Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung)
(3) Abweichend von Abs. 1 können Gemeinschaftszeugnisse, ausgenommen im Fall der Änderung der Verfügungsberechtigung, anstelle der Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis ausgestellt hat, jeder für die Ausstellung von Gemeinschaftszeugnissen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Eintragung von Änderungen vorgelegt werden. Der Austausch oder Ersatz von Einzelseiten ist dabei zulässig.
(4) Die Änderung eines Gemeinschaftszeugnisses ist der Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis ausgestellt hat, mitzuteilen.
(5) Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Waterbikes hat
jede Änderung seines Namens, seines Wohnsitzes (Sitzes) sowie jede Änderung in der Verfügungsberechtigung unter Beischluss der entsprechenden Nachweise und der Zulassungsurkunde
jede technische oder bauliche Änderung an einem zugelassenen Waterbike, die die Konformität mit den Bestimmungen der Sportboot-Richtlinie (CE-Konformität) beeinflusst, unter Beischluss der Zulassungsurkunde und – soweit verfügbar – des Nachweises einer danach erfolgten Überprüfung der CE-Konformität
unverzüglich der Behörde anzuzeigen, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat. Kann der Nachweis der CE-Konformität nicht erbracht werden, ist die Zulassung gemäß § 109 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes mit Bescheid zu widerrufen.
Mitführen der Zulassungsurkunde
§ 8. (1) Die Zulassungsurkunde ist stets im Original an Bord mitzuführen.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf die Zulassungsurkunde für unbemannte Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt, für Fahrzeuge der Feuerwehr und für Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, sowie für Waterbikes durch ein Schild aus Metall oder einem anderen beständigen Material ersetzt werden; in diesen Fällen sind die Originale der Urkunden vom Verfügungsberechtigten aufzubewahren.
(3) Das Schild gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:
bei unbemannten Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt:
Amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
Bezeichnung der Zulassungsurkunde gemäß § 5 Abs. 3;
Zahl der Zulassungsurkunde;
Bezeichnung der Behörde, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat;
gegebenenfalls Auflagen und Einschränkungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde;
Ablauf der Gültigkeit der Zulassung;
bei Fahrzeugen der Feuerwehr und bei Fahrzeugen, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und die nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, die Angaben gemäß Z 1 und darüber hinaus die zugelassene Anzahl von Personen an Bord;
bei Waterbikes:
Amtliches Kennzeichen des Waterbikes,
Ablauf der Gültigkeit der Zulassung.
(4) Die Behörde hat die Übereinstimmung der Angaben auf dem Schild mit der Zulassungsurkunde durch Anbringung ihres Zeichens (zB Schlagstempel) zu bestätigen.
(5) Abweichend von Abs. 1 darf die Zulassungsurkunde für aufblasbare Ruderfahrzeuge (Rafts) der gewerbsmäßigen Schifffahrt durch Anbringung einer von der Behörde gegen Kostenersatz ausgegebenen Plakette an gut sichtbarer Stelle ersetzt werden. Die Plakette hat insbesondere das Ende der Geltungsdauer der Zulassung sowie die zugelassene Anzahl von Personen an Bord zu enthalten.
Mitführen der Zulassungsurkunde
§ 8. (1) Die Zulassungsurkunde ist stets im Original an Bord mitzuführen.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf die Zulassungsurkunde für unbemannte Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt, für Fahrzeuge der Feuerwehr und für Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, sowie für Waterbikes durch ein Schild aus Metall oder einem anderen beständigen Material ersetzt werden; in diesen Fällen sind die Originale der Urkunden vom Verfügungsberechtigten aufzubewahren.
(3) Das Schild gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:
bei unbemannten Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt:
Amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
Bezeichnung der Zulassungsurkunde gemäß § 5 Abs. 3;
Zahl der Zulassungsurkunde;
Bezeichnung der Behörde, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat;
gegebenenfalls Auflagen und Einschränkungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde;
Ablauf der Gültigkeit der Zulassung;
bei Fahrzeugen der Feuerwehr und bei Fahrzeugen, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und die nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, die Angaben gemäß Z 1 und darüber hinaus die zugelassene Anzahl von Personen an Bord;
bei Waterbikes:
Amtliches Kennzeichen des Waterbikes,
Ablauf der Gültigkeit der Zulassung.
(4) Die Behörde hat die Übereinstimmung der Angaben auf dem Schild mit der Zulassungsurkunde durch Anbringung ihres Zeichens (zB Schlagstempel) zu bestätigen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2014)
Zweitausfertigung der Zulassungsurkunde
§ 9. (1) Bei Verlust der Zulassungsurkunde hat der Verfügungsberechtigte unverzüglich bei der Behörde die Ausstellung einer zweiten Ausfertigung zu beantragen.
(2) Ist die Zulassungsurkunde unleserlich oder sonst unbrauchbar geworden, so ist sie vom Verfügungsberechtigten der Behörde zurückzustellen und die Ausstellung einer zweiten Ausfertigung zu beantragen.
Teil
Amtliches Kennzeichen
Kennzeichenzuweisung
§ 10. (1) Mit der Zulassung ist jedem Fahrzeug oder Schwimmkörper ein amtliches Kennzeichen zuzuweisen, das in die Zulassungsurkunde einzutragen ist.
(2) Fahrzeugen gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 ist als amtliches Kennzeichen eine einheitliche europäische Schiffsnummer gemäß § 11 zuzuweisen.
(3) Anderen Fahrzeugen sowie Schwimmkörpern ist ein nationales amtliches Kennzeichen gemäß § 12 zuzuweisen.
(4) Das amtliche Kennzeichen für Beiboote besteht aus der Wortfolge „Beiboot zu“ gefolgt von dem amtlichen Kennzeichen gemäß Abs. 2 oder 3 des Fahrzeuges, für welches das Beiboot als Ausrüstung zugelassen ist.
Einheitliche europäische Schiffsnummer
§ 11. (1) Die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), nachstehend Europäische Schiffsnummer genannt, setzt sich aus acht arabischen Ziffern, beginnend mit dem dreistelligen Ländercode für Österreich und gefolgt von einer fünfstelligen Zahl, gemäß Anhang III der Anlage 2, zusammen.
(2) Einem Fahrzeug kann nur eine einzige Europäische Schiffsnummer zugewiesen werden. Die europäische Schiffsnummer wird nur ein Mal vergeben und bleibt während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeuges bestehen.
(3) Eine Europäische Schiffsnummer kann einem Fahrzeug nur zugewiesen werden, wenn es in einem österreichischen Schiffsregister eingetragen ist, oder, wenn das Fahrzeug nicht der Verpflichtung zur Eintragung in ein Schiffsregister unterliegt, wenn der Eigentümer des Fahrzeuges seinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat.
(4) Wenn das Fahrzeug nicht in einem österreichischen Schiffsregister eingetragen ist oder sich der Sitz bzw. Wohnsitz des Eigentümers des Fahrzeuges nicht in Österreich befindet, hat der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges einem Antrag auf Zulassung gemäß § 5 einen Nachweis der Zuweisung einer Europäischen Schiffsnummer der zuständigen Behörde des Staates, in dem sich der Registerort des Fahrzeuges oder der Sitz bzw. Wohnsitz des Eigentümers des Fahrzeuges befindet, anzuschließen.
(5) Wenn im Registerstaat des Fahrzeuges bzw. in dem Staat, in dem sich der Sitz bzw. Wohnsitz des Eigentümers des Fahrzeuges befindet, die Zuweisung einer Europäischen Schiffsnummer nicht möglich ist, ist dem Fahrzeug von der Behörde bei der Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses eine europäische Schiffsnummer mit einem Ländercode für Österreich gemäß Anhang III der Anlage 2 zuzuweisen.
(6) Der Verfügungsberechtigte hat bei einem Antrag auf Zulassung eine allfällig bereits bestehende Europäische Schiffsnummer unter Beischluss geeigneter Nachweise bekannt zu geben oder eine Erklärung abzugeben, dass dem Fahrzeug noch keine Europäische Schiffsnummer zugewiesen wurde.
(7) Die Behörde hat alle anderen für die Erteilung von Europäischen Schiffsnummern zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Vertragsstaaten der Mannheimer Akte über jede neu erteilte europäische Schiffsnummer sowie über die zur Identifikation des Fahrzeuges notwendigen Daten gemäß Anhang IV der Anlage 2 zu informieren. Diese Daten können ebenso den zuständigen Behörden von Drittstaaten aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt sowie zur Erfüllung der §§ 4 bis 9, 19, 21, 24, 25, 28, 30 und 34 zur Verfügung gestellt werden, sofern ein gleichwertiges Datenschutzniveau sichergestellt ist. Der Datenaustausch hat elektronisch, vorzugsweise im Rahmen von Binnenschifffahrts-Informationsdiensten gemäß § 24 des Schifffahrtsgesetzes, zu erfolgen.
(8) Fahrzeugen, denen kein Gemeinschaftszeugnis erteilt werden kann, kann unter den Bedingungen der Abs. 1 bis 7 für Zwecke der Teilnahme an Binnenschifffahrts-Informationsdiensten eine Europäische Schiffsnummer zugewiesen werden. Die Zuweisung erfolgt mit Bescheid. Der Verfügungsberechtigte hat die Europäische Schiffsnummer in die Zulassungsurkunde eintragen zu lassen.
