Bundesgesetz über die Einrichtung eines Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2008-01-01
Letzte Aktualisierung 2019-06-13
Status Aufgehoben · 2016-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 100
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel/Promulgationsklausel

1.

Teil

Errichtung

Errichtung und Rechtsstellung

§ 1. (1) Zur Durchführung von Untersuchungen im Bereich der angewandten Bildungsforschung, zum Monitoring des Schulsystems, zur Bereitstellung von Informationen für bildungspolitische Entscheidungen sowie zur Begleitung und Implementierung bildungspolitischer Maßnahmen und deren Evaluation wird ein Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (im Folgenden: BIFIE) errichtet.

(2) Das BIFIE ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts zur Erfüllung der im § 2 genannten Aufgaben im öffentlichen Interesse. Das BIFIE kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.

(3) Das BIFIE hat seinen Sitz in Salzburg. Zweigstellen können eingerichtet werden.

(4) Das BIFIE ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Das BIFIE ist vom Direktorium unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Über § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, hinaus sind einzutragen und bei Änderungen unverzüglich zur Eintragung einzureichen:

1.

Vollständiger Name des BIFIE und Angabe der Aufgaben gemäß Abs. 1 und § 2;

2.

Name und Geburtsdatum der Direktoren und Direktorinnen;

3.

Name und Geburtsdatum der Mitglieder des Aufsichtsrates;

4.

der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.

1.

Teil

Errichtung

Errichtung und Rechtsstellung

§ 1. (1) Zur Durchführung von Untersuchungen im Bereich der angewandten Bildungsforschung, zum Monitoring des Schulsystems, zur Bereitstellung von Informationen für bildungspolitische Entscheidungen sowie zur Begleitung und Implementierung bildungspolitischer Maßnahmen und deren Evaluation wird ein Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (im Folgenden: BIFIE) errichtet.

(2) Das BIFIE ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts zur Erfüllung der im § 2 genannten Aufgaben im öffentlichen Interesse. Das BIFIE kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.

(3) Das BIFIE hat seinen Sitz in Salzburg. In Graz und in Klagenfurt bestehen Arbeitsstätten des BIFIE, deren Schließung durch den Aufsichtsrat vorgenommen werden kann. An diesen Standorten dürfen keine Neuaufnahmen und Nachbesetzungen von Bediensteten erfolgen.

(4) Das BIFIE ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Das BIFIE ist vom Direktor oder von der Direktorin unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Über § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, hinaus sind einzutragen und bei Änderungen unverzüglich zur Eintragung einzureichen:

1.

Vollständiger Name des BIFIE und Angabe der Aufgaben gemäß Abs. 1 und § 2;

2.

Name und Geburtsdatum des Direktors oder der Direktorin;

3.

Name und Geburtsdatum der Mitglieder des Aufsichtsrates;

4.

der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.

2.

Teil

Aufgaben

Aufgaben

§ 2. (1) Das Aufgaben- und Tätigkeitsfeld des BIFIE bezieht sich auf den gesamten Bereich des Schulwesens im Sinne der Art. 14 und 14a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, mit Ausnahme der Kindergärten und Horte sowie der Universitäten und Fachhochschulen.

(2) Als Kernaufgaben des BIFIE sind nach Maßgabe näherer Konkretisierungen in den Dreijahresplänen wahrzunehmen:

1.

Angewandte Bildungsforschung;

2.

Bildungsmonitoring;

3.

Qualitätsentwicklung;

4.

regelmäßige nationale Bildungsberichterstattung.

(3) Das zuständige Regierungsmitglied ist ermächtigt, das BIFIE mit der Abwicklung von Aufträgen (zB von Projekten, Erhebungen oder anderen Vorhaben) im Namen und auf Rechnung des Bundes zu betrauen.

2.

Teil

Aufgaben

Aufgaben

§ 2. (1) Das Aufgaben- und Tätigkeitsfeld des BIFIE bezieht sich auf den gesamten Bereich des Schulwesens im Sinne der Art. 14 und 14a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, mit Ausnahme der Kindergärten und Horte sowie der Universitäten und Fachhochschulen.

(2) Als Kernaufgaben des BIFIE sind nach Maßgabe näherer Konkretisierungen in den Dreijahresplänen wahrzunehmen:

1.

Angewandte Bildungsforschung;

2.

Bildungsmonitoring;

3.

Qualitätsentwicklung;

4.

regelmäßige nationale Bildungsberichterstattung.

Im Rahmen der Kernaufgaben des BIFIE gemäß Z 2 und 3 hat die Entwicklung, Implementierung, Auswertung und begleitende Evaluierung der standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfungen an höheren Schulen zu erfolgen.

(3) Das zuständige Regierungsmitglied ist ermächtigt, das BIFIE mit der Abwicklung von Aufträgen (zB von Projekten, Erhebungen oder anderen Vorhaben) im Namen und auf Rechnung des Bundes zu betrauen, wobei das BIFIE hinsichtlich der Auswahl des Auftragnehmers, die nach Maßgabe des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17, zu erfolgen hat, das Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungsmitglied herzustellen hat.

2.

Teil

Aufgaben

Aufgaben

§ 2. (1) Das Aufgaben- und Tätigkeitsfeld des BIFIE bezieht sich auf den gesamten Bereich des Schulwesens im Sinne der Art. 14 Abs. 1 und 5 sowie 14a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, mit Ausnahme der Universitäten und Fachhochschulen. Weiters ausgenommen sind Angelegenheiten der Entwicklung, Implementierung und Durchführung der abschließenden Prüfungen an den in den Vollziehungsbereich des Bundes fallenden mittleren und höheren Schulen.

(2) Als Kernaufgaben des BIFIE sind nach Maßgabe näherer Konkretisierungen in den Dreijahresplänen wahrzunehmen:

1.

Angewandte Bildungsforschung;

2.

Bildungsmonitoring;

3.

Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem;

4.

nationale Bildungsberichterstattung an das zuständige Regierungsmitglied und den Nationalrat im Abstand von drei Jahren.

(3) Das zuständige Regierungsmitglied ist ermächtigt, das BIFIE mit der Abwicklung von Aufträgen (zB von Projekten, Erhebungen oder anderen Vorhaben) im Namen und auf Rechnung des Bundes zu betrauen, wobei das BIFIE hinsichtlich der Auswahl des Auftragnehmers, die nach Maßgabe des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17, zu erfolgen hat, das Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungsmitglied herzustellen hat.

2.

Teil

Aufgaben

Aufgaben

§ 2. (1) Das Aufgaben- und Tätigkeitsfeld des BIFIE bezieht sich auf den gesamten Bereich des Schulwesens im Sinne der Art. 14 Abs. 1 und 5 sowie 14a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, mit Ausnahme der Universitäten und Fachhochschulen. Weiters ausgenommen sind Angelegenheiten der Entwicklung, Implementierung und Durchführung der abschließenden Prüfungen an den in den Vollziehungsbereich des Bundes fallenden mittleren und höheren Schulen.

(2) Als Kernaufgaben des BIFIE sind nach Maßgabe näherer Konkretisierungen in den Dreijahresplänen wahrzunehmen:

1.

Angewandte Bildungsforschung;

2.

Bildungsmonitoring;

3.

Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem;

4.

nationale Bildungsberichterstattung in Zusammenhang mit dem nationalen Schulqualitätsbericht an das zuständige Regierungsmitglied und den Nationalrat im Abstand von drei Jahren.

(3) Das zuständige Regierungsmitglied ist ermächtigt, das BIFIE mit der Abwicklung von Aufträgen (zB von Projekten, Erhebungen oder anderen Vorhaben) im Namen und auf Rechnung des Bundes zu betrauen, wobei das BIFIE hinsichtlich der Auswahl des Auftragnehmers, die nach Maßgabe des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17, zu erfolgen hat, das Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungsmitglied herzustellen hat.

Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung

§ 3. (1) Das BIFIE hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 insbesondere folgende leitende Grundsätze zu beachten:

1.

Objektivität und Unparteilichkeit sowie Transparenz;

2.

Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards sowie deren Offenlegung;

3.

Qualitäts- und Rationalisierungsoptimierung auf der Basis von laufenden internen Überprüfungen sowie fünfjährigen externen, unabhängigen Evaluierungen;

4.

