Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2009-07-16
Letzte Aktualisierung 2018-01-03
Status Aufgehoben · 2013-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 220
Änderungshistorie JSON API

(3) Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Bestimmungen des III. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes und die §§ 36, 40 bis 41 BWG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates eines Zahlungsinstitutes gemäß Art. 4 Z 4 der Richtlinie 2007/64/EG können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst in Wahrnehmung ihrer Pflichten bei der Zweigstelle vor Ort Ermittlungen in dieser Zweigstelle vornehmen.

(5) Erhält die FMA von der zuständigen Behörde eines Herkunftmitgliedstaates ein Ersuchen um Stellungnahme im Sinne des § 13 Abs. 2 und hat sie einen hinreichenden Verdacht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Gründung einer Zweigstelle Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder versucht wurden, oder dass die Gründung der Zweigstelle das Risiko erhöht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, so hat sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu unterrichten, damit diese die Eintragung der Zweigstelle in das Register ablehnen kann oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zurückziehen kann.

(6) Die Erbringung von Zahlungsdiensten im Wege der Dienstleistungsfreiheit in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß § 13 Abs. 6 übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben bestätigt hat, spätestens jedoch einen Monat, nachdem die Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Zahlungsinstitutes die Angaben erhalten hat.

2.

Abschnitt

Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

§ 12. (1) Zahlungsdienste gemäß Art. 4 Z 3 der Richtlinie 2007/64/EG können von einem Zahlungsinstitut im Sinne von Art. 4 Z 4 der Richtlinie 2007/64/EG, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, nach Maßgabe der Richtlinie 2007/64/EG in Österreich über eine Zweigstelle erbracht oder ausgeübt oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt. Nebendienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 bis 5 dürfen nur im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten erbracht werden. Nebentätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 sind nicht von der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach diesem Bundesgesetz erfasst.

(2) Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß § 13 Abs. 1 übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben gegenüber der Herkunftmitgliedstaatsbehörde bestätigt hat, spätestens jedoch einen Monat, nachdem die Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Zahlungsinstitutes die Angaben vom Zahlungsinstitut erhalten hat.

(3) Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Bestimmungen des III. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes und die §§ 36, 40 bis 41 BWG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten. Die Pflichten gemäß § 40 Abs. 2 und 2a Z 1 BWG sind, soweit sie sich an die Zahlungsdienstnutzer richten, von den Zahlungsdienstnutzern solcher Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in Österreich im Rahmen der Niederlassungsfreiheit erbringen, einzuhalten.

(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates eines Zahlungsinstitutes gemäß Art. 4 Z 4 der Richtlinie 2007/64/EG können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst in Wahrnehmung ihrer Pflichten bei der Zweigstelle vor Ort Ermittlungen in dieser Zweigstelle vornehmen.

(5) Erhält die FMA von der zuständigen Behörde eines Herkunftmitgliedstaates ein Ersuchen um Stellungnahme im Sinne des § 13 Abs. 2 und hat sie einen hinreichenden Verdacht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Gründung einer Zweigstelle Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder versucht wurden, oder dass die Gründung der Zweigstelle das Risiko erhöht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, so hat sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu unterrichten, damit diese die Eintragung der Zweigstelle in das Register ablehnen kann oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zurückziehen kann.

(6) Die Erbringung von Zahlungsdiensten im Wege der Dienstleistungsfreiheit in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß § 13 Abs. 6 übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben bestätigt hat, spätestens jedoch einen Monat, nachdem die Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Zahlungsinstitutes die Angaben erhalten hat. Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben, haben die §§ 40 bis 41 BWG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten. Die Pflichten gemäß § 40 Abs. 2 und 2a Z 1 BWG sind von den Zahlungsdienstnutzern solcher Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit erbringen, einzuhalten.

2.

Abschnitt

Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

§ 12. (1) Zahlungsdienste gemäß Art. 4 Z 3 der Richtlinie 2007/64/EG können von einem Zahlungsinstitut im Sinne von Art. 4 Z 4 der Richtlinie 2007/64/EG, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, nach Maßgabe der Richtlinie 2007/64/EG in Österreich über eine Zweigstelle erbracht oder ausgeübt oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt. Nebendienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 bis 5 dürfen nur im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten erbracht werden. Nebentätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 sind nicht von der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach diesem Bundesgesetz erfasst.

(2) Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß § 13 Abs. 1 übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben gegenüber der Herkunftmitgliedstaatsbehörde bestätigt hat, spätestens jedoch einen Monat, nachdem die Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Zahlungsinstitutes die Angaben vom Zahlungsinstitut erhalten hat.

(3) Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Bestimmungen des III. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes und die §§ 36, 40 bis 41 BWG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten. Die Pflichten gemäß § 40 Abs. 2 und 2a Z 1 BWG sind, soweit sie sich an die Zahlungsdienstnutzer richten, von den Zahlungsdienstnutzern solcher Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in Österreich im Rahmen der Niederlassungsfreiheit erbringen, einzuhalten.

(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates eines Zahlungsinstitutes gemäß Art. 4 Z 4 der Richtlinie 2007/64/EG können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst in Wahrnehmung ihrer Pflichten bei der Zweigstelle vor Ort Ermittlungen in dieser Zweigstelle vornehmen.

(5) Erhält die FMA von der zuständigen Behörde eines Herkunftmitgliedstaates ein Ersuchen um Stellungnahme im Sinne des § 13 Abs. 2 und hat sie einen hinreichenden Verdacht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Gründung einer Zweigstelle Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder versucht wurden, oder dass die Gründung der Zweigstelle das Risiko erhöht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, so hat sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu unterrichten, damit diese die Eintragung der Zweigstelle in das Register ablehnen kann oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zurückziehen kann.

(6) Die Erbringung von Zahlungsdiensten im Wege der Dienstleistungsfreiheit in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß § 13 Abs. 6 übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben bestätigt hat, spätestens jedoch einen Monat, nachdem die Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Zahlungsinstitutes die Angaben erhalten hat. Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben, haben die §§ 40 bis 41 BWG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten. Die Pflichten gemäß § 40 Abs. 2 und 2a Z 1 BWG sind von den Zahlungsdienstnutzern solcher Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit erbringen, einzuhalten.

(7) Ein Zahlungsinstitut, das Zahlungsdienstleistungen gemäß Abs. 1 erbringt, hat der FMA jede Änderung der Angaben nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 5 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen.

Abkürzung

ZaDiG

2.

Abschnitt

Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

§ 12. (1) Zahlungsdienste gemäß Art. 4 Z 3 der Richtlinie 2007/64/EG können von einem Zahlungsinstitut im Sinne von Art. 4 Z 4 der Richtlinie 2007/64/EG, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, nach Maßgabe der Richtlinie 2007/64/EG in Österreich über eine Zweigstelle erbracht oder ausgeübt oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt. Nebendienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 bis 5 dürfen nur im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten erbracht werden. Nebentätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 sind nicht von der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach diesem Bundesgesetz erfasst.

(2) Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß § 13 Abs. 1 übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben gegenüber der Herkunftmitgliedstaatsbehörde bestätigt hat, spätestens jedoch einen Monat, nachdem die Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Zahlungsinstitutes die Angaben vom Zahlungsinstitut erhalten hat.

(3) Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Bestimmungen des 3. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes und § 36 BWG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates eines Zahlungsinstitutes gemäß Art. 4 Z 4 der Richtlinie 2007/64/EG können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst in Wahrnehmung ihrer Pflichten bei der Zweigstelle vor Ort Ermittlungen in dieser Zweigstelle vornehmen.

(5) Erhält die FMA von der zuständigen Behörde eines Herkunftmitgliedstaates ein Ersuchen um Stellungnahme im Sinne des § 13 Abs. 2 und hat sie einen hinreichenden Verdacht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Gründung einer Zweigstelle Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder versucht wurden, oder dass die Gründung der Zweigstelle das Risiko erhöht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, so hat sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu unterrichten, damit diese die Eintragung der Zweigstelle in das Register ablehnen kann oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zurückziehen kann.

