Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2008 bis 2013 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008)
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich des § 4, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 9 Abs. 6 letzter Satz,
der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich des § 23 Abs. 3 und des Abs. 3 Z 1,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4 Z 1,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4 Z 2,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Abs. 3 Z 2,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich der Kundmachung der Verordnung gemäß Abs. 6,
der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich des Abs. 6 letzter Satz.
IV. Sonder- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(1a) § 8 Abs. 2 und § 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2010 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(1b) § 7 Z 2 und § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2010 treten am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 15 Abs. 3 und § 22b in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
(1c) § 11 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
(1d) Für die Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinde Mils bei Imst für die Jahre 2008 bis 2010 gilt § 11 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2010, mit der Maßgabe, dass die Gemeinde für diese Jahre aus den Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln zusätzliche Ertragsanteile in Höhe von 40 000 Euro jährlich erhält.
(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
(3) In der Zeit vom 1. Jänner 2008 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 sind
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und
§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat die Schlüssel für die Anteile gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 7 Z 5 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) für die Jahre 2008 bis 2010 bis spätestens September 2008 sowie für die Jahre 2011 bis 2013 bis spätestens September 2011 zu ermitteln. Alle Prozentsätze sind auf drei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden; soweit die Prozentsätze in Summe 100% ergeben müssen, sind allfällige Rundungsdifferenzen bei denjenigen Prozentsätzen auszugleichen, bei denen sich dadurch die geringsten Änderungen gegenüber dem ungerundeten Wert ergeben. Die so ermittelten Prozentsätze sind mit Verordnung kundzumachen. Für die bis zur Ermittlung der Prozentsätze für das Jahr 2008 fälligen Vorschüsse gelten folgende Schlüssel:
Die Erträge an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel werden gemäß § 9 Abs. 1 zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:
| Bund | Länder | Gemeinden | |
|---|---|---|---|
| Abgaben mit einheitlichem Schlüssel | 71,775 | 16,512 | 11,713 |
Die Anteile der Länder und Gemeinden an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel werden gemäß § 9 Abs. 7 Z 5 nach folgenden Schlüsseln verteilt:
| Länder | Gemeinden | |
|---|---|---|
| Volkszahl | 70,935% | 16,043% |
| abgestufter Bevölkerungsschlüssel | – | 59,357% |
| Fixschlüssel | 29,065% | 24,600% |
Die länderweisen Fixschlüssel gemäß § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ad bzw. § 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. be betragen:
| Länder | Gemeinden | |
|---|---|---|
| Burgenland | 3,536% | 1,484% |
| Kärnten | 7,224% | 5,286% |
| Niederösterreich | 18,673% | 14,078% |
| Oberösterreich | 15,647% | 16,673% |
| Salzburg | 7,440% | 8,175% |
| Steiermark | 14,025% | 9,603% |
| Tirol | 9,562% | 9,037% |
| Vorarlberg | 5,404% | 5,925% |
| Wien | 18,489% | 29,739% |
(6) Die Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft gemäß § 42 und § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gemäß § 9 Abs. 2, § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ac und lit. b sublit. bd und § 11 Abs. 8 sind vom Bundesminister für Finanzen zu erheben und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend mit Verordnung kundzumachen, wobei
die Ermittlung auf Basis des Erfolges des Jahres 2007 zu erfolgen hat, die Auswirkungen des Entfalls des Beitrages der Länder zum Familienlastenausgleichsfonds gemäß § 45 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 mit zu berücksichtigen sind und die Werte als Fixbeträge festzustellen sind;
die Auswirkungen für den Entfall der Selbstträgerschaft für gemeinnützige Krankenanstalten getrennt festzustellen sind und diese auch die für gemeinnützige Krankenanstalten arbeitenden Bediensteten von Gebietskörperschaften zu umfassen haben. Gemeinnützige Krankenanstalten, deren Rechtsträger keine Gebietskörperschaft ist, sind den Auswirkungen auf den Bund zuzuordnen. Änderungen in der Rechtsträgerschaft nach dem Jahr 2007 sind bei den Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen;
die sonstigen Auswirkungen auf die Länder länderweise und auf die Gemeinden als länderweise und nach Einwohnerklassen getrennte durchschnittliche Mehrausgaben je Einwohner festzustellen sind. Die Einwohnerklassen haben zumindest die Klassen 2 001 bis 10 000, 10 001 bis 20 000, 20 001 bis 50 000 und über 50 000 Einwohner zu umfassen, wobei weitere Differenzierungen vorgesehen werden können, wenn die Erhebung signifikante Unterschiede in den Auswirkungen innerhalb dieser Klassen ergibt;
die Werte für das Rumpfjahr 2008 einerseits und für die weiteren Jahre ab 2009 gesondert darzustellen sind, und
vorläufige Werte kundzumachen sind, wenn weitere Erhebungen erforderlich oder die Ergebnisse laufender Verfahren abzuwarten sind. Die endgültigen Abrechnungen gemäß § 12 Abs. 1 erfolgen diesfalls erst nach Kundmachung der endgültigen Werte.
(7) Wenn § 2 und § 4 des Zweckzuschussgesetzes 2001 nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft treten (§ 6 Abs. 2 zweiter Satz des Zweckzuschussgesetzes 2001), dann werden die Anteile der Länder an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel nach einem Schlüssel verteilt, der nach der in § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 Z 5 lit. d und g geregelten Methode ermittelt wird, jedoch ohne die Einnahmen der Länder gemäß § 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 einzubeziehen; der in § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. aa und ad geregelte Abzug bzw. die Hinzurechnung von 1 780 500 000 Euro entfällt in diesem Fall. Nach einem späteren Außerkrafttreten tritt der in § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 Z 5 lit. d und g geregelte Schlüssel rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind die bisherigen Vorschüsse aufzurollen.
(8) Im Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl bis zur Kundmachung der Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober 2008 nach einer vorläufigen Wohnbevölkerung auf Basis der der Bundesanstalt Statistik Österreich im November 2008 zur Verfügung stehenden Daten. Der Ausgleich hat bei den Jahresabrechnungen, soweit solche nicht vorgesehen sind, bei den jeweils nächsten Fälligkeiten zu erfolgen.
