Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009; TKZVO 2009)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-09-11
Letzte Aktualisierung 2015-07-09
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 66
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 Abs. 2 und 5, 2c, 7, 8, 8a und 8b des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Verweisungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt

1.

für die Registrierung von Equiden-, Kamel-, Farmwild-, Geflügel- und Kaninchenhaltungen im Sinne dieser Verordnung,

2.

für die Registrierung von Imkern,

3.

für die Durchführung der Identifizierung von Equiden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. Nr. L 149 vom 7. Juni 2008, S. 3),

4.

für die Kennzeichnung von Kamelen sowie

5.

für die Kennzeichnung, Registrierung und Verbringungsmeldung von Schweinen, Schafen und Ziegen. Für Schweine, die als Heim- oder Zirkustiere gehalten werden und die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen, gilt diese Verordnung nur insoweit, als diese durch den Tierhalter auf eigene Kosten so früh wie möglich, spätestens aber im Alter von drei Monaten, dauerhaft gekennzeichnet werden müssen und der Tierhalter seinen Namen und seine Adresse sowie die Kennzeichnung der gehaltenen Schweine beim Betreiber des VIS innerhalb eines Monats anzuzeigen hat.

(2) Schweine, die als Zirkustiere verwendet werden, müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 279 vom 22. Oktober 2005, S. 47) bei der Behörde registriert sein. Die Anwendung der Ausnahmebestimmung gemäß Abs. 1 Z 5 für Schweine, die als Heimtiere (als Gefährte oder aus Interesse am Tier im Haushalt des Tierhalters) gehalten werden, ist nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

die Tiere dürfen nicht von Personen gehalten werden, die einen Betrieb haben, in dem Klauentiere gehalten werden oder die mit solchen Personen in Hausgemeinschaft leben und

2.

die Tiere haben keinen Kontakt mit Klauentieren, die nicht als Heimtiere im Sinne dieser Verordnung gehalten werden und

3.

die Tiere sind nicht für die Schlachtung bestimmt und

4.

die Tiere nehmen an keinen Ausstellungen, Märkten oder anderen Veranstaltungen, bei denen Tiere aus verschiedenen Herkünften zusammentreffen, teil.

(3) Die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern wird durch die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr.  201/2008 geregelt.

(4) Die Registrierung von Aquakulturbetrieben wird durch die Aquakultur-Seuchenverordnung geregelt.

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Verweisungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt

1.

für die Registrierung von Equiden-, Kamel-, Farmwild-, Geflügel- und Kaninchenhaltungen im Sinne dieser Verordnung,

2.

für die Registrierung von Imkern und Bienenständen,

3.

für die Durchführung der Identifizierung von Equiden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. Nr. L 149 vom 7. Juni 2008, S. 3),

4.

für die Kennzeichnung von Kamelen sowie

5.

für die Kennzeichnung, Registrierung und Verbringungsmeldung von Schweinen, Schafen und Ziegen. Für Schweine, die als Heim- oder Zirkustiere gehalten werden und die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen, gilt diese Verordnung nur insoweit, als diese durch den Tierhalter auf eigene Kosten so früh wie möglich, spätestens aber im Alter von drei Monaten, dauerhaft gekennzeichnet werden müssen und der Tierhalter seinen Namen und seine Adresse sowie die Kennzeichnung der gehaltenen Schweine beim Betreiber des VIS innerhalb eines Monats anzuzeigen hat.

(2) Schweine, die als Zirkustiere verwendet werden, müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 279 vom 22. Oktober 2005, S. 47) bei der Behörde registriert sein. Die Anwendung der Ausnahmebestimmung gemäß Abs. 1 Z 5 für Schweine, die als Heimtiere (als Gefährte oder aus Interesse am Tier im Haushalt des Tierhalters) gehalten werden, ist nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

die Tiere dürfen nicht von Personen gehalten werden, die einen Betrieb haben, in dem Klauentiere gehalten werden oder die mit solchen Personen in Hausgemeinschaft leben und

2.

die Tiere haben keinen Kontakt mit Klauentieren, die nicht als Heimtiere im Sinne dieser Verordnung gehalten werden und

3.

die Tiere sind nicht für die Schlachtung oder den innergemeinschaftlichen Handel (Verbringung innerhalb der Europäischen Union) bestimmt und

4.

die Tiere nehmen an keinen Ausstellungen, Märkten oder anderen Veranstaltungen, bei denen Tiere aus verschiedenen Herkünften zusammentreffen, teil.

(3) Die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern wird durch die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 geregelt.

(4) Die Registrierung von Aquakulturbetrieben wird durch die Aquakultur-Seuchenverordnung geregelt.

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Aufenthaltsorte (zugelassene Kontrollstellen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1255/97 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Kontrollstellen und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Kontrollplans, ABl. Nr. L 174 vom 2. Juli 1997, S. 1): Orte, an denen Equiden, Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen gemäß Anhang I Kap. V Z 1.5 oder 1.7 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. Nr. L 3 vom 5. Jänner 2005, S. 1) mindestens zwölf Stunden während einer Verbringung ruhen;

2.

Behördliche Kontrollorgane: Personen, die als Organe der zuständigen Behörde Kontrollen nach dieser Verordnung durchführen;

3.

Betreiber des VIS: der zur Führung des VIS gemäß § 8 Abs. 1 TSG herangezogene Dienstleister;

4.

Betriebe: alle Einrichtungen, Anlagen oder - im Falle der Freilandhaltung – Orte, wo Schweine, Schafe oder Ziegen gehalten, aufgezogen, behandelt oder aufgestallt werden, mit Ausnahme von Tierarztpraxen und Tierkliniken; jedenfalls fallen darunter landwirtschaftliche Betriebe, Handelseinrichtungen, Schlachtstätten, Sammelstellen, Aufenthaltsorte und Transporteure, soweit sie mit Schweinen, Schafen oder Ziegen tätig werden;

5.

Drittstaaten: Staaten, die nicht in Z 14 genannt sind sowie dort ausgenommene Gebiete;

6.

Eigentransport: ein von einem landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführter Transport, bei dem die Tiere auf einem Transportfahrzeug, für das der Betriebsinhaber des Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes oder ein Betriebsangehöriger Zulassungsbesitzer oder Fahrzeughalter ist, zum Bestimmungsort transportiert werden;

7.

Equiden: zur Gattung Equus der Familie der Equidae gehörende Tiere (Pferde, Ponies, Esel, Maultiere, Mulis, Zebras und Zebroide);

8.

Farmwild:

a)

Wiederkäuende Wildklauentiere, die wie Haustiere in Gefangenschaft gehalten, gezüchtet oder zum Zwecke der Fleischgewinnung getötet werden, soweit die Haltung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgt;

b)

Wildschweine: zur Spezies Sus scrofa der Gattung Sus aus der Familie der Suidae, Unterfamilie Suinae gehörende Tiere – soweit sie nicht in Z 22 erfasst sind – , die wie Haustiere in Gefangenschaft gehalten, gezüchtet oder zum Zwecke der Fleischgewinnung getötet werden, soweit die Haltung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgt;

9.

Geflügel: alle Vögel, die zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, zur Herstellung anderer Produkte, zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung dieser Vogelkategorien in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden (im Sinne der Geflügelpest-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 39/2007);

10.

Haltung: Einrichtungen, Anlagen, oder – im Falle der Freilandhaltung – Orte, an denen üblicherweise Geflügel, Equiden, Kamele, Farmwild oder Kaninchen im Sinne dieser Verordnung gehalten, aufgezogen oder, bei Geflügel, erbrütet werden;

11.

Handelseinrichtung: eine von einem Händler zur Aufstallung von Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen genutzte Einrichtung, welche sich im Eigentum des Händlers befindet;

12.

Händler: jede natürliche oder juristische Person, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden zu Handelszwecken unmittelbar oder über Dritte kauft und verkauft, einen regelmäßigen Umschlag mit diesen Tieren erzielt, innerhalb von höchstens 29 Tagen für Schafe und Ziegen, von höchstens 30 Tagen für Rinder und Schweine nach dem Kauf die Tiere wieder verkauft oder sie aus der ersten Einrichtung in eine andere Einrichtung umsetzt oder unmittelbar in einen Schlachthof einbringt, die beziehungsweise der nicht Eigentum des Händlers ist;

13.

Heimtiere: Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden oder die für diesen Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden, sofern sie nicht als Nutztiere oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden und sofern sie nach ihrer Art für die Haltung als Heimtiere geeignet sind;

14.

innergemeinschaftlicher Handel: Handel zwischen folgenden Staaten:

a)

Mitgliedstaaten der EG (Belgien, Bulgarien, Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands, Deutschland, Estland, Griechenland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme Ceutas und Melillas, Tschechien, Ungarn, Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Zypern);

b)

Mitgliedstaaten und Norwegen (EWR);

c)

Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten (Andorra, San Marino) sowie

d)

Mitgliedstaaten und der Schweiz aufgrund des Beschlusses Nr. 1/2008 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens (2009/13/EG), ABl. Nr. L 6 vom 10.1.2009, S. 89;

15.

