3 sind verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Preise und preisbestimmenden Merkmale von Bauleistungen im Bereich des Straßenbaus, Brückenbaus und Sonstigen Tiefbaus erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bis spätestens zu den in § 3 Abs. 2 Z 3 festgelegten Stichtagen zu übermitteln.

Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 13. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind

1.

von den Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 3 die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Preise und preisbestimmenden Merkmale von Bauleistungen im Bereich des Straßenbaus, Brückenbaus und Sonstigen Tiefbaus erforderlich sind, bis spätestens zu den in § 3 Abs. 2 Z 3 festgelegten Stichtagen und

2.

von den Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 die Bau-Ausschreibungsunterlagen innerhalb von zwei Monaten

Berechnung der Preisindizes

§ 14. Die Bundesanstalt hat bei der Berechnung der Preisindizes folgende Preiserhebungen heranzuziehen:

1.

für die Indizes der Großhandelspreise die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 erhobenen Daten;

2.

für die Indizes der Baupreise und Baukosten die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 6 und 7 erhobenen Daten;

3.

für die Indizes der Preise für Ausrüstungsgüter die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3, 6 und 7 erhobenen Daten;

4.

für die Indizes der Erzeugerpreise von Sachgütern die gemäß § 5 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich,

5.

für die Indizes der Erzeugerpreise von unternehmensnahen Dienstleistungen die gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 bis 7 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich.

Berechnung der Preisindizes

§ 14. Die Bundesanstalt hat bei der Berechnung der Preisindizes folgende Preiserhebungen heranzuziehen:

1.

für die Indizes der Großhandelspreise die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 erhobenen Daten;

2.

für die Indizes der Baupreise und Baukosten die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 6 bis 8 erhobenen Daten;

3.

für die Indizes der Preise für Ausrüstungsgüter die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3, 6 und 7 erhobenen Daten;

4.

für die Indizes der Erzeugerpreise von Sachgütern die gemäß § 5 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich,

5.

für die Indizes der Erzeugerpreise von unternehmensnahen Dienstleistungen die gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 bis 7 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich.

Berechnung der Preisindizes

§ 14. Die Bundesanstalt hat bei der Berechnung der Preisindizes folgende Preiserhebungen heranzuziehen:

1.

für die Indizes der Großhandelspreise die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 erhobenen Daten;

2.

für die Indizes der Baupreise und Baukosten die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 6 bis 8 erhobenen Daten;

3.

für die Indizes der Preise für Ausrüstungsgüter die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3, 6 und 7 erhobenen Daten;

4.

für die Indizes der Erzeugerpreise für den Produzierenden Bereich die gemäß § 5 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich,

5.

für die Indizes der Erzeugerpreise von unternehmensnahen Dienstleistungen die gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 bis 7 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich.

Berechnung der Preisindizes

§ 14. Die Bundesanstalt hat bei der Berechnung der Preisindizes folgende Preiserhebungen heranzuziehen:

1.

für die Indizes der Großhandelspreise die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 erhobenen Daten;

2.

für die Indizes der Baupreise und Baukosten die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 6 bis 8 erhobenen Daten;

3.

für die Indizes der Preise für Ausrüstungsgüter die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3, 6 und 7 erhobenen Daten;

4.

für die Indizes der Erzeugerpreise für den Produzierenden Bereich die gemäß § 5 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich,

5.

für die Indizes der Erzeugerpreise von Dienstleistungen die gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 bis 7 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich.

Veröffentlichung der Ergebnisse

§ 15. (1) Die Bundesanstalt hat die Indizes gemäß § 1 der Öffentlichkeit kostenlos im Internet zugänglich zu machen:

1.

den Großhandelspreisindex innerhalb von zehn Tagen nach Ende des Berichtsmonats,

2.

den Baupreisindex innerhalb von 45 Tagen nach Ende des Berichtsquartals,

3.

den Baukostenindex innerhalb von 15 Tagen nach Ende des Berichtsmonats,

4.

den Preisindex für Ausrüstungsgüter innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Berichtsquartals,

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