Bundesgesetz über die Schieß- und Sprengmittelpolizei (Sprengmittelgesetz 2010 – SprG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2010-01-01
Letzte Aktualisierung 2022-01-01
Status Aufgehoben · 2013-01-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 107
Änderungshistorie JSON API
4.

Sportschützenvereinigungen und ihre Mitglieder oder

5.

Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe.

Besitz und Erwerb von Schießmitteln

§ 23. (1) Besitz und Erwerb von Schießmitteln sind grundsätzlich nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Schießmittelscheins durch die Behörde erteilt. Der Schießmittelschein hat für natürliche Personen inhaltlich dem Muster der Anlage C, für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften inhaltlich dem Muster der Anlage D zu entsprechen.

(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für

2.

Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte,

3.

traditionelle Schützenvereinigungen und ihre Mitglieder,

4.

Sportschützenvereinigungen und ihre Mitglieder oder

5.

Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe.

Schießmittelschein und Sprengmittelschein für natürliche Personen

§ 24. (1) Der Schießmittelschein ist für eine natürliche Person auf Antrag auszustellen, die

1.

verlässlich ist,

2.

ein sachlich berechtigtes Interesse an der Verwendung von Schießmitteln glaubhaft macht und

3.

für eine sichere Lagerung Vorsorge getroffen hat.

(2) Der Sprengmittelschein ist einer natürlichen Person auf Antrag auszustellen, welche

1.

verlässlich ist,

2.

einen Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten gemäß §§ 62 f. ASchG und der darauf beruhenden Verordnungen erbringt,

3.

ein sachlich berechtigtes Interesse an der Durchführung von Sprengarbeiten glaubhaft macht und

4.

für eine sichere Lagerung Vorsorge getroffen hat.

(3) Im Schießmittelschein oder Sprengmittelschein ist unter Beachtung der dem Antragssteller für eine allfällig notwendige Lagerung zur Verfügung stehenden Lagermöglichkeiten die Höchstmenge festzulegen, die dieser – auch in Teilmengen – insgesamt erwerben und besitzen darf. Überdies ist die Gültigkeit des Schießmittelscheines und Sprengmittelscheines hinsichtlich des Erwerbs auf höchstens fünf Jahre zu befristen und kann insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unter Auflagen, etwa hinsichtlich des Transportmittels, des Transportweges und der Transportsicherheit, ausgestellt werden.

(4) Der Sprengmittelschein ist bei jedem Transport im Original oder in Kopie mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen.

Schießmittelschein und Sprengmittelschein für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften

§ 25. (1) Der Schießmittelschein oder Sprengmittelschein ist einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft auf Antrag auszustellen, wenn diese für eine sichere Lagerung Vorsorge getroffen hat und, soweit sie nicht bereits Inhaberin einer Erzeugungsgenehmigung oder Handelsbefugnis ist,

1.

über einen Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel (§ 26) verfügt und

2.

ein sachlich berechtigtes Interesse an der Durchführung von Sprengarbeiten glaubhaft macht.

(2) Im Schießmittelschein oder Sprengmittelschein ist die Höchstmenge festzulegen, welche die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft besitzen darf. Der Schießmittelschein oder Sprengmittelschein kann insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unter Auflagen, etwa hinsichtlich des Transportmittels, des Transportweges und der Transportsicherheit, ausgestellt werden. § 24 Abs. 4 gilt.

Beauftragter für Schieß- und Sprengmittel

§ 26. (1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Schieß- und Sprengmittel nach Österreich verbringen, einführen, erwerben, besitzen oder lagern wollen, haben einen Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel zu bestellen und dies der Behörde anzuzeigen, soweit nicht bereits ein Verantwortlicher für die Herstellung oder den Handel bestellt ist.

(2) Der Beauftragte für Schieß- und Sprengmittel ist für die Einhaltung der schieß- und sprengmittelrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Er hat dazu regelmäßige Kontrollen, insbesondere hinsichtlich der ordnungsgemäßen Lagerung und der Einhaltung allfälliger Auflagen für die Lagerung, der vollständigen und richtigen Führung der Verzeichnisse sowie des sorgfältigen Umgangs der Mitarbeiter der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft mit Schieß- und Sprengmitteln durchzuführen. Er gilt als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG.

(3) Zum Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel kann nur eine natürliche Person bestellt werden, die

1.

verlässlich ist,

2.

über einen Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten gemäß §§ 62 f. ASchG und der darauf beruhenden Verordnungen erbringt,

3.

im Betrieb dauernd beschäftigt ist oder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaften angehört,

4.

das 21. Lebensjahr vollendet hat,

5.

ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und

6.

über eine dem Abs. 2 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis verfügt.

(4) Die Behörde bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 die Bestellung des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel mit Bescheid.

(5) Die Behörde hat die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 bis 3 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der Bewilligung oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der Bestellung des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.

(6) Erlangt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft davon Kenntnis, dass der Beauftragte für Schieß- und Sprengmittel eine der Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr erfüllt, hat sie dies unverzüglich der Behörde zu melden. Abs. 5 letzter Satz gilt.

Ausscheiden des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel

§ 27. (1) Scheidet der bestellte Beauftragte für Schieß- und Sprengmittel aus, hat die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft dies unverzüglich der Behörde zu melden, binnen vier Monaten einen neuen Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel zu bestellen und dies der Behörde anzuzeigen.

(2) Ist dem Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß §§ 62 f. ASchG entzogen worden und erlangt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft davon Kenntnis, hat sie dies unverzüglich der Behörde zu melden. Die Behörde hat diesfalls gemäß § 26 Abs. 5 letzter Satz vorzugehen.

(3) Ist für die juristische Person oder für die eingetragene Personengesellschaft zwischenzeitig kein Beauftragter für Schieß- und Sprengmittel tätig, hat die Behörde allenfalls erforderliche Anordnungen zur Sicherung der Schieß- und Sprengmittel zur Gefahrenminimierung zu treffen.

(4) Beabsichtigt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft die Auflösung oder Änderung ihres Sitzes, ist dies spätestens vier Wochen vor der tatsächlichen Auflösung oder Änderung der Behörde zu melden. Abs. 3 gilt.

Überlassen von Schieß- und Sprengmitteln

§ 28. (1) Schieß- und Sprengmittel dürfen nur Personen überlassen werden, die zu deren Besitz befugt sind.

(2) Soweit Schieß- und Sprengmittel nur aufgrund eines Schießmittelscheines oder Sprengmittelscheines gemäß § 24 erworben werden dürfen, hat der Überlasser Namen (Firma), Art, Bezeichnung, Menge der überlassenen Schieß- und Sprengmittel und Datum der Überlassung auf dem Schießmittelschein oder Sprengmittelschein zu vermerken.

(3) Soweit Schieß- und Sprengmittel durch Feuerwehren erworben werden, hat der Überlasser die in Abs. 2 genannten Daten zu vermerken sowie der Übernehmer die Übernahme der Schieß- und Sprengmittel durch Unterschrift auf dem Schießmittelschein oder Sprengmittelschein zu bestätigen.

4.

Hauptstück

Verbringung, Einfuhr und Durchfuhr

1.

Abschnitt

Verbringung

Bewilligung der Verbringung nach Österreich

§ 29. (1) Die Verbringung von Schieß- und Sprengmitteln nach Österreich gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Begleitscheines erteilt. Der Begleitschein hat dem Muster der Anlage E zu entsprechen.

