Bundesgesetz über die Einrichtung eines Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens
Prüfung und Genehmigung des Jahresplanes und des Jahresberichtes sowie Prüfung der laufenden Quartalsberichte;
Bestellung des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin des Jahresabschlusses;
Prüfung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes oder über Maßnahmen bei Bilanzverlust sowie Berichterstattung an das zuständige Regierungsmitglied;
Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Direktors oder der Direktorin;
Vertretung des BIFIE in Rechtsangelegenheiten zwischen BIFIE und Direktor oder Direktorin;
Beschlussfassung über die Antragstellung an das zuständige Regierungsmitglied zur Abberufung des Direktors oder der Direktorin mit zwei Drittel Mehrheit bei Vorliegen von in § 9 Abs. 4 angeführten Abberufungsgründen;
Prüfung und Genehmigung von Projektplänen gemäß § 16 Abs. 3 und Vorlage derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung.
Ein Beschluss gemäß Z 9 bedarf abweichend von Abs. 7 der Stimmen von zumindest zwei Dritteln der Mitglieder des Aufsichtsrates.
(6a) In dem gemäß Abs. 6 Z 8 zwischen dem BIFIE und dem Direktor oder der Direktorin zu schließenden Anstellungsvertrag darf kein höheres Entgelt vereinbart werden, als es dem fixen Monatsentgelt eines Vertragsbediensteten in der Bewertungsgruppe v1/7 gemäß § 74 Abs. 2 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, entspricht. Weiters ist vorzusehen, dass allfällige Nebenbeschäftigungen und Beteiligungen dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen sind, der diese als mit der Funktion der Leitung des BIFIE nicht vereinbar oder die Erfüllung der sich aus dem Anstellungsvertrag ergebenden Pflichten gefährdend untersagen kann.
(7) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden (Dirimierungsrecht). Die Übertragung des Stimmrechts sowie Stimmenthaltung sind unzulässig. In dringenden Fällen kann schriftlich, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischen Weg abgestimmt werden, ohne dass der Aufsichtsrat zusammentritt (Rundlaufverfahren), wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates innerhalb der vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden festzulegenden Frist von mindestens drei Arbeitstagen nach Versendung der Unterlagen diesem Verfahren widerspricht.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2015)
(9) Der Aufsichtsrat hat auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern Entscheidungen des Direktors oder der Direktorin des BIFIE aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen, wenn diese
in Widerspruch zu den Grundsätzen der ordentlichen Haushaltführung stehen oder
die Erfüllung des Jahresplanes ernsthaft gefährden oder
den Konkretisierungen in den Arbeitsplänen gemäß § 2 Abs. 2 entgegenstehen.
Aufsichtsrat
§ 11. (1) Es ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus neun Mitgliedern besteht, von denen
fünf Mitglieder vom zuständigen Regierungsmitglied zu bestellen sind,
ein Mitglied vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Finanzen zu bestellen ist,
ein Mitglied vom zuständigen Regierungsmitglied aus dem Verwaltungsbereich „Wissenschaft und Forschung“ zu bestellen ist,
ein Mitglied unter sinngemäßer Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zu entsenden ist und
ein Mitglied von der für die Bediensteten der Unterrichtsverwaltung zuständigen Bundesvertretung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsenden ist.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen zu verfügen und müssen in der Lage sein, die Aufgaben eines Mitgliedes des Aufsichtsrates wahrzunehmen. Sie dürfen nicht in einer geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zum BIFIE oder dessen Direktorin oder Direktor stehen, die einen nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann. Sie dürfen weiters nicht in einem Arbeits- oder sonstigen Rechtsverhältnis zum BIFIE stehen, ausgenommen das gemäß Z 4 vom Betriebsrat zu entsendende Mitglied. Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, dürfen nicht zum Mitglied des Aufsichtsrates bestellt werden.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden oder entsendenden Organ zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen. Die näheren Bestimmungen über den Ersatz sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen, in der auch ein pauschalierter Aufwandsersatz festgelegt werden kann.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden für jeweils eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen oder -entsendungen sind zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Aufsichtsrates ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.
(4) Die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 vom zuständigen Regierungsmitglied bestellt.
(5) Die Mitglieder des Aufsichtsrates können auf Ersuchen oder bei Vorliegen wichtiger Gründe vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden.
(6) Der Aufsichtsrat hat zumindest vier Mal pro Jahr in Aufsichtsratssitzungen zusammenzutreten. Er hat folgende Aufgaben:
Erstellung einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat und Vorlage derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Kenntnis;
Prüfung des Vorschlages der sowie Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für das BIFIE und Vorlage derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Kenntnis;
Prüfung und Genehmigung des Unternehmenskonzeptes und des Dreijahresplanes sowie Weiterleitung derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung;
Prüfung und Genehmigung des Jahresplanes und des Jahresberichtes sowie Prüfung der laufenden Quartalsberichte;
Bestellung des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin des Jahresabschlusses;
Prüfung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes oder über Maßnahmen bei Bilanzverlust sowie Berichterstattung an das zuständige Regierungsmitglied;
Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Direktors oder der Direktorin;
Vertretung des BIFIE in Rechtsangelegenheiten zwischen BIFIE und Direktor oder Direktorin;
Beschlussfassung über die Antragstellung an das zuständige Regierungsmitglied zur Abberufung des Direktors oder der Direktorin mit zwei Drittel Mehrheit bei Vorliegen von in § 9 Abs. 4 angeführten Abberufungsgründen;
Prüfung und Genehmigung von Projektplänen gemäß § 16 Abs. 3 und Vorlage derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung.
Ein Beschluss gemäß Z 9 bedarf abweichend von Abs. 7 der Stimmen von zumindest zwei Dritteln der Mitglieder des Aufsichtsrates.
(6a) In dem gemäß Abs. 6 Z 8 zwischen dem BIFIE und dem Direktor oder der Direktorin zu schließenden Anstellungsvertrag darf kein höheres Entgelt vereinbart werden, als es dem fixen Monatsentgelt eines Vertragsbediensteten in der Bewertungsgruppe v1/7 gemäß § 74 Abs. 2 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, entspricht. Weiters ist vorzusehen, dass allfällige Nebenbeschäftigungen und Beteiligungen dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen sind, der diese als mit der Funktion der Leitung des BIFIE nicht vereinbar oder die Erfüllung der sich aus dem Anstellungsvertrag ergebenden Pflichten gefährdend untersagen kann.
(7) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden (Dirimierungsrecht). Die Übertragung des Stimmrechts sowie Stimmenthaltung sind unzulässig. In dringenden Fällen kann schriftlich, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischen Weg abgestimmt werden, ohne dass der Aufsichtsrat zusammentritt (Rundlaufverfahren), wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates innerhalb der vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden festzulegenden Frist von mindestens drei Arbeitstagen nach Versendung der Unterlagen diesem Verfahren widerspricht.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2015)
(9) Der Aufsichtsrat hat auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern Entscheidungen des Direktors oder der Direktorin des BIFIE aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen, wenn diese
in Widerspruch zu den Grundsätzen der ordentlichen Haushaltführung stehen oder
die Erfüllung des Jahresplanes ernsthaft gefährden oder
den Konkretisierungen in den Arbeitsplänen gemäß § 2 Abs. 2 entgegenstehen.
