Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Schifffahrtsanlagen sowie sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen (Schifffahrtsanlagenverordnung)
bei schwimmenden Anlagen, sofern ein Absturz möglich ist, mit einem Geländer nach ÖNORM EN 711:2016 07 15 und bei einem seitlichen Niveauunterschied von mehr als 10 cm zusätzlich mit Radabweisern,
eine freie Durchgangsbreite von mindestens 1,20 m aufweisen.
(5) Landstege müssen darüber hinaus
an beiden Enden von Rampen horizontale Bewegungsflächen von mindestens 150 cm aufweisen,
bei neu zu errichtenden Anlagen ein Längsgefälle von höchstens 6% aufweisen,
bei Änderung bestehender Anlagen ein Längsgefälle von höchstens 10% aufweisen,
mit mittig angeordneten und mit Leuchtfarbe gekennzeichneten Trittsicherungen in Form von Querleisten oder Wülsten mit einer Höhe von 20 mm bis 30 mm und einer Breite von höchstens 300 mm in einem Abstand von 400 mm bis 500 mm ausgerüstet sein, sofern die Oberfläche keine gleichwertige Rutschsicherheit gewährleistet,
ohne Quergefälle und so ausgeführt sein, dass sich auf der Lauffläche kein Wasser ansammeln kann,
an beiden Enden der Rampe in der gesamten Breite farblich kontrastierend gekennzeichnet sein, und
mit Handläufen in den Höhen von 90 bis 100 cm und 75 cm versehen sein.
(6) Ist die Erfüllung von Bestimmungen des Abs. 4 Z 2 bis 4, Z 5 lit. b und c sowie Z 6 und Abs. 5 technisch nicht möglich, oder stellt sie eine unverhältnismäßige Belastung gemäß § 6 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes – BGStG, BGBl. I Nr. 82/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2013, dar, ist durch eine Betriebsvorschrift gemäß § 54 des Schifffahrtsgesetzes sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen die erforderliche Hilfe bei der Benutzung der Anlage bereitgestellt wird. Die Betriebsvorschrift ersetzt in diesem Fall alle im ersten Satz angeführten Bauvorschriften.
(7) Sofern die Anlage nicht den Bestimmungen des § 30 entspricht, muss der landseitige Zugang zur Landungsanlage mit einer Absperrvorrichtung (zB Kette, Schlagbaum) versehen sein, die erst nach dem Anlegen des Fahrzeuges und nur von Bediensteten oder Personen im Auftrag des Schifffahrtsunternehmens oder einer betrauten Person (§ 41 des Schifffahrtsgesetzes) geöffnet werden darf. Ist kein getrennter Zu- und Abgang für Fahrgäste vorhanden, so dürfen einsteigende Fahrgäste den Landesteg erst betreten, nachdem ihn die Aussteigenden verlassen haben; darüber hinaus ist in diesem Fall am landseitigen Zugang zur Landungsanlage eine Tafel mit der deutlich sichtbaren Inschrift „Nicht betreten, bevor das Fahrzeug festgemacht ist. Erst aussteigen lassen, dann einsteigen. Das Stehen bleiben auf der Landungsanlage ist verboten.“ anzubringen.
(8) Es ist dafür zu sorgen, dass
Landungsanlagen bei Benutzung ausreichend beleuchtet sind,
Verkehrswege und für Fahrgäste bestimmte Flächen so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke mindestens 30 Lux beträgt, und
für Arbeitsvorgänge die allenfalls erforderliche höhere Beleuchtungsstärke vorhanden ist.
Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und ausgeführt sein, dass keine Blendung erfolgt und eine Verwechslung mit Signalen und Nachbezeichnungslichtern ausgeschlossen ist.
(9) Landungsanlagen für Fahrgastschiffe im Linienverkehr müssen mit einer Tafel versehen sein, die die übliche Bezeichnung des Aufstellungsortes trägt.
(10) Ist eine betraute Person für die Landungsanlage bestimmt, so regelt diese den Verkehr auf der Anlage; ihre Anweisungen sind zu befolgen.
(11) Die Fahrgäste dürfen auf den Landungsanlagen nur die für sie bestimmten Zu- und Abgänge benützen.
(12) Das Laden und Löschen von Gütern darf über die für Fahrgäste bestimmten Einrichtungen nicht gleichzeitig mit dem Ein- und Aussteigen der Fahrgäste erfolgen.
(13) Die Lagerung gefährlicher Güter auf Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr ist verboten.
(14) Landungsanlagen, deren Benützung von der Behörde untersagt wurde, sind als solche zu bezeichnen; bei Unfallgefahr sind die Zugänge abzusperren und ist auf das Betretungsverbot durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.
(15) Im Bereich von Landungsanlagen für Kabinenschiffe müssen für die Aufnahme von Abfällen (Küchenabfälle, nicht ölhältige Ladungsreste) und Abwässern,, die auf den Fahrzeugen anfallen, ausreichende Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die so ausgestaltet sein müssen, dass sie leicht zu handhaben sind, eine Gewässerverunreinigung vermieden wird sowie keine gesundheitsschädigenden Wirkungen auf die Umgebung und keine Belästigung der Umgebung (zB durch Geruch, Staub) verursachen. Die angesammelten Abfälle und Abwässer sind ordnungsgemäß zu sammeln und zu behandeln. Auf die Einrichtungen ist durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.
(16) Abs. 15 gilt nicht, wenn sich der Anlagenbetreiber nachweislich an einem übergreifenden System zur Entsorgung der genannten Abfälle beteiligt.
Allgemeine Bestimmungen für Fähranlagen
§ 18. (1) Soweit in diesem Paragraphen nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind auf schwimmende Fähranlagen die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 8 und 10 bis 14 anzuwenden.
(2) Die Neigung der Landebrücken und Rampen neuer Fähranlagen, die von mehrspurigen Straßenfahrzeugen benützt werden, darf nicht mehr als 1:10 betragen. Die Landebrücken zu solchen Fähranlagen müssen eine Fahrbahnbreite von mindestens 3 m aufweisen. Beiderseits der Fahrbahn sind Schrammborde (Schutzstreifen) mit einer Mindestbreite von je 0,35 m vorzusehen. Die Landebrücken der Fähranlagen an Wasserstraßen müssen im übrigen mindestens den Bestimmungen für Straßenbrücken der Klasse II, an anderen Gewässern als Wasserstraßen mindestens den Bestimmungen für Feldwegbrücken der Klasse II nach ÖNORM B 4002 „Straßenbrücken; allgemeine Grundlagen; Berechnung und Ausführung der Tragwerke“ vom 1. Dezember 1970 entsprechen. Im übrigen sind für die Berechnung der Tragwerke der Landebrücken die ÖNORM B 4100-2 „Holzbau – Holztragwerke – Teil 2: Berechnung und Ausführung“ vom 1. März 2004, die ÖNORM B 4702 „Straßenbrücken aus Beton und Stahlbeton – Berechnung und konstruktive Durchbildung“ vom 1. Februar 2000, die ÖNORM B 4602 „Stahlbau; Straßenbrücken“ vom 1. August 1975 bzw. die ÖNORM ENV 1994-2 „Eurocode 4: Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton – Teil 2: Verbundbrücken (ENV 1994-2:1997 + AC1:2002 + AC2:2004)“ vom 1. März 2004 in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.
(3) Feste Landungsanlagen von Fähren, die von mehrspurigen Straßenfahrzeugen benützt werden, müssen an Gewässern mit starken Wasserstandsschwankungen mit heb- und senkbaren Landebrücken ausgestattet sein, die vor dem Anlegen der Fähre in solcher Höhe einzustellen sind, dass beim Einfahren von Straßenfahrzeugen zwischen dem Ende der Landebrücke und dem Deck des Fahrzeuges kein größerer Höhenunterschied als 0,25 m besteht. Dieser Höhenunterschied ist durch Auffahrtskeile oder bewegliche Klappen am Ende der Landebrücke zu überbrücken. Sind anlageseitig keine Landebrücken vorhanden, ist die Benützung der Anlage auf Fahrzeuge mit entsprechender Landebrücke einzuschränken.
(4) Die Lagerung der Landebrücken auf den schwimmenden Teilen der Landungsanlage muss so erfolgen, dass sich diese durch die Belastung nicht neigt. Die schwimmenden Teile, auf denen die Landebrücken aufliegen, müssen so bemessen sein, dass sie der Belastung durch die voll belasteten Landebrücken standhalten, ohne sich bleibend zu verformen. Die größte zulässige Einzellast, mit der die Fähranlage belastet werden darf, ist so zu bemessen, dass beim Einfahren von Straßenfahrzeugen auf die Fähre der Höhenunterschied zwischen der Landungsanlage und der Fähre nicht mehr als 0,25 m beträgt. Dieser Höhenunterschied ist durch Auffahrtskeile oder bewegliche Klappen am Ende der Landebrücke zu überbrücken.
(5) Die für die Landungsanlage einschließlich der Landebrücke höchstzulässige Einzellast ist an der Einfahrt zur Anlage durch ein Zeichen „Fahrverbot für Fahrzeuge mit über ... t Gesamtgewicht“ (§ 52 lit. A Z 9c) der Straßenverkehrsordnung 1960) anzuzeigen. Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht die für die Landungsanlage höchstzulässige Einzellast überschreitet, dürfen die Anlage nicht befahren.
(6) Der landseitige Eingang zur Fähranlage bzw. zu deren Landebrücken ist mit einem Schlagbaum zu sperren, der von der Wasserseite der Anlage aus bedienbar ist. Der Schlagbaum ist durch entsprechenden rot-weißen Anstrich und, wenn die Fähre für den Transport von Straßenfahrzeugen bestimmt ist, darüber hinaus durch Reflexmaterial zu kennzeichnen.
(7) Die landseitige Sperre der Landungsanlage darf nur so lange offen gehalten werden, als die Fähre an der Landungsanlage festgemacht ist. Das Betreten oder Befahren der Landungsanlage ist erst gestattet, sobald die Sperre vom Fährpersonal geöffnet worden ist, die aussteigenden Fahrgäste und die an Land fahrenden Straßenfahrzeuge die Landungsanlage verlassen haben und das Ausladen von Gütern beendet ist.
(8) Landungsplätze von Fähren müssen mit Stiegen ausgestattet sein, wenn ein Begehen der Uferböschung wegen deren Beschaffenheit oder Neigung gefährlich ist. Bei der Errichtung von neuen Anlagen und der Änderung von bestehenden Anlagen sind dabei die Bestimmungen der Europäischen Norm ÖNORM EN 14329 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Einrichtung von Liege- und Umschlagplätzen“ vom 1. Juli 2004 soweit wie möglich zu berücksichtigen.
(9) An Landungsplätzen von Fähren sind die Betriebszeiten dauerhaft anzuschreiben.
(10) Die Behörde hat den Wasserstand festzusetzen, bei dem der Fährbetrieb wegen Überflutung der Zufahrtswege oder aus anderen Gründen einzustellen ist. Dieser Wasserstand muss am Ufer an entsprechend eingemessenen, dauerhaften Marken oder Hilfspegeln abgelesen werden können.
(11) Straßenfahrzeuge sind so langsam auf die Landungsanlage zu fahren, dass sie jederzeit angehalten werden können. Bei der Auffahrt auf die Anlage und während der Überfahrt darf sich nur der Lenker im Fahrzeug befinden. Einspurige Straßenfahrzeuge sind, soweit es im Hinblick auf ihre Masse möglich ist, auf der Anlage zu schieben.
(12) Das Abstellen von Gütern auf der Fähranlage ist verboten.
(13) An Fähranlagen dürfen andere Fahrzeuge als Fähren nicht anlegen.
Allgemeine Bestimmungen für Fähranlagen
§ 18. (1) Soweit in diesem Paragraphen nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind auf schwimmende Fähranlagen die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 8 und 10 bis 14 anzuwenden.