(2) Im Begleitschein müssen jedenfalls der Empfänger, der Absender und der Transporteur ersichtlich sein. Die Verbringung darf nur von dem im Begleitschein genannten Transporteur erfolgen.

(3) Der Begleitschein ist auf Antrag von der Behörde auszustellen, wenn der Empfänger mit Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet zum Besitz der Schieß- und Sprengmittel berechtigt ist.

(4) Der Begleitschein ist auf Antrag von der Behörde auszustellen, wenn der Empfänger ohne Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet (Mitbringer)

1.

ein sachlich begründetes Interesse an der Durchführung von Sprengarbeiten oder an der Verwendung von Schießmitteln nachweist,

2.

im Herkunftsstaat nachweislich befugt ist, Schieß- und Sprengmittel zu besitzen und

3.

keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Mitbringer die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit gefährden könnte.

(5) Der Transporteur muss

1.

gewerberechtlich zum Transport in Österreich oder

2.

zum Besitz von Schieß- und Sprengmitteln in Österreich oder in seinem Herkunftsstaat

(6) Der Begleitschein wird von der Behörde ausgestellt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich zunächst

1.

nach dem Hauptwohnsitz oder Sitz des Empfängers dann,

2.

nach dem Wohnsitz des Empfängers dann,

3.

nach dem beabsichtigten Ort der Verbringung.

(7) Der Begleitschein stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Der Begleitschein ist bei der Verbringung mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 des Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechtsdurchführungsgesetz – ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994 eingeräumten Befugnissen auszuhändigen.

5.

Hauptstück

Verbringung, Einfuhr und Durchfuhr

1.

Abschnitt

Verbringung

Bewilligung der Verbringung nach Österreich

§ 29. (1) Die Verbringung von Schieß- und Sprengmitteln nach Österreich gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Begleitscheines erteilt. Der Begleitschein hat dem Muster der Anlage E zu entsprechen.

(2) Im Begleitschein müssen

1.

Name und Anschrift des Empfängers, des Absenders und des Transporteurs,

2.

Anzahl und Menge der zur Verbringung genehmigten Schieß- und Sprengmittel,

3.

Beschreibung der Schieß- und Sprengmittel einschließlich der UN-Nummer,

4.

Transportart und -strecke und

5.

die Grenzübertrittsstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie auf Verlangen der Behörde der vorgesehene Abfahrts- und Ankunftstermin

(3) Der Begleitschein ist auf Antrag von der Behörde auszustellen, wenn der Empfänger mit Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet zum Besitz der Schieß- und Sprengmittel berechtigt ist und es sich dabei um ein Schieß- und Sprengmittel handelt, das mit einem CE-Kennzeichen versehen ist.

(4) Der Begleitschein ist auf Antrag von der Behörde auszustellen, wenn der Empfänger ohne Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet (Mitbringer)

1.

ein sachlich begründetes Interesse an der Durchführung von Sprengarbeiten oder an der Verwendung von Schießmitteln nachweist,

2.

im Herkunftsstaat nachweislich befugt ist, Schieß- und Sprengmittel zu besitzen und

3.

keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Mitbringer die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit gefährden könnte.

(5) Der Transporteur muss

1.

gewerberechtlich zum Transport in Österreich oder

2.

zum Besitz von Schieß- und Sprengmitteln in Österreich oder in seinem Herkunftsstaat

(6) Der Begleitschein wird von der Behörde ausgestellt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich zunächst

1.

nach dem Hauptwohnsitz oder Sitz des Empfängers dann,

2.

nach dem Wohnsitz des Empfängers dann,

3.

nach dem beabsichtigten Ort der Verbringung.

(7) Der Begleitschein stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Der Begleitschein ist bei der Verbringung mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 des Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechtsdurchführungsgesetz – ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994 eingeräumten Befugnissen auszuhändigen.

(8) Der Empfänger hat eine Kopie des Begleitscheins drei Jahre ab der behördlichen Genehmigung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

(9) Der Empfänger hat der Behörde auf Verlangen alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen über die Verbringung zu übermitteln.

Bewilligung der Verbringung durch Österreich

§ 30. (1) Die Verbringung von Schieß- und Sprengmitteln durch Österreich gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 bis 6 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Begleitscheines erteilt. Der Begleitschein hat dem Muster der Anlage E zu entsprechen.

(2) Im Begleitschein müssen jedenfalls der Empfänger, der Absender und der Transporteur ersichtlich sein. Die Verbringung darf nur von dem im Begleitschein genannten Transporteur erfolgen.

(3) Der Begleitschein ist auf Antrag auszustellen, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Schieß- und Sprengmittel nicht aus dem Bundesgebiet weitertransportiert werden.

(4) Der Transporteur muss

1.

gewerberechtlich zum Transport in Österreich oder

2.

zum Besitz von Schieß- und Sprengmitteln in Österreich oder in seinem Herkunftsstaat

(5) Der Begleitschein ist von der Behörde auszustellen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des beabsichtigten ersten Grenzübertritts. Der Begleitschein ist für eine Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen.

(6) Der Begleitschein stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Der Begleitschein ist bei der Verbringung mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG eingeräumten Befugnisse auszuhändigen.

Bewilligung der Verbringung durch Österreich

§ 30. (1) Die Verbringung von Schieß- und Sprengmitteln durch Österreich gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 bis 6 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Begleitscheines erteilt. Der Begleitschein hat dem Muster der Anlage E zu entsprechen.

(2) Im Begleitschein müssen

1.

Name und Anschrift des Empfängers, des Absenders und des Transporteurs,

2.

Anzahl und Menge der zur Verbringung genehmigten Schieß- und Sprengmittel,

3.

Beschreibung der Schieß- und Sprengmittel einschließlich der UN-Nummer,

4.

Transportart und -strecke und

5.

die Grenzübertrittsstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie auf Verlangen der Behörde der vorgesehene Abfahrts- und Ankunftstermin

(3) Der Begleitschein ist auf Antrag auszustellen, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Schieß- und Sprengmittel nicht aus dem Bundesgebiet weitertransportiert werden.

(4) Der Transporteur muss

1.

gewerberechtlich zum Transport in Österreich oder

2.

zum Besitz von Schieß- und Sprengmitteln in Österreich oder in seinem Herkunftsstaat

(5) Der Begleitschein ist von der Behörde auszustellen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des beabsichtigten ersten Grenzübertritts. Der Begleitschein ist für eine Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen.

(6) Der Begleitschein stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Der Begleitschein ist bei der Verbringung mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG eingeräumten Befugnisse auszuhändigen.

2.

Abschnitt

Einfuhr und Durchfuhr

Einfuhrgenehmigung für Drittstaaten

§ 31. (1) Die Einfuhr von Schieß- und Sprengmitteln gemäß § 3 Abs. 3 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung einer Einfuhrgenehmigung erteilt. Die Einfuhrgenehmigung hat inhaltlich dem Muster der Anlage F zu entsprechen.

(2) Für die Erteilung der Einfuhrgenehmigung gelten die Bestimmungen des § 29 Abs. 2 bis 6 sinngemäß.

(3) Die Einfuhrgenehmigung stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Die Einfuhr darf nur durch den in der Einfuhrgenehmigung genannten Transporteur erfolgen. Die Einfuhrgenehmigung bildet eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 des Zollkodex. Die Einfuhrgenehmigung ist bei der Einfuhr mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen.

2.

