Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009)
(5) Betreiberkennzahlen, die mit der Ziffer 1 beginnen, dürfen nicht zugeteilt werden.
Nummernzuteilung
§ 48c. (1) Antragsberechtigt sind Nutzer einer Rufnummer für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze mit den Bereichskennzahlen 800, 810, 820 oder 821, die gemäß § 15 vom jeweiligen Kommunikationsnetzbetreiber bei der RTR-GmbH angezeigt wurden.
(2) Antragsberechtigten ist eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern zuzuteilen, wenn
diese ein entsprechendes Konzept zur Erreichung des Gesprächsvolumens gemäß § 48a vorlegen,
diesen innerhalb der letzten sechs Monate das Nutzungsrecht an der beantragten öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern nicht wegen Nichteinhaltung des Verwendungszweckes gemäß § 48a widerrufen wurde und
diesen die beantragte öffentliche Kurzrufnummer mit Stern innerhalb der letzten zwei Jahre nicht mehr als einmal zugeteilt wurde.
(3) Antragsberechtigten ist maximal eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern zuzuteilen. In begründeten Fällen können bis zu drei öffentliche Kurzrufnummern mit Stern zugeteilt werden. Jeweils eine weitere öffentliche Kurzrufnummer mit Stern darf nur dann an einen Antragsteller zugeteilt werden, wenn dieser mit jeder der bisher zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummern mit Stern ein Gesprächsvolumen von 1.000 Gesprächsminuten im Monat nachweisen kann.
(4) Betreiberkennzahlen für öffentliche Kurzrufnummern mit Stern sind immer drei- bis fünfstellig zuzuteilen.
(5) Betreiberkennzahlen, die mit der Ziffer 1 beginnen, dürfen nicht zugeteilt werden.
Verhaltensvorschriften
§ 48d. (1) Für jede zugeteilte öffentliche Kurzrufnummer mit Stern ist vom Zuteilungsinhaber spätestens sieben Tage vor der Erreichbarmachung aus den öffentlichen Netzen eine korrespondierende Rufnummer aus dem Bereich 800 der RTR-GmbH im jeweils von der RTR-GmbH vorgegebenen Format elektronisch anzuzeigen. Änderungen dieser korrespondierenden Rufnummer sind der RTR-GmbH ebenfalls sieben Tage vor Wirksamwerden anzuzeigen. Die Regelungen betreffend Anzeige der Nutzung gemäß § 15 bleiben davon unberührt. Die RTR-GmbH hat die zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummern mit Stern mit den zugehörigen korrespondierenden Rufnummern auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(2) Mittels der öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern und der jeweiligen korrespondierenden Rufnummer aus dem Bereich für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze 800 muss derselbe Dienst angeboten werden.
(3) Für jede zugeteilte öffentliche Kurzrufnummer mit Stern ist vom Zuteilungsinhaber nachzuweisen, dass das in § 48a geforderte Gesprächsvolumen zu der zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern gemeinsam mit der korrespondierenden Rufnummer aus dem Bereich 800 erreicht wird. Auf Verlangen ist der Zuteilungsinhaber verpflichtet, Statistiken über das Gesprächsvolumen pro Monat über die letzten 24 Monate der RTR-GmbH vorzulegen.
(4) Eine vierstellige öffentliche Kurzrufnummer mit Stern darf nicht mit einer längeren als vierstelligen, eine fünfstellige öffentliche Kurzrufnummer mit Stern darf nicht mit einer längeren als fünfstelligen Zeichenfolge beworben werden.
(5) Durch die Bewerbung und Nutzung einer öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern dürfen keine Rechte Dritter an dem durch die Rufnummer allenfalls repräsentierten Namen verletzt werden.
(6) Die Erbringung von Erotik-Diensten ist sowohl hinter einer öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern als auch hinter der zugehörigen korrespondierenden Rufnummer verboten.
Entgeltbestimmung
§ 48e. Für Dienste im Bereich für öffentliche Kurzrufnummern mit Stern darf dem Teilnehmer kein Entgelt verrechnet werden.
Geografische Rufnummern
Verwendungszweck
§ 49. Geografische Rufnummern sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung ortsfester Netzabschlusspunkte, die Ortsnetzen gemäß der Anlagen 1 und 2 zugeordnet sind, zur Erbringung von öffentlichen Telefondiensten in Festnetzen. Zusätzlich dazu angebotene Kommunikationsdienste sind zulässig.
Nummernstruktur
§ 50. (1) Geografische Rufnummern bestehen aus der Ortsnetzkennzahl und einer Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des § 4 zulässig.
(2) Eine Ortsnetzkennzahl besteht aus ein bis vier Ziffern. Die Ortsnetzkennzahlen und die Zuordnung der Ortsnetzkennzahlen zu Ortsnetznamen sind in Anlage 1, die geografischen Ortsnetzgrenzen in Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegt.
(3) Teilnehmernummern sind fünfstellig.
(4) Abweichend von Abs. 3 beträgt die Länge der Teilnehmernummern
in den Ortsnetzen 316 für Graz, 463 für Klagenfurt, 512 für Innsbruck, 662 für Salzburg, 732 für Linz, 2236 für Mödling, 2252 für Baden, 5572 für Dornbirn und 7242 für Wels sechs Stellen,
im Ortsnetz 1 für Wien sieben Stellen.
(5) Auf Antrag kann das Recht gewährt werden, in begründeten Fällen auch längere Teilnehmernummern innerhalb eines Ortsnetzes an Teilnehmer zuzuweisen, wobei die Ortsnetzkennzahl zusammen mit der Teilnehmernummer im Ortsnetz Wien elf Ziffern, in allen anderen Ortsnetzen zwölf Ziffern nicht überschreiten darf.
(6) Eine Verkürzung der Teilnehmernummer ist nur in den folgenden Fällen zulässig:
um jeweils eine Ziffer für Netzabschlusspunkte mit mindestens 14 leitungsvermittelten Sprachkanälen,
um zwei Ziffern für Netzabschlusspunkte mit mindestens 30 leitungsvermittelten Sprachkanälen.
(7) Bei Netzabschlusspunkten, die für den öffentlichen Telefondienst verwendet werden und die technisch nicht leitungsvermittelt realisiert sind, ist eine Verkürzung der Teilnehmernummer um jeweils eine oder zwei Ziffern im Sinne von Abs. 6 zulässig, wenn 14 oder 30 Telefongespräche mit den hinter dem Netzabschlusspunkt betriebenen Telekommunikationsendeinrichtungen in einer ISDN-entsprechenden Qualität jederzeit gleichzeitig möglich sind. Die für die jederzeit gleichzeitig möglichen Telefongespräche notwendige, dafür reservierte ausreichende Bandbreite ist durch den nutzungsberechtigten Kommunikationsdienstebetreiber sicherzustellen und auf Nachfrage gegenüber der RTR-GmbH nachzuweisen.
(8) Der Wegfall der Voraussetzung für die Verkürzung einer genutzten Teilnehmernummer ist der RTR-GmbH vom nutzungsberechtigten Kommunikationsdienstebetreiber binnen vier Wochen anzuzeigen.
(9) Teilnehmernummern beginnend mit den Ziffern 0 oder 1 sind nicht zuzuteilen.
Nummernzuteilung
§ 51. (1) Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 49 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß § 49 nachvollziehbar hervorgeht.
(2) Für Antragsberechtigte gilt § 11 mit der Maßgabe, dass entsprechend dem nachgewiesenen Bedarf dekadische Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern zuzuteilen sind.
(3) Es sind ausschließlich dekadische Rufnummernblöcke für ein bestimmtes Ortsnetz zuzuteilen, bei denen die ersten drei Ziffern einer Teilnehmernummer den jeweils zugeteilten dekadischen Rufnummernblock identifizieren.
(4) Die Zuteilung der dekadischen Rufnummernblöcke hat in aufsteigender Reihenfolge zu erfolgen.
(5) Ausgenommen von Abs. 4 sind Fälle, in denen das Nutzungsrecht eines geografischen Rufnummernblocks gemäß § 15 Abs. 3 erloschen ist. In diesem Fall ist eine Zuteilung des Rufnummernblocks an den ursprünglichen Zuteilungsinhaber zulässig, auch wenn der beantragte Block nicht der nächste freie Block in aufsteigender Reihenfolge ist, wenn der Antrag unmittelbar nach Bekanntwerden des Erlöschens des Nutzungsrechtes gestellt wird.
(6) Weiters von Abs. 4 ausgenommen sind Fälle, in denen ein Rufnummernblock gemäß § 65 Abs. 5 TKG 2003 übertragen wird.
Nummernzuteilung
§ 51. (1) Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 49 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß § 49 nachvollziehbar hervorgeht.
(2) Für Antragsberechtigte gilt § 11 mit der Maßgabe, dass entsprechend dem nachgewiesenen Bedarf dekadische Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern zuzuteilen sind.
(3) Es sind ausschließlich dekadische Rufnummernblöcke für ein bestimmtes Ortsnetz zuzuteilen, bei denen die ersten drei Ziffern einer Teilnehmernummer den jeweils zugeteilten dekadischen Rufnummernblock identifizieren.
(4) Die Zuteilung der dekadischen Rufnummernblöcke hat in aufsteigender Reihenfolge zu erfolgen.
(5) Ausgenommen von Abs. 4 sind Fälle, in denen das Nutzungsrecht eines geografischen Rufnummernblocks gemäß § 10 Abs. 1 erloschen ist. In diesem Fall ist eine Zuteilung des Rufnummernblocks an den ursprünglichen Zuteilungsinhaber zulässig, auch wenn der beantragte Block nicht der nächste freie Block in aufsteigender Reihenfolge ist, wenn der Antrag unmittelbar nach Bekanntwerden des Erlöschens des Nutzungsrechtes gestellt wird.
(6) Weiters von Abs. 4 ausgenommen sind Fälle, in denen ein Rufnummernblock gemäß § 65 Abs. 5 TKG 2003 übertragen wird.
Nummernzuteilung
§ 51. (1) Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 49 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß § 49 nachvollziehbar hervorgeht.
(2) Für Antragsberechtigte gilt § 11 mit der Maßgabe, dass entsprechend dem nachgewiesenen Bedarf dekadische Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 285/2016)
(4) Die Zuteilung der dekadischen Rufnummernblöcke gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 hat in aufsteigender Reihenfolge zu erfolgen.
(4a) Stehen in einem Ortsnetz mehr als 30% aller Rufnummern zur Zuteilung zur Verfügung, so hat die Zuteilung gemäß Abs. 4 unter der Bedingung zu erfolgen, dass Rufnummern aus dekadischen Rufnummernblöcken, bei denen die ersten drei Ziffern identisch sind, ausschließlich an denselben Antragsteller zuzuteilen sind.
(5) Ausgenommen von Abs. 4 sind Fälle, in denen das Nutzungsrecht eines geografischen Rufnummernblocks gemäß § 10 Abs. 1 erloschen ist. In diesem Fall ist eine Zuteilung des Rufnummernblocks an den ursprünglichen Zuteilungsinhaber zulässig, auch wenn der beantragte Block nicht der nächste freie Block in aufsteigender Reihenfolge ist, wenn der Antrag unmittelbar nach Bekanntwerden des Erlöschens des Nutzungsrechtes gestellt wird.
