Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 2009)
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß § 1 betreffen. Die Genehmigung von Absatzförderprogrammen gemäß Art. 5c Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 612/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission in Bezug auf neue Maßnahmen im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme für den Weinsektor, ABl. Nr. L 168 vom 7.06.2014, S. 671, erfolgt durch die Bundesministerin für Gesundheit nach Anhörung von Vertreterinnen oder Vertretern mit Expertise in der Suchtforschung aus dem Bereich der Medizin sowie des Psychologenbeirates gemäß § 41 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013.
Teil
Obstwein
Begriffsbestimmungen und Inverkehrbringen
§ 35. (1) Für den 2. Teil dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Obstwein“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das durch alkoholische Gärung des Saftes oder der Maische von frischem und dafür geeignetem Kern-, Stein-, Beeren- oder sonstigem Obst hergestellte Getränk, das einen Gehalt an vorhandenem Alkohol von mindestens 1,2% vol. aufweist, sowie die in den Abs. 2 bis 9 aufgezählten Getränke. Obstwein darf auch aus Fruchtsaft, der aus Saftkonzentrat hergestellt wurde, erzeugt werden.
„Obstdessertwein“ ist mit Alkohol oder Obstbrand, Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat versetzter Obstwein, der pro Liter, den Alkohol in Zucker umgerechnet, mehr als 260 g/l Zucker und mindestens 13,0% vol. Alkohol, höchstens aber 22,0% vol. Alkohol enthält.
„Aromatisierter Obstwein“ ist ein Getränk, das aus Obstwein gewonnen wurde, dessen Gehalt an vorhandenem Alkohol mindestens 13,0% vol., höchstens aber 22,0% vol. beträgt, und das einer Aromatisierung unter Verwendung von Aromen, Würzkräutern oder geschmackgebenden Nahrungsmitteln unterzogen wurde. Darüber hinaus dürfen Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, Alkohol, Obstbrand und Zucker zugesetzt werden; der Grundobstweinanteil muss mindestens 75% betragen.
Ein „aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk“ ist ein Getränk, das aus Obstwein gewonnen wurde, dessen Gehalt an vorhandenem Alkohol mindestens 1,2% vol. jedoch weniger als 13,0% vol. beträgt, und das einer Aromatisierung unter Verwendung von Aromen, Würzkräutern oder geschmackgebenden Nahrungsmitteln unterzogen wurde. Darüber hinaus dürfen Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, Kohlensäure und Zucker zugesetzt werden; der Grundobstweinanteil muss mindestens 50% betragen.
„Zider“ ist ein Getränk aus einem Gemenge von Fruchtsaft mit Obstwein derselben Obstartgruppe, das bis zu 5% vol. Alkohol und einen Kohlensäureüberdruck von höchstens 2,5 bar bei 20° C aufweist, der Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten noch vorhandenen Zuckers, darf 8% vol. nicht überschreiten.
„Obstperlwein“ ist Obstwein, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 5% vol. und in geschlossenen Behältnissen einen Kohlensäureüberdruck von mindestens 1,0 bar und höchstens 2,5 bar bei 20° C aufweist.
„Obstschaumwein“ ist schäumender Obstwein, der durch alkoholische Gärung aus Fruchtsaft oder zweite alkoholische Gärung von Obstwein gewonnen wurde und beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxyd gekennzeichnet ist. Der Kohlensäureüberdruck muss in geschlossenen Behältnissen bei 20° C mindestens 3,0 bar betragen.
Ein „obstweinhaltiges Getränk“ ist ein Getränk, das aus Obstwein und allenfalls mit Zusatz von Kohlensäure, Zucker, Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat oder Wasser (Mineralwasser oder Trinkwasser), hergestellt wurde, welches einen Gehalt an vorhandenem Alkohol von mindestens 1,2% vol. und einen Grundobstweinanteil von mindestens 50% aufweist.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung eine Liste über die Zuordnung der einzelnen Obstarten zu den Obstartgruppen Kern-, Stein- und Beerenobst zu erstellen. Alle nicht in dieser Liste geführten Obstarten werden dem sonstigen Obst zugeordnet. Weintrauben gehören nicht zum Obst im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3) Das Inverkehrbringen anderer als in Abs. 1 angeführter und in Österreich hergestellter Obstweine ist verboten.
Teil
Obstwein
Begriffsbestimmungen und Inverkehrbringen
§ 35. (1) „Obstweine“ im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die durch alkoholische Gärung des Saftes oder der Maische von frischem und dafür geeignetem Kern-, Stein-, Beeren- oder sonstigem Obst hergestellten Getränke, die einen Gehalt an vorhandenem Alkohol von mindestens 1,2% vol. aufweisen, sowie weitere Erzeugnisse des Obstweinbereiches, für deren Herstellung und Bezeichnung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung die Voraussetzungen festzulegen hat. Diese Verordnung hat insbesondere festzulegen, in welchem Ausmaß die weiteren Erzeugnisse des Obstweinbereiches mit Alkohol versetzt, aromatisiert oder durch zweite alkoholische Gärung von Obstwein gewonnen werden dürfen. Bei obstweinhaltigen Getränken hat der Anteil an Grundobstwein mindestens 50 % zu betragen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung eine Liste über die Zuordnung der einzelnen Obstarten zu den Obstartgruppen Kern-, Stein- und Beerenobst zu erstellen. Alle nicht in dieser Liste geführten Obstarten werden dem sonstigen Obst zugeordnet. Weintrauben fallen nicht unter den Begriff Obst im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3) Das Inverkehrbringen anderer als in Abs. 1 angeführter und in Österreich hergestellter Obstweine ist verboten.
Teil
Obstwein
Begriffsbestimmungen und Inverkehrbringen
§ 35. (1) „Obstweine“ im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die durch alkoholische Gärung des Saftes oder der Maische von frischem und dafür geeignetem Kern-, Stein-, Beeren- oder sonstigem Obst hergestellten Getränke, die einen Gehalt an vorhandenem Alkohol von mindestens 1,2% vol. aufweisen, sowie weitere Erzeugnisse des Obstweinbereiches, für deren Herstellung und Bezeichnung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung die Voraussetzungen festzulegen hat. Diese Verordnung hat insbesondere festzulegen, in welchem Ausmaß die weiteren Erzeugnisse des Obstweinbereiches mit Alkohol versetzt, aromatisiert oder durch zweite alkoholische Gärung von Obstwein gewonnen werden dürfen. Bei obstweinhaltigen Getränken hat der Anteil an Grundobstwein mindestens 50 % zu betragen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung eine Liste über die Zuordnung der einzelnen Obstarten zu den Obstartgruppen Kern-, Stein- und Beerenobst zu erstellen. Alle nicht in dieser Liste geführten Obstarten werden dem sonstigen Obst zugeordnet. Weintrauben fallen nicht unter den Begriff Obst im Sinne dieses Bundesgesetzes; ausgenommen davon sind Keltertrauben, die nicht der Art Vitis vinifera angehören oder nicht aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis stammen. Aus diesen Keltertrauben darf Obstwein erzeugt werden. Auf Obstwein aus Keltertrauben, die nicht der Art Vitis vinifera angehören oder nicht aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis stammen, sind die Vorschriften für Traubenwein, einschließlich der entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen, sinngemäß anzuwenden. Insbesondere dürfen diese Reben ausschließlich auf Flächen ausgepflanzt werden, die auch für die Auspflanzung von Reben zur Erzeugung von Traubenwein zugelassen sind.
(3) Das Inverkehrbringen anderer als in Abs. 1 angeführter und in Österreich hergestellter Obstweine ist verboten.
Behandlung von Obstwein
§ 36. (1) Für die Behandlung von Obstwein ist zulässig:
die Anwendung von Verfahren, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen hat, und
das Verschneiden von Obstweinen verschiedener Obstartgruppen sowie der Zusatz von Fruchtsäften verschiedener Obstartgruppen, falls das Produkt unter der Bezeichnung „Fruchtwein“ in Verkehr gesetzt wird.
(2) Für die Behandlung von Kernobstwein ist zulässig:
das Verschneiden von Apfel- mit Birnenwein,
das Zusetzen von Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat aus Kernobst in dem Ausmaß, dass der Alkoholgehalt einschließlich des auf Alkohol umgerechneten, etwa noch vorhandenen Zuckers (Gesamtalkohol) von 8% vol. bei Abgabe an den Verbraucher nicht überschritten wird, wobei eine Restsüßeverleihung bis zu 25 g/l zulässig ist, und
das Strecken der Maische, des Saftes oder des Obstweines durch Wasserzusatz in dem Maße, dass der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa noch vorhandenen Zuckers, mindestens 4% vol. beträgt.