Abschnitt

Einfuhr und Durchfuhr

Einfuhrgenehmigung für Drittstaaten

§ 31. (1) Die Einfuhr von Schieß- und Sprengmitteln gemäß § 3 Abs. 3 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung einer Einfuhrgenehmigung erteilt. Die Einfuhrgenehmigung hat inhaltlich dem Muster der Anlage F zu entsprechen.

(2) Für die Erteilung der Einfuhrgenehmigung gelten die Bestimmungen des § 29 Abs. 2 bis 6 sinngemäß.

(3) Die Einfuhrgenehmigung stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Die Einfuhr darf nur durch den in der Einfuhrgenehmigung genannten Transporteur erfolgen. Die Einfuhrgenehmigung bildet eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Die Einfuhrgenehmigung ist bei der Einfuhr mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen.

Durchfuhrgenehmigung für Drittstaaten

§ 32. (1) Die Durchfuhr von Schieß- und Sprengmitteln gemäß § 3 Abs. 4 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung einer Durchfuhrgenehmigung erteilt. Die Durchfuhrgenehmigung hat dem Muster der Anlage G zu entsprechen.

(2) Für die Erteilung der Durchfuhrgenehmigung gelten die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.

(3) Die Durchfuhrgenehmigung stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Die Durchfuhrgenehmigung bildet eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 des Zollkodex. Die Durchfuhrgenehmigung ist bei der Durchfuhr mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen.

Durchfuhrgenehmigung für Drittstaaten

§ 32. (1) Die Durchfuhr von Schieß- und Sprengmitteln gemäß § 3 Abs. 4 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung einer Durchfuhrgenehmigung erteilt. Die Durchfuhrgenehmigung hat dem Muster der Anlage G zu entsprechen.

(2) Für die Erteilung der Durchfuhrgenehmigung gelten die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.

(3) Die Durchfuhrgenehmigung stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Die Durchfuhrgenehmigung bildet eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Die Durchfuhrgenehmigung ist bei der Durchfuhr mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen.

5.

Hauptstück

Verzeichnisse und Lager

Verzeichnisse

§ 33. (1) Besitzer von Schieß- und Sprengmitteln haben über Erwerb und Überlassung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung vollständige und fortlaufende Verzeichnisse für jedes Lager getrennt nach Sprengstoffen, Schießmitteln und Zündmitteln zu führen. Diese Verzeichnisse haben inhaltlich dem Muster der Anlage H zu entsprechen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Besitzer von Schießmitteln, wenn und soweit für die Lagerung keine Bewilligung erforderlich ist.

(3) Werden Sprengstoffe an der Verwendungsstelle in Mischladegeräten (On-Site Mixing) hergestellt, ist über die Menge, die Art, ihre Zusammensetzung und den Ort der Verwendung ein gesondertes Verzeichnis zu führen.

(4) Die Verzeichnisse sind mindestens zehn Jahre ab dem letzten Eintrag aufzubewahren. Sie sind im Falle von Gewerbebetrieben bei Endigung der Gewerbeberechtigung (§ 85 GewO 1994) zu schließen und unverzüglich der Behörde zu übergeben.

(5) Werden die Verzeichnisse nicht entsprechend geführt, hat die Behörde dem Betroffenen die Ergänzung, Richtigstellung oder sonstige geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen binnen angemessener Frist aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, hat die Behörde ein Verfahren zur Entziehung der entsprechenden Bewilligung einzuleiten.

6.

Hauptstück

Verzeichnisse und Lager

Verzeichnisse

§ 33. (1) Besitzer von Schieß- und Sprengmitteln haben über Bereitstellung, Erwerb und Überlassung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung vollständige und fortlaufende Verzeichnisse für jedes Lager getrennt nach Sprengstoffen, Schießmitteln und Zündmitteln zu führen. Diese Verzeichnisse haben inhaltlich dem Muster der Anlage H zu entsprechen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Besitzer von Schießmitteln, wenn und soweit für die Lagerung keine Bewilligung erforderlich ist.

(3) Werden Sprengstoffe an der Verwendungsstelle in Mischladegeräten (On-Site Mixing) hergestellt, ist über die Menge, die Art, ihre Zusammensetzung und den Ort der Verwendung ein gesondertes Verzeichnis zu führen.

(4) Die Verzeichnisse sind mindestens zehn Jahre ab dem letzten Eintrag aufzubewahren. Sie sind im Falle von Gewerbebetrieben bei Endigung der Gewerbeberechtigung (§ 85 GewO 1994) zu schließen und unverzüglich der Behörde zu übergeben.

(5) Werden die Verzeichnisse nicht entsprechend geführt, hat die Behörde dem Betroffenen die Ergänzung, Richtigstellung oder sonstige geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen binnen angemessener Frist aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, hat die Behörde ein Verfahren zur Entziehung der entsprechenden Bewilligung einzuleiten.

Lagerung

§ 34. (1) Das Lagern von Schieß- und Sprengmitteln ist nur in bewilligten Lagern erlaubt.

(2) Außerhalb von bewilligten Lagern dürfen Schieß- und Sprengmittel bis zu einer Höchstmenge von zehn Kilogramm (Kleinmengen) gelagert werden.

Lager

§ 35. (1) Lager dürfen, ungeachtet anderer gesetzlicher Vorschriften, nur mit Bewilligung der Behörde errichtet oder wesentlich geändert werden. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des Lagers.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass ausreichender Schutz vor Einwirkungen von außen auf das Lager und nach außen auf Menschen, Umwelt und fremdes Eigentum gewährleistet wird. Die baulichen Voraussetzungen, wie die näheren Bestimmungen über die Bauweise oder die Beschaffenheit der Räume, sowie organisatorische Vorkehrungen, wie insbesondere Betriebsvorschriften unter Berücksichtigung des Standes der Technik werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(3) Die näheren Bestimmungen für die sorgfältige Lagerung von Kleinmengen gemäß § 34 Abs. 2, wie insbesondere zulässige Behältnisse, Beschaffenheit der Räume oder Sicherheitseinrichtungen werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(4) Die Höchstbelagsmenge von Schieß- und Sprengmitteln in einem Lager darf zehn Tonnen nicht erreichen.

(5) Die Behörde hat die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen einschließlich der Verzeichnisse (§ 33) bei Lagern mit einer Höchstbelagsmenge bis zu 500 Kilogramm Schieß- und Sprengmittel spätestens drei Jahre nach der letzten Überprüfung, bei allen anderen Lagern ein Jahr nach der letzten Überprüfung zu kontrollieren. Eine solche Überprüfung hat außerdem zu erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesetzlichen Bestimmungen oder die Auflagen nicht eingehalten werden.

(6) Wird bei einer Überprüfung gemäß Abs. 5 ein Mangel festgestellt, hat die Behörde dem Betroffenen die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessener Frist aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, hat die Behörde ein Verfahren zur Entziehung der Lagerbewilligung einzuleiten. Darüber hinaus kann bei Gefahr im Verzug die Sicherstellung der Schieß- und Sprengmittel angeordnet werden, wenn die weitere Lagerung eine unverhältnismäßige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellt.

6.

Hauptstück

Besondere Bestimmungen für Mischladegeräte

Herstellung von Sprengstoff mit Mischladegeräten

§ 36. (1) Die Herstellung von Sprengstoff mit Mischladegeräten ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt.

(2) Die Bewilligung ist auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft zu erteilen, die

1.

