Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG)
Zahlungssysteme im Sinne des § 2 Finalitätsgesetz, BGBl. I Nr. 123/1999,
Zahlungssysteme, die ausschließlich aus einer einzigen Gruppe angehörenden Zahlungsdienstleistern bestehen, zwischen deren einzelnen rechtlichen Einheiten Kapitalverbindungen bestehen, wobei eines der verbundenen Unternehmen die tatsächliche Kontrolle über die anderen ausübt, und
Zahlungssysteme, bei denen ein einziger Zahlungsdienstleister (als einzelne rechtliche Einheit oder als Gruppe)
als Zahlungsdienstleister für den Zahler und den Zahlungsempfänger handelt oder als solcher handeln kann und ausschließlich allein für die Verwaltung des Systems zuständig ist und
anderen Zahlungsdienstleistern das Recht einräumt, an dem System teilzunehmen, und die anderen Zahlungsdienstleister nicht berechtigt sind, Entgelte in Bezug auf das Zahlungssystem unter sich auszuhandeln, jedoch ihre eigene Preisgestaltung in Bezug auf Zahler und Zahlungsempfänger festlegen dürfen.
(4) Wer gegen Abs. 1 verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung, bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung und bei Verschulden zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundeswettbewerbsbehörde, des Bundeskartellanwalts und der Kartellgerichtsbarkeit nach dem Kartellgesetz 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, sowie der Oesterreichischen Nationalbank nach § 44a NBG bleiben unberührt.
Hauptstück
Zahlungsinstitute
Abschnitt
Konzession
Erfordernis und Umfang der Konzession
§ 5. (1) Die gewerbliche Erbringung einer oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 im Inland bedarf, außer im Falle des § 2 Abs. 2, der Konzession (§ 7) als Zahlungsinstitut durch die FMA. Ein Zahlungsinstitut mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland ist zur Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 laut Konzessionsbescheid im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit in allen Mitgliedstaaten unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt.
(2) Weiters dürfen Zahlungsinstitute folgenden Tätigkeiten nachgehen:
der Erbringung betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistungen, wie die Sicherstellung der Ausführung von Zahlungsvorgängen, Devisengeschäfte, Verwahrungsleistungen, Dienstleistungen für die Sicherstellung des Datenschutzes sowie Datenspeicherung und -verarbeitung;
dem Betrieb von Zahlungssystemen unbeschadet des § 4;
Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Erbringung von Zahlungsdiensten bestehen, sofern dem nicht Rechtsvorschriften des Gemeinschaftsrechtes oder Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen entgegenstehen.
(3) Bei der Erbringung eines oder mehrerer der in § 1 Abs. 2 genannten Zahlungsdienste dürfen Zahlungsinstitute nur Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden; Geldbeträge, die sie von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten, sowie Guthaben auf Zahlungskonten, die bei einem Zahlungsinstitut geführt werden, gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des § 93 Abs. 2 BWG oder als elektronisches Geld im Sinne § 2 Z 58 BWG und dürfen nicht verzinst werden. Soweit Zahlungsdienste von Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistern erbracht werden, ist die Verwendung von auf Zahlungskonten erliegenden oder für Zahlungsdienste entgegengenommenen Geldbeträgen von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen dieses oder eines anderen Zahlungsdienstnutzers unzulässig.
(4) Zahlungsinstitute dürfen Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 BWG nicht gewerblich, auch nicht auf der Basis der Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen entgegennehmen.
(5) Zahlungsinstitute dürfen Kredite im Zusammenhang mit den in § 1 Abs. 2 Z 3, 4 oder 6 genannten Zahlungsdiensten nur gewähren, wenn
die Kreditgewährung eine Nebentätigkeit ist und ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs erfolgt;
die Laufzeit des im Zusammenhang mit einer Zahlung gewährten Kredits nicht mehr als zwölf Monate beträgt und dieser Kredit auch längstens innerhalb dieser zwölf Monate vollständig zurückzuzahlen ist; eine anschließende Verlängerung ist nicht zulässig;
der Kredit nicht aus den für den Zweck der Ausführung eines Zahlungsvorgangs entgegengenommenen oder gehaltenen Geldbeträgen gewährt wird; und
die Eigenmittel des Zahlungsinstituts nach Auffassung der FMA jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen. Die FMA kann unter Berücksichtigung der gemäß § 16 Abs. 1 zu Verfügung stehenden Methoden und unter Bedachtnahme auf Umfang und Volumen des Kreditgeschäftes im Verhältnis zum Gesamtgeschäft mittels Verordnung festlegen, in welchem Verhältnis die Eigenmittel gemäß § 15 zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen müssen.
(6) Eine Kreditgewährung gemäß Abs. 5 Z 1 gilt nicht als Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 BWG.
Abkürzung
ZaDiG
Hauptstück
Zahlungsinstitute
Abschnitt
Konzession
Erfordernis und Umfang der Konzession
§ 5. (1) Die gewerbliche Erbringung einer oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 im Inland bedarf, außer im Falle des § 2 Abs. 2, der Konzession (§ 7) als Zahlungsinstitut durch die FMA. Ein Zahlungsinstitut mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland ist zur Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 laut Konzessionsbescheid unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt.
(2) Weiters dürfen Zahlungsinstitute folgenden Tätigkeiten nachgehen:
der Erbringung betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistungen, wie die Sicherstellung der Ausführung von Zahlungsvorgängen, Devisengeschäfte, Verwahrungsleistungen, Dienstleistungen für die Sicherstellung des Datenschutzes sowie Datenspeicherung und verarbeitung;
dem Betrieb von Zahlungssystemen unbeschadet des § 4;
Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Erbringung von Zahlungsdiensten bestehen, sofern dem nicht Rechtsvorschriften des Gemeinschaftsrechtes oder Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen entgegenstehen.
