Bundesgesetz über die Schieß- und Sprengmittelpolizei (Sprengmittelgesetz 2010 – SprG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2010-01-01
Letzte Aktualisierung 2022-01-01
Status Aufgehoben · 2013-01-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 107
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Jugendliche
§ 5 Verlässlichkeit
§ 6 Erlöschen der Bewilligungen durch Tod des Berechtigten
§ 7 Verlust
§ 8 Auffindung
§ 9 Entsorgung und Vernichtung
§ 10 Marktüberwachung
§ 11 Kennzeichnungspflicht
§ 12 Kennzeichnungsverzeichnis
§ 13 Herstellung und Verarbeitung
§ 14 Allgemeine Herstellerbefugnis für natürliche Personen
§ 15 Allgemeine Herstellerbefugnis für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften
§ 16 Verantwortlicher für die Herstellung
§ 17 Erzeugungsgenehmigung
§ 18 Forschung und Entwicklung
§ 19 Handel
§ 20 Handelsbefugnis
§ 21 Verantwortlicher für den Handel
§ 22 Besitz und Erwerb von Sprengmitteln
§ 23 Besitz und Erwerb von Schießmitteln
§ 24 Schießmittelschein und Sprengmittelschein für natürliche Personen
§ 25 Schießmittelschein und Sprengmittelschein für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften
§ 26 Beauftragter für Schieß- und Sprengmittel
§ 27 Ausscheiden des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel
§ 28 Überlassen von Schieß- und Sprengmitteln
§ 29 Bewilligung der Verbringung nach Österreich
§ 30 Bewilligung der Verbringung durch Österreich
§ 31 Einfuhrgenehmigung für Drittstaaten
§ 32 Durchfuhrgenehmigung für Drittstaaten
§ 33 Verzeichnisse
§ 34 Lagerung
§ 35 Lager
§ 36 Herstellung von Sprengstoff mit Mischladegeräten
§ 37 Bedienung von Mischladegeräten
§ 38 Behörden und Verfahren
§ 39 Durchsuchungsermächtigung
§ 40 Sicherstellung bei Gefahr im Verzug
§ 41 Verfall
§ 42 Entziehung
§ 43 Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 44 Verwaltungsübertretungen
§ 45 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 46 Verweisungen
§ 47 Inkrafttreten
§ 48 Übergangsbestimmungen
§ 49 Vollziehung

Abkürzung

SprG

Präambel/Promulgationsklausel

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Jugendliche
§ 5 Verlässlichkeit
§ 6 Erlöschen der Bewilligungen durch Tod des Berechtigten
§ 7 Verlust
§ 8 Auffindung
§ 9 Entsorgung und Vernichtung
§ 10 Marktüberwachung
§ 11 Kennzeichnungspflicht
§ 12 Kennzeichnungsverzeichnis
§ 13 Herstellung und Verarbeitung
§ 14 Allgemeine Herstellerbefugnis für natürliche Personen
§ 15 Allgemeine Herstellerbefugnis für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften
§ 16 Verantwortlicher für die Herstellung
§ 17 Erzeugungsgenehmigung
§ 18 Forschung und Entwicklung
§ 19 Handel
§ 20 Handelsbefugnis
§ 21 Verantwortlicher für den Handel
§ 22 Besitz und Erwerb von Sprengmitteln
§ 23 Besitz und Erwerb von Schießmitteln
§ 24 Schießmittelschein und Sprengmittelschein für natürliche Personen
§ 25 Schießmittelschein und Sprengmittelschein für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften
§ 26 Beauftragter für Schieß- und Sprengmittel
§ 27 Ausscheiden des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel
§ 28 Überlassen von Schieß- und Sprengmitteln
§ 29 Bewilligung der Verbringung nach Österreich
§ 30 Bewilligung der Verbringung durch Österreich
§ 31 Einfuhrgenehmigung für Drittstaaten
§ 32 Durchfuhrgenehmigung für Drittstaaten
§ 33 Verzeichnisse
§ 34 Lagerung
§ 35 Lager
§ 36 Herstellung von Sprengstoff mit Mischladegeräten
§ 37 Bedienung von Mischladegeräten
§ 38 Behörden und Verfahren
§ 39 Durchsuchungsermächtigung
§ 40 Sicherstellung bei Gefahr im Verzug
§ 41 Verfall
§ 42 Entziehung
§ 43 Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 44 Verwaltungsübertretungen
§ 45 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 46 Verweisungen
§ 47 Inkrafttreten
§ 47a Verordnungen
§ 48 Übergangsbestimmungen
§ 49 Vollziehung

Abkürzung

SprG

Präambel/Promulgationsklausel

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Jugendliche
§ 5 Verlässlichkeit
§ 6 Erlöschen der Bewilligungen durch Tod des Berechtigten
§ 7 Verlust
§ 8 Auffindung
§ 9 Entsorgung und Vernichtung
§ 10 Marktüberwachung
§ 10a Aufsichtsmaßnahmen
§ 11 Kennzeichnungspflicht
§ 12 Kennzeichnungsverzeichnis
§ 12a Allgemeine Grundsätze
§ 12b Pflichten des Herstellers
§ 12c Bevollmächtigter
§ 12d Pflichten des Importeurs
§ 12e Technische Unterlagen
§ 12f EU-Konformitätsbewertung
§ 12g EU-Konformitätserklärung
§ 12h Pflichten des Händlers
§ 12i Umstände unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und den Händler gelten
§ 13 Herstellung und Verarbeitung
§ 14 Allgemeine Herstellerbefugnis für natürliche Personen
§ 15 Allgemeine Herstellerbefugnis für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften
§ 16 Verantwortlicher für die Herstellung
§ 17 Erzeugungsgenehmigung
§ 18 Forschung und Entwicklung
§ 19 Handel
§ 20 Handelsbefugnis
§ 21 Verantwortlicher für den Handel
§ 22 Besitz und Erwerb von Sprengmitteln
§ 23 Besitz und Erwerb von Schießmitteln
§ 24 Schießmittelschein und Sprengmittelschein für natürliche Personen
§ 25 Schießmittelschein und Sprengmittelschein für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften
§ 26 Beauftragter für Schieß- und Sprengmittel
§ 27 Ausscheiden des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel
§ 28 Überlassen von Schieß- und Sprengmitteln
§ 29 Bewilligung der Verbringung nach Österreich
§ 30 Bewilligung der Verbringung durch Österreich
§ 31 Einfuhrgenehmigung für Drittstaaten
§ 32 Durchfuhrgenehmigung für Drittstaaten
§ 33 Verzeichnisse
§ 34 Lagerung
§ 35 Lager
§ 36 Herstellung von Sprengstoff mit Mischladegeräten
§ 37 Bedienung von Mischladegeräten
§ 38 Behörden und Verfahren
§ 39 Durchsuchungsermächtigung
§ 40 Sicherstellung bei Gefahr im Verzug
§ 41 Verfall
§ 42 Entziehung
§ 42a Übermittlung personenbezogener Daten
§ 42b Notifizierungsverfahren
§ 42c Begutachtung und Überwachung
§ 42d Aufgaben der benannten Stelle
§ 42e Melde- und Auskunftspflichten der benannten Stelle
§ 43 Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 44 Verwaltungsübertretungen
§ 45 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 46 Verweisungen
§ 47 Inkrafttreten
§ 47a Verordnungen
§ 48 Übergangsbestimmungen
§ 49 Vollziehung
1.

