Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 2009)
§ 17. (1) Ein weinähnliches Getränk im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein alkoholhaltiges (mindestens 5% vol. vorhandener Alkoholgehalt) Getränk, das wie Wein genossen werden kann und ihm den sinnfälligen Eigenschaften nach (wie Aussehen, Geschmack oder Geruch) ähnlich ist.
(2) Nachgemachter Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein weinähnliches Getränk, das geeignet ist, vom Durchschnittsverbraucher mit Wein verwechselt zu werden.
(3) Ohne Rücksicht auf die Verwechslungsfähigkeit mit Wein liegt jedenfalls ein nachgemachter Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn dieser aus einem oder mehreren der nachfolgenden Stoffe hergestellt wurde:
künstliche Stoffe, sei es mit oder ohne Gärung (Kunstwein),
Kunstwein, vermengt mit Wein,
Rückstände der Wein- oder Branntweinbereitung (wie Trester, Geläger oder Schlempe) und
getrocknete Früchte.
(4) Geläger darf nur zur Herstellung von Gelägerbranntwein oder zum Zwecke der industriellen oder gewerblichen Verwertung, Gelägerpresswein überdies nur zur Herstellung von Weindestillat in Verkehr gebracht werden. Geläger darf nur nach Zusatz von mindestens 2 g Natriumchlorid je Liter gelagert, transportiert oder gepresst werden. Ausgenommen von dieser Pflicht zur Vergällung ist Geläger, das kontrolliert in Weingärten oder auf Ackerflächen ausgebracht wird.
Verkehrsunfähige Erzeugnisse
§ 18. (1) Es dürfen nicht in Verkehr gebracht werden:
gesundheitsschädliche oder nicht sichere Erzeugnisse gemäß § 16 Abs. 1;
Versuchsweine ohne Bewilligung gemäß § 15;
verfälschte Erzeugnisse gemäß § 16 Abs. 2;
nachgemachte Weine gemäß § 17 Abs. 2 oder 3;
verdorbene Erzeugnisse gemäß § 6 Abs. 1.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wenn
die Behörde ein als eingezogenes oder ein für verfallen erklärtes Erzeugnis in Durchführung der Verwertung weitergibt oder
verdorbene Erzeugnisse zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben werden.
Allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen
§ 19. (1) Die Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie jegliche Werbung für diese dürfen nicht irreführend, falsch oder auf sonstige Weise dazu geeignet sein, Verwechslungen oder Irreführungen hervorzurufen. Die Erzeugnisse haben beim Inverkehrbringen den Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. Nr. L 109 vom 6.5.2000 S. 29, zu entsprechen.
(2) Als irreführend ist insbesondere anzusehen, wenn
Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder Aufmachungen gebraucht werden, ohne dass das Erzeugnis den in Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder in diesem Bundesgesetz für die betreffende Angabe oder Aufmachung festgesetzten Anforderungen entspricht,
Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck besonderer Qualität zu erwecken, insbesondere mit Hinweisen auf Wirkungen oder Eigenschaften, welche die Erzeugnisse nicht besitzen, oder auf besondere Eigenschaften, obwohl alle vergleichbaren Erzeugnisse dieselben Eigenschaften besitzen,
Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über die geografische Herkunft zu erwecken; dies gilt auch dann, wenn das Herstellungsland vorschriftsmäßig angegeben ist,
zutreffende Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über das Verarbeiten, Abfüllen oder Lagern, die Beschaffenheit, die Erzeugnisse, die Rebsorte, den Jahrgang oder sonstige Umstände zu erwecken, die für eine Bewertung bestimmend sind, oder
Phantasiebezeichnungen gebraucht werden, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geografischen Herkunftsangabe zu erwecken, oder einen geografischen Hinweis enthalten, wenn die nach diesem Bundesgesetz oder darauf beruhenden Verordnungen erforderlichen Voraussetzungen für den Gebrauch der entsprechenden geografischen Bezeichnung nicht erfüllt sind.
(3) Erzeugnisse dürfen weiters nicht mit krankheitsbezogenen Angaben in Verkehr gebracht werden. Nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben dürfen bei der Kennzeichnung und Aufmachung nur verwendet werden, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, ABl. Nr. L 404 vom 30.12.2006 S. 9, entsprechen.
(4) Bestehen Zweifel, ob die Etikettierung von Erzeugnissen den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder diesem Bundesgesetz entsprechen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Antrag der Bundeskellereiinspektion, einer Bezirksverwaltungsbehörde oder des für die Etikettierung Verantwortlichen unter Vorlage von drei Originaletiketten innerhalb von sechs Wochen ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Der für die Etikettierung Verantwortliche hat gegebenenfalls die Richtigkeit der zur Bezeichnung verwendeten Angaben nachzuweisen.
Allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen
§ 19. (1) Die Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie jegliche Werbung für diese dürfen nicht irreführend, falsch oder auf sonstige Weise dazu geeignet sein, Verwechslungen oder Irreführungen hervorzurufen. Die Erzeugnisse haben beim Inverkehrbringen den Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. Nr. L 109 vom 6.5.2000 S. 29, zu entsprechen.
(2) Als irreführend ist insbesondere anzusehen, wenn
Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder Aufmachungen gebraucht werden, ohne dass das Erzeugnis den in Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder in diesem Bundesgesetz für die betreffende Angabe oder Aufmachung festgesetzten Anforderungen entspricht,
Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck besonderer Qualität zu erwecken, insbesondere mit Hinweisen auf Wirkungen oder Eigenschaften, welche die Erzeugnisse nicht besitzen, oder auf besondere Eigenschaften, obwohl alle vergleichbaren Erzeugnisse dieselben Eigenschaften besitzen,
Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über die geografische Herkunft zu erwecken; dies gilt auch dann, wenn das Herstellungsland vorschriftsmäßig angegeben ist,
zutreffende Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über das Verarbeiten, Abfüllen oder Lagern, die Beschaffenheit, die Erzeugnisse, die Rebsorte, den Jahrgang oder sonstige Umstände zu erwecken, die für eine Bewertung bestimmend sind, oder
Phantasiebezeichnungen gebraucht werden, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geografischen Herkunftsangabe zu erwecken, oder einen geografischen Hinweis enthalten, wenn die nach diesem Bundesgesetz oder darauf beruhenden Verordnungen erforderlichen Voraussetzungen für den Gebrauch der entsprechenden geografischen Bezeichnung nicht erfüllt sind.
(3) Erzeugnisse dürfen weiters nicht mit krankheitsbezogenen Angaben in Verkehr gebracht werden. Nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben dürfen bei der Kennzeichnung und Aufmachung nur verwendet werden, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, ABl. Nr. L 404 vom 30.12.2006 S. 9, entsprechen.
Besondere Kennzeichnungsbestimmungen
§ 20. (1) Soweit weinähnliche Getränke verkehrsfähig sind, müssen sie im geschäftlichen Verkehr mit einer Bezeichnung versehen sein, die eine Verwechslung mit Wein ausschließt und den Grundstoff erkennen lässt, der zur Herstellung verwendet worden ist.
(2) In der Etikettierung ist bei Wein, Landwein und Qualitätswein, der im Inland gewonnen wurde, der Restzuckergehalt gemäß Art. 118z Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anzugeben.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Bestimmungen für die Verwendung der Begriffe „Heuriger“, „Schilcher“ und „Bergwein“ festlegen.
Besondere Kennzeichnungsbestimmungen
§ 20. (1) Soweit weinähnliche Getränke verkehrsfähig sind, müssen sie im geschäftlichen Verkehr mit einer Bezeichnung versehen sein, die eine Verwechslung mit Wein ausschließt und den Grundstoff erkennen lässt, der zur Herstellung verwendet worden ist.
(2) In der Etikettierung ist bei Wein, Landwein und Qualitätswein, der im Inland gewonnen wurde, der Restzuckergehalt gemäß Art. 120 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anzugeben.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Bestimmungen für die Verwendung der Begriffe „Heuriger“, „Schilcher“ und „Bergwein“ festlegen.
Geografische Angaben inländischer Weine
§ 21. (1) Wein, der ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die im Inland geerntet wurden, und im Inland hergestellt wurde, darf nur mit einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die österreichische Herkunft hinweist, wie „Österreichischer Wein“, „Wein aus Österreich“ oder „Österreich“. Bei der Bezeichnung eines Weines mit dem Namen einer kleineren geografischen Einheit als „Österreich“ sind folgende Angaben zu verwenden:
Weinbauregionen,
Weinbaugebiete (bestimmte Anbaugebiete),
Großlagen,
Gemeinden (Gemeindeteil),
Riede oder nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehene Weinbaufluren in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde (Gemeindeteil), in der die Riede oder die Weinbauflur liegt, sofern sich dieser Gemeindename (Gemeindeteil) nicht bereits aus der Abfüllerangabe ergibt.
