Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 2009)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2009-11-18
Letzte Aktualisierung 9000-01-01
Status Aufgehoben · 2010-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 129
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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen von

1.

Wein und sonstigen Erzeugnissen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1, fallen, ausgenommen Traubensaft und Weinessig,

2.

Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1601/1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter Weine, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, ABl. Nr. L 149 vom 14.6.1991 S. 1, fallen,

3.

Obstweinerzeugnissen,

4.

weinhaltigen Getränken, entalkoholisiertem Wein und alkoholarmem Wein sowie

5.

Weinbehandlungsmitteln.

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen von

1.

Wein und sonstigen Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, fallen, ausgenommen Traubensaft und Weinessig,

2.

Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91, ABl. Nr. L 84 vom 20.03.2014 S. 14, fallen,

3.

Obstweinerzeugnissen,

4.

weinhaltigen Getränken, entalkoholisiertem Wein und alkoholarmem Wein sowie

5.

Weinbehandlungsmitteln.

1.

Teil

Wein

1.

Abschnitt

Herstellung und Verkehrsfähigkeit

Begriffsbestimmungen und Inverkehrbringen

§ 2. (1) Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Erzeugnisse“: sämtliche Produkte, die in den Anwendungsbereich des § 1 fallen, ausgenommen Obstweinerzeugnisse;

2.

„Österreichischer Wein“: in Österreich aus österreichischen Weintrauben hergestellter Wein;

3.

„Inverkehrbringen“ ist das Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1; unter Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß § 1 ist weiters das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Lagern, Abfüllen, Verpacken, Bezeichnen, Ankündigen, Feilhalten, Verkaufen, Befördern, Werben, Ein- und Ausführen sowie jedes Überlassen an andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht;

4.

„weinhaltige Getränke“: Getränke, die einen Anteil an Wein, Landwein, Qualitätswein, entalkoholisiertem Wein, alkoholarmem Wein, Likörwein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure von mindestens 50% aufweisen;

5.

„entalkoholisierter Wein“: Getränk aus Wein, Landwein oder Qualitätswein, dessen Alkoholgehalt im Wege einer geeigneten und schonenden Entgeistung auf 0,5% vol. oder weniger abgesenkt wurde;

6.

„alkoholarmer Wein“: Getränk, das entweder wie entalkoholisierter Wein oder durch Verschnitt von entalkoholisiertem Wein mit Wein, Landwein oder Qualitätswein hergestellt wurde und dessen Alkoholgehalt mehr als 0,5% vol., höchstens jedoch 5,0% vol. beträgt;

7.

„Grad Klosterneuburger Mostwaage“: 1 Grad Klosterneuburger Mostwaage (1° KMW) ist 1:17 des Massengehaltes einer wässrigen Saccharoselösung von 20%.

(2) Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß § 1 ist ausschließlich zulässig, wenn diese den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft und dieses Bundesgesetzes entsprechen. Bei Beurteilung dieser Erzeugnisse ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige den weinrechtlichen Vorschriften nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt.

Önologische Verfahren und Behandlungen

§ 3. (1) Es sind ausschließlich önologische Verfahren und Behandlungen zulässig, die in den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften über önologische Verfahren und Behandlungen sowie über Reinheitsanforderungen für die zugesetzten Stoffe festzulegen und vorzuschreiben, dass in Erzeugnissen gemäß § 1 bestimmte Stoffe nicht oder nur in bestimmten Mengen enthalten sein dürfen.

(3) Sofern es nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft erlaubt ist, ist das Zusetzen von Stoffen verboten.

(4) Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe Weinbehandlungsmittel in Verkehr zu bringen, hat dem Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg („Bundesämter“) eine Probe des Weinbehandlungsmittels in Originalverpackung samt Produktbeschreibung vorzulegen. Über die gemeldeten Weinbehandlungsmittel ist an beiden Bundesämtern ein übereinstimmendes Verzeichnis zu führen und öffentlich zugänglich zu machen. Die Aufnahme eines Weinbehandlungsmittels in dieses Verzeichnis ist nicht zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass dieses Weinbehandlungsmittel nicht den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder dieses Bundesgesetzes entspricht. Weinbehandlungsmittel dürfen ausschließlich in Verkehr gebracht werden, wenn sie in dieses Verzeichnis aufgenommen sind. Das Inverkehrbringen eines bereits verzeichneten Weinbehandlungsmittels ist bei Bestehen eines begründeten Verdachtes, dass dieses Weinbehandlungsmittel nicht den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder dieses Bundesgesetzes entspricht, zu untersagen.

(5) Ein technisch nicht vermeidbares Übergehen von Stoffen in das Erzeugnis ist kein Zusetzen, soweit das Erzeugnis dadurch gesundheitlich unbedenklich sowie geschmacklich und geruchlich einwandfrei bleibt.

(6) Wer Erzeugnisse in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, dass dies in allen Phasen des Inverkehrbringens unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgt.

(7) Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Abs. 6 hat die Bundeskellereiinspektion die jeweils zuständige Beratungsstelle der Interessenvertretungen oder der Länder zum Zwecke einer Beratung zu verständigen.

Önologische Verfahren und Behandlungen

§ 3. (1) Es sind ausschließlich önologische Verfahren und Behandlungen zulässig, die in den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind. Der Zusatz von Sorbinsäure über 15 mg/l (Anhang I A Z 11 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009 S. 1) und Dimethyldicarbonat (DMDC, Anhang I A Z 34 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009) ist bei Qualitätswein und Landwein unzulässig.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften über önologische Verfahren und Behandlungen sowie über Reinheitsanforderungen für die zugesetzten Stoffe festzulegen und vorzuschreiben, dass in Erzeugnissen gemäß § 1 bestimmte Stoffe nicht oder nur in bestimmten Mengen enthalten sein dürfen.

(3) Sofern es nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft erlaubt ist, ist das Zusetzen von Stoffen verboten.

(4) Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe Weinbehandlungsmittel in Verkehr zu bringen, hat dem Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg („Bundesämter“) eine Probe des Weinbehandlungsmittels in Originalverpackung samt Produktbeschreibung vorzulegen. Über die gemeldeten Weinbehandlungsmittel ist an beiden Bundesämtern ein übereinstimmendes Verzeichnis zu führen und öffentlich zugänglich zu machen. Die Aufnahme eines Weinbehandlungsmittels in dieses Verzeichnis ist nicht zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass dieses Weinbehandlungsmittel nicht den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder dieses Bundesgesetzes entspricht. Weinbehandlungsmittel dürfen ausschließlich in Verkehr gebracht werden, wenn sie in dieses Verzeichnis aufgenommen sind. Das Inverkehrbringen eines bereits verzeichneten Weinbehandlungsmittels ist bei Bestehen eines begründeten Verdachtes, dass dieses Weinbehandlungsmittel nicht den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder dieses Bundesgesetzes entspricht, zu untersagen.

(5) Ein technisch nicht vermeidbares Übergehen von Stoffen in das Erzeugnis ist kein Zusetzen, soweit das Erzeugnis dadurch gesundheitlich unbedenklich sowie geschmacklich und geruchlich einwandfrei bleibt.

(6) Wer Erzeugnisse in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, dass dies in allen Phasen des Inverkehrbringens unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgt.

(7) Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Abs. 6 hat die Bundeskellereiinspektion die jeweils zuständige Beratungsstelle der Interessenvertretungen oder der Länder zum Zwecke einer Beratung zu verständigen.

Alkoholerhöhung (Anreicherung)

§ 4. (1) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist nach Maßgabe von Anhang XVa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zulässig. Nach Anwendung eines derartigen Verfahrens darf bei Qualitätswein und Landwein ein Gehalt von 15 g unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden.

(2) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Rotwein geeignet sind, ist nach Maßgabe von Anhang XVa B 7 a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 12,5% vol. zulässig. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Landwein oder Qualitätswein geeignet sind, ist nach Maßgabe von Anhang XVa B 7 b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 13,5% vol. bei weißem Landwein oder Qualitätswein sowie bis zu 14,5% vol. bei rotem Landwein oder Qualitätswein zulässig.

(3) Bei Kabinettwein und Prädikatswein ist eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes nicht zulässig.