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;

5.

Vermeidung von Doppelgleisigkeiten durch Kooperation mit anderen Einrichtungen aus den Bereichen der Bildungsforschung und der Bildungsstatistik wie insbesondere der Bundesanstalt „Statistik Österreich“, Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen ua.

(2) Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, ist sinngemäß anzuwenden.

Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung

§ 3. (1) Das BIFIE hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 insbesondere folgende leitende Grundsätze zu beachten:

1.

Objektivität und Unparteilichkeit sowie Transparenz;

2.

Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards sowie deren Offenlegung;

3.

Qualitäts- und Rationalisierungsoptimierung auf der Basis von laufenden internen Überprüfungen sowie fünfjährigen externen, unabhängigen Evaluierungen;

4.

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;

5.

Kooperation mit anderen Einrichtungen aus den Bereichen der Bildungsforschung und der Bildungsstatistik wie insbesondere der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sowie der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen ua., wobei die hiefür erforderlichen nicht schulstandortbezogenen und nicht personenbezogenen Daten nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit sowie unter Sicherstellung deren Verarbeitung nach wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen vom BIFIE zur Verfügung zu stellen sind;

6.

Veröffentlichung der Ergebnisse von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten.

Die grobe Missachtung der leitenden Grundsätze durch den Direktor oder die Direktorin stellt eineschwere Pflichtverletzung dar.

(2) Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, ist sinngemäß anzuwenden.

Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung

§ 3. (1) Das BIFIE hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 insbesondere folgende leitende Grundsätze zu beachten:

1.

Objektivität und Unparteilichkeit sowie Transparenz;

2.

Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards sowie deren Offenlegung;

3.

Qualitäts- und Rationalisierungsoptimierung auf der Basis von laufenden internen Überprüfungen sowie fünfjährigen externen, unabhängigen Evaluierungen;

4.

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;

5.

Kooperation mit anderen Einrichtungen aus den Bereichen der Bildungsforschung und der Bildungsstatistik wie insbesondere der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sowie der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen ua., wobei die hiefür erforderlichen nicht schulstandortbezogenen und nicht personenbezogenen Daten nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit sowie unter Sicherstellung deren Verarbeitung nach wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen vom BIFIE zur Verfügung zu stellen sind;

6.

Veröffentlichung der Ergebnisse von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten.

Die grobe Missachtung der leitenden Grundsätze durch den Direktor oder die Direktorin stellt eineschwere Pflichtverletzung dar.

(2) Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Heranziehung Dritter zur Aufgabenwahrnehmung

§ 4. Das BIFIE ist ermächtigt, durch Vertrag geeignete Personen und Einrichtungen zur Aufgabenwahrnehmung zu beauftragen, wenn dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist.

Auftragsforschung und Arbeiten im Auftrag Dritter

§ 5. (1) Das BIFIE kann Tätigkeiten und Arbeiten in seinem fachlichen Wirkungsbereich auf Grund vertraglicher Vereinbarungen mit Dritten übernehmen, wenn die Erfüllung der im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben gemäß § 2 dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Für Leistungen gemäß Abs. 1 ist vom BIFIE ein Entgelt zu vereinbaren, das zumindest die mit der Vertragserfüllung verbundenen Kosten deckt.

Auftragsforschung und Arbeiten im Auftrag Dritter

§ 5. (1) Das BIFIE kann Tätigkeiten und Arbeiten in seinem fachlichen Wirkungsbereich auf Grund vertraglicher Vereinbarungen mit Dritten übernehmen, wenn die Erfüllung der im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben gemäß § 2 dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Für Leistungen gemäß Abs. 1 ist vom BIFIE ein Entgelt zu vereinbaren, das unter Zugrundelegung des Grundsatzes der Vollkostendeckung zumindest die mit der Vertragserfüllung verbundenen Kosten deckt.

Zusammenarbeit mit Schulen und der Schulverwaltung

§ 6. (1) Forschungsprojekte zur Qualitätssicherung im Schulwesen (zB Überprüfungen der Bildungsstandards, nationale und internationale Surveys oder Assessments) und andere vom zuständigen Regierungsmitglied im Rahmen der Jahrespläne genehmigte Erhebungen des BIFIE werden in dessen direktem Auftrag durchgeführt. Bei Erhebungen an Schulen untersteht das BIFIE den Anordnungen des zuständigen Regierungsmitgliedes.

(2) Die Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen an Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 ist für diese verpflichtend und befreit zur Teilnahme am Unterricht im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Wenn der Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen wichtige schulische Interessen entgegenstehen, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin das Einvernehmen mit dem BIFIE herzustellen.

Zusammenarbeit mit Schulen und der Schulverwaltung

§ 6. (1) Forschungsprojekte zur Qualitätssicherung im Schulwesen (zB Überprüfungen der Bildungsstandards, nationale und internationale Surveys oder Assessments) und andere vom zuständigen Regierungsmitglied im Rahmen der Jahrespläne genehmigte Erhebungen des BIFIE werden in dessen direktem Auftrag durchgeführt. Bei Erhebungen an Schulen untersteht das BIFIE den Anordnungen des zuständigen Regierungsmitgliedes.

(2) Die Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen an Überprüfungen der Bildungsstandards sowie an nationalen und internationalen Surveys oder Assessments ist für diese verpflichtend und befreit von der Teilnahme am Unterricht im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Die Mitwirkung an anderen Erhebungen ist für Schüler und Schülerinnen dann verpflichtend, wenn dies durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds angeordnet wird. Darüber hinaus sind Schüler und Schülerinnen sowie deren Erziehungsberechtigte am Schulstandort auf geeignete Weise über den Zweck, den Termin und die Mitwirkungspflicht an solchen Erhebungen zu informieren. Wenn der Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen wichtige schulische Interessen entgegenstehen, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin das Einvernehmen mit dem BIFIE bezüglich eines Ersatztermins herzustellen.

Zusammenarbeit mit Schulen und der Schulverwaltung

§ 6. (1) Forschungsprojekte zur Qualitätssicherung im Schulwesen (zB Überprüfungen der Bildungsstandards, nationale und internationale Surveys oder Assessments) und andere vom zuständigen Regierungsmitglied im Rahmen der Jahrespläne genehmigte Erhebungen des BIFIE werden in dessen direktem Auftrag durchgeführt. Bei Erhebungen an Schulen untersteht das BIFIE den Anordnungen des zuständigen Regierungsmitgliedes.

(2) Die Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen an Überprüfungen der Bildungsstandards sowie an nationalen und internationalen Surveys oder Assessments ist für diese verpflichtend und befreit von der Teilnahme am Unterricht im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Anlässlich dieser Testungen erfolgen indirekt personenbezogene Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten über schulische und außerschulische Lern- und Lebensbedingungen, bei denen nicht sensible Daten über bildungsrelevante sozioökonomische Faktoren wie zB Herkunft, Berufsstand der Eltern und soziale Situation erhoben werden. Diese Erhebungen erfolgen zum Zweck der statistischen Auswertung der gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000) für die angewandte Bildungsforschung, das Bildungsmonitoring, die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem, die nationale Bildungsberichterstattung sowie nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/2017, Festlegung von Kriterien für die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen. Die Schüler und Schülerinnen sowie deren Erziehungsberechtigten sind zur Mitwirkung an diesen Erhebungen verpflichtet. Bei der Durchführung dieser Testungen und Erhebungen handelt das BIFIE als Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000.

(3) Bei den Testungen und Erhebungen gemäß Abs. 2 ist durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie zB Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzungen, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken) sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Testungen und der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze ein direkter Personenbezug, außer hinsichtlich der Testungen (Abs. 2 erster Satz) für einen Zeitraum von acht Monaten durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst, hergestellt werden kann. Die bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten sind spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr der Durchführung zu anonymisieren. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.

(4) Die Mitwirkung an anderen als den in Abs. 2 genannten Erhebungen ist für Schüler und Schülerinnen dann verpflichtend, wenn dies durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds angeordnet wird. Darüber hinaus sind Schüler und Schülerinnen sowie deren Erziehungsberechtigte am Schulstandort auf geeignete Weise über den Zweck, den Termin und die Mitwirkungspflicht an solchen Erhebungen zu informieren.