Aufsichtsrat
§ 11. (1) Es ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus neun Mitgliedern besteht, von denen
fünf Mitglieder vom zuständigen Regierungsmitglied zu bestellen sind,
ein Mitglied vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Finanzen zu bestellen ist,
ein Mitglied vom zuständigen Regierungsmitglied aus dem Verwaltungsbereich „Wissenschaft und Forschung“ zu bestellen ist,
ein Mitglied unter sinngemäßer Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zu entsenden ist und
ein Mitglied von der für die Bediensteten der Unterrichtsverwaltung zuständigen Bundesvertretung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsenden ist.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen zu verfügen und müssen in der Lage sein, die Aufgaben eines Mitgliedes des Aufsichtsrates wahrzunehmen. Sie dürfen nicht in einer geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zum BIFIE oder dessen Direktorin oder Direktor stehen, die einen nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann. Sie dürfen weiters nicht in einem Arbeits- oder sonstigen Rechtsverhältnis zum BIFIE stehen, ausgenommen das gemäß Z 4 vom Betriebsrat zu entsendende Mitglied. Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, dürfen nicht zum Mitglied des Aufsichtsrates bestellt werden.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden oder entsendenden Organ zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen. Die näheren Bestimmungen über den Ersatz sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen, in der auch ein pauschalierter Aufwandsersatz festgelegt werden kann.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden für jeweils eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen oder -entsendungen sind zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Aufsichtsrates ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.
(4) Die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 vom zuständigen Regierungsmitglied bestellt.
(5) Die Mitglieder des Aufsichtsrates können auf Ersuchen oder bei Vorliegen wichtiger Gründe vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden.
(6) Der Aufsichtsrat hat zumindest vier Mal pro Jahr in Aufsichtsratssitzungen zusammenzutreten. Er hat folgende Aufgaben:
Erstellung einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat und Vorlage derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Kenntnis;
Prüfung des Vorschlages der sowie Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für das BIFIE und Vorlage derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Kenntnis;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 3, BGBl. I Nr. 50/2019)
Prüfung und Genehmigung des Übergangsplanes und des Jahresberichtes sowie Prüfung der laufenden Quartalsberichte;
Bestellung des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin des Jahresabschlusses;
Prüfung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes oder über Maßnahmen bei Bilanzverlust sowie Berichterstattung an das zuständige Regierungsmitglied;
Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Direktors oder der Direktorin;
Vertretung des BIFIE in Rechtsangelegenheiten zwischen BIFIE und Direktor oder Direktorin;
Beschlussfassung über die Antragstellung an das zuständige Regierungsmitglied zur Abberufung des Direktors oder der Direktorin mit zwei Drittel Mehrheit bei Vorliegen von in § 9 Abs. 4 angeführten Abberufungsgründen;
Prüfung und Genehmigung von Projektplänen gemäß § 16 Abs. 3 und Vorlage derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung.
Ein Beschluss gemäß Z 9 bedarf abweichend von Abs. 7 der Stimmen von zumindest zwei Dritteln der Mitglieder des Aufsichtsrates.
(6a) In dem gemäß Abs. 6 Z 8 zwischen dem BIFIE und dem Direktor oder der Direktorin zu schließenden Anstellungsvertrag darf kein höheres Entgelt vereinbart werden, als es dem fixen Monatsentgelt eines Vertragsbediensteten in der Bewertungsgruppe v1/7 gemäß § 74 Abs. 2 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, entspricht. Weiters ist vorzusehen, dass allfällige Nebenbeschäftigungen und Beteiligungen dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen sind, der diese als mit der Funktion der Leitung des BIFIE nicht vereinbar oder die Erfüllung der sich aus dem Anstellungsvertrag ergebenden Pflichten gefährdend untersagen kann.
(7) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden (Dirimierungsrecht). Die Übertragung des Stimmrechts sowie Stimmenthaltung sind unzulässig. In dringenden Fällen kann schriftlich, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischen Weg abgestimmt werden, ohne dass der Aufsichtsrat zusammentritt (Rundlaufverfahren), wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates innerhalb der vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden festzulegenden Frist von mindestens drei Arbeitstagen nach Versendung der Unterlagen diesem Verfahren widerspricht.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2015)
(9) Der Aufsichtsrat hat auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern Entscheidungen des Direktors oder der Direktorin des BIFIE aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen, wenn diese
in Widerspruch zu den Grundsätzen der ordentlichen Haushaltführung stehen oder
die Erfüllung des Jahresplanes ernsthaft gefährden oder
den Konkretisierungen in den Arbeitsplänen gemäß § 2 Abs. 2 entgegenstehen.
Wissenschaftlicher Beirat
§ 12. (1) Am BIFIE ist ein wissenschaftlicher Beirat (im Folgenden: Beirat) einzurichten. Dieser besteht aus sieben vom zuständigen Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellenden Mitgliedern, von denen zumindest zwei Mitglieder dem Bildungs- oder Forschungsbereich außerhalb der Republik Österreich anzugehören haben und weitere Mitglieder dem Bereich der universitären, hochschulischen und außeruniversitären Forschung anzugehören haben. Bei der Bestellung von vier der sieben Mitglieder ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung herzustellen.
(2) Der Beirat sichert das nationale und internationale wissenschaftliche Niveau. Er berät die Organe des BIFIE in der Wahrnehmung aller gesetzlichen Aufgaben, insbesondere bei der Erstellung der Jahres- und Dreijahrespläne.
(3) Die zu bestellenden Mitglieder des Beirates haben über hinreichende Kompetenzen in den vom Aufgabenbereich des BIFIE gemäß § 2 Abs. 2 umfassten Bereichen zu verfügen.
(4) Der Beirat hat aus seinen Reihen mit absoluter Mehrheit einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und in einem gesonderten Wahlvorgang einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen. Bei Abstimmung mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht).
(5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen können nur mit qualifizierter Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen gefasst werden. Die näheren Bestimmungen über die Wahlen (Abs. 4) und über die Geschäftsführung des Beirates sind in einer Geschäftsordnung des Beirates festzulegen.
(6) Die Mitglieder des Beirates haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen. Die näheren Bestimmungen über den Ersatz sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen, in der auch ein pauschalierter Aufwandsersatz festgelegt werden kann.
Wissenschaftlicher Beirat
§ 12. (1) Am BIFIE ist ein wissenschaftlicher Beirat (im Folgenden: Beirat) einzurichten. Dieser besteht aus sieben vom zuständigen Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellenden Mitgliedern, von denen zumindest zwei Mitglieder dem Bildungs- oder Forschungsbereich außerhalb der Republik Österreich anzugehören haben und weitere Mitglieder dem Bereich der universitären, hochschulischen und außeruniversitären Forschung anzugehören haben. Bei der Bestellung von vier der sieben Mitglieder ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung herzustellen.
(2) Der Beirat sichert das nationale und internationale wissenschaftliche Niveau. Er berät die Organe des BIFIE in der Wahrnehmung aller gesetzlichen Aufgaben, insbesondere bei der Erstellung der Jahres- und Dreijahrespläne.
(2a) Der Beirat ist dem zuständigen Regierungsmitglied umfassend informations- und berichtspflichtig. Er hat insbesondere Gutachten, Empfehlungen, Berichte, Protokolle ua. dem zuständigen Regierungsmitglied zur Kenntnis zu bringen und dieses in Angelegenheiten, die in seinen Aufgabenbereich fallen, beratend zu unterstützen. Die Mitglieder des Beirates sind gegenüber dem zuständigen Regierungsmitglied zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.
(3) Die zu bestellenden Mitglieder des Beirates haben über hinreichende Kompetenzen in den vom Aufgabenbereich des BIFIE gemäß § 2 Abs. 2 umfassten Bereichen zu verfügen.
(4) Der Beirat hat aus seinen Reihen mit absoluter Mehrheit einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und in einem gesonderten Wahlvorgang einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen. Bei Abstimmung mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht).
(5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen können nur mit qualifizierter Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen gefasst werden. Die näheren Bestimmungen über die Wahlen (Abs. 4) und über die Geschäftsführung des Beirates sind in einer Geschäftsordnung des Beirates festzulegen.
(6) Die Mitglieder des Beirates haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen. Die näheren Bestimmungen über den Ersatz sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen, in der auch ein pauschalierter Aufwandsersatz festgelegt werden kann.
