Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Justiz über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-06-28
Letzte Aktualisierung 2026-05-29
Status Aufgehoben · 2009-02-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 75
Änderungshistorie JSON API
5.

den Erzeugerpreisindex von Sachgütern innerhalb von 50 Tagen nach Ende des Berichtsmonats,

6.

den Erzeugerpreisindex von unternehmensnahen Dienstleistungen innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Berichtsquartals.

(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in folgender Tiefengliederung zu erfolgen:

1.

der Großhandelspreisindex in Teilindizes auf der sechsten Ebene der ÖCPA 2002,

2.

der Baupreisindex in der Gliederung Hochbau (untergliedert nach Wohnungs- und Siedlungsbau und Sonstiger Hochbau) und Tiefbau (untergliedert nach Straßenbau, Brückenbau und Sonstiger Tiefbau),

3.

der Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau untergliedert in Baumeisterarbeiten und Gesamtbaukosten,

4.

der Baukostenindex für den Tiefbau untergliedert in Straßenbau (untergliedert in Gesamtbaukosten, Lohnkosten und Sonstige Baukosten) und Brückenbau (untergliedert in Lohnkosten und Sonstige Baukosten),

5.

der Preisindex für Ausrüstungsgüter in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖCPA 2002 ,

6.

der Erzeugerpreisindex von Sachgütern in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖNACE 2003 und der Abteilungen der ÖCPA 2002,

7.

der Erzeugerpreisindex von unternehmensnahen Dienstleistungen in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen, Gruppen und Klassen der ÖNACE 2003.

(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Indizes durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind für alle Indizes die jeweils gültigen Gewichtungsschemata und die Verkettungsfaktoren (für alle existierenden alten Indexreihen) auf der Homepage der Bundesanstalt kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(4) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen ist der jeweils aktuelle Indexwert als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist für den Baukostenindex Straßen- und Brückenbau in der drittfolgenden Periode, für die Erzeugerpreise von Sachgütern in der zweitfolgenden Periode und für alle anderen Indizes in der folgenden Periode in endgültiger Form vorzulegen.

(5) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen sind Revisionen deutlich zu kennzeichnen.

(6) Die Veröffentlichungstermine für alle in § 1 genannten Indizes sind bis 31. Dezember des der Veröffentlichung des Indizes vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

Veröffentlichung der Ergebnisse

§ 15. (1) Die Bundesanstalt hat die Indizes gemäß § 1 der Öffentlichkeit kostenlos im Internet zugänglich zu machen:

1.

den Großhandelspreisindex innerhalb von zehn Tagen nach Ende des Berichtsmonats,

2.

den Baupreisindex innerhalb von 45 Tagen nach Ende des Berichtsquartals,

3.

den Baukostenindex innerhalb von 15 Tagen nach Ende des Berichtsmonats,

4.

den Preisindex für Ausrüstungsgüter innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Berichtsquartals,

5.

den Erzeugerpreisindex von Sachgütern innerhalb von 50 Tagen nach Ende des Berichtsmonats,

6.

den Erzeugerpreisindex von unternehmensnahen Dienstleistungen innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Berichtsquartals.

(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in folgender Tiefengliederung zu erfolgen:

1.

der Großhandelspreisindex in Teilindizes auf der sechsten Ebene der ÖCPA 2008,

2.

der Baupreisindex in der Gliederung Hochbau (untergliedert nach Wohnungs- und Siedlungsbau und Sonstiger Hochbau) und Tiefbau (untergliedert nach Straßenbau, Brückenbau und Sonstiger Tiefbau),

3.

der Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau untergliedert in Baumeisterarbeiten und Gesamtbaukosten,

4.

der Baukostenindex für den Tiefbau untergliedert in Straßenbau (untergliedert in Gesamtbaukosten, Lohnkosten und Sonstige Baukosten) und Brückenbau (untergliedert in Lohnkosten und Sonstige Baukosten),

5.

der Preisindex für Ausrüstungsgüter in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖCPA 2008,

6.

der Erzeugerpreisindex von Sachgütern in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖNACE 2008 und der Abteilungen der ÖCPA 2008,

7.

der Erzeugerpreisindex von unternehmensnahen Dienstleistungen in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen, Gruppen und Klassen der ÖNACE 2008.