über eine entsprechende Erzeugungsgenehmigung (§ 17) verfügt,

2.

nachweist, dass der in der Erzeugungsgenehmigung genannte Sprengstoff für die Erzeugung in diesem Mischladegerät geeignet ist,

3.

nachweist, dass das Trägerfahrzeug und das Mischladegerät den Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, entsprechen, soweit diese über öffentliche Verkehrswege transportiert werden, oder andernfalls glaubhaft macht, dass das Trägerfahrzeug und das Mischladegerät der Betriebs- und Verkehrssicherheit am Ort des Einsatzes entsprechen und

4.

im Antrag den Abstellplatz, den Standort und das in Aussicht genommene Einsatzgebiet genau bezeichnet.

(3) Vor Erteilung der Bewilligung ist ein Ortsaugenschein durchzuführen. In der Bewilligung sind jene Auflagen vorzuschreiben, die für einen sicheren Betrieb des Mischladegerätes und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind.

(4) Zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist jene Behörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der in Aussicht genommene Einsatz erfolgen soll.

7.

Hauptstück

Besondere Bestimmungen für Mischladegeräte

Herstellung von Sprengstoff mit Mischladegeräten

§ 36. (1) Die Herstellung von Sprengstoff mit Mischladegeräten ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt.

(2) Die Bewilligung ist auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft zu erteilen, die

1.

über eine entsprechende Erzeugungsgenehmigung (§ 17) verfügt,

2.

nachweist, dass der in der Erzeugungsgenehmigung genannte Sprengstoff für die Erzeugung in diesem Mischladegerät geeignet ist,

2a. über ein für die Herstellung geeignetes Mischladegerät verfügt,

3.

nachweist, dass das Trägerfahrzeug und das Mischladegerät den Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, entsprechen, soweit diese über öffentliche Verkehrswege transportiert werden, oder andernfalls glaubhaft macht, dass das Trägerfahrzeug und das Mischladegerät der Betriebs- und Verkehrssicherheit am Ort des Einsatzes entsprechen und

4.

im Antrag den Abstellplatz, den Standort und das in Aussicht genommene Einsatzgebiet genau bezeichnet.

(3) Vor Erteilung der Bewilligung ist ein Ortsaugenschein durchzuführen. In der Bewilligung sind jene Auflagen vorzuschreiben, die für einen sicheren Betrieb des Mischladegerätes und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind. Die Behörde hat jährlich zu überprüfen, ob der sichere Betrieb des Mischladegerätes noch gewährleistet ist.

(4) Zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist jene Behörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der in Aussicht genommene Einsatz erfolgen soll.

Bedienung von Mischladegeräten

§ 37. (1) Betreiber von Mischladegeräten dürfen nur Personen zur Bedienung eines Mischladegeräts heranziehen, die

1.

das 21. Lebensjahr vollendet haben,

2.

der deutschen Sprache mächtig sind,

3.

den Nachweis der Kenntnisse gemäß §§ 62 ff. ASchG erbringen und

4.

nachweislich in der Bedienung des Mischladegeräts unterwiesen wurden.

(2) Mischladegeräte müssen im Zusammenwirken von zwei Personen gemäß Abs. 1 bedient werden. Die Bedienung durch eine Person ist zulässig bei Mischladegeräten, die mit einer automatischen Abschaltung des Ladevorgangs ausgerüstet sind.

7.

Hauptstück

Behörden, Verfahren und Befugnisse

1.

Abschnitt

Behörden und Verfahren

Behörden und Verfahren

§ 38. (1) Soweit es sich um Verfahren im Zusammenhang mit Schieß- und Sprengmittelscheinen (§§ 22 bis 28) handelt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, zuständig. In allen anderen Angelegenheiten ist die Sicherheitsdirektion in erster Instanz zuständig.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen hat die Sicherheitsdirektion in zweiter und letzter Instanz zu entscheiden. Über Berufungen gegen Bescheide der Sicherheitsdirektion als erste Instanz entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat in den Ländern in letzter Instanz.

(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz. Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem Sitz oder ihrer Niederlassung im Inland.

7.

Hauptstück

Behörden, Verfahren und Befugnisse

1.

Abschnitt

Behörden und Verfahren

Behörden und Verfahren

§ 38. (1) Soweit es sich um Verfahren im Zusammenhang mit Schieß- und Sprengmittelscheinen (§§ 22 bis 28) handelt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, zuständig. In allen anderen Angelegenheiten ist die Landespolizeidirektion in erster Instanz zuständig.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, hat die Landespolizeidirektion in zweiter und letzter Instanz zu entscheiden. Über Berufungen gegen Bescheide der Landespolizeidirektion als erste Instanz gemäß Abs. 1 letzter Satz entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat in den Ländern in letzter Instanz.

(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz. Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem Sitz oder ihrer Niederlassung im Inland.

7.

Hauptstück

Behörden, Verfahren und Befugnisse

1.

Abschnitt

Behörden und Verfahren

Behörden und Verfahren

§ 38. (1) Soweit es sich um Verfahren im Zusammenhang mit Schieß- und Sprengmittelscheinen (§§ 22 bis 28) handelt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde, die Landespolizeidirektion, zuständig. In allen anderen Angelegenheiten ist die Landespolizeidirektion in erster Instanz zuständig.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz. Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem Sitz oder ihrer Niederlassung im Inland.

8.

Hauptstück

Behörden, Verfahren, Befugnisse und Notifikation

1.

Abschnitt

Behörden und Verfahren

Behörden und Verfahren

§ 38. (1) Soweit es sich um Verfahren im Zusammenhang mit Schieß- und Sprengmittelscheinen (§§ 22 bis 28) handelt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde, die Landespolizeidirektion, zuständig. In allen anderen Angelegenheiten ist die Landespolizeidirektion in erster Instanz zuständig.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz. Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem Sitz oder ihrer Niederlassung im Inland.

2.

Abschnitt

Befugnisse

Durchsuchungsermächtigung

§ 39. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung von Grundstücken, Räumen sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeugen, der Kleidung von Menschen und der von diesen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse (Koffer, Taschen u. dgl.) vorzunehmen, wenn auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass diesem Bundesgesetz zuwidergehandelt wird. § 50 SPG und § 121 Abs. 3 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, gelten entsprechend.

Sicherstellung bei Gefahr im Verzug

§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, die ausgestellten Bewilligungen nach diesem Bundesgesetz sowie Schieß- und Sprengmittel sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass der Bewilligungsinhaber durch missbräuchliche Verwendung von Schieß- und Sprengmitteln Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremdes Eigentum gefährden könnte. § 50 SPG gilt. Die Organe haben dem Betroffenen über die Sicherstellung unverzüglich eine Bestätigung auszustellen.

(2) Die für den Betroffenen zuständige Behörde hat ein Verfahren zur Entziehung der Bewilligung nach diesem Bundesgesetz einzuleiten. Wird die Bewilligung entzogen, hat die Behörde die sichergestellten Schieß- und Sprengmittel einem vom Betroffenen Benannten und zum Besitz Berechtigten, auszufolgen, wenn ein solcher binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Entziehungsbescheides namhaft gemacht wird. Wird binnen dieser Frist kein Berechtigter namhaft gemacht, geht das Eigentum an den sichergestellten Schieß- und Sprengmitteln auf den Bund über. Diesfalls gilt § 42 Abs. 3.

