Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2008 bis 2013 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008)
(4) Verordnungen der Gemeinden auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits nach dessen Kundmachung erlassen werden, wobei diese Verordnungen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen. Werden derartige Verordnungen erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen, können diese rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
§ 16. (1) Für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Kommunalsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 2) ist die Landesgesetzgebung zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(2) Für die Erhebung und Verwaltung der Kommunalsteuer sind die Gemeinden zuständig, soweit nicht bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
§ 17. (1) Die zur Erhebung der Kommunalsteuer berechtigte Gemeinde (§ 7 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819) kann mit anderen Gemeinden im Zusammenhang mit gemeinsamen Investitionen in die Schaffung oder Erhaltung von Betriebsstätten Vereinbarungen über eine Teilung der Erträge aus der Kommunalsteuer treffen. Die Vereinbarung kann sich auf das gesamte Aufkommen in der Gemeinde oder auf die Aufkommen bestimmter Betriebsstätten beziehen.
(2) Zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gemeinden aus derartigen Vereinbarungen sind die ordentlichen Gerichte berufen, wobei die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden sind.
(3) Die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 über die Verjährung sind auch auf vermögensrechtliche Ansprüche aus Vereinbarungen gemäß Abs. 1 anzuwenden.
§ 18. (1) Die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 1) und der Feuerschutzsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 4) erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Grundsteuer bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung auf Grund eines Grundsatzgesetzes des Bundes (Art. 12 und 15 BVG) die Regelung
der zeitlichen Befreiung für wiederhergestellte Wohnhäuser (§ 21 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948),
der zeitlichen Befreiung für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten (Bundesgesetz vom 11. Juli 1951, BGBl. Nr. 157), und
der Erhebung und der Verwaltung
(2) Der Ertrag der Feuerschutzsteuer wird länderweise im folgenden Verhältnis aufgeteilt:
| Burgenland | 3,156 % |
|---|---|
| Kärnten | 7,109 % |
| Niederösterreich | 19,469 % |
| Oberösterreich | 17,803 % |
| Salzburg | 7,027 % |
| Steiermark | 14,357 % |
| Tirol | 8,854 % |
| Vorarlberg | 5,181 % |
| Wien | 17,044 % |
(3) Die Überweisung des Ertrages der Feuerschutzsteuer erfolgt bis 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres in der Höhe des Erfolges des vorangegangenen Kalendervierteljahres. § 8 Abs. 2 ist anzuwenden. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, den Ländern auf Verlangen alle Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung dieser Abgabe und deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen.
§ 19. Die im § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 sowie im § 18 Abs. 1 letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.
III. Finanzzuweisungen und Zuschüsse
(§§ 12 und 13 FVG 1948)
Finanzzuweisungen
§ 20. (1) Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 15 600 000 Euro jährlich und 0,034 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Diese Finanzzuweisung kommt zu 55 % Wien als Gemeinde zugute. Die restlichen 45 % sind auf Wien auf Grund seiner Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG und auf jene Gemeinden, die eine oder mehrere Autobus-, Obus- oder Straßenbahnlinien führen oder an einer solchen Nahverkehrseinrichtung überwiegend beteiligt sind, zu verteilen. Die den Gemeinden zukommenden Anteile an dieser Finanzzuweisung sind auf die einzelnen Gemeinden nach dem arithmetischen Mittel aus dem Verhältnis der Streckenlänge und der Anzahl der beförderten Personen aufzuteilen; bei überwiegender Beteiligung einer Gemeinde an einem Nahverkehrsunternehmen ist auch auf das Beteiligungsverhältnis Bedacht zu nehmen. Bei der Beurteilung sowohl der Voraussetzung einer Beteiligung an einem öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen als auch des Ausmaßes der Beteiligung ist auf die tatsächliche wirtschaftliche Lastentragung abzustellen. Anträge auf Gewährung einer Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(2) Der Bund gewährt den Gemeinden für Personennahverkehrs-Investitionen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von 16 500 000 Euro jährlich und 0,034 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Diese Finanzzuweisung ist wie folgt aufzuteilen:
500 000 Euro und 3 % des nach dem Anteil an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) ermittelten Betrages sind für die Gewährung von Finanzzuweisungen für publikumsbestimmte, ortsfeste Einrichtungen an Knotenpunkten öffentlicher Kraftfahrlinien des Personennahverkehrs (Autobusbahnhöfe) bestimmt. Diese Finanzzuweisung darf im Einzelfall 40 % der gesamten Investitionssumme nicht übersteigen. Anträge auf Gewährung einer derartigen Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Den Anträgen ist ein Nachweis über die im Vorjahr vorgenommenen Investitionen und deren Kosten anzuschließen.
Die verbleibenden Beträge sind für die Förderung von Investitionen für Straßenbahn- und Obuslinien bestimmt und kommen den Landeshauptstädten mit mehr als 100 000 Einwohnern zugute. Die Aufteilung hat nach folgenden Hundertsätzen zu erfolgen:
| Wien | 64,7 |
|---|---|
| Graz | 11,1 |
| Innsbruck | 8,7 |
| Linz | 8,1 |
| Salzburg | 7,4 |
Wird die unter Z 1 angeführte Finanzzuweisung nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist der verbleibende Betrag auf die in Z 2 genannten Gemeinden nach den dort angeführten Hundertsätzen aufzuteilen.
(3) Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs als Abgeltung für den Mehraufwand, der diesen Gemeinden dadurch entsteht, dass in ihnen keine Bundespolizeibehörden errichtet sind, bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eine Finanzzuweisung. Die Höhe dieser Finanzzuweisung ist vom Bundesminister für Finanzen als Pauschalbetrag mit Verordnung festzusetzen.
III. Finanzzuweisungen und Zuschüsse
(§§ 12 und 13 FVG 1948)
Finanzzuweisungen
§ 20. (1) Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 15 600 000 Euro jährlich und 0,034 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Diese Finanzzuweisung kommt zu 55 % Wien als Gemeinde zugute. Die restlichen 45 % sind auf Wien auf Grund seiner Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG und auf jene Gemeinden, die eine oder mehrere Autobus-, Obus- oder Straßenbahnlinien führen oder an einer solchen Nahverkehrseinrichtung überwiegend beteiligt sind, zu verteilen. Die den Gemeinden zukommenden Anteile an dieser Finanzzuweisung sind auf die einzelnen Gemeinden nach dem arithmetischen Mittel aus dem Verhältnis der Streckenlänge und der Anzahl der beförderten Personen aufzuteilen; bei überwiegender Beteiligung einer Gemeinde an einem Nahverkehrsunternehmen ist auch auf das Beteiligungsverhältnis Bedacht zu nehmen. Bei der Beurteilung sowohl der Voraussetzung einer Beteiligung an einem öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen als auch des Ausmaßes der Beteiligung ist auf die tatsächliche wirtschaftliche Lastentragung abzustellen. Anträge auf Gewährung einer Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 15. September eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(2) Der Bund gewährt den Gemeinden für Personennahverkehrs-Investitionen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von 16 500 000 Euro jährlich und 0,034 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Diese Finanzzuweisung ist wie folgt aufzuteilen:
500 000 Euro und 3 % des nach dem Anteil an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) ermittelten Betrages sind für die Gewährung von Finanzzuweisungen für publikumsbestimmte, ortsfeste Einrichtungen an Knotenpunkten öffentlicher Kraftfahrlinien des Personennahverkehrs (Autobusbahnhöfe) bestimmt. Diese Finanzzuweisung darf im Einzelfall 40 % der gesamten Investitionssumme nicht übersteigen. Anträge auf Gewährung einer derartigen Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Den Anträgen ist ein Nachweis über die im Vorjahr vorgenommenen Investitionen und deren Kosten anzuschließen.
Die verbleibenden Beträge sind für die Förderung von Investitionen für Straßenbahn- und Obuslinien bestimmt und kommen den Landeshauptstädten mit mehr als 100 000 Einwohnern zugute. Die Aufteilung hat nach folgenden Hundertsätzen zu erfolgen:
| Wien | 64,7 |
|---|---|
| Graz | 11,1 |
| Innsbruck | 8,7 |
| Linz | 8,1 |
| Salzburg | 7,4 |
Wird die unter Z 1 angeführte Finanzzuweisung nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist der verbleibende Betrag auf die in Z 2 genannten Gemeinden nach den dort angeführten Hundertsätzen aufzuteilen.
(3) Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs als Abgeltung für den Mehraufwand, der diesen Gemeinden dadurch entsteht, dass in ihnen keine Bundespolizeibehörden errichtet sind, bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eine Finanzzuweisung. Die Höhe dieser Finanzzuweisung ist vom Bundesminister für Finanzen als Pauschalbetrag mit Verordnung festzusetzen.