(5) Wenn der Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen wichtige schulische Interessen entgegenstehen, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin und bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters das Einvernehmen mit dem BIFIE bezüglich eines Ersatztermins herzustellen.

Zusammenarbeit mit Schulen und der Schulverwaltung

§ 6. (1) Forschungsprojekte zur Qualitätssicherung im Schulwesen (zB Überprüfungen der Bildungsstandards, nationale und internationale Surveys oder Assessments) und andere vom zuständigen Regierungsmitglied im Rahmen der Jahrespläne genehmigte Erhebungen des BIFIE werden in dessen direktem Auftrag durchgeführt. Bei Erhebungen an Schulen untersteht das BIFIE den Anordnungen des zuständigen Regierungsmitgliedes.

(2) Die Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen an Überprüfungen der Bildungsstandards sowie an nationalen und internationalen Surveys oder Assessments ist für diese verpflichtend und befreit von der Teilnahme am Unterricht im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Anlässlich dieser Testungen erfolgen Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten über schulische und außerschulische Lern- und Lebensbedingungen, bei denen personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, über bildungsrelevante sozioökonomische Faktoren wie zB Herkunft, Berufsstand der Eltern und soziale Situation erhoben werden. Diese Erhebungen erfolgen im öffentlichen Interesse zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und der statistischen Auswertung der gewonnenen personenbezogenen Daten für die angewandte Bildungsforschung, für das Bildungsmonitoring, für die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem, für die nationale Bildungsberichterstattung sowie – nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/2017 – für die Festlegung von Kriterien für die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen. Die Schüler und Schülerinnen sowie deren Erziehungsberechtigten sind zur Mitwirkung an diesen Erhebungen verpflichtet. Bei der Durchführung dieser Testungen und Erhebungen handelt das BIFIE als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung.

(3) Bei den Testungen und Erhebungen gemäß Abs. 2 ist durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie zB Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzungen, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken, Pseudonymisierung) sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Testungen und der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze betroffene Personen direkt identifiziert werden können, außer hinsichtlich der Testungen (Abs. 2 erster Satz) für einen Zeitraum von acht Monaten durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst. Die bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 gewonnenen personenbezogenen Daten sind spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr der Durchführung zu anonymisieren. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.

(4) Die Mitwirkung an anderen als den in Abs. 2 genannten Erhebungen ist für Schüler und Schülerinnen dann verpflichtend, wenn dies durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds angeordnet wird. Darüber hinaus sind Schüler und Schülerinnen sowie deren Erziehungsberechtigte am Schulstandort auf geeignete Weise über den Zweck, den Termin und die Mitwirkungspflicht an solchen Erhebungen zu informieren.

(5) Wenn der Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen wichtige schulische Interessen entgegenstehen, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin und bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters das Einvernehmen mit dem BIFIE bezüglich eines Ersatztermins herzustellen.

Daten, Datenschutz

§ 7. Das BIFIE ist berechtigt, bei seinen Untersuchungen Daten aus den gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, eingerichteten Gesamtevidenzen der Schüler und Schülerinnen sowie der Studierenden zu verwenden und vorhandene Auswertungen aus diesen Evidenzen zu nutzen.

Daten, Datenschutz

§ 7. (1) Das BIFIE hat bei der Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben die Grundsätze des Datenschutzes zu wahren.

(2) Das BIFIE ist berechtigt, bei seinen Untersuchungen Daten aus den gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, eingerichteten Gesamtevidenzen der Schüler und Schülerinnen sowie der Studierenden zu verwenden und vorhandene Auswertungen aus diesen Evidenzen zu nutzen.

Daten, Datenschutz

§ 7. (1) Das BIFIE hat bei der Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben die Grundsätze des Datenschutzes zu wahren.

(1a) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Daten personenbezogen, wenn die Identität der Betroffenen bestimmt oder bestimmbar ist. Nicht personenbezogen sind Daten, wenn die Identität der Betroffenen mit Mitteln, die vernünftiger Weise angewendet werden könnten, nicht mehr bestimmt werden kann.

(2) Das BIFIE ist berechtigt, bei seinen Untersuchungen Daten aus den gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, eingerichteten Gesamtevidenzen der Schüler und Schülerinnen sowie der Studierenden zu verwenden und vorhandene Auswertungen aus diesen Evidenzen zu nutzen.

Daten, Datenschutz

§ 7. (1) Das BIFIE hat bei der Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben die Grundsätze des Datenschutzes zu wahren.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 54 Z 3, BGBl. I Nr. 32/2018)

(2) Das BIFIE ist berechtigt, bei seinen Untersuchungen Daten aus den gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, eingerichteten Gesamtevidenzen der Schüler und Schülerinnen sowie der Studierenden zu verwenden und vorhandene Auswertungen aus diesen Evidenzen zu nutzen.

Allgemeine Grundsätze der Erstellung von Statistiken, Erstellung von Erhebungsunterlagen

§ 7a. Organe des BIFIE haben bei der Erstellung von Statistiken und Erhebungsunterlagen den Grundsätzen der fachlichen Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit, der Objektivität und der Zuverlässigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 164, in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/759, ABl. Nr. 123 vom 19.05.2015 S. 90. zu folgen. § 3 Abs. 1 letzter Satz findet Anwendung.

Statistikgeheimnis

§ 7b. (1) Daten dürfen in personenbezogener Form nur auf Grund gesetzlicher Anordnung verwendet werden. Sie dürfen insbesondere nicht in der Weise ausgewertet werden, dass das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen dargestellt wird.

(2) Die Organe des BIFIE dürfen personenbezogene Daten an Dritte nur übermitteln, wenn bundesgesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der oder die Betroffene ausdrücklich und unmissverständlich der Übermittlung zugestimmt hat.

(3) Der Direktor oder die Direktorin, die Mitglieder des Aufsichtsrates und des wissenschaftlichen Beirates, die in den Aufsichtsrat und den wissenschaftlichen Beirat entsendenden bzw. bestellenden Organe sowie alle anderen mit Forschungs- und Statistikaufgaben betrauten Personen sowie hiefür herangezogene Dienstleister sind auch über die Zeit ihrer Funktionsausübung oder Tätigkeit hinaus über alle personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen in Erfüllung ihrer Aufgaben und bei statistischen Erhebungen zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Auskunftspflichten gemäß § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2a bleiben davon unberührt.

(4) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 betraute Personen sind Beamte im Sinne des § 74 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974. Die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 3 gilt als Amtsgeheimnis gemäß § 310 StGB.

Statistikgeheimnis

§ 7b. (1) Daten dürfen in personenbezogener Form nur auf Grund gesetzlicher Anordnung verwendet werden. Sie dürfen insbesondere nicht in der Weise ausgewertet werden, dass das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen dargestellt wird.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 54 Z 4, BGBl. I Nr. 32/2018)

(3) Der Direktor oder die Direktorin, die Mitglieder des Aufsichtsrates und des wissenschaftlichen Beirates, die in den Aufsichtsrat und den wissenschaftlichen Beirat entsendenden bzw. bestellenden Organe sowie alle anderen mit Forschungs- und Statistikaufgaben betrauten Personen sowie hiefür herangezogene Auftragsverarbeiter sind auch über die Zeit ihrer Funktionsausübung oder Tätigkeit hinaus über alle personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen in Erfüllung ihrer Aufgaben und bei statistischen Erhebungen zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Auskunftspflichten gemäß § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2a bleiben davon unberührt.

(4) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 betraute Personen sind Beamte im Sinne des § 74 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974. Die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 3 gilt als Amtsgeheimnis gemäß § 310 StGB.

3.

Teil

Organe

Organe des BIFIE

§ 8. (1) Die Organe des BIFIE sind

1.

das Direktorium,

2.

der Aufsichtsrat und

3.

der Wissenschaftliche Beirat.

(2) Eine Person darf in höchstens einem dieser Organe Mitglied sein.

3.

Teil

Organe

Organe des BIFIE

§ 8. (1) Die Organe des BIFIE sind

1.

der Direktor oder die Direktorin,

2.

der Aufsichtsrat und

3.

der Wissenschaftliche Beirat.

(2) Eine Person darf in höchstens einem dieser Organe Mitglied sein.

