Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Schifffahrtsanlagen sowie sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen (Schifffahrtsanlagenverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-08-28
Letzte Aktualisierung 2023-06-30
Status Aufgehoben · 2012-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 109
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

SchAVO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 58 bis 60, 67 und 70 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2008, und der §§ 32 Abs. 2 und 39 Abs. 3 sowie §§ 60 bis 63 in Verbindung mit 123 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 13/2007, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Landesverteidigung sowie mit Ausnahme des 4. Teiles im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:

Abkürzung

SchAVO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 58 bis 60, 67 und 70 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2008, und der §§ 32 Abs. 2 und 39 Abs. 3 sowie §§ 60 bis 63 in Verbindung mit 123 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 13/2007, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Landesverteidigung sowie mit Ausnahme des 4. Teiles im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:

Abkürzung

SchAVO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 58 bis 60, 67 und 70 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2008, und der §§ 32 Abs. 2 und 39 Abs. 3 sowie §§ 60 bis 63 in Verbindung mit 123 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 13/2007, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Landesverteidigung sowie mit Ausnahme des 4. Teiles im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:

Abkürzung

SchAVO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 58 bis 60, 67 und 70 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2008, und der §§ 32 Abs. 2 und 39 Abs. 3 sowie §§ 60 bis 63 in Verbindung mit 123 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 13/2007, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Landesverteidigung sowie mit Ausnahme des 4. Teiles im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:

(Anm.: Anlage 4 Mögliche Bereiche für Waterbike-Zonen)

Abkürzung

SchAVO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 58 bis 60, 67 und 70 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2008, und der §§ 32 Abs. 2 und 39 Abs. 3 sowie §§ 60 bis 63 in Verbindung mit 123 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 13/2007, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Landesverteidigung sowie mit Ausnahme des 4. Teiles im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:

(Anm.: Anlage 4 Mögliche Bereiche für Waterbike-Zonen)

1.

TEIL

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die im § 1 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes genannten Gewässer.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

(3) Hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für alle Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, die gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, in den Wirkungskreis des Verkehrs-Arbeitsinspektorates fallen.

(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Schifffahrtsanlagen, die bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 in der geltenden Fassung, oder dessen Vorbereitung verwendet werden; sie gelten auch nicht für die in den §§ 66 und 67 des Schifffahrtsgesetzes angeführten sonstigen Anlagen und Arbeiten bei einem derartigen Einsatz des Bundesheeres oder dessen Vorbereitung. Die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen darf jedoch nicht beeinträchtigt werden.

1.

TEIL

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die im § 1 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes genannten Gewässer.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 215/2012)

(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Schifffahrtsanlagen, die bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 in der geltenden Fassung, oder dessen Vorbereitung verwendet werden; sie gelten auch nicht für die in den §§ 66 und 67 des Schifffahrtsgesetzes angeführten sonstigen Anlagen und Arbeiten bei einem derartigen Einsatz des Bundesheeres oder dessen Vorbereitung. Die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen darf jedoch nicht beeinträchtigt werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1.

„Schifffahrtsanlage“: Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schifffahrtsanlage;

2.

„Schwimmende Anlage“: schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schifffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);

3.

„Versorgungsanlage“: Schifffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;

4.

„Sportanlage“: Schifffahrtsanlage, die Sport- oder Vergnügungszwecken dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;

5.

„Landungsplatz“: jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;

6.

„Lände“: Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;

7.

“Versorgungslände“: Lände zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen; eine Versorgungslände gilt nicht als Umschlagslände;

8.

„Umschlagslände“ : Lände, die für den Güterumschlag bestimmt ist;

9.

„Gefährliche Güter“: gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2005 in der geltenden Fassung;

10.

„Sonderlände“ : Lände, die nicht unter Z 7 bis 8 fällt und für Verwendungszwecke bestimmt ist, die besondere Maßnahmen hinsichtlich Ausgestaltung, Einrichtung und Betrieb erfordern;

11.

„Hafen“: Schifffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht und mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen zum Zweck des Umschlages, der Versorgung oder des Schutzes ausgestattet ist;

12.

„Umschlagshafen“: Hafen, der für den Umschlag von Gütern, bestimmt ist;

13.

„Tankhafen“: Hafen, der für den Umschlag von Flüssigkeiten als Massengut sowie die Reinigung und das Entgasen der Ladetanks von Fahrzeugen bestimmt ist;

14.

„Sporthafen“: Hafen, der Sport- und Vergnügungszwecken dient;

15.

„Wasserflugplatz“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für das Starten, Landen und die für den Flugbetrieb notwendigen Bodenbewegungen von Wasserflugzeugen bestimmt ist.

Abkürzung

SchAVO

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1.

„Schifffahrtsanlage“: Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schifffahrtsanlage;

2.

„Schwimmende Anlage“: schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schifffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);

3.

„Versorgungsanlage“: Schifffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;

4.

„Sportanlage“: Schifffahrtsanlage, die Sport- oder Vergnügungszwecken dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;

5.

„Landungsplatz“: jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;

6.

„Lände“: Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;

7.

“Versorgungslände“: Lände zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen; eine Versorgungslände gilt nicht als Umschlagslände;

8.

„Umschlagslände“ : Lände, die für den Güterumschlag bestimmt ist;

9.

„ Gefährliche Güter “: gefährliche Güter gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008 in der geltenden Fassung;

10.

„Sonderlände“ : Lände, die nicht unter Z 7 bis 8 fällt und für Verwendungszwecke bestimmt ist, die besondere Maßnahmen hinsichtlich Ausgestaltung, Einrichtung und Betrieb erfordern;

11.

„Hafen“: Schifffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht und mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen zum Zweck des Umschlages, der Versorgung oder des Schutzes ausgestattet ist;

12.

„Umschlagshafen“: Hafen, der für den Umschlag von Gütern, bestimmt ist;

13.

„Tankhafen“: Hafen, der für den Umschlag von Flüssigkeiten als Massengut sowie die Reinigung und das Entgasen der Ladetanks von Fahrzeugen bestimmt ist;

14.

„Sporthafen“: Hafen, der Sport- und Vergnügungszwecken dient;

ein Hafen, der auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sporthafen;

15.

„Wasserflugplatz“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für das Starten, Landen und die für den Flugbetrieb notwendigen Bodenbewegungen von Wasserflugzeugen bestimmt ist.

Abkürzung

SchAVO

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1.

„Schifffahrtsanlage“: Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schifffahrtsanlage;

2.

„Schwimmende Anlage“: schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schifffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);

3.

„Versorgungsanlage“: Schifffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;

4.

„Sportanlage“: Schifffahrtsanlage, die Sport- oder Vergnügungszwecken dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;

5.

„Landungsplatz“: jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;

6.

„Lände“: Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;

7.

“Versorgungslände“: Lände zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen; eine Versorgungslände gilt nicht als Umschlagslände;

8.

„Umschlagslände“ : Lände, die für den Güterumschlag bestimmt ist;

9.

„ Gefährliche Güter “: gefährliche Güter gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008 in der geltenden Fassung;

10.

„Sonderlände“ : Lände, die nicht unter Z 7 bis 8 fällt und für Verwendungszwecke bestimmt ist, die besondere Maßnahmen hinsichtlich Ausgestaltung, Einrichtung und Betrieb erfordern;

11.

„Hafen“: Schifffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht und mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen zum Zweck des Umschlages, der Versorgung oder des Schutzes ausgestattet ist;

12.

„Umschlagshafen“: Hafen, der für den Umschlag von Gütern, bestimmt ist;

13.

„Tankhafen“: Hafen, der für den Umschlag von Flüssigkeiten als Massengut sowie die Reinigung und das Entgasen der Ladetanks von Fahrzeugen bestimmt ist;

14.

„Sporthafen“: Hafen, der Sport- und Vergnügungszwecken dient;

ein Hafen, der auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sporthafen;

15.

„Wasserflugplatz“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für das Starten, Landen und die für den Flugbetrieb notwendigen Bodenbewegungen von Wasserflugzeugen bestimmt ist.

16.

„ Waterbike-Zone“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für den Betrieb von Waterbikes (§ 2 Z 33 SchFG) bestimmt ist.

Abkürzung

SchAVO

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1.

„Schifffahrtsanlage“: Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schifffahrtsanlage;

2.

„Schwimmende Anlage“: schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schifffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);

3.

„Versorgungsanlage“: Schifffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage, an der keine Befüllung mit gefährlichen Gütern durch Fahrzeuge erfolgt, gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;

4.

„Sportanlage“: Schifffahrtsanlage, die Sport- oder Vergnügungszwecken dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 3 Z 3, BGBl. II 204/2023)

6.

„Lände“: Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;

7.

„Versorgungslände“: Lände zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen; eine Versorgungslände, an der keine Befüllung einer Versorgungsanlage mit gefährlichen Gütern durch Fahrzeuge erfolgt, gilt nicht als Umschlagslände;

8.

„Umschlagslände“ : Lände, die für den Güterumschlag bestimmt ist;

9.

„ Gefährliche Güter “: gefährliche Güter gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008 in der geltenden Fassung;

10.

„Sonderlände“ : Lände, die nicht unter Z 7 bis 8 fällt und für Verwendungszwecke bestimmt ist, die besondere Maßnahmen hinsichtlich Ausgestaltung, Einrichtung und Betrieb erfordern;

11.

„Hafen“: Schifffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht und mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen zum Zweck des Umschlages, der Versorgung oder des Schutzes ausgestattet ist;

12.

„Umschlagshafen“: Hafen, der für den Umschlag von Gütern, bestimmt ist;

13.

„Tankhafen“: Hafen, der für den Umschlag von Flüssigkeiten als Massengut sowie die Reinigung und das Entgasen der Ladetanks von Fahrzeugen bestimmt ist;

14.

„Sporthafen“: Hafen, der Sport- und Vergnügungszwecken dient;

ein Hafen, der auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sporthafen;

15.

„Wasserflugplatz“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für das Starten, Landen und die für den Flugbetrieb notwendigen Bodenbewegungen von Wasserflugzeugen bestimmt ist.

16.

„ Waterbike-Zone“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für den Betrieb von Waterbikes (§ 2 Z 33 SchFG) bestimmt ist.

Abkürzung

SchAVO

Reinhaltung der Gewässer

§ 3. (1) Es ist verboten, von Schifffahrtsanlagen oder sonstigen Anlagen aus feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die Schifffahrt oder sonstige Benützer des Gewässers zu behindern oder zu gefährden oder das Gewässer zu verunreinigen, in das Gewässer zu werfen, zu gießen, einzubringen oder einzuleiten. Die Entfernung von Verklausungen gilt nicht als Einbringung.

(2) Auf Schifffahrtsanlagen oder sonstigen Anlagen anfallende und von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern übernommene Fäkalabwässer, andere häusliche Abwässer, Altöle, Altfette sowie anderer öl- oder fetthaltiger Abfall einschließlich Bilgenwasser und separiertes Wasser, Hausmüll und sonstige Abfälle/Abwässer sind, soweit sie nicht direkt an Land abgegeben werden, in geeigneten, dicht schließenden und im Falle von wassergefährdenden Abfällen doppelwandig ausgeführten und bei brennbaren Abfällen aus nicht brennbarem Material gefertigten Behältern zu lagern und an Land einer ordnungsgemäßen Sammlung und Behandlung zuzuführen, sodass keine Beeinträchtigung der Wassergüte eintritt; verunreinigte Bilgewässer schwimmender Schifffahrtsanlagen oder sonstiger Anlagen sind in entsprechende Anlagen an Land zu übergeben.

