Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2009-07-16
Letzte Aktualisierung 2018-01-03
Status Aufgehoben · 2013-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 220
Änderungshistorie JSON API
3.

die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung eines Agenten verantwortlichen Personen, die zur Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden sollen, und den Nachweis, dass sie zuverlässig (§ 7 Abs. 1 Z 9, 10 und 12) und fachlich geeignet (§ 7 Abs. 1 Z 11) sind.

(2) Die FMA hat die Richtigkeit der Angaben zu prüfen. Hat die FMA Zweifel über die Richtigkeit der Angaben, so kann sie weitere Maßnahmen zur Prüfung der erhaltenen Angaben ergreifen, insbesondere weitere Angaben betreffend die Organisationsstruktur des Agenten verlangen. Beabsichtigt das Zahlungsinstitut, in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Agenten zu beauftragen, so hat die FMA bei den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates Stellungnahmen über die Eignung und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter des Agenten gemäß Abs. 1 Z 3 und Eignung der internen Kontrollmechanismen gemäß Abs. 1 Z 2 einzuholen und zu berücksichtigen; es findet das Verfahren gemäß § 13 Anwendung. Für den Fall, dass der Agent oder dessen Geschäftsleiter, der im Inland für das Zahlungsinstitut tätig werden soll, zuvor in einem anderen Mitgliedstaat tätig war, hat die FMA die für die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat hinsichtlich der Eignung und Zuverlässigkeit des Agenten oder der Geschäftsleiter des Agenten zu konsultieren.

(3) Hat die FMA keine Zweifel über die Richtigkeit der Angaben und der Eignung der Kontrollmechanismen gemäß Abs. 1 Z 2, so hat sie Namen und Anschrift des Agenten in das Zahlungsinstitutsregister einzutragen und dem Zahlungsinstitut diese Tatsache schriftlich mitzuteilen. Sobald die Eintragung erfolgt ist, kann der Agent seine Tätigkeit für das Zahlungsinstitut aufnehmen. Handelt es sich um einen Agenten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat die FMA der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats diese Eintragung mitzuteilen.

(4) Die FMA hat die Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten mittels schriftlichen Bescheides zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht zweifelsfrei erfüllt sind oder die Kontrollmechanismen gemäß Abs. 1 Z 2 nicht geeignet erscheinen. Handelt es sich um einen Agenten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat die FMA die zuständige Behörde darüber zu informieren.

(5) Erhält die FMA von der zuständigen Behörde eines Herkunftmitgliedstaates ein Ersuchen um Stellungnahme im Sinne des Abs. 2 und hat sie einen hinreichenden Verdacht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Beauftragung eines Agenten Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder versucht wurden, oder dass die Beauftragung des Agenten das Risiko erhöht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, damit dieser die Eintragung des Agenten in das Register ablehnen kann oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zurückziehen kann.

5.

Abschnitt

Haftung für dem Zahlungsinstitut zurechenbare Personen

§ 23. (1) Zahlungsinstitute haften zwingend für das Verhalten ihrer Angestellten, Agenten, Zweigstellen oder Stellen, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden, wie für ihr eigenes.

(2) Ein Zahlungsinstitut, das Dritte mit betrieblichen Aufgaben betraut, hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt werden. Die Auslagerung betrieblicher Aufgaben an Dienstleister darf jedenfalls nicht so erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle oder die Möglichkeit der FMA zu überprüfen, ob das Unternehmen sämtlichen Anforderungen genügt, wesentlich beeinträchtigt werden. Bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von wesentlichen betrieblichen Aufgaben oder Zahlungsdiensten an einen Dienstleister ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren. Insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Zahlungsinstitut und dem Dienstleister in Form einer schriftlichen Vereinbarung vorzunehmen.

(3) Die Tätigkeit als Agent begründet kein Arbeitsverhältnis im Sinne bundesgesetzlicher arbeits-, sozial- oder steuerrechtlicher Bestimmungen.

Abkürzung

ZaDiG

5.

Abschnitt

Haftung für dem Zahlungsinstitut zurechenbare Personen

§ 23. (1) Zahlungsinstitute haften zwingend für das Verhalten ihrer Angestellten, Agenten, Zweigstellen oder Personen, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden, wie für ihr eigenes.

(2) Ein Zahlungsinstitut, das Dritte mit betrieblichen Aufgaben betraut, hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt werden. Die Auslagerung betrieblicher Aufgaben an Dienstleister darf jedenfalls nicht so erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle oder die Möglichkeit der FMA zu überprüfen, ob das Unternehmen sämtlichen Anforderungen genügt, wesentlich beeinträchtigt werden. Bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von wesentlichen betrieblichen Aufgaben oder Zahlungsdiensten an einen Dienstleister ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren. Insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Zahlungsinstitut und dem Dienstleister in Form einer schriftlichen Vereinbarung vorzunehmen.

(3) Die Tätigkeit als Agent begründet kein Arbeitsverhältnis im Sinne bundesgesetzlicher arbeits-, sozial- oder steuerrechtlicher Bestimmungen.

Abkürzung

ZaDiG

§ 24. Das Zahlungsinstitut hat sicherzustellen, dass Agenten oder Zweigstellen, die in seinem Namen tätig sind, den Zahlungsdienstnutzern vor Vertragsabschluss mitteilen, in welcher Eigenschaft sie handeln und welches Zahlungsinstitut sie vertreten.

6.

Abschnitt

Rechnungslegung und Abschlussprüfung

§ 25. (1) Zahlungsinstitute, die Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG sind, haben die §§ 43 und 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 2 BWG anzuwenden. Alle übrigen Zahlungsinstitute haben nur die Bestimmungen des Dritten Buches des UGB sowie jene Bestimmungen, die für ihre Rechtsform gelten, anzuwenden. Sämtliche Zahlungsinstitute haben im Anhang die Eigenmittel, die Eigenmittelerfordernisse und die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen offen zu legen. Hinsichtlich der Veröffentlichung ist § 65 Abs. 1 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 5 BWG der Verweis auf § 25 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes tritt.

(2) Erbringen Zahlungsinstitute auch Tätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 oder 3 in wesentlichem Umfang, dann sind im Anhang ihres Jahres- oder Konzernabschlusses besondere Segmentinformationen über Zahlungsdienste im Sinne von § 1 Abs. 2 samt Nebentätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 offen zu legen, die auch die Pflichtangaben des Anhangs umfassen. Die Segmentinformationen müssen ein getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Segments „Zahlungsdienste und damit verbundene Nebendienstleistungen“ in einem angemessenen Detaillierungsgrad vermitteln und eine Überleitungsrechnung auf die entsprechenden Angaben des gesamten Unternehmens oder Konzerns enthalten. Die Informationen für dieses Segment sind auf der Grundlage der Erfassungs-, Bewertungs- und Gliederungsbestimmungen der §§ 43 und 45 bis 59a BWG oder, soweit maßgeblich, der internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß § 245a UGB zu erstellen.

(3) Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Zahlungsinstituten sowie die Einhaltung der §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 1 Z 6, 7 Abs. 1 Z  3 sowie der §§ 11, 15, 16, 17, 18, 19, 21, 22 dieses Bundesgesetzes und der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Die Prüfung hat weiters die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen zu umfassen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen. Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfbericht sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unter Anwendung der Fristen des § 44 Abs. 1 BWG zu übermitteln. Dieser Prüfbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des Zahlungsdienstinstituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA und Oesterreichische Nationalbank eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass diese elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte (§ 272 UGB) des Abschlussprüfers erstrecken sich auf alle Unterlagen und Datenträger auch dann, wenn diese von einem Dritten geführt oder bei diesem verwahrt werden oder wenn sie im Ausland geführt oder verwahrt werden. Werden zu prüfende Unterlagen, insbesondere die Buchhaltung, im Ausland geführt oder verwahrt, so hat das Zahlungsinstitut unbeschadet der vorstehenden Einschaurechte des Abschlussprüfers für die jederzeitige Verfügbarkeit der Unterlagen des laufenden Geschäftsjahres und mindestens dreier vorhergehender Geschäftsjahre im Inland zu sorgen. Das Zahlungsinstitut hat dem Abschlussprüfer die Prüfungspläne und Prüfungsberichte der internen Revision zur Verfügung zu stellen.