(3) Den Organen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.

Direktorium

§ 9. (1) Dem Direktorium obliegt die Leitung des BIFIE sowie die Vertretung des BIFIE nach außen. Es ist für die Erfüllung der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben des BIFIE gemäß § 2 verantwortlich und hat im kaufmännischen Bereich die Sorgfalts- und Offenlegungspflichten eines ordentlichen Unternehmers oder einer ordentlichen Unternehmerin anzuwenden und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

(2) Das Direktorium besteht aus zwei vom zuständigen Regierungsmitglied bestellten Personen. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, findet Anwendung.

(3) Die Mitgliedschaft im Direktorium endet

1.

durch Ablauf der Funktionsperiode,

2.

durch Rücktritt,

3.

durch Abberufung oder

4.

durch Tod.

(4) Ein Rücktritt gemäß Z 2 ist gegenüber dem zuständigen Regierungsmitglied zu erklären und wird, außer bei Vorliegen wichtiger Gründe, erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam. Eine Abberufung gemäß Z 3 hat durch das zuständige Regierungsmitglied zu erfolgen, wenn der Direktor oder die Direktorin eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde oder die für eine ordentliche Funktionsausübung erforderliche körperliche oder geistige Eignung langfristig nicht mehr gegeben ist. Bei Verhinderung eines Direktors oder einer Direktorin über die Dauer von sechs Monaten hinaus kann das zuständige Regierungsmitglied eine geeignete Person vorübergehend, längstens während der Dauer der Verhinderung, mit der Funktion des Direktors oder der Direktorin betrauen.

(5) Das Direktorium hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Erstellung einer Institutsordnung;

2.

Auswahl und Verfügung über das Personal und die Finanz- und Sachmittel des BIFIE;

3.

Führen eines den Anforderungen des BIFIE entsprechenden kaufmännischen Rechnungswesens unter Berücksichtigung des § 14 und eines internen Kontrollsystems;

4.

Erstellung des Unternehmenskonzeptes, der Planungs- und Steuerungsdokumente sowie der Berichte (§§ 13 bis 15);

5.

Abschluss von Verträgen.

(6) Die Institutsordnung (Abs. 5 Z 1) hat die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse der beiden Direktoren oder Direktorinnen festzulegen und voneinander abzugrenzen. Dabei ist vorzusehen, dass aufgabenübergreifende Entscheidungen sowie Entscheidungen von besonderer wirtschaftlicher oder sonstiger Bedeutung, jedenfalls solche gemäß § 11 Abs. 6 Z 5, nur im Einvernehmen beider Direktoren oder Direktorinnen getroffen werden können. In den Fällen, in denen das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, ist der Aufsichtsrat zu befassen und hat dieser die Entscheidung zu treffen.

Direktorium

§ 9. (1) Dem Direktorium obliegt die Leitung des BIFIE sowie die Vertretung des BIFIE nach außen. Es ist für die Erfüllung der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben des BIFIE gemäß § 2 verantwortlich und hat im kaufmännischen Bereich die Sorgfalts- und Offenlegungspflichten eines ordentlichen Unternehmers oder einer ordentlichen Unternehmerin anzuwenden und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat für den Zeitraum vom 1. Jänner 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ein Direktorium zu bestellen („Übergangsdirektorium“). Das Übergangsdirektorium besteht aus zwei Personen, von denen eine für die Besorgung jedenfalls der Aufgabe gemäß § 2 Abs. 2 letzter Satz verantwortlich ist. Diese Person untersteht bei der Wahrnehmung der genannten Aufgabe dem zuständigen Regierungsmitglied und hat dessen Anordnungen zu befolgen. Beide Übergangsdirektorinnen oder -direktoren haben über Kenntnisse und Fertigkeiten zu verfügen, welche die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 5 gewährleisten und darüber hinaus einen ordnungsgemäßen Übergang von der Rechtslage vor und nach dem 1. Jänner 2017 sicherstellen. Das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, sowie § 9a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2015 finden für die Bestellung des Übergangsdirektoriums nicht Anwendung.

(3) Die Mitgliedschaft im Direktorium endet

1.

durch Ablauf der Funktionsperiode,

2.

durch Rücktritt,

3.

durch Abberufung oder

4.

durch Tod.

(4) Ein Rücktritt gemäß Z 2 ist gegenüber dem zuständigen Regierungsmitglied zu erklären und wird, außer bei Vorliegen wichtiger Gründe, erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam. Eine Abberufung gemäß Z 3 hat durch das zuständige Regierungsmitglied zu erfolgen, wenn der Direktor oder die Direktorin eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde oder die für eine ordentliche Funktionsausübung erforderliche körperliche oder geistige Eignung langfristig nicht mehr gegeben ist. Bei Verhinderung eines Direktors oder einer Direktorin über die Dauer von sechs Monaten hinaus kann das zuständige Regierungsmitglied eine geeignete Person vorübergehend, längstens während der Dauer der Verhinderung, mit der Funktion des Direktors oder der Direktorin betrauen.

(5) Das Direktorium hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Erstellung einer Institutsordnung;

2.

Auswahl und Verfügung über das Personal und die Finanz- und Sachmittel des BIFIE;

3.

Führen eines den Anforderungen des BIFIE entsprechenden kaufmännischen Rechnungswesens unter Berücksichtigung des § 14 und eines internen Kontrollsystems;

4.

Erstellung des Unternehmenskonzeptes, der Planungs- und Steuerungsdokumente sowie der Berichte (§§ 13 bis 15);

5.

Abschluss von Verträgen.

(6) Die Institutsordnung (Abs. 5 Z 1) hat die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse der beiden Direktoren oder Direktorinnen festzulegen und voneinander abzugrenzen. Dabei ist vorzusehen, dass aufgabenübergreifende Entscheidungen sowie Entscheidungen von besonderer wirtschaftlicher oder sonstiger Bedeutung, jedenfalls solche gemäß § 11 Abs. 6 Z 5, nur im Einvernehmen beider Direktoren oder Direktorinnen getroffen werden können. In den Fällen, in denen das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, ist der Aufsichtsrat zu befassen und hat dieser die Entscheidung zu treffen.

Direktor, Direktorin

§ 9. (1) Der Direktor oder die Direktorin wird vom zuständigen Regierungsmitglied nach Anhörung des Aufsichtsrates gemäß § 9a bestellt. Ihm bzw. ihr obliegt die Leitung des BIFIE sowie die Vertretung des BIFIE nach außen. Er bzw. sie ist für die Erfüllung der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben des BIFIE gemäß § 2 verantwortlich und hat im kaufmännischen Bereich die Sorgfalts- und Offenlegungspflichten eines ordentlichen Unternehmers oder einer ordentlichen Unternehmerin anzuwenden und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

(2) Als Direktor oder Direktorin darf nur bestellt werden, wer über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, über Erfahrungen in der Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie in der internationalen (Bildungs)Forschungskooperation und über Management- und Führungserfahrung verfügt. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) Die Funktion des Direktors oder der Direktorin endet

1.

durch Ablauf der Funktionsperiode,

2.

durch Rücktritt,

3.

durch Abberufung oder

4.

durch Tod.

(4) Ein Rücktritt gemäß Z 2 ist gegenüber dem zuständigen Regierungsmitglied zu erklären und wird, außer bei Vorliegen wichtiger Gründe, erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam. Eine Abberufung gemäß Z 3 hat nach Anhörung des Aufsichtsrates und des wissenschaftlichen Beirates durch das zuständige Regierungsmitglied zu erfolgen, wenn der Direktor oder die Direktorin eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, wenn er oder sie wegen einer Straftat, die mit der Ausübung der Funktion des Direktors oder der Direktorin nicht vereinbar ist, strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde oder wenn die für eine ordentliche Funktionsausübung erforderliche körperliche oder geistige Eignung langfristig nicht mehr gegeben ist. Im Fall der Vakanz der Funktion des Direktors oder der Direktorin über die Dauer von voraussichtlich sechs Monaten hinaus kann das zuständige Regierungsmitglied nach Anhörung des Aufsichtsrates eine geeignete Bedienstete oder einen geeigneten Bediensteten des BIFIE vorübergehend, längstens für die Dauer von sechs Monaten, mit der Leitung des BIFIE beauftragen.