(3) Bei der Erbringung eines oder mehrerer der in § 1 Abs. 2 genannten Zahlungsdienste dürfen Zahlungsinstitute nur Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden; Geldbeträge, die sie von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten, sowie Guthaben auf Zahlungskonten, die bei einem Zahlungsinstitut geführt werden, gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 BWG oder als E-Geld im Sinne von § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 und dürfen nicht verzinst werden. Soweit Zahlungsdienste von Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistern erbracht werden, ist die Verwendung von auf Zahlungskonten erliegenden oder für Zahlungsdienste entgegengenommenen Geldbeträgen von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen dieses oder eines anderen Zahlungsdienstnutzers unzulässig.
(4) Zahlungsinstitute dürfen Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 BWG nicht gewerblich, auch nicht auf der Basis der Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen entgegennehmen.
(5) Zahlungsinstitute dürfen Kredite im Zusammenhang mit den in § 1 Abs. 2 Z 3, 4 oder 6 genannten Zahlungsdiensten nur gewähren, wenn
die Kreditgewährung eine Nebentätigkeit ist und ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs erfolgt;
die Laufzeit des im Zusammenhang mit einer Zahlung gewährten Kredits nicht mehr als zwölf Monate beträgt und dieser Kredit auch längstens innerhalb dieser zwölf Monate vollständig zurückzuzahlen ist; eine anschließende Verlängerung ist nicht zulässig;
der Kredit nicht aus den für den Zweck der Ausführung eines Zahlungsvorgangs entgegengenommenen oder gehaltenen Geldbeträgen gewährt wird; und
die Eigenmittel des Zahlungsinstituts nach Auffassung der FMA jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen. Die FMA kann unter Berücksichtigung der gemäß § 16 Abs. 1 zu Verfügung stehenden Methoden und unter Bedachtnahme auf Umfang und Volumen des Kreditgeschäftes im Verhältnis zum Gesamtgeschäft mittels Verordnung festlegen, in welchem Verhältnis die Eigenmittel gemäß § 15 zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen müssen.
(6) Eine Kreditgewährung gemäß Abs. 5 Z 1 gilt nicht als Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 BWG.
Konzessionsantrag
§ 6. (1) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht;
den Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen;
den Nachweis, dass den Geschäftsleitern des Zahlungsinstituts das Anfangskapital gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;
eine Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß § 17;
eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und des internen Kontrollsystems des Antragstellers einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;
eine Beschreibung des internen Kontrollsystems, die der Antragsteller einzuführen beabsichtigt, um die §§ 40 bis 41 BWG betreffend die Sorgfalts- und Meldepflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu erfüllen;
eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von Agenten und Zweigstellen sowie einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen, und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem einzelstaatlichen oder internationalen Zahlungssystem;
die Identität und Höhe des Beteiligungsbetrages der Personen, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von § 2 Z 3 BWG an dem Zahlungsinstitut halten, sowie die im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Personen, der gesetzlichen Vertreter und der allenfalls persönlich haftenden Gesellschafter dieser Personen erforderlichen Angaben, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Personen einem Konzern angehören;
die Namen der Geschäftsleiter und, im Falle des § 5 Abs. 2 Z 3 der Name der für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen, sowie gemäß § 7 Abs. 1 Z 9 bis 15 der Nachweis, dass sie zuverlässig sind und über die angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen;
die Namen der Abschlussprüfer, und im Falle einer Prüfungsgesellschaft auch die mit der Prüfung betrauten natürlichen Personen, im Sinne §§ 60 bis 63b BWG in Verbindung mit §§ 270 bis 271c Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897;
die Rechtsform und die Satzung des Antragstellers;
den Sitz und die Anschrift der Hauptverwaltung des Antragstellers.
(2) Die FMA hat dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels begründeten Bescheides schriftlich mitzuteilen.
Konzessionsantrag
§ 6. (1) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht;
den Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen;
den Nachweis, dass den Geschäftsleitern des Zahlungsinstituts das Anfangskapital gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;
eine Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß § 17;
eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und des internen Kontrollsystems des Antragstellers einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;
eine Beschreibung des internen Kontrollsystems, die der Antragsteller einzuführen beabsichtigt, um die §§ 40 bis 41 BWG betreffend die Sorgfalts- und Meldepflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu erfüllen;
eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von Agenten und Zweigstellen sowie einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen, und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem einzelstaatlichen oder internationalen Zahlungssystem;
die Identität und Höhe des Beteiligungsbetrages der Personen, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von § 2 Z 3 BWG an dem Zahlungsinstitut halten, sowie die im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Personen, der gesetzlichen Vertreter und der allenfalls persönlich haftenden Gesellschafter dieser Personen erforderlichen Angaben, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Personen einem Konzern angehören;
die Namen der Geschäftsleiter und, im Falle des § 5 Abs. 2 Z 3 der Name der für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen, sowie gemäß § 7 Abs. 1 Z 9 bis 15 der Nachweis, dass sie zuverlässig sind und über die angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen;
den Namen des Abschlussprüfers, und im Falle einer Prüfungsgesellschaft auch die Namen der mit der Prüfung betrauten natürlichen Personen, im Sinne der §§ 60 bis 63b BWG in Verbindung mit §§ 270 bis 271c Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897;
die Rechtsform und die Satzung des Antragstellers;
den Sitz und die Anschrift der Hauptverwaltung des Antragstellers.
(2) Die FMA hat dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels begründeten Bescheides schriftlich mitzuteilen.
