Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung)
Artikel 13.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Kapitel 13 vollständig, wenn sich Heiz- Koch- und Kühleinrichtungen, die mit Brennstoffen betrieben werden, an Bord befinden.
KAPITEL 14
FLÜSSIGGASANLAGEN FÜR HAUSHALTSZWECKE
Artikel 14.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Kapitel 14 vollständig, wenn sich Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke an Bord befinden.
KAPITEL 15
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE DER KATEGORIE 2, DIE ZUR BEFÖRDERUNG VON FAHRGÄSTEN BESTIMMT SIND
Artikel 15.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Artikel 15.02
Höchstzulässige Personenzahl
(1) Die höchstzulässige Personenzahl an Bord, einschließlich der Besatzung, ist so festzulegen, dass für alle Personen, einschließlich der Besatzung, unter Anwendung der in Artikel 15.03 Abs. 4 der Anlage 2 angegebenen Abmessungen Sitz- oder Stehplätze vorhanden sind.
(2) Stehplätze sind nur zulässig, wenn ein festes Schanzkleid oder ein Geländer gemäß Artikel 15.06 Abs. 10 lit. a der Anlage 2 vorhanden ist.
(3) Auf den Auftriebsschläuchen von aufblasbaren Fahrzeugen oder auf der Oberkante der Bordwand von Fahrzeugen mit festem Rumpf dürfen keine Sitzplätze ausgewiesen werden.
(4) Beträgt der Abstand zwischen dem Fahrzeugboden und der niedrigsten Stelle der Bordwand im Bereich, der für Fahrgäste vorgesehen ist, weniger als 40 cm beträgt, sind für jeden Sitzplatz zwei Haltegriffe vorzusehen.
(5) Sollen Sitzplätze mit einer Sitzhöhe von weniger als 30 cm über dem Fahrzeugboden ausgewiesen werden, ist dafür die Sitzschablone gemäß EN ISO 6185-1:2001, Anhang A, Tabelle A.2, Type A anzuwenden.
KAPITEL 16
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE, DIE ZUR VERWENDUNG ALS TEIL EINES SCHUBVERBANDES, EINES SCHLEPPVERBANDES ODER EINES KOPPELVERBANDES BESTIMMT SIND
Artikel 16.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
KAPITEL 17
(Ohne Inhalt)
KAPITEL 18
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BAUSTELLENFAHRZEUGE
Artikel 18.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Kapitel 18 vollständig
KAPITEL 19
(Ohne Inhalt)
KAPITEL 19a
(Ohne Inhalt)
KAPITEL 19b
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE, DIE AUF GEWÄSSERN DER ZONE 4 VERKEHREN
Artikel 19b.01
Anwendung von Kapitel 4
(1) Abweichend von Artikel 4.01 Nummern 1 und 2 wird der Sicherheitsabstand für Schiffe, die auf Gewässern der Zone 4 verkehren, für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume wie folgt verringert:
wenn sie sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können auf 150 mm;
wenn sie nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können auf 200 mm.
(2) Abweichend von Artikel 4.02 beträgt der Mindestfreibord für Schiffe, die auf Gewässern der Zone 4 verkehren, 0 mm, sofern der Sicherheitsabstand nach Nummer 1 eingehalten wird.
KAPITEL 20
(Ohne Inhalt)
KAPITEL 21
(Ohne Inhalt)
KAPITEL 22a
(Ohne Inhalt)
KAPITEL 22b
(Ohne Inhalt)
TEIL III
KAPITEL 23
(Ohne Inhalt)
TEIL IV
KAPITEL 24
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 24.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für alle Bestimmungen, die auf die Anlage 2 verweisen, gelten die diesbezüglichen Übergangsbestimmungen des Kapitels 24a der Anlage 2.
| Anlage 3 |
|---|
| zu § 2 Abs. 2 |
Technische Vorschriften für Fahrzeuge der Kategorie 2 (§ 3 Abs. 2 Z 1) auf Gewässern der Zonen 1, 2, 3 und 4
TEIL I
KAPITEL 1
Artikel 1.01
Örtlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Anlage gelten auf Gewässern, einschließlich Wasserstraßen, der Zonen 1, 2, 3 oder 4 gemäß Anlage 1.
KAPITEL 2
Artikel 2.01
Sachlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für Fahrzeuge der Kategorie 2, ausgenommen Sportfahrzeuge.
Artikel 2.02
Fahrzeuge mit CE-Kennzeichnung
(1) Für Fahrzeuge, deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Sportboot- Richtlinie durch eine CE-Kennzeichnung und eine Konformitätserklärung nachgewiesen wird, sind nur die folgenden Bestimmungen der Anlage 2 anzuwenden:
Artikel 6.08, falls ein Wendeanzeiger vorhanden ist;
Artikel 7.01 Abs. 2, Artikel 7.02, Artikel 7.03 Abs. 1 und Artikel 7.13, falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist;
Artikel 8.01 Abs. 2, Artikel 8.02 Abs. 1, Artikel 8.03 Abs. 3, Artikel 8.05 Abs. 5, Artikel 8.08 Abs. 2, Artikel 8.10 Abs. 1 und 3;
Artikel 10.03, Artikel 10.05 Abs. 1, zweiter Satz, Abs. 2 und 3;
Kapitel 13;
aus Kapitel 14:
aa) Artikel 14.12;
bb) Artikel 14.13, wobei die Abnahme nach Inbetriebnahme der Flüssiggasanlage nach Maßgabe der Anforderungen Sportboot-Richtlinie erfolgt und der zuständigen Behörde hierüber ein Abnahmebericht vorzulegen ist;
cc) Artikel 14.14 und 14.15 mit der Maßgabe, dass die Flüssiggasanlage den Anforderungen der Sportboot-Richtlinie entsprechen muss;
dd) Kapitel 14 vollständig, wenn die Flüssiggasanlage nach Inverkehrbringen des Fahrzeuges eingebaut wird.
Artikel 16.01 Abs. 1, 3 und 4, Artikel 16.02, Artikel 16.03, Artikel 16.04, Artikel 16.05.
(2) Für Fahrzeuge gemäß Abs. 1 gelten darüber hinaus die folgenden Bestimmungen dieser Anlage:
Artikel 6.02 und Artikel 6.03;
Artikel 10.02 und Artikel 10.03;
Artikel 15.02
Artikel 2.03
Anwendung von harmonisierten Normen
Anstelle der Bestimmungen dieser Anlage können auch harmonisierte Normen gemäß Anhang XIX der Sportboot-Richtlinie angewendet werden. Die Übereinstimmung mit den gewählten harmonisierten Normen sowie eine Bestätigung, welche der Bestimmungen dieser Anlage dadurch ersetzt werden, ist durch ein Gutachten einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau-Schiffstechnik nachzuweisen.
TEIL II
KAPITEL 3
SCHIFFBAULICHE ANFORDERUNGEN
Artikel 3.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Artikel 3.01
Artikel 3.02
Artikel 3.03
Artikel 3.04 Abs. 1, sowie 3 bis 6
KAPITEL 4
SICHERHEITSABSTAND, FREIBORD UND TIEFGANGSANZEIGER
Artikel 4.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Artikel 4.01
Artikel 4.02
Artikel 4.04
Artikel 4.02
Abweichende Festlegung des Sicherheitsabstands
Abweichend von Artikel 4.01 kann die Behörde den Sicherheitsabstand auch anhand der Bestimmungen über die Flutungshöhe gemäß EN ISO 12217:2013 (Kleine Wasserfahrzeuge, Stabilitäts- und Auftriebsbewertung) festsetzen, wobei für die Zulassung für die Fahrt auf Wasserstraßen die Kriterien für die Auslegungskategorie C, für die Fahrt auf sonstigen Gewässern die Kriterien für die Auslegungskategorie D anzuwenden sind.
KAPITEL 5
MANÖVRIEREIGENSCHAFTEN
Artikel 5.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Artikel 5.07
Artikel 5.08
KAPITEL 6
STEUEREINRICHTUNGEN
Artikel 6.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Artikel 6.01
Artikel 6.07
Artikel 6.02
Pinnensteuerung
(1) Außenbordmotoren, bei denen die Drehzahlregelung über einen Drehgriff an der Steuerpinne erfolgt, müssen mit einer Notstopp-Vorrichtung (Zündunterbrechungsleine, Quickstop) ausgestattet sein.
(2) Die Nennleistung von Außenbordmotoren gemäß Abs. 1 darf folgende Werte nicht übersteigen:
bei Schlauchbooten ohne festen Rumpf: 23 kW
bei Zillen, Schlauchbooten mit festem Rumpf und offenen
Sportbooten mit einer Länge von nicht mehr als 7 m: 30 kW
bei Zillen, Schlauchbooten mit festem Rumpf und offenen
Sportbooten mit einer Länge von 7 m und mehr: 41 kW
Artikel 6.03
Seilzuglenkung
Eine Seilzuglenkung mit Fernsteuerung ist nur zulässig, wenn die gesamte Nennleistung der Antriebsmaschinen 41 kW nicht übersteigt.
