Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Schifffahrtsanlagen sowie sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen (Schifffahrtsanlagenverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-08-28
Letzte Aktualisierung 2023-06-30
Status Aufgehoben · 2012-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 109
Änderungshistorie JSON API

(8) Die Ölsperren sind derart zu errichten und zu betreiben, dass die Sicherheit der Schifffahrt nicht beeinträchtigt und die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerblichen Schifffahrt, die am Umschlag nicht teilnimmt, nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(9) Bewilligungsinhaber einer Umschlagsanlage für gefährliche Güter haben durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen dafür zu sorgen, dass beim Umschlag ins Wasser gelangte Stoffe, soweit technisch möglich, rasch entfernt werden. Von der Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb der Einrichtungen und der Durchführung der Maßnahmen sind sie befreit, wenn und solange die Hafenverwaltung für die Errichtung der Einrichtungen und die Durchführung der Maßnahmen sorgt.

(10) Die mit Hilfe der in Abs. 9 genannten Einrichtungen aus dem Wasser entfernten gefährlichen Güter sind in die Aufnahmeeinrichtungen einzubringen oder so zu entsorgen dass sie nicht in den Boden eindringen oder neuerlich das Wasser verunreinigen können.

(11) Sind gefährliche Güter in das Gewässer gelangt, so hat der Verursacher dies unverzüglich den Organen gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes und der Hafenverwaltung zu melden.

Umschlagsanlagen für gefährliche Güter

§ 12. (1) Der Umschlag von gefährlichen Gütern als Massengut darf nur mit hiefür geeigneten Umschlagsanlagen erfolgen; diese müssen durch eine fachkundige Person gemäß § 5 Abs. 3 des Arbeitnehmer-Innenschutzgesetzes abgenommen und mindestens jährlich durch eine fachkundige Person gemäß des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes überprüft werden, soweit die Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht strengere Vorschriften enthalten.

(2) Umschlagsanlagen für gefährliche Güter müssen so eingerichtet sein und betrieben werden, dass beim Umschlag keine gefährlichen Güter in das Wasser gelangen.

(3) Anlagen für den Umschlag von entzündbaren gefährlichen Stoffen als Massengut müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.

(4) Umschlagsanlagen für gefährliche Güter müssen Fluchtwege im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes der die Anlage benützenden Schiffe bereitstellen.

(5) Auf Anlagen, die für das Laden und Löschen von gefährlichen Gütern oder für das Entgasen der Ladetanks und Laderäume von Fahrzeugen bestimmt sind, dürfen nur im Hinblick auf die Sicherheit geeignete und von der Behörde hiefür zugelassene Maschinen, Einrichtungen und elektrische Betriebsmittel verwendet werden.

(6) Der Umschlag gefährlicher Güter darf bei Nacht oder verminderter Sicht nur dann erfolgen, wenn die Umschlagsanlage und das am Umschlag beteiligte Fahrzeug durch explosionsgeschützte Leuchten so beleuchtet sind, dass alle Arbeiten sicher durchgeführt und alle Vorgänge beobachtet werden können. Ein Umschlag bei Nacht ist vorher der Hafenverwaltung anzuzeigen.

(7) Länden für den Umschlag von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoffen müssen von bewohnten Objekten, öffentlichen Eisenbahnen und Straßen mit öffentlichem Verkehr mindestens 100 m und von geschlossenen Wohngebieten, Kunstbauten und Tanklagern mindestens 500 m entfernt sein. Der Umschlag darf nur bei guter Sicht vorgenommen werden. Während des Umschlages ist der Zutritt bzw. die Zufahrt zur Lände nur Personen gestattet, die mit diesen Arbeiten beschäftigt sind. Auf das Verbot ist an den Zugängen zur Lände durch die Schilder „Feuer, offenes Licht und Rauchen Verboten“, „Zutritt für Unbefugte verboten“ und „Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen“ gemäß Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung hinzuweisen. Beim Be- oder Entladen eines Fahrzeuges dürfen keine weiteren Fahrzeuge an der Lände stilliegen; darüber hinaus ist während des Umschlages auf beiden Seiten der Lände ein Liegeverbot von mindestens 100 m Länge anzuordnen. Die Arbeitsvorgänge und Betriebsmittel für den Umschlag von Explosivstoffen sind so zu gestalten, vorzubereiten bzw. zu benützen, dass eine Gefährdung von Personen vermieden wird.

(8) Während des Ladens und Löschens von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 dürfen keine Radio- oder Radarsender verwendet werden. Dies gilt nicht für UKW-Sender des Schiffes, in Kränen oder in der Nähe des Schiffes, sofern die Leistung des UKW-Senders 25 W nicht übersteigt und sich kein Teil seiner Antenne innerhalb eines Abstandes von 2,00 m von den vorgenannten Stoffen befindet.

Umschlagsanlagen für gefährliche Güter

§ 12. (1) Der Umschlag von gefährlichen Gütern als Massengut darf nur mit hiefür geeigneten Umschlagsanlagen erfolgen; diese müssen durch eine fachkundige Person gemäß § 5 Abs. 3 des Arbeitnehmer-Innenschutzgesetzes abgenommen und mindestens jährlich durch eine fachkundige Person gemäß des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes überprüft werden, soweit die Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht strengere Vorschriften enthalten.

(2) Umschlagsanlagen für gefährliche Güter müssen so eingerichtet sein und betrieben werden, dass beim Umschlag keine gefährlichen Güter in das Wasser gelangen.

(3) Anlagen für den Umschlag von entzündbaren gefährlichen Stoffen als Massengut müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.

(4) Umschlagsanlagen für gefährliche Güter müssen mit mindestens einem festen Fluchtweg ausgerüstet sein, der den Bestimmungen der Nummern 1.2.1, 7.1.4.7.1, 7.1.4.77, 7.2.4.10.1, 7.2.4.77 und 8.6.3 der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008, beigefügten Verordnung in der ab 2015 geltenden Fassung entspricht. Sofern in den genannten Bestimmungen ein zweites Evakuierungsmittel gefordert wird, muss der Bewilligungsinhaber dessen Verfügbarkeit während des Umschlags sicherstellen.

(5) Auf Anlagen, die für das Laden und Löschen von gefährlichen Gütern oder für das Entgasen der Ladetanks und Laderäume von Fahrzeugen bestimmt sind, dürfen nur im Hinblick auf die Sicherheit geeignete und von der Behörde hiefür zugelassene Maschinen, Einrichtungen und elektrische Betriebsmittel verwendet werden.

(6) Der Umschlag gefährlicher Güter darf bei Nacht oder verminderter Sicht nur dann erfolgen, wenn die Umschlagsanlage und das am Umschlag beteiligte Fahrzeug durch explosionsgeschützte Leuchten so beleuchtet sind, dass alle Arbeiten sicher durchgeführt und alle Vorgänge beobachtet werden können. Ein Umschlag bei Nacht ist vorher der Hafenverwaltung anzuzeigen.

(7) Länden für den Umschlag von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoffen müssen von bewohnten Objekten, öffentlichen Eisenbahnen und Straßen mit öffentlichem Verkehr mindestens 100 m und von geschlossenen Wohngebieten, Kunstbauten und Tanklagern mindestens 500 m entfernt sein. Der Umschlag darf nur bei guter Sicht vorgenommen werden. Während des Umschlages ist der Zutritt bzw. die Zufahrt zur Lände nur Personen gestattet, die mit diesen Arbeiten beschäftigt sind. Auf das Verbot ist an den Zugängen zur Lände durch die Schilder „Feuer, offenes Licht und Rauchen Verboten“, „Zutritt für Unbefugte verboten“ und „Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen“ gemäß Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung hinzuweisen. Beim Be- oder Entladen eines Fahrzeuges dürfen keine weiteren Fahrzeuge an der Lände stilliegen; darüber hinaus ist während des Umschlages auf beiden Seiten der Lände ein Liegeverbot von mindestens 100 m Länge anzuordnen. Die Arbeitsvorgänge und Betriebsmittel für den Umschlag von Explosivstoffen sind so zu gestalten, vorzubereiten bzw. zu benützen, dass eine Gefährdung von Personen vermieden wird.

(8) Während des Ladens und Löschens von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 dürfen keine Radio- oder Radarsender verwendet werden. Dies gilt nicht für UKW-Sender des Schiffes, in Kränen oder in der Nähe des Schiffes, sofern die Leistung des UKW-Senders 25 W nicht übersteigt und sich kein Teil seiner Antenne innerhalb eines Abstandes von 2,00 m von den vorgenannten Stoffen befindet.

Umschlagsanlagen für gefährliche Güter

§ 12. (1) Der Umschlag von gefährlichen Gütern als Massengut darf nur mit hiefür geeigneten Umschlagsanlagen erfolgen; diese müssen durch eine fachkundige Person gemäß § 7 Abs. 3 der Arbeitsmittelverordnung abgenommen und mindestens jährlich durch eine fachkundige Person gemäß der Arbeitsmittelverordnung überprüft werden, soweit die Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht strengere Vorschriften enthalten.

(2) Umschlagsanlagen für gefährliche Güter müssen so eingerichtet sein und betrieben werden, dass beim Umschlag keine gefährlichen Güter in das Wasser gelangen.

(3) Anlagen für den Umschlag von entzündbaren gefährlichen Stoffen als Massengut müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.

(4) Umschlagsanlagen für gefährliche Güter müssen mit mindestens einem festen Fluchtweg ausgerüstet sein, der den Bestimmungen der Nummern 1.2.1, 7.1.4.7.1, 7.1.4.77, 7.2.4.10.1, 7.2.4.77 und 8.6.3 der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008, beigefügten Verordnung in der ab 2015 geltenden Fassung entspricht. Sofern in den genannten Bestimmungen ein zweites Evakuierungsmittel gefordert wird, muss der Bewilligungsinhaber dessen Verfügbarkeit während des Umschlags sicherstellen.

(5) Auf Anlagen, die für das Laden und Löschen von gefährlichen Gütern oder für das Entgasen der Ladetanks und Laderäume von Fahrzeugen bestimmt sind, dürfen nur im Hinblick auf die Sicherheit geeignete und von der Behörde hiefür zugelassene Maschinen, Einrichtungen und elektrische Betriebsmittel verwendet werden.

(6) Der Umschlag gefährlicher Güter darf bei Nacht oder verminderter Sicht nur dann erfolgen, wenn die Umschlagsanlage und das am Umschlag beteiligte Fahrzeug durch explosionsgeschützte Leuchten so beleuchtet sind, dass alle Arbeiten sicher durchgeführt und alle Vorgänge beobachtet werden können. Ein Umschlag bei Nacht ist vorher der Hafenverwaltung anzuzeigen.

(7) Länden für den Umschlag von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoffen müssen von bewohnten Objekten, öffentlichen Eisenbahnen und Straßen mit öffentlichem Verkehr mindestens 100 m und von geschlossenen Wohngebieten, Kunstbauten und Tanklagern mindestens 500 m entfernt sein. Der Umschlag darf nur bei guter Sicht vorgenommen werden. Während des Umschlages ist der Zutritt bzw. die Zufahrt zur Lände nur Personen gestattet, die mit diesen Arbeiten beschäftigt sind. Auf das Verbot ist an den Zugängen zur Lände durch die Schilder „Feuer, offenes Licht und Rauchen Verboten“, „Zutritt für Unbefugte verboten“ und „Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen“ gemäß Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung hinzuweisen. Beim Be- oder Entladen eines Fahrzeuges dürfen keine weiteren Fahrzeuge an der Lände stilliegen; darüber hinaus ist während des Umschlages auf beiden Seiten der Lände ein Liegeverbot von mindestens 100 m Länge anzuordnen. Die Arbeitsvorgänge und Betriebsmittel für den Umschlag von Explosivstoffen sind so zu gestalten, vorzubereiten bzw. zu benützen, dass eine Gefährdung von Personen vermieden wird.

(8) Während des Ladens und Löschens von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 dürfen keine Radio- oder Radarsender verwendet werden. Dies gilt nicht für UKW-Sender des Schiffes, in Kränen oder in der Nähe des Schiffes, sofern die Leistung des UKW-Senders 25 W nicht übersteigt und sich kein Teil seiner Antenne innerhalb eines Abstandes von 2,00 m von den vorgenannten Stoffen befindet.