TEIL

ALLGEMEINER TEIL

1.

Hauptstück

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.

Abschnitt

Geltungsbereich

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Herstellung, die Verarbeitung, den Handel, den Erwerb, den Besitz, die Verbringung, die Ein- und Durchfuhr, das Lagern, das Überlassen, das Entsorgen und das Vernichten von Schieß- und Sprengmitteln.

1.

TEIL

ALLGEMEINER TEIL

1.

Hauptstück

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.

Abschnitt

Geltungsbereich

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Herstellung, die Verarbeitung, das Inverkehrbringen, die Bereitstellung, den Handel, den Erwerb, den Besitz, die Verbringung, die Ein- und Durchfuhr, das Lagern, das Überlassen, das Entsorgen und das Vernichten von Schieß- und Sprengmitteln.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Gegenstände, auf die das Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, das Kriegsmaterialgesetz – KMG, BGBl. Nr. 540/1977, das Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997 oder das Munitionslagergesetz 2003, BGBl. I Nr. 9 anzuwenden sind.

(2) Diesem Bundesgesetz unterliegen nicht

1.

die Gebietskörperschaften,

2.

Personen, die auf Grund ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung mit Schieß- und Sprengmitteln umgehen, und

3.

Personen, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen Schieß- und Sprengmittel besitzen dürfen.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln, soweit das Lager unter das Mineralrohstoffgesetz - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 oder das Munitionslagergesetz 2003, BGBl. I Nr. 9 fällt. Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für Lager oder Anlagen zur Erzeugung oder Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln, die in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 16 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, fallen.

(4) Diesem Bundesgesetz unterliegen nicht Beschäftigte von Unternehmen hinsichtlich des Besitzes im Rahmen der Geschäftstätigkeit, soweit dieser Unternehmer die Schieß- und Sprengmittel besitzen darf.

(5) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für den Besitz im Rahmen eines Transportes von Schieß- und Sprengmitteln durch

1.

öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und

2.

Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung von Gütern befugt sind.

(6) Für Personen und öffentliche Einrichtungen gemäß Abs. 5 aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat gilt die Ausnahmebestimmung gemäß Abs. 5, wenn sie auf Grund gemeinschaftsrechtlicher oder völkerrechtlicher Bestimmungen diese Tätigkeiten in Österreich durchführen dürfen.

(7) Auf Mischladegeräte (§ 3 Abs. 1 Z 5) sind die Bestimmungen über die Kennzeichnung (§§ 11 und 12) nicht anzuwenden.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Gegenstände, auf die das Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, das Kriegsmaterialgesetz – KMG, BGBl. Nr. 540/1977, das Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997 oder das Munitionslagergesetz 2003, BGBl. I Nr. 9 anzuwenden sind.

(2) Diesem Bundesgesetz unterliegen nicht

1.

die Gebietskörperschaften,

2.

Personen, die auf Grund ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung mit Schieß- und Sprengmitteln umgehen, und

3.

Personen, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen Schieß- und Sprengmittel besitzen dürfen.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln, soweit das Lager unter das Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 oder das Munitionslagergesetz 2003, BGBl. I Nr. 9 fällt. Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für Lager oder Anlagen zur Erzeugung oder Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln, die in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 16 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, fallen.

(4) Diesem Bundesgesetz unterliegen nicht Beschäftigte von Unternehmen hinsichtlich des Besitzes im Rahmen der Geschäftstätigkeit, soweit dieser Unternehmer die Schieß- und Sprengmittel besitzen darf.

(5) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für den Besitz im Rahmen eines Transportes von Schieß- und Sprengmitteln durch

1.

öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und

2.

Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung von Gütern befugt sind.

(6) Für Personen und öffentliche Einrichtungen gemäß Abs. 5 aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat gilt die Ausnahmebestimmung gemäß Abs. 5, wenn sie auf Grund gemeinschaftsrechtlicher oder völkerrechtlicher Bestimmungen diese Tätigkeiten in Österreich durchführen dürfen.

(7) Die Bestimmungen über die Kennzeichnung (§§ 11 und 12) sind nicht anzuwenden auf

1.

Pulverzündschnüre (Sicherheitsanzündschnüre) und sonstige Anzündschnüre, die Zündmittel nach diesem Bundesgesetz sind,

2.

Sprengmittel, die unverpackt oder in Mischladegeräten transportiert, geliefert und direkt ins Bohrloch geladen werden, und

3.

Sprengmittel, die am Ort der beabsichtigten Verwendung hergestellt und unverzüglich nach Herstellung geladen werden (In-situ-Produktion).

2.

Abschnitt

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

Sprengmittel: ein Sprengstoff oder ein Zündmittel;

2.

Sprengstoff: ein Erzeugnis, das dem Wesen nach dazu bestimmt ist, bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen Energie derart frei werden zu lassen, dass feste Körper gesprengt werden können;

3.

Zündmittel: ein Gegenstand, der seinem Wesen nach zur Zündung eines Sprengstoffes bestimmt ist und explosive Stoffe enthält;

4.

Schießmittel: jedes Treibmittel, das dem Wesen nach für den Antrieb von Geschoßen bestimmt ist, insbesondere Schwarzpulver oder ein-, zwei- und dreibasige Pulver wie Nitrozellulosepulver;

5.

Mischladegerät: eine Vorrichtung für das Mischen und Laden von chemischen Stoffen zur Herstellung von Sprengstoff an der Verwendungsstelle und zum unverzüglichen Sprengen;

6.

Besitz: auch die Innehabung.

(2) Verbringung ist jedes tatsächliche Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenze

1.

unmittelbar aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich,

2.

aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich im Wege eines Drittstaates,

3.

aus einem Drittstaat nach Österreich im Wege eines anderen EU-Mitgliedstaates,

4.

aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat,

5.

aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Österreich in einen Drittstaat oder

6.

aus einem Drittstaat durch Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat.

(3) Einfuhr ist jedes tatsächliche Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenze nach Österreich unmittelbar aus einem Drittstaat.

(4) Durchfuhr ist das Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenzen auf dem Land- oder Wasserweg aus einem Drittstaat durch Österreich in einen Drittstaat ohne das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates zu berühren.

Abkürzung

SprG

2.

Abschnitt

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

Sprengmittel: ein Sprengstoff oder ein Zündmittel;

2.

Sprengstoff: ein Erzeugnis, das dem Wesen nach dazu bestimmt ist, bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen Energie derart frei werden zu lassen, dass feste Körper gesprengt werden können;

3.

Zündmittel: ein Gegenstand, der seinem Wesen nach zur Zündung eines Sprengstoffes bestimmt ist und explosive Stoffe enthält;

4.

Schießmittel: jedes Treibmittel, das dem Wesen nach für den Antrieb von Geschoßen bestimmt ist, insbesondere Schwarzpulver oder ein-, zwei- und dreibasige Pulver wie Nitrozellulosepulver;

5.

Mischladegerät: eine Vorrichtung für das Mischen und Laden von chemischen Stoffen zur Herstellung von Sprengstoff an der Verwendungsstelle und zum unverzüglichen Sprengen;

6.