(3) Wird die Bewilligung nicht entzogen, hat die Behörde die sichergestellten Schieß- und Sprengmittel wieder auszufolgen.

Verfall

§ 41. (1) Schieß- und Sprengmittel, die den Gegenstand einer nach dem § 44 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn

1.

sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem rechtswidrigen Besitz von Schieß- und Sprengmitteln oder deren unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder

2.

ihre Herkunft nicht feststellbar ist.

(2) Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.

Entziehung

§ 42. (1) Bewilligungen nach diesem Bundesgesetz sind durch Bescheid zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Bewilligung rechtfertigen.

(2) Eine Person, der eine Bewilligung nach Abs. 1 entzogen wurde, hat alle in ihrem Besitz befindlichen Schieß- und Sprengmittel binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Entziehungsbescheids einem zum Besitz Berechtigten zum Gebrauch zu überlassen. Die Schieß- und Sprengmittel sind sicherzustellen, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist einem zum Besitz Berechtigten überlassen werden. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 SPG. Das Eigentum an den sichergestellten Schieß- und Sprengmitteln geht mit dem Zeitpunkt der Sicherstellung auf den Bund über.

(3) Geht gemäß Abs. 2 das Eigentum auf den Bund über und stellt der bisherige Eigentümer binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang einen Antrag auf Entschädigung, gebührt diesem eine angemessene Entschädigung. Die angemessene Entschädigung berechnet sich nach dem Erlös der Verwertung durch die Behörde.

(4) Hat der Betroffene den Umstand, der zur Entziehung der Berechtigung geführt hat, wenn auch nur fahrlässig, herbeigeführt, gilt dies als Verschulden im Sinne des § 76 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51.

Übermittlung personenbezogener Daten

§ 42a. Die Behörden sind ermächtigt, über Anfrage im Einzelfall von ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten an Gerichte, Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung oder an die Europäische Kommission sowie benannte Stellen in Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen zu übermitteln, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen oder unionsrechtlichen Aufgaben benötigen. Die Daten, die übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Schieß- und Sprengmittels, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.

3.

Abschnitt

Notifizierende Behörde und benannte Stellen

Notifizierungsverfahren

§ 42b. (1) Der Bundesminister für Inneres entscheidet über Anträge auf Einrichtung als benannte Stelle.

(2) Eine benannte Stelle muss eine nach österreichischem Recht gegründete juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft sein, die

1.

sich zur Unabhängigkeit gegenüber Dritten, zur Unparteilichkeit, zum Ausschluss jeglicher Einflussnahme durch Dritte und zur Einhaltung des Berufsgeheimnisses verpflichtet hat,

2.

sich zur Einhaltung der nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als benannte Stelle verpflichtet hat,

3.

über einen ihrer beabsichtigten Tätigkeit entsprechenden aufrechten Akkreditierungsbescheid verfügt,

4.

über die personellen, finanziellen, organisatorischen und technischen Ressourcen verfügt, um die in Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU angeführten Konformitätsbewertungstätigkeiten auszuüben, und

5.

über eine aufrechte und angemessene, aus ihrer Tätigkeit allenfalls entstehende Personen-, Sach- und Vermögensschäden abdeckende Haftpflichtversicherung verfügt.

(3) Die Notifizierung der benannten Stellen an die Europäische Kommission erfolgt durch den Bundesminister für Inneres.

(4) Die Tätigkeit der benannten Stelle darf erst und solange ausgeübt werden, als diese im Verzeichnis der benannten Stellen der Kommission aufscheint.

Begutachtung und Überwachung

§ 42c. Die Begutachtung und Überwachung der in § 42b angeführten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Aufgaben der benannten Stelle

§ 42d. (1) Die benannte Stelle hat die Konformitätsbewertung gemäß § 12f durchzuführen und bei positiver Bewertung eine Konformitätsbescheinigung auszustellen.

(2) Stellt die benannte Stelle im Rahmen der Konformitätsbewertung fest, dass Schieß- und Sprengmittel nicht die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und darf keine Konformitätsbescheinigung ausstellen.

(3) Die benannte Stelle hat die Konformität eines Schieß- und Sprengmittels regelmäßig zu überwachen. Stellt sie im Rahmen einer Überwachung fest, dass das Schieß- und Sprengmittel die Anforderungen nicht mehr erfüllt, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und eine bereits ausgestellte Bescheinigung falls nötig auszusetzen oder zurückzuziehen.

(4) Konformitätsbewertungsaufgaben dürfen nach Zustimmung des Auftraggebers nur an Unterauftragnehmer oder an Zweigunternehmen vergeben und übertragen werden, wenn diese die Voraussetzungen des § 42b Abs. 2 erfüllen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens verbleibt bei der benannten Stelle.

Melde- und Auskunftspflichten der benannten Stelle

§ 42e. (1) Die benannte Stelle hat dem Bundesminister für Inneres

1.

jede Änderung der Akkreditierung und der akkreditierten Verfahren im Tätigkeitsbereich der Benennung,

2.

jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung und

3.

alle Umstände, die Auswirkungen auf den Umfang und Inhalt des Bescheides gemäß § 42b haben könnten,

(2) Die benannte Stelle hat anderen nach der Richtlinie 2014/28/EU benannten Stellen einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.

3.

TEIL

STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1.

Hauptstück

Strafbestimmungen

Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 43. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,

1.

ohne erforderliche Bewilligung Sprengmittel herstellt oder damit handelt;

2.

ohne erforderliche Bewilligung Sprengmittel besitzt oder

3.

Sprengmittel einer Person überlässt, die nicht zu deren Besitz befugt ist,

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde (§ 151 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) von seinem Verschulden erfahren hat, die Schieß- und Sprengmittel der Behörde übergibt oder bekanntgibt, wo sich diese befinden.

(3) Gemäß Abs. 2 übergebene oder auf Grund der Bekanntgabe sichergestellte Schieß- und Sprengmittel gelten als verfallen. § 42 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass keine Entschädigung gebührt, wenn sie demjenigen zustehen würde, der das tatbestandsmäßige Verhalten verwirklicht hat oder an diesem beteiligt war.

3.

TEIL

STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1.

Hauptstück

Strafbestimmungen

Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 43. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,

1.

ohne erforderliche Bewilligung Sprengmittel herstellt oder damit handelt;

2.

ohne erforderliche Bewilligung Sprengmittel besitzt oder

3.

Sprengmittel einer Person überlässt, die nicht zu deren Besitz befugt ist,

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde (§ 151 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) von seinem Verschulden erfahren hat, die Schieß- und Sprengmittel der Behörde übergibt oder bekanntgibt, wo sich diese befinden.

(3) Gemäß Abs. 2 übergebene oder auf Grund der Bekanntgabe sichergestellte Schieß- und Sprengmittel gelten als verfallen. § 42 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass keine Entschädigung gebührt, wenn sie demjenigen zustehen würde, der das tatbestandsmäßige Verhalten verwirklicht hat oder an diesem beteiligt war.