Kamele: zur Gattung Camelus oder Lama aus der Familie Camelidae, Unterordnung Tylopoda gehörende Tiere (z. B. Lamas, Alpakas, Guanakos und Vikunjas sowie Dromedar oder einhöckriges Kamel und Trampeltier oder zweihöckriges Kamel);

16.

Kaninchen: zur Spezies Oryctolagus cuniculus domesticus der Gattung Oryctolagus aus der Familie der Leporidae gehörende Tiere, soweit sie für die Erzeugung von Fleisch, das in Verkehr gebracht werden soll, gehalten oder gezüchtet werden, mit Ausnahme jener Kaninchenhaltungsbetriebe, die in den Geltungsbereich der Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung (BGBl. II Nr. 108/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 3/2007) fallen;

17.

Registrierungsnummer: Identifikationsnummer des Betriebs beziehungsweise der Haltung gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 lit. a TSG im Verbrauchergesundheitsinformationssystem; für landwirtschaftliche Betriebe ist diese die LFBIS–Nummer (Betriebsnummer gemäß dem Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem nach dem LFBIS–Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 505/1994);

18.

Sammelstelle: jeder Ort (einschließlich Betriebe, Sammelplätze und Märkte) an dem Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, ausgenommen Tiere gemäß der Richtlinie 92/65/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54), aus verschiedenen Ursprungsbetrieben zur Bildung von Tierpartien für das innergemeinschaftliche Verbringen zusammengeführt werden;

19.

Schafe: zur Spezies Ovis aries familiaris der Gattung Ovis aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausschafe);

20.

Schlachtschweine: Schweine, die für eine Schlachtstätte oder eine Sammelstelle bestimmt sind und diese Sammelstelle nur zur Schlachtung verlassen dürfen;

21.

Schlachtstätten: alle Einrichtungen, in denen Tiere, die dieser Verordnung unterliegen, geschlachtet werden und deren Fleisch zum menschlichen Genuss in Verkehr gebracht wird;

22.

Schweine: zur Species Sus scrofa familiaris der Gattung Sus aus der Familie der Suidae, Unterfamilie Suinae gehörende Tiere (Hausschweine);

23.

Spanferkel: Schweine mit einem Schlachtgewicht (warm) von bis zu 40 kg;

24.

Stallmarke: Kennzeichnung mittels Ohrmarke oder Tätowierung, die nicht „AT“ enthalten darf, beziehungsweise mittels Transponder, der nicht den Ländercode enthalten darf;

25.

Tierhalter: jede natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur vorübergehend, für dieser Verordnung unterliegende Tiere verantwortlich ist, sowie Personen, die für einen Betrieb gemäß Z 4 oder eine Haltung gem. Z 10 verantwortlich sind mit Ausnahme von für Tierarztpraxen oder Tierkliniken verantwortlichen Personen;

26.

Transporteure: natürliche oder juristische Personen, die jegliche Beförderung von Tieren mit einem Transportmittel einschließlich Ver- und Entladen übernehmen;

27.

Ziegen: zur Spezies Capra aegagrus familiaris hircus der Gattung Capra aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausziegen);

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder andere Verordnungen des Bundesministers für Gesundheit verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Aufenthaltsorte (zugelassene Kontrollstellen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1255/97 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Kontrollstellen und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Kontrollplans, ABl. Nr. L 174 vom 2. Juli 1997, S. 1): Orte, an denen Equiden, Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen gemäß Anhang I Kap. V Z 1.5 oder 1.7 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. Nr. L 3 vom 5. Jänner 2005, S. 1) mindestens zwölf Stunden während einer Verbringung ruhen;

2.

Behördliche Kontrollorgane: Personen, die als Organe der zuständigen Behörde Kontrollen nach dieser Verordnung durchführen;

3.

Betreiber des VIS: der zur Führung des VIS gemäß § 8 Abs. 1 TSG herangezogene Dienstleister;

4.

Betriebe: alle Einrichtungen, Anlagen oder - im Falle der Freilandhaltung - Orte, wo Schweine, Schafe oder Ziegen gehalten, aufgezogen, behandelt oder aufgestallt werden, mit Ausnahme von Tierarztpraxen und Tierkliniken, solange dort keine Aufstallung erfolgt. Jedenfalls darunter fallen landwirtschaftliche Betriebe, Handelseinrichtungen, Schlachtstätten, Sammelstellen, Aufenthaltsorte und Transporteure, soweit sie mit Schweinen, Schafen oder Ziegen tätig werden;

5.

Drittstaaten: Staaten, die nicht in Z 14 genannt sind sowie dort ausgenommene Gebiete;

6.

Eigentransport: ein von einem landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführter Transport, bei dem die Tiere auf einem Transportfahrzeug, für das der Betriebsinhaber des Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes oder ein Betriebsangehöriger Zulassungsbesitzer oder Fahrzeughalter ist, zum Bestimmungsort transportiert werden;

7.

Equiden: zur Gattung Equus der Familie der Equidae gehörende Tiere (Pferde, Ponies, Esel, Maultiere, Mulis, Zebras und Zebroide);

8.

Farmwild:

a)

Wiederkäuende Wildklauentiere, die wie Haustiere in Gefangenschaft gehalten, gezüchtet oder zum Zwecke der Fleischgewinnung getötet werden, soweit die Haltung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgt;

b)

Wildschweine: zur Spezies Sus scrofa der Gattung Sus aus der Familie der Suidae, Unterfamilie Suinae gehörende Tiere – soweit sie nicht in Z 22 erfasst sind – , die wie Haustiere in Gefangenschaft gehalten, gezüchtet oder zum Zwecke der Fleischgewinnung getötet werden, soweit die Haltung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgt;

9.

Geflügel: alle Vögel, die zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, zur Herstellung anderer Produkte, zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung dieser Vogelkategorien in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden (im Sinne der Geflügelpest-Verordnung  2007, BGBl. II Nr. 39/2007);

10.

Haltung: Einrichtungen, Anlagen, oder – im Falle der Freilandhaltung – Orte, an denen üblicherweise Geflügel, Equiden, Kamele, Farmwild oder Kaninchen im Sinne dieser Verordnung gehalten, aufgezogen oder, bei Geflügel, erbrütet werden;

11.

Handelseinrichtung: eine von einem Händler zur Aufstallung von Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen genutzte Einrichtung, welche sich im Eigentum des Händlers befindet;

12.

Händler: jede natürliche oder juristische Person, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden zu Handelszwecken unmittelbar oder über Dritte kauft und verkauft, einen regelmäßigen Umschlag mit diesen Tieren erzielt, innerhalb von höchstens 29 Tagen für Schafe und Ziegen, von höchstens 30 Tagen für Rinder und Schweine nach dem Kauf die Tiere wieder verkauft oder sie aus der ersten Einrichtung in eine andere Einrichtung umsetzt oder unmittelbar in einen Schlachthof einbringt, die beziehungsweise der nicht Eigentum des Händlers ist;

13.

Heimtiere: Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden oder die für diesen Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden, sofern sie nicht als Nutztiere oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden und sofern sie nach ihrer Art für die Haltung als Heimtiere geeignet sind;

14.

innergemeinschaftlicher Handel: Handel zwischen folgenden Staaten:

a)

Mitgliedstaaten der EG (Belgien, Bulgarien, Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands, Deutschland, Estland, Griechenland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme Ceutas und Melillas, Tschechien, Ungarn, Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Zypern);

b)

Mitgliedstaaten und Norwegen (EWR);

c)

Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten (Andorra, San Marino) sowie

d)

Mitgliedstaaten und der Schweiz aufgrund des Beschlusses Nr. 1/2008 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens (2009/13/EG), ABl. Nr. L 6 vom 10.1.2009, S. 89;

15.

Kamele: zur Gattung Camelus oder Lama aus der Familie Camelidae, Unterordnung Tylopoda gehörende Tiere (z. B. Lamas, Alpakas, Guanakos und Vikunjas sowie Dromedar oder einhöckriges Kamel und Trampeltier oder zweihöckriges Kamel);

16.

Kaninchen: zur Spezies Oryctolagus cuniculus domesticus der Gattung Oryctolagus aus der Familie der Leporidae gehörende Tiere, soweit sie für die Erzeugung von Fleisch, das in Verkehr gebracht werden soll, gehalten oder gezüchtet werden, mit Ausnahme jener Kaninchenhaltungsbetriebe, die in den Geltungsbereich der Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung (BGBl. II Nr. 108/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 3/2007) fallen;

17.

Registrierungsnummer: Identifikationsnummer des Betriebs beziehungsweise der Haltung gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 lit. a TSG im Verbrauchergesundheitsinformationssystem; für landwirtschaftliche Betriebe ist diese die LFBIS–Nummer (Betriebsnummer gemäß dem Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem nach dem LFBIS–Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 505/1994);

18.

Sammelstelle: jeder Ort (einschließlich Betriebe, Sammelplätze und Märkte) an dem Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, ausgenommen Tiere gemäß der Richtlinie 92/65/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54), aus verschiedenen Ursprungsbetrieben zur Bildung von Tierpartien für das innergemeinschaftliche Verbringen zusammengeführt werden;

19.

Schafe: zur Spezies Ovis aries familiaris der Gattung Ovis aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausschafe);

20.

Schlachtschweine: Schweine, die für eine Schlachtstätte oder eine Sammelstelle bestimmt sind und diese Sammelstelle nur zur Schlachtung verlassen dürfen;

21.