Wissenschaftlicher Beirat
§ 12. (1) Am BIFIE ist ein wissenschaftlicher Beirat (im Folgenden: Beirat) einzurichten. Dieser besteht aus sieben vom zuständigen Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellenden Mitgliedern, von denen zumindest zwei Mitglieder dem Bildungs- oder Forschungsbereich außerhalb der Republik Österreich anzugehören haben und weitere Mitglieder dem Bereich der universitären, hochschulischen und außeruniversitären Forschung anzugehören haben. Bei der Bestellung von vier der sieben Mitglieder ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.
(2) Der Beirat sichert das nationale und internationale wissenschaftliche Niveau. Er berät die Organe des BIFIE in der Wahrnehmung aller gesetzlichen Aufgaben, insbesondere bei der Erstellung der Jahres- und Dreijahrespläne.
(2a) Der Beirat ist dem zuständigen Regierungsmitglied umfassend informations- und berichtspflichtig. Er hat insbesondere Gutachten, Empfehlungen, Berichte, Protokolle ua. dem zuständigen Regierungsmitglied zur Kenntnis zu bringen und dieses in Angelegenheiten, die in seinen Aufgabenbereich fallen, beratend zu unterstützen. Die Mitglieder des Beirates sind gegenüber dem zuständigen Regierungsmitglied zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.
(3) Die zu bestellenden Mitglieder des Beirates haben über hinreichende Kompetenzen in den vom Aufgabenbereich des BIFIE gemäß § 2 Abs. 2 umfassten Bereichen zu verfügen.
(4) Der Beirat hat aus seinen Reihen mit absoluter Mehrheit einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und in einem gesonderten Wahlvorgang einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen. Bei Abstimmung mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht).
(5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen können nur mit qualifizierter Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen gefasst werden. Die näheren Bestimmungen über die Wahlen (Abs. 4) und über die Geschäftsführung des Beirates sind in einer Geschäftsordnung des Beirates festzulegen.
(6) Die Mitglieder des Beirates haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen. Die näheren Bestimmungen über den Ersatz sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen, in der auch ein pauschalierter Aufwandsersatz festgelegt werden kann.
Wissenschaftlicher Beirat
§ 12. (1) Am BIFIE ist ein wissenschaftlicher Beirat (im Folgenden: Beirat) einzurichten. Dieser besteht aus sieben vom zuständigen Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellenden Mitgliedern, die anerkannte Persönlichkeiten aus dem Bereich der universitären, hochschulischen oder außeruniversitären Bildungsforschung und Lehre zu sein haben, die über Erfahrung in der Leitung einer facheinschlägigen Einrichtung zu verfügen haben und von denen zumindest zwei dem Bildungs- oder Forschungsbereich außerhalb der Republik Österreich anzugehören haben. Bei der Bestellung von vier der sieben Mitglieder ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.
(1a) Die zu bestellenden Mitglieder des Beirates haben über hinreichende Kompetenzen in den vom Aufgabenbereich des BIFIE gemäß § 2 Abs. 2 umfassten Bereichen zu verfügen. Das zuständige Regierungsmitglied hat ein Mitglied des Beirates mit der Vorsitzführung und eines mit der Stellvertretung des oder der Vorsitzenden zu betrauen.
(2) Der Beirat sichert das nationale und internationale wissenschaftliche Niveau. Er berät die Organe des BIFIE in der Wahrnehmung aller gesetzlichen Aufgaben, insbesondere bei der Erstellung der Jahres- und Dreijahrespläne.
(2a) Der Beirat ist dem zuständigen Regierungsmitglied umfassend informations- und berichtspflichtig. Er hat insbesondere Gutachten, Empfehlungen, Berichte, Protokolle ua. dem zuständigen Regierungsmitglied zur Kenntnis zu bringen und dieses in Angelegenheiten, die in seinen Aufgabenbereich fallen, beratend zu unterstützen. Die Mitglieder des Beirates sind gegenüber dem zuständigen Regierungsmitglied zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.
(3) Der Beirat hat dem zuständigen Regierungsmitglied jährlich einen Bericht über die Wahrung der Grundsätze der Aufgabenerfüllung gemäß den §§ 3 und 7a durch den Direktor oder die Direktorin zu erstatten.
(4) Der Beirat hat zumindest zwei Mal pro Jahr in Beiratssitzungen zusammenzutreten.
(5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen können nur mit qualifizierter Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen gefasst werden. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Beirates sind in einer Geschäftsordnung des Beirates festzulegen.
(6) Die Mitglieder des Beirates haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen. Die näheren Bestimmungen über den Ersatz sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen, in der auch ein pauschalierter Aufwandsersatz festgelegt werden kann.
Wissenschaftlicher Beirat
§ 12. (1) Am BIFIE ist ein wissenschaftlicher Beirat (im Folgenden: Beirat) einzurichten. Dieser besteht aus sieben vom zuständigen Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellenden Mitgliedern, die anerkannte Persönlichkeiten aus dem Bereich der universitären, hochschulischen oder außeruniversitären Bildungsforschung und Lehre zu sein haben, die über Erfahrung in der Leitung einer facheinschlägigen Einrichtung zu verfügen haben und von denen zumindest zwei dem Bildungs- oder Forschungsbereich außerhalb der Republik Österreich anzugehören haben.
(1a) Die zu bestellenden Mitglieder des Beirates haben über hinreichende Kompetenzen in den vom Aufgabenbereich des BIFIE gemäß § 2 Abs. 2 umfassten Bereichen zu verfügen. Das zuständige Regierungsmitglied hat ein Mitglied des Beirates mit der Vorsitzführung und eines mit der Stellvertretung des oder der Vorsitzenden zu betrauen.
(2) Der Beirat sichert das nationale und internationale wissenschaftliche Niveau. Er berät die Organe des BIFIE in der Wahrnehmung aller gesetzlichen Aufgaben, insbesondere bei der Erstellung der Jahres- und Dreijahrespläne.
(2a) Der Beirat ist dem zuständigen Regierungsmitglied umfassend informations- und berichtspflichtig. Er hat insbesondere Gutachten, Empfehlungen, Berichte, Protokolle ua. dem zuständigen Regierungsmitglied zur Kenntnis zu bringen und dieses in Angelegenheiten, die in seinen Aufgabenbereich fallen, beratend zu unterstützen. Die Mitglieder des Beirates sind gegenüber dem zuständigen Regierungsmitglied zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.
(3) Der Beirat hat dem zuständigen Regierungsmitglied jährlich einen Bericht über die Wahrung der Grundsätze der Aufgabenerfüllung gemäß den §§ 3 und 7a durch den Direktor oder die Direktorin zu erstatten.
(4) Der Beirat hat zumindest zwei Mal pro Jahr in Beiratssitzungen zusammenzutreten.
(5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen können nur mit qualifizierter Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen gefasst werden. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Beirates sind in einer Geschäftsordnung des Beirates festzulegen.
(6) Die Mitglieder des Beirates haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen. Die näheren Bestimmungen über den Ersatz sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen, in der auch ein pauschalierter Aufwandsersatz festgelegt werden kann.
Wissenschaftlicher Beirat
§ 12. (1) Am BIFIE ist ein wissenschaftlicher Beirat (im Folgenden: Beirat) einzurichten. Dieser besteht aus sieben vom zuständigen Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellenden Mitgliedern, die anerkannte Persönlichkeiten aus dem Bereich der universitären, hochschulischen oder außeruniversitären Bildungsforschung und Lehre zu sein haben, die über Erfahrung in der Leitung einer facheinschlägigen Einrichtung zu verfügen haben und von denen zumindest zwei dem Bildungs- oder Forschungsbereich außerhalb der Republik Österreich anzugehören haben.
