Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung betreffend Emissionen von Treibhausgasen (Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungs-Verordnung - ÜBPV)
(8) Sollte die Anwendung der genehmigten Ebene für eine Variable aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich sein, so kann der Inhaber die höchste erreichbare Ebene anwenden, und zwar solange, bis die Bedingungen für die Anwendung der ursprünglichen Ebene wieder hergestellt sind. Der Inhaber zeigt der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG unverzüglich an, dass eine Änderung von Ebenen erforderlich ist, und teilt die Einzelheiten der vorübergehend angewandten Überwachungsmethode mit. Der Inhaber trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um die ursprüngliche Ebene zum Zweck der Überwachung und Berichterstattung so schnell wie möglich wieder herzustellen. Änderungen in Bezug auf die Ebenen sind lückenlos zu dokumentieren.
(9) Für die Einstufung der Anlage in die Kategorien gemäß § 2 Z 3 bis 5 sind berichtete Emissionen heranzuziehen. Liegen keine Emissionsberichte für die vorangegangene Handelsperiode vor oder sind diese für die Folgejahre nicht repräsentativ, so sind konservative Schätz- oder Prognosewerte für die Emissionen heranzuziehen.
(10) Für die Beurteilung, ob eine Anlage mit geringen Emissionen gemäß § 2 Z 6 vorliegt, sind berichtete und geprüfte Emissionen heranzuziehen. Weist der Inhaber nach, dass die berichteten Emissionsdaten nicht mehr gültig sind, weil sich die Betriebsbedingungen oder die Anlage selbst geändert haben oder fehlt die Zeitreihe geprüfter historischer Emissionen, so sind konservative Schätz- oder Prognosewerte für die Emissionen der folgenden fünf Jahre heranzuziehen.
(11) Bei kommerziellen Standardbrennstoffen ist für Rechenfaktoren Abs. 2 nicht anzuwenden; hier gelten die Mindestebenen laut Anhang 1.
(12) Bei Massenbilanzen können für die Untersuchung in Hinblick auf das Erreichen der Schwellenwerte gemäß § 2 Z 16 für emissionsschwache bzw. § 2 Z 11 für
De-minimis Brennstoff-/Materialströme die von Input- und Outputströmen berechneten CO tief 2 Emissionen getrennt betrachtet werden.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Mindestanforderungen an die Überwachung (Berechnungsmethodiken)
§ 10. (1) Jeder Inhaber hat grundsätzlich seine Überwachungsmethodik so zu wählen, dass die Gesamtunsicherheit so klein wie möglich wird, wobei die technische Machbarkeit und die Verhältnismäßigkeit der Kosten gemäß Abs. 2 bis 12 berücksichtigt werden. Insbesondere ist bei der Änderung von Überwachungskonzepten darauf zu achten, dass die Unsicherheit gegenüber früheren Überwachungskonzepten nicht steigt. Für die Überwachung der Emissionen mit Standardverfahren oder Massenbilanz sind die Abs. 2 bis 12 zu berücksichtigen.
(2) Für die Überwachung emissionsstarker Stoffströme von Anlagen der Kategorien B und C sind grundsätzlich die höchsten Ebenen anzuwenden. Nur wenn der Inhaber der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG nachweist, dass die Anwendung der höchsten Ebene aus technischen Gründen nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßig hohen Kosten führt, kann für diese Variable auf die nächst niedrigere Ebene zurückgegriffen werden.
(3) Außer im Fall von Anlagen mit geringen Emissionen gemäß § 2 Z 6 haben die Inhaber auf alle emissionsstarken Stoffströme zumindest die Ebenen gemäß Anhang 1 anzuwenden, soweit dies technisch machbar ist.
(4) Der Inhaber kann für emissionsschwache Stoffströme als Minimum Ebene 1 wählen und zur Überwachung und Berichterstattung von De-Minimis-Stoffströmen seine eigene ebenenunabhängige Schätzmethode anwenden. Schätzmethoden, insbesondere die Energiebilanzmethode, sind auch zur Überwachung von Stoffströmen zulässig, die gemäß § 2 Z 45 als reine Biomasse anzusehen sind, außer die Biomasseemissionen sind zu ermitteln, um von den durch Emissionsmessung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 ermittelten Emissionen subtrahiert zu werden.
(5) Für Anlagen mit geringen Emissionen gemäß § 2 Z 6 ist es zulässig, für alle Stoffströme und relevanten Variablen niedrigere Ebenen anzuwenden, wobei jedoch außer bei De-Minimis-Stoffströmen zumindest Ebene 1 erreicht werden muss. Bei diesen Anlagen kann die Begründung gemäß Abs. 6 entfallen.
(6) Wird bei emissionsstarken Stoffströmen in Anlagen der Kategorien B und C von der höchsten Ebene abgewichen, oder wird eine Ebene niedriger als in Anhang 1 vorgesehen für emissionsstarke Stoffströme angewendet, so ist eine detaillierte Begründung bezüglich der technischen Machbarkeit oder unverhältnismäßiger Kosten im Überwachungskonzept darzustellen.
(7) Ausweichkonzept: Wenn es technisch nicht machbar ist oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, auf alle Stoffströme (ausgenommen De-minimis-Stoffströme) zumindest die Anforderungen für Ebene 1 anzuwenden, kann der Inhaber auf das so genannte Ausweichkonzept zurückgreifen, das ihn von den Auflagen gemäß Abs. 2 bis 5 befreit und die Entwicklung eines der Situation angepassten Überwachungskonzepts gestattet. Dabei sind folgende Anforderungen einzuhalten:
Der Inhaber muss der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG nachweisen, dass die Gesamtunsicherheit für die jährlichen Treibhausgasemissionen der Anlage mit dieser alternativen Überwachungsmethode
höchstens +-7,5 v.H. bei Anlagen der Kategorie A,
höchstens +-5,0 v.H. bei Anlagen der Kategorie B,
höchstens +-2,5 v.H. bei Anlagen der Kategorie C beträgt.
Bei der Gesamtunsicherheits-Bewertung werden die Unsicherheiten aller für die Berechnung der Jahresemissionen zugrunde gelegten Variablen und Parameter quantifiziert, wobei der „ISO-Leitfaden für die Angabe der Unsicherheit beim Messen“ (1995) und entsprechende gültige Normen zu berücksichtigen sind. Die Bewertung wird erstmals für die Genehmigung gemäß §§ 4 bzw. 6 EZG auf der Grundlage der Vorjahresdaten durchgeführt. Eine jährliche Aktualisierung der Unsicherheitsbewertung ist im Kontext der jährlichen Berichterstattung gemäß § 8 EZG zu erstellen und in die Prüfung gemäß § 9 EZG einzubeziehen.
Für die jährliche Emissionsmeldung gemäß § 8 EZG ermittelt und berichtet der Inhaber Daten (sofern vorhanden) oder möglichst genaue Schätzwerte für Tätigkeitsdaten, untere Heizwerte, Emissionsfaktoren, Oxidationsfaktoren und andere Parameter, gegebenenfalls mit Hilfe von Laboranalysen. Das jeweilige Verfahren ist im Überwachungskonzept zu dokumentieren.
Die Unsicherheitsschwellenwerte gemäß Z 1 gelten nicht für Anlagen, die ihre Treibhausgasemissionen durch Emissionsmessung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 ermitteln.
Vor der Genehmigung eines Ausweichkonzeptes durch die Behörde gemäß § 26 EZG ist der Antrag dem BMLFUW zur Stellungnahme vorzulegen.
(8) Sollte die Anwendung der genehmigten Ebene für eine Variable aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich sein, so kann der Inhaber die höchste erreichbare Ebene anwenden, und zwar solange, bis die Bedingungen für die Anwendung der ursprünglichen Ebene wieder hergestellt sind. Der Inhaber zeigt der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG unverzüglich an, dass eine Änderung von Ebenen erforderlich ist, und teilt die Einzelheiten der vorübergehend angewandten Überwachungsmethode mit. Der Inhaber trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um die ursprüngliche Ebene zum Zweck der Überwachung und Berichterstattung so schnell wie möglich wieder herzustellen. Änderungen in Bezug auf die Ebenen sind lückenlos zu dokumentieren.
(9) Für die Einstufung der Anlage in die Kategorien gemäß § 2 Z 3 bis 5 sind berichtete Emissionen heranzuziehen. Liegen keine Emissionsberichte für die vorangegangene Handelsperiode vor oder sind diese für die Folgejahre nicht repräsentativ, so sind konservative Schätz- oder Prognosewerte für die Emissionen heranzuziehen.
(10) Für die Beurteilung, ob eine Anlage mit geringen Emissionen gemäß § 2 Z 6 vorliegt, sind berichtete und geprüfte Emissionen heranzuziehen. Weist der Inhaber nach, dass die berichteten Emissionsdaten nicht mehr gültig sind, weil sich die Betriebsbedingungen oder die Anlage selbst geändert haben oder fehlt die Zeitreihe geprüfter historischer Emissionen, so sind konservative Schätz- oder Prognosewerte für die Emissionen der folgenden fünf Jahre heranzuziehen.
(11) Bei kommerziellen Standardbrennstoffen ist für Rechenfaktoren Abs. 2 nicht anzuwenden; hier gelten die Mindestebenen laut Anhang 1.
(12) Bei Massenbilanzen können für die Untersuchung in Hinblick auf das Erreichen der Schwellenwerte gemäß § 2 Z 16 für emissionsschwache bzw. § 2 Z 11 für
De-minimis Brennstoff-/Materialströme die von Input- und Outputströmen berechneten CO2 Emissionen getrennt betrachtet werden.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Anforderungen für die Überwachung von Tätigkeitsdaten
§ 11. (1) Grundsätzlich ist die Überwachung der Tätigkeitsdaten auf einzelne Stoffströme zu beziehen. Lediglich für den Zweck der Emissionsmeldung gemäß § 8 EZG ist diese Menge den einzelnen Tätigkeiten mittels einer geeigneten Berechnungsmethodik und gegebenenfalls vorhandenen Messeinrichtungen zuzuordnen. Die Zuordnungsmethodik ist transparent im Überwachungskonzept zu dokumentieren. Diese Vorgangsweise ist insbesondere auch für mehrere Anlagen desselben Inhabers am selben Standort zulässig, die mittels einer gemeinsamen Massenbilanz überwacht werden.
(2) Tätigkeitsdaten können auch anhand der in Rechnung gestellten Brennstoff- bzw. Materialmenge bestimmt werden, sofern dabei die Anforderungen der jeweiligen Ebene eingehalten werden.
(3) Werden zur Überwachung der Tätigkeitsdaten Wiegungen oder Volumenbestimmungen der eingekauften bzw. ausgelieferten Mengen herangezogen, so ist die Berechnungsformel gemäß § 8 Abs. 4 anzuwenden. Die Vorgangsweise bei der dazu notwendigen Bestimmung der Lagerstände der betroffenen Materialien am Beginn und Ende der Berichtsperiode ist in das Überwachungskonzept aufzunehmen. Sollte eine Lagerstandsbestimmung durch direkte Messung technisch nicht machbar sein oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, so kann der Inhaber die Lagerstände zum Wechsel des Kalenderjahres schätzen. Zulässige Schätzmethoden sind
Schätzung anhand von Vorjahresdaten und der Korrelation mit der Produktionsmenge für den Berichtszeitraum und
Schätzung anhand von dokumentierten Methoden und den entsprechenden Daten in geprüften Finanzberichten für den Berichtszeitraum.