(2) Die Neigung der Landebrücken und Rampen neuer Fähranlagen, die von mehrspurigen Straßenfahrzeugen benützt werden, darf nicht mehr als 1:10 betragen. Die Landebrücken zu solchen Fähranlagen müssen eine Fahrbahnbreite von mindestens 3 m aufweisen. Beiderseits der Fahrbahn sind Schrammborde (Schutzstreifen) mit einer Mindestbreite von je 0,35 m vorzusehen. Die Landebrücken der Fähranlagen an Wasserstraßen müssen im Übrigen mindestens dem Stand der Technik für Straßenbrücken entsprechen. Dies gilt als erfüllt, wenn sie den Bestimmungen der ÖNORM EN 1991-2 „Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke, Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken“ vom 1. März 2012 in Verbindung mit ÖNORM B 1991-2 „Eurocode 1 – Einwirkungen auf Tragwerke, Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken, Nationale Festlegungen zu ÖNORM EN 1991-2 und nationale Ergänzungen“ vom 15. April 2011 und den in diesen Normen angeführten Eurocode Normen und nationalen Festlegungen entsprechen.
(3) Feste Landungsanlagen von Fähren, die von mehrspurigen Straßenfahrzeugen benützt werden, müssen an Gewässern mit starken Wasserstandsschwankungen mit heb- und senkbaren Landebrücken ausgestattet sein, die vor dem Anlegen der Fähre in solcher Höhe einzustellen sind, dass beim Einfahren von Straßenfahrzeugen zwischen dem Ende der Landebrücke und dem Deck des Fahrzeuges kein größerer Höhenunterschied als 0,25 m besteht. Dieser Höhenunterschied ist durch Auffahrtskeile oder bewegliche Klappen am Ende der Landebrücke zu überbrücken. Sind anlageseitig keine Landebrücken vorhanden, ist die Benützung der Anlage auf Fahrzeuge mit entsprechender Landebrücke einzuschränken.
(4) Die Lagerung der Landebrücken auf den schwimmenden Teilen der Landungsanlage muss so erfolgen, dass sich diese durch die Belastung nicht neigt. Die schwimmenden Teile, auf denen die Landebrücken aufliegen, müssen so bemessen sein, dass sie der Belastung durch die voll belasteten Landebrücken standhalten, ohne sich bleibend zu verformen. Die größte zulässige Einzellast, mit der die Fähranlage belastet werden darf, ist so zu bemessen, dass beim Einfahren von Straßenfahrzeugen auf die Fähre der Höhenunterschied zwischen der Landungsanlage und der Fähre nicht mehr als 0,25 m beträgt. Dieser Höhenunterschied ist durch Auffahrtskeile oder bewegliche Klappen am Ende der Landebrücke zu überbrücken.
(5) Die für die Landungsanlage einschließlich der Landebrücke höchstzulässige Einzellast ist an der Einfahrt zur Anlage durch ein Zeichen „Fahrverbot für Fahrzeuge mit über ... t Gesamtgewicht“ (§ 52 lit. A Z 9c) der Straßenverkehrsordnung 1960) anzuzeigen. Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht die für die Landungsanlage höchstzulässige Einzellast überschreitet, dürfen die Anlage nicht befahren.
(6) Der landseitige Eingang zur Fähranlage bzw. zu deren Landebrücken ist mit einem Schlagbaum zu sperren, der von der Wasserseite der Anlage aus bedienbar ist. Der Schlagbaum ist durch entsprechenden rot-weißen Anstrich und, wenn die Fähre für den Transport von Straßenfahrzeugen bestimmt ist, darüber hinaus durch Reflexmaterial zu kennzeichnen.
(7) Die landseitige Sperre der Landungsanlage darf nur so lange offen gehalten werden, als die Fähre an der Landungsanlage festgemacht ist. Das Betreten oder Befahren der Landungsanlage ist erst gestattet, sobald die Sperre vom Fährpersonal geöffnet worden ist, die aussteigenden Fahrgäste und die an Land fahrenden Straßenfahrzeuge die Landungsanlage verlassen haben und das Ausladen von Gütern beendet ist.
(8) Landungsplätze von Fähren müssen mit Stiegen ausgestattet sein, wenn ein Begehen der Uferböschung wegen deren Beschaffenheit oder Neigung gefährlich ist. Bei der Errichtung von neuen Anlagen und der Änderung von bestehenden Anlagen sind dabei die Bestimmungen der Europäischen Norm ÖNORM EN 14329 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Einrichtung von Liege- und Umschlagplätzen“ vom 1. Juli 2004 soweit wie möglich zu berücksichtigen.
(9) An Landungsplätzen von Fähren sind die Betriebszeiten dauerhaft anzuschreiben.
(10) Die Behörde hat den Wasserstand festzusetzen, bei dem der Fährbetrieb wegen Überflutung der Zufahrtswege oder aus anderen Gründen einzustellen ist. Dieser Wasserstand muss am Ufer an entsprechend eingemessenen, dauerhaften Marken oder Hilfspegeln abgelesen werden können.
(11) Straßenfahrzeuge sind so langsam auf die Landungsanlage zu fahren, dass sie jederzeit angehalten werden können. Bei der Auffahrt auf die Anlage und während der Überfahrt darf sich nur der Lenker im Fahrzeug befinden. Einspurige Straßenfahrzeuge sind, soweit es im Hinblick auf ihre Masse möglich ist, auf der Anlage zu schieben.
(12) Das Abstellen von Gütern auf der Fähranlage ist verboten.
(13) An Fähranlagen dürfen andere Fahrzeuge als Fähren nicht anlegen.
Zusätzliche Bestimmungen für Hochseilfähren
§ 19. (1) Der tiefste Punkt des Tragseiles von Hochseilfähren auf Wasserstraßen muss mindestens 16,50 m, auf dem Wiener Donaukanal mindestens 12 m über dem höchsten Schifffahrtswasserstand gemäß § 22 Abs. 2 liegen. Der tiefste Punkt des Tragseiles von Hochseilfähren auf anderen Gewässern muss beim höchsten Wasserstand, bei dem die Schifffahrt noch betrieben werden kann, mindestens 1 m über dem höchsten festen Punkt der Fahrzeuge liegen, die das Gewässer üblicherweise befahren. Die Seilmaste müssen landseitig der dem Ufer entlang führenden Wege, insbesondere der Treppelwege, stehen.
(2) Auf Wasserstraßen müssen zur Einhaltung der in Abs. 1 angegebenen Mindesthöhe der Tragseile geeignete, sofort gebrauchsbereite und leicht und gefahrlos bedienbare Vorrichtungen zum Nachspannen oder Nachlassen des Tragseiles vorhanden sein. Das Nachspannen oder Nachlassen muss insbesondere dann unverzüglich erfolgen, wenn durch Temperaturschwankungen eine merkliche Änderung des Durchhanges des Tragseiles erfolgt. Zur Überprüfung des Seildurchhanges müssen an den Seilmasten deutlich sichtbare, weiße Visiermarken in der Höhe des zulässigen Durchhanges angebracht sein.
(3) Seilmaste und Tragseilverankerungen müssen so bemessen sein, dass sie im ungünstigsten Belastungsfall eine mindestens vierfache Sicherheit gegen Bruch aufweisen.
(4) Der Querschnitt des Tragseiles und des Zugseiles (Gierseiles) muss so bemessen sein, dass das Seil im ungünstigsten Belastungsfall eine mindestens vierfache Sicherheit gegen Bruch bei reiner Zugbeanspruchung aufweist.
(5) Für die Bemessung der nicht betriebsmäßig belasteten, nur dem Winddruck allein ausgesetzten Seilfähranlage mit der daran festgemachten Fähre ist ein waagrecht in beliebiger Richtung wirkender Winddruck von 2500 N/m2 anzunehmen.
(6) Für die Bemessung der Seilfähranlage unter Betriebslast ist
der Schiffswiderstand der Fähre beim ungünstigsten Betriebswasserstand unter Beachtung der zur Überfahrt erforderlichen Schrägstellung der Fähre zum Stromstrich zu berücksichtigen und
ein waagrecht mit 1250 N/m2 wirkender Winddruck in jener Richtung anzunehmen, in der er zusammen mit dem Schiffswiderstand in den festen oder in den beweglichen Bauteilen der Seilfähranlage die ungünstigsten Beanspruchungen hervorrufen kann.
(7) Sind geeignete Windmessgeräte vorhanden, kann die Behörde für die Bemessung der Anlage die Annahme eines geringeren Winddruckes als des in Abs. 6 genannten zulassen. Der Betrieb der Fähre muss jedoch bei Auftreten eines stärkeren Windes als des der Berechnung zugrunde liegenden eingestellt werden. Die Behörde kann bei Vorhandensein geeigneter Zugmessgeräte am Gierseil die Bemessung der Fähranlage für einen bestimmten Gierseilzug zulassen. In diesem Fall muss der Fährbetrieb so geführt werden, dass der festgesetzte Gierseilzug nicht überschritten wird.
(8) Das Seilsystem von Hochseilfähren muss wirksam geerdet sein.
(9) Zur Überprüfung des Seilsystems von Hochseilfähren müssen bei jeder Anlage die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sein. Die Steigleitern an den Seilmasten müssen den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen. Bei der Änderung bestehender Anlagen sind die Bestimmungen der Europäischen Norm ÖNORM EN 14329 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Einrichtung von Liege- und Umschlagplätzen“ vom 1. Juli 2004 und der ÖNORM Z 1600 „Leitern – Festverlegte Aufstiege aus metallischen Werkstoffen an baulichen Anlagen“ vom 1. August 2002 so weit wie möglich zu berücksichtigen. Bei Hochseilfähren, deren Tragseil nur durch Befahrung mittels Prüfwagen untersucht werden kann, muss an jedem der beiden Seilmaste ein solcher Wagen von geeigneter Bauart mit einer Tragfähigkeit für mindestens zwei Personen vorhanden sein. Die Prüfwagen müssen mit einem Seil und einer Winde eingeholt werden können. Es müssen Aufhängevorrichtungen zur Befestigung des Prüfwagenseiles am Tragseil vorhanden sein. Diese Aufhängevorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass das Prüfwagenseil in ihnen gleiten kann. Das Seilsystem einschließlich Laufkatze, Winde, Spannvorrichtungen, Prüfwagen und Aufhängevorrichtungen ist alle drei Monate von einer geeigneten, fachkundigen Person des Fährunternehmens zu überprüfen und zu warten; hierüber sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
(10) Die Verbindung des Gierseiles mit der Fähre muss so konstruiert sein, dass im Gefahrenfalle das Gierseil schnell von der Fähre gelöst werden kann. Zur Veränderung der Länge des Gierseiles muss dieses auf der Fähre mit einer rückschlagsicheren Winde befestigt sein.
(11) Beim Stillliegen von Hochseilfähren ist durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, dass das Gierseil das Profil über dem Fahrwasser nicht einengt. Die Behörde hat vorzuschreiben, an welcher der beiden Landungsanlagen die Fähre bei Betriebsunterbrechungen stillliegen muss.
Zusätzliche Bestimmungen für Hochseilfähren
§ 19. (1) Der tiefste Punkt des Tragseiles von Hochseilfähren auf Wasserstraßen muss mindestens 16,50 m, auf dem Wiener Donaukanal mindestens 12 m über dem höchsten Schifffahrtswasserstand gemäß § 22 Abs. 2 liegen. Der tiefste Punkt des Tragseiles von Hochseilfähren auf anderen Gewässern muss beim höchsten Wasserstand, bei dem die Schifffahrt noch betrieben werden kann, mindestens 1 m über dem höchsten festen Punkt der Fahrzeuge liegen, die das Gewässer üblicherweise befahren. Die Seilmaste müssen landseitig der dem Ufer entlang führenden Wege, insbesondere der Treppelwege, stehen.