Verwaltungsübertretungen

§ 44. (1) Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung

1.

unbefugt Schießmittel besitzt oder überlässt,

2.

die Bestellung und Anzeige oder die Meldung des Ausscheidens eines Verantwortlichen für die Herstellung (§ 16), eines Verantwortlichen für den Handel (§ 21), eines Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel (§ 27) nicht vornimmt,

3.

eine beabsichtigte Auflösung oder Änderung des Sitzes nicht fristgerecht meldet (§ 27 Abs. 4),

4.

nicht fristgerecht die Meldung gemäß § 6 Abs. 1 erstattet,

5.

ohne die erforderlichen Bewilligungen Schieß- und Sprengmittel verbringt, ein- oder durchführt,

6.

entgegen § 9 Schieß- und Sprengmittel nicht fachgemäß entsorgt oder vernichtet,

7.

nicht fristgerecht den Verlust oder Diebstahl von Schieß- und Sprengmitteln meldet,

8.

nicht fristgerecht die Auffindung von Schieß- und Sprengmitteln meldet,

9.

Schieß- und Sprengmittel nicht sorgfältig oder nicht in bewilligten Lagern lagert,

10.

eine Person zum Betrieb eines Mischladegerätes heranzieht, welche die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 nicht erfüllt,

11.

keine oder eine nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende eindeutige Kennzeichnung an den Schieß- und Sprengmitteln anbringt,

12.

Unterlagen, Informationen und Proben zur Durchführung der Marktüberwachung nicht bereitstellt (§ 10 Abs. 3), oder

13.

entgegen den §§ 24 Abs. 4, 29 Abs. 7, 30 Abs. 6, 31 Abs. 3 und 32 Abs. 3 nicht die erforderlichen Bewilligungen mitführt oder diese nicht aushändigt

(2) Der Versuch ist strafbar.

Verwaltungsübertretungen

§ 44. (1) Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung

1.

unbefugt Schießmittel besitzt oder überlässt,

2.

die Bestellung und Anzeige oder die Meldung des Ausscheidens eines Verantwortlichen für die Herstellung (§ 16), eines Verantwortlichen für den Handel (§ 21), eines Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel (§ 27) nicht vornimmt,

3.

eine beabsichtigte Auflösung oder Änderung des Sitzes nicht fristgerecht meldet (§ 27 Abs. 4),

4.

nicht fristgerecht die Meldung gemäß § 6 Abs. 1 erstattet,

5.

ohne die erforderlichen Bewilligungen Schieß- und Sprengmittel verbringt, ein- oder durchführt,

6.

entgegen § 9 Schieß- und Sprengmittel nicht fachgemäß entsorgt oder vernichtet,

7.

nicht fristgerecht den Verlust oder Diebstahl von Schieß- und Sprengmitteln meldet,

8.

nicht fristgerecht die Auffindung von Schieß- und Sprengmitteln meldet,

9.

Schieß- und Sprengmittel nicht sorgfältig oder nicht in bewilligten Lagern lagert,

10.

eine Person zum Betrieb eines Mischladegerätes heranzieht, welche die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 nicht erfüllt,

11.

keine oder eine nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende eindeutige Kennzeichnung an den Schieß- und Sprengmitteln anbringt,

12.

Unterlagen, Informationen und Proben zur Durchführung der Marktüberwachung nicht bereitstellt (§ 10 Abs. 3), oder

13.

entgegen den §§ 24 Abs. 4, 29 Abs. 7, 30 Abs. 6, 31 Abs. 3 und 32 Abs. 3 nicht die erforderlichen Bewilligungen mitführt oder diese nicht aushändigt

(2) Der Versuch ist strafbar.

Verwaltungsübertretungen

§ 44. (1) Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung

1.

unbefugt Schießmittel besitzt oder überlässt,

2.

die Bestellung und Anzeige oder die Meldung des Ausscheidens eines Verantwortlichen für die Herstellung (§ 16), eines Verantwortlichen für den Handel (§ 21), eines Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel (§ 27) nicht vornimmt,

3.

eine beabsichtigte Auflösung oder Änderung des Sitzes nicht fristgerecht meldet (§ 27 Abs. 4),

4.

nicht fristgerecht die Meldung gemäß § 6 Abs. 1 erstattet,

5.

ohne die erforderlichen Bewilligungen Schieß- und Sprengmittel verbringt, ein- oder durchführt,

6.

entgegen § 9 Schieß- und Sprengmittel nicht fachgemäß entsorgt oder vernichtet,

7.

nicht fristgerecht den Verlust oder Diebstahl von Schieß- und Sprengmitteln meldet,

8.

nicht fristgerecht die Auffindung von Schieß- und Sprengmitteln meldet,

9.

Schieß- und Sprengmittel nicht sorgfältig oder nicht in bewilligten Lagern lagert,

10.

eine Person zum Betrieb eines Mischladegerätes heranzieht, welche die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 nicht erfüllt,

11.

keine oder eine nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende eindeutige Kennzeichnung an den Schieß- und Sprengmitteln anbringt,

12.

Unterlagen, Informationen und Proben zur Durchführung der Marktüberwachung nicht bereitstellt (§ 10 Abs. 3), oder

13.

entgegen den §§ 24 Abs. 4, 29 Abs. 7, 30 Abs. 6, 31 Abs. 3 und 32 Abs. 3 nicht die erforderlichen Bewilligungen mitführt oder diese nicht aushändigt

(2) Der Versuch ist strafbar.

Verwaltungsübertretungen

§ 44. (1) Wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung

1.

unbefugt Schießmittel herstellt besitzt oder überlässt,

2.

die Bestellung und Anzeige oder die Meldung des Ausscheidens eines Verantwortlichen für die Herstellung (§ 16), eines Verantwortlichen für den Handel (§ 21), eines Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel (§ 27) nicht vornimmt,

3.

eine beabsichtigte Auflösung oder Änderung des Sitzes nicht fristgerecht meldet (§ 27 Abs. 4),

4.

nicht fristgerecht die Meldung gemäß § 6 Abs. 1 erstattet,

5.

ohne die erforderlichen Bewilligungen Schieß- und Sprengmittel verbringt, ein- oder durchführt,

6.

entgegen § 9 Schieß- und Sprengmittel nicht fachgemäß entsorgt oder vernichtet,

7.

nicht fristgerecht den Verlust oder Diebstahl von Schieß- und Sprengmitteln meldet,

8.

nicht fristgerecht die Auffindung von Schieß- und Sprengmitteln meldet,

9.

Schieß- und Sprengmittel nicht sorgfältig oder nicht in bewilligten Lagern lagert,

10.

eine Person zum Betrieb eines Mischladegerätes heranzieht, welche die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 nicht erfüllt,

11.

keine oder eine nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende eindeutige Kennzeichnung an den Schieß- und Sprengmitteln anbringt,

12.

Unterlagen, Informationen und Proben zur Durchführung der Marktüberwachung nicht bereitstellt (§ 10 Abs. 3), oder

13.

entgegen den §§ 24 Abs. 4, 29 Abs. 7, 30 Abs. 6, 31 Abs. 3 und 32 Abs. 3 nicht die erforderlichen Bewilligungen mitführt oder diese nicht aushändigt

(1a) Eine Verwaltungsstrafe begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach § 43 oder § 44 Abs. 1 zu ahnden ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Verwaltungsübertretungen

§ 44. (1) Wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung

1.

unbefugt Schießmittel herstellt, besitzt oder überlässt,

2.

die Bestellung und Anzeige oder die Meldung des Ausscheidens eines Verantwortlichen für die Herstellung (§ 16), eines Verantwortlichen für den Handel (§ 21), eines Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel (§ 27) nicht vornimmt,

3.

eine beabsichtigte Auflösung oder Änderung des Sitzes nicht fristgerecht meldet (§ 27 Abs. 4),

4.

nicht fristgerecht die Meldung gemäß § 6 Abs. 1 erstattet,

5.

ohne die erforderlichen Bewilligungen Schieß- und Sprengmittel verbringt, ein- oder durchführt,

6.

entgegen § 9 Schieß- und Sprengmittel nicht fachgemäß entsorgt oder vernichtet,

7.

nicht fristgerecht den Verlust oder Diebstahl von Schieß- und Sprengmitteln meldet,

8.

nicht fristgerecht die Auffindung von Schieß- und Sprengmitteln meldet,

9.