Zusätzliche Bestimmungen für Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Stoffe als Massengut und Versorgungsanlagen

§ 13. (1) Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, die nicht mit Wasser mischbar sind, dürfen außerhalb von Häfen nur dann neu errichtet oder wesentlich geändert werden und frühere derartige Anlagen dürfen nur dann wieder verwendet werden, wenn die Ausbreitung dieser Güter nach einem Austritt während des Umschlags durch technische Einrichtungen verhindert wird.

(2) Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, deren Flammpunkt unter 60°C liegt, dürfen außerhalb von Häfen nur dann neu errichtet oder wesentlich geändert werden und frühere derartige Anlagen dürfen nur dann wieder verwendet werden, wenn nachgewiesen wird, dass bei einem Austritt dieser Güter während des Umschlags keine zündfähigen Gaswolken entstehen, die durch vorbeifahrende Fahrzeuge zur Explosion gebracht werden könnten. In dem Nachweis sind folgende Schadensfälle zu berücksichtigen:

1.

Riss oder Leck der Umschlagsleitung im Bereich zwischen dem Ufer und dem Anschluss am Schiff und

2.

Versagen der automatischen Überfüllsicherung, wobei vom Betreiber der Umschlagsanlage die maximale Zeit bis zum manuellen Stopp der Pumpen darzustellen ist.

(3) Für die Leitung flüssiger gefährlicher Güter von Land zu Umschlagsanlagen und umgekehrt dürfen nur Rohrleitungen verwendet werden, die fest in Rohrkanälen oder auf Rohrbrücken verlegt und geerdet sind. Die Verwendung von Schläuchen für solche Zwecke ist nur nach Maßgabe des Abs. 5 zulässig. Das wasserseitige Endstück der Rohrleitungen muss mit einem Schnellverschluss versehen sein.

(4) Die für das Laden und Löschen, die Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen und die Abgabe von Ladungsresten benutzten Schläuche und Schlauchleitungen müssen der Europäischen Norm ÖNORM EN 12115 „Gummi- und Kunststoffschläuche und –schlauchleitungen für flüssige oder gasförmige Chemikalien – Spezifikation“ vom 1. August 1999 entsprechen. Sie müssen innerhalb eines Jahres entsprechend den Angaben des jeweiligen Herstellers durch ihn oder durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen nach Tabelle 6 der ÖNORM EN 12115 geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung muss sich auf der Anlage befinden.

(5) Schläuche dürfen nur für die Verbindung der Umschlagsanlage mit dem Fahrzeug sowie für die Verbindung beweglicher Teile der Anlage untereinander oder mit der Rohrleitung an Land verwendet werden.

(6) Die Leitungsverbindung zwischen dem Fahrzeug, der Umschlagsanlage und der Rohrleitung an Land muss dicht sein. Beim Auftreten von Undichtheiten ist der Umschlag sofort und so lange zu unterbrechen, bis die Leitung gedichtet ist. Das wasserseitige Endstück der Leitung muss so ausgebildet sein, dass beim An- oder Abschrauben der biegsamen Schlauchleitung an ein Fahrzeug flüssige gefährliche Stoffe nicht ins Wasser gelangen können.

(7) Für Förderpumpen der Umschlagsanlagen gilt die Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988, BGBl. Nr. 449 idF BGBl. Nr. 167/1990, sinngemäß. Abweichend von dieser Verordnung ist jedoch auch die Verwendung dampfbetriebener Pumpen zulässig.

(8) Rohrleitungen, die unter Druck stehen können, müssen mit Manometern ausgerüstet sein.

(9) Bevor die zum Umschlag dienende Schlauchleitung an das Fahrzeug angeschlossen wird, muss das Fahrzeug mit den an Land befindlichen Rohrleitungen, die geerdet sein müssen, elektrisch leitend verbunden sein. Diese leitende Verbindung darf erst nach Lösung der Schlauchanschlüsse wieder entfernt werden.

(10) Mit dem Laden und Löschen darf nicht angefangen werden, solange nicht eine Prüfliste gemäß 8.6.3 der Anlage zur ADN-Verordnung für das betreffende Umschlaggut ausgefüllt worden ist und die Fragen 1 bis 18 der Prüfliste zur Bestätigung mit “X” angekreuzt sind. Nicht zutreffende Fragen sind zu streichen. Die Liste muss in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt und vom Schiffsführer oder von einer von ihm beauftragten Person an Bord sowie von der an der Landanlage für den Umschlag verantwortlichen Person unterschrieben werden. Können nicht alle zutreffenden Fragen mit “JA” beantwortet werden, ist der Umschlag nur mit Zustimmung der Schifffahrtsaufsicht gestattet.

(11) Während des Umschlages hat sich eine mit den Betriebseinrichtungen vertraute Bedienungsperson ständig bei den Absperrvorrichtungen der Umschlagsanlage aufzuhalten; sie muss bei Überfüllen der Tanks, Undichtwerden der Leitung oder sonstigen Vorfällen, bei denen gefährliche Stoffe austreten oder auszutreten drohen, das Füllen oder Entleeren sofort unterbrechen.

(12) Der Umschlag flüssiger gefährlicher Stoffe mit am Fahrzeug befindlichen Druckpumpen ist verboten; dieses Verbot gilt nicht

1.

wenn für das Fahrzeug eine behördliche Bescheinigung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN-Übereinkommen) vorliegt, dass das Fahrzeug für einen derartigen Umschlag zugelassen ist;

2.

für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen.

(13) Es ist verboten, während des Ladens und Löschens von entzündbaren flüssigen Stoffen als Massengut sowie während des Entgasens und der Reinigung der Ladetanks von Fahrzeugen, in denen solche Stoffe geladen waren, in dem im § 7 Abs. 9 genannten Sicherheitsstreifen

1.

elektrische Handlampen oder andere tragbare elektrische Lampen zu benützen, die nicht explosionsgeschützt sind und bei denen das Auswechseln der Glühlampen nicht ausschließlich in spannungslosem Zustand erfolgen kann;

2.

elektrische Heizapparate zu benützen, die nicht ausdrücklich für diesen Verwendungszweck zugelassen sind;

3.

mit Funken bildenden Werkzeugen zu hantieren;

4.

wirksame Zündquellen mitzuführen.

(14) Die beim Beladen austretenden Gas/Luftgemische von Stoffen, für die in 3.2, Tabelle C, Spalte 7 der Anlage zur ADN-Verordnung ein geschlossenes Schiff gefordert wird, sind über eine Gasrückführ- oder Gaspendelleitung an Land abzuführen.

(15) Gasrückführ- oder Gaspendelleitungen für Stoffe, für die gemäß 3.2, Tabelle C, Spalte 17 der Anlage zur ADN-Verordnung Explosionsschutz erforderlich ist, müssen so ausgeführt sein, dass das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus geschützt wird.

(16) Zum Anschluss der Grenzwertgeber gemäß 9.3.3.21.1 d) der Anlage zur ADN-Verordnung ist eine von der Umschlagsanlage gespeiste Stromschleife vorzusehen, die durch das binäre Signal des Grenzwertgebers unterbrochen wird und landseitige Maßnahmen gegen ein Überlaufen beim Beladen einleitet. Ein Kabel mit einem zweipoligen wasserdichten Gerätestecker zum Anschluss an die schiffsseitige Kupplungssteckvorrichtung nach EN 60309-2:1999 für Gleichstrom von 40 bis 50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10h, ist in unmittelbarer Nähe der Anschlüsse der Lade- und Löschleitungen vorzusehen.

(17) Die Übernahme von flüssigen, unverpackten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen darf nur im Saugbetrieb erfolgen.

(18) Für die Übernahme von Ladungsresten (efficient stripping) müssen geeignete Anschlüsse vorhanden sein.

Abkürzung

SchAVO

Zusätzliche Bestimmungen für Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Stoffe als Massengut und Versorgungsanlagen

§ 13. (1) Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, die nicht mit Wasser mischbar sind, dürfen außerhalb von Häfen nur dann neu errichtet oder wesentlich geändert werden und frühere derartige Anlagen dürfen nur dann wieder verwendet werden, wenn die Ausbreitung dieser Güter nach einem Austritt während des Umschlags durch technische Einrichtungen verhindert wird.

(2) Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, deren Flammpunkt unter 60°C liegt, dürfen außerhalb von Häfen nur dann neu errichtet oder wesentlich geändert werden und frühere derartige Anlagen dürfen nur dann wieder verwendet werden, wenn nachgewiesen wird, dass bei einem Austritt dieser Güter während des Umschlags keine zündfähigen Gaswolken entstehen, die durch vorbeifahrende Fahrzeuge zur Explosion gebracht werden könnten. In dem Nachweis sind folgende Schadensfälle zu berücksichtigen:

1.

Riss oder Leck der Umschlagsleitung im Bereich zwischen dem Ufer und dem Anschluss am Schiff und

2.

Versagen der automatischen Überfüllsicherung, wobei vom Betreiber der Umschlagsanlage die maximale Zeit bis zum manuellen Stopp der Pumpen darzustellen ist.

Außerdem sind in dem Nachweis Wasserstände und Strömungsgeschwindigkeiten im Bereich zwischen Regulierungsniederwasser gemäß § 22 und dem höchsten Wasserstand, bei dem ein Umschlag stattfindet, und die jeweils ungünstigsten Bedingungen hinsichtlich der Wasser- und Lufttemperatur zu berücksichtigen.

(3) Für die Leitung flüssiger gefährlicher Güter von Land zu Umschlagsanlagen und umgekehrt dürfen nur Rohrleitungen verwendet werden, die fest in Rohrkanälen oder auf Rohrbrücken verlegt und geerdet sind. Die Verwendung von Schläuchen für solche Zwecke ist nur nach Maßgabe des Abs. 5 zulässig. Das wasserseitige Endstück der Rohrleitungen muss mit einem Schnellverschluss versehen sein.

(4) Die für das Laden und Löschen, die Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen und die Abgabe von Ladungsresten benutzten Schläuche und Schlauchleitungen müssen der Europäischen Norm ÖNORM EN 12115, Gummi- und Kunststoffschläuche und schlauchleitungen für flüssige oder gasförmige Chemikalien – Anforderungen, vom 1. Oktober 2011 entsprechen. Sie müssen innerhalb eines Jahres entsprechend den Angaben des jeweiligen Herstellers durch ihn oder durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen nach Tabelle 6 der ÖNORM EN 12115 geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung muss sich auf der Anlage befinden.

(5) Schläuche dürfen nur für die Verbindung der Umschlagsanlage mit dem Fahrzeug sowie für die Verbindung beweglicher Teile der Anlage untereinander oder mit der Rohrleitung an Land verwendet werden.

(6) Die Leitungsverbindung zwischen dem Fahrzeug, der Umschlagsanlage und der Rohrleitung an Land muss dicht sein. Beim Auftreten von Undichtheiten ist der Umschlag sofort und so lange zu unterbrechen, bis die Leitung gedichtet ist. Das wasserseitige Endstück der Leitung muss so ausgebildet sein, dass beim An- oder Abschrauben der biegsamen Schlauchleitung an ein Fahrzeug flüssige gefährliche Stoffe nicht ins Wasser gelangen können.

(7) Für Förderpumpen der Umschlagsanlagen gilt das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 in der geltenden Fassung, sinngemäß. Abweichend von dieser Verordnung ist jedoch auch die Verwendung dampfbetriebener Pumpen zulässig.

(8) Rohrleitungen, die unter Druck stehen können, müssen mit Manometern ausgerüstet sein.

(9) Bevor die zum Umschlag dienende Schlauchleitung an das Fahrzeug angeschlossen wird, muss das Fahrzeug mit den an Land befindlichen Rohrleitungen, die geerdet sein müssen, elektrisch leitend verbunden sein. Diese leitende Verbindung darf erst nach Lösung der Schlauchanschlüsse wieder entfernt werden.

