Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2008 bis 2013 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008)
Die Höhe des Zweckzuschusses gemäß Z 1 oder Z 2 hat sich nach den im Jahre 2007 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuss empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den im ersten Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in Z 1 genannten auf die in Z 2 genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen.
Wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 2007 einen Zweckzuschuss oder eine Förderung gemäß Z 3 erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuss erhalten hat.
Der Bund kann den Gesamtzweckzuschuss von 21,3 Millionen Euro bis zu einem im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach dem finanziellen Erfordernis, auf die unter Z 1 und 2 oder nur auf die unter Z 1 oder nur auf die unter Z 2 genannten Länder und Gemeinden aufteilen.
(2) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung einen Zweckzuschuss in Höhe von 0,642 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages. Die Aufteilung erfolgt nach dem in § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ab genannten Verhältnis. Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.
(3) Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 134/1963 und BGBl. II Nr. 236/1997 jeweils in der derzeit geltenden Fassung, erfolgende Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung in das Gesamtkonzept einer zeitgemäßen Allgemeinbildung zu tragen haben, die Erstausstattung an Software durch unentgeltliche Übereignung zur Verfügung.
(4) Der Bund gewährt den Ländern für den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und für die Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung in den Jahren 2008 bis 2010 jährlich Zweckzuschüsse in der Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro.
Ein Zweckzuschuss in Höhe von 15 Millionen Euro jährlich zur Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, wenn das jeweilige Land eine Grundleistung mindestens von vier Dritteln des Zweckzuschusses erbringt, wobei auch Leistungen von Gemeinden als Grundleistungen anzuerkennen sind. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:
| Burgenland | 437 000 Euro |
|---|---|
| Kärnten | 940 000 Euro |
| Niederösterreich | 2 812 000 Euro |
| Oberösterreich | 2 626 000 Euro |
| Salzburg | 991 000 Euro |
| Steiermark | 1 990 000 Euro |
| Tirol | 1 326 000 Euro |
| Vorarlberg | 767 000 Euro |
| Wien | 3 111 000 Euro |
Ein Zweckzuschuss in Höhe von 5 Millionen Euro jährlich zur Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:
| Burgenland | 83 500 Euro |
|---|---|
| Kärnten | 239 500 Euro |
| Niederösterreich | 658 500 Euro |
| Oberösterreich | 734 500 Euro |
| Salzburg | 395 500 Euro |
| Steiermark | 477 500 Euro |
| Tirol | 400 000 Euro |
| Vorarlberg | 276 000 Euro |
| Wien | 1 735 000 Euro |
(4a) Der Bund gewährt den Ländern für den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots im Jahr 2011 einen Zweckzuschuss in der Höhe von insgesamt 10 Millionen Euro und in den Jahren 2012 bis 2014 Zweckzuschüsse in der Höhe von insgesamt 15 Millionen Euro jährlich. Diese Beträge werden wie folgt aufgeteilt:
| Burgenland | 2,882 % |
|---|---|
| Kärnten | 6,065 % |
| Niederösterreich | 18,184 % |
| Oberösterreich | 17,451 % |
| Salzburg | 6,445 % |
| Steiermark | 13,210 % |
| Tirol | 8,651 % |
| Vorarlberg | 4,967 % |
| Wien | 22,145 % |
(4b) Der Bund gewährt den Ländern in den Jahren 2012 bis 2014 für die Finanzierung von Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung einen Zweckzuschuss in der Höhe von bis zu 5 Millionen Euro jährlich. Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über die verpflichtende frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, über die Aufteilung der Mittel auf die Länder, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung.
(4c) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues einen einmaligen Zweckzuschuss von 180 Millionen Euro. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis (in Millionen Euro):
| für 2015 | für 2016 | für 2017 | für 2018 | |
|---|---|---|---|---|
| Burgenland | 0,000 | 1,948 | 1,796 | 1,440 |
| Kärnten | 0,000 | 4,349 | 4,010 | 3,215 |
| Niederösterreich | 0,000 | 11,389 | 10,503 | 8,420 |
| Oberösterreich | 0,000 | 10,848 | 10,004 | 8,020 |
| Salzburg | 0,000 | 4,274 | 3,942 | 3,160 |
| Steiermark | 0,000 | 9,049 | 8,345 | 6,690 |
| Tirol | 0,000 | 5,275 | 4,865 | 3,900 |
| Vorarlberg | 0,000 | 2,868 | 2,644 | 2,120 |
| Wien | 30,000 | 0,000 | 3,891 | 13,035 |
| Summe | 30,000 | 50,000 | 50,000 | 50,000 |
(5) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
Zuschüsse
§ 23. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, Zweckzuschüsse im Ausmaß von insgesamt 21,3 Millionen Euro jährlich, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen: Dieser Zweckzuschuss ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen wie folgt:
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten 18 713 000 Euro jährlich. Die Gewährung des Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben.
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte nicht als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten für den gleichen Zweck sowie bei ansonsten gleichen Voraussetzungen 2 587 000 Euro jährlich. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von diesen Ländern und Gemeinden bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
Die Höhe des Zweckzuschusses gemäß Z 1 oder Z 2 hat sich nach den im Jahre 2007 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuss empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den im ersten Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in Z 1 genannten auf die in Z 2 genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen.
Wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 2007 einen Zweckzuschuss oder eine Förderung gemäß Z 3 erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuss erhalten hat.
Der Bund kann den Gesamtzweckzuschuss von 21,3 Millionen Euro bis zu einem im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach dem finanziellen Erfordernis, auf die unter Z 1 und 2 oder nur auf die unter Z 1 oder nur auf die unter Z 2 genannten Länder und Gemeinden aufteilen.
(2) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung einen Zweckzuschuss in Höhe von 0,642 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages. Die Aufteilung erfolgt nach dem in § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ab genannten Verhältnis. Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.
(3) Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 134/1963 und BGBl. II Nr. 236/1997 jeweils in der derzeit geltenden Fassung, erfolgende Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung in das Gesamtkonzept einer zeitgemäßen Allgemeinbildung zu tragen haben, die Erstausstattung an Software durch unentgeltliche Übereignung zur Verfügung.
(4) Der Bund gewährt den Ländern für den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und für die Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung in den Jahren 2008 bis 2010 jährlich Zweckzuschüsse in der Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro.