III. Finanzzuweisungen und Zuschüsse
(§§ 12 und 13 FVG 1948)
Finanzzuweisungen
§ 20. (1) Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 15 600 000 Euro jährlich und 0,034 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Diese Finanzzuweisung kommt zu 55 % Wien als Gemeinde zugute. Die restlichen 45 % sind auf Wien auf Grund seiner Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG und auf jene Gemeinden, die eine oder mehrere Autobus-, Obus- oder Straßenbahnlinien führen oder an einer solchen Nahverkehrseinrichtung überwiegend beteiligt sind, zu verteilen. Die den Gemeinden zukommenden Anteile an dieser Finanzzuweisung sind auf die einzelnen Gemeinden nach dem arithmetischen Mittel aus dem Verhältnis der Streckenlänge und der Anzahl der beförderten Personen aufzuteilen; bei überwiegender Beteiligung einer Gemeinde an einem Nahverkehrsunternehmen ist auch auf das Beteiligungsverhältnis Bedacht zu nehmen. Bei der Beurteilung sowohl der Voraussetzung einer Beteiligung an einem öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen als auch des Ausmaßes der Beteiligung ist auf die tatsächliche wirtschaftliche Lastentragung abzustellen. Anträge auf Gewährung einer Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(2) Der Bund gewährt den Gemeinden für Personennahverkehrs-Investitionen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von 16 500 000 Euro jährlich und 0,034 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Diese Finanzzuweisung ist wie folgt aufzuteilen:
500 000 Euro und 3 % des nach dem Anteil an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) ermittelten Betrages sind für die Gewährung von Finanzzuweisungen für publikumsbestimmte, ortsfeste Einrichtungen an Knotenpunkten öffentlicher Kraftfahrlinien des Personennahverkehrs (Autobusbahnhöfe) bestimmt. Diese Finanzzuweisung darf im Einzelfall 40 % der gesamten Investitionssumme nicht übersteigen. Anträge auf Gewährung einer derartigen Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Den Anträgen ist ein Nachweis über die im Vorjahr vorgenommenen Investitionen und deren Kosten anzuschließen.
Die verbleibenden Beträge sind für die Förderung von Investitionen für Straßenbahn- und Obuslinien bestimmt und kommen den Landeshauptstädten mit mehr als 100 000 Einwohnern zugute. Die Aufteilung hat nach folgenden Hundertsätzen zu erfolgen:
| Wien | 64,7 |
|---|---|
| Graz | 11,1 |
| Innsbruck | 8,7 |
| Linz | 8,1 |
| Salzburg | 7,4 |
Wird die unter Z 1 angeführte Finanzzuweisung nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist der verbleibende Betrag auf die in Z 2 genannten Gemeinden nach den dort angeführten Hundertsätzen aufzuteilen.
(3) Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs als Abgeltung für den Mehraufwand, der diesen Gemeinden dadurch entsteht, dass für ihr Gebiet die Landespolizeidirektion nicht zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eine Finanzzuweisung. Die Höhe dieser Finanzzuweisung ist vom Bundesminister für Finanzen als Pauschalbetrag mit Verordnung festzusetzen.
III. Finanzzuweisungen und Zuschüsse
(§§ 12 und 13 FVG 1948)
Finanzzuweisungen
§ 20. (1) Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 15 600 000 Euro jährlich und 0,034 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Diese Finanzzuweisung kommt zu 55 % Wien als Gemeinde zugute. Die restlichen 45 % sind auf Wien auf Grund seiner Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG und auf jene Gemeinden, die eine oder mehrere Autobus-, Obus- oder Straßenbahnlinien führen oder an einer solchen Nahverkehrseinrichtung überwiegend beteiligt sind, zu verteilen. Die den Gemeinden zukommenden Anteile an dieser Finanzzuweisung sind auf die einzelnen Gemeinden nach dem arithmetischen Mittel aus dem Verhältnis der Streckenlänge und der Anzahl der beförderten Personen aufzuteilen; bei überwiegender Beteiligung einer Gemeinde an einem Nahverkehrsunternehmen ist auch auf das Beteiligungsverhältnis Bedacht zu nehmen. Bei der Beurteilung sowohl der Voraussetzung einer Beteiligung an einem öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen als auch des Ausmaßes der Beteiligung ist auf die tatsächliche wirtschaftliche Lastentragung abzustellen. Anträge auf Gewährung einer Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 15. September eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(2) Der Bund gewährt den Gemeinden für Personennahverkehrs-Investitionen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von 16 500 000 Euro jährlich und 0,034 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Diese Finanzzuweisung ist wie folgt aufzuteilen:
500 000 Euro und 3 % des nach dem Anteil an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) ermittelten Betrages sind für die Gewährung von Finanzzuweisungen für publikumsbestimmte, ortsfeste Einrichtungen an Knotenpunkten öffentlicher Kraftfahrlinien des Personennahverkehrs (Autobusbahnhöfe) bestimmt. Diese Finanzzuweisung darf im Einzelfall 40 % der gesamten Investitionssumme nicht übersteigen. Anträge auf Gewährung einer derartigen Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Den Anträgen ist ein Nachweis über die im Vorjahr vorgenommenen Investitionen und deren Kosten anzuschließen.
Die verbleibenden Beträge sind für die Förderung von Investitionen für Straßenbahn- und Obuslinien bestimmt und kommen den Landeshauptstädten mit mehr als 100 000 Einwohnern zugute. Die Aufteilung hat nach folgenden Hundertsätzen zu erfolgen:
| Wien | 64,7 |
|---|---|
| Graz | 11,1 |
| Innsbruck | 8,7 |
| Linz | 8,1 |
| Salzburg | 7,4 |
Wird die unter Z 1 angeführte Finanzzuweisung nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist der verbleibende Betrag auf die in Z 2 genannten Gemeinden nach den dort angeführten Hundertsätzen aufzuteilen.
(3) Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs als Abgeltung für den Mehraufwand, der diesen Gemeinden dadurch entsteht, dass für ihr Gebiet die Landespolizeidirektion nicht zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eine Finanzzuweisung. Die Höhe dieser Finanzzuweisung ist vom Bundesminister für Finanzen als Pauschalbetrag mit Verordnung festzusetzen.
§ 21. (1) Der Bund gewährt Gemeinden (Wien als Gemeinde) im Jahr 2008 eine Finanzzuweisung von 101,874 Millionen Euro und in den weiteren Jahren in der Höhe der Summe von
1,24% der ungekürzten Ertragsanteile (§ 11 Abs. 1 erster Satz) der Gemeinden (Wien als Gemeinde) mit Ausnahme des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. bd) und
9,07 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2009 und 2010 und 11,07 Millionen Euro in den Jahren 2011 bis 2013.
(2) Die Finanzzuweisungen sind vom Bund bis spätestens 15. Juli eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen, die diese Mittel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bis spätestens 15. August eines jeden Jahres den Gemeinden als Finanzzuweisung zur Bewältigung der ihnen obliegenden Aufgaben zu überweisen haben.
(3) Auf die Finanzzuweisung haben jene Gemeinden (ohne Wien) Anspruch, die eine solche Finanzzuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt benötigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn
eine Gemeinde jeweils die im Abs. 5 angeführten Abgaben im höchstmöglichen Ausmaß erhebt, und dessen ungeachtet
eine Gemeinde innerhalb der Größenklasse mit einer ermittelten Volkszahl (§ 9 Abs. 9) von höchstens 2 500 Einwohnern, von 2 501 bis 10 000 Einwohnern, von 10 001 bis 20 000 Einwohnern, von 20 001 bis 50 000 Einwohnern und über 50 000 Einwohnern eine Finanzkraft aufweist, die auf den Kopf der Bevölkerung der Gemeinde berechnet (Gemeindekopfquote) mit mehr als 10% unter der Bundesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft (Abs. 5) aller Gemeinden ausgenommen Wien derselben Größenklasse liegt.
(4) Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der bereitzustellenden Bundesmittel sind die Ertragsanteile der Gemeinden im Sinne dieses Bundesgesetzes, die sich aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz enthaltenen gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe ergeben.
(5) Die Finanzkraft einer Gemeinde wird ermittelt aus der Summe der Grundsteuer, Kommunalsteuer, Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital), Lohnsummensteuer und Getränkesteuer und der den Gemeinden zugekommenen Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe.
(6) Die Summe der Finanzkraft (Abs. 5) der Gemeinden der im Abs. 3 Z 2 genannten Größenklassen, für ein Jahr auf den Kopf der Bevölkerung der Gemeinden in dieser Größenklasse berechnet, bildet die Bundesdurchschnittskopfquote einer Größenklasse.
(7) Der Bund hat für die Gemeinden auf Grund der jeweils letzten von der Statistik Österreich nach den Ergebnissen der vom Bundesministerium für Finanzen veranlassten Erhebung über die Gemeindegebarung zur Veröffentlichung vorgesehenen Beiträge zur Österreichischen Statistik die Höhe der negativen Abweichungen von der Bundesdurchschnittskopfquote (Abs. 6) gesondert nach Größenklassen zu ermitteln und den Ländern bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres mitzuteilen. Die Finanzzuweisung darf je berechtigte Gemeinde nicht größer sein als der Differenzbetrag zwischen ihrer Finanzkraft und 90% der mit der Volkszahl der Gemeinde vervielfältigten Bundesdurchschnittskopfquote der betreffenden Größenklasse und darf außerdem den Betrag von 30 500 Euro und 10% eines verbleibenden Differenzbetrages nicht übersteigen. Die sich daraus ergebenden Summen der Gemeinden eines Landes bilden den Bedarf.