Schieß- und Sprengmittel nicht sorgfältig oder nicht in bewilligten Lagern lagert,

10.

eine Person zum Betrieb eines Mischladegerätes heranzieht, welche die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 nicht erfüllt,

11.

keine oder eine nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende eindeutige Kennzeichnung an den Schieß- und Sprengmitteln anbringt,

12.

Unterlagen, Informationen und Proben zur Durchführung der Marktüberwachung nicht bereitstellt (§ 10 Abs. 3), oder

13.

entgegen den §§ 24 Abs. 4, 29 Abs. 7, 30 Abs. 6, 31 Abs. 3 und 32 Abs. 3 nicht die erforderlichen Bewilligungen mitführt oder diese nicht aushändigt

(1a) Eine Verwaltungsstrafe begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach § 43 oder § 44 Abs. 1 zu ahnden ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Abkürzung

SprG

2.

Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 45. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Abkürzung

SprG

2.

Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 45. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

Verweisungen

§ 46. (1) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Inkrafttreten

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft, die §§ 11 und 12 treten mit 5. April 2012 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

Inkrafttreten

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft, die §§ 11 und 12 treten mit 5. April 2012 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) § 38 Abs. 1 und 2 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft, die §§ 11 und 12 treten mit 5. April 2012 in Kraft.

(2) § 38 Abs. 1 und 2 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(3) Die §§ 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2009 treten mit 5. April 2012 außer Kraft.

(4) Die §§ 2 Abs. 7 sowie 11 Abs. 1, 3 und 4 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2013 treten mit 5. April 2013 in Kraft. § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2013 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2009 treten mit 5. April 2015 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft, die §§ 11 und 12 treten mit 5. April 2012 in Kraft.

(2) § 38 Abs. 1 und 2 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(3) Die §§ 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2009 treten mit 5. April 2012 außer Kraft.

(4) Die §§ 2 Abs. 7 sowie 11 Abs. 1, 3 und 4 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2013 treten mit 5. April 2013 in Kraft. § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2013 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2009 treten mit 5. April 2015 in Kraft.

(4) § 38 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1 sowie § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft, die §§ 11 und 12 treten mit 5. April 2012 in Kraft.

(2) § 38 Abs. 1 und 2 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(3) Die §§ 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2009 treten mit 5. April 2012 außer Kraft.

(4) Die §§ 2 Abs. 7 sowie 11 Abs. 1, 3 und 4 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2013 treten mit 5. April 2013 in Kraft. § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2013 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2009 treten mit 5. April 2015 in Kraft.

(5) § 38 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1 sowie § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) § 1, § 3 Abs. 5, § 10, § 10a samt Überschrift, § 11 Abs. 5, das 1. Hauptstück des 2. Teils samt Überschrift, die Nummerierungen des 2. bis 8. Hauptstücks des 2. Teils, § 21 Abs. 6, § 29 Abs. 2, 3, 8 und 9, § 30 Abs. 2, 7 und 8, § 33 Abs. 1, § 36 Abs. 2 Z 2a und Abs. 3, die Überschrift des 8. Hauptstücks des 2. Teils, § 42a samt Überschrift, der 3. Abschnitt des 8. Hauptstücks des 2. Teils samt Überschrift, § 44 Abs. 1 und 1a, § 48 Abs. 7, § 49 Abs. 1 und 2a sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 136/2015 treten mit 1. April 2016 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft, die §§ 11 und 12 treten mit 5. April 2012 in Kraft.

(2) § 38 Abs. 1 und 2 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(3) Die §§ 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2009 treten mit 5. April 2012 außer Kraft.

(4) Die §§ 2 Abs. 7 sowie 11 Abs. 1, 3 und 4 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2013 treten mit 5. April 2013 in Kraft. § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2013 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2009 treten mit 5. April 2015 in Kraft.

(5) § 38 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1 sowie § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) § 1, § 3 Abs. 5, § 10, § 10a samt Überschrift, § 11 Abs. 5, das 1. Hauptstück des 2. Teils samt Überschrift, die Nummerierungen des 2. bis 8. Hauptstücks des 2. Teils, § 21 Abs. 6, § 29 Abs. 2, 3, 8 und 9, § 30 Abs. 2, 7 und 8, § 33 Abs. 1, § 36 Abs. 2 Z 2a und Abs. 3, die Überschrift des 8. Hauptstücks des 2. Teils, § 42a samt Überschrift, der 3. Abschnitt des 8. Hauptstücks des 2. Teils samt Überschrift, § 44 Abs. 1 und 1a, § 48 Abs. 7, § 49 Abs. 1 und 2a sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 136/2015 treten mit 1. April 2016 in Kraft.

(7) § 31 Abs. 3 sowie § 32 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.

Abkürzung

SprG

Inkrafttreten

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft, die §§ 11 und 12 treten mit 5. April 2012 in Kraft.

(2) § 38 Abs. 1 und 2 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(3) Die §§ 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2009 treten mit 5. April 2012 außer Kraft.

(4) Die §§ 2 Abs. 7 sowie 11 Abs. 1, 3 und 4 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2013 treten mit 5. April 2013 in Kraft. § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2013 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2009 treten mit 5. April 2015 in Kraft.

(5) § 38 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1 sowie § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) § 1, § 3 Abs. 5, § 10, § 10a samt Überschrift, § 11 Abs. 5, das 1. Hauptstück des 2. Teils samt Überschrift, die Nummerierungen des 2. bis 8. Hauptstücks des 2. Teils, § 21 Abs. 6, § 29 Abs. 2, 3, 8 und 9, § 30 Abs. 2, 7 und 8, § 33 Abs. 1, § 36 Abs. 2 Z 2a und Abs. 3, die Überschrift des 8. Hauptstücks des 2. Teils, § 42a samt Überschrift, der 3. Abschnitt des 8. Hauptstücks des 2. Teils samt Überschrift, § 44 Abs. 1 und 1a, § 48 Abs. 7, § 49 Abs. 1 und 2a sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 136/2015 treten mit 1. April 2016 in Kraft.

(7) § 31 Abs. 3 sowie § 32 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.

(8) § 44 Abs. 1 Z 1 und § 48 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 23 Abs. 2 Z 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Abkürzung

SprG

Inkrafttreten

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft, die §§ 11 und 12 treten mit 5. April 2012 in Kraft.

(2) § 38 Abs. 1 und 2 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(3) Die §§ 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2009 treten mit 5. April 2012 außer Kraft.

(4) Die §§ 2 Abs. 7 sowie 11 Abs. 1, 3 und 4 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2013 treten mit 5. April 2013 in Kraft. § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2013 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2009 treten mit 5. April 2015 in Kraft.