(2) Auf Wasserstraßen müssen zur Einhaltung der in Abs. 1 angegebenen Mindesthöhe der Tragseile geeignete, sofort gebrauchsbereite und leicht und gefahrlos bedienbare Vorrichtungen zum Nachspannen oder Nachlassen des Tragseiles vorhanden sein. Das Nachspannen oder Nachlassen muss insbesondere dann unverzüglich erfolgen, wenn durch Temperaturschwankungen eine merkliche Änderung des Durchhanges des Tragseiles erfolgt. Zur Überprüfung des Seildurchhanges müssen an den Seilmasten deutlich sichtbare, weiße Visiermarken in der Höhe des zulässigen Durchhanges angebracht sein.
(3) Seilmaste und Tragseilverankerungen müssen so bemessen sein, dass sie im ungünstigsten Belastungsfall eine mindestens vierfache Sicherheit gegen Bruch aufweisen.
(4) Der Querschnitt des Tragseiles und des Zugseiles (Gierseiles) muss so bemessen sein, dass das Seil im ungünstigsten Belastungsfall eine mindestens vierfache Sicherheit gegen Bruch bei reiner Zugbeanspruchung aufweist.
(5) Für die Bemessung der nicht betriebsmäßig belasteten, nur dem Winddruck allein ausgesetzten Seilfähranlage mit der daran festgemachten Fähre ist ein waagrecht in beliebiger Richtung wirkender Winddruck von 2500 N/m2 anzunehmen.
(6) Für die Bemessung der Seilfähranlage unter Betriebslast ist
der Schiffswiderstand der Fähre beim ungünstigsten Betriebswasserstand unter Beachtung der zur Überfahrt erforderlichen Schrägstellung der Fähre zum Stromstrich zu berücksichtigen und
ein waagrecht mit 1250 N/m 2 wirkender Winddruck in jener Richtung anzunehmen, in der er zusammen mit dem Schiffswiderstand in den festen oder in den beweglichen Bauteilen der Seilfähranlage die ungünstigsten Beanspruchungen hervorrufen kann.
(7) Sind geeignete Windmessgeräte vorhanden, kann die Behörde für die Bemessung der Anlage die Annahme eines geringeren Winddruckes als des in Abs. 6 genannten zulassen. Der Betrieb der Fähre muss jedoch bei Auftreten eines stärkeren Windes als des der Berechnung zugrunde liegenden eingestellt werden. Die Behörde kann bei Vorhandensein geeigneter Zugmessgeräte am Gierseil die Bemessung der Fähranlage für einen bestimmten Gierseilzug zulassen. In diesem Fall muss der Fährbetrieb so geführt werden, dass der festgesetzte Gierseilzug nicht überschritten wird.
(8) Das Seilsystem von Hochseilfähren muss wirksam geerdet sein.
(9) Zur Überprüfung des Seilsystems von Hochseilfähren müssen bei jeder Anlage die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sein. Die Steigleitern an den Seilmasten müssen den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen. Bei der Änderung bestehender Anlagen sind die Bestimmungen der Europäischen Norm ÖNORM EN 14329 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Einrichtung von Liege- und Umschlagplätzen“ vom 1. Juli 2004 und der ÖNORM Z 1600 „Leitern – Festverlegte Aufstiege aus metallischen Werkstoffen an baulichen Anlagen“ vom 1. Februar 2008 so weit wie möglich zu berücksichtigen. Bei Hochseilfähren, deren Tragseil nur durch Befahrung mittels Prüfwagen untersucht werden kann, muss an jedem der beiden Seilmaste ein solcher Wagen von geeigneter Bauart mit einer Tragfähigkeit für mindestens zwei Personen vorhanden sein. Die Prüfwagen müssen mit einem Seil und einer Winde eingeholt werden können. Es müssen Aufhängevorrichtungen zur Befestigung des Prüfwagenseiles am Tragseil vorhanden sein. Diese Aufhängevorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass das Prüfwagenseil in ihnen gleiten kann. Das Seilsystem einschließlich Laufkatze, Winde, Spannvorrichtungen, Prüfwagen und Aufhängevorrichtungen ist alle drei Monate von einer geeigneten, fachkundigen Person des Fährunternehmens zu überprüfen und zu warten; hierüber sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
(10) Die Verbindung des Gierseiles mit der Fähre muss so konstruiert sein, dass im Gefahrenfalle das Gierseil schnell von der Fähre gelöst werden kann. Zur Veränderung der Länge des Gierseiles muss dieses auf der Fähre mit einer rückschlagsicheren Winde befestigt sein.
(11) Beim Stillliegen von Hochseilfähren ist durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, dass das Gierseil das Profil über dem Fahrwasser nicht einengt. Die Behörde hat vorzuschreiben, an welcher der beiden Landungsanlagen die Fähre bei Betriebsunterbrechungen stillliegen muss.
Roll on/Roll off-Anlagen an Wasserstraßen
§ 20. (1) Schiffumschlagsanlagen für den Roll on/Roll off Verkehr (Ro/Ro-Anlagen) an Wasserstraßen müssen für eine Fahrzeugbreite von mindestens 24 m geeignet sein.
(2) Feste Rampen von Ro/Ro-Anlagen müssen eine Breite von mindestens 15 m aufweisen und bis mindestens 3 m unter Regulierungsniederwasser reichen; ist dies nicht möglich, so ist die Rampenkante zur besseren Erkennbarkeit bei Überflutung bis zu einer Höhe von mindestens 1 m über dem höchsten Schifffahrtswasserstand durch Pfähle oder ähnliche Einrichtungen zu kennzeichnen.
(3) Bewegliche Rampen von Ro/Ro-Anlagen müssen eine Fahrbahnbreite von mindestens 3 m aufweisen. Beiderseits der Fahrbahn sind Schrammborde (Schutzstreifen) mit einer Mindestbreite von je 0,35 m vorzusehen. Die Rampen müssen im Übrigen mindestens den Bestimmungen für Straßenbrücken der Klasse II nach ÖNORM B 4002 „Straßenbrücken; allgemeine Grundlagen; Berechnung und Ausführung der Tragwerke“ vom 1. Dezember 1970 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Im übrigen sind für die Berechnung der Tragwerke der Rampen die ÖNORM B 4702 „Straßenbrücken aus Beton und Stahlbeton – Berechnung und konstruktive Durchbildung“ vom 1. Februar 2000, die ÖNORM B 4602 „Stahlbau; Straßenbrücken“ vom 1. August 1975 bzw. die ÖNORM ENV 1994-2 „Eurocode 4: Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton – Teil 2: Verbundbrücken (ENV 1994-2:1997 + AC1:2002 + AC2:2004)“ vom 1. März 2004 in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.
(4) Die Neigung von Ro/Ro-Rampen darf nicht mehr als 1:8 betragen; bei beweglichen Rampen ist dabei der ungünstigste Betriebszustand maßgeblich.
(5) Werden Ro/Ro-Anlagen bei Dunkelheit verwendet, müssen die für Anlegemanöver erforderlichen Teile der Anlage und die Rampen mit einer Mindestlichtstärke von 30 Lux beleuchtet sein.
Roll on/Roll off-Anlagen an Wasserstraßen
§ 20. (1) Schiffumschlagsanlagen für den Roll on/Roll off Verkehr (Ro/Ro-Anlagen) an Wasserstraßen müssen für eine Fahrzeugbreite von mindestens 24 m geeignet sein.
(2) Feste Rampen von Ro/Ro-Anlagen müssen eine Breite von mindestens 15 m aufweisen und bis mindestens 3 m unter Regulierungsniederwasser reichen; ist dies nicht möglich, so ist die Rampenkante zur besseren Erkennbarkeit bei Überflutung bis zu einer Höhe von mindestens 1 m über dem höchsten Schifffahrtswasserstand durch Pfähle oder ähnliche Einrichtungen zu kennzeichnen.
(3) Bewegliche Rampen von Ro/Ro-Anlagen müssen eine Fahrbahnbreite von mindestens 3 m aufweisen. Beiderseits der Fahrbahn sind Schrammborde (Schutzstreifen) mit einer Mindestbreite von je 0,35 m vorzusehen. Die Rampen müssen im Übrigen mindestens den Bestimmungen für Straßenbrücken der Klasse II nach ÖNORM B 4002 „Straßenbrücken; allgemeine Grundlagen; Berechnung und Ausführung der Tragwerke“ vom 1. Dezember 1970 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Rampen müssen im Übrigen dem Stand der Technik für Straßenbrücken entsprechen. Dies gilt als erfüllt, wenn sie den Bestimmungen der ÖNORM EN 1991-2 „Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke, Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken“ vom 1. März 2012 in Verbindung mit ÖNORM B 1991-2 „Eurocode 1 – Einwirkungen auf Tragwerke, Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken, Nationale Festlegungen zu ÖNORM EN 1991-2 und nationale Ergänzungen“ vom 15. April 2011 und den in diesen Normen angeführten Eurocode Normen und nationalen Festlegungen entsprechen.
(4) Die Neigung von Ro/Ro-Rampen darf nicht mehr als 1:8 betragen; bei beweglichen Rampen ist dabei der ungünstigste Betriebszustand maßgeblich.
(5) Werden Ro/Ro-Anlagen bei Dunkelheit verwendet, müssen die für Anlegemanöver erforderlichen Teile der Anlage und die Rampen mit einer Mindestlichtstärke von 30 Lux beleuchtet sein.
Schleusen an der Donau
§ 21. (1) Jede Stauanlage an der Donau muss mit zwei Schleusen mit einer nutzbaren Breite von jeweils mindestens 24 m und einer nutzbaren Länge von jeweils mindestens 230 m ausgestattet sein. Zwischen der österreichisch-slowakischen Staatsgrenze (ab Stromkilometer 1872,700) und dem Kraftwerk Greifenstein (Stromkilometer 1949,225) muss die nutzbare Länge mindestens 275 m betragen.
(2) Die Wassertiefe über den gesenkten Oberschützen beim höchsten Schifffahrtswasserstand und den Unterdrempeln der Schleuse bei Regulierungsniederwasser muss mindestens 4 m, stromab Stromkilometer 1920,300 jedoch mindestens 4,5 m betragen. Die Wassertiefe über den Unterdrempeln darf bis auf 3,5 m, stromab Stromkilometer 1920,300 bis auf 4 m vermindert werden, wenn technische und wirtschaftliche Umstände dies erfordern und sichergestellt ist, dass durch den Stau einer anschließenden Stauanlage die Wassertiefe von 4 m über den Unterdrempeln erreicht werden wird. Die Wassertiefe über den gesenkten Oberschützen darf bis auf 3,5 m, stromab Stromkilometer 1920,300 bis auf 4 m vermindert werden, wenn durch Heben der Unterschützen bzw. des Schützenpaketes über den Wasserspiegel hinaus das Maß von 4 m bzw. 4,5 m erreicht werden kann und gleichzeitig die erforderliche Mindestlichthöhegemäß § 25 Abs. 4 nicht unterschritten wird.
(3) Im Bereich der Schleusenvorhäfen müssen für das Zufahren von Einsatzfahrzeugen befestigte Wege entlang dem Ufer verfügbar sein; diese Wege dürfen nicht verstellt sein.
(4) Schleusenvorhäfen müssen mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen ausgerüstet sein; deren Art, Anzahl, Leistungsfähigkeit, Aufstellungsort und Kennzeichnung sind von der Behörde festzusetzen.
(5) In Schleusen und Schleusenvorhäfen ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten.