Konzessionsantrag
§ 6. (1) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht, und ob im Zusammenhang mit einem Zahlungsdienst gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 oder Z 6 auch die Gewährung von Krediten beabsichtigt ist;
den Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen;
den Nachweis, dass den Geschäftsleitern des Zahlungsinstituts das Anfangskapital gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;
eine Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß § 17;
eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und des internen Kontrollsystems des Antragstellers einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;
eine Beschreibung des internen Kontrollsystems, die der Antragsteller einzuführen beabsichtigt, um die §§ 40 bis 41 BWG betreffend die Sorgfalts- und Meldepflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu erfüllen;
eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von Agenten und Zweigstellen sowie einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen, und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem einzelstaatlichen oder internationalen Zahlungssystem;
die Identität und Höhe des Beteiligungsbetrages der Personen, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von § 2 Z 3 BWG an dem Zahlungsinstitut halten, sowie die im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Personen, der gesetzlichen Vertreter und der allenfalls persönlich haftenden Gesellschafter dieser Personen erforderlichen Angaben, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Personen einem Konzern angehören;
die Namen der Geschäftsleiter und, im Falle des § 5 Abs. 2 Z 3 der Name der für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen, sowie gemäß § 7 Abs. 1 Z 9 bis 15 der Nachweis, dass sie zuverlässig sind und über die angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen;
den Namen des Abschlussprüfers, und im Falle einer Prüfungsgesellschaft auch die Namen der mit der Prüfung betrauten natürlichen Personen, im Sinne der §§ 60 bis 63b BWG in Verbindung mit §§ 270 bis 271c Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897;
die Rechtsform und die Satzung des Antragstellers;
den Sitz und die Anschrift der Hauptverwaltung des Antragstellers.
(2) Die FMA hat dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels begründeten Bescheides schriftlich mitzuteilen.
Abkürzung
ZaDiG
Konzessionsantrag
§ 6. (1) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht, und ob im Zusammenhang mit einem Zahlungsdienst gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 oder Z 6 auch die Gewährung von Krediten beabsichtigt ist;
den Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen;
den Nachweis, dass den Geschäftsleitern des Zahlungsinstituts das Anfangskapital gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;
eine Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß § 17;
eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und des internen Kontrollsystems des Antragstellers einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;
eine Beschreibung des internen Kontrollsystems, das der Antragsteller einzuführen beabsichtigt, um die Anforderungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 und der Verordnung (EU) 2015/847 zu erfüllen;
eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von Agenten und Zweigstellen sowie einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen, und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem einzelstaatlichen oder internationalen Zahlungssystem;
die Identität und Höhe des Beteiligungsbetrages der Personen, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von § 2 Z 3 BWG an dem Zahlungsinstitut halten, sowie die im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Personen, der gesetzlichen Vertreter und der allenfalls persönlich haftenden Gesellschafter dieser Personen erforderlichen Angaben, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Personen einem Konzern angehören;
die Namen der Geschäftsleiter und, im Falle des § 5 Abs. 2 Z 3 der Name der für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen, sowie gemäß § 7 Abs. 1 Z 9 bis 15 der Nachweis, dass sie zuverlässig sind und über die angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen;
den Namen des Abschlussprüfers, und im Falle einer Prüfungsgesellschaft auch die Namen der mit der Prüfung betrauten natürlichen Personen, im Sinne der §§ 60 bis 63b BWG in Verbindung mit §§ 270 bis 271c Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897;
die Rechtsform und die Satzung des Antragstellers;
den Sitz und die Anschrift der Hauptverwaltung des Antragstellers.
Für die Zwecke der Z 4, 5 und 7 hat der Antragsteller eine Beschreibung seiner Prüfungsverfahren und der organisatorischen Regelungen vorzulegen, die es ihm ermöglichen, alle von ihm zu erwartenden Vorkehrungen zu treffen, um die Interessen seiner Nutzer zu schützen und bei der Erbringung der Zahlungsdienste Kontinuität und Verlässlichkeit zu garantieren.
(2) Die FMA hat dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels begründeten Bescheides schriftlich mitzuteilen.
Konzessionserteilung
§ 7. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:
Das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geführt werden soll;
der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;
eine solide und umsichtige Führung eines Zahlungsinstituts gewährleistet ist, das Zahlungsinstitut über eine solide Unternehmenssteuerung für sein Zahlungsdienstgeschäft verfügt, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, zählen; diese Regeln, Verfahren und Mechanismen müssen umfassend und der Art, dem Umfang und der Komplexität der von dem Zahlungsinstitut erbrachten Zahlungsdienste angemessen sein;
die Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen (§ 2 Z 3 BWG) halten, den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung eines Zahlungsinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit dieser Zweifel bescheinigt wurde;
zwischen dem Zahlungsinstitut und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehende enge Verbindungen im Sinne des § 2 Z 28 BWG, nicht eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung behindern;
die ordnungsgemäße Beaufsichtigung nicht durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Zahlungsinstitut enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden;
das Anfangskapital gemäß § 15 Abs. 1, das die Bestandteile im Sinne von § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 BWG umfasst und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;
die Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß § 17 zufrieden stellend sind;
bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994, vorliegt und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;
die Geschäftsleiter über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen für den Betrieb der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 erforderlichen Zuverlässigkeit ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde;
die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Zahlungsinstitutes erforderlichen Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß § 1 Abs. 2 sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Zahlungsinstitutes ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;
gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Zahlungsinstitutes im Sinne der Z 9, 10, 11 oder 15 vorliegen; dies ist durch die Aufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;
mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;
mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;
mindestens ein Geschäftsleiter keinen anderen Hauptberuf außerhalb des Zahlungsdienstewesens oder Bankwesens ausübt;
die Satzung keine Bestimmungen enthält, die die Sicherheit der dem Zahlungsinstitut anvertrauten Geldbeträge und die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 2 nicht gewährleisten;
die dem Antrag beigefügten Angaben und Nachweise § 6 dieses Bundesgesetzes entsprechen und die FMA nach eingehender Prüfung des Antrags zu einer positiven Gesamtbewertung gelangt.
