Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 19 Abs. 2, 100, 102, 103, 104, 107, 108, 109 Abs. 6 bis 8 und 113 Abs. 4 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 17/2009, wird nach Maßgabe des § 153 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:
| Anlage 1 | Fahrtbereiche | ||
| Anlage 2 | Technische Vorschriften für Fahrzeuge der Kategorie 1 (§ 1 Abs. 2 Z 1) | ||
| Anhang I | Sicherheitszeichen | ||
| Anhang II | Durchführungsvorschriften für die Fahrtauglichkeitsüberprüfung | ||
| Anhang III | Schema der Einheitlichen europäischen Schiffsnummer | ||
| Anhang IV | Für die Identifikation eines Fahrzeuges notwendige Daten | ||
| Anhang V | Motorparameterprotokoll | ||
| Anhang VI | Muster für Prüfbefunde | ||
| Anhang VII | Vorschriften für Signallichter, Radarausrüstungen und Wendeanzeiger | ||
| Anlage 3 | Technische Vorschriften für Fahrzeuge der Kategorie 2 (§ 1 Abs. 2 Z 2) | ||
| Anlage 4 | Technische Vorschriften für Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m und für Waterbikes | ||
| Anlage 5 | Muster der Zulassungsurkunden | ||
| Anlage 6 | Muster des Zulassungsantrags | ||
| Anlage 7 | Liste der anerkannten Klassifikationsgesellschaften | ||
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 19 Abs. 2, 100, 102, 103, 104, 107, 108, 109 Abs. 6 bis 8 und 113 Abs. 4 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 17/2009, wird nach Maßgabe des § 153 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 19 Abs. 2, 100, 102, 103, 104, 107, 108, 109 Abs. 6 bis 8 und 113 Abs. 4 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 17/2009, wird nach Maßgabe des § 153 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Örtlicher Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge und Waterbikes auf öffentlichen fließenden Gewässern (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959) sowie den in der Anlage 1 zum Schifffahrtsgesetz angeführten öffentlichen Gewässern und Privatgewässern.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
(3) Die Gewässer gemäß Abs. 1 und 2 sind Zonen (Anlage 1) zugeordnet.
(4) Für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau gelten nur die Anlagen 2 und 3, soweit die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schifffahrt auf dem Bodensee, BGBl. Nr. 93/1976 in der geltenden Fassung, keine davon abweichenden konkreten Bestimmungen enthält.
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Örtlicher Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge und Waterbikes auf öffentlichen fließenden Gewässern (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959), den in der Anlage 1 zum Schifffahrtsgesetz angeführten öffentlichen Gewässern und Privatgewässern sowie auf dem Bodensee, dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau und dem Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
(3) Die Gewässer gemäß Abs. 1 und 2 sind Zonen (Anlage 1) zugeordnet.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2011)
Sachlicher Geltungsbereich
§ 2. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge, für die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig eine Zulassung beantragt wird.
(2) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, gelten hinsichtlich der technischen Anforderungen die Übergangsbestimmungen des § 31 sowie der Anlagen 2, 3 und 4.
(3) Die Bestimmungen der §§ 15 und 23 gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, gelten die §§ 4 bis 31.
Sachlicher Geltungsbereich
§ 2. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge, für die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig eine Zulassung beantragt wird.
(2) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, gelten hinsichtlich der technischen Anforderungen die Übergangsbestimmungen des § 34 sowie der Anlagen 2, 3 und 4.
(3) Die Bestimmungen der §§ 15 und 23 gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, gelten die §§ 4 bis 31.
(4) Für Fahrzeuge, die für die Fahrt auf dem Bodensee, dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau und dem Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach zugelassen werden sollen, gelten nur die Anlagen 2 und 3, soweit die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schiffahrt auf dem Bodensee, BGBl. Nr. 93/1976 in der geltenden Fassung, keine davon abweichenden konkreten Bestimmungen enthält.
(5) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits für die Fahrt auf dem Bodensee, dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau und dem Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach zugelassen waren, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht, es sei denn, sie werden umgebaut oder Teile der Fahrzeuge, Einrichtungen oder Anlagen an Bord werden ersetzt. In diesem Fall sind Abs. 4 sowie die Übergangsbestimmungen der Anlagen 2 und 3 anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
(1) Internationaler Teil (Richtlinie 2006/87/EG)
Fahrzeugarten
„ Fahrzeug “ ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät;
„ Schiff “ ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;
„ Binnenschiff “ ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt ist;
„ Seeschiff “ ein Schiff, das zur Seeschifffahrt zugelassen ist (§ 2 Z 2 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981);
„ Motorschiff “ ein Tankmotorschiff oder ein Gütermotorschiff;
„ Tankmotorschiff “ ein zur Güterbeförderung in fest verbundenen Tanks bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann;
„ Gütermotorschiff “ ein zur Güterbeförderung bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann und kein Tankmotorschiff ist;
„ Kanalpeniche “ ein Binnenschiff, das eine Länge von 38,5 m und eine Breite von 5,05 m nicht überschreitet und gewöhnlich auf dem Rhein-Rhône-Kanal verkehrt;
„ Schleppschiff “ ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;
„ Schubschiff “ ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;
„ Schleppkahn “ ein Tankschleppkahn oder ein Güterschleppkahn;
„ Tankschleppkahn “ ein zur Güterbeförderung in fest verbundenen Tanks bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;
„ Güterschleppkahn “ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen, und kein Tankschleppkahn ist;
„ Schubleichter “ ein Tankschubleichter oder ein Güterschubleichter oder ein Trägerschiffsleichter;
„ Tankschubleichter “ ein zur Güterbeförderung in fest verbundenen Tanks bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;
„ Güterschubleichter “ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen, und kein Tankschubleichter ist;
„ Trägerschiffsleichter “ ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnengewässern gebaut ist;
„ Fahrgastschiff “ ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff;
„ Segelfahrgastschiff “: ein Fahrgastschiff, das gebaut und eingerichtet ist, um auch durch Segel fortbewegt zu werden;
„ Tagesausflugsschiff “ ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
„ Kabinenschiff “ ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
„ schnelles Schiff “ ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mehr als 40 km/h erreichen kann;