Schlachtstätten: alle Einrichtungen, in denen Tiere, die dieser Verordnung unterliegen, geschlachtet werden und deren Fleisch zum menschlichen Genuss in Verkehr gebracht wird;

22.

Schweine: zur Species Sus scrofa familiaris der Gattung Sus aus der Familie der Suidae, Unterfamilie Suinae gehörende Tiere (Hausschweine);

23.

Spanferkel: Schweine mit einem Schlachtgewicht (warm) von bis zu 40 kg;

24.

Stallmarke: Kennzeichnung mittels Ohrmarke oder Tätowierung, die nicht „AT“ enthalten darf, beziehungsweise mittels Transponder, der nicht den Ländercode enthalten darf;

25.

Tierhalter: jede natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur vorübergehend, für dieser Verordnung unterliegende Tiere verantwortlich ist, sowie Personen, die für einen Betrieb gemäß Z 4 oder eine Haltung gem. Z 10 verantwortlich sind mit Ausnahme von für Tierarztpraxen oder Tierkliniken verantwortlichen Personen;

26.

Transporteure: natürliche oder juristische Personen, die jegliche Beförderung von Tieren mit einem Transportmittel einschließlich Ver- und Entladen übernehmen;

27.

Umkennzeichnung: Anbringung von Kennzeichen mit einem anderen individuellen Code als bei der Erstkennzeichnung (bei Schafen oder Ziegen);

28.

Ziegen: zur Spezies Capra aegagrus familiaris hircus der Gattung Capra aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausziegen);

29.

Zuchtschweine: Schweine, die bereits einmal abgeferkelt haben sowie Jungeber und weibliche Schweine aus Herdebuchbetrieben.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder andere Verordnungen des Bundesministers für Gesundheit verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Aufenthaltsorte (zugelassene Kontrollstellen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1255/97 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Kontrollstellen und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Kontrollplans, ABl. Nr. L 174 vom 2. Juli 1997, S. 1): Orte, an denen Equiden, Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen gemäß Anhang I Kap. V Z 1.5 oder 1.7 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. Nr. L 3 vom 5. Jänner 2005, S. 1) mindestens zwölf Stunden während einer Verbringung ruhen;

2.

Behördliche Kontrollorgane: Personen, die als Organe der zuständigen Behörde Kontrollen nach dieser Verordnung durchführen;

3.

Betreiber des VIS: der zur Führung des VIS gemäß § 8 Abs. 1 TSG herangezogene Dienstleister;

4.

Betriebe: alle Einrichtungen, Anlagen oder – im Falle der Freilandhaltung – Orte, wo Schweine, Schafe oder Ziegen gehalten, aufgezogen, behandelt oder aufgestallt werden, mit Ausnahme von Tierarztpraxen und Tierkliniken, solange dort keine Aufstallung erfolgt. Jedenfalls darunter fallen landwirtschaftliche Betriebe, Handelseinrichtungen, Schlachtstätten, Sammelstellen, Aufenthaltsorte und Transporteure, soweit sie mit Schweinen, Schafen oder Ziegen tätig werden;

5.

Bienenstand: ist der Standort eines oder mehrerer Bienenstöcke – für die dauernde oder temporäre Aufstellung – oder von nicht mehr besiedelten Behältnissen (Beuten), die nach Ende der Besiedelung noch nicht ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert wurden;

6.

Bienenstock: Behältnis (Beute), das von einem einzigen Bienenvolk besiedelt wird, das zur Species Apis mellifera der Gattung Apis aus der Familie der Apidae gehört;

7.

Drittstaaten: Staaten, die nicht in Z 17 genannt sind sowie dort ausgenommene Gebiete;

8.

Eigentransport: ein von einem landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführter Transport, bei dem die Tiere auf einem Transportfahrzeug, für das der Betriebsinhaber des Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes oder ein Betriebsangehöriger Zulassungsbesitzer oder Fahrzeughalter ist, zum Bestimmungsort transportiert werden;

9.

Equiden: zur Gattung Equus der Familie der Equidae gehörende Tiere (Pferde, Ponies, Esel, Maultiere, Mulis, Zebras und Zebroide);

10.

Farmwild:

a)

Wiederkäuende Wildklauentiere, die wie Haustiere in Gefangenschaft gehalten, gezüchtet oder zum Zwecke der Fleischgewinnung getötet werden, soweit die Haltung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgt;

b)

Wildschweine: zur Spezies Sus scrofa der Gattung Sus aus der Familie der Suidae, Unterfamilie Suinae gehörende Tiere – soweit sie nicht in Z 25 erfasst sind –, die wie Haustiere in Gefangenschaft gehalten, gezüchtet oder zum Zwecke der Fleischgewinnung getötet werden, soweit die Haltung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgt;

c)

Strauße: zur Ordnung Struthioniformes gehörige Flachbrustvögel (Afrikanische Strauße, Emus, Nandus, Kasuare und Kiwis);

11.

Geflügel: alle Vögel – ausgenommen Strauße –, die zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, zur Herstellung anderer Produkte, zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung dieser Vogelkategorien in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden (im Sinne der Geflügelpest-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 39/2007);

12.

Haltung: Einrichtungen, Anlagen, oder – im Falle der Freilandhaltung – Orte, an denen üblicherweise Geflügel, Equiden, Kamele, Farmwild oder Kaninchen im Sinne dieser Verordnung gehalten, aufgezogen oder, bei Geflügel, erbrütet werden;

13.

Handelseinrichtung: eine von einem Händler zur Aufstallung von Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen genutzte Einrichtung;

14.

Händler: jede natürliche oder juristische Person, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden zu Handelszwecken unmittelbar oder über Dritte kauft und verkauft, einen regelmäßigen Umschlag mit diesen Tieren erzielt, innerhalb von höchstens 29 Tagen für Schafe und Ziegen, von höchstens 30 Tagen für Rinder und Schweine nach dem Kauf die Tiere wieder verkauft oder sie aus der ersten Einrichtung in eine andere Einrichtung umsetzt oder unmittelbar in einen Schlachthof einbringt, die beziehungsweise der nicht im Besitz des Händlers steht;

15.

Heimtiere: Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden oder die für diesen Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden, sofern sie nicht als Nutztiere oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden und sofern sie nach ihrer Art für die Haltung als Heimtiere geeignet sind;

16.

Imker: Verfügungsberechtigter über einen Bienenstand;

17.

innergemeinschaftlicher Handel (Verbringungen innerhalb der Union): Handel zwischen folgenden Staaten:

a)

Mitgliedstaaten der EU (Belgien, Bulgarien, Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands, Deutschland, Estland, Griechenland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme Ceutas und Melillas, Tschechien, Ungarn, Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Zypern);

b)

Mitgliedstaaten der EU und Norwegen (EWR);

c)

Mitgliedstaaten der EU und assoziierten Staaten (Andorra, San Marino) sowie

d)

Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz aufgrund des Beschlusses Nr. 1/2008 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens (2009/13/EG), ABl. Nr. L 6 vom 10.1.2009, S. 89;

18.

Kamele: zur Gattung Camelus oder Lama aus der Familie Camelidae, Unterordnung Tylopoda gehörende Tiere (z. B. Lamas, Alpakas, Guanakos und Vikunjas sowie Dromedar oder einhöckriges Kamel und Trampeltier oder zweihöckriges Kamel);

19.

Kaninchen: zur Spezies Oryctolagus cuniculus domesticus der Gattung Oryctolagus aus der Familie der Leporidae gehörende Tiere, soweit sie für die Erzeugung von Fleisch, das in Verkehr gebracht werden soll, gehalten oder gezüchtet werden, mit Ausnahme jener Kaninchenhaltungsbetriebe, die in den Geltungsbereich der Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung (BGBl. II Nr. 108/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210/2012) fallen;

20.

Registrierungsnummer: Identifikationsnummer des Betriebs beziehungsweise der Haltung gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 lit. a TSG im Verbrauchergesundheitsinformationssystem; für landwirtschaftliche Betriebe ist diese die LFBIS–Nummer (Betriebsnummer gemäß dem Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem nach dem LFBIS–Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994);

21.

Sammelstelle: jeder Ort (einschließlich Betriebe, Sammelplätze und Märkte) an dem Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, ausgenommen Tiere gemäß der Richtlinie 92/65/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54), aus verschiedenen Ursprungsbetrieben zur Bildung von Tierpartien für das innergemeinschaftliche Verbringen zusammengeführt werden;

22.

Schafe: zur Spezies Ovis aries familiaris der Gattung Ovis aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausschafe);

23.

Schlachtschweine: Schweine, die für eine Schlachtstätte oder eine Sammelstelle bestimmt sind und diese Sammelstelle nur zur Schlachtung verlassen dürfen;

24.

Schlachtstätten: alle Einrichtungen, in denen Tiere, die dieser Verordnung unterliegen, geschlachtet werden und deren Fleisch zum menschlichen Genuss in Verkehr gebracht wird;

25.

Schweine: zur Species Sus scrofa familiaris der Gattung Sus aus der Familie der Suidae, Unterfamilie Suinae gehörende Tiere (Hausschweine);

26.

