Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik (Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-11-25
Letzte Aktualisierung 2026-07-14
Status Aufgehoben · 2030-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
Änderungshistorie JSON API
3.

Motortechnische Berechnungen (wie Motorkenngrößen, Wirkungsgrad, Kraftstoffverbrauch, Drehmoment),

4.

Berechnungen zur Kraftfahrzeugelektrik und Kraftfahrzeugelektronik (wie elektrische und elektronische Schaltungen).

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.

Fachzeichnen

§ 9. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstattzeichnung,

2.

elektrische Schaltskizze,

3.

Entwurfsskizzen einzelner Baugruppen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 10. (1) Die Prüfarbeit basiert auf der Erledigung eines betrieblichen Arbeitsauftrages.

(2) Der Arbeitsauftrag umfasst Kenntnisse und Fertigkeiten, die während der Ausbildung gemäß den im Lehrvertrag vereinbarten Modulen vermittelt wurden. Teil des Arbeitsauftrages sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung des Arbeitsauftrages sind zu dokumentieren.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des absolvierten Hauptmoduls eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann. Sofern ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul vermittelt wurde, ist der Prüfarbeit eine Dauer von acht Stunden zu Grunde zu legen. Die verlängerte Prüfungszeit umfasst bei einem zusätzlichen Hauptmodul eine erweiterte Aufgabenstellung gemäß Abs. 4, beim Spezialmodul eine erweiterte Aufgabenstellung gemäß Abs. 5.

(4) Die erweiterte Aufgabenstellung gemäß Abs. 3 während der verlängerten Prüfungszeit bei Absolvierung eines weiteren Hauptmoduls umfasst folgende Aufgabe:

Einen betrieblichen Arbeitsauftrag, welcher Kenntnisse und Fertigkeiten umfasst, die während der Ausbildung im weiteren Hauptmodul vermittelt wurden. Dieser Arbeitsauftrag kann in den Arbeitsauftrag des ersten Hauptmoduls integriert werden bzw. diesen ergänzen. Teil des Arbeitsauftrages sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung des Arbeitsauftrages sind zu dokumentieren.

(5) Die erweiterte Aufgabenstellung gemäß Abs. 3 während der verlängerten Prüfungszeit bei Absolvierung eines Spezialmoduls umfasst eine der folgenden Aufgaben:

1.

Einen betrieblichen Arbeitsauftrag, welcher Kenntnisse und Fertigkeiten umfasst, die während der Ausbildung im Spezialmodul vermittelt wurden. Dieser Arbeitsauftrag kann in den Arbeitsauftrag des Hauptmoduls integriert werden bzw. diesen ergänzen. Teil des Arbeitsauftrages sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung des Arbeitsauftrages sind zu dokumentieren.

2.

Eine schriftliche Bearbeitung von Aufgabenstellungen, welche Kenntnisse umfassen, die während der Ausbildung im Spezialmodul vermittelt wurden. Für die Bearbeitung der Aufgabenstellung erhält der Kandidat von der Prüfungskommission Unterlagen zur Verfügung gestellt. Auf Basis dieser Unterlagen hat er seine Aufgabenlösung zu entwickeln, die er schriftlich zu dokumentieren hat.

(6) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden, sofern ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul vermittelt wurden, nach neun Stunden zu beenden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.

Fachgespräch

§ 11. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Beim Fachgespräch hat die Prüfungskommission dem Kandidaten Themenstellungen aus der betrieblichen Praxis gemäß den im Lehrvertrag vereinbarten Modulen erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten vorzugeben. Der Kandidat hat geeignete Lösungsvorschläge zu entwickeln. Zur Unterstützung können dafür Materialproben, Werkzeuge und sonstige Demonstrationsobjekte herangezogen werden. Themenstellungen zu einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.

(3) Das Fachgespräch soll für jeden Kandidaten 15 Minuten, bei der gleichzeitigen Prüfung über ein weiteres Hauptmodul oder das Spezialmodul 25 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Kandidaten nicht möglich ist.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.

Wiederholungsprüfung

§ 12. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit Nicht genügend bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit Nicht genügend bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit Nicht genügend bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.

Wiederholungsprüfung

§ 12. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.

Zusatzprüfung

§ 13. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in zumindest einem Hauptmodul des Lehrberufs Kraftfahrzeugtechnik gemäß dieser Verordnung oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugtechnik oder Kraftfahrzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung gemäß 27 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes in einem Hauptmodul und/oder Spezialmodul des Lehrberufs Kraftfahrzeugtechnik gemäß dieser Verordnung abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch, in einem Spezialmodul auf die Gegenstände Prüfarbeit eingeschränkt auf die erweiterte Aufgabenstellung und Fachgespräch zu erstrecken. Für diese Zusatzprüfungen gelten die 10, 11 und 12 sinngemäß.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.

Übergangsbestimmungen

§ 14. Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik abgelegt haben, sind auf Grund des 24 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Kraftfahrzeugtechnik gemäß dieser Verordnung berechtigt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.

Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung

§ 15. (1) Gemäß 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit 22a Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung für einen modularen Lehrberuf mit vierjähriger Ausbildungszeit zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.

(2) Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß 3 Abs. 1 Z4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.

(3) Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, des Kandidaten stammen.

(4) Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.