(2) Die Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien bilden die Weinbauregion Weinland. Die Bundesländer Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg bilden die Weinbauregion Bergland. Das Bundesland Steiermark bildet die Weinbauregion Steirerland.
(3) Weinbaugebiete sind:
die Weinbaugebiete der Weinbauregion Weinland:
Neusiedlersee:
Neusiedlersee-Hügelland:
Mittelburgenland:
Südburgenland:
Thermenregion:
Kremstal:
Kamptal:
Wagram:
Traisental:
Carnuntum:
Wachau:
Weinviertel:
Wien:
Burgenland:
Niederösterreich:
die Weinbaugebiete der Weinbauregion Bergland:
Kärnten:
Oberösterreich:
Salzburg:
Tirol:
Vorarlberg:
die Weinbaugebiete der Weinbauregion Steirerland:
Südsteiermark:
Weststeiermark:
Süd-Oststeiermark:
Steiermark:
die Herkunftsgebiete für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen gemäß § 34 Abs. 1.
(4) Eine Großlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Weinbaufläche innerhalb eines Weinbaugebietes, die die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt. Soweit es im Interesse der Anpassung an gegebene Marktstrukturen sowie zur Erreichung eines marktkonformen Angebotes erforderlich erscheint, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Großlagen durch Verordnung festzusetzen.
(5) Eine Riede im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebietsteil einer Gemeinde, der sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge der weinbaulichen Nutzung als selbstständiger Gebietsteil darstellt und entweder schon bisher als Weinbauriede bezeichnet wurde oder infolge der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt.
(6) Eine Bezeichnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 darf, unbeschadet von § 10 Abs. 8, nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich in dem angegebenen Herkunftsbereich erzeugt wurden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 7 vor, so darf die Bezeichnung eines Weinbaugebietes oder einer Weinbauregion auch verwendet werden, wenn die angrenzende Gemeinde in einem anderen Weinbaugebiet oder einer anderen Weinbauregion liegt.
(7) Der Name einer Gemeinde (Gemeindeteil) darf nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich im Gemeindebereich oder im Gemeindebereich und in Weingärten angrenzender Gemeinden gewonnen wurden, sofern die Weingärten von einem Betrieb der namengebenden Gemeinde aus bewirtschaftet werden und das Lesegut zur Verarbeitung dort hingebracht wurde.
Geografische Angaben inländischer Weine
§ 21. (1) Wein, der ausschließlich aus österreichischen Trauben bereitet und in Österreich hergestellt wurde, darf nur mit einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die österreichische Herkunft hinweist, wie „Österreichischer Wein“ oder „Wein aus Österreich“. Bei der Bezeichnung eines Weines mit dem Namen einer kleineren geografischen Einheit als „Österreich“ sind folgende Angaben zu verwenden:
Weinbauregionen,
Weinbaugebiete (bestimmte Anbaugebiete),
Großlagen,
Gemeinden (Gemeindeteil),
Riede oder nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehene Weinbaufluren in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde (Gemeindeteil), in der die Riede oder die Weinbauflur liegt, sofern sich dieser Gemeindename (Gemeindeteil) nicht bereits aus der Abfüllerangabe ergibt.
(2) Die Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien bilden die Weinbauregion Weinland. Die Bundesländer Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg bilden die Weinbauregion Bergland. Das Bundesland Steiermark bildet die Weinbauregion Steirerland.
(3) Weinbaugebiete sind:
die Weinbaugebiete der Weinbauregion Weinland:
Neusiedlersee:
Neusiedlersee-Hügelland:
Mittelburgenland:
Südburgenland:
Thermenregion:
Kremstal:
Kamptal:
Wagram:
Traisental:
Carnuntum:
Wachau:
Weinviertel:
Wien:
Burgenland:
Niederösterreich:
die Weinbaugebiete der Weinbauregion Bergland:
Kärnten:
Oberösterreich:
Salzburg:
Tirol:
Vorarlberg:
die Weinbaugebiete der Weinbauregion Steirerland:
Südsteiermark:
Weststeiermark:
Süd-Oststeiermark:
Steiermark:
die Herkunftsgebiete für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen gemäß § 34 Abs. 1.
(4) Eine Großlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Weinbaufläche innerhalb eines Weinbaugebietes, die die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt. Soweit es im Interesse der Anpassung an gegebene Marktstrukturen sowie zur Erreichung eines marktkonformen Angebotes erforderlich erscheint, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Großlagen durch Verordnung festzusetzen.
(5) Eine Riede im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebietsteil einer Gemeinde, der sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge der weinbaulichen Nutzung als selbstständiger Gebietsteil darstellt und entweder schon bisher als Weinbauriede bezeichnet wurde oder infolge der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt.
(6) Eine Bezeichnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 darf, unbeschadet von § 10 Abs. 8, nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich in dem angegebenen Herkunftsbereich erzeugt wurden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 7 vor, so darf die Bezeichnung eines Weinbaugebietes oder einer Weinbauregion auch verwendet werden, wenn die angrenzende Gemeinde in einem anderen Weinbaugebiet oder einer anderen Weinbauregion liegt.
(7) Der Name einer Gemeinde (Gemeindeteil) darf nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich im Gemeindebereich oder im Gemeindebereich und in Weingärten angrenzender Gemeinden gewonnen wurden, sofern die Weingärten von einem Betrieb der namengebenden Gemeinde aus bewirtschaftet werden und das Lesegut zur Verarbeitung dort hingebracht wurde.
Geografische Angaben inländischer Weine
§ 21. (1) Wein, der ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die im Inland geerntet wurden, und der im Inland hergestellt wurde, darf nur mit einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die österreichische Herkunft hinweist, wie „Österreichischer Wein“, „Wein aus Österreich“ oder „Österreich“. Bei der Bezeichnung eines Weines mit dem Namen einer kleineren geografischen Einheit als „Österreich“ sind folgende Angaben zu verwenden:
Weinbauregionen,
Weinbaugebiete,
Großlagen,
Gemeinden (Gemeindeteil),
Rieden in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde (Gemeindeteil), in der die Riede liegt, sofern sich dieser Gemeindename (Gemeindeteil) nicht bereits aus der Abfüllerangabe ergibt. Der Angabe einer Riedbezeichnung ist das Worte „Ried“ voranzustellen. Die Angabe einer Katastralgemeinde (eines Gemeindeteiles) ist nicht zulässig, wenn der Name der Katastralgemeinde (des Gemeindeteiles) als Riedenbezeichnung verwendet wird. In Hinblick auf das Irreführungsverbot sind Marken und Phantasiebezeichnungen unzulässig, die durch Worte oder Wortteile den unzutreffenden Eindruck einer existierenden oder nicht existierenden Herkunftsangabe erwecken; insbesondere unter Verwendung geographischer Begriffe wie „Berg“, „Hügel“ oder „Tal“.
(2) Die Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien bilden die Weinbauregion Weinland. Die Bundesländer Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg bilden die Weinbauregion Bergland. Das Bundesland Steiermark bildet die Weinbauregion Steirerland.