(3) Für die Behandlung von Steinobst-, Beerenobst- und Fruchtweinen ist zulässig:
das Strecken der Maische, des Saftes und des Obstweines durch Wasserzusatz in dem Maße, dass der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa noch vorhandenen Zuckers, mindestens 4% vol. beträgt,
das Zusetzen von Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat der gleichen Obstart(en) oder der gleichen Obstartgruppe(n) in dem Ausmaß, dass das fertige Getränk nicht mehr als 13% vol. Gesamtalkohol enthält, und
das Auffärben des von Natur aus roten Beeren- und Steinobstweines mit frischen Trestern oder dem Saft der gleichen Obstartgruppe.
(4) Zur Herstellung von Obstdessertwein, aromatisiertem Obstwein, Obstperlwein und Obstschaumwein dürfen Obstweine mit Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat in höherem als in den Abs. 2 und 3 bezeichnetem Ausmaß versetzt werden.
(5) Untersagt ist
das Verschneiden von Obstwein mit verdorbenem oder verfälschtem Obstwein,
das Verschneiden von Obstwein mit Wein und
die Verwendung von Obsttrester oder Obstgelägerwein.
Behandlung von Obstwein
§ 36. (1) Für die Behandlung von Obstwein sind zulässig:
die Anwendung von Verfahren, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen hat, wobei zwischen der Behandlung von Kernobstwein, Steinobstwein und Beerenwein zu unterscheiden ist und insbesondere Regelungen betreffend den Zusatz von Zucker, Fruchtsaft und Fruchtsaftkonzentrat vorzusehen sind, sowie
das Verschneiden von Obstweinen verschiedener Obstartgruppen sowie der Zusatz von Fruchtsäften verschiedener Obstartgruppen, sofern das Erzeugnis unter der Bezeichnung „Fruchtwein“ in Verkehr gesetzt wird.
(2) Untersagt ist
das Verschneiden von Obstwein mit verdorbenem oder verfälschtem Obstwein,
das Verschneiden von Obstwein mit Wein und
die Verwendung von Obsttrester oder Obstgelägerwein.
Bezeichnung von Obstwein
§ 37. (1) Kernobstwein ist als „Obstwein“, „Obstmost“ oder „Most“, Steinobstwein als „Steinobstwein“ und Beerenwein als „Beerenwein“ zu bezeichnen. Anstelle der Bezeichnung der Obstartgruppe kann eine Zusammensetzung des Wortes „Wein“, bei Kernobst auch „Most“, mit der Bezeichnung der zur Erzeugung verwendeten Obstart treten. Bei Verwendung von sonstigem Obst ist die Bezeichnung der verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort Wein anzugeben. Das Wort Wein darf nicht von der Obstart (-gruppe) getrennt angegeben und muss in Schriftzeichen gleicher Art, Farbe und Größe angeführt werden. Obstwein, hergestellt aus mehreren Obstartgruppen, ist als Fruchtwein zu bezeichnen. Bei Angabe der verwendeten Obstarten sind diese nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge in Schriftzeichen gleicher Art, Farbe und Größe anzugeben.
(2) Obstdessertwein, aromatisierter Obstwein oder aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk sind als „Obstdessertwein“, „aromatisierter Obstwein“ oder „aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk“ zu bezeichnen. Die Bezeichnung „aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk“ kann bei einem Gehalt an vorhandenem Alkohol bis zu 7,0% vol. durch die Bezeichnung „aromatisierter obstweinhaltiger Cocktail“, „aromatisierter Obstweincocktail“ oder „aromatisierter Fruchtweincocktail“ ersetzt werden. Den Bezeichnungen kann die Angabe der zur Erzeugung verwendeten Obstart hinzugefügt werden. Obstdessertwein darf auch als Fruchtdessertwein bezeichnet werden. Die Bezeichnung „Glühmost“ darf bei „aromatisierten obstweinhaltigen Getränken“ die Verkehrsbezeichnung ersetzen oder ergänzen, wenn die Aromatisierung überwiegend mit Zimt und Gewürznelken erfolgt ist. Die Bezeichnung „Obstwermut“ darf bei aromatisiertem Obstwein die Verkehrsbezeichnung ersetzen oder ergänzen, wenn dessen charakteristisches Aroma durch die Verwendung geeigneter, insbesondere aus Artemisia-Arten gewonnener Stoffe, die stets verwendet werden müssen, erzielt wird.
(3) Zider ist als „Zider“ oder „Cider“ zu bezeichnen. Obstperlwein muss als „Obstperlwein“, Kernobst-Schaumwein als „Obstschaumwein“, Steinobstschaumwein als „Steinobst-Schaumwein“ und Beerenschaumwein als „Beeren-Schaumwein“ oder nach der zur Erzeugung verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort „Perlwein“ oder „Schaumwein“ bezeichnet werden. Für alle Arten der Obstschaumweine ist auch die Bezeichnung „Fruchtschaumwein“, für Obstperlwein die Bezeichnung „Fruchtperlwein“, zulässig. Die Bezeichnung „Sekt“ darf nicht verwendet werden. Bei Zusatz von Kohlensäure ist die Bezeichnung „mit Kohlensäure versetzt“ anzubringen. Ein obstweinhaltiges Getränk ist als „obstweinhaltiges Getränk“ zu bezeichnen. Diese Verkehrsbezeichnung kann durch eine der Verkehrsbezeichnungen „Obstmost (Obstwein, Most) gespritzt“ oder „g´spritzter Obstmost (Obstwein, Most)“ ersetzt werden, wenn das Getränk zu mindestens 50 % aus Obstwein sowie Wasser und Kohlensäure besteht. Die Bezeichnung „mit Kohlensäure versetzt“ ist anzugeben.
(4) Obstwein darf nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden. Ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Verwendung einer Bezeichnung in Schriftform vorgeschrieben, so muss die Schrift deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft sein. Sämtliche vorgeschriebenen Angaben sind im gleichen Sichtbereich anzubringen. Bei Obstwein sind Bezeichnungen, die auf eine besonders stärkende Wirkung hinweisen wie „Gesundheitsobstwein“ oder „Stärkungsobstwein“, Bezeichnungen wie „natur“, „echt“, „rein“, „alternativ“ sowie Wortverbindungen mit diesen nicht zulässig.
(5) Die Angabe von Obstartgruppen ist nur dann zulässig, wenn das Produkt zu 100 % aus der angegebenen Obstartgruppe hergestellt wurde. Die Angabe von Obstarten und Sorten ist nur dann zulässig, wenn das Produkt zu mindestens 85 % aus der jeweils angegebenen Obstart oder Sorte hergestellt wurde. Die Angabe eines Jahrgangs ist zulässig, wenn das verwendete Obst zu mindestens 85 % in dem Jahr geerntet wurde, dessen Angabe vorgesehen ist. Obstwein, der mit einer Herkunfts-, Sorten- oder Jahrgangsbezeichnung versehen ist, darf nur dann unter diesen Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden, wenn diese in den Ein- und Ausgangsbüchern nachweisbar sind.
(6) Obstwein hat weiters folgenden Bezeichnungsvorschriften zu entsprechen:
Obstwein, der in Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 l in Verkehr gesetzt wird, hat in der Etikettierung den Namen oder den Firmennamen des Herstellers, Abfüllers oder eines sonstigen Vermarktungsteilnehmers, bei eingeführten Obstweinen jedenfalls den Namen oder den Firmennamen des Importeurs sowie die Gemeinde oder den Ortsteil und den Staat, in der oder in dem er seinen Sitz hat, zu enthalten.
Bei Angabe des Namens oder des Firmennamens ist der geschäftliche Stand dieser Personen durch entsprechende Begriffe wie „Abfüller“, „abgefüllt für...“, „abgefüllt durch...“, „Hersteller“, „hergestellt durch...“, „Erzeuger“, „Vertrieb“, „Verkäufer“, „Importeur“ oder „importiert durch...“ wiederzugeben.
(7) Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumenprozenten mit höchstens einer Dezimalstelle anzugeben. Er ist in Ziffern anzugeben, die bei einem Nennvolumen bis 20 cl mindestens 2 mm, über 20 bis 100 cl mindestens 3 mm und über 100 cl mindestens 5 mm hoch sein müssen. Unbeschadet der Toleranzgrenzen, die sich aus den für die Bestimmung des Alkoholgehaltes verwendeten Analysemethoden ergeben, darf der angegebene Gehalt an vorhandenem Alkohol den durch die Analyse festgestellten Gehalt um nicht mehr als 1,0% vol. über- oder unterschreiten.