Alkoholerhöhung (Anreicherung)

§ 4. (1) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist nach Maßgabe von Anhang VIII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zulässig. Nach Anwendung eines derartigen Verfahrens darf bei Qualitätswein und Landwein ein Gehalt von 18 g unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden.

(2) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Rotwein geeignet sind, ist nach Maßgabe von Anhang VIII Teil I B 7 a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 12,5% vol. zulässig. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Landwein oder Qualitätswein geeignet sind, ist nach Maßgabe von Anhang VIII Teil I B 7 b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 13,5% vol. bei weißem Landwein oder Qualitätswein sowie bis zu 14,5% vol. bei rotem Landwein oder Qualitätswein zulässig.

(3) Bei Kabinettwein und Prädikatswein ist eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes nicht zulässig.

Süßung

§ 5. (1) Qualitätswein und Landwein können nach Maßgabe von Anhang I D der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, ABl. Nr. L 193 vom 24.7.2009 S. 1, bis zu einem Gehalt von 15 g unvergorenem Zucker je Liter gesüßt werden.

(2) Bei Kabinettwein und Prädikatswein ist eine Süßung gemäß Abs. 1 nicht zulässig.

Behandlung fehlerhafter Weine

§ 6. (1) Erzeugnisse, die infolge Krankheit, Fehler, Mängel oder sonstiger Umstände – wie übler Geruch oder Geschmack – eine Beschaffenheit aufweisen, die ihre Verwendbarkeit als Erzeugnis wesentlich vermindert oder ausschließt, sind, sofern sie nicht wiederhergestellt werden können, verdorbene Erzeugnisse.

(2) Verdorbene Erzeugnisse dürfen nicht verschnitten und nur so verwertet werden, dass ihre Verwendung als Lebensmittel – auch über eine Verarbeitung – ausgeschlossen ist. Eine Verarbeitung von verdorbenem Wein zu Essig oder – mit Ausnahme von stark essigstichigem Wein – zu Destillat ist jedoch zulässig, wenn durch dieses Destillat keine Gefährdung der Gesundheit von Menschen eintreten kann. Das verdorbene Erzeugnis ist dem Verarbeitungsbetrieb unmittelbar zuzuführen.

(3) Verdorbene Erzeugnisse sind bei der Lagerung und beim Transport als verdorben zu kennzeichnen.

(4) Erzeugnisse, die nicht verfälscht wurden, aber infolge

1.

Einwirkung von Kleinlebewesen (kranke Erzeugnisse),

2.

chemischer oder physikalischer Vorgänge oder Aufnahme fremder Stoffe (fehlerhafte Erzeugnisse) oder

3.

eines Mangels oder Übermaßes an einem für den Wohlgeschmack der Erzeugnisse wesentlichen Inhaltsstoffes (mangelhafte Erzeugnisse)

(5) Bei Erzeugnissen ist das Verschneiden verboten, wenn auch nur ein für den Verschnitt bestimmter Anteil verfälscht, nachgemacht, gesundheitsschädlich oder verdorben ist.

Traubenmost, Sturm

§ 7. (1) Traubenmost gemäß Anhang XIb Z 10 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, der ausschließlich aus Trauben stammt, die in Österreich geerntet und verarbeitet wurden, darf zwischen 1. August und 31. Dezember des Erntejahres als österreichischer Traubenmost für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebracht werden.

(2) Teilweise gegorener Traubenmost gemäß Anhang XIb Z 11 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf als Sturm für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebracht werden, wenn er ausschließlich aus Trauben stammt, die in Österreich geerntet und verarbeitet wurden. Ein Inverkehrbringen darf zwischen 1. August und 31. Dezember des jeweiligen Erntejahres erfolgen, solange sich das Erzeugnis im Zustand der Gärung befindet. Die Gärung darf jedoch im Zuge der Behandlung gehemmt oder unterbrochen und vor der Abgabe an den Verbraucher wieder eingeleitet werden.

(3) Der Begriff „Sturm“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 118u Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Anhang XII Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 193 vom 6.6.2009 S. 1. Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „teilweise gegorener Traubenmost g.g.A.“ mit einer geografischen Angabe im Sinne von Art. 118b Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Die Herkunft der Trauben für „Sturm“ sind die Weinbauregionen Weinland, Steirerland oder Bergland.

Traubenmost, Sturm

§ 7. (1) Traubenmost gemäß Anhang VI Teil II Z 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der ausschließlich aus Trauben stammt, die in Österreich geerntet und verarbeitet wurden, darf zwischen 1. August und 31. Dezember des Erntejahres als österreichischer Traubenmost für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebracht werden.

(2) Teilweise gegorener Traubenmost gemäß Anhang VI Teil II Z 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf als Sturm für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebracht werden, wenn er ausschließlich aus Trauben stammt, die in Österreich geerntet und verarbeitet wurden. Ein Inverkehrbringen darf zwischen 1. August und 31. Dezember des jeweiligen Erntejahres erfolgen, solange sich das Erzeugnis im Zustand der Gärung befindet. Die Gärung darf jedoch im Zuge der Behandlung gehemmt oder unterbrochen und vor der Abgabe an den Verbraucher wieder eingeleitet werden.

(3) Der Begriff „Sturm“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Anhang XII Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 193 vom 6.6.2009 S. 1. Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „teilweise gegorener Traubenmost g.g.A.“ mit einer geografischen Angabe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Die Herkunft der Trauben für „Sturm“ sind die Weinbauregionen Weinland, Steirerland oder Bergland. Sturm darf einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 13,5% vol. (weiß) bzw. 14,5% vol. (rot) aufweisen. Der für Landwein geltende Grenzwert von 15 g unvergorenem Zucker je Liter ist für Sturm nicht anwendbar. Nicht angereicherter Wein und nicht angereicherter Landwein dürfen einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15% vol. aufweisen.

Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung

§ 8. (1) Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit der Angabe von Rebsorte(n) oder Jahrgang gemäß Art. 118z Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hat in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern zu sein sowie im Sinne von Art. 63 Abs. 3 lit. a der VO (EG) Nr. 607/2009 hinsichtlich Rebsorte(n) und Jahrgang die diesen Bezeichnungen typische Eigenart aufzuweisen. In Hinblick darauf darf die Hektarhöchstmenge gemäß § 23 bei Wein gemäß Anhang XIb Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht überschritten werden. Der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt hat mindestens 4 g je Liter zu betragen.

(2) Für derartige Weine sind gemäß Art. 118z Abs. 2 lit. b i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Rebsorten mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgeschlossen. Zulässig sind sämtliche übrigen Qualitätsweinrebsorten gemäß § 10 Abs. 6. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung weitere Rebsorten festlegen, die ebenfalls zur Herstellung für Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung zulässig sind.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat gemäß Art. 118z Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 durch Verordnung Vorschriften für Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit der Angabe von Rebsorte(n) oder Jahrgang zu erlassen, die sicherstellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit der Angaben auf den Etiketten dieser Weine bestehen. Diese Vorschriften haben – auch in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit – insbesondere Titel V der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrolle im Weinsektor, ABl. Nr. L 170 vom 30.6.2008 S. 1, sowie der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zu entsprechen.

(4) Die zuständigen Behörden für die Zertifizierung, Genehmigung und Kontrolle dieser Weine gemäß Art. 63 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 sind die Bundeskellereiinspektion sowie das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt und die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg. Die zuständigen Behörden haben bei der Zertifizierung, Genehmigung und Kontrolle dieser Weine den Kriterien von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechtes sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 191 vom 28.5.2004 S. 1, zu entsprechen.

Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung

§ 8. (1) Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit der Angabe von Rebsorte(n) oder Jahrgang gemäß Art. 120 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hat in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern zu sein sowie im Sinne von Art. 63 Abs. 3 lit. a der VO (EG) Nr. 607/2009 hinsichtlich Rebsorte(n) und Jahrgang die diesen Bezeichnungen typische Eigenart aufzuweisen. In Hinblick darauf darf die Hektarhöchstmenge gemäß § 23 bei Wein gemäß Anhang VII Teil II Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht überschritten werden. Der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt hat mindestens 4 g je Liter zu betragen.