Ein Zweckzuschuss in Höhe von 15 Millionen Euro jährlich zur Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, wenn das jeweilige Land eine Grundleistung mindestens von vier Dritteln des Zweckzuschusses erbringt, wobei auch Leistungen von Gemeinden als Grundleistungen anzuerkennen sind. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:
| Burgenland | 437 000 Euro |
|---|---|
| Kärnten | 940 000 Euro |
| Niederösterreich | 2 812 000 Euro |
| Oberösterreich | 2 626 000 Euro |
| Salzburg | 991 000 Euro |
| Steiermark | 1 990 000 Euro |
| Tirol | 1 326 000 Euro |
| Vorarlberg | 767 000 Euro |
| Wien | 3 111 000 Euro |
Ein Zweckzuschuss in Höhe von 5 Millionen Euro jährlich zur Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:
| Burgenland | 83 500 Euro |
|---|---|
| Kärnten | 239 500 Euro |
| Niederösterreich | 658 500 Euro |
| Oberösterreich | 734 500 Euro |
| Salzburg | 395 500 Euro |
| Steiermark | 477 500 Euro |
| Tirol | 400 000 Euro |
| Vorarlberg | 276 000 Euro |
| Wien | 1 735 000 Euro |
(4a) Der Bund gewährt den Ländern für den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots im Jahr 2011 einen Zweckzuschuss in der Höhe von insgesamt 10 Millionen Euro und in den Jahren 2012 bis 2014 Zweckzuschüsse in der Höhe von insgesamt 15 Millionen Euro jährlich. Diese Beträge werden wie folgt aufgeteilt:
| Burgenland | 2,882 % |
|---|---|
| Kärnten | 6,065 % |
| Niederösterreich | 18,184 % |
| Oberösterreich | 17,451 % |
| Salzburg | 6,445 % |
| Steiermark | 13,210 % |
| Tirol | 8,651 % |
| Vorarlberg | 4,967 % |
| Wien | 22,145 % |
(4b) Der Bund gewährt den Ländern in den Jahren 2012 bis 2014 für die Finanzierung von Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung einen Zweckzuschuss in der Höhe von bis zu 5 Millionen Euro jährlich. Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über die verpflichtende frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, über die Aufteilung der Mittel auf die Länder, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung.
(4c) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues unter folgenden Voraussetzungen einen einmaligen Zweckzuschuss von bis zu 180 Millionen Euro:
Anspruch auf einen Zweckzuschuss haben Länder, die im Durchschnitt der Jahre 2013 bis 2014
sowohl höhere Ausgaben für Darlehen, Annuitäten- und Zinsenzuschüsse und sonstige verlorene Zuschüsse ohne Wohnbeihilfe für Förderungen für den Neubau
als auch für eine höhere Anzahl von geförderten Neubauwohnungen (ohne Wohnheime)
Förderzusicherungen in den Jahren 2013 bis 2014 zu Bauten, die nach dem Jahr 2019 fertiggestellt werden, werden in die Ermittlung des Anspruches nicht einbezogen.
Voraussetzung für die Gewährung des Zweckzuschusses ist, dass im Mehrgeschoßbau zumindest 10 % der zugesicherten Wohnungen sowie der Zugang zu den gemeinschaftlichen Flächen den Anforderungen der ÖNORM B 1600 über barrierefreies Bauen entspricht.
Der Zuschuss des Bundes beträgt 50 % der den Durchschnitt der Vergleichsjahre übersteigenden Ausgaben im Sinne der Z 1 in den Jahren 2013 und 2014, höchstens jedoch 20 000 Euro je zusätzlich zugesagter Neubauförderung einer Wohneinheit (ohne Wohnheime).
Der Zweckzuschuss je Land ist mit folgendem Anteil an den zur Verfügung stehenden Mitteln begrenzt:
| Burgenland | 2,88% |
|---|---|
| Kärnten | 6,43% |
| Niederösterreich | 16,84% |
| Oberösterreich | 16,04% |
| Salzburg | 6,32% |
| Steiermark | 13,38% |
| Tirol | 7,80% |
| Vorarlberg | 4,24% |
| Wien | 26,07% |
Zuschüsse für Zusicherungen zu Bauten, die nicht errichtet oder nicht bis zum Ende des Jahres 2019 fertiggestellt werden, sind an den Bund zurückzuzahlen und verbleiben beim Bund.
Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von den Ländern bis spätestens 30. September 2015 dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Der Bund überweist den Zweckzuschuss in den Jahren 2015 bis 2018, wobei die Auszahlungen im Jahr 2015 höchstens 30 Millionen Euro und in den weiteren Jahren jährlich höchstens 50 Millionen Euro betragen dürfen.
Die näheren Grundsätze über die Abwicklung hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler nach Anhörung der Länder festzulegen.
(5) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
Zuschüsse
§ 23. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, Zweckzuschüsse im Ausmaß von insgesamt 21,3 Millionen Euro jährlich, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen: Dieser Zweckzuschuss ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen wie folgt:
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten 18 713 000 Euro jährlich. Die Gewährung des Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben.
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte nicht als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten für den gleichen Zweck sowie bei ansonsten gleichen Voraussetzungen 2 587 000 Euro jährlich. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von diesen Ländern und Gemeinden bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
Die Höhe des Zweckzuschusses gemäß Z 1 oder Z 2 hat sich nach den im Jahre 2007 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuss empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den im ersten Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in Z 1 genannten auf die in Z 2 genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen.
Wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 2007 einen Zweckzuschuss oder eine Förderung gemäß Z 3 erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuss erhalten hat.
Der Bund kann den Gesamtzweckzuschuss von 21,3 Millionen Euro bis zu einem im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach dem finanziellen Erfordernis, auf die unter Z 1 und 2 oder nur auf die unter Z 1 oder nur auf die unter Z 2 genannten Länder und Gemeinden aufteilen.
(2) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung einen Zweckzuschuss in Höhe von 0,642 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages. Die Aufteilung erfolgt nach dem in § 9 Abs. 7 Z 6 lit. a genannten Verhältnis. Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.
(3) Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 134/1963 und BGBl. II Nr. 236/1997 jeweils in der derzeit geltenden Fassung, erfolgende Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung in das Gesamtkonzept einer zeitgemäßen Allgemeinbildung zu tragen haben, die Erstausstattung an Software durch unentgeltliche Übereignung zur Verfügung.
(4) Der Bund gewährt den Ländern für den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und für die Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung in den Jahren 2008 bis 2010 jährlich Zweckzuschüsse in der Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro.