(8) Das Nennvolumen ist in Hektoliter (hl), Liter (l), Zentiliter (cl) oder Milliliter (ml) in Ziffern mit anschließender Benennung der benutzten Volumeneinheiten anzugeben. Die Angabe des Nennvolumens muss in Ziffern erfolgen, die bei einem Nennvolumen von 5 cl mindestens 2 mm, über 5 cl bis 20 cl mindestens 3 mm, über 20 cl bis 100 cl mindestens 4 mm und über 100 cl mindestens 6 mm hoch sein müssen.
(9) Bei Obstwein ist auf die Verwendung künstlicher Farbstoffe in der Kennzeichnung hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Farbstoffe gemäß der Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10.9.1994 S. 13, verwendet wurden. Bei Apfel- und Birnenwein ist auf die Verwendung künstlicher Süßungsmittel in der Kennzeichnung hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Süßungsmittel gemäß der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10.9.1994 S. 3, verwendet wurden.
(10) Bei Obstwein sind eine Loskennzeichnung und – bei einem Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von mehr als 10 mg/l – der Hinweis „enthält Sulfite“ anzugeben.
Bezeichnung von Obstwein
§ 37. (1) Kernobstwein ist als „Obstwein“, „Obstmost“ oder „Most“, Steinobstwein als „Steinobstwein“ und Beerenwein als „Beerenwein“ zu bezeichnen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung weitere Bestimmungen für die Bezeichnung von Obstwein festzulegen.
Verordnungsermächtigungen
§ 38. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Herstellung und die Bezeichnung von Obstweinen festzulegen.
(2) Darüber hinaus hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die das Inverkehrbringen von Obstwein betreffen.
Qualitätsobstwein
§ 39. Obstwein, der aus Äpfeln und Birnen hergestellt wurde, darf als „Qualitätsobstwein“, „Qualitätsobstmost“ oder „Qualitätsmost“ in Verkehr gebracht werden, wenn
der Gehalt an vorhandenem Alkohol mindestens 5% vol. beträgt,
kein Wasser oder Zucker zugesetzt wurde,
der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, mindestens 5 g je Liter beträgt,
der Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, höchstens 0,8 g je Liter beträgt und
der Obstwein die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist; bei einer sensorischen Prüfung müssen die Mindesterfordernisse erreicht werden.
Obstmost traditionell bäuerlicher Herstellung
§ 40. (1) Obstwein, der aus Äpfeln oder Birnen von landwirtschaftlichen Betrieben erzeugt wurde, darf von diesen mit einem Hinweis auf die traditionell bäuerliche Herstellung (wie zB Bauernmost) in Verkehr gebracht werden, wenn
kein Wasserzusatz erfolgt ist,
kein Zucker zugesetzt wurde und
keine Süßungsmittel, Farbstoffe oder sonstigen Zusatzstoffe, ausgenommen Schwefeldioxid, verwendet wurden.
(2) Ähnliche Hinweise, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer traditionell bäuerlichen Herstellung zu erwecken, sind bei Obstwein, der nicht den Bedingungen des Abs. 1 entspricht, unzulässig.
Gesundheitsschädlicher und verfälschter Obstwein
§ 41. (1) Obstwein, der geeignet ist, die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen, ist gesundheitsschädlich oder nicht sicher gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
(2) Obstwein, der über das erlaubte Ausmaß mit Wasser gestreckt wurde, bei dem nicht zugelassene Verfahren und Behandlungen angewendet wurden oder bei dessen Herstellung Obsttrester oder Obstgelägerwein verwendet wurde, ist verfälschter Obstwein.
Verdorbener und beschränkt verkehrsfähiger Obstwein
§ 42. (1) Obstwein, der infolge Krankheit, Fehler, Mängel oder sonstiger Umstände, wie übler Geruch oder Geschmack, eine Beschaffenheit aufweist, die seine Verwendbarkeit als Obstwein mangels Wiederherstellbarkeit durch zugelassene Verfahren oder Behandlungen ausschließt, ist verdorbener Obstwein.
(2) Obstwein, der einen Gehalt an flüchtiger Säure von 1,2 g je Liter (berechnet als Essigsäure) oder darüber aufweist, ist jedenfalls verdorbener Obstwein.
(3) Verdorbener Obstwein darf nur so verwertet werden, dass seine Verwendung als Lebensmittel – auch über eine Verarbeitung – ausgeschlossen ist. Eine Verarbeitung zu Essig oder – mit Ausnahme von stark essigstichigem Obstwein – zu Destillat ist jedoch zulässig, wenn durch das Produkt keine Gefährdung der Gesundheit von Menschen eintreten kann. Der Obstwein ist dem Verarbeitungsbetrieb unmittelbar zuzuführen. Stark essigstichig sind Obstweine, die einen Gehalt an flüchtiger Säure von 2 g je Liter überschreiten.
(4) Obstwein, der durch eine erlaubte Behandlung Stoffe enthält, die das festgelegte Ausmaß überschreiten, ist deshalb noch nicht als verfälschter Obstwein, sondern als beschränkt verkehrsfähiger Obstwein anzusehen. Dieser darf in Verkehr gebracht werden, wenn er durch Verschnitt mit anderem Obstwein oder durch zugelassene Verfahren oder Behandlungen die Verkehrsfähigkeit wiedererlangt hat.
(5) Obstwein, der nicht der berechtigten Verbrauchererwartung entspricht oder nicht die handelsübliche Beschaffenheit aufweist und mit zugelassenen Verfahren oder Behandlungen wiederhergestellt werden kann, ist ebenfalls beschränkt verkehrsfähiger Obstwein. Ein Verschnitt darf erst nach Wiederherstellung erfolgen. Der Verschnitt oder die Behandlung von beschränkt verkehrsfähigem Obstwein darf nur unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors durchgeführt werden.
Verkehrsunfähiger Obstwein
§ 43. (1) Es darf nicht in Verkehr gebracht werden:
gesundheitsschädlicher oder nicht sicherer Obstwein gemäß § 41 Abs. 1;
verfälschter Obstwein;
Verschnitt von Obstwein mit verfälschtem oder gesundheitsschädlichem Obstwein;
Verschnitt von Obstwein mit Wein;
verdorbener Obstwein;
Verschnitt von Obstwein mit verdorbenem Obstwein.
(2) Beschränkt verkehrsfähiger Obstwein darf nicht an den Verbraucher abgegeben werden.
(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wenn
die Behörde einen eingezogenen oder für verfallen erklärten Obstwein in Durchführung der Verwertung weitergibt oder
verdorbener Obstwein zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben wird.
Ein- und Ausgangsbücher
§ 44. (1) Wer Obstwein erzeugt, in Behältnissen über 60 Liter in Verkehr bringt oder in Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 Liter erstmalig in Verkehr bringt, ist verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) zu führen. Die Bücher sind so zu führen, dass sie eine ordnungsgemäße Kontrolle ermöglichen.
(2) Die Ein- und Ausgangsbücher sind samt allen sonstigen Urkunden wie Geschäftspapiere, Frachturkunden oder Lieferscheine fünf Jahre, vom Tage der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Rechtsvorschriften, die für die Aufbewahrung der Urkunden eine längere Frist vorsehen, bleiben unberührt.
(3) Die Ein- und Ausgangsbücher sind auf Verlangen dem Bundeskellereiinspektor vorzulegen.
Anwendbarkeit von Bestimmungen des 1. Teiles
§ 45. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 5, 6 und 7, § 15 und § 19 sind sinngemäß auch auf Obstwein anzuwenden.
Teil
Kontrolle
Bundeskellereiinspektion
§ 46. (1) Der Bundeskellereiinspektion obliegt
die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen gemäß § 1,
die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren,
die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften) erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben,
die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse gemäß § 1 herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen vermitteln,
die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der für den Weinbereich anwendbaren Bestimmungen und
die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Verschlüsse oder Behältnisse für Erzeugnisse gemäß § 1 herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren.
(2) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Erzeugnisse gemäß § 1 nicht den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder dieses Bundesgesetzes entsprechen, kann die Bundeskellereiinspektion – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere
die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse,
die geeignete Behandlung dieser Erzeugnisse,
die Verwendung dieser Erzeugnisse zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken,
die unschädliche Beseitigung dieser Erzeugnisse,
die Rücksendung dieser Erzeugnisse an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,
die Rücknahme dieser Erzeugnisse vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher,
die Information der Abnehmer und Verbraucher,
die Anpassung der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse,
die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich die Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen, oder
die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.
Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.
(3) Liegen Informationen oder ein Verdacht vor, dass ein Erzeugnis gemäß § 1 ein ernsthaftes Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher birgt, hat die Bundeskellereiinspektion das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu informieren (Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).
(4) Die Bundeskellereiinspektion hat sich geeigneter besonders geschulter Aufsichtsorgane (Organe der Weinaufsicht, Bundeskellereiinspektoren) zu bedienen. Diese genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) gewährt wird. Als geeignet gelten:
Absolventen der Höheren Bundeslehranstalt und des Bundesamtes für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, die eine mindestens fünfjährige einschlägige fachliche Tätigkeit ausgeübt haben, oder Personen mit gleichwertiger fachlicher Ausbildung (Bundeskellereiinspektoren);
Mostwäger gemäß § 55.
Die Organe der Weinaufsicht dürfen Unternehmungen, die Erzeugnisse gemäß § 1 in Verkehr bringen, weder betreiben noch sich an solchen Unternehmungen beteiligen oder im Dienst oder Auftrag solcher Unternehmungen tätig sein.
(5) Die Bundeskellereiinspektion ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterstellt, ihr Sitz ist in Wien.
(6) Die Bundeskellereiinspektion hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern durchgeführt werden. Die Bescheide sind der Bundeskellereiinspektion zuzustellen. Das Recht auf Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu.
(7) Die Bundeskellereiinspektion ist zuständige Behörde für die Durchführung der amtlichen Kontrollen von Erzeugnissen gemäß § 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004; sie hat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Die Bundeskellereiinspektion hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entspricht.
(8) Gegen Entscheidungen der Bundeskellereiinspektion gemäß § 15 kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erhoben werden, der die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.
Teil
Kontrolle
Bundeskellereiinspektion
§ 46. (1) Der Bundeskellereiinspektion obliegt
die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen gemäß § 1,
die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren,
die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften) erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben,
die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse gemäß § 1 herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen vermitteln,
die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der für den Weinbereich anwendbaren Bestimmungen und
die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Verschlüsse oder Behältnisse für Erzeugnisse gemäß § 1 herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren sowie
die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Geschäftsfälle mit Bezug zu einem Stützungs programm im Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IV b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Erzeugnisse gemäß § 1 nicht den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder dieses Bundesgesetzes entsprechen, kann die Bundeskellereiinspektion – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere
die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse,
die geeignete Behandlung dieser Erzeugnisse,
die Verwendung dieser Erzeugnisse zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken,
die unschädliche Beseitigung dieser Erzeugnisse,
die Rücksendung dieser Erzeugnisse an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,
die Rücknahme dieser Erzeugnisse vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher,
die Information der Abnehmer und Verbraucher,
die Anpassung der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse,
die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich die Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen, oder
die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.
Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.
(3) Liegen Informationen oder ein Verdacht vor, dass ein Erzeugnis gemäß § 1 ein ernsthaftes Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher birgt, hat die Bundeskellereiinspektion das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu informieren (Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).
(4) Die Bundeskellereiinspektion hat sich geeigneter besonders geschulter Aufsichtsorgane (Organe der Weinaufsicht, Bundeskellereiinspektoren) zu bedienen. Diese genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) gewährt wird. Als geeignet gelten:
Absolventen der Höheren Bundeslehranstalt und des Bundesamtes für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, die eine mindestens fünfjährige einschlägige fachliche Tätigkeit ausgeübt haben, oder Personen mit gleichwertiger fachlicher Ausbildung (Bundeskellereiinspektoren);
Mostwäger gemäß § 55.
Die Organe der Weinaufsicht dürfen Unternehmungen, die Erzeugnisse gemäß § 1 in Verkehr bringen, weder betreiben noch sich an solchen Unternehmungen beteiligen oder im Dienst oder Auftrag solcher Unternehmungen tätig sein.
(5) Die Bundeskellereiinspektion ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterstellt, ihr Sitz ist in Wien.
(6) Die Bundeskellereiinspektion hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern durchgeführt werden. Die Bescheide sind der Bundeskellereiinspektion zuzustellen. Das Recht auf Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu.
(7) Die Bundeskellereiinspektion ist zuständige Behörde für die Durchführung der amtlichen Kontrollen von Erzeugnissen gemäß § 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004; sie hat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Die Bundeskellereiinspektion hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entspricht.
(8) Gegen Entscheidungen der Bundeskellereiinspektion gemäß § 15 kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erhoben werden, der die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.
Teil
Kontrolle
Bundeskellereiinspektion
§ 46. (1) Der Bundeskellereiinspektion obliegt
die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen gemäß § 1,
die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren,
die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften) erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben,
die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse gemäß § 1 herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen vermitteln,
die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der für den Weinbereich anwendbaren Bestimmungen und
die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Verschlüsse oder Behältnisse für Erzeugnisse gemäß § 1 herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren sowie
die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Geschäftsfälle mit Bezug zu einem Stützungsprogramm im Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IV b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Erzeugnisse gemäß § 1 nicht den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder dieses Bundesgesetzes entsprechen, kann die Bundeskellereiinspektion – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere
die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse,
die geeignete Behandlung dieser Erzeugnisse,
die Verwendung dieser Erzeugnisse zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken,
die unschädliche Beseitigung dieser Erzeugnisse,
die Rücksendung dieser Erzeugnisse an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,
die Rücknahme dieser Erzeugnisse vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher,
die Information der Abnehmer und Verbraucher,
die Anpassung der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse,
die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich die Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen, oder
die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.
Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.
(3) Liegen Informationen oder ein Verdacht vor, dass ein Erzeugnis gemäß § 1 ein ernsthaftes Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher birgt, hat die Bundeskellereiinspektion das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu informieren (Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).
(4) Die Bundeskellereiinspektion hat sich geeigneter besonders geschulter Aufsichtsorgane (Organe der Weinaufsicht, Bundeskellereiinspektoren) zu bedienen. Diese genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) gewährt wird. Als geeignet gelten:
Absolventen der Höheren Bundeslehranstalt und des Bundesamtes für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, die eine mindestens fünfjährige einschlägige fachliche Tätigkeit ausgeübt haben, oder Personen mit gleichwertiger fachlicher Ausbildung (Bundeskellereiinspektoren);
Mostwäger gemäß § 55.
Die Organe der Weinaufsicht dürfen Unternehmungen, die Erzeugnisse gemäß § 1 in Verkehr bringen, weder betreiben noch sich an solchen Unternehmungen beteiligen oder im Dienst oder Auftrag solcher Unternehmungen tätig sein.
(5) Die Bundeskellereiinspektion ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterstellt, ihr Sitz ist in Wien.
(6) Die Bundeskellereiinspektion hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten durchgeführt werden. Die Bescheide sind der Bundeskellereiinspektion zuzustellen. Das Recht auf Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu.
(7) Die Bundeskellereiinspektion ist zuständige Behörde für die Durchführung der amtlichen Kontrollen von Erzeugnissen gemäß § 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004; sie hat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Die Bundeskellereiinspektion hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entspricht.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.
Teil
Kontrolle
Bundeskellereiinspektion
§ 46. (1) Der Bundeskellereiinspektion obliegt
die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen gemäß § 1,
die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren,
die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften) erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben,
die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse gemäß § 1 herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen vermitteln,
die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der für den Weinbereich anwendbaren Bestimmungen und
die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Verschlüsse oder Behältnisse für Erzeugnisse gemäß § 1 herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren sowie
die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Geschäftsfälle mit Bezug zu einem Stützungsprogramm im Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
(2) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Erzeugnisse gemäß § 1 nicht den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder dieses Bundesgesetzes entsprechen, kann die Bundeskellereiinspektion – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere
die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse,
die geeignete Behandlung dieser Erzeugnisse,
die Verwendung dieser Erzeugnisse zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken,
die unschädliche Beseitigung dieser Erzeugnisse,
die Rücksendung dieser Erzeugnisse an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,
die Rücknahme dieser Erzeugnisse vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher,
die Information der Abnehmer und Verbraucher,
die Anpassung der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse,
die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich die Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen, oder
die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.
Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.
(3) Liegen Informationen oder ein Verdacht vor, dass ein Erzeugnis gemäß § 1 ein ernsthaftes Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher birgt, hat die Bundeskellereiinspektion das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu informieren (Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).