Sollte eine Ermittlung der jährlichen Tätigkeitsdaten für ein exaktes Kalenderjahr technisch nicht machbar sein bzw. unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, so kann der Inhaber den nächstgeeigneten Arbeitstag wählen, um ein Berichtsjahr vom folgenden abzugrenzen. Der Inhaber hat in Abstimmung mit der unabhängigen Prüfeinrichtung dafür zu sorgen, dass dadurch entstehende Differenzen im folgenden Berichtszeitraum ausgeglichen werden.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Anforderungen für die Überwachung für Rechenfaktoren
§ 12. (1) Als Rechenfaktoren sind abhängig von der jeweils zu wählenden Ebene entweder konstante Werte oder durch Analysen gemäß § 13 bestimmte Werte zu verwenden. Die zulässige Bestimmungsmethodik ist aus den in Anhang 2 definierten Ebenen gemäß den Anforderungen des § 10 auszuwählen.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 2 können in folgenden Fällen konstante Werte angewendet werden:
Ist die Analyse des fossilen bzw. biogenen Kohlenstoffanteils von Brennstoffen, Abfällen und sonstigen Einsatzstoffen technisch nicht machbar oder würde sie unverhältnismäßige Kosten verursachen, so ist der jeweilige Stoffstrom als fossil anzunehmen (dh. Biomasse-Anteil = 0). Der Anlageninhaber kann alternativ jene konstanten Werte anwenden, die der Zuteilung an die Anlage zugrunde gelegt wurden.
Für rein biogene Materialien können für Heizwert und C-Gehalt jene konstanten Werte verwendet werden, die der Zuteilung an die Anlage zugrunde gelegt wurden.
(3) Die Anwendung von konstanten Werten hat konsistent mit jenen Werten zu erfolgen, die der Zuteilung an die Anlage zugrunde gelegt wurden.
(4) Für kommerzielles Standardmaterial können für Rechenfaktoren Analysen des Lieferanten herangezogen werden, wenn Analysen nachweislich unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würden und die Analysen durch den Lieferanten nach geltenden Normen oder gleichwertigen Methoden erfolgen.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Anforderungen an Analysen
§ 13. Für Analysen zur Ermittlung von Rechenfaktoren gelten folgende Bestimmungen, außer wenn die anzuwendende Ebene gemäß Anhang 2 Analysen gemäß den Leitlinien der Industrie für bewährte Praxis zulässt:
Das Labor, das die Analysen durchführt, hat den Anforderungen gemäß § 15 zu entsprechen.
Die Probenahme hat gemäß § 14 zu erfolgen.
Das Ergebnis der Analysen ist nur für die Berechnung von Emissionen heranzuziehen, die durch jene Charge verursacht werden, für die die Probenahme repräsentativ durchgeführt wurde.
Sämtliche Analysenmethoden müssen auf geltenden Normen beruhen, die systematische Fehler bei Probenahme und Messung begrenzen und deren Messunsicherheit bekannt ist. Sind keine gültigen nationalen oder internationalen Normen für den zu analysierenden Parameter verfügbar, können auch Normenentwürfe verwendet werden. Sind auch diese nicht verfügbar, kann auf Methoden gemäß der besten Praxis, die gültigen wissenschaftlichen Standards entsprechen, zurückgegriffen werden.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Anforderungen an die Probenahme
§ 14. (1) Die für die Bestimmung der Rechenfaktoren durch Analyse notwendigen Probenahmen sind nach gültigen Normen für repräsentative Probenahme durchzuführen. Sind keine gültigen nationalen oder internationalen Normen für die Probenahme aus dem jeweiligen Stoffstrom geeignet, können auch gleichwertige Methoden verwendet werden. Sind auch diese nicht verfügbar, kann auf Methoden gemäß der besten Praxis, die gültigen wissenschaftlichen Standards entsprechen, zurückgegriffen werden. Der Inhaber muss den Nachweis erbringen, dass die Probenahme repräsentativ und frei von systematischen Fehlern erfolgt.
(2) Die Häufigkeit der Probenahme und der Analysen muss gewährleisten, dass der Jahresdurchschnitt des betreffenden Stoffparameters mit einer maximalen Unsicherheit von weniger als 1/3 der maximalen Unsicherheit bestimmt wird, die in Bezug auf die genehmigte Ebene für die Tätigkeitsdaten desselben Stoffstroms vorgesehen ist.
(3) Ist der Inhaber nicht in der Lage, das Kriterium der höchstzulässigen Unsicherheit gemäß Abs. 2 zu erfüllen oder dessen Erfüllung nachzuweisen, so sind die Analysen in der in Anhang 4 vorgesehenen Mindesthäufigkeit durchzuführen. Weist der Inhaber nach, dass dies technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde, so sind in Abstimmung mit der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG bei der Genehmigung gemäß §§ 4 bzw. 6 EZG auch geringere Analysehäufigkeit möglich.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Anforderungen an die Probenahme (Rechenfaktoren)
§ 14. (1) Die für die Bestimmung der Rechenfaktoren durch Analyse notwendigen Probenahmen sind nach gültigen Normen für repräsentative Probenahme durchzuführen. Sind keine gültigen nationalen oder internationalen Normen für die Probenahme aus dem jeweiligen Stoffstrom geeignet, können auch gleichwertige Methoden verwendet werden. Sind auch diese nicht verfügbar, kann auf Methoden gemäß der besten Praxis, die gültigen wissenschaftlichen Standards entsprechen, zurückgegriffen werden. Der Inhaber muss den Nachweis erbringen, dass die Probenahme repräsentativ und frei von systematischen Fehlern erfolgt.
(2) Die Häufigkeit der Probenahme und der Analysen muss gewährleisten, dass der Jahresdurchschnitt des betreffenden Stoffparameters mit einer maximalen Unsicherheit von weniger als 1/3 der maximalen Unsicherheit bestimmt wird, die in Bezug auf die genehmigte Ebene für die Tätigkeitsdaten desselben Stoffstroms vorgesehen ist.
(3) Ist der Inhaber nicht in der Lage, das Kriterium der höchstzulässigen Unsicherheit gemäß Abs. 2 zu erfüllen oder dessen Erfüllung nachzuweisen, so sind die Analysen in der in Anhang 4 vorgesehenen Mindesthäufigkeit durchzuführen. Weist der Inhaber nach, dass dies technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde, so sind in Abstimmung mit der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG bei der Genehmigung gemäß §§ 4 bzw. 6 EZG auch geringere Analysehäufigkeit möglich.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Anforderungen an Labors
§ 15. (1) Analysen zur Bestimmung von Rechenfaktoren sind in akkreditierten Labors gemäß § 2 Z 1 durchzuführen. Möchte der Inhaber die Analysen in einem anderen Labor durchführen, so ist dies zulässig, sofern er der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG nachweisen kann, dass das Labor die Anforderungen gemäß Abs. 2 erfüllt und die Kontrollmaßnahmen gemäß Abs. 3 durchführt.
(2) Nicht akkreditierte Labors, die Analysen zur Bestimmung von Rechenfaktoren durchführen, müssen Anforderungen erfüllen, die jenen der ISO 17025:2005 angemessen entsprechen. Gleichwertigkeit in Bezug auf Qualitätsmanagement kann im Wege einer Zertifizierung des Labors nach EN ISO 9001:2000 nachgewiesen werden. Jedenfalls ist der Nachweis zu erbringen, dass das Labor fachlich kompetent und in der Lage ist, mit entsprechenden Analyseverfahren technisch stichhaltige Ergebnisse zu erzielen.
(3) Unter der Verantwortung des Inhabers hat jedes Labor gemäß Abs. 2 folgende Kontrollmaßnahmen durchzuführen:
Validierung: Analysemethoden, die von einem nicht akkreditierten Labor angewandt werden sollen, sind von einem akkreditierten Labor gemäß § 2 Z 1 gegen eine Referenzmethode zu validieren. Die Validierung erfolgt vor dem oder zu Beginn des Vertragsverhältnisses zwischen Inhaber und Labor. Sie setzt voraus, dass eine ausreichende Anzahl von Proben, mindestens aber fünf Proben, die für den erwarteten Wertebereich repräsentativ sind, einschließlich einer Blindprobe für jeden relevanten Stoffparameter und Brennstoff bzw. Material, so oft analysiert wird, wie dies zur Charakterisierung der Reproduzierbarkeit der Methode bzw. zur Ermittlung der Kalibrierkurve der eingesetzten Instrumente erforderlich ist.
Vergleichsuntersuchung: Einmal jährlich führt ein akkreditiertes Labor gemäß § 2 Z 1 eine Vergleichsuntersuchung der Analyseergebnisse durch, wobei eine repräsentative Probe jedes Brennstoffs bzw. Materials mindestens fünf Mal nach der Referenzmethode auf die einzelnen Parameter analysiert wird.
Der Inhaber nimmt für alle maßgeblichen Daten des betreffenden Jahres konservative Anpassungen vor, wenn zwischen den Ergebnissen des Labors gemäß Abs. 2 und denen des akkreditierten Labors Unterschiede festgestellt werden, die zu einer Unterschätzung der Emissionen führen könnten. Jeder statistisch signifikante (2?) Unterschied zwischen den Endergebnissen (zB für die Zusammensetzungsdaten) des nicht akkreditierten und des akkreditierten Labors ist der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG anzuzeigen und unter Überwachung des akkreditierten Labors umgehend abzuklären. Die unabhängige Prüfeinrichtung ist bei der Prüfung gemäß § 9 EZG darüber zu informieren.
Werden gemäß Z 3 keine statistisch signifikanten Unterschiede zwischen den Endergebnissen des nicht akkreditierten und des akkreditierten Labors festgestellt, kann abweichend von Z 2 das erforderliche Zeitintervall für Vergleichsuntersuchungen erhöht werden, wobei die folgende Vergleichsuntersuchung jedenfalls innerhalb von 3 Jahren durchzuführen ist. Die unabhängige Prüfeinrichtung ist bei der Prüfung gemäß § 9 EZG darüber zu informieren.
(4) Für Anlagen mit geringen Emissionen gemäß § 2 Z 6 sind Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden. Für diese Anlagen gilt die Qualifikation von Labors als ausreichend belegt, wenn das Labor
schlüssig nachweist, dass es fachlich kompetent und in der Lage ist, mit geeigneten Analyseverfahren technisch stichhaltige Ergebnisse zu erzielen, und
Vergleichsuntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 2 durchführt und anschließend die erforderlichen Anpassungen vornimmt. Sofern keine Anpassungen erforderlich sind, kann abweichend von Abs. 3 Z 2 das erforderliche Zeitintervall für Vergleichsuntersuchungen erhöht werden, wobei die folgende Vergleichsuntersuchung jedenfalls innerhalb von 3 Jahren durchzuführen ist. Die unabhängige Prüfeinrichtung ist bei der Prüfung gemäß § 9 EZG darüber zu informieren.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Anforderungen an Labors
§ 15. (1) Analysen zur Bestimmung von Rechenfaktoren, Kalibrierungen und Prüfungen von kontinuierlichen Emissionsmessgeräten sind von akkreditierten Labors gemäß § 2 Z 1 durchzuführen. Der Inhaber kann die Analysen von einem anderen Labor durchführen lassen, sofern er der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG nachweisen kann, dass das Labor die Anforderungen gemäß Abs. 2 erfüllt und die Kontrollmaßnahmen gemäß Abs. 3 durchführt.
(2) Nicht akkreditierte Labors, die Analysen zur Bestimmung von Rechenfaktoren durchführen, müssen Anforderungen erfüllen, die jenen der ISO 17025:2005 angemessen entsprechen. Gleichwertigkeit in Bezug auf Qualitätsmanagement kann im Wege einer Zertifizierung des Labors nach EN ISO 9001:2000 nachgewiesen werden. Jedenfalls ist der Nachweis zu erbringen, dass das Labor fachlich kompetent und in der Lage ist, mit entsprechenden Analyseverfahren technisch stichhaltige Ergebnisse zu erzielen.
(3) Unter der Verantwortung des Inhabers hat jedes Labor gemäß Abs. 2 folgende Kontrollmaßnahmen durchzuführen:
Validierung: Analysemethoden, die von einem nicht akkreditierten Labor angewandt werden sollen, sind von einem akkreditierten Labor gemäß § 2 Z 1 gegen eine Referenzmethode zu validieren. Die Validierung erfolgt vor dem oder zu Beginn des Vertragsverhältnisses zwischen Inhaber und Labor. Sie setzt voraus, dass eine ausreichende Anzahl von Proben, mindestens aber fünf Proben, die für den erwarteten Wertebereich repräsentativ sind, einschließlich einer Blindprobe für jeden relevanten Stoffparameter und Brennstoff bzw. Material, so oft analysiert wird, wie dies zur Charakterisierung der Reproduzierbarkeit der Methode bzw. zur Ermittlung der Kalibrierkurve der eingesetzten Instrumente erforderlich ist.