KAPITEL 7
STEUERHAUS
Artikel 7.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Artikel 7.01 Abs. 2
Artikel 7.02 Abs. 1
Artikel 7.04 Abs. 1, 2, 8
Artikel 7.05
Artikel 7.12
Artikel 7.13
KAPITEL 8
MASCHINENBAULICHE ANFORDERUNGEN
Artikel 8.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Artikel 8.01 Abs. 1
Artikel 8.02 Abs. 1, 3
Artikel 8.03 Abs. 1
Artikel 8.04
Artikel 8.05 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9
Artikel 8.08 Abs. 10 Artikel 8.10 Abs. 2
Artikel 8.02
Flüssiggasbetriebene Antriebsmaschinen
(1) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Antriebsmaschinen, die mit handelsüblichem Flüssiggas (LPG bzw. Propan, Butan sowie Gemische dieser Gase) betrieben werden.
(2) Die Verwendung von flüssiggasbetriebenen Antriebsmaschinen in Fahrzeugen der Kategorie 2, die für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, ist verboten.
(3) Für flüssiggasbetriebene Antriebsmaschinen und die für deren Betrieb notwendigen Behälter- und Leitungsanlagen sind die Bestimmungen des Kapitels 14 der Anlage 2 mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:
Artikel 14.02 Abs. 2 und 4;
Artikel 14.03 Abs. 1;
Artikel 14.04 Abs. 1 für Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 10 m, sofern durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass sich austretendes Gas nicht im Schiffsrumpf oder im Inneren des Fahrzeuges sammeln kann;
Artikel 14.09 Abs. 4, sofern der Druckregler direkt auf dem Motor angebracht ist;
Artikel 14.10 und 14.11 im Fall von Außenbordmotoren und
Artikel 14.13 und 14.15 Abs. 3, wenn bei Außenbordmotoren der Flüssiggasbehälter direkt am Motor angebracht ist.
(4) Abweichend von Artikel 14.04 der Anlage 2 ist hinsichtlich der Anforderungen an die Unterbringung und Einrichtung der Behälteranlagen die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der ÖNORM EN 15609 – Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Flüssiggas-(LPG-) Antriebsanlagen für Boote, Jachten und andere Wasserfahrzeuge zulässig.
(5) Abweichend von Artikel 14.05 der Anlage 2 dürfen Kartuschen bis zu einer Nenn-Füllmenge von 500 g jeweils einzeln auch in isolierten Behältern vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt gelagert sein.
(6) Abweichend von Artikel 14.13 der Anlage 2 ist bei Fahrzeugen, die mit nur einem Flüssiggasbehälter mit einer Nenn-Füllmenge von höchstens 10 kg betrieben werden, die Durchführung der Abnahme auch nach den entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM EN 15609 – Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Flüssiggas-(LPG-) Antriebsanlagen für Boote, Jachten und andere Wasserfahrzeuge zulässig.
(7) Behälter müssen sicher am Schiffsrumpf, an festen Einbauten oder direkt an einem Außenbordmotor befestigt sein.
(8) Eine Möglichkeit zur Ablesung der verbleibenden Füllmenge muss vorhanden sein.
KAPITEL 8a
EMISSION VON GASFÖRMIGEN SCHADSTOFFEN UND LUFTVERUNREINIGENDEN PARTIKELN VON DIESELMOTOREN
Artikel 8a.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Artikel 8a.02 Abs. 1 bis 3
Artikel 8a.03
Motoren, die den Bestimmungen der Sportboot-Richtlinie entsprechen, gelten als gleichwertig.
KAPITEL 9
ELEKTRISCHE ANLAGEN
Artikel 9.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Artikel 9.05
Artikel 9.06 Abs. 1, 2
Artikel 9.07
Artikel 9.10
Artikel 9.11
Artikel 9.12 , Abs. 2, 4
Artikel 9.15
Artikel 9.16 Abs. 1,2
KAPITEL 10
AUSRÜSTUNG
Artikel 10.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Artikel 10.03 , wobei für Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 10 m die Füllmasse abweichend von Abs. 2 mindestens 2 kg betragen muss.
Artikel 10.04 , ausgenommen, wenn das Fahrzeug so ausreichend manövrierfähig ist, dass eine über Bord gegangene Person in angemessener Zeit erreicht werden kann und an beiden Seiten des Fahrzeugs die Möglichkeit besteht, eine über Bord gegangene Person wieder aufzunehmen.
Artikel 10.05 , Abs. 1, zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3
Artikel 10.02
Ankerausrüstung
(1) Fahrzeuge müssen mit Ankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse P nach folgender Formel zu berechnen ist:
(1) Fahrzeuge müssen mit Ankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse P nach folgender Formel zu berechnen ist:
In dieser Formel bezeichnet
kden Koeffizienten, der das Verhältnis von L und B sowie die Art des Fahrzeugs berücksichtigt:
cdie Erfahrungszahl nach folgender Tabelle:
| Erfahrungszahl c | |
|---|---|
| Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind | 30 |
| Fahrzeuge auf anderen Gewässern als Wasserstraßen | 20 |
Die Behörde kann zulassen, dass auf Schiffen mit einer Verdrängung von nicht mehr als 400 t, die wegen ihrer Bauart und Zweckbestimmung nur auf kurzen bestimmten Strecken eingesetzt werden, für Anker nur 2/3 der Gesamtmasse P erforderlich sind.
(2) Die gemäß Abs. 1 ermittelte Ankermasse darf bei Spezialankern gemäß Anhang II der Anlage 2, Durchführungsbestimmung Nr. 7, vermindert werden.
(3) Die für Anker vorgeschriebene Gesamtmasse P kann auf einen oder zwei Anker verteilt werden. Sie darf um 15% vermindert werden, wenn das Schiff mit nur einem Buganker ausgerüstet ist und die Ankerklüse in der Mittellängsebene angeordnet ist.
Die Masse des leichteren Ankers darf nicht weniger als 45% dieser Gesamtmasse betragen.
(4) Anker aus Gusseisen sind nicht zulässig.
(5) Anker müssen mit ihrer Masse in erhabener Schrift dauerhaft gekennzeichnet sein.
(6) Für Anker mit einer Masse von mehr als 50 kg müssen Ankerwinden vorhanden sein.
(7) Ankerketten müssen eine Mindestlänge von LOA + 10 m, jedoch nicht weniger als 20 m haben.
(8) Die Mindestbruchkraft R einer Ankerkette ist nach folgender Formel zu berechnen:
In dieser Formel bezeichnet
P`die theoretische, nach den Abs. 1 bis 3 ermittelte Masse des einzelnen Ankers.
Die Bruchkraft der Ankerketten ist den in einem Mitgliedstaat geltenden Normen zu entnehmen.
Werden schwerere Anker gewählt als sich aus den Abs. 1 bis 3 ergibt, ist die Mindestbruchkraft der Ankerkette nach der vorhandenen größeren Masse zu ermitteln.
(9) Verbindungsteile (Wirbel) zwischen Anker und Kette müssen einer Zugkraft standhalten, die 20% höher als die Bruchkraft der entsprechenden Kette ist.
(10) Seile anstelle der Ankerketten sind zulässig. Sie müssen die gleiche Bruchfestigkeit wie die vorgeschriebenen Ankerketten haben, jedoch muss entweder ihre Länge 20% größer sein oder ein Kettenvorlauf mit einer Länge von 0,5 LOA vorhanden sein.
Artikel 10.03
Sonstige Ausrüstung
(1) Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen mindestens vorhanden sein:
Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen sowie zur Bezeichnung der Schiffe gemäß WVO bzw. Seen- und Flussverkehrsordnung erforderlich sind;
vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die vorgeschriebenen Lichter für das Stillliegen;
ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel zur Aufnahme ölhaltiger Putzlappen.
(2) Darüber hinaus müssen mindestens vorhanden sein:
Seile zum Festmachen
Schiffe müssen mit zwei Seilen zum Festmachen ausgerüstet sein.
Ihre Mindestlänge muss betragen:
- Erstes Seil: L + 10 m, jedoch nicht mehr als 25 m,
- Zweites Seil: 2/3 des ersten Seils,
Diese Seile müssen für eine Mindestbruchkraft RS ausgelegt sein, die nach folgender Formel zu berechnen ist:
eine Wurfleine;
ein Bootshaken;
ein geeigneter Verbandskasten mit einem Inhalt entsprechend ÖNORM Z 1020:2006. Der Verbandskasten muss in der Wohnung oder im Steuerhaus aufbewahrt und so untergebracht sein, dass er im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden kann. Sind Verbandkästen verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch ein Symbol für Verbandskasten gemäß Bild 8 des Anhangs I der Anlage 2 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein;
ein Doppelglas, 7 x 50 oder größerer Linsendurchmesser; f) ein Plakat mit Hinweisen zur Rettung und Wiederbelebung Ertrinkender.