(6) Weiters von Abs. 4 ausgenommen sind Fälle, in denen ein Rufnummernblock gemäß § 65 Abs. 5 TKG 2003 übertragen wird.
Bewilligung spezieller Nutzungen
§ 52. (1) In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag bei der RTR-GmbH die Nutzung geografischer Rufnummern innerhalb des geografischen Gebietes eines benachbarten Ortsnetzes bewilligt werden. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere eine mögliche Beeinflussung des Routings von Notrufen.
(2) Entscheidungen gemäß Abs. 1 sowie Entscheidungen, die gemäß § 38 Abs. 5 der 6. Verordnung der RTR-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt und Mehrwertdiensteverordnung – KEM-V) vom 12.05.2004, kundgemacht durch Auflage bei der RTR-GmbH, idF BGBl. II Nr. 77/2008, getroffen wurden, sind auf der Website der RTR-GmbH zu veröffentlichen.
Verhaltensvorschriften
§ 53. (1) Der Kommunikationsdienstebetreiber hat gemeinsam mit dem Betreiber des zugehörigen Kommunikationsnetzes technisch sicherzustellen, dass eine zugeteilte geografische Rufnummer vom Teilnehmer nur gemäß § 49 verwendet werden kann.
(2) Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Zugangskennzahlbereich 111 ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten geografischen Rufnummern verpflichtend anzubieten.
Verhaltensvorschriften
§ 53. (1) Der Kommunikationsdienstebetreiber hat gemeinsam mit dem Betreiber des zugehörigen Kommunikationsnetzes technisch sicherzustellen, dass eine zugeteilte geografische Rufnummer vom Teilnehmer nur gemäß § 49 verwendet werden kann.
(2) Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten geografischen Rufnummern verpflichtend anzubieten.
Verhaltensvorschriften
§ 53. (1) Der Kommunikationsdienstebetreiber hat sicherzustellen, dass eine zugeteilte geografische Rufnummer vom Teilnehmer nur gemäß § 49 verwendet werden kann.
(1a) Stellt der Kommunikationsdienstebetreiber nicht gleichzeitig den durch die geografische Rufnummer adressierten ortsfesten Netzabschlusspunkt zur Verfügung, so darf er dem Teilnehmer eine geografische Rufnummer zuweisen, wenn
der Teilnehmer selbst für das Vorhandensein eines ihm zuordenbaren ortsfesten Netzabschlusspunktes im entsprechenden Ortsnetz sorgt und diesen regelmäßig verwendet und
der Kommunikationsdienstebetreiber die Existenz dieses ortsfesten Netzabschlusspunktes regelmäßig überprüft und die Ergebnisse solcher Überprüfungen nach Aufforderung der RTR-GmbH vorlegt.
(2) Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten geografischen Rufnummern verpflichtend anzubieten.
Abrechnungsschema
§ 54. Dienste im Bereich für geografische Rufnummern sind quellnetztarifiert.
Rufnummern für private Netze
Verwendungszweck
§ 55. (1) Rufnummern für private Netze sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von Nutzern von Telefondiensten in privaten Netzen. Zusätzliche Nutzungen sind zulässig.
(2) Ein privates Netz ist ein Kommunikationsnetz, das über mehrere Standorte in Österreich verteilt ist und mit dem kein öffentlicher Kommunikationsdienst erbracht wird.
Rufnummern für private Netze mit geregelter Entgeltobergrenze
Verwendungszweck
§ 55. (1) Rufnummern für private Netze sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von Nutzern von Telefondiensten in privaten Netzen. Zusätzliche Nutzungen sind zulässig.
(2) Ein privates Netz ist ein Kommunikationsnetz, das über mehrere Standorte in Österreich verteilt ist und mit dem kein öffentlicher Kommunikationsdienst erbracht wird.
Nummernstruktur
§ 56. (1) Eine Rufnummer für ein privates Netz besteht aus einer fünf- oder sechsstelligen Bereichskennzahl, wobei bei einer fünfstelligen Bereichskennzahl die private Teilnehmernummer mindestens dreistellig und bei einer sechsstelligen Bereichskennzahl die private Teilnehmernummer mindestens zweistellig sein muss. Die Bereichskennzahlen beginnen mit den Ziffernkombinationen 501 bis 509, 517, 57 und 59.
(2) Für die Realisierung einer Vermittlungsfunktion in privaten Netzen kann die private Teilnehmernummer abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 kürzer sein oder ganz entfallen.
(3) Die Verwaltung der privaten Teilnehmernummern obliegt im Rahmen der Bestimmungen des § 4 dem Zuteilungsinhaber.
Nummernzuteilung
§ 57. (1) Antragsberechtigt sind
juristische Personen,
ein Verbund juristischer Personen,
offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften,
der Bundesminister oder die Bundesministerin für das jeweilige Ressort sowie
der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau für das jeweilige Bundesland,
(2) Antragsberechtigten ist maximal eine Bereichskennzahl für private Netze zuzuteilen.
Nummernzuteilung
§ 57. (1) Antragsberechtigt sind
juristische Personen,
ein Verbund juristischer Personen,
offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften,
der Bundesminister oder die Bundesministerin für das jeweilige Ressort sowie
der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau für das jeweilige Bundesland,
das vertretungsbefugte Organ für die jeweilige einer juristischen Person öffentlichen Rechts nachgeordnete Behörde, soweit eine bundes- oder landesweite Zuständigkeit vorliegt,
(2) Antragsberechtigten ist maximal eine Bereichskennzahl für private Netze zuzuteilen.
Verhaltensvorschriften
§ 58. Die Erbringung betreiberspezifischer Dienste sowie die Erbringung von Nachrichtendiensten unmittelbar unter der Bereichskennzahl eines privaten Netzes ohne die Verwendung einer Teilnehmernummer gemäß § 56 ist verboten.
Abrechnungsschema
§ 59. Dienste im Bereich für private Netze sind quellnetztarifiert.
Abkürzung
KEM-V 2009
Entgeltbestimmung
§ 59a. (1) Für Sprachdienste im Bereich für private Netze darf mit Teilnehmern ein Entgelt von maximal EUR 0,40 pro Minute vereinbart werden.
(2) Bei Anrufen von mobilen Endeinrichtungen zu Rufnummern für private Netze hat jener Kommunikationsdienstebetreiber, der dem Teilnehmer den Anruf in Rechnung stellt, sicherzustellen, dass dem Rufenden unmittelbar vor Herstellen der Verbindung in geeigneter Weise mitgeteilt wird, dass dieser Anruf höher als Anrufe zu geografischen Rufnummern tarifiert wird.
(3) Dem Teilnehmer darf für die Information gemäß Abs. 2 kein Entgelt in Rechnung gestellt werden und er muss die Möglichkeit erhalten, diese Information kostenfrei dauerhaft abzuschalten.
(4) Bei Anrufen zu Rufnummern für private Netze hat die Entgeltinformation gemäß Abs. 2 zu entfallen, sofern diese Anrufe für den Teilnehmer zu jeder Zeit gleich hoch oder kostengünstiger verrechnet werden, als Anrufe zum überwiegenden Anteil der geografischen Rufnummern kosten.
(5) Für Nachrichtendienste im Bereich für private Netze entspricht das maximal zulässige Entgelt dem jeweils niedrigsten Entgelt für eine Nachricht in ein anderes Kommunikationsnetz gemäß jenen Entgeltbestimmungen, die für den Teilnehmer zur Anwendung kommen.
(6) § 59a Abs. 2 bis 4 gilt nur für Verträge, die ab dem 1. März 2011 abgeschlossen oder in Verbindung mit einer Änderung des Tarifmodells verlängert werden.
Abkürzung
KEM-V 2009
Entgeltbestimmung
§ 59a. (1) Sprach- und Nachrichtendienste im Bereich für private Netze müssen tariflich und abrechnungstechnisch gleich behandelt werden wie Dienste zu geografischen oder mobilen Rufnummern.
(2) Niedrigere Entgelte für Sprach- und Nachrichtendienste im Bereich für private Netze im Rahmen von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits bestehenden Verträgen dürfen beibehalten werden.
(3) Kommen unterschiedliche Entgelte zu geografischen und mobilen Rufnummern zur Anwendung, obliegt es dem Betreiber, festzulegen, an welchen Rufnummernbereich die Entgelte gebunden werden.
Abkürzung
KEM-V 2009
Mobile Rufnummern
Verwendungszweck
§ 60. Mobile Rufnummern sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von
Telekommunikationsendeinrichtungen für mobile Dienste,
Speichersystemen, die den Telekommunikationsendeinrichtungen gemäß Z 1 eindeutig zugeordnet sind,
betreiberbezogenen Diensten in mobilen Netzen,
Telekommunikationsendeinrichtungen, die ausschließlich einer Vermittlungsfunktion im Fall von in mobilen Netzen realisierten privaten Netzfunktionen dienen und gegebenenfalls nicht über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind, oder
Nachrichtendiensten, auch wenn die entsprechenden Infrastruktureinrichtungen gegebenenfalls nicht über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind.
Abkürzung
KEM-V 2009
Mobile Rufnummern
Verwendungszweck
§ 60. Mobile Rufnummern sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von
Telekommunikationsendeinrichtungen für mobile Dienste,
Speichersystemen, die den Telekommunikationsendeinrichtungen gemäß Z 1 eindeutig zugeordnet sind,
betreiberbezogenen Diensten in mobilen Netzen,
Telekommunikationsendeinrichtungen, die ausschließlich einer Vermittlungsfunktion im Fall von in mobilen Netzen realisierten privaten Netzfunktionen dienen und gegebenenfalls nicht über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind,
Nachrichtendiensten, auch wenn die entsprechenden Infrastruktureinrichtungen gegebenenfalls nicht über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind, oder
Diensten in mobilen Netzen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
administrative Zuordnung zu einer anderen mobilen Rufnummer gemäß Z 1 und
Terminierung in einem mobilen Netz.
Abkürzung
KEM-V 2009
Nummernstruktur
§ 61. (1) Mobile Rufnummern bestehen aus einer dreistelligen Bereichskennzahl und einer sieben- bis neunstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmung des § 4 zulässig. Dekadische Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern sind in den Bereichen 650 bis 653, 655, 657, 659 bis 661 und 663 bis 699 zuzuteilen.
(2) Ausgenommen der Bestimmung des Abs. 1 müssen Teilnehmernummern im Falle von § 60 Z 4 mindestens fünfstellig sein.
(3) Der Zuteilungsinhaber darf als Betreiber eines mobilen Kommunikationsdienstes maximal drei dekadische Rufnummernblöcke, die jeweils durch die ersten beiden Stellen der Teilnehmernummern festgelegt werden, zur ausschließlichen Realisierung von betreiberbezogenen Diensten nutzen. Mit Ausnahme von Abs. 1 müssen Teilnehmernummern in diesen Rufnummernblöcken mindestens vierstellig sein.