(3) Weinbaugebiete sind:
die Weinbaugebiete der Weinbauregion Weinland:
Thermenregion:
die Stadt Wiener Neustadt sowie die politischen Bezirke Baden, Mödling, Neunkirchen und Wiener Neustadt;
Kremstal:
die Stadt Krems an der Donau und die Gemeinden Droß, Furth bei Göttweig, Gedersdorf, Paudorf, Rohrendorf bei Krems, Senftenberg und Stratzing;
Kamptal:
die Gemeinden Grafenegg, Hadersdorf-Kammern, Langenlois, Lengenfeld, Schönberg am Kamp und Straß im Straßertale;
Wagram:
der politische Bezirk Tulln, ausgenommen die Gemeinden Atzenbrugg, Sitzenberg-Reidling und Würmla, sowie die Gemeinden Klosterneuburg, Gerasdorf bei Wien und Stetteldorf am Wagram;
Traisental:
die Stadt St. Pölten, der politische Bezirk St. Pölten und die Gemeinden Atzenbrugg, Sitzenberg-Reidling und Würmla;
Carnuntum:
der politische Bezirk Bruck an der Leitha und der Gerichtsbezirk Schwechat;
Wachau:
die Gemeinden Aggsbach, Bergern im Dunkelsteinerwald, Dürnstein, Mautern an der Donau, Mühldorf, Rossatz-Arnsdorf, Spitz und Weißenkirchen in der Wachau;
Weinviertel:
die politischen Bezirke Gänserndorf, Korneuburg, ausgenommen die Gemeinde Stetteldorf am Wagram, Mistelbach, Hollabrunn und Horn;
Wien:
das Bundesland Wien;
Burgenland:
das Bundesland Burgenland;
Niederösterreich:
das Bundesland Niederösterreich;
die Weinbaugebiete der Weinbauregion Bergland:
Kärnten:
das Bundesland Kärnten;
Oberösterreich:
das Bundesland Oberösterreich;
Salzburg:
das Bundesland Salzburg;
Tirol:
das Bundesland Tirol;
Vorarlberg:
das Bundesland Vorarlberg;
die Weinbaugebiete der Weinbauregion Steirerland:
Südsteiermark:
sämtliche Gemeinden des politischen Bezirkes Leibnitz mit Ausnahme der Gemeinden links der Mur;
Weststeiermark:
die Stadt Graz und die Gemeinden des politischen Bezirkes Graz-Umgebung mit Ausnahme der Gemeinden links der Mur sowie die politischen Bezirke Deutschlandsberg und Voitsberg;
Vulkanland Steiermark:
die politischen Bezirke Hartberg-Fürstenfeld, Südoststeiermark und Weiz sowie von den politischen Bezirken Graz-Umgebung und Leibnitz die Gemeinden links der Mur;
Steiermark:
die politischen Bezirke Leibnitz, Graz Stadt, Graz Umgebung, Deutschlandsberg, Voitsberg, Hartberg-Fürstenfeld, Südoststeiermark und Weiz;
die Herkunftsgebiete für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen gemäß § 34 Abs. 1.
(4) Eine Großlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Weinbaufläche innerhalb eines Weinbaugebietes, die die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt. Soweit es im Interesse der Anpassung an gegebene Marktstrukturen sowie zur Erreichung eines marktkonformen Angebotes erforderlich erscheint, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Großlagen durch Verordnung festzusetzen.
(5) Eine Riede im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebietsteil einer Gemeinde, der sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge der weinbaulichen Nutzung als selbstständiger Gebietsteil darstellt und entweder schon bisher als Weinbauriede bezeichnet wurde oder infolge der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt.
(6) Die Angabe einer Weinbauregion (Abs. 1 Z 1) und eines Weinbaugebietes (Abs. 1 Z 2) darf nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich aus der angegebenen Region oder dem angegebenen Gebiet stammen. Die Angabe einer Großlage, einer Gemeinde oder einer Riede darf, in Hinblick auf § 10 Abs. 8, nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die zumindest zu 85% aus der angegebenen Großlage, Gemeinde oder Riede stammen, und der Rest aus dem Weinbaugebiet.
(7) Der Name einer Gemeinde, eines Weinbaugebietes und einer Weinbauregion kann jedoch auch dann angegeben werden, wenn höchstens 15% der Trauben aus einer an die namengebenden Gemeinde angrenzende Gemeinde in einem anderen Weinbaugebiet oder einer anderen Weinbauregion stammen, sofern die Weingärten von einem Betrieb der namengebenden Gemeinde aus bewirtschaftet werden und das Lesegut zur Verarbeitung dort hingebracht wurde.
Abs. 1 Z 6: zum Bezugszeitraum vgl. § 74 Abs. 7
Geografische Angaben inländischer Weine
§ 21. (1) Wein, der ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die im Inland geerntet wurden, und der im Inland hergestellt wurde, darf nur mit einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die österreichische Herkunft hinweist, wie „Österreichischer Wein“, „Wein aus Österreich“ oder „Österreich“. Bei der Bezeichnung eines Weines mit dem Namen einer kleineren geografischen Einheit als „Österreich“ sind folgende Angaben zu verwenden:
Weinbauregionen,
Weinbaugebiete,
Großlagen,
Ortsübergreifende Weinbaugemeinden,
Gemeinden (Gemeindeteil),
Rieden in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde (Gemeindeteil) oder in Verbindung mit dem Namen der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde, in der die Riede liegt.
Der Angabe einer Riedbezeichnung ist das Wort „Ried“ voranzustellen. Die Angabe einer Katastralgemeinde (eines Gemeindeteiles) ist nicht zulässig, wenn der Name der Katastralgemeinde (des Gemeindeteiles) als Riedenbezeichnung verwendet wird. In Hinblick auf das Irreführungsverbot sind Marken und Phantasiebezeichnungen unzulässig, die durch Worte oder Wortteile den unzutreffenden Eindruck einer existierenden oder nicht existierenden Herkunftsangabe erwecken; insbesondere unter Verwendung geographischer Begriffe wie „Berg“, „Hügel“ oder „Tal“.
(2) Die Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien bilden die Weinbauregion Weinland. Die Bundesländer Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg bilden die Weinbauregion Bergland. Das Bundesland Steiermark bildet die Weinbauregion Steirerland.
(3) Weinbaugebiete sind:
die Weinbaugebiete der Weinbauregion Weinland:
Thermenregion:
die Stadt Wiener Neustadt sowie die politischen Bezirke Baden, Mödling, Neunkirchen und Wiener Neustadt;
Kremstal:
die Stadt Krems an der Donau und die Gemeinden Droß, Furth bei Göttweig, Gedersdorf, Paudorf, Rohrendorf bei Krems, Senftenberg und Stratzing;
Kamptal:
die Gemeinden Grafenegg, Hadersdorf-Kammern, Langenlois, Lengenfeld, Schönberg am Kamp und Straß im Straßertale;
Wagram:
der politische Bezirk Tulln, ausgenommen die Gemeinden Atzenbrugg, Sitzenberg-Reidling und Würmla, sowie die Gemeinden Klosterneuburg, Gerasdorf bei Wien und Stetteldorf am Wagram;
Traisental:
die Stadt St. Pölten, der politische Bezirk St. Pölten und die Gemeinden Atzenbrugg, Sitzenberg-Reidling und Würmla;
Carnuntum:
der politische Bezirk Bruck an der Leitha und der Gerichtsbezirk Schwechat;
Wachau:
die Gemeinden Aggsbach, Bergern im Dunkelsteinerwald, Dürnstein, Mautern an der Donau, Mühldorf, Rossatz-Arnsdorf, Spitz und Weißenkirchen in der Wachau;
Weinviertel:
die politischen Bezirke Gänserndorf, Korneuburg, ausgenommen die Gemeinde Stetteldorf am Wagram, Mistelbach, Hollabrunn und Horn;
Wien:
das Bundesland Wien;
Burgenland:
das Bundesland Burgenland;
Niederösterreich:
das Bundesland Niederösterreich;
die Weinbaugebiete der Weinbauregion Bergland:
Kärnten:
das Bundesland Kärnten;
Oberösterreich:
das Bundesland Oberösterreich;
Salzburg:
das Bundesland Salzburg;
Tirol:
das Bundesland Tirol;
Vorarlberg:
das Bundesland Vorarlberg;
die Weinbaugebiete der Weinbauregion Steirerland:
Südsteiermark:
sämtliche Gemeinden des politischen Bezirkes Leibnitz mit Ausnahme der Gemeinden links der Mur;
Weststeiermark:
die Stadt Graz und die Gemeinden des politischen Bezirkes Graz-Umgebung mit Ausnahme der Gemeinden links der Mur sowie die politischen Bezirke Deutschlandsberg und Voitsberg;
Vulkanland Steiermark:
die politischen Bezirke Hartberg-Fürstenfeld, Südoststeiermark und Weiz sowie von den politischen Bezirken Graz-Umgebung und Leibnitz die Gemeinden links der Mur;
Steiermark:
die politischen Bezirke Leibnitz, Graz Stadt, Graz Umgebung, Deutschlandsberg, Voitsberg, Hartberg-Fürstenfeld, Südoststeiermark und Weiz;
die Herkunftsgebiete für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen gemäß § 34 Abs. 1.
(4) Eine Großlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Weinbaufläche innerhalb eines Weinbaugebietes, die die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt. Soweit es im Interesse der Anpassung an gegebene Marktstrukturen sowie zur Erreichung eines marktkonformen Angebotes erforderlich erscheint, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Großlagen durch Verordnung festzusetzen.
