Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009)
§ 4. (1) Betreiber öffentlicher Telefonnetze sowie -dienste haben die nationale Erreichbarkeit von nationalen Rufnummern und öffentlichen Kurzrufnummern mit einer Rufnummernlänge von maximal zwölf Ziffern sicherzustellen.
(2) Aus der Verpflichtung nach Abs. 1 kann kein Recht auf Inanspruchnahme eines Dienstes abgeleitet werden. Bei einer zulässigen Einschränkung des Dienstes durch den Dienstleister ist eine entsprechende Information des Rufenden sicherzustellen.
(3) Die internationale Erreichbarkeit von nationalen Rufnummern ist in den Bereichen 800, 810 und allen quellnetztarifierten Rufnummernbereichen, jedenfalls aus allen Vertragsparteien des EWR sowie der Schweiz zuzulassen. Falls ein Dienstleister seine internationale Erreichbarkeit in den Bereichen 800 oder 810 einschränken möchte, ist der Kommunikationsnetzbetreiber, von dessen zugehörigem Kommunikationsnetz aus der Dienst angeboten wird, berechtigt, solche Anrufe sofort zu beenden.
(4) Die Länge einer nationalen Rufnummer darf zwölf Ziffern nicht überschreiten. Sie darf jedoch 13 Ziffern betragen, wenn die Erreichbarkeit gemäß § 22 TKG 2003 über Abs. 1 hinausgehend sichergestellt ist.
Erreichbarkeit von Rufnummern
§ 4. (1) Betreiber öffentlicher Telefonnetze sowie -dienste haben die nationale Erreichbarkeit von nationalen Rufnummern und öffentlichen Kurzrufnummern mit einer Rufnummernlänge von maximal zwölf Ziffern sicherzustellen. Diese Bestimmung gilt nicht für öffentliche Kurzrufnummern mit Stern.
(2) Aus der Verpflichtung nach Abs. 1 kann kein Recht auf Inanspruchnahme eines Dienstes abgeleitet werden. Bei einer zulässigen Einschränkung des Dienstes durch den Dienstleister ist eine entsprechende Information des Rufenden sicherzustellen.
(3) Die internationale Erreichbarkeit von nationalen Rufnummern ist in den Bereichen 800, 810 und allen quellnetztarifierten Rufnummernbereichen, jedenfalls aus allen Vertragsparteien des EWR sowie der Schweiz zuzulassen. Falls ein Dienstleister seine internationale Erreichbarkeit in den Bereichen 800 oder 810 einschränken möchte, ist der Kommunikationsnetzbetreiber, von dessen zugehörigem Kommunikationsnetz aus der Dienst angeboten wird, berechtigt, solche Anrufe sofort zu beenden.
(4) Die Länge einer nationalen Rufnummer darf zwölf Ziffern nicht überschreiten. Sie darf jedoch 13 Ziffern betragen, wenn die Erreichbarkeit gemäß § 22 TKG 2003 über Abs. 1 hinausgehend sichergestellt ist.
Abkürzung
KEM-V 2009
Rufnummer des Anrufers
§ 5. (1) Im nationalen Verkehr sind der Transport und die Weitergabe der Rufnummer des Anrufers zwischen allen an der Verbindung beteiligten öffentlichen Kommunikationsnetzbetreibern verpflichtend.
(2) Alle an einer nationalen Verbindung mitwirkenden Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber haben innerhalb ihres Einflussbereiches sicher zu stellen, dass bei Notrufen ausgehend von
einem ortsfesten Netzabschlusspunkt mit zugeordneter geografischer Rufnummer die geografische Rufnummer;
einer mobilen Telekommunikationsendeinrichtung mit zugeordneter mobiler Rufnummer die mobile Rufnummer;
einem Zugangspunkt eines privaten Netzes mit einer Rufnummer gemäß §§ 55 ff. ohne zugeordnete geografische oder mobile Rufnummer die Rufnummer des privaten Netzes;
einem Netzabschlusspunkt ohne zugeordnete geografische oder mobile Rufnummer und ohne eine Rufnummer eines privaten Netzes gemäß §§ 55 ff. eine Rufnummer, welche
die Feststellung des aktuellen Standorts ermöglicht, oder, falls dies auf Grund technischer Gegebenheiten nicht möglich ist,
einen Rückruf des Rufenden ermöglicht, oder, falls dies ebenfalls nicht möglich ist,
eine Identifikation des Teilnehmers ermöglicht;
einer mobilen Telekommunikationsendeinrichtung ohne zugeordnete Rufnummer keine Rufnummer
übertragen wird.
(3) Ausgenommen in Fällen von Abs. 2 haben der Teilnehmer und alle an einer nationalen Verbindung mitwirkenden Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber innerhalb ihres Einflussbereiches sicher zu stellen, dass eine rückrufbare Rufnummer, an welcher der Teilnehmer das Nutzungsrecht hat, zum gerufenen Teilnehmer übertragen wird. Ist keine rückrufbare Rufnummer vorhanden, darf jede den Teilnehmer identifizierende Rufnummer als Rufnummer des Anrufers zum gerufenen Teilnehmer übertragen werden.
(4) Alle an einer nationalen Verbindung mitwirkenden Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber haben innerhalb ihres Einflussbereiches sicher zu stellen, dass bei Anrufen ausgehend von einem ausländischen Kommunikationsnetz jene Rufnummer zum gerufenen Teilnehmer übertragen wird, die über das ausländische Kommunikationsnetz übergeben wurde. Ausgenommen davon sind Rufnummern des Anrufers, die gemäß Abs. 5 nicht als solche verwendet werden dürfen.
(5) Rufnummern aus den Bereichen 718, 804, 900, 901, 930 und 931 dürfen nicht als Rufnummer des Anrufers verwendet werden. Ausgenommen davon sind Rufnummern aus den Bereichen 900, 901, 930 und 931, wenn sie in Verbindung mit einem Nachrichtendienst verwendet werden und sofern die Nachricht oder der Nachrichtendienst vom Nutzer nachgefragt wurde. Rufnummern im Zugangskennzahlbereich 118 dürfen nur in direktem Zusammenhang mit einem Telefonauskunftsdienst als Rufnummer des Anrufers verwendet werden.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten für Nachrichtendienste sinngemäß. Zusätzlich darf bei Nachrichtendiensten jede Art der Absenderkennung verwendet werden, mit der keine falsche Identität vorgetäuscht wird, anhand der der Absender identifizierbar ist und bei der keine Verwechslungsgefahr mit Rufnummern besteht.
Abkürzung
KEM-V 2009
Rufnummer des Anrufers
§ 5. (1) Im nationalen Verkehr sind der Transport und die Weitergabe der Rufnummer des Anrufers zwischen allen an der Verbindung beteiligten öffentlichen Kommunikationsnetzbetreibern verpflichtend, sofern sich nicht aus § 5a dieser Verordnung anderes ergibt.
(2) Alle an einer nationalen Verbindung mitwirkenden Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber haben innerhalb ihres Einflussbereiches sicher zu stellen, dass bei Notrufen ausgehend von
einem ortsfesten Netzabschlusspunkt mit zugeordneter geografischer Rufnummer die geografische Rufnummer;
einer mobilen Telekommunikationsendeinrichtung mit zugeordneter mobiler Rufnummer die mobile Rufnummer;
einem Zugangspunkt eines privaten Netzes mit einer Rufnummer gemäß §§ 55 ff. ohne zugeordnete geografische oder mobile Rufnummer die Rufnummer des privaten Netzes;
einem Netzabschlusspunkt ohne zugeordnete geografische oder mobile Rufnummer und ohne eine Rufnummer eines privaten Netzes gemäß §§ 55 ff. eine Rufnummer, welche
die Feststellung des aktuellen Standorts ermöglicht, oder, falls dies auf Grund technischer Gegebenheiten nicht möglich ist,
einen Rückruf des Rufenden ermöglicht, oder, falls dies ebenfalls nicht möglich ist,
eine Identifikation des Teilnehmers ermöglicht;
einer mobilen Telekommunikationsendeinrichtung ohne zugeordnete Rufnummer keine Rufnummer
übertragen wird.
(3) Ausgenommen in Fällen von Abs. 2 haben der Teilnehmer und alle an einer nationalen Verbindung mitwirkenden Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber innerhalb ihres Einflussbereiches sicher zu stellen, dass eine rückrufbare Rufnummer, an welcher der Teilnehmer das Nutzungsrecht hat, zum gerufenen Teilnehmer übertragen wird. Ist keine rückrufbare Rufnummer vorhanden, darf jede den Teilnehmer identifizierende Rufnummer als Rufnummer des Anrufers zum gerufenen Teilnehmer übertragen werden.
(4) Alle an einer nationalen Verbindung mitwirkenden Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber haben innerhalb ihres Einflussbereiches sicher zu stellen, dass bei Anrufen ausgehend von einem ausländischen Kommunikationsnetz jene Rufnummer zum gerufenen Teilnehmer übertragen wird, die über das ausländische Kommunikationsnetz übergeben wurde. Ausgenommen davon sind Rufnummern des Anrufers, die gemäß Abs. 5 nicht als solche verwendet werden dürfen, und allenfalls sich aus § 5a dieser Verordnung ergebende gegenteilige Verpflichtungen.
(5) Rufnummern aus den Bereichen 718, 804, 900, 901, 930 und 931 dürfen nicht als Rufnummer des Anrufers verwendet werden. Ausgenommen davon sind Rufnummern aus den Bereichen 900, 901, 930 und 931, wenn sie in Verbindung mit einem Nachrichtendienst verwendet werden und sofern die Nachricht oder der Nachrichtendienst vom Nutzer nachgefragt wurde. Rufnummern im Zugangskennzahlbereich 118 dürfen nur in direktem Zusammenhang mit einem Telefonauskunftsdienst als Rufnummer des Anrufers verwendet werden.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten für Nachrichtendienste sinngemäß. Zusätzlich darf bei Nachrichtendiensten jede Art der Absenderkennung verwendet werden, mit der keine falsche Identität vorgetäuscht wird, anhand der der Absender identifizierbar ist und bei der keine Verwechslungsgefahr mit Rufnummern besteht.
Abkürzung
KEM-V 2009
Rufnummer des Anrufers
§ 5. (1) Im nationalen Verkehr sind der Transport und die Weitergabe der Rufnummer des Anrufers zwischen allen an der Verbindung beteiligten öffentlichen Kommunikationsnetzbetreibern verpflichtend, sofern sich nicht aus § 5a dieser Verordnung anderes ergibt.
(2) Alle an einer nationalen Verbindung mitwirkenden Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber haben innerhalb ihres Einflussbereiches sicher zu stellen, dass bei Notrufen ausgehend von
einem ortsfesten Netzabschlusspunkt mit zugeordneter geografischer Rufnummer die geografische Rufnummer;
einer mobilen Telekommunikationsendeinrichtung mit zugeordneter mobiler Rufnummer die mobile Rufnummer;
einem Zugangspunkt eines privaten Netzes mit einer Rufnummer gemäß §§ 55 ff. ohne zugeordnete geografische oder mobile Rufnummer die Rufnummer des privaten Netzes;
einem Netzabschlusspunkt ohne zugeordnete geografische oder mobile Rufnummer und ohne eine Rufnummer eines privaten Netzes gemäß §§ 55 ff. eine Rufnummer, welche
die Feststellung des aktuellen Standorts ermöglicht, oder, falls dies auf Grund technischer Gegebenheiten nicht möglich ist,
einen Rückruf des Rufenden ermöglicht, oder, falls dies ebenfalls nicht möglich ist,
eine Identifikation des Teilnehmers ermöglicht;
einer mobilen Telekommunikationsendeinrichtung ohne zugeordnete Rufnummer keine Rufnummer
übertragen wird.