(5) Abschlussprüfer von Zahlungsinstituten können beeidete Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sein.

(6) Zu Abschlussprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß § 62 BWG oder gemäß §§ 271 und 271a UGB oder nach anderen Bundesgesetzen vorliegen, nicht bestellt werden. Der Ausschlussgrund in § 62 Z 1a BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 4 bis 6a BWG ein Verweis auf § 25 Abs. 3 erster Satz tritt, und § 62 Z 17 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 3 BWG ein Verweis auf § 65 tritt. Die Vorschriften gemäß § 62a BWG in Verbindung mit § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind auch auf Zahlungsinstitute anzuwenden.

(7) Die Bestellung von Abschlussprüfern hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen; wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach § 88 Abs. 7 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999, für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann gegen die Bestellung eines Abschlussprüfers oder gegen eine bestimmte nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachte natürliche Person Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 UGB erheben, wenn der begründete Verdacht des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes oder einer sonstigen Befangenheit besteht; soweit die Bestellung anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden; bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung darf der Abschlussprüfer oder die nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachte natürliche Person weder Prüfungshandlungen vornehmen noch dürfen diesen der Verschwiegenheit nach § 19 Abs. 4 unterliegende Auskünfte durch das Zahlungsinstitut erteilt werden.

(8) Der Abschlussprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Abs. 7 vorgehen.

6.

Abschnitt

Rechnungslegung und Abschlussprüfung

§ 25. (1) Zahlungsinstitute, die Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG sind, haben die §§ 43 und 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 2 BWG anzuwenden. Alle übrigen Zahlungsinstitute haben nur die Bestimmungen des Dritten Buches des UGB sowie jene Bestimmungen, die für ihre Rechtsform gelten, anzuwenden. Sämtliche Zahlungsinstitute haben im Anhang die Eigenmittel, die Eigenmittelerfordernisse und die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen offen zu legen. Hinsichtlich der Veröffentlichung ist § 65 Abs. 1 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 5 BWG der Verweis auf § 25 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes tritt.

(2) Erbringen Zahlungsinstitute auch Tätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 oder 3 in wesentlichem Umfang, dann sind im Anhang ihres Jahres- oder Konzernabschlusses besondere Segmentinformationen über Zahlungsdienste im Sinne von § 1 Abs. 2 samt Nebentätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 offen zu legen, die auch die Pflichtangaben des Anhangs umfassen. Die Segmentinformationen müssen ein getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Segments „Zahlungsdienste und damit verbundene Nebendienstleistungen“ in einem angemessenen Detaillierungsgrad vermitteln und eine Überleitungsrechnung auf die entsprechenden Angaben des gesamten Unternehmens oder Konzerns enthalten. Die Informationen für dieses Segment sind auf der Grundlage der Erfassungs-, Bewertungs- und Gliederungsbestimmungen der §§ 43 und 45 bis 59a BWG oder, soweit maßgeblich, der internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß § 245a UGB zu erstellen.

(3) Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Zahlungsinstituten sowie die Einhaltung der §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 1 Z 6, 7 Abs. 1 Z  3 sowie der §§ 11, 15, 16, 17, 18, 19, 21, 22 dieses Bundesgesetzes und der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Die Prüfung hat weiters die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen zu umfassen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen. Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfbericht sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unter Anwendung der Fristen des § 44 Abs. 1 BWG zu übermitteln. Dieser Prüfbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des Zahlungsdienstinstituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA und Oesterreichische Nationalbank eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte (§ 272 UGB) des Abschlussprüfers erstrecken sich auf alle Unterlagen und Datenträger auch dann, wenn diese von einem Dritten geführt oder bei diesem verwahrt werden oder wenn sie im Ausland geführt oder verwahrt werden. Werden zu prüfende Unterlagen, insbesondere die Buchhaltung, im Ausland geführt oder verwahrt, so hat das Zahlungsinstitut unbeschadet der vorstehenden Einschaurechte des Abschlussprüfers für die jederzeitige Verfügbarkeit der Unterlagen des laufenden Geschäftsjahres und mindestens dreier vorhergehender Geschäftsjahre im Inland zu sorgen. Das Zahlungsinstitut hat dem Abschlussprüfer die Prüfungspläne und Prüfungsberichte der internen Revision zur Verfügung zu stellen.

(5) Abschlussprüfer von Zahlungsinstituten können beeidete Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sein.

(6) Zu Abschlussprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß § 62 BWG oder gemäß §§ 271 und 271a UGB oder nach anderen Bundesgesetzen vorliegen, nicht bestellt werden. Der Ausschlussgrund in § 62 Z 1a BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 4 bis 6a BWG ein Verweis auf § 25 Abs. 3 erster Satz tritt, und § 62 Z 17 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 3 BWG ein Verweis auf § 65 tritt. Die Vorschriften gemäß § 62a BWG in Verbindung mit § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind auch auf Zahlungsinstitute anzuwenden.

(7) Die Bestellung von Abschlussprüfern hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen; wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach § 88 Abs. 7 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999, für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann gegen die Bestellung eines Abschlussprüfers oder gegen eine bestimmte nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachte natürliche Person Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 UGB erheben, wenn der begründete Verdacht des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes oder einer sonstigen Befangenheit besteht; soweit die Bestellung anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden; bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung darf der Abschlussprüfer oder die nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachte natürliche Person weder Prüfungshandlungen vornehmen noch dürfen diesen der Verschwiegenheit nach § 19 Abs. 4 unterliegende Auskünfte durch das Zahlungsinstitut erteilt werden.

(8) Der Abschlussprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Abs. 7 vorgehen.

6.

Abschnitt

Rechnungslegung und Abschlussprüfung

§ 25. (1) Zahlungsinstitute, die Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG sind, haben die §§ 43 und 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 2 BWG anzuwenden. Alle übrigen Zahlungsinstitute haben nur die Bestimmungen des Dritten Buches des UGB sowie jene Bestimmungen, die für ihre Rechtsform gelten, anzuwenden. Sämtliche Zahlungsinstitute haben im Anhang die Eigenmittel, die Eigenmittelerfordernisse und die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen offen zu legen. Hinsichtlich der Veröffentlichung ist § 65 Abs. 1 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 5 BWG der Verweis auf § 25 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes tritt.

(2) Erbringen Zahlungsinstitute auch Tätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 oder 3 in wesentlichem Umfang, dann sind im Anhang ihres Jahres- oder Konzernabschlusses besondere Segmentinformationen über Zahlungsdienste im Sinne von § 1 Abs. 2 samt Nebentätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 offen zu legen, die auch die Pflichtangaben des Anhangs umfassen. Die Segmentinformationen müssen ein getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Segments „Zahlungsdienste und damit verbundene Nebendienstleistungen“ in einem angemessenen Detaillierungsgrad vermitteln und eine Überleitungsrechnung auf die entsprechenden Angaben des gesamten Unternehmens oder Konzerns enthalten. Die Informationen für dieses Segment sind auf der Grundlage der Erfassungs-, Bewertungs- und Gliederungsbestimmungen der §§ 43 und 45 bis 59a BWG oder, soweit maßgeblich, der internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß § 245a UGB zu erstellen.

