Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009; TKZVO 2009)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-09-11
Letzte Aktualisierung 2015-07-09
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 66
Änderungshistorie JSON API
1.

mit zwei Ohrmarken gemäß § 25 oder

2.

mit einer Ohrmarke gemäß § 25 und einem Fesselband gemäß § 25 oder

3.

mit einer Ohrmarke gemäß § 25 und einem amtlichen elektronischen Kennzeichen gemäß § 15 oder

4.

mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form eines Bolus und einem Fesselband gemäß § 25 oder

5.

mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form einer Ohrmarke und einem Fesselband gemäß § 25

(2) Für die Durchführung der Kennzeichnung ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.

(3) Der Tierhalter hat für die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 nur solche Ohrmarken, Fesselbänder und Transponder zu verwenden, die über eine gemäß § 30 zugelassene Stelle bezogen wurden.

(4) Bezogene Ohrmarken, Fesselbänder und Transponder dürfen ausschließlich in dem Betrieb zur Kennzeichnung verwendet werden, für den sie von der zugelassenen Stelle abgegeben wurden. Nicht mehr benötigte Ohrmarken, Fesselbänder oder Transponder sind vom Tierhalter an die Ohrmarkenvergabestelle zurückzugeben und von dieser unschädlich zu vernichten.

4.

Abschnitt

Kennzeichnung und Verbringung von Schafen und Ziegen

Allgemeines

§ 12. (1) Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, sind auf Kosten des Tierhalters innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt,

1.

mit zwei Ohrmarken gemäß § 25 oder

2.

mit einer Ohrmarke gemäß § 25 und einem Fesselband gemäß § 25 oder

3.

mit einer Ohrmarke gemäß § 25 und einem amtlichen elektronischen Kennzeichen gemäß § 15 oder

4.

mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form eines Bolus und einem Fesselband gemäß § 25 oder

5.

mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form einer Ohrmarke und einem Fesselband gemäß § 25

(2) Für die Durchführung der Kennzeichnung ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.

(3) Der Tierhalter hat für die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 nur solche Ohrmarken, Fesselbänder und Transponder zu verwenden, die über eine gemäß § 30 zugelassene Stelle bezogen wurden.

(4) Bezogene Ohrmarken, Fesselbänder und Transponder dürfen ausschließlich in dem Betrieb zur Kennzeichnung verwendet werden, für den sie von der zugelassenen Stelle abgegeben wurden. Nicht mehr benötigte Ohrmarken, Fesselbänder oder Transponder sind vom Tierhalter an die Ohrmarkenvergabestelle zurückzugeben und von dieser unschädlich zu vernichten.

(5) Verwendete Fesselbänder und Transponder sind vom Verfügungsberechtigten nach dem Tod bzw. der Schlachtung des damit gekennzeichneten Tieres unschädlich zu vernichten.

Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mit Ohrmarken und Stallmarken

§ 13. (1) Die Ohrmarken sind in einer Position am Ohr anzubringen, dass sie aus der Entfernung gut sichtbar sind. Die Ohrmarken gemäß § 25 sowie die amtlichen elektronischen Ohrmarken gemäß § 27 sind auf der dem Ohransatz zugeordneten Ohrhälfte anzubringen.

(2) Es steht dem Tierhalter frei, zusätzlich zur amtlichen Ohrmarke gemäß Abs. 1 eine Stallmarke anzubringen. Ist diese eine Ohrmarke, so ist sie entweder als Beilagscheibe zur amtlichen Ohrmarke gemäß Abs. 1 oder auf der Hälfte des Ohres, die der Ohrspitze zugeordnet ist, anzubringen und beim Ersetzen ist die neue Stallmarke in das schon vorhandene, noch nutzbare Loch einzuziehen.

Kennzeichnung von Schafen und Ziegen, die im innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen

§ 14. (1) Schafe und Ziegen, die im innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen, sind

1.

mit einem Transponder in Form eines Bolus gemäß § 27 und einer Ohrmarke gemäß § 25 oder

2.

mit einem Transponder in Form eines Bolus gemäß § 27 und einem Fesselband gemäß § 25 oder

3.

mit einer elektronischen Ohrmarke gemäß § 27 und einer Ohrmarke gemäß § 25 oder

4.

mit einer elektronischen Ohrmarke gemäß § 27 und einem Fesselband gemäß § 25

(2) Abweichend von Abs. 1 ist für vor dem 31. Dezember 2009 geborene Schafe oder Ziegen, die in den innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen, eine Kennzeichnung mit zwei Ohrmarken gemäß § 25 zulässig.

Elektronische Kennzeichnung von Schafen und Ziegen

§ 15. (1) Als amtliche elektronische Kennzeichen für Schafe und Ziegen können Transponder in Form eines Bolus, einer Ohrmarke, eines Fesselbandes oder eines Injektats verwendet werden.

(2) Bei der Verwendung eines Transponders in Form eines Bolus hat das sichtbare zweite Kennzeichen zusätzlich zu Ländercode und individuellem Code den Buchstaben „B“ zu tragen.

(3) Bei Schafen und Ziegen, die mittels eines injizierbaren Transponders gekennzeichnet werden, hat das sichtbare zweite Kennzeichen zusätzlich zu Ländercode und individuellem Code den Buchstaben „I“ zu tragen. Der injizierbare Transponder ist in der Bauchhöhle zu setzen.

(4) Schafe und Ziegen, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 ohne elektronische Kennzeichnung aus anderen Mitgliedstaaten nach Österreich verbracht wurden, und die in Österreich mit der amtlichen elektronischen Kennzeichnung versehen werden, oder Schafe und Ziegen, die nach bereits erfolgter Kennzeichnung mit zwei Ohrmarken oder einer Ohrmarke und einem Fesselband elektronisch gekennzeichnet werden sollen, sind unter amtlicher Aufsicht umzukennzeichnen. Der im Zuge der Umkennzeichnung erhaltene neue individuelle Code ist dem Tier im VIS zuzuordnen und muss sowohl auf der Ohrmarke beziehungsweise dem Fesselband als auch auf dem elektronischen Kennzeichen ausgewiesen werden.

Elektronische Kennzeichnung von Schafen und Ziegen

§ 15. (1) Als amtliche elektronische Kennzeichen für Schafe und Ziegen können Transponder in Form eines Bolus, einer Ohrmarke, eines Fesselbandes oder eines Injektats verwendet werden.

(2) Bei der Verwendung eines Transponders in Form eines Bolus hat das sichtbare zweite Kennzeichen zusätzlich zu Ländercode und individuellem Code den Buchstaben „B“ zu tragen.

(3) Bei Schafen und Ziegen, die mittels eines injizierbaren Transponders gekennzeichnet werden, hat das sichtbare zweite Kennzeichen zusätzlich zu Ländercode und individuellem Code den Buchstaben „I“ zu tragen. Der injizierbare Transponder ist in der Bauchhöhle zu setzen.

(4) Schafen und Ziegen, die nicht dem § 14 Abs. 1 entsprechend gekennzeichnet sind und innergemeinschaftlich verbracht werden sollen, dürfen unter folgenden Bedingungen umgekennzeichnet werden:

1.

die Umkennzeichnung hat im Rahmen der Ausstellung der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel unter amtlicher Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen,

2.

Aufzeichnungen über die Zuordnung des altes individuellen Codes und den im Zuge der Umkennzeichnung eingezogenen neuen Code sind unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstellen und von dieser für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren,

3.

eine Kopie der Aufzeichnung nach Z 2 ist dem Tierhalter, der die Umkennzeichnung veranlasst hat, von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auszuhändigen, der Tierhalter hat die Kopie dem Bestandsregister beizulegen,

4.

der neue individuelle Code muss sowohl auf der Ohrmarke beziehungsweise dem Fesselband als auch auf dem elektronischen Kennzeichen ausgewiesen werden und

5.

die neu zu vergebende Ohrmarkennummer ist von der ausgebenden Ohrmarkenvergabestelle dem umkennzeichnenden Betrieb im VIS zuzuordnen.

Ersatz der Kennzeichnung

§ 16. (1) Schafe und Ziegen, die eines ihrer Kennzeichen verloren haben oder bei denen die Aufschrift unleserlich geworden ist, müssen so bald als möglich, jedenfalls aber innerhalb eines Monats, neuerlich gekennzeichnet werden. Besteht die Ersatzkennzeichnung aus einem äußerlich sichtbaren Kennzeichen gemäß § 25, so haben beide Kennzeichen mindestens den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO-Ländercode und einen individuellen Code aus neun Ziffern ausweisen, welcher vom VIS bei der Erstkennzeichnung für dieses Tier generiert wurde. Erfolgt die Ersatzkennzeichnung mittels eines elektronischen Kennzeichens gemäß § 27, so hat eine Umkennzeichnung gemäß § 15 Abs. 4 zu erfolgen.

(2) Der Tierhalter hat für die Kennzeichnung gemäß Abs. 2 nur solche Kennzeichen zu verwenden, die über eine gemäß § 30 zugelassene Stelle bezogen wurden.

(3) Für den Ersatz der Kennzeichnung ist der Tierhalter verantwortlich.

Ersatz der Kennzeichnung

§ 16. (1) Schafe und Ziegen, die eines ihrer Kennzeichen verloren haben oder bei denen die Aufschrift unleserlich geworden ist, müssen so bald wie möglich neuerlich gekennzeichnet werden. Dabei sind unmittelbar nach Feststellung des Verlustes entsprechende Kennzeichen nachzubestellen und längstens innerhalb einer Woche nach Erhalt der neuen Kennzeichen am Tier anzubringen. Beide Kennzeichen haben mindestens den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO-Ländercode (AT für Österreich) – beziehungsweise im Fall von elektronischen Kennzeichen den dreistelligen Ländercode in Form von Ziffern (040 für Österreich) – und einen individuellen Code aus neun Ziffern, welcher vom VIS bei der Erstkennzeichnung für dieses Tier generiert wurde, auszuweisen. Nachbestellte elektronische Kennzeichen haben neben dem individuellen Code aus neun Ziffern überdies die in Anhang 3 genannte Information über die Zahl der ersetzten Kennzeichen auszuweisen.