(3) Ausgenommen in Fällen von Abs. 2 haben der Teilnehmer und alle an einer nationalen Verbindung mitwirkenden Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber innerhalb ihres Einflussbereiches sicher zu stellen, dass eine rückrufbare Rufnummer, an welcher der Teilnehmer das Nutzungsrecht hat, zum gerufenen Teilnehmer übertragen wird. Ist keine rückrufbare Rufnummer vorhanden, darf jede den Teilnehmer identifizierende Rufnummer als Rufnummer des Anrufers zum gerufenen Teilnehmer übertragen werden.
(4) Alle an einer nationalen Verbindung mitwirkenden Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber haben innerhalb ihres Einflussbereiches sicher zu stellen, dass bei Anrufen ausgehend von einem ausländischen Kommunikationsnetz jene Rufnummer zum gerufenen Teilnehmer übertragen wird, die über das ausländische Kommunikationsnetz übergeben wurde. Ausgenommen davon sind Rufnummern des Anrufers, die gemäß Abs. 5 nicht als solche verwendet werden dürfen, und allenfalls sich aus § 5a dieser Verordnung ergebende gegenteilige Verpflichtungen.
(5) Rufnummern aus den Bereichen 718, 804, 900, 901, 930 und 931 dürfen nicht als Rufnummer des Anrufers verwendet werden. Ausgenommen davon sind Rufnummern aus den Bereichen 900, 901, 930 und 931, wenn sie in Verbindung mit einem Nachrichtendienst verwendet werden und sofern die Nachricht oder der Nachrichtendienst vom Nutzer nachgefragt wurde. Rufnummern im Zugangskennzahlbereich 118 dürfen nur in direktem Zusammenhang mit einem Telefonauskunftsdienst als Rufnummer des Anrufers verwendet werden.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten für Nachrichtendienste sinngemäß. Zusätzlich dürfen bei Nachrichtendiensten alphanumerische Absenderkennungen verwendet werden, anhand derer der Absender als Inhaber identifizierbar ist, bei der keine Verwechslungsgefahr mit Rufnummern besteht und die betreffende Absenderkennung im Verzeichnis gemäß Abs. § 5b eingetragen ist.
Abkürzung
KEM-V 2009
Maßnahmen gegen die unzulässige Anzeige von Rufnummern – Spoofing
§ 5a. (1) Betreiber, die Anrufe zu einer Rufnummer aus dem Rufnummernplan dieser Verordnung von einem ausländischen Kommunikationsnetz mit einer Rufnummer des Anrufers aus dem Rufnummernplan dieser Verordnung übernehmen, haben die ausländische Herkunft des Anrufes für den Betreiber, an welchen der Anruf übergeben wird, erkennbar zu machen. An der Übertragung dieser Kennung bis zum Zielnetz haben alle Betreiber mitzuwirken. Beim Zielnetz handelt es sich um jenes Kommunikationsnetz, welches aus Sicht des jeweiligen Betreibers durch die Zielrufnummer des Anrufes adressiert ist.
(2) Der Betreiber des Zielnetzes hat für die gemäß Abs. 1 erkennbar gemachten Anrufe die Authentizität der übertragenen Rufnummer des Anrufers sicherzustellen und die Markierung gemäß Abs. 1 zu entfernen. Kann die Authentizität mittels eines dafür geeigneten technischen Verfahrens für einen solchen Anruf nicht sichergestellt werden, ist die Anzeige der Rufnummer zu unterdrücken. Davon ausgenommen sind Anrufe, bei denen trotz Anzeige der Rufnummer keine Gefährdung für den angerufenen Teilnehmer besteht. Ergeben sich im Zuge der Prüfung der Authentizität zweifelsfrei Hinweise, dass der Anruf nicht vom signalisierten Teilnehmer stammt, darf die Zustellung des Anrufes unterbunden werden.
(3) Werden mehrere Rufnummern des Anrufers gleichzeitig übermittelt, so haben Betreiber die Bestimmungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 anhand jener Rufnummer des Anrufers umzusetzen, die dem angerufenen Teilnehmer angezeigt wird.
(4) Können Betreiber die Authentizität der übertragenen Rufnummer zweifelsfrei sicherstellen, kommen Abs. 1 und Abs. 2 nicht zur Anwendung.
(5) Diese Bestimmung ist für angerufene mobile Rufnummern spätestens ab dem 01.09.2024 anzuwenden. Für alle anderen Rufnummern ist die Bestimmung spätestens ab dem 31.12.2024 anzuwenden.
Abkürzung
KEM-V 2009
Maßnahmen gegen die unzulässige Verwendung von alphanumerischen Absenderkennungen bei Nachrichtendiensten
§ 5b. (1) Die RTR-GmbH hat ein öffentliches Verzeichnis zur Verwaltung alphanumerischer Absenderkennungen zu führen. Anbieter mobiler nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste können für ihre Endnutzer alphanumerische Absenderkennungen in das Verzeichnis eintragen lassen, soweit diese § 5 Abs. 6 entsprechen. Der Eintrag hat den Namen bzw. die Firma, die Anschrift, die E-Mail-Adresse und die alphanumerische Absenderkennung des Inhabers zu enthalten. Darüber hinaus ist die Identifizierbarkeit des Inhabers iSd. § 5 Abs. 6 zu begründen, soweit dies nicht offensichtlich ist.
(2) Die Absenderkennung darf frühestens 14 Tage nach deren Eintrag verwendet werden. Ein Endnutzer darf nicht mehr als 40 alphanumerische Absenderkennungen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten eintragen lassen.
(3) Die RTR-GmbH kann alphanumerische Absenderkennungen löschen, wenn diese nicht den Anforderungen dieser Verordnung oder den Vorschriften des TKG 2021 entsprechen. Über die Löschung wird der Endnutzer und der eintragende Anbieter informiert. Auf Antrag des Inhabers der gelöschten alphanumerischen Absenderkennung ist über die Löschung mittels Bescheids abzusprechen. Die Löschung einer Absenderkennung durch die RTR-GmbH hat zur Folge, dass für einen Zeitraum von einem Monat kein Neueintrag erfolgen darf.
(4) Absenderkennungen können vom Anbieter im Auftrag des Inhabers aus dem Verzeichnis gelöscht werden. Sie sind zu löschen, wenn eine Voraussetzung für deren Verwendung weggefallen ist. Verweigert der Anbieter die Zusammenarbeit mit dem Inhaber, kann die Löschung vom Inhaber unmittelbar bei der RTR-GmbH vorgenommen werden. Eine gelöschte Absenderkennung verbleibt für zwei Jahre im Verzeichnis und wird mit der Anmerkung „gelöscht“ gekennzeichnet.
Abkürzung
KEM-V 2009
Verhaltensvorschriften für alphanumerische Absenderkennungen
§ 5c. (1) Alphanumerische Absenderkennungen dürfen nur von einem Inverkehrbringer verwendet werden. Dieser hat sicherzustellen, dass die zugehörige alphanumerische Absenderkennung im Verzeichnis nach § 5b eingetragen ist und diese im Auftrag des Inhabers versendet wird. Sofern der Inverkehrbringer dies nicht sicherstellen kann, ist die alphanumerische Absenderkennung durch „Unbekannt“ zu ersetzen. Ergeben sich zweifelsfrei Hinweise, dass die Nachricht nicht im Auftrag des Inhabers versendet wurde, ist die Nachricht durch den Inverkehrbringer zu verwerfen. Nachrichten mit nicht im Verzeichnis nach § 5b eingetragenen alphanumerischen Absenderkennungen sind zu verwerfen.
(2) Ein Anbieter, der alphanumerische Nachrichten an eigene Endnutzer zustellt, hat sicherzustellen, dass diese von einem Inverkehrbringer versendet wurden. Alphanumerische Nachrichten von anderen Versendern sind zu verwerfen.
(3) Anbieter mobiler nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste können für Informationen an eigene Endnutzer alphanumerische Absenderkennungen unabhängig von § 5 Abs. 6, § 5b und § 5c verwenden.
(4) Inverkehrbringer haben zumindest alle 24 Stunden einen Abgleich ihrer Daten mit dem Verzeichnis nach § 5b vorzunehmen. Sollte das Verzeichnis nicht abrufbar sein, ist der zuletzt verfügbare Datensatz zu verwenden.
(5) § 5c ist bei in ausländischen Netzen roamenden Endnutzern nur insoweit anzuwenden, als die Nachrichtenzustellung im Einflussbereich des österreichischen Anbieters liegt. Für in österreichischen Netzen roamende Endnutzer ausländischer Anbieter ist § 5c nicht anzuwenden.
Nutzungsverbot für nicht geregelte Rufnummernbereiche
§ 6. Die Nutzung aller nicht in dieser Verordnung geregelten Rufnummernbereiche sowie nicht zugeteilter Rufnummern durch Kommunikationsnetzbetreiber oder Kommunikationsdienstebetreiber ist verboten.
Kostenfreie internationale RufnummernUniversal International Freephone Numbers – UIFN
§ 7. Dienste unter einer internationalen Rufnummer für Universal International Freephone Numbers mit der Landeskennzahl 800 sind für den Teilnehmer entgeltfrei.
Internationale RufnummernUniversal International Shared Cost Numbers – UISCN
§ 7a. Für Dienste unter einer internationalen Rufnummer für Universal International Shared Cost Numbers mit der Landeskennzahl 808 ist dem Teilnehmer ein Entgelt von EUR 0,20 pro Minute zu verrechnen.
Dialerdienste mit Auslandsbezug
§ 8. (1) Kommunikationsdienstebetreiber für feste Netze haben im Rahmen ihrer technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Teilnehmer vor der Herstellung unerwünschter kostenpflichtiger Dial-Up-Verbindungen zu ausländischen Rufnummern zu schützen.
(2) Das Anbieten von Mehrwertdiensten im Ausland mittels Dial-Up-Zugängen unter österreichischen Rufnummern ist nicht zulässig. Dies ist nur dann zulässig, wenn dieser Verbindung ein entsprechendes Rechtsverhältnis zugrunde liegt, das über die konkrete Diensteinanspruchnahme hinausgeht.
Veröffentlichung von Entscheidungen
§ 9. Entscheidungen gemäß § 65 Abs. 3 TKG 2003 in Zusammenhang mit der Verwaltung von Kommunikationsparametern sind auf der Website der RTR-GmbH zu veröffentlichen.
Abschnitt:
Grundsätze der Rufnummernzuteilung
Grundsätze der Rufnummernzuteilung
§ 10. (1) Auf Antrag sind von der RTR-GmbH – abhängig vom jeweiligen Rufnummernbereich – Rufnummern oder Teile davon, sowie Betreiberkennzahlen in Zusammenhang mit dem Betreiberauswahl-Präfix an Kommunikationsdienstebetreiber, Kommunikationsnetzbetreiber oder Dienstleister zur Nutzung zuzuteilen.