(10) Mit dem Laden und Löschen darf nicht angefangen werden, solange nicht eine Prüfliste gemäß 8.6.3 der dem ADN beigefügten Verordnung für das betreffende Umschlaggut ausgefüllt worden ist und die Fragen 1 bis 18 der Prüfliste zur Bestätigung mit „X“ angekreuzt sind. Nicht zutreffende Fragen sind zu streichen. Die Liste muss in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt und vom Schiffsführer oder von einer von ihm beauftragten Person an Bord sowie von der an der Landanlage für den Umschlag verantwortlichen Person unterschrieben werden. Können nicht alle zutreffenden Fragen mit „JA“ beantwortet werden, ist der Umschlag nur mit Zustimmung der Schifffahrtsaufsicht gestattet.

(11) Während des Umschlages hat sich eine mit den Betriebseinrichtungen vertraute Bedienungsperson ständig bei den Absperrvorrichtungen der Umschlagsanlage aufzuhalten; sie muss bei Überfüllen der Tanks, Undichtwerden der Leitung oder sonstigen Vorfällen, bei denen gefährliche Stoffe austreten oder auszutreten drohen, das Füllen oder Entleeren sofort unterbrechen.

(12) Der Umschlag flüssiger gefährlicher Stoffe mit am Fahrzeug befindlichen Druckpumpen ist verboten; dieses Verbot gilt nicht

1.

wenn für das Fahrzeug eine behördliche Bescheinigung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN-Übereinkommen) vorliegt, dass das Fahrzeug für einen derartigen Umschlag zugelassen ist;

2.

für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen.

(13) Es ist verboten, während des Ladens und Löschens von entzündbaren flüssigen Stoffen als Massengut sowie während des Entgasens und der Reinigung der Ladetanks von Fahrzeugen, in denen solche Stoffe geladen waren, in dem im § 7 Abs. 9 genannten Sicherheitsstreifen

1.

elektrische Handlampen oder andere tragbare elektrische Lampen zu benützen, die nicht explosionsgeschützt sind und bei denen das Auswechseln der Glühlampen nicht ausschließlich in spannungslosem Zustand erfolgen kann;

2.

elektrische Heizapparate zu benützen, die nicht ausdrücklich für diesen Verwendungszweck zugelassen sind;

3.

mit Funken bildenden Werkzeugen zu hantieren;

4.

wirksame Zündquellen mitzuführen.

Dieses Verbot gilt auch, wenn noch nicht entgaste Ladetanks solcher Fahrzeuge geöffnet werden.

(14) Die beim Beladen austretenden Gas/Luftgemische von Stoffen, für die in 3.2, Tabelle C, Spalte 7 der dem ADN beigefügten Verordnung ein geschlossenes Schiff gefordert wird, sind über eine Gasrückführ- oder Gaspendelleitung an Land abzuführen.

(15) Gasrückführ- oder Gaspendelleitungen für Stoffe, für die gemäß 3.2, Tabelle C, Spalte 17 der dem ADN beigefügten Verordnung Explosionsschutz erforderlich ist, müssen so ausgeführt sein, dass das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus geschützt wird.

(16) Zum Anschluss der Grenzwertgeber gemäß 9.3.3.21.1 d) der dem ADN beigefügten Verordnung ist eine von der Umschlagsanlage gespeiste Stromschleife vorzusehen, die durch das binäre Signal des Grenzwertgebers unterbrochen wird und landseitige Maßnahmen gegen ein Überlaufen beim Beladen einleitet. Ein Kabel mit einem zweipoligen wasserdichten Gerätestecker zum Anschluss an die schiffsseitige Kupplungssteckvorrichtung nach ÖVE/ÖNORM EN 60309-2, Stecker, Steckdosen und Kupplungen für industrielle Anwendungen – Teil 2: Anforderungen und Hauptmaße für die Austauschbarkeit von Stift- und Buchsensteckvorrichtungen (IEC 60309-2:1999 + A1:2005, modifiziert + A2:2012), vom 1. März 2013 für Gleichstrom von 40 bis 50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10h, ist in unmittelbarer Nähe der Anschlüsse der Lade- und Löschleitungen vorzusehen.

(17) Die Übernahme von flüssigen, unverpackten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen darf nur im Saugbetrieb erfolgen.

(18) Für die Übernahme von Ladungsresten (efficient stripping) müssen geeignete Anschlüsse vorhanden sein.

Abkürzung

SchAVO

Zusätzliche Bestimmungen für Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Stoffe als Massengut und Versorgungsanlagen

§ 13. (1) Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, die nicht mit Wasser mischbar sind, dürfen außerhalb von Häfen nur dann neu errichtet oder wesentlich geändert werden und frühere derartige Anlagen dürfen nur dann wieder verwendet werden, wenn die Ausbreitung dieser Güter nach einem Austritt während des Umschlags durch technische Einrichtungen verhindert wird.

(2) Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, deren Flammpunkt unter 60°C liegt, dürfen außerhalb von Häfen nur dann neu errichtet oder wesentlich geändert werden und frühere derartige Anlagen dürfen nur dann wieder verwendet werden, wenn nachgewiesen wird, dass bei einem Austritt dieser Güter während des Umschlags keine zündfähigen Gaswolken entstehen, die durch vorbeifahrende Fahrzeuge zur Explosion gebracht werden könnten. In dem Nachweis sind folgende Schadensfälle zu berücksichtigen:

1.

Riss oder Leck der Umschlagsleitung im Bereich zwischen dem Ufer und dem Anschluss am Schiff und

2.

Versagen der automatischen Überfüllsicherung, wobei vom Betreiber der Umschlagsanlage die maximale Zeit bis zum manuellen Stopp der Pumpen darzustellen ist.

Außerdem sind in dem Nachweis Wasserstände und Strömungsgeschwindigkeiten im Bereich zwischen Regulierungsniederwasser gemäß § 22 und dem höchsten Wasserstand, bei dem ein Umschlag stattfindet, und die jeweils ungünstigsten Bedingungen hinsichtlich der Wasser- und Lufttemperatur zu berücksichtigen.

(3) Für die Leitung flüssiger gefährlicher Güter von Land zu Umschlagsanlagen und umgekehrt dürfen nur Rohrleitungen verwendet werden, die fest in Rohrkanälen oder auf Rohrbrücken verlegt und geerdet sind. Die Verwendung von Schläuchen für solche Zwecke ist nur nach Maßgabe des Abs. 5 zulässig. Das wasserseitige Endstück der Rohrleitungen muss mit einem Schnellverschluss versehen sein.

(4) Die für das Laden und Löschen und die Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen und von Restladung benutzten Schlauchleitungen müssen der Norm EN 12115:2011-04 (Gummi- und Kunststoffschläuche und -schlauchleitungen für flüssige oder gasförmige Chemikalien – Spezifikation) oder EN 13765:2010-08 (Thermoplastische, mehrlagige (nicht vulkanisierte) Schläuche und Schlauchleitungen für die Förderung von Kohlenwasserstoffen, Lösungsmitteln und Chemikalien – Spezifikation) oder EN ISO 10380:2003-10 (Rohrleitungen – Gewellte Metallschläuche und Metallschlauchleitungen) entsprechen. Sie müssen mindestens einmal pro Jahr entsprechend den Angaben des jeweiligen Herstellers durch hiefür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen nach Tabelle A.1 der Norm EN 12115:2011-04 oder Tabelle K.1 der Norm EN 13765:2010-08 oder Absatz 7 der Norm EN ISO 10380:2003-10 geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung muss sich auf der Anlage befinden.

(5) Schläuche dürfen nur für die Verbindung der Umschlagsanlage mit dem Fahrzeug sowie für die Verbindung beweglicher Teile der Anlage untereinander oder mit der Rohrleitung an Land verwendet werden.

(6) Die Leitungsverbindung zwischen dem Fahrzeug, der Umschlagsanlage und der Rohrleitung an Land muss dicht sein. Beim Auftreten von Undichtheiten ist der Umschlag sofort und so lange zu unterbrechen, bis die Leitung gedichtet ist. Das wasserseitige Endstück der Leitung muss so ausgebildet sein, dass beim An- oder Abschrauben der biegsamen Schlauchleitung an ein Fahrzeug flüssige gefährliche Stoffe nicht ins Wasser gelangen können.

(7) Für Förderpumpen der Umschlagsanlagen gilt das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 in der geltenden Fassung, sinngemäß. Abweichend von dieser Verordnung ist jedoch auch die Verwendung dampfbetriebener Pumpen zulässig.

(8) Rohrleitungen, die unter Druck stehen können, müssen mit Manometern ausgerüstet sein.

(9) Bevor die zum Umschlag dienende Schlauchleitung an das Fahrzeug angeschlossen wird, muss das Fahrzeug mit den an Land befindlichen Rohrleitungen, die geerdet sein müssen, elektrisch leitend verbunden sein. Diese leitende Verbindung darf erst nach Lösung der Schlauchanschlüsse wieder entfernt werden.

(10) Mit dem Laden und Löschen darf nicht angefangen werden, solange nicht eine Prüfliste gemäß 8.6.3 der dem ADN beigefügten Verordnung für das betreffende Umschlaggut ausgefüllt worden ist und die Fragen 1 bis 18 der Prüfliste zur Bestätigung mit „X“ angekreuzt sind. Nicht zutreffende Fragen sind zu streichen. Die Liste muss in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt und vom Schiffsführer oder von einer von ihm beauftragten Person an Bord sowie von der an der Landanlage für den Umschlag verantwortlichen Person unterschrieben werden. Können nicht alle zutreffenden Fragen mit „JA“ beantwortet werden, ist der Umschlag nur mit Zustimmung der Schifffahrtsaufsicht gestattet.

(11) Während des Umschlages hat sich eine mit den Betriebseinrichtungen vertraute Bedienungsperson ständig bei den Absperrvorrichtungen der Umschlagsanlage aufzuhalten; sie muss bei Überfüllen der Tanks, Undichtwerden der Leitung oder sonstigen Vorfällen, bei denen gefährliche Stoffe austreten oder auszutreten drohen, das Füllen oder Entleeren sofort unterbrechen.

(12) Der Umschlag flüssiger gefährlicher Stoffe mit am Fahrzeug befindlichen Druckpumpen ist verboten; dieses Verbot gilt nicht

1.

wenn für das Fahrzeug eine behördliche Bescheinigung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN-Übereinkommen) vorliegt, dass das Fahrzeug für einen derartigen Umschlag zugelassen ist;

2.

für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen.

(13) Es ist verboten, während des Ladens und Löschens von entzündbaren flüssigen Stoffen als Massengut sowie während des Entgasens und der Reinigung der Ladetanks von Fahrzeugen, in denen solche Stoffe geladen waren, in dem im § 7 Abs. 9 genannten Sicherheitsstreifen

1.

elektrische Handlampen oder andere tragbare elektrische Lampen zu benützen, die nicht explosionsgeschützt sind und bei denen das Auswechseln der Glühlampen nicht ausschließlich in spannungslosem Zustand erfolgen kann;

2.

elektrische Heizapparate zu benützen, die nicht ausdrücklich für diesen Verwendungszweck zugelassen sind;

3.

mit Funken bildenden Werkzeugen zu hantieren;

4.

wirksame Zündquellen mitzuführen.

Dieses Verbot gilt auch, wenn noch nicht entgaste Ladetanks solcher Fahrzeuge geöffnet werden.

(14) Die beim Beladen austretenden Gas/Luftgemische von Stoffen, für die in 3.2, Tabelle C, Spalte 7 der dem ADN beigefügten Verordnung ein geschlossenes Schiff gefordert wird, sind über eine Gasrückführ- oder Gaspendelleitung an Land abzuführen.

(15) Gasrückführ- oder Gaspendelleitungen für Stoffe, für die gemäß 3.2, Tabelle C, Spalte 17 der dem ADN beigefügten Verordnung Explosionsschutz erforderlich ist, müssen so ausgeführt sein, dass das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus geschützt wird.