Abkürzung
KEM-V 2009
Nummernstruktur
§ 61. (1) Mobile Rufnummern bestehen aus einer dreistelligen Bereichskennzahl und einer sieben- bis neunstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmung des § 4 zulässig. Dekadische Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern sind in den Bereichen 650 bis 653, 655, 657, 659 bis 661 und 663 bis 699 zuzuteilen.
(2) Ausgenommen der Bestimmung des Abs. 1 müssen Teilnehmernummern im Falle von § 60 Z 4 mindestens fünfstellig sein.
(3) Der Zuteilungsinhaber darf als Betreiber eines mobilen Kommunikationsdienstes maximal drei dekadische Rufnummernblöcke, die jeweils durch die ersten beiden Stellen der Teilnehmernummern festgelegt werden, zur ausschließlichen Realisierung von betreiberbezogenen Diensten nutzen. Mit Ausnahme von Abs. 1 müssen Teilnehmernummern in diesen Rufnummernblöcken mindestens vierstellig sein.
(4) Teilnehmernummern von mobilen Endeinrichtungen, die nicht für die Sprach- oder Nachrichtenkommunikation zwischen Personen vorgesehen sind, müssen mindestens neunstellig sein.
Abkürzung
KEM-V 2009
Nummernzuteilung
§ 62. (1) Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 60 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß § 60 nachvollziehbar hervorgeht.
(2) Für Antragsberechtigte gilt § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal zehn dekadische Blöcke von Teilnehmernummern hinter der selben Bereichskennzahl zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind, wobei ein dekadischer Block jeweils durch die ersten beiden Stellen der Teilnehmernummern festgelegt wird.
(3) Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern hinter einer bestimmten Bereichskennzahl sind ausschließlich an denselben Antragsteller oder seinen Rechtsnachfolger zuzuteilen. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen derjenige Zuteilungsinhaber, dem hinter der betreffenden Bereichskennzahl erstmals Teilnehmernummern zugeteilt wurden, einer Zuteilung an Dritte zustimmt.
(4) Antragstellern sind Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern grundsätzlich nur hinter einer Bereichskennzahl zuzuteilen. Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern hinter einer weiteren Bereichskennzahl sind an einen Antragsteller nur zuzuteilen, wenn
hinter einer allenfalls vom Antragsteller bereits genutzten Bereichskennzahl keine weiteren Teilnehmernummern zur Zuteilung zur Verfügung stehen, oder
dies auf Grund der Art eines beabsichtigten Dienstes erforderlich ist.
Abkürzung
KEM-V 2009
Nummernzuteilung
§ 62. (1) Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 60 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß § 60 nachvollziehbar hervorgeht.
(2) Für Antragsberechtigte gilt § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal zehn dekadische Blöcke von Teilnehmernummern hinter der selben Bereichskennzahl zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind, wobei ein dekadischer Block jeweils durch die ersten beiden Stellen der Teilnehmernummern festgelegt wird.
(2a) Abweichend von Abs. 2 gilt für Antragsberechtigte, welche die Voraussetzungen für die Nutzung gemäß § 60 Z 1 nicht erfüllen, § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal zwei dekadische Blöcke von Teilnehmernummern hinter der selben Bereichskennzahl zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind, wobei ein dekadischer Block jeweils durch die ersten beiden Stellen der Teilnehmernummern festgelegt wird.
(3) Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern hinter einer bestimmten Bereichskennzahl sind ausschließlich an denselben Antragsteller oder seinen Rechtsnachfolger zuzuteilen. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen derjenige Zuteilungsinhaber, dem hinter der betreffenden Bereichskennzahl erstmals Teilnehmernummern zugeteilt wurden, einer Zuteilung an Dritte zustimmt.
(4) Antragstellern sind Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern grundsätzlich nur hinter einer Bereichskennzahl zuzuteilen. Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern hinter einer weiteren Bereichskennzahl sind an einen Antragsteller nur zuzuteilen, wenn
hinter einer allenfalls vom Antragsteller bereits genutzten Bereichskennzahl keine weiteren Teilnehmernummern zur Zuteilung zur Verfügung stehen, oder
dies auf Grund der Art eines beabsichtigten Dienstes erforderlich ist.
Verhaltensvorschriften
§ 63. (1) Teilnehmernummern hinter derselben Bereichskennzahl dürfen nur für gleichartige mobile Kommunikationsdienste verwendet werden.
(2) Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Zugangskennzahlbereich 111 ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten mobilen Rufnummern verpflichtend anzubieten.
(3) Die ausgewählten Bereiche gemäß § 61 Abs. 3 sind der RTR-GmbH umgehend nach Beginn der Nutzung anzuzeigen und allfällige spätere Änderungen ebenfalls bekannt zu geben.
Verhaltensvorschriften
§ 63. (1) Teilnehmernummern hinter derselben Bereichskennzahl dürfen nur für gleichartige mobile Kommunikationsdienste verwendet werden.
(2) Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten mobilen Rufnummern verpflichtend anzubieten.
(3) Die ausgewählten Bereiche gemäß § 61 Abs. 3 sind der RTR-GmbH umgehend nach Beginn der Nutzung anzuzeigen und allfällige spätere Änderungen ebenfalls bekannt zu geben.
Verhaltensvorschriften
§ 63. (1) Teilnehmernummern hinter derselben Bereichskennzahl dürfen nur für gleichartige mobile Kommunikationsdienste verwendet werden.
(2) Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten mobilen Rufnummern verpflichtend anzubieten.
(3) Die ausgewählten Bereiche gemäß § 61 Abs. 3 sind der RTR-GmbH umgehend nach Beginn der Nutzung anzuzeigen und allfällige spätere Änderungen ebenfalls bekannt zu geben.
(4) Der Zuteilungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Adressierung von Einrichtungen gemäß § 60 mittels mobiler Rufnummern im Rahmen der nationalen Zusammenschaltung ausschließlich gemeinsam mit den in § 93 Abs. 2 festgelegten Routingnummern erfolgt.
(5) Die Adressierung von Einrichtungen gemäß § 60 kann abweichend von Abs. 4 erfolgen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
ein chancengleicher und funktionsfähiger Wettbewerb wird sichergestellt;
es entstehen daraus keine Wettbewerbsverzerrungen oder Wettbewerbsbeschränkungen;
die effiziente Nutzung und Verwaltung von Nummerierungsressourcen wird sichergestellt;
es ist sichergestellt, dass sich Betreiber von Diensten hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nichtdiskriminierend verhalten;
es ist sichergestellt, dass Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren;
die Nummernübertragung gemäß § 23 TKG 2003 wird nicht eingeschränkt oder verhindert.
Abrechnungsschema
§ 64. Dienste im Bereich für mobile Rufnummern sind quellnetztarifiert.
Rufnummern für Dial-Up-Zugänge – 718 und 804
Verwendungszweck
§ 65. Rufnummern in den Bereichen 718 und 804 sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von Dial-UpZugängen.
Nummernstruktur
§ 66. Rufnummern in den Bereichen 718 und 804 für DialUpZugänge bestehen aus der dreistelligen Bereichskennzahl 718 oder 804 und einer sechsstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des § 4 zulässig.
Nummernzuteilung
§ 67. (1) Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 65 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß § 65 nachvollziehbar hervorgeht und die Dial-UpZugänge potenziell anbieten wollen, sowie Dienstleister, die einen Datendienst gemäß § 15 TKG 2003 bei der RTR-GmbH angezeigt haben.
(2) Für Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Abs. 1 gilt § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis jeweils in Rufnummernblöcken 100 Rufnummern beginnend mit 91 hinter der Bereichskennzahl 718 oder beginnend mit 00 hinter der Bereichskennzahl 804 zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind.
(3) Für Dienstleister bleibt § 12 unberührt.
Abrechnungsschema
§ 68. Dienste im Bereich 718 sind quellnetztarifiert, Dienste im Bereich 804 sind zielnetztarifiert.
Entgeltbestimmung
§ 69. Für Dienste im Bereich 804 darf dem nutzenden Teilnehmer kein Entgelt verrechnet werden.
Abkürzung
KEM-V 2009
Standortunabhängige Rufnummern – 720
Verwendungszweck
§ 70. Standortunabhängige Rufnummern sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von Teilnehmern in Zusammenhang mit öffentlichen Telefondiensten, die es dem Teilnehmer ermöglichen, seine Rufnummer ortsunabhängig im Festnetz oder im Internet beizubehalten. Zusätzlich ist die Nutzung in Zusammenhang mit anderen Kommunikationsdiensten zulässig.
Abkürzung
KEM-V 2009
Standortunabhängige Rufnummern mit geregelter Entgeltobergrenze – 720
Verwendungszweck
§ 70. Standortunabhängige Rufnummern sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von Teilnehmern in Zusammenhang mit öffentlichen Telefondiensten, die es dem Teilnehmer ermöglichen, seine Rufnummer ortsunabhängig im Festnetz oder im Internet beizubehalten. Zusätzlich ist die Nutzung in Zusammenhang mit anderen Kommunikationsdiensten zulässig.
Nummernstruktur
§ 71. Rufnummern im Bereich 720 bestehen aus der dreistelligen Bereichskennzahl 720 und einer sechsstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des § 4 zulässig.
Nummernzuteilung
§ 72. (1) Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 70 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß § 70 nachvollziehbar hervorgeht.
(2) Für Antragsberechtigte gilt § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal 5.000 Teilnehmernummern in Rufnummernblöcken zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind.
Verhaltensvorschriften
§ 73. (1) Rufnummern im Bereich 720 dürfen nur für Kommunikationsdienste verwendet werden, deren jeweiliger Nutzungsschwerpunkt im Bundesgebiet liegt.
(2) Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Zugangskennzahlbereich 111 ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten Rufnummern im Bereich 720 verpflichtend anzubieten.
Verhaltensvorschriften
§ 73. (1) Rufnummern im Bereich 720 dürfen nur für Kommunikationsdienste verwendet werden, deren jeweiliger Nutzungsschwerpunkt im Bundesgebiet liegt.
(2) Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten Rufnummern im Bereich 720 verpflichtend anzubieten.
Abrechnungsschema
§ 74. Dienste im Bereich 720 sind quellnetztarifiert.
Abkürzung
KEM-V 2009
Entgeltbestimmung
§ 74a. (1) Sprach- und Nachrichtendienste im Bereich für standortunabhängige Rufnummern müssen tariflich und abrechnungstechnisch gleich behandelt werden wie Dienste zu geografischen oder mobilen Rufnummern.
(2) Niedrigere Entgelte für Sprach- und Nachrichtendienste im Bereich für standortunabhängige Rufnummern im Rahmen von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits bestehenden Verträgen dürfen beibehalten werden.
(3) Kommen unterschiedliche Entgelte zu geografischen und mobilen Rufnummern zur Anwendung, obliegt es dem Betreiber, festzulegen, an welchen Rufnummernbereich die Entgelte gebunden werden.