(9) Die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, mit der Verpflichtung eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses der Länder (einschließlich Wien) in Höhe von nicht unter 0,45% des BIP für das Jahr 2008, 0,49% des BIP für das Jahr 2009 und 0,52% für die Jahre 2010 bis 2013 nach ESVG ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um folgende Beträge gekürzt:
| Burgenland | 3 990 000 Euro |
|---|---|
| Kärnten | 9 180 000 Euro |
| Niederösterreich | 25 360 000 Euro |
| Oberösterreich | 24 890 000 Euro |
| Salzburg | 9 000 000 Euro |
| Steiermark | 20 140 000 Euro |
| Tirol | 11 790 000 Euro |
| Vorarlberg | 6 190 000 Euro |
| Wien | 28 740 000 Euro |
Nach der Ratifizierung der Vereinbarung werden die Ertragsanteile wieder ungekürzt überwiesen und die seit Jahresbeginn einbehaltenen Beträge zurückerstattet. Die in früheren Jahren einbehaltenen Beträge verbleiben dem Bund endgültig.
(10) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich des § 4, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 9 Abs. 6 letzter Satz,
der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich des § 23 Abs. 3 und des Abs. 3 Z 1,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4 Z 1,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4 Z 2,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Abs. 3 Z 2,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich der Kundmachung der Verordnung gemäß Abs. 6,
der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich des Abs. 6 letzter Satz.
Abs. 9 tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem alle Länder die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der in dieser Bestimmung bezeichneten Vereinbarung erfüllt haben und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen (vgl. § 25 Abs. 2).
IV. Sonder- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(1a) § 8 Abs. 2 und § 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2010 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(1b) § 7 Z 2 und § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2010 treten am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 15 Abs. 3 und § 22b in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
(1c) § 11 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
(1d) Für die Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinde Mils bei Imst für die Jahre 2008 bis 2010 gilt § 11 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2010, mit der Maßgabe, dass die Gemeinde für diese Jahre aus den Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln zusätzliche Ertragsanteile in Höhe von 40 000 Euro jährlich erhält.
(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
(3) In der Zeit vom 1. Jänner 2008 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 sind
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und
§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat die Schlüssel für die Anteile gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 7 Z 5 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) für die Jahre 2008 bis 2010 bis spätestens September 2008 sowie für die Jahre 2011 bis 2014 bis spätestens September 2011 zu ermitteln. Alle Prozentsätze sind auf drei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden; soweit die Prozentsätze in Summe 100% ergeben müssen, sind allfällige Rundungsdifferenzen bei denjenigen Prozentsätzen auszugleichen, bei denen sich dadurch die geringsten Änderungen gegenüber dem ungerundeten Wert ergeben. Die so ermittelten Prozentsätze sind mit Verordnung kundzumachen. Für die bis zur Ermittlung der Prozentsätze für das Jahr 2008 fälligen Vorschüsse gelten folgende Schlüssel:
Die Erträge an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel werden gemäß § 9 Abs. 1 zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:
| Bund | Länder | Gemeinden | |
|---|---|---|---|
| Abgaben mit einheitlichem Schlüssel | 71,775 | 16,512 | 11,713 |
Die Anteile der Länder und Gemeinden an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel werden gemäß § 9 Abs. 7 Z 5 nach folgenden Schlüsseln verteilt:
| Länder | Gemeinden | |
|---|---|---|
| Volkszahl | 70,935% | 16,043% |
| abgestufter Bevölkerungsschlüssel | – | 59,357% |
| Fixschlüssel | 29,065% | 24,600% |
Die länderweisen Fixschlüssel gemäß § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ad bzw. § 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. be betragen:
| Länder | Gemeinden | |
|---|---|---|
| Burgenland | 3,536% | 1,484% |
| Kärnten | 7,224% | 5,286% |
| Niederösterreich | 18,673% | 14,078% |
| Oberösterreich | 15,647% | 16,673% |
| Salzburg | 7,440% | 8,175% |
| Steiermark | 14,025% | 9,603% |
| Tirol | 9,562% | 9,037% |
| Vorarlberg | 5,404% | 5,925% |
| Wien | 18,489% | 29,739% |
(6) Die Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft gemäß § 42 und § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gemäß § 9 Abs. 2, § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ac und lit. b sublit. bd und § 11 Abs. 8 sind vom Bundesminister für Finanzen zu erheben und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend mit Verordnung kundzumachen, wobei
die Ermittlung auf Basis des Erfolges des Jahres 2007 zu erfolgen hat, die Auswirkungen des Entfalls des Beitrages der Länder zum Familienlastenausgleichsfonds gemäß § 45 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 mit zu berücksichtigen sind und die Werte als Fixbeträge festzustellen sind;
die Auswirkungen für den Entfall der Selbstträgerschaft für gemeinnützige Krankenanstalten getrennt festzustellen sind und diese auch die für gemeinnützige Krankenanstalten arbeitenden Bediensteten von Gebietskörperschaften zu umfassen haben. Gemeinnützige Krankenanstalten, deren Rechtsträger keine Gebietskörperschaft ist, sind den Auswirkungen auf den Bund zuzuordnen. Änderungen in der Rechtsträgerschaft nach dem Jahr 2007 sind bei den Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen;
die sonstigen Auswirkungen auf die Länder länderweise und auf die Gemeinden als länderweise und nach Einwohnerklassen getrennte durchschnittliche Mehrausgaben je Einwohner festzustellen sind. Die Einwohnerklassen haben zumindest die Klassen 2 001 bis 10 000, 10 001 bis 20 000, 20 001 bis 50 000 und über 50 000 Einwohner zu umfassen, wobei weitere Differenzierungen vorgesehen werden können, wenn die Erhebung signifikante Unterschiede in den Auswirkungen innerhalb dieser Klassen ergibt;
die Werte für das Rumpfjahr 2008 einerseits und für die weiteren Jahre ab 2009 gesondert darzustellen sind, und
vorläufige Werte kundzumachen sind, wenn weitere Erhebungen erforderlich oder die Ergebnisse laufender Verfahren abzuwarten sind. Die endgültigen Abrechnungen gemäß § 12 Abs. 1 erfolgen diesfalls erst nach Kundmachung der endgültigen Werte.
(7) Wenn § 2 und § 4 des Zweckzuschussgesetzes 2001 nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft treten (§ 6 Abs. 2 zweiter Satz des Zweckzuschussgesetzes 2001), dann werden die Anteile der Länder an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel nach einem Schlüssel verteilt, der nach der in § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 Z 5 lit. d und g geregelten Methode ermittelt wird, jedoch ohne die Einnahmen der Länder gemäß § 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 einzubeziehen; der in § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. aa und ad geregelte Abzug bzw. die Hinzurechnung von 1 780 500 000 Euro entfällt in diesem Fall. Nach einem späteren Außerkrafttreten tritt der in § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 Z 5 lit. d und g geregelte Schlüssel rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind die bisherigen Vorschüsse aufzurollen.