Ein Zweckzuschuss in Höhe von 15 Millionen Euro jährlich zur Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, wenn das jeweilige Land eine Grundleistung mindestens von vier Dritteln des Zweckzuschusses erbringt, wobei auch Leistungen von Gemeinden als Grundleistungen anzuerkennen sind. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:
| Burgenland | 437 000 Euro |
|---|---|
| Kärnten | 940 000 Euro |
| Niederösterreich | 2 812 000 Euro |
| Oberösterreich | 2 626 000 Euro |
| Salzburg | 991 000 Euro |
| Steiermark | 1 990 000 Euro |
| Tirol | 1 326 000 Euro |
| Vorarlberg | 767 000 Euro |
| Wien | 3 111 000 Euro |
Ein Zweckzuschuss in Höhe von 5 Millionen Euro jährlich zur Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:
| Burgenland | 83 500 Euro |
|---|---|
| Kärnten | 239 500 Euro |
| Niederösterreich | 658 500 Euro |
| Oberösterreich | 734 500 Euro |
| Salzburg | 395 500 Euro |
| Steiermark | 477 500 Euro |
| Tirol | 400 000 Euro |
| Vorarlberg | 276 000 Euro |
| Wien | 1 735 000 Euro |
(4a) Der Bund gewährt den Ländern für den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots im Jahr 2011 einen Zweckzuschuss in der Höhe von insgesamt 10 Millionen Euro und in den Jahren 2012 bis 2014 Zweckzuschüsse in der Höhe von insgesamt 15 Millionen Euro jährlich. Diese Beträge werden wie folgt aufgeteilt:
| Burgenland | 2,882 % |
|---|---|
| Kärnten | 6,065 % |
| Niederösterreich | 18,184 % |
| Oberösterreich | 17,451 % |
| Salzburg | 6,445 % |
| Steiermark | 13,210 % |
| Tirol | 8,651 % |
| Vorarlberg | 4,967 % |
| Wien | 22,145 % |
(4b) Der Bund gewährt den Ländern in den Jahren 2012 bis 2014 für die Finanzierung von Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung einen Zweckzuschuss in der Höhe von bis zu 5 Millionen Euro jährlich. Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über die verpflichtende frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, über die Aufteilung der Mittel auf die Länder, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung.
(4c) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues unter folgenden Voraussetzungen einen einmaligen Zweckzuschuss von bis zu 180 Millionen Euro:
Anspruch auf einen Zweckzuschuss haben Länder, die im Durchschnitt der Jahre 2013 bis 2014
sowohl höhere Ausgaben für Darlehen, Annuitäten- und Zinsenzuschüsse und sonstige verlorene Zuschüsse ohne Wohnbeihilfe für Förderungen für den Neubau
als auch für eine höhere Anzahl von geförderten Neubauwohnungen (ohne Wohnheime)
Förderzusicherungen in den Jahren 2013 bis 2014 zu Bauten, die nach dem Jahr 2019 fertiggestellt werden, werden in die Ermittlung des Anspruches nicht einbezogen.
Voraussetzung für die Gewährung des Zweckzuschusses ist, dass im Mehrgeschoßbau zumindest 10 % der zugesicherten Wohnungen sowie der Zugang zu den gemeinschaftlichen Flächen den Anforderungen der ÖNORM B 1600 über barrierefreies Bauen entspricht.
Der Zuschuss des Bundes beträgt 50 % der den Durchschnitt der Vergleichsjahre übersteigenden Ausgaben im Sinne der Z 1 in den Jahren 2013 und 2014, höchstens jedoch 20 000 Euro je zusätzlich zugesagter Neubauförderung einer Wohneinheit (ohne Wohnheime).
Der Zweckzuschuss je Land ist mit folgendem Anteil an den zur Verfügung stehenden Mitteln begrenzt:
| Burgenland | 2,88% |
|---|---|
| Kärnten | 6,43% |
| Niederösterreich | 16,84% |
| Oberösterreich | 16,04% |
| Salzburg | 6,32% |
| Steiermark | 13,38% |
| Tirol | 7,80% |
| Vorarlberg | 4,24% |
| Wien | 26,07% |
Zuschüsse für Zusicherungen zu Bauten, die nicht errichtet oder nicht bis zum Ende des Jahres 2019 fertiggestellt werden, sind an den Bund zurückzuzahlen und verbleiben beim Bund.
Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von den Ländern bis spätestens 30. September 2015 dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Der Bund überweist den Zweckzuschuss in den Jahren 2015 bis 2018, wobei die Auszahlungen im Jahr 2015 höchstens 30 Millionen Euro und in den weiteren Jahren jährlich höchstens 50 Millionen Euro betragen dürfen.
Die näheren Grundsätze über die Abwicklung hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler nach Anhörung der Länder festzulegen.
(5) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
Zuschüsse
§ 23. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, Zweckzuschüsse im Ausmaß von insgesamt 21,3 Millionen Euro jährlich, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen: Dieser Zweckzuschuss ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen wie folgt:
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten 18 713 000 Euro jährlich. Die Gewährung des Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben.
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte nicht als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten für den gleichen Zweck sowie bei ansonsten gleichen Voraussetzungen 2 587 000 Euro jährlich. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von diesen Ländern und Gemeinden bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
Die Höhe des Zweckzuschusses gemäß Z 1 oder Z 2 hat sich nach den im Jahre 2007 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuss empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den im ersten Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in Z 1 genannten auf die in Z 2 genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen.
Wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 2007 einen Zweckzuschuss oder eine Förderung gemäß Z 3 erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuss erhalten hat.
Der Bund kann den Gesamtzweckzuschuss von 21,3 Millionen Euro bis zu einem im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach dem finanziellen Erfordernis, auf die unter Z 1 und 2 oder nur auf die unter Z 1 oder nur auf die unter Z 2 genannten Länder und Gemeinden aufteilen.
(2) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung einen Zweckzuschuss in Höhe von 0,642 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages. Die Aufteilung erfolgt nach dem in § 9 Abs. 7 Z 6 lit. a genannten Verhältnis. Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.
(3) Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 134/1963 und BGBl. II Nr. 236/1997 jeweils in der derzeit geltenden Fassung, erfolgende Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung in das Gesamtkonzept einer zeitgemäßen Allgemeinbildung zu tragen haben, die Erstausstattung an Software durch unentgeltliche Übereignung zur Verfügung.
(4) Der Bund gewährt den Ländern für den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und für die Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung in den Jahren 2008 bis 2010 jährlich Zweckzuschüsse in der Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro.
Ein Zweckzuschuss in Höhe von 15 Millionen Euro jährlich zur Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, wenn das jeweilige Land eine Grundleistung mindestens von vier Dritteln des Zweckzuschusses erbringt, wobei auch Leistungen von Gemeinden als Grundleistungen anzuerkennen sind. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:
| Burgenland | 437 000 Euro |
|---|---|
| Kärnten | 940 000 Euro |
| Niederösterreich | 2 812 000 Euro |
| Oberösterreich | 2 626 000 Euro |
| Salzburg | 991 000 Euro |
| Steiermark | 1 990 000 Euro |
| Tirol | 1 326 000 Euro |
| Vorarlberg | 767 000 Euro |
| Wien | 3 111 000 Euro |
Ein Zweckzuschuss in Höhe von 5 Millionen Euro jährlich zur Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:
| Burgenland | 83 500 Euro |
|---|---|
| Kärnten | 239 500 Euro |
| Niederösterreich | 658 500 Euro |
| Oberösterreich | 734 500 Euro |
| Salzburg | 395 500 Euro |
| Steiermark | 477 500 Euro |
| Tirol | 400 000 Euro |
| Vorarlberg | 276 000 Euro |
| Wien | 1 735 000 Euro |
(4a) Der Bund gewährt den Ländern für den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots im Jahr 2011 einen Zweckzuschuss in der Höhe von insgesamt 10 Millionen Euro und in den Jahren 2012 bis 2014 Zweckzuschüsse in der Höhe von insgesamt 15 Millionen Euro jährlich. Diese Beträge werden wie folgt aufgeteilt:
| Burgenland | 2,882 % |
|---|---|
| Kärnten | 6,065 % |
| Niederösterreich | 18,184 % |
| Oberösterreich | 17,451 % |
| Salzburg | 6,445 % |
| Steiermark | 13,210 % |
| Tirol | 8,651 % |
| Vorarlberg | 4,967 % |
| Wien | 22,145 % |
(4b) Der Bund gewährt den Ländern in den Jahren 2012 bis 2014 für die Finanzierung von Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung einen Zweckzuschuss in der Höhe von bis zu 5 Millionen Euro jährlich. Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über die verpflichtende frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, über die Aufteilung der Mittel auf die Länder, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung.
