Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung betreffend Emissionen von Treibhausgasen (Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungs-Verordnung - ÜBPV)
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7, 8 und 9 des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 171/2006, wird verordnet:
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7, 8 und 9 des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 171/2006, wird verordnet:
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Emissionen von Treibhausgasen gemäß § 7 des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004 idF BGBl. I Nr. 171/2006, aus Anlagen, in denen eine in Anhang 1 EZG oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 EZG angeführte Tätigkeit ausgeführt wird, für die Berichterstattung über diese Emissionen gemäß § 8 EZG, sowie für die Prüfung der Emissionsmeldungen gemäß § 9 EZG. Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Entscheidung der Kommission 2007/589/EG zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 299, für die Überwachung der Emissionen, für die Berichterstattung und die Prüfung anzuwenden.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Emissionen von Treibhausgasen gemäß § 7 des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004 idF BGBl. I Nr. 171/2006, aus Anlagen, in denen eine in Anhang 1 EZG oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 EZG angeführte Tätigkeit ausgeführt wird, für die Berichterstattung über diese Emissionen gemäß § 8 EZG, sowie für die Prüfung der Emissionsmeldungen gemäß § 9 EZG. Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Entscheidung der Kommission 2007/589/EG zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 299 vom 31. August 2007 S 1, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2010/345/EU, ABl. Nr. L 155 vom 22. Juni 2010 S 34, für die Überwachung der Emissionen, für die Berichterstattung und die Prüfung anzuwenden.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
Akkreditiertes Labor: Eine für die relevanten Analysen gemäß dieser Verordnung, insbesondere Analysen von Brennstoffen und/oder Abfällen hinsichtlich der Parameter Heizwert und Kohlenstoffanteil, gemäß Akkreditierungsgesetz BGBl. Nr. 468/1992 idgF, akkreditierte inländische oder nach ISO 17 025 akkreditierte ausländische Einrichtung.
Anlage: eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang 1 EZG oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 EZG genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.
Anlagen der Kategorie A: Anlagen, für die in der vorangegangenen Handelsperiode durchschnittliche Jahresemissionen von höchstens 50 000 Tonnen fossilem CO tief 2 vor Abzug von weitergeleitetem CO tief 2 berichtet wurden.
Anlagen der Kategorie B: Anlagen, für die in der vorangegangenen Handelsperiode durchschnittliche Jahresemissionen von über 50 000 Tonnen und höchstens 500 000 Tonnen fossilem CO tief 2 vor Abzug von weitergeleitetem CO tief 2 berichtet wurden.
Anlagen der Kategorie C: Anlagen, für die in der vorangegangenen Handelsperiode durchschnittliche Jahresemissionen von über 500 000 Tonnen fossilem CO tief 2 vor Abzug von weitergeleitetem CO tief 2 berichtet wurden.
Anlagen mit geringen Emissionen: Anlagen, für die während der vorangegangenen Handelsperiode Emissionen von weniger als 25 000 Tonnen fossilem CO tief 2 im Jahresschnitt berichtet und geprüft wurden.
Berichtszeitraum: Der Zeitraum, über den eine Emissionsmeldung gemäß § 8 EZG zu erstatten ist. Dabei handelt es sich jeweils um ein Kalenderjahr.
Biomasse: Nicht fossile, biologisch abbaubare organische Stoffe pflanzlichen, tierischen und mikroorganischen Ursprungs, einschließlich Produkte, Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft und damit verbundene Industrien, sowie nicht fossile, biologisch abbaubare organische Fraktionen von Industrie- und Siedlungsabfällen, einschließlich Gase und Flüssigkeiten, die bei der Zersetzung nicht fossiler und biologisch abbaubarer organischer Stoffe anfallen.
Brennstoff-/Materialstrom (Stoffstrom): Ein spezifischer Brennstoff, ein spezifisches Rohmaterial oder ein spezifisches Produkt, bei dessen Verbrauch oder Erzeugung an einer oder mehreren Emissionsquellen relevante Treibhausgase emittiert werden.
Charge: Eine bestimmte Brennstoff- oder Materialmenge, die als Einzellieferung oder kontinuierlich über einen bestimmten Zeitraum hinweg repräsentativ beprobt, charakterisiert und weitergeleitet wird.
De-minimis-Brennstoff-/Materialströme: Eine vom Inhaber ausgewählte Gruppe von emissionsschwachen Stoffströmen, die kumuliert höchstens 1 000 Tonnen der jährlichen Emissionen an fossilem CO tief 2 freisetzen oder die kumuliert für weniger als 2% (und in diesem Fall bis zu einem maximalen Gesamtanteil von 20 000 Tonnen fossilem CO tief 2 pro Jahr) der jährlichen CO tief 2-Gesamtemissionen dieser Anlage vor Abzug des weitergeleiteten CO tief 2 verantwortlich sind, wobei der jeweils absolut höhere Wert maßgebend ist.
Ebene: Ein bestimmtes Element einer Methode zur Bestimmung von Tätigkeitsdaten und Rechenfaktoren. Je höher die Nummer der Ebene ist, desto geringer sind die mit dieser Ebene verbundenen Unsicherheiten bei der Ermittlung der Emissionen. Eine Definition der einzelnen Ebenen erfolgt in Anhang 2.
Emissionen aus der Verbrennung: Treibhausgasemissionen, insbesondere Kohlenstoffdioxidemissionen, die während der exothermen Reaktion eines Brennstoffs mit Sauerstoff entstehen.
Emissionen: die Freisetzung von Kohlenstoffdioxid oder anderen Treibhausgasen, die in Anhang 1 EZG oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 EZG genannt sind, in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage gemäß Z 2.
Emissionsquelle, Quelle: Ein einzeln identifizierbarer Teil (Punkt oder Prozess) einer Anlage gemäß Z 2, aus dem in Anhang 1 EZG oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 EZG genannte Treibhausgase emittiert werden.
Emissionsschwache Brennstoff-/Materialströme: Eine vom Inhaber ausgewählte Gruppe von Stoffströmen, die kumuliert höchstens 5 000 Tonnen der jährlichen Emissionen an fossilem CO tief 2 freisetzen oder die kumuliert für weniger als 10% (und in diesem Fall bis zu einem maximalen Gesamtanteil von 100 000 Tonnen fossilem CO tief 2 pro Jahr) der jährlichen CO tief 2-Gesamtemissionen dieser Anlage vor Abzug des weitergeleiteten CO tief 2 verantwortlich sind, wobei der jeweils absolut höhere Wert maßgebend ist.
Emissionsstarke Brennstoff-/Materialströme: Stoffströme, die nicht unter Z 11 und Z 16 angeführt sind.
Energiebilanzmethode: Eine Methode zur Schätzung der als Brennstoff in einem Kessel verwendeten Energiemenge, berechnet als Summe nutzbarer Wärme und aller relevanten Energieverluste durch Strahlung, Wärmeleitung und über Abgase.
Entdeckungsrisiko: Das Risiko, dass die unabhängige Prüfeinrichtung eine wesentliche Falschangabe oder eine wesentliche Nichtkonformität nicht entdecken wird.
EPER-Code: Code der Quellenkategorien entsprechend Anhang 2, erste Spalte (bezeichnet als „Anlage 3 GewO 1994 bzw. Anlage 1 Teil 1 AWG“) der EPER Verordnung (BGBl. II Nr. 300/2002).
EPER-Identifikationsnummer: Die vom Umweltbundesamt im Rahmen der EPER Berichtspflicht gemäß EPER-Verordnung vergebene Identifikationsnummer.
EPRTR-Code: Code der Quellenkategorien entsprechend der Verordnung (EG 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Jänner 2006 über die Schaffung eines Europäischen Registers zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen und zur Änderung der Richtlinie 91/689/EWG und Richtlinie 96/61/EG des Rates.
EPRTR-Identifikationsnummer: Die vom Umweltbundesamt im Rahmen der EPRTR-Berichtspflicht vergebene Identifikationsnummer.
Genauigkeit: Der Grad der Übereinstimmung zwischen dem Messergebnis und dem wahren Wert einer bestimmten Größe (oder einem empirisch mit Hilfe von international anerkanntem und rückverfolgbarem Kalibriermaterial nach Standardmethoden bestimmten Referenzwert), wobei sowohl zufällig auftretende als auch systematische Einflussfaktoren berücksichtigt werden.
Grad an Sicherheit: Das Maß, in dem sich die unabhängige Prüfeinrichtung sicher ist, in ihrem abschließenden Prüfgutachten belegen bzw. widerlegen zu können, dass die im jährlichen Emissionsbericht einer Anlage enthaltenen Informationen keine wesentlichen Falschangaben enthalten.
Grad an Wesentlichkeit: Der quantitative Schwellen- oder Grenzwert, der zu verwenden ist, um ein angemessenes Prüfgutachten über die im jährlichen Emissionsbericht mitgeteilten Emissionsdaten zu erstellen.
Hinreichende Sicherheit: Ein im Prüfgutachten positiv zum Ausdruck kommender hoher, jedoch nicht absoluter Grad an Sicherheit, dass der prüfungspflichtige Emissionsbericht keine wesentlichen Falschangaben enthält und dass in der Anlage keine wesentliche Nichtkonformität vorliegt.
Inhärentes CO tief 2: CO tief 2, das Teil eines Brennstoffs ist.
Inhärentes Risiko: Die Anfälligkeit eines Parameters im jährlichen Emissionsbericht für wesentliche Falschangaben, wobei davon ausgegangen wird, dass in diesem Zusammenhang keine anderen Kontrollen stattgefunden haben.
IPCC-CRF-Kategorie: Code des Common Reporting Formats für nationale Treibhausgasinventuren, das von den zuständigen Stellen der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen angenommen wurde.
Kommerzieller Brennstoff: Brennstoff einer bestimmten Zusammensetzung, der häufig und frei gehandelt wird, vorausgesetzt der Handel mit der betreffenden Charge erfolgt zwischen wirtschaftlich unabhängigen Partnern, einschließlich aller kommerziellen Standardbrennstoffe, schweres und leichtes Heizöl, Kohle und Petrolkoks.
Kommerzieller Standardbrennstoff: Ein international standardisierter handelsüblicher Brennstoff, der in Bezug auf seinen spezifischen Heizwert ein 95-prozentiges Konfidenzintervall von höchstens +-1% aufweist, einschließlich Gasöl, Erdgas, leichtes Heizöl, Benzin, Lampenöl, Kerosin, Ethan, Propan und Butan.
Kommerzielles Material: Material einer bestimmten Zusammensetzung, das häufig und frei gehandelt wird, vorausgesetzt der Handel mit der betreffenden Charge erfolgt zwischen wirtschaftlich unabhängigen Partnern.