(8) Im Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl bis zur Kundmachung der Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober 2008 nach einer vorläufigen Wohnbevölkerung auf Basis der der Bundesanstalt Statistik Österreich im November 2008 zur Verfügung stehenden Daten. Der Ausgleich hat bei den Jahresabrechnungen, soweit solche nicht vorgesehen sind, bei den jeweils nächsten Fälligkeiten zu erfolgen.
(9) Die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, mit der Verpflichtung eines Haushaltsdefizits der Länder (einschließlich Wien) in Höhe von höchstens 0,75 % des BIP für das Jahr 2011, 0,6 % des BIP für das Jahr 2012 und 0,5 % des BIP für die Jahre 2013 und 2014 nach ESVG ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um die Mehreinnahmen des Landes aus den steuerlichen Maßnahmen gemäß dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, gekürzt. Dieser Monatsbetrag wird aus dem mit dem Schlüssel für die länderweise Verteilung der Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ermittelten Anteil des Landes (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. g) an den monatlichen Mehreinnahmen der Länder in Höhe von 31,7 Millionen Euro für 2012, 33,5 Millionen Euro für 2013 und 36,5 Millionen Euro für 2014 errechnet. Nach der Ratifizierung der Vereinbarung werden die Ertragsanteile wieder ungekürzt überwiesen und die seit Jahresbeginn einbehaltenen Beträge zurückerstattet. Die in früheren Jahren einbehaltenen Beträge verbleiben dem Bund endgültig.
(9a) Abweichend von § 8 Abs. 2 Z 6 dieses Gesetzes und abweichend von § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 7 des Pflegefondsgesetzes werden die ersten 160 Millionen Euro der Zweckzuschüsse und sonstigen Ausgaben gemäß dem Pflegefondsgesetz nicht aus dem Vorwegabzug finanziert und nicht vom Pflegefonds geleistet, sondern jeweils aus allgemeinen Bundesmitteln.
(10) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich des § 4, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
2a. der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 4a,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 9 Abs. 6 letzter Satz,
der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich des § 23 Abs. 3 und des Abs. 3 Z 1,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4 Z 1,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4 Z 2,
6a. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundeskanzler hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4a,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Abs. 3 Z 2,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich der Kundmachung der Verordnung gemäß Abs. 6,
der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich des Abs. 6 letzter Satz.
Abs. 9 tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem alle Länder die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der in dieser Bestimmung bezeichneten Vereinbarung erfüllt haben und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen (vgl. § 25 Abs. 2).
IV. Sonder- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(1a) § 8 Abs. 2 und § 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2010 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(1b) § 7 Z 2 und § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2010 treten am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 15 Abs. 3 und § 22b in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
(1c) § 11 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
(1d) Für die Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinde Mils bei Imst für die Jahre 2008 bis 2010 gilt § 11 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2010, mit der Maßgabe, dass die Gemeinde für diese Jahre aus den Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln zusätzliche Ertragsanteile in Höhe von 40 000 Euro jährlich erhält.
(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
(3) In der Zeit vom 1. Jänner 2008 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 sind
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und
§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat die Schlüssel für die Anteile gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 7 Z 5 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) für die Jahre 2008 bis 2010 bis spätestens September 2008 sowie für die Jahre 2011 bis 2014 bis spätestens September 2011 zu ermitteln. Alle Prozentsätze sind auf drei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden; soweit die Prozentsätze in Summe 100% ergeben müssen, sind allfällige Rundungsdifferenzen bei denjenigen Prozentsätzen auszugleichen, bei denen sich dadurch die geringsten Änderungen gegenüber dem ungerundeten Wert ergeben. Die so ermittelten Prozentsätze sind mit Verordnung kundzumachen. Für die bis zur Ermittlung der Prozentsätze für das Jahr 2008 fälligen Vorschüsse gelten folgende Schlüssel:
Die Erträge an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel werden gemäß § 9 Abs. 1 zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:
| Bund | Länder | Gemeinden | |
|---|---|---|---|
| Abgaben mit einheitlichem Schlüssel | 71,775 | 16,512 | 11,713 |
Die Anteile der Länder und Gemeinden an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel werden gemäß § 9 Abs. 7 Z 5 nach folgenden Schlüsseln verteilt:
| Länder | Gemeinden | |
|---|---|---|
| Volkszahl | 70,935% | 16,043% |
| abgestufter Bevölkerungsschlüssel | – | 59,357% |
| Fixschlüssel | 29,065% | 24,600% |
Die länderweisen Fixschlüssel gemäß § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ad bzw. § 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. be betragen:
| Länder | Gemeinden | |
|---|---|---|
| Burgenland | 3,536% | 1,484% |
| Kärnten | 7,224% | 5,286% |
| Niederösterreich | 18,673% | 14,078% |
| Oberösterreich | 15,647% | 16,673% |
| Salzburg | 7,440% | 8,175% |
| Steiermark | 14,025% | 9,603% |
| Tirol | 9,562% | 9,037% |
| Vorarlberg | 5,404% | 5,925% |
| Wien | 18,489% | 29,739% |
(6) Die Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft gemäß § 42 und § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gemäß § 9 Abs. 2, § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ac und lit. b sublit. bd und § 11 Abs. 8 sind vom Bundesminister für Finanzen zu erheben und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend mit Verordnung kundzumachen, wobei
die Ermittlung auf Basis des Erfolges des Jahres 2007 zu erfolgen hat, die Auswirkungen des Entfalls des Beitrages der Länder zum Familienlastenausgleichsfonds gemäß § 45 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 mit zu berücksichtigen sind und die Werte als Fixbeträge festzustellen sind;
die Auswirkungen für den Entfall der Selbstträgerschaft für gemeinnützige Krankenanstalten getrennt festzustellen sind und diese auch die für gemeinnützige Krankenanstalten arbeitenden Bediensteten von Gebietskörperschaften zu umfassen haben. Gemeinnützige Krankenanstalten, deren Rechtsträger keine Gebietskörperschaft ist, sind den Auswirkungen auf den Bund zuzuordnen. Änderungen in der Rechtsträgerschaft nach dem Jahr 2007 sind bei den Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen;
die sonstigen Auswirkungen auf die Länder länderweise und auf die Gemeinden als länderweise und nach Einwohnerklassen getrennte durchschnittliche Mehrausgaben je Einwohner festzustellen sind. Die Einwohnerklassen haben zumindest die Klassen 2 001 bis 10 000, 10 001 bis 20 000, 20 001 bis 50 000 und über 50 000 Einwohner zu umfassen, wobei weitere Differenzierungen vorgesehen werden können, wenn die Erhebung signifikante Unterschiede in den Auswirkungen innerhalb dieser Klassen ergibt;
die Werte für das Rumpfjahr 2008 einerseits und für die weiteren Jahre ab 2009 gesondert darzustellen sind, und
vorläufige Werte kundzumachen sind, wenn weitere Erhebungen erforderlich oder die Ergebnisse laufender Verfahren abzuwarten sind. Die endgültigen Abrechnungen gemäß § 12 Abs. 1 erfolgen diesfalls erst nach Kundmachung der endgültigen Werte.