(8) Der länderweise Anteil an den gemäß Abs. 1 dritter Satz verteilten zusätzlichen 3,98 Millionen Euro ist vom Land auf alle Gemeinden zu verteilen, die auch unter Berücksichtigung ihres Anteiles nach Abs. 7 eine Finanzkraft pro Kopf unter 90% des Bundesdurchschnitts der Gemeinden bis höchstens 2 500 Einwohner aufweisen und die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 erfüllen. Die Verteilung erfolgt im Verhältnis der Differenzen zwischen der um die Zuweisung nach Abs. 7 erhöhten Finanzkraft und 90% dieser Bundesdurchschnittskopfquote. Der Anteil je berechtigter Gemeinde darf diese Differenz nicht übersteigen.
(9) Die Richtlinien der Länder haben einen zeitlich befristeten Vorweganteil für Gemeindefusionen und –kooperationen vorzusehen, wobei die Mindesthöhe je Gemeindefusion im ersten Jahr 80 000 Euro, im zweiten Jahr 60 000 Euro, im dritten Jahr 40 000 Euro und im vierten Jahr 20 000 Euro beträgt. Reichen die nach Durchführung der Verteilungsvorgänge gemäß Abs. 7 und 8 verbleibenden Mittel für diesen Vorweganteil nicht aus, sind die Finanzzuweisungen aus dem Verteilungsvorgängen gemäß Abs. 7 und 8 aliquot zu kürzen. In den Richtlinien der Länder können andere Regeln für diese Kürzung vorgesehen werden.
(10) Die nach Durchführung der Verteilungsvorgänge gemäß Abs. 7 bis 9 den Ländern zur Verfügung stehenden Mittel sind in einem weiteren Verteilungsvorgang auf die Gemeinden so aufzuteilen, dass deren Finanzkraft (Abs. 5) möglichst auf den Landesdurchschnitt angehoben wird. Heranzuziehen sind hiebei die letzten verfügbaren Rechnungsunterlagen. Wird der Landesdurchschnitt erreicht, ist ein verbleibender Betrag auf die Gemeinden des Landes aufzuteilen. Für diese Verteilungsvorgänge haben die Länder Richtlinien zu erlassen und zu veröffentlichen.
(11) Ab dem Jahr 2011 erhalten Gemeinden ohne Wien mit mehr als 10 000 Einwohnern Finanzzuweisungen in Höhe von 16 Millionen Euro jährlich, die folgendermaßen ermittelt werden:
Die Finanzzuweisung wird mit 12 Millionen Euro aus den nach Abs. 1 erster Satz zur Verfügung gestellten Mitteln, mit 2 Millionen Euro durch die in Abs. 1 letzter Satz geregelte Kürzung des Anteils der Gemeinde Wien und mit 2 Millionen Euro durch die Kürzung der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel der Länder ohne Wien gemäß § 11 Abs. 1 finanziert.
Diese Mittel werden wie folgt verteilt:
55% werden an die Städte mit eigenem Statut mit mehr als 10 000 Einwohnern im Verhältnis der Volkszahl verteilt.
30% werden an die Landeshauptstädte im Verhältnis der Volkszahl verteilt.
15% werden wie folgt verteilt:
ca) Anspruchsberechtigt sind alle Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern, deren Finanzkraft pro Kopf unter 95% des jeweiligen Klassendurchschnitts liegt und die die Voraussetzungen nach Abs. 3 Z 1 erfüllen.
cb) Berechnungsgrundlage ist die Differenz zwischen 95% des Klassendurchschnitts und der Finanzkraft der Gemeinde unter Berücksichtigung ihres Anteiles nach Abs. 7, wobei allfällige Kürzungen gemäß Abs. 9 außer Betracht bleiben.
cc) Die Verteilung der Mittel erfolgt im Verhältnis der Berechnungsgrundlagen.
(12) Die Finanzzuweisung gemäß Abs. 7 ist außer in den Ländern, deren länderweiser Anteil gemäß Abs. 1 zweiter Satz auf den Bedarf angehoben werden musste, der Finanzkraft gemäß § 11 Abs. 4 der betreffenden Gemeinden hinzuzurechnen.
(13) Über die Mittelverteilung ist dem Bundesminister für Finanzen unter Anschluss der Richtlinien bis Ende eines jeden Jahres Mitteilung zu machen. Der Bund und die Länder sind berechtigt, die von den Gemeinden bekannt gegebenen Gebarungsergebnisse (Abs. 6) bei den Gemeinden zu überprüfen. Von den Gemeinden zu Unrecht bezogene Finanzzuweisungen sind an das Land zurückzuzahlen, das diese Mittel nach eigenem Ermessen für die Gemeinden zu verwenden hat.
§ 21. (1) Der Bund gewährt Gemeinden (Wien als Gemeinde) im Jahr 2008 eine Finanzzuweisung von 101,874 Millionen Euro und in den weiteren Jahren in der Höhe der Summe von
1,24% der ungekürzten Ertragsanteile (§ 11 Abs. 1 erster Satz) der Gemeinden (Wien als Gemeinde) mit Ausnahme des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. bd) und
9,07 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2009 und 2010 und 11,07 Millionen Euro in den Jahren 2011 bis 2014.
(2) Die Finanzzuweisungen sind vom Bund bis spätestens 15. Juli eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen, die diese Mittel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bis spätestens 15. August eines jeden Jahres den Gemeinden als Finanzzuweisung zur Bewältigung der ihnen obliegenden Aufgaben zu überweisen haben.
(3) Auf die Finanzzuweisung haben jene Gemeinden (ohne Wien) Anspruch, die eine solche Finanzzuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt benötigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn
eine Gemeinde jeweils die im Abs. 5 angeführten Abgaben im höchstmöglichen Ausmaß erhebt, und dessen ungeachtet
eine Gemeinde innerhalb der Größenklasse mit einer ermittelten Volkszahl (§ 9 Abs. 9) von höchstens 2 500 Einwohnern, von 2 501 bis 10 000 Einwohnern, von 10 001 bis 20 000 Einwohnern, von 20 001 bis 50 000 Einwohnern und über 50 000 Einwohnern eine Finanzkraft aufweist, die auf den Kopf der Bevölkerung der Gemeinde berechnet (Gemeindekopfquote) mit mehr als 10% unter der Bundesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft (Abs. 5) aller Gemeinden ausgenommen Wien derselben Größenklasse liegt.
(4) Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der bereitzustellenden Bundesmittel sind die Ertragsanteile der Gemeinden im Sinne dieses Bundesgesetzes, die sich aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz enthaltenen gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe ergeben.
(5) Die Finanzkraft einer Gemeinde wird ermittelt aus der Summe der Grundsteuer, Kommunalsteuer, Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital), Lohnsummensteuer und Getränkesteuer und der den Gemeinden zugekommenen Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe.
(6) Die Summe der Finanzkraft (Abs. 5) der Gemeinden der im Abs. 3 Z 2 genannten Größenklassen, für ein Jahr auf den Kopf der Bevölkerung der Gemeinden in dieser Größenklasse berechnet, bildet die Bundesdurchschnittskopfquote einer Größenklasse.
(7) Der Bund hat für die Gemeinden auf Grund der jeweils letzten von der Statistik Österreich nach den Ergebnissen der vom Bundesministerium für Finanzen veranlassten Erhebung über die Gemeindegebarung zur Veröffentlichung vorgesehenen Beiträge zur Österreichischen Statistik die Höhe der negativen Abweichungen von der Bundesdurchschnittskopfquote (Abs. 6) gesondert nach Größenklassen zu ermitteln und den Ländern bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres mitzuteilen. Die Finanzzuweisung darf je berechtigte Gemeinde nicht größer sein als der Differenzbetrag zwischen ihrer Finanzkraft und 90% der mit der Volkszahl der Gemeinde vervielfältigten Bundesdurchschnittskopfquote der betreffenden Größenklasse und darf außerdem den Betrag von 30 500 Euro und 10% eines verbleibenden Differenzbetrages nicht übersteigen. Die sich daraus ergebenden Summen der Gemeinden eines Landes bilden den Bedarf.
(8) Der länderweise Anteil an den gemäß Abs. 1 dritter Satz verteilten zusätzlichen 3,98 Millionen Euro ist vom Land auf alle Gemeinden zu verteilen, die auch unter Berücksichtigung ihres Anteiles nach Abs. 7 eine Finanzkraft pro Kopf unter 90% des Bundesdurchschnitts der Gemeinden bis höchstens 2 500 Einwohner aufweisen und die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 erfüllen. Die Verteilung erfolgt im Verhältnis der Differenzen zwischen der um die Zuweisung nach Abs. 7 erhöhten Finanzkraft und 90% dieser Bundesdurchschnittskopfquote. Der Anteil je berechtigter Gemeinde darf diese Differenz nicht übersteigen.