(2) Natürliche Personen, die keinen Hauptwohnsitz in Österreich haben, oder juristische Personen ohne Sitz in Österreich, haben bei der Antragstellung einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 5/2008 namhaft zu machen. Allfällige Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind der RTR-GmbH binnen zwei Wochen nach erfolgter Änderung mitzuteilen. Wird die Anzeige dieser Änderung unterlassen, kann die RTR-GmbH bis zur neuerlichen Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten durch den Zuteilungsinhaber die Zustellung von Schriftstücken ohne weiteren Zustellversuch durch Hinterlegung bei der RTR-GmbH vornehmen.
(3) Jegliche Änderungen hinsichtlich
der Person des Zuteilungsinhabers betreffend Namen, Firmenwortlaut, Rechtspersönlichkeit und Anschrift sowie
der Zuteilungsvoraussetzungen des Zuteilungsinhabers gemäß den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieser Verordnung
(4) Zugeteilte Rufnummern dürfen nur vom Zuteilungsinhaber genutzt werden. Davon ausgenommen ist der Fall, dass dem Zuteilungsinhaber gemäß § 65 Abs. 1 letzter Satz TKG 2003 von der RTR-GmbH das Recht gewährt wurde, untergeordnete Adressierungselemente selbstständig zu verwalten.
(5) Teilnehmer, denen Rufnummern ausdrücklich als Kommunikationsdienstebetreiber im Bereich für geografische Rufnummern, mobile Rufnummern oder standortunabhängige Rufnummern von einem Zuteilungsinhaber gemäß Abs. 1 vertraglich zugewiesen wurden, dürfen untergeordnete Adressierungselemente ebenfalls selbstständig im Sinne von § 65 Abs. 1 letzter Satz TKG 2003 verwalten. Derartige Verträge sind vom Zuteilungsinhaber gemäß Abs. 1 der RTR-GmbH anzuzeigen.
(6) Der Zuteilungsinhaber gemäß Abs. 1 hat die Rufnummern, die einem Teilnehmer gemäß Abs. 5 vertraglich zugewiesen wurden, der RTR-GmbH im jeweils von der RTR-GmbH vorgegebenen Format elektronisch anzuzeigen sowie anzugeben, an welchen Teilnehmer diese zugewiesen wurden.
(7) Teilnehmer, denen Rufnummern gemäß Abs. 4 oder 5 nicht vertraglich ausdrücklich als Kommunikationsdienstebetreiber zugewiesen wurden, dürfen diese Rufnummern ausschließlich selbst nutzen.
(8) Ein Teilnehmer, der ein Nutzungsrecht gemäß Abs. 4 oder 7 an einer Rufnummer in den Bereichen 5 für private Netze, 718, 720, 780, 800, 804, 810, 820, 821, 828, 900, 901, 930, 931, 939 oder im Zugangskennzahlbereich 118 hat, ist berechtigt, rufnummernbezogene Dienste bei unterschiedlichen Kommunikationsdienstebetreibern zu nutzen.
(9) Das Nutzungsrecht an einer Rufnummer umfasst auch alle jene davon abgeleiteten Identitäten für Dienste, die in Zusammenhang mit der Integrität des Rufnummernraumes stehen.
(10) Kommunikationsparameter, die nicht in dieser Verordnung enthalten sind, können auf Antrag für nicht kommerzielle Testzwecke im Rahmen von Betriebsversuchen für sechs Monate befristet zugeteilt werden. Die Zuteilung kann Auflagen enthalten, die dem Zweck der Zuteilung gerecht werden.
(11) In begründeten Einzelfällen können Rufnummern oder Rufnummernbereiche von der Zuteilung ausgenommen werden. Diese werden jeweils auf der Website der RTR-GmbH veröffentlicht.
(12) Rufnummern, die nicht in dieser Verordnung enthalten sind oder für die aufgrund der Bestimmungen des dritten Abschnittes keine Zuteilung erfolgt, können auf begründeten Antrag zugeteilt werden, wenn diese bereits irrtümlich einer breiten Öffentlichkeit kommuniziert oder erhebliche finanzielle Aufwände zur Kommunikation der Rufnummer getätigt wurden. Die Zuteilung ist dabei auf maximal sechs Monate zu befristen. Es darf für die zugeteilte Rufnummer nur ein Tonband eingerichtet werden, das auf die Nichterreichbarkeit des Dienstes hinweist und gegebenenfalls auf eine andere Rufnummer verweist. Bei Nachrichtendiensten kann diese Information mittels einer Nachricht an den Nutzer kommuniziert werden. Die Zuteilung kann Auflagen enthalten, die dem Zweck der Zuteilung gerecht werden.
Abschnitt:
Grundsätze der Rufnummernzuteilung
Grundsätze der Rufnummernzuteilung
§ 10. (1) Auf Antrag sind von der RTR-GmbH – abhängig vom jeweiligen Rufnummernbereich – Rufnummern oder Teile davon, sowie Betreiberkennzahlen in Zusammenhang mit dem Betreiberauswahl-Präfix an Kommunikationsdienstebetreiber, Kommunikationsnetzbetreiber oder Dienstleister zur Nutzung befristet auf mindestens 180 Tage zuzuteilen.
(1a) Eine Zuteilung gemäß Abs. 1 geht für genutzte Rufnummern dann in eine unbefristete Zuteilung über, wenn eine Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 vor Ablauf der im Bescheid festgesetzten Frist erfolgt ist.
(2) Natürliche Personen, die keinen Hauptwohnsitz in Österreich haben, oder juristische Personen ohne Sitz in Österreich, haben bei der Antragstellung einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 111/2010 namhaft zu machen. Allfällige Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind der RTR-GmbH binnen zwei Wochen nach erfolgter Änderung mitzuteilen. Wird die Anzeige dieser Änderung unterlassen, kann die RTR-GmbH bis zur neuerlichen Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten durch den Zuteilungsinhaber die Zustellung von Schriftstücken ohne weiteren Zustellversuch durch Hinterlegung bei der RTR-GmbH vornehmen.
(3) Jegliche Änderungen hinsichtlich
der Person des Zuteilungsinhabers betreffend Namen, Firmenwortlaut, Rechtspersönlichkeit und Anschrift sowie
der Zuteilungsvoraussetzungen des Zuteilungsinhabers gemäß den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieser Verordnung
(4) Zugeteilte Rufnummern dürfen nur vom Zuteilungsinhaber genutzt werden. Davon ausgenommen ist der Fall, dass dem Zuteilungsinhaber gemäß § 65 Abs. 1 letzter Satz TKG 2003 von der RTR-GmbH das Recht gewährt wurde, untergeordnete Adressierungselemente selbstständig zu verwalten.
(5) Teilnehmer, denen Rufnummern ausdrücklich als Kommunikationsdienstebetreiber im Bereich für geografische Rufnummern, mobile Rufnummern oder standortunabhängige Rufnummern von einem Zuteilungsinhaber gemäß Abs. 1 vertraglich zugewiesen wurden, dürfen untergeordnete Adressierungselemente ebenfalls selbstständig im Sinne von § 65 Abs. 1 letzter Satz TKG 2003 verwalten. Derartige Verträge sind vom Zuteilungsinhaber gemäß Abs. 1 der RTR-GmbH anzuzeigen.
(6) Der Zuteilungsinhaber gemäß Abs. 1 hat die Rufnummern, die einem Teilnehmer gemäß Abs. 5 vertraglich zugewiesen wurden, der RTR-GmbH im jeweils von der RTR-GmbH vorgegebenen Format elektronisch anzuzeigen sowie anzugeben, an welchen Teilnehmer diese zugewiesen wurden.
(7) Teilnehmer, denen Rufnummern gemäß Abs. 4 oder 5 nicht vertraglich ausdrücklich als Kommunikationsdienstebetreiber zugewiesen wurden, dürfen diese Rufnummern ausschließlich selbst nutzen.
(8) Ein Teilnehmer, der ein Nutzungsrecht gemäß Abs. 4 oder 7 an einer Rufnummer in den Bereichen 5 für private Netze, 718, 720, 780, 800, 804, 810, 820, 821, 828, 900, 901, 930, 931, 939 oder im Zugangskennzahlbereich 118 hat, ist berechtigt, rufnummernbezogene Dienste bei unterschiedlichen Kommunikationsdienstebetreibern zu nutzen.
(9) Das Nutzungsrecht an einer Rufnummer umfasst auch alle jene davon abgeleiteten Identitäten für Dienste, die in Zusammenhang mit der Integrität des Rufnummernraumes stehen.
(10) Kommunikationsparameter, die nicht in dieser Verordnung enthalten sind, können auf Antrag für nicht kommerzielle Testzwecke im Rahmen von Betriebsversuchen für sechs Monate befristet zugeteilt werden. Die Zuteilung kann Auflagen enthalten, die dem Zweck der Zuteilung gerecht werden.
(11) In begründeten Einzelfällen können Rufnummern oder Rufnummernbereiche von der Zuteilung ausgenommen werden. Diese werden jeweils auf der Website der RTR-GmbH veröffentlicht.
(12) Rufnummern, die nicht in dieser Verordnung enthalten sind oder für die aufgrund der Bestimmungen des dritten Abschnittes keine Zuteilung erfolgt, können auf begründeten Antrag zugeteilt werden, wenn diese bereits irrtümlich einer breiten Öffentlichkeit kommuniziert oder erhebliche finanzielle Aufwände zur Kommunikation der Rufnummer getätigt wurden. Die Zuteilung ist dabei auf maximal sechs Monate zu befristen. Es darf für die zugeteilte Rufnummer nur ein Tonband eingerichtet werden, das auf die Nichterreichbarkeit des Dienstes hinweist und gegebenenfalls auf eine andere Rufnummer verweist. Bei Nachrichtendiensten kann diese Information mittels einer Nachricht an den Nutzer kommuniziert werden. Die Zuteilung kann Auflagen enthalten, die dem Zweck der Zuteilung gerecht werden.
Blockweise Zuteilung von Rufnummern
§ 11. (1) Sofern im dritten Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind von der RTR-GmbH Rufnummernblöcke zuzuteilen.
(2) Ein Rufnummernblock gemäß Abs. 1 ist
ein dekadischer Rufnummernblock, der aus 100 Rufnummern besteht, oder
ein maximal großer Teilbereich innerhalb eines durch bereits zugeteilte Rufnummern unterbrochenen dekadischen Rufnummernblocks gemäß Z 1.
(3) Die maximal mögliche Anzahl von blockweise zuzuteilenden Rufnummern ist bei den betreffenden Rufnummernbereichen geregelt.
(4) Eine Zuteilung von Rufnummern über Abs. 3 hinausgehend ist nur dann zulässig, wenn
der Bedarf gegenüber der RTR-GmbH glaubhaft gemacht wird, oder
in den Bereichen für geografische Rufnummern, für standortunabhängige Rufnummern und für mobile Rufnummern ein Nutzungsgrad von 50%, in allen anderen Rufnummernbereichen ein Nutzungsgrad von 20% der jeweils zugeteilten Rufnummern im betreffenden Bereich oder in der betreffenden Entgeltstufe erreicht wird.
(5) Bei Knappheit an Rufnummern in einem Rufnummernbereich kann von den im Abs. 4 festgelegten Nutzungsgraden zur Sicherstellung einer ausreichenden Zahl an verfügbaren Rufnummern in diesem Bereich abgewichen werden. Eine Knappheit in einem Rufnummernbereich liegt jedenfalls dann vor, wenn bereits 70% der gesamt verfügbaren Rufnummern in diesem Bereich zugeteilt wurden.