Kommerzielles Standardmaterial: Kommerzielles Material, das in Bezug auf seine Zusammensetzung ein 95-prozentiges Konfidenzintervall von höchstens +-1% aufweist, wie zB synthetisches Material.
Konservativ: Auf einer Reihe von auf Sicherheit bedachten Annahmen beruhend, wodurch gewährleistet werden soll, dass Jahresemissionen nicht unterschätzt werden.
Kontrollrisiken: Die Anfälligkeit eines Parameters im jährlichen Emissionsbericht für wesentliche Falschangaben, die vom Kontrollsystem weder rechtzeitig verhindert noch erkannt und berichtigt werden können.
MR-Leitlinien: Entscheidung der Kommission 2007/589/EG zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG („Monitoring and Reporting Guidelines“).
NAP-Code: Die Kennzahl, die der Anlage vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Belange des EZG zugewiesen wurde.
Nichtkonformität: Jedes vorsätzliche oder nicht vorsätzliche Handeln oder Unterlassen durch den Inhaber einer in Prüfung befindliche Anlage, das den Anforderungen des von der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG im Rahmen der Genehmigung der Anlage genehmigten Überwachungskonzepts zuwiderläuft.
ÖNACE-Code: Code gemäß der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten.
Proxywerte: Empirisch oder durch anerkannte Quellen untermauerte Jahreswerte, mit denen Werte für Variablen (zB Brennstoff-/Materialstrom, unterer Heizwert oder Emissions-, Oxidations- oder Umsetzungsfaktoren) eingesetzt werden, um eine vollständige Berichterstattung zu gewährleisten, wenn diese Variablen für die Standardberechnung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 erforderlich sind, die Überwachungsmethode jedoch nicht alle erforderlichen Variablen hervorbringt.
Prozessemissionen: Treibhausgasemissionen, bei denen es sich nicht um „Emissionen aus der Verbrennung“ handelt und die durch eine beabsichtigte bzw. unbeabsichtigte Reaktion zwischen Stoffen oder durch deren Umwandlung entstehen, u.a. durch die chemische oder elektrolytische Reduktion von Metallerzen, und die thermische Zersetzung von Stoffen.
Prüfungsrisiko: Das Risiko, dass die unabhängige Prüfeinrichtung ein unangemessenes Prüfgutachten erstellt. Das Prüfungsrisiko ist abhängig von inhärenten Risiken, von Kontrollrisiken und vom Entdeckungsrisiko.
Rechenfaktoren: Heizwert, Kohlenstoffgehalt (C-Gehalt), biogener und fossiler Kohlenstoffanteil (C-Anteil), Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor, Umsetzungsfaktor.
Rein: Stoffbezogen bedeutet der Begriff, dass ein Material oder ein Brennstoff entsprechend der Handelsklassifizierung von „purum“ zu mindestens 97% (bezogen auf die Masse) aus dem genannten Stoff oder Element besteht; in Bezug auf Biomasse, dass der Anteil von Biomassekohlenstoff am Gesamtkohlenstoffgehalt des Brennstoffs oder Materials mindestens 97% beträgt.
Tätigkeitsdaten: Eingesetzte Mengen von Brennstoffen, Abfällen, Prozessrohstoffen, sowie Mengen an Produkten bzw. Nebenprodukten, sofern sie für die Überwachung der Emissionen nach dem Standardverfahren oder Massenbilanzverfahren relevant sind. „Menge“ bezeichnet dabei Masse oder Volumen.
Technisch machbar: Der Inhaber ist in der Lage, innerhalb der erforderlichen Zeitspanne technische Mittel zu beschaffen, die den Erfordernissen eines vorgeschlagenen Systems gerecht werden.
Unabhängige Prüfeinrichtung: Eine gemäß § 10 EZG zugelassene Organisation, die zur Prüfung der Emissionsmeldungen gemäß § 9 Abs. 1 EZG berechtigt ist.
Unsicherheit: Ein sich auf das Ergebnis einer Größenbestimmung beziehender Parameter, der die Streuung der Werte charakterisiert, die dieser Größe wahrscheinlich zugeschrieben werden können, einschließlich der Effekte durch systematische und zufällig auftretende Einflussfaktoren, ausgedrückt als Abweichung der auftretenden Werte rund um den Mittelwert in Prozent unter Ansatz eines Konfidenzintervalls von 95%, wobei jede Asymmetrie der Werteverteilung berücksichtigt wird.
Unverhältnismäßig hohe Kosten: Kosten einer Maßnahme, die nach Auffassung der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG zum Gesamtnutzen der Maßnahme in keinem angemessenen Verhältnis stehen. In Bezug auf die Wahl der Ebenen kann der Schwellenwert als der einer Verbesserung des Genauigkeitsgrades entsprechende Wert der Zertifikate definiert werden. Für Maßnahmen, die die Qualität berichteter Emissionen verbessern, sich jedoch nicht unmittelbar auf die Genauigkeit auswirken, können unverhältnismäßig hohe Kosten einer Größe entsprechen, die über einen indikativen Schwellenwert von 1% des Durchschnittswerts der für die vorangegangene Handelsperiode vorliegenden Emissionsdaten hinausgeht. Für Anlagen ohne vergleichbaren Hintergrund werden Daten aus repräsentativen Anlagen, die dieselben oder vergleichbare Tätigkeiten durchführen, als Bezugsgrößen verwendet und entsprechend ihrer Kapazität eingestuft.
Wesentliche Falschangabe: Eine falsche Angabe (Unterlassung, Fehlinterpretation und Fehler, ausgenommen zulässige Unsicherheiten) im jährlichen Emissionsbericht, die nach bestem fachlichen Ermessen der unabhängigen Prüfeinrichtung die Bewertung des jährlichen Emissionsberichts durch die zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG beeinflussen könnte, zB wenn die Falschangabe den Grad an Wesentlichkeit überschreitet.
Wesentliche Nichtkonformität: Nichtkonformität mit den Anforderungen des von der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG im Rahmen der Genehmigung der Anlage genehmigten Überwachungskonzepts, die dazu führen könnte, dass die Anlage von der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG anders behandelt wird als es ohne die wesentliche Nichtkonformität der Fall wäre.
Zusatzinformation: Information, die in der Emissionsmeldung gemäß § 8 EZG zu melden ist, jedoch die Höhe der Gesamtemissionen nicht direkt betrifft, wie Emissionen aus Biomasse.
Zuteilung: Die der Anlage gemäß § 13 Abs. 1 bzw. 5 EZG zugeteilte Anzahl an Emissionszertifikaten.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
Akkreditiertes Labor: Eine für die relevanten Analysen gemäß dieser Verordnung, insbesondere Analysen von Brennstoffen und/oder Abfällen hinsichtlich der Parameter Heizwert und Kohlenstoffanteil, gemäß Akkreditierungsgesetz BGBl. Nr. 468/1992 idgF, akkreditierte inländische oder nach ISO 17 025 akkreditierte ausländische Einrichtung.
Anlage: eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang 1 EZG oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 EZG genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.
Anlagen der Kategorie A: Anlagen, für die in der vorangegangenen Handelsperiode durchschnittliche Jahresemissionen von höchstens 50 000 Tonnen fossilem CO 2 vor Abzug von weitergeleitetem CO 2 berichtet wurden.
Anlagen der Kategorie B: Anlagen, für die in der vorangegangenen Handelsperiode durchschnittliche Jahresemissionen von über 50 000 Tonnen und höchstens 500 000 Tonnen fossilem CO 2 vor Abzug von weitergeleitetem CO 2 berichtet wurden.
Anlagen der Kategorie C: Anlagen, für die in der vorangegangenen Handelsperiode durchschnittliche Jahresemissionen von über 500 000 Tonnen fossilem CO 2 vor Abzug von weitergeleitetem CO 2 berichtet wurden.
Anlagen mit geringen Emissionen: Anlagen, für die während der vorangegangenen Handelsperiode Emissionen von weniger als 25 000 Tonnen fossilem CO 2 im Jahresschnitt berichtet und geprüft wurden.
Berichtszeitraum: Der Zeitraum, über den eine Emissionsmeldung gemäß § 8 EZG zu erstatten ist. Dabei handelt es sich jeweils um ein Kalenderjahr.
Biomasse: Nicht fossile, biologisch abbaubare organische Stoffe pflanzlichen, tierischen und mikroorganischen Ursprungs, einschließlich Produkte, Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft und damit verbundene Industrien, sowie nicht fossile, biologisch abbaubare organische Fraktionen von Industrie- und Siedlungsabfällen, einschließlich Gase und Flüssigkeiten, die bei der Zersetzung nicht fossiler und biologisch abbaubarer organischer Stoffe anfallen.
Brennstoff-/Materialstrom (Stoffstrom): Ein spezifischer Brennstoff, ein spezifisches Rohmaterial oder ein spezifisches Produkt, bei dessen Verbrauch oder Erzeugung an einer oder mehreren Emissionsquellen relevante Treibhausgase emittiert werden.
Charge: Eine bestimmte Brennstoff- oder Materialmenge, die als Einzellieferung oder kontinuierlich über einen bestimmten Zeitraum hinweg repräsentativ beprobt, charakterisiert und weitergeleitet wird.
De-minimis Brennstoff-/Materialströme bzw. De-minimis N 2 O-Quellen: Eine vom Inhaber ausgewählte Gruppe von emissionsschwachen Stoffströmen, die kumuliert höchstens 1 000 Tonnen der jährlichen Emissionen an fossilem CO 2 bzw. CO 2 -Äquivalenten freisetzen oder die kumuliert für weniger als 2% (und in diesem Fall bis zu einem maximalen Gesamtanteil von 20 000 Tonnen fossilem CO 2 pro Jahr) der jährlichen CO 2 -Gesamtemissionen bzw. CO 2 -Äquivalenten dieser Anlage vor Abzug des weitergeleiteten CO 2 bzw. CO 2 -Äquivalenten verantwortlich sind, wobei der jeweils absolut höhere Wert maßgebend ist.
Ebene: Ein bestimmtes Element einer Methode zur Bestimmung von Tätigkeitsdaten und Rechenfaktoren sowie zur kontinuierlichen Messung der Emissionen. Je höher die Nummer der Ebene ist, desto geringer sind die mit dieser Ebene verbundenen Unsicherheiten bei der Ermittlung der Emissionen. Eine Definition der einzelnen Ebenen erfolgt in Anhang 2 .
Emissionen aus der Verbrennung: Treibhausgasemissionen, insbesondere Kohlenstoffdioxidemissionen, die während der exothermen Reaktion eines Brennstoffs mit Sauerstoff entstehen.