Besitz: auch die Innehabung.

(2) Verbringung ist jedes tatsächliche Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenze

1.

unmittelbar aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich,

2.

aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich im Wege eines Drittstaates,

3.

aus einem Drittstaat nach Österreich im Wege eines anderen EU-Mitgliedstaates,

4.

aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat,

5.

aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Österreich in einen Drittstaat oder

6.

aus einem Drittstaat durch Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat.

(3) Einfuhr ist jedes tatsächliche Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenze nach Österreich unmittelbar aus einem Drittstaat.

(4) Durchfuhr ist das Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenzen auf dem Land- oder Wasserweg aus einem Drittstaat durch Österreich in einen Drittstaat ohne das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates zu berühren.

(5) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind weiters folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1.

Bereitstellung: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Schieß- und Sprengmittels zum Zweck des Vertriebs oder der Verwendung dieses Schieß- und Sprengmittels auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

2.

Inverkehrbringen: jede erstmalige Bereitstellung eines Schieß- und Sprengmittels auf dem Unionsmarkt;

3.

Hersteller: eine natürliche oder juristische Person, die ein Schieß- und Sprengmittel herstellt, entwickeln oder herstellen lässt, um es unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen oder für eigene Zwecke zu verwenden;

4.

Bevollmächtigter: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

5.

Importeur: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Schieß- und Sprengmittel aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

6.

Händler: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit ein Schieß- und Sprengmittel auf dem Unionsmarkt bereitstellt;

7.

Wirtschaftsakteure: Hersteller, Importeure und Händler;

8.

Akkreditierung: die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine benannte Stelle die für sie geltenden Anforderungen erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen;

9.

Akkreditierungsstelle: die Stelle, die Akkreditierungen im Sinne von Art. 2 Z 10 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, durchführt;

10.

Konformitätsbewertung: das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2014/28/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 1, an ein Schieß- und Sprengmittel erfüllt worden sind;

11.

Benannte Stellen: jene Einrichtungen, die in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß der Richtlinie 2014/28/EU angeführt und damit zur Durchführung der in diesem Bundesgesetz beschriebenen Konformitätsbewertung befugt sind;

12.

Konformitätserklärung: die Bestätigung des Herstellers, dass das Schieß- und Sprengmittel den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU entspricht;

13.

CE-Kennzeichnung: eine Kennzeichnung durch die der Hersteller erklärt, dass das Schieß- und Sprengmittel den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind;

14.

Überlassen: jede Abgabe eines Schieß- und Sprengmittels von einer natürlichen Person an eine andere natürliche Person im privaten Bereich;

15.

Rückruf: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Schieß- und Sprengmittels abzielt;

16.

Rücknahme: jede Maßnahme mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Schieß- und Sprengmittel auf dem Markt bereitgestellt wird.

Abkürzung

SprG

2.

Abschnitt

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

Sprengmittel: ein Sprengstoff oder ein Zündmittel;

2.

Sprengstoff: ein Erzeugnis, das dem Wesen nach dazu bestimmt ist, bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen Energie derart frei werden zu lassen, dass feste Körper gesprengt werden können;

2a. Plastiksprengstoff: Sprengstoffe im Sinne des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, BGBl. III Nr. 135/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, einschließlich Sprengstoffe in flexiblen oder elastischen Folien;

3.

Zündmittel: ein Gegenstand, der seinem Wesen nach zur Zündung eines Sprengstoffes bestimmt ist und explosive Stoffe enthält;

4.

Schießmittel: jedes Treibmittel, das dem Wesen nach für den Antrieb von Geschoßen bestimmt ist, insbesondere Schwarzpulver oder ein-, zwei- und dreibasige Pulver wie Nitrozellulosepulver;

5.

Mischladegerät: eine Vorrichtung für das Mischen und Laden von chemischen Stoffen zur Herstellung von Sprengstoff an der Verwendungsstelle und zum unverzüglichen Sprengen;

6.

Besitz: auch die Innehabung.

(2) Verbringung ist jedes tatsächliche Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenze

1.

unmittelbar aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich,

2.

aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich im Wege eines Drittstaates,

3.

aus einem Drittstaat nach Österreich im Wege eines anderen EU-Mitgliedstaates,

4.

aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat,

5.

aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Österreich in einen Drittstaat oder

6.

aus einem Drittstaat durch Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat.

(3) Einfuhr ist jedes tatsächliche Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenze nach Österreich unmittelbar aus einem Drittstaat.

(4) Durchfuhr ist das Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenzen auf dem Land- oder Wasserweg aus einem Drittstaat durch Österreich in einen Drittstaat ohne das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates zu berühren.

(5) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind weiters folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1.

Bereitstellung: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Schieß- und Sprengmittels zum Zweck des Vertriebs oder der Verwendung dieses Schieß- und Sprengmittels auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

2.

Inverkehrbringen: jede erstmalige Bereitstellung eines Schieß- und Sprengmittels auf dem Unionsmarkt;

3.

Hersteller: eine natürliche oder juristische Person, die ein Schieß- und Sprengmittel herstellt, entwickeln oder herstellen lässt, um es unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen oder für eigene Zwecke zu verwenden;

4.

Bevollmächtigter: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

5.

Importeur: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Schieß- und Sprengmittel aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

6.

Händler: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit ein Schieß- und Sprengmittel auf dem Unionsmarkt bereitstellt;

7.

Wirtschaftsakteure: Hersteller, Importeure und Händler;

8.

Akkreditierung: die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine benannte Stelle die für sie geltenden Anforderungen erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen;

9.

Akkreditierungsstelle: die Stelle, die Akkreditierungen im Sinne von Art. 2 Z 10 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, durchführt;

10.

Konformitätsbewertung: das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2014/28/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 1, an ein Schieß- und Sprengmittel erfüllt worden sind;

11.

Benannte Stellen: jene Einrichtungen, die in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß der Richtlinie 2014/28/EU angeführt und damit zur Durchführung der in diesem Bundesgesetz beschriebenen Konformitätsbewertung befugt sind;

12.

Konformitätserklärung: die Bestätigung des Herstellers, dass das Schieß- und Sprengmittel den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU entspricht;

13.

CE-Kennzeichnung: eine Kennzeichnung durch die der Hersteller erklärt, dass das Schieß- und Sprengmittel den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind;

14.

Überlassen: jede Abgabe eines Schieß- und Sprengmittels von einer natürlichen Person an eine andere natürliche Person im privaten Bereich;

15.

Rückruf: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Schieß- und Sprengmittels abzielt;

16.

Rücknahme: jede Maßnahme mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Schieß- und Sprengmittel auf dem Markt bereitgestellt wird.

2.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Jugendliche

§ 4. (1) Erwerb und Besitz von Sprengmitteln sind Personen vor Vollendung des 21. Lebensjahres, Erwerb und Besitz von Schießmitteln sind Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres verboten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Innehabung von Schieß- und Sprengmitteln, wenn und insoweit Schieß- und Sprengmittel bei der beruflichen Ausbildung von Personen im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses oder im Rahmen eines Praktikums bei einer gesetzlich anerkannten Unterrichtsanstalt benötigt und die Auszubildenden bei ihrer Tätigkeit beaufsichtigt werden.