Zuteilung von Einzelrufnummern
§ 12. (1) Ist im dritten Abschnitt die Zuteilung von Einzelrufnummern vorgesehen, sind ohne Bedarfsnachweis maximal drei Einzelrufnummern pro Rufnummernbereich zuzuteilen.
(2) Weist der Antragsteller einen entsprechenden Bedarf an einer größeren Anzahl an Einzelrufnummern nach, sind bis zu 100 Einzelrufnummern zuzuteilen.
(3) Für jede genutzte Einzelrufnummer gemäß Abs. 1 und 2 ist auf Antrag eine weitere Rufnummer zuzuteilen.
(4) Bei Rufnummernknappheit in einem Rufnummernbereich kann von dem in Abs. 1 bis 3 festgelegten Verfahren zur Sicherstellung einer ausreichenden Zahl an verfügbaren Rufnummern in diesem Bereich abgewichen werden. Eine Knappheit in einem Rufnummernbereich liegt jedenfalls dann vor, wenn bereits 70% der gesamt verfügbaren Rufnummern in diesem Bereich zugeteilt wurden.
Grundsätze des Zuteilungsverfahrens
§ 13. (1) Antragsberechtigten sind Rufnummern als Rufnummernblöcke oder einzeln im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung zuzuteilen.
(2) Wertepräferenzen hinsichtlich der beantragten Rufnummer sind, ausgenommen im Bereich für geografische Rufnummern und im Bereich für Routingnummern, zu berücksichtigen.
(3) Die Bearbeitung der Anträge hat in der Reihenfolge des Einlangens zu erfolgen. Wird die Zuteilung von gleichen oder überlappenden Rufnummernbereichen von mehreren Antragstellern am selben Tag beantragt, entscheidet das Los. Diese Bestimmung findet keine Anwendung bei der Übertragung von Nutzungsrechten gemäß § 65 Abs. 5 TKG 2003.
(4) Stehen die beantragten Rufnummern oder die beantragten Teile davon für die Zuteilung zur Verfügung und sind auch die sonstigen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt, ist antragsgemäß zuzuteilen.
(5) Ist ein beantragter Rufnummernblock bereits teilweise zugeteilt, so sind dem Antragsteller auf Antrag die restlichen noch freien Rufnummern in diesem Rufnummernblock zuzuteilen.
Verfahrensablauf
§ 14. (1) Der Antrag auf Zuteilung von Rufnummern oder Teilen davon ist unter Verwendung der von der RTR-GmbH zur Verfügung gestellten Antragsformulare bei dieser einzubringen und hat die jeweils bereichsspezifisch festgelegten Unterlagen zu beinhalten.
(2) Antragsteller, die nicht Kommunikationsdienstebetreiber oder Kommunikationsnetzbetreiber im Sinne des § 15 TKG 2003 sind, haben einen aktuellen Firmenbuchauszug oder einen sonstigen entsprechenden Identitätsnachweis beizulegen. Natürliche Personen haben eine Kopie eines gültigen Lichtbildausweises beizulegen.
Nutzung
§ 15. (1) Zugeteilte Rufnummern müssen innerhalb der im Zuteilungsbescheid festgelegten Frist von mindestens 180 Tagen genutzt und binnen gleicher Frist deren Nutzung im von der RTR-GmbH vorgegebenen elektronischen Format dieser angezeigt werden.
(2) Die Nutzung zugeteilter Rufnummern darf nicht länger als 180 Tage unterbrochen sein, ansonsten gelten diese Rufnummern als nicht genutzt.
(3) Das Nutzungsrecht an Rufnummern, die nicht den Bestimmungen des Abs. 1 entsprechen, erlischt.
(4) Im Fall, dass dem Zuteilungsinhaber Rufnummern blockweise zugeteilt wurden, gilt der gesamte Block als genutzt, wenn zumindest eine Rufnummer daraus genutzt wird.
(5) Werden Rufnummern genutzt oder wird eine bestehende Nutzung unterbrochen, ist dies der RTR-GmbH von den Kommunikationsnetzbetreibern, in deren Kommunikationsnetzen diese Rufnummern genutzt werden oder wurden, sowie von den Kommunikationsdienstebetreibern, die einen Vertrag mit dem Teilnehmer haben oder hatten, im jeweils von der RTR-GmbH vorgegebenen Format elektronisch anzuzeigen.
(6) Für Rufnummern in den Bereichen 718, 800, 804, 810, 820, 821, 828, 900, 901, 930, 931, 939 hat die Anzeige gemäß Abs. 5 gemäß § 65 Abs. 2 TKG 2003 wöchentlich zu erfolgen.
Nutzung
§ 15. (1) Die Aufnahme und Einstellung der Nutzung von zugeteilten Rufnummern sind von den Kommunikationsdienstebetreibern oder Kommunikationsnetzbetreibern der RTR-GmbH im von dieser vorgegebenen elektronischen Format anzuzeigen.
(2) Die Nutzung zugeteilter Rufnummern darf nur dann länger als 180 Tage unterbrochen sein, wenn die Kriterien im Sinne der §§ 11 und 12 in Hinblick auf eine erneute Zuteilung dieser Rufnummern vorliegen.
(Anm.: Abs. 3aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2012)
(4) Im Fall, dass dem Zuteilungsinhaber Rufnummern blockweise zugeteilt wurden, gilt der gesamte Block als genutzt, wenn zumindest eine Rufnummer daraus genutzt wird.
(4a) Sind mehrere Rufnummernblöcke gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 innerhalb eines Rufnummernblocks gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 demselben Kommunikationsdienstebetreiber zugeteilt, so gelten alle Rufnummernblöcke gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 dann als genutzt, wenn zumindest eine Rufnummer aus einem dieser Rufnummernblöcke genutzt ist.
(5) Werden Rufnummern genutzt oder wird eine bestehende Nutzung unterbrochen, ist dies der RTR-GmbH von den Kommunikationsnetzbetreibern, in deren Kommunikationsnetzen diese Rufnummern genutzt werden oder wurden, sowie von den Kommunikationsdienstebetreibern, die einen Vertrag mit dem Teilnehmer haben oder hatten, im jeweils von der RTR-GmbH vorgegebenen Format elektronisch anzuzeigen.
(6) Für Rufnummern in den Bereichen 718, 800, 804, 810, 820, 821, 828, 900, 901, 930, 931, 939 hat die Anzeige gemäß Abs. 5 gemäß § 65 Abs. 2 TKG 2003 wöchentlich zu erfolgen.
Abkürzung
KEM-V 2009
Nutzung
§ 15. (1) Die Aufnahme und Einstellung der Nutzung von zugeteilten Rufnummern sind von den Kommunikationsdienstebetreibern oder Kommunikationsnetzbetreibern der RTR-GmbH im von dieser vorgegebenen elektronischen Format anzuzeigen.
(2) Die Nutzung zugeteilter Rufnummern darf nur dann länger als 180 Tage unterbrochen sein, wenn die Kriterien im Sinne der §§ 11 und 12 in Hinblick auf eine erneute Zuteilung dieser Rufnummern vorliegen. Die Nutzung zugeteilter Rufnummern darf jedenfalls nicht länger als zwei Jahre unterbrochen sein.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2012)
(4) Im Fall, dass dem Zuteilungsinhaber Rufnummern blockweise zugeteilt wurden, gilt der gesamte Block als genutzt, wenn zumindest eine Rufnummer daraus genutzt wird.
(4a) Sind mehrere Rufnummernblöcke gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 innerhalb eines Rufnummernblocks gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 demselben Kommunikationsdienstebetreiber zugeteilt, so gelten alle Rufnummernblöcke gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 dann als genutzt, wenn zumindest eine Rufnummer aus einem dieser Rufnummernblöcke genutzt ist.
(5) Werden Rufnummern genutzt oder wird eine bestehende Nutzung unterbrochen, ist dies der RTR-GmbH von den Kommunikationsnetzbetreibern, in deren Kommunikationsnetzen diese Rufnummern genutzt werden oder wurden, sowie von den Kommunikationsdienstebetreibern, die einen Vertrag mit dem Teilnehmer haben oder hatten, im jeweils von der RTR-GmbH vorgegebenen Format elektronisch anzuzeigen.
(6) Für Rufnummern in den Bereichen 718, 800, 804, 810, 820, 821, 828, 900, 901, 930, 931, 939 und öffentliche Kurzrufnummern mit Stern hat die Anzeige gemäß Abs. 5 wöchentlich zu erfolgen.
(7) Für Rufnummern im Bereich für private Netze mit geregelter Entgeltobergrenze sowie Rufnummern in den Bereichen 10, 111, 116, 118, 85, 86, 89, 96 und 97 hat die Anzeige gemäß Abs. 5 monatlich zu erfolgen.
(8) Für geografische und mobile Rufnummern sowie Rufnummern im Bereich 720 hat die Anzeige gemäß Abs. 5 quartalsweise zu erfolgen.
Folgeziffern
§ 16. Folgeziffern dürfen nicht zur Adressierung unterschiedlicher Teilnehmer öffentlicher Dienste verwendet werden.
Abschnitt:
Rufnummernplan
Öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste
Allgemeines
§ 17. (1) Eine öffentliche Kurzrufnummer für Notrufdienste dient der Adressierung von Diensten gemäß Abs. 2.
(2) Notrufdienste dienen der Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt oder Vermögen.
(3) Öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste können festgelegt werden, wenn für die Erbringung eines österreichweiten Notrufdienstes gemäß Abs. 2 ein gesetzlicher Auftrag besteht, der auch die Nutzung von Kommunikationsdiensten, welche die Nutzung einer Rufnummer bedingen, zur Alarmierung vorsieht, und die Erbringung des Dienstes mit einer der in § 18 festgelegten Rufnummern nicht möglich ist.
Festlegung öffentlicher Kurzrufnummern für Notrufdienste
§ 18. Öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste sind:
112 Einheitliche europäische Notrufnummer,
122 Feuerwehrzentralen,
128 Notrufnummer bei Gasgebrechen,
133 Polizei,
140 Bergrettung,
141 Ärztenotdienst,
142 Telefonseelsorge,
144 Rettungsdienst und
147 Notrufdienst für Kinder und Jugendliche.
Verwendungszweck
§ 19. (1) Die öffentliche Kurzrufnummer 112 dient zur Meldung einer akuten oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt oder Vermögen.
(2) Die öffentliche Kurzrufnummer 122 dient zur Meldung einer akuten oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt oder Vermögen im Rahmen der Aufgaben des Feuerwehrdienstes.
(3) Die öffentliche Kurzrufnummer 128 dient zur Meldung von Gasgeruch, Gasaustritt und jeder Form von Gasgebrechen, wenn dadurch eine akute oder unmittelbar drohende Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt oder Vermögen besteht.
(4) Die öffentliche Kurzrufnummer 133 dient zur Meldung einer akuten oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt oder Vermögen im Rahmen der polizeilichen Aufgaben.
(5) Die öffentlichen Kurzrufnummern 140, 141 und 144 dienen zur Meldung einer akuten oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder Vermögen im Rahmen des Hilfs- und Rettungswesens.