(9) Die Richtlinien der Länder haben einen zeitlich befristeten Vorweganteil für Gemeindefusionen und –kooperationen vorzusehen, wobei die Mindesthöhe je Gemeindefusion im ersten Jahr 80 000 Euro, im zweiten Jahr 60 000 Euro, im dritten Jahr 40 000 Euro und im vierten Jahr 20 000 Euro beträgt. Reichen die nach Durchführung der Verteilungsvorgänge gemäß Abs. 7 und 8 verbleibenden Mittel für diesen Vorweganteil nicht aus, sind die Finanzzuweisungen aus dem Verteilungsvorgängen gemäß Abs. 7 und 8 aliquot zu kürzen. In den Richtlinien der Länder können andere Regeln für diese Kürzung vorgesehen werden.
(10) Die nach Durchführung der Verteilungsvorgänge gemäß Abs. 7 bis 9 den Ländern zur Verfügung stehenden Mittel sind in einem weiteren Verteilungsvorgang auf die Gemeinden so aufzuteilen, dass deren Finanzkraft (Abs. 5) möglichst auf den Landesdurchschnitt angehoben wird. Heranzuziehen sind hiebei die letzten verfügbaren Rechnungsunterlagen. Wird der Landesdurchschnitt erreicht, ist ein verbleibender Betrag auf die Gemeinden des Landes aufzuteilen. Für diese Verteilungsvorgänge haben die Länder Richtlinien zu erlassen und zu veröffentlichen.
(11) Ab dem Jahr 2011 erhalten Gemeinden ohne Wien mit mehr als 10 000 Einwohnern Finanzzuweisungen in Höhe von 16 Millionen Euro jährlich, die folgendermaßen ermittelt werden:
Die Finanzzuweisung wird mit 12 Millionen Euro aus den nach Abs. 1 erster Satz zur Verfügung gestellten Mitteln, mit 2 Millionen Euro durch die in Abs. 1 letzter Satz geregelte Kürzung des Anteils der Gemeinde Wien und mit 2 Millionen Euro durch die Kürzung der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel der Länder ohne Wien gemäß § 11 Abs. 1 finanziert.
Diese Mittel werden wie folgt verteilt:
55% werden an die Städte mit eigenem Statut mit mehr als 10 000 Einwohnern im Verhältnis der Volkszahl verteilt.
30% werden an die Landeshauptstädte im Verhältnis der Volkszahl verteilt.
15% werden wie folgt verteilt:
ca) Anspruchsberechtigt sind alle Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern, deren Finanzkraft pro Kopf unter 95% des jeweiligen Klassendurchschnitts liegt und die die Voraussetzungen nach Abs. 3 Z 1 erfüllen.
cb) Berechnungsgrundlage ist die Differenz zwischen 95% des Klassendurchschnitts und der Finanzkraft der Gemeinde unter Berücksichtigung ihres Anteiles nach Abs. 7, wobei allfällige Kürzungen gemäß Abs. 9 außer Betracht bleiben.
cc) Die Verteilung der Mittel erfolgt im Verhältnis der Berechnungsgrundlagen.
(12) Die Finanzzuweisung gemäß Abs. 7 ist außer in den Ländern, deren länderweiser Anteil gemäß Abs. 1 zweiter Satz auf den Bedarf angehoben werden musste, der Finanzkraft gemäß § 11 Abs. 4 der betreffenden Gemeinden hinzuzurechnen.
(13) Über die Mittelverteilung ist dem Bundesminister für Finanzen unter Anschluss der Richtlinien bis Ende eines jeden Jahres Mitteilung zu machen. Der Bund und die Länder sind berechtigt, die von den Gemeinden bekannt gegebenen Gebarungsergebnisse (Abs. 6) bei den Gemeinden zu überprüfen. Von den Gemeinden zu Unrecht bezogene Finanzzuweisungen sind an das Land zurückzuzahlen, das diese Mittel nach eigenem Ermessen für die Gemeinden zu verwenden hat.
§ 21. (1) Der Bund gewährt Gemeinden (Wien als Gemeinde) im Jahr 2008 eine Finanzzuweisung von 101,874 Millionen Euro und in den weiteren Jahren in der Höhe der Summe von
1,24% der ungekürzten Ertragsanteile (§ 11 Abs. 1 erster Satz) der Gemeinden (Wien als Gemeinde) mit Ausnahme des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. bd) und
9,07 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2009 und 2010 und 11,07 Millionen Euro in den Jahren 2011 bis 2014.
(2) Die Finanzzuweisungen sind vom Bund bis spätestens 15. Juli eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen, die diese Mittel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bis spätestens 15. August eines jeden Jahres den Gemeinden als Finanzzuweisung zur Bewältigung der ihnen obliegenden Aufgaben zu überweisen haben.
(3) Auf die Finanzzuweisung haben jene Gemeinden (ohne Wien) Anspruch, die eine solche Finanzzuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt benötigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn
eine Gemeinde jeweils die im Abs. 5 angeführten Abgaben im höchstmöglichen Ausmaß erhebt, und dessen ungeachtet
eine Gemeinde innerhalb der Größenklasse mit einer ermittelten Volkszahl (§ 9 Abs. 9) von höchstens 2 500 Einwohnern, von 2 501 bis 10 000 Einwohnern, von 10 001 bis 20 000 Einwohnern, von 20 001 bis 50 000 Einwohnern und über 50 000 Einwohnern eine Finanzkraft aufweist, die auf den Kopf der Bevölkerung der Gemeinde berechnet (Gemeindekopfquote) mit mehr als 10% unter der Bundesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft (Abs. 5) aller Gemeinden ausgenommen Wien derselben Größenklasse liegt.
(4) Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der bereitzustellenden Bundesmittel sind die Ertragsanteile der Gemeinden im Sinne dieses Bundesgesetzes, die sich aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz enthaltenen gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe ergeben.
(5) Die Finanzkraft einer Gemeinde wird ermittelt aus der Summe der Grundsteuer, Kommunalsteuer, Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital), Lohnsummensteuer und Getränkesteuer und der den Gemeinden zugekommenen Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe.
(6) Die Summe der Finanzkraft (Abs. 5) der Gemeinden der im Abs. 3 Z 2 genannten Größenklassen, für ein Jahr auf den Kopf der Bevölkerung der Gemeinden in dieser Größenklasse berechnet, bildet die Bundesdurchschnittskopfquote einer Größenklasse.
(7) Der Bund hat für die Gemeinden auf Grund der jeweils letzten von der Statistik Österreich nach den Ergebnissen der vom Bundesministerium für Finanzen veranlassten Erhebung über die Gemeindegebarung zur Veröffentlichung vorgesehenen Beiträge zur Österreichischen Statistik die Höhe der negativen Abweichungen von der Bundesdurchschnittskopfquote (Abs. 6) gesondert nach Größenklassen zu ermitteln und den Ländern bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres mitzuteilen. Die Finanzzuweisung darf je berechtigte Gemeinde nicht größer sein als der Differenzbetrag zwischen ihrer Finanzkraft und 90% der mit der Volkszahl der Gemeinde vervielfältigten Bundesdurchschnittskopfquote der betreffenden Größenklasse und darf außerdem den Betrag von 30 500 Euro und 10% eines verbleibenden Differenzbetrages nicht übersteigen. Die sich daraus ergebenden Summen der Gemeinden eines Landes bilden den Bedarf.
(8) Der länderweise Anteil an den gemäß Abs. 1 dritter Satz verteilten zusätzlichen 3,98 Millionen Euro ist vom Land auf alle Gemeinden zu verteilen, die auch unter Berücksichtigung ihres Anteiles nach Abs. 7 eine Finanzkraft pro Kopf unter 90% des Bundesdurchschnitts der Gemeinden bis höchstens 2 500 Einwohner aufweisen und die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 erfüllen. Die Verteilung erfolgt im Verhältnis der Differenzen zwischen der um die Zuweisung nach Abs. 7 erhöhten Finanzkraft und 90% dieser Bundesdurchschnittskopfquote. Der Anteil je berechtigter Gemeinde darf diese Differenz nicht übersteigen.
(9) Die Richtlinien der Länder haben einen zeitlich befristeten Vorweganteil für Gemeindefusionen und –kooperationen vorzusehen, wobei die Mindesthöhe je Gemeindefusion im ersten Jahr 80 000 Euro, im zweiten Jahr 60 000 Euro, im dritten Jahr 40 000 Euro und im vierten Jahr 20 000 Euro beträgt. Reichen die nach Durchführung der Verteilungsvorgänge gemäß Abs. 7 und 8 verbleibenden Mittel für diesen Vorweganteil nicht aus, sind die Finanzzuweisungen aus dem Verteilungsvorgängen gemäß Abs. 7 und 8 aliquot zu kürzen. In den Richtlinien der Länder können andere Regeln für diese Kürzung vorgesehen werden.