(3) Abs. 1 gilt weiters nicht für die Innehabung von Sprengmitteln im Rahmen einer Ausbildung für den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 62 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 bei einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder einer anderen Einrichtung, die hiezu vom zuständigen Bundesminister gemäß § 63 ASchG ermächtigt wurde, wenn die Teilnehmer das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Verlässlichkeit

§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Mensch verlässlich, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1.

mit Schieß- und Sprengmitteln unsachgemäß umgehen wird,

2.

mit Schieß- und Sprengmitteln missbräuchlich oder leichtfertig umgehen wird oder

3.

Schieß- und Sprengmittel Menschen überlassen wird, die zum Besitz von solchen Stoffen nicht berechtigt sind.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er

1.

suchtkrank ist,

2.

psychisch krank oder geistig beeinträchtigt ist oder

3.

durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Schieß- und Sprengmitteln sachgemäß umzugehen.

(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung

1.

wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen,

2.

wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels,

3.

wegen einer durch vorsätzliche oder fahrlässige Gefährdung durch Schieß- und Sprengmittel erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder von fremdem Eigentum in großem Ausmaß oder

4.

wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.

(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.

(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Berauschung begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.

(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war.

Erlöschen der Bewilligungen durch Tod des Berechtigten

§ 6. (1) Befinden sich im Nachlass eines Verstorbenen Schieß- und Sprengmittel, hat derjenige, in dessen Obhut sich die Schieß- und Sprengmittel befinden, dies unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

(2) Die Behörde hat gegebenenfalls die zur Sicherung der Schieß- und Sprengmittel erforderlichen Anordnungen zu treffen.

(3) Beantragt der Erbe oder Vermächtnisnehmer nicht innerhalb von vier Wochen ab Eigentumserwerb einen Schieß- und Sprengmittelschein oder überlässt er die Schieß- und Sprengmittel innerhalb dieser Frist nicht einem Berechtigten, hat die Behörde jedenfalls mit Sicherstellung vorzugehen.

(4) Im Falle der rechtskräftigen Ab- oder Zurückweisung eines Antrags gemäß Abs. 3 hat der Betroffene innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft die in seinem Besitz befindlichen Schieß- und Sprengmittel einem Berechtigten zu überlassen, andernfalls ist mit Sicherstellung vorzugehen.

(5) Das Eigentum an den sichergestellten Schieß- und Sprengmitteln geht mit dem Zeitpunkt der Sicherstellung auf den Bund über. Für die sichergestellten Schieß- und Sprengmittel gebührt eine angemessene Entschädigung, wenn binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang ein Antrag auf Entschädigung gestellt wird. Die angemessene Entschädigung berechnet sich nach dem Erlös der Verwertung durch die Behörde.

(6) Der Besitz ist demjenigen erlaubt, in dessen Obhut sich die Schieß- und Sprengmittel bis zum Eigentumsübergang auf den Erben oder Vermächtnisnehmer befinden. Der Erbe oder Vermächtnisnehmer ist bis zu einer etwaigen Sicherstellung der Schieß- und Sprengmittel gemäß Abs. 3 und 4 zum Besitz berechtigt.

Verlust

§ 7. Der Verlust oder Diebstahl von Schieß- und Sprengmitteln ist vom Besitzer unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle zu melden.

Auffindung

§ 8. (1) Wer wahrnimmt, dass sich Schieß- und Sprengmittel offenbar in niemandes Gewahrsam befinden, hat unverzüglich die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen, die die Sicherstellung durchzuführen hat. Die Behörde hat für die sichere Lagerung der sichergestellten Schieß- und Sprengmittel zu sorgen. Ist eine sichere Lagerung nicht möglich, sind die aufgefundenen Schieß- und Sprengmittel zu vernichten.

(2) Können binnen sechs Monaten ab erfolgter Sicherstellung die Schieß- und Sprengmittel keinem Berechtigten ausgefolgt werden, gehen diese in das Eigentum des Bundes über.

Entsorgung und Vernichtung

§ 9. (1) Der Besitzer von unbrauchbar gewordenen, mangelhaften oder nicht mehr gebrauchten Schieß- und Sprengmitteln hat diese ohne unnötigen Aufschub ordnungs- und fachgemäß zu entsorgen oder zu vernichten.

(2) Schieß- und Sprengmittel gemäß Abs. 1 müssen unter Berücksichtigung der Angaben der Hersteller oder Händler

1.

an die Hersteller oder Händler zurückgegeben werden,

2.

durch Mitsprengen vernichtet werden, wobei der beabsichtigte Sprengerfolg und die Sicherheit durch das mitgesprengte unbrauchbare Sprengmittel nicht beeinträchtigt werden dürfen, oder

3.

durch Wegsprengen mit ausreichend groß dimensionierten Beiladungen aus einwandfreiem Sprengstoff vernichtet werden.

(3) Hersteller von Schieß- und Sprengmitteln dürfen unbrauchbare, mangelhafte oder an sie zurückgegebene Schieß- und Sprengmittel durch Verbrennen vernichten; außerdem dürfen Schießmittel in einzelnen Teilmengen bis zu 200 Gramm durch Verbrennen vernichtet werden.

2.

Abschnitt

Marktüberwachung und Kennzeichnung

Marktüberwachung

§ 10. (1) Der Behörde obliegt die Marktüberwachung insbesondere hinsichtlich der Überprüfung der Lagerung (§ 34 Abs. 2) und Gebrauchsfähigkeit von Schieß- und Sprengmitteln. Die Behörde ist ermächtigt, durch Betreten der Lager, durch Ziehen von Stichproben sowie durch Einsichtnahme in die einschlägigen Geschäftsunterlagen und Verzeichnisse sicherzustellen, dass nur Schieß- und Sprengmittel hergestellt und überlassen werden, die die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und fremdem Eigentum nicht gefährden. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991.

(2) Stellt die Behörde fest, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Schieß- und Sprengmittel die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet werden kann, hat sie

1.

die Herstellung oder Überlassung dieser Schieß- und Sprengmittel bescheidmäßig zu untersagen,

2.

dem Hersteller, Importeur oder Händler vorzuschreiben, bereits an Dritte überlassene Schieß- und Sprengmittel zurückzurufen und vom Markt zu nehmen, oder

3.

bei Gefahr im Verzug eine Sicherstellung (§ 40) anzuordnen.

(3) Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, verbringen, ein- oder durchführen oder damit handeln, sind verpflichtet, der Behörde die für die Zwecke der Durchführung der Marktüberwachung erforderlichen Unterlagen, Informationen und Proben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(4) Von den Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 können auch Produkte erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EGW) Nr. 339/93 des Rates ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, ausgesetzt worden ist. Die betreffenden Produkte sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Art. 50 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 23 (Zollkodex), zu belassen.

2.

Abschnitt

Marktüberwachung und Kennzeichnung

Marktüberwachung

§ 10. (1) Der Behörde obliegt die Marktüberwachung hinsichtlich der Überprüfung, ob nur Schieß- und Sprengmittel in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, die den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Sie ist ermächtigt, die hierzu erforderlichen Untersuchungen und Handlungen bei den Wirtschaftsakteuren durchzuführen, wie insbesondere Produktionsstätten, Lager und sonstige Geschäftsräume zu betreten, Stichproben unentgeltlich zu ziehen sowie in die einschlägigen Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen.