Abkürzung

SchAVO

Beitrag zur Gewässerreinhaltung

(1) Es ist verboten, von Schifffahrtsanlagen oder sonstigen Anlagen aus feste oder flüssige Stoffe einzubringen, die geeignet sind, die Schifffahrt oder sonstige Fortbewegung auf dem Gewässer zu beinträchtigen. Dies gilt nicht für das Loslösen von Treibholz von schwimmenden Anlagen.

(2) Als Beitrag zur Gewässerreinhaltung (§ 14 SchFG) sind auf Schifffahrtsanlagen oder sonstigen Anlagen anfallende und von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern übernommene Fäkalabwässer, andere häusliche Abwässer, Altöle, Altfette sowie anderer öl- oder fetthaltiger Abfall einschließlich Bilgenwasser und separiertes Wasser, Hausmüll und sonstige Abfälle/Abwässer, soweit sie nicht direkt an Land abgegeben werden, in geeigneten, dicht schließenden und im Falle von wassergefährdenden Abfällen doppelwandig ausgeführten und bei brennbaren Abfällen aus nicht brennbarem Material gefertigten Behältern zu lagern und an Land einer ordnungsgemäßen Sammlung und Behandlung zuzuführen; verunreinigte Bilgenwässer schwimmender Schifffahrtsanlagen oder sonstiger Anlagen sind in entsprechende Anlagen an Land zu übergeben.

(3) Einrichtungen für das Betanken von Fahrzeugen (zB Pumpen, Förderleitungen) müssen so ausgestaltet sein und betrieben werden, dass Treibstoffe oder Betriebsstoffe nicht ins Wasser gelangen können.

(4) Für Schifffahrtsanlagen mit einer Aufnahmefähigkeit von mehr als 100 Fahrzeugen gelten die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 2, 4 und 6 sowie 9 Abs. 1 bis 4. Diese Anlagen müssen mit Einrichtungen für die Absaugung und Aufnahme von Brauchwässern ausgestattet sein; die Saugeinrichtungen müssen einen genormten Anschluss entsprechend der Europäischen Norm ÖNORM EN 24567 „Abwasser-Armaturen für Yachten“ vom 1. März 1990 aufweisen.

2.

TEIL

Ausgestaltung, Betrieb und Benützung von Schifffahrtsanlagen

Ausgestaltung von Länden

§ 4. (1) Bei der Bewilligung einer Lände hat die Behörde die örtliche Lage und Ausdehnung (Länge) der Lände, deren Verwendungszweck, erforderlichenfalls Beschränkungen hinsichtlich der Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, die die Lände benützen dürfen, sowie die Beschränkung hinsichtlich der Ausdehnung vom Ufer oder, falls erforderlich, hinsichtlich der Zahl der Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die dort nebeneinander liegen dürfen (Liegeordnung), festzusetzen. Bei der Festlegung der Beschränkungen ist auf die Bezeichnung durch Schifffahrtszeichen gemäß Wasserstraßen-Verkehrsordnung oder Seen- und Fluss-Verkehrsordnung Bedacht zu nehmen.

(2) Auf Wasserstraßen hat die Behörde die Liegeordnung oder die Ausdehnung vom Ufer so festzusetzen, dass durch die stillliegenden Fahrzeuge die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird.

(3) Bei Länden an Wasserstraßen müssen die Ufer durch Pflasterung, Kaimauern oder in sonst geeigneter Weise befestigt sein.

(4) Für das Zufahren von Einsatzfahrzeugen (§ 107 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der geltenden Fassung) müssen Wege entlang der Länden verfügbar sein; diese Wege dürfen nicht verstellt werden.

(5) Länden müssen mit Einrichtungen für das Festmachen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern (zB Poller, Ringe) und im erforderlichen Umfang mit Stiegen oder Steigleitern im Uferbauwerk ausgestattet sein, die den anerkannten Regeln der Technik und den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen. Bei der Errichtung neuer Länden und der Änderung bestehender Länden sind die Bestimmungen der Europäischen Norm ÖNORM EN 14329 („Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Einrichtung von Liege- und Umschlagplätzen“ vom 1. Juli 2004) so weit wie möglich zu berücksichtigen.

(6) Die Festmacheeinrichtungen öffentlicher Länden müssen stets für den Gebrauch zugänglich gehalten werden.

(7) Ausgestaltung und Einrichtung von Sonderländen sind im Einzelfall von der Behörde entsprechend dem Verwendungszweck und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des § 49 des Schifffahrtsgesetzes festzulegen.

(8) An Umschlagsländen und Versorgungsländen mit einem Umschlag von mindestens 50000 t pro Jahr sind Einrichtungen für die Aufnahme von Abfällen, Ölen, Ölrückständen und ölhältigem Wasser gemäß § 9 Abs. 3 bis 9 sowie nach Maßgabe des § 9 Abs. 12 zu errichten und zu betreiben.

(9) Bei der Errichtung neuer und bei der Änderung bestehender Kaimauern und Dalbenanlagen sind die Bestimmungen der Europäischen Norm ÖNORM EN 14329 („Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Einrichtung von Liege- und Umschlagplätzen“ vom 1. Juli 2004) so weit wie möglich zu berücksichtigen.

Abkürzung

SchAVO

2.

TEIL

Ausgestaltung, Betrieb und Benützung von Schifffahrtsanlagen

Ausgestaltung von Länden

§ 4. (1) Bei der Bewilligung einer Lände hat die Behörde die örtliche Lage und Ausdehnung (Länge) der Lände, deren Verwendungszweck, erforderlichenfalls Beschränkungen hinsichtlich der Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, die die Lände benützen dürfen, sowie die Beschränkung hinsichtlich der Ausdehnung vom Ufer oder, falls erforderlich, hinsichtlich der Zahl der Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die dort nebeneinander liegen dürfen (Liegeordnung), festzusetzen. Bei der Festlegung der Beschränkungen ist auf die Bezeichnung durch Schifffahrtszeichen gemäß Wasserstraßen-Verkehrsordnung oder Seen- und Fluss-Verkehrsordnung Bedacht zu nehmen.

(2) Auf Wasserstraßen hat die Behörde die Liegeordnung oder die Ausdehnung vom Ufer so festzusetzen, dass durch die stillliegenden Fahrzeuge die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird.

(3) Bei Länden an Wasserstraßen müssen die Ufer durch Pflasterung, Kaimauern oder in sonst geeigneter Weise befestigt sein.

(4) Für das Zufahren von Einsatzfahrzeugen (§ 107 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der geltenden Fassung) müssen Wege entlang der Länden verfügbar sein; diese Wege dürfen nicht verstellt werden.

(5) Länden müssen mit Einrichtungen für das Festmachen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern (zB Poller, Ringe) und im erforderlichen Umfang mit Stiegen oder Steigleitern im Uferbauwerk ausgestattet sein, die den anerkannten Regeln der Technik und den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen. Bei der Errichtung neuer Länden und der Änderung bestehender Länden sind die Bestimmungen der Europäischen Norm ÖNORM EN 14329 („Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Einrichtung von Liege- und Umschlagplätzen“ vom 1. Juli 2004) so weit wie möglich zu berücksichtigen.

(6) Die Festmacheeinrichtungen öffentlicher Länden müssen stets für den Gebrauch zugänglich gehalten werden.

(7) Ausgestaltung und Einrichtung von Sonderländen sind im Einzelfall von der Behörde entsprechend dem Verwendungszweck und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des § 49 des Schifffahrtsgesetzes festzulegen.

(8) An Umschlagsländen und Versorgungsländen mit einem Umschlag von mindestens 50000 t pro Jahr sind Einrichtungen für die Aufnahme von Abfällen, Ölen, Ölrückständen und ölhältigem Wasser gemäß § 9 Abs. 3 bis 9 sowie nach Maßgabe des § 9 Abs. 12 zu errichten und zu betreiben.

(9) Bei der Errichtung neuer und bei der Änderung bestehender Kaimauern und Dalbenanlagen sind die Bestimmungen der Europäischen Norm ÖNORM EN 14329 („Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Einrichtung von Liege- und Umschlagplätzen“ vom 1. Juli 2004) so weit wie möglich zu berücksichtigen.

(10) Bei der Errichtung einer neuen oder bei Änderung einer bestehenden Lände sowie bei der Instandhaltung einer Lände dürfen nur brauchbare und dem Stand der Technik entsprechende Bauprodukte im Sinne des Bauproduktegesetzes, BGBl. I Nr. 55/1997 in der jeweils geltenden Fassung, verwendet werden.

(11) Dies gilt sinngemäß für Arbeiten zu Regulierung, Instandhaltung und Ausbau der Wasserstraßen.

Abkürzung

SchAVO

2.

TEIL

Ausgestaltung, Betrieb und Benützung von Schifffahrtsanlagen

Ausgestaltung von Länden

§ 4. (1) Bei der Bewilligung einer Lände hat die Behörde die örtliche Lage und Ausdehnung (Länge) der Lände, deren Verwendungszweck, erforderlichenfalls Beschränkungen hinsichtlich der Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, die die Lände benützen dürfen, sowie die Beschränkung hinsichtlich der Ausdehnung vom Ufer oder, falls erforderlich, hinsichtlich der Zahl der Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die dort nebeneinander liegen dürfen (Liegeordnung), festzusetzen. Bei der Festlegung der Beschränkungen ist auf die Bezeichnung durch Schifffahrtszeichen gemäß Wasserstraßen-Verkehrsordnung oder Seen- und Fluss-Verkehrsordnung Bedacht zu nehmen.

(2) Auf Wasserstraßen hat die Behörde die Liegeordnung oder die Ausdehnung vom Ufer so festzusetzen, dass durch die stillliegenden Fahrzeuge die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird.

(3) Bei Länden an Wasserstraßen müssen die Ufer durch Pflasterung, Kaimauern oder in sonst geeigneter Weise befestigt sein.

(4) Für das Zufahren von Einsatzfahrzeugen (§ 107 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der geltenden Fassung) müssen Wege entlang der Länden verfügbar sein; diese Wege dürfen nicht verstellt werden.

(5) Länden müssen mit Einrichtungen für das Festmachen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern (zB Poller, Ringe) und im erforderlichen Umfang mit Stiegen oder Steigleitern im Uferbauwerk ausgestattet sein, die den anerkannten Regeln der Technik und den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen. Bei der Errichtung neuer Länden und der Änderung bestehender Länden sind die Bestimmungen der Europäischen Norm ÖNORM EN 14329 („Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Einrichtung von Liege- und Umschlagplätzen“ vom 1. Juli 2004) so weit wie möglich zu berücksichtigen.

(6) Die Festmacheeinrichtungen öffentlicher Länden müssen stets für den Gebrauch zugänglich gehalten werden.