(2) Der Tierhalter hat für die Kennzeichnung gemäß Abs. 2 nur solche Kennzeichen zu verwenden, die über eine gemäß § 30 zugelassene Stelle bezogen wurden.

(3) Für den Ersatz der Kennzeichnung ist der Tierhalter verantwortlich.

Verbringung von Schafen und Ziegen und Begleitdokumente

§ 17. (1) Schafe und Ziegen dürfen nur dann aus einem Betrieb verbracht oder in einen Betrieb eingebracht werden, wenn sie gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet sind.

(2) Schafe und Ziegen dürfen innerhalb Österreichs zwischen zwei verschiedenen Betrieben nur dann verbracht werden, wenn sie von einem Dokument mit mindestens den folgenden Angaben begleitet werden:

1.

die Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs;

2.

den Namen und die Anschrift des Tierhalters;

3.

die Gesamtzahl der verbrachten Tiere;

4.

die Tierart;

5.

die Registrierungsnummer des Bestimmungsbetriebs oder, wenn eine solche noch nicht vergeben wurde, Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebes beziehungsweise des nächsten Tierhalters;

6.

die Daten des benutzten Transportmittels (amtliches Kennzeichen des Teils des Transportmittels, in dem die Tiere befördert wurden) und des Transporteurs einschließlich seiner Registrierungsnummer;

7.

das Verbringungsdatum;

8.

die Unterschrift des Tierhalters;

9.

ab 31. Dezember 2009 den individuellen Kenncode jedes Tieres, das ab dem 1. Jänner 2010 geboren wurde.

(3) Abweichend von Abs. 2 Z 9 kann bei Verbringungen innerhalb Österreichs die Erfassung des individuellen Kenncodes der einzelnen Tiere im Namen des Halters des Herkunftsbetriebs unter folgenden Bedingungen im Bestimmungsbetrieb erfolgen:

1.

Die Tiere werden nicht in denselben Transportmitteln verbracht wie die Tiere anderer Betriebe, es sei denn, die einzelnen Partien sind physisch voneinander getrennt;

2.

dem Bestimmungsbetrieb ist auf Antrag von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid die Befugnis erteilt worden, die Kenncodes der einzelnen Tiere im Namen des Halters des Herkunftsbetriebs zu erfassen;

3.

durch entsprechende Verfahren ist sicherzustellen, dass binnen 48 Stunden nach Verlassen des Herkunftsbetriebs

a)

der individuelle Kenncode jedes Tieres im Bestandsregister des Herkunftsbetriebs erfasst wird;

b)

dem Betreiber des VIS die Angaben über die Verbringung übermittelt werden, um die Meldung zu aktualisieren;

4.

die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Bundesminister für Gesundheit die Erteilung der Befugnis zur Erfassung der Kenncodes gemäß Z 2 an den Bestimmungsbetrieb zu melden und dieser hat die Liste der befugten Bestimmungsbetriebe in den AVN kundzumachen.

(4) Das gemäß Abs. 2 erstellte und mitverbrachte Begleitdokument sowie im Falle des Abs. 3 die Liste der individuellen Kenncodes jedes verbrachten Tieres hat als Bestandteil des Bestandsregisters des Betriebs, in den die Tiere verbracht werden, zu gelten. Es ist mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

(5) Bei Wanderhaltung ist abweichend von Abs. 2 das aktuelle Bestandsregister gemäß § 19 Abs. 4 mitzuführen.

(6) Bei Verbringungen auf die Alm genügt, abweichend von Abs. 2, die Abgabe der Almauftriebsliste durch den Betriebsverantwortlichen der Alm (Almbewirtschafter) an die örtlich zuständige Landwirtschaftskammer und die Aufbewahrung einer Kopie dieser Almauftriebsliste durch den auftreibenden Betrieb.

(7) Abweichend von Abs. 2 ist kein Begleitdokument erforderlich bei:

1.

Verbringungen zwischen Haupt- und Teilbetrieben im Sinne des § 19 Abs. 2, die in derselben Gemeinde liegen, sowie

2.

beim Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide, wenn die Weideflächen im „Mehrfachantrag Flächen“ des Auftreibers mit der Nutzungsart „G“ – Prämienstatus „FW“ beantragt sind.

(8) Bei Verbringungen von Schafen oder Ziegen, die mittels injizierbarer Transponder gekennzeichnet sind, muss diese Art der Kennzeichnung im Begleitdokument vermerkt sein.

Verbringung von Schafen und Ziegen und Begleitdokumente

§ 17. (1) Schafe und Ziegen dürfen nur dann aus einem Betrieb verbracht oder in einen Betrieb eingebracht werden, wenn sie gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Die Verbringung in einen Schlachtbetrieb hat nach Anhang III, Abschnitt I, Kap. IV, Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und unter Beachtung der Regelungen über die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II, Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfolgen.

(2) Schafe und Ziegen dürfen innerhalb Österreichs zwischen zwei verschiedenen Betrieben nur dann verbracht werden, wenn sie von einem Dokument mit mindestens den folgenden Angaben begleitet werden:

1.

die Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs;

2.

den Namen und die Anschrift des Tierhalters;

3.

die Gesamtzahl der verbrachten Tiere;

4.

die Tierart;

5.

die Registrierungsnummer des Bestimmungsbetriebs oder, wenn eine solche noch nicht vergeben wurde, Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebes beziehungsweise des nächsten Tierhalters;

6.

die Daten des benutzten Transportmittels (amtliches Kennzeichen des Teils des Transportmittels, in dem die Tiere befördert wurden) und des Transporteurs einschließlich seiner Registrierungsnummer;

7.

das Verbringungsdatum;

8.

die Unterschrift des Tierhalters;

9.

ab 31. Dezember 2009 den individuellen Kenncode jedes Tieres, das ab dem 1. Jänner 2010 geboren wurde.

(3) Abweichend von Abs. 2 Z 9 kann bei Verbringungen innerhalb Österreichs die Erfassung des individuellen Kenncodes der einzelnen Tiere im Namen des Halters des Herkunftsbetriebs unter folgenden Bedingungen im Bestimmungsbetrieb erfolgen:

1.

Die Tiere werden nicht in denselben Transportmitteln verbracht wie die Tiere anderer Betriebe, es sei denn, die einzelnen Partien sind physisch voneinander getrennt;

2.

dem Bestimmungsbetrieb ist auf Antrag von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid die Befugnis erteilt worden, die Kenncodes der einzelnen Tiere im Namen des Halters des Herkunftsbetriebs zu erfassen;

3.

durch entsprechende Verfahren ist sicherzustellen, dass binnen 48 Stunden nach Verlassen des Herkunftsbetriebs

a)

der individuelle Kenncode jedes Tieres im Bestandsregister des Herkunftsbetriebs erfasst wird;

b)

dem Betreiber des VIS die Angaben über die Verbringung übermittelt werden, um die Meldung zu aktualisieren;

4.

die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Bundesminister für Gesundheit die Erteilung der Befugnis zur Erfassung der Kenncodes gemäß Z 2 an den Bestimmungsbetrieb zu melden und dieser hat die Liste der befugten Bestimmungsbetriebe in den AVN kundzumachen.

(4) Das gemäß Abs. 2 erstellte und mitverbrachte Begleitdokument sowie im Falle des Abs. 3 die Liste der individuellen Kenncodes jedes verbrachten Tieres hat als Bestandteil des Bestandsregisters des Betriebs, in den die Tiere verbracht werden, zu gelten. Es ist mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

(5) Bei Wanderhaltung ist abweichend von Abs. 2 das aktuelle Bestandsregister gemäß § 19 Abs. 4 mitzuführen.

(6) Bei Verbringungen auf die Alm genügt, abweichend von Abs. 2, die Abgabe der Almauftriebsliste durch den Betriebsverantwortlichen der Alm (Almbewirtschafter) an die örtlich zuständige Landwirtschaftskammer und die Aufbewahrung einer Kopie dieser Almauftriebsliste durch den auftreibenden Betrieb.

(7) Abweichend von Abs. 2 ist kein Begleitdokument erforderlich bei:

1.

Verbringungen zwischen Haupt- und Teilbetrieben im Sinne des § 19 Abs. 2, die in derselben Gemeinde liegen, sowie

2.

beim Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide, wenn die Weideflächen im „Mehrfachantrag Flächen“ des Auftreibers mit der Nutzungsart „G“ – Prämienstatus „FW“ beantragt sind.

(8) Bei Verbringungen von Schafen oder Ziegen, die mittels injizierbarer Transponder gekennzeichnet sind, muss diese Art der Kennzeichnung im Begleitdokument vermerkt sein.

Verbringung von Schafen und Ziegen und Begleitdokumente

§ 17. (1) Schafe und Ziegen dürfen nur dann aus einem Betrieb verbracht oder in einen Betrieb eingebracht werden, wenn sie gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Die Verbringung in einen Schlachtbetrieb hat nach Anhang III, Abschnitt I, Kap. IV, Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und unter Beachtung der Regelungen über die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II, Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfolgen.

(2) Schafe und Ziegen dürfen innerhalb Österreichs zwischen zwei verschiedenen Betrieben nur dann verbracht werden, wenn sie von einem Dokument mit mindestens den folgenden Angaben begleitet werden:

1.

die Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs;

2.

den Namen und die Anschrift des Tierhalters;

3.

die Gesamtzahl der verbrachten Tiere;

4.

die Tierart;

5.

die Registrierungsnummer des Bestimmungsbetriebs oder, wenn eine solche noch nicht vergeben wurde, Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebes beziehungsweise des nächsten Tierhalters;

6.

die Daten des benutzten Transportmittels (amtliches Kennzeichen des Teils des Transportmittels, in dem die Tiere befördert wurden) und des Transporteurs einschließlich seiner Registrierungsnummer;

7.

das Verbringungsdatum;

8.

die Unterschrift des Tierhalters;

9.

ab 31. Dezember 2009 den individuellen Kenncode jedes Tieres, das ab dem 1. Jänner 2010 geboren wurde;

10.