(5) Eine Riede im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebietsteil einer Gemeinde, der sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge der weinbaulichen Nutzung als selbstständiger Gebietsteil darstellt und entweder schon bisher als Weinbauriede bezeichnet wurde oder infolge der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt.
(6) Die Angabe einer Weinbauregion (Abs. 1 Z 1) und eines Weinbaugebietes (Abs. 1 Z 2) darf nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich aus der angegebenen Region oder dem angegebenen Gebiet stammen. Die Angabe einer Großlage, einer ortsübergreifenden Weinbaugemeinde, einer Gemeinde oder einer Riede darf, in Hinblick auf § 10 Abs. 8, nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die zumindest zu 85% aus der angegebenen Großlage, ortsübergreifenden Weinbaugemeinde, Gemeinde oder Riede stammen, und der Rest aus dem Weinbaugebiet.
(7) Der Name einer Gemeinde, eines Weinbaugebietes und einer Weinbauregion kann jedoch auch dann angegeben werden, wenn höchstens 15% der Trauben aus einer an die namengebenden Gemeinde angrenzende Gemeinde in einem anderen Weinbaugebiet oder einer anderen Weinbauregion stammen, sofern die Weingärten von einem Betrieb der namengebenden Gemeinde aus bewirtschaftet werden und das Lesegut zur Verarbeitung dort hingebracht wurde.
(8) Eine ortsübergreifende Weinbaugemeinde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Weinbaufläche innerhalb eines Weinbaugebietes, die sich über mehrere Weinbaugemeinden oder Gemeindeteile erstreckt und die die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt. Die ortsübergreifende Weinbaugemeinde wird mit dem Namen einer der in dieser Weinbaufläche gelegenen Gemeinde oder mit dem Namen eines der in dieser Weinbaufläche gelegenen Gemeindeteils bezeichnet. Soweit es im Interesse der Anpassung an gegebene Marktstrukturen sowie zur Erreichung eines marktkonformen Angebotes erforderlich erscheint, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ortsübergreifende Weinbaugemeinden durch Verordnung festzusetzen.
Verordnungsermächtigung für Bezeichnungen und Aufmachungen
§ 22. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung weitere Vorschriften über
die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige Angaben für Erzeugnisse gemäß § 1,
die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Bezeichnungen, Aufmachungen und sonstige Angaben zulässig sind, und
Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeichnungen, Aufmachungen und Angaben
Abschnitt
Sonstige Vorschriften
Mengenbeschränkung
§ 23. (1) Weinbautreibende (Bewirtschafter von Weingartenflächen) dürfen je Ernte eines Jahrgangs nicht mehr als die Hektarhöchstmenge an Wein gemäß § 8, an Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein oder an für deren Erzeugung bestimmte Weintrauben in Verkehr bringen.
(2) Die Hektarhöchstmenge beträgt 9000 kg Weintrauben oder 6750 l Wein je Hektar im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein gemäß § 8 oder von Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein.
(3) Wird die Hektarhöchstmenge gemäß Abs. 2 überschritten, so darf die gesamte Menge der Ernte eines Jahrgangs nur als Wein ohne Rebsorten- und Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden.
Abschnitt
Sonstige Vorschriften
Mengenbeschränkung
§ 23. (1) Weinbautreibende (Bewirtschafter von Weingartenflächen) dürfen je Ernte eines Jahrgangs nicht mehr als die Hektarhöchstmenge an Wein gemäß § 8, an Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein oder an für deren Erzeugung bestimmte Weintrauben in Verkehr bringen.
(2) Die Hektarhöchstmenge beträgt 9 000 kg Weintrauben oder 6 750 l Wein je Hektar im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein gemäß § 8 oder von Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung auf Antrag des Nationalen Weinkomitees die Hektarhöchstmenge für die Ernte eines Jahres um bis zu 20 % senken oder erhöhen, falls dies die klimatischen oder weinwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für dieses Jahr erfordern.
(3) Wird die Hektarhöchstmenge gemäß Abs. 2 überschritten, so darf die gesamte Menge der Ernte eines Jahrgangs nur als Wein ohne Rebsorten- und Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden.
Abschnitt
Sonstige Vorschriften
Mengenbeschränkung
§ 23. (1) Weinbautreibende (Bewirtschafter von Weingartenflächen) dürfen je Ernte eines Jahrgangs nicht mehr als die Hektarhöchstmenge an Wein gemäß § 8, an Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein oder an für deren Erzeugung bestimmte Weintrauben in Verkehr bringen.
(2) Die Hektarhöchstmenge beträgt 9000 kg Weintrauben oder 6750l Wein je Hektar im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein gemäß § 8 oder von Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein. Nach Umstellung des Rebflächenverzeichnisses auf die inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (siehe § 24) beträgt diese Hektarhöchstmenge 10000 kg Weintrauben oder 7500 l Wein. Bis zur Umstellung des Rebflächenverzeichnisses auf die inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung auf Antrag des Nationalen Weinkomitees die Hektarhöchstmenge für die Ernte eines Jahres um bis zu 20 % senken oder erhöhen, falls dies die klimatischen oder weinwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für dieses Jahr erfordern.
(3) Wird die Hektarhöchstmenge gemäß Abs. 2 überschritten, so darf die gesamte Menge der Ernte eines Jahrgangs nur als Wein ohne Rebsorten- und Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden.
Rebflächenverzeichnis
§ 24. (1) Bei der Bundeskellereiinspektion ist vor dem Ende des vorübergehenden Rebpflanzungsverbotes gemäß Art. 85g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ein Rebflächenverzeichnis anzulegen und automationsunterstützt zu führen. In das Rebflächenverzeichnis sind Name und Anschrift des Weinbautreibenden und des Eigentümers der Weingartenflächen, Betriebsnummer, Katastralgemeinde(n), Riede(n), Grundstücksnummern und Ausmaß der Grundstücke, Ausmaß der tatsächlichen Auspflanzungen, Auspflanzjahr und Rebsorten sowie die Hangneigung des Grundstückes einzutragen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden, Landesregierungen oder Landes-Landwirtschaftskammern, die die Rebflächenverzeichnisse oder Weinbaukataster nach landesgesetzlichen Bestimmungen bis zum Ende des vorübergehenden Rebpflanzungsverbotes gemäß Art. 85g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 führen, haben die Bundeskellereiinspektion bei der Übernahme dieser Aufgabe in sämtlichen Belangen zu unterstützen und insbesondere Daten und Unterlagen in einer nachvollziehbaren und geordneten Form zu übermitteln.
(3) Das Rebflächenverzeichnis ist ein Teil des Betriebskatasters gemäß § 26 Abs. 1.
Rebflächenverzeichnis, Betriebskataster
§ 24. (1) Die Führung des Rebflächenverzeichnisses (Weinbaukatasters) gemäß den entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen hat auf der Grundlage und unter Beachtung der inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Art. 67 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549, zu erfolgen. In das Rebflächenverzeichnis sind jedenfalls Name und Anschrift des Weinbautreibenden, einschließlich der Betriebsnummer, Name und Anschrift des Eigentümers der Weingartenflächen, Katastralgemeinde(n), Riede(n), Grundstücksnummern, Ausmaß der tatsächlichen Auspflanzungen, Auspflanzjahr und Rebsorte(n) sowie die Hangneigung des Grundstückes einzutragen. Die Länder können die AMA gemäß § 28b AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragen.
(2) Im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind in einer automationsunterstützten Weindatenbank (Betriebskataster) für jeden Betrieb die von Bundesbehörden, Landesbehörden oder beauftragten Unternehmen ermittelten Daten von Ernte- und Erzeugungsmeldungen, Bestandsmeldungen, Begleitpapieren, Mostwäger-Bestätigungen, Prüfnummernbescheiden und ausgegebenen Banderolen einzutragen und auf ihre Übereinstimmung mit den diesbezüglich maßgeblichen weinrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen.
(3) Das Rebflächenverzeichnis ist ein Teil des Betriebskatasters.
Staatliche Prüfnummer
§ 25. (1) Die staatliche Prüfnummer ist das Zeichen, das dazu bestimmt ist, österreichischen Qualitätswein und Prädikatswein zu kennzeichnen. Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe des Weines denjenigen Untersuchungen unterzogen werden, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen hat. Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden. Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, dass die Anforderungen an einen Qualitätswein gemäß den §§ 10 oder 11 nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen.
(2) Die staatliche Prüfnummer ist dem Verfügungsberechtigten, unvorgreiflich der Entscheidung über die Erteilung, bei der Einreichung bekanntzugeben.