Emissionen: die Freisetzung von Kohlenstoffdioxid oder anderen Treibhausgasen, die in Anhang 1 EZG oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 EZG genannt sind, in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage gemäß Z 2.
Emissionsquelle, Quelle: Ein einzeln identifizierbarer Teil (Punkt oder Prozess) einer Anlage gemäß Z 2, aus dem in Anhang 1 EZG oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 EZG genannte Treibhausgase emittiert werden.
Emissionsschwache Brennstoff-/Materialströme: Eine vom Inhaber ausgewählte Gruppe von Stoffströmen, die kumuliert höchstens 5 000 Tonnen der jährlichen Emissionen an fossilem CO 2 freisetzen oder die kumuliert für weniger als 10% (und in diesem Fall bis zu einem maximalen Gesamtanteil von 100 000 Tonnen fossilem CO 2 pro Jahr) der jährlichen CO 2 -Gesamtemissionen dieser Anlage vor Abzug des weitergeleiteten CO 2 verantwortlich sind, wobei der jeweils absolut höhere Wert maßgebend ist.
Emissionsstarke Brennstoff-/Materialströme: Stoffströme, die nicht unter Z 11 und Z 16 angeführt sind.
Energiebilanzmethode: Eine Methode zur Schätzung der als Brennstoff in einem Kessel verwendeten Energiemenge, berechnet als Summe nutzbarer Wärme und aller relevanten Energieverluste durch Strahlung, Wärmeleitung und über Abgase.
Entdeckungsrisiko: Das Risiko, dass die unabhängige Prüfeinrichtung eine wesentliche Falschangabe oder eine wesentliche Nichtkonformität nicht entdecken wird.
EPER-Code: Code der Quellenkategorien entsprechend Anhang 2, erste Spalte (bezeichnet als „Anlage 3 GewO 1994 bzw. Anlage 1 Teil 1 AWG“) der EPER Verordnung (BGBl. II Nr. 300/2002).
EPER-Identifikationsnummer: Die vom Umweltbundesamt im Rahmen der EPER Berichtspflicht gemäß EPER-Verordnung vergebene Identifikationsnummer.
EPRTR-Code: Code der Quellenkategorien entsprechend der Verordnung (EG 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Jänner 2006 über die Schaffung eines Europäischen Registers zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen und zur Änderung der Richtlinie 91/689/EWG und Richtlinie 96/61/EG des Rates.
EPRTR-Identifikationsnummer: Die vom Umweltbundesamt im Rahmen der EPRTR-Berichtspflicht vergebene Identifikationsnummer.
Genauigkeit: Der Grad der Übereinstimmung zwischen dem Messergebnis und dem wahren Wert einer bestimmten Größe (oder einem empirisch mit Hilfe von international anerkanntem und rückverfolgbarem Kalibriermaterial nach Standardmethoden bestimmten Referenzwert), wobei sowohl zufällig auftretende als auch systematische Einflussfaktoren berücksichtigt werden.
Grad an Sicherheit: Das Maß, in dem sich die unabhängige Prüfeinrichtung sicher ist, in ihrem abschließenden Prüfgutachten belegen bzw. widerlegen zu können, dass die im jährlichen Emissionsbericht einer Anlage enthaltenen Informationen keine wesentlichen Falschangaben enthalten.
Grad an Wesentlichkeit: Der quantitative Schwellen- oder Grenzwert, der zu verwenden ist, um ein angemessenes Prüfgutachten über die im jährlichen Emissionsbericht mitgeteilten Emissionsdaten zu erstellen.
Hinreichende Sicherheit: Ein im Prüfgutachten positiv zum Ausdruck kommender hoher, jedoch nicht absoluter Grad an Sicherheit, dass der prüfungspflichtige Emissionsbericht keine wesentlichen Falschangaben enthält und dass in der Anlage keine wesentliche Nichtkonformität vorliegt.
Inhärentes CO 2 : CO 2 , das Teil eines Brennstoffs ist.
Inhärentes Risiko: Die Anfälligkeit eines Parameters im jährlichen Emissionsbericht für wesentliche Falschangaben, wobei davon ausgegangen wird, dass in diesem Zusammenhang keine anderen Kontrollen stattgefunden haben.
IPCC-CRF-Kategorie: Code des Common Reporting Formats für nationale Treibhausgasinventuren, das von den zuständigen Stellen der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen angenommen wurde.
Kommerzieller Brennstoff: Brennstoff einer bestimmten Zusammensetzung, der häufig und frei gehandelt wird, vorausgesetzt der Handel mit der betreffenden Charge erfolgt zwischen wirtschaftlich unabhängigen Partnern, einschließlich aller kommerziellen Standardbrennstoffe, schweres und leichtes Heizöl, Kohle und Petrolkoks.
Kommerzieller Standardbrennstoff: Ein international standardisierter handelsüblicher Brennstoff, der in Bezug auf seinen spezifischen Heizwert ein 95-prozentiges Konfidenzintervall von höchstens +-1% aufweist, einschließlich Gasöl, Erdgas, Heizöl leicht, Heizöl extraleicht, Benzin, Lampenöl, Kerosin, Ethan, Propan und Butan.
Kommerzielles Material: Material einer bestimmten Zusammensetzung, das häufig und frei gehandelt wird, vorausgesetzt der Handel mit der betreffenden Charge erfolgt zwischen wirtschaftlich unabhängigen Partnern.
Kommerzielles Standardmaterial: Kommerzielles Material, das in Bezug auf seine Zusammensetzung ein 95-prozentiges Konfidenzintervall von höchstens +-1% aufweist, wie zB synthetisches Material.
Konservativ: Auf einer Reihe von auf Sicherheit bedachten Annahmen beruhend, wodurch gewährleistet werden soll, dass Jahresemissionen nicht unterschätzt werden.
Kontrollrisiken: Die Anfälligkeit eines Parameters im jährlichen Emissionsbericht für wesentliche Falschangaben, die vom Kontrollsystem weder rechtzeitig verhindert noch erkannt und berichtigt werden können.
MR-Leitlinien: Entscheidung der Kommission 2007/589/EG zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG („Monitoring and Reporting Guidelines“, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2010/345/EU).
NAP-Code: Die Kennzahl, die der Anlage vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Belange des EZG zugewiesen wurde.
Nichtkonformität: Jedes vorsätzliche oder nicht vorsätzliche Handeln oder Unterlassen durch den Inhaber einer in Prüfung befindliche Anlage, das den Anforderungen des von der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG im Rahmen der Genehmigung der Anlage genehmigten Überwachungskonzepts zuwiderläuft.
ÖNACE-Code: Code gemäß der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten.
Proxywerte: Empirisch oder durch anerkannte Quellen untermauerte Jahreswerte, mit denen Werte für Variablen (zB Brennstoff-/Materialstrom, unterer Heizwert oder Emissions-, Oxidations- oder Umsetzungsfaktoren) eingesetzt werden, um eine vollständige Berichterstattung zu gewährleisten, wenn diese Variablen für die Standardberechnung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 erforderlich sind, die Überwachungsmethode jedoch nicht alle erforderlichen Variablen hervorbringt.
Prozessemissionen: Treibhausgasemissionen, bei denen es sich nicht um „Emissionen aus der Verbrennung“ handelt und die durch eine beabsichtigte bzw. unbeabsichtigte Reaktion zwischen Stoffen oder durch deren Umwandlung entstehen, u.a. durch die chemische oder elektrolytische Reduktion von Metallerzen, und die thermische Zersetzung von Stoffen.
Prüfungsrisiko: Das Risiko, dass die unabhängige Prüfeinrichtung ein unangemessenes Prüfgutachten erstellt. Das Prüfungsrisiko ist abhängig von inhärenten Risiken, von Kontrollrisiken und vom Entdeckungsrisiko.
Rechenfaktoren: Heizwert, Kohlenstoffgehalt (C-Gehalt), biogener und fossiler Kohlenstoffanteil (C-Anteil), Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor, Umsetzungsfaktor.
Rein: Stoffbezogen bedeutet der Begriff, dass ein Material oder ein Brennstoff entsprechend der Handelsklassifizierung von „purum“ zu mindestens 97% (bezogen auf die Masse) aus dem genannten Stoff oder Element besteht; in Bezug auf Biomasse, dass der Anteil von Biomassekohlenstoff am Gesamtkohlenstoffgehalt des Brennstoffs oder Materials mindestens 97% beträgt.
Tätigkeitsdaten: Eingesetzte Mengen von Brennstoffen, Abfällen, Prozessrohstoffen, sowie Mengen an Produkten bzw. Nebenprodukten, sofern sie für die Überwachung der Emissionen nach dem Standardverfahren oder Massenbilanzverfahren relevant sind. „Menge“ bezeichnet dabei Masse oder Volumen.
Technisch machbar: Der Inhaber ist in der Lage, innerhalb der erforderlichen Zeitspanne technische Mittel zu beschaffen, die den Erfordernissen eines vorgeschlagenen Systems gerecht werden.
Unabhängige Prüfeinrichtung: Eine gemäß § 10 EZG zugelassene Organisation, die zur Prüfung der Emissionsmeldungen gemäß § 9 Abs. 1 EZG berechtigt ist.
Unsicherheit: Ein sich auf das Ergebnis einer Größenbestimmung beziehender Parameter, der die Streuung der Werte charakterisiert, die dieser Größe wahrscheinlich zugeschrieben werden können, einschließlich der Effekte durch systematische und zufällig auftretende Einflussfaktoren, ausgedrückt als Abweichung der auftretenden Werte rund um den Mittelwert in Prozent unter Ansatz eines Konfidenzintervalls von 95%, wobei jede Asymmetrie der Werteverteilung berücksichtigt wird.
Unverhältnismäßig hohe Kosten: Kosten einer Maßnahme, die nach Auffassung der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG zum Gesamtnutzen der Maßnahme in keinem angemessenen Verhältnis stehen. In Bezug auf die Wahl der Ebenen kann der Schwellenwert als der einer Verbesserung des Genauigkeitsgrades entsprechende Wert der Zertifikate definiert werden. Für Maßnahmen, die die Qualität berichteter Emissionen verbessern, sich jedoch nicht unmittelbar auf die Genauigkeit auswirken, können unverhältnismäßig hohe Kosten einer Größe entsprechen, die über einen indikativen Schwellenwert von 1% des Durchschnittswerts der für die vorangegangene Handelsperiode vorliegenden Emissionsdaten hinausgeht. Für Anlagen ohne vergleichbaren Hintergrund werden Daten aus repräsentativen Anlagen, die dieselben oder vergleichbare Tätigkeiten durchführen, als Bezugsgrößen verwendet und entsprechend ihrer Kapazität eingestuft.