Rufnummern für konvergente Dienste – 780
Verwendungszweck
§ 75. Rufnummern im Bereich 780 sind nationale Rufnummern und dienen insbesondere Kommunikationsdiensten, die zur Adressierung neben der Rufnummer selbst auch jene Informationen verwenden, die in der zur genutzten Rufnummer jeweils korrespondierenden ENUM-Domain enthalten sind und die Interoperabilität zwischen Teilnehmern im leitungsvermittelten Telefonnetz und Teilnehmern in öffentlichen IP-Netzen, die Rufnummern im Bereich 780 nutzen, gewährleisten.
Nummernstruktur
§ 76. Rufnummern im Bereich 780 bestehen aus der dreistelligen Bereichskennzahl 780 und einer sechsstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des § 4 zulässig.
Nummernzuteilung
§ 77. (1) Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 75 und § 78 Abs. 2 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß § 75 und § 78 Abs. 2 nachvollziehbar hervorgeht.
(2) Weiters ist der Nachweis der erfolgten Delegation der zur beantragten Rufnummer korrespondierenden ENUM-Domain zu erbringen und eine Kurzbeschreibung der in Zusammenhang mit der zur Rufnummer korrespondierenden ENUM-Domain geplanten Dienste, die keine Kommunikationsdienste sind, vorzulegen.
(3) Für Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Abs. 1 gilt § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal 5.000 Rufnummern zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind.
Verhaltensvorschriften
§ 78. (1) Rufnummern im Bereich 780 dürfen nur für Dienste verwendet werden, deren jeweiliger Nutzungsschwerpunkt im Bundesgebiet liegt.
(2) Der Zuteilungsinhaber hat zumindest einen Kommunikationsdienst anzubieten, der die Interoperabilität mittels Rufnummern im Bereich 780 zwischen Teilnehmern im leitungsvermittelten Telefonnetz und seinen Teilnehmern in öffentlichen IP-Netzen gewährleistet.
(3) Werden vom Zuteilungsinhaber über die bei der Beantragung bereits angezeigten Dienste hinausgehende Dienste angeboten, die keine Kommunikationsdienste sind, sind diese der RTR-GmbH anzuzeigen.
(4) Der Zuteilungsinhaber hat bei Rufen zu den ihm zugeteilten Rufnummern kein Recht auf die Zustellung an sein zugehöriges Kommunikationsnetz, sofern der Verkehr in Drittnetzen entsteht und von diesen dem gerufenen Teilnehmer auf einem anderen Weg zugestellt wird.
(5) Kommunikationsdienstebetreiber dürfen Rufnummern im Bereich 780 ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH ab einer erfolgten Delegation im Sinne des § 75 längstens für acht Tage nutzen. Nach erfolgter Beantragung der Rufnummer bei der RTR-GmbH innerhalb dieser Frist ist eine Nutzung in weiterer Folge bis zur Erledigung dieses Antrages zulässig. Erfolgt keine Zuteilung der beantragten Rufnummer, ist die Delegation durch den Antragsteller zu beenden.
(6) Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Zugangskennzahlbereich 111 ab dem Zeitpunkt der allfälligen Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten Rufnummern im Bereich 780 verpflichtend anzubieten.
Verhaltensvorschriften
§ 78. (1) Rufnummern im Bereich 780 dürfen nur für Dienste verwendet werden, deren jeweiliger Nutzungsschwerpunkt im Bundesgebiet liegt.
(2) Der Zuteilungsinhaber hat zumindest einen Kommunikationsdienst anzubieten, der die Interoperabilität mittels Rufnummern im Bereich 780 zwischen Teilnehmern im leitungsvermittelten Telefonnetz und seinen Teilnehmern in öffentlichen IP-Netzen gewährleistet.
(3) Werden vom Zuteilungsinhaber über die bei der Beantragung bereits angezeigten Dienste hinausgehende Dienste angeboten, die keine Kommunikationsdienste sind, sind diese der RTR-GmbH anzuzeigen.
(4) Der Zuteilungsinhaber hat bei Rufen zu den ihm zugeteilten Rufnummern kein Recht auf die Zustellung an sein zugehöriges Kommunikationsnetz, sofern der Verkehr in Drittnetzen entsteht und von diesen dem gerufenen Teilnehmer auf einem anderen Weg zugestellt wird.
(5) Kommunikationsdienstebetreiber dürfen Rufnummern im Bereich 780 ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH ab einer erfolgten Delegation im Sinne des § 75 längstens für acht Tage nutzen. Nach erfolgter Beantragung der Rufnummer bei der RTR-GmbH innerhalb dieser Frist ist eine Nutzung in weiterer Folge bis zur Erledigung dieses Antrages zulässig. Erfolgt keine Zuteilung der beantragten Rufnummer, ist die Delegation durch den Antragsteller zu beenden.
(6) Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der allfälligen Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten Rufnummern im Bereich 780 verpflichtend anzubieten.
Abrechnungsschema
§ 79. Dienste im Bereich 780 sind quellnetztarifiert.
Rufnummern für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze
Verwendungszweck
§ 80. Rufnummern für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze mit den Bereichskennzahlen 800, 804, 810, 820, 821 und 828 sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von Diensten, deren Entgeltobergrenze in dieser Verordnung festgelegt wird.
Nummernstruktur
§ 81. Rufnummern im Bereich für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze bestehen aus einer dreistelligen Bereichskennzahl gemäß § 80 und einer fünf- oder sechsstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des § 4 zulässig.
Nummernzuteilung
§ 82. (1) Antragsberechtigt für Rufnummern gemäß § 80 sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 80 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß § 80 nachvollziehbar hervorgeht, sowie Dienstleister.
(2) Für Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Abs. 1 gilt § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis in den Bereichen 800, 810, 820 und 821 maximal 5.000 Rufnummern pro Bereichskennzahl in Rufnummernblöcken mit sechsstelligen Teilnehmernummern zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind.
(3) Für Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Abs. 1 gilt § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis im Bereich 828 in Rufnummernblöcken maximal 200 Rufnummern mit fünfstelligen Teilnehmernummern beginnend mit der Ziffer 2 zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind.
(4) Für Dienstleister bleibt § 12 unberührt, § 11 gilt mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal 100 Rufnummern pro Bereichskennzahl in Rufnummernblöcken zuzuteilen sind. Die Länge der Teilnehmernummer bestimmt sich nach den Abs. 2 und 3.
Verhaltensvorschriften
§ 83. (1) In den Bereichen 810 und 820 ist die Erbringung von eventtarifierten Sprachdiensten verboten.
(2) Im Bereich 821 ist ausschließlich die Erbringung von eventtarifierten Diensten zulässig.
(3) Die Realisierung von Dial-UpZugängen mittels eines Dialer-Programmes ist im Bereich 821 verboten.
(4) Im Bereich 828 ist grundsätzlich die Erbringung von Nachrichtendiensten zulässig. Die Erbringung eines Sprachdienstes ist dann zulässig, wenn dieser dem Rufenden ausschließlich unterstützende Informationen zu dem unter derselben Nummer angebotenen Nachrichtendienst zur Verfügung stellt. Dieser Sprachdienst darf nur aus den Netzen erreichbar sein, aus denen auch der Nachrichtendienst genutzt werden kann.
(5) In den Bereichen 800, 810, 820 und 821 ist die Erbringung von Diensten verboten, die aufgrund § 3 Z 16 lit. g bis j nicht unter die Definition des Mehrwertdienstes fallen. Die RTR-GmbH kann auf Antrag in Einzelfällen, die im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen, von der Anwendung dieser Bestimmung absehen.
Abrechnungsschema
§ 84. Dienste in den Bereichen 800, 810, 820 und 821 sind zielnetztarifiert, Dienste im Bereich 828 sind quellnetztarifiert.
Entgeltbestimmung
§ 85. (1) Für Dienste im Bereich 800 darf dem Teilnehmer kein Entgelt verrechnet werden.
(2) Für Dienste im Bereich 810 darf dem Teilnehmer ein Entgelt von maximal EUR 0,10 pro Minute oder pro Event verrechnet werden.
(3) Für Dienste im Bereich 820 darf dem Teilnehmer ein Entgelt von maximal EUR 0,20 pro Minute oder pro Event verrechnet werden.
(4) Für Dienste im Bereich 821 darf dem Teilnehmer ein Entgelt von maximal EUR 0,20 pro Event verrechnet werden.
(5) Für Nachrichtendienste im Bereich 828 entspricht das maximal zulässige Entgelt dem jeweils niedrigsten Entgelt für eine Nachricht in ein anderes Kommunikationsnetz gemäß jenen Entgeltbestimmungen, die für den Rufenden zur Anwendung kommen.
Rufnummern für frei kalkulierbare Mehrwertdienste
Verwendungszweck
§ 86. Rufnummern in den Bereichen 900, 901, 930, 931 oder 939 sind nationale Rufnummern und dienen grundsätzlich der Adressierung von Mehrwertdiensten.
Nummernstruktur
§ 87. Rufnummern im Bereich für frei kalkulierbare Mehrwertdienste bestehen aus einer dreistelligen Bereichskennzahl gemäß § 86 und einer sechsstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des § 4 zulässig.
Nummernzuteilung
§ 88. (1) Antragsberechtigt für Rufnummern gemäß § 86 sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 86 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß § 86 nachvollziehbar hervorgeht, sowie Dienstleister.
(2) Für Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Abs. 1 gilt § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis in den Bereichen 900, 930 und 939 maximal 5.000 Rufnummern pro Bereichskennzahl in Rufnummernblöcken zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind.
(3) Für Dienstleister bleibt in den Bereichen 900, 930 und 939 § 12 unberührt, § 11 gilt mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal 100 Rufnummern pro Bereichskennzahl in Rufnummernblöcken zuzuteilen sind.
(4) Für Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Abs. 1 gilt § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis in den Bereichen 901 und 931 maximal 300 Rufnummern pro Bereichskennzahl und Entgeltstufe in Rufnummernblöcken zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind.
(5) Für Dienstleister bleibt in den Bereichen 901 und 931 § 12 unberührt, § 11 gilt mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal 10 Rufnummern pro Bereichskennzahl und Entgeltstufe in Rufnummernblöcken zuzuteilen sind.
(6) In den Bereichen 901 und 931 sind nur Teilnehmernummern mit den ersten beiden Ziffern gleich 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 20, 30, 40, 50, 60, 70, 80, 90 zuzuteilen.
(7) Rufnummern gemäß § 86, die Gegenstand eines anhängigen Widerrufsverfahrens nach § 68 TKG 2003 oder eines anhängigen Aufsichtsverfahrens gemäß § 91 TKG 2003 sind, dürfen nicht zugeteilt werden.
Verhaltensvorschriften
§ 89. (1) In den Bereichen 900 und 901 ist die Erbringung von Erotik-Diensten verboten.
(2) In den Bereichen 900, 901, 930 und 931 ist die Realisierung von Dial-Up-Zugängen mittels eines Dialer-Programmes verboten.
(3) Im Bereich 939 ist die Erbringung anderer Dienste als Dial-Up-Zugänge mittels eines Dialer-Programmes verboten.