(7) Wenn § 2 und § 4 des Zweckzuschussgesetzes 2001 nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft treten (§ 6 Abs. 2 zweiter Satz des Zweckzuschussgesetzes 2001), dann werden die Anteile der Länder an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel nach einem Schlüssel verteilt, der nach der in § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 Z 5 lit. d und g geregelten Methode ermittelt wird, jedoch ohne die Einnahmen der Länder gemäß § 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 einzubeziehen; der in § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. aa und ad geregelte Abzug bzw. die Hinzurechnung von 1 780 500 000 Euro entfällt in diesem Fall. Nach einem späteren Außerkrafttreten tritt der in § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 Z 5 lit. d und g geregelte Schlüssel rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind die bisherigen Vorschüsse aufzurollen.
(8) Im Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl bis zur Kundmachung der Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober 2008 nach einer vorläufigen Wohnbevölkerung auf Basis der der Bundesanstalt Statistik Österreich im November 2008 zur Verfügung stehenden Daten. Der Ausgleich hat bei den Jahresabrechnungen, soweit solche nicht vorgesehen sind, bei den jeweils nächsten Fälligkeiten zu erfolgen.
(9) Die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, mit der Verpflichtung eines Haushaltsdefizits der Länder (einschließlich Wien) in Höhe von höchstens 0,75 % des BIP für das Jahr 2011, 0,6 % des BIP für das Jahr 2012 und 0,5 % des BIP für die Jahre 2013 und 2014 nach ESVG ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um die Mehreinnahmen des Landes aus den steuerlichen Maßnahmen gemäß dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, gekürzt. Dieser Monatsbetrag wird aus dem mit dem Schlüssel für die länderweise Verteilung der Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ermittelten Anteil des Landes (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. g) an den monatlichen Mehreinnahmen der Länder in Höhe von 31,7 Millionen Euro für 2012, 33,5 Millionen Euro für 2013 und 36,5 Millionen Euro für 2014 errechnet. Nach der Ratifizierung der Vereinbarung werden die Ertragsanteile wieder ungekürzt überwiesen und die seit Jahresbeginn einbehaltenen Beträge zurückerstattet. Die in früheren Jahren einbehaltenen Beträge verbleiben dem Bund endgültig.
(9a) Abweichend von § 8 Abs. 2 Z 6 dieses Gesetzes und abweichend von § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 7 des Pflegefondsgesetzes werden die ersten 160 Millionen Euro der Zweckzuschüsse und sonstigen Ausgaben gemäß dem Pflegefondsgesetz nicht aus dem Vorwegabzug finanziert und nicht vom Pflegefonds geleistet, sondern jeweils aus allgemeinen Bundesmitteln.
(10) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich des § 4, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
2a. der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 4a,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 9 Abs. 6 letzter Satz,
der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich des § 23 Abs. 3 und des Abs. 3 Z 1,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4 Z 1,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4 Z 2,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Abs. 3 Z 2,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich der Kundmachung der Verordnung gemäß Abs. 6,
der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich des Abs. 6 letzter Satz.
IV. Sonder- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(1a) § 8 Abs. 2 und § 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2010 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(1b) § 7 Z 2 und § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2010 treten am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 15 Abs. 3 und § 22b in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
(1c) § 11 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
(1d) Für die Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinde Mils bei Imst für die Jahre 2008 bis 2010 gilt § 11 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2010, mit der Maßgabe, dass die Gemeinde für diese Jahre aus den Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln zusätzliche Ertragsanteile in Höhe von 40 000 Euro jährlich erhält.
(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
(3) In der Zeit vom 1. Jänner 2008 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 sind
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und
§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat die Schlüssel für die Anteile gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 7 Z 5 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) für die Jahre 2008 bis 2010 bis spätestens September 2008 sowie für die Jahre 2011 bis 2014 bis spätestens September 2011 zu ermitteln. Alle Prozentsätze sind auf drei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden; soweit die Prozentsätze in Summe 100% ergeben müssen, sind allfällige Rundungsdifferenzen bei denjenigen Prozentsätzen auszugleichen, bei denen sich dadurch die geringsten Änderungen gegenüber dem ungerundeten Wert ergeben. Die so ermittelten Prozentsätze sind mit Verordnung kundzumachen. Für die bis zur Ermittlung der Prozentsätze für das Jahr 2008 fälligen Vorschüsse gelten folgende Schlüssel:
Die Erträge an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel werden gemäß § 9 Abs. 1 zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:
| Bund | Länder | Gemeinden | |
|---|---|---|---|
| Abgaben mit einheitlichem Schlüssel | 71,775 | 16,512 | 11,713 |
Die Anteile der Länder und Gemeinden an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel werden gemäß § 9 Abs. 7 Z 5 nach folgenden Schlüsseln verteilt:
| Länder | Gemeinden | |
|---|---|---|
| Volkszahl | 70,935% | 16,043% |
| abgestufter Bevölkerungsschlüssel | – | 59,357% |
| Fixschlüssel | 29,065% | 24,600% |
Die länderweisen Fixschlüssel gemäß § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ad bzw. § 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. be betragen:
| Länder | Gemeinden | |
|---|---|---|
| Burgenland | 3,536% | 1,484% |
| Kärnten | 7,224% | 5,286% |
| Niederösterreich | 18,673% | 14,078% |
| Oberösterreich | 15,647% | 16,673% |
| Salzburg | 7,440% | 8,175% |
| Steiermark | 14,025% | 9,603% |
| Tirol | 9,562% | 9,037% |
| Vorarlberg | 5,404% | 5,925% |
| Wien | 18,489% | 29,739% |
(6) Die Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft gemäß § 42 und § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gemäß § 9 Abs. 2, § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ac und lit. b sublit. bd und § 11 Abs. 8 sind vom Bundesminister für Finanzen zu erheben und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend mit Verordnung kundzumachen, wobei
die Ermittlung auf Basis des Erfolges des Jahres 2007 zu erfolgen hat, die Auswirkungen des Entfalls des Beitrages der Länder zum Familienlastenausgleichsfonds gemäß § 45 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 mit zu berücksichtigen sind und die Werte als Fixbeträge festzustellen sind;
die Auswirkungen für den Entfall der Selbstträgerschaft für gemeinnützige Krankenanstalten getrennt festzustellen sind und diese auch die für gemeinnützige Krankenanstalten arbeitenden Bediensteten von Gebietskörperschaften zu umfassen haben. Gemeinnützige Krankenanstalten, deren Rechtsträger keine Gebietskörperschaft ist, sind den Auswirkungen auf den Bund zuzuordnen. Änderungen in der Rechtsträgerschaft nach dem Jahr 2007 sind bei den Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen;
die sonstigen Auswirkungen auf die Länder länderweise und auf die Gemeinden als länderweise und nach Einwohnerklassen getrennte durchschnittliche Mehrausgaben je Einwohner festzustellen sind. Die Einwohnerklassen haben zumindest die Klassen 2 001 bis 10 000, 10 001 bis 20 000, 20 001 bis 50 000 und über 50 000 Einwohner zu umfassen, wobei weitere Differenzierungen vorgesehen werden können, wenn die Erhebung signifikante Unterschiede in den Auswirkungen innerhalb dieser Klassen ergibt;
die Werte für das Rumpfjahr 2008 einerseits und für die weiteren Jahre ab 2009 gesondert darzustellen sind, und
vorläufige Werte kundzumachen sind, wenn weitere Erhebungen erforderlich oder die Ergebnisse laufender Verfahren abzuwarten sind. Die endgültigen Abrechnungen gemäß § 12 Abs. 1 erfolgen diesfalls erst nach Kundmachung der endgültigen Werte.