(9) Bei Fahrzeugen, die nach dem 31. März 2007 im Besitz eines gültigen Schiffsattestes gemäß der Rheinschiffsuntersuchungsordnung waren, ist bei Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses die bereits zugeteilte Europäische Schiffsnummer zu verwenden und gegebenenfalls durch Voranstellung der Ziffer „0“ zu vervollständigen.
Nationales amtliches Kennzeichen
§ 12. (1) Das nationale amtliche Kennzeichen besteht aus einem Großbuchstaben oder einem Groß- und einem Kleinbuchstaben in lateinischen Schriftzeichen zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde, gefolgt von einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl in arabischen Ziffern. Für Waterbikes wird das nationale amtliche Kennzeichen nach der fünfstelligen Zahl durch die Buchstabenfolge „WB“ ergänzt; diese Buchstabenfolge muss im Verzeichnis gemäß § 112 des Schifffahrtsgesetzes nicht geführt werden.
(2) Die Buchstaben der Zulassungsbehörde sind:
A Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
B Landeshauptmann von Burgenland
K Landeshauptmann von Kärnten
N Landeshauptmann von Niederösterreich
O Landeshauptmann von Oberösterreich
S Landeshauptmann von Salzburg
St Landeshauptmann von Steiermark
T Landeshauptmann von Tirol
V Landeshauptmann von Vorarlberg
W Landeshauptmann von Wien
Anbringung des amtlichen Kennzeichens
§ 13. (1) Das amtliche Kennzeichen gemäß § 10 ist vom Zulassungsinhaber in dauerhafter Ausführung und ohne Verzierungen in heller Schrift auf dunklem Grund oder dunkler Schrift auf hellem Grund mit einer Schrifthöhe von mindestens 150 mm und einer Schriftstärke von mindestens 20 mm auf dem in der Zulassung bezeichneten Fahrzeug oder Schwimmkörper anzubringen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
(2) Auf Fahrzeugen der Kategorie 1, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ist das Kennzeichen an beiden Seiten des Fahrzeuges an der Bordwand oder an den Aufbauten und darüber hinaus so zu führen, dass es von hinten sichtbar ist.
(3) Auf Fahrzeugen der Kategorie 2, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ist das Kennzeichen an beiden Seiten des Fahrzeuges an der Bordwand oder an den Aufbauten sowie auf einer von oben sichtbaren Fläche zu führen.
(4) Auf Fahrzeugen, die nicht unter Abs. 2 oder Abs. 3 fallen, und Schwimmkörpern ist das Kennzeichen an beiden Seiten des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers an der Bordwand oder an den Aufbauten zu führen.
(5) Das nationale amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber nach Erlöschen oder Widerruf der Zulassung unverzüglich zu entfernen.
Probekennzeichen
§ 14. (1) Zulassungspflichtige Fahrzeuge dürfen ohne Zulassung nur zur Erprobung oder Überstellung verwendet werden; diese Verwendung ist an die Zuweisung eines Probekennzeichens gebunden.
(2) Das amtliche Probekennzeichen besteht aus dem Buchstaben „P“, gefolgt von einem Bindestrich und einer Buchstaben-Zahlen-Kombination gemäß § 12 Abs. 1.
(3) Das amtliche Probekennzeichen ist dauerhaft und ohne Verzierungen in schwarzer Schrift auf gelbem Grund mit einer Schrifthöhe von mindestens 150 mm und einer Schriftstärke von mindestens 20 mm auszuführen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten; die Verwendung von Kennzeichentafeln ist zulässig. Für das Führen der Kennzeichen gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 bis 4.
(4) Verfügungsberechtigte über Fahrzeuge gemäß Abs. 1 haben bei der Behörde die Zuweisung eines Probekennzeichens zu beantragen; der Antrag hat den Namen und Wohnsitz (Sitz) des Verfügungsberechtigten, Art und Verwendungszweck der Fahrzeuge und die Gewässer oder Gewässerteile, für die das Kennzeichen verwendet werden soll, zu enthalten und den Bedarf an einem Probekennzeichen zu begründen.
(5) Die Zuweisung eines Probekennzeichens hat eingeschränkt auf den Verwendungszweck und befristet auf die Dauer der Verwendung, längstens jedoch auf einen Monat, zu erfolgen. Wird ein dauernder Bedarf nachgewiesen, so ist eine Befristung auf längstens fünf Jahre zulässig.
(6) Fahrzeuge dürfen nur dann mit einem Probekennzeichen verwendet werden, wenn sie in einem fahrtauglichen Zustand sind und, sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen. Der Zuweisungsbescheid ist im Original oder in beglaubigter Kopie an Bord mitzuführen.
(7) Das Probekennzeichen ist nach Ablauf des Zeitraumes, für den es zugewiesen wurde, unverzüglich zu entfernen.
Teil
Fahrtauglichkeit – Überprüfung
Fahrtauglichkeit
§ 15. (1) Fahrzeuge müssen fahrtauglich sein. Jedes Fahrzeug muss in seinen Abmessungen, seiner Bauart, Festigkeit, Schwimmfähigkeit, Stabilität und Manövrierfähigkeit, seiner Einrichtung und Ausrüstung, der Konstruktion und Leistung seiner Antriebsmaschinen sowie der sonstigen mechanischen und elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungszustand befinden, dass es im Hinblick auf den beabsichtigten Verwendungszweck und unter Berücksichtigung der Eigenart, der Verkehrsverhältnisse und der sonstigen Benützung des zu befahrenden Gewässers betriebs- und verkehrssicher ist, die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, den Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen sowie den Schutz der Luft und der Gewässer vor Verunreinigungen unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit dem Stand der Technik entsprechend erfüllt und, sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entspricht.
(2) Die Anforderungen des Abs. 1 gelten als erfüllt, wenn
Fahrzeuge der Kategorie 1 den Bestimmungen der Anlage 2
Fahrzeuge der Kategorie 2 den Bestimmungen der Anlage 3
Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m den Bestimmungen der Anlage 4
Rafts den Bestimmungen der Anlage 4
genügen.
(3) Die Erfordernisse für die Fahrtauglichkeit von Flößen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen, werden von der Zulassungsbehörde unter Wahrung der Erfordernisse des Abs. 1 im Einzelfall festgelegt.
(4) Die Erfordernisse für die Fahrtauglichkeit von nicht frei fahrenden Fähren werden von der Behörde unter Wahrung der Erfordernisse des Abs. 1 und unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen der Anlage 2 im Einzelfall festgelegt.
(5) Schwimmfähige Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb gelten dann nicht als Fahrzeuge, wenn sie auf Grund ihrer besonderen Bauart oder ihres Funktionsprinzips wesentliche, an Fahrzeuge zu stellende Fahrtauglichkeitserfordernisse, insbesondere hinsichtlich der Schwimmfähigkeit, Stabilität oder Manövrierfähigkeit (Abs. 1) nicht erfüllen.
(6) Die Fahrtauglichkeit von Waterbikes wird durch eine CE-Kennzeichnung gemäß Sportboot-Richtlinie nachgewiesen.
Nachsicht – Gleichwertigkeit und Abweichungen
§ 16. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann bei Fahrzeugen, für die gemäß § 4 Abs. 3 die Zulassungsurkunde nicht als Gemeinschaftszeugnis auszustellen ist, von einzelnen Bestimmungen der Anlagen 2, 3 und 4 Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen eine gleichwertige Sicherheit gewährleistet ist und die Erfordernisse des § 15 Abs. 1 erfüllt sind.
(2) Schreiben die Bestimmungen der Anlage 2 vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen oder bestimmte Anordnungen zu treffen sind, kann die Behörde gestatten, dass auf diesem Fahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen oder Anordnungen getroffen werden, wenn sie von dem gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2006/87/EG eingerichteten Ausschuss als gleichwertig anerkannt wurden.
(3) Zu Versuchszwecken und für einen beschränkten Zeitraum kann die Behörde aufgrund einer Empfehlung des gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2006/87/EG eingerichteten Ausschusses einem Fahrzeug mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen der Anlage 2 abweichen, ein Gemeinschaftszeugnis erteilen, sofern diese Neuerungen eine gleichwertige Sicherheit bieten.
(4) Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 sind in das Gemeinschaftszeugnis einzutragen. Der Europäischen Kommission ist die Ausstellung von Gemeinschaftszeugnissen, die aufgrund von Entscheidungen des Ausschusses gemäß Abs. 2 und Abs. 3 erteilt wurden, mitzuteilen.
(5) Wenn für ein Fahrzeug Gleichwertigkeiten oder Abweichungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 in Anspruch genommen werden sollen, hat der Verfügungsberechtigte einen Antrag an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu richten, der die angestrebten Abweichungen von den Bestimmungen der Anlage 2 beschreibt und die Gleichwertigkeit der vorgesehenen Maßnahmen mit den Bestimmungen der Anlage 2 begründet. Die Behörde kann erforderlichenfalls die Vorlage eines Gutachtens eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Maschinenbau (Schiffstechnik), einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines anderen, für die angestrebte Abweichung fachlich geeigneten Sachverständigen verlangen. Der Antrag ist nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen von der Behörde unverzüglich dem gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2006/87/EG eingerichteten Ausschuss vorzulegen.