(2) Die Wirtschaftsakteure haben auf Verlangen der Behörde Stichproben der von ihnen in Verkehr gebrachten oder bereitgestellten Schieß- und Sprengmittel zu ziehen sowie alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität von Schieß- und Sprengmitteln erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Sie haben bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Schieß- und Sprengmitteln verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht oder bereitgestellt haben, mitzuwirken.

(3) Die Wirtschaftsakteure haben der Behörde auf Verlangen jenen Wirtschaftsakteur zu nennen,

1.

von dem sie ein Schieß- und Sprengmittel bezogen haben oder

2.

an den sie ein Schieß- und Sprengmittel abgegeben haben.

(4) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Abs. 3 über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Bezug des Schieß- und Sprengmittels sowie über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des Schieß- und Sprengmittels vorlegen können.

(5) Die Behörde hat Aufsichtsmaßnahmen nach § 10a insbesondere dann zu ergreifen, wenn

1.

die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nach § 12b Abs. 4, § 12d Abs. 3, und § 12h Abs. 2 nicht unverzüglich und eigenständig nachkommen, oder

2.

durch das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung von Schieß- und Sprengmitteln Leben, Gesundheit, Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sein könnten.

(6) Von den Maßnahmen gemäß Abs. 5 können auch Produkte erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ausgesetzt worden ist. Die betreffenden Produkte sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Art. 50 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex), ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 zu belassen.

Aufsichtsmaßnahmen

§ 10a. (1) Die Aufsichtsmaßnahmen der Behörde sind Aufträge

1.

zur Verbesserung,

2.

zur Rücknahme oder

3.

zum Rückruf.

(2) Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 können von jeder Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich Schieß- und Sprengmittel in Verkehr gebracht oder bereit gestellt werden, die Gegenstand einer solchen Maßnahme sein sollen, mit Wirkung für die Geschäftstätigkeit des Wirtschaftsakteurs im gesamten Bundesgebiet ergriffen werden.

Kennzeichnungspflicht

§ 11. (1) Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, nach Österreich verbringen, einführen oder damit handeln, sind verpflichtet, auf dem Schieß- und Sprengmittel eine eindeutige Kennzeichnung anzubringen. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung die genaue Art und Weise der eindeutigen Kennzeichnung entsprechend der Richtlinie 2008/43/EG zur Einführung eines Systems zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Explosivstoffen für zivile Zwecke, ABl. Nr. L 94 vom 05.04.2008 S. 8, festzulegen.

(2) Die Ziffern zur Bezeichnung der Produktionsstätte gemäß Art. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2008/43/EG werden vom Bundesminister für Inneres vergeben.

Kennzeichnungspflicht

§ 11. (1) Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, nach Österreich verbringen oder einführen, sind verpflichtet, auf Schieß- und Sprengmitteln und auf jeder kleinsten Verpackungseinheit eine eindeutige Kennzeichnung anzubringen.

(2) (Anm.: Tritt mit 5.4.2015 in Kraft.)

(3) Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung die genaue Art und Weise der eindeutigen Kennzeichnung und deren Anbringung entsprechend der Richtlinie 2008/43/EG zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates, ABl. Nr. L 94 vom 04.04.2008 S. 8, in der Fassung der Richtlinie 2012/4/EU, ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2012 S. 18, festzulegen.

(4) Die Ziffern zur Bezeichnung der Produktionsstätte gemäß Art. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2008/43/EG werden vom Bundesminister für Inneres vergeben.

Kennzeichnungspflicht

§ 11. (1) Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, nach Österreich verbringen oder einführen, sind verpflichtet, auf Schieß- und Sprengmitteln und auf jeder kleinsten Verpackungseinheit eine eindeutige Kennzeichnung anzubringen.

(2) Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Schieß- und Sprengmitteln handeln und diese umverpacken, sind verpflichtet, eine eindeutige Kennzeichnung auf Schieß- und Sprengmitteln und der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung die genaue Art und Weise der eindeutigen Kennzeichnung und deren Anbringung entsprechend der Richtlinie 2008/43/EG zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates, ABl. Nr. L 94 vom 04.04.2008 S. 8, in der Fassung der Richtlinie 2012/4/EU, ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2012 S. 18, festzulegen.

(4) Die Ziffern zur Bezeichnung der Produktionsstätte gemäß Art. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2008/43/EG werden vom Bundesminister für Inneres vergeben.

Kennzeichnungspflicht

§ 11. (1) Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, nach Österreich verbringen oder einführen, sind verpflichtet, auf Schieß- und Sprengmitteln und auf jeder kleinsten Verpackungseinheit eine eindeutige Kennzeichnung anzubringen.

(2) Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Schieß- und Sprengmitteln handeln und diese umverpacken, sind verpflichtet, eine eindeutige Kennzeichnung auf Schieß- und Sprengmitteln und der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung die genaue Art und Weise der eindeutigen Kennzeichnung und deren Anbringung entsprechend der Richtlinie 2008/43/EG zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates, ABl. Nr. L 94 vom 04.04.2008 S. 8, in der Fassung der Richtlinie 2012/4/EU, ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2012 S. 18, festzulegen.

(4) Die Ziffern zur Bezeichnung der Produktionsstätte gemäß Art. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2008/43/EG werden vom Bundesminister für Inneres vergeben.

(5) Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht für Schieß- und Sprengmittel, die unverpackt geliefert oder in Mischladegeräten hergestellt werden und direkt in das Sprengloch ausgeladen oder gepumpt werden sowie für Schieß- und Sprengmittel, die am Sprengort hergestellt und danach sofort geladen werden (Vor-Ort-Herstellung).

Kennzeichnungsverzeichnis

§ 12. (1) Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, nach Österreich verbringen, einführen oder damit handeln, sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen (Abs. 2) sicherzustellen, dass die Schieß- und Sprengmittel zurückverfolgt werden können.

(2) Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, nach Österreich verbringen, einführen oder damit handeln, sind verpflichtet,

1.

ein Verzeichnis aller Kennzeichnungen von Schieß- und Sprengmitteln mit allen zweckdienlichen Informationen, einschließlich der Art des Schieß- und Sprengmittels sowie an wen diese überlassen wurden, zu führen,

2.

ein Verzeichnis der Standorte aller Schieß- und Sprengmittel zu führen, bis diese an eine andere Person überlassen oder benutzt werden,

3.

ihre Verzeichnisse regelmäßig zu überprüfen, um deren Effizienz und die Qualität der erfassten Daten sicherzustellen,

4.

die Daten vor zufälligen und mutwilligen Beschädigungen oder Zerstörungen zu schützen,

5.

der zuständigen Behörde auf Anfrage Informationen über die Herkunft und den Standort aller Schieß- und Sprengmittel während ihres Lebenszyklus und im Verlauf der Lieferkette zur Verfügung zu stellen und

6.

sicherzustellen, dass auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten die Informationen gemäß Z 5 durch eine der Behörde gemeldete Person erteilt werden.