(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Indizes durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind für alle Indizes die jeweils gültigen Gewichtungsschemata und die Verkettungsfaktoren (für alle existierenden alten Indexreihen) auf der Homepage der Bundesanstalt kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(4) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen ist der jeweils aktuelle Indexwert als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist für den Baukostenindex Straßen- und Brückenbau in der drittfolgenden Periode, für die Erzeugerpreise von Sachgütern in der zweitfolgenden Periode und für alle anderen Indizes in der folgenden Periode in endgültiger Form vorzulegen.

(5) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen sind Revisionen deutlich zu kennzeichnen.

(6) Die Veröffentlichungstermine für alle in § 1 genannten Indizes sind bis 31. Dezember des der Veröffentlichung des Indizes vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

Veröffentlichung der Ergebnisse

§ 15. (1) Die Bundesanstalt hat die Indizes gemäß § 1 der Öffentlichkeit kostenlos im Internet zugänglich zu machen:

1.

den Großhandelspreisindex innerhalb von zehn Tagen nach Ende des Berichtsmonats,

2.

den Baupreisindex innerhalb von 40 Tagen nach Ende des Berichtsquartals,

3.

den Baukostenindex innerhalb von 15 Tagen nach Ende des Berichtsmonats,

4.

den Preisindex für Ausrüstungsgüter innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Berichtsquartals,

5.

den Erzeugerpreisindex von Sachgütern innerhalb von 50 Tagen nach Ende des Berichtsmonats,

6.

den Erzeugerpreisindex von unternehmensnahen Dienstleistungen innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Berichtsquartals.

(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in folgender Tiefengliederung zu erfolgen:

1.

der Großhandelspreisindex in Teilindizes auf der sechsten Ebene der ÖCPA 2008,

2.

der Baupreisindex in der Gliederung Hochbau (untergliedert nach Wohnungs- und Siedlungsbau und Sonstiger Hochbau) und Tiefbau (untergliedert nach Straßenbau, Brückenbau und Sonstiger Tiefbau),

3.

der Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau untergliedert in Baumeisterarbeiten und Gesamtbaukosten,

4.

der Baukostenindex für den Tiefbau untergliedert in Straßenbau und Brückenbau (jeweils untergliedert in Lohnkosten und Sonstige Baukosten),

5.

der Preisindex für Ausrüstungsgüter in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖCPA 2008,

6.

der Erzeugerpreisindex von Sachgütern in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖNACE 2008 und der Abteilungen der ÖCPA 2008,

7.

der Erzeugerpreisindex von unternehmensnahen Dienstleistungen in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen, Gruppen und Klassen der ÖNACE 2008.

(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Indizes durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind für alle Indizes die jeweils gültigen Gewichtungsschemata und die Verkettungsfaktoren (für alle existierenden alten Indexreihen) auf der Homepage der Bundesanstalt kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(4) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen ist der jeweils aktuelle Indexwert als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist für den Baukostenindex in der drittfolgenden Periode, für die Erzeugerpreise von Sachgütern in der zweitfolgenden Periode und für alle anderen Indizes in der folgenden Periode in endgültiger Form vorzulegen.

(5) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen sind Revisionen deutlich zu kennzeichnen.