Wesentliche Falschangabe: Eine falsche Angabe (Unterlassung, Fehlinterpretation und Fehler, ausgenommen zulässige Unsicherheiten) im jährlichen Emissionsbericht, die nach bestem fachlichen Ermessen der unabhängigen Prüfeinrichtung die Bewertung des jährlichen Emissionsberichts durch die zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG beeinflussen könnte, zB wenn die Falschangabe den Grad an Wesentlichkeit überschreitet.
Wesentliche Nichtkonformität: Nichtkonformität mit den Anforderungen des von der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG im Rahmen der Genehmigung der Anlage genehmigten Überwachungskonzepts, die dazu führen könnte, dass die Anlage von der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG anders behandelt wird als es ohne die wesentliche Nichtkonformität der Fall wäre.
Zusatzinformation: Information, die in der Emissionsmeldung gemäß § 8 EZG zu melden ist, jedoch die Höhe der Gesamtemissionen nicht direkt betrifft, wie Emissionen aus Biomasse.
Zuteilung: Die der Anlage gemäß § 13 Abs. 1 bzw. 5 EZG zugeteilte Anzahl an Emissionszertifikaten.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Geltungsbereich
§ 3. Diese Verordnung gilt für alle Anlagen, Anlagenteile, Emissionsquellen und Stoffströme, für die gemäß § 13 EZG Emissionszertifikate zugeteilt werden.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Abschnitt
Vorschriften für die Überwachung gemäß § 7 EZG
Überwachungskonzept
§ 4. (1) Die Überwachung der Emissionen gemäß § 7 EZG hat nach einem mit dem Genehmigungsbescheid gemäß § 4 EZG auf Antrag des Inhabers genehmigten Überwachungskonzept zu erfolgen. Das Überwachungskonzept hat sich auf alle Anlagen, Anlagenteile, Emissionsquellen und Stoffströme gemäß § 3 zu beziehen.
(2) Das Überwachungskonzept muss eine ausführliche, vollständige und transparente Beschreibung der Überwachungsmethode der Anlage sein, einschließlich der in § 5 aufgezählten Angaben zu angewandten Methoden der Datenerhebung, der Datenverwaltung und des Systems zur Kontrolle ihrer Richtigkeit. Es muss eindeutig und widerspruchsfrei formuliert sein. Werden im Rahmen der Prüfung gemäß § 9 EZG Widersprüche oder Unklarheiten im Überwachungskonzept entdeckt, so hat der Inhaber binnen drei Monaten der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG angemessene Verbesserungen gemäß § 6 (1) EZG anzuzeigen.
(3) Der Anlageninhaber ist verpflichtet, jährlich anlässlich der Prüfung gemäß § 9 EZG das Überwachungskonzept der Anlage auf mögliche Verbesserungen zu überprüfen, wobei er sich auf die Kontroll- und Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 19 stützt. Wenn die Genauigkeit der berichteten Daten signifikant verbessert werden kann, wenn dies technisch machbar ist und keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursacht, hat der Anlageninhaber der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG binnen sechs Monaten angemessene Verbesserungen gemäß § 6 (1) EZG anzuzeigen.
(4) Wesentliche Änderungen der Überwachungsmethodik, die jedenfalls einer Änderung der Genehmigung gemäß § 6 EZG bedürfen, sind:
die Änderung der Kategorie der Anlage gemäß § 2 Z 3 bis 5,
der Wechsel zwischen Berechnungs- und Messmethodik für die Emissionsermittlung (§ 7 Abs. 1),
eine Änderung der Unsicherheit der Tätigkeitsdaten, wenn dies der Anwendung einer anderen Ebene gleichkommt oder eine Änderung der Ebenen für Rechenfaktoren,
neue, bislang nicht existente Emissionen, insbesondere wenn sich die Brennstoffe bzw. die relevanten Rohmaterialien wesentlich geändert haben,
Korrekturen der Überwachungsmethodik, wenn bei der Prüfung gemäß § 9 EZG festgestellt wurde, dass die bisherige Methodik zu Fehlern in den Emissionsmeldungen geführt hat.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann ein elektronisches Formular für Überwachungskonzepte zur Verfügung stellen. Sobald dieses Formular auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht wurde, ist es vom Inhaber für Anträge gemäß §§ 4 und 6 EZG und von der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG für die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 4 EZG zu verwenden.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Abschnitt
Vorschriften für die Überwachung gemäß § 7 EZG
Überwachungskonzept
§ 4. (1) Die Überwachung der Emissionen gemäß § 7 EZG hat nach einem mit dem Genehmigungsbescheid gemäß § 4 EZG auf Antrag des Inhabers genehmigten Überwachungskonzept zu erfolgen. Das Überwachungskonzept hat sich auf alle Anlagen, Anlagenteile, Emissionsquellen und Stoffströme gemäß § 3 zu beziehen.
(2) Das Überwachungskonzept muss eine ausführliche, vollständige und transparente Beschreibung der Überwachungsmethode der Anlage sein, einschließlich der in § 5 aufgezählten Angaben zu angewandten Methoden der Datenerhebung, der Datenverwaltung und des Systems zur Kontrolle ihrer Richtigkeit. Es muss eindeutig und widerspruchsfrei formuliert sein. Werden im Rahmen der Prüfung gemäß § 9 EZG Widersprüche oder Unklarheiten im Überwachungskonzept entdeckt, so hat der Inhaber binnen drei Monaten der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG angemessene Verbesserungen gemäß § 6 (1) EZG anzuzeigen.
(3) Der Anlageninhaber ist verpflichtet, jährlich anlässlich der Prüfung gemäß § 9 EZG das Überwachungskonzept der Anlage auf mögliche Verbesserungen zu überprüfen, wobei er sich auf die Kontroll- und Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 19 stützt. Wenn die Genauigkeit der berichteten Daten signifikant verbessert werden kann, wenn dies technisch machbar ist und keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursacht, hat der Anlageninhaber der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG binnen sechs Monaten angemessene Verbesserungen gemäß § 6 (1) EZG anzuzeigen.
(4) Wesentliche Änderungen der Überwachungsmethodik, die jedenfalls einer Änderung der Genehmigung gemäß § 6 EZG bedürfen, sind:
die Änderung der Kategorie der Anlage gemäß § 2 Z 3 bis 5,
der Wechsel zwischen Berechnungs- und Messmethodik für die Emissionsermittlung (§ 7 Abs. 1),
eine Änderung der Unsicherheit der Tätigkeitsdaten, wenn dies der Anwendung einer anderen Ebene gleichkommt oder eine Änderung der Ebenen für Rechenfaktoren,
neue, bislang nicht existente Emissionen, insbesondere wenn sich die Brennstoffe bzw. die relevanten Rohmaterialien wesentlich geändert haben,
Korrekturen der Überwachungsmethodik, wenn bei der Prüfung gemäß § 9 EZG festgestellt wurde, dass die bisherige Methodik zu Fehlern in den Emissionsmeldungen geführt hat,
bei Emissionsmessungen gemäß § 9 bzw. § 9a signifikante Änderungen der Anlage, die die Emissionen, die Treibhausgaskonzentration, die Abgasströme oder andere Abgasparameter betreffen, vor allem, wenn Vorrichtungen zur Minderung von Treibhausgasemissionen installiert oder ersetzt werden,
Änderungen der Methoden zur Bestimmung der Emissionen, einschließlich Änderungen der kontinuierlichen Messung von Konzentration und Abgasstrom, oder Änderungen der Berechnungsmethodik, die die Gesamtunsicherheit der Emissionen nachhaltig beeinflussen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann ein elektronisches Formular für Überwachungskonzepte zur Verfügung stellen. Sobald dieses Formular auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht wurde, ist es vom Inhaber für Anträge gemäß §§ 4 und 6 EZG und von der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG für die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 4 EZG zu verwenden.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Inhalt des Überwachungskonzepts
§ 5. (1) Das Überwachungskonzept hat die Grundsätze der Vollständigkeit, Konsistenz, Transparenz, Richtigkeit, Kosteneffizienz, Verlässlichkeit, sowie Verbesserung der Überwachung von Emissionen und der Erstellung von Emissionsberichten gemäß Anhang I Abschnitt 3 der MR-Leitlinien angemessen zu berücksichtigen.
(2) Das Überwachungskonzept hat folgende Informationen zu beinhalten:
Eine genaue Beschreibung der zu überwachenden Anlage und der dort durchgeführten Tätigkeiten, sowie relevante Anlagenpläne und (vereinfachte) Verfahrensfließbilder;
Angaben über die Verteilung der Zuständigkeiten für Überwachung und Berichterstattung innerhalb der Anlage einschließlich exakten Anweisungen für das Personal des Inhabers; sofern Aktivitäten im Rahmen des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und anderer Umweltmanagementsysteme (zB ISO 14.001:2004) durchgeführt werden, können diese Angaben auf Verfahren und Kontrollen, die für die Überwachung von Treibhausgasemissionen und deren Berichterstattung von Belang sind, aufbauen.
eine Liste der zu überwachenden Emissionsquellen und Stoffströme, und zwar für jede Tätigkeit, die in der Anlage durchgeführt wird;
eine Beschreibung der angewandten Berechnungs- bzw. Messmethodik;
eine Liste und Beschreibung der Ebenen zur Bestimmung von Tätigkeitsdaten und allen relevanten Rechenfaktoren für alle zu überwachenden Stoffströme;
eine Beschreibung der Messsysteme sowie der Spezifikation und des exakten Standorts der für die Stoffstromüberwachung einzusetzenden Messgeräte;
einen Nachweis der Konformität mit den Unsicherheitsschwellenwerten für Tätigkeitsdaten und (sofern relevant) andere Parameter für die auf die einzelnen Stoffströme angewandten Ebenen (§ 18);
bei Ermittlung von Rechenfaktoren durch Analysen eine Beschreibung des Ansatzes für die Beprobung dieser Stoffströme, einschließlich relevanter Normen;
bei Anwendung konstanter Werte als Rechenfaktoren eine Begründung für diese Werte, insbesondere Literaturquellenangaben oder vorhandene Analysenergebnisse oder Lieferspezifikationen;
bei Ermittlung von Rechenfaktoren durch Analysen in nicht akkreditierten Laboratorien eine Liste und Beschreibung aller Laboratorien und maßgeblicher Analyseverfahren einschließlich einer Liste aller relevanten Qualitätssicherungsmaßnahmen (zB laborübergreifende Vergleiche gemäß § 15 Abs. 3);
sofern relevant: eine Beschreibung der Systeme zur kontinuierlichen Emissionsmessung, die zur Überwachung einer Emissionsquelle eingesetzt werden sollen (dh Angaben über Messpunkte, Häufigkeit der Messungen, Messgeräte, Kalibrierverfahren, Datenerfassung und Datenspeicherung), und des Verfahrens für die flankierende Berechnung zur Bestätigung der Messung und für die Berichterstattung über Tätigkeitsdaten und Rechenfaktoren;
bei Anwendung des Ausweichkonzepts gemäß § 10 Abs. 7 eine umfassende Beschreibung des Konzepts und der korrespondierenden Unsicherheitsbewertung, sofern nicht bereits durch Z 1 bis 11 abgedeckt;
eine Beschreibung der Verfahren zur Datenerhebung, zur Datenverwaltung und zu den Kontrollaktivitäten, einschließlich der verwendeten Berechnungsformeln und einer Beschreibung der verwendeten elektronischen Datenverarbeitungssysteme, soweit dies nötig ist, um die erfolgten Rechenschritte transparent darzustellen.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Inhalt des Überwachungskonzepts
§ 5. (1) Das Überwachungskonzept hat die Grundsätze der Vollständigkeit, Konsistenz, Transparenz, Richtigkeit, Kosteneffizienz, Verlässlichkeit, sowie Verbesserung der Überwachung von Emissionen und der Erstellung von Emissionsberichten gemäß Anhang I Abschnitt 3 der MR-Leitlinien angemessen zu berücksichtigen.