(7) Wenn § 2 und § 4 des Zweckzuschussgesetzes 2001 nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft treten (§ 6 Abs. 2 zweiter Satz des Zweckzuschussgesetzes 2001), dann werden die Anteile der Länder an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel nach einem Schlüssel verteilt, der nach der in § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 Z 5 lit. d und g geregelten Methode ermittelt wird, jedoch ohne die Einnahmen der Länder gemäß § 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 einzubeziehen; der in § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. aa und ad geregelte Abzug bzw. die Hinzurechnung von 1 780 500 000 Euro entfällt in diesem Fall. Nach einem späteren Außerkrafttreten tritt der in § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 Z 5 lit. d und g geregelte Schlüssel rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind die bisherigen Vorschüsse aufzurollen.
(8) Im Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl bis zur Kundmachung der Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober 2008 nach einer vorläufigen Wohnbevölkerung auf Basis der der Bundesanstalt Statistik Österreich im November 2008 zur Verfügung stehenden Daten. Der Ausgleich hat bei den Jahresabrechnungen, soweit solche nicht vorgesehen sind, bei den jeweils nächsten Fälligkeiten zu erfolgen.
(9) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 1.12.2011 außer Kraft.)
(9a) Abweichend von § 8 Abs. 2 Z 6 dieses Gesetzes und abweichend von § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 7 des Pflegefondsgesetzes werden die ersten 160 Millionen Euro der Zweckzuschüsse und sonstigen Ausgaben gemäß dem Pflegefondsgesetz nicht aus dem Vorwegabzug finanziert und nicht vom Pflegefonds geleistet, sondern jeweils aus allgemeinen Bundesmitteln.
(10) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich des § 4, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
2a. der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 4a,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 9 Abs. 6 letzter Satz,
der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich des § 23 Abs. 3 und des Abs. 3 Z 1,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4 Z 1,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4 Z 2,
6a. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundeskanzler hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4a,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Abs. 3 Z 2,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich der Kundmachung der Verordnung gemäß Abs. 6,
der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich des Abs. 6 letzter Satz.
IV. Sonder- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(1a) § 8 Abs. 2 und § 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2010 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(1b) § 7 Z 2 und § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2010 treten am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 15 Abs. 3 und § 22b in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
(1c) § 11 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
(1d) Für die Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinde Mils bei Imst für die Jahre 2008 bis 2010 gilt § 11 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2010, mit der Maßgabe, dass die Gemeinde für diese Jahre aus den Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln zusätzliche Ertragsanteile in Höhe von 40 000 Euro jährlich erhält.
(1e) § 9 Abs. 6a, § 11 Abs. 2 Z 2, § 23 Abs. 4b und § 24 Abs. 10 Z 6b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. § 23 Abs. 4a und § 24 Abs. 10 Z 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2011 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
(3) In der Zeit vom 1. Jänner 2008 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 sind
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und
§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat die Schlüssel für die Anteile gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 7 Z 5 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) für die Jahre 2008 bis 2010 bis spätestens September 2008 sowie für die Jahre 2011 bis 2014 bis spätestens September 2011 zu ermitteln. Alle Prozentsätze sind auf drei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden; soweit die Prozentsätze in Summe 100% ergeben müssen, sind allfällige Rundungsdifferenzen bei denjenigen Prozentsätzen auszugleichen, bei denen sich dadurch die geringsten Änderungen gegenüber dem ungerundeten Wert ergeben. Die so ermittelten Prozentsätze sind mit Verordnung kundzumachen. Für die bis zur Ermittlung der Prozentsätze für das Jahr 2008 fälligen Vorschüsse gelten folgende Schlüssel:
Die Erträge an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel werden gemäß § 9 Abs. 1 zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:
| Bund | Länder | Gemeinden | |
|---|---|---|---|
| Abgaben mit einheitlichem Schlüssel | 71,775 | 16,512 | 11,713 |
Die Anteile der Länder und Gemeinden an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel werden gemäß § 9 Abs. 7 Z 5 nach folgenden Schlüsseln verteilt:
| Länder | Gemeinden | |
|---|---|---|
| Volkszahl | 70,935% | 16,043% |
| abgestufter Bevölkerungsschlüssel | – | 59,357% |
| Fixschlüssel | 29,065% | 24,600% |
Die länderweisen Fixschlüssel gemäß § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ad bzw. § 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. be betragen:
| Länder | Gemeinden | |
|---|---|---|
| Burgenland | 3,536% | 1,484% |
| Kärnten | 7,224% | 5,286% |
| Niederösterreich | 18,673% | 14,078% |
| Oberösterreich | 15,647% | 16,673% |
| Salzburg | 7,440% | 8,175% |
| Steiermark | 14,025% | 9,603% |
| Tirol | 9,562% | 9,037% |
| Vorarlberg | 5,404% | 5,925% |
| Wien | 18,489% | 29,739% |
(6) Die Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft gemäß § 42 und § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gemäß § 9 Abs. 2, § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ac und lit. b sublit. bd und § 11 Abs. 8 sind vom Bundesminister für Finanzen zu erheben und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend mit Verordnung kundzumachen, wobei
die Ermittlung auf Basis des Erfolges des Jahres 2007 zu erfolgen hat, die Auswirkungen des Entfalls des Beitrages der Länder zum Familienlastenausgleichsfonds gemäß § 45 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 mit zu berücksichtigen sind und die Werte als Fixbeträge festzustellen sind;
die Auswirkungen für den Entfall der Selbstträgerschaft für gemeinnützige Krankenanstalten getrennt festzustellen sind und diese auch die für gemeinnützige Krankenanstalten arbeitenden Bediensteten von Gebietskörperschaften zu umfassen haben. Gemeinnützige Krankenanstalten, deren Rechtsträger keine Gebietskörperschaft ist, sind den Auswirkungen auf den Bund zuzuordnen. Änderungen in der Rechtsträgerschaft nach dem Jahr 2007 sind bei den Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen;
die sonstigen Auswirkungen auf die Länder länderweise und auf die Gemeinden als länderweise und nach Einwohnerklassen getrennte durchschnittliche Mehrausgaben je Einwohner festzustellen sind. Die Einwohnerklassen haben zumindest die Klassen 2 001 bis 10 000, 10 001 bis 20 000, 20 001 bis 50 000 und über 50 000 Einwohner zu umfassen, wobei weitere Differenzierungen vorgesehen werden können, wenn die Erhebung signifikante Unterschiede in den Auswirkungen innerhalb dieser Klassen ergibt;
die Werte für das Rumpfjahr 2008 einerseits und für die weiteren Jahre ab 2009 gesondert darzustellen sind, und
vorläufige Werte kundzumachen sind, wenn weitere Erhebungen erforderlich oder die Ergebnisse laufender Verfahren abzuwarten sind. Die endgültigen Abrechnungen gemäß § 12 Abs. 1 erfolgen diesfalls erst nach Kundmachung der endgültigen Werte.