(6) Die Veröffentlichungstermine für alle in § 1 genannten Indizes sind bis 31. Dezember des der Veröffentlichung des Indizes vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

Veröffentlichung der Ergebnisse

§ 15. (1) Die Bundesanstalt hat die Indizes gemäß § 1 der Öffentlichkeit kostenlos im Internet zugänglich zu machen:

1.

den Großhandelspreisindex innerhalb von zehn Tagen nach Ende des Berichtsmonats,

2.

den Baupreisindex innerhalb von 40 Tagen nach Ende des Berichtsquartals,

3.

den Baukostenindex innerhalb von 15 Tagen nach Ende des Berichtsmonats,

4.

den Preisindex für Ausrüstungsgüter innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Berichtsquartals,

5.

den Erzeugerpreisindex von Sachgütern innerhalb von 50 Tagen nach Ende des Berichtsmonats,

6.

den Erzeugerpreisindex von unternehmensnahen Dienstleistungen innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Berichtsquartals.

(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in folgender Tiefengliederung zu erfolgen:

1.

der Großhandelspreisindex in Teilindizes auf der sechsten Ebene der ÖCPA 2008,

2.

der Baupreisindex in der Gliederung Hochbau (untergliedert nach Wohnungs- und Siedlungsbau und Sonstiger Hochbau) und Tiefbau (untergliedert nach Straßenbau, Brückenbau und Sonstiger Tiefbau),

3.

der Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau untergliedert in Baumeisterarbeiten und Gesamtbaukosten,

4.

der Baukostenindex für den Tiefbau untergliedert in Straßenbau und Brückenbau (jeweils untergliedert in Lohnkosten und Sonstige Baukosten),

5.

der Preisindex für Ausrüstungsgüter in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖCPA 2008,

6.

der Erzeugerpreisindex von Sachgütern in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖNACE 2008 und der Abteilungen der ÖCPA 2008,

7.

der Erzeugerpreisindex von unternehmensnahen Dienstleistungen in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen, Gruppen und Klassen der ÖNACE 2008.

(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Indizes durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind für alle Indizes die jeweils gültigen Gewichtungsschemata und die Verkettungsfaktoren (für alle existierenden alten Indexreihen) auf der Homepage der Bundesanstalt kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(4) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen ist der jeweils aktuelle Indexwert als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist für den Baukostenindex in der drittfolgenden Periode, für die Erzeugerpreise für den Produzierenden Bereich in der zweitfolgenden Periode und für alle anderen Indizes in der folgenden Periode in endgültiger Form vorzulegen.

(5) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen sind Revisionen deutlich zu kennzeichnen.

(6) Die Veröffentlichungstermine für alle in § 1 genannten Indizes sind bis 31. Dezember des der Veröffentlichung des Indizes vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

Veröffentlichung der Ergebnisse

§ 15. (1) Die Bundesanstalt hat die Indizes gemäß § 1 der Öffentlichkeit kostenlos im Internet zugänglich zu machen:

1.

den Großhandelspreisindex innerhalb von zehn Tagen nach Ende des Berichtsmonats,

2.

den Baupreisindex innerhalb von 40 Tagen nach Ende des Berichtsquartals,

3.

den Baukostenindex innerhalb von 15 Tagen nach Ende des Berichtsmonats,

4.

den Preisindex für Ausrüstungsgüter innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Berichtsquartals,

5.

den Erzeugerpreisindex von Sachgütern innerhalb von 50 Tagen nach Ende des Berichtsmonats,

6.

den Erzeugerpreisindex von Dienstleistungen innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Berichtsquartals.

(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in folgender Tiefengliederung zu erfolgen:

1.

der Großhandelspreisindex in Teilindizes auf der sechsten Ebene der ÖCPA 2015,

2.

der Baupreisindex in der Gliederung Hochbau (untergliedert nach Wohnungs- und Siedlungsbau und Sonstiger Hochbau) und Tiefbau (untergliedert nach Straßenbau, Brückenbau und Sonstiger Tiefbau),

3.

der Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau untergliedert in Baumeisterarbeiten und Gesamtbaukosten,

4.

der Baukostenindex für den Tiefbau untergliedert in Straßenbau und Brückenbau (jeweils untergliedert in Lohnkosten und Sonstige Baukosten),

5.

der Preisindex für Ausrüstungsgüter in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖCPA 2015,

6.

der Erzeugerpreisindex von Sachgütern in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖNACE 2008 und der Abteilungen der ÖCPA 2015,

7.

der Erzeugerpreisindex von Dienstleistungen in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen, Gruppen und Klassen der ÖNACE 2008.