(9a) Wenn die gemäß Abs. 9 zu verteilenden Vorausanteile 30 % der in diesem Land für die Finanzzuweisung gemäß § 21 zur Verfügung stehenden Mittel, jedoch ohne die Mittel gemäß Abs. 11, übersteigen, dann wird die Finanzzuweisung im Ausmaß der Differenz zu Lasten der Anteile der Gemeinden dieses Landes an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben erhöht. Diese Umschichtung ist in den darauffolgenden Jahren wieder zurückzuführen, wobei diese Rückführung in den einzelnen Jahren mit der Differenz zwischen den Vorausanteilen und der Grenze von 30 % begrenzt ist.
(10) Die nach Durchführung der Verteilungsvorgänge gemäß Abs. 7 bis 9 den Ländern zur Verfügung stehenden Mittel sind in einem weiteren Verteilungsvorgang auf die Gemeinden so aufzuteilen, dass deren Finanzkraft (Abs. 5) möglichst auf den Landesdurchschnitt angehoben wird. Heranzuziehen sind hiebei die letzten verfügbaren Rechnungsunterlagen. Wird der Landesdurchschnitt erreicht, ist ein verbleibender Betrag auf die Gemeinden des Landes aufzuteilen. Für diese Verteilungsvorgänge haben die Länder Richtlinien zu erlassen und zu veröffentlichen.
(11) Ab dem Jahr 2011 erhalten Gemeinden ohne Wien mit mehr als 10 000 Einwohnern Finanzzuweisungen in Höhe von 16 Millionen Euro jährlich, die folgendermaßen ermittelt werden:
Die Finanzzuweisung wird mit 12 Millionen Euro aus den nach Abs. 1 erster Satz zur Verfügung gestellten Mitteln, mit 2 Millionen Euro durch die in Abs. 1 letzter Satz geregelte Kürzung des Anteils der Gemeinde Wien und mit 2 Millionen Euro durch die Kürzung der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel der Länder ohne Wien gemäß § 11 Abs. 1 finanziert.
Diese Mittel werden wie folgt verteilt:
55% werden an die Städte mit eigenem Statut mit mehr als 10 000 Einwohnern im Verhältnis der Volkszahl verteilt.
30% werden an die Landeshauptstädte im Verhältnis der Volkszahl verteilt.
15% werden wie folgt verteilt:
ca) Anspruchsberechtigt sind alle Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern, deren Finanzkraft pro Kopf unter 95% des jeweiligen Klassendurchschnitts liegt und die die Voraussetzungen nach Abs. 3 Z 1 erfüllen.
cb) Berechnungsgrundlage ist die Differenz zwischen 95% des Klassendurchschnitts und der Finanzkraft der Gemeinde unter Berücksichtigung ihres Anteiles nach Abs. 7, wobei allfällige Kürzungen gemäß Abs. 9 außer Betracht bleiben.
cc) Die Verteilung der Mittel erfolgt im Verhältnis der Berechnungsgrundlagen.
(12) Die Finanzzuweisung gemäß Abs. 7 ist außer in den Ländern, deren länderweiser Anteil gemäß Abs. 1 zweiter Satz auf den Bedarf angehoben werden musste, der Finanzkraft gemäß § 11 Abs. 4 der betreffenden Gemeinden hinzuzurechnen.
(13) Über die Mittelverteilung ist dem Bundesminister für Finanzen unter Anschluss der Richtlinien bis Ende eines jeden Jahres Mitteilung zu machen. Der Bund und die Länder sind berechtigt, die von den Gemeinden bekannt gegebenen Gebarungsergebnisse (Abs. 6) bei den Gemeinden zu überprüfen. Von den Gemeinden zu Unrecht bezogene Finanzzuweisungen sind an das Land zurückzuzahlen, das diese Mittel nach eigenem Ermessen für die Gemeinden zu verwenden hat.
§ 21. (1) Der Bund gewährt Gemeinden (Wien als Gemeinde) im Jahr 2008 eine Finanzzuweisung von 101,874 Millionen Euro und in den weiteren Jahren in der Höhe der Summe von
1,24% der ungekürzten Ertragsanteile (§ 11 Abs. 1 erster Satz) der Gemeinden (Wien als Gemeinde) mit Ausnahme des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft und
9,07 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2009 und 2010 und 11,07 Millionen Euro in den Jahren 2011 bis 2016.
(2) Die Finanzzuweisungen sind vom Bund bis spätestens 15. Juli eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen, die diese Mittel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bis spätestens 15. August eines jeden Jahres den Gemeinden als Finanzzuweisung zur Bewältigung der ihnen obliegenden Aufgaben zu überweisen haben.
(3) Auf die Finanzzuweisung haben jene Gemeinden (ohne Wien) Anspruch, die eine solche Finanzzuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt benötigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn
eine Gemeinde jeweils die im Abs. 5 angeführten Abgaben im höchstmöglichen Ausmaß erhebt, und dessen ungeachtet
eine Gemeinde innerhalb der Größenklasse mit einer ermittelten Volkszahl (§ 9 Abs. 9) von höchstens 2 500 Einwohnern, von 2 501 bis 10 000 Einwohnern, von 10 001 bis 20 000 Einwohnern, von 20 001 bis 50 000 Einwohnern und über 50 000 Einwohnern eine Finanzkraft aufweist, die auf den Kopf der Bevölkerung der Gemeinde berechnet (Gemeindekopfquote) mit mehr als 10% unter der Bundesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft (Abs. 5) aller Gemeinden ausgenommen Wien derselben Größenklasse liegt.
(4) Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der bereitzustellenden Bundesmittel sind die Ertragsanteile der Gemeinden im Sinne dieses Bundesgesetzes, die sich aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz enthaltenen gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe ergeben.
(5) Die Finanzkraft einer Gemeinde wird ermittelt aus der Summe der Grundsteuer, Kommunalsteuer, Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital), Lohnsummensteuer und Getränkesteuer und der den Gemeinden zugekommenen Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe.
(6) Die Summe der Finanzkraft (Abs. 5) der Gemeinden der im Abs. 3 Z 2 genannten Größenklassen, für ein Jahr auf den Kopf der Bevölkerung der Gemeinden in dieser Größenklasse berechnet, bildet die Bundesdurchschnittskopfquote einer Größenklasse.
(7) Der Bund hat für die Gemeinden auf Grund der jeweils letzten von der Statistik Österreich nach den Ergebnissen der vom Bundesministerium für Finanzen veranlassten Erhebung über die Gemeindegebarung zur Veröffentlichung vorgesehenen Beiträge zur Österreichischen Statistik die Höhe der negativen Abweichungen von der Bundesdurchschnittskopfquote (Abs. 6) gesondert nach Größenklassen zu ermitteln und den Ländern bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres mitzuteilen. Die Finanzzuweisung darf je berechtigte Gemeinde nicht größer sein als der Differenzbetrag zwischen ihrer Finanzkraft und 90% der mit der Volkszahl der Gemeinde vervielfältigten Bundesdurchschnittskopfquote der betreffenden Größenklasse und darf außerdem den Betrag von 30 500 Euro und 10% eines verbleibenden Differenzbetrages nicht übersteigen. Die sich daraus ergebenden Summen der Gemeinden eines Landes bilden den Bedarf.
(8) Der länderweise Anteil an den gemäß Abs. 1 dritter Satz verteilten zusätzlichen 3,98 Millionen Euro ist vom Land auf alle Gemeinden zu verteilen, die auch unter Berücksichtigung ihres Anteiles nach Abs. 7 eine Finanzkraft pro Kopf unter 90% des Bundesdurchschnitts der Gemeinden bis höchstens 2 500 Einwohner aufweisen und die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 erfüllen. Die Verteilung erfolgt im Verhältnis der Differenzen zwischen der um die Zuweisung nach Abs. 7 erhöhten Finanzkraft und 90% dieser Bundesdurchschnittskopfquote. Der Anteil je berechtigter Gemeinde darf diese Differenz nicht übersteigen.
(9) Die Richtlinien der Länder haben einen zeitlich befristeten Vorweganteil für Gemeindefusionen und –kooperationen vorzusehen, wobei die Mindesthöhe je Gemeindefusion im ersten Jahr 80 000 Euro, im zweiten Jahr 60 000 Euro, im dritten Jahr 40 000 Euro und im vierten Jahr 20 000 Euro beträgt. Reichen die nach Durchführung der Verteilungsvorgänge gemäß Abs. 7 und 8 verbleibenden Mittel für diesen Vorweganteil nicht aus, sind die Finanzzuweisungen aus dem Verteilungsvorgängen gemäß Abs. 7 und 8 aliquot zu kürzen. In den Richtlinien der Länder können andere Regeln für diese Kürzung vorgesehen werden.