(7) Ausgestaltung und Einrichtung von Sonderländen sind im Einzelfall von der Behörde entsprechend dem Verwendungszweck und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des § 49 des Schifffahrtsgesetzes festzulegen.

(8) An Umschlagsländen und Versorgungsländen mit einem Umschlag von mindestens 50000 t pro Jahr sind Einrichtungen für die Aufnahme von Abfällen, Ölen, Ölrückständen und ölhältigem Wasser gemäß § 9 Abs. 3 bis 9 sowie nach Maßgabe des § 9 Abs. 12 zu errichten und zu betreiben.

(9) Bei der Errichtung neuer und bei der Änderung bestehender Kaimauern und Dalbenanlagen sind die Bestimmungen der Europäischen Norm ÖNORM EN 14329 („Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Einrichtung von Liege- und Umschlagplätzen“ vom 1. Juli 2004) so weit wie möglich zu berücksichtigen.

(10) Bei der Errichtung einer neuen oder bei Änderung einer bestehenden Lände sowie bei der Instandhaltung einer Lände dürfen nur brauchbare und dem Stand der Technik entsprechende Bauprodukte im Sinne des Bauproduktegesetzes, BGBl. I Nr. 55/1997 in der jeweils geltenden Fassung, verwendet werden.

(11) Dies gilt sinngemäß für Arbeiten zu Regulierung, Instandhaltung und Ausbau der Wasserstraßen.

(12) Landstromversorgungsanlagen an öffentlichen Länden müssen die Möglichkeit bieten die Kosten für den Bezug von Strom einzusehen.

Betrieb und Benützung von Länden

§ 5. (1) An öffentlichen Länden dürfen nur Güter im Zusammenhang mit einer Umschlagstätigkeit gelagert werden.

(2) Durch einen Umschlag entstandene Verunreinigungen an öffentlichen Länden sind von demjenigen, der den Umschlag durchgeführt hat, unter Beachtung der Vorschriften betreffend die Reinhaltung der Gewässer (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in der geltenden Fassung) zu beseitigen; unterlässt er die Beseitigung der Verunreinigung, so kann sie auf seine Kosten vorgenommen werden (Ersatzvornahme).

(3) Für Betrieb und Benützung von Sonderländen sind im Einzelfall von der Behörde entsprechend dem Verwendungszweck und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des § 49 des Schifffahrtsgesetzes über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen.

(4) Im Bereich öffentlicher Länden ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten.

(5) Öffentliche Umschlagsländen dürfen von Fahrzeugen, die nicht umschlagen, nur in dem Ausmaß benützt werden, als dadurch der Umschlag nicht gestört wird.

(6) An Länden dürfen Fahrzeuge und Verbände, die die Kennzeichen gemäß den §§ 3.14 und 3.32 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 248/2005 in der geltenden Fassung, führen, nur am stromabwärtigen Teil der Lände stillliegen, soweit dies nach den örtlichen Umständen oder im Hinblick auf die Belegung der Lände durch andere Fahrzeuge möglich ist.

Abkürzung

SchAVO

Betrieb und Benützung von Länden

§ 5. (1) An öffentlichen Länden dürfen nur Güter im Zusammenhang mit einer Umschlagstätigkeit gelagert werden.

(2) Durch einen Umschlag entstandene Verunreinigungen an öffentlichen Länden sind von demjenigen, der den Umschlag durchgeführt hat, unter Beachtung der Vorschriften betreffend die Reinhaltung der Gewässer (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in der geltenden Fassung) zu beseitigen; unterlässt er die Beseitigung der Verunreinigung, so kann sie auf seine Kosten vorgenommen werden (Ersatzvornahme).

(3) Für Betrieb und Benützung von Sonderländen sind im Einzelfall von der Behörde entsprechend dem Verwendungszweck und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des § 49 des Schifffahrtsgesetzes über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen.

(4) Im Bereich öffentlicher Länden ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten.

(5) Öffentliche Umschlagsländen dürfen von Fahrzeugen, die nicht umschlagen, nur in dem Ausmaß benützt werden, als dadurch der Umschlag nicht gestört wird.

(6) An Länden dürfen Fahrzeuge und Verbände, die die Kennzeichen gemäß den § 3.14 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 289/2011 in der geltenden Fassung, führen, nur am stromabwärtigen Teil der Lände stillliegen, soweit dies nach den örtlichen Umständen oder im Hinblick auf die Belegung der Lände durch andere Fahrzeuge möglich ist.

Abkürzung

SchAVO

Betrieb und Benützung von Länden

§ 5. (1) An öffentlichen Länden dürfen nur Güter im Zusammenhang mit einer Umschlagstätigkeit gelagert werden.

(2) Durch einen Umschlag entstandene Verunreinigungen an öffentlichen Länden sind von demjenigen, der den Umschlag durchgeführt hat, unter Beachtung der Vorschriften betreffend die Reinhaltung der Gewässer (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in der geltenden Fassung) zu beseitigen; unterlässt er die Beseitigung der Verunreinigung, so kann sie auf seine Kosten vorgenommen werden (Ersatzvornahme).

(3) Für Betrieb und Benützung von Sonderländen sind im Einzelfall von der Behörde entsprechend dem Verwendungszweck und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des § 49 des Schifffahrtsgesetzes über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen.

(4) Im Bereich öffentlicher Länden ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten.

(5) Öffentliche Umschlagsländen dürfen von Fahrzeugen, die nicht umschlagen, nur in dem Ausmaß benützt werden, als dadurch der Umschlag nicht gestört wird.

(6) An Länden dürfen Fahrzeuge und Verbände, die die Kennzeichen gemäß den § 3.14 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 31/2019 in der geltenden Fassung, führen, nur am stromabwärtigen Teil der Lände stillliegen, soweit dies nach den örtlichen Umständen oder im Hinblick auf die Belegung der Lände durch andere Fahrzeuge möglich ist.

Abkürzung

SchAVO

Betrieb und Benützung von Länden

§ 5. (1) An öffentlichen Länden dürfen nur Güter im Zusammenhang mit einer Umschlagstätigkeit gelagert werden.

(2) Durch einen Umschlag entstandene Verunreinigungen an öffentlichen Länden sind von demjenigen, der den Umschlag durchgeführt hat, unter Beachtung der Vorschriften betreffend die Reinhaltung der Gewässer (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in der geltenden Fassung) zu beseitigen; unterlässt er die Beseitigung der Verunreinigung, so kann sie auf seine Kosten vorgenommen werden (Ersatzvornahme).

(3) Für Betrieb und Benützung von Sonderländen sind im Einzelfall von der Behörde entsprechend dem Verwendungszweck und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des § 49 des Schifffahrtsgesetzes über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen.

(4) Im Bereich öffentlicher Länden ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten.

(5) Öffentliche Umschlagsländen dürfen von Fahrzeugen, die nicht umschlagen, nur in dem Ausmaß benützt werden, als dadurch der Umschlag nicht gestört wird.

(6) An Länden dürfen Fahrzeuge und Verbände, die die Kennzeichen gemäß den § 3.14 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 31/2019 in der geltenden Fassung, führen, nur am stromabwärtigen Teil der Lände stillliegen, soweit dies nach den örtlichen Umständen oder im Hinblick auf die Belegung der Lände durch andere Fahrzeuge möglich ist.

(7) Zulassungspflichtige Fahrzeuge und Schwimmkörper dürfen an öffentlichen Länden nur anlegen, wenn das Fahrzeug oder der Schwimmkörper über eine gültige Zulassung verfügt. Bereits stillliegende zulassungspflichtige Fahrzeuge und Schwimmkörper, deren Zulassung entzogen wurde oder abgelaufen ist, dürfen öffentliche Länden, für welche keine Liegezeitbeschränkung festgesetzt ist, bis zu einer Dauer von höchstens sechs Monaten ab Entzug bzw. Ablauf der Zulassung benützen, Länden mit Liegezeitbeschränkung nur bis zum Ablauf der zulässigen Liegezeit, jedoch bis zu einer Dauer von höchstens sechs Monaten ab Entzug bzw. Ablauf der Zulassung.

Zusätzliche Bestimmungen für Versorgungsländen

§ 6. (1) Die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen, ausgenommen durch Bunkerschiffe, darf nur an hierfür geeigneten Länden erfolgen. Die Eignung ist der Behörde vom Bewilligungsinhaber anzuzeigen. Dabei ist eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit und eine Sicherungsmöglichkeit der Schlauchleitungen gegen mechanische Beschädigungen darzustellen und die Betriebsvorschrift gemäß § 54 des Schifffahrtsgesetzes vorzulegen.

(2) Auf die Eignung gemäß Abs. 1 ist in der schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung hinzuweisen.

(3) Sofern an einer Versorgungslände Anlagen für die Versorgung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen errichtet werden, gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 und 5 sowie § 13 Abs. 3, bis 7, 11 und 16 sinngemäß.

(4) Im Bereich von Versorgungsländen sind entsprechende Mengen an Bindemittel bereitzuhalten. Die Art und Menge des Ölbinders sowie die hiefür erforderlichen Lagerplätze sind von der Behörde festzulegen. Dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass die Lände nur von Schiffen benutzt wird, die eine ausreichende Menge an Bindemittel mitführen. Die Bindemittel sind entsprechend der Gebrauchsanweisung zu verwenden.

(5) Während der Durchführung von Betankungen dürfen keine wirksamen Zündquellen vorhanden sein; der Gebrauch von Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen sind verboten.

Zusätzliche Bestimmungen für Versorgungsländen

§ 6. (1) Die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen, ausgenommen durch Bunkerschiffe, darf nur an hierfür geeigneten Länden erfolgen. Die Eignung ist der Behörde vom Bewilligungsinhaber anzuzeigen. Dabei ist eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit und eine Sicherungsmöglichkeit der Schlauchleitungen gegen mechanische Beschädigungen darzustellen und die Betriebsvorschrift gemäß § 54 des Schifffahrtsgesetzes vorzulegen.

(2) Auf die Eignung gemäß Abs. 1 ist in der schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung hinzuweisen.

(3) Sofern an einer Versorgungslände Anlagen für die Versorgung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen errichtet werden, gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 und 5 sowie § 13 Abs. 3 bis 7, 11 und 16 sinngemäß.

(4) Im Bereich von Versorgungsländen sind entsprechende Mengen an Bindemittel bereitzuhalten. Die Art und Menge des Ölbinders sowie die hiefür erforderlichen Lagerplätze sind von der Behörde festzulegen. Dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass die Lände nur von Schiffen benutzt wird, die eine ausreichende Menge an Bindemittel mitführen. Die Bindemittel sind entsprechend der Gebrauchsanweisung zu verwenden.

(5) Während der Durchführung von Betankungen dürfen keine wirksamen Zündquellen vorhanden sein; der Gebrauch von Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen sind verboten.

Zusätzliche Bestimmungen für Länden für gefährliche Güter

§ 7. (1) Der Umschlag von gefährlichen Gütern darf nur an Umschlagsländen vorgenommen werden, die für den Umschlag dieser Güter bewilligt wurden.