(2) Das Überwachungskonzept hat folgende Informationen zu beinhalten:
Eine genaue Beschreibung der zu überwachenden Anlage und der dort durchgeführten Tätigkeiten, sowie relevante Anlagenpläne und (vereinfachte) Verfahrensfließbilder;
Angaben über die Verteilung der Zuständigkeiten für Überwachung und Berichterstattung innerhalb der Anlage einschließlich exakten Anweisungen für das Personal des Inhabers; sofern Aktivitäten im Rahmen des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und anderer Umweltmanagementsysteme (zB ISO 14.001:2004) durchgeführt werden, können diese Angaben auf Verfahren und Kontrollen, die für die Überwachung von Treibhausgasemissionen und deren Berichterstattung von Belang sind, aufbauen.
eine Liste der zu überwachenden Emissionsquellen und Stoffströme, und zwar für jede Tätigkeit, die in der Anlage durchgeführt wird;
eine Beschreibung der angewandten Berechnungs- bzw. Messmethodik;
eine Liste und Beschreibung der Ebenen zur Bestimmung von Tätigkeitsdaten und allen relevanten Rechenfaktoren für alle zu überwachenden Stoffströme;
eine Beschreibung der Messsysteme sowie der Spezifikation und des exakten Standorts der für die Stoffstromüberwachung einzusetzenden Messgeräte;
einen Nachweis der Konformität mit den Unsicherheitsschwellenwerten für Tätigkeitsdaten und (sofern relevant) andere Parameter für die auf die einzelnen Stoffströme bzw. Emissionsquellen angewandten Ebenen (§ 18);
bei Ermittlung von Rechenfaktoren durch Analysen eine Beschreibung des Ansatzes für die Beprobung dieser Stoffströme, einschließlich relevanter Normen;
bei Anwendung konstanter Werte als Rechenfaktoren eine Begründung für diese Werte, insbesondere Literaturquellenangaben oder vorhandene Analysenergebnisse oder Lieferspezifikationen;
bei Ermittlung von Rechenfaktoren durch Analysen in nicht akkreditierten Laboratorien eine Liste und Beschreibung aller Laboratorien und maßgeblicher Analyseverfahren einschließlich einer Liste aller relevanten Qualitätssicherungsmaßnahmen (zB laborübergreifende Vergleiche gemäß § 15 Abs. 3);
sofern relevant: eine Beschreibung der Systeme zur kontinuierlichen Emissionsmessung, die zur Überwachung einer Emissionsquelle eingesetzt werden sollen (dh Angaben über Messpunkte, Häufigkeit der Messungen, Messgeräte, Kalibrierverfahren, Datenerfassung und Datenspeicherung), und des Verfahrens für die flankierende Berechnung zur Bestätigung der Messung und für die Berichterstattung über Tätigkeitsdaten und Rechenfaktoren;
bei Anwendung des Ausweichkonzepts gemäß § 10 Abs. 7 eine umfassende Beschreibung des Konzepts und der korrespondierenden Unsicherheitsbewertung, sofern nicht bereits durch Z 1 bis 11 abgedeckt;
eine Beschreibung der Verfahren zur Datenerhebung, zur Datenverwaltung und zu den Kontrollaktivitäten, einschließlich der verwendeten Berechnungsformeln und einer Beschreibung der verwendeten elektronischen Datenverarbeitungssysteme, soweit dies nötig ist, um die erfolgten Rechenschritte transparent darzustellen.
(3) Abweichend von Abs. 2 hat bei Anlagen, die gemäß § 7 Abs. 4 überwacht werden, das Überwachungskonzept Abs. 2 Z 1 bis 4, Z 7, Z 11 und Z 13 zu berücksichtigen und zusätzlich folgende Informationen zu beinhalten:
alle relevanten Emissionspunkte bei Normalbetrieb, bei eingeschränktem Betrieb und bei instationärem Betrieb, An- und Abfahrvorgängen und Ausfallsperioden eingezeichnet im Verfahrensfließbild gemäß § 5 Abs. 2 Z 1,
angewandte Methodik und Parameter zur Bestimmung der für die Produktion verwendeten Materialmenge (zB Ammoniak) und der Höchstmaterialmenge bei voller Auslastung,
angewandte Methodik und Parameter zur Bestimmung der erzeugten Produktionsmenge an reiner Salpetersäure, mit Zeitbezug,
angewandte Methodik und Parameter zur Bestimmung der N 2 O-Konzentration im Abgasstrom aus jeder Emissionsquelle, Messbereich und Unsicherheit der Methode sowie Angaben zu etwaigen alternativen Methoden, die anzuwenden sind, wenn die Konzentrationen aus dem Messbereich herausfallen, und zu den Situationen, in denen es dazu kommen kann,
angewandte Methodik zur Bestimmung des Abgasstroms aus jeder Emissionsquelle sowie Messbereich und Unsicherheit der Methode und, soweit der Wert durch Berechnung bestimmt wird, Angaben zu jedem überwachten Abgasstrom (Nm 3 /h als Halbstundenmittelwert) sowie zum Berechnungsansatz,
die Methode und etwaige Berechnungsformeln zur Bestimmung der jährlichen Emissionen aus jeder Emissionsquelle,
die Abweichungen von den normalen Betriebsbedingungen, eine Angabe zur potenziellen Häufigkeit und Dauer derartiger Abweichungen sowie eine Angabe zur Menge der N 2 O-Emissionen unter abweichenden Betriebsbedingungen (zB Ausfall der Emissionsminderungsvorrichtungen),
das Bewertungsverfahren, mit dem nachgewiesen wird, dass der Unsicherheitswert für die Ebene gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 eingehalten und die Ebene erreicht wird,
der Ersatzwert, der gemäß § 9a Abs. 12 bzw. § 9 Abs. 6 bestimmt wurde, für den Fall, dass das Messinstrument ausfällt oder gestört ist,
Angaben zu etwaigen Abweichungen von den Anforderungen gültiger Normen wie EN 14.181 in der geltenden Fassung und sofern relevant EN ISO 14.956 in der geltenden Fassung.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Überprüfung des Überwachungskonzepts
§ 6. (1) Der Inhaber hat spätestens bis 31. Dezember 2007 zu überprüfen, ob das Überwachungskonzept seiner Anlage den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, und die zuständige Behörde gemäß § 26 EZG über das Ergebnis dieser Überprüfung zu informieren.
(2) Hat die zuständige Behörde gemäß § 26 EZG bis zum 31. Jänner 2008 keine Information gemäß Abs. 1 erhalten, so hat sie die Überprüfung gemäß Abs. 1 von Amts wegen durchzuführen.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Grundsätze der Überwachung
§ 7. (1) Die Überwachung der Emissionen der Anlage kann nach einer der folgenden Methodiken oder einer Kombination der beiden erfolgen:
Auf Berechnung beruhende Methodik: Emissionen aus Stoffströmen werden anhand von Tätigkeitsdaten und Rechenfaktoren ermittelt. Tätigkeitsdaten werden durch Messsysteme ermittelt, Rechenfaktoren aus Laboranalysen oder Standardfaktoren.
Berechnungsmethodiken sind:
Standardverfahren (Formeln gemäß § 8 Abs. 1 und 2) und
Massenbilanz (Formeln gemäß § 8 Abs. 3).
Auf Messung beruhende Methodik: Emissionen aus einer Emissionsquelle werden durch kontinuierliche Messung der Konzentration der betreffenden Treibhausgase im Abgasstrom und durch kontinuierliche Messung des Abgasstromes als solchem ermittelt.
(2) Die Massenbilanzmethodik kann zur Überwachung und Berichterstattung angewandt werden, sofern dies in den entsprechenden tätigkeitsspezifischen Anhängen II bis XI der MR-Leitlinien und in Anhang 2 vorgesehen ist, insbesondere bei den Tätigkeiten Kokerei (Anhang 1 Z 3 EZG), Rösten oder Sintern von Erzen (Anhang 1 Z 4 EZG), Produktion von Roheisen und Stahl (Anhang 1 Z 5 EZG), bei Feuerungsanlagen zur Herstellung von Ruß, sowie der Regeneration von katalytischen Crackern. Bei integrierten Stahlwerken kann für die Überwachung die Anwendung der Massenbilanz auf mehrere Tätigkeiten ausgedehnt werden, sofern der Inhaber nachweist, dass damit eine höhere Genauigkeit erreicht wird, als bei der Überwachung der einzelnen Tätigkeiten. In diesem Fall ist für den Zweck der Emissionsmeldung gemäß § 8 EZG die Gesamtmenge auf die einzelnen Tätigkeiten mittels einer geeigneten Berechnungsmethodik zuzuordnen, wobei die Datengrundlage für diese Zuordnung möglichst auf einer Methodik gemäß §§ 10 bis 12 zu beruhen hat und transparent darzustellen ist. Alle übrigen Anlagen sind gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a (Standardverfahren) oder Z 2 (auf Messung beruhende Methodik) zu überwachen.
(3) Die Messmethodik (Abs. 1 Z 2) ist an Stelle einer Berechnungsmethodik für alle Anlagen, Tätigkeiten oder einzelne Emissionsquellen zulässig, sofern der Inhaber nachweisen kann, dass
dies zuverlässig ein genaueres Ergebnis erbringt als die Berechnung der Jahresemissionen der Anlage und
sich der Vergleich der Mess- und Berechnungsmethodik auf dieselben Emissionsquellen und Stoffströme bezieht. Datenerfassungslücken oder Doppelzählungen sind dabei zu vermeiden.