Vergleichsuntersuchung: Einmal jährlich führt ein akkreditiertes Labor gemäß § 2 Z 1 eine Vergleichsuntersuchung der Analyseergebnisse durch, wobei eine repräsentative Probe jedes Brennstoffs bzw. Materials mindestens fünf Mal nach der Referenzmethode auf die einzelnen Parameter analysiert wird.
Der Inhaber nimmt für alle maßgeblichen Daten des betreffenden Jahres konservative Anpassungen vor, wenn zwischen den Ergebnissen des Labors gemäß Abs. 2 und denen des akkreditierten Labors Unterschiede festgestellt werden, die zu einer Unterschätzung der Emissionen führen könnten. Jeder statistisch signifikante (2?) Unterschied zwischen den Endergebnissen (zB für die Zusammensetzungsdaten) des nicht akkreditierten und des akkreditierten Labors ist der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG anzuzeigen und unter Überwachung des akkreditierten Labors umgehend abzuklären. Die unabhängige Prüfeinrichtung ist bei der Prüfung gemäß § 9 EZG darüber zu informieren.
Werden gemäß Z 3 keine statistisch signifikanten Unterschiede zwischen den Endergebnissen des nicht akkreditierten und des akkreditierten Labors festgestellt, kann abweichend von Z 2 das erforderliche Zeitintervall für Vergleichsuntersuchungen erhöht werden, wobei die folgende Vergleichsuntersuchung jedenfalls innerhalb von 3 Jahren durchzuführen ist. Die unabhängige Prüfeinrichtung ist bei der Prüfung gemäß § 9 EZG darüber zu informieren.
(4) Für Anlagen mit geringen Emissionen gemäß § 2 Z 6 sind Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden. Für diese Anlagen gilt die Qualifikation von Labors als ausreichend belegt, wenn das Labor
schlüssig nachweist, dass es fachlich kompetent und in der Lage ist, mit geeigneten Analyseverfahren technisch stichhaltige Ergebnisse zu erzielen, und
Vergleichsuntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 2 durchführt und anschließend die erforderlichen Anpassungen vornimmt. Sofern keine Anpassungen erforderlich sind, kann abweichend von Abs. 3 Z 2 das erforderliche Zeitintervall für Vergleichsuntersuchungen erhöht werden, wobei die folgende Vergleichsuntersuchung jedenfalls innerhalb von 3 Jahren durchzuführen ist. Die unabhängige Prüfeinrichtung ist bei der Prüfung gemäß § 9 EZG darüber zu informieren.
(5) Für Anlagen, die gemäß § 7 Abs. 4 überwacht werden, ist Abs. 4 nicht anzuwenden.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Anforderungen für Gasanalysatoren
§ 16. (1) Die Verwendung von Online-Gaschromatografen und von extraktiven oder nicht extraktiven Gasanalysatoren zur Bestimmung von Zusammensetzungsdaten für gasförmige Stoffströme bei der Anwendung von Berechnungsmethodiken gemäß § 7 Abs. 1 ist unter Berücksichtigung von Abs. 2 und 3 zulässig.
(2) Die Betreiber dieser Analysensysteme sind an die Anforderungen der EN ISO 9001:2000 gebunden. Der Nachweis der Erfüllung dieser Anforderungen kann in Form einer Zertifizierung des Systems durch eine kompetente Stelle erbracht werden. Kalibrierdienste und Lieferanten von Kalibriergasen müssen nach EN ISO 17025:2005 akkreditiert sein.
(3) Das Instrument ist von einem akkreditierten Labor erstmals und danach in Jahresabständen nach EN ISO 10723:1995 „Erdgas - Bewertung der Leistungsfähigkeit von Online-Analysensystemen“ zu validieren. Ist dies nicht der Fall, so gibt der Inhaber die erste Validierung und die jährlichen Vergleichsuntersuchungen wie folgt in Auftrag:
Erstvalidierung: Diese erfolgt vor dem 31. Jänner 2008 oder als Teil der Inbetriebnahme für ein neues System. Sie setzt voraus, dass ein Satz von mindestens fünf Proben, die für den erwarteten Wertebereich repräsentativ sind, einschließlich einer Blindprobe für jeden relevanten Parameter und Stoffstrom, so oft analysiert wird, wie dies zur Charakterisierung der Reproduzierbarkeit der Methode und zur Ermittlung der Kalibrierkurve des Instruments erforderlich ist.
Jährliche Vergleichsuntersuchung: Die Vergleichsuntersuchung der Analyseergebnisse wird ein Mal jährlich von einem akkreditierten Labor durchgeführt, wobei eine repräsentative Stoffstromprobe nach einer Referenzmethode wiederholt auf die einzelnen Parameter analysiert wird.
Der Inhaber nimmt für alle maßgeblichen Daten des betreffenden Jahres konservative Anpassungen vor, damit Emissionen nicht unterschätzt werden, wenn zwischen den Ergebnissen des Gasanalysators oder des Gaschromatografen und denen des akkreditierten Labors Unterschiede festgestellt werden, die zu einer Unterschätzung der Emissionen führen könnten. Jeder statistisch signifikante (2 sigma) Unterschied zwischen den Endergebnissen (zB für die Zusammensetzungsdaten) des Gasanalysators oder des Gaschromatografen und des akkreditierten Labors ist der zu ständigen Behörde gemäß § 26 EZG anzuzeigen und unter der Überwachung des akkreditierten Labors umgehend abzuklären. Die unabhängige Prüfeinrichtung ist bei der Prüfung gemäß § 9 EZG darüber zu informieren.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Inhärentes und weitergeleitetes CO tief 2
§ 17. (1) Inhärentes CO tief 2, das als Teil eines Brennstoffs (zB Gichtgas, Koksofengas oder Erdgas) in eine emissionshandelspflichtige Anlage weitergeleitet wird, wird in den Emissionsfaktor für diesen Brennstoff einbezogen.
(2) Zur Bilanzierung von weitergeleitetem CO tief 2, das ist CO tief 2, das nicht aus einer Anlage freigesetzt, sondern als Reinsubstanz in Produkten oder als Einsatzmaterial verwendet bzw. gebunden wird, oder an eine andere Anlage gemäß § 2 Z 2 weitergeleitet wird, kann die zuständige Behörde gemäß § 26 EZG genehmigen, dass das weitergeleitete CO tief 2 von den Gesamtemissionen der Anlage subtrahiert wird, sofern diese Subtraktion auch in der nationalen Treibhausgasinventur durchgeführt wird. Der Nachweis der Berücksichtigung in der nationalen Treibhausgasinventur und somit der Art der Berücksichtigung im Rahmen des EZG ist im Rahmen eines Feststellungsverfahren gemäß § 2 Abs. 7 EZG bezüglich des weitergeleiteten CO tief 2 zu erbringen. Auf Konsistenz mit der Zuteilung ist zu achten.
(3) Wird weitergeleitetes CO tief 2 von den Gesamtemissionen gemäß Abs. 2 subtrahiert, so ist die Masse des jährlich weitergeleiteten CO tief 2 mit einer maximalen Unsicherheit von weniger als 1,5 v.H. zu bestimmen, und zwar entweder direkt anhand von Volumen- und Massenstrommessgeräten oder durch Wiegen oder indirekt aus der Masse des jeweiligen Produktes, in dem CO tief 2 gebunden wird. In den übrigen Fällen ist die weitergeleitete CO tief 2-Menge durch ein geeignetes Schätzverfahren zu bestimmen.
(4) In Fällen, in denen ein Teil des weitergeleiteten CO tief 2 aus Biomasse generiert wurde, subtrahiert der Inhaber nur den Teil der Masse des weitergeleiteten CO tief 2, der aus fossilen Brennstoffen und Materialien stammt, die bei unter die Richtlinie fallenden Tätigkeiten eingesetzt werden. Bei den Zuordnungsmethoden muss es sich um konservative Methoden handeln.
(5) Inhärentes CO tief 2, das als Teil eines Brennstoffs an eine andere Anlage weitergeleitet wird, sowie weitergeleitetes CO tief 2 gemäß Abs. 2 sind als Zusatzinformation in der Emissionsmeldung gemäß § 8 EZG anzugeben.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Inhärentes und weitergeleitetes CO2
§ 17. (1) Inhärentes CO2, das als Teil eines Brennstoffs (zB Gichtgas, Koksofengas oder Erdgas) in eine emissionshandelspflichtige Anlage weitergeleitet wird, wird in den Emissionsfaktor für diesen Brennstoff einbezogen.
(2) Zur Bilanzierung von weitergeleitetem CO2, das ist CO2, das nicht aus einer Anlage freigesetzt, sondern als Reinsubstanz in Produkten oder als Einsatzmaterial verwendet bzw. gebunden wird, oder an eine andere Anlage oder an Dritte weitergeleitet wird, kann die zuständige Behörde gemäß § 26 EZG genehmigen, dass das weitergeleitete CO2 von den Gesamtemissionen der Anlage subtrahiert wird, sofern diese Subtraktion auch in der nationalen Treibhausgasinventur durchgeführt wird. Der Nachweis der Berücksichtigung in der nationalen Treibhausgasinventur und somit der Art der Berücksichtigung im Rahmen des EZG ist im Rahmen eines Feststellungsverfahren gemäß § 2 Abs. 7 EZG bezüglich des weitergeleiteten CO2 zu erbringen. Auf Konsistenz mit der Zuteilung ist zu achten.
(3) Wird weitergeleitetes CO2 von den Gesamtemissionen gemäß Abs. 2 subtrahiert, so ist die Masse des jährlich weitergeleiteten CO2 mit einer maximalen Unsicherheit von weniger als 1,5 v.H. zu bestimmen, und zwar entweder direkt anhand von Volumen- und Massenstrommessgeräten oder durch Wiegen oder indirekt aus der Masse des jeweiligen Produktes, in dem CO2 gebunden wird. In den übrigen Fällen ist die weitergeleitete CO2-Menge durch ein geeignetes Schätzverfahren zu bestimmen.
(4) In Fällen, in denen ein Teil des weitergeleiteten CO2 aus Biomasse generiert wurde, subtrahiert der Inhaber nur den Teil der Masse des weitergeleiteten CO2, der aus fossilen Brennstoffen und Materialien stammt, die bei unter die Richtlinie fallenden Tätigkeiten eingesetzt werden. Bei den Zuordnungsmethoden muss es sich um konservative Methoden handeln.
(5) Inhärentes CO2, das als Teil eines Brennstoffs an eine andere Anlage weitergeleitet wird, sowie weitergeleitetes CO2 gemäß Abs. 2 sind als Zusatzinformation in der Emissionsmeldung gemäß § 8 EZG anzugeben.
(6) Sofern die Emissionen einer Anlage durch Messung gemäß § 9 bestimmt werden, sind jedenfalls die CO2-Gesamtemissionen vor der Weiterleitung von CO2 an eine andere Anlage oder an Dritte zu bestimmen. Abs. 2 ist anzuwenden.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Unsicherheitsbewertung
§ 18. (1) Der Inhaber hat bei der Erstellung des Überwachungskonzepts einen Nachweis zu erbringen, dass die erforderlichen Unsicherheitsschwellen der angewandten Ebenen eingehalten werden können (gemäß § 5 Abs. 2 Z 7).
(2) Die für die einzelnen Ebenen vorgegebenen Schwellenwerte gemäß Anhang 2 beziehen sich auf die Unsicherheit in Bezug auf den Wert für einen Berichtszeitraum. Die Unsicherheitsschwellenwerte umfassen die Unsicherheit der eingesetzten Messgeräte, Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Kalibrierung sowie alle weiteren Unsicherheiten, die sich aus dem Einsatz der Messgeräte in der Praxis ergeben.