(2) Für derartige Weine sind gemäß Art. 120 Abs. 2 lit. b i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Rebsorten mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgeschlossen. Zulässig sind sämtliche übrigen Qualitätsweinrebsorten gemäß § 10 Abs. 6. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung weitere Rebsorten festlegen, die ebenfalls zur Herstellung für Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung zulässig sind.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat gemäß Art. 120 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Verordnung Vorschriften für Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit der Angabe von Rebsorte(n) oder Jahrgang zu erlassen, die sicherstellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit der Angaben auf den Etiketten dieser Weine bestehen. Diese Vorschriften haben – auch in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit – insbesondere Titel V der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrolle im Weinsektor, ABl. Nr. L 170 vom 30.6.2008 S. 1, sowie der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zu entsprechen.

(4) Die zuständigen Behörden für die Zertifizierung, Genehmigung und Kontrolle dieser Weine gemäß Art. 63 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 sind die Bundeskellereiinspektion sowie das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt und die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg. Die zuständigen Behörden haben bei der Zertifizierung, Genehmigung und Kontrolle dieser Weine den Kriterien von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechtes sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 191 vom 28.5.2004 S. 1, zu entsprechen.

Landwein

§ 9. (1) Wein darf unter der Bezeichnung „Landwein“ in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einer einzigen Weinbauregion geerntet wurden,

2.

er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß § 10 Abs. 6 bereitet wurde,

3.

der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht von mindestens 14° KMW aufgewiesen hat,

4.

er die der Bezeichnung typische Eigenart aufweist,

5.

der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g je Liter beträgt,

6.

die Hektarhöchstmenge gemäß § 23 nicht überschritten wurde und

7.

er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.

(2) Der Begriff „Landwein“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 118u Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Anhang XII Teil A der Verordnung (EG) Nr. 607/2009. Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „Wein g.g.A.“ für Wein mit einer geografischen Angabe im Sinne von Art. 118b Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Die Herkunft der Trauben für „Landwein“ sind die Weinbauregionen Weinland, Steirerland oder Bergland. Abweichend von Art. 118b Abs. 1 lit. b ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen 100 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben ausschließlich aus einer dieser Weinbauregionen stammen.

(3) Die Angabe des Namens einer kleineren geografischen Einheit als die Weinbauregion sowie eine andere Verkehrsbezeichnung als Landwein (insbesondere Wein mit geschützter geografischer Angabe oder Wein g.g.A) sind unzulässig.

(4) Die Gemeinde oder der Ortsteil, in der oder dem der Abfüller oder der Versender oder eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die an der Vermarktung des Weines beteiligt waren, ihren Hauptwohnsitz oder Sitz haben, ist in der Etikettierung in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sein dürfen wie die für die Angabe der Weinbauregion verwendeten.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften gemäß Art. 118p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen für Landwein zu erlassen. Diese Vorschriften haben – auch in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit – insbesondere den Vorschriften von Titel V der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sowie der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zu entsprechen.

(6) Die zuständigen Behörden für die Kontrolle von Landwein gemäß Art. 118o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die Bundeskellereiinspektion sowie das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt und die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg. Die zuständigen Behörden haben bei der Kontrolle von Landwein den Kriterien von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu entsprechen.

Landwein

§ 9. (1) Wein darf unter der Bezeichnung „Landwein“ in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einer einzigen Weinbauregion geerntet wurden,

2.

er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß § 10 Abs. 6 bereitet wurde,

3.

der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht von mindestens 14° KMW aufgewiesen hat und der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 8,5% vol beträgt,

4.

er die der Bezeichnung typische Eigenart aufweist,

5.

der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g je Liter beträgt,

6.

die Hektarhöchstmenge gemäß § 23 nicht überschritten wurde und

7.

er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.

(2) Der Begriff „Landwein“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 118u Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Anhang XII Teil A der Verordnung (EG) Nr. 607/2009. Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „Wein g.g.A.“ für Wein mit einer geografischen Angabe im Sinne von Art. 118b Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Die Herkunft der Trauben für „Landwein“ sind die Weinbauregionen Weinland, Steirerland oder Bergland. Abweichend von Art. 118b Abs. 1 lit. b ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen 100 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben ausschließlich aus einer dieser Weinbauregionen stammen.

(3) Die Angabe des Namens einer kleineren geografischen Einheit als die Weinbauregion sowie eine andere Verkehrsbezeichnung als Landwein (insbesondere Wein mit geschützter geografischer Angabe oder Wein g.g.A) sind unzulässig.

(4) Die Gemeinde oder der Ortsteil, in der oder dem der Abfüller oder der Versender oder eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die an der Vermarktung des Weines beteiligt waren, ihren Hauptwohnsitz oder Sitz haben, ist in der Etikettierung in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sein dürfen wie die für die Angabe der Weinbauregion verwendeten.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften gemäß Art. 118p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen für Landwein zu erlassen. Diese Vorschriften haben – auch in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit – insbesondere den Vorschriften von Titel V der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sowie der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zu entsprechen.

(6) Die zuständigen Behörden für die Kontrolle von Landwein gemäß Art. 118o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die Bundeskellereiinspektion sowie das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt und die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg. Die zuständigen Behörden haben bei der Kontrolle von Landwein den Kriterien von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu entsprechen.

Landwein

§ 9. (1) Wein darf unter der Bezeichnung „Landwein“ in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einer einzigen Weinbauregion geerntet wurden,

2.

er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß § 10 Abs. 6 bereitet wurde,

3.

der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht von mindestens 14° KMW aufgewiesen hat und der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 8,5% vol beträgt,

4.

er die der Bezeichnung typische Eigenart aufweist,

5.

der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g je Liter beträgt,

6.

die Hektarhöchstmenge gemäß § 23 nicht überschritten wurde und

7.

er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.

(2) Der Begriff „Landwein“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Anhang XII Teil A der Verordnung (EG) Nr. 607/2009. Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „Wein g.g.A.“ für Wein mit einer geografischen Angabe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Die Herkunft der Trauben für „Landwein“ sind die Weinbauregionen Weinland, Steirerland oder Bergland. Abweichend von Art. 93 Abs. 1 lit. b ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen 100 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben ausschließlich aus einer dieser Weinbauregionen stammen.

(3) Die Angabe des Namens einer kleineren geografischen Einheit als die Weinbauregion sowie eine andere Verkehrsbezeichnung als Landwein (insbesondere Wein mit geschützter geografischer Angabe oder Wein g.g.A) sind unzulässig.

(4) Die Gemeinde oder der Ortsteil, in der oder dem der Abfüller oder der Versender oder eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die an der Vermarktung des Weines beteiligt waren, ihren Hauptwohnsitz oder Sitz haben, ist in der Etikettierung in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sein dürfen wie die für die Angabe der Weinbauregion verwendeten.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften zur Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen für Landwein zu erlassen. Diese Vorschriften haben – auch in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit – insbesondere den Vorschriften von Titel V der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sowie der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zu entsprechen.

(6) Die zuständigen Behörden für die Kontrolle von Landwein gemäß Art. 93 Abs. 1 lit. b ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die Bundeskellereiinspektion sowie das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt und die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg. Die zuständigen Behörden haben bei der Kontrolle von Landwein den Kriterien von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu entsprechen.

Qualitätswein

§ 10. (1) Wein darf unter der Bezeichnung „Qualitätswein“ in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einem einzigen Weinbaugebiet geerntet wurden und die Herstellung in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes oder in daran angrenzenden Weinbauregionen erfolgt ist,

2.

er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Abs. 6 bereitet wurde,

3.

der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 15° KMW aufgewiesen hat,

4.

er die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und bei der sensorischen Prüfung anlässlich der Verleihung der staatlichen Prüfnummer die Mindesterfordernisse erreicht hat,

5.

der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 9,0% vol, bei Prädikatswein mindestens 5,0% vol., beträgt,

6.

der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g je Liter beträgt,

7.

die Hektarhöchstmenge gemäß § 23 nicht überschritten wurde und

8.

er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.

(2) Der Begriff „Qualitätswein“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 118u Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Anhang XII Teil A der VO (EG) Nr. 607/2009. Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „Wein g.U.“ für Wein mit einer Ursprungsbezeichnung im Sinne von Art. 118b Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Die Herkunftsgebiete der Trauben für Qualitätswein sind die Weinbaugebiete gemäß § 21 Abs. 3. Die Angabe der Verkehrsbezeichnung „Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ oder „Wein g.U.“ am Etikett ist unzulässig. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Art. 118f Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für das nationale Vorverfahren betreffend Anträge auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe für Qualitätsweine oder Landweine zu erlassen.