(2) Vor Erteilung der Konzession hat die FMA
die Oesterreichische Nationalbank anzuhören und gegebenenfalls
die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates, wenn ein Aktionär oder ein Gesellschafter, der eine qualifizierte Beteiligung an dem Zahlungsinstitut hält, in jenem Herkunftmitgliedstaat als Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, als Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, ABl. Nr. L 41 vom 21.01. 2002, S. 20, als Wertpapierfirma oder als Versicherungsunternehmen oder als Zahlungsinstitut zugelassen ist, zu konsultieren; sowie
wenn aus den im Rahmen des Konzessionsantrages vorzulegenden Unterlagen hervorgeht, dass ein Geschäftsleiter zuvor in einem anderen Mitgliedstaat tätig war, die für die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat zu konsultieren und
im Fall von Zahlungsinstituten, die auch Tätigkeiten im Sinne von § 5 Abs. 2 Z 3 auszuüben beabsichtigen, die für die Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten zuständigen Behörden in Österreich zu konsultieren.
(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auf einen einzelnen oder mehrere Zahlungsdienste des § 1 Abs. 2 lauten und Teile von einzelnen Zahlungsdiensten aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Gleichzeitig mit der Konzessionserteilung hat die FMA die Eintragung im Zahlungsinstitutsregister gemäß § 10 Abs. 2 vorzunehmen.
(4) Erbringt ein Zahlungsinstitut einen der in § 1 Abs. 2 angeführten Zahlungsdienste und geht es zugleich anderen Geschäftstätigkeiten nach, so kann die FMA vorschreiben, dass ein getrenntes Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit für das Zahlungsdienstgeschäft geschaffen werden muss, wenn
die Nicht-Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts die finanzielle Solidität des Zahlungsinstituts beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten oder
die Nicht-Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts die Möglichkeit der FMA, zu überprüfen, ob das Zahlungsinstitut sämtlichen Anforderungen dieses Bundesgesetzes genügt, beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.
Konzessionserteilung
§ 7. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:
Das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geführt werden soll;
der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;
eine solide und umsichtige Führung eines Zahlungsinstituts gewährleistet ist, das Zahlungsinstitut über eine solide Unternehmenssteuerung für sein Zahlungsdienstgeschäft verfügt, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, zählen; diese Regeln, Verfahren und Mechanismen müssen umfassend und der Art, dem Umfang und der Komplexität der von dem Zahlungsinstitut erbrachten Zahlungsdienste angemessen sein;
die Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen (§ 2 Z 3 BWG) halten, den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung eines Zahlungsinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit dieser Zweifel bescheinigt wurde;
zwischen dem Zahlungsinstitut und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehende enge Verbindungen im Sinne des § 2 Z 28 BWG, nicht eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung behindern;
die ordnungsgemäße Beaufsichtigung nicht durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Zahlungsinstitut enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden;
das Anfangskapital gemäß § 15 Abs. 1, das die Bestandteile im Sinne von § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 BWG umfasst und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;
die Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß § 17 zufrieden stellend sind;
bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994, vorliegt und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;
die Geschäftsleiter über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen für den Betrieb der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 erforderlichen Zuverlässigkeit ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde;
die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Zahlungsinstitutes erforderlichen Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß § 1 Abs. 2 sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Zahlungsinstitutes ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;
gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Zahlungsinstitutes im Sinne der Z 9, 10, 11 oder 15 vorliegen; dies ist durch die Aufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;
mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;
mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;
mindestens ein Geschäftsleiter keinen anderen Hauptberuf außerhalb des Zahlungsdienstewesens oder Bankwesens ausübt;
die Satzung keine Bestimmungen enthält, die die Sicherheit der dem Zahlungsinstitut anvertrauten Geldbeträge und die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 2 nicht gewährleisten;
die dem Antrag beigefügten Angaben und Nachweise § 6 dieses Bundesgesetzes entsprechen und die FMA nach eingehender Prüfung des Antrags zu einer positiven Gesamtbewertung gelangt.
(2) Vor Erteilung der Konzession hat die FMA
die Oesterreichische Nationalbank anzuhören und gegebenenfalls
die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates, wenn ein Aktionär oder ein Gesellschafter, der eine qualifizierte Beteiligung an dem Zahlungsinstitut hält, in jenem Herkunftmitgliedstaat als Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, als Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, ABl. Nr. L 41 vom 21.01. 2002, S. 20, als Wertpapierfirma oder als Versicherungsunternehmen oder als Zahlungsinstitut zugelassen ist, zu konsultieren; sowie
wenn aus den im Rahmen des Konzessionsantrages vorzulegenden Unterlagen hervorgeht, dass ein Geschäftsleiter zuvor in einem anderen Mitgliedstaat tätig war, die für die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat zu konsultieren und
im Fall von Zahlungsinstituten, die auch Tätigkeiten im Sinne von § 5 Abs. 2 Z 3 auszuüben beabsichtigen, die für die Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten zuständigen Behörden in Österreich zu konsultieren.
(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auf einen einzelnen oder mehrere Zahlungsdienste des § 1 Abs. 2 lauten und Teile von einzelnen Zahlungsdiensten aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Gleichzeitig mit der Konzessionserteilung hat die FMA die Eintragung im Zahlungsinstitutsregister gemäß § 10 Abs. 2 vorzunehmen.
(4) Erbringt ein Zahlungsinstitut einen der in § 1 Abs. 2 angeführten Zahlungsdienste und geht es zugleich anderen Geschäftstätigkeiten nach, so kann die FMA vorschreiben, dass ein getrenntes Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit für das Zahlungsdienstgeschäft geschaffen werden muss, wenn
die Nicht-Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts die finanzielle Solidität des Zahlungsinstituts beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten oder
die Nicht-Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts die Möglichkeit der FMA, zu überprüfen, ob das Zahlungsinstitut sämtlichen Anforderungen dieses Bundesgesetzes genügt, beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.