(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Indizes durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind für alle Indizes die jeweils gültigen Gewichtungsschemata und die Verkettungsfaktoren (für alle existierenden alten Indexreihen) auf der Homepage der Bundesanstalt kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(4) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen ist der jeweils aktuelle Indexwert als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist für den Baukostenindex in der drittfolgenden Periode, für die Erzeugerpreise für den Produzierenden Bereich in der zweitfolgenden Periode und für alle anderen Indizes in der folgenden Periode in endgültiger Form vorzulegen.

(5) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen sind Revisionen deutlich zu kennzeichnen.

(6) Die Veröffentlichungstermine für alle in § 1 genannten Indizes sind bis 31. Dezember des der Veröffentlichung des Indizes vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

Veröffentlichung der Ergebnisse

§ 15. (1) Die Bundesanstalt hat die Indizes gemäß § 1 der Öffentlichkeit kostenlos im Internet zugänglich zu machen:

1.

den Großhandelspreisindex innerhalb von zehn Tagen nach Ende des Berichtsmonats,

2.

den Baupreisindex innerhalb von 40 Tagen nach Ende des Berichtsquartals,

3.

den Baukostenindex innerhalb von 15 Tagen nach Ende des Berichtsmonats,

4.

den Preisindex für Ausrüstungsgüter innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Berichtsquartals,

5.

den Erzeugerpreisindex von Sachgütern innerhalb von 50 Tagen nach Ende des Berichtsmonats,

6.

den Erzeugerpreisindex von Dienstleistungen innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Berichtsquartals.

(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in folgender Tiefengliederung zu erfolgen:

1.

der Großhandelspreisindex in Teilindizes auf der sechsten Ebene der ÖCPA,

2.

der Baupreisindex in der Gliederung Hochbau (untergliedert nach Wohnungs- und Siedlungsbau und Sonstiger Hochbau) und Tiefbau (untergliedert nach Straßenbau, Brückenbau und Sonstiger Tiefbau),

3.

der Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau untergliedert in Baumeisterarbeiten und Gesamtbaukosten,

4.

der Baukostenindex für den Tiefbau untergliedert in Straßenbau und Brückenbau (jeweils untergliedert in Lohnkosten und Sonstige Baukosten),

5.

der Preisindex für Ausrüstungsgüter in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖCPA,

6.

der Erzeugerpreisindex von Sachgütern in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖNACE und der Abteilungen der ÖCPA,

7.

der Erzeugerpreisindex von Dienstleistungen in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen, Gruppen und Klassen der ÖNACE.

(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Indizes durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind für alle Indizes die jeweils gültigen Gewichtungsschemata und die Verkettungsfaktoren (für alle existierenden alten Indexreihen) auf der Homepage der Bundesanstalt kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(4) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen ist der jeweils aktuelle Indexwert als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist für den Baukostenindex in der drittfolgenden Periode, für die Erzeugerpreise für den Produzierenden Bereich in der zweitfolgenden Periode und für alle anderen Indizes in der folgenden Periode in endgültiger Form vorzulegen.

(5) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen sind Revisionen deutlich zu kennzeichnen.

(6) Die Veröffentlichungstermine für alle in § 1 genannten Indizes sind bis 31. Dezember des der Veröffentlichung des Indizes vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

Kostenersatz

§ 16. (1) Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe:

1.

im Jahr 2007: 276 835 Euro

2.

im Jahr 2008: 285 140 Euro

3.

im Jahr 2009: 293 694 Euro

4.

im Jahr 2010: 302 505 Euro

(2) Im Jahr 2009 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2011 neu festzulegen.