Zweck der Überprüfung
§ 17. Die Überprüfung dient:
der Feststellung der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeuges, seiner Eignung für besondere Verwendungszwecke sowie der Feststellung zur Sicherstellung der Fahrtauglichkeit notwendiger Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und des Betriebes;
der Feststellung der Fortdauer der gemäß Z 1 ermittelten Umstände an zugelassenen Fahrzeugen;
der Feststellung der vorschriftsmäßigen Anbringung der für die Kennzeichnung des Fahrzeuges und die schifffahrtspolizeiliche Überwachung vorgeschriebenen Einrichtungen, insbesondere der Tiefgangsanzeiger, Tragfähigkeitsangaben und amtlichen Kennzeichen.
Arten der Überprüfung
§ 18. (1) Eine Überprüfung ist durchzuführen
vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges (Erstüberprüfung);
in regelmäßigen Zeitabständen nach der Zulassung (Wiederkehrende Überprüfung);
nach Vollendung von Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, welche wesentliche bauliche Änderungen (§ 7 Abs. 2) zur Folge haben, ferner bei Änderungen des Verwendungszweckes oder Änderung der Einschränkung der Zulassung auf bestimmte Fahrtbereiche, Gewässer oder Gewässerteile (Sonderüberprüfung);
über Anordnung der Behörde, wenn der Verdacht besteht, dass ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist (Überprüfung von Amts wegen);
jederzeit auf Antrag des Verfügungsberechtigten (Freiwillige Überprüfung).
(2) Fahrzeuge, die über ein Gemeinschaftszeugnis oder ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest verfügen, können von der Behörde jederzeit dahingehend überprüft werden, ob sie den Angaben dieses Zeugnisses entsprechen oder ob sie eine offenkundige Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, die Umwelt oder die Schifffahrt darstellt (Zusätzliche Überprüfung – Uferstaatskontrolle)
Durchführung der Überprüfungen
§ 19. (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde.
(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Abs. 1 Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieure für Maschinenbau (Schiffstechnik), anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind für Überprüfungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 von Fahrzeugen, für die ein Gemeinschaftszeugnis für den Einsatz auf Wasserstraßen ausgestellt werden soll, sowie von Fahrgastschiffen die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen. In diesem Fall übernehmen die genannten Sachverständigen die Aufgaben der Überprüfungskommission gemäß § 26.
(4) Für Fahrzeuge mit einer höchstzulässigen Zahl von 250 oder mehr Fahrgästen und für Fahrzeuge mit Fahrgastkabinen für mehr als 12 Fahrgäste ist bei der Erstüberprüfung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 darüber hinaus der Nachweis der ausreichenden Festigkeit durch eine Bestätigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zu erbringen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften dieser Klassifikationsgesellschaft gebaut wurde (Bauschein).
Erstüberprüfung
§ 20. (1) Eine Erstüberprüfung ist vor der erstmaligen Zulassung eines neu gebauten Fahrzeuges oder eines bisher noch nie zugelassenen Fahrzeuges durchzuführen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Erstüberprüfung eines Sportfahrzeuges mit einer Länge von weniger als 20 m und einem Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) von weniger als 100 m³ das über eine der Sportboot-Richtlinie entsprechende CE-Kennzeichnung, die nicht älter als zehn Jahre ist, verfügt, nur durchzuführen, wenn mindestens eine der in Artikel 2.02 Abs. 1 der Anlage 4 angeführten Einrichtungen vorhanden ist und kein Abnahmebefund bzw. Gutachten vorliegt; in diesem Fall beschränkt sich die Überprüfung auf diese Einrichtungen.
Erstüberprüfung
§ 20. (1) Eine Erstüberprüfung ist vor der erstmaligen Zulassung eines neu gebauten Fahrzeuges oder eines bisher noch nie zugelassenen Fahrzeuges durchzuführen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Erstüberprüfung eines Sportfahrzeuges mit einer Länge von weniger als 20 m und einem Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) von weniger als 100 m³ das über eine der Sportboot-Richtlinie entsprechende CE-Kennzeichnung, die nicht älter als zehn Jahre ist, verfügt, nur durchzuführen, wenn mindestens eine der in Artikel 2.03 Abs. 1 der Anlage 4 angeführten Einrichtungen vorhanden ist und kein Abnahmebefund bzw. Gutachten vorliegt; in diesem Fall beschränkt sich die Überprüfung auf diese Einrichtungen.
Wiederkehrende Überprüfung
§ 21. (1) Vor Ablauf der Geltungsdauer der Zulassung ist das Fahrzeug einer wiederkehrenden Überprüfung zu unterziehen.
(2) Die Behörde legt die neue Geltungsdauer der Zulassung entsprechend dem Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung fest. Die Geltungsdauer ist in der Zulassungsurkunde einzutragen. Bei der Verlängerung der Geltungsdauer eines Gemeinschaftszeugnisses ist die neue Geltungsdauer der Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis ausgestellt hat, mitzuteilen.
(3) Wird statt einer Verlängerung der Geltungsdauer ein Gemeinschaftszeugnis durch ein neues ersetzt, so ist das alte Gemeinschaftszeugnis der Behörde, die es erteilt hat, zurückzustellen.
(4) Auf begründeten Antrag des Verfügungsberechtigten kann die Behörde die Geltungsdauer eines Gemeinschaftszeugnisses ohne Überprüfung ausnahmsweise einmalig um höchstens sechs Monate verlängern. Die Verlängerung wird mit Bescheid erteilt und muss sich im Original an Bord des Fahrzeuges befinden. Ein bloßes Fristversäumnis begründet keinen Anspruch auf diese Ausnahmeregelung.
(5) Die wiederkehrende Überprüfung von Sportfahrzeugen und Waterbikes mit CE-Kennzeichnung beschränkt sich auf die Überprüfung der vorgeschriebenen Ausrüstung, eine Sichtkontrolle des Schiffskörpers, der Aufbauten und der Verhefteinrichtungen, soweit dies ohne Zuhilfenahme von Werkzeug möglich ist, sowie eine Funktionskontrolle der Antriebsanlage, der Steuereinrichtung, allfälliger Sicherheitseinrichtungen und der Navigationsbeleuchtung. Die Behörde kann die Durchführung einer Probefahrt verlangen. Ergibt sich bei der wiederkehrenden Überprüfung eines Sportfahrzeuges mit CE-Kennzeichnung der Verdacht, dass das Sportfahrzeug durch Umbauten in einen Zustand gebracht wurde, der nicht mehr mit der ursprünglichen Konformitätserklärung übereinstimmt, ist eine Sonderüberprüfung gemäß § 22 durchzuführen.
Sonderüberprüfung
§ 22. (1) Unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 3, insbesondere nach jeder wesentlichen Änderung oder Reparatur, die die Festigkeit des Baus oder die Fahr- oder Manövriereigenschaften eines Fahrzeuges beeinflusst, ist das Fahrzeug einer Sonderüberprüfung zu unterziehen.
(2) Der Antrag auf Sonderüberprüfung ist vom Verfügungsberechtigten unter Angabe der Gründe bei der Behörde zu stellen.
(3) Hat die Überprüfung ergeben, dass das Fahrzeug fahrtauglich ist und den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, ist die bestehende Zulassungsurkunde gegebenenfalls zu ändern oder unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 2 eine neue Zulassungsurkunde zu erteilen.
(4) Die Behörde hat im Fall der Änderung oder Neuerteilung eines Gemeinschaftszeugnisses binnen eines Monats die Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis ausgestellt hat, zu unterrichten und gegebenenfalls das alte Gemeinschaftszeugnis zurückzustellen.
Sonderüberprüfung
§ 22. (1) Unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 3, insbesondere nach jeder wesentlichen Änderung oder Reparatur, die die Festigkeit des Baus oder die Fahr- oder Manövriereigenschaften eines Fahrzeuges beeinflusst, ist das Fahrzeug einer Sonderüberprüfung zu unterziehen.
(2) Der Antrag auf Sonderüberprüfung ist vom Verfügungsberechtigten unter Angabe der Gründe bei der Behörde zu stellen.
(3) Hat die Überprüfung ergeben, dass das Fahrzeug fahrtauglich ist und den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, ist die bestehende Zulassungsurkunde gegebenenfalls zu ändern oder unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 2 eine neue Zulassungsurkunde zu erteilen.
(4) Die Behörde hat im Fall der Änderung oder Neuerteilung eines Gemeinschaftszeugnisses binnen eines Monats die Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis ausgestellt hat, zu unterrichten und gegebenenfalls das alte Gemeinschaftszeugnis zurückzustellen.
(5) Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, nach Reparaturen die Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit im Gemeinschaftszeugnis zu bestätigen, wenn dafür ein diesbezügliches Gutachten eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Maschinenbau (Schiffstechnik) oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorliegt.
Überprüfung von Amts wegen
§ 23. Besteht der Verdacht, dass ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist, hat die Behörde mit Bescheid eine Überprüfung des Fahrzeuges anzuordnen.
Freiwillige Überprüfung
§ 24. Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges kann jederzeit eine freiwillige Überprüfung verlangen. Dem Antrag auf Überprüfung ist stattzugeben.
Zusätzliche Überprüfung – Uferstaatskontrolle
§ 25. (1) Die Behörde kann jederzeit überprüfen, ob ein Fahrzeug, das in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/87/EG fällt,
ein gültiges Gemeinschaftszeugnis oder ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes gültiges Schiffsattest (Rheinschiffsattest) mitführt,
den Angaben dieses Zeugnisses entspricht oder
eine offenkundige Gefahr für
die an Bord befindlichen Personen,
die Umwelt oder
die Schifffahrt
darstellt.