(9a) Wenn die gemäß Abs. 9 zu verteilenden Vorausanteile 30 % der in diesem Land für die Finanzzuweisung gemäß § 21 zur Verfügung stehenden Mittel, jedoch ohne die Mittel gemäß Abs. 11, übersteigen, dann wird die Finanzzuweisung im Ausmaß der Differenz zu Lasten der Anteile der Gemeinden dieses Landes an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben erhöht. Diese Umschichtung ist in den darauffolgenden Jahren wieder zurückzuführen, wobei diese Rückführung in den einzelnen Jahren mit der Differenz zwischen den Vorausanteilen und der Grenze von 30 % begrenzt ist.
(10) Die nach Durchführung der Verteilungsvorgänge gemäß Abs. 7 bis 9 den Ländern zur Verfügung stehenden Mittel sind in einem weiteren Verteilungsvorgang auf die Gemeinden so aufzuteilen, dass deren Finanzkraft (Abs. 5) möglichst auf den Landesdurchschnitt angehoben wird. Heranzuziehen sind hiebei die letzten verfügbaren Rechnungsunterlagen. Wird der Landesdurchschnitt erreicht, ist ein verbleibender Betrag auf die Gemeinden des Landes aufzuteilen. Für diese Verteilungsvorgänge haben die Länder Richtlinien zu erlassen und zu veröffentlichen.
(11) Ab dem Jahr 2011 erhalten Gemeinden ohne Wien mit mehr als 10 000 Einwohnern Finanzzuweisungen in Höhe von 16 Millionen Euro jährlich, die folgendermaßen ermittelt werden:
Die Finanzzuweisung wird mit 12 Millionen Euro aus den nach Abs. 1 erster Satz zur Verfügung gestellten Mitteln, mit 2 Millionen Euro durch die in Abs. 1 letzter Satz geregelte Kürzung des Anteils der Gemeinde Wien und mit 2 Millionen Euro durch die Kürzung der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel der Länder ohne Wien gemäß § 11 Abs. 1 finanziert.
Diese Mittel werden wie folgt verteilt:
55% werden an die Städte mit eigenem Statut mit mehr als 10 000 Einwohnern im Verhältnis der Volkszahl verteilt.
30% werden an die Landeshauptstädte im Verhältnis der Volkszahl verteilt.
15% werden wie folgt verteilt:
ca) Anspruchsberechtigt sind alle Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern, deren Finanzkraft pro Kopf unter 95% des jeweiligen Klassendurchschnitts liegt und die die Voraussetzungen nach Abs. 3 Z 1 erfüllen.
cb) Berechnungsgrundlage ist die Differenz zwischen 95% des Klassendurchschnitts und der Finanzkraft der Gemeinde unter Berücksichtigung ihres Anteiles nach Abs. 7, wobei allfällige Kürzungen gemäß Abs. 9 außer Betracht bleiben.
cc) Die Verteilung der Mittel erfolgt im Verhältnis der Berechnungsgrundlagen.
(12) Die Finanzzuweisung gemäß Abs. 7 ist außer in den Ländern, deren länderweiser Anteil gemäß Abs. 1 zweiter Satz auf den Bedarf angehoben werden musste, der Finanzkraft gemäß § 11 Abs. 4 der betreffenden Gemeinden hinzuzurechnen.
(13) Über die Mittelverteilung ist dem Bundesminister für Finanzen unter Anschluss der Richtlinien bis Ende eines jeden Jahres Mitteilung zu machen. Der Bund und die Länder sind berechtigt, die von den Gemeinden bekannt gegebenen Gebarungsergebnisse (Abs. 6) bei den Gemeinden zu überprüfen. Von den Gemeinden zu Unrecht bezogene Finanzzuweisungen sind an das Land zurückzuzahlen, das diese Mittel nach eigenem Ermessen für die Gemeinden zu verwenden hat.
§ 22. (1) Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2008 zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt eine Bedarfszuweisung.
(2) Die Bedarfszuweisung wird auf die Länder nach der Volkszahl aufgeteilt und im Jänner, April, Juli und Oktober überwiesen.
(3) Die Bedarfszuweisung wird wie folgt berechnet: Die Summe aus
– 8,346% des Aufkommens an Körperschaftsteuer und an Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II nach Abzug des anteiligen Abgeltungsbetrages (§ 8 Abs. 2), und
– 80,55% des Aufkommens an Wohnbauförderungsbeitrag jeweils der drei Vormonate wird um jeweils 445 125 000 Euro verringert. Ein allfälliger negativer Rechnungsbetrag ist bei den folgenden Teilzahlungen auszugleichen.
(4) Diese Finanzzuweisung wird zum Fälligkeitstermin Juli jährlich um 100 Millionen Euro erhöht.
§ 22a. Der Bund gewährt den Gemeinden im Jahr 2010 eine Bedarfszuweisung in Höhe von 11 473 000 Euro zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt. Dieser Betrag wird länderweise wie folgt verteilt:
| Burgenland | 221 136 Euro |
|---|---|
| Kärnten | 948 124 Euro |
| Niederösterreich | 2 164 271 Euro |
| Oberösterreich | 1 856 458 Euro |
| Salzburg | 1 096 232 Euro |
| Steiermark | 1 590 523 Euro |
| Tirol | 987 577 Euro |
| Vorarlberg | 434 937 Euro |
| Wien | 2 173 742 Euro |
Die länderweisen Anteile sind von den Ländern an die Gemeinden zu verteilen, wobei deren Belastungen in den Jahren 2008 und 2009 aus Rückzahlungen von Getränkesteuer an Abgabepflichtige zu berücksichtigen sind.
§ 22b. Der Bund gewährt den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien unter folgenden Voraussetzungen eine Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt:
Für Kärnten, Niederösterreich und Steiermark gilt Folgendes:
Die jährlichen Einnahmen des Landes und der Gemeinden dieses Landes aus dem Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (§ 13a) sind geringer als der Garantiebetrag des Landes.
Die jährlichen Garantiebeträge betragen für
| Kärnten | 8,4 Millionen Euro |
| Niederösterreich | 20,0 Millionen Euro |
| Steiermark | 18,1 Millionen Euro |
Die Garantiebeträge werden aliquot gekürzt, wenn in einem Land das Höchstausmaß des Zuschlags nicht ausgeschöpft wird oder wenn die höchstzulässige Anzahl von Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG nicht oder nicht ganzjährig erreicht wird oder wenn Glücksspielautomaten von den Konzessionären nicht ganzjährig betrieben werden oder wenn in den Bewilligungen die Bedingungen für den Spielverlauf unter den Grenzen des § 5 Abs. 5 GSpG bleiben. Wenn in einem Land die Gesamtzahl an Glücksspielautomaten die Höchstzahl nach § 5 Abs. 1 GSpG in der Übergangszeit (§ 60 Abs. 25 Z 2 GSpG) überschreitet, so kürzen die Einnahmen aus den Vergnügungssteuern des Landes und der Gemeinden aus jenen Glücksspielautomaten die aliquotierte Garantiesumme, mit denen die Höchstzahl nach § 5 Abs. 1 GSpG überschritten wird; als Einnahmen aus den Vergnügungssteuern gelten diejenigen, die bei Ausnützen des landesgesetzlich geregelten Höchstausmaßes zum Stand 1. Jänner 2010 zu erzielen sind.
Die Bedarfszuweisung beträgt in diesem Fall 100% der Differenz zwischen dem Garantiebetrag und den Einnahmen der Länder und Gemeinden aus dem Zuschlag.
Für Wien gilt Folgendes:
Die jährlichen Einnahmen Wiens (als Land und Gemeinde) aus dem Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (§ 13a) und aus den Vergnügungssteuern aus Glücksspielautomaten sind geringer als der Garantiebetrag des Landes.
Der jährliche Garantiebetrag beträgt 55,0 Millionen Euro.
Die Bedarfszuweisung beträgt in diesem Fall 100% der Differenz zwischen dem Garantiebetrag und den Einnahmen Wiens aus dem Zuschlag und Vergnügungssteuern aus Glücksspielautomaten. Dieser Prozentsatz wird aliquot gekürzt, wenn in Wien das Höchstausmaß des Zuschlags nicht ausgeschöpft wird oder wenn die höchstzulässige Anzahl von Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG nicht oder nicht ganzjährig erreicht wird oder wenn Glücksspielautomaten von den Konzessionären nicht ganzjährig betrieben werden.
Die Bedarfszuweisung ist mit den Einnahmen des Bundes aus der Bundesautomaten- und VLT-Abgabe aus Standorten in Wien begrenzt.
2a. Der aliquotierte Garantiebetrag gemäß Z 1 lit. b und c bzw. die aliquotierte Bedarfszuweisung gemäß Z 2 lit. c wird unbeschadet der Begrenzung gemäß Z 2 lit. d um die Einnahmen des Bundes aus der VLT-Abgabe erhöht, insoweit die Einnahmen aus einem Steuersatz der Stammabgabe von über 10 % (§ 57 Abs. 7 GSpG) stammen, jedoch höchstens für die Anzahl der Video Lotterie Terminals, um die die Zahl der Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG in der Fassung vor der der Änderung mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2010 zugelassen worden sind, gegenüber dem Stand vom 31. Dezember 2009 gesunken ist.