Maßgebliche Wasserstände auf Wasserstraßen
§ 22. (1) Als Regulierungsniederwasser gilt der Wasserstand, der einem Abfluss mit einer Überschreitungsdauer von 94 vH entspricht. Für die Bestimmung der Abflussdauerlinie wird eine Periode von 30 Jahren herangezogen. Im Bereich von Stauhaltungen entspricht das Regulierungsniederwasser einem Wasserspiegel für den jeweiligen Regulierungsniederwasserabfluss, ausgehend von der unteren Stauzieltoleranzgrenze am Wehr.
(2) Als höchster Schifffahrtswasserstand gilt der Wasserstand, der einem Abfluss mit einer Überschreitungsdauer von 1 vH entspricht. Für die Bestimmung der Abflussdauerlinie wird eine Periode von 30 Jahren herangezogen. Im Bereich von Stauhaltungen entspricht der höchste Schifffahrtswasserstand oberhalb der Wendemarke einem Wasserspiegel, der bei Einhaltung der Wehrbetriebsordnung dem genannten Abfluss analog ist, unterhalb der Wendemarke einem Wasserspiegel, der von der oberen Stauzieltoleranzgrenze am Wehr ausgeht und an der Wendemarke tangiert.
Zusätzliche Bestimmungen für Schifffahrtsanlagen auf Seen
§ 23. (1) Auf schwimmenden Schifffahrtsanlagen dürfen gefährliche Güter nicht gelagert werden.
(2) An schwimmenden Schifffahrtsanlagen ist der Umschlag gefährlicher Güter verboten; das Betanken von Fahrzeugen gilt nicht als Umschlag.
(3) Einrichtungen für das Betanken von Fahrzeugen (zB Pumpen, Förderleitungen) müssen so ausgestaltet sein und betrieben werden, dass Treibstoffe oder Betriebsstoffe nicht ins Wasser gelangen können.
(4) Für Schifffahrtsanlagen mit einer Aufnahmefähigkeit von mehr als 100 Fahrzeugen gelten die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 2, 4 und 6 sowie 9 Abs. 1 bis 4. Diese Anlagen müssen mit Einrichtungen für die Absaugung und Aufnahme von Brauchwässern ausgestattet sein; die Saugeinrichtungen müssen einen genormten Anschluss entsprechend der Europäischen Norm ÖNORM EN 24567 „Abwasser-Armaturen für Yachten“ (siehe Anlage 3 der Seen- und Flussverkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990 idF BGBl. II Nr. 237/1999) aufweisen.
Abkürzung
SchAVO
Zusätzliche Bestimmungen für Schifffahrtsanlagen auf Seen
§ 23. (1) Auf schwimmenden Schifffahrtsanlagen dürfen gefährliche Güter nicht gelagert werden.
(2) An schwimmenden Schifffahrtsanlagen ist der Umschlag gefährlicher Güter verboten; das Betanken von Fahrzeugen gilt nicht als Umschlag.
(3) Einrichtungen für das Betanken von Fahrzeugen (zB Pumpen, Förderleitungen) müssen so ausgestaltet sein und betrieben werden, dass Treibstoffe oder Betriebsstoffe nicht ins Wasser gelangen können.
(4) Für Schifffahrtsanlagen mit einer Aufnahmefähigkeit von mehr als 100 Fahrzeugen gelten die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 2, 4 und 6 sowie 9 Abs. 1 bis 4. Diese Anlagen müssen mit Einrichtungen für die Absaugung und Aufnahme von Brauchwässern ausgestattet sein; die Saugeinrichtungen müssen einen genormten Anschluss entsprechend der Europäischen Norm ÖNORM EN 24567 „Abwasser-Armaturen für Yachten“ vom 1. März 1990 aufweisen.
Abkürzung
SchAVO
Zusätzliche Bestimmungen für Schifffahrtsanlagen auf Seen
§ 23. (1) Auf schwimmenden Schifffahrtsanlagen dürfen gefährliche Güter nicht gelagert werden.
(2) An schwimmenden Schifffahrtsanlagen ist der Umschlag gefährlicher Güter verboten; das Betanken von Fahrzeugen gilt nicht als Umschlag.
(Anm.: Abs 3 und 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 16, BGBl. II 204/2023)
TEIL
Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen
Sonstige Anlagen – allgemeine Bestimmungen
§ 24. (1) Für schwimmende Anlagen, die keine Schifffahrtsanlagen sind, gilt § 14 Abs. 1 und 3 bis 7 sinngemäß.
(2) Anlagen, Anlagenteile und Einbauten, die sich im oder über dem Fahrwasser befinden oder ins Fahrwasser reichen und die Schifffahrt gefährden oder beeinträchtigen können, sind durch Schifffahrtszeichen zu bezeichnen.
TEIL
Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen
Sonstige Anlagen – allgemeine Bestimmungen
§ 24. (1) Für schwimmende Anlagen, die keine Schifffahrtsanlagen sind, gilt § 14 Abs. 1 und 3 bis 7 sinngemäß.
(2) Anlagen, Anlagenteile und Einbauten, die sich im oder über dem Fahrwasser befinden oder ins Fahrwasser reichen und die Schifffahrt gefährden oder beeinträchtigen können, sind durch Schifffahrtszeichen zu bezeichnen.
(3) Bei der Errichtung, Änderung oder Instandhaltung von sonstigen Anlagen sowie bei der Durchführung von Arbeiten an Wasserstraßen gilt § 4 Abs. 10 und 11 sinngemäß.
Abkürzung
SchAVO
Brücken über Wasserstraßen
§ 25. (1) Die nutzbare Breite der für die Schifffahrt bestimmten Durchfahrtsöffnungen von Brücken über die Fahrrinne von Wasserstraßen ausgenommen den Wiener Donaukanal muss mindestens 100 m betragen.
(2) Könnte die Durchfahrtsöffnung einer Brücke gemäß Abs. 1 von Schiffsverbänden nicht in senkrechter Richtung, bezogen auf die Brückenachse, durchfahren werden, käme die Brücke in den Bereich einer Krümmung der Fahrrinne oder eines Wendeplatzes zu liegen oder sind in der Durchfahrtsöffnung ungünstige Querströmungen zu erwarten, so ist eine über die in Abs. 1 genannte Mindestbreite hinausgehende nutzbare Breite derart festzulegen, dass weder die Sicherheit der Schifffahrt noch die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigt werden.
(3) Für Brücken mit mehreren für die Schifffahrt bestimmten Durchfahrtsöffnungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine geringere als die in Abs. 1 genannte nutzbare Breite zulassen, wenn durch schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass dadurch weder die Sicherheit der Schifffahrt noch die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigt werden.
(4) In den in Abs. 1 und 2 genannten Durchfahrtsöffnungen muss die Höhe, gemessen von der Unterkante der Brücke bis zum Wasserspiegel beim höchsten Schifffahrtswasserstand gemäß § 22 Abs. 2, auf der Donau stromab Stromkilometer 1920,300 mindestens 10 m, ansonsten mindestens 8 m betragen. Ist die Brückenunterkante nach oben gekrümmt, so muss die vorgeschriebene Mindesthöhe bei Brückenöffnungen mit einer Breite von 100 m oder mehr nur in 80 vH der Breite vorhanden sein. Bei der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen ist die Brücke unbelastet anzunehmen.
(5) Bei der Neuerrichtung oder wesentlichen Änderung bestehender Brücken ist bei der Dimensionierung von Brückenpfeilern in unmittelbarer Nähe der Fahrrinne die Möglichkeit eines Schiffsstosses zu berücksichtigen.
Abkürzung
SchAVO
Brücken über Wasserstraßen
§ 25. (1) Die nutzbare Breite der für die Schifffahrt bestimmten Durchfahrtsöffnungen von Brücken über die Fahrrinne von Wasserstraßen ausgenommen den Wiener Donaukanal muss mindestens 100 m betragen.
(2) Könnte die Durchfahrtsöffnung einer Brücke gemäß Abs. 1 von Schiffsverbänden nicht in senkrechter Richtung, bezogen auf die Brückenachse, durchfahren werden, käme die Brücke in den Bereich einer Krümmung der Fahrrinne oder eines Wendeplatzes zu liegen oder sind in der Durchfahrtsöffnung ungünstige Querströmungen zu erwarten, so ist eine über die in Abs. 1 genannte Mindestbreite hinausgehende nutzbare Breite derart festzulegen, dass weder die Sicherheit der Schifffahrt noch die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigt werden.
(3) Für Brücken mit mehreren für die Schifffahrt bestimmten Durchfahrtsöffnungen kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine geringere als die in Abs. 1 genannte nutzbare Breite zulassen, wenn durch schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass dadurch weder die Sicherheit der Schifffahrt noch die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigt werden.
(4) In den in Abs. 1 und 2 genannten Durchfahrtsöffnungen muss die Höhe, gemessen von der Unterkante der Brücke bis zum Wasserspiegel beim höchsten Schifffahrtswasserstand gemäß § 22 Abs. 2, auf der Donau stromab Stromkilometer 1920,300 mindestens 10 m, ansonsten mindestens 8 m betragen. Ist die Brückenunterkante nach oben gekrümmt, so muss die vorgeschriebene Mindesthöhe bei Brückenöffnungen mit einer Breite von 100 m oder mehr nur in 80 vH der Breite vorhanden sein. Bei der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen ist die Brücke unbelastet anzunehmen.
(5) Bei der Neuerrichtung oder wesentlichen Änderung bestehender Brücken ist bei der Dimensionierung von Brückenpfeilern in unmittelbarer Nähe der Fahrrinne die Möglichkeit eines Schiffsstosses zu berücksichtigen.
Überspannungen von Wasserstraßen
§ 26. (1) Der Punkt des tiefsten Durchhanges von Überspannungen von Wasserstraßen muss
bei nicht Strom führenden Überspannungen und bei Fernmeldeleitungen mindestens 16,5 m über dem höchsten Schifffahrtswasserstand gemäß § 22 Abs. 2 liegen;
bei Starkstromfreileitungen bis einschließlich 110 kV mindestens 19,0 m über dem höchsten Schifffahrtswasserstand gemäß § 22 Abs. 2 liegen;
bei Starkstromfreileitungen von mehr als 110 kV für jedes zusätzliche kV um 1 cm über der Höhe gemäß Z 2 liegen.
(2) Bei Starkstromfreileitungen gelten die Mindesthöhen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 jedenfalls für den untersten Leiter, auch wenn dieser nicht der Starkstromübertragung dient.
(3) Elektrische Leitungen, die an Konstruktionsteilen einer Brücke befestigt sind, gelten nicht als Überspannungen im Sinne des Abs. 1. Solche Leitungen dürfen die lichte Höhe der Durchfahrtsöffnung der Brücke nicht vermindern.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die Überspannung von Wasserstraßen durch Starkstromfreileitungen die Europäische Norm ÖVE/ÖNORM EN 50423 „Freileitungen über AC 1 kV bis einschließlich 45 kV“ vom 1. September 2005 bzw. ÖVE/ÖNORM EN 50341/AC1 „Freileitungen über AC 45 kV“ vom 1. Jänner 2007; dabei sind Starkstromfreileitungen bis 1 kV entsprechend der Gruppe I der genannten Bestimmungen auszuführen.
(5) Tragwerke von Überspannungen müssen außerhalb des Fahrwassers, und zwar landseitig der am Ufer entlang führenden Wege, insbesondere der Treppelwege, stehen.
(6) Der Punkt des tiefsten Durchhanges der Überspannung muss sowohl unter Berücksichtigung der Belastung durch Regelzusatzlast bei -5°C als auch bei einer Temperatur von +40°C den Bestimmungen des Abs. 1 entsprechen. Der Bewilligungsinhaber einer Überspannung hat den tiefsten Punkt der ausgeführten Überspannung durch einen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen oder durch die Bundeswasserstraßenverwaltung vermessen und rechnerisch die Einhaltung dieser Bestimmung nachweisen zu lassen. Zur Überprüfung des Durchhanges der Überspannung müssen an den Masten deutlich sichtbare, weiße Visiermarken in der Höhe des zulässigen tiefsten Punktes angebracht sein.