(4) In den Bereichen 901 und 931 ist ausschließlich die Erbringung eventtarifierter Dienste zulässig.
(5) In den Bereichen 900 und 930 ist die Erbringung von eventtarifierten Sprachdiensten verboten.
(6) In den Bereichen 900, 901, 930, 931 und 939 ist die Erbringung von Diensten verboten, die aufgrund § 3 Z 16 lit. g bis j nicht unter die Definition des Mehrwertdienstes fallen.
Abrechnungsschema
§ 90. Dienste im Rufnummernbereich gemäß § 86 sind zielnetztarifiert.
Entgeltbestimmung
§ 91. (1) Für Dienste im Bereich für frei kalkulierbare Mehrwertdienste darf dem Teilnehmer ein Entgelt von maximal EUR 3,64 pro Minute oder EUR 10,00 pro Event verrechnet werden.
(2) Ausgenommen von Abs. 1 darf für Faxabrufdienste, für die keine gesicherte Entgeltinformation gemäß § 121 Abs. 1 erfolgt, ein maximales Entgelt von EUR 1,50 pro Minute verrechnet werden. Eine Eventtarifierung solcher Faxabrufdienste über § 121 Abs. 5 hinausgehend ist verboten.
(3) Das für Dienste in den Bereichen 901 und 931 zur Anwendung kommende Entgelt ist jeweils durch die beiden ersten Ziffern der Teilnehmernummer so festgesetzt, dass die ersten beiden Ziffern zwischen 01 und 90 das Entgelt in Einheiten von EUR 0,10 angeben.
(4) Ein niedrigeres Entgelt als jenes gemäß Abs. 3 in den Bereichen 901 und 931 ist im Bereich von Teilnehmernummern beginnend ab 08 zulässig, sofern sichergestellt ist, dass dieses einheitlich für alle Nutzer, die den Dienst in Anspruch nehmen können, zur Anwendung kommt.
(5) Das Entgelt für die Inanspruchnahme von zeittarifierten Diensten in den Bereichen 900, 930 und 939 darf auf Basis des Minutenentgeltes gemäß § 121 ausschließlich auf eine der nachfolgenden Arten oder in einer für den Teilnehmer für jede Verbindung, unabhängig von der Verbindungsdauer, im Vergleich zu einer dieser beiden Varianten kostengünstigeren Art verrechnet werden:
maximal sechzig Sekunden im Vorhinein und danach sekundengenau;
jeweils maximal dreißig Sekunden im Vorhinein.
Routingnummern
Verwendungszweck
§ 92. Nationale Routingnummern liegen in den Bereichen 85, 86, 87, 94 und 95. Diensteroutingnummern sind nationale Rufnummern und liegen im Bereich 89.
Routingnummern
Verwendungszweck
§ 92. Nationale Routingnummern liegen in den Bereichen 85, 86, 87, 96 und 97. Diensteroutingnummern sind nationale Rufnummern und liegen im Bereich 89.
Nummernstruktur
§ 93. (1) Nationale Routingnummern in den Bereichen 86 und 87 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 86 oder 87 und einer zweistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von einer in Zusammenhang mit der Rufnummernportierung festgelegten Ziffernfolge.
(2) Nationale Routingnummern in den Bereichen 94 und 95 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 94 oder 95 und einer einstelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von einer in Zusammenhang mit der Rufnummernportierung festgelegten Ziffernfolge.
(3) Diensteroutingnummern im Bereich 89 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 89 und einer ein- bis dreistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von einer vom Zuteilungsinhaber festzulegenden Ziffernfolge.
(4) Die Rufnummernlänge für Diensteroutingnummern gemäß Abs. 3 richtet sich nach den Bestimmungen des § 4.
(5) Nationale Routingnummern im Bereich 85 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 85 und einer zweistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von
einer zweistelligen Quell-Betreiberkennzahl im Sinne des § 95 Abs. 8,
einer einstelligen Dienstekennzahl im Sinne des § 95 Abs. 9 und
einer zugeteilten nationalen Rufnummer inklusive allfälliger Folgeziffern.
Nummernstruktur
§ 93. (1) Nationale Routingnummern in den Bereichen 86 und 87 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 86 oder 87 und einer zweistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von einer in Zusammenhang mit der Rufnummernportierung festgelegten Ziffernfolge.
(2) Nationale Routingnummern in den Bereichen 94 und 95 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 94 oder 95 und einer einstelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von einer in Zusammenhang mit der Rufnummernportierung festgelegten Ziffernfolge.
(2a) Für nicht anrufbezogenen Verkehr darf die Nummernstruktur gemäß Abs. 2 jedoch keine Quell-Betreiberkennzahl enthalten.
(3) Diensteroutingnummern im Bereich 89 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 89 und einer ein- bis dreistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von einer vom Zuteilungsinhaber festzulegenden Ziffernfolge.
(4) Die Rufnummernlänge für Diensteroutingnummern gemäß Abs. 3 richtet sich nach den Bestimmungen des § 4.
(5) Nationale Routingnummern im Bereich 85 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 85 und einer zweistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von
einer zweistelligen Quell-Betreiberkennzahl im Sinne des § 95 Abs. 8,
einer einstelligen Dienstekennzahl im Sinne des § 95 Abs. 9 und
einer zugeteilten nationalen Rufnummer inklusive allfälliger Folgeziffern.
Nummernstruktur
§ 93. (1) Nationale Routingnummern in den Bereichen 86 und 87 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 86 oder 87 und einer zweistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von einer in Zusammenhang mit der Rufnummernportierung festgelegten Ziffernfolge.
(2) Nationale Routingnummern in den Bereichen 96 und 97 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 96 oder 97 und einer zweistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von
einer zweistelligen Quell-Betreiberkennzahl im Sinne des § 95 Abs. 11 und
einer zugeteilten nationalen Rufnummer einschließlich allfälliger Folgeziffern.
(2a) Für nicht anrufbezogenen Verkehr darf die Nummernstruktur gemäß Abs. 2 jedoch keine Quell-Betreiberkennzahl enthalten.
(3) Diensteroutingnummern im Bereich 89 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 89 und einer ein- bis dreistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von einer vom Zuteilungsinhaber festzulegenden Ziffernfolge.
(4) Die Rufnummernlänge für Diensteroutingnummern gemäß Abs. 3 richtet sich nach den Bestimmungen des § 4.
(5) Nationale Routingnummern im Bereich 85 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 85 und einer zweistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von
einer zweistelligen Quell-Betreiberkennzahl im Sinne des § 95 Abs. 8,
einer einstelligen Dienstekennzahl im Sinne des § 95 Abs. 9 und
einer zugeteilten nationalen Rufnummer inklusive allfälliger Folgeziffern.
Nummernzuteilung
§ 94. (1) Kommunikationsnetzbetreibern, die planen, Rufnummern – ausgenommen mobile Rufnummern – in das eigene Kommunikationsnetz zu importieren, ist für diese Verwendung maximal eine Betreiberkennzahl im Bereich 86 für nationale Routingnummern zuzuteilen.
(2) Kommunikationsnetzbetreibern, auf welche die Nummernübertragungsverordnung, BGBl. II Nr. 513/2003 (NÜV), Anwendung findet, sind für diese Verwendung entweder maximal zwei Betreiberkennzahlen im Bereich 86 oder maximal eine Betreiberkennzahl im Bereich 94 für nationale Routingnummern zuzuteilen.
(3) Kommunikationsnetzbetreibern, die planen, in Zusammenhang mit der mobilen Rufnummernportierung Dienste Dritten anzubieten, welche die direkte Terminierung von Verkehr zu portierten mobilen Rufnummern einschließen, sind für diese Verwendung entweder maximal zwei Betreiberkennzahlen im Bereich 87 oder maximal eine Betreiberkennzahl im Bereich 95 für nationale Routingnummern zuzuteilen.
(4) Kommunikationsnetzbetreibern ist im Bereich 89 für Diensteroutingnummern maximal eine zweistellige Betreiberkennzahl, beginnend mit den Ziffern 2, 3, 4, 5, 6 und 8, oder maximal eine dreistellige Betreiberkennzahl, beginnend mit der Ziffer 7, zuzuteilen.
(5) Kommunikationsnetzbetreibern, die planen, Dienste im European Telephone Numbering Space – ETNS-Dienste in ihrem Kommunikationsnetz zu realisieren, ist maximal eine dreistellige Betreiberkennzahl im Bereich 89, beginnend mit der Ziffer 9, zuzuteilen.
(6) Antragstellern, denen bereits Betreiberkennzahlen im Bereich 86 gemäß Abs. 2 oder im Bereich 87 zugeteilt wurden, ist eine Betreiberkennzahl im Bereich 94 oder 95 nur zuzuteilen, wenn gleichzeitig mit der Antragstellung auf das Nutzungsrecht an den bereits gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 zugeteilten Betreiberkennzahlen verzichtet wird.
(7) Betreiberkennzahlen im Bereich 86 und 87, auf deren Nutzung im Rahmen einer Beantragung von Betreiberkennzahlen aus den Bereichen 94 oder 95 gemäß Abs. 6 verzichtet wurde, dürfen vom vormaligen Zuteilungsinhaber noch für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Verzicht ohne explizite Zuteilung genutzt werden.
(8) Kommunikationsnetzbetreibern ist im Bereich 85 maximal eine Betreiberkennzahl zuzuteilen.
(9) Die Nutzung von mehr als den in den Abs. 1 bis 5 sowie in Abs. 8 als zulässig erklärten Routingnummern ist auch im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge unzulässig. Auf begründeten Antrag kann die RTR-GmbH jedoch das Recht gewähren, dass das Nutzungsrecht für diese Routingnummern beibehalten werden kann, wenn es durch den Widerruf der Zuteilung der Betreiberkennzahl gemäß § 69 TKG 2003 zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen kommt.
Nummernzuteilung
§ 94. (1) Kommunikationsnetzbetreibern, die planen, Rufnummern – ausgenommen mobile Rufnummern – in das eigene Kommunikationsnetz zu importieren, ist für diese Verwendung maximal eine Betreiberkennzahl im Bereich 86 für nationale Routingnummern zuzuteilen.
(2) Kommunikationsnetzbetreibern, auf welche die Nummernübertragungsverordnung, BGBl. II Nr. 513/2003 (NÜV), Anwendung findet, sind für diese Verwendung entweder maximal zwei Betreiberkennzahlen im Bereich 86 oder maximal eine Betreiberkennzahl im Bereich 94 für nationale Routingnummern zuzuteilen.
(3) Kommunikationsnetzbetreibern, die planen, in Zusammenhang mit der mobilen Rufnummernportierung Dienste Dritten anzubieten, welche die direkte Terminierung von Verkehr zu portierten mobilen Rufnummern einschließen, sind für diese Verwendung entweder maximal zwei Betreiberkennzahlen im Bereich 87 oder maximal eine Betreiberkennzahl im Bereich 95 für nationale Routingnummern zuzuteilen.