(5) Der Direktor oder die Direktorin hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Erstellung eines Vorschlages für eine Geschäftsordnung für das BIFIE;

2.

Auswahl und Verfügung über das Personal sowie die Finanz- und Sachmittel des BIFIE;

3.

Führen eines den Anforderungen des BIFIE entsprechenden kaufmännischen Rechnungswesens unter Berücksichtigung des § 14 und eines internen Kontrollsystems;

4.

Erstellung des Unternehmenskonzeptes, der Planungs- und Steuerungsdokumente sowie der Berichte (§§ 13 bis 15);

5.

Abschluss von Verträgen;

6.

Erstellung allfälliger Projektpläne (§ 16 Abs. 3).

(6) Die Geschäftsordnung für das BIFIE (Abs. 5 Z 1) hat nähere Festlegungen über die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse des Direktors oder der Direktorin zu treffen. Dabei sind jedenfalls Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und den Abschluss von Dienstverträgen und sonstigen Verträgen festzulegen, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist.

(7) Der Direktor oder die Direktorin hat dem Aufsichtsrat auf Verlangen Einsicht in sämtliche die wirtschaftliche Führung des BIFIE, insbesondere die Gebarung und Dienstverträge, betreffenden Unterlagen zu gewähren.

Direktor, Direktorin

§ 9. (1) Der Direktor oder die Direktorin wird vom zuständigen Regierungsmitglied nach Anhörung des Aufsichtsrates gemäß § 9a bestellt. Ihm bzw. ihr obliegt die Leitung des BIFIE sowie die Vertretung des BIFIE nach außen. Er bzw. sie ist für die Erfüllung der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben des BIFIE gemäß § 2 verantwortlich und hat im kaufmännischen Bereich die Sorgfalts- und Offenlegungspflichten eines ordentlichen Unternehmers oder einer ordentlichen Unternehmerin anzuwenden und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

(2) Als Direktor oder Direktorin darf nur bestellt werden, wer über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, über Erfahrungen in der Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie in der internationalen (Bildungs)Forschungskooperation und über Management- und Führungserfahrung verfügt. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) Die Funktion des Direktors oder der Direktorin endet

1.

durch Ablauf der Funktionsperiode,

2.

durch Rücktritt,

3.

durch Abberufung oder

4.

durch Tod.

(4) Ein Rücktritt gemäß Abs. 3 Z 2 ist gegenüber dem zuständigen Regierungsmitglied zu erklären und wird, außer bei Vorliegen wichtiger Gründe, erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam. Eine Abberufung gemäß Abs. 3 Z 3 hat nach Anhörung des Aufsichtsrates und des wissenschaftlichen Beirates durch das zuständige Regierungsmitglied zu erfolgen, wenn der Direktor oder die Direktorin eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, wenn er oder sie wegen einer Straftat, die mit der Ausübung der Funktion des Direktors oder der Direktorin nicht vereinbar ist, strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde oder wenn die für eine ordentliche Funktionsausübung erforderliche körperliche oder geistige Eignung langfristig nicht mehr gegeben ist. Im Fall der Vakanz der Funktion des Direktors oder der Direktorin über die Dauer von voraussichtlich sechs Monaten hinaus kann das zuständige Regierungsmitglied nach Anhörung des Aufsichtsrates eine geeignete Bedienstete oder einen geeigneten Bediensteten des BIFIE vorübergehend, längstens für die Dauer von sechs Monaten, mit der Leitung des BIFIE beauftragen.

(5) Der Direktor oder die Direktorin hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Erstellung eines Vorschlages für eine Geschäftsordnung für das BIFIE;

2.

Auswahl und Verfügung über das Personal sowie die Finanz- und Sachmittel des BIFIE;

3.

Führen eines den Anforderungen des BIFIE entsprechenden kaufmännischen Rechnungswesens unter Berücksichtigung des § 14 und eines internen Kontrollsystems;

4.

Erstellung des Unternehmenskonzeptes, der Planungs- und Steuerungsdokumente sowie der Berichte (§§ 13 bis 15);

5.

Abschluss von Verträgen;

6.

Erstellung allfälliger Projektpläne (§ 16 Abs. 3).

(6) Die Geschäftsordnung für das BIFIE (Abs. 5 Z 1) hat nähere Festlegungen über die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse des Direktors oder der Direktorin zu treffen. Dabei sind jedenfalls Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und den Abschluss von Dienstverträgen und sonstigen Verträgen festzulegen, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist.

(7) Der Direktor oder die Direktorin hat dem Aufsichtsrat auf Verlangen Einsicht in sämtliche die wirtschaftliche Führung des BIFIE, insbesondere die Gebarung und Dienstverträge, betreffenden Unterlagen zu gewähren.

Direktor, Direktorin

§ 9. (1) Der Direktor oder die Direktorin wird vom zuständigen Regierungsmitglied nach Anhörung des Aufsichtsrates gemäß § 9a bestellt. Ihm bzw. ihr obliegt die Leitung des BIFIE sowie die Vertretung des BIFIE nach außen. Er bzw. sie ist für die Erfüllung der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben des BIFIE gemäß § 2 verantwortlich und hat im kaufmännischen Bereich die Sorgfalts- und Offenlegungspflichten eines ordentlichen Unternehmers oder einer ordentlichen Unternehmerin anzuwenden und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

(2) Als Direktor oder Direktorin darf nur bestellt werden, wer über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, über Erfahrungen in der Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie in der internationalen (Bildungs)Forschungskooperation und über Management- und Führungserfahrung verfügt. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) Die Funktion des Direktors oder der Direktorin endet

1.

durch Ablauf der Funktionsperiode,

2.

durch Rücktritt,

3.

durch Abberufung oder

4.

durch Tod.

(4) Ein Rücktritt gemäß Abs. 3 Z 2 ist gegenüber dem zuständigen Regierungsmitglied zu erklären und wird, außer bei Vorliegen wichtiger Gründe, erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam. Eine Abberufung gemäß Abs. 3 Z 3 hat nach Anhörung des Aufsichtsrates und des wissenschaftlichen Beirates durch das zuständige Regierungsmitglied zu erfolgen, wenn der Direktor oder die Direktorin eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, wenn er oder sie wegen einer Straftat, die mit der Ausübung der Funktion des Direktors oder der Direktorin nicht vereinbar ist, strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde oder wenn die für eine ordentliche Funktionsausübung erforderliche körperliche oder geistige Eignung langfristig nicht mehr gegeben ist. Im Fall der Vakanz der Funktion der Direktorin oder des Direktors über die Dauer von voraussichtlich sechs Monaten hinaus kann das zuständige Regierungsmitglied nach Anhörung des Aufsichtsrates eine geeignete Person vorübergehend, längstens jedoch für die Dauer von 24 Monaten, mit der Leitung des BIFIE beauftragen.

(5) Der Direktor oder die Direktorin hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Erstellung eines Vorschlages für eine Geschäftsordnung für das BIFIE;

2.

Auswahl und Verfügung über das Personal sowie die Finanz- und Sachmittel des BIFIE;

3.

Führen eines den Anforderungen des BIFIE entsprechenden kaufmännischen Rechnungswesens unter Berücksichtigung des § 14 und eines internen Kontrollsystems;

4.

Erstellung des Unternehmenskonzeptes, der Planungs- und Steuerungsdokumente sowie der Berichte (§§ 13 bis 15);

5.

Abschluss von Verträgen;

6.

Erstellung allfälliger Projektpläne (§ 16 Abs. 3).

(6) Die Geschäftsordnung für das BIFIE (Abs. 5 Z 1) hat nähere Festlegungen über die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse des Direktors oder der Direktorin zu treffen. Dabei sind jedenfalls Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und den Abschluss von Dienstverträgen und sonstigen Verträgen festzulegen, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist.

(7) Der Direktor oder die Direktorin hat dem Aufsichtsrat auf Verlangen Einsicht in sämtliche die wirtschaftliche Führung des BIFIE, insbesondere die Gebarung und Dienstverträge, betreffenden Unterlagen zu gewähren.