(2) Wenn bei einer zusätzlichen Überprüfung festgestellt wird, dass das Fahrzeug ein ungültiges Gemeinschaftszeugnis bzw. Rheinschiffsattest mitführt oder den Angaben des mitgeführten Gemeinschaftszeugnisses bzw. Rheinschiffsattests nicht entspricht, aber das ungültige Gemeinschaftszeugnis bzw. Rheinschiffsattest oder die mangelnde Übereinstimmung keine offenkundige Gefahr darstellen, ist der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Abhilfe zu schaffen. Der Auftrag zur Behebung der festgestellten Mängel erfolgt mit schifffahrtspolizeilicher Anordnung gemäß § 38 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes. Die Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis bzw. Rheinschiffsattest erteilt oder zuletzt erneuert hat, ist innerhalb von sieben Tagen über die festgestellten Mängel zu unterrichten.
(3) Wenn bei einer zusätzlichen Überprüfung festgestellt wird, dass das Gemeinschaftszeugnis bzw. Rheinschiffsattest an Bord fehlt oder dass das Fahrzeug eine offenkundige Gefahr darstellt, ist die Weiterfahrt so lange zu untersagen, bis die notwendigen Abhilfemaßnahmen getroffen sind. Abweichend davon kann die Behörde auch Maßnahmen vorschreiben, die es dem Fahrzeug – gegebenenfalls nach durchgeführter Beförderung – ermöglichen, bis zu einem Ort, an dem es überprüft oder instand gesetzt wird, ohne Gefahr weiterzufahren. Die Untersagung der Weiterfahrt, die Vorschreibung von Maßnahmen zur Gewährleistung einer sicheren Weiterfahrt und der Auftrag zur Behebung der festgestellten Mängel erfolgen mit schifffahrtspolizeilicher Anordnung gemäß § 38 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes. Die Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis bzw. Rheinschiffsattest erteilt oder zuletzt erneuert hat, ist innerhalb von sieben Tagen über die festgestellten Mängel sowie die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
(4) Hat die Behörde einem Fahrzeug die Weiterfahrt untersagt oder dem Verfügungsberechtigten die Absicht mitgeteilt, einem Fahrzeug die Weiterfahrt zu untersagen, sofern die festgestellten Mängel nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist behoben werden, ist innerhalb von sieben Tagen die Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis bzw. Rheinschiffsattest erteilt oder zuletzt erneuert hat, über die festgestellten Mängel und die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten.
Überprüfungskommission
§ 26. (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 erfolgt bei Überprüfungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 durch die Behörde unter Heranziehung einer Überprüfungskommission.
(2) Mitglieder der Überprüfungskommission sind:
ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellter Bediensteter des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, im Fall einer Delegation gemäß § 113 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes ein vom jeweiligen Landeshauptmann bestellter Bediensteter, als Vorsitzender, im Fall der March stromauf von km 6,0 sowie der Thaya ein vom Landeshauptmann von Niederösterreich bestellter Bediensteter, im Fall des Neusiedlersees ein vom Landeshauptmann des Burgenlandes bestellter Bediensteter;
ein oder mehrere Sachverständige für Schiffstechnik;
ein Sachverständiger für Nautik;
Sachverständige für besondere Fachgebiete, soweit hier besondere Vorschriften bestehen.
(3) Als Vorsitzende sind aktive Bedienstete des rechtskundigen Dienstes oder des höheren technischen Dienstes zu bestellen, die im Wirkungsbereich der jeweiligen Gebietskörperschaft mit Angelegenheiten des Schifffahrtswesens betraut sind.
(4) Als Sachverständige für Schiffstechnik können Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieure für Maschinenbau (Schiffstechnik), anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder Personen herangezogen werden.
(5) Als Sachverständige für Nautik sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellte Inhaber eines Kapitänspatent-Schifferpatentes für die Binnenschifffahrt B mit entsprechender Erfahrung auf Fahrzeugen dieses Berechtigungsumfanges heranzuziehen.
(6) Auf eine Bestellung zum Sachverständigen nach Abs. 4 und Abs. 5 besteht kein Rechtsanspruch.
(7) Bei Überprüfungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 (Sonderüberprüfung) sind nur die Sachverständigen der Fachgebiete bei zu ziehen, die von der Änderung betroffen sind.
(8) Wird die Überprüfung der Fahrtauglichkeit gemäß § 19 Abs. 3 von einem Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieur für Maschinenbau (Schiffstechnik), einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellten, sonst hiefür geeigneten Einrichtung durchgeführt, sind dem Gutachten über die Fahrtauglichkeit für die Fachgebiete gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 Teilgutachten von entsprechenden Sachverständigen anzuschließen, sofern die Fachgebiete nicht vom Berechtigungsumfang der Person oder Einrichtung umfasst sind. Ein Teilgutachten gemäß Abs. 2 Z 3 kann entfallen, wenn die Durchführung und die Ergebnisse von Probefahrten gemäß den Artikeln 5.02 bis 5.10 der Anlage 2 dokumentiert sind oder wenn bei Überprüfungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 (Wiederkehrende Überprüfung) keine Änderungen festgestellt werden, die die Manövriereigenschaften des Fahrzeuges beeinflussen.
Überprüfungskommission
§ 26. (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 erfolgt bei Überprüfungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 durch die Behörde unter Heranziehung einer Überprüfungskommission.
(2) Mitglieder der Überprüfungskommission sind:
ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellter Bediensteter des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, im Fall einer Delegation gemäß § 113 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes ein vom jeweiligen Landeshauptmann bestellter Bediensteter, als Vorsitzender, im Fall der March stromauf von km 6,0 sowie der Thaya ein vom Landeshauptmann von Niederösterreich bestellter Bediensteter, im Fall des Neusiedlersees ein vom Landeshauptmann des Burgenlandes bestellter Bediensteter;
ein oder mehrere Sachverständige für Schiffstechnik;
ein Sachverständiger für Nautik mit einem Befähigungsausweis, der zum Führen des zu überprüfenden Fahrzeugs berechtigt;
Sachverständige für besondere Fachgebiete, soweit hier besondere Vorschriften bestehen.
(3) Als Vorsitzende sind aktive Bedienstete des rechtskundigen Dienstes oder des höheren technischen Dienstes zu bestellen, die im Wirkungsbereich der jeweiligen Gebietskörperschaft mit Angelegenheiten des Schifffahrtswesens betraut sind.
(4) Als Sachverständige für Schiffstechnik können Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieure für Maschinenbau (Schiffstechnik), anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder Personen herangezogen werden.
(5) Als Sachverständige für Nautik sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellte Inhaber eines Kapitänspatent-Schifferpatentes für die Binnenschifffahrt B mit entsprechender Erfahrung auf Fahrzeugen dieses Berechtigungsumfanges heranzuziehen.
(6) Auf eine Bestellung zum Sachverständigen nach Abs. 4 und Abs. 5 besteht kein Rechtsanspruch.
(7) Bei Überprüfungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 (Sonderüberprüfung) sind nur die Sachverständigen der Fachgebiete bei zu ziehen, die von der Änderung betroffen sind.
(8) Wird die Überprüfung der Fahrtauglichkeit gemäß § 19 Abs. 3 von einem Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieur für Maschinenbau (Schiffstechnik), einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellten, sonst hiefür geeigneten Einrichtung durchgeführt, sind dem Gutachten über die Fahrtauglichkeit für die Fachgebiete gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 Teilgutachten von entsprechenden Sachverständigen anzuschließen, sofern die Fachgebiete nicht vom Berechtigungsumfang der Person oder Einrichtung umfasst sind. Ein Teilgutachten gemäß Abs. 2 Z 3 kann entfallen, wenn die Durchführung und die Ergebnisse von Probefahrten gemäß den Artikeln 5.02 bis 5.10 der Anlage 2 dokumentiert sind oder wenn bei Überprüfungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 (Wiederkehrende Überprüfung) keine Änderungen festgestellt werden, die die Manövriereigenschaften des Fahrzeuges beeinflussen.
Antrag auf Überprüfung
§ 27. (1) Auf Antrag (§ 5 Abs. 1) des Verfügungsberechtigten ist die Überprüfung durch die Behörde durchzuführen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.
(2) Die Behörde hat dem Verfügungsberechtigten Ort und Zeit der Überprüfung in geeigneter Form mitzuteilen.
Stellung zur Überprüfung
§ 28. (1) Der Verfügungsberechtigte hat das Fahrzeug bzw. den Schwimmkörper ausgerüstet, unbeladen und gereinigt zur Überprüfung zu stellen. Er hat bei der Überprüfung die erforderliche Hilfe zu leisten, zB ein geeignetes Boot und Personal zur Verfügung zu stellen und die Teile des Schiffskörpers oder der Einrichtungen freizulegen, die nicht unmittelbar zugänglich oder sichtbar sind.
(2) Der Verfügungsberechtigte hat bei der Überprüfung eine allenfalls bereits für das Fahrzeug ausgestellte Zulassungsurkunde vorzulegen.
(3) Bei der Erstüberprüfung von Fahrzeugen der Kategorie 1 ist das Fahrzeug an Land (zB auf Helling) zu untersuchen. Die Besichtigung an Land kann entfallen, wenn ein Klassenzeugnis oder eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, wonach der Bau deren Vorschriften entspricht, vorgelegt wird oder wenn eine Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass eine für die Erteilung von Gemeinschaftszeugnissen gemäß Richtlinie 2006/87/EG zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union bereits zu anderen Zwecken eine Besichtigung an Land durchgeführt hat.