(6) Die öffentliche Kurzrufnummer 142 dient zur Hilfe und Beratung für Personen in schwierigen Lebenssituationen, etwa bei Einsamkeit, Schicksalsschlägen, Trauer, psychischen Problemen, Depression, Partnerproblemen oder Angstzuständen.
(7) Die öffentliche Kurzrufnummer 147 dient zur professionellen telefonischen psychologischen Beratung in Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen, insbesondere bei Gewalt, sexuellem Missbrauch oder in allen altersspezifischen Belangen.
Verwendungszweck
§ 19. (1) Die öffentliche Kurzrufnummer 112 dient zur Meldung einer akuten oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt oder Vermögen im Wege von Anrufen, Nachrichten und eCalls.
(2) Die öffentliche Kurzrufnummer 122 dient zur Meldung einer akuten oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt oder Vermögen im Rahmen der Aufgaben des Feuerwehrdienstes.
(3) Die öffentliche Kurzrufnummer 128 dient zur Meldung von Gasgeruch, Gasaustritt und jeder Form von Gasgebrechen, wenn dadurch eine akute oder unmittelbar drohende Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt oder Vermögen besteht.
(4) Die öffentliche Kurzrufnummer 133 dient zur Meldung einer akuten oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt oder Vermögen im Rahmen der polizeilichen Aufgaben.
(5) Die öffentlichen Kurzrufnummern 140, 141 und 144 dienen zur Meldung einer akuten oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder Vermögen im Rahmen des Hilfs- und Rettungswesens.
(6) Die öffentliche Kurzrufnummer 142 dient zur Hilfe und Beratung für Personen in schwierigen Lebenssituationen, etwa bei Einsamkeit, Schicksalsschlägen, Trauer, psychischen Problemen, Depression, Partnerproblemen oder Angstzuständen.
(7) Die öffentliche Kurzrufnummer 147 dient zur professionellen telefonischen psychologischen Beratung in Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen, insbesondere bei Gewalt, sexuellem Missbrauch oder in allen altersspezifischen Belangen.
Nummernzuteilung
§ 20. (1) Antragsberechtigt für die öffentlichen Kurzrufnummern 112 und 133 für das Bundesgebiet ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres.
(2) Antragsberechtigt für die öffentlichen Kurzrufnummern 122, 128, 140, 141 und 144 für das jeweilige Bundesland ist jeweils der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau.
(3) Antragsberechtigt für die öffentliche Kurzrufnummer 142 für das jeweilige Bundesland sind jeweils die Diözesen.
(4) Antragsberechtigt für die öffentliche Kurzrufnummer 147 für das gesamte Bundesgebiet ist der Österreichische Rundfunk.
(5) Antragsberechtigten ist auf Antrag die entsprechende Kurzrufnummer für Notrufdienste jeweils zur Nutzung innerhalb des jeweiligen Gebietes zuzuteilen.
(6) Dem Zuteilungsinhaber obliegt die Koordination jener Organisationen, die die Abwicklung des zugehörigen Notrufdienstes erbringen. Zu diesem Zweck kann das Recht der Nutzung der zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste an entsprechende Organisationen zugewiesen werden.
(7) In den Fällen des Abs. 3 und 4 sind die jeweiligen Zuteilungsinhaber verpflichtet, mit Organisationen, die eine gleichartige Dienstleistung anbieten wollen, über die gemeinsame Nutzung der zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste zu verhandeln.
Abs. 1 Z 4 tritt ausgenommen für die öffentliche Kurzrufnummer für Notrufdienste 112 mit 7. Jänner 2010 in Kraft (vgl. § 128 Abs. 3).
Verhaltensvorschriften
§ 21. (1) Der Zuteilungsinhaber einer öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste hat sicherzustellen, dass
für Anrufe zur zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste von jedem Ort seines Zuteilungsgebietes das entsprechende Routingziel festgelegt ist und diese Informationen für Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber entgeltfrei in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format elektronisch abrufbar bereitgestellt werden und über Änderungen in geeigneter Weise informiert wird,
der Notrufdienst im gesamten Zuteilungsgebiet erreichbar ist,
der Notrufdienst 24 Stunden täglich erreichbar ist und so ausgestattet wird, dass bei der Entgegennahme von Rufen keine nennenswerten Wartezeiten auftreten.
bei Notrufen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der erreichten Leitstelle fallen, eine situationsadäquate Weiterleitung an die jeweils zuständige Leitstelle erfolgt.
(2) Die Belegung von öffentlichen Kurzrufnummern für Notrufdienste mit Tonbandnachrichten oder ähnlichen automatischen Systemen sowie ein Verhalten, das keine der Notrufsituation adäquate Hilfe ermöglicht oder initiiert, ist nicht zulässig.
(3) Folgeziffern hinter einer öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste sind nicht zulässig.
Abs. 1 Z 4 tritt ausgenommen für die öffentliche Kurzrufnummer für Notrufdienste 112 mit 7. Jänner 2010 in Kraft (vgl. § 128 Abs. 3).
Verhaltensvorschriften
§ 21. (1) Der Zuteilungsinhaber einer öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste hat sicherzustellen, dass
für Anrufe zur zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste von jedem Ort seines Zuteilungsgebietes das entsprechende Routingziel festgelegt ist und diese Informationen für Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber entgeltfrei in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format elektronisch abrufbar bereitgestellt werden und über Änderungen in geeigneter Weise informiert wird,
der Notrufdienst im gesamten Zuteilungsgebiet erreichbar ist,
der Notrufdienst 24 Stunden täglich erreichbar ist und so ausgestattet wird, dass bei der Entgegennahme von Rufen keine nennenswerten Wartezeiten auftreten.
bei Notrufen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der erreichten Leitstelle fallen, eine situationsadäquate Weiterleitung an die jeweils zuständige Leitstelle erfolgt.
(2) Die Belegung von öffentlichen Kurzrufnummern für Notrufdienste mit Tonbandnachrichten oder ähnlichen automatischen Systemen sowie ein Verhalten, das keine der Notrufsituation adäquate Hilfe ermöglicht oder initiiert, ist nicht zulässig. Davon ausgenommen ist die öffentliche Kurzrufnummer für Notrufdienste 141, hinter der Tonbandnachrichten oder ähnliche automatische Systeme geschaltet werden dürfen, wenn der Diensteanbieter dafür sorgt, dass
Angaben über die Verfügbarkeit des Dienstes öffentlich leicht zugänglich sind,
zu den Zeiten, zu denen der Dienst nicht erreichbar ist, dem Rufenden die nächsten Sprechzeiten sowie
eine andere erreichbare Notrufnummer angesagt werden.
(3) Folgeziffern hinter einer öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste sind nicht zulässig.
Verhaltensvorschriften für Betreiber
§ 22. (1) Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, die Vorgaben nach § 21 Abs. 1 Z 1 im Rahmen der technischen Möglichkeiten im zugehörigen Kommunikationsnetz umzusetzen.
(2) Kommunikationsnetzbetreiber und Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, das im zugehörigen Kommunikationsnetz eingerichtete Routing für jede öffentliche Kurzrufnummer für Notrufdienste im entsprechenden Gebiet entgeltfrei dem jeweiligen Zuteilungsinhaber in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format elektronisch abrufbar bereit zu stellen und diesen über Änderungen in geeigneter Weise zu informieren.
Verhaltensvorschriften für Betreiber
§ 22. (1) Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, die Vorgaben nach § 21 Abs. 1 Z 1 im Rahmen der technischen Möglichkeiten im zugehörigen Kommunikationsnetz umzusetzen. Für eCalls sind die Vorgaben nach § 21 Abs. 1 Z 1 in Abhängigkeit der eCall-Flags zu berücksichtigen.
(2) Kommunikationsnetzbetreiber und Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, das im zugehörigen Kommunikationsnetz eingerichtete Routing für jede öffentliche Kurzrufnummer für Notrufdienste im entsprechenden Gebiet entgeltfrei dem jeweiligen Zuteilungsinhaber in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format elektronisch abrufbar bereit zu stellen und diesen über Änderungen in geeigneter Weise zu informieren.
Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste
Verwendungszweck
§ 23. (1) Eine öffentliche Kurzrufnummer für besondere Dienste dient der Adressierung von Diensten gemäß Abs. 2.
(2) Besondere Dienste sind Dienste, die von besonderem öffentlichen Interesse und für eine österreichweite Nutzung vorgesehen sind.
(3) Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste können festgelegt werden, wenn für den betreffenden Dienst unabhängig von dieser Verordnung ein gesetzlicher Auftrag besteht und die Erbringung des Dienstes mit einer der in § 24 festgelegten Rufnummern nicht möglich ist, sowie die Kontaktaufnahme mittels Telefon ein wesentlicher Bestandteil des Dienstes ist.
(4) Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste sind mit Ausnahme von § 24 Z 1 und 2 vierstellig festzulegen.
Festlegung öffentlicher Kurzrufnummern für besondere Dienste
§ 24. Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste sind:
130 Landeswarnzentralen,
120 und 123 Pannendienste und
148 4 Krankentransporte.
Festlegung öffentlicher Kurzrufnummern für besondere Dienste
§ 24. Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste sind:
130 Landeswarnzentralen,
120 und 123 Pannendienste und
148 4 Krankentransporte;
145 5 Apothekendienste.
Festlegung öffentlicher Kurzrufnummern für besondere Dienste
§ 24. Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste sind:
130 Landeswarnzentralen,
120 und 123 Pannendienste und
148 4 Krankentransporte;
145 5 Apothekendienste;
145 0 Gesundheits-Erstkontakt.
Nummernzuteilung
§ 25. (1) Antragsberechtigt für die öffentlichen Kurzrufnummern 130 und 148 4 für das jeweilige Bundesland ist jeweils der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau, für 120 und 123 jene Unternehmen, die diese bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt haben.
(2) Antragsberechtigten ist auf Antrag eine öffentliche Kurzrufnummer für besondere Dienste zur Nutzung innerhalb eines Bundeslandes zuzuteilen.
(3) Dem Zuteilungsinhaber obliegt die Koordination der jeweiligen Betreiber einer öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste.
Nummernzuteilung
§ 25. (1) Antragsberechtigt für die öffentlichen Kurzrufnummern 130 und 148 4 für das jeweilige Bundesland ist jeweils der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau, für 120 und 123 jene Unternehmen, die diese bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt haben.
(1a) Antragsberechtigt für die öffentliche Kurzrufnummer 145 5 für das gesamte Bundesgebiet ist die Österreichische Apothekerkammer.
(2) Antragsberechtigten ist auf Antrag eine öffentliche Kurzrufnummer für besondere Dienste zur Nutzung innerhalb eines Bundeslandes zuzuteilen.
(3) Dem Zuteilungsinhaber obliegt die Koordination der jeweiligen Betreiber einer öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste.
Nummernzuteilung
§ 25. (1) Antragsberechtigt für die öffentlichen Kurzrufnummern 130 und 148 4 für das jeweilige Bundesland ist jeweils der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau, für 120 und 123 jene Unternehmen, die diese bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt haben.
(1a) Antragsberechtigt für die öffentliche Kurzrufnummer 145 5 für das gesamte Bundesgebiet ist die Österreichische Apothekerkammer.