Ab 1. Jänner 2015 den individuellen Kenncode jedes Tieres, das vor dem 1. Jänner 2010 geboren wurde.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann bei Verbringungen innerhalb Österreichs die Erfassung des individuellen Kenncodes der einzelnen Tiere im Namen des Halters des Herkunftsbetriebs unter folgenden Bedingungen im Bestimmungsbetrieb erfolgen:

1.

Die Tiere werden nicht in denselben Transportmitteln verbracht wie die Tiere anderer Betriebe, es sei denn, die einzelnen Partien sind physisch voneinander getrennt;

2.

dem Bestimmungsbetrieb ist auf Antrag von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid die Befugnis erteilt worden, die Kenncodes der einzelnen Tiere im Namen des Halters des Herkunftsbetriebs zu erfassen;

3.

durch entsprechende Verfahren ist sicherzustellen, dass binnen 48 Stunden nach Verlassen des Herkunftsbetriebs

a)

der individuelle Kenncode jedes Tieres im Bestandsregister des Herkunftsbetriebs erfasst wird;

b)

dem Betreiber des VIS die Angaben über die Verbringung übermittelt werden, um die Meldung zu aktualisieren;

4.

die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Bundesminister für Gesundheit die Erteilung der Befugnis zur Erfassung der Kenncodes gemäß Z 2 an den Bestimmungsbetrieb zu melden und dieser hat die Liste der befugten Bestimmungsbetriebe in den AVN kundzumachen.

(3a) Abweichend von Abs. 2 Z 10 kann die Erfassung des individuellen Kenncodes bei der Verbringung in einen Schlachthof, entweder direkt oder in einem Kanalisierungsverfahren, das jedoch keine weiteren Verbringungen in andere Betriebe beinhalten darf, entfallen.

(4) Das gemäß Abs. 2 erstellte und mitverbrachte Begleitdokument sowie im Falle des Abs. 3 die Liste der individuellen Kenncodes jedes verbrachten Tieres hat als Bestandteil des Bestandsregisters des Betriebs, in den die Tiere verbracht werden, zu gelten. Es ist mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

(5) Bei Wanderhaltung ist abweichend von Abs. 2 das aktuelle Bestandsregister gemäß § 19 Abs. 4 mitzuführen.

(6) Bei Verbringungen auf die Alm genügt, abweichend von Abs. 2, die Abgabe der Almauftriebsliste durch den Betriebsverantwortlichen der Alm (Almbewirtschafter) an die örtlich zuständige Landwirtschaftskammer und die Aufbewahrung einer Kopie dieser Almauftriebsliste durch den auftreibenden Betrieb.

(7) Abweichend von Abs. 2 ist kein Begleitdokument erforderlich bei:

1.

Verbringungen zwischen Haupt- und Teilbetrieben im Sinne des § 19 Abs. 2, die in derselben Gemeinde liegen, sowie

2.

beim Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide, wenn die Weideflächen im „Mehrfachantrag Flächen“ des Auftreibers mit der Nutzungsart „G“ – Prämienstatus „FW“ beantragt sind.

(8) Bei Verbringungen von Schafen oder Ziegen, die mittels injizierbarer Transponder gekennzeichnet sind, muss diese Art der Kennzeichnung im Begleitdokument vermerkt sein.

Einfuhr von Schafen und Ziegen

§ 18. (1) Schafe und Ziegen, die aus Drittstaaten eingeführt wurden, müssen im Bestimmungsbetrieb, der Tierhaltung betreibt, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Durchführung der Einfuhrkontrolle, in jedem Falle jedoch vor Verlassen des Betriebs gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet werden.

(2) Für die Kennzeichnung ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.

(3) Die ursprüngliche Drittlandskennzeichnung ist zusammen mit dem neuen Kennzeichen gemäß Abs. 1 im Bestandsregister zu erfassen und an die zugelassene Stelle zu melden. Diese hat die Drittlandskennzeichnung im VIS sowohl dem anfordernden Betrieb als auch dem Einzeltier zuzuordnen.

(4) Abs. 1 gilt nicht für bereits im Drittstaat gekennzeichnete Schafe und Ziegen, deren Bestimmungsbetrieb eine in Österreich gelegene Schlachtstätte ist, sofern die Schlachtung innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach Durchführung der Kontrollen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/496/EWG erfolgt und die Tiere auf direktem Weg von der Grenzkontrollstelle zur Schlachtstätte befördert werden.

(5) Unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels nach Österreich verbrachte Schafe und Ziegen gelten als nach dieser Verordnung gekennzeichnet. Die im jeweiligen Herkunftsstaat erfolgte Kennzeichnung darf nicht entfernt werden.

Einfuhr von Schafen und Ziegen

§ 18. (1) Schafe und Ziegen, die aus Drittstaaten eingeführt wurden, müssen im Bestimmungsbetrieb, der Tierhaltung betreibt, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Durchführung der Einfuhrkontrolle, in jedem Falle jedoch vor Verlassen des Betriebs gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet werden.

(2) Für die Kennzeichnung ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.

(3) Die ursprüngliche Drittlandskennzeichnung ist zusammen mit dem neuen Kennzeichen gemäß Abs. 1 im Bestandsregister zu erfassen und an die zugelassene Stelle zu melden. Diese hat die Drittlandskennzeichnung im VIS sowohl dem anfordernden Betrieb als auch dem Einzeltier zuzuordnen.

(4) Abs. 1 gilt nicht für bereits im Drittstaat gekennzeichnete Schafe und Ziegen, deren Bestimmungsbetrieb eine in Österreich gelegene Schlachtstätte ist, sofern die Schlachtung innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach Durchführung der Kontrollen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/496/EWG erfolgt und die Tiere auf direktem Weg von der Grenzkontrollstelle zur Schlachtstätte befördert werden.

(5) Unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels nach Österreich verbrachte Schafe und Ziegen gelten als nach dieser Verordnung gekennzeichnet. Die im jeweiligen Herkunftsstaat erfolgte Kennzeichnung darf nicht entfernt werden.

(6) Bei Verlust oder Unleserlichkeit der ursprünglichen Kennzeichen von Tieren, die im IGH eingebracht wurden, ist eine Kennzeichnung mit dem aktuellen Haltungsbetrieb zugeordneten Kennzeichen vorzunehmen. Die ursprüngliche Kennzeichnung ist zusammen mit dem neuen Kennzeichen im Bestandsregister zu erfassen und an die zugelassene Stelle zu melden. Diese hat die ursprüngliche Kennzeichnung im VIS sowohl dem anfordernden Betrieb als auch dem Einzeltier zuzuordnen.

5.

Abschnitt

Aufzeichnungspflichten

Bestandsregister

§ 19. (1) Tierhalter von Schweinen, Schafen oder Ziegen ausgenommen Transporteure haben ein Bestandsregister zu führen. Alle Eintragungen sind innerhalb von sieben Tagen zu tätigen und im Falle von Schweinen mindestens drei Jahre lang, im Falle von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Sofern das Bestandsregister automationsgestützt geführt wird, ist der Tierhalter verpflichtet, die für die Behörde vorgesehenen Ausdrucke auf seine Kosten zu erstellen.

(2) Führt ein Tierhalter mehr als einen Betrieb innerhalb derselben Gemeinde, so kann er einen davon als Hauptbetrieb in Bezug auf die Haltung der jeweiligen Tierart festlegen und ein gemeinsames Bestandsregister in Bezug auf diese Tierart für seine Betriebe innerhalb derselben Gemeinde führen. In Begleitdokumenten und Meldungen hat der Tierhalter als Herkunfts- bzw. Bestimmungsbetrieb den festgelegten Hauptbetrieb anzugeben, in dessen Bestandsregister die verbrachten Tiere geführt werden. Bei Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters, die vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide genutzt werden, wenn die Weideflächen im „Mehrfachantrag Flächen“ des Auftreibers mit der Nutzungsart „G“ – Prämienstatus „FW“ beantragt sind, ist der Heimbetrieb als Hauptbetrieb zu betrachten. In Begleitdokumenten und Meldungen hat der Tierhalter als Herkunfts- bzw. Bestimmungsbetrieb den Hauptbetrieb anzugeben, in dessen Bestandsregister die verbrachten Tiere geführt werden.

(3) Schweinehalter, die einen persönlichen Zugriff zum VIS haben, steht es frei, vollständige, richtige und zeitgerechte Meldungen gemäß den §§ 5 und 6 an das VIS als Bestandsregister zu verwenden. Schweinehalter, die über einen solchen persönlichen Zugriff nicht verfügen, müssen Aufzeichnungen (Bestandsregister) mit zumindest den Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 führen. Allfällige geeignete Bescheinigungen oder Belege (zum Beispiel Tiertransportbescheinigungen, Lieferscheine, usw.) dürfen hierbei als Bestandteil dieses Registers verwendet werden.

(4) Die Tierhalter von Schafen und Ziegen haben in ihr Bestandsregister innerhalb von sieben Tagen Folgendes einzutragen:

1.

Anzahl der am 1. April jedes Jahres im Betrieb vorhandenen Schafe und Ziegen, getrennt nach Tierart;

2.