(1a) Die zu bestellenden Mitglieder des Beirates haben über hinreichende Kompetenzen in den vom Aufgabenbereich des BIFIE gemäß § 2 Abs. 2 umfassten Bereichen zu verfügen. Das zuständige Regierungsmitglied hat ein Mitglied des Beirates mit der Vorsitzführung und eines mit der Stellvertretung des oder der Vorsitzenden zu betrauen.
(2) Der Beirat sichert das nationale und internationale wissenschaftliche Niveau. Er berät die Organe des BIFIE in der Wahrnehmung aller gesetzlichen Aufgaben.
(2a) Der Beirat ist dem zuständigen Regierungsmitglied umfassend informations- und berichtspflichtig. Er hat insbesondere Gutachten, Empfehlungen, Berichte, Protokolle ua. dem zuständigen Regierungsmitglied zur Kenntnis zu bringen und dieses in Angelegenheiten, die in seinen Aufgabenbereich fallen, beratend zu unterstützen. Die Mitglieder des Beirates sind gegenüber dem zuständigen Regierungsmitglied zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.
(3) Der Beirat hat dem zuständigen Regierungsmitglied jährlich einen Bericht über die Wahrung der Grundsätze der Aufgabenerfüllung gemäß den §§ 3 und 7a durch den Direktor oder die Direktorin zu erstatten.
(4) Der Beirat hat zumindest zwei Mal pro Jahr in Beiratssitzungen zusammenzutreten.
(5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen können nur mit qualifizierter Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen gefasst werden. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Beirates sind in einer Geschäftsordnung des Beirates festzulegen.
(6) Die Mitglieder des Beirates haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen. Die näheren Bestimmungen über den Ersatz sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen, in der auch ein pauschalierter Aufwandsersatz festgelegt werden kann.
Teil
Arbeitsplanung und Berichte
Unternehmenskonzept und Dreijahresplan
§ 13. (1) Das erste Direktorium des BIFIE hat bis zum 30. Juni 2008 unter Beachtung der §§ 2 und 9 ein Unternehmenskonzept zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat daraufhin das Unternehmenskonzept an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung weiterzuleiten.
(2) Das Direktorium ist berechtigt, bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen das Unternehmenskonzept zu ändern. Dabei ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Das Direktorium hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds jährlich einen Dreijahresplan (bestehend aus einem Arbeitsplan sowie einem Finanzplan) zu erstellen und dem Aufsichtsrat rechtzeitig vor Jahresende zur Prüfung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat daraufhin den Dreijahresplan an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung weiterzuleiten. Der erste Dreijahresplan ist dem zuständigen Regierungsmitglied bis zum 30. Juni 2008 für den Zeitraum 2008 bis 2010 vorzulegen.
Teil
Arbeitsplanung und Berichte
Unternehmenskonzept und Dreijahresplan
§ 13. (1) Das erste Direktorium des BIFIE hat bis zum 30. Juni 2008 unter Beachtung der §§ 2 und 9 ein Unternehmenskonzept zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat daraufhin das Unternehmenskonzept an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung weiterzuleiten.
(2) Das Direktorium ist berechtigt, bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen das Unternehmenskonzept zu ändern. Dabei ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Das Direktorium hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds jährlich einen Dreijahresplan (bestehend aus einem Arbeitsplan, einem Finanzplan sowie einem Personalplan) zu erstellen und dem Aufsichtsrat rechtzeitig vor Jahresende zur Prüfung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat daraufhin den Dreijahresplan an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung weiterzuleiten. Der erste Dreijahresplan ist dem zuständigen Regierungsmitglied bis zum 30. Juni 2008 für den Zeitraum 2008 bis 2010 vorzulegen.
Teil
Arbeitsplanung und Berichte
Unternehmenskonzept und Dreijahresplan
§ 13. (1) Der Direktor oder die Direktorin des BIFIE hat bis 30. Juni 2017 ein Unternehmenskonzept zu erstellen, welches die wesentlichen inhaltlich-strategischen und organisatorischen Grundsätze (zB Führungsstrukturen, Unternehmenskultur, (Bildungs-)Forschungsstrategie, wissenschaftliche Ausrichtung, Kooperation mit anderen Forschungseinrichtungen ua.) zu enthalten hat. Das Unternehmenskonzept ist dem Aufsichtsrat und dem Beirat zur Prüfung und Bewertung vorzulegen und vom Aufsichtsrat nach dessen Genehmigung unter Anschluss allfälliger Bewertungen dem zuständigen Regierungsmitglied zur Genehmigung weiterzuleiten.
(2) Der Direktor oder die Direktorin ist berechtigt, bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen das Unternehmenskonzept zu ändern. Dabei ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Direktor oder die Direktorin hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds jährlich einen Dreijahresplan (bestehend aus einem Arbeitsplan, einem Finanzplan sowie einem Personalplan) zu erstellen und dem Aufsichtsrat rechtzeitig vor Jahresende zur Prüfung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat daraufhin den Dreijahresplan dem Beirat zur Stellungnahme vorzulegen und diesen nach Genehmigung und unter Anschluss einer allfälligen Stellungnahme des Beirates an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung weiterzuleiten.
Laufende Planung und Berichtslegung
§ 14. (1) Das Direktorium hat jährlich bis Ende September einen Jahresplan (für das kommende Jahr) und bis Ende März einen Jahresbericht (für das vergangene Jahr) dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Im Jahresplan sowie im Jahresbericht ist auf den jeweiligen Dreijahresplan (§ 13 Abs. 3) Bezug zu nehmen.
(2) Der Jahresbericht hat einen Jahresabschluss und einen Lagebericht zu enthalten, wobei die §§ 189 bis 243 des UGB sinngemäß anzuwenden sind und der Jahresabschluss und Lagebericht von einem zugelassenen Wirtschaftsprüfer oder von einer zugelassenen Wirtschaftsprüferin unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 des UGB zu prüfen sind. Das Direktorium hat den Jahresbericht nach Prüfung durch den Aufsichtsrat gemäß Abs. 1 an das zuständige Regierungsmitglied zu übermitteln. Der vom zuständigen Regierungsmitglied festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss aufzunehmen (§ 98 Abs. 2 Z 5 BHG) und beim Firmenbuch einzureichen. Auf Verlangen ist dem zuständigen Regierungsmitglied über grundsätzliche Fragen der Tätigkeiten des BIFIE gesondert zu berichten.
(3) Für das erste Geschäftsjahr ist durch das zuständige Regierungsmitglied ein provisorischer Jahresplan zu erstellen, der bis zur Genehmigung des durch das Direktorium erstellten Jahresplanes Anwendung findet.
(4) Das Unternehmenskonzept gemäß § 13 Abs. 1 sowie die Pläne gemäß § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 1 sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der des § 16 Abs. 1 und 3 und unter Ausnutzung aller vorhandenen Rationalisierungs- und Synergiepotentiale zu erstellen. Bei der Erstellung sind weiters auf die Organisationsstrukturen des BIFIE, die vorhandenen Personal- und Sachmittel, die Investitionen und die Finanzsituation Bedacht zu nehmen.
(5) Das Direktorium hat für die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch das BIFIE nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers oder der Bundesministerin für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.
Laufende Planung und Berichtslegung
§ 14. (1) Das Direktorium hat jährlich bis Ende September einen Jahresplan (für das kommende Jahr) und bis Ende Juni einen Jahresbericht (für das vergangene Jahr) dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Im Jahresplan sowie im Jahresbericht ist auf den jeweiligen Dreijahresplan (§ 13 Abs. 3) Bezug zu nehmen.
(2) Der Jahresbericht hat einen Jahresabschluss und einen Lagebericht zu enthalten, wobei die §§ 189 bis 243 des UGB sinngemäß anzuwenden sind und der Jahresabschluss und Lagebericht von einem zugelassenen Wirtschaftsprüfer oder von einer zugelassenen Wirtschaftsprüferin unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 des UGB zu prüfen sind. Das Direktorium hat den Jahresbericht nach Prüfung durch den Aufsichtsrat gemäß Abs. 1 an das zuständige Regierungsmitglied zu übermitteln. Der vom zuständigen Regierungsmitglied festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss aufzunehmen (§ 98 Abs. 2 Z 5 BHG) und beim Firmenbuch einzureichen. Auf Verlangen ist dem zuständigen Regierungsmitglied über grundsätzliche Fragen der Tätigkeiten des BIFIE gesondert zu berichten.