(4) Bei der Erstüberprüfung von Motorfahrzeugen und Verbänden sowie nach wesentlichen Änderungen der Antriebsanlage oder an der Steuereinrichtung oder nach Änderungen, durch die die Manövriereigenschaften des Fahrzeugs beeinflusst werden, sind Probefahrten durchzuführen.
(5) Die Behörde kann, wenn dies zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit erforderlich ist,
eine zusätzliche Untersuchung an Land (zB auf Helling),
zusätzliche Probefahrten,
den rechnerischen Nachweis der Festigkeit des Schiffskörpers,
den Nachweis der Stabilität, zB auf Grund eines Krängungsversuches,
zusätzliche Besichtigungen sowie
weitere Nachweise
verlangen. Dies gilt auch während der Bauphase.
(6) Für Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m, ausgenommen Seeschiffe, ist die Behörde, die später das Gemeinschaftszeugnis ausstellen soll, vor Baubeginn (Neubau oder Verlängerung eines in Betrieb befindlichen Fahrzeuges) durch den Eigner oder seinen Bevollmächtigten zu benachrichtigen. Diese Behörde führt während der Bauphase Besichtigungen durch. Die Besichtigungen können entfallen, wenn vor Baubeginn eine Bescheinigung vorgelegt wird, in der eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft versichert, dass sie die Bauaufsicht durchführt.
Zurückbehalten der Zulassungsurkunde
§ 29. Werden bei der Überprüfung an einem Fahrzeug wesentliche Mängel festgestellt, so hat die Behörde die weitere Verwendung des Fahrzeuges zur Schifffahrt zu untersagen und die Zulassungsurkunde sowie gegebenenfalls das Schild gemäß § 8 Abs. 2 bis zu dem Zeitpunkt zurückzubehalten, zu dem die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.
Kosten der Überprüfung
§ 30. (1) Für die Überprüfung eines Fahrzeuges hat der Verfügungsberechtigte Kommissionsgebühren an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der die Überprüfung durchführenden Behörde zu tragen hat.
(2) Kosten der Überprüfung, die über die in Abs. 1 genannten hinausgehen, wie insbesondere die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in den §§ 19 Abs. 2 und Abs. 3, 26 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 und 26 Abs. 7 genannten Sachverständigen, sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.
Bescheinigung der Fahrtauglichkeit
§ 31. Die Behörde kann von der Überprüfung eines Fahrzeuges hinsichtlich der Erfüllung der Bestimmungen dieser Verordnung über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen in dem Ausmaß absehen, als eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Maschinenbau (Schiffstechnik) darüber vorliegt, dass das Fahrzeug diesen Bestimmungen entspricht. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.
Durchführungsbestimmungen für die Fahrtauglichkeitsüberprüfung
§ 32. Bei der Überprüfung der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeuges zur Erlangung eines Gemeinschaftszeugnisses sind die Durchführungsbestimmungen für die Fahrtauglichkeitsüberprüfung gemäß Anhang II der Anlage 2 anzuwenden.
Teil
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 33. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten
die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung), BGBl. Nr. 450/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2006 und
die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Zulassung von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffszulassungsverordnung), BGBl. II Nr. 296/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2005
Teil
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 33. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten
die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung), BGBl. Nr. 450/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2006 und
die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Zulassung von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffszulassungsverordnung), BGBl. II Nr. 296/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2005
außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 und 4, § 2 Abs. 2, 4 und 5, § 22 Abs. 5, Anlage 3, Artikel 4.01, 7.01 und 8a.01, Anlage 4, Artikel 3.02, 3.03 und 3.04, sowie Anlage 5, Teil 6, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2011 treten mit dem auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 3 Abs. 1 Z 106 und 107, § 4 Abs. 3, § 8, § 20 Abs. 2, § 26 Abs. 2 Z 3, § 33 Abs. 3 und 4, § 35, sowie Artikel 3.02 Abs. 1 lit. b, Artikel 6.09, Artikel 7.05 Abs. 5, Artikel 7.06 Abs. 1, Artikel 8.01 Abs. 2, Artikel 8a.03 Abs. 1, Artikel 10.02 Abs. 1, Artikel 10.03 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5, Artikel 10.03a Abs. 6 bis 8, Artikel 10.03b Abs. 9, Artikel 11.02, Artikel 11.04 Abs. 2, Artikel 11.12, Artikel 14.13, Artikel 14.14, Artikel 14.15, Kapitel 14a, Artikel 15.02 Abs. 8, Artikel 15.03 Abs. 5, Artikel 15.03 Abs. 9 lit. a, Artikel 15.06 Abs. 1a und Abs. 15, Artikel 15.11 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 7a, Artikel 15.14 Abs. 1, Artikel 22.02 Abs. 1 lit. d, Artikel 22.04, Artikel 22a.05 Abs. 2 lit. c, Artikel 24.02, Artikel 24.06, Artikel 24a.02, Anhang I, Anhang II, Anhang VII, Anhang VIII und Anhang IX der Anlage 2, Artikel 4.02, Artikel 8.02, Artikel 10.01 und Artikel 10.02 der Anlage 3, Artikel 2.02 Abs. 5, Artikel 2.06, Artikel 2.07 und Artikel 3.02 der Anlage 4, Anlage 6 und Anlage 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 148/2014 treten mit dem auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Tag in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 34. (1) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, gelten die Übergangsbestimmungen der Anlagen 2, 3 und 4.
(2) Zulassungsurkunden, die nach den Bestimmungen der in § 33 Abs. 2 genannten Verordnungen ausgestellt wurden, bleiben bis zu dem eingetragenen Ablaufdatum gültig.
(3) Die Geltungsdauer von Zulassungsurkunden für Fahrgastschiffe und schwimmende Geräte, die nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, die nach den Bestimmungen der in § 33 Abs. 2 genannten Verordnungen ausgestellt wurden und deren Geltungsdauer innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abläuft, darf einmalig gemäß § 6 Abs. 2 verlängert werden. Sofern nicht bereits eine engere Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs besteht, ist bei dieser Verlängerung das Fahrtgebiet auf Gewässer oder Gewässerteile, die zur Gänze im Inland liegen, einzuschränken.
(4) Bei Fahrgastschiffen, schwimmenden Geräten und Sportfahrzeugen der Kategorie 1 ist bei der wiederkehrenden Untersuchung, die zur erstmaligen Ausstellung eines Gemeinschaftszeugnisses oder einer Zulassungsurkunde gemäß § 4 Abs. 3 Z 7 (Muster gemäß Anlage 5 Teil 7) führt, zu überprüfen, ob sie den Bestimmungen der Anlage 2 entsprechen. Bei Abweichungen von den Bestimmungen der Anlage 2, die keine offenkundige Gefahr darstellen, darf das Fahrzeug seinen Betrieb so lange fortsetzen, bis die Bauteile oder Bereiche des Fahrzeugs, die von den Bestimmungen der Anlage 2 abweichen, ersetzt oder geändert werden. Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz im Sinne dieses Absatzes.
(5) Abweichungen gemäß Abs. 4 sind in der Zulassungsurkunde einzutragen.
(6) Fahrzeuge, Bauteile, Einrichtungen oder Bereiche von Fahrzeugen, die den Bestimmungen der in § 33 Abs. 2 genannten Verordnungen in vollem Umfang entsprechen, stellen keine offenkundige Gefahr dar. Dies gilt auch für Abweichungen, die gemäß Anlage 2, einschließlich der Übergangsbestimmungen der Kapitel 24 und 24a, zulässig sind.
(7) Einzelrettungsmittel gemäß Artikel 10.05 und Artikel 15.09 der Anlage 2 müssen spätestens bei der Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses oder der ersten Verlängerung der Zulassung nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.
Umsetzungshinweis
§ 35. Durch die Bestimmungen dieser Verordnung werden umgesetzt:
die Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994 S. 15, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12;
die Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates, ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/49/EU, ABl. Nr. L 272 vom 11.10.2013 S. 41;
die Richtlinie 2009/100/EG über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe, ABl. Nr. L 259 vom 02.10.2009 S. 8.
| Anlage 1 |
|---|
| zu § 1 Abs. 2 |
Teil 1
Zuordnung der öffentlichen fließenden Gewässer sowie der in Anlage 1 des Schifffahrtsgesetzes angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer zu Fahrtbereichen
Artikel 1
Wasserstraßen der Zone 1
(Ohne Inhalt)
Artikel 2
Sonstige Gewässer der Zone 1
(Ohne Inhalt)
Artikel 3
Wasserstraßen der Zone 2
(Ohne Inhalt)
Artikel 4
Sonstige Gewässer der Zone 2
(Ohne Inhalt)
Artikel 5
Wasserstraßen der Zone 3
Donau: von der österreichisch-deutschen Grenze (Strom-km 2223,150, rechtes Ufer, bzw. Strom-km 2201,770, linkes Ufer) bis zur österreichisch-slowakischen Grenze (Strom-km 1880,260, linkes Ufer, bzw. Strom-km 18712,700, rechtes Ufer)
Traun: von der Mündung bis km 1,800
Enns: von der Mündung bis km 2,700
March: von der Mündung bis km 6,000
Artikel 6
Sonstige Gewässer der Zone 3
| 1. | Im Burgenland: |
|---|---|
| Neufelder See Neusiedler See | |
| 2. | In Kärnten: Faaker See Millstätter See Ossiacher See Weißensee Wörthersee |
| 3. | In Oberösterreich: Inn: von der Mündung bis zum Kraftwerk Passau-Ingling Aber- oder Wolfgangsee Attersee oder Kammersee Hallstätter See Mondsee Traunsee oder Gmundner See Zeller See oder Irrsee |
| 4. | In Salzburg: Aber- oder Wolfgangsee Mattsee Obertrumer See Zeller See Salzach |
| 5. | In Tirol: Achensee |
| 6. | In Vorarlberg: Bodensee |
Artikel 7
Wasserstraßen der Zone 4
(ohne Inhalt)
Artikel 8
Sonstige Gewässer der Zone 4
Alle nicht in den Artikeln 1 bis 7 angeführten Gewässer
Teil 2
Gewässer der Zone R gemäß Richtlinie 2006/87/EG
Diejenigen Wasserstraßen, für die gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte in der beim Inkrafttreten der Richtlinie 2006/87/EG geltenden Fassung ein Schiffsattest auszustellen ist.