(3) Zur Unsicherheitsbewertung der angewandten Überwachungsmethode kann sich der Inhaber auf die Spezifikationen des Messgeräteherstellers stützen. Liegen keine Spezifikationen vor, so veranlasst der Inhaber, dass eine Unsicherheitsbewertung für das Messinstrument vorgenommen wird. Dabei berücksichtigt er notwendige Korrekturen auf Grund der Art der praktischen Anwendung des Geräts durch Alterung, Umgebungsbedingungen, Kalibrierung und Wartung. Diese Korrekturen können sich auf eine konservative Sachverständigenbeurteilung stützen.
(4) Für Anlagen mit geringen Emissionen gemäß § 2 Z 6 ist Abs. 3 nicht anzuwenden. Für diese Anlagen gilt bei der Anwendung von Messgeräten die Herstellerspezifikation der Unsicherheit oder eine konservative Sachverständigenbeurteilung als ausreichender Nachweis der Messunsicherheit.
(5) Für kommerzielle Brennstoffe bzw. kommerzielle Materialien kann die zuständige Behörde gemäß § 26 EZG genehmigen, dass der Inhaber die jährlichen Brennstoff- bzw. Materialmengen ausschließlich auf der Grundlage der in Rechnung gestellten Brennstoff- bzw. Materialmenge bestimmt, ohne dass damit verbundene Unsicherheiten einzeln nachgewiesen werden müssen, sofern gemäß Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 in der jeweils geltenden Fassung, ordnungsgemäß geeichte Messgeräte eingesetzt werden.
(6) Für Anlagen mit geringen Emissionen gemäß § 2 Z 6 ist Abs. 5 nicht anzuwenden. Für diese Anlagen kann der Brennstoff- bzw. Materialverbrauch anhand von Rechnungsbelegen und Schätzungen der Bestandsveränderungen bestimmt werden, ohne dass der Unsicherheitsfaktor weiter berücksichtigt werden muss. Bei der Berichterstattung gemäß § 8 EZG ist den Tätigkeitsdaten dieser Stoffströme die Ebene 1 zuzuweisen.
(7) Für auf Emissionsmessung beruhende Methodiken gilt: Für die Begründung zur Anwendung der Messmethodik gemäß § 7 Abs. 3 muss der Inhaber der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG einen Nachweis über die Unsicherheit der Messmethodik und einer alternativen Berechnungsmethodik erbringen. Dazu dokumentiert der Inhaber die quantitativen Ergebnisse einer umfassenderen Unsicherheitsanalyse, wobei unter Berücksichtigung von EN 14.181:2004 folgenden Unsicherheitsquellen Rechnung getragen wird:
der spezifizierten Unsicherheit der Geräte für kontinuierliche Messungen,
den Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Kalibrierung und
weiteren Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Art der Anwendung der Überwachungsinstrumente in der Praxis.
Die Bewertung der Berechnungsmethode, anstatt derer die Messmethodik verwendet werden soll, ist gemäß den Bestimmung von Abs. 2 bis 6 durchzuführen.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Unsicherheitsbewertung
§ 18. (1) Der Inhaber hat bei der Erstellung des Überwachungskonzepts einen Nachweis zu erbringen, dass die erforderlichen Unsicherheitsschwellen der angewandten Ebenen eingehalten werden können (gemäß § 5 Abs. 2 Z 7).
(2) Die für die einzelnen Ebenen vorgegebenen Schwellenwerte gemäß Anhang 2 beziehen sich auf die Unsicherheit in Bezug auf den Wert für einen Berichtszeitraum. Die Unsicherheitsschwellenwerte umfassen die Unsicherheit der eingesetzten Messgeräte, Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Kalibrierung sowie alle weiteren Unsicherheiten, die sich aus dem Einsatz der Messgeräte in der Praxis ergeben.
(3) Zur Unsicherheitsbewertung der angewandten Überwachungsmethode kann sich der Inhaber auf die Spezifikationen des Messgeräteherstellers stützen. Liegen keine Spezifikationen vor, so veranlasst der Inhaber, dass eine Unsicherheitsbewertung für das Messinstrument vorgenommen wird. Dabei berücksichtigt er notwendige Korrekturen auf Grund der Art der praktischen Anwendung des Geräts durch Alterung, Umgebungsbedingungen, Kalibrierung und Wartung. Diese Korrekturen können sich auf eine konservative Sachverständigenbeurteilung stützen.
(4) Für Anlagen mit geringen Emissionen gemäß § 2 Z 6 ist Abs. 3 nicht anzuwenden. Für diese Anlagen gilt bei der Anwendung von Messgeräten die Herstellerspezifikation der Unsicherheit oder eine konservative Sachverständigenbeurteilung als ausreichender Nachweis der Messunsicherheit.
(5) Für kommerzielle Brennstoffe bzw. kommerzielle Materialien kann die zuständige Behörde gemäß § 26 EZG genehmigen, dass der Inhaber die jährlichen Brennstoff- bzw. Materialmengen ausschließlich auf der Grundlage der in Rechnung gestellten Brennstoff- bzw. Materialmenge bestimmt, ohne dass damit verbundene Unsicherheiten einzeln nachgewiesen werden müssen, sofern gemäß Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 in der jeweils geltenden Fassung, ordnungsgemäß geeichte Messgeräte eingesetzt werden.
(6) Für Anlagen mit geringen Emissionen gemäß § 2 Z 6 ist Abs. 5 nicht anzuwenden. Für diese Anlagen kann der Brennstoff- bzw. Materialverbrauch anhand von Rechnungsbelegen und Schätzungen der Bestandsveränderungen bestimmt werden, ohne dass der Unsicherheitsfaktor weiter berücksichtigt werden muss. Bei der Berichterstattung gemäß § 8 EZG ist den Tätigkeitsdaten dieser Stoffströme die Ebene 1 zuzuweisen.
(7) Für auf Emissionsmessung beruhende Methodiken gilt: Für die Begründung zur Anwendung der Messmethodik gemäß § 7 Abs. 3 muss der Inhaber der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG einen Nachweis über die Unsicherheit der Messmethodik und einer alternativen Berechnungsmethodik erbringen. Der Nachweis über die Unsicherheit der Messmethodik ist gemäß Abs. 9 durchzuführen. Die Bewertung der Berechnungsmethode, anstatt derer die Messmethodik verwendet werden soll, ist gemäß den Bestimmungen von Abs. 2 bis 6 durchzuführen.
(8) Für Emissionsmessungen von N2O hat der Inhaber der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG einen Nachweis über die Unsicherheit der Messmethodik zu erbringen. Der Nachweis ist gemäß Abs. 9 durchzuführen. Zur Berechnung der Gesamtunsicherheit gemäß § 9a Abs. 5 werden N2O-Konzentrationen gemäß § 9a Abs. 6 herangezogen. Ausschließlich zum Zwecke der Unsicherheitsberechnung werden N2O-Konzentrationen von weniger als 20 mg/Nm3 durch einen Standardwert von 20 mg/Nm3 ersetzt.
(9) Für den Nachweis über die Unsicherheit der Messmethodik gemäß Abs. 7 und 8 hat der Inhaber die quantitativen Ergebnisse einer umfassenderen Unsicherheitsanalyse zu dokumentieren, wobei unter Berücksichtigung von EN 14.181:2004 folgenden Unsicherheitsquellen Rechnung zu tragen ist:
der spezifizierten Unsicherheit der Geräte für kontinuierliche Messungen einschließlich Probenahme,
den Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Kalibrierung und
weiteren Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Art der Anwendung der Überwachungsinstrumente in der Praxis.
Die Eignung der Messmethodik sollte unter Berücksichtigung von EN ISO 14.956:2002 oder gleichwertiger Verfahren nachgewiesen werden.
(10) Für Anlagen, die gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 überwacht werden, sind Abs. 4 und 6 nicht anzuwenden.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Kontrollsystem und Qualitätssicherung
§ 19. (1) Als Teil des Überwachungskonzepts hat der Inhaber ein dokumentiertes und effektives Kontrollsystem zu betreiben, das sämtliche relevante Datenflussaktivitäten umfasst, das sind insbesondere:
Datensammlung (Ermittlung von Tätigkeitsdaten durch Messungen und/oder Sammeln von Belegen, Probenahmen, Analysen, Kontrollmaßnahmen zur Ermittlung von Rechenfaktoren, etc.),
Datenverarbeitung (Verknüpfung mit Buchhaltungs-Datenverarbeitungssystemen und dergleichen, Berechnen von Emissionen, etc.) und
Datenaufbewahrung.
(2) Das Kontrollsystem muss geeignet sein, Risiken von Nichtkonformitäten und Falschangaben bezüglich der Ermittlung von Treibhausgasemissionen zu identifizieren und zu mindern. Soweit dies dem Inhaber möglich ist, sind die Zuständigkeiten für Datenverarbeitung und Kontrolle zu trennen.
(3) Das Kontrollsystem kann sich auf geeignete Verfahren und Dokumente stützen, die der Inhaber für andere Kontroll- und Managementsysteme einsetzt, insbesondere für die Umweltmanagementsysteme EMAS oder ISO 14001:2004, Qualitätsmanagement gemäß ISO 9001:2000 und für interne Kontrollsysteme im Finanzbereich. Im diesem Falle trägt der Inhaber dafür Sorge, dass den Anforderungen des genehmigten Überwachungskonzepts in dem jeweils angewandten System angemessen Rechnung getragen wird.
(4) Zur Qualitätssicherung hat der Inhaber insbesondere darauf zu achten, dass verwendete Messgeräte regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, auf ihre Funktion hin geprüft und erforderlichenfalls gewartet, kalibriert und justiert werden, sowie dass die Vorschriften des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950 in der jeweils geltenden Fassung, sofern anwendbar, eingehalten werden.
(5) Ergibt die Überprüfung von Messgeräten gemäß Abs. 4, dass ein Messgerät zur Überwachung der Emissionen gemäß dieser Verordnung ungeeignet ist, so ergreift der Inhaber unverzüglich angemessene Korrekturmaßnahmen.
(6) Die Planung nötiger Kontrollmaßnahmen gemäß Abs. 4 ist im Überwachungskonzept darzustellen. Die Durchführung der Kontrollmaßnahmen ist gemeinsam mit den Daten der jährlichen Emissionsermittlung zu dokumentieren und der unabhängigen Prüfeinrichtung vorzulegen. Korrekturmaßnahmen gemäß Abs. 5 sind der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG anzuzeigen, sofern durch das mangelhafte Messgerät die zulässige Unsicherheit nicht eingehalten wurde, oder wenn nach der Korrektur bezüglich der Messunsicherheit eine andere Ebene erreicht wird.
(7) Datenverarbeitungssysteme (einschließlich manueller Berechnungen und Datensammlungen) sind transparent zu dokumentieren. Soweit der Inhaber Informationstechnologien, einschließlich Computer-Prozesskontrollen, anwendet, sind diese so zu konzipieren, zu dokumentieren, zu testen, zu implementieren, zu kontrollieren und zu unterhalten, dass eine verlässliche, genaue und zeitgerechte Datenverarbeitung gewährleistet ist. Dies beinhaltet die vorschriftsmäßige Anwendung der im Überwachungskonzept vorgegebenen Berechnungsformeln. Zur Kontrolle von Informationstechnologien gehören Zugriffskontrolle, Back-up, Wiederherstellung von Daten, Kontinuitätsplanung und Sicherheit.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Kontrollsystem und Qualitätssicherung
§ 19. (1) Als Teil des Überwachungskonzepts hat der Inhaber ein dokumentiertes und effektives Kontrollsystem zu betreiben, das sämtliche relevante Datenflussaktivitäten umfasst, das sind insbesondere:
Datensammlung (Ermittlung von Tätigkeitsdaten durch Messungen und/oder Sammeln von Belegen, Probenahmen, Analysen, Kontrollmaßnahmen zur Ermittlung von Rechenfaktoren, etc.),
Datenverarbeitung (Verknüpfung mit Buchhaltungs-Datenverarbeitungssystemen und dergleichen, Berechnen von Emissionen, etc.) und
Datenaufbewahrung.