Direktor, Direktorin

§ 9. (1) Der Direktor oder die Direktorin wird vom zuständigen Regierungsmitglied nach Anhörung des Aufsichtsrates gemäß § 9a bestellt. Ihm bzw. ihr obliegt die Leitung des BIFIE sowie die Vertretung des BIFIE nach außen. Er bzw. sie ist für die Erfüllung der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben des BIFIE gemäß § 2 verantwortlich und hat im kaufmännischen Bereich die Sorgfalts- und Offenlegungspflichten eines ordentlichen Unternehmers oder einer ordentlichen Unternehmerin anzuwenden und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

(2) Als Direktor oder Direktorin darf nur bestellt werden, wer über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, über Erfahrungen in der Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie in der internationalen (Bildungs)Forschungskooperation und über Management- und Führungserfahrung verfügt. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) Die Funktion des Direktors oder der Direktorin endet

1.

durch Ablauf der Funktionsperiode,

2.

durch Rücktritt,

3.

durch Abberufung oder

4.

durch Tod.

(4) Ein Rücktritt gemäß Abs. 3 Z 2 ist gegenüber dem zuständigen Regierungsmitglied zu erklären und wird, außer bei Vorliegen wichtiger Gründe, erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam. Eine Abberufung gemäß Abs. 3 Z 3 hat nach Anhörung des Aufsichtsrates und des wissenschaftlichen Beirates durch das zuständige Regierungsmitglied zu erfolgen, wenn der Direktor oder die Direktorin eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, wenn er oder sie wegen einer Straftat, die mit der Ausübung der Funktion des Direktors oder der Direktorin nicht vereinbar ist, strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde oder wenn die für eine ordentliche Funktionsausübung erforderliche körperliche oder geistige Eignung langfristig nicht mehr gegeben ist. Im Fall der Vakanz der Funktion der Direktorin oder des Direktors über die Dauer von voraussichtlich sechs Monaten hinaus kann das zuständige Regierungsmitglied nach Anhörung des Aufsichtsrates eine geeignete Person vorübergehend, längstens jedoch für die Dauer von 24 Monaten, mit der Leitung des BIFIE beauftragen.

(5) Der Direktor oder die Direktorin hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Erstellung eines Vorschlages für eine Geschäftsordnung für das BIFIE;

2.

Auswahl und Verfügung über das Personal sowie die Finanz- und Sachmittel des BIFIE;

3.

Führen eines den Anforderungen des BIFIE entsprechenden kaufmännischen Rechnungswesens unter Berücksichtigung des § 14 und eines internen Kontrollsystems;

4.

Erstellung der Planungs- und Steuerungsdokumente sowie der Berichte (§§ 14 und 15);

5.

Abschluss von Verträgen;

6.

Erstellung allfälliger Projektpläne (§ 16 Abs. 3).

(6) Die Geschäftsordnung für das BIFIE (Abs. 5 Z 1) hat nähere Festlegungen über die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse des Direktors oder der Direktorin zu treffen. Dabei sind jedenfalls Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und den Abschluss von Dienstverträgen und sonstigen Verträgen festzulegen, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist.

(7) Der Direktor oder die Direktorin hat dem Aufsichtsrat auf Verlangen Einsicht in sämtliche die wirtschaftliche Führung des BIFIE, insbesondere die Gebarung und Dienstverträge, betreffenden Unterlagen zu gewähren.

Bestellungsverfahren

§ 9a. (1) Für die Bestellung des Direktors oder der Direktorin findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Ausschreibung über § 4 Abs. 2 des Stellenbesetzungsgesetzes hinaus auch in einschlägigen ausländischen Publikationsorganen zu erfolgen hat.

(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat spätestens vier Wochen nach der Ausschreibung eine Findungskommission einzurichten. Der Findungskommission gehören

1.

zwei Mitglieder des Aufsichtsrates,

2.

zwei Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates,

3.

zwei Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und Frauen,

4.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Betriebsrates des BIFIE,

5.

der oder die Gleichbehandlungsbeauftragte des Bundesministeriums für Bildung und Frauen sowie

6.

zwei Personen mit Erfahrungen im Bereich der internationalen Bildungsforschung

(3) Aufgaben der Findungskommission sind:

1.

Überprüfung der eingelangten Bewerbungen um die Funktion des Direktors oder der Direktorin;

2.

aktive Suche nach Bewerberinnen und Bewerbern um die Funktion des Direktors oder der Direktorin;

3.

Erstellung eines Vorschlages für die Bestellung des Direktors oder der Direktorin durch das zuständige Regierungsmitglied innerhalb von längstens zwei Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist. Der Vorschlag hat die für die Bestellung zum Direktor oder zur Direktorin am besten geeigneten Bewerberinnen und Bewerber zu enthalten. Mehr als sechs Bewerberinnen und Bewerber sollen im Vorschlag nicht enthalten sein, bei weniger als drei Bewerberinnen und Bewerbern hat der Vorschlag eine Begründung für die geringe Zahl der Vorgeschlagenen zu enthalten.

Bestellungsverfahren

§ 9a. (1) Für die Bestellung des Direktors oder der Direktorin findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Ausschreibung über § 4 Abs. 2 des Stellenbesetzungsgesetzes hinaus auch in einschlägigen ausländischen Publikationsorganen zu erfolgen hat.

(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat spätestens vier Wochen nach der Ausschreibung eine Findungskommission einzurichten. Der Findungskommission gehören

1.

zwei Mitglieder des Aufsichtsrates,

2.

zwei Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates,

3.

zwei Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Bildung,

4.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Betriebsrates des BIFIE,

5.

der oder die Gleichbehandlungsbeauftragte des Bundesministeriums für Bildung sowie

6.

zwei Personen mit Erfahrungen im Bereich der internationalen Bildungsforschung

an. § 8 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Mitglieder gemäß Z 4 bis 6 haben beratende Stimme. Die übrigen Mitglieder der Findungskommission entscheiden einvernehmlich.

(3) Aufgaben der Findungskommission sind:

1.

Überprüfung der eingelangten Bewerbungen um die Funktion des Direktors oder der Direktorin;

2.

aktive Suche nach Bewerberinnen und Bewerbern um die Funktion des Direktors oder der Direktorin;

3.

Erstellung eines Vorschlages für die Bestellung des Direktors oder der Direktorin durch das zuständige Regierungsmitglied innerhalb von längstens zwei Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist. Der Vorschlag hat die für die Bestellung zum Direktor oder zur Direktorin am besten geeigneten Bewerberinnen und Bewerber zu enthalten. Mehr als sechs Bewerberinnen und Bewerber sollen im Vorschlag nicht enthalten sein, bei weniger als drei Bewerberinnen und Bewerbern hat der Vorschlag eine Begründung für die geringe Zahl der Vorgeschlagenen zu enthalten.

Kommt ein Vorschlag nicht zustande, so hat das zuständige Regierungsmitglied trotzdem die Bestellung vorzunehmen oder neu auszuschreiben. Bei der Erstellung des Vorschlages gemäß Abs. 3 Z 3 ist das Diskriminierungsverbot gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz zu beachten. Der von der Findungskommission erstellte Vorschlag ist für das bestellende Regierungsmitglied nicht bindend. Dem zuständigen Regierungsmitglied bleibt es unbenommen, die Funktion neu auszuschreiben.

Bestellungsverfahren

§ 9a. (1) Für die Bestellung des Direktors oder der Direktorin findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Ausschreibung über § 4 Abs. 2 des Stellenbesetzungsgesetzes hinaus auch in einschlägigen ausländischen Publikationsorganen zu erfolgen hat.

(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat spätestens vier Wochen nach der Ausschreibung eine Findungskommission einzurichten. Der Findungskommission gehören

1.

zwei Mitglieder des Aufsichtsrates,

2.

zwei Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates,

3.

zwei Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

4.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Betriebsrates des BIFIE,

5.

der oder die Gleichbehandlungsbeauftragte des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie

6.

zwei Personen mit Erfahrungen im Bereich der internationalen Bildungsforschung

an. § 8 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Mitglieder gemäß Z 4 bis 6 haben beratende Stimme. Die übrigen Mitglieder der Findungskommission entscheiden einvernehmlich.

(3) Aufgaben der Findungskommission sind:

1.

Überprüfung der eingelangten Bewerbungen um die Funktion des Direktors oder der Direktorin;

2.

aktive Suche nach Bewerberinnen und Bewerbern um die Funktion des Direktors oder der Direktorin;

3.