(3) Qualitätswein darf innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes nur dann an den Verbraucher abgegeben werden, wenn er staatlich geprüft ist. Auf dem Etikett ist die staatliche Prüfnummer anzugeben.

(4) Der Antragsteller für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft einen festen Sitz oder Wohnsitz haben. Befindet sich der feste Sitz oder Wohnsitz des Antragstellers nicht in Österreich, ist der Bescheid über die Erteilung der staatlichen Prüfnummer erst nach Eingang der Untersuchungsgebühr zuzustellen.

(5) Qualitätswein darf unter der Bezeichnung „Kabinett“ oder „Kabinettwein“ in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 17  KMW aufgewiesen hat,

2.

keine Anreicherung stattgefunden hat,

3.

der Gehalt an unvergorenem Zucker höchstens 9 g je Liter beträgt,

4.

der Gesamtalkoholgehalt höchstens 13% vol. beträgt und

5.

keine Süßung stattgefunden hat.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Rebsorten festzulegen, die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, hochwertige Keltertrauben hervorzubringen (Qualitätsweinrebsorten).

(7) Wein darf unter der Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ in Verkehr gebracht werden, wenn er zusätzlich den gemäß § 34 Abs. 1 festgesetzten Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen entspricht. Die Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ ist in Verbindung mit dem jeweiligen durch Verordnung gemäß § 34 Abs. 1 festgelegten Gebiet anzugeben. Entspricht die Bezeichnung einer geografischen Angabe gemäß § 21, so darf diese nur in Verbindung mit der Angabe „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ und unter den entsprechenden Voraussetzungen verwendet werden. Der Begriff „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 118u Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Anhang XII Teil A der VO (EG) Nr. 607/2009.

(8) Die Bezeichnung mit dem Namen einer kleineren geografischen Einheit als das Weinbaugebiet ist auch dann zulässig, wenn

1.

der Wein mit einem Erzeugnis gesüßt worden ist, das im gleichen Weinbaugebiet gewonnen wurde, oder

2.

der Wein aus einer Mischung von Trauben, Traubenmosten oder Jungweinen, die aus einer geografischen Einheit stammen, deren Name für die Bezeichnung vorgesehen ist, mit einem Erzeugnis gewonnen wurde, das zwar im gleichen Weinbaugebiet, aber außerhalb der genannten geografischen Einheit gewonnen wurde, sofern der Qualitätswein zu mindestens 85 % aus Trauben gewonnen wurde, die in der geografischen Einheit geerntet wurden, deren Namen er trägt.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften gemäß Art. 118p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen für Qualitätswein zu erlassen. Diese Vorschriften haben – auch in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit – insbesondere den Vorschriften von Titel V der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sowie der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zu entsprechen.

(10) Die zuständigen Behörden für die Kontrolle von Qualitätswein gemäß Art. 118o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die Bundeskellereiinspektion sowie das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt und die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg. Die zuständigen Behörden haben bei der Kontrolle von Qualitätswein den Kriterien von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu entsprechen.

Qualitätswein

§ 10. (1) Wein darf unter der Bezeichnung „Qualitätswein“ in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einem einzigen Weinbaugebiet geerntet wurden und die Herstellung in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes oder in daran angrenzenden Weinbauregionen erfolgt ist,

2.

er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Abs. 6 bereitet wurde,

3.

der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 15° KMW aufgewiesen hat,

4.

er die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und bei der sensorischen Prüfung anlässlich der Verleihung der staatlichen Prüfnummer die Mindesterfordernisse erreicht hat,

5.

der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 9,0% vol, bei Prädikatswein mindestens 5,0% vol., beträgt,

6.

der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g je Liter beträgt,

7.

die Hektarhöchstmenge gemäß § 23 nicht überschritten wurde und

8.

er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.

(2) Der Begriff „Qualitätswein“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Anhang XII Teil A der VO (EG) Nr. 607/2009. Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „Wein g.U.“ für Wein mit einer Ursprungsbezeichnung im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Nr. 1234/2007. Die Herkunftsgebiete der Trauben für Qualitätswein sind die Weinbaugebiete gemäß § 21 Abs. 3. Die Angabe der Verkehrsbezeichnung „Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ oder „Wein g.U.“ am Etikett ist unzulässig. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Art. 96 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für das nationale Vorverfahren betreffend Anträge auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe für Qualitätsweine oder Landweine zu erlassen.

(3) Qualitätswein darf innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes nur dann an den Verbraucher abgegeben werden, wenn er staatlich geprüft ist. Auf dem Etikett ist die staatliche Prüfnummer anzugeben.

(4) Der Antragsteller für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft einen festen Sitz oder Wohnsitz haben. Befindet sich der feste Sitz oder Wohnsitz des Antragstellers nicht in Österreich, ist der Bescheid über die Erteilung der staatlichen Prüfnummer erst nach Eingang der Untersuchungsgebühr zuzustellen.

(5) Qualitätswein darf unter der Bezeichnung „Kabinett“ oder „Kabinettwein“ in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 17° KMW aufgewiesen hat,

2.

keine Anreicherung stattgefunden hat,

3.

der Gehalt an unvergorenem Zucker höchstens 4 g je Liter beträgt, oder 9 g je Liter, sofern der in Gramm je Liter ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g je Liter niedriger ist als der Restzuckergehalt,

4.

der vorhandene Alkoholgehalt höchstens 12,9 vol. beträgt, und

5.

keine Süßung stattgefunden hat.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Rebsorten festzulegen, die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, hochwertige Keltertrauben hervorzubringen (Qualitätsweinrebsorten).

(7) Wein darf unter der Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ in Verkehr gebracht werden, wenn er zusätzlich den gemäß § 34 Abs. 1 festgesetzten Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen entspricht. Die Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ ist in Verbindung mit dem jeweiligen durch Verordnung gemäß § 34 Abs. 1 festgelegten Gebiet anzugeben. Entspricht die Bezeichnung einer geografischen Angabe gemäß § 21, so darf diese nur in Verbindung mit der Angabe „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ und unter den entsprechenden Voraussetzungen verwendet werden. Der Begriff „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Anhang XII Teil A der VO (EG) Nr. 607/2009.

(8) Die Bezeichnung mit dem Namen einer kleineren geografischen Einheit als das Weinbaugebiet ist auch dann zulässig, wenn

1.

der Wein mit einem Erzeugnis gesüßt worden ist, das im gleichen Weinbaugebiet gewonnen wurde, oder

2.

der Wein aus einer Mischung von Trauben, Traubenmosten oder Jungweinen, die aus einer geografischen Einheit stammen, deren Name für die Bezeichnung vorgesehen ist, mit einem Erzeugnis gewonnen wurde, das zwar im gleichen Weinbaugebiet, aber außerhalb der genannten geografischen Einheit gewonnen wurde, sofern der Qualitätswein zu mindestens 85 % aus Trauben gewonnen wurde, die in der geografischen Einheit geerntet wurden, deren Namen er trägt.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften gemäß Art. 93 Abs. 1 lit. b ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen für Qualitätswein zu erlassen. Diese Vorschriften haben – auch in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit – insbesondere den Vorschriften von Titel V der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sowie der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zu entsprechen.

(10) Die zuständigen Behörden für die Kontrolle von Qualitätswein sind die Bundeskellereiinspektion sowie das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt und die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg. Die zuständigen Behörden haben bei der Kontrolle von Qualitätswein den Kriterien von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu entsprechen.

Qualitätswein

§ 10. (1) Wein darf unter der Bezeichnung „Qualitätswein“ in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einem einzigen Weinbaugebiet geerntet wurden und die Herstellung in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes oder in daran angrenzenden Weinbauregionen erfolgt ist,

2.

er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Abs. 6 bereitet wurde,

3.

der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 15° KMW aufgewiesen hat,

4.

er die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und bei der sensorischen Prüfung anlässlich der Verleihung der staatlichen Prüfnummer die Mindesterfordernisse erreicht hat,

5.

der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 9,0% vol, bei Prädikatswein mindestens 5,0% vol., beträgt,

6.

der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g je Liter beträgt,

7.

die Hektarhöchstmenge gemäß § 23 nicht überschritten wurde und

8.

er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.