(2) Im Bereich von Länden für den Umschlag oder das Entgasen entzündbarer flüssiger Stoffe als Massengut dürfen zu Beleuchtungszwecken nur explosionsgeschützt ausgeführte elektrische Betriebsmittel verwendet werden; das Auswechseln der Leuchtkörper darf nur in spannungslosem Zustand möglich sein. Elektrische Steckvorrichtungen dürfen nur in explosionsgeschützter Ausführung verwendet werden. Die Leuchten und Stecker müssen den einschlägigen OEVE-Vorschriften entsprechen.

(3) Im Bereich von Umschlagsländen für flüssige gefährliche Stoffe als Massengut sind der umgeschlagenen Flüssigkeitsmenge entsprechende Mengen an Bindemittel bereitzuhalten. Die Art und Menge des Bindemittels sowie die hiefür erforderlichen Lagerplätze sind von der Behörde festzulegen. Die Bindemittel sind entsprechend der Gebrauchsanweisung zu verwenden.

(4) An Umschlagsländen für gefährliche Güter müssen zum Löschen, insbesondere von Flüssigkeitsbränden, geeignete Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein; deren Art, Anzahl, Leistungsfähigkeit, Aufstellungsort und Kennzeichnung sind von der Behörde festzusetzen. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen von einer zur Prüfung von Feuerlöschgeräten anerkannten Stelle als für diesen Zweck geeignet erklärt sein. Handfeuerlöscher müssen der Europäischen Norm ÖNORM EN 3 „Tragbare Feuerlöscher“ entsprechen und plombiert sein; seit dem Zeitpunkt ihrer letzten Überprüfung dürfen nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sein.

(5) Für Umschlagsländen für gefährliche Güter ist eine Brandschutzordnung zu erstellen.

(6) Im Bereich von Länden für gefährliche Güter müssen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um die Entzündung der Güter (zB durch Funkenbildung) zu vermeiden. Während der Durchführung von Umschlagsarbeiten dürfen keine wirksamen Zündquellen vorhanden sein; der Gebrauch von Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen sind verboten.

(7) Die Durchführung von Schweiß-, Schneide-, Löt- oder sonstigen Funken bildenden Arbeiten im Bereich von Länden für gefährliche Güter ist nur zulässig, wenn diese Arbeiten unter Aufsicht einer zuverlässigen, mit den notwendigen Schutzmaßnahmen vertrauten Person durchgeführt und so vorbereitet werden, dass diese Schutzmaßnahmen getroffen sind.

(8) Der Umschlag gefährlicher Güter ist möglichst rasch und ohne Unterbrechung durchzuführen.

(9) Während des Umschlages gefährlicher Güter und während des Entgasens der Ladetanks von Fahrzeugen dürfen sich an Land entlang der Lände innerhalb einer Sicherheitszone von 10 m rund um die Fahrzeuge und die Umschlagspontons nur Personen aufhalten, die mit diesen Arbeiten beschäftigt sind. Während der Arbeiten ist das Befahren der Sicherheitszone entlang der Lände mit Straßen- oder Schienenfahrzeugen verboten. Auf die Sicherheitszone und auf die genannten Verbote ist an allen Zugängen zur Lände durch die Schilder „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ und „Zutritt für Unbefugte verboten“ gemäß Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung-KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, hinzuweisen. Während des Umschlags ist die Sicherheitszone durch eine deutlich sichtbare Absperrung zu sichern, sofern das Gelände nicht weiträumiger gesichert ist.

(10) Motorfahrzeuge, die mit gefährlichen Gütern als Massengut beladene Tankfahrzeuge oder Fahrzeuge, die mit solchen Flüssigkeiten beladen waren und deren Ladetanks nicht entgast sind, an einer Lände für den Umschlag oder das Entgasen dieser Stoffe abstellen oder von dort wegholen, dürfen an dieser Lände nicht stillliegen.

(11) An Länden dürfen mit gefährlichen Gütern beladene Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die mit solchen Gütern beladen waren und deren Ladetanks nicht entgast sind, nicht länger als acht Tage stillliegen. In Notfällen kann diese Frist von den gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes zuständigen Organen im unumgänglichen Ausmaß verlängert oder verkürzt werden.

Zusätzliche Bestimmungen für Länden für gefährliche Güter

§ 7. (1) Der Umschlag von gefährlichen Gütern darf nur an Umschlagsländen vorgenommen werden, die für den Umschlag dieser Güter bewilligt wurden.

(2) Im Bereich von Länden für den Umschlag oder das Entgasen entzündbarer flüssiger Stoffe als Massengut dürfen zu Beleuchtungszwecken nur explosionsgeschützt ausgeführte elektrische Betriebsmittel verwendet werden; das Auswechseln der Leuchtkörper darf nur in spannungslosem Zustand möglich sein. Elektrische Steckvorrichtungen dürfen nur in explosionsgeschützter Ausführung verwendet werden. Die Leuchten und Stecker müssen den einschlägigen ÖVE-Vorschriften entsprechen.

(3) Im Bereich von Umschlagsländen für flüssige gefährliche Stoffe als Massengut sind der umgeschlagenen Flüssigkeitsmenge entsprechende Mengen an Bindemittel bereitzuhalten. Die Art und Menge des Bindemittels sowie die hiefür erforderlichen Lagerplätze sind von der Behörde festzulegen. Die Bindemittel sind entsprechend der Gebrauchsanweisung zu verwenden.

(4) An Umschlagsländen für gefährliche Güter müssen zum Löschen, insbesondere von Flüssigkeitsbränden, geeignete Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein; deren Art, Anzahl, Leistungsfähigkeit, Aufstellungsort und Kennzeichnung sind von der Behörde festzusetzen. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen von einer zur Prüfung von Feuerlöschgeräten anerkannten Stelle als für diesen Zweck geeignet erklärt sein. Handfeuerlöscher müssen der Europäischen Norm ÖNORM EN 3 „Tragbare Feuerlöscher“ entsprechen und plombiert sein; seit dem Zeitpunkt ihrer letzten Überprüfung dürfen nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sein.

(5) Für Umschlagsländen für gefährliche Güter ist eine Brandschutzordnung zu erstellen.

(6) Im Bereich von Länden für gefährliche Güter müssen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um die Entzündung der Güter (zB durch Funkenbildung) zu vermeiden. Während der Durchführung von Umschlagsarbeiten dürfen keine wirksamen Zündquellen vorhanden sein; der Gebrauch von Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen sind verboten.

(7) Die Durchführung von Schweiß-, Schneide-, Löt- oder sonstigen Funken bildenden Arbeiten im Bereich von Länden für gefährliche Güter ist nur zulässig, wenn diese Arbeiten unter Aufsicht einer zuverlässigen, mit den notwendigen Schutzmaßnahmen vertrauten Person durchgeführt und so vorbereitet werden, dass diese Schutzmaßnahmen getroffen sind.

(8) Der Umschlag gefährlicher Güter ist möglichst rasch und ohne Unterbrechung durchzuführen.

(9) Während des Umschlages gefährlicher Güter und während des Entgasens der Ladetanks von Fahrzeugen dürfen sich an Land entlang der Lände innerhalb einer Sicherheitszone von 10 m rund um die Fahrzeuge und die Umschlagspontons nur Personen aufhalten, die mit diesen Arbeiten beschäftigt sind. Während der Arbeiten ist das Befahren der Sicherheitszone entlang der Lände mit Straßen- oder Schienenfahrzeugen verboten. Auf die Sicherheitszone und auf die genannten Verbote ist an allen Zugängen zur Lände durch die Schilder „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ und „Zutritt für Unbefugte verboten“ gemäß Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung-KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, hinzuweisen. Während des Umschlags ist die Sicherheitszone durch eine deutlich sichtbare Absperrung zu sichern, sofern das Gelände nicht weiträumiger gesichert ist.

(10) Motorfahrzeuge, die mit gefährlichen Gütern als Massengut beladene Tankfahrzeuge oder Fahrzeuge, die mit solchen Flüssigkeiten beladen waren und deren Ladetanks nicht entgast sind, an einer Lände für den Umschlag oder das Entgasen dieser Stoffe abstellen oder von dort wegholen, dürfen an dieser Lände nicht stillliegen.

(11) An Länden dürfen mit gefährlichen Gütern beladene Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die mit solchen Gütern beladen waren und deren Ladetanks nicht entgast sind, nicht länger als acht Tage stillliegen. In Notfällen kann diese Frist von den gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes zuständigen Organen im unumgänglichen Ausmaß verlängert oder verkürzt werden.

(12) Im Bereich von Länden für das Verheften von Schiffen, die einen oder mehrere blaue Kegel gemäß § 3.14 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung führen, an Senkrechtverbauten sind am Ufer in einem Bereich von 10 m von der Kaikante Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten. Insbesondere im Bereich von landseitig öffentlich zugänglichen Länden kann auf dieses Verbot durch die Schilder „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ gemäß Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, hingewiesen werden.

Zusätzliche Bestimmungen für Länden für gefährliche Güter

§ 7. (1) Der Umschlag von gefährlichen Gütern darf nur an Umschlagsländen vorgenommen werden, die für den Umschlag dieser Güter bewilligt wurden.

(2) Im Bereich von Länden für den Umschlag oder das Entgasen entzündbarer flüssiger Stoffe als Massengut dürfen zu Beleuchtungszwecken nur explosionsgeschützt ausgeführte elektrische Betriebsmittel verwendet werden; das Auswechseln der Leuchtkörper darf nur in spannungslosem Zustand möglich sein. Elektrische Steckvorrichtungen dürfen nur in explosionsgeschützter Ausführung verwendet werden. Die Leuchten und Stecker müssen den einschlägigen ÖVE-Vorschriften entsprechen.

(3) Im Bereich von Umschlagsländen für flüssige gefährliche Stoffe als Massengut sind der umgeschlagenen Flüssigkeitsmenge entsprechende Mengen an Bindemittel bereitzuhalten. Die Art und Menge des Bindemittels sowie die hiefür erforderlichen Lagerplätze sind von der Behörde festzulegen. Die Bindemittel sind entsprechend der Gebrauchsanweisung zu verwenden.

(4) An Umschlagsländen für gefährliche Güter müssen zum Löschen, insbesondere von Flüssigkeitsbränden, geeignete Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein; deren Art, Anzahl, Leistungsfähigkeit, Aufstellungsort und Kennzeichnung sind von der Behörde festzusetzen. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen von einer zur Prüfung von Feuerlöschgeräten anerkannten Stelle als für diesen Zweck geeignet erklärt sein. Handfeuerlöscher müssen der Europäischen Norm ÖNORM EN 3 „Tragbare Feuerlöscher“ entsprechen und plombiert sein; seit dem Zeitpunkt ihrer letzten Überprüfung dürfen nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sein.

(5) Für Umschlagsländen für gefährliche Güter ist eine Brandschutzordnung zu erstellen.

(6) Im Bereich von Länden für gefährliche Güter müssen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um die Entzündung der Güter (zB durch Funkenbildung) zu vermeiden. Während der Durchführung von Umschlagsarbeiten dürfen keine wirksamen Zündquellen vorhanden sein; der Gebrauch von Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen sind verboten.