(3) Die erfassten Daten einschließlich der eindeutigen Kennzeichnung (§ 11) sind während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums oder, sofern dieses nicht bekannt ist, zehn Jahre nach Überlassung des Schieß- und Sprengmittels aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht gilt auch für den Fall der Einstellung des Geschäftsbetriebs.

Kennzeichnungsverzeichnis

§ 12. (1) Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, nach Österreich verbringen, einführen oder damit handeln, sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen (Abs. 2) sicherzustellen, dass die Schieß- und Sprengmittel zurückverfolgt werden können.

(2) Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, nach Österreich verbringen, einführen oder damit handeln, sind verpflichtet,

1.

ein Verzeichnis aller Kennzeichnungen von Schieß- und Sprengmitteln mit allen zweckdienlichen Informationen, einschließlich der Art des Schieß- und Sprengmittels sowie an wen diese überlassen wurden, zu führen,

2.

ein Verzeichnis der Standorte aller Schieß- und Sprengmittel zu führen, bis diese an eine andere Person überlassen oder benutzt werden,

3.

ihre Verzeichnisse regelmäßig zu überprüfen, um deren Effizienz und die Qualität der erfassten Daten sicherzustellen,

4.

die Daten vor zufälligen und mutwilligen Beschädigungen oder Zerstörungen zu schützen,

5.

der zuständigen Behörde auf Anfrage Informationen über die Herkunft und den Standort aller Schieß- und Sprengmittel während ihres Lebenszyklus und im Verlauf der Lieferkette zur Verfügung zu stellen und

6.

sicherzustellen, dass auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten die Informationen gemäß Z 5 durch eine der Behörde gemeldete Person erteilt werden.

(3) Die erfassten Daten einschließlich der eindeutigen Kennzeichnung (§ 11) sind während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums oder, sofern dieses nicht bekannt ist, zehn Jahre nach Überlassung des Schieß- und Sprengmittels aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht gilt auch für den Fall der Einstellung des Geschäftsbetriebs.

Abkürzung

SprG

1.

Hauptstück

Pflichten der Wirtschaftsakteure

Allgemeine Grundsätze

§ 12a. (1) Schieß- und Sprengmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

sie den Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU oder den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen entsprechen,

2.

ihre Konformität im Sinne der Z 1 von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12f bescheinigt und für sie eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde,

3.

sie mit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß § 11 gekennzeichnet sind,

4.

sichergestellt ist, dass sie gemäß § 12 zurückverfolgt werden können, und

5.

ihnen eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache beigefügt sind.

(2) Die Wirtschaftsakteure haben im Rahmen einer besonderen Mitwirkungsverpflichtung der Behörde auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität von Schieß- und Sprengmitteln erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

SprG

1.

Hauptstück

Pflichten der Wirtschaftsakteure

Allgemeine Grundsätze

§ 12a. (1) Schieß- und Sprengmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

sie den Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU oder den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen entsprechen,

1a. sie den Anforderungen des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens entsprechen, sofern es sich um Plastiksprengstoffe handelt,

2.

ihre Konformität im Sinne der Z 1 von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12f bescheinigt und für sie eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde,

3.

sie mit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß § 11 gekennzeichnet sind,

4.

sichergestellt ist, dass sie gemäß § 12 zurückverfolgt werden können, und

5.

ihnen eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache beigefügt sind.

(2) Die Wirtschaftsakteure haben im Rahmen einer besonderen Mitwirkungsverpflichtung der Behörde auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität von Schieß- und Sprengmitteln erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

Pflichten des Herstellers

§ 12b. (1) Der Hersteller darf nur Schieß- und Sprengmittel, die die Anforderungen des § 12a Abs. 1 erfüllen, in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden.

(2) Insbesondere hat der Hersteller vor dem Inverkehrbringen

1.

die technischen Unterlagen gemäß § 12e zu erstellen,

2.

die Konformitätsbewertung gemäß § 12f durchführen zu lassen,

3.

nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens und Erhalt der Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle eine CE-Kennzeichnung auf das Schieß- und Sprengmittel aufzudrucken oder fest und dauerhaft anzubringen, und

4.

eine EU-Konformitätserklärung gemäß § 12g auszustellen.

(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß § 12e und die EU-Konformitätserklärung gemäß § 12g zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Schieß- und Sprengmittel aufzubewahren. Bei Beendigung seiner Geschäftstätigkeit sind diese Aufzeichnungen an die Behörde zu übermitteln.

(4) Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den Anforderungen des § 12a Abs. 1 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat unverzüglich die Behörde über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren.

Bevollmächtigter

§ 12c. (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten beauftragen, der ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt. Die Bevollmächtigung muss zumindest umfassen:

1.

die Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung gemäß § 12g und der technischen Unterlagen gemäß § 12e für die Behörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Schieß- und Sprengmittels;

2.

die Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Schieß- und Sprengmittels im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 auf begründetes Verlangen der Behörde;

3.

das Mitwirken bei allen Maßnahmen um Risiken auszuschließen, die mit Schieß- und Sprengmittel verbunden sind.

(2) Die Herstellerpflichten gemäß § 12b Abs. 1 und Abs. 2 dürfen nicht im Auftrag des Bevollmächtigten enthalten sein.

Abkürzung

SprG

Pflichten des Importeurs

§ 12d. (1) Der Importeur darf nur Schieß- und Sprengmittel in Verkehr bringen,

1.

die den Anforderungen des § 12a Abs. 1 Z 1 entsprechen,

2.

für die das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt und die technischen Unterlagen sowie die EU-Konformitätserklärung erstellt wurden, und

3.

die die Voraussetzungen der § 12a Abs. 1 Z 3 bis 5 erfüllen.

(2) Der Importeur hat eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung gemäß § 12g für die Marktüberwachungsbehörden zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie die technischen Unterlagen gemäß § 12e auf Verlangen der Behörde bereitzustellen. Bei Beendigung seiner Geschäftstätigkeit sind die Aufzeichnungen an die Behörde zu übermitteln.

(3) Hat der Importeur Grund zu der Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den Anforderungen des § 12a Abs. 1 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat unverzüglich die Behörde über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren.

Abkürzung

SprG

Pflichten des Importeurs

§ 12d. (1) Der Importeur darf nur Schieß- und Sprengmittel in Verkehr bringen,

1.

die den Anforderungen des § 12a Abs. 1 Z 1 und Z 1a entsprechen,

2.

für die das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt und die technischen Unterlagen sowie die EU-Konformitätserklärung erstellt wurden, und

3.

die die Voraussetzungen der § 12a Abs. 1 Z 3 bis 5 erfüllen.

(2) Der Importeur hat eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung gemäß § 12g für die Marktüberwachungsbehörden zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie die technischen Unterlagen gemäß § 12e auf Verlangen der Behörde bereitzustellen. Bei Beendigung seiner Geschäftstätigkeit sind die Aufzeichnungen an die Behörde zu übermitteln.

(3) Hat der Importeur Grund zu der Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den Anforderungen des § 12a Abs. 1 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat unverzüglich die Behörde über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren.