(7) Bei Überspannungen von Wasserstraßen durch Kabelkrane und ähnliche Einrichtungen muss sich der tiefste Punkt der Last stets höher als 16,5 m über dem höchsten Schifffahrtswasserstand gemäß § 2 Abs. 2 befinden.
(8) Bei bestehenden Überspannungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Abweichungen von der Bestimmung des Abs. 1 Z 1 gestatten, wenn dies zur Vermeidung eines wirtschaftlich unvertretbaren Aufwandes erforderlich ist und eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt nicht zu befürchten ist.
Abkürzung
SchAVO
Überspannungen von Wasserstraßen
§ 26. (1) Der Punkt des tiefsten Durchhanges von Überspannungen von Wasserstraßen muss
bei nicht Strom führenden Überspannungen und bei Fernmeldeleitungen mindestens 16,5 m über dem höchsten Schifffahrtswasserstand gemäß § 22 Abs. 2 liegen;
bei Starkstromfreileitungen bis einschließlich 110 kV mindestens 19,0 m über dem höchsten Schifffahrtswasserstand gemäß § 22 Abs. 2 liegen;
bei Starkstromfreileitungen von mehr als 110 kV für jedes zusätzliche kV um 1 cm über der Höhe gemäß Z 2 liegen.
(2) Bei Starkstromfreileitungen gelten die Mindesthöhen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 jedenfalls für den untersten Leiter, auch wenn dieser nicht der Starkstromübertragung dient.
(3) Elektrische Leitungen, die an Konstruktionsteilen einer Brücke befestigt sind, gelten nicht als Überspannungen im Sinne des Abs. 1. Solche Leitungen dürfen die lichte Höhe der Durchfahrtsöffnung der Brücke nicht vermindern.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die Überspannung von Wasserstraßen durch Starkstromfreileitungen die Europäische Norm ÖVE/ÖNORM EN 50423 „Freileitungen über AC 1 kV bis einschließlich 45 kV“ vom 1. September 2005 bzw. ÖVE/ÖNORM EN 50341 „Freileitungen über AC 45 kV“ vom 1. Jänner 2011; dabei sind Starkstromfreileitungen bis 1 kV entsprechend der Gruppe I der genannten Bestimmungen auszuführen.
(5) Tragwerke von Überspannungen müssen außerhalb des Fahrwassers, und zwar landseitig der am Ufer entlang führenden Wege, insbesondere der Treppelwege, stehen.
(6) Der Punkt des tiefsten Durchhanges der Überspannung muss sowohl unter Berücksichtigung der Belastung durch Regelzusatzlast bei –5°C als auch bei einer Temperatur von +40°C den Bestimmungen des Abs. 1 entsprechen. Der Bewilligungsinhaber einer Überspannung hat den tiefsten Punkt der ausgeführten Überspannung durch einen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen oder durch die Bundeswasserstraßenverwaltung vermessen und rechnerisch die Einhaltung dieser Bestimmung nachweisen zu lassen. Zur Überprüfung des Durchhanges der Überspannung müssen an den Masten deutlich sichtbare, weiße Visiermarken in der Höhe des zulässigen tiefsten Punktes angebracht sein.
(7) Bei Überspannungen von Wasserstraßen durch Kabelkrane und ähnliche Einrichtungen muss sich der tiefste Punkt der Last stets höher als 16,5 m über dem höchsten Schifffahrtswasserstand gemäß § 2 Abs. 2 befinden.
(8) Bei bestehenden Überspannungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Abweichungen von der Bestimmung des Abs. 1 Z 1 gestatten, wenn dies zur Vermeidung eines wirtschaftlich unvertretbaren Aufwandes erforderlich ist und eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt nicht zu befürchten ist.
Abkürzung
SchAVO
Überspannungen von Wasserstraßen
§ 26. (1) Der Punkt des tiefsten Durchhanges von Überspannungen von Wasserstraßen muss
bei nicht Strom führenden Überspannungen und bei Fernmeldeleitungen mindestens 16,5 m über dem höchsten Schifffahrtswasserstand gemäß § 22 Abs. 2 liegen;
bei Starkstromfreileitungen bis einschließlich 110 kV mindestens 19,0 m über dem höchsten Schifffahrtswasserstand gemäß § 22 Abs. 2 liegen;
bei Starkstromfreileitungen von mehr als 110 kV für jedes zusätzliche kV um 1 cm über der Höhe gemäß Z 2 liegen.
(2) Bei Starkstromfreileitungen gelten die Mindesthöhen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 jedenfalls für den untersten Leiter, auch wenn dieser nicht der Starkstromübertragung dient.
(3) Elektrische Leitungen, die an Konstruktionsteilen einer Brücke befestigt sind, gelten nicht als Überspannungen im Sinne des Abs. 1. Solche Leitungen dürfen die lichte Höhe der Durchfahrtsöffnung der Brücke nicht vermindern.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die Überspannung von Wasserstraßen durch Starkstromfreileitungen die Europäische Norm ÖVE/ÖNORM EN 50423 „Freileitungen über AC 1 kV bis einschließlich 45 kV“ vom 1. September 2005 bzw. ÖVE/ÖNORM EN 50341 „Freileitungen über AC 45 kV“ vom 1. Jänner 2011; dabei sind Starkstromfreileitungen bis 1 kV entsprechend der Gruppe I der genannten Bestimmungen auszuführen.
(5) Tragwerke von Überspannungen müssen außerhalb des Fahrwassers, und zwar landseitig der am Ufer entlang führenden Wege, insbesondere der Treppelwege, stehen.
(6) Der Punkt des tiefsten Durchhanges der Überspannung muss sowohl unter Berücksichtigung der Belastung durch Regelzusatzlast bei –5°C als auch bei einer Temperatur von +40°C den Bestimmungen des Abs. 1 entsprechen. Der Bewilligungsinhaber einer Überspannung hat den tiefsten Punkt der ausgeführten Überspannung durch einen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen oder durch die Bundeswasserstraßenverwaltung vermessen und rechnerisch die Einhaltung dieser Bestimmung nachweisen zu lassen. Zur Überprüfung des Durchhanges der Überspannung müssen an den Masten deutlich sichtbare, weiße Visiermarken in der Höhe des zulässigen tiefsten Punktes angebracht sein.
(7) Bei Überspannungen von Wasserstraßen durch Kabelkrane und ähnliche Einrichtungen muss sich der tiefste Punkt der Last stets höher als 16,5 m über dem höchsten Schifffahrtswasserstand gemäß § 2 Abs. 2 befinden.
(8) Bei bestehenden Überspannungen kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Abweichungen von der Bestimmung des Abs. 1 Z 1 gestatten, wenn dies zur Vermeidung eines wirtschaftlich unvertretbaren Aufwandes erforderlich ist und eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt nicht zu befürchten ist.
Maßnahmen für die Radarschifffahrt im Bereich von Brücken über Wasserstraßen
§ 27. (1) Zur Vermeidung von Störungen des Radarbildes auf Fahrzeugen ist bei der Konstruktion neuer Stahlbrücken über Wasserstraßen zu beachten:
an Brücken mit geschlossener ebener Unterseite sind keine Maßnahmen erforderlich (Abb. 1 der Anlage 1 );
an Brücken gemäß Z 1, bei denen die Randträger weit auskragender Fahrbahnen oder Gehwege höher als ein Viertel der Hauptträgerhöhe sind oder ihr Abstand vom Hauptträger größer als ein Drittel der Gesamtbreite der Brücke zwischen den Randträgern ist, sind die Stege der Hauptträger um mindestens 5° aus der Lotrechten nach außen zu neigen (Abb. 2 der Anlage 1);
an Brücken, deren Tragwerk durch mehrere Kastenträger gebildet wird, sind die innen liegenden Stege dieser Träger um mindestens 5° aus der Lotrechten nach außen zu neigen (Abb. 3 der Anlage 1).
(2) Sind Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nicht möglich oder besteht die Unterseite der Brückenkonstruktion aus mehreren Einzelträgern oder aus Trägerrosten, so sind Einbauten aus elektrisch leitenden Materialien (zB Stahlbleche, Leichtmetallbleche, Lochbleche oder Gewebe aus verzinktem oder rostfreiem Stahl) gemäß Abs. 3 bis 5 als Abhilfe anzubringen. Die Maschenweite von Lochblechen und Drahtgeweben darf 15 mm nicht überschreiten. Das Verhältnis von Drahtstärke zu Maschenweite muss etwa 1:10 betragen. Die Drähte müssen miteinander verschweißt oder feuerschlussverzinkt sein.
(3) In Höhe der Konstruktionsunterkante kann eine horizontale ebene Fläche aus den in Abs. 2 genannten Materialien angebracht werden.
(4) Es können vertikale Einbauten (zB Vorhänge aus Drahtgewebe) zwischen den Längsträgern entsprechend der Abb. 4 der Anlage 1 angebracht werden. Die Einbauten müssen sich auf mindestens drei Viertel der Trägerhöhe erstrecken. Sie müssen den unteren Stegbereich bis an die untere Gurtung heran erfassen.
(5) Die Wirkung der in Abs. 1 Z 2 angegebenen Neigung der Innenstege von Kasten-Längsträgern um mindestens 5° aus der Lotrechten kann bei einstegigen Längsträgern auch durch nachträglich an den Längsträgern angebrachte reflektierende Flächen gleicher Neigung aus den in Abs. 2 genannten Materialien erreicht werden (Abb. 5 der Anlage 1). Diese Einbauten müssen sich auf mindestens drei Viertel der Trägerhöhe erstrecken. Sie müssen den unteren Stegbereich bis an die untere Gurtung heran erfassen.
(6) Die für die Schifffahrt bestimmten Durchfahrtsöffnungen von Brücken über die Fahrrinne der Wasserstraße Donau sind mit Radarreflektoren zu bezeichnen. Die Radarreflektoren müssen an Auslegern in einem solchen Abstand von der Brückenkonstruktion angebracht sein, dass sie ein getrenntes Radarbild verursachen; diese Reflektoren gelten als Schifffahrtszeichen.
Abkürzung
SchAVO
Maßnahmen für die Radarschifffahrt im Bereich von Überspannungen von Wasserstraßen
§ 28. (1) Bei Überspannungen von Wasserstraßen ist zur Vermeidung von nicht als solche erkennbaren Scheinzielen im Radarbild der oberste Leiter von Ufer zu Ufer mit Radarreflektoren in einem Abstand von nicht mehr als 50 m zu versehen, sodass die Abbildung des Leiters am Radarbild ähnlich einer Perlenreihe erscheint; diese Reflektoren gelten als Schifffahrtszeichen.
(2) Bei bestehenden Überspannungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Abweichungen von der Bestimmung des Abs. 1 hinsichtlich der Anbringung bzw. des Abstandes der Radarreflektoren gestatten, wenn dies zur Vermeidung eines wirtschaftlich unvertretbaren Aufwandes erforderlich ist und eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt nicht zu befürchten ist.
Abkürzung
SchAVO
Maßnahmen für die Radarschifffahrt im Bereich von Überspannungen von Wasserstraßen
§ 28. (1) Bei Überspannungen von Wasserstraßen ist zur Vermeidung von nicht als solche erkennbaren Scheinzielen im Radarbild der oberste Leiter von Ufer zu Ufer mit Radarreflektoren in einem Abstand von nicht mehr als 50 m zu versehen, sodass die Abbildung des Leiters am Radarbild ähnlich einer Perlenreihe erscheint; diese Reflektoren gelten als Schifffahrtszeichen.