Konzessionserteilung
§ 7. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:
Das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geführt werden soll;
der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;
eine solide und umsichtige Führung eines Zahlungsinstituts gewährleistet ist, das Zahlungsinstitut über eine solide Unternehmenssteuerung für sein Zahlungsdienstgeschäft verfügt, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, zählen; diese Regeln, Verfahren und Mechanismen müssen umfassend und der Art, dem Umfang und der Komplexität der von dem Zahlungsinstitut erbrachten Zahlungsdienste angemessen sein;
die Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen (§ 2 Z 3 BWG) halten, den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung eines Zahlungsinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit dieser Zweifel bescheinigt wurde;
zwischen dem Zahlungsinstitut und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehende enge Verbindungen im Sinne des § 2 Z 28 BWG, nicht eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung behindern;
die ordnungsgemäße Beaufsichtigung nicht durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Zahlungsinstitut enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden;
das Anfangskapital gemäß § 15 Abs. 1, das die Bestandteile im Sinne von § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 BWG umfasst und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;
die Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß § 17 zufrieden stellend sind;
bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994, vorliegt und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;
die Geschäftsleiter über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen für den Betrieb der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 erforderlichen Zuverlässigkeit ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde;
die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Zahlungsinstitutes erforderlichen Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß § 1 Abs. 2 sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Zahlungsinstitutes ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;
gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Zahlungsinstitutes im Sinne der Z 9, 10, 11 oder 15 vorliegen; dies ist durch die Aufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;
mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;
mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;
mindestens ein Geschäftsleiter keinen anderen Hauptberuf außerhalb des Zahlungsdienstewesens, E-Geldwesens oder Bankwesens ausübt;
die Satzung keine Bestimmungen enthält, die die Sicherheit der dem Zahlungsinstitut anvertrauten Geldbeträge und die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 2 nicht gewährleisten;
die dem Antrag beigefügten Angaben und Nachweise § 6 dieses Bundesgesetzes entsprechen und die FMA nach eingehender Prüfung des Antrags zu einer positiven Gesamtbewertung gelangt.
(2) Vor Erteilung der Konzession hat die FMA
die Oesterreichische Nationalbank anzuhören und gegebenenfalls
die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates, wenn ein Aktionär oder ein Gesellschafter, der eine qualifizierte Beteiligung an dem Zahlungsinstitut hält, in jenem Herkunftmitgliedstaat als Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, als Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, ABl. Nr. L 41 vom 21.01. 2002, S. 20, als Wertpapierfirma, als E-Geldinstitut im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/110/EG oder als Versicherungsunternehmen oder als Zahlungsinstitut zugelassen ist, zu konsultieren; sowie
wenn aus den im Rahmen des Konzessionsantrages vorzulegenden Unterlagen hervorgeht, dass ein Geschäftsleiter zuvor in einem anderen Mitgliedstaat tätig war, die für die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat zu konsultieren und
im Fall von Zahlungsinstituten, die auch Tätigkeiten im Sinne von § 5 Abs. 2 Z 3 auszuüben beabsichtigen, die für die Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten zuständigen Behörden in Österreich zu konsultieren.
(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auf einen einzelnen oder mehrere Zahlungsdienste des § 1 Abs. 2 lauten und Teile von einzelnen Zahlungsdiensten aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Gleichzeitig mit der Konzessionserteilung hat die FMA die Eintragung im Zahlungsinstitutsregister gemäß § 10 Abs. 2 vorzunehmen.
(4) Erbringt ein Zahlungsinstitut einen der in § 1 Abs. 2 angeführten Zahlungsdienste und geht es zugleich anderen Geschäftstätigkeiten nach, so kann die FMA vorschreiben, dass ein getrenntes Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit für das Zahlungsdienstgeschäft geschaffen werden muss, wenn
die Nicht-Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts die finanzielle Solidität des Zahlungsinstituts beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten oder
die Nicht-Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts die Möglichkeit der FMA, zu überprüfen, ob das Zahlungsinstitut sämtlichen Anforderungen dieses Bundesgesetzes genügt, beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.
Abkürzung
ZaDiG
Konzessionserteilung
§ 7. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:
Das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geführt werden soll;
der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;
eine solide und umsichtige Führung eines Zahlungsinstituts gewährleistet ist, das Zahlungsinstitut über eine solide Unternehmenssteuerung für sein Zahlungsdienstgeschäft verfügt, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, zählen; diese Regeln, Verfahren und Mechanismen müssen umfassend und der Art, dem Umfang und der Komplexität der von dem Zahlungsinstitut erbrachten Zahlungsdienste angemessen sein;
die Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen (§ 2 Z 3 BWG) halten, den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung eines Zahlungsinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit dieser Zweifel bescheinigt wurde;
zwischen dem Zahlungsinstitut und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehende enge Verbindungen im Sinne des Art. 4 Nummer 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nicht eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung behindern;
die ordnungsgemäße Beaufsichtigung nicht durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Zahlungsinstitut enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden;
das Anfangskapital gemäß § 15 Abs. 1, das hartes Kernkapital gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umfasst und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;
die Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß § 17 zufrieden stellend sind;
bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994, vorliegt und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;
die Geschäftsleiter über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen für den Betrieb der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 erforderlichen Zuverlässigkeit ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde;
die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Zahlungsinstitutes erforderlichen Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß § 1 Abs. 2 sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Zahlungsinstitutes ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;
gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Zahlungsinstitutes im Sinne der Z 9, 10, 11 oder 15 vorliegen; dies ist durch die Aufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;
mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;
mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;
mindestens ein Geschäftsleiter keinen anderen Hauptberuf außerhalb des Zahlungsdienstewesens, E-Geldwesens oder Bankwesens ausübt;
die Satzung keine Bestimmungen enthält, die die Sicherheit der dem Zahlungsinstitut anvertrauten Geldbeträge und die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 2 nicht gewährleisten;
die dem Antrag beigefügten Angaben und Nachweise § 6 dieses Bundesgesetzes entsprechen und die FMA nach eingehender Prüfung des Antrags zu einer positiven Gesamtbewertung gelangt.