Anzahl der am 1. April jedes Jahres im Betrieb vorhandenen weiblichen Schafe und Ziegen, die älter als zwölf Monate sind oder Junge geworfen haben;

3.

alle Zu- und Abgänge von Schafen und Ziegen, (einschließlich der Todesfälle), mit nachstehenden Angaben:

a)

Anzahl und Tierart (Schaf/Ziege) der verbrachten Tiere; das Datum und den Grund des Ereignisses (Zugang, Abgang);

b)

bei abgehenden Tieren den Namen des Transportunternehmers, das amtliche Kennzeichen des Transportmittels, in dem die Tiere befördert werden, die Registrierungsnummer des Bestimmungsbetriebs sowie Namen und Adresse des Empfängers oder eine Kopie des Begleitdokuments gemäß § 17 Abs. 2;

c)

bei zugehenden Tieren Namen und Adresse sowie die Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs und das Begleitdokument (zum Beispiel AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein, VIS-Begleitdokument, Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr oder Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel);

d)

ab 1. Jänner 2010 den individuellen Kenncode jeden Tieres, das ab 1. Jänner 2010 geboren wurde. Dieser Code hat sich bei zugehenden Tieren im Begleitdokument oder in den Fällen des § 17 Abs. 3 im Ergänzungsblatt, das vom Bestimmungsbetrieb beim Erfassen der individuellen Codes erstellt wurde, zu finden, bei abgehenden Tieren im Bestandsregister oder der Kopie des Begleitdokuments oder, in den Fällen des § 17 Abs. 3, in der Kopie des Ergänzungsblatts, das beim Erfassen der individuellen Codes erstellt wurde;

4.

Ohrmarkennummern, die am Betrieb eingezogen wurden und das Geschlecht des gekennzeichneten Tieres; gegebenenfalls Angaben über den Ersatz von Ohrmarken oder die Anbringung elektronischer Kennzeichen sowie Fesselbänder;

5.

Bei Wanderhaltung sind im Bestandsregister die Orte der Beweidung mit Datum und Postleitzahl zu vermerken.

Aufzeichnungen

§ 20. (1) Jede Schlachtstätte hat Aufzeichnungen in schriftlicher oder elektronischer Form über die Zugänge von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden zu führen. Diese Aufzeichnungen haben folgende Angaben zu enthalten:

1.

Tierart;

2.

Name und Adresse derjenigen, von denen die Tiere übernommen wurden (Herkunftsbetrieb);

3.

Anzahl der Tiere, die jeweils aus demselben Betrieb übernommen wurden;

4.

ab 1. Jänner 2010 den individuellen Kenncode jeden Schafs bzw. jeder Ziege, die ab 1. Jänner 2010 geboren wurden;

5.

Datum der Übernahme;

6.

bei Schweinen Ohrmarkennummern oder Tätowierungen, sofern vorhanden;

7.

bei gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 identifizierten Equiden die Equiden-Kennnummer (Abschnitt I Teil A Pkt. 4 des Identifizierungsdokuments gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008);

8.

bei gemäß § 33 Abs. 7 gekennzeichneten Equiden ist das Begleitdokument gemäß § 33 Abs. 7 Z 4 aufzubewahren.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind im Falle von Schweinen und Equiden mindestens drei Jahre, im Falle von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

6.

Abschnitt

Inverkehrbringen von Ohrmarken, Fesselbändern und elektronischen Kennzeichen

Allgemeines zu Ohrmarken und Fesselbändern

§ 21. (1) Ohrmarken für Schweine sowie Ohrmarken und Fesselbänder für Schafe und Ziegen haben aus einem Material, welches sich durch Geschmeidigkeit, Widerstandsfähigkeit, UV-Beständigkeit sowie gute Verträglichkeit auszeichnet, zu bestehen. Sie müssen so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar sind und dass durch das Anbringen am Tier dessen Wohlbefinden möglichst nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Angaben auf amtlichen Ohrmarken sowie amtlichen Fesselbändern dürfen weder entfernbar noch manipulierbar sein und müssen während der gesamten Lebenszeit des Tieres gut leserlich bleiben. Die Schriftart ist frei wählbar, muss aber gut und leicht lesbar sein und eine Größe von mindestens 4 mm aufweisen.

Amtliche Ohrmarken für Schweine

§ 22. (1) Jede amtliche Ohrmarke hat aus einem Dornteil und einem Lochteil zu bestehen. Einer der beiden Teile ist gemäß Abs. 3 beziehungsweise gemäß § 23 oder § 24 zu beschriften. Für den anderen Teil ist eine Beschriftung weder geboten noch verboten; allerdings ist dort jede Buchstabenkombination mit der Aufschrift „AT“ untersagt. Die Farbe, die Größe und die Form der Ohrmarke sind unter Einhaltung der Bestimmungen des § 21 frei wählbar.

(2) Die LFBIS-Nummer muss in einer Zeile und gerade geschrieben sein. Der Viersteller gemäß Abs. 3 Z 4 muss gerade geschrieben sein. Ausnahmen hiervon sind bei Anbringung eines Barcodes gestattet. In diesem Fall darf der Viersteller in einem Bogen gedruckt werden.

(3) Die amtliche Ohrmarke für Schweine muss dem Muster in Anhang 2 zu dieser Verordnung entsprechen und hat auf einem der beiden Ohrmarkenteile nachstehende Angaben enthalten:

1.

die Aufschrift „AT“ für Österreich;

2.

wahlweise einen darauf folgenden numerischen Bundesländercode, der wie folgt lautet:

– 1 für Burgenland

– 2 für Kärnten

– 3 für Niederösterreich

– 4 für Oberösterreich

– 5 für Salzburg

– 6 für Steiermark

– 7 für Tirol

– 8 für Vorarlberg

– 9 für Wien;

3.

die siebenstellige LFBIS-Nummer des Geburtsbetriebes beziehungsweise des Herkunftsbetriebes bei Ersatz- und Importohrmarken;

4.

eine vierstellige Zahl (Viersteller), die innerhalb des Betriebes fortlaufend zu vergeben ist, allerdings nicht fortlaufend an den Tieren angebracht werden muss;

5.

zusätzlich zu den Angaben gemäß Z 1 bis 4 darf ein Barcode aufgedruckt werden.

Ersatzohrmarken für Schweine

§ 23. Eine Ersatzohrmarke für Schweine muss deutlich lesbar sein und hat den §§ 21 und 22 Abs. 1 und 2 sowie dem Muster in Anhang 2 zu dieser Verordnung zu entsprechen. Sie hat auf einem der beiden Ohrmarkenteile die Angaben gemäß § 22 Abs. 3 zu enthalten; zusätzlich das Wort „VERLUST“ in Großbuchstaben; dieses Wort darf auch in einem Bogen geschrieben sein.

Importohrmarken für Schweine

§ 24. Eine Importohrmarke für Schweine muss deutlich lesbar sein und hat den §§ 21 und 22 Abs. 1 und 2 sowie dem Muster in Anhang 2 zu dieser Verordnung zu entsprechen. Sie hat auf einem der beiden Ohrmarkenteile die Angaben gemäß § 22 Abs. 3 zu enthalten; zusätzlich das Wort „IMPORT“ in Großbuchstaben; dieses Wort darf auch in einem Bogen geschrieben sein.

Amtliche Ohrmarken und Fesselbänder für Schafe und Ziegen

§ 25. (1) Jede amtliche Ohrmarke hat aus einem Dornteil und einem Lochteil zu bestehen. Der Lochteil ist gemäß Abs. 2 zu beschriften, der Dornteil gemäß Abs. 3. Die Farbe, die Größe und die Form der Ohrmarke sind unter Einhaltung der Bestimmungen des § 21 frei wählbar.

(2) Der Lochteil der amtlichen Ohrmarke weist mindestens den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO-Ländercode und einen individuellen Code aus neun Ziffern aus, welcher vom VIS generiert wird. Zusätzlich darf ein DataMatrix-Code vom Typ ECC 200 mit denselben Angaben aufgedruckt werden, wobei die Länderkennung auch mit dem Zifferncode 040 abgebildet sein kann.

(3) Der Dornteil der amtlichen Ohrmarke hat den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO-Ländercode und den individuellen Code aus neun Ziffern zu tragen, welcher vom VIS generiert wird, und zwar sowohl in Form einer Buchstaben-Ziffernkombination wie auch in Form eines DataMatrix-Codes vom Typ ECC 200, wobei die Länderkennung des DataMatrix-Codes auch mit dem Zifferncode 040 abgebildet sein kann.

(4) Das amtliche Fesselband weist mindestens den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO-Ländercode und den individuellen Code aus neun Ziffern aus, welcher vom VIS generiert wird. Dieser muss sowohl in Form einer Buchstaben-Ziffernkombination wie auch in Form eines DataMatrix-Codes vom Typ ECC 200 auf dem Fesselband angegeben sein, wobei die Länderkennung des DataMatrix-Codes auch mit dem Zifferncode 040 abgebildet sein kann.

Allgemeines zu elektronischen Kennzeichen für Tiere

§ 26. (1) Das im Rahmen der amtlichen Kennzeichnung von Tieren verwendete elektronische Kennzeichen hat vorbehaltlich anderer Vorgaben seitens der Europäischen Union den in Anhang 3 genannten technischen Normen zu entsprechen:

(2) Die Implantation eines injizierbaren Transponders darf nur durch einen in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierarzt parenteral unter aseptischen Bedingungen erfolgen.

Amtliche elektronische Kennzeichen für Schafe und Ziegen

§ 27. (1) Das amtliche elektronische Kennzeichen für Schafe und Ziegen hat mindestens den Kenncode, der mit den Angaben auf der Ohrmarke gemäß § 25 Abs. 2 erster Satz ident zu sein hat und nicht änderbar sein darf, zu tragen.

(2) Derjenige Teil des Codes des elektronischen Kennzeichens, der den individuellen Kenncode für Schafe und Ziegen darstellt, hat aus folgenden Teilen zu bestehen:

1.

dreistelliger Ländercode (040 für Österreich);

2.

zwölfstelliger individueller Code, die neun Ziffern der Ohrmarke finden sich in den letzten Stellen, die ersten drei Stellen sind mit dem Wert 0 zu befüllen.

(3) Der Aufbau des Transpondercodes hat den in Anhang 3 genannten technischen Normen und der elektronische 64-bit-Code darüber hinaus der Beschreibung der Tabelle im Anhang Kapitel II Z 3 der Entscheidung der Kommission Nr. 2006/968/EG zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates hinsichtlich der Leitlinien und Verfahrensvorschriften für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen (ABl. Nr. L 401 vom 30. Dezember 2006, S. 41), zu entsprechen.

Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen

§ 28. (1) Ein Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, ist gemäß § 30 zu beziehen, wobei von der zugelassenen Stelle gemäß § 30 im VIS ein Bezug zum anfordernden Betrieb herzustellen ist und somit durch das VIS die Anzahl der bereits ersetzten Kennzeichen für dieses Tier ermittelt wird. Für Tiere, die gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 gekennzeichnet sind, hat das Ersatzkennzeichen denselben Kenncode zu enthalten wie das noch vorhandene zweite Kennzeichen.

(2) Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen, die bis zum 9. Juli 2005 geboren wurden und gemäß den bis dahin geltenden Bestimmungen gekennzeichnet waren, sind gemäß § 30 zu beziehen, wobei die Schafe und Ziegen mit zumindest einem äußerlich sichtbaren Kennzeichen in Kombination mit einem zweiten Kennzeichen in den gemäß § 12 zulässigen Kombinationen nachzukennzeichnen sind und die zugelassene Stelle im VIS einen Bezug zur alten Ohrmarkennummer herzustellen hat.

(3) Elektronische Ersatzkennzeichen für Tiere, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, sind gemäß § 15 Abs. 4 unter amtlicher Aufsicht anzubringen und mit einer Umkennzeichnung verbunden.

Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen

§ 28. (1) Ein Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, ist gemäß § 30 zu beziehen, wobei von der zugelassenen Stelle gemäß § 30 im VIS ein Bezug zum anfordernden Betrieb herzustellen ist und somit durch das VIS die Anzahl der bereits ersetzten Kennzeichen für dieses Tier ermittelt wird. Für Tiere, die gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 gekennzeichnet sind, hat das Ersatzkennzeichen denselben Kenncode zu enthalten wie das noch vorhandene zweite Kennzeichen.

(2) Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen, die bis zum 9. Juli 2005 geboren wurden und gemäß den bis dahin geltenden Bestimmungen gekennzeichnet waren, sind gemäß § 30 zu beziehen, wobei die Schafe und Ziegen mit zumindest einem äußerlich sichtbaren Kennzeichen in Kombination mit einem zweiten Kennzeichen in den gemäß § 12 zulässigen Kombinationen nachzukennzeichnen sind und die zugelassene Stelle im VIS einen Bezug zur alten Ohrmarkennummer herzustellen hat.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2011)

Stellen zum Inverkehrbringen von amtlichen Ohrmarken für Schweine

§ 29. (1) Ohrmarken mit der Aufschrift „AT“ für Schweine, die dieser Verordnung unterliegen, dürfen nur von jenen Stellen in Verkehr gebracht werden, die vom Landeshauptmann hiefür zugelassen wurden. Eine solche Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung hinsichtlich Ohrmarken gewährleistet werden kann. Auf die Zulassung besteht kein Rechtsanspruch. Die zugelassenen Stellen werden durch das Bundesministerium für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht. Die zugelassenen Stellen dürfen sich beim In-Verkehr-Bringen der Ohrmarken mit Genehmigungsbescheid des Landeshauptmannes geeigneter Hilfskräfte bedienen.

(2) Stellen gemäß Abs. 1 unterliegen der behördlichen Kontrolle. Bei Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen ist die Zulassung vom Landeshauptmann durch Bescheid zu entziehen. Der Entzug ist durch das Bundesministerium für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.

(3) Stellen, die Ohrmarken in Verkehr bringen, haben sich von der Identität des Bestellers zu überzeugen und Aufzeichnungen über die abgegebenen Ohrmarken (Datum der Abgabe, Anzahl der abgegebenen Ohrmarken, deren Aufschrift sowie Name und Adresse des Bestellers) zu führen.

(4) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 3 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

Stellen zum Inverkehrbringen von amtlichen Ohrmarken, Fesselbändern und Transpondern für Schafe und Ziegen

§ 30. (1) Ohrmarken, Fesselbänder und Transponder für Schafe und Ziegen mit der Angabe „AT“ beziehungsweise der Länderkennung „040“ dürfen nur von einer hierfür vom Landeshauptmann zugelassenen Stelle in Verkehr gebracht und direkt an den Tierhalter abgegeben werden. Die zugelassenen Stellen dürfen sich beim Inverkehrbringen der Ohrmarken mit Genehmigungsbescheid des Landeshauptmannes geeigneter Hilfskräfte bedienen. Als zugelassen gelten der Österreichische Bundesverband für Schafe und Ziegen sowie die amtlich anerkannten Tierzuchtverbände für Schafe und Ziegen, sofern sie eine Erklärung gemäß Abs. 2 Z  2 abgeben und dem VIS die bekannten vergebenen Einzeltiernummern kostenfrei zur Verfügung stellen.

(2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn

1.

die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung hinsichtlich Ohrmarken, Fesselbändern und Transpondern gewährleistet werden kann, wobei insbesondere die personelle Zuverlässigkeit, die technischen Möglichkeiten und die Sicherheit der Datenübermittlung zu prüfen ist, und

2.

durch schriftliche Erklärung der Stelle gegenüber dem Landeshauptmann sichergestellt ist, dass der vom VIS für diese Stelle generierte Code gemäß § 25 Abs. 2 erster Satz beziehungsweise Abs. 4 erster Satz unmittelbar bei Abgabe der Ohrmarke beziehungsweise des Fesselbandes an den Tierhalter online im VIS dem Betrieb des Tierhalters zugeordnet wird.

(3) Die zugelassenen Stellen haben Aufzeichnungen über die abgegebenen Ohrmarken, Fesselbänder beziehungsweise Transponder (Datum der Abgabe, Anzahl und Art der abgegebenen Kennzeichen, deren Aufschrift beziehungsweise Code sowie Name und Adresse des Tierhalters und Registrierungsnummer des Betriebes) zu führen. Diese sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

(4) Stellen gemäß Abs. 1 unterliegen der behördlichen Kontrolle. Bei Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen ist die Zulassung vom Landeshauptmann durch Bescheid zu entziehen. Der Entzug ist durch das Bundesministerium für Gesundheit in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundzumachen.

(5) Jeder Tierhalter von Schafen und/oder Ziegen, der eine andere Kennzeichnungsmethode als die mit zwei herkömmlichen Ohrmarken gemäß § 25 (ohne Transponder) verwendet, hat dies der zugelassenen Stelle zu melden und diese darf nur die entsprechende Anzahl an Kennzeichen pro Tier ausgeben.

(6) Die zugelassene Stelle muss pro abgegebener Ohrmarke, Fesselband beziehungsweise abgegebenem Transponder die verwendete Kennzeichnungsmethode sowie die Angabe, ob es sich um ein Importtier aus einem Drittland oder ein gemäß § 15 Abs. 4 umgekennzeichnetes Tier handelt, online im VIS angeben.

Stellen zum Inverkehrbringen von amtlichen Ohrmarken, Fesselbändern und Transpondern für Schafe und Ziegen

§ 30. (1) Ohrmarken, Fesselbänder und Transponder für Schafe und Ziegen mit der Angabe „AT“ beziehungsweise der Länderkennung „040“ dürfen nur von einer hierfür vom Landeshauptmann zugelassenen Stelle in Verkehr gebracht und direkt an den Tierhalter abgegeben werden. Die zugelassenen Stellen dürfen sich beim Inverkehrbringen der Ohrmarken mit Genehmigungsbescheid des Landeshauptmannes geeigneter Hilfskräfte bedienen. Als zugelassen gelten der Österreichische Bundesverband für Schafe und Ziegen sowie die amtlich anerkannten Tierzuchtverbände für Schafe und Ziegen, sofern sie eine Erklärung gemäß Abs. 2 Z 2 abgeben und dem VIS die bekannten vergebenen Einzeltiernummern kostenfrei zur Verfügung stellen.

(2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn

1.

die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung hinsichtlich Ohrmarken, Fesselbändern und Transpondern gewährleistet werden kann, wobei insbesondere die personelle Zuverlässigkeit, die technischen Möglichkeiten und die Sicherheit der Datenübermittlung zu prüfen ist, und

2.

durch schriftliche Erklärung der Stelle gegenüber dem Landeshauptmann sichergestellt ist, dass der vom VIS für diese Stelle generierte Code gemäß § 25 Abs. 2 erster Satz beziehungsweise Abs. 4 erster Satz unmittelbar bei Abgabe der Ohrmarke beziehungsweise des Fesselbandes an den Tierhalter online im VIS dem Betrieb des Tierhalters zugeordnet wird.

(3) Die zugelassenen Stellen haben Aufzeichnungen über die abgegebenen Ohrmarken, Fesselbänder beziehungsweise Transponder (Datum der Abgabe, Anzahl und Art der abgegebenen Kennzeichen, deren Aufschrift beziehungsweise Code sowie Name und Adresse des Tierhalters und Registrierungsnummer des Betriebes) zu führen. Diese sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

(4) Stellen gemäß Abs. 1 unterliegen der behördlichen Kontrolle. Bei Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen ist die Zulassung vom Landeshauptmann durch Bescheid zu entziehen. Der Entzug ist durch das Bundesministerium für Gesundheit in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundzumachen.

(5) Jeder Tierhalter von Schafen und/oder Ziegen, der eine andere Kennzeichnungsmethode als die mit zwei herkömmlichen Ohrmarken gemäß § 25 (ohne Transponder) verwendet, hat dies der zugelassenen Stelle zu melden und diese darf nur die entsprechende Anzahl an Kennzeichen pro Tier ausgeben.

(6) Die zugelassene Stelle hat pro abgegebener Ohrmarke, abgegebenem Fesselband bzw. Transponder die verwendete Kennzeichnungsmethode online im VIS anzugeben.

7.

Abschnitt

Identifizierung von Equiden

Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten

§ 31. (1) Die Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für registrierte Equiden gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008, sowie die Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für Zucht- und Nutzequiden gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 werden vom Bundesminister für Gesundheit in eine Liste eingetragen, die in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht wird.