(4c) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues einen einmaligen Zweckzuschuss von 180 Millionen Euro. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis (in Millionen Euro):
| für 2015 | für 2016 | für 2017 | für 2018 | |
|---|---|---|---|---|
| Burgenland | 0,000 | 1,948 | 1,796 | 1,440 |
| Kärnten | 0,000 | 4,349 | 4,010 | 3,215 |
| Niederösterreich | 0,000 | 11,389 | 10,503 | 8,420 |
| Oberösterreich | 0,000 | 10,848 | 10,004 | 8,020 |
| Salzburg | 0,000 | 4,274 | 3,942 | 3,160 |
| Steiermark | 0,000 | 9,049 | 8,345 | 6,690 |
| Tirol | 0,000 | 5,275 | 4,865 | 3,900 |
| Vorarlberg | 0,000 | 2,868 | 2,644 | 2,120 |
| Wien | 30,000 | 0,000 | 3,891 | 13,035 |
| Summe | 30,000 | 50,000 | 50,000 | 50,000 |
(5) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
Zuschüsse
§ 23. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, Zweckzuschüsse im Ausmaß von insgesamt 21,3 Millionen Euro jährlich, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen: Dieser Zweckzuschuss ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen wie folgt:
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten 18 713 000 Euro jährlich. Die Gewährung des Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben.
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte nicht als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten für den gleichen Zweck sowie bei ansonsten gleichen Voraussetzungen 2 587 000 Euro jährlich. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von diesen Ländern und Gemeinden bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
Die Höhe des Zweckzuschusses gemäß Z 1 oder Z 2 hat sich nach den im Jahre 2007 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuss empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den im ersten Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in Z 1 genannten auf die in Z 2 genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen.
Wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 2007 einen Zweckzuschuss oder eine Förderung gemäß Z 3 erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuss erhalten hat.
Der Bund kann den Gesamtzweckzuschuss von 21,3 Millionen Euro bis zu einem im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach dem finanziellen Erfordernis, auf die unter Z 1 und 2 oder nur auf die unter Z 1 oder nur auf die unter Z 2 genannten Länder und Gemeinden aufteilen.
(2) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung einen Zweckzuschuss in Höhe von 0,642 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages. Die Aufteilung erfolgt nach dem in § 9 Abs. 7 Z 6 lit. a genannten Verhältnis. Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.
(3) Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 134/1963 und BGBl. II Nr. 236/1997 jeweils in der derzeit geltenden Fassung, erfolgende Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung in das Gesamtkonzept einer zeitgemäßen Allgemeinbildung zu tragen haben, die Erstausstattung an Software durch unentgeltliche Übereignung zur Verfügung.
(4) Der Bund gewährt den Ländern für den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und für die Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung in den Jahren 2008 bis 2010 jährlich Zweckzuschüsse in der Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro.
Ein Zweckzuschuss in Höhe von 15 Millionen Euro jährlich zur Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, wenn das jeweilige Land eine Grundleistung mindestens von vier Dritteln des Zweckzuschusses erbringt, wobei auch Leistungen von Gemeinden als Grundleistungen anzuerkennen sind. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:
| Burgenland | 437 000 Euro |
|---|---|
| Kärnten | 940 000 Euro |
| Niederösterreich | 2 812 000 Euro |
| Oberösterreich | 2 626 000 Euro |
| Salzburg | 991 000 Euro |
| Steiermark | 1 990 000 Euro |
| Tirol | 1 326 000 Euro |
| Vorarlberg | 767 000 Euro |
| Wien | 3 111 000 Euro |
Ein Zweckzuschuss in Höhe von 5 Millionen Euro jährlich zur Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:
| Burgenland | 83 500 Euro |
|---|---|
| Kärnten | 239 500 Euro |
| Niederösterreich | 658 500 Euro |
| Oberösterreich | 734 500 Euro |
| Salzburg | 395 500 Euro |
| Steiermark | 477 500 Euro |
| Tirol | 400 000 Euro |
| Vorarlberg | 276 000 Euro |
| Wien | 1 735 000 Euro |
(4a) Der Bund gewährt den Ländern für den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots Zweckzuschüsse in folgender Höhe:
im Jahr 2011: 10 Millionen Euro;
in den Jahren 2012 und 2013: 15 Millionen Euro jährlich;
in den Jahren 2014 und 2015: 100 Millionen Euro jährlich;
in den Jahren 2016 und 2017: 52,5 Millionen Euro jährlich.
| Zuschüsse für | 2011 bis 2014 | 2015 bis 2017 |
|---|---|---|
| Burgenland | 2,882 % | 2,904 % |
| Kärnten | 6,065 % | 5,884 % |
| Niederösterreich | 18,184 % | 18,188 % |
| Oberösterreich | 17,451 % | 17,393 % |
| Salzburg | 6,445 % | 6,404 % |
| Steiermark | 13,210 % | 13,059 % |
| Tirol | 8,651 % | 8,668 % |
| Vorarlberg | 4,967 % | 4,916 % |
| Wien | 22,145 % | 22,584 % |
(4b) Der Bund gewährt den Ländern für die Finanzierung von Maßnahmen zur Frühförderung Zweckzuschüsse in folgender Höhe:
in den Kalenderjahren 2012 bis 2014: 5 Millionen Euro jährlich;
in den Kindergartenjahren 2015/2016 bis 2017/2018: 20 Millionen Euro je Kindergartenjahr.
(4c) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues unter folgenden Voraussetzungen einen einmaligen Zweckzuschuss von bis zu 180 Millionen Euro:
Anspruch auf einen Zweckzuschuss haben Länder, die im Durchschnitt der Jahre 2013 bis 2014
sowohl höhere Ausgaben für Darlehen, Annuitäten- und Zinsenzuschüsse und sonstige verlorene Zuschüsse ohne Wohnbeihilfe für Förderungen für den Neubau
als auch für eine höhere Anzahl von geförderten Neubauwohnungen (ohne Wohnheime)
Förderzusicherungen in den Jahren 2013 bis 2014 zu Bauten, die nach dem Jahr 2019 fertiggestellt werden, werden in die Ermittlung des Anspruches nicht einbezogen.