„ schwimmendes Gerät “ eine schwimmende Konstruktion mit auf ihm vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;
„ Baustellenfahrzeug “ ein Schiff, das aufgrund seiner Bauweise und Ausrüstung für die Verwendung auf Baustellen geeignet und bestimmt ist, wie eine Spül-, Klapp- oder Deckschute, ein Ponton oder ein Steinstürzer;
„ Sportfahrzeug “ ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;
„ Beiboot “ ein Boot zum Transport-, Rettungs-, Berge- und Arbeitseinsatz;
„ Schwimmende Anlage “ eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke, ein Bootshaus;
„ Schwimmkörper “ ein Floß sowie andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder ein Fahrzeug, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage sind (zB Segelbretter, Jetski, Waterbikes, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);
Fahrzeugzusammenstellungen
„ Verband “ ein starrer Verband oder ein Schleppverband;
„ Formation “ die Form der Zusammenstellung eines Verbandes;
„ starrer Verband “ ein Schubverband oder Koppelverband;
„ Schubverband “ eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
„ Koppelverband “ eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;
„ Schleppverband “ eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
Besondere Bereiche der Fahrzeuge
„ Hauptmaschinenraum “ der Raum, in dem die Antriebsmaschinen aufgestellt sind;
„ Maschinenraum “ ein Raum, in dem Verbrennungskraftmaschinen aufgestellt sind;
„ Kesselraum “ ein Raum, in dem eine mit Brennstoff betriebene Anlage zur Dampferzeugung oder zur Erhitzung von Thermoöl aufgestellt ist;
„ Geschlossener Aufbau “ ein durchgehender fester und wasserdichter Aufbau mit festen Wänden, die mit dem Deck dauernd und wasserdicht zusammengefügt sind;
„ Steuerhaus “ der Raum, in dem die zur Führung des Schiffes notwendigen Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen vereinigt sind;
„ Wohnung “ die für die gewöhnlich an Bord lebenden Personen bestimmten Räume einschließlich Küchen, Vorratsräume, Toiletten, Waschräume, Waschküchen, Dielen, Flure, jedoch nicht das Steuerhaus;
„ Fahrgastraum “ für Fahrgäste an Bord bestimmte Räume und geschlossene Bereiche wie Gesellschaftsräume, Büros, Verkaufsräume, Friseurläden, Trockenräume, Wäschereien, Saunas, Toiletten, Waschräume, Gänge, Verbindungsgänge und nicht eingeschachtete Treppen;
„ Kontrollstation “ ein Steuerhaus, ein Raum, der eine Notstromanlage oder Teile davon enthält oder ein Raum mit einer ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle, wie für Feuermeldeanlagen, Fernbedienungen von Türen oder Feuerklappen;
„ Treppenschacht “ ein Schacht einer Innentreppe oder eines Aufzuges;
„ Unterkunftsraum “ ein Raum einer Wohnung oder ein Fahrgastraum. Auf Fahrgastschiffen sind Küchen keine Unterkunftsräume;
„ Küche “ ein Raum mit einem Herd oder einer ähnlichen Kochstelle;
„ Vorratsraum “ ein Raum zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten oder ein Raum mit einer Grundfläche von mehr als 4 m² zur Lagerung von Vorräten;
„ Laderaum “ ein nach vorn und hinten durch Schotte begrenzter, offener oder durch Lukendeckel geschlossener Teil des Schiffes, der für die Beförderung von Gütern in Versandstücken, in loser Schüttung oder für die Aufnahme der vom Schiffskörper unabhängigen Tanks bestimmt ist;
„ fest verbundener Tank “ ein mit dem Schiff verbundener Tank, wobei die Tankwände durch den Schiffskörper selbst oder durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sein können;
„ Arbeitsplatz “ ein Bereich, in dem die Besatzung ihre berufliche Tätigkeit auszuüben hat, einschließlich Landsteg, Schwenkbaum und Beiboot;
„ Verkehrsweg “ ein Bereich, der gewöhnlich dem Personen- und Warenverkehr dient;
„ sicherer Bereich “ der Bereich, der nach außen durch eine senkrechte Fläche begrenzt wird, die im Abstand von 1/5 BWL parallel zum Verlauf der Außenhaut in der Linie der größten Einsenkung verläuft;
„ Sammelflächen “ Flächen des Schiffs, die besonders geschützt sind und auf denen sich Personen im Gefahrenfall aufhalten sollen;
„ Evakuierungsflächen “ Teil der Sammelflächen des Schiffs, von denen eine Evakuierung von Personen durchgeführt werden kann;
Schiffstechnische Begriffe
„ Ebene der größten Einsenkung “ die Schwimmebene, die der größten Einsenkung, bei der das Fahrzeug fahren darf, entspricht;
„ Sicherheitsabstand “ der Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und der zu dieser Ebene parallelen Ebene durch den tiefsten Punkt, über dem das Fahrzeug nicht mehr wasserdicht ist;
„ Restsicherheitsabstand “ der bei der Krängung des Fahrzeuges vorhandene senkrechte Abstand zwischen dem Wasserspiegel und dem tiefsten Punkt der eingetauchten Seite, über dem das Fahrzeug nicht mehr als wasserdicht angesehen wird;
„ Freibord “ („f“) der Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und der zu dieser Ebene parallelen Ebene durch den tiefsten Punkt des Gangbordes oder, in Ermangelung des Gangbordes, durch den tiefsten Punkt der oberen Kante der Bordwand;
„ Restfreibord “ der bei der Krängung des Fahrzeuges vorhandene senkrechte Abstand zwischen dem Wasserspiegel und der Oberkante des Decks am tiefsten Punkt der eingetauchten Seite oder, wenn kein Deck vorhanden ist, dem tiefsten Punkt der Oberkante der festen Bordwand;
„ Tauchgrenze “ eine gedachte Linie auf der Bordwand, die mindestens 10 cm unterhalb des Schottendecks und mindestens 10 cm unterhalb des tiefsten, nicht wasserdichten Punktes der Bordwand verläuft. In Ermangelung eines Schottendecks ist eine Linie anzunehmen, die mindestens 10 cm unterhalb der niedrigsten Linie, bis zu der die Außenhaut wasserdicht ist, verläuft;
„ Wasserverdrängung “ : das eingetauchte Volumen des Schiffes in m³;
„ Deplacement “ („Δ“): Gesamtmasse des Schiffes einschließlich der Ladung in t;
„ Blockkoeffizient “ („C B “) Verhältnis der Wasserverdrängung zum Produkt aus L WL , B WL und T;
„ Überwasserlateralplan “ („A V “)die Seitenfläche des Schiffes über der Wasserlinie in m²;
„ Schottendeck “ das Deck, bis zu dem die vorgeschriebenen wasserdichten Schotte hinaufgeführt sind und von dem der Freibord gemessen wird;
„ Schott “ eine gewöhnlich senkrechte Wand zur Unterteilung des Schiffes, die durch den Schiffsboden, Bordwände, oder andere Schotte begrenzt und bis zu einer bestimmten Höhe hochgeführt wird;
„ Querschott “ ein von Bordwand zu Bordwand reichendes Schott;
„ Wand “ eine gewöhnlich senkrechte Trennfläche;
„ Trennwand “ eine nicht wasserdichte Wand;
„ Länge “ („L“) die größte Länge des Schiffskörpers in m, ohne Ruder und Bugspriet;
„ Länge über alles “ („L OA “) die größte Länge des Fahrzeuges in m einschließlich aller festen Anbauten wie Teile von Ruder- und Antriebsanlagen, maschinelle Einrichtungen und Ähnliches;
„ Länge in der Wasserlinie “ („L WL “) die in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes gemessene größte Länge des Schiffskörpers in m;
„ Breite “ („B“) die größte Breite des Schiffskörpers in m, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches);
„ Breite über alles “ („B OA “) die größte Breite des Fahrzeuges in m einschließlich aller festen Anbauten wie Schaufelräder, Scheuerleisten, maschinelle Einrichtungen und Ähnliches;