(2) Vor Erteilung der Konzession hat die FMA
die Oesterreichische Nationalbank anzuhören und gegebenenfalls
die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates, wenn ein Aktionär oder ein Gesellschafter, der eine qualifizierte Beteiligung an dem Zahlungsinstitut hält, in jenem Herkunftmitgliedstaat als Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, als Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß Art. 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG, als Wertpapierfirma, als E-Geldinstitut im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/110/EG, als Versicherungsunternehmen oder als Zahlungsinstitut zugelassen ist, zu konsultieren; sowie
wenn aus den im Rahmen des Konzessionsantrages vorzulegenden Unterlagen hervorgeht, dass ein Geschäftsleiter zuvor in einem anderen Mitgliedstaat tätig war, die für die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat zu konsultieren und
im Fall von Zahlungsinstituten, die auch Tätigkeiten im Sinne von § 5 Abs. 2 Z 3 auszuüben beabsichtigen, die für die Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten zuständigen Behörden in Österreich zu konsultieren.
(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auf einen einzelnen oder mehrere Zahlungsdienste des § 1 Abs. 2 lauten und Teile von einzelnen Zahlungsdiensten aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Gleichzeitig mit der Konzessionserteilung hat die FMA die Eintragung im Zahlungsinstitutsregister gemäß § 10 Abs. 2 vorzunehmen.
(4) Erbringt ein Zahlungsinstitut einen der in § 1 Abs. 2 angeführten Zahlungsdienste und geht es zugleich anderen Geschäftstätigkeiten nach, so kann die FMA vorschreiben, dass ein getrenntes Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit für das Zahlungsdienstgeschäft geschaffen werden muss, wenn
die Nicht-Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts die finanzielle Solidität des Zahlungsinstituts beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten oder
die Nicht-Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts die Möglichkeit der FMA, zu überprüfen, ob das Zahlungsinstitut sämtlichen Anforderungen dieses Bundesgesetzes genügt, beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.
Abkürzung
ZaDiG
Rücknahme der Konzession
§ 8. (1) Die FMA kann die einem Zahlungsinstitut erteilte Konzession zurücknehmen, wenn
der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von 12 Monaten nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder
der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt worden ist.
(2) Die FMA hat die Konzession zurückzunehmen, wenn
sie aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt wurde;
die für die Erteilung der Konzession erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder nachträglich weggefallen sind (§ 64 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z 3 BWG);
eine Fortsetzung der Zahlungsdienste durch das Zahlungsinstitut eine Gefährdung für die Stabilität des Zahlungssystems darstellen würde oder das Zahlungsinstitut seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt;
das Zahlungsinstitut die in § 5 festgesetzten Beschränkungen für die Gewährung von Krediten überschreitet oder Einlagen entgegen nimmt oder E-Geld ausgibt;
über das Vermögen des Zahlungsinstituts das Konkursverfahren eröffnet wird; oder
das Zahlungsinstitut den organschaftlichen Beschluss auf Auflösung gefasst hat und sämtliche Zahlungsdienste abgewickelt sind.
(3) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluss des Zahlungsinstitutes, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Geschäfte gemäß § 1 Abs. 2 als Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und die Firma nicht unter Entfall der Bezeichnung „Zahlungsinstitut“ geändert wird. Die FMA hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.
(4) Das Gericht hat auf Antrag der FMA Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie bei dem für den Sitz des Zahlungsinstitutes zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
(5) Die Rücknahme der Konzession ist gegenüber den Betroffenen mittels schriftlichen begründeten Bescheides auszusprechen.
(6) Die Rücknahme der Konzession ist von der FMA im Register gemäß § 10 Abs. 2 und auf der Internet-Seite der FMA öffentlich bekannt zu machen. In gleicher Weise hat die FMA zu veröffentlichen, wenn einer Beschwerde gegen einen Bescheid auf Rücknahme der Konzession in einem höchstgerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Die Veröffentlichung der Rücknahme der Konzession ist zu widerrufen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.
Erlöschen der Konzession
§ 9. (1) Die Konzession erlischt:
Durch Zeitablauf;
bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 7 Abs. 3);
mit ihrer Zurücklegung;
mit der Eintragung der Verschmelzung oder Spaltung von Zahlungsinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Zahlungsinstitutes oder der übertragenden Zahlungsinstitute sowie mit der Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge auf Grund einer Einbringung in das Firmenbuch hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes bei einem Institut;
mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) oder Europäischen Genossenschaft (SCE) in das Register des neuen Sitzstaates.
(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 8 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Zahlungsgeschäfte abgewickelt worden sind.
(4) Hinsichtlich des durch Geschäftsleiter des Zahlungsinstitutes, die FMA und die Abwickler anzuwendenden Verfahrens ist § 7a BWG anzuwenden.
Abkürzung
ZaDiG
Erlöschen der Konzession
§ 9. (1) Die Konzession erlischt:
Durch Zeitablauf;
bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 7 Abs. 3);
mit ihrer Zurücklegung;
mit der Eintragung der Verschmelzung oder Spaltung von Zahlungsinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Zahlungsinstitutes oder der übertragenden Zahlungsinstitute sowie mit der Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge auf Grund einer Einbringung in das Firmenbuch hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes bei einem Institut;
mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) oder Europäischen Genossenschaft (SCE) in das Register des neuen Sitzstaates.
(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 8 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Zahlungsdienste abgewickelt worden sind.
(4) Hinsichtlich des durch Geschäftsleiter des Zahlungsinstitutes, die FMA und die Abwickler anzuwendenden Verfahrens ist § 7a BWG anzuwenden.
Firmenbuch und Zahlungsinstitutsregister
§ 10. (1) Zahlungsinstitute dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA zuzustellen.