Voraussetzung für die Gewährung des Zweckzuschusses ist, dass im Mehrgeschoßbau zumindest 10 % der zugesicherten Wohnungen sowie der Zugang zu den gemeinschaftlichen Flächen den Anforderungen der ÖNORM B 1600 über barrierefreies Bauen entspricht.
Der Zuschuss des Bundes beträgt 50 % der den Durchschnitt der Vergleichsjahre übersteigenden Ausgaben im Sinne der Z 1 in den Jahren 2013 und 2014, höchstens jedoch 20 000 Euro je zusätzlich zugesagter Neubauförderung einer Wohneinheit (ohne Wohnheime).
Der Zweckzuschuss je Land ist mit folgendem Anteil an den zur Verfügung stehenden Mitteln begrenzt:
| Burgenland | 2,88% |
|---|---|
| Kärnten | 6,43% |
| Niederösterreich | 16,84% |
| Oberösterreich | 16,04% |
| Salzburg | 6,32% |
| Steiermark | 13,38% |
| Tirol | 7,80% |
| Vorarlberg | 4,24% |
| Wien | 26,07% |
Zuschüsse für Zusicherungen zu Bauten, die nicht errichtet oder nicht bis zum Ende des Jahres 2019 fertiggestellt werden, sind an den Bund zurückzuzahlen und verbleiben beim Bund.
Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von den Ländern bis spätestens 30. September 2015 dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Der Bund überweist den Zweckzuschuss in den Jahren 2015 bis 2018, wobei die Auszahlungen im Jahr 2015 höchstens 30 Millionen Euro und in den weiteren Jahren jährlich höchstens 50 Millionen Euro betragen dürfen.
Die näheren Grundsätze über die Abwicklung hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler nach Anhörung der Länder festzulegen.
(5) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
Zuschüsse
§ 23. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, Zweckzuschüsse im Ausmaß von insgesamt 21,3 Millionen Euro jährlich, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen: Dieser Zweckzuschuss ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen wie folgt:
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten 18 713 000 Euro jährlich. Die Gewährung des Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben.
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte nicht als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten für den gleichen Zweck sowie bei ansonsten gleichen Voraussetzungen 2 587 000 Euro jährlich. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von diesen Ländern und Gemeinden bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
Die Höhe des Zweckzuschusses gemäß Z 1 oder Z 2 hat sich nach den im Jahre 2007 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuss empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den im ersten Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in Z 1 genannten auf die in Z 2 genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen.
Wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 2007 einen Zweckzuschuss oder eine Förderung gemäß Z 3 erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuss erhalten hat.
Der Bund kann den Gesamtzweckzuschuss von 21,3 Millionen Euro bis zu einem im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach dem finanziellen Erfordernis, auf die unter Z 1 und 2 oder nur auf die unter Z 1 oder nur auf die unter Z 2 genannten Länder und Gemeinden aufteilen.
(2) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung einen Zweckzuschuss in Höhe von 0,642 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages. Die Aufteilung erfolgt nach dem in § 9 Abs. 7 Z 6 lit. a genannten Verhältnis. Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.
(3) Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 134/1963 und BGBl. II Nr. 236/1997 jeweils in der derzeit geltenden Fassung, erfolgende Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung in das Gesamtkonzept einer zeitgemäßen Allgemeinbildung zu tragen haben, die Erstausstattung an Software durch unentgeltliche Übereignung zur Verfügung.
(4) Der Bund gewährt den Ländern für den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und für die Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung in den Jahren 2008 bis 2010 jährlich Zweckzuschüsse in der Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro.
Ein Zweckzuschuss in Höhe von 15 Millionen Euro jährlich zur Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, wenn das jeweilige Land eine Grundleistung mindestens von vier Dritteln des Zweckzuschusses erbringt, wobei auch Leistungen von Gemeinden als Grundleistungen anzuerkennen sind. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:
| Burgenland | 437 000 Euro |
|---|---|
| Kärnten | 940 000 Euro |
| Niederösterreich | 2 812 000 Euro |
| Oberösterreich | 2 626 000 Euro |
| Salzburg | 991 000 Euro |
| Steiermark | 1 990 000 Euro |
| Tirol | 1 326 000 Euro |
| Vorarlberg | 767 000 Euro |
| Wien | 3 111 000 Euro |
Ein Zweckzuschuss in Höhe von 5 Millionen Euro jährlich zur Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:
| Burgenland | 83 500 Euro |
|---|---|
| Kärnten | 239 500 Euro |
| Niederösterreich | 658 500 Euro |
| Oberösterreich | 734 500 Euro |
| Salzburg | 395 500 Euro |
| Steiermark | 477 500 Euro |
| Tirol | 400 000 Euro |
| Vorarlberg | 276 000 Euro |
| Wien | 1 735 000 Euro |
(4a) Der Bund gewährt den Ländern für den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots Zweckzuschüsse in folgender Höhe:
im Jahr 2011: 10 Millionen Euro;
in den Jahren 2012 und 2013: 15 Millionen Euro jährlich;
in den Jahren 2014 und 2015: 100 Millionen Euro jährlich;
in den Jahren 2016 und 2017: 52,5 Millionen Euro jährlich.
| Zuschüsse für | 2011 bis 2014 | 2015 bis 2017 |
|---|---|---|
| Burgenland | 2,882 % | 2,904 % |
| Kärnten | 6,065 % | 5,884 % |
| Niederösterreich | 18,184 % | 18,188 % |
| Oberösterreich | 17,451 % | 17,393 % |
| Salzburg | 6,445 % | 6,404 % |
| Steiermark | 13,210 % | 13,059 % |
| Tirol | 8,651 % | 8,668 % |
| Vorarlberg | 4,967 % | 4,916 % |
| Wien | 22,145 % | 22,584 % |
(4b) Der Bund gewährt den Ländern für die Finanzierung von Maßnahmen zur Frühförderung Zweckzuschüsse in folgender Höhe:
in den Kalenderjahren 2012 bis 2014: 5 Millionen Euro jährlich;
in den Kindergartenjahren 2015/2016 bis 2017/2018: 20 Millionen Euro je Kindergartenjahr.