(3) Für das erste Geschäftsjahr ist durch das zuständige Regierungsmitglied ein provisorischer Jahresplan zu erstellen, der bis zur Genehmigung des durch das Direktorium erstellten Jahresplanes Anwendung findet.
(4) Das Unternehmenskonzept gemäß § 13 Abs. 1 sowie die Pläne gemäß § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 1 sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der des § 16 Abs. 1 und 3 und unter Ausnutzung aller vorhandenen Rationalisierungs- und Synergiepotentiale zu erstellen. Bei der Erstellung sind weiters auf die Organisationsstrukturen des BIFIE, die vorhandenen Personal- und Sachmittel, die Investitionen und die Finanzsituation Bedacht zu nehmen.
(5) Das Direktorium hat für die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch das BIFIE nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers oder der Bundesministerin für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.
Laufende Planung und Berichtslegung
§ 14. (1) Der Direktor oder die Direktorin hat dem Aufsichtsrat jährlich bis Ende September einen Jahresplan (für das kommende Jahr) und dem Aufsichtsrat sowie dem Beirat bis Ende Juni einen Jahresbericht (für das vergangene Jahr) zur Prüfung vorzulegen. Im Jahresplan sowie im Jahresbericht ist auf den jeweiligen Dreijahresplan (§ 13 Abs. 3) Bezug zu nehmen.
(2) Der Jahresbericht hat einen Jahresabschluss und einen Lagebericht zu enthalten, wobei die §§ 189 bis 243 des UGB sinngemäß anzuwenden sind und der Jahresabschluss und Lagebericht von einem zugelassenen Wirtschaftsprüfer oder von einer zugelassenen Wirtschaftsprüferin unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 des UGB zu prüfen sind.
(3) Der Direktor oder die Direktorin hat den Jahresbericht nach Prüfung durch den Beirat und den Aufsichtsrat gemäß Abs. 1 sowie weiters nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat an das zuständige Regierungsmitglied zu übermitteln. Der vom Aufsichtsrat festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss (§ 119 Abs. 3 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009), aufzunehmen und beim Firmenbuch einzureichen. Auf Verlangen ist dem zuständigen Regierungsmitglied über grundsätzliche Fragen der Tätigkeiten des BIFIE gesondert zu berichten.
(4) Das Unternehmenskonzept gemäß § 13 Abs. 1 sowie die Pläne gemäß § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 1 sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der des § 16 Abs. 1 und 3 und unter Ausnutzung aller vorhandenen Rationalisierungs- und Synergiepotentiale zu erstellen. Bei der Erstellung sind weiters auf die Organisationsstrukturen des BIFIE, die vorhandenen Personal- und Sachmittel, die Investitionen und die Finanzsituation Bedacht zu nehmen.
(5) Der Direktor oder die Direktorin hat für die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch das BIFIE nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers oder der Bundesministerin für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.
Teil
Arbeitsplanung und Berichte
Laufende Planung und Berichtslegung
§ 14. (1) Der Direktor oder die Direktorin hat dem Aufsichtsrat jährlich bis Ende September einen Jahresplan (für das kommende Jahr) und dem Aufsichtsrat sowie dem Beirat bis Ende Juni einen Jahresbericht (für das vergangene Jahr) zur Prüfung vorzulegen. Im Jahresplan sowie im Jahresbericht ist auf den jeweiligen Dreijahresplan (§ 13 Abs. 3) Bezug zu nehmen.
(1a) Anstelle des Jahresplans gemäß Abs. 1 hat die Direktorin oder der Direktor unter Berücksichtigung der Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds und unter Zugrundelegung des letzterstellten Dreijahresplanes für den Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einen Übergangsplan zu erstellen. Dieser hat die laufenden Projekte sowie einen Arbeitsplan, einen Finanzplan und einen Personalplan zu enthalten. Der Übergangsplan ist dem Aufsichtsrat bis zum 30. September 2019 zur Prüfung vorzulegen.
(2) Der Jahresbericht hat einen Jahresabschluss und einen Lagebericht zu enthalten, wobei die §§ 189 bis 243 des UGB sinngemäß anzuwenden sind und der Jahresabschluss und Lagebericht von einem zugelassenen Wirtschaftsprüfer oder von einer zugelassenen Wirtschaftsprüferin unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 des UGB zu prüfen sind.
(3) Der Direktor oder die Direktorin hat den Jahresbericht nach Prüfung durch den Beirat und den Aufsichtsrat gemäß Abs. 1 sowie weiters nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat an das zuständige Regierungsmitglied zu übermitteln. Der vom Aufsichtsrat festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss (§ 119 Abs. 3 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009), aufzunehmen und beim Firmenbuch einzureichen. Auf Verlangen ist dem zuständigen Regierungsmitglied über grundsätzliche Fragen der Tätigkeiten des BIFIE gesondert zu berichten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 8, BGBl. I Nr. 50/2019)
(5) Der Direktor oder die Direktorin hat für die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch das BIFIE nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers oder der Bundesministerin für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.
Weitere Berichtspflichten
§ 15. (1) Das Direktorium hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage des BIFIE im Vergleich zum Dreijahresplan unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass oder auf Verlangen ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich zu berichten. Ferner ist über Umstände, die für die Liquidität des BIFIE von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderberichte). Vorläufige mündliche Berichte sind schriftlich nachzureichen.
(2) Alle Pläne und Berichte sind schriftlich vorzulegen, jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen und auf Verlangen des Aufsichtsrates mündlich zu erläutern.
Weitere Berichtspflichten
§ 15. (1) Das Direktorium hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage des BIFIE im Vergleich zum Dreijahresplan (§ 13) sowie zum Jahresplan (§ 14) unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass oder auf Verlangen ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich zu berichten. Ferner ist über Umstände, die für die Liquidität des BIFIE von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderberichte). Vorläufige mündliche Berichte sind schriftlich nachzureichen.
(2) Alle Pläne und Berichte sind schriftlich vorzulegen, jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen und auf Verlangen des Aufsichtsrates mündlich zu erläutern.
Weitere Berichtspflichten
§ 15. (1) Der Direktor oder die Direktorin hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage des BIFIE im Vergleich zum Dreijahresplan (§ 13) sowie zum Jahresplan (§ 14) unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass oder auf Verlangen ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich zu berichten. Ferner ist über Umstände, die für die Liquidität des BIFIE von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderberichte). Vorläufige mündliche Berichte sind schriftlich nachzureichen.
(2) Alle Pläne und Berichte sind schriftlich vorzulegen, jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen und auf Verlangen des Aufsichtsrates mündlich zu erläutern.
Teil
Finanzen und Gebarung
Finanzierung
§ 16. (1) Der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, leistet dem BIFIE für die Aufwendungen, die ihm in Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben gemäß § 2 entstehen,
im Jahr 2008 eine Basiszuwendung in der Höhe von 5 Millionen Euro sowie Startkosten in der Höhe von 1,345 Millionen Euro und
nach dem Jahr 2008 eine Basiszuwendung in der Höhe von 6,5 Millionen Euro jährlich.
(2) Der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, hat dem BIFIE jeweils ein Zwölftel der Basiszuwendung gemäß Abs. 1 zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.
(3) Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 1 kann der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung des BIFIE und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
Teil
Finanzen und Gebarung
Finanzierung
§ 16. (1) Der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, leistet dem BIFIE für die Aufwendungen, die ihm in Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben gemäß § 2 entstehen, für die Jahre 2010 bis 2012 eine Basiszuwendung in der Höhe von jährlich 13 Millionen Euro.