(3) eine Einstiegshilfe, wenn das Fahrzeug nicht mit einer fest eingebauten Einstiegshilfe versehen ist.
KAPITEL 11
SICHERHEIT IM ARBEITSBEREICH
Artikel 11.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Kapitel 11 zur Gänze
KAPITEL 12
WOHNUNGEN
Artikel 12.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Artikel 12.01
Artikel 12.02
Artikel 12.05
Artikel 12.07 Abs. 3
KAPITEL 13
HEIZ-, KOCH- UND KÜHLEINRICHTUNGEN, DIE MIT BRENNSTOFFEN BETRIEBEN WERDEN
Artikel 13.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Kapitel 13 vollständig, wenn sich Heiz- Koch- und Kühleinrichtungen, die mit Brennstoffen betrieben werden, an Bord befinden.
KAPITEL 14
FLÜSSIGGASANLAGEN FÜR HAUSHALTSZWECKE
Artikel 14.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Kapitel 14 vollständig, wenn sich Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke an Bord befinden.
KAPITEL 15
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE DER KATEGORIE 2, DIE ZUR BEFÖRDERUNG VON FAHRGÄSTEN BESTIMMT SIND
Artikel 15.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Artikel 15.01 , Abs. 1 bis 3
Artikel 15.02 , Abs. 1
Artikel 15.06 , Abs. 1 bis 7, 10, 11 und 14 bis 17
Artikel 15.08 , Abs. 2, 4 und 7 bis 9
Artikel 15.09 , Abs. 1, 2, sowie 4 bis 9
Artikel 15.10
Artikel 15.11 , Abs. 3, 4, 6, 7, 15, 17
Artikel 15.12 , Abs. 1 und 9
Artikel 15.13 Artikel 15.14 Artikel 15.15 Abs. 1, 2 und 7 bis 10
Artikel 15.02
Höchstzulässige Personenzahl
(1) Die höchstzulässige Personenzahl an Bord, einschließlich der Besatzung, ist so festzulegen, dass für alle Personen, einschließlich der Besatzung, unter Anwendung der in Artikel 15.03 Abs. 4 der Anlage 2 angegebenen Abmessungen Sitz- oder Stehplätze vorhanden sind.
(2) Stehplätze sind nur zulässig, wenn ein festes Schanzkleid oder ein Geländer gemäß Artikel 15.06 Abs. 10 lit. a der Anlage 2 vorhanden ist.
(3) Auf den Auftriebsschläuchen von aufblasbaren Fahrzeugen oder auf der Oberkante der Bordwand von Fahrzeugen mit festem Rumpf dürfen keine Sitzplätze ausgewiesen werden.
(4) Beträgt der Abstand zwischen dem Fahrzeugboden und der niedrigsten Stelle der Bordwand im Bereich, der für Fahrgäste vorgesehen ist, weniger als 40 cm beträgt, sind für jeden Sitzplatz zwei Haltegriffe vorzusehen.
(5) Sollen Sitzplätze mit einer Sitzhöhe von weniger als 30 cm über dem Fahrzeugboden ausgewiesen werden, ist dafür die Sitzschablone gemäß EN ISO 6185-1:2001, Anhang A, Tabelle A.2, Type A anzuwenden.
KAPITEL 16
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE, DIE ZUR VERWENDUNG ALS TEIL EINES SCHUBVERBANDES, EINES SCHLEPPVERBANDES ODER EINES KOPPELVERBANDES BESTIMMT SIND
Artikel 16.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Artikel 16.01 Abs. 1, 3 und 4
Artikel 16.02
Artikel 16.03
Artikel 16.04
Artikel 16.05
KAPITEL 17
(Ohne Inhalt)
KAPITEL 18
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BAUSTELLENFAHRZEUGE
Artikel 18.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:
Kapitel 18 vollständig
KAPITEL 19
(Ohne Inhalt)
KAPITEL 19a
(Ohne Inhalt)
KAPITEL 19b
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE, DIE AUF GEWÄSSERN DER ZONE 4 VERKEHREN
Artikel 19b.01
Anwendung von Kapitel 4
(1) Abweichend von Artikel 4.01 Nummern 1 und 2 wird der Sicherheitsabstand für Schiffe, die auf Gewässern der Zone 4 verkehren, für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume wie folgt verringert:
wenn sie sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können auf 150 mm;
wenn sie nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können auf 200 mm.
(2) Abweichend von Artikel 4.02 beträgt der Mindestfreibord für Schiffe, die auf Gewässern der Zone 4 verkehren, 0 mm, sofern der Sicherheitsabstand nach Nummer 1 eingehalten wird.
KAPITEL 20
(Ohne Inhalt)
KAPITEL 21
(Ohne Inhalt)
KAPITEL 22a
(Ohne Inhalt)
KAPITEL 22b
(Ohne Inhalt)
TEIL III
KAPITEL 23
(Ohne Inhalt)
TEIL IV
KAPITEL 24
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 24.01
Anwendung der Vorschriften der Anlage 2
Für alle Bestimmungen, die auf die Anlage 2 verweisen, gelten die diesbezüglichen Übergangsbestimmungen des Kapitels 24a der Anlage 2.
Anlage 4
zu § 2 Abs. 2
Technische Vorschriften für Sportfahrzeuge auf Gewässern derZonen 1, 2, 3 und 4
TEIL I
KAPITEL 1
Artikel 1.01
Örtlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für Sportfahrzeuge auf Gewässern der Zonen 1, 2, 3 oder 4 gemäß Anlage 1 sowie für Rafts auf rasch fließenden Gewässern (Wildwasser).
KAPITEL 2
Artikel 2.01
Sachlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Sportfahrzeuge, ausgenommen Rafts, mit einer Länge von weniger als 20 m.
Artikel 2.02
Fahrtauglichkeit
(1) Die Fahrtauglichkeit von Sportfahrzeugen ist durch eine CE-Kennzeichnung und eine Konformitätserklärung gemäß Sportboot-Richtlinie nachzuweisen.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind eine CE-Kennzeichnung und eine Konformitätserklärung für Sportfahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie fallen, nicht erforderlich.
Dies sind insbesondere:
Sportfahrzeuge, für die nachgewiesen werden kann, dass sie vor dem 16. Juni 1998 in der EU bzw. im EWR in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind;
Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen und
für den Eigengebrauch gebaute Sportfahrzeuge, soweit sie während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach ihrer Fertigstellung nicht in der EU bzw. im EWR in Verkehr gebracht werden.
(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 2 lit. a gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, die vor dem jeweiligen Beitrittsdatum in Mitgliedstaaten der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind, die der EU erst nach dem 16. Juni 1998 beigetreten sind.
(4) Die Ausnahme gemäß Abs. 2 lit. c gilt nur für Einzelfahrzeuge, die vom Verfügungsberechtigten selbst gebaut wurden.
Artikel 2.03
Sportfahrzeuge mit CE-Kennzeichnung
Für Sportfahrzeuge, deren Fahrtauglichkeit gemäß Artikel 2.02 Abs. 1 nachgewiesen wird, sind die folgenden Bestimmungen der Anlage 2 anzuwenden, wenn sich die jeweiligen Einrichtungen oder Ausrüstungen an Bord befinden:
Artikel 6.08, falls ein Wendeanzeiger vorhanden ist;
Artikel 7.02, Artikel 7.03 Abs. 1 und Artikel 7.13, falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist;
Kapitel 13;
aus Kapitel 14:
aa) Artikel 14.12;
bb) Artikel 14.13, wobei die Abnahme nach Inbetriebnahme der Flüssiggasanlage nach Maßgabe der Bestimmungen der Sportboot-Richtlinie erfolgt und der zuständigen Behörde hierüber ein Abnahmebericht vorzulegen ist;
cc) Artikel 14.14 und 14.15 mit der Maßgabe, dass die Flüssiggasanlage den Bestimmungen der Sportboot-Richtlinie entsprechen muss;
dd) Kapitel 14 vollständig, wenn die Flüssiggasanlage nach Inverkehrbringen des Fahrzeuges eingebaut wird.
Artikel 2.04
Sportfahrzeuge, die nicht über eine CE-Kennzeichnung verfügen
Bei Sportfahrzeugen, die nicht über eine CE-Kennzeichnung verfügen, ist bei der Erstüberprüfung die Fahrtauglichkeit anhand der grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie zu überprüfen. Dies ist vom Verfügungsberechtigten durch ein Gutachten einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines Ingenierurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) nachzuweisen.
