Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2008 bis 2013 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2008-01-01
Letzte Aktualisierung 2015-01-14
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 103
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(7) Die Vorausanteile gemäß Abs. 5 und 6 werden jährlich entsprechend der Entwicklung der Nettoaufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel im Vorjahr gegenüber dem zweitvorangegangenen Jahr valorisiert, wobei dies bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 5 bereits erstmals für das Jahr 2008, bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 6 erstmals für das Jahr 2011 erfolgt. Die valorisierten Beträge werden kaufmännisch auf ganze Eurocent gerundet. Die so ermittelten Beträge werden mit der jeweils aktuellen Einwohnerzahl der Gemeinden gemäß § 9 Abs. 9 vervielfacht, allerdings richtet sich die Einordnung der Gemeinden in die hier verwendeten Größenklassen bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 5 ausschließlich nach dem Ergebnis der Volkszählung 2001 und bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 6 ausschließlich nach der Volkszahl im Jahr 2010.

(8) Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohnern erhalten als Ausgleich für die Abschaffung der Selbstträgerschaft einen Vorausanteil, der als länderweise und nach Größenklassen ermittelter Betrag je Einwohner festzulegen ist. Dieser Betrag wird ausschließlich mit der Einwohnerzahl der Gemeinde nach dem Ergebnis der Volkszählung 2001 vervielfacht. Gemeinden, die Rechtsträger von Krankenanstalten sind, erhalten einen weiteren Vorausanteil. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen (§ 24 Abs. 6).

§ 11. (1) Zur Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im § 9 Abs. 7 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile). Von den so länderweise errechneten Beträgen mit Ausnahme der Anteile an der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. bd) sind 12,7 % auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind – außer in Wien – für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel). Ab dem Jahr 2011 werden diese Mittel um 2 Millionen Euro jährlich im Verhältnis der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel des jeweiligen Vorjahres zur teilweisen Finanzierung der Finanzzuweisung gemäß § 21 Abs. 11 für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern gekürzt.

(2) Die restlichen Anteile sind als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die Länder zu überweisen und von diesen – außer in Wien – an die einzelnen Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:

1.

Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten 30 % des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft.

2.

Die Anteile aus dem Getränkesteuerausgleich werden im Jahr 2011 wie folgt verteilt:

a)

90 % des Getränkesteuerausgleichs werden im Verhältnis der durchschnittlichen Jahreserträge an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt; bei Gemeinden, in denen der Ertrag an Getränke- und Speiseeissteuer im Jahr 1998 oder im Jahr 1999 mehr als 50 % über dem durchschnittlichen Jahresertrag der Jahre 1993 bis 1997 gelegen ist, wird jedoch statt der durchschnittlichen Jahreserträge in den Jahren 1993 bis 1997 der jeweils höhere Wert der Jahre 1998 oder 1999 für die Berechnung der Anteile der Gemeinde herangezogen.

b)

Für die Länder, in denen gemäß der Nächtigungsstatistik für das jeweils zweitvorangegangene Jahr die Zahl der Nächtigungen je Einwohner über dem Bundesdurchschnitt liegt, gilt Folgendes: Jede Gemeinde erhält 0,10 Euro je Nächtigung gemäß dieser Nächtigungsstatistik, wobei jedoch für die ersten 1 000 Nächtigungen pro Jahr kein Anteil zusteht.

c)

Die weiteren Anteile werden je zur Hälfte im Verhältnis der Volkszahl und des abgestuften Bevölkerungsschlüssels verteilt.

d)

Außergewöhnlich hohe Mindereinnahmen von Gemeinden im Vergleich zu den Ertragsanteilen des Jahres 2010 werden wie folgt ausgeglichen:

da) Wenn der gemäß den lit. a bis c ermittelte Anteil einer Gemeinde weniger als 98 % des Getränkesteuerausgleichs für das Jahr 2010 beträgt, wird der Getränkesteuerausgleich dieser Gemeinde auf diesen Mindestanteil aufgestockt.

db) Wenn trotz der Aufstockung gemäß sublit. da die gesamten Ertragsanteile einer Gemeinde unter denen für das Jahr 2010 liegen, wird der Getränkesteuerausgleich zusätzlich um die Differenz zwischen diesen beiden Werten aufgestockt.

dc) Die Aufstockung gemäß den sublit. da und db erfolgt zu Lasten der Anteile der Gemeinden, die über dem Getränkesteuerausgleich für das Jahr 2010 liegen, im Verhältnis des Überschreitens der Anteile des Jahres 2010. Wenn die Anteile dieser Gemeinden aus dem Getränkesteuerausgleich dadurch unter den Wert für das Jahr 2010 sinken würden, wird zunächst der Mindestanteil gemäß der sublit. db und dann erforderlichenfalls auch der Mindestanteil gemäß sublit. da soweit verringert, dass diese Auswirkung vermieden wird.

3.

Die Anteile aus dem Gemeinde-Werbesteuernausgleich werden im Verhältnis der Erträge der Gemeinden an Anzeigenabgabe und Ankündigungsabgabe in den Jahren 1996 bis 1998 verteilt. Die weiteren Anteile der Gemeinden an der Werbeabgabe werden im Verhältnis der Volkszahl verteilt.

4.

Jede Gemeinde erhält einen Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 5.

5.

Ab dem Jahr 2011 erhalten Gemeinden einen weiteren Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 6.

6.

Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohnern erhalten einen weiteren Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 8.

7.

Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.

(3) Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften Bevölkerungszahl der Gemeinde (§ 9 Abs. 10 und 11) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote ergibt sich aus der Finanzkraft (Abs. 4) aller Gemeinden des Landes, geteilt durch die Volkszahl des Landes (§ 9 Abs. 9).

(4) Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung

1.

der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres (Abs. 3) und eines Hebesatzes von 360 % und

2.

von 39 % der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres.

(5) Die Gemeinden erhalten jährlich je Einwohner folgende Beträge in Euro, wobei hier Statutarstädte bis 20 000 Einwohner Gemeinden von 20 001 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind:

Einwohnerzahl bis 9.300 10.001–18.000 20.001–45.000 über 50.000
Burgenland 8,81 50,23
Kärnten 6,84 38,26 37,67 38,68
Niederösterreich 4,33 46,37 47,41
Oberösterreich 3,40 44,13 44,72 46,90
Salzburg 2,78 43,36 45,82
Steiermark 5,95 42,21 42,41 44,21
Tirol 3,18 48,89 53,56
Vorarlberg 3,37 42,25 42,46
St. Pölten 56,19
--- ---
Brunn am Gebirge 20,44
Altmünster 15,11
Hallein 42,09
Seekirchen am Wallersee 5,57
Zell am See 23,06
Mürzzuschlag 21,67
Lustenau 36,98

(6) Die Gemeinden, die durch die Änderung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels gemäß § 9 Abs. 11 Verluste erleiden, erhalten ab dem Jahr 2011 Vorausanteile, die sich aus den länderweisen und je Größenklasse ermittelten durchschnittlichen Verlusten im Sinne des § 9 Abs. 11 je Einwohner auf Basis der Ertragsanteile für das Jahr 2010 errechnen. Die Größenklassen werden aus den Gemeinden mit einer ermittelten Volkszahl von 10 001 bis 18 000 Einwohnern, von 20 001 bis 45 000 Einwohnern und über 50 000 Einwohnern gebildet, wobei Städte mit eigenem Statut bis 20 000 Einwohnern den Gemeinden von 20 001 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind. Die Verluste je Einwohner der Gemeinden außerhalb dieser Größenklassen werden gemeindeweise ermittelt.

(7) Die Vorausanteile gemäß Abs. 5 und 6 werden jährlich entsprechend der Entwicklung der Nettoaufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel im Vorjahr gegenüber dem zweitvorangegangenen Jahr valorisiert, wobei dies bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 5 bereits erstmals für das Jahr 2008, bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 6 erstmals für das Jahr 2011 erfolgt. Die valorisierten Beträge werden kaufmännisch auf ganze Eurocent gerundet. Die so ermittelten Beträge werden mit der jeweils aktuellen Einwohnerzahl der Gemeinden gemäß § 9 Abs. 9 vervielfacht, allerdings richtet sich die Einordnung der Gemeinden in die hier verwendeten Größenklassen bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 5 ausschließlich nach dem Ergebnis der Volkszählung 2001 und bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 6 ausschließlich nach der Volkszahl im Jahr 2010.