(7) Die Durchführung von Schweiß-, Schneide-, Löt- oder sonstigen Funken bildenden Arbeiten im Bereich von Länden für gefährliche Güter ist nur zulässig, wenn diese Arbeiten unter Aufsicht einer zuverlässigen, mit den notwendigen Schutzmaßnahmen vertrauten Person durchgeführt und so vorbereitet werden, dass diese Schutzmaßnahmen getroffen sind.

(8) Der Umschlag gefährlicher Güter ist möglichst rasch und ohne Unterbrechung durchzuführen.

(9) Während des Umschlages gefährlicher Güter und während des Entgasens der Ladetanks von Fahrzeugen dürfen sich an Land entlang der Lände innerhalb einer Sicherheitszone von 10 m rund um die Fahrzeuge und die Umschlagspontons nur Personen aufhalten, die mit diesen Arbeiten beschäftigt sind. Während der Arbeiten ist das Befahren der Sicherheitszone entlang der Lände mit Straßen- oder Schienenfahrzeugen verboten. Auf die Sicherheitszone und auf die genannten Verbote ist an allen Zugängen zur Lände durch die Schilder „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ und „Zutritt für Unbefugte verboten“ gemäß Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung-KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, hinzuweisen. Während des Umschlags ist die Sicherheitszone durch eine deutlich sichtbare Absperrung zu sichern, sofern das Gelände nicht weiträumiger gesichert ist.

(10) Motorfahrzeuge, die mit gefährlichen Gütern als Massengut beladene Tankfahrzeuge oder Fahrzeuge, die mit solchen Flüssigkeiten beladen waren und deren Ladetanks nicht entgast sind, an einer Lände für den Umschlag oder das Entgasen dieser Stoffe abstellen oder von dort wegholen, dürfen an dieser Lände nicht stillliegen.

(11) An Länden dürfen mit gefährlichen Gütern beladene Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die mit solchen Gütern beladen waren und deren Ladetanks nicht entgast sind, nicht länger als acht Tage stillliegen. In Notfällen kann diese Frist von den gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes zuständigen Organen im unumgänglichen Ausmaß verlängert oder verkürzt werden.

(12) Im Bereich von Länden für das Verheften von Schiffen, die einen oder mehrere blaue Kegel gemäß § 3.14 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung führen, an Senkrechtverbauten sind am Ufer in einem Bereich von 10 m von der Kaikante Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten. Insbesondere im Bereich von landseitig öffentlich zugänglichen Länden kann auf dieses Verbot durch die Schilder „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ gemäß Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, hingewiesen werden.

(13) Die Bestimmungen des Abs. 9 gelten nicht für den Umschlag von folgenden gefährlichen Gütern gemäß ADN:

1.

UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT;

2.

UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder BATTERIEBETRIEBENES GERÄT.

Häfen

§ 8. (1) Bei der Bewilligung eines Hafens hat die Behörde die örtliche Lage und Ausdehnung des Hafens, seinen Verwendungszweck sowie erforderlichenfalls Beschränkungen hinsichtlich der Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, die den Hafen benützen dürfen, festzusetzen.

(2) Häfen müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die das sichere Festmachen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie den Verkehr zwischen den Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern und dem Ufer ermöglichen. Dazu gehören insbesondere befestigte Uferböschungen mit Stiegen, Kaimauern mit Steigleitern oder Stiegen, Poller, Dalben, Festmacheringe, schwimmende Landungsanlagen und ähnliche Einrichtungen. Die Einrichtungen müssen den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen. Die Festmacheeinrichtungen in öffentlichen Häfen müssen stets für den Gebrauch zugänglich gehalten werden.

(3) Für das Zufahren von Einsatzfahrzeugen müssen entlang dem Ufer befestigte Wege verfügbar sein; diese Wege dürfen nicht verstellt werden.

(4) In Häfen muss eine ausreichende Zahl von Rettungsringen entsprechend der Europäischen Norm ÖNORM EN 14144 „Rettungsringe, Anforderungen, Prüfungen“ vom 1. Juni 2003 jederzeit gut sichtbar und leicht erreichbar gebrauchsbereit gehalten werden. Die Rettungsringe müssen mit einer mindestens 25 m langen schwimmfähigen Leine versehen sein.

(5) In Häfen müssen zum Löschen von Bränden geeignete Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein; deren Art, Anzahl, Leistungsfähigkeit, Aufstellungsort und Kennzeichnung sind von der Behörde festzusetzen. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen von einer zur Prüfung von Feuerlöschgeräten anerkannten Stelle als für diesen Zweck geeignet erklärt sein. Handfeuerlöscher müssen der Europäischen Norm ÖNORM EN 3 „Tragbare Feuerlöscher“ entsprechen und plombiert sein; seit dem Zeitpunkt ihrer letzten Überprüfung dürfen nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sein.

(6) Für Häfen ist eine Brandschutzordnung, allenfalls als Teil der Betriebsvorschrift, zu erstellen.

(7) Abweichend von Abs. 5 muss in privaten Sporthäfen gewährleistet sein, dass die Feuerwehr im Falle eines Einsatzes den Hafen in kürzestmöglicher Zeit erreichen kann.

(8) In der Zeit vom 15. Dezember bis 15. März ist in öffentlichen Häfen mit Umschlag sowie in solchen öffentlichen Schutzhäfen, die mehr als zehn Fahrzeuge mit einer Wasserverdrängung von je mindestens 1000 m3 aufnehmen können, durch die Einrichtung eines Eisbrechdienstes dafür zu sorgen, dass alle Fahrzeuge solange wie möglich ein- und auslaufen können. Anstelle des Eisbrechens durch Eisbrecher können andere Einrichtungen verwendet oder Maßnahmen getroffen werden, die die gleiche Wirksamkeit besitzen, ohne die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen zu beeinträchtigen oder das Gewässer zu verunreinigen. Befindet sich der Hafen in einer Stauhaltung zwischen zwei Schleusen, so kann das Eisbrechen unterbleiben, solange beide Schleusen nicht betrieben werden.

Häfen

§ 8. (1) Bei der Bewilligung eines Hafens hat die Behörde die örtliche Lage und Ausdehnung des Hafens, seinen Verwendungszweck sowie erforderlichenfalls Beschränkungen hinsichtlich der Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, die den Hafen benützen dürfen, festzusetzen.

(2) Häfen müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die das sichere Festmachen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie den Verkehr zwischen den Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern und dem Ufer ermöglichen. Dazu gehören insbesondere befestigte Uferböschungen mit Stiegen, Kaimauern mit Steigleitern oder Stiegen, Poller, Dalben, Festmacheringe, schwimmende Landungsanlagen und ähnliche Einrichtungen. Die Einrichtungen müssen den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen. Die Festmacheeinrichtungen in öffentlichen Häfen müssen stets für den Gebrauch zugänglich gehalten werden.

(3) Für das Zufahren von Einsatzfahrzeugen müssen entlang dem Ufer befestigte Wege verfügbar sein; diese Wege dürfen nicht verstellt werden.

(4) In Häfen muss eine ausreichende Zahl von Rettungsringen entsprechend der Europäischen Norm ÖNORM EN 14144 „Rettungsringe, Anforderungen, Prüfungen“ vom 1. Juni 2003 jederzeit gut sichtbar und leicht erreichbar gebrauchsbereit gehalten werden. Die Rettungsringe müssen mit einer mindestens 25 m langen schwimmfähigen Leine versehen sein.

(5) In Häfen müssen zum Löschen von Bränden geeignete Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein; deren Art, Anzahl, Leistungsfähigkeit, Aufstellungsort und Kennzeichnung sind von der Behörde festzusetzen. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen von einer zur Prüfung von Feuerlöschgeräten anerkannten Stelle als für diesen Zweck geeignet erklärt sein. Handfeuerlöscher müssen der Europäischen Norm ÖNORM EN 3 „Tragbare Feuerlöscher“ entsprechen und plombiert sein; seit dem Zeitpunkt ihrer letzten Überprüfung dürfen nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sein.

(6) Für Häfen ist eine Brandschutzordnung, allenfalls als Teil der Betriebsvorschrift, zu erstellen.

(7) Abweichend von Abs. 5 muss in privaten Sporthäfen gewährleistet sein, dass die Feuerwehr im Falle eines Einsatzes den Hafen in kürzestmöglicher Zeit erreichen kann.

(8) In der Zeit vom 15. Dezember bis 15. März ist in öffentlichen Häfen mit Umschlag sowie in solchen öffentlichen Schutzhäfen, die mehr als zehn Fahrzeuge mit einer Wasserverdrängung von je mindestens 1000 m3 aufnehmen können, durch die Einrichtung eines Eisbrechdienstes dafür zu sorgen, dass alle Fahrzeuge solange wie möglich ein- und auslaufen können. Anstelle des Eisbrechens durch Eisbrecher können andere Einrichtungen verwendet oder Maßnahmen getroffen werden, die die gleiche Wirksamkeit besitzen, ohne die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen zu beeinträchtigen oder das Gewässer zu verunreinigen. Befindet sich der Hafen in einer Stauhaltung zwischen zwei Schleusen, so kann das Eisbrechen unterbleiben, solange beide Schleusen nicht betrieben werden.

(9) Bei der Errichtung, Änderung oder Instandhaltung von Häfen gilt § 4 Abs. 10 und 11 sinngemäß.

Einrichtungen für die Schifffahrttreibenden in Häfen

§ 9. (1) In Häfen sind für den Bedarf der Schifffahrttreibenden Trinkwasserentnahmestellen in einer der Größe des Hafens entsprechenden Anzahl zu errichten und zu erhalten. Auf diese Entnahmestellen ist durch Anbringung eines Schifffahrtszeichens hinzuweisen. Die Trinkwasserentnahmestellen dürfen nur aus Brunnen oder Leitungsnetzen gespeist werden, deren Wasser für den menschlichen Genuss geeignet ist.

(2) In Häfen muss für die Schifffahrttreibenden eine dem Umfang der Benützung des Hafens entsprechende Zahl von Abortanlagen gemäß Arbeitsstättenverordnung AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, zur Verfügung stehen; diese Anlagen müssen auch für das Entleeren und Reinigen von Fäkalienbehältern geeignet sein. Auf die Einrichtungen ist durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.

(3) In Häfen müssen für die Aufnahme von Abfällen (Küchenabfälle, nicht ölhältige Ladungsreste, unbrauchbare Teile der Schiffsausrüstung usw.), die auf den Fahrzeugen anfallen, ausreichende Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die so ausgestaltet sein müssen, dass sie leicht zu handhaben sind, keine Verunreinigung der Gewässer hervorrufen sowie keine gesundheitsschädigenden Wirkungen auf die Umgebung und keine Belästigung der Umgebung (zB durch Geruch, Staub) verursachen. Diese angefallenen Abfälle sind ordnungsgemäß zu sammeln und zu behandeln. Auf die Einrichtungen ist durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.