(4) Die Bundeskellereiinspektion hat sich geeigneter besonders geschulter Aufsichtsorgane (Organe der Weinaufsicht, Bundeskellereiinspektoren) zu bedienen. Diese genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) gewährt wird. Als geeignet gelten:
Absolventen der Höheren Bundeslehranstalt und des Bundesamtes für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, die eine mindestens fünfjährige einschlägige fachliche Tätigkeit ausgeübt haben, oder Personen mit gleichwertiger fachlicher Ausbildung (Bundeskellereiinspektoren);
Mostwäger gemäß § 55.
Die Organe der Weinaufsicht dürfen Unternehmungen, die Erzeugnisse gemäß § 1 in Verkehr bringen, weder betreiben noch sich an solchen Unternehmungen beteiligen oder im Dienst oder Auftrag solcher Unternehmungen tätig sein.
(5) Die Bundeskellereiinspektion ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterstellt, ihr Sitz ist in Wien.
(6) Die Bundeskellereiinspektion hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten durchgeführt werden. Die Bescheide sind der Bundeskellereiinspektion zuzustellen. Das Recht auf Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu.
(7) Die Bundeskellereiinspektion ist zuständige Behörde für die Durchführung der amtlichen Kontrollen von Erzeugnissen gemäß § 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004; sie hat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Die Bundeskellereiinspektion hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entspricht.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.
Nachschau
§ 47. (1) Die Bundeskellereiinspektoren sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes in den im Abs. 5 angeführten Örtlichkeiten Nachschau zu halten, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Erzeugnisse gemäß § 1 notwendig ist.
(2) Eine Nachschau darf ebenfalls in den in Abs. 5 angeführten Örtlichkeiten durchgeführt werden, sofern in diesen Weinbehandlungsmittel oder Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren verwendet, erzeugt, gelagert, transportiert oder auf andere Weise in Verkehr gebracht werden.
(3) Eine Nachschau darf auch in Labors gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 und in Geschäftsräumen von Personen gemäß § 46 Abs. 1 Z 4 und 6 durchgeführt werden.
(4) Im Falle eines auf die Vereitelung der Amtshandlung gerichteten Widerstandes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Organe der Weinaufsicht auf deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer in den §§ 12 und 46 bis 51 beschriebenen Aufgaben zu unterstützen. Sie haben erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln für die Sicherung der Amtshandlung zu sorgen.
(5) Eine Nachschau durch den Bundeskellereiinspektor darf durchgeführt werden auf Grundstücken, in Gebäuden und in Betriebsräumen, in oder auf denen Erzeugnisse gemäß § 1 hergestellt, verarbeitet, gelagert, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden sowie beim Transport und in den dazugehörigen Geschäftsräumen. Die Nachschau in Zolllagern und Freizonen ist zulässig, während diese für Zollamtshandlungen geöffnet sind.
(6) Die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter oder Beauftragten sind verpflichtet, dem Bundeskellereiinspektor jede zur ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen und auf Befragen sämtliche Betriebsstätten und Lagerräume, auch solche, die einen anderen Standort haben, bekanntzugeben, dem Bundeskellereiinspektor den Zutritt zu diesen Räumlichkeiten zu gestatten, ihn bei der Besichtigung zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen und die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die erforderlichen Auskünfte umfassen insbesondere solche über den Umfang des Betriebes, die Verarbeitung, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe sowie deren Menge und Herkunft.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Transportmittel, mit denen Erzeugnisse gemäß § 1 befördert werden oder die für deren Beförderung bestimmt sind.
(8) Die Betriebsinhaber, Stellvertreter oder Beauftragten sind auch verpflichtet, dem Bundeskellereiinspektor auf Verlangen alle Urkunden, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in den Wirkungsbereich der Bundeskellereiinspektion fallen – wie Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine, Fracht- und Zollurkunden und Bücher, Begleitpapiere, Formblätter, Rechnungen, Verarbeitungsbeschreibungen und Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten – vorzulegen. Davon sind auf Verlangen Fotokopien auszuhändigen. Die Bundeskellereiinspektoren haben weiters das Recht, Fotokopien anzufertigen. Ebenso sind auf Verlangen der Bundeskellereiinspektoren die für die Durchführung der Kontrolle erforderlichen schriftlichen Unterlagen in den zu kontrollierenden Räumen selbst zur Verfügung zu stellen.
Probenentnahme
§ 48. (1) Die Betriebsinhaber, Stellvertreter oder Beauftragten sind verpflichtet, auf Verlangen des Bundeskellereiinspektors anlässlich der Nachschau Proben zur Kost oder zur Untersuchung auszufolgen oder dem Bundeskellereiinspektor die Entnahme von Proben zu gestatten. Die Proben sind von Erzeugnissen gemäß § 1, von Weinbehandlungsmitteln, von Stoffen gemäß § 32 sowie von Rückständen der Weinbereitung wie Weinstein, Geläger, Trub oder Trester zu ziehen.
(2) Die Probe zur Untersuchung hat eine für die ordnungsgemäße Untersuchung ausreichende Menge zu umfassen. Die Probe ist so zu versiegeln oder zu plombieren, dass eine Entfernung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Ein Teil der Probe dient als Material für die amtliche Untersuchung, ein anderer Teil ist der Partei zu Beweiszwecken als Gegenprobe zurückzulassen.
(3) Der Bundeskellereiinspektor hat über die entnommenen Proben der Partei eine Bestätigung in Form eines Durchschlages oder einer Zweitschrift der Niederschrift auszufolgen.
Probenentnahme bei Prädikatsweintransport ins Ausland
§ 49. (1) Soll Prädikatswein in Behältnissen mit einem Nennvolumen von über 60 Litern in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbracht oder in Drittländer exportiert werden, hat der Versender den Ort und Zeitpunkt des Transportbeginns an die Bundeskellereiinspektion schriftlich, mindestens drei Tage im vorhinein einlangend, zu melden.
(2) Der Bundeskellereiinspektor hat aus dem Behältnis unmittelbar vor Beginn des Transports im Sinne von Abs. 1 eine Probe zu entnehmen.
(3) Nach Probenziehung gemäß Abs. 2 ist ein Verschnitt untersagt und dürfen am Prädikatswein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Von diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche Pflege des Weines erfordert, unberührt.
Sicherstellung und Beschlagnahme
§ 50. (1) Der Bundeskellereiinspektor hat das Erzeugnis gemäß § 1 erforderlichenfalls einschließlich der Behälter ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren zu beschlagnahmen oder sicherzustellen, wenn der Verdacht vorliegt, dass dieses Erzeugnis entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verordnungen oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Erzeugnisse gemäß § 1 in Verkehr gebracht worden ist. Im Fall des Verdachtes eines lediglich geringen Verstoßes gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Erzeugnisse gemäß § 1, der einen verwaltungsbehördlich zu ahndenden Straftatbestand darstellt, kann der Bundeskellereiinspektor von der Beschlagnahme oder Sicherstellung absehen und eine Mahnung aussprechen.
(2) Im Falle der Beschlagnahme oder Sicherstellung sind die Behälter, wenn die technische Möglichkeit hierfür gegeben ist, so zu versiegeln, dass eine Änderung am Inhalt ohne Verletzung des Siegels nicht möglich ist.
(3) Wenn die Versiegelung technisch nicht möglich ist, oder bei Erzeugnissen in Flaschen ist die Beschlagnahme oder Sicherstellung durch Beschreibung in einer Niederschrift festzuhalten.
(4) Über die Beschlagnahme oder Sicherstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die beschlagnahmten oder sichergestellten Erzeugnisse und Behälter zu beschreiben sind. Über die beschlagnahmten oder sichergestellten Erzeugnisse und die beschlagnahmten oder sichergestellten Behälter ist der Partei ein Durchschlag oder eine Zweitschrift der Niederschrift auszufolgen. Die Partei ist ferner auf die strafrechtlichen Folgen einer Entziehung des beschlagnahmten oder sichergestellten Erzeugnisses oder einer Entfernung oder Verletzung des Siegels aufmerksam zu machen.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sowie des § 51 Abs. 1 und 5 finden auch auf Stoffe gemäß § 38 und Weinbehandlungsmittel sowie auf Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren Anwendung. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 können auch andere Gegenstände, die als Beweismittel in Betracht kommen, sowie Unterlagen gemäß § 47 Abs. 8 ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren beschlagnahmt oder sichergestellt werden, wenn dies zur Beweissicherung geboten ist. Die Bestimmungen des Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
(6) Reichen die Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 5 nicht aus, ist Gefahr im Verzug oder wird die Auskunft verweigert, hat der Bundeskellereiinspektor die Betriebsräume oder Transportmittel zu versiegeln.