(2) Die Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für Zucht- und Nutzequiden gemäß Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 504/2008 werden vom Bundesminister für Gesundheit nach Überprüfung der personellen Zuverlässigkeit, der technischen Möglichkeiten und der Sicherheit der Datenübermittlung benannt. Auf die Benennung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Die Benennung der Stellen gemäß Abs.  2 hat mittels Bescheid durch den Bundesminister für Gesundheit zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erster Satz erfüllt sind. Der Verantwortliche für die Stelle hat die Benennung beim Bundesminister für Gesundheit schriftlich zu beantragen. Die benannten Stellen werden vom Bundesminister für Gesundheit in die Liste gemäß Abs. 1 eingetragen, die in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht wird.

(4) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Benennung von Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für Zucht- und Nutzequiden ist die Benennung vom Bundesminister für Gesundheit durch Bescheid zu entziehen. Der Entzug ist durch die Streichung in der Liste gemäß Abs. 1 kundzumachen.

7.

Abschnitt

Identifizierung von Equiden

Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten

§ 31. (1) Die Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für registrierte Equiden gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008, sowie die Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für Zucht- und Nutzequiden gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 werden vom Bundesminister für Gesundheit in eine Liste eingetragen, die in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht wird.

(2) Die Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für Zucht- und Nutzequiden gemäß Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 504/2008 werden vom Bundesminister für Gesundheit nach Überprüfung der personellen Zuverlässigkeit, der technischen Möglichkeiten und der Sicherheit der Datenübermittlung benannt. Auf die Benennung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Die Benennung der Stellen gemäß Abs. 2 hat mittels Bescheid durch den Bundesminister für Gesundheit zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erster Satz erfüllt sind. Der Verantwortliche für die Stelle hat die Benennung beim Bundesminister für Gesundheit schriftlich zu beantragen. Die benannten Stellen werden vom Bundesminister für Gesundheit in die Liste gemäß Abs. 1 eingetragen, die in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht wird.

(4) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Benennung von Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für Zucht- und Nutzequiden ist die Benennung vom Bundesminister für Gesundheit durch Bescheid zu entziehen. Der Entzug ist durch die Streichung in der Liste gemäß Abs. 1 kundzumachen.

(5) Die Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten von Equiden haben dafür zu sorgen, dass längstens 45 Tage nach Einlangen des Antrags auf Identifizierung eines Equiden beziehungsweise nach Einlangen eines Identifizierungsdokumentes zur Aktualisierung der Identifizierungsmerkmale das Identifizierungsdokument dem Antragsteller ausgehändigt ist.

Duplikat des Identifizierungsdokuments

§ 32. (1) Im Falle der Ausstellung von Duplikaten des Identifizierungsdokumentes gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 sind von den ausstellenden Stellen die betroffenen Equiden als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt einzustufen.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die ausstellende Stelle den betroffenen Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt einstufen, wenn

1.

der Tierhalter eine Bescheinigung der für den Standort des Tieres örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorlegt, wonach diese in Anwendung der Bestimmungen des Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 den Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt beschließt, und

2.

das Duplikat des Identifizierungsdokumentes von der ausstellenden Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde direkt und nachweislich übermittelt wird.

(3) Beim Ausstellen der Bescheinigung gemäß Abs. 2 Z 1 sind die Bestimmungen der Art. 3, 4 und 5 der Richtlinie 96/93/EG einzuhalten. Diese darf nur durch den Bescheinigungsbefugten ausgestellt werden, wenn die Erfordernisse des Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 erfüllt sind. Die Bescheinigung hat aus einem einzelnen Blatt zu bestehen und hat mit einer laufenden Nummer versehen zu sein. Der Bescheinigungsbefugte darf eine Bescheinigung nur ausstellen, wenn ihm nach gründlicher Überprüfung keine Umstände zur Kenntnis gelangen, die auf eine Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 in Bezug auf den Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt zur Kenntnis gelangen.

(4) Die Eintragungen gemäß Art. 16 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen.

Kennzeichnung von Equiden

§ 33. (1) Ab dem 1. Juli 2009 geborene Equiden sind gemäß Art. 5 Abs. 6 Verordnung (EG) 504/2008 vor dem 31. Dezember des Geburtsjahres bzw. innerhalb von sechs Monaten nach dem Geburtsdatum, je nachdem, welche Frist später abläuft, zu identifizieren.

Für die Durchführung der Identifikation ist der Tierbesitzer verantwortlich.

(2) Die Implantation eines Transponders gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 darf nur durch einen in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierarzt, parenteral unter aseptischen Bedingungen zwischen Genick und Widerrist in der Mitte der linken Halsseite im Bereich des Nackenbandes, erfolgen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in Einzelfällen die Implantation des Transponders an einer anderen Stelle des Halses genehmigen, sofern der Amtstierarzt bestätigt, dass eine solche alternative Methode nicht das Wohl des Tieres beeinträchtigt und nicht die Gefahr einer Migration des Transponders im Vergleich zu der Methode gemäß Abs. 2 erhöht. In einem solchen Falle hat der Tierarzt die genaue Eintragung der Implantationsstelle im Identifizierungsdokument zu überprüfen. Diese Eintragung ist gemäß Abschnitt I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 unter der Nummer 12 bzw. 13 des Schaubildes im Identifizierungsdokument vorzunehmen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit kann amtlich zugelassenen oder anerkannten Züchtervereinigungen oder Zuchtorganisationen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 auf deren Antrag die Identifizierung der von ihnen registrierten Pferden durch eine alternative Methode gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 mit Bescheid genehmigen.

Dabei hat die Identifizierung

1.

durch die Desoxyribonukleinsäure-Typisierung (DNA-Test) der zu identifizierenden Pferde durch ein in der EU für diese Methode akkreditiertes Labor und zusätzlich

2.

durch die Kennzeichnung der zu identifizierenden Pferde durch einen Brandstempel (Heißbrand oder Kaltbrand) zu erfolgen. Der Brandstempel muss dabei speziell einer Rasse oder der amtlich zugelassenen oder anerkannten Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation zugeordnet und im Antrag gemäß Abs. 3 erster Satz festgelegt sein. Eine Bewilligung ist nur dann zu erteilen, wenn der Brandstempel eine bereits bisher übliche Kennzeichnung in dieser Rasse darstellt und

3.

die Speicherung der Analyse-Ergebnisse der Typisierung gemäß Z 1 über einen Zeitraum von mindestens fünfunddreißig Jahren oder bis mindestens zwei Jahre nach dem Todestag des Equiden durch die beantragende Stelle gewährleistet wird.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit hat ausstellende Stellen, denen alternative Methoden zur Identifizierung der von ihnen registrierten Pferde genehmigt wurden, und Abbilder der von ihnen verwendeten Brandstempel in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

(6) Der Bundesminister für Gesundheit hat diese Information der Europäischen Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Öffentlichkeit auf einer Webseite zur Verfügung zu stellen.

(7) In Anwendung des Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ist die Verbringung innerhalb Österreichs von Schlachtpferden, die nicht gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 identifiziert wurden, unmittelbar vom Geburtsbetrieb zur Schlachtstätte gestattet, sofern

1.

die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 2 lit. a bis d der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 eingehalten werden und

2.

die Tiere vor dem Abtransport vom Geburtsbetrieb einzeln

3.

die eingetragene Ziffernfolge beziehungsweise die Ziffern-Buchstabenkombination nur einmal pro Kalenderjahr verwendet wird und

4.

beim Transport der Pferde vom Geburtsbetrieb zum Schlachthof ein Begleitdokument mitgeführt wird, das die eindeutige Identifizierung des Pferdes gemäß Z 2 sowie die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält.

5.

Bei der Schlachtung von Pferden, die gemäß Z 2 gekennzeichnet wurden, ist auf dem Begleitdokument gemäß Z 4 vom amtlichen Tierarzt die Schlachtung zu vermerken. Das Begleitdokument ist vom Betreiber der Schlachtstätte mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(8) Das im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 oder Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ausgestellte Identifizierungsdokument ist bei einer Schlachtung des Equiden in Anwendung des Art. 19 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 vom zuständigen amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht unter Angabe des Datums der Schlachtung ungültig zu stempeln, zu lochen und an die Kontaktstelle gemäß § 35 zu übermitteln. Beim Tod des Equiden ist das im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 oder Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ausgestellte Identifizierungsdokument zusammen mit dem TKV-Übernahmeschein innerhalb von sieben Tagen bei jener Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben, die für die Haltung örtlich zuständig gewesen ist, sodann vom zuständigen amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht unter Angabe des Datums des Todes ungültig zu stempeln, zu lochen und an die Kontaktstelle gemäß § 35 zu übermitteln.

(9) Der Bundesminister für Gesundheit kann Ausnahmen für die Identifizierung bestimmter Equiden, die wild beziehungsweise halbwild leben, bestimmen. In einem solchen Falle hat er die betroffenen Gebiete und die Verfahren zur Einhaltung der Bestimmungen gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 festzulegen, die Europäische Kommission gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zu verständigen und die festgelegten Gebiete und Verfahren in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

Kennzeichnung von Equiden

§ 33. (1) Ab dem 1. Juli 2009 geborene Equiden sind gemäß Art. 5 Abs. 6 Verordnung (EG) 504/2008 vor dem 31. Dezember des Geburtsjahres bzw. innerhalb von sechs Monaten nach dem Geburtsdatum, je nachdem, welche Frist später abläuft, zu identifizieren.

Für die Durchführung der Identifikation ist der Tierbesitzer verantwortlich.