„ Breite in der Wasserlinie “ („B WL “) die in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes an der Außenseite der Beplattung gemessene größte Breite des Schiffskörpers in m;
„ Seitenhöhe “ („H“) der kleinste senkrechte Abstand zwischen der Unterkante der Bodenbeplattung oder des Kiels und dem tiefsten Punkt des Decks an der Seite des Schiffes in m;
„ Tiefgang “ („T“) der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung eines Kiels oder anderer fester Anhänge, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers in m;
76a. „ Tiefgang über alles “ („T OA “) der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, einschließlich eines Kiels oder anderer fester Anhänge, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers in m;
„ vorderes Lot “ die Senkrechte durch den vorderen Schnittpunkt des Schiffskörpers mit der Ebene der größten Einsenkung;
„ lichte Breite des Gangbords “ der Abstand zwischen einer Senkrechten durch das am weitesten in das Gangbord hineinragende Bauteil am Lukensüll und einer Senkrechten durch die Innenkante der Absturzsicherung (Geländer, Fußleiste) an der Außenseite des Gangbords;
Steuereinrichtungen
„ Steuereinrichtung “ jede zum Steuern des Schiffes erforderliche Einrichtung, die für das Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 eingesetzt werden muss;
„ Ruder “ der oder die Ruderkörper mit Ruderschaft, einschließlich des Quadranten und der Verbindungselemente mit der Rudermaschine;
„ Rudermaschine “ der Teil der Steuereinrichtung, der die Bewegung des Ruders bewirkt;
„ Rudermaschinenantrieb “ der Antrieb der Rudermaschine zwischen der Energiequelle und der Rudermaschine;
„ Energiequelle “ die Energieversorgung des Rudermaschinenantriebs und der Steuerung aus dem Bordnetz, Batterie oder von einem Verbrennungsmotor;
„ Steuerung “ die Bauteile und Schaltkreise zur Steuerung eines motorischen Rudermaschinenantriebs;
„ Antriebsanlage der Rudermaschine “ der Rudermaschinenantrieb, dessen Steuerung und deren Energiequelle;
„ Handantrieb “ ein Antrieb, bei dem die Bewegung des Ruders über eine vom Steuerrad von Hand betätigte mechanische Übertragung bewirkt wird, ohne zusätzliche Energiequelle;
„ handhydraulischer Antrieb “ ein Handantrieb mit hydraulischer Übertragung;
„ Wendegeschwindigkeitsregler “ eine Einrichtung, die nach Vorgabe von Eingangswerten eine bestimmte Wendegeschwindigkeit des Schiffes automatisch bewirkt und beibehält;
„ Radareinmannsteuerstand “ ein Steuerstand, der derart eingerichtet ist, dass das Schiff bei Radarfahrt durch eine einzige Person geführt werden kann;
Eigenschaften von Bauteilen und Werkstoffen
„ wasserdicht “ Bauteile oder Vorrichtungen, die so eingerichtet sind, dass das Durchdringen von Wasser verhindert wird;
„ sprühwasser- und wetterdicht “ Bauteile oder Vorrichtungen, die so eingerichtet sind, dass sie unter den üblicherweise vorkommenden Verhältnissen nur eine unbedeutende Menge Wasser durchlassen;
„ gasdicht “ Bauteile oder Vorrichtungen, die so eingerichtet sind, dass das Durchdringen von Gasen oder Dämpfen verhindert wird;
„ nicht brennbar “ ein Werkstoff, der weder brennt noch entzündbare Dämpfe in solcher Menge entwickelt, dass sie sich bei einer Erhitzung auf etwa 750°C selbst entzünden;
„ schwer entflammbar “ ein Werkstoff, der selbst oder bei dem zumindest dessen Oberfläche die Ausbreitung von Flammen entsprechend dem Prüfverfahren nach Artikel 15.11 Nummer 1 Buchstabe c der Anlage 2 einschränkt;
„ Feuerwiderstandsfähigkeit “ die Eigenschaft von Bauteilen oder Vorrichtungen, die durch die Prüfverfahren nach Artikel 15.11 Nummer 1 Buchstabe d der Anlage 2 nachgewiesen ist;
„ Code für Brandprüfverfahren “ der mit der Entschließung MSC.61(67) vom Schiffssicherheitsausschuss der IMO angenommene Internationale Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren;
Sonstige Begriffe
„ anerkannte Klassifikationsgesellschaft “ eine Klassifikationsgesellschaft, die gemäß den Kriterien und dem Verfahren des Anhangs VII der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (2006/87/EG) anerkannt worden ist (Anlage 7) ;
97a. „ Signallichter “ Lichterscheinungen von Signalleuchten zur Bezeichnung von Fahrzeugen;
97b. „ Lichtzeichen “ Lichterscheinungen zur Verstärkung von Sicht- oder Schallzeichen;
„ Radargerät “ eine elektronische Navigationshilfe zur Erfassung und Darstellung der Umgebung und des Verkehrs;
„ Inland-ECDIS “ ein standardisiertes System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und damit verbundenen Informationen, das ausgewählte Informationen aus einer herstellerspezifischen elektronischen Binnenschifffahrtskarte und wahlweise Informationen anderer Messwertgeber des Fahrzeuges darstellt;
„ Inland-ECDIS-Gerät “ ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Binnenschifffahrtskarten, das in zwei Betriebsarten betrieben werden kann: Informationsmodus und Navigationsmodus;
„ Informationsmodus “ die Verwendung des Inland-ECDIS nur für Informationszwecke ohne überlagertes Radarbild;
„ Navigationsmodus “ die Verwendung des Inland-ECDIS mit überlagertem Radarbild beim Steuern des Fahrzeuges;
„ Bordpersonal “ alle Beschäftigten an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung gehören;
„ Personen mit eingeschränkter Mobilität “ Personen, die besondere Schwierigkeiten bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel haben, wie zB ältere Menschen, Behinderte, Rollstuhlbenutzer, schwangere Frauen und Personen in Begleitung von kleinen Kindern;
„ Gemeinschaftszeugnis “ die von der zuständigen Behörde für ein Binnenschiff erteilte Zulassungsurkunde gemäß der Richtlinie 2006/87/EG.
(2) Nationaler Teil
„ Fahrzeug der Kategorie 1 “ ein Fahrzeug, dessen Länge (L) 20 m oder mehr beträgt oder dessen Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) 100 m³ oder mehr beträgt, oder das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt ist (Fahrgastschiffe), ein schwimmendes Gerät oder ein Schlepp- oder Schubschiff, das dazu bestimmt ist, solche Fahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen;
„ Fahrzeug der Kategorie 2 “ ein Fahrzeug, dessen Länge (L) weniger als 20 m beträgt und dessen Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) weniger als 100 m³ beträgt, ausgenommen Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt sind (Fahrgastschiffe), schwimmende Geräte und Schlepp- und Schubschiffe, die dazu bestimmt sind, andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Kategorie 2 zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen;
„ Floß “ eine schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;
„ Antriebsleistung “ die Gesamtleistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;
„Heimatort“ der Registerort; wenn das Fahrzeug nicht im Register eingetragen ist, der Sitz der Zulassungsbehörde;
„ Waterbike (Personal Watercraft – Wassermotorrad) “: Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, der mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist und dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien;
„ Besatzung “: Personen gemäß § 4 Abs. 1 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004.