(3) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr, Innovationen und Technologie sowie gegenüber dem Bundesministerium für Justiz in folgender Höhe:

BMWA BMVIT BMJ

2007 179 472 Euro 83 992 Euro 13 371 Euro

2008 184 857 Euro 86 511 Euro 13 772 Euro

2009 190 402 Euro 89 107 Euro 14 185 Euro

2010 196 114 Euro 91 780 Euro 14 611 Euro

Kostenersatz

§ 16. (1) Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe:

1.

im Jahr 2007: 276 835 Euro

2.

im Jahr 2008: 285 140 Euro

3.

im Jahr 2009: 293 694 Euro

4.

im Jahr 2010: 302 505 Euro

(2) Im Jahr 2009 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2011 neu festzulegen.

(3) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA), dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT), dem Bundesministerium für Justiz (BMJ) sowie dem Bundeskanzleramt (BKA) in folgender Höhe:

BMWA BMVIT BMJ BKA

2007 179 472 Euro 83 992 Euro 13 371 Euro

2008 184 857 Euro 86 511 Euro 13 772 Euro

2009 188 502 Euro 89 107 Euro 14 185 Euro 1 900 Euro

2010 194 157 Euro 91 780 Euro 14 611 Euro 1 957 Euro

Kostenersatz

§ 16. (1) Für die Erhebungsjahre 2011 und 2012 gebührt der Bundesanstalt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz in Höhe von je 425.248 Euro.

(2) Im Jahr 2012 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die dem Erhebungsjahr 2012 folgenden Erhebungsjahre festzulegen. Sollte eine derartige Festlegung nicht zeitgerecht erfolgen, gelten die Beträge des Jahres 2012 bis zu deren Neufestsetzung für die nachfolgenden Erhebungsjahre.

(3) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ), dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT), dem Bundesministerium für Justiz (BMJ) sowie dem Bundeskanzleramt (BKA) für die Erhebungsjahre 2011 und 2012 jeweils in folgender Höhe:

BMWFJ BMVIT BMJ BKA
2011 277.221 Euro 124.356 Euro 20.863 Euro 2.808 Euro
2012 277.221 Euro 124.356 Euro 20.863 Euro 2.808 Euro

Kostenersatz

§ 16. (1) Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz für das Jahr 2014 in der Höhe von 456 000 Euro. Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in der Höhe von 297 268 Euro, gegenüber dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in der Höhe von 133 349 Euro, gegenüber dem Bundesminister für Justiz in der Höhe von 22 372 Euro und gegenüber dem Bundeskanzler in der Höhe von 3 011 Euro. Die Beträge für das Jahr 2014 sind für die Folgejahre jährlich mit 3% zu valorisieren und gegebenenfalls auf volle Euro zu runden.

(2) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW), dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT), dem Bundesminister für Justiz (BMJ) sowie dem Bundeskanzler (BKA) für die Erhebungsjahre 2014 bis 2018 jeweils in folgender Höhe:

BMWFW BMVIT BMJ BKA
2014 297 268 Euro 133 349 Euro 22 372 Euro 3 011 Euro
2015 306 186 Euro 137 349 Euro 23 043 Euro 3 101 Euro
2016 315 372 Euro 141 469 Euro 23 734 Euro 3 194 Euro
2017 324 833 Euro 145 713 Euro 24 446 Euro 3 290 Euro
2018 334 578 Euro 150 084 Euro 25 179 Euro 3 389 Euro

(4) Im Jahr 2018 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung unter Nachweis der tatsächlichen jährlichen Kosten zu unterziehen und der Kostenersatz für die Jahre ab 2019 neu festzulegen, wobei der neu festzusetzende Kostenersatz durch die Werte gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung der Valorisierung betragsmäßig begrenzt ist.“

Kostenersatz

§ 16. (1) Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz für das Jahr 2019 in der Höhe von 526 574 Euro. Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in der Höhe von 346 754 Euro, gegenüber dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in der Höhe von 153 986 Euro, gegenüber dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz in der Höhe von 25 834 Euro. Die Beträge für das Jahr 2019 sind für die Folgejahre jährlich mit 2,6 % zu valorisieren und gegebenenfalls auf volle Euro zu runden.