(4) Kommunikationsnetzbetreibern ist im Bereich 89 für Diensteroutingnummern maximal eine zweistellige Betreiberkennzahl, beginnend mit den Ziffern 2, 3, 4, 5, 6 und 8, oder maximal eine dreistellige Betreiberkennzahl, beginnend mit der Ziffer 7, zuzuteilen.
(5) Kommunikationsnetzbetreibern, die planen, Dienste im European Telephone Numbering Space – ETNS-Dienste in ihrem Kommunikationsnetz zu realisieren, ist maximal eine dreistellige Betreiberkennzahl im Bereich 89, beginnend mit der Ziffer 9, zuzuteilen.
(6) Antragstellern, denen bereits Betreiberkennzahlen im Bereich 86 gemäß Abs. 2 oder im Bereich 87 zugeteilt wurden, ist eine Betreiberkennzahl im Bereich 94 oder 95 nur zuzuteilen, wenn gleichzeitig mit der Antragstellung auf das Nutzungsrecht an den bereits gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 zugeteilten Betreiberkennzahlen verzichtet wird.
(7) Betreiberkennzahlen im Bereich 86 und 87, auf deren Nutzung im Rahmen einer Beantragung von Betreiberkennzahlen aus den Bereichen 94 oder 95 gemäß Abs. 6 verzichtet wurde, dürfen vom vormaligen Zuteilungsinhaber noch für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Verzicht ohne explizite Zuteilung genutzt werden.
(8) Kommunikationsnetzbetreibern ist im Bereich 85 maximal eine Betreiberkennzahl zuzuteilen.
(9) Die Nutzung von mehr als den in den Abs. 1 bis 5 sowie in Abs. 8 als zulässig erklärten Routingnummern ist auch im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge unzulässig. Auf begründeten Antrag kann die RTR-GmbH jedoch das Recht gewähren, dass das Nutzungsrecht für diese Routingnummern beibehalten werden kann, wenn es durch den Widerruf der Zuteilung der Betreiberkennzahl gemäß § 68 TKG 2003 zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen kommt.
Nummernzuteilung
§ 94. (1) Kommunikationsnetzbetreibern, die planen, Rufnummern – ausgenommen mobile Rufnummern – in das eigene Kommunikationsnetz zu importieren, ist für diese Verwendung maximal eine Betreiberkennzahl im Bereich 86 für nationale Routingnummern zuzuteilen.
(2) Kommunikationsnetzbetreibern, auf welche die Nummernübertragungsverordnung 2012 (NÜV 2012), BGBl. II Nr. 48/2012, Anwendung findet, sind für diese Verwendung entweder maximal zwei Betreiberkennzahlen im Bereich 86 oder maximal eine Betreiberkennzahl im Bereich 94 für nationale Routingnummern zuzuteilen.
(3) Kommunikationsnetzbetreibern, die planen, in Zusammenhang mit der mobilen Rufnummernportierung Dienste Dritten anzubieten, welche die direkte Terminierung von Verkehr zu portierten mobilen Rufnummern einschließen, sind für diese Verwendung entweder maximal zwei Betreiberkennzahlen im Bereich 87 oder maximal eine Betreiberkennzahl im Bereich 95 für nationale Routingnummern zuzuteilen.
(4) Kommunikationsnetzbetreibern ist im Bereich 89 für Diensteroutingnummern maximal eine zweistellige Betreiberkennzahl, beginnend mit den Ziffern 2, 3, 4, 5, 6 und 8, oder maximal eine dreistellige Betreiberkennzahl, beginnend mit der Ziffer 7, zuzuteilen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2012)
(6) Antragstellern, denen bereits Betreiberkennzahlen im Bereich 86 gemäß Abs. 2 oder im Bereich 87 zugeteilt wurden, ist eine Betreiberkennzahl im Bereich 94 oder 95 nur zuzuteilen, wenn gleichzeitig mit der Antragstellung auf das Nutzungsrecht an den bereits gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 zugeteilten Betreiberkennzahlen verzichtet wird.
(7) Betreiberkennzahlen im Bereich 86 und 87, auf deren Nutzung im Rahmen einer Beantragung von Betreiberkennzahlen aus den Bereichen 94 oder 95 gemäß Abs. 6 verzichtet wurde, dürfen vom vormaligen Zuteilungsinhaber noch für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Verzicht ohne explizite Zuteilung genutzt werden.
(8) Kommunikationsnetzbetreibern ist im Bereich 85 maximal eine Betreiberkennzahl zuzuteilen.
(9) Die Nutzung von mehr als den in den Abs. 1 bis 4 sowie in Abs. 8 als zulässig erklärten Routingnummern ist auch im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge unzulässig. Auf begründeten Antrag kann die RTR-GmbH jedoch das Recht gewähren, dass das Nutzungsrecht für diese Routingnummern beibehalten werden kann, wenn es durch den Widerruf der Zuteilung der Betreiberkennzahl gemäß § 68 TKG 2003 zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen kommt.
Nummernzuteilung
§ 94. (1) Kommunikationsnetzbetreibern, die planen, Rufnummern – ausgenommen mobile Rufnummern – in das eigene Kommunikationsnetz zu importieren, ist für diese Verwendung maximal eine Betreiberkennzahl im Bereich 86 für nationale Routingnummern zuzuteilen.
(2) Kommunikationsnetzbetreibern, auf welche die Nummernübertragungsverordnung 2012 (NÜV 2012), BGBl. II Nr. 48/2012, Anwendung findet, sind für diese Verwendung maximal zwei Betreiberkennzahlen im Bereich 86 für nationale Routingnummern zuzuteilen.
(3) Kommunikationsnetzbetreibern, die planen, in Zusammenhang mit der mobilen Rufnummernportierung Dienste Dritten anzubieten, welche die direkte Terminierung von Verkehr zu portierten mobilen Rufnummern einschließen, sind für diese Verwendung maximal zwei Betreiberkennzahlen im Bereich 87 für nationale Routingnummern zuzuteilen.
(3a) Kommunikationsnetzbetreibern sind zum Zweck der nationalen Zusammenschaltung Betreiberkennzahlen im Bereich 96 und 97 für nationale Routingnummern zuzuteilen.
(3b) Kommunikationsnetzbetreibern, die in ihren Netzen feste Telekommunikationsendeinrichtungen anschalten oder Dienste realisieren, ist für diese Verwendung auf Antrag maximal je eine Betreiberkennzahl in den Bereichen 96 und 97 zuzuteilen. Kommunikationsnetzbetreibern, die in ihren Netzen mobile Telekommunikationsendeinrichtungen anschalten, ist für diese Verwendung auf Antrag maximal je eine Betreiberkennzahl in den Bereichen 96 und 97 zuzuteilen, die sich von einer allfälligen Betreiberkennzahl nach dem ersten Satz unterscheidet.
(3c) Die RTR-GmbH darf idente Betreiberkennzahlen hinter 96 und 97 nur an den selben Antragsteller zuteilen.
(4) Kommunikationsnetzbetreibern ist im Bereich 89 für Diensteroutingnummern maximal eine zweistellige Betreiberkennzahl, beginnend mit den Ziffern 2, 3, 4, 5, 6 und 8, oder maximal eine dreistellige Betreiberkennzahl, beginnend mit der Ziffer 7, zuzuteilen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2012)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 107/2014)
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 107/2014)
(8) Kommunikationsnetzbetreibern ist im Bereich 85 maximal eine Betreiberkennzahl zuzuteilen.
(9) Die Nutzung von mehr als den in den Abs. 1 bis 4 sowie in Abs. 8 als zulässig erklärten Routingnummern ist auch im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge unzulässig. Auf begründeten Antrag kann die RTR-GmbH jedoch das Recht gewähren, dass das Nutzungsrecht für diese Routingnummern beibehalten werden kann, wenn es durch den Widerruf der Zuteilung der Betreiberkennzahl gemäß § 68 TKG 2003 zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen kommt.
Nummernzuteilung
§ 94. (1) Kommunikationsnetzbetreibern, die planen, Rufnummern – ausgenommen mobile Rufnummern – in das eigene Kommunikationsnetz zu importieren, ist für diese Verwendung maximal eine Betreiberkennzahl im Bereich 86 für nationale Routingnummern zuzuteilen.
(Anm.: Abs. 2 und 3 tritt mit 1. Mai 2015 außer Kraft)
(3a) Kommunikationsnetzbetreibern sind zum Zweck der nationalen Zusammenschaltung Betreiberkennzahlen im Bereich 96 und 97 für nationale Routingnummern zuzuteilen.
(3b) Kommunikationsnetzbetreibern, die in ihren Netzen feste Telekommunikationsendeinrichtungen anschalten oder Dienste realisieren, ist für diese Verwendung auf Antrag maximal je eine Betreiberkennzahl in den Bereichen 96 und 97 zuzuteilen. Kommunikationsnetzbetreibern, die in ihren Netzen mobile Telekommunikationsendeinrichtungen anschalten, ist für diese Verwendung auf Antrag maximal je eine Betreiberkennzahl in den Bereichen 96 und 97 zuzuteilen, die sich von einer allfälligen Betreiberkennzahl nach dem ersten Satz unterscheidet.
(3c) Die RTR-GmbH darf idente Betreiberkennzahlen hinter 96 und 97 nur an den selben Antragsteller zuteilen.
(4) Kommunikationsnetzbetreibern ist im Bereich 89 für Diensteroutingnummern maximal eine zweistellige Betreiberkennzahl, beginnend mit den Ziffern 2, 3, 4, 5, 6 und 8, oder maximal eine dreistellige Betreiberkennzahl, beginnend mit der Ziffer 7, zuzuteilen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2012)
(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 107/2014)
(8) Kommunikationsnetzbetreibern ist im Bereich 85 maximal eine Betreiberkennzahl zuzuteilen.
(9) Die Nutzung von mehr als den in den Abs. 1 bis 4 sowie in Abs. 8 als zulässig erklärten Routingnummern ist auch im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge unzulässig. Auf begründeten Antrag kann die RTR-GmbH jedoch das Recht gewähren, dass das Nutzungsrecht für diese Routingnummern beibehalten werden kann, wenn es durch den Widerruf der Zuteilung der Betreiberkennzahl gemäß § 68 TKG 2003 zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen kommt.
Verhaltensvorschriften
§ 95. (1) Nationale Routingnummern in den Bereichen 86, 87, 94 und 95 dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Rufnummernportierung gemäß § 23 TKG 2003 verwendet werden.
(2) Die Nummernstruktur von nationalen Routingnummern in den Bereichen 94 und 95 darf vom Zuteilungsinhaber nur so gestaltet werden, dass alle in § 61 festgelegten mobilen Rufnummern hinter einer der zugeteilten Betreiberkennzahlen für Routingnummern in den Bereichen 94 und 95 abgebildet werden können.
(3) Nationale Routingnummern im Bereich 86 gefolgt von der Betreiberkennzahl 00 dienen der netzinternen Verwendung und können von jedem Kommunikationsnetzbetreiber ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH innerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes frei verwendet werden.
(4) Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von der Betreiberkennzahl 1 dienen der netzinternen Verwendung und dürfen von jedem Kommunikationsnetzbetreiber ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH innerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes frei verwendet werden.