Artikel 2.05
Ausrüstung von Sportfahrzeugen
Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen an Bord von Sportfahrzeugen mindestens vorhanden sein:
ein oder zwei Anker mit einer Gesamtmasse MA [kg] von mindestens 1,5 L tief OA; auf Fahrzeugen, die mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse jedes Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen. Diese Ankermasse darf unter sinngemäßer Anwendung von Artikel 10.02 Abs. 2 der Anlage 3 vermindert werden;
entweder
ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher gemäß Artikel 10.03 der Anlage 2 für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens 2 kg bei Fahrzeugen mit einer L tief OA bis zu 10 m mit Verbrennungsmotor über 11 kW, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen; bei Innenbordmotoren muss die Einbringung des Löschmittels ohne Öffen des Motorraums möglich sein, der Ersatz eines Feuerlöschers durch eine Löschanlage für den Motorraum ist zulässig;
ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher gemäß Artikel 10.03 der Anlage 2 für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens 6 kg bei Fahrzeugen mit einer L tief OA von mehr als 10 m mit Verbrennungsmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen; bei Innenbordmotoren muss die Einbringung des Löschmittels ohne Öffen des Motorraums möglich sein, der Ersatz eines Feuerlöschers durch eine Löschanlage für den Motorraum ist zulässig;
ein Rettungsring gemäß Artikel 10.05 Abs. 1 der Anlage 2 oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel; Kissen, Bälle, Fender oder ähnliches gelten nicht als gleichwertig;
eine Rettungsweste gemäß Artikel 15.09 Abs. 4 der Anlage 2 für jede Person an Bord;
eine Erste-Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101:2006;
zwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von 1,5 L tief OA und einer Bruchlast [kN] von 0,5 L tief OA;
ein Bootshaken;
eine Einstiegshilfe, wenn das Boot nicht mit einer fest eingebauten Einstiegshilfe versehen ist.
Artikel 2.05
Steuereinrichtungen
Für Sportfahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten die Bestimmungen der Artikel 6.02 und 6.03 der Anlage 3.
KAPITEL 3
Artikel 3.01
Sachlicher Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Rafts.
Artikel 3.02
Fahrtauglichkeit
(1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit von Rafts ist nach den Bestimmungen dieses Kapitels durchzuführen.
(2) Abweichend von Abs. 1 wird die Erstüberprüfung eines Rafts, das nicht älter als 10 Jahre ist, durch den Nachweis ersetzt, dass es der ÖNORM V 5868:2000 entspricht. § 6 Abs. 3 dieser Verordnung ist in diesem Fall sinngemäß anzuwenden.
Artikel 3.03
Konstruktion
(1) Bei symmetrischen Rafts müssen Bug und Heck die gleiche Form haben und gegenüber den Längsschläuchen erhöht ausgeführt sein.
(2) Bei asymmetrischen Rafts muss der Bug gegenüber den Längsschläuchen erhöht ausgeführt sein, das Heck muss mindestens so hoch wie die Längsschläuche und mit diesen verbunden sein.
(3) Die Form eines Rafts muss so gewählt sein, dass es im Wildwasser gut manövrierbar ist. Durch die Bugform darf die Sicht der Personen nach vorne nicht beeinträchtigt werden.
(4) Rafts müssen sowohl bei Beladung mit der zulässigen Nutzlast als auch bei Belastung mit der Mindestbesatzung ohne Gepäck auch nach der Entlüftung jeweils einer Luftkammer schwimmfähig bleiben und mittels ihres Antriebs- und Steuersystems noch das Ufer erreichen können.
(5) Der Boden eines Rafts müssen aufblasbar oder ausgeschäumt sein. Der Boden muss entweder an den Längsschläuchen anvulkanisiert oder eingeschnürt sein. Eingeschnürte Böden sind so zu sichern, dass bei Abreißen der Leine mindestens 3/4 des Bodens an den Längsschläuchen befestigt bleiben.
(6) Die Längs-, Quer- und Torsionsfestigkeit eines Rafts müssen ausreichen, um bei der zu erwartenden Beanspruchung Verformungen auszuschließen, die die Führung des Rafts oder die Sicherheit von Personen beeinträchtigen.
(7) Rafts bis zu 4 m Länge sind mit mindestens einem Querschlauch oder einer gleichwertigen Versteifung (zB Ruderrahmen), Rafts über 4 m Länge mit mindestens zwei Querschläuchen oder einer gleichwertigen Versteifung auszuführen. Dies gilt nicht für Rafts mit einem Längsschlauchdurchmesser von mindestens 1/3 der Gesamtbreite.
(8) Rafts müssen mindestens 5 voneinander unabhängige Luftkammern aufweisen.
(9) Die Längsschläuche müssen gleich groß und voneinander unabhängig sein und jeweils mindestens zwei voneinander unabhängige Luftkammern aufweisen. Die Trennung der Kammern kann durch Quer- oder Längsschotte erfolgen.
(10) Jede Luftkammer muss mit einem Sicherheitsventil mit Rückschlagsystem ausgestattet sein, das sich unabhängig vom Abdichtungs- oder Rückschlagsystem von Hand luftdicht verschließen lässt, eine dosierte Druckreduzierung zulässt und das Messen des Aufblasdruckes mittels Druckmessgerät (Druckanzeige) ermöglicht.
Die Ventile müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie
die Personen an Bord auf ihren vorgegebenen Sitzplätzen nicht stören;
die Führung des Rafts nicht behindern und
nicht durch bewegliche Konstruktionsteile beschädigt oder abgerissen werden können.
Artikel 3.04
Abmessungen, Auftrieb und Nutzlast
(1) Rafts müssen folgende Mindestlängen aufweisen:
```
bis 5 Personen: 340 cm
```
```
je zwei weitere Personen: Vergrößerung der Länge um 50 cm
```
(2) Die Länge eines Rafts wird von der Vorderkante des durch die Längsschläuche gebildeten Bugs bis zum hinteren Ende der Längsschläuche gemessen. Überragen die Längsschläuche die Heckwand um mehr als den Durchmesser der Längsschläuche, bleibt die darüber hinausgehende Länge unberücksichtigt.
(3) Das Verhältnis Länge zu Breite muss zwischen 1,5 und 3,0 liegen.
(4) Rafts müssen den notwendigen Auftrieb für die zugelassene Anzahl von Personen und Gepäck aufweisen. Der Auftrieb ergibt sich aus dem Volumen aller miteinander fest verbundenen und wasserbenetzten Auftriebskörper bzw. Luftkammern.
(5) Die höchstzulässige Nutzlast eines Rafts ist nach folgender Formel zu berechnen:
N = (0,75 . V . 1000) – m
In dieser Formel bezeichnet
N = die höchstzulässige Nutzlast in kg (gesamte Lademasse
einschließlich Personen und Ausrüstung);
V = das Volumen der aufgeblasenen Auftriebskörper in m3
m = die Masse des Rafts in kg wie vom Hersteller geliefert und
einschließlich sämtlicher mitgelieferter Ausrüstung
(6) Die maximal zulässige Zuladung ist aus der höchstzulässigen Nutzlast gemäß Abs. 5 minus dem Mindestauftrieb für die zugelassenen Personen gemäß Abs. 4 zu berechnen. Für den Mindestauftrieb ist für jede Person eine Masse von 150 kg zu berücksichtigen.
Artikel 3.05
Material und Verarbeitung
(1) Für Rafts dürfen nur verstärkte Bootshäute mit Trägergewebe verwendet werden. Die für die Herstellung von Rafts verwendeten Werkstoffe und die Verarbeitung dieser Werkstoffe müssen mindestens den Anforderungen der ÖNORM EN ISO 6185 entsprechen. Für Reißfestigkeit und Weiterreißfestigkeit sind die Anforderungen für motorisierbare Sportboote anzuwenden.
(2) Außenflanken von Längsschläuchen sind auf mindestens doppelte Materialdicke zu verstärken.
(3) Fest mit dem Raft verbundene Metallteile sind aus korrosionsbeständigem Material herzustellen. Teile aus Holz sind verwindungsfest und wasserfest verleimt auszuführen.
Artikel 3.06
Ausstattung und Sicherheitsausrüstung
(1) Rafts müssen selbstlenzend sein. Die Lenzvorrichtung muss dauernd wirksam und in der Lage sein, eintretendes Schwallwasser und permanentes Spritzwasser rasch aus dem Raft abzuleiten. Die Lenzvorrichtung muss so ausgeführt sein, dass ihre Wirkung bei jeder Bewegungsrichtung des Rafts sichergestellt ist.
(2) Die Sitzhöhe ist so auszulegen, dass erwachsene Personen eine sichere Sitzposition einnehmen und sich gut abstützen können. Die Sitzoberfläche muss eine ausreichende Sitzhaftung nach allen Richtungen gewährleisten.
(3) Für jede Person müssen zwei geeignete Fußhaltevorrichtungen vorhanden sein. Diese müssen ein Durchrutschen des Fußes verhindern und entweder als Fußkappen oder als für den Benutzer leicht und sicher einstellbare Fußschlaufen ausgeführt sein. Für Sitzplätze unmittelbar hinter einem Querschlauch darf jeweils eine Fußhaltevorrichtung durch den Querschlauch ersetzt werden.