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
Technische Vorschriften für Fahrzeuge der Kategorie 1 (§ 3 Abs. 2 Z 1) auf Gewässern der Zonen 1, 2, 3 und 4 sowie der Zone R
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
| Anlage 2 |
|---|
| zu § 2 Abs. 2 |
Technische Vorschriften für Fahrzeuge der Kategorie 1 (§ 3 Abs. 2 Z 1) auf Gewässern der Zonen 1, 2, 3 und 4 sowie der Zone R
(Anm.: Anlage 2 und die Änderung, BGBl. II Nr. 148/2014, sind als PDF dokumentiert.)
| Anlage 2 |
|---|
| zu § 2 Abs. 2 |
Technische Vorschriften für Fahrzeuge der Kategorie 1 (§ 3 Abs. 2 Z 1) auf Gewässern der Zonen 1, 2, 3 und 4 sowie der Zone R
(Anm.: Anlage 2 und die Änderungen, BGBl. II Nr. 148/2014 und BGBl. II Nr. 27/2015, sind als PDF dokumentiert.)
| Anlage 2 |
|---|
| zu § 2 Abs. 2 |
Technische Vorschriften für Fahrzeuge der Kategorie 1 (§ 3 Abs. 2 Z 1) auf Gewässern der Zonen 1, 2, 3 und 4 sowie der Zone R
(Anm.: Anlage 2 und die Änderungen, BGBl. II Nr. 148/2014, BGBl. II Nr. 27/2015 und BGBl. II Nr. 58/2016, sind als PDF dokumentiert.)
Anlage 3
zu § 2 Abs. 2
Technische Vorschriften für Fahrzeuge der Kategorie 2 (§ 1 Abs. 2 Z 2) auf Gewässern der Zonen 1, 2, 3 und 4
TEIL I
KAPITEL 1
Artikel 1.01
Örtlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Anlage gelten auf Gewässern, einschließlich Wasserstraßen, der Zonen 1, 2, 3 oder 4 gemäß Anlage 1.
KAPITEL 2
Artikel 2.01
Sachlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für Fahrzeuge der Kategorie 2, ausgenommen Sportfahrzeuge.
Artikel 2.02
Fahrzeuge mit CE-Kennzeichnung
(1) Für Fahrzeuge, deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Sportboot- Richtlinie durch eine CE-Kennzeichnung und eine Konformitätserklärung nachgewiesen wird, sind nur die folgenden Bestimmungen der Anlage 2 anzuwenden:
Artikel 6.08, falls ein Wendeanzeiger vorhanden ist;
Artikel 7.01 Abs. 2, Artikel 7.02, Artikel 7.03 Abs. 1 und Artikel 7.13, falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist;
Artikel 8.01 Abs. 2, Artikel 8.02 Abs. 1, Artikel 8.03 Abs. 3, Artikel 8.05 Abs. 5, Artikel 8.08 Abs. 2, Artikel 8.10 Abs. 1 und 3;
Artikel 10.03, Artikel 10.05 Abs. 1, zweiter Satz, Abs. 2 und 3;
Kapitel 13;
aus Kapitel 14:
aa) Artikel 14.12;
bb) Artikel 14.13, wobei die Abnahme nach Inbetriebnahme der Flüssiggasanlage nach Maßgabe der Anforderungen Sportboot-Richtlinie erfolgt und der zuständigen Behörde hierüber ein Abnahmebericht vorzulegen ist;
cc) Artikel 14.14 und 14.15 mit der Maßgabe, dass die Flüssiggasanlage den Anforderungen der Sportboot-Richtlinie entsprechen muss;
dd) Kapitel 14 vollständig, wenn die Flüssiggasanlage nach Inverkehrbringen des Fahrzeuges eingebaut wird.
Artikel 16.01 Abs. 1, 3 und 4, Artikel 16.02, Artikel 16.03, Artikel 16.04, Artikel 16.05.
(2) Für Fahrzeuge gemäß Abs. 1 gelten darüber hinaus die folgenden Bestimmungen dieser Anlage:
Artikel 6.02 und Artikel 6.03;
Artikel 10.02 und Artikel 10.03;
Artikel 15.02
Artikel 2.03
Anwendung von harmonisierten Normen
Anstelle der Bestimmungen dieser Anlage können auch harmonisierte Normen gemäß Anhang XIX der Sportboot-Richtlinie angewendet werden. Die Übereinstimmung mit den gewählten harmonisierten Normen sowie eine Bestätigung, welche der Bestimmungen dieser Anlage dadurch ersetzt werden, ist durch ein Gutachten einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau-Schiffstechnik nachzuweisen.
TEIL II
KAPITEL 3
SCHIFFBAULICHE ANFORDERUNGEN
Artikel 3.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Artikel 3.01
Artikel 3.02
Artikel 3.03
Artikel 3.04 Abs. 1, sowie 3 bis 6
KAPITEL 4
SICHERHEITSABSTAND, FREIBORD UND TIEFGANGSANZEIGER
Artikel 4.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Artikel 4.01
Artikel 4.04
KAPITEL 5
MANÖVRIEREIGENSCHAFTEN
Artikel 5.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Artikel 5.07
Artikel 5.08
KAPITEL 6
STEUEREINRICHTUNGEN
Artikel 6.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Artikel 6.01
Artikel 6.07
Artikel 6.02
Pinnensteuerung
(1) Außenbordmotoren, bei denen die Drehzahlregelung über einen Drehgriff an der Steuerpinne erfolgt, müssen mit einer Notstopp-Vorrichtung (Zündunterbrechungsleine, Quickstop) ausgestattet sein.
(2) Die Nennleistung von Außenbordmotoren gemäß Abs. 1 darf folgende Werte nicht übersteigen:
bei Schlauchbooten ohne festen Rumpf: 23 kW
bei Zillen, Schlauchbooten mit festem Rumpf und offenen
bei Zillen, Schlauchbooten mit festem Rumpf und offenen
Artikel 6.03
Seilzuglenkung
Eine Seilzuglenkung mit Fernsteuerung ist nur zulässig, wenn die gesamte Nennleistung der Antriebsmaschinen 41 kW nicht übersteigt.
KAPITEL 7
STEUERHAUS
Artikel 7.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Artikel 7.01 Abs. 2
Artikel 7.02 Abs. 1
Artikel 7.04 Abs. 1, 2, 8
Artikel 7.12
Artikel 7.13
KAPITEL 8
MASCHINENBAULICHE ANFORDERUNGEN
Artikel 8.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Artikel 8.01 Abs. 1
Artikel 8.02 Abs. 1, 3
Artikel 8.03 Abs. 1
Artikel 8.04
Artikel 8.05 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9
Artikel 8.08 Abs. 10 Artikel 8.10 Abs. 2
KAPITEL 8a
EMISSION VON GASFÖRMIGEN SCHADSTOFFEN UND LUFTVERUNREINIGENDEN
PARTIKELN VON DIESELMOTOREN
Artikel 8a.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2: Artikel 8a.02 Abs. 1 bis 3
Artikel 8a.03
KAPITEL 9
ELEKTRISCHE ANLAGEN
Artikel 9.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Artikel 9.05
Artikel 9.06 Abs. 1, 2
Artikel 9.07
Artikel 9.10
Artikel 9.11
Artikel 9.12 , Abs. 2, 4
Artikel 9.15
Artikel 9.16 Abs. 1,2
KAPITEL 10
AUSRÜSTUNG
Artikel 10.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Artikel 10.03
Artikel 10.04 , ausgenommen, wenn das Fahrzeug so ausreichend manövrierfähig ist, dass eine über Bord gegangene Person in angemessener Zeit erreicht werden kann und an beiden Seiten des Fahrzeugs die Möglichkeit besteht, eine über Bord gegangene Person wieder aufzunehmen.