Für die zeitliche Abgrenzung der Einnahmen aus den Zuschlägen sind die Einnahmen aus Zuschlägen der Finanzbehörden des Bundes bestimmend.
Der Bund überweist bis 20. November eines jeden Jahres einen Vorschuss in Höhe von 90% der geschätzten Bedarfszuweisung, die Differenz zum endgültigen Jahresbetrag ist bis 28. Februar des folgenden Jahres zu überweisen. Ein Anteil der Bedarfszuweisung, der dem Anteil der Gemeinden am Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe entspricht, ist von den Ländern für Bedarfszuweisungen an Gemeinden zu verwenden.
Zuschüsse
§ 23. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, Zweckzuschüsse im Ausmaß von insgesamt 21,3 Millionen Euro jährlich, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen: Dieser Zweckzuschuss ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen wie folgt:
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten 18 713 000 Euro jährlich. Die Gewährung des Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben.
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte nicht als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten für den gleichen Zweck sowie bei ansonsten gleichen Voraussetzungen 2 587 000 Euro jährlich. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von diesen Ländern und Gemeinden bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
Die Höhe des Zweckzuschusses gemäß Z 1 oder Z 2 hat sich nach den im Jahre 2007 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuss empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den im ersten Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in Z 1 genannten auf die in Z 2 genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen.
Wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 2007 einen Zweckzuschuss oder eine Förderung gemäß Z 3 erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuss erhalten hat.
Der Bund kann den Gesamtzweckzuschuss von 21,3 Millionen Euro bis zu einem im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach dem finanziellen Erfordernis, auf die unter Z 1 und 2 oder nur auf die unter Z 1 oder nur auf die unter Z 2 genannten Länder und Gemeinden aufteilen.
(2) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung einen Zweckzuschuss in Höhe von 0,642 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages. Die Aufteilung erfolgt nach dem in § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ab genannten Verhältnis. Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.
(3) Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 134/1963 und BGBl. II Nr. 236/1997 jeweils in der derzeit geltenden Fassung, erfolgende Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung in das Gesamtkonzept einer zeitgemäßen Allgemeinbildung zu tragen haben, die Erstausstattung an Software durch unentgeltliche Übereignung zur Verfügung.
(4) Der Bund gewährt den Ländern für den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und für die Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung in den Jahren 2008 bis 2010 jährlich Zweckzuschüsse in der Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro.
Ein Zweckzuschuss in Höhe von 15 Millionen Euro jährlich zur Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, wenn das jeweilige Land eine Grundleistung mindestens von vier Dritteln des Zweckzuschusses erbringt, wobei auch Leistungen von Gemeinden als Grundleistungen anzuerkennen sind. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:
| Burgenland | 437 000 Euro |
|---|---|
| Kärnten | 940 000 Euro |
| Niederösterreich | 2 812 000 Euro |
| Oberösterreich | 2 626 000 Euro |
| Salzburg | 991 000 Euro |
| Steiermark | 1 990 000 Euro |
| Tirol | 1 326 000 Euro |
| Vorarlberg | 767 000 Euro |
| Wien | 3 111 000 Euro |
Ein Zweckzuschuss in Höhe von 5 Millionen Euro jährlich zur Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:
| Burgenland | 83 500 Euro |
|---|---|
| Kärnten | 239 500 Euro |
| Niederösterreich | 658 500 Euro |
| Oberösterreich | 734 500 Euro |
| Salzburg | 395 500 Euro |
| Steiermark | 477 500 Euro |
| Tirol | 400 000 Euro |
| Vorarlberg | 276 000 Euro |
| Wien | 1 735 000 Euro |
(5) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
Zuschüsse
§ 23. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, Zweckzuschüsse im Ausmaß von insgesamt 21,3 Millionen Euro jährlich, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen: Dieser Zweckzuschuss ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen wie folgt:
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten 18 713 000 Euro jährlich. Die Gewährung des Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben.
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte nicht als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten für den gleichen Zweck sowie bei ansonsten gleichen Voraussetzungen 2 587 000 Euro jährlich. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von diesen Ländern und Gemeinden bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
Die Höhe des Zweckzuschusses gemäß Z 1 oder Z 2 hat sich nach den im Jahre 2007 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuss empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den im ersten Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in Z 1 genannten auf die in Z 2 genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen.
Wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 2007 einen Zweckzuschuss oder eine Förderung gemäß Z 3 erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuss erhalten hat.
Der Bund kann den Gesamtzweckzuschuss von 21,3 Millionen Euro bis zu einem im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach dem finanziellen Erfordernis, auf die unter Z 1 und 2 oder nur auf die unter Z 1 oder nur auf die unter Z 2 genannten Länder und Gemeinden aufteilen.
(2) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung einen Zweckzuschuss in Höhe von 0,642 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages. Die Aufteilung erfolgt nach dem in § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ab genannten Verhältnis. Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.
(3) Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 134/1963 und BGBl. II Nr. 236/1997 jeweils in der derzeit geltenden Fassung, erfolgende Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung in das Gesamtkonzept einer zeitgemäßen Allgemeinbildung zu tragen haben, die Erstausstattung an Software durch unentgeltliche Übereignung zur Verfügung.
(4) Der Bund gewährt den Ländern für den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und für die Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung in den Jahren 2008 bis 2010 jährlich Zweckzuschüsse in der Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro.
Ein Zweckzuschuss in Höhe von 15 Millionen Euro jährlich zur Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, wenn das jeweilige Land eine Grundleistung mindestens von vier Dritteln des Zweckzuschusses erbringt, wobei auch Leistungen von Gemeinden als Grundleistungen anzuerkennen sind. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:
| Burgenland | 437 000 Euro |
|---|---|
| Kärnten | 940 000 Euro |
| Niederösterreich | 2 812 000 Euro |
| Oberösterreich | 2 626 000 Euro |
| Salzburg | 991 000 Euro |
| Steiermark | 1 990 000 Euro |
| Tirol | 1 326 000 Euro |
| Vorarlberg | 767 000 Euro |
| Wien | 3 111 000 Euro |
Ein Zweckzuschuss in Höhe von 5 Millionen Euro jährlich zur Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:
| Burgenland | 83 500 Euro |
|---|---|
| Kärnten | 239 500 Euro |
| Niederösterreich | 658 500 Euro |
| Oberösterreich | 734 500 Euro |
| Salzburg | 395 500 Euro |
| Steiermark | 477 500 Euro |
| Tirol | 400 000 Euro |
| Vorarlberg | 276 000 Euro |
| Wien | 1 735 000 Euro |
(4a) Der Bund gewährt den Ländern für den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots im Jahr 2011 einen Zweckzuschuss in der Höhe von insgesamt 10 Millionen Euro und in den Jahren 2012 bis 2014 Zweckzuschüsse in der Höhe von insgesamt 15 Millionen Euro jährlich. Diese Beträge werden wie folgt aufgeteilt:
| Burgenland | 2,882 % |
|---|---|
| Kärnten | 6,065 % |
| Niederösterreich | 18,184 % |
| Oberösterreich | 17,451 % |
| Salzburg | 6,445 % |
| Steiermark | 13,210 % |
| Tirol | 8,651 % |
| Vorarlberg | 4,967 % |
| Wien | 22,145 % |
(5) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
Zuschüsse
§ 23. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, Zweckzuschüsse im Ausmaß von insgesamt 21,3 Millionen Euro jährlich, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen: Dieser Zweckzuschuss ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen wie folgt:
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten 18 713 000 Euro jährlich. Die Gewährung des Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben.
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte nicht als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten für den gleichen Zweck sowie bei ansonsten gleichen Voraussetzungen 2 587 000 Euro jährlich. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von diesen Ländern und Gemeinden bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
Die Höhe des Zweckzuschusses gemäß Z 1 oder Z 2 hat sich nach den im Jahre 2007 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuss empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den im ersten Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in Z 1 genannten auf die in Z 2 genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen.
Wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 2007 einen Zweckzuschuss oder eine Förderung gemäß Z 3 erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuss erhalten hat.
Der Bund kann den Gesamtzweckzuschuss von 21,3 Millionen Euro bis zu einem im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach dem finanziellen Erfordernis, auf die unter Z 1 und 2 oder nur auf die unter Z 1 oder nur auf die unter Z 2 genannten Länder und Gemeinden aufteilen.
(2) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung einen Zweckzuschuss in Höhe von 0,642 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages. Die Aufteilung erfolgt nach dem in § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ab genannten Verhältnis. Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.
(3) Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 134/1963 und BGBl. II Nr. 236/1997 jeweils in der derzeit geltenden Fassung, erfolgende Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung in das Gesamtkonzept einer zeitgemäßen Allgemeinbildung zu tragen haben, die Erstausstattung an Software durch unentgeltliche Übereignung zur Verfügung.
(4) Der Bund gewährt den Ländern für den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und für die Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung in den Jahren 2008 bis 2010 jährlich Zweckzuschüsse in der Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro.