(4) Rafts müssen an beiden Seiten mit je einer Leine mit einer Bruchlast von mindestens 8000 N ausgerüstet sein. Diese Leinen müssen im Griffbereich (mit oder ohne Schlauchummantelung) einen Durchmesser von mindestens 15 mm aufweisen und entlang der gesamten Sitzlänge in mindestens 4 Führungen je Seite straff geführt und bei jeder Führung abgebunden sein. Am Bug, erforderlichenfalls auch am Heck, muss jeweils ein kräftiger Tragegriff oder eine Trageschlaufe vorhanden sein.
(5) Rafts müssen am Bug und am Heck mit je einem für das Festmachen oder Bergen des Rafts geeigneten, ausreichend festen Beschlag ausgestattet sein. Beschläge am und im Raft sind so auszuführen, dass sie beim Anstoßen, Aufprallen oder Schleifen nicht behindern oder Personen verletzen.
(6) An der Innenseite jedes Längsschlauchs ist ein geeigneter Haltegriff als Einstiegshilfe so anzubringen, dass er vom Wasser aus erreichbar ist und niemand dadurch behindert oder gefährdet wird. Die Lage dieser Einstiegshilfe muss außenbords durch ein dauerhaft und gut sichtbar angebrachtes Symbol (zB Pfeil) gekennzeichnet sein.
(7) Hecksteueranlagen sind so zu gestalten, dass sie sowohl von Rechts- als auch von Linkshändern gleichermaßen gut bedient werden können.
(8) Bei Doppelruderanlagen sind die Riemen so auszuführen, dass sie bei einem Anprall von der Außenseite automatisch ausklinken.
(9) Folgende Sicherheitsausrüstung ist an Bord mitzuführen:
ein Wurfsack mit schwimmfähiger Leine (Länge mindestens 20 m, Durchmesser mindestens 8 mm, Bruchlast mindestens 8000 N);
ein Paddel für jede Person, ausgenommen bei Mittelruderanlagen;
ein Reservepaddel;
eine geeignete Festmacherleine;
eine Luftpumpe oder ein Blasebalg;
ein wasserdichter Verbandskasten (Inhalt gemäß ÖNORM V 5101:2006);
eine Flippleine oder ein Flippband (Länge ca. 3 m, Durchmesser mindestens 8 mm oder Bansbreite mindestens 20 mm);
drei Karabiner;
eine Signalpfeife und
ein Messer mit fester oder feststellbarer Klinge.
| Anlage 4 |
|---|
| zu § 2 Abs. 2 |
Technische Vorschriften für Sportfahrzeuge auf Gewässern der Zonen 1, 2, 3 und 4
TEIL I
KAPITEL 1
Artikel 1.01
Örtlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für Sportfahrzeuge auf Gewässern der Zonen 1, 2, 3 oder 4 gemäß Anlage 1 sowie für Rafts auf rasch fließenden Gewässern (Wildwasser).
KAPITEL 2
Artikel 2.01
Sachlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Sportfahrzeuge, ausgenommen Rafts, mit einer Länge von weniger als 20 m.
Artikel 2.02
Fahrtauglichkeit
(1) Die Fahrtauglichkeit von Sportfahrzeugen ist durch eine CE-Kennzeichnung und eine Konformitätserklärung gemäß Sportboot-Richtlinie nachzuweisen.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind eine CE-Kennzeichnung und eine Konformitätserklärung für Sportfahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie fallen, nicht erforderlich.
Dies sind insbesondere:
Sportfahrzeuge, für die nachgewiesen werden kann, dass sie vor dem 16. Juni 1998 in der EU bzw. im EWR in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind;
Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen und
für den Eigengebrauch gebaute Sportfahrzeuge, soweit sie während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach ihrer Fertigstellung nicht in der EU bzw. im EWR in Verkehr gebracht werden.
(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 2 lit. a gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, die vor dem jeweiligen Beitrittsdatum in Mitgliedstaaten der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind, die der EU erst nach dem 16. Juni 1998 beigetreten sind.
(4) Die Ausnahme gemäß Abs. 2 lit. c gilt nur für Einzelfahrzeuge, die vom Verfügungsberechtigten selbst gebaut wurden.
Artikel 2.03
Sportfahrzeuge mit CE-Kennzeichnung
Für Sportfahrzeuge, deren Fahrtauglichkeit gemäß Artikel 2.02 Abs. 1 nachgewiesen wird, sind die folgenden Bestimmungen der Anlage 2 anzuwenden, wenn sich die jeweiligen Einrichtungen oder Ausrüstungen an Bord befinden:
Artikel 6.08, falls ein Wendeanzeiger vorhanden ist;
Artikel 7.02, Artikel 7.03 Abs. 1 und Artikel 7.13, falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist;
Kapitel 13;
aus Kapitel 14:
aa) Artikel 14.12;
bb) Artikel 14.13, wobei die Abnahme nach Inbetriebnahme der Flüssiggasanlage nach Maßgabe der Bestimmungen der Sportboot-Richtlinie erfolgt und der zuständigen Behörde hierüber ein Abnahmebericht vorzulegen ist;
cc) Artikel 14.14 und 14.15 mit der Maßgabe, dass die Flüssiggasanlage den Bestimmungen der Sportboot-Richtlinie entsprechen muss;
dd) Kapitel 14 vollständig, wenn die Flüssiggasanlage nach Inverkehrbringen des Fahrzeuges eingebaut wird.
Artikel 2.04
Sportfahrzeuge, die nicht über eine CE-Kennzeichnung verfügen
Bei Sportfahrzeugen, die nicht über eine CE-Kennzeichnung verfügen, ist bei der Erstüberprüfung die Fahrtauglichkeit anhand der grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie zu überprüfen. Dies ist vom Verfügungsberechtigten durch ein Gutachten einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines Ingenierurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) nachzuweisen.
Artikel 2.05
Ausrüstung von Sportfahrzeugen
Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen an Bord von Sportfahrzeugen mindestens vorhanden sein:
ein oder zwei Anker mit einer Gesamtmasse M A [kg] von mindestens 1,5 L OA ; auf Fahrzeugen, die mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse jedes Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen. Diese Ankermasse darf unter sinngemäßer Anwendung von Artikel 10.02 Abs. 2 der Anlage 3 vermindert werden;
entweder
ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher gemäß Artikel 10.03 der Anlage 2 für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens 2 kg bei Fahrzeugen mit einer L OA bis zu 10 m mit Verbrennungsmotor über 11 kW, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen; bei Innenbordmotoren muss die Einbringung des Löschmittels ohne Öffen des Motorraums möglich sein, der Ersatz eines Feuerlöschers durch eine Löschanlage für den Motorraum ist zulässig;
ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher gemäß Artikel 10.03 der Anlage 2 für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens 6 kg bei Fahrzeugen mit einer L OA von mehr als 10 m mit Verbrennungsmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen; bei Innenbordmotoren muss die Einbringung des Löschmittels ohne Öffen des Motorraums möglich sein, der Ersatz eines Feuerlöschers durch eine Löschanlage für den Motorraum ist zulässig;
ein Rettungsring gemäß Artikel 10.05 Abs. 1 der Anlage 2 oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel; Kissen, Bälle, Fender oder ähnliches gelten nicht als gleichwertig;
eine Rettungsweste gemäß Artikel 15.09 Abs. 4 der Anlage 2 für jede Person an Bord;
eine Erste-Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101:2006;
zwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von 1,5 L OA und einer Bruchlast [kN] von 0,5 L OA ;
ein Bootshaken;
eine Einstiegshilfe, wenn das Boot nicht mit einer fest eingebauten Einstiegshilfe versehen ist.
Artikel 2.05
Steuereinrichtungen
Für Sportfahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten die Bestimmungen der Artikel 6.02 und 6.03 der Anlage 3.
KAPITEL 3
Artikel 3.01
Sachlicher Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Rafts.
Artikel 3.02
Fahrtauglichkeit
(1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit von Rafts ist nach den Bestimmungen dieses Kapitels durchzuführen.
(2) Für Rafts, die nicht älter als 10 Jahre sind und für die nachgewiesen wird, dass sie der ÖNORM V 5868:2000 entsprechen, entfällt die Erstüberprüfung. § 6 Abs. 3 dieser Verordnung ist in diesem Fall sinngemäß anzuwenden.
Artikel 3.03
Konstruktion
(1) Bei symmetrischen Rafts müssen Bug und Heck die gleiche Form haben und gegenüber den Längsschläuchen erhöht ausgeführt sein.
(2) Bei asymmetrischen Rafts muss der Bug gegenüber den Längsschläuchen erhöht ausgeführt sein, das Heck muss mindestens so hoch wie die Längsschläuche und mit diesen verbunden sein.
(3) Die Form eines Rafts muss so gewählt sein, dass es im Wildwasser gut manövrierbar ist. Durch die Bugform darf die Sicht der Personen nach vorne nicht beeinträchtigt werden.