Artikel 10.05 , Abs. 1, zweiter Satz
Artikel 10.02
Ankerausrüstung
(1) Fahrzeuge müssen mit Ankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse P nach folgender Formel zu berechnen ist:
P = k . B . T [kg]
In dieser Formel bezeichnet
k den Koeffizienten, der das Verhältnis von L und B sowie die
Art des Fahrzeugs berücksichtigt:
L
k = c . Wurzel _____
8 . B
c die Erfahrungszahl nach folgender Tabelle:
```
```
| | Erfahrungszahl c |
|____________________________|______________________________|
| Fahrzeuge, die für den | |
| Einsatz auf Wasserstraßen | 35 |
| bestimmt sind | |
|____________________________|______________________________|
| Fahrzeuge auf anderen | |
| Gewässern als Wasserstraßen| 25 |
|____________________________|______________________________|
Die Behörde kann zulassen, dass auf Schiffen mit einer Verdrängung von nicht mehr als 400 t, die wegen ihrer Bauart und Zweckbestimmung nur auf kurzen bestimmten Strecken eingesetzt werden, für Anker nur 2/3 der Gesamtmasse P erforderlich sind.
(2) Die gemäß Abs. 1 ermittelte Ankermasse darf bei Spezialankern gemäß Anhang II der Anlage 2, Durchführungsbestimmung Nr. 7, vermindert werden.
(3) Die für Anker vorgeschriebene Gesamtmasse P kann auf einen oder zwei Anker verteilt werden. Sie darf um 15% vermindert werden, wenn das Schiff mit nur einem Buganker ausgerüstet ist und die Ankerklüse in der Mittellängsebene angeordnet ist.
Die Masse des leichteren Ankers darf nicht weniger als 45% dieser Gesamtmasse betragen.
(4) Anker aus Gusseisen sind nicht zulässig.
(5) Anker müssen mit ihrer Masse in erhabener Schrift dauerhaft gekennzeichnet sein.
(6) Für Anker mit einer Masse von mehr als 50 kg müssen Ankerwinden vorhanden sein.
(7) Ankerketten müssen eine Mindestlänge von L tief OA + 10 m, jedoch nicht weniger als 20 m haben.
(8) Die Mindestbruchkraft R einer Ankerkette ist nach folgender Formel zu berechnen:
R = 0,35 . P` [kN]
In dieser Formel bezeichnet
P` die theoretische, nach den Abs. 1 bis 3 ermittelte
Masse des einzelnen Ankers.
Die Bruchkraft der Ankerketten ist den in einem Mitgliedstaat geltenden Normen zu entnehmen.
Werden schwerere Anker gewählt als sich aus den Abs. 1 bis 3 ergibt, ist die Mindestbruchkraft der Ankerkette nach der vorhandenen größeren Masse zu ermitteln.
(9) Verbindungsteile (Wirbel) zwischen Anker und Kette müssen einer Zugkraft standhalten, die 20% höher als die Bruchkraft der entsprechenden Kette ist.
(10) Seile anstelle der Ankerketten sind zulässig. Sie müssen die gleiche Bruchfestigkeit wie die vorgeschriebenen Ankerketten haben, jedoch muss entweder ihre Länge 20% größer sein oder ein Kettenvorlauf mit einer Länge von 0,5 L tief OA vorhanden sein.
Artikel 10.03
Sonstige Ausrüstung
(1) Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen mindestens vorhanden sein:
Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen sowie zur Bezeichnung der Schiffe gemäß WVO bzw. Seen- und Flussverkehrsordnung erforderlich sind;
vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die vorgeschriebenen Lichter für das Stillliegen;
ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel zur Aufnahme ölhaltiger Putzlappen.
(2) Darüber hinaus müssen mindestens vorhanden sein:
Seile zum Festmachen
- Erstes Seil: L + 10 m, jedoch nicht mehr als 25 m,
- Zweites Seil: 2/3 des ersten Seils,
L . B . T
10
eine Wurfleine;
ein Bootshaken;
ein geeigneter Verbandskasten mit einem Inhalt entsprechend ÖNORM Z 1020:2006. Der Verbandskasten muss in der Wohnung oder im Steuerhaus aufbewahrt und so untergebracht sein, dass er im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden kann. Sind Verbandkästen verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch ein Symbol für Verbandskasten gemäß Bild 8 des Anhangs I der Anlage 2 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein;
ein Doppelglas, 7 x 50 oder größerer Linsendurchmesser; f) ein Plakat mit Hinweisen zur Rettung und Wiederbelebung Ertrinkender.
(3) eine Einstiegshilfe, wenn das Fahrzeug nicht mit einer fest eingebauten Einstiegshilfe versehen ist.
KAPITEL 11
SICHERHEIT IM ARBEITSBEREICH
Artikel 11.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Kapitel 11 zur Gänze
KAPITEL 12
WOHNUNGEN
Artikel 12.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Artikel 12.01
Artikel 12.02
Artikel 12.05
Artikel 12.07 Abs. 3
KAPITEL 13
HEIZ-, KOCH- UND KÜHLEINRICHTUNGEN, DIE MIT BRENNSTOFFEN BETRIEBEN
WERDEN
Artikel 13.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Kapitel 13 vollständig, wenn sich Heiz- Koch- und Kühleinrichtungen, die mit Brennstoffen betrieben werden, an Bord befinden.
KAPITEL 14
FLÜSSIGGASANLAGEN FÜR HAUSHALTSZWECKE
Artikel 14.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Kapitel 14 vollständig, wenn sich Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke an Bord befinden.
KAPITEL 15
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE DER KATEGORIE 2, DIE ZUR
BEFÖRDERUNG VON FAHRGÄSTEN BESTIMMT SIND
Artikel 15.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Artikel 15.01 , Abs. 1 bis 3
Artikel 15.02 , Abs. 1
Artikel 15.06 , Abs. 1 bis 7, 10, 11 und 14 bis 17
Artikel 15.08 , Abs. 2, 4 und 7 bis 9
Artikel 15.09 , Abs. 1, 2, sowie 4 bis 9
Artikel 15.10
Artikel 15.11 , Abs. 3, 4, 6, 7, 15, 17
Artikel 15.12 , Abs. 1 und 9
Artikel 15.13 Artikel 15.14 Artikel 15.15 Abs. 1, 2 und 7 bis 10
Artikel 15.02
Höchstzulässige Personenzahl
(1) Die höchstzulässige Personenzahl an Bord, einschließlich der Besatzung, ist so festzulegen, dass für alle Personen, einschließlich der Besatzung, unter Anwendung der in Artikel 15.03 Abs. 4 der Anlage 2 angegebenen Abmessungen Sitz- oder Stehplätze vorhanden sind.
(2) Stehplätze sind nur zulässig, wenn ein festes Schanzkleid oder ein Geländer gemäß Artikel 15.06 Abs. 10 lit. a der Anlage 2 vorhanden ist.
(3) Auf den Auftriebsschläuchen von aufblasbaren Fahrzeugen oder auf der Oberkante der Bordwand von Fahrzeugen mit festem Rumpf dürfen keine Sitzplätze ausgewiesen werden.
(4) Beträgt der Abstand zwischen dem Fahrzeugboden und der niedrigsten Stelle der Bordwand im Bereich, der für Fahrgäste vorgesehen ist, weniger als 40 cm beträgt, sind für jeden Sitzplatz zwei Haltegriffe vorzusehen.
(5) Sollen Sitzplätze mit einer Sitzhöhe von weniger als 30 cm über dem Fahrzeugboden ausgewiesen werden, ist dafür die Sitzschablone gemäß EN ISO 6185-1:2001, Anhang A, Tabelle A.2, Type A anzuwenden.
KAPITEL 16
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE, DIE ZUR VERWENDUNG ALS TEIL EINES
SCHUBVERBANDES, EINES SCHLEPPVERBANDES ODER EINES KOPPELVERBANDES
BESTIMMT SIND
Artikel 16.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Artikel 16.01 Abs. 1, 3 und 4
Artikel 16.02
Artikel 16.03
Artikel 16.04
Artikel 16.05
KAPITEL 17
(Ohne Inhalt)
KAPITEL 18
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BAUSTELLENFAHRZEUGE
Artikel 18.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Kapitel 18 vollständig
KAPITEL 19
(Ohne Inhalt)
KAPITEL 19a
(Ohne Inhalt)
KAPITEL 19b
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE, DIE AUF GEWÄSSERN DER ZONE 4
VERKEHREN
Artikel 19b.01
Anwendung von Kapitel 4
(1) Abweichend von Artikel 4.01 Nummern 1 und 2 wird der Sicherheitsabstand für Schiffe, die auf Gewässern der Zone 4 verkehren, für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume wie folgt verringert:
wenn sie sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können auf 150 mm;
wenn sie nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können auf 200 mm.
(2) Abweichend von Artikel 4.02 beträgt der Mindestfreibord für Schiffe, die auf Gewässern der Zone 4 verkehren, 0 mm, sofern der Sicherheitsabstand nach Nummer 1 eingehalten wird.
KAPITEL 20
(Ohne Inhalt)
KAPITEL 21
(Ohne Inhalt)
KAPITEL 22a
(Ohne Inhalt)
KAPITEL 22b
(Ohne Inhalt)
TEIL III
KAPITEL 23
(Ohne Inhalt)
TEIL IV
KAPITEL 24
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 24.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für alle Bestimmungen, die auf die Anlage 2 verweisen, gelten die diesbezüglichen Übergangsbestimmungen des Kapitels 24a der Anlage 2.
| Anlage 3 |
|---|
| zu § 2 Abs. 2 |
Technische Vorschriften für Fahrzeuge der Kategorie 2 (§ 3 Abs. 2 Z 1) auf Gewässern der Zonen 1, 2, 3 und 4
TEIL I
KAPITEL 1
Artikel 1.01
Örtlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Anlage gelten auf Gewässern, einschließlich Wasserstraßen, der Zonen 1, 2, 3 oder 4 gemäß Anlage 1.