(7) Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme nach Abs. 1 oder 5 hat die Bundeskellereiinspektion unverzüglich Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, im Falle der Sicherstellung nach Abs. 1 oder 5 jedoch der Staatsanwaltschaft über die Sicherstellung zu berichten, je nachdem, ob der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung oder eine Verwaltungsübertretung darstellt. Im Falle einer Verwaltungsübertretung erlischt die vorläufige Beschlagnahme, wenn nicht binnen vier Wochen ein Beschlagnahmebescheid erlassen wird.
Verfügungsrecht über die sichergestellten oder die beschlagnahmten Gegenstände
§ 51. (1) Das Verfügungsrecht über die sichergestellten oder beschlagnahmten Erzeugnisse und Behälter, Weinbehandlungsmittel, bestimmte Stoffe und Gegenstände steht dem Bundeskellereiinspektor, und wenn der Verstoß eine Verwaltungsübertretung darstellt, ab Erlassung des Beschlagnahmebescheides im Sinne des § 50 Abs. 7 der Behörde zu, die die Beschlagnahme verfügt hat. Wenn der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, steht das Verfügungsrecht ab Einlangen des Berichtes bei der Staatsanwaltschaft dieser, ab Erhebung der Anklage dem Gericht zu. Ist auf Grund des Gutachtens des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg keine Anzeige zu erstatten, so hat der Bundeskellereiinspektor die Sicherstellung unverzüglich aufzuheben. Hat der Bundeskellereiinspektor bereits der Staatsanwaltschaft über die Sicherstellung berichtet, wurde die Sicherstellung bereits angeordnet oder hat er einen Beschlagnahmebescheid beantragt oder wurde ein solcher schon erlassen, so hat er die zuständige Strafbehörde unverzüglich vom Unterbleiben der Anzeige zu verständigen.
(2) Wurde das Erzeugnis wegen Verdachts einer Übertretung gegen die Bezeichnungsvorschriften beschlagnahmt oder sichergestellt, so ist die vorläufige Beschlagnahme, Sicherstellung oder Beschlagnahme aufzuheben, wenn die Partei die vorschriftswidrige Bezeichnung beseitigt oder die fehlende vorschriftsmäßige Bezeichnung anbringt.
(3) Die kellerwirtschaftliche Pflege der sichergestellten oder beschlagnahmten Erzeugnisse obliegt der Partei. Sind Pflegemaßnahmen erforderlich, ist die gemäß Abs. 1 verfügungsberechtigte Behörde hievon rechtzeitig zu verständigen. Die kellerwirtschaftliche Pflege der sichergestellten oder beschlagnahmten Erzeugnisse darf nur unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors durchgeführt werden.
(4) Nach Einlangen des Berichts bei der Staatsanwaltschaft oder nach Erlassung eines Beschlagnahmebescheides darf der Bundeskellereiinspektor nur auf Ersuchen der zuständigen Strafbehörde Proben gemäß § 48 entnehmen.
Untersuchung der Proben
§ 52. (1) Der Bundeskellereiinspektor hat die gemäß § 48 und § 49 entnommenen Proben, soweit technisch möglich, unter Wahrung der Anonymität zur Untersuchung an das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder an die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg unter der von ihm zugeteilten Nummer einzusenden. Die Bundesämter haben für die Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Soweit sie außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung oder Begutachtung heranziehen, haben sie in ihren Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen. Eine Übertragung von sonstigen Aufgaben der Behörde an Dritte ist an die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden.
(2) Die Bundesämter haben die von den Bundeskellereiinspektoren eingesendeten Proben zu untersuchen und innerhalb von vier Wochen (im Fall von Weinbehandlungsmitteln innerhalb von sechs Monaten) einen Befund und ein Gutachten den Bundeskellereiinspektoren, die die Proben eingesendet haben, zu übermitteln. Über das Ergebnis eines allfälligen Strafverfahrens ist das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg in Kenntnis zu setzen.
(3) Den Gutachten sind die Ergebnisse der analytischen oder sonstigen wissenschaftlichen Untersuchung der Erzeugnisse gemäß § 1 und deren Untersuchung durch Sinnenprobe zu Grunde zu legen (Vollgutachten). Die Untersuchung durch Sinnenprobe darf entfallen, wenn ihre Durchführung nach der Natur der Probe zur Beurteilung des Falles nichts beizutragen vermag.
(4) Die Sinnenprobe ist kommissionell vorzunehmen. Hierzu sind bei den Bundesämtern nach Bedarf amtliche Weinkostkommissionen einzurichten.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, hinsichtlich Z 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, für die kommissionelle Sinnenprobe (Verkostung) durch Verordnung Durchführungsvorschriften zu erlassen, in denen insbesondere Folgendes vorzusehen ist:
Vorschriften über die Errichtung und die Zusammensetzung der Weinkostkommissionen, wobei vorzusehen ist, dass eine Verkostung die Anwesenheit des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters sowie von sechs Kostern voraussetzt;
die Voraussetzungen für die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Weinkostkommissionen, insbesondere Kosterschulung und Kosterprüfung sowie Pflichten der Mitglieder, wobei bei der Bestellung der Landwirtschaftskammer Österreich hinsichtlich der Koster aus dem Bereich Weinbau und der Wirtschaftskammer Österreich hinsichtlich der Koster aus dem Bereich Weinhandel ein Vorschlagsrecht einzuräumen ist;
das Verfahren für die Einreichung, die Verkostung und die Beurteilung der Proben, wobei auf die Einheitlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen abzustellen ist;
die Regelung des Aufwandersatzes für die Koster.
(6) Der Bundeskellereiinspektor hat, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung gegeben ist, unter Beilage des Gutachtens bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, bei Verdacht einer sonstigen strafbaren Handlung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten. Die Bundeskellereiinspektion ist vom Ergebnis des Strafverfahrens im Detail (insbesondere Spruch, Begründung und Höhe der Strafe) zu informieren. Wird Anzeige erstattet, ist eine Beschlagnahme des Erzeugnisses dann nicht zwingend auszusprechen, wenn – durch eine zulässige Maßnahme im Beisein des Bundeskellereiinspektors – das Erzeugnis die Verkehrsfähigkeit erlangt. Die Partei ist vom Untersuchungsergebnis und von einer allfälligen Anzeige in Kenntnis zu setzen. Im Falle des Verdachtes einer lediglich geringfügigen verwaltungsbehördlich zu ahndenden strafbaren Handlung kann der Bundeskellereiinspektor von der Anzeige absehen und eine Mahnung aussprechen.
(7) Die Bundeskellereiinspektoren und Personen, die mit der Untersuchung oder Begutachtung des beanstandeten Erzeugnisses oder mit der Untersuchung oder Begutachtung der Gegenprobe des beanstandeten Erzeugnisses amtlich befasst waren, können nur als Zeugen, nicht aber als Sachverständige herangezogen werden.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat – nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft – durch Verordnung die Methoden für die Untersuchung von Erzeugnissen gemäß § 1 und die Toleranzen bei der Untersuchung von diesen Erzeugnissen auf Inhaltsstoffe und Zusätze vorzuschreiben, wenn dies zur Erzielung einwandfreier Ergebnisse geboten ist, und eine Tabelle zur Ermittlung des natürlichen Alkoholgehaltes in Volumprozent (% vol.) aus den Graden Klosterneuburger Mostwaage festzulegen.
Untersuchung der Proben
§ 52. (1) Der Bundeskellereiinspektor hat die gemäß § 48 und § 49 entnommenen Proben zur Untersuchung an das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder an die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg unter der von ihm zugeteilten Nummer einzusenden. Die Bundesämter haben für die Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Soweit sie außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung oder Begutachtung heranziehen, haben sie in ihren Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen. Eine Übertragung von sonstigen Aufgaben der Behörde an Dritte ist an die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden.
(2) Die Bundesämter haben die von den Bundeskellereiinspektoren eingesendeten Proben zu untersuchen und innerhalb von vier Wochen (im Fall von Weinbehandlungsmitteln innerhalb von sechs Monaten) einen Befund und ein Gutachten den Bundeskellereiinspektoren, die die Proben eingesendet haben, zu übermitteln. Über das Ergebnis eines allfälligen Strafverfahrens ist das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg in Kenntnis zu setzen.