(2) Der Begriff „Qualitätswein“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Anhang XII Teil A der VO (EG) Nr. 607/2009. Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „Wein g.U.“ für Wein mit einer Ursprungsbezeichnung im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Nr. 1234/2007. Die Herkunftsgebiete der Trauben für Qualitätswein sind die Weinbaugebiete gemäß § 21 Abs. 3. Die Angabe der Verkehrsbezeichnung „Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ oder „Wein g.U.“ am Etikett ist unzulässig. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Art. 96 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für das nationale Vorverfahren betreffend Anträge auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe für Qualitätsweine oder Landweine zu erlassen.

(3) Qualitätswein darf innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes nur dann an den Verbraucher abgegeben werden, wenn er staatlich geprüft ist. Auf dem Etikett ist die staatliche Prüfnummer anzugeben.

(4) Der Antragsteller für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft einen festen Sitz oder Wohnsitz haben. Befindet sich der feste Sitz oder Wohnsitz des Antragstellers nicht in Österreich, ist der Bescheid über die Erteilung der staatlichen Prüfnummer erst nach Eingang der Untersuchungsgebühr zuzustellen.

(5) Qualitätswein darf unter der Bezeichnung „Kabinett“ oder „Kabinettwein“ in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 17° KMW aufgewiesen hat,

2.

keine Anreicherung stattgefunden hat,

3.

der Gehalt an unvergorenem Zucker höchstens 4 g je Liter beträgt, oder 9 g je Liter, sofern der in Gramm je Liter ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g je Liter niedriger ist als der Restzuckergehalt,

4.

der vorhandene Alkoholgehalt höchstens 12,9 vol. beträgt, und

5.

keine Süßung stattgefunden hat.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Rebsorten festzulegen, die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, hochwertige Keltertrauben hervorzubringen (Qualitätsweinrebsorten).

(7) Wein darf unter der Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ in Verkehr gebracht werden, wenn er zusätzlich den gemäß § 34 Abs. 1 festgesetzten Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen entspricht. Die Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ ist in Verbindung mit dem jeweiligen durch Verordnung gemäß § 34 Abs. 1 festgelegten Gebiet anzugeben. Entspricht die Bezeichnung einer geografischen Angabe gemäß § 21, so darf diese nur in Verbindung mit der Angabe „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ und unter den entsprechenden Voraussetzungen verwendet werden. Für Qualitätsweine aus Trauben von DAC-Gebieten, die nicht als DAC-Weine in Verkehr gebracht werden, dürfen keine kleineren geografischen Angaben als das Bundesland verwendet werden, wenn dies in den entsprechenden DAC-Verordnungen festgelegt ist. Abweichend von § 2 Absatz 6 der Branchenverband-Verordnung, BGBl II Nr. 164/2011 idgF, sind dahingehende Beschlüsse der Regionalen Weinkomitees einstimmig zu fassen. Der Begriff „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Anhang XII Teil A der VO (EG) Nr. 607/2009.

(8) Die Bezeichnung mit dem Namen einer kleineren geografischen Einheit als das Weinbaugebiet ist auch dann zulässig, wenn

1.

der Wein mit einem Erzeugnis gesüßt worden ist, das im gleichen Weinbaugebiet gewonnen wurde, oder

2.

der Wein aus einer Mischung von Trauben, Traubenmosten oder Jungweinen, die aus einer geografischen Einheit stammen, deren Name für die Bezeichnung vorgesehen ist, mit einem Erzeugnis gewonnen wurde, das zwar im gleichen Weinbaugebiet, aber außerhalb der genannten geografischen Einheit gewonnen wurde, sofern der Qualitätswein zu mindestens 85 % aus Trauben gewonnen wurde, die in der geografischen Einheit geerntet wurden, deren Namen er trägt.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften gemäß Art. 93 Abs. 1 lit. b ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen für Qualitätswein zu erlassen. Diese Vorschriften haben – auch in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit – insbesondere den Vorschriften von Titel V der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sowie der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zu entsprechen.

(10) Die zuständigen Behörden für die Kontrolle von Qualitätswein sind die Bundeskellereiinspektion sowie das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt und die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg. Die zuständigen Behörden haben bei der Kontrolle von Qualitätswein den Kriterien von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu entsprechen.

Qualitätswein

§ 10. (1) Wein darf unter der Bezeichnung „Qualitätswein“ in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einem einzigen Weinbaugebiet geerntet wurden und die Herstellung in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes oder in daran angrenzenden Weinbauregionen erfolgt ist,

2.

er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Abs. 6 bereitet wurde,

3.

der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 15° KMW aufgewiesen hat,

4.

er die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und bei der sensorischen Prüfung anlässlich der Verleihung der staatlichen Prüfnummer die Mindesterfordernisse erreicht hat,

5.

der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 9,0% vol, bei Prädikatswein mindestens 5,0% vol., beträgt,

6.

der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g je Liter beträgt,

7.

die Hektarhöchstmenge gemäß § 23 nicht überschritten wurde und

8.

er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.

(2) Der Begriff „Qualitätswein“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Anhang XII Teil A der VO (EG) Nr. 607/2009. Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „Wein g.U.“ für Wein mit einer Ursprungsbezeichnung im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Nr. 1234/2007. Die Herkunftsgebiete der Trauben für Qualitätswein sind die Weinbaugebiete gemäß § 21 Abs. 3. Die Angabe der Verkehrsbezeichnung „Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ oder „Wein g.U.“ am Etikett ist unzulässig. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Art. 96 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für das nationale Vorverfahren betreffend Anträge auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe für Qualitätsweine oder Landweine zu erlassen.

(3) Qualitätswein darf innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes nur dann an den Verbraucher abgegeben werden, wenn er staatlich geprüft ist. Auf dem Etikett ist die staatliche Prüfnummer anzugeben.

(4) Der Antragsteller für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft einen festen Sitz oder Wohnsitz haben. Befindet sich der feste Sitz oder Wohnsitz des Antragstellers nicht in Österreich, ist der Bescheid über die Erteilung der staatlichen Prüfnummer erst nach Eingang der Untersuchungsgebühr zuzustellen.

(5) Qualitätswein darf unter der Bezeichnung „Kabinett“ oder „Kabinettwein“ in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 17° KMW aufgewiesen hat,

2.

keine Anreicherung stattgefunden hat,

3.

der Gehalt an unvergorenem Zucker höchstens 4 g je Liter beträgt, oder 9 g je Liter, sofern der in Gramm je Liter ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g je Liter niedriger ist als der Restzuckergehalt,

4.

der vorhandene Alkoholgehalt höchstens 12,9 vol. beträgt, und

5.

keine Süßung stattgefunden hat.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Rebsorten festzulegen, die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, hochwertige Keltertrauben hervorzubringen (Qualitätsweinrebsorten).

(7) Wein darf unter der Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ in Verkehr gebracht werden, wenn er zusätzlich den gemäß § 34 Abs. 1 festgesetzten Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen entspricht. Die Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ ist in Verbindung mit dem jeweiligen durch Verordnung gemäß § 34 Abs. 1 festgelegten Gebiet anzugeben. Entspricht die Bezeichnung einer geografischen Angabe gemäß § 21, so darf diese nur in Verbindung mit der Angabe „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ und unter den entsprechenden Voraussetzungen verwendet werden. Für Qualitätsweine aus Trauben von DACGebieten, die nicht als DACWeine in Verkehr gebracht werden, dürfen kleinere geografischen Angaben als das Bundesland nur verwendet werden, wenn dadurch der Schutz der geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht berührt wird. Abweichend von § 2 Absatz 6 der Branchenverband-Verordnung, BGBl II Nr. 164/2011 idgF, sind Beschlüsse der Regionalen Weinkomitees über den Vorbehalt kleinerer geografischer Einheiten gem. § 21 Abs. 1 Ziffer 3 bis 6 für DACWeine einstimmig zu fassen. Der Begriff „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Anhang XII Teil A der Verordnung (EG) Nr. 607/2009.