(2) Das Kontrollsystem muss geeignet sein, Risiken von Nichtkonformitäten und Falschangaben bezüglich der Ermittlung von Treibhausgasemissionen zu identifizieren und zu mindern. Soweit dies dem Inhaber möglich ist, sind die Zuständigkeiten für Datenverarbeitung und Kontrolle zu trennen.
(3) Das Kontrollsystem kann sich auf geeignete Verfahren und Dokumente stützen, die der Inhaber für andere Kontroll- und Managementsysteme einsetzt, insbesondere für die Umweltmanagementsysteme EMAS oder ISO 14001:2004, Qualitätsmanagement gemäß ISO 9001:2000 und für interne Kontrollsysteme im Finanzbereich. Im diesem Falle trägt der Inhaber dafür Sorge, dass den Anforderungen des genehmigten Überwachungskonzepts in dem jeweils angewandten System angemessen Rechnung getragen wird.
(4) Zur Qualitätssicherung hat der Inhaber insbesondere darauf zu achten, dass verwendete Messgeräte regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, auf ihre Funktion hin geprüft und erforderlichenfalls gewartet, kalibriert und justiert werden, sowie dass die Vorschriften des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950 in der jeweils geltenden Fassung, sofern anwendbar, eingehalten werden.
(5) Ergibt die Überprüfung von Messgeräten gemäß Abs. 4, dass ein Messgerät zur Überwachung der Emissionen gemäß dieser Verordnung ungeeignet ist, so ergreift der Inhaber unverzüglich angemessene Korrekturmaßnahmen.
(6) Die Planung nötiger Kontrollmaßnahmen gemäß Abs. 4 ist im Überwachungskonzept darzustellen. Die Durchführung der Kontrollmaßnahmen ist gemeinsam mit den Daten der jährlichen Emissionsermittlung zu dokumentieren und der unabhängigen Prüfeinrichtung vorzulegen. Korrekturmaßnahmen gemäß Abs. 5 sind der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG anzuzeigen, sofern durch das mangelhafte Messgerät die zulässige Unsicherheit nicht eingehalten wurde, oder wenn nach der Korrektur bezüglich der Messunsicherheit eine andere Ebene erreicht wird.
(7) Datenverarbeitungssysteme (einschließlich manueller Berechnungen und Datensammlungen) sind transparent zu dokumentieren. Soweit der Inhaber Informationstechnologien, einschließlich Computer-Prozesskontrollen, anwendet, sind diese so zu konzipieren, zu dokumentieren, zu testen, zu implementieren, zu kontrollieren und zu unterhalten, dass eine verlässliche, genaue und zeitgerechte Datenverarbeitung gewährleistet ist. Dies beinhaltet die vorschriftsmäßige Anwendung der im Überwachungskonzept vorgegebenen Berechnungsformeln. Zur Kontrolle von Informationstechnologien gehören Zugriffskontrolle, Back-up, Wiederherstellung von Daten, Kontinuitätsplanung und Sicherheit.
(8) Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 7 gilt für N2O-Emissionsmessungen gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 zur Qualitätssicherung Folgendes:
Die Qualitätssicherung der kontinuierlichen Messung der N 2 O- und der Sauerstoffkonzentration hat nach den Vorschriften der Norm EN 14.181:2004 zu erfolgen;
die installierten Messgeräte sind regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, auf ihre Funktion hin zu überprüfen und mittels Parallelmessungen alle drei Jahre unter Berücksichtigung von EN 14.181 in der geltenden Fassung zu kalibrieren;
soweit als Grundlage für die Kalibrierung der Geräte zur kontinuierlichen Emissionsüberwachung Emissionsgrenzwerte verwendet werden und für N 2 O oder O 2 keine Emissionsgrenzwerte existieren, ist als Näherungswert für den Emissionsgrenzwert der jährliche Mittelwert der Halbstundenkonzentration heranzuziehen;
die QAL 2-Stufe ist zusätzlich zum Messgas mit geeigneten Referenzgasen abzuwickeln, um einen möglichst breiten Kalibrierbereich zu gewährleisten;
sofern die Unsicherheit bei der Messung des Abgasvolumenstroms signifikant zur Gesamtunsicherheit beiträgt, ist abweichend von Z 2 die Messeinrichtung zur Messung des Abgasstromvolumens jährlich oder im Rahmen der Wartung der Einrichtung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, zu kalibrieren;
wird bei internen Prüfungen festgestellt, dass EN 14.181 in der geltenden Fassung nicht eingehalten wurde oder eine Neukalibrierung vorzunehmen ist, ist dies der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG umgehend mitzuteilen.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Abschnitt
Vorschriften zur Berichterstattung gemäß § 8 EZG
Abgabe der Emissionsmeldungen
§ 20. (1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 EZG genehmigten Anlage hat eine Emissionsmeldung, die die in Anhang 5 festgelegten Punkte umfasst, für diese Anlage für jedes Kalenderjahr elektronisch in einem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegenden digitalen Format an die unabhängige Prüfeinrichtung gemäß § 10 EZG zu übermitteln. Diese hat in diesem Format eine Bescheinigung über die erfolgte Prüfung der Emissionen an den Inhaber zu übermitteln. Die zu verwendenden digitalisierten Formblätter werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt.
(2) Der Inhaber hat alle relevanten Daten zehn Jahre aufzubewahren.
(3) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 EZG genehmigten Anlage hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die gemäß § 9 Abs. 1 EZG geprüfte digitale Emissionsmeldung für diese Anlage und die digitale Bescheinigung über die erfolgte Prüfung der Emissionen bis 31. März des Folgejahres im vorgegebenen Format elektronisch zu übermitteln.
(4) Die von der unabhängigen Prüfeinrichtung verifizierte und bestätigte Emissionsmenge der Anlage ist von der Prüfeinrichtung in die dafür vorgesehene Tabelle im Register gemäß § 21 EZG einzutragen, sofern das Prüfgutachten gemäß § 26 Abs. 2 nicht negativ ausgefallen ist.
(5) Die gemäß dieser Verordnung übermittelten Emissionsmeldungen sind in einer Datenbank, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geführt wird, zu erfassen.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Öffentlicher Zugang
§ 21. Der Name des Inhabers, Name und Adresse der Anlage, die Bezeichnung der durchgeführten Tätigkeiten sowie die Höhe der gesamten jährlichen Treibhausgasemissionen der Anlage sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Alternativ kann dies auf der Homepage des Registers gemäß § 21 EZG erfolgen.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Konsistenz mit der Nationalen Inventur
§ 22. Das Umweltbundesamt hat die Emissionsmeldungen in die Nationale Treibhausgas-Inventur einzuarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Berichtspflicht an die Europäische Kommission gemäß der Entscheidung 280/2004/EG des Rates und des Europäischen Parlaments über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls, ABl. Nr. L 49 vom 19. Februar 2004, S. 1, und des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/1994, sicherzustellen.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Abschnitt
Vorschriften zur Prüfung gemäß § 9 EZG
Ziel und Umfang der Prüfung
§ 23. (1) Die unabhängige Prüfeinrichtung gemäß § 10 EZG hat bei der Prüfung gemäß § 9 EZG zu prüfen, ob mit hinreichender Sicherheit festzustellen ist,
dass die Daten im Emissionsbericht keine wesentlichen Falschangaben enthalten und
dass keine wesentlichen Nichtkonformitäten vorliegen.
(2) Bei der Prüfung ist der Grad der Wesentlichkeit für Anlagen der Kategorien A und B mit 5 v.H. anzusetzen, für Anlagen der Kategorie C mit 2 v.H.
(3) Die Prüfung hat eine Besichtigung der Anlage zu beinhalten.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Prüfteams
§ 24. (1) Bei der Prüfung haben außer in Fällen gemäß § 2 der Verordnung über die Anforderungen an die Fachkunde für die Zulassung unabhängiger Prüfeinrichtungen gemäß § 10 EZG, BGBl. II Nr. 424/2004 idgF., die in § 1 Abs. 2 der genannten Verordnung definierten Prüfteams teilzunehmen. Bei Anlagen gemäß § 2 der genannten Verordnung können zugelassene Einzelprüfer tätig werden.
(2) Stellt der leitende Prüfer im Rahmen der Risikoanalyse gemäß § 25 Abs. 4 fest, dass es zur Erreichung des notwendigen Grades an Sicherheit notwendig ist, zusätzlich zu dem Team gemäß Abs. 1 weitere Experten anderer Fachgebiete beizuziehen, zB für die Auditierung spezieller EDV-Systeme, so können solche Experten beigezogen werden, auch wenn sie über keine Zulassung gemäß Fachkundeverordnung verfügen. In diesem Fall hat der leitende Prüfer sicherzustellen, dass die hinzugezogenen Experten mit den Grundlagen der Ermittlung von Emissionsdaten und den Anforderungen dieser Verordnung ausreichend vertraut ist.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Durchführung der Prüfung
§ 25. (1) Die Prüfung ist vom Prüfteam bzw. Einzelprüfer anhand eines Prüfplans durchzuführen, der auf Grund der strategischen Analyse gemäß Abs. 2 und 3 und der Risikoanalyse gemäß Abs. 4 vom leitenden Prüfer bzw. Einzelprüfer auszuarbeiten ist. Werden im Lauf der Prüfung Fehler in den Emissionsdaten oder zusätzliche Risiken entdeckt, ist der Prüfplan entsprechend anzupassen.
(2) Im Rahmen der strategischen Analyse hat das Prüfteam bzw. der Einzelprüfer zu überprüfen, ob das angewendete Überwachungskonzept von der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG genehmigt wurde, bzw. ob für alle wesentlichen Änderungen gegenüber dem genehmigten Überwachungskonzept bereits um Genehmigung angesucht wurde.
(3) Im Rahmen der strategischen Analyse hat sich das Prüfteam bzw. der Einzelprüfer mit allen in der Anlage durchgeführten Tätigkeiten vertraut zu machen, ebenso mit den Emissionsquellen und Stoffströmen innerhalb der Anlage, den zur Überwachung oder Messung von Tätigkeitsdaten eingesetzten Messeinrichtungen, mit der Ermittlung und Anwendung sämtlicher Rechenfaktoren und anderer Daten, die zur Berechnung oder Messung der Emissionen verwendet werden, sowie mit den Bedingungen, unter denen die Anlage betrieben wird, weiters mit sämtlichen Datenflüssen und dem Kontrollsystem des Inhabers.
(4) Mittels Risikoanalyse hat das Prüfteam bzw. der Einzelprüfer die inhärenten Risiken und die Kontrollrisiken zu bewerten, die sich aus dem Umfang und der Komplexität der Anlage und der Aktivitäten des Inhabers, den Emissionsquellen und den Stoffströmen ergeben, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Risiken zu wesentlichen Falschaussagen und Nichtkonformitäten führen könnten.
(5) Je nach den Gegebenheiten in der jeweiligen Anlage und dem Prüfplan sind vom Prüfteam bzw. Einzelprüfer, falls relevant, beispielsweise folgende Tätigkeiten durchzuführen:
Datenprüfungen in Übereinstimmung mit den festgelegten Stichprobenahmeverfahren,
Durchgangtests für die Berechnungen und Datenverwaltung,
Dokumentenprüfungen und Interviews zur Prüfung der Anwendung des genehmigten Überwachungskonzepts,
Überprüfung von Messgeräten und Labormethoden hinsichtlich der Einhaltung des genehmigten Überwachungskonzepts.
Sämtliche Feststellungen sind vom Prüfteam bzw. Einzelprüfer zu dokumentieren, um anschließend das Prüfurteil begründen zu können. Entdeckte Mängel in der Überwachungsmethodik und Falschdarstellungen in den Daten für die Emissionsermittlung oder in der zu prüfenden Emissionsmeldung sind dem Inhaber mitzuteilen.