Technische Unterlagen

§ 12e. Die technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben für eine Bewertung der Übereinstimmung des Schieß- und Sprengmittels mit den Anforderungen des § 12a Abs. 1 Z 1 enthalten. Insbesondere haben sie die in Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU beim jeweiligen Modul angeführten Elemente, einschließlich einer angeführten Risikoanalyse und -bewertung, zu enthalten.

EU-Konformitätsbewertung

§ 12f. (1) Bei der Bewertung der Konformität von Schieß- und Sprengmitteln muss eines der folgenden in Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU angeführten Verfahren durchgeführt werden:

1.

das EU-Baumusterprüfverfahren (Modul B) und, nach Wahl des Herstellers, entweder

a)

das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen (Modul C2) oder

b)

das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D) oder

c)

das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E) oder

d)

das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung von Produkten (Modul F); oder

2.

das Verfahren auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G).

(2) Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung hat der Hersteller das CE-Kennzeichen auf dem Schieß- und Sprengmittel anzubringen. Die genaue Art und Weise der CE-Kennzeichnung und deren Anbringung wird durch Verordnung festgelegt.

EU-Konformitätserklärung

§ 12g. (1) Der Hersteller hat vor dem Inverkehrbringen durch eine EU-Konformitätserklärung zu bestätigen, dass die in Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU angeführten wesentlichen Anforderungen erfüllt sind.

(2) Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV der Richtlinie 2014/28/EU zu entsprechen und die in den Modulen des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU angegebenen Elemente zu enthalten. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen.

(3) Im Falle, dass ein Schieß- und Sprengmittel mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, unterliegt, ist nur eine EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.

Abkürzung

SprG

Pflichten des Händlers

§ 12h. (1) Der Händler darf nur Schieß- und Sprengmittel bereitstellen, die

1.

mit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß § 11 gekennzeichnet und

2.

mit einer Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache versehen sind.

(2) Hat der Händler Grund zur Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den § 12a Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat über die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich die Behörde sowie den Hersteller oder den Importeur zu informieren.

(3) Sofern der Händler nicht Verzeichnisse gemäß § 33 zu führen hat, muss er Aufzeichnungen über Erwerb, Bereitstellung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Schieß- und Sprengmitteln nach dem Muster der Anlage H führen. § 33 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

Abkürzung

SprG

Pflichten des Händlers

§ 12h. (1) Der Händler darf nur Schieß- und Sprengmittel bereitstellen, die

1.

mit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß § 11 gekennzeichnet,

1a. den Anforderungen des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens entsprechen, sofern es sich um Plastiksprengstoffe handelt und

2.

mit einer Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache versehen sind.

(2) Hat der Händler Grund zur Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den § 12a Abs. 1 Z 1, 1a, 3, 4 und 5 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat über die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich die Behörde sowie den Hersteller oder den Importeur zu informieren.

(3) Sofern der Händler nicht Verzeichnisse gemäß § 33 zu führen hat, muss er Aufzeichnungen über Erwerb, Bereitstellung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Schieß- und Sprengmitteln nach dem Muster der Anlage H führen. § 33 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und den Händler gelten

§ 12i. Bringt ein Importeur ein Schieß- und Sprengmittel unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändert ein Importeur oder ein Händler ein bereits auf dem Markt befindliches Schieß- und Sprengmittel so, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann, so gilt er als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß § 12b.

2.TEIL

BESONDERER TEIL

1.

Hauptstück

Herstellung und Verarbeitung

Herstellung und Verarbeitung

§ 13. (1) Die Herstellung von Schieß- und Sprengmitteln ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird von der Behörde durch Ausstellung einer allgemeinen Herstellerbefugnis erteilt.

(2) Die allgemeine Herstellerbefugnis berechtigt auch zur Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln.

(3) Für die Herstellung oder Verarbeitung eines bestimmten Schieß- und Sprengmittels ist überdies eine Erzeugungsgenehmigung erforderlich.

2.TEIL

BESONDERER TEIL

2.

Hauptstück

Herstellung und Verarbeitung

Herstellung und Verarbeitung

§ 13. (1) Die Herstellung von Schieß- und Sprengmitteln ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird von der Behörde durch Ausstellung einer allgemeinen Herstellerbefugnis erteilt.

(2) Die allgemeine Herstellerbefugnis berechtigt auch zur Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln.

(3) Für die Herstellung oder Verarbeitung eines bestimmten Schieß- und Sprengmittels ist überdies eine Erzeugungsgenehmigung erforderlich.

Allgemeine Herstellerbefugnis für natürliche Personen

§ 14. (1) Die allgemeine Herstellerbefugnis ist einer natürlichen Person auf Antrag auszustellen, die

1.

verlässlich ist,

2.

ihren Wohnsitz im Inland hat,

3.

Kenntnisse über den Inhalt dieses Bundesgesetzes glaubhaft macht,

4.

die Studienrichtung Chemie oder technische Chemie an einer Universität oder akkreditierten Privatuniversität erfolgreich absolviert hat und

5.

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Erzeugung und Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln nachweist.

(2) Die Behörde hat die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der allgemeinen Herstellerbefugnis gemäß Abs. 1 oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Berechtigten zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der allgemeinen Herstellerbefugnis nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.

Allgemeine Herstellerbefugnis für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften

§ 15. Die allgemeine Herstellerbefugnis ist einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft auf Antrag auszustellen, wenn diese über einen Verantwortlichen für die Herstellung verfügt (§ 16).

Verantwortlicher für die Herstellung

§ 16. (1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Schieß- und Sprengmittel herstellen oder verarbeiten wollen, haben einen Verantwortlichen für die Herstellung und einen Stellvertreter zu bestellen und dies der Behörde anzuzeigen. Der Stellvertreter gilt als Verantwortlicher für die Herstellung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Die Behörde bewilligt die Bestellung nach Abs. 1 bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und 4 mit Bescheid.

(3) Zum Verantwortlichen für die Herstellung kann nur eine natürliche Person bestellt werden, welche die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erfüllt und ihrer Bestellung nachweislich zustimmt.

(4) Der Verantwortliche für die Herstellung muss außerdem

1.

dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft angehören oder

2.

ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach § 4 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 der Vollversicherung unterliegender Arbeitnehmer sein, der über eine Abs. 6 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis verfügt.

(5) Die Behörde hat die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 2 oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Verantwortlichen für die Herstellung zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für die Herstellung nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.

(6) Der Verantwortliche für die Herstellung ist für die Einhaltung der schieß- und sprengmittelrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Er gilt als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991.

(7) Scheidet der für die Herstellung Verantwortliche aus, hat die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft dies unverzüglich der Behörde zu melden, binnen vier Monaten einen neuen Verantwortlichen für die Herstellung zu bestellen und dies der Behörde anzuzeigen.

(8) Erlangt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft davon Kenntnis, dass der Verantwortliche für die Herstellung eine der Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr erfüllt, hat sie dies unverzüglich der Behörde zu melden. Abs. 5 letzter Satz gilt.

Erzeugungsgenehmigung

§ 17. Die Erzeugungsgenehmigung für ein bestimmtes Schieß- oder Sprengmittel ist einer natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft auf Antrag zu erteilen, wenn diese

1.