Emissionsmessungen müssen den Anforderungen gemäß § 9 entsprechen.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Grundsätze der Überwachung
§ 7. (1) Die Überwachung der Emissionen der Anlage kann nach einer der folgenden Methodiken oder einer Kombination der beiden erfolgen:
Auf Berechnung beruhende Methodik: Emissionen aus Stoffströmen werden anhand von Tätigkeitsdaten und Rechenfaktoren ermittelt. Tätigkeitsdaten werden durch Messsysteme ermittelt, Rechenfaktoren aus Laboranalysen oder Standardfaktoren.
Berechnungsmethodiken sind:
Standardverfahren (Formeln gemäß § 8 Abs. 1 und 2) und
Massenbilanz (Formeln gemäß § 8 Abs. 3).
Auf Messung beruhende Methodik: Emissionen aus einer Emissionsquelle werden durch kontinuierliche Messung der Konzentration der betreffenden Treibhausgase im Abgasstrom und durch kontinuierliche Messung des Abgasstromes als solchem ermittelt.
(2) Die Massenbilanzmethodik kann zur Überwachung und Berichterstattung angewandt werden, sofern dies in den entsprechenden tätigkeitsspezifischen Anhängen II bis XI der MR-Leitlinien und in Anhang 2 vorgesehen ist, insbesondere bei den Tätigkeiten Kokerei (Anhang 1 Z 3 EZG), Rösten oder Sintern von Erzen (Anhang 1 Z 4 EZG), Produktion von Roheisen und Stahl (Anhang 1 Z 5 EZG), bei Feuerungsanlagen zur Herstellung von Ruß, sowie der Regeneration von katalytischen Crackern. Bei integrierten Stahlwerken kann für die Überwachung die Anwendung der Massenbilanz auf mehrere Tätigkeiten ausgedehnt werden, sofern der Inhaber nachweist, dass damit eine höhere Genauigkeit erreicht wird, als bei der Überwachung der einzelnen Tätigkeiten. In diesem Fall ist für den Zweck der Emissionsmeldung gemäß § 8 EZG die Gesamtmenge auf die einzelnen Tätigkeiten mittels einer geeigneten Berechnungsmethodik zuzuordnen, wobei die Datengrundlage für diese Zuordnung möglichst auf einer Methodik gemäß §§ 10 bis 12 zu beruhen hat und transparent darzustellen ist. Alle übrigen Anlagen sind gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a (Standardverfahren) oder Z 2 (auf Messung beruhende Methodik) zu überwachen.
(3) Die Messmethodik (Abs. 1 Z 2) ist an Stelle einer Berechnungsmethodik für alle Anlagen, Tätigkeiten oder einzelne Emissionsquellen zulässig, sofern der Inhaber nachweisen kann, dass
dies zuverlässig ein genaueres Ergebnis erbringt als die Berechnung der Jahresemissionen der Anlage und
sich der Vergleich der Mess- und Berechnungsmethodik auf dieselben Emissionsquellen und Stoffströme bezieht. Datenerfassungslücken oder Doppelzählungen sind dabei zu vermeiden.
Emissionsmessungen müssen den Anforderungen gemäß § 9 entsprechen.
(4) Für Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure, die gemäß § 2 Abs. 2 EZG in den Emissionshandel einbezogen wurden, gilt Folgendes:
Abweichend von Abs. 1 und 3 hat die Überwachung von N 2 O-Emissionen aus der katalytischen Oxidation von Ammoniak bzw. sofern relevant aus Verfahren zur Minderung von NO x - bzw. N 2 O-Emissionen durch Messmethodik (Abs. 1 Z 2) zu erfolgen, wobei die Anforderungen gemäß § 9 Abs. 1b zu berücksichtigen sind.
Für CO 2 -Emissionen, die sich unmittelbar aus dem Herstellungsprozess ergeben, ist Abs. 1 anzuwenden.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Berechnungsformeln und Rechenfaktoren
§ 8. (1) Die Berechnung der Emissionen aus der Verbrennung hat beim Standardverfahren nach folgender Formel zu erfolgen:
Emissionen = Tätigkeitsdaten × unterer spezifischer Heizwert × Emissionsfaktor (× Oxidationsfaktor).
(2) Die Berechnung der Prozessemissionen hat beim Standardverfahren nach folgender Formel zu erfolgen:
Emissionen = Tätigkeitsdaten × Emissionsfaktor (× Umsetzungsfaktor).
(3) Bei der Anwendung von Massenbilanzen sind für die Ermittlung der Emissionen folgende Formeln anzuwenden:
Gesamtemissionen des durch Massenbilanz überwachten Anlagenteils =
= Σ (Emissionen der einzelnen Stoffströme)
Emissionen eines Stoffstroms = Tätigkeitsdaten x C-Gehalt x Umrechnungsfaktor CO2/C.
Dabei sind Tätigkeitsdaten für Inputströme positiv, Tätigkeitsdaten für Outputströme negativ anzugeben. Der Umrechnungsfaktor CO2/C beträgt 3,664. Sofern für das einzelne Material relevant, ist auch der untere spezifische Heizwert anzugeben, wobei allerdings auf niedrigere Ebenen zur Überwachung zurückgegriffen werden kann.
(4) Die Tätigkeitsdaten eines Stoffstroms sind entweder durch kontinuierliche Messung des Masse- oder Volumenstroms, oder aus der Summierung einzelner Lieferungen nach folgender Formel zu ermitteln:
Tätigkeitsdaten = (Input - Produkte - Export - Lagerstandsänderung)
Dabei ist „Input“ die Summe aller angelieferten Mengen dieses Brennstoffs bzw. Materials, „Produkte“ die Summe aller Mengen des Stoffstroms, die in Form von Produkten die Anlage verlassen, „Export“ die Summe aller weitergeleiteten oder verkauften Mengen des Stoffstroms, und „Lagerstandsänderungen“ die Differenz aus Lagerstand am Ende des Berichtszeitraums minus der Lagerstandsmenge am Beginn der Berichtsperiode. Die Mengenbestimmung (Masse bzw. Volumen) einzelner Lieferungen kann durch Messung (Wiegung) beim Inhaber oder Lieferanten erfolgen. In letzterem Fall kann die Summierung an Hand der Abrechnungsbelege erfolgen.
(5) Der untere spezifische Heizwert ist unter Berücksichtigung der Anforderungen von § 12 mittels einer Methodik zu ermitteln, die einer in Anhang 2 definierten Ebene entspricht.
(6) Der Emissionsfaktor ist aus dem Kohlenstoffgehalt des Brennstoffs oder Materials unter Berücksichtigung der Anforderungen von § 12 mittels einer Methodik zu ermitteln, die einer in Anhang 2 definierten Ebene entspricht.
(7) Der Oxidationsfaktor ist gleich 1 (100 v.H.) zu setzen. Bei der Verbrennung von festen Brennstoffen und Abfällen kann optional der in der Grob- und Flugasche enthaltene Kohlenstoff mittels eines Oxidationsfaktors ungleich 1 berücksichtigt werden. In diesem Fall gelten für die Kohlenstoff-Analysen die Bestimmungen von § 13. Wird ein biogener Kohlenstoffanteil in der Asche angenommen, so ist dieser nach konservativen Methoden auf Basis des biogenen Kohlenstoffanteils der Brennstoffe abzuschätzen. Für die Bestimmung der Aschenmenge sind die Gesamtunsicherheiten der entsprechenden Tätigkeitsdaten- Ebene des Brennstoffs einzuhalten.
(8) Der Umsetzungsfaktor ist gleich 1 (100 v.H.) zu setzen, außer ein tätigkeitsspezifischer Anhang der MR-Leitlinien und Anhang 2 sehen eine zusätzliche Ebene vor. Der Umsetzungsfaktor dient der Berücksichtigung unvollständiger chemischer Umsetzungen. Ein Umsetzungsfaktor ungleich 1 ist vom Inhaber durch Messungen gemäß einer anerkannten Methodik gemäß § 13 zu belegen. Für die Überwachung des Umsetzungsfaktors ist § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden.
(9) Bei rein biogenen Brennstoffen und rein biogenen Abfällen ist der Emissionsfaktor mit 0 anzunehmen. Der biogene Anteil aller CO2-Emissionen ist als Zusatzinformation in der Überwachung und der Emissionsmeldung wie folgt zu berücksichtigen: Für biogene und gemischt biogen-fossile Stoffströme ist der „vorläufige Emissionsfaktor“ (entspricht der emittierten Menge CO2 vor Festlegung des biogenen Anteils) und der biogene Anteil des Kohlenstoffs anzugeben. Es gilt:
Emissionsfaktor = vorläufiger Emissionsfaktor × fossiler Anteil des Kohlenstoffs.
Bei Massenbilanzen sind allfällige Biomasseanteile in Outputströmen auf konservative Weise auf Basis des biogenen Kohlenstoffanteils der Inputstoffströme zu ermitteln.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Auf Messung beruhende Methodiken
§ 9. (1) Kontinuierliche Emissionsmessung umfasst eine Reihe von Arbeitsschritten zur Bestimmung des Wertes einer Größe durch periodische (mehrfach stündliche) Einzelmessungen, wobei entweder in situ Messungen im Kamin oder extraktive Messungen (Positionierung des Messgeräts in Nähe des Kamins) vorgenommen werden; diese Art der Messung umfasst nicht die Entnahme einzelner Proben aus dem Kamin. Zur Bestimmung von Treibhausgasemissionen sind die Konzentration dieses Gases im Abgasstrom und der Abgasstrom selbst unter Berücksichtigung von Abs. 2 bis 9 zu bestimmen.
(2) Für die Bestimmung des Abgasstroms und der Treibhausgaskonzentration sind gültige Normen anzuwenden. Liegen keine entsprechenden Normen vor, so sind gleichwertige Methoden zu berücksichtigen.
(3) Der Biomasseanteil der gemessenen Emissionen ist anhand einer auf Berechnung beruhenden Methodik zu ermitteln und von den gemessenen Gesamtemissionen abzuziehen.
(4) Bei der Emissionsmessung ist stets die höchste Ebene gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 anzuwenden. Für die Periode 2008-2012 ist zumindest Ebene 2 anzuwenden, sofern dies technisch machbar ist.
(5) Bei der Emissionsmessung hat der Inhaber für alle Parameter der Emissionsermittlung Stundenmittelwerte („gültige Stundendaten“) zu errechnen, wobei alle in der betreffenden Stunde ermittelten Einzelwerte verwendet werden. Ist ein Gerät während der betreffenden Stunde zeitweilig gestört oder außer Betrieb, so wird der Stundenmittelwert anhand der verbliebenen Einzelwerte dieser Stunde errechnet. Können für einen Parameter der Emissionsermittlung keine gültigen Stundendaten errechnet werden, weil weniger als 50% der maximal möglichen Einzelmessungen je Stunde vorliegen, gilt die Stunde als verloren. Wann immer keine gültigen Stundendaten errechnet werden können, sind Ersatzwerte gemäß Abs. 6 zu berechnen.