Spanferkel: Schweine mit einem Schlachtgewicht (warm) von bis zu 40 kg;

27.

Stallmarke: Kennzeichnung mittels Ohrmarke oder Tätowierung, die nicht „AT“ enthalten darf, beziehungsweise mittels Transponder, der nicht den Ländercode enthalten darf;

28.

Tierhalter: jede natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur vorübergehend, für dieser Verordnung unterliegende Tiere verantwortlich ist, sowie Personen, die für einen Betrieb gemäß Z 4 oder eine Haltung gemäß Z 12 verantwortlich sind mit Ausnahme von für Tierarztpraxen oder Tierkliniken verantwortlichen Personen;

29.

Transporteure: natürliche oder juristische Personen, die jegliche Beförderung von Tieren mit einem Transportmittel einschließlich Ver- und Entladen übernehmen;

30.

Umkennzeichnung: Anbringung von Kennzeichen mit einem anderen individuellen Code als bei der Erstkennzeichnung (bei Schafen oder Ziegen);

31.

Wanderhaltung: Betriebe, die Schafe oder Ziegen einen Teil des Jahres überwiegend im Umherziehen auf nicht betriebseigenen Weiden halten, wobei die Herde zumindest tagsüber von einem Hirten begleitet wird und sich nicht in von Zäunen eingeschlossenen Gebieten bewegt (Almhaltung fällt nicht unter Wanderhaltung);

32.

Ziegen: zur Spezies Capra aegagrus familiaris hircus der Gattung Capra aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausziegen);

33.

Zuchtschweine: Schweine, die bereits einmal abgeferkelt haben sowie Jungeber und weibliche Schweine aus Herdebuchbetrieben.

2.

Abschnitt

Veterinärinformationssystem (VIS)

Elektronisches Veterinärregister

§ 3. (1) Das elektronische Veterinärregister gemäß § 8 TSG im Hinblick auf das Tierseuchenrecht stellt das Veterinärinformationssystem (VIS) dar, das durch den Bundesminister für Gesundheit eingerichtet und geführt wird.

(2) Im Betriebsregister der Datenbank gemäß Abs. 1 sind die Angaben, die nach den §§ 8 und 8a TSG sowie der auf Grund des TSG erlassenen Verordnungen gemeldet werden, zu speichern. Diese Angaben umfassen jedenfalls die Inhalte der Meldungen gemäß § 4, der jährlichen Erhebung gemäß § 5, der Verbringungsmeldungen gemäß § 6 sowie die Veterinärdaten gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 TSG.

(3) Die Angaben gemäß Abs. 2 müssen stets dem jeweils aktuellen Stand entsprechen. Diese Angaben sind in der Datenbank zumindest bis zum Ablauf von drei Jahren bzw. bei Schaf- und Ziegenbetrieben von sieben aufeinander folgenden Jahren nach der Registrierung zu speichern.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat den Betreiber des VIS, sowie dessen Anschrift (Meldeadresse) durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

Registrierungspflichten für Tierhalter

§ 4. (1) Der Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen hat Angaben gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG, jedenfalls Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters einschließlich Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer und Kommunikationsdaten, soweit vorhanden, sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung direkt beim Betreiber des VIS anzuzeigen. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zur eindeutigen Identifikation des Tierhalters mitzuteilen, darf aber nicht im VIS gespeichert werden. Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht ist ein Tierhalter, der Schafe oder Ziegen zur Schlachtung für den Eigenbedarf erwirbt und innerhalb von längstens acht Stunden ab der Übernahme schlachtet.

(2) Der Verantwortliche für Betriebe gemäß Abs. 1 hat die Aufgabe der Haltung einer gemäß Abs. 1 anzeigepflichtigen Tierart dem Betreiber des VIS bis längstens 1. April des Folgejahres anzuzeigen. Dieser Anzeigepflicht wird jedenfalls auch mit der Erfüllung der Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 oder 2 entsprochen.

(3) Der Tierhalter von Equiden, Kamelen, Farmwild, Kaninchen und Geflügel im Sinne dieser Verordnung hat Angaben gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG jedenfalls Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters einschließlich Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer und Kommunikationsdaten, soweit vorhanden, sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tierhaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zur eindeutigen Identifikation des Tierhalters mitzuteilen, darf aber nicht im VIS gespeichert werden.

(4) Der Verantwortliche für Tierhaltungen gemäß Abs. 3 hat die Aufgabe der Haltung einer gemäß Abs. 3 anzeigepflichtigen Tierart der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis längstens 1. April des Folgejahres anzuzeigen. Dieser Anzeigepflicht wird jedenfalls auch mit der Erfüllung der Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 oder 2 entsprochen.

(5) Meldepflichtige gemäß Abs. 1 und 3 haben Änderungen in den Bewirtschaftungsverhältnissen innerhalb von 14 Kalendertagen entweder direkt beim Betreiber des VIS oder – soweit es Landwirte betrifft – mit dem dafür vorgesehenen INVEKOS-Bewirtschafterwechselformular bei den Landwirtschaftskammern (auch auf Bezirksebene) zu melden. Die Landwirtschaftskammern haben die Formulare beziehungsweise die Daten an den Betreiber des VIS beziehungsweise an die AMA weiter zu leiten.

(6) Die Anzeigepflicht nach Abs. 3 wird auch durch die Erstattung der Anzeigen nach § 6 der Geflügelpest-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 309/2007, sowie nach § 25 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2008, erfüllt.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Daten der Meldungen gemäß Abs. 3, 4 und 6 unverzüglich ins VIS einzutragen.

Registrierungspflichten für Tierhalter

§ 4. (1) Der Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen hat Angaben gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG, jedenfalls Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters einschließlich Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer und Kommunikationsdaten, soweit vorhanden, sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung direkt beim Betreiber des VIS anzuzeigen. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zur eindeutigen Identifikation des Tierhalters mitzuteilen, darf aber nicht im VIS gespeichert werden. Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht ist ein Tierhalter, der Schafe oder Ziegen zur Schlachtung für den Eigenbedarf erwirbt und innerhalb von längstens acht Stunden ab der Übernahme schlachtet.

(2) Der Verantwortliche für Betriebe gemäß Abs. 1 hat die Aufgabe der Haltung einer gemäß Abs. 1 anzeigepflichtigen Tierart dem Betreiber des VIS bis längstens 1. April des Folgejahres anzuzeigen. Dieser Anzeigepflicht wird jedenfalls auch mit der Erfüllung der Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 oder 2 entsprochen.

(3) Die Tierhalter von Equiden, Kamelen, Farmwild, Kaninchen und Geflügel im Sinne dieser Verordnung haben Angaben gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG, insbesondere Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters (einschließlich, soweit vorhanden, Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer und Kommunikationsdaten), sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

(4) Der Verantwortliche für Tierhaltungen gemäß Abs. 3 hat die Aufgabe der Haltung einer gemäß Abs. 3 anzeigepflichtigen Tierart der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis längstens 1. April des Folgejahres anzuzeigen. Dieser Anzeigepflicht wird jedenfalls auch mit der Erfüllung der Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 oder 2 entsprochen.

(5) Meldepflichtige gemäß Abs. 1 und 3 haben Änderungen in den Bewirtschaftungsverhältnissen innerhalb von 14 Kalendertagen entweder direkt beim Betreiber des VIS oder – soweit es Landwirte betrifft – mit dem dafür vorgesehenen INVEKOS-Bewirtschafterwechselformular bei den Landwirtschaftskammern (auch auf Bezirksebene) zu melden. Die Landwirtschaftskammern haben die Formulare beziehungsweise die Daten an den Betreiber des VIS beziehungsweise an die AMA weiter zu leiten. Änderungsmeldungen von Durchschnittsbeständen bei Geflügelhaltungen, bei denen die Zahl von 350 Tieren nicht überschritten wird, sowie bei Kaninchen sind nur erforderlich, wenn die Abweichungen vom gemeldeten Durchschnittsbestand mehr als 100% betragen.

(6) Die Anzeigepflicht nach Abs. 3 wird auch durch die Erstattung der Anzeigen nach § 6 der Geflügelpest-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 309/2007, sowie nach § 25 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2008, erfüllt.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Daten der Meldungen gemäß Abs. 3, 4 und 6 unverzüglich ins VIS einzutragen.

Registrierungspflichten für Tierhalter

§ 4. (1) Der Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen hat Angaben gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG, jedenfalls Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters einschließlich, soweit vorhanden, Kennziffer des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung, Stammzahl (Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer, Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters für sonstige Betroffene gemäß den Bestimmungen des EGovernment-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004 – ERsB) und Kommunikationsdaten, sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung direkt beim Betreiber des VIS anzuzeigen. Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht ist ein Tierhalter, der Schweine, Schafe oder Ziegen zur Schlachtung für den Eigenbedarf erwirbt und innerhalb von längstens acht Stunden ab der Übernahme schlachtet.

(2) Der Verantwortliche für Betriebe gemäß Abs. 1 hat die Aufgabe der Haltung einer gemäß Abs. 1 anzeigepflichtigen Tierart dem Betreiber des VIS bis längstens 1. April des Folgejahres anzuzeigen. Dieser Anzeigepflicht wird jedenfalls auch mit der Erfüllung der Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 oder 2 entsprochen.