(3) Die staatliche Prüfnummer darf nur zur Bezeichnung jenes Weines verwendet werden, von dem die Probe gezogen wurde.
(4) Der Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat Name, Betriebsnummer und Anschrift des Verfügungsberechtigten sowie Angaben über den Aufbewahrungsort des Weines, den Wein selbst (Farbe, Verschnitt, Jahrgang, Qualitätsweinrebsorte, Menge, örtliche Herkunft, Qualitätsstufe, Mostgewicht, Anreicherung und Restsüßeverleihung) sowie Angaben über die beabsichtigte Bezeichnung des Weines, Angaben über die Lagerung und bei Prädikatswein die dem Wein zugrunde liegenden Mostchargennummern und Teilmengen zu enthalten. Dem Antrag sind die für die Durchführung der Untersuchung vom Antragsteller gezogenen Proben anzuschließen. Die Anträge sind bei einem der beiden Bundesämter einzubringen; für die Antragstellung sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufzulegende Formulare zu verwenden. Die Einreichung eines Antrags auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer ist unzulässig, solange ein nach Abs. 12 vorgeschriebenes Entgelt innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Vorschreibung noch nicht entrichtet worden ist.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Namen des Verfügungsberechtigten, die wesentlichen Daten des Antrages gemäß Abs. 4 (wie Menge, Art und Herkunft des Weines) sowie das Ergebnis der Untersuchungen in ein mit einer laufenden Nummer versehenes Verzeichnis einzutragen.
(6) Vom Zeitpunkt der Antragstellung an bis zum Ende des Verfahrens und ab dem Zeitpunkt der Erteilung und Verwendung der staatlichen Prüfnummer dürfen am Wein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Von diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche Pflege des Weines erfordert, unberührt.
(7) Über den Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft so rasch wie möglich, längstens jedoch innerhalb von fünf Wochen zu entscheiden.
(8) Auf Aufforderung des Bundeskellereiinspektors hat der Verfügungsberechtigte jederzeit die Berechtigung zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer nachzuweisen. Die unbefugte Verwendung der staatlichen Prüfnummer ist verboten. Mit der Übertragung des Verfügungsrechtes über einen Wein geht auch das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer auf den jeweils Verfügungsberechtigten über.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Verfügungsberechtigten das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer zu entziehen, wenn
sich nachträglich herausstellt, dass die gemäß Abs. 4 erster Satz erforderlichen Angaben unrichtig waren oder der Wein den Voraussetzungen für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer in sonstiger Weise nicht oder nicht mehr entspricht,
sich nachträglich herausstellt, dass der Verfügungsberechtigte gegen die Bestimmungen des Abs. 6 verstoßen hat,
der Verfügungsberechtigte Kontrollmaßnahmen bezüglich des Weines behindert oder vereitelt oder
eine staatliche Prüfnummer für einen Wein verwendet wird, für den diese nicht zugeteilt wurde. Bei der Beurteilung der Identität sind die natürliche Veränderung des Weines und beim Wein durchgeführte Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen.
(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Erteilung weiterer staatlicher Prüfnummern zu versagen, wenn dem Antragsteller oder demjenigen, dem der Antragsteller das Verfügungsrecht über seinen Wein übertragen hat, aus einem der in Abs. 9 genannten Gründe einmal eine staatliche Prüfnummer entzogen wurde, der Entzug auf ein gerichtlich strafbares Verhalten zurückzuführen ist und seit Zustellung des Entziehungsbescheides ein Zeitraum von zwei Jahren noch nicht verstrichen ist.
(11) Der Verfügungsberechtigte hat im Umfang des Entziehungsbescheides die bereits angebrachten staatlichen Prüfnummern von den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Flaschen zu entfernen.
(12) Für die Inanspruchnahme der mit der Erledigung des Antrags verbundenen Tätigkeit hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifs zu entrichten. Den Tarif hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – unter Bedachtnahme auf den in Durchführung dieser Tätigkeit verbundenen Sach- und Personalaufwand – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Der Tarif ist so zu erstellen, dass je Betrieb mit festem Sitz in Österreich und Jahr bis zu fünf Untersuchungen kostenlos zu erfolgen haben. Die diesen Untersuchungen zu Grunde liegende Weinmenge darf jedoch insgesamt 20.000 Liter nicht übersteigen. Weitere Voraussetzung für die kostenlose Untersuchung ist, dass die staatliche Prüfnummer erteilt wird.
(13) Anbringen und Amtshandlungen im Verfahren zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer sind von Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(14) Eine zusätzliche Probe der eingereichten Weine ist derart zu versiegeln, dass eine Entfernung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Diese Probe ist dem Antragsteller zu übergeben.
(15) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung ein Bundesamt gemäß Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004, zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden ermächtigen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In diesem Fall hat das Bundesamt das AVG anzuwenden; gegen Bescheide des Bundesamtes kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erhoben werden.
(16) Qualitätswein kann bei Nichterfüllung der Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz oder Abs. 2, § 5 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 Z 4 oder 6 sowie in den Fällen, in denen der Qualitätswein durch eine zulässige Weinbehandlung Stoffe enthält, die das vorgeschriebene Ausmaß überschreiten oder die entgegen § 3 Abs. 5 in den Wein übergegangen sind, bis zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6, ohne vorangegangene Anzeige oder Sicherstellung durch den Bundeskellereiinspektor durch eine zulässige Behandlungsweise die Voraussetzungen für die Verkehrsfähigkeit von Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer erlangen.
Staatliche Prüfnummer
§ 25. (1) Die staatliche Prüfnummer ist das Zeichen, das dazu bestimmt ist, österreichischen Qualitätswein und Prädikatswein zu kennzeichnen. Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe des Weines denjenigen Untersuchungen unterzogen werden, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen hat. Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden. Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, dass die Anforderungen an einen Qualitätswein gemäß den §§ 10 oder 11 nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen.
(2) Die staatliche Prüfnummer ist dem Verfügungsberechtigten, unvorgreiflich der Entscheidung über die Erteilung, bei der Einreichung bekanntzugeben.
(3) Die staatliche Prüfnummer darf nur zur Bezeichnung jenes Weines verwendet werden, von dem die Probe gezogen wurde.
(4) Der Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat Name, Betriebsnummer und Anschrift des Verfügungsberechtigten sowie Angaben über den Aufbewahrungsort des Weines, den Wein selbst (Farbe, Verschnitt, Jahrgang, Qualitätsweinrebsorte, Menge, örtliche Herkunft, Qualitätsstufe, Mostgewicht, Anreicherung und Restsüßeverleihung) sowie Angaben über die beabsichtigte Bezeichnung des Weines, Angaben über die Lagerung und bei Prädikatswein die dem Wein zugrunde liegenden Mostchargennummern und Teilmengen zu enthalten. Dem Antrag sind die für die Durchführung der Untersuchung vom Antragsteller gezogenen Proben anzuschließen. Die Anträge sind bei einem der beiden Bundesämter einzubringen; für die Antragstellung sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufzulegende Formulare zu verwenden. Die Einreichung eines Antrags auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer ist unzulässig, solange ein nach Abs. 12 vorgeschriebenes Entgelt innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Vorschreibung noch nicht entrichtet worden ist.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Namen des Verfügungsberechtigten, die wesentlichen Daten des Antrages gemäß Abs. 4 (wie Menge, Art und Herkunft des Weines) sowie das Ergebnis der Untersuchungen in ein mit einer laufenden Nummer versehenes Verzeichnis einzutragen.
(6) Vom Zeitpunkt der Antragstellung an bis zum Ende des Verfahrens und ab dem Zeitpunkt der Erteilung und Verwendung der staatlichen Prüfnummer dürfen am Wein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Von diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche Pflege des Weines erfordert, unberührt.
(7) Über den Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft so rasch wie möglich, längstens jedoch innerhalb von fünf Wochen zu entscheiden.
(8) Auf Aufforderung des Bundeskellereiinspektors hat der Verfügungsberechtigte jederzeit die Berechtigung zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer nachzuweisen. Die unbefugte Verwendung der staatlichen Prüfnummer ist verboten. Mit der Übertragung des Verfügungsrechtes über einen Wein geht auch das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer auf den jeweils Verfügungsberechtigten über.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Verfügungsberechtigten das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer zu entziehen, wenn
sich nachträglich herausstellt, dass die gemäß Abs. 4 erster Satz erforderlichen Angaben unrichtig waren oder der Wein den Voraussetzungen für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer in sonstiger Weise nicht oder nicht mehr entspricht,
sich nachträglich herausstellt, dass der Verfügungsberechtigte gegen die Bestimmungen des Abs. 6 verstoßen hat,
der Verfügungsberechtigte Kontrollmaßnahmen bezüglich des Weines behindert oder vereitelt oder
eine staatliche Prüfnummer für einen Wein verwendet wird, für den diese nicht zugeteilt wurde. Bei der Beurteilung der Identität sind die natürliche Veränderung des Weines und beim Wein durchgeführte Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen.