(6) Können für ein oder mehrere Parameter der Emissionsermittlung keine gültigen Stundendaten errechnet werden, weil das Gerät gestört (zB wegen Kalibrier- oder Interferenzfehlern) oder außer Betrieb ist, so hat der Inhaber für jede fehlende Messstunde Ersatzwerte nach folgendem Schema zu bestimmen:
Konzentrationen: Können für einen direkt als Konzentration c gemessenen Parameter (zB Treibhausgase, O tief 2) keine gültigen Stundendaten aufgezeichnet werden, so wird ein Ersatzwert c* tief subst für die betreffende Stunde wie folgt berechnet: _
c tief subst = c + sigma tief c
c ...das arithmetische Mittel der Konzentration des
betreffenden Parameters,
_
sigma tief c ...die bestmögliche Schätzung der Standardabweichung der Konzentration des betreffenden Parameters.
Arithmetisches Mittel und Standardabweichung sind am Ende des Berichtszeitraums anhand des gesamten Satzes an Emissionsdaten zu berechnen, die während des Berichtszeitraums gemessen wurden. Entfällt ein Zeitraum wegen grundlegender technischer Veränderungen innerhalb der Anlage, so wird mit der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG ein (möglichst einjähriger) repräsentativer Zeitrahmen vereinbart. Die Berechnung des arithmetischen Mittels und der Standardabweichung ist der unabhängigen Prüfeinrichtung vorzulegen.
Andere Parameter (zB Volumenstrom): Können für nicht direkt als Konzentration gemessene Parameter keine gültigen Stundendaten ermittelt werden, so werden die Ersatzwerte für diese Parameter nach dem Massenbilanzansatz oder der Energiebilanzmethode für den Prozess berechnet. Zur Bestätigung der Ergebnisse werden die anderen gemessenen Parameter der Emissionsermittlung herangezogen. Der Massenbilanzansatz bzw. die Energiebilanzmethode und die ihnen zugrunde liegenden Annahmen sind genau zu dokumentieren und der unabhängigen Prüfeinrichtung zusammen mit den Berechnungsergebnissen vorzulegen.
(7) Emissionsmessungen sind durch flankierende Emissionsberechnung zu überprüfen. Dazu werden die Jahresemissionen der betreffenden Treibhausgase nach einer der folgenden Berechnungsmethoden bestimmt:
Berechnung nach Maßgabe der für die jeweilige Tätigkeit geltenden Berechnungsmethoden gemäß § 8, wobei für die flankierende Berechnung generell niedrigere Ebenen (d. h. zumindest jedoch Ebene 1) angewandt werden können; oder
Berechnung nach Maßgabe der IPCC-Leitlinien von 2006, zB nach Methoden der Ebene 1.
(8) Der Inhaber hat allfällige Abweichungen zwischen den Ergebnissen der Emissionsmessung und den flankierenden Berechnungen zu prüfen. Wird beim Vergleich mit den Berechnungsergebnissen klar, dass die Messergebnisse ungeeignet sind, so greift der Inhaber auf die Ersatzwerte gemäß Abs. 6 zurück.
(9) Der Inhaber hat im jährlichen Emissionsbericht relevante Daten, soweit sie vorliegen, oder bestmögliche Schätzungen (Proxywerte) für Tätigkeitsdaten, untere Heizwerte, Emissionsfaktoren, Oxidationsfaktoren und andere Parameter, die für die flankierenden Berechnungen herangezogen werden, anzugeben. Erforderlichenfalls ist dabei auf Laboranalysen zurückzugreifen.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Auf Messung beruhende Methodiken
§ 9. (1) Kontinuierliche Emissionsmessung umfasst eine Reihe von Arbeitsschritten zur Bestimmung des Wertes einer Größe durch periodische Einzelmessungen, wobei entweder in situ Messungen im Kamin oder extraktive Messungen (Positionierung des Messgeräts in der Nähe des Kamins) vorgenommen werden; diese Art der Messung umfasst nicht die Entnahme einzelner Proben aus dem Kamin.
(1a) Zur Bestimmung von Treibhausgasemissionen, die gemäß § 7 Abs. 3 überwacht werden, sind die Konzentration dieses Gases im Abgasstrom und der Abgasstrom selbst unter Berücksichtigung von Abs. 2 bis 9 zu bestimmen.
(1b) Zur Bestimmung von N2O-Emissionen, die gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 überwacht werden, sind die Konzentration von N2O im Abgasstrom und der Abgasstrom selbst unter Berücksichtigung von Abs. 2, 5 und 6 sowie unter Berücksichtigung von § 9a zu bestimmen.
(2) Für die Bestimmung des Abgasstroms und der Treibhausgaskonzentration und die Auswertung der Emissionsdaten sind bestehende Normen, wie insbesondere ÖNORM M 9411, ÖNORM M 9412, ÖNORM EN 14181 und ÖNORM EN 15259, anzuwenden. Liegen keine entsprechenden Normen vor, so sind gleichwertige Methoden heranzuziehen. Bei der Bestimmung des Abgasstroms ist Anhang 2 Abschnitt 5 zu berücksichtigen.
(3) Der Biomasseanteil der gemessenen Emissionen ist anhand einer auf Berechnung beruhenden Methodik zu ermitteln und von den gemessenen Gesamtemissionen abzuziehen.
(4) Bei der Emissionsmessung gemäß § 7 Abs. 3 ist stets die höchste Ebene gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 anzuwenden. Für die Periode 2008 bis 2012 ist zumindest Ebene 2 anzuwenden, sofern dies technisch machbar ist.
(5) Bei der Emissionsmessung hat der Inhaber für alle Parameter der Emissionsermittlung Halbstundenmittelwerte („gültige Halbstundendaten“) zu errechnen, wobei alle in der betreffenden halben Stunde ermittelten Einzelwerte verwendet werden. Ist ein Gerät während der betreffenden halben Stunde zeitweilig gestört oder außer Betrieb, so wird der Halbstundenmittelwert anhand der verbliebenen Einzelwerte dieser halben Stunde errechnet. Können für einen Parameter der Emissionsermittlung keine gültigen Halbstundendaten errechnet werden, weil weniger als 66% der maximal möglichen Einzelmessungen je halber Stunde vorliegen, sind Ersatzwerte gemäß Abs. 6 zu berechnen.
(6) Können für ein oder mehrere Parameter der Emissionsermittlung keine gültigen Halbstundendaten errechnet werden, weil das Gerät kalibriert wird bzw. gestört (zB Interferenzfehler) bzw. außer Betrieb ist, so hat der Inhaber für jeden fehlenden Halbstundenmittelwert Ersatzwerte nach folgendem Schema zu bestimmen:
Konzentrationen: Können für einen direkt als Konzentration c gemessenen Parameter (zB Treibhausgase, O 2 ) keine gültigen Halbstundendaten aufgezeichnet werden, so wird ein Ersatzwert c* subst für die betreffende halbe Stunde wie folgt berechnet:
c…das arithmetische Mittel der Konzentration des betreffenden Parameters,
…die bestmögliche Schätzung der Standardabweichung der Konzentration des betreffenden Parameters.
Arithmetisches Mittel und Standardabweichung sind am Ende des Berichtszeitraums anhand des gesamten Satzes an Emissionsdaten zu berechnen, die während des Berichtszeitraums gemessen wurden. Entfällt ein Zeitraum wegen grundlegender technischer Veränderungen innerhalb der Anlage, so wird mit der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG ein (möglichst einjähriger) repräsentativer Zeitrahmen vereinbart. Die Berechnung des arithmetischen Mittels und der Standardabweichung ist der unabhängigen Prüfeinrichtung vorzulegen.
Andere Parameter (zB Volumenstrom): Können für nicht direkt als Konzentration gemessene Parameter keine gültigen Halbstundendaten ermittelt werden, so werden die Ersatzwerte für diese Parameter nach dem Massenbilanzansatz oder der Energiebilanzmethode für den Prozess berechnet. Zur Bestätigung der Ergebnisse werden die anderen gemessenen Parameter der Emissionsermittlung herangezogen. Der Massenbilanzansatz bzw. die Energiebilanzmethode und die ihnen zugrunde liegenden Annahmen sind genau zu dokumentieren und der unabhängigen Prüfeinrichtung zusammen mit den Berechnungsergebnissen vorzulegen.
(7) Emissionsmessungen sind durch flankierende Emissionsberechnung zu überprüfen. Dazu werden die Jahresemissionen der betreffenden Treibhausgase durch Berechnung nach Maßgabe der für die jeweilige Tätigkeit geltenden Berechnungsmethoden gemäß § 8 bestimmt, wobei für die flankierende Berechnung generell niedrigere Ebenen (dh. zumindest jedoch Ebene 1) angewandt werden können.
(8) Der Inhaber hat allfällige Abweichungen zwischen den Ergebnissen der Emissionsmessung und den flankierenden Berechnungen zu prüfen. Wird beim Vergleich mit den Berechnungsergebnissen klar, dass die Messergebnisse ungeeignet sind, so hat der Inhaber auf die flankierende Berechnung zurückzugreifen.
(9) Der Inhaber hat im jährlichen Emissionsbericht relevante Daten, soweit sie vorliegen, oder bestmögliche Schätzungen (Proxywerte) für Tätigkeitsdaten, untere Heizwerte, Emissionsfaktoren, Oxidationsfaktoren und andere Parameter, die für die flankierenden Berechnungen herangezogen werden, anzugeben. Erforderlichenfalls ist dabei auf Laboranalysen zurückzugreifen.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Besondere Bestimmungen für die Emissionsmessung von N2O
§ 9a. (1) Für Anlagen, die gemäß § 7 Abs. 4 überwacht werden, gelten zusätzlich zu den Bestimmungen des § 9 die Bestimmungen der Abs. 2 bis 14.
(2) Für jede Emissionsquelle, deren Emissionen kontinuierlich gemessen werden, gilt als Jahresgesamtemission die nach folgender Formel berechnete Summe der Emissionen für alle Halbstundendaten:
N2O-Emissionenjährlich = ∑(N2O-Konz.HMW * AbgasstromHMW) * 10-9
wobei
N 2 O-Emissionen jährlich die jährlichen Gesamtemissionen der betreffenden Emissionsquelle (in t N 2 O) bezeichnet,
N 2 O-Konz. HMW der Halbstundenmittelwert der Konzentration (in mg/Nm 3 ) im Abgasstrom, gemessen während des Betriebs der Anlage, ist und
der Abgasstrom HMW gemäß § 9 Abs. 2 zu bestimmen ist.