(3) Die Tierhalter von Equiden, Kamelen, Farmwild, Kaninchen und Geflügel im Sinne dieser Verordnung haben Angaben gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG, insbesondere Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters (einschließlich, soweit vorhanden, Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer und Kommunikationsdaten), sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

(4) Verantwortliche für Tierhaltungen oder Imker gemäß Abs. 3 haben die Aufgabe der Haltung einer gemäß Abs. 3 anzeigepflichtigen Tierart der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis längstens 1. April des Folgejahres anzuzeigen. Bei Imkern hat dabei die Eingabe ins VIS auf dem gemäß Abs. 3a Z 1 gewählten Meldeweg zu erfolgen. Diesen Anzeigepflichten wird jedenfalls auch mit der Erfüllung der Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 oder 2 entsprochen.

(5) Meldepflichtige gemäß Abs. 1 und 3 haben Änderungen in den Bewirtschaftungsverhältnissen innerhalb von 14 Kalendertagen entweder direkt beim Betreiber des VIS oder – soweit es Landwirte betrifft – mit dem dafür vorgesehenen INVEKOS-Bewirtschafterwechselformular bei den Landwirtschaftskammern (auch auf Bezirksebene) zu melden. Die Landwirtschaftskammern haben die Formulare beziehungsweise die Daten an den Betreiber des VIS beziehungsweise an die AMA weiter zu leiten. Änderungsmeldungen von Durchschnittsbeständen bei Geflügelhaltungen, bei denen die Zahl von 350 Tieren nicht überschritten wird, sowie bei Kaninchen sind nur erforderlich, wenn die Abweichungen vom gemeldeten Durchschnittsbestand mehr als 100% betragen.

(6) Die Anzeigepflicht nach Abs. 3 wird auch durch die Erstattung der Anzeigen nach § 6 der Geflügelpest-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 309/2007, sowie nach § 25 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2008, erfüllt.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Daten der Meldungen gemäß Abs. 3, 3a Z 1, 4 und 6 unverzüglich ins VIS einzutragen.

(8) Ortsgruppen der Landesverbände, die sich gemäß § 4 Abs. 3a Z 1 zur Übernahme der Meldungen bereit erklärt haben, haben alle ihnen gemeldeten Daten gemäß Abs. 3a Z 2 und 3 sowie Abs. 4 unverzüglich ins VIS einzutragen.

Abkürzung

TKZVO 2009

Jährliche VIS- Erhebungen

§ 5. (1) Im Zuge von jährlichen VIS- Erhebungen haben Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen auf Anfrage des Betreibers des VIS Angaben zu den Stamm- und Betriebsdaten gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG mitzuteilen. Hierfür hat der Betreiber des VIS diesen Tierhaltern das entsprechende Formular jährlich spätestens Mitte März zu übermitteln. Diese übermittelten Formulare sind von den Betriebsinhabern oder von dessen Beauftragten mit dem Stichtag 1. April vollständig und richtig ausgefüllt bis spätestens 15. April zurückzusenden.

(2) Alle Verantwortlichen für von dieser Verordnung erfasste Betriebe und Haltungen, die von der Agrarmarkt Austria (AMA) den „Mehrfachantrag Flächen“ zugesendet bekommen, müssen die Felder betreffend Tierhaltung ausfüllen. Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt als erfüllt, sofern die erfragten Angaben zu den Stamm- und Betriebsdaten im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG innerhalb der dafür vorgesehenen Frist im Rahmen des „Mehrfachantrages Flächen“ im Wege der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer der AMA gemeldet werden. Die Daten dieser Betriebe und Haltungen sind von der AMA dem Betreiber des VIS zur Verfügung zu stellen. Jene Betriebe, die einen „Mehrfachantrag Flächen“ zugesandt bekommen, aber keinen Förderungsantrag stellen, müssen diese Daten ebenfalls innerhalb der im Rahmen des „Mehrfachantrag Flächen“ vorgesehenen Frist an den Betreiber des VIS – wahlweise im Wege der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer“ – übermitteln.

(3) Einzelheiten der Abwicklung der Zurverfügungstellung von Daten gemäß Abs. 2 durch die Landwirtschaftskammern sind durch vertragliche Vereinbarung zwischen diesen und dem Betreiber des VIS zu regeln.

(4) Abs. 2 ist mit Abschluss vertraglicher Vereinbarungen gemäß Abs. 3 und Einrichtung der diesbezüglichen Meldemöglichkeiten anwendbar. Der Betreiber des VIS hat gegebenenfalls dem Bundesministerium für Gesundheit den Abschluss einer derartigen Vereinbarung unverzüglich mitzuteilen. Die Meldemöglichkeiten nach Abs. 2 sind sodann in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ bekannt zu machen. Vor diesem Zeitpunkt gilt ausschließlich Abs. 1.

(5) Jede natürliche oder juristische Person ist verpflichtet, vom Betreiber des VIS übermittelte Schreiben, das eine diesbezügliche Aufforderung enthält, schriftlich zu beantworten.

VIS-Meldepflichten

§ 6. (1) Die Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen haben bei Verbringungen oder untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen folgende Angaben entweder mittelbar über eine Meldestelle gemäß Abs. 4 oder unmittelbar online oder mittels dafür vorgesehener Formulare und Meldewege (Telefax oder im Postweg) dem Betreiber des VIS zu melden:

1.

die Registrierungsnummer des Meldebetriebes;

2.

bei

a)

Verbringungen innerhalb Österreichs: die Registrierungsnummer des österreichischen unmittelbaren Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes; wurde keine österreichische Registrierungsnummer vergeben, so sind Name und Adresse anzugeben.

b)

Verbringungen unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels: die Registrierungsnummer des unmittelbaren Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes sowie Name und Adresse des Versenders beziehungsweise Empfängers;

c)

Verbringungen aus Drittstaaten: bei der Einfuhr sind der Nachname des Versenders sowie die Postleitzahl und der Ort des ausländischen Herkunftsbetriebes zu melden; ist eine Sammelstelle oder ein Aufenthaltsort der unmittelbare Herkunftsbetrieb aus einem Drittstaat, so genügen die Daten zu Postleitzahl und Ort;

3.

bei Verbringungen das Abgangs- beziehungsweise Zugangsdatum, bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen das Datum dieser Schlachtung;

4.

bei Verbringungen die Anzahl der verbrachten Schweine, Schafe und Ziegen sowie bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen die Anzahl der geschlachteten Schweine, Schafe und Ziegen;

5.

das Meldeereignis (Abgang, Zugang, Zugang und Schlachtung, untersuchungspflichtige Schlachtung sowie Abgang an den Endverbraucher zur sofortigen Schlachtung bei Schafen und Ziegen);

6.

bei Transportfahrzeugen, bei denen ein österreichischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist, die Registrierungsnummer desselben gemäß § 8a Abs. 1 Z 2 TSG; wurde noch keine österreichische Registrierungsnummer vergeben, so sind Name und Adresse anzugeben. Im Falle der Meldung über eine Meldestelle gemäß Abs. 4 ist bei Eigentransporten die Angabe „Eigentransport“ zulässig;

7.

bei Transportfahrzeugen, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist, den Zulassungsstaat, den Nachnamen, die Postleitzahl und den Betriebsort oder Wohnort des Zulassungsbesitzers des Transportfahrzeuges; können diese Daten des Transportfahrzeuges, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist und eine Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel beziehungsweise ein Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) für den Transport vorliegt (dies gilt nicht für Transportfahrzeuge, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist und die Tiere innerhalb von Österreich verbringt), nicht ermittelt werden, so hat der Tierhalter oder ein von ihm Beauftragter zu überprüfen, ob das amtliche Kennzeichen auf dem Fahrzeug mit den Angaben auf der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel beziehungsweise dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) übereinstimmt und hat die Angaben zur Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Z 9 beziehungsweise zum Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Z 10 zu melden; diese Ausnahmeregelung gilt nur, wenn die Angaben zum amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichen mit der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel beziehungsweise dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) übereinstimmen; stimmen diese Angaben nicht überein, so ist unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;

8.

bei Verbringungen aus oder nach Österreich den Bestimmungs- beziehungsweise Herkunftsstaat;

9.

bei unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels nach Österreich verbrachten Schweinen, Schafen oder Ziegen zusätzlich die fortlaufende Nummer der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel sowie deren Ausstellungsort;

10.

bei aus Drittstaaten eingeführten Schweinen, Schafen und Ziegen zusätzlich die fortlaufende Nummer des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE) sowie dessen Ausstellungsort.

(2) Ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 sind Sammelstellen, sofern die Tiere nicht in das Eigentum und in den Besitz dieser Betriebe übergegangen sind, sowie Transporteure, sofern diese nicht nach Abs. 4 als Meldestelle kundgemacht wurden, des weiteren Tierhalter gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz und Verbringungen zwischen Betrieben desselben Tierhalters innerhalb einer Gemeinde sowie der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide, wenn die Weideflächen im „Mehrfachantrag Flächen“ des Auftreibers mit der Nutzungsart „G“ – Prämienstatus „FW“ beantragt sind.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat bei Online- oder Telefaxmeldungen spätestens am siebenten Kalendertag nach dem zu meldenden Ereignis zu erfolgen. Bei Meldungen mit der Post hat die Meldung spätestens am vierten Kalendertag nach dem zu meldenden Ereignis bei der Post einzulangen; maßgeblich ist hierbei das Datum des Poststempels.