(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Erteilung weiterer staatlicher Prüfnummern zu versagen, wenn dem Antragsteller oder demjenigen, dem der Antragsteller das Verfügungsrecht über seinen Wein übertragen hat, aus einem der in Abs. 9 genannten Gründe einmal eine staatliche Prüfnummer entzogen wurde, der Entzug auf ein gerichtlich strafbares Verhalten zurückzuführen ist und seit Zustellung des Entziehungsbescheides ein Zeitraum von zwei Jahren noch nicht verstrichen ist.
(11) Der Verfügungsberechtigte hat im Umfang des Entziehungsbescheides die bereits angebrachten staatlichen Prüfnummern von den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Flaschen zu entfernen.
(12) Für die Inanspruchnahme der mit der Erledigung des Antrags verbundenen Tätigkeit hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifs zu entrichten. Den Tarif hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – unter Bedachtnahme auf den in Durchführung dieser Tätigkeit verbundenen Sach- und Personalaufwand – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Der Tarif ist so zu erstellen, dass je Betrieb mit festem Sitz in Österreich und Jahr bis zu fünf Untersuchungen kostenlos zu erfolgen haben. Die diesen Untersuchungen zu Grunde liegende Weinmenge darf jedoch insgesamt 20.000 Liter nicht übersteigen. Weitere Voraussetzung für die kostenlose Untersuchung ist, dass die staatliche Prüfnummer erteilt wird.
(13) Anbringen und Amtshandlungen im Verfahren zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer sind von Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(14) Eine zusätzliche Probe der eingereichten Weine ist derart zu versiegeln, dass eine Entfernung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Diese Probe ist dem Antragsteller zu übergeben.
(15) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung ein Bundesamt gemäß Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004, zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden ermächtigen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In diesem Fall hat das Bundesamt das AVG anzuwenden.
(16) Qualitätswein kann bei Nichterfüllung der Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz oder Abs. 2, § 5 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 Z 4 oder 6 sowie in den Fällen, in denen der Qualitätswein durch eine zulässige Weinbehandlung Stoffe enthält, die das vorgeschriebene Ausmaß überschreiten oder die entgegen § 3 Abs. 5 in den Wein übergegangen sind, bis zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6, ohne vorangegangene Anzeige oder Sicherstellung durch den Bundeskellereiinspektor durch eine zulässige Behandlungsweise die Voraussetzungen für die Verkehrsfähigkeit von Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer erlangen.
Staatliche Prüfnummer
§ 25. (1) Die staatliche Prüfnummer ist das Zeichen, das dazu bestimmt ist, österreichischen Qualitätswein und Prädikatswein zu kennzeichnen. Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe des Weines denjenigen Untersuchungen unterzogen werden, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen hat. Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden. Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, dass die Anforderungen an einen Qualitätswein gemäß den §§ 10 oder 11 nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen.
(2) Die staatliche Prüfnummer ist dem Verfügungsberechtigten, unvorgreiflich der Entscheidung über die Erteilung, bei der Einreichung bekanntzugeben.
(3) Die staatliche Prüfnummer darf nur zur Bezeichnung jenes Weines verwendet werden, von dem die Probe gezogen wurde.
(4) Der Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat Name, Betriebsnummer und Anschrift des Verfügungsberechtigten sowie Angaben über den Aufbewahrungsort des Weines, den Wein selbst (Farbe, Verschnitt, Jahrgang, Qualitätsweinrebsorte, Menge, örtliche Herkunft, Qualitätsstufe, Mostgewicht, Anreicherung und Restsüßeverleihung) sowie Angaben über die beabsichtigte Bezeichnung des Weines, Angaben über die Lagerung, die Angabe von Teilmengen mit bereits vorhandenen Prüfnummern in Litern, und bei Prädikatswein die dem Wein zugrunde liegenden Mostchargennummern zu enthalten. Dem Antrag sind die für die Durchführung der Untersuchung vom Antragsteller gezogenen Proben anzuschließen. Die Anträge sind bei einem der beiden Bundesämter einzubringen; für die Antragstellung sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufzulegende Formulare zu verwenden. Die Einreichung eines Antrags auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer ist unzulässig, solange ein nach Abs. 12 vorgeschriebenes Entgelt innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Vorschreibung noch nicht entrichtet worden ist.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Namen des Verfügungsberechtigten, die wesentlichen Daten des Antrages gemäß Abs. 4 (wie Menge, Art und Herkunft des Weines) sowie das Ergebnis der Untersuchungen in ein mit einer laufenden Nummer versehenes Verzeichnis einzutragen.
(6) Vom Zeitpunkt der Antragstellung an bis zum Ende des Verfahrens und ab dem Zeitpunkt der Erteilung und Verwendung der staatlichen Prüfnummer dürfen am Wein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Von diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche Pflege des Weines erfordert, unberührt.
(7) Über den Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft so rasch wie möglich, längstens jedoch innerhalb von fünf Wochen zu entscheiden.
(8) Auf Aufforderung des Bundeskellereiinspektors hat der Verfügungsberechtigte jederzeit die Berechtigung zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer nachzuweisen. Die unbefugte Verwendung der staatlichen Prüfnummer ist verboten. Mit der Übertragung des Verfügungsrechtes über einen Wein geht auch das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer auf den jeweils Verfügungsberechtigten über.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Verfügungsberechtigten das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer zu entziehen, wenn
sich nachträglich herausstellt, dass die gemäß Abs. 4 erster Satz erforderlichen Angaben unrichtig waren oder der Wein den Voraussetzungen für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer in sonstiger Weise nicht oder nicht mehr entspricht,
sich nachträglich herausstellt, dass der Verfügungsberechtigte gegen die Bestimmungen des Abs. 6 verstoßen hat,
der Verfügungsberechtigte Kontrollmaßnahmen bezüglich des Weines behindert oder vereitelt oder
eine staatliche Prüfnummer für einen Wein verwendet wird, für den diese nicht zugeteilt wurde. Bei der Beurteilung der Identität sind die natürliche Veränderung des Weines und beim Wein durchgeführte Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen.
(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Erteilung weiterer staatlicher Prüfnummern zu versagen, wenn dem Antragsteller oder demjenigen, dem der Antragsteller das Verfügungsrecht über seinen Wein übertragen hat, aus einem der in Abs. 9 genannten Gründe einmal eine staatliche Prüfnummer entzogen wurde, der Entzug auf ein gerichtlich strafbares Verhalten zurückzuführen ist und seit Zustellung des Entziehungsbescheides ein Zeitraum von zwei Jahren noch nicht verstrichen ist.
(11) Der Verfügungsberechtigte hat im Umfang des Entziehungsbescheides die bereits angebrachten staatlichen Prüfnummern von den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Flaschen zu entfernen.
(12) Für die Inanspruchnahme der mit der Erledigung des Antrags verbundenen Tätigkeit hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifs zu entrichten. Den Tarif hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – unter Bedachtnahme auf den in Durchführung dieser Tätigkeit verbundenen Sach- und Personalaufwand – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Der Tarif ist so zu erstellen, dass je Betrieb mit festem Sitz in Österreich und Jahr bis zu fünf Untersuchungen kostenlos zu erfolgen haben. Die diesen Untersuchungen zu Grunde liegende Weinmenge darf jedoch insgesamt 20.000 Liter nicht übersteigen. Weitere Voraussetzung für die kostenlose Untersuchung ist, dass die staatliche Prüfnummer erteilt wird.
(13) Anbringen und Amtshandlungen im Verfahren zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer sind von Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(14) Eine zusätzliche Probe der eingereichten Weine ist derart zu versiegeln, dass eine Entfernung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Diese Probe ist dem Antragsteller zu übergeben.
(15) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung ein Bundesamt gemäß Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004, zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden ermächtigen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In diesem Fall hat das Bundesamt das AVG anzuwenden.