(2) Weiters hat die FMA ein öffentliches Register der zugelassenen Zahlungsinstitute, ihrer Agenten und Zweigstellen einzurichten, in das alle Zahlungsinstitute mit Sitz in Österreich einzutragen sind und das auf der Internet-Seite der FMA eingesehen werden kann und regelmäßig aktualisiert wird. Die Eintragung hat unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides zu erfolgen. Neben der Firma, dem Konzessionsumfang und Sitz des Zahlungsinstitutes ist auch die Firmenbuchnummer, soweit sie der FMA mitgeteilt wurde, anzugeben. Sofern das Zahlungsinstitut seine Dienste über Agenten oder Zweigstellen erbringt, sind auch diese unter Angabe von Name oder Firma, Sitz und Firmenbuchnummer, sofern eine solche der FMA mitgeteilt wurde, anzugeben. Die FMA hat weiters in dieser Datenbank ein Verzeichnis der Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten zu führen, die im Inland zur Erbringung von Zahlungsdiensten im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigstelle berechtigt sind, soweit diese Tätigkeit im Inland gemäß Art. 25 der Richtlinie 2007/64/EG notifiziert wurde. Unter diesen Voraussetzungen sind auch Finanzinstitute, die gemäß Art. 88 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, in das Register aufzunehmen.
(3) Das Zahlungsinstitut hat der FMA seine Firmenbuchnummer und jede Änderung derselben unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(4) Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Zahlungsinstituten gemäß § 3 Z 4 lit. a zu erteilen.
Abkürzung
ZaDiG
Firmenbuch und Zahlungsinstitutsregister
§ 10. (1) Zahlungsinstitute dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA zuzustellen.
(2) Weiters hat die FMA ein öffentliches Register der zugelassenen Zahlungsinstitute, ihrer Agenten und Zweigstellen einzurichten, in das alle Zahlungsinstitute mit Sitz in Österreich einzutragen sind und das auf der Internet-Seite der FMA eingesehen werden kann und regelmäßig aktualisiert wird. Die Eintragung hat unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides zu erfolgen. Neben der Firma, dem Konzessionsumfang und Sitz des Zahlungsinstitutes ist auch die Firmenbuchnummer, soweit sie der FMA mitgeteilt wurde, anzugeben. Sofern das Zahlungsinstitut seine Dienste über Agenten oder Zweigstellen erbringt, sind auch diese unter Angabe von Name oder Firma, Sitz und Firmenbuchnummer, sofern eine solche der FMA mitgeteilt wurde, anzugeben. Die FMA kann weiters in dieser Datenbank ein Verzeichnis der Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten führen, die im Inland zur Erbringung von Zahlungsdiensten im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigstelle berechtigt sind, soweit diese Tätigkeit im Inland gemäß Art. 25 der Richtlinie 2007/64/EG notifiziert wurde. Unter diesen Voraussetzungen sind auch Finanzinstitute, die gemäß Art. 88 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, in das Register aufzunehmen.
(3) Das Zahlungsinstitut hat der FMA seine Firmenbuchnummer und jede Änderung derselben unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(4) Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Zahlungsinstituten gemäß § 3 Z 4 lit. a zu erteilen.
Änderung der Konzessionsgrundlagen
§ 11. (1) Das Zahlungsinstitut hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich anzuzeigen, - wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist, - und zwar:
Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;
jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 9, 10, 13 und 15 bei bestehenden Geschäftsleitern;
jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 7 Abs. 1 Z 9 bis 15;
die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;
Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals gemäß § 15 Abs. 1;
jede beabsichtigte Änderung im Hinblick auf die Sicherung der Kundengelder gemäß § 17;
den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;
das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in § 15 Abs. 1 genannten Beträge;
jede beabsichtigte Auslagerung von betrieblichen Aufgaben von Zahlungsdiensten gemäß § 21;
jede beabsichtigte Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten unter Angabe von Name oder Firma, Sitz und Firmenbuchnummer und jede Änderung der Identität einschließlich einer Änderung der Firmenbuchnummer oder Adresse oder des Sitzes der Agenten gemäß § 22;
jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die gemäß § 16 sowie auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind.
(2) Im Falle eines Wechsels der Personen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 kommt das in den §§ 20 bis 20b BWG vorgesehene Verfahren zur Anwendung. Im Falle einer Rechtsformänderung, Verschmelzung oder Spaltung kommen das Verfahren gemäß § 21 Abs. 1a bis 3 BWG sowie die §§ 5 bis 8 dieses Bundesgesetzes zur Anwendung.
Änderung der Konzessionsgrundlagen
§ 11. (1) Das Zahlungsinstitut hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich anzuzeigen, – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist, – und zwar:
Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;
jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 9, 10, 13 und 15 bei bestehenden Geschäftsleitern;
jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 7 Abs. 1 Z 9 bis 15;
die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;
Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals gemäß § 15 Abs. 1;
jede beabsichtigte Änderung im Hinblick auf die Sicherung der Kundengelder gemäß § 17;
den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;
das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in § 15 Abs. 1 genannten Beträge;
jede beabsichtigte Änderung bei der Auslagerung von betrieblichen Aufgaben von Zahlungsdiensten gemäß § 21;
jede beabsichtigte Änderung der Identität einschließlich einer Änderung der Firmenbuchnummer oder Adresse oder des Sitzes der Agenten gemäß § 22;
jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die gemäß § 16 sowie auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind.
(2) Im Falle eines Wechsels der Personen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 kommt das in den §§ 20 bis 20b BWG vorgesehene Verfahren zur Anwendung. Im Falle einer Rechtsformänderung, Verschmelzung oder Spaltung kommen das Verfahren gemäß § 21 Abs. 1a bis 3 BWG sowie die §§ 5 bis 8 dieses Bundesgesetzes zur Anwendung.