(3) Zitierte Rechtsvorschriften
„ Richtlinie 2006/87/EG “ die Richtlinie über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EG des Rates, ABl. Nr. L 389/1, S. 1-260, vom 30. Dezember 2006, in der jeweils geltenden Fassung;
„ Richtlinie 97/68/EG “ die Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. Nr. L 59 vom 27. Februar 1997, S. 1-86, in der Fassung der Richtlinie 2004/26/EG zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. Nr. L 146 vom 30. April 2004, S. 1-112, innerstaatlich umgesetzt durch die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, BGBl. II Nr. 136/2005, in der jeweils geltenden Fassung;
„ Sportboot-Richtlinie “ die Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. Nr. L 164 vom 30. Juni 1994, S. 15-38, in der Fassung der Richtlinie 2003/44/EG zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. Nr. L 214 vom 26. August 2003, S. 18-35, innerstaatlich umgesetzt durch die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Anforderungen an Sportboote, BGBl. II Nr. 276/2004, in der jeweils geltenden Fassung;
„ Richtlinie 1999/5/EG “ die Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, ABl. Nr. L 91 vom 7. April 1999, S. 10-28, in der jeweils geltenden Fassung, innerstaatlich umgesetzt durch das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001, in der jeweils geltenden Fassung;
„ ADN “ das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung, BGBl. III Nr. 67/2008, in der jeweils geltenden Fassung;
„ WVO “ die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 248/2005, in der jeweils geltenden Fassung.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
(1) Internationaler Teil (Richtlinie 2006/87/EG)
Fahrzeugarten
„ Fahrzeug “ ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät;
„ Schiff “ ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;
„ Binnenschiff “ ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt ist;
„ Seeschiff “ ein Schiff, das zur Seeschifffahrt zugelassen ist (§ 2 Z 2 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981);
„ Motorschiff “ ein Tankmotorschiff oder ein Gütermotorschiff;
„ Tankmotorschiff “ ein zur Güterbeförderung in fest verbundenen Tanks bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann;
„ Gütermotorschiff “ ein zur Güterbeförderung bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann und kein Tankmotorschiff ist;
„ Kanalpeniche “ ein Binnenschiff, das eine Länge von 38,5 m und eine Breite von 5,05 m nicht überschreitet und gewöhnlich auf dem Rhein-Rhône-Kanal verkehrt;
„ Schleppschiff “ ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;
„ Schubschiff “ ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;
„ Schleppkahn “ ein Tankschleppkahn oder ein Güterschleppkahn;
„ Tankschleppkahn “ ein zur Güterbeförderung in fest verbundenen Tanks bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;
„ Güterschleppkahn “ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen, und kein Tankschleppkahn ist;
„ Schubleichter “ ein Tankschubleichter oder ein Güterschubleichter oder ein Trägerschiffsleichter;
„ Tankschubleichter “ ein zur Güterbeförderung in fest verbundenen Tanks bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;
„ Güterschubleichter “ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen, und kein Tankschubleichter ist;
„ Trägerschiffsleichter “ ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnengewässern gebaut ist;
„ Fahrgastschiff “ ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff;
„ Segelfahrgastschiff “: ein Fahrgastschiff, das gebaut und eingerichtet ist, um auch durch Segel fortbewegt zu werden;
„ Tagesausflugsschiff “ ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
„ Kabinenschiff “ ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
„ schnelles Schiff “ ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mehr als 40 km/h erreichen kann;
„ schwimmendes Gerät “ eine schwimmende Konstruktion mit auf ihm vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;
„ Baustellenfahrzeug “ ein Schiff, das aufgrund seiner Bauweise und Ausrüstung für die Verwendung auf Baustellen geeignet und bestimmt ist, wie eine Spül-, Klapp- oder Deckschute, ein Ponton oder ein Steinstürzer;
„ Sportfahrzeug “ ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;
„ Beiboot “ ein Boot zum Transport-, Rettungs-, Berge- und Arbeitseinsatz;
„ Schwimmende Anlage “ eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke, ein Bootshaus;
„ Schwimmkörper “ ein Floß sowie andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder ein Fahrzeug, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage sind (zB Segelbretter, Jetski, Waterbikes, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);
Fahrzeugzusammenstellungen
„ Verband “ ein starrer Verband oder ein Schleppverband;
„ Formation “ die Form der Zusammenstellung eines Verbandes;
„ starrer Verband “ ein Schubverband oder Koppelverband;
„ Schubverband “ eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
„ Koppelverband “ eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;
„ Schleppverband “ eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
Besondere Bereiche der Fahrzeuge
„ Hauptmaschinenraum “ der Raum, in dem die Antriebsmaschinen aufgestellt sind;
„ Maschinenraum “ ein Raum, in dem Verbrennungskraftmaschinen aufgestellt sind;
„ Kesselraum “ ein Raum, in dem eine mit Brennstoff betriebene Anlage zur Dampferzeugung oder zur Erhitzung von Thermoöl aufgestellt ist;
„ Geschlossener Aufbau “ ein durchgehender fester und wasserdichter Aufbau mit festen Wänden, die mit dem Deck dauernd und wasserdicht zusammengefügt sind;
„ Steuerhaus “ der Raum, in dem die zur Führung des Schiffes notwendigen Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen vereinigt sind;
„ Wohnung “ die für die gewöhnlich an Bord lebenden Personen bestimmten Räume einschließlich Küchen, Vorratsräume, Toiletten, Waschräume, Waschküchen, Dielen, Flure, jedoch nicht das Steuerhaus;
„ Fahrgastraum “ für Fahrgäste an Bord bestimmte Räume und geschlossene Bereiche wie Gesellschaftsräume, Büros, Verkaufsräume, Friseurläden, Trockenräume, Wäschereien, Saunas, Toiletten, Waschräume, Gänge, Verbindungsgänge und nicht eingeschachtete Treppen;
„ Kontrollstation “ ein Steuerhaus, ein Raum, der eine Notstromanlage oder Teile davon enthält oder ein Raum mit einer ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle, wie für Feuermeldeanlagen, Fernbedienungen von Türen oder Feuerklappen;
„ Treppenschacht “ ein Schacht einer Innentreppe oder eines Aufzuges;
„ Unterkunftsraum “ ein Raum einer Wohnung oder ein Fahrgastraum. Auf Fahrgastschiffen sind Küchen keine Unterkunftsräume;
„ Küche “ ein Raum mit einem Herd oder einer ähnlichen Kochstelle;
„ Vorratsraum “ ein Raum zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten oder ein Raum mit einer Grundfläche von mehr als 4 m² zur Lagerung von Vorräten;
„ Laderaum “ ein nach vorn und hinten durch Schotte begrenzter, offener oder durch Lukendeckel geschlossener Teil des Schiffes, der für die Beförderung von Gütern in Versandstücken, in loser Schüttung oder für die Aufnahme der vom Schiffskörper unabhängigen Tanks bestimmt ist;
„ fest verbundener Tank “ ein mit dem Schiff verbundener Tank, wobei die Tankwände durch den Schiffskörper selbst oder durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sein können;
„ Arbeitsplatz “ ein Bereich, in dem die Besatzung ihre berufliche Tätigkeit auszuüben hat, einschließlich Landsteg, Schwenkbaum und Beiboot;
„ Verkehrsweg “ ein Bereich, der gewöhnlich dem Personen- und Warenverkehr dient;
„ sicherer Bereich “ der Bereich, der nach außen durch eine senkrechte Fläche begrenzt wird, die im Abstand von 1/5 BWL parallel zum Verlauf der Außenhaut in der Linie der größten Einsenkung verläuft;
„ Sammelflächen “ Flächen des Schiffs, die besonders geschützt sind und auf denen sich Personen im Gefahrenfall aufhalten sollen;
„ Evakuierungsflächen “ Teil der Sammelflächen des Schiffs, von denen eine Evakuierung von Personen durchgeführt werden kann;
Schiffstechnische Begriffe
„ Ebene der größten Einsenkung “ die Schwimmebene, die der größten Einsenkung, bei der das Fahrzeug fahren darf, entspricht;
„ Sicherheitsabstand “ der Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und der zu dieser Ebene parallelen Ebene durch den tiefsten Punkt, über dem das Fahrzeug nicht mehr wasserdicht ist;