(2) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) sowie dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ) für die Erhebungsjahre 2019 bis 2023 jeweils in folgender Höhe:

BMDW BMVIT BMVRDJ
2019 346 754 Euro 153 986 Euro 25 834 Euro
2020 355 770 Euro 157 990 Euro 26 505 Euro
2021 365 019 Euro 162 098 Euro 27 194 Euro
2022 374 510 Euro 166 312 Euro 27 902 Euro
2023 384 247 Euro 170 636 Euro 28 627 Euro

(4) Im Jahr 2023 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung unter Nachweis der tatsächlichen jährlichen Kosten zu unterziehen und der Kostenersatz für die Jahre ab 2024 neu festzulegen.

Kostenersatz

§ 16. (1) Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz gegenüber der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK), der Bundesministerin für Justiz (BMJ), der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) sowie dem Bundeskanzler (BK) für die Erhebungsjahre 2021 bis 2025 in folgender Höhe:

BMDW BMK BMJ BMLRT BK
2021 479 595 Euro 175 614 Euro 26 966 Euro 188 781 Euro 23 422 Euro
2022 888 124 Euro 180 183 Euro 27 668 Euro 193 691 Euro 24 031 Euro
2023 911 190 Euro 184 862 Euro 28 387 Euro 198 722 Euro 24 655 Euro
2024 766 841 Euro 153 597 Euro 29 125 Euro 170 457 Euro 17 378 Euro
2025 786 795 Euro 157 594 Euro 29 882 Euro 174 892 Euro 17 831 Euro

(2) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.

(3) Im Jahr 2025 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung unter Nachweis der tatsächlichen jährlichen Kosten zu unterziehen und der Kostenersatz für die Jahre ab 2026 neu festzulegen.

Kostenersatz

§ 16. (1) Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET), dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI), der Bundesministerin für Justiz (BMJ), dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport (BMWKMS) sowie dem Bundeskanzler (BK) für die Erhebungsjahre 2026 bis 2030 in folgender Höhe:

BMWET BMIMI BMJ BMWKMS BK
2026 938 119 Euro 189 620 Euro 9 980 Euro 129 740 Euro 59 880 Euro
2027 968 139 Euro 195 688 Euro 10 299 Euro 133 892 Euro 61 796 Euro
2028 998 151 Euro 201 754 Euro 10 619 Euro 138 042 Euro 63 712 Euro
2029 1 027 098 Euro 207 605 Euro 10 927 Euro 142 045 Euro 65 559 Euro
2030 1 056 884 Euro 213 625 Euro 11 243 Euro 146 165 Euro 67 461 Euro

(2) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.

(3) Im Jahr 2030 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung unter Nachweis der tatsächlichen jährlichen Kosten zu unterziehen und der Kostenersatz für die Jahre ab 2031 neu festzulegen.

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 17. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Verweisungen

§ 18. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 05.06.1998 S. 1 (CELEX-Nr. 31998R1156), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1158/2005, ABl. Nr. L 191 vom 22.07.2005 S. 1 (CELEX-Nr. 32005R1158);

2.

Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1 (CELEX-Nr. 31996R2223), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1267/2003, ABl. Nr. L 180 vom 18.07.2003 S. 1 (CELEX-Nr. 32003R1267);

3.

Verordnung (EWG) Nr. 347/2003 zur Erstellung der „PRODCOM-Liste“ der Industrieprodukte für 2003 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91, ABl. Nr. L 57 vom 03.03.2003 S. 1 (CELEX-Nr. 32003R0347);

4.

Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24.10.1990 S. 1 (CELEXNr. 31990R3037), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1 (CELEX-Nr. 32003R1882);

5.

Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in den Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften, ABl. Nr. L 342 vom 31.12.1993 S. 1 (CELEX-Nr. 31993R3696), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1 (CELEX-Nr. 32003R1882);

6.

Verordnung (EG) 588/2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) 1165/98 über Konjunkturstatistiken:

7.

Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 S. 1 vom 30.03.1993 (CELEXNr. 31993R0696);

8.

Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005;

9.

Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 70/2005;

10.

Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/2005;

11.

Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003.

Verweisungen

§ 18. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 05.06.1998 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1;

2.

Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1267/2003, ABl. Nr. L 180 vom 18.07.2003 S. 1;

3.

Verordnung (EG) Nr. 588/2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken: Definition der Variablen, ABl. Nr. L 86 vom 27.03.2001 S. 18, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1503/2006, ABl. Nr. L 281 vom 12.10.2006 S. 15;

4.

Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 S. 1 vom 30.03.1993, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;

5.

Verordnung (EG) Nr. 451/2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93, ABl. Nr. L 145 vom 04.06.2008 S. 65;

6.

Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2008;

7.

Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2007;

8.

Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/2005;

9.

Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 131/2008.

Verweisungen

§ 18. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 05.06.1998 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14;

2.

Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 715/2010, ABl. Nr. L 210 vom 11.08.2010 S. 1;

3.

Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung, ABl. Nr. L 281 vom 12.10.2006 S. 15, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1178/2008, ABl. Nr. L 319 vom 29.11.2008 S. 16;

4.

Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76  vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;

5.

Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2012;

6.

Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2007;

7.

Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2009;

8.

Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/2009.

Verweisungen

§ 18. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 05.06.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 461/2012, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 26;

2.

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1;

3.

Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung, ABl. Nr. L 281 vom 12.10.2006 S. 15, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 461/2012, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 26;

4.

Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;

5.

Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015;

6.

Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 327/2013;

7.

Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 259/2013;

8.

Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 258/2014;

9.

Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013.

Verweisungen

§ 18. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 05.06.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 461/2012, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 26;

2.

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342, ABl. Nr. L 207 vom 04.08.2015 S. 35;

3.

Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung, ABl. Nr. L 281 vom 12.10.2006 S. 15, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 461/2012, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 26;

4.

Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;

5.

Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018;

6.

Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2013;

7.

Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2013;

8.

Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003, in der Fassung der BGBl. II Nr. 74/2019;

9.

Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2013.

Verweisungen

§ 18. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Verordnung (EU) Nr. 2152/2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 S. 1;

2.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) Nr. 2152/2019, ABl. Nr. L 271 vom 18.08.2020 S. 1;

3.

Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 05.06.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 461/2012, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 26;

4.

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1342/2015, ABl. Nr. L 207 vom 08.09.2015 S. 35;

5.

Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung, ABl. Nr. L 281 vom 12.10.2006 S. 15, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 461/2012, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 26;

6.

Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;

7.

Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021;

8.

Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2013;

9.

Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2013;

10.

Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 74/2019;

11.

Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018.

Verweisungen

§ 18. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Verordnung (EU) 2152/2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 1704/2021, ABl. Nr. L 339 vom 24.09.2021 S. 33;

2.

Durchführungsverordnung (EU) 1197/2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2152/2019, ABl. Nr. L 271 vom 18.08.2020 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 1840/2024, ABl. Nr. L 1840/2024 vom 04.07.2024 S. 1;

3.

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 734/2023, ABl. Nr. L 97 vom 05.04.2023 S. 1;

4.

Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;

5.

Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025;

6.

Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2024;

7.

Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 10/2024;

8.

Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022, BGBl. II Nr. 305/2022;

9.

Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018.

Verweisungen

§ 18. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Verordnung (EU) 2152/2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 1704/2021, ABl. Nr. L 339 vom 24.09.2021 S. 33;

2.