Abkürzung
ZaDiG
Änderung der Konzessionsgrundlagen
§ 11. (1) Das Zahlungsinstitut hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich anzuzeigen, – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist, – und zwar:
Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;
jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 9, 10, 13 und 15 bei bestehenden Geschäftsleitern;
jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 7 Abs. 1 Z 9 bis 15;
die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;
Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals gemäß § 15 Abs. 1;
jede beabsichtigte Änderung im Hinblick auf die Sicherung der Kundengelder gemäß § 17;
den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;
das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in § 15 Abs. 1 genannten Beträge;
jede beabsichtigte Änderung bei der Auslagerung von betrieblichen Aufgaben von Zahlungsdiensten gemäß § 21;
jede beabsichtigte Änderung der Identität einschließlich einer Änderung der Firmenbuchnummer oder Adresse oder des Sitzes der Agenten gemäß § 22;
jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die gemäß § 16 sowie auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind.
(2) Im Falle eines Wechsels der Personen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 kommt das in den §§ 20 bis 20b BWG vorgesehene Verfahren zur Anwendung. Im Falle einer Rechtsformänderung, Verschmelzung oder Spaltung kommen das Verfahren gemäß § 21 Abs. 1 bis 3 BWG sowie die §§ 5 bis 8 dieses Bundesgesetzes zur Anwendung.
Abschnitt
Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich
§ 12. (1) Zahlungsdienste gemäß Art. 4 Z 3 der Richtlinie 2007/64/EG können von einem Zahlungsinstitut im Sinne von Art. 4 Z 4 der Richtlinie 2007/64/EG, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, nach Maßgabe der Richtlinie 2007/64/EG in Österreich über eine Zweigstelle erbracht oder ausgeübt oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt. Nebendienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 bis 5 dürfen nur im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten erbracht werden. Nebentätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 sind nicht von der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach diesem Bundesgesetz erfasst.
(2) Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß § 13 Abs. 1 übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben gegenüber der Herkunftmitgliedstaatsbehörde bestätigt hat, spätestens jedoch einen Monat, nachdem die Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Zahlungsinstitutes die Angaben vom Zahlungsinstitut erhalten hat.
(3) Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Bestimmungen des III. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes und die §§ 33, 35 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, Z 2, Abs. 2, 36, 40 bis 41 BWG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates eines Zahlungsinstitutes gemäß Art. 4 Z 4 der Richtlinie 2007/64/EG können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst in Wahrnehmung ihrer Pflichten bei der Zweigstelle vor Ort Ermittlungen in dieser Zweigstelle vornehmen.
(5) Erhält die FMA von der zuständigen Behörde eines Herkunftmitgliedstaates ein Ersuchen um Stellungnahme im Sinne des § 13 Abs. 2 und hat sie einen hinreichenden Verdacht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Gründung einer Zweigstelle Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder versucht wurden, oder dass die Gründung der Zweigstelle das Risiko erhöht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, damit dieser die Eintragung der Zweigstelle in das Register ablehnen kann oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zurückziehen kann.
(6) Die Erbringung von Zahlungsdiensten im Wege der Dienstleistungsfreiheit in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß § 13 Abs. 6 übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben bestätigt hat, spätestens jedoch einen Monat, nachdem die Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Zahlungsinstitutes die Angaben erhalten hat.
Abschnitt
Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich
§ 12. (1) Zahlungsdienste gemäß Art. 4 Z 3 der Richtlinie 2007/64/EG können von einem Zahlungsinstitut im Sinne von Art. 4 Z 4 der Richtlinie 2007/64/EG, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, nach Maßgabe der Richtlinie 2007/64/EG in Österreich über eine Zweigstelle erbracht oder ausgeübt oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt. Nebendienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 bis 5 dürfen nur im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten erbracht werden. Nebentätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 sind nicht von der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach diesem Bundesgesetz erfasst.
(2) Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß § 13 Abs. 1 übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben gegenüber der Herkunftmitgliedstaatsbehörde bestätigt hat, spätestens jedoch einen Monat, nachdem die Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Zahlungsinstitutes die Angaben vom Zahlungsinstitut erhalten hat.
(3) Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Bestimmungen des III. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes und die §§ 33, 35 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, Z 2, Abs. 2, 36, 40 bis 41 BWG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates eines Zahlungsinstitutes gemäß Art. 4 Z 4 der Richtlinie 2007/64/EG können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst in Wahrnehmung ihrer Pflichten bei der Zweigstelle vor Ort Ermittlungen in dieser Zweigstelle vornehmen.
(5) Erhält die FMA von der zuständigen Behörde eines Herkunftmitgliedstaates ein Ersuchen um Stellungnahme im Sinne des § 13 Abs. 2 und hat sie einen hinreichenden Verdacht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Gründung einer Zweigstelle Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder versucht wurden, oder dass die Gründung der Zweigstelle das Risiko erhöht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, so hat sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu unterrichten, damit diese die Eintragung der Zweigstelle in das Register ablehnen kann oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zurückziehen kann.
(6) Die Erbringung von Zahlungsdiensten im Wege der Dienstleistungsfreiheit in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß § 13 Abs. 6 übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben bestätigt hat, spätestens jedoch einen Monat, nachdem die Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Zahlungsinstitutes die Angaben erhalten hat.
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Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich
§ 12. (1) Zahlungsdienste gemäß Art. 4 Z 3 der Richtlinie 2007/64/EG können von einem Zahlungsinstitut im Sinne von Art. 4 Z 4 der Richtlinie 2007/64/EG, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, nach Maßgabe der Richtlinie 2007/64/EG in Österreich über eine Zweigstelle erbracht oder ausgeübt oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt. Nebendienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 bis 5 dürfen nur im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten erbracht werden. Nebentätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 sind nicht von der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach diesem Bundesgesetz erfasst.
(2) Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß § 13 Abs. 1 übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben gegenüber der Herkunftmitgliedstaatsbehörde bestätigt hat, spätestens jedoch einen Monat, nachdem die Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Zahlungsinstitutes die Angaben vom Zahlungsinstitut erhalten hat.
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