(8) Die Bezeichnung mit dem Namen einer kleineren geografischen Einheit als das Weinbaugebiet ist auch dann zulässig, wenn

1.

der Wein mit einem Erzeugnis gesüßt worden ist, das im gleichen Weinbaugebiet gewonnen wurde, oder

2.

der Wein aus einer Mischung von Trauben, Traubenmosten oder Jungweinen, die aus einer geografischen Einheit stammen, deren Name für die Bezeichnung vorgesehen ist, mit einem Erzeugnis gewonnen wurde, das zwar im gleichen Weinbaugebiet, aber außerhalb der genannten geografischen Einheit gewonnen wurde, sofern der Qualitätswein zu mindestens 85 % aus Trauben gewonnen wurde, die in der geografischen Einheit geerntet wurden, deren Namen er trägt.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften gemäß Art. 93 Abs. 1 lit. b ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen für Qualitätswein zu erlassen. Diese Vorschriften haben – auch in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit – insbesondere den Vorschriften von Titel V der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sowie der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zu entsprechen.

(10) Die zuständigen Behörden für die Kontrolle von Qualitätswein sind die Bundeskellereiinspektion sowie das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt und die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg. Die zuständigen Behörden haben bei der Kontrolle von Qualitätswein den Kriterien von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu entsprechen.

Prädikatswein

§ 11. (1) Prädikatsweine oder Qualitätsweine besonderer Reife und Leseart sind folgende Qualitätsweine:

1.

„Spätlese“ oder „Spätlesewein“ ist Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 19° KMW aufgewiesen hat;

2.

„Auslese“ oder „Auslesewein“ ist Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben – unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren – gewonnen wurde und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 21° KMW aufgewiesen hat;

3.

„Beerenauslese“ oder „Beerenauslesewein“ ist Wein aus dem Saft überreifer oder edelfauler Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25° KMW aufgewiesen hat;

4.

„Ausbruch“ oder „Ausbruchwein“ ist Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt. Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der Spätlese, Auslese oder Beerenauslese entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden; der daraus gewonnene Saft muss ein Mostgewicht von mindestens 27° KMW aufweisen;

5.

„Trockenbeerenauslese“ ist Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 30° KMW aufgewiesen hat;

6.

„Eiswein“ ist Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25° KMW aufgewiesen hat; solcher Wein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Z 1 bis 5 oder 7 versehen sein; wenn der Saft ein Mostgewicht von weniger als 25° KMW aufgewiesen hat, darf dieser Wein als Qualitätswein in Verkehr gesetzt werden; er darf nicht mit anderen Prädikatsweinen verschnitten werden;

7.

„Strohwein“ oder „Schilfwein“ ist Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt waren und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25° KMW aufgewiesen hat. Weist der Saft bereits nach mindestens zwei Monaten Lagerung ein Mostgewicht von 30° KMW oder mehr auf, so kann bereits zu diesem Zeitpunkt die Kelterung vorgenommen werden. Strohwein oder Schilfwein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Z 1 bis 6 versehen sein. Wenn der Saft ein Mostgewicht von weniger als 25° KMW – bei einer Lagerung von mehr als zwei, jedoch weniger als 3 Monaten weniger als 30° KMW – aufgewiesen hat, darf dieser Wein als Qualitätswein in Verkehr gesetzt, nicht jedoch mit anderen Prädikatsweinen verschnitten werden.

(2) Qualitätswein darf als „Prädikatswein“ oder „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart“ oder unter einer der im Abs. 1 angegebenen Bezeichnungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

die Voraussetzungen für die in Abs. 1 angeführten Weine erfüllt sind,

2.

eine Mostwäger-Bestätigung gemäß § 12 Abs. 6 ausgestellt wurde,

3.

keine Süßung stattgefunden hat und im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt wurde und

4.

keine Anreicherung stattgefunden hat.

(3) In Flaschen abgefüllte Spätlesen dürfen nicht vor dem 1. Jänner, in Flaschen abgefüllte sonstige Prädikatsweine nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

(4) Soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 7 bis 11 erforderlich ist, sind die Organe der Weinaufsicht berechtigt, eine Nachschau auch in Weingärten durchzuführen und Einsicht in die Ein- und Ausgangsbücher zu nehmen. Der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragter) hat diese Maßnahmen zu dulden.

Prädikatswein

§ 11. (1) Prädikatsweine oder Qualitätsweine besonderer Reife und Leseart sind folgende Qualitätsweine:

1.

„Spätlese“ oder „Spätlesewein“ ist Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 19° KMW aufgewiesen hat;

2.

„Auslese“ oder „Auslesewein“ ist Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben – unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren – gewonnen wurde und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 21° KMW aufgewiesen hat;

3.

„Beerenauslese“ oder „Beerenauslesewein“ ist Wein aus dem Saft überreifer oder edelfauler Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25° KMW aufgewiesen hat;

4.

„Ausbruch“ oder „Ausbruchwein“ ist Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt. Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der Spätlese, Auslese oder Beerenauslese entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden; der daraus gewonnene Saft muss ein Mostgewicht von mindestens 27° KMW aufweisen;

5.

„Trockenbeerenauslese“ ist Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 30° KMW aufgewiesen hat;

6.

„Eiswein“ ist Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25° KMW aufgewiesen hat; solcher Wein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Z 1 bis 5 oder 7 versehen sein; wenn der Saft ein Mostgewicht von weniger als 25° KMW aufgewiesen hat, darf dieser Wein als Qualitätswein in Verkehr gesetzt werden; er darf nicht mit anderen Prädikatsweinen verschnitten werden;

7.

„Strohwein“ oder „Schilfwein“ ist Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt waren und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25° KMW aufgewiesen hat. Weist der Saft bereits nach mindestens zwei Monaten Lagerung ein Mostgewicht von 30° KMW oder mehr auf, so kann bereits zu diesem Zeitpunkt die Kelterung vorgenommen werden. Strohwein oder Schilfwein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Z 1 bis 6 versehen sein. Wenn der Saft ein Mostgewicht von weniger als 25° KMW – bei einer Lagerung von mehr als zwei, jedoch weniger als 3 Monaten weniger als 30° KMW – aufgewiesen hat, darf dieser Wein als Qualitätswein in Verkehr gesetzt, nicht jedoch mit anderen Prädikatsweinen verschnitten werden.

(2) Qualitätswein darf als „Prädikatswein“ oder „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart“ mit dem Zusatz einer der im Abs. 1 angegebenen Bezeichnungen oder unter einer der im Abs. 1 angegebenen Bezeichnungen allein nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

die Voraussetzungen für die in Abs. 1 angeführten Weine erfüllt sind,

2.

eine Mostwäger-Bestätigung gemäß § 12 Abs. 6 ausgestellt wurde,

3.

keine Süßung stattgefunden hat und im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt wurde und

4.

keine Anreicherung stattgefunden hat.

(3) In Flaschen abgefüllte Spätlesen dürfen nicht vor dem 1. Jänner, in Flaschen abgefüllte sonstige Prädikatsweine nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

(4) Soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 7 bis 11 erforderlich ist, sind die Organe der Weinaufsicht berechtigt, eine Nachschau auch in Weingärten durchzuführen und Einsicht in die Ein- und Ausgangsbücher zu nehmen. Der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragter) hat diese Maßnahmen zu dulden.

Prädikatswein

§ 11. (1) Prädikatsweine oder Qualitätsweine besonderer Reife und Leseart sind folgende Qualitätsweine:

1.

„Spätlese“ oder „Spätlesewein“ ist Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 19° KMW aufgewiesen hat;

2.

„Auslese“ oder „Auslesewein“ ist Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben – unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren – gewonnen wurde und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 21° KMW aufgewiesen hat;

3.

„Beerenauslese“ oder „Beerenauslesewein“ ist Wein aus dem Saft überreifer oder edelfauler Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25° KMW aufgewiesen hat;

5.

„Trockenbeerenauslese“ ist Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 30° KMW aufgewiesen hat; bei einem Wein, der den Bedingungen für Trockenbeerenauslese entspricht, und aus der Freistadt Rust stammt, darf die Verkehrsbezeichnung „Trockenbeerenauslese“ durch die Verkehrsbezeichnung „Ruster Ausbruch“ ersetzt werden. Bei einem anderen Wein oder Weinbauerzeugnis darf die Bezeichnung „Ausbruch“ nicht angegeben werden. Der Gehalt an flüchtiger Säure darf im Sinn von Anhang I C Z 3 lit. a zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, ABl. Nr. L 193 vom 24.7.2009 S. 1, bei Beerenauslese, Eiswein, Ausbruch, Trockenbeerenauslese und Strohwein 2,4 g/l nicht überschreiten.