„ Restsicherheitsabstand “ der bei der Krängung des Fahrzeuges vorhandene senkrechte Abstand zwischen dem Wasserspiegel und dem tiefsten Punkt der eingetauchten Seite, über dem das Fahrzeug nicht mehr als wasserdicht angesehen wird;
„ Freibord “ („f“) der Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und der zu dieser Ebene parallelen Ebene durch den tiefsten Punkt des Gangbordes oder, in Ermangelung des Gangbordes, durch den tiefsten Punkt der oberen Kante der Bordwand;
„ Restfreibord “ der bei der Krängung des Fahrzeuges vorhandene senkrechte Abstand zwischen dem Wasserspiegel und der Oberkante des Decks am tiefsten Punkt der eingetauchten Seite oder, wenn kein Deck vorhanden ist, dem tiefsten Punkt der Oberkante der festen Bordwand;
„ Tauchgrenze “ eine gedachte Linie auf der Bordwand, die mindestens 10 cm unterhalb des Schottendecks und mindestens 10 cm unterhalb des tiefsten, nicht wasserdichten Punktes der Bordwand verläuft. In Ermangelung eines Schottendecks ist eine Linie anzunehmen, die mindestens 10 cm unterhalb der niedrigsten Linie, bis zu der die Außenhaut wasserdicht ist, verläuft;
„ Wasserverdrängung “ : das eingetauchte Volumen des Schiffes in m³;
„ Deplacement “ („Δ“): Gesamtmasse des Schiffes einschließlich der Ladung in t;
„ Blockkoeffizient “ („C B “) Verhältnis der Wasserverdrängung zum Produkt aus L WL , B WL und T;
„ Überwasserlateralplan “ („A V “)die Seitenfläche des Schiffes über der Wasserlinie in m²;
„ Schottendeck “ das Deck, bis zu dem die vorgeschriebenen wasserdichten Schotte hinaufgeführt sind und von dem der Freibord gemessen wird;
„ Schott “ eine gewöhnlich senkrechte Wand zur Unterteilung des Schiffes, die durch den Schiffsboden, Bordwände, oder andere Schotte begrenzt und bis zu einer bestimmten Höhe hochgeführt wird;
„ Querschott “ ein von Bordwand zu Bordwand reichendes Schott;
„ Wand “ eine gewöhnlich senkrechte Trennfläche;
„ Trennwand “ eine nicht wasserdichte Wand;
„ Länge “ („L“) die größte Länge des Schiffskörpers in m, ohne Ruder und Bugspriet;
„ Länge über alles “ („L OA “) die größte Länge des Fahrzeuges in m einschließlich aller festen Anbauten wie Teile von Ruder- und Antriebsanlagen, maschinelle Einrichtungen und Ähnliches;
„ Länge in der Wasserlinie “ („L WL “) die in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes gemessene größte Länge des Schiffskörpers in m;
„ Breite “ („B“) die größte Breite des Schiffskörpers in m, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches);
„ Breite über alles “ („B OA “) die größte Breite des Fahrzeuges in m einschließlich aller festen Anbauten wie Schaufelräder, Scheuerleisten, maschinelle Einrichtungen und Ähnliches;
„ Breite in der Wasserlinie “ („B WL “) die in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes an der Außenseite der Beplattung gemessene größte Breite des Schiffskörpers in m;
„ Seitenhöhe “ („H“) der kleinste senkrechte Abstand zwischen der Unterkante der Bodenbeplattung oder des Kiels und dem tiefsten Punkt des Decks an der Seite des Schiffes in m;
„ Tiefgang “ („T“) der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung eines Kiels oder anderer fester Anhänge, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers in m;
76a. „ Tiefgang über alles “ („T OA “) der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, einschließlich eines Kiels oder anderer fester Anhänge, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers in m;
„ vorderes Lot “ die Senkrechte durch den vorderen Schnittpunkt des Schiffskörpers mit der Ebene der größten Einsenkung;
„ lichte Breite des Gangbords “ der Abstand zwischen einer Senkrechten durch das am weitesten in das Gangbord hineinragende Bauteil am Lukensüll und einer Senkrechten durch die Innenkante der Absturzsicherung (Geländer, Fußleiste) an der Außenseite des Gangbords;
Steuereinrichtungen
„ Steuereinrichtung “ jede zum Steuern des Schiffes erforderliche Einrichtung, die für das Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 eingesetzt werden muss;
„ Ruder “ der oder die Ruderkörper mit Ruderschaft, einschließlich des Quadranten und der Verbindungselemente mit der Rudermaschine;
„ Rudermaschine “ der Teil der Steuereinrichtung, der die Bewegung des Ruders bewirkt;
„ Rudermaschinenantrieb “ der Antrieb der Rudermaschine zwischen der Energiequelle und der Rudermaschine;
„ Energiequelle “ die Energieversorgung des Rudermaschinenantriebs und der Steuerung aus dem Bordnetz, Batterie oder von einem Verbrennungsmotor;
„ Steuerung “ die Bauteile und Schaltkreise zur Steuerung eines motorischen Rudermaschinenantriebs;
„ Antriebsanlage der Rudermaschine “ der Rudermaschinenantrieb, dessen Steuerung und deren Energiequelle;
„ Handantrieb “ ein Antrieb, bei dem die Bewegung des Ruders über eine vom Steuerrad von Hand betätigte mechanische Übertragung bewirkt wird, ohne zusätzliche Energiequelle;
„ handhydraulischer Antrieb “ ein Handantrieb mit hydraulischer Übertragung;
„ Wendegeschwindigkeitsregler “ eine Einrichtung, die nach Vorgabe von Eingangswerten eine bestimmte Wendegeschwindigkeit des Schiffes automatisch bewirkt und beibehält;
„ Radareinmannsteuerstand “ ein Steuerstand, der derart eingerichtet ist, dass das Schiff bei Radarfahrt durch eine einzige Person geführt werden kann;
Eigenschaften von Bauteilen und Werkstoffen
„ wasserdicht “ Bauteile oder Vorrichtungen, die so eingerichtet sind, dass das Durchdringen von Wasser verhindert wird;
„ sprühwasser- und wetterdicht “ Bauteile oder Vorrichtungen, die so eingerichtet sind, dass sie unter den üblicherweise vorkommenden Verhältnissen nur eine unbedeutende Menge Wasser durchlassen;
„ gasdicht “ Bauteile oder Vorrichtungen, die so eingerichtet sind, dass das Durchdringen von Gasen oder Dämpfen verhindert wird;
„ nicht brennbar “ ein Werkstoff, der weder brennt noch entzündbare Dämpfe in solcher Menge entwickelt, dass sie sich bei einer Erhitzung auf etwa 750°C selbst entzünden;
„ schwer entflammbar “ ein Werkstoff, der selbst oder bei dem zumindest dessen Oberfläche die Ausbreitung von Flammen entsprechend dem Prüfverfahren nach Artikel 15.11 Nummer 1 Buchstabe c der Anlage 2 einschränkt;
„ Feuerwiderstandsfähigkeit “ die Eigenschaft von Bauteilen oder Vorrichtungen, die durch die Prüfverfahren nach Artikel 15.11 Nummer 1 Buchstabe d der Anlage 2 nachgewiesen ist;
„ Code für Brandprüfverfahren “ der mit der Entschließung MSC.61(67) vom Schiffssicherheitsausschuss der IMO angenommene Internationale Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren;
Sonstige Begriffe
„ anerkannte Klassifikationsgesellschaft “ eine Klassifikationsgesellschaft, die gemäß den Kriterien und dem Verfahren des Anhangs VII der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (2006/87/EG) anerkannt worden ist (Anlage 7) ;
97a. „ Signallichter “ Lichterscheinungen von Signalleuchten zur Bezeichnung von Fahrzeugen;
97b. „ Lichtzeichen “ Lichterscheinungen zur Verstärkung von Sicht- oder Schallzeichen;
„ Radargerät “ eine elektronische Navigationshilfe zur Erfassung und Darstellung der Umgebung und des Verkehrs;
„ Inland-ECDIS “ ein standardisiertes System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und damit verbundenen Informationen, das ausgewählte Informationen aus einer herstellerspezifischen elektronischen Binnenschifffahrtskarte und wahlweise Informationen anderer Messwertgeber des Fahrzeuges darstellt;
„ Inland-ECDIS-Gerät “ ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Binnenschifffahrtskarten, das in zwei Betriebsarten betrieben werden kann: Informationsmodus und Navigationsmodus;
„ Informationsmodus “ die Verwendung des Inland-ECDIS nur für Informationszwecke ohne überlagertes Radarbild;
„ Navigationsmodus “ die Verwendung des Inland-ECDIS mit überlagertem Radarbild beim Steuern des Fahrzeuges;
„ Bordpersonal “ alle Beschäftigten an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung gehören;
„ Personen mit eingeschränkter Mobilität “ Personen, die besondere Schwierigkeiten bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel haben, wie zB ältere Menschen, Behinderte, Rollstuhlbenutzer, schwangere Frauen und Personen in Begleitung von kleinen Kindern;
„ Gemeinschaftszeugnis “ die von der zuständigen Behörde für ein Binnenschiff erteilte Zulassungsurkunde gemäß der Richtlinie 2006/87/EG.