(6) Die Erbringung von Zahlungsdiensten im Wege der Dienstleistungsfreiheit in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß § 13 Abs. 6 übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben bestätigt hat, spätestens jedoch einen Monat, nachdem die Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Zahlungsinstitutes die Angaben erhalten hat.

(7) Ein Zahlungsinstitut, das Zahlungsdienstleistungen gemäß Abs. 1 erbringt, hat der FMA jede Änderung der Angaben nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 5 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen.

Österreichische Zahlungsinstitute in Mitgliedstaaten

§ 13. (1) Jedes Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates eine Zweigstelle errichten möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und dabei die folgenden Angaben zu übermitteln:

1.

den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Errichtung einer Zweigstelle geplant ist;

2.

einen Geschäftsplan, in dem die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste sowie die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;

3.

eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die in der Zweigstelle angewendet werden soll, um die Anforderungen der §§ 40 bis 41 BWG zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu erfüllen;

4.

die Firma und die Anschrift des Zahlungsinstitutes;

5.

die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle und den Nachweis, dass sie zuverlässig (§ 7 Abs. 1 Z 9 und 10) und fachlich geeignet (§ 7 Abs. 1 Z 11) sind.

(2) Die FMA hat die gemäß Abs. 1 erhaltenen Angaben zu prüfen. Hat die FMA Zweifel über die Richtigkeit der Angaben, so kann sie weitere Maßnahmen zur Prüfung der erhaltenen Angaben ergreifen und insbesondere weitere Angaben verlangen. Im Zuge der Prüfung der Angaben hat die FMA bei den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates Stellungnahmen bezüglich der Eignung und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter der Zweigstelle gemäß Abs. 1 Z 5 und der Eignung der internen Kontrollmechanismen gemäß Abs. 1 Z 3 einzuholen und zu berücksichtigen. Für den Fall, dass aus den im Rahmen der gemäß Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen hervorgeht, dass der Geschäftsleiter der Zweigstelle zuvor in einem anderen Mitgliedstaat tätig war, hat die FMA die für die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat zu konsultieren. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates sind über den Ausgang des Verfahrens zu informieren.

(3) Sofern die FMA keinen Grund hat, die Angemessenheit der Organisationsstrukturen und die Finanzlage des Zahlungsinstitutes sowie die Eignung der internen Kontrollmechanismen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die Eignung und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter der Zweigstelle anzuzweifeln, hat sie

1.

die Angaben gemäß Abs. 1 innerhalb von einem Monat nach Einlangen aller Angaben der gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln;

2.

dem Zahlungsinstitut gegenüber darüber binnen der Frist gemäß Z 1 bescheidmäßig abzusprechen und

3.

die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 5 betreffend den Aufnahmemitgliedstaat, die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste, die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle und die Anschrift der Zweigstelle in das Zahlungsinstitutsregister einzutragen.

(4) Die FMA hat die Errichtung der Zweigstelle binnen einem Monat nach Einlangen aller Angaben mittels schriftlichen Bescheides zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht zweifelsfrei erfüllt sind.

(5) Nach Einlangen einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates oder bei deren Nichtäußerung spätestens einen Monat nach Erhalt der Unterlagen vom Zahlungsinstitut durch die FMA, kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.

(6) Zahlungsinstitute, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Wege der Dienstleistungsfreiheit erstmals Zahlungsdienste erbringen oder die Arten ihrer dort angebotenen Zahlungsdienste ändern möchten, haben dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und dabei die folgenden Angaben zu übermitteln:

1.

den Mitgliedstaat, in dem sie ihre Tätigkeit auszuüben beabsichtigen;

2.

die in Abs. 1 Z 2 genannten Angaben über die Art der beabsichtigten Geschäfte.

(7) Die FMA hat die Anzeige gemäß Abs. 6 innerhalb eines Monats nach Erhalt an die gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG benannte zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates weiterzuleiten. Nach Ablauf eines Monats, nachdem die FMA die Anzeige gemäß Abs. 6 erhalten hat, kann das Zahlungsinstitut im Aufnahmemitgliedstaat die betreffenden Zahlungsdienste im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbringen.

(8) Das Zahlungsinstitut hat der FMA jede Änderung der nach Abs. 1 oder 6 übermittelten Angaben mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Die FMA hat diese Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates unverzüglich weiterzuleiten.

Abkürzung

ZaDiG

Österreichische Zahlungsinstitute in Mitgliedstaaten

§ 13. (1) Jedes Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates eine Zweigstelle errichten möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und dabei die folgenden Angaben zu übermitteln:

1.

den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Errichtung einer Zweigstelle geplant ist;

2.

einen Geschäftsplan, in dem die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste sowie die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;

3.

eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die in der Zweigstelle angewendet werden soll, um die Anforderungen des FM-GwG und der Verordnung (EU) 2015/847 zu erfüllen;

4.

die Firma und die Anschrift des Zahlungsinstitutes;

5.

die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle und den Nachweis, dass sie zuverlässig (§ 7 Abs. 1 Z 9 und 10) und fachlich geeignet (§ 7 Abs. 1 Z 11) sind.

(2) Die FMA hat die gemäß Abs. 1 erhaltenen Angaben zu prüfen. Hat die FMA Zweifel über die Richtigkeit der Angaben, so kann sie weitere Maßnahmen zur Prüfung der erhaltenen Angaben ergreifen und insbesondere weitere Angaben verlangen. Im Zuge der Prüfung der Angaben hat die FMA bei den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates Stellungnahmen bezüglich der Eignung und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter der Zweigstelle gemäß Abs. 1 Z 5 und der Eignung der internen Kontrollmechanismen gemäß Abs. 1 Z 3 einzuholen und zu berücksichtigen. Für den Fall, dass aus den im Rahmen der gemäß Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen hervorgeht, dass der Geschäftsleiter der Zweigstelle zuvor in einem anderen Mitgliedstaat tätig war, hat die FMA die für die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat zu konsultieren. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates sind über den Ausgang des Verfahrens zu informieren.

(3) Sofern die FMA keinen Grund hat, die Angemessenheit der Organisationsstrukturen und die Finanzlage des Zahlungsinstitutes sowie die Eignung der internen Kontrollmechanismen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die Eignung und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter der Zweigstelle anzuzweifeln, hat sie

1.

die Angaben gemäß Abs. 1 innerhalb von einem Monat nach Einlangen aller Angaben der gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln;

2.

dem Zahlungsinstitut gegenüber darüber binnen der Frist gemäß Z 1 bescheidmäßig abzusprechen und

3.

die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 5 betreffend den Aufnahmemitgliedstaat, die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste, die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle und die Anschrift der Zweigstelle in das Zahlungsinstitutsregister einzutragen.

(4) Die FMA hat die Errichtung der Zweigstelle binnen einem Monat nach Einlangen aller Angaben mittels schriftlichen Bescheides zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht zweifelsfrei erfüllt sind.

(5) Nach Einlangen einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates oder bei deren Nichtäußerung spätestens einen Monat nach Erhalt der Unterlagen vom Zahlungsinstitut durch die FMA, kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.

(6) Zahlungsinstitute, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Wege der Dienstleistungsfreiheit erstmals Zahlungsdienste erbringen oder die Arten ihrer dort angebotenen Zahlungsdienste ändern möchten, haben dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und dabei die folgenden Angaben zu übermitteln:

1.

den Mitgliedstaat, in dem sie ihre Tätigkeit auszuüben beabsichtigen;

2.

die in Abs. 1 Z 2 genannten Angaben über die Art der beabsichtigten Geschäfte.

(7) Die FMA hat die Anzeige gemäß Abs. 6 innerhalb eines Monats nach Erhalt an die gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG benannte zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates weiterzuleiten. Nach Ablauf eines Monats, nachdem die FMA die Anzeige gemäß Abs. 6 erhalten hat, kann das Zahlungsinstitut im Aufnahmemitgliedstaat die betreffenden Zahlungsdienste im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbringen.

(8) Das Zahlungsinstitut hat der FMA jede Änderung der nach Abs. 1 oder 6 übermittelten Angaben mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Die FMA hat diese Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates unverzüglich weiterzuleiten.