(6) Der Inhaber hat alle während der Prüfung beanstandeten Falschangaben zu berichtigen. Bei Fehlern, die durch die Prüfung einer Stichprobe entdeckt wurden, ist die beprobte Grundgesamtheit zu korrigieren. Das Prüfteam bzw. der Einzelprüfer hat vor Abschluss der Prüfung zu bewerten, ob die erfolgten Korrekturen zufrieden stellend sind.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Durchführung der Prüfung
§ 25. (1) Die Prüfung ist vom Prüfteam bzw. Einzelprüfer anhand eines Prüfplans durchzuführen, der auf Grund der strategischen Analyse gemäß Abs. 2 und 3 und der Risikoanalyse gemäß Abs. 4 vom leitenden Prüfer bzw. Einzelprüfer auszuarbeiten ist. Werden im Lauf der Prüfung Fehler in den Emissionsdaten oder zusätzliche Risiken entdeckt, ist der Prüfplan entsprechend anzupassen.
(2) Im Rahmen der strategischen Analyse hat das Prüfteam bzw. der Einzelprüfer zu überprüfen, ob das angewendete Überwachungskonzept von der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG genehmigt wurde, bzw. ob für alle wesentlichen Änderungen gegenüber dem genehmigten Überwachungskonzept bereits um Genehmigung angesucht wurde.
(3) Im Rahmen der strategischen Analyse hat sich das Prüfteam bzw. der Einzelprüfer mit allen in der Anlage durchgeführten Tätigkeiten vertraut zu machen, ebenso mit den Emissionsquellen und Stoffströmen innerhalb der Anlage, den zur Überwachung oder Messung von Tätigkeitsdaten eingesetzten Messeinrichtungen, mit der Ermittlung und Anwendung sämtlicher Rechenfaktoren und anderer Daten, die zur Berechnung oder Messung der Emissionen verwendet werden, sowie mit den Bedingungen, unter denen die Anlage betrieben wird, weiters mit sämtlichen Datenflüssen und dem Kontrollsystem des Inhabers.
(4) Mittels Risikoanalyse hat das Prüfteam bzw. der Einzelprüfer die inhärenten Risiken und die Kontrollrisiken zu bewerten, die sich aus dem Umfang und der Komplexität der Anlage und der Aktivitäten des Inhabers, den Emissionsquellen und den Stoffströmen ergeben, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Risiken zu wesentlichen Falschaussagen und Nichtkonformitäten führen könnten.
(5) Je nach den Gegebenheiten in der jeweiligen Anlage und dem Prüfplan sind vom Prüfteam bzw. Einzelprüfer, falls relevant, beispielsweise folgende Tätigkeiten durchzuführen:
Datenprüfungen in Übereinstimmung mit den festgelegten Stichprobenahmeverfahren,
Durchgangtests für die Berechnungen und Datenverwaltung,
Dokumentenprüfungen und Interviews zur Prüfung der Anwendung des genehmigten Überwachungskonzepts,
Überprüfung von Messgeräten und Labormethoden hinsichtlich der Einhaltung des genehmigten Überwachungskonzepts.
Sämtliche Feststellungen sind vom Prüfteam bzw. Einzelprüfer zu dokumentieren, um anschließend das Prüfurteil begründen zu können. Entdeckte Mängel in der Überwachungsmethodik und Falschdarstellungen in den Daten für die Emissionsermittlung oder in der zu prüfenden Emissionsmeldung sind dem Inhaber mitzuteilen.
(6) Der Inhaber hat alle während der Prüfung beanstandeten Falschangaben zu berichtigen. Bei Fehlern, die durch die Prüfung einer Stichprobe entdeckt wurden, ist die beprobte Grundgesamtheit zu korrigieren. Das Prüfteam bzw. der Einzelprüfer hat vor Abschluss der Prüfung zu bewerten, ob die erfolgten Korrekturen zufrieden stellend sind.
(7) Bei Emissionsmessungen gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 sind bei der Prüfung zusätzlich zu berücksichtigen:
Die ordnungsgemäße Anwendung der Normen EN 14.181 in der geltenden Fassung und (soweit relevant) EN ISO 14.956 in der geltenden Fassung;
Berechnungsansätze und Berechnungsergebnisse, soweit fehlende Daten durch Berechnungsdaten ersetzt wurden;
die Plausibilität von berechneten Ersatzwerten und Messwerten;
flankierende Berechnungen gemäß § 9a Abs. 14 zur Bestätigung von Emissionswerten und Berechnungsmethoden zB anhand von Tätigkeitsdaten und Emissionsfaktoren.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Prüfergebnis und Bericht
§ 26. (1) Als Ergebnis der Prüfung erstellt die unabhängige Prüfeinrichtung einen Prüfbericht, den der Inhaber gemäß § 20 Abs. 3 zur Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 1 EZG verwendet. Für den Prüfbericht ist die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf dessen Homepage zur Verfügung gestellte Dokumentvorlage zu verwenden.
(2) Dieser Prüfbericht hat das Ergebnis der Prüfung in Form eines eindeutigen Prüfgutachtens zu enthalten, wobei der jeweils zutreffende Wortlaut gemäß Anhang 6 zu verwenden ist. Im Prüfbericht ist jedenfalls anzugeben:
Name und Adresse der unabhängigen Prüfeinrichtung, sowie Telefonnummer und Email-Adresse eines Ansprechpartners,
Mitglieder des Prüfteams und beigezogene externe Experten,
Stammdaten der geprüften Anlage,
Zeitraum der Prüftätigkeiten,
Verweis auf gesetzliche Grundlage und Umfang der Prüfung,
Prüfgutachten (gegebenenfalls mit Einschränkungen bzw. Ablehnung),
Datum, Ort, Unterschrift des leitenden Prüfers bzw. des Einzelprüfers.
(3) Darüber hinaus hat der Prüfbericht alle Inhalte der Prüfdokumentation, insbesondere Ergebnisse der Risikoanalyse, Elemente des Prüfplans sowie Feststellungen bei der Prüfung, in dem Umfang zu enthalten, wie sie wesentlich und zur Begründung des Prüfurteils erforderlich sind. Der Umfang des Berichts soll so gewählt werden, dass für den fachkundigen Leser die Entscheidung über den Bestätigungsvermerk transparent nachvollziehbar ist. Allfällige Einschränkungen des Prüfgutachtens oder negative Prüfergebnisse müssen begründet werden.
(4) Der Prüfbericht kann weiters Empfehlungen für Verbesserungen des Überwachungskonzepts enthalten.
(5) Sämtliche Unterlagen der Prüfeinrichtung, die die Prüfung betreffen, insbesondere Verträge mit Inhabern und hinzugezogenen Experten, Prüfpläne, Nachweise über Prüftätigkeiten und Prüfberichte, sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren und im Rahmen der Aufsicht gemäß § 10b EZG vorzulegen.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Geschlechtsneutrale Bezeichnung
§ 27. Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Abkürzung
ÜBPV
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 28. (1) Diese Verordnung ist für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung betreffend Treibhausgasemissionen ab der Periode 2008 bis 2012 anzuwenden. Bezüglich der Anforderungen an Überwachungskonzepte und Genehmigungen gemäß §§ 4 und 6 EZG gilt sie ab dem ihrer Kundmachung folgenden Tag.
(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 458/2004 gilt weiterhin für die Überwachung von Emissionen der Periode 2005 bis 2007 und für die Berichterstattung und Prüfung dieser Emissionen.
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Außerkrafttreten
§ 29. Die Verordnung BGBl. II Nr. 458/2004 tritt am 1. Juli 2008 zur Gänze außer Kraft
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Anhang 1 (zu § 10)
Mindestanforderungen für die Überwachung von emissionsstarken Stoffströmen
Tabelle 1: Tätigkeitsdaten
| Tätigkeit | Stoffstromart | Mindestebene für die Bestimmung von Tätigkeitsdaten in Anlagen der Kategorie | ||
|---|---|---|---|---|
| A | B | C | ||
| Verbrennungsanlagen und Emissionen aus Verbrennung bei sonstigen Tätigkeiten | Kommerzielle Standardbrennstoffe | 2 | 3 | 4 |
| Andere gasförmige flüssige Brennstoffe | 2 | 3 | 4 | |
| Feste Brennstoffe | 1 | 2 | 3 | |
| Massenbilanzansatz für Ruß erzeugende Anlagen und Gasaufbereitungsstationen | 1 | 2 | 3 | |
| Fackeln | 1 | 2 | 3 | |
| Abgaswäsche – Karbonat | 1 | 1 | 1 | |
| Abgaswäsche – Gips | 1 | 1 | 1 | |
| Mineralölraffinerien | Regeneration von katalytischen Crackern | 1 | 1 | 1 |
| Wasserstofferzeugung | 1 | 2 | 2 | |
| Kokereien | Massenbilanz | 1 | 2 | 3 |
| Brennstoff als Prozess-Input | 1 | 2 | 3 | |
| Röst- und Sinteranlagen für Metallerze | Massenbilanz | 1 | 2 | 3 |
| Karbonat-Input | 1 | 1 | 2 | |
| Produktion von Eisen und Stahl | Massenbilanz | 1 | 2 | 3 |
| Brennstoff als Prozess-Input | 1 | 2 | 3 | |
| Produktion von Zementklinker | Prozess-Input (Karbonate) | 1 | 2 | 3 |
| Klinker-Herstellung | 1 | 1 | 2 | |
| CKD | 1 | 1 | 2 | |
| nicht-karbonatischer Kohlenstoff | 1 | 1 | 2 | |
| Produktion von Kalk | Karbonate | 1 | 2 | 3 |
| Erdalkalimetalloxide | 1 | 1 | 2 | |
| Produktion von Glas | Karbonate | 1 | 1 | 2 |
| Produktion von Keramik | Kohlenstoff-Input | 1 | 1 | 2 |
| Alkalioxid | 1 | 1 | 2 | |
| Abgaswäsche | 1 | 1 | 1 | |
| Produktion von Papier und Zellstoff | Standardmethode | 1 | 1 | 1 |
Tabelle : Heizwert
| Tätigkeit | Stoffstromart | Mindestebene für die Bestimmung des Heizwerts in Anlagen der Kategorie | ||
|---|---|---|---|---|
| A | B | C | ||
| Verbrennungsanlagen und Emissionen aus Verbrennung bei sonstigen Tätigkeiten | Kommerzielle Standardbrennstoffe | 2a/2b | 2a/2b | 2a/2b |
| Andere gasförmige flüssige Brennstoffe | 2a/2b | 2a/2b | 3 | |
| Feste Brennstoffe | 2a/2b | 3 | 3 | |
| Kokereien | Brennstoff als Prozess-Input | 2 | 2 | 3 |
| Produktion von Eisen und Stahl | Brennstoff als Prozess-Input | 2 | 2 | 3 |
Tabelle : Emissionsfaktor
| Tätigkeit | Stoffstromart | Mindestebene für die Bestimmung des Emissionsfaktors in Anlagen der Kategorie | ||
|---|---|---|---|---|
| A | B | C | ||
| Verbrennungsanlagen und Emissionen aus Verbrennung bei sonstigen Tätigkeiten | Kommerzielle Standardbrennstoffe | 2a/2b | 2a/2b | 2a/2b |
| Andere gasförmige flüssige Brennstoffe | 2a/2b | 2a/2b | 3 | |
| Feste Brennstoffe | 2a/2b | 3 | 3 | |
| Fackeln | 1 | 2a/b | 3 | |
| Abgaswäsche – Karbonat | 1 | 1 | 1 | |
| Abgaswäsche – Gips | 1 | 1 | 1 | |
| Mineralölraffinerien | Wasserstofferzeugung | 1 | 2 | 2 |
| Kokereien | Brennstoff als Prozess-Input | 2 | 3 | 3 |
| Röst- und Sinteranlagen für Metallerze | Karbonat-Input | 1 | 1 | 1 |
| Produktion von Eisen und Stahl | Brennstoff als Prozess-Input | 2 | 3 | 3 |
| Produktion von Zementklinker | Prozess-Input (Karbonate) | 1 | 1 | 1 |
| Klinker-Herstellung | 1 | 2 | 3 | |
| CKD | 1 | 2 | 2 | |
| nicht-karbonatischer Kohlenstoff | 1 | 1 | 2 | |
| Produktion von Kalk | Karbonate | 1 | 1 | 1 |
| Erdalkalimetalloxide | 1 | 1 | 1 | |
| Produktion von Glas | Karbonate | 1 | 1 | 1 |
| Produktion von Keramik | Kohlenstoff-Input | 1 | 2 | 3 |
| Alkalioxid | 1 | 2 | 3 | |
| Abgaswäsche | 1 | 1 | 1 | |
| Produktion von Papier und Zellstoff | Standardmethode | 1 | 1 | 1 |
Tabelle : Zusammensetzungsdaten (Kohlenstoffgehalt)
| Tätigkeit | Stoffstromart | Mindestebene für die Bestimmung von Zusammensetzungsdaten in Anlagen der Kategorie | ||
|---|---|---|---|---|
| A | B | C | ||
| Verbrennungsanlagen und Emissionen aus Verbrennung bei sonstigen Tätigkeiten | Massenbilanz für Ruß erzeugende Anlagen und Gasaufbereitungsstationen | 1 | 2 | 2 |
| Kokereien | Massenbilanz | 2 | 3 | 3 |
| Röst- und Sinteranlagen für Metallerze | Massenbilanz | 2 | 3 | 3 |
| Produktion von Eisen und Stahl | Massenbilanz | 2 | 3 | 3 |
Tabelle : Oxidationsfaktor
| Tätigkeit | Stoffstromart | Mindestebene für die Bestimmung des Oxidationsfaktors in Anlagen der Kategorie | ||
|---|---|---|---|---|
| A | B | C | ||
| Verbrennungsanlagen und Emissionen aus Verbrennung bei sonstigen Tätigkeiten | Kommerzielle Standardbrennstoffe | 1 | 1 | 1 |
| Andere gasförmige flüssige Brennstoffe | 1 | 1 | 1 | |
| Feste Brennstoffe | 1 | 1 | 1 | |
| Fackeln | 1 | 1 | 1 | |
Tabelle : Umsetzungsfaktor
| Tätigkeit | Stoffstromart | Mindestebene für die Bestimmung des Umsetzungsfaktors in Anlagen der Kategorie | ||
|---|---|---|---|---|
| A | B | C | ||
| Röst- und Sinteranlagen für Metallerze | Karbonat-Input | 1 | 1 | 1 |
| Produktion von Zementklinker | Prozess-Input (Karbonate) | 1 | 1 | 2 |
| Klinker-Herstellung | 1 | 1 | 2. | |
| nicht-karbonatischer Kohlenstoff | 1 | 1 | 2 | |
| Produktion von Kalk | Karbonate | 1 | 1 | 2 |
| Erdalkalimetalloxide | 1 | 1 | 2 | |
| Produktion von Keramik | Kohlenstoff-Input | 1 | 1 | 2 |
| Alkalioxid | 1 | 1 | 2 | |
Abkürzung
ÜBPV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Anhang 2 (zu §§ 7, 8, 12, 13 und 18)
Ebenen für die Überwachung von tätigkeitsspezifischen Treibhausgasemissionen
Abschnitt 1: Tätigkeitsdaten
Die Ebene der Bestimmung von Tätigkeitsdaten des jeweiligen Stoffstroms wird definiert durch die Unsicherheit der Mengenbestimmung im Berichtszeitraum. Die höchstzulässige Unsicherheit für jede Ebene ist aus Tabelle 7 zu entnehmen.