(4) Rafts müssen sowohl bei Beladung mit der zulässigen Nutzlast als auch bei Belastung mit der Mindestbesatzung ohne Gepäck auch nach der Entlüftung jeweils einer Luftkammer schwimmfähig bleiben und mittels ihres Antriebs- und Steuersystems noch das Ufer erreichen können.
(5) Der Boden eines Rafts muss aufblasbar oder ausgeschäumt sein. Der Boden muss entweder an den Längsschläuchen anvulkanisiert oder eingeschnürt sein. Eingeschnürte Böden sind so zu sichern, dass bei Abreißen der Leine mindestens ¾ des Bodens an den Längsschläuchen befestigt bleiben.
(6) Die Längs-, Quer- und Torsionsfestigkeit eines Rafts müssen ausreichen, um bei der zu erwartenden Beanspruchung Verformungen auszuschließen, die die Führung des Rafts oder die Sicherheit von Personen beeinträchtigen.
(7) Rafts bis zu 4 m Länge sind mit mindestens einem Querschlauch oder einer gleichwertigen Versteifung (zB Ruderrahmen), Rafts über 4 m Länge mit mindestens zwei Querschläuchen oder einer gleichwertigen Versteifung auszuführen. Dies gilt nicht für Rafts mit einem Längsschlauchdurchmesser von mindestens ⅓ der Gesamtbreite. Querschläuche oder andere Versteifungen sind bei Rafts für nicht mehr als drei Personen nicht erforderlich, wenn durch deren Konstruktion die Anforderungen des Abs. 6 erfüllt sind.
(8) Rafts müssen mindestens 5 voneinander unabhängige Luftkammern aufweisen. Abweichend davon müssen Rafts für nicht mehr als drei Personen mindestens drei voneinander unabhängige Luftkammern aufweisen.
(9) Die Längsschläuche müssen gleich groß und voneinander unabhängig sein und jeweils mindestens zwei voneinander unabhängige Luftkammern aufweisen. Die Trennung der Kammern kann durch Quer- oder Längsschotte erfolgen. Abweichend davon ist bei Rafts für nicht mehr als drei Personen eine Unterteilung der Längsschläuche nicht erforderlich.
(10) Jede Luftkammer muss mit einem Sicherheitsventil mit Rückschlagsystem ausgestattet sein, das sich unabhängig vom Abdichtungs- oder Rückschlagsystem von Hand luftdicht verschließen lässt, eine dosierte Druckreduzierung zulässt und das Messen des Aufblasdruckes mittels Druckmessgerät (Druckanzeige) ermöglicht.
Die Ventile müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie
die Personen an Bord auf ihren vorgegebenen Sitzplätzen nicht stören;
die Führung des Rafts nicht behindern und
nicht durch bewegliche Konstruktionsteile beschädigt oder abgerissen werden können.
Artikel 3.04
Abmessungen, Auftrieb und Nutzlast
(1) Rafts müssen folgende Mindestlängen aufweisen:
bis 3 Personen: 290 cm
je zwei weitere Personen: Vergrößerung der Länge um 50 cm
(2) Die Länge eines Rafts wird von der Vorderkante des durch die Längsschläuche gebildeten Bugs bis zum hinteren Ende der Längsschläuche gemessen. Überragen die Längsschläuche die Heckwand um mehr als den Durchmesser der Längsschläuche, bleibt die darüber hinausgehende Länge unberücksichtigt.
(3) Das Verhältnis Länge zu Breite muss zwischen 1,5 und 3,0 liegen. Bei Rafts für nicht mehr als drei Personen ist auch ein höherer Wert für das Verhältnis Länge zu Breite zulässig.
(4) Rafts müssen den notwendigen Auftrieb für die zugelassene Anzahl von Personen und Gepäck aufweisen. Der Auftrieb ergibt sich aus dem Volumen aller miteinander fest verbundenen und wasserbenetzten Auftriebskörper bzw. Luftkammern.
(5) Die höchstzulässige Nutzlast eines Rafts ist nach folgender Formel zu berechnen:
In dieser Formel bezeichnet
= N die höchstzulässige Nutzlast in kg (gesamte Lademasse einschließlich Personen und Ausrüstung);
= V das Volumen der aufgeblasenen Auftriebskörper in m3
= m die Masse des Rafts in kg wie vom Hersteller geliefert und einschließlich sämtlicher mitgelieferter Ausrüstung
(6) Die maximal zulässige Zuladung ist aus der höchstzulässigen Nutzlast gemäß Abs. 5 minus dem Mindestauftrieb für die zugelassenen Personen gemäß Abs. 4 zu berechnen. Für den Mindestauftrieb ist für jede Person eine Masse von 150 kg zu berücksichtigen.
Artikel 3.05
Material und Verarbeitung
(1) Für Rafts dürfen nur verstärkte Bootshäute mit Trägergewebe verwendet werden. Die für die Herstellung von Rafts verwendeten Werkstoffe und die Verarbeitung dieser Werkstoffe müssen mindestens den Anforderungen der ÖNORM EN ISO 6185 entsprechen. Für Reißfestigkeit und Weiterreißfestigkeit sind die Anforderungen für motorisierbare Sportboote anzuwenden.
(2) Außenflanken von Längsschläuchen sind auf mindestens doppelte Materialdicke zu verstärken.
(3) Fest mit dem Raft verbundene Metallteile sind aus korrosionsbeständigem Material herzustellen. Teile aus Holz sind verwindungsfest und wasserfest verleimt auszuführen.
Artikel 3.06
Ausstattung und Sicherheitsausrüstung
(1) Rafts müssen selbstlenzend sein. Die Lenzvorrichtung muss dauernd wirksam und in der Lage sein, eintretendes Schwallwasser und permanentes Spritzwasser rasch aus dem Raft abzuleiten. Die Lenzvorrichtung muss so ausgeführt sein, dass ihre Wirkung bei jeder Bewegungsrichtung des Rafts sichergestellt ist.
(2) Die Sitzhöhe ist so auszulegen, dass erwachsene Personen eine sichere Sitzposition einnehmen und sich gut abstützen können. Die Sitzoberfläche muss eine ausreichende Sitzhaftung nach allen Richtungen gewährleisten.
(3) Für jede Person müssen zwei geeignete Fußhaltevorrichtungen vorhanden sein. Diese müssen ein Durchrutschen des Fußes verhindern und entweder als Fußkappen oder als für den Benutzer leicht und sicher einstellbare Fußschlaufen ausgeführt sein. Für Sitzplätze unmittelbar hinter einem Querschlauch darf jeweils eine Fußhaltevorrichtung durch den Querschlauch ersetzt werden.
(4) Rafts müssen an beiden Seiten mit je einer Leine mit einer Bruchlast von mindestens 8000 N ausgerüstet sein. Diese Leinen müssen im Griffbereich (mit oder ohne Schlauchummantelung) einen Durchmesser von mindestens 15 mm aufweisen und entlang der gesamten Sitzlänge in mindestens 4 Führungen je Seite straff geführt und bei jeder Führung abgebunden sein. Am Bug, erforderlichenfalls auch am Heck, muss jeweils ein kräftiger Tragegriff oder eine Trageschlaufe vorhanden sein.
(5) Rafts müssen am Bug und am Heck mit je einem für das Festmachen oder Bergen des Rafts geeigneten, ausreichend festen Beschlag ausgestattet sein. Beschläge am und im Raft sind so auszuführen, dass sie beim Anstoßen, Aufprallen oder Schleifen nicht behindern oder Personen verletzen.
(6) An der Innenseite jedes Längsschlauchs ist ein geeigneter Haltegriff als Einstiegshilfe so anzubringen, dass er vom Wasser aus erreichbar ist und niemand dadurch behindert oder gefährdet wird. Die Lage dieser Einstiegshilfe muss außenbords durch ein dauerhaft und gut sichtbar angebrachtes Symbol (zB Pfeil) gekennzeichnet sein.
(7) Hecksteueranlagen sind so zu gestalten, dass sie sowohl von Rechts- als auch von Linkshändern gleichermaßen gut bedient werden können.
(8) Bei Doppelruderanlagen sind die Riemen so auszuführen, dass sie bei einem Anprall von der Außenseite automatisch ausklinken.