(4c) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues einen einmaligen Zweckzuschuss von 180 Millionen Euro. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis (in Millionen Euro):
| für 2015 | für 2016 | für 2017 | für 2018 | |
|---|---|---|---|---|
| Burgenland | 0,000 | 1,948 | 1,796 | 1,440 |
| Kärnten | 0,000 | 4,349 | 4,010 | 3,215 |
| Niederösterreich | 0,000 | 11,389 | 10,503 | 8,420 |
| Oberösterreich | 0,000 | 10,848 | 10,004 | 8,020 |
| Salzburg | 0,000 | 4,274 | 3,942 | 3,160 |
| Steiermark | 0,000 | 9,049 | 8,345 | 6,690 |
| Tirol | 0,000 | 5,275 | 4,865 | 3,900 |
| Vorarlberg | 0,000 | 2,868 | 2,644 | 2,120 |
| Wien | 30,000 | 0,000 | 3,891 | 13,035 |
| Summe | 30,000 | 50,000 | 50,000 | 50,000 |
(5) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
Abs. 9 tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem alle Länder die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der in dieser Bestimmung bezeichneten Vereinbarung erfüllt haben und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen (vgl. § 25 Abs. 2).
IV. Sonder- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
(3) In der Zeit vom 1. Jänner 2008 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 sind
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und
§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat die Schlüssel für die Anteile gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 7 Z 5 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) für die Jahre 2008 bis 2010 bis spätestens September 2008 sowie für die Jahre 2011 bis 2013 bis spätestens September 2011 zu ermitteln. Alle Prozentsätze sind auf drei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden; soweit die Prozentsätze in Summe 100% ergeben müssen, sind allfällige Rundungsdifferenzen bei denjenigen Prozentsätzen auszugleichen, bei denen sich dadurch die geringsten Änderungen gegenüber dem ungerundeten Wert ergeben. Die so ermittelten Prozentsätze sind mit Verordnung kundzumachen. Für die bis zur Ermittlung der Prozentsätze für das Jahr 2008 fälligen Vorschüsse gelten folgende Schlüssel:
Die Erträge an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel werden gemäß § 9 Abs. 1 zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:
Bund Länder Gemeinden
Abgaben mit einheitlichem
Schlüssel 71,775 16,512 11,713
```
Die Anteile der Länder und Gemeinden an den Abgaben mit
```
einheitlichem Schlüssel werden gemäß § 9 Abs. 7 Z 5 nach
folgenden Schlüsseln verteilt:
Länder Gemeinden
Volkszahl 70,935% 16,043%
abgestufter Bevölkerungsschlüssel – 59,357%
Fixschlüssel 29,065% 24,600%
```
Die länderweisen Fixschlüssel gemäß § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a
```
sublit. ad bzw. § 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. be betragen:
Länder Gemeinden
Burgenland 3,536% 1,484%
Kärnten 7,224% 5,286%
Niederösterreich 18,673% 14,078%
Oberösterreich 15,647% 16,673%
Salzburg 7,440% 8,175%
Steiermark 14,025% 9,603%
Tirol 9,562% 9,037%
Vorarlberg 5,404% 5,925%
Wien 18,489% 29,739%
(6) Die Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft gemäß § 42 und § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gemäß § 9 Abs. 2, § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ac und lit. b sublit. bd und § 11 Abs. 8 sind vom Bundesminister für Finanzen zu erheben und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend mit Verordnung kundzumachen, wobei
die Ermittlung auf Basis des Erfolges des Jahres 2007 zu erfolgen hat, die Auswirkungen des Entfalls des Beitrages der Länder zum Familienlastenausgleichsfonds gemäß § 45 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 mit zu berücksichtigen sind und die Werte als Fixbeträge festzustellen sind;
die Auswirkungen für den Entfall der Selbstträgerschaft für gemeinnützige Krankenanstalten getrennt festzustellen sind und diese auch die für gemeinnützige Krankenanstalten arbeitenden Bediensteten von Gebietskörperschaften zu umfassen haben. Gemeinnützige Krankenanstalten, deren Rechtsträger keine Gebietskörperschaft ist, sind den Auswirkungen auf den Bund zuzuordnen. Änderungen in der Rechtsträgerschaft nach dem Jahr 2007 sind bei den Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen;
die sonstigen Auswirkungen auf die Länder länderweise und auf die Gemeinden als länderweise und nach Einwohnerklassen getrennte durchschnittliche Mehrausgaben je Einwohner festzustellen sind. Die Einwohnerklassen haben zumindest die Klassen 2 001 bis 10 000, 10 001 bis 20 000, 20 001 bis 50 000 und über 50 000 Einwohner zu umfassen, wobei weitere Differenzierungen vorgesehen werden können, wenn die Erhebung signifikante Unterschiede in den Auswirkungen innerhalb dieser Klassen ergibt;
die Werte für das Rumpfjahr 2008 einerseits und für die weiteren Jahre ab 2009 gesondert darzustellen sind, und
vorläufige Werte kundzumachen sind, wenn weitere Erhebungen erforderlich oder die Ergebnisse laufender Verfahren abzuwarten sind. Die endgültigen Abrechnungen gemäß § 12 Abs. 1 erfolgen diesfalls erst nach Kundmachung der endgültigen Werte.
(7) Wenn § 2 und § 4 des Zweckzuschussgesetzes 2001 nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft treten (§ 6 Abs. 2 zweiter Satz des Zweckzuschussgesetzes 2001), dann werden die Anteile der Länder an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel nach einem Schlüssel verteilt, der nach der in § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 Z 5 lit. d und g geregelten Methode ermittelt wird, jedoch ohne die Einnahmen der Länder gemäß § 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 einzubeziehen; der in § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. aa und ad geregelte Abzug bzw. die Hinzurechnung von 1 780 500 000 Euro entfällt in diesem Fall. Nach einem späteren Außerkrafttreten tritt der in § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 Z 5 lit. d und g geregelte Schlüssel rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind die bisherigen Vorschüsse aufzurollen.
(8) Im Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl bis zur Kundmachung der Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober 2008 nach einer vorläufigen Wohnbevölkerung auf Basis der der Bundesanstalt Statistik Österreich im November 2008 zur Verfügung stehenden Daten. Der Ausgleich hat bei den Jahresabrechnungen, soweit solche nicht vorgesehen sind, bei den jeweils nächsten Fälligkeiten zu erfolgen.
(9) Die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, mit der Verpflichtung eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses der Länder (einschließlich Wien) in Höhe von nicht unter 0,45% des BIP für das Jahr 2008, 0,49% des BIP für das Jahr 2009 und 0,52% für die Jahre 2010 bis 2013 nach ESVG ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um folgende Beträge gekürzt:
Burgenland 3 990 000 Euro
Kärnten 9 180 000 Euro
Niederösterreich 25 360 000 Euro
Oberösterreich 24 890 000 Euro
Salzburg 9 000 000 Euro
Steiermark 20 140 000 Euro
Tirol 11 790 000 Euro
Vorarlberg 6 190 000 Euro
Wien 28 740 000 Euro
Nach der Ratifizierung der Vereinbarung werden die Ertragsanteile wieder ungekürzt überwiesen und die seit Jahresbeginn einbehaltenen Beträge zurückerstattet. Die in früheren Jahren einbehaltenen Beträge verbleiben dem Bund endgültig.