(7) Wenn § 2 und § 4 des Zweckzuschussgesetzes 2001 nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft treten (§ 6 Abs. 2 zweiter Satz des Zweckzuschussgesetzes 2001), dann werden die Anteile der Länder an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel nach einem Schlüssel verteilt, der nach der in § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 Z 5 lit. d und g geregelten Methode ermittelt wird, jedoch ohne die Einnahmen der Länder gemäß § 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 einzubeziehen; der in § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. aa und ad geregelte Abzug bzw. die Hinzurechnung von 1 780 500 000 Euro entfällt in diesem Fall. Nach einem späteren Außerkrafttreten tritt der in § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 Z 5 lit. d und g geregelte Schlüssel rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind die bisherigen Vorschüsse aufzurollen.
(8) Im Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl bis zur Kundmachung der Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober 2008 nach einer vorläufigen Wohnbevölkerung auf Basis der der Bundesanstalt Statistik Österreich im November 2008 zur Verfügung stehenden Daten. Der Ausgleich hat bei den Jahresabrechnungen, soweit solche nicht vorgesehen sind, bei den jeweils nächsten Fälligkeiten zu erfolgen.
(9) Die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, mit der Verpflichtung eines Haushaltsdefizits der Länder (einschließlich Wien) in Höhe von höchstens 0,75 % des BIP für das Jahr 2011, 0,6 % des BIP für das Jahr 2012 und 0,5 % des BIP für die Jahre 2013 und 2014 nach ESVG ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um die Mehreinnahmen des Landes aus den steuerlichen Maßnahmen gemäß dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, gekürzt. Dieser Monatsbetrag wird aus dem mit dem Schlüssel für die länderweise Verteilung der Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ermittelten Anteil des Landes (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. g) an den monatlichen Mehreinnahmen der Länder in Höhe von 31,7 Millionen Euro für 2012, 33,5 Millionen Euro für 2013 und 36,5 Millionen Euro für 2014 errechnet. Nach der Ratifizierung der Vereinbarung werden die Ertragsanteile wieder ungekürzt überwiesen und die seit Jahresbeginn einbehaltenen Beträge zurückerstattet. Die in früheren Jahren einbehaltenen Beträge verbleiben dem Bund endgültig.
(9a) Abweichend von § 8 Abs. 2 Z 6 dieses Gesetzes und abweichend von § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 7 des Pflegefondsgesetzes werden die ersten 160 Millionen Euro der Zweckzuschüsse und sonstigen Ausgaben gemäß dem Pflegefondsgesetz nicht aus dem Vorwegabzug finanziert und nicht vom Pflegefonds geleistet, sondern jeweils aus allgemeinen Bundesmitteln.
(10) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich des § 4, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
2a. der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 4a,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 9 Abs. 6 letzter Satz,
der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich des § 23 Abs. 3 und des Abs. 3 Z 1,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4 Z 1,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4 Z 2,
6a. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundeskanzler hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4a,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Abs. 3 Z 2,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich der Kundmachung der Verordnung gemäß Abs. 6,
der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich des Abs. 6 letzter Satz.
IV. Sonder- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(1a) § 8 Abs. 2 und § 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2010 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(1b) § 7 Z 2 und § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2010 treten am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 15 Abs. 3 und § 22b in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
(1c) § 11 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
(1d) Für die Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinde Mils bei Imst für die Jahre 2008 bis 2010 gilt § 11 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2010, mit der Maßgabe, dass die Gemeinde für diese Jahre aus den Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln zusätzliche Ertragsanteile in Höhe von 40 000 Euro jährlich erhält.