(4) Meldungen gemäß Abs. 1 dürfen auch über eine von dem Bundesminister für Gesundheit hierfür festgelegte Einrichtung erfolgen (Meldestelle). Der Bundesminister für Gesundheit kann derartige Einrichtungen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als Meldestellen im Sinne dieser Verordnung festlegen, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Raschheit des Meldeverfahrens entspricht, wenn die Einrichtung die Daten gemäß §  8a Abs. 1 Z 1 (insbesondere Nachname), Z 2, Z 3 (insbesondere Straßenname, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) TSG dem Betreiber des VIS in elektronisch lesbarer Form für Zwecke des Datenabgleiches zur Verfügung gestellt hat und wenn durch Vereinbarung zwischen Einrichtung und dem Betreiber des VIS sichergestellt ist, dass die laufend zu meldenden Daten gemäß Abs. 1 in der für diesen Betreiber erforderlichen Form vorliegen. Die kundgemachte Meldestelle ist zur fristgerechten Weiterleitung der Daten aller ihr im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zur Kenntnis gelangten Verbringungen verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt insbesondere auch dann, wenn die Meldestelle nur als Transporteur auftritt oder wenn zwei beziehungsweise mehrere unabhängige Meldestellen in ein und dieselbe Verbringung involviert sind.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit kann zusätzliche Meldewege zu den in Abs. 1 genannten Möglichkeiten durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zulassen.

(6) Jede natürliche oder juristische Person, die beziehungsweise deren Betrieb in einer Meldung gemäß Abs. 1, 3 und 4 angeführt wird, ist verpflichtet, vom Betreiber des VIS übermittelte Schreiben schriftlich zu beantworten.

VIS-Meldepflichten

§ 6. (1) Die Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen haben bei Verbringungen oder untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen folgende Angaben entweder mittelbar über eine Meldestelle gemäß Abs. 4 oder unmittelbar online oder mittels dafür vorgesehener Formulare und Meldewege (Telefax) dem Betreiber des VIS zu melden.

1.

die Registrierungsnummer des Meldebetriebes;

2.

bei

a)

Verbringungen innerhalb Österreichs: die Registrierungsnummer des österreichischen unmittelbaren Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes; wurde keine österreichische Registrierungsnummer vergeben, so sind Name und Adresse anzugeben.

b)

Verbringungen unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels: die Registrierungsnummer des unmittelbaren Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes sowie Name und Adresse des Versenders beziehungsweise Empfängers;

c)

Verbringungen aus Drittstaaten: bei der Einfuhr sind der Nachname des Versenders sowie die Postleitzahl und der Ort des ausländischen Herkunftsbetriebes zu melden; ist eine Sammelstelle oder ein Aufenthaltsort der unmittelbare Herkunftsbetrieb aus einem Drittstaat, so genügen die Daten zu Postleitzahl und Ort;

3.

bei Verbringungen das Abgangs- beziehungsweise Zugangsdatum, bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen das Datum dieser Schlachtung;

4.

bei Verbringungen die Anzahl der verbrachten Schweine, Schafe und Ziegen sowie bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen die Anzahl der geschlachteten Schweine, Schafe und Ziegen;

5.

das Meldeereignis (Abgang, Zugang, Zugang und Schlachtung, untersuchungspflichtige Schlachtung sowie Abgang an den Endverbraucher zur sofortigen Schlachtung bei Schafen und Ziegen);

6.

bei Transportfahrzeugen, bei denen ein österreichischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist, die Registrierungsnummer desselben gemäß § 8a Abs. 1 Z 2 TSG; wurde noch keine österreichische Registrierungsnummer vergeben, so sind Name und Adresse anzugeben. Im Falle der Meldung über eine Meldestelle gemäß Abs. 4 ist bei Eigentransporten die Angabe „Eigentransport“ zulässig;

7.

bei Transportfahrzeugen, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist, den Zulassungsstaat, den Nachnamen, die Postleitzahl und den Betriebsort oder Wohnort des Zulassungsbesitzers des Transportfahrzeuges; können diese Daten des Transportfahrzeuges, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist und eine Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel beziehungsweise ein Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) für den Transport vorliegt (dies gilt nicht für Transportfahrzeuge, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist und die Tiere innerhalb von Österreich verbringt), nicht ermittelt werden, so hat der Tierhalter oder ein von ihm Beauftragter zu überprüfen, ob das amtliche Kennzeichen auf dem Fahrzeug mit den Angaben auf der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel beziehungsweise dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) übereinstimmt und hat die Angaben zur Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Z 9 beziehungsweise zum Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Z 10 zu melden; diese Ausnahmeregelung gilt nur, wenn die Angaben zum amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichen mit der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel beziehungsweise dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) übereinstimmen; stimmen diese Angaben nicht überein, so ist unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;

8.

bei Verbringungen aus oder nach Österreich den Bestimmungs- beziehungsweise Herkunftsstaat;

9.

bei unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels nach Österreich verbrachten Schweinen, Schafen oder Ziegen zusätzlich die fortlaufende Nummer der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel sowie deren Ausstellungsort;

10.

bei aus Drittstaaten eingeführten Schweinen, Schafen und Ziegen zusätzlich die fortlaufende Nummer des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE) sowie dessen Ausstellungsort.

(2) Ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 sind Sammelstellen, sofern die Tiere nicht in das Eigentum und in den Besitz dieser Betriebe übergegangen sind, sowie Transporteure, sofern diese nicht nach Abs. 4 als Meldestelle kundgemacht wurden, des weiteren Tierhalter gemäß § 4 Abs. 1 dritter Satz. Ebenfalls ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 sind Verbringungen zwischen Betrieben desselben Tierhalters innerhalb einer Gemeinde sowie der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide, wenn die Weideflächen im „Mehrfachantrag Flächen“ des Auftreibers mit der Nutzungsart „G“ - Prämienstatus „FW“ beantragt sind.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat bei Online- oder Telefaxmeldungen spätestens am siebenten Kalendertag nach dem zu meldenden Ereignis zu erfolgen.

(4) Meldungen gemäß Abs. 1 dürfen auch über eine von dem Bundesminister für Gesundheit hierfür festgelegte Einrichtung erfolgen (Meldestelle). Der Bundesminister für Gesundheit kann derartige Einrichtungen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als Meldestellen im Sinne dieser Verordnung festlegen, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Raschheit des Meldeverfahrens entspricht, wenn die Einrichtung die Daten gemäß §  8a Abs. 1 Z 1 (insbesondere Nachname), Z 2, Z 3 (insbesondere Straßenname, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) TSG dem Betreiber des VIS in elektronisch lesbarer Form für Zwecke des Datenabgleiches zur Verfügung gestellt hat und wenn durch Vereinbarung zwischen Einrichtung und dem Betreiber des VIS sichergestellt ist, dass die laufend zu meldenden Daten gemäß Abs. 1 in der für diesen Betreiber erforderlichen Form vorliegen. Die kundgemachte Meldestelle ist zur fristgerechten Weiterleitung der Daten aller ihr im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zur Kenntnis gelangten Verbringungen verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt insbesondere auch dann, wenn die Meldestelle nur als Transporteur auftritt oder wenn zwei beziehungsweise mehrere unabhängige Meldestellen in ein und dieselbe Verbringung involviert sind.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit kann zusätzliche Meldewege zu den in Abs. 1 genannten Möglichkeiten durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zulassen.

(6) Jede natürliche oder juristische Person, die beziehungsweise deren Betrieb in einer Meldung gemäß Abs. 1, 3 und 4 angeführt wird, ist verpflichtet, vom Betreiber des VIS übermittelte Schreiben schriftlich zu beantworten.

Abkürzung

TKZVO 2009

VIS-Meldepflichten

§ 6. (1) Die Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen haben bei Verbringungen oder untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen folgende Angaben entweder mittelbar über eine Meldestelle gemäß Abs. 4 oder unmittelbar online oder mittels dafür vorgesehener Formulare und Meldewege (Telefax) dem Betreiber des VIS zu melden.