(2) Die Implantation eines Transponders gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 darf nur durch einen in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierarzt, parenteral unter aseptischen Bedingungen zwischen Genick und Widerrist in der Mitte der linken Halsseite im Bereich des Nackenbandes, erfolgen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in Einzelfällen die Implantation des Transponders an einer anderen Stelle des Halses genehmigen, sofern der Amtstierarzt bestätigt, dass eine solche alternative Methode nicht das Wohl des Tieres beeinträchtigt und nicht die Gefahr einer Migration des Transponders im Vergleich zu der Methode gemäß Abs. 2 erhöht. In einem solchen Falle hat der Tierarzt die genaue Eintragung der Implantationsstelle im Identifizierungsdokument zu überprüfen. Diese Eintragung ist gemäß Abschnitt I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 unter der Nummer 12 bzw. 13 des Schaubildes im Identifizierungsdokument vorzunehmen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit kann amtlich zugelassenen oder anerkannten Züchtervereinigungen oder Zuchtorganisationen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 auf deren Antrag die Identifizierung der von ihnen registrierten Pferden durch eine alternative Methode gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 mit Bescheid genehmigen.

Dabei hat die Identifizierung

1.

durch die Desoxyribonukleinsäure-Typisierung (DNA-Test) der zu identifizierenden Pferde durch ein in der EU für diese Methode akkreditiertes Labor und zusätzlich

2.

durch die Kennzeichnung der zu identifizierenden Pferde durch einen Brandstempel (Heißbrand oder Kaltbrand) zu erfolgen. Der Brandstempel muss dabei speziell einer Rasse oder der amtlich zugelassenen oder anerkannten Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation zugeordnet und im Antrag gemäß Abs. 3 erster Satz festgelegt sein. Eine Bewilligung ist nur dann zu erteilen, wenn der Brandstempel eine bereits bisher übliche Kennzeichnung in dieser Rasse darstellt und

3.

die Speicherung der Analyse-Ergebnisse der Typisierung gemäß Z 1 über einen Zeitraum von mindestens fünfunddreißig Jahren oder bis mindestens zwei Jahre nach dem Todestag des Equiden durch die beantragende Stelle gewährleistet wird.

(4a) Der Bundesminister für Gesundheit kann die Genehmigung gemäß Abs. 4 mit Bescheid entziehen, falls den Vorgaben der Verordnung, insbesondere bezüglich Ausstellung von Ersatzpässen und Eintragung in die zentrale Datenbank gemäß § 34 nachweislich nicht entsprochen wurde.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit hat ausstellende Stellen, denen alternative Methoden zur Identifizierung der von ihnen registrierten Pferde genehmigt wurden, und Abbilder der von ihnen verwendeten Brandstempel in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

(6) Der Bundesminister für Gesundheit hat diese Information der Europäischen Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Öffentlichkeit auf einer Webseite zur Verfügung zu stellen.

(7) In Anwendung des Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ist die Verbringung innerhalb Österreichs von Schlachtpferden, die nicht gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 identifiziert wurden, unmittelbar vom Geburtsbetrieb zur Schlachtstätte gestattet, sofern

1.

die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 2 lit. a bis d der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 eingehalten werden und

2.

die Tiere vor dem Abtransport vom Geburtsbetrieb einzeln

– mit einem Markierstift in unverwischbarer, deutlich sichtbarer und von der Farbzeichnung des Pferdes deutlich abgehobener Farbe mit Ziffern von zumindest 10 cm Höhe gekennzeichnet werden, wobei auf der Flanke oder der Sattellage die siebenstellige Registrierungsnummer des Geburtsbetriebes und am Hals eine vierstellige Identifizierungsnummer aufscheinen, oder

– einen Brandstempel auf Hals oder Oberschenkel aufweisen, der an Hand von Ziffern oder Buchstaben die Identität des Tieres unverwechselbar festlegt

3.

die eingetragene Ziffernfolge beziehungsweise die Ziffern-Buchstabenkombination nur einmal pro Kalenderjahr verwendet wird und

4.

beim Transport der Pferde vom Geburtsbetrieb zum Schlachthof ein Begleitdokument mitgeführt wird, das die eindeutige Identifizierung des Pferdes gemäß Z 2 sowie die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält.

5.

Bei der Schlachtung von Pferden, die gemäß Z 2 gekennzeichnet wurden, ist auf dem Begleitdokument gemäß Z 4 vom amtlichen Tierarzt die Schlachtung zu vermerken. Das Begleitdokument ist vom Betreiber der Schlachtstätte mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(8) Das im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 oder Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ausgestellte Identifizierungsdokument ist bei einer Schlachtung des Equiden in Anwendung des Art. 19 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 vom zuständigen amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht unter Angabe des Datums der Schlachtung ungültig zu stempeln, zu lochen und an die Kontaktstelle gemäß § 35 zu übermitteln. Beim Tod des Equiden ist das im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 oder Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ausgestellte Identifizierungsdokument zusammen mit dem TKV-Übernahmeschein innerhalb von sieben Tagen bei jener Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben, die für die Haltung örtlich zuständig gewesen ist, sodann vom zuständigen amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht unter Angabe des Datums des Todes ungültig zu stempeln, zu lochen und an die Kontaktstelle gemäß § 35 zu übermitteln.

(9) Der Bundesminister für Gesundheit kann Ausnahmen für die Identifizierung bestimmter Equiden, die wild beziehungsweise halbwild leben, bestimmen. In einem solchen Falle hat er die betroffenen Gebiete und die Verfahren zur Einhaltung der Bestimmungen gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 festzulegen, die Europäische Kommission gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zu verständigen und die festgelegten Gebiete und Verfahren in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

Datenbanken der ausstellenden Stellen und zentrale Datenbank

§ 34. (1) (Anm.: Tritt mit 1.7.2010 in Kraft)

(2) (Anm.: Tritt mit 1.7.2010 in Kraft)

(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat die Angaben zu den Datenbanken gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit auf der Website gemäß § 33 Abs. 6 zur Verfügung zu stellen.

Datenbanken der ausstellenden Stellen und zentrale Datenbank

§ 34. (1) Die ausstellenden Stellen gemäß § 31 haben eine technische Schnittstelle zwischen ihrer gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 errichteten Datenbank und der zentralen Datenbank des Bundesministeriums für Gesundheit gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zu implementieren. Sie haben dem Bundesministerium für Gesundheit die Bezeichnungen, Anschriften (einschließlich Kontaktangaben) sowie den sechsstelligen UELN-kompatiblen Identifizierungscode ihrer Datenbank zur Verfügung zu stellen. Eine entsprechende Schnittstellendefinition wird vom Bundesminister für Gesundheit vorgegeben.

(2) Die ausstellenden Stellen gemäß § 31 haben über die implementierte technische Schnittstelle unverzüglich sämtliche erfasste Daten der identifizierten Equiden gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zu melden. Sie verhindern weiters entsprechend Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 durch geeignete Verfahren, insbesondere durch Einsichtnahme in ihre Datenbank und in die zentrale Datenbank des Bundesministeriums für Gesundheit, dass keine neuen Identifizierungsdokumente für Equiden ausgestellt werden, für die bereits früher ein Identifizierungsdokument ausgestellt wurde.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat die Angaben zu den Datenbanken gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit auf der Website gemäß § 33 Abs. 6 zur Verfügung zu stellen.

Kontaktstelle

§ 35. Kontaktstelle gemäß Art. 23 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ist das Bundesministerium für Gesundheit. Es ist zuständige Stelle zur Entgegennahme der Bescheinigungen hinsichtlich Schlachtung oder Tod von Equiden gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008, und Eintragung dieser Meldungen in der zentralen Datenbank sowie Weiterleitung an die ausstellende Stelle des Identifizierungsdokumentes.

8.

Abschnitt

Kennzeichnung von Kamelen

§ 36. Kamele im Sinne dieser Verordnung sind auf Kosten des Tierhalters vor dem Ausstellen von amtlichen Zertifizierungen, im Zuge einer Tierimpfung gegen anzeigepflichtige Tierseuchen oder andere einer veterinärrechtlichen Regelung unterliegende Tierkrankheiten oder auf behördliche Anordnung mit einem injizierbaren Transponder gemäß § 26  zu kennzeichnen. Die Implantation des Transponders ist entweder im Bereich des linken Ohrgrunds oder an der linken Halsseite eine Handbreite vor dem Schulterblatt vorzunehmen.

8.

Abschnitt

Sonstige Kennzeichnungen

Kennzeichnung von Kamelen

§ 36. Kamele sind auf Kosten des Tierhalters vor dem Ausstellen von amtlichen Zertifizierungen, im Zuge einer Tierimpfung gegen anzeigepflichtige Tierseuchen oder andere einer veterinärrechtlichen Regelung unterliegende Tierkrankheiten oder auf behördliche Anordnung mit einem injizierbaren Transponder gemäß § 26 zu kennzeichnen. Die Implantation des Transponders ist entweder im Bereich des linken Ohrgrunds oder an der linken Halsseite eine Handbreite vor dem Schulterblatt vorzunehmen.

Kennzeichnung von Bienenständen

§ 36a. Bienenstände sind auf Kosten des Imkers an gut sichtbarer Stelle mit der VIS-Registrierungsnummer des Imkers dauerhaft zu kennzeichnen.

9.

Abschnitt

Behördliche Kontrollen

§ 37. Die Tierhalter, sowie Händler, Betreiber von Schlachtstätten, Sammelstellen oder sonstigen Aufenthaltsorten sowie Stellen zum Inverkehrbringen von amtlichen Ohrmarken, Fesselbändern und Transpondern gemäß §§ 29 und 30 haben während der Betriebszeiten und bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten den behördlichen Kontrollorganen

1.

Zutritt zu und Nachschau in den Betriebsräumlichkeiten zu ermöglichen und

2.

die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte zu erteilen und

3.

die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und

4.

die im Rahmen der behördlichen Überprüfungstätigkeit nötige Hilfe unentgeltlich zu leisten.

10.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 38. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Inkrafttreten

§ 39. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 34 Abs. 1 und 2 am 15. September 2009, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) § 34 Abs. 1 und 2 treten am 1. Juli 2010 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 39. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 34 Abs. 1 und 2 am 15. September 2009, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) § 34 Abs. 1 und 2 treten am 1. Juli 2010 in Kraft.

(3) § 4 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 193/2015 und § 4 Abs. 3a treten mit dem 1.4.2016 in Kraft. Die Verpflichtung nach § 4 Abs. 3a Z 3 entsteht mit dem 1.1.2017.