(1e) § 9 Abs. 6a, § 11 Abs. 2 Z 2, § 23 Abs. 4b und § 24 Abs. 10 Z 6b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. § 23 Abs. 4a und § 24 Abs. 10 Z 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2011 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
(3) In der Zeit vom 1. Jänner 2008 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 sind
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und
§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat die Schlüssel für die Anteile gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 7 Z 5 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) für die Jahre 2008 bis 2010 bis spätestens September 2008 sowie für die Jahre 2011 bis 2014 bis spätestens September 2011 zu ermitteln. Alle Prozentsätze sind auf drei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden; soweit die Prozentsätze in Summe 100% ergeben müssen, sind allfällige Rundungsdifferenzen bei denjenigen Prozentsätzen auszugleichen, bei denen sich dadurch die geringsten Änderungen gegenüber dem ungerundeten Wert ergeben. Die so ermittelten Prozentsätze sind mit Verordnung kundzumachen. Für die bis zur Ermittlung der Prozentsätze für das Jahr 2008 fälligen Vorschüsse gelten folgende Schlüssel:
Die Erträge an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel werden gemäß § 9 Abs. 1 zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:
| Bund | Länder | Gemeinden | |
|---|---|---|---|
| Abgaben mit einheitlichem Schlüssel | 71,775 | 16,512 | 11,713 |
Die Anteile der Länder und Gemeinden an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel werden gemäß § 9 Abs. 7 Z 5 nach folgenden Schlüsseln verteilt:
| Länder | Gemeinden | |
|---|---|---|
| Volkszahl | 70,935% | 16,043% |
| abgestufter Bevölkerungsschlüssel | – | 59,357% |
| Fixschlüssel | 29,065% | 24,600% |
Die länderweisen Fixschlüssel gemäß § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ad bzw. § 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. be betragen:
| Länder | Gemeinden | |
|---|---|---|
| Burgenland | 3,536% | 1,484% |
| Kärnten | 7,224% | 5,286% |
| Niederösterreich | 18,673% | 14,078% |
| Oberösterreich | 15,647% | 16,673% |
| Salzburg | 7,440% | 8,175% |
| Steiermark | 14,025% | 9,603% |
| Tirol | 9,562% | 9,037% |
| Vorarlberg | 5,404% | 5,925% |
| Wien | 18,489% | 29,739% |
(6) Die Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft gemäß § 42 und § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gemäß § 9 Abs. 2, § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ac und lit. b sublit. bd und § 11 Abs. 8 sind vom Bundesminister für Finanzen zu erheben und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend mit Verordnung kundzumachen, wobei
die Ermittlung auf Basis des Erfolges des Jahres 2007 zu erfolgen hat, die Auswirkungen des Entfalls des Beitrages der Länder zum Familienlastenausgleichsfonds gemäß § 45 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 mit zu berücksichtigen sind und die Werte als Fixbeträge festzustellen sind;
die Auswirkungen für den Entfall der Selbstträgerschaft für gemeinnützige Krankenanstalten getrennt festzustellen sind und diese auch die für gemeinnützige Krankenanstalten arbeitenden Bediensteten von Gebietskörperschaften zu umfassen haben. Gemeinnützige Krankenanstalten, deren Rechtsträger keine Gebietskörperschaft ist, sind den Auswirkungen auf den Bund zuzuordnen. Änderungen in der Rechtsträgerschaft nach dem Jahr 2007 sind bei den Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen;
die sonstigen Auswirkungen auf die Länder länderweise und auf die Gemeinden als länderweise und nach Einwohnerklassen getrennte durchschnittliche Mehrausgaben je Einwohner festzustellen sind. Die Einwohnerklassen haben zumindest die Klassen 2 001 bis 10 000, 10 001 bis 20 000, 20 001 bis 50 000 und über 50 000 Einwohner zu umfassen, wobei weitere Differenzierungen vorgesehen werden können, wenn die Erhebung signifikante Unterschiede in den Auswirkungen innerhalb dieser Klassen ergibt;
die Werte für das Rumpfjahr 2008 einerseits und für die weiteren Jahre ab 2009 gesondert darzustellen sind, und
vorläufige Werte kundzumachen sind, wenn weitere Erhebungen erforderlich oder die Ergebnisse laufender Verfahren abzuwarten sind. Die endgültigen Abrechnungen gemäß § 12 Abs. 1 erfolgen diesfalls erst nach Kundmachung der endgültigen Werte.
(7) Wenn § 2 und § 4 des Zweckzuschussgesetzes 2001 nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft treten (§ 6 Abs. 2 zweiter Satz des Zweckzuschussgesetzes 2001), dann werden die Anteile der Länder an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel nach einem Schlüssel verteilt, der nach der in § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 Z 5 lit. d und g geregelten Methode ermittelt wird, jedoch ohne die Einnahmen der Länder gemäß § 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 einzubeziehen; der in § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. aa und ad geregelte Abzug bzw. die Hinzurechnung von 1 780 500 000 Euro entfällt in diesem Fall. Nach einem späteren Außerkrafttreten tritt der in § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 Z 5 lit. d und g geregelte Schlüssel rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind die bisherigen Vorschüsse aufzurollen.
(8) Im Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl bis zur Kundmachung der Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober 2008 nach einer vorläufigen Wohnbevölkerung auf Basis der der Bundesanstalt Statistik Österreich im November 2008 zur Verfügung stehenden Daten. Der Ausgleich hat bei den Jahresabrechnungen, soweit solche nicht vorgesehen sind, bei den jeweils nächsten Fälligkeiten zu erfolgen.
(9) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 1.12.2011 außer Kraft.)
(9a) Abweichend von § 8 Abs. 2 Z 6 dieses Gesetzes und abweichend von § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 7 des Pflegefondsgesetzes werden die ersten 160 Millionen Euro der Zweckzuschüsse und sonstigen Ausgaben gemäß dem Pflegefondsgesetz nicht aus dem Vorwegabzug finanziert und nicht vom Pflegefonds geleistet, sondern jeweils aus allgemeinen Bundesmitteln.
(10) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich des § 4, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
2a. der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 4a,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 9 Abs. 6 letzter Satz,
der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich des § 23 Abs. 3 und des Abs. 3 Z 1,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4 Z 1,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4 Z 2,
6a. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundeskanzler hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4a,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Abs. 3 Z 2,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich der Kundmachung der Verordnung gemäß Abs. 6,
der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich des Abs. 6 letzter Satz.
IV. Sonder- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(1a) § 8 Abs. 2 und § 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2010 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(1b) § 7 Z 2 und § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2010 treten am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 15 Abs. 3 und § 22b in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
(1c) § 11 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
(1d) Für die Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinde Mils bei Imst für die Jahre 2008 bis 2010 gilt § 11 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2010, mit der Maßgabe, dass die Gemeinde für diese Jahre aus den Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln zusätzliche Ertragsanteile in Höhe von 40 000 Euro jährlich erhält.