(8) Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohnern erhalten als Ausgleich für die Abschaffung der Selbstträgerschaft einen Vorausanteil, der als länderweise und nach Größenklassen ermittelter Betrag je Einwohner festzulegen ist. Dieser Betrag wird ausschließlich mit der Einwohnerzahl der Gemeinde nach dem Ergebnis der Volkszählung 2001 vervielfacht. Gemeinden, die Rechtsträger von Krankenanstalten sind, erhalten einen weiteren Vorausanteil. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen (§ 24 Abs. 6).

§ 11. (1) Zur Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im § 9 Abs. 7 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile). Von den so länderweise errechneten Beträgen mit Ausnahme der Anteile an der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. bd) sind 12,7 % auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind – außer in Wien – für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel). Ab dem Jahr 2011 werden diese Mittel um 2 Millionen Euro jährlich im Verhältnis der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel des jeweiligen Vorjahres zur teilweisen Finanzierung der Finanzzuweisung gemäß § 21 Abs. 11 für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern gekürzt.

(2) Die restlichen Anteile sind als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die Länder zu überweisen und von diesen – außer in Wien – an die einzelnen Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:

1.

Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten 30 % des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft.

2.

(Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft)

3.

Die Anteile aus dem Gemeinde-Werbesteuernausgleich werden im Verhältnis der Erträge der Gemeinden an Anzeigenabgabe und Ankündigungsabgabe in den Jahren 1996 bis 1998 verteilt. Die weiteren Anteile der Gemeinden an der Werbeabgabe werden im Verhältnis der Volkszahl verteilt.

4.

Jede Gemeinde erhält einen Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 5.

5.

Ab dem Jahr 2011 erhalten Gemeinden einen weiteren Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 6.

6.

Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohnern erhalten einen weiteren Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 8.

7.

Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.

8.

Ab dem Jahr 2012 wird von den Ertragsanteilen der Gemeinden ein Betrag in Höhe der für das Jahr 2010 geleisteten Beiträge der Gemeinden und Sozialhilfeverbände zu den Kosten des Landespflegegeld zu Gunsten der Ertragsanteile des Landes abgezogen. Die Anteile der einzelnen Gemeinden an diesem Abzug richten sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen in der Fassung vom 1. Jänner 2011 über die Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den Kosten des Landespflegegeldes und die Umlegung des Bedarfes der Sozialhilfeverbände. Insoweit die Anteile der einzelnen Gemeinden vom regionalen Anfall der Kosten abhängen, ist die regionale Verteilung im Jahr 2010 zu verwenden. Insoweit auf die Höhe der Ertragsanteile abgestellt wird, ist der Abzug in dieser Ziffer selbst nicht zu berücksichtigen.

(3) Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften Bevölkerungszahl der Gemeinde (§ 9 Abs. 10 und 11) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote ergibt sich aus der Finanzkraft (Abs. 4) aller Gemeinden des Landes, geteilt durch die Volkszahl des Landes (§ 9 Abs. 9).

(4) Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung

1.

der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres (Abs. 3) und eines Hebesatzes von 360 % und

2.

von 39 % der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres.

(5) Die Gemeinden erhalten jährlich je Einwohner folgende Beträge in Euro, wobei hier Statutarstädte bis 20 000 Einwohner Gemeinden von 20 001 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind:

Einwohnerzahl bis 9.300 10.001–18.000 20.001–45.000 über 50.000
Burgenland 8,81 50,23
Kärnten 6,84 38,26 37,67 38,68
Niederösterreich 4,33 46,37 47,41
Oberösterreich 3,40 44,13 44,72 46,90
Salzburg 2,78 43,36 45,82
Steiermark 5,95 42,21 42,41 44,21
Tirol 3,18 48,89 53,56
Vorarlberg 3,37 42,25 42,46
St. Pölten 56,19
--- ---
Brunn am Gebirge 20,44
Altmünster 15,11
Hallein 42,09
Seekirchen am Wallersee 5,57
Zell am See 23,06
Mürzzuschlag 21,67
Lustenau 36,98

(6) Die Gemeinden, die durch die Änderung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels gemäß § 9 Abs. 11 Verluste erleiden, erhalten ab dem Jahr 2011 Vorausanteile, die sich aus den länderweisen und je Größenklasse ermittelten durchschnittlichen Verlusten im Sinne des § 9 Abs. 11 je Einwohner auf Basis der Ertragsanteile für das Jahr 2010 errechnen. Die Größenklassen werden aus den Gemeinden mit einer ermittelten Volkszahl von 10 001 bis 18 000 Einwohnern, von 20 001 bis 45 000 Einwohnern und über 50 000 Einwohnern gebildet, wobei Städte mit eigenem Statut bis 20 000 Einwohnern den Gemeinden von 20 001 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind. Die Verluste je Einwohner der Gemeinden außerhalb dieser Größenklassen werden gemeindeweise ermittelt.

(7) Die Vorausanteile gemäß Abs. 5 und 6 werden jährlich entsprechend der Entwicklung der Nettoaufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel im Vorjahr gegenüber dem zweitvorangegangenen Jahr valorisiert, wobei dies bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 5 bereits erstmals für das Jahr 2008, bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 6 erstmals für das Jahr 2011 erfolgt. Die valorisierten Beträge werden kaufmännisch auf ganze Eurocent gerundet. Die so ermittelten Beträge werden mit der jeweils aktuellen Einwohnerzahl der Gemeinden gemäß § 9 Abs. 9 vervielfacht, allerdings richtet sich die Einordnung der Gemeinden in die hier verwendeten Größenklassen bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 5 ausschließlich nach dem Ergebnis der Volkszählung 2001 und bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 6 ausschließlich nach der Volkszahl im Jahr 2010.

(8) Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohnern erhalten als Ausgleich für die Abschaffung der Selbstträgerschaft einen Vorausanteil, der als länderweise und nach Größenklassen ermittelter Betrag je Einwohner festzulegen ist. Dieser Betrag wird ausschließlich mit der Einwohnerzahl der Gemeinde nach dem Ergebnis der Volkszählung 2001 vervielfacht. Gemeinden, die Rechtsträger von Krankenanstalten sind, erhalten einen weiteren Vorausanteil. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen (§ 24 Abs. 6).

§ 11. (1) Zur Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im § 9 Abs. 7 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile). Von den so länderweise errechneten Beträgen mit Ausnahme der Anteile an der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. bd) sind 12,7 % auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind – außer in Wien – für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel). Ab dem Jahr 2011 werden diese Mittel um 2 Millionen Euro jährlich im Verhältnis der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel des jeweiligen Vorjahres zur teilweisen Finanzierung der Finanzzuweisung gemäß § 21 Abs. 11 für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern gekürzt.

(2) Die restlichen Anteile sind als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die Länder zu überweisen und von diesen – außer in Wien – an die einzelnen Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:

1.

Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten 30 % des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft.

2.

(Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft)

3.

Die Anteile aus dem Gemeinde-Werbesteuernausgleich werden im Verhältnis der Erträge der Gemeinden an Anzeigenabgabe und Ankündigungsabgabe in den Jahren 1996 bis 1998 verteilt. Die weiteren Anteile der Gemeinden an der Werbeabgabe werden im Verhältnis der Volkszahl verteilt.

4.

Jede Gemeinde erhält einen Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 5.

5.

Ab dem Jahr 2011 erhalten Gemeinden einen weiteren Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 6.

6.

Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohnern erhalten einen weiteren Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 8.

7.

Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.

(3) Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften Bevölkerungszahl der Gemeinde (§ 9 Abs. 10 und 11) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote ergibt sich aus der Finanzkraft (Abs. 4) aller Gemeinden des Landes, geteilt durch die Volkszahl des Landes (§ 9 Abs. 9).

(4) Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung

1.

der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres (Abs. 3) und eines Hebesatzes von 360 % und

2.

von 39 % der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres.