(3) Die gesamten jährlichen N2O-Gesamtemissionen, die sich aus allen Emissionsquellen zusammengerechnet ergeben, sind gemessen in Tonnen und auf drei Dezimalstellen gerundet in Tonnen CO2-Äquivalente umzurechnen, wobei in der Periode 2008 bis 2012 ein Faktor für den Treibhausgaseffekt von 310 Tonnen CO2-Äquivalente je Tonne N2O anzuwenden ist. Die von allen Emissionsquellen insgesamt generierten jährlichen Gesamt-CO2-Äquivalente und etwaige direkte CO2-Emissionen aus anderen Emissionsquellen sind den von der Anlage generierten jährlichen CO2-Gesamtemissionen zuzuschlagen und bei der Berichterstattung gemäß § 8 EZG und der Abgabe von Zertifikaten gemäß § 18 EZG zu berücksichtigen.
(4) Für jede Emissionsquelle, deren Emissionen kontinuierlich gemessen werden, ist der jährliche Stundenmittelwert durch Division der jährlichen Gesamtemissionen durch die Betriebsstunden pro Jahr zu berechnen und in kg/h anzugeben.
(5) Bei der Emissionsmessung gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 ist bei der Gesamtunsicherheit des jährlichen Stundenmittelwertes gemäß Abs. 4 stets die höchste Ebene gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 anzuwenden. Nur wenn der Inhaber der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG nachweist, dass die Anwendung der höchsten Ebene aus technischen Gründen nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßig hohen Kosten führt, kann auf die nächst niedrigere Ebene zurückgegriffen werden. Für die Periode 2008 bis 2012 ist zumindest Ebene 2 anzuwenden, sofern dies technisch machbar ist.
(6) Für jede Emissionsquelle, deren Emissionen kontinuierlich gemessen werden, ist die N2O-Konzentration im Abgasstrom (als Halbstundenmittelwert) durch kontinuierliche Messung an einer repräsentativen Stelle zu bestimmen.
(7) Soweit die Emissionen durch eine Vorrichtung zur Minderung von N2O-Emissionen gemindert werden oder eine Vorrichtung zur Minderung von NOx-Emissionen installiert ist, ist die kontinuierliche Emissionsmessung gemäß Abs. 6 jedenfalls nach dieser Vorrichtung durchzuführen. Die angewandten Techniken müssen in der Lage sein, die N2O-Konzentrationen sowohl geminderter als auch ungeminderter Emissionen, zB wenn Emissionsminderungsvorrichtungen ausfallen und die Konzentrationen steigen, aus sämtlichen Quellen zu messen. Nimmt die Unsicherheit bei solchen Ausfällen zu, sind diese bei der Unsicherheitsbewertung zu berücksichtigen.
(8) Soweit gemäß § 9 Abs. 2 erforderlich, sind Messungen der Sauerstoffkonzentrationen im Abgas durchzuführen, wobei gültige Normen anzuwenden sind. Liegen keine entsprechenden Normen vor, so sind gleichwertige Methoden heranzuziehen. Die Unsicherheit von O2-Konzentrationsmessungen ist bei der Bestimmung der Unsicherheit in N2O-Emissionen zu berücksichtigen.
(9) Alle Messungen gemäß Abs. 6 bis 8 und § 9 Abs. 2 sind auf trockenes Gas bei Normbedingungen zu beziehen bzw. zu berichten.
(10) Produktionsraten werden anhand der täglichen Produktionsmeldungen und Betriebsstunden berechnet.
(11) Gültige Halbstundenmittelwerte sind gemäß § 9 Abs. 5 zu errechnen für
die N 2 O-Konzentration im Abgas;
den Gesamtabgasstrom, soweit er direkt gemessen wird;
sämtliche Gasströme und Sauerstoffkonzentrationen, die zur indirekten Bestimmung des Gesamtabgasstroms erforderlich sind.
(12) Bei fehlenden Daten ist § 9 Abs. 6 anzuwenden. Fehlen Daten aufgrund des Ausfalls einer Emissionsminderungsvorrichtung oder kann während eines Ausfalls der Messeinrichtung nicht hinreichend belegt werden, dass die Emissionsminderungsvorrichtung in Betrieb war, so ist davon auszugehen, dass die Emissionen während der betreffenden halben Stunde ungemindert waren. Entsprechende Ersatzwerte sind zu berechnen. Um dies zu gewährleisten, muss der Ausfall der Emissionsminderungseinrichtung bzw. der Messeinrichtung eindeutig über automatisch gesetzte und im Emissionsauswerterechner protokollierte Kennungen gekennzeichnet sein.
(13) Der Inhaber hat alle praktischen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Geräte zur kontinuierlichen Emissionsüberwachung in keinem Kalenderjahr für länger als insgesamt eine Woche ausfallen. Sollte dies dennoch vorkommen, so hat der Inhaber umgehend die zuständige Behörde gemäß § 26 EZG zu informieren und Verbesserungsmaßnahmen zu definieren.
(14) Der Inhaber hat flankierende Berechnungen zur Bestätigung von Emissionswerten und Berechnungsmethoden zB anhand von Tätigkeitsdaten und Emissionsfaktoren durchzuführen und allfällige Abweichungen zwischen den Ergebnissen der Emissionsmessung und den flankierenden Berechnungen zu prüfen.
(15) Der Inhaber kann zur Überwachung und Berichterstattung von De-Minimis N2O-Quellen seine eigene ebenenunabhängige Schätzmethode anwenden.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Mindestanforderungen an die Überwachung (Berechnungsmethodiken)
§ 10. (1) Jeder Inhaber hat grundsätzlich seine Überwachungsmethodik so zu wählen, dass die Gesamtunsicherheit so klein wie möglich wird, wobei die technische Machbarkeit und die Verhältnismäßigkeit der Kosten gemäß Abs. 2 bis 12 berücksichtigt werden. Insbesondere ist bei der Änderung von Überwachungskonzepten darauf zu achten, dass die Unsicherheit gegenüber früheren Überwachungskonzepten nicht steigt.
(2) Für die Überwachung emissionsstarker Stoffströme von Anlagen der Kategorien B und C sind grundsätzlich die höchsten Ebenen anzuwenden. Nur wenn der Inhaber der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG nachweist, dass die Anwendung der höchsten Ebene aus technischen Gründen nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßig hohen Kosten führt, kann für diese Variable auf die nächst niedrigere Ebene zurückgegriffen werden.
(3) Außer im Fall von Anlagen mit geringen Emissionen gemäß § 2 Z 6 haben die Inhaber auf alle emissionsstarken Stoffströme zumindest die Ebenen gemäß Anhang 1 anzuwenden, soweit dies technisch machbar ist.
(4) Der Inhaber kann für emissionsschwache Stoffströme als Minimum Ebene 1 wählen und zur Überwachung und Berichterstattung von De-Minimis-Stoffströmen seine eigene ebenenunabhängige Schätzmethode anwenden. Schätzmethoden, insbesondere die Energiebilanzmethode, sind auch zur Überwachung von Stoffströmen zulässig, die gemäß § 2 Z 45 als reine Biomasse anzusehen sind, außer die Biomasseemissionen sind zu ermitteln, um von den durch Emissionsmessung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 ermittelten Emissionen subtrahiert zu werden.
(5) Für Anlagen mit geringen Emissionen gemäß § 2 Z 6 ist es zulässig, für alle Stoffströme und relevanten Variablen niedrigere Ebenen anzuwenden, wobei jedoch außer bei De-Minimis-Stoffströmen zumindest Ebene 1 erreicht werden muss. Bei diesen Anlagen kann die Begründung gemäß Abs. 6 entfallen.
(6) Wird bei emissionsstarken Stoffströmen in Anlagen der Kategorien B und C von der höchsten Ebene abgewichen, oder wird eine Ebene niedriger als in Anhang 1 vorgesehen für emissionsstarke Stoffströme angewendet, so ist eine detaillierte Begründung bezüglich der technischen Machbarkeit oder unverhältnismäßiger Kosten im Überwachungskonzept darzustellen.
(7) Ausweichkonzept: Wenn es technisch nicht machbar ist oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, auf alle Stoffströme (ausgenommen De-minimis-Stoffströme) zumindest die Anforderungen für Ebene 1 anzuwenden, kann der Inhaber auf das so genannte Ausweichkonzept zurückgreifen, das ihn von den Auflagen gemäß Abs. 2 bis 5 befreit und die Entwicklung eines der Situation angepassten Überwachungskonzepts gestattet. Dabei sind folgende Anforderungen einzuhalten:
Der Inhaber muss der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG nachweisen, dass die Gesamtunsicherheit für die jährlichen Treibhausgasemissionen der Anlage mit dieser alternativen Überwachungsmethode
höchstens +-7,5 v.H. bei Anlagen der Kategorie A,
höchstens +-5,0 v.H. bei Anlagen der Kategorie B,
höchstens +-2,5 v.H. bei Anlagen der Kategorie C beträgt.
Bei der Gesamtunsicherheits-Bewertung werden die Unsicherheiten aller für die Berechnung der Jahresemissionen zugrunde gelegten Variablen und Parameter quantifiziert, wobei der „ISO-Leitfaden für die Angabe der Unsicherheit beim Messen“ (1995) und entsprechende gültige Normen zu berücksichtigen sind. Die Bewertung wird erstmals für die Genehmigung gemäß §§ 4 bzw. 6 EZG auf der Grundlage der Vorjahresdaten durchgeführt. Eine jährliche Aktualisierung der Unsicherheitsbewertung ist im Kontext der jährlichen Berichterstattung gemäß § 8 EZG zu erstellen und in die Prüfung gemäß § 9 EZG einzubeziehen.
Für die jährliche Emissionsmeldung gemäß § 8 EZG ermittelt und berichtet der Inhaber Daten (sofern vorhanden) oder möglichst genaue Schätzwerte für Tätigkeitsdaten, untere Heizwerte, Emissionsfaktoren, Oxidationsfaktoren und andere Parameter, gegebenenfalls mit Hilfe von Laboranalysen. Das jeweilige Verfahren ist im Überwachungskonzept zu dokumentieren.
Die Unsicherheitsschwellenwerte gemäß Z 1 gelten nicht für Anlagen, die ihre Treibhausgasemissionen durch Emissionsmessung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 ermitteln.
Vor der Genehmigung eines Ausweichkonzeptes durch die Behörde gemäß § 26 EZG ist der Antrag dem BMLFUW zur Stellungnahme vorzulegen.
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