(1e) § 9 Abs. 6a, § 11 Abs. 2 Z 2, § 23 Abs. 4b und § 24 Abs. 10 Z 6b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. § 23 Abs. 4a und § 24 Abs. 10 Z 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2011 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
(3) In der Zeit vom 1. Jänner 2008 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 sind
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und
§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat die Schlüssel für die Anteile gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 7 Z 5 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) für die Jahre 2008 bis 2010 bis spätestens September 2008 sowie für die Jahre 2011 bis 2014 bis spätestens September 2011 zu ermitteln. Alle Prozentsätze sind auf drei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden; soweit die Prozentsätze in Summe 100% ergeben müssen, sind allfällige Rundungsdifferenzen bei denjenigen Prozentsätzen auszugleichen, bei denen sich dadurch die geringsten Änderungen gegenüber dem ungerundeten Wert ergeben. Die so ermittelten Prozentsätze sind mit Verordnung kundzumachen. Für die bis zur Ermittlung der Prozentsätze für das Jahr 2008 fälligen Vorschüsse gelten folgende Schlüssel:
Die Erträge an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel werden gemäß § 9 Abs. 1 zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:
| Bund | Länder | Gemeinden | |
|---|---|---|---|
| Abgaben mit einheitlichem Schlüssel | 71,775 | 16,512 | 11,713 |
Die Anteile der Länder und Gemeinden an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel werden gemäß § 9 Abs. 7 Z 5 nach folgenden Schlüsseln verteilt:
| Länder | Gemeinden | |
|---|---|---|
| Volkszahl | 70,935% | 16,043% |
| abgestufter Bevölkerungsschlüssel | – | 59,357% |
| Fixschlüssel | 29,065% | 24,600% |
Die länderweisen Fixschlüssel gemäß § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ad bzw. § 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. be betragen:
| Länder | Gemeinden | |
|---|---|---|
| Burgenland | 3,536% | 1,484% |
| Kärnten | 7,224% | 5,286% |
| Niederösterreich | 18,673% | 14,078% |
| Oberösterreich | 15,647% | 16,673% |
| Salzburg | 7,440% | 8,175% |
| Steiermark | 14,025% | 9,603% |
| Tirol | 9,562% | 9,037% |
| Vorarlberg | 5,404% | 5,925% |
| Wien | 18,489% | 29,739% |
(6) Die Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft gemäß § 42 und § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gemäß § 9 Abs. 2, § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ac und lit. b sublit. bd und § 11 Abs. 8 sind vom Bundesminister für Finanzen zu erheben und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend mit Verordnung kundzumachen, wobei
die Ermittlung auf Basis des Erfolges des Jahres 2007 zu erfolgen hat, die Auswirkungen des Entfalls des Beitrages der Länder zum Familienlastenausgleichsfonds gemäß § 45 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 mit zu berücksichtigen sind und die Werte als Fixbeträge festzustellen sind;
die Auswirkungen für den Entfall der Selbstträgerschaft für gemeinnützige Krankenanstalten getrennt festzustellen sind und diese auch die für gemeinnützige Krankenanstalten arbeitenden Bediensteten von Gebietskörperschaften zu umfassen haben. Gemeinnützige Krankenanstalten, deren Rechtsträger keine Gebietskörperschaft ist, sind den Auswirkungen auf den Bund zuzuordnen. Änderungen in der Rechtsträgerschaft nach dem Jahr 2007 sind bei den Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen;
die sonstigen Auswirkungen auf die Länder länderweise und auf die Gemeinden als länderweise und nach Einwohnerklassen getrennte durchschnittliche Mehrausgaben je Einwohner festzustellen sind. Die Einwohnerklassen haben zumindest die Klassen 2 001 bis 10 000, 10 001 bis 20 000, 20 001 bis 50 000 und über 50 000 Einwohner zu umfassen, wobei weitere Differenzierungen vorgesehen werden können, wenn die Erhebung signifikante Unterschiede in den Auswirkungen innerhalb dieser Klassen ergibt;
die Werte für das Rumpfjahr 2008 einerseits und für die weiteren Jahre ab 2009 gesondert darzustellen sind, und
vorläufige Werte kundzumachen sind, wenn weitere Erhebungen erforderlich oder die Ergebnisse laufender Verfahren abzuwarten sind. Die endgültigen Abrechnungen gemäß § 12 Abs. 1 erfolgen diesfalls erst nach Kundmachung der endgültigen Werte.
(7) Wenn § 2 und § 4 des Zweckzuschussgesetzes 2001 nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft treten (§ 6 Abs. 2 zweiter Satz des Zweckzuschussgesetzes 2001), dann werden die Anteile der Länder an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel nach einem Schlüssel verteilt, der nach der in § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 Z 5 lit. d und g geregelten Methode ermittelt wird, jedoch ohne die Einnahmen der Länder gemäß § 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 einzubeziehen; der in § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. aa und ad geregelte Abzug bzw. die Hinzurechnung von 1 780 500 000 Euro entfällt in diesem Fall. Nach einem späteren Außerkrafttreten tritt der in § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 Z 5 lit. d und g geregelte Schlüssel rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind die bisherigen Vorschüsse aufzurollen.
(8) Im Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl bis zur Kundmachung der Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober 2008 nach einer vorläufigen Wohnbevölkerung auf Basis der der Bundesanstalt Statistik Österreich im November 2008 zur Verfügung stehenden Daten. Der Ausgleich hat bei den Jahresabrechnungen, soweit solche nicht vorgesehen sind, bei den jeweils nächsten Fälligkeiten zu erfolgen.
(9) Die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, mit der Verpflichtung eines Haushaltsdefizits der Länder (einschließlich Wien) in Höhe von höchstens 0,75 % des BIP für das Jahr 2011, 0,6 % des BIP für das Jahr 2012 und 0,5 % des BIP für die Jahre 2013 und 2014 nach ESVG ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um die Mehreinnahmen des Landes aus den steuerlichen Maßnahmen gemäß dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, gekürzt. Dieser Monatsbetrag wird aus dem mit dem Schlüssel für die länderweise Verteilung der Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ermittelten Anteil des Landes (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. g) an den monatlichen Mehreinnahmen der Länder in Höhe von 31,7 Millionen Euro für 2012, 33,5 Millionen Euro für 2013 und 36,5 Millionen Euro für 2014 errechnet. Nach der Ratifizierung der Vereinbarung werden die Ertragsanteile wieder ungekürzt überwiesen und die seit Jahresbeginn einbehaltenen Beträge zurückerstattet. Die in früheren Jahren einbehaltenen Beträge verbleiben dem Bund endgültig.
(9a) Abweichend von § 8 Abs. 2 Z 6 dieses Gesetzes und abweichend von § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 7 des Pflegefondsgesetzes werden die ersten 160 Millionen Euro der Zweckzuschüsse und sonstigen Ausgaben gemäß dem Pflegefondsgesetz nicht aus dem Vorwegabzug finanziert und nicht vom Pflegefonds geleistet, sondern jeweils aus allgemeinen Bundesmitteln.
(10) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich des § 4, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
2a. der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 4a,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 9 Abs. 6 letzter Satz,
der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich des § 23 Abs. 3 und des Abs. 3 Z 1,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4 Z 1,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4 Z 2,
6a. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundeskanzler hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4a,
6b. der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 23 Abs. 4b,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Abs. 3 Z 2,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich der Kundmachung der Verordnung gemäß Abs. 6,
der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich des Abs. 6 letzter Satz.
IV. Sonder- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(1a) § 8 Abs. 2 und § 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2010 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(1b) § 7 Z 2 und § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2010 treten am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 15 Abs. 3 und § 22b in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
(1c) § 11 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
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