1.

die Registrierungsnummer des Meldebetriebes;

2.

bei

a)

Verbringungen innerhalb Österreichs: die Registrierungsnummer des österreichischen unmittelbaren Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes; wurde keine österreichische Registrierungsnummer vergeben, so sind Name und Adresse anzugeben.

b)

Verbringungen unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels: die Registrierungsnummer des unmittelbaren Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes sowie Name und Adresse des Versenders beziehungsweise Empfängers;

c)

Verbringungen aus Drittstaaten: bei der Einfuhr sind der Nachname des Versenders sowie die Postleitzahl und der Ort des ausländischen Herkunftsbetriebes zu melden; ist eine Sammelstelle oder ein Aufenthaltsort der unmittelbare Herkunftsbetrieb aus einem Drittstaat, so genügen die Daten zu Postleitzahl und Ort;

3.

bei Verbringungen das Abgangs- beziehungsweise Zugangsdatum, bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen das Datum dieser Schlachtung;

4.

bei Verbringungen die Anzahl der verbrachten Schweine, Schafe und Ziegen sowie bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen die Anzahl der geschlachteten Schweine, Schafe und Ziegen;

5.

das Meldeereignis (Abgang, Zugang, Zugang und Schlachtung, untersuchungspflichtige Schlachtung sowie Abgang an den Endverbraucher zur sofortigen Schlachtung bei Schafen und Ziegen);

6.

bei Transportfahrzeugen, bei denen ein österreichischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist, die Registrierungsnummer desselben gemäß § 8a Abs. 1 Z 2 TSG; wurde noch keine österreichische Registrierungsnummer vergeben, so sind Name und Adresse anzugeben. Im Falle der Meldung über eine Meldestelle gemäß Abs. 4 ist bei Eigentransporten die Angabe „Eigentransport“ zulässig;

7.

bei Transportfahrzeugen, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist, den Zulassungsstaat, den Nachnamen, die Postleitzahl und den Betriebsort oder Wohnort des Zulassungsbesitzers des Transportfahrzeuges; können diese Daten des Transportfahrzeuges, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist und eine Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel beziehungsweise ein Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) für den Transport vorliegt (dies gilt nicht für Transportfahrzeuge, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist und die Tiere innerhalb von Österreich verbringt), nicht ermittelt werden, so hat der Tierhalter oder ein von ihm Beauftragter zu überprüfen, ob das amtliche Kennzeichen auf dem Fahrzeug mit den Angaben auf der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel beziehungsweise dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) übereinstimmt und hat die Angaben zur Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Z 9 beziehungsweise zum Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Z 10 zu melden; diese Ausnahmeregelung gilt nur, wenn die Angaben zum amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichen mit der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel beziehungsweise dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) übereinstimmen; stimmen diese Angaben nicht überein, so ist unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;

8.

bei Verbringungen aus oder nach Österreich den Bestimmungs- beziehungsweise Herkunftsstaat;

9.

bei unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels nach Österreich verbrachten Schweinen, Schafen oder Ziegen zusätzlich die fortlaufende Nummer der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel sowie deren Ausstellungsort;

10.

bei aus Drittstaaten eingeführten Schweinen, Schafen und Ziegen zusätzlich die fortlaufende Nummer des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE) sowie dessen Ausstellungsort.

Im Falle einer Verbringung über eine meldepflichtige Sammelstelle ist diese als Bestimmungsbetrieb anzugeben, und im Falle der Verbringung von einer meldepflichtigen Sammelstelle ist diese als Herkunftsbetrieb anzugeben. Bei direkter Meldung an den Betreiber des VIS muss die Meldung sowohl vom unmittelbaren Herkunfts- als auch Bestimmungsbetrieb getätigt werden. Bei Meldung durch eine Meldestelle gemäß Abs. 4 entfallen die Meldungen des Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes an den Betreiber des VIS.

(2) Ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 sind Sammelstellen, sofern die Tiere nicht in das Eigentum und in den Besitz dieser Betriebe übergegangen sind, sowie Transporteure, sofern diese nicht nach Abs. 4 als Meldestelle kundgemacht wurden, des weiteren Tierhalter gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz. Ebenfalls ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 sind Verbringungen zwischen Betrieben desselben Tierhalters innerhalb einer Gemeinde sowie der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide, wenn die Weideflächen im „Mehrfachantrag Flächen“ des Auftreibers mit der Nutzungsart „G“ – Prämienstatus „FW“ beantragt sind.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat bei Online- oder Telefaxmeldungen spätestens am siebenten Kalendertag nach dem zu meldenden Ereignis zu erfolgen.

(4) Meldungen gemäß Abs. 1 dürfen auch über eine von dem Bundesminister für Gesundheit hierfür festgelegte Einrichtung erfolgen (Meldestelle). Der Bundesminister für Gesundheit kann derartige Einrichtungen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als Meldestellen im Sinne dieser Verordnung festlegen, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Raschheit des Meldeverfahrens entspricht, wenn die Einrichtung die Daten gemäß § 8a Abs. 1 Z 1 (insbesondere Nachname), Z 2, Z 3 (insbesondere Straßenname, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) TSG dem Betreiber des VIS in elektronisch lesbarer Form für Zwecke des Datenabgleiches zur Verfügung gestellt hat und wenn durch Vereinbarung zwischen Einrichtung und dem Betreiber des VIS sichergestellt ist, dass die laufend zu meldenden Daten gemäß Abs. 1 in der für diesen Betreiber erforderlichen Form vorliegen. Die kundgemachte Meldestelle ist zur fristgerechten Weiterleitung der Daten aller ihr im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zur Kenntnis gelangten Verbringungen verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt insbesondere auch dann, wenn die Meldestelle nur als Transporteur auftritt oder wenn zwei beziehungsweise mehrere unabhängige Meldestellen in ein und dieselbe Verbringung involviert sind.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit kann zusätzliche Meldewege zu den in Abs. 1 genannten Möglichkeiten durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zulassen.

(6) Jede natürliche oder juristische Person, die beziehungsweise deren Betrieb in einer Meldung gemäß Abs. 1, 3 und 4 angeführt wird, ist verpflichtet, vom Betreiber des VIS übermittelte Schreiben schriftlich zu beantworten.

3.

Abschnitt

Kennzeichnung und Verbringung von Schweinen

Allgemeines zur Schweinekennzeichnung

§ 7. (1) Schweine sind auf Kosten des Tierhalters so früh wie möglich, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt mit einer Ohrmarke gemäß § 22 oder – in den Fällen des § 9 Abs. 1, 2 und 4 – einer Tätowierstempelung oder einem diesem gemäß § 9 Abs. 8 gleichwertigen System dauerhaft zu kennzeichnen. Die Ohrmarke ist in einer Position am Ohr anzubringen, dass sie aus der Entfernung gut sichtbar ist.

(2) Für die Durchführung der Kennzeichnung ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.

Ersatz der Ohrmarke

§ 8. (1) Schweine, die im Inland in einem anderen Betrieb als im Geburtsbetrieb aufgestallt sind und ihre Ohrmarke verloren haben, sind mittels einer Ersatzohrmarke gemäß § 23 neu zu kennzeichnen, wenn sie in einen anderen Betrieb – ausgenommen in eine Schlachtstätte – verbracht werden.

(2) Für die Kennzeichnung mittels Ersatzohrmarke ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.

Tätowierstempel

§ 9. (1) Bei Schweinen, die von Geburt an im selben Betrieb in Österreich gehalten und auf direktem Weg zur Schlachtung gebracht werden, darf die Kennzeichnung gemäß § 7 an Stelle der Ohrmarke mittels Tätowierstempel erfolgen.

(2) Schweine, die länger als 30 Tage in einem österreichischen Betrieb gehalten werden, sind vor der Verbringung zur Schlachtstätte mittels Tätowierstempel zu kennzeichnen, auch wenn sie bereits mittels Ohrmarke gekennzeichnet sind.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann bei Verbringungen von Schweinen, die auf Grund ihrer starken Behaarung oder ihrer dunklen Pigmentierung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand mittels Tätowierstempel gekennzeichnet werden können, die Kennzeichnung dieser Schweine ausschließlich mit einer Ohrmarke gemäß § 22 durchgeführt werden, sofern

1.

eine bescheidmäßige Ausnahmegenehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde für den betreffenden Betrieb vorliegt und

2.

diese Schweine in der Schlachtstätte zeitlich oder räumlich getrennt von Schweinen anderer Betriebe geschlachtet werden und

3.

diese Schweine auf Grund der beiderseitigen betrieblichen Aufzeichnungen eindeutig einem Herkunftsbetrieb zuzuordnen sind und damit im VIS gleich wie zusätzlich mit Tätowierstempel gekennzeichnete Schweine gemeldet werden.

(4) Bei Schweinen, die ihre Ohrmarke verloren haben, darf eine ausschließliche Kennzeichnung mittels Tätowierstempel nur dann erfolgen, wenn sie von jenem Betrieb, in welchem sie die Ohrmarke verloren haben und in dem sie aufgestallt sind, auf direktem Weg in eine Schlachtstätte verbracht werden.

(5) Die Tätowierung muss deutlich lesbar sein und mittels blauer, grüner oder schwarzer Tätowierfarbe, die der Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 237 vom 10. September 1994, S. 13), entspricht, auf beiden Tierkörperhälften angebracht werden. Sie hat dem Muster in Anhang 2 zu dieser Verordnung zu entsprechen und nachstehende Angaben in folgender Reihenfolge zu enthalten:

1.

die Aufschrift „AT“ für Österreich;

2.

wahlweise den darauf folgenden numerischen Bundesländercode gemäß § 22 Abs. 3 Z 2;

3.

die siebenstellige LFBIS-Nummer des Betriebes, in dem das Schwein länger als 30 Tage vor der beabsichtigten Schlachtung aufgestallt ist; und

4.

zusätzlich dürfen Logos (Buchstaben, Sonderzeichen; allerdings keine arabischen Ziffern) im Anschluss an die LFBIS-Nummer angebracht werden.