(2) Der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, hat dem BIFIE jeweils ein Zwölftel der Basiszuwendung gemäß Abs. 1 zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.
(3) Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 1 kann der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung des BIFIE und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
Teil
Finanzen und Gebarung
Finanzierung
§ 16. (1) Der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, leistet dem BIFIE für die Aufwendungen, die ihm in Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben gemäß § 2 entstehen, für die Jahre 2013 bis 2015 eine Basiszuwendung in der Höhe von jährlich 13 Millionen Euro.
(2) Der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, hat dem BIFIE jeweils ein Zwölftel der Basiszuwendung gemäß Abs. 1 zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.
(3) Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 1 kann der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung des BIFIE und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
Teil
Finanzen und Gebarung
Finanzierung
§ 16. (1) Der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, leistet dem BIFIE für die Aufwendungen, die ihm in Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben gemäß § 2 entstehen, für das Jahr 2016 eine Basiszuwendung in der Höhe von jährlich 13 Millionen Euro.
(2) Der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, hat dem BIFIE jeweils ein Zwölftel der Basiszuwendung gemäß Abs. 1 zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.
(3) Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 1 kann der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung des BIFIE und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
Teil
Finanzen und Gebarung
Finanzierung
§ 16. (1) Der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, leistet dem BIFIE für die Aufwendungen, die ihm in Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben gemäß § 2 entstehen, eine bedarfsorientierte Basiszuwendung in der Höhe von höchstens 12 Millionen Euro für das Jahr 2017, höchstens 11,6 Millionen Euro für das Jahr 2018 und höchstens 11,2 Millionen Euro für das Jahr 2019. Die konkrete Festlegung der Höhe der bedarfsorientierten Basiszuwendung für die einzelnen Jahre hat vom zuständigen Regierungsmitglied im Zuge der Genehmigung der Dreijahrespläne nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel insbesondere unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Gebarung des BIFIE, allfälliger Bilanzgewinne sowie vom BIFIE zu setzender organisations- und strukturverbessernder Maßnahmen der Effizienzsteigerung zu erfolgen. Die für ein Kalenderjahr festgelegte Basiszuwendung ist sämtlichen Organen des BIFIE gemäß § 18 Abs. 1 nachweislich zur Kenntnis zu bringen und dem genehmigten Dreijahresplan beizuschließen.
(2) Der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, hat dem BIFIE jeweils ein Zwölftel der Basiszuwendung gemäß Abs. 1 zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.
(3) Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 1 kann der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel für die Jahre 2017 bis 2019 weitere Mittel in der Höhe von höchstens 800 000 Euro für zusätzliche unvorhergesehene Projekte gewähren. Unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Gebarung des BIFIE hat der Direktor oder die Direktorin für solche Projekte einen detaillierten Projektplan zu erstellen, der dem Aufsichtsrat zur Prüfung und Genehmigung und sodann von diesem dem zuständigen Regierungsmitglied zur Genehmigung vorzulegen ist.
Teil
Finanzen und Gebarung
Finanzierung
§ 16. (1) Die konkrete Festlegung der Höhe der bedarfsorientierten Basiszuwendung für die einzelnen Jahre hat vom zuständigen Regierungsmitglied im Zuge der Genehmigung der Dreijahrespläne nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel insbesondere unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Gebarung des BIFIE, allfälliger, unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der mit Wirksamkeit 1. Juli 2020 erfolgenden Eingliederung des BIFIE in das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen, erzielter Bilanzgewinne sowie vom BIFIE zu setzender organisations- und strukturverbessernder Maßnahmen der Effizienzsteigerung zu erfolgen. Die für ein Kalenderjahr festgelegte Basiszuwendung ist sämtlichen Organen des BIFIE gemäß § 18 Abs. 1 nachweislich zur Kenntnis zu bringen und dem genehmigten Dreijahresplan beizuschließen.
(2) Der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, hat dem BIFIE jeweils ein Zwölftel der Basiszuwendung gemäß Abs. 1 zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.
(3) Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 1 kann der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel für die Jahre 2017 bis 2019 weitere Mittel in der Höhe von höchstens 800 000 Euro für zusätzliche unvorhergesehene Projekte gewähren. Unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Gebarung des BIFIE hat der Direktor oder die Direktorin für solche Projekte einen detaillierten Projektplan zu erstellen, der dem Aufsichtsrat zur Prüfung und Genehmigung und sodann von diesem dem zuständigen Regierungsmitglied zur Genehmigung vorzulegen ist.
Vermögenswerte
§ 17. (1) Das Eigentumsrecht des Bundes an beweglichem Vermögen, das am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens gemäß §§ 20a bis 20d des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, zur Nutzung überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem folgenden Tag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das BIFIE über und ist von diesem in einem Inventarverzeichnis zu erfassen und zu bewerten.
(2) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 1 zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des BIFIE zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die zu den übergegangenen Einrichtungen gehören. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz sind durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Eröffnungsbilanz ist zum Firmenbuch einzureichen. § 10 des UGB ist anzuwenden.
(3) Das zuständige Regierungsmitglied wird ermächtigt, mit dem BIFIE für die von diesem genutzte Räumlichkeiten Miet- oder Untermietverträge abzuschließen.
(4) Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Erlangung der eigenen Rechtspersönlichkeit, der Vermögensübertragung bzw. der Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an das BIFIE sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit.
Gebührenbefreiung
§ 18. Das BIFIE ist von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, befreit.
Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur
§ 19. Das BIFIE ist berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.
Teil
Personal
Bedienstete des BIFIE
§ 20. Auf die Dienstnehmer und die Dienstnehmerinnen des BIFIE ist vorbehaltlich der Überleitungsbestimmungen des § 23 das Angestelltengesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Interessenvertretung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
§ 21. (1) Ab der Errichtung des BIFIE bis zur Konstituierung des zu wählenden Betriebsrates fungiert der Dienststellenausschuss beim zuständigen Bundesministerium als Vertretung der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen des BIFIE. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens neun Monate nach der Errichtung des BIFIE seine Tätigkeit aufnehmen kann.
(2) Der am BIFIE nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes einzurichtende Betriebsrat nimmt hinsichtlich der dem BIFIE zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten und Beamtinnen gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses wahr; diese Beamten und Beamtinnen gehören darüber hinaus weiter dem Wirkungsbereich des Zentralausschusses des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur an.
(3) Sämtliche Arbeitsstätten des BIFIE bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974. § 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, findet Anwendung.
Interessenvertretung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
§ 21. (1) Ab der Errichtung des BIFIE bis zur Konstituierung des zu wählenden Betriebsrates fungiert der Dienststellenausschuss beim zuständigen Bundesministerium als Vertretung der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen des BIFIE. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens neun Monate nach der Errichtung des BIFIE seine Tätigkeit aufnehmen kann.
(2) Der am BIFIE nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes einzurichtende Betriebsrat nimmt hinsichtlich der dem BIFIE zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten und Beamtinnen gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses wahr; diese Beamten und Beamtinnen gehören darüber hinaus weiter dem Wirkungsbereich des Zentralausschusses des Bundesministeriums für Bildung und Frauen an.
(3) Sämtliche Arbeitsstätten des BIFIE bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974. § 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, findet Anwendung.
Interessenvertretung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
§ 21. (1) Ab der Errichtung des BIFIE bis zur Konstituierung des zu wählenden Betriebsrates fungiert der Dienststellenausschuss beim zuständigen Bundesministerium als Vertretung der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen des BIFIE. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens neun Monate nach der Errichtung des BIFIE seine Tätigkeit aufnehmen kann.