(3) Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Zahlungsinstituten sowie die Einhaltung der § 5 Abs. 2, 3 und 5, § 6 Abs. 1 Z 6, § 7 Abs. 1 Z 3 sowie der §§ 11, 15, 16, 17, 18, 19, 21, 22 und 23 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes und der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Die Prüfung hat weiters die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen zu umfassen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen. Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfungsbericht sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unter Anwendung der Fristen des § 44 Abs. 1 BWG zu übermitteln. Dieser Prüfungsbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des Zahlungsinstituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA und Oesterreichische Nationalbank eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfungsbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte (§ 272 UGB) des Abschlussprüfers erstrecken sich auf alle Unterlagen und Datenträger auch dann, wenn diese von einem Dritten geführt oder bei diesem verwahrt werden oder wenn sie im Ausland geführt oder verwahrt werden. Werden zu prüfende Unterlagen, insbesondere die Buchhaltung, im Ausland geführt oder verwahrt, so hat das Zahlungsinstitut unbeschadet der vorstehenden Einschaurechte des Abschlussprüfers für die jederzeitige Verfügbarkeit der Unterlagen des laufenden Geschäftsjahres und mindestens dreier vorhergehender Geschäftsjahre im Inland zu sorgen. Das Zahlungsinstitut hat dem Abschlussprüfer die Prüfungspläne und Prüfungsberichte der internen Revision zur Verfügung zu stellen.

(5) Abschlussprüfer von Zahlungsinstituten können beeidete Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sein.

(6) Zu Abschlussprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß § 62 BWG oder gemäß §§ 271 und 271a UGB oder nach anderen Bundesgesetzen vorliegen, nicht bestellt werden. Der Ausschlussgrund in § 62 Z 1a BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 4 bis 6a BWG ein Verweis auf § 25 Abs. 3 erster Satz tritt, und § 62 Z 17 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 3 BWG ein Verweis auf § 65 tritt. Die Vorschriften gemäß § 62a BWG in Verbindung mit § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind auch auf Zahlungsinstitute anzuwenden.

(7) Die Bestellung von Abschlussprüfern hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen; wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach § 88 Abs. 7 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999, für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann gegen die Bestellung eines Abschlussprüfers oder gegen eine bestimmte nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachte natürliche Person Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 UGB erheben, wenn der begründete Verdacht des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes oder einer sonstigen Befangenheit besteht; soweit die Bestellung anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden; bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung darf der Abschlussprüfer oder die nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachte natürliche Person weder Prüfungshandlungen vornehmen noch dürfen diesen der Verschwiegenheit nach § 19 Abs. 4 unterliegende Auskünfte durch das Zahlungsinstitut erteilt werden.

(8) Der Abschlussprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Abs. 7 vorgehen.

6.

Abschnitt

Rechnungslegung und Abschlussprüfung

§ 25. (1) Zahlungsinstitute, die Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, haben die §§ 43 und 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 2 BWG anzuwenden. Alle übrigen Zahlungsinstitute haben nur die Bestimmungen des Dritten Buches des UGB sowie jene Bestimmungen, die für ihre Rechtsform gelten, anzuwenden. Sämtliche Zahlungsinstitute haben im Anhang die Eigenmittel, die Eigenmittelerfordernisse und die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen offen zu legen. Hinsichtlich der Veröffentlichung ist § 65 Abs. 1 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 5 BWG der Verweis auf § 25 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes tritt.

(2) Erbringen Zahlungsinstitute auch Tätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 oder 3 in wesentlichem Umfang, dann sind im Anhang ihres Jahres- oder Konzernabschlusses besondere Segmentinformationen über Zahlungsdienste im Sinne von § 1 Abs. 2 samt Nebentätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 offen zu legen, die auch die Pflichtangaben des Anhangs umfassen. Die Segmentinformationen müssen ein getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Segments „Zahlungsdienste und damit verbundene Nebendienstleistungen“ in einem angemessenen Detaillierungsgrad vermitteln und eine Überleitungsrechnung auf die entsprechenden Angaben des gesamten Unternehmens oder Konzerns enthalten. Die Informationen für dieses Segment sind auf der Grundlage der Erfassungs-, Bewertungs- und Gliederungsbestimmungen der §§ 43 und 45 bis 59a BWG oder, soweit maßgeblich, der internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß § 245a UGB zu erstellen.

(3) Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Zahlungsinstituten sowie die Einhaltung der § 5 Abs. 2, 3 und 5, § 6 Abs. 1 Z 6, § 7 Abs. 1 Z 3 sowie der §§ 11, 15, 16, 17, 18, 19, 21, 22 und 23 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes und der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Die Prüfung hat weiters die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen zu umfassen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen. Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfungsbericht sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unter Anwendung der Fristen des § 44 Abs. 1 BWG zu übermitteln. Dieser Prüfungsbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des Zahlungsinstituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA und Oesterreichische Nationalbank eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfungsbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte (§ 272 UGB) des Abschlussprüfers erstrecken sich auf alle Unterlagen und Datenträger auch dann, wenn diese von einem Dritten geführt oder bei diesem verwahrt werden oder wenn sie im Ausland geführt oder verwahrt werden. Werden zu prüfende Unterlagen, insbesondere die Buchhaltung, im Ausland geführt oder verwahrt, so hat das Zahlungsinstitut unbeschadet der vorstehenden Einschaurechte des Abschlussprüfers für die jederzeitige Verfügbarkeit der Unterlagen des laufenden Geschäftsjahres und mindestens dreier vorhergehender Geschäftsjahre im Inland zu sorgen. Das Zahlungsinstitut hat dem Abschlussprüfer die Prüfungspläne und Prüfungsberichte der internen Revision zur Verfügung zu stellen.

(5) Abschlussprüfer von Zahlungsinstituten können beeidete Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sein.

(6) Zu Abschlussprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß § 62 BWG oder gemäß §§ 271 und 271a UGB oder nach anderen Bundesgesetzen vorliegen, nicht bestellt werden. Der Ausschlussgrund in § 62 Z 1a BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 4 bis 6a BWG ein Verweis auf § 25 Abs. 3 erster Satz tritt, und § 62 Z 17 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 3 BWG ein Verweis auf § 65 tritt. Die Vorschriften gemäß § 62a BWG in Verbindung mit § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind auch auf Zahlungsinstitute anzuwenden.

(7) Die Bestellung von Abschlussprüfern hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen; wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach § 88 Abs. 7 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999, für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann gegen die Bestellung eines Abschlussprüfers oder gegen eine bestimmte nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachte natürliche Person Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 UGB erheben, wenn der begründete Verdacht des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes oder einer sonstigen Befangenheit besteht; soweit die Bestellung anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden; bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung darf der Abschlussprüfer oder die nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachte natürliche Person weder Prüfungshandlungen vornehmen noch dürfen diesen der Verschwiegenheit nach § 19 Abs. 4 unterliegende Auskünfte durch das Zahlungsinstitut erteilt werden.

(8) Der Abschlussprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Abs. 7 vorgehen.

Abs. 1 und 3: zum Bezugszeitraum vgl. § 79 Abs. 12

6.

Abschnitt

Rechnungslegung und Abschlussprüfung

§ 25. (1) Zahlungsinstitute, die Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, haben die §§ 43 Abs. 1, 2 und 3, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 2 BWG anzuwenden. Alle übrigen Zahlungsinstitute haben nur die Bestimmungen des Dritten Buches des UGB sowie jene Bestimmungen, die für ihre Rechtsform gelten, anzuwenden. Sämtliche Zahlungsinstitute haben im Anhang die Eigenmittel, die Eigenmittelerfordernisse und die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen offen zu legen. Hinsichtlich der Veröffentlichung ist § 65 Abs. 1 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 5 BWG der Verweis auf § 25 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes tritt.