Aufsicht im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit

§ 14. (1) Verletzt ein Zahlungsinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle erbringt, Bestimmungen des 3. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes oder die §§ 33, 35 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, Z 2, Abs. 2, 36 und 40 bis 41 BWG oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung der §§ 66 bis 71, von der FMA aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Zahlungsinstitut der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Verletzt das Zahlungsinstitut gemäß Abs. 1 trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Abs. 1 genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates und der Europäischen Kommission

1.

den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Zahlungsinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;

2.

bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.

(3) Bei dringender Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß Abs. 1 gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen nach Abs. 2 Z 1 und 2 durch Bescheid unter gleichzeitiger Information der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates und der Europäischen Kommission anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten.

(4) Wird dem Zahlungsinstitut gemäß Abs. 1 die Zulassung entzogen, so hat ihm die FMA unverzüglich die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten zu untersagen. § 8 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(5) Verletzt ein österreichisches Zahlungsinstitut, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach § 64 Abs. 8 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 70 Abs. 4 BWG zu setzen, um den gesetzeskonformen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(6) Wird einem österreichischen Zahlungsinstitut die Konzession entzogen, so hat die FMA dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen es seine Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Aufsicht im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit

§ 14. (1) Verletzt ein Zahlungsinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle erbringt, Bestimmungen des 3. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes oder die §§ 36 und 40 bis 41 BWG oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung der §§ 66 bis 71, von der FMA aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Zahlungsinstitut der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Verletzt das Zahlungsinstitut gemäß Abs. 1 trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Abs. 1 genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates und der Europäischen Kommission

1.

den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Zahlungsinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;

2.

bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.

(3) Bei dringender Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß Abs. 1 gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen nach Abs. 2 Z 1 und 2 durch Bescheid unter gleichzeitiger Information der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates und der Europäischen Kommission anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten.

(4) Wird dem Zahlungsinstitut gemäß Abs. 1 die Zulassung entzogen, so hat ihm die FMA unverzüglich die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten zu untersagen. § 8 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(5) Verletzt ein österreichisches Zahlungsinstitut, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach § 64 Abs. 8 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 70 Abs. 4 BWG zu setzen, um den gesetzeskonformen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(6) Wird einem österreichischen Zahlungsinstitut die Konzession entzogen, so hat die FMA dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen es seine Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Abkürzung

ZaDiG

Aufsicht im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit

§ 14. (1) Verletzt ein Zahlungsinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle erbringt, Bestimmungen des 3. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes oder den § 36 BWG oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung der §§ 66 bis 71, von der FMA aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Zahlungsinstitut der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Verletzt das Zahlungsinstitut gemäß Abs. 1 trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Abs. 1 genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates und der Europäischen Kommission

1.

den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Zahlungsinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;

2.

bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.

(3) Bei dringender Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß Abs. 1 gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen nach Abs. 2 Z 1 und 2 durch Bescheid unter gleichzeitiger Information der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates und der Europäischen Kommission anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten.

(4) Wird dem Zahlungsinstitut gemäß Abs. 1 die Zulassung entzogen, so hat ihm die FMA unverzüglich die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten zu untersagen. § 8 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(5) Verletzt ein österreichisches Zahlungsinstitut, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach § 64 Abs. 8 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 70 Abs. 4 BWG zu setzen, um den gesetzeskonformen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(6) Wird einem österreichischen Zahlungsinstitut die Konzession entzogen, so hat die FMA dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen es seine Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

3.

Abschnitt

Sonstige Anforderungen und Ordnungsvorschriften für den aufrechten Betrieb

Eigenmittel

§ 15. (1) Die Eigenmittel, die die Bestandteile im Sinne von § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 BWG umfassen, dürfen zu keinem Zeitpunkt weniger betragen als:

1.

20 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut nur das Finanztransfergeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 5) betreibt;

2.

50 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut das digitalisierte Zahlungsgeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 6) betreibt; und

3.

125 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut einen der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Zahlungsdienste (Ein- und Auszahlungsgeschäft, Zahlungsgeschäft mit oder ohne Kreditgewährung, Zahlungsinstrumentegeschäft) betreibt.

(2) Die Eigenmittel des Zahlungsinstituts gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 unter Berücksichtigung von Abs. 13 BWG dürfen nicht unter den jeweils höheren der in den Abs. 1 und § 16 genannten Beträge absinken.

3.

Abschnitt

Sonstige Anforderungen und Ordnungsvorschriften für den aufrechten Betrieb

Eigenmittel

§ 15. (1) Die Eigenmittel, die die Bestandteile im Sinne von § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 unter Berücksichtigung von Abs. 13 BWG umfassen, dürfen zu keinem Zeitpunkt weniger betragen als:

1.

20 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut nur das Finanztransfergeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 5) betreibt;

2.

50 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut das digitalisierte Zahlungsgeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 6) betreibt; und

3.

125 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut einen der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Zahlungsdienste (Ein- und Auszahlungsgeschäft, Zahlungsgeschäft mit oder ohne Kreditgewährung, Zahlungsinstrumentegeschäft) betreibt.

(2) Die Eigenmittel des Zahlungsinstituts gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 unter Berücksichtigung von Abs. 13 BWG dürfen nicht unter den jeweils höheren der in den Abs. 1 und § 16 genannten Beträge absinken.

3.

Abschnitt

Sonstige Anforderungen und Ordnungsvorschriften für den aufrechten Betrieb

Eigenmittel

§ 15. (1) Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, darf zu keinem Zeitpunkt weniger betragen als:

1.

20 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut nur das Finanztransfergeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 5) betreibt;

2.

50 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut das digitalisierte Zahlungsgeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 6) betreibt; und

3.

125 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut einen der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Zahlungsdienste (Ein- und Auszahlungsgeschäft, Zahlungsgeschäft mit oder ohne Kreditgewährung, Zahlungsinstrumentegeschäft) betreibt.

(2) Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf nicht unter den jeweils höheren der in den Abs. 1 und § 16 genannten Beträge absinken.

Abkürzung

ZaDiG

3.

Abschnitt

Sonstige Anforderungen und Ordnungsvorschriften für den aufrechten Betrieb

Eigenmittel

§ 15. (1) Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, darf zu keinem Zeitpunkt weniger betragen als:

1.

20 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut nur das Finanztransfergeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 5) betreibt;

2.

50 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut das digitalisierte Zahlungsgeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 6) betreibt; und

3.

125 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut einen der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Zahlungsdienste (Ein- und Auszahlungsgeschäft, Zahlungsgeschäft mit oder ohne Kreditgewährung, Zahlungsinstrumentegeschäft) betreibt.

(2) Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf nicht unter den jeweils höheren der in den Abs. 1 und § 16 genannten Beträge absinken.

Abkürzung

ZaDiG

§ 16. (1) Zahlungsinstitute haben jederzeit ausreichende Eigenmittel zu halten. Abgesehen von den Bestimmungen über das Anfangskapital gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 haben Zahlungsinstitute jederzeit zumindest Eigenmittel in einer Höhe zu halten, die nach einer der folgenden drei Methoden berechnet wird:

1.

Methode A: Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die mindestens 10 vH ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahrs entspricht. Die FMA kann diese Anforderung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit eines Zahlungsinstituts anpassen. Zahlungsinstitute, die ihre Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Berechnung seit weniger als einem Jahr ausüben, müssen eine Eigenkapitalanforderung in Höhe von 10 vH der im Geschäftsplan vorgesehenen entsprechenden fixen Gemeinkosten erfüllen, sofern nicht die FMA eine Anpassung dieses Plans gemäß Abs. 4 verlangt.

2.

Methode B: Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die mindestens der Summe der folgenden Elemente multipliziert mit dem Skalierungsfaktor k gemäß der Festlegung in Abs. 2 entspricht, wobei das Zahlungsvolumen (ZV) einem Zwölftel der Gesamtsumme der von dem Zahlungsinstitut im Vorjahr ausgeführten Zahlungsvorgänge entspricht:

a)

4,0 vH der Tranche des ZV bis 5 Millionen Euro

zuzüglich

b)

2,5 vH der Tranche des ZV von über 5 Millionen Euro bis 10 Millionen Euro

zuzüglich

c)

1 vH der Tranche des ZV von über 10 Millionen Euro bis 100 Millionen Euro

zuzüglich

d)

0,5 vH der Tranche des ZV von über 100 Millionen Euro bis 250 Millionen Euro

zuzüglich

e)

0,25 vH der Tranche des ZV über 250 Millionen Euro.