(5) Die Gemeinden erhalten jährlich je Einwohner folgende Beträge in Euro, wobei hier Statutarstädte bis 20 000 Einwohner Gemeinden von 20 001 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind:

Einwohnerzahl bis 9.300 10.001–18.000 20.001–45.000 über 50.000
Burgenland 8,81 50,23
Kärnten 6,84 38,26 37,67 38,68
Niederösterreich 4,33 46,37 47,41
Oberösterreich 3,40 44,13 44,72 46,90
Salzburg 2,78 43,36 45,82
Steiermark 5,95 42,21 42,41 44,21
Tirol 3,18 48,89 53,56
Vorarlberg 3,37 42,25 42,46
St. Pölten 56,19
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Brunn am Gebirge 20,44
Altmünster 15,11
Hallein 42,09
Seekirchen am Wallersee 5,57
Zell am See 23,06
Mürzzuschlag 21,67
Lustenau 36,98

(6) Die Gemeinden, die durch die Änderung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels gemäß § 9 Abs. 11 Verluste erleiden, erhalten ab dem Jahr 2011 Vorausanteile, die sich aus den länderweisen und je Größenklasse ermittelten durchschnittlichen Verlusten im Sinne des § 9 Abs. 11 je Einwohner auf Basis der Ertragsanteile für das Jahr 2010 errechnen. Die Größenklassen werden aus den Gemeinden mit einer ermittelten Volkszahl von 10 001 bis 18 000 Einwohnern, von 20 001 bis 45 000 Einwohnern und über 50 000 Einwohnern gebildet, wobei Städte mit eigenem Statut bis 20 000 Einwohnern den Gemeinden von 20 001 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind. Die Verluste je Einwohner der Gemeinden außerhalb dieser Größenklassen werden gemeindeweise ermittelt.

(7) Die Vorausanteile gemäß Abs. 5 und 6 werden jährlich entsprechend der Entwicklung der Nettoaufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel im Vorjahr gegenüber dem zweitvorangegangenen Jahr valorisiert, wobei dies bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 5 bereits erstmals für das Jahr 2008, bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 6 erstmals für das Jahr 2011 erfolgt. Die valorisierten Beträge werden kaufmännisch auf ganze Eurocent gerundet. Die so ermittelten Beträge werden mit der jeweils aktuellen Einwohnerzahl der Gemeinden gemäß § 9 Abs. 9 vervielfacht, allerdings richtet sich die Einordnung der Gemeinden in die hier verwendeten Größenklassen bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 5 ausschließlich nach dem Ergebnis der Volkszählung 2001 und bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 6 ausschließlich nach der Volkszahl im Jahr 2010.

(8) Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohnern erhalten als Ausgleich für die Abschaffung der Selbstträgerschaft einen Vorausanteil, der als länderweise und nach Größenklassen ermittelter Betrag je Einwohner festzulegen ist. Dieser Betrag wird ausschließlich mit der Einwohnerzahl der Gemeinde nach dem Ergebnis der Volkszählung 2001 vervielfacht. Gemeinden, die Rechtsträger von Krankenanstalten sind, erhalten einen weiteren Vorausanteil. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen (§ 24 Abs. 6).

§ 11. (1) Zur Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im § 9 Abs. 7 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile). Von den so länderweise errechneten Beträgen mit Ausnahme der Anteile an der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. bd) sind 12,7 % auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind – außer in Wien – für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel). Ab dem Jahr 2011 werden diese Mittel um 2 Millionen Euro jährlich im Verhältnis der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel des jeweiligen Vorjahres zur teilweisen Finanzierung der Finanzzuweisung gemäß § 21 Abs. 11 für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern gekürzt.

(2) Die restlichen Anteile sind als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die Länder zu überweisen und von diesen – außer in Wien – an die einzelnen Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:

1.

Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten 30 % des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft.

2.

Die Anteile aus dem Getränkesteuerausgleich werden ab dem Jahr 2012 wie folgt verteilt:

a)

Im Jahr 2012 werden 80 % des Getränkesteuerausgleichs im Verhältnis der durchschnittlichen Jahreserträge an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt; bei Gemeinden, in denen der Ertrag an Getränke- und Speiseeissteuer im Jahr 1998 oder im Jahr 1999 mehr als 50 % über dem durchschnittlichen Jahresertrag der Jahre 1993 bis 1997 gelegen ist, wird jedoch statt der durchschnittlichen Jahreserträge in den Jahren 1993 bis 1997 der jeweils höhere Wert der Jahre 1998 oder 1999 für die Berechnung der Anteile der Gemeinde herangezogen. Der Anteil des nach diesem Schlüssel verteilten Getränke steuerausgleichs verringert sich in den weiteren Jahren um jeweils 10 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahr.

b)

Die weiteren Anteile werden in einen Teil für die Gemeinden bis 10 000 Einwohnern und in einen Teil für die Gemeinden über 10 000 Einwohnern geteilt. Die Anteile richten sich nach der Höhe des Getränkesteuerausgleichs, den die Gemeinden bis bzw. über 10 000 Einwohnern im Jahr 2010 erhalten haben, wobei sich diese Einteilung der Gemeinden nach der im jeweiligen Jahr gemäß § 9 Abs. 9 anzuwenden Volkszahl richtet. Städte mit eigenem Statut werden unabhängig von ihrer Einwohnerzahl in die Gruppe der Gemeinden mit über 10 000 Einwohnern eingeordnet.

c)

Für die Anteile der Gemeinden bis 10 000 Einwohnern gilt Folgendes: Jede Gemeinde erhält im Jahr 2012 0,20 Euro je Nächtigung gemäß der Nächtigungsstatistik für das jeweils zweitvorangegangene Jahr, wobei jedoch für die ersten 1 000 Nächtigungen pro Jahr kein Anteil zusteht. Der Betrag je Nächtigung erhöht sich in den weiteren Jahren um jeweils 0,10 Euro gegenüber dem Vorjahr. Die weiteren Anteile werden nach der Volkszahl verteilt.

d)

Die Anteile der Gemeinden über 10 000 Einwohnern werden zur Hälfte nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und zur Hälfte nach der Volkszahl verteilt.

e)

Außergewöhnlich hohe Mindereinnahmen von Gemeinden im Vergleich zu den Ertragsanteilen des Jahres 2010 werden wie folgt ausgeglichen:

ea) Wenn der gemäß den lit. a bis d ermittelte Anteil einer Gemeinde im Jahr 2012 weniger als 96 % des Getränkesteuerausgleichs für das Jahr 2010 beträgt, wird der Getränkesteuerausgleich dieser Gemeinde auf diesen Mindestanteil aufgestockt. Der Mindestanteil verringert sich in den weiteren Jahren um jeweils 2 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahr.

eb) Die Aufstockung erfolgt zu Lasten der Anteile der Gemeinden derselben Gruppe im Sinne der lit. b bis bzw. über 10 000 Einwohnern, die über dem Getränkesteuerausgleich für das Jahr 2010 liegen, im Verhältnis des Überschreitens der Anteile des Jahres 2010.

3.

Die Anteile aus dem Gemeinde-Werbesteuernausgleich werden im Verhältnis der Erträge der Gemeinden an Anzeigenabgabe und Ankündigungsabgabe in den Jahren 1996 bis 1998 verteilt. Die weiteren Anteile der Gemeinden an der Werbeabgabe werden im Verhältnis der Volkszahl verteilt.

4.

Jede Gemeinde erhält einen Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 5.

5.

Ab dem Jahr 2011 erhalten Gemeinden einen weiteren Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 6.

6.

Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohnern erhalten einen weiteren Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 8.

7.

Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.

8.

Ab dem Jahr 2012 wird von den Ertragsanteilen der Gemeinden ein Betrag in Höhe der für das Jahr 2010 geleisteten Beiträge der Gemeinden und Sozialhilfeverbände zu den Kosten des Landespflegegeld zu Gunsten der Ertragsanteile des Landes abgezogen. Die Anteile der einzelnen Gemeinden an diesem Abzug richten sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen in der Fassung vom 1. Jänner 2011 über die Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den Kosten des Landespflegegeldes und die Umlegung des Bedarfes der Sozialhilfeverbände. Insoweit die Anteile der einzelnen Gemeinden vom regionalen Anfall der Kosten abhängen, ist die regionale Verteilung im Jahr 2010 zu verwenden. Insoweit auf die Höhe der Ertragsanteile abgestellt wird, ist der Abzug in dieser Ziffer selbst nicht zu berücksichtigen.