(2) Erbringen Zahlungsinstitute auch Tätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 oder 3 in wesentlichem Umfang, dann sind im Anhang ihres Jahres- oder Konzernabschlusses besondere Segmentinformationen über Zahlungsdienste im Sinne von § 1 Abs. 2 samt Nebentätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 offen zu legen, die auch die Pflichtangaben des Anhangs umfassen. Die Segmentinformationen müssen ein getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Segments „Zahlungsdienste und damit verbundene Nebendienstleistungen“ in einem angemessenen Detaillierungsgrad vermitteln und eine Überleitungsrechnung auf die entsprechenden Angaben des gesamten Unternehmens oder Konzerns enthalten. Die Informationen für dieses Segment sind auf der Grundlage der Erfassungs-, Bewertungs- und Gliederungsbestimmungen der §§ 43 und 45 bis 59a BWG oder, soweit maßgeblich, der internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß § 245a UGB zu erstellen.

(3) Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Zahlungsinstituten sowie die Beachtung der § 5 Abs. 2, 3 und 5, § 6 Abs. 1 Z 6, § 7 Abs. 1 Z 3, § 11 Abs. 2, der §§ 15 bis 19, 21, 22, 23 Abs. 2 und 25 Abs. 1 sowie der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Diese Prüfung umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (§ 19 Abs. 1), die die Geschäftsleiter im Hinblick auf die angeführten Bestimmungen eingerichtet haben. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (aufsichtlicher Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute) darzustellen. Das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung der §§ 5 Abs. 5, 15, 16, 17 und 25 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist mit einer positiven Zusicherung, das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung der § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 Z 6, § 7 Abs. 1 Z 3, der §§ 11 Abs. 2, 18, 19, 21, 22 und 23 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes, der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Betreffend die Prüfung über die Beachtung sonstiger Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Abschlussprüfer wesentliche Wahrnehmungen zu berichten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellt hat, auch wenn diese zu keiner Berichtspflicht gemäß § 65 Abs. 1 oder 2 führen. Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfungsbericht sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unter Anwendung der Fristen des § 44 Abs. 1 BWG zu übermitteln. Dieser Prüfungsbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des Zahlungsinstituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA und Oesterreichische Nationalbank eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfungsbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte (§ 272 UGB) des Abschlussprüfers erstrecken sich auf alle Unterlagen und Datenträger auch dann, wenn diese von einem Dritten geführt oder bei diesem verwahrt werden oder wenn sie im Ausland geführt oder verwahrt werden. Werden zu prüfende Unterlagen, insbesondere die Buchhaltung, im Ausland geführt oder verwahrt, so hat das Zahlungsinstitut unbeschadet der vorstehenden Einschaurechte des Abschlussprüfers für die jederzeitige Verfügbarkeit der Unterlagen des laufenden Geschäftsjahres und mindestens dreier vorhergehender Geschäftsjahre im Inland zu sorgen. Das Zahlungsinstitut hat dem Abschlussprüfer die Prüfungspläne und Prüfungsberichte der internen Revision zur Verfügung zu stellen.

(5) Abschlussprüfer von Zahlungsinstituten können beeidete Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sein.

(6) Zu Abschlussprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß § 62 BWG oder gemäß §§ 271 und 271a UGB oder nach anderen Bundesgesetzen vorliegen, nicht bestellt werden. Der Ausschlussgrund in § 62 Z 1a BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 4 bis 6a BWG ein Verweis auf § 25 Abs. 3 erster Satz tritt, und § 62 Z 17 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 3 BWG ein Verweis auf § 65 tritt. Die Vorschriften gemäß § 62a BWG in Verbindung mit § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind auch auf Zahlungsinstitute anzuwenden.

(7) Die Bestellung von Abschlussprüfern hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen; wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach § 88 Abs. 7 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999, für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann gegen die Bestellung eines Abschlussprüfers oder gegen eine bestimmte nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachte natürliche Person Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 UGB erheben, wenn der begründete Verdacht des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes oder einer sonstigen Befangenheit besteht; soweit die Bestellung anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden; bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung darf der Abschlussprüfer oder die nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachte natürliche Person weder Prüfungshandlungen vornehmen noch dürfen diesen der Verschwiegenheit nach § 19 Abs. 4 unterliegende Auskünfte durch das Zahlungsinstitut erteilt werden.

(8) Der Abschlussprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Abs. 7 vorgehen.

Abkürzung

ZaDiG

6.

Abschnitt

Rechnungslegung und Abschlussprüfung

§ 25. (1) Zahlungsinstitute, die Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, haben die §§ 43 Abs. 1, 2 und 3, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 2 BWG anzuwenden. Alle übrigen Zahlungsinstitute haben nur die Bestimmungen des Dritten Buches des UGB sowie jene Bestimmungen, die für ihre Rechtsform gelten, anzuwenden. Sämtliche Zahlungsinstitute haben im Anhang die Eigenmittel, die Eigenmittelerfordernisse und die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen offen zu legen. Hinsichtlich der Veröffentlichung ist § 65 Abs. 1 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 5 BWG der Verweis auf § 25 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes tritt.

(2) Erbringen Zahlungsinstitute auch Tätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 oder 3 in wesentlichem Umfang, dann sind im Anhang ihres Jahres- oder Konzernabschlusses besondere Segmentinformationen über Zahlungsdienste im Sinne von § 1 Abs. 2 samt Nebentätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 offen zu legen, die auch die Pflichtangaben des Anhangs umfassen. Die Segmentinformationen müssen ein getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Segments „Zahlungsdienste und damit verbundene Nebendienstleistungen“ in einem angemessenen Detaillierungsgrad vermitteln und eine Überleitungsrechnung auf die entsprechenden Angaben des gesamten Unternehmens oder Konzerns enthalten. Die Informationen für dieses Segment sind auf der Grundlage der Erfassungs-, Bewertungs- und Gliederungsbestimmungen der §§ 43 und 45 bis 59a BWG oder, soweit maßgeblich, der internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß § 245a UGB zu erstellen.

(3) Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Zahlungsinstituten sowie die Beachtung der § 5 Abs. 2, 3 und 5, § 6 Abs. 1 Z 6, § 7 Abs. 1 Z 3, § 11 Abs. 2, der §§ 15 bis 19, 21, 22, 23 Abs. 2 und 25 Abs. 1 sowie der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der §§ 4 bis 17, 19 Abs. 2, 20 bis 24, 29 und 40 Abs. 1 FM-GwG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Diese Prüfung umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (§ 19 Abs. 1), die die Geschäftsleiter im Hinblick auf die angeführten Bestimmungen eingerichtet haben. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (aufsichtlicher Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute) darzustellen. Das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung der §§ 5 Abs. 5, 15, 16, 17 und 25 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist mit einer positiven Zusicherung, das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung der § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 Z 6, § 7 Abs. 1 Z 3, der §§ 11 Abs. 2, 18, 19, 21, 22 und 23 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes, der §§ 4 bis 17, 19 Abs. 2, 20 bis 24, 29 und 40 Abs. 1 FM-GwG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Betreffend die Prüfung über die Beachtung sonstiger Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Abschlussprüfer wesentliche Wahrnehmungen zu berichten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellt hat, auch wenn diese zu keiner Berichtspflicht gemäß § 65 Abs. 1 oder 2 führen. Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfungsbericht sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unter Anwendung der Fristen des § 44 Abs. 1 BWG zu übermitteln. Dieser Prüfungsbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des Zahlungsinstituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA und Oesterreichische Nationalbank eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfungsbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte (§ 272 UGB) des Abschlussprüfers erstrecken sich auf alle Unterlagen und Datenträger auch dann, wenn diese von einem Dritten geführt oder bei diesem verwahrt werden oder wenn sie im Ausland geführt oder verwahrt werden. Werden zu prüfende Unterlagen, insbesondere die Buchhaltung, im Ausland geführt oder verwahrt, so hat das Zahlungsinstitut unbeschadet der vorstehenden Einschaurechte des Abschlussprüfers für die jederzeitige Verfügbarkeit der Unterlagen des laufenden Geschäftsjahres und mindestens dreier vorhergehender Geschäftsjahre im Inland zu sorgen. Das Zahlungsinstitut hat dem Abschlussprüfer die Prüfungspläne und Prüfungsberichte der internen Revision zur Verfügung zu stellen.