(3) Den Gutachten sind die Ergebnisse der analytischen oder sonstigen wissenschaftlichen Untersuchung der Erzeugnisse gemäß § 1 und deren Untersuchung durch Sinnenprobe zu Grunde zu legen (Vollgutachten). Die Untersuchung durch Sinnenprobe darf entfallen, wenn ihre Durchführung nach der Natur der Probe zur Beurteilung des Falles nichts beizutragen vermag.
(4) Die Sinnenprobe ist kommissionell vorzunehmen. Hierzu sind bei den Bundesämtern nach Bedarf amtliche Weinkostkommissionen einzurichten.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, hinsichtlich Z 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, für die kommissionelle Sinnenprobe (Verkostung) durch Verordnung Durchführungsvorschriften zu erlassen, in denen insbesondere Folgendes vorzusehen ist:
Vorschriften über die Errichtung und die Zusammensetzung der Weinkostkommissionen, wobei vorzusehen ist, dass eine Verkostung die Anwesenheit des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters sowie von sechs Kostern voraussetzt;
die Voraussetzungen für die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Weinkostkommissionen, insbesondere Kosterschulung und Kosterprüfung sowie Pflichten der Mitglieder, wobei bei der Bestellung der Landwirtschaftskammer Österreich hinsichtlich der Koster aus dem Bereich Weinbau und der Wirtschaftskammer Österreich hinsichtlich der Koster aus dem Bereich Weinhandel ein Vorschlagsrecht einzuräumen ist;
das Verfahren für die Einreichung, die Verkostung und die Beurteilung der Proben, wobei auf die Einheitlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen abzustellen ist;
die Regelung des Aufwandersatzes für die Koster.
(6) Der Bundeskellereiinspektor hat, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung gegeben ist, unter Beilage des Gutachtens bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, bei Verdacht einer sonstigen strafbaren Handlung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten. Die Bundeskellereiinspektion ist vom Ergebnis des Strafverfahrens im Detail (insbesondere Spruch, Begründung und Höhe der Strafe) zu informieren. Wird Anzeige erstattet, ist eine Beschlagnahme des Erzeugnisses dann nicht zwingend auszusprechen, wenn – durch eine zulässige Maßnahme im Beisein des Bundeskellereiinspektors – das Erzeugnis die Verkehrsfähigkeit erlangt. Die Partei ist vom Untersuchungsergebnis und von einer allfälligen Anzeige in Kenntnis zu setzen. Im Falle des Verdachtes einer lediglich geringfügigen verwaltungsbehördlich zu ahndenden strafbaren Handlung kann der Bundeskellereiinspektor von der Anzeige absehen und eine Mahnung aussprechen.
(7) Die Bundeskellereiinspektoren und Personen, die mit der Untersuchung oder Begutachtung des beanstandeten Erzeugnisses oder mit der Untersuchung oder Begutachtung der Gegenprobe des beanstandeten Erzeugnisses amtlich befasst waren, können nur als Zeugen, nicht aber als Sachverständige herangezogen werden.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat – nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft – durch Verordnung die Methoden für die Untersuchung von Erzeugnissen gemäß § 1 und die Toleranzen bei der Untersuchung von diesen Erzeugnissen auf Inhaltsstoffe und Zusätze vorzuschreiben, wenn dies zur Erzielung einwandfreier Ergebnisse geboten ist, und eine Tabelle zur Ermittlung des natürlichen Alkoholgehaltes in Volumprozent (% vol.) aus den Graden Klosterneuburger Mostwaage festzulegen.
Entschädigung für entnommene Proben
§ 53. Für den zur amtlichen Untersuchung entnommenen Teil der Proben hat die Bundeskellereiinspektion nach Verständigung durch den Betroffenen eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe sich nach dem Gestehungspreis richtet, den Verkaufspreis am Ort und zur Zeit der Probeentnahme jedoch nicht überschreiten darf. Die Entschädigung entfällt, wenn das beprobte Erzeugnis nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verordnungen oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft über Erzeugnisse gemäß § 1 entsprochen hat.
Untersuchungsanstalten
§ 54. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 52 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Bedarf Untersuchungsanstalten, andere geeignete Einrichtungen oder Sachverständige, die über geeignete Labors verfügen, zu bestimmen und diese zu ermächtigen, für die nachfolgend angeführten Aufgaben Erzeugnisse gemäß § 1 zu untersuchen und über das Ergebnis dieser Untersuchung Befunde, Gutachten und Zeugnisse abzugeben oder auszustellen:
Verleihung der staatlichen Prüfnummer,
Prüfung anlässlich der Einfuhr,
Prüfung anlässlich der Ausfuhr,
Prüfung von Proben privater Einreicher.
(2) Reichen zur Durchführung der im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben die analytische oder sonstige wissenschaftliche Untersuchung und die Untersuchung durch Sinnenproben durch die Untersuchungsanstalt nicht aus, so ist das Erzeugnis einer kommissionellen Sinnenprobe zu unterziehen. Hierzu hat sich die Untersuchungsanstalt einer Weinkostkommission zu bedienen. Für diese Kommission finden die Bestimmungen des § 52 Abs. 5 Anwendung.
Mostwäger
§ 55. (1) Die Bundeskellereiinspektion kann sich – insbesondere zur Kontrolle des für die Erzeugung von Wein bestimmten Lesegutes sowie der Ernte- und Bestandsmeldungen – geeigneter Hilfsorgane (Mostwäger) bedienen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid bestellt. Die Höhe der Aufwandsentschädigung für diese Hilfsorgane setzt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung fest.
(2) Hierfür kommen nur Personen in Betracht, die
das 19. Lebensjahr vollendet haben,
die erforderlichen fachlichen, geistigen, körperlichen und charakterlichen Voraussetzungen erfüllen,
vertrauenswürdig sind und
den erfolgreichen Besuch eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veranstalteten Lehrkurses nachweisen können, in dem die für die Kontrolltätigkeit eines Mostwägers erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden.
Anwendbarkeit auf Obstweinerzeugnisse
§ 56. Die Bestimmungen der §§ 46 bis 48 und §§ 50 bis 54 sind sinngemäß auch auf Obstweinerzeugnisse anzuwenden.
Teil
Strafbestimmungen
Abschnitt
Gerichtliche Strafbestimmungen
Straftatbestände
§ 57. (1) Wer
verkehrsunfähige Erzeugnisse gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 in Verkehr bringt,
verkehrsunfähigen Obstwein gemäß § 43 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 in Verkehr bringt,
zum Zwecke der Täuschung eine staatliche Prüfnummer entgegen § 25 unbefugt verwendet,
zum Zwecke der Täuschung Bestätigungen gemäß § 12 Abs. 6 verwendet, nachahmt oder weitergibt oder die Banderole oder banderolenähnliche Zeichen entgegen § 30 verwendet,
als Betriebsinhaber, Stellvertreter oder Beauftragter den Bestimmungen des § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 7, § 47 Abs. 6 oder 8 oder § 48 Abs. 1 zuwiderhandelt,
Erzeugnisse gemäß § 1 die nicht von gesunder Beschaffenheit sind, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch anbietet oder abgibt,
als Erzeuger oder Händler Erzeugnisse, die nicht von gesunder Beschaffenheit sind, entgegen Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 aufbewahrt oder transportiert,
bei Erzeugnissen gemäß § 1 önologische Verfahren und Behandlungen anwendet, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, anderer Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder diesem Bundesgesetz zugelassen sind, oder
Erzeugnissen gemäß § 1 entgegen Anhang XVb A 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Wasser zusetzt,
(2) Ist Abs. 1 bloß unanwendbar, weil die Tat unter eine strengere Strafbestimmung fällt, so ist, wenn nach dieser Strafbestimmung auf eine Geldstrafe erkannt wird, diese Strafe nach Abs. 1 zu bemessen, wenn aber auf eine Freiheitsstrafe erkannt wird, daneben auch eine nach Abs. 1 zu bemessende Geldstrafe auszusprechen.
(3) Wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1, 2, 6, 7, 8 oder 9 fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Im Strafurteil wegen einer Straftat nach § 57 ist auf die Veröffentlichung des Urteilsspruchs in einer oder mehreren periodischen Druckwerken auf Kosten des Verurteilten zu erkennen, wenn der Täter schon zwei Mal wegen Taten verurteilt worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat, und nach der Person des Täters und der Art der Tat zu befürchten ist, dass der Täter sonst weiterhin Straftaten nach diesem Bundesgesetz mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. Auf Urteilsveröffentlichung ist auch zu erkennen, wenn der Täter nach einem mit strengerer Strafe bedrohten Strafgesetz verurteilt wird und im Hinblick darauf eine Verurteilung nach § 57 unterbleibt. Die Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe.