(4) In Häfen sind Aufnahmeeinrichtungen für Öle, Ölrückstände oder ölhältige Wässer mit einem solchen Fassungsvermögen zu errichten und zu betreiben, dass der an Bord der Fahrzeuge anfallende ölhältige Abfall jederzeit dorthin abgegeben werden kann. Die an die Aufnahmeeinrichtungen abgegebenen Öle, Ölrückstände und ölhältigen Wässer sind ordnungsgemäß zu sammeln und zu behandeln. Aufnahmeeinrichtungen sind entweder hochwasserfrei aufzustellen oder hochwassersicher zu verankern und zu verschließen oder so auszugestalten, dass sie bei Hochwasser an sichere Stellen gebracht werden können. Auf die Aufnahmeeinrichtungen ist durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen; die Zeichen sind so anzubringen, dass sie bei Tag von vorbeifahrenden Fahrzeugen aus gelesen werden können.

(5) Die Aufnahmeeinrichtungen müssen mit selbst ansaugenden Pumpen ausgestattet und so ausgestaltet sein, dass bei der Einbringung und Lagerung der in Abs. 4 genannten Stoffe diese weder in das Gewässer noch in den Boden eindringen können. Pumpen, Rohrleitungen und Schläuche müssen dicht, Rohrleitungen außerdem fest verlegt und geerdet sein; sie müssen jährlich einer Druckprobe unterzogen werden, wobei § 13 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden ist. Das wasserseitige Ende der Übernahmeleitung muss eine dicht schließende Absperrvorrichtung und eine Flanschverbindung gemäß der Europäischen Norm ÖNORM EN 1305 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Anschlüsse für die Abgabe von Ölrückständen“ vom 1. März 1996 aufweisen. Die Übernahmestelle ist so auszugestalten, dass beim An- und Abschrauben von Schläuchen die Stoffe nicht in das Gewässer gelangen können; erforderlichenfalls sind Auffangtassen vorzusehen.

(6) Aufnahmeeinrichtungen gemäß Abs. 4 müssen mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen (§ 8 Abs. 5) ausgerüstet sein.

(7) Beim Entleeren der Aufnahmeeinrichtungen sowie bei deren Transport, bei der Verwertung oder Vernichtung der in Abs. 4 genannten Stoffe müssen alle Manipulationen derart durchgeführt werden, dass weder das Gewässer noch das Ufer verunreinigt werden. Werden beim Einbringen der Stoffe Fahrzeuge mit den Aufnahmeeinrichtungen durch Schläuche verbunden, so müssen die Fahrzeuge so festgemacht werden, dass die Schläuche nicht geknickt oder durch Zug beansprucht werden können.

(8) Die Aufnahmeeinrichtungen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schifffahrt und die Flüssigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden.

(9) Die zur Benützung von Aufnahmeeinrichtungen vorgesehenen Landungsplätze dürfen nur von Fahrzeugen benützt werden, die Öle, Ölrückstände oder ölhältige Wässer abgeben wollen.

(10) Unternehmen, die zur Ausübung ihres Betriebes eine gesonderte Wasserfläche im Hafen benötigen (zB Schiffswerften und -reparaturbetriebe, Schiffsausrüstungsbetriebe, Bunkerstationen), ist in öffentlichen Häfen eine Wasserfläche im erforderlichen Umfang zuzuweisen, jedoch nur soweit, dass der Schiffsverkehr im Hafen nicht behindert wird. Die gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes zuständigen Organe können jedoch bei Platzmangel im Hafen auch Fahrzeugen, die das Unternehmen nicht in Anspruch nehmen, die Belegung dieser Wasserflächen gestatten, soweit dadurch die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes gewahrt werden und der Betrieb des Unternehmens nicht wesentlich behindert wird.

(11) Elektrischer Strom, der für Beheizung, Beleuchtung, Reparaturen oder für sonstige Zwecke der Fahrzeuge benötigt wird, darf nur aus den hiefür bestimmten Stromanschlussstellen entnommen werden; an diesen sind Stromart (Gleich- oder Wechselstrom), Spannung und Stromstärke anzugeben. Für die Leitung des Stromes von den Stromanschlussstellen zu den Fahrzeugen dürfen nur wasserdichte Kabel mit wasserdichten Kupplungen verwendet werden. Die Kabel sind außerhalb des Verkehrsbereiches zu führen, und zwar so, dass sie nicht über scharfe Kanten zu liegen kommen, nicht scheuern, nicht geknickt oder durch Zug beansprucht werden können und den durch den wechselnden Wasserstand hervorgerufenen Höhenschwankungen der Bordanschlussstelle folgen können.

(12) Die Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb von selbst ansaugenden Pumpen für die Übernahme von Ölen, Ölrückständen und ölhältigem Wasser gemäß Abs. 5 sowie die Verpflichtung zur Übernahme und Entsorgung von ölhaltigem Wasser entfallen, wenn sich die Hafenverwaltung nachweislich an einem übergreifenden System zur Erfassung dieser Abfälle auf österreichischen Wasserstraßen beteiligt. Die Verpflichtung zur Errichtung von Aufnahmeeinrichtungen für Öle und Ölrückstände gemäß Abs. 4 bleibt davon unberührt.

(13) Andere Sonderabfälle gemäß § 9.01 Z 2 lit. j der Wasserstraßen-Verkehrsordnung sind bei Bedarf gegen Voranmeldung zu übernehmen und ordnungsgemäß zu sammeln und zu behandeln.

Abkürzung

SchAVO

Einrichtungen für die Schifffahrttreibenden in Häfen

§ 9. (1) In Häfen sind für den Bedarf der Schifffahrttreibenden Trinkwasserentnahmestellen in einer der Größe des Hafens entsprechenden Anzahl zu errichten und zu erhalten. Auf diese Entnahmestellen ist durch Anbringung eines Schifffahrtszeichens hinzuweisen. Die Trinkwasserentnahmestellen dürfen nur aus Brunnen oder Leitungsnetzen gespeist werden, deren Wasser für den menschlichen Genuss geeignet ist.

(2) In Häfen muss für die Schifffahrttreibenden eine dem Umfang der Benützung des Hafens entsprechende Zahl von Abortanlagen gemäß Arbeitsstättenverordnung AStV, BGBl. II Nr. 368/1998 in der Fassung BGBl. II Nr. 256/2009, zur Verfügung stehen; diese Anlagen müssen auch für das Entleeren und Reinigen von Fäkalienbehältern geeignet sein. Auf die Einrichtungen ist durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.

(3) In Häfen müssen für die Aufnahme von Abfällen (Küchenabfälle, nicht ölhältige Ladungsreste, unbrauchbare Teile der Schiffsausrüstung usw.), die auf den Fahrzeugen anfallen, ausreichende Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die so ausgestaltet sein müssen, dass sie leicht zu handhaben sind, keine Verunreinigung der Gewässer hervorrufen sowie keine gesundheitsschädigenden Wirkungen auf die Umgebung und keine Belästigung der Umgebung (zB durch Geruch, Staub) verursachen. Diese angefallenen Abfälle sind ordnungsgemäß zu sammeln und zu behandeln. Auf die Einrichtungen ist durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.

(4) In Häfen sind Aufnahmeeinrichtungen für Öle, Ölrückstände oder ölhältige Wässer mit einem solchen Fassungsvermögen zu errichten und zu betreiben, dass der an Bord der Fahrzeuge anfallende ölhältige Abfall jederzeit dorthin abgegeben werden kann. Die an die Aufnahmeeinrichtungen abgegebenen Öle, Ölrückstände und ölhältigen Wässer sind ordnungsgemäß zu sammeln und zu behandeln. Aufnahmeeinrichtungen sind entweder hochwasserfrei aufzustellen oder hochwassersicher zu verankern und zu verschließen oder so auszugestalten, dass sie bei Hochwasser an sichere Stellen gebracht werden können. Auf die Aufnahmeeinrichtungen ist durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen; die Zeichen sind so anzubringen, dass sie bei Tag von vorbeifahrenden Fahrzeugen aus gelesen werden können.

(5) Die Aufnahmeeinrichtungen müssen mit selbst ansaugenden Pumpen ausgestattet und so ausgestaltet sein, dass bei der Einbringung und Lagerung der in Abs. 4 genannten Stoffe diese weder in das Gewässer noch in den Boden eindringen können. Pumpen, Rohrleitungen und Schläuche müssen dicht, Rohrleitungen außerdem fest verlegt und geerdet sein; sie müssen jährlich einer Druckprobe unterzogen werden, wobei § 13 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden ist. Das wasserseitige Ende der Übernahmeleitung muss eine dicht schließende Absperrvorrichtung und eine Flanschverbindung gemäß der Europäischen Norm ÖNORM EN 1305 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Anschlüsse für die Abgabe von Ölrückständen“ vom 1. März 1996 aufweisen. Die Übernahmestelle ist so auszugestalten, dass beim An- und Abschrauben von Schläuchen die Stoffe nicht in das Gewässer gelangen können; erforderlichenfalls sind Auffangtassen vorzusehen.

(6) Aufnahmeeinrichtungen gemäß Abs. 4 müssen mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen (§ 8 Abs. 5) ausgerüstet sein.

(7) Beim Entleeren der Aufnahmeeinrichtungen sowie bei deren Transport, bei der Verwertung oder Vernichtung der in Abs. 4 genannten Stoffe müssen alle Manipulationen derart durchgeführt werden, dass weder das Gewässer noch das Ufer verunreinigt werden. Werden beim Einbringen der Stoffe Fahrzeuge mit den Aufnahmeeinrichtungen durch Schläuche verbunden, so müssen die Fahrzeuge so festgemacht werden, dass die Schläuche nicht geknickt oder durch Zug beansprucht werden können.

(8) Die Aufnahmeeinrichtungen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schifffahrt und die Flüssigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden.

(9) Die zur Benützung von Aufnahmeeinrichtungen vorgesehenen Landungsplätze dürfen nur von Fahrzeugen benützt werden, die Öle, Ölrückstände oder ölhältige Wässer abgeben wollen.

(10) Unternehmen, die zur Ausübung ihres Betriebes eine gesonderte Wasserfläche im Hafen benötigen (zB Schiffswerften und reparaturbetriebe, Schiffsausrüstungsbetriebe, Bunkerstationen), ist in öffentlichen Häfen eine Wasserfläche im erforderlichen Umfang zuzuweisen, jedoch nur soweit, dass der Schiffsverkehr im Hafen nicht behindert wird. Die gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes zuständigen Organe können jedoch bei Platzmangel im Hafen auch Fahrzeugen, die das Unternehmen nicht in Anspruch nehmen, die Belegung dieser Wasserflächen gestatten, soweit dadurch die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes gewahrt werden und der Betrieb des Unternehmens nicht wesentlich behindert wird.

(11) Elektrischer Strom, der für Beheizung, Beleuchtung, Reparaturen oder für sonstige Zwecke der Fahrzeuge benötigt wird, darf nur aus den hiefür bestimmten Stromanschlussstellen entnommen werden; an diesen sind Stromart (Gleich- oder Wechselstrom), Spannung und Stromstärke anzugeben. Für die Leitung des Stromes von den Stromanschlussstellen zu den Fahrzeugen dürfen nur wasserdichte Kabel mit wasserdichten Kupplungen verwendet werden. Die Kabel sind außerhalb des Verkehrsbereiches zu führen, und zwar so, dass sie nicht über scharfe Kanten zu liegen kommen, nicht scheuern, nicht geknickt oder durch Zug beansprucht werden können und den durch den wechselnden Wasserstand hervorgerufenen Höhenschwankungen der Bordanschlussstelle folgen können.