(3) Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften Bevölkerungszahl der Gemeinde (§ 9 Abs. 10 und 11) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote ergibt sich aus der Finanzkraft (Abs. 4) aller Gemeinden des Landes, geteilt durch die Volkszahl des Landes (§ 9 Abs. 9).

(4) Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung

1.

der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres (Abs. 3) und eines Hebesatzes von 360 % und

2.

von 39 % der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres.

(5) Die Gemeinden erhalten jährlich je Einwohner folgende Beträge in Euro, wobei hier Statutarstädte bis 20 000 Einwohner Gemeinden von 20 001 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind:

Einwohnerzahl bis 9.300 10.001–18.000 20.001–45.000 über 50.000
Burgenland 8,81 50,23
Kärnten 6,84 38,26 37,67 38,68
Niederösterreich 4,33 46,37 47,41
Oberösterreich 3,40 44,13 44,72 46,90
Salzburg 2,78 43,36 45,82
Steiermark 5,95 42,21 42,41 44,21
Tirol 3,18 48,89 53,56
Vorarlberg 3,37 42,25 42,46
St. Pölten 56,19
--- ---
Brunn am Gebirge 20,44
Altmünster 15,11
Hallein 42,09
Seekirchen am Wallersee 5,57
Zell am See 23,06
Mürzzuschlag 21,67
Lustenau 36,98

(6) Die Gemeinden, die durch die Änderung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels gemäß § 9 Abs. 11 Verluste erleiden, erhalten ab dem Jahr 2011 Vorausanteile, die sich aus den länderweisen und je Größenklasse ermittelten durchschnittlichen Verlusten im Sinne des § 9 Abs. 11 je Einwohner auf Basis der Ertragsanteile für das Jahr 2010 errechnen. Die Größenklassen werden aus den Gemeinden mit einer ermittelten Volkszahl von 10 001 bis 18 000 Einwohnern, von 20 001 bis 45 000 Einwohnern und über 50 000 Einwohnern gebildet, wobei Städte mit eigenem Statut bis 20 000 Einwohnern den Gemeinden von 20 001 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind. Die Verluste je Einwohner der Gemeinden außerhalb dieser Größenklassen werden gemeindeweise ermittelt.

(7) Die Vorausanteile gemäß Abs. 5 und 6 werden jährlich entsprechend der Entwicklung der Nettoaufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel im Vorjahr gegenüber dem zweitvorangegangenen Jahr valorisiert, wobei dies bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 5 bereits erstmals für das Jahr 2008, bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 6 erstmals für das Jahr 2011 erfolgt. Die valorisierten Beträge werden kaufmännisch auf ganze Eurocent gerundet. Die so ermittelten Beträge werden mit der jeweils aktuellen Einwohnerzahl der Gemeinden gemäß § 9 Abs. 9 vervielfacht, allerdings richtet sich die Einordnung der Gemeinden in die hier verwendeten Größenklassen bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 5 ausschließlich nach dem Ergebnis der Volkszählung 2001 und bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 6 ausschließlich nach der Volkszahl im Jahr 2010.

(8) Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohnern erhalten als Ausgleich für die Abschaffung der Selbstträgerschaft einen Vorausanteil, der als länderweise und nach Größenklassen ermittelter Betrag je Einwohner festzulegen ist. Dieser Betrag wird ausschließlich mit der Einwohnerzahl der Gemeinde nach dem Ergebnis der Volkszählung 2001 vervielfacht. Gemeinden, die Rechtsträger von Krankenanstalten sind, erhalten einen weiteren Vorausanteil. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen (§ 24 Abs. 6).

§ 11. (1) Zur Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im § 9 Abs. 7 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile). Von den so länderweise errechneten Beträgen mit Ausnahme der Anteile an der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. bd) sind 12,7 % auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind – außer in Wien – für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel). Ab dem Jahr 2011 werden diese Mittel um 2 Millionen Euro jährlich im Verhältnis der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel des jeweiligen Vorjahres zur teilweisen Finanzierung der Finanzzuweisung gemäß § 21 Abs. 11 für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern gekürzt.

(2) Die restlichen Anteile sind als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die Länder zu überweisen und von diesen – außer in Wien – an die einzelnen Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:

1.

Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten 30 % des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft.

2.

Die Anteile aus dem Getränkesteuerausgleich werden ab dem Jahr 2012 wie folgt verteilt:

a)

Im Jahr 2012 werden 80 % des Getränkesteuerausgleichs im Verhältnis der durchschnittlichen Jahreserträge an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt; bei Gemeinden, in denen der Ertrag an Getränke- und Speiseeissteuer im Jahr 1998 oder im Jahr 1999 mehr als 50 % über dem durchschnittlichen Jahresertrag der Jahre 1993 bis 1997 gelegen ist, wird jedoch statt der durchschnittlichen Jahreserträge in den Jahren 1993 bis 1997 der jeweils höhere Wert der Jahre 1998 oder 1999 für die Berechnung der Anteile der Gemeinde herangezogen. Der Anteil des nach diesem Schlüssel verteilten Getränkesteuerausgleichs verringert sich in den weiteren Jahren um jeweils 10 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahr.

b)

Die weiteren Anteile werden in einen Teil für die Gemeinden bis 10 000 Einwohnern und in einen Teil für die Gemeinden über 10 000 Einwohnern geteilt. Die Anteile richten sich nach der Höhe des Getränkesteuerausgleichs, den die Gemeinden bis bzw. über 10 000 Einwohnern im Jahr 2010 erhalten haben, wobei sich diese Einteilung der Gemeinden nach der im jeweiligen Jahr gemäß § 9 Abs. 9 anzuwenden Volkszahl richtet. Städte mit eigenem Statut werden unabhängig von ihrer Einwohnerzahl in die Gruppe der Gemeinden mit über 10 000 Einwohnern eingeordnet.

c)

Für die Anteile der Gemeinden bis 10 000 Einwohnern gilt Folgendes: Jede Gemeinde erhält im Jahr 2012 0,20 Euro je Nächtigung gemäß der Nächtigungsstatistik für das jeweils zweitvorangegangene Jahr, wobei jedoch für die ersten 1 000 Nächtigungen pro Jahr kein Anteil zusteht. Der Betrag je Nächtigung erhöht sich in den weiteren Jahren um jeweils 0,10 Euro gegenüber dem Vorjahr. Die weiteren Anteile werden nach der Volkszahl verteilt.

d)

Die Anteile der Gemeinden über 10 000 Einwohnern werden zur Hälfte nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und zur Hälfte nach der Volkszahl verteilt.

e)

Außergewöhnlich hohe Mindereinnahmen von Gemeinden im Vergleich zu den Ertragsanteilen des Jahres 2010 werden wie folgt ausgeglichen:

ea) Wenn der gemäß den lit. a bis d ermittelte Anteil einer Gemeinde im Jahr 2012 weniger als 96 % des Getränkesteuerausgleichs für das Jahr 2010 beträgt, wird der Getränkesteuerausgleich dieser Gemeinde auf diesen Mindestanteil aufgestockt. Der Mindestanteil verringert sich in den weiteren Jahren um jeweils 2 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahr.

eb) Die Aufstockung erfolgt zu Lasten der Anteile der Gemeinden derselben Gruppe im Sinne der lit. b bis bzw. über 10 000 Einwohnern, die über dem Getränkesteuerausgleich für das Jahr 2010 liegen, im Verhältnis des Überschreitens der Anteile des Jahres 2010.

3.

Die Anteile aus dem Gemeinde-Werbesteuernausgleich werden im Verhältnis der Erträge der Gemeinden an Anzeigenabgabe und Ankündigungsabgabe in den Jahren 1996 bis 1998 verteilt. Die weiteren Anteile der Gemeinden an der Werbeabgabe werden im Verhältnis der Volkszahl verteilt.

4.

Jede Gemeinde erhält in den Jahren bis 2014 einen Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 5.

5.

In den Jahren 2011 bis 2014 erhalten Gemeinden einen weiteren Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 6.

5a. Ab dem Jahr 2015 erhalten die Gemeinden einen Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 7a.

6.

Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohnern erhalten einen weiteren Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 8.