(16) Zum Anschluss der Grenzwertgeber gemäß 9.3.3.21.1 d) der dem ADN beigefügten Verordnung ist eine von der Umschlagsanlage gespeiste Stromschleife vorzusehen, die durch das binäre Signal des Grenzwertgebers unterbrochen wird und landseitige Maßnahmen gegen ein Überlaufen beim Beladen einleitet. Ein Kabel mit einem zweipoligen wasserdichten Gerätestecker zum Anschluss an die schiffsseitige Kupplungssteckvorrichtung nach ÖVE/ÖNORM EN 60309-2, Stecker, Steckdosen und Kupplungen für industrielle Anwendungen – Teil 2: Anforderungen und Hauptmaße für die Austauschbarkeit von Stift- und Buchsensteckvorrichtungen (IEC 60309-2:1999 + A1:2005, modifiziert + A2:2012), vom 1. März 2013 für Gleichstrom von 40 bis 50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10h, ist in unmittelbarer Nähe der Anschlüsse der Lade- und Löschleitungen vorzusehen.

(17) Die Übernahme von flüssigen, unverpackten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen darf nur im Saugbetrieb erfolgen.

(18) Für die Übernahme von Ladungsresten (efficient stripping) müssen geeignete Anschlüsse vorhanden sein.

Abkürzung

SchAVO

Zusätzliche Bestimmungen für Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Stoffe als Massengut und Versorgungsanlagen

§ 13. (1) Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, die nicht mit Wasser mischbar sind, dürfen außerhalb von Häfen nur dann neu errichtet oder wesentlich geändert werden und frühere derartige Anlagen dürfen nur dann wieder verwendet werden, wenn die Ausbreitung dieser Güter nach einem Austritt während des Umschlags durch technische Einrichtungen verhindert wird.

(2) Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, deren Flammpunkt unter 60°C liegt, dürfen außerhalb von Häfen nur dann neu errichtet oder wesentlich geändert werden und frühere derartige Anlagen dürfen nur dann wieder verwendet werden, wenn nachgewiesen wird, dass bei einem Austritt dieser Güter während des Umschlags keine zündfähigen Gaswolken entstehen, die durch vorbeifahrende Fahrzeuge zur Explosion gebracht werden könnten. In dem Nachweis sind folgende Schadensfälle zu berücksichtigen:

1.

Riss oder Leck der Umschlagsleitung im Bereich zwischen dem Ufer und dem Anschluss am Schiff und

2.

Versagen der automatischen Überfüllsicherung, wobei vom Betreiber der Umschlagsanlage die maximale Zeit bis zum manuellen Stopp der Pumpen darzustellen ist.

Außerdem sind in dem Nachweis Wasserstände und Strömungsgeschwindigkeiten im Bereich zwischen Regulierungsniederwasser gemäß § 22 und dem höchsten Wasserstand, bei dem ein Umschlag stattfindet, und die jeweils ungünstigsten Bedingungen hinsichtlich der Wasser- und Lufttemperatur zu berücksichtigen.

(3) Für die Leitung flüssiger gefährlicher Güter von Land zu Umschlagsanlagen und umgekehrt dürfen nur Rohrleitungen verwendet werden, die fest in Rohrkanälen oder auf Rohrbrücken verlegt und geerdet sind. Die Verwendung von Schläuchen für solche Zwecke ist nur nach Maßgabe des Abs. 5 zulässig. Das wasserseitige Endstück der Rohrleitungen muss mit einem Schnellverschluss versehen sein.

(4) .Die für das Laden und Löschen und die Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen, ausgenommen verflüssigte Gase, und von Restladung benutzten Schlauchleitungen müssen der ÖNORM EN 12115:2021 05 01 (Gummi- und Kunststoffschläuche und -schlauchleitungen für flüssige oder gasförmige Chemikalien – Anforderungen) oder der ÖNORM EN 13765:2018 08 01 (Thermoplastische, mehrlagige (nicht vulkanisierte) Schläuche und Schlauchleitungen für die Förderung von Kohlenwasserstoffen, Lösungsmitteln und Chemikalien – Spezifikation) oder der ÖNORM EN ISO 10380:2013 03 01 (Rohrleitungen – Gewellte Metallschläuche und Metallschlauchleitungen) entsprechen. Sie müssen mindestens einmal pro Jahr entsprechend den Angaben des jeweiligen Herstellers durch hiefür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen nach Tabelle A.1 der ÖNORM EN 12115:2021 05 01 oder Abschnitt 8 und Anhang K der ÖNORM EN 13765:2018 08 01 (laufende Prüfung) geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung muss sich auf der Anlage befinden.

(4a) Schlauchleitungen, die für das Laden und Löschen und die Abgabe von verflüssigtem Erdgas für den Schiffsbetrieb benutzt werden, müssen Teil 5.5.2 der ÖNORM EN ISO 20519:2017 08 01 (Schiffe und Meerestechnik – Spezifikation für das Bunkern flüssigerdgasbetriebener Schiffe) entsprechen und mindestens einmal pro Jahr entsprechend den Angaben des jeweiligen Herstellers geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung und die Dokumentation der berechneten Maximalbeanspruchung müssen sich an Bord befinden.

(5) Schläuche dürfen nur für die Verbindung der Umschlagsanlage mit dem Fahrzeug sowie für die Verbindung beweglicher Teile der Anlage untereinander oder mit der Rohrleitung an Land verwendet werden.

(6) Die Leitungsverbindung zwischen dem Fahrzeug, der Umschlagsanlage und der Rohrleitung an Land muss dicht sein. Beim Auftreten von Undichtheiten ist der Umschlag sofort und so lange zu unterbrechen, bis die Leitung gedichtet ist. Das wasserseitige Endstück der Leitung muss so ausgebildet sein, dass beim An- oder Abschrauben der biegsamen Schlauchleitung an ein Fahrzeug flüssige gefährliche Stoffe nicht ins Wasser gelangen können.

(7) Für Förderpumpen der Umschlagsanlagen gilt das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 in der geltenden Fassung, sinngemäß. Abweichend von dieser Verordnung ist jedoch auch die Verwendung dampfbetriebener Pumpen zulässig.

(8) Rohrleitungen, die unter Druck stehen können, müssen mit Manometern ausgerüstet sein.

(9) Bevor die zum Umschlag dienende Schlauchleitung an das Fahrzeug angeschlossen wird, muss das Fahrzeug mit den an Land befindlichen Rohrleitungen, die geerdet sein müssen, elektrisch leitend verbunden sein. Diese leitende Verbindung darf erst nach Lösung der Schlauchanschlüsse wieder entfernt werden.

(10) Mit dem Laden und Löschen darf nicht angefangen werden, solange nicht eine Prüfliste gemäß 8.6.3 der dem ADN beigefügten Verordnung für das betreffende Umschlaggut ausgefüllt worden ist und die Fragen 1 bis 18 der Prüfliste zur Bestätigung mit „X“ angekreuzt sind. Nicht zutreffende Fragen sind zu streichen. Die Liste muss in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt und vom Schiffsführer oder von einer von ihm beauftragten Person an Bord sowie von der an der Landanlage für den Umschlag verantwortlichen Person unterschrieben werden. Können nicht alle zutreffenden Fragen mit „JA“ beantwortet werden, ist der Umschlag nur mit Zustimmung der Schifffahrtsaufsicht gestattet.

(11) Während des Umschlages hat sich eine mit den Betriebseinrichtungen vertraute Bedienungsperson ständig bei den Absperrvorrichtungen der Umschlagsanlage aufzuhalten; sie muss bei Überfüllen der Tanks, Undichtwerden der Leitung oder sonstigen Vorfällen, bei denen gefährliche Stoffe austreten oder auszutreten drohen, das Füllen oder Entleeren sofort unterbrechen.

(12) Der Umschlag flüssiger gefährlicher Stoffe mit am Fahrzeug befindlichen Druckpumpen ist verboten; dieses Verbot gilt nicht

1.

wenn für das Fahrzeug eine behördliche Bescheinigung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN-Übereinkommen) vorliegt, dass das Fahrzeug für einen derartigen Umschlag zugelassen ist;

2.

für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen.

(13) Es ist verboten, während des Ladens und Löschens von entzündbaren flüssigen Stoffen als Massengut sowie während des Entgasens und der Reinigung der Ladetanks von Fahrzeugen, in denen solche Stoffe geladen waren, in dem im § 7 Abs. 9 genannten Sicherheitsstreifen

1.

elektrische Handlampen oder andere tragbare elektrische Lampen zu benützen, die nicht explosionsgeschützt sind und bei denen das Auswechseln der Glühlampen nicht ausschließlich in spannungslosem Zustand erfolgen kann;

2.

elektrische Heizapparate zu benützen, die nicht ausdrücklich für diesen Verwendungszweck zugelassen sind;

3.

mit Funken bildenden Werkzeugen zu hantieren;

4.

wirksame Zündquellen mitzuführen.

Dieses Verbot gilt auch, wenn noch nicht entgaste Ladetanks solcher Fahrzeuge geöffnet werden.

(14) Die beim Beladen austretenden Gas/Luftgemische von Stoffen, für die in 3.2, Tabelle C, Spalte 7 der dem ADN beigefügten Verordnung ein geschlossenes Schiff gefordert wird, sind über eine Gasrückführ- oder Gaspendelleitung an Land abzuführen.

(15) Gasrückführ- oder Gaspendelleitungen für Stoffe, für die gemäß 3.2, Tabelle C, Spalte 17 der dem ADN beigefügten Verordnung Explosionsschutz erforderlich ist, müssen so ausgeführt sein, dass das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus geschützt wird.

(16) Zum Anschluss der Grenzwertgeber gemäß 9.3.3.21.1 d) der dem ADN beigefügten Verordnung ist eine von der Umschlagsanlage gespeiste Stromschleife vorzusehen, die durch das binäre Signal des Grenzwertgebers unterbrochen wird und landseitige Maßnahmen gegen ein Überlaufen beim Beladen einleitet. Ein Kabel mit einem zweipoligen wasserdichten Gerätestecker zum Anschluss an die schiffsseitige Kupplungssteckvorrichtung nach ÖVE/ÖNORM EN 60309-2, Stecker, Steckdosen und Kupplungen für industrielle Anwendungen – Teil 2: Anforderungen und Hauptmaße für die Austauschbarkeit von Stift- und Buchsensteckvorrichtungen (IEC 60309-2:1999 + A1:2005, modifiziert + A2:2012), vom 1. März 2013 für Gleichstrom von 40 bis 50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10h, ist in unmittelbarer Nähe der Anschlüsse der Lade- und Löschleitungen vorzusehen.

(17) Die Übernahme von flüssigen, unverpackten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen darf nur im Saugbetrieb erfolgen.

(18) Für die Übernahme von Ladungsresten (efficient stripping) müssen geeignete Anschlüsse vorhanden sein.

Abkürzung

SchAVO

Schwimmende Schifffahrtsanlagen

§ 14. (1) Durch die Aufstellung schwimmender Schifffahrtsanlagen darf der Verkehr der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht behindert werden.

(2) Die Behörde hat für die Schwimmkörper schwimmender Schifffahrtsanlagen, ausgenommen Sportanlagen, eine Ebene der höchstzulässigen Eintauchung festzusetzen. Diese Ebene ist auf beiden Seiten des Schwimmkörpers und an beiden Enden seiner Längsausdehnung in deutlich sichtbarer und dauerhafter Weise durch eine Einsenkungsmarke zu bezeichnen. Die Einsenkungsmarke muss aus einem waagrecht liegenden weißen Rechteck bestehen, das 0,30 m lang und 0,03 m hoch ist. Der Schwimmkörper darf belastet nicht tiefer als bis zu dieser Marke eintauchen. Die Ebene ist so festzusetzen, dass die Schwimmfähigkeit der Anlage auch bei voller Belastung und unter Berücksichtigung der auftretenden höchsten Wellen gewahrt bleibt.

(3) Schwimmende Schifffahrtsanlagen, einschließlich ihrer Verbindungen mit den Ufern, müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes so gebaut und instand gehalten werden, dass sie nicht sinken oder kentern können und die Sicherheit der Schifffahrt und der Personen, die die Anlage benützen, gewährleistet ist. Insbesondere müssen sie an ihrem Standort derart befestigt sein, dass sie gegen Losreißen oder Verschieben durch Strömung, Wind, Wellen und Wasserstandsschwankungen sowie durch den Sog und den Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge gesichert sind.