KAPITEL 2
Artikel 2.01
Sachlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für Fahrzeuge der Kategorie 2, ausgenommen Sportfahrzeuge.
Artikel 2.02
Fahrzeuge mit CE-Kennzeichnung
(1) Für Fahrzeuge, deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Sportboot- Richtlinie durch eine CE-Kennzeichnung und eine Konformitätserklärung nachgewiesen wird, sind nur die folgenden Bestimmungen der Anlage 2 anzuwenden:
Artikel 6.08, falls ein Wendeanzeiger vorhanden ist;
Artikel 7.01 Abs. 2, Artikel 7.02, Artikel 7.03 Abs. 1 und Artikel 7.13, falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist;
Artikel 8.01 Abs. 2, Artikel 8.02 Abs. 1, Artikel 8.03 Abs. 3, Artikel 8.05 Abs. 5, Artikel 8.08 Abs. 2, Artikel 8.10 Abs. 1 und 3;
Artikel 10.03, Artikel 10.05 Abs. 1, zweiter Satz, Abs. 2 und 3;
Kapitel 13;
aus Kapitel 14:
aa) Artikel 14.12;
bb) Artikel 14.13, wobei die Abnahme nach Inbetriebnahme der Flüssiggasanlage nach Maßgabe der Anforderungen Sportboot-Richtlinie erfolgt und der zuständigen Behörde hierüber ein Abnahmebericht vorzulegen ist;
cc) Artikel 14.14 und 14.15 mit der Maßgabe, dass die Flüssiggasanlage den Anforderungen der Sportboot-Richtlinie entsprechen muss;
dd) Kapitel 14 vollständig, wenn die Flüssiggasanlage nach Inverkehrbringen des Fahrzeuges eingebaut wird.
Artikel 16.01 Abs. 1, 3 und 4, Artikel 16.02, Artikel 16.03, Artikel 16.04, Artikel 16.05.
(2) Für Fahrzeuge gemäß Abs. 1 gelten darüber hinaus die folgenden Bestimmungen dieser Anlage:
Artikel 6.02 und Artikel 6.03;
Artikel 10.02 und Artikel 10.03;
Artikel 15.02
Artikel 2.03
Anwendung von harmonisierten Normen
Anstelle der Bestimmungen dieser Anlage können auch harmonisierte Normen gemäß Anhang XIX der Sportboot-Richtlinie angewendet werden. Die Übereinstimmung mit den gewählten harmonisierten Normen sowie eine Bestätigung, welche der Bestimmungen dieser Anlage dadurch ersetzt werden, ist durch ein Gutachten einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau-Schiffstechnik nachzuweisen.
TEIL II
KAPITEL 3
SCHIFFBAULICHE ANFORDERUNGEN
Artikel 3.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
KAPITEL 4
SICHERHEITSABSTAND, FREIBORD UND TIEFGANGSANZEIGER
Artikel 4.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
KAPITEL 5
MANÖVRIEREIGENSCHAFTEN
Artikel 5.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
KAPITEL 6
STEUEREINRICHTUNGEN
Artikel 6.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Artikel 6.02
Pinnensteuerung
(1) Außenbordmotoren, bei denen die Drehzahlregelung über einen Drehgriff an der Steuerpinne erfolgt, müssen mit einer Notstopp-Vorrichtung (Zündunterbrechungsleine, Quickstop) ausgestattet sein.
(2) Die Nennleistung von Außenbordmotoren gemäß Abs. 1 darf folgende Werte nicht übersteigen:
bei Schlauchbooten ohne festen Rumpf: 23 kW
bei Zillen, Schlauchbooten mit festem Rumpf und offenen
bei Zillen, Schlauchbooten mit festem Rumpf und offenen
Artikel 6.03
Seilzuglenkung
Eine Seilzuglenkung mit Fernsteuerung ist nur zulässig, wenn die gesamte Nennleistung der Antriebsmaschinen 41 kW nicht übersteigt.
KAPITEL 7
STEUERHAUS
Artikel 7.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
KAPITEL 8
MASCHINENBAULICHE ANFORDERUNGEN
Artikel 8.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
KAPITEL 8a
EMISSION VON GASFÖRMIGEN SCHADSTOFFEN UND LUFTVERUNREINIGENDEN PARTIKELN VON DIESELMOTOREN
Artikel 8a.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Motoren, die den Bestimmungen der Sportboot-Richtlinie entsprechen, gelten als gleichwertig.
KAPITEL 9
ELEKTRISCHE ANLAGEN
Artikel 9.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
KAPITEL 10
AUSRÜSTUNG
Artikel 10.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Artikel 10.02
Ankerausrüstung
(1) Fahrzeuge müssen mit Ankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse P nach folgender Formel zu berechnen ist:
(1) Fahrzeuge müssen mit Ankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse P nach folgender Formel zu berechnen ist:
In dieser Formel bezeichnet
k den Koeffizienten, der das Verhältnis von L und B sowie die Art des Fahrzeugs berücksichtigt:
c die Erfahrungszahl nach folgender Tabelle:
| Erfahrungszahl c | |
|---|---|
| Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind | 35 |
| Fahrzeuge auf anderen Gewässern als Wasserstraßen | 20 |
Die Behörde kann zulassen, dass auf Schiffen mit einer Verdrängung von nicht mehr als 400 t, die wegen ihrer Bauart und Zweckbestimmung nur auf kurzen bestimmten Strecken eingesetzt werden, für Anker nur 2/3 der Gesamtmasse P erforderlich sind.
(2) Die gemäß Abs. 1 ermittelte Ankermasse darf bei Spezialankern gemäß Anhang II der Anlage 2, Durchführungsbestimmung Nr. 7, vermindert werden.
(3) Die für Anker vorgeschriebene Gesamtmasse P kann auf einen oder zwei Anker verteilt werden. Sie darf um 15% vermindert werden, wenn das Schiff mit nur einem Buganker ausgerüstet ist und die Ankerklüse in der Mittellängsebene angeordnet ist.
Die Masse des leichteren Ankers darf nicht weniger als 45% dieser Gesamtmasse betragen.
(4) Anker aus Gusseisen sind nicht zulässig.
(5) Anker müssen mit ihrer Masse in erhabener Schrift dauerhaft gekennzeichnet sein.
(6) Für Anker mit einer Masse von mehr als 50 kg müssen Ankerwinden vorhanden sein.
(7) Ankerketten müssen eine Mindestlänge von L tief OA + 10 m, jedoch nicht weniger als 20 m haben.
(8) Die Mindestbruchkraft R einer Ankerkette ist nach folgender Formel zu berechnen:
Die Bruchkraft der Ankerketten ist den in einem Mitgliedstaat geltenden Normen zu entnehmen.
Werden schwerere Anker gewählt als sich aus den Abs. 1 bis 3 ergibt, ist die Mindestbruchkraft der Ankerkette nach der vorhandenen größeren Masse zu ermitteln.
(9) Verbindungsteile (Wirbel) zwischen Anker und Kette müssen einer Zugkraft standhalten, die 20% höher als die Bruchkraft der entsprechenden Kette ist.
(10) Seile anstelle der Ankerketten sind zulässig. Sie müssen die gleiche Bruchfestigkeit wie die vorgeschriebenen Ankerketten haben, jedoch muss entweder ihre Länge 20% größer sein oder ein Kettenvorlauf mit einer Länge von 0,5 L tief OA vorhanden sein.
Artikel 10.03
Sonstige Ausrüstung
(1) Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen mindestens vorhanden sein:
Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen sowie zur Bezeichnung der Schiffe gemäß WVO bzw. Seen- und Flussverkehrsordnung erforderlich sind;
vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die vorgeschriebenen Lichter für das Stillliegen;
ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel zur Aufnahme ölhaltiger Putzlappen.
(2) Darüber hinaus müssen mindestens vorhanden sein:
Seile zum Festmachen
- Erstes Seil: L + 10 m, jedoch nicht mehr als 25 m,
- Zweites Seil: 2/3 des ersten Seils,
eine Wurfleine;
ein Bootshaken;
ein geeigneter Verbandskasten mit einem Inhalt entsprechend ÖNORM Z 1020:2006. Der Verbandskasten muss in der Wohnung oder im Steuerhaus aufbewahrt und so untergebracht sein, dass er im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden kann. Sind Verbandkästen verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch ein Symbol für Verbandskasten gemäß Bild 8 des Anhangs I der Anlage 2 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein;
ein Doppelglas, 7 x 50 oder größerer Linsendurchmesser; f) ein Plakat mit Hinweisen zur Rettung und Wiederbelebung Ertrinkender.
(3) eine Einstiegshilfe, wenn das Fahrzeug nicht mit einer fest eingebauten Einstiegshilfe versehen ist.
KAPITEL 11
SICHERHEIT IM ARBEITSBEREICH
Artikel 11.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Kapitel 11 zur Gänze
KAPITEL 12
WOHNUNGEN
Artikel 12.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
KAPITEL 13
HEIZ-, KOCH- UND KÜHLEINRICHTUNGEN, DIE MIT BRENNSTOFFEN BETRIEBEN WERDEN
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