(5) Abschlussprüfer von Zahlungsinstituten können beeidete Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sein.

(6) Zu Abschlussprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß § 62 BWG oder gemäß §§ 271 und 271a UGB oder nach anderen Bundesgesetzen vorliegen, nicht bestellt werden. Der Ausschlussgrund in § 62 Z 1a BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 4 bis 6a BWG ein Verweis auf § 25 Abs. 3 erster Satz tritt, und § 62 Z 17 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 3 BWG ein Verweis auf § 65 tritt. Die Vorschriften gemäß § 62a BWG in Verbindung mit § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind auch auf Zahlungsinstitute anzuwenden.

(7) Die Bestellung von Abschlussprüfern hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen; wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach § 88 Abs. 7 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999, für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann gegen die Bestellung eines Abschlussprüfers oder gegen eine bestimmte nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachte natürliche Person Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 UGB erheben, wenn der begründete Verdacht des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes oder einer sonstigen Befangenheit besteht; soweit die Bestellung anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden; bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung darf der Abschlussprüfer oder die nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachte natürliche Person weder Prüfungshandlungen vornehmen noch dürfen diesen der Verschwiegenheit nach § 19 Abs. 4 unterliegende Auskünfte durch das Zahlungsinstitut erteilt werden.

(8) Der Abschlussprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Abs. 7 vorgehen.

3.

Hauptstück

Zahlungsdienste

1.

Abschnitt

Informationspflichten, Entgelte und Vertragsarten

Form, Zeitpunkt, Sprache und Transaktionswährung

§ 26. (1) Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist, die Informationen und Vertragsbedingungen

1.

im Fall eines Rahmenvertrages gemäß § 28 in Papierform oder, sofern der Zahlungsdienstnutzer damit einverstanden ist, auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen oder

2.

im Fall einer Einzelzahlung, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrages ist, gemäß § 32 Abs. 1 in einfacher Weise zugänglich zu machen, und auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers auch in der in Z 1 beschriebenen Form mitzuteilen.

(2) Die Informationen und Vertragsbedingungen sind klar und verständlich abzufassen, und zwar

1.

wenn der Zahlungsdienst in Österreich angeboten wird, in deutscher Sprache, oder in einer anderen zwischen den Parteien gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 lit. c vereinbarten Sprache;

2.

wenn der Zahlungsdienst in einem anderen Mitgliedstaat angeboten wird, in dessen Amtssprache oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache.

(3) Wurde der Vertrag auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nachzukommen, so hat der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Abschluss des Vertrags oder im Falle einer Einzelzahlung, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrages ist, nach Ausführung des Zahlungsvorganges zu erfüllen.

(4) Der Zahlungsdienstnutzer kann jederzeit während der Vertragslaufzeit des Rahmenvertrages die Vorlage der Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.

(5) Die Zahlungen haben in der zwischen den Parteien vereinbarten Währung zu erfolgen. Ein Anbot zur Währungsumrechung vor der Auslösung des Zahlungsvorganges an der Verkaufsstelle durch den Zahlungsempfänger bedarf der Zustimmung des Zahlers. Im Rahmen eines solchen Anbotes muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offen legen.

(6) Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 26 bis 46 und 48 betreffend Informationspflichten, Autorisierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie Haftung abgewichen wird, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam. Wird in Vereinbarungen zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers, der nicht Verbraucher ist, von den §§ 27 Abs. 5 und 6, 33 Abs. 2 bis 4, 34 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, 35 Abs. 1 bis 6 erster Satz, 36 bis 39, 41 bis 44 Abs. 1 und 48 abgewichen, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam.

(7) § 5 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. a und b, Z 3 lit. b, c, f und g sowie Z 4 lit. a Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz – FernFinG, BGBl. I Nr. 62/2004, über gewisse Vertriebsinformationen betreffend den Unternehmer, die Finanzdienstleistung, den Fernabsatzvertrag und Rechtsbehelfe finden auf Zahlungsdienste keine Anwendung. Die übrigen Bestimmungen des FernFinG betreffend vorvertragliche Informationspflichten sowie die Bestimmungen des ABGB und des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979 betreffend vorvertragliche Informationspflichten sowie § 25b KSchG und die §§ 33, 34, 35 Abs. 1 Z 1 lit. c und d und Z 2, Abs. 2, 36 BWG betreffend die Gewährung von Krediten an Verbraucher bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.

3.

Hauptstück

Zahlungsdienste

1.

Abschnitt

Informationspflichten, Entgelte und Vertragsarten

Form, Zeitpunkt, Sprache und Transaktionswährung

§ 26. (1) Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist, die Informationen und Vertragsbedingungen

1.

im Fall eines Rahmenvertrages gemäß § 28 in Papierform oder, sofern der Zahlungsdienstnutzer damit einverstanden ist, auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen oder

2.

im Fall einer Einzelzahlung, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrages ist, gemäß § 32 Abs. 1 in einfacher Weise zugänglich zu machen, und auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers auch in der in Z 1 beschriebenen Form mitzuteilen.

(2) Die Informationen und Vertragsbedingungen sind klar und verständlich abzufassen, und zwar

1.

wenn der Zahlungsdienst in Österreich angeboten wird, in deutscher Sprache, oder in einer anderen zwischen den Parteien gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 lit. c vereinbarten Sprache;

2.

wenn der Zahlungsdienst in einem anderen Mitgliedstaat angeboten wird, in dessen Amtssprache oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache.

(3) Wurde der Vertrag auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nachzukommen, so hat der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Abschluss des Vertrags oder im Falle einer Einzelzahlung, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrages ist, nach Ausführung des Zahlungsvorganges zu erfüllen.

(4) Der Zahlungsdienstnutzer kann jederzeit während der Vertragslaufzeit des Rahmenvertrages die Vorlage der Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.

(5) Die Zahlungen haben in der zwischen den Parteien vereinbarten Währung zu erfolgen. Ein Anbot zur Währungsumrechung vor der Auslösung des Zahlungsvorganges an der Verkaufsstelle durch den Zahlungsempfänger bedarf der Zustimmung des Zahlers. Im Rahmen eines solchen Anbotes muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offen legen.

(6) Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 26 bis 46 und 48 betreffend Informationspflichten, Autorisierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie Haftung abgewichen wird, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam. Wird in Vereinbarungen zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers, der nicht Verbraucher ist, von diesem Absatz oder Abs. 7, den §§ 27 Abs. 5 und 6, 33 Abs. 2 bis 4, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 bis 6 erster Satz, 36 bis 39, 41 bis 44 Abs. 1 und 48 abgewichen, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam.

(7) § 5 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. a und b, Z 3 lit. b, c, f und g sowie Z 4 lit. a Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz – FernFinG, BGBl. I Nr. 62/2004, über gewisse Vertriebsinformationen betreffend den Unternehmer, die Finanzdienstleistung, den Fernabsatzvertrag und Rechtsbehelfe finden auf Zahlungsdienste keine Anwendung. Die übrigen Bestimmungen des FernFinG betreffend vorvertragliche Informationspflichten sowie die Bestimmungen des ABGB und des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979 betreffend vorvertragliche Informationspflichten sowie § 25b KSchG und die §§ 33, 34, 35 Abs. 1 Z 1 lit. c und d und Z 2, Abs. 2, 36 BWG betreffend die Gewährung von Krediten an Verbraucher bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.

Abkürzung

ZaDiG

3.

Hauptstück

Zahlungsdienste

1.