(5) Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von einer Betreiberkennzahl dürfen nur mit einer anschließenden Ziffernfolge beginnend mit den Ziffern 1, 2, 3, 4 und 5 genutzt werden.
(6) Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von einer Betreiberkennzahl und einer Ziffernfolge beginnend mit der Ziffer 0 dürfen vom Zuteilungsinhaber nur für das Routing öffentlicher Kurzrufnummern verwendet werden.
(7) Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von einer Betreiberkennzahl beginnend mit der Ziffer 9 dürfen nur für das Routing von ETNS-Diensten gemäß den Normen ETSI EN 301 160 und ETSI EN 301 161 genutzt werden.
(8) Die Quell-Betreiberkennzahl gemäß § 93 Abs. 5 hat einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Bereich 85 zu entsprechen und identifiziert das Quellnetz.
(9) Die einstellige Dienstekennzahl gemäß § 93 Abs. 5 hat einen der folgenden Werte mit nachfolgender Bedeutung:
Dienstekennzahl gleich 0; Trägerdienst: POTS oder ISDN speech/3,1 kHz audio
Dienstekennzahl gleich 1; Trägerdienst: ISDN 64 kbit/s unrestricted
Dienstekennzahl gleich 2; Trägerdienst: POTS oder ISDN speech/3,1 kHz audio; Portier-Look-Up erfolgt
Dienstekennzahl gleich 3; Trägerdienst: ISDN 64 kbit/s unrestricted; Portier-Look-Up erfolgt
Dienstekennzahlen gleich 4 bis 9 dürfen nicht genutzt werden.
(10) Abweichende Bedeutungen der einstelligen Dienstekennzahl gemäß Abs. 8 können in besonderen Fällen auf begründeten Antrag zugelassen werden.
Verhaltensvorschriften
§ 95. (1) Nationale Routingnummern in den Bereichen 86, 87, 94 und 95 dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Rufnummernportierung gemäß § 23 TKG 2003 verwendet werden.
(2) Die Nummernstruktur von nationalen Routingnummern in den Bereichen 94 und 95 darf vom Zuteilungsinhaber nur so gestaltet werden, dass alle in § 61 festgelegten mobilen Rufnummern hinter einer der zugeteilten Betreiberkennzahlen für Routingnummern in den Bereichen 94 und 95 abgebildet werden können.
(3) Nationale Routingnummern im Bereich 86 gefolgt von der Betreiberkennzahl 00 dienen der netzinternen Verwendung und können von jedem Kommunikationsnetzbetreiber ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH innerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes frei verwendet werden.
(4) Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von der Betreiberkennzahl 1 dienen der netzinternen Verwendung und dürfen von jedem Kommunikationsnetzbetreiber ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH innerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes frei verwendet werden.
(5) Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von einer Betreiberkennzahl dürfen nur mit einer anschließenden Ziffernfolge beginnend mit den Ziffern 1, 2, 3, 4 und 5 genutzt werden.
(6) Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von einer Betreiberkennzahl und einer Ziffernfolge beginnend mit der Ziffer 0 dürfen vom Zuteilungsinhaber nur für das Routing öffentlicher Kurzrufnummern verwendet werden.
(7) Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von einer Betreiberkennzahl beginnend mit der Ziffer 9 dürfen nur für das Routing von ETNS-Diensten gemäß den Normen ETSI EN 301 160 und ETSI EN 301 161 genutzt werden.
(8) Die Quell-Betreiberkennzahl gemäß § 93 Abs. 5 hat einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Bereich 85 zu entsprechen und identifiziert das Quellnetz.
(9) Die einstellige Dienstekennzahl gemäß § 93 Abs. 5 hat einen der folgenden Werte mit nachfolgender Bedeutung:
Dienstekennzahl gleich 0; Trägerdienst: POTS oder ISDN speech/3,1 kHz audio
Dienstekennzahl gleich 1; Trägerdienst: ISDN 64 kbit/s unrestricted
Dienstekennzahl gleich 2; Trägerdienst: POTS oder ISDN speech/3,1 kHz audio; Portier-Look-Up erfolgt
Dienstekennzahl gleich 3; Trägerdienst: ISDN 64 kbit/s unrestricted; Portier-Look-Up erfolgt
Dienstekennzahlen gleich 4 bis 9 dürfen nicht genutzt werden.
(10) Abweichende Bedeutungen der einstelligen Dienstekennzahl gemäß Abs. 9 können in besonderen Fällen auf begründeten Antrag zugelassen werden.
Verhaltensvorschriften
§ 95. (1) Nationale Routingnummern in den Bereichen 86, 87, 94 und 95 dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Rufnummernportierung gemäß § 23 TKG 2003 verwendet werden.
(2) Die Nummernstruktur von nationalen Routingnummern in den Bereichen 94 und 95 darf vom Zuteilungsinhaber nur so gestaltet werden, dass alle in § 61 festgelegten mobilen Rufnummern hinter einer der zugeteilten Betreiberkennzahlen für Routingnummern in den Bereichen 94 und 95 abgebildet werden können.
(3) Nationale Routingnummern im Bereich 86 gefolgt von der Betreiberkennzahl 00 dienen der netzinternen Verwendung und können von jedem Kommunikationsnetzbetreiber ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH innerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes frei verwendet werden.
(4) Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von der Betreiberkennzahl 1 dienen der netzinternen Verwendung und dürfen von jedem Kommunikationsnetzbetreiber ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH innerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes frei verwendet werden.
(5) Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von einer Betreiberkennzahl dürfen nur mit einer anschließenden Ziffernfolge beginnend mit den Ziffern 1, 2, 3, 4 und 5 genutzt werden.
(6) Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von einer Betreiberkennzahl und einer Ziffernfolge beginnend mit der Ziffer 0 dürfen vom Zuteilungsinhaber nur für das Routing öffentlicher Kurzrufnummern verwendet werden.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2012)
(8) Die Quell-Betreiberkennzahl gemäß § 93 Abs. 5 hat einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Bereich 85 zu entsprechen und identifiziert das Quellnetz.
(9) Die einstellige Dienstekennzahl gemäß § 93 Abs. 5 hat einen der folgenden Werte mit nachfolgender Bedeutung:
Dienstekennzahl gleich 0; Trägerdienst: POTS oder ISDN speech/3,1 kHz audio
Dienstekennzahl gleich 1; Trägerdienst: ISDN 64 kbit/s unrestricted
Dienstekennzahl gleich 2; Trägerdienst: POTS oder ISDN speech/3,1 kHz audio; Portier-Look-Up erfolgt
Dienstekennzahl gleich 3; Trägerdienst: ISDN 64 kbit/s unrestricted; Portier-Look-Up erfolgt
Dienstekennzahlen gleich 4 bis 9 dürfen nicht genutzt werden.
(10) Abweichende Bedeutungen der einstelligen Dienstekennzahl gemäß Abs. 9 können in besonderen Fällen auf begründeten Antrag zugelassen werden.
Verhaltensvorschriften
§ 95. (1) Nationale Routingnummern in den Bereichen 86, 87, 94 und 95 dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Rufnummernportierung gemäß § 23 TKG 2003 verwendet werden.
(2) Die Nummernstruktur von nationalen Routingnummern in den Bereichen 94 und 95 darf vom Zuteilungsinhaber nur so gestaltet werden, dass alle in § 61 festgelegten mobilen Rufnummern hinter einer der zugeteilten Betreiberkennzahlen für Routingnummern in den Bereichen 94 und 95 abgebildet werden können.
(3) Nationale Routingnummern im Bereich 86 gefolgt von der Betreiberkennzahl 00 dienen der netzinternen Verwendung und können von jedem Kommunikationsnetzbetreiber ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH innerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes frei verwendet werden.
(4) Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von der Betreiberkennzahl 1 dienen der netzinternen Verwendung und dürfen von jedem Kommunikationsnetzbetreiber ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH innerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes frei verwendet werden.
(5) Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von einer Betreiberkennzahl dürfen nur mit einer anschließenden Ziffernfolge beginnend mit den Ziffern 1, 2, 3, 4 und 5 genutzt werden.
(6) Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von einer Betreiberkennzahl und einer Ziffernfolge beginnend mit der Ziffer 0 dürfen vom Zuteilungsinhaber nur für das Routing öffentlicher Kurzrufnummern verwendet werden.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2012)
(8) Die Quell-Betreiberkennzahl gemäß § 93 Abs. 5 hat einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Bereich 85 zu entsprechen und identifiziert das Quellnetz.
(9) Die einstellige Dienstekennzahl gemäß § 93 Abs. 5 hat einen der folgenden Werte mit nachfolgender Bedeutung:
Dienstekennzahl gleich 0; Trägerdienst: POTS oder ISDN speech/3,1 kHz audio
Dienstekennzahl gleich 1; Trägerdienst: ISDN 64 kbit/s unrestricted
Dienstekennzahl gleich 2; Trägerdienst: POTS oder ISDN speech/3,1 kHz audio; Portier-Look-Up erfolgt
Dienstekennzahl gleich 3; Trägerdienst: ISDN 64 kbit/s unrestricted; Portier-Look-Up erfolgt
Dienstekennzahlen gleich 4 bis 9 dürfen nicht genutzt werden.
(10) Abweichende Bedeutungen der einstelligen Dienstekennzahl gemäß Abs. 9 können in besonderen Fällen auf begründeten Antrag zugelassen werden.
(11) (Anm.: tritt mit 19.5.2014 in Kraft)
(12) Nationale Routingnummern im Bereich 96 und 97 gefolgt von den Betreiberkennzahlen 95 bis 99 dienen der netzinternen Verwendung und können von jedem Kommunikationsnetzbetreiber ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH innerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes frei verwendet werden.
Verhaltensvorschriften
§ 95. (1) Nationale Routingnummern in den Bereichen 86 und 87 dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Rufnummernportierung gemäß § 23 TKG 2003 verwendet werden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 107/2014)
(3) Nationale Routingnummern im Bereich 86 gefolgt von der Betreiberkennzahl 00 dienen der netzinternen Verwendung und können von jedem Kommunikationsnetzbetreiber ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH innerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes frei verwendet werden.
(4) Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von der Betreiberkennzahl 1 dienen der netzinternen Verwendung und dürfen von jedem Kommunikationsnetzbetreiber ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH innerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes frei verwendet werden.
(5) Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von einer Betreiberkennzahl dürfen nur mit einer anschließenden Ziffernfolge beginnend mit den Ziffern 1, 2, 3, 4 und 5 genutzt werden.
(6) Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von einer Betreiberkennzahl und einer Ziffernfolge beginnend mit der Ziffer 0 dürfen vom Zuteilungsinhaber nur für das Routing öffentlicher Kurzrufnummern verwendet werden.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2012)
(8) Die Quell-Betreiberkennzahl gemäß § 93 Abs. 5 hat einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Bereich 85 zu entsprechen und identifiziert das Quellnetz.