„ Sachverständiger “ eine von der zuständigen Behörde oder von einer autorisierten Institution anerkannte Person, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem zu prüfenden Gebiet hat, mit den einschlägigen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (zB EN-Normen, sachbezogene Regelwerke, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union) umfassend vertraut ist und die jeweiligen Anlagen bzw. Einrichtungen prüfen und gutachtlich beurteilen kann;
„ Sachkundiger “ eine auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung über ausreichende Kenntnisse auf dem zu prüfenden Gebiet verfügende Person, die mit den einschlägigen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (zB EN-Normen, sachbezogene Regelwerke, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union) soweit vertraut ist, dass sie die Funktionssicherheit der jeweiligen Anlagen bzw. Einrichtungen beurteilen kann.
(2) Nationaler Teil
„ Fahrzeug der Kategorie 1 “ ein Fahrzeug, dessen Länge (L) 20 m oder mehr beträgt oder dessen Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) 100 m³ oder mehr beträgt, oder das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt ist (Fahrgastschiffe), ein schwimmendes Gerät oder ein Schlepp- oder Schubschiff, das dazu bestimmt ist, solche Fahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen;
„ Fahrzeug der Kategorie 2 “ ein Fahrzeug, dessen Länge (L) weniger als 20 m beträgt und dessen Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) weniger als 100 m³ beträgt, ausgenommen Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt sind (Fahrgastschiffe), schwimmende Geräte und Schlepp- und Schubschiffe, die dazu bestimmt sind, andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Kategorie 2 zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen;
„ Floß “ eine schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;
„ Antriebsleistung “ die Gesamtleistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;
„Heimatort“ der Registerort; wenn das Fahrzeug nicht im Register eingetragen ist, der Sitz der Zulassungsbehörde;
„ Waterbike (Personal Watercraft – Wassermotorrad) “: Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, der mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist und dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien;
„ Besatzung “: Personen gemäß § 4 Abs. 1 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004.
(3) Zitierte Rechtsvorschriften
„ Richtlinie 2006/87/EG “ die Richtlinie über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EG des Rates, ABl. Nr. L 389/1, S. 1-260, vom 30. Dezember 2006, in der jeweils geltenden Fassung;
„ Richtlinie 97/68/EG “ die Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. Nr. L 59 vom 27. Februar 1997, S. 1-86, in der Fassung der Richtlinie 2004/26/EG zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. Nr. L 146 vom 30. April 2004, S. 1-112, innerstaatlich umgesetzt durch die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, BGBl. II Nr. 136/2005, in der jeweils geltenden Fassung;
„ Sportboot-Richtlinie “ die Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. Nr. L 164 vom 30. Juni 1994, S. 15-38, in der Fassung der Richtlinie 2003/44/EG zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. Nr. L 214 vom 26. August 2003, S. 18-35, innerstaatlich umgesetzt durch die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Anforderungen an Sportboote, BGBl. II Nr. 276/2004, in der jeweils geltenden Fassung;
„ Richtlinie 1999/5/EG “ die Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, ABl. Nr. L 91 vom 7. April 1999, S. 10-28, in der jeweils geltenden Fassung, innerstaatlich umgesetzt durch das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001, in der jeweils geltenden Fassung;
„ ADN “ das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung, BGBl. III Nr. 67/2008, in der jeweils geltenden Fassung;
„ WVO “ die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 248/2005, in der jeweils geltenden Fassung.
Teil
Zulassung
Zulassungsurkunden
§ 4. (1) Die Zulassung ist mit einer Zulassungsurkunde zu erteilen; diese gilt als Bescheid.
(2) Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist mit einem die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 ergänzenden Gefahrgut-Zulassungszeugnis gemäß den Bestimmungen des ADN zu erteilen; dieses gilt als Bescheid.
(3) Die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 ist nach folgenden Mustern auszustellen:
| 1. | für Fahrzeuge der Kategorie 1, ausgenommen nicht frei fahrende Fähren, die für den Einsatz auf Wasserstraßen, auf dem Neusiedlersee, auf der March stromauf von km 6,0 oder auf der Thaya bestimmt sind, als Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie 2006/87/EG: ………………………………………………………… | Anlage 5, Teil 1 |
|---|---|---|
| 2. | für Fahrzeuge gemäß Z 1 unter den Voraussetzungen des Abs. 4 als vorläufiges Gemeinschaftszeugnis: …………………………………. | Anlage 5, Teil 2 |
| 3. | für Sportfahrzeuge, deren Länge (L) weniger als 20 m und deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) weniger als 100 m³ beträgt als Internationale Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge (International Certificate for Pleasure Craft): ………………………. | Anlage 5, Teil 3 |
| 4. | für Fahrzeuge der Kategorie 2 als Zulassungsurkunde für Kleinfahrzeuge: …………………………………………………….. | Anlage 5, Teil 4 |
| 5. | für Waterbikes als Zulassungsurkunde für Waterbikes: …………… | Anlage 5, Teil 5 |
| 6. | für gewerblich genutzte Rafts als Zulassungsurkunde für Rafts …... | Anlage 5, Teil 6 |
| 7. | für alle übrigen Fahrzeuge als Zulassungsurkunde für Binnenschiffe: . | Anlage 5, Teil 7 |
(4) Die Behörde kann unter folgenden Voraussetzungen ein vorläufiges Gemeinschaftszeugnis erteilen, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges, eines Schwimmkörpers oder einer schwimmenden Anlage hinreichend gewährleistet erscheint:
für Fahrzeuge, die zum Zweck der Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses an einen bestimmten Ort gefahren werden sollen, für eine einmalige Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, längstens innerhalb eines Monats;
für Fahrzeuge, deren Gemeinschaftszeugnis zur Verlängerung der Geltungsdauer oder zur Eintragung von Änderungen der Behörde übergeben wurde sowie für die wegen Verlust, Unleserlichkeit oder sonstiger Unbrauchbarkeit des Gemeinschaftszeugnisses gemäß § 9 eine Zweitausfertigung des Gemeinschaftszeugnisses beantragt wurde, für einen angemessenen Zeitraum, längstens jedoch für sechs Monate;
für Fahrzeuge, deren Gemeinschaftszeugnis nach der Überprüfung der Fahrtauglichkeit noch in Bearbeitung ist, für einen angemessenen Zeitraum, längstens jedoch sechs Monate;
für Fahrzeuge, für die nicht alle Voraussetzungen für die Ausstellung eines Gemeinschaftszeugnisses erfüllt sind, für eine einmalige Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, längstens jedoch innerhalb eines Monats;
für Fahrzeuge, deren Zustand infolge eines Schadens nicht mehr mit dem Gemeinschaftszeugnis übereinstimmt, für eine einmalige Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, längstens jedoch innerhalb eines Monats;
für schwimmende Anlagen oder Schwimmkörper im grenzüberschreitenden Verkehr anstelle einer Fahrterlaubnis gemäß § 11.14 der WVO für eine einmalige Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, längstens jedoch innerhalb eines Monats;
für Fahrzeuge, für die gemäß § 16 Abs. 2 oder Abs. 3 die Anerkennung von Gleichwertigkeiten oder Abweichungen von den technischen Vorschriften der Anlage 2 beantragt wurde, für sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde alle erforderlichen Unterlagen gemäß § 16 Abs. 5 vorliegen. Das vorläufige Gemeinschaftszeugnis darf jeweils um sechs Monate verlängert werden, bis eine Entscheidung des gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2006/87/EG eingerichteten Ausschusses vorliegt. Die Behörde hat den Ausschuss innerhalb eines Monats nach Erteilung des vorläufigen Gemeinschaftszeugnisses unter Angabe des Namens, der europäischen Schiffsnummer des Fahrzeuges, der Art der Abweichung sowie des Staates, in dem das Fahrzeug registriert ist oder in dem sich der Sitz bzw. Wohnsitz des Eigentümers befindet, über die Erteilung zu informieren.