6.

„Eiswein“ ist Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25° KMW aufgewiesen hat; solcher Wein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Z 1 bis 5 oder 7 versehen sein; wenn der Saft ein Mostgewicht von weniger als 25° KMW aufgewiesen hat, darf dieser Wein als Qualitätswein in Verkehr gesetzt werden; er darf nicht mit anderen Prädikatsweinen verschnitten werden;

7.

„Strohwein“ oder „Schilfwein“ ist Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt waren und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25° KMW aufgewiesen hat. Weist der Saft bereits nach mindestens zwei Monaten Lagerung ein Mostgewicht von 30° KMW oder mehr auf, so kann bereits zu diesem Zeitpunkt die Kelterung vorgenommen werden. Strohwein oder Schilfwein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Z 1 bis 6 versehen sein. Wenn der Saft ein Mostgewicht von weniger als 25° KMW – bei einer Lagerung von mehr als zwei, jedoch weniger als 3 Monaten weniger als 30° KMW – aufgewiesen hat, darf dieser Wein als Qualitätswein in Verkehr gesetzt, nicht jedoch mit anderen Prädikatsweinen verschnitten werden.

(2) Qualitätswein darf als „Prädikatswein“ oder „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart“ mit dem Zusatz einer der im Abs. 1 angegebenen Bezeichnungen oder unter einer der im Abs. 1 angegebenen Bezeichnungen allein nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

die Voraussetzungen für die in Abs. 1 angeführten Weine erfüllt sind,

2.

eine Mostwäger-Bestätigung gemäß § 12 Abs. 6 ausgestellt wurde,

3.

keine Süßung stattgefunden hat und im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt wurde und

4.

keine Anreicherung stattgefunden hat.

(3) Spätlesen und Auslesen dürfen nicht vor dem 1. Jänner, sonstige Prädikatsweine nicht vor dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden.

(4) Soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 7 bis 11 erforderlich ist, sind die Organe der Weinaufsicht berechtigt, eine Nachschau auch in Weingärten durchzuführen und Einsicht in die Ein- und Ausgangsbücher zu nehmen. Der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragter) hat diese Maßnahmen zu dulden.

Lesegutvorschriften

§ 12. (1) Die Organe der Weinaufsicht sind verpflichtet,

1.

am Tag der Lese das Lesegut stichprobenweise zu kontrollieren,

2.

das Prädikatsweinlesegut gemäß Abs. 5 auf Qualität und Menge zu prüfen,

3.

über die Kontrollen Aufzeichnungen zu führen und,

4.

soweit dies im Rahmen der Durchführung ihrer Überprüfungstätigkeit erforderlich ist, in den Weingärten und in den im § 47 Abs. 5 erster Satz angeführten Räumlichkeiten Nachschau zu halten.

(2) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Erzeugnisse gewonnen werden sollen, hat am Tage der Lese die Kontrolle des Lesegutes durch Organe der Weinaufsicht zu ermöglichen.

(3) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Prädikatswein gewonnen werden soll, hat am Tage der Lese bis 9 Uhr – falls landesgesetzlich ein Lesetermin für solche Trauben bestimmt wird, nicht vor diesem Termin – die Absicht unter Angabe der Sorte, der Grundstücksbezeichnung und -größe (Absichtsmeldung) der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, zu melden. Die Gemeinde hat die Meldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion zu übermitteln.

(4) Beginnt die Lese mit Traubenvollerntern vor 9 Uhr, so hat der Erzeuger zusätzlich zur Meldung gemäß Abs. 3 die Bundeskellereiinspektion am Tage vor der Lese bis 19 Uhr, unter Angabe der Uhrzeit des Erntebeginns, der Grundstücksbezeichnung und -größe davon zu verständigen.

(5) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Prädikatswein gewonnen werden soll und dessen Betriebsstätte in einer Vorführgemeinde liegt, hat – unbeschadet der Voraussetzungen des Abs. 3 – das geerntete Traubenmaterial in loser Schüttung am Tage der Lese in der Zeit von 9 bis 21 Uhr den Organen der Weinaufsicht vorzuführen. Liegt die Betriebsstätte außerhalb einer Vorführgemeinde, hat er die Kontrolle des Lesegutes in loser Schüttung durch die Organe der Weinaufsicht zu ermöglichen. Bei der Lese von Trauben für Spätlese- und Eiswein ist der Einsatz von Traubenvollerntern gestattet, wobei Spätlesetrauben nicht in loser Schüttung vorgeführt werden müssen. Die Lese mit Traubenvollerntern ist bei Spätlesetrauben auch im Weingarten zu kontrollieren. Die Kosten für diese Kontrolle durch die Organe der Weinaufsicht hat der Erzeuger dem Bund zu ersetzen.

(6) Das Organ der Weinaufsicht hat über das Ergebnis der Lesegutkontrolle eine Bestätigung (Mostwäger-Bestätigung) auszustellen; eine Ausfertigung verbleibt beim Bundeskellereiinspektor. Die Ausstellung einer Mostwäger-Bestätigung ist unzulässig, wenn die gemäß Abs. 9 vorgeschriebene Verwaltungsabgabe für die Lesegutkontrolle im vorhergehenden Jahr trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet worden ist.

(7) Die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter oder Beauftragten sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 vorgesehenen Maßnahmen zu dulden. Sie sind ferner verpflichtet, die im § 47 Abs. 5 erster Satz angeführten Räumlichkeiten am Tage der Vorführung des Lesegutes bis 21 Uhr, wenn jedoch begründeterweise anzunehmen ist, dass auch zu anderer Zeit in diesen Räumlichkeiten gearbeitet wird, sie auch zu dieser Zeit zugänglich zu halten. Den Organen der Weinaufsicht sind sämtliche erforderliche Auskünfte zu erteilen.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat – unter Bedachtnahme auf Umfang und räumliches Ausmaß der Weinerzeugung sowie auf Notwendigkeit, Zweckdienlichkeit und kostensparenden Einsatz der Organe der Weinaufsicht – durch Verordnung jene Gemeinden zu bestimmen, in deren Bereich das Lesegut von Prädikatsweinen zum Zwecke der Prüfung auf Qualität und Menge vorzuführen ist (Vorführgemeinden). Er hat weiters durch Verordnung die näheren Örtlichkeiten für das Vorführen, den Beginn und das Ende des Vorführzeitraumes festzulegen.

(9) Für die Lesegutkontrolle (Abs. 5) ist eine Verwaltungsabgabe zu entrichten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – durch Verordnung eine Verwaltungsabgabe festzusetzen, die je Liter oder Kilogramm des zu kontrollierenden Lesegutes zu bemessen ist, den Mindestbetrag von fünf Euro jedoch nicht unterschreiten darf. Bei der Festsetzung ist auf den für die Tätigkeit der Organe der Weinaufsicht erforderlichen Aufwand Bedacht zu nehmen. Die Bundeskellereiinspektion hat die Verwaltungsabgabe dem im Zeitpunkt der Absichtsmeldung über den Wein Verfügungsberechtigten vorzuschreiben. Die Verwaltungsabgabe ist eine Einnahme des Bundes.

Schaumwein

§ 13. (1) „Österreichischer Sekt“ oder „Österreichischer Qualitätsschaumwein“ darf unter dieser Bezeichnung lediglich in Verkehr gebracht werden, wenn er

1.

ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß § 10 Abs. 6 bereitet wurde und

2.

in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.

(2) Österreichischer Qualitätsschaumwein g.U. darf in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes und in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

(3) Die geschützten Ursprungsbezeichnungen für österreichischen Qualitätsschaumwein g.U., Sekt g.U. oder Hauersekt entsprechen den Weinbaugebieten für die österreichischen Qualitätsweine, ausgenommen die Weinbaugebiete für Wein mit der Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“.

Schaumwein

§ 13. (1) „Österreichischer Qualitätsschaumwein“ oder „Österreichischer Sekt“ dürfen unter dieser Bezeichnung lediglich in Verkehr gebracht werden, wenn er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.

(2) „Österreichischer Qualitätsschaumwein“ mit „geschützter Ursprungsbezeichnung“ (g.U.) und Sekt g.U. dürfen in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes und in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung auf Antrag des Nationalen Weinkomitees Bedingungen für Schaumwein und Qualitätsschaumwein g. U. in Verbindung mit den Begriffen „Klassik“, „Reserve“ oder „Große Reserve“ festlegen.