(2) Der am BIFIE nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes einzurichtende Betriebsrat nimmt hinsichtlich der dem BIFIE zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten und Beamtinnen gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses wahr; diese Beamten und Beamtinnen gehören darüber hinaus weiter dem Wirkungsbereich des Zentralausschusses des Bundesministeriums für Bildung an.
(3) Sämtliche Arbeitsstätten des BIFIE bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974. § 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, findet Anwendung.
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
§ 22. Auf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, sinngemäß anzuwenden.
Überleitung der Bediensteten
§ 23. (1) Vertragsbedienstete des Bundes, welche am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens gemäß §§ 20a bis 20d des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE. Ab diesem Zeitpunkt setzt das BIFIE die Rechte und Pflichten des Bundes fort. Für diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, mit der Maßgabe weiter, dass anstelle der im zitierten Bundesgesetz genannten Organe des Bundes die Organe des BIFIE treten; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht mehr zulässig.
(2) Diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus ihrem Arbeitsverhältnis (Abs. 1) erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum BIFIE nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gültigen Bestimmungen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist jedoch für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen.
(3) Beamte und Beamtinnen des Bundes, welche am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes am Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens gemäß §§ 20a bis 20d des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, Dienst verrichten, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur – Zentralleitung versetzt und gleichzeitig dem BIFIE zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Das Direktorium ist in Dienstrechtsangelegenheiten dieser Beamten und Beamtinnen an die Weisungen des zuständigen Regierungsmitglieds gebunden. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, findet Anwendung.
(4) Die im Abs. 3 genannten Beamten und Beamtinnen haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum BIFIE mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(5) Für die in Abs. 3 genannten Beamten und Beamtinnen hat das BIFIE dem Bund den gesamten Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten und Beamtinnen einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten und Beamtinnen gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Überweisungsbeträge, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von Sozialversicherungsträgern geleistet werden, sowie die anfallenden besonderen Pensionsbeiträge sind dem Bund in voller Höhe unverzüglich zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.
(6) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Abs. 1, 2 und 4 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches JGS Nr. 946/1811) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen ergibt.
(7) Bedienstete, die gemäß Abs. 1, 2 oder 4 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE werden, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des BDG 1979 und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Vergütungen für Dienst- oder Naturalwohnungen sind an die Gesellschaft zu leisten. Die Rechte des Dienstgebers gemäß § 80 BDG 1979 nimmt das zuständige Regierungsmitglied wahr.
(8) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs. 1, 2 oder 4 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung dieses Arbeitsverhältnisses auf das BIFIE über und sind von diesem dem Bund unverzüglich zu refundieren.
(9) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Abs. 2 oder 4 ein Arbeitsverhältnis zum BIFIE begründen, werden vom BIFIE übernommen.
(10) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE gemäß Abs. 1, 2 und 4, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zum BIFIE um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.
Überleitung der Bediensteten
§ 23. (1) Vertragsbedienstete des Bundes, welche am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens gemäß §§ 20a bis 20d des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE. Ab diesem Zeitpunkt setzt das BIFIE die Rechte und Pflichten des Bundes fort. Für diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, mit der Maßgabe weiter, dass anstelle der im zitierten Bundesgesetz genannten Organe des Bundes die Organe des BIFIE treten; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht mehr zulässig.
(2) Diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus ihrem Arbeitsverhältnis (Abs. 1) erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum BIFIE nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gültigen Bestimmungen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist jedoch für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen.
(3) Beamte und Beamtinnen des Bundes, welche am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes am Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens gemäß §§ 20a bis 20d des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, Dienst verrichten, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesministerium für Bildung und Frauen – Zentralleitung versetzt und gleichzeitig dem BIFIE zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Das Direktorium ist in Dienstrechtsangelegenheiten dieser Beamten und Beamtinnen an die Weisungen des zuständigen Regierungsmitglieds gebunden. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, findet Anwendung.
(4) Die im Abs. 3 genannten Beamten und Beamtinnen haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum BIFIE mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(5) Für die in Abs. 3 genannten Beamten und Beamtinnen hat das BIFIE dem Bund den gesamten Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten und Beamtinnen einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten und Beamtinnen gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Überweisungsbeträge, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von Sozialversicherungsträgern geleistet werden, sowie die anfallenden besonderen Pensionsbeiträge sind dem Bund in voller Höhe unverzüglich zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.
(6) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Abs. 1, 2 und 4 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches JGS Nr. 946/1811) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen ergibt.
(7) Bedienstete, die gemäß Abs. 1, 2 oder 4 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE werden, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des BDG 1979 und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Vergütungen für Dienst- oder Naturalwohnungen sind an die Gesellschaft zu leisten. Die Rechte des Dienstgebers gemäß § 80 BDG 1979 nimmt das zuständige Regierungsmitglied wahr.
(8) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs. 1, 2 oder 4 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung dieses Arbeitsverhältnisses auf das BIFIE über und sind von diesem dem Bund unverzüglich zu refundieren.
(9) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Abs. 2 oder 4 ein Arbeitsverhältnis zum BIFIE begründen, werden vom BIFIE übernommen.
(10) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE gemäß Abs. 1, 2 und 4, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zum BIFIE um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.
Überleitung der Bediensteten
§ 23. (1) Vertragsbedienstete des Bundes, welche am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens gemäß §§ 20a bis 20d des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE. Ab diesem Zeitpunkt setzt das BIFIE die Rechte und Pflichten des Bundes fort. Für diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, mit der Maßgabe weiter, dass anstelle der im zitierten Bundesgesetz genannten Organe des Bundes die Organe des BIFIE treten; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht mehr zulässig.
(2) Diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus ihrem Arbeitsverhältnis (Abs. 1) erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum BIFIE nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gültigen Bestimmungen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist jedoch für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen.
(3) Beamte und Beamtinnen des Bundes, welche am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes am Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens gemäß §§ 20a bis 20d des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, Dienst verrichten, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesministerium für Bildung und Frauen – Zentralleitung versetzt und gleichzeitig dem BIFIE zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Der Direktor oder die Direktorin ist in Dienstrechtsangelegenheiten dieser Beamten und Beamtinnen an die Weisungen des zuständigen Regierungsmitglieds gebunden. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, findet Anwendung.
(4) Die im Abs. 3 genannten Beamten und Beamtinnen haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum BIFIE mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(5) Für die in Abs. 3 genannten Beamten und Beamtinnen hat das BIFIE dem Bund den gesamten Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten und Beamtinnen einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten und Beamtinnen gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Überweisungsbeträge, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von Sozialversicherungsträgern geleistet werden, sowie die anfallenden besonderen Pensionsbeiträge sind dem Bund in voller Höhe unverzüglich zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.
(6) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Abs. 1, 2 und 4 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches JGS Nr. 946/1811) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen ergibt.
(7) Bedienstete, die gemäß Abs. 1, 2 oder 4 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE werden, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des BDG 1979 und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Vergütungen für Dienst- oder Naturalwohnungen sind an die Gesellschaft zu leisten. Die Rechte des Dienstgebers gemäß § 80 BDG 1979 nimmt das zuständige Regierungsmitglied wahr.
(8) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs. 1, 2 oder 4 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung dieses Arbeitsverhältnisses auf das BIFIE über und sind von diesem dem Bund unverzüglich zu refundieren.
(9) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Abs. 2 oder 4 ein Arbeitsverhältnis zum BIFIE begründen, werden vom BIFIE übernommen.
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2015)
Überleitung der Bediensteten
§ 23. (1) Vertragsbedienstete des Bundes, welche am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens gemäß §§ 20a bis 20d des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE. Ab diesem Zeitpunkt setzt das BIFIE die Rechte und Pflichten des Bundes fort. Für diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, mit der Maßgabe weiter, dass anstelle der im zitierten Bundesgesetz genannten Organe des Bundes die Organe des BIFIE treten; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht mehr zulässig.