(4) Schwimmende Schifffahrtsanlagen auf Wasserstraßen müssen am Ufer mit Ketten oder Drahtseilen an einbetonierten Haftringen oder Pollern fest und dauerhaft, unter Verwendung entsprechend starker und langer Schorbäume oder gleichwertiger technischer Lösungen wie zB entsprechend ausgelegte Stege oder Führungsdalben, festgemacht werden. Die zum Festmachen verwendeten Ketten oder Seile sind gegen mutwilliges Lösen zu sichern und, wo sie über Wege entlang dem Ufer führen, zum Schutz vor Beschädigung und zur Vermeidung von Unfällen so zu versenken oder zu verdecken, dass keine Stolperstellen entstehen.

(5) Auf schwimmenden Schifffahrtsanlagen muss sich eine ausreichende Anzahl von Rettungsmitteln befinden, mindestens jedoch ein Rettungsring entsprechend der Europäischen Norm ÖNORM EN 14144 „Rettungsringe, Anforderung, Prüfungen“ vom 1. Juni 2003, der mit einer mindestens 25 m langen schwimmfähigen Leine versehen ist. Die Rettungsringe sind so anzubringen, dass sie zur Rettung von in Ertrinkungsgefahr befindlichen Personen von jedermann ungehindert und rasch verwendet werden können. Die missbräuchliche Verwendung der Rettungsringe ist verboten.

(6) Abs. 5 gilt nicht für Sportanlagen sowie für durch Abschrankungen oder Sperrketten verschlossene Anlagen, deren Betreten durch Unbefugte von der Behörde verboten wurde und auf denen keine Arbeitnehmer beschäftigt werden.

(7) An schwimmenden Schifffahrtsanlagen müssen Name und Wohnsitz (Sitz) des Bewilligungsinhabers angegeben sein.

Abkürzung

SchAVO

Schwimmende Schifffahrtsanlagen

§ 14. (1) Durch die Aufstellung schwimmender Schifffahrtsanlagen darf der Verkehr der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht behindert werden.

(2) Die Behörde hat für die Schwimmkörper schwimmender Schifffahrtsanlagen, ausgenommen Sportanlagen, eine Ebene der höchstzulässigen Eintauchung festzusetzen. Diese Ebene ist auf beiden Seiten des Schwimmkörpers und an beiden Enden seiner Längsausdehnung in deutlich sichtbarer und dauerhafter Weise durch eine Einsenkungsmarke zu bezeichnen. Die Einsenkungsmarke muss aus einem waagrecht liegenden weißen Rechteck bestehen, das 0,30 m lang und 0,03 m hoch ist. Der Schwimmkörper darf belastet nicht tiefer als bis zu dieser Marke eintauchen. Die Ebene ist so festzusetzen, dass die Schwimmfähigkeit der Anlage auch bei voller Belastung und unter Berücksichtigung der auftretenden höchsten Wellen gewahrt bleibt.

(3) Schwimmende Schifffahrtsanlagen, einschließlich ihrer Verbindungen mit den Ufern, müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes so gebaut und instand gehalten werden, dass die Sicherheit der Schifffahrt und der Personen, die die Anlage benützen, gewährleistet ist. Insbesondere müssen sie an ihrem Standort derart befestigt sein, dass sie gegen Losreißen oder Verschieben durch Strömung, Wind, Wellen und Wasserstandsschwankungen sowie durch den Sog und den Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge gesichert sind.

(4) Schwimmende Schifffahrtsanlagen auf Wasserstraßen müssen am Ufer mit Ketten oder Drahtseilen an einbetonierten Haftringen oder Pollern fest und dauerhaft, unter Verwendung entsprechend starker und langer Schorbäume oder gleichwertiger technischer Lösungen wie zB entsprechend ausgelegte Stege oder Führungsdalben, festgemacht werden. Die zum Festmachen verwendeten Ketten oder Seile sind gegen mutwilliges Lösen zu sichern und, wo sie über Wege entlang dem Ufer führen, zum Schutz vor Beschädigung und zur Vermeidung von Unfällen so zu versenken oder zu verdecken, dass keine Stolperstellen entstehen.

(5) Auf schwimmenden Schifffahrtsanlagen muss sich eine ausreichende Anzahl von Rettungsmitteln befinden, mindestens jedoch ein Rettungsring entsprechend Artikel 13.08 des Anhang 1 zu Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung), BGBl. II Nr. 263/2018 in der geltenden Fassung, der mit einer mindestens 25 m langen schwimmfähigen Leine versehen ist. Die Rettungsringe sind so anzubringen, dass sie zur Rettung von in Ertrinkungsgefahr befindlichen Personen von jedermann ungehindert und rasch verwendet werden können. Die missbräuchliche Verwendung der Rettungsringe ist verboten.

(6) Abs. 5 gilt nicht für Sportanlagen sowie für durch Abschrankungen oder Sperrketten verschlossene Anlagen, deren Betreten durch Unbefugte von der Behörde verboten wurde und auf denen keine Arbeitnehmer beschäftigt werden.

(7) An schwimmenden Schifffahrtsanlagen müssen Name und Wohnsitz (Sitz) des Bewilligungsinhabers angegeben sein.

Schwimmende Anlagen zur Lagerung gefährlicher Stoffe

§ 15. Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997, S. 13, in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003, S. 97, in schwimmenden Anlagen ist nur für Versorgungsanlagen zulässig, deren Lagerungsvolumen die in Anhang I der Richtlinie 96/82/EG festgelegten Schwellenwerte unterschreitet. Die Lagerung der übrigen in Anhang I der Richtlinie 96/82/EG angeführten gefährlichen Stoffe in schwimmenden Anlagen ist verboten.

Schwimmende Anlagen zur Lagerung gefährlicher Stoffe

§ 15. Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, in schwimmenden Anlagen ist nur für Versorgungsanlagen und für Anlagen zur Übernahme von Schiffsbetriebsabfällen und Abfällen aus dem Ladungsbereich zulässig, deren Lagerungsvolumen die in Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU festgelegten Schwellenwerte unterschreitet. Die Lagerung der übrigen in Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU angeführten gefährlichen Stoffe in schwimmenden Anlagen ist verboten.

Schwimmende Anlagen zur Lagerung entzündbarer flüssiger gefährlicher Güter

§ 16. (1) Schwimmkörper schwimmender Versorgungsanlagen müssen zur Gänze aus Stahl gebaut und durch Schotte unterteilt ist.

(2) Entzündbare flüssige Stoffe gemäß ADN-Verordnung müssen in dichten Metalltanks gelagert werden, die in dem Schwimmkörper der Anlage unverschiebbar, jedoch lösbar eingebaut sind. Die Wände des den Tank umgebenden Schwimmkörpers dürfen nicht zugleich Wände des Tanks sein.

(3) Der Teil des Schwimmkörpers, in dem die Tanks gemäß Abs. 2 eingebaut sind, muss eine öldichte Wanne bilden.

(4) Das Deck des Schwimmkörpers über den Tanks muss wasserdicht, jedoch lösbar sein. Der Zwischenraum zwischen den Tanks und der Wanne des Schwimmkörpers ist entweder mit ölresistenten Füllstoffen dicht zu verfüllen oder zur Gänze ständig mit Wasser gefüllt zu halten, oder es sind in der Wanne Einrichtungen einzubauen, die Leckagen und das Entstehen explosiver Gemische verlässlich anzeigen. Im Falle einer solchen Anzeige muss der Zwischenraum so lange zur Gänze mit Wasser gefüllt gehalten werden, bis mit dem Ausbauen der Tanks begonnen wird. Die Wanne ist über Deck zu entlüften. Das Entlüftungsrohr ist mit einer Flammendurchschlagssicherung zu versehen.

(5) Die Tanks, in denen entzündbare flüssige Stoffe gelagert werden, sind mit selbsttätigen Überfüllsicherungen zu versehen. Es dürfen nur zuverlässig wirkende Überfüllsicherungen verwendet werden, bei denen nach selbsttätiger Sperre der Flüssigkeitszufuhr die Restentleerung der Füllleitung gewährleistet ist. Das Füllen der Tanks mit Pumpen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für das Befüllen durch ein Bunkerboot gemäß ADN-Verordnung.

(6) Die Füllleitungen der Tanks sind als Rohrleitungen an Deck des Schwimmkörpers fest zu verlegen. Der Teil des Schwimmkörpers, der die Tanks enthält, ist außen hell und reflektierend zu streichen oder auszugestalten. Die Innenwandungen des Schwimmkörpers im Bereich der Wanne sind mit einem Rost bindenden, mineralölbeständigen Anstrich zu versehen.

(7) Ist der Zwischenraum zwischen dem Tank und der Wanne des Schwimmkörpers mit Füllstoff gefüllt, muss vom Deck aus ein Kontrollrohr mit ausreichender lichter Weite bis zum tiefsten Punkt der Wanne führen. Das Rohr muss bis 0,05 m über den Boden des Schwimmkörpers reichen; es ist in seiner ganzen Länge unter Deck mit Schlitzen zu versehen. Über Deck ist das Rohr mit einer Kappen-Verschraubung abzuschließen.

(8) Soll die Anlage als Tankstelle für Fahrzeuge verwendet werden, so ist der Teil des Decks, auf dem sich die Zapfeinrichtungen befinden, mit einem flüssigkeitsdichten Bordrand zu umgeben. Dort anfallende Niederschlagswässer sind über einen im Schwimmkörper eingebauten Ölabscheider abzuleiten. Dieser muss eine selbsttätige Sperre und eine normale Durchflussleistung von mindestens 1 l/s aufweisen.

(9) Der Ölabscheider muss dicht und leicht zugänglich sein. Er ist regelmäßig auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen und rechtzeitig zu entleeren. Die Abdeckung des Ölabscheiders muss leicht abnehmbar sein. Eine Bedienungsvorschrift für den Ölabscheider ist auf der schwimmenden Anlage aufzubewahren und dem für die Bedienung der Anlage zuständigen Personal auszuhändigen. Das Personal ist nachweislich gemäß § 14 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz in der Bedienung einzuschulen und über die im Gefahrenfall erforderlichen Maßnahmen zu unterweisen.

(10) Über die Wartung des Ölabscheiders sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen, in die sämtliche Wartungsarbeiten mit Datumsangabe einzutragen sind.

(11) Sollen die Tanks von Land aus befüllt werden, muss die Anlage mit dem Land durch einen Steg verbunden sein, dessen tragende Teile aus Stahl sind. Die Füllleitung ist als Rohr verlegt am Steg zu befestigen. Flexible Schlauchleitungen dürfen nur zur Verbindung der Füllleitung am Schwimmkörper mit der Leitung am Steg verwendet werden. Die Füllleitung ist am Steg und am Schwimmkörper zu erden; diese Erdleitungen sind miteinander zu verbinden.

(12) An der Füllstelle ist ein Schild mit der Aufschrift „Achtung! Tank ist mit Überfüllsicherung ausgestattet. Nur mit dicht angeschraubtem Schlauchanschluss füllen.“ anzubringen.

(13) Die Tanks müssen, wenn die Anlage nicht verwendet wird, insbesondere im Winter, vollkommen entleert und gasfrei gemacht werden.

(14) Auf dem Schwimmkörper sind mindestens 60 Liter eines wirksamen Wasser abweisenden Bindemittels vorrätig zu halten. Verschüttete Stoffe sind sofort mit Bindemittel zu bedecken. Verbrauchte Bindemittel sind unverzüglich zu entsorgen.

(15) Schwimmende Versorgungsanlagen müssen mit Aufnahmeeinrichtungen gemäß § 9 Abs. 4 bis 9 ausgestattet sein.

(16) Für die Anlage und die auf ihr befindlichen Tanks gilt im Übrigen die Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1993, BGBl. Nr. 370/1993 in der geltenden Fassung sinngemäß.

(17) Auf schwimmende Versorgungsanlagen, die für die Lagerung von entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt von 23°C bis 100°C bestimmt sind, dürfen hinsichtlich der Ausgestaltung die Bestimmungen der ADN-Verordnung für Tankfahrzeuge angewendet werden; für solche Anlagen gelten nur die Bestimmungen der Abs. 1, 8 bis 10, 13 und 14.