(2) Bei bestehenden Überspannungen kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Abweichungen von der Bestimmung des Abs. 1 hinsichtlich der Anbringung bzw. des Abstandes der Radarreflektoren gestatten, wenn dies zur Vermeidung eines wirtschaftlich unvertretbaren Aufwandes erforderlich ist und eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt nicht zu befürchten ist.
Wasserflugplätze auf Wasserstraßen
§ 29. (1) Wasserflugplätze dürfen auf Wasserstraßen nur außerhalb der Fahrrinne errichtet werden.
(2) Von der Begrenzung von Wasserflugplätzen sind folgende Sicherheitsabstände zur Fahrrinne einzuhalten:
in den An- bzw. Abflugsektoren: 500 m
in allen anderen Richtungen: 50 m
(3) Von der Begrenzung von Wasserflugplätzen ist ein Sicherheitsabstand von 1000 m zu Hafeneinfahrten, öffentlichen oder privaten Länden, Fahrgastanlagen und Anlagen für den Umschlag von gefährlichen Gütern einzuhalten.
(4) Von der Begrenzung eines Wasserflugplatzes zu Brücken und Überspannungen ist in den An- und Abflugsektoren ein horizontaler Sicherheitsabstand einzuhalten, der dem 60-fachen der maximalen Höhe der Brücke oder Überspannung entspricht.
Abkürzung
SchAVO
Anlagen, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind
§ 30. (1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für die Errichtung und die Änderung von Anlagen, auf denen sich Personen nicht nur zum Betreten oder Verlassen von Fahrzeugen oder während des Umschlags aufhalten, wie zB schwimmende Restaurants, Hotels, Bühnen, Ausstellungsräume und Wohnanlagen.
(2) Die Bestimmungen des § 14 für schwimmende Schifffahrtsanlagen gelten sinngemäß.
(3) Für Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen zugelassen sind, gelten die Bestimmungen der auf Grund des § 109 Abs. 7 des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen hinsichtlich der schiffbaulichen Anforderungen für Fahrgastschiffe bezüglich des Schiffskörpers einschließlich Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume, der Festigkeit und Stabilität, des Sicherheitsabstands und des Freibords, der elektrischen Anlagen, sowie der Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke.
(4) Für Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen zugelassen sind, sind für die Gesamtheit der Wohnräume und Räume und Flächen, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind, wahlweise
die Bestimmungen der auf Grund des § 109 Abs. 7 des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen für Fahrgasträume und –bereiche oder
die einschlägigen Bestimmungen für die Errichtung entsprechender Anlagen (Restaurants, Hotels, Bühnen, Ausstellungsräume, Wohneinrichtungen)
anzuwenden.
(5) Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen zugelassen sind, müssen über zwei getrennte Zugangsmöglichkeiten von Land verfügen. Mindestens einer dieser Zugänge ist gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 bis 6 auszuführen. Der zweite Zugang ist als Fluchtweg zu kennzeichnen.
(6) Die Anlagen sind so auszuführen, dass sie gegen Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge gesichert sind und Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
Abkürzung
SchAVO
Anlagen, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind
§ 30. (1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für die Errichtung und die Änderung von schwimmenden Anlagen, auf denen sich Personen nicht nur zum Betreten oder Verlassen von Fahrzeugen oder während des Umschlags aufhalten, wie zB schwimmende Restaurants, Hotels, Bühnen, Ausstellungsräume und Wohnanlagen.
(2) Die Bestimmungen des § 14 für schwimmende Schifffahrtsanlagen gelten sinngemäß.
(3) Für schwimmende Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen zugelassen sind, gelten die Bestimmungen der auf Grund des § 109 Abs. 7 des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen hinsichtlich der schiffbaulichen Anforderungen für Fahrgastschiffe bezüglich des Schiffskörpers einschließlich Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume, der Festigkeit und Stabilität, des Sicherheitsabstands und des Freibords, der elektrischen Anlagen, sowie der Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke.
(3a) Abweichend von Abs. 3 gelten für schwimmende Anlagen einfacher Bauart (z. B. Aussichts- oder Badeplattformen), die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen bestimmt sind, auf Gewässern, deren Strömungsgeschwindigkeit 0,2 m/s nicht übersteigen kann, für die Festigkeit, die Intaktstabilität sowie die Leckstabilität die Anforderungen gemäß § 14, wenn diese schwimmenden Anlagen
Aufbauten auf maximal 10 % der gesamten Nutzfläche aufweisen,
keine Verbrennungskraftmaschinen oder Heizungsanlagen an Bord haben,
elektrische Anlagen mit einer Anschlussleistung von nicht mehr als 5 kW an Bord haben, sowie
keine Tanks für brennbare Flüssigkeiten an Bord haben.
Die Summe der freien Durchgangsbreiten aller Zugangsstege zu solchen Anlagen muss mindestens 0,02 m je Person für die maximal zulässige Anzahl von Personen an Bord betragen. Die Bestimmungen des § 17 Abs. 4 bleiben unberührt.
(4) Für schwimmende Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen bestimmt sind, können für die nicht von Abs. 3 umfassten Bereiche, insbesondere für die Konstruktion von Aufbauten über dem Schottendeck, zulässige Baumaterialien und Festigkeit (Baustatik), Brandschutz und Explosionsschutz, Sicherheitsorganisation und Fluchtwege, Haustechnik einschließlich Heizungsanlagen, Elektroinstallation, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung sowie Arbeitnehmerschutz, ausgenommen nautische Ausrüstung und Verhefteinrichtungen, wahlweise die Bestimmungen
der auf Grund des § 109 Abs. 7 des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen hinsichtlich der schiffbaulichen Anforderungen für Fahrgastschiffe oder
der für den jeweiligen Verwendungszweck (z. B. Restaurants, Hotels, Bühnen, Ausstellungsräume, Wohneinrichtungen etc.) anwendbaren Bestimmungen für den Hochbau
angewendet werden. Die Wahlmöglichkeit ist dabei auf das gesamte Regelwerk gemäß Z 1 oder 2 eingeschränkt. Eine Vermischung einzelner Bestimmungen aus beiden Regelwerken ist nicht zulässig, ausgenommen die subsidiäre Anwendung für Bereiche, die vom ausgewählten Regelwerk nicht abgedeckt sind.
(5) Mindestens ein Zugang zu Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen zugelassen sind, ist gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 bis 6 auszuführen. Wenn der Zugang durch einen Brand auf der Anlage blockiert werden kann, ist ein zweiter Zugang, der als Fluchtweg zu bezeichnen ist, mit folgender nutzbaren Mindestbreite erforderlich:
für höchstens 20 Personen: 1,0 m;
für höchstens 120 Personen: 1,2 m;
bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 2 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
(6) Die Anlagen sind so auszuführen, dass sie gegen Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge gesichert sind und Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
Abkürzung
SchAVO
Waterbike-Zonen auf Wasserstraßen
§ 30a. (1) Waterbike-Zonen dürfen nur außerhalb des für die Schifffahrt vorgesehenen Fahrwassers errichtet werden.
(2) Von der Begrenzung von Waterbike-Zonen sind 15 m Sicherheitsabstand zu dem für die Schifffahrt vorgesehenen Fahrwasser einzuhalten.
(3) Von der Begrenzung von Waterbike-Zonen sind 100 m Sicherheitsabstand zu Hafeneinfahrten, öffentlichen oder privaten Länden, Fahrgastanlagen und 200 m Sicherheitsabstand zu Anlagen für den Umschlag von gefährlichen Gütern einzuhalten.
TEIL
Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern
Allgemeines
§ 31. (1) Arbeiten im Sinne dieser Verordnung sind alle Tätigkeiten, die im Bereich von Schifffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen im Zusammenhang mit dem Schiffumschlag oder dem Betrieb, der Instandhaltung oder der Reparatur von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern durchgeführt werden.
(2) Der Neubau von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern im Betrieb einer Schiffswerft bleibt unberührt.
Sicherung der Arbeitsplätze und der Zugänge
§ 32. (1) Arbeitsplätze an Land sowie Zugänge zu Arbeitsplätzen an Land oder an Bord, die von Arbeitnehmern regelmäßig benützt werden, müssen unter Bedachtnahme auf die zu verrichtenden Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge gestaltet, eingerichtet und in Stand gehalten werden.
(2) Arbeitsplätze an Land und auf schwimmenden Anlagen sowie Verkehrswege und Zugänge zu Arbeitsplätzen vom nächstgelegenen öffentlichen Weg her müssen ausreichend beleuchtet sein.
(3) Verkehrswege und Zugänge zu Fahrzeugen müssen von allen Hindernissen freigehalten werden.
(4) Verkehrswege am Ufer im Bereich von Länden oder Umschlagsplätzen müssen mindestens 1,20 m breit und entsprechend den durchzuführenden Tätigkeiten gestaltet sein.
(5) Gefahrenstellen auf Schifffahrtsanlagen, Arbeitsplätzen oder Zugängen (zB Bodenöffnungen, zurückspringende Kaimauern) sind gemäß den Arbeitnehmerschutzvorschriften zu kennzeichnen, ausreichend zu beleuchten und, soweit möglich, durch Geländer, Fußleisten usw. gegen Absturz von Personen und Herabfallen von Gegenständen zu sichern.
Zugänge zu Fahrzeugen
§ 33. (1) Liegt ein Fahrzeug zur Durchführung von Arbeiten am Ufer oder Bord an Bord an einem anderen Fahrzeug, so müssen erforderlichenfalls sichere Verbindungseinrichtungen zum Ufer und zwischen den Fahrzeugen (zB Stegladen, Leiter, Landsteg) vorhanden sein.
(2) Verbindungseinrichtungen müssen fest, sicher begehbar und so gesichert sein, dass sie ihre Lage nicht verändern können. Stegladen müssen mindestens 0,40 m breit und erforderlichenfalls auf einer Seite über die ganze Länge mit einem Geländer ausgestattet sein, das den Arbeitnehmerschutzvorschriften entspricht. Die Neigung von Stegladen und Landstegen muss so gering sein, dass beim Begehen, auch bei Nässe oder schlechter Witterung, keine Gefahr des Ab- oder Ausrutschens besteht; Die Oberfläche muss rutschfest sein.
(3) Leitern müssen genügend lang und gegen Wegrutschen gesichert aufgestellt sein.
Beförderung von Arbeitnehmern mit Fahrzeugen
§ 34. Werden bei Arbeiten Arbeitnehmer mit Fahrzeugen befördert, so muss für jeden Arbeitnehmer ein Einzelrettungsmittel an Bord sein.
Sicherung der Ladeluken und sonstiger Öffnungen
§ 35. (1) Solange Verladearbeiten an Bord von Fahrzeugen durchgeführt werden, müssen alle zugänglichen Ladeluken zuverlässig verschlossen oder durch ein standfestes Geländer von mindestens 1 m Höhe gesichert sein. Dies gilt nicht für Ladeluken mit einem Süll von mindestens 0,75 m Höhe, für Ladeluken, die unmittelbar für das Verladen benützt werden, und nicht für nur kurze Unterbrechungen der Verladearbeiten, wenn sichergestellt ist, dass Unbefugte nicht in den Gefahrenbereich gelangen können.
(2) Sonstige für Arbeitnehmer gefährliche Öffnungen oder Vertiefungen sind soweit wie möglich zu verschließen oder mit einer ausreichend tragfähigen Abdeckung zu versehen.
Beleuchtung der Arbeitsplätze an Bord
§ 36. Während der Vorbereitung und Durchführung von Arbeiten sind alle Zugänge, Arbeitsplätze, Verkehrswege oder sonstige Stellen oder Bereiche, die Arbeitnehmer während ihrer Tätigkeit betreten müssen, ausreichend sowie möglichst gleichmäßig und blendfrei zu beleuchten.