(10) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich des § 4, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 9 Abs. 6 letzter Satz,
der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich des § 23 Abs. 3 und des Abs. 3 Z 1,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4 Z 1,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4 Z 2,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Abs. 3 Z 2,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich der Kundmachung der Verordnung gemäß Abs. 6,
der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich des Abs. 6 letzter Satz.
Abs. 9 tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem alle Länder die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der in dieser Bestimmung bezeichneten Vereinbarung erfüllt haben und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen (vgl. § 25 Abs. 2).
IV. Sonder- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(1a) § 8 Abs. 2 und § 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2010 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
(3) In der Zeit vom 1. Jänner 2008 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 sind
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und
§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat die Schlüssel für die Anteile gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 7 Z 5 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) für die Jahre 2008 bis 2010 bis spätestens September 2008 sowie für die Jahre 2011 bis 2013 bis spätestens September 2011 zu ermitteln. Alle Prozentsätze sind auf drei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden; soweit die Prozentsätze in Summe 100% ergeben müssen, sind allfällige Rundungsdifferenzen bei denjenigen Prozentsätzen auszugleichen, bei denen sich dadurch die geringsten Änderungen gegenüber dem ungerundeten Wert ergeben. Die so ermittelten Prozentsätze sind mit Verordnung kundzumachen. Für die bis zur Ermittlung der Prozentsätze für das Jahr 2008 fälligen Vorschüsse gelten folgende Schlüssel:
Die Erträge an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel werden gemäß § 9 Abs. 1 zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:
| Bund | Länder | Gemeinden | |
|---|---|---|---|
| Abgaben mit einheitlichem Schlüssel | 71,775 | 16,512 | 11,713 |
Die Anteile der Länder und Gemeinden an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel werden gemäß § 9 Abs. 7 Z 5 nach folgenden Schlüsseln verteilt:
| Länder | Gemeinden | |
|---|---|---|
| Volkszahl | 70,935% | 16,043% |
| abgestufter Bevölkerungsschlüssel | – | 59,357% |
| Fixschlüssel | 29,065% | 24,600% |
Die länderweisen Fixschlüssel gemäß § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ad bzw. § 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. be betragen:
| Länder | Gemeinden | |
|---|---|---|
| Burgenland | 3,536% | 1,484% |
| Kärnten | 7,224% | 5,286% |
| Niederösterreich | 18,673% | 14,078% |
| Oberösterreich | 15,647% | 16,673% |
| Salzburg | 7,440% | 8,175% |
| Steiermark | 14,025% | 9,603% |
| Tirol | 9,562% | 9,037% |
| Vorarlberg | 5,404% | 5,925% |
| Wien | 18,489% | 29,739% |
(6) Die Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft gemäß § 42 und § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gemäß § 9 Abs. 2, § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ac und lit. b sublit. bd und § 11 Abs. 8 sind vom Bundesminister für Finanzen zu erheben und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend mit Verordnung kundzumachen, wobei
die Ermittlung auf Basis des Erfolges des Jahres 2007 zu erfolgen hat, die Auswirkungen des Entfalls des Beitrages der Länder zum Familienlastenausgleichsfonds gemäß § 45 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 mit zu berücksichtigen sind und die Werte als Fixbeträge festzustellen sind;
die Auswirkungen für den Entfall der Selbstträgerschaft für gemeinnützige Krankenanstalten getrennt festzustellen sind und diese auch die für gemeinnützige Krankenanstalten arbeitenden Bediensteten von Gebietskörperschaften zu umfassen haben. Gemeinnützige Krankenanstalten, deren Rechtsträger keine Gebietskörperschaft ist, sind den Auswirkungen auf den Bund zuzuordnen. Änderungen in der Rechtsträgerschaft nach dem Jahr 2007 sind bei den Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen;
die sonstigen Auswirkungen auf die Länder länderweise und auf die Gemeinden als länderweise und nach Einwohnerklassen getrennte durchschnittliche Mehrausgaben je Einwohner festzustellen sind. Die Einwohnerklassen haben zumindest die Klassen 2 001 bis 10 000, 10 001 bis 20 000, 20 001 bis 50 000 und über 50 000 Einwohner zu umfassen, wobei weitere Differenzierungen vorgesehen werden können, wenn die Erhebung signifikante Unterschiede in den Auswirkungen innerhalb dieser Klassen ergibt;
die Werte für das Rumpfjahr 2008 einerseits und für die weiteren Jahre ab 2009 gesondert darzustellen sind, und
vorläufige Werte kundzumachen sind, wenn weitere Erhebungen erforderlich oder die Ergebnisse laufender Verfahren abzuwarten sind. Die endgültigen Abrechnungen gemäß § 12 Abs. 1 erfolgen diesfalls erst nach Kundmachung der endgültigen Werte.
(7) Wenn § 2 und § 4 des Zweckzuschussgesetzes 2001 nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft treten (§ 6 Abs. 2 zweiter Satz des Zweckzuschussgesetzes 2001), dann werden die Anteile der Länder an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel nach einem Schlüssel verteilt, der nach der in § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 Z 5 lit. d und g geregelten Methode ermittelt wird, jedoch ohne die Einnahmen der Länder gemäß § 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 einzubeziehen; der in § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. aa und ad geregelte Abzug bzw. die Hinzurechnung von 1 780 500 000 Euro entfällt in diesem Fall. Nach einem späteren Außerkrafttreten tritt der in § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 Z 5 lit. d und g geregelte Schlüssel rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind die bisherigen Vorschüsse aufzurollen.
(8) Im Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl bis zur Kundmachung der Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober 2008 nach einer vorläufigen Wohnbevölkerung auf Basis der der Bundesanstalt Statistik Österreich im November 2008 zur Verfügung stehenden Daten. Der Ausgleich hat bei den Jahresabrechnungen, soweit solche nicht vorgesehen sind, bei den jeweils nächsten Fälligkeiten zu erfolgen.
(9) Die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, mit der Verpflichtung eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses der Länder (einschließlich Wien) in Höhe von nicht unter 0,45% des BIP für das Jahr 2008, 0,49% des BIP für das Jahr 2009 und 0,52% für die Jahre 2010 bis 2013 nach ESVG ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um folgende Beträge gekürzt:
| Burgenland | 3 990 000 Euro |
|---|---|
| Kärnten | 9 180 000 Euro |
| Niederösterreich | 25 360 000 Euro |
| Oberösterreich | 24 890 000 Euro |
| Salzburg | 9 000 000 Euro |
| Steiermark | 20 140 000 Euro |
| Tirol | 11 790 000 Euro |
| Vorarlberg | 6 190 000 Euro |
| Wien | 28 740 000 Euro |
Nach der Ratifizierung der Vereinbarung werden die Ertragsanteile wieder ungekürzt überwiesen und die seit Jahresbeginn einbehaltenen Beträge zurückerstattet. Die in früheren Jahren einbehaltenen Beträge verbleiben dem Bund endgültig.