Durchführungsverordnung (EU) 1197/2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2152/2019, ABl. Nr. L 271 vom 18.08.2020 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 1840/2024, ABl. Nr. L 1840/2024 vom 04.07.2024 S. 1;

3.

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 734/2023, ABl. Nr. L 97 vom 05.04.2023 S. 1;

4.

Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;

5.

Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2025;

6.

Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2024;

7.

Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 10/2024;

8.

Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022, BGBl. II Nr. 305/2022;

9.

Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018.

Außer-Kraft-Treten

§ 19. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft, BGBl. II Nr. 369/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2005, außer Kraft.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 20. (1) Der Titel und die §§ 1, 2 Z 1 und 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 Z 5, 7 Abs. 1 und 2, 14 Z 5, 15 Abs. 1 und 2, 16 und 18 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Für Tätigkeiten gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2022 hat die Erhebung der Teilindizes des Erzeugerpreisindex von Dienstleistungen erstmalig für die Berichtsperioden erstes Quartal 2021 bis viertes Quartal 2022 im ersten Quartal 2023 zu erfolgen. Die Auskunftspflichtigen haben die Auskunft gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 bis zum 15. Jänner 2023 und in Folge vierteljährlich (§ 3 Abs. 1 Z 3) über das vorangehende Berichtsquartal bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats zu erteilen. Die Veröffentlichung (§ 15 Abs. 1 Z 6) der Teilindizes des Erzeugerpreisindex von Dienstleistungen für Tätigkeiten gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2022 hat erstmalig mit 28. Juni 2024 zu erfolgen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 20. (1) Der Titel und die §§ 1, 2 Z 1 und 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 Z 5, 7 Abs. 1 und 2, 14 Z 5, 15 Abs. 1 und 2, 16 und 18 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Für Tätigkeiten gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2022 hat die Erhebung der Teilindizes des Erzeugerpreisindex von Dienstleistungen erstmalig für die Berichtsperioden erstes Quartal 2021 bis viertes Quartal 2022 im ersten Quartal 2023 zu erfolgen. Die Auskunftspflichtigen haben die Auskunft gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 bis zum 15. Jänner 2023 und in Folge vierteljährlich (§ 3 Abs. 1 Z 3) über das vorangehende Berichtsquartal bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats zu erteilen. Die Veröffentlichung (§ 15 Abs. 1 Z 6) der Teilindizes des Erzeugerpreisindex von Dienstleistungen für Tätigkeiten gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2022 hat erstmalig mit 28. Juni 2024 zu erfolgen.

(3) Der Titel, § 1, § 2 Z 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und 4, § 9 Abs. 3 Z 1, § 15 Abs. 2 und § 18 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 20. (1) Der Titel und die §§ 1, 2 Z 1 und 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 Z 5, 7 Abs. 1 und 2, 14 Z 5, 15 Abs. 1 und 2, 16 und 18 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Für Tätigkeiten gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2022 hat die Erhebung der Teilindizes des Erzeugerpreisindex von Dienstleistungen erstmalig für die Berichtsperioden erstes Quartal 2021 bis viertes Quartal 2022 im ersten Quartal 2023 zu erfolgen. Die Auskunftspflichtigen haben die Auskunft gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 bis zum 15. Jänner 2023 und in Folge vierteljährlich (§ 3 Abs. 1 Z 3) über das vorangehende Berichtsquartal bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats zu erteilen. Die Veröffentlichung (§ 15 Abs. 1 Z 6) der Teilindizes des Erzeugerpreisindex von Dienstleistungen für Tätigkeiten gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2022 hat erstmalig mit 28. Juni 2024 zu erfolgen.

(3) Der Titel, § 1, § 2 Z 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und 4, § 9 Abs. 3 Z 1, § 15 Abs. 2 und § 18 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Der Titel, § 16 samt Überschrift und § 18 Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 126/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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