Ein Zweckzuschuss in Höhe von 15 Millionen Euro jährlich zur Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, wenn das jeweilige Land eine Grundleistung mindestens von vier Dritteln des Zweckzuschusses erbringt, wobei auch Leistungen von Gemeinden als Grundleistungen anzuerkennen sind. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:
| Burgenland | 437 000 Euro |
|---|---|
| Kärnten | 940 000 Euro |
| Niederösterreich | 2 812 000 Euro |
| Oberösterreich | 2 626 000 Euro |
| Salzburg | 991 000 Euro |
| Steiermark | 1 990 000 Euro |
| Tirol | 1 326 000 Euro |
| Vorarlberg | 767 000 Euro |
| Wien | 3 111 000 Euro |
Ein Zweckzuschuss in Höhe von 5 Millionen Euro jährlich zur Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:
| Burgenland | 83 500 Euro |
|---|---|
| Kärnten | 239 500 Euro |
| Niederösterreich | 658 500 Euro |
| Oberösterreich | 734 500 Euro |
| Salzburg | 395 500 Euro |
| Steiermark | 477 500 Euro |
| Tirol | 400 000 Euro |
| Vorarlberg | 276 000 Euro |
| Wien | 1 735 000 Euro |
(4a) Der Bund gewährt den Ländern für den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots im Jahr 2011 einen Zweckzuschuss in der Höhe von insgesamt 10 Millionen Euro und in den Jahren 2012 bis 2014 Zweckzuschüsse in der Höhe von insgesamt 15 Millionen Euro jährlich. Diese Beträge werden wie folgt aufgeteilt:
| Burgenland | 2,882 % |
|---|---|
| Kärnten | 6,065 % |
| Niederösterreich | 18,184 % |
| Oberösterreich | 17,451 % |
| Salzburg | 6,445 % |
| Steiermark | 13,210 % |
| Tirol | 8,651 % |
| Vorarlberg | 4,967 % |
| Wien | 22,145 % |
(4b) Der Bund gewährt den Ländern in den Jahren 2012 bis 2014 für die Finanzierung von Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung einen Zweckzuschuss in der Höhe von bis zu 5 Millionen Euro jährlich. Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über die verpflichtende frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, über die Aufteilung der Mittel auf die Länder, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung.
(5) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
Zuschüsse
§ 23. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, Zweckzuschüsse im Ausmaß von insgesamt 21,3 Millionen Euro jährlich, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen: Dieser Zweckzuschuss ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen wie folgt:
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten 18 713 000 Euro jährlich. Die Gewährung des Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben.
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte nicht als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten für den gleichen Zweck sowie bei ansonsten gleichen Voraussetzungen 2 587 000 Euro jährlich. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von diesen Ländern und Gemeinden bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
Die Höhe des Zweckzuschusses gemäß Z 1 oder Z 2 hat sich nach den im Jahre 2007 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuss empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den im ersten Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in Z 1 genannten auf die in Z 2 genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen.
Wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 2007 einen Zweckzuschuss oder eine Förderung gemäß Z 3 erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuss erhalten hat.
Der Bund kann den Gesamtzweckzuschuss von 21,3 Millionen Euro bis zu einem im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach dem finanziellen Erfordernis, auf die unter Z 1 und 2 oder nur auf die unter Z 1 oder nur auf die unter Z 2 genannten Länder und Gemeinden aufteilen.
(2) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung einen Zweckzuschuss in Höhe von 0,642 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages. Die Aufteilung erfolgt nach dem in § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ab genannten Verhältnis. Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.
(3) Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 134/1963 und BGBl. II Nr. 236/1997 jeweils in der derzeit geltenden Fassung, erfolgende Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung in das Gesamtkonzept einer zeitgemäßen Allgemeinbildung zu tragen haben, die Erstausstattung an Software durch unentgeltliche Übereignung zur Verfügung.
(4) Der Bund gewährt den Ländern für den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und für die Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung in den Jahren 2008 bis 2010 jährlich Zweckzuschüsse in der Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro.
Ein Zweckzuschuss in Höhe von 15 Millionen Euro jährlich zur Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, wenn das jeweilige Land eine Grundleistung mindestens von vier Dritteln des Zweckzuschusses erbringt, wobei auch Leistungen von Gemeinden als Grundleistungen anzuerkennen sind. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:
| Burgenland | 437 000 Euro |
|---|---|
| Kärnten | 940 000 Euro |
| Niederösterreich | 2 812 000 Euro |
| Oberösterreich | 2 626 000 Euro |
| Salzburg | 991 000 Euro |
| Steiermark | 1 990 000 Euro |
| Tirol | 1 326 000 Euro |
| Vorarlberg | 767 000 Euro |
| Wien | 3 111 000 Euro |
Ein Zweckzuschuss in Höhe von 5 Millionen Euro jährlich zur Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:
| Burgenland | 83 500 Euro |
|---|---|
| Kärnten | 239 500 Euro |
| Niederösterreich | 658 500 Euro |
| Oberösterreich | 734 500 Euro |
| Salzburg | 395 500 Euro |
| Steiermark | 477 500 Euro |
| Tirol | 400 000 Euro |
| Vorarlberg | 276 000 Euro |
| Wien | 1 735 000 Euro |
(4a) Der Bund gewährt den Ländern für den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots im Jahr 2011 einen Zweckzuschuss in der Höhe von insgesamt 10 Millionen Euro und in den Jahren 2012 bis 2014 Zweckzuschüsse in der Höhe von insgesamt 15 Millionen Euro jährlich. Diese Beträge werden wie folgt aufgeteilt:
| Burgenland | 2,882 % |
|---|---|
| Kärnten | 6,065 % |
| Niederösterreich | 18,184 % |
| Oberösterreich | 17,451 % |
| Salzburg | 6,445 % |
| Steiermark | 13,210 % |
| Tirol | 8,651 % |
| Vorarlberg | 4,967 % |
| Wien | 22,145 % |
(4b) Der Bund gewährt den Ländern in den Jahren 2012 bis 2014 für die Finanzierung von Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung einen Zweckzuschuss in der Höhe von bis zu 5 Millionen Euro jährlich. Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über die verpflichtende frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, über die Aufteilung der Mittel auf die Länder, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung.
(4c) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues unter folgenden Voraussetzungen einen einmaligen Zweckzuschuss von bis zu 276 Millionen Euro:
Anspruch auf einen Zweckzuschuss haben Länder, die im Durchschnitt der Jahre 2013 bis 2014
sowohl höhere Ausgaben für Darlehen, Annuitäten- und Zinsenzuschüsse und sonstige verlorene Zuschüsse ohne Wohnbeihilfe für Förderungen für den Neubau
als auch für eine höhere Anzahl von geförderten Neubauwohnungen (ohne Wohnheime)
Förderzusicherungen in den Jahren 2013 bis 2014 zu Bauten, die nach dem Jahr 2019 fertiggestellt werden, werden in die Ermittlung des Anspruches nicht einbezogen.
Voraussetzung für die Gewährung des Zweckzuschusses ist, dass im Mehrgeschoßbau zumindest 10 % der zugesicherten Wohnungen sowie der Zugang zu den gemeinschaftlichen Flächen den Anforderungen der ÖNORM B 1600 über barrierefreies Bauen entspricht.
Der Zuschuss des Bundes beträgt 50 % der den Durchschnitt der Vergleichsjahre übersteigenden Ausgaben im Sinne der Z 1 in den Jahren 2013 und 2014, höchstens jedoch 20 000 Euro je zusätzlich zugesagter Neubauförderung einer Wohneinheit (ohne Wohnheime).
Der Zweckzuschuss je Land ist mit folgendem Anteil an den zur Verfügung stehenden Mitteln begrenzt:
| Burgenland | 2,88% |
|---|---|
| Kärnten | 6,43% |
| Niederösterreich | 16,84% |
| Oberösterreich | 16,04% |
| Salzburg | 6,32% |
| Steiermark | 13,38% |
| Tirol | 7,80% |
| Vorarlberg | 4,24% |
| Wien | 26,07% |
Zuschüsse für Zusicherungen zu Bauten, die nicht errichtet oder nicht bis zum Ende des Jahres 2019 fertiggestellt werden, sind an den Bund zurückzuzahlen und verbleiben beim Bund.
Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von den Ländern bis spätestens 30. September 2015 dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Der Bund hat den Zweckzuschuss bis spätestens 31. Dezember 2015 zu überweisen.
Die näheren Grundsätze über die Abwicklung hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler nach Anhörung der Länder festzulegen.
(5) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
Zuschüsse
§ 23. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, Zweckzuschüsse im Ausmaß von insgesamt 21,3 Millionen Euro jährlich, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen: Dieser Zweckzuschuss ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen wie folgt:
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten 18 713 000 Euro jährlich. Die Gewährung des Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben.
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte nicht als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten für den gleichen Zweck sowie bei ansonsten gleichen Voraussetzungen 2 587 000 Euro jährlich. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von diesen Ländern und Gemeinden bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
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