(2) Diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus ihrem Arbeitsverhältnis (Abs. 1) erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum BIFIE nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gültigen Bestimmungen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist jedoch für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen.
(3) Beamte und Beamtinnen des Bundes, welche am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes am Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens gemäß §§ 20a bis 20d des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, Dienst verrichten, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesministerium für Bildung – Zentralleitung versetzt und gleichzeitig dem BIFIE zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Der Direktor oder die Direktorin ist in Dienstrechtsangelegenheiten dieser Beamten und Beamtinnen an die Weisungen des zuständigen Regierungsmitglieds gebunden. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, findet Anwendung.
(4) Die im Abs. 3 genannten Beamten und Beamtinnen haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum BIFIE mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(5) Für die in Abs. 3 genannten Beamten und Beamtinnen hat das BIFIE dem Bund den gesamten Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten und Beamtinnen einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten und Beamtinnen gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Überweisungsbeträge, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von Sozialversicherungsträgern geleistet werden, sowie die anfallenden besonderen Pensionsbeiträge sind dem Bund in voller Höhe unverzüglich zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.
(6) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Abs. 1, 2 und 4 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches JGS Nr. 946/1811) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen ergibt.
(7) Bedienstete, die gemäß Abs. 1, 2 oder 4 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE werden, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des BDG 1979 und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Vergütungen für Dienst- oder Naturalwohnungen sind an die Gesellschaft zu leisten. Die Rechte des Dienstgebers gemäß § 80 BDG 1979 nimmt das zuständige Regierungsmitglied wahr.
(8) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs. 1, 2 oder 4 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung dieses Arbeitsverhältnisses auf das BIFIE über und sind von diesem dem Bund unverzüglich zu refundieren.
(9) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Abs. 2 oder 4 ein Arbeitsverhältnis zum BIFIE begründen, werden vom BIFIE übernommen.
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2015)
Personalmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2015
§ 23a. (1) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE gemäß § 23 Abs. 1, 2 und 4, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zum BIFIE um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.
(2) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE, die am 31. Dezember 2016 mit Aufgaben in Angelegenheiten der abschließenden Prüfungen an mittleren und höheren Schulen betraut sind, sind berechtigt, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2017 in ein Dienstverhältnis zum Bund (Bundesministerium für Bildung und Frauen – Zentralleitung) zu wechseln. Mit diesen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sind Sonderverträge gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 abzuschließen. Diese Sonderverträge haben auf die vor dem Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Arbeitsverhältnisse zum BIFIE Bedacht zu nehmen und es ist anzustreben, dass keine dienst- und besoldungsrechtliche Schlechterstellung der Bediensteten erfolgt; solche Sonderverträge bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzlers.
(3) Abs. 2 gilt nicht für öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes oder eines Landes, die am 31. Dezember 2016 beim BIFIE mit in Abs. 2 genannten Aufgaben betraut sind. Das zuständige Regierungsmitglied ist ermächtigt, diesen öffentlich-rechtlichen Bediensteten, sofern sie öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes sind und im Bundesdienst mit Aufgaben gemäß Abs. 2 betraut werden, unter Bedachtnahme auf die im BIFIE wahrgenommenen Aufgaben eine Ergänzungszulage im Ausmaß bis zur Differenz zwischen dem Monatsbezug gemäß den für sie geltenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 und den für diese Aufgabenwahrnehmung zuletzt erhaltenen Geldleistungen zu gewähren.
(4) Auf öffentlich-rechtliche Bedienstete eines Landes, die am 31. Dezember 2016 beim BIFIE mit in Abs. 2 genannten Aufgaben betraut sind, ist Abs. 2 zweiter und dritter Satz anzuwenden und gilt § 121d Abs. 5 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, sinngemäß.
(5) Forderungen des BIFIE gegenüber den gemäß Abs. 2 oder 4 in ein Dienstverhältnis zum Bund wechselnden Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses zum Bund auf den Bund über und sind, soweit sie nicht als ursprüngliche Forderungen des Bundes auf das BIFIE übergegangen sind und von diesem dem Bund nicht bereits gemäß § 23 Abs. 8 refundiert wurden, von diesem dem BIFIE zu refundieren.
Personalmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2015
§ 23a. (1) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE gemäß § 23 Abs. 1, 2 und 4, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zum BIFIE um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.
(2) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE, die am 31. Dezember 2016 mit Aufgaben in Angelegenheiten der abschließenden Prüfungen an mittleren und höheren Schulen betraut sind, sind berechtigt, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2017 in ein Dienstverhältnis zum Bund (Bundesministerium für Bildung – Zentralleitung) zu wechseln. Mit diesen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sind Sonderverträge gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 abzuschließen. Diese Sonderverträge haben auf die vor dem Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Arbeitsverhältnisse zum BIFIE Bedacht zu nehmen und es ist anzustreben, dass keine dienst- und besoldungsrechtliche Schlechterstellung der Bediensteten erfolgt; solche Sonderverträge bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzlers.
(3) Abs. 2 gilt nicht für öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes oder eines Landes, die am 31. Dezember 2016 beim BIFIE mit in Abs. 2 genannten Aufgaben betraut sind. Das zuständige Regierungsmitglied ist ermächtigt, diesen öffentlich-rechtlichen Bediensteten, sofern sie öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes sind und im Bundesdienst mit Aufgaben gemäß Abs. 2 betraut werden, unter Bedachtnahme auf die im BIFIE wahrgenommenen Aufgaben eine Ergänzungszulage im Ausmaß bis zur Differenz zwischen dem Monatsbezug gemäß den für sie geltenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 und den für diese Aufgabenwahrnehmung zuletzt erhaltenen Geldleistungen zu gewähren.
(4) Auf öffentlich-rechtliche Bedienstete eines Landes, die am 31. Dezember 2016 beim BIFIE mit in Abs. 2 genannten Aufgaben betraut sind, ist Abs. 2 zweiter und dritter Satz anzuwenden und gilt § 121d Abs. 5 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, sinngemäß.
(5) Forderungen des BIFIE gegenüber den gemäß Abs. 2 oder 4 in ein Dienstverhältnis zum Bund wechselnden Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses zum Bund auf den Bund über und sind, soweit sie nicht als ursprüngliche Forderungen des Bundes auf das BIFIE übergegangen sind und von diesem dem Bund nicht bereits gemäß § 23 Abs. 8 refundiert wurden, von diesem dem BIFIE zu refundieren.
Teil
Staatliche Aufsicht
Aufsicht
§ 24. (1) Das BIFIE unterliegt der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds und der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(2) Die Aufsicht des zuständigen Regierungsmitgliedes erstreckt sich auf
die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,
die Erfüllung der dem BIFIE nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben und
die Gebarung des BIFIE.
(3) Dem zuständigen Regierungsmitglied obliegt:
Die Genehmigung der Institutsordnung des BIFIE;
die Formulierung von Vorgaben zu den Dreijahresplänen;
die Genehmigung des Unternehmenskonzeptes und der Dreijahrespläne;
die Entlastung des Aufsichtsrates;
die Bestellung des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin des Jahresabschlusses;
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Direktoriums;
die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes oder Bilanzverlustes.
Teil
Staatliche Aufsicht
Aufsicht
§ 24. (1) Das BIFIE unterliegt der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds und der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(2) Die Aufsicht des zuständigen Regierungsmitgliedes erstreckt sich auf
die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, insbesondere die Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz,
die Erfüllung der dem BIFIE nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben und
die Gebarung des BIFIE.
(3) Dem zuständigen Regierungsmitglied obliegt:
Die Genehmigung der Institutsordnung des BIFIE;
die Formulierung von Vorgaben zu den Dreijahresplänen;
die Genehmigung des Unternehmenskonzeptes und der Dreijahrespläne;
die Entlastung des Aufsichtsrates;
die Bestellung des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin des Jahresabschlusses;
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Direktoriums;
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