(5) Organe der Schifffahrtsaufsicht gemäß § 38 Abs. 4 des Schifffahrtsgesetzes sind ermächtigt, anstelle eines Gemeinschaftszeugnisses, das ihnen zur Weiterleitung an die Behörde zum Zweck der Verlängerung der Geltungsdauer oder der Eintragung von Änderungen übergeben wird, ein vorläufiges Gemeinschaftszeugnis mit einer Geltungsdauer von bis zu sechs Monaten, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Gemeinschaftszeugnisses, auszustellen.
(6) In die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 sind einzutragen:
behördliche Vorschreibungen, insbesondere Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich des Betriebes sowie Einschränkungen auf bestimmte Fahrtbereiche, Gewässer oder Gewässerteile sowie auf bestimmte nautische Verhältnisse (zB höchstzulässige Wellenhöhe und Windstärke);
gegebenenfalls ein besonderer Verwendungszweck des Fahrzeuges;
technische Abweichungen von den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen für die gemäß § 17 eine Nachsicht erteilt oder die Gleichwertigkeit von dem gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2006/87/EG eingerichteten Ausschuss anerkannt wurde;
für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt die unter Berücksichtigung der Betriebsform erforderliche Mindestbesatzung gemäß Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004.
(7) Für Fahrzeuge gemäß Abs. 3 Z 4 und 7 kann, sofern sie den Bestimmungen der Anlage 2 entsprechen, über Antrag des Verfügungsberechtigten ein Gemeinschaftszeugnis ausgestellt werden.
Teil
Zulassung
Zulassungsurkunden
§ 4. (1) Die Zulassung ist mit einer Zulassungsurkunde zu erteilen; diese gilt als Bescheid.
(2) Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist mit einem die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 ergänzenden Gefahrgut-Zulassungszeugnis gemäß den Bestimmungen des ADN zu erteilen; dieses gilt als Bescheid.
(3) Die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 ist nach folgenden Mustern auszustellen:
für Fahrzeuge der Kategorie 1, ausgenommen nicht frei fahrende Fähren, die für den Einsatz auf Wasserstraßen, auf dem Neusiedlersee, auf der March stromauf von km 6,0 oder auf der Thaya bestimmt sind, als Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie 2006/87/EG: Anlage 5, Teil 1
für Fahrzeuge gemäß Z 1 unter den Voraussetzungen des Abs. 4 als vorläufiges Gemeinschaftszeugnis: Anlage 5, Teil 2
für Sportfahrzeuge, deren Länge (L) weniger als 20 m und deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) weniger als 100 m³ beträgt als Internationale Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge (International Certificate for Pleasure Craft): Anlage 5, Teil 3
für Fahrzeuge der Kategorie 2 als Zulassungsurkunde für Kleinfahrzeuge: ........................................................................................................... ........... Anlage 5, Teil 4
für Waterbikes als Zulassungsurkunde für Waterbikes: Anlage 5, Teil 5
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2014)
für alle übrigen Fahrzeuge als Zulassungsurkunde für Binnenschiffe: Anlage 5, Teil 7
(4) Die Behörde kann unter folgenden Voraussetzungen ein vorläufiges Gemeinschaftszeugnis erteilen, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges, eines Schwimmkörpers oder einer schwimmenden Anlage hinreichend gewährleistet erscheint:
für Fahrzeuge, die zum Zweck der Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses an einen bestimmten Ort gefahren werden sollen, für eine einmalige Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, längstens innerhalb eines Monats;
für Fahrzeuge, deren Gemeinschaftszeugnis zur Verlängerung der Geltungsdauer oder zur Eintragung von Änderungen der Behörde übergeben wurde sowie für die wegen Verlust, Unleserlichkeit oder sonstiger Unbrauchbarkeit des Gemeinschaftszeugnisses gemäß § 9 eine Zweitausfertigung des Gemeinschaftszeugnisses beantragt wurde, für einen angemessenen Zeitraum, längstens jedoch für sechs Monate;
für Fahrzeuge, deren Gemeinschaftszeugnis nach der Überprüfung der Fahrtauglichkeit noch in Bearbeitung ist, für einen angemessenen Zeitraum, längstens jedoch sechs Monate;
für Fahrzeuge, für die nicht alle Voraussetzungen für die Ausstellung eines Gemeinschaftszeugnisses erfüllt sind, für eine einmalige Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, längstens jedoch innerhalb eines Monats;
für Fahrzeuge, deren Zustand infolge eines Schadens nicht mehr mit dem Gemeinschaftszeugnis übereinstimmt, für eine einmalige Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, längstens jedoch innerhalb eines Monats;
für schwimmende Anlagen oder Schwimmkörper im grenzüberschreitenden Verkehr anstelle einer Fahrterlaubnis gemäß § 11.14 der WVO für eine einmalige Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, längstens jedoch innerhalb eines Monats;
für Fahrzeuge, für die gemäß § 16 Abs. 2 oder Abs. 3 die Anerkennung von Gleichwertigkeiten oder Abweichungen von den technischen Vorschriften der Anlage 2 beantragt wurde, für sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde alle erforderlichen Unterlagen gemäß § 16 Abs. 5 vorliegen. Das vorläufige Gemeinschaftszeugnis darf jeweils um sechs Monate verlängert werden, bis eine Entscheidung des gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2006/87/EG eingerichteten Ausschusses vorliegt. Die Behörde hat den Ausschuss innerhalb eines Monats nach Erteilung des vorläufigen Gemeinschaftszeugnisses unter Angabe des Namens, der europäischen Schiffsnummer des Fahrzeuges, der Art der Abweichung sowie des Staates, in dem das Fahrzeug registriert ist oder in dem sich der Sitz bzw. Wohnsitz des Eigentümers befindet, über die Erteilung zu informieren.
(5) Organe der Schifffahrtsaufsicht gemäß § 38 Abs. 4 des Schifffahrtsgesetzes sind ermächtigt, anstelle eines Gemeinschaftszeugnisses, das ihnen zur Weiterleitung an die Behörde zum Zweck der Verlängerung der Geltungsdauer oder der Eintragung von Änderungen übergeben wird, ein vorläufiges Gemeinschaftszeugnis mit einer Geltungsdauer von bis zu sechs Monaten, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Gemeinschaftszeugnisses, auszustellen.