Erstellung eines Vorschlages für die Bestellung des Direktors oder der Direktorin durch das zuständige Regierungsmitglied innerhalb von längstens zwei Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist. Der Vorschlag hat die für die Bestellung zum Direktor oder zur Direktorin am besten geeigneten Bewerberinnen und Bewerber zu enthalten. Mehr als sechs Bewerberinnen und Bewerber sollen im Vorschlag nicht enthalten sein, bei weniger als drei Bewerberinnen und Bewerbern hat der Vorschlag eine Begründung für die geringe Zahl der Vorgeschlagenen zu enthalten.

Kommt ein Vorschlag nicht zustande, so hat das zuständige Regierungsmitglied trotzdem die Bestellung vorzunehmen oder neu auszuschreiben. Bei der Erstellung des Vorschlages gemäß Abs. 3 Z 3 ist das Diskriminierungsverbot gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz zu beachten. Der von der Findungskommission erstellte Vorschlag ist für das bestellende Regierungsmitglied nicht bindend. Dem zuständigen Regierungsmitglied bleibt es unbenommen, die Funktion neu auszuschreiben.

Vertretung des BIFIE

§ 10. (1) Das Direktorium vertritt das BIFIE in allen Angelegenheiten nach außen. Im Rahmen der Vertretung des BIFIE durch das Direktorium haben beide Direktoren oder Direktorinnen einvernehmlich vorzugehen; § 9 Abs. 6 letzter Satz findet Anwendung. Die Institutsordnung kann für bestimmte Angelegenheiten die Vertretungsbefugnis auch nur eines Direktors oder einer Direktorin vorsehen.

(2) Das BIFIE wird durch die vom Direktorium im Namen des BIFIE geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. Das Direktorium ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, geeignete Bedienstete für bestimmte Angelegenheiten des BIFIE gemäß § 54 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, zu bevollmächtigen.

(3) Jeder Direktor oder jede Direktorin ist verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in diesem Bundesgesetz oder in einer verbindlichen Anordnung des Aufsichtsrates oder des zuständigen Regierungsmitgliedes für den Umfang seiner Befugnis, das BIFIE zu vertreten, festgesetzt sind. Gegen Dritte hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis jedoch keine rechtliche Wirkung.

(4) Die Abgabe einer Erklärung, die Zustellung von Vorladungen und andere Zustellungen an das BIFIE können mit rechtlicher Wirkung an jeden Direktor oder jede Direktorin oder an gemäß Abs. 2 letzter Satz bevollmächtigte Bedienstete erfolgen.

Vertretung des BIFIE

§ 10. (1) Der Direktor oder die Direktorin vertritt das BIFIE in allen Angelegenheiten nach außen.

(2) Das BIFIE wird durch die vom Direktor oder von der Direktorin im Namen des BIFIE geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. Der Direktor oder die Direktorin ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, geeignete Bedienstete für bestimmte Angelegenheiten des BIFIE gemäß § 54 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, zu bevollmächtigen.

(3) Der Direktor oder die Direktorin ist verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in diesem Bundesgesetz oder in einer verbindlichen Anordnung des Aufsichtsrates oder des zuständigen Regierungsmitgliedes für den Umfang seiner oder ihrer Befugnis, das BIFIE zu vertreten, festgesetzt sind. Gegen Dritte hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis jedoch keine rechtliche Wirkung.

(4) Die Abgabe einer Erklärung, die Zustellung von Vorladungen und andere Zustellungen an das BIFIE können mit rechtlicher Wirkung nur an den Direktor oder die Direktorin oder an gemäß Abs. 2 letzter Satz bevollmächtigte Bedienstete erfolgen.

Aufsichtsrat

§ 11. (1) Es ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus neun Mitgliedern besteht, von denen

1.

fünf Mitglieder vom zuständigen Regierungsmitglied zu bestellen sind,

2.

ein Mitglied vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Finanzen zu bestellen ist,

3.

ein Mitglied vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung zu bestellen ist,

4.

ein Mitglied unter sinngemäßer Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zu entsenden ist und

5.

ein Mitglied von der für die Bediensteten der Unterrichtsverwaltung zuständigen Bundesvertretung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsenden ist.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden oder entsendenden Organ zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen. Die näheren Bestimmungen über den Ersatz sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen, in der auch ein pauschalierter Aufwandsersatz festgelegt werden kann.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden für jeweils eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen oder -entsendungen sind zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Aufsichtsrates ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates sowie dessen Stellvertreter oder dessen Stellvertreterin werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 vom zuständigen Regierungsmitglied bestellt.

(5) Die Mitglieder des Aufsichtsrates können auf Ersuchen oder bei Vorliegen wichtiger Gründe vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden.

(6) Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:

1.

Erstellung einer Geschäftsordnung und Vorlage derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Kenntnis;

2.

Prüfung und Genehmigung der Institutsordnung und Vorlage derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung;

3.

Prüfung und Genehmigung des Unternehmenskonzeptes und des Dreijahresplanes sowie Weiterleitung derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung;

4.

Prüfung und Genehmigung des Jahresplanes und des Jahresberichtes sowie Prüfung der laufenden Quartalsberichte;

5.

Genehmigung des Erwerbes und der Veräußerung von Liegenschaften, Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben sowie von Verträgen, deren zu vereinbarendes Gesamtentgelt zehn vH der Basisabgeltung übersteigt;

6.

Prüfung des Jahresabschlusses und Berichterstattung an das zuständige Regierungsmitglied;

7.

Genehmigung der Einrichtung und Schließung von Zweigstellen;

8.

Vertretung des BIFIE beim Abschluss von Rechtsgeschäften zwischen dem BIFIE und einem Direktor sowie in Rechtsstreitigkeiten des BIFIE mit einem Direktor.

(7) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden (Dirimierungsrecht). Die Übertragung des Stimmrechts sowie Stimmenthaltung sind unzulässig. In dringenden Fällen kann schriftlich, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischen Weg abgestimmt werden, ohne dass der Aufsichtsrat zusammentritt (Rundlaufverfahren), wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates innerhalb der vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden festzulegenden Frist von mindestens drei Arbeitstagen nach Versendung der Unterlagen diesem Verfahren widerspricht. Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Bundesmittel zu den in § 16 vorgesehenen Mittel aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung der Regierungsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2.

(8) Vom Aufsichtsrat nicht genehmigte Institutsordnungen, Unternehmenskonzepte oder Dreijahrespläne sind dem zuständigen Regierungsmitglied mit einer Stellungnahme des Aufsichtsrates zur Entscheidung vorzulegen. Das Direktorium hat das Recht, zu den Argumenten des Aufsichtrates Stellung zu nehmen.

(9) Der Aufsichtsrat hat auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern Entscheidungen des Direktoriums des BIFIE aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen, wenn diese

1.

in Widerspruch zu den Grundsätzen der ordentlichen Haushaltführung stehen oder

2.

die Erfüllung des Jahresplanes ernsthaft gefährden oder

3.

den Konkretisierungen in den Arbeitsplänen gemäß § 2 Abs. 2 entgegenstehen.

Aufsichtsrat

§ 11. (1) Es ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus neun Mitgliedern besteht, von denen

1.

fünf Mitglieder vom zuständigen Regierungsmitglied zu bestellen sind,

2.

ein Mitglied vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Finanzen zu bestellen ist,

3.

ein Mitglied vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung zu bestellen ist,

4.

ein Mitglied unter sinngemäßer Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zu entsenden ist und

5.

ein Mitglied von der für die Bediensteten der Unterrichtsverwaltung zuständigen Bundesvertretung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsenden ist.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden oder entsendenden Organ zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen. Die näheren Bestimmungen über den Ersatz sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen, in der auch ein pauschalierter Aufwandsersatz festgelegt werden kann.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden für jeweils eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen oder entsendungen sind zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Aufsichtsrates ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates sowie dessen Stellvertreter oder dessen Stellvertreterin werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 vom zuständigen Regierungsmitglied bestellt.

(5) Die Mitglieder des Aufsichtsrates können auf Ersuchen oder bei Vorliegen wichtiger Gründe vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden.