(5) § 38 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1 sowie § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) § 1, § 3 Abs. 5, § 10, § 10a samt Überschrift, § 11 Abs. 5, das 1. Hauptstück des 2. Teils samt Überschrift, die Nummerierungen des 2. bis 8. Hauptstücks des 2. Teils, § 21 Abs. 6, § 29 Abs. 2, 3, 8 und 9, § 30 Abs. 2, 7 und 8, § 33 Abs. 1, § 36 Abs. 2 Z 2a und Abs. 3, die Überschrift des 8. Hauptstücks des 2. Teils, § 42a samt Überschrift, der 3. Abschnitt des 8. Hauptstücks des 2. Teils samt Überschrift, § 44 Abs. 1 und 1a, § 48 Abs. 7, § 49 Abs. 1 und 2a sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 136/2015 treten mit 1. April 2016 in Kraft.

(7) § 31 Abs. 3 sowie § 32 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.

(8) § 44 Abs. 1 Z 1 und § 48 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 23 Abs. 2 Z 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

(9) § 3 Abs. 1 Z 2a, § 12a Abs. 1 Z 1a, § 12d Abs. 1 Z 1, § 12h Abs. 1 Z 1 und 1a sowie Abs. 2 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Verordnungen

§ 47a. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

Übergangsbestimmungen

§ 48. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Bewilligungen gelten als Bewilligungen nach diesem Bundesgesetz.

(2) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die über eine Erzeugungsbefugnis, Verschleißbefugnis oder Erwerbsberechtigung nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, verfügen, haben der Behörde einen entsprechenden Verantwortlichen für die Herstellung, Verantwortlichen für den Handel oder Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel bis spätestens 30. Juni 2010 anzuzeigen.

(3) Aufzeichnungen über Eingänge, Ausgänge und den Lagerstand von Schieß-, Spreng- und Zündmitteln, die entsprechend dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, geführt wurden, gelten bis 30. Juni 2010 als Aufzeichnungen nach diesem Bundesgesetz. Diese Aufzeichnungen sind spätestens zu diesem Zeitpunkt zu schließen; § 33 Abs. 4 gilt. Der Lagerbestand ist auf die Verzeichnisse nach diesem Bundesgesetz zu übertragen.

(4) Am 31. Dezember 2009 anhängige Verfahren, die vom Regelungsinhalt dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2009, umfasst sind, sind nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, zu Ende zu führen.

(5) Bewilligungen für Lager, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, dürfen nur geändert werden, wenn die Änderungen den in der Verordnung (§ 35 Abs. 2) des Bundesministers für Inneres festgelegten Sicherheitsstandards entsprechen.

(6) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß des § 35 Abs. 2 und 3 sind die Regelungen der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, BGBl. Nr. 204/1935, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006, für die Bewilligungen neuer Lager und Änderungen bestehender Lager anzuwenden.

Übergangsbestimmungen

§ 48. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Bewilligungen gelten als Bewilligungen nach diesem Bundesgesetz.

(2) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die über eine Erzeugungsbefugnis, Verschleißbefugnis oder Erwerbsberechtigung nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, verfügen, haben der Behörde einen entsprechenden Verantwortlichen für die Herstellung, Verantwortlichen für den Handel oder Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel bis spätestens 30. Juni 2010 anzuzeigen.

(3) Aufzeichnungen über Eingänge, Ausgänge und den Lagerstand von Schieß-, Spreng- und Zündmitteln, die entsprechend dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, geführt wurden, gelten bis 30. Juni 2010 als Aufzeichnungen nach diesem Bundesgesetz. Diese Aufzeichnungen sind spätestens zu diesem Zeitpunkt zu schließen; § 33 Abs. 4 gilt. Der Lagerbestand ist auf die Verzeichnisse nach diesem Bundesgesetz zu übertragen.

(4) Am 31. Dezember 2009 anhängige Verfahren, die vom Regelungsinhalt dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2009, umfasst sind, sind nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, zu Ende zu führen.

(5) Bewilligungen für Lager, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, dürfen nur geändert werden, wenn die Änderungen den in der Verordnung (§ 35 Abs. 2) des Bundesministers für Inneres festgelegten Sicherheitsstandards entsprechen.

(6) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß des § 35 Abs. 2 und 3 sind die Regelungen der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, BGBl. Nr. 204/1935, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006, für die Bewilligungen neuer Lager und Änderungen bestehender Lager anzuwenden.

(7) Sprengmittel, die nach der Sprengmittelverordnung, BGBl. II Nr. 27/2001, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 303/2011, vor dem 1. April 2016 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Übergangsbestimmungen

§ 48. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Bewilligungen gelten als Bewilligungen nach diesem Bundesgesetz.

(2) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die über eine Erzeugungsbefugnis, Verschleißbefugnis oder Erwerbsberechtigung nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, verfügen, haben der Behörde einen entsprechenden Verantwortlichen für die Herstellung, Verantwortlichen für den Handel oder Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel bis spätestens 30. Juni 2010 anzuzeigen.

(3) Aufzeichnungen über Eingänge, Ausgänge und den Lagerstand von Schieß-, Spreng- und Zündmitteln, die entsprechend dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, geführt wurden, gelten bis 30. Juni 2010 als Aufzeichnungen nach diesem Bundesgesetz. Diese Aufzeichnungen sind spätestens zu diesem Zeitpunkt zu schließen; § 33 Abs. 4 gilt. Der Lagerbestand ist auf die Verzeichnisse nach diesem Bundesgesetz zu übertragen.

(4) Am 31. Dezember 2009 anhängige Verfahren, die vom Regelungsinhalt dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2009, umfasst sind, sind nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, zu Ende zu führen.

(5) Bewilligungen für Lager, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, dürfen nur geändert werden, wenn die Änderungen den in der Verordnung (§ 35 Abs. 2) des Bundesministers für Inneres festgelegten Sicherheitsstandards entsprechen.

(6) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß des § 35 Abs. 2 und 3 sind die Regelungen der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, BGBl. Nr. 204/1935, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006, für die Bewilligungen neuer Lager und Änderungen bestehender Lager anzuwenden.

(7) Sprengmittel, die nach der Sprengmittelverordnung, BGBl. II Nr. 27/2001, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 303/2011, vor dem 1. April 2016 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(8) Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2016 Schießmittel rechtmäßig besessen haben, dürfen bis zum Ablauf des 30. Juni 2017

1.

diese Schießmittel verbrauchen,

2.

diese Schießmittel anderen Personen überlassen, soweit diese Person die betreffende Menge an Schießmitteln rechtmäßig besitzen darf oder

3.

für diese Schießmittel einen Schießmittelschein gemäß § 24 beantragen; diesfalls dürfen diese Schießmittel bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag besessen werden.

Vollziehung

§ 49. (1) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut; hinsichtlich der §§ 29 Abs. 7, 30 Abs. 6, 31 Abs. 3 und 32 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.

(2) Mit der Vollziehung des § 43 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(3) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Vollziehung

§ 49. (1) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 7 ist der Bundesminister für Finanzen betraut; hinsichtlich der §§ 29 Abs. 7, 30 Abs. 6, 31 Abs. 3 und 32 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.

(2) Mit der Vollziehung des § 43 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(2a) Mit der Vollziehung des § 42c ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.

(3) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Anlage A (Sprengmittelschein – natürliche Personen)

(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage B (Sprengmittelschein für juristische Personen)

(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage C (Schießmittelschein für natürliche Personen)

(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage D (Schießmittelschein für juristische Personen)

(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage E (Begleitschein)

(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage F (Einfuhrgenehmigung)

(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage G (Durchfuhrgenehmigung)

(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage H (Verzeichnisse)

(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)

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