(12) Die Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb von selbst ansaugenden Pumpen für die Übernahme von Ölen, Ölrückständen und ölhältigem Wasser gemäß Abs. 5 sowie die Verpflichtung zur Übernahme und Entsorgung von ölhaltigem Wasser entfallen, wenn sich die Hafenverwaltung nachweislich an einem übergreifenden System zur Erfassung dieser Abfälle auf österreichischen Wasserstraßen beteiligt. Die Verpflichtung zur Errichtung von Aufnahmeeinrichtungen für Öle und Ölrückstände gemäß Abs. 4 bleibt davon unberührt.

(13) Andere Sonderabfälle gemäß § 10.01 Z 3 lit. e der Wasserstraßen-Verkehrsordnung sind bei Bedarf gegen Voranmeldung zu übernehmen und ordnungsgemäß zu sammeln und zu behandeln.

Abkürzung

SchAVO

Einrichtungen für die Schifffahrttreibenden in Häfen

§ 9. (1) In Häfen sind für den Bedarf der Schifffahrttreibenden Trinkwasserentnahmestellen in einer der Größe des Hafens entsprechenden Anzahl zu errichten und zu erhalten. Auf diese Entnahmestellen ist durch Anbringung eines Schifffahrtszeichens hinzuweisen. Die Trinkwasserentnahmestellen dürfen nur aus Brunnen oder Leitungsnetzen gespeist werden, deren Wasser für den menschlichen Genuss geeignet ist.

(2) In Häfen muss für die Schifffahrttreibenden eine dem Umfang der Benützung des Hafens entsprechende Zahl von Abortanlagen gemäß Arbeitsstättenverordnung AStV, BGBl. II Nr. 368/1998 in der Fassung BGBl. II Nr. 256/2009, zur Verfügung stehen; diese Anlagen müssen auch für das Entleeren und Reinigen von Fäkalienbehältern geeignet sein. Auf die Einrichtungen ist durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.

(3) In Häfen müssen für die Aufnahme von Abfällen (Küchenabfälle, nicht ölhältige Ladungsreste, unbrauchbare Teile der Schiffsausrüstung usw.), die auf den Fahrzeugen anfallen, ausreichende Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die so ausgestaltet sein müssen, dass sie leicht zu handhaben sind, keine Verunreinigung der Gewässer hervorrufen sowie keine gesundheitsschädigenden Wirkungen auf die Umgebung und keine Belästigung der Umgebung (zB durch Geruch, Staub) verursachen. Diese angefallenen Abfälle sind ordnungsgemäß zu sammeln und zu behandeln. Auf die Einrichtungen ist durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.

(4) In Häfen sind Aufnahmeeinrichtungen für Öle, Ölrückstände oder ölhältige Wässer mit einem solchen Fassungsvermögen zu errichten und zu betreiben, dass der an Bord der Fahrzeuge anfallende ölhältige Abfall jederzeit dorthin abgegeben werden kann. Die an die Aufnahmeeinrichtungen abgegebenen Öle, Ölrückstände und ölhältigen Wässer sind ordnungsgemäß zu sammeln und zu behandeln. Aufnahmeeinrichtungen sind entweder hochwasserfrei aufzustellen oder hochwassersicher zu verankern und zu verschließen oder so auszugestalten, dass sie bei Hochwasser an sichere Stellen gebracht werden können. Auf die Aufnahmeeinrichtungen ist durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen; die Zeichen sind so anzubringen, dass sie bei Tag von vorbeifahrenden Fahrzeugen aus gelesen werden können.

(5) Die Aufnahmeeinrichtungen müssen mit selbst ansaugenden Pumpen ausgestattet und so ausgestaltet sein, dass bei der Einbringung und Lagerung der in Abs. 4 genannten Stoffe diese weder in das Gewässer noch in den Boden eindringen können. Pumpen, Rohrleitungen und Schläuche müssen dicht, Rohrleitungen außerdem fest verlegt und geerdet sein; sie müssen jährlich einer Druckprobe unterzogen werden, wobei § 13 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden ist. Das wasserseitige Ende der Übernahmeleitung muss eine dicht schließende Absperrvorrichtung und eine Flanschverbindung gemäß der Europäischen Norm ÖNORM EN 1305:2018-08-15 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Anschlüsse für die Abgabe von Ölrückständen“ aufweisen. Die Übernahmestelle ist so auszugestalten, dass beim An- und Abschrauben von Schläuchen die Stoffe nicht in das Gewässer gelangen können; erforderlichenfalls sind Auffangtassen vorzusehen.

(6) Aufnahmeeinrichtungen gemäß Abs. 4 müssen mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen (§ 8 Abs. 5) ausgerüstet sein.

(7) Beim Entleeren der Aufnahmeeinrichtungen sowie bei deren Transport, bei der Verwertung oder Vernichtung der in Abs. 4 genannten Stoffe müssen alle Manipulationen derart durchgeführt werden, dass weder das Gewässer noch das Ufer verunreinigt werden. Werden beim Einbringen der Stoffe Fahrzeuge mit den Aufnahmeeinrichtungen durch Schläuche verbunden, so müssen die Fahrzeuge so festgemacht werden, dass die Schläuche nicht geknickt oder durch Zug beansprucht werden können.

(8) Die Aufnahmeeinrichtungen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schifffahrt und die Flüssigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden.

(9) Die zur Benützung von Aufnahmeeinrichtungen vorgesehenen Landungsplätze dürfen nur von Fahrzeugen benützt werden, die Öle, Ölrückstände oder ölhältige Wässer abgeben wollen.

(10) Unternehmen, die zur Ausübung ihres Betriebes eine gesonderte Wasserfläche im Hafen benötigen (zB Schiffswerften und reparaturbetriebe, Schiffsausrüstungsbetriebe, Bunkerstationen), ist in öffentlichen Häfen eine Wasserfläche im erforderlichen Umfang zuzuweisen, jedoch nur soweit, dass der Schiffsverkehr im Hafen nicht behindert wird. Die gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes zuständigen Organe können jedoch bei Platzmangel im Hafen auch Fahrzeugen, die das Unternehmen nicht in Anspruch nehmen, die Belegung dieser Wasserflächen gestatten, soweit dadurch die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes gewahrt werden und der Betrieb des Unternehmens nicht wesentlich behindert wird.

(11) Elektrischer Strom, der für Beheizung, Beleuchtung, Reparaturen oder für sonstige Zwecke der Fahrzeuge benötigt wird, darf nur aus den hiefür bestimmten Stromanschlussstellen entnommen werden; an diesen sind Stromart (Gleich- oder Wechselstrom), Spannung und Stromstärke anzugeben. Für die Leitung des Stromes von den Stromanschlussstellen zu den Fahrzeugen dürfen nur wasserdichte Kabel mit wasserdichten Kupplungen verwendet werden. Die Kabel sind außerhalb des Verkehrsbereiches zu führen, und zwar so, dass sie nicht über scharfe Kanten zu liegen kommen, nicht scheuern, nicht geknickt oder durch Zug beansprucht werden können und den durch den wechselnden Wasserstand hervorgerufenen Höhenschwankungen der Bordanschlussstelle folgen können.

(12) Die Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb von selbst ansaugenden Pumpen für die Übernahme von Ölen, Ölrückständen und ölhältigem Wasser gemäß Abs. 5 sowie die Verpflichtung zur Übernahme und Entsorgung von ölhaltigem Wasser entfallen, wenn sich die Hafenverwaltung nachweislich an einem übergreifenden System zur Erfassung dieser Abfälle auf österreichischen Wasserstraßen beteiligt. Die Verpflichtung zur Errichtung von Aufnahmeeinrichtungen für Öle und Ölrückstände gemäß Abs. 4 bleibt davon unberührt.

(13) Andere Sonderabfälle gemäß § 10.01 Z 2 lit. d der Wasserstraßen-Verkehrsordnung sind bei Bedarf gegen Voranmeldung zu übernehmen und ordnungsgemäß zu sammeln und zu behandeln.

Abkürzung

SchAVO

Einrichtungen für die Schifffahrttreibenden in Häfen

§ 9. (1) In Häfen sind für den Bedarf der Schifffahrttreibenden Trinkwasserentnahmestellen in einer der Größe des Hafens entsprechenden Anzahl zu errichten und zu erhalten. Auf diese Entnahmestellen ist durch Anbringung eines Schifffahrtszeichens hinzuweisen. Die Trinkwasserentnahmestellen dürfen nur aus Brunnen oder Leitungsnetzen gespeist werden, deren Wasser für den menschlichen Genuss geeignet ist.

(2) In Häfen muss für die Schifffahrttreibenden eine dem Umfang der Benützung des Hafens entsprechende Zahl von Abortanlagen gemäß Arbeitsstättenverordnung AStV, BGBl. II Nr. 368/1998 in der Fassung BGBl. II Nr. 256/2009, zur Verfügung stehen; diese Anlagen müssen auch für das Entleeren und Reinigen von Fäkalienbehältern geeignet sein. Auf die Einrichtungen ist durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.

(3) In Häfen müssen für die Aufnahme von Abfällen (Küchenabfälle, nicht ölhältige Ladungsreste, unbrauchbare Teile der Schiffsausrüstung usw.), die auf den Fahrzeugen anfallen, ausreichende Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die so ausgestaltet sein müssen, dass sie leicht zu handhaben sind, eine Gewässerverunreinigung vermieden wird sowie keine gesundheitsschädigenden Wirkungen auf die Umgebung und keine Belästigung der Umgebung (zB durch Geruch, Staub) verursachen. Diese angefallenen Abfälle sind ordnungsgemäß zu sammeln und zu behandeln. Auf die Einrichtungen ist durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.

(4) In Häfen sind Aufnahmeeinrichtungen für Öle, Ölrückstände oder ölhältige Wässer mit einem solchen Fassungsvermögen zu errichten und zu betreiben, dass der an Bord der Fahrzeuge anfallende ölhältige Abfall jederzeit dorthin abgegeben werden kann. Die an die Aufnahmeeinrichtungen abgegebenen Öle, Ölrückstände und ölhältigen Wässer sind ordnungsgemäß zu sammeln und zu behandeln. Aufnahmeeinrichtungen sind entweder hochwasserfrei aufzustellen oder hochwassersicher zu verankern und zu verschließen oder so auszugestalten, dass sie bei Hochwasser an sichere Stellen gebracht werden können. Auf die Aufnahmeeinrichtungen ist durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen; die Zeichen sind so anzubringen, dass sie bei Tag von vorbeifahrenden Fahrzeugen aus gelesen werden können.