(6) Der Tätowierstempel muss zweizeilig ausgeführt sein. Die erste Zeile hat die Aufschrift „AT“, wahlweise den Bundesländercode und den ersten Teil der LFBIS-Nummer (mindestens drei, aber höchstens vier Ziffern) zu enthalten. Diese Zeile muss zum Zeitpunkt der Stempelung mindestens eine Höhe von 10 mm aufweisen. Die zweite Zeile hat den zweiten Teil der LFBIS-Nummer und gegebenenfalls Logos zu enthalten. Die zweite Zeile muss zum Zeitpunkt der Stempelung mindestens eine Höhe von 20 mm aufweisen.

(7) Die Kennzeichnung mittels Tätowierstempel ist so früh wie möglich unter Bedachtnahme auf den Tierschutz und auf die gute Lesbarkeit, bei Mastschweinen spätestens jedoch 30 Tage vor der beabsichtigten Schlachtung vorzunehmen und entweder beidseitig im Schulterbereich oder beidseitig außen im Flankenbereich anzubringen. Eine Kennzeichnung mittels Tätowierstempel gemäß Abs. 5 binnen einer Frist von weniger als 30 Tagen vor der beabsichtigten Schlachtung ist bei Zuchtsauen und Spanferkeln zulässig. Werden solche Tiere zum Schlachthof verbracht, so muss allerdings die Tätowierung spätestens vor der Verladung zum Verbringen in die Schlachtstätte angebracht werden.

(8) An Stelle des Tätowierstempels darf bei der Kennzeichnung gemäß Abs. 1, 2 und 4 ein gleichwertiges anderes Kennzeichnungssystem (zum Beispiel mittels Tuschepistole) verwendet werden, wenn der Bundesminister für Gesundheit die Gleichwertigkeit des jeweiligen Systems durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ festgestellt hat. Auf eine solche Feststellung besteht kein Rechtsanspruch. Hierbei kann der Bundesminister auch Einschränkungen für die Anwendung des jeweiligen anderen Kennzeichnungssystems im Anwendungsbereich dieser Verordnung festlegen.

Tätowierstempel

§ 9. (1) Bei Schweinen, die von Geburt an im selben Betrieb in Österreich gehalten und auf direktem Weg zur Schlachtung gebracht werden, darf die Kennzeichnung gemäß § 7 an Stelle der Ohrmarke mittels Tätowierstempel erfolgen.

(2) Schweine, die länger als 30 Tage in einem österreichischen Betrieb gehalten werden, sind vor der Verbringung zur Schlachtstätte mittels Tätowierstempel zu kennzeichnen, auch wenn sie bereits mittels Ohrmarke gekennzeichnet sind.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann bei Verbringungen von Schweinen, die auf Grund ihrer starken Behaarung oder ihrer dunklen Pigmentierung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand mittels Tätowierstempel gekennzeichnet werden können, die Kennzeichnung dieser Schweine ausschließlich mit einer Ohrmarke gemäß § 22 durchgeführt werden, sofern

1.

eine bescheidmäßige Ausnahmegenehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde für den betreffenden Betrieb vorliegt und

2.

diese Schweine in der Schlachtstätte zeitlich oder räumlich getrennt von Schweinen anderer Betriebe geschlachtet werden und

3.

diese Schweine auf Grund der beiderseitigen betrieblichen Aufzeichnungen eindeutig einem Herkunftsbetrieb zuzuordnen sind und damit im VIS gleich wie zusätzlich mit Tätowierstempel gekennzeichnete Schweine gemeldet werden.

(4) Bei Schweinen, die ihre Ohrmarke verloren haben, darf eine ausschließliche Kennzeichnung mittels Tätowierstempel nur dann erfolgen, wenn sie von jenem Betrieb, in welchem sie die Ohrmarke verloren haben und in dem sie aufgestallt sind, auf direktem Weg in eine Schlachtstätte verbracht werden.

(5) Die Tätowierung muss deutlich lesbar sein und mittels blauer, grüner oder schwarzer Tätowierfarbe, die der Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 237 vom 10. September 1994, S. 13), entspricht, auf beiden Tierkörperhälften angebracht werden. Sie hat dem Muster in Anhang 2 zu dieser Verordnung zu entsprechen und nachstehende Angaben in folgender Reihenfolge zu enthalten:

1.

die Aufschrift „AT“ für Österreich;

2.

wahlweise den darauf folgenden numerischen Bundesländercode gemäß § 22 Abs. 3 Z 2;

3.

die siebenstellige LFBIS-Nummer des Betriebes, in dem das Schwein länger als 30 Tage vor der beabsichtigten Schlachtung aufgestallt ist; und

4.

zusätzlich dürfen Logos (Buchstaben, Sonderzeichen; allerdings keine arabischen Ziffern) im Anschluss an die LFBIS-Nummer angebracht werden.

(6) Der Tätowierstempel muss zweizeilig ausgeführt sein. Die erste Zeile hat die Aufschrift „AT“, wahlweise den Bundesländercode und den ersten Teil der LFBIS-Nummer (mindestens drei, aber höchstens vier Ziffern) zu enthalten. Diese Zeile muss zum Zeitpunkt der Stempelung mindestens eine Höhe von 10 mm aufweisen. Die zweite Zeile hat den zweiten Teil der LFBIS-Nummer und gegebenenfalls Logos zu enthalten. Die zweite Zeile muss zum Zeitpunkt der Stempelung mindestens eine Höhe von 20 mm aufweisen.

(7) Die Kennzeichnung mittels Tätowierstempel ist so früh wie möglich unter Bedachtnahme auf den Tierschutz und auf die gute Lesbarkeit, bei Mastschweinen spätestens jedoch 30 Tage vor der beabsichtigten Schlachtung vorzunehmen und entweder beidseitig im Schulterbereich oder beidseitig außen im Flankenbereich anzubringen. Eine Kennzeichnung mittels Tätowierstempel gemäß Abs. 5 binnen einer Frist von weniger als 30 Tagen vor der beabsichtigten Schlachtung ist bei Zuchtschweinen, Spanferkeln und Not- sowie Sonderschlachtungen zulässig. Werden solche Tiere zum Schlachthof verbracht, so muss allerdings die Tätowierung spätestens vor der Verladung zum Verbringen in die Schlachtstätte angebracht werden.

(8) An Stelle des Tätowierstempels darf bei der Kennzeichnung gemäß Abs. 1, 2 und 4 ein gleichwertiges anderes Kennzeichnungssystem (zum Beispiel mittels Tuschepistole) verwendet werden, wenn der Bundesminister für Gesundheit die Gleichwertigkeit des jeweiligen Systems durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ festgestellt hat. Auf eine solche Feststellung besteht kein Rechtsanspruch. Hierbei kann der Bundesminister auch Einschränkungen für die Anwendung des jeweiligen anderen Kennzeichnungssystems im Anwendungsbereich dieser Verordnung festlegen.

Verbringung von Schweinen

§ 10. Schweine dürfen nur dann aus einem Betrieb oder in einen Betrieb verbracht werden, wenn sie gemäß den §§ 7 bis 9 sowie 11 gekennzeichnet sind. Die Verbringung in eine Schlachtstätte hat nach Anhang III, Abschnitt I, Kap. IV, Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, S. 55, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004, S. 22) zu erfolgen.

Verbringung von Schweinen

§ 10. Schweine dürfen nur dann aus einem Betrieb oder in einen Betrieb verbracht werden, wenn sie gemäß den §§ 7 bis 9 sowie 11 gekennzeichnet sind. Die Verbringung in einen Schlachtbetrieb hat nach Anhang III, Abschnitt I, Kap. IV, Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29.4.2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 226 vom 25.6.2004, S. 22) und unter Beachtung der Regelungen über die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II, Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfolgen.

Einfuhr von Schweinen

§ 11. (1) Schweine, die aus einem Drittstaat eingeführt wurden, sind unverzüglich nach der Aufstallung mittels Importohrmarke gemäß § 24 zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nicht für Schlachtschweine, deren Bestimmungsbetrieb eine in Österreich gelegene Schlachtstätte ist, sofern die Schlachtung innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach Durchführung der Kontrollen gemäß der Richtlinie 91/496/EWG zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 56), erfolgt und die Tiere auf direktem Weg von der Grenzkontrollstelle zur Schlachtstätte befördert werden. Die im Drittstaat erfolgte Kennzeichnung der Schweine darf nicht entfernt werden.

(2) Für die Kennzeichnung mittels Importohrmarke ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.

(3) Wenn die Tiere nach ihrer Verbringung bzw. Einfuhr nach Österreich länger als 30 Tage im Inland verbleiben, gilt § 9 Abs. 2.

(4) Unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels nach Österreich verbrachte Schweine gelten als nach dieser Verordnung gekennzeichnet. Die im jeweiligen Staat erfolgte Kennzeichnung darf nicht entfernt werden. Wenn die Tiere nach ihrer Verbringung bzw. Einfuhr nach Österreich länger als 30 Tage im Inland verbleiben, gilt § 9 Abs. 2.

(5) Bei Verlust der Ohrmarkenkennzeichnung und bei weiterer Verbringung in einen Betrieb – ausgenommen in eine Schlachtstätte – hat die neuerliche Kennzeichnung gemäß § 8 zu erfolgen.

4.

Abschnitt

Kennzeichnung und Verbringung von Schafen und Ziegen

Allgemeines

§ 12. (1) Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, sind auf Kosten des Tierhalters innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt,

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