3.

Methode C: Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die mindestens dem maßgeblichen Indikator gemäß lit. a entspricht, multipliziert mit dem in lit. b definierten Multiplikationsfaktor und mit dem in Abs. 2 festgelegten Skalierungsfaktor.

a)

Der maßgebliche Indikator ist die Summe der folgenden Bestandteile:

aa) Zinserträge,

bb) Zinsaufwand,

cc) Einnahmen aus Provisionen und Entgelten sowie

dd) sonstige betriebliche Erträge.

In die Summe geht jeder Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen ein. Außerordentliche oder unregelmäßige Erträge dürfen nicht in die Berechnung des maßgeblichen Indikators einfließen. Aufwendungen für die Auslagerung von Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht werden, dürfen den maßgeblichen Indikator dann mindern, wenn die Aufwendungen von einem Unternehmen getragen werden, das gemäß diesem Bundesgesetz oder gemäß der Richtlinie 2007/64/EG beaufsichtigt wird. Der maßgebliche Indikator wird auf der Grundlage der letzten Zwölfmonatsbeobachtung, die am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres erfolgt, errechnet. Der maßgebliche Indikator wird für das vorausgegangene Geschäftsjahr errechnet. Jedoch dürfen die nach der Methode C ermittelten Eigenmittel nicht weniger als 80 vH des Betrags ausmachen, der als Durchschnittswert des maßgeblichen Indikators für die vorausgegangenen drei Geschäftsjahre errechnet wurde. Solange keine gemäß § 25 geprüften Zahlen vorliegen, können Schätzungen verwendet werden.

b)

Der Multiplikationsfaktor entspricht:

aa) 10 vH der Tranche des maßgeblichen Indikators bis 2,5 Millionen Euro,

bb) 8 vH der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 2,5 Millionen Euro bis 5 Millionen Euro,

cc) 6 vH der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 5 Millionen Euro bis 25 Millionen Euro,

dd) 3 vH der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 25 Millionen Euro bis 50 Millionen Euro,

ee) 1,5 vH der Tranche des maßgeblichen Indikators über 50 Millionen Euro.

(2) Der bei den Methoden B und C anzuwendende Skalierungsfaktor k entspricht:

1.

0,5, wenn das Zahlungsinstitut nur den in § 1 Abs. 2 Z 5 genannten Zahlungsdienst betreibt;

2.

0,8, wenn das Zahlungsinstitut den in § 1 Abs. 2 Z 6 genannten Zahlungsdienst betreibt;

3.

1,0, wenn das Zahlungsinstitut eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Zahlungsdienste betreibt.

(3) Das Zahlungsinstitut hat der FMA gleichzeitig mit dem Antrag auf Konzessionserteilung einen Vorschlag betreffend die zu wählende Methode zu machen. Das Zahlungsinstitut kann auch während des aufrechten Geschäftbetriebes, jeweils für das neue Geschäftsjahr einen Antrag bei der FMA auf Festlegung einer anderen Methode stellen. Die FMA kann auch von Amts wegen eine andere Methode festlegen. Sie hat nach Anhörung des Zahlungsinstituts mittels schriftlichen Bescheides, im Falle der Konzessionserteilung unter einem im Konzessionsbescheid gemäß § 7 Abs. 3, festzulegen, welche Methode das Zahlungsinstitut anzuwenden hat. Sie hat dabei auf die Komplexität des Geschäftsmodells, insbesondere ob damit eine Führung von Zahlungskonten verbunden ist, ob Zahlungsvorgänge durch einen Kreditrahmen für den Zahlungsdienstnutzer im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 abgedeckt sind, auf das Zahlungsvolumen sowie die Dauer des Bestehens des Unternehmens Bedacht zu nehmen. Die Methode muss der Unternehmenssteuerung, der Organisationsstruktur und insbesondere dem Risikomanagement im Sinne von § 19 angemessen entsprechen.

(4) Weiters kann die FMA auf der Grundlage einer Bewertung des Risikomanagements und des internen Kontrollsystems des Zahlungsinstituts

1.

vorschreiben, dass die Eigenmittelunterlegung des Zahlungsinstituts einem Betrag entsprechen muss, der bis zu 20 vH höher ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der gemäß Abs. 1 gewählten Methode ergeben würde; oder

2.

dem Zahlungsinstitut gestatten, dass seine Eigenkapitalunterlegung einem Betrag entspricht, der bis zu 20 vH niedriger ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der gemäß Abs. 1 gewählten Methode ergeben würde.

Sicherung der Kundengelder

§ 17. (1) Zahlungsinstitute haben die Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, nach einer der beiden folgenden Varianten zu sichern:

1.

Variante A

a)

Die Geldbeträge dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer natürlicher oder juristischer Personen als der Zahlungsdienstnutzer, für die sie gehalten werden, vermischt werden;

b)

die Geldbeträge müssen, wenn sie sich am Ende des auf den Tag ihres Eingangs folgenden Geschäftstags noch in Händen des Zahlungsinstituts befinden und,

aa) sofern es sich um den Zahlungsdienstleister des Zahlers handelt, noch nicht an einen anderen Zahlungsdienstleister transferiert, oder

bb) sofern es sich um den Zahlungsdienstleister des Empfängers handelt, noch nicht dem Zahlungsempfänger übergeben worden sind,

c)

die Geldbeträge sind in einer Weise identifizierbar zu halten, dass sie zu jeder Zeit dem einzelnen Zahlungsdienstnutzer im Hinblick auf dessen jeweiligen Anteil betragsmäßig zuordenbar sind.

2.

Variante B

(2) Muss ein Zahlungsinstitut Geldbeträge nach Abs. 1 absichern und ist ein Teil dieser Geldbeträge für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwenden, während der verbleibende Teil für Nicht-Zahlungsdienste verwendet werden muss, so gelten die Auflagen gemäß Abs. 1 auch für diesen Anteil der für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwendenden Geldbeträge.

(3) Das Zahlungsinstitut hat der FMA während des laufenden Geschäftsbetriebes auf Anforderung darzulegen und nachzuweisen, dass es ausreichende Maßnahmen ergriffen hat, um die in Abs. 1 und 2 genannten Anforderungen zu erfüllen. Wird der Nachweis nicht erbracht oder sind die Maßnahmen nicht ausreichend, so hat die FMA das Zahlungsinstitut aufzufordern, die erforderlichen Nachweise zu erbringen oder Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, die bestehenden Mängel zu beseitigen. Die FMA hat dafür eine angemessene Frist zu bestimmen. Werden die Nachweise oder Vorkehrungen nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder ausgeführt, kann die FMA Maßnahmen nach § 64 Abs. 1 und 8 treffen.

Sicherung der Kundengelder

§ 17. (1) Zahlungsinstitute haben die Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, nach einer der beiden folgenden Varianten zu sichern:

1.

Variante A

a)

Die Geldbeträge dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer natürlicher oder juristischer Personen als der Zahlungsdienstnutzer, für die sie gehalten werden, vermischt werden;

b)

die Geldbeträge müssen, wenn sie sich am Ende des auf den Tag ihres Eingangs folgenden Geschäftstags noch in Händen des Zahlungsinstituts befinden und,

aa) sofern es sich um den Zahlungsdienstleister des Zahlers handelt, noch nicht an einen anderen Zahlungsdienstleister transferiert, oder

bb) sofern es sich um den Zahlungsdienstleister des Empfängers handelt, noch nicht dem Zahlungsempfänger übergeben worden sind,

c)

die Geldbeträge sind in einer Weise identifizierbar zu halten, dass sie zu jeder Zeit dem einzelnen Zahlungsdienstnutzer im Hinblick auf dessen jeweiligen Anteil betragsmäßig zuordenbar sind.

2.

Variante B

(2) Muss ein Zahlungsinstitut Geldbeträge nach Abs. 1 absichern und ist ein Teil dieser Geldbeträge für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwenden, während der verbleibende Teil für Nicht-Zahlungsdienste verwendet werden muss, so gelten die Auflagen gemäß Abs. 1 auch für diesen Anteil der für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwendenden Geldbeträge.