(5) Personen, die wegen mit Strafe bedrohter Taten nach Abs. 1 oder 2 rechtskräftig verurteilt oder nur deshalb nicht nach diesen Bestimmungen verurteilt worden sind, weil die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht war, kann die Gewerbeberechtigung durch die für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde auf eine bestimmte Zeit oder auf Dauer entzogen werden; außerdem kann diesen Personen die Verwahrung anderer Getränke als Wein in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen, von dieser Behörde untersagt werden. Die Gerichte haben solche Urteile nach Eintritt der Rechtskraft der für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständigen Behörde mitzuteilen.
Teil
Strafbestimmungen
Abschnitt
Gerichtliche Strafbestimmungen
Straftatbestände
§ 57. (1) Wer
verkehrsunfähige Erzeugnisse gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 in Verkehr bringt,
verkehrsunfähigen Obstwein gemäß § 43 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 in Verkehr bringt,
zum Zwecke der Täuschung eine staatliche Prüfnummer entgegen § 25 unbefugt verwendet,
zum Zwecke der Täuschung Bestätigungen gemäß § 12 Abs. 6 verwendet, nachahmt oder weitergibt oder die Banderole oder banderolenähnliche Zeichen entgegen § 30 verwendet,
als Betriebsinhaber, Stellvertreter oder Beauftragter den Bestimmungen des § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 7, § 47 Abs. 6 oder 8 oder § 48 Abs. 1 zuwiderhandelt,
Erzeugnisse gemäß § 1 die nicht von gesunder Beschaffenheit sind, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch anbietet oder abgibt,
als Erzeuger oder Händler Erzeugnisse, die nicht von gesunder Beschaffenheit sind, entgegen Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 aufbewahrt oder transportiert,
bei Erzeugnissen gemäß § 1 önologische Verfahren und Behandlungen anwendet, die nicht in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, in anderen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder in diesem Bundesgesetz grundsätzlich zugelassen sind, oder
Erzeugnissen gemäß § 1 entgegen Anhang XVb A 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Wasser zusetzt,
(2) Ist Abs. 1 bloß unanwendbar, weil die Tat unter eine strengere Strafbestimmung fällt, so ist, wenn nach dieser Strafbestimmung auf eine Geldstrafe erkannt wird, diese Strafe nach Abs. 1 zu bemessen, wenn aber auf eine Freiheitsstrafe erkannt wird, daneben auch eine nach Abs. 1 zu bemessende Geldstrafe auszusprechen.
(3) Wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1, 2, 6, 7, 8 oder 9 fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Im Strafurteil wegen einer Straftat nach § 57 ist auf die Veröffentlichung des Urteilsspruchs in einer oder mehreren periodischen Druckwerken auf Kosten des Verurteilten zu erkennen, wenn der Täter schon zwei Mal wegen Taten verurteilt worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat, und nach der Person des Täters und der Art der Tat zu befürchten ist, dass der Täter sonst weiterhin Straftaten nach diesem Bundesgesetz mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. Auf Urteilsveröffentlichung ist auch zu erkennen, wenn der Täter nach einem mit strengerer Strafe bedrohten Strafgesetz verurteilt wird und im Hinblick darauf eine Verurteilung nach § 57 unterbleibt. Die Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe.
(5) Personen, die wegen mit Strafe bedrohter Taten nach Abs. 1 oder 2 rechtskräftig verurteilt oder nur deshalb nicht nach diesen Bestimmungen verurteilt worden sind, weil die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht war, kann die Gewerbeberechtigung durch die für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde auf eine bestimmte Zeit oder auf Dauer entzogen werden; außerdem kann diesen Personen die Verwahrung anderer Getränke als Wein in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen, von dieser Behörde untersagt werden. Die Gerichte haben solche Urteile nach Eintritt der Rechtskraft der für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständigen Behörde mitzuteilen.
Teil
Strafbestimmungen
Abschnitt
Gerichtliche Strafbestimmungen
Straftatbestände
§ 57. (1) Wer
verkehrsunfähige Erzeugnisse gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 in Verkehr bringt,
verkehrsunfähigen Obstwein gemäß § 43 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 in Verkehr bringt,
zum Zwecke der Täuschung eine staatliche Prüfnummer entgegen § 25 unbefugt verwendet,
zum Zwecke der Täuschung Bestätigungen gemäß § 12 Abs. 6 verwendet, nachahmt oder weitergibt oder die Banderole oder banderolenähnliche Zeichen entgegen § 30 verwendet,
als Betriebsinhaber, Stellvertreter oder Beauftragter den Bestimmungen des § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 7, § 47 Abs. 6 oder 8 oder § 48 Abs. 1 zuwiderhandelt,
Erzeugnisse gemäß § 1 die nicht von gesunder Beschaffenheit sind, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch anbietet oder abgibt,
als Erzeuger oder Händler Erzeugnisse, die nicht von gesunder Beschaffenheit sind, entgegen Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 aufbewahrt oder transportiert,
bei Erzeugnissen gemäß § 1 önologische Verfahren und Behandlungen anwendet, die nicht in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, in anderen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder in diesem Bundesgesetz grundsätzlich zugelassen sind, oder
Erzeugnissen gemäß § 1 entgegen Anhang VIII Teil II A 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Wasser zusetzt,
(2) Ist Abs. 1 bloß unanwendbar, weil die Tat unter eine strengere Strafbestimmung fällt, so ist, wenn nach dieser Strafbestimmung auf eine Geldstrafe erkannt wird, diese Strafe nach Abs. 1 zu bemessen, wenn aber auf eine Freiheitsstrafe erkannt wird, daneben auch eine nach Abs. 1 zu bemessende Geldstrafe auszusprechen.
(3) Wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1, 2, 6, 7, 8 oder 9 fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Im Strafurteil wegen einer Straftat nach § 57 ist auf die Veröffentlichung des Urteilsspruchs in einer oder mehreren periodischen Druckwerken auf Kosten des Verurteilten zu erkennen, wenn der Täter schon zwei Mal wegen Taten verurteilt worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat, und nach der Person des Täters und der Art der Tat zu befürchten ist, dass der Täter sonst weiterhin Straftaten nach diesem Bundesgesetz mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. Auf Urteilsveröffentlichung ist auch zu erkennen, wenn der Täter nach einem mit strengerer Strafe bedrohten Strafgesetz verurteilt wird und im Hinblick darauf eine Verurteilung nach § 57 unterbleibt. Die Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe.
(5) Personen, die wegen mit Strafe bedrohter Taten nach Abs. 1 oder 2 rechtskräftig verurteilt oder nur deshalb nicht nach diesen Bestimmungen verurteilt worden sind, weil die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht war, kann die Gewerbeberechtigung durch die für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde auf eine bestimmte Zeit oder auf Dauer entzogen werden; außerdem kann diesen Personen die Verwahrung anderer Getränke als Wein in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen, von dieser Behörde untersagt werden. Die Gerichte haben solche Urteile nach Eintritt der Rechtskraft der für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständigen Behörde mitzuteilen.
Einziehung
§ 58. (1) Erzeugnisse, die Gegenstand einer Straftat nach § 57 gewesen sind, sind einzuziehen.
(2) Solche Erzeugnisse, die verkehrsunfähig sind, sind auch einzuziehen, wenn keine Person wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann.
(3) Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Erzeugnisse sind jedoch auch dann einzuziehen, wenn sie verkehrsunfähig sind und im Strafverfahren keine Verurteilung erfolgt oder keine bestimmte Person wegen der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann.
Verwertung
§ 59. (1) Über die Verwertung der eingezogenen Erzeugnisse entscheidet – nach Anhörung des Bundeskellereiinspektors – das Gericht. Soweit es möglich ist, ist auch dem Verurteilten und den durch die Einziehung betroffenen Personen Gelegenheit zur Stellung von Anträgen zu geben. Gegen die Entscheidung steht kein Rechtsmittel offen.
(2) Von den eingezogenen Erzeugnissen sind zu vernichten:
Erzeugnisse, die gesundheitsschädliche Stoffe enthalten,
nachgemachte Weine und
sonstige Erzeugnisse, wenn ihre Verwertung Missbrauch erwarten lässt oder die Verwertung einen die Verwertungskosten übersteigenden Erlös nicht erwarten lässt.
(3) Alle anderen Erzeugnisse sind so zu verwerten, dass ihre Verwendung als Lebensmittel, auch in verarbeiteter Form, ausgeschlossen ist. Eine Verarbeitung zu Destillat oder Essig ist jedoch zulässig, wenn eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann.
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