Abschnitt

Informationspflichten, Entgelte und Vertragsarten

Form, Zeitpunkt, Sprache und Transaktionswährung

§ 26. (1) Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist, die Informationen und Vertragsbedingungen

1.

im Fall eines Rahmenvertrages gemäß § 28 in Papierform oder, sofern der Zahlungsdienstnutzer damit einverstanden ist, auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen oder

2.

im Fall einer Einzelzahlung, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrages ist, gemäß § 32 Abs. 1 in einfacher Weise zugänglich zu machen, und auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers auch in der in Z 1 beschriebenen Form mitzuteilen.

Zu diesem Zweck darf auch eine Kopie eines Vertragsentwurfs bereitgestellt werden.

(2) Die Informationen und Vertragsbedingungen sind klar und verständlich abzufassen, und zwar

1.

wenn der Zahlungsdienst in Österreich angeboten wird, in deutscher Sprache, oder in einer anderen zwischen den Parteien gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 lit. c vereinbarten Sprache;

2.

wenn der Zahlungsdienst in einem anderen Mitgliedstaat angeboten wird, in dessen Amtssprache oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache.

(3) Wurde der Vertrag auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nachzukommen, so hat der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Abschluss des Vertrags oder im Falle einer Einzelzahlung, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrages ist, nach Ausführung des Zahlungsvorganges zu erfüllen.

(4) Der Zahlungsdienstnutzer kann jederzeit während der Vertragslaufzeit des Rahmenvertrages die Vorlage der Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.

(5) Die Zahlungen haben in der zwischen den Parteien vereinbarten Währung zu erfolgen. Ein Anbot zur Währungsumrechung vor der Auslösung des Zahlungsvorganges an der Verkaufsstelle durch den Zahlungsempfänger bedarf der Zustimmung des Zahlers. Im Rahmen eines solchen Anbotes muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offen legen.

(6) Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 26 bis 46 und 48 betreffend Informationspflichten, Autorisierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie Haftung abgewichen wird, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam. Wird in Vereinbarungen zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers, der nicht Verbraucher ist, von diesem Absatz oder Abs. 7, den §§ 27 Abs. 5 und 6, 33 Abs. 2 bis 4, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 bis 6 erster Satz, 36 bis 39, 41 bis 44 Abs. 1 und 48 abgewichen, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam.

(7) § 5 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. a und b, Z 3 lit. b, c, f und g sowie Z 4 lit. a Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz – FernFinG, BGBl. I Nr. 62/2004, über gewisse Vertriebsinformationen betreffend den Unternehmer, die Finanzdienstleistung, den Fernabsatzvertrag und Rechtsbehelfe finden auf Zahlungsdienste keine Anwendung. Die übrigen Bestimmungen des FernFinG betreffend vorvertragliche Informationspflichten sowie die Bestimmungen des ABGB und des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, betreffend vorvertragliche Informationspflichten sowie betreffend den Verbraucherkredit sowie die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.

Entgelte

§ 27. (1) Die Bereitstellung von Informationen gemäß § 26 Abs. 1, 3 und 4 in Verbindung mit §§ 28 bis 30, 31 Abs. 1 bis 4, 32 und 33 durch den Zahlungsdienstleister an den Zahlungsdienstnutzer hat unentgeltlich zu erfolgen. Für darüber hinausgehende Informationen sowie deren häufigere Bereitstellung oder Übermittlung in anderer als im Rahmenvertrag vorgesehener Weise, kann ein angemessenes und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtetes Entgelt vereinbart werden, sofern diese Leistungen auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht und gesondert vereinbart werden. Eine darüber hinausgehende Verrechnung von Entgelten für Informationen ist unwirksam.

(2) Entgelte für die Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag dürfen nur verrechnet werden, wenn sie vorher gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 lit. a oder § 32 Abs. 1 wirksam vereinbart worden sind.

(3) Entgelte für die Erbringung von sonstigen Nebenpflichten dürfen dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister nur für folgende Leistungen verrechnet werden:

1.

Mitteilungen über die Ablehnung gemäß § 39 Abs. 2;

2.

einen Widerruf eines Zahlungsauftrages nach dem Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit gemäß § 40 Abs. 3;

3.

die Wiederbeschaffung eines Geldbetrages, der wegen fehlerhafter Kundenidentifikatoren verloren gegangen ist (§ 35 Abs. 4 Z 4).

(4) Entgelte oder Ermäßigungen für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes sind – abgesehen von der Information im Rahmenvertrag gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 – jeweils vor der Auslösung des Zahlungsvorganges (§ 32 Abs. 1), im Falle einer Einzelzahlung innerhalb eines Rahmenvertrages auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers (§ 31 Abs. 1) oder bei Abweichen von den gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 gemachten Angaben, mitzuteilen:

1.

falls die Entgelte oder Ermäßigungen vom Zahlungsempfänger verlangt oder angeboten werden, dem Zahler;

2.

falls die Entgelte vom Zahlungsdienstleister oder einem Dritten verlangt werden, dem Zahlungsdienstnutzer.

(5) Ist mit einem Zahlungsvorgang keine Währungsumrechnung verbunden, so haben Zahlungsempfänger und Zahler die von ihrem jeweiligen Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte zu tragen.

(6) Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten. Die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes ist unzulässig.

Abkürzung

ZaDiG

Entgelte

§ 27. (1) Die Bereitstellung von Informationen gemäß § 26 Abs. 1, 3 und 4 in Verbindung mit §§ 28 bis 30, 31 Abs. 1 bis 4, 32 und 33 durch den Zahlungsdienstleister an den Zahlungsdienstnutzer hat unentgeltlich zu erfolgen. Für darüber hinausgehende Informationen sowie deren häufigere Bereitstellung oder Übermittlung in anderer als im Rahmenvertrag vorgesehener Weise, kann ein angemessenes und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtetes Entgelt vereinbart werden, sofern diese Leistungen auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht und gesondert vereinbart werden. Eine darüber hinausgehende Verrechnung von Entgelten für Informationen ist unwirksam.

(2) Entgelte für die Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag dürfen nur verrechnet werden, wenn sie vorher gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 lit. a oder § 32 Abs. 1 wirksam vereinbart worden sind.

(3) Entgelte für die Erbringung von sonstigen Nebenpflichten dürfen dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister nur für folgende Leistungen verrechnet werden:

1.

Mitteilungen über die Ablehnung gemäß § 39 Abs. 2;

2.

einen Widerruf eines Zahlungsauftrages nach dem Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit gemäß § 40 Abs. 3;

3.

die Wiederbeschaffung eines Geldbetrages, der wegen fehlerhafter Kundenidentifikatoren verloren gegangen ist (§ 35 Abs. 4 Z 4).

Solche Entgelte sind überdies nur zulässig, wenn sie zwischen den beiden Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart (§ 28 Abs. 1 Z 3 lit. a oder § 32 Abs. 1) worden sowie angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sind.

(4) Entgelte oder Ermäßigungen für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes sind – abgesehen von der Information im Rahmenvertrag gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 – jeweils vor der Auslösung des Zahlungsvorganges (§ 32 Abs. 1), im Falle einer Einzelzahlung innerhalb eines Rahmenvertrages auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers (§ 31 Abs. 1) oder bei Abweichen von den gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 gemachten Angaben, mitzuteilen:

1.

falls Ermäßigungen vom Zahlungsempfänger angeboten werden, dem Zahler;

2.

falls die Entgelte vom Zahlungsdienstleister oder einem Dritten verlangt werden, dem Zahlungsdienstnutzer.

(5) Ist mit einem Zahlungsvorgang keine Währungsumrechnung verbunden, so haben Zahlungsempfänger und Zahler die von ihrem jeweiligen Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte zu tragen.

(6) Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten. Die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes ist unzulässig.

Abkürzung

ZaDiG

Informationspflichten und Vertragsbedingungen des Rahmenvertrages

§ 28. (1) Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer folgende Informationen und Vertragsbedingungen mitzuteilen:

1.