(3) Das Zahlungsinstitut hat der FMA während des laufenden Geschäftsbetriebes auf Anforderung darzulegen und nachzuweisen, dass es ausreichende Maßnahmen ergriffen hat, um die in Abs. 1 und 2 genannten Anforderungen zu erfüllen. Wird der Nachweis nicht erbracht oder sind die Maßnahmen nicht ausreichend, so hat die FMA das Zahlungsinstitut aufzufordern, die erforderlichen Nachweise zu erbringen oder Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, die bestehenden Mängel zu beseitigen. Die FMA hat dafür eine angemessene Frist zu bestimmen. Werden die Nachweise oder Vorkehrungen nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder ausgeführt, kann die FMA Maßnahmen nach § 64 Abs. 1 und 8 treffen.

Abkürzung

ZaDiG

Sicherung der Kundengelder

§ 17. (1) Zahlungsinstitute haben die Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, nach einer der beiden folgenden Varianten zu sichern:

1.

Variante A

a)

Die Geldbeträge dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer natürlicher oder juristischer Personen als der Zahlungsdienstnutzer, für die sie gehalten werden, vermischt werden;

b)

die Geldbeträge müssen, wenn sie sich am Ende des auf den Tag ihres Eingangs folgenden Geschäftstags noch in Händen des Zahlungsinstituts befinden und,

aa) sofern es sich um den Zahlungsdienstleister des Zahlers handelt, noch nicht an einen anderen Zahlungsdienstleister transferiert, oder

bb) sofern es sich um den Zahlungsdienstleister des Empfängers handelt, noch nicht dem Zahlungsempfänger übergeben worden sind,

auf einem gesonderten Treuhand-Konto bei einem Kreditinstitut hinterlegt oder abgesondert vom Vermögen des Zahlungsinstituts in sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko gemäß Abs. 4 veranlagt werden, und

c)

die Geldbeträge sind in einer Weise identifizierbar zu halten, dass sie zu jeder Zeit dem einzelnen Zahlungsdienstnutzer im Hinblick auf dessen jeweiligen Anteil betragsmäßig zuordenbar sind.

Der Zahlungsdienstnutzer kann im Falle der Exekution gegen seinen Zahlungsdienstleister Widerspruch erheben (§ 37 EO), wenn sich die Exekution auf die nach lit. c gesicherten Beträge bezieht. Unter denselben Voraussetzungen hat der Zahlungsdienstnutzer im Fall eines Konkurses über das Vermögen seines Zahlungsdienstleisters das Recht auf Aussonderung (§ 44 Insolvenzordnung – IO, RGBl. 337/1914).

2.

Variante B

Die Geldbeträge müssen durch eine Versicherungspolizze oder eine andere vergleichbare Garantie eines Versicherungsunternehmens oder eines Kreditinstituts, die oder das nicht zur selben Gruppe gehört wie das Zahlungsinstitut selbst, über einen Betrag abgesichert werden, der demjenigen entspricht, der ohne die Versicherungspolizze oder andere vergleichbare Garantie getrennt geführt werden müsste, und der im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zahlungsinstituts auszuzahlen ist.

(2) Muss ein Zahlungsinstitut Geldbeträge nach Abs. 1 absichern und ist ein Teil dieser Geldbeträge für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwenden, während der verbleibende Teil für Nicht-Zahlungsdienste verwendet werden muss, so gelten die Auflagen gemäß Abs. 1 auch für diesen Anteil der für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwendenden Geldbeträge.

(3) Das Zahlungsinstitut hat der FMA während des laufenden Geschäftsbetriebes auf Anforderung darzulegen und nachzuweisen, dass es ausreichende Maßnahmen ergriffen hat, um die in Abs. 1 und 2 genannten Anforderungen zu erfüllen. Wird der Nachweis nicht erbracht oder sind die Maßnahmen nicht ausreichend, so hat die FMA das Zahlungsinstitut aufzufordern, die erforderlichen Nachweise zu erbringen oder Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, die bestehenden Mängel zu beseitigen. Die FMA hat dafür eine angemessene Frist zu bestimmen. Werden die Nachweise oder Vorkehrungen nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder ausgeführt, kann die FMA Maßnahmen nach § 64 Abs. 1 und 8 treffen.

(4) Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im Sinne von Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. bb sind Aktiva, die unter eine der Kategorien gemäß Anhang I Nummer 14 Tabelle 1 der Richtlinie 2006/49/EG fallen, für die die Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko nicht höher als 1,6 vH ist, wobei jedoch andere qualifizierte Positionen gemäß Anhang I Nummer 15 der Richtlinie 2006/49/EG ausgeschlossen sind. Weiters sind sichere Aktiva mit niedrigem Risiko auch Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG, der ausschließlich in die im vorstehenden Satz bezeichneten Aktiva investiert. Die FMA kann unter außergewöhnlichen Umständen mittels Verordnung bestimmen, welche der im ersten und zweiten Satz bezeichneten Aktiva keine sicheren liquiden Aktiva mit niedrigem Risiko für die Zwecke des Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. bb darstellen. Sie hat dabei die Sicherheit, den Fälligkeitstermin, den Wert oder andere Risikofaktoren der im ersten und zweiten Satz bezeichneten Aktiva zu bewerten und auf diese Faktoren in ihrer Verordnung Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

ZaDiG

Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen

§ 18. Zahlungsinstitute haben für die Zwecke des 2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Verwendung der für die Zwecke des 2. Hauptstückes verarbeiteten Daten ist für Zwecke der Verhütung, Ermittlung oder Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, und nach Maßgabe der gesetzlichen Zuständigkeiten zulässig.

Organisatorische Anforderungen, Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflichten

§ 19. (1) Zahlungsinstitute haben für die Ermittlung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Meldung der zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Zahlungsdienste und der gegebenenfalls gemäß § 5 Abs. 2 ausgeübten Tätigkeiten angemessen sind. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessens- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden und die Verantwortungsbereiche müssen klar abgegrenzt, kohärent und transparent sein. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung sind mindestens einmal jährlich im Rahmen der internen Revision zu prüfen. Die Prüffelder und die Ergebnisse dieser Prüfung sind zu dokumentieren.

(2) Die Geschäftsleiter eines Zahlungsinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 – AktG, BGBl. Nr. 98/1965 anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken zu informieren und diese durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen und eine solide und umsichtige Führung des Zahlungsinstitutes zu gewährleisten. Weiters haben sie unverzüglich dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgorgans alle auf Grund der in § 64 genannten Bestimmungen ergangenen Bescheide der FMA zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Geschäftsleiter sind dafür verantwortlich, dass das Zahlungsinstitut über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des Abs. 1 verfügt, die insbesondere umfasst:

1.

Angemessene Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren, die gewährleisten, dass das Zahlungsinstitut seine Verpflichtungen erfüllt;

2.

eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine Überwachung durch die FMA für ihren Zuständigkeitsbereich ermöglicht;

3.

Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 DSG 2000 sowie ein angemessenes Notfallkonzept für Datenverarbeitungssysteme;

4.

ein angemessenes Risikomanagement und angemessene Kontrollmechanismen sowie Verfahren und Datenverarbeitungssysteme, die eine Einhaltung der Anforderungen der §§ 40 bis 41 BWG und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 gewährleisten; und,

5.

soweit die Konzession die Möglichkeit einer Kreditgewährung umfasst (§ 1 Abs. 2 Z 3, 4 oder 6), ein angemessenes Risikomanagementsystem im Hinblick auf das Kreditrisiko gemäß § 2 Z 57 BWG.

(4) Zahlungsinstitute sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich aus Zahlungsdiensten (§ 1 Abs. 2), die sie im Auftrag ihrer Zahlungsdienstnutzer ausführen, erfahren haben, außer

1.

dieser Verschwiegenheitspflicht steht eine gesetzliche Auskunftspflicht entgegen;

2.

der Zahlungsdienstnutzer stimmt der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zu;

3.

die Offenbarung des Geheimnisses ist zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und seinem Zahlungsdienstnutzer erforderlich.