(16) Qualitätswein kann bei Nichterfüllung der Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz oder Abs. 2, § 5 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 Z 4 oder 6 sowie in den Fällen, in denen der Qualitätswein durch eine zulässige Weinbehandlung Stoffe enthält, die das vorgeschriebene Ausmaß überschreiten oder die entgegen § 3 Abs. 5 in den Wein übergegangen sind, bis zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6, ohne vorangegangene Anzeige oder Sicherstellung durch den Bundeskellereiinspektor durch eine zulässige Behandlungsweise die Voraussetzungen für die Verkehrsfähigkeit von Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer erlangen.
Betriebskataster
§ 26. (1) Bei der Bundeskellereiinspektion ist für jeden Betrieb ein Betriebskataster anzulegen und automationsunterstützt zu führen. Darin sind die Daten von Ernte- und Erzeugungsmeldungen, Bestandsmeldungen, Begleitpapieren, Mostwäger-Bestätigungen, Prüfnummernbescheiden und ausgegebenen Banderolen einzutragen und auf ihre Übereinstimmung mit den diesbezüglich maßgeblichen weinrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen.
(2) In einer automationsunterstützten Weindatenbank sind die von Bundesbehörden, Landesbehörden oder beauftragten Unternehmen ermittelten weinrelevanten Daten einzutragen und regelmäßig zu aktualisieren.
Genehmigungssystem für Rebpflanzungen
§ 26. (1) Auf Beschluss des Nationalen Weinkomitees kann die Ausstellung von Genehmigungen für für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommende Flächen auf Ebene der Qualitätsweinbaugebiete eingeschränkt werden.
(2) Übersteigt in einem bestimmten Jahr die den Anträgen zugrundeliegende Gesamtfläche 1% der tatsächlich mit Reben bepflanzten Fläche, so werden die Genehmigungen nach Prioritätskriterien erteilt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung des Nationalen Weinkomitees diese Kriterien mit Verordnung festzulegen.
(3) Anträge auf Genehmigungen für Neuanpflanzungen und auf Genehmigungen für Wiederbepflanzungen sind bei der nach den Landesgesetzen für die Führung des Rebflächenverzeichnisses zuständigen Stelle einzubringen. Die näheren Durchführungsbestimmungen dazu sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen.
(4) Pflanzrechte, welche gemäß Art. 85 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 vor dem 31. Dezember 2015 gewährt und zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Anspruch genommen wurden, können bei der zuständigen Stelle, welche das Rebflächenverzeichnis nach landesgesetzlichen Bestimmungen führt, in Genehmigungen für Rebpflanzungen umgewandelt werden. Die Umwandlung erfolgt auf Antrag des Inhabers des Pflanzrechtes.
Datenschutzregelungen – Weindatenbank
§ 26a. (1) Die Bundesbehörden (Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus, Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt, Bundeskellereiinspektion) und die Landesbehörden gemäß § 24 sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) ermächtigt, folgende ermittelte Daten für die Zwecke der Führung einer automationsunterstützten Weindatenbank (Betriebskataster) im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus gemeinsam zu verarbeiten:
die Ernte- und Erzeugungsmeldungen,
die Bestandsmeldungen,
die Begleitpapiere,
die Mostwäger-Bestätigungen,
die Prüfnummernbescheide und
die ausgegebenen Banderolen.
(2) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(3) Die Gemeinden und beauftragten Unternehmen gemäß § 24 üben die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Sie sind in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. In dieser Funktion haben sie datenqualitätssichernde Maßnahmen zu setzen und etwaige Mängel wie eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder eine unzutreffende Schreibweise von Adressen, an das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus zu melden.
(4) Die Gemeinden und beauftragten Unternehmen gemäß § 24 haben im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Verantwortlichen durch Stichproben zu überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten den einschlägigen Bestimmungen entsprechend zum Zwecke der Vollziehung des Weingesetzes 2009 erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) ergriffen worden sind.
(5) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.
Formblätter
§ 27. Sofern es zur Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung vorschreiben, dass für Meldungen, Anträge, Aufzeichnungen oder Zeugnisse, insbesondere für Ernte- und Bestandsmeldung, Absichtsmeldung und Mostwäger-Bestätigung, bestimmte Formblätter und Datenträger zu verwenden sind.
Formblätter und Datenträger
§ 27. (1) Zur Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft durch Verordnung vorsehen, dass für Meldungen, Anträge, Aufzeichnungen oder Zeugnisse, insbesondere für Ernte- und Bestandsmeldung, Absichtsmeldung und Mostwäger-Bestätigung, bestimmte Formblätter und Datenträger sowie bestimmte Formen der elektronischen Datenübertragung zu verwenden sind und den Inhalt der Formblätter und Datenträger festlegen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann in einer Verordnung die Verwendung der Weindatenbank für die in Abs. 1 genannten Meldungen, Anträge, Aufzeichnungen oder Zeugnisse verpflichtend vorsehen.
Begleitpapiere
§ 28. Zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung der Beförderung von Weinbauerzeugnissen im Inland, innerhalb der Gemeinschaft sowie bei der Ein- und Ausfuhr hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die näheren Bestimmungen über Art, Form, Inhalt und Verwendung von Begleitpapieren und deren Überwachung durch Verordnung zu regeln.
Ernte- und Erzeugungsmeldung und Bestandsmeldung
§ 29. (1) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 30. November jährlich bis zum 15. Dezember der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, eine Ernte- und Erzeugungsmeldung und ebenfalls jährlich bis zu diesem Datum ein aktualisiertes Stammdatenerhebungsblatt abzugeben oder diese Mitteilungen im Wege der Weindatenbank beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erstatten. Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung darf für die gesamte Menge der Ernte des zuletzt betroffenen Jahrganges kein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Qualitätswein gestellt und diese lediglich als Wein ohne nähere Herkunftsangabe als Österreich und ohne Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden. Die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen eines Verstoßes gegen eine der obigen Meldepflichten, lässt die Verpflichtung zur Meldung unberührt.
(2) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 31. Juli jährlich bis zum 15. August an diejenige Gemeinde eine Bestandsmeldung (Meldung der vorhandenen Menge an Wein) abzugeben, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt. Bestandsmeldungen sind auch von Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften abzugeben.
(3) Die Gemeinde hat die Ernte- und Erzeugungsmeldungen sowie die Bestandsmeldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion weiterzuleiten.
Ernte- und Erzeugungsmeldung und Bestandsmeldung
§ 29. (1) Jeder Erzeuger von Trauben hat eine Erntemeldung abzugeben. Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen mehr als 3 000 Liter Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 30. November jährlich bis zum 15. Dezember beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Weindatenbank eine Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie ein aktualisiertes Stammdatenerhebungsblatt abzugeben. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen für diesen Erzeuger unzumutbar oder werden eine geringere Menge an Trauben erzeugt, so können die Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie das Stammdatenerhebungsblatt bei der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, abgegeben werden. Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung darf für die gesamte Menge der Ernte des zuletzt betroffenen Jahrganges kein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Qualitätswein gestellt und diese lediglich als Wein ohne nähere Herkunftsangabe als Österreich und ohne Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden. Die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen eines Verstoßes gegen eine der obigen Meldepflichten, lässt die Verpflichtung zur Meldung unberührt.
(2) Jeder Erzeuger von Trauben hat eine Bestandsmeldung abzugeben. Jeder Erzeuger von Trauben aus denen mehr als 3 000 Liter Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 31. Juli jährlich bis zum 15. August beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Weindatenbank eine Bestandsmeldung (Meldung der vorhandenen Menge an Wein) abzugeben. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen für diesen Erzeuger unzumutbar oder werden eine geringere Menge an Trauben erzeugt, so kann die Bestandsmeldung bei der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, abgegeben werden. Bestandsmeldungen sind auch von Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Weindatenbank abzugeben.
(3) Die Gemeinde hat die Ernte- und Erzeugungsmeldungen sowie die Bestandsmeldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion weiterzuleiten.
Ernte- und Erzeugungsmeldung und Bestandsmeldung
§ 29. (1) Jeder Erzeuger von Trauben hat eine Erntemeldung abzugeben. Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen mehr als 3 000 Liter Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 30. November jährlich bis zum 15. Dezember beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Weindatenbank eine Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie ein aktualisiertes Stammdatenerhebungsblatt abzugeben. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen für diesen Erzeuger unzumutbar oder werden eine geringere Menge an Trauben erzeugt, so können die Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie das Stammdatenerhebungsblatt bei der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, abgegeben werden. Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung darf für die gesamte Menge der Ernte des zuletzt betroffenen Jahrganges kein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Qualitätswein gestellt und diese lediglich als Wein ohne nähere Herkunftsangabe als Österreich und ohne Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden. Die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen eines Verstoßes gegen eine der obigen Meldepflichten, lässt die Verpflichtung zur Meldung unberührt.