Lukendeckel
§ 37. (1) Das Versetzen von Lukendeckeln hat so zu erfolgen, dass Gefahren für Arbeitnehmer vermieden und Beschädigungen der Lukendeckel verhindert werden.
(2) Vor Aufnahme der Arbeit an einer Luke sind die Lukenabdeckungen zu entfernen oder gegen Lageveränderung zu sichern.
Hebe- und Fördereinrichtungen und Zubehör
§ 38. (1) Trag- und Anschlagmittel und Zubehör von Hebe- und Fördereinrichtungen (zB Ketten, Seile, Ringe, Schäkel) sind in Abständen von höchstens 3 Monaten wiederkehrend zu überprüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.
(2) Ketten dürfen nicht durch Knoten verkürzt, nicht über scharfe Kanten gezogen und nicht durch Reiben an harten oder scharfkantigen Gegenständen beschädigt werden.
(3) Bei Augspleißungen oder Kauschen von Drahtseilen müssen die ganzen Litzen mindestens dreimal und die auf die Hälfte verjüngten Litzen dann noch mindestens zweimal miteinander verspleißt werden; andere Spleißungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie mindestens ebenso wirksam sind.
Bedienung von Hebe- und Fördereinrichtungen
§ 39. Zur Führung von Hebe- und Fördereinrichtungen sowie zur Abgabe von Signalen und zur Erteilung von Weisungen an die mit der Führung solcher Einrichtungen oder Betriebsmittel oder mit der Überwachung von Hubseilen an Trommeln oder Winden Beschäftigten dürfen nur verlässliche, geeignete Personen herangezogen werden.
Sicherheitsmaßnahmen beim Umschlag
§ 40. (1) An Hebezeugen dürfen Lasten nur dann und nur solange schwebend belassen werden, als der Gefahrenbereich von der mit der Führung des Hebezeuges beauftragten Person (§ 39) ständig überwacht wird und diese Person im Gefahrenfall unverzüglich Warnsignale oder notwendige Bewegungen der Last bewirken kann.
(2) Soweit es die Sicherheit der Arbeitnehmer erfordert, ist bei den Arbeiten ein Signalposten einzusetzen.
(3) Durch geeignete Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass die Sicht an den Arbeitsstellen und -plätzen nicht durch Staub oder Dämpfe in einem für Arbeitnehmer gefährlichen Ausmaß beeinträchtigt wird.
(4) Durch geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass gefährliche Vorgangsweisen oder Verfahren beim Stapeln oder Stauen von Ladegut vermieden werden.
(5) Bei Arbeiten mit Schüttgütern oder mit gefährlichen Gütern ist durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer im Gefahrenfall Schiffsräume und Decks sicher und rasch verlassen können.
(6) Ladebühnen dürfen nur verwendet werden, wenn sie ausreichend tragfähig und fest sowie gut und sicher befestigt sind.
(7) Für die Güterbeförderung zwischen Fahrzeugen und dem Land dürfen Handkarren nur verwendet werden, wenn für die Arbeitnehmer die Gefahr des Ab- oder Ausgleitens nicht besteht und durch Art, Neigung, Abmessungen oder Zustand der Verbindungseinrichtungen keine anderen Gefahren für die Arbeitnehmer hervorgerufen werden können.
(8) Stegladen und Landebrücken, die zum Be- oder Entladen dienen, müssen ausreichend breit und so fest oder so unterstützt sein, dass bei ihrer Benützung ein Brechen, Kippen, Abgleiten oder stärkeres Schwanken ausgeschlossen ist; sind sie weniger als 1,20 m breit, müssen sie an beiden Seiten mit Geländern ausgestattet sein, die den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen.
(9) Haken dürfen, außer zum Aufbrechen der Ladung, nicht an Bändern oder Verschnürungen von Stückgütern oder Verpackungen befestigt werden.
(10) Fasshaken dürfen nur verwendet werden, wenn durch die besondere Bauart oder Beschaffenheit der Fässer oder der Haken Gefahren vermieden werden.
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Hafenentgelte für öffentliche Häfen
Arten der Hafenentgelte
§ 41. Hafenentgelte für öffentliche Häfen sind Ufergeld, Liegegeld und Winterstandsgeld.
Ufergeld
§ 42. Das Ufergeld ist für die Benützung eines öffentlichen Hafens durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu Umschlagszwecken zu entrichten; bei einem Umschlag von Fahrzeug zu Fahrzeug ist für jedes Fahrzeug das halbe Ufergeld zu entrichten.
Liegegeld
§ 43. (1) Das Liegegeld ist für die Benützung eines öffentlichen Hafens durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu entrichten.
(2) Für die Benützung eines Hafens während der Winterstandszeit oder einer entgeltfreien Liegezeit ist vorbehaltlich der Bestimmung des § 44 Abs. 3 kein Liegegeld einzuheben.
(3) Zur entgeltfreien Liegezeit zählt
der Tag des Einlaufens in den Hafen zum Zweck des Umschlages sowie der darauf folgende Tag. Ist dieser Tag ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so endet die entgeltfreie Liegezeit mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages;
die Zeit, die für den Umschlag erforderlich ist, sowie die Wartezeit auf den Umschlag oder die Zeit der Unterbrechung des Umschlages unter der Voraussetzung, dass der Umschlag durch den zur Einhebung der Hafenentgelte Berechtigten erfolgt und die jeweilige Verzögerung nicht von dem über das Fahrzeug oder den Schwimmkörper Verfügungsberechtigten zu verantworten ist;
die Zeit für die Inanspruchnahme von Unternehmen gemäß § 9 Abs. 10, wenn sich das Fahrzeug oder der Schwimmkörper auf der dem Unternehmen zugewiesenen Wasserfläche aufhält.
(4) Für die Zeit nach Ablauf einer entgeltpflichtigen Liegezeit von 20 Tagen kann über die Höhe des Liegegeldes eine freie Vereinbarung getroffen werden.
Winterstandsgeld
§ 44. (1) Das Winterstandsgeld ist für die Benützung eines öffentlichen Hafens durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper während der Winterstandszeit (Abs. 4) zu entrichten.
(2) Das Winterstandsgeld ist als einmaliger Betrag für die geschützte Winterstandszeit zu entrichten. Sucht ein Fahrzeug während der Winterstandszeit denselben Hafen mehrmals auf, so ist das Winterstandsgeld nur einmal zu entrichten.
(3) Ist die Berechnung des Liegegeldes (§ 43) für die Zahlungspflichtigen günstiger, so wird anstelle des Winterstandsgeldes das Liegegeld eingehoben.
(4) Als Winterstandszeit gilt der Zeitraum vom 15. Dezember bis 15. März.
Bemessungsgrundlagen
§ 45. (1) Bemessungsgrundlagen der Hafenentgelte sind
für das Ufergeld die Menge der umgeschlagenen Güter in Tonnen;
für das Winterstands- und Liegegeld:
bei den für Gütertransporte bestimmten Fahrzeugen deren größte Tragfähigkeit in Tonnen; die Tragfähigkeit ist aus dem Eichschein zu entnehmen; ist ein solcher nicht ausgestellt, so ist die Bemessungsgrundlage in Kubikmeter wie folgt zu berechnen: größte Länge mal größte Breite mal Seitenhöhe (gemessen auf halber Schiffslänge vom Hauptdeck bis zum Kiel) mal dem Koeffizienten 0,5;
bei den nicht für Gütertransporte bestimmten Fahrzeugen deren größte Wasserverdrängung bei tiefster zugelassener Eintauchung; diese bemisst sich in Kubikmeter und ist aus dem Eichschein zu entnehmen. Der letzte Satz der lit. a gilt entsprechend;
bei Schwimmkörpern die von ihnen eingenommene Wasserfläche; diese ist in Quadratmeter als Produkt aus größter Länge und größter Breite zu berechnen;
für das Liegegeld außerdem die Liegezeit in Tagen.
(2) Bei Fahrzeugen, deren größte Wasserverdrängung unter einem Kubikmeter liegt, ist abweichend von Abs. 1 Z 4 das Winterstands- und Liegegeld für einen Kubikmeter zu berechnen.
Hafenentgelttarif
§ 46. (1) Die Hafenverwaltung hat die auf die Bemessungsgrundlagen anzuwendenden Tarifsätze in einem Hafenentgelttarif für jeden Hafen gesondert oder für mehrere von ihr betriebene Häfen gemeinsam festzusetzen. Hafenverwaltungen können für alle oder einen Teil ihrer Häfen auch eine Tarifgemeinschaft mit der Wirkung bilden, dass innerhalb dieser Gemeinschaft der gleiche Hafenentgelttarif zur Anwendung kommt. Bei der Festsetzung der Tarifsätze sind die durchschnittlichen Kosten während eines Zeitraumes von fünf Jahren für die Erhaltung, den Betrieb sowie für die Verzinsung und Amortisierung der Errichtungskosten
des Hafenbeckens;
der Festmacheeinrichtungen;
der Abfall- und Altölsammelstellen;
der für die Schiffsbesatzung bestimmten sanitären Anlagen und Trinkwasserentnahmestellen und
der Einrichtungen für die Eisfreihaltung des Hafens
(2) Das Winterstandsgeld hat dem Liegegeld für 20 Tage zu entsprechen; das Liegegeld hat den zwanzigsten Teil des Ufergeldes, bezogen auf die Bemessungseinheiten, zu betragen.
Befreiungen
§ 47. Für die Benützung öffentlicher Häfen sind keine Entgelte einzuheben:
für Fahrzeuge des Bundes, der Länder und der Gemeinden oder Fahrzeuge, die für Zwecke dieser Gebietskörperschaften verwendet werden;
für Fahrzeuge des öffentlichen Hilfs- und Rettungsdienstes sowie solche, die bei Unfällen und Katastrophen Hilfe leisten;
für Fahrzeuge, die Verstell- oder Eisbrechdienste leisten oder der Versorgung von anderen Fahrzeugen und deren Besatzung dienen;
für Fahrgastschiffe im Einsatz, die einem Personenverkehr im Hafen oder vom Hafen aus dienen;
für Schwimmkörper, die zur Ausrüstung des Hafens gehören;
bei Leichterungen im Falle von Schiffshavarien.
Zahlungspflichtige
§ 48. Zur Zahlung der Hafenentgelte sind der über das Fahrzeug oder den Schwimmkörper Verfügungsberechtigte und der Schiffsführer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Entstehen des Entgeltanspruches
§ 49. Der Entgeltanspruch entsteht, sobald das Fahrzeug oder der Schwimmkörper im Hafen festgemacht hat und die betreffenden Schifffahrtsanlagen zum Umschlag oder zum Stillliegen benützt werden.
Fälligkeit der Hafenentgelte
§ 50. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Hafenentgelte fällig:
das Ufergeld nach Beendigung des Umschlages;
das Winterstands- und Liegegeld vor Verlassen des Hafens, längstens jedoch nach Ablauf von jeweils 20 Tagen Liegezeit.
Einsicht in Schiffs- und Ladepapiere
§ 51. Die zur Zahlung des Hafenentgeltes Verpflichteten haben der Hafenverwaltung in die zur Berechnung des Hafenentgeltes erforderlichen Schiffs- und Ladepapiere Einsicht zu gewähren.
TEIL
Hafenentgelte für Privathäfen
Arten der Hafenentgelte, Geltungsbereich
§ 52. (1) Hafenentgelte für die Benützung von Privathäfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die durch Hochwasser, Eis, andere widrige Umstände oder behördliche Verfügungen gehindert sind, ihre Fahrt fortzusetzen, und zu ihrem Schutz oder zum Überwintern Privathäfen aufsuchen (§ 34 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes), sind das Liegegeld und Winterstandsgeld.
(2) Für Privathäfen gelten die §§ 42 und 43 unter der Einschränkung des § 53 sowie die §§ 46 bis 51.