7.

Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.

8.

Ab dem Jahr 2012 wird von den Ertragsanteilen der Gemeinden ein Betrag in Höhe der für das Jahr 2010 geleisteten Beiträge der Gemeinden und Sozialhilfeverbände zu den Kosten des Landespflegegeld zu Gunsten der Ertragsanteile des Landes abgezogen. Die Anteile der einzelnen Gemeinden an diesem Abzug richten sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen in der Fassung vom 1. Jänner 2011 über die Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den Kosten des Landespflegegeldes und die Umlegung des Bedarfes der Sozialhilfeverbände. Insoweit die Anteile der einzelnen Gemeinden vom regionalen Anfall der Kosten abhängen, ist die regionale Verteilung im Jahr 2010 zu verwenden. Insoweit auf die Höhe der Ertragsanteile abgestellt wird, ist der Abzug in dieser Ziffer selbst nicht zu berücksichtigen.

(3) Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften Bevölkerungszahl der Gemeinde (§ 9 Abs. 10 und 11) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote ergibt sich aus der Finanzkraft (Abs. 4) aller Gemeinden des Landes, geteilt durch die Volkszahl des Landes (§ 9 Abs. 9).

(4) Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung

1.

der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres (Abs. 3) und eines Hebesatzes von 360 % und

2.

von 39 % der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres.

(5) Die Gemeinden erhalten in den Jahren bis 2014 jährlich je Einwohner folgende Beträge in Euro, wobei hier Statutarstädte bis 20 000 Einwohner Gemeinden von 20 001 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind:

Einwohnerzahl bis 9.300 10.001–18.000 20.001–45.000 über 50.000
Burgenland 8,81 50,23
Kärnten 6,84 38,26 37,67 38,68
Niederösterreich 4,33 46,37 47,41
Oberösterreich 3,40 44,13 44,72 46,90
Salzburg 2,78 43,36 45,82
Steiermark 5,95 42,21 42,41 44,21
Tirol 3,18 48,89 53,56
Vorarlberg 3,37 42,25 42,46
St. Pölten 56,19
--- ---
Brunn am Gebirge 20,44
Altmünster 15,11
Hallein 42,09
Seekirchen am Wallersee 5,57
Zell am See 23,06
Mürzzuschlag 21,67
Lustenau 36,98

(6) Die Gemeinden, die durch die Änderung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels gemäß § 9 Abs. 11 Verluste erleiden, erhalten in den Jahren 2011 bis 2014 Vorausanteile, die sich aus den länderweisen und je Größenklasse ermittelten durchschnittlichen Verlusten im Sinne des § 9 Abs. 11 je Einwohner auf Basis der Ertragsanteile für das Jahr 2010 errechnen. Die Größenklassen werden aus den Gemeinden mit einer ermittelten Volkszahl von 10 001 bis 18 000 Einwohnern, von 20 001 bis 45 000 Einwohnern und über 50 000 Einwohnern gebildet, wobei Städte mit eigenem Statut bis 20 000 Einwohnern den Gemeinden von 20 001 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind. Die Verluste je Einwohner der Gemeinden außerhalb dieser Größenklassen werden gemeindeweise ermittelt.

(7) Die Vorausanteile gemäß Abs. 5 und 6 werden jährlich entsprechend der Entwicklung der Nettoaufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel im Vorjahr gegenüber dem zweitvorangegangenen Jahr valorisiert, wobei dies bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 5 bereits erstmals für das Jahr 2008, bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 6 erstmals für das Jahr 2011 erfolgt. Die valorisierten Beträge werden kaufmännisch auf ganze Eurocent gerundet. Die so ermittelten Beträge werden mit der jeweils aktuellen Einwohnerzahl der Gemeinden gemäß § 9 Abs. 9 vervielfacht, allerdings richtet sich die Einordnung der Gemeinden in die hier verwendeten Größenklassen bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 5 ausschließlich nach dem Ergebnis der Volkszählung 2001 und bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 6 ausschließlich nach der Volkszahl im Jahr 2010.

(7a) Die Gemeinden erhalten ab dem Jahr 2015 jährlich je Einwohner folgende Beträge in Euro, wobei hier Statutarstädte bis 20 000 Einwohner Gemeinden von 20 001 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind:

Einwohnerzahl bis 10.000 10.001–20.000 20.001–50.000 über 50.000
Burgenland 10,69 87,97 100,06 109,99
Kärnten 8,31 71,99 76,38 82,73
Niederösterreich 5,27 87,08 94,47 111,30
Oberösterreich 4,13 83,88 90,67 99,36
Salzburg 3,38 82,31 88,39 97,15
Steiermark 7,23 79,58 85,50 93,33
Tirol 3,86 92,94 99,02 112,04
Vorarlberg 4,09 79,44 85,34 95,27

(7b) Die Vorausanteile gemäß Abs. 7a werden jährlich entsprechend der Entwicklung der Nettoaufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel im Vorjahr gegenüber dem zweitvorangegangenen Jahr valorisiert; die Werte für das Jahr 2015 werden hingegen entsprechend der Entwicklung dieser Nettoaufkommen von 2012 auf 2014 valorisiert. Die valorisierten Beträge werden kaufmännisch auf ganze Eurocent gerundet.

(8) Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohnern erhalten als Ausgleich für die Abschaffung der Selbstträgerschaft einen Vorausanteil, der als länderweise und nach Größenklassen ermittelter Betrag je Einwohner festzulegen ist. Dieser Betrag wird ausschließlich mit der Einwohnerzahl der Gemeinde nach dem Ergebnis der Volkszählung 2001 vervielfacht. Gemeinden, die Rechtsträger von Krankenanstalten sind, erhalten einen weiteren Vorausanteil. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen (§ 24 Abs. 6).

§ 11. (1) Zur Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im § 9 Abs. 7 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile). Von den so länderweise errechneten Beträgen mit Ausnahme der Anteile an der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. bd) sind 12,7 % auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind – außer in Wien – für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel). Ab dem Jahr 2011 werden diese Mittel um 2 Millionen Euro jährlich im Verhältnis der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel des jeweiligen Vorjahres zur teilweisen Finanzierung der Finanzzuweisung gemäß § 21 Abs. 11 für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern gekürzt.

(2) Die restlichen Anteile sind als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die Länder zu überweisen und von diesen – außer in Wien – an die einzelnen Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:

1.

Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten 30 % des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft.

2.

Die Anteile aus dem Getränkesteuerausgleich werden ab dem Jahr 2012 wie folgt verteilt:

a)

Im Jahr 2012 werden 80 % des Getränkesteuerausgleichs im Verhältnis der durchschnittlichen Jahreserträge an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt; bei Gemeinden, in denen der Ertrag an Getränke- und Speiseeissteuer im Jahr 1998 oder im Jahr 1999 mehr als 50 % über dem durchschnittlichen Jahresertrag der Jahre 1993 bis 1997 gelegen ist, wird jedoch statt der durchschnittlichen Jahreserträge in den Jahren 1993 bis 1997 der jeweils höhere Wert der Jahre 1998 oder 1999 für die Berechnung der Anteile der Gemeinde herangezogen. Der Anteil des nach diesem Schlüssel verteilten Getränkesteuerausgleichs verringert sich in den weiteren Jahren um jeweils 10 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahr.

b)

Die weiteren Anteile werden in einen Teil für die Gemeinden bis 10 000 Einwohnern und in einen Teil für die Gemeinden über 10 000 Einwohnern geteilt. Die Anteile richten sich nach der Höhe des Getränkesteuerausgleichs, den die Gemeinden bis bzw. über 10 000 Einwohnern im Jahr 2010 erhalten haben, wobei sich diese Einteilung der Gemeinden nach der im jeweiligen Jahr gemäß § 9 Abs. 9 anzuwenden Volkszahl richtet. Städte mit eigenem Statut werden unabhängig von ihrer Einwohnerzahl in die Gruppe der Gemeinden mit über 10 000 Einwohnern eingeordnet.

c)