(9) Folgende Sicherheitsausrüstung ist an Bord mitzuführen:
ein Wurfsack mit schwimmfähiger Leine (Länge mindestens 20 m, Durchmesser mindestens 8 mm, Bruchlast mindestens 8000 N);
ein Paddel für jede Person, ausgenommen bei Mittelruderanlagen;
ein Reservepaddel;
eine geeignete Festmacherleine;
eine Luftpumpe oder ein Blasebalg;
ein wasserdichter Verbandskasten (Inhalt gemäß ÖNORM V 5101:2006);
eine Flippleine oder ein Flippband (Länge ca. 3 m, Durchmesser mindestens 8 mm oder Bansbreite mindestens 20 mm);
drei Karabiner;
eine Signalpfeife und
ein Messer mit fester oder feststellbarer Klinge.
| Anlage 4 |
|---|
| zu § 2 Abs. 2 |
Technische Vorschriften für Sportfahrzeuge auf Gewässern der Zonen 1, 2, 3 und 4
TEIL I
KAPITEL 1
Artikel 1.01
Örtlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für Sportfahrzeuge auf Gewässern der Zonen 1, 2, 3 oder 4 gemäß Anlage 1 sowie für Rafts auf rasch fließenden Gewässern (Wildwasser).
KAPITEL 2
Artikel 2.01
Sachlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Sportfahrzeuge, ausgenommen Rafts, mit einer Länge von weniger als 20 m.
Artikel 2.02
Fahrtauglichkeit
(1) Die Fahrtauglichkeit von Sportfahrzeugen ist durch eine CE-Kennzeichnung und eine Konformitätserklärung gemäß Sportboot-Richtlinie nachzuweisen.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind eine CE-Kennzeichnung und eine Konformitätserklärung für Sportfahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie fallen, nicht erforderlich.
Dies sind insbesondere:
Sportfahrzeuge, für die nachgewiesen werden kann, dass sie vor dem 16. Juni 1998 in der EU bzw. im EWR in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind;
Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen und
für den Eigengebrauch gebaute Sportfahrzeuge, soweit sie während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach ihrer Fertigstellung nicht in der EU bzw. im EWR in Verkehr gebracht werden.
(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 2 lit. a gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, die vor dem jeweiligen Beitrittsdatum in Mitgliedstaaten der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind, die der EU erst nach dem 16. Juni 1998 beigetreten sind.
(4) Die Ausnahme gemäß Abs. 2 lit. c gilt nur für Einzelfahrzeuge, die vom Verfügungsberechtigten selbst gebaut wurden.
(5) Kann für ein Sportfahrzeug ohne CE-Kennzeichnung eine frühere behördliche Zulassung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nachgewiesen werden, ist anzunehmen, dass das Sportfahrzeug in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Sportboot-Richtlinie in Verkehr gebracht wurde. Ein weiterer Nachweis gemäß Abs. 2 lit. a entfällt.
Artikel 2.03
Sportfahrzeuge mit CE-Kennzeichnung
Für Sportfahrzeuge, deren Fahrtauglichkeit gemäß Artikel 2.02 Abs. 1 nachgewiesen wird, sind die folgenden Bestimmungen der Anlage 2 anzuwenden, wenn sich die jeweiligen Einrichtungen oder Ausrüstungen an Bord befinden:
Artikel 6.08, falls ein Wendeanzeiger vorhanden ist;
Artikel 7.02, Artikel 7.03 Abs. 1 und Artikel 7.13, falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist;
Kapitel 13;
aus Kapitel 14:
aa) Artikel 14.12;
bb) Artikel 14.13, wobei die Abnahme nach Inbetriebnahme der Flüssiggasanlage nach Maßgabe der Bestimmungen der Sportboot-Richtlinie erfolgt und der zuständigen Behörde hierüber ein Abnahmebericht vorzulegen ist;
cc) Artikel 14.14 und 14.15 mit der Maßgabe, dass die Flüssiggasanlage den Bestimmungen der Sportboot-Richtlinie entsprechen muss;
dd) Kapitel 14 vollständig, wenn die Flüssiggasanlage nach Inverkehrbringen des Fahrzeuges eingebaut wird.
Artikel 2.04
Sportfahrzeuge, die nicht über eine CE-Kennzeichnung verfügen
Bei Sportfahrzeugen, die nicht über eine CE-Kennzeichnung verfügen, ist bei der Erstüberprüfung die Fahrtauglichkeit anhand der grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie zu überprüfen. Dies ist vom Verfügungsberechtigten durch ein Gutachten einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines Ingenierurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) nachzuweisen.
Artikel 2.05
Ausrüstung von Sportfahrzeugen
Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen an Bord von Sportfahrzeugen mindestens vorhanden sein:
ein oder zwei Anker mit einer Gesamtmasse M A [kg] von mindestens 1,5 L OA ; auf Fahrzeugen, die mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse jedes Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen. Diese Ankermasse darf unter sinngemäßer Anwendung von Artikel 10.02 Abs. 2 der Anlage 3 vermindert werden;
entweder
eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 0,5 LOA und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 LOA und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 4 LOA und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 LOA
oder
eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 5 LOA und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 LOA
ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher gemäß Artikel 10.03 der Anlage 2 für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens 2 kg bei Fahrzeugen mit einer L OA bis zu 10 m mit Verbrennungsmotor über 11 kW, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen; bei Innenbordmotoren muss die Einbringung des Löschmittels ohne Öffen des Motorraums möglich sein, der Ersatz eines Feuerlöschers durch eine Löschanlage für den Motorraum ist zulässig;
ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher gemäß Artikel 10.03 der Anlage 2 für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens 6 kg bei Fahrzeugen mit einer L OA von mehr als 10 m mit Verbrennungsmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen; bei Innenbordmotoren muss die Einbringung des Löschmittels ohne Öffen des Motorraums möglich sein, der Ersatz eines Feuerlöschers durch eine Löschanlage für den Motorraum ist zulässig;
ein Rettungsring gemäß Artikel 10.05 Abs. 1 der Anlage 2 oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel; Kissen, Bälle, Fender oder ähnliches gelten nicht als gleichwertig;
eine Rettungsweste gemäß Artikel 15.09 Abs. 4 der Anlage 2 für jede Person an Bord;
eine Erste-Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101:2006;
zwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von 1,5 L OA und einer Bruchlast [kN] von 0,5 L OA ;
ein Bootshaken;
eine Einstiegshilfe, wenn das Boot nicht mit einer fest eingebauten Einstiegshilfe versehen ist.
Artikel 2.06
Steuereinrichtungen
Für Sportfahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten die Bestimmungen der Artikel 6.02 und 6.03 der Anlage 3.
Artikel 2.07
Flüssiggasbetriebene Antriebsmotoren
Für flüssiggasbetriebene Antriebsmotoren gelten die Bestimmungen des Artikel 8.02 der Anlage 3.
KAPITEL 3
Artikel 3.01
Sachlicher Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Rafts.
Artikel 3.02
Fahrtauglichkeit
Rafts, die den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen, oder für die nachgewiesen wird, dass sie den Bestimmungen der ÖNORM V 5868:2000 entsprechen, gelten im Sinne des § 107 des Schifffahrtsgesetzes sowie des § 15 dieser Verordnung als fahrtauglich.
Artikel 3.03
Konstruktion
(1) Bei symmetrischen Rafts müssen Bug und Heck die gleiche Form haben und gegenüber den Längsschläuchen erhöht ausgeführt sein.
(2) Bei asymmetrischen Rafts muss der Bug gegenüber den Längsschläuchen erhöht ausgeführt sein, das Heck muss mindestens so hoch wie die Längsschläuche und mit diesen verbunden sein.
(3) Die Form eines Rafts muss so gewählt sein, dass es im Wildwasser gut manövrierbar ist. Durch die Bugform darf die Sicht der Personen nach vorne nicht beeinträchtigt werden.
(4) Rafts müssen sowohl bei Beladung mit der zulässigen Nutzlast als auch bei Belastung mit der Mindestbesatzung ohne Gepäck auch nach der Entlüftung jeweils einer Luftkammer schwimmfähig bleiben und mittels ihres Antriebs- und Steuersystems noch das Ufer erreichen können.
(5) Der Boden eines Rafts muss aufblasbar oder ausgeschäumt sein. Der Boden muss entweder an den Längsschläuchen anvulkanisiert oder eingeschnürt sein. Eingeschnürte Böden sind so zu sichern, dass bei Abreißen der Leine mindestens ¾ des Bodens an den Längsschläuchen befestigt bleiben.
(6) Die Längs-, Quer- und Torsionsfestigkeit eines Rafts müssen ausreichen, um bei der zu erwartenden Beanspruchung Verformungen auszuschließen, die die Führung des Rafts oder die Sicherheit von Personen beeinträchtigen.
(7) Rafts bis zu 4 m Länge sind mit mindestens einem Querschlauch oder einer gleichwertigen Versteifung (zB Ruderrahmen), Rafts über 4 m Länge mit mindestens zwei Querschläuchen oder einer gleichwertigen Versteifung auszuführen. Dies gilt nicht für Rafts mit einem Längsschlauchdurchmesser von mindestens ⅓ der Gesamtbreite. Querschläuche oder andere Versteifungen sind bei Rafts für nicht mehr als drei Personen nicht erforderlich, wenn durch deren Konstruktion die Anforderungen des Abs. 6 erfüllt sind.