(5) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung eines modularen Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit besteht aus einem fachkundigen Experten gemäß 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung als Vorsitzenden und zwei Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer im Sinne des 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung fungieren.

(6) Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin dem Landesschulrat gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.

(7) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten sind dem Landesschulrat die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind dem Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.

(8) Die Beurteilung der Prüfung gemäß Abs. 2 erfolgt durch die Prüfer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Die Prüfung gemäß Abs. 2 kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.

Inkrafttreten

§ 16. (1) Die Bestimmungen der 1 bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik treten mit 1. Mai 2009 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der 4 bis 15 betreffend die Lehrabschlussprüfung und die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(3) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberufe Kraftfahrzeugtechnik, BGBl. II Nr. 191/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 273/2005, tritt mit Ablauf des 1. September 2014 außer Kraft. In diesen Lehrberuf kann unbeschadet Abs. 6 ab 1. Mai 2009 nicht mehr eingetreten werden.

(4) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker, BGBl. Nr. 75/1972, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 1. September 2013 außer Kraft. In diesen Lehrberuf kann unbeschadet Abs. 6 ab 1. Mai 2009 nicht mehr eingetreten werden.

(5) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker, BGBl. Nr. 272/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2003, tritt unbeschadet Abs. 6 mit Ablauf des 1. September 2014 außer Kraft.

(6) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik ist für Lehrverhältnisse ab dem 1. Mai 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in solche Lehrverhältnisse nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann. Für Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 30. April 2010, deren zweites Lehrjahr vor dem 30. April 2011 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 30. April 2012 endet, ist die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik gemäß Abs. 3 bzw. die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker gemäß Abs. 4 weiterhin anzuwenden, auch wenn dies auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht. Diese Lehrlinge können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 3 enthaltenen Prüfungsbestimmungen bzw. im Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker auf Grund der Prüfungsordnung gemäß Abs. 5 antreten.

Evaluierung

§ 16. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Spezialmodul Hochvolt-Antriebe ist unter Heranziehung eines Berufsforschungsinstitutes zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 30. Juni 2019 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Spezialmoduls Hochvolt-Antriebe in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 BAG vorzugehen.

Inkrafttreten

§ 16. (1) Die Bestimmungen der 1 bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik treten mit 1. Mai 2009 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der 4 bis 15 betreffend die Lehrabschlussprüfung und die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(3) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberufe Kraftfahrzeugtechnik, BGBl. II Nr. 191/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 273/2005, tritt mit Ablauf des 1. September 2014 außer Kraft. In diesen Lehrberuf kann unbeschadet Abs. 6 ab 1. Mai 2009 nicht mehr eingetreten werden.

(4) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker, BGBl. Nr. 75/1972, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 1. September 2013 außer Kraft. In diesen Lehrberuf kann unbeschadet Abs. 6 ab 1. Mai 2009 nicht mehr eingetreten werden.

(5) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker, BGBl. Nr. 272/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2003, tritt unbeschadet Abs. 6 mit Ablauf des 1. September 2014 außer Kraft.

(6) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik ist für Lehrverhältnisse ab dem 1. Mai 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in solche Lehrverhältnisse nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann. Für Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 30. April 2010, deren zweites Lehrjahr vor dem 30. April 2011 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 30. April 2012 endet, ist die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik gemäß Abs. 3 bzw. die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker gemäß Abs. 4 weiterhin anzuwenden, auch wenn dies auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht. Diese Lehrlinge können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 3 enthaltenen Prüfungsbestimmungen bzw. im Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker auf Grund der Prüfungsordnung gemäß Abs. 5 antreten.

(7) § 1 Abs. 3 Z 2, § 1 Abs. 3a, § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 3 sowie § 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 141/2013 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 17. (1) Die Bestimmungen der 1 bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik treten mit 1. Mai 2009 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der 4 bis 15 betreffend die Lehrabschlussprüfung und die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(3) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberufe Kraftfahrzeugtechnik, BGBl. II Nr. 191/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 273/2005, tritt mit Ablauf des 1. September 2014 außer Kraft. In diesen Lehrberuf kann unbeschadet Abs. 6 ab 1. Mai 2009 nicht mehr eingetreten werden.

(4) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker, BGBl. Nr. 75/1972, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 1. September 2013 außer Kraft. In diesen Lehrberuf kann unbeschadet Abs. 6 ab 1. Mai 2009 nicht mehr eingetreten werden.

(5) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker, BGBl. Nr. 272/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2003, tritt unbeschadet Abs. 6 mit Ablauf des 1. September 2014 außer Kraft.

(6) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik ist für Lehrverhältnisse ab dem 1. Mai 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in solche Lehrverhältnisse nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann. Für Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 30. April 2010, deren zweites Lehrjahr vor dem 30. April 2011 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 30. April 2012 endet, ist die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik gemäß Abs. 3 bzw. die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker gemäß Abs. 4 weiterhin anzuwenden, auch wenn dies auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht. Diese Lehrlinge können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 3 enthaltenen Prüfungsbestimmungen bzw. im Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker auf Grund der Prüfungsordnung gemäß Abs. 5 antreten.

(7) § 1 Abs. 3 Z 2, § 1 Abs. 3a, § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 3 sowie § 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 141/2013 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

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