(1b) Antragsberechtigt für die öffentliche Kurzrufnummer 145 0 für das gesamte Bundesgebiet ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
(2) Antragsberechtigten ist auf Antrag eine öffentliche Kurzrufnummer für besondere Dienste zur Nutzung innerhalb eines Bundeslandes zuzuteilen.
(3) Dem Zuteilungsinhaber obliegt die Koordination der jeweiligen Betreiber einer öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste.
Verhaltensvorschriften
§ 26. (1) Der Zuteilungsinhaber einer öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste hat sicherzustellen, dass
für Anrufe zur zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste von jedem Ort seines Zuteilungsgebietes das entsprechende Routingziel festgelegt ist und diese Informationen für Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber entgeltfrei in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format elektronisch abrufbar bereitgestellt werden und über Änderungen in geeigneter Weise informiert wird,
der besondere Dienst im gesamten Zuteilungsgebiet erreichbar ist,
der besondere Dienst 24 Stunden täglich erreichbar ist und so ausgestattet wird, dass für den Rufenden bei der Entgegennahme des Rufes keine nennenswerten Wartezeiten auftreten.
(2) Nutzungsberechtigte einer öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste im Bereich 148 4 für Krankentransporte müssen durch landesgesetzliche Vorschriften als Rettungsorganisationen anerkannt sein.
(3) Unter den Rufnummern 120 und 123 dürfen ausschließlich österreichweite technische Pannendienste im Bereich des Kraftfahrwesens erbracht werden.
(4) Im Falle des § 24 Z 1 und 2 ist die Festlegung von Folgeziffern verboten, im Falle des § 24 Z 3 ist eine einzelne Folgeziffer zulässig.
Verhaltensvorschriften
§ 26. (1) Der Zuteilungsinhaber einer öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste hat sicherzustellen, dass
für Anrufe zur zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste von jedem Ort seines Zuteilungsgebietes das entsprechende Routingziel festgelegt ist und diese Informationen für Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber entgeltfrei in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format elektronisch abrufbar bereitgestellt werden und über Änderungen in geeigneter Weise informiert wird,
der besondere Dienst im gesamten Zuteilungsgebiet erreichbar ist,
der besondere Dienst 24 Stunden täglich erreichbar ist und so ausgestattet wird, dass für den Rufenden bei der Entgegennahme des Rufes keine nennenswerten Wartezeiten auftreten.
(2) Nutzungsberechtigte einer öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste im Bereich 148 4 für Krankentransporte müssen durch landesgesetzliche Vorschriften als Rettungsorganisationen anerkannt sein.
(3) Unter den Rufnummern 120 und 123 dürfen ausschließlich österreichweite technische Pannendienste im Bereich des Kraftfahrwesens erbracht werden.
(4) Im Falle des § 24 Z 1, 2 und 4 ist die Festlegung von Folgeziffern verboten, im Falle des § 24 Z 3 ist eine einzelne Folgeziffer zulässig.
(5) Unter der Rufnummer 145 5 darf ausschließlich ein Dienst angeboten werden, der über dienstbereite Apotheken außerhalb der üblichen Öffnungszeiten informiert, als Arzneimittelhotline fungiert und zu einem dienstbereiten Apotheker weitervermitteln kann.
Verhaltensvorschriften
§ 26. (1) Der Zuteilungsinhaber einer öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste hat sicherzustellen, dass
für Anrufe zur zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste von jedem Ort seines Zuteilungsgebietes das entsprechende Routingziel festgelegt ist und diese Informationen für Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber entgeltfrei in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format elektronisch abrufbar bereitgestellt werden und über Änderungen in geeigneter Weise informiert wird,
der besondere Dienst im gesamten Zuteilungsgebiet erreichbar ist,
der besondere Dienst 24 Stunden täglich erreichbar ist und so ausgestattet wird, dass für den Rufenden bei der Entgegennahme des Rufes keine nennenswerten Wartezeiten auftreten.
(2) Nutzungsberechtigte einer öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste im Bereich 148 4 für Krankentransporte müssen durch landesgesetzliche Vorschriften als Rettungsorganisationen anerkannt sein.
(3) Unter den Rufnummern 120 und 123 dürfen ausschließlich österreichweite technische Pannendienste im Bereich des Kraftfahrwesens erbracht werden.
(4) Im Falle des § 24 Z 1, 2, 4 und 5 ist die Festlegung von Folgeziffern verboten, im Falle des § 24 Z 3 ist eine einzelne Folgeziffer zulässig.
(5) Unter der Rufnummer 145 5 darf ausschließlich ein Dienst angeboten werden, der über dienstbereite Apotheken außerhalb der üblichen Öffnungszeiten informiert, als Arzneimittelhotline fungiert und zu einem dienstbereiten Apotheker weitervermitteln kann.
(6) Unter der Rufnummer 145 0 dürfen ausschließlich ein Erstkontakt- und Triageservice sowie ein Beratungsdienst, beides im Zusammenhang mit Gesundheitsfragen, angeboten werden.
Verhaltensvorschriften für Betreiber
§ 27. (1) Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, die Vorgaben nach § 26 Abs. 1 Z 1 im Rahmen der technischen Möglichkeiten im zugehörigen Kommunikationsnetz umzusetzen.
(2) Kommunikationsnetzbetreiber und Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, das im zugehörigen Kommunikationsnetz eingerichtete Routing für jede öffentliche Kurzrufnummer für besondere Dienste im entsprechenden Gebiet entgeltfrei dem jeweiligen Zuteilungsinhaber in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format elektronisch abrufbar bereit zu stellen und diesen über Änderungen in geeigneter Weise zu informieren.
Abrechnungsschema
§ 28. Kurzrufnummern im öffentlichen Interesse für besondere Dienste sind quellnetztarifiert.
Öffentliche Kurzrufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert – 116
Verwendungszweck
§ 29. Eine öffentliche Kurzrufnummer für harmonisierte Dienste von sozialem Wert dient der Adressierung dieser Dienste gemäß den Vorgaben der Europäischen Union.
Nummernstruktur
§ 30. Eine öffentliche Kurzrufnummer für harmonisierte Dienste von sozialem Wert besteht aus der dreistelligen Zugangskennzahl 116 und einer dreistelligen Betreiberkennzahl. Folgeziffern hinter der Betreiberkennzahl sind nicht zulässig.
Festlegung öffentlicher Kurzrufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert
§ 31. Öffentliche Kurzrufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert sind:
116 000 Hotline für vermisste Kinder,
116 111 Hotline für Hilfe suchende Kinder,
116 123 Hotline zur Lebenshilfe.
Abkürzung
KEM-V 2009
Festlegung öffentlicher Kurzrufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert
§ 31. Öffentliche Kurzrufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert sind:
116 000 Hotline für vermisste Kinder,
116 111 Hotline für Hilfe suchende Kinder,
116 123 Hotline zur Lebenshilfe.
116 006 Beratungsdienst für Opfer von Straftaten,
116 117 Bereitschaftsdienst für ärztliche Hilfe in nicht lebensbedrohlichen Situationen.
Abkürzung
KEM-V 2009
Festlegung öffentlicher Kurzrufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert
§ 31. Öffentliche Kurzrufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert sind:
116 000 Hotline für vermisste Kinder,
116 111 Hotline für Hilfe suchende Kinder,
116 123 Hotline zur Lebenshilfe,
116 006 Beratungsdienst für Opfer von Straftaten,
116 117 Bereitschaftsdienst für ärztliche Hilfe in nicht lebensbedrohlichen Situationen,
116 016 Hotline für Opfer von Gewalt gegen Frauen.
Umfang der Dienste
§ 32. Zuteilungsinhaber sind verpflichtet, Dienste im Bereich 116 so zu gestalten, dass den folgenden Kriterien entsprochen wird:
Der mit der Rufnummer 116 000 adressierte Dienst nimmt Meldungen über vermisste Kinder entgegen und leitet diese an die Polizei weiter, berät und unterstützt die für vermisste Kinder verantwortlichen Personen und unterstützt die Suche nach vermissten Kindern.
Der mit der Rufnummer 116 111 adressierte Dienst hilft Kindern, die Betreuung und Schutz benötigen, und bringt diese mit adäquaten Dienstleistungen und Ressourcen in Kontakt. Außerdem hat der Dienst diesen Kindern Gelegenheit zu geben, ihre Sorgen zu äußern, über die sie direkt betreffende Probleme zu sprechen und in Notsituationen einen Ansprechpartner zu finden.
Der mit der Rufnummer 116 123 adressierte Dienst bietet dem Rufenden einen vorurteilsfrei zuhörenden, menschlichen Ansprechpartner, der seelischen Beistand für jene Rufenden zu leisten hat, die unter Einsamkeit leiden, eine Lebenskrise durchmachen oder Suizidgedanken hegen.
Abkürzung
KEM-V 2009
Umfang der Dienste
§ 32. Zuteilungsinhaber sind verpflichtet, Dienste im Bereich 116 so zu gestalten, dass den folgenden Kriterien entsprochen wird:
Der mit der Rufnummer 116 000 adressierte Dienst nimmt Meldungen über vermisste Kinder entgegen und leitet diese an die Polizei weiter, berät und unterstützt die für vermisste Kinder verantwortlichen Personen und unterstützt die Suche nach vermissten Kindern.
Der mit der Rufnummer 116 111 adressierte Dienst hilft Kindern, die Betreuung und Schutz benötigen, und bringt diese mit adäquaten Dienstleistungen und Ressourcen in Kontakt. Außerdem hat der Dienst diesen Kindern Gelegenheit zu geben, ihre Sorgen zu äußern, über die sie direkt betreffende Probleme zu sprechen und in Notsituationen einen Ansprechpartner zu finden.
Der mit der Rufnummer 116 123 adressierte Dienst bietet dem Rufenden einen vorurteilsfrei zuhörenden, menschlichen Ansprechpartner, der seelischen Beistand für jene Rufenden zu leisten hat, die unter Einsamkeit leiden, eine Lebenskrise durchmachen oder Suizidgedanken hegen.
Der mit der Rufnummer 116 006 adressierte Dienst gibt Opfern von Straftaten emotionale Unterstützung, sie werden über ihre Rechte und den Rechtsweg informiert sowie an einschlägige Organisationen weiterverwiesen. Insbesondere erhalten sie Angaben zur nächsten Polizeidienststelle und Informationen zu den Strafverfolgungsverfahren sowie zu Fragen des Schadenersatzes und der Versicherung. Der Dienst leistet ferner Unterstützung beim Auffinden anderer Stellen, die Opfern von Straftaten Hilfe bereitstellen können.
Der mit der Rufnummer 116 117 adressierte Dienst leitet Rufende in dringenden, aber nicht lebensbedrohlichen Fällen, vor allem auch außerhalb der normalen Dienstzeiten, am Wochenende und an Feiertagen, zu dem entsprechenden medizinischen Dienst weiter. Er verbindet den Rufenden mit dem ausgebildeten und unterstützten Personal der Anrufzentrale bzw. direkt mit einem qualifizierten praktischen oder klinischen Arzt.
Abkürzung
KEM-V 2009
Umfang der Dienste
§ 32. Zuteilungsinhaber sind verpflichtet, Dienste im Bereich 116 so zu gestalten, dass den folgenden Kriterien entsprochen wird:
Der mit der Rufnummer 116 000 adressierte Dienst nimmt Meldungen über vermisste Kinder entgegen und leitet diese an die Polizei weiter, berät und unterstützt die für vermisste Kinder verantwortlichen Personen und unterstützt die Suche nach vermissten Kindern.