(5) Die Bestimmungen der §§ 33, 35 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, Z 2, Abs. 2, 36 und 40 bis 41 sowie 78 Abs. 8 und 9 BWG finden auf Zahlungsinstitute Anwendung.

Organisatorische Anforderungen, Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflichten

§ 19. (1) Zahlungsinstitute haben für die Ermittlung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Meldung der zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Zahlungsdienste und der gegebenenfalls gemäß § 5 Abs. 2 ausgeübten Tätigkeiten angemessen sind. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessens- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden und die Verantwortungsbereiche müssen klar abgegrenzt, kohärent und transparent sein. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung sind mindestens einmal jährlich im Rahmen der internen Revision zu prüfen. Die Prüffelder und die Ergebnisse dieser Prüfung sind zu dokumentieren.

(2) Die Geschäftsleiter eines Zahlungsinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 – AktG, BGBl. Nr. 98/1965 anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken zu informieren und diese durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen und eine solide und umsichtige Führung des Zahlungsinstitutes zu gewährleisten. Weiters haben sie unverzüglich dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans alle auf Grund der in § 64 genannten Bestimmungen ergangenen Bescheide der FMA zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Geschäftsleiter sind dafür verantwortlich, dass das Zahlungsinstitut über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des Abs. 1 verfügt, die insbesondere umfasst:

1.

Angemessene Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren, die gewährleisten, dass das Zahlungsinstitut seine Verpflichtungen erfüllt;

2.

eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine Überwachung durch die FMA für ihren Zuständigkeitsbereich ermöglicht;

3.

Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 DSG 2000 sowie ein angemessenes Notfallkonzept für Datenverarbeitungssysteme;

4.

ein angemessenes Risikomanagement und angemessene Kontrollmechanismen sowie Verfahren und Datenverarbeitungssysteme, die eine Einhaltung der Anforderungen der §§ 40 bis 41 BWG und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 gewährleisten; und,

5.

soweit die Konzession die Möglichkeit einer Kreditgewährung umfasst (§ 1 Abs. 2 Z 3, 4 oder 6), ein angemessenes Risikomanagementsystem im Hinblick auf das Kreditrisiko gemäß § 2 Z 57 BWG.

(4) Zahlungsinstitute sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich aus Zahlungsdiensten (§ 1 Abs. 2), die sie im Auftrag ihrer Zahlungsdienstnutzer ausführen, erfahren haben, außer

1.

dieser Verschwiegenheitspflicht steht eine gesetzliche Auskunftspflicht entgegen;

2.

der Zahlungsdienstnutzer stimmt der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zu;

3.

die Offenbarung des Geheimnisses ist zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und seinem Zahlungsdienstnutzer erforderlich.

(5) Die Bestimmungen der §§ 33, 35 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, Z 2, Abs. 2, 36 und 40 bis 41 sowie 78 Abs. 8 und 9 BWG finden auf Zahlungsinstitute Anwendung.

Organisatorische Anforderungen, Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflichten

§ 19. (1) Zahlungsinstitute haben für die Ermittlung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Meldung der zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Zahlungsdienste und der gegebenenfalls gemäß § 5 Abs. 2 ausgeübten Tätigkeiten angemessen sind. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessens- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden und die Verantwortungsbereiche müssen klar abgegrenzt, kohärent und transparent sein. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung sind mindestens einmal jährlich im Rahmen der internen Revision zu prüfen. Die Prüffelder und die Ergebnisse dieser Prüfung sind zu dokumentieren.

(2) Die Geschäftsleiter eines Zahlungsinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 – AktG, BGBl. Nr. 98/1965 anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken zu informieren und diese durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen und eine solide und umsichtige Führung des Zahlungsinstitutes zu gewährleisten. Weiters haben sie unverzüglich dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans alle auf Grund der in § 64 genannten Bestimmungen ergangenen Bescheide der FMA zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Geschäftsleiter sind dafür verantwortlich, dass das Zahlungsinstitut über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des Abs. 1 verfügt, die insbesondere umfasst:

1.

Angemessene Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren, die gewährleisten, dass das Zahlungsinstitut seine Verpflichtungen erfüllt;

2.

eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine Überwachung durch die FMA für ihren Zuständigkeitsbereich ermöglicht;

3.

Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 DSG 2000 sowie ein angemessenes Notfallkonzept für Datenverarbeitungssysteme;

4.

ein angemessenes Risikomanagement und angemessene Kontrollmechanismen sowie Verfahren und Datenverarbeitungssysteme, die eine Einhaltung der Anforderungen der §§ 40 bis 41 BWG und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 gewährleisten; und,

5.

soweit die Konzession die Möglichkeit einer Kreditgewährung umfasst (§ 1 Abs. 2 Z 3, 4 oder 6), ein angemessenes Risikomanagementsystem im Hinblick auf das Kreditrisiko gemäß § 2 Z 57 BWG.

(4) Zahlungsinstitute sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich aus Zahlungsdiensten (§ 1 Abs. 2), die sie im Auftrag ihrer Zahlungsdienstnutzer ausführen, erfahren haben, außer

1.

dieser Verschwiegenheitspflicht steht eine gesetzliche Auskunftspflicht entgegen;

2.

der Zahlungsdienstnutzer stimmt der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zu;

3.

die Offenbarung des Geheimnisses ist zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und seinem Zahlungsdienstnutzer erforderlich.

(5) Die Bestimmungen der §§ 36 und 40 bis 41 sowie 78 Abs. 8 und 9 BWG finden auf Zahlungsinstitute Anwendung.

Organisatorische Anforderungen, Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflichten

§ 19. (1) Zahlungsinstitute haben für die Ermittlung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Meldung der zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Zahlungsdienste und der gegebenenfalls gemäß § 5 Abs. 2 ausgeübten Tätigkeiten angemessen sind. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessens- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden und die Verantwortungsbereiche müssen klar abgegrenzt, kohärent und transparent sein. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren sowie der Verfahren nach Abs. 3 sowie deren Anwendung sind mindestens einmal jährlich im Rahmen der internen Revision gemäß § 42 Abs. 1, 2, 3, 4 Z 1, 3 und Abs. 5, 6 und 7 BWG zu prüfen, wobei § 42 Abs. 3 BWG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass das Erfordernis von mindestens zwei Geschäftsleitern nur dann gilt, wenn das Zahlungsinstitut auf Grund seiner Größe und Organisation tatsächlich mindestens zwei Geschäftsleiter hat. Die Prüffelder und die Ergebnisse dieser Prüfung sind zu dokumentieren.

(2) Die Geschäftsleiter eines Zahlungsinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 – AktG, BGBl. Nr. 98/1965 anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken zu informieren und diese durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen und eine solide und umsichtige Führung des Zahlungsinstitutes zu gewährleisten. Weiters haben sie unverzüglich dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans alle auf Grund der in § 64 genannten Bestimmungen ergangenen Bescheide der FMA zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Geschäftsleiter sind dafür verantwortlich, dass das Zahlungsinstitut über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des Abs. 1 verfügt, die insbesondere umfasst:

1.

Angemessene Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren, die gewährleisten, dass das Zahlungsinstitut seine Verpflichtungen erfüllt;

2.

eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine Überwachung durch die FMA für ihren Zuständigkeitsbereich ermöglicht;

3.

Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 DSG 2000 sowie ein angemessenes Notfallkonzept für Datenverarbeitungssysteme;

4.

ein angemessenes Risikomanagement und angemessene Kontrollmechanismen sowie Verfahren und Datenverarbeitungssysteme, die eine Einhaltung der Anforderungen der §§ 40 bis 41 BWG und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 gewährleisten; und,

5.

soweit die Konzession die Möglichkeit einer Kreditgewährung umfasst (§ 1 Abs. 2 Z 3, 4 oder 6), ein angemessenes Risikomanagementsystem im Hinblick auf das Kreditrisiko gemäß § 2 Z 57 BWG;

6.

ein angemessenes Risikomanagement im Hinblick auf das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

(4) Zahlungsinstitute sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich aus Zahlungsdiensten (§ 1 Abs. 2), die sie im Auftrag ihrer Zahlungsdienstnutzer ausführen, erfahren haben, außer

1.

dieser Verschwiegenheitspflicht steht eine gesetzliche Auskunftspflicht entgegen;

2.

der Zahlungsdienstnutzer stimmt der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zu;

3.

die Offenbarung des Geheimnisses ist zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und seinem Zahlungsdienstnutzer erforderlich.