(6) Der Aufsichtsrat hat zumindest vier Mal pro Jahr in Aufsichtsratssitzungen zusammenzutreten. Er hat folgende Aufgaben:

1.

Erstellung einer Geschäftsordnung und Vorlage derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Kenntnis;

2.

Prüfung und Genehmigung der Institutsordnung und Vorlage derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung;

3.

Prüfung und Genehmigung des Unternehmenskonzeptes und des Dreijahresplanes sowie Weiterleitung derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung;

4.

Prüfung und Genehmigung des Jahresplanes und des Jahresberichtes sowie Prüfung der laufenden Quartalsberichte;

5.

Genehmigung des Erwerbes und der Veräußerung von Liegenschaften, Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben sowie von Verträgen, deren zu vereinbarendes Gesamtentgelt den Betrag von 60 000 Euro (brutto) pro Kalenderjahr übersteigt;

6.

Prüfung des Jahresabschlusses und Berichterstattung an das zuständige Regierungsmitglied;

7.

Genehmigung der Einrichtung und Schließung von Zweigstellen;

8.

Vertretung des BIFIE beim Abschluss von Rechtsgeschäften zwischen dem BIFIE und einem Direktor sowie in Rechtsstreitigkeiten des BIFIE mit einem Direktor.

(7) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden (Dirimierungsrecht). Die Übertragung des Stimmrechts sowie Stimmenthaltung sind unzulässig. In dringenden Fällen kann schriftlich, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischen Weg abgestimmt werden, ohne dass der Aufsichtsrat zusammentritt (Rundlaufverfahren), wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates innerhalb der vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden festzulegenden Frist von mindestens drei Arbeitstagen nach Versendung der Unterlagen diesem Verfahren widerspricht. Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Bundesmittel zu den in § 16 vorgesehenen Mittel aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung der Regierungsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2.

(8) Vom Aufsichtsrat nicht genehmigte Institutsordnungen, Unternehmenskonzepte oder Dreijahrespläne sind dem zuständigen Regierungsmitglied mit einer Stellungnahme des Aufsichtsrates zur Entscheidung vorzulegen. Das Direktorium hat das Recht, zu den Argumenten des Aufsichtrates Stellung zu nehmen.

(9) Der Aufsichtsrat hat auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern Entscheidungen des Direktoriums des BIFIE aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen, wenn diese

1.

in Widerspruch zu den Grundsätzen der ordentlichen Haushaltführung stehen oder

2.

die Erfüllung des Jahresplanes ernsthaft gefährden oder

3.

den Konkretisierungen in den Arbeitsplänen gemäß § 2 Abs. 2 entgegenstehen.

Aufsichtsrat

§ 11. (1) Es ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus neun Mitgliedern besteht, von denen

1.

fünf Mitglieder vom zuständigen Regierungsmitglied zu bestellen sind,

2.

ein Mitglied vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Finanzen zu bestellen ist,

3.

ein Mitglied vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bestellen ist,

4.

ein Mitglied unter sinngemäßer Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zu entsenden ist und

5.

ein Mitglied von der für die Bediensteten der Unterrichtsverwaltung zuständigen Bundesvertretung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsenden ist.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden oder entsendenden Organ zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen. Die näheren Bestimmungen über den Ersatz sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen, in der auch ein pauschalierter Aufwandsersatz festgelegt werden kann.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden für jeweils eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen oder -entsendungen sind zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Aufsichtsrates ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.

(4) Die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 vom zuständigen Regierungsmitglied bestellt.

(5) Die Mitglieder des Aufsichtsrates können auf Ersuchen oder bei Vorliegen wichtiger Gründe vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden.

(6) Der Aufsichtsrat hat zumindest vier Mal pro Jahr in Aufsichtsratssitzungen zusammenzutreten. Er hat folgende Aufgaben:

1.

Erstellung einer Geschäftsordnung und Vorlage derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Kenntnis;

2.

Prüfung und Genehmigung der Institutsordnung und Vorlage derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung;

3.

Prüfung und Genehmigung des Unternehmenskonzeptes und des Dreijahresplanes sowie Weiterleitung derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung;

4.

Prüfung und Genehmigung des Jahresplanes und des Jahresberichtes sowie Prüfung der laufenden Quartalsberichte;

5.

Genehmigung des Erwerbes und der Veräußerung von Liegenschaften, Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben sowie von Verträgen, deren zu vereinbarendes Gesamtentgelt den Betrag von 60 000 Euro (brutto) pro Kalenderjahr übersteigt;

6.

Prüfung des Jahresabschlusses und Berichterstattung an das zuständige Regierungsmitglied;

7.

Genehmigung der Einrichtung und Schließung von Zweigstellen;

8.

Vertretung des BIFIE beim Abschluss von Rechtsgeschäften zwischen dem BIFIE und einem Direktor sowie in Rechtsstreitigkeiten des BIFIE mit einem Direktor.

(7) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden (Dirimierungsrecht). Die Übertragung des Stimmrechts sowie Stimmenthaltung sind unzulässig. In dringenden Fällen kann schriftlich, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischen Weg abgestimmt werden, ohne dass der Aufsichtsrat zusammentritt (Rundlaufverfahren), wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates innerhalb der vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden festzulegenden Frist von mindestens drei Arbeitstagen nach Versendung der Unterlagen diesem Verfahren widerspricht. Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Bundesmittel zu den in § 16 vorgesehenen Mittel aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung der Regierungsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2.

(8) Vom Aufsichtsrat nicht genehmigte Institutsordnungen, Unternehmenskonzepte oder Dreijahrespläne sind dem zuständigen Regierungsmitglied mit einer Stellungnahme des Aufsichtsrates zur Entscheidung vorzulegen. Das Direktorium hat das Recht, zu den Argumenten des Aufsichtrates Stellung zu nehmen.

(9) Der Aufsichtsrat hat auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern Entscheidungen des Direktoriums des BIFIE aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen, wenn diese

1.

in Widerspruch zu den Grundsätzen der ordentlichen Haushaltführung stehen oder

2.

die Erfüllung des Jahresplanes ernsthaft gefährden oder

3.

den Konkretisierungen in den Arbeitsplänen gemäß § 2 Abs. 2 entgegenstehen.

Aufsichtsrat

§ 11. (1) Es ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus neun Mitgliedern besteht, von denen

1.

fünf Mitglieder vom zuständigen Regierungsmitglied zu bestellen sind,

2.

ein Mitglied vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Finanzen zu bestellen ist,

3.

ein Mitglied vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bestellen ist,

4.

ein Mitglied unter sinngemäßer Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zu entsenden ist und

5.

ein Mitglied von der für die Bediensteten der Unterrichtsverwaltung zuständigen Bundesvertretung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsenden ist.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen zu verfügen und müssen in der Lage sein, die Aufgaben eines Mitgliedes des Aufsichtsrates wahrzunehmen. Sie dürfen nicht in einer geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zum BIFIE oder dessen Direktorin oder Direktor stehen, die einen nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann. Sie dürfen weiters nicht in einem Arbeits- oder sonstigen Rechtsverhältnis zum BIFIE stehen, ausgenommen das gemäß Z 4 vom Betriebsrat zu entsendende Mitglied. Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, dürfen nicht zum Mitglied des Aufsichtsrates bestellt werden.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden oder entsendenden Organ zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen. Die näheren Bestimmungen über den Ersatz sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen, in der auch ein pauschalierter Aufwandsersatz festgelegt werden kann.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden für jeweils eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen oder -entsendungen sind zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Aufsichtsrates ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.

(4) Die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 vom zuständigen Regierungsmitglied bestellt.

(5) Die Mitglieder des Aufsichtsrates können auf Ersuchen oder bei Vorliegen wichtiger Gründe vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden.

(6) Der Aufsichtsrat hat zumindest vier Mal pro Jahr in Aufsichtsratssitzungen zusammenzutreten. Er hat folgende Aufgaben:

1.

Erstellung einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat und Vorlage derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Kenntnis;

2.

Prüfung des Vorschlages der sowie Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für das BIFIE und Vorlage derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Kenntnis;

3.

Prüfung und Genehmigung des Unternehmenskonzeptes und des Dreijahresplanes sowie Weiterleitung derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung;

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