Entalkoholisierter Wein und alkoholarmer Wein

§ 14. (1) Entalkoholisierter Wein ist ein Getränk aus Wein, Landwein oder Qualitätswein, dessen Alkoholgehalt im Wege einer geeigneten und schonenden Entgeistung auf 0,5% vol. oder weniger abgesenkt wurde. Zur Herbeiführung eines Gehaltes an unvergorenem Zucker bis zu einer Menge von höchstens 60,0 g je Liter dürfen Traubenmost, konzentrierter Traubenmost oder Zucker zugesetzt werden. Weiters ist der Zusatz von Kohlensäure und Aromen gestattet.

(2) Alkoholarmer Wein ist ein Getränk, das entweder wie entalkoholisierter Wein oder durch Verschnitt von entalkoholisiertem Wein mit Wein, Landwein oder Qualitätswein hergestellt wurde und dessen Alkoholgehalt mehr als 0,5% vol., höchstens jedoch 5,0% vol., beträgt. Zur Herbeiführung eines Gehaltes an unvergorenem Zucker bis zu einer Menge von höchstens 60,0 g je Liter dürfen Traubenmost, konzentrierter Traubenmost oder Zucker zugesetzt werden. Weiters ist der Zusatz von Kohlensäure und Aromen gestattet.

(3) Entalkoholisierter Wein ist als „entalkoholisierter Wein“, alkoholarmer Wein als „alkoholarmer Wein“ zu bezeichnen. Im Falle einer Aromatisierung ist die Bezeichnung „aromatisiert“ anzugeben.

(4) Unzulässig sind

1.

engere geografische Herkunftsbezeichnungen als der Staat, in dem die zur Herstellung verwendeten Trauben geerntet wurden,

2.

andere Verkehrsbezeichnungen als „entalkoholisierter Wein“ oder „alkoholarmer Wein“ und

3.

Sorten- und Jahrgangsbezeichnungen.

(5) Beträgt der Gehalt an schwefeliger Säure mehr als 10 mg/l, ist die Bezeichnung „enthält Sulfite“ anzugeben.

Versuchswein

§ 15. (1) Wein, bei dem im Zuge eines Großversuches gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Einsatz neuer önologischer Verfahren zu Versuchszwecken erprobt werden soll (Versuchswein), darf nur mit einer Bewilligung der Bundeskellereiinspektion in Verkehr gebracht werden.

(2) Ein Großversuch im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn

1.

die Behandlungsweise in laboratoriumsmäßigen Versuchen bereits erprobt wurde,

2.

die vorläufigen Ergebnisse dieser Versuche die Unbedenklichkeit der Behandlungsweise vom Standpunkt der menschlichen Gesundheit aus ergeben hat und

3.

zur Durchführung der Versuche Wein in solchen Mengen erforderlich ist, dass die Vermögenseinbuße durch Entfall der Verwertungsmöglichkeit des Versuchsweines dem darüber Verfügungsberechtigten nicht zugemutet werden kann.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

1.

die Bundeskellereiinspektion zur Durchführung des Großversuches die Vorbewilligung erteilt hat,

2.

die Versuche unter der Aufsicht der Bundeskellereiinspektion sowie des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg durchgeführt worden sind und

3.

das abschließende Gutachten eines dieser Bundesämter über die Behandlungsweise positiv ist oder zumindest dahin gehend lautet, dass der Genuss des Versuchsweines für die menschliche Gesundheit unbedenklich ist.

(4) In der Bewilligung können Auflagen über die Art und Weise der Verwendung des Versuchsweines oder, wenn eine wesentlich wertvermindernde Änderung am Versuchswein eingetreten ist, eine entsprechende Kennzeichnung vorgeschrieben werden.

(5) Der Antrag auf Vorbewilligung gemäß Abs. 3 Z 1 ist bei der Bundeskellereiinspektion einzubringen. Im Antrag ist eine Beschreibung der Behandlungsweise, Dauer, Ort und Art der Versuche und die voraussichtliche Menge der anfallenden Versuchsweine anzugeben.

(6) Die Vorbewilligung ist zu erteilen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass die neue Behandlungsweise einen Fortschritt in der Kellerwirtschaft erwarten lässt. Vor der Entscheidung hat die Bundeskellereiinspektion ein Gutachten von einem der Bundesämter einzuholen. Im Gutachten ist zu beurteilen, ob auf Grund des bisherigen Untersuchungsergebnisses die Behandlungsweise in gesundheitlicher Hinsicht Anlass zu Bedenken gibt. Es sind ferner die Bestimmungen und Auflagen anzuführen, deren Einhaltung sicherzustellen vermag, dass der Großversuch gemäß Abs. 3 Z 2 überwacht werden kann und die Ergebnisse des Großversuches eine Beurteilung der Behandlungsweise auf ihre Zulässigkeit ermöglichen.

(7) Auf Großversuche von Bundesämtern oder wissenschaftlichen Instituten des Bundes finden die Bestimmungen der Abs. 3, 5 und 6 nur mit der Maßgabe Anwendung, dass an Stelle des Vorbewilligungsverfahrens die Anzeige des Beginns des Großversuches tritt und das Erfordernis eines Gutachtens entfällt sowie die Bestimmung des Abs. 3 Z 2 nicht anzuwenden ist. Untersteht die Untersuchungs- oder Versuchsanstalt oder das Institut nicht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, so ist vor Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister herzustellen.

(8) Von der Durchführung einzelner Verfahrensschritte kann abgesehen werden, wenn dies insbesondere aus Gründen der Sparsamkeit, Effizienz und Zweckmäßigkeit gerechtfertigt ist.

(9) Im Zuge der Bewilligung von neuen Großversuchen sind die Landwirtschaftskammer Österreich und die Wirtschaftskammer Österreich zu hören.

Gesundheitsschädliche und verfälschte Erzeugnisse

§ 16. (1) Erzeugnisse, die geeignet sind, die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen, gelten als gesundheitsschädliche Erzeugnisse oder nicht sichere Erzeugnisse gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

(2) Erzeugnisse, die entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 oder 3, des § 6 Abs. 5 – ausgenommen jener über den Verschnitt mit verdorbenen Erzeugnissen – oder des § 11 Abs. 2 Z 4 behandelt wurden, sind verfälschte Erzeugnisse.

(3) Erzeugnisse, die durch eine zulässige Behandlung Stoffe enthalten, die das festgesetzte Ausmaß überschreiten, dürfen – ebenso wie Wein und Landwein, die über das zulässige Ausmaß mit Traubenmost, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat gesüßt oder über das zulässige Ausmaß angereichert wurden, – in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Verschnitt oder eine zulässige Behandlungsweise unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors die Verkehrsfähigkeit wiedererlangt haben. Eine derartige Möglichkeit besteht auch bei Erzeugnissen, die Stoffe enthalten, die entgegen § 3 Abs. 5 in das Erzeugnis übergegangen sind.

Gesundheitsschädliche und verfälschte Erzeugnisse

§ 16. (1) Erzeugnisse, die geeignet sind, die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen, gelten als gesundheitsschädliche Erzeugnisse oder nicht sichere Erzeugnisse gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

(2) Erzeugnisse, die entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 oder 3, des § 6 Abs. 5 – ausgenommen jener über den Verschnitt mit verdorbenen Erzeugnissen – oder des § 11 Abs. 2 Z 4 (durch die Anreicherung von Prädikatsweinen) behandelt wurden, sind verfälschte Erzeugnisse.

(3) Erzeugnisse, die durch eine zulässige Behandlung Stoffe enthalten, die das festgesetzte Ausmaß überschreiten, dürfen – ebenso wie Wein und Landwein, die über das zulässige Ausmaß mit Traubenmost, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat gesüßt oder über das zulässige Ausmaß angereichert wurden, – in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Verschnitt oder eine zulässige Behandlungsweise unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors die Verkehrsfähigkeit wiedererlangt haben. Eine derartige Möglichkeit besteht auch bei Erzeugnissen, die Stoffe enthalten, die entgegen § 3 Abs. 5 in das Erzeugnis übergegangen sind.

Weinähnliches Getränk und nachgemachter Wein

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