(2) Jeder Erzeuger von Trauben hat eine Bestandsmeldung abzugeben. Jeder Erzeuger von Trauben aus denen mehr als 3 000 Liter Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 31. Juli jährlich bis zum 15. August beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Weindatenbank eine Bestandsmeldung (Meldung der vorhandenen Menge an Wein) abzugeben. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen für diesen Erzeuger unzumutbar oder werden eine geringere Menge an Trauben erzeugt, so kann die Bestandsmeldung bei der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, abgegeben werden. Bestandsmeldungen sind auch von Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Weindatenbank abzugeben.
(3) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen mehr als 3 000 Liter Wein gewonnen wurden, sowie natürliche oder juristische Personen oder deren Vereinigungen, die mehr als 3 000 Liter Wein und sonstige Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1, 2 und 4 lagern oder seit der letzten Bestandsmeldung als Zugang verbucht haben, haben mit Stichtag 31. Juli jährlich bis zum 15. August beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Weindatenbank eine Meldung über ihre Bestände, Zu- und Abgänge an Wein und sonstigen Erzeugnissen, sowie der Bestände an konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zu erstatten. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, wurde eine geringere Menge an Wein als 3000 Liter erzeugt, wird eine geringere Menge als 3 000 Liter gelagert oder wurden weniger als 3 000 Liter zugekauft, so kann die Bestandsmeldung bei der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, abgegeben werden. Bestandsmeldungen sind auch von Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Weindatenbank zu erstatten.
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gemäß § 27 Abs. 2 erlassenen Verordnung in Kraft (vgl. § 74 Abs. 7).
Ernte- und Bestandsmeldung
§ 29. (1) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, hat jährlich bis zum 15. Dezember beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eine Erntemeldung mit Stichtag 30. November abzugeben.
(2) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigungen aus natürlichen und juristischen Personen, die Wein und sonstige Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1, 2 und 4 lagern oder seit der letzten Bestandsmeldung als Zugang verbucht haben, sowie Weinhandelsbetriebe und Winzergenossenschaften haben jährlich bis zum 15. August beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eine Meldung über ihre Bestände, Zu- und Abgänge an Wein und sonstigen Erzeugnissen, sowie der Bestände an konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat mit Stichtag 31. Juli zu erstatten.
(3) Wird die Meldung gemäß Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, kann für Weine, die von den Meldepflichtigen in Verkehr gebracht werden, keine staatlichen Prüfnummer für Qualitätswein erteilt werden und der Wein darf nicht mit einer anderen Herkunftsangabe als Österreich und nur ohne Rebsorten- und ohne Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden. Dies betrifft
bei einer gemäß Abs. 1 abzugebenden Meldung die gesamte Erntemenge des zuletzt betroffenen Jahrganges und
bei einer gemäß Abs. 2 abzugebenden Meldung die gesamte Menge der Ernte des nächstfolgenden Jahrganges.
(4) Wird die Meldung gemäß Abs. 1 oder 2 zum wiederholten Male nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, ist den Meldepflichtigen das Inverkehrbringen von Produkten gemäß § 1 bis zur Abgabe der Meldung gemäß Abs. 1 oder 2 untersagt.
Banderole
§ 30. (1) Qualitätswein, der im Inland gewonnen und im Inland in Flaschen abgefüllt wurde, darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer Banderole versehen ist. Banderolen oder banderolenähnliche Zeichen dürfen nicht für andere Produkte als derartige Qualitätsweine verwendet werden. Die Banderole ist über dem Flaschenverschluss in einer die Wiederbefüllung unter Weiterverwendung der Banderole ausschließenden Form anzubringen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Größen, Formen, Farben, Anbringungen und Beschriftungen der Banderolen sowie die Abwicklung der Ausgabe der Banderolen festzulegen.
Ein- und Ausgangsbücher
§ 31. (1) Wer Erzeugnisse in Verkehr bringt, ist verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) zu führen.
(2) Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit Erzeugnissen vermitteln, haben Aufzeichnungen über diese Handelsgeschäfte zu führen.
(3) Ebenso sind Aufzeichnungen über Analysen von Erzeugnissen, die durch Labors gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 erstellt werden, zu führen.
(4) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind derart zu führen, dass sie eine ordnungsgemäße Kontrolle ermöglichen. Buchhaltungsunterlagen, die den obigen Bestimmungen entsprechen, gelten als Aufzeichnungen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft Bestimmungen über Ein- und Ausgangsbücher, Aufzeichnungen von Handelsgeschäften sowie Aufzeichnungen über Analysen von Erzeugnissen vorsehen.
Aufbewahrung weinfremder Stoffe
§ 32. Weinfremde Stoffe oder Gemenge von solchen Stoffen, die nach ihrer Zusammensetzung dazu geeignet sind, als Mittel zur Herstellung von nachgemachtem Wein oder zur Verfälschung von Erzeugnissen gemäß § 1 zu dienen, wie zum Beispiel Mostersatzstoffe sowie nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel, dürfen in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen, nicht aufbewahrt oder gelagert werden. Findet der Bundeskellereiinspektor anlässlich einer Nachschau solche Stoffe vor, so ist er berechtigt, hievon Proben zur Untersuchung zu entnehmen. Der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragte) ist verpflichtet, solche Proben auszufolgen oder die Entnahme von Proben zu gestatten.
Weinhaltige Getränke
§ 33. (1) Weinhaltige Getränke gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 haben folgenden Herstellungsvorschriften zu entsprechen:
eine nachträgliche Gärung des weinhaltigen Getränkes darf nicht stattgefunden haben,
es dürfen nur Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, Traubensaft oder Wasser (Mineralwasser oder Trinkwasser) zugesetzt und durch diesen Zusatz die Eigenschaften des Getränks nicht verändert werden und
es dürfen nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen Anwendung finden und Stoffe – ausgenommen Aromen – zugesetzt werden, die im Sinne der Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über die Herstellung von aromatisierten Getränken vorgesehen sind.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Herstellung von weinhaltigen Getränken festzulegen.
Verordnungsermächtigung zur Errichtung von Erzeuger- und Branchenorganisationen und Umsetzung von Richtlinien
§ 34. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Erzeugerorganisationen und Branchenorganisationen gemäß Art. 125o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einrichten und nähere Vorschriften dazu erlassen. Er kann auf Antrag von Branchenorganisationen Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festsetzen und die Herkunftsgebiete festlegen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß § 1 betreffen.
Verordnungsermächtigung zur Errichtung von Erzeuger- und Branchenorganisationen und Umsetzung von Richtlinien
§ 34. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Branchenorganisationen gemäß Art. 125o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einrichten und nähere Vorschriften dazu erlassen, insbesondere über die personelle Zusammensetzung der Branchenorganisationen und deren Aufgabenbereiche. Diese Branchenorganisationen (Nationales Weinkomitee; Regionale Weinkomitees) besitzen Rechtspersönlichkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie setzten sich aus stimmberechtigten Vertretern der Weinwirtschaft und weiteren Personen mit ausschließlich beratender Funktion zusammen. Die Regionalen Weinkomitees sind ermächtigt, für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von regionaltypischen Qualitätsweinen mit Herkunftsprofilen denjenigen, die derartige Weine in Verkehr bringen, Beiträge vorzuschreiben und deren Höhe festzusetzen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann weiters durch Verordnung auf Antrag von Branchenorganisationen Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festsetzen und die Herkunftsgebiete festlegen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß § 1 betreffen.
Verordnungsermächtigung zur Errichtung von Erzeuger- und Branchenorganisationen und Umsetzung von Richtlinien
§ 34. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Branchenorganisationen gemäß Art. 157 und 158 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einrichten und nähere Vorschriften dazu erlassen, insbesondere über die personelle Zusammensetzung der Branchenorganisationen und deren Aufgabenbereiche. Diese Branchenorganisationen (Nationales Weinkomitee; Regionale Weinkomitees) besitzen Rechtspersönlichkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie setzten sich aus stimmberechtigten Vertretern der Weinwirtschaft und weiteren Personen mit ausschließlich beratender Funktion zusammen. Die Regionalen Weinkomitees sind ermächtigt, für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von regionaltypischen Qualitätsweinen mit Herkunftsprofilen denjenigen, die derartige Weine in Verkehr bringen, Beiträge vorzuschreiben und deren Höhe festzusetzen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann weiters durch Verordnung auf Antrag von Branchenorganisationen Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festsetzen und die Herkunftsgebiete festlegen.
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