Für die Anteile der Gemeinden bis 10 000 Einwohnern gilt Folgendes: Jede Gemeinde erhält im Jahr 2012 0,20 Euro je Nächtigung gemäß der Nächtigungsstatistik für das jeweils zweitvorangegangene Jahr, wobei jedoch für die ersten 1 000 Nächtigungen pro Jahr kein Anteil zusteht. Der Betrag je Nächtigung erhöht sich in den weiteren Jahren um jeweils 0,10 Euro gegenüber dem Vorjahr. Die weiteren Anteile werden nach der Volkszahl verteilt.

d)

Die Anteile der Gemeinden über 10 000 Einwohnern werden zur Hälfte nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und zur Hälfte nach der Volkszahl verteilt.

e)

Außergewöhnlich hohe Mindereinnahmen von Gemeinden im Vergleich zu den Ertragsanteilen des Jahres 2010 werden wie folgt ausgeglichen:

ea) Wenn der gemäß den lit. a bis d ermittelte Anteil einer Gemeinde im Jahr 2012 weniger als 96 % des Getränkesteuerausgleichs für das Jahr 2010 beträgt, wird der Getränkesteuerausgleich dieser Gemeinde auf diesen Mindestanteil aufgestockt. Der Mindestanteil verringert sich in den weiteren Jahren um jeweils 2 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahr.

eb) Die Aufstockung erfolgt zu Lasten der Anteile der Gemeinden derselben Gruppe im Sinne der lit. b bis bzw. über 10 000 Einwohnern, die über dem Getränkesteuerausgleich für das Jahr 2010 liegen, im Verhältnis des Überschreitens der Anteile des Jahres 2010.

3.

Die Anteile aus dem Gemeinde-Werbesteuernausgleich werden im Verhältnis der Erträge der Gemeinden an Anzeigenabgabe und Ankündigungsabgabe in den Jahren 1996 bis 1998 verteilt. Die weiteren Anteile der Gemeinden an der Werbeabgabe werden im Verhältnis der Volkszahl verteilt.

4.

Jede Gemeinde erhält in den Jahren bis 2014 einen Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 5.

5.

In den Jahren 2011 bis 2014 erhalten Gemeinden einen weiteren Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 6.

5a. Ab dem Jahr 2015 erhalten die Gemeinden einen Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 7a.

6.

Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohnern erhalten einen weiteren Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 8.

7.

Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.

8.

Ab dem Jahr 2012 wird von den Ertragsanteilen der Gemeinden ein Betrag in Höhe der für das Jahr 2010 geleisteten Beiträge der Gemeinden und Sozialhilfeverbände zu den Kosten des Landespflegegeld zu Gunsten der Ertragsanteile des Landes abgezogen. Die Anteile der einzelnen Gemeinden an diesem Abzug richten sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen in der Fassung vom 1. Jänner 2011 über die Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den Kosten des Landespflegegeldes und die Umlegung des Bedarfes der Sozialhilfeverbände. Insoweit die Anteile der einzelnen Gemeinden vom regionalen Anfall der Kosten abhängen, ist die regionale Verteilung im Jahr 2010 zu verwenden. Insoweit auf die Höhe der Ertragsanteile abgestellt wird, ist der Abzug in dieser Ziffer selbst nicht zu berücksichtigen.

(3) Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften Bevölkerungszahl der Gemeinde (§ 9 Abs. 10) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote ergibt sich aus der Finanzkraft (Abs. 4) aller Gemeinden des Landes, geteilt durch die Volkszahl des Landes (§ 9 Abs. 9).

(4) Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung

1.

der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres (Abs. 3) und eines Hebesatzes von 360 % und

2.

von 39 % der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres.

(5) Die Gemeinden erhalten in den Jahren bis 2014 jährlich je Einwohner folgende Beträge in Euro, wobei hier Statutarstädte bis 20 000 Einwohner Gemeinden von 20 001 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind:

Einwohnerzahl bis 9.300 10.001–18.000 20.001–45.000 über 50.000
Burgenland 8,81 50,23
Kärnten 6,84 38,26 37,67 38,68
Niederösterreich 4,33 46,37 47,41
Oberösterreich 3,40 44,13 44,72 46,90
Salzburg 2,78 43,36 45,82
Steiermark 5,95 42,21 42,41 44,21
Tirol 3,18 48,89 53,56
Vorarlberg 3,37 42,25 42,46
St. Pölten 56,19
--- ---
Brunn am Gebirge 20,44
Altmünster 15,11
Hallein 42,09
Seekirchen am Wallersee 5,57
Zell am See 23,06
Mürzzuschlag 21,67
Lustenau 36,98

(6) Die Gemeinden, die durch die Änderung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels gemäß § 9 Abs. 11 Verluste erleiden, erhalten in den Jahren 2011 bis 2014 Vorausanteile, die sich aus den länderweisen und je Größenklasse ermittelten durchschnittlichen Verlusten im Sinne des § 9 Abs. 11 je Einwohner auf Basis der Ertragsanteile für das Jahr 2010 errechnen. Die Größenklassen werden aus den Gemeinden mit einer ermittelten Volkszahl von 10 001 bis 18 000 Einwohnern, von 20 001 bis 45 000 Einwohnern und über 50 000 Einwohnern gebildet, wobei Städte mit eigenem Statut bis 20 000 Einwohnern den Gemeinden von 20 001 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind. Die Verluste je Einwohner der Gemeinden außerhalb dieser Größenklassen werden gemeindeweise ermittelt.

(7) Die Vorausanteile gemäß Abs. 5 und 6 werden jährlich entsprechend der Entwicklung der Nettoaufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel im Vorjahr gegenüber dem zweitvorangegangenen Jahr valorisiert, wobei dies bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 5 bereits erstmals für das Jahr 2008, bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 6 erstmals für das Jahr 2011 erfolgt. Die valorisierten Beträge werden kaufmännisch auf ganze Eurocent gerundet. Die so ermittelten Beträge werden mit der jeweils aktuellen Einwohnerzahl der Gemeinden gemäß § 9 Abs. 9 vervielfacht, allerdings richtet sich die Einordnung der Gemeinden in die hier verwendeten Größenklassen bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 5 ausschließlich nach dem Ergebnis der Volkszählung 2001 und bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 6 ausschließlich nach der Volkszahl im Jahr 2010.

(7a) Die Gemeinden erhalten ab dem Jahr 2015 jährlich je Einwohner folgende Beträge in Euro, wobei hier Statutarstädte bis 20 000 Einwohner Gemeinden von 20 001 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind:

Einwohnerzahl bis 10.000 10.001–20.000 20.001–50.000 über 50.000
Burgenland 10,69 87,97 100,06 109,99
Kärnten 8,31 71,99 76,38 82,73
Niederösterreich 5,27 87,08 94,47 111,30
Oberösterreich 4,13 83,88 90,67 99,36
Salzburg 3,38 82,31 88,39 97,15
Steiermark 7,23 79,58 85,50 93,33
Tirol 3,86 92,94 99,02 112,04
Vorarlberg 4,09 79,44 85,34 95,27

(7b) Die Vorausanteile gemäß Abs. 7a werden jährlich entsprechend der Entwicklung der Nettoaufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel im Vorjahr gegenüber dem zweitvorangegangenen Jahr valorisiert; die Werte für das Jahr 2015 werden hingegen entsprechend der Entwicklung dieser Nettoaufkommen von 2012 auf 2014 valorisiert. Die valorisierten Beträge werden kaufmännisch auf ganze Eurocent gerundet.

(8) Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohnern erhalten als Ausgleich für die Abschaffung der Selbstträgerschaft einen Vorausanteil, der als länderweise und nach Größenklassen ermittelter Betrag je Einwohner festzulegen ist. Dieser Betrag wird ausschließlich mit der Einwohnerzahl der Gemeinde nach dem Ergebnis der Volkszählung 2001 vervielfacht. Gemeinden, die Rechtsträger von Krankenanstalten sind, erhalten einen weiteren Vorausanteil. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen (§ 24 Abs. 6).

§ 11. (1) Zur Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im § 9 Abs. 7 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile). Von den so länderweise errechneten Beträgen mit Ausnahme der Anteile an der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft sind 12,7 % auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind – außer in Wien – für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel). Ab dem Jahr 2011 werden diese Mittel um 2 Millionen Euro jährlich im Verhältnis der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel des jeweiligen Vorjahres zur teilweisen Finanzierung der Finanzzuweisung gemäß § 21 Abs. 11 für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern gekürzt.