(10) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich des § 4, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 9 Abs. 6 letzter Satz,
der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich des § 23 Abs. 3 und des Abs. 3 Z 1,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4 Z 1,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4 Z 2,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Abs. 3 Z 2,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich der Kundmachung der Verordnung gemäß Abs. 6,
der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich des Abs. 6 letzter Satz.
IV. Sonder- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(1a) § 8 Abs. 2 und § 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2010 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(1b) § 7 Z 2 und § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2010 treten am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 15 Abs. 3 und § 22b in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
(3) In der Zeit vom 1. Jänner 2008 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 sind
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und
§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat die Schlüssel für die Anteile gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 7 Z 5 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) für die Jahre 2008 bis 2010 bis spätestens September 2008 sowie für die Jahre 2011 bis 2013 bis spätestens September 2011 zu ermitteln. Alle Prozentsätze sind auf drei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden; soweit die Prozentsätze in Summe 100% ergeben müssen, sind allfällige Rundungsdifferenzen bei denjenigen Prozentsätzen auszugleichen, bei denen sich dadurch die geringsten Änderungen gegenüber dem ungerundeten Wert ergeben. Die so ermittelten Prozentsätze sind mit Verordnung kundzumachen. Für die bis zur Ermittlung der Prozentsätze für das Jahr 2008 fälligen Vorschüsse gelten folgende Schlüssel:
Die Erträge an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel werden gemäß § 9 Abs. 1 zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:
| Bund | Länder | Gemeinden | |
|---|---|---|---|
| Abgaben mit einheitlichem Schlüssel | 71,775 | 16,512 | 11,713 |
Die Anteile der Länder und Gemeinden an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel werden gemäß § 9 Abs. 7 Z 5 nach folgenden Schlüsseln verteilt:
| Länder | Gemeinden | |
|---|---|---|
| Volkszahl | 70,935% | 16,043% |
| abgestufter Bevölkerungsschlüssel | – | 59,357% |
| Fixschlüssel | 29,065% | 24,600% |
Die länderweisen Fixschlüssel gemäß § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ad bzw. § 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. be betragen:
| Länder | Gemeinden | |
|---|---|---|
| Burgenland | 3,536% | 1,484% |
| Kärnten | 7,224% | 5,286% |
| Niederösterreich | 18,673% | 14,078% |
| Oberösterreich | 15,647% | 16,673% |
| Salzburg | 7,440% | 8,175% |
| Steiermark | 14,025% | 9,603% |
| Tirol | 9,562% | 9,037% |
| Vorarlberg | 5,404% | 5,925% |
| Wien | 18,489% | 29,739% |
(6) Die Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft gemäß § 42 und § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gemäß § 9 Abs. 2, § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ac und lit. b sublit. bd und § 11 Abs. 8 sind vom Bundesminister für Finanzen zu erheben und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend mit Verordnung kundzumachen, wobei
die Ermittlung auf Basis des Erfolges des Jahres 2007 zu erfolgen hat, die Auswirkungen des Entfalls des Beitrages der Länder zum Familienlastenausgleichsfonds gemäß § 45 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 mit zu berücksichtigen sind und die Werte als Fixbeträge festzustellen sind;
die Auswirkungen für den Entfall der Selbstträgerschaft für gemeinnützige Krankenanstalten getrennt festzustellen sind und diese auch die für gemeinnützige Krankenanstalten arbeitenden Bediensteten von Gebietskörperschaften zu umfassen haben. Gemeinnützige Krankenanstalten, deren Rechtsträger keine Gebietskörperschaft ist, sind den Auswirkungen auf den Bund zuzuordnen. Änderungen in der Rechtsträgerschaft nach dem Jahr 2007 sind bei den Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen;
die sonstigen Auswirkungen auf die Länder länderweise und auf die Gemeinden als länderweise und nach Einwohnerklassen getrennte durchschnittliche Mehrausgaben je Einwohner festzustellen sind. Die Einwohnerklassen haben zumindest die Klassen 2 001 bis 10 000, 10 001 bis 20 000, 20 001 bis 50 000 und über 50 000 Einwohner zu umfassen, wobei weitere Differenzierungen vorgesehen werden können, wenn die Erhebung signifikante Unterschiede in den Auswirkungen innerhalb dieser Klassen ergibt;
die Werte für das Rumpfjahr 2008 einerseits und für die weiteren Jahre ab 2009 gesondert darzustellen sind, und
vorläufige Werte kundzumachen sind, wenn weitere Erhebungen erforderlich oder die Ergebnisse laufender Verfahren abzuwarten sind. Die endgültigen Abrechnungen gemäß § 12 Abs. 1 erfolgen diesfalls erst nach Kundmachung der endgültigen Werte.
(7) Wenn § 2 und § 4 des Zweckzuschussgesetzes 2001 nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft treten (§ 6 Abs. 2 zweiter Satz des Zweckzuschussgesetzes 2001), dann werden die Anteile der Länder an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel nach einem Schlüssel verteilt, der nach der in § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 Z 5 lit. d und g geregelten Methode ermittelt wird, jedoch ohne die Einnahmen der Länder gemäß § 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 einzubeziehen; der in § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. aa und ad geregelte Abzug bzw. die Hinzurechnung von 1 780 500 000 Euro entfällt in diesem Fall. Nach einem späteren Außerkrafttreten tritt der in § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 Z 5 lit. d und g geregelte Schlüssel rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind die bisherigen Vorschüsse aufzurollen.
(8) Im Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl bis zur Kundmachung der Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober 2008 nach einer vorläufigen Wohnbevölkerung auf Basis der der Bundesanstalt Statistik Österreich im November 2008 zur Verfügung stehenden Daten. Der Ausgleich hat bei den Jahresabrechnungen, soweit solche nicht vorgesehen sind, bei den jeweils nächsten Fälligkeiten zu erfolgen.
(9) Die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, mit der Verpflichtung eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses der Länder (einschließlich Wien) in Höhe von nicht unter 0,45% des BIP für das Jahr 2008, 0,49% des BIP für das Jahr 2009 und 0,52% für die Jahre 2010 bis 2013 nach ESVG ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um folgende Beträge gekürzt:
| Burgenland | 3 990 000 Euro |
|---|---|
| Kärnten | 9 180 000 Euro |
| Niederösterreich | 25 360 000 Euro |
| Oberösterreich | 24 890 000 Euro |
| Salzburg | 9 000 000 Euro |
| Steiermark | 20 140 000 Euro |
| Tirol | 11 790 000 Euro |
| Vorarlberg | 6 190 000 Euro |
| Wien | 28 740 000 Euro |
Nach der Ratifizierung der Vereinbarung werden die Ertragsanteile wieder ungekürzt überwiesen und die seit Jahresbeginn einbehaltenen Beträge zurückerstattet. Die in früheren Jahren einbehaltenen Beträge verbleiben dem Bund endgültig.
(10) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
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