Tabelle 7: Höchstzulässige Unsicherheiten für die Bestimmung der
Tätigkeitsdaten
Tätigkeit Stoffstromart Höchstzulässige Unsicherheit
für Ebene Nr.
1 2 3 4
Verbrennungs- Kommerzielle +-7,5% +-5,0% +-2,5% +-1,5%
anlagen und Standardbrennstoffe
Emissionen Andere gasförmige +-7,5% +-5,0% +-2,5% +-1,5%
aus flüssige Brennstoffe
Verbrennung Feste Brennstoffe +-7,5% +-5,0% +-2,5% +-1,5%
bei sonstigen Massenbilanzansatz +-7,5% +-5,0% +-2,5% +-1,5%
Tätigkeiten für Ruß
erzeugende Anlagen
und Gasaufbereitungs-
stationen
Fackeln +-17,5% +-12,5% +-7,5% --
Abgaswäsche – +-7,5% -- -- --
Karbonat
Abgaswäsche – Gips +-7,5% -- -- --
Mineralöl- Regeneration von +-10,0% +-7,5% +-5,0% +-2,5%
raffinerien katalytischen *1) *1) *1) *1)
Crackern
Wasserstofferzeugung +-7,5% +-2,5% -- --
Kokereien Massenbilanz +-7,5% +-5,0% +-2,5% +-1,5%
Brennstoff als +-7,5% +-5,0% +-2,5% +-1,5%
Prozess-Input
Röst- und Massenbilanz +-7,5% +-5,0% +-2,5% +-1,5%
Sinteranlagen Karbonat-Input +-5,0% +-2,5% -- --
für
Metallerze
Produktion Massenbilanz +-7,5% +-5,0% +-2,5% +-1,5%
von Eisen und Brennstoff als +-7,5% +-5,0% +-2,5% +-1,5%
Stahl Prozess-Input
Produktion Prozess-Input +-7,5% +-5,0% +-2,5% --
von (Karbonate)
Zementklinker Klinker-Herstellung +-5,0% +-2,5% -- --
CKD -*2) +-7,5% -- --
nicht-karbonatischer +-15,0% +-7,5% -- --
Kohlenstoff
Produktion Karbonate +-7,5% +-5,0% +-2,5% --
von Kalk Erdalkalimetalloxide +-5,0% +-2,5% -- --
Produktion Karbonate +-2,5% +-1,5% -- --
von Glas
Produktion Kohlenstoff-Input +-7,5% +-5,0% +-2,5% --
von Keramik Alkalioxid +-7,5% +-5,0% +-2,5% --
Abgaswäsche +-7,5% -- -- --
Produktion Standardmethode +-2,5% +-1,5% -- --
von Papier
und Zellstoff
```
```
1) Bei der Überwachung der Emissionen aus der Regeneration von Katalysatoren (Katalytische Cracker, Flexicoking etc.) in Mineralölraffinerien bezieht sich die geforderte Unsicherheit auf die Gesamtunsicherheit aller Emissionen aus dieser Quelle. 2) Bei der Überwachung der Emissionen auf Grund von Staubabscheidung ist für Ebene 1 die abgeschiedene Staubmenge nach den Leitlinien der Industrie für bewährte Praxis zu schätzen.
Abschnitt 2: Ebenen für Rechenfaktoren
Zur Bestimmung der Rechenfaktoren sind für die jeweils angegebenen
Stoffstromarten folgende Ebenen anzuwenden:
Spezifischer unterer Heizwert:
Diese Ebenen sind für sämtliche Brennstoffe für sämtliche Tätigkeiten gemäß Anhang 1 EZG anzuwenden, auch wenn die Emissionen aus den Brennstoffen gemäß der bei der Zuteilung angewendeten Methodik als Prozessemissionen gewertet werden.
Ebene 1: Wenn nicht § 12 Abs. 3 anzuwenden ist, ist ein IPCC-Standardfaktor (gemäß MR-Leitlinien) anzuwenden. Ist kein derartiger Faktor vorhanden, so sind auch andere konstante Werte zulässig, wie insbesondere Literaturwerte oder auf einmaligen Analysen basierende Werte, sofern sie auf geltenden wissenschaftlichen Standards basieren und auch bei der Berechnung der Zuteilung verwendet wurden. Ist für einen Brennstoff ein Standardfaktor gemäß Ebene 2a verfügbar, so ist Ebene 1 nicht anwendbar.
Ebene 2a: Es sind Standardfaktoren aus der nationalen Treibhausgasinventur gemäß Anhang 3 heranzuziehen.
Ebene 2b: Für kommerzielle Brennstoffe wird der aus dem Lieferschein des Brennstofflieferanten für den betreffenden Brennstoff ersichtliche untere Heizwert angewandt, vorausgesetzt, die Werte wurden nach anerkannten nationalen oder internationalen Normen berechnet, und diese Methodik wurde auch bei der Zuteilung angewandt.
Ebene 3: Der Heizwert wird mittels Analysen gemäß § 13 ermittelt.
Emissionsfaktor bei Brennstoffen
Diese Ebenen sind für sämtliche Brennstoffe für sämtliche Tätigkeiten gemäß Anhang 1 EZG anzuwenden, auch wenn die Emissionen aus den Brennstoffen gemäß der bei der Zuteilung angewendeten Methodik als Prozessemissionen gewertet werden. Diese Ebenen sind nicht anzuwenden, wenn die vom jeweiligen Brennstoff verursachten Emissionen gemäß Massenbilanzmethodik ermittelt werden.
Ebene 1: Wenn nicht § 12 Abs. 3 anzuwenden ist, ist ein IPCC-Standardfaktor (gemäß MR-Leitlinien) anzuwenden. Ist kein derartiger Faktor vorhanden, so sind auch andere konstante Werte zulässig, wie insbesondere Literaturwerte oder auf einmaligen Analysen basierende Werte, sofern sie auf geltenden wissenschaftlichen Standards basieren und auch bei der Berechnung der Zuteilung verwendet wurden. Ist für einen Brennstoff ein Standardfaktor gemäß Ebene 2a verfügbar, so ist Ebene 1 nicht anwendbar.
Ebene 2a: Es sind Standardfaktoren aus der nationalen Treibhausgasinventur gemäß Anhang 3 heranzuziehen.
Ebene 2b: Der Inhaber berechnet die Emissionsfaktoren für den betreffenden Brennstoff auf der Grundlage eines der folgenden etablierten Proxywerte:
a. einer Dichtemessung spezifischer Öle oder Gase, wie sie zB in Raffinerien oder in der Stahlindustrie eingesetzt werden, und
b. dem unteren Heizwert bestimmter Kohlearten, kombiniert mit einer empirischen Korrelation, die von einem akkreditierten Labor mindestens ein Mal jährlich bestimmt wird.
Ebene 3: Der Emissionsfaktor wird mittels Analysen gemäß § 13 ermittelt.
Oxidationsfaktor bei Brennstoffen:
Diese Ebenen sind für sämtliche Brennstoffe für sämtliche Tätigkeiten gemäß Anhang 1 EZG anzuwenden, auch wenn die Emissionen aus den Brennstoffen gemäß der bei der Zuteilung angewendeten Methodik als Prozessemissionen gewertet werden. Diese Ebenen sind nicht anzuwenden, wenn die vom jeweiligen Brennstoff verursachten Emissionen gemäß Massenbilanzmethodik ermittelt werden.
Ebene 1: Der Oxidationsfaktor beträgt 1,0.
Ebene 2: Der Oxidationsfaktor wird entsprechend den Angaben der Standardoxidationsfaktoren in der nationalen Treibhausgasinventur festgelegt. Diese Ebene dient lediglich der Konsistenz der Berichterstattung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ist für Anlagen, die dem EZG unterliegen, nicht anzuwenden, damit die Ebene gemäß der österreichischen Treibhausgasinventur mit Ebene 1 übereinstimmt.
Ebene 3: Der Inhaber ermittelt den Oxidationsfaktor gemäß den Anforderungen von § 8 Abs. 7.
Biogener Anteil des Kohlenstoffs
Diese Ebenen sind für sämtliche Brennstoffe für sämtliche Tätigkeiten gemäß Anhang 1 EZG anzuwenden, auch wenn die Emissionen aus den Brennstoffen gemäß der bei der Zuteilung angewendeten Methodik als Prozessemissionen gewertet werden oder mittels einer Massenbilanz berechnet werden.
Ebene 1: Es ist ein konstanter Wert gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 anzuwenden.
Ebene 2: Der biogene Anteil des Kohlenstoffs wird mittels Analysen gemäß § 13 ermittelt.
Besondere Bestimmungen für Emissionen von Fackeln Abweichend von der Standardberechnungsformel gemäß § 8 Abs. 1 dürfen Emissionen von Fackeln auch mit Hilfe eines mengenbezogenen Emissionsfaktors berechnet werden. In diesem Fall ist für den Heizwert lediglich ein Proxywert zu berichten. Die anzuwendende Formel lautet:
Emissionen = Tätigkeitsdaten × Emissionsfaktor (× Oxidationsfaktor).