Über den Zahlungsdienstleister:

a)

den Namen des Zahlungsdienstleisters, die Anschrift seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls die Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigstelle in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, sowie alle anderen Anschriften einschließlich der Anschrift für elektronische Post, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsdienstleister von Belang sind; und

b)

die Angaben über die zuständigen Aufsichtsbehörden und das Zahlungsinstitutsregister gemäß § 10 und jedes andere relevante öffentliche Register, in das der Zahlungsdienstleister als zugelassen eingetragen ist, sowie seine Registernummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung.

2.

Über die Nutzung des Zahlungsdienstes:

a)

eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes;

b)

die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind;

c)

die Form und das Verfahren für die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs oder des Widerrufs dieser Zustimmung gemäß den §§ 34 und 40, wobei auch ausdrücklich vereinbart werden kann, dass der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsvorgang auch nach der Ausführung zustimmen (§ 34 Abs. 1) und den Zahlungsauftrag auch nach Ablauf der Fristen gemäß § 40 Abs. 1 und 2 widerrufen kann, wobei in den Fällen des § 40 Abs. 2 für den wirksamen Widerruf gemäß § 40 Abs. 3 auch die Zustimmung des Zahlungsempfängers erforderlich ist;

d)

den Zeitpunkt, ab dem ein Zahlungsauftrag gemäß § 38 als eingegangen gilt;

e)

die maximale Ausführungsfrist für die zu erbringenden Zahlungsdienste unter Berücksichtigung von § 42 und

f)

sofern die Zustimmung zur Zahlung (§ 34) mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt wird, Möglichkeiten der Vereinbarung von Ausgabenobergrenzen für Zahlungsdienste, die mittels dieses Zahlungsinstruments ausgeführt werden.

3.

Über Entgelte, Zinsen und Wechselkurse:

a)

alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und deren Aufschlüsselung; insbesondere auch Entgelte für eine Mitteilung über die Ablehnung der Ausführung eines Zahlungsvorganges gemäß § 39 Abs. 2 oder für den Widerruf gemäß § 40 Abs. 3 oder für die Wiederbeschaffung eines Geldbetrages wegen fehlerhafter Kundenidentifikatoren gemäß § 35 Abs. 4 Z 4;

b)

die zugrunde gelegten Zinssätze und Wechselkurse oder — bei Anwendung von Referenzzinssätzen oder wechselkursen — die Methode für die Berechnung der tatsächlichen Zinsen sowie den maßgeblichen Stichtag und den Index oder die Grundlage für die Bestimmung des Referenzzinssatzes oder –wechselkurses; und,

c)

soweit ausdrücklich vereinbart, die unmittelbare Anwendung von Änderungen des Referenzzinssatzes oder wechselkurses und die Informationspflichten in Bezug auf diese Änderungen gemäß § 29 Abs. 2.

4.

Über die Kommunikation:

a)

Kommunikationsmittel, die zwischen den Parteien für die Informationsübermittlung und Anzeigepflichten nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausdrücklich vereinbart werden, einschließlich ihrer Anforderungen an die technische Ausstattung des Zahlungsdienstnutzers;

b)

Angaben dazu, wie und wie oft die nach diesem Bundesgesetz geforderten Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind, wobei ausdrücklich vereinbart werden kann, dass Informationen nach § 31 Abs. 2 und Abs. 3 mindestens einmal monatlich und nach einem ausdrücklich vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahler die Informationen nach § 31 Abs. 2 und der Zahlungsempfänger die Informationen nach § 31 Abs. 3 unverändert aufbewahren und reproduzieren kann;

c)

die Sprache oder Sprachen, in der oder in denen der Rahmenvertrag zu schließen ist und in der oder in denen die Kommunikation für die Dauer des Vertragsverhältnisses erfolgen soll; und

d)

einen Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, Informationen und die Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags nach Maßgabe des § 26 Abs. 4 zu erhalten.

5.

Über Schutz- und Abhilfemaßnahmen:

a)

eine Beschreibung der Vorkehrungen, die der Zahlungsdienstnutzer für die sichere Verwahrung eines Zahlungsinstruments zu treffen hat, und wie der Zahlungsdienstnutzer seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister nach § 36 Abs. 2 nachzukommen hat;

b)

soweit ausdrücklich vereinbart, die Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält, ein Zahlungsinstrument nach Maßgabe des § 37 zu sperren;

c)

Informationen zur Haftung des Zahlers nach § 44 einschließlich Angaben zum relevanten Betrag;

d)

Angaben dazu, wie und innerhalb welcher Frist der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge nach Maßgabe des § 36 Abs. 3 anzeigen muss, sowie Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen nach Maßgabe des § 44 Abs. 1;

e)

Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei der Ausführung von Zahlungsvorgängen nach Maßgabe des § 46; und

f)

die Bedingungen für Erstattungen nach § 45 Abs. 1, wobei für Lastschriftverfahren die Voraussetzungen der Z 1 und 2 des § 45 Abs. 1 abbedungen werden können.

6.

Über Änderungen und Kündigung des Rahmenvertrags:

a)

soweit ausdrücklich vereinbart, die Angabe, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung der Bedingungen nach § 29 Abs. 1 als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem geplanten Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt hat, wobei die Änderung innerhalb der Frist des § 29 Abs. 1 Z 1 dem Zahlungsdienstnutzer mitzuteilen ist;

b)

die Vertragslaufzeit; und

c)

einen Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, den Rahmenvertrag zu kündigen, sowie auf sonstige kündigungsrelevante Vereinbarungen nach § 29 Abs. 1 und § 30.

7.

Über den Rechtsbehelf:

a)

die Vertragsklauseln über das auf den Rahmenvertrag anwendbare Recht und die zuständigen Gerichte; und

b)

einen Hinweis auf die dem Zahlungsdienstnutzer gemäß § 13 AVG zustehende Möglichkeit der Anzeige bei der FMA und auf die Möglichkeit der Geltendmachung seiner Rechte vor den ordentlichen Gerichten unter Angabe des Gerichtsstandes und vor der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle unter Angabe von deren Sitz und Adresse.

(2) Weiters kann zwischen dem Zahler und Zahlungsdienstleister vereinbart werden, dass der Zahler keinen Anspruch auf Erstattung gemäß § 45 hat, wenn er seine Zustimmung zur Durchführung des Zahlungsvorganges unmittelbar seinem Zahlungsdienstleister gegeben hat und ihm gegebenenfalls die Informationen über den anstehenden Zahlungsvorgang in einer vereinbarten Form mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger mitgeteilt oder zugänglich gemacht worden sind.

Abkürzung

ZaDiG

Änderungen des Rahmenvertrages

§ 29. (1) Der Zahlungsdienstleister hat

1.

dem Zahlungsdienstnutzer Änderungen des Rahmenvertrages spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung in der in § 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 vorgesehenen Weise vorzuschlagen und,

2.

sofern eine Vereinbarung gemäß § 28 Abs. 1 Z 6 lit. a getroffen wurde, darauf hinzuweisen,

a)

dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu den Änderungen als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt der Anwendung der Änderungen angezeigt hat, und

b)

dass der Zahlungsdienstnutzer das Recht hat, den Rahmenvertrag vor dem Inkrafttreten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen.

(2) Änderungen der Zinssätze oder der Wechselkurse können unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung angewandt werden, sofern dieses Recht im Rahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen auf den gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 lit. b und c vereinbarten Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen beruhen. Der Zahlungsdienstnutzer ist so rasch wie möglich in der in § 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 vorgesehenen Weise von jeder Änderung des Zinssatzes zu unterrichten, es sei denn, die Parteien haben eine davon abweichende Vereinbarung darüber getroffen, wie oft und wie die Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden sollen. Für den Zahlungsdienstnutzer günstigere Zinssätze oder Wechselkurse bedürfen keiner Benachrichtigung.