(2) Die restlichen Anteile sind als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die Länder zu überweisen und von diesen – außer in Wien – an die einzelnen Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:

1.

Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten 30 % des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft.

2.

Die Anteile aus dem Getränkesteuerausgleich werden ab dem Jahr 2012 wie folgt verteilt:

a)

Im Jahr 2012 werden 80 % des Getränkesteuerausgleichs im Verhältnis der durchschnittlichen Jahreserträge an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt; bei Gemeinden, in denen der Ertrag an Getränke- und Speiseeissteuer im Jahr 1998 oder im Jahr 1999 mehr als 50 % über dem durchschnittlichen Jahresertrag der Jahre 1993 bis 1997 gelegen ist, wird jedoch statt der durchschnittlichen Jahreserträge in den Jahren 1993 bis 1997 der jeweils höhere Wert der Jahre 1998 oder 1999 für die Berechnung der Anteile der Gemeinde herangezogen. Der Anteil des nach diesem Schlüssel verteilten Getränkesteuerausgleichs verringert sich in den weiteren Jahren um jeweils 10 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahr.

b)

Die weiteren Anteile werden in einen Teil für die Gemeinden bis 10 000 Einwohnern und in einen Teil für die Gemeinden über 10 000 Einwohnern geteilt. Die Anteile richten sich nach der Höhe des Getränkesteuerausgleichs, den die Gemeinden bis bzw. über 10 000 Einwohnern im Jahr 2010 erhalten haben, wobei sich diese Einteilung der Gemeinden nach der im jeweiligen Jahr gemäß § 9 Abs. 9 anzuwendenden Volkszahl richtet. Städte mit eigenem Statut werden unabhängig von ihrer Einwohnerzahl in die Gruppe der Gemeinden mit über 10 000 Einwohnern eingeordnet.

c)

Für die Anteile der Gemeinden bis 10 000 Einwohnern gilt Folgendes: Jede Gemeinde erhält im Jahr 2012 0,20 Euro je Nächtigung gemäß der Nächtigungsstatistik für das jeweils zweitvorangegangene Jahr, wobei jedoch für die ersten 1 000 Nächtigungen pro Jahr kein Anteil zusteht. Der Betrag je Nächtigung erhöht sich in den weiteren Jahren um jeweils 0,10 Euro gegenüber dem Vorjahr. Die weiteren Anteile werden nach der Volkszahl verteilt.

d)

Die Anteile der Gemeinden über 10 000 Einwohnern werden zur Hälfte nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und zur Hälfte nach der Volkszahl verteilt.

e)

Außergewöhnlich hohe Mindereinnahmen von Gemeinden im Vergleich zu den Ertragsanteilen des Jahres 2010 werden wie folgt ausgeglichen:

ea) Wenn der gemäß den lit. a bis d ermittelte Anteil einer Gemeinde im Jahr 2012 weniger als 96 % des Getränkesteuerausgleichs für das Jahr 2010 beträgt, wird der Getränkesteuerausgleich dieser Gemeinde auf diesen Mindestanteil aufgestockt. Der Mindestanteil verringert sich in den weiteren Jahren um jeweils 2 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahr.

eb) Die Aufstockung erfolgt zu Lasten der Anteile der Gemeinden derselben Gruppe im Sinne der lit. b bis bzw. über 10 000 Einwohnern, die über dem Getränkesteuerausgleich für das Jahr 2010 liegen, im Verhältnis des Überschreitens der Anteile des Jahres 2010.

3.

Die Anteile aus dem Gemeinde-Werbesteuernausgleich werden im Verhältnis der Erträge der Gemeinden an Anzeigenabgabe und Ankündigungsabgabe in den Jahren 1996 bis 1998 verteilt. Die weiteren Anteile der Gemeinden an der Werbeabgabe werden im Verhältnis der Volkszahl verteilt.

4.

Jede Gemeinde erhält in den Jahren bis 2014 einen Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 5.

5.

In den Jahren 2011 bis 2014 erhalten Gemeinden einen weiteren Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 6.

5a. Ab dem Jahr 2015 erhalten die Gemeinden einen Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 7a.

6.

Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohnern erhalten einen weiteren Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 8.

7.

Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.

8.

Ab dem Jahr 2012 wird von den Ertragsanteilen der Gemeinden ein Betrag in Höhe der für das Jahr 2010 geleisteten Beiträge der Gemeinden und Sozialhilfeverbände zu den Kosten des Landespflegegeld zu Gunsten der Ertragsanteile des Landes abgezogen. Die Anteile der einzelnen Gemeinden an diesem Abzug richten sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen in der Fassung vom 1. Jänner 2011 über die Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den Kosten des Landespflegegeldes und die Umlegung des Bedarfes der Sozialhilfeverbände. Insoweit die Anteile der einzelnen Gemeinden vom regionalen Anfall der Kosten abhängen, ist die regionale Verteilung im Jahr 2010 zu verwenden. Insoweit auf die Höhe der Ertragsanteile abgestellt wird, ist der Abzug in dieser Ziffer selbst nicht zu berücksichtigen.

(3) Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften Bevölkerungszahl der Gemeinde (§ 9 Abs. 10) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote ergibt sich aus der Finanzkraft (Abs. 4) aller Gemeinden des Landes, geteilt durch die Volkszahl des Landes (§ 9 Abs. 9).

(4) Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung

1.

der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres (Abs. 3) und eines Hebesatzes von 360 % und

2.

von 39 % der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres.

(5) Die Gemeinden erhalten in den Jahren bis 2014 jährlich je Einwohner folgende Beträge in Euro, wobei hier Statutarstädte bis 20 000 Einwohner Gemeinden von 20 001 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind:

Einwohnerzahl bis 9.300 10.001–18.000 20.001–45.000 über 50.000
Burgenland 8,81 50,23
Kärnten 6,84 38,26 37,67 38,68
Niederösterreich 4,33 46,37 47,41
Oberösterreich 3,40 44,13 44,72 46,90
Salzburg 2,78 43,36 45,82
Steiermark 5,95 42,21 42,41 44,21
Tirol 3,18 48,89 53,56
Vorarlberg 3,37 42,25 42,46
St. Pölten 56,19
--- ---
Brunn am Gebirge 20,44
Altmünster 15,11
Hallein 42,09
Seekirchen am Wallersee 5,57
Zell am See 23,06
Mürzzuschlag 21,67
Lustenau 36,98

(6) Die Gemeinden, die durch die Änderung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels gemäß § 9 Abs. 11 Verluste erleiden, erhalten in den Jahren 2011 bis 2014 Vorausanteile, die sich aus den länderweisen und je Größenklasse ermittelten durchschnittlichen Verlusten im Sinne des § 9 Abs. 11 je Einwohner auf Basis der Ertragsanteile für das Jahr 2010 errechnen. Die Größenklassen werden aus den Gemeinden mit einer ermittelten Volkszahl von 10 001 bis 18 000 Einwohnern, von 20 001 bis 45 000 Einwohnern und über 50 000 Einwohnern gebildet, wobei Städte mit eigenem Statut bis 20 000 Einwohnern den Gemeinden von 20 001 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind. Die Verluste je Einwohner der Gemeinden außerhalb dieser Größenklassen werden gemeindeweise ermittelt. Die Zitierungen des Finanzausgleichsgesetzes 2008 in diesem Absatz beziehen sich auf die Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2007.

(7) Die Vorausanteile gemäß Abs. 5 und 6 werden jährlich entsprechend der Entwicklung der Nettoaufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel im Vorjahr gegenüber dem zweitvorangegangenen Jahr valorisiert, wobei dies bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 5 bereits erstmals für das Jahr 2008, bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 6 erstmals für das Jahr 2011 erfolgt. Die valorisierten Beträge werden kaufmännisch auf ganze Eurocent gerundet. Die so ermittelten Beträge werden mit der jeweils aktuellen Einwohnerzahl der Gemeinden gemäß § 9 Abs. 9 vervielfacht, allerdings richtet sich die Einordnung der Gemeinden in die hier verwendeten Größenklassen bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 5 ausschließlich nach dem Ergebnis der Volkszählung 2001 und bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 6 ausschließlich nach der Volkszahl im Jahr 2010.