(8) Rafts müssen mindestens 5 voneinander unabhängige Luftkammern aufweisen. Abweichend davon müssen Rafts für nicht mehr als drei Personen mindestens drei voneinander unabhängige Luftkammern aufweisen.
(9) Die Längsschläuche müssen gleich groß und voneinander unabhängig sein und jeweils mindestens zwei voneinander unabhängige Luftkammern aufweisen. Die Trennung der Kammern kann durch Quer- oder Längsschotte erfolgen. Abweichend davon ist bei Rafts für nicht mehr als drei Personen eine Unterteilung der Längsschläuche nicht erforderlich.
(10) Jede Luftkammer muss mit einem Sicherheitsventil mit Rückschlagsystem ausgestattet sein, das sich unabhängig vom Abdichtungs- oder Rückschlagsystem von Hand luftdicht verschließen lässt, eine dosierte Druckreduzierung zulässt und das Messen des Aufblasdruckes mittels Druckmessgerät (Druckanzeige) ermöglicht.
Die Ventile müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie
die Personen an Bord auf ihren vorgegebenen Sitzplätzen nicht stören;
die Führung des Rafts nicht behindern und
nicht durch bewegliche Konstruktionsteile beschädigt oder abgerissen werden können.
Schraubventile und Abdeckkappen sind gegen Verlust zu sichern.
Artikel 3.04
Abmessungen, Auftrieb und Nutzlast
(1) Rafts müssen folgende Mindestlängen aufweisen:
bis 3 Personen: 290 cm
je zwei weitere Personen: Vergrößerung der Länge um 50 cm
(2) Die Länge eines Rafts wird von der Vorderkante des durch die Längsschläuche gebildeten Bugs bis zum hinteren Ende der Längsschläuche gemessen. Überragen die Längsschläuche die Heckwand um mehr als den Durchmesser der Längsschläuche, bleibt die darüber hinausgehende Länge unberücksichtigt.
(3) Das Verhältnis Länge zu Breite muss zwischen 1,5 und 3,0 liegen. Bei Rafts für nicht mehr als drei Personen ist auch ein höherer Wert für das Verhältnis Länge zu Breite zulässig.
(4) Rafts müssen den notwendigen Auftrieb für die zugelassene Anzahl von Personen und Gepäck aufweisen. Der Auftrieb ergibt sich aus dem Volumen aller miteinander fest verbundenen und wasserbenetzten Auftriebskörper bzw. Luftkammern.
(5) Die höchstzulässige Nutzlast eines Rafts ist nach folgender Formel zu berechnen:
In dieser Formel bezeichnet
N = die höchstzulässige Nutzlast in kg (gesamte Lademasse einschließlich Personen und Ausrüstung);
V = das Volumen der aufgeblasenen Auftriebskörper in m 3
m = die Masse des Rafts in kg wie vom Hersteller geliefert und einschließlich sämtlicher mitgelieferter Ausrüstung
(6) Die maximal zulässige Zuladung ist aus der höchstzulässigen Nutzlast gemäß Abs. 5 minus dem Mindestauftrieb für die zugelassenen Personen gemäß Abs. 4 zu berechnen. Für den Mindestauftrieb ist für jede Person eine Masse von 150 kg zu berücksichtigen.
Artikel 3.05
Material und Verarbeitung
(1) Für Rafts dürfen nur verstärkte Bootshäute mit Trägergewebe verwendet werden. Die für die Herstellung von Rafts verwendeten Werkstoffe und die Verarbeitung dieser Werkstoffe müssen mindestens den Anforderungen der ÖNORM EN ISO 6185 entsprechen. Für Reißfestigkeit und Weiterreißfestigkeit sind die Anforderungen für motorisierbare Sportboote anzuwenden.
(2) Außenflanken von Längsschläuchen sind auf mindestens doppelte Materialdicke zu verstärken.
(3) Fest mit dem Raft verbundene Metallteile sind aus korrosionsbeständigem Material herzustellen. Teile aus Holz sind verwindungsfest und wasserfest verleimt auszuführen.
Artikel 3.06
Ausstattung und Sicherheitsausrüstung
(1) Rafts müssen selbstlenzend sein. Die Lenzvorrichtung muss dauernd wirksam und in der Lage sein, eintretendes Schwallwasser und permanentes Spritzwasser rasch aus dem Raft abzuleiten. Die Lenzvorrichtung muss so ausgeführt sein, dass ihre Wirkung bei jeder Bewegungsrichtung des Rafts sichergestellt ist.
(2) Die Sitzhöhe ist so auszulegen, dass erwachsene Personen eine sichere Sitzposition einnehmen und sich gut abstützen können. Die Sitzoberfläche muss eine ausreichende Sitzhaftung nach allen Richtungen gewährleisten.
(3) Für jede Person müssen zwei geeignete Fußhaltevorrichtungen vorhanden sein. Diese müssen ein Durchrutschen des Fußes verhindern und entweder als Fußkappen oder als für den Benutzer leicht und sicher einstellbare Fußschlaufen ausgeführt sein. Für Sitzplätze unmittelbar hinter einem Querschlauch darf jeweils eine Fußhaltevorrichtung durch den Querschlauch ersetzt werden.
(4) Rafts müssen an beiden Seiten mit je einer Leine mit einer Bruchlast von mindestens 8000 N ausgerüstet sein. Diese Leinen müssen im Griffbereich (mit oder ohne Schlauchummantelung) einen Durchmesser von mindestens 15 mm aufweisen und entlang der gesamten Sitzlänge in mindestens 4 Führungen je Seite straff geführt und bei jeder Führung abgebunden sein. Am Bug, erforderlichenfalls auch am Heck, muss jeweils ein kräftiger Tragegriff oder eine Trageschlaufe vorhanden sein.
(5) Rafts müssen am Bug und am Heck mit je einem für das Festmachen oder Bergen des Rafts geeigneten, ausreichend festen Beschlag ausgestattet sein. Beschläge am und im Raft sind so auszuführen, dass sie beim Anstoßen, Aufprallen oder Schleifen nicht behindern oder Personen verletzen.
(6) An der Innenseite jedes Längsschlauchs ist ein geeigneter Haltegriff als Einstiegshilfe so anzubringen, dass er vom Wasser aus erreichbar ist und niemand dadurch behindert oder gefährdet wird. Die Lage dieser Einstiegshilfe muss außenbords durch ein dauerhaft und gut sichtbar angebrachtes Symbol (zB Pfeil) gekennzeichnet sein.
(7) Hecksteueranlagen sind so zu gestalten, dass sie sowohl von Rechts- als auch von Linkshändern gleichermaßen gut bedient werden können.
(8) Bei Doppelruderanlagen sind die Riemen so auszuführen, dass sie bei einem Anprall von der Außenseite automatisch ausklinken.
(9) Folgende Sicherheitsausrüstung ist an Bord mitzuführen:
ein Wurfsack mit schwimmfähiger Leine (Länge mindestens 20 m, Durchmesser mindestens 8 mm, Bruchlast mindestens 8000 N);
ein Paddel für jede Person, ausgenommen bei Mittelruderanlagen;
ein Reservepaddel;
eine geeignete Festmacherleine;
eine Luftpumpe oder ein Blasebalg;
ein wasserdichter Verbandskasten (Inhalt gemäß ÖNORM V 5101:2006);
eine Flippleine oder ein Flippband (Länge ca. 3 m, Durchmesser mindestens 8 mm oder Bansbreite mindestens 20 mm);
drei Karabiner;
eine Signalpfeife und
ein Messer mit fester oder feststellbarer Klinge.
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)
(Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.)
| Anlage 6 |
|---|
| zu § 5 |
Teil 1
Muster des Zulassungsantrags
(Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisung Z 92 der Novelle BGBl. II Nr. 148/2014 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In Anlage 6 entfällt der Teil 6 – Muster der Zulassungsurkunde für Rafts.“)
| Anlage 6 |
|---|
| zu § 5 |
Teil 1
Muster des Zulassungsantrags
(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)
| Anlage 7 |
|---|
| zu § 3 Z 97 |
Liste der anerkannten Klassifikationsgesellschaften
Auf der Grundlage der Teile I und II des Anhangs VII der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (2006/87/EG) sind die folgenden Klassifikationsgesellschaften gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie anerkannt:
| 1. | Bureau Veritas |
|---|---|
| 2. | Germanischer Lloyd |
| 3. | Lloyd’s Register of Shipping |
| Anlage 7 |
|---|
| zu § 3 Z 97 |
Liste der anerkannten Klassifikationsgesellschaften
Auf der Grundlage der Teile I und II des Anhangs VII der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (2006/87/EG) sind die folgenden Klassifikationsgesellschaften gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie anerkannt:
Bureau Veritas
Germanischer Lloyd
Lloyd’s Register of Shipping
Polski Rejestr Statków S.A. (Polnisches Schiffsregister)
RINA s.p.a (Italienisches Schiffsregister)
Russisches Seeschifffsregister
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