In diesem Fall sind folgende Ebenen für den Emissionsfaktor definiert:
Ebene 1: Der Emissionsfaktor beträgt konstant 0,00393 t CO tief 2/Nm 3 Fackelgas entsprechend der Verbrennung von Ethan.
Ebene 2a: Es sind Standardfaktoren aus der nationalen Treibhausgasinventur gemäß Anhang 3 heranzuziehen.
Ebene 2b: Anlagenspezifische Emissionsfaktoren werden im Rahmen der Prozessmodellierung nach Industriestandardmodellen anhand einer Schätzung des Molekulargewichts des Gasstromes berechnet. Durch Prüfung der relativen Anteile und Molekulargewichte der betreffenden Stoffströme wird für das Molekulargewicht des Fackelgases ein gewichteter Jahresdurchschnitt errechnet.
Ebene 3: Der Emissionsfaktor wird mittels Analysen gemäß § 13 des Kohlenstoffgehalts des abgefackelten Gases ermittelt.
Besondere Bestimmungen für Ruß erzeugende Anlagen
Die Emissionen aus der Verbrennung in Ruß erzeugenden Anlagen sind nach dem Verfahren der Massenbilanz zu berechnen.
Prozessemissionen von Verbrennungsanlagen
Sofern bei der Zuteilung CO tief 2-Prozessemissionen aus der Rauchgaswäsche berücksichtigt wurden, sind diese nach einer der beiden folgenden Methoden zu überwachen. Anderenfalls können diese Emissionen als Zusatzinformation berichtet werden.
Methode A (Karbonatinput):
Die Tätigkeitsdaten sind die Menge des im Prozess eingesetzten Karbonats, insbesondere von Kalkstein oder Dolomit.
Emissionsfaktor: Ebene 1: Die Bestimmung der CaCO tief 3- bzw. MgCO tief 3-Menge im jeweiligen Einsatzmaterial erfolgt nach den Leitlinien der Industrie für bewährte Praxis.
Methode B (Gipsproduktion):
Die Tätigkeitsdaten sind die Menge des im Prozess produzierten Gipses.
Emissionsfaktor: Ebene 1: Der konstante Wert 0,2558 t CO tief 2/t Trockengips (CaSO tief 4.2H tief 2 O) ist anzuwenden.
Besondere Bestimmungen für Emissionen aus der Regeneration von Katalysatoren (Katalytische Cracker, Flexicoking etc.) in Mineralölraffinerien Emissionen aus diesen Anlagen werden anhand einer Materialbilanz berechnet, wobei der Zustand und die Zusammensetzung von zugeführter Luft und Abgasen berücksichtigt wird. Jegliches CO im Abgas wird rechnerisch wie CO tief 2 behandelt (Umrechnungsfaktor: 1 t CO entspricht 1,571 t CO tief 2). Die Analyse von zugeführter Luft und Abgasen erfolgt gemäß § 13.
Als Tätigkeitsdaten werden unmittelbar die Emissionen gemeldet. Eine gesonderte Angabe von Rechenfaktoren wird nicht gefordert. Die Unsicherheitsschwellenwerte für Tätigkeitsdaten gemäß Abschnitt 1 dieses Anhangs beziehen sich auf die Gesamtunsicherheit aller Emissionen aus dieser Quelle.
Besondere Bestimmungen für Emissionen aus Anlagen zur Produktion von Wasserstoff (H2) in Mineralölraffinerien Abweichend von der Standardberechnungsformel gemäß § 8 Abs. 1 dürfen Emissionen von H tief 2 produzierenden Anlagen mit Hilfe eines massenbezogenen Emissionsfaktors berechnet werden. Ein Oxidationsfaktor ist nicht anzuwenden. Für den Heizwert ist ein Proxywert zu berichten.
Die anzuwendende Formel lautet:
Emissionen = Tätigkeitsdaten × Emissionsfaktor
In diesem Fall sind folgende Ebenen für den Emissionsfaktor definiert:
Ebene 1: Der Emissionsfaktor beträgt konstant 2,9 t CO tief 2 je Tonne verarbeitetem Einsatzmaterial entsprechend dem Einsatz von Ethan.
Ebene 2: Der Emissionsfaktor wird mittels Analysen gemäß § 13 des Kohlenstoffgehalts des Einsatzmaterials ermittelt.
Ebenen für Massenbilanzen
Diese Ebenen sind für sämtliche Stoffströme anzuwenden, die zur Emissionsüberwachung einer oder mehrerer Anlagen mittels Massenbilanz berücksichtigt werden müssen. Diese Ebenen sind nicht anzuwenden, wenn die vom jeweiligen Stoffstrom verursachten Emissionen gemäß Standardverfahren ermittelt werden. Durch Massenbilanz können insbesondere Kokereien, Röst- und Sinteranlagen für Erze, Anlagen zur Herstellung von Roheisen und Stahl sowie Anlagen zur Herstellung von Ruß überwacht werden.
Zur Berechnung des Kohlenstoffgehalts aus Brennstoff-Emissionsfaktoren (Ebenen 1 und 2) dienen folgende Formeln:
C-Gehalt [t C/t] = Emissionsfaktor [t CO tief 2/t]/3,664 [t CO tief 2/t C]
bzw. bei auf den Heizwert bezogenen Emissionsfaktoren:
C-Gehalt [t C/t] = Emissionsfaktor [t CO tief 2/TJ] * unterer Heizwert [TJ/t]/3,664 [t CO tief 2/t C] Ebenen für die Bestimmung des Kohlenstoffgehalts:
Ebene 1: Wenn nicht § 12 Abs. 3 anzuwenden ist, ist der Kohlenstoffgehalt ist aus einem IPCC-Standardfaktor (soweit in den MR-Leitlinien verfügbar) zu berechnen. Ist kein derartiger Faktor vorhanden, so sind auch andere konstante Werte zulässig, wie insbesondere Literaturwerte oder auf einmaligen Analysen basierende Werte, sofern sie auf geltenden wissenschaftlichen Standards basieren und auch bei der Berechnung der Zuteilung verwendet wurden. Ist für einen Brennstoff ein Standardfaktor gemäß Ebene 2a verfügbar, so ist Ebene 1 nicht anwendbar.
Ebene 2: Der Kohlenstoffgehalt ist aus Standardfaktoren aus der nationalen Treibhausgasinventur gemäß Anhang 3 zu berechnen.
Ebene 3: Der Kohlenstoffgehalt wird mittels Analysen gemäß § 13 ermittelt.
Besondere Bestimmungen für die Überwachung von Prozessemissionen aus Anlagen zur Herstellung von Zementklinker
Prozessemissionen sind entweder auf Basis des Karbonatanteils des Prozess-Inputs (Berechnungsmethode A) oder anhand der Menge des hergestellten Klinkers (Berechnungsmethode B) zu berechnen. Die Ansätze gelten als äquivalent und können beide vom Inhaber verwendet werden, um die Ergebnisse der jeweils anderen Methode zu bestätigen.
Methode A (Auf Karbonatinput bezogen):
Entweder für das gesamte Rohmehl oder für jede einzelne Rohmehlkomponente werden Tätigkeitsdaten und Zusammensetzungsdaten bestimmt, wobei sowohl CO tief 2 aus Karbonaten, als auch aus sonstigem Kohlenstoffinput berücksichtigt wird. Die Nettorohmehlmenge kann erforderlichenfalls aus der Menge des produzierten Klinkers anhand eines anlagenspezifischen empirischen Rohmehl/Klinker-Quotienten ermittelt werden, der mindestens einmal jährlich nach den Leitlinien der Industrie für bewährte Praxis zu bestimmen ist.
Optional kann, sofern relevant, abgeschiedener Zementofen- bzw. Bypassstaub abgezogen und getrennt berücksichtigt werden. Die Bestimmung von CO tief 2 aus Staubabscheidung ist gemäß dem entsprechenden Abschnitt unter Methode B zu bestimmen. Bestimmung des Emissionsfaktors für Rohmehl bzw. Rohmehlkomponenten:
Ebene 1: Die Menge relevanter Karbonate bzw. sonstigen Kohlenstoffs im jeweiligen Einsatzmaterial wird mittels Analysen gemäß § 13 ermittelt. Der Emissionsfaktor wird daraus mittels stöchiometrischer Faktoren berechnet.
Bestimmung des Umsetzungsfaktors:
Ebene 1: Der Umsetzungsfaktor beträgt 1,0 (= 100 v.H.).
Ebene 2: Die Anlagenbetreiber können die vollständige Umsetzung für ein oder mehrere Einsatzmaterialien berücksichtigen und nicht umgewandelte Karbonate oder andere Kohlenstoffe dem oder den verbleibenden Einsatzmaterialien zurechnen. Die zusätzliche Analyse von im Klinker verbliebenem Kohlenstoff erfolgt gemäß § 13.
Methode B (Auf Produkt bezogen):
Die Berechnung der Emissionen erfolgt auf Basis der Menge des
erzeugten Klinkers nach folgender Formel:
CO tief 2-Emissionen tief Klinker = Tätigkeitsdaten * Emissionsfaktor * Umsetzungsfaktor
Sofern bei der jeweiligen Anlage relevant, muss CO tief 2, das bei der Kalzinierung von Zementofen- und Bypass-Staub freigesetzt wird, gesondert berücksichtigt werden. Ebenso sind Emissionen aus nicht karbonatischem Kohlenstoff im Rohmehl getrennt zu bestimmen. Die Berechnung erfolgt dann gemäß der folgenden Formel:
CO tief 2-Emissionen tief Gesamtprozess =
CO tief 2-Emissionen tief Klinker + CO tief 2-Emissionen
tief Staub +
- CO tief 2-Emissionen tief nicht karbonatischer Kohlenstoff
Zur Bestimmung der Emissionen infolge der Klinkerherstellung dient als Tätigkeitsdaten die Klinkerproduktion im Berichtszeitraum. Diese wird ermittelt durch direktes Wiegen des Klinkers oder auf Basis der Zementauslieferungen nach folgender Formel:
Klinkerproduktion =
((Zementauslieferungen – Veränderung des Zementbestands)*
Klinker/Zement-Quotient) –
– zugelieferter Klinker + versendeter Klinker – Veränderung des Klinkerbestands
Der Klinker/Zement-Quotient wird entweder für jedes der verschiedenen Zementprodukte nach Maßgabe von § 13 bestimmt oder aus der Differenz zwischen Zementzulieferungen, Bestandsveränderungen und als Zusatzstoffen im Zement verwendeten Materialien wie Bypass- und Zementofenstaub berechnet.
Emissionsfaktor:
Ebene 1: Es gilt ein Emissionsfaktor von 0,525 t CO tief 2/t
Klinker.
Ebene 2: Es sind Standardfaktoren aus der nationalen Treibhausgasinventur heranzuziehen.
Ebene 3: Die CaO- und MgO-Menge im Produkt wird durch Analysen gemäß § 13 bestimmt. Zur Umrechnung von Zusammensetzungsdaten in Emissionsfaktoren werden stöchiometrische Verhältniszahlen herangezogen, wobei davon ausgegangen wird, dass die gesamte CaO- und MgO-Menge von den jeweiligen Karbonaten abgeleitet wurde.
Umsetzungsfaktor:
Ebene 1: Der Umsetzungsfaktor ist 1,0 (= 100 v. H.).
Ebene 2: Die Bestimmung des im Rohmaterial vorhandenen (nicht karbonatischen) CaO und MgO erfolgt durch zusätzliche Analyse gemäß § 13.
Berücksichtigung von abgeschiedenem Zementofen- oder Bypass-Staub
Sowohl für Methode A, als auch für Methode B ist der Emissionsfaktor für abgeschiedenen Staub mit folgenden Ebenen bestimmbar:
Ebene 1: Es gilt ein Emissionsfaktor von 0,525 t CO tief 2/t Staub.
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