(5) Die Aufnahmeeinrichtungen müssen mit selbst ansaugenden Pumpen ausgestattet und so ausgestaltet sein, dass bei der Einbringung und Lagerung der in Abs. 4 genannten Stoffe diese weder in das Gewässer noch in den Boden eindringen können. Pumpen, Rohrleitungen und Schläuche müssen dicht, Rohrleitungen außerdem fest verlegt und geerdet sein; sie müssen jährlich einer Druckprobe unterzogen werden, wobei § 13 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden ist. Das wasserseitige Ende der Übernahmeleitung muss eine dicht schließende Absperrvorrichtung und eine Flanschverbindung gemäß der Europäischen Norm ÖNORM EN 1305:2018-08-15 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Anschlüsse für die Abgabe von Ölrückständen“ aufweisen. Die Übernahmestelle ist so auszugestalten, dass beim An- und Abschrauben von Schläuchen die Stoffe nicht in das Gewässer gelangen können; erforderlichenfalls sind Auffangtassen vorzusehen.

(6) Aufnahmeeinrichtungen gemäß Abs. 4 müssen mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen (§ 8 Abs. 5) ausgerüstet sein.

(7) Beim Entleeren der Aufnahmeeinrichtungen sowie bei deren Transport, bei der Verwertung oder Vernichtung der in Abs. 4 genannten Stoffe müssen alle Manipulationen derart durchgeführt werden, dass weder das Gewässer noch das Ufer verunreinigt werden. Werden beim Einbringen der Stoffe Fahrzeuge mit den Aufnahmeeinrichtungen durch Schläuche verbunden, so müssen die Fahrzeuge so festgemacht werden, dass die Schläuche nicht geknickt oder durch Zug beansprucht werden können.

(8) Die Aufnahmeeinrichtungen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schifffahrt und die Flüssigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden.

(9) Die zur Benützung von Aufnahmeeinrichtungen vorgesehenen Landungsplätze dürfen nur von Fahrzeugen benützt werden, die Öle, Ölrückstände oder ölhältige Wässer abgeben wollen.

(10) Unternehmen, die zur Ausübung ihres Betriebes eine gesonderte Wasserfläche im Hafen benötigen (zB Schiffswerften und reparaturbetriebe, Schiffsausrüstungsbetriebe, Bunkerstationen), ist in öffentlichen Häfen eine Wasserfläche im erforderlichen Umfang zuzuweisen, jedoch nur soweit, dass der Schiffsverkehr im Hafen nicht behindert wird. Die gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes zuständigen Organe können jedoch bei Platzmangel im Hafen auch Fahrzeugen, die das Unternehmen nicht in Anspruch nehmen, die Belegung dieser Wasserflächen gestatten, soweit dadurch die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes gewahrt werden und der Betrieb des Unternehmens nicht wesentlich behindert wird.

(11) Elektrischer Strom, der für Beheizung, Beleuchtung, Reparaturen oder für sonstige Zwecke der Fahrzeuge benötigt wird, darf nur aus den hiefür bestimmten Stromanschlussstellen entnommen werden; an diesen sind Stromart (Gleich- oder Wechselstrom), Spannung und Stromstärke anzugeben. Für die Leitung des Stromes von den Stromanschlussstellen zu den Fahrzeugen dürfen nur wasserdichte Kabel mit wasserdichten Kupplungen verwendet werden. Die Kabel sind außerhalb des Verkehrsbereiches zu führen, und zwar so, dass sie nicht über scharfe Kanten zu liegen kommen, nicht scheuern, nicht geknickt oder durch Zug beansprucht werden können und den durch den wechselnden Wasserstand hervorgerufenen Höhenschwankungen der Bordanschlussstelle folgen können.

(12) Die Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb von selbst ansaugenden Pumpen für die Übernahme von Ölen, Ölrückständen und ölhältigem Wasser gemäß Abs. 5 sowie die Verpflichtung zur Übernahme und Entsorgung von ölhaltigem Wasser entfallen, wenn sich die Hafenverwaltung nachweislich an einem übergreifenden System zur Erfassung dieser Abfälle auf österreichischen Wasserstraßen beteiligt. Die Verpflichtung zur Errichtung von Aufnahmeeinrichtungen für Öle und Ölrückstände gemäß Abs. 4 bleibt davon unberührt.

(13) Andere Sonderabfälle gemäß § 10.01 Z 2 lit. d der Wasserstraßen-Verkehrsordnung sind bei Bedarf gegen Voranmeldung zu übernehmen und ordnungsgemäß zu sammeln und zu behandeln.

Benützungsbeschränkungen für öffentliche Häfen

§ 10. (1) Es ist in öffentlichen Häfen verboten,

1.

Betriebseinrichtungen des Hafens unbefugt zu benützen oder in Betrieb zu setzen;

2.

Umschlagsgeräte von Fahrzeugen so zu bedienen, dass die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen beeinträchtigt oder der Verkehr im Hafen oder der Umschlag anderer Fahrzeuge behindert wird;

3.

sich im Schwenkbereich in Betrieb befindlicher Krane unbefugt aufzuhalten oder Bahngleise, Kran- und andere Umschlagsanlagen unbefugt zu betreten;

4.

Güter an anderen als an den hiefür bestimmten Plätzen abzulegen oder zu lagern;

5.

die gemäß § 8 Abs. 4 vorgeschriebenen Rettungsmittel zu entfernen oder missbräuchlich zu benützen;

6.

Hafenböschungen und Kaimauern außer auf den in diese eingebauten Stiegen und Leitern zu besteigen;

7.

die in den Ufern befindlichen Sickerschlitze und Drainagelöcher zu verstopfen oder in Wasserabzugsgräben, Wasserdurchlässe oder Kanäle Gegenstände irgendwelcher Art zu werfen oder Abdämmungen in denselben vorzunehmen;

8.

Abdeckplatten von Brunnen, Kanälen, Spillanlagen und Schleifleitungen aufzuheben;

9.

Wassersportgeräte zu benützen;

10.

zugefrorene Hafenbecken ohne zwingenden Grund zu betreten;

11.

offene Feuer anzulegen;

12.

Haustiere frei umherlaufen zu lassen.

(2) Reparaturen an Fahrzeugen und Schwimmkörpern dürfen außerhalb der zu Schiffswerften, reparaturbetrieben oder ausrüstungsbetrieben gehörenden Wasserflächen in einem öffentlichen Hafen nur so vorgenommen werden, dass die Schifffahrtsanlagen des Hafens nicht beschädigt, der Betrieb im Hafen nicht beeinträchtigt und das Gewässer nicht verunreinigt werden.

(3) In öffentlichen Häfen dürfen Straßenfahrzeuge und schwere Güter nur so abgestellt werden, dass entlang der Uferkante eine Fahrbahn mit einer lichten Breite von mindestens 2,50 m frei bleibt.

(4) In öffentlichen Häfen dürfen auf schwimmenden Landungsanlagen keine Güter gelagert werden.

(5) Es ist verboten, schwimmende Landungsanlagen mit Straßenfahrzeugen zu befahren; dieses Verbot gilt nicht für das Befahren zum Laden oder Löschen, wenn die Anlage ausdrücklich hiefür bestimmt ist und die für die Landungsanlage einschließlich der Landungsbrücke höchstzulässige Einzellast an der Einfahrt zur Anlage durch ein Zeichen „Fahrverbot für Fahrzeuge mit über ... t Gesamtgewicht“ (§ 52 lit. A Z 9c) der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der geltenden Fassung) angezeigt ist. Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht die für die Landungsanlage höchstzulässige Einzellast überschreitet, dürfen die Anlage nicht befahren.

(6) In öffentlichen Häfen ist das Baden verboten; dies gilt nicht für Teile des Hafens, die ausdrücklich von der Hafenverwaltung zum Baden bestimmt und gekennzeichnet sind.

(7) Im Bereich öffentlicher Häfen ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten.

(8) Das Betretungsverbot des § 58 Abs. 8 des Schifffahrtsgesetzes gilt für alle öffentlichen Häfen. Auf dieses Verbot ist an den Zugängen jeweils durch die entsprechende Tafel und das Schild „Zutritt für Unbefugte verboten“ gemäß Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung hinzuweisen.

(9) Personen, die sich in einem öffentlichen Hafen aufhalten, sind verpflichtet, über Aufforderung den Organen gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes ihre Befugnis zum Aufenthalt im Hafen nachzuweisen. Die Organe haben Personen, die sich unbefugt im Hafen aufhalten, aus diesem zu verweisen.

Zusätzliche Bestimmungen für Häfen für gefährliche Güter

§ 11. (1) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1, 2, 4, 6 und 8 gelten für Häfen für gefährliche Güter sinngemäß.

(2) Hafenbecken für den Umschlag von flüssigen gefährlichen Gütern, die nicht mit Wasser mischbar und schwimmfähig sind, als Massengut müssen bis zur Ölsperre umzäunt sein.

(3) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 8 und 9 gelten auch für private Häfen für gefährliche Güter.

(4) In Häfen sind in Bereichen, in denen gefährliche Güter gelagert oder umgeschlagen werden, der Gebrauch von Feuer oder offenem Licht, das Rauchen sowie die Durchführung von Schweiß-, Schneide-, Löt- oder sonstigen Funken bildenden Arbeiten verboten. Auf diese Verbote ist an den betreffenden Stellen durch Schilder „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ gemäß Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung hinzuweisen.

(5) Während des Umschlages entzündbarer flüssiger Stoffe als Massengut und während des Entgasens der Ladetanks von Fahrzeugen dürfen sich an Land entlang der betreffenden Umschlagsanlagen innerhalb der Sicherheitszone von 10 m rund um die Fahrzeuge und die Umschlagspontons nur Personen aufhalten, die mit diesen Arbeiten beschäftigt sind. Während des Umschlages und des Entgasens ist das Befahren des Sicherheitsstreifens durch Straßen- oder Schienenfahrzeuge verboten. Auf den Sicherheitsstreifen und die genannten Verbote ist durch die Schilder „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ und „Zutritt für Unbefugte verboten“ gemäß Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung hinzuweisen.

(6) Bewilligungsinhaber einer Umschlagsanlage für flüssige gefährliche Güter, die nicht mit Wasser mischbar und schwimmfähig sind, als Massengut haben durch geeignete Einrichtungen (Ölsperren) dafür zu sorgen, dass die Ausbreitung von ins Wasser gelangten Stoffen verhindert wird. Von der Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb der Ölsperren sind sie befreit, wenn und solange die Hafenverwaltung für die Errichtung und den Betrieb von Ölsperren sorgt.

(7) Die Ölsperre muss während der gesamten Dauer des Umschlages um das Fahrzeug wirksam sein. Die Ölsperre kann auch mehrere beisammen liegende Fahrzeuge gemeinsam umschließen. Anstelle der Verwendung von Ölsperren um Fahrzeuge können für den Umschlag flüssiger gefährlicher Güter, die nicht mit Wasser mischbar und schwimmfähig sind, als Massengut bestimmte Hafenbecken oder Teile derselben gegen das übrige Gewässer durch eine Ölsperre abgeschlossen werden. In diesem Falle muss gewährleistet sein, dass die Ölsperre bei einem Austritt brennbarer Flüssigkeit umgehend und wirksam in Betrieb genommen wird.

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