über eine allgemeine Herstellerbefugnis (§§ 14 und 15) verfügt und

2.

durch sicherheitstechnische Kennwerte, wie insbesondere Reibe-, Schlag- und thermische Empfindlichkeit, nachweisen kann, dass es bei der Handhabung des beantragten Schieß- und Sprengmittels zu keinen unabsehbaren chemischen Reaktionen kommen kann.

Forschung und Entwicklung

§ 18. (1) Für die Herstellung von Schieß- und Sprengmitteln in chemischen Laboratorien von Universitäten, akkreditierten Privatuniversitäten, Fachhochschul-Studiengängen und Höheren Technischen Lehranstalten zu wissenschaftlichen Zwecken oder Forschungszwecken ist keine allgemeine Herstellerbefugnis und keine Erzeugungsgenehmigung erforderlich.

(2) Personen, die über eine allgemeine Herstellerbefugnis verfügen, dürfen in chemischen Laboratorien zu den in Abs. 1 genannten Zwecken auch weitere Schieß- und Sprengmittel ohne besondere Erzeugungsgenehmigung erzeugen.

2.

Hauptstück

Handel

Handel

§ 19. (1) Der Handel mit Schieß- und Sprengmitteln ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung der Handelsbefugnis erteilt.

(2) Die Handelsbefugnis berechtigt nur zum Handel mit in dieser ausdrücklich bezeichneten Schieß- und Sprengmitteln.

3.

Hauptstück

Handel

Handel

§ 19. (1) Der Handel mit Schieß- und Sprengmitteln ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung der Handelsbefugnis erteilt.

(2) Die Handelsbefugnis berechtigt nur zum Handel mit in dieser ausdrücklich bezeichneten Schieß- und Sprengmitteln.

Handelsbefugnis

§ 20. (1) Die Handelsbefugnis ist einer natürlichen Person auf Antrag auszustellen, die

1.

das 21. Lebensjahr vollendet hat,

2.

verlässlich ist,

3.

ihren Wohnsitz im Inland hat,

4.

den Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten gemäß §§ 62 f ASchG und der darauf beruhenden Verordnungen erbringt sowie Kenntnisse über den Inhalt dieses Bundesgesetzes glaubhaft macht,

5.

über eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler oder Büchsenmacher oder ein Reife- oder Diplomprüfungszeugnis einer Höheren Technischen Lehranstalt für Chemie, Chemieingenieurwesen, Berg- und Hüttenwesen oder Waffentechnik verfügt, oder die Studienrichtung Chemie oder technische Chemie an einer Universität oder akkreditierten Privatuniversität oder einen entsprechenden Fachhochschul-Studiengang erfolgreich absolviert hat und

6.

eine zumindest zweijährige Tätigkeit bei einem Erzeuger oder Händler für Schieß- und Sprengmittel nachweist.

(2) Die Behörde hat die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 und 3 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der Handelsbefugnis gemäß Abs. 1 oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Berechtigten zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Erteilung der Handelsbefugnis nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.

(3) Die Handelsbefugnis ist einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft auf Antrag auszustellen, wenn diese über einen Verantwortlichen für den Handel verfügt (§ 21).

Verantwortlicher für den Handel

§ 21. (1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die mit Schieß- und Sprengmitteln handeln wollen, haben einen Verantwortlichen für den Handel zu bestellen und dies der Behörde anzuzeigen.

(2) Die Behörde bewilligt die Bestellung nach Abs. 1 bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und 4 mit Bescheid.

(3) Zum Verantwortlichen für den Handel kann nur eine natürliche Person bestellt werden, welche die Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erfüllt und ihrer Bestellung nachweislich zustimmt.

(4) Der Verantwortliche für den Handel muss außerdem

1.

dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft angehören oder

2.

ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach § 4 ASVG der Vollversicherung unterliegender Arbeitnehmer sein, der über eine Abs. 6 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis verfügt.

(5) Die Behörde hat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 2 oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Verantwortlichen für den Handel zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für den Handel nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.

(6) Der Verantwortliche für den Handel ist für die Einhaltung der schieß- und sprengmittelrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Er gilt als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG.

(7) Scheidet der für den Handel Verantwortliche aus, hat die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft dies unverzüglich der Behörde zu melden, binnen vier Monaten einen neuen Verantwortlichen für den Handel zu bestellen und dies der Behörde anzuzeigen.

(8) Erlangt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft davon Kenntnis, dass der Verantwortliche für den Handel eine der Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr erfüllt, hat sie dies unverzüglich der Behörde zu melden. Abs. 5 letzter Satz gilt.

Verantwortlicher für den Handel

§ 21. (1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die mit Schieß- und Sprengmitteln handeln wollen, haben einen Verantwortlichen für den Handel zu bestellen und dies der Behörde anzuzeigen.

(2) Die Behörde bewilligt die Bestellung nach Abs. 1 bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und 4 mit Bescheid.

(3) Zum Verantwortlichen für den Handel kann nur eine natürliche Person bestellt werden, welche die Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erfüllt und ihrer Bestellung nachweislich zustimmt.

(4) Der Verantwortliche für den Handel muss außerdem

1.

dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft angehören oder

2.

ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach § 4 ASVG der Vollversicherung unterliegender Arbeitnehmer sein, der über eine Abs. 6 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis verfügt.

(5) Die Behörde hat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 2 oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Verantwortlichen für den Handel zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für den Handel nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.

(6) Der Verantwortliche für den Handel ist für die Einhaltung der schieß- und sprengmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere jener gemäß § 12h, verantwortlich. Er gilt als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG.

(7) Scheidet der für den Handel Verantwortliche aus, hat die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft dies unverzüglich der Behörde zu melden, binnen vier Monaten einen neuen Verantwortlichen für den Handel zu bestellen und dies der Behörde anzuzeigen.

(8) Erlangt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft davon Kenntnis, dass der Verantwortliche für den Handel eine der Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr erfüllt, hat sie dies unverzüglich der Behörde zu melden. Abs. 5 letzter Satz gilt.

3.

Hauptstück

Besitz und Erwerb

Besitz und Erwerb von Sprengmitteln

§ 22. Besitz und Erwerb von Sprengmitteln sind nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Sprengmittelscheines durch die Behörde erteilt. Der Sprengmittelschein hat für natürliche Personen inhaltlich dem Muster der Anlage A, für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften inhaltlich dem Muster der Anlage B zu entsprechen.

4.

Hauptstück

Besitz und Erwerb

Besitz und Erwerb von Sprengmitteln

§ 22. Besitz und Erwerb von Sprengmitteln sind nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Sprengmittelscheines durch die Behörde erteilt. Der Sprengmittelschein hat für natürliche Personen inhaltlich dem Muster der Anlage A, für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften inhaltlich dem Muster der Anlage B zu entsprechen.

Besitz und Erwerb von Schießmitteln

§ 23. (1) Besitz und Erwerb von Schießmitteln sind grundsätzlich nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Schießmittelscheins durch die Behörde erteilt. Der Schießmittelschein hat für natürliche Personen inhaltlich dem Muster der Anlage C, für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften inhaltlich dem Muster der Anlage D zu entsprechen.

(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für

1.

den Besitz und Erwerb einer zehn Kilogramm Schießmittel nicht übersteigenden Menge,

2.

Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte,

3.

traditionelle Schützenvereinigungen und ihre Mitglieder,

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