Der mit der Rufnummer 116 111 adressierte Dienst hilft Kindern, die Betreuung und Schutz benötigen, und bringt diese mit adäquaten Dienstleistungen und Ressourcen in Kontakt. Außerdem hat der Dienst diesen Kindern Gelegenheit zu geben, ihre Sorgen zu äußern, über die sie direkt betreffende Probleme zu sprechen und in Notsituationen einen Ansprechpartner zu finden.
Der mit der Rufnummer 116 123 adressierte Dienst bietet dem Rufenden einen vorurteilsfrei zuhörenden, menschlichen Ansprechpartner, der seelischen Beistand für jene Rufenden zu leisten hat, die unter Einsamkeit leiden, eine Lebenskrise durchmachen oder Suizidgedanken hegen.
Der mit der Rufnummer 116 006 adressierte Dienst gibt Opfern von Straftaten emotionale Unterstützung, sie werden über ihre Rechte und den Rechtsweg informiert sowie an einschlägige Organisationen weiterverwiesen. Insbesondere erhalten sie Angaben zur nächsten Polizeidienststelle und Informationen zu den Strafverfolgungsverfahren sowie zu Fragen des Schadenersatzes und der Versicherung. Der Dienst leistet ferner Unterstützung beim Auffinden anderer Stellen, die Opfern von Straftaten Hilfe bereitstellen können.
Der mit der Rufnummer 116 117 adressierte Dienst leitet Rufende in dringenden, aber nicht lebensbedrohlichen Fällen, vor allem auch außerhalb der normalen Dienstzeiten, am Wochenende und an Feiertagen, zu dem entsprechenden medizinischen Dienst weiter. Er verbindet den Rufenden mit dem ausgebildeten und unterstützten Personal der Anrufzentrale bzw. direkt mit einem qualifizierten praktischen oder klinischen Arzt.
Der mit der Rufnummer 116 016 adressierte Dienst gibt Opfern von Gewalt gegen Frauen Beistand und Unterstützung, sie werden über ihre Rechte und den Rechtsweg informiert sowie an einschlägige Organisationen weiterverwiesen oder weitergeleitet. Zusätzlich kann auch Beistand und Unterstützung für Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt angeboten werden.
Zuteilungsvoraussetzungen
§ 33. Antragsberechtigt für eine Rufnummer im Bereich 116 sind Diensteanbieter, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Mindestens drei Jahre Erfahrung in der professionellen telefonischen Betreuung von Menschen in Problemsituationen, insbesondere im familiären Umfeld, sowie in der Zusammenarbeit mit polizeilichen Dienststellen. Im Fall der Rufnummern 116 000 und 116 111 hat der Schwerpunkt der bisherigen Tätigkeit in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu liegen,
Mitgliedschaft in zumindest einer internationalen Organisation oder Vereinigung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, im Bereich der Seelsorge oder der persönlichen Lebenshilfe und
Nachweis einer entsprechenden Kapitalausstattung, sodass eine Erbringung des Dienstes in der vom Antragsteller geplanten Form jedenfalls für die kommenden drei Jahre gesichert ist.
Abkürzung
KEM-V 2009
Zuteilungsvoraussetzungen
§ 33. (1) Antragsberechtigt für die Rufnummern 116 000, 116 111 und 116 123 sind Diensteanbieter, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Mindestens drei Jahre Erfahrung in der professionellen telefonischen Betreuung von Menschen in Problemsituationen, insbesondere im familiären Umfeld, sowie in der Zusammenarbeit mit polizeilichen Dienststellen. Im Fall der Rufnummern 116 000 und 116 111 hat der Schwerpunkt der bisherigen Tätigkeit in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu liegen,
Mitgliedschaft in zumindest einer internationalen Organisation oder Vereinigung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, im Bereich der Seelsorge oder der persönlichen Lebenshilfe und
Nachweis einer entsprechenden Kapitalausstattung, sodass eine Erbringung des Dienstes in der vom Antragsteller geplanten Form jedenfalls für die kommenden drei Jahre gesichert ist.
(2) Antragsberechtigt für die Rufnummer 116 006 sind Diensteanbieter, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Mindestens drei Jahre Erfahrung in der professionellen telefonischen Beratung und Betreuung von Opfern von Straftaten sowie einschlägige Erfahrungen mit österreichischen und internationalen Opferhilfe- und Opferschutzorganisationen und Kooperationen mit Strafverfolgungsbehörden, psychologischen Diensten sowie allen in Opferbelangen tätigen Behörden und Einrichtungen,
Mitgliedschaft in zumindest einer internationalen Organisation oder Vereinigung von Opferhilfeeinrichtungen zur Unterstützung von Opfern von Gewalttaten und
Nachweis einer entsprechenden Kapitalausstattung, sodass eine Erbringung des Dienstes in der vom Antragsteller geplanten Form jedenfalls für die kommenden drei Jahre gesichert ist.
(3) Antragsberechtigt für die Rufnummer 116 117 sind Diensteanbieter, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Mindestens drei Jahre Erfahrung in der professionellen telefonischen Betreuung von Menschen in Problemsituationen mit medizinischem Hintergrund,
Vorlage eines Konzeptes, aus dem die Erfüllung der in § 32 Z 5 vorgegebenen Kriterien hervorgeht, insbesondere wie dem Kriterium der Erreichbarkeit eines qualifizierten praktischen oder klinischen Arztes sowie der Versorgung des gesamten Bundesgebietes entsprochen wird,
Nachweis einer entsprechenden Kapitalausstattung, sodass eine Erbringung des Dienstes in der vom Antragsteller geplanten Form jedenfalls für die kommenden drei Jahre gesichert ist.
Abkürzung
KEM-V 2009
Zuteilungsvoraussetzungen
§ 33. (1) Antragsberechtigt für die Rufnummern 116 000, 116 111 und 116 123 sind Diensteanbieter, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Mindestens drei Jahre Erfahrung in der professionellen telefonischen Betreuung von Menschen in Problemsituationen, insbesondere im familiären Umfeld, sowie in der Zusammenarbeit mit polizeilichen Dienststellen. Im Fall der Rufnummern 116 000 und 116 111 hat der Schwerpunkt der bisherigen Tätigkeit in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu liegen,
Mitgliedschaft in zumindest einer internationalen Organisation oder Vereinigung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, im Bereich der Seelsorge oder der persönlichen Lebenshilfe und
Nachweis einer entsprechenden Kapitalausstattung, sodass eine Erbringung des Dienstes in der vom Antragsteller geplanten Form jedenfalls für die kommenden drei Jahre gesichert ist.
(2) Antragsberechtigt für die Rufnummern 116 006 und 116 016 sind Diensteanbieter, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Mindestens drei Jahre Erfahrung in der professionellen telefonischen Beratung und Betreuung von Opfern von Straftaten sowie einschlägige Erfahrungen mit österreichischen und internationalen Opferhilfe- und Opferschutzorganisationen und Kooperationen mit Strafverfolgungsbehörden, psychologischen Diensten sowie allen in Opferbelangen tätigen Behörden und Einrichtungen,
Mitgliedschaft in zumindest einer internationalen Organisation oder Vereinigung von Opferhilfeeinrichtungen zur Unterstützung von Opfern von Gewalttaten und
Nachweis einer entsprechenden Kapitalausstattung, sodass eine Erbringung des Dienstes in der vom Antragsteller geplanten Form jedenfalls für die kommenden drei Jahre gesichert ist.
(3) Antragsberechtigt für die Rufnummer 116 117 sind Diensteanbieter, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Mindestens drei Jahre Erfahrung in der professionellen telefonischen Betreuung von Menschen in Problemsituationen mit medizinischem Hintergrund,
Vorlage eines Konzeptes, aus dem die Erfüllung der in § 32 Z 5 vorgegebenen Kriterien hervorgeht, insbesondere wie dem Kriterium der Erreichbarkeit eines qualifizierten praktischen oder klinischen Arztes sowie der Versorgung des gesamten Bundesgebietes entsprochen wird,
Nachweis einer entsprechenden Kapitalausstattung, sodass eine Erbringung des Dienstes in der vom Antragsteller geplanten Form jedenfalls für die kommenden drei Jahre gesichert ist.
Nummernzuteilung
§ 34. Die Zuteilung der Rufnummern 116 000, 116 111 und 116 123 hat gemäß folgenden Regeln zu erfolgen:
Nach Einlangen eines Antrags auf Zuteilung informiert die RTR-GmbH auf ihrer Website über die Tatsache, dass ein Antrag vorliegt und gibt Interessierten ab Veröffentlichung für einen Zeitraum von einem Monat die Möglichkeit, ebenfalls Anträge auf Zuteilung dieser Rufnummer zu stellen. Alle in diesem Zeitraum einlangenden Anträge gelten als zeitgleich eingebracht.
Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 33 erfüllen, um Zuteilung für eine Rufnummer, so entscheidet das Los.
Nummernzuteilung
§ 34. Die Zuteilung für eine Rufnummer im Bereich 116 hat gemäß folgenden Regeln zu erfolgen:
Nach Einlangen eines Antrags auf Zuteilung informiert die RTR-GmbH auf ihrer Website über die Tatsache, dass ein Antrag vorliegt und gibt Interessierten ab Veröffentlichung für einen Zeitraum von einem Monat die Möglichkeit, ebenfalls Anträge auf Zuteilung dieser Rufnummer zu stellen. Alle in diesem Zeitraum einlangenden Anträge gelten als zeitgleich eingebracht.
Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 33 erfüllen, um Zuteilung für eine Rufnummer, so entscheidet das Los.
Verhaltensvorschriften
§ 35. (1) Der Zuteilungsinhaber einer Rufnummer im Bereich 116 hat
gemeinsam mit den Kommunikationsnetzbetreibern und Kommunikationsdienstebetreibern die Erreichbarkeit des Dienstes aus allen öffentlichen Kommunikationsnetzen sicherzustellen,
die entsprechende öffentliche Kurzrufnummer im gesamten Bundesgebiet zu betreiben,
den Betrieb 24 Stunden täglich sicherzustellen und so auszustatten, dass bei der Entgegennahme von Rufen keine nennenswerten Wartezeiten auftreten,
mit anderen Organisationen, die diese Rufnummer in anderen Staaten nutzen, zusammen zu arbeiten und
die ausschließliche Nutzung im festgelegten Umfang der Dienste des § 32 sicherzustellen.
(2) Entgegen der Bestimmung des Abs. 1 Z 3 besteht für die Rufnummern 116 111 und 116 123 keine Verpflichtung eines täglichen, 24-stündigen Betriebes. Falls der Dienst nicht ständig erreichbar ist, muss der Diensteanbieter jedoch dafür sorgen, dass Angaben über die Verfügbarkeit des Dienstes öffentlich leicht zugänglich sind und zu den Zeiten, zu denen der Dienst nicht erreichbar ist, den Anrufenden die nächsten Sprechzeiten angesagt werden.