(9) Die einstellige Dienstekennzahl gemäß § 93 Abs. 5 hat einen der folgenden Werte mit nachfolgender Bedeutung:
Dienstekennzahl gleich 0; Trägerdienst: POTS oder ISDN speech/3,1 kHz audio
Dienstekennzahl gleich 1; Trägerdienst: ISDN 64 kbit/s unrestricted
Dienstekennzahl gleich 2; Trägerdienst: POTS oder ISDN speech/3,1 kHz audio; Portier-Look-Up erfolgt
Dienstekennzahl gleich 3; Trägerdienst: ISDN 64 kbit/s unrestricted; Portier-Look-Up erfolgt
Dienstekennzahlen gleich 4 bis 9 dürfen nicht genutzt werden.
(10) Abweichende Bedeutungen der einstelligen Dienstekennzahl gemäß Abs. 9 können in besonderen Fällen auf begründeten Antrag zugelassen werden.
(11) Die Quell-Betreiberkennzahl gemäß § 93 Abs. 2 hat einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Bereich 96 oder 97 zu entsprechen und identifiziert das Quellnetz.
(12) Nationale Routingnummern im Bereich 96 und 97 gefolgt von den Betreiberkennzahlen 95 bis 99 dienen der netzinternen Verwendung und können von jedem Kommunikationsnetzbetreiber ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH innerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes frei verwendet werden.
Betreiberauswahl-Testrufnummer
Verwendungszweck
§ 96. Die Betreiberauswahl-Testrufnummer ist eine nationale Rufnummer und ermöglicht dem Nutzer, eine Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl zu überprüfen.
Betreiber-Testrufnummer
Verwendungszweck
§ 96. Die Betreiber-Testrufnummer ist eine nationale Rufnummer und ermöglicht dem Nutzer, eine Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl zu überprüfen, sowie festzustellen, über welchen Telefondiensteanbieter ein Gespräch zu nationalen geografischen Rufnummern geführt wird.
Nummernstruktur
§ 97. Die Betreiberauswahl-Testrufnummer lautet 6210000.
Nummernstruktur
§ 97. Die Betreiber-Testrufnummer lautet 6210000.
Funktion
§ 98. (1) Telefondiensteanbieter dürfen diese Rufnummer ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH im Sinne des Abs. 2 und § 96 nutzen.
(2) Telefondiensteanbieter dürfen unter dieser Rufnummer eine Sprachansage schalten, aus der hervorgeht, welcher Telefondiensteanbieter Gespräche, die auf die selbe Art und Weise wie die Betreiberauswahl-Testrufnummer gewählt wurden, abrechnet.
Funktion
§ 98. (1) Telefondiensteanbieter dürfen diese Rufnummer ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH im Sinne des Abs. 2 und § 96 nutzen.
(2) Telefondiensteanbieter dürfen unter dieser Rufnummer eine Sprachansage schalten, aus der hervorgeht, welcher Telefondiensteanbieter Gespräche, die auf die selbe Art und Weise wie die Betreiber-Testrufnummer gewählt werden, abrechnet.
Betreiber-Kurzrufnummern
Verwendungszweck
§ 99. Betreiber-Kurzrufnummern dienen ausgenommen im Fall von Nachrichtendiensten der Adressierung von betreiberbezogenen Diensten.
Nummernstruktur
§ 100. Betreiber-Kurzrufnummern bestehen aus maximal fünfstelligen Ziffernfolgen beginnend mit den Ziffern 2 bis 9.
Funktion
§ 101. Kommunikationsdienstebetreiber dürfen Betreiber-Kurzrufnummern ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH im zugehörigen Kommunikationsnetz im Sinne der §§ 99 und 108 nutzen.
Abschnitt:
Wählplan
Internationales Präfix
§ 102. Das internationale Präfix ist mit 00 festgelegt und nicht Teil der internationalen Rufnummer. Es zeigt an, dass die darauffolgende Ziffernfolge eine internationale Rufnummer darstellt.
Internationale Wahl
§ 103. Internationale Wahl ist die Wahl des internationalen Präfixes gefolgt von einer internationalen Rufnummer.
Nationales Präfix
§ 104. Das nationale Präfix ist mit 0 festgelegt und ist nicht Teil der nationalen Rufnummer. Es zeigt an, dass die darauffolgende Ziffernfolge eine nationale Rufnummer darstellt.
Nationale Wahl
§ 105. Nationale Wahl ist die Wahl des nationalen Präfixes gefolgt von einer nationalen Rufnummer, ausgenommen von Diensteroutingnummern.
Lokale Wahl
§ 106. (1) Lokale Wahl ist die ausschließliche Wahl der Teilnehmernummer einer geografischen Rufnummer.
(2) Lokale Wahl darf von einem Kommunikationsdienstebetreiber nur angeboten werden, wenn die für Rufe jeweils zugrunde gelegte Ortsnetzkennzahl für den Rufenden eindeutig bestimmt ist.
Wahl öffentlicher Kurzrufnummern
§ 107. (1) Bei der Wahl öffentlicher Kurzrufnummern ist von dem Kommunikationsdienstebetreiber und Kommunikationsnetzbetreiber sicher zu stellen, dass die Verbindung bei Wahl der Kurzrufnummer ohne Präfix und Ortsnetzkennzahl zustande kommt.
(2) Die Herstellung einer Verbindung bei Wahl einer öffentlichen Kurzrufnummer mit nationalem Präfix und vorangestellter Ortsnetzkennzahl entgegen der Bestimmung des Abs. 1 ist für Kommunikationsdienstebetreiber und Kommunikationsnetzbetreiber nicht verpflichtend.
(3) Ausgenommen von der Bestimmung des Abs. 2 sind öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste. Hier ist die Herstellung der Verbindung für Kommunikationsdienstebetreiber und Kommunikationsnetzbetreiber auch bei Wahl mit nationalem Präfix und vorangestellter Ortsnetzkennzahl verpflichtend, sofern ein entsprechendes Routingziel innerhalb des gewählten Ortsnetzes vorhanden ist.
(4) In den Fällen des Abs. 3 handelt es sich nicht um Notrufe im Sinne der Bestimmungen des § 20 TKG 2003.
Wahl von Betreiber-Kurzrufnummern
§ 108. (1) Sofern keine lokale Wahl angeboten wird, ist die Wahl von Betreiber-Kurzrufnummern zulässig.
(2) Die Nutzung gemäß Abs. 1 ist nur unter der Bedingung zulässig, dass die Wahl von Ziffernfolgen mit mehr als 5 Ziffern, wobei die ersten 5 Ziffern mit Ziffernfolgen gemäß Abs. 1 identisch sind, eigenständig geroutet und tarifiert werden können.
Betreiberauswahl-Präfix
Verwendungszweck
§ 109. Ein betreiberindividuelles Betreiberauswahl-Präfix dient der freien Auswahl eines Telefondiensteanbieters gemäß den Bestimmungen des § 46 TKG 2003. Es dient auch dem verbindungsbezogenen Aufheben einer gegebenenfalls bestehenden Betreibervorauswahl.
Betreiberauswahl-Präfix
Verwendungszweck
§ 109. Ein betreiberindividuelles Betreiberauswahl-Präfix dient der freien Auswahl eines Telefondiensteanbieters. Es dient auch dem verbindungsbezogenen Aufheben einer gegebenenfalls bestehenden Betreibervorauswahl.
Nummernstruktur
§ 110. Ein Betreiberauswahl-Präfix besteht aus der zweistelligen Zugangskennzahl 10 und einer zwei- oder dreistelligen Betreiberkennzahl.
Nummernzuteilung
§ 111. (1) Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 109 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß § 109 nachvollziehbar hervorgeht.
(2) Antragsberechtigt sind zusätzlich zu Abs.1 Kommunikationsnetzbetreiber, in deren Kommunikationsnetzen Betreibervorauswahl angeboten wird, sofern nicht bereits auf Grund eines vom selben Unternehmen angebotenen Verbindungsnetzdienstes eine Betreiberkennzahl zugeteilt wurde.
(3) Antragsberechtigten ist maximal eine Betreiberkennzahl zuzuteilen.
(4) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge kann durch die RTR-GmbH auf Antrag das Recht gewährt werden, ein bereits zugeteiltes Betreiberauswahl-Präfix beizubehalten, wenn es durch den Widerruf der Zuteilung eines Betreiberauswahl-Präfixes zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen kommt.
(5) Betreiberkennzahlen endend mit 0 sind nicht zuzuteilen.
(6) Betreiberkennzahlen sind im Bereich 01 bis 69 zweistellig und im Bereich 801 bis 899 dreistellig zuzuteilen.
Verhaltensvorschriften
§ 112. (1) Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Zugangskennzahlbereich 111 ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Verbindungsnetzdienstes anzubieten.
(2) Ein zugeteiltes Betreiberauswahl-Präfix darf nur vom Zuteilungsinhaber oder auf vertraglicher Basis von einem Kommunikationsdienstebetreiber genutzt werden, dem selbst kein Betreiberauswahl-Präfix zugeteilt wurde.
Verhaltensvorschriften
§ 112. (1) Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Verbindungsnetzdienstes anzubieten.
(2) Ein zugeteiltes Betreiberauswahl-Präfix darf nur vom Zuteilungsinhaber oder auf vertraglicher Basis von einem Kommunikationsdienstebetreiber genutzt werden, dem selbst kein Betreiberauswahl-Präfix zugeteilt wurde.
Wahl mit vorangestelltem Betreiberauswahl-Präfix
§ 113. Die Funktionen bei Wahl eines Betreiberauswahl-Präfixes ergeben sich gemäß § 46 TKG 2003. Jedenfalls ist die Wahl einer öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste nach der Wahl eines Betreiberauswahl-Präfixes zulässig. Solche Rufe sind den entsprechenden Notrufdiensten zuzustellen.
Wahl mit vorangestelltem Betreiberauswahl-Präfix
§ 113. Die Funktionen bei Wahl eines Betreiberauswahl-Präfixes ergeben sich gemäß einer Verpflichtung nach § 41 TKG 2003. Jedenfalls ist die Wahl einer öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste nach der Wahl eines Betreiberauswahl-Präfixes zulässig. Solche Rufe sind den entsprechenden Notrufdiensten zuzustellen.
Netzansage-Unterdrückungs-Präfix
Verwendungszweck
§ 114. (1) Das Netzansage-Unterdrückungs-Präfix dient zur allfälligen Aufhebung der Netzansage bei portierten mobilen Rufnummern gemäß NÜV.
(2) Durch die Wahl des Netzansage-Unterdrückungs-Präfixes, gefolgt von der Wahl einer mobilen Rufnummer, wird eine allfällige Netzansage einer portierten mobilen Rufnummer für den jeweiligen Anruf unterdrückt.
(3) Das Anbieten der Möglichkeit der Unterdrückung der Netzansage mittels des Netzansage-Unterdrückungs-Präfixes ist nicht verpflichtend.
Ansage-Präfix
Verwendungszweck
§ 114. (1) Das Ansage-Präfix dient zur allfälligen Aktivierung oder Unterdrückung einer Ansage zum Zweck der Tariftransparenz bei portierten mobilen Rufnummern.
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