(3) Die den Zahlungsvorgängen zugrunde gelegten geänderten Zinssätze oder Wechselkurse sind neutral auszuführen und so zu berechnen, dass die Zahlungsdienstnutzer nicht benachteiligt werden. § 6 Abs. 1 Z 5 KSchG bleibt unberührt.

Abkürzung

ZaDiG

Ordentliche Kündigung des Rahmenvertrages

§ 30. (1) Der Zahlungsdienstnutzer kann den Rahmenvertrag jederzeit kündigen, sofern die Parteien nicht eine Kündigungsfrist vereinbart haben. Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten. Das Recht der fristlosen Kündigung gemäß Abs. 2 Z 1 bleibt davon unberührt.

(2) Eine kostenlose Kündigung eines Rahmenvertrages durch den Zahlungsdienstnutzer ist zulässig:

1.

ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vor Inkrafttreten von Änderungen des Rahmenvertrages gemäß § 29 Abs. 1;

2.

bei einer Dauer des Rahmenvertrages von mehr als zwölf Monaten oder bei unbestimmter Dauer jeweils unter Einhaltung der Kündigungsfrist.

In allen anderen Fällen können, sofern im Rahmenvertrag gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 lit. a vereinbart, Entgelte erhoben werden, die angemessen und an den Kosten ausgerichtet sind.

(3) Der Zahlungsdienstleister kann einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Rahmenvertrag, sofern im Rahmenvertrag vereinbart, unter Einhaltung einer Zweimonatsfrist in der in § 26 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Form kündigen.

(4) Regelmäßig erhobene Zahlungsdienstentgelte sind nur anteilmäßig bis zur Kündigung des Vertrags durch den Zahlungsdienstnutzer zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte sind vom Zahlungsdienstleister anteilmäßig zu erstatten.

(5) Die allgemeinen Regelungen über die Nichtigkeit oder Aufhebbarkeit von Verträgen oder die vorzeitige Aufhebung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.

Abkürzung

ZaDiG

Einzelne Zahlungsvorgänge innerhalb eines Rahmenvertrages

§ 31. (1) Vor der Ausführung des einzelnen, durch den Zahler ausgelösten Zahlungsvorganges innerhalb eines Rahmenvertrages hat der Zahlungsdienstleister dem Zahler auf dessen Verlangen die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang (§ 42) sowie die ihm in Rechnung gestellten Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mitzuteilen.

(2) Nach Belastung des Kontos des Zahlers mit dem Betrag eines einzelnen Zahlungsvorgangs oder – falls der Zahler kein Zahlungskonto verwendet — nach Eingang des Zahlungsauftrags hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in der in § 26 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Weise mitzuteilen:

1.

eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;

2.

den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der das Zahlungskonto des Zahlers belastet wird, oder in der Währung, die im Zahlungsauftrag verwendet wird;

3.

gegebenenfalls den Betrag der für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und deren Aufschlüsselung oder die vom Zahler zu entrichtenden Zinsen;

4.

gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der nach dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist; und

5.

das Wertstellungsdatum der Belastung oder das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.

(3) Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in der in § 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 vorgesehenen Weise mitzuteilen:

1.

eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben;

2.

den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der dieser Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird;

3.

gegebenenfalls den Betrag der für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und deren Aufschlüsselung oder die vom Zahlungsempfänger zu entrichtenden Zinsen;

4.

gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der vor dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs war; und

5.

das Wertstellungsdatum der Gutschrift.

(4) Der Rahmenvertrag kann vorsehen, dass die Informationen nach Abs. 2 und Abs. 3 mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahler die Informationen nach Abs. 2 und der Zahlungsempfänger die Informationen nach Abs. 3 unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Die Informationspflichten nach Abs. 1, 2 und 3 treffen nur den Zahlungsdienstleister, der Partei des Rahmenvertrages ist.

(5) Der Zahlungsdienstnutzer kann jedoch vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die Informationen gemäß Abs. 2 und 3 einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werden.

Abkürzung

ZaDiG

Einzelzahlungen außerhalb eines Rahmenvertrages

§ 32. (1) Erfolgt eine Einzelzahlung nicht innerhalb eines Rahmenvertrages, so hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer in der in § 26 Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Weise und zu dem in § 26 Abs. 1 oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt die Informationen betreffend die Kundenidentifikatoren (§ 28 Abs. 1 Z 2 lit. b) und die Ausführungsfrist (§ 28 Abs. 1 Z 2 lit. e), die Entgelte (§ 28 Abs. 1 Z 3 lit. a) und gegebenenfalls den dem Zahlungsvorgang zugrunde zu legenden tatsächlichen Wechselkurs oder Referenzwechselkurs mitzuteilen oder zugänglich zu machen. Die übrigen in § 28 Abs. 1 aufgezählten Informationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer, soweit für den konkreten Zahlungsvorgang relevant, in einfacher Weise zugänglich zu machen.

(2) Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem in der in § 26 Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Weise die nachstehenden Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen:

1.

eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;

2.

den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der im Zahlungsauftrag verwendeten Währung;

3.

die Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte, und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung;

4.

gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem in Abs. 1 genannten Kurs abweicht, und den Betrag, der nach dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist; und

5.

das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.

(3) Unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem in der in § 26 Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Weise die nachstehenden Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen:

1.

eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben;

2.

den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der er dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht;

3.

die Höhe der vom Zahlungsempfänger für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte, und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung;

4.

gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der vor dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs war; und

5.

das Wertstellungsdatum der Gutschrift.

Sonderbestimmungen für Kleinbetragszahlungen und elektronisches Geld

§ 33. (1) Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro haben oder Geldbeträge speichern (Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis), die zu keiner Zeit 150 Euro übersteigen,

1.

muss der Zahlungsdienstleister dem Zahler abweichend von den §§ 26, 28 und 31 Abs. 1 nur die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes, einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments, Haftungshinweise sowie die anfallenden Entgelte und andere wesentliche Informationen mitteilen, die notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können; ferner hat er anzugeben, wo die weiteren gemäß § 28 vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in einfacher Weise zugänglich gemacht werden;

2.

kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister abweichend von § 29 Änderungen der Vertragsbedingungen nicht in der in § 26 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Weise vorschlagen muss;

3.

kann abweichend von § 31 vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs

a)

dem Zahlungsdienstnutzer nur eine Referenz mitteilt oder zugänglich macht, die diesem die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs, des Betrags des Zahlungsvorgangs und der entsprechenden Entgelte ermöglicht oder im Falle mehrerer gleichartiger Zahlungsvorgänge an den gleichen Zahlungsempfänger nur Informationen über den Gesamtbetrag und die entsprechenden Entgelte für diese Zahlungsvorgänge mitteilt oder zugänglich macht;

b)

die unter lit. a genannten Informationen nicht mitteilt oder zugänglich macht, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder wenn der Zahlungsdienstleister sonst technisch nicht in der Lage ist, diese Informationen mitzuteilen. Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahler jedoch die Möglichkeit zur Überprüfung der gespeicherten Beträge zu gewähren.

(2) Im Fall von Zahlungsinstrumenten im Sinne des Abs. 1 können die Zahlungsdienstleister mit ihren Zahlungsdienstnutzern vereinbaren, dass

1.

§ 35 Abs. 1 Z 2 und 3, § 36 Abs. 2 sowie § 44 Abs. 3 betreffend Sperrung, Anzeige und Haftung nach Anzeige nicht anzuwenden sind, wenn es das Zahlungsinstrument nicht ermöglicht, es zu sperren oder eine weitere Nutzung zu verhindern;

2.

die § 34 Abs. 3 (Nachweis der Autorisierung) sowie § 44 Abs. 1 und 2 (Haftung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge) nicht anzuwenden sind, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die sich aus der Natur des Zahlungsinstrumentes ergeben, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war;

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