Abkürzung
KEM-V 2009
Verhaltensvorschriften
§ 35. (1) Der Zuteilungsinhaber einer Rufnummer im Bereich 116 hat
gemeinsam mit den Kommunikationsnetzbetreibern und Kommunikationsdienstebetreibern die Erreichbarkeit des Dienstes aus allen öffentlichen Kommunikationsnetzen sicherzustellen,
die entsprechende öffentliche Kurzrufnummer im gesamten Bundesgebiet zu betreiben,
den Betrieb 24 Stunden täglich sicherzustellen und so auszustatten, dass bei der Entgegennahme von Rufen keine nennenswerten Wartezeiten auftreten,
mit anderen Organisationen, die diese Rufnummer in anderen Staaten nutzen, zusammen zu arbeiten und
die ausschließliche Nutzung im festgelegten Umfang der Dienste des § 32 sicherzustellen.
(2) Entgegen der Bestimmung des Abs. 1 Z 3 besteht für die Rufnummern 116 111, 116 123, 116 006 und 116 117 keine Verpflichtung eines täglichen, 24-stündigen Betriebes. Falls der Dienst nicht ständig erreichbar ist, muss der Diensteanbieter jedoch dafür sorgen, dass Angaben über die Verfügbarkeit des Dienstes öffentlich leicht zugänglich sind und zu den Zeiten, zu denen der Dienst nicht erreichbar ist, dem Rufenden die nächsten Sprechzeiten angesagt werden.
Abkürzung
KEM-V 2009
Verhaltensvorschriften
§ 35. (1) Der Zuteilungsinhaber einer Rufnummer im Bereich 116 hat
gemeinsam mit den Kommunikationsnetzbetreibern und Kommunikationsdienstebetreibern die Erreichbarkeit des Dienstes aus allen öffentlichen Kommunikationsnetzen sicherzustellen,
die entsprechende öffentliche Kurzrufnummer im gesamten Bundesgebiet zu betreiben,
den Betrieb 24 Stunden täglich sicherzustellen und so auszustatten, dass bei der Entgegennahme von Rufen keine nennenswerten Wartezeiten auftreten,
mit anderen Organisationen, die diese Rufnummer in anderen Staaten nutzen, zusammen zu arbeiten und
die ausschließliche Nutzung im festgelegten Umfang der Dienste des § 32 sicherzustellen.
(2) Entgegen der Bestimmung des Abs. 1 Z 3 besteht für die Rufnummern 116 111, 116 123, 116 006, 116 117 und 116 016 keine Verpflichtung eines täglichen, 24-stündigen Betriebes. Falls der Dienst nicht ständig erreichbar ist, muss der Diensteanbieter jedoch dafür sorgen, dass Angaben über die Verfügbarkeit des Dienstes öffentlich leicht zugänglich sind und zu den Zeiten, zu denen der Dienst nicht erreichbar ist, dem Rufenden die nächsten Sprechzeiten angesagt werden.
(3) Ergänzend zu Abs. 2 sind bei 116 016 im Fall eines nicht 24-stündigen Betriebes zusätzlich per Ansage eine oder mehrere alternative Kontaktmöglichkeiten bekannt zu geben, welche ähnliche Beratungsdienste anbieten und aktuell telefonisch erreichbar sind.
Abrechnungsschema
§ 36. Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert im Bereich 116 sind zielnetztarifiert.
Entgeltbestimmung
§ 37. Für Dienste im Bereich 116 darf dem Teilnehmer kein Entgelt verrechnet werden.
Öffentliche Kurzrufnummern für Telefonstörungsannahmestellen – 111
Verwendungszweck
§ 38. (1) Eine öffentliche Kurzrufnummer für Telefonstörungsannahmestellen dient der Adressierung von Diensten gemäß Abs. 2.
(2) Eine Telefonstörungsannahmestelle dient Teilnehmern eines Kommunikationsdienstebetreibers dazu, im Falle eines technischen Gebrechens in Zusammenhang mit der Nutzung des vom Kommunikationsdienstebetreiber angebotenen Telefondienstes, die aufgetretene Störung zu melden und damit eine Behebung in die Wege zu leiten.
Nummernstruktur
§ 39. Eine öffentliche Kurzrufnummer für Telefonstörungsannahmestellen besteht aus der dreistelligen Zugangskennzahl 111 und einer ein- bis dreistelligen Betreiberkennzahl. Maximal zwei Folgeziffern sind hinter der Betreiberkennzahl zulässig.
Nummernzuteilung
§ 40. (1) Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die bei der Antragstellung eine geplante Nutzung gemäß § 38 glaubhaft machen.
(2) Antragsberechtigten ist auf Antrag maximal eine Betreiberkennzahl zuzuteilen.
(3) Betreiberkennzahlen im Zugangskennzahlbereich 111 für Telefonstörungsannahmestellen sind aus dem Bereich 20 bis 69 zweistellig und aus dem Bereich 700 bis 899 dreistellig zuzuteilen.
(4) Die Betreiberkennzahl 1 darf von Kommunikationsdienstebetreibern ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH im zugeordneten Kommunikationsnetz im Sinne des § 38 genutzt werden.
(5) Betreiberkennzahlen aus dem Bereich 700 bis 799 dürfen erst zugeteilt werden, wenn weniger als 45 Betreiberkennzahlen aus den Bereichen 20 bis 69 und 800 bis 899 für eine Zuteilung zur Verfügung stehen.
Verhaltensvorschriften
§ 41. Eine öffentliche Kurzrufnummer für Telefonstörungsannahmestellen muss jedenfalls auch ohne Folgeziffern erreichbar sein.
Abrechnungsschema
§ 42. Telefonstörungsannahmestellen im Bereich 111 sind quellnetztarifiert.
Öffentliche Kurzrufnummern für Telefonauskunftsdienste – 118
Verwendungszweck
§ 43. (1) Eine öffentliche Kurzrufnummer für Telefonauskunftsdienste dient der Adressierung von Diensten gemäß Abs. 2.
(2) Ein Telefonauskunftsdienst ist ein Informationsdienst über Teilnehmerdaten. Dieser dient ausschließlich der Bekanntgabe von Rufnummern, Namen, Anschrift, E-Mail-Adressen und zusätzlichen Angaben von Teilnehmern. Zusätzliche Angaben sind akademischer Grad, Beruf, Branche, Art des Anschlusses, Mitbenutzer, Öffnungszeiten sowie sonstige statische, vom Teilnehmer gewünschte Daten.
Nummernstruktur
§ 44. Eine öffentliche Kurzrufnummer für Telefonauskunftsdienste besteht aus der dreistelligen Zugangskennzahl 118 und einer zwei- oder dreistelligen Betreiberkennzahl. Maximal zwei Folgeziffern sind hinter der Betreiberkennzahl zulässig.
Nummernzuteilung
§ 45. (1) Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber und Dienstleister, die ein entsprechendes Realisierungskonzept für einen Telefonauskunftsdienst vorlegen.
(2) Antragsberechtigten sind maximal zwei Betreiberkennzahlen im Zugangskennzahlbereich 118 zuzuteilen.
(3) Betreiberkennzahlen im Zugangskennzahlbereich 118 für Telefonauskunftsdienste sind beginnend mit den Ziffernkombinationen 20 bis 69 und 80 bis 89 zwei- oder dreistellig zuzuteilen.
Verhaltensvorschriften
§ 46. (1) Eine zugeteilte öffentliche Kurzrufnummer für Telefonauskunftsdienste muss jedenfalls ohne Folgeziffern erreichbar sein.
(2) Es dürfen nur Anfragen bearbeitet werden, die ausschließlich durch die Zuhilfenahme der unter § 43 Abs. 2 angeführten statischen Daten beantwortet werden können.
(3) Unter einer von allenfalls zwei zugeteilten Rufnummern für einen Telefonauskunftsdienst müssen jedenfalls die Daten sämtlicher Teilnehmer von im Bundesgebiet betriebenen öffentlichen Telefondiensten, die einer Beauskunftung ihrer Daten zugestimmt haben, im Sinne des § 43 Abs. 2 beauskunftet werden.
(4) Weitervermittlung ist grundsätzlich zulässig.
(5) Weitervermittlung zu Diensten in den Bereichen 930, 931 und 939 ist verboten.
(6) Bei Weitervermittlung ist dem Rufenden grundsätzlich die nachgefragte Rufnummer, die auch ohne Nutzung des Auskunftsdienstes erreichbar ist, mitzuteilen. Sofern der Rufende unaufgefordert auf die Nennung der Rufnummer verzichtet, kann auch unmittelbar weiterverbunden werden.
(7) Der Betreiber eines Telefonauskunftsdienstes hat den Betrieb 24 Stunden täglich sicherzustellen und so auszustatten, dass für Rufende bei Entgegennahme des Rufes keine unangemessenen Wartezeiten auftreten.
(8) Im Zugangskennzahlbereich 118 ist die Realisierung von Dial-Up-Zugängen mittels eines Dialer-Programmes verboten.
Abrechnungsschema
§ 47. Telefonauskunftsdienste im Zugangskennzahlbereich 118 sind zielnetztarifiert.
Entgeltbestimmung
§ 48. Für Dienste im Zugangskennzahlbereich 118 darf dem Teilnehmer maximal ein Entgelt von EUR 3,64 pro Minute oder EUR 10,00 pro Event verrechnet werden.
Öffentliche Kurzrufnummern mit Stern
Verwendungszweck
§ 48a. Eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern dient der vereinfachten Wahl von tariffreien Diensten mit einem Gesprächsvolumen von mindestens 2.500 Gesprächsminuten im Monat bei Sprachdiensten, betrachtet im Jahresdurchschnitt.
Öffentliche Kurzrufnummern mit Stern
Verwendungszweck
§ 48a. Eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern dient der vereinfachten Wahl von tariffreien Diensten mit einem Gesprächsvolumen von mindestens 500 Gesprächsminuten im Monat bei Sprachdiensten, betrachtet im Jahresdurchschnitt.
Nummernstruktur
§ 48b. Eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern beginnt mit dem Zeichen „*“, gefolgt von einer drei- bis fünfstelligen Betreiberkennzahl. Folgeziffern hinter der Betreiberkennzahl sind nicht zulässig.
Nummernzuteilung
§ 48c. (1) Antragsberechtigt sind Nutzer einer Rufnummer für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze mit den Bereichskennzahlen 800, 810, 820 oder 821, die gemäß § 15 vom jeweiligen Kommunikationsnetzbetreiber bei der RTR-GmbH angezeigt wurden.
(2) Antragsberechtigten ist eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern zuzuteilen, wenn
diese ein entsprechendes Konzept zur Erreichung des Gesprächsvolumens gemäß § 48a vorlegen,
diesen innerhalb der letzten sechs Monate das Nutzungsrecht an der beantragten öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern nicht wegen Nichteinhaltung des Verwendungszweckes gemäß § 48a widerrufen wurde und
diesen die beantragte öffentliche Kurzrufnummer mit Stern innerhalb der letzten zwei Jahre nicht mehr als einmal zugeteilt wurde.
(3) Antragsberechtigten ist maximal eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern zuzuteilen. In begründeten Fällen können bis zu drei öffentliche Kurzrufnummern mit Stern zugeteilt werden. Jeweils eine weitere öffentliche Kurzrufnummer mit Stern darf nur dann an einen Antragsteller zugeteilt werden, wenn dieser mit jeder der bisher zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummern mit Stern das Gesprächsvolumen gemäß § 48a nachweisen kann.
(4) Betreiberkennzahlen für öffentliche Kurzrufnummern mit Stern sind immer drei- bis fünfstellig zuzuteilen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.