Außerkrafttreten

§ 40. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007, BGBl. II Nr. 166/2007, außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 41. (1) Schweine, die vor dem 15. September 2009 gemäß den bis dahin geltenden Bestimmungen gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet.

(2) Bis zum 15. September 2009 gekennzeichnete Schafe und Ziegen gelten als ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn sie den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechend gekennzeichnet sind.

(3) Zulassungen von Stellen zum Inverkehrbringen amtlicher Kennzeichen, die nach den bisherigen Bestimmungen erteilt wurden, bleiben aufrecht und gelten als Zulassungen nach dieser Verordnung.

(4) Bereits vor Inkrafttreten der Verordnung produzierte Ohrmarken ohne Barcode dürfen noch bis 1. Juli 2010 von den gemäß § 30 zugelassenen Stellen versandt werden. Bei den Tierhaltern vorrätige amtliche Ohrmarken, die § 25 TKZVO 2007 entsprechen, dürfen bis zum Verbrauch des Vorrats zur Kennzeichnung verwendet werden.

(5) Für Pferde gelten die Übergangsbestimmungen des Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008.

(6) Anzeigen gemäß § 6 Abs. 1 TKZVO 1997, gemäß § 20 TKZVO 2003 und gemäß § 4 TKZVO 2005 und 2007 gelten als Anzeigen im Sinne dieser Verordnung.

Übergangsbestimmungen

§ 41. (1) Schweine, die vor dem 15. September 2009 gemäß den bis dahin geltenden Bestimmungen gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet.

(2) Bis zum 15. September 2009 gekennzeichnete Schafe und Ziegen gelten als ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn sie den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechend gekennzeichnet sind.

(3) Zulassungen von Stellen zum Inverkehrbringen amtlicher Kennzeichen, die nach den bisherigen Bestimmungen erteilt wurden, bleiben aufrecht und gelten als Zulassungen nach dieser Verordnung.

(4) Bereits vor Inkrafttreten der Verordnung produzierte Ohrmarken ohne Barcode dürfen noch bis 1. Juli 2010 von den gemäß § 30 zugelassenen Stellen versandt werden. Bei den Tierhaltern vorrätige amtliche Ohrmarken, die § 25 TKZVO 2007 entsprechen, dürfen bis zum Verbrauch des Vorrats zur Kennzeichnung verwendet werden.

(5) Für Pferde gelten die Übergangsbestimmungen des Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008.

(6) Anzeigen gemäß § 6 Abs. 1 TKZVO 1997, gemäß § 20 TKZVO 2003 und gemäß § 4 TKZVO 2005 und 2007 gelten als Anzeigen im Sinne dieser Verordnung.

(7) Imker, deren Bienenhaltung am 1.4.2016 bereits bestanden hat, und die noch keine Meldung im Rahmen der Jahreserhebung oder des Mehrfachantrags Flächen abgegeben haben, haben die Meldung gemäß § 4 Abs. 3 und Abs. 3a Z 1 bis längstens 31.12.2016 zu tätigen. Imker, deren Bienenhaltung am 1.4.2016 bereits bestanden hat und die bereits eine Meldung im Rahmen der Jahreserhebung oder des Mehrfachantrags Flächen abgegeben haben, haben die Meldung gemäß § 4 Abs. 3a Z 1 längstens bis 31.12.2016 zu tätigen. Sofern diese Imker in Ortsgruppen der Landesverbände organisiert sind, die bereit sind eine entsprechende Meldung abzugeben, können sie bis 30.6.2016 die Meldung durch die Landesverbände – direkt an die Betreiber des VIS, nach dessen Vorgaben – veranlassen.

Umsetzungshinweis

§ 42. Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt und Durchführungsbestimmungen zu folgenden Verordnungen (EG) erlassen:

1.

die Richtlinie 2008/71/EG über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (kodifizierte Fassung) (ABl. Nr. L 213 vom 8.8.2008, S. 31),

2.

die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der VO (EG) 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABl. Nr. L 005 vom 9. Jänner 2004, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 933/2008 der Kommission vom 4. Dezember 2008 (ABl. Nr. L 333 vom 11. Dezember 2008, S. 7),

3.

die Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates bezüglich der erforderlichen Mindestkontrollen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen (ABl. Nr. L 280 vom 12. Oktober 2006, S. 3) sowie

4.

die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. Nr. L 149 vom 7. Juni 2008, S. 3).

Anhang 1

Daten zur Tierhaltung

Betriebstypen, z. B:

Landwirtschaft / Tierhalter / Pferd

Landwirtschaft / Alm

Landwirtschaft / Tierhalter / Schafe / Herdebuchbetrieb oder

Landwirtschaft / Tierhalter / Ziegen / Mastbetrieb bzw. Fleischproduktion:

Datum der Aufnahme bzw. Beendigung des jeweiligen Betriebstyps

Tierhaltungsdaten:

Datum der bzw. der Aufgabe der Haltung der jeweiligen meldepflichtigen Tierart

Bestandsdaten:

Stichtagsdatum sowie Zahl je Kategorie der zum Stichtag (Tag der Meldung) gehaltenen meldepflichtigen Tiere sowie Zahl je Kategorie der durchschnittlich gehaltenen meldepflichtigen Tiere.

Anhang 1

Daten zur Tierhaltung

Betriebstypen

(z. B:Landwirtschaft / Tierhalter / Pferd;

Landwirtschaft / Alm;

Landwirtschaft / Tierhalter / Schafe / Herdebuchbetrieb;

Haushalt bzw. Privat / Tierhalter / Geflügel)

Datum der Aufnahme bzw. Beendigung des jeweiligen Betriebstyps

Tierhaltungsdaten:

Datum der Aufnahme bzw. der Aufgabe der Haltung der jeweiligen meldepflichtigen Tierart

Bestandsdaten:

Stichtagsdatum;

Zahl je Kategorie der zum Stichtag (Tag der Meldung) gehaltenen meldepflichtigen Tiere beziehungsweise Fischbesatz in Kilogramm;

Zahl je Kategorie der durchschnittlich gehaltenen meldepflichtigen Tiere beziehungsweise durchschnittlicher Fischbesatz in Kilogramm.

Anhang 1

Daten zur Tierhaltung

Betriebstypen

(z. B:Landwirtschaft / Tierhalter / Pferd;

Landwirtschaft / Alm;

Landwirtschaft / Tierhalter / Schafe / Herdebuchbetrieb;

Landwirtschaft / Tierhalter / Bienen

Haushalt bzw. Privat / Tierhalter / Geflügel)

Datum der Aufnahme bzw. Beendigung des jeweiligen Betriebstyps

Tierhaltungsdaten:

Datum der Aufnahme bzw. der Aufgabe der Haltung der jeweiligen meldepflichtigen Tierart

Bestandsdaten:

Stichtagsdatum;

Zahl je Kategorie der zum Stichtag (Tag der Meldung) gehaltenen meldepflichtigen Tiere beziehungsweise Fischbesatz in Kilogramm;

Zahl je Kategorie der durchschnittlich gehaltenen meldepflichtigen Tiere beziehungsweise durchschnittlicher Fischbesatz in Kilogramm.

Anhang 1a

Daten zu Bienenständen

Adresse des Bienenstands

Adresse oder Koordinaten des Bienenstands

Betriebstypen

(z. B:Landwirtschaft / Tierhalter / Bienen / Bienenstand

Landwirtschaft / Tierhalter / Bienen / einmaliger Wanderbienenstand)

Datum der Aufnahme bzw. Beendigung des jeweiligen Betriebstyps

Jährliche Erhebungen

Anzahl der insgesamt betreuten Bienenstöcke zu den jeweiligen Erhebungsstichtagen (Datumsangabe) jeden Jahres.

Anhang 2

Ohrmarken- und Tätowierstempelmuster zur Schweinekennzeichnung

Abbildung 1: Gestaltung der Ohrmarke für Schweine gemäß §§ 7 und 23

Abbildung 2: Gestaltung der Ersatzohrmarke für Schweine gemäß §§ 8 und 23

Abbildung 3: Gestaltung der Importohrmarke füe Schweine gemäß §§ 9 und 23

Abbildung 4: Gestaltung des Tätowierstempels für Schweine gemäß § 10 mit Beispiel für Logo

Anhang 2

Ohrmarken- und Tätowierstempelmuster zur Schweinekennzeichnung

Abbildung 1: Gestaltung der Ohrmarke für Schweine gemäß §§ 7 und 23

Abbildung 2: Gestaltung der Ersatzohrmarke für Schweine gemäß §§ 8 und 23

Abbildung 3: Gestaltung der Importohrmarke für Schweine gemäß §§ 9 und 23

Abbildung 4: Gestaltung des Tätowierstempels für Schweine gemäß § 10 mit Beispiel für Logo

Anhang 2

Ohrmarken- und Tätowierstempelmuster zur Schweinekennzeichnung

Abbildung 4: Gestaltung des Tätowierstempels für Schweine gemäß § 90 mit Beispiel für Logo

Anhang 3

Technische Normen für Transponder

Die elektronischen Kennzeichen müssen die folgenden technischen Normen erfüllen:

a)

Es handelt sich um Nurlese-Passivtransponder mit der den ISO-Normen 11784 und 11785

entsprechende HDX- oder FDX-B-Übertragung.

b)

Sie sind mit der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegeräten ablesbar, d. h. HDX- oder FDXB-

Übertragung zwischen Lesegerät und Transponder ist gewährleistet.

Für die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen gilt darüberhinaus, dass

die Lesereichweite beträgt

a)

mindestens 12 cm bei Ohrmarken und Kennzeichen an der Fessel, die mit Handlesegeräten

gelesen werden,

b)

mindestens 20 cm bei Boli und injizierbaren Transpondern, die mit Handlesegeräten gelesen

werden,

c)

mindestens 50 cm bei allen Arten von Kennzeichen, die mit stationären Lesegeräten gelesen

werden.

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