(5) Die Bestimmungen der §§ 36 und 40 bis 41 sowie 78 Abs. 8 und 9 BWG finden auf Zahlungsinstitute Anwendung.

Organisatorische Anforderungen, Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflichten

§ 19. (1) Zahlungsinstitute haben für die Ermittlung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Meldung der zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Zahlungsdienste und der gegebenenfalls gemäß § 5 Abs. 2 ausgeübten Tätigkeiten angemessen sind. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessens- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden und die Verantwortungsbereiche müssen klar abgegrenzt, kohärent und transparent sein. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren sowie der Verfahren nach Abs. 3 sowie deren Anwendung sind mindestens einmal jährlich im Rahmen der internen Revision gemäß § 42 Abs. 1, 2, 3, 4 Z 1, 3 und Abs. 5, 6 und 7 BWG zu prüfen, wobei § 42 Abs. 3 BWG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass das Erfordernis von mindestens zwei Geschäftsleitern nur dann gilt, wenn das Zahlungsinstitut auf Grund seiner Größe und Organisation tatsächlich mindestens zwei Geschäftsleiter hat. Die Prüffelder und die Ergebnisse dieser Prüfung sind zu dokumentieren.

(2) Die Geschäftsleiter eines Zahlungsinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 – AktG, BGBl. Nr. 98/1965 anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken zu informieren und diese durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen und eine solide und umsichtige Führung des Zahlungsinstitutes zu gewährleisten. Weiters haben sie unverzüglich dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans alle auf Grund der in § 64 genannten Bestimmungen ergangenen Bescheide der FMA zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Geschäftsleiter sind dafür verantwortlich, dass das Zahlungsinstitut über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des Abs. 1 verfügt, die insbesondere umfasst:

1.

Angemessene Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren, die gewährleisten, dass das Zahlungsinstitut seine Verpflichtungen erfüllt;

2.

eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine Überwachung durch die FMA für ihren Zuständigkeitsbereich ermöglicht;

3.

Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 DSG 2000 sowie ein angemessenes Notfallkonzept für Datenverarbeitungssysteme;

4.

ein angemessenes Risikomanagement und angemessene Kontrollmechanismen sowie Verfahren und Datenverarbeitungssysteme, die eine Einhaltung der Anforderungen der §§ 40 bis 41 BWG und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 gewährleisten; und,

5.

soweit die Konzession die Möglichkeit einer Kreditgewährung umfasst (§ 1 Abs. 2 Z 3, 4 oder 6), ein angemessenes Risikomanagementsystem im Hinblick auf das Kreditrisiko (Art. 107 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);

6.

ein angemessenes Risikomanagement im Hinblick auf das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

(4) Zahlungsinstitute sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich aus Zahlungsdiensten (§ 1 Abs. 2), die sie im Auftrag ihrer Zahlungsdienstnutzer ausführen, erfahren haben, außer

1.

dieser Verschwiegenheitspflicht steht eine gesetzliche Auskunftspflicht entgegen;

2.

der Zahlungsdienstnutzer stimmt der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zu;

3.

die Offenbarung des Geheimnisses ist zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und seinem Zahlungsdienstnutzer erforderlich.

(5) Die Bestimmungen der §§ 36 und 40 bis 41 sowie 78 Abs. 8 und 9 BWG finden auf Zahlungsinstitute Anwendung.

Abkürzung

ZaDiG

Organisatorische Anforderungen, Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflichten

§ 19. (1) Zahlungsinstitute haben für die Ermittlung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Meldung der zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Zahlungsdienste und der gegebenenfalls gemäß § 5 Abs. 2 ausgeübten Tätigkeiten angemessen sind. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessens- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden und die Verantwortungsbereiche müssen klar abgegrenzt, kohärent und transparent sein. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren sowie der Verfahren nach Abs. 3 sowie deren Anwendung sind mindestens einmal jährlich im Rahmen der internen Revision gemäß § 42 Abs. 1, 2, 3, 4 Z 1, 3 und Abs. 5, 6 und 7 BWG zu prüfen, wobei § 42 Abs. 3 BWG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass das Erfordernis von mindestens zwei Geschäftsleitern nur dann gilt, wenn das Zahlungsinstitut auf Grund seiner Größe und Organisation tatsächlich mindestens zwei Geschäftsleiter hat. Die Prüffelder und die Ergebnisse dieser Prüfung sind zu dokumentieren.

(2) Die Geschäftsleiter eines Zahlungsinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 – AktG, BGBl. Nr. 98/1965 anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken zu informieren und diese durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen und eine solide und umsichtige Führung des Zahlungsinstitutes zu gewährleisten. Weiters haben sie unverzüglich dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans alle auf Grund der in § 64 genannten Bestimmungen ergangenen Bescheide der FMA zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Geschäftsleiter sind dafür verantwortlich, dass das Zahlungsinstitut über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des Abs. 1 verfügt, die insbesondere umfasst:

1.

Angemessene Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren, die gewährleisten, dass das Zahlungsinstitut seine Verpflichtungen erfüllt;

2.

eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine Überwachung durch die FMA für ihren Zuständigkeitsbereich ermöglicht;

3.

Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 DSG 2000 sowie ein angemessenes Notfallkonzept für Datenverarbeitungssysteme;

4.

ein angemessenes Risikomanagement und angemessene Kontrollmechanismen sowie Verfahren und Datenverarbeitungssysteme, die eine Einhaltung der Anforderungen des FM-GwG und der Verordnung (EU) 2015/847 gewährleisten;

5.

soweit die Konzession die Möglichkeit einer Kreditgewährung umfasst (§ 1 Abs. 2 Z 3, 4 oder 6), ein angemessenes Risikomanagementsystem im Hinblick auf das Kreditrisiko (Art. 107 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);

6.

ein angemessenes Risikomanagement im Hinblick auf das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

(4) Zahlungsinstitute sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich aus Zahlungsdiensten (§ 1 Abs. 2), die sie im Auftrag ihrer Zahlungsdienstnutzer ausführen, erfahren haben, außer

1.

dieser Verschwiegenheitspflicht steht eine gesetzliche Auskunftspflicht entgegen;

2.

der Zahlungsdienstnutzer stimmt der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zu;

3.

die Offenbarung des Geheimnisses ist zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und seinem Zahlungsdienstnutzer erforderlich.

(5) § 36 BWG findet auf Zahlungsinstitute Anwendung.

Abkürzung

ZaDiG

Meldungen

§ 20. (1) Zahlungsinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA Meldungen entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 5 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln. Diese Meldungen haben insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung der §§ 5 Abs. 5, 17 und 19 ermöglichen, zu enthalten.

(2) Zahlungsinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats der FMA Meldungen über die Einhaltung der §§ 15 und 16 zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen.

(3) Zahlungsinstitute haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten zu übermitteln. Unabhängig davon haben Zahlungsinstitute jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich zu übermitteln. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Abs. 2 und der hiezu erlassenen Verordnungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.

(5) Die FMA hat die Gliederung der Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 3 durch Verordnung festzusetzen. Die FMA hat dabei auf eine für die laufende Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten erforderliche aussagekräftige Ausweisung zu achten. Die FMA kann durch Verordnung festlegen, dass einzelne Positionen des Abs. 2 nur quartalsweise zu übermitteln sind. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie weiters auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Die FMA kann, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 3 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank erfolgt. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(6) Die Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 3 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.

Abkürzung

ZaDiG

4.

Abschnitt

Auslagerung und Agenten

Auslagerung von Aufgaben

§ 21. (1) Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben darf weder die Qualität der internen Kontrolle des Zahlungsinstituts noch die Beaufsichtigung des Zahlungsinstituts durch die FMA im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes wesentlich beeinträchtigen. Eine betriebliche Aufgabe gilt als wichtig in diesem Zusammenhang, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Konzessionsanforderungen oder der anderen Verpflichtungen des Zahlungsinstituts gemäß diesem Bundesgesetz, seine finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität oder Kontinuität seiner Zahlungsdienste wesentlich beeinträchtigen würde. Bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von wichtigen betrieblichen Aufgaben ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren. Insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Zahlungsinstitut und dem Dienstleister in Form einer schriftlichen Vereinbarung vorzunehmen.