Abkürzung

SchAVO

Schwimmende Anlagen zur Lagerung entzündbarer flüssiger gefährlicher Güter

§ 16. (1) Schwimmkörper schwimmender Versorgungsanlagen müssen zur Gänze aus Stahl gebaut und durch Schotte unterteilt ist.

(2) Entzündbare flüssige Stoffe gemäß ADN müssen in dichten Metalltanks gelagert werden, die in dem Schwimmkörper der Anlage unverschiebbar, jedoch lösbar eingebaut sind. Die Wände des den Tank umgebenden Schwimmkörpers dürfen nicht zugleich Wände des Tanks sein.

(3) Der Teil des Schwimmkörpers, in dem die Tanks gemäß Abs. 2 eingebaut sind, muss eine öldichte Wanne bilden.

(4) Das Deck des Schwimmkörpers über den Tanks muss wasserdicht, jedoch lösbar sein. Der Zwischenraum zwischen den Tanks und der Wanne des Schwimmkörpers ist entweder mit ölresistenten Füllstoffen dicht zu verfüllen oder zur Gänze ständig mit Wasser gefüllt zu halten, oder es sind in der Wanne Einrichtungen einzubauen, die Leckagen und das Entstehen explosiver Gemische verlässlich anzeigen. Im Falle einer solchen Anzeige muss der Zwischenraum so lange zur Gänze mit Wasser gefüllt gehalten werden, bis mit dem Ausbauen der Tanks begonnen wird. Die Wanne ist über Deck zu entlüften. Das Entlüftungsrohr ist mit einer Flammendurchschlagssicherung zu versehen.

(5) Die Tanks, in denen entzündbare flüssige Stoffe gelagert werden, sind mit selbsttätigen Überfüllsicherungen zu versehen. Es dürfen nur zuverlässig wirkende Überfüllsicherungen verwendet werden, bei denen nach selbsttätiger Sperre der Flüssigkeitszufuhr die Restentleerung der Füllleitung gewährleistet ist. Das Füllen der Tanks mit Pumpen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für das Befüllen durch ein Bunkerboot gemäß ADN.

(6) Die Füllleitungen der Tanks sind als Rohrleitungen an Deck des Schwimmkörpers fest zu verlegen. Der Teil des Schwimmkörpers, der die Tanks enthält, ist außen hell und reflektierend zu streichen oder auszugestalten. Die Innenwandungen des Schwimmkörpers im Bereich der Wanne sind mit einem Rost bindenden, mineralölbeständigen Anstrich zu versehen.

(7) Ist der Zwischenraum zwischen dem Tank und der Wanne des Schwimmkörpers mit Füllstoff gefüllt, muss vom Deck aus ein Kontrollrohr mit ausreichender lichter Weite bis zum tiefsten Punkt der Wanne führen. Das Rohr muss bis 0,05 m über den Boden des Schwimmkörpers reichen; es ist in seiner ganzen Länge unter Deck mit Schlitzen zu versehen. Über Deck ist das Rohr mit einer Kappen-Verschraubung abzuschließen.

(8) Soll die Anlage als Tankstelle für Fahrzeuge verwendet werden, so ist der Teil des Decks, auf dem sich die Zapfeinrichtungen befinden, mit einem flüssigkeitsdichten Bordrand zu umgeben. Dort anfallende Niederschlagswässer sind über einen im Schwimmkörper eingebauten Ölabscheider abzuleiten. Dieser muss eine selbsttätige Sperre und eine normale Durchflussleistung von mindestens 1 l/s aufweisen.

(9) Der Ölabscheider muss dicht und leicht zugänglich sein. Er ist regelmäßig auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen und rechtzeitig zu entleeren. Die Abdeckung des Ölabscheiders muss leicht abnehmbar sein. Eine Bedienungsvorschrift für den Ölabscheider ist auf der schwimmenden Anlage aufzubewahren und dem für die Bedienung der Anlage zuständigen Personal auszuhändigen. Das Personal ist nachweislich gemäß § 14 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz in der Bedienung einzuschulen und über die im Gefahrenfall erforderlichen Maßnahmen zu unterweisen.

(10) Über die Wartung des Ölabscheiders sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen, in die sämtliche Wartungsarbeiten mit Datumsangabe einzutragen sind.

(11) Sollen die Tanks von Land aus befüllt werden, muss die Anlage mit dem Land durch einen Steg verbunden sein, dessen tragende Teile aus Stahl sind. Die Füllleitung ist als Rohr verlegt am Steg zu befestigen. Flexible Schlauchleitungen dürfen nur zur Verbindung der Füllleitung am Schwimmkörper mit der Leitung am Steg verwendet werden. Die Füllleitung ist am Steg und am Schwimmkörper zu erden; diese Erdleitungen sind miteinander zu verbinden.

(12) An der Füllstelle ist ein Schild mit der Aufschrift „Achtung! Tank ist mit Überfüllsicherung ausgestattet. Nur mit dicht angeschraubtem Schlauchanschluss füllen.“ anzubringen.

(13) Die Tanks müssen, wenn die Anlage nicht verwendet wird, insbesondere im Winter, vollkommen entleert und gasfrei gemacht werden.

(14) Auf dem Schwimmkörper sind mindestens 60 Liter eines wirksamen Wasser abweisenden Bindemittels vorrätig zu halten. Verschüttete Stoffe sind sofort mit Bindemittel zu bedecken. Verbrauchte Bindemittel sind unverzüglich zu entsorgen.

(15) Schwimmende Versorgungsanlagen müssen mit Aufnahmeeinrichtungen gemäß § 9 Abs. 4 bis 9 ausgestattet sein.

(16) Für die Anlage und die auf ihr befindlichen Tanks ist im Übrigen das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 in der geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.

(17) Auf schwimmende Versorgungsanlagen, die für die Lagerung von entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt von 23°C bis 100°C bestimmt sind, dürfen hinsichtlich der Ausgestaltung die Bestimmungen des ADN für Tankfahrzeuge angewendet werden; für solche Anlagen gelten nur die Bestimmungen der Abs. 1, 8 bis 10, 13 und 14.

Abkürzung

SchAVO

Schwimmende Anlagen zur Lagerung entzündbarer flüssiger gefährlicher Güter

§ 16. (1) Schwimmkörper schwimmender Versorgungsanlagen müssen zur Gänze aus Stahl gebaut und durch Schotte unterteilt sein.

(2) Entzündbare flüssige Stoffe gemäß ADN müssen in dichten Metalltanks gelagert werden, die in dem Schwimmkörper der Anlage unverschiebbar, jedoch lösbar eingebaut sind. Die Wände des den Tank umgebenden Schwimmkörpers dürfen nicht zugleich Wände des Tanks sein.

(3) Der Teil des Schwimmkörpers, in dem die Tanks gemäß Abs. 2 eingebaut sind, muss eine öldichte Wanne bilden.

(4) Das Deck des Schwimmkörpers über den Tanks muss wasserdicht, jedoch lösbar sein. Der Zwischenraum zwischen den Tanks und der Wanne des Schwimmkörpers ist entweder mit ölresistenten Füllstoffen dicht zu verfüllen oder zur Gänze ständig mit Wasser gefüllt zu halten, oder es sind in der Wanne Einrichtungen einzubauen, die Leckagen und das Entstehen explosiver Gemische verlässlich anzeigen. Im Falle einer solchen Anzeige muss der Zwischenraum so lange zur Gänze mit Wasser gefüllt gehalten werden, bis mit dem Ausbauen der Tanks begonnen wird. Die Wanne ist über Deck zu entlüften. Das Entlüftungsrohr ist mit einer Flammendurchschlagssicherung zu versehen.

(5) Die Tanks, in denen entzündbare flüssige Stoffe gelagert werden, sind mit selbsttätigen Überfüllsicherungen zu versehen. Es dürfen nur zuverlässig wirkende Überfüllsicherungen verwendet werden, bei denen nach selbsttätiger Sperre der Flüssigkeitszufuhr die Restentleerung der Füllleitung gewährleistet ist. Das Füllen der Tanks mit Pumpen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für das Befüllen durch ein Bunkerboot gemäß ADN.

(6) Die Füllleitungen der Tanks sind als Rohrleitungen an Deck des Schwimmkörpers fest zu verlegen. Der Teil des Schwimmkörpers, der die Tanks enthält, ist außen hell und reflektierend zu streichen oder auszugestalten. Die Innenwandungen des Schwimmkörpers im Bereich der Wanne sind mit einem Rost bindenden, mineralölbeständigen Anstrich zu versehen.

(7) Ist der Zwischenraum zwischen dem Tank und der Wanne des Schwimmkörpers mit Füllstoff gefüllt, muss vom Deck aus ein Kontrollrohr mit ausreichender lichter Weite bis zum tiefsten Punkt der Wanne führen. Das Rohr muss bis 0,05 m über den Boden des Schwimmkörpers reichen; es ist in seiner ganzen Länge unter Deck mit Schlitzen zu versehen. Über Deck ist das Rohr mit einer Kappen-Verschraubung abzuschließen.

(8) Soll die Anlage als Tankstelle für Fahrzeuge verwendet werden, so ist der Teil des Decks, auf dem sich die Zapfeinrichtungen befinden, mit einem flüssigkeitsdichten Bordrand zu umgeben. Dort anfallende Niederschlagswässer sind über einen im Schwimmkörper eingebauten Ölabscheider abzuleiten. Dieser muss eine selbsttätige Sperre und eine normale Durchflussleistung von mindestens 1 l/s aufweisen.

(9) Der Ölabscheider muss dicht und leicht zugänglich sein. Er ist regelmäßig auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen und rechtzeitig zu entleeren. Die Abdeckung des Ölabscheiders muss leicht abnehmbar sein. Eine Bedienungsvorschrift für den Ölabscheider ist auf der schwimmenden Anlage aufzubewahren und dem für die Bedienung der Anlage zuständigen Personal auszuhändigen. Das Personal ist nachweislich gemäß § 14 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz in der Bedienung einzuschulen und über die im Gefahrenfall erforderlichen Maßnahmen zu unterweisen.

(10) Über die Wartung des Ölabscheiders sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen, in die sämtliche Wartungsarbeiten mit Datumsangabe einzutragen sind.

(11) Sollen die Tanks von Land aus befüllt werden, muss die Anlage mit dem Land durch einen Steg verbunden sein, dessen tragende Teile aus Stahl sind. Die Füllleitung ist als Rohr verlegt am Steg zu befestigen. Flexible Schlauchleitungen dürfen nur zur Verbindung der Füllleitung am Schwimmkörper mit der Leitung am Steg verwendet werden. Die Füllleitung ist am Steg und am Schwimmkörper zu erden; diese Erdleitungen sind miteinander zu verbinden.

(12) An der Füllstelle ist ein Schild mit der Aufschrift „Achtung! Tank ist mit Überfüllsicherung ausgestattet. Nur mit dicht angeschraubtem Schlauchanschluss füllen.“ anzubringen.

(13) Die Tanks müssen, wenn die Anlage nicht verwendet wird, insbesondere im Winter, vollkommen entleert und gasfrei gemacht werden.

(14) Auf dem Schwimmkörper sind mindestens 60 Liter eines wirksamen Wasser abweisenden Bindemittels vorrätig zu halten. Verschüttete Stoffe sind sofort mit Bindemittel zu bedecken. Verbrauchte Bindemittel sind unverzüglich zu entsorgen.

(15) Schwimmende Versorgungsanlagen müssen mit Aufnahmeeinrichtungen gemäß § 9 Abs. 4 bis 9 ausgestattet sein.

(16) Für die Anlage und die auf ihr befindlichen Tanks ist im Übrigen das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 in der geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.

(17) Auf schwimmende Versorgungsanlagen, die für die Lagerung von entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt von 23°C bis 100°C bestimmt sind, dürfen hinsichtlich der Ausgestaltung die Bestimmungen des ADN für Tankfahrzeuge angewendet werden; für solche Anlagen gelten nur die Bestimmungen der Abs. 1, 8 bis 10, 13 und 14.

Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr

§ 17. (1) Landungsanlagen müssen so fest gebaut sein, dass sie den auftretenden Belastungen standhalten können. Die Teile der Plattform bzw. des Decks schwimmender Landungsanlagen, die von Fahrgästen betreten werden, müssen für eine Flächenbelastung von mindestens 4000 N/m2 gebaut sein. Die Verbindungseinrichtungen schwimmender Anlagen mit dem Ufer (Landstege, Landebrücken) sind,

1.

wenn außer mit Fahrgästen noch mit Frachtstücken gerechnet werden muss, wie Fußgängerbrücken der Klasse I,

2.

sonst wie Fußgängerbrücken der Klasse II nach ÖNORM B 4002 „Straßenbrücken; allgemeine Grundlagen; Berechnung und Ausführung der Tragwerke“ vom 1. Dezember 1970 in der jeweils geltenden Fassung zu bemessen.

(2) Schwimmende Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr an Gewässern mit starken Wasserstandsschwankungen müssen so ausgestaltet sein, dass sie dem jeweiligen Wasserstand folgen oder angepasst werden können. Schwimmende Landungsanlagen sind mit Schorbäumen oder gleichwertigen technischen Lösungen so beweglich zu gestalten, dass sie den Wasserstandsschwankungen innerhalb des Bereiches, in dem Schiffsverkehr stattfindet, folgen.

(3) Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr müssen so ausgestaltet sein, dass sie auch von Kindern und in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen gefahrlos benützt werden können.

(4) Für Fahrgäste bestimmte Flächen auf der Landungsanlage und Landstege müssen

1.

rutschsicher sein,

2.

barrierefrei benutzbar und erschütterungsarm befahrbar sein,

3.

eine Schwellenhöhe von höchstens 3 cm aufweisen,

4.

bei der Verwendung von Gitterrosten eine Lochgröße von höchstens 2 cm aufweisen,

5.

dort, wo ein Absturz möglich ist, mit

a)

einem festen, mindestens 1 m hohen Geländer mit mindestens zwei Durchzügen oder entsprechenden vertikalen Elementen,

b)

Handläufen in den Höhen von 90 bis 100 cm und 75 cm und

c)

bei einem seitlichen Niveauunterschied von mehr als 10 cm mit Radabweisern versehen sein,

6.

eine freie Durchgangsbreite von mindestens 1,20 m aufweisen.

(5) Landstege müssen darüber hinaus

1.

an beiden Enden von Rampen horizontale Bewegungsflächen von mindestens 150 cm aufweisen,

2.

bei neu zu errichtenden Anlagen ein Längsgefälle von höchstens 6% aufweisen,

3.

bei Änderung bestehender Anlagen ein Längsgefälle von höchstens 10% aufweisen,

4.

mit mittig angeordneten und mit Leuchtfarbe gekennzeichneten Trittsicherungen in Form von Querleisten oder Wülsten mit einer Höhe von 20 mm bis 30 mm und einer Breite von höchstens 300 mm in einem Abstand von 400 mm bis 500 mm ausgerüstet sein, sofern die Oberfläche keine gleichwertige Rutschsicherheit gewährleistet,

5.

ohne Quergefälle und so ausgeführt sein, dass sich auf der Lauffläche kein Wasser ansammeln kann, und

6.

an beiden Enden der Rampe in der gesamten Breite farblich kontrastierend gekennzeichnet sein.

(6) Ist die Erfüllung von Bestimmungen des Abs. 4 Z 2 bis 4, Z 5 lit. b und c sowie Z 6 und Abs. 5 technisch nicht möglich, oder stellt sie eine unverhältnismäßige Belastung gemäß § 6 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes – BGStG, BGBl. I Nr. 82/2005, dar, ist durch eine Betriebsvorschrift gemäß § 54 des Schifffahrtsgesetzes sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen die erforderliche Hilfe bei der Benutzung der Anlage bereitgestellt wird. Die Betriebsvorschrift ersetzt in diesem Fall alle im ersten Satz angeführten Bauvorschriften.

(7) Sofern die Anlage nicht den Bestimmungen des § 30 entspricht, muss der landseitige Zugang zur Landungsanlage mit einer Absperrvorrichtung (zB Kette, Schlagbaum) versehen sein, die erst nach dem Anlegen des Fahrzeuges und nur von Bediensteten des Schifffahrtsunternehmens oder einer betrauten Person (§ 41 des Schifffahrtsgesetzes) geöffnet werden darf. Ist kein getrennter Zu- und Abgang für Fahrgäste vorhanden, so dürfen einsteigende Fahrgäste den Landesteg erst betreten, nachdem ihn die Aussteigenden verlassen haben; darüber hinaus ist in diesem Fall am landseitigen Zugang zur Landungsanlage eine Tafel mit der deutlich sichtbaren Inschrift „Nicht betreten, bevor das Fahrzeug festgemacht ist. Erst aussteigen lassen, dann einsteigen. Das Stehen bleiben auf der Landungsanlage ist verboten.“ anzubringen.

(8) Es ist dafür zu sorgen, dass

1.

Landungsanlagen bei Benutzung ausreichend beleuchtet sind,

2.

Verkehrswege und für Fahrgäste bestimmte Flächen so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke mindestens 30 Lux beträgt, und

3.

für Arbeitsvorgänge die allenfalls erforderliche höhere Beleuchtungsstärke vorhanden ist.

(9) Landungsanlagen für Fahrgastschiffe im Linienverkehr müssen mit einer Tafel versehen sein, die die übliche Bezeichnung des Aufstellungsortes trägt.

(10) Ist eine betraute Person für die Landungsanlage bestimmt, so regelt diese den Verkehr auf der Anlage; ihre Anweisungen sind zu befolgen.

(11) Die Fahrgäste dürfen auf den Landungsanlagen nur die für sie bestimmten Zu- und Abgänge benützen.

(12) Das Laden und Löschen von Gütern darf über die für Fahrgäste bestimmten Einrichtungen nicht gleichzeitig mit dem Ein- und Aussteigen der Fahrgäste erfolgen.

(13) Die Lagerung gefährlicher Güter auf Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr ist verboten.

(14) Landungsanlagen, deren Benützung von der Behörde untersagt wurde, sind als solche zu bezeichnen; bei Unfallgefahr sind die Zugänge abzusperren und ist auf das Betretungsverbot durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.

(15) Im Bereich von Landungsanlagen für Kabinenschiffe müssen für die Aufnahme von Abfällen (Küchenabfälle, nicht ölhältige Ladungsreste, usw.), die auf den Fahrzeugen anfallen, ausreichende Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die so ausgestaltet sein müssen, dass sie leicht zu handhaben sind, keine Verunreinigung der Gewässer hervorrufen sowie keine gesundheitsschädigenden Wirkungen auf die Umgebung und keine Belästigung der Umgebung (zB durch Geruch, Staub) verursachen. Die angesammelten Abfälle sind ordnungsgemäß zu sammeln und zu behandeln. Auf die Einrichtungen ist durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.

(16) Abs. 15 gilt nicht, wenn sich der Anlagenbetreiber nachweislich an einem übergreifenden System zur Entsorgung der genannten Abfälle beteiligt.

Abkürzung

SchAVO

Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr

§ 17. (1) Landungsanlagen müssen so fest gebaut sein, dass sie den auftretenden Belastungen standhalten können. Die Teile der Plattform bzw. des Decks schwimmender Landungsanlagen, die von Fahrgästen betreten werden, müssen für eine Flächenbelastung von mindestens 4000 N/m2 gebaut sein. Die Verbindungseinrichtungen schwimmender Anlagen mit dem Ufer (Landstege, Landebrücken) sind nach dem Stand der Technik wie Fußgängerbrücken zu bemessen. Dies gilt als erfüllt, wenn die Bemessung nach ÖNORM EN 1991-2 „Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke, Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken“ vom 1. März 2012 in Verbindung mit ÖNORM B 1991-2 „Eurocode 1 – Einwirkungen auf Tragwerke, Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken, Nationale Festlegungen zu ÖNORM EN 1991-2 und nationale Ergänzungen“ vom 15. April 2011 erfolgt.

(2) Schwimmende Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr an Gewässern mit starken Wasserstandsschwankungen müssen so ausgestaltet sein, dass sie dem jeweiligen Wasserstand folgen oder angepasst werden können. Schwimmende Landungsanlagen sind mit Schorbäumen oder gleichwertigen technischen Lösungen so beweglich zu gestalten, dass sie den Wasserstandsschwankungen innerhalb des Bereiches, in dem Schiffsverkehr stattfindet, folgen.

(3) Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr müssen so ausgestaltet sein, dass sie auch von Kindern und in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen gefahrlos benützt werden können.

(4) Für Fahrgäste bestimmte Flächen auf der Landungsanlage und Landstege müssen

1.

rutschsicher sein,

2.

barrierefrei benutzbar und erschütterungsarm befahrbar sein,

3.

eine Schwellenhöhe von höchstens 3 cm aufweisen,

4.

bei der Verwendung von Gitterrosten eine Lochgröße von höchstens 2 cm aufweisen,

5.

dort, wo ein Absturz möglich ist, mit

a)

einem festen, mindestens 1 m hohen Geländer mit mindestens zwei Durchzügen oder entsprechenden vertikalen Elementen und

b)

bei einem seitlichen Niveauunterschied von mehr als 10 cm mit Radabweisern

versehen sein,

6.

eine freie Durchgangsbreite von mindestens 1,20 m aufweisen.

(5) Landstege müssen darüber hinaus

1.

an beiden Enden von Rampen horizontale Bewegungsflächen von mindestens 150 cm aufweisen,

2.

bei neu zu errichtenden Anlagen ein Längsgefälle von höchstens 6% aufweisen,

3.

bei Änderung bestehender Anlagen ein Längsgefälle von höchstens 10% aufweisen,

4.

mit mittig angeordneten und mit Leuchtfarbe gekennzeichneten Trittsicherungen in Form von Querleisten oder Wülsten mit einer Höhe von 20 mm bis 30 mm und einer Breite von höchstens 300 mm in einem Abstand von 400 mm bis 500 mm ausgerüstet sein, sofern die Oberfläche keine gleichwertige Rutschsicherheit gewährleistet,

5.

ohne Quergefälle und so ausgeführt sein, dass sich auf der Lauffläche kein Wasser ansammeln kann,

6.

an beiden Enden der Rampe in der gesamten Breite farblich kontrastierend gekennzeichnet sein, und

7.

mit Handläufen in den Höhen von 90 bis 100 cm und 75 cm versehen sein.

(6) Ist die Erfüllung von Bestimmungen des Abs. 4 Z 2 bis 4, Z 5 lit. b und c sowie Z 6 und Abs. 5 technisch nicht möglich, oder stellt sie eine unverhältnismäßige Belastung gemäß § 6 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes – BGStG, BGBl. I Nr. 82/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2013, dar, ist durch eine Betriebsvorschrift gemäß § 54 des Schifffahrtsgesetzes sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen die erforderliche Hilfe bei der Benutzung der Anlage bereitgestellt wird. Die Betriebsvorschrift ersetzt in diesem Fall alle im ersten Satz angeführten Bauvorschriften.

(7) Sofern die Anlage nicht den Bestimmungen des § 30 entspricht, muss der landseitige Zugang zur Landungsanlage mit einer Absperrvorrichtung (zB Kette, Schlagbaum) versehen sein, die erst nach dem Anlegen des Fahrzeuges und nur von Bediensteten des Schifffahrtsunternehmens oder einer betrauten Person (§ 41 des Schifffahrtsgesetzes) geöffnet werden darf. Ist kein getrennter Zu- und Abgang für Fahrgäste vorhanden, so dürfen einsteigende Fahrgäste den Landesteg erst betreten, nachdem ihn die Aussteigenden verlassen haben; darüber hinaus ist in diesem Fall am landseitigen Zugang zur Landungsanlage eine Tafel mit der deutlich sichtbaren Inschrift „Nicht betreten, bevor das Fahrzeug festgemacht ist. Erst aussteigen lassen, dann einsteigen. Das Stehen bleiben auf der Landungsanlage ist verboten.“ anzubringen.