(7a) Die Gemeinden erhalten ab dem Jahr 2015 jährlich je Einwohner folgende Beträge in Euro, wobei hier Statutarstädte bis 20 000 Einwohner Gemeinden von 20 001 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind:

Einwohnerzahl bis 10.000 10.001–20.000 20.001–50.000 über 50.000
Burgenland 10,69 87,97 100,06 109,99
Kärnten 8,31 71,99 76,38 82,73
Niederösterreich 5,27 87,08 94,47 111,30
Oberösterreich 4,13 83,88 90,67 99,36
Salzburg 3,38 82,31 88,39 97,15
Steiermark 7,23 79,58 85,50 93,33
Tirol 3,86 92,94 99,02 112,04
Vorarlberg 4,09 79,44 85,34 95,27

(7b) Die Vorausanteile gemäß Abs. 7a werden jährlich entsprechend der Entwicklung der Nettoaufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel im Vorjahr gegenüber dem zweitvorangegangenen Jahr valorisiert; die Werte für das Jahr 2015 werden hingegen entsprechend der Entwicklung dieser Nettoaufkommen von 2012 auf 2014 valorisiert. Die valorisierten Beträge werden kaufmännisch auf ganze Eurocent gerundet.

(8) Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohnern erhalten als Ausgleich für die Abschaffung der Selbstträgerschaft einen Vorausanteil, der als länderweise und nach Größenklassen ermittelter Betrag je Einwohner festzulegen ist. Dieser Betrag wird ausschließlich mit der Einwohnerzahl der Gemeinde nach dem Ergebnis der Volkszählung 2001 vervielfacht. Gemeinden, die Rechtsträger von Krankenanstalten sind, erhalten einen weiteren Vorausanteil. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen (§ 24 Abs. 6).

§ 12. (1) Den Ländern und Gemeinden gebühren monatliche Vorschüsse auf die ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Ertragsanteile. Diese Vorschüsse sind nach dem Ertrag der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, hinsichtlich der Abzüge gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 nach den Ausgaben des Bundes im zweitvorangegangenen Monat zu bemessen. Die Abzüge gemäß § 9 Abs. 3 sind in monatlich gleichen Teilbeträgen vorzunehmen, wobei die für das laufende Jahr geschätzten Zahlungserfordernisse zugrunde zu legen sind. Abweichungen sind nur bei den Vorschüssen für die Monate Jänner und Februar zur Verhinderung von Übergenüssen oder Guthaben zulässig. Die endgültige Abrechnung hat auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes zu erfolgen; doch muss, sobald die vorläufigen Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres der Bundesfinanzverwaltung vorliegen, spätestens aber bis Ende März, eine Zwischenabrechnung durchgeführt werden und müssen hiebei – vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung – den Ländern und Gemeinden allfällige Restguthaben flüssig gemacht sowie allfällige Übergenüsse im Wege der Einbehaltung von den Ertragsanteilevorschüssen hereingebracht werden.

(2) Die den Ländern und der Gesamtheit der Gemeinden jedes Landes gebührenden Vorschüsse auf die Ertragsanteile müssen den Ländern spätestens zum 20. des Monates, für den sie gebühren, überwiesen werden. Die Länder ihrerseits haben die den Gemeinden gebührenden Anteile gemäß § 11 Abs. 2 nach Abzug der Landesumlage an diese Gebietskörperschaften bis spätestens zum 10. jenes Monates zu überweisen, der dem Monat nachfolgt, in dem sie selbst die Anteile seitens des Bundes empfangen haben.

(3) Zusätzlich zu den Vorschüssen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gebühren den Ländern und Gemeinden jährlich je 145 350 000 Euro als Vorschüsse auf die zu erwartenden Anteile an der Einkommensteuer. Der Bund hat diese Vorschüsse an die Länder und diese haben die den Gemeinden gebührenden Anteile nach Abzug der Landesumlage den Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel jeweils bis Ende Dezember zu überweisen.

§ 13. Zuschlagsabgaben sind die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten und die Zuschläge zu diesen Abgaben. Das Ausmaß der Zuschläge darf 90% zur Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr und 30% zur Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr nicht übersteigen.

§ 13a. (1) Zuschlagsabgaben sind die Bundesautomaten- und VLT-Abgabe und die Zuschläge zu diesen Abgaben.

(2) Das Ausmaß der Zuschläge darf 150% zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe nicht übersteigen und ist durch den Landesgesetzgeber sowohl hinsichtlich der Höhe als auch allfälliger Anteile der Gemeinden für alle Steuertatbestände eines Landes einheitlich festzulegen. Solange Video Lotterie Terminals nicht an die Bundesrechenzentrum GmbH angeschlossen sind, dürfen allfällige Anteile der Gemeinden nicht nach dem örtlichen Aufkommen aufgeteilt werden.

(3) Die Erträge aus den Zuschlägen der Länder (Gemeinden) werden von der Finanzverwaltung des Bundes im jeweils darauf folgenden Monat überwiesen. Insoweit die Landesgesetzgebung eine Beteiligung der Gemeinden an den Zuschlägen vorsieht, werden diese Anteile vom Land an die Gemeinden weitergeleitet. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, dem Land die für eine Aufteilung nach dem gemeindeweisen örtlichen Aufkommen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

(4) Abweichend von Abs. 2 ist das Ausmaß der Zuschläge für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals (§ 12a Abs. 2 GSpG) in den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien bis zum Ablauf der Übergangszeit am 31. Dezember 2014 bzw. 31. Dezember 2015 (§ 60 Abs. 25 Z 2 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989) mit dem Wert begrenzt, mit dem die Summe aus den Steuersätzen für die Stammabgabe und für den Zuschlag in Summe 25 vH erreicht, und sind die Zuschläge für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten einerseits und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals andererseits so festzulegen, dass für beiden Arten von Ausspielungen die Summen aus den Steuersätzen für die Stammabgabe und für den Zuschlag gleich hoch sind.

C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben

§ 14. (1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:

1.

die Grundsteuer;

2.

die Kommunalsteuer;

3.

Zweitwohnsitzabgaben;

4.

die Feuerschutzsteuer;

5.

Fremdenverkehrsabgaben;

6.

Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;

7.

Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;

8.

Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;

9.

Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen (zB Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);

10.

Abgaben für das Halten von Tieren;

11.

Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;

12.

Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;

13.

Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;

14.

Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und anlagen;

15.

die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben;

16.

Eingabengebühren für Anträge an die in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG betrauten Behörden der Länder;

17.

Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960.

(2) Die im Abs. 1 unter Z 1, 2, 3, 8, 10, 11, 12, 14 und 17 angeführten Abgaben sowie die unter Abs. 1 Z 15 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

(3) Ist eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.

D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes

§ 15. (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung die Hebesätze der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500% festzusetzen.

(2) Die Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres nur einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert werden. Die Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer wirkt auf den Beginn des Jahres zurück.

(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

1.

Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß § 14 Abs. 1 Z 8, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25%, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10% des Eintrittsgeldes mit Ausschluss der Abgabe. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten;

2.

ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, und für das Halten von anderen Tieren, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden;

3.

Abgaben von freiwilligen Feilbietungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 11;

4.

Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.

5.

Mit Wirkung vom 1. Jänner 2006: Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960. Ausgenommen sind:

a)

Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;

b)

Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;

c)

Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

d)

Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;

e)

Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

f)

Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;

g)

Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

(4) Verordnungen der Gemeinden auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits nach dessen Kundmachung erlassen werden, wobei diese Verordnungen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen. Werden derartige Verordnungen erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen, können diese rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes

§ 15. (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung die Hebesätze der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500% festzusetzen.

(2) Die Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres nur einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert werden. Die Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer wirkt auf den Beginn des Jahres zurück.

(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

1.

Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß § 14 Abs. 1 Z 8, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25%, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10% des Eintrittsgeldes mit Ausschluss der Abgabe. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten, sowie für Ausspielungen gemäß § 2 GSpG durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG;

2.

ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, und für das Halten von anderen Tieren, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden;

3.

Abgaben von freiwilligen Feilbietungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 11;

4.

Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.

5.

Mit Wirkung vom 1. Jänner 2006: Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960. Ausgenommen sind:

a)

Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;

b)

Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;

c)

Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

d)

Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;

e)

Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

f)

Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;

g)

Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

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