(2) Dabei darf die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben

1.

nicht zu einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung führen;

2.

das Verhältnis und die Pflichten des Zahlungsinstituts gegenüber seinen Zahlungsdienstnutzern gemäß dieses Bundesgesetzes nicht verändern;

3.

die Einhaltung der Konzessionsanforderungen und der übrigen Bestimmungen gemäß dem 2. Hauptstück dieses Bundesgesetzes nicht behindern oder erschweren; und

4.

nicht zu einem Entfall oder einer Veränderung der anderen Voraussetzungen, unter denen dem Zahlungsinstitut die Konzession erteilt wurde, führen.

(3) Das Zahlungsinstitut hat der FMA die beabsichtigte Auslagerung von betrieblichen Aufgaben von Zahlungsdiensten, unabhängig davon, ob es sich dabei um wichtige Aufgaben im Sinne des Abs. 1 handelt, zuvor schriftlich anzuzeigen. Auf deren Verlangen hat das Zahlungsinstitut der FMA alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um zu überwachen, ob die Anforderungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Auslagerung von Aufgaben eingehalten werden.

Agenten

§ 22. (1) Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, Zahlungsdienste über einen Agenten zu erbringen, so hat es dies zuvor der FMA unter Angabe des Zahlungsdienstes, der vom Agenten erbracht werden soll, und unter Beibringung nachfolgender Informationen schriftlich anzuzeigen:

1.

Name und Anschrift des Agenten,

2.

eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die die Agenten anwenden, um die Anforderungen der §§ 40 bis 41 BWG zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu erfüllen, und

3.

die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung eines Agenten verantwortlichen Personen, die zur Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden sollen, und den Nachweis, dass sie zuverlässig (§ 7 Abs. 1 Z 9, 10 und 12) und fachlich geeignet (§ 7 Abs. 1 Z 11) sind.

(2) Die FMA hat die Richtigkeit der Angaben zu prüfen. Hat die FMA Zweifel über die Richtigkeit der Angaben, so kann sie weitere Maßnahmen zur Prüfung der erhaltenen Angaben ergreifen, insbesondere weitere Angaben betreffend die Organisationsstruktur des Agenten verlangen. Beabsichtigt das Zahlungsinstitut, in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Agenten zu beauftragen, so hat die FMA bei den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates Stellungnahmen über der Eignung und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter des Agenten gemäß Abs. 1 Z 3 und Eignung der internen Kontrollmechanismen gemäß Abs. 1 Z 2 einzuholen und zu berücksichtigen; es findet das Verfahren gemäß § 13 Anwendung. Für den Fall, dass der Agent oder dessen Geschäftsleiter, der im Inland für das Zahlungsinstitut tätig werden soll, zuvor in einem anderen Mitgliedstaat tätig war, hat die FMA die für die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat hinsichtlich der Eignung und Zuverlässigkeit des Agenten oder der Geschäftsleiter des Agenten zu konsultieren.

(3) Hat die FMA keine Zweifel über die Richtigkeit der Angaben und der Eignung der Kontrollmechanismen gemäß Abs. 1 Z 2, so hat sie Namen und Anschrift des Agenten in das Zahlungsinstitutsregister einzutragen und dem Zahlungsinstitut diese Tatsache schriftlich mitzuteilen. Sobald die Eintragung erfolgt ist, kann der Agent seine Tätigkeit für das Zahlungsinstitut aufnehmen. Handelt es sich um einen Agenten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat die FMA der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats diese Eintragung mitzuteilen.

(4) Die FMA hat die Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten mittels schriftlichen Bescheides zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht zweifelsfrei erfüllt sind oder die Kontrollmechanismen gemäß Abs. 1 Z 2 nicht geeignet erscheinen. Handelt es sich um einen Agenten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat die FMA die zuständige Behörde darüber zu informieren.

(5) Erhält die FMA von der zuständigen Behörde eines Herkunftmitgliedstaates ein Ersuchen um Stellungnahme im Sinne des Abs. 2 und hat sie einen hinreichenden Verdacht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Beauftragung eines Agenten Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder versucht wurden, oder dass die Beauftragung des Agenten das Risiko erhöht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, damit dieser die Eintragung des Agenten in das Register ablehnen kann oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zurückziehen kann.

Agenten

§ 22. (1) Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, Zahlungsdienste über einen Agenten zu erbringen, so hat es dies zuvor der FMA unter Angabe des Zahlungsdienstes, der vom Agenten erbracht werden soll, und unter Beibringung nachfolgender Informationen schriftlich anzuzeigen:

1.

Name und Anschrift des Agenten,

2.

eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die die Agenten anwenden, um die Anforderungen der §§ 40 bis 41 BWG zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu erfüllen, und

3.

die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung eines Agenten verantwortlichen Personen, die zur Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden sollen, und den Nachweis, dass sie zuverlässig (§ 7 Abs. 1 Z 9, 10 und 12) und fachlich geeignet (§ 7 Abs. 1 Z 11) sind.

(2) Die FMA hat die Richtigkeit der Angaben zu prüfen. Hat die FMA Zweifel über die Richtigkeit der Angaben, so kann sie weitere Maßnahmen zur Prüfung der erhaltenen Angaben ergreifen, insbesondere weitere Angaben betreffend die Organisationsstruktur des Agenten verlangen. Beabsichtigt das Zahlungsinstitut, in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Agenten zu beauftragen, so hat die FMA bei den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates Stellungnahmen über die Eignung und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter des Agenten gemäß Abs. 1 Z 3 und Eignung der internen Kontrollmechanismen gemäß Abs. 1 Z 2 einzuholen und zu berücksichtigen; es findet das Verfahren gemäß § 13 Anwendung. Für den Fall, dass der Agent oder dessen Geschäftsleiter, der im Inland für das Zahlungsinstitut tätig werden soll, zuvor in einem anderen Mitgliedstaat tätig war, hat die FMA die für die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat hinsichtlich der Eignung und Zuverlässigkeit des Agenten oder der Geschäftsleiter des Agenten zu konsultieren.

(3) Hat die FMA keine Zweifel über die Richtigkeit der Angaben und der Eignung der Kontrollmechanismen gemäß Abs. 1 Z 2, so hat sie Namen und Anschrift des Agenten in das Zahlungsinstitutsregister einzutragen und dem Zahlungsinstitut diese Tatsache schriftlich mitzuteilen. Sobald die Eintragung erfolgt ist, kann der Agent seine Tätigkeit für das Zahlungsinstitut aufnehmen. Handelt es sich um einen Agenten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat die FMA der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats diese Eintragung mitzuteilen.

(4) Die FMA hat die Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten mittels schriftlichen Bescheides zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht zweifelsfrei erfüllt sind oder die Kontrollmechanismen gemäß Abs. 1 Z 2 nicht geeignet erscheinen. Handelt es sich um einen Agenten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat die FMA die zuständige Behörde darüber zu informieren.

(5) Erhält die FMA von der zuständigen Behörde eines Herkunftmitgliedstaates ein Ersuchen um Stellungnahme im Sinne des Abs. 2 und hat sie einen hinreichenden Verdacht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Beauftragung eines Agenten Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder versucht wurden, oder dass die Beauftragung des Agenten das Risiko erhöht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, damit dieser die Eintragung des Agenten in das Register ablehnen kann oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zurückziehen kann.

Abkürzung

ZaDiG

Agenten

§ 22. (1) Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, Zahlungsdienste über einen Agenten zu erbringen, so hat es dies zuvor der FMA unter Angabe des Zahlungsdienstes, der vom Agenten erbracht werden soll, und unter Beibringung nachfolgender Informationen schriftlich anzuzeigen:

1.

Name und Anschrift des Agenten,

2.

eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die die Agenten anwenden, um die Anforderungen des FM-GwG zu erfüllen, und

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