(6) In die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 sind einzutragen:
behördliche Vorschreibungen, insbesondere Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich des Betriebes sowie Einschränkungen auf bestimmte Fahrtbereiche, Gewässer oder Gewässerteile sowie auf bestimmte nautische Verhältnisse (zB höchstzulässige Wellenhöhe und Windstärke);
gegebenenfalls ein besonderer Verwendungszweck des Fahrzeuges;
technische Abweichungen von den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen für die gemäß § 17 eine Nachsicht erteilt oder die Gleichwertigkeit von dem gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2006/87/EG eingerichteten Ausschuss anerkannt wurde;
für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt die unter Berücksichtigung der Betriebsform erforderliche Mindestbesatzung gemäß Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004.
(7) Für Fahrzeuge gemäß Abs. 3 Z 4 und 7 kann, sofern sie den Bestimmungen der Anlage 2 entsprechen, über Antrag des Verfügungsberechtigten ein Gemeinschaftszeugnis ausgestellt werden.
Antrag
§ 5. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist durch den Verfügungsberechtigten bei der Behörde zu beantragen; der Antrag ist auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 6 Teil 1 zu stellen. Dieses Muster kann von jeder Behörde entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit adaptiert werden. Für jedes Fahrzeug ist ein gesonderter Antrag einschließlich aller erforderlichen Beilagen zu stellen. Sammelanträge für mehrere Fahrzeuge sind nicht zulässig.
(2) Dem Antrag auf Erstzulassung eines CE-gekennzeichneten Sportfahrzeuges sind ein Datenblatt nach dem Muster der Anlage 6 Teil 2 und die Übereinstimmungserklärung (Konformitätserklärung) gemäß Anhang XV der Sportboot-Richtlinie anzuschließen. Die Behörde kann Einsichtnahme in das Handbuch für den Eigner gemäß Z 2.5 des Anhangs I der Sportboot-Richtlinie verlangen.
(3) Dem Antrag auf Zulassung eines CE-gekennzeichneten Waterbikes ist die Übereinstimmungserklärung (Konformitätserklärung) gemäß Anhang XV der Sportboot-Richtlinie beizulegen. Darüber hinaus hat der Antrag mindestens folgende Angaben zur Beschreibung des Waterbikes zu enthalten:
Hersteller
Typ
Kennzeichnung des Waterbikes gemäß Anhang I Teil A Nummer 2.1 der Sportboot-Richtlinie (Hull Identification Number – HIN bzw. Craft Identification Number – CIN)
(4) Jedem Antrag auf Zulassung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 ist ein Nachweis der Verfügungsberechtigung des Antragstellers (zB Kaufvertrag) anzuschließen. Bei Fahrzeugen der Kategorie 1 ist der Nachweis der Verfügungsberechtigung über eine lückenlose Dokumentation durch zB Kauf- oder Leasingverträge bis zu einem Registereintrag oder einer früheren Zulassung zu führen.
(5) Soweit die aktuellen Prüfbescheinigungen folgender Bauteile bzw. Ausrüstungsgegenstände nicht bei einer Überprüfung gemäß § 19 Abs. 3 eingesehen werden und dies im Gutachten unter Angabe der jeweiligen Geltungsdauer bestätigt wird, sind dem Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Geltungsdauer bei Fahrzeugen der Kategorie 1 gegebenenfalls aktuelle Prüfbescheinigungen beizulegen für:
Hydraulikzylinder, -pumpen und -motoren (Artikel 6.03 Abs. 5 der Anlage 2)
motorisch betriebene Steueranlagen (Artikel 6.09 Abs. 3 der Anlage 2)
Druckbehälter (Artikel 8.01 Abs. 2 der Anlage 2)
tragbare Feuerlöscher (Artikel 10.03 Abs. 5 der Anlage 2)
Druckwassersprühanlagen (Artikel 10.03a Abs. 6 der Anlage 2)
fest installierte Feuerlöschanlagen (Artikel 10.03b Abs. 9 lit. c der Anlage 2)
aufblasbare Beiboote (Artikel 10.04 Abs. 3 der Anlage 2)
Rettungswesten (Artikel 10.05 Abs. 3 der Anlage 2)
Winden (Artikel 11.11 Abs. 2 der Anlage 2)
Krane (Artikel 11.12 Abs. 6 der Anlage 2)
Flüssiggasanlagen (Artikel 14.13 der Anlage 2)
Rettungsmittel (Artikel 15.09 Abs. 9 der Anlage 2)
Isolationswiderstand / Erdung (Artikel 15.10 Abs. 9 der Anlage 2)
Schlepphaken (Artikel 16.05 Abs. 3 der Anlage 2)
Feuermeldesysteme (Durchführungsbestimmung für die Fahrtauglichkeitsüberprüfung Nr. 17, Anhang II der Anlage 2)
Sicherheitsleitsysteme (Durchführungsbestimmung für die Fahrtauglichkeitsüberprüfung Nr. 21, Anhang II der Anlage 2)
Gaswarneinrichtungen (Durchführungsbestimmung für die Fahrtauglichkeitsüberprüfung Nr. 24, Anhang II der Anlage 2).
Gültigkeit der Zulassung
§ 6. (1) Die Geltungsdauer der Zulassung beträgt höchstens:
fünf Jahre für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, sowie für Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen,
zehn Jahre für alle anderen Fahrzeuge und für Waterbikes.
(2) Für Fahrzeuge, die vor der Zulassung bereits in Betrieb gewesen sind, die bereits einmal zugelassen waren oder deren Zulassung verlängert wird, ist die Geltungsdauer der Zulassung von der Behörde im Einzelfall nach dem Ergebnis der Überprüfung entsprechend der voraussichtlichen Dauer der Fahrtauglichkeit festzulegen; sie darf die in Abs. 1 vorgeschriebene Dauer nicht überschreiten.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist die Geltungsdauer der Zulassungsurkunde für CE-gekennzeichnete Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m bei der ersten Zulassung mit zehn Jahren, gerechnet vom Baujahr (12. und 13. Stelle der CIN-Nummer gemäß ÖNORM EN 10087:2006), festzulegen, wobei als Baudatum der letzte Tag des durch die 12. Stelle der CIN bezeichneten Monats anzunehmen ist.
(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist bei jeder Verlängerung der Geltungsdauer der Zulassung von Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 m sowie von Waterbikes die Geltungsdauer entsprechend dem Erhaltungszustand mit höchstens sieben Jahren festzulegen.
Änderungen
§ 7. (1) Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Fahrzeuges hat jede Änderung seines Namens, seines Wohnsitzes (Sitzes), jede Änderung in der Verfügungsberechtigung, jede Änderung der Registrierung oder des Heimatorts, jede wesentliche technische oder bauliche Änderung am Fahrzeug, jede Änderung am Fahrzeug, die eine Änderung der in der Zulassungsurkunde eingetragenen technischen Daten zur Folge hat, sowie jede Änderung des Verwendungszweckes oder Namens des Fahrzeuges unter Beischluss der entsprechenden Nachweise und der Zulassungsurkunde unverzüglich der Behörde anzuzeigen, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat. Bei CE-gekennzeichneten Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 m ist jedenfalls bei Änderungen der Motorisierung ein Datenblatt nach dem Muster der Anlage 6 Teil 2 anzuschließen.
(2) Wesentliche technische und bauliche Änderungen sind insbesondere solche, die Stabilität, Schwimmfähigkeit, Festigkeit oder Manövrierfähigkeit beeinflussen können.
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