Hafenentgelttarif
§ 53. Die Hafenentgelte gemäß § 52 dürfen die jeweils höchsten auf dem betreffenden Gewässer für einen öffentlichen Hafen genehmigten Tarife nicht überschreiten.
Abkürzung
SchAVO
TEIL
Verbots- und Beschränkungsbereiche auf Wasserstraßen
Verbotsbereiche
§ 54. (1) Auf den in der Anlage 2 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (Verbotsbereiche) ist die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Sportanlagen sowie von sonstigen Anlagen gemäß § 66 des Schifffahrtsgesetzes, die Zwecken des Sportes dienen, untersagt.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für Teile der Wasserstraße Donau, die bei einem Wasserstand von 1 m unter dem höchsten Schifffahrtswasserstand (§ 22 Abs. 2) durch Leitwerke, Sporne, Landzungen, Halbinseln, Haufen oder Inseln vom Fahrwasser getrennt sind.
(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für sonstige Anlagen gemäß § 66 des Schifffahrtsgesetzes, die Zwecken des Sports dienen und durch die auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für Sportanlagen eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 erteilen, wenn durch diese Anlagen auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
Abkürzung
SchAVO
TEIL
Verbots- und Beschränkungsbereiche auf Wasserstraßen
Verbotsbereiche
§ 54. (1) Auf den in der Anlage 2 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (Verbotsbereiche) ist die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Sportanlagen sowie von sonstigen Anlagen gemäß § 66 des Schifffahrtsgesetzes, die Zwecken des Sportes dienen, untersagt.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für Teile der Wasserstraße Donau, die bei einem Wasserstand von 1 m unter dem höchsten Schifffahrtswasserstand (§ 22 Abs. 2) durch Leitwerke, Sporne, Landzungen, Halbinseln, Haufen oder Inseln vom Fahrwasser getrennt sind.
(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für sonstige Anlagen gemäß § 66 des Schifffahrtsgesetzes, die Zwecken des Sports dienen und durch die auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für Sportanlagen eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 erteilen, wenn durch diese Anlagen auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
(5) Die Errichtung von Waterbike-Zonen ist nur auf den in Anlage 4 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (mögliche Bereiche für Waterbike-Zonen) gestattet.
Abkürzung
SchAVO
TEIL
Verbots- und Beschränkungsbereiche auf Wasserstraßen
Verbotsbereiche
§ 54. (1) Auf den in der Anlage 2 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (Verbotsbereiche) ist die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Sportanlagen sowie von sonstigen Anlagen gemäß § 66 des Schifffahrtsgesetzes, die Zwecken des Sportes dienen, untersagt.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für Teile der Wasserstraße Donau, die bei einem Wasserstand von 1 m unter dem höchsten Schifffahrtswasserstand (§ 22 Abs. 2) durch Leitwerke, Sporne, Landzungen, Halbinseln, Haufen oder Inseln vom Fahrwasser getrennt sind.
(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für sonstige Anlagen gemäß § 66 des Schifffahrtsgesetzes, die Zwecken des Sports dienen und durch die auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann für Sportanlagen eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 erteilen, wenn durch diese Anlagen auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
(5) Die Errichtung von Waterbike-Zonen ist nur auf den in Anlage 4 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (mögliche Bereiche für Waterbike-Zonen) gestattet.
Beschränkungsbereiche
§ 55. Auf den in der Anlage 3 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (Beschränkungsbereiche) ist die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Sportanlagen mit einer geringeren Aufnahmefähigkeit als für zehn Sportfahrzeuge untersagt.
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Überwachung
§ 56. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen der 4. Teil, obliegt den Organen gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes.
(2) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Teiles obliegt den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates; darüber hinausgehende Überwachungsbefugnisse dieser Organe bleiben unberührt.
TEIL
Überwachung
§ 56. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen der 4. Teil, obliegt den Organen gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 215/2012)
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Überwachung und wiederkehrende Überprüfung von Schifffahrtsanlagen
§ 56. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung obliegt den Organen gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes.
(2) Folgende Schifffahrtsanlagen sind von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen (Nachüberprüfung):
Umschlagsanlagen für gefährliche Güter;
schwimmende Schifffahrtsanlagen zur Lagerung gefährlicher Stoffe oder zur Lagerung entzündbarer gefährlicher Güter;
Fähranlagen;
Schifffahrtsanlagen, die der Fahrgastschifffahrt dienen;
Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern dienen.
(3) Die Überprüfungsfristen, die im Fall eines schlechten Erhaltungszustandes der Anlage im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen diesem Erhaltungszustand angemessen zu verkürzen sind, betragen
zwei Jahre bei Umschlagsanlagen für gefährliche Güter;
fünf Jahre bei Fähranlagen, bei Schifffahrtsanlagen, die der Fahrgastschifffahrt oder der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern dienen, sowie bei schwimmenden Schifffahrtsanlagen zur Lagerung gefährlicher Stoffe oder zur Lagerung entzündbarer gefährlicher Güter.
(4) Die Behörde kann die Schifffahrtsanlagen jederzeit überprüfen, wenn der Verdacht besteht, dass die Anlage den Erfordernissen des § 49 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes und dieser Verordnung nicht entspricht (Überprüfung von Amts wegen).
(5) Überprüfungen gemäß anderen Vorschriften, insbesondere nach der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 21/2010, und der Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 260/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 215/2012, bleiben unberührt.“
TEIL
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 57. (1) Die gemäß § 9 Abs. 5 vorgeschriebenen Flanschverbindungen nach ÖNORM EN 1305 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Anschlüsse für die Abgabe von Ölrückständen“ vom 1. März 1996 sind bei bestehenden Anlagen spätestens bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 52 des Schifffahrtsgesetzes nachzurüsten.
(2) Die gemäß § 12 Abs. 4 vorgeschriebenen Fluchtwege im Bereich des Vor- und des Hinterschiffs der die Anlagen benützenden Schiffe dürfen bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bewilligten Anlagen bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch im Wasser im Bereich des Vor- und des Hinterschiffs liegende und mit Rudern ausgerüstete Beiboote als Fluchtmittel ersetzt werden.
(3) Die gemäß § 13 Abs. 4 vorgeschriebenen Schläuche sind bei bestehenden Anlagen innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung nachzurüsten.
(4) Bestehende Anlagen für den Umschlag gefährlicher Güter müssen allen anderen Bestimmungen des § 13 innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst werden.
(5) Abweichend von § 14 Abs. 5 dürfen bei bestehenden Anlagen bis zu fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Rettungsringe gemäß dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) und Protokoll von 1978 zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage (SOLAS PROT 1978), BGBl. Nr. 435/1988, verwendet werden.
(6) Bei bestehenden Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr müssen die für Fahrgäste bestimmten Flächen und Landstege unter Berücksichtigung des Abs. 6 bis spätestens 31. Dezember 2015 an die Bestimmungen des § 17 Abs. 4 und 5 angepasst werden.
(7) Die gemäß § 17 Abs. 15 vorgeschriebenen Abfallsammeleinrichtungen im Bereich von Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr sind bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bewilligten Anlagen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung nachzurüsten.
Abkürzung
SchAVO
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Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 57. (1) Die gemäß § 9 Abs. 5 vorgeschriebenen Flanschverbindungen nach ÖNORM EN 1305 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Anschlüsse für die Abgabe von Ölrückständen“ vom 1. März 1996 sind bei bestehenden Anlagen spätestens bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 52 des Schifffahrtsgesetzes nachzurüsten.
(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 4 für Fluchtwege und Evakuierungsmittel müssen bei am 1. Jänner 2015 bereits bewilligten Anlagen bis spätestens 30. Juni 2015 erfüllt werden.
(3) Die gemäß § 13 Abs. 4 vorgeschriebenen Schläuche sind bei bestehenden Anlagen innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung nachzurüsten.
(4) Bestehende Anlagen für den Umschlag gefährlicher Güter müssen allen anderen Bestimmungen des § 13 innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst werden.
(5) Abweichend von § 14 Abs. 5 dürfen bei bestehenden Anlagen bis zu fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Rettungsringe gemäß dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) und Protokoll von 1978 zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage (SOLAS PROT 1978), BGBl. Nr. 435/1988, verwendet werden.
(6) Bei bestehenden Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr müssen die für Fahrgäste bestimmten Flächen und Landstege unter Berücksichtigung des Abs. 6 bis spätestens 31. Dezember 2015 an die Bestimmungen des § 17 Abs. 4 und 5 angepasst werden.
(7) Die gemäß § 17 Abs. 15 vorgeschriebenen Abfallsammeleinrichtungen im Bereich von Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr sind bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bewilligten Anlagen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung nachzurüsten.
Abkürzung
SchAVO
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Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 57. (1) Die gemäß § 9 Abs. 5 vorgeschriebenen Flanschverbindungen nach ÖNORM EN 1305:2018-08-15 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Anschlüsse für die Abgabe von Ölrückständen“ sind bei bestehenden Anlagen spätestens bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 52 des Schifffahrtsgesetzes nachzurüsten.
(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 4 für Fluchtwege und Evakuierungsmittel müssen bei am 1. Jänner 2015 bereits bewilligten Anlagen bis spätestens 30. Juni 2015 erfüllt werden.
(3) Die gemäß § 13 Abs. 4 vorgeschriebenen Schläuche sind bei bestehenden Anlagen innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung nachzurüsten.
(4) Bestehende Anlagen für den Umschlag gefährlicher Güter müssen allen anderen Bestimmungen des § 13 innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst werden.
(5) Abweichend von § 14 Abs. 5 dürfen bei bestehenden Anlagen bis zu fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Rettungsringe gemäß dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) und Protokoll von 1978 zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage (SOLAS PROT 1978), BGBl. Nr. 435/1988, verwendet werden.
(6) Bei bestehenden Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr müssen die für Fahrgäste bestimmten Flächen und Landstege unter Berücksichtigung des Abs. 6 bis spätestens 31. Dezember 2015 an die Bestimmungen des § 17 Abs. 4 und 5 angepasst werden.
(7) Die gemäß § 17 Abs. 15 vorgeschriebenen Abfallsammeleinrichtungen im Bereich von Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr sind bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bewilligten Anlagen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung nachzurüsten.
Abkürzung
SchAVO
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Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 57. (1) Die gemäß § 9 Abs. 5 vorgeschriebenen Flanschverbindungen nach ÖNORM EN 1305:2018-08-15 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Anschlüsse für die Abgabe von Ölrückständen“ sind bei bestehenden Anlagen spätestens bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 52 des Schifffahrtsgesetzes nachzurüsten.
(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 4 für Fluchtwege und Evakuierungsmittel müssen bei am 1. Jänner 2015 bereits bewilligten Anlagen bis spätestens 30. Juni 2015 erfüllt werden.
(3) Die gemäß § 13 Abs. 4 vorgeschriebenen Schläuche sind bei bestehenden Anlagen innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung nachzurüsten.
(4) Bestehende Anlagen für den Umschlag gefährlicher Güter müssen allen anderen Bestimmungen des § 13 innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst werden.
(5) Abweichend von § 14 Abs. 5 dürfen bei bestehenden Anlagen bis zu fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Rettungsringe gemäß dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) und Protokoll von 1978 zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage (SOLAS PROT 1978), BGBl. Nr. 435/1988, verwendet werden.
(6) Bei bestehenden Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr müssen die für Fahrgäste bestimmten Flächen und Landstege unter Berücksichtigung des Abs. 6 bis spätestens 31. Dezember 2015 an die Bestimmungen des § 17 Abs. 4 und 5 angepasst werden.
(7) Die gemäß § 17 Abs. 15 vorgeschriebenen Abfallsammeleinrichtungen im Bereich von Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr sind bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bewilligten Anlagen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung nachzurüsten.
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