(8) Es ist dafür zu sorgen, dass

1.

Landungsanlagen bei Benutzung ausreichend beleuchtet sind,

2.

Verkehrswege und für Fahrgäste bestimmte Flächen so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke mindestens 30 Lux beträgt, und

3.

für Arbeitsvorgänge die allenfalls erforderliche höhere Beleuchtungsstärke vorhanden ist.

Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und ausgeführt sein, dass keine Blendung erfolgt und eine Verwechslung mit Signalen und Nachbezeichnungslichtern ausgeschlossen ist.

(9) Landungsanlagen für Fahrgastschiffe im Linienverkehr müssen mit einer Tafel versehen sein, die die übliche Bezeichnung des Aufstellungsortes trägt.

(10) Ist eine betraute Person für die Landungsanlage bestimmt, so regelt diese den Verkehr auf der Anlage; ihre Anweisungen sind zu befolgen.

(11) Die Fahrgäste dürfen auf den Landungsanlagen nur die für sie bestimmten Zu- und Abgänge benützen.

(12) Das Laden und Löschen von Gütern darf über die für Fahrgäste bestimmten Einrichtungen nicht gleichzeitig mit dem Ein- und Aussteigen der Fahrgäste erfolgen.

(13) Die Lagerung gefährlicher Güter auf Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr ist verboten.

(14) Landungsanlagen, deren Benützung von der Behörde untersagt wurde, sind als solche zu bezeichnen; bei Unfallgefahr sind die Zugänge abzusperren und ist auf das Betretungsverbot durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.

(15) Im Bereich von Landungsanlagen für Kabinenschiffe müssen für die Aufnahme von Abfällen (Küchenabfälle, nicht ölhältige Ladungsreste, usw.), die auf den Fahrzeugen anfallen, ausreichende Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die so ausgestaltet sein müssen, dass sie leicht zu handhaben sind, keine Verunreinigung der Gewässer hervorrufen sowie keine gesundheitsschädigenden Wirkungen auf die Umgebung und keine Belästigung der Umgebung (zB durch Geruch, Staub) verursachen. Die angesammelten Abfälle sind ordnungsgemäß zu sammeln und zu behandeln. Auf die Einrichtungen ist durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.

(16) Abs. 15 gilt nicht, wenn sich der Anlagenbetreiber nachweislich an einem übergreifenden System zur Entsorgung der genannten Abfälle beteiligt.

Abkürzung

SchAVO

Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr

§ 17. (1) Landungsanlagen müssen so fest gebaut sein, dass sie den auftretenden Belastungen standhalten können. Die Teile der Plattform bzw. des Decks schwimmender Landungsanlagen, die von Fahrgästen betreten werden, müssen für eine Flächenbelastung von mindestens 4000 N/m2 gebaut sein. Die Verbindungseinrichtungen schwimmender Anlagen mit dem Ufer (Landstege, Landebrücken) sind nach dem Stand der Technik wie Fußgängerbrücken zu bemessen. Dies gilt als erfüllt, wenn die Bemessung nach ÖNORM EN 1991-2 „Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke, Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken“ vom 1. März 2012 in Verbindung mit ÖNORM B 1991-2 „Eurocode 1 – Einwirkungen auf Tragwerke, Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken, Nationale Festlegungen zu ÖNORM EN 1991-2 und nationale Ergänzungen“ vom 15. April 2011 erfolgt.

(2) Schwimmende Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr an Gewässern mit starken Wasserstandsschwankungen müssen so ausgestaltet sein, dass sie dem jeweiligen Wasserstand folgen oder angepasst werden können. Schwimmende Landungsanlagen sind mit Schorbäumen oder gleichwertigen technischen Lösungen so beweglich zu gestalten, dass sie den Wasserstandsschwankungen innerhalb des Bereiches, in dem Schiffsverkehr stattfindet, folgen.

(3) Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr müssen so ausgestaltet sein, dass sie auch von Kindern und in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen gefahrlos benützt werden können.

(4) Für Fahrgäste bestimmte Flächen auf der Landungsanlage und Landstege müssen

1.

rutschsicher sein,

2.

barrierefrei benutzbar und erschütterungsarm befahrbar sein,

3.

eine Schwellenhöhe von höchstens 3 cm aufweisen,

4.

bei der Verwendung von Gitterrosten eine Lochgröße von höchstens 3 cm aufweisen,

5.

dort, wo ein Absturz möglich ist, mit

a)

einem festen, mindestens 1 m hohen Geländer mit mindestens zwei Durchzügen oder entsprechenden vertikalen Elementen und

b)

bei einem seitlichen Niveauunterschied von mehr als 10 cm mit Radabweisern

versehen sein,

6.

eine freie Durchgangsbreite von mindestens 1,20 m aufweisen.

(5) Landstege müssen darüber hinaus

1.

an beiden Enden von Rampen horizontale Bewegungsflächen von mindestens 150 cm aufweisen,

2.

bei neu zu errichtenden Anlagen ein Längsgefälle von höchstens 6% aufweisen,

3.

bei Änderung bestehender Anlagen ein Längsgefälle von höchstens 10% aufweisen,

4.

mit mittig angeordneten und mit Leuchtfarbe gekennzeichneten Trittsicherungen in Form von Querleisten oder Wülsten mit einer Höhe von 20 mm bis 30 mm und einer Breite von höchstens 300 mm in einem Abstand von 400 mm bis 500 mm ausgerüstet sein, sofern die Oberfläche keine gleichwertige Rutschsicherheit gewährleistet,

5.

ohne Quergefälle und so ausgeführt sein, dass sich auf der Lauffläche kein Wasser ansammeln kann,

6.

an beiden Enden der Rampe in der gesamten Breite farblich kontrastierend gekennzeichnet sein, und

7.

mit Handläufen in den Höhen von 90 bis 100 cm und 75 cm versehen sein.

(6) Ist die Erfüllung von Bestimmungen des Abs. 4 Z 2 bis 4, Z 5 lit. b und c sowie Z 6 und Abs. 5 technisch nicht möglich, oder stellt sie eine unverhältnismäßige Belastung gemäß § 6 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes – BGStG, BGBl. I Nr. 82/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2013, dar, ist durch eine Betriebsvorschrift gemäß § 54 des Schifffahrtsgesetzes sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen die erforderliche Hilfe bei der Benutzung der Anlage bereitgestellt wird. Die Betriebsvorschrift ersetzt in diesem Fall alle im ersten Satz angeführten Bauvorschriften.

(7) Sofern die Anlage nicht den Bestimmungen des § 30 entspricht, muss der landseitige Zugang zur Landungsanlage mit einer Absperrvorrichtung (zB Kette, Schlagbaum) versehen sein, die erst nach dem Anlegen des Fahrzeuges und nur von Bediensteten des Schifffahrtsunternehmens oder einer betrauten Person (§ 41 des Schifffahrtsgesetzes) geöffnet werden darf. Ist kein getrennter Zu- und Abgang für Fahrgäste vorhanden, so dürfen einsteigende Fahrgäste den Landesteg erst betreten, nachdem ihn die Aussteigenden verlassen haben; darüber hinaus ist in diesem Fall am landseitigen Zugang zur Landungsanlage eine Tafel mit der deutlich sichtbaren Inschrift „Nicht betreten, bevor das Fahrzeug festgemacht ist. Erst aussteigen lassen, dann einsteigen. Das Stehen bleiben auf der Landungsanlage ist verboten.“ anzubringen.

(8) Es ist dafür zu sorgen, dass

1.

Landungsanlagen bei Benutzung ausreichend beleuchtet sind,

2.

Verkehrswege und für Fahrgäste bestimmte Flächen so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke mindestens 30 Lux beträgt, und

3.

für Arbeitsvorgänge die allenfalls erforderliche höhere Beleuchtungsstärke vorhanden ist.

Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und ausgeführt sein, dass keine Blendung erfolgt und eine Verwechslung mit Signalen und Nachbezeichnungslichtern ausgeschlossen ist.

(9) Landungsanlagen für Fahrgastschiffe im Linienverkehr müssen mit einer Tafel versehen sein, die die übliche Bezeichnung des Aufstellungsortes trägt.

(10) Ist eine betraute Person für die Landungsanlage bestimmt, so regelt diese den Verkehr auf der Anlage; ihre Anweisungen sind zu befolgen.

(11) Die Fahrgäste dürfen auf den Landungsanlagen nur die für sie bestimmten Zu- und Abgänge benützen.

(12) Das Laden und Löschen von Gütern darf über die für Fahrgäste bestimmten Einrichtungen nicht gleichzeitig mit dem Ein- und Aussteigen der Fahrgäste erfolgen.

(13) Die Lagerung gefährlicher Güter auf Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr ist verboten.

(14) Landungsanlagen, deren Benützung von der Behörde untersagt wurde, sind als solche zu bezeichnen; bei Unfallgefahr sind die Zugänge abzusperren und ist auf das Betretungsverbot durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.

(15) Im Bereich von Landungsanlagen für Kabinenschiffe müssen für die Aufnahme von Abfällen (Küchenabfälle, nicht ölhältige Ladungsreste, usw.), die auf den Fahrzeugen anfallen, ausreichende Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die so ausgestaltet sein müssen, dass sie leicht zu handhaben sind, keine Verunreinigung der Gewässer hervorrufen sowie keine gesundheitsschädigenden Wirkungen auf die Umgebung und keine Belästigung der Umgebung (zB durch Geruch, Staub) verursachen. Die angesammelten Abfälle sind ordnungsgemäß zu sammeln und zu behandeln. Auf die Einrichtungen ist durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.

(16) Abs. 15 gilt nicht, wenn sich der Anlagenbetreiber nachweislich an einem übergreifenden System zur Entsorgung der genannten Abfälle beteiligt.

Abkürzung

SchAVO

Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr

§ 17. (1) Landungsanlagen müssen so fest gebaut sein, dass sie den auftretenden Belastungen standhalten können. Die Teile der Plattform bzw. des Decks schwimmender Landungsanlagen, die von Fahrgästen betreten werden, müssen für eine Flächenbelastung von mindestens 4000 N/m2 gebaut sein. Die Verbindungseinrichtungen schwimmender Anlagen mit dem Ufer (Landstege, Landebrücken) sind nach dem Stand der Technik wie Fußgängerbrücken zu bemessen. Dies gilt als erfüllt, wenn die Bemessung nach ÖNORM EN 1991-2 „Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke, Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken“ vom 1. März 2012 in Verbindung mit ÖNORM B 1991-2 „Eurocode 1 – Einwirkungen auf Tragwerke, Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken, Nationale Festlegungen zu ÖNORM EN 1991-2 und nationale Ergänzungen“ vom 15. April 2011 erfolgt.

(2) Schwimmende Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr an Gewässern mit starken Wasserstandsschwankungen müssen so ausgestaltet sein, dass sie dem jeweiligen Wasserstand folgen oder angepasst werden können. Schwimmende Landungsanlagen sind mit Schorbäumen oder gleichwertigen technischen Lösungen so beweglich zu gestalten, dass sie den Wasserstandsschwankungen innerhalb des Bereiches, in dem Schiffsverkehr stattfindet, folgen.

(3) Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr müssen so ausgestaltet sein, dass sie auch von Kindern und in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen gefahrlos benützt werden können.

(4) Für Fahrgäste bestimmte Flächen auf der Landungsanlage und Landstege müssen

1.

rutschsicher sein,

2.

barrierefrei benutzbar und erschütterungsarm befahrbar sein,

3.

eine Schwellenhöhe von höchstens 3 cm aufweisen,

4.

bei der Verwendung von Gitterrosten eine Lochgröße von höchstens 3 cm aufweisen,

5.

mit folgenden Geländern versehen sein:

a)

bei Schifffahrtsanlagen an Land, sofern ein Absturz während des Ein- und Aussteigens möglich ist, im Bereich von 5 m neben der Ein- und Ausstiegstelle mit einem festen, mindestens 1 m hohen Geländer mit mindestens einem Handlauf und